Bundesverfassungsgericht Beschluss, 06. Mai 2014 - 2 BvR 1139/12, 2 BvR 1140/12, 2 BvR 1141/12

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2014:rs20140506.2bvr113912
06.05.2014

Tenor

1. Die Verfahren werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2. Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Gründe

1

Die beschwerdeführenden Weinkellereien und Winzer wenden sich gegen die Erhebung der Sonderabgabe zur Finanzierung des Deutschen Weinfonds nach § 43 Abs. 1 Weingesetz (WeinG), der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 1140/12 darüber hinaus gegen die Erhebung der Sonderabgabe für die gebietliche Absatzförderung in Rheinland-Pfalz nach § 2 des rheinland-pfälzischen Absatzförderungsgesetzes Wein (AbföG Wein Rh.-Pf.).

I.

2

1. Der als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete Deutsche Weinfonds hat die Aufgabe, die Qualität des deutschen Weines und durch Erschließung und Pflege der Märkte den Absatz des Weines und sonstiger Weinbauerzeugnisse zu fördern (§ 37 Abs. 1 Nr. 1 WeinG) sowie auf den Schutz der durch Rechtsvorschriften für inländischen Wein festgelegten Bezeichnungen im In- und Ausland hinzuwirken (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 WeinG).

3

a) Zur Finanzierung der Tätigkeit des Deutschen Weinfonds wird nach § 43 Abs. 1 WeinG die "Abgabe für den Deutschen Weinfonds" von den Winzern (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG, sog. Flächenabgabe) und den Abfüllern und Auslandsvermarktern inländischen Weines (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG, sog. Mengenabgabe oder Handelsabgabe) erhoben. Jeder Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Weinbergs hat eine jährliche Abgabe von 0,67 Euro je Ar der Weinbergsfläche (Flächenabgabe) abzuführen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG), jeder Abfüller eine jährliche Abgabe von 0,67 Euro je 100 Liter näher bezeichneter an andere abgegebener Weinerzeugnisse (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG). Die Mengenabgabe ist für die genannten Erzeugnisse auch zu entrichten, wenn sie nicht abgefüllt erstmals ins Ausland an andere abgegeben werden (§ 43 Abs. 1 Satz 2 WeinG). Die Direktvermarktung an den Endverbraucher ist nach Maßgabe des § 43 Abs. 2 WeinG von der Belastung mit der Mengenabgabe ausgenommen.

4

In der für die Mehrzahl der Beschwerdeführer nach dem Zeitpunkt der letzten sie betreffenden Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 3 C 32/10 -, juris, Rn. 19) maßgeblichen Fassung des Weingesetzes (vom 16. Mai 2001, BGBl I S. 985, im Zeitpunkt der jeweiligen letzten Behördenentscheidung zuletzt geändert durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009, BGBl I S. 160 <267>) lautete § 43 WeinG wie folgt:

§ 43 Abgabe für den Deutschen Weinfonds

(1) Zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds erforderlichen Mittel sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zu entrichten:

1. von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eine jährliche Abgabe von 0,67 Euro je Ar der Weinbergsfläche, sofern diese mehr als fünf Ar umfasst, und

2. von den Betrieben, die von ihnen oder auf ihre Rechnung abgefüllte Erzeugnisse an andere abgeben, eine Abgabe von 0,67 Euro je 100 Liter eines der folgenden erstmals an andere abgegebenen Erzeugnisse:

a) inländischer Prädikatswein, Qualitätswein, Landwein und Tafelwein,

b) inländischer Qualitätsperlwein b. A. sowie im Inland hergestellter Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure jeweils hinsichtlich der zu ihrer Herstellung verwendeten Menge an inländischem Wein und

c) im Inland aus inländischem Wein hergestellter Qualitätsschaumwein b. A. sowie inländischer Qualitätsschaumwein, Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure jeweils hinsichtlich der zu ihrer Herstellung verwendeten Menge an inländischem Wein.

Die Abgabe im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist auch für die dort genannten Erzeugnisse zu entrichten, die nicht abgefüllt erstmals ins Ausland an andere abgegeben werden.

(2) Eine Abgabepflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 besteht nicht, wenn

a) die dort genannten Erzeugnisse an Endverbraucher abgegeben werden von

aa) Weinbaubetrieben, sofern das jeweilige Erzeugnis von diesem Betrieb ausschließlich aus in diesem Betrieb geernteten Trauben hergestellt worden ist,

bb) Winzergenossenschaften oder Erzeugergemeinschaften anderer Rechtsform, sofern das jeweilige Erzeugnis von der Winzergenossenschaft oder der Erzeugergemeinschaft anderer Rechtsform selbst ausschließlich aus Trauben ihrer Mitglieder hergestellt worden ist, die im Betrieb ihrer Mitglieder geerntet worden sind,

b) die Höhe der geschuldeten Abgabe nicht mehr als 80 Euro im Kalenderjahr beträgt.

(3) Beträgt die Abgabeschuld nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 mehr als 80 Euro im Kalenderjahr, wird ein Betrag von 80 Euro in Abzug gebracht.

5

Die für den Beschwerdeführer zu II. nach dem Datum des ihm gegenüber ergangenen Widerspruchsbescheids maßgebliche, zuletzt durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Weingesetzes (vom 29. Juli 2009, BGBl I S. 2416) geänderte Fassung der Vorschrift unterscheidet sich von der wiedergegebenen nur dadurch, dass in Absatz 1 Nr. 2 a) das Wort "Tafelwein" durch das Wort "Wein" ersetzt ist.

6

Im Jahr 2009 betrug das Aufkommen aus der Abgabe nach § 43 WeinG 11,0 Mio. Euro (vgl. Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2011, BTDrucks 17/2500, S. 97).

7

b) Die von den Abfüllern zu leistende Abgabe wird durch den Deutschen Weinfonds selbst erhoben (§ 44 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 WeinG); die näheren Einzelheiten der Abgabenerhebung regelt die auf der Grundlage des § 44 Abs. 2 Satz 2 und 3 WeinG erlassene Verordnung über die Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds (WeinfondsV, vom 30. Mai 2008, BGBl I S. 962). Die Erhebung der Flächenabgabe ist demgegenüber Ländersache (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WeinG). In Rheinland-Pfalz war hierfür zu dem Zeitpunkt, zu dem die angegriffenen Ausgangsbescheide für die Beschwerdeführer zu I.4. und zu II. ergingen, nach § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 1995 (GVBl S. 275) in der Fassung der Zweiten Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts vom 20. September 2008 (GVBl S. 258) die Gemeinde zuständig, in der der Abgabepflichtige seinen Betriebssitz hat.

8

aa) Organe des Deutschen Weinfonds, der der Aufsicht des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz untersteht (§ 42 WeinG), sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Verwaltungsrat (§ 37 Abs. 3 WeinG).

9

Der Verwaltungsrat bestimmt den grundsätzlichen Handlungsrahmen in Fragen, die zum Aufgabengebiet des Deutschen Weinfonds gehören (§ 40 Abs. 4 WeinG), beschließt über die Satzung des Deutschen Weinfonds, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bedarf (§ 41 WeinG), gibt sich und dem Aufsichtsrat eine - gleichfalls der Genehmigung durch das zuständige Ministerium bedürftige - Geschäftsordnung (§ 40 Abs. 5 WeinG) und beschließt über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates (§ 40 Abs. 6 WeinG). Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz berufen und abberufen (§ 40 Abs. 2 WeinG).

10

Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu überwachen. Er beschließt im Rahmen der ihm vorgegebenen Beschlüsse des Verwaltungsrates über alle Fragen, die zum Aufgabengebiet des Deutschen Weinfonds gehören. Zudem beschließt er über die Einberufung des Verwaltungsrates und legt dessen Tagesordnung fest (§ 39 Abs. 3 WeinG). Er besteht aus neun Mitgliedern (§ 39 Abs. 1 Satz 1 WeinG), die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben (§ 39 Abs. 1 Satz 2 WeinG). Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der jeweilige Vorsitzende des Verwaltungsrates (§ 39 Abs. 2 Satz 1 WeinG). Die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates werden teils vom Verwaltungsrat als Ganzem, teils von den Vertretern einzelner Gruppen im Verwaltungsrat gewählt (siehe i.E. § 39 Abs. 2 WeinG).

11

Der aus höchstens zwei Personen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 WeinG) bestehende Vorstand führt die Geschäfte in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Aufsichtsrates und des Verwaltungsrates (§ 38 Abs. 2 WeinG) und vertritt den Deutschen Weinfonds gerichtlich und außergerichtlich (§ 38 Abs. 3 WeinG). Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Vorschlag des Aufsichtsrates vom Verwaltungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt (§ 38 Abs. 1 Satz 2 WeinG). Der Verwaltungsrat kann die Bestellung widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 38 Abs. 1 Satz 4 WeinG).

12

In der maßgeblichen Fassung des Weingesetzes (Rn. 4), das insoweit in dem Zeitraum, in dem die Widerspruchsbescheide für die Beschwerdeführer ergingen, nicht geändert wurde, lauten die für die Organisation und Arbeitsweise maßgeblichen Vorschriften:

§ 37 WeinG

Deutscher Weinfonds

(1) Der als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete Deutsche Weinfonds hat die Aufgabe, im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel, insbesondere des Aufkommens aus der Abgabe,

1. die Qualität des Weines sowie durch Erschließung und Pflege des Marktes den Absatz des Weines und sonstiger Erzeugnisse des Weinbaus zu fördern,

2. auf den Schutz der durch Rechtsvorschriften für inländischen Wein festgelegten Bezeichnungen im In- und Ausland hinzuwirken.

(2) Bei der Durchführung seiner Aufgaben soll sich der Deutsche Weinfonds der Einrichtungen der Wirtschaft bedienen.

(3) Organe des Deutschen Weinfonds sind

1. der Vorstand,

2. der Aufsichtsrat,

3. der Verwaltungsrat.

§ 38 WeinG

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus höchstens zwei Personen. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Vorschlag des Aufsichtsrates vom Verwaltungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Der Verwaltungsrat kann die Bestellung widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Deutschen Weinfonds in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Aufsichtsrates und des Verwaltungsrates.

(3) Der Vorstand vertritt den Deutschen Weinfonds gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft hauptamtlich nur dem Deutschen Weinfonds zu widmen. Die §§ 97 bis 104 des Bundesbeamtengesetzes und die zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften finden Anwendung.

§ 39 WeinG

Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern. Die Mitglieder des Aufsichtsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(2) Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der jeweilige Vorsitzende des Verwaltungsrates. Sein Stellvertreter wird vom Aufsichtsrat aus dessen Mitte gewählt. In den Aufsichtsrat werden gewählt

1. zwei Mitglieder von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern des Weinbaus aus ihrer Mitte,

2. ein Mitglied von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern der Winzergenossenschaften aus ihrer Mitte,

3. je ein Mitglied für den Bereich Weinhandel und den Bereich Ausfuhrhandel von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern des Weinhandels und des Ausfuhrhandels aus ihrer Mitte und

4. drei Mitglieder vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte.

(3) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu überwachen. Er beschließt im Rahmen der ihm vorgegebenen Beschlüsse des Verwaltungsrates über alle Fragen, die zum Aufgabengebiet des Deutschen Weinfonds gehören. Zudem beschließt er über die Einberufung des Verwaltungsrates und legt dessen Tagesordnung fest.

§ 40 WeinG

Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 44 Personen, und zwar aus

1. 13 Vertretern des Weinbaus,

2. 5 Vertretern des Weinhandels, davon mindestens 1 Vertreter des Ausfuhrhandels,

3. 5 Vertretern der Winzergenossenschaften,

4. 1 Vertreter der Weinkommissionäre,

5. 1 Vertreter der Sektkellereien,

6. 1 Vertreter des Gaststättengewerbes,

7. je 1 Vertreter des Sortimentsgroßhandels und der genossenschaftlichen Großhandels- und Dienstleistungsunternehmen,

8. je 1 Vertreter des Lebensmitteleinzelhandels, der Lebensmittelfilialbetriebe und der Konsumgenossenschaften,

9. 1 Vertreter der landwirtschaftlichen Genossenschaftsverbände,

10. 1 Vertreter der Organisationen zur Förderung der Güte des Weines,

11. 3 Vertretern der Verbraucher,

12. 8 Vertretern der gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz berufen und abberufen. Vor der Berufung und Abberufung sind bei den in Absatz 1 Nr. 1 bis 11 genannten Mitgliedern die Organisationen der beteiligten Wirtschaftskreise, bei den in Absatz 1 Nr. 12 genannten Mitgliedern die Landesregierungen anzuhören. Die Berufung erfolgt grundsätzlich für die Dauer von drei Jahren. Zum 1. April eines jeden Jahres scheidet ein Drittel der Mitglieder aus. Die Wiederberufung ist zulässig.

(3) Der Verwaltungsrat wählt alle drei Jahre aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Der Verwaltungsrat bestimmt den grundsätzlichen Handlungsrahmen in Fragen, die zum Aufgabengebiet des Deutschen Weinfonds gehören.

(5) Der Verwaltungsrat gibt sich und dem Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bedarf.

(6) Der Verwaltungsrat beschließt ferner in den ersten sechs Monaten jedes Geschäftsjahres über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates.

§ 41 WeinG

Satzung

Der Verwaltungsrat beschließt über die Satzung des Deutschen Weinfonds. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

§ 42 WeinG

Aufsicht

(1) Der Deutsche Weinfonds untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Maßnahmen des Deutschen Weinfonds sind auf Verlangen des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz aufzuheben, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften oder die Satzung verstoßen oder das öffentliche Wohl verletzen.

(2) Der Deutsche Weinfonds ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und seinen Beauftragten jederzeit Auskunft über seine Tätigkeit zu erteilen.

(3) Beauftragte der Bundesregierung und der für die Weinwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden der Weinbau treibenden Bundesländer sind befugt, an den Sitzungen des Aufsichtsrates und des Verwaltungsrates teilzunehmen; ihnen ist jederzeit Gehör zu gewähren.

(4) Kommt der Deutsche Weinfonds den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so ist die Bundesregierung befugt, die Aufgaben durch einen besonderen Beauftragten durchführen zu lassen oder sie selbst durchzuführen.

13

bb) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 37 Abs. 1 WeinG bedient sich der Deutsche Weinfonds dreier Gesellschaften mit beschränkter Haftung: des Deutschen Weininstituts, der Deutschen Weinakademie und der Weinwerbe GmbH.

14

(1) Die Durchführungsgesellschaften sind nach den von der Bundesregierung vorgelegten Gesellschaftsverträgen unterschiedlich organisiert.

15

(aa) Gesellschafter des Deutschen Weininstituts sind der Deutsche Weinfonds, der Deutsche Weinbauverband e.V., der Deutsche Raiffeisenverband e.V. und der Bundesverband der deutschen Weinkellereien und des Weinfachhandels mit Anteilen von jeweils einem Viertel am Stammkapital (Gesellschaftsvertrag i.d.F. vom 3. Dezember 1997 ). Organe der Gesellschaft sind die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung (§ 7 GV DWI). In der Gesellschafterversammlung steht jedem Gesellschafter für je 100 DM Nennbetrag eines Geschäftsanteils eine Stimme zu (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GV DWI). Die Gesellschafterversammlung beschließt, soweit gesetzlich und durch Vertrag nicht anders vorgesehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 8 Abs. 4 GV DWI). Die Verfügung über einen Gesellschaftsanteil, die Änderung der Höhe des Stammkapitals sowie die Auflösung der Gesellschaft bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter (§ 4 Abs. 1 GV DWI). Der jährlich aufzustellende Wirtschaftsplan wird nur mit Zustimmung aller Gesellschafter wirksam (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GV DWI). Gesellschaftszwecke sind Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderung und Pflege der Kultur des Deutschen Weines (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GV DWI).

16

Das Deutsche Weininstitut sieht als Bestandteil seiner "Kernaufgabe …, die Qualität und den Absatz von Weinen aus den 13 deutschen Anbaugebieten durch wettbewerbsneutrale Marketingmaßnahmen im In- und Ausland zu fördern", im Wesentlichen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, die Durchführung von Informationskampagnen einschließlich entsprechender Veranstaltungen, die Beteiligung an nationalen und internationalen Messen sowie die Organisation von Weinpräsentationen und Veranstaltungen gemeinsam mit deutschen Erzeugern in aller Welt; ergänzend gebe das Institut Informationsbroschüren, regelmäßige Informationsdienste, Publikationen und Werbematerialien heraus, führe Schulungen und Seminare, insbesondere für Vertreter aus Gastronomie und Handel, sowie Marktforschungen durch und berate die Weinwirtschaft in Fragen der Absatzförderung im In- und Ausland (http://www.deutscheweine.de/icc/Internet-DE/nav/522/52270b54-13f9-0401 -be59-267b48205846, unter Das Deutsche Weininstitut).

17

(bb) Gesellschafter der Deutschen Weinakademie sind das Deutsche Weininstitut, in dessen Hand der größte Teil des Stammkapitals liegt, der Bundesverband der Deutschen Weinkellereien und des Weinfachhandels sowie der Deutsche Weinbauverband e.V. (Gesellschaftsvertrag i.d.F. v. 4. Februar 1994 ). In der Gesellschafterversammlung steht jedem Gesellschafter je 1.000 DM Stammkapital eine Stimme zu (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GV DWA); die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel des Stammkapitals vertreten sind (§ 8 Abs. 3 GV DWA). Sie beschließt, soweit durch Gesetz und Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 8 Abs. 4 GV DWA). Gesellschaftszweck ist die Durchführung von Seminaren und Kolloquien, die Information der allgemeinen Öffentlichkeit, die Vergabe, Koordination, Auswertung und Vermittlung wissenschaftlicher Studien im Benehmen mit dem Deutschen Weininstitut sowie die Herstellung, Gestaltung und der Vertrieb von Aufklärungsschriften über den deutschen Wein (§ 2 Abs. 1 GV DWA).

18

(cc) Den Gesellschaftern der Deutschen Weinwerbe GmbH - nach einer von der Bundesregierung vorgelegten Gesellschafterliste der Deutsche Weinfonds, das Deutsche Weininstitut sowie zahlreiche Gebietsweinwerbeverbände - steht nach dem vorgelegten Gesellschaftsvertrag (i.d.F. vom 14. November 1985 ) das Stimmrecht nach Köpfen ohne Rücksicht auf die Höhe ihrer Beteiligung am Stammkapital zu (§ 6 GV WwGmbH). Gesellschaftszweck ist die Absatzförderung und Werbung für den deutschen Wein in seiner Gesamtheit sowie für die einzelnen Anbaugebiete; die Gesellschaft hat dabei allerdings nicht selbst planerisch tätig zu werden, sondern nur die von den Gesellschaftern eingereichten Werbepläne zu einem Werbe-Rahmenplan zusammenzustellen und gegenüber den Medien als Rahmenauftraggeber zu fungieren (§ 2 GV WwGmbH). Sinn der Einschaltung dieser Gesellschaft ist es, mittels eines durch Bündelung erhöhten Auftragsvolumens günstigere Konditionen zu erzielen. Für die Auswahl und inhaltliche Gestaltung der einzelnen Werbemaßnahmen bleiben die jeweiligen Gesellschafter verantwortlich.

19

(2) Das Deutsche Weininstitut hat mit dem Deutschen Weinfonds einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen, mit dem es diesem die Besorgung gemeinschaftlicher interner Verwaltungsgeschäfte einschließlich Personalwesen, Rechnungswesen und Finanzierung überträgt. Der Vertrag sieht vor, dass die Maßnahmen der übertragenen Geschäftsbesorgung im Rahmen der Beschlüsse des Deutschen Weininstituts erfolgen und der Aufsicht der gesetzlichen Organe des Deutschen Weinfonds unterliegen (Nr. 6 des Geschäftsbesorgungsvertrages). Die Besorgung der Geschäfte der Deutschen Weinakademie ist in entsprechendem Umfang und mit ähnlichen Maßgaben vertraglich dem Deutschen Weininstitutübertragen.

20

In der Praxis hat demgemäß der Vorstand des Deutschen Weinfonds in Personalunion auch die Geschäftsführung des Deutschen Weininstituts und der Deutschen Weinakademie inne.

21

c) Die Europäische Kommission hat die Vereinbarkeit der gemäß §§ 37 ff. WeinG ausgestalteten Aufgabenwahrnehmung durch den Deutschen Weinfonds mit den unionsrechtlichen Beschränkungen für staatliche Beihilfen (gegenwärtig Art. 107 AEUV, zuvor Art. 87 EG) auf der Grundlage der von ihr erlassenen Rahmenregelung der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (ABl Nr. C 319 vom 27. Dezember 2006, S. 1; gemäß Mitteilung der Europäischen Kommission, ABl Nr. C 339 vom 20. November 2013, S. 1 <2> in der Laufzeit verlängert bis zum 30. Juni 2014) beurteilt und mit Entscheidung vom 19. Dezember 2007 (Beihilfe Nr. N 477/2007 - K(2007) 6782) genehmigt.

22

2. Nach § 46 Satz 1 WeinG können die Länder zur besonderen Förderung des in ihrem Gebiet erzeugten Weines von den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG (Flächenabgabe) Abgabepflichtigen eine gesonderte Abgabe auf landesrechtlicher Grundlage erheben. Die Abgabe kann für die einzelnen in § 3 Abs. 1 WeinG genannten Anbaugebiete eines Landes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden (§ 46 Satz 2 WeinG).

23

Das Land Rheinland-Pfalz, in dem rund zwei Drittel des deutschen Weines produziert werden (vgl. Statistisches Bundesamt, Weinerzeugung - Fachserie 3 Reihe 3.2.2 - 2013, S. 6), macht von diesen Möglichkeiten Gebrauch. Nach § 1 des Absatzförderungsgesetzes Wein (AbföG Wein; im Folgenden: AbföG Wein Rh.-Pf.) vom 28. Juni 1976 (GVBl S. 187, zuletzt geändert durch Art. 63 des Euro-Anpassungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 6. Februar 2001, GVBl S. 29), wird von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten der in Rheinland-Pfalz belegenen Weinbergsflächen eine Abgabe in Höhe von je nach Anbaugebiet jährlich 0,77 oder 0,87 Euro je Ar erhoben:

§ 1 AbföG Wein Rh.-Pf.

(1) Von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten der in Rheinland-Pfalz belegenen Weinbergsflächen wird eine Abgabe zur besonderen Förderung des in Rheinland-Pfalz erzeugten Weines erhoben.

(2) Die Abgabe beträgt jährlich je Ar der Weinbergsfläche, sofern diese mehr als 5 Ar umfaßt, in den bestimmten Anbaugebieten Ahr, Mittelrhein, Nahe, Pfalz und Rheinhessen 0,77 EUR und im bestimmten Anbaugebiet Mosel-Saar-Ruwer 0,87 EUR.

24

Gemäß § 2 Abs. 1 AbföG Wein Rh.-Pf. wird die Abgabe von den Gemeinden zusammen mit der Abgabe für den Deutschen Weinfonds - gemeint ist hier die Flächenabgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG - festgesetzt, erhoben und beigetrieben. Die Einnahmen aus der Abgabe - jährlich rund 5 Mio. Euro (vgl. Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Fachbereich Weinbau, Information 11/2012, S. 2) - dürfen gemäß § 4 Abs. 1 AbföG Wein Rh.-Pf. nur zur Förderung des Absatzes von in Rheinland-Pfalz erzeugten Weinen verwendet werden; dabei ist jedes bestimmte Anbaugebiet entsprechend seinem Aufkommen aus der Abgabe zu berücksichtigen. Gefördert werden können Einrichtungen des Weinbaus, die eine Förderung des Absatzes der in den bestimmten Anbaugebieten erzeugten Weine zum Ziel haben, insbesondere die von den Verbänden des Weinbaus getragenen Absatzförderungseinrichtungen (§ 4 Abs. 2 AbföG Wein Rh.-Pf.). Die Verwaltung der Einnahmen aus der Abgabe obliegt dem fachlich zuständigen Ministerium, das sie durch Rechtsverordnung übertragen kann (§ 3 AbföG Wein Rh.-Pf.). Von dieser Möglichkeit ist mit der Landesverordnung zur Durchführung des Absatzförderungsgesetzes Wein (AbföGWeinDVO; im Folgenden: AbföGWeinDVO Rh.-Pf.) vom 23. Juli 1976 (GVBl S. 213, zuletzt geändert durch Art. 70 der Euro-Anpassungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 28. August 2001, GVBl S. 210), Gebrauch gemacht worden, die die Einnahmenverwaltung der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz überträgt (§ 1 Abs. 1 AbföGWeinDVO Rh.-Pf.). Bei der Vergabe der Mittel wirkt ein Werbebeirat, bestehend aus Vertretern der verschiedenen Zweige des Weinbaues und einem Vertreter des Weinfonds, beratend mit (§ 5 Abs. 1, 2 AbföG Wein Rh.-Pf.).

25

Für die Regelungen des Absatzförderungsgesetzes Wein liegt nach Mitteilung der Landesregierung von Rheinland-Pfalz vom 9. August 2013 eine 1986 erteilte, bis Ende des Jahres 2013 gültige beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission vor.

26

3. Gebietliche Absatzförderungen und Absatzförderung auf Bundesebene sind nach Maßgabe des § 47 WeinG zu koordinieren:

§ 47 WeinG

Unterrichtung und Abstimmung

Die gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen und der Deutsche Weinfonds unterrichten sich gegenseitig über geplante Absatzförderungsmaßnahmen. Die Maßnahmen selbst sind untereinander und mit dem Deutschen Weinfonds abzustimmen. Die näheren Einzelheiten regelt eine gemeinsame Geschäftsordnung, die die gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen und der Deutsche Weinfonds erlassen. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

II.

27

1. Mit den jeweils angegriffenen, unterschiedliche Zeiträume in den Jahren 2008 beziehungsweise 2009 betreffenden Ausgangsbescheiden wurden die Beschwerdeführerinnen zu I.1 bis I.3 und III. zur Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG (Mengenabgabe) und die Beschwerdeführer zu I.4 und II. zur Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG (Flächenabgabe), der Beschwerdeführer zu II. außerdem zur Abgabe nach § 1 AbföG Wein Rh.-Pf. herangezogen.

28

2. a) Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhoben die Beschwerdeführer jeweils erfolglos Anfechtungsklage zum zuständigen Verwaltungsgericht (s. die veröffentlichte Entscheidung im Verfahren des Beschwerdeführers zu I.4., VG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 5 K 639/09.KO -, LKRZ 2010, S. 148 ff.).

29

b) Die von den Verwaltungsgerichten zugelassenen Berufungen wies das Oberverwaltungsgericht zurück und ließ jeweils die Revision zu (s. die veröffentlichten Entscheidungen in den Verfahren der Beschwerdeführer zu I.1, I.4 und II., OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 8. Dezember 2010 - 8 A 10927/10 -, juris; vom 15. September 2010 - 8 A 10246/10 -, DVBl 2010, S. 1442 ff., und vom 8. Dezember 2010 - 8 A 10882/10 -, AUR 2011, S. 224 ff.; letzteres Urteil auch zur Abgabe nach dem AbföG Wein Rh.-Pf.).

30

c) Die Revisionen, mit denen sämtliche Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit der von ihnen erhobenen Sonderabgaben und die Beschwerdeführer der Verfahren 2 BvR 1139/12 und 2 BvR 1141/12 darüber hinaus die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Abgabe zum Deutschen Weinfonds geltend machten, wies das Bundesverwaltungsgericht mit - soweit die Vereinbarkeit der Abgabe zum Deutschen Weinfonds mit dem Grundgesetz betreffend, im Wesentlichen gleichlautenden - Urteilen (vom 24. November 2011, veröffentlicht in juris; das Urteil im Verfahren des Beschwerdeführers zu I.4. - 3 C 32.10 - darüber hinaus u.a. in RdL 2012, 178 ff.) zurück.

31

aa) (1) Die Abgabe nach § 43 WeinG sei mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 267 AEUV) bedürfe es nicht, denn die Europarechtskonformität lasse sich klar und eindeutig feststellen.

32

(2) Die Abgabe sei verfassungsmäßig.

33

Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die Regelung der Sonderabgabe folge aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG (Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung); soweit einzelne Bestimmungen den Weinhandel sowie andere Gruppen der Weinwirtschaft und ihr nahestehende Geschäftszweige berührten, ergebe sie sich jedenfalls aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft). In materieller Hinsicht erfülle die Abgabe die strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion.

34

Im Hinblick auf ihren in § 43 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WeinG bestimmten Sachzweck handele es sich bei den Abgabepflichtigen um eine homogene Gruppe. Innerhalb der in der europäischen Rechtsordnung vorstrukturierten Gruppe der deutschen Land- und Forstwirtschaft bilde die Weinwirtschaft - auch nach der Integration der Weinmarktordnung in die einheitliche gemeinsame Organisation der Agrarmärkte - einen sozial wie rechtlich gesonderten Sektor, in dem Erzeuger und Abfüller durch im Verhältnis zu den Abnehmern gleichgerichtete Interessen an der erfolgreichen Vermarktung von Wein und Weinerzeugnissen verbunden seien. Der im Verhältnis untereinander bestehende Wettbewerb ändere daran nichts. Die Homogenität werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG neben den Nutzungsberechtigten auch Eigentümer von Weinbergsflächen als Abgabepflichtige genannt seien, die an der Absatzförderung ein lediglich mittelbares Interesse hätten. Das Gesetz gehe davon aus, dass Eigentümer nur dann zu der Abgabe veranlagt würden, wenn sie ihre Weinbergsflächen selbst zur Produktion von Wein nutzten. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG und komme auch in § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG zum Ausdruck, wonach Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Abgabe die zur Weinbaukartei gemeldete Fläche sei. Da Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 (ABl Nr. L 128 vom 27. Mai 2009 S. 15) dazu verpflichte, in die Weinbaukartei als "Betriebsinhaber" solche natürlichen oder juristischen Personen aufzunehmen, die eine mit Reben bepflanzte Fläche "bewirtschaften" (vgl. Art. 2 Buchst. a)), sei ein Eigentümer, der seine Grundstücke nicht selbst als Weinbergsflächen nutze, nicht in Anspruch zu nehmen. Die Gruppenhomogenität lasse sich auch nicht mit der Annahme bezweifeln, dass der Deutsche Weinfonds Wein jeglicher Herkunft zu fördern habe. Die Tätigkeit des Fonds sei auf die Förderung von "inländischen", also von Abgabepflichtigen erzeugten Weinprodukten beschränkt (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 WeinG; BTDrucks 16/4209 S. 9). Die Einwände gegen die Zusammensetzung des Verwaltungsrats des Deutschen Weinfonds beträfen nicht die Gruppe der Abgabepflichtigen. Schon deshalb könne deren Homogenität nicht dadurch beeinträchtigt sein, dass dem Verwaltungsrat auch Vertreter von Wirtschaftszweigen angehörten, die nicht zum Kreis der Abgabepflichtigen gehörten. Davon abgesehen habe das Bundesverfassungsgericht eine ähnliche Zusammensetzung des Verwaltungsrats des Stabilisierungsfonds nach dem Weinwirtschaftsgesetz verfassungsrechtlich gebilligt.

35

Der durch die Abgabe zu finanzierende und die Abgabe rechtfertigende Gruppennutzen sei in der erforderlichen Weise evident, da er sich plausibel begründen lasse. Nach den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sei, wie die fortdauernd negative Außenhandelsbilanz indiziere, die deutsche Weinwirtschaft namentlich im transnationalen Wettbewerb erheblichen Beeinträchtigungen - durch eine vergleichsweise geringe Marktstärke sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf den wichtigen Exportmärkten und daraus folgend geringe Wertschöpfung pro Mengeneinheit - ausgesetzt, die durch die Gruppe der Abgabepflichtigen selbst nicht gleich effektiv kompensiert werden könnten wie durch die Aktivitäten des Deutschen Weinfonds; als Ursache hierfür werde ein schlechtes Image des deutschen Weins im In- und Ausland angesehen. Dies sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die festgestellten Tatsachen ließen jedenfalls in ihrer Gesamtheit den gezogenen Schluss zu, erwiesen sich aber auch einzeln keineswegs als unplausibel.

36

Das gelte zunächst für die festgestellte fortdauernd stark negative Außenhandelsbilanz für Wein. Dieses Defizit belege eine international wie auch auf dem Inlandsmarkt dauerhafte relativ starke Bevorzugung ausländischer Weine. Diese Indizwirkung büße das Handelsbilanzdefizit nicht wegen der bestehenden Begrenzung der Produktionsmenge durch einen höchstzulässigen Hektarertrag (vgl. §§ 9, 10 WeinG) ein. Das Berufungsgericht messe zutreffend nicht der Menge, sondern der Wertschöpfung pro Mengeneinheit Aussagekraft bei. Plausibel habe sich das Gericht zum Beleg erheblicher Nachteile der deutschen Weinwirtschaft auch im Übrigen an der Wertschöpfung pro Mengeneinheit orientiert und dabei insbesondere dem Vergleich von Durchschnittsverkaufspreisen deutscher und ausländischer Weine in entsprechender Qualität Bedeutung beigelegt. Dies sei für das Inland überzeugend anhand der Preise des Einzelhandels herausgearbeitet worden, über den der Großteil, nämlich etwa Dreiviertel, des gesamten Weins in Deutschland vertrieben werde. Der Absatz über den Lebensmitteleinzelhandel könne viel unmittelbarer als der Direkt- und Genossenschaftsverkauf durch ein Marketing des Deutschen Weinfonds stimuliert werden; gegen die Indizwirkung der Einzelhandelspreise könne daher nicht eingewandt werden, dass im Direkt- und Genossenschaftsverkauf ein prozentual größerer Teil der Wertschöpfung erzielt werde. Genau dieser Umstand bestätige die Einschätzung, dass die Wettbewerbsnachteile des deutschen Weins im Einzelhandel beurteilt und durch die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds verringert werden müssten. Schon deswegen verfange auch die Kritik nicht, richtigerweise müsse die Wertschöpfung im Verhältnis von Winzern und Abfüllern und nicht zwischen Einzelhandel und Endverbraucher verglichen werden. Es liege auf der Hand, dass eine Erhöhung der Einzelhandelspreise tendenziell auf davor liegende Glieder der Wertschöpfungskette (Erzeuger und Abfüller) zurückwirke.

37

Nicht zu beanstanden sei weiter, dass das Berufungsgericht von einem - im Verhältnis zu staatlicher Absatzförderung - geringeren Potenzial der abgabebelasteten Gruppe ausgehe, die aufgezeigten Nachteile aus eigener Kraft zu kompensieren. Nach seinen im Revisionsverfahren nicht durchgreifend beanstandeten Feststellungen wiesen die deutschen Weinbaubetriebe durchschnittlich nur eine geringe Betriebsgröße auf und müssten unter ungünstigen Bedingungen und Inkaufnahme von Standortnachteilen produzieren, zum Beispiel unter klimatisch ungünstigen Verhältnissen, in Steillagen und mit einem hohen Lohnkostenniveau. Diese Verhältnisse ließen es ohne weiteres als nachvollziehbar erscheinen, dass sich die Wertschöpfung nicht durch eine Veränderung der Produktionsbedingungen wesentlich steigern lasse. Ebensowenig sei es unplausibel, aus diesen Umständen zu folgern, dass eine auf privatwirtschaftlicher Basis organisierte zentrale Absatzförderung nicht in gleichem Maße effektiv wäre. Kleinteilige Strukturen mit nur geringer Personal- und Finanzkraft seien kaum in der Lage, sich ebenso schlagkräftig wie starke ausländische Konkurrenten zu organisieren und diesen gleichgewichtige Marketingstrategien entgegenzusetzen.

38

Schließlich habe das Berufungsgericht die Existenz vergleichbarer staatlich gestützter Fördereinrichtungen in anderen weinproduzierenden Ländern der Europäischen Union zu Recht als Hinweis darauf betrachtet, dass diese Länder ein zentrales oder sogar staatlich organisiertes Marketing ungeachtet des größeren wirtschaftlichen Erfolgs ihrer Weinwirtschaft für sinnvoll und hinreichend effektiv erachteten, um das für den Verkaufserfolg von Qualitätsweinen wesentliche Image herzustellen.

39

Es sei nicht durchgreifend in Frage gestellt worden, dass die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds hinreichend effektiv sei, um eine Finanzierung durch die Abgabepflichtigen zu rechtfertigen. Das Berufungsgericht habe die besondere Eignung des Deutschen Weinfonds festgestellt, einen Imagegewinn des deutschen Weins zu bewirken, und tragfähige Hinweise dafür aufgezeigt, dass die Tätigkeit des Fonds zu einer Imageverbesserung des deutschen Weins beigetragen habe. Dem stehe nicht entgegen, dass der Umfang dieser Verbesserung wegen der komplexen Wirkungszusammenhänge nicht genau quantifizierbar sei. Ebenso sei es unschädlich, dass es dem Deutschen Weinfonds verwehrt sei, Werbung für bestimmte Produkte oder Produzenten zu machen. Eine effektive Absatzförderung sei auch durch sogenannte generische Werbung oder Werbung für einzelne Rebsorten wie den Riesling möglich, die von zahlreichen Winzern angebaut würden, im Ausland besondere Beachtung fänden und dort für deutschen Wein als solchen stünden. Der Deutsche Weinfonds sei durch das Unionsrecht keinen Beschränkungen ausgesetzt, die eine sinnvolle Werbung für deutschen Wein im Ausland unmöglich machen würden. Neben so genannter generischer Werbung sei auch Werbung zulässig, die auf die Herkunft des Weins aus traditionellen Weinanbaugebieten oder auf bestimmte Rebsorten und andere Besonderheiten hinweise.

40

Das Berufungsgericht habe auch dargelegt, dass die Abgabe haushaltsrechtlich ausreichend dokumentiert sei und ihre Erforderlichkeit regelmäßig überprüft werde. Die Feststellungen und Bewertungen dazu seien mit der Revision entweder nicht aufgegriffen oder nicht in einer Weise angezweifelt worden, die revisionsrechtlich erheblich wäre.

41

Art. 12 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Die mit den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbare Auferlegung der Abgabe greife in dieses Grundrecht in zulässiger, insbesondere auch nicht unverhältnismäßiger, Weise ein.

42

bb) Die Revision des Beschwerdeführers zu II., die sich auch gegen die berufungsgerichtliche Billigung der Abgabe nach dem rheinland-pfälzischen Absatzförderungsgesetz Wein richtete, wurde auch insoweit zurückgewiesen (BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 3 C 6/11 -, juris).

43

Bei der Abgabe für die gebietliche Absatzförderung handele es sich um eine Sonderabgabe, die denselben verfassungsrechtlichen Anforderungen unterliege wie die Abgabe für den Deutschen Weinfonds. Das Berufungsgericht habe demgemäß auf die hierzu getroffenen Feststellungen zurückgreifen und sich im Übrigen darauf beschränken dürfen, die Besonderheiten der Gebietsweinwerbung zu behandeln.

44

Die Gruppenhomogenität sei bei der Abgabe für die gebietliche Absatzförderung nicht dadurch in Frage gestellt, dass diese nur von den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG Abgabepflichtigen, also von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Weinbergsflächen, erhoben werde. § 46 Satz 1 WeinG ermächtige die Länder nicht zur Heranziehung auch der Abfüllbetriebe (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG). Dies beruhe auf tragfähigen Erwägungen, vor allem auf einem geringeren Interesse der Vermarkter von überregionalen Erzeugnissen an einer gebietsbezogenen Weinwerbung. Die Begrenzung auf eine Flächenabgabe berühre nicht die Homogenität der Gruppe, sondern allenfalls die Vollständigkeit der nach den gesetzlichen Zwecken potenziell heranzuziehenden Gruppe.

45

Auch die Finanzierungsverantwortung sei, ausgehend von den Feststellungen zur Abgabe für den Deutschen Weinfonds, zu bejahen. Daran ändere es nichts, dass die Gebietsweinwerbung einer enger begrenzten Gruppe zugute komme; denn die festgestellte Benachteiligung der deutschen Weinwirtschaft treffe den deutschen Wein schlechthin und nicht nur bestimmte Anbaugebiete.

46

Eine regionale Abgabe lasse sich auch zusätzlich zur Abgabe für den Deutschen Weinfonds rechtfertigen. Das Berufungsgericht habe dazu festgestellt, die Aufgabe der Gebietsweinwerbung bestehe darin, den besonderen Beeinträchtigungen und spezifischen Nachteilen des deutschen Weins im In- und Ausland mit dem Ziel einer stärkeren Profilierung des Weins aus dem jeweiligen Anbaugebiet entgegenzuwirken und Verbraucher dazu zu bewegen, Weine aus dem jeweiligen Anbaugebiet Importweinen vorzuziehen und dabei höhere Flaschenpreise zu akzeptieren. Die daran anknüpfenden Einschätzungen, es sei hinreichend begründet, dass die Gebietsweinwerbung gegenüber dem Marketing des Deutschen Weinfonds zugunsten der umfassten Anbaugebiete effektiver, da insoweit spezifischer vorgehen könne und sich mit dessen Marketing sinnvoll ergänze, seien tragfähig und nicht substantiiert angegriffen worden. Bestünden aber spezifische Vorteile der aus der regionalen Abgabe finanzierten Werbetätigkeit, komme es nicht darauf an, ob eine zweite Organisation der Absatzförderung zwingend erforderlich sei.

47

Die berufungsgerichtlichen Feststellungen dazu, dass die Abgabe für die Gebietsweinwerbung haushaltsrechtlich ausreichend dokumentiert sei und ihre Erforderlichkeit regelmäßig überprüft werde, seien ebenfalls nicht durchgreifend gerügt.

III.

48

Mit den fristgemäß erhobenen Verfassungsbeschwerden gegen die angegriffenen Bescheide und gerichtlichen Urteile machen die Beschwerdeführer geltend, die Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds verletze ihr Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit den finanzverfassungsrechtlichen Vorschriften der Art. 105 GG und Art. 110 GG. Die Beschwerdeführer zu II. und III. erheben darüber hinaus unterschiedliche weitere Rügen.

49

1. Die Beschwerdeführer zu I. bezweifeln, dass mittelbare staatliche Werbemaßnahmen, deren Effekte, wie das Bundesverwaltungsgericht in den vorliegend angefochtenen Urteilen selbst eingeräumt habe, wegen der komplexen Wirkungszusammenhänge nicht genau quantifizierbar seien, zulässigerweise zum Gegenstand von Sonderabgaben gemacht werden dürfen.

50

Unabhängig davon lasse sich ein greifbarer Gruppennutzen der Tätigkeit des Deutschen Weinfonds für die Abgabepflichtigen nicht plausibel belegen. Die Fachgerichte hätten sich zum Beleg erheblicher Nachteile der deutschen Weinwirtschaft, die es mit den staatlichen Werbemaßnahmen auszugleichen gelte, in erster Linie mit Durchschnittspreisen von Wein auseinandergesetzt und dabei Preise für deutschen Wein mit Preisen für ausländische Weine beim Verkauf im Inland und auf ausgewählten Auslandsmärkten verglichen. Als Ergebnis effizienter Produktion sei ein niedriger Preis jedoch gerade kein Nachteil. Innerhalb der Europäischen Union wiesen nach einem Bericht des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nur französische Weinbaubetriebe einen höheren Gewinn auf als deutsche. Bereits dies spreche gegen eine Benachteiligung der deutschen Weinwirtschaft im europäischen Vergleich.

51

In Deutschland werde doppelt so viel Wein konsumiert wie erzeugt. Daher müsse es zu einem Außenhandelsdefizit kommen. Das Außenhandelsdefizit sei auch dann, wenn man es nicht mengenmäßig, sondern an der Wertschöpfung pro Mengeneinheit messe, als plausibler Nachweis für erhebliche, ausgleichsbedürftige Nachteile auf dem Weinmarkt wegen dessen Besonderheiten ungeeignet. Das Bundesverwaltungsgericht gehe zu Unrecht von einer beim deutschen Wein geringeren Wertschöpfung aus. Eine Benachteiligung der deutschen Weinwirtschaft könne nicht an den durchschnittlichen Verkaufspreisen im Lebensmitteleinzelhandel festgemacht werden, weil diese nicht repräsentativ seien. Nach einer vom rheinland-pfälzischen Landwirtschaftsministerium vorgelegten Studie aus dem Frühjahr 2012 habe der mengenmäßige Marktanteil der deutschen Weine im Inland bei 44,2 Prozent, der wertmäßige Marktanteil jedoch bei 51,3 Prozent gelegen. Wenn deutsche Weinbaubetriebe im europäischen Vergleich rentabel arbeiteten und 80 Prozent der Weinmenge in Deutschland zu auskömmlichen Preisen vermarktet werde, spiele es keine Rolle, ob deutsche Weine auf einzelnen Auslandsmärkten zu Preisen verkauft würden, die unterhalb der Preise anderer europäischer Weine lägen. Eine erhebliche Benachteiligung der deutschen Weinwirtschaft lasse sich daraus nicht ableiten.

52

Es sei nicht ersichtlich, dass die betroffenen Kreise der Weinwirtschaft für eventuell erforderliche Marketingmaßnahmen nicht selbst aufkommen könnten. Auf der Ebene der Regionalweinwerbung gebe es bereits privat organisierte und finanzierte Gemeinschaftswerbeeinrichtungen, wie etwa die seit 2009 von der Badischen Wein GmbH organisierte Gemeinschaftswerbung für Badischen Wein. Auch und gerade die kleinteilige Betriebsstruktur, die es im Übrigen im Bereich der Landwirtschaft in Deutschland ebenfalls gebe, lasse sich mithilfe einer entsprechenden privaten Marketinginitiative ohne weiteres auffangen, wobei gleichzeitig zu berücksichtigen sei, dass die Betriebsgröße der einzelnen Weinbaubetriebe stetig zunehme. Die ebenfalls dem Marketing dienenden Weinbaugenossenschaften seien im deutschen Raiffeisenverband zusammengeschlossen. Es sei nicht ersichtlich, wieso sie innerhalb dieses Verbandes oder im Zusammenwirken mit den im deutschen Weinbauverband e.V. zusammengeschlossenen Erzeugern nicht dazu in der Lage sein sollten, effektive Gemeinschaftswerbung zu betreiben. Auf der Abfüllerseite könne von einer kleinteiligen Betriebsstruktur keine Rede sein. Etwa 75 Prozent der von den Abfüllern aufgebrachten Abgaben zum Deutschen Weinfonds stammten von höchstens zehn Betrieben. Diese seien entweder im Rahmen eines Verbandes oder aber auch aus eigener Kraft imstande, Marketingmaßnahmen durchzuführen. Eine solche Weinwerbung könne ohne weiteres ebenso effektiv sein wie die des Deutschen Weinfonds. Die Europäische Union stelle Fördermittel gerade auch für die Weinwerbung auf Drittlandmärkten zur Verfügung, die von Unternehmen und Unternehmenszusammenschlüssen abgerufen werden könnten. Zudem sei nicht zu erkennen, dass die Marketingmaßnahmen des Deutschen Weinfonds effektiv seien; hiergegen sprächen jedenfalls die schwankenden Preise für deutschen Wein.

53

Der Gesetzgeber habe es versäumt, sich in angemessenen Zeitabständen erkennbar über die Notwendigkeit der weiteren Erhebung der Sonderabgabe zu vergewissern. Insoweit reiche es nicht aus, wenn der Gesetzgeber ohne dahingehende Überlegungen die gesetzlichen Regelungen bei allfälligen Novellierungen des Gesetzes einfach perpetuiere oder allenfalls die Modalitäten der Abgabenerhebung ändere. Auch habe der Gesetzgeber keinen Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob er die Sonderabgabe bei veränderten Umständen, etwa bei Zielerreichung oder Wegfall des Finanzierungszwecks, fortführe.

54

Die zu den Verfassungsbeschwerden eingegangenen Stellungnahmen änderten an der Verfassungswidrigkeit der Abgabepflicht nichts. Dass die Verbände des Weinhandels und der Weinvermarktung etwaige Nachteile der Weinwirtschaft nicht selbst kompensieren wollten und deshalb keine entsprechenden Initiativen entfalteten, dürfe keine Rolle spielen. Unterlassene privatwirtschaftliche Initiative begründe keine Vermutung für einen Mehrwert staatlicher Absatzförderung.

55

2. Der Beschwerdeführer zu II., der sich auch gegen die Erhebung der Abgabe nach dem rheinland-pfälzischen Absatzförderungsgesetz Wein wendet, sieht neben Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 110 GG auch Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3 GG verletzt.

56

a) Der Gruppe der nach § 43 WeinG Abgabepflichtigen fehle es an der notwendigen Homogenität. Nach den - wenngleich in anderem Zusammenhang getroffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts bestehe eine sehr unterschiedliche Größe und Profilierung der Weingüter, was unterschiedliche Interessen an zentralen Maßnahmen zur Förderung der Qualitätssicherung und Vermarktung zur Folge habe. Darüber hinaus unterschieden sich die Interessen von Weinerzeugern einerseits und Kellereien und Genossenschaften andererseits. Der Beschwerdeführer als kleiner Winzer, der Flaschenweine an eine Kundschaft vermarkte, die er sich selbst erschlossen habe, interessiere sich, wie viele kleine Betriebe, nicht für Export und Vermarktung über Discounter. Es gebe keinen Grund, ihn zur Finanzierung von Marketingmaßnahmen zur Beeinflussung der Exportpreise und der Preise bei inländischen Discountern heranzuziehen. Aufgrund der stark unterschiedlichen Marktorientierung der in Anspruch Genommenen trete die Heterogenität der Gruppe so sehr in den Vordergrund, dass es aus verfassungsrechtlicher Sicht auch unter Berücksichtigung eines dem Gesetzgeber einzuräumenden Ausgestaltungsspielraums nicht mehr hinnehmbar sei, von einer homogenen Gruppe zu sprechen.

57

Die in Anspruch genommene Gruppe habe auch keine besondere Finanzierungsverantwortung. Die Feststellung, für die deutsche Weinwirtschaft bestünden erhebliche Beeinträchtigungen und spezifische Nachteile im Wettbewerb, übersehe, dass der Markt Angebot und Nachfrage folge. Da die deutsche Weinwirtschaft nur 50 Prozent des Bedarfs im Inland befriedigen könne, sei eine rein zahlenmäßig negative Außenhandelsbilanz kein Hinweis auf ungesunde Marktverhältnisse. Die Qualität des Weins werde bereits durch weinrechtliche Normen ausreichend geschützt; der Staat sei nicht dazu berufen, sie über dieses notwendige Maß hinaus zu steigern. Der Beschwerdeführer bedürfe hierfür auch nicht der staatlichen Handreichung und Bevormundung. Soweit die Aufgabe des Schutzes der deutschen Weinbezeichnungen dem Schutz wettbewerblicher Interessen deutscher Winzer diene, wäre dies mindestens ebenso durch eine Vereinigung auf freiwilliger Basis erreichbar.

58

Die Annahme, die Wertschöpfung pro Mengeneinheit verdeutliche eine Benachteiligung der deutschen Weinerzeuger, sei unzutreffend. Knapp 25 Prozent des Weins werde außerhalb des Einzelhandels über andere Vertriebswege verkauft. Außerdem stellten die Fachgerichte zu Unrecht nur auf Qualitätsweine ab, statt, wie erforderlich, auf die Benachteiligung aller deutschen Weine. Die Preisentwicklung des deutschen Weins insgesamt stelle sich anders dar als von den Fachgerichten angenommen. Lediglich Weine aus der Neuen Welt schnitten besser ab als deutsche Weine. Hinzu komme, dass die ausländischen Erzeugnisse eine teilweise äußerst schwankende Preisentwicklung aufwiesen, während beim deutschen Wein über die Jahre hinweg eine gesunde Preissteigerung feststellbar sei. Soweit deutsche Weine im Ausland eine niedrigere Wertschätzung erführen, rechtfertige dies kein staatliches Eingreifen. Die Steigerung des Exports liege zudem nicht im Interesse aller Winzer. Das angebliche Exportproblem treffe nur einige wenige Kellereien.

59

Es sei auch nicht ersichtlich, dass ein freiwilliger Zusammenschluss der Winzer nicht die gleichen Ergebnisse erzielen könne wie staatliche Absatzförderung. Die Annahme, eine bloße Plausibilität der Überlegenheit staatlicher Absatzförderung reiche aus, sei unzutreffend. Der Deutsche Weinfonds existiere nunmehr, die Vorgängereinrichtung eingerechnet, schon mehrere Jahrzehnte, während deren es ihm nicht gelungen sei, an dem von ihm beklagten Fehlen einer großen deutschen Weinmarke etwas zu ändern. Auch eine mögliche Erosion der Finanzierungsbasis bei einer freiwilligen Finanzierung durch die Unternehmen rechtfertige die Finanzierung staatlicher Maßnahmen nicht. Wären die Unternehmen der Auffassung, dass die zu finanzierenden Maßnahmen sinnvoll seien, würden sie sich daran beteiligen. Halte eine Mehrzahl der Unternehmen die Maßnahme für überflüssig, sei dies keine Rechtfertigung für eine Zwangsabgabe.

60

Der Gesetzgeber sei seiner Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Notwendigkeit der Sonderabgabe nicht nachgekommen. Zwischen 1998 und 2007 habe unstreitig keine Überprüfung stattgefunden. Bei der im Jahr 2007 vorgenommenen Änderung des Weingesetzes habe es sich nicht um eine Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehandelt. Es fehle an der Feststellung, dass der Gesetzgeber die Notwendigkeit der weiteren Abgabenerhebung konkret überprüft habe; eine dahingehende Vermutungsregel gebe es nicht. Dem Gesetzgeber stehe auch kein Einschätzungsspielraum zu, ob er bei Zielerreichung oder Wegfall des Finanzierungszweckes an der Abgabe festhalten wolle.

61

Die aufgezwungene Werbegemeinschaft verstoße gegen Art. 9 Abs. 1 GG. Der Eingriff in die negative Vereinigungsfreiheit wiege umso schwerer, als der Beschwerdeführer keine mitgliedschaftlichen Rechte im Deutschen Weinfonds besitze und somit auf die Mittelverwendung keinen Einfluss nehmen könne.

62

b) Für die landesrechtliche Gebietsweinwerbung gelte Entsprechendes. Besonderen Bedenken begegne die Annahme, die Winzer aus Rheinland-Pfalz seien im transnationalen Markt in gleicher Weise benachteiligt wie die Exporteure aus anderen Gebieten. Hierfür fehle es an einem Anhaltspunkt. Darüber hinaus sei eine zusätzliche Absatzförderung nicht erforderlich. Dem Gesetzgeber komme insofern auch kein Ermessen zu. Auch bezüglich der gebietlichen Absatzförderung fehle es an einer nachvollziehbaren Überprüfung ihrer Notwendigkeit durch den Gesetzgeber.

63

3. Die Beschwerdeführerin zu III. rügt über die geltend gemachte Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105 und Art. 110 GG hinaus einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG).

64

a) Der Gruppe der nach § 43 WeinG Abgabepflichtigen fehle es aufgrund interner Interessengegensätze an der notwendigen inneren Homogenität. Die Erzeugerbetriebe seien vornehmlich daran interessiert, einen möglichst hohen Literpreis für das Rohprodukt zu erzielen. Aus Sicht der Abfüller sei ein hohes Preisniveau hingegen hinderlich, weil es ihren Gestaltungsspielraum bei der Preispolitik schmälere. Die Interessen von Erzeugern und Abfüllern seien damit diametral entgegengesetzt. Zudem hätten die Abfüller kein dem Interesse der regionalen Erzeuger vergleichbares Interesse an der auf regionale Herkunftsbezeichnungen ausgerichteten Absatzförderung des Deutschen Weinfonds. Die Weinkellereien hätten im Zusammenhang mit dem Export in Drittländer wie die Vereinigten Staaten oder China ein Interesse an der Vermarktung und Absatzförderung übergebietlicher Weine, weil nur so der dort bestehende Bedarf nach großen Absatzmengen unter einheitlichen Marken befriedigt werden könne. Diese Form der Absatzförderung werde vom Deutschen Weinfonds aber nicht betrieben. Steigende Preise, wie die Absatzförderungsmaßnahmen des Deutschen Weinfonds sie anstrebten, führten im Zusammenhang mit dem hohen Selbstvermarktungsgrad bei Wein zwangsläufig zu einem Verlust von Marktanteilen und Umsätzen des Zwischenhandels, hier also der Kellereien, weil die Winzer und ihre Genossenschaften größere Mengen hochpreisiger Weine lukrativ selbst vermarkten könnten, während die Kellereien auf ihren Absatzmärkten bei Lebensmitteleinzelhändlern und den Discountern im Wettbewerb mit einem mengenmäßig nicht limitierten Angebot preisgünstiger Weine aus anderen Ländern stünden. Die vorliegende Situation unterscheide sich wesentlich von der Abgabenerhebung nach dem Absatzfondsgesetz, bei dem die Abgabe dadurch gekennzeichnet gewesen sei, dass für jedes landwirtschaftliche Erzeugnis jeweils nur eine Abgabe erhoben worden sei.

65

Die vom Weingesetz vorgesehene Heranziehung unterschiedlicher Teilgruppen sei überdies unter Gleichheitsgesichtspunkten problematisch, weil die Belastung mit der Abgabe ungleichmäßig und damit diskriminierend erfolge. Der von den Weinkellereien als Abfüllern vermarktete Wein werde, bis er den Endverbraucher erreiche, doppelt mit der Abgabe belastet, nämlich einmal mit der Flächenabgabe, die von den Erzeugern naturgemäß bei Verkauf des Fassweins an die Kellereien eingepreist werde, und sodann ein weiteres Mal mit der von den Abfüllern erhobenen Abgabe. Demgegenüber seien die Weinerzeuger von der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG befreit, wenn sie selbst oder über ihre Winzergenossenschaften Wein an den Endverbraucher abgäben.

66

Die Inhomogenität der abgabebelasteten Gruppe zeige sich auch bei Betrachtung der Abwälzungsmöglichkeiten. Gehe man wie die Bundesregierung davon aus, dass die vollständige Abwälzung der Abgabe der Regelfall und dies vom Gesetzgeber beabsichtigt oder jedenfalls aber hingenommen sei, treffe die Abgabenlast im Ergebnis die außerhalb der abgabepflichtigen Gruppe stehenden Weinverbraucher; damit bestehe, wie beim Kohlepfennig (BVerfGE 91, 186 <203 ff.>), keine Grundlage für die Erhebung einer Sonderabgabe. Unterstelle man hingegen, dass eine Abwälzung nur teilweise und in Abhängigkeit von der jeweiligen Marktposition der Abgabepflichtigen stattfinde, wäre die Abgabe auf eine - mit dem Homogenitätserfordernis unvereinbare - Benachteiligung der Kellereien angelegt. Denn deren Möglichkeiten, ihre Abgabenlast weiterzureichen, seien von vornherein geringer als die der Winzer, weil die Kellereien sowohl die Flächenabgabe als auch die Mengenabgabe abwälzen müssten. Zudem sei für die Kellereien aufgrund der Struktur des deutschen Weinmarktes, der vom Lebensmitteleinzelhandel und dort insbesondere von den Discountern dominiert werde, wegen der hier bestehenden Konkurrenz mit ausländischen Anbietern die Möglichkeit der Abwälzung besonders gering.

67

Ein gemeinsames Interesse an der erfolgreichen Vermarktung von Wein und Weinerzeugnissen begründe keine Homogenität der Gruppe. Das gleichgerichtete Interesse müsse gerade im Hinblick auf den mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck bestehen. Daran fehle es, wenn berücksichtigt werde, dass der Deutsche Weinfonds bei der Erfüllung seiner Aufgaben den Beschränkungen des Unionsrechts unterliege, das es ihm verbiete, Absatzförderung in Anknüpfung an die Herkunftsbezeichnung "deutsch" zu betreiben. An den danach allein zulässigen Werbemaßnahmen in Form der generischen Werbung sowie der Werbung für einzelne Rebsorten oder für bestimmte Anbaugebiete bestehe kein gemeinsames Interesse der Abgabepflichtigen. Von einem etwaigen Nutzen profitierten in gleichem Maße jeweils auch ausländische Produzenten und Verkäufer. Bei der Werbung für bestimmte Rebsorten oder Anbaugebiete begünstigten die Einzelmaßnahmen jeweils nur partikulare Interessen einzelner Abgabenpflichtiger. So hätten an der vom Deutschen Weinfonds durchgeführten "Riesling-Kampagne" die Erzeuger und Abfüller, die keinen Riesling anbauen oder veräußern, kein erkennbares Interesse. Es verhalte sich auch offensichtlich nicht so, dass die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds in der Summe den Interessen der Abgabepflichtigen insgesamt entspräche. Insbesondere die Interessen der Teilgruppe der Weinabfüller, zu der zahlreiche Betriebe zählten, die vorwiegend Verschnitte im Niedrigpreissegment produzierten und bei der Vermarktung ihrer Produkte nicht auf die Rebsorte oder das Anbaugebiet hinwiesen, blieben gänzlich unberücksichtigt.

68

An dem Ergebnis, dass keine homogene Gruppe vorliege, ändere auch die angebliche rechtliche Vorstrukturierung der Weinwirtschaft nichts. Allein der Umstand, dass Vorschriften für eine Gruppe formal in einem Regelwerk zusammengefasst seien, lasse keinen Schluss auf eine Gruppenhomogenität zu.

69

b) Es fehle darüber hinaus an einer besonderen Finanzierungsverantwortung und an einem evidenten Gruppennutzen. Ein evidenter Nutzen lasse sich nicht durch den bloßen Hinweis auf mögliche positive Effekte staatlicher Werbemaßnahmen begründen. Abzuwehrende besondere Beeinträchtigungen oder auszugleichende spezielle Nachteile der deutschen Weinwirtschaft seien nicht - insbesondere nicht anhand der Außenhandelsbilanz - feststellbar. Einer Steigerung des Ausfuhrvolumens durch positive Preisentwicklung seien Grenzen gesetzt. Die Preisentwicklung in den letzten zehn Jahren zeige im Übrigen, dass bei annähernd gleich gebliebenen Exportmengen der erzielte Hektoliterpreis sich kontinuierlich, zwischen 2000 und 2010 um etwa 47 Prozent, erhöht habe. Ebensowenig lasse sich aus dem Durchschnittsverkaufspreis auf Wettbewerbsnachteile der deutschen Weinwirtschaft schließen. Die Annahme, dass für deutsche Qualitätsweine sowohl im Inland als auch im Ausland durchschnittlich geringere Preise erzielt würden als für qualitativ vergleichbare Weine aus anderen Ländern, beruhe auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage. Aus dem zur Preissituation vorliegenden Zahlenmaterial könne nicht auf eine Benachteiligung der Deutschen Weinwirtschaft geschlossen werden. Die Exportpreise hätten - wie dargelegt - einen Aufschwung erlebt. Im inländischen Lebensmittelhandel sei der Durchschnittspreis von deutschem Wein von 2007 bis 2011 auf 3,04 Euro/l und damit um 19 Prozent gestiegen. Zudem habe der mengenmäßige Marktanteil deutscher Weine bei lediglich 43 Prozent, der wertmäßige Marktanteil jedoch bei 51 Prozent gelegen. Ursächlich hierfür sei der höhere Durchschnittspreis deutscher Weine. Entgegen der Auffassung der Fachgerichte genüge hinsichtlich des Vorhandenseins ausgleichsbedürftiger Nachteile nicht eine bloße plausible Darlegung.

70

Wenn das Abgabenaufkommen zu etwa 50 Prozent in die Exportförderung fließe, obwohl nur 15 bis 20 Prozent der in Deutschland produzierten Weine exportiert würden, liege darin eine eindeutig asymmetrische Mittelverteilung zulasten der Mehrheit der Abgabepflichtigen. Dies gelte umso mehr, als sich die Exportfördermaßnahmen auf ein hochpreisiges Warensegment konzentrierten.

71

Zudem hätten konkrete Erfolge im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel der Absatzförderung nicht benannt werden können. Anhaltspunkte für einen positiven Einfluss der Tätigkeit des Deutschen Weinfonds auf die Absatzsituation fehlten, obwohl dieser sich seit über fünfzig Jahren um eine Verbesserung des Images des deutschen Weins bemühe. Die Beschränkungen durch das Unionsrecht machten eine gezielte Werbung für deutschen Wein unmöglich. Der generischen Werbung fehle es an der erforderlichen Zielgerichtetheit. Kampagnen, die sich auf einzelne Rebsorten oder Anbaugebiete konzentrierten, seien nicht geeignet, der Gesamtheit der Abgabenschuldner einen Nutzen zu bringen. Insbesondere den Abfüllern bringe eine solche Konzentration keine Vorteile. Die beworbenen Rebsorten würden außerdem auch in anderen Ländern angebaut. Eine Absatzförderung, die sich auf die Bewerbung gemeinschaftlich anerkannter Bezeichnungen beschränke, könne schon deshalb nicht der gesamten deutschen Weinwirtschaft zugutekommen, weil nicht die gesamte deutsche Weinwirtschaft Produkte mit entsprechender Bezeichnung erzeuge oder vermarkte. Die Annahmen zu den Folge- und Wechselwirkungen staatlicher Absatzförderung für die Gesamtheit der Abgabepflichtigen beruhten auf bloßen Vermutungen. Jedenfalls fehle es an einer institutionalisierten Gewährleistung gesamtgruppennütziger Verwendung des Abgabeaufkommens. Stattdessen würden die vereinnahmten Mittel nach einem gänzlich intransparenten System verteilt.

72

Auch für das angeblich geringe Potenzial der Abgabepflichtigen zur selbständigen Durchführung erfolgreicher Absatzförderungsmaßnahmen fehle es an Nachweisen. Bereits der Umstand, dass sich der Deutsche Weinfonds mit dem Deutschen Weininstitut und der Deutschen Weinakademie zweier Unterorganisationen bediene, spreche gegen die Durchschlagskraft staatlicher Absatzförderung. Nach dem gemeinsamen Geschäftsbericht seien 2010 lediglich 30 Prozent des Abgabenaufkommens für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben verwandt worden. Die Angaben der Bundesregierung, wonach der Verwaltungskostenanteil nur 6,9 Prozent betrage, seien irreführend. Die Zahlen seien vom Deutschen Weinfonds selbst erstellt und nur auf ihre arithmetische Richtigkeit überprüft worden. Zudem seien die Zahlen unter Einbeziehung der Durchführungsgesellschaften errechnet, durch deren Gründung der Verwaltungsaufwand erhöht und ein zusätzlicher Kostenfaktor geschaffen worden sei. Die - beim Deutschen Weinfonds partiell, im Übrigen vollständig erfolgte - Zurechnung der Personalkosten zu den operativen Kosten statt zu den Verwaltungskosten sei nicht nachvollziehbar. Die Höhe der jährlichen Rückstellungen beim Deutschen Weinfonds belege ebenfalls ein Missverhältnis zwischen Abgabenhöhe und anfallenden Aufwendungen. Ein konzeptioneller Mangel der staatlichen Absatzförderung für deutschen Wein bestehe auch in dem Nebeneinander von übergebietlicher und gebietlicher Förderung. Die Frage der Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche beider Einrichtungen sei nicht zufriedenstellend beantwortet. Die Ineffektivität des Deutschen Weinfonds werde überdies durch den Bericht der Europäischen Kommission über die Durchführung der Absatzförderungsmaßnahmen für Wein auf Drittlandmärkten vom 18. November 2011 belegt. Danach habe die Bundesrepublik Deutschland von den Mitteln der Europäischen Union, die für Absatzförderungsmaßnahmen auf dem Weinsektor eingeplant gewesen seien, lediglich 10,5 Prozent tatsächlich verwendet. In dem Bericht werde dies auf administrative Schwierigkeiten wegen der in Deutschland auf Bund und Länder verteilten Zuständigkeiten zurückgeführt.

73

c) Die Abgabe sei haushaltsrechtlich nicht ausreichend dokumentiert. Damit die Dokumentation ihren Zweck erfüllen könne, müssten auch Angaben gemacht werden, aus denen der Gesetzgeber auf die Zulässigkeit der Sonderabgabe schließen könne, wie Angaben über die tatsächliche Verwendung des Abgabenaufkommens. Daran fehle es.

74

d) Die staatliche Zwangsmaßnahme der Abgabenerhebung greife in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte unternehmerische Freiheit ein, ohne sich auf hinreichende Gemeinwohlgründe stützen zu können. Zu einem Gemeinwohlinteresse könne die Absatzförderung eines Produktes allenfalls dann werden, wenn durch die Stagnation oder den Rückgang des Absatzes weitergehende Belange des Gemeinwohls beeinträchtigt würden. Dies sei nicht ersichtlich. Die Existenz des deutschen Winzerstandes wie überhaupt der deutschen Weinwirtschaft sei auch ohne die vom Deutschen Weinfonds betriebene Absatzförderung nicht gefährdet. Solle der deutsche Weinbau als erhaltenswerter Zweig der Landwirtschaft gefördert werden, sei nicht zu erklären, weshalb lediglich die Weinwirtschaft und nicht die Allgemeinheit herangezogen werde.

75

Angesichts der zweifelhaften Erfolgsaussichten der mit der Abgabe finanzierten Absatzförderung erweise die Beeinträchtigung durch die Abgabenerhebung sich zudem als unverhältnismäßig. Die Beschwerdeführerin habe jährlich rund 500.000 Euro Abgaben zu entrichten, die sie andernfalls für private Werbemaßnahmen oder sonstige Investitionen einsetzen könnte.

76

e) Die der Abgabe an den Deutschen Weinfonds zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften verstießen schließlich gegen das Demokratieprinzip, dessen Verständnis sich seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Stabilisierungsfonds für Wein (BVerfGE 37, 1) weiterentwickelt habe. Die für die Legitimation von Selbstverwaltungskörperschaften geltenden Grundsätze seien auf den Fall des Deutschen Weinfonds übertragbar. Dieser sei zum Erlass von Abgabenbescheiden und damit zu einer originär hoheitlichen Tätigkeit berechtigt. Dem Verwaltungsrat sei die Aufgabe übertragen, den grundsätzlichen Handlungsrahmen in Fragen, die zum Aufgabengebiet des Deutschen Weinfonds gehörten, zu bestimmen. Damit habe er angesichts der in § 37 Abs. 1 WeinG nur sehr grob umrissenen Aufgaben des Deutschen Weinfonds einen weiten Handlungsspielraum. Insgesamt komme dem Handeln des Deutschen Weinfonds ein Entscheidungscharakter zu, der mit demjenigen von Selbstverwaltungskörperschaften vergleichbar sei. Den sich daraus ergebenden Anforderungen demokratischer Legitimation habe der Gesetzgeber nicht hinreichend Rechnung getragen. Der Deutsche Weinfonds sei der unmittelbaren parlamentarischen Kontrolle entzogen. Dies wiege umso schwerer, als auch die Abgabepflichtigen selbst keinerlei Einfluss auf dessen Entscheidungen hätten. Über den Einsatz des Abgabeaufkommens werde in einer gänzlich undemokratischen und intransparenten Weise entschieden. Das danach festzustellende Demokratiedefizit werde auch nicht durch eine ausreichende Legitimation der Organe des Deutschen Weinfonds, insbesondere des Verwaltungsrats, geheilt. Die Abgabepflichtigen hätten keinerlei Einflussmöglichkeiten auf die Bildung des Organs. Die vorgesehene Pflicht zur Anhörung der Organisationen der betroffenen Wirtschaftskreise reiche nicht aus.

77

Ein Demokratiedefizit bestehe darüber hinaus im Hinblick auf die in § 40 Abs. 1 WeinG geregelte Zusammensetzung des Verwaltungsrates. Diese weise eine deutliche Unterrepräsentanz der Abfüller im Vergleich zu den Erzeugern und weiteren, nicht einmal abgabepflichtigen Unternehmergruppen auf. Die Zusammensetzung entspreche im Übrigen in keiner Weise dem Abgabeaufkommen aus den Gruppen. Ein Ausgleich aller Interessen im Weinfonds durch die Entscheidung des Verwaltungsrates erfolge nicht.

IV.

78

Zu den Verfassungsbeschwerden haben die Bundesregierung, der Landtag von Rheinland-Pfalz, die Landesregierungen von Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Bayern und Hessen, der Bundesrechnungshof, der Deutsche Weinfonds und das Bundesverwaltungsgericht Stellung genommen. Als sachkundige Dritte haben sich gemäß § 27a BVerfGG geäußert der Pfalzwein e.V., die Werbegemeinschaft Württembergischer Weingärtnergenossenschaften eG, die Badischer Wein GmbH, der Bundesverband der Deutschen Weinkellereien und des Weinfachhandels e.V., der Deutsche Weinbauverband e.V., der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd e.V. (BWV), der Verband Deutscher Weinexporteure, der Bundesverband der Deutschen Weinkommissionäre und der Deutsche Raiffeisenverband e.V.

79

1. Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet. Die Vorschriften des Weingesetzes seien formell und materiell verfassungsgemäß.

80

a) Bei Wein handele es sich - anders als bei den meisten anderen Lebensmitteln - nicht um ein Produkt, das innerhalb einer bestimmten, eng bemessenen Preisspanne verkauft werde, vielmehr weise Wein eine sehr starke Spreizung hinsichtlich der zu erzielenden Preise auf. Darüber hinaus bestehe bei Wein ein besonders enger Zusammenhang zwischen Qualität und Herkunft; dies zeige sich besonders an der Bedeutung der herkunftsbezogenen europäischen Qualitätszeichen g.U. (geschützte Ursprungsbezeichnung) und g.g.A. (geschützte geografische Angabe). Derartige Zeichen hätten im Weinsektor eine ungleich größere Bedeutung als in der allgemeinen Landwirtschaft. Dies spiegele sich auch im europäischen Beihilfenrecht wider. Produkte mit solchen gemeinschaftlich anerkannten Bezeichnungen dürften weiterhin (primär) herkunftsbezogen beworben werden. Gerade in der deutschen Weinwirtschaft machten derartige Produkte deutlich über 95 Prozent der Weine aus. Der Anteil der Weine, die nicht aus nur einem Anbaugebiet stammten, sei sehr gering. Nach einer Untersuchung des Landes Rheinland-Pfalz habe sich in den letzten fünf Jahren für Rheinland-Pfalz ein Qualitätsweinanteil von gut 87 Prozent ergeben. Zusammen mit dem Landweinanteil von etwa 8,5 Prozent komme diese Untersuchung zu einem Anteil von Weinen aus nur einem Anbaugebiet von knapp 96 Prozent. Nach vom Deutschen Weinbauverband gesammelten Zahlen zu den Qualitätsweinprüfungen liege der Anteil in den übrigen weinbautreibenden Bundesländern noch deutlich höher.

81

Im Weinsektor bestehe eine deutlich geringere Markenbindung als in anderen Bereichen. Verbraucher wollten typischerweise einen Wein eines bestimmten Gebietes oder einer bestimmten Rebsorte. Daher bestehe ein besonders enger Zusammenhang zwischen dem Image und Ruf der Herkunft des Weines und dem Preis, zu dem er vermarktet werden könne. Die Tätigkeit der Absatzförderungseinrichtungen fokussiere sich dementsprechend auf die Merkmale Herkunft und Rebsorte.

82

b) Die Homogenität der belasteten, im Unionsrecht vorstrukturierten Gruppe werde weder durch partielle Interessengegensätze, wie sie zwischen Teilgruppen auf unterschiedlichen Stufen des Produktionsprozesses typischerweise bestünden, noch durch die unterschiedliche Größe der Weingüter in Frage gestellt. Gerade kleine und mittlere Unternehmen seien im Exportbereich auf die Aktivitäten des Deutschen Weinfonds, wie Messeauftritte, Präsentationen, Marktinformationen etc., angewiesen. Die Anzahl der - zum Beispiel über Winzergenossenschaften - mittelbar am Export beteiligten Unternehmen sei daher um ein vielfaches höher als diejenige der unmittelbar exportierenden Betriebe. Exportfördernde Maßnahmen seien zudem auch für die Überwindung von Imagenachteilen im Inland von entscheidender Bedeutung. Dem Einwand, dass nur die Weinerzeuger, nicht dagegen die Weinkellereien ein Interesse an der Absatzförderung von Weinen mit regionalen Herkunftsangaben hätten, sei entgegenzuhalten, dass es sich bei über 95 Prozent der deutschen Weine um Weine mit regionalen Herkunftsangaben handele. Der besonderen Situation der selbstvermarktenden Unternehmen habe der Gesetzgeber durch Freistellung von der Handelsabgabe Rechnung getragen.

83

c) Den Abgabenpflichtigen könne eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden. Die an eine Sonderabgabe mit Förderfunktion zu stellende Anforderung der evidenten Gruppennützigkeit sei erfüllt. Hinsichtlich der diesbezüglichen Prognose- und Bewertungsentscheidungen genüge eine plausible Begründung. Da die letzte Novellierung der Abgabenerhebung auf einen ausdrücklichen Wunsch der deutschen Weinwirtschaft zurückgegangen sei, habe der Gesetzgeber auch die darin zum Ausdruck kommende Einschätzung der Abgabepflichtigen, eine staatliche Absatzförderung sei notwendig, in die Prognose- und Bewertungsentscheidung einfließen lassen dürfen.

84

Die deutsche Weinwirtschaft sei erheblichen Beeinträchtigungen im transnationalen Wettbewerb sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf den wichtigsten Exportmärkten ausgesetzt. Diese hätten ihre Ursache insbesondere in den Imageproblemen, denen sich deutscher Wein trotz einiger Fortschritte nach wie vor ausgesetzt sehe. Hierfür sei das mit den Erzeugnissen zu erzielende Preisniveau der entscheidende Maßstab. Eine preisliche Benachteiligung des deutschen Weins zeige sich ungeachtet zuletzt positiver Preisentwicklung nach wie vor, wenn in der gebotenen Weise nach Qualitätsstufen differenziert werde. Da Deutschland hinsichtlich fast aller relevanten Kostenfaktoren ein Hochkostenland sei, könne die deutsche Weinwirtschaft im Wettbewerb nur mit Qualitätserzeugnissen und entsprechender Wertschätzung der Kunden bestehen. Rund die Hälfte aller erfassten Weinbaubetriebe erzielten nach einer Untersuchung aus dem Jahr 2012 Gewinne von weniger als 30.000 Euro pro Jahr oder sogar Verluste. Aus dem Gewinn müssten neben dem Betriebsinhaber noch regelmäßig anderthalb bis zwei nicht gesondert entlohnte Familienarbeitskräfte ihr Einkommen bestreiten. Ländervergleiche, wie sie die Beschwerdeführer zu I. demgegenüber angeführt hätten, seien wegen unterschiedlicher die Betriebsgröße betreffender Eingangsdaten nicht aussagekräftig; allein hieraus erkläre sich das beispielsweise für Portugal errechnete noch niedrigere Durchschnittseinkommen. Die Durchschnittsverdienste in der Weinwirtschaft, einschließlich der Unternehmergewinne, hätten in den Wirtschaftsjahren 2008/2009 und 2009/2010 unter dem Durchschnitt der Verdienste bei den Weinbaubetrieben in der Europäischen Union gelegen. Sie müssten zudem ins Verhältnis zum dort überwiegend weit niedrigeren allgemeinen Einkommensniveau gesetzt werden.

85

Eine effektive Erfüllung des gesetzlichen Auftrages durch den Deutschen Weinfonds werde durch europarechtliche Vorgaben nicht unmöglich gemacht oder auch nur wesentlich erschwert, da für den weitaus größten Teil des deutschen Weins entsprechende Werbung zulässig sei. Auch für nicht werbliche Maßnahmen wie Schulungen u.ä. lasse das Unionsrecht hinreichend Spielraum (Gruppenfreistellungen, de-minimis-Regel).

86

Vom Deutschen Weinfonds würden bewusst solche Maßnahmen durchgeführt, die die einzelnen Unternehmen nicht leisten könnten. Eine gleichwertige Kompensation der bestehenden Nachteile durch den Deutschen Weinbauverband oder andere freiwillige Zusammenschlüsse sei nicht möglich. Weil sich deutsche Weine primär über ihre Herkunft und ihre Rebsorten verkauften, kämen Absatzförderungsmaßnahmen notwendigerweise allen Unternehmen, die in der entsprechenden Herkunftsregion oder aus der entsprechenden Rebsorte Weine herstellten, zugute. Ein Ausschluss von "Trittbrettfahrern" sei daher nicht möglich. Dieses - auch in empirischen Studien belegten - Problems wegen unterhielten alle wichtigen Weinbaunationen und auch fast alle bedeutenden Weinbauregionen eine aus staatlichen Mitteln beziehungsweise verpflichtenden Beiträgen finanzierte Absatzförderungseinrichtung. Vereinzelte Ausnahmen beruhten auf den spezifischen Besonderheiten der entsprechenden Regionen. Die privatfinanzierten Gebietsweinwerbungen in Baden und Württemberg seien deshalb möglich, weil hier ein besonders hoher genossenschaftlicher Organisationsgrad bestehe (76 Prozent in Baden und 80 Prozent in Württemberg gegenüber beispielsweise 6 Prozent in Rheinhessen und 19 Prozent in der Pfalz). Trotzdem hätten auch diese beiden Weinwerbungen große Schwierigkeiten, eine ausreichende Finanzierungsgrundlage zu erzielen, und gebe es Stimmen, die nicht mehr hinnehmen wollten, dass mit dem eigenen Geld die nicht zahlungsbereiten Konkurrenzunternehmen zwangsläufig mitfinanziert würden. Aus ähnlichen Gründen sei auch die freiwillige Finanzierung der Gebietsweinwerbung in Franken gescheitert, mit der Folge, dass sich die Mehrheit der dortigen Betriebe an den bayerischen Gesetzgeber mit der letztlich erfolgreichen Forderung nach Einführung einer abgabenfinanzierten Gebietsweinwerbung gewandt habe. Diese Hindernisse für eine privat finanzierte gemeinschaftliche Absatzförderung bestünden auf der gebietsübergreifenden Ebene des Deutschen Weinfonds in noch stärkerem Maße als auf der Ebene der einzelnen Gebiete.

87

Die Maßnahmen des Deutschen Weinfonds würden kontinuierlich evaluiert. Sie kämen zwangsläufig nicht als jeweils einzelne unmittelbar allen Abgabenpflichtigen gleichermaßen zu Gute; die Gleichmäßigkeit der Förderung ergebe sich aus der Gesamtheit der Maßnahmen. Zudem seien die positiven mittelbaren Auswirkungen zu berücksichtigen. So sei es beispielsweise durch die exportorientierten Maßnahmen der Rieslingkampagne gelungen, die Wertschätzung deutschen Rieslings - dessen Absatz sich etwa in den Vereinigten Staaten in den Jahren 2001 bis 2008 mehr als verdreifacht habe - zunächst im Ausland deutlich zu erhöhen. Von dem damit eingeleiteten Imagewandel profitiere inzwischen jedoch auch der im Inland absetzende Produzent.

88

Bei der Maßnahmenplanung werde darauf geachtet, dass entsprechend ihrem Anteil am Abgabenaufkommen herkunftsbezogene Maßnahmen alle deutschen Anbaugebiete erfassten, und dass Maßnahmen sowohl für exportierende als auch für im Inland vermarktende Abgabenpflichtige ergriffen würden. In den Gremien des Deutschen Weinfonds, in denen die entsprechenden Strategien und Wirtschaftspläne erarbeitet und in der Regel ohne Gegenstimmen beschlossen würden, seien alle Kreise der abgabenpflichtigen Unternehmen vertreten. Dem zuständigen Bundesministerium stünden nach §§ 42 ff. WeinG ausreichende Befugnisse zu, um Benachteiligungen entgegenzutreten und auch sonst eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Mittelverwendung sicherzustellen.

89

Die Betrachtung der Preisentwicklung als Indikator für die Wirksamkeit der Förderung durch den Deutschen Weinfonds dürfe den massiven Preisverfall im Gefolge des Glykolskandals (1985) nicht außer Betracht lassen.

90

Die Aktivitäten des Deutschen Weinfonds und der gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen würden gemäß § 47 WeinG auf der Grundlage einer gemeinsamen Geschäftsordnung in gemeinsamen Sitzungen aufeinander abgestimmt. Inhaltlich konzentriere sich der Deutsche Weinfonds zum einen auf das Auslandsmarketing und zum anderen auf gebietsübergreifende überregionale Marketingmaßnahmen außerhalb der Anbaugebiete, während die Gebietsweinwerbungen den Absatz der in ihrem Gebiet erzeugten Weine, in der Regel primär im eigenen Anbaugebiet, förderten. Einige regionale Absatzfördereinrichtungen engagierten sich darüber hinaus, in der Regel abgestimmt mit dem Deutschen Weinfonds, punktuell auch auf nationaler Ebene und sogar international.

91

Der Verwaltungskostenanteil des Deutschen Weinfonds am gesamten Einnahmeaufkommen, das auch europäische Fördermittel einschließe, habe nach Feststellung einer externen Prüfungsgesellschaft über die letzten fünf Jahre im Schnitt bei 6,9 Prozent gelegen. Die Auswertung des Geschäftsberichts 2010 durch die Beschwerdeführerin des Verfahrens 2 BvR 1141/12 beruhe auf Missverständnissen. Bei den im Geschäftsbericht des Jahres 2010 verzeichneten "sonstigen betrieblichen Aufwendungen" in Höhe von 3.356.000 Euro handele es sich größtenteils um im Hinblick auf die anhängigen Verfassungsbeschwerden rückgestellte Mittel, die bei entsprechendem Verfahrensausgang in vollem Umfang für die Aufgaben nach § 37 Abs. 1 WeinG zur Verfügung stünden. Der ausgewiesene Jahresüberschuss beruhe darauf, dass im Hinblick auf anhängige Verfahren Widersprüche hätten einkalkuliert werden müssen, die dann nicht im erwarteten Umfang erhoben worden seien. Auf diesbezügliche Unsicherheit hinsichtlich der verfügbaren Mittel aus der Abgabe gehe auch der geringe Abruf europäischer Fördermittel zurück. Die Einschaltung des Deutschen Weininstituts und der Deutschen Weinakademie führe nicht zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand, da diese rechtlich selbständigen Gesellschaften verwaltungstechnisch mit dem Deutschen Weinfonds einen einheitlichen Betrieb bildeten (Personenidentität bei Vorstand bzw. Geschäftsführung, einheitliche Verwaltung aufgrund Geschäftsbesorgungsvertrages, gemeinsame Büroräume).

92

Die gesetzlich geregelte Abgabenerhebung sei auch sonst verhältnismäßig. Insbesondere seien die Abfüllbetriebe mit der Abgabe in Höhe von weniger als einem Cent pro Liter Wein nur geringfügig belastet.

93

d) Der Gesetzgeber habe die Notwendigkeit der Abgabenerhebung in der gebotenen Weise überprüft.

94

e) Das Demokratieprinzip sei nicht verletzt. Der Deutsche Weinfonds unterliege, auch in Bezug auf die Abgabenverwendung, einer umfassenden staatlichen Aufsicht. Die Mitglieder des Verwaltungsrates würden vom zuständigen Bundesministerium berufen und abberufen. Die Anforderungen an die Organisation von Selbstverwaltungskörperschaften seien nicht übertragbar; sie wären im Übrigen erfüllt. Die Abfüller beziehungsweise Kellereien seien in den Organen des Deutschen Weinfonds ausreichend repräsentiert. Unabhängig davon sei eine repräsentative Vertretung der einzelnen Abgabepflichtigen im Verwaltungsrat nicht erforderlich. Gegen eine bewusste und systematische Benachteiligung der Kellereien würde die Bundesregierung einschreiten.

95

2. Für die Landesregierung Rheinland-Pfalz hat das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stellung genommen. Sowohl die Abgabe nach § 37 Abs. 1, §§ 43, 44 WeinG als auch die Abgabe nach § 46 WeinG in Verbindung mit §§ 1 und 2 AbföG Wein Rh.-Pf. entsprächen den von den Fachgerichten zutreffend dargestellten finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen.

96

Auch hinsichtlich der landesrechtlichen Abgabe bildeten die insoweit abgabepflichtigen Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten der in Rheinland-Pfalz belegenen Weinbergflächen eine in der Rechts- und Sozialordnung hinreichend vorstrukturierte Gruppe, da sie denselben weinrechtlichen Vorschriften unterlägen. Die Gruppenhomogenität werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass gemäß § 46 Satz 1 WeinG zu der gebietlichen Abgabe allein die Eigentümer und Nutzungsberechtigten herangezogen würden, nicht aber die Abfüllbetriebe. Denn die Gruppe der Winzer habe an der gebietlichen Absatzförderung ein größeres Interesse als die Gruppe der Weinhandelsunternehmen, und eine nach Anbaugebieten differenzierte Abgabenerhebung würde den Weinhandelsunternehmen einen unangemessen hohen Verwaltungsaufwand abverlangen. Andererseits könnte eine Mengenabgabe nicht alle im Anbaugebiet erzeugten Weine gleichermaßen erfassen, da die außerhalb des Landes gelegenen Handelsbetriebe wegen der territorialen Begrenzung der Abgabenhoheit nicht herangezogen werden könnten.

97

Für die deutsche wie für die regionale Weinwirtschaft existierten Nachteile, die eine besondere Finanzierungsverantwortung der Abgabebelasteten begründeten. Die Feststellungen des Berufungsurteils zur vergleichsweise geringen Marktstärke des deutschen Weines auf dem Inlandsmarkt und auf den wichtigen Exportmärkten träfen zu. Deutscher Wein könne bis dato nur eine eingeschränkte Wertschöpfung verbuchen. Einzig in der Direktvermarktung und auf der Ebene des Fachhandels sei das Potential gegeben, um zufriedenstellende Preise und Einkommen zu erzielen. Aus den Höchstertragsbeschränkungen der §§ 9 f. WeinG ergäben sich erhebliche Nachteile im Wettbewerb mit Erzeugern aus Übersee, die in Kombination von künstlicher Bewässerung und hoher Sonneneinstrahlung sehr hohe Hektarerträge bei gleichzeitig hohen Mostgewichten erzielen könnten. Die Lohnkosten und Umweltstandards in Deutschland seien wesentlich höher als in wichtigen Konkurrenzländern, insbesondere in Übersee. Sowohl die Erzeugerseite als auch die Handelsseite sei in Deutschland vergleichsweise sehr kleinteilig strukturiert. Nach dem Stand der Weinbaukartei vom März 2010 existierten im Land Rheinland-Pfalz lediglich 33 Betriebe mit einer bestockten Rebfläche von mehr als 50 ha; der größte rheinland-pfälzische Weinbaubetrieb verfüge über ca. 250 ha Rebfläche. International müssten diese und tausende weitaus kleinere Betriebe mit Konzernen der "Neuen Welt" mit Rebflächen von bis zu 11.000 ha konkurrieren. Nach dem Glykolskandal im Jahre 1985 habe deutscher Wein im Inland zwar wieder an Ansehen gewinnen können, im Ausland leide er aber weiterhin unter dem Image, billig und süß zu sein. Insbesondere in dem für deutsche Weine bedeutendsten Exportmarkt Großbritannien könnten vielfach nur niedrigpreisige Produkte abgesetzt werden.

98

Das Unionsrecht stehe einer wirksamen Werbung für einzelne Weinbauregionen nicht entgegen. Die erfolgreichen Bemühungen um einen Ansehenszuwachs deutscher Weine im Ausland strahlten auf die gesamte Weinbranche ab. In Rheinland-Pfalz würden im Schnitt knapp 96 Prozent einer Weinernte mit geografischen Bezeichnungen, die Gegenstand der Werbung der gebietlichen Werbeeinrichtungen seien, und 80 Prozent aller Qualitätsweine sowie 74 Prozent aller Tafelweine unter Angabe einer Rebsorte vermarktet. Eine Metaanalyse vorhandener Untersuchungen komme zu dem Ergebnis, dass belastbare Studien existierten, die positive wirtschaftliche Effekte einer gemeinschaftlichen staatlichen Absatzförderung sowie einen Mehrwert staatlich finanzierter gegenüber privat organisierter Absatzförderung belegten. Auch die Ergebnisse eines Leistungsvergleichs von Anbaugebieten mit und ohne eine verpflichtende Abgabe für die Gebietsweinwerbung lieferten empirische Anhaltspunkte für den Mehrwert gemeinschaftlicher staatlicher gegenüber privater Förderung des Weinabsatzes. Der Verwaltungskostenanteil der Gebietsweinwerbungen in Rheinland-Pfalz betrage je nach Anbaugebiet zwischen 7,0 und 19,8 Prozent. Die Gemeinschaftswerbung führe begrenzte Werbebudgets der Erzeuger in einen leistungsfähigen Pool zusammen und mache somit Werbung für Weine mit Herkunftsangaben überhaupt erst möglich. Die genutzten Möglichkeiten der Absatzförderung kämen in der Summe und auf Dauer gesehen allen Abgabepflichtigen zugute. Hinsichtlich der Abgabe nach §§ 1 und 2 AbföG Wein Rh.-Pf. obliege es der Landwirtschaftskammer, dem beratenden Werbebeirat und dem genehmigenden Ministerium, sicherzustellen, dass die Absatzförderungsmaßnahmen allen Abgabepflichtigen gleichermaßen zugutekämen. Übergebietliche und gebietliche Absatzförderung würden ständig auf allen Ebenen evaluiert.

99

Gemäß § 47 WeinG, § 4 Abs. 3 Satz 2 AbföG Wein Rh.-Pf. würden die Maßnahmen der verschiedenen Ebenen aufeinander abgestimmt. Inhaltlich konzentrierten sich die gebietlichen Absatzeinrichtungen auf Inlandsaktivitäten, während der Deutsche Weinfonds schwerpunktmäßig Auslandsmarketing sowie überregionale Marketingmaßnahmen außerhalb der Anbaugebiete betreibe.

100

Den Feststellungen der Verwaltungsgerichte zur vollständigen haushaltsrechtlichen Dokumentation der Sonderabgaben sowie zur periodischen Überprüfung sei zuzustimmen.

101

3. Der Landtag von Rheinland-Pfalz hat zur Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu II. Stellung genommen. Er folgt der Beurteilung der mittelbar angegriffenen gesetzlichen Regelungen durch die Verwaltungsgerichte. Die im Bundesvergleich günstigere Wettbewerbssituation der rheinland-pfälzischen Weinwirtschaft spreche nicht gegen die Abgabe, sondern vielmehr für einen tatsächlichen, qualifizierten Gruppennutzen.

102

4. Die Landesregierung Baden-Württemberg, für die das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Stellung genommen hat, hält die Abgabe für den Deutschen Weinfonds für sowohl verfassungs- als auch europarechtskonform. Insbesondere diene die Abgabe einem Sachzweck und belaste eine homogene Gruppe, die zur finanzierten Aufgabe eine besondere Sachnähe aufweise. Die besondere Finanzierungsverantwortung dieser Gruppe folge daraus, dass die deutsche Weinwirtschaft erheblichen Beeinträchtigungen ausgesetzt sei, insbesondere durch die geringe Markstärke, den hohen Anteil an aufwändig zu bewirtschaftenden Steillagen und die kleinteilige Erzeugerstruktur. Die hinreichende Effizienz der Tätigkeit des Deutschen Weinfonds sei belegbar. Durch seine Tätigkeit sei der Wert des exportierten Weines erheblich gestiegen. Im Falle einer freiwilligen Finanzierung des Weinfonds würde dessen Finanzierungsbasis in kürzester Zeit wegbrechen. Die privat finanzierte Absatzförderung in Baden und Württemberg funktioniere nur aufgrund des traditionell hohen genossenschaftlichen Organisationsgrades in beiden Anbaugebieten.

103

5. Für die Bayerische Staatsregierung hat der Leiter der Bayerischen Staatskanzlei Stellung genommen. Auf der Grundlage von § 46 WeinG sei in Bayern zum 1. Januar 2002 das Bayerische Weinabsatzförderungsgesetz (BayWeinAFöG) in Kraft getreten. Danach erhöben die Gemeinden zugleich mit der Abgabe für den Deutschen Weinfonds eine Abgabe zur besonderen Förderung des Absatzes von bayerischem Wein. Der bayerische Weinbau weise im Vergleich zu Konkurrenten strukturelle Nachteile auf, die einen werbemäßigen Zusammenschluss erforderlich machten. Er sei ganz überwiegend betriebs- und flächenbezogen kleinstrukturiert. Deshalb könnten die Winzer überregionale und internationale Marketingkampagnen nicht durchführen. Der Zusammenschluss in der Werbeorganisation und die Abgabepflicht verteilten die finanziellen Lasten der Werbung auf eine größere Gemeinschaft und stellten sicher, dass alle potentiellen Nutznießer einer herkunftsbezogenen, gemeinschaftlichen und firmenneutralen Werbung an den Kosten beteiligt würden. Die vor Einführung des bayerischen Weinabsatzfonds bestehende privat organisierte Absatzförderung habe im Unterschied zur heutigen Situation eine ungerechte Lastenverteilung sowie eine wesentlich geringere Finanzierungs- und Planungssicherheit aufgewiesen. Alle Winzer hätten von ihr profitiert, jedoch habe ein erheblicher Anteil - insgesamt für etwa 30 Prozent der Anbaufläche - keine Beiträge entrichtet. Angesichts der Möglichkeit, die freiwillige Beteiligung zu beenden, habe zudem nicht die für langfristig angelegte Strategien notwendige Planungssicherheit bestanden.

104

6. Die Hessische Landesregierung, für die sich die Hessische Staatskanzlei geäußert hat, hat sich der Stellungnahme der Landesregierung von Rheinland-Pfalz angeschlossen.

105

7. Der Bundesrechnungshof hat eine "Beratung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum System der Absatzförderung deutscher land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse" vom 30. Juni 2006 sowie Prüfungsmitteilungen zur "Haushalts- und Wirtschaftsführung des Deutschen Weinfonds" - letztere nebst Schriftverkehr mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - übersandt, die sich kritisch mit dem damaligen Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft (Absatzfonds) beziehungsweise mit der Abgabe nach § 43 WeinG und ihrer Vereinbarkeit mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts befassen.

106

8. Der Deutsche Weinfonds hat sich der Stellungnahme der Bundesregierung angeschlossen. Darüber hinaus trägt er vor, es treffe nicht zu, dass die Kellereien 40 Prozent des Abgabenaufkommens aufbrächten. Von den rund 35 Prozent, die die Mengenabgabe am Gesamtaufkommen ausmache, stammten im Jahr 2012 rund 54 Prozent von den Kellereien, 36 Prozent von den Genossenschaften, sieben Prozent von Weingütern und drei Prozent von den Sektkellereien. Die Weinkellereien hätten damit 2012 einen Anteil von 20,18 Prozent am Gesamtaufkommen gehabt. Mit der siebten Änderung des Weingesetzes sei zum 1. Juni 2013 die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder mit Zustimmung der Kellereien von neun auf zehn erhöht worden. Mit zwei Vertretern stellten die Kellereien genau 20 Prozent der Mitglieder, was exakt ihrem Anteil am Abgabeaufkommen entspreche. Der Deutsche Weinfonds konzentriere sich nicht auf Premiumprodukte. Da 97 Prozent der deutschen Weine im Lebensmitteleinzelhandel mit Angabe eines Anbaugebiets vertrieben würden, erfassten seine Maßnahmen auch diese Weine. Darüber hinaus seien auch speziell für diesen Vertriebsweg Konzepte ("Ausgezeichnete Weinabteilung") entwickelt worden. Alle Weinausschreibungen des Deutschen Weinfonds stünden allen Weinproduzenten in Deutschland - auch den Kellereien - offen. Die Auswahl erfolge stets durch unabhängige Fachleute in Blindverkostungen.

107

9. Der Pfalzwein e.V., die Werbegemeinschaft Württembergischer Weingärtnergenossenschaften eG, die Badischer Wein GmbH, der Deutsche Weinbauverband e.V., der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd e.V., der Verband Deutscher Weinexporteure, der Bundesverband der Deutschen Weinkommissionäre und der Deutsche Raiffeisenverband e.V. befürworten die abgabenfinanzierte Gemeinschaftswerbung. Ihrer bedürfe es, so wird vielfach hervorgehoben, aufgrund der für Deutschland charakteristischen kleinteiligen Erzeugerstruktur, weil die einzelnen Unternehmen und auch die regionalen Absatzfördereinrichtungen weder finanziell noch logistisch in der Lage seien, den Imagenachteil des Deutschen Weins auszugleichen und dessen Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Eine Exportförderung durch einzelne Unternehmen oder Verbände sei praktisch nicht möglich beziehungsweise erfolge nicht. Die jeweils zugehörigen Betriebe profitierten auch von der vom deutschen Weinfonds durchgeführten Marktforschung, von Schulungsveranstaltungen, Messeauftritten und der geleisteten Pressearbeit. Soweit die Stellungnahmen sich zur Alternative einer privatrechtlich organisierten Absatzförderung verhalten, verweisen sie auf die damit verbundene Problematik der "Trittbrettfahrer", die ohne finanzielle Beteiligung von den Maßnahmen profitieren könnten. Zudem wird mehrfach darauf hingewiesen, dass auch andere Weinbaunationen über staatlich organisierte Marketingorganisationen verfügten.

108

Der Bundesverband der Deutschen Weinkellereien und des Weinfachhandels e.V. sieht es als fraglich an, ob die vom Deutschen Weinfonds initiierten Werbemaßnahmen für deutschen Wein allen Abgabepflichtigen gleichermaßen zugutekommen. Weingüter als Vertreiber regionaler Produkte seien in deutlich stärkerem Maße daran interessiert, die regionale Herkunft des Weins zur Marke aufzubauen als Weinkellereien, die typischerweise Wiederverkäufer im Einzelhandel, für die in erster Linie der Preis maßgeblich sei, als Kunden hätten. Zudem sei im Verwaltungsrat des Deutschen Weinfonds die Erzeugerseite gegenüber den Weinvermarktern stärker vertreten, und es fehle ein ergänzender gesetzlicher oder verwaltungsinterner Mechanismus, der sicherstelle, dass die Verwendung der Abgaben im Interesse aller Pflichtigen erfolge.

B.

109

Die zulässigen Verfassungsbeschwerden sind nicht begründet.

I.

110

Die Abgabe zur Finanzierung der Tätigkeit des Deutschen Weinfonds ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

111

1. a) Die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung der Sonderabgabe (vgl. BVerfGE 37, 1 <16>) nach § 43 Abs. 1 WeinG folgt aus den Sachzuständigkeitendes Bundes (vgl. BVerfGE 4, 7 <13>; 108, 1 <13>; 108, 186 <212>; stRspr) für die Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG)und das Recht der Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG). Diese Kompetenzgrundlagen tragen jedenfalls in ihrer Kombination die getroffenen Regelungen, so dass es auf die Frage, inwieweit die Gesetzgebungskompetenz für die Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung bereits für sich genommen ausreichend wäre, nicht ankommt.

112

b) Soweit auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG als Kompetenzgrundlage zurückgegriffen werden müsste, lägen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Bundeskompetenz gemäß Art. 72 Abs. 2 GG vor.

113

Es kann offenbleiben, ob der Neuzuschnitt des Kreises der Abgabenschuldner durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl I S. 753) dazu geführt hat, dass gemäß Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG die Vorschrift des Art. 72 Abs. 2 GG in der ab dem 1. September 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034 - Art. 72 Abs. 2 GG n.F.) anzuwenden ist. Denn auch bei Anwendbarkeit des strengeren Art. 72 Abs. 2 GG n.F. besteht das Gesetzgebungsrecht des Bundes. Die hier zu beurteilenden Regelungen können als zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, EuGRZ 2014, S. 98 <112>, Rn. 115, m.w.N.) angesehen werden.

114

Die Aufgaben des Deutschen Weinfonds (§ 37 Abs. 1 WeinG) sind unter den Bedingungen eines globalisierten Weinmarktes zu erfüllen (vgl. BTDrucks 16/3226, S. 8). Bereits der Stabilisierungsfonds für Wein als Vorgänger des Deutschen Weinfonds war nach der Konzeption des Gesetzgebers als Träger der grundsätzlichen Planungen für überregionale Maßnahmen konzipiert (vgl. Bericht und Antrag des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 21. Mai 1975, BTDrucks 7/3670, S. 3 zum Stabilisierungsfonds). Insbesondere eine erfolgreiche Exportförderung, die der deutschen Weinwirtschaft als Ganzer zugutekommt, setzt ein übergebietlich koordiniertes Auftreten im Ausland mit entsprechendem Mitteleinsatz voraus. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass eine wirksame und koordinierte Absatzförderung, die auch der Exportwirtschaft Absatzmärkte erschließen können soll, eine Bundesregelung erforderlich macht. Zwar werden vereinzelt auch gebietliche Absatzförderungseinrichtungen im Ausland aktiv. Die Annahme ist jedoch ohne weiteres plausibel, dass die im gesamtstaatlichen Interesse an einer wettbewerbsfähigen deutschen Weinwirtschaft notwendigen Maßnahmen der Förderung und des Bezeichnungsschutzes, besonders in ihren Auslandsbezügen, allein mit regionalen Mitteln nicht zu bewerkstelligen sind (vgl. die in Rn. 107 wiedergegebenen Stellungnahmen).

115

2. a) Die gesetzlichen Regelungen zur Erhebung und Verwendung der bundesrechtlichen Weinabgabe genügen den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung von Sonderabgaben mit Finanzierungszweck (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 105 GG und Art. 110 GG).

116

aa) Der Gesetzgeber darf sich einer solchen Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden. Die Gruppe muss zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck in einer Beziehung spezifischer Sachnähe stehen, aufgrund deren ihr eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann. Das Abgabenaufkommen muss außerdem grundsätzlich gruppennützig verwendet werden (vgl. zuletzt BVerfGE 124, 348 <366>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, EuGRZ 2014, S. 98 <112 f.>, Rn. 121, jew. m.w.N.; für mögliche Ausnahmen vgl. BVerfGE 55, 274 <307>; 82, 159 <180 f.>).

117

Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren und ihre sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen überprüfen (vgl. BVerfGE 124, 348 <366>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, EuGRZ 2014, S. 98 <112 f.>, Rn. 122, jew. m.w.N.). Gegenüber den Steuern müssen Sonderabgaben die seltene Ausnahme bleiben (vgl. BVerfG, jew. a.a.O.).

118

bb) Diese Voraussetzungen zulässiger Erhebung einer Sonderabgabe sind bei der Abgabe nach § 43 WeinG erfüllt.

119

(1) Mit der Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG werden die in § 37 Abs. 1 WeinG genannten, über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzwecke verfolgt. Aus dem Abgabeaufkommen sollen die Qualität des Weins sowie der Absatz des Weins und sonstiger Erzeugnisse des Weinbaus gefördert (§ 37 Abs. 1 Nr. 1 WeinG) und Maßnahmen zum Schutz der durch Rechtsvorschriften für inländischen Wein festgelegten Bezeichnungen (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 WeinG) finanziert werden.

120

(2) Die Belastung mit der Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG trifft eine homogene Gruppe.

121

(a) Die abgabepflichtigen Erzeuger und Abfüller von Wein aus deutschen Anbaugebieten haben ein gemeinsames Interesse an dem Absatz ihrer Produkte, den der Deutsche Weinfonds zu fördern sucht. Durch dieses gemeinsame Interesse sind sie in der notwendigen auf den Abgabezweck bezogenen, nicht erst durch die Abgabenregelung begründeten Weise (vgl. BVerfGE 122, 316 <336>; BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, EuGRZ 2014, S. 98 <113>, Rn. 123) verbunden und von anderen Gruppen abgrenzbar.

122

(b) Die Einwände, die hiergegen mit Verweis auf Unterschiede zwischen den Interessen der abgabebelasteten Teilgruppen erhoben werden, greifen nicht durch. Vollständige Interessenharmonie ist nicht verlangt (vgl. BVerfGE 110, 370 <390>; BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, EuGRZ 2014, S. 98 <114>, Rn. 134; speziell zur Weinabgabe Gerhard, LKRZ 2010, S. 126 <130>). Es genügt vielmehr ein die Belastung mit der Sonderabgabe insbesondere unter Gleichheitsgesichtspunkten rechtfertigendes Maß an spezifischer Gemeinsamkeit.

123

Der Homogenität der abgabebelasteten Gruppe steht daher nicht entgegen, dass Weinerzeuger und Weinabfüller sich als Verkäufer und Abnehmer mit naturgemäß gegenläufigen Interessen begegnen. Die Homogenität einer Gruppe wird durch Konkurrenz oder sonstige Interessengegensätze zwischen Gruppenangehörigen nicht in Frage gestellt, sofern zugleich ein gemeinsames Interesse im Hinblick auf den Abgabenzweck besteht. Das gilt auch für das Verhältnis zwischen Betrieben auf unterschiedlichen Stufen der Herstellung und Vermarktung eines Endprodukts (vgl. BVerfGE 37, 1 <27>; 82, 159 <186>; BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, EuGRZ 2014, S. 98 <114 f.>, Rn. 134 ff.). Zwischen den Erzeugern und Abfüllern von Wein besteht nicht deshalb ein das gemeinsame Interesse an der Absatzförderung durch den Deutschen Weinfonds ausschließender Interessengegensatz, weil aufgrund der speziellen Bedingungen des Weinmarktes ausschließlich entgegengesetzte Interessen hinsichtlich der Preisgestaltung bestünden. Die Besonderheit, dass der Ausweitung des Gesamtangebots an deutschem Wein gesetzliche Grenzen gesetzt sind (§§ 9, 10 WeinG), verstärkt im Gegenteil das gemeinsame Interesse von Erzeugern und Abfüllern an einer Steigerung der Wertschätzung des deutschen Weins, die sich in erhöhten Gewinnmargen je Mengeneinheit niederschlägt. Dass beide Teilgruppen dabei um einen möglichst großen Anteil am innerhalb der Wertschöpfungskette insgesamt möglichen Gewinn konkurrieren, entspricht dem üblichen internen Verhältnis zwischen Akteuren auf unterschiedlichen Marktstufen und steht der maßgeblichen Gemeinsamkeit des Absatzinteresses im Außenverhältnis zu den Abnehmern nicht entgegen (vgl. BVerfG, jew. a.a.O.).

124

Ein dem Interesse der Erzeuger vergleichbares Interesse der Abfüller an der Absatzförderung durch den Deutschen Weinfonds kann auch nicht mit Hinweisen auf ein geringeres Interesse dieser Teilgruppe an herkunftsbezogener Werbung oder auf zugehörige Betriebe, die vorwiegend Verschnitte im Niedrigpreissegment verarbeiten, in Abrede gestellt werden. Die herkunftsbezogene Gemeinschaftswerbung erfasst nach den vorliegenden Zahlen (Rn. 80, 98) etwa 95 Prozent der im Inland abgesetzten Produkte und einen nicht unerheblichen Teil der exportierten Weine. Dies gilt jedenfalls, soweit es dabei um deutsche Weine geht, deren Abfüllung - auch im Verschnitt - allein abgabepflichtig ist. Zudem ist angesichts der von der Bundesregierung dargestellten Besonderheiten, die die Nachfrage nach dem Produkt Wein prägen (Rn. 80 f.), die Einschätzung mehr als nur plausibel, dass erfolgreiche gebietsbezogene Absatzförderung auch auf die nicht unmittelbar beworbenen Weine abfärbt, ein Imagegewinn des deutschen Weins (zu diesem Gesichtspunkt näher Rn. 140 ff., 151) also auch hier positiv zu Buche schlägt. Dass dabei die Untergruppe derjenigen Weinkellereien, die in höherem Maße Wein ohne werbefähige Herkunftsbezeichnungen vermarkten, von den imagebezogenen Absatzförderungsmaßnahmen partiell auf eine weniger direkte Weise profitieren mag als andere, ist unschädlich. Eine mittelbarere Nutzenziehung aus abgabefinanzierten Fördererfolgen kann zwar - insbesondere bei Abgrenzungsschwierigkeiten und Erfassungsproblemen - die Nichteinbeziehung der betreffenden (Teil-)Gruppe in die Gruppe der Abgabepflichtigen rechtfertigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, EuGRZ 2014, S. 98 <115>, Rn. 142). Sie zwingt hierzu aber insbesondere dann nicht, wenn, wie hier, besondere Abgrenzungsprobleme nicht ersichtlich sind und mittels der Abgabe zudem auch Leistungen erbracht werden, von denen die betreffende (Teil)Gruppe unmittelbar profitieren kann. Die Angewiesenheit eines Wirtschaftszweiges auf ein solidarisches System gemeinschaftsfinanzierter Absatzförderung entfällt auch nicht dadurch, dass einzelne Angehörige des Wirtschaftszweiges sich - sei es auch realistischerweise - auf ein solches Solidarsystem nicht angewiesen sehen (vgl. BVerfGE 37, 1 <22>).

125

Aus diesen Gründen greift auch der Einwand nicht durch, im Zusammenhang mit dem Export in Drittländer wie die Vereinigten Staaten oder China hätten die Abfüllbetriebe ein Interesse an der Vermarktung und Absatzförderung übergebietlicher Weine, weil nur so der in diesen Drittländern bestehende Bedarf nach großen Absatzmengen unter einheitlichen Marken befriedigt werden könne. Hinzu kommt, dass der Export in Drittländer außerhalb der Europäischen Union nur einen kleinen Bruchteil der verarbeiteten Gesamtmenge ausmacht (bereits der Anteil an den Exporten lag 2008/2009 weit unter einem Drittel, vgl. Deutscher Wein Statistik 2010/2011, S. 17), wobei auch diese Exporte nur zum Teil aus nicht mit Herkunftsangaben bewerbbaren Tafelweinen bestehen.

126

(c) Eine Inhomogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen wird nicht dadurch begründet, dass nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG auch Eigentümer heranzuziehen wären, die die betreffenden Flächen nicht bewirtschaften. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Vorschrift dahin ausgelegt, dass ihr zufolge lediglich der in der Weinbaukartei eingetragene Betriebsinhaber und damit nach den zugrundeliegenden unionsrechtlichen Vorschriften nur derjenige, der die Weinbergsfläche selbst bewirtschaftet, abgabepflichtig ist. Damit ist der Spielraum, der den Fachgerichten bei der primär ihnen obliegenden Auslegung des einfachen Rechts zukommt, nicht überschritten.

127

(d) Die Homogenität der abgabebelasteten Gruppe wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass nach Maßgabe des § 43 Abs. 2 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) WeinG direktvermarktende Winzer nicht in die Pflicht zur Zahlung der Mengenabgabe nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WeinG einbezogen sind. Der Gesetzgeber ist zwar grundsätzlich gehalten, von der Belastung mit einer Sonderabgabe nicht Gruppen auszuschließen, die zum Sachzweck der Abgabe in gleicher oder gar noch größerer Nähe stehen als die Abgabebelasteten (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, EuGRZ 2014, S. 98 <113>, Rn. 125). Die Nichteinbeziehung der direktvermarktenden Winzer in die Belastung mit der Mengenabgabe ist jedoch nicht zu beanstanden. Sie trägt dem erhöhten betrieblichen Aufwand für den Direktabsatz (BTDrucks 16/4209 , S. 9) und dem damit zusammenhängenden Umstand Rechnung, dass Winzer, die sich den Kundenstamm für ihren Wein mit solchem Aufwand selbst erschlossen haben, auf ein Gemeinschaftsmarketing in geringerem Umfang angewiesen sind als andere Abfüller. Dies rechtfertigt es, solche Erzeuger nicht über die Zahlung der Flächenabgabe hinaus an der Finanzierung der Absatzförderung zu beteiligen (zur im Zusammenhang mit dieser Sonderregelung behaupteten Mehrfachbelastung der nicht unter sie fallenden Abfüller s. u. Rn. 131).

128

(e) Gesichtspunkte der Abwälzbarkeit der Abgabenlast führen ebenfalls nicht zur Inhomogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen.

129

Für die Beantwortung der Frage, ob die mit einer Sonderabgabe Belasteten eine homogene Gruppe mit spezifischer Finanzierungsverantwortung bilden, bleiben außerhalb der rechtmäßigerweise heranziehbaren Gruppe stehende Dritte, die infolge von Kostenüberwälzungen möglicherweise materiell mitbelastet sind, grundsätzlich außer Betracht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Überwälzung auf Dritte keine bloße marktabhängige Möglichkeit, sondern die rechtlich vorbereitete und vorgesehene Regelfolge der Abgabenbelastung ist (BVerfGE 91, 186 <205>; 108, 186 <222 f.>; 110, 370 <390>). Davon kann bei der Abgabe nach § 43 WeinG keine Rede sein.

130

Soweit gegen die Homogenität der abgabebelasteten Gruppe eingewandt wird, dass hinsichtlich der Abwälzungsmöglichkeiten die Teilgruppe der Abfüller gleichheitswidrig benachteiligt sei, kann offenbleiben, ob dieser Einwand im Ansatz geeignet ist, gerade die Homogenität der abgabebelasteten Gruppe in Frage zu stellen. Jedenfalls greift diese Rüge nicht durch. Die Beurteilung einer Sonderabgabe unter dem hier letztlich maßgebenden Gesichtspunkt der Wahrung der gebotenen Belastungsgleichheit kann nicht auf fallbezogene empirische Erkenntnisse darüber abstellen, ob, inwieweit und in welche Richtung die formelle Abgabenbelastung faktisch an andere weitergegeben wird oder werden kann. Dem stehen die Veränderlichkeit der Marktverhältnisse und die auch im Übrigen nicht zureichenden Möglichkeiten praktikabler und verlässlicher diesbezüglicher Feststellung entgegen (vgl. bereits BVerfGE 37, 1 <33 f.>). Die finanzverfassungsrechtliche Beurteilung geht von der grundsätzlichen Vermutung einer gewissen Marktdurchlässigkeit aus, die es - in Verbindung mit dem Gesichtspunkt der Vermeidung unverhältnismäßiger Vollzugskosten - erlaubt, bei finanzierungsverantwortlichen Gruppen, die in Teilgruppen auf unterschiedlichen Produktions- und Vermarktungsstufen gegliedert sind, mit der formellen Belastung nur auf einzelnen dieser Stufen zuzugreifen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, EuGRZ 2014, S. 98 <114>, Rn. 136). Die konkrete faktische Belastungsverteilung ist daneben nur zu berücksichtigen, soweit sie über bloße Möglichkeiten hinaus im Recht angelegt ist (vgl. Rn. 129). Unabhängig davon beruht die Behauptung, dass die Abfüller im Vergleich zu den Erzeugern hinsichtlich ihrer Kostenabwälzungsmöglichkeiten wegen der im Einzelhandel bestehenden Konkurrenz mit ausländischen Anbietern besonders benachteiligt seien, auf einer einseitigen Betrachtung. Dass der Konkurrenz mit ausländischen Anbietern auch die abgabepflichtigen Erzeuger ausgesetzt sind, zeigt sich unter anderem bereits darin, dass die Kellereien den von ihnen vermarkteten Wein zu erheblichen Teilen von Erzeugern aus dem Ausland beziehen (vgl. für die berufungsgerichtliche Feststellung, wonach die Kellereien nur zu ca. 45 Prozent inländischen Wein abfüllen, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Dezember 2010 - 8 A 10882/10.OVG -, AUR 2011, S. 224 <227>).

131

Eine gleichheitswidrige Doppelbelastung der Abfüller dadurch, dass diese der Sache nach sowohl mit der Flächenabgabe nach Nr. 1 als auch mit der Mengenabgabe nach Nr. 2 des § 43 Abs. 1 Satz 1 WeinG belastet wären, liegt nach den dargestellten Grundsätzen ebenfalls nicht vor. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, bei einer Sonderabgabe mit Finanzierungszweck mehrere oder alle Produktions- und Verwertungsstufen des Wirtschaftszweiges, dessen Angehörige die finanzierungsverantwortliche homogene Gruppe bilden, zu belasten (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, EuGRZ 2014, S. 98 <114>, Rn. 136). Dies ist ihm andererseits aber auch nicht grundsätzlich verwehrt. Insbesondere kann einem Zugriff auf mehreren Stufen in der Regel nicht entgegengehalten werden, er erzeuge Ungleichbelastungen aufgrund von Abwälzungsvorgängen. Denn die aufgrund solcher Vorgänge sich ergebende faktische Belastungslage ist, wie ausgeführt, nur unter der Voraussetzung zu berücksichtigen, dass die Kostenüberwälzung die rechtlich vorbereitete und vorgesehene Regelfolge der Abgabenbelastung ist (Rn. 129). Dies ist hier, auch was das Verhältnis zwischen Weinerzeugern und -abfüllern angeht, nicht der Fall. Unabhängig davon spricht nichts Konkretes für die dem Einwand der Doppelbelastung zugrundeliegende Annahme, dass zwar die Erzeuger ihre Abgabenlast auf die Abfüller, diese dagegen die ihrige nicht auf ihre Abnehmer abwälzen könnten. Dieser Einwand berücksichtigt zudem auch nicht, dass die Möglichkeit von Kostenabwälzungen, wenn überhaupt, dann nicht nur in einer Richtung in Betracht zu ziehen wäre.

132

(3) Die Gruppe der Abgabepflichtigen trifft eine besondere Finanzierungsverantwortung, und die vorgesehene Verwendung des Abgabeaufkommens weist die erforderliche Gruppennützigkeit auf.

133

(a) Die Finanzierungsverantwortung für die mittels der Abgabe erfüllten Aufgaben ergibt sich im vorliegenden Fall - wie grundsätzlich bei Absatzförderungsabgaben, zu denen Erzeuger und Vermarkter des abzusetzenden Produkts herangezogen werden - daraus, dass die Verwendung des Abgabeaufkommens in spezifischer Weise den Abgabebelasteten zugutekommt.

134

Bei Abgaben, die zum Zweck der Absatzförderung erhoben werden, stellt sich die finanzielle Inanspruchnahme für die staatliche Aufgabenwahrnehmung, die durch hoheitliche Entscheidung an die Stelle des individuellen unternehmerischen Handelns tritt, aus der Sicht des Abgabepflichtigen nicht nur als eine rechtfertigungsbedürftige, zur Steuer hinzutretende Sonderbelastung, sondern auch als Verkürzung seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit dar und bedarf auch insoweit besonderer Rechtfertigung. Verfassungsrechtlich zulässige Ziele sowie mögliche positive Effekte staatlicher Werbemaßnahmen für einen bestimmten Wirtschaftszweig reichen allein für einen greifbaren Gruppennutzen zur Rechtfertigung einer Finanzierung durch Sonderabgaben statt durch Steuern nicht aus (vgl. BVerfGE 122, 316 <337>; 123, 132 <144>). Dies gilt auch deshalb, weil es für die Vermutung eines Mehrwerts staatlich organisierter im Vergleich mit privatwirtschaftlicher Werbung keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt (BVerfGE 122, 316 <338>). Zur Rechtfertigung einer staatlichen, abgabefinanzierten Absatzförderung bedarf es daher besonderer Gründe. Lässt sich, wie hier, die Finanzierungsverantwortung der abgabebelasteten Gruppe praktisch ausschließlich mit Blick auf Zweck und Wirkung staatlicher Förderungsmaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe begründen, so muss der durch die Abgabe zu finanzierende und die Abgabe rechtfertigende Gruppennutzen evident sein (vgl. BVerfGE 122, 316 <337 f.>; 123, 132 <144, 146>; BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, EuGRZ 2014, S. 98 <113>, Rn. 127).

135

Der erforderliche greifbare Gruppennutzen kann sich vor allem dann ergeben, wenn es bei den staatlichen Fördermaßnahmen um das plausibel begründete Erfordernis geht, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht, oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht, kompensiert werden könnten (BVerfGE 122, 316 <338>; 123, 132 <143>).

136

Das Erfordernis einer gruppennützigen Verwendung des Abgabenaufkommens besagt nicht, dass das Abgabeaufkommen im spezifischen Interesse jedes einzelnen Abgabepflichtigen verwendet werden müsste; es genügt, wenn es, unmittelbar oder mittelbar, überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird (vgl. BVerfGE 108, 186 <229>, m.w.N.). Zwar muss der spezifische Nutzen der abgabebelasteten Gruppe im Vordergrund stehen. Wenn daneben in vergleichsweise begrenztem Umfang auch andere Gruppen oder die Allgemeinheit Vorteile aus der Abgabenverwendung haben, ist dies jedoch unschädlich (vgl. BVerfGE 55, 274 <317>; 108, 186 <229>).

137

(b) Die nach diesen Maßstäben erforderliche Gruppennützigkeit der vorgesehenen Verwendung des Abgabeaufkommens, und damit auch die Finanzierungsverantwortung der in Anspruch Genommenen, ist plausibel begründet.

138

(aa) Nach dem unbestrittenen Vortrag der Bundesregierung weisen der Weinmarkt und die Marktsituation des deutschen Weins Besonderheiten auf, die die Annahme rechtfertigen, dass Werbe- und sonstige Absatzförderungsmaßnahmen notwendig und auf der Grundlage privatautonomer unternehmerischer Entscheidungen nicht mit annähernd vergleichbarer Erfolgsaussicht möglich sind.

139

α) Dabei kann offenbleiben, ob in diesem Zusammenhang die Ertragslage der deutschen Weinwirtschaft und standortspezifische Eigenheiten wie klimatische Bedingungen - die sich nicht für alle Rebsorten in gleicher Weise auswirken -, ein hoher Anteil von Steillagen und im internationalen Vergleich hohe Lohnkosten eine Rolle spielen können, oder ob derartige Umstände, sofern nachteilig, als kompensationsbedürftig nur im Hinblick auf wirtschaftspolitische oder sonstige Allgemeinwohlziele gelten können, für die eine hinreichend spezifische Finanzierungsverantwortung der Abgabebelasteten gerade nicht bestünde (vgl. BVerfGE 123, 132 <146>). Die Sachgerechtigkeit einer zentralen, abgabefinanzierten Absatzförderung durch den Deutschen Weinfonds ergibt sich mit der notwendigen Evidenz jedenfalls aus anderen Gegebenheiten.

140

Nach dem unbestrittenen Vortrag der Bundesregierung unterscheidet sich das Produkt Wein hinsichtlich der Nachfragebedingungen wesentlich von den Agrarprodukten im Allgemeinen, die Gegenstand der als verfassungswidrig beurteilten abgabefinanzierten Absatzförderung durch den Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft (vgl. BVerfGE 122, 316 <332 ff.>) waren. Wein wird in weit höherem Maße als die Mehrheit anderer Agrarprodukte in Abhängigkeit von der Herkunft gekauft. Daneben spielt die Rebsorte eine wichtige Rolle. Die für Wein erzielbaren Preise unterliegen einer, verglichen mit den meisten anderen Lebensmitteln, ungewöhnlichen Spreizung in Abhängigkeit von Qualität und Image. Hinzu kommen die rechtlichen Grenzen, die einer Ausweitung des Angebots an deutschem Wein gesetzt sind (§§ 9, 10 WeinG). Quantitative Steigerung scheidet daher als Erfolgsweg für die deutsche Weinwirtschaft als Ganze aus. Die Entwicklungsspielräume liegen stattdessen in Qualitäts- und Imageverbesserungen und der hierdurch ermöglichten Erzielung höherer Preise.

141

Unter diesen Bedingungen kommt dem in zahlreichen Stellungnahmen hervorgehobenen Umstand besondere Bedeutung zu, dass der deutsche Wein im Vergleich zu Wein aus anderen Weinbaunationen unter Imagenachteilen leidet, die unter anderem durch Produktionsqualitäten früherer Jahrzehnte und den Glykolskandal der achtziger Jahre bedingt sind und denen insoweit sinnvoll durch Maßnahmen der Absatzförderung entgegengewirkt werden kann (vgl. neben den angegriffenen Entscheidungen VG Würzburg, Urteil vom 10. November 2010 - W 6 K 09.149 -, juris, Rn. 35; Wine Institute of California, Brand Awareness and Image Study, 2009, insbes. S. 35 f.; wine intelligence, Studie zum Image deutscher Weine in Großbritannien, 2009). Zahlen, die geeignet wären, diese durch Untersuchungen belegte Annahme zu widerlegen, liegen nicht vor.

142

Vor diesem Hintergrund ist die Erfüllung der Aufgabe, die Qualität und den Ruf des deutschen Weins insgesamt zu verbessern, für die deutsche Weinwirtschaft besonders bedeutsam und ihr insgesamt evident nützlich. Zugleich handelt es sich um eine Aufgabe, die die Möglichkeiten einzelbetrieblicher Absatzförderung - nicht allein wegen der überwiegend kleinteiligen Branchenstruktur, ihretwegen aber besonders offenkundig - überschreitet.

143

Demgegenüber kommt es auf Einzelheiten eines untermauernden internationalen Vergleichs von Preisen und Wertschöpfungsverhältnissen nicht an. Der Nachweis von Wettbewerbsnachteilen, erst recht von Wettbewerbsnachteilen, die sachgerecht mit organisierten Qualitäts- und Absatzförderungsmaßnahmen zu beantworten sind, ist anhand solcher Vergleiche angesichts der Komplexität der zu berücksichtigenden Bestimmungsfaktoren und im Hinblick auf den notwendigen, anhand der verschiedenen Qualitätsbezeichnungen nur eingeschränkt objektivierbaren Qualitätsbezug des jeweiligen Vergleichs ohnehin kaum beweiskräftig zu führen. Ebenso kann dahinstehen, ob die zumindest auf der Erzeugerseite im internationalen Vergleich kleinteilige Branchenstruktur als ein spezieller Nachteil der deutschen Weinwirtschaft gelten kann, der seiner Art nach schon für sich genommen eine kompensatorische abgabenfinanzierte Absatzförderung zu rechtfertigen geeignet ist (vgl. BVerfGE 123, 132 <146>; verneinend Ritter, NVwZ 2011, S. 405 <407>).

144

β) Gegen eine evidente Gruppennützigkeit gerade der abgabefinanzierten Qualitäts- und Absatzförderung nach den §§ 37 ff. WeinG spricht nicht der Vergleich mit der Alternative einer Absatzförderung auf der Grundlage freiwilligen Zusammenwirkens.

145

Die Stellungnahmen im vorliegenden Verfahren (Rn. 78 ff.) bestätigen eindrucksvoll die ohnehin plausible Einschätzung der Fachgerichte, dass privatwirtschaftlich organisierte Qualitäts- und Absatzförderungseinrichtungen zur Erreichung der Förderziele deutlich weniger geeignet wären, weil angesichts der im Prinzip ohnehin allen Betrieben zugutekommenden Tätigkeit solcher Einrichtungen der Anreiz für die einzelbetriebliche Beteiligung nicht ausreicht, um eine ausreichende Finanzierung nachhaltig und verlässlich zu sichern (vgl. auch Nagel, Die Förderung des deutschen Weinbaus durch staatliche Maßnahmen, 1973, S. 38; Gerhard, LKRZ 2010, S. 126 <130 f.>).

146

Soweit der Beschwerdeführer zu II. in diesem Zusammenhang geltend macht, die bei freiwillig finanzierter Gemeinschaftswerbung drohende Erosion der Finanzierungsbasis könne die Auferlegung einer Abgabe nicht rechtfertigen, weil die Marktteilnehmer sich an einer für sinnvoll gehaltenen Maßnahme freiwillig beteiligen würden, verkennt er die Natur des in den Stellungnahmen angesprochenen, durch die bayerischen Erfahrungen (Rn. 86, 103) plastisch illustrierten Trittbrettfahrerproblems. Dieses besteht darin, dass Marktakteure sich an der Finanzierung einer gemeinschaftlich erbrachten Leistung trotz vorhandener Wertschätzung für sie in der Annahme nicht beteiligen, dass sie von ihr auch ohne eigene Beitragsleistung werden profitieren können.

147

(bb) Die weiteren Einwände, mit denen die Beschwerdeführer eine ausreichende Wirksamkeit der Verwendung des Abgabeaufkommens prinzipiell bestreiten, greifen nicht durch.

148

α) Die grundsätzliche Eignung eines Gemeinschaftsmarketings zur Erreichung der Förderziele des § 37 Abs. 1 WeinG stellen die Beschwerdeführer, indem sie auf die Möglichkeit verweisen, es auf der Grundlage freiwilliger Zusammenschlüsse zu betreiben, selbst nicht in Frage.

149

Aus den unionsrechtlichen Vorgaben, denen speziell eine staatliche Förderung unterliegt, ergeben sich keine Beschränkungen, die einer ausreichend wirksamen Qualitäts- und Absatzförderung durch den Deutschen Weinfonds entgegenstehen. Unzulässig ist im Gebiet der Europäischen Union zwar staatliche Werbung für "Deutschen Wein" (vgl. zu einer mitgliedstaatlichen Organen zuzurechnenden Werbung mit der nationalen Herkunft eines Produkts EuGH, Urteil vom 5. November 2002, Kommission/Deutschland, C-325/00, Slg. 2002, I-9977). Weder durch die Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV) noch durch das vertragliche Beihilfenrecht (Art. 107 ff. AEUV) und dessen sekundärrechtliche Konkretisierungen ausgeschlossen ist aber Werbung mit gemeinschaftlich anerkannten Bezeichnungen wie insbesondere geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und geschützten geografischen Angaben (g.g.A.); geworben werden kann auch für Wein als solchen und für Produkte aus bestimmten Rebsorten (vgl. Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007 bis 2013, ABl Nr. C 319 vom 27. Dezember 2006, S. 1 <26 f.>, Rn. 153, 157 ; vgl. auch Verordnung Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern, ABl Nr. L 3 vom 5. Januar 2008, S. 1; zur Werbung in Drittländern Rn. 159 der Rahmenregelung in Verbindung mit der Verordnung Nr. 3/2008, vgl. Art. 19 Abs. 2 der Verordnung). Weitere Fördermöglichkeiten, insbesondere in Bezug auf Beratungsleistungen, Schulungsmaßnahmen und Ähnliches, stehen dem Deutschen Weinfonds auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen (ABl Nr. L 379 vom 28. Dezember 2006, S. 5) und der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, ABl Nr. L 214 vom 9. August 2008, S. 3) offen. Angesichts der besonderen Bedeutung von Herkunft und Rebsorte für die Nachfrage nach Weinerzeugnissen und angesichts des hohen Anteils entsprechend bewerbbarer Weine (vgl. Rn. 80, 98) bestehen damit, wie die angegriffenen Entscheidungen zu Recht festgestellt haben, innerhalb des unionsrechtlichen Rahmens insgesamt ausreichende Möglichkeiten einer wirksamen gruppennützigen Verwendung des Abgabeaufkommens (zur Werbung für bestimmte Rebsorten siehe noch Rn. 162 f.).

150

β) Auch soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Fördertätigkeit des Deutschen Weinfonds entfalte jedenfalls in der Praxis keine ausreichende oder keine ausreichend konkret nachgewiesene Wirkung, bleibt ihr Vorbringen ohne Erfolg.

151

αα) Unabhängig von der Frage, unter welchen Voraussetzungen etwaige Wirksamkeitsdefizite der gesetzlichen Regelung zuzurechnen und somit geeignet wären, deren Verfassungsmäßigkeit in Frage zu stellen, können hinsichtlich der praktischen Wirksamkeit einer abgabenfinanzierten Absatzförderung exakte, quantifizierte Nachweise nicht verlangt werden. Mangels einer Möglichkeit, sicher festzustellen, wie die jeweilige Lage sich ohne die fragliche Absatzförderung darstellte, sind solche Nachweise kaum zu erbringen. Entsprechende Anforderungen liegen der Rechtsprechung, nach der ein evidenter Gruppennutzen insbesondere bei Absatzförderungsabgaben - die dieses Nachweisproblem prinzipiell aufwerfen - zu verlangen ist (vgl. BVerfGE 122, 316 <337 f.>; 123, 132 <144, 146>; BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, EuGRZ 2014, S. 98 <113>, Rn. 127), offensichtlich nicht zugrunde. Die vorliegenden Daten sprechen im Übrigen deutlich gegen die Annahme, dass die abgabenfinanzierte Tätigkeit des Deutschen Weinfonds, einschließlich seiner Durchführungsgesellschaften, keine oder nur unverhältnismäßig geringfügige Wirkungen zeitige. So hat die Bundesregierung darauf hingewiesen, dass es beispielsweise durch die exportorientierten Maßnahmen der "Riesling-Kampagne" gelungen sei, die Wertschätzung deutschen Rieslings deutlich zu steigern. Der Absatz in den Vereinigten Staaten habe sich in den Jahren 2001 bis 2008 mehr als verdreifacht (Rn. 87). Gründe für die Annahme, dass dies im Wesentlichen anders als durch die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds bedingt wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich; insbesondere kommt es auf die Frage, ob die Menge exportierten deutschen Weins über die Jahre insgesamt zugenommen hat, in diesem Zusammenhang nicht an. Was die angesichts der bestehenden Mengenbeschränkungen vor allem angestrebte preisliche Entwicklung angeht, die über längere Zeiträume nicht ohne Berücksichtigung des Preiseinbruchs aufgrund des Glykolskandals beurteilt werden kann, weist der Beschwerdeführer zu II. selbst darauf hin, dass beim deutschen Wein über die Jahre hinweg eine gesunde Preissteigerung feststellbar sei. Die Beschwerdeführerin zu III. verweist auf im Zeitraum zwischen 2000 und 2010 um 47 Prozent gestiegene Hektoliterpreise im Export und auf einen Anstieg des durchschnittlichen Literpreises für deutschen Wein im inländischen Lebensmittelhandel um 19 Prozent in den Jahren 2007 bis 2011 (zur Entwicklung der Exportpreise vgl. auch Deutscher Wein Statistik 2013/2014, S. 23, Übersicht 19).

152

ββ) Es bestehen keine begründeten Anhaltspunkte für eine Ineffizienz der Tätigkeit des Deutschen Weinfonds, die den erzielten Gruppennutzen derart unverhältnismäßig schmälerte, dass dies, etwa wegen unzureichender gesetzlicher Absicherung der Voraussetzungen rechtmäßiger Erhebung der Abgabe, auf die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlagen durchschlagen könnte.

153

Die Einschaltung der Durchführungsgesellschaften deutet angesichts der bestehenden Geschäftsbesorgungsverträge, der Personenidentität in der Leitungsebene und gemeinsamer Raumnutzung (Rn.19 f., 91) nicht auf eine nicht hinnehmbare Aufblähung der personellen und sächlichen Kosten für die Verwaltung der Abgabe hin. Die organisatorisch weniger integrierte Deutsche Weinwerbe GmbH dient ohnehin nur der Effizienzsteigerung durch Erzielung günstigerer Konditionen für Werbeaufträge. Ermittelt wurde ein Verwaltungskostenanteil von 6,9 Prozent (Rn. 91). Auch wenn sich über die Abgrenzung von Verwaltungskosten und operativen Kosten im Bereich der Absatzförderung streiten lässt und von daher andere Bezifferungen in Betracht kommen mögen, ist jedenfalls für schlechthin unvertretbare Bürokratiekosten nichts ersichtlich. Insbesondere gibt, wie die Bundesregierung überzeugend klargestellt hat (Rn. 91), der Geschäftsbericht für das Jahr 2010 dafür nichts her.

154

Dass die Tätigkeitsfelder der abgabenfinanzierten Fördereinrichtungen auf Bundes- und Landesebene gesetzlich nicht überschneidungsfrei voneinander abgegrenzt sind, begründet ebenfalls keinen in diesem Zusammenhang relevanten Mangel. Sofern hier ein unkoordiniertes Nebeneinander geeignet sein könnte, die gruppennützige Wirksamkeit der Verwendung des Abgabeaufkommens zu schmälern, wären hiergegen jedenfalls mit der in § 47 WeinG statuierten Abstimmungspflicht, der die Absatzförderungseinrichtungen der verschiedenen Ebenen auf der Grundlage einer gemeinsamen Geschäftsordnung nachkommen, ausreichende Vorkehrungen getroffen. Die Bundesregierung hat dazu bestätigt, dass in den gemeinsamen Sitzungen eine inhaltliche Abstimmung der Fördermaßnahmen erfolgt (Rn. 90).

155

(cc) Schließlich fehlt es an der erforderlichen Gruppennützigkeit der Mittelverwendung auch nicht deshalb, weil einzelne Teilgruppen daran nicht in ausreichendem Maße teilhätten oder ihre gleichheitsgerechte Teilhabe nicht ausreichend gesichert wäre.

156

α) Einem für direktvermarktende Winzer geringeren Nutzen der aus der Weinabgabe finanzierten Werbetätigkeit ist durch die Freistellung der Direktvermarktung von der Handelsabgabe (§ 43 Abs. 2 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) WeinG) ausreichend Rechnung getragen.

157

β) Der Gesetzgeber war nicht gehalten, zur Sicherung eines angemessenen, gleichheitsgerechten Nutzens unterschiedlicher abgabebelasteter Teilgruppen die Verwendung des Abgabeaufkommens durch materielle Verteilungsmaßstäbe vorherzubestimmen.

158

αα) Zu einer Mittelverwendung, die auf ein im Ganzen angemessenes, die Belastungsgleichheit auch innerhalb der Gruppe der Abgabebelasteten wahrendes Verhältnis von Abgabenlast und Nutzen aus der Mittelverwendung zielt, ist der Deutsche Weinfonds schon von Verfassungs wegen verpflichtet. Einer zusätzlichen ausdrücklichen Verankerung dieser Verpflichtung im einfachen Gesetz bedurfte es nicht (vgl. BVerfGE 123, 39 <81>). Angesichts der Komplexität und Veränderlichkeit der Marktverhältnisse, von denen die Wirkung absatzfördernder Maßnahmen abhängt, lag es nahe, insoweit von näheren inhaltlichen Vorgaben abzusehen. Die angemessene Berücksichtigung unterschiedlicher Interessen der abgabebelasteten Teilgruppen ist durch die Zusammensetzung von Aufsichtsrat und Verwaltungsrat (§§ 39, 40 WeinG; vgl. bereits BVerfGE 37, 1 <26 ff.>) sowie durch die Einwirkungsmöglichkeiten des zuständigen Ministeriums, insbesondere durch dessen Aufsichtsbefugnisse (§ 42 WeinG) und durch das Erfordernis der ministeriellen Genehmigung des Wirtschaftsplans (§ 45 Satz 2 WeinG; für die Genehmigungsbedürftigkeit der Geschäftsordnung von Verwaltungs- und Aufsichtsrat § 40 Abs. 5 WeinG sowie der Satzung des Deutschen Weinfonds § 41 Satz 2 WeinG), ausreichend gesichert.

159

ββ) Die vorgebrachten Einwände gegen die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds zeigen Gegenteiliges nicht auf.

160

Die unter den gegebenen Umständen sachgerechte Strategie, durch Qualitätssteigerung und Imageverbesserung auf die Erzielung höherer Erlöse für deutschen Wein hinzuwirken (Rn. 140 ff.), kommt nicht nur den Erzeuger-, sondern auch den Abfüllbetrieben zugute. Soweit die Beschwerdeführerin zu III. vorträgt, in dem bestehenden Wettbewerb mit Anbietern preisgünstiger ausländischer Weine seien steigende Preise beim deutschen Wein für sie nicht von Nutzen, geht dies daran vorbei, dass Ziel der Absatzförderung nach dem Weingesetz nicht eine beliebige, womöglich die Wettbewerbslage des deutschen Weins verschlechternde Verteuerung ist, sondern eine Erhöhung der Wertschätzung und Steigerung der Nachfrage, die dann nach üblichen Marktmechanismen zu einer Erhöhung der Angebotspreise genutzt werden kann. Von einer solchen Verbesserung profitieren auch die abfüllenden Unternehmen.

161

Soweit ein fehlender oder unzureichender Nutzen der Tätigkeit des Deutschen Weinfonds für die Teilgruppe der Abfüller oder für Teile davon im Hinblick auf schwächer ausgeprägte Interessen an der Werbung für Qualitätsweine oder allgemein an herkunftsbezogener Werbung geltend gemacht wird, greift dies ebensowenig durch wie die Infragestellung der Homogenität der abgabenbelasteten Gruppe unter denselben Gesichtspunkten (zu den Gründen s. Rn. 124 f.).

162

Eine Absatzförderung für Wein aus bestimmten Herkunftsregionen oder für bestimmte Rebsorten nützt allerdings unmittelbar nur den Erzeugern und Abfüllern, die gerade die betreffenden Weine erzeugen oder vermarkten. Im Fall der Werbung für eine bestimmte Rebsorte kommt hinzu, dass sie nicht ausschließlich die Vermarkter deutscher Weine begünstigt. Wenn die Verfassungsbeschwerden hieraus eine fehlende Gruppennützigkeit der Tätigkeit des Deutschen Weinfonds ableiten, ziehen sie jedoch nicht ausreichend in Erwägung, dass eine jederzeitige Gleichverteilung des Nutzens unter allen Abgabebelasteten nicht geboten (vgl. BVerfGE 55, 274 <307 f.>; 67, 256 <276 f.>; 82, 159 <180 f.>; 108, 186 <229>) und ein Mitprofitieren Außenstehender in begrenztem Umfang zulässig ist (vgl. BVerfGE 55, 274 <317>; 108, 186 <229>), dass nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Nutzeffekte zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 108, 186 <229>), und dass die Anforderung der gesamtgruppennützigen Verwendung sich nicht auf einzelne aus der Abgabe finanzierte Maßnahmen, sondern auf das Abgabenaufkommen als Ganzes bezieht.

163

Die exportorientierte "Riesling-Kampagne", in die zeitweise ein erheblicher Teil des Abgabeaufkommens geflossen ist und auf die die Beschwerdeführerin zu III. unter dem Gesichtspunkt des Nutzens für die Gesamtheit der Abgabepflichtigen besonders kritisch hingewiesen hat, indiziert nach diesen Maßstäben noch keine rechtlich zu beanstandende Unausgewogenheit der Fördertätigkeit des Deutschen Weinfonds. Angesichts eines deutschen Anteils von mehr als der Hälfte am weltweiten Rieslingmarkt, auf den der Bundesverband der deutschen Weinkellereien und des Weinfachhandels e.V. in seiner Stellungnahme hingewiesen hat, konnte eine solche Kampagne für Weine der in Deutschland meistangebauten Rebsorte geeignet erscheinen, als Leuchtturmprojekt nicht nur die Wertschätzung für diese Rebsorte im Ausland zu steigern (vgl. Rn. 151), sondern auf die Nachfrage im Inland auszustrahlen und mittelbar auch günstige Wirkungen für das Ansehen des deutschen Weins insgesamt zu entfalten. Dass die Wirkungszusammenhänge hier nur plausibilisierbar, nicht dagegen zahlenmäßig exakt belegbar sind, liegt in der Natur der Sache und ist hinzunehmen. Für die Beurteilung einer Rebsortenkampagne ist zudem zu berücksichtigen, dass bei Mitförderungen durch die Europäische Union ein auch für ausländische Anbieter von Weinen der betreffenden Sorte erzielter Nutzen nicht ohne weiteres als Mitnahmeeffekt auf Kosten deutscher Abgabezahler verbucht werden kann.

164

(4) Die Verwaltungsgerichte sind zu Recht davon ausgegangen, dass die notwendige gesetzgeberische Überprüfung der Sonderabgabe stattgefunden hat. Im Jahr 2007 wurde mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl I S. 753) der die abgabenfinanzierte Absatzförderung betreffende 8. Abschnitt des Weingesetzes, insbesondere auch die Abgabenregelung des § 43 WeinG, geändert und die Sonderabgabe beibehalten (vgl. auch BTDrucks 16/4209 , S. 8 f., sowie Plenarprotokoll 16/85 der 85. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 8. März 2007, S. 8577 ff.; zu Änderungen der normativen Grundlagen der Abgabenerhebung als ausreichendem Ausdruck gesetzgeberischer Überprüfung vgl. BVerfGE 124, 235 <248>; 124, 348 <381>). Darüber hinaus ist das Weingesetz in den Jahren 2007 und 2009 noch mehrfach, zweimal auch in dem die Absatzförderung betreffenden Abschnitt, geändert worden (Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009, BGBl I S. 160 <267>, Art. 15; Fünftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 29. Juli 2009, BGBl I S. 2416 <2423>). Auf etwaige spätere Überprüfungen kommt es im Hinblick auf den hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum nicht an. Ob im Zeitraum vor den angeführten Gesetzesänderungen eine Überprüfung ausreichend häufig erfolgt war, und ob der Pflicht zur Überprüfung bei besonderem Anlass (vgl. BVerfGE 108, 186 <231>), der hier durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum CMA-Gütezeichen vom 5. November 2002 (Kommission/Deutschland, C-325/00, Slg. 2002, I-9977) gegeben war, innerhalb angemessener Zeit genügt wurde, bedarf keiner Entscheidung. Ein diesbezüglicher Mangel wäre jedenfalls durch die angeführten zwischenzeitlichen parlamentarischen Befassungen geheilt.

165

(5) Die Abgabe ist auch in der notwendigen Weise haushaltsrechtlich dokumentiert (vgl. für das hier maßgebliche Jahr 2009 Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 vom 21. Dezember 2008, BGBl I S. 2899; Übersichten zum Bundeshaushaltsplan 2009, Teil VI: Sonderabgaben des Bundes, S. 79 <84>).

166

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zu III. muss die Dokumentation nicht so beschaffen sein, dass auf ihrer Grundlage die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Sonderabgabe überprüft werden kann. Geboten ist eine Dokumentation, die eine Übersicht über Bestand und Entwicklung der Sonderabgaben gibt (vgl. BVerfGE 108, 186 <218 f.>). Damit erfährt der finanzverfassungsrechtlich gebotene Ausnahmecharakter der Sonderabgaben (vgl. BVerfGE 55, 274 <308>; BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, EuGRZ 2014, S. 98 <113>, Rn. 122; stRspr) eine prozedurale Absicherung. Üblich ist es demgemäß, in einer Übersicht zum Haushaltsplan das Soll-Abgabeaufkommen für das Planjahr und das vorausgegangene Haushaltsjahr sowie das Ist-Aufkommen des vorvergangenen Haushaltsjahres unter zusammenfassender Nennung der Rechtsgrundlage, des Zwecks der Abgabe, der Abgabepflichtigen und der Begünstigten aufzuführen. Dies reicht aus (vgl. BVerfGE 124, 235 <248>).

167

b) Das Demokratieprinzip ist nicht verletzt.

168

Nach dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG) bedarf alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter, gleich ob unmittelbar außenwirksam oder nicht, der demokratischen Legitimation. Es muss sich auf den Willen des Volkes - der Gesamtheit der Bürger - zurückführen lassen und, sofern nicht das Volk selbst entscheidet, ihm gegenüber verantwortet werden (vgl. BVerfGE 77, 1 <40>; 83, 60 <71 ff.>; 93, 37 <66>; 107, 59 <87>; 130, 76 <123>). Der notwendige Zurechnungszusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft wird vor allem durch die Wahl des Parlaments, durch die von ihm beschlossenen Gesetze als Maßstab der vollziehenden Gewalt, durch den parlamentarischen Einfluss auf die Politik der Regierung sowie durch die grundsätzliche Weisungsgebundenheit der Verwaltung gegenüber der Regierung hergestellt (vgl. BVerfGE 83, 60 <72>; 130, 76 <123>; stRspr). Ein Amtsträger ist personell uneingeschränkt legitimiert, wenn er sein Amt im Wege einer Wahl durch das Volk oder das Parlament oder durch einen seinerseits personell legitimierten Amtsträger oder mit dessen Zustimmung erhalten hat. Sachlich-inhaltliche Legitimation wird durch die Bindung an das Gesetz sowie durch Aufsicht und Weisung übergeordneter staatlicher Stellen vermittelt (vgl. BVerfGE 93, 37 <67>; 107, 59 <89>). Entscheidend ist nicht die Form der demokratischen Legitimation staatlichen Handelns, sondern deren Effektivität; notwendig ist ein bestimmtes Legitimationsniveau (vgl. BVerfGE 83, 60 <72>; 93, 37 <66 f.>; 107, 59 <87>; 130, 76 <124>). Für die Beurteilung, ob ein hinreichendes Niveau an demokratischer Legitimation erreicht wird, haben die verschiedenen Formen der Legitimation nicht je für sich Bedeutung, sondern nur in ihrem Zusammenwirken (vgl. BVerfGE 107, 59 <87>; 130, 76 <124, 128>). Das erforderliche Legitimationsniveau ist abhängig von der Art der zu legitimierenden Entscheidungstätigkeit. Je intensiver die in Betracht kommenden Entscheidungen etwa Grundrechte berühren, desto höher muss das Legitimationsniveau sein (vgl. BVerfGE 93, 37 <72 f.>; 130, 76 <124>; BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, EuGRZ 2014, S. 98 <117>, Rn. 157).

169

Außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung und der in ihrem sachlich-gegenständlichen Aufgabenbereich nicht beschränkten gemeindlichen Selbstverwaltung ist das Demokratiegebot offen für Formen der Organisation und Ausübung von Staatsgewalt, die insbesondere vom Erfordernis lückenloser personeller, durch Wahl- und Bestellungsakte vermittelter demokratischer Legitimation aller Entscheidungsbefugten abweichen (vgl. BVerfGE 107, 59 <91>; BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, EuGRZ 2014, S. 98 <117>, Rn. 158). Dementsprechend sind für den Bereich der funktionalen Selbstverwaltung von diesem Erfordernis abweichende Formen der Beteiligung von Betroffenen an der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Hinblick darauf gebilligt worden, dass die gelockerte Einbindung in den zentralen, auf das Gesamtvolk zurückgehenden Legitimationszusammenhang ausgeglichen wurde durch ein stärkeres Zurgeltungbringen der gleichfalls im Gedanken der Selbstbestimmung und damit im demokratischen Prinzip wurzelnden Grundsätze der Selbstverwaltung und der Autonomie (vgl. BVerfG, jew. a.a.O.). Auch außerhalb der funktionalen Selbstverwaltung können im Interesse sachgerechter, effektiver Aufgabenwahrnehmung begrenzte Abweichungen von der Regelanforderung uneingeschränkter personeller Legitimation zulässig sein (vgl. für den Fall der Beleihung BVerfGE 130, 76 <119 ff., 123 ff.>). Ob und inwieweit Lockerungen der Einbindung in den Zusammenhang einer durch Wahlen und Bestellungsakte vermittelten, auf das Gesamtvolk zurückgehenden personellen Legitimation mit dem Demokratieprinzip vereinbar sind, hängt auch davon ab, ob die institutionellen Vorkehrungen eine nicht Einzelinteressen gleichheitswidrig begünstigende, sondern gemeinwohlorientierte und von Gleichachtung der Betroffenen geprägte Aufgabenwahrnehmung ermöglichen und gewährleisten (BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, EuGRZ 2014, S. 98 <117>, Rn. 158, m.w.N.). Wo der Gesetzgeber solche Lockerungen vorsieht, müssen zudem die Möglichkeiten parlamentarischer Beobachtung und Kontrolle der Aufgabenwahrnehmung unbeeinträchtigt bleiben (vgl. BVerfG, jew. a.a.O.).

170

bb) Gegen die gesetzliche Regelung der Organisation des Deutschen Weinfonds, der als Anstalt des öffentlichen Rechts mit den Aufgaben nach § 37 Abs. 1 WeinG und der Erhebung der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WeinG betraut ist (siehe i.E. Rn. 8 ff.), bestehen nach diesen Maßstäben keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. zum Stabilisierungsfonds für Wein BVerfGE 37, 1 <25 ff.>).

171

Den Mitgliedern des Verwaltungsrats (§ 40 WeinG), der den grundsätzlichen Handlungsrahmen in den zum Aufgabengebiet des Deutschen Weinfonds gehörigen Fragen bestimmt (§ 40 Abs. 4 WeinG), mit Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die eigene Geschäftsordnung und die des Aufsichtsrates (§ 40 Abs. 5 WeinG) sowie die Satzung des Deutschen Weinfonds erlässt (§ 41 WeinG) und über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates beschließt (§ 40 Abs. 6 WeinG), vermittelt die Ernennung durch den zuständigen Bundesminister (§ 40 Abs. 2 WeinG) als Mitglied der dem Parlament verantwortlichen Regierung demokratische Legitimation (vgl. zum Verwaltungsrat der Filmförderungsanstalt BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, EuGRZ 2014, S. 98 <118>, Rn. 160, 162). Diese Form der Vermittlung formeller demokratischer Legitimation setzt nicht voraus, dass die beteiligten Kreise ein bindendes Vorschlagsrecht für die Entsendung haben (vgl. BVerfGE 26, 186 <194 ff.>).

172

Der Aufsichtsrat, der den Vorstand zu überwachen hat und im Rahmen der ihm vorgegebenen Beschlüsse des Verwaltungsrates über alle zum Aufgabengebiet des Deutschen Weinfonds gehörenden Fragen sowie über die Einberufung des Verwaltungsrates beschließt und dessen Tagesordnung festlegt (§ 39 Abs. 3 WeinG), besteht aus dem jeweiligen Vorsitzenden des Verwaltungsrates, der auch den Vorsitz des Aufsichtsrates führt (§ 39 Abs. 2 Satz 1 WeinG), sowie aus weiteren Mitgliedern, die teils vom Verwaltungsrat als Ganzem, teils von den Vertretern einzelner Gruppen im Verwaltungsrat gewählt werden (§ 39 Abs. 2 WeinG). Seine Mitglieder sind danach aufgrund ihrer Wahl durch ihrerseits personell legitimierte Mitglieder des Verwaltungsrates beziehungsweise durch den Verwaltungsrat als Ganzen mit gewissen Einschränkungen personell demokratisch legitimiert.

173

Die maximal zwei Mitglieder des Vorstandes (§ 38 Abs. 1 Satz 1 WeinG), der im Rahmen der Beschlüsse von Aufsichtsrat und Verwaltungsrat die Geschäfte des Deutschen Weinfonds führt und diesen gerichtlich und außergerichtlich vertritt (§ 38 Abs. 2, 3 WeinG), werden auf Vorschlag des Aufsichtsrates vom Verwaltungsrat bestellt (§ 38 Abs. 1 Satz 2 WeinG), der die Bestellung aus wichtigem Grund widerrufen kann (§ 38 Abs. 1 Satz 4 WeinG). Sie sind daher, ebenfalls mit Einschränkungen, vermittelt über die Bestellung durch den Verwaltungsrat personell demokratisch legitimiert.

174

Soweit die personelle demokratische Legitimation der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates dadurch eingeschränkt sein mag, dass in der Kette der sie vermittelnden Wahl- und Bestellungsakte Akteure eine Rolle spielen, deren Status von dem des typischen "Amtsträgers" (vgl. BVerfGE 93, 37 <67 f.>; 107, 59 <88>) abweicht, handelt es sich um eine im vorliegenden Zusammenhang unschädliche Abweichung (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, EuGRZ 2014, S. 98 <118>, Rn. 164). Die mit der Abgabenerhebung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 WeinG verbundenen Grundrechtseingriffe sind zwar nicht unerheblich, aber nach Art und Umständen durch ein hohes Maß an Kontrollierbarkeit gekennzeichnet. Für die Vollzugstätigkeit ergibt sich insoweit ein ohne weiteres ausreichendes Maß an demokratischer Legitimation jedenfalls im Zusammenwirken des gegebenen Maßes an personeller demokratischer Legitimation mit der detaillierten gesetzlichen Festlegung der Abgabepflicht, einschließlich der konkreten Abgabenhöhe (§§ 43, 44 WeinG), und der Unterstellung des Deutschen Weinfonds unter die Aufsicht des zuständigen Ministeriums (§ 42 WeinG; vgl. BVerfG, a.a.O. S. 118, Rn. 164). Die Bewirtschaftung des Abgabenaufkommens zur Erfüllung der Aufgaben nach § 37 Abs. 1 WeinG ist zwar, anders als die Abgabenerhebung, nicht gesetzlich detailliert vorgeprägt. Sie berührt andererseits aber auch nicht per se in besonders intensiver, hohe Anforderungen an die demokratische Legitimation begründender Weise (vgl. BVerfGE 93, 37 <72 f.>; 130, 76 <124>) die Grundrechte der Abgabepflichtigen oder Drittbetroffener. Grundrechte der Abgabepflichtigen wären durch die Verwendung der Fördermittel allenfalls insofern berührt, als eine zweckwidrige oder sonst willkürliche Verwendung des Abgabeaufkommens mittelbar auf die Rechtfertigungsfähigkeit der Abgabenerhebung zurückwirken oder Grundrechtsrelevanz durch Wettbewerbswidrigkeit entfalten könnte. Hiergegen sind jedoch ausreichende gesetzliche Vorkehrungen getroffen (s.o. Rn. 158). In der Zusammenschau ergibt sich danach ein in personeller und sachlicher Hinsicht insgesamt ausreichendes Legitimationsniveau (vgl. bereits BVerfGE 37, 1 <26 ff.>).

175

cc) Ein Mangel an demokratischer Legitimation für die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben des Deutschen Weinfonds ergibt sich auch nicht aus der Einschaltung der Durchführungsgesellschaften, insbesondere nicht daraus, dass diese formell nicht vom Deutschen Weinfonds beherrscht werden (zur diesbezüglichen Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge s. Rn. 15 ff.).

176

Bei den Werbeaktivitäten und sonstigen absatzfördernden Tätigkeiten, in die die Mittel aus der Weinabgabe fließen, handelt es sich nicht bis ins Detail um amtliches Handeln mit Entscheidungscharakter, das demokratischer Legitimation nach den obigen Maßstäben bedürfte. § 37 Abs. 2 WeinG sieht ausdrücklich vor, dass der Deutsche Weinfonds sich bei der Durchführung seiner Aufgaben der Einrichtungen der Wirtschaft bedienen soll (vgl. bereits zum früheren Stabilisierungsfonds für Wein BTDrucks III/1870 S. 6; zum zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft BVerfGE 82, 159 <161>). Mit dieser Vorgabe, an der die Einschaltung der Durchführungsgesellschaften und deren organisatorische Ausgestaltung sich orientiert (vgl. BTDrucks 13/4230, S. III ff.), hat der Gesetzgeber nicht eine Herauslösung amtlicher Aufgabenwahrnehmung aus dem demokratischen Legitimationszusammenhang vorgesehen, sondern zum Ausdruck gebracht, dass die gemäß § 37 Abs. 1 WeinG vom Deutschen Weinfonds wahrzunehmenden Aufgaben, soweit es um die Verwendung der Mittel aus der Weinabgabe geht, nicht bis in die Einzelheiten der Durchführung hoheitlicher Art sind. Diese Einordnung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die verfassungsrechtlich notwendige Gewährleistungsverantwortung für die zweckentsprechende und (gesamt)gruppennützige Mittelverwendung verbleibt, wie die Formulierung des § 37 Abs. 2 WeinG ("sich … bedienen") und die den Einfluss des zuständigen Ministeriums sichernden Bestimmungen des Weingesetzes verdeutlichen, bei den demokratisch legitimierten staatlichen Organen.

177

Diese sind durch die gesellschaftsvertragliche Stimmrechtsverteilung in den Durchführungsgesellschaften nicht gehindert, ihrer Gewährleistungsverantwortung gerecht zu werden, da sie die Mittelverwendung über die - ministerieller Genehmigung bedürftigen - Wirtschaftspläne (§ 45 Satz 2 WeinG) steuern können. Der Deutsche Weinfonds ist unter den gegebenen Rahmenbedingungen auch in der Lage, die hierfür notwendige Beobachtungspflicht (vgl. BVerfGE 130, 76 <123>) wahrzunehmen. In seiner Rolle als Gesellschafter des Deutschen Weininstituts sowie mittelbar - aufgrund der bestehenden personellen Verflechtung auf Vorstandsebene - über die Gesellschafterrolle des Deutschen Weininstituts in der Deutschen Weinakademie sowie aufgrund der Geschäftsbesorgungsverträge mit diesen, die ihm die Wahrnehmung der internen Verwaltungsgeschäfte übertragen (Rn. 19), verfügt er jederzeit über den dazu notwendigen Informationszugang.

178

Ob die gewählte Form der Einbindung des Deutschen Weininstituts mit vergaberechtlichen Vorgaben vereinbar ist, ist eine vom Bundesverfassungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheidende Frage des einfachen Rechts.

179

c) Andere Grundrechte als Art. 12 Abs. 1 GG werden nach alledem durch die Heranziehung zur Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG ebenfalls nicht verletzt. Das gilt auch für die Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 37, 1 <38>). Sie ist, da mit der Pflicht zur Leistung einer Abgabe an den anstaltlich verfassten Deutschen Weinfonds (§ 37 Abs. 1 WeinG) keine Mitgliedschaft in einer Vereinigung verbunden ist, schon in ihrem Schutzbereich nicht berührt.

II.

180

Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu II. ist auch insoweit unbegründet, als sie die gemäß § 1 AbföG Wein Rh.-Pf. erhobene Abgabe betrifft. Die vom Beschwerdeführer zu II. angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen haben auch hier zu Recht die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung bejaht.

181

1. Die Gesetzgebungskompetenz des Landes für die Regelung der Abgabe ist nicht dadurch versperrt, dass bereits der Bund auf der Grundlage seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz (Rn. 111) die vergleichbare Abgabenregelung des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG (Flächenabgabe) erlassen hat. Bundesgesetzliche Regelungen entfalten nach Art. 72 Abs. 1 GG eine Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber nur, wenn und soweit sie in Bezug auf den jeweiligen Regelungsgegenstand abschließenden Charakter haben (vgl. BVerfGE 109, 190 <229>, m.w.N.). Nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 46 WeinG haben, soweit danach landesgesetzliche Abgabenregelungen zulässig sind, die bundesrechtlichen Regelungen zur Weinabgabe keinen abschließenden Charakter. Diese Bestimmung begegnet ihrerseits keinen kompetenzrechtlichen Bedenken im Hinblick darauf, dass danach neben dem Bund auch die Länder von den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG Abgabepflichtigen eine Abgabe erheben können. Das Erfordernis einer überschneidungsfreien Zuständigkeitsabgrenzung (vgl. BVerfGE 109, 190 <218>) betrifft die Auslegung der unmittelbar durch das Grundgesetz zugewiesenen Gesetzgebungskompetenzen, schließt aber nicht aus, dass der Bund im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung den Ländern die Befugnis belässt, Regelungen in Bezug auf einen auch bereits bundesrechtlich geregelten Sachverhalt zu treffen (vgl. BVerfGE 121, 317 <348>, m.w.N.).

182

2. Die gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung bieten auch zu materiell-verfassungsrechtlichen Beanstandungen keinen Anlass.

183

a) Die Abgabe nach § 1 AbföG Wein Rh.-Pf. ist als Abgabe zur Förderung des im Geltungsbereich der Abgabenregelung erzeugten Weins, die von den dortigen bereits nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WeinG abgabepflichtigen Eigentümern oder Nutzungsberechtigten erhoben wird (§ 46 WeinG, § 1 AbföG Wein Rh.-Pf.), in wesentlichen Hinsichten der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG gleichartig. Gründe, sie in finanzverfassungsrechtlicher Hinsicht anders zu beurteilen als diese, liegen nicht vor.

184

aa) Der Homogenität der abgabebelasteten Gruppe und ihrer spezifischen Nähe zum Sachzweck der Abgabe - der Förderung des Absatzes von in Rheinland-Pfalz erzeugtem Wein durch eine Gebietsweinwerbung (§ 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AbföG Wein Rh.-Pf.) - steht weder das Fehlen eines gemeinsamen Interesses an einer gesonderten gebietsbezogenen Absatzförderung noch der im Verhältnis zur bundesrechtlichen Regelung veränderte Zuschnitt der Gruppe entgegen.

185

(1) Der Landesgesetzgeber durfte von einem gemeinsamen Interesse der Abgabebelasteten an einer gemeinschaftlichen Absatzförderung auf Landesebene ausgehen. Die im Hinblick auf die bundesrechtliche Abgabe getroffene Feststellung, dass die zu dieser Abgabe Herangezogenen durch ein gemeinsames Interesse an gemeinschaftlicher Absatzförderung verbunden sind (Rn. 121 ff.), schließt die Feststellung ein, dass ein solches Interesse grundsätzlich auch bei den Weinerzeugern im Land Rheinland-Pfalz, in dem zwei Drittel des deutschen Weins angebaut werden, besteht. Dies gilt auch unter der Voraussetzung, dass die Wettbewerbslage der rheinland-pfälzischen Weinwirtschaft sich, wie vom Landtag von Rheinland-Pfalz vorgetragen, innerhalb Deutschlands vergleichsweise günstig darstellt. Der Umstand, dass bereits eine Absatzförderung durch den Deutschen Weinfonds stattfindet, spricht nicht gegen die Annahme, dass eine zusätzliche gebietliche Absatzförderung auf Landesebene im Interesse der dafür herangezogenen Abgabepflichtigen liegt. Insoweit kann offenbleiben, ob es dem Bundesgesetzgeber unter kompetenziellen Gesichtspunkten freigestanden hätte, für die abgabenfinanzierte Weinabsatzförderung eine abschließende Regelung - etwa mit entsprechend erhöhter Abgabenbelastung - zu treffen. Wenn er stattdessen eine Mehrebenenlösung ermöglicht, um einerseits eine wirksame Absatzförderung für den deutschen Wein insgesamt sicherzustellen und andererseits Vorteile einer Dezentralisierung für die Gebietsweinwerbung zu nutzen, indiziert jedenfalls weder die Eröffnung dieser Möglichkeit noch ihre Nutzung durch den Landesgesetzgeber eine überflüssige, dem Interesse der Abgabepflichtigen nicht mehr entsprechende Doppelung der Förderaktivitäten.

186

(2) An der Homogenität der abgabebelasteten Gruppe und ihrer spezifischen Sachnähe zum Zweck der Abgabe fehlt es auch nicht deshalb, weil die landesrechtliche Abgabe - entsprechend der Reichweite der gemäß § 46 Satz 1 WeinG verbleibenden Gesetzgebungskompetenz des Landes - nur von den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG Abgabepflichtigen, nicht dagegen auch von den auf Bundesebene gleichfalls herangezogenen Abfüllbetrieben (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG) erhoben wird.

187

Von der Belastung mit einer Sonderabgabe dürfen allerdings grundsätzlich nicht Gruppen ausgeschlossen werden, die zum Sachzweck der Abgabe in gleicher oder gar noch größerer Nähe stehen als die Abgabebelasteten (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, EuGRZ 2014, S. 98 <113>, Rn. 125). Dieser Grundsatz ist jedoch angesichts bestehender Unterschiede in der Interessenlage und der dadurch begründeten Nähe zum Sachzweck der Abgabe hier nicht verletzt. Die Nichteinbeziehung der Abfüller in den Kreis der nach § 1 Abs. 1 AbföG Wein Rh.-Pf. Abgabepflichtigen erscheint sachlich vertretbar im Hinblick darauf, dass diese häufig Wein aus mehreren Anbaugebieten vermarkten und deshalb ein geringeres Interesse an einer besonderen Absatzförderung für einzelne Anbaugebiete haben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Oktober 1979 - 7 A 24/79 -, AS RP-SL 15, S. 393 <395 f.>). Ein rechtsstaats- oder gleichheitswidriges Widerspruchsverhältnis zur Ausgestaltung der bundesrechtlichen, auch die Abfüller treffenden Abgabe liegt hier nicht vor. Auf Bundesebene ist die Lage insofern eine andere, als es sich hier nicht um eine insgesamt spezifisch gebietsbezogene Absatzförderung handelt. Dass hinsichtlich der bundesrechtlichen Abgabe im Verhältnis zwischen Erzeugern und Abfüllern zumindest teilweise vergleichbare Interessenunterschiede insoweit bestehen mögen, als die Abfüller nicht nur deutschen, sondern auch ausländischen Wein verarbeiten, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Die gesetzgeberische Entscheidung über die Einbeziehung oder Nichteinbeziehung der Abfüller in die Abgabe bewegt sich im Bereich des Spielraums, der dem Gesetzgeber für die Einordnung von (Teil-)Gruppen als hinsichtlich der Sachnähe zum Abgabenzweck gleich oder nicht gleich (vgl. BVerfG, a.a.O. S. 113, Rn. 125) und insbesondere hinsichtlich der Frage zusteht, ob er bei mehrstufigen Marktverhältnissen mit der Abgabe nur eine oder mehrere Marktstufen formell belastet (vgl. BVerfG, a.a.O. S. 114 f., Rn. 135 f.). Diesen Spielraum können Landes- und Bundesgesetzgeber auch bei vergleichbaren Gegebenheiten unterschiedlich ausfüllen.

188

bb) Die Gruppennützigkeit der Verwendung des Abgabeaufkommens wird durch Unterschiede, die die landesrechtliche Abgabenregelung gegenüber der bundesrechtlichen aufweist, nicht in Frage gestellt.

189

Die Einnahmen aus der Abgabe werden zur Deckung der für die Gebietsweinwerbung aufgewendeten Ausgaben der Förderungsempfänger, insbesondere der von den Verbänden des Weinbaues getragenen Absatzförderungseinrichtungen, verwendet (§ 4 Abs. 2 AbföG Wein Rh.-Pf.). Sie dürfen nur zur Förderung des Absatzes von in Rheinland-Pfalz erzeugten Weinen verwendet werden; die Anbaugebiete sind entsprechend dem jeweiligen Abgabeaufkommen zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 AbföG Wein Rh.-Pf.). In begrenztem Umfang sind auch Maßnahmen der Gemeinschaftswerbung für mehrere Anbaugebiete förderfähig (§ 4 Abs. 4 AbföG Wein Rh.-Pf.).

190

Dass diese Vorgaben für eine gruppennützige Verwendung des Abgabeaufkommens in der Praxis beachtet und Bewirtschaftungsweisen, die der Gruppennützigkeit abträglich sein könnten, vermieden werden, ist durch die gesetzlichen Rahmenbedingungen ausreichend sichergestellt. Das Aufkommen aus der Abgabe nach § 1 AbföG Wein Rh.-Pf. wird durch einen öffentlichen Träger verwaltet. Von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, die Verwaltung der Einnahmen vom fachlich zuständigen Ministerium (§ 3 Satz 1 AbföG Wein Rh.-Pf.) auf eine andere Landesbehörde, eine Anstalt des öffentlichen Rechts oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zu übertragen (§ 3 Satz 2 AbföG Wein Rh.-Pf.), hat der Verordnungsgeber durch Übertragung auf die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz Gebrauch gemacht (§ 1 Abs. 1 AbföGWeinDVO Rh.-Pf.). Für die Bewirtschaftung der Mittel aus der Abgabe ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen, der, sofern nicht das zuständige Ministerium selbst die Mittel bewirtschaftet, der Genehmigung durch das Ministerium bedarf (§ 6 Abs. 1 AbföG Wein Rh.-Pf.). Die Sachgerechtigkeit des Mitteleinsatzes wird gefördert durch die Einschaltung des Werbebeirats (§ 5 AbföG Wein Rh.-Pf.), dessen Mitglieder durch den Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten berufen werden (§ 2 Abs. 1 AbföGWeinDVO Rh.-Pf.). Ineffizienter Mittelverwendung wirken auch die Pflicht zur Abstimmung der Maßnahmen mit den anderen Einrichtungen der gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen und dem Deutschen Weinfonds (§ 47 WeinG, § 4 Abs. 3 Satz 2 AbföG Wein Rh.-Pf.) und die Begrenzung der Höhe der Verwaltungskosten für die Abgabenerhebung und staatliche Mittelverwaltung (§ 2 Abs. 2, § 3 AbföG Wein Rh.-Pf., § 1 Abs. 2 AbföGWeinDVO Rh.-Pf.) entgegen. Hinzu kommt, dass die Abgabepflichtigen auf die Verwendung der Mittel aus der Abgabe aufgrund mitgliedschaftlicher Rechte in den Einrichtungen der Absatzförderung, an die die Mittel aus der Abgabe fließen, beziehungsweise in den sie tragenden Verbänden (§ 4 Abs. 2 Satz 1 AbföG Wein Rh.-Pf.) Einfluss nehmen können. Soweit danach von den gesetzlichen Rahmenbedingungen ein gewisser Anreiz zur Mitgliedschaft in den betreffenden privatrechtlichen Verbänden ausgehen mag, ist die von Art. 9 Abs. 1 GG geschützte Freiheit, einer Vereinigung fernzubleiben oder aus ihr auszutreten (negative Vereinigungsfreiheit, vgl. BVerfGE 123, 186 <237>, m.w.N.) dadurch nicht berührt. Dem Prinzip freier sozialer Gruppenbildung, von dem her der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG zu bestimmen ist (vgl. BVerfGE 50, 290 <353 f.>; 123, 186 <224>; 124, 25 <33>), läuft nicht jeder mit einer Mitgliedschaft in privatrechtlichen Verbänden von Rechts wegen verknüpfte Vorteil zuwider. Die hinsichtlich der Entscheidung über eine Verbandsmitgliedschaft allenfalls ausgelöste geringfügige Lenkungswirkung entspricht dem Sinn der Abgabenregelung, die Finanzierungsschwierigkeiten für eine gemeinschaftliche Absatzförderung zu beheben, die sich bei rein privatautonomer Gestaltung aus dem Auseinanderfallen von Beteiligung an der Finanzierung und am Nutzen der Fördertätigkeit ergeben (Trittbrettfahrerproblem).

191

Für eine unverhältnismäßige, einen angemessenen Gruppennutzen ausschließende Belastung durch das Zusammenkommen der bundesrechtlichen und der landesrechtlichen Abgabepflicht ist angesichts der jeweils moderaten Höhe der die Weinerzeuger treffenden Abgaben (0,67 bzw. je nach Anbaugebiet 0,77 oder 0,87 Euro je Ar Weinbergsfläche; siehe i.E. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG, § 1 Abs. 2 AbföG Wein Rh.-Pf.), mit denen jeweils ein eigener Nutzen erzielt wird, nichts ersichtlich.

192

cc) Die Sonderabgabe zur Finanzierung der gebietlichen Absatzförderung war im Streitjahr haushaltsrechtlich dokumentiert (vgl. Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2009/2010 - Haushaltsgesetz, Gesamtplan, Übersichten zum Haushaltsplan -, S. 35).

193

dd) Der Landesgesetzgeber hat die Erforderlichkeit der Abgabe zur Finanzierung der gebietlichen Absatzförderung auch ausreichend überprüft (vgl. nur für Befassungen im Plenum des Landtages in den Jahren 2006 bis 2009 LTDrucks 15/307; LTDrucks 15/856; LTDrucks 15/3844).

194

b) Bedenken gegen die Erhebung der Abgabe nach § 1 AbföG Wein Rh.-Pf. unter dem Gesichtspunkt ausreichender demokratischer Legitimation (Rn. 167 ff.) bestehen nicht. Die Abgabe wird von den Gemeinden zusammen mit der Abgabe für den Deutschen Weinfonds festgesetzt, erhoben und beigetrieben (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AbföG Wein Rh.-Pf.). Auch die Verwaltung des Mittelaufkommens erfolgt durch einen öffentlichen Träger (§ 3 AbföG Wein Rh.-Pf.; § 1 Abs. 1 AbföGWeinDVO Rh.-Pf.). Unter den dargestellten Rahmenbedingungen, die diesem die Wahrnehmung seiner Gewährleistungsverantwortung für die zweckentsprechende, gruppennützige und auch im Übrigen gesetzeskonforme Mittelverwendung ermöglichen und zur Pflicht machen, ist die Einschaltung privatrechtlich organisierter Einrichtungen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 AbföG Wein Rh.-Pf.) in die Durchführung der abgabefinanzierten Werbemaßnahmen nicht zu beanstanden.

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. Nov. 2011 - 3 C 6/11

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Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den von der Beklagten nach §§ 37 ff. des Weingesetzes (WeinG) festgesetzten Abgaben für den Deutschen Wei

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. Nov. 2011 - 3 C 32/10

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Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer Abgabe für den beigeladenen Deutschen Weinfonds, eine nach §§ 37 ff. des Weingesetzes (WeinG) erric

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. Dez. 2010 - 8 A 10882/10

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. Dez. 2010 - 8 A 10927/10

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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 24. Juni 2010 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Sept. 2010 - 8 A 10246/10

bei uns veröffentlicht am 15.09.2010

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

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Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer Abgabe für den beigeladenen Deutschen Weinfonds, eine nach §§ 37 ff. des Weingesetzes (WeinG) errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts, die im Wesentlichen mit der Absatzförderung des deutschen Weins betraut ist.

2

Der Kläger ist Winzer und bewirtschaftet im Zuständigkeitsbereich der beklagten Ortsgemeinde eine Weinbergsfläche von 113,56 Ar. Für das Jahr 2009 zog ihn die Beklagte mit Bescheid vom 16. Januar 2009 zu einer Abgabe für den Deutschen Weinfonds in Höhe von 76,09 € und zu einer Abgabe zur besonderen Förderung des in Rheinland-Pfalz erzeugten Weins (sog. gebietliche Absatzförderung) gemäß § 46 WeinG in Höhe von 98,80 € heran.

3

Widerspruch und Klage gegen die Heranziehung zur Abgabe für den Weinfonds blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Abgabe, deren einfachrechtliche Voraussetzungen nicht streitig seien, sei mit Verfassungsrecht und mit europäischem Recht vereinbar. Es handele sich zwar um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur unter engen Voraussetzungen zulässig sei; diese Voraussetzungen seien aber erfüllt. Der Gesetzgeber wolle durch die abgabefinanzierte Tätigkeit des Weinfonds die Weinqualität und den Absatz von Wein fördern und verfolge damit einen über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck. Die abgabenbelastete Gruppe sei hinreichend homogen und abgegrenzt. Sie stehe den Aufgaben des Deutschen Weinfonds evident näher als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit. Der Gesetzgeber habe den Abgabepflichtigen zu Recht auch eine besondere Finanzierungsverantwortung zugewiesen. Die deutsche Weinwirtschaft sei erheblichen Beeinträchtigungen und spezifischen Nachteilen im transnationalen Wettbewerb ausgesetzt. Das zeige sich in einer fortdauernd negativen Außenhandelsbilanz und in deutlich niedrigeren Durchschnittspreisen gegenüber qualitativ vergleichbaren Weinen aus Frankreich, Italien oder Spanien. Der Beigeladene habe plausibel dargelegt, dass dies auf einem nach wie vor schlechten Image deutscher Weine im Ausland beruhe. Die Nachteile könnten von den Angehörigen der abgabepflichtigen Gruppe selbst zumindest nicht mit derselben Erfolgsaussicht kompensiert werden wie durch ein abgabefinanziertes staatliches Gemeinschaftsmarketing.

4

Zur Begründung seiner Revision vertieft der Kläger seine Ansicht, die Abgabe sei verfassungs- und europarechtswidrig. Dem Bund fehle schon die Gesetzgebungskompetenz, weil der Beigeladene die im Weingesetz festgelegten Aufgaben, Qualität und Absatz des Weines zu fördern, wegen der Einschränkungen seiner Tätigkeit durch das europäische Beihilfenrecht nicht sinnvoll durchführen könne. Auch habe das Berufungsgericht die Gruppe der Abgabepflichtigen zu Unrecht als homogen angesehen. Zwar könnten die Nutzungsberechtigten einer Weinbergsfläche in die Gruppe der Erzeuger im Sinne der Weinmarktordnung eingeordnet werden, nicht aber solche Eigentümer, die nicht selbst Wein erzeugten. Das mittelbare Interesse nicht produzierender Grundstückseigentümer an der Absatzförderung lasse keine "in der Sozialordnung vorgegebene Gruppe" entstehen. An der Homogenität fehle es zudem, weil nur Erzeuger und Abfüller deutscher Weine zur Abgabe herangezogen würden, obwohl nach dem Weingesetz der Absatz von Wein schlechthin zu fördern sei.

5

Den Eigentümern von Weinbergen fehle auch die Sachnähe zu den Aufgaben des Weinfonds. Sie stünden dem Absatz von Wein nicht näher als die Steuerpflichtigen. Schließlich und vor allem aber habe das Berufungsgericht keine plausiblen Feststellungen zu einer qualifizierten Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen getroffen sowie Vortrag und Beweisangebote dazu übergangen. Seine Annahme, deutscher Wein sei im transnationalen Wettbewerb erheblich beeinträchtigt, sei schon nicht logisch. Die Maßnahmen des Beigeladenen seien nicht geeignet, das Verhältnis zwischen Importen und Exporten zu verändern. Eine ausgeglichene Außenhandelsbilanz für deutschen Wein könne wegen der mengenmäßig "gedeckelten" Produktion von deutschem Wein weder der Menge noch dem Wert nach erzielt werden. Eine Steigerung der Menge im Import oder im Export lasse sich nur zu Lasten des jeweils anderen Segments erzielen. Daher sei der Vergleich des Gesamtwerts der Importe mit dem Gesamtwert der Exporte ohne jede Aussagekraft. Die vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Endverbraucherpreise im Einzelhandel ergäben kein zuverlässiges Bild darüber, welche Erlöse die Abgabepflichtigen erzielten.

6

Für das Inland bleibe unberücksichtigt, dass der deutsche Weinmarkt zweigeteilt sei. Gerade die höherwertigen Weine würden nicht im Lebensmitteleinzelhandel, sondern unmittelbar durch die Winzer verkauft. Ein Preisvergleich, bei denen die hochpreisigen deutschen Weine fehlten, ergebe ein verzerrtes Bild. Es sei auch nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung deutscher Weine im Ausland auszugehen. Der Durchschnittspreis je Liter für die Weine aus aller Welt sei in den USA nur deshalb so hoch, weil die Menge der dorthin aus Frankreich gelieferten Weine zu hoch sei. Rechne man Frankreich heraus, liege Deutschland durchaus im Rahmen, denn die Preise für deutschen Wein bewegten sich in dem Preissegment, in dem auch Weine aus anderen Importnationen verkauft würden. Nur in Großbritannien und den Niederlanden lägen die Preise für deutschen Wein tatsächlich niedriger als die Preise anderer ausländischer Weine. Dies liege daran, dass in diese beiden Länder ein wesentlich höherer Anteil an Tafelwein exportiert werde. Auch die Überlegungen zum schlechten Image des deutschen Weines und zum Zusammenhang zwischen Imagewerten und Verkaufspreisen seien logisch nicht nachvollziehbar. Fehlerhaft sei die Annahme des Berufungsgerichts, die Abgabepflichtigen könnten die angenommenen Beeinträchtigungen und Nachteile nicht ebenso gut selbst kompensieren. Der Beigeladene dürfe wegen europarechtlicher Beschränkungen ohnehin stets nur mittelbar für Weine deutscher Herkunft werben. Das Berufungsgericht hätte daher zunächst feststellen müssen, dass eine "indirekte" Werbung für die Abgabepflichtigen überhaupt vorteilhaft sein könne. So helfe z.B. eine Werbung für die Rebsorte "Riesling" allen Betrieben weltweit, die Riesling produzierten, und nicht nur den deutschen Erzeugern oder Vermarktern.

7

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. September 2010 und des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. Dezember 2009 zu ändern sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2009, soweit dort eine Abgabe für den Beigeladenen erhoben wird, und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Cochem-Zell vom 29. Mai 2009 aufzuheben.

8

Daneben regt er an, das Verfahren auszusetzen und die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe sowie dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit Unionsrecht vorzulegen.

9

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Zur Begründung macht sie sich die Argumentation des Beigeladenen zu eigen.

11

Der Beigeladene beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Er erwidert: Das europäische Recht mache zwar Vorgaben für die staatliche Absatzförderung, lasse aber ausreichend Raum, um die Mittel aus der Sonderabgabe gruppennützig und effektiv für Werbung zu verwenden. Es treffe nicht zu, dass der Beigeladene deutschen Wein mit Blick auf das europäische Beihilfenrecht nur indirekt bewerben dürfe. Dieses kenne vielfältige Möglichkeiten für Werbung in der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007 bis 2013 und den Verordnungen (EG) Nr. 800/2008 vom 6. August 2008 und Nr. 1998/2006 vom 15. Dezember 2006. Aus Art. 34 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ergäben sich keine Vorgaben über die beihilfenrechtlichen Regelungen hinaus.

13

Die Abgabe für den Deutschen Weinfonds erfülle auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Auswahl der Abgabepflichtigen sei jedenfalls bei der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Auslegung des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG nicht zu beanstanden; danach sei darauf abzustellen, wer in die Weinbaukartei gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG als Betriebsinhaber eingetragen sei. Hinsichtlich der Voraussetzung der besonderen Finanzierungsverantwortung der Gruppe der Abgabepflichtigen gehe der Kläger von einem überzogenen Prüfungsmaßstab aus. Erhebliche Beeinträchtigungen oder spezielle Nachteile müssten nicht festgestellt oder nachgewiesen werden; es reiche aus, wenn dieses Erfordernis - wie in den Vorinstanzen geschehen - plausibel begründet werde. Die vom Kläger erhobenen Einwände gegen die vom Berufungsgericht herangezogenen statistischen Angaben zur Weinwirtschaft und deren Aussagekraft träfen nicht zu.

14

In den Vorinstanzen seien Beschreibungen des Tätigkeitsspektrums des Deutschen Weinfonds vorgelegt worden, aus denen sich die Effektivität und Gruppennützigkeit der Mittelverwendung ergäben. Der Deutsche Weinfonds dürfe für alle deutschen Weine mit Hinweis auf die Herkunft werben, die europarechtlich anerkannte Herkunftsbezeichnungen trügen. Dies seien derzeit mehr als 90 v.H. der abgabepflichtigen Erzeugnisse mit steigender Tendenz. Auch eine Rebsortenkampagne für den Riesling als der deutschen Leitrebsorte komme jedenfalls weit überwiegend der deutschen Weinwirtschaft zugute, auch wenn möglicherweise als unvermeidbare Reflexwirkung auch positive Wirkungen für Rieslingproduzenten aus anderen Ländern auftreten könnten; dies zeige sich schon daran, dass auf Deutschland nur etwa 3,5 v.H. der weltweiten Weinproduktion entfielen, aber mehr als 60 v.H. der weltweiten Produktion von Riesling.

15

Der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 GG beruhe auf sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls, weil die strengeren, gerade auch unter Berücksichtigung von Art. 12 GG entwickelten Anforderungen an die Rechtfertigung einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion erfüllt seien. Die Bemessung der Abgabe nach der Größe der Weinbergsfläche und nicht z.B., wie klägerseitig gefordert, nach dem Ertrag der Fläche, sei von der Befugnis des Gesetzgebers gedeckt, bei der Festsetzung des Verteilungsmaßstabs zu generalisieren und zu typisieren.

16

Der Vertreter des Bundesinteresses hält in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz das angegriffene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

17

Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundes- oder Unionsrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

18

Im Revisionsverfahren sind nur die Europarechtskonformität und die Verfassungsmäßigkeit der Abgabe für den Deutschen Weinfonds zu klären. Dass die Abgabe nach den einfachrechtlichen Vorgaben fehlerfrei festgesetzt worden ist, hat das Berufungsgericht festgestellt und wird von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen.

19

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Abgabe für den Deutschen Weinfonds mit Unionsrecht vereinbar (A.) und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (B.). Rechtsgrundlage für ihre Erhebung ist § 43 Abs. 1 WeinG in der bei Bescheiderlass geltenden Fassung der Bekanntmachung des Weingesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl I S. 985). Danach ist die Abgabe zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds erforderlichen Mittel zu entrichten. Abgabepflichtig sind die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von mehr als fünf Ar umfassenden Weinbergsflächen (Satz 1 Nr. 1) sowie Abfüllbetriebe ("Kellereien"; Satz 1 Nr. 2). Die erforderlichen Vorschriften über die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG sowie über das Verfahren bei ihrer Erhebung und sonstige Vorschriften haben gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 WeinG die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zu erlassen. Von dieser Ermächtigung hat das Land Rheinland-Pfalz in § 14 bis § 17 der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts (WeinRDVO) vom 18. Juli 1995 (GVBl S. 275) Gebrauch gemacht.

20

A. Mit dem Unionsrecht stand die Erhebung der Abgabe im Jahr 2009 in Einklang. Zur Klärung dieser Frage ist keine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV erforderlich, denn die Europarechtskonformität lässt sich klar und eindeutig feststellen ("acte clair", vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. C-283/81, Cilfit u.a. - Slg. 1982, S. 3415 ).

21

Das europäische Beihilfenrecht hinderte nicht an der Erhebung der Abgabe. Der Beurteilung zugrunde zu legen sind noch die Art. 87 ff. EG. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der das Beihilfenrecht in Art. 107 ff. regelt, ist erst am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten und damit nach Erlass des Widerspruchsbescheides und am Ende des Zeitraums, für den die Abgabe erhoben wurde.

22

1. Es kann dahinstehen, ob die Abgabe selbst oder die mit ihr finanzierte Tätigkeit des Weinfonds als staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG anzusehen ist und daher ohne Genehmigung der Kommission dem Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG (nunmehr Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV) unterlag (vgl. dazu Urteil vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 3 C 44.09 - BVerwGE 138, 322 = EuZW 2011, 269 m.w.N.). Ein solches Durchführungsverbot ist jedenfalls im Verfahren nach Art. 88 Abs. 3 EG beseitigt worden. Die Bundesrepublik Deutschland hat die vom beigeladenen Weinfonds betriebene Absatzförderung als Beihilfe gewertet und sie der Europäischen Kommission 1986 angezeigt. Die Kommission hat die Maßnahme genehmigt (Entscheidung vom 9. September 1986 zu Beihilfe Nr. N 133/86). Anlässlich ihrer Änderungsnotifizierung vom 14. August 2007 hat die Bundesrepublik zugesichert, dass die aus dem europäischen Recht folgenden Einschränkungen der Absatzförderung (wie Werbemaßnahmen ohne Hinweis auf den nationalen Ursprung der Erzeugnisse) beachtet und Maßnahmen unterlassen werden, die geeignet sind, den Verkauf von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen oder deren Erzeugnisse schlechtzumachen. Die Kommission hat unter dieser Maßgabe am 19. Dezember 2007 erneut entschieden, keine Einwände gegen diese Form der Absatzförderung zu erheben (Entscheidung der Kommission K<2007> 6782 vom 19. Dezember 2007 zu Beihilfe Nr. N 477/2007; Mitteilung der Genehmigung in ABl 2008 Nr. C 48 S. 1 <4>).

23

2. Gleiches gilt mit Blick auf das Verbot von mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und von Maßnahmen gleicher Wirkung nach Art. 28 ff. EG (nunmehr Art. 34 ff. AEUV). Zwar ist der Beigeladene - als eine durch innerstaatliches Gesetz eines Mitgliedstaates geschaffene und durch einen von den Erzeugern zu entrichtenden "Beitrag" finanzierte Einrichtung - verpflichtet, die Grundregeln des Vertrags über den freien Warenverkehr zu beachten, und er genießt auch hinsichtlich der Förderung der inländischen Erzeugung nicht dieselbe Freiheit wie die Erzeuger selbst oder wie freiwillige Erzeugergemeinschaften (vgl. EuGH, Urteil vom 5. November 2002 - Rs. C-325/00 - Slg. 2002 I-9977 = NJW 2002, 3609 zur Vergabe von nationalen Gütezeichen durch die Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft ). Die Einschränkungen und Maßgaben, unter denen die Kommission die Marketingtätigkeit des Weinfonds gebilligt hat, stellen jedoch sicher, dass von dieser keine unionsrechtswidrige Beschränkung des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten ausgeht. Soweit einzelne Werbemaßnahmen zu beanstanden sein sollten - wofür im Revisionsverfahren keine Anhaltspunkte erkennbar geworden sind -, würde ein Verstoß gegen Unionsrecht lediglich die jeweilige Maßnahme betreffen, nicht jedoch die Einrichtung und Aufgabenerfüllung des Weinfonds als solche.

24

B. Die Abgabe für den Deutschen Weinfonds ist auch verfassungsmäßig.

25

1. Dem Bund fehlte nicht die Gesetzgebungskompetenz für die Errichtung des Deutschen Weinfonds. Die Abgabe ist, wie noch näher darzulegen ist, keine Steuer, sondern eine Sonderabgabe, zu deren Einführung der Gesetzgeber Sachzuständigkeiten außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch nehmen muss. Das Weingesetz, das mit der Abgabe für den Weinfonds insbesondere die Qualität des Weines sowie den Absatz des Weines fördern will (§ 37 Abs. 1 WeinG), kommt in erster Linie dem Weinbau zugute und dient insoweit der "Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung" im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG in dessen bei Erlass des Weingesetzes geltenden Fassung. Soweit einzelne Bestimmungen den Weinhandel sowie andere Gruppen der Weinwirtschaft und ihr nahestehende Geschäftszweige berühren, ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes jedenfalls aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ("Recht der Wirtschaft"), wie es das Bundesverfassungsgericht für entsprechende Regelungen des früheren Weinwirtschaftsgesetzes entschieden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974 - 1 BvL 27/72 - BVerfGE 37, 1 <17>). Die Gesetzgebungskompetenz wäre nicht dadurch infrage gestellt, wenn der Weinfonds - wie der Kläger meint - infolge von unionsrechtlich auferlegten Tätigkeitsbeschränkungen seine Zwecke nicht oder nicht effektiv genug erfüllen könnte. Abgesehen davon, dass dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall ist (dazu unten 2 d bb), wendet sich dieser Einwand allein gegen die materielle Verfassungsmäßigkeit der einzelnen Regelungen, aber nicht dagegen, dass sich der Gesetzgeber bei der Schaffung der Normen auf die genannten Kompetenztitel stützen konnte.

26

2. Die Abgabe nach § 43 WeinG ist auch materiell verfassungsgemäß. Sie ist eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion (a), die strengen verfassungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen unterliegt (b). Diese Anforderungen sind hier erfüllt (c und d).

27

a) Die Abgabe ist keine Steuer, die zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben wird. Sie dient speziell zur Finanzierung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds, ist also einem besonderen Finanzbedarf gewidmet, und unterliegt nach § 44 Abs. 2 WeinG der Verwaltung durch den als rechtsfähige Anstalt des Bundes ausgestalteten Beigeladenen, fließt mithin nicht in den allgemeinen Haushalt. Damit wird den Abgabepflichtigen als einer bestimmten Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern wegen ihrer besonderen Nähe zu der zu finanzierenden Aufgabe eine spezielle Finanzierungsverantwortung zugewiesen.

28

Mit einer derartigen Sonderabgabe im engeren Sinn nimmt der Gesetzgeber Kompetenzen außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch, obwohl weder ein Gegenleistungsverhältnis noch ähnlich unterscheidungskräftige besondere Belastungsgründe eine Konkurrenz der Abgabe zur Steuer ausschließen. Sonderabgaben schaffen trotz ihrer Ähnlichkeit mit den Steuern neben diesen und außerhalb der Grundsätze steuergerechter Verteilung der Gemeinlasten zusätzliche Sonderlasten und gefährden bei organisatorischer Ausgliederung des Abgabenaufkommens und seiner Verwendung aus dem Kreislauf staatlicher Einnahmen und Ausgaben, wie es hier der Fall ist, zugleich das Budgetrecht des Parlaments. Deswegen unterliegen sie engen Grenzen und müssen gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - "Wertpapierhandel Sonderabgabe" - BVerfGE 124, 348 <365 f.> m.w.N.). Dass es sich bei der Abgabe nach § 43 WeinG um eine solche Sonderabgabe handelt, hat das Berufungsgericht unter Auswertung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu ähnlichen Abgaben (vgl. BVerfG, Urteile vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - "CMA-Pflichtabgabe" - BVerfGE 122, 316 <334> und vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. - "Solidarfonds Abfallrückführung" - BVerfGE 113, 128 <149 f.>) überzeugend ausgeführt. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht bereits die Abgabe nach dem früheren Weinwirtschaftsgesetz ohne Weiteres als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion eingeordnet (Urteil vom 27. April 1995 - BVerwG 3 C 9.95 - Buchholz 451.49 WWiG Nr. 3 ).

29

b) Für Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion, die ähnlich wie Steuern "voraussetzungslos" erhoben werden, hat das Bundesverfassungsgericht die finanzverfassungsrechtlichen Begrenzungen für nichtsteuerliche Abgaben in besonders strenger Form präzisiert. Der Gesetzgeber darf sich ihrer nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Zu der Abgabe darf nur eine homogene Gruppe herangezogen werden, die in einer spezifischen Beziehung zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck und deshalb in einer besonderen Finanzierungsverantwortung steht. Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden. Zusätzlich muss der Gesetzgeber die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren und ihre sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen überprüfen (stRspr, BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 334 f.; Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 743/01 - "Holzabsatzfonds" - BVerfGE 123, 132 <142> und vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 - "BaFin-Umlage" - BVerfGE 124, 235 <243 f.>).

30

c) Auf der Grundlage der den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (dazu unten 4) sind diese verfassungsrechtlichen Vorgaben hier erfüllt.

31

aa) Die Abgabe dient einem Sachzweck, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Nach § 43 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 WeinG ist ihr Aufkommen dazu bestimmt, die wesentlichen Mittel für die Durchführung der dem Deutschen Weinfonds in § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WeinG zugewiesenen Aufgaben zu beschaffen, Qualität und Absatz des Weines zu fördern und auf den damit zusammenhängenden Markenschutz hinzuwirken.

32

bb) Im Hinblick auf diesen Zweck handelt es sich bei den Abgabepflichtigen um eine homogene Gruppe. Die deutsche Land- und Forstwirtschaft ist eine in der europäischen Rechtsordnung vorstrukturierte Gruppe (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 335). Innerhalb dieser Gruppe bildet die Weinwirtschaft - auch nach der Integration der Weinmarktordnung in die einheitliche gemeinsame Organisation der Agrarmärkte - einen sozial wie rechtlich gesonderten Sektor (vgl. nur die Art. 55 Abs. 2a, 85a ff., 103i ff., 113c f., 118a ff., 120a ff., 158a, 185a ff., 190a und 203b der Verordnung Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl Nr. L 299 S. 1). In diesem Sektor sind Erzeuger und Abfüller durch gleichgerichtete Interessen an der erfolgreichen Vermarktung von Wein und Weinerzeugnissen mit dem Normzweck und über diesen mit den Aufgaben des Weinfonds verbunden. An der Gleichgerichtetheit ihrer Interessen nach "außen", also gegenüber den Abnehmern, ändert sich nichts dadurch, dass sie untereinander im Wettbewerb um Marktanteile stehen.

33

Die Homogenität wird nicht dadurch infrage gestellt, dass in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG neben den Nutzungsberechtigten auch Eigentümer von Weinbergsflächen als Abgabepflichtige genannt sind, die - worauf der Kläger hinweist - als Verpächter ein lediglich mittelbares Interesse an der Absatzförderung haben; denn das Gesetz geht davon aus, dass Eigentümer nur dann zu der Abgabe veranlagt werden, wenn sie ihre Weinbergsflächen selbst zur Produktion von Wein nutzen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG, wonach die Nutzungsberechtigten von Weinbergsflächen (wie Pächter) alternativ zu den Eigentümern heranzuziehen sind. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Abgabe in jedem Fall von denjenigen entrichtet wird, die zum Weinanbau bestimmte Flächen bewirtschaften und Erzeugnisse herstellen, an deren Absatz sie ein durch den Beigeladenen förderungsfähiges Interesse haben. Dieses Verständnis kommt auch in § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG in der hier maßgeblichen Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl I S. 753) zum Ausdruck. Danach ist Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Abgabe die zur Weinbaukartei gemeldete Fläche. Damit wurde seinerzeit die Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei (ABl Nr. L 208 S. 1) umgesetzt, die in Art. 2 verlangte, in der Kartei nicht die Flächen, sondern sämtliche Weinbaubetriebe der Mitgliedstaaten zu erfassen, also die Winzer und sonstigen Produzenten. Dies konkretisierend verpflichtet Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 (ABl Nr. L 128 S. 15), in die Weinbaukartei als "Betriebsinhaber" solche natürlichen oder juristischen Personen aufzunehmen, die eine mit Reben bepflanzte Fläche "bewirtschaften" (vgl. Art. 2 Buchst. a). Ein Eigentümer, der seine Grundstücke nicht selbst "als" Weinbergsflächen nutzt, ist demgemäß nicht in Anspruch zu nehmen.

34

Die Gruppenhomogenität lässt sich auch nicht deswegen bezweifeln, weil der Beigeladene, wie der Kläger annimmt, Wein jeglicher Herkunft zu fördern hätte. Die Tätigkeit des Beigeladenen ist auf die Förderung von "inländischen", also von Abgabepflichtigen erzeugten Weinprodukten beschränkt, was § 37 Abs. 1 Nr. 2 WeinG deutlich erkennen lässt. Entsprechend wird in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes hervorgehoben, dass die Aufgaben des Deutschen Weinfonds darauf ausgerichtet sind, "die Qualität und den Absatz der Erzeugnisse aus den deutschen Anbaugebieten zu fördern" (vgl. BTDrucks 16/4209 S. 9).

35

Die Einwände gegen die Zusammensetzung des Verwaltungsrats des Beigeladenen (vgl. § 37 Abs. 3 Nr. 3 WeinG) betreffen nicht die Gruppe der Abgabepflichtigen. Schon deswegen kann deren Homogenität nicht dadurch beeinträchtigt sein, dass dem Verwaltungsrat nach § 40 WeinG auch Vertreter von Wirtschaftszweigen angehören, die nicht zum Kreis der Abgabepflichtigen gehören. Davon abgesehen hat das Bundesverfassungsgericht eine ähnliche Zusammensetzung des Verwaltungsrats des Stabilisierungsfonds nach dem Weinwirtschaftsgesetz verfassungsrechtlich gebilligt (BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974 a.a.O. S. 26 ff.). Diese Überlegungen sind auf den Weinfonds unmittelbar übertragbar.

36

cc) Die Gruppe der Abgabepflichtigen steht auch zu den abgabefinanzierten Aufgaben in einer Beziehung, die die Auferlegung dieser Sonderlast rechtfertigt (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 334). Den Zwecken des Weinfonds, den Absatz von Wein und den Markenschutz zu fördern, stehen die Gruppenmitglieder näher als jede andere Gruppe und die Gesamtheit aller Steuerzahler. Der Kläger bezweifelt zu Unrecht, dass dies "evident" ist. Mit dem Erfordernis einer "evidenten", "besonderen" oder "spezifischen" Sachnähe bezieht sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Sonderabgaben auf den Vergleich zwischen der abgabepflichtigen Gruppe und anderen, nicht abgabepflichtigen Gruppen sowie vor allem auf den Vergleich zwischen der abgabepflichtigen Gruppe und der Allgemeinheit der Steuerzahler. Die besondere Nähe zu einer Sachaufgabe, die zu einer Finanzierungsverantwortung führen kann, meint danach ein Entweder-Oder zulässiger oder unzulässiger Sonderbelastung außerhalb der Regeln der Finanzverfassung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 372 f.).

37

dd) Die rechtlich vorstrukturierte Abgrenzbarkeit als Gruppe und deren besondere Sachnähe sind für sich genommen noch nicht geeignet, eine staatlich organisierte Absatzförderung zu rechtfertigen, die kraft hoheitlicher Entscheidung an die Stelle des individuellen unternehmerischen Handelns tritt. Die Auferlegung einer Sonderlast bedarf hier einer besonderen Rechtfertigung; denn die finanzielle Inanspruchnahme entspringt keiner Verantwortlichkeit der Abgabepflichtigen für die Folgen gruppenspezifischer Zustände oder Verhaltensweisen. Die Weinerzeuger und Abfüller verursachen keinen Bedarf, für dessen Befriedigung sie verantwortlich gemacht werden sollen. Vielmehr geht es um eine wirtschaftspolitisch begründete Fördermaßnahme, zu deren Finanzierung die Gruppe der Abgabepflichtigen nur aus Gründen eines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber ihnen als Gruppe zugedacht hat. In einem solchen Fall sind an die gruppennützige Verwendung, die nicht jedem einzelnen Abgabepflichtigen in gleicher Weise zugute kommen muss (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12/88 u.a. - BVerfGE 82, 159 <179>), erhöhte Anforderungen zu stellen. Der durch die Abgabe zu finanzierende und die Abgabe rechtfertigende Gruppennutzen muss evident sein; das ist der Fall, wenn er sich plausibel begründen lässt.

38

ee) Bei staatlichen Fördermaßnahmen kann sich der erforderliche greifbare Gruppennutzen vor allem aus einem - dementsprechend plausibel zu begründenden - Erfordernis ergeben, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden könnten (BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 143). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht ein so gearteter rechtfertigender Zusammenhang zwischen den Aufgaben des Weinfonds und einer spezifischen Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen.

39

Das Berufungsgericht folgert aus im Einzelnen bezeichneten Tatsachen, dass die deutsche Weinwirtschaft erheblichen Beeinträchtigungen - namentlich im transnationalen Wettbewerb - ausgesetzt ist und dass diese durch die Gruppe der Abgabepflichtigen selbst nicht gleich effektiv kompensiert werden können wie durch die Aktivitäten des Beigeladenen. Diese Schlussfolgerungen leitet es aus tatsächlichen Feststellungen ab, die den Senat binden (§ 137 Abs. 2 VwGO, dazu unten 4) und die gezogenen Schlüsse tragen.

40

Das Berufungsgericht sieht erhebliche Beeinträchtigungen und spezifische Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb durch eine vergleichsweise geringe Marktstärke sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf den wichtigen Exportmärkten (insbesondere Frankreich, Italien, Spanien, Österreich, Großbritannien, die Niederlande, USA und Australien) und daraus folgend in einer geringen Wertschöpfung pro Mengeneinheit im Verhältnis zu vergleichbaren ausländischen Produkten "großer" konkurrierender Weinländer. Als Indiz, das diesen Schluss erlaubt, stützt sich das Berufungsgericht auf eine fortdauernd stark negative Außenhandelsbilanz, als Ursache sieht es ein schlechtes Image des deutschen Weins im In- und Ausland.

41

Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat ihrer Art nach taugliche Indiztatsachen herangezogen, um seinen Schluss auf einen Gruppennutzen der Tätigkeit des Beigeladenen zu belegen. Die dazu im Revisionsverfahren geäußerte Kritik greift nicht durch. Der Kläger verkennt zunächst, dass das Berufungsgericht seine maßgebliche Wertung aus den ermittelten Tatsachen in ihrer Gesamtheit gefolgert hat, nicht aber aus jeder einzelnen für sich. Daher kommt es nicht darauf an, dass den einzelnen Umständen ein unterschiedliches Gewicht für die Rechtfertigung der angenommenen Beeinträchtigungen zukommt. Es reicht - wie gesagt - aus, dass sich die Einschätzung des Gesetzgebers, die Abgabe und ihre Verwendung bringe einen Gruppennutzen, plausibel begründen lässt.

42

Einen derart plausiblen Begründungsweg hat das Berufungsgericht aufgezeigt. Die festgestellten Tatsachen lassen jedenfalls in ihrer Gesamtheit den gezogenen Schluss zu, erweisen sich aber auch einzeln keineswegs als unplausibel. Das gilt zunächst für die festgestellte "fortdauernd stark negative Außenhandelsbilanz" für Wein. Dass ein Defizit in der Handelsbilanz auf eine Marktschwäche des deutschen Produkts hindeuten kann, hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt angenommen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 144; Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338 ff.). So liegen die Dinge auch hier. Das Defizit belegt eine dauerhafte und relativ starke Bevorzugung ausländischer Weine im internationalen Vergleich wie auch auf dem nationalen Markt; denn auch in Deutschland wird der Weinbedarf zum weit überwiegenden Teil mit ausländischen Weinen gedeckt. Diese Indizwirkung büßt das Handelsbilanzdefizit nicht deshalb ein, weil die Menge des in Deutschland produzierten Weins über einen höchstzulässigen Hektarertrag begrenzt ist (vgl. §§ 9 f. WeinG), sodass sich eine Erhöhung eines Marktanteils nur zulasten eines anderen in gleicher Größenordnung erzielen ließe. Das Berufungsgericht misst nicht der Menge, sondern der Wertschöpfung pro Mengeneinheit Aussagekraft bei. Das trifft zu: Da die Handelsbilanz die in ihr erfassten Waren wertmäßig abbildet, nämlich die Warenausfuhr als Zahlungseingang und die Wareneinfuhr als Zahlungsausgang (vgl. Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Handelsbilanz, online im Internet: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/2428/handelsbilanz-v9.htm l), belegt ein langfristiges Defizit gerade bei einer fixen Warenmenge das - relativ zu importierten Produkten gleicher Art und Qualität - unterdurchschnittliche Preisniveau und das Ausbleiben einer angemessenen Preisentwicklung über die Zeit. Auf den Umfang der Warenmengen, die (unterpreislich) ausgetauscht werden, kommt es demgegenüber nicht unmittelbar an.

43

Plausibel ist ebenso, dass sich das Gericht zum Beleg erheblicher Nachteile der deutschen Weinwirtschaft auch im Übrigen an der Wertschöpfung pro Mengeneinheit orientiert und dabei insbesondere dem Vergleich von Durchschnittsverkaufspreisen deutscher und ausländischer Weine in entsprechender Qualität Bedeutung beigelegt hat. Die deutlich niedrigeren Preise, die deutsche Qualitätsweine im Inland und auf wichtigen Exportmärkten erzielen, haben ihre Ursache offenkundig in einer im Verhältnis zu entsprechenden Weinen ausländischer Herkunft geringeren Wertschätzung der Konsumenten. Es ist überzeugend, diesen Umstand für das Inland anhand der Preise des Einzelhandels für Wein herauszuarbeiten. Das gilt nicht nur, weil über ihn der Großteil, nämlich etwa Dreiviertel des gesamten Weins in Deutschland vertrieben wird. Vor allem kann der Absatz über den Lebensmitteleinzelhandel viel unmittelbarer als der Direkt- und Genossenschaftsverkauf durch ein Marketing des Beigeladenen stimuliert werden. Daher kann gegen die Indizwirkung der Einzelhandelspreise nicht eingewandt werden, dass im Direkt- und Genossenschaftsverkauf ein prozentual größerer Teil der Wertschöpfung erzielt wird. Genau dieser Umstand bestätigt die Einschätzung, dass die Wettbewerbsnachteile des deutschen Weins im Einzelhandel beurteilt und durch die Tätigkeit des Beigeladenen verringert werden müssen. Schon deswegen verfängt auch die Kritik nicht, richtigerweise müsse die Wertschöpfung im Verhältnis von Winzern und Abfüllern und nicht zwischen Einzelhandel und Endverbraucher verglichen werden. Es liegt auf der Hand, dass eine Erhöhung der Einzelhandelspreise, die einen gut nachvollziehbaren Anknüpfungspunkt für die Wertentwicklung des größten Teils des Weins bieten, tendenziell auf davor liegende Glieder der Wertschöpfungskette (Erzeuger und Abfüller) zurückwirkt. Zwar wird ihnen nicht jede Erhöhung der Endverbrauchspreise zugute kommen; ohne Preissteigerungen auf der letzten Stufe werden sich aber höhere Abgabepreise auf vorgelagerten Produktionsstufen schwerlich durchsetzen lassen.

44

Nicht zu beanstanden ist weiter, dass das Berufungsgericht von einem - im Verhältnis zu staatlicher Absatzförderung - geringeren Potenzial der abgabebelasteten Gruppe ausgeht, die aufgezeigten Nachteile aus eigener Kraft zu kompensieren. Nach seinen Feststellungen, die im Revisionsverfahren nicht durchgreifend beanstandet worden sind, weisen die deutschen Weinbaubetriebe durchschnittlich nur eine geringe Betriebsgröße auf und müssen unter ungünstigen Bedingungen und Inkaufnahme von Standortnachteilen produzieren (z.B. unter klimatisch ungünstigen Verhältnissen, in Steillagen und mit einem hohen Lohnkostenniveau). Diese Verhältnisse lassen es ohne Weiteres als nachvollziehbar erscheinen, dass sich die Wertschöpfung nicht durch eine Veränderung der Produktionsbedingungen wesentlich steigern lässt. Ebenso wenig ist es unplausibel, aus diesen Umständen zu folgern, eine auf privatwirtschaftlicher Basis organisierte zentrale Absatzförderung wäre nicht in gleichem Maße effektiv. Kleinteilige Strukturen mit nur geringer Personal- und Finanzkraft sind kaum in der Lage, sich ebenso schlagkräftig wie starke ausländische Konkurrenten zu organisieren und diesen gleichgewichtige Marketingstrategien entgegenzusetzen. Diese Annahmen können sich auf naheliegende Wirkungszusammenhänge stützen, die sich aus den konkreten Verhältnissen des betrachteten Wirtschaftszweiges ergeben, nicht aber auf der vom Bundesverfassungsgericht abgelehnten Vermutung eines automatischen Mehrwerts staatlich organisierter Werbung beruhen (BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338).

45

Schließlich hat das Berufungsgericht die Existenz vergleichbarer staatlich gestützter Fördereinrichtungen in anderen weinproduzierenden EU-Ländern zu Recht als Hinweis darauf betrachtet, dass diese Länder ein zentrales oder sogar staatlich organisiertes Marketing ungeachtet des größeren wirtschaftlichen Erfolgs ihrer Weinwirtschaft für sinnvoll und hinreichend effektiv erachten, um das für den Verkaufserfolg von Qualitätsweinen wesentliche Image herzustellen.

46

d) Es ist nicht durchgreifend infrage gestellt worden, dass die Tätigkeit des Beigeladenen hinreichend effektiv ist, um eine Finanzierung durch die Abgabepflichtigen zu rechtfertigen.

47

aa) Das Berufungsgericht hat zum einen die besondere Eignung des Beigeladenen festgestellt, einen Imagegewinn des deutschen Weins zu bewirken, der sich langfristig in einer Qualitäts- und Absatzförderung und verbesserten Wertschöpfung niederschlägt. Auch der Kläger bezweifelt nicht, dass der Beigeladene in seiner jahrzehntelangen Tätigkeit erhebliches Erfahrungswissen angesammelt hat, um die Kräfte der Weinerzeuger und -vermarkter zu bündeln, ihre Interessen auszugleichen und die Position des deutschen Weins auf den Exportmärkten gegenüber Konkurrenten zu verbessern. Zudem hat das Berufungsgericht tragfähige Hinweise dafür aufgezeigt, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu einer Imageverbesserung des deutschen Weins beigetragen hat. Dem steht wegen der Notwendigkeit der Plausibilisierung nicht entgegen, dass der Umfang dieser Verbesserung wegen der komplexen Wirkungszusammenhänge nicht genau quantifizierbar ist. Ebenso ist es unschädlich, dass es dem Beigeladenen verwehrt ist, Werbung für bestimmte Produkte oder Produzenten zu machen. Dies ist der Verpflichtung zu staatlicher Neutralität gegenüber der wirtschaftlichen Tätigkeit der untereinander in Konkurrenz stehenden Abgabepflichtigen geschuldet. Eine effektive Absatzförderung ist aber auch dann möglich, wenn der Beigeladene so genannte generische Werbung oder Werbung für einzelne Rebsorten macht (wie für den vom Gericht als "Vorzeigerebsorte" bezeichneten Riesling), die von zahlreichen Winzern angebaut werden, im Ausland besondere Beachtung finden und dort für deutschen Wein als solchen stehen.

48

bb) Der Beigeladene ist in seiner Tätigkeit durch Unionsrecht keinen Beschränkungen ausgesetzt, die eine sinnvolle Werbung für deutschen Wein im Ausland unmöglich machen würden. Auch dies hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen. Bei Beachtung der Vorgaben aus Art. 28 ff. EG (nunmehr Art. 34 ff. AEUV) ist neben so genannter generischer Werbung für deutschen Wein auch Werbung zulässig, die auf die Herkunft des Weins aus traditionellen Weinanbaugebieten oder auf bestimmte Rebsorten und andere Besonderheiten hinweist. Diese Möglichkeiten sind auch etwa in den Verordnungen der Europäischen Union Nr. 800/2008 und Nr. 1998/2006 aufgeführt.

49

3. Was die weiteren verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion angeht, hat das Berufungsgericht ebenfalls das Notwendige festgestellt. Es hat insbesondere dargelegt, dass die Abgabe haushaltsrechtlich ausreichend dokumentiert ist und ihre Erforderlichkeit regelmäßig überprüft wird. Die Feststellungen und Bewertungen dazu sind mit der Revision entweder nicht aufgegriffen oder nicht in einer Weise angezweifelt worden, die revisionsrechtlich erheblich wäre.

50

4. An die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ist der Senat gebunden, weil in Bezug auf sie keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht worden sind (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Zu den bindenden Feststellungen gehören Tatsachenurteile und Bewertungen, soweit sie nicht von normativen Vorgaben abhängen, sowie tatsächliche Schlussfolgerungen und Indizien (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 137 Rn. 47; Prütting, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung , Bd. 1, 3. Aufl. 2008, § 284 Rn. 41 f.). Derartige Feststellungen können nur damit infrage gestellt werden, dass ein Verstoß gegen die Beweiswürdigungsgrundsätze, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. Urteil vom 23. September 2010 - BVerwG 3 C 32.09 - ZfSch 2011, 52 = DAR 2011, 39 ).

51

Durchgreifende Rügen hat der Kläger nicht erhoben. Er meint, einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darin sehen zu können, dass das Berufungsgericht seinen vier (hilfsweise gestellten) Beweisanträgen nicht nachgegangen ist. Darin liegt schon deshalb kein Mangel, weil die - im Urteil ordnungsgemäß beschiedenen - Beweisanträge durchweg unsubstanziiert waren. Mit ihnen sollten negative Tatsachen unter Beweis gestellt werden, d.h. Behauptungen, dass die jeweils bezeichneten Umstände nicht vorliegen (hier: es gebe "keine preisliche Benachteiligung", deutscher Wein sei "nicht benachteiligt", Werbemaßnahmen des Beigeladenen seien "gar nicht geeignet" und große Weinmarken aus dem Ausland spielten in Deutschland "keine bedeutende Rolle").

52

Zwar ist anerkannt, dass auch negative Tatsachenurteile beweisfähig sind; denn es handelt sich um wertende Verkürzungen positiver Tatsachen oder um Schlussfolgerungen. An die Substanziierung eines auf sie gerichteten Beweisantrags sind aber besondere Anforderungen gestellt (vgl. Prütting, a.a.O. § 284 Rn. 41). Ein Beteiligter, der das Nichtvorhandensein von Tatumständen behauptet - ihr Vorliegen also bestreitet -, ist von der Darlegungslast nicht befreit. Er muss Tatsachen angeben, aus denen die negative Folgerung abgeleitet werden kann. Wie umfänglich diese Angaben ausfallen müssen, hängt von den Darlegungen und dem Material ab, aus dem sich die bestrittenen Tatsachen ergeben sollen (vgl. BGH, Urteile vom 8. Oktober 1992 - I ZR 220/90 - MDR 1993, 751 und vom 12. November 2010 - V ZR 181/09 - BGHZ 188, 43 ; Greger, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, vor § 284 Rn. 24 m.w.N.). Sind diese Tatsachen, wie hier, aus einer Vielzahl von Unterlagen hergeleitet worden, muss der Beteiligte detailliert darlegen, inwiefern die daraus zu seinen Lasten gezogenen Schlüsse ungerechtfertigt sind und woraus sich dies ergibt. Das lassen die Beweisanträge mit den dazu gegebenen Begründungen vermissen. Angesichts des vom Gericht ausgewerteten Materials hätte sich der Klägervortrag nicht auf die Bezeichnung von Umständen beschränken dürfen, die lediglich das vom Gericht festgestellte Ergebnis verneinen.

53

Die Beweisanträge sind auch nicht "übergangen" worden. Das Berufungsgericht hat sie im Urteil beschieden, wie es bei "hilfsweise", also vorsorglich gestellten Beweisanträgen zulässig ist (Beschluss vom 30. Oktober 2009 - BVerwG 9 A 24.09 - juris Rn. 4; Bamberger, in: Wysk, VwGO, Kommentar 2011, § 86 Rn. 28). Der Kläger legt nicht dar, dass die Ablehnung der Beweisanträge verfahrensfehlerhaft war. Die Angriffe richten sich gegen das Zahlenmaterial, das das Berufungsgericht zu den durchschnittlichen Weinpreisen und zum Handelsbilanzdefizit herangezogen hat. Der Kläger hält diese Zahlen allerdings nicht für unrichtig, sondern will sie nur anders interpretiert wissen. Damit setzt er den vom Tatsachengericht getroffenen Tatsachenbewertungen abweichende eigene entgegen, ohne aufzuzeigen, dass die Bewertung des Berufungsgerichts gegen Beweiswürdigungsgrundsätze, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt. Entsprechendes gilt, soweit er bemängelt, dass das Berufungsgericht seinen Beweisanträgen nicht nachgegangen ist, die auf das Nichtbestehen von Lagenachteilen und die mangelnde Eignung der Werbemaßnahmen des Beigeladenen zielten. Das Berufungsgericht hat die Anträge zu Recht auch deshalb abgelehnt, weil sie entweder auf eine Ausforschung gerichtet waren oder nach der - insoweit maßgeblichen - Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht entscheidungserhebliche Umstände betrafen.

54

5. Der Kläger ist auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Freilich greift die Sonderabgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG in den Schutzbereich dieses Grundrechts ein. Das ist bei öffentlichen Abgaben der Fall, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 363 m.w.N.). Aus der Sicht der Abgabepflichtigen stellt sich die Sonderabgabe (auch) als eine Verkürzung ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit dar und bedarf auch daher besonderer Rechtfertigung. Für die im Schwerpunkt in Rede stehenden Werbemaßnahmen des Beigeladenen wird diese freiheitsbeschränkende Qualität der Abgabe besonders augenfällig, weil die finanzielle Inanspruchnahme der Unternehmen der Weinwirtschaft als Schmälerung ihrer eigenen unternehmerischen Werbeetats angesehen werden kann (stRspr, vgl. BVerfG, Urteile vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 337 m.w.N. und vom 6. Juli 2005 a.a.O. S. 145; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 139 f.; anders noch Beschluss vom 5. März 1974 a.a.O. S. 17 f.). Die Erhebung einer solchen Abgabe ist nur aufgrund eines Gesetzes zulässig, das auch im Übrigen mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 a.a.O. S. 145; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 140). Gesetzliche Regelungen der Berufsausübung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR 335/97 - BVerfGE 103, 1 <10> m.w.N.). Für Sonderabgaben ist dies regelmäßig bereits dann der Fall, wenn sie den kompetenz- und finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen standhalten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 363 ff.). Damit steht zugleich fest, dass sich die Auferlegung der Abgabe auf vernünftige Gründe des Gemeinwohls stützen kann, und zwar hier deshalb, weil die Gruppe der Abgabepflichtigen in geeigneter Weise von Beeinträchtigungen entlastet wird, die sie selbst nicht hinreichend ausgleichen könnte. Auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen ist die Zumutbarkeit der Sonderabgabe zu bejahen, weil den Winzern mit weniger als einem Cent pro Liter Wein eine nur geringfügige Abgabenlast auferlegt ist, die zum Gruppennutzen schon deswegen nicht in einem unangemessenen Verhältnis steht. Dem tritt der Kläger ebenso wenig entgegen wie der Feststellung, dass die Abgabe ihrer Höhe nach verfassungsgemäß bemessen, d.h. nicht übermäßig und auf die Gruppenangehörigen gleichheitsgerecht verteilt ist. Weitergehende Anforderungen sind unter dem Gesichtspunkt der Berufsausübungsfreiheit nicht zu beachten.


Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 24. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Heranziehung der Klägerin zu Abgaben für den Deutschen Weinfonds.

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Die Klägerin betreibt eine Weinkellerei mit Sitz in C. Entsprechend ihrer Meldung über die Menge der von ihr abgefüllten Weine und Weinerzeugnisse zog der Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 2. Februar 2009 für das 4. Quartal 2008 zu einer Abgabe gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes – WeinG – i. H. v. 88.282,55 € (= 0,67 €/hl) heran.

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Zur Begründung ihrer nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die von ihr geforderten Abgaben seien verfassungswidrig. Sie erfüllten nicht die engen Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts derartige Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion nur zulässig seien. Es bestünden schon Zweifel, ob es sich bei den nach § 43 Abs. 1 WeinG Abgabepflichtigen um eine homogene Gruppe handele; während abgabepflichtig nach § 43 Abs. 1 WeinG nur deutsche Erzeuger und inländische Betriebe seien, soweit sie inländischen Wein abfüllen, sei es nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 WeinG Aufgabe des Deutschen Weinfonds, den Absatz von Wein an sich (ohne Einschränkung hinsichtlich der Herkunft) zu fördern; diese Auslegung sei auch europarechtlich geboten, da das Herausstellen allein der nationalen Herkunft eines Erzeugnisses nach Art. 28 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) – EGV - unzulässig sei. Die Förderung von weinbaulichen Erzeugnissen allgemein sei indessen keine gruppennützige Mittelverwendung, sondern eine gesamtstaatliche Aufgabe, die aus Steuermitteln zu finanzieren sei. Es fehle an der Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen. So gebe es schon keine erhebliche Beeinträchtigung der Gruppe der Abgabenpflichtigen, die durch Werbemaßnahmen des Beklagten ausgeglichen werden könnte. Da die Produktionsmenge von Wein durch die Hektarhöchstertragsregelung gemäß §§ 9 und 10 WeinG „gedeckelt“ sei und zudem ein grundsätzliches Neuanpflanzungsverbot für Reben nach § 7 Abs. 1 WeinG bestehe, könne die Vermarktung von Wein durch Werbemaßnahmen des Beklagten nicht insgesamt gesteigert werden. Vielmehr würde sich etwa eine Erhöhung des Marktanteils des deutschen Weins auf dem Inlandsmarkt zu Lasten des Exportanteils auswirken. Daher könne auch ein vermeintliches Außenhandelsdefizit keine Begründung für eine zentrale Vermarktungsorganisation liefern. Auf Wettbewerbsvorteile ausländischer Anbieter wegen der Vermarktung ihrer Weine über – in Deutschland fehlende - große „Weinmarken“ könne nicht verwiesen werden, da die Weinmenge, die ausländische Anbieter unter einer „Marke“ anbieten, wegen der Mengenbeschränkung in Deutschland ohnehin nicht erzeugt werden könne. Es sei auch nicht das Bestreben des Beklagten, den Aufbau von Weinmarken zu fördern. Stehe die zu erzeugende Weinmenge fest, könne es beim Weinmarketing des Beklagten nur um eine Preissteigerung für deutsche Weine gehen. Diese lasse sich aber über eine zentrale Vermarktungs-Förderorganisation wie dem Beklagten nicht erreichen. Denn im Lebensmitteleinzelhandel, der Hauptvermarktungsschiene in Deutschland, über die der Verbraucher ca. ¾ der verkauften Wein einkaufe, finde ein in Europa einzigartig harter Wettbewerb mit äußerst geringen Gewinnmargen statt; diese Vermarktungsschiene könne durch eine zentrale Vermarktungsförderungsorganisation nicht beeinflusst werden. Auch ein Vergleich mit Absatzförderorganisationen in anderen EU-Ländern „hinke“, da die Organisationen z. B. in Frankreich, Spanien und Italien nicht über eine Sonderabgabe, sondern im Wesentlichen über Einnahmen aus Aufträgen ihrer Kunden finanziert würden. Aus den Flächen- und Betriebsgrößen in Deutschland lasse sich ebenfalls keine Beeinträchtigung der deutschen Weinwirtschaft ableiten, die eine zentrale Vermarktungsorganisation rechtfertigen könnte. Vielmehr habe sich aus dem Zusammenspiel von Winzerbetrieben, Genossenschaften und Kellereien ein Vermarktungsgefüge ergeben, das die deutschen Weine „an den Mann“ bringe; es sei nicht Aufgabe des Beklagten, durch seine Tätigkeit etwas an diesen Strukturen zu ändern. Schließlich lasse der Inlandsmarktanteil des deutschen Weines von 52 % kein besonderes Defizit erkennen, das staatliche Maßnahmen rechtfertigen könnte. Die derzeitige Vermarktungssituation sei im Übrigen auf Qualitätsanstrengungen der Erzeuger zurückzuführen; es gebe keine Belege dafür, dass sich die Tätigkeit des Beklagten messbar auf die Marktsituation auswirke; es spreche auch keine Vermutung dafür, dass staatlich organisierte Stellen die Vermarktung von Produkten besser fördern könnten als private Unternehmen. Vielmehr zeigten die Vermarktungsorganisationen in den Nachbarländern, dass eine erfolgreiche zentrale Absatzförderung auch privatwirtschaftlich organisiert werden könne. Es sei im Übrigen nicht ersichtlich, weshalb es neben der Gebietsweinförderung nach § 46 WeinG und der aus Steuermitteln finanzierten Absatzförderung durch das Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 3 b WeinG noch einer Absatzorganisation auf Bundesebene bedürfe, die durch Sonderabgaben finanziert werde.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 2. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2009 aufzuheben.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Auffassung der Klägerin, die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG erfülle die Anforderungen an eine verfassungsgemäße Sonderabgabe nicht, im Einzelnen entgegengetreten und hat insbesondere ausgeführt: Das Bundesverfassungsgericht habe die Homogenität der Gruppe der Abgabenpflichtigen bezogen auf die deutlich inhomogenere Gruppe der Abgabenpflichtigen nach dem Absatzfondsgesetz für die Land- und Ernährungswirtschaft bejaht, weil es sich um eine in der Rechtsordnung der Europäischen Union vorstrukturierte Gruppe handele. Dies müsse für die deutsche Weinwirtschaft erst recht gelten, denn sie sei ebenfalls eine in der europäischen Rechtsordnung nach Maßgabe der gemeinsamen Marktorganisation für Wein und der zahlreichen weiteren Vorschriften des EG-Weinrechts vorstrukturierte Gruppe. Aus Sinn und Zweck der §§ 37 ff. WeinG und den Gesetzesmaterialien ergebe sich zweifelsfrei, dass der Deutsche Weinfonds den gesetzlichen Auftrag habe, die Qualität und den Absatz von deutschem Wein und nicht von Wein generell zu fördern; dies verstoße auch nicht gegen EU-Recht. Die Entscheidung des EuGH zum CMA-Gütezeichen betreffe allein die spezielle Absatzförderung durch ein geschlossenes Gütezeichen. Hingegen habe die Europäische Kommission die §§ 37 ff. WeinG mehrfach – zuletzt Ende 2007 – genehmigt. Im Übrigen ließen die einschlägigen europäischen Vorschriften einen hinreichenden Spielraum für eine effektive Absatzförderung für die jeweils betroffenen einheimischen Erzeugnisse zu. Danach seien auch zukünftig Beihilfen zur Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse einschließlich solcher der Weinwirtschaft zulässig; so dürfe z. B. in Werbemaßnahmen für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete weiterhin auf die Herkunft der Erzeugnisse hingewiesen werden. Auch die Voraussetzungen der Rechtsprechung für die Annahme einer Finanzierungsverantwortung der abgabepflichtigen Unternehmen seien hier erfüllt. Es bestünden branchenspezifische Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb, was allein schon die Erhebung einer sonderabgabenfinanzierten Absatzförderung rechtfertige. Solche Nachteile ergäben sich u. a. daraus, dass nahezu alle deutschen Weinanbaugebiete nach EG-Klassifizierung in der klimatisch ungünstigen „Weinbauzone A“ lägen, während etwa die Hälfte der in Deutschland verkauften Weine aus geographisch bevorzugten Weinbauzonen stamme, in denen kein einziges deutsches Rebgebiet gelegen sei. Eine grundlegende Verbesserung der Situation im transnationalen Wettbewerb habe es im Weinsektor nicht gegeben: Bis heute übersteige der Wert der importierten Weine den Wert der exportierten deutschen Weine um das Fünffache. Dies schlage sich auch in den im Vergleich zu entsprechenden ausländischen Weinen deutlich geringeren durchschnittlichen Verkaufspreisen deutscher Qualitäts- und Prädikatsweine (im Jahre 2008 2,08 € gegenüber 3,33 € für französische bzw. 2,51 € für italienische AOC- bzw. DOC-Weine – jeweils pro 0,75 Liter) nieder. Zudem fehlten in Deutschland im Weinsektor große Marken. Trotz gewisser Fortschritte in den letzten Jahren hätten deutsche Weine im Ausland immer noch mit einem traditionell schlechteren Image („süß und billig“) als z. B. Weine aus Frankreich und der „Neuen Welt“ zu kämpfen. Nach wie vor habe die deutsche Weinwirtschaft deutliche Strukturnachteile, weil sie sowohl bezogen auf die Rebflächengröße als auch auf die Weinumsätze durch sehr kleine Betriebsgrößen geprägt sei und im Wettbewerb mit um ein Vielfaches größeren ausländischen Unternehmen und Konzernen stehe. Deshalb sei es ihnen – anders als den großen ausländischen Unternehmen oder den Konzernen der Ernährungsindustrie – praktisch nicht möglich, jeweils individuell eine effektive Absatzförderung für ihre Erzeugnisse – insbesondere im Wettbewerb zu ausländischen Weinen – zu betreiben. Auf die Produktionsmengenbeschränkung komme es insoweit nicht an. Der an den Deutschen Weinfonds gerichtete Absatzförderungsauftrag sei nicht auf eine Steigerung der Produktions- und Absatzmenge, sondern auf die Verbesserung der Wertschöpfung durch Qualitäts- und Absatzförderung und damit der Einnahmesituation der abgabepflichtigen deutschen Weinwirtschaft gerichtet. Die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds ziele deshalb darauf ab, durch ein breites Spektrum an Marketingmaßnahmen dem Verbraucher die Vielfalt und Qualität deutscher Weine zu vermitteln und so zum Imagewandel des deutschen Weines beizutragen. Es solle dadurch erreicht werden, dass sich deutsche Weine im Wettbewerb mit französischen, italienischen und spanischen Weinen sowie zunehmend solchen aus der „Neuen Welt“ behaupten können und der Verbraucher bereit sei, für qualitativ hochwertige deutsche Weine auch einen entsprechenden Preis zu zahlen. Hierzu legt er einen Überblick über das Tätigkeitsspektrum des Deutschen Weinfonds vor. Gerade kleine Weingüter, aber auch Genossenschaften und Kellereien seien demgegenüber in der Regel weder personell noch finanziell in der Lage, überregionale und internationale Marketingmaßnahmen selbst durchzuführen. Hingegen ließen sich wertbezogene Marktanteile und Außenhandelszahlen durch ein erfolgreiches Gemeinschaftsmarketing sehr wohl beeinflussen. So sei es in den letzten Jahren bei stagnierenden oder rückläufigen mengenbezogenen Exportzahlen gelungen, die wertbezogenen Exportzahlen zu erhöhen, indem von 2000 bis 2008 bei nahezu konstanter Absatzmenge im Export der Umsatz von 276 auf 427 Mio. € gesteigert werden konnte. Im Zuge der EU-Weinmarktreform stehe eine weitere Intensivierung des transnationalen Wettbewerbs wegen der für Ende 2015 vorgesehenen Aufhebung des Rebenanbaustopps bevor. Als spezifische Nachteile im transnationalen Wettbewerb seien neben den geringeren Verkaufspreisen deutscher Weine im Vergleich zu entsprechenden ausländischen Weinen zusätzlich die höheren Produktionskosten durch die kleinteiligere Struktur der deutschen Weinwirtschaft und den deutlich höheren Anteil an Steillagen zu berücksichtigen. Einer zentralen Absatzförderung bedürfe es zum einen zur Kompensation der Strukturnachteile. Die Aufgabe des Deutschen Weinfonds bestehe gerade darin, die sich aus diesen Strukturen ergebenden Beeinträchtigungen und Nachteile dadurch auszugleichen oder zumindest abzumildern, dass er Aufgaben übernehme oder die Unternehmen der deutschen Weinwirtschaft bei Maßnahmen unterstütze, die sie aufgrund der strukturellen Nachteile nicht oder nicht in dem Umfang durchführen könnten wie die ausländische Konkurrenz. Die zentrale Absatzförderung sei zum anderen auch zur Kompensation der Nachteile aus dem Fehlen großer Weinmarken erforderlich. Gerade weil es in Deutschland nicht möglich sei, die von den ausländischen Anbietern unter ihren großen Weinmarken angebotenen und auch im deutschen Lebensmittelhandel erfolgreich platzierten Weinmengen zu produzieren, sei es erforderlich, die sich daraus ergebenden Nachteile für die deutsche Weinwirtschaft durch andere Maßnahmen auszugleichen. Dies geschehe z. B. durch überbetriebliche Anstrengungen zur Verbesserung des Images der Weine aus den 13 deutschen Weinanbaugebieten, was von den einzelnen klein- und mittelständischen Unternehmen nicht geleistet werden könne. Entgegen der Auffassung der Klägerin ließen sich durch Maßnahmen des Deutschen Weinfonds sehr wohl Preissteigerungen für Erzeugnisse der deutschen Weinwirtschaft auch im wettbewerbsintensiven deutschen Lebensmitteleinzelhandel erzielen. Es sei nämlich gelungen, durch entsprechende Absatzförderungsmaßnahmen das Image des Weines aus den deutschen Weinanbaugebieten zu steigern, was sich bereits durch eine zunehmende Zahl deutscher Weine auch im mittleren und gehobenen Preissegment in den Regalen von Discountern niedergeschlagen habe, in denen sich bis vor kurzem fast nur ausländische Weine befunden hätten. Zu berücksichtigen sei, dass die anderen europäischen weinexportierenden Länder praktisch alle über große zentrale Absatzförderungseinrichtungen verfügten, die sowohl auf dem deutschen Markt als auch auf den bedeutenden Exportmärkten den Absatz von Weinen ihrer jeweiligen Herkunftsländer förderten. Die dadurch bestehenden deutlichen Wettbewerbsnachteile der deutschen Weinwirtschaft könnten nur durch eine eigene nationale Absatzförderungseinrichtung wie den Deutschen Weinfonds vermieden werden. Entgegen der Behauptung der Klägerin würden im Übrigen auch die Absatzförderungsorganisationen der anderen EU-Länder überwiegend durch parafiskalische Zwangsabgaben und aus staatlichen Mitteln finanziert. Die im internationalen Vergleich sehr hohe Anzahl überwiegend sehr kleiner und mittelständischer Unternehmen mache es in der Praxis unmöglich, auf freiwilliger Basis dauerhaft ein ausreichendes Finanzierungsvolumen für entsprechende Maßnahmen aufzubringen. Mit der Erhebung einer Sonderabgabe, die zu 100 % von der Weinwirtschaft erbracht werde, habe der Gesetzgeber eine verlässliche Grundlage für die Arbeit des Gemeinschaftsmarketings geschaffen und sichergestellt, dass sich alle Erzeuger und Vermarkter von deutschem Wein in Form einer Solidarabgabe an der Finanzierung beteiligen. Die in den letzten Jahren erzielten Fortschritte bei der Vermarktung deutscher Weine seien maßgeblich auf Maßnahmen des Deutschen Weinfonds zurückzuführen, was sich insbesondere am weltweiten Erfolg deutscher Rieslingweine bei einflussreichen Weinkritikern und Medien zeige. Dieser sei auf die Konzentration der Marketingmaßnahmen des Deutschen Weinfonds seit den 90er Jahren auf diese deutsche „Vorzeigerebsorte“ zurückzuführen. Dabei ergänzten sich die Tätigkeiten des Deutschen Weinfonds als zentraler Absatzförderungseinrichtung der gesamten deutschen Weinwirtschaft und der Gebietsweinwerbungen, die jeweils Absatzförderung speziell für ein bestimmtes Weinanbaugebiet betrieben, mit dem gemeinsamen Ziel, eine möglichst optimale Absatzförderung für die betroffenen Erzeugnisse zu erreichen. Hingegen handele es sich bei der vermeintlichen Absatzförderung nach § 3 b WeinG um die Abwicklung einer Kofinanzierung von nationalen Absatzförderungsmaßnahmen aus EU-Mitteln. Dabei müsse ein eigener Finanzierungsanteil von 50 % aufgebracht werden, was ohne die Mittel des Deutschen Weinfonds kaum möglich sei. Der deutschen Weinwirtschaft würden daher bei einer Abschaffung des Deutschen Weinfonds in erheblichem Umfang europäische Fördergelder verloren gehen, was zusätzlich für die Erforderlichkeit der sonderabgabenfinanzierten Tätigkeit des Deutschen Weinfonds spreche.

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Das Verwaltungsgericht Mainz hat die Klage durch Urteil vom 24. Juni 2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unbegründet, weil sich die Heranziehung der Klägerin zu Abgaben für den Deutschen Weinfonds als rechtmäßig erweise. Die der Forderung zugrundeliegenden Normen stünden mit höherrangigem Recht im Einklang. Insbesondere habe das Gericht nicht die Überzeugung gewonnen, dass die Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG in Anwendung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion verfassungswidrig sei. Vielmehr lägen die besonderen Voraussetzungen für die Verfassungskonformität einer solchen Abgabe hier vor. Es sei nicht zweifelhaft, dass es sich bei den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG Abgabepflichtigen um eine homogene Gruppe handele. Auch die spezifische Sachnähe dieser Gruppe zu der zu finanzierenden Aufgabe sei gegeben, da die Angehörigen der Gruppe der Aufgabe des Beklagten, die Qualität und den Absatz der Erzeugnisse aus den deutschen Weinanbaugebieten zu fördern, evident näher stünden als jede andere Gruppe oder die Gemeinschaft der Steuerzahler. Überdies handele es sich bei der Arbeit des Deutschen Weinfonds im Verhältnis zur deutschen Weinwirtschaft um eine gruppennützige Tätigkeit. Die gruppennützige Verwendung der erlangten Mittel verstoße keineswegs gegen höherrangiges EU-Recht. Die EuGH-Entscheidung zum CMA-Gütezeichen sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Im Übrigen habe die EU-Kommission die Vereinbarkeit der §§ 37 ff. WeinG mit EU-rechtlichen Vorgaben wiederholt geprüft und bejaht. Schließlich sei auch die Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen zu bejahen. Eine im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts evidente Benachteiligung der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb sei durchaus gegeben. Der in hiesigen Anbaugebieten hergestellte Wein habe schon deshalb unter branchenspezifischen Nachteilen zu leiden, weil er in der nach EU-Klassifizierung klimatisch ungünstigsten „Weinbauzone A“ angebaut werde. Auch Nachteile aufgrund des Fehlens großer Weinmarken und des traditionell schlechteren Images der hiesigen Erzeugnisse seien nicht von der Hand zu weisen. Vor allem habe der Beklagte plausibel dargetan, dass deutsche Weine bei vergleichbarer Qualität deutlich niedrigere Verkaufspreise als diejenigen aus Vergleichsanbaugebieten in Frankreich, Italien und Spanien erzielten. Auch auf den Märkten Großbritanniens, der USA, der Niederlande und Japans werde deutscher Wein zu erheblich ungünstigeren Konditionen vermarktet als vergleichbare Produkte aus anderen Ländern. Wegen der kleinflächigen Struktur des Wirtschaftszweiges könne nicht angenommen werden, dass die deutsche Weinwirtschaft die derzeit vom Deutschen Weinfonds erfüllten Aufgaben in ebenso effizienter Weise erfüllen könnte. Es sei überzeugend dargelegt worden, dass kleine Weingüter, Genossenschaften und Kellereien, die das Gros der Erzeuger in deutschen Anbaugebieten ausmachten, oftmals weder die finanzielle noch die personelle Kapazität hätten, überregionale oder gar internationale Marketingmaßnahmen durchzuführen, so dass das Gemeinschaftsmarketing durch den Beklagten wesentlich effektiver sei.

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Zur Begründung ihrer von dem Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen der verschärften Anforderungen an Sonderabgaben aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bejaht. Dies gelte schon für die Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen und die gruppennützige Verwendung der Mittel. Das Verwaltungsgericht habe sich mit dem Einwand nicht auseinandergesetzt, dass das WeinG einerseits in § 37 Abs. 1 Nr. 1 keine Beschränkung dahin enthalte, dass der Beklagte nur den Absatz von deutschem Wein zu fördern habe, während andererseits nach § 43 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WeinG nur deutsche Winzer und alle Unternehmen, die inländischen Wein abfüllen, zur Abgabe heranzuziehen seien. Schon wegen dieser Diskrepanz treffe die in § 43 Abs. 1 WeinG normierte Abgabenpflicht keine homogene Gruppe. Die Abgabepflichtigen bildeten auch deshalb keine homogene Gruppe, weil dem Verwaltungsrat des Beklagten gemäß § 40 Abs. 1 WeinG auch Vertreter der Weinkommissionäre sowie des Lebensmittelgroß- und Einzelhandels angehörten, die zwar ebenfalls von den Werbemaßnahmen des Beklagten profitieren könnten, aber nicht abgabepflichtig seien, obwohl ihnen sogar Mitspracherechte bei der Bestimmung des grundsätzlichen Handlungsrahmens des Beklagten eingeräumt würden. An der Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen fehle es auch deshalb, weil nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG sowohl Eigentümer als auch Nutzungsberechtigte abgabepflichtig seien, denn derjenige, der nur Eigentümer und Verpächter einer Weinbergsfläche sei, ohne sie zu bewirtschaften, könne nicht ohne weiteres Einfluss auf die Nutzung des Grundstücks als Weinberg nehmen. Es gebe weder eine gesetzlich vorstrukturierte noch eine in der Sozialordnung vorgegebene Gruppe, die sowohl die Abfüller von Wein als auch die Nutzer oder Eigentümer von Weinbergsflächen umfasse. Die Vorschrift dahin zu verstehen, dass nur solche Eigentümer, die selbst einen Weinberg nutzen, zur Abgabe herangezogen werden können, sprenge die Grenzen einer zulässigen Auslegung. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts fehle es an der Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen. Es fehle an einem evidenten Gruppennutzen, denn es gebe weder erhebliche Beeinträchtigungen der Gruppe der Abgabepflichtigen, noch könne eine staatliche finanzierte Gemeinschaftswerbung diese besser kompensieren als eine privat organisierte. Die Annahme, dass sich erhebliche Beeinträchtigungen und spezifische Nachteile der deutschen Weinwirtschaft aus einer Marktschwäche auf dem Inlandsmarkt und wichtigen Exportmärkten sowie einer daraus resultierenden geringeren Wertschöpfung beim deutschen Wein ergäben, sei unzutreffend. Auf dem Inlandsmarkt erzielten deutsche Weine keine schlechteren Preise als ausländische Produkte, wenn man – anders als in den vom Beklagten vorgelegten Zahlen der GfK-Studie – berücksichtige, dass rund ein Viertel des in Deutschland insgesamt verkauften Weins ab Hof verkauft werde und dort erheblich höhere Preise erziele als ausländische Weine im Lebensmitteleinzelhandel; bei Berücksichtigung der „Ab-Hof-Verkäufe“ deutscher Weine errechne sich ein Durchschnittspreis für deutsche Weine von wenigstens 2,79 €/l, der nur noch vom Durchschnittspreis französischer Weine übertroffen werde, aber über denen aller anderen Importweine liege. Auch aus einem Vergleich des Gesamtwerts der importierten Weine mit dem Gesamtwert der exportierten Weine lasse sich kein Indiz dafür herleiten, dass deutsche Weinerzeuger und –vermarkter gegenüber denjenigen aus dem Ausland benachteiligt seien. Da sich die Menge deutschen Weins, der überhaupt erzeugt werden könne, nicht beliebig steigern lasse, könne realistischerweise auch der Gesamtwert der exportierten Ware nicht beliebig gesteigert werden. Auch auf den Auslandsmärkten bestünden keine erheblichen Beeinträchtigungen. Bei den von dem Beklagten vorgelegten Studien und Preisübersichten, mit denen eine preisliche Benachteiligung deutscher Weine gegenüber Weinen aus anderen wichtigen Weinexportländern auf den Märkten in den USA, Großbritannien und den Niederlanden belegt werden solle, werde nicht deutlich gemacht, dass es sich um Absatzzahlen für Tafelwein handele; insbesondere bestehe ein erheblicher Teil der nach Großbritannien und den Niederlanden gelieferten Menge deutschen Weins aus Tafel- oder Landwein. Bei einem Vergleich der Preise nur von Qualitätsweinen würden sich keine erheblichen Preisunterschiede ergeben. Ebenso unzutreffend sei die Behauptung, der deutsche Wein habe auf wichtigen Exportmärkten ein schlechtes Image. Durch die vorgelegten Imagestudien werde dies nicht überzeugend belegt. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte seit vielen Jahrzehnten „Imagewerbung“ für deutschen Wein betreibe. Unterstelle man, dass das Image des deutschen Weins seither weitgehend unverändert geblieben sei, so zeige sich auch darin, dass es keine durch öffentlich finanzierte Gemeinschaftswerbung behebbaren Benachteiligungen gebe. Folglich sei die pauschale Behauptung falsch, deutsche Weine hätten ein schlechteres Image und würden deshalb zu niedrigeren Preisen verkauft. Umgekehrt sei ein Hinweis auf die deutsche Herkunft an sich in den Hauptexportländern Deutschlands innerhalb der EU ohnehin nicht möglich, sondern europarechtlich unzulässig. Anders, als das Verwaltungsgericht meine, sei die Abgabe an den Deutschen Weinfonds mit europäischem Recht unvereinbar. Wie sich aus dem Sachvortrag des Beklagten ergebe, stelle dieser bei seinen Werbemaßnahmen die nationale Herkunft deutscher Weine in den Vordergrund. Dies sei unzulässig, wie sich aus dem Urteil des EuGH zum CMA-Gütezeichen ergebe. Überdies könne sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass er die regionale Herkunft von Wein herausstelle. Denn neben den bestehenden Regionalweinwerbungen sei für eine weitere Organisation, die Gemeinschaftswerbung betreibe, kein Raum. Schließlich könne auch aus der kleinteiligen Betriebsstruktur der Weinwirtschaft in Deutschland nicht abgeleitet werden, dass nur eine aus Sonderabgaben finanzierte Gemeinschaftswerbung effektiv für den deutschen Wein werben könne. Die deutsche Weinwirtschaft sei zumindest auf der Abfüllerseite nicht kleinteilig strukturiert; vielmehr herrschten dort große Unternehmen vor, die ohne weiteres in der Lage seien, ihre Werbung selbst und produktorientiert zu betreiben. Daneben sei zu berücksichtigen, dass auch die Weinerzeuger in hohem Maße in Verbänden organisiert seien; insbesondere der Deutsche Weinbauverband, aber auch die Erzeugergenossenschaften – jedenfalls über ihren Dachverband – seien in der Lage, ein mindestens ebenso effektives Gemeinschaftsmarketing zu betreiben, falls man dafür ein Erfordernis sehe. Ebenso wenig könne darauf abgestellt werden, dass ein staatlich organisiertes Gemeinschaftsmarketing in anderen EU-Ländern ein ebenso finanziertes Gemeinschaftsmarketing in Deutschland erfordere. Dies habe bei der Frage der Verfassungsmäßigkeit der CMA-Abgabe auch keine Rolle gespielt, zumal es sich bei den ausländischen Organisationen um gemischt finanzierte Modelle handele. Da das Bundesverfassungsgericht im Übrigen davon ausgehe, dass es keine Vermutung für einen Mehrwert staatlich geförderter gegenüber privat organisierter Werbung gebe, sei festzustellen, ob es tatsächlich einen solchen Mehrwert gebe. Eine solche Feststellung sei indessen nicht möglich. Vielmehr bestehe kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Vermarktungssituation deutschen Weins in irgendeiner Weise von der Tätigkeit des Beklagten beeinflussbar sei. Umgekehrt zeige der Erfolg der Rebsorte Dornfelder in Deutschland, der allein auf die Werbung einzelner Unternehmen zurückzuführen sei, dass von einzelnen Unternehmen in Eigeninitiative betriebene Werbung für deutschen Wein durchaus geeignet sei, auch zum Nutzen aller im Weinbereich Vorteile zu schaffen. Demgegenüber zeige der Umstand, dass sich Weinexportmenge und –wert seit 1988 in einem unveränderten Korridor bewegten (exportierte Weinmenge zwischen 2,6 und 2,05 Mio. hl, Exportwert zwischen 135,00 und 200,00 € je hl), dass eine positive Auswirkung der Tätigkeit des Beklagten auf Weinmenge und Weinpreis im Export nicht festzustellen sei.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 24. Juni 2010 nach ihrem in der ersten Instanz gestellten Antrag zu erkennen;

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hilfsweise: Beweis durch Einholung von Sachverständigengutachten zu folgenden Behauptungen zu erheben:

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1. Deutsche Weine erzielen in Deutschland im Durchschnitt keinen schlechteren Preis als ausländische Weine: Beim Vergleich der Weinpreise im Lebensmitteleinzelhandel sind „teurere“ deutsche Weine schon deshalb unterrepräsentiert, weil dort Weingutsweine unterdurchschnittlich angeboten werden (40 % des Werts deutscher Weine wird außerhalb des Lebensmitteleinzelhandels und des Fachhandels verkauft). Weingutsweine werden nämlich in der Regel ab Hof und zu erheblich höheren Preisen verkauft, wie die Anlagen BK 1 und BK 2 zeigen. Ermittelt man den Durchschnittspreis für deutsche Weine in einem „gewichteten“ deutschen Markt, bei dem auch die höherpreisigen Gutsweine einbezogen sind, so ergibt sich keine preisliche Benachteiligung für deutschen Wein.

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Beweis: Sachverständigengutachten

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2. Die vom Deutschen Weinfonds vorgelegten Zahlen für den Lebensmitteleinzelhandel und den Fachhandel beleuchten jeweils nur ein Marktsegment; der dort ermittelte Durchschnittspreis für deutschen Wein lässt keinen Rückschluss auf eine preisliche Benachteiligung bei der Vermarktung deutschen Weins generell zu, weil der Ab-Hof-Verkauf und die dort vermarkteten deutschen Gutsweine im Preisvergleich nicht berücksichtigt sind.

17

Beweis: Sachverständigengutachten

18

3. Der Durchschnittspreis für deutschen Wein im Inland beträgt aus den unter Ziff. 1 und 2 genannten Gründen mindestens 2,79 EUR.

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Beweis: Sachverständigengutachten und sachverständiges Zeugnis Prof. Dr. H., FA G.

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4. Die Wertschöpfung bei deutschem Wein, der im Inland verkauft wird, ist im Durchschnitt höher als die Wertschöpfung bei ausländischen Weinen (vgl. Anlage BK 2a).

21

Beweis: Sachverständigengutachten

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5. Bei der Ermittlung des „Gesamtwerts“ importierter Weine ist nicht von 14 Mio. hl. auszugehen, wenn es um einen Vergleich des Import- und des Exportwerts deutscher Weine geht, denn mindestens ein Viertel dieser 14 Mio. hl wird ausschließlich nicht in Deutschland verkauft (vgl. Anlage BK 3 und BK 4), und mindestens 3,5 Mio. hl. fließen in den Schaumweinbereich, so dass diese Mengen nicht mit deutschem exportiertem Wein vergleichbar sind.

23

Beweis: Sachverständigengutachten

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6. Durch Gemeinschaftsmarketingmaßnahmen lässt sich eine Preissteigerung bei deutschem Wein im Ausland in absehbarer Zeit (d.h. in den nächsten 20 Jahren) nicht in dem Umfang erreichen, dass der Gesamtwert des exportierten deutschen Weins dem (nach Ziff. 5 zu bereinigenden) Gesamtwert der Importweine entspricht.

25

Beweis: Sachverständigengutachten

26

7. Im Ausland werden für deutschen Wein nicht generell schlechtere Preise erzielt als für Weine aus anderen Importländern:

27

a. In den USA liegen die Preise für deutsche Weine über den Preisen für Weine aus Portugal, Südafrika, Argentinien, Chile und Australien; sie sind etwa gleich mit den Preisen für Weine aus Italien und aus Spanien. Nur Weine aus Frankreich und aus Neuseeland sind im Durchschnitt teurer als deutsche Weine.

28

b. In Japan sind nur Weine aus Frankreich und den USA teurer als Weine aus Deutschland; deutsche Weine sind dagegen teurer als Weine aus Italien, Chile, Spanien, Australien und Argentinien.

29

c. Niedrigere Durchschnittspreise für deutsche Weine in den Niederlanden und in Großbritannien sind dadurch zu erklären, dass dorthin überdurchschnittlich viel Tafel- und Landwein (z.B. als „Hock“) geliefert wird; die vom Deutschen Weinfonds vorgelegten Durchschnittspreise für deutschen Wein im Vergleich zu ausländischem Wein betreffen folglich nicht nur Qualitätsweine.

30

Beweis: Sachverständigengutachten

31

8. Der Durchschnittsgewinn deutscher Weinbaubetriebe (Anlage BK 6 a) und das Durchschnittseinkommen von Arbeitskräften in deutschen Weinbaubetrieben (Anlage BK 6 a sowie Schriftsatz vom 1.12.2010, S. 6 f) liegen über dem Durchschnitt der entsprechenden Werte anderer europäischer Weinerzeuger, insbesondere Italien, Österreich, Spanien, Griechenland und Portugal; nur in Frankreich sind die entsprechenden Werte höher.

32

Beweis: Sachverständigengutachten

33

9. Unter Berücksichtigung statistischer Toleranzen lässt sich aus den Ergebnissen der vom Deutschen Weinfonds vorgelegten „morph-Studie“ kein schlechteres Image deutscher Weine im Vergleich zu ausländischen Weinen ablesen; vielmehr sind die Werte in etwa vergleichbar (vgl. Berufungsbegründung S. 16 unter (1)).

34

Beweis: Sachverständigengutachten

35

10. In England wird praktisch kein deutscher Rotwein verkauft; Verbraucheraussagen zu Rotwein aus Deutschland spielen daher für die Bewertung des Images deutscher Weine allgemein keine Rolle.

36

Beweis: Sachverständigengutachten

37

11. Eine Auswirkung der vom Deutschen Weinfonds finanzierten Gemeinschaftswerbung für deutschen Wein auf das Image oder den Durchschnittspreis deutschen Weins ist nicht feststellbar. Dies gilt insbesondere aufgrund der geänderten Werbestrategie des Deutschen Weinfonds (aus europarechtlichen Gründen ist eine Werbung für „deutschen“ Wein nicht zulässig; vgl. Berufungsbegründung S. 27 und Anlage BK 9 sowie BK 5 a).

38

Beweis: Sachverständigengutachten

39

Insbesondere auf den Märkten in Großbritannien und in den Niederlanden ist – gerade auch nach der Umstellung der Werbung durch den Deutschen Weinfonds im Jahr 2007 – im Gegenteil ein Rückgang der Preise für deutschen Wein zu verzeichnen.

40

Beweis: wie vor

41

12. Der Glykolskandal aus dem Jahr 1985 spielt für die Bewertung des Images deutschen Weins heute beim Verbraucher keine Rolle mehr (vgl. Berufungsbegründung S. 18 und (5)).

42

Beweis: wie vor

43

13. Der Verkauf von Weinen aus der „Neuen Welt“ hat in Deutschland nicht den Absatz deutscher Weine, sondern den Absatz anderer europäischer Weine beeinflusst (Anlage BK 6).

44

Beweis: Sachverständigengutachten

45

14. Im Lebensmitteleinzelhandel spielt die Herkunft deutscher Weine, insbesondere die Angabe des Anbaugebiets, keine Rolle; insb. die Anbaugebiete Rheinhessen und Pfalz sind dort austauschbar.

46

Beweis: Sachverständigengutachten

47

15. Privat organisierte Werbeeinrichtungen (seien es nun Winzerzusammenschlüsse oder private Weinwerbeorganisationen) können mindestens ebenso effektiv wie der Deutsche Weinfonds Gemeinschaftswerbung betreiben; es besteht keine wirtschaftlich zu begründende Notwendigkeit für eine durch Sonderabgaben finanzierte Gemeinschaftswerbung.

48

Beweis: wie vor

49

Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

51

Zur Begründung nimmt er auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug und trägt noch ergänzend vor: Aus der Formulierung des § 37 Abs. 1 Nr. 2 WeinG sei keineswegs im Umkehrschluss zu schließen, dass der Deutsche Weinfonds die gesetzliche Aufgabe habe, Absatzförderung für Wein generell – unabhängig von seiner Herkunft – zu betrieben. Im Gegenteil belege § 37 Abs. 1 Nr. 2 WeinG, wonach der Deutsche Weinfonds auf den Schutz geschützter Bezeichnungen für „inländischen Wein“ hinzuwirken habe, dass gesetzliche Aufgabe des Beklagten die Förderung der abgabenpflichtigen Erzeugnisse sei; denn es mache keinen Sinn, wenn der Deutsche Weinfonds nach Ziffer 1 der Vorschrift zur Förderung von in- und ausländischem Wein unabhängig von der Herkunft verpflichtet wäre, aber nach Ziffer 2 auf den Schutz geschützter Bezeichnungen für inländischen Wein beschränkt bliebe. Der Umstand, dass im Verwaltungsrat des Beklagten auch Vertreter nachgelagerter Stufen der Weinproduktions- und Vermarktungskette vertreten seien, könne keinen Einfluss auf die Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen haben. Es liege einerseits im weiten Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, an welcher Stelle der Produktions- und Vermarktungskette er die Abgabepflicht ansetze. Andererseits erscheine es sachgerecht, durch Aufnahme von Vertretern nachgelagerter Stufen in den Verwaltungsrat deren Fachwissen und Bedürfnisse in den Entscheidungsprozess mit einzubeziehen und so den Absatz und die Verwertung von deutschem Wein möglichst effektiv zu fördern. Eine gruppennützige Mittelverwendung sei unabhängig von der Zusammensetzung des Verwaltungsrates dadurch sichergestellt, dass der Beklagte gemäß § 42 WeinG der Aufsicht des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unterliege. An der erforderlichen Gruppenhomogenität fehle es auch nicht deshalb, weil nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG Eigentümer und Nutzungsberechtigte der Weinbergflächen – alternativ, nicht kumulativ – abgabepflichtig seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der durchschnittliche Pachtzins für Rebflächen erheblich über dem für Acker- und Dauergrünland liege. Bei Verpächtern, Pächtern und den nachfolgenden Produktionsstufen bestehe durchaus ein gemeinsames Interesse an der Förderung von Qualität, Vermarktung und Absatz von deutschem Wein mit dem Ziel der Steigerung der Wertschöpfung, weil es andernfalls den Pächtern nicht mehr möglich wäre, die erhöhten Pachtzinsen zu zahlen. Zumindest komme eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung der §§ 43, 44 WeinG in Betracht, dass neben den Nutzungsberechtigten, die – ohne selbst Eigentümer zu sein – fremde Grundstücke für den Weinbau nutzen, nur die ihre Grundstücke selbst zu Weinanbauzwecken nutzenden Eigentümer abgabepflichtig seien. Zu dem von der Klägerin kritisierten Nebeneinander von Absatzförderungsmaßnahmen des Beklagten und der Gebietsweinwerbungen sei ergänzend auf § 47 WeinG hinzuweisen; danach müssten sich beide Einrichtungen gegenseitig unterrichten und die Maßnahmen aufeinander abstimmen. Im Rahmen dieses Kooperationsverhältnisses mache es Sinn, dass bestimmte Maßnahmen auf gebietlicher Ebene und andere, z. B. gebietsübergreifende Rebsorten-Kampagnen oder der Bereich des Auslandsmarketings, von einer zentralen Einrichtung wahrgenommen werden. Auch verkenne die Klägerin den Prüfungsmaßstab, wenn sie immer wieder „Nachweise“ verlange. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedürfe es keines Nachweises, sondern es genüge eine plausible Begründung dafür, dass die aus der Sonderabgabe finanzierten staatlichen Fördermaßnahmen erforderlich seien, um erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders treffen und von diesen selbst nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden könnten. Das Vorliegen derartiger erheblicher Beeinträchtigungen, insbesondere im transnationalen Wettbewerb, sei bereits erstinstanzlich umfangreich dargelegt worden. Die zum Beleg erheblicher Beeinträchtigungen und spezifischer Nachteile erstinstanzlich vorgelegte Auswertung zur Preisentwicklung auf dem Weinmarkt beruhe auf einer Ermittlung der Zahlen der Verkaufspreise dieses Wirtschaftsguts durch die Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) auf objektiver Basis. Dabei sei hervorzuheben, dass sich aussagekräftige Zahlen für die Frage, ob deutscher Qualitätswein im Vergleich zu ausländischem Qualitätswein preislich benachteiligt sei, nur bei einem Preisvergleich gewinnen ließen, bei dem die jeweiligen Verkaufspreise in miteinander vergleichbaren Verkaufssituationen, d. h. auf einem bestimmten Ländermarkt und auf einem bestimmten Absatzweg miteinander verglichen würden. Demgegenüber sei es methodisch verfehlt und ohne Aussagekraft, wenn die Klägerin einen Durchschnittspreis aus verschiedenen, miteinander nicht vergleichbaren Absatzwegen – etwa dem Verkauf über den Lebensmitteleinzelhandel einerseits und dem Direktverkauf ab Hof andererseits – zu bilden versuche. Ergänzend legt der Beklagte einen Preisvergleich für den Absatzweg „Weinfachhandel“ vor. Obwohl gerade auf diesem Absatzweg auch das höherpreisige Segment der deutschen Weine vertreten sei, bestätige sich auch dort – mit einem Durchschnittspreis von 4,62 € pro 0,75 l gegenüber z. B. 6,91 € je 0,75 l für französische Weine im Jahre 2008 – die preisliche Benachteiligung deutscher Weine. Die geringe Marktstärke deutscher Weine auf dem Inlandsmarkt und den Exportmärkten spiegele sich durchaus in der stark negativen Außenhandelsbilanz wider, wobei darauf hinzuweisen sei, dass seit dem Jahre 2000 Re-Exporte nach Deutschland eingeführter ausländischer Weine durch deutsche Kellereien aus der Exportzahlenstatistik herausgerechnet werden. Im Übrigen bleibe es dabei, dass der durchschnittliche Verkaufspreis von deutschem Wein auf allen der vier wichtigsten Exportmärkte unter dem dort von allen Weinexportländern erzielten jeweiligen Durchschnittspreis liege. Was die Imagenachteile deutscher Weine im Ausland angehe, ziehe die Klägerin die vorgelegten Studien zu Unrecht in Zweifel. So sei insbesondere die vorgelegte „morph-Studie“ nicht nur repräsentativ, sondern gelange auch zu dem eindeutigen Ergebnis, dass deutscher Wein nicht nur in allen wesentlichen Kategorien auf einem der letzten Plätze lande, sondern auch jeweils deutlich niedrigere Werte als die Hauptwettbewerbsländer Frankreich, Spanien und Italien erziele. Auch die Erforderlichkeit einer abgabefinanzierten zentralen Absatzförderungseinrichtung werde von der Klägerin nicht überzeugend in Frage gestellt. Abgesehen davon, dass die Konzentration auf der Seite der Kellereien in Deutschland nicht so groß wie von ihr suggeriert sei, müsse beachtet werden, dass der Anteil der von den Kellereien abgefüllten deutschen Weine mit 45 % noch unter dem Anteil der von deutschen Kellereien abgefüllten ausländischen Weine liege; würde man den großen Kellereien die Werbung überlassen, sei äußerst fraglich, ob sie das im Interesse der gesamten deutschen Weinwirtschaft vom Gesetzgeber verfolgte Interesse einer Profilierung und Absatzförderung des Weins aus den 13 deutschen Anbaugebieten verfolgen würden. Auch der Organisationsgrad der Weinwirtschaft könne dem Argument der Erforderlichkeit einer abgabefinanzierten zentralen Absatzförderung nicht entgegen gehalten werden. Aktivität und Schlagkraft dieser Verbände in der politischen Lobbyarbeit sage nichts über deren Befähigung zu einer langfristigen Absatzförderung aus, die wesentlich höhere finanzielle Mittel als die politische Lobbyarbeit erfordere. Auch das Bestehen der auf freiwilliger Basis finanzierten Gebietsweinwerbung Baden sei kein Gegenargument. Trotz ungleich besserer Voraussetzungen als in anderen Anbaugebieten kämpfe auch die badische Weinwerbung derzeit um ihre Existenz, weil eine Mehrheit der finanzierenden Winzergenossenschaften es offenbar nicht länger hinnehmen wolle, dass sie mit ihrem Geld „abtrünnige“ Konkurrenzunternehmen zwangsläufig mitfinanzieren müssen. Schließlich überzeuge auch der Versuch nicht, den Deutschen Weinfonds und die Gebietsweinwerbungen gegeneinander auszuspielen. Durch die zweistufige Organisation der Absatzförderung überschreite der Gesetzgeber keineswegs den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum. Darüber hinaus wäre eine Absatzförderung, gerade bezogen auf Auslandsmaßnahmen, weder billiger noch effektiver, wenn sie anstelle des Deutschen Weinfonds von den Gebietsweinwerbungen durchgeführt würde. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Sonderabgabe für den Deutschen Weinfonds auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts alle Anforderungen an eine zulässige Sonderabgabe erfülle.

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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und den beigezogenen Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die im Bescheid des Beklagten vom 2. Februar 2009 erfolgte Heranziehung der Klägerin zu einer Abgabe für den Deutschen Weinfonds rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

55

Die Festsetzung der Abgabe in dem angefochtenen Bescheid findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 44 Abs. 2 Satz 1 des Weingesetzes - WeinG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I, S. 985), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2010 (BGBl. I, S. 1136). Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG ist zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds erforderlichen Mittel - vorbehaltlich der (hier nicht einschlägigen) Ausnahmen des Abs. 2 - von den Betrieben, die von ihnen oder auf ihre Rechnung abgefüllte Weine und Weinerzeugnisse der in § 43 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 lit. a) bis c) WeinG bestimmten Arten an andere abgeben, eine Abgabe von 0,67 € je 100 Liter des Erzeugnisses zu entrichten (sogenannte Händler- oder Abfüllerabgabe). Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 WeinG ist die Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG Aufgabe des beklagten Deutschen Weinfonds.

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Dass die einfachgesetzlichen Voraussetzungen für die Heranziehung der Klägerin zur Händlerabgabe nach diesen Vorschriften vorliegen, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die maßgeblichen Vorschriften stehen aber auch mit höherrangigem Recht im Einklang. Der Senat hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass die Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG verfassungswidrig ist (I.). Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Abgabenerhebung Europäisches Unionsrecht entgegen steht (II.). Daher war das Verfahren weder gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen noch war gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - der Europäische Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens anzurufen.

I.

57

Wie der Senat in seinem Urteil vom 15. September 2010 – 8 A 10246/10.OVG – (DVBl. 2010, S. 1442 und Juris, Rn. 33 ff.) bereits entschieden hat, bestehen keine durchgreifenden Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe an den Deutschen Weinfonds. Daran ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin im vorliegenden Verfahren festzuhalten.

58

Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, aber auch allgemeiner Meinung entspricht, handelt es sich bei der Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG um eine „Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion“; denn sie ist nicht als Gemeinlast ausgestaltet, sondern wird nur einer bestimmten Gruppe von Wirtschaftsunternehmen wegen ihrer besonderen Nähe zu der zu finanzierenden Aufgabe auferlegt; sie wird auch nicht als Gegenleistung für die tatsächliche oder potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung (als Gebühr oder Beitrag) sowie nicht als Ausgleichsabgabe eigener Art erhoben (so auch die Vorinstanz und VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 K 16/10.NW -, S. 7 des Urteils; vgl. auch Gerhard, LKRZ 2010, S. 126, 128; so auch bereits Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 1995, NVwZ-RR 1996, S. 106 und juris Rn. 29 f. zu § 23 Abs. 1 des Weinwirtschaftsgesetzes - WWiG - und BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974, BVerfGE 37, 1 und juris Rn. 52 f. zum früheren Stabilisierungsfonds für Wein). Als Sonderabgabe unterliegt die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen, die aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 105, 110 GG) folgen und zugleich unter freiheits- (insbesondere Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG) und gleichheitsgrundrechtlichen (Art. 3 Abs. 1 GG) Gesichtspunkten bestehen: Als Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe muss sie sich auf einen sachlichen Rechtfertigungsgrund stützen können, der sich vom Fiskalzweck unterscheidet, eine hinreichende Distanz zur Steuer wahrt und es rechtfertigt, die Abgabenerhebung auf der Grundlage der Sachgesetzgebungskompetenzen nach Art. 70 ff. GG vorzunehmen; zudem muss sie dem Gebot der Belastungsgleichheit entsprechen und den Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts berücksichtigen (grundlegend dazu: BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - „Berufsausbildungsabgabe“ -, BVerfGE 55, 274, 297 ff.). Diese für alle nichtsteuerlichen Abgaben geltenden Grenzen hat das Bundesverfassungsgericht für Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion kürzlich noch einmal bestätigt und zugleich präzisiert (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - „CMA-Pflichtabgabe“ -, BVerfGE 122, 316 und juris Rn. 99 f.; Beschluss vom 12. Mai 2009 - „Holzabsatzfonds“ -, BVerfGE 123, 132 und juris Rn. 58; Beschluss vom 16. September 2009 - „BaFin-Umlage“ -, BVerfGE 124, 235 und juris Rn. 20). Danach müssen Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion, um verfassungsgemäß zu sein, folgende Anforderungen erfüllen: Der Gesetzgeber muss mit der Abgabe einen Sachzweck verfolgen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht (1.); die mit der Abgabe belastete Gruppe muss homogen sein (2.); sie muss dem Sachzweck näher stehen als jede andere Gruppe (3.); der Gruppe muss eine besondere Finanzierungsverantwortung zukommen (4.); das Mittelaufkommen aus der Abgabe muss gruppennützig verwendet werden (5.); der Gesetzgeber muss die Erforderlichkeit der Abgabe regelmäßig überprüfen (6.) und er muss die Abgabe haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren (7.).

59

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht dabei eine besonders enge Verbindung zwischen der spezifischen Sachnähe der Abgabepflichtigen zum Zweck der Abgabenerhebung, einer daraus ableitbaren Finanzierungsverantwortung und der gruppennützigen Verwendung des Abgabenaufkommens: Sind Sachnähe zum Zweck der Abgabenerhebung und Finanzierungsverantwortung der belasteten Gruppe der Abgabepflichtigen gegeben, so wirkt die zweckentsprechende Verwendung des Abgabeaufkommens zugleich gruppennützig und entlastet so die Gesamtgruppe der Abgabenschuldner von einer ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Aufgabe, was den entscheidenden Rechtfertigungsgrund für die zur Steuer hinzutretende Sonderlast bildet und zugleich die Wahrung verhältnismäßiger Belastungsgleichheit sichert (vgl. insbesondere BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 101, m.w.N.).

60

Zur Überzeugung des Senats entspricht die Abgabe an den Deutschen Weinfonds diesen Vorgaben; darüber hinaus ist sie auch mit der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar (8.) und begegnet auch der Höhe nach keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (9.).

61

1. Keinem Zweifel unterliegt zunächst, dass der Gesetzgeber mit der Abgabe einen über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck verfolgt (vgl. dazu z.B. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, BVerfGE 82, 159, 179 und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 100). Wie sich aus der gesetzlichen Definition der Aufgaben des Deutschen Weinfonds, deren Finanzierung die Abgabe dient, in § 37 Abs. 1 WeinG ergibt, besteht die Aufgabe des Deutschen Weinfonds und damit zugleich der Zweck der Mittelerhebung darin, die Qualität des Weines sowie durch Erschließung und Pflege des Marktes den Absatz des Weines und sonstiger Erzeugnisse des Weinbaus zu fördern (Nr. 1) und auf den Schutz der durch Rechtsvorschriften für inländischen Wein festgelegten Bezeichnungen im In- und Ausland hinzuwirken (Nr. 2). Die Förderung der Weinqualität und des Weinabsatzes ist ein konkretes Anliegen, das sich nicht in der Mittelbeschaffung für allgemeine Staatszwecke erschöpft (so bereits BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 30); daneben ist auf die Mitwirkung des Deutschen Weinfonds beim Bezeichnungsschutz als weiterem Sachzweck hinzuweisen.

62

2. Die mit der Abgabe an den Deutschen Weinfonds belastete Gruppe ist auch hinreichend homogen.

63

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Gesetzgeber mit einer Sonderabgabe nur eine vorgefundene homogene Gruppe in Finanzierungsverantwortung nehmen, die durch eine vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist; es ist ihm verwehrt, für eine Abgabenerhebung beliebig Gruppen nach Gesichtspunkten zu bilden, die nicht in der Rechts- oder Sozialordnung vorgegeben sind (vgl. insbesondere BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 180). Andererseits bedarf es keiner völligen Interessengleichheit der Abgabepflichtigen, sondern der Gesetzgeber darf bei geringfügigen oder nur in besonderen Fällen auftretenden Ungleichheiten typisierend vorgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 185 f.). Ausreichend ist auch die Vorstrukturierung einer Gruppe in der europäischen Rechtsordnung, wie das Bundesverfassungsgericht dies für die deutsche Land- und Ernährungswirtschaft aufgrund der einheitlichen Erfassung des gesamten Wirtschaftszweiges durch Sonderregelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts angenommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 183 f. und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

64

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die mit der Abgabe an den Deutschen Weinfonds belastete deutsche Weinwirtschaft als hinreichend homogene Gruppe anzusehen. Die Abgabenpflicht ist gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 WeinG den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten von Weinbergsflächen sowie den Abfüllbetrieben von inländischem Wein auferlegt; diese bilden innerhalb der Land- und Ernährungswirtschaft eine eigenständige, homogene Gruppe, die durch das vorgegebene gemeinsame Interesse an der erfolgreichen Vermarktung inländischer Weine und Weinerzeugnisse verbunden und von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgegrenzt ist (so auch BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 31 ff.). Eine Differenzierung innerhalb der Weinwirtschaft – etwa nach Produkten, Produktionsstufen oder Vermarktungsinteressen – ist nicht geboten; das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr für den Bereich der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft eine übergreifende Betrachtung des gesamten Wirtschaftszweiges ausdrücklich gebilligt (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 182 ff. und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103). Darüber hinaus handelt es sich um eine unmittelbar durch die europäische Rechtsordnung vorstrukturierte Gruppe, da sich die europäischen Regelungen für die gemeinsame Marktorganisation für Wein vielfach an die Personenkreise der Erzeuger als auch der Abfüller von Wein richten (vgl. z. B. Art. 25 und 33 ff. der VO (EG) 479/2008 des Rates vom 29. April 2008, ABl. L 148 vom 6. Juni 2008, S. 1 ff.). Daran hat die inzwischen erfolgte Integration der sogenannten Weinmarktordnung in die einheitliche „Gemeinsame Marktordnung“ (GMO) durch die Verordnung (EG) 491/2009 nichts geändert, da es sich um eine rein verwaltungstechnische Maßnahme mit dem Ziel der „Entbürokratisierung“ handelte, die aber ohne materiell-rechtliche Auswirkungen geblieben ist; vielmehr unterliegen die Abgabepflichtigen weiterhin spezifischen weinrechtlichen Vorschriften. Eine „Auflösung“ der Weinwirtschaft in die Agrarwirtschaft hat bisher nicht stattgefunden; der Weinsektor bleibt sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene nach wie vor Sonderregelungen unterworfen, die sich von der übrigen Agrarwirtschaft abgrenzen (so auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 8 f. des Urteils).

65

Die gegen die Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen vorgebrachten Einwände überzeugen demgegenüber nicht:

66

So kann zunächst nicht aus einer angeblichen gesetzlichen Aufgabe des Deutschen Weinfonds, den Absatz von Wein jedweder Herkunft zu fördern, auf eine mangelnde Homogenität der abgabepflichtigen Gruppe geschlossen werden. Der Auffassung, § 37 Abs. 1 Nr. 1 WeinG sei dahin zu interpretieren, dass der Deutsche Weinfonds den Absatz jeglichen Weines gleich welcher Herkunft zu fördern habe, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt sich aus Entstehungsgeschichte, Systematik und Sinn und Zweck der §§ 37 ff. WeinG, dass der Deutsche Weinfonds den gesetzlichen Auftrag hat, ausschließlich Qualität und Absatz des deutschen Weins zu fördern. Schon die Bezeichnung der durch § 37 Abs. 1 WeinG errichteten Anstalt des öffentlichen Rechts als „Deutscher Weinfonds“ legt dies nahe. Auch die Gesetzesmaterialien belegen dies. So wird z.B. in Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes hervorgehoben, dass die Aufgaben des Deutschen Weinfonds darauf ausgerichtet sind, „die Qualität und den Absatz der Erzeugnisse aus den deutschen Anbaugebieten zu fördern“ (vgl. BT-Drs. 16/4209, S. 9). Im Übrigen ergibt der Zusammenhang mit § 43 Abs. 1 WeinG, wonach die Abgabepflicht auf die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten inländischer Rebflächen sowie die Abfüller inländischer Weine und Weinerzeugnisse beschränkt ist, dass nur die Förderung von Qualität und Absatz inländischer Weine und Weinerzeugnisse – also der abgabepflichtigen Erzeugnisse – Zweck der Einrichtung des Deutschen Weinfonds sein kann. Hingegen kann aus § 37 Abs. 1 Nr. 2 WeinG, wonach der Deutsche Weinfonds auch die Aufgabe hat, auf den Schutz der durch Rechtsvorschriften fürinländischen Wein festgelegten Bezeichnungen hinzuwirken, keineswegs im Umkehrschluss hergeleitet werden, dass sich die gesetzliche Aufgabe zur Qualitäts- und Absatzförderung nach Nr. 1 dieser Vorschrift auf Wein jeglicher Herkunft bezieht. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ergäbe es umgekehrt gerade keinen Sinn, wenn der Deutsche Weinfonds einerseits nach Ziffer 1 verpflichtet wäre, den Absatz von in- und ausländischen Weinen zu fördern, andererseits in Ziffer 2 darauf beschränkt bliebe, auf den Schutz gesetzlich geschützter Bezeichnungen nur für inländischen Wein hinzuwirken. Schließlich folgt auch aus europäischem Recht keine Verpflichtung, wegen eines europarechtlichen Verbots staatlicher Absatzförderung unter Hinweis auf die nationale Herkunft des Produkts § 37 Abs. 1 Nr. 1 WeinG europarechtskonform so zu interpretieren, dass der Deutsche Weinfonds gehalten ist, nur eine herkunftsneutrale Absatzförderung für Wein allgemein zu betreiben. Wie im Einzelnen unter II. dargelegt werden wird, ist es dem Deutschen Weinfonds vielmehr europarechtlich keineswegs von vornherein verwehrt, ein Gemeinschaftsmarketing für deutschen Wein zu betreiben.

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Ebenso wenig kann die Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen unter Hinweis auf die Besetzung des Verwaltungsrates des Deutschen Weinfonds in Zweifel gezogen werden. Zwar gehören diesem – gemäß § 40 Abs. 4 WeinG für die Bestimmung des grundsätzlichen Handlungsrahmens zuständigen – Gremium gemäß § 40 Abs. 1 WeinG auch Repräsentanten von Wirtschaftsbereichen innerhalb der Produktions- und Vermarktungskette der abgabepflichtigen Erzeugnisse an, die nicht zu der Sonderabgabe herangezogen werden (z.B. des Gaststättengewerbes und des Lebensmitteleinzelhandels). Mit der Aufnahme von Vertretern möglichst aller für die Weinvermarktung relevanter Gruppen in den Verwaltungsrat des Deutschen Weinfonds verfolgt der Gesetzgeber ersichtlich das Ziel, möglichst viel Sachverstand zu bündeln und die Interessen und Bedürfnisse auch nachgelagerter Stufen der Weinvermarktung in die Entscheidungsprozesse einzubeziehen, „um auf diese Weise einen sachgerechten Interessenausgleich zu erreichen und die Tätigkeit des Fonds auf eine breite Grundlage zu stellen“ (so bereits BVerfG, Urteil vom 5. März 1974, a.a.O., Rn. 69, zum Verwaltungsrat des früheren Stabilisierungsfonds für Wein). Daraus folgt aber weder die Verpflichtung, auch die weiteren im Verwaltungsrat vertretenen Gruppen in die Abgabepflicht einzubeziehen, noch dürfen umgekehrt dem Verwaltungsrat etwa nur Repräsentanten der abgabepflichtigen Gruppe angehören. Die Hinzuziehung eines möglichst breit gefächerten Sachverstandes im Verwaltungsrat steht vielmehr in keinem Zusammenhang mit der in Frage gestellten Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen. Dem Gesetzgeber steht bei der Entscheidung, an welcher Stelle der Produktions- und Vermarktungskette er mit der Abgabenerhebung ansetzt, grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (davon geht ersichtlich auch das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., aus, da es die Homogenität der Gruppe der Land- und Ernährungswirtschaft bejaht hat, ohne dass es insoweit darauf ankam, an welcher Stelle der Produktions- und Vermarktungskette die Abgabepflicht ansetzte). Dieser Gestaltungsspielraum ist keineswegs überschritten, wenn der Gesetzgeber die Abgabepflicht auf diejenigen Betriebe konzentriert, „die als Hersteller und Abfüller deutscher Weine von der Sache her das stärkste Interesse an der Vermarktung deutscher Weine haben“ (so ausdrücklich Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes, BT-Drs. 16/4209, S. 8 f.; auch: EU-Kommission, Entscheidung vom 19. Dezember 2007 – K (2007) 6782 zu Beihilfe Nr. N 477/2007-, Ziffer 45). Umgekehrt würde eine Ausdehnung der Abgabepflicht auf weitere oder gar alle im Verwaltungsrat vertretenen Gruppen schon mangels hinreichender Vorstrukturierung eines so weit gezogenen Kreises von Abgabepflichtigen in der Rechts- und Sozialordnung Zweifel an der Homogenität des Kreises der Abgabepflichtigen aufkommen lassen.

68

Keineswegs kann aus einer angeblichen Unterrepräsentanz der Teilgruppe der Abfüller im Verwaltungsrat des Deutschen Weinfonds auf eine verfassungswidrige „Bildung“ der Gruppe der Abgabepflichtigen durch den Gesetzgeber geschlossen werden. Abgesehen davon, dass es sich – wie dargelegt – nicht um eine vom Gesetzgeber gebildete, sondern um eine von ihm vorgefundene, in der Rechts- und Sozialordnung bereits hinreichend vorgeformte Gruppe handelt, kann die vom Bundesverfassungsgericht am Beispiel der Bayerischen Notarkasse entwickelte Rechtsprechung zum Erfordernis einer der jeweiligen Beitragspflicht entsprechenden Teilhabe in den Aufsichts- und Entscheidungsgremien einer Selbstverwaltungskörperschaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2004, BVerfGE 111, S. 191, 217 ff.) hier keine Anwendung finden. Der Deutsche Weinfonds ist keine Selbstverwaltungskörperschaft mit Zwangsmitgliedschaft, die ihre „Mitglieder“ zu Zwangsabgaben heranzieht. Die Erzeuger und Abfüller inländischen Weins sind nicht Mitglieder des Deutschen Weinfonds; sie werden auch nicht von diesem kraft Satzungsbestimmung zu Abgaben herangezogen. Die Abgabepflicht zur Finanzierung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds wurde vielmehr unmittelbar durch den Gesetzgeber des Weingesetzes begründet, der das Abgabeaufkommen dem Deutschen Weinfonds für seine Aufgabenerfüllung zuweist. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats des Deutschen Weinfonds hat – wie bereits ausgeführt – nur den Zweck, auf der Ebene der Bestimmung des „grundsätzlichen Handlungsrahmens“ des Deutschen Weinfonds möglichst breiten Sachverstand im Weinsektor nutzbar zu machen.

69

Die Bestimmung der Sitzzahlen der im Verwaltungsrat vertretenen Gruppen hält sich im Übrigen im Rahmen des dem Gesetzgeber dabei zustehenden weiten Gestaltungsermessens und ist insbesondere nicht willkürlich oder offensichtlich verfehlt. Die stärkere Repräsentanz der Erzeugerseite im Verwaltungsrat der Beklagten (13 Vertreter des Weinbaus gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 WeinG gegenüber 5 Vertretern des Weinhandels gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 WeinG) rechtfertigt sich daraus, dass der Gesamtbetrag der von den Weinerzeugern erhobenen Abgaben für den Deutschen Weinfonds mit 6,98 Mio. € gegenüber 4,08 Mio. € von Seiten der Abfüller im Jahre 2009 (vgl. den den Beteiligten bekannten „Gemeinsamen Geschäftsbericht des Deutschen Weinfonds, des Deutschen Weininstituts und der Deutschen Weinakademie“ für das Jahr 2009, S. 24, Ziffer II.8.) deutlich höher ist als derjenige der Kellereien. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass in dem von Abfüllerseite erbrachten Gesamtabgabeaufkommen von 4,08 Mio. € auch die Abgaben der mit 5 Personen (§ 40 Abs. 1 Nr. 3 WeinG) im Verwaltungsrat vertretenen Winzergenossenschaften enthalten sind. Nichts anderes ergibt sich, wenn man – wegen der vermuteten weitgehenden Interessengleichheit der Winzer und Winzergenossenschaften – die 5 Vertreter der letzteren Gruppe der Erzeugerseite zuschlagen wollte, während auf der anderen Seite lediglich noch der Vertreter der Sektkellereien (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 WeinG) berücksichtigt werden könnte. Auch aus dem Zahlenverhältnis von dann 18 Vertretern der „Erzeugerseite“ gegenüber 6 Vertretern der Kellereien folgt angesichts des wesentlich höheren Abgabeaufkommens, das von den Erzeugern (bereits ohne dasjenige von Winzergenossenschaften) im Vergleich zu demjenigen der Kellereien erbracht wird, aber auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Kellereien nur zu ca. 45 % inländischen Wein abfüllen und ihr Interesse an der Förderung gerade des Absatzes von inländischem Wein daher tendenziell eher schwächer als bei den Erzeugern und den Winzergenossenschaften ausgeprägt ist, noch kein verfassungsrechtlich bedenkliches Missverhältnis der Zahl der Vertreter der Erzeugerseite gegenüber der Zahl der Vertreter der Kellereien im Verwaltungsrat des Deutschen Weinfonds.

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Andererseits überzeugt es auch nicht, wenn aus einem angeblich grundsätzlichen Interessengegensatz zwischen den Winzern, die Flaschenwein vermarkten, und den Trauben-, Traubenmost- und Fassweinerzeugern eine fehlende Gruppenhomogenität gefolgert wird. Der Umstand, dass die Vermarktungsinteressen von Flaschenweinerzeugern einerseits und von Trauben-, Traubenmost- und Fassweinvermarktern andererseits nicht völlig deckungsgleich sind, begründet noch keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers zu einer „Binnendifferenzierung“ der Gruppe. Wie der Senat in seinem Urteil vom 15. September 2010, a.a.O., Rn. 40 ff., bereits ausgeführt hat, bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keiner völligen Interessengleichheit der Abgabepflichtigen, sondern der Gesetzgeber darf bei geringfügigen oder nur in besonderen Fällen auftretenden Ungleichheiten typisierend vorgehen; insbesondere ist eine Differenzierung innerhalb der Weinwirtschaft – etwa nach Produkten, Produktionsstufen oder Vermarktungsinteressen – nicht geboten, nachdem das Bundesverfassungsgericht für den Bereich der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft eine übergreifende Betrachtung des gesamten Wirtschaftszweiges ausdrücklich gebilligt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 182 ff., und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

71

Im Übrigen trifft es nach Überzeugung des Senats auch nicht zu, dass etwa kleinere Winzerbetriebe oder reine Trauben-, Traubenmost- und Fassweinerzeuger von vornherein kein nennenswertes Interesse an einer zentralen, insbesondere auf den überregionalen und transnationalen Weinabsatz ausgerichteten Qualitäts- und Absatzförderung haben. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass eine – etwa über Imagekampagnen – erzielte Steigerung der durchschnittlichen Flaschenweinpreise für deutschen Wein im In- und Ausland letztlich der gesamten deutschen Weinwirtschaft und damit auch den kleineren Flaschenweinerzeugern sowie den Vermarktern der „Rohware“, die diese an Winzergenossenschaften und Kellereien liefern, zugutekommt. Dies wurde nicht zuletzt durch einen in der mündlichen Verhandlung am 8. Dezember 2010 anwesenden Vertreter einer Großkellerei bestätigt, der sinngemäß darauf hinwies, dass auch die Kellereien die aus einer Steigerung der durchschnittlichen Flaschenweinpreise erzielte Umsatzverbesserung an ihre Lieferanten, insbesondere die Fassweinerzeuger, weitergeben müssen. Im Übrigen hat der Beklagte überzeugend dargelegt, dass ein Interesse am Weinexport nicht notwendig von der Betriebsgröße z.B. eines Flaschenweinerzeugers abhängt – zumal die Exportaktivitäten von Winzergenossenschaften und Kellereien mittelbar solche der sie mit Wein beliefernden Winzer sind – und durchaus eine Wechselwirkung zwischen exportfördernden Maßnahmen der Absatzförderorganisationen und der Absatzsituation auf dem Binnenmarkt besteht, weil eine Verbesserung des Images des deutschen Weines im Ausland geeignet erscheint, das Interesse des Verbrauchers im Inland am Kauf solcher Weine zu beleben.

72

Es ist unter dem Gesichtspunkt der Gruppenhomogenität auch nicht zu beanstanden, dass die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung allein von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten von (in Rheinland-Pfalz gelegenen) Weinbergsflächen erhoben wird, während für die Abgabe für den Deutschen Weinfonds gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG auch die Abfüller von inländischem Wein abgabepflichtig sind. Die Beschränkung der Abgabepflicht nach § 46 Satz 1 WeinG i.V.m. § 1 des rheinland-pfälzischen Absatzförderungsgesetzes Wein – AbföG Wein - auf die Gruppe der Eigentümer und Nutzungsberechtigten von in Rheinland-Pfalz gelegenen Weinbergsflächen findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass die gebietliche Absatzförderung für diese Gruppe von erheblich größerer Bedeutung ist als für die Angehörigen des Bereichs der Weiterverarbeitung und Vermarktung; insbesondere die größeren Weinhandelsunternehmen, die Weine mehrerer Anbaugebiete vermarkten, sind typischerweise an einer gebietsbezogenen Absatzförderung weniger interessiert. Zudem würde die Erhebung einer Mengenabgabe von den im Land Rheinland-Pfalz ansässigen Weinverarbeitern oder Weinhändlern eine genaue Erfassung der Umsätze des gebietserzeugten Weines erfordern und damit den einzelnen Betrieben wie den erhebenden Stellen einen unangemessen hohen Verwaltungsaufwand abverlangen; hinzu kommt, dass eine Mengenabgabe nicht geeignet wäre, alle im Abgabengebiet erzeugten Weine in gleicher Weise zu erfassen, weil z.B. die außerhalb des Bundeslandes gelegenen Verarbeitungs- oder Weinhandelsbetriebe wegen der territorialen Begrenzung der Abgabenhoheit nicht erfassbar wären (so bereits OVG RP, Urteil vom 16. Oktober 1979, AS 15, 393, 395 f.; s.a. Eichele, in: Koch, Weinrecht, Stichwort „Weinfonds“, Anm. 3.4).

73

Die erforderliche Gruppenhomogenität fehlt schließlich auch nicht deshalb, weil nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG – alternativ – „Eigentümer oder Nutzungsberechtigte“ von Weinbergsflächen abgabepflichtig sind. Zwar ermöglicht das Gesetz damit nach seinem Wortlaut auch die Heranziehung solcher Eigentümer von Weinbergsflächen, die diese nicht selbst bewirtschaften, sondern an Weinerzeuger verpachtet haben. Es liegt jedoch die Annahme nahe, dass dieser Personenkreis zumindest ein mittelbares Interesse an einer Förderung des Absatzes deutscher Weine hat, weil Absatzförderungsmaßnahmen positive Auswirkungen auf den bei der Verpachtung von Rebflächen erzielbaren Pachtzins haben können. Der Beklagte hat überzeugend darauf hingewiesen und auch belegt, dass der durchschnittliche Pachtzins für Rebflächen um ein Vielfaches über demjenigen für Acker- oder Dauergrünland liegt (vgl. die als Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 19. November 2010 vorgelegte Pressemitteilung des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz vom 9. April 2008); deshalb ist auch das Interesse solcher Eigentümer von Weinbergsflächen, die diese nicht selbst bewirtschaften, sondern an Weinerzeuger verpachten, vernünftigerweise darauf gerichtet, dass die Wertschöpfung in der deutschen Weinwirtschaft gesichert und möglichst verbessert wird, damit der weinerzeugende Pächter den höheren Pachtzins weiterhin aufbringen kann. Von daher erscheint die Annahme nicht fernliegend, dass Verpächter von Weinbergsflächen mit ihren Pächtern und den Gruppenangehörigen nachfolgender Produktionsstufen typischerweise ein gemeinsames Interesse an der Förderung der Qualität und des Absatzes deutscher Weine mit dem Ziel einer Verbesserung der Wertschöpfung im Weinsektor teilen. Eine völlige Interessengleichheit der Abgabepflichtigen ist von Verfassungs wegen ohnehin nicht zu fordern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 185 f.).

74

Sofern man das Interesse der ihre Weinbergsflächen nicht selbst bewirtschaftenden Eigentümer an den mit der Mittelbeschaffung verfolgten Sachzwecken als zu geringfügig ansieht, liegt zumindest eine verfassungskonforme Auslegung von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG nahe. Die Vorschrift kann dahin ausgelegt werden, dass abgabepflichtig nur solche Personen sind, die Weinbergsflächen entweder als Eigentümer oder als sonstige Nutzungsberechtigte selbst bewirtschaften. Für eine solche Auslegung spricht, dass nach § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG i.d.F. des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753) Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG die zur Weinbaukartei gemeldete Fläche ist. Ergänzend bestimmt § 17 der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts – WeinRDV – vom 8. Juli 1995 (GVBl. S. 275) für das Erhebungsverfahren, dass die Gemeinden die Abgabe „nach Maßgabe der Weinbergsfläche in der Weinbaukartei nach der VO (EG) Nr. 436/2009“ festsetzen. Die Weinbaukartei erfasst indessen nach den Artikeln 2 a) und 3 der VO (EG) Nr. 436/2009 als „Betriebsinhaber“ nur solche natürlichen oder juristischen Personen, die eine mit Reben bepflanzte Fläche bewirtschaften. § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG (i.V.m. § 17 WeinRDV) kann daher als Konkretisierung des § 43 Abs. 1 Nr. 1 WeinG dahingehend verstanden werden, dass es für die Abgabenerhebung auf die Person ankommt, die im Rebflächenverzeichnis der Weinbaukartei als Bewirtschafter der Fläche ausgewiesen ist, ohne Rücksicht darauf, in wessen Eigentum die einzelnen Parzellen stehen (so bereits VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 25. Mai 1998, RdL 1999, S. 27, 28, zu § 43 Nr. 1 WeinG 1994 i.V.m. § 17 WeinRDV). Eine solche verfassungskonforme Auslegung ist auch mit dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG vereinbar, der eine Auslegung dahin zulässt, dass die Abgabe alternativ von den „Eigentümern oder densonstigen Nutzungsberechtigten“ zu erheben ist.

75

3. Des Weiteren fehlt es nicht an der erforderlichen Sachnähe der Gruppe zum finanzierten Zweck.

76

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigt die Homogenität einer Gruppe eine Sonderabgabe nur, wenn sie sich aus einer spezifischen Sachnähe der Abgabepflichtigen zu der zu finanzierenden Aufgabe ergibt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 180 und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103; s.a. BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 34). Die Angehörigen der Gruppe müssen der Aufgabe evident näher stehen als jede andere Gruppe oder die Gesamtheit aller Steuerzahler; dies hat das Bundesverwaltungsgericht für die Unternehmen der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft im Hinblick auf die Förderung des Absatzes und der Verwertung land- und ernährungswirtschaftlicher Produkte ohne weiteres schon deshalb bejaht, weil es um den Absatz ihrer eigenen Produkte ging (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

77

Nichts anderes gilt für die Angehörigen der deutschen Weinwirtschaft mit Rücksicht auf die durch die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG finanzierten Aufgaben des Deutschen Weinfonds, den Weinmarkt durch Absatz- und Qualitätsförderung zu stabilisieren und auf den Bezeichnungsschutz inländischer Weine hinzuwirken: Die deutsche Weinwirtschaft steht diesen Aufgaben evident näher als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit, weil es sich bei dem Bezugsobjekt der abgabefinanzierten Förderungsmaßnahmen (inländischer Wein und Weinerzeugnisse) um „ihr Produkt“ handelt (so zutreffend die Vorinstanz und Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 9 des Urteils; so auch BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 34).

78

4. Des Weiteren hat der Gesetzgeber den abgabenpflichtigen Angehörigen der Deutschen Weinwirtschaft zu Recht eine besondere Finanzierungsverantwortung für die mit der Abgabe finanzierten Aufgaben zugewiesen.

79

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind rechtlich vorstrukturierte Abgrenzbarkeit einer Gruppe und besondere Sachnähe für sich genommen noch nicht ohne weiteres geeignet, eine spezielle Finanzierungsverantwortung im Hinblick auf eine staatliche organisierte Absatzförderung von land- und ernährungswirtschaftlichen Produkten zu begründen; vielmehr müssen Gruppenhomogenität und Sachnähe inhaltlich derart qualifiziert sein, dass sie geeignet sind, einen rechtlichen Zusammenhang mit einer spezifischen Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen für die Wahrnehmung der Aufgabe herzustellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O., Rn. 104).

80

Dabei bestehen von Verfassungs wegen erhöhte Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung der Abgabenerhebung dann, wenn die zu finanzierende Aufgabe nicht bereits aus einem von der Gruppe der Abgabepflichtigen zurechenbar verursachten Bedarf resultiert, die Heranziehung zu der Sonderabgabe daher nicht an den Verursachungsgedanken anknüpfen kann, sich also nicht aus der Verantwortlichkeit der Gruppenangehörigen für die Folgen gruppenspezifischer Zustände und Verhaltensweisen ergibt (vgl. dazu Ossenbühl, DVBl. 2005, S. 667, 673 f.; bejaht etwa in BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980, a.a.O., S. 312 ff. und Urteil vom 17. Juli 2003, BVerfGE 108, 186, 220 ff.). Lässt sich vielmehr eine Finanzierungsverantwortung der mit der Sonderabgabe belasteten Abgabepflichtigen nur mit Zweck und Wirkung wirtschaftspolitisch motivierter staatlicher Fördermaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe begründen, so muss der durch die Abgabe zu finanzierende und sie rechtfertigende Gruppennutzen evident sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 108). Denn die finanzielle Inanspruchnahme für eine staatliche Aufgabenwahrnehmung, die durch hoheitliche Entscheidung an die Stelle des individuellen unternehmerischen Handelns tritt, stellt sich aus der Sicht des Abgabepflichtigen nicht nur als eine rechtfertigungsbedürftige, zur Steuer hinzutretende Sonderbelastung, sondern auch als augenfällige Verkürzung seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit dar und bedarf daher auch insoweit besonderer Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 105). Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts kann sich in solchen Konstellationen der erforderliche greifbare Gruppennutzen vor allem dann ergeben, wenn es bei den staatlichen Fördermaßnahmen um das plausibel begründete Erfordernis geht, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders treffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden könnten; als solche Beeinträchtigungen kommen Nachteile im transnationalen Wettbewerb grundsätzlich in Betracht (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 110). Mit anderen Worten: Es ist zwischen zwei Fallgruppen – einerseits Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion aufgrund einer Verantwortlichkeit der Gruppenangehörigen für gruppenspezifische Zustände und Verhaltensweisen (Verursachungsgedanke), andererseits Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion aufgrund Zuweisung eines Bedarfs für wirtschaftspolitisch motivierte Fördermaßnahmen an die Gruppenzugehörigen (Gruppensondervorteil) - zu unterscheiden (vgl. dazu insbesondere Ossenbühl, a.a.O., S. 673 f.). Bei der - auch hier vorliegenden (siehe unten) - Sonderabgabe der zuletzt genannten Fallgruppe folgt die finanzverfassungsrechtliche Rechtfertigung aus dem nachvollziehbar dargelegten Bestehen eines evidenten („greifbaren“) Gruppennutzens der sonderabgabefinanzierten Fördermaßnahmen für die abgabepflichtige Gruppe; keineswegs stellt die Frage der Finanzierungsverantwortung eine von der Feststellung eines evidenten Gruppennutzens getrennt zu sehende, gleichsam vorab am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu prüfende Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit einer solchen Sonderabgabe dar. Zugleich bildet dieser „greifbare Gruppennutzen“ den für die Rechtfertigung des Eingriffs in die unternehmerische Freiheit als Berufsausübungsregelung i. S. v. Art. 12 Abs.1 GG erforderlichen „vernünftigen Grund des Allgemeinwohls“, wobei insoweit die Verhältnismäßigkeit der finanziellen Belastung hinzutreten muss (vgl. Senatsurteil vom 15. September 2010, a.a.O., Rn. 93 ff.). Dabei stellt das Bundesverfassungsgericht maßgeblich auf die Außenhandelsbilanz in dem einschlägigen Wirtschaftssektor ab, lässt aber etwa ein vergleichsweise moderates Außenhandelsdefizit nicht genügen, um auf beträchtliche Nachteile der Deutschen Agrar- und Ernährungswirtschaft als Wettbewerber innerhalb der Europäischen Gemeinschaft schließen zu können (vgl. Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 111; s. a. Beschluss vom 12. Mai 2009, a.a.O., Rn. 65). Andererseits ist hervorzuheben, dass das Bundesverfassungsgericht es ausreichen lässt, wenn der greifbare Gruppennutzen plausibel begründet wird (vgl. insbes. Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 110). Dahinter steht die Erkenntnis, dass sich wegen der Komplexität der Wirkungszusammenhänge auf den Märkten, die durch sonderabgabenfinanzierte Absatzförderungsmaßnahmen beeinflusst werden sollen, ein exakter Nachweis der Ursachen und des Umfangs der jeweiligen branchenspezifischen Marktschwäche einerseits und des wirtschaftlichen Erfolgs von Absatzförderungsmaßnahmen andererseits kaum führen lässt. Deshalb gebührt dem Gesetzgeber auch hier – wie allgemein auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung - ein besonders weitgehender Einschätzungs- und Prognosevorrang: Es ist vornehmlich Sache des Gesetzgebers, auf der Grundlage seiner wirtschafts- und sozialpolitischen Vorstellungen und Ziele und unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2001, NVwZ 2002, S. 335 und juris Rn. 41, m.w.N.). Dementsprechend ist die gerichtliche Kontrolle wirtschaftspolitischer Einschätzungen des Gesetzgebers eingeschränkt.

81

Der Senat verkennt nicht, dass auch die Finanzierungsverantwortung der deutschen Weinwirtschaft für die vom Deutschen Weinfonds im Rahmen eines staatlichen Gemeinschaftsmarketings wahrgenommenen Aufgaben der Qualitäts- und Absatzförderung einer besonderen Rechtfertigung nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedarf (so zutreffend bereits die Vorinstanz, S. 11 des Urteils). Soweit der Beklagte unter Hinweis auf das von ihm erstinstanzlich vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. K. (Anlage B 3 zum Schriftsatz vom 19. April 2010, dortige S. 22 f. und 38 f.) die Auffassung vertritt, die Finanzierungsverantwortung der Weinwirtschaft sei bereits aus dem Verursacherprinzip zu begründen, weil die Weinwirtschaft ein qualitätssensibles Produkt, für dessen Qualität und Sicherheit sie einzustehen habe, vermarkte und mit den staatlichen Fördermaßnahmen gerade auch die Ziele der Qualitätssicherung und des Bezeichnungsschutzes verfolgt würden, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds ist nicht nach Art einer Überwachungsbehörde auf die Durchsetzung der Einhaltung gesetzlicher Mindeststandards gerichtet, sondern bezweckt eine weitergehende Qualitäts- und Absatzförderung jenseits gesetzlicher Anforderungen (s. dazu Tetzlaff, ZLR 2004, S. 681, 682 f.). Der Finanzierungsbedarf für die Aufgaben des Deutschen Weinfonds ist daher auch hinsichtlich der Aufgabe der Qualitätsförderung nicht durch die Weinwirtschaft selbst verursacht, sondern primär Folge der wirtschaftspolitischen Entscheidung des Staates zur Förderung der Weinwirtschaft (so zutreffend VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 9 f.; s. a. Gerhard, LKRZ 2010, S. 126, 129). Mithin kommt es für die Frage, ob eine spezifische Finanzierungsverantwortung der deutschen Weinwirtschaft für den mit dem Aufkommen aus der Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG finanzierten Bedarf des Deutschen Weinfonds besteht, entscheidend darauf an, ob der Nutzen der abgabefinanzierten Maßnahmen für die Gruppe der herangezogenen Weinerzeuger und -vermarkterevident ist (s. a. Gerhard, a.a.O., S. 130). Nach Überzeugung des Senats ist dies indessen zu bejahen.

82

a) Für die deutsche Weinwirtschaft bestehen erhebliche Beeinträchtigungen und spezifische Nachteile im transnationalen Wettbewerb in Form einer vergleichsweise geringen Marktstärke sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf den wichtigen Exportmärkten, was sich in einer fortdauernd stark negativen Außenhandelsbilanz wiederspiegelt. So wurden im Jahre 2008 nach Deutschland rund 14,18 Mio. hl Wein im Gesamtwert von ca. 2,1 Mrd. € importiert, aber von Deutschland aus nur ca. 2,13 Mio. hl Wein im Gesamtwert von 427 Mio. € - jeweils ohne Reexporte - exportiert (Quelle: „Deutscher Wein - Statistik 2009/2010“ des Deutschen Weininstituts, Tabellen 16, 17, 19 und 20; basierend auf Angaben des Statistischen Bundesamtes; veröffentlicht unter www.deutscheweine.de ). Im Jahre 2009 hat sich das Verhältnis von Import zu Export nochmals leicht zu Lasten des Exports verschlechtert: Während 14,39 Mio. hl Wein im Gesamtwert von 2,01 Mrd. € nach Deutschland eingeführt wurden, sanken die Exporte von Wein aus Deutschland um 6 % bei der Menge auf rund 2,05 Mio. hl und sogar um 8 % im Wert auf 394 Mio. € (vorläufige Jahresdaten; Quelle: „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“ des Deutschen Weininstituts, Tabellen 16, 17, 19, 20; ebenfalls veröffentlicht unter www.deutscheweine.de ). Insgesamt bleibt es danach für die vergangenen beiden Jahre dabei, dass die Weinimporte nach Deutschland die Weinexporte aus Deutschland um etwa das 6,7-fache bei der Menge und - insbesondere - um etwa das 5,1-fache beim Wert übersteigen. Damit hat sich die Stellung Deutschlands als Netto-Weinimporteur mit einem (insbesondere wertmäßig) weit unterdurchschnittlichen Anteil am Weinexport und einem weit überdurchschnittlichen Anteil am Weinimport in den letzten Jahren verfestigt; dies gilt auch und gerade im Verhältnis zum Anteil Deutschlands an der Weltweinproduktion.

83

Der Senat verkennt dabei nicht, dass sich die für den Weinexport aus Deutschland zur Verfügung stehende Menge deutschen Weins aufgrund der „Deckelung“ der Gesamtproduktionsmenge infolge der Hektarhöchstertragsregelung nach den §§ 9 und 10 WeinG allenfalls geringfügig oder nur auf Kosten der für den Inlandsmarkt zur Verfügung stehenden Menge inländischen Weins steigern ließe. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass eine zentrale Absatzförderung für deutschen Wein keinen Sinn ergibt, weil sich etwa eine Erhöhung des Marktanteils des deutschen Weins auf dem Inlandsmarkt wegen der Beschränkung der Gesamtproduktionsmenge zwangsläufig zu Lasten des Exportanteils auswirken würde und umgekehrt. Gerade wegen der Beschränkung der Weinproduktion der Menge nach ist die Wertschöpfung pro Mengeneinheit in diesem Wirtschaftssektor von entscheidender Bedeutung (so überzeugend das Gutachten von K., S. 26). Die sich aus dem Handelsbilanzdefizit ergebende Nachfragesituation, derzufolge die ausländische Nachfrage nach deutschem Wein gering ist, während sich die deutsche Weinwirtschaft auf dem Inlandsmarkt einer hohen Nachfrage nach ausländischem Wein gegenübersieht, wirkt sich zwangsläufig nachteilig auf die Wertschöpfung aus. Denn die deutsche Weinwirtschaft hat bei den Produktionskosten keine erkennbaren Vorteile, sondern – etwa aufgrund des relativ hohen Lohnkostenniveaus, aber auch eines vergleichsweise hohen Anteils an aufwendig zu bearbeitender Steillagen – sogar deutliche Standortnachteile gegenüber der Konkurrenz aus wichtigen Weinexportländern (vgl. dazu das Gutachten von K., S. 27, m.w.N.). Dies spricht von vornherein für eine geringere Wertschöpfung der deutschen Weinwirtschaft pro Mengeneinheit (0,75 l – Flasche) als bei der ausländischen Konkurrenz.

84

Dieser Befund bestätigt sich, wenn man die für deutsche Qualitätsweine im In- und Ausland erzielten Durchschnittspreise in den Blick nimmt. Hier zeigt sich, dass - wie die Vorinstanz bereits zutreffend angenommen hat - deutsche Weine sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf wichtigen Exportmärkten deutlich niedrigere durchschnittliche Flaschenpreise erzielen als qualitativ vergleichbare Weine insbesondere aus Frankreich, Italien und Spanien (zur Vergleichbarkeit von deutschen Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete und Qualitätsweinen mit Prädikat, z. B. mit französischen AOC- und italienischen DOC-Weinen, siehe im Einzelnen Art. 54 ff. VO (EG) 1493/99).

85

Dies gilt zunächst für den Inlandsmarkt, wobei hier den durchschnittlichen Weinpreisen im Lebensmitteleinzelhandel eine wesentliche Aussagekraft zukommt, weil in Deutschland rund 72 % des Weinverkaufs über diese Verkaufsschiene abgewickelt werden (vgl. dazu: „Deutscher Wein - Statistiken 2009/2010 und 2010/2011 -“, a.a.O., jeweils Tabelle 25). So ergibt sich aus der von der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) ermittelten Preisentwicklung für Prädikats- und Qualitätsweine im gesamten deutschen Lebensmitteleinzelhandel (einschließlich Discountern) von 2005 bis 2008, dass der Durchschnittspreis für deutsche Qualitätsweine pro 0,75 l trotz leichter Steigerung in den vergangenen Jahren nach wie vor deutlich unter demjenigen für entsprechende Weine aus Frankreich, Italien und Spanien liegt (im Jahre 2008: 2,08 € gegenüber 2,16 € für spanische, 2,51 € für italienische und sogar 3,33 € für französische Qualitätsweine, vgl. die GfK-Tabelle, Bl. 119 GA).

86

Die geringe Marktstärke des deutschen Weins auf dem Inlandsmarkt gegenüber Importweinen aus den großen europäischen Weinbaunationen besteht im Übrigen auch im Weinfachhandel, einem Absatzweg, in dem insgesamt ein höheres Preisniveau für Prädikats- und Qualitätsweine als im Lebensmitteleinzelhandel vorherrscht. Wie der Beklagte durch Vorlage einer ebenfalls von der GfK erstellten Tabelle zur Preisentwicklung von Prädikats- bzw. Qualitätsweinen im Weinfachhandel in den Jahren 2005 bis 2008 (Anlage B 3 zum Schriftsatz vom 19. November 2010) überzeugend belegt hat, bleibt der Durchschnittspreis für deutsche Qualitätsweine trotz einer leichten Aufwärtsentwicklung weiterhin deutlich hinter den Durchschnittspreisen für Qualitätsweine aus Frankreich, Italien und Spanien zurück (z. B. im Jahre 2008: 4,62 € gegenüber 4,75 € für italienische, 5,81 € für spanische und sogar 6,91 € für französische Weine, jeweils pro 0,75 l). Nach Überzeugung des Senats ist diese preisliche Diskrepanz insbesondere gegenüber den spanischen und französischen Weinen nicht etwa allein darauf zurückzuführen, dass im Weinfachhandel ganz überwiegend deutsche Weine angeboten würden, die zwar eine Qualitätsweineinstufung haben, aber dennoch dem niedrigeren oder allenfalls mittleren Qualitätssegment angehören, während es sich bei den dort angebotenen, aus Frankreich und Spanien stammenden Qualitätsweine ganz überwiegend nur um qualitätsmäßige „Spitzenprodukte“ handeln würde. Vielmehr ist gerichtsbekannt, dass gerade im Weinfachhandel auch das qualitäts- und preismäßig höherwertige Segment deutscher Weine vertreten ist, während umgekehrt auch das mittlere Qualitätsniveau aus Frankreich und Spanien dort angeboten wird.

87

Dabei wird nicht verkannt, dass deutsche Qualitätsweine insbesondere beim Direkteinkauf im Weingut wohl deutlich höhere Verkaufspreise pro 0,75 l-Flasche erzielen als im Lebensmitteleinzelhandel und teilweise auch noch höhere Verkaufspreise als im Weinfachhandel. Da indessen nach wie vor mehr als ¾ des gesamten Weinverkaufs in Deutschland über den Lebensmitteleinzelhandel und über den Weinfachhandel erfolgen, kommt den Zahlen der GfK weiterhin eine erhebliche Aussagekraft hinsichtlich der von der deutschen Weinwirtschaft beim Qualitätsweinverkauf erzielten, vergleichsweise geringen Wertschöpfung zu.

88

Dass die Wertschöpfung der deutschen Weinwirtschaft im internationalen Vergleich unterdurchschnittlich ist, zeigt sich aber auch an den auf wichtigen Exportmärkten erzielten durchschnittlichen Flaschenweinverkaufspreisen. Hierzu hat der Beklagte ebenfalls aussagekräftiges – als solches auch nicht bestrittenes - Zahlenmaterial vorgelegt. So ergibt sich etwa aus den Übersichten (Anlage 5 zum Schriftsatz vom 16. November 2009, Bl. 125 f. GA) zu den in den Jahren 2006 bis 2008 in Großbritannien erzielten durchschnittlichen Flaschenpreisen, dass deutsche Weine auf diesem von der Menge her nach wie vor wichtigsten Exportmarkt (vgl. dazu: „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“, a.a.O., Tabelle 18) in den genannten Jahren mit Durchschnittspreisen unter bzw. um 3 Pfund pro 0,75 l mit Abstand auf dem letzten Platz unter allen wichtigen Weinexportländern lagen. Dass auf dem Weinmarkt Großbritanniens in den letzten Jahren - trotz leichter Verbesserung - keine Trendwende zugunsten einer höheren Wertschöpfung beim deutschen Wein eingetreten ist, zeigt im Übrigen die Tabelle 18 in „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“, die mit erzielten Werten von 164 €/hl für 2008 bzw. 157 €/hl für 2009 auf dem Exportmarkt Großbritannien weiterhin deutlich unterdurchschnittliche Werte im Vergleich zu anderen wichtigen Exportmärkten für deutschen Wein ausweist (z. B. in den USA: 333 €/hl).

89

Noch schlechter sind die Zahlen für den - von der Menge her zweitwichtigsten (vgl. ebenfalls „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“, a.a.O. Tabelle 18) - Exportmarkt, dem niederländischen Markt, wo deutsche Weine mit durchschnittlichen Flaschenpreisen um 1,50 € in den Jahren 2004 bis 2008 ebenfalls am untersten Rand der von den wichtigeren Weinexportländern auf diesem Markt erzielten Durchschnittspreise liegen (vgl. Anlage 7 zum Schriftsatz vom 19. November 2009, Bl. 129 GA).

90

Auf dem - von der Menge her - drittwichtigsten Exportmarkt für deutschen Wein, den USA, erzielten deutsche Weine zwar in den Jahren 2008/2009 etwas bessere Preise als in Großbritannien und den Niederlanden, sie blieben aber auch dort hinter denen von Weinen aus Italien und Spanien und sehr deutlich hinter denjenigen von Weinen aus Frankreich und Neuseeland zurück; der durchschnittliche Flaschenpreis für deutsche Weine liegt auf diesem Markt auch noch unter dem dort von allen Weinexportländern erzielten Durchschnittspreis (vgl. Anlage 7 zum Schriftsatz vom 19. November 2009, Bl. 127 GA); ganz ähnlich ist die Situation auf dem japanischen Markt (a.a.O., Bl. 128 GA).

91

Diesem Befund kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass deutscher Qualitätswein im Export mit einem durchschnittlichen Ertrag von 234,00 €/hl im Jahre 2008 bzw. von 233,00 €/hl im Jahre 2009 (vgl. „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“, a.a.O., Tabelle 17) nur einen geringfügig niedrigeren Durchschnittsertrag erzielte als nach Deutschland importierte Qualitätsweine mit 252,00 €/hl im Jahre 2008 und 246,00 €/hl im Jahre 2009 (vgl. „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“, a.a.O., Tabelle 19). Ein derartiger „Quervergleich“ zwischen unterschiedlichen Märkten hat keine Aussagekraft und vermag daher den durch Preisvergleiche auf einzelnen Märkten festgestellten Befund, dass deutsche Weine sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf wichtigen Exportmärkten jeweils erhebliche preisliche Nachteile gegenüber ausländischen Weinen haben, nicht in Frage zu stellen.

92

Darüber hinaus hat der Beklagte auch darzulegen vermocht, worauf die in den deutlich niedrigeren Durchschnittspreisen zum Ausdruck kommende vergleichsweise niedrigere Wertschätzung deutscher Weine durch den Verbraucher auf den wichtigen Exportmärkten mutmaßlich beruht, nämlich auf einem nach wie vor schlechten Image deutscher Weine in diesen Ländern. So hat etwa eine repräsentative Umfrage im Auftrag des Wine Institute of California in acht europäischen Ländern im Jahre 2009 ergeben, dass deutscher Wein in den - für den Markterfolg besonders wichtigen - Kategorien „Preis-Leistungs-Verhältnis“, „hohe Qualität“, „gutes Image“ und „guter Geschmack“ jeweils abgeschlagen auf einem der letzten Plätze rangierte, deutlich hinter Weinen z.B. aus Frankreich, Italien und Spanien, aber auch gegenüber Weinen aus den meisten Überseeländern (vgl. die im Parallelverfahren 8 A 10246/10.OVG vorgelegte, den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens bekannte Anlage 4 zum Schriftsatz vom 9. August 2010, Bl. 610 f. der dortigen GA). Für den wichtigsten Exportmarkt Großbritannien ergab eine vom Deutschen Weininstitut in Auftrag gegebene Studie aus dem Jahre 2009 (vgl. Anlage 5 zum Schriftsatz vom 9. August 2010, Bl. 612 GA 8 A 10246/10.OVG) auf der Grundlage einer repräsentativen Verbraucherbefragung zum Image deutschen Weins im Vergleich zum Wein aus den Hauptwettbewerbsländern, dass deutscher Wein in der Kategorie „Weißwein von hoher Qualität“ zwar deutlich aufgeholt hat und etwa auf dem Ansehensniveau entsprechender italienischer Weine - aber auch weiter deutlich hinter Frankreich und Australien - liegt, jedoch in allen anderen Kategorien (wie z.B. „Rotwein von hoher Qualität“ und „gutes Preisleistungsverhältnis“) am schlechtesten abschneidet.

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b) Sind nach alledem erhebliche Beeinträchtigungen und spezifische Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb in Gestalt einer ausgeprägten Marktschwäche gegenüber der Weinwirtschaft in den Hauptwettbewerbsländern sowohl auf dem Inlandsmarkt wie auf wichtigen Exportmärkten hinreichend belegt, so hat der Beklagte des Weiteren plausibel zu begründen vermocht, dass es sich dabei um Nachteile handelt, die von den Angehörigen der abgabepflichtigen Gruppe selbst zumindest nicht mit gleicher Erfolgsaussicht wie durch ein abgabefinanziertes staatliches Gemeinschaftsmarketing kompensiert werden können.

94

Insoweit sind nach Überzeugung des Senats die zwischen den Beteiligten grundsätzlich unstreitigen, traditionell kleinteiligen Betriebsstrukturen der deutschen Weinwirtschaft – namentlich auf der Erzeugerseite - von wesentlicher Bedeutung. Wie insbesondere der Vertreter des öffentlichen Interesses – VÖI - in seiner den Beteiligten bekannten Stellungnahme im Verfahren 8 A 10246/10.OVG (S. 13 f.) überzeugend unter Hinweis auf Daten des statistischen Bundesamtes und eine Auswertung des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau dargelegt hat, weisen die deutschen Weinbaubetriebe im Durchschnitt wesentlich kleinere Betriebsgrößen auf als im internationalen Vergleich, insbesondere im Vergleich mit Weinbaubetrieben in der „Neuen Welt“. So weist etwa die Weinbaukartei für Rheinland-Pfalz nach dem Stand von März 2010 nur 33 Betriebe mit einer bestockten Fläche von über 50 ha aus, aber 2.000 Betriebe mit Rebflächen zwischen 10 und 50 ha, knapp 2.000 Betriebe mit Rebflächen zwischen 5 und 10 ha, über 4.000 Betriebe mit einer Rebfläche zwischen 1 und 5 ha und sogar über 6.000 Betriebe mit einer Rebfläche von unter 1 ha (vgl. im Einzelnen die Anlage 12 zur Stellungnahme des VÖI). Selbst der größte rheinland-pfälzische Weinbaubetrieb - ein reiner Fassweinerzeuger - verfügt nur über eine Rebfläche von ca. 250 ha (vgl. die Stellungnahme des VÖI, S. 13). Demgegenüber verfügen etwa die großen Getränkekonzerne der „neuen Welt“, mit deren Produkten deutsche Weine sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf wichtigen Exportmärkten konkurrieren müssen, über Rebflächen von mehreren 1.000 oder sogar über 10.000 ha; auch in Frankreich, Spanien und Italien bilden sich zunehmend immer größere Betriebseinheiten mit Rebflächen von mehreren 1.000 ha heraus (vgl. im Einzelnen Anlage 13 zur Stellungnahme des VÖI).

95

Auch auf der Seite des Weinhandels spielen deutsche Kellereien im internationalen Vergleich vom Umsatzvolumen her keine bedeutende Rolle; selbst die größten deutschen Kellereien rangieren im internationalen Wettbewerb allenfalls im Mittelfeld (vgl. im Einzelnen die Anlage 14 zur Stellungnahme des VÖI); dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass gerade die größeren deutschen Kellereien ihre Umsätze - mit einer Ausnahme - zu nicht unerheblichen Teilen mit ausländischen Weinen erzielen und gerade die großen deutschen Sekthersteller überwiegend mit Grundweinen aus ausländischer Produktion arbeiten, daher insoweit zur Wertschöpfung für deutsche Weine nichts beitragen (so überzeugend die Stellungnahme des VÖI, S. 14).

96

Es erscheint ohne Weiteres plausibel, dass Betriebe von der - im internationalen Vergleich - überwiegend geringen bis sehr geringen Betriebsgröße typischerweise weder in personeller noch in finanzieller Hinsicht über die erforderlichen Kapazitäten verfügen, um überregionale oder gar internationale Marketingkampagnen mit dem Ziel einer nachhaltigen Imageverbesserung deutscher Qualitätsweine als Grundlage einer Verbesserung der Wertschöpfung im In- und Ausland zu organisieren und durchzuführen. Dabei wird nicht verkannt, dass die Kellereien in aller Regel in der Lage sein werden, eine effektive Werbung für ihre eigenen Produkte auch überregional, ggf. auch international zu finanzieren und durchzuführen. Eine solche Werbung entspricht jedoch nicht der im Interesse der gesamten deutschen Weinwirtschaft vom Gesetzgeber mit dem abgabe- finanzierten Gemeinschaftsmarketing verfolgten Zielsetzung, gerade die Qualität und den Absatz der Weine aus den 13 deutschen Weinanbaugebieten im In- und Ausland zu fördern.

97

Demgegenüber misst der Senat dem Umstand, dass nahezu alle deutschen Weinanbaugebiete in der - nach EU-Einstufung - ungünstigsten Klimazone „A“ gelegen sind (vgl. dazu die als Anlage 2 des Schriftsatzes des Beklagten vom 27. August 2009 vorgelegte Karte, Bl. 71 GA), keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Es fehlt jedenfalls an eindeutigen Belegen dafür, dass sich gerade die Lage der (meisten) deutschen Weinanbaugebiete am nördlichen Rand des Weinanbaus in Europa entscheidend negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Weinwirtschaft auswirkt, zumal gerade die deutsche „Vorzeigerebsorte“ Riesling auf ein kühleres Klima angewiesen ist (so auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juli 2010, a.a.O., S. 12 des Urteils). Schon eher dürfte der relativ hohe Anteil von technisch schwierig und daher kostenaufwendig zu bearbeitenden Steillagen für die Wertschöpfung von Bedeutung sein, wovon allerdings nicht alle deutschen Weinanbaugebiete betroffen sind.

98

Anders als der Beklagte sieht der Senat auch in dem Fehlen großer Weinmarken jedenfalls für den Inlandsmarkt keinen ausschlaggebenden Nachteil der deutschen Weinwirtschaft. Zwar spricht viel dafür, dass die deutsche Weinwirtschaft auf bestimmten Auslandsmärkten - insbesondere den USA und Großbritannien - Wettbewerbsnachteile dadurch erleidet, dass sie mit ihren Produkten dort in Konkurrenz zu den auf jenen Märkten etablierten großen Weinmarken treten muss, hinter denen Großunternehmen mit entsprechenden Werbeetats stehen, und an deren positivem Image sich gerade der weniger weinkundige Durchschnittsverbraucher in diesen Ländern orientiert (vgl. dazu Eichele, in: Koch, WeinR, Stichwort „Marken“, Anm. 2.2, S. 4). Hingegen fehlt es an konkreten Anhaltspunkte dafür, dass solchen „großen Weinmarken“ ausländischer Weinerzeuger und -vermarkter auch auf dem deutschen Markt eine entsprechende Bedeutung zukommt; vielmehr dürfte die Annahme zutreffend sein, dass auf dem Inlandsmarkt Weine nach wie vor eher über Attribute wie Herkunft, Jahrgang und Rebsorte vermarktet werden können.

99

Entscheidend für die Frage der Finanzierungsverantwortung bleibt vielmehr die plausibel begründete Einschätzung, dass die deutsche Weinwirtschaft schon aufgrund ihrer im internationalen Vergleich überwiegend sehr kleinteiligen Betriebsstrukturen nicht hinreichend in der Lage ist, die festgestellten erheblichen Nachteile im transnationalen Wettbewerb aus eigener Kraft mit gleicher Erfolgsaussicht wie eine abgabefinanzierte staatliche Absatzförderungseinrichtung zu kompensieren.

100

Demgegenüber kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, die deutlich gewordenen Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb könnten ebenso gut durch eine privatwirtschaftlich organisierte Qualitäts- und Absatzförderungseinrichtung kompensiert werden.

101

Der Beklagte hat auch plausibel begründet, dass gerade die kleinteilige Struktur der deutschen Weinwirtschaft, namentlich auf der Erzeugerseite, der dauerhaft erfolgreichen Etablierung einer zentralen Absatzförderungseinrichtung auf privatwirtschaftlicher Basis entgegensteht: Gerade die im internationalen Vergleich sehr hohe Anzahl von sehr kleinen und kleinen bis höchstens mittelständischen Unternehmen macht es in der Praxis zumindest sehr unwahrscheinlich, dass ein ausreichendes Finanzierungsvolumen für ein zentrales Gemeinschaftsmarketing auf freiwilliger Basis dauerhaft aufgebracht werden kann.

102

Dies gilt zunächst für die Teilgruppe der Weinerzeuger: Aufgrund der sehr unterschiedlichen Größe und Profilierung der Weingüter bestehen - von der Intensität her - durchaus unterschiedliche Interessen an zentralen Maßnahmen zur Förderung der Qualitätssicherung und Vermarktung ihrer Produkte (so auch das Gutachten von K., S. 30). Insoweit hilft auch der Hinweis auf die „Schlagkraft“ der Weinbauverbände in der politischen Lobbyarbeit nicht weiter; es liegt vielmehr auf der Hand, dass aus der Fähigkeit dieser Verbände zu einer effektiven politischen Lobbyarbeit für ihre Mitglieder nicht auf deren Fähigkeit zur Kompensation von Nachteilen aus den kleinteiligen Betriebsstrukturen auf dem ganz anderen Gebiet eines effektiven Gemeinschaftsmarketings für deutschen Wein im In- und Ausland geschlossen werden kann. Woraus sich derartige Kompetenzen der Weinbauverbände ergeben sollen, ist nicht ersichtlich.

103

Nichts anderes gilt im Prinzip für die Kellereien und Genossenschaften als Weinvermarkter, wobei deren Interessen wiederum nicht völlig deckungsgleich mit denen der Weinerzeuger sind; dies gilt insbesondere für solche Kellereien, die einen nicht unerheblichen Teil ihres Umsatzes mit ausländischen Weinen bestreiten. Dabei kann durchaus unterstellt werden, dass die meisten Kellereien in der Lage sind, für ihre eigenen Produkte effektiv – auch überregional und bei Bedarf auch im Ausland – zu werben. Dies kann indessen eine sonderabgabenfinanzierte Gemeinschaftswerbung für deutschen Wein im In- und Ausland nicht entbehrlich machen. Wie der Beklagte unwidersprochen dargelegt hat, füllen die deutschen Kellereien aufs Ganze gesehen nur zu etwa 45 % deutsche Weine ab, erzielen also mehr als die Hälfte ihres Umsatzes mit Weinen ausländischer Herkunft. Es kann deshalb nicht angenommen werden, dass die Kellereien das vom Gesetzgeber mit der staatlich geförderten Gemeinschaftswerbung im Interesse der gesamten deutschen Weinwirtschaft verfolgte Ziel, gerade die Qualität und den Absatz von Weinen aus den 13 deutschen Anbaugebieten im In- und Ausland zu fördern, in gleicher Weise verfolgen würden, wenn man ihnen die Weinwerbung ganz überließe. Gleichzeitig steht aber außer Frage, dass auch die Kellereien, die in nicht unerheblichem Umfang auch deutschen Wein abfüllen und vermarkten, von einer erfolgreichen sonderabgabenfinanzierten Gemeinschaftswerbung mit dem Ziel, über eine Imageverbesserung eine bessere Wertschöpfung beim deutschen Wein im In- und Ausland zu bewirken, ebenfalls profitieren.

104

Von besonderer Bedeutung ist, dass die strukturell bedingten Defizite der deutschen Weinwirtschaft ebenso wie die aufgezeigten unterschiedlichen Interessenschwerpunkte bei der Weinvermarktung, denen die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds entgegenwirken soll, vor allem deren Fähigkeit, aber auch Bereitschaft zur Durchführung koordinierter, überregional und international wirksamer Maßnahmen zur Qualitäts- und Absatzförderung einschränken. Dabei geht es im Wesentlichen um Maßnahmen, die von der Natur der Sache her überbetrieblich und auch anbaugebietsübergreifend wahrgenommen werden müssen und von denen letztlich alle Unternehmen der Weinwirtschaft - wenn auch nicht alle in gleichem Maße - profitieren sollen. Der mit einem betriebsübergreifenden Gemeinschaftsmarketing angestrebte umfassende Gruppennutzen lässt sich aber erfahrungsgemäß nicht allen Unternehmen vermitteln. Deshalb besteht bei einer freiwilligen Finanzierung die Gefahr des „Trittbrettfahrens“ mit der Folge, dass diejenigen Unternehmen, die sich an einer freiwilligen Finanzierung beteiligen, zwangsläufig Maßnahmen finanzieren, von denen auch Konkurrenzunternehmen profitieren, die sich der Teilnahme an der freiwilligen Finanzierung verweigern; dies höhlt mittel- bis langfristig typischerweise auch die Bereitschaft der zunächst zu einer Mitwirkung an einer freiwilligen privatwirtschaftlichen Finanzierung bereiten Unternehmen aus, sich weiterhin an der Finanzierung zu beteiligen. Beispielhaft kann auf die erheblichen Probleme der privat organisierten und finanzierten Gebietsweinwerbung im Anbaugebiet Baden durch Austritte mehrerer Winzergenossenschaften hingewiesen werden (vgl. dazu im Einzelnen den vom Beklagten als Anlage B 11 zum Schriftsatz vom 19. November 2010 vorgelegten Artikel aus der „Badischen Zeitung“ vom 13. Januar 2010). Mithin spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass freiwillige private Zusammenschlüsse kein langfristig planbares Mittelaufkommen gewährleisten können, weil nicht hinreichend absehbar ist, wie sich Mitgliederbestand und Zahlungsbereitschaft mittel- bis langfristig entwickeln werden (so auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 16 des Urteils). Auf die Gewährleistung eines kontinuierlichen Mittelaufkommens in errechenbarer Höhe kommt es jedoch für die Durchführung überregionaler und internationaler Qualitäts- und Absatzförderungsmaßnahmen besonders an. Denn diese erfordern eine langfristige Planung und einen „langen Atem“ bei ihrer Durchführung, wie beispielhaft die sich erst allmählich einstellenden Erfolge der vom Deutschen Weinfonds durchgeführten Imagekampagnen für deutsche Qualitätsweißweine, insbesondere die „Vorzeigerebsorte“ Riesling, auf wichtigen Exportmärkten wie den USA und Großbritannien zeigen. Deshalb hat der Gesetzgeber das Ziel der Sicherung eines kontinuierlichen Mittelaufkommens in den Mittelpunkt seiner Erwägungen bei der Überprüfung gestellt, ob an der Einrichtung des Deutschen Weinfonds als Anstalt des öffentlichen Rechts und ihrer Finanzierung durch eine parafiskalische Abgabe festgehalten werden soll. So heißt es in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Deutschen Bundestages, die aus Anlass der Vorlage des Berichts der Bundesregierung über die Arbeitsweise und Effizienz des Deutschen Weinfonds und seiner Gremien einschließlich der Überprüfung ihrer gesetzlichen Vorgaben (vgl. dazu BT-Drs. 13/4230) verfasst wurde und in eine entsprechende Entschließung des Bundestages mündete:

105

„Die Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts gewährleistet nicht nur, dass die deutsche Weinwirtschaft sowohl über die strategische Gesamtausrichtung des Gemeinschaftsmarketings als auch über konkret im Rahmen der Absatzförderung für deutschen Wein durchzuführende Maßnahmen und damit über die Verwendung der von ihr selbst aufgebrachten Mittel eigenverantwortlich entscheiden kann. Sie stellt darüber hinaus ein kontinuierliches Mittelaufkommen in einem errechenbaren bestimmten Niveau sicher; dies ist unabdingbare Voraussetzung für die langfristige Planung und Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Absatzförderung.“ (vgl. BT-Drs. 13/11054 vom 18. Juni 1998, S. 2)

106

Der Senat sieht keinen Anlass, an der darin zum Ausdruck kommenden Einschätzung des Gesetzgebers zu zweifeln, dass die strukturell bedingten erheblichen Nachteile der deutschen Weinwirtschaft insbesondere im transnationalen Wettbewerb nicht auf privatwirtschaftlicher Basis kompensiert werden können, sondern eine abgabefinanzierte staatliche Qualitäts- und Absatzförderung erforderlich machen. Diese Einschätzung kann sich darüber hinaus auch auf Erfahrungswissen im Bereich der gebietlichen Absatzförderung stützen. Die bis 1975 privat organisierte und über freiwillige Beiträge und Zuwendungen finanzierte gebietliche Absatzförderung war so wenig erfolgreich, dass der Bundesgesetzgeber - nicht zuletzt auf Druck der regionalen Weinwirtschaft - die Länder mit der ursprünglich in § 16a WWiG, jetzt in § 46 WeinG enthaltenen Ermächtigung in die Lage versetzt hat, auch für die gebietliche Qualitäts- und Absatzförderung ein abgabefinanziertes Marketing-System einzuführen, wovon die Länder Rheinland-Pfalz, Bayern und Hessen Gebrauch gemacht haben (vgl. dazu das Gutachten von K., S. 31, m.w.N.; s. dazu auch Eichele, a.a.O., Stichwort „Weinfonds“, Anm. 3.4). In den Weinanbauregionen Baden und Württemberg wurde hingegen an einer privatwirtschaftlichen, überwiegend über die Genossenschaften und auf freiwilliger Basis finanzierten gebietlichen Absatzförderung festgehalten, die indessen in Baden – wie erwähnt - gerade in jüngster Zeit durch Austritte von Weinerzeugern in eine schwierige, existenzbedrohliche Lage geraten ist (vgl. auch dazu das Gutachten von K., S. 31, m.w.N.).

107

Zur Stützung der gegenteiligen Auffassung, die Kompensation von Nachteilen der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb könne ebenso gut einer privatwirtschaftlich organisierten zentralen Absatzförderungseinrichtung überlassen werden, kann nicht mit Erfolg auf die in anderen EU-Mitgliedstaaten bestehenden, angeblich überwiegend privat finanzierten Absatzförderungseinrichtungen verwiesen werden. Im Gegenteil: Wie der Beklagte überzeugend dargelegt hat, werden auch die großen nationalen Absatzförderungseinrichtungen z. B. in Frankreich, Spanien und Österreich überwiegend - zumindest mittelbar - aus staatlichen Mitteln bzw. parafiskalischen Abgaben finanziert (s. auch dazu das Gutachten von K., S. 31 f., sowie Tetzlaff, a.a.O., S. 688 ff., jeweils m.w.N.). Gerade das Vorhandensein von überwiegend staatlich bzw. über Sonderabgaben finanzierten zentralen Absatzförderungseinrichtungen in anderen EU-Mitgliedstaaten - obwohl insbesondere in Frankreich und Spanien die dargestellten betriebsstrukturellen Nachteile nicht in gleichem Maße bestehen wie in der deutschen Weinwirtschaft und die Wettbewerbsstellung des französischen und spanischen Weins auf den wichtigen Exportmärkten ungleich stärker als die des deutschen Weins ist – belegt die Richtigkeit der Einschätzung, dass die Qualitäts- und Absatzförderung im transnationalen Wettbewerb nicht der privatwirtschaftlichen Organisation überlassen werden kann; vielmehr wird offenbar europaweit – selbst unter günstigeren Rahmenbedingungen als in Deutschland - ein Bedarf für eine staatlich gestützte zentrale Absatzförderungseinrichtung für Wein gesehen. Dann aber spricht auch viel dafür, dass die deutsche Weinwirtschaft im Wettbewerb mit den - anerkanntermaßen hoch effizienten und gerade bei der Förderung des Weinexports erfolgreichen - staatlich gestützten Absatzförderungseinrichtungen insbesondere aus Frankreich und Spanien zusätzliche Nachteile erleiden würde, wenn es in Deutschland keine abgabefinanzierte zentrale Absatzförderungseinrichtung mit dauerhaft gesichertem Mittelaufkommen gäbe. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund des Wegfalls des EU-rechtlich geregelten Anbaustopps für die Neuanpflanzung von Reben im Jahre 2016 und einer zu erwartenden weiteren Liberalisierung des europäischen Weinmarkts, die den europäischen Wettbewerb im Weinsektor aller Voraussicht nach zusätzlich verschärfen wird (so überzeugend das Gutachten von K, S. 32).

108

Bestehen nach alledem plausible Gründe dafür, dass die erheblichen Beeinträchtigungen der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb nicht von den Gruppenangehörigen selbst hinreichend kompensiert werden können, sondern dass es dafür einer abgabefinanzierten zentralen Absatzförderungseinrichtung bedarf, so kann die Erforderlichkeit einer solchen Absatzförderung andererseits auch nicht mit Erfolg mit der Behauptung in Frage gestellt werden, sie sei ersichtlich ineffektiv. Zwar spricht, wie das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben hat, nicht per se eine Vermutung für einen „Mehrwert“ staatlich organisierter im Vergleich zur privatwirtschaftlichen Werbung (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 109). Auf die Inanspruchnahme einer solchen bloßen Vermutung ist der Beklagte indessen nicht angewiesen. Es bestehen vielmehr durchaus plausible Gründe für die Geeignetheit und Effektivität der vom Deutschen Weinfonds und seinen Partnern, insbesondere dem Deutschen Weininstitut, im In- und Ausland entfalteten Qualitäts- und Absatzförderungsmaßnahmen. Zunächst liefert bereits der Umstand, dass selbst große und etablierte weinproduzierende und -exportierende Nationen innerhalb der EU wie Frankreich, Italien und Spanien, aber auch kleinere Weinbaunationen wie Österreich am System einer staatlich gestützten, zum Teil auch unmittelbar abgabefinanzierten zentralen Absatzförderungseinrichtung festhalten, ein gewichtiges Indiz für die grundsätzliche Geeignetheit und Effektivität derartiger Einrichtungen. Darüber hinaus hat der Beklagte unter Darstellung des Tätigkeitsspektrums des Deutschen Weinfonds plausibel darzulegen vermocht, dass die vom Deutschen Weinfonds gemeinsam mit seinen Partnerunternehmen im In- und Ausland entfalteten Tätigkeiten in dem Bemühen, die Defizite der deutschen Weinwirtschaft in der Wertschöpfung zu kompensieren, durchaus bereits Erfolge erzielen konnten. Die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds ist darauf ausgerichtet, durch ein breites Spektrum von Marketingmaßnahmen auf dem Inlandsmarkt und den Exportmärkten zu einem Imagewandel des deutschen Weins beizutragen und den Endverbraucher - gegebenenfalls über Multiplikatoren - davon zu überzeugen, dass deutscher Qualitätswein ebenso gut oder sogar besser als vergleichbarer Wein aus den etablierten Exportländern ist; dadurch soll letztlich die Bereitschaft des Verbrauchers geweckt werden, im Durchschnitt für deutschen Qualitätswein etwa annähernd so hohe Preise wie für vergleichbaren ausländischen Wein zu zahlen. Die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds zielt also nicht auf eine mengenmäßige, sondern primär auf eine wertbezogene Verbesserung von Marktanteilen ab, um über höhere Preise pro Mengeneinheit eine Verbesserung der Wertschöpfung zu erreichen. Schon von daher verfängt das Gegenargument nicht, die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds sei nicht effektiv, weil wegen der „Deckelung“ der Gesamtproduktionsmenge eine Verbesserung des Weinabsatzes im Export zwangsläufig zu Lasten der verfügbaren Absatzmenge auf dem Inlandsmarkt gehen müsse.

109

Zu einer effektiven Qualitäts- und Absatzförderung mit der Zielrichtung eines sich langfristig in einer verbesserten Wertschöpfung niederschlagenden Imagewandels des deutschen Weins ist der Deutsche Weinfonds - zusammen mit seinen Partnerunternehmen, insbesondere dem Deutschen Weininstitut - auch in besonderer Weise geeignet. Als zentrale Absatzförderungseinrichtung auf nationaler Ebene ist er in der Lage, die Kräfte der Weinerzeuger und -vermarkter aus allen 13 deutschen Weinanbaugebieten zu bündeln, deren jeweilige Stärken und Besonderheiten überregional und international adäquat zu präsentieren und dabei Interessengegensätze und Konkurrenzdenken der einzelnen Betriebe und Anbaugebiete zum Nutzen der gesamten Branche zu überwinden. Aufgrund des langfristig gesicherten und auch der Höhe nach verlässlich kalkulierbaren Mittelaufkommens aus einer parafiskalischen Abgabe besitzt er den erforderlichen „langen Atem“, um über Jahre hinweg durch beharrliche Aufbauarbeit zu einem allmählichen Imagewandel des deutschen Weins beizutragen. Dies gilt besonders für schwierige Exportmärkte, auf denen - wie z.B. in Großbritannien - die Wertschöpfung nachhaltig unter einem verfestigten schlechten Image des deutschen Weins leidet. Aufgrund eines über Jahrzehnte gewonnenen Erfahrungswissens besitzen die Institutionen des Deutschen Weinfonds das erforderliche „Know-how“, um neue Exportmärkte zu erschließen, aber auch bestehende wichtige Exportmärkte über ein Netzwerk von Kontakten zu Multiplikatoren nachhaltig zu pflegen. Die Geeignetheit der Tätigkeit des Deutschen Weinfonds zur Kompensation der spezifischen Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb ist damit - wie vom Bundesverfassungsgericht lediglich gefordert (vgl. insbesondere das Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 110) - hinreichend plausibel begründet.

110

Demgegenüber hat die Klägerin nicht substantiiert darzulegen vermocht, welche konkreten Gegebenheiten schon gegen eine grundsätzliche Geeignetheit der Marketingmaßnahmen des Deutschen Weinfonds sprechen sollen, die festgestellten Benachteiligungen der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb auszugleichen. Auch der von der Klägerin darüber hinaus erstinstanzlich angeregten Einholung einer amtlichen Auskunft des Bundesrechnungshofs zu der Frage, ob die Maßnahmen des Deutschen Weinfonds messbar zur Imageverbesserung des deutschen Weins beigetragen habe und ob sie bewirken können, den Umsatz beim Verkauf des deutschen Weins zu steigern, bedarf es nicht. Es ist schon nicht erkennbar, weshalb gerade der Bundesrechnungshof zu einer sachverständigen Beurteilung der Geeignetheit von Qualitäts- und Absatzförderungsmaßnahmen zur Beeinflussung der Marktstärke eines Produktes in der Lage sein sollte. Der Bundesrechnungshof ist nach seiner sich aus Art. 114 Abs. 2 GG ergebenden Aufgabenstellung zweifellos kompetent, zu prüfen, ob eine öffentliche Einrichtung im Verantwortungsbereich des Bundes ordnungsgemäß und wirtschaftlich mit ihr zur Verfügung gestellten Mitteln umgeht. Für die Beurteilung der hier angesprochenen komplexen Wirkungszusammenhänge zwischen sektorspezifischen Marketingmaßnahmen und wertschöpfungsrelevanten Marktentwicklungen besitzt er jedoch erkennbar keine besondere Fachkompetenz. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen kein Nachweis, sondern lediglich eine plausible Begründung der Geeignetheit und Erforderlichkeit eines abgabefinanzierten staatlichen Gemeinschaftsmarketings zur Kompensation spezifischer Nachteile gefordert ist; dies hat seinen sachlichen Grund darin, dass es wegen der komplexen Wirkungszusammenhänge kaum möglich sein dürfte, konkret nachzuweisen, welchen genauen - z.B. prozentualen - Anteil die Tätigkeit einer bestimmten Absatzförderungseinrichtung an einer Verbesserung der Marktstellung eines Produktes hat.

111

Darüber hinaus hat der Beklagte durch Indizien belegt, dass die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds tatsächlich zu einer Imageverbesserung des deutschen Weins beitragen hat und damit auch die Effektivität des abgabefinanzierten Gemeinschaftsmarketings plausibel begründet.

112

Hier kann in erster Linie auf die erfolgreiche Kampagne des Deutschen Weinfonds zur Förderung des Ansehens deutscher Qualitätsweißweine der Rebsorte Riesling verwiesen werden: Wie der Beklagte - unwidersprochen - vorgetragen hat, hat die seit Anfang der 90-er Jahre erfolgte Konzentration von Werbemaßnahmen im Ausland auf die deutsche „Vorzeigerebsorte“ Riesling unter Betonung ihrer Einzigartigkeit und Qualität maßgeblich dazu beigetragen, dass der Absatz von deutschen Rieslingweinen auf dem wertmäßig wichtigsten Exportmarkt, den USA (vgl. dazu die Tabelle 18 in: „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“), sich seit Ende der 90-er Jahre wertmäßig mehr als verdreifacht hat, nämlich von 42 Mio. Dollar auf zuletzt 147 Mio. Dollar gesteigert werden konnte (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 19. November 2010, S. 16 bzw. Bl. 440 GA). Dass die Kampagnen zur Steigerung des Ansehens deutscher Qualitätsweißweine auch in Großbritannien erste Erfolge im Bewusstsein des Verbrauchers zeitigen, belegt im Übrigen die bereits erwähnte, vom Deutschen Weininstitut in Auftrag gegebene Studie aus dem Jahre 2009 zum Image des deutschen Weins, wonach deutscher Wein in der Kategorie „Weißwein von hoher Qualität“ deutlich aufgeholt und inzwischen immerhin mit dem Ansehen entsprechender italienischer Weine gleichgezogen hat. Schließlich kann der Beklagte als messbaren Erfolg der auf dem (mengenmäßig) drittwichtigsten Exportmarkt, den Niederlanden, durchgeführten „World of Riesling-Tour“ darauf verweisen, dass nach Abschluss der Tour in den Niederlanden immerhin 86 % der teilnehmenden Unternehmen neue Kontakte zu Importeuren und Händlern knüpfen konnten (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 19. November 2010, a.a.O.).

113

Als Indiz dafür, dass die in den letzten Jahren bereits erreichte Verbesserung des Images des deutschen Weines im In- und Ausland auch auf die Öffentlichkeitsarbeit des Deutschen Weinfonds zurückzuführen ist, kann ferner auf die sehr hohe Zahl von Zugriffen auf das Internetangebot des Deutschen Weinfonds (zuletzt monatlich 2,5 Mio. Zugriffe) sowie auf die des Weiteren vom Deutschen Weinfonds - unbestritten - angegebene Zahl von 7.100 redaktionellen Beiträgen in deutschen Tageszeitungen und Magazinen sowie 150 Hörfunk- und Fernsehbeiträgen im Jahre 2008, die auf Informationen des Deutschen Weinfonds zurückgeführt werden konnten, hingewiesen werden (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 27. August 2009, S. 13 bzw. Bl. 66 GA).

114

Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass nahezu ¾ des Weinabsatzes in Deutschland über den Lebensmitteleinzelhandel (davon allein ca. 45 % über Discounter, vgl. „Das deutsche Weinmagazin“, Heft 14 vom 11. Juli 2009, S. 6 und Bl. 77 GA) abgewickelt werden, also in einem Marktsegment, in dem ein extremer Preiswettbewerb herrscht, nicht entscheidend gegen die Effektivität der vom Deutschen Weinfonds (im Inland) entfalteten Absatzförderungsmaßnahmen. Es kann nicht pauschal unterstellt werden, dass die Preisentwicklung auf dieser inländischen Hauptvermarktungsschiene wegen des dort herrschenden extremen „Preiskampfs“ auch durch eine zentrale Absatzförderungsorganisation nicht erfolgreich beeinflusst werden kann. Zwar wird nicht verkannt, dass Erfolge bei der Wertschöpfung im deutschen Lebensmitteleinzelhandel - insbesondere bei den eine große Marktmacht aufweisenden großen Discounterketten - nur schwer zu erzielen sind. Jedoch hat der Beklagte überzeugend dargelegt, dass der Versuch durchaus Sinn macht, durch gezielte Imagekampagnen auch bei deutschen Supermarktbetreibern zu erreichen, dass in deren Angebot im mittleren und höheren Preissegment neben z.B. französischen Weinen zunehmend auch deutsche Qualitätsweine aufgenommen werden und er hat Beispiele dafür benennen können, dass dabei in den letzten Jahren auch bereits Erfolge erzielt werden konnten (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 27. August 2009, S. 11 bzw. Bl. 64 GA sowie Anlage 3 zum Schriftsatz, Bl. 77 GA).

115

Letztendlich kann auch der Auffassung nicht gefolgt werden, es gebe neben der - ebenfalls abgabefinanzierten - gebietlichen Absatzförderung nach § 46 WeinG keinen Bedarf mehr für eine sonderabgabenfinanzierte zentrale Absatzförderung im Weinsektor auf nationaler Ebene. Der Beklagte hat überzeugend darauf verwiesen, dass sich die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds als zentraler Absatzförderungseinrichtung der gesamten deutschen Weinwirtschaft und diejenige der Gebietsweinwerbungen, die jeweils Absatzförderung für ein bestimmtes Weinanbaugebiet betreiben, wechselseitig ergänzen. Dabei obliegt es dem Deutschen Weinfonds insbesondere, die Vermarktung von Weinen aus verschiedenen oder sogar allen 13 Weinanbaugebieten überregional zu koordinieren und zu bündeln und insbesondere im Ausland die Vielfalt deutscher Weine nach Anbaugebieten und Rebsorten mit dem gerade für Marketingmaßnahmen auf fremden Märkten erforderlichen, besonderen Erfahrungswissen sinnvoll zu präsentieren, wozu die einzelnen Gebietsweinwerbungen schon mangels entsprechender personeller Kapazitäten nicht in gleicher Weise in der Lage wären. Eine sinnvolle Kooperation der zentralen Absatzförderung und der Gebietsweinwerbungen wird nach § 47 WeinG dadurch sichergestellt, dass sich die Gebietsweinwerbungen und der Deutsche Weinfonds gegenseitig über ihre Maßnahmen unterrichten und diese aufeinander abzustimmen haben (s. dazu auch Eichele, a.a.O., Stichwort „Weinfonds“, Anm. 3.4). Der Beklagte hat ferner darauf hingewiesen, dass es sich bei der von der Klägerin darüber hinaus erwähnten „Absatzförderung durch das Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 3b WeinG“ um Regelungen zur Abwicklung einer Kofinanzierung nationaler Absatzförderungsmaßnahmen aus EU-Mitteln handelt, für die die Mittel des Deutschen Weinfonds als „nationaler Finanzierungsbeitrag“ von entscheidender Bedeutung sind (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 27. August 2009, S. 15 bzw. Bl. 68 GA).

116

c) Zusammenfassend ist auszuführen, dass die deutsche Weinwirtschaft nach Überzeugung des Senats eine besondere Finanzierungsverantwortung für die Aufgaben des Deutschen Weinfonds trifft, weil sich für sie ein greifbarer Gruppennutzen der sonderabgabenfinanzierten Tätigkeit des Deutschen Weinfonds aus dem plausibel begründeten Erfordernis ergibt, spezielle Nachteile dieses Wirtschaftssektors im transnationalen Wettbewerb auszugleichen, die von den Gruppenangehörigen nicht mit mindestens gleicher Erfolgsaussicht selbst kompensiert werden können. Es ist primär Aufgabe des Gesetzgebers, zu beurteilen, ob die bei Einführung der Sonderabgabe (vgl. zur ursprünglichen Zielsetzung und zur Gesetzgebungsgeschichte: Eichele, a.a.O., Anm. 2.1.ff.) vorhandene Marktschwäche des deutschen Weins in einer Art und Weise behoben wurde, dass die Erforderlichkeit einer staatlich organisierten Absatzförderung entfällt. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, sieht der Senat derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzung des Gesetzgebers, dass weiterhin die Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung einer staatlich organisierten Absatzförderung und der sie finanzierenden Sonderabgabe besteht, unter Berücksichtigung seines wirtschaftspolitischen Einschätzungsspielraums verfassungsrechtlich nicht mehr haltbar ist, zumal der Gesetzgeber seiner Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Erforderlichkeit der Sonderabgabe – wie noch auszuführen sein wird – nachgekommen ist.

117

Vor diesem Hintergrund sind die hilfsweise gestellten Beweisanträge der Klägerin zu 1. bis 15. sämtlich abzulehnen:

118

Der Beweisantrag zu 1. , durch Sachverständigengutachten festzustellen, dass deutsche Weine in Deutschland im Durchschnitt keine schlechteren Preise als ausländische Weine erzielen, wenn man den von deutschen Weinen im „Ab-Hof-Verkauf“ erzielten Durchschnittspreis entsprechend dem Anteil dieses Absatzweges am Gesamtmarkt in die Berechnung einbezieht, ist unerheblich. Dem Senat liegen für die Beurteilung der Frage, ob für den deutschen Wein auf dem Inlandsmarkt preisliche Nachteile gegenüber qualitativ vergleichbaren Importweinen, insbesondere aus dem großen weinexportierenden Ländern Europas, bestehen, Zahlen vor, die als solche nicht bestritten werden und denen trotz der von der Klägerin geübten Kritik eine hinreichende Aussagekraft zukommt, nämlich die für die Vertriebswege des Lebensmitteleinzelhandels (einschließlich Discounter) und des Weinfachhandels ermittelten durchschnittlichen Flaschenpreise. Diesen kommt – wie dargelegt – deshalb eine besondere Aussagekraft zu, weil über diese beiden Absatzwege mengenmäßig das bei weitem größte Volumen des auf dem Inlandsmarkt abgesetzten Weins verkauft wird (ca. 80 %; vgl. Tabelle 25 in „Deutscher Wein – Statistik 2010/2011“, a.a.O.). Deshalb besteht in diesem Marktsegment auch das größte Steigerungspotential – über den derzeitigen Wertanteil von zusammen ca. 70 % hinaus (vgl. ebenfalls die Tabelle 25 in „Deutscher Wein – Statistik 2010/2011“, a.a.O.) – bei der Wertschöpfung. Wie ebenfalls bereits dargelegt, trifft auch die Behauptung der Klägerin, dass im Lebensmitteleinzelhandel ausschließlich das niedrigpreisige Sortiment deutscher Weine vertreten sei, so nicht zu: Auch wenn im Lebensmitteleinzelhandel und insbesondere bei den Discountern zweifellos deutsche Weine aus dem Niedrigpreissortiment dominieren, sind dort inzwischen durchaus auch höherpreisige deutsche Weine vertreten; dies gilt erst recht und in noch viel stärkerem Maße für den Weinfachhandel. Demgegenüber hat die von der Klägerin angestrebte Ermittlung eines „gemischten“ Durchschnittspreises deutscher Weine unter Einbeziehung der im Verkauf ab Hof erzielten Preise keinerlei Aussagekraft. Der Versuch, einen Durchschnittspreis aus verschiedenen, miteinander nicht vergleichbaren Absatzwegen – Verkauf über den Lebensmitteleinzelhandel einerseits, Direktverkauf ab Hof andererseits – zu bilden, ist methodisch schon im Ansatz verfehlt, weil die zum Vergleich herangezogenen durchschnittlichen Flaschenpreise von Importweinen ausschließlich auf der Vertriebsschiene des deutschen Lebensmitteleinzelhandels ermittelt wurden, zumal es einen Direktverkauf ab Hof von Importweinen in Deutschland nicht geben kann. Vielmehr lassen sich – wie der Beklagte zutreffend hervorgehoben hat – aussagekräftige Zahlen, ob deutscher Qualitätswein im Vergleich zu ausländischem Qualitätswein preislich benachteiligt ist, nur gewinnen, wenn die Preise verglichen werden, die die jeweiligen Weine in miteinander vergleichbaren Verkaufssituationen jeweils erzielen; dies setzt voraus, die jeweiligen Verkaufspreise auf einem bestimmten Ländermarkt und auf einem bestimmten Absatzweg miteinander zu vergleichen.

119

Aus den gleichen Gründen sind die Beweisanträge zu 2. und 3. , dass die im Lebensmitteleinzelhandel und im Fachhandel ermittelten Durchschnittspreise deutscher Weine mangels Berücksichtigung des Ab-Hof-Verkaufs deutscher Gutsweine keinen Rückschluss auf eine generelle preisliche Benachteiligung deutscher Weine auf dem Inlandsmarkt zulassen und ein unter Berücksichtigung des Ab-Hof-Verkaufs ermittelter Durchschnittspreis mindestens 2,79 € betragen würde, als unerheblich abzulehnen. Die den Beweisfragen zugrundeliegenden Behauptungen der Klägerin können sogar als wahr unterstellt werden; indessen kommt ihnen keine Aussagekraft zu. Denn eine Aussage über die preisliche Benachteiligung deutscher Weine auf dem Inlandsmarkt im Vergleich mit Importweinen kann bei einer nur einseitigen Berücksichtigung der Preise aus dem Ab-Hof-Verkauf – auf der Seite der deutschen Weine – nicht getroffen werden; vielmehr haben nur Aussagen zu vergleichbaren Marktsegmenten Aussagekraft im Sinne der geforderten plausiblen Begründung.

120

Auch die Beweisfrage zu 4. ist unerheblich: Mit der unter Beweis gestellten pauschalen Behauptung, die Wertschöpfung des im Inland verkauften Weins sei im Durchschnitt höher als die Wertschöpfung bei ausländischen Weinen, kann die Marktschwäche des deutschen Weins auf bestimmten Absatzwegen (hier im Lebensmitteleinzelhandel und im Weinfachhandel), auf die der Senat wegen ihrer Bedeutung maßgeblich abstellt, nicht in Frage gestellt werden.

121

Auf die Beweisfrage zu 5. kommt es ebenfalls nicht an. Es kann offenbleiben, ob die Behauptung zutrifft, dass bei der Ermittlung eines „Gesamtwerts“ importierter Weine nicht auf eine Gesamtmenge nach Deutschland importierter Weine von 14 Mio. hl, sondern nur von 10,5 Mio. hl abzustellen ist. Denn für den Senat kommt es für die Frage, ob deutscher Wein auf dem Inlandsmarkt gegenüber Importweinen benachteiligt ist, nicht auf die Gesamtmenge des importierten Weins und deren Wert, sondern auf die Wertschöpfung pro Mengeneinheit maßgeblich an.

122

Ebenso unerheblich ist die Beweisfrage zu 6. : Es bedarf nicht der gutachterlichen Feststellung, dass keine realistische Möglichkeit besteht, durch Gemeinschaftsmarketingmaßnahmen eine Preissteigerung deutscher Wein im Ausland in dem Umfang zu erreichen, dass der Gesamtwert des exportierten deutschen Weins dem Gesamtwert der Importweine entspricht. Wie sich bereits aus dem oben Ausgeführten ergibt, ist das Gemeinschaftsmarketing des Deutschen Weinfonds nach Überzeugung des Senats nicht auf ein solches, in der Tat unrealistisches Ziel gerichtet. Vielmehr besteht die Zielsetzung darin, bei etwa gleichbleibender Menge des exportierten deutschen Weins eine höhere Wertschöpfung pro Mengeneinheit (Durchschnittspreis pro Flasche) zu erreichen, aber nicht darin, einen dem Gesamtwert der insgesamt nach Deutschland importierten Menge ausländischer Weine entsprechenden Gesamtwert der insgesamt exportierten Menge deutscher Weine anzustreben.

123

Die unter der Beweisfrage zu 7. aufgelisteten Behauptungen bedürfen schon deshalb keines Beweises, weil sie nur auf einer abweichenden Bewertung des vom Beklagten vorgelegten, grundsätzlich unstreitigen Zahlenmaterials aus der Sicht der Klägerin beruhen. So ergibt sich aus der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 19. November 2009 vorgelegten Anlage 7, dass – wie oben bereits dargestellt – deutsche Weine in den USA im Durchschnitt (etwas) bessere Preise als Weine aus z.B. Portugal, Südafrika, Argentinien, Chile und Australien erzielen, aber (etwas) unter den Preisen von Weinen aus Italien und Spanien liegen und sehr deutlich hinter den Durchschnittspreisen von Weinen aus Frankreich und Neuseeland zurückbleiben. Ob man die Preise deutscher Weine in den USA als etwas unter denen von Weinen aus Italien und Spanien liegend oder – wie die Klägerin – als „etwa gleich“ mit diesen bezeichnet, ist nur eine Frage der sprachlichen Darstellung. Nichts anderes gilt für die Situation auf dem japanischen Markt. Ohne Aussagekraft für die Frage einer preislichen Benachteiligung deutscher Weine auf den Märkten in Großbritannien und den Niederlanden ist der (nicht grundsätzlich streitige) Befund, dass in diese beiden Länder aus Deutschland überdurchschnittlich viel Tafel- und Landwein (in Großbritannien z.B. unter der Bezeichnung „Hock“) geliefert wird. Im Gegenteil erscheint es gerade vor diesem Hintergrund legitim, wenn der Deutsche Weinfonds als Marketingstrategie anstrebt, auf diesen Märkten in stärkerem Maße das Interesse für deutsche Qualitätsweine auch des höherpreisigen Sortiments zu wecken, um – auch angesichts einer wohl weitgehenden Marktsättigung im niedrigpreisigen Weinsortiment – auf diese Weise die Wertschöpfung bei deutschen Weinexporten in diese beiden Länder zu verbessern. Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Bezeichnung „Hock“ in Großbritannien ursprünglich für hochwertige Qualitätsweißweine vom Rhein stand und erst in den letzten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts vorwiegend auf aus Deutschland nach Großbritannien importierte liebliche weiße Tafelweine des Niedrigpreissegments übergegangen ist (vgl. dazu z.B. Stichwort „Hock“ in der Internet-Enzyklopädie „Wikipedia“). Wie sich insbesondere aus dem vom Beklagten vorgelegten Presseartikel der britischen Weinjournalistin Jancis Robinson (vgl. Anlage B 7 zum Schriftsatz vom 19. November 2010) ergibt, besteht aber durchaus die Chance, durch gezielte Rebsortenkampagnen mit Erfolg an das gute Image deutscher Weißweine in früherer Zeit anzuknüpfen und beim britischen Verbraucher ein Bewusstsein für die Qualität deutscher Weißweine auch des höherpreisigen Sortiments zu wecken.

124

Ebenso wenig bedarf die mit der Beweisfrage zu 8. unter Beweis gestellte Behauptung eines Sachverständigenbeweises. Es kann vielmehr als wahr unterstellt werden, dass der Durchschnittsgewinn deutscher Weinbaubetriebe und wohl auch das Durchschnittseinkommen der in deutschen Weinbaubetrieben tätigen Arbeitskräfte über den entsprechenden Durchschnittswerten in anderen weinproduzierenden Staaten Europas, z.B. Italiens, Österreichs, Spaniens, Griechenlands und Portugals liegt, während die entsprechenden Werte für Frankreich über den deutschen liegen. Für die Frage, ob die deutsche Weinwirtschaft spezifischen Nachteilen im transnationalen Wettbewerb ausgesetzt ist, ist dieser statistische Befund indessen ohne Aussagekraft. Das ist zum einen darauf zurückzuführen, dass – wie der Beklagte (Schriftsatz vom 19. November 2010, S. 10 f.) überzeugend dargelegt hat – die statistischen Angaben über Durchschnittsgewinne und –einkommen aus den verschiedenen Ländern nicht miteinander vergleichbar sind, weil neben Unterschieden in der Rechnungslegung aufgrund entsprechender einzelstaatlicher Normen insbesondere unterschiedliche Bezugsgrößen von Unternehmen in die Statistiken einfließen. So werden etwa in zahlreichen anderen EU-Mitgliedstaaten bei der Ermittlung der durchschnittlichen Betriebsgröße auch Klein- und Kleinstbetriebe ab einer Größe von 1 EGE (Europäische Größeneinheit) erfasst, während in Deutschland Betriebe mit weniger als 8 EGE überhaupt nicht und solche mit weniger als 16 EGE nicht als Haupterwerbsbetriebe gewertet werden; es bedarf keiner näheren Darlegung, dass sich die Berücksichtigung von Kleinstbetrieben und von solchen, die in Deutschland aufgrund ihrer geringen Größe nur als Nebenerwerbsbetriebe gewertet würden, gravierend auf den Durchschnittsgewinn pro Betrieb auswirkt und zu erheblichen Verzerrungen führt; hinzu kommen noch die erheblichen Unterschiede im allgemeinen Einkommensniveau in Deutschland und Frankreich einerseits und den meisten süd- und südosteuropäischen Ländern andererseits. Zum anderen weist der Beklagte auch überzeugend darauf hin, dass in Deutschland Gewinne von 50.000,00 € pro Jahr und mehr – die als zukunftsfähiges Niveau gesehen werden – lediglich von ca. 30 % der erfassten Weinbaubetriebe erzielt werden, während rund die Hälfte der deutschen Weinbaubetriebe Gewinne von weniger als 30.000,00 € oder sogar Verluste macht und daher als „Problembetriebe“ angesehen werden muss (vgl. die Abbildung Nr. 6.1 auf S. 10 des Schriftsatzes vom 19. November 2010, Bl. 434 der GA).

125

Der Beweisantrag zu 9. beruht auf der Ansicht der Klägerin, dass die Ergebnisse der vom Beklagten vorgelegten sogenannten „Morph-Studie“ zum Image deutscher Weine im Vergleich zu ausländischen Weinen nicht repräsentativ seien. Diese Auffassung wird vom Senat aus den vom Beklagten überzeugend dargelegten Gründen (s. dazu insbesondere Schriftsatz vom 19. November 2010, S. 11 ff. und Bl. 435 f. der GA sowie die Anlagen B 6 bis B 8 zu diesem Schriftsatz) nicht geteilt. Im Übrigen beruht die Überzeugung des Senats von der Plausibilität der Annahme eines Imagedefizits des deutschen Weins auf wichtigen Exportmärkten – wie dargestellt – nicht lediglich auf der Morph-Studie, sondern auf einer Gesamtschau mehrerer Erhebungen und Stellungnahmen; auch deshalb bedarf es der beantragten Beweisaufnahme nicht.

126

Auch die beiden Beweisfragen zu 10. sind unerheblich. Dass (so die erste Beweisfrage) Aussagen von Verbrauchern in England zu Rotwein aus Deutschland für die Bewertung des Images deutscher Weine allgemein keine Rolle spielen, weil in England praktisch kein deutscher Rotwein verkauft wird, kann als wahr unterstellt werden, vermag aber das Bestehen erheblicher Nachteile des deutschen Weins auf dem wichtigen Exportmarkt Großbritannien von vornherein nicht in Frage zu stellen. Im Gegenteil: Gerade weil deutscher Rotwein in Großbritannien noch weitgehend unbekannt ist, weil auf dem dortigen Markt bisher kaum vertreten, besteht ein legitimer Ansatz z.B. auch für entsprechende Aktivitäten eines abgabefinanzierten Gemeinschaftsmarketings darin, deutschen Qualitätsrotwein in Großbritannien bekannter zu machen, um so die Basis für eine verbesserte Wertschöpfung des deutschen Weins auf diesem Markt zu verbreitern.

127

Die in der zweiten Beweisfrage zu Ziffer 10. unter Beweis gestellte Behauptung, dass sich aus der vom Beklagten vorgelegten Studie zur Bewertung von deutschen Weinen in England kein Rückschluss vom Image des Weins auf dessen Preis ableiten lässt, bedarf ebenfalls keines Sachverständigenbeweises. Es ist vielmehr eine allgemeinkundige Tatsache, dass das Image eines Produkts durchaus Relevanz für den am Markt zu erzielenden Preis hat. Dieser offenkundige Zusammenhang wird im Übrigen auch in der vom Beklagten vorgelegten Studie für Weine aus Australien belegt, die in Großbritannien ein besonders gutes Image haben und dementsprechend auch die höchsten Durchschnittspreise pro Flasche erzielen.

128

Auch die Beweisfrage zu 11. ist unerheblich. Nach dem oben Dargelegten ist von Verfassungs wegen kein strenger Nachweis eines positiven Effekts der vom Deutschen Weinfonds finanzierten Aktivitäten eines Gemeinschaftsmarketings auf das Image oder den Durchschnittspreis deutscher Weine zu erbringen. Es genügt vielmehr insoweit eine plausible Begründung der Geeignetheit und Erforderlichkeit solcher Aktivitäten. Nach Überzeugung des Senats ist es insbesondere ohne weiteres plausibel, dass die Aktivitäten des Deutschen Weinfonds positive Wirkungen für die gesamte deutsche Weinwirtschaft auch dann nach sich ziehen, wenn etwa Qualitätsweine des höherpreisigen Segments als „Flaggschiffe“ im Rahmen der Gemeinschaftswerbung im Vordergrund stehen. Denn es erscheint plausibel, dass eine allgemein erreichte Anhebung der Durchschnittsflaschenpreise für deutschen Qualitätswein auch „unten“ - das heißt z.B. auch bei den Trauben-, Most- und Fassweinerzeugern – ankommt, weil deren Abnehmer (Winzergenossenschaften und Kellereien) ihnen nach den Gesetzen von Angebot und Nachfrage dann höhere Preise für die gelieferte Rohware zahlen müssen. Dies ist in der mündlichen Verhandlung letztlich auch von einem Vertreter der Großkellereien bestätigt worden, indem dieser ausgeführt hat, dass erzielte Gewinne aus Preissteigerungen beim Endverbraucher von ihnen nach „unten“ – nämlich an die Fassweinlieferanten – weitergegeben werden müssten.

129

Unerheblich ist auch die Beweisfrage zu 12.: Auf das behauptete Fehlen eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem sogenannten „Glykolskandal“ von 1985 und dem heutigen Image des deutschen Weins beim Verbraucher kommt es nicht an. Es ist vielmehr ausreichend, dass sich aus einer Gesamtschau von Erhebungen und Bewertungen eine plausible Begründung für das weitere Bestehen von Imagedefiziten des deutschen Weins ergibt, ohne dass die Gründe für dieses relativ schlechte Image im Einzelnen aufgeklärt werden müssten.

130

Ebenso wenig kommt es auf die mit der Beweisfrage zu 13. unter Beweis gestellte Behauptung an, der Verkauf von Weinen aus der „Neuen Welt“ in Deutschland sei nicht zu Lasten des Absatzes deutscher Weine gegangen, sondern habe nur den Absatz anderer europäischer Weine beeinflusst. Der Senat stellt vielmehr nicht maßgeblich auf Erfolge von Weinen aus der „Neuen Welt“ auf dem deutschen Markt ab. Selbst wenn es so wäre, dass eine Absatzsteigerung von Weinen aus Übersee nur zu Lasten von Weinen aus anderen europäischen Ländern gegangen wäre, würde dies an der festgestellten preislichen Benachteiligung deutscher Weine gegenüber Weinen aus Frankreich, Italien und Spanien noch nichts ändern.

131

Die mit der Beweisfrage zu 14. unter Beweis gestellte, pauschale Behauptung, im Lebensmitteleinzelhandel spiele die Herkunft deutscher Weine aus bestimmten Anbaugebieten keine Rolle, trifft zum einen offensichtlich nicht zu. Es ist vielmehr gerichtsbekannt, dass in den Weinsortimenten der Filialen großer Einzelhandelsketten wie z.B. „Globus“, „Edeka“ oder „Rewe“ vielfach deutsche Weine nach Anbaugebieten sortiert präsentiert werden, was ein deutliches Indiz dafür ist, dass jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher sich bei der Weinauswahl zumindest auch an den Anbaugebieten orientiert. Soweit – etwa in Discountmärkten – eine Sortierung nach Anbaugebieten noch fehlt, ist es zum anderen ein legitimes Ziel des Gemeinschaftsmarketings sowohl des Deutschen Weinfonds wie auch der Gebietsweinwerbungen, dies durch gezielte Imagekampagnen für Weine aus bestimmten Anbaugebieten und Generierung einer entsprechenden Verbrauchernachfrage nach Möglichkeit zu ändern.

132

Schließlich fehlt es auch der Beweisfrage zu 15. an der Beweiserheblichkeit. Für die plausible Begründung, dass das mit dem Gemeinschaftsmarketing verfolgte Ziel, durch Verbesserung des Images des deutschen Weins die Wertschöpfung pro Mengeneinheit zu verbessern, auf andere – insbesondere privatwirtschaftlich finanzierte und organisierte – Art und Weise nicht mit gleichem Erfolg erreichbar ist, reichen nach Überzeugung des Senats die vorhandenen, im Einzelnen bereits erörterten Belege aus. Dies gilt im Übrigen auch für den Bereich der Großkellereien. Zwar mag unterstellt werden, dass diese in der Regel selbst in der Lage sind, für ihre eigenen Produkte effektiv zu werben. Doch wird dadurch nicht das im Interesse der gesamten deutschen Weinwirtschaft vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, Qualität und Absatz des deutschen Weins im In- und Ausland zu fördern, in gleicher Weise wie durch ein staatlich gefördertes Gemeinschaftsmarketing erreicht. Dagegen spricht schon der Umstand, dass die Kellereien – wie der Beklagte überzeugend dargelegt hat – nur zu etwa 45 % deutsche Weine abfüllen und mehr als die Hälfte ihres Umsatzes mit Weinen ausländischer Herkunft erzielen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die großen Kellereien – würde man ihnen die Weinwerbung überlassen – das Ziel einer Profilierung und Förderung des Absatzes der Weine aus den 13 deutschen Weinanbaugebieten verfolgen würden. Umgekehrt steht für den Senat aber außer Frage, dass auch die Kellereien, die in nicht unerheblichem Umfang eben auch deutsche Weine abfüllen und vermarkten, letztlich ebenfalls von der durch eine sonderabgabenfinanzierte Gemeinschaftswerbung erreichten Imageverbesserung und – daran anknüpfend – Steigerung des Preisniveaus deutscher Weine profitieren.

133

5. An der gruppennützigen Verwendung des Mittelaufkommens aus der Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken.

134

Sind die Sachnähe der abgabebelasteten Gruppe zum Zweck der Abgabe und die Finanzierungsverantwortung zu bejahen, so wirkt die zweckentsprechende Verwendung des Abgabeaufkommens zugleich gruppennützig, entlastet die Gesamtgruppe der Abgabenschuldner nämlich von einer ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Aufgabe (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 101, m.w.N.).

135

Nachdem vorliegend die Sachnähe der deutschen Weinwirtschaft zu den mit der Abgabe an den Deutschen Weinfonds verfolgten Zwecken und insbesondere deren Finanzierungsverantwortung für die mit dem Mittelaufkommen erfüllten Aufgaben bejaht werden können, ist lediglich noch zu fragen, ob die vom Deutschen Weinfonds entfalteten Tätigkeiten sich im Rahmen seines sich aus § 37 Abs. 1 WeinG ergebenden Aufgabenbereichs halten. Insbesondere dürfen keine Anhaltspunkte für eine zweckwidrige - d.h. vom gesetzlichen Aufgabenspektrum nicht gedeckte - Mittelverwendung vorliegen; vielmehr müssen die Maßnahmen des Deutschen Weinfonds der deutschen Weinwirtschaft auch tatsächlich zugutekommen. Dies ist zu bejahen.

136

Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aktivitäten des Deutschen Weinfonds einschließlich derjenigen der Einrichtungen der Wirtschaft, denen sich der Deutsche Weinfonds gemäß § 37 Abs. 2 WeinG bei der Durchführung seiner Aufgaben zu bedienen hat (Deutsches Weininstitut und Deutsche Weinakademie), nicht ausschließlich der Erfüllung der sich aus § 37 Abs. 1 WeinG ergebenden Aufgaben dienen. Der vom Beklagten vorgelegte Tätigkeitsbericht des Deutschen Weinfonds (vgl. Anlage 3 zum Schriftsatz vom 27. August 2009, Bl. 72 ff. GA) sowie der im Verfahren 8 A 10246/10.OVG als Anlage 1 zur Stellungnahme des Vertreters des öffentlichen Interesses zu den Gerichtsakten gereichte „Gemeinsame Geschäftsbericht 2008“ von Deutschem Weinfonds, Deutschem Weininstitut und Deutscher Weinakademie, der den Beteiligten bekannt ist, geben insoweit zu keinen Zweifeln Anlass. Auch die Klägerin hat die zweckentsprechende Mittelverwendung nicht konkret bestritten. Soweit er mutmaßt, wegen der Mitwirkung von Repräsentanten aus Wirtschaftsbereichen innerhalb der Produktions- und Vermarktungskette des deutschen Weins, die nicht zur Sonderabgabe herangezogen werden, im Verwaltungsrat des Deutschen Weinfonds sei ein gerade den Angehörigen der abgabepflichtigen Gruppe zugutekommendes Tätigkeitsspektrum nicht gewährleistet, ergeben sich dafür aus dem gemeinsamen Geschäftsbericht keine Anhaltspunkte, die dies bestätigen würden. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Deutsche Weinfonds nach § 42 Abs. 1 WeinG der Aufsicht des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unterliegt, dem er gemäß § 42 Abs. 2 WeinG jederzeit Auskunft über seine Tätigkeit zu erteilen hat; darüber hinaus sind Beauftragte der Bundesregierung und der für die Weinwirtschaft zuständigen Obersten Landesbehörden der Weinbau treibenden Bundesländer gemäß § 42 Abs. 3 WeinG befugt, an den Sitzungen u.a. des Verwaltungsrates teilzunehmen und ihnen ist dort jederzeit Gehör zu gewähren. Es ist weder von der Klägerin konkret vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass diese Aufsichtsbefugnisse nicht zweckentsprechend wahrgenommen werden.

137

Nicht erforderlich ist schließlich, dass das Abgabeaufkommen im spezifischen Interesse jedes einzelnen Abgabepflichtigen zu verwenden ist; es genügt vielmehr, wenn es überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., Rn. 95). Es bedarf daher insbesondere nicht des Nachweises, dass die Tätigkeiten von Deutschem Weinfonds, Deutschem Weininstitut und Deutscher Weinakademie allen Angehörigen der mit der Abgabe belasteten Gruppe gleichermaßen zugutekommen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 35). Dass die Mittel hier überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet werden - auch wenn einzelne Teilgruppen der Gesamtgruppe von manchen Aktivitäten des Deutschen Weinfonds möglicherweise stärker profitieren als andere - erscheint nicht zweifelhaft, da die Maßnahmen zur Absatzförderung und Qualitätsverbesserung sowie zur Sicherung des Bezeichnungsschutzes für deutschen Wein und deutsche Weinerzeugnisse letztlich im Interesse der gesamten deutschen Weinwirtschaft liegen (so auch BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 35).

138

6. Die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG genügt ferner den verfassungsrechtlichen Anforderungen an dieregelmäßige Überprüfung ihrer Erforderlichkeit.

139

Im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Kontrolle hat das Bundesverfassungsgericht für Sonderabgaben besondere Überprüfungspflichten formuliert. Danach ist eine Sonderabgabe nur zulässig, wenn und solange die zu finanzierende Aufgabe auf eine Sachverantwortung der belasteten Gruppe trifft; die Abgabe ist also grundsätzlich temporär. Soll eine solche Aufgabe auf längere Zeit durch Erhebung einer Sonderabgabe finanziert werden, so ist der Gesetzgeber gehalten, in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob seine ursprüngliche Entscheidung für den Einsatz des gesetzgeberischen Mittels „Sonderabgabe“ aufrechtzuerhalten oder ob sie wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Wegfalls des Finanzierungszwecks oder Zweckerreichung, zu ändern oder aufzuheben ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 181, m.w.N.). Welche konkreten Anforderungen an die Erfüllung der Überprüfungspflicht zu stellen sind, hat das Bundesverfassungsgericht - soweit ersichtlich - bisher nicht näher festgelegt. Der Senat geht davon aus, dass es insoweit erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass sich der Gesetzgeber aus Anlass anstehender Änderungen des Gesetzes oder jedenfalls in angemessenen Zeitabständen erkennbar über die Notwendigkeit der weiteren Erhebung der Sonderabgabe vergewissert hat.

140

Dies ist vorliegend zu bejahen. Eine grundlegende Überprüfung der Abgabe fand im Jahre 1998 aus Anlass einer Entschließung des Deutschen Bundestages statt, mit der die Bundesregierung zur Vorlage eines Berichts über die Absatzförderung für deutschen Wein veranlasst wurde (vgl. BT-Drs. 13/4230 und 13/11054). Im Jahre 2007 wurde der die Absatzförderung betreffende 8. Abschnitt des Weingesetzes geändert und die Sonderabgabe beibehalten (vgl. BGBl. I, S. 753). Zuletzt bot die Änderung des Weingesetzes durch das 5. Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2416) Anlass zur Überprüfung der Notwendigkeit der Abgabenerhebung, ohne dass ein Anlass für eine Änderung der Abgabenbestimmungen gesehen wurde. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber die Sonderabgabe bewusst fortführt (vgl. auch BT-Drs. 16/4209). Im Übrigen steht dem Gesetzgeber hinsichtlich der Frage, ob die Sonderabgabe wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen des Wegfalls des Finanzierungszwecks oder Zielerreichung, zu ändern oder aufzuheben ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zu. Dass dessen Grenzen hier überschritten worden sind, ist nicht ersichtlich.

141

7. Die Abgabe an den Deutschen Weinfonds begegnet ferner auch hinsichtlich der Anforderungen an ihre haushaltsrechtliche Dokumentation keinen Bedenken.

142

Als notwendige Voraussetzung für eine verantwortungsgerechte Wahrnehmung der Entscheidungs-, Planungs- und Kontrollaufgaben des Parlaments, aber auch als Bedingung wirksamer Kontrollmöglichkeiten der Öffentlichkeit verlangt das Bundesverfassungsgericht über die regelmäßige Überprüfung der Erforderlichkeit der Sonderabgabe hinaus, dass Bestand und Entwicklung von Sonderabgaben einheitlich und hinreichend übersichtlich dokumentiert werden. Von einer hinreichend informierenden Dokumentation kann danach nur bei solchen Sonderabgaben die Rede sein, die in die Haushaltspläne eingestellt und gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 der Bundeshaushaltsordnung oder entsprechenden Vorschriften der Landeshaushaltsordnungen als durchlaufende Posten in zusätzlichen, den Haushaltsplänen als Anlagen beigefügten Übersichten dargestellt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003, BVerfGE 108, 186, 218).

143

Diese Voraussetzungen sind hier indessen erfüllt. Die Abgabe zum Deutschen Weinfonds wird in einer Übersicht zum Bundeshaushaltsplan nach Bezeichnung, Rechtsgrundlage, Abgabenzweck, Verpflichteten, Begünstigten und Abgabenvolumen dokumentiert, und zwar zuletzt in den Übersichten zum Bundeshaushaltsplan 2009, Teil VI, Geschäftsbereich 10, S. 84.

144

8. Die Heranziehung der Klägerin zu der Abgabe an den Deutschen Weinfonds steht schließlich auch mit Artikel 12 Abs. 1 GG im Einklang.

145

Wie das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben hat, stellt sich die finanzielle Inanspruchnahme für eine staatliche Aufgabenwahrnehmung, die - wie hier - durch hoheitliche Entscheidung an die Stelle des individuellen unternehmerischen Handelns tritt, aus der Sicht der Abgabepflichtigen nicht nur als eine rechtfertigungsbedürftige, zur Steuer hinzutretende Sonderbelastung, sondern auch als Verkürzung seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit dar und bedarf deshalb auch insoweit einer besonderen Rechtfertigung; denn gerade bei einer abgabenfinanzierten Absatzförderung durch ein staatliches Gemeinschaftsmarketing kann die finanzielle Inanspruchnahme für solche Werbemaßnahmen auch als Schmälerung des eigenen unternehmerischen Werbeetats angesehen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 105).

146

Der Senat verkennt nicht, dass die Inanspruchnahme der Weinerzeuger und -vermarkter mittels einer zur allgemeinen Steuerbelastung hinzutretenden Sonderabgabe einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Unternehmerfreiheit eines jeden abgabepflichtigen Betriebs bedeutet; denn ihnen werden durch die Abgabe finanzielle Mittel entzogen, die sie anderweitig im Betrieb einsetzen könnten, sei es für eigene Werbemaßnahmen oder zum Beispiel für Investitionen in die Weinerzeugung (so auch Gerhard, a.a.O., S. 129). Indessen ist die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden.

147

Sind - wie hier nach dem bisher Ausgeführten - die verfassungsrechtlichen Grenzen für die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben nach den Vorgaben des Finanzverfassungsrechts gewahrt, ist die Abgabe grundsätzlich auch unter freiheitsgrundrechtlichen Gesichtspunkten verfassungsgemäß; dies gilt jedenfalls dann, wenn auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingehalten wird (so auch Gerhard, a.a.O., m.w.N.). Danach sind Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit gerechtfertigt, wenn sie die berufliche Betätigung des Grundrechtsträgers nicht unverhältnismäßig einschränken, was voraussetzt, dass sie auf sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls beruhen und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (st. Rspr.; vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000, BVerfGE 103, 1, 10).

148

Nicht gefolgt werden kann der Auffassung, die Auferlegung der Zahlungspflicht nach § 43 Abs. 1 WeinG stelle eine subjektive Berufswahlbeschränkung dar oder sei in ihren Auswirkungen mit einer solchen vergleichbar, weshalb es der Rechtfertigung des Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG durch ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut bedürfe. Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2009 (a.a.O., Rn. 106) lässt sich eine derartige Gleichsetzung der Abgabepflicht mit einer subjektiven Berufswahlbeschränkung keineswegs entnehmen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Auferlegung einer Abgabepflicht i. H. v. weniger als einem Euro pro Ar Weinbergsfläche bzw. von weniger als einem Eurocent pro Liter des abgefüllten Erzeugnisses Auswirkungen auf eine Berufswahlentscheidung haben könnte.

149

Die Voraussetzungen für einen verfassungsrechtlich zulässigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sind im Falle der Abgabe an den Deutschen Weinfonds gegeben. Die Erhebung der Abgabe kann sich aus den oben dargelegten Gründen auf vernünftige Gründe des Allgemeinwohls stützen. Denn sie dient der Kompensation von erheblichen Nachteilen der Deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb durch ein sonderabgabenfinanziertes Gemeinschaftsmarketing, zu dem der Großteil der von der Abgabe betroffenen Weinerzeuger mangels finanzieller und personeller Ressourcen selbst nicht hinreichend in der Lage ist. In Anbetracht der verhältnismäßig geringen finanziellen Belastung (0,67 € pro 100 Liter abgefüllten Weins) durch die Abgabe bei greifbarem Nutzen für den einzelnen Gruppenzugehörigen ist auch die Verhältnismäßigkeit der Abgabe nicht zweifelhaft (so auch Gerhard, a.a.O.). Denn dem greifbaren Gruppennutzen der Qualitäts- und Absatzförderung für die gesamte deutsche Weinwirtschaft steht eine Belastung durch die Abgabe in Höhe von weniger als einem Cent pro Liter Wein gegenüber (vgl. dazu auch den Beschluss der Europäischen Kommission vom 19. Dezember 2007 - K (2007) 6782 zu Beihilfe Nr. N 477/2007 -, Rn. 31).

150

9. Letztendlich wird die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG auch den Anforderungen an eineverfassungsgemäße Bemessung der Höhe nach gerecht.

151

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt die für nicht- steuerliche Abgaben zentrale Zulässigkeitsanforderung einer sachlichen Rechtfertigung nicht nur für die Abgabenerhebung dem Grunde nach, sondern wirkt auch begrenzend auf die Bemessung der nichtsteuerlichen Abgabe der Höhe nach ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004, BVerfGE 110, 370, 390 und Beschluss vom 16. September 2009, BVerfGE 124, 235 und juris Rn. 30 f.). Dabei wirkt sich das verfassungsrechtliche Gebot der sachlichen Rechtfertigung der Erhebung von Sonderabgaben der Höhe nach begrenzend in zweierlei Hinsicht aus: Der zur Sonderabgabe Verpflichtete darf zum einen - im Verhältnis zur Gesamtheit der nicht sonderabgabepflichtigen Steuerzahler - nicht im Übermaß zusätzlich, d.h. nicht über das zur Erfüllung der Aufgaben, für die er eine besondere Finanzierungsverantwortung trägt, Erforderliche hinaus belastet werden; zum anderen muss die Belastung der Mitglieder der mit der Sonderabgabe belasteten Gruppe im Verhältnis zueinander mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigt, d.h. belastungsgerecht an den Vorteilen und dem unterschiedlichen Leistungsvermögen orientiert sein.

152

Mit diesen Anforderungen steht die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG im Einklang.

153

Sie führt zunächst nicht zu einer übermäßigen Belastung der abgabepflichtigen Gruppe als Ganzer. Aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt, dass die Finanzierungsverantwortung der zur Leistung einer Sonderabgabe Verpflichteten nicht weiter reichen darf als der voraussichtliche Mittelbedarf für die mit der Sonderabgabe verfolgten Zwecke: Die abgabepflichtigen Unternehmen dürfen in ihrer Gesamtheit nicht in höherem Maße in Anspruch genommen werden, als dies im Hinblick auf die Gewährleistung einer effektiven Aufgabenerfüllung zur Erreichung der verfolgten Zwecke erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009, a.a.O., Rn. 31). Dabei steht dem Gesetzgeber aber - insbesondere für die Prognose des voraussichtlich zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderlichen Mittelbedarfs - ein Einschätzungsspielraum zu.

154

Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich der Gesetzgeber des Weingesetzes bei der Festsetzung der Abgabenhöhe und bei der Einschätzung des Mittelbedarfs des Deutschen Weinfonds, an dessen Höhe sich das Abgabenaufkommen orientiert, außerhalb des Rahmens seines Einschätzungsspielraums bewegt hat. Auf ein Belastungsübermaß, das zu einer Abgabengenerierung über das Volumen eines sachgerecht eingeschätzten Finanzierungsbedarfs hinaus führen würde, deutet nichts hin. Insbesondere lassen weder das Gesamtvolumen der dem Deutschen Weinfonds aus der Abgabe zur Verfügung stehenden Mittel (ca. 10 bis 12 Millionen Euro jährlich, vgl. den Geschäftsbericht 2008, S. 21) noch die jährlichen Geschäftsberichte des Deutschen Weinfonds erkennen, dass dem Deutschen Weinfonds ein abgabenfinanziertes „Luxusbudget“ zur Verfügung steht, das auch für außerhalb der gesetzlichen Aufgaben liegende Tätigkeiten verwendet wird.

155

Die Finanzierungslast ist darüber hinaus auch im Binnenbereich der Gruppe der Abgabenpflichtigen gleichheitsgerecht zugeordnet.

156

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber auch bei der Festlegung des Verteilungsmaßstabs für Kosten, die auf die einzelnen Mitglieder einer Gruppe von Sonderabgabepflichtigen umzulegen sind, über einen erheblichen Gestaltungsspielraum verfügt: Mit Blick auf die kollektive Verantwortung der Abgabepflichtigen als einer Gruppe entzieht sich die Bestimmung der individuellen Belastung einer genauen Umrechnung des zu finanzierenden Aufwands auf den einzelnen Abgabepflichtigen nach Kosten, Wert und Vorteil. Deshalb genügt es, wenn der vom Gesetzgeber gewählte Verteilungsmaßstab innerhalb des durch Abgabenzwecke und Belastungsgründe gegebenen Rahmens insgesamt sachgerecht ist (so BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009, a.a.O., Rn. 32).

157

Gemessen an diesen Grundsätzen entspricht der Bemessungsmaßstab für die hier einschlägige sog. Händlerabgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Händlerabgabe bemisst sich nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG nach der Menge der von den Betrieben oder auf ihre Rechnung abgefüllten inländischen Weine und Weinerzeugnisse, wobei der Abgabensatz 0,67 € je hl beträgt. Mit Blick auf die Zwecke der Abgabe, Qualität und Absatz des Deutschen Weins zu fördern und auf den Bezeichnungsschutz für inländischen Wein hinzuwirken, erscheint es sachgerecht, die Last im Grundsatz an der Menge der abgefüllten Erzeugnisse auszurichten. Denn diese spiegelt den anteiligen Aufwand bzw. den anteiligen Nutzen aus der Verwendung des Abgabenertrages hinreichend genau wider (vgl. die entsprechenden Überlegungen zum Flächenmaßstab nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG im Gutachten von K., a.a.O., S. 37 u. 39, unter Hinweis auf OVG RP, Urteil vom 16. Oktober 1979, AS 15, 393, 395). Auch das Bundesverfassungsgericht hat eine grundsätzlich an der Größe des Geschäfts bzw. am Volumen der Geschäftstätigkeit orientierte Ausgestaltung von Sonderabgaben als verfassungsgemäß erachtet (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009, a.a.O., Rn. 33).

158

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die zur Händlerabgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG abgabepflichtigen Gruppenmitglieder im Verhältnis zu den zur Flächenabgabe nach § 43 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 WeinG Herangezogenen im Übermaß, insbesondere nicht gerecht am jeweiligen Nutzen und Leistungsvermögen orientiert, belastet werden. Auch die Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG ist mit der Ausrichtung an der Größe der bewirtschafteten Fläche an einem Maßstab orientiert, der den anteiligen Aufwand bzw. den anteiligen Nutzen aus der Verwendung des Abgabenertrages hinreichend genau widerspiegelt und daher sachgerecht erscheint (so überzeugend das Gutachten von K., a.a.O., S. 39). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die jeweils einschlägigen Abgabensätze (0,67 €/Ar bzw. 0,67 €/hl) zu einer ungleichmäßigen, etwa die Abfüller insgesamt übermäßig treffenden Abgabenbelastung führen.

II.

159

Die Abgabe an den Deutschen Weinfonds begegnet auch keinen europarechtlichen Bedenken.

160

Sie verstößt weder gegen das Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen (1.), noch stehen ihr die Vorschriften des Europäischen Beihilfenrechts entgegen (2.).

161

1. Die Abgabe ist zunächst nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot mengenmäßiger Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und wirkungsgleicher Maßnahmen unionsrechtswidrig.

162

Nach Art. 34 AEUV (bisher: Art. 28 EGV) sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedsstaaten verboten; gleiches gilt gemäß Art. 35 AEUV (bisher: Art. 29 EGV) für mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und alle Maßnahmen gleicher Wirkung. Dieses Verbot betrifft die Abgabe an den Deutschen Weinfonds allerdings nicht unmittelbar; denn die Abgabe als solche bewirkt weder eine Ein- noch eine Ausfuhrbeschränkung und stellt auch keine Maßnahme gleicher Wirkung dar. Sie ist als solche nicht geeignet, eine handelsbeschränkende Wirkung etwa zu Lasten von Unternehmen der Weinwirtschaft aus anderen EU-Mitgliedstaaten zu entfalten, weil sie von diesen nicht erhoben wird, sondern im Gegenteil nur die deutsche Weinwirtschaft belastet. Vielmehr sind allein die mit der Abgabe finanzierten staatlichen Fördermaßnahmen an den Art. 34 und 35 AEUV zu messen.

163

Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Abgabe selbst sei deshalb europarechtswidrig, weil mit ihr staatliche Fördermaßnahmen finanziert würden, die ihrerseits gegen Art. 34 und 35 AEUV verstoßen. Zwar hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil zum CMA-Gütezeichen entschieden, dass die Vergabe eines Gütezeichens, das die inländische Herkunft der betreffenden Erzeugnisse hervorhebt, durch eine Einrichtung, die über eine von den Erzeugern zu entrichtende Abgabe finanziert wird, als eine dem Staat zuzurechnende Maßnahme anzusehen ist; sie sei deshalb im Sinne von Art. 28 EGV (jetzt: Art. 34 AEUV) geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern, und könne daher gegen das Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen verstoßen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. November 2002, NJW 2002, S. 3609 ff.). Daraus folgt aber nicht, dass eine staatliche Absatzförderung, die an die Herkunft des Erzeugnisses anknüpft, europarechtlich schlechthin verboten ist. Insbesondere bleiben Werbemaßnahmen, die auf die regionale Herkunft des Weins aus traditionellen Weinanbaugebieten abstellen oder andere Besonderheiten hervorheben, etwa die Förderung bestimmter Rebsorten, weiterhin zulässig (vgl. dazu Tetzlaff, a.a.O., S. 694 ff.; allgemein zu den Auswirkungen der CMA-Entscheidung des EuGH auf staatlich geförderte Marketingmaßnahmen siehe auch Korte/Oschmann, NJW 2003, S. 1766, 1768 ff.). Die europarechtlich im Einzelnen zu beachtenden Einschränkungen ergeben sich aus der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 19. Dezember 2007 (Beihilfe Nr. N 477/2007) zur Änderungsnotifizierung der - unionsrechtlich als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 f. AEUV zu wertenden - Absatzförderungsmaßnahmen nach § 37 WeinG. In diesem Verfahren hat die Bundesrepublik Deutschland zugesichert, bei Maßnahmen des Deutschen Weinfonds die nach europäischem Recht gebotenen Einschränkungen zu beachten, insbesondere Werbemaßnahmen ohne Hinweis auf den nationalen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse durchzuführen und keine Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, den Verkauf von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen oder deren Erzeugnisse schlecht zu machen; die EU-Kommission hat diese Zusicherungen als ausreichend akzeptiert und keine Einwände gegen die Beihilfemaßnahme erhoben, sondern deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt (vgl. Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 2007 – K (2007) 6782 zu Beihilfe Nr. N 477/2007, Rn. 32 ff.). Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Erhebung der Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG gleichsam zwangsläufig auf eine staatliche Finanzierung mit dem EU-Recht unvereinbarer, insbesondere unzulässig an die nationale Herkunft der geförderten Erzeugnisse anknüpfender Marketingmaßnahmen hinausläuft; allenfalls dann könnte ein „Durchschlagen“ einer etwaigen Unionsrechtswidrigkeit abgabefinanzierter Fördermaßnahmen auf die Abgabenerhebung selbst angenommen werden. Soweit vorgetragen wird, der Deutsche Weinfonds verwende weiterhin Werbemittel, in denen ausschließlich die deutsche Herkunft von Wein hervorgehoben werde, bzw. die Gestaltung des Internetauftritts www.deutscheweine.de stehe mit Vorgaben der Europäischen Kommission nicht im Einklang, hat der Beklagte überzeugend dargelegt, dass es sich um Werbemittel aus einer früheren Werbekampagne handelte und der Deutsche Weinfonds bei seinen Kunden darauf hingewirkt hat, diese nicht mehr zu verwenden, und dass auch der Internetauftritt den sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergebenden Einschränkungen inzwischen angepasst wurde (vgl. Schriftsatz vom 19. April 2010, S. 5). Für Marketingmaßnahmen auf Drittlandsmärkten außerhalb der EU gelten die angesprochenen unionsrechtlichen Einschränkungen ohnehin nicht.

164

2. Die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG verstößt ferner nicht gegen das Verbot den Wettbewerb verfälschender Beihilfen.

165

Nach Art. 107 AEUV (bisher: Art. 87 Abs. 1 EGV) sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist.

166

Dabei ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass nur die vom Deutschen Weinfonds durchgeführten Maßnahmen als solche als Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden können, nicht aber die zu deren Finanzierung erhobene Abgabe; denn diese ist für sich betrachtet keine Begünstigung eines Produktionszweigs, sondern als Zahlungspflicht vielmehr eine Belastung.

167

Aber auch, wenn man maßgeblich auf den Zweck der Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG abstellt, Maßnahmen zu finanzieren, die unter den Beihilfenbegriff des Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen, ergibt sich keine Unvereinbarkeit mit dieser Vorschrift. Wie oben bereits ausgeführt, sind die nach dem Aufgabenkatalog des § 37 Abs. 1 WeinG zu treffenden Maßnahmen der Absatz- und Qualitätsforderung zwar grundsätzlich als Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen, aber nicht schlechthin nach dieser Vorschrift verboten. Vielmehr lässt Art. 107 Abs. 3c AEUV (bisher: Art. 87 Abs. 3c EGV) die Zulassung einer Ausnahme vom Beihilfenverbot u.a. für „Beihilfen zur Förderung gewisser Wirtschaftszweige“ zu, „soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“; die Entscheidung darüber obliegt der Kommission im Rahmen der Beihilfenaufsicht nach Art. 108 AEUV (bisher: Art. 88 EGV). Wie dargestellt, hat hier die Kommission entschieden, dass die Absatzförderungsmaßnahmen nach § 37 WeinG bei Berücksichtigung bestimmter Bedingungen, deren Einhaltung die Bundesrepublik Deutschland zugesichert hat, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind (vgl. den Beschluss der Kommission vom 19. Dezember 2007, a.a.O., Rn. 67). Daraus ergibt sich, dass auch der zur Finanzierung dieser Maßnahmen erhobenen Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG Vorschriften des Europäischen Beihilfenrechts nicht entgegenstehen.

III.

168

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

169

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

170

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil die Klärung der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 43 Abs. 1 WeinG für das Urteil tragend ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 132, Rn. 10 m.w.N.).

171

Beschluss

172

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 88.282,55 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).


Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Heranziehung des Klägers zu einer Abgabe für den beigeladenen Deutschen Weinfonds.

2

Der Kläger ist Winzer und bewirtschaftet im Zuständigkeitsbereich der Beklagten eine Weinbergsfläche von 113,56 Ar. Im Rahmen der Abgaben-Jahreshauptveranlagung 2009 zog ihn die Beklagte mit Bescheid vom 16. Januar 2009 unter anderem zu einer Abgabe gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes - WeinG - für den Deutschen Weinfonds i.H.v. 76,09 € (= 67,00 €/ha) und zu einer Abgabe für die gebietliche Absatzförderung gemäß § 46 WeinG i.H.v. 98,80 € (= 87,00 €/ha) heran.

3

Zur Begründung seiner nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, die von ihm geforderten Abgaben seien verfassungswidrig. Sie erfüllten nicht die engen Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts derartige Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion nur zulässig seien. Es bestünden schon Zweifel, ob es sich bei den nach § 43 Abs. 1 WeinG Abgabepflichtigen um eine homogene Gruppe handele; während abgabepflichtig nach § 43 Abs. 1 WeinG nur deutsche Weinerzeuger und inländische Abfüllbetriebe seien, soweit sie inländischen Wein abfüllen, sei es nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 WeinG Aufgabe des Deutschen Weinfonds, den Absatz von Wein an sich (ohne Einschränkung hinsichtlich der Herkunft) zu fördern; diese Auslegung sei auch europarechtlich geboten, da das Herausstellen allein der nationalen Herkunft eines Erzeugnisses nach Art. 28 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) - EGV - unzulässig sei. Die Förderung von weinbaulichen Erzeugnissen allgemein sei indessen keine gruppennützige Mittelverwendung, sondern eine gesamtstaatliche Aufgabe, die aus Steuermitteln zu finanzieren sei. Es fehle an der Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen. So gebe es schon keine erhebliche Beeinträchtigung der Gruppe der Abgabenpflichtigen, die durch Werbemaßnahmen des Beigeladenen ausgeglichen werden könnte. Da die Produktionsmenge von Wein durch die Hektarhöchstertragsregelung gemäß §§ 9 und 10 WeinG „gedeckelt“ sei und zudem ein grundsätzliches Neuanpflanzungsverbot für Reben nach § 7 Abs. 1 WeinG bestehe, könne die Vermarktung von Wein durch Werbemaßnahmen der Beigeladenen nicht insgesamt gesteigert werden. Vielmehr würde sich etwa eine Erhöhung des Marktanteils des deutschen Weins auf dem Inlandsmarkt zu Lasten des Exportanteils auswirken. Daher könne auch ein vermeintliches Außenhandelsdefizit keine Begründung für eine zentrale Vermarktungsorganisation liefern. Auf Wettbewerbsvorteile ausländischer Anbieter wegen der Vermarktung ihrer Weine über – in Deutschland fehlende - große „Weinmarken“ könne nicht abgestellt werden, da die Weinmenge, die ausländische Anbieter unter einer „Marke“ anbieten, wegen der Mengenbeschränkung in Deutschland ohnehin nicht erzeugt werden könne. Es sei auch nicht das Bestreben des Beigeladenen, den Aufbau von Weinmarken zu fördern. Stehe die zu erzeugende Weinmenge fest, könne es beim Weinmarketing des Beigeladenen nur um eine Preissteigerung für deutsche Weine gehen. Diese lasse sich aber über eine zentrale Vermarktungs-Förderorganisation wie dem Beigeladenen nicht erreichen. Denn im Lebensmittelhandel, der Hauptvermarktungsschiene in Deutschland, über die der Verbraucher ca. ¾ der verkauften Weine einkaufe, finde ein in Europa einzigartig harter Wettbewerb mit äußerst geringen Gewinnmargen statt; diese Vermarktungsschiene könne durch eine zentrale Vermarktungsförderorganisation nicht beeinflusst werden. Auch ein Vergleich mit Absatzförderorganisationen in anderen EU-Ländern „hinke“, da die Organisationen z. B. in Frankreich, Spanien und Italien nicht über eine Sonderabgabe, sondern im Wesentlichen über Einnahmen aus Aufträgen ihrer Kunden finanziert würden. Aus den Flächen- und Betriebsgrößen in Deutschland lasse sich ebenfalls keine Beeinträchtigung der deutschen Weinwirtschaft ableiten, die eine zentrale Vermarktungsorganisation rechtfertigen könnte. Vielmehr habe sich aus dem Zusammenspiel von Winzerbetrieben, Genossenschaften und Kellereien ein Vermarktungsgefüge ergeben, das die deutschen Weine „an den Mann“ bringe; es sei nicht Aufgabe des Beigeladenen, durch seine Tätigkeit etwas an diesen Strukturen zu ändern. Auch lasse der Inlandsmarktanteil des deutschen Weines von 52 % kein besonderes Defizit erkennen, das staatliche Maßnahmen rechtfertigen könnte. Die derzeitige Vermarktungssituation sei im Übrigen auf Qualitätsanstrengungen der Erzeuger zurückzuführen; es gebe keine Belege dafür, dass sich die Tätigkeit des Beigeladenen messbar auf die Marktsituation auswirke; es spreche auch keine Vermutung dafür, dass staatlich organisierte Stellen die Vermarktung von Produkten besser fördern könnten als private Unternehmen. Vielmehr zeigten die Vermarktungsorganisationen in den Nachbarländern, dass eine erfolgreiche zentrale Absatzförderung auch privatwirtschaftlich organisiert werden könne. Es sei im Übrigen nicht ersichtlich, weshalb es neben der Gebietsweinförderung nach § 46 WeinG und der aus Steuermitteln finanzierten Absatzförderung nach § 3b WeinG noch einer Absatzorganisation auf Bundesebene bedürfe, die durch Sonderabgaben finanziert werde.

4

Nach Rücknahme seiner Klage insoweit, als sie sich gegen die Heranziehung zu einer Abgabe für die Gebietsweinförderung richtete, hat der Kläger beantragt,

5

den Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2009 aufzuheben, soweit darin eine Abgabe für den Deutschen Weinfonds festgesetzt wurde.

6

Die Beklagte hat beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Sie hat die Auffassung vertreten, nach den gültigen Vorschriften rechtmäßig gehandelt zu haben.

9

Der Beigeladene hat ebenfalls beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er ist der Auffassung des Klägers, die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG erfülle die Anforderungen an eine verfassungsgemäße Sonderabgabe nicht, im Einzelnen entgegengetreten und hat insbesondere ausgeführt: Das Bundesverfassungsgericht habe die Homogenität der Gruppe der Abgabenpflichtigen bezogen auf die deutlich inhomogenere Gruppe der Abgabenpflichtigen nach dem Absatzfondsgesetz für die Land- und Ernährungswirtschaft bejaht, weil es sich um eine in der Rechtsordnung der Europäischen Union vorstrukturierte Gruppe handele. Dies müsse für die deutsche Weinwirtschaft erst recht gelten, denn sie sei ebenfalls eine in der europäischen Rechtsordnung nach Maßgabe der gemeinsamen Marktorganisation für Wein und der zahlreichen weiteren Vorschriften des EG-Weinrechts vorstrukturierte Gruppe. Aus Sinn und Zweck der §§ 37 ff. WeinG und den Gesetzesmaterialien ergebe sich zweifelsfrei, dass der Deutsche Weinfonds den gesetzlichen Auftrag habe, die Qualität und den Absatz von deutschem Wein und nicht von Wein generell zu fördern; dies verstoße auch nicht gegen EU-Recht. Die Entscheidung des EuGH zum CMA-Gütezeichen betreffe allein die spezielle Absatzförderung durch ein geschlossenes Gütezeichen. Hingegen habe die Europäische Kommission die Absatzförderung nach den §§ 37 ff. WeinG mehrfach - zuletzt Ende 2007 - genehmigt. Im Übrigen ließen die einschlägigen europäischen Vorschriften einen hinreichenden Spielraum für eine effektive Absatzförderung für die jeweils betroffenen einheimischen Erzeugnisse. Danach seien auch zukünftig Beihilfen zur Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse einschließlich solcher der Weinwirtschaft zulässig; so dürfe z. B. in Werbemaßnahmen für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete weiterhin auf die Herkunft der Erzeugnisse hingewiesen werden. Auch die Voraussetzungen der Rechtsprechung für die Annahme einer Finanzierungsverantwortung der abgabepflichtigen Unternehmen seien hier erfüllt. Es bestünden branchenspezifische Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb, was allein schon die Erhebung einer sonderabgabenfinanzierten Absatzförderung rechtfertige. Solche Nachteile ergäben sich u. a. daraus, dass nahezu alle deutschen Weinanbaugebiete in der nach EG-Klassifizierung klimatisch ungünstigsten „Weinbauzone A“ lägen, während etwa die Hälfte der in Deutschland verkauften Weine aus geographisch bevorzugten Weinbauzonen stamme, in denen kein einziges deutsches Rebgebiet gelegen sei. Eine grundlegende Verbesserung der Situation im transnationalen Wettbewerb habe es im Weinsektor nicht gegeben: Bis heute übersteige der Wert der importierten Weine den Wert der exportierten deutschen Weine um das Fünffache. Dies schlage sich auch in den im Vergleich zu entsprechenden ausländischen Weinen deutlich geringeren durchschnittlichen Verkaufspreisen deutscher Qualitäts- und Prädikatsweine (im Jahre 2008 2,08 € gegenüber 3,33 € für französische AOC- bzw. 2,51 € für italienische DOC-Weine – jeweils pro 0,75 Liter) nieder. Zudem fehlten in Deutschland im Weinsektor große Marken. Trotz gewisser Fortschritte in den letzten Jahren hätten deutsche Weine im Ausland immer noch mit einem traditionell schlechteren Image („süß und billig“) als z.B. Weine aus Frankreich und der „Neuen Welt“ zu kämpfen. Nach wie vor habe die deutsche Weinwirtschaft deutliche Strukturnachteile, weil sie sowohl bezogen auf die Rebflächengröße als auch bezogen auf die Weinumsätze durch sehr kleine Betriebsgrößen geprägt sei und im Wettbewerb mit um ein Vielfaches größeren ausländischen Unternehmen und Konzernen stehe. Deshalb sei es ihnen - anders als den großen ausländischen Unternehmen oder den Konzernen der Ernährungsindustrie - praktisch nicht möglich, jeweils individuell eine effektive Absatzförderung für ihre Erzeugnisse - insbesondere im Wettbewerb zu ausländischen Weinen - zu betreiben. Auf die Produktionsmengenbeschränkung komme es insoweit nicht an. Der an den Deutschen Weinfonds gerichtete Absatzförderungsauftrag sei nicht auf eine Steigerung der Produktions- und Absatzmenge, sondern auf die Verbesserung der Wertschöpfung durch Qualitäts- und Absatzförderung und damit der Einnahmesituation der abgabepflichtigen Unternehmen der deutschen Weinwirtschaft gerichtet. Die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds ziele darauf ab, durch ein breites Spektrum an Marketingmaßnahmen dem Verbraucher die Vielfalt und Qualität deutscher Weine zu vermitteln und so zum Imagewandel des deutschen Weines beizutragen. Es solle dadurch erreicht werden, dass sich deutsche Weine im Wettbewerb mit französischen, italienischen und spanischen Weinen sowie zunehmend solchen aus der „Neuen Welt“ behaupten können und der Verbraucher bereit sei, für qualitativ hochwertige deutsche Weine auch einen entsprechenden Preis zu zahlen. Hierzu legt er einen Überblick über das Tätigkeitsspektrum des Deutschen Weinfonds vor. Gerade kleine Weingüter, aber auch Genossenschaften und Kellereien seien demgegenüber in der Regel weder personell noch finanziell in der Lage, überregionale und internationale Marketingmaßnahmen selbst durchzuführen. Hingegen ließen sich wertbezogene Marktanteile und Außenhandelszahlen durch ein erfolgreiches Gemeinschaftsmarketing sehr wohl beeinflussen. So sei es in den letzten Jahren bei stagnierenden oder rückläufigen mengenbezogenen Exportzahlen gelungen, die wertbezogenen Exportzahlen zu erhöhen, indem von 2000 bis 2008 bei nahezu konstanter Absatzmenge im Export der Umsatz von 276 auf 427 Mio. € gesteigert werden konnte. Im Zuge der EU-Weinmarktreform stehe eine weitere Intensivierung des transnationalen Wettbewerbs wegen der für Ende 2015 vorgesehenen Aufhebung des Rebenanbaustopps bevor. Als spezifische Nachteile im transnationalen Wettbewerb seien neben den geringeren Verkaufspreisen deutscher Weine im Vergleich zu entsprechenden ausländischen Weinen zusätzlich die höheren Produktionskosten durch die kleinteiligere Struktur der deutschen Weinwirtschaft und den deutlich höheren Anteil an Steillagen zu berücksichtigen. Einer zentralen Absatzförderung bedürfe es zum einen zur Kompensation der Strukturnachteile. Die Aufgabe des Deutschen Weinfonds bestehe gerade darin, die sich aus diesen Strukturen ergebenden Beeinträchtigungen und Nachteile dadurch auszugleichen oder zumindest abzumildern, dass er Aufgaben übernehme, die die Unternehmen der deutschen Weinwirtschaft aufgrund der strukturellen Nachteile nicht oder nicht in dem Umfang durchführen könnten wie die ausländische Konkurrenz. Die zentrale Absatzförderung sei zum anderen auch zur Kompensation der Nachteile aus dem Fehlen großer Weinmarken erforderlich. Gerade weil es in Deutschland nicht möglich sei, die von den ausländischen Anbietern unter ihren großen Weinmarken angebotenen und auch im deutschen Lebensmittelhandel erfolgreich platzierten Weinmengen zu produzieren, sei es erforderlich, die sich daraus ergebenden Nachteile für die deutsche Weinwirtschaft durch andere Maßnahmen auszugleichen. Dies geschehe z. B. durch überbetriebliche Anstrengungen zur Verbesserung des Images der Weine aus den 13 deutschen Weinanbaugebieten, was von den einzelnen klein- und mittelständischen Unternehmen nicht geleistet werden könne. Entgegen der Auffassung des Klägers ließen sich durch Maßnahmen des Deutschen Weinfonds sehr wohl Preissteigerungen für Erzeugnisse der deutschen Weinwirtschaft auch im wettbewerbsintensiven deutschen Lebensmitteleinzelhandel erzielen. Es sei nämlich gelungen, durch entsprechende Absatzförderungsmaßnahmen das Image des Weines aus den deutschen Weinanbaugebieten zu steigern, was sich bereits durch eine zunehmende Zahl deutscher Weine auch im mittleren und gehobenen Preissegment in den Regalen von Discountern niedergeschlagen habe, in denen sich bis vor kurzem fast nur ausländische Weine befunden hätten. Zu berücksichtigen sei, dass die anderen europäischen weinexportierenden Länder praktisch alle über große zentrale Absatzförderungseinrichtungen verfügten, die sowohl auf dem deutschen Markt als auch auf den bedeutenden Exportmärkten den Absatz von Weinen ihrer jeweiligen Herkunftsländer förderten. Die dadurch bestehenden deutlichen Wettbewerbsnachteile der deutschen Weinwirtschaft könnten nur durch eine eigene nationale Absatzförderungseinrichtung vermieden werden. Entgegen der Behauptung des Klägers würden im Übrigen auch die Absatzförderungsorganisationen der anderen EU-Länder überwiegend durch parafiskalische Zwangsabgaben und aus staatlichen Mitteln finanziert. Die im internationalen Vergleich sehr hohe Anzahl überwiegend sehr kleiner und mittelständischer Unternehmen mache es in der Praxis unmöglich, auf freiwilliger Basis dauerhaft ein ausreichendes Finanzierungsvolumen für entsprechende Maßnahmen aufzubringen. Mit der Erhebung einer Sonderabgabe, die zu 100 % von der Weinwirtschaft erbracht werde, habe der Gesetzgeber eine verlässliche Grundlage für ein Gemeinschaftsmarketing geschaffen und sichergestellt, dass sich alle Erzeuger und Vermarkter von deutschem Wein in Form einer Solidarabgabe an der Finanzierung beteiligten. Die in den letzten Jahren erzielten Fortschritte bei der Vermarktung deutscher Weine seien maßgeblich auf Maßnahmen des Deutschen Weinfonds zurückzuführen, was sich insbesondere am weltweiten Erfolg deutscher Rieslingweine bei einflussreichen Weinkritikern und Medien zeige. Dies sei auf die Konzentration der Marketingmaßnahmen des Deutschen Weinfonds seit den 90er Jahren auf diese deutsche „Vorzeigerebsorte“ zurückzuführen. Dabei ergänzten sich die Tätigkeiten des Deutschen Weinfonds als zentraler Absatzförderungseinrichtung der gesamten deutschen Weinwirtschaft und der Gebietsweinwerbungen, die jeweils Absatzförderung speziell für ein bestimmtes Weinanbaugebiet betrieben, mit dem gemeinsamen Ziel, eine möglichst optimale Absatzförderung für die betroffenen Erzeugnisse zu erreichen. Hingegen handele es sich bei der vermeintlichen Absatzförderung nach § 3b WeinG um die Abwicklung einer Kofinanzierung von nationalen Absatzförderungsmaßnahmen aus EU-Mitteln. Dabei müsse ein eigener Finanzierungsanteil von 50 % aufgebracht werden, was ohne die Mittel des Deutschen Weinfonds kaum möglich sei. Der deutschen Weinwirtschaft würden daher bei einer Abschaffung des Deutschen Weinfonds in erheblichem Umfang europäische Fördergelder verloren gehen, was zusätzlich für die Erforderlichkeit der sonderabgabenfinanzierten Tätigkeit des Deutschen Weinfonds spreche.

12

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage durch Urteil vom 16. Dezember 2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Heranziehung des Klägers zur Abgabe an den Deutschen Weinfonds erweise sich als rechtmäßig. Die der Forderung zugrundeliegenden Normen stünden mit höherrangigem Recht im Einklang. Das Gericht habe nicht die Überzeugung gewonnen, dass die Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion verfassungswidrig sei. Vielmehr lägen die besonderen Voraussetzungen für die Verfassungskonformität einer solchen Abgabe hier vor. Es sei nicht zweifelhaft, dass es sich bei den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG Abgabepflichtigen um eine homogene Gruppe handele. Auch die spezifische Sachnähe dieser Gruppe zu der zu finanzierenden Aufgabe sei gegeben, da die Angehörigen der Gruppe der Aufgabe des Beigeladenen, die Qualität und den Absatz der Erzeugnisse aus den deutschen Weinanbaugebieten zu fördern, evident näher stünden als jede andere Gruppe oder die Gemeinschaft der Steuerzahler. Überdies handele es sich bei der Arbeit des Deutschen Weinfonds im Verhältnis zur deutschen Weinwirtschaft um eine gruppennützige Tätigkeit. Die gruppennützige Verwendung der erlangten Mittel verstoße keineswegs gegen höherrangiges EU-Recht. Die EuGH-Entscheidung zum CMA-Gütezeichen sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Im Übrigen habe die EU-Kommission die Vereinbarkeit der §§ 37 ff. WeinG mit EU-rechtlichen Vorgaben wiederholt geprüft und bejaht. Schließlich sei auch die Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen zu bejahen. Eine im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts evidente Benachteiligung der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb sei durchaus gegeben. Der in hiesigen Anbaugebieten hergestellte Wein habe schon deshalb unter branchenspezifischen Nachteilen zu leiden, weil er in der nach EU-Klassifizierung klimatisch ungünstigsten „Weinbauzone A“ angebaut werde. Auch Nachteile aufgrund des Fehlens großer Weinmarken und des traditionell schlechteren Images der hiesigen Erzeugnisse seien nicht von der Hand zu weisen. Vor allem habe der Beigeladene plausibel dargetan, dass deutsche Weine bei vergleichbarer Qualität deutlich niedrigere Verkaufspreise als diejenigen aus Vergleichsanbaugebieten in Frankreich, Italien und Spanien erzielten. Auch auf den Märkten Großbritanniens, der USA, der Niederlande und Japans werde deutscher Wein zu erheblich ungünstigeren Konditionen vermarktet als vergleichbare Produkte aus anderen Ländern. Wegen der kleinflächigen Struktur des Wirtschaftszweiges könne nicht angenommen werden, dass die deutsche Weinwirtschaft die derzeit vom Deutschen Weinfonds erfüllten Aufgaben in ebenso effizienter Weise erfüllen könnte. Es sei überzeugend dargelegt worden, dass kleine Weingüter, Genossenschaften und Kellereien, die das Gros der Erzeuger in deutschen Anbaugebieten ausmachten, oftmals weder die finanzielle noch die personelle Kapazität hätten, überregionale oder gar internationale Marketingmaßnahmen durchzuführen, so dass das Gemeinschaftsmarketing durch den Beigeladenen wesentlich effektiver sei.

13

Zur Begründung seiner von dem Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen der verschärften Anforderungen an Sonderabgaben aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bejaht. Dies gelte schon für die Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen und die gruppennützige Verwendung der Mittel. Das Verwaltungsgericht habe sich mit seinem Einwand nicht auseinandergesetzt, dass das WeinG einerseits in § 37 Abs. 1 Nr. 1 keine Beschränkung dahin enthalte, dass der Beigeladene nur den Absatz von deutschem Wein zu fördern habe, während andererseits nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 WeinG nur deutsche Winzer und alle Unternehmen, die inländischen Wein abfüllen, zur Abgabe heranzuziehen seien. Schon wegen dieser Diskrepanz treffe die in § 43 Abs. 1 WeinG normierte Abgabenpflicht keine homogene Gruppe. Die Abgabepflichtigen bildeten auch deshalb keine homogene Gruppe, weil dem Verwaltungsrat des Beigeladenen gemäß § 40 Abs. 1 WeinG auch Vertreter der Weinkommissionäre sowie des Lebensmittelgroß- und Einzelhandels angehörten, die zwar ebenfalls von den Werbemaßnahmen des Beigeladenen profitieren könnten, aber nicht abgabepflichtig seien, obwohl ihnen sogar Mitspracherechte bei der Bestimmung des grundsätzlichen Handlungsrahmens des Beigeladenen eingeräumt würden. An der Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen fehle es auch deshalb, weil nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG sowohl Eigentümer als auch Nutzungsberechtigte abgabepflichtig seien. Denn derjenige, der nur Eigentümer und Verpächter einer Weinbergsfläche sei, ohne sie zu bewirtschaften, habe mit dem Weinbau nichts zu tun. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Abgabe an den Deutschen Weinfonds mit europäischem Recht unvereinbar. Wie sich aus dem Sachvortrag des Beigeladenen ergebe, stelle dieser bei seinen Werbemaßnahmen die nationale Herkunft deutscher Weine in den Vordergrund. Dies nach dem Urteil des EuGH zum CMA-Gütezeichen unzulässig. Das Verwaltungsgericht habe im Übrigen keine eigenen Feststellungen zu der Behauptung des Beigeladenen getroffen, dass die Vereinbarkeit der Abgabepflicht mit EU-Recht wiederholt von der EU-Kommission geprüft und bejaht worden sei. Überdies könne sich der Beigeladene auch nicht darauf berufen, dass er die regionale Herkunft von Wein herausstelle; denn neben den bestehenden Regionalweinwerbungen sei für eine weitere Organisation, die Gemeinschaftswerbung betreibe, kein Raum. Soweit das Verwaltungsgericht die Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen mit dem Bestehen von erheblichen Beeinträchtigungen und speziellen Nachteilen der Abgabepflichtigen begründet habe, habe es die vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 12. Mai 2009 zum Holzabsatzfonds formulierten engen Bedingungen für ein wirtschaftspolitisch gewolltes Gemeinschaftsmarketing verkannt und deren Voraussetzungen nicht näher festgestellt. Insbesondere habe es keinerlei Feststellungen zur Effektivität der Maßnahmen des Beigeladenen getroffen. Es bedürfe der Einholung einer amtlichen Stellungnahme des Bundesrechnungshofs zur Frage, ob die Maßnahmen des Beigeladenen messbar zur Imageverbesserung deutschen Weins und zu einer Steigerung des Umsatzes beigetragen hätten. Soweit das Verwaltungsgericht ein evidentes Bestehen branchenspezifischer Nachteile der deutschen Weinwirtschaft aus der Lage deutscher Weinanbaugebiete in der klimatisch ungünstigen „Weinbauzone A“ abgeleitet habe, sei nicht erkennbar, worauf diese Feststellung gestützt sei. Tatsächlich gebe es keine Kostennachteile für Winzer in der „Weinbauzone A“, weil dort Rebsorten wie der Riesling wüchsen, die in den wärmeren Regionen nicht angebaut werden könnten, aus denen sich aber ein klares Profil für den Weinbau in dieser Region entwickeln ließe. Mit seinem Abstellen auf das Fehlen großer Weinmarken als weiterem branchenspezifischem Nachteil habe das Verwaltungsgericht lediglich Vortrag des Beigeladenen kritiklos übernommen. Es bedürfe sachverständiger Klärung, ob die großen ausländischen Weinmarken für den deutschen Wein auf dem heimischen Markt überhaupt eine Bedeutung haben und ob sie für die Vermarktung deutschen Weins im Ausland wirklich ein entscheidendes Hindernis darstellen. Bei seiner Einschätzung, dass deutscher Wein bei der Preisentwicklung in den letzten Jahren mit Abstand an letzter Stelle stehe und auf wichtigen Auslandsmärkten nur zu erheblich ungünstigeren Konditionen als vergleichbare Produkte aus anderen Ländern zu vermarkten sei, habe das Verwaltungsgericht nicht näher aufgeklärt, ob bei der Ermittlung der vom Beigeladenen vorgelegte Zahlen der Gesellschaft für Konsumforschung (GFK) zur Preisentwicklung überhaupt vergleichbare Produkte miteinander verglichen worden seien. Tatsächlich gebe es auch insoweit keine evidente Benachteiligung der abgabepflichtigen Betriebe; vielmehr seien die Angaben des Beigeladenen im Lichte deutlich höherer Steigerungen des Durchschnittspreises für deutschen Wein, über die in einem Presseartikel berichtet worden seien, nicht schlüssig; zudem unterlägen die Weinpreise jährlich von der Erntemenge abhängigen Schwankungen. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, aufgrund der kleinflächigen Struktur der deutschen Weinwirtschaft könne diese die vom Beigeladenen durchgeführten Aufgaben nicht ebenso effizient durchführen wie jener, hätte konkreter Tatsachenfeststellungen bedurft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne ein „Mehrwert“ öffentlicher Werbetätigkeit nicht vermutet werden. Bei richtiger Würdigung des Sachverhalts und der rechtlichen Vorgaben hätte das Verwaltungsgericht das Verfahren aussetzen und die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG dem Bundesverfassungsgericht zur Vorabentscheidung vorlegen müssen.

14

Der Kläger beantragt,

15

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. Dezember 2009 nach seinem in der ersten Instanz gestellten Antrag zu erkennen;

16

hilfsweise: Beweis zu erheben durch

17

1. die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass es unter Berücksichtigung des Gesamtabsatzes deutscher Weine keine preisliche Benachteiligung des deutschen Weins gibt, insbesondere nicht wie in den Zahlen der GFK angegeben;

18

2. die weitere Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass deutscher Wein durch die überwiegende Lage in der Weinbauzone A nicht benachteiligt ist, sondern es einen ausreichenden Ausgleich auch durch die weinrechtlichen Regelungen, insbesondere die Anreichungsmöglichkeiten, gibt, auch unter Berücksichtigung des Klimawandels;

19

3. die weitere Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die Werbemaßnahmen des Deutschen Weinfonds gar nicht geeignet sind, eine eventuelle Benachteiligung deutschen Weins auszugleichen;

20

4. die weitere Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass große Weinmarken aus dem Ausland in Deutschland keine bedeutende Rolle spielen.

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Die Beklagte beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Sie verweist zur Begründung auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils sowie auf das Vorbringen des Beigeladenen.

24

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

25

die Berufung zurückzuweisen.

26

Zur Begründung nimmt er auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug und trägt noch ergänzend vor: Aus der Formulierung des § 37 Abs. 1 Nr. 2 WeinG sei keineswegs im Umkehrschluss zu schließen, dass der Deutsche Weinfonds die gesetzliche Aufgabe habe, Absatzförderung für Wein generell - unabhängig von seiner Herkunft - zu betreiben. Im Gegenteil belege § 37 Abs. 1 Nr. 2 WeinG, wonach der Deutsche Weinfonds auf den Schutz geschützter Bezeichnungen für „inländischen Wein“ hinzuwirken habe, dass gesetzliche Aufgabe des Beigeladenen die Förderung der abgabenpflichtigen Erzeugnisse sei; denn es mache keinen Sinn, wenn der Deutsche Weinfonds nach Ziffer 1 der Vorschrift zur Förderung von in- und ausländischem Wein unabhängig von der Herkunft verpflichtet wäre, aber nach Ziffer 2 auf den Schutz geschützter Bezeichnungen für inländischen Wein beschränkt bliebe. Der Umstand, dass im Verwaltungsrat des Beigeladenen auch Vertreter nachgelagerter Stufen der Weinproduktions- und Vermarktungskette vertreten seien, könne keinen Einfluss auf die Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen haben. Es liege einerseits im weiten Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, an welcher Stelle der Produktions- und Vermarktungskette er die Abgabepflicht ansetze. Andererseits erscheine es sachgerecht, durch Aufnahme von Vertretern nachgelagerter Stufen in den Verwaltungsrat deren Fachwissen und Bedürfnisse in den Entscheidungsprozess mit einzubeziehen und so den Absatz und die Verwertung von deutschem Wein möglichst effektiv zu fördern. Eine gruppennützige Mittelverwendung sei unabhängig von der Zusammensetzung des Verwaltungsrates dadurch sichergestellt, dass der Beigeladene gemäß § 42 WeinG der Aufsicht des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unterliege. An der erforderlichen Gruppenhomogenität fehle es auch nicht deshalb, weil nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG Eigentümer und Nutzungsberechtigte der Weinbergsflächen alternativ abgabepflichtig seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der durchschnittliche Pachtzins für Rebflächen erheblich über dem für Acker- und Dauergrünland liege. Bei Verpächtern, Pächtern und den nachfolgenden Produktionsstufen bestehe durchaus ein gemeinsames Interesse an der Förderung von Qualität, Vermarktung und Absatz von deutschem Wein mit dem Ziel der Steigerung der Wertschöpfung, weil es andernfalls den Pächtern nicht mehr möglich wäre, die erhöhten Pachtzinsen zu zahlen. Die vom Kläger angesprochenen Werbemittel des Beigeladenen, die auf die Herkunft des deutschen Weines abstellten, seien nach Inkrafttreten der geänderten europäischen Vorgaben für Werbebeihilfen im landwirtschaftlichen Bereich aus dem Verkehr gezogen worden. Zu dem vom Kläger kritisierten Nebeneinander von Absatzförderungsmaßnahmen des Beigeladenen und der Gebietsweinwerbungen sei ergänzend auf § 47 WeinG hinzuweisen; danach müssten sich beide Einrichtungen gegenseitig unterrichten und die Maßnahmen aufeinander abstimmen. Im Rahmen dieses Kooperationsverhältnisses mache es Sinn, dass bestimmte Maßnahmen auf gebietlicher Ebene und andere, z.B. gebietsübergreifende Rebsorten-Kampagnen oder der Bereich des Auslandsmarketings, von einer zentralen Einrichtung wahrgenommen werden. Auch verkenne der Kläger den Prüfungsmaßstab, wenn er an verschiedenen Stellen „Nachweise“ verlange. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedürfe es keines Nachweises, sondern es genüge eine plausible Begründung dafür, dass die aus der Sonderabgabe finanzierten staatlichen Fördermaßnahmen erforderlich seien, um erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders treffen und von diesen selbst nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden könnten. Das Vorliegen derartiger erheblicher Beeinträchtigungen, insbesondere im transnationalen Wettbewerb, sei bereits erstinstanzlich umfangreich dargelegt worden. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang für notwendig gehaltene Einholung einer Stellungnahme des Bundesrechnungshofs sei nicht zielführend. Zum einen sei es kaum möglich, konkret zu messen, welchen prozentualen Anteil die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds an der unstreitig erreichten Imageverbesserung des deutschen Weins habe. Zum anderen sei der Bundesrechnungshof aufgrund seiner Aufgabenstellung nach Art. 114 Abs. 2 GG auch nicht der richtige Adressat für die vom Kläger gewünschte Auskunft. Um Aussagen darüber zu treffen, ob Absatzförderungsmaßnahmen zur Imagesteigerung für deutschen Wein beigetragen haben, bedürfe es anderen Fachwissens. Die zum Beleg erheblicher Beeinträchtigungen und spezifischer Nachteile erstinstanzlich vorgelegte Auswertung zur Preisentwicklung auf dem Weinmarkt beruhe auf einer Ermittlung der Zahlen der Verkaufspreise dieses Wirtschaftsguts durch die GFK auf objektiver Basis. Hingegen beziehe sich der vom Kläger angeführte, abweichende Durchschnittspreis in einer Pressemeldung nicht - wie in der Darstellung des Beigeladenen - auf Qualitätswein, sondern auf Wein insgesamt, d.h. Qualitäts- und Tafelwein. Im Übrigen sei die Behauptung, die Weinpreise schwankten ernteabhängig, allenfalls in gewissem Umfang für Fassweinpreise, aber nicht für Endverbraucherpreise zutreffend. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Sonderabgabe für den Deutschen Weinfonds auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts alle Anforderungen an eine zulässige Sonderabgabe erfülle; hierzu legt der Beigeladene ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. K. vor, das dies bestätige.

27

Der Vertreter des öffentlichen Interesses ist dem Verfahren beigetreten und legt in seiner Stellungnahme im Einzelnen dar, weshalb aus seiner Sicht die Voraussetzungen für eine verfassungskonforme Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Abgabe an den Deutschen Weinfonds erfüllt sind.

28

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und den beigezogenen Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

29

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

30

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die im Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2009 erfolgte Heranziehung des Klägers zu einer Abgabe für den Deutschen Weinfonds rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

31

Die Festsetzung der Abgabe in dem angefochtenen Bescheid findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 44 Abs. 1 des Weingesetzes - WeinG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (GVBl. I, S. 985), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2010 (BGBl. I, S. 1136), i.V.m. §§ 14 bis 17 der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts - WeinRDVO - vom 8. Juli 1995 (GVBl. S. 275). Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG ist zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds erforderlichen Mittel - vorbehaltlich der (hier nicht einschlägigen) Ausnahmen des Abs. 2 - von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eine jährliche Abgabe von 0,67 € je Ar der Weinbergsfläche, sofern diese mehr als 5 Ar umfasst, zu entrichten (sogenannte Flächenabgabe). Berechnungsgrundlage für die Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG die zur Weinbaukartei gemeldete Fläche. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 WeinG erlassen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften über die Entstehung und die Fälligkeit der Flächenabgabe sowie über das Verfahren bei ihrer Erhebung. Von dieser Ermächtigung hat die rheinland-pfälzische Landesregierung mit den §§ 14 bis 17 WeinRDVO Gebrauch gemacht. Danach wird die Flächenabgabe von den Gemeinden zugleich mit der Grundsteuer jeweils für ein Kalenderjahr erhoben und an den Deutschen Weinfonds abgeführt (§§ 14 Satz 1, 16 Satz 1 WeinRDVO).

32

Dass die einfachgesetzlichen Voraussetzungen für die Heranziehung des Klägers zur Flächenabgabe nach diesen Vorschriften vorliegen, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die maßgeblichen Vorschriften stehen aber auch mit höherrangigem Recht im Einklang. Der Senat hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass die Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG verfassungswidrig ist (I.). Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Abgabenerhebung Europäisches Unionsrecht entgegen steht (II.). Daher war das Verfahren weder gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen noch war gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - der Europäische Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens anzurufen.

I.

33

Nach Überzeugung des Senats bestehen keine durchgreifenden Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe an den Deutschen Weinfonds.

34

Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, aber auch allgemeiner Meinung entspricht, handelt es sich bei der Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG um eine „Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion“; denn sie ist nicht als Gemeinlast ausgestaltet, sondern wird nur einer bestimmten Gruppe von Wirtschaftsunternehmen wegen ihrer besonderen Nähe zu der zu finanzierenden Aufgabe auferlegt; sie wird auch nicht als Gegenleistung für die tatsächliche oder potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung (als Gebühr oder Beitrag) sowie nicht als Ausgleichsabgabe eigener Art erhoben (so auch die Vorinstanz und VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 K 16/10.NW -, S. 7 des Urteils; vgl. auch Gerhard, LKRZ 2010, S. 126, 128; so auch bereits Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 1995, NVwZ-RR 1996, S. 106 und juris Rn. 29 f. zu § 23 Abs. 1 des Weinwirtschaftsgesetzes - WWiG - und BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974, BVerfGE 37, 1 und juris Rn. 52 f. zum früheren Stabilisierungsfonds für Wein). Als Sonderabgabe unterliegt die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen, die aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 105, 110 GG) folgen und zugleich unter freiheits- (insbesondere Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG) und gleichheitsgrundrechtlichen (Art. 3 Abs. 1 GG) Gesichtspunkten bestehen: Als Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe muss sie sich auf einen sachlichen Rechtfertigungsgrund stützen können, der sich vom Fiskalzweck unterscheidet, eine hinreichende Distanz zur Steuer wahrt und es rechtfertigt, die Abgabenerhebung auf der Grundlage der Sachgesetzgebungskompetenzen nach Art. 70 ff. GG vorzunehmen; zudem muss sie dem Gebot der Belastungsgleichheit entsprechen und den Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts berücksichtigen (grundlegend dazu: BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - „Berufsausbildungsabgabe“ -, BVerfGE 55, 274, 297 ff.). Diese für alle nichtsteuerlichen Abgaben geltenden Grenzen hat das Bundesverfassungsgericht für Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion kürzlich noch einmal bestätigt und zugleich präzisiert (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - „CMA-Pflichtabgabe“ -, BVerfGE 122, 316 und juris Rn. 99 f.; Beschluss vom 12. Mai 2009 - „Holzabsatzfonds“ -, BVerfGE 123, 132 und juris Rn. 58; Beschluss vom 16. September 2009 - „BaFin-Umlage“ -, BVerfGE 124, 235 und juris Rn. 20). Danach müssen Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion, um verfassungsgemäß zu sein, folgende Anforderungen erfüllen: Der Gesetzgeber muss mit der Abgabe einen Sachzweck verfolgen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht (1.); die mit der Abgabe belastete Gruppe muss homogen sein (2.); sie muss dem Sachzweck näher stehen als jede andere Gruppe (3.); der Gruppe muss eine besondere Finanzierungsverantwortung zukommen (4.); das Mittelaufkommen aus der Abgabe muss gruppennützig verwendet werden (5.); der Gesetzgeber muss die Erforderlichkeit der Abgabe regelmäßig überprüfen (6.) und er muss die Abgabe haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren (7.).

35

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht dabei eine besonders enge Verbindung zwischen der spezifischen Sachnähe der Abgabepflichtigen zum Zweck der Abgabenerhebung, einer daraus ableitbaren Finanzierungsverantwortung und der gruppennützigen Verwendung des Abgabenaufkommens: Sind Sachnähe zum Zweck der Abgabenerhebung und Finanzierungsverantwortung der belasteten Gruppe der Abgabepflichtigen gegeben, so wirkt die zweckentsprechende Verwendung des Abgabeaufkommens zugleich gruppennützig und entlastet so die Gesamtgruppe der Abgabenschuldner von einer ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Aufgabe, was den entscheidenden Rechtfertigungsgrund für die zur Steuer hinzutretende Sonderlast bildet und zugleich die Wahrung verhältnismäßiger Belastungsgleichheit sichert (vgl. insbesondere BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 101, m.w.N.).

36

Zur Überzeugung des Senats entspricht die Abgabe an den Deutschen Weinfonds diesen Vorgaben; darüber hinaus ist sie auch mit der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar (8.) und begegnet auch der Höhe nach keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (9.).

37

1. Keinem Zweifel unterliegt zunächst, dass der Gesetzgeber mit der Abgabe einen über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck verfolgt (vgl. dazu z.B. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, BVerfGE 82, 159, 179 und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 100). Wie sich aus der gesetzlichen Definition der Aufgaben des Deutschen Weinfonds, deren Finanzierung die Abgabe dient, in § 37 Abs. 1 WeinG ergibt, besteht die Aufgabe des Deutschen Weinfonds und damit zugleich der Zweck der Mittelerhebung darin, die Qualität des Weines sowie durch Erschließung und Pflege des Marktes den Absatz des Weines und sonstiger Erzeugnisse des Weinbaus zu fördern (Nr. 1) und auf den Schutz der durch Rechtsvorschriften für inländischen Wein festgelegten Bezeichnungen im In- und Ausland hinzuwirken (Nr. 2). Die Förderung der Weinqualität und des Weinabsatzes ist ein konkretes Anliegen, das sich nicht in der Mittelbeschaffung für allgemeine Staatszwecke erschöpft (so bereits BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 30); daneben ist auf die Mitwirkung des Deutschen Weinfonds beim Bezeichnungsschutz als weiterem Sachzweck hinzuweisen.

38

2. Die mit der Abgabe an den Deutschen Weinfonds belastete Gruppe ist auch hinreichend homogen.

39

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Gesetzgeber mit einer Sonderabgabe nur eine vorgefundene homogene Gruppe in Finanzierungsverantwortung nehmen, die durch eine vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist; es ist ihm verwehrt, für eine Abgabenerhebung beliebig Gruppen nach Gesichtspunkten zu bilden, die nicht in der Rechts- oder Sozialordnung vorgegeben sind (vgl. insbesondere BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 180). Andererseits bedarf es keiner völligen Interessengleichheit der Abgabepflichtigen, sondern der Gesetzgeber darf bei geringfügigen oder nur in besonderen Fällen auftretenden Ungleichheiten typisierend vorgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 185 f.). Ausreichend ist auch die Vorstrukturierung einer Gruppe in der europäischen Rechtsordnung, wie das Bundesverfassungsgericht dies für die deutsche Land- und Ernährungswirtschaft aufgrund der einheitlichen Erfassung des gesamten Wirtschaftszweiges durch Sonderregelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts angenommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 183 f. und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

40

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die mit der Abgabe an den Deutschen Weinfonds belastete deutsche Weinwirtschaft als hinreichend homogene Gruppe anzusehen. Die Abgabenpflicht ist gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 WeinG den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten von Weinbergsflächen sowie den Abfüllbetrieben von inländischem Wein auferlegt; diese bilden innerhalb der Land- und Ernährungswirtschaft eine eigenständige, homogene Gruppe, die durch das vorgegebene gemeinsame Interesse an der erfolgreichen Vermarktung inländischer Weine und Weinerzeugnisse verbunden und von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgegrenzt ist (so auch BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 31 ff.). Eine Differenzierung innerhalb der Weinwirtschaft – etwa nach Produkten, Produktionsstufen oder Vermarktungsinteressen – ist nicht geboten; das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr für den Bereich der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft eine übergreifende Betrachtung des gesamten Wirtschaftszweiges ausdrücklich gebilligt (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 182 ff. und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103). Darüber hinaus handelt es sich um eine unmittelbar durch die europäische Rechtsordnung vorstrukturierte Gruppe, da sich die europäischen Regelungen für die gemeinsame Marktorganisation für Wein an den Personenkreis der Erzeuger und der Abfüller von Wein richten. Daran hat die inzwischen erfolgte Integration der sogenannten Weinmarktordnung in die einheitliche „Gemeinsame Marktordnung“ (GMO) durch die Verordnung (EG) 491/2009 nichts geändert, da es sich um eine rein verwaltungstechnische Maßnahme mit dem Ziel der „Entbürokratisierung“ handelte, die aber ohne materiell-rechtliche Auswirkungen geblieben ist; vielmehr unterliegen die Abgabepflichtigen weiterhin spezifischen weinrechtlichen Vorschriften (so zutreffend die Stellungnahme des Vertreters des öffentlichen Interesses – VÖI - vom 28. April 2010, S. 7 f.). Eine „Auflösung“ der Weinwirtschaft in die Agrarwirtschaft hat bisher nicht stattgefunden; der Weinsektor bleibt sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene nach wie vor Sonderregelungen unterworfen, die sich von der übrigen Agrarwirtschaft abgrenzen (so auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 8 f. des Urteils).

41

Die vom Kläger gegen die Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen vorgebrachten Einwände überzeugen demgegenüber nicht:

42

So kann zunächst nicht aus einer angeblichen gesetzlichen Aufgabe des Deutschen Weinfonds, den Absatz von Wein jedweder Herkunft zu fördern, auf eine mangelnde Homogenität der abgabepflichtigen Gruppe geschlossen werden. Der Auffassung des Klägers, § 37 Abs. 1 Nr. 1 WeinG sei dahin zu interpretieren, dass der Deutsche Weinfonds den Absatz jeglichen Weines gleich welcher Herkunft zu fördern habe, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt sich aus Entstehungsgeschichte, Systematik und Sinn und Zweck der §§ 37 ff. WeinG, dass der Deutsche Weinfonds den gesetzlichen Auftrag hat, ausschließlich Qualität und Absatz des deutschen Weins zu fördern. Schon die Bezeichnung der durch § 37 Abs. 1 WeinG errichteten Anstalt des öffentlichen Rechts als „Deutscher Weinfonds“ legt dies nahe. Auch die Gesetzesmaterialien belegen dies. So wird z.B. in Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes hervorgehoben, dass die Aufgaben des Deutschen Weinfonds darauf ausgerichtet sind, „die Qualität und den Absatz der Erzeugnisse aus den deutschen Anbaugebieten zu fördern“ (vgl. BT-Drs. 16/4209, S. 9). Im Übrigen ergibt der Zusammenhang mit § 43 Abs. 1 WeinG, wonach die Abgabepflicht auf die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten inländischer Rebflächen sowie die Abfüller inländischer Weine und Weinerzeugnisse beschränkt ist, dass nur die Förderung von Qualität und Absatz inländischer Weine und Weinerzeugnisse – also der abgabepflichtigen Erzeugnisse – Zweck der Einrichtung des Deutschen Weinfonds sein kann. Hingegen kann aus § 37 Abs. 1 Nr. 2 WeinG, wonach der Deutsche Weinfonds auch die Aufgabe hat, auf den Schutz der durch Rechtsvorschriften fürinländischen Wein festgelegten Bezeichnungen hinzuwirken, keineswegs im Umkehrschluss hergeleitet werden, dass sich die gesetzliche Aufgabe zur Qualitäts- und Absatzförderung nach Nr. 1 dieser Vorschrift auf Wein jeglicher Herkunft bezieht. Wie der Beigeladene zutreffend ausgeführt hat, ergäbe es umgekehrt gerade keinen Sinn, wenn der Deutsche Weinfonds einerseits nach Ziffer 1 verpflichtet wäre, den Absatz von in- und ausländischen Weinen zu fördern, andererseits in Ziffer 2 darauf beschränkt bliebe, auf den Schutz gesetzlich geschützter Bezeichnungen nur für inländischen Wein hinzuwirken. Schließlich folgt auch aus europäischem Recht keine Verpflichtung, wegen eines europarechtlichen Verbots staatlicher Absatzförderung unter Hinweis auf die nationale Herkunft des Produkts § 37 Abs. 1 Nr. 1 WeinG europarechtskonform so zu interpretieren, dass der Deutsche Weinfonds gehalten ist, nur eine herkunftsneutrale Absatzförderung für Wein allgemein zu betreiben. Wie im Einzelnen unter II. dargelegt werden wird, ist es dem Deutschen Weinfonds vielmehr europarechtlich keineswegs von vornherein verwehrt, ein Gemeinschaftsmarketing für deutschen Wein zu betreiben.

43

Ebenso wenig kann die Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen unter Hinweis auf die Besetzung des Verwaltungsrates des Deutschen Weinfonds in Zweifel gezogen werden. Zwar gehören diesem – gemäß § 40 Abs. 4 WeinG für die Bestimmung des grundsätzlichen Handlungsrahmens zuständigen – Gremium gemäß § 40 Abs. 1 WeinG auch Repräsentanten von Wirtschaftsbereichen innerhalb der Produktions- und Vermarktungskette der abgabepflichtigen Erzeugnisse an, die nicht zu der Sonderabgabe herangezogen werden (z.B. des Gaststättengewerbes und des Lebensmitteleinzelhandels). Mit der Aufnahme von Vertretern möglichst aller für die Weinvermarktung relevanter Gruppen in den Verwaltungsrat des Deutschen Weinfonds verfolgt der Gesetzgeber ersichtlich das Ziel, möglichst viel Sachverstand zu bündeln und die Interessen und Bedürfnisse auch nachgelagerter Stufen der Weinvermarktung in die Entscheidungsprozesse einzubeziehen, „um auf diese Weise einen sachgerechten Interessenausgleich zu erreichen und die Tätigkeit des Fonds auf eine breite Grundlage zu stellen“ (so bereits BVerfG, Urteil vom 5. März 1974, a.a.O., Rn. 69, zum Verwaltungsrat des früheren Stabilisierungsfonds für Wein). Daraus folgt aber weder die Verpflichtung, auch die weiteren im Verwaltungsrat vertretenen Gruppen in die Abgabepflicht einzubeziehen, noch dürfen umgekehrt dem Verwaltungsrat etwa nur Repräsentanten der abgabepflichtigen Gruppe angehören. Die Hinzuziehung eines möglichst breit gefächerten Sachverstandes im Verwaltungsrat steht vielmehr in keinem Zusammenhang mit der in Frage gestellten Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen. Dem Gesetzgeber steht bei der Entscheidung, an welcher Stelle der Produktions- und Vermarktungskette er mit der Abgabenerhebung ansetzt, grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (davon geht ersichtlich auch das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., aus, da es die Homogenität der Gruppe der Land- und Ernährungswirtschaft bejaht hat, ohne dass es insoweit darauf ankam, an welcher Stelle der Produktions- und Vermarktungskette die Abgabepflicht ansetzte). Dieser Gestaltungsspielraum ist keineswegs überschritten, wenn der Gesetzgeber die Abgabepflicht auf diejenigen Betriebe konzentriert, „die als Hersteller und Abfüller deutscher Weine von der Sache her das stärkste Interesse an der Vermarktung deutscher Weine haben“ (so ausdrücklich Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes, BT-Drs. 16/4209, S. 8 f.; auch: EU-Kommission, Entscheidung vom 19. Dezember 2007 – K (2007) 6782 zu Beihilfe Nr. N 477/2007-, Ziffer 45). Umgekehrt würde eine Ausdehnung der Abgabepflicht auf weitere oder gar alle im Verwaltungsrat vertretenen Gruppen schon mangels hinreichender Vorstrukturierung eines so weit gezogenen Kreises von Abgabepflichtigen in der Rechts- und Sozialordnung Zweifel an der Homogenität des Kreises der Abgabepflichtigen aufkommen lassen.

44

Die erforderliche Gruppenhomogenität fehlt schließlich auch nicht deshalb, weil nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG – alternativ – „Eigentümer oder Nutzungsberechtigte“ von Weinbergsflächen abgabepflichtig sind. Zwar ermöglicht das Gesetz damit nach seinem Wortlaut auch die Heranziehung solcher Eigentümer von Weinbergsflächen, die diese nicht selbst bewirtschaften, sondern an Weinerzeuger verpachtet haben. Es liegt jedoch die Annahme nahe, dass dieser Personenkreis zumindest ein mittelbares Interesse an einer Förderung des Absatzes deutscher Weine hat, weil Absatzförderungsmaßnahmen positive Auswirkungen auf den bei der Verpachtung von Rebflächen erzielbaren Pachtzins haben können. Der Beigeladene hat überzeugend darauf hingewiesen und auch belegt, dass der durchschnittliche Pachtzins für Rebflächen um ein Vielfaches über demjenigen für Acker- oder Dauergrünland liegt (vgl. die als Anlage 6 zum Schriftsatz vom 18. August 2010 vorgelegte Pressemitteilung des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz vom 9. April 2008, Bl. 627 f. der Gerichtsakte); deshalb ist auch das Interesse solcher Eigentümer von Weinbergsflächen, die diese nicht selbst bewirtschaften, sondern an Weinerzeuger verpachten, vernünftigerweise darauf gerichtet, dass die Wertschöpfung in der deutschen Weinwirtschaft gesichert und möglichst verbessert wird, damit der weinerzeugende Pächter den höheren Pachtzins weiterhin aufbringen kann. Von daher erscheint die Annahme nicht fernliegend, dass Verpächter von Weinbergsflächen mit ihren Pächtern und den Gruppenangehörigen nachfolgender Produktionsstufen typischerweise ein gemeinsames Interesse an der Förderung der Qualität und des Absatzes deutscher Weine mit dem Ziel einer Verbesserung der Wertschöpfung im Weinsektor teilen. Eine völlige Interessengleichheit der Abgabepflichtigen ist von Verfassungs wegen ohnehin nicht zu fordern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 185 f.).

45

Sofern man das Interesse der ihre Weinbergsflächen nicht selbst bewirtschaftenden Eigentümer an den mit der Mittelbeschaffung verfolgten Sachzwecken als zu geringfügig ansieht, liegt zumindest eine verfassungskonforme Auslegung von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG nahe. Die Vorschrift kann dahin ausgelegt werden, dass abgabepflichtig nur solche Personen sind, die Weinbergsflächen entweder als Eigentümer oder als sonstige Nutzungsberechtigte selbst bewirtschaften. Für eine solche Auslegung spricht, dass nach § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG i.d.F. des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753) Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG die zur Weinbaukartei gemeldete Fläche ist. Ergänzend bestimmt § 17 WeinRDV für das Erhebungsverfahren, dass die Gemeinden die Abgabe „nach Maßgabe der Weinbergsfläche in der Weinbaukartei nach der VO (EG) Nr. 436/2009“ festsetzen. Die Weinbaukartei erfasst indessen nach den Artikeln 2 a) und 3 der VO (EG) Nr. 436/2009 als „Betriebsinhaber“ nur solche natürlichen oder juristischen Personen, die eine mit Reben bepflanzte Fläche bewirtschaften. § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG (i.V.m. § 17 WeinRDV) kann daher als Konkretisierung des § 43 Abs. 1 Nr. 1 WeinG dahingehend verstanden werden, dass es für die Abgabenerhebung auf die Person ankommt, die im Rebflächenverzeichnis der Weinbaukartei als Bewirtschafter der Fläche ausgewiesen ist, ohne Rücksicht darauf, in wessen Eigentum die einzelnen Parzellen stehen (so bereits VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 25. Mai 1998, RdL 1999, S. 27, 28, zu § 43 Nr. 1 WeinG 1994 i.V.m. § 17 WeinRDV).

46

3. Des Weiteren fehlt es nicht an der erforderlichen Sachnähe der Gruppe zum finanzierten Zweck.

47

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigt die Homogenität einer Gruppe eine Sonderabgabe nur, wenn sie sich aus einer spezifischen Sachnähe der Abgabepflichtigen zu der zu finanzierenden Aufgabe ergibt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 180 und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103; s.a. BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 34). Die Angehörigen der Gruppe müssen der Aufgabe evident näher stehen als jede andere Gruppe oder die Gesamtheit aller Steuerzahler; dies hat das Bundesverwaltungsgericht für die Unternehmen der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft im Hinblick auf die Förderung des Absatzes und der Verwertung land- und ernährungswirtschaftlicher Produkte ohne weiteres schon deshalb bejaht, weil es um den Absatz ihrer eigenen Produkte ging (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

48

Nichts anderes gilt für die Angehörigen der deutschen Weinwirtschaft mit Rücksicht auf die durch die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG finanzierten Aufgaben des Deutschen Weinfonds, den Weinmarkt durch Absatz- und Qualitätsförderung zu stabilisieren und auf den Bezeichnungsschutz inländischer Weine hinzuwirken: Die deutsche Weinwirtschaft steht diesen Aufgaben evident näher als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit, weil es sich bei dem Bezugsobjekt der abgabefinanzierten Förderungsmaßnahmen (inländischer Wein und Weinerzeugnisse) um „ihr Produkt“ handelt (so zutreffend die Vorinstanz und Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 9 des Urteils; so auch BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 34).

49

4. Des weiteren hat der Gesetzgeber den abgabenpflichtigen Angehörigen der Deutschen Weinwirtschaft zu Recht eine besondere Finanzierungsverantwortung für die mit der Abgabe finanzierten Aufgaben zugewiesen.

50

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind rechtlich vorstrukturierte Abgrenzbarkeit einer Gruppe und besondere Sachnähe für sich genommen noch nicht ohne weiteres geeignet, eine spezielle Finanzierungsverantwortung im Hinblick auf eine staatliche organisierte Absatzförderung von land- und ernährungswirtschaftlichen Produkten zu begründen; vielmehr müssen Gruppenhomogenität und Sachnähe inhaltlich derart qualifiziert sein, dass sie geeignet sind, einen rechtlichen Zusammenhang mit einer spezifischen Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen für die Wahrnehmung der Aufgabe herzustellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O., Rn. 104).

51

Dabei bestehen von Verfassungs wegen erhöhte Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung der Abgabenerhebung dann, wenn die zu finanzierende Aufgabe nicht bereits aus einem von der Gruppe der Abgabepflichtigen zurechenbar verursachten Bedarf resultiert, die Heranziehung zu der Sonderabgabe daher nicht an den Verursachungsgedanken anknüpfen kann, sich also nicht aus der Verantwortlichkeit der Gruppenangehörigen für die Folgen gruppenspezifischer Zustände und Verhaltensweisen ergibt (vgl. dazu Ossenbühl, DVBl. 2005, S. 667, 673 f.; bejaht etwa in BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980, a.a.O., S. 312 ff. und Urteil vom 17. Juli 2003, BVerfGE 108, 186, 220 ff.). Lässt sich vielmehr eine Finanzierungsverantwortung der mit der Sonderabgabe belasteten Abgabepflichtigen nur mit Zweck und Wirkung wirtschaftspolitisch motivierter staatlicher Fördermaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe begründen, so muss der durch die Abgabe zu finanzierende und sie rechtfertigende Gruppennutzen evident sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 108). Denn die finanzielle Inanspruchnahme für eine staatliche Aufgabenwahrnehmung, die durch hoheitliche Entscheidung an die Stelle des individuellen unternehmerischen Handelns tritt, stellt sich aus der Sicht des Abgabepflichtigen nicht nur als eine rechtfertigungsbedürftige, zur Steuer hinzutretende Sonderbelastung, sondern auch als augenfällige Verkürzung seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit dar und bedarf daher auch insoweit besonderer Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 105). Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts kann sich in solchen Konstellationen der erforderliche greifbare Gruppennutzen vor allem dann ergeben, wenn es bei den staatlichen Fördermaßnahmen um das plausibel begründete Erfordernis geht, erheblichen Beeinträchtigungen entgegen zu wirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders treffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden könnten; als solche Beeinträchtigungen kommen Nachteile im transnationalen Wettbewerb grundsätzlich in Betracht (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 110). Dabei stellt das Gericht maßgeblich auf die Außenhandelsbilanz in dem einschlägigen Wirtschaftssektor ab, lässt aber etwa ein vergleichsweise moderates Außenhandelsdefizit nicht genügen, um auf beträchtliche Nachteile der Deutschen Agrar- und Ernährungswirtschaft als Wettbewerber innerhalb der Europäischen Gemeinschaft schließen zu können (vgl. Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 111; s. a. Beschluss vom 12. Mai 2009, a.a.O., Rn. 65). Andererseits ist hervorzuheben, dass das Bundesverfassungsgericht es ausreichen lässt, wenn der greifbare Gruppennutzen plausibel begründet wird (vgl. insbes. Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 110). Dahinter steht die Erkenntnis, dass sich wegen der Komplexität der Wirkungszusammenhänge auf den Märkten, die durch sonderabgabenfinanzierte Absatzförderungsmaßnahmen beeinflusst werden sollen, ein exakter Nachweis der Ursachen und des Umfangs der jeweiligen branchenspezifischen Marktschwäche einerseits und des wirtschaftlichen Erfolgs von Absatzförderungsmaßnahmen andererseits kaum führen lässt. Deshalb gebührt dem Gesetzgeber auch hier – wie allgemein auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung - ein besonders weitgehender Einschätzungs- und Prognosevorrang: Es ist vornehmlich Sache des Gesetzgebers, auf der Grundlage seiner wirtschafts- und sozialpolitischen Vorstellungen und Ziele und unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2001, NVwZ 2002, S. 335 und juris Rn. 41, m.w.N.). Dementsprechend ist die gerichtliche Kontrolle wirtschaftspolitischer Einschätzungen des Gesetzgebers eingeschränkt.

52

Der Senat verkennt nicht, dass auch die Finanzierungsverantwortung der deutschen Weinwirtschaft für die vom Deutschen Weinfonds im Rahmen eines staatlichen Gemeinschaftsmarketings wahrgenommenen Aufgaben der Qualitäts- und Absatzförderung einer besonderen Rechtfertigung nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedarf (so zutreffend bereits die Vorinstanz, S. 11 des Urteils). Soweit der Beigeladene unter Hinweis auf das von ihm vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. K. (Anlage 3 zum Schriftsatz vom 15. April 2010, dortige S. 22 f. und 38 f.) die Auffassung vertritt, die Finanzierungsverantwortung der Weinwirtschaft sei bereits aus dem Verursacherprinzip zu begründen, weil die Weinwirtschaft ein qualitätssensibles Produkt, für dessen Qualität und Sicherheit sie einzustehen habe, vermarkte und mit den staatlichen Fördermaßnahmen gerade auch die Ziele der Qualitätssicherung und des Bezeichnungsschutzes verfolgt würden, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds ist nicht nach Art einer Überwachungsbehörde auf die Durchsetzung der Einhaltung gesetzlicher Mindeststandards gerichtet, sondern bezweckt eine weitergehende Qualitäts- und Absatzförderung jenseits gesetzlicher Anforderungen (s. dazu Tetzlaff, ZLR 2004, S. 681, 682 f.). Der Finanzierungsbedarf für die Aufgaben des Deutschen Weinfonds ist daher auch hinsichtlich der Aufgabe der Qualitätsförderung nicht durch die Weinwirtschaft selbst verursacht, sondern primär Folge der wirtschaftspolitischen Entscheidung des Staates zur Förderung der Weinwirtschaft (so zutreffend VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 9 f.; s. a. Gerhard, a.a.O., S. 129). Mithin kommt es für die Frage, ob eine spezifische Finanzierungsverantwortung der deutschen Weinwirtschaft für den mit dem Aufkommen aus der Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG finanzierten Bedarf des Deutschen Weinfonds besteht, entscheidend darauf an, ob der Nutzen der abgabefinanzierten Maßnahmen für die Gruppe der herangezogenen Weinerzeuger und -vermarkterevident ist (s. a. Gerhard, a.a.O., S. 130). Nach Überzeugung des Senats ist dies indessen zu bejahen.

53

a) Für die deutsche Weinwirtschaft bestehen erhebliche Beeinträchtigungen und spezifische Nachteile im transnationalen Wettbewerb in Form einer vergleichsweise geringen Marktstärke sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf den wichtigen Exportmärkten, was sich in einer fortdauernd stark negativen Außenhandelsbilanz wiederspiegelt. So wurden im Jahre 2008 nach Deutschland rund 14,18 Mio. hl Wein im Gesamtwert von ca. 2,1 Mrd. € importiert, aber von Deutschland aus nur ca. 2,13 Mio. hl Wein im Gesamtwert von 427 Mio. € - jeweils ohne Reexporte - exportiert (Quelle: „Deutscher Wein - Statistik 2009/2010“ des Deutschen Weininstituts, Tabellen 16, 17, 19 und 20; basierend auf Angaben des Statistischen Bundesamtes; veröffentlicht unter www.deutscheweine.de ). Im Jahre 2009 hat sich das Verhältnis von Import zu Export nochmals leicht zu Lasten des Exports verschlechtert: Während 14,39 Mio. hl Wein im Gesamtwert von 2,01 Mrd. € nach Deutschland eingeführt wurden, sanken die Exporte von Wein aus Deutschland um 6 % bei der Menge auf rund 2,05 Mio. hl und sogar um 8 % im Wert auf 394 Mio. € (vorläufige Jahresdaten; Quelle: „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“ des Deutschen Weininstituts, Tabellen 16, 17, 19, 20; ebenfalls veröffentlicht unter www.deutscheweine.de ). Insgesamt bleibt es danach für die vergangenen beiden Jahre dabei, dass die Weinimporte nach Deutschland die Weinexporte aus Deutschland um etwa das 6,7-fache bei der Menge und - insbesondere - um etwa das 5,1-fache beim Wert übersteigen. Damit hat sich die Stellung Deutschlands als Netto-Weinimporteur mit einem (insbesondere wertmäßig) weit unterdurchschnittlichen Anteil am Weinexport und einem weit überdurchschnittlichen Anteil am Weinimport in den letzten Jahren verfestigt; dies gilt auch und gerade im Verhältnis zum Anteil Deutschlands an der Weltweinproduktion (vgl. dazu die Stellungnahme des VÖI, S. 10).

54

Der Senat verkennt dabei nicht, dass sich die für den Weinexport aus Deutschland zur Verfügung stehende Menge deutschen Weins aufgrund der „Deckelung“ der Gesamtproduktionsmenge infolge der Hektarhöchstertragsregelung nach den §§ 9 und 10 WeinG allenfalls geringfügig oder nur auf Kosten der für den Inlandsmarkt zur Verfügung stehenden Menge inländischen Weins steigern ließe. Daraus kann jedoch - anders als der Kläger meint - gerade nicht geschlossen werden, dass eine zentrale Absatzförderung für deutschen Wein keinen Sinn ergibt, weil sich etwa eine Erhöhung des Marktanteils des deutschen Weins auf dem Inlandsmarkt wegen der Beschränkung der Gesamtproduktionsmenge zwangsläufig zu Lasten des Exportanteils auswirken würde und umgekehrt. Gerade wegen der Beschränkung der Weinproduktion der Menge nach ist die Wertschöpfung pro Mengeneinheit in diesem Wirtschaftssektor von entscheidender Bedeutung (so überzeugend das Gutachten von K., S. 26). Die sich aus dem Handelsbilanzdefizit ergebende Nachfragesituation, derzufolge die ausländische Nachfrage nach deutschem Wein gering ist, während sich die deutsche Weinwirtschaft auf dem Inlandsmarkt einer hohen Nachfrage nach ausländischem Wein gegenübersieht, wirkt sich zwangsläufig nachteilig auf die Wertschöpfung aus. Denn die deutsche Weinwirtschaft hat bei den Produktionskosten keine erkennbaren Vorteile, sondern – etwa aufgrund des relativ hohen Lohnkostenniveaus, aber auch eines vergleichsweise hohen Anteils an aufwendig zu bearbeitender Steillagen – sogar deutliche Standortnachteile gegenüber der Konkurrenz aus wichtigen Weinexportländern (vgl. dazu das Gutachten von K., S. 27, m.w.N.). Dies spricht von vornherein für eine geringere Wertschöpfung der deutschen Weinwirtschaft pro Mengeneinheit (0,75 l – Flasche) als bei der ausländischen Konkurrenz.

55

Dieser Befund bestätigt sich, wenn man die für deutsche Qualitätsweine im In- und Ausland erzielten Durchschnittspreise in den Blick nimmt. Hier zeigt sich, dass - wie die Vorinstanz bereits zutreffend angenommen hat - deutsche Weine sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf wichtigen Exportmärkten deutlich niedrigere durchschnittliche Flaschenpreise erzielen als qualitativ vergleichbare Weine insbesondere aus Frankreich, Italien und Spanien (zur Vergleichbarkeit von deutschen Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete und Qualitätsweinen mit Prädikat, z. B. mit französischen AOC- und italienischen DOC-Weinen, siehe im Einzelnen Art. 54 ff. VO (EG) 1493/99).

56

Dies gilt zunächst für den Inlandsmarkt, wobei hier den durchschnittlichen Weinpreisen im Lebensmitteleinzelhandel eine wesentliche Aussagekraft zukommt, weil in Deutschland rund 72 % des Weinverkaufs über diese Verkaufsschiene abgewickelt werden (vgl. dazu: „Deutscher Wein - Statistiken 2009/2010 und 2010/2011 -“, a.a.O., jeweils Tabelle 25). So ergibt sich aus der von der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) ermittelten Preisentwicklung für Prädikats- und Qualitätsweine im gesamten deutschen Lebensmitteleinzelhandel (einschließlich Discountern) von 2005 bis 2008, dass der Durchschnittspreis für deutsche Qualitätsweine pro 0,75 l trotz leichter Steigerung in den vergangenen Jahren nach wie vor deutlich unter demjenigen für entsprechende Weine aus Frankreich, Italien und Spanien liegt (im Jahre 2008: 2,08 € gegenüber 2,16 € für spanische, 2,51 € für italienische und sogar 3,33 € für französische Qualitätsweine, vgl. die GfK-Tabelle, Bl. 261 GA). Dabei wird nicht verkannt, dass deutsche Qualitätsweine insbesondere beim Direkteinkauf im Weingut wohl deutlich höhere Verkaufspreise pro 0,75 l-Flasche erzielen als im Lebensmitteleinzelhandel. Da indessen nach wie vor annähernd ¾ des gesamten Weinverkaufs in Deutschland über den Lebensmitteleinzelhandel erfolgen, kommt den Zahlen der GfK weiterhin eine erhebliche Aussagekraft hinsichtlich der von der deutschen Weinwirtschaft beim Qualitätsweinverkauf erzielten, vergleichsweise geringen Wertschöpfung zu.

57

Dass die Wertschöpfung der deutschen Weinwirtschaft im internationalen Vergleich unterdurchschnittlich ist, zeigt sich aber auch an den auf wichtigen Exportmärkten erzielten durchschnittlichen Flaschenweinverkaufspreisen. Hierzu hat der Beigeladene ebenfalls aussagekräftiges - und vom Kläger insoweit auch nicht bestrittenes - Zahlenmaterial vorgelegt. So ergibt sich etwa aus den Übersichten (Anlage 5 zum Schriftsatz vom 27. November 2009, Bl. 267 f. GA) zu den in den Jahren 2006 bis 2008 im Vereinigten Königreich erzielten durchschnittlichen Flaschenpreisen, dass deutsche Weine auf diesem von der Menge her nach wie vor wichtigsten Exportmarkt (vgl. dazu: „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“, a.a.O., Tabelle 18) in den genannten Jahren mit Durchschnittspreisen unter bzw. um 3 Pfund pro 0,75 l mit Abstand auf dem letzten Platz unter allen wichtigen Weinexportländern lagen. Dass auf dem Weinmarkt des Vereinigten Königreichs in den letzten Jahren - trotz leichter Verbesserung - keine Trendwende zugunsten einer höheren Wertschöpfung beim deutschen Wein eingetreten ist, zeigt im Übrigen die Tabelle 18 in „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“, die mit erzielten Werten von 164 €/hl für 2008 bzw. 157 €/hl für 2009 auf dem Exportmarkt Großbritannien weiterhin deutlich unterdurchschnittliche Werte im Vergleich zu anderen wichtigen Exportmärkten für deutschen Wein ausweist (z. B. in den USA: 333 €/hl).

58

Noch schlechter sind die Zahlen für den - von der Menge her zweitwichtigsten (vgl. ebenfalls „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“, a.a.O. Tabelle 18) - Exportmarkt, dem niederländischen Markt, wo deutsche Weine mit durchschnittlichen Flaschenpreisen um 1,50 € in den Jahren 2004 bis 2008 ebenfalls am untersten Rand der von den wichtigeren Weinexportländern auf diesem Markt erzielten Durchschnittspreise liegen (vgl. Anlage 7 zum Schriftsatz vom 27. November 2009, Bl. 271 GA).

59

Auf dem - von der Menge her - drittwichtigsten Exportmarkt für deutschen Wein, den USA, erzielten deutsche Weine zwar in den Jahren 2008/2009 etwas bessere Preise als in Großbritannien und den Niederlanden, sie bleiben aber auch dort hinter denen von Weinen aus Italien und Spanien und sehr deutlich hinter denjenigen von Weinen aus Frankreich und Neuseeland zurück; der durchschnittliche Flaschenpreis für deutsche Weine liegt auf diesem Markt auch noch unter dem dort von allen Weinexportländern erzielten Durchschnittspreis (vgl. Anlage 7 zum Schriftsatz vom 27. November 2009, Bl. 269 GA); ganz ähnlich ist die Situation auf dem japanischen Markt (a.a.O., Bl. 270 GA).

60

Diesem Befund kann der Kläger nicht mit Erfolg mit dem Argument entgegentreten, dass deutscher Qualitätswein im Export mit einem durchschnittlichen Ertrag von 234,00 €/hl im Jahre 2008 bzw. von 233,00 €/hl im Jahre 2009 (vgl. „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“, a.a.O., Tabelle 17) nur einen geringfügig niedrigeren Durchschnittsertrag erzielte als nach Deutschland importierte Qualitätsweine mit 252,00 €/hl im Jahre 2008 und 246,00 €/hl im Jahre 2009 (vgl. „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“, a.a.O., Tabelle 19). Ein derartiger „Quervergleich“ zwischen unterschiedlichen Märkten hat keine Aussagekraft und vermag daher den durch Preisvergleiche auf einzelnen Märkten festgestellten Befund, dass deutsche Weine sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf wichtigen Exportmärkten jeweils erhebliche preisliche Nachteile gegenüber ausländischen Weinen haben, nicht in Frage zu stellen.

61

Darüber hinaus hat der Beigeladene auch darzulegen vermocht, worauf die in den deutlich niedrigeren Durchschnittspreisen zum Ausdruck kommende vergleichsweise niedrigere Wertschätzung deutscher Weine durch den Verbraucher auf den wichtigen Exportmärkten mutmaßlich beruht, nämlich auf einem nach wie vor schlechten Image deutscher Weine in diesen Ländern. So hat etwa eine repräsentative Umfrage im Auftrag des Wine Institute of California in acht europäischen Ländern im Jahre 2009 ergeben, dass deutscher Wein in den - für den Markterfolg besonders wichtigen - Kategorien „Preis-Leistungs-Verhältnis“, „hohe Qualität“, „gutes Image“ und „guter Geschmack“ jeweils abgeschlagen auf einem der letzten Plätze rangierte, deutlich hinter Weinen z.B. aus Frankreich, Italien und Spanien, aber auch gegenüber Weinen aus den meisten Überseeländern (vgl. Anlage 4 zum Schriftsatz vom 9. August 2010, Bl. 610 f. GA). Für den wichtigsten Exportmarkt Großbritannien ergab eine vom Deutschen Weininstitut in Auftrag gegebene Studie aus dem Jahre 2009 (vgl. Anlage 5 zum Schriftsatz vom 9. August 2010, Bl. 612 GA) auf der Grundlage einer repräsentativen Verbraucherbefragung zum Image deutschen Weins im Vergleich zum Wein aus den Hauptwettbewerbsländern, dass deutscher Wein in der Kategorie „Weißwein von hoher Qualität“ zwar deutlich aufgeholt hat und etwa auf dem Ansehensniveau entsprechender italienischer Weine - aber auch weiter deutlich hinter Frankreich und Australien - liegt, jedoch in allen anderen Kategorien (wie z.B. „Rotwein von hoher Qualität“ und „gutes Preisleistungsverhältnis“) am schlechtesten abschneidet.

62

Es besteht nach alledem kein Anlass, dem bedingt gestellten Beweisantrag des Klägers zu Ziffer 1) nachzugehen und ein Sachverständigengutachten zu der Behauptung einzuholen, „dass es unter Berücksichtigung des Gesamtabsatzes deutscher Weine keine preisliche Benachteiligung des deutschen Weins gibt, insbesondere nicht wie in den Zahlen der GFK angegeben.“ Vielmehr ergibt sich bereits aus einer Gesamtschau der aufgeführten verschiedenen Indizien – stark negative Außenhandelsbilanz, preisliche Benachteiligung deutscher Qualitätsweine sowohl im inländischen Lebensmitteleinzelhandel als auch auf wichtigen Exportmärkten gegenüber vergleichbaren Weinen aus den großen Weinexportländern und ein schlechtes Image deutscher Weine auf einigen Exportmärkten -, dass besondere Beeinträchtigungen und spezifische Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb – im Sinne der geforderten plausiblen Begründung – vorliegen. Die vom Kläger demgegenüber pauschal „ins Blaue hinein“ beantragte sachverständige Preisuntersuchung ist nicht geboten und liefe auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus.

63

b) Sind nach alledem erhebliche Beeinträchtigungen und spezifische Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb in Gestalt einer ausgeprägten Marktschwäche gegenüber der Weinwirtschaft in den Hauptwettbewerbsländern sowohl auf dem Inlandsmarkt wie auf wichtigen Exportmärkten hinreichend belegt, so hat der Beigeladene des Weiteren plausibel zu begründen vermocht, dass es sich dabei um Nachteile handelt, die von den Angehörigen der abgabepflichtigen Gruppe selbst zumindest nicht mit gleicher Erfolgsaussicht wie durch ein abgabefinanziertes staatliches Gemeinschaftsmarketing kompensiert werden können.

64

Insoweit sind nach Überzeugung des Senats die zwischen den Beteiligten grundsätzlich unstreitigen, traditionell kleinteiligen Betriebsstrukturen der deutschen Weinwirtschaft von wesentlicher Bedeutung. Wie insbesondere der Vertreter des öffentlichen Interesses in seiner Stellungnahme (S. 13 f.) überzeugend unter Hinweis auf Daten des statistischen Bundesamtes und eine Auswertung des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau dargelegt hat, weisen die deutschen Weinbaubetriebe im Durchschnitt wesentlich kleinere Betriebsgrößen auf als im internationalen Vergleich, insbesondere im Vergleich mit Weinbaubetrieben in der „Neuen Welt“. So weist etwa die Weinbaukartei für Rheinland-Pfalz nach dem Stand von März 2010 nur 33 Betriebe mit einer bestockten Fläche von über 50 ha aus, aber 2.000 Betriebe mit Rebflächen zwischen 10 und 50 ha, knapp 2.000 Betriebe mit Rebflächen zwischen 5 und 10 ha, über 4.000 Betriebe mit einer Rebfläche zwischen 1 und 5 ha und sogar über 6.000 Betriebe mit einer Rebfläche von unter 1 ha (vgl. im Einzelnen die Anlage 12 zur Stellungnahme des VÖI). Selbst der größte rheinland-pfälzische Weinbaubetrieb - ein reiner Fassweinerzeuger - verfügt nur über eine Rebfläche von ca. 250 ha (vgl. die Stellungnahme des VÖI, S. 13). Demgegenüber verfügen etwa die großen Getränkekonzerne der „neuen Welt“, mit deren Produkten deutsche Weine sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf wichtigen Exportmärkten konkurrieren müssen, über Rebflächen von mehreren 1.000 oder sogar über 10.000 ha; auch in Frankreich, Spanien und Italien bilden sich zunehmend immer größere Betriebseinheiten mit Rebflächen von mehreren 1.000 ha heraus (vgl. im Einzelnen Anlage 13 zur Stellungnahme des VÖI). Auch auf der Seite des Weinhandels spielen deutsche Kellereien im internationalen Vergleich vom Umsatzvolumen her keine bedeutende Rolle; selbst die größten deutschen Kellereien rangieren im internationalen Wettbewerb allenfalls im Mittelfeld (vgl. im Einzelnen die Anlage 14 zur Stellungnahme des VÖI); dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass gerade die größeren deutschen Kellereien ihre Umsätze - mit einer Ausnahme - zu nicht unerheblichen Teilen mit ausländischen Weinen erzielen und gerade die großen deutschen Sekthersteller überwiegend mit Grundweinen aus ausländischer Produktion arbeiten, daher insoweit zur Wertschöpfung für deutsche Weine nichts beitragen (so überzeugend die Stellungnahme des VÖI, S. 14). Es erscheint ohne Weiteres plausibel, dass Betriebe von der - im internationalen Vergleich - überwiegend geringen bis sehr geringen Betriebsgröße typischerweise weder in personeller noch in finanzieller Hinsicht über die erforderlichen Kapazitäten verfügen, um überregionale oder gar internationale Marketingkampagnen mit dem Ziel einer nachhaltigen Imageverbesserung deutscher Qualitätsweine als Grundlage einer Verbesserung der Wertschöpfung im In- und Ausland zu organisieren und durchzuführen (so bereits zutreffend die Vorinstanz, S. 13 des Urteils).

65

Demgegenüber misst der Senat dem Umstand, dass nahezu alle deutschen Weinanbaugebiete in der - nach EU-Einstufung - ungünstigsten Klimazone „A“ gelegen sind (vgl. dazu die als Anlage 1 des Schriftsatzes des Beigeladenen vom 28. August 2009 vorgelegte Karte, Bl. 114 GA), keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Es fehlt jedenfalls an eindeutigen Belegen dafür, dass sich gerade die Lage der (meisten) deutschen Weinanbaugebiete am nördlichen Rand des Weinanbaus in Europa entscheidend negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Weinwirtschaft auswirkt, zumal gerade die deutsche „Vorzeigerebsorte“ Riesling auf ein kühleres Klima angewiesen ist (so auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juli 2010, a.a.O., S. 12 des Urteils). Schon eher dürfte der relativ hohe Anteil von technisch schwierig und daher kostenaufwendig zu bearbeitenden Steillagen für die Wertschöpfung von Bedeutung sein, wovon allerdings nicht alle deutschen Weinanbaugebiete betroffen sind. Danach besteht kein Anlass, dem bedingt gestellten Beweisantrag des Klägers zu Ziffer 2 nachzugehen, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, „dass deutscher Wein durch die überwiegende Lage in der Weinbauzone A nicht benachteiligt ist, sondern es einen ausreichenden Ausgleich auch durch die weinrechtlichen Regelungen, insbesondere die Anreicherungsmöglichkeiten, gibt, auch unter Berücksichtigung des Klimawandels“. Da es für die Frage des Bestehens besonderer Beeinträchtigungen und spezifischer Nachteile der deutschen Weinwirtschaft nicht maßgeblich auf die Lage von Anbaugebieten in der Klimazone „A“ ankommt, ist diese Beweisfrage nicht entscheidungserheblich.

66

Anders als die Vorinstanz sieht der Senat auch in dem Fehlen großer Weinmarken jedenfalls für den Inlandsmarkt keinen ausschlaggebenden Nachteil der deutschen Weinwirtschaft. Zwar spricht viel dafür, dass die deutsche Weinwirtschaft auf bestimmten Auslandsmärkten - insbesondere den USA und Großbritannien - Wettbewerbsnachteile dadurch erleidet, dass sie mit ihren Produkten dort in Konkurrenz zu den auf jenen Märkten etablierten großen Weinmarken treten muss, hinter denen Großunternehmen mit entsprechenden Werbeetats stehen, und an deren positivem Image sich gerade der weniger weinkundige Durchschnittsverbraucher in diesen Ländern orientiert (vgl. dazu Eichele, in: Koch, WeinR, Stichwort „Marken“, Anm. 2.2, S. 4). Hingegen fehlt es an konkreten Anhaltspunkte dafür, dass solchen „großen Weinmarken“ ausländischer Weinerzeuger und -vermarkter auch auf dem deutschen Markt eine entsprechende Bedeutung zukommt; insoweit ist dem Kläger vielmehr zuzugestehen, dass viel dafür spricht, dass auf dem Inlandsmarkt Weine nach wie vor eher über Attribute wie Herkunft, Jahrgang und Rebsorte vermarktet werden können. Von daher besteht für den Senat kein Anlass, dem bedingt gestellten Beweisantrag des Klägers zu Ziffer 4) nachzugehen, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, „dass große Weinmarken aus dem Ausland in Deutschland keine bedeutende Rolle spielen“, da es auch auf diese Frage nicht entscheidungserheblich ankommt.

67

Entscheidend für die Frage der Finanzierungsverantwortung bleibt vielmehr die plausibel begründete Einschätzung, dass die deutsche Weinwirtschaft schon aufgrund ihrer im internationalen Vergleich überwiegend sehr kleinteiligen Betriebsstrukturen nicht hinreichend in der Lage ist, die festgestellten erheblichen Nachteile im transnationalen Wettbewerb aus eigener Kraft mit gleicher Erfolgsaussicht wie eine abgabefinanzierte staatliche Absatzförderungseinrichtung zu kompensieren.

68

Der Kläger kann demgegenüber nicht mit Erfolg einwenden, die deutlich gewordenen Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb könnten ebenso gut durch eine privatwirtschaftlich organisierte Qualitäts- und Absatzförderungseinrichtung kompensiert werden.

69

Der Beigeladene hat auch plausibel begründet, dass gerade die kleinteilige Struktur der deutschen Weinwirtschaft der dauerhaft erfolgreichen Etablierung einer zentralen Absatzförderungseinrichtung auf privatwirtschaftlicher Basis entgegensteht: Gerade die im internationalen Vergleich sehr hohe Anzahl von sehr kleinen und kleinen bis höchstens mittelständischen Unternehmen macht es in der Praxis zumindest sehr unwahrscheinlich, dass ein ausreichendes Finanzierungsvolumen für ein zentrales Gemeinschaftsmarketing auf freiwilliger Basis dauerhaft aufgebracht werden kann. Dies gilt zunächst für die Teilgruppe der Weinerzeuger: Aufgrund der sehr unterschiedlichen Größe und Profilierung der Weingüter bestehen - von der Intensität her - durchaus unterschiedliche Interessen an zentralen Maßnahmen zur Förderung der Qualitätssicherung und Vermarktung ihrer Produkte (so auch das Gutachten von K., S. 30). Nichts anderes gilt im Prinzip für die Kellereien und Genossenschaften als Weinvermarkter, wobei deren Interessen wiederum nicht völlig deckungsgleich mit denen der Weinerzeuger sind; dies gilt insbesondere für solche Kellereien, die einen nicht unerheblichen Teil ihres Umsatzes mit ausländischen Weinen bestreiten. Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass die strukturell bedingten Defizite der deutschen Weinwirtschaft, denen die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds entgegenwirken sollen, vor allem deren Fähigkeit zur Durchführung überregional und international wirksamer Maßnahmen zur Qualitäts- und Absatzförderung einschränken. Dabei geht es im Wesentlichen um Maßnahmen, die von der Natur der Sache her überbetrieblich und auch anbaugebietsübergreifend wahrgenommen werden müssen und von denen letztlich alle Unternehmen der Weinwirtschaft - wenn auch nicht alle in gleichem Maße - profitieren sollen. Der mit einem betriebsübergreifenden Gemeinschaftsmarketing angestrebte umfassende Gruppennutzen lässt sich aber erfahrungsgemäß nicht allen Unternehmen vermitteln. Deshalb besteht bei einer freiwilligen Finanzierung die Gefahr des „Trittbrettfahrens“ mit der Folge, dass diejenigen Unternehmen, die sich an einer freiwilligen Finanzierung beteiligen, zwangsläufig Maßnahmen finanzieren, von denen auch Konkurrenzunternehmen profitieren, die sich der Teilnahme an der freiwilligen Finanzierung verweigern; dies höhlt mittel- bis langfristig typischerweise auch die Bereitschaft der zunächst zu einer Mitwirkung an einer freiwilligen privatwirtschaftlichen Finanzierung bereiten Unternehmen aus, sich weiterhin an der Finanzierung zu beteiligen. Mithin spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass freiwillige private Zusammenschlüsse kein langfristig planbares Mittelaufkommen gewährleisten können, weil nicht hinreichend absehbar ist, wie sich Mitgliederbestand und Zahlungsbereitschaft mittel- bis langfristig entwickeln werden (so auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 16 des Urteils). Auf die Gewährleistung eines kontinuierlichen Mittelaufkommens in errechenbarer Höhe kommt es jedoch für die Durchführung überregionaler und internationaler Qualitäts- und Absatzförderungsmaßnahmen besonders an. Denn diese erfordern eine langfristige Planung und einen „langen Atem“ bei ihrer Durchführung, wie beispielhaft die sich erst allmählich einstellenden Erfolge der vom Deutschen Weinfonds durchgeführten Imagekampagnen für deutsche Qualitätsweißweine, insbesondere die „Vorzeigerebsorte“ Riesling, auf wichtigen Exportmärkten wie den USA und Großbritannien zeigen. Deshalb hat der Gesetzgeber das Ziel der Sicherung eines kontinuierlichen Mittelaufkommens in den Mittelpunkt seiner Erwägungen bei der Überprüfung gestellt, ob an der Einrichtung des Deutschen Weinfonds als Anstalt des öffentlichen Rechts und ihrer Finanzierung durch eine parafiskalische Abgabe festgehalten werden soll. So heißt es in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Deutschen Bundestages, die aus Anlass der Vorlage des Berichts der Bundesregierung über die Arbeitsweise und Effizienz des Deutschen Weinfonds und seiner Gremien einschließlich der Überprüfung ihrer gesetzlichen Vorgaben (vgl. dazu BT-Drs. 13/4230) verfasst wurde und in eine entsprechende Entschließung des Bundestages mündete:

70

„Die Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts gewährleistet nicht nur, dass die deutsche Weinwirtschaft sowohl über die strategische Gesamtausrichtung des Gemeinschaftsmarketings als auch über konkret im Rahmen der Absatzförderung für deutschen Wein durchzuführende Maßnahmen und damit über die Verwendung der von ihr selbst aufgebrachten Mittel eigenverantwortlich entscheiden kann. Sie stellt darüber hinaus ein kontinuierliches Mittelaufkommen in einem errechenbaren bestimmten Niveau sicher; dies ist unabdingbare Voraussetzung für die langfristige Planung und Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Absatzförderung.“ (vgl. BT-Drs. 13/1154, S. 2)

71

Der Senat sieht keinen Anlass, an der darin zum Ausdruck kommenden Einschätzung des Gesetzgebers zu zweifeln, dass die strukturell bedingten erheblichen Nachteile der deutschen Weinwirtschaft insbesondere im transnationalen Wettbewerb nicht auf privatwirtschaftlicher Basis kompensiert werden können, sondern eine abgabefinanzierte staatliche Qualitäts- und Absatzförderung erforderlich machen. Diese Einschätzung kann sich darüber hinaus auch auf Erfahrungswissen im Bereich der gebietlichen Absatzförderung stützen. Die bis 1975 privat organisierte und über freiwillige Beiträge und Zuwendungen finanzierte gebietliche Absatzförderung war so wenig erfolgreich, dass der Bundesgesetzgeber - nicht zuletzt auf Druck der regionalen Weinwirtschaft - die Länder mit der ursprünglich in § 16a WWiG, jetzt in § 46 WeinG enthaltenen Ermächtigung in die Lage versetzt hat, auch für die gebietliche Qualitäts- und Absatzförderung ein abgabefinanziertes Marketing-System einzuführen, wovon die Länder Rheinland-Pfalz, Bayern und Hessen Gebrauch gemacht haben (vgl. dazu das Gutachten von K., S. 31, m.w.N.; s. dazu auch Eichele, a.a.O., Stichwort „Weinfonds“, Anm. 3.4). In den Weinanbauregionen Baden und Württemberg wurde hingegen an einer privatwirtschaftlichen, überwiegend über die Genossenschaften und auf freiwilliger Basis finanzierten gebietlichen Absatzförderung festgehalten, die indessen gerade in jüngster Zeit durch Austritte von Weinerzeugern in eine schwierige, existenzbedrohliche Lage geraten ist (vgl. auch dazu das Gutachten von K., S. 31, m.w.N.).

72

Zur Stützung seiner Auffassung, die Kompensation von Nachteilen der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb könne ebenso gut einer privatwirtschaftlich organisierten zentralen Absatzförderungseinrichtung überlassen werden, kann der Kläger nicht mit Erfolg auf die in anderen EU-Mitgliedstaaten bestehenden, aus seiner Sicht überwiegend privat finanzierten Absatzförderungseinrichtungen verweisen. Im Gegenteil: Wie der Beigeladene überzeugend dargelegt hat, werden auch die großen nationalen Absatzförderungseinrichtungen z. B. in Frankreich, Spanien und Österreich überwiegend - zumindest mittelbar - aus staatlichen Mitteln bzw. parafiskalischen Abgaben finanziert (s. auch dazu das Gutachten von K., S. 31 f., sowie Tetzlaff, a.a.O., S. 688 ff., jeweils m.w.N.). Gerade das Vorhandensein von überwiegend staatlich bzw. über Sonderabgaben finanzierten zentralen Absatzförderungseinrichtungen in anderen EU-Mitgliedstaaten - obwohl insbesondere in Frankreich und Spanien die dargestellten betriebsstrukturellen Nachteile nicht in gleichem Maße bestehen wie in der deutschen Weinwirtschaft und die Wettbewerbsstellung des französischen und spanischen Weins auf den wichtigen Exportmärkten ungleich stärker als die des deutschen Weins ist – belegt die Richtigkeit der Einschätzung, dass die Qualitäts- und Absatzförderung im transnationalen Wettbewerb nicht der privatwirtschaftlichen Organisation überlassen werden kann; vielmehr wird offenbar europaweit – selbst unter günstigeren Rahmenbedingungen als in Deutschland - ein Bedarf für eine staatlich gestützte zentrale Absatzförderungseinrichtung für Wein gesehen. Dann aber spricht auch viel dafür, dass die deutsche Weinwirtschaft im Wettbewerb mit den - anerkanntermaßen hoch effizienten und gerade bei der Förderung des Weinexports erfolgreichen - staatlich gestützten Absatzförderungseinrichtungen insbesondere aus Frankreich und Spanien zusätzliche Nachteile erleiden würde, wenn es in Deutschland keine abgabefinanzierte zentrale Absatzförderungseinrichtung mit dauerhaft gesichertem Mittelaufkommen gäbe. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund des Wegfalls des EU-rechtlich geregelten Anbaustopps für die Neuanpflanzung von Reben im Jahre 2016 und einer zu erwartenden weiteren Liberalisierung des europäischen Weinmarkts, die den europäischen Wettbewerb im Weinsektor aller Voraussicht nach zusätzlich verschärfen wird (so überzeugend das Gutachten von K., S. 32).

73

Bestehen nach alledem plausible Gründe dafür, dass die erheblichen Beeinträchtigungen der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb nicht von den Gruppenangehörigen selbst hinreichend kompensiert werden können, sondern dass es dafür einer abgabefinanzierten zentralen Absatzförderungseinrichtung bedarf, so kann die Erforderlichkeit einer solchen Absatzförderung andererseits auch nicht mit Erfolg mit der Behauptung in Frage gestellt werden, sie sei ersichtlich ineffektiv. Zwar spricht, wie das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben hat, nicht per se eine Vermutung für einen „Mehrwert“ staatlich organisierter im Vergleich zur privatwirtschaftlichen Werbung (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 109). Auf die Inanspruchnahme einer solchen bloßen Vermutung ist der Beigeladene indessen nicht angewiesen. Es bestehen vielmehr durchaus plausible Gründe für die Geeignetheit und Effektivität der vom Deutschen Weinfonds und seinen Partnern, insbesondere dem Deutschen Weininstitut, im In- und Ausland entfalteten Qualitäts- und Absatzförderungsmaßnahmen. Zunächst liefert bereits der Umstand, dass selbst große und etablierte weinproduzierende und -exportierende Nationen innerhalb der EU wie Frankreich, Italien und Spanien, aber auch kleinere Weinbaunationen wie Österreich am System einer staatlich gestützten, zum Teil auch unmittelbar abgabefinanzierten zentralen Absatzförderungseinrichtung festhalten, ein gewichtiges Indiz für die grundsätzliche Geeignetheit und Effektivität derartiger Einrichtungen. Darüber hinaus hat der Beigeladene unter Darstellung des Tätigkeitsspektrums des Deutschen Weinfonds plausibel darzulegen vermocht, dass die vom Deutschen Weinfonds gemeinsam mit seinen Partnerunternehmen im In- und Ausland entfalteten Tätigkeiten in dem Bemühen, die Defizite der deutschen Weinwirtschaft in der Wertschöpfung zu kompensieren, durchaus bereits Erfolge erzielen konnten. Die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds ist darauf ausgerichtet, durch ein breites Spektrum von Marketingmaßnahmen auf dem Inlandsmarkt und den Exportmärkten zu einem Imagewandel des deutschen Weins beizutragen und den Endverbraucher - gegebenenfalls über Multiplikatoren - davon zu überzeugen, dass deutscher Qualitätswein ebenso gut oder sogar besser als vergleichbarer Wein aus den etablierten Exportländern ist; dadurch soll letztlich die Bereitschaft des Verbrauchers geweckt werden, im Durchschnitt für deutschen Qualitätswein etwa annähernd so hohe Preise wie für vergleichbaren ausländischen Wein zu zahlen. Die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds zielt also nicht auf eine mengenmäßige, sondern primär auf eine wertbezogene Verbesserung von Marktanteilen ab, um über höhere Preise pro Mengeneinheit eine Verbesserung der Wertschöpfung zu erreichen. Schon von daher verfängt das Argument des Klägers nicht, die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds sei nicht effektiv, weil wegen der „Deckelung“ der Gesamtproduktionsmenge eine Verbesserung des Weinabsatzes im Export zwangsläufig zu Lasten der verfügbaren Absatzmenge auf dem Inlandsmarkt gehen müsse.

74

Zu einer effektiven Qualitäts- und Absatzförderung mit der Zielrichtung eines sich langfristig in einer verbesserten Wertschöpfung niederschlagenden Imagewandels des deutschen Weins ist der Deutsche Weinfonds - zusammen mit seinen Partnerunternehmen, insbesondere dem Deutschen Weininstitut - auch in besonderer Weise geeignet. Als zentrale Absatzförderungseinrichtung auf nationaler Ebene ist er in der Lage, die Kräfte der Weinerzeuger und -vermarkter aus allen 13 deutschen Weinanbaugebieten zu bündeln, deren jeweilige Stärken und Besonderheiten überregional und international adäquat zu präsentieren und dabei Interessengegensätze und Konkurrenzdenken der einzelnen Betriebe und Anbaugebiete zum Nutzen der gesamten Branche zu überwinden. Aufgrund des langfristig gesicherten und auch der Höhe nach verlässlich kalkulierbaren Mittelaufkommens aus einer parafiskalischen Abgabe besitzt er den erforderlichen „langen Atem“, um über Jahre hinweg durch beharrliche Aufbauarbeit zu einem allmählichen Imagewandel des deutschen Weins beizutragen. Dies gilt besonders für schwierige Exportmärkte, auf denen - wie z.B. in Großbritannien - die Wertschöpfung nachhaltig unter einem verfestigten schlechten Image des deutschen Weins leidet. Aufgrund eines über Jahrzehnte gewonnenen Erfahrungswissens besitzen die Institutionen des Deutschen Weinfonds das erforderliche „Know-how“, um neue Exportmärkte zu erschließen, aber auch bestehende wichtige Exportmärkte über ein Netzwerk von Kontakten zu Multiplikatoren nachhaltig zu pflegen. Die Geeignetheit der Tätigkeit des Deutschen Weinfonds zur Kompensation der spezifischen Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb ist damit - wie vom Bundesverfassungsgericht lediglich gefordert (vgl. insbesondere das Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 110) - hinreichend plausibel begründet.

75

Demgegenüber hat der Kläger nicht substantiiert darzulegen vermocht, welche konkreten Gegebenheiten schon gegen eine grundsätzliche Geeignetheit der Marketingmaßnahmen des Deutschen Weinfonds sprechen sollen, die festgestellten Benachteiligungen der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb auszugleichen. Sein diesbezüglicher, bedingt gestellter Beweisantrag zu Ziffer 3) , ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, „dass die Werbemaßnahmen des Deutschen Weinfonds gar nicht geeignet sind, eine evtl. Benachteiligung deutschen Weins auszugleichen“, läuft als pauschale, nicht näher begründete Gegenbehauptung auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus; ihm brauchte daher ebenfalls nicht nachgegangen zu werden.

76

Auch der vom Kläger darüber hinaus angeregten Einholung einer amtlichen Auskunft des Bundesrechnungshofs zu der Frage, ob die Maßnahmen des Deutschen Weinfonds messbar zur Imageverbesserung des deutschen Weins beigetragen habe und ob sie bewirken können, den Umsatz beim Verkauf des deutschen Weins zu steigern, bedarf es nicht. Es ist schon nicht erkennbar, weshalb gerade der Bundesrechnungshof zu einer sachverständigen Beurteilung der Geeignetheit von Qualitäts- und Absatzförderungsmaßnahmen zur Beeinflussung der Marktstärke eines Produktes in der Lage sein sollte. Der Bundesrechnungshof ist nach seiner sich aus Art. 114 Abs. 2 GG ergebenden Aufgabenstellung zweifellos kompetent, zu prüfen, ob eine öffentliche Einrichtung im Verantwortungsbereich des Bundes ordnungsgemäß und wirtschaftlich mit ihr zur Verfügung gestellten Mitteln umgeht. Für die Beurteilung der hier angesprochenen komplexen Wirkungszusammenhänge zwischen sektorspezifischen Marketingmaßnahmen und wertschöpfungsrelevanten Marktentwicklungen besitzt er jedoch erkennbar keine besondere Fachkompetenz. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen kein Nachweis, sondern lediglich eine plausible Begründung der Geeignetheit und Erforderlichkeit eines abgabefinanzierten staatlichen Gemeinschaftsmarketings zur Kompensation spezifischer Nachteile gefordert ist; dies hat seinen sachlichen Grund darin, dass es wegen der komplexen Wirkungszusammenhänge kaum möglich sein dürfte, konkret nachzuweisen, welchen genauen - z.B. prozentualen - Anteil die Tätigkeit einer bestimmten Absatzförderungseinrichtung an einer Verbesserung der Marktstellung eines Produktes hat.

77

Darüber hinaus hat der Beigeladene durch Indizien belegt, dass die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds tatsächlich zu einer Imageverbesserung des deutschen Weins beitragen hat und damit auch die Effektivität des abgabefinanzierten Gemeinschaftsmarketings plausibel begründet.

78

Hier kann in erster Linie auf die erfolgreiche Kampagne des Deutschen Weinfonds zur Förderung des Ansehens deutscher Qualitätsweißweine der Rebsorte Riesling verwiesen werden: Wie der Beigeladene - unwidersprochen - vorgetragen hat, hat die seit Anfang der 90-er Jahre erfolgte Konzentration von Werbemaßnahmen im Ausland auf die deutsche „Vorzeigerebsorte“ Riesling unter Betonung ihrer Einzigartigkeit und Qualität maßgeblich dazu beigetragen, dass der Absatz von deutschen Rieslingweinen auf dem wertmäßig wichtigsten Exportmarkt, den USA (vgl. dazu die Tabelle 18 in: „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“), sich seit Ende der 90-er Jahre wertmäßig mehr als verdreifacht hat, nämlich von 42 Mio. Dollar auf zuletzt 147 Mio. Dollar gesteigert werden konnte (vgl. Schriftsatz des Beigeladenen vom 15. April 2010, S. 7 bzw. Bl. 452 GA). Dass die Kampagnen zur Steigerung des Ansehens deutscher Qualitätsweißweine auch in Großbritannien erste Erfolge im Bewusstsein des Verbrauchers zeitigen, belegt im Übrigen die bereits erwähnte, vom Deutschen Weininstitut in Auftrag gegebene Studie aus dem Jahre 2009 zum Image des deutschen Weins, wonach deutscher Wein in der Kategorie „Weißwein von hoher Qualität“ deutlich aufgeholt und inzwischen immerhin mit dem Ansehen entsprechender italienischer Weine gleichgezogen hat. Schließlich kann der Beigeladene als messbarem Erfolg der auf dem (mengenmäßig) drittwichtigsten Exportmarkt, den Niederlanden, durchgeführten „World of Riesling-Tour“ darauf verweisen, dass nach Abschluss der Tour in den Niederlanden immerhin 86 % der teilnehmenden Unternehmen neue Kontakte zu Importeuren und Händlern knüpfen konnten (vgl. Schriftsatz des Beigeladenen vom 15. April 2010, a.a.O.).

79

Als Indiz dafür, dass die in den letzten Jahren bereits erreichte Verbesserung des Images des deutschen Weines im In- und Ausland auch auf die Öffentlichkeitsarbeit des Deutschen Weinfonds zurückzuführen ist, kann ferner auf die sehr hohe Zahl von Zugriffen auf das Internetangebot des Deutschen Weinfonds (zuletzt monatlich 2,5 Mio. Zugriffe) sowie auf die des Weiteren vom Deutschen Weinfonds - unbestritten - angegebene Zahl von 7.100 redaktionellen Beiträgen in deutschen Tageszeitungen und Magazinen sowie 150 Hörfunk- und Fernsehbeiträgen im Jahre 2008, die auf Informationen des Deutschen Weinfonds zurückgeführt werden konnten, hingewiesen werden (vgl. Schriftsatz des Beigeladenen vom 28. August 2009, S. 13 bzw. Bl. 110 GA).

80

Entgegen der Ansicht des Klägers spricht auch der Umstand, dass nahezu ¾ des Weinabsatzes in Deutschland über den Lebensmitteleinzelhandel (davon allein ca. 45 % über Discounter, vgl. „Das deutsche Weinmagazin“, Heft 14 vom 11. Juli 2009, S. 6 und Bl. 120 GA) abgewickelt werden, also in einem Marktsegment, in dem ein extremer Preiswettbewerb herrscht, nicht entscheidend gegen die Effektivität der vom Deutschen Weinfonds (im Inland) entfalteten Absatzförderungsmaßnahmen. Es kann nicht pauschal unterstellt werden, dass die Preisentwicklung auf dieser inländischen Hauptvermarktungsschiene wegen des dort herrschenden extremen „Preiskampfs“ auch durch eine zentrale Absatzförderungsorganisation nicht erfolgreich beeinflusst werden kann. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass Erfolge bei der Wertschöpfung im deutschen Lebensmitteleinzelhandel - insbesondere bei den eine große Marktmacht aufweisenden großen Discounterketten - nur schwer zu erzielen sind. Jedoch hat der Beigeladene überzeugend dargelegt, dass der Versuch durchaus Sinn macht, durch gezielte Imagekampagnen auch bei deutschen Supermarktbetreibern zu erreichen, dass in deren Angebot im mittleren und höheren Preissegment neben z.B. französischen Weinen zunehmend auch deutsche Qualitätsweine aufgenommen werden und er hat Beispiele dafür benennen können, dass dabei in den letzten Jahren auch bereits Erfolge erzielt werden konnten (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 28. August 2009, S. 11 bzw. Bl. 108 GA sowie Anlage 3 zum Schriftsatz, Bl.120 GA).

81

Letztendlich kann dem Kläger auch nicht in seiner Ansicht gefolgt werden, es gebe neben der - ebenfalls abgabefinanzierten - gebietlichen Absatzförderung nach § 46 WeinG keinen Bedarf mehr für eine sonderabgabenfinanzierte zentrale Absatzförderung im Weinsektor auf nationaler Ebene. Der Beigeladene hat überzeugend darauf verwiesen, dass sich die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds als zentraler Absatzförderungseinrichtung der gesamten deutschen Weinwirtschaft und diejenige der Gebietsweinwerbungen, die jeweils Absatzförderung für ein bestimmtes Weinanbaugebiet betreiben, wechselseitig ergänzen. Dabei obliegt es dem Deutschen Weinfonds insbesondere, die Vermarktung von Weinen aus verschiedenen oder sogar allen 13 Weinanbaugebieten überregional zu koordinieren und zu bündeln und insbesondere im Ausland die Vielfalt deutscher Weine nach Anbaugebieten und Rebsorten mit dem gerade für Marketingmaßnahmen auf fremden Märkten erforderlichen, besonderen Erfahrungswissen sinnvoll zu präsentieren, wozu die einzelnen Gebietsweinwerbungen schon mangels entsprechender personeller Kapazitäten nicht in gleicher Weise in der Lage wären. Eine sinnvolle Kooperation der zentralen Absatzförderung und der Gebietsweinwerbungen wird nach § 47 WeinG dadurch sichergestellt, dass sich die Gebietsweinwerbungen und der Deutsche Weinfonds gegenseitig über ihre Maßnahmen unterrichten und diese aufeinander abzustimmen haben (s. dazu auch Eichele, a.a.O., Stichwort „Weinfonds“, Anm. 3.4). Der Beigeladene hat ferner darauf hingewiesen, dass es sich bei der vom Kläger darüber hinaus erwähnten „Absatzförderung durch das Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 3b WeinG“ um Regelungen zur Abwicklung einer Kofinanzierung nationaler Absatzförderungsmaßnahmen aus EU-Mitteln handelt, für die die Mittel des Deutschen Weinfonds als „nationaler Finanzierungsbeitrag“ von entscheidender Bedeutung sind (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 28. August 2009, S. 15 bzw. Bl. 112 GA).

82

5. An der gruppennützigen Verwendung des Mittelaufkommens aus der Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken.

83

Sind die Sachnähe der abgabebelasteten Gruppe zum Zweck der Abgabe und die Finanzierungsverantwortung zu bejahen, so wirkt die zweckentsprechende Verwendung des Abgabeaufkommens zugleich gruppennützig, entlastet die Gesamtgruppe der Abgabenschuldner nämlich von einer ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Aufgabe (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 101, m.w.N.).

84

Nachdem vorliegend die Sachnähe der deutschen Weinwirtschaft zu den mit der Abgabe an den Deutschen Weinfonds verfolgten Zwecken und insbesondere deren Finanzierungsverantwortung für die mit dem Mittelaufkommen erfüllten Aufgaben bejaht werden können, ist lediglich noch zu fragen, ob die vom Deutschen Weinfonds entfalteten Tätigkeiten sich im Rahmen seines sich aus § 37 Abs. 1 WeinG ergebenden Aufgabenbereichs halten. Insbesondere dürfen keine Anhaltspunkte für eine zweckwidrige - d.h. vom gesetzlichen Aufgabenspektrum nicht gedeckte - Mittelverwendung vorliegen; vielmehr müssen die Maßnahmen des Deutschen Weinfonds der deutschen Weinwirtschaft auch tatsächlich zugutekommen. Dies ist zu bejahen.

85

Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aktivitäten des Deutschen Weinfonds einschließlich derjenigen der Einrichtungen der Wirtschaft, denen sich der Deutsche Weinfonds gemäß § 37 Abs. 2 WeinG bei der Durchführung seiner Aufgaben zu bedienen hat (Deutsches Weininstitut und Deutsche Weinakademie), nicht ausschließlich der Erfüllung der sich aus § 37 Abs. 1 WeinG ergebenden Aufgaben dienen. Der vom Beigeladenen vorgelegte Tätigkeitsbericht des Deutschen Weinfonds (vgl. Anlage 2 zum Schriftsatz vom 28. August 2009, Bl. 115 f. GA) sowie der als Anlage 1 zur Stellungnahme des Vertreters des öffentlichen Interesses zu den Gerichtsakten gereichte „Gemeinsame Geschäftsbericht 2008“ von Deutschem Weinfonds, Deutschem Weininstitut und Deutscher Weinakademie geben insoweit zu keinen Zweifeln Anlass. Auch der Kläger hat die zweckentsprechende Mittelverwendung nicht konkret bestritten. Soweit er mutmaßt, wegen der Mitwirkung von Repräsentanten aus Wirtschaftsbereichen innerhalb der Produktions- und Vermarktungskette des deutschen Weins, die nicht zur Sonderabgabe herangezogen werden, im Verwaltungsrat des Deutschen Weinfonds sei ein gerade den Angehörigen der abgabepflichtigen Gruppe zugutekommendes Tätigkeitsspektrum nicht gewährleistet, ergeben sich dafür aus dem gemeinsamen Geschäftsbericht keine Anhaltspunkte, die dies bestätigen würden. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Deutsche Weinfonds nach § 42 Abs. 1 WeinG der Aufsicht des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unterliegt, dem er gemäß § 42 Abs. 2 WeinG jederzeit Auskunft über seine Tätigkeit zu erteilen hat; darüber hinaus sind Beauftragte der Bundesregierung und der für die Weinwirtschaft zuständigen Obersten Landesbehörden der Weinbau treibenden Bundesländer gemäß § 42 Abs. 3 WeinG befugt, an den Sitzungen u.a. des Verwaltungsrates teilzunehmen und ihnen ist dort jederzeit Gehör zu gewähren. Es ist weder vom Kläger konkret vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass diese Aufsichtsbefugnisse nicht zweckentsprechend wahrgenommen werden.

86

Nicht erforderlich ist schließlich, dass das Abgabeaufkommen im spezifischen Interesse jedes einzelnen Abgabepflichtigen zu verwenden ist; es genügt vielmehr, wenn es überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., Rn. 95). Es bedarf daher insbesondere nicht des Nachweises, dass die Tätigkeiten von Deutschem Weinfonds, Deutschem Weininstitut und Deutscher Weinakademie allen Angehörigen der mit der Abgabe belasteten Gruppe gleichermaßen zugutekommen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 35). Dass die Mittel hier überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet werden - auch wenn einzelne Teilgruppen der Gesamtgruppe von manchen Aktivitäten des Deutschen Weinfonds möglicherweise stärker profitieren als andere - erscheint nicht zweifelhaft, da die Maßnahmen zur Absatzförderung und Qualitätsverbesserung sowie zur Sicherung des Bezeichnungsschutzes für deutschen Wein und deutsche Weinerzeugnisse letztlich im Interesse der gesamten deutschen Weinwirtschaft liegen (so auch BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 35).

87

6. Die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG genügt ferner den verfassungsrechtlichen Anforderungen an dieregelmäßige Überprüfung ihrer Erforderlichkeit.

88

Im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Kontrolle hat das Bundesverfassungsgericht für Sonderabgaben besondere Überprüfungspflichten formuliert. Danach ist eine Sonderabgabe nur zulässig, wenn und solange die zu finanzierende Aufgabe auf eine Sachverantwortung der belasteten Gruppe trifft; die Abgabe ist also grundsätzlich temporär. Soll eine solche Aufgabe auf längere Zeit durch Erhebung einer Sonderabgabe finanziert werden, so ist der Gesetzgeber gehalten, in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob seine ursprüngliche Entscheidung für den Einsatz des gesetzgeberischen Mittels „Sonderabgabe“ aufrechtzuerhalten oder ob sie wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Wegfalls des Finanzierungszwecks oder Zweckerreichung, zu ändern oder aufzuheben ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 181, m.w.N.). Welche konkreten Anforderungen an die Erfüllung der Überprüfungspflicht zu stellen sind, hat das Bundesverfassungsgericht - soweit ersichtlich - bisher nicht näher festgelegt. Der Senat geht davon aus, dass es insoweit erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass sich der Gesetzgeber aus Anlass anstehender Änderungen des Gesetzes oder jedenfalls in angemessenen Zeitabständen erkennbar über die Notwendigkeit der weiteren Erhebung der Sonderabgabe vergewissert hat.

89

Dies ist vorliegend zu bejahen. Eine grundlegende Überprüfung der Abgabe fand im Jahre 1998 aus Anlass einer Entschließung des Deutschen Bundestages statt, mit der die Bundesregierung zur Vorlage eines Berichts über die Absatzförderung für deutschen Wein veranlasst wurde (vgl. BT-Drs. 13/4230 und 13/1154). Im Jahre 2007 wurde der die Absatzförderung betreffende 8. Abschnitt des Weingesetzes geändert und die Sonderabgabe beibehalten (vgl. BGBl. I, S. 753). Zuletzt bot die Änderung des Weingesetzes durch das 5. Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2416) Anlass zur Überprüfung der Notwendigkeit der Abgabenerhebung, ohne dass ein Anlass für eine Änderung der Abgabenbestimmungen gesehen wurde. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber die Sonderabgabe bewusst fortführt (vgl. auch BT-Drs. 16/4209 sowie die Stellungnahme des Vertreters des öffentlichen Interesses, Bl. 562 GA). Im Übrigen steht dem Gesetzgeber hinsichtlich der Frage, ob die Sonderabgabe wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen des Wegfalls des Finanzierungszwecks oder Zielerreichung, zu ändern oder aufzuheben ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zu. Dass dessen Grenzen hier überschritten worden sind, ist nicht ersichtlich.

90

7. Die Abgabe an den Deutschen Weinfonds begegnet ferner auch hinsichtlich der Anforderungen an ihre haushaltsrechtliche Dokumentation keinen Bedenken.

91

Als notwendige Voraussetzung für eine verantwortungsgerechte Wahrnehmung der Entscheidungs-, Planungs- und Kontrollaufgaben des Parlaments, aber auch als Bedingung wirksamer Kontrollmöglichkeiten der Öffentlichkeit verlangt das Bundesverfassungsgericht über die regelmäßige Überprüfung der Erforderlichkeit der Sonderabgabe hinaus, dass Bestand und Entwicklung von Sonderabgaben einheitlich und hinreichend übersichtlich dokumentiert werden. Von einer hinreichend informierenden Dokumentation kann danach nur bei solchen Sonderabgaben die Rede sein, die in die Haushaltspläne eingestellt und gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 der Bundeshaushaltsordnung oder entsprechenden Vorschriften der Landeshaushaltsordnungen als durchlaufende Posten in zusätzlichen, den Haushaltsplänen als Anlagen beigefügten Übersichten dargestellt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003, BVerfGE 108, 186, 218).

92

Diese Voraussetzungen sind hier indessen erfüllt. Die Abgabe zum Deutschen Weinfonds wird in einer Übersicht zum Bundeshaushaltsplan nach Bezeichnung, Rechtsgrundlage, Abgabenzweck, Verpflichteten, Begünstigten und Abgabenvolumen dokumentiert, und zwar zuletzt in den Übersichten zum Bundeshaushaltsplan 2009, Teil VI, Geschäftsbereich 10, S. 84 (vgl. dazu die Stellungnahme des VÖI, S. 15).

93

8. Die Heranziehung des Klägers zu der Abgabe an den Deutschen Weinfonds steht schließlich auch mit Artikel 12 Abs. 1 GG im Einklang.

94

Wie das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben hat, stellt sich die finanzielle Inanspruchnahme für eine staatliche Aufgabenwahrnehmung, die - wie hier - durch hoheitliche Entscheidung an die Stelle des individuellen unternehmerischen Handelns tritt, aus der Sicht der Abgabepflichtigen nicht nur als eine rechtfertigungsbedürftige, zur Steuer hinzutretende Sonderbelastung, sondern auch als Verkürzung seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit dar und bedarf deshalb auch insoweit einer besonderen Rechtfertigung; denn gerade bei einer abgabenfinanzierten Absatzförderung durch ein staatliches Gemeinschaftsmarketing kann die finanzielle Inanspruchnahme für solche Werbemaßnahmen auch als Schmälerung des eigenen unternehmerischen Werbeetats angesehen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 105).

95

Der Senat verkennt nicht, dass die Inanspruchnahme der Weinerzeuger und -vermarkter mittels einer zur allgemeinen Steuerbelastung hinzutretenden Sonderabgabe einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Unternehmerfreiheit eines jeden abgabepflichtigen Betriebs bedeutet; denn ihnen werden durch die Abgabe finanzielle Mittel entzogen, die sie anderweitig im Betrieb einsetzen könnten, sei es für eigene Werbemaßnahmen oder zum Beispiel für Investitionen in die Weinerzeugung (so auch Gerhard, a.a.O., S. 129). Indessen ist die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden.

96

Sind - wie hier nach dem bisher Ausgeführten - die verfassungsrechtlichen Grenzen für die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben nach den Vorgaben des Finanzverfassungsrechts gewahrt, ist die Abgabe grundsätzlich auch unter freiheitsgrundrechtlichen Gesichtspunkten verfassungsgemäß; dies gilt jedenfalls dann, wenn auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingehalten wird (so auch Gerhard, a.a.O., m.w.N.). Danach sind Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit gerechtfertigt, wenn sie die berufliche Betätigung des Grundrechtsträgers nicht unverhältnismäßig einschränken, was voraussetzt, dass sie auf sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls beruhen und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (st. Rspr.; vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000, BVerfGE 103, 1, 10).

97

Diese Voraussetzungen sind im Falle der Abgabe an den Deutschen Weinfonds gegeben. Die Erhebung der Abgabe kann sich aus den oben dargelegten Gründen auf vernünftige Gründe des Allgemeinwohls stützen. Denn sie dient der Kompensation von erheblichen Nachteilen der Deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb durch ein sonderabgabenfinanziertes Gemeinschaftsmarketing, zu dem der Großteil der von der Abgabe betroffenen Weinerzeuger mangels finanzieller und personeller Ressourcen selbst nicht hinreichend in der Lage ist. In Anbetracht der verhältnismäßig geringen finanziellen Belastung durch die Abgabe bei greifbarem Nutzen für den einzelnen Gruppenzugehörigen ist auch die Verhältnismäßigkeit der Abgabe nicht zweifelhaft (so auch Gerhard, a.a.O.). Denn dem greifbaren Gruppennutzen der Qualitäts- und Absatzförderung für die gesamte deutsche Weinwirtschaft steht eine Belastung durch die Abgabe in Höhe von weniger als einem Cent pro Liter Wein gegenüber (vgl. dazu auch den Beschluss der Europäischen Kommission vom 19. Dezember 2007 - K (2007) 6782 zu Beihilfe Nr. N 477/2007 -, Rn. 31).

98

9. Letztendlich wird die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG auch den Anforderungen an eineverfassungsgemäße Bemessung der Höhe nach gerecht.

99

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt die für nicht- steuerliche Abgaben zentrale Zulässigkeitsanforderung einer sachlichen Rechtfertigung nicht nur für die Abgabenerhebung dem Grunde nach, sondern wirkt auch begrenzend auf die Bemessung der nichtsteuerlichen Abgabe der Höhe nach ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004, BVerfGE 110, 370, 390 und Beschluss vom 16. September 2009, BVerfGE 124, 235 und juris Rn. 30 f.). Dabei wirkt sich das verfassungsrechtliche Gebot der sachlichen Rechtfertigung der Erhebung von Sonderabgaben der Höhe nach begrenzend in zweierlei Hinsicht aus: Der zur Sonderabgabe Verpflichtete darf zum einen - im Verhältnis zur Gesamtheit der nicht sonderabgabepflichtigen Steuerzahler - nicht im Übermaß zusätzlich, d.h. nicht über das zur Erfüllung der Aufgaben, für die er eine besondere Finanzierungsverantwortung trägt, Erforderliche hinaus belastet werden; zum anderen muss die Belastung der Mitglieder der mit der Sonderabgabe belasteten Gruppe im Verhältnis zueinander mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigt, d.h. belastungsgerecht an den Vorteilen und dem unterschiedlichen Leistungsvermögen orientiert sein.

100

Mit diesen Anforderungen steht die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG im Einklang.

101

Sie führt zunächst nicht zu einer übermäßigen Belastung der abgabepflichtigen Gruppe als Ganzer. Aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt, dass die Finanzierungsverantwortung der zur Leistung einer Sonderabgabe Verpflichteten nicht weiter reichen darf als der voraussichtliche Mittelbedarf für die mit der Sonderabgabe verfolgten Zwecke: Die abgabepflichtigen Unternehmen dürfen in ihrer Gesamtheit nicht in höherem Maße in Anspruch genommen werden, als dies im Hinblick auf die Gewährleistung einer effektiven Aufgabenerfüllung zur Erreichung der verfolgten Zwecke erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009, a.a.O., Rn. 31). Dabei steht dem Gesetzgeber aber - insbesondere für die Prognose des voraussichtlich zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderlichen Mittelbedarfs - ein Einschätzungsspielraum zu.

102

Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich der Gesetzgeber des Weingesetzes bei der Festsetzung der Abgabenhöhe und bei der Einschätzung des Mittelbedarfs des Deutschen Weinfonds, an dessen Höhe sich das Abgabenaufkommen orientiert, außerhalb des Rahmens seines Einschätzungsspielraums bewegt hat. Auf ein Belastungsübermaß, das zu einer Abgabengenerierung über das Volumen eines sachgerecht eingeschätzten Finanzierungsbedarfs hinaus führen würde, deutet nichts hin. Insbesondere lassen weder das Gesamtvolumen der dem Deutschen Weinfonds aus der Abgabe zur Verfügung stehenden Mittel (ca. 10 bis 12 Millionen Euro jährlich, vgl. den Geschäftsbericht 2008, S. 21) noch die jährlichen Geschäftsberichte des Deutschen Weinfonds erkennen, dass dem Deutschen Weinfonds ein abgabenfinanziertes „Luxusbudget“ zur Verfügung steht, das auch für außerhalb der gesetzlichen Aufgaben liegende Tätigkeiten verwendet wird.

103

Die Finanzierungslast ist darüber hinaus auch im Binnenbereich der Gruppe der Abgabenpflichtigen gleichheitsgerecht zugeordnet.

104

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber auch bei der Festlegung des Verteilungsmaßstabs für Kosten, die auf die einzelnen Mitglieder einer Gruppe von Sonderabgabepflichtigen umzulegen sind, über einen erheblichen Gestaltungsspielraum verfügt: Mit Blick auf die kollektive Verantwortung der Abgabepflichtigen als einer Gruppe entzieht sich die Bestimmung der individuellen Belastung einer genauen Umrechnung des zu finanzierenden Aufwands auf den einzelnen Abgabepflichtigen nach Kosten, Wert und Vorteil. Deshalb genügt es, wenn der vom Gesetzgeber gewählte Verteilungsmaßstab innerhalb des durch Abgabenzwecke und Belastungsgründe gegebenen Rahmens insgesamt sachgerecht ist (so BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009, a.a.O., Rn. 32).

105

Gemessen an diesen Grundsätzen entspricht der Bemessungsmaßstab für die hier einschlägige sog. Flächenabgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Flächenabgabe bemisst sich nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG nach der zur Weinbaukartei gemeldeten Weinbergsfläche und beträgt jährlich 0,67 €/Ar der Weinbergsfläche, soweit diese mehr als 5 Ar beträgt. Mit Blick auf die Zwecke der Abgabe, Qualität und Absatz des Deutschen Weins zu fördern und auf den Bezeichnungsschutz für inländischen Wein hinzuwirken, erscheint es sachgerecht, die Last im Grundsatz an der Größe der bewirtschafteten Fläche auszurichten. Denn der Flächenanteil des einzelnen Verpflichteten spiegelt den anteiligen Aufwand bzw. den anteiligen Nutzen aus der Verwendung des Abgabenertrages hinreichend genau wieder (so zutreffend das Gutachten von K., S. 37 u. 39, unter Hinweis auf OVG RP, Urteil vom 16. Oktober 1979, AS 15, 393, 395). Auch das Bundesverfassungsgericht hat eine grundsätzlich an der Größe des Geschäfts bzw. am Volumen der Geschäftstätigkeit orientierte Ausgestaltung von Sonderabgaben als verfassungsgemäß erachtet (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009, a.a.O., Rn. 33). Auch der Bagatellvorbehalt - 5 Ar oder weniger Weinbergsfläche - erscheint aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und wegen der Vermutung, dass bei einer so geringen bewirtschafteten Weinbergsfläche nur für den Eigenbedarf Wein erzeugt und nicht am Wettbewerb teilgenommen wird (vgl. dazu Eichele, a.a.O., Stichwort „Weinfonds“, Anmerkung 3.2.2.1), sachlich angemessen.

106

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die zur Flächenabgabe Herangezogenen im Verhältnis zu den zur sog. Abfüllerabgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG abgabepflichtigen Gruppenmitgliedern im Übermaß, insbesondere nicht gerecht am jeweiligen Nutzen und Leistungsvermögen orientiert, belastet werden. Auch die Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG ist mit der Bemessung nach der Litermenge abgegebener Erzeugnisse an einem Maßstab orientiert, der unmittelbar auf das Geschäfts- bzw. Handelsvolumen des einzelnen Abgabepflichtigen Bezug nimmt und daher sachgerecht erscheint (so überzeugend das Gutachten von K., S. 39). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die jeweils einschlägigen Abgabensätze (0,67 €/Ar bzw. 0,67 €/hl) zu einer ungleichmäßigen, etwa die Weinerzeuger insgesamt übermäßig treffenden Abgabenbelastung führen.

II.

107

Die Abgabe an den Deutschen Weinfonds begegnet auch keinen europarechtlichen Bedenken.

108

Sie verstößt weder gegen das Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen (1.), noch stehen ihr die Vorschriften des Europäischen Beihilfenrechts entgegen (2.).

109

1. Die Abgabe ist zunächst nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot mengenmäßiger Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und wirkungsgleicher Maßnahmen unionsrechtswidrig.

110

Nach Art. 34 AEUV (bisher: Art. 28 EGV) sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedsstaaten verboten; gleiches gilt gemäß Art. 35 AEUV (bisher: Art. 29 EGV) für mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und alle Maßnahmen gleicher Wirkung. Dieses Verbot betrifft die Abgabe an den Deutschen Weinfonds allerdings nicht unmittelbar; denn die Abgabe als solche bewirkt weder eine Ein- noch eine Ausfuhrbeschränkung und stellt auch keine Maßnahme gleicher Wirkung dar. Sie ist als solche nicht geeignet, eine handelsbeschränkende Wirkung etwa zu Lasten von Unternehmen der Weinwirtschaft aus anderen EU-Mitgliedstaaten zu entfalten, weil sie von diesen nicht erhoben wird, sondern im Gegenteil nur die deutsche Weinwirtschaft belastet. Vielmehr sind allein die mit der Abgabe finanzierten staatlichen Fördermaßnahmen an den Art. 34 und 35 AEUV zu messen.

111

Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Abgabe selbst sei deshalb europarechtswidrig, weil mit ihr staatliche Fördermaßnahmen finanziert würden, die ihrerseits gegen Art. 34 und 35 AEUV verstoßen. Zwar hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil zum CMA-Gütezeichen entschieden, dass die Vergabe eines Gütezeichens, das die inländische Herkunft der betreffenden Erzeugnisse hervorhebt, durch eine Einrichtung, die über eine von den Erzeugern zu entrichtende Abgabe finanziert wird, als eine dem Staat zuzurechnende Maßnahme anzusehen ist; sie sei deshalb im Sinne von Art. 28 EGV (jetzt: Art. 34 AEUV) geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern, und könne daher gegen das Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen verstoßen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. November 2002, NJW 2002, S. 3609 ff.). Daraus folgt aber nicht, dass eine staatliche Absatzförderung, die an die Herkunft des Erzeugnisses anknüpft, europarechtlich schlechthin verboten ist. Insbesondere bleiben Werbemaßnahmen, die auf die regionale Herkunft des Weins aus traditionellen Weinanbaugebieten abstellen oder andere Besonderheiten hervorheben, etwa die Förderung bestimmter Rebsorten, weiterhin zulässig (vgl. dazu Tetzlaff, a.a.O., S. 694 ff.; allgemein zu den Auswirkungen der CMA-Entscheidung des EuGH auf staatlich geförderte Marketingmaßnahmen siehe auch Korte/Oschmann, NJW 2003, S. 1766, 1768 ff.). Die europarechtlich im Einzelnen zu beachtenden Einschränkungen ergeben sich aus der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 19. Dezember 2007 (Beihilfe Nr. N 477/2007) zur Änderungsnotifizierung der - unionsrechtlich als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 f. AEUV zu wertenden - Absatzförderungsmaßnahmen nach § 37 WeinG. In diesem Verfahren hat die Bundesrepublik Deutschland zugesichert, bei Maßnahmen des Deutschen Weinfonds die nach europäischem Recht gebotenen Einschränkungen zu beachten, insbesondere Werbemaßnahmen ohne Hinweis auf den nationalen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse durchzuführen und keine Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, den Verkauf von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen oder deren Erzeugnisse schlecht zu machen; die EU-Kommission hat diese Zusicherungen als ausreichend akzeptiert und keine Einwände gegen die Beihilfemaßnahme erhoben, sondern deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt (vgl. Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 2007 – K (2007) 6782 zu Beihilfe Nr. N 477/2007, Rn. 32 ff.). Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Erhebung der Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG gleichsam zwangsläufig auf eine staatliche Finanzierung mit dem EU-Recht unvereinbarer, insbesondere unzulässig an die nationale Herkunft der geförderten Erzeugnisse anknüpfender Marketingmaßnahmen hinausläuft; allenfalls dann könnte ein „Durchschlagen“ einer etwaigen Unionsrechtswidrigkeit abgabefinanzierter Fördermaßnahmen auf die Abgabenerhebung selbst angenommen werden. Soweit der Kläger vorträgt, der Deutsche Weinfonds verwende weiterhin Werbemittel, in denen ausschließlich die deutsche Herkunft von Wein hervorgehoben werde, hat der Beigeladene überzeugend dargelegt, dass es sich um Werbemittel aus einer früheren Werbekampagne handelte und der Deutsche Weinfonds bei seinen Kunden darauf hingewirkt hat, diese nicht mehr zu verwenden, und dass auch der Internetauftritt den sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergebenden Einschränkungen inzwischen angepasst wurde (vgl. Schriftsatz vom 15. April 2010, S. 4 f. bzw. Bl. 449 f. GA). Für Marketingmaßnahmen auf Drittlandsmärkten außerhalb der EU gelten die angesprochenen unionsrechtlichen Einschränkungen ohnehin nicht.

112

2. Die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG verstößt ferner nicht gegen das Verbot den Wettbewerb verfälschender Beihilfen.

113

Nach Art. 107 AEUV (bisher: Art. 87 Abs. 1 EGV) sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist.

114

Dabei ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass nur die vom Deutschen Weinfonds durchgeführten Maßnahmen als solche als Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden können, nicht aber die zu deren Finanzierung erhobene Abgabe; denn diese ist für sich betrachtet keine Begünstigung eines Produktionszweigs, sondern als Zahlungspflicht vielmehr eine Belastung.

115

Aber auch, wenn man maßgeblich auf den Zweck der Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG abstellt, Maßnahmen zu finanzieren, die unter den Beihilfenbegriff des Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen, ergibt sich keine Unvereinbarkeit mit dieser Vorschrift. Wie oben bereits ausgeführt, sind die nach dem Aufgabenkatalog des § 37 Abs. 1 WeinG zu treffenden Maßnahmen der Absatz- und Qualitätsforderung zwar grundsätzlich als Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen, aber nicht schlechthin nach dieser Vorschrift verboten. Vielmehr lässt Art. 107 Abs. 3c AEUV (bisher: Art. 87 Abs. 3c EGV) die Zulassung einer Ausnahme vom Beihilfenverbot u.a. für „Beihilfen zur Förderung gewisser Wirtschaftszweige“ zu, „soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“; die Entscheidung darüber obliegt der Kommission im Rahmen der Beihilfenaufsicht nach Art. 108 AEUV (bisher: Art. 88 EGV). Wie dargestellt, hat hier die Kommission entschieden, dass die Absatzförderungsmaßnahmen nach § 37 WeinG bei Berücksichtigung bestimmter Bedingungen, deren Einhaltung die Bundesrepublik Deutschland zugesichert hat, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind (vgl. den Beschluss der Kommission vom 19. Dezember 2007, a.a.O., Rn. 67). Daraus ergibt sich, dass auch der zur Finanzierung dieser Maßnahmen erhobenen Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG Vorschriften des Europäischen Beihilfenrechts nicht entgegenstehen.

III.

116

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser sich durch Stellung eines eigenen Antrags selbst einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

117

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

118

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil die Klärung der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 43 Abs. 1 WeinG für das Urteil tragend ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 132, Rn. 10 m.w.N.).

119

Beschluss

120

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 76,09 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 10. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Heranziehung des Klägers zu Abgaben für die Beigeladenen.

2

Der Kläger ist Inhaber eines Weinguts und bewirtschaftet im Gebiet der Beklagten eine Weinbergsfläche von 9,34 ha. Im Rahmen der Abgabenveranlagung für das Kalenderjahr 2009 zog die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 27. Januar 2009 unter anderem zu einer Abgabe gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes – WeinG – für den Deutschen Weinfonds i. H. v. 625,78 € (= 0,67 €/Ar) und zu einer Abgabe für die gebietliche Absatzförderung gemäß § 46 WeinG i. V. m. §§ 1 und 2 Abs. 1 des Absatzförderungsgesetzes Wein (AbföG Wein) i. H. v. 719,18 € (= 0,77 €/Ar) heran.

3

Zur Begründung seiner nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, die von ihm geforderten Abgaben seien verfassungswidrig. Sie erfüllten nicht die engen Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion für allein wirtschaftspolitisch motivierte Fördermaßnahmen nur zulässig seien. Die Weinwirtschaft sei keine homogene Gruppe, sondern insbesondere hinsichtlich der Vermarktungsinteressen heterogen. Eine Finanzierungsverantwortung trage die Weinwirtschaft nicht, ein evidenter Gruppennutzen fehle. Besondere Beeinträchtigungen oder Nachteile, die von der Weinwirtschaft nicht selbst behoben werden könnten, gebe es nicht. Qualitätssicherung jenseits gesetzlicher Standards sei keine staatliche Aufgabe, sondern den Winzern selbst zu überlassen. Eine staatliche Absatzförderung sei auch nicht wegen Wettbewerbsnachteilen der Weinwirtschaft erforderlich, da derartige Nachteile nicht feststellbar seien. Das Außenhandelsdefizit beim Wein sei Folge davon, dass der inländische Bedarf die inländische Produktion deutlich übersteige. Die Exportsituation sei positiv zu bewerten, nachdem Deutschland im Jahre 2007 Rang 4 unter den weltweit erfolgreichsten Weinexportländern eingenommen habe. Im internationalen Vergleich sei mit deutschem Wein eine hohe Wertschöpfung zu erzielen. Deutscher Exportwein erziele einen Wert von etwa 200,00 €/hl, während der weltweite Durchschnitt bei 150,00 €/hl liege. Die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds sei auch nicht erforderlich, um den Bezeichnungsschutz sicherzustellen; dies könne auf privater Grundlage gewährleistet werden. Überhaupt könnten die Aufgaben des Deutschen Weinfonds gleichermaßen effektiv auf der Basis freiwilliger Zusammenschlüsse von Winzern wahrgenommen werden. Im Übrigen habe der Deutsche Weinfonds an der von ihm beklagten nachteiligen Situation der Weinwirtschaft trotz jahrelanger Bemühungen nichts ändern können.

4

Der Kläger hat beantragt,

5

den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 2009 aufzuheben, soweit darin Abgaben für den Deutschen Weinfonds und die regionale Weinabsatzförderung festgesetzt wurden.

6

Die Beklagte hat beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Sie hat die Auffassung vertreten, nach den gültigen Vorschriften rechtmäßig gehandelt zu haben.

9

Der Beigeladene zu 2.) hat ebenfalls beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er ist der Auffassung des Klägers, die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG erfülle die Anforderungen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an eine verfassungsgemäße Sonderabgabe nicht, im Einzelnen entgegengetreten und hat insbesondere ausgeführt: Wenn das Bundesverfassungsgericht die Homogenität der Gruppe der Abgabenpflichtigen sogar bezogen auf die deutlich inhomogenere Gruppe der Abgabenpflichtigen nach dem Absatzfondsgesetz für die Land- und Ernährungswirtschaft schon deshalb bejaht habe, weil es sich um eine in der Rechtsordnung der Europäischen Union vorstrukturierte Gruppe handele, dann müsse dies für die deutsche Weinwirtschaft, die ebenfalls eine in der europäischen Rechtsordnung nach Maßgabe der gemeinsamen Marktorganisation für Wein und der zahlreichen weiteren Vorschriften des EG-Weinrechts vorstrukturierte Gruppe sei, erst recht gelten. Der gesetzliche Auftrag des Deutschen Weinfonds, die Qualität und den Absatz von deutschem Wein und nicht von Wein generell zu fördern, verstoße auch nicht gegen EU-Recht. Die Entscheidung des EuGH zum CMA-Gütezeichen betreffe allein die spezielle Absatzförderung durch ein geschlossenes Gütezeichen. Hingegen habe die Europäische Kommission die §§ 37 ff. WeinG mehrfach – zuletzt Ende 2007 – genehmigt. Im Übrigen ließen die einschlägigen europäischen Vorschriften einen hinreichenden Spielraum für eine effektive Absatzförderung für die jeweils betroffenen einheimischen Erzeugnisse; danach seien auch zukünftig Beihilfen zur Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse einschließlich solcher der Weinwirtschaft zulässig, wobei z. B. in Werbemaßnahmen für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete weiterhin auf die Herkunft der Erzeugnisse hingewiesen werden dürfe. Anders, als die Klägerin meine, seien auch die Voraussetzungen der Rechtsprechung für die Annahme einer Finanzierungsverantwortung der abgabepflichtigen Unternehmen hier erfüllt. Entscheidend sei, dass es im Weinsektor branchenspezifische Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb gebe, was nach der Rechtsprechung allein schon die Erhebung einer sonderabgabenfinanzierten Absatzförderung rechtfertige. Dies folge daraus, dass nahezu alle deutschen Weinanbaugebiete nach EG-Klassifizierung in der klimatisch ungünstigen „Weinbauzone A“ lägen, während etwa die Hälfte der in Deutschland verkauften Weine aus jenen geographisch bevorzugten Weinbauzonen stamme, in denen kein einziges deutsches Rebgebiet gelegen sei. Eine grundlegende Verbesserung der Situation im transnationalen Wettbewerb habe es im Weinsektor nicht gegeben: Bis heute übersteige der Wert der importierten Weine den Wert der exportierten deutschen Weine um das Fünffache. Dies schlage sich auch in den im Vergleich zu entsprechenden ausländischen Weinen deutlich geringeren durchschnittlichen Verkaufspreisen deutscher Qualitäts- und Prädikatsweine (im Jahre 2008 2,08 € gegenüber 3,33 € für französische bzw. 2,51 € für italienische AOC- bzw. DOC-Weine – jeweils pro 0,75 Liter) nieder. Zudem fehlten in Deutschland im Weinbereich große Marken. Trotz gewisser Fortschritte in den letzten Jahren hätten deutsche Weine im Ausland immer noch mit einem traditionell schlechteren Image („süß und billig“) als z. B. Weine aus Frankreich und der „Neuen Welt“ zu kämpfen. Nach wie vor habe die deutsche Weinwirtschaft deutliche Strukturnachteile, weil sie sowohl bezogen auf die Rebflächengröße als auch auf die Weinumsätze durch sehr kleine Betriebsgrößen geprägt sei und im Wettbewerb mit um ein Vielfaches größeren ausländischen Unternehmen und Konzernen stehe. Deshalb sei es ihnen – anders als den großen ausländischen Unternehmen oder den Konzernen der Ernährungsindustrie – praktisch nicht möglich, jeweils individuell eine effektive Absatzförderung für ihre Erzeugnisse – insbesondere im Wettbewerb zu ausländischen Weinen – zu betreiben. Der Hinweis des Klägers auf die Produktionsmengenbeschränkung durch EU-Recht liege neben der Sache. Der an den Deutschen Weinfonds gerichtete Absatzförderungsauftrag des WeinG sei nicht auf eine Steigerung der Produktions- und Absatzmenge, sondern auf die Verbesserung der Wertschöpfung durch Qualitäts- und Absatzförderung und damit der Einnahmesituation der abgabepflichtigen Unternehmen der deutschen Weinwirtschaft gerichtet. Die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds ziele deshalb darauf ab, durch ein breites Spektrum an Marketingmaßnahmen dem Verbraucher die Vielfalt und Qualität deutscher Weine zu vermitteln und so zum Imagewandel des deutschen Weines beizutragen, um zu erreichen, dass sich deutsche Weine im Wettbewerb mit französischen, italienischen und spanischen Weinen sowie zunehmend solchen aus der „Neuen Welt“ behaupten können und der Verbraucher bereit sei, für qualitativ hochwertige deutsche Weine auch einen entsprechenden Preis zu zahlen. Hierzu legt er einen Überblick über das Tätigkeitsspektrum des Deutschen Weinfonds vor. Gerade kleine Weingüter, aber auch Genossenschaften und Kellereien seien demgegenüber in der Regel weder personell noch finanziell in der Lage, überregionale und internationale Marketingmaßnahmen selbst durchzuführen. Hingegen ließen sich wertbezogene Marktanteile und Außenhandelszahlen durch ein erfolgreiches Gemeinschaftsmarketing sehr wohl beeinflussen. So sei es in den letzten Jahren bei stagnierenden oder rückläufigen mengenbezogenen Exportzahlen gelungen, die wertbezogenen Exportzahlen zu erhöhen, indem von 2000 bis 2008 bei nahezu konstanter Absatzmenge im Export der Umsatz von 276 auf 427 Mio. € gesteigert werden konnte. Im Zuge der EU-Weinmarktreform stehe eine weitere Intensivierung des transnationalen Wettbewerbs wegen der für Ende 2015 vorgesehenen Aufhebung des Rebenanbaustopps bevor. Als spezifische Nachteile im transnationalen Wettbewerb seien neben den geringeren Verkaufspreisen deutscher Weine im Vergleich zu entsprechenden ausländischen Weinen zusätzlich die höheren Produktionskosten durch die kleinteiligere Struktur der deutschen Weinwirtschaft und den deutlich höheren Anteil an Steillagen zu berücksichtigen. Einer zentralen Absatzförderung bedürfe es zum einen zur Kompensation der Strukturnachteile. Die Aufgabe des Deutschen Weinfonds bestehe gerade darin, die sich aus diesen Strukturen ergebenden Beeinträchtigungen und Nachteile dadurch auszugleichen oder zumindest abzumildern, dass er Aufgaben übernehme oder die Unternehmen der deutschen Weinwirtschaft bei Maßnahmen unterstütze, die sie aufgrund der strukturellen Nachteile nicht oder nicht in dem Umfang durchführen könnten wie die ausländische Konkurrenz. Die zentrale Absatzförderung sei zum anderen auch zur Kompensation der Nachteile aus dem Fehlen großer Weinmarken erforderlich. Gerade weil es in Deutschland nicht möglich sei, die von den ausländischen Anbietern unter ihren großen Weinmarken angebotenen und auch im deutschen Lebensmittelhandel erfolgreich platzierten Weinmengen zu produzieren, sei es erforderlich, die sich daraus ergebenden Nachteile für die deutsche Weinwirtschaft durch andere Maßnahmen auszugleichen, z. B. durch überbetriebliche Anstrengungen zur Verbesserung des Images der Weine aus den 13 deutschen Weinanbaugebieten, was von den einzelnen klein- und mittelständischen Unternehmen nicht geleistet werden könne. Dabei ließen sich durch Maßnahmen des Deutschen Weinfonds sehr wohl Preissteigerungen für Erzeugnisse der deutschen Weinwirtschaft auch im wettbewerbsintensiven deutschen Lebensmitteleinzelhandel erzielen, indem es nämlich gelungen sei, durch entsprechende Absatzförderungsmaßnahmen das Image des Weines aus den deutschen Weinanbaugebieten zu steigern, was sich bereits durch eine zunehmende Zahl deutscher Weine auch im mittleren und gehobenen Preissegment in den Regalen von Discountern niedergeschlagen habe, in denen sich bis vor kurzem fast nur ausländische Weine befunden hätten. Da die anderen europäischen weinexportierenden Länder praktisch alle über große zentrale Absatzförderungseinrichtungen verfügten, die sowohl auf dem deutschen Markt als auch auf den bedeutenden Exportmärkten den Absatz von Weinen ihrer jeweiligen Herkunftsländer förderten, könnten die hier ansonsten bestehenden deutlichen Wettbewerbsnachteile nur durch eine eigene nationale Absatzförderungseinrichtung wie den Deutschen Weinfonds vermieden werden. Im Übrigen würden auch die Absatzförderungsorganisationen der anderen EU-Länder überwiegend durch parafiskalische Zwangsabgaben und aus staatlichen Mitteln finanziert. Die im internationalen Vergleich sehr hohe Anzahl überwiegend sehr kleiner und mittelständischer Unternehmen mache es in der Praxis unmöglich, auf freiwilliger Basis dauerhaft ein ausreichendes Finanzierungsvolumen für entsprechende Maßnahmen aufzubringen. Mit der Erhebung einer Sonderabgabe, die zu 100 % von der Weinwirtschaft erbracht werde, habe der Gesetzgeber eine verlässliche Grundlage für die Arbeit des Gemeinschaftsmarketings geschaffen und sichergestellt, dass sich alle Erzeuger und Vermarkter von deutschem Wein in Form einer Solidarabgabe an der Finanzierung beteiligen. Die in den letzten Jahren erzielten Fortschritte bei der Vermarktung deutscher Weine seien maßgeblich auf Maßnahmen des Deutschen Weinfonds zurückzuführen, was sich insbesondere am weltweiten Erfolg deutscher Rieslingweine bei einflussreichen Weinkritikern und Medien zeige, der auf die Konzentration der Marketingmaßnahmen des Deutschen Weinfonds seit den 90er Jahren auf diese deutsche „Vorzeigerebsorte“ zurückzuführen sei. Dabei ergänzten sich die Tätigkeiten des Deutschen Weinfonds als zentraler Absatzförderungseinrichtung der gesamten deutschen Weinwirtschaft und der Gebietsweinwerbungen, die jeweils Absatzförderung speziell für ein bestimmtes Weinanbaugebiet betreiben, mit dem gemeinsamen Ziel, eine möglichst optimale Absatzförderung für die betroffenen Erzeugnisse zu erreichen.

12

Der Beigeladene zu 1.) hat ebenfalls beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Er hat die Auffassung vertreten, die zu seinen Gunsten erhobene Abgabe nach dem Absatzförderungsgesetz (Wein) sei nicht verfassungswidrig.

15

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat die Klage durch Urteil vom 10. Juni 2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unbegründet, weil sich die Heranziehung des Klägers zu Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die gebietliche Weinabsatzförderung als rechtmäßig erweise. Die der Forderung zugrundeliegenden Normen stünden mit höherrangigem Recht im Einklang. Insbesondere habe das Gericht nicht die Überzeugung gewonnen, dass die Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG in Anwendung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion verfassungswidrig sei. Vielmehr lägen die besonderen Voraussetzungen für die Verfassungskonformität einer solchen Abgabe hier vor. Es sei nicht zweifelhaft, dass es sich bei den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG Abgabepflichtigen um eine homogene Gruppe handele. Auch die spezifische Sachnähe dieser Gruppe zu der zu finanzierenden Aufgabe sei gegeben, da die Angehörigen der Gruppe der Aufgabe des Beigeladenen, die Qualität und den Absatz der Erzeugnisse aus den deutschen Weinanbaugebieten zu fördern, evident näher stünden als jede andere Gruppe oder die Gemeinschaft der Steuerzahler. Das Gericht sei auch nicht davon überzeugt, dass der Gesetzgeber der Weinwirtschaft zu Unrecht eine Finanzierungsverantwortung für die Fördermaßnahmen zuweise. Überdies handele es sich bei der Arbeit des Deutschen Weinfonds im Verhältnis zur deutschen Weinwirtschaft um eine gruppennützige Tätigkeit. Der Weinsektor sei im transnationalen Wettbewerb benachteiligt, was sich in einer stark negativen Außenhandelsbilanz widerspiegele. Die Außenhandelsbilanz unterscheide sich signifikant von den im Wesentlichen ausgeglichenen Außenhandelsbilanzen der Land- und Ernährungswirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft. Zwar seien sonstige spezifische Benachteiligungen der deutschen Weinwirtschaft nicht zweifelsfrei feststellbar. Doch lasse jedenfalls das Außenhandelsdefizit eine Benachteiligung der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb hinreichend sicher erkennen. Die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds wirke diesem Nachteil entgegen. Zudem sei dem Gesetzgeber bei der Einschätzung, ob eine staatlich organisierte Werbung für den betroffenen Wirtschaftszweig voraussichtlich effektiver sein werde als eine private Werbung, ein Einschätzungsspielraum zuzugestehen. Im Fall der Weinwirtschaft sei die Einschätzung des Gesetzgebers von der Erforderlichkeit staatlicher Fördermaßnahmen auf die plausiblen Erwägungen gestützt, dass nur auf diese Weise ein kontinuierliches Mittelaufkommen in errechenbarer Höhe gewährleistet sei, und dass dies unabdingbare Voraussetzung für die langfristige Planung und Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Absatzförderung sei. Freiwillige private Zusammenschlüsse würden mit einiger Wahrscheinlichkeit kein langfristig planbares Mittelaufkommen gewährleisten. Auch die übrigen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer Sonderabgabe seien erfüllt. Der Gesetzgeber überprüfe die Erforderlichkeit der Sonderabgabe in ausreichenden zeitlichen Abständen und die Abgabe zum Deutschen Weinfonds sei in einer Übersicht zum Bundeshaushaltsplan 2009 ausreichend dokumentiert. Die Abgabe an den Deutschen Weinfonds begegne ferner auch keinen durchgreifenden europarechtlichen Bedenken. Für die Beurteilung der Abgabe zur Finanzierung der Gebietsweinwerbung aus verfassungs- und europarechtlicher Sicht gälten die Erwägungen zur Abgabe an den Deutschen Weinfonds entsprechend. Auch sie erfülle die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion und stehe mit europäischem Unionsrecht im Einklang.

16

Zur Begründung seiner von dem Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen der verschärften Anforderungen an Sonderabgaben aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bejaht. Bereits die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Gruppe der Abgabepflichtigen sei hinreichend homogen, treffe nicht zu. Die Gruppe sei vielmehr sehr heterogen zusammengesetzt, weil die Weingüter aufgrund ihrer sehr unterschiedlichen Größen und Profilierungen sehr unterschiedliche Interessen hinsichtlich der Vermarktung ihrer Produkte hätten. Kleinere Weinbaubetriebe wie derjenige des Klägers interessierten sich nicht für den Export und die Vermarktung über Discounter, müssten über die Zwangsabgabe aber die Exportbemühungen der Großunternehmen mitfinanzieren, ohne einen eigenen Nutzen davon zu haben. Die Heterogenität der Gruppe sei aufgrund der stark unterschiedlichen Marktorientierung der in Anspruch Genommenen so dominant, dass sie aus verfassungsrechtlicher Sicht auch unter Berücksichtigung eines Abgrenzungsspielraums des Gesetzgebers nicht mehr hinnehmbar, sondern willkürlich sei. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien auch die erhöhten Anforderungen an die gruppennützige Verwendung der Abgabe nicht erfüllt. Im Vordergrund stehe die Gruppe der Weinexporteure, die zahlenmäßig jedoch nur eine geringe Zahl der Betriebe ausmache. Der Nutzen komme daher nur den wenigsten aus der Gruppe der Abgabepflichtigen zugute. Auch die angenommenen Beeinträchtigungen der Gruppe im transnationalen Wettbewerb lägen tatsächlich nicht vor. Die rein zahlenmäßig negative Außenhandelsbilanz sei kein Hinweis auf ungesunde Marktverhältnisse, sondern spiegele nur wider, dass in Deutschland weniger Wein produziert als getrunken werde. Diese Bedarfsunterdeckung sei auch durch die Hektarhöchstertragsregelungen und den Rebenanbaustopp verursacht. Da jeder Hektoliter, der exportiert werde, angesichts des durch die Nachfrage vorgegebenen Bedarfs fehle und wieder durch weitere Importe ausgeglichen werden müsste, bestehe kein Anlass, den deutschen Weinexport mit einer Zwangsabgabe anzukurbeln. Auch hinsichtlich der Wertschöpfung stünden die deutschen Weinerzeuger gut da, weil die deutschen Weinbetriebe ausweislich der „Deutscher Wein – Statistik 2009/2010“ beim Export in den Jahren 2007 und 2008 rund 200,00 €/hl erzielt hätten, während der Rest der Welt mit im Schnitt rund 150,00 €/hl deutlich darunter gelegen habe. Auch wenn man entscheidend auf die Wertschöpfung pro Mengeneinheit abstelle, seien besondere Nachteile des deutschen Weins nicht feststellbar. Vielmehr ergebe sich aus den vom Beigeladenen zu 2.) vorgelegten Diagrammen zur Preisentwicklung, dass sich beim deutschen Wein über die Jahre hinweg eine gesunde Preissteigerung ergeben habe. Dabei dürften nicht lediglich die Qualitätsweinpreise betrachtet werden, da der Gesetzgeber als abgabenpflichtige Gruppenmitglieder nicht nur die Qualitätsweinerzeuger, sondern alle Weinerzeuger ansehe. Die Preisentwicklung der Gesamtheit des deutschen Weins sei jedoch positiv und biete keinen Anlass zu staatlichem Eingreifen. Soweit deutscher Wein im Ausland eine niedrige Wertschätzung erfahre, sei dies möglicherweise auf eine geringere Qualität im Vergleich zu den anderen in den Exportländern getrunkenen Weinen und nicht auf fehlendes Marketing zurückzuführen. Es sei Sache der Erzeuger und nicht des Staates, hier ggf. nachzubessern. Die angeblichen Exportprobleme bestünden nur bei wenigen Großkellereien. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds den von ihm festgestellten Nachteilen tatsächlich effektiv entgegenwirke. Der Deutsche Weinfonds habe es z. B. über sein jahrzehntelanges Wirken nicht geschafft, eine große deutsche Weinmarke zu etablieren. Weniger hätten auch die Weinerzeuger in Eigenregie oder in freiwilligen Zusammenschlüssen nicht erreichen können. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts könne dem Gesetzgeber wegen des Eingriffscharakters der Zwangsabgabe auch kein Einschätzungsspielraum mit Prognosebefugnis zugebilligt werden. Vielmehr trage der Gesetzgeber die lückenlose Beweislast dafür, dass die Abgabepflicht geeignet, erforderlich und angemessen sei. Dieser Nachweis sei nicht erbracht worden. Vermittelt durch die Erhebung der Zwangsabgabe handele es sich vorliegend um eine durch staatliche Gleichschaltung geschaffene Werbegemeinschaft, was nicht nur gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sondern auch gegen die dem Kläger zustehende negative Koalitionsfreiheit verstoße. Anders, als das Verwaltungsgericht meine, sei die Erforderlichkeit der Sonderabgabe auch nicht regelmäßig überprüft worden. Seit der grundlegenden Überprüfung im Jahre 1998 habe keine inhaltliche Überprüfung der Erforderlichkeit mehr stattgefunden. Die bloße Erwähnung einer Abgabe oder die Befassung im Zusammenhang mit einer Gesetzesänderung belege die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geforderte Überprüfung der Erforderlichkeit nicht.

17

Die gegen die Abgabe zum Deutschen Weinfonds gerichteten Angriffe der Berufung gälten auch für die Gebietsweinwerbung. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der rheinland-pfälzische Gesetzgeber nicht nur jahrelang keine Überprüfung der Erforderlichkeit durchgeführt, sondern sich seit 2001 mit der Abgabe als solcher überhaupt nicht mehr befasst habe. Darüber hinaus fehle es von vornherein an der Erforderlichkeit einer zusätzlichen Gebietsweinwerbung neben einer bundesweiten Organisation. Gerade wenn es Aufgabe des Deutschen Weinfonds sei, die Vielfalt deutscher Weine nach Anbaugebieten und Rebsorten im In- und Ausland zu präsentieren, sei nicht ersichtlich, wozu daneben noch eine pfälzische Gebietsweinwerbung erforderlich sei, zumal es dieser ohnehin an den entsprechenden Kapazitäten fehle, um umfassend effektiv tätig zu sein.

18

Schließlich sei auch der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert überhöht. Anzusetzen sei lediglich der Jahresbetrag und damit die Höhe der hier streitgegenständlichen Abgabenforderung. Für eine Anwendung von § 52 Abs. 3 GKG sei hier kein Raum.

19

Der in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene Kläger beantragt schriftsätzlich,

20

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 10. Juni 2010 nach seinem in der ersten Instanz gestellten Antrag zu erkennen.

21

Die Beklagte stellt keinen Antrag und sieht von einer Stellungnahme zur Sache ab.

22

Der Beigeladene zu 2.) beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Zur Begründung nimmt er auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug und trägt noch ergänzend vor: Entgegen der Auffassung des Klägers bildeten die abgabepflichtigen Betriebe der deutschen Weinwirtschaft eine homogene Gruppe im Sinne der Sonderabgabenrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die danach zur Bejahung der Gruppenhomogenität ausreichende Vorstrukturierung in der europäischen Rechtsordnung werde vom Kläger nicht in Frage gestellt. Es könne auch keine Rede davon sein, dass kleine Weinbaubetriebe große exportorientierte Unternehmen mitfinanzieren würden. Aufgabe des Deutschen Weinfonds sei es, den Absatz und die Verwertung deutschen Weins sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf den Exportmärkten zu fördern. Bezogen auf das Gesamtbudget der nach § 47 WeinG abgestimmten Maßnahmen des Deutschen Weinfonds und der Gebietsweinwerbungen liege dabei das Verhältnis von Maßnahmen im In- und Ausland in einer ähnlichen Größenordnung wie das Verhältnis des Absatzes von deutschem Wein im In- und Ausland. Im Übrigen seien in der Exportdatenbank des Deutschen Weinfonds derzeit 345 Unternehmen der deutschen Weinwirtschaft mit Exportaktivitäten registriert, weitere ca. 200 Unternehmen seien an einem Export interessiert. Gerade die kleineren und mittleren Unternehmen seien im Export auf die Aktivitäten des Deutschen Weinfonds angewiesen. Schließlich bestünden enge Wechselwirkungen zwischen den exportfördernden Maßnahmen des Deutschen Weinfonds und der Absatzsituation auf dem Inlandsmarkt. Zum einen führe der Export deutschen Weins zu einer Reduzierung der Menge, die auf dem Inlandsmarkt abgesetzt werden müsse und damit zu einem besseren Verhältnis von Nachfrage und Angebot auf dem Inlandsmarkt. Zum anderen sei zur Überwindung von Imagenachteilen im Inland der Ruf und das Image von deutschem Wein im Ausland von entscheidender Bedeutung, wie sich bei der „Renaissance des deutschen Rieslings“ auch auf dem Inlandsmarkt, nachdem die Rebsortenkampagne im Ausland Erfolg gehabt habe, gezeigt habe. Mit seiner Argumentation zur Finanzierungsverantwortung wiederhole der Kläger im Wesentlichen nur sein erstinstanzliches Vorbringen und verkenne weiterhin, dass auf ein wertbezogenes Außenhandelsdefizit abzustellen sei. Entgegen der Darstellung des Klägers habe sich der Deutsche Weinfonds zum Beleg einer preislichen Benachteiligung des deutschen Weins auf dem Inlandsmarkt nicht auf einen Preisvergleich von Qualitätswein beschränkt, sondern zwischen Qualitäts- und Tafelwein differenziert. Da in Deutschland überwiegend Qualitätswein angebaut werde, während es sich bei importiertem Wein in erheblichem Umfang um Tafelwein im unteren Preissegment handele, führe ein Preisvergleich, der nicht zwischen den verschiedenen Qualitätsstufen differenziere, für den deutschen Markt nicht zu aussagekräftigen Ergebnissen, sondern zu einem scheinbar höheren Preisniveau für deutschen Wein. Zur Frage der Wirksamkeit der Arbeit des Deutschen Weinfonds könne auf das erstinstanzliche Vorbringen verwiesen werden. Im Übrigen treffe den Deutschen Weinfonds – anders als der Kläger meine – insoweit keine Nachweislast; vielmehr lasse es das Bundesverfassungsgericht angesichts des komplexen Wirkungszusammenhangs von Absatzförderungsmaßnahmen und Marktentwicklungen ausreichen, wenn plausibel begründet werden könne, dass die sonderabgabenfinanzierten staatlichen Fördermaßnahmen zum Ausgleich spezifischer Nachteile erforderlich seien, die die Gruppenangehörigen besonders treffen und von ihnen nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden könnten. Es könne nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass derartige erhebliche Beeinträchtigungen, insbesondere im transnationalen Wettbewerb, plausibel begründet worden seien. Auch hinsichtlich der Überprüfung der Abgabe zum Deutschen Weinfonds verkenne der Kläger die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Danach sei der Gesetzgeber gehalten, in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob seine ursprüngliche Entscheidung für den Einsatz des gesetzgeberischen Mittels „Sonderabgabe“ noch aufrechtzuerhalten oder wegen veränderter Umstände zu ändern oder aufzuheben sei. Eine deutlichere Dokumentation des Willens des Gesetzgebers, an der Sonderabgabe festzuhalten, als die inhaltliche Änderung des die Sonderabgabe betreffenden 8. Abschnitts des Weingesetzes im Jahre 2007, könne es nicht geben. Hinsichtlich des Streitwertes schließe sich der Beklagte den insoweit zutreffenden Ausführungen des Klägers an.

25

Der Beigeladene zu 1.) beantragt ebenfalls

26

die Berufung zurückzuweisen.

27

Zur Begründung nimmt er auf das erstinstanzliche Urteil Bezug und trägt ergänzend zur Frage der regelmäßigen Überprüfung der Erforderlichkeit der Abgabe durch den Gesetzgeber vor, der Landtag habe sich seit der letzten Änderung des AbföG Wein im Jahre 2001 noch mehrfach mit der Weinwerbung befasst, so etwa in seiner Sitzung vom 10. Oktober 2003 anlässlich einer mündlichen Anfrage zur Weinmarktsituation, in seiner Sitzung vom 26. September 2006 auf eine kleine Anfrage zur CMA und in seiner Sitzung vom 14. März 2007 im Rahmen einer aktuellen Stunde zur Reform der Weinmarktordnung; ferner sei die Weinwerbung Gegenstand zahlreicher Anträge und Anfragen in den Sitzungen des Ausschusses für Landwirtschaft und Weinbau in den Jahren 2009 und 2010 gewesen. Zu keinem Zeitpunkt sei die ursprüngliche Entscheidung des Gesetzgebers für den Einsatz einer Sonderabgabe für die Gebietsweinwerbung in Frage gestellt worden; es bestehe vielmehr ein fraktionsübergreifender Konsens, an dieser festzuhalten.

28

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und den beigezogenen Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

29

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

30

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die im Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2009 erfolgte Heranziehung des Klägers zu Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die Gebietsweinwerbung rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

31

Weder die Veranlagung zu einer Abgabe für den Deutschen Weinfonds (A.) noch diejenige zu einer Abgabe für die Gebietsweinwerbung (B.) begegnen durchgreifenden Rechtsbedenken.

A.

32

Die Festsetzung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds in dem angefochtenen Bescheid findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 44 Abs. 1 des Weingesetzes - WeinG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I, S. 985), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2010 (BGBl. I, S. 1136), i.V.m. §§ 14 bis 17 der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts – WeinRDVO - vom 8. Juli 1995 (GVBl. S. 275). Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG ist zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds erforderlichen Mittel - vorbehaltlich der (hier nicht einschlägigen) Ausnahmen des Abs. 2 - von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eine jährliche Abgabe von 0,67 € je Ar der Weinbergsfläche, sofern diese mehr als 5 Ar umfasst, zu entrichten (sogenannte Flächenabgabe). Berechnungsgrundlage für die Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG die zur Weinbaukartei gemeldete Fläche. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 WeinG erlassen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften über die Entstehung und die Fälligkeit der Flächenabgabe sowie über das Verfahren bei ihrer Erhebung. Von dieser Ermächtigung hat die rheinland-pfälzische Landesregierung mit den §§ 14 bis 17 WeinRDVO Gebrauch gemacht. Danach wird die Flächenabgabe von den Gemeinden zugleich mit der Grundsteuer jeweils für ein Kalenderjahr erhoben und an den Deutschen Weinfonds abgeführt (§§ 14 Satz 1, 16 Satz 1 WeinRDVO).

33

Dass die einfachgesetzlichen Voraussetzungen für die Heranziehung des Klägers zur Flächenabgabe nach diesen Vorschriften vorliegen, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die maßgeblichen Vorschriften stehen aber auch mit höherrangigem Recht im Einklang. Der Senat hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass die Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG verfassungswidrig ist (I.). Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Abgabenerhebung Europäisches Unionsrecht entgegen steht (II.). Daher war das Verfahren weder gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen noch war gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - der Europäische Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens anzurufen.

I.

34

Wie der Senat in seinem Urteil vom 15. September 2010 – 8 A 10246/10.OVG – (DVBl. 2010, S. 1442 und Juris, Rn. 33 ff.) bereits entschieden hat, bestehen keine durchgreifenden Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe an den Deutschen Weinfonds. Daran ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im vorliegenden Verfahren festzuhalten.

35

Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, aber auch allgemeiner Meinung entspricht, handelt es sich bei der Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG um eine „Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion“; denn sie ist nicht als Gemeinlast ausgestaltet, sondern wird nur einer bestimmten Gruppe von Wirtschaftsunternehmen wegen ihrer besonderen Nähe zu der zu finanzierenden Aufgabe auferlegt; sie wird auch nicht als Gegenleistung für die tatsächliche oder potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung (als Gebühr oder Beitrag) sowie nicht als Ausgleichsabgabe eigener Art erhoben (so auch die Vorinstanz und VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 K 16/10.NW -, S. 7 des Urteils; vgl. auch Gerhard, LKRZ 2010, S. 126, 128; so auch bereits Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 1995, NVwZ-RR 1996, S. 106 und juris Rn. 29 f. zu § 23 Abs. 1 des Weinwirtschaftsgesetzes - WWiG - und BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974, BVerfGE 37, 1 und juris Rn. 52 f. zum früheren Stabilisierungsfonds für Wein). Als Sonderabgabe unterliegt die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen, die aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 105, 110 GG) folgen und zugleich unter freiheits- (insbesondere Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG) und gleichheitsgrundrechtlichen (Art. 3 Abs. 1 GG) Gesichtspunkten bestehen: Als Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe muss sie sich auf einen sachlichen Rechtfertigungsgrund stützen können, der sich vom Fiskalzweck unterscheidet, eine hinreichende Distanz zur Steuer wahrt und es rechtfertigt, die Abgabenerhebung auf der Grundlage der Sachgesetzgebungskompetenzen nach Art. 70 ff. GG vorzunehmen; zudem muss sie dem Gebot der Belastungsgleichheit entsprechen und den Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts berücksichtigen (grundlegend dazu: BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - „Berufsausbildungsabgabe“ -, BVerfGE 55, 274, 297 ff.). Diese für alle nichtsteuerlichen Abgaben geltenden Grenzen hat das Bundesverfassungsgericht für Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion kürzlich noch einmal bestätigt und zugleich präzisiert (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - „CMA-Pflichtabgabe“ -, BVerfGE 122, 316 und juris Rn. 99 f.; Beschluss vom 12. Mai 2009 - „Holzabsatzfonds“ -, BVerfGE 123, 132 und juris Rn. 58; Beschluss vom 16. September 2009 - „BaFin-Umlage“ -, BVerfGE 124, 235 und juris Rn. 20). Danach müssen Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion, um verfassungsgemäß zu sein, folgende Anforderungen erfüllen: Der Gesetzgeber muss mit der Abgabe einen Sachzweck verfolgen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht (1.); die mit der Abgabe belastete Gruppe muss homogen sein (2.); sie muss dem Sachzweck näher stehen als jede andere Gruppe (3.); der Gruppe muss eine besondere Finanzierungsverantwortung zukommen (4.); das Mittelaufkommen aus der Abgabe muss gruppennützig verwendet werden (5.); der Gesetzgeber muss die Erforderlichkeit der Abgabe regelmäßig überprüfen (6.) und er muss die Abgabe haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren (7.).

36

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht dabei eine besonders enge Verbindung zwischen der spezifischen Sachnähe der Abgabepflichtigen zum Zweck der Abgabenerhebung, einer daraus ableitbaren Finanzierungsverantwortung und der gruppennützigen Verwendung des Abgabenaufkommens: Sind Sachnähe zum Zweck der Abgabenerhebung und Finanzierungsverantwortung der belasteten Gruppe der Abgabepflichtigen gegeben, so wirkt die zweckentsprechende Verwendung des Abgabeaufkommens zugleich gruppennützig und entlastet so die Gesamtgruppe der Abgabenschuldner von einer ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Aufgabe, was den entscheidenden Rechtfertigungsgrund für die zur Steuer hinzutretende Sonderlast bildet und zugleich die Wahrung verhältnismäßiger Belastungsgleichheit sichert (vgl. insbesondere BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 101, m.w.N.).

37

Zur Überzeugung des Senats entspricht die Abgabe an den Deutschen Weinfonds diesen Vorgaben; darüber hinaus ist sie auch mit der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar (8.) und begegnet auch der Höhe nach keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (9.).

38

1. Keinem Zweifel unterliegt zunächst, dass der Gesetzgeber mit der Abgabe einen über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck verfolgt (vgl. dazu z.B. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, BVerfGE 82, 159, 179 und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 100). Wie sich aus der gesetzlichen Definition der Aufgaben des Deutschen Weinfonds, deren Finanzierung die Abgabe dient, in § 37 Abs. 1 WeinG ergibt, besteht die Aufgabe des Deutschen Weinfonds und damit zugleich der Zweck der Mittelerhebung darin, die Qualität des Weines sowie durch Erschließung und Pflege des Marktes den Absatz des Weines und sonstiger Erzeugnisse des Weinbaus zu fördern (Nr. 1) und auf den Schutz der durch Rechtsvorschriften für inländischen Wein festgelegten Bezeichnungen im In- und Ausland hinzuwirken (Nr. 2). Die Förderung der Weinqualität und des Weinabsatzes ist ein konkretes Anliegen, das sich nicht in der Mittelbeschaffung für allgemeine Staatszwecke erschöpft (so bereits BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 30); daneben ist auf die Mitwirkung des Deutschen Weinfonds beim Bezeichnungsschutz als weiterem Sachzweck hinzuweisen.

39

2. Die mit der Abgabe an den Deutschen Weinfonds belastete Gruppe ist auch hinreichend homogen.

40

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Gesetzgeber mit einer Sonderabgabe nur eine vorgefundene homogene Gruppe in Finanzierungsverantwortung nehmen, die durch eine vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist; es ist ihm verwehrt, für eine Abgabenerhebung beliebig Gruppen nach Gesichtspunkten zu bilden, die nicht in der Rechts- oder Sozialordnung vorgegeben sind (vgl. insbesondere BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 180). Andererseits bedarf es keiner völligen Interessengleichheit der Abgabepflichtigen, sondern der Gesetzgeber darf bei geringfügigen oder nur in besonderen Fällen auftretenden Ungleichheiten typisierend vorgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 185 f.). Ausreichend ist auch die Vorstrukturierung einer Gruppe in der europäischen Rechtsordnung, wie das Bundesverfassungsgericht dies für die deutsche Land- und Ernährungswirtschaft aufgrund der einheitlichen Erfassung des gesamten Wirtschaftszweiges durch Sonderregelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts angenommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 183 f. und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

41

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die mit der Abgabe an den Deutschen Weinfonds belastete deutsche Weinwirtschaft als hinreichend homogene Gruppe anzusehen. Die Abgabenpflicht ist gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 WeinG den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten von Weinbergsflächen sowie den Abfüllbetrieben von inländischem Wein auferlegt; diese bilden innerhalb der Land- und Ernährungswirtschaft eine eigenständige, homogene Gruppe, die durch das vorgegebene gemeinsame Interesse an der erfolgreichen Vermarktung inländischer Weine und Weinerzeugnisse verbunden und von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgegrenzt ist (so auch BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 31 ff.). Eine Differenzierung innerhalb der Weinwirtschaft – etwa nach Produkten, Produktionsstufen oder Vermarktungsinteressen – ist nicht geboten; das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr für den Bereich der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft eine übergreifende Betrachtung des gesamten Wirtschaftszweiges ausdrücklich gebilligt (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 182 ff. und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103). Darüber hinaus handelt es sich um eine unmittelbar durch die europäische Rechtsordnung vorstrukturierte Gruppe, da sich die europäischen Regelungen für die gemeinsame Marktorganisation für Wein vielfach an die Personenkreise der Erzeuger als auch der Abfüller von Wein richten (vgl. z. B. Art. 25 und 33 ff. der VO (EG) 479/2008 des Rates vom 29. April 2008, ABl. L 148 vom 6. Juni 2008, S. 1 ff.). Daran hat die inzwischen erfolgte Integration der sogenannten Weinmarktordnung in die einheitliche „Gemeinsame Marktordnung“ (GMO) durch die Verordnung (EG) 491/2009 nichts geändert, da es sich um eine rein verwaltungstechnische Maßnahme mit dem Ziel der „Entbürokratisierung“ handelte, die aber ohne materiell-rechtliche Auswirkungen geblieben ist; vielmehr unterliegen die Abgabepflichtigen weiterhin spezifischen weinrechtlichen Vorschriften. Eine „Auflösung“ der Weinwirtschaft in die Agrarwirtschaft hat bisher nicht stattgefunden; der Weinsektor bleibt sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene nach wie vor Sonderregelungen unterworfen, die sich von der übrigen Agrarwirtschaft abgrenzen (so auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 8 f. des Urteils).

42

Die gegen die Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen vorgebrachten Einwände überzeugen demgegenüber nicht:

43

So kann zunächst nicht aus einer angeblichen gesetzlichen Aufgabe des Deutschen Weinfonds, den Absatz von Wein jedweder Herkunft zu fördern, auf eine mangelnde Homogenität der abgabepflichtigen Gruppe geschlossen werden. Der Auffassung, § 37 Abs. 1 Nr. 1 WeinG sei dahin zu interpretieren, dass der Deutsche Weinfonds den Absatz jeglichen Weines gleich welcher Herkunft zu fördern habe, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt sich aus Entstehungsgeschichte, Systematik und Sinn und Zweck der §§ 37 ff. WeinG, dass der Deutsche Weinfonds den gesetzlichen Auftrag hat, ausschließlich Qualität und Absatz des deutschen Weins zu fördern. Schon die Bezeichnung der durch § 37 Abs. 1 WeinG errichteten Anstalt des öffentlichen Rechts als „Deutscher Weinfonds“ legt dies nahe. Auch die Gesetzesmaterialien belegen dies. So wird z.B. in Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes hervorgehoben, dass die Aufgaben des Deutschen Weinfonds darauf ausgerichtet sind, „die Qualität und den Absatz der Erzeugnisse aus den deutschen Anbaugebieten zu fördern“ (vgl. BT-Drs. 16/4209, S. 9). Im Übrigen ergibt der Zusammenhang mit § 43 Abs. 1 WeinG, wonach die Abgabepflicht auf die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten inländischer Rebflächen sowie die Abfüller inländischer Weine und Weinerzeugnisse beschränkt ist, dass nur die Förderung von Qualität und Absatz inländischer Weine und Weinerzeugnisse – also der abgabepflichtigen Erzeugnisse – Zweck der Einrichtung des Deutschen Weinfonds sein kann. Hingegen kann aus § 37 Abs. 1 Nr. 2 WeinG, wonach der Deutsche Weinfonds auch die Aufgabe hat, auf den Schutz der durch Rechtsvorschriften fürinländischen Wein festgelegten Bezeichnungen hinzuwirken, keineswegs im Umkehrschluss hergeleitet werden, dass sich die gesetzliche Aufgabe zur Qualitäts- und Absatzförderung nach Nr. 1 dieser Vorschrift auf Wein jeglicher Herkunft bezieht. Wie der Beigeladene zu 2.) zutreffend ausgeführt hat, ergäbe es umgekehrt gerade keinen Sinn, wenn der Deutsche Weinfonds einerseits nach Ziffer 1 verpflichtet wäre, den Absatz von in- und ausländischen Weinen zu fördern, andererseits in Ziffer 2 darauf beschränkt bliebe, auf den Schutz gesetzlich geschützter Bezeichnungen nur für inländischen Wein hinzuwirken. Schließlich folgt auch aus europäischem Recht keine Verpflichtung, wegen eines europarechtlichen Verbots staatlicher Absatzförderung unter Hinweis auf die nationale Herkunft des Produkts § 37 Abs. 1 Nr. 1 WeinG europarechtskonform so zu interpretieren, dass der Deutsche Weinfonds gehalten ist, nur eine herkunftsneutrale Absatzförderung für Wein allgemein zu betreiben. Wie im Einzelnen unter II. dargelegt werden wird, ist es dem Deutschen Weinfonds vielmehr europarechtlich keineswegs von vornherein verwehrt, ein Gemeinschaftsmarketing für deutschen Wein zu betreiben.

44

Ebenso wenig kann die Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen unter Hinweis auf die Besetzung des Verwaltungsrates des Deutschen Weinfonds in Zweifel gezogen werden. Zwar gehören diesem – gemäß § 40 Abs. 4 WeinG für die Bestimmung des grundsätzlichen Handlungsrahmens zuständigen – Gremium gemäß § 40 Abs. 1 WeinG auch Repräsentanten von Wirtschaftsbereichen innerhalb der Produktions- und Vermarktungskette der abgabepflichtigen Erzeugnisse an, die nicht zu der Sonderabgabe herangezogen werden (z.B. des Gaststättengewerbes und des Lebensmitteleinzelhandels). Mit der Aufnahme von Vertretern möglichst aller für die Weinvermarktung relevanter Gruppen in den Verwaltungsrat des Deutschen Weinfonds verfolgt der Gesetzgeber ersichtlich das Ziel, möglichst viel Sachverstand zu bündeln und die Interessen und Bedürfnisse auch nachgelagerter Stufen der Weinvermarktung in die Entscheidungsprozesse einzubeziehen, „um auf diese Weise einen sachgerechten Interessenausgleich zu erreichen und die Tätigkeit des Fonds auf eine breite Grundlage zu stellen“ (so bereits BVerfG, Urteil vom 5. März 1974, a.a.O., Rn. 69, zum Verwaltungsrat des früheren Stabilisierungsfonds für Wein). Daraus folgt aber weder die Verpflichtung, auch die weiteren im Verwaltungsrat vertretenen Gruppen in die Abgabepflicht einzubeziehen, noch dürfen umgekehrt dem Verwaltungsrat etwa nur Repräsentanten der abgabepflichtigen Gruppe angehören. Die Hinzuziehung eines möglichst breit gefächerten Sachverstandes im Verwaltungsrat steht vielmehr in keinem Zusammenhang mit der in Frage gestellten Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen. Dem Gesetzgeber steht bei der Entscheidung, an welcher Stelle der Produktions- und Vermarktungskette er mit der Abgabenerhebung ansetzt, grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (davon geht ersichtlich auch das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., aus, da es die Homogenität der Gruppe der Land- und Ernährungswirtschaft bejaht hat, ohne dass es insoweit darauf ankam, an welcher Stelle der Produktions- und Vermarktungskette die Abgabepflicht ansetzte). Dieser Gestaltungsspielraum ist keineswegs überschritten, wenn der Gesetzgeber die Abgabepflicht auf diejenigen Betriebe konzentriert, „die als Hersteller und Abfüller deutscher Weine von der Sache her das stärkste Interesse an der Vermarktung deutscher Weine haben“ (so ausdrücklich Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes, BT-Drs. 16/4209, S. 8 f.; auch: EU-Kommission, Entscheidung vom 19. Dezember 2007 – K (2007) 6782 zu Beihilfe Nr. N 477/2007-, Ziffer 45). Umgekehrt würde eine Ausdehnung der Abgabepflicht auf weitere oder gar alle im Verwaltungsrat vertretenen Gruppen schon mangels hinreichender Vorstrukturierung eines so weit gezogenen Kreises von Abgabepflichtigen in der Rechts- und Sozialordnung Zweifel an der Homogenität des Kreises der Abgabepflichtigen aufkommen lassen.

45

Keineswegs kann aus einer angeblichen Unterrepräsentanz der Teilgruppe der Abfüller im Verwaltungsrat des Deutschen Weinfonds auf eine verfassungswidrige „Bildung“ der Gruppe der Abgabepflichtigen durch den Gesetzgeber geschlossen werden. Abgesehen davon, dass es sich – wie dargelegt – nicht um eine vom Gesetzgeber gebildete, sondern um eine von ihm vorgefundene, in der Rechts- und Sozialordnung bereits hinreichend vorgeformte Gruppe handelt, kann die vom Bundesverfassungsgericht am Beispiel der Bayerischen Notarkasse entwickelte Rechtsprechung zum Erfordernis einer der jeweiligen Beitragspflicht entsprechenden Teilhabe in den Aufsichts- und Entscheidungsgremien einer Selbstverwaltungskörperschaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2004, BVerfGE 111, S. 191, 217 ff.) hier keine Anwendung finden. Der Deutsche Weinfonds ist keine Selbstverwaltungskörperschaft mit Zwangsmitgliedschaft, die ihre „Mitglieder“ zu Zwangsabgaben heranzieht. Die Erzeuger und Abfüller inländischen Weins sind nicht Mitglieder des Deutschen Weinfonds; sie werden auch nicht von diesem kraft Satzungsbestimmung zu Abgaben herangezogen. Die Abgabepflicht zur Finanzierung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds wurde vielmehr unmittelbar durch den Gesetzgeber des Weingesetzes begründet, der das Abgabeaufkommen dem Deutschen Weinfonds für seine Aufgabenerfüllung zuweist. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats des Deutschen Weinfonds hat – wie bereits ausgeführt – nur den Zweck, auf der Ebene der Bestimmung des „grundsätzlichen Handlungsrahmens“ des Deutschen Weinfonds möglichst breiten Sachverstand im Weinsektor nutzbar zu machen.

46

Die Bestimmung der Sitzzahlen der im Verwaltungsrat vertretenen Gruppen hält sich im Übrigen im Rahmen des dem Gesetzgeber dabei zustehenden weiten Gestaltungsermessens und ist insbesondere nicht willkürlich oder offensichtlich verfehlt. Die stärkere Repräsentanz der Erzeugerseite im Verwaltungsrat der Beklagten (13 Vertreter des Weinbaus gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 WeinG gegenüber 5 Vertretern des Weinhandels gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 WeinG) rechtfertigt sich daraus, dass der Gesamtbetrag der von den Weinerzeugern erhobenen Abgaben für den Deutschen Weinfonds mit 6,98 Mio. € gegenüber 4,08 Mio. € von Seiten der Abfüller im Jahre 2009 (vgl. den den Beteiligten bekannten „Gemeinsamen Geschäftsbericht des Deutschen Weinfonds, des Deutschen Weininstituts und der Deutschen Weinakademie“ für das Jahr 2009, S. 24, Ziffer II.8.) deutlich höher ist als derjenige der Kellereien. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass in dem von Abfüllerseite erbrachten Gesamtabgabeaufkommen von 4,08 Mio. € auch die Abgaben der mit 5 Personen (§ 40 Abs. 1 Nr. 3 WeinG) im Verwaltungsrat vertretenen Winzergenossenschaften enthalten sind. Nichts anderes ergibt sich, wenn man – wegen der vermuteten weitgehenden Interessengleichheit der Winzer und Winzergenossenschaften – die 5 Vertreter der letzteren Gruppe der Erzeugerseite zuschlagen wollte, während auf der anderen Seite lediglich noch der Vertreter der Sektkellereien (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 WeinG) berücksichtigt werden könnte. Auch aus dem Zahlenverhältnis von dann 18 Vertretern der „Erzeugerseite“ gegenüber 6 Vertretern der Kellereien folgt angesichts des wesentlich höheren Abgabeaufkommens, das von den Erzeugern (bereits ohne dasjenige von Winzergenossenschaften) im Vergleich zu demjenigen der Kellereien erbracht wird, aber auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Kellereien nur zu ca. 45 % inländischen Wein abfüllen und ihr Interesse an der Förderung gerade des Absatzes von inländischem Wein daher tendenziell eher schwächer als bei den Erzeugern und den Winzergenossenschaften ausgeprägt ist, noch kein verfassungsrechtlich bedenkliches Missverhältnis der Zahl der Vertreter der Erzeugerseite gegenüber der Zahl der Vertreter der Kellereien im Verwaltungsrat des Deutschen Weinfonds.

47

Andererseits überzeugt es auch nicht, wenn aus einem angeblich grundsätzlichen Interessengegensatz zwischen den Winzern, die Flaschenwein vermarkten, und den Trauben-, Traubenmost- und Fassweinerzeugern eine fehlende Gruppenhomogenität gefolgert wird. Der Umstand, dass die Vermarktungsinteressen von Flaschenweinerzeugern einerseits und von Trauben-, Traubenmost- und Fassweinvermarktern andererseits nicht völlig deckungsgleich sind, begründet noch keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers zu einer „Binnendifferenzierung“ der Gruppe. Wie der Senat in seinem Urteil vom 15. September 2010, a.a.O., Rn. 40 ff., bereits ausgeführt hat, bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keiner völligen Interessengleichheit der Abgabepflichtigen, sondern der Gesetzgeber darf bei geringfügigen oder nur in besonderen Fällen auftretenden Ungleichheiten typisierend vorgehen; insbesondere ist eine Differenzierung innerhalb der Weinwirtschaft – etwa nach Produkten, Produktionsstufen oder Vermarktungsinteressen – nicht geboten, nachdem das Bundesverfassungsgericht für den Bereich der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft eine übergreifende Betrachtung des gesamten Wirtschaftszweiges ausdrücklich gebilligt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 182 ff., und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

48

Im Übrigen trifft es nach Überzeugung des Senats auch nicht zu, dass etwa kleinere Winzerbetriebe oder reine Trauben-, Traubenmost- und Fassweinerzeuger von vornherein kein nennenswertes Interesse an einer zentralen, insbesondere auf den überregionalen und transnationalen Weinabsatz ausgerichteten Qualitäts- und Absatzförderung haben. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass eine – etwa über Imagekampagnen – erzielte Steigerung der durchschnittlichen Flaschenweinpreise für deutschen Wein im In- und Ausland letztlich der gesamten deutschen Weinwirtschaft und damit auch den kleineren Flaschenweinerzeugern sowie den Vermarktern der „Rohware“, die diese an Winzergenossenschaften und Kellereien liefern, zugutekommt. Dies wurde nicht zuletzt durch einen in der mündlichen Verhandlung am 8. Dezember 2010 anwesenden Vertreter einer Großkellerei bestätigt, der sinngemäß darauf hinwies, dass auch die Kellereien die aus einer Steigerung der durchschnittlichen Flaschenweinpreise erzielte Umsatzverbesserung an ihre Lieferanten, insbesondere die Fassweinerzeuger, weitergeben müssen. Im Übrigen hat der Beigeladene zu 2.) überzeugend dargelegt, dass ein Interesse am Weinexport nicht notwendig von der Betriebsgröße z.B. eines Flaschenweinerzeugers abhängt – zumal die Exportaktivitäten von Winzergenossenschaften und Kellereien mittelbar solche der sie mit Wein beliefernden Winzer sind – und durchaus eine Wechselwirkung zwischen exportfördernden Maßnahmen der Absatzförderorganisationen und der Absatzsituation auf dem Binnenmarkt besteht, weil eine Verbesserung des Images des deutschen Weines im Ausland geeignet erscheint, das Interesse des Verbrauchers im Inland am Kauf solcher Weine zu beleben.

49

Es ist unter dem Gesichtspunkt der Gruppenhomogenität auch nicht zu beanstanden, dass die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung allein von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten von (in Rheinland-Pfalz gelegenen) Weinbergsflächen erhoben wird, während für die Abgabe für den Deutschen Weinfonds gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG auch die Abfüller von inländischem Wein abgabepflichtig sind. Die Beschränkung der Abgabepflicht nach § 46 Satz 1 WeinG i.V.m. § 1 des rheinland-pfälzischen Absatzförderungsgesetzes Wein – AbföG Wein - auf die Gruppe der Eigentümer und Nutzungsberechtigten von in Rheinland-Pfalz gelegenen Weinbergsflächen findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass die gebietliche Absatzförderung für diese Gruppe von erheblich größerer Bedeutung ist als für die Angehörigen des Bereichs der Weiterverarbeitung und Vermarktung; insbesondere die größeren Weinhandelsunternehmen, die Weine mehrerer Anbaugebiete vermarkten, sind typischerweise an einer gebietsbezogenen Absatzförderung weniger interessiert. Zudem würde die Erhebung einer Mengenabgabe von den im Land Rheinland-Pfalz ansässigen Weinverarbeitern oder Weinhändlern eine genaue Erfassung der Umsätze des gebietserzeugten Weines erfordern und damit den einzelnen Betrieben wie den erhebenden Stellen einen unangemessen hohen Verwaltungsaufwand abverlangen; hinzu kommt, dass eine Mengenabgabe nicht geeignet wäre, alle im Abgabengebiet erzeugten Weine in gleicher Weise zu erfassen, weil z.B. die außerhalb des Bundeslandes gelegenen Verarbeitungs- oder Weinhandelsbetriebe wegen der territorialen Begrenzung der Abgabenhoheit nicht erfassbar wären (so bereits OVG RP, Urteil vom 16. Oktober 1979, AS 15, 393, 395 f.; s.a. Eichele, in: Koch, Weinrecht, Stichwort „Weinfonds“, Anm. 3.4).

50

Die erforderliche Gruppenhomogenität fehlt schließlich auch nicht deshalb, weil nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG – alternativ – „Eigentümer oder Nutzungsberechtigte“ von Weinbergsflächen abgabepflichtig sind. Zwar ermöglicht das Gesetz damit nach seinem Wortlaut auch die Heranziehung solcher Eigentümer von Weinbergsflächen, die diese nicht selbst bewirtschaften, sondern an Weinerzeuger verpachtet haben. Es liegt jedoch die Annahme nahe, dass dieser Personenkreis zumindest ein mittelbares Interesse an einer Förderung des Absatzes deutscher Weine hat, weil Absatzförderungsmaßnahmen positive Auswirkungen auf den bei der Verpachtung von Rebflächen erzielbaren Pachtzins haben können. Der Beigeladene zu 2.) hat überzeugend darauf hingewiesen und auch belegt, dass der durchschnittliche Pachtzins für Rebflächen um ein Vielfaches über demjenigen für Acker- oder Dauergrünland liegt (vgl. die als Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 19. November 2010 vorgelegte Pressemitteilung des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz vom 9. April 2008); deshalb ist auch das Interesse solcher Eigentümer von Weinbergsflächen, die diese nicht selbst bewirtschaften, sondern an Weinerzeuger verpachten, vernünftigerweise darauf gerichtet, dass die Wertschöpfung in der deutschen Weinwirtschaft gesichert und möglichst verbessert wird, damit der weinerzeugende Pächter den höheren Pachtzins weiterhin aufbringen kann. Von daher erscheint die Annahme nicht fernliegend, dass Verpächter von Weinbergsflächen mit ihren Pächtern und den Gruppenangehörigen nachfolgender Produktionsstufen typischerweise ein gemeinsames Interesse an der Förderung der Qualität und des Absatzes deutscher Weine mit dem Ziel einer Verbesserung der Wertschöpfung im Weinsektor teilen. Eine völlige Interessengleichheit der Abgabepflichtigen ist von Verfassungs wegen ohnehin nicht zu fordern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 185 f.).

51

Sofern man das Interesse der ihre Weinbergsflächen nicht selbst bewirtschaftenden Eigentümer an den mit der Mittelbeschaffung verfolgten Sachzwecken als zu geringfügig ansieht, liegt zumindest eine verfassungskonforme Auslegung von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG nahe. Die Vorschrift kann dahin ausgelegt werden, dass abgabepflichtig nur solche Personen sind, die Weinbergsflächen entweder als Eigentümer oder als sonstige Nutzungsberechtigte selbst bewirtschaften. Für eine solche Auslegung spricht, dass nach § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG i.d.F. des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753) Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG die zur Weinbaukartei gemeldete Fläche ist. Ergänzend bestimmt § 17 der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts – WeinRDV – vom 8. Juli 1995 (GVBl. S. 275) für das Erhebungsverfahren, dass die Gemeinden die Abgabe „nach Maßgabe der Weinbergsfläche in der Weinbaukartei nach der VO (EG) Nr. 436/2009“ festsetzen. Die Weinbaukartei erfasst indessen nach den Artikeln 2 a) und 3 der VO (EG) Nr. 436/2009 als „Betriebsinhaber“ nur solche natürlichen oder juristischen Personen, die eine mit Reben bepflanzte Fläche bewirtschaften. § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG (i.V.m. § 17 WeinRDV) kann daher als Konkretisierung des § 43 Abs. 1 Nr. 1 WeinG dahingehend verstanden werden, dass es für die Abgabenerhebung auf die Person ankommt, die im Rebflächenverzeichnis der Weinbaukartei als Bewirtschafter der Fläche ausgewiesen ist, ohne Rücksicht darauf, in wessen Eigentum die einzelnen Parzellen stehen (so bereits VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 25. Mai 1998, RdL 1999, S. 27, 28, zu § 43 Nr. 1 WeinG 1994 i.V.m. § 17 WeinRDV). Eine solche verfassungskonforme Auslegung ist auch mit dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG vereinbar, der eine Auslegung dahin zulässt, dass die Abgabe alternativ von den „Eigentümern oder densonstigen Nutzungsberechtigten“ zu erheben ist.

52

3. Des Weiteren fehlt es nicht an der erforderlichen Sachnähe der Gruppe zum finanzierten Zweck.

53

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigt die Homogenität einer Gruppe eine Sonderabgabe nur, wenn sie sich aus einer spezifischen Sachnähe der Abgabepflichtigen zu der zu finanzierenden Aufgabe ergibt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 180 und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103; s.a. BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 34). Die Angehörigen der Gruppe müssen der Aufgabe evident näher stehen als jede andere Gruppe oder die Gesamtheit aller Steuerzahler; dies hat das Bundesverwaltungsgericht für die Unternehmen der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft im Hinblick auf die Förderung des Absatzes und der Verwertung land- und ernährungswirtschaftlicher Produkte ohne weiteres schon deshalb bejaht, weil es um den Absatz ihrer eigenen Produkte ging (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

54

Nichts anderes gilt für die Angehörigen der deutschen Weinwirtschaft mit Rücksicht auf die durch die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG finanzierten Aufgaben des Deutschen Weinfonds, den Weinmarkt durch Absatz- und Qualitätsförderung zu stabilisieren und auf den Bezeichnungsschutz inländischer Weine hinzuwirken: Die deutsche Weinwirtschaft steht diesen Aufgaben evident näher als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit, weil es sich bei dem Bezugsobjekt der abgabefinanzierten Förderungsmaßnahmen (inländischer Wein und Weinerzeugnisse) um „ihr Produkt“ handelt (so zutreffend die Vorinstanz und Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 9 des Urteils; so auch BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 34).

55

4. Des Weiteren hat der Gesetzgeber den abgabenpflichtigen Angehörigen der Deutschen Weinwirtschaft zu Recht eine besondere Finanzierungsverantwortung für die mit der Abgabe finanzierten Aufgaben zugewiesen.

56

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind rechtlich vorstrukturierte Abgrenzbarkeit einer Gruppe und besondere Sachnähe für sich genommen noch nicht ohne weiteres geeignet, eine spezielle Finanzierungsverantwortung im Hinblick auf eine staatliche organisierte Absatzförderung von land- und ernährungswirtschaftlichen Produkten zu begründen; vielmehr müssen Gruppenhomogenität und Sachnähe inhaltlich derart qualifiziert sein, dass sie geeignet sind, einen rechtlichen Zusammenhang mit einer spezifischen Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen für die Wahrnehmung der Aufgabe herzustellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O., Rn. 104).

57

Dabei bestehen von Verfassungs wegen erhöhte Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung der Abgabenerhebung dann, wenn die zu finanzierende Aufgabe nicht bereits aus einem von der Gruppe der Abgabepflichtigen zurechenbar verursachten Bedarf resultiert, die Heranziehung zu der Sonderabgabe daher nicht an den Verursachungsgedanken anknüpfen kann, sich also nicht aus der Verantwortlichkeit der Gruppenangehörigen für die Folgen gruppenspezifischer Zustände und Verhaltensweisen ergibt (vgl. dazu Ossenbühl, DVBl. 2005, S. 667, 673 f.; bejaht etwa in BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980, a.a.O., S. 312 ff. und Urteil vom 17. Juli 2003, BVerfGE 108, 186, 220 ff.). Lässt sich vielmehr eine Finanzierungsverantwortung der mit der Sonderabgabe belasteten Abgabepflichtigen nur mit Zweck und Wirkung wirtschaftspolitisch motivierter staatlicher Fördermaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe begründen, so muss der durch die Abgabe zu finanzierende und sie rechtfertigende Gruppennutzen evident sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 108). Denn die finanzielle Inanspruchnahme für eine staatliche Aufgabenwahrnehmung, die durch hoheitliche Entscheidung an die Stelle des individuellen unternehmerischen Handelns tritt, stellt sich aus der Sicht des Abgabepflichtigen nicht nur als eine rechtfertigungsbedürftige, zur Steuer hinzutretende Sonderbelastung, sondern auch als augenfällige Verkürzung seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit dar und bedarf daher auch insoweit besonderer Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 105). Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts kann sich in solchen Konstellationen der erforderliche greifbare Gruppennutzen vor allem dann ergeben, wenn es bei den staatlichen Fördermaßnahmen um das plausibel begründete Erfordernis geht, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders treffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden könnten; als solche Beeinträchtigungen kommen Nachteile im transnationalen Wettbewerb grundsätzlich in Betracht (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 110). Mit anderen Worten: Es ist zwischen zwei Fallgruppen – einerseits Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion aufgrund einer Verantwortlichkeit der Gruppenangehörigen für gruppenspezifische Zustände und Verhaltensweisen (Verursachungsgedanke), andererseits Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion aufgrund Zuweisung eines Bedarfs für wirtschaftspolitisch motivierte Fördermaßnahmen an die Gruppenzugehörigen (Gruppensondervorteil) - zu unterscheiden (vgl. dazu insbesondere Ossenbühl, a.a.O., S. 673 f.). Bei der - auch hier vorliegenden (siehe unten) - Sonderabgabe der zuletzt genannten Fallgruppe folgt die finanzverfassungsrechtliche Rechtfertigung aus dem nachvollziehbar dargelegten Bestehen eines evidenten („greifbaren“) Gruppennutzens der sonderabgabefinanzierten Fördermaßnahmen für die abgabepflichtige Gruppe; keineswegs stellt die Frage der Finanzierungsverantwortung eine von der Feststellung eines evidenten Gruppennutzens getrennt zu sehende, gleichsam vorab am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu prüfende Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit einer solchen Sonderabgabe dar. Zugleich bildet dieser „greifbare Gruppennutzen“ den für die Rechtfertigung des Eingriffs in die unternehmerische Freiheit als Berufsausübungsregelung i. S. v. Art. 12 Abs.1 GG erforderlichen „vernünftigen Grund des Allgemeinwohls“, wobei insoweit die Verhältnismäßigkeit der finanziellen Belastung hinzutreten muss (vgl. Senatsurteil vom 15. September 2010, a.a.O., Rn. 93 ff.). Dabei stellt das Bundesverfassungsgericht maßgeblich auf die Außenhandelsbilanz in dem einschlägigen Wirtschaftssektor ab, lässt aber etwa ein vergleichsweise moderates Außenhandelsdefizit nicht genügen, um auf beträchtliche Nachteile der Deutschen Agrar- und Ernährungswirtschaft als Wettbewerber innerhalb der Europäischen Gemeinschaft schließen zu können (vgl. Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 111; s. a. Beschluss vom 12. Mai 2009, a.a.O., Rn. 65). Andererseits ist hervorzuheben, dass das Bundesverfassungsgericht es ausreichen lässt, wenn der greifbare Gruppennutzen plausibel begründet wird (vgl. insbes. Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 110). Dahinter steht die Erkenntnis, dass sich wegen der Komplexität der Wirkungszusammenhänge auf den Märkten, die durch sonderabgabenfinanzierte Absatzförderungsmaßnahmen beeinflusst werden sollen, ein exakter Nachweis der Ursachen und des Umfangs der jeweiligen branchenspezifischen Marktschwäche einerseits und des wirtschaftlichen Erfolgs von Absatzförderungsmaßnahmen andererseits kaum führen lässt. Deshalb gebührt dem Gesetzgeber auch hier – wie allgemein auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung - ein besonders weitgehender Einschätzungs- und Prognosevorrang: Es ist vornehmlich Sache des Gesetzgebers, auf der Grundlage seiner wirtschafts- und sozialpolitischen Vorstellungen und Ziele und unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2001, NVwZ 2002, S. 335 und juris Rn. 41, m.w.N.). Dementsprechend ist die gerichtliche Kontrolle wirtschaftspolitischer Einschätzungen des Gesetzgebers eingeschränkt.

58

Der Senat verkennt nicht, dass auch die Finanzierungsverantwortung der deutschen Weinwirtschaft für die vom Deutschen Weinfonds im Rahmen eines staatlichen Gemeinschaftsmarketings wahrgenommenen Aufgaben der Qualitäts- und Absatzförderung einer besonderen Rechtfertigung nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedarf (so zutreffend bereits die Vorinstanz, S. 11 des Urteils). Soweit der Beigeladene zu 1.) unter Bezugnahme auf das von ihm erstinstanzlich vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. K. (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 30. März 2010, dortige S. 22 f. und 38 f.) die Auffassung vertritt, die Finanzierungsverantwortung der Weinwirtschaft sei bereits aus dem Verursacherprinzip zu begründen, weil die Weinwirtschaft ein qualitätssensibles Produkt, für dessen Qualität und Sicherheit sie einzustehen habe, vermarkte und mit den staatlichen Fördermaßnahmen gerade auch die Ziele der Qualitätssicherung und des Bezeichnungsschutzes verfolgt würden, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds ist nicht nach Art einer Überwachungsbehörde auf die Durchsetzung der Einhaltung gesetzlicher Mindeststandards gerichtet, sondern bezweckt eine weitergehende Qualitäts- und Absatzförderung jenseits gesetzlicher Anforderungen (s. dazu Tetzlaff, ZLR 2004, S. 681, 682 f.). Der Finanzierungsbedarf für die Aufgaben des Deutschen Weinfonds ist daher auch hinsichtlich der Aufgabe der Qualitätsförderung nicht durch die Weinwirtschaft selbst verursacht, sondern primär Folge der wirtschaftspolitischen Entscheidung des Staates zur Förderung der Weinwirtschaft (so zutreffend VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 9 f.; s. a. Gerhard, LKRZ 2010, S. 126, 129). Mithin kommt es für die Frage, ob eine spezifische Finanzierungsverantwortung der deutschen Weinwirtschaft für den mit dem Aufkommen aus der Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG finanzierten Bedarf des Deutschen Weinfonds besteht, entscheidend darauf an, ob der Nutzen der abgabefinanzierten Maßnahmen für die Gruppe der herangezogenen Weinerzeuger und -vermarkterevident ist (s. a. Gerhard, a.a.O., S. 130). Nach Überzeugung des Senats ist dies indessen zu bejahen.

59

a) Für die deutsche Weinwirtschaft bestehen erhebliche Beeinträchtigungen und spezifische Nachteile im transnationalen Wettbewerb in Form einer vergleichsweise geringen Marktstärke sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf den wichtigen Exportmärkten, was sich in einer fortdauernd stark negativen Außenhandelsbilanz wiederspiegelt. So wurden im Jahre 2008 nach Deutschland rund 14,18 Mio. hl Wein im Gesamtwert von ca. 2,1 Mrd. € importiert, aber von Deutschland aus nur ca. 2,13 Mio. hl Wein im Gesamtwert von 427 Mio. € - jeweils ohne Reexporte - exportiert (Quelle: „Deutscher Wein - Statistik 2009/2010“ des Deutschen Weininstituts, Tabellen 16, 17, 19 und 20; basierend auf Angaben des Statistischen Bundesamtes; veröffentlicht unter www.deutscheweine.de ). Im Jahre 2009 hat sich das Verhältnis von Import zu Export nochmals leicht zu Lasten des Exports verschlechtert: Während 14,39 Mio. hl Wein im Gesamtwert von 2,01 Mrd. € nach Deutschland eingeführt wurden, sanken die Exporte von Wein aus Deutschland um 6 % bei der Menge auf rund 2,05 Mio. hl und sogar um 8 % im Wert auf 394 Mio. € (vorläufige Jahresdaten; Quelle: „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“ des Deutschen Weininstituts, Tabellen 16, 17, 19, 20; ebenfalls veröffentlicht unter www.deutscheweine.de ). Insgesamt bleibt es danach für die vergangenen beiden Jahre dabei, dass die Weinimporte nach Deutschland die Weinexporte aus Deutschland um etwa das 6,7-fache bei der Menge und - insbesondere - um etwa das 5,1-fache beim Wert übersteigen. Damit hat sich die Stellung Deutschlands als Netto-Weinimporteur mit einem (insbesondere wertmäßig) weit unterdurchschnittlichen Anteil am Weinexport und einem weit überdurchschnittlichen Anteil am Weinimport in den letzten Jahren verfestigt; dies gilt auch und gerade im Verhältnis zum Anteil Deutschlands an der Weltweinproduktion.

60

Der Senat verkennt dabei nicht, dass sich die für den Weinexport aus Deutschland zur Verfügung stehende Menge deutschen Weins aufgrund der „Deckelung“ der Gesamtproduktionsmenge infolge der Hektarhöchstertragsregelung nach den §§ 9 und 10 WeinG allenfalls geringfügig oder nur auf Kosten der für den Inlandsmarkt zur Verfügung stehenden Menge inländischen Weins steigern ließe. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass eine zentrale Absatzförderung für deutschen Wein keinen Sinn ergibt, weil sich etwa eine Erhöhung des Marktanteils des deutschen Weins auf dem Inlandsmarkt wegen der Beschränkung der Gesamtproduktionsmenge zwangsläufig zu Lasten des Exportanteils auswirken würde und umgekehrt. Gerade wegen der Beschränkung der Weinproduktion der Menge nach ist die Wertschöpfung pro Mengeneinheit in diesem Wirtschaftssektor von entscheidender Bedeutung (so überzeugend das Gutachten von K., S. 26). Die sich aus dem Handelsbilanzdefizit ergebende Nachfragesituation, derzufolge die ausländische Nachfrage nach deutschem Wein gering ist, während sich die deutsche Weinwirtschaft auf dem Inlandsmarkt einer hohen Nachfrage nach ausländischem Wein gegenübersieht, wirkt sich zwangsläufig nachteilig auf die Wertschöpfung aus. Denn die deutsche Weinwirtschaft hat bei den Produktionskosten keine erkennbaren Vorteile, sondern – etwa aufgrund des relativ hohen Lohnkostenniveaus, aber auch eines vergleichsweise hohen Anteils an aufwendig zu bearbeitender Steillagen – sogar deutliche Standortnachteile gegenüber der Konkurrenz aus wichtigen Weinexportländern (vgl. dazu das Gutachten von K., S. 27, m.w.N.). Dies spricht von vornherein für eine geringere Wertschöpfung der deutschen Weinwirtschaft pro Mengeneinheit (0,75 l – Flasche) als bei der ausländischen Konkurrenz.

61

Dieser Befund bestätigt sich, wenn man die für deutsche Qualitätsweine im In- und Ausland erzielten Durchschnittspreise in den Blick nimmt. Hier zeigt sich, dass - wie die Vorinstanz bereits zutreffend angenommen hat - deutsche Weine sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf wichtigen Exportmärkten deutlich niedrigere durchschnittliche Flaschenpreise erzielen als qualitativ vergleichbare Weine insbesondere aus Frankreich, Italien und Spanien (zur Vergleichbarkeit von deutschen Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete und Qualitätsweinen mit Prädikat, z. B. mit französischen AOC- und italienischen DOC-Weinen, siehe im Einzelnen Art. 54 ff. VO (EG) 1493/99).

62

Dies gilt zunächst für den Inlandsmarkt, wobei hier den durchschnittlichen Weinpreisen im Lebensmitteleinzelhandel eine wesentliche Aussagekraft zukommt, weil in Deutschland rund 72 % des Weinverkaufs über diese Verkaufsschiene abgewickelt werden (vgl. dazu: „Deutscher Wein - Statistiken 2009/2010 und 2010/2011 -“, a.a.O., jeweils Tabelle 25). So ergibt sich aus der von der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) ermittelten Preisentwicklung für Prädikats- und Qualitätsweine im gesamten deutschen Lebensmitteleinzelhandel (einschließlich Discountern) von 2005 bis 2008, dass der Durchschnittspreis für deutsche Qualitätsweine pro 0,75 l trotz leichter Steigerung in den vergangenen Jahren nach wie vor deutlich unter demjenigen für entsprechende Weine aus Frankreich, Italien und Spanien liegt (im Jahre 2008: 2,08 € gegenüber 2,16 € für spanische, 2,51 € für italienische und sogar 3,33 € für französische Qualitätsweine, vgl. die GfK-Tabelle, Bl. 145 f. GA).

63

Die geringe Marktstärke des deutschen Weins auf dem Inlandsmarkt gegenüber Importweinen aus den großen europäischen Weinbaunationen besteht im Übrigen auch im Weinfachhandel, einem Absatzweg, in dem insgesamt ein höheres Preisniveau für Prädikats- und Qualitätsweine als im Lebensmitteleinzelhandel vorherrscht. Wie der Beigeladene zu 2.) durch Vorlage einer ebenfalls von der GfK erstellten Tabelle zur Preisentwicklung von Prädikats- bzw. Qualitätsweinen im Weinfachhandel in den Jahren 2005 bis 2008 (Anlage B 3 zum Schriftsatz vom 19. November 2010) überzeugend belegt hat, bleibt der Durchschnittspreis für deutsche Qualitätsweine trotz einer leichten Aufwärtsentwicklung weiterhin deutlich hinter den Durchschnittspreisen für Qualitätsweine aus Frankreich, Italien und Spanien zurück (z. B. im Jahre 2008: 4,62 € gegenüber 4,75 € für italienische, 5,81 € für spanische und sogar 6,91 € für französische Weine, jeweils pro 0,75 l). Nach Überzeugung des Senats ist diese preisliche Diskrepanz insbesondere gegenüber den spanischen und französischen Weinen nicht etwa allein darauf zurückzuführen, dass im Weinfachhandel ganz überwiegend deutsche Weine angeboten würden, die zwar eine Qualitätsweineinstufung haben, aber dennoch dem niedrigeren oder allenfalls mittleren Qualitätssegment angehören, während es sich bei den dort angebotenen, aus Frankreich und Spanien stammenden Qualitätsweine ganz überwiegend nur um qualitätsmäßige „Spitzenprodukte“ handeln würde. Vielmehr ist gerichtsbekannt, dass gerade im Weinfachhandel auch das qualitäts- und preismäßig höherwertige Segment deutscher Weine vertreten ist, während umgekehrt auch das mittlere Qualitätsniveau aus Frankreich und Spanien dort angeboten wird.

64

Dabei wird nicht verkannt, dass deutsche Qualitätsweine insbesondere beim Direkteinkauf im Weingut wohl deutlich höhere Verkaufspreise pro 0,75 l-Flasche erzielen als im Lebensmitteleinzelhandel und teilweise auch noch höhere Verkaufspreise als im Weinfachhandel. Da indessen nach wie vor mehr als ¾ des gesamten Weinverkaufs in Deutschland über den Lebensmitteleinzelhandel und über den Weinfachhandel erfolgen, kommt den Zahlen der GfK weiterhin eine erhebliche Aussagekraft hinsichtlich der von der deutschen Weinwirtschaft beim Qualitätsweinverkauf erzielten, vergleichsweise geringen Wertschöpfung zu.

65

Dass die Wertschöpfung der deutschen Weinwirtschaft im internationalen Vergleich unterdurchschnittlich ist, zeigt sich aber auch an den auf wichtigen Exportmärkten erzielten durchschnittlichen Flaschenweinverkaufspreisen. Hierzu hat der Beigeladene zu 2.) ebenfalls aussagekräftiges – als solches auch nicht bestrittenes - Zahlenmaterial vorgelegt. So ergibt sich etwa aus den Übersichten (Anlage B 3 zum Schriftsatz vom 26. Mai 2010, Bl. 193 f. GA) zu den in den Jahren 2006 bis 2008 in Großbritannien erzielten durchschnittlichen Flaschenpreisen, dass deutsche Weine auf diesem von der Menge her nach wie vor wichtigsten Exportmarkt (vgl. dazu: „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“, a.a.O., Tabelle 18) in den genannten Jahren mit Durchschnittspreisen unter bzw. um 3 Pfund pro 0,75 l mit Abstand auf dem letzten Platz unter allen wichtigen Weinexportländern lagen. Dass auf dem Weinmarkt Großbritanniens in den letzten Jahren - trotz leichter Verbesserung - keine Trendwende zugunsten einer höheren Wertschöpfung beim deutschen Wein eingetreten ist, zeigt im Übrigen die Tabelle 18 in „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“, die mit erzielten Werten von 164 €/hl für 2008 bzw. 157 €/hl für 2009 auf dem Exportmarkt Großbritannien weiterhin deutlich unterdurchschnittliche Werte im Vergleich zu anderen wichtigen Exportmärkten für deutschen Wein ausweist (z. B. in den USA: 333 €/hl).

66

Noch schlechter sind die Zahlen für den - von der Menge her zweitwichtigsten (vgl. ebenfalls „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“, a.a.O. Tabelle 18) - Exportmarkt, dem niederländischen Markt, wo deutsche Weine mit durchschnittlichen Flaschenpreisen um 1,50 € in den Jahren 2004 bis 2008 ebenfalls am untersten Rand der von den wichtigeren Weinexportländern auf diesem Markt erzielten Durchschnittspreise liegen (vgl. Anlage B 3 zum Schriftsatz vom 26. Mai 2010, Bl. 197 GA).

67

Auf dem - von der Menge her - drittwichtigsten Exportmarkt für deutschen Wein, den USA, erzielten deutsche Weine zwar in den Jahren 2008/2009 etwas bessere Preise als in Großbritannien und den Niederlanden, sie blieben aber auch dort hinter denen von Weinen aus Italien und Spanien und sehr deutlich hinter denjenigen von Weinen aus Frankreich und Neuseeland zurück; der durchschnittliche Flaschenpreis für deutsche Weine liegt auf diesem Markt auch noch unter dem dort von allen Weinexportländern erzielten Durchschnittspreis (vgl. Anlage B 3 zum Schriftsatz vom 26. Mai 2010, Bl. 195 GA); ganz ähnlich ist die Situation auf dem japanischen Markt (a.a.O., Bl. 196 GA).

68

Diesem Befund kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass deutscher Qualitätswein im Export mit einem durchschnittlichen Ertrag von 234,00 €/hl im Jahre 2008 bzw. von 233,00 €/hl im Jahre 2009 (vgl. „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“, a.a.O., Tabelle 17) nur einen geringfügig niedrigeren Durchschnittsertrag erzielte als nach Deutschland importierte Qualitätsweine mit 252,00 €/hl im Jahre 2008 und 246,00 €/hl im Jahre 2009 (vgl. „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“, a.a.O., Tabelle 19). Ein derartiger „Quervergleich“ zwischen unterschiedlichen Märkten hat keine Aussagekraft und vermag daher den durch Preisvergleiche auf einzelnen Märkten festgestellten Befund, dass deutsche Weine sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf wichtigen Exportmärkten jeweils erhebliche preisliche Nachteile gegenüber ausländischen Weinen haben, nicht in Frage zu stellen.

69

Darüber hinaus hat der Beigeladene zu 2.) auch darzulegen vermocht, worauf die in den deutlich niedrigeren Durchschnittspreisen zum Ausdruck kommende vergleichsweise niedrigere Wertschätzung deutscher Weine durch den Verbraucher auf den wichtigen Exportmärkten mutmaßlich beruht, nämlich auf einem nach wie vor schlechten Image deutscher Weine in diesen Ländern. So hat etwa eine repräsentative Umfrage im Auftrag des Wine Institute of California in acht europäischen Ländern im Jahre 2009 ergeben, dass deutscher Wein in den - für den Markterfolg besonders wichtigen - Kategorien „Preis-Leistungs-Verhältnis“, „hohe Qualität“, „gutes Image“ und „guter Geschmack“ jeweils abgeschlagen auf einem der letzten Plätze rangierte, deutlich hinter Weinen z.B. aus Frankreich, Italien und Spanien, aber auch gegenüber Weinen aus den meisten Überseeländern (vgl. die im Parallelverfahren 8 A 10246/10.OVG vorgelegte, den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens bekannte Anlage 4 zum Schriftsatz vom 9. August 2010, Bl. 610 f. der dortigen GA). Für den wichtigsten Exportmarkt Großbritannien ergab eine vom Deutschen Weininstitut in Auftrag gegebene Studie aus dem Jahre 2009 (vgl. Anlage 5 zum Schriftsatz vom 9. August 2010, Bl. 612 GA 8 A 10246/10.OVG) auf der Grundlage einer repräsentativen Verbraucherbefragung zum Image deutschen Weins im Vergleich zum Wein aus den Hauptwettbewerbsländern, dass deutscher Wein in der Kategorie „Weißwein von hoher Qualität“ zwar deutlich aufgeholt hat und etwa auf dem Ansehensniveau entsprechender italienischer Weine - aber auch weiter deutlich hinter Frankreich und Australien - liegt, jedoch in allen anderen Kategorien (wie z.B. „Rotwein von hoher Qualität“ und „gutes Preisleistungsverhältnis“) am schlechtesten abschneidet.

70

b) Sind nach alledem erhebliche Beeinträchtigungen und spezifische Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb in Gestalt einer ausgeprägten Marktschwäche gegenüber der Weinwirtschaft in den Hauptwettbewerbsländern sowohl auf dem Inlandsmarkt wie auf wichtigen Exportmärkten hinreichend belegt, so hat der Beigeladene zu 2.) des Weiteren plausibel zu begründen vermocht, dass es sich dabei um Nachteile handelt, die von den Angehörigen der abgabepflichtigen Gruppe selbst zumindest nicht mit gleicher Erfolgsaussicht wie durch ein abgabefinanziertes staatliches Gemeinschaftsmarketing kompensiert werden können.

71

Insoweit sind nach Überzeugung des Senats die zwischen den Beteiligten grundsätzlich unstreitigen, traditionell kleinteiligen Betriebsstrukturen der deutschen Weinwirtschaft – namentlich auf der Erzeugerseite - von wesentlicher Bedeutung. Wie insbesondere der Vertreter des öffentlichen Interesses – VÖI - in seiner den Beteiligten bekannten Stellungnahme im Verfahren 8 A 10246/10.OVG (S. 13 f.) überzeugend unter Hinweis auf Daten des statistischen Bundesamtes und eine Auswertung des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau dargelegt hat, weisen die deutschen Weinbaubetriebe im Durchschnitt wesentlich kleinere Betriebsgrößen auf als im internationalen Vergleich, insbesondere im Vergleich mit Weinbaubetrieben in der „Neuen Welt“. So weist etwa die Weinbaukartei für Rheinland-Pfalz nach dem Stand von März 2010 nur 33 Betriebe mit einer bestockten Fläche von über 50 ha aus, aber 2.000 Betriebe mit Rebflächen zwischen 10 und 50 ha, knapp 2.000 Betriebe mit Rebflächen zwischen 5 und 10 ha, über 4.000 Betriebe mit einer Rebfläche zwischen 1 und 5 ha und sogar über 6.000 Betriebe mit einer Rebfläche von unter 1 ha (vgl. im Einzelnen die Anlage 12 zur Stellungnahme des VÖI). Selbst der größte rheinland-pfälzische Weinbaubetrieb - ein reiner Fassweinerzeuger - verfügt nur über eine Rebfläche von ca. 250 ha (vgl. die Stellungnahme des VÖI, S. 13). Demgegenüber verfügen etwa die großen Getränkekonzerne der „neuen Welt“, mit deren Produkten deutsche Weine sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf wichtigen Exportmärkten konkurrieren müssen, über Rebflächen von mehreren 1.000 oder sogar über 10.000 ha; auch in Frankreich, Spanien und Italien bilden sich zunehmend immer größere Betriebseinheiten mit Rebflächen von mehreren 1.000 ha heraus (vgl. im Einzelnen Anlage 13 zur Stellungnahme des VÖI).

72

Auch auf der Seite des Weinhandels spielen deutsche Kellereien im internationalen Vergleich vom Umsatzvolumen her keine bedeutende Rolle; selbst die größten deutschen Kellereien rangieren im internationalen Wettbewerb allenfalls im Mittelfeld (vgl. im Einzelnen die Anlage 14 zur Stellungnahme des VÖI); dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass gerade die größeren deutschen Kellereien ihre Umsätze - mit einer Ausnahme - zu nicht unerheblichen Teilen mit ausländischen Weinen erzielen und gerade die großen deutschen Sekthersteller überwiegend mit Grundweinen aus ausländischer Produktion arbeiten, daher insoweit zur Wertschöpfung für deutsche Weine nichts beitragen (so überzeugend die Stellungnahme des VÖI, S. 14).

73

Es erscheint ohne Weiteres plausibel, dass Betriebe von der - im internationalen Vergleich - überwiegend geringen bis sehr geringen Betriebsgröße typischerweise weder in personeller noch in finanzieller Hinsicht über die erforderlichen Kapazitäten verfügen, um überregionale oder gar internationale Marketingkampagnen mit dem Ziel einer nachhaltigen Imageverbesserung deutscher Qualitätsweine als Grundlage einer Verbesserung der Wertschöpfung im In- und Ausland zu organisieren und durchzuführen. Dabei wird nicht verkannt, dass die Kellereien in aller Regel in der Lage sein werden, eine effektive Werbung für ihre eigenen Produkte auch überregional, ggf. auch international zu finanzieren und durchzuführen. Eine solche Werbung entspricht jedoch nicht der im Interesse der gesamten deutschen Weinwirtschaft vom Gesetzgeber mit dem abgabe- finanzierten Gemeinschaftsmarketing verfolgten Zielsetzung, gerade die Qualität und den Absatz der Weine aus den 13 deutschen Weinanbaugebieten im In- und Ausland zu fördern.

74

Demgegenüber misst der Senat dem Umstand, dass nahezu alle deutschen Weinanbaugebiete in der - nach EU-Einstufung - ungünstigsten Klimazone „A“ gelegen sind (vgl. dazu die als Anlage B 2 des Schriftsatzes des Beigeladenen zu 2.) vom 26. Mai 2010 vorgelegte Karte, Bl. 144 GA), keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Es fehlt jedenfalls an eindeutigen Belegen dafür, dass sich gerade die Lage der (meisten) deutschen Weinanbaugebiete am nördlichen Rand des Weinanbaus in Europa entscheidend negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Weinwirtschaft auswirkt, zumal gerade die deutsche „Vorzeigerebsorte“ Riesling auf ein kühleres Klima angewiesen ist (so auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juli 2010, a.a.O., S. 12 des Urteils). Schon eher dürfte der relativ hohe Anteil von technisch schwierig und daher kostenaufwendig zu bearbeitenden Steillagen für die Wertschöpfung von Bedeutung sein, wovon allerdings nicht alle deutschen Weinanbaugebiete betroffen sind.

75

Anders als der Beigeladene zu 2.) sieht der Senat auch in dem Fehlen großer Weinmarken jedenfalls für den Inlandsmarkt keinen ausschlaggebenden Nachteil der deutschen Weinwirtschaft. Zwar spricht viel dafür, dass die deutsche Weinwirtschaft auf bestimmten Auslandsmärkten - insbesondere den USA und Großbritannien - Wettbewerbsnachteile dadurch erleidet, dass sie mit ihren Produkten dort in Konkurrenz zu den auf jenen Märkten etablierten großen Weinmarken treten muss, hinter denen Großunternehmen mit entsprechenden Werbeetats stehen, und an deren positivem Image sich gerade der weniger weinkundige Durchschnittsverbraucher in diesen Ländern orientiert (vgl. dazu Eichele, in: Koch, WeinR, Stichwort „Marken“, Anm. 2.2, S. 4). Hingegen fehlt es an konkreten Anhaltspunkte dafür, dass solchen „großen Weinmarken“ ausländischer Weinerzeuger und -vermarkter auch auf dem deutschen Markt eine entsprechende Bedeutung zukommt; vielmehr dürfte die Annahme zutreffend sein, dass auf dem Inlandsmarkt Weine nach wie vor eher über Attribute wie Herkunft, Jahrgang und Rebsorte vermarktet werden können.

76

Entscheidend für die Frage der Finanzierungsverantwortung bleibt vielmehr die plausibel begründete Einschätzung, dass die deutsche Weinwirtschaft schon aufgrund ihrer im internationalen Vergleich überwiegend sehr kleinteiligen Betriebsstrukturen nicht hinreichend in der Lage ist, die festgestellten erheblichen Nachteile im transnationalen Wettbewerb aus eigener Kraft mit gleicher Erfolgsaussicht wie eine abgabefinanzierte staatliche Absatzförderungseinrichtung zu kompensieren.

77

Demgegenüber kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, die deutlich gewordenen Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb könnten ebenso gut durch eine privatwirtschaftlich organisierte Qualitäts- und Absatzförderungseinrichtung kompensiert werden.

78

Der Beigeladene zu 2.) hat auch plausibel begründet, dass gerade die kleinteilige Struktur der deutschen Weinwirtschaft, namentlich auf der Erzeugerseite, der dauerhaft erfolgreichen Etablierung einer zentralen Absatzförderungseinrichtung auf privatwirtschaftlicher Basis entgegensteht: Gerade die im internationalen Vergleich sehr hohe Anzahl von sehr kleinen und kleinen bis höchstens mittelständischen Unternehmen macht es in der Praxis zumindest sehr unwahrscheinlich, dass ein ausreichendes Finanzierungsvolumen für ein zentrales Gemeinschaftsmarketing auf freiwilliger Basis dauerhaft aufgebracht werden kann.

79

Dies gilt zunächst für die Teilgruppe der Weinerzeuger: Aufgrund der sehr unterschiedlichen Größe und Profilierung der Weingüter bestehen - von der Intensität her - durchaus unterschiedliche Interessen an zentralen Maßnahmen zur Förderung der Qualitätssicherung und Vermarktung ihrer Produkte (so auch das Gutachten von K., S. 30). Insoweit hilft auch der Hinweis auf die „Schlagkraft“ der Weinbauverbände in der politischen Lobbyarbeit nicht weiter; es liegt vielmehr auf der Hand, dass aus der Fähigkeit dieser Verbände zu einer effektiven politischen Lobbyarbeit für ihre Mitglieder nicht auf deren Fähigkeit zur Kompensation von Nachteilen aus den kleinteiligen Betriebsstrukturen auf dem ganz anderen Gebiet eines effektiven Gemeinschaftsmarketings für deutschen Wein im In- und Ausland geschlossen werden kann. Woraus sich derartige Kompetenzen der Weinbauverbände ergeben sollen, ist nicht ersichtlich.

80

Nichts anderes gilt im Prinzip für die Kellereien und Genossenschaften als Weinvermarkter, wobei deren Interessen wiederum nicht völlig deckungsgleich mit denen der Weinerzeuger sind; dies gilt insbesondere für solche Kellereien, die einen nicht unerheblichen Teil ihres Umsatzes mit ausländischen Weinen bestreiten. Dabei kann durchaus unterstellt werden, dass die meisten Kellereien in der Lage sind, für ihre eigenen Produkte effektiv – auch überregional und bei Bedarf auch im Ausland – zu werben. Dies kann indessen eine sonderabgabenfinanzierte Gemeinschaftswerbung für deutschen Wein im In- und Ausland nicht entbehrlich machen. Wie der Beigeladene zu 2.) unwidersprochen dargelegt hat, füllen die deutschen Kellereien aufs Ganze gesehen nur zu etwa 45 % deutsche Weine ab, erzielen also mehr als die Hälfte ihres Umsatzes mit Weinen ausländischer Herkunft. Es kann deshalb nicht angenommen werden, dass die Kellereien das vom Gesetzgeber mit der staatlich geförderten Gemeinschaftswerbung im Interesse der gesamten deutschen Weinwirtschaft verfolgte Ziel, gerade die Qualität und den Absatz von Weinen aus den 13 deutschen Anbaugebieten im In- und Ausland zu fördern, in gleicher Weise verfolgen würden, wenn man ihnen die Weinwerbung ganz überließe. Gleichzeitig steht aber außer Frage, dass auch die Kellereien, die in nicht unerheblichem Umfang auch deutschen Wein abfüllen und vermarkten, von einer erfolgreichen sonderabgabenfinanzierten Gemeinschaftswerbung mit dem Ziel, über eine Imageverbesserung eine bessere Wertschöpfung beim deutschen Wein im In- und Ausland zu bewirken, profitieren.

81

Von besonderer Bedeutung ist, dass die strukturell bedingten Defizite der deutschen Weinwirtschaft ebenso wie die aufgezeigten unterschiedlichen Interessenschwerpunkte bei der Weinvermarktung, denen die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds entgegenwirken soll, vor allem deren Fähigkeit, aber auch Bereitschaft zur Durchführung koordinierter, überregional und international wirksamer Maßnahmen zur Qualitäts- und Absatzförderung einschränken. Dabei geht es im Wesentlichen um Maßnahmen, die von der Natur der Sache her überbetrieblich und auch anbaugebietsübergreifend wahrgenommen werden müssen und von denen letztlich alle Unternehmen der Weinwirtschaft - wenn auch nicht alle in gleichem Maße - profitieren sollen. Der mit einem betriebsübergreifenden Gemeinschaftsmarketing angestrebte umfassende Gruppennutzen lässt sich aber erfahrungsgemäß nicht allen Unternehmen vermitteln. Deshalb besteht bei einer freiwilligen Finanzierung die Gefahr des „Trittbrettfahrens“ mit der Folge, dass diejenigen Unternehmen, die sich an einer freiwilligen Finanzierung beteiligen, zwangsläufig Maßnahmen finanzieren, von denen auch Konkurrenzunternehmen profitieren, die sich der Teilnahme an der freiwilligen Finanzierung verweigern; dies höhlt mittel- bis langfristig typischerweise auch die Bereitschaft der zunächst zu einer Mitwirkung an einer freiwilligen privatwirtschaftlichen Finanzierung bereiten Unternehmen aus, sich weiterhin an der Finanzierung zu beteiligen. Beispielhaft kann auf die erheblichen Probleme der privat organisierten und finanzierten Gebietsweinwerbung im Anbaugebiet Baden durch Austritte mehrerer Winzergenossenschaften hingewiesen werden (vgl. dazu im Einzelnen den vom Beigeladenen zu 2.) als Anlage B 11 zum Schriftsatz vom 19. November 2010 vorgelegten Artikel aus der „Badischen Zeitung“ vom 13. Januar 2010). Mithin spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass freiwillige private Zusammenschlüsse kein langfristig planbares Mittelaufkommen gewährleisten können, weil nicht hinreichend absehbar ist, wie sich Mitgliederbestand und Zahlungsbereitschaft mittel- bis langfristig entwickeln werden (so auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 16 des Urteils). Auf die Gewährleistung eines kontinuierlichen Mittelaufkommens in errechenbarer Höhe kommt es jedoch für die Durchführung überregionaler und internationaler Qualitäts- und Absatzförderungsmaßnahmen besonders an. Denn diese erfordern eine langfristige Planung und einen „langen Atem“ bei ihrer Durchführung, wie beispielhaft die sich erst allmählich einstellenden Erfolge der vom Deutschen Weinfonds durchgeführten Imagekampagnen für deutsche Qualitätsweißweine, insbesondere die „Vorzeigerebsorte“ Riesling, auf wichtigen Exportmärkten wie den USA und Großbritannien zeigen. Deshalb hat der Gesetzgeber das Ziel der Sicherung eines kontinuierlichen Mittelaufkommens in den Mittelpunkt seiner Erwägungen bei der Überprüfung gestellt, ob an der Einrichtung des Deutschen Weinfonds als Anstalt des öffentlichen Rechts und ihrer Finanzierung durch eine parafiskalische Abgabe festgehalten werden soll. So heißt es in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Deutschen Bundestages, die aus Anlass der Vorlage des Berichts der Bundesregierung über die Arbeitsweise und Effizienz des Deutschen Weinfonds und seiner Gremien einschließlich der Überprüfung ihrer gesetzlichen Vorgaben (vgl. dazu BT-Drs. 13/4230) verfasst wurde und in eine entsprechende Entschließung des Bundestages mündete:

82

„Die Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts gewährleistet nicht nur, dass die deutsche Weinwirtschaft sowohl über die strategische Gesamtausrichtung des Gemeinschaftsmarketings als auch über konkret im Rahmen der Absatzförderung für deutschen Wein durchzuführende Maßnahmen und damit über die Verwendung der von ihr selbst aufgebrachten Mittel eigenverantwortlich entscheiden kann. Sie stellt darüber hinaus ein kontinuierliches Mittelaufkommen in einem errechenbaren bestimmten Niveau sicher; dies ist unabdingbare Voraussetzung für die langfristige Planung und Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Absatzförderung.“ (vgl. BT-Drs. 13/11054 vom 18. Juni 1998, S. 2)

83

Der Senat sieht keinen Anlass, an der darin zum Ausdruck kommenden Einschätzung des Gesetzgebers zu zweifeln, dass die strukturell bedingten erheblichen Nachteile der deutschen Weinwirtschaft insbesondere im transnationalen Wettbewerb nicht auf privatwirtschaftlicher Basis kompensiert werden können, sondern eine abgabefinanzierte staatliche Qualitäts- und Absatzförderung erforderlich machen. Diese Einschätzung kann sich darüber hinaus auch auf Erfahrungswissen im Bereich der gebietlichen Absatzförderung stützen. Die bis 1975 privat organisierte und über freiwillige Beiträge und Zuwendungen finanzierte gebietliche Absatzförderung war so wenig erfolgreich, dass der Bundesgesetzgeber - nicht zuletzt auf Druck der regionalen Weinwirtschaft - die Länder mit der ursprünglich in § 16a WWiG, jetzt in § 46 WeinG enthaltenen Ermächtigung in die Lage versetzt hat, auch für die gebietliche Qualitäts- und Absatzförderung ein abgabefinanziertes Marketing-System einzuführen, wovon die Länder Rheinland-Pfalz, Bayern und Hessen Gebrauch gemacht haben (vgl. dazu das Gutachten von K., S. 31, m.w.N.; s. dazu auch Eichele, a.a.O., Stichwort „Weinfonds“, Anm. 3.4). In den Weinanbauregionen Baden und Württemberg wurde hingegen an einer privatwirtschaftlichen, überwiegend über die Genossenschaften und auf freiwilliger Basis finanzierten gebietlichen Absatzförderung festgehalten, die indessen in Baden – wie erwähnt - gerade in jüngster Zeit durch Austritte von Weinerzeugern in eine schwierige, existenzbedrohliche Lage geraten ist (vgl. auch dazu das Gutachten von K., S. 31, m.w.N.).

84

Zur Stützung der gegenteiligen Auffassung, die Kompensation von Nachteilen der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb könne ebenso gut einer privatwirtschaftlich organisierten zentralen Absatzförderungseinrichtung überlassen werden, kann nicht mit Erfolg auf die in anderen EU-Mitgliedstaaten bestehenden, angeblich überwiegend privat finanzierten Absatzförderungseinrichtungen verwiesen werden. Im Gegenteil: Wie der Beigeladene zu 2.) überzeugend dargelegt hat, werden auch die großen nationalen Absatzförderungseinrichtungen z. B. in Frankreich, Spanien und Österreich überwiegend - zumindest mittelbar - aus staatlichen Mitteln bzw. parafiskalischen Abgaben finanziert (s. auch dazu das Gutachten von K., S. 31 f., sowie Tetzlaff, a.a.O., S. 688 ff., jeweils m.w.N.). Gerade das Vorhandensein von überwiegend staatlich bzw. über Sonderabgaben finanzierten zentralen Absatzförderungseinrichtungen in anderen EU-Mitgliedstaaten - obwohl insbesondere in Frankreich und Spanien die dargestellten betriebsstrukturellen Nachteile nicht in gleichem Maße bestehen wie in der deutschen Weinwirtschaft und die Wettbewerbsstellung des französischen und spanischen Weins auf den wichtigen Exportmärkten ungleich stärker als die des deutschen Weins ist – belegt die Richtigkeit der Einschätzung, dass die Qualitäts- und Absatzförderung im transnationalen Wettbewerb nicht der privatwirtschaftlichen Organisation überlassen werden kann; vielmehr wird offenbar europaweit – selbst unter günstigeren Rahmenbedingungen als in Deutschland - ein Bedarf für eine staatlich gestützte zentrale Absatzförderungseinrichtung für Wein gesehen. Dann aber spricht auch viel dafür, dass die deutsche Weinwirtschaft im Wettbewerb mit den - anerkanntermaßen hoch effizienten und gerade bei der Förderung des Weinexports erfolgreichen - staatlich gestützten Absatzförderungseinrichtungen insbesondere aus Frankreich und Spanien zusätzliche Nachteile erleiden würde, wenn es in Deutschland keine abgabefinanzierte zentrale Absatzförderungseinrichtung mit dauerhaft gesichertem Mittelaufkommen gäbe. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund des Wegfalls des EU-rechtlich geregelten Anbaustopps für die Neuanpflanzung von Reben im Jahre 2016 und einer zu erwartenden weiteren Liberalisierung des europäischen Weinmarkts, die den europäischen Wettbewerb im Weinsektor aller Voraussicht nach zusätzlich verschärfen wird (so überzeugend das Gutachten von K., S. 32).

85

Bestehen nach alledem plausible Gründe dafür, dass die erheblichen Beeinträchtigungen der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb nicht von den Gruppenangehörigen selbst hinreichend kompensiert werden können, sondern dass es dafür einer abgabefinanzierten zentralen Absatzförderungseinrichtung bedarf, so kann die Erforderlichkeit einer solchen Absatzförderung andererseits auch nicht mit Erfolg mit der Behauptung in Frage gestellt werden, sie sei ersichtlich ineffektiv. Zwar spricht, wie das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben hat, nicht per se eine Vermutung für einen „Mehrwert“ staatlich organisierter im Vergleich zur privatwirtschaftlichen Werbung (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 109). Auf die Inanspruchnahme einer solchen bloßen Vermutung ist der Beigeladene zu 2.) indessen nicht angewiesen. Es bestehen vielmehr durchaus plausible Gründe für die Geeignetheit und Effektivität der vom Deutschen Weinfonds und seinen Partnern, insbesondere dem Deutschen Weininstitut, im In- und Ausland entfalteten Qualitäts- und Absatzförderungsmaßnahmen. Zunächst liefert bereits der Umstand, dass selbst große und etablierte weinproduzierende und -exportierende Nationen innerhalb der EU wie Frankreich, Italien und Spanien, aber auch kleinere Weinbaunationen wie Österreich am System einer staatlich gestützten, zum Teil auch unmittelbar abgabefinanzierten zentralen Absatzförderungseinrichtung festhalten, ein gewichtiges Indiz für die grundsätzliche Geeignetheit und Effektivität derartiger Einrichtungen. Darüber hinaus hat der Beigeladene zu 2.) unter Darstellung des Tätigkeitsspektrums des Deutschen Weinfonds plausibel darzulegen vermocht, dass die vom Deutschen Weinfonds gemeinsam mit seinen Partnerunternehmen im In- und Ausland entfalteten Tätigkeiten in dem Bemühen, die Defizite der deutschen Weinwirtschaft in der Wertschöpfung zu kompensieren, durchaus bereits Erfolge erzielen konnten. Die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds ist darauf ausgerichtet, durch ein breites Spektrum von Marketingmaßnahmen auf dem Inlandsmarkt und den Exportmärkten zu einem Imagewandel des deutschen Weins beizutragen und den Endverbraucher - gegebenenfalls über Multiplikatoren - davon zu überzeugen, dass deutscher Qualitätswein ebenso gut oder sogar besser als vergleichbarer Wein aus den etablierten Exportländern ist; dadurch soll letztlich die Bereitschaft des Verbrauchers geweckt werden, im Durchschnitt für deutschen Qualitätswein etwa annähernd so hohe Preise wie für vergleichbaren ausländischen Wein zu zahlen. Die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds zielt also nicht auf eine mengenmäßige, sondern primär auf eine wertbezogene Verbesserung von Marktanteilen ab, um über höhere Preise pro Mengeneinheit eine Verbesserung der Wertschöpfung zu erreichen. Schon von daher verfängt das Gegenargument nicht, die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds sei nicht effektiv, weil wegen der „Deckelung“ der Gesamtproduktionsmenge eine Verbesserung des Weinabsatzes im Export zwangsläufig zu Lasten der verfügbaren Absatzmenge auf dem Inlandsmarkt gehen müsse.

86

Zu einer effektiven Qualitäts- und Absatzförderung mit der Zielrichtung eines sich langfristig in einer verbesserten Wertschöpfung niederschlagenden Imagewandels des deutschen Weins ist der Deutsche Weinfonds - zusammen mit seinen Partnerunternehmen, insbesondere dem Deutschen Weininstitut - auch in besonderer Weise geeignet. Als zentrale Absatzförderungseinrichtung auf nationaler Ebene ist er in der Lage, die Kräfte der Weinerzeuger und -vermarkter aus allen 13 deutschen Weinanbaugebieten zu bündeln, deren jeweilige Stärken und Besonderheiten überregional und international adäquat zu präsentieren und dabei Interessengegensätze und Konkurrenzdenken der einzelnen Betriebe und Anbaugebiete zum Nutzen der gesamten Branche zu überwinden. Aufgrund des langfristig gesicherten und auch der Höhe nach verlässlich kalkulierbaren Mittelaufkommens aus einer parafiskalischen Abgabe besitzt er den erforderlichen „langen Atem“, um über Jahre hinweg durch beharrliche Aufbauarbeit zu einem allmählichen Imagewandel des deutschen Weins beizutragen. Dies gilt besonders für schwierige Exportmärkte, auf denen - wie z.B. in Großbritannien - die Wertschöpfung nachhaltig unter einem verfestigten schlechten Image des deutschen Weins leidet. Aufgrund eines über Jahrzehnte gewonnenen Erfahrungswissens besitzen die Institutionen des Deutschen Weinfonds das erforderliche „Know-how“, um neue Exportmärkte zu erschließen, aber auch bestehende wichtige Exportmärkte über ein Netzwerk von Kontakten zu Multiplikatoren nachhaltig zu pflegen. Die Geeignetheit der Tätigkeit des Deutschen Weinfonds zur Kompensation der spezifischen Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb ist damit - wie vom Bundesverfassungsgericht lediglich gefordert (vgl. insbesondere das Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 110) - hinreichend plausibel begründet.

87

Demgegenüber hat der Kläger nicht substantiiert darzulegen vermocht, welche konkreten Gegebenheiten schon gegen eine grundsätzliche Geeignetheit der Marketingmaßnahmen des Deutschen Weinfonds sprechen sollen, die festgestellten Benachteiligungen der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb auszugleichen. Auch die in einigen Parallelverfahren erstinstanzlich angeregten Einholung einer amtlichen Auskunft des Bundesrechnungshofs zu der Frage, ob die Maßnahmen des Deutschen Weinfonds messbar zur Imageverbesserung des deutschen Weins beigetragen habe und ob sie bewirken können, den Umsatz beim Verkauf des deutschen Weins zu steigern, bedarf es nicht. Es ist schon nicht erkennbar, weshalb gerade der Bundesrechnungshof zu einer sachverständigen Beurteilung der Geeignetheit von Qualitäts- und Absatzförderungsmaßnahmen zur Beeinflussung der Marktstärke eines Produktes in der Lage sein sollte. Der Bundesrechnungshof ist nach seiner sich aus Art. 114 Abs. 2 GG ergebenden Aufgabenstellung zweifellos kompetent, zu prüfen, ob eine öffentliche Einrichtung im Verantwortungsbereich des Bundes ordnungsgemäß und wirtschaftlich mit ihr zur Verfügung gestellten Mitteln umgeht. Für die Beurteilung der hier angesprochenen komplexen Wirkungszusammenhänge zwischen sektorspezifischen Marketingmaßnahmen und wertschöpfungsrelevanten Marktentwicklungen besitzt er jedoch erkennbar keine besondere Fachkompetenz. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen kein Nachweis, sondern lediglich eine plausible Begründung der Geeignetheit und Erforderlichkeit eines abgabefinanzierten staatlichen Gemeinschaftsmarketings zur Kompensation spezifischer Nachteile gefordert ist; dies hat seinen sachlichen Grund darin, dass es wegen der komplexen Wirkungszusammenhänge kaum möglich sein dürfte, konkret nachzuweisen, welchen genauen - z.B. prozentualen - Anteil die Tätigkeit einer bestimmten Absatzförderungseinrichtung an einer Verbesserung der Marktstellung eines Produktes hat.

88

Darüber hinaus hat der Beigeladene zu 2.) durch Indizien belegt, dass die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds tatsächlich zu einer Imageverbesserung des deutschen Weins beitragen hat und damit auch die Effektivität des abgabefinanzierten Gemeinschaftsmarketings plausibel begründet.

89

Hier kann in erster Linie auf die erfolgreiche Kampagne des Deutschen Weinfonds zur Förderung des Ansehens deutscher Qualitätsweißweine der Rebsorte Riesling verwiesen werden: Wie der Beigeladene zu 2.) - unwidersprochen - vorgetragen hat, hat die seit Anfang der 90-er Jahre erfolgte Konzentration von Werbemaßnahmen im Ausland auf die deutsche „Vorzeigerebsorte“ Riesling unter Betonung ihrer Einzigartigkeit und Qualität maßgeblich dazu beigetragen, dass der Absatz von deutschen Rieslingweinen auf dem wertmäßig wichtigsten Exportmarkt, den USA (vgl. dazu die Tabelle 18 in: „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“), sich seit Ende der 90-er Jahre wertmäßig mehr als verdreifacht hat, nämlich von 42 Mio. Dollar auf zuletzt 147 Mio. Dollar gesteigert werden konnte. Dass die Kampagnen zur Steigerung des Ansehens deutscher Qualitätsweißweine auch in Großbritannien erste Erfolge im Bewusstsein des Verbrauchers zeitigen, belegt im Übrigen die bereits erwähnte, vom Deutschen Weininstitut in Auftrag gegebene Studie aus dem Jahre 2009 zum Image des deutschen Weins, wonach deutscher Wein in der Kategorie „Weißwein von hoher Qualität“ deutlich aufgeholt und inzwischen immerhin mit dem Ansehen entsprechender italienischer Weine gleichgezogen hat. Schließlich kann der Beigeladene zu 2.) als messbaren Erfolg der auf dem (mengenmäßig) drittwichtigsten Exportmarkt, den Niederlanden, durchgeführten „World of Riesling-Tour“ darauf verweisen, dass nach Abschluss der Tour in den Niederlanden immerhin 86 % der teilnehmenden Unternehmen neue Kontakte zu Importeuren und Händlern knüpfen konnten.

90

Als Indiz dafür, dass die in den letzten Jahren bereits erreichte Verbesserung des Images des deutschen Weines im In- und Ausland auch auf die Öffentlichkeitsarbeit des Deutschen Weinfonds zurückzuführen ist, kann ferner auf die sehr hohe Zahl von Zugriffen auf das Internetangebot des Deutschen Weinfonds (zuletzt monatlich 2,5 Mio. Zugriffe) sowie auf die des Weiteren vom Deutschen Weinfonds - unbestritten - angegebene Zahl von 7.100 redaktionellen Beiträgen in deutschen Tageszeitungen und Magazinen sowie 150 Hörfunk- und Fernsehbeiträgen im Jahre 2008, die auf Informationen des Deutschen Weinfonds zurückgeführt werden konnten, hingewiesen werden.

91

Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass nahezu ¾ des Weinabsatzes in Deutschland über den Lebensmitteleinzelhandel (davon allein ca. 45 % über Discounter, vgl. „Das deutsche Weinmagazin“, Heft 14 vom 11. Juli 2009, S. 6) abgewickelt werden, also in einem Marktsegment, in dem ein extremer Preiswettbewerb herrscht, nicht entscheidend gegen die Effektivität der vom Deutschen Weinfonds (im Inland) entfalteten Absatzförderungsmaßnahmen. Es kann nicht pauschal unterstellt werden, dass die Preisentwicklung auf dieser inländischen Hauptvermarktungsschiene wegen des dort herrschenden extremen „Preiskampfs“ auch durch eine zentrale Absatzförderungsorganisation nicht erfolgreich beeinflusst werden kann. Zwar wird nicht verkannt, dass Erfolge bei der Wertschöpfung im deutschen Lebensmitteleinzelhandel - insbesondere bei den eine große Marktmacht aufweisenden großen Discounterketten - nur schwer zu erzielen sind. Jedoch hat der Beigeladene zu 2.) überzeugend dargelegt, dass der Versuch durchaus Sinn macht, durch gezielte Imagekampagnen auch bei deutschen Supermarktbetreibern zu erreichen, dass in deren Angebot im mittleren und höheren Preissegment neben z.B. französischen Weinen zunehmend auch deutsche Qualitätsweine aufgenommen werden und er hat Beispiele dafür benennen können, dass dabei in den letzten Jahren auch bereits Erfolge erzielt werden konnten.

92

Letztendlich kann auch der Auffassung nicht gefolgt werden, es gebe neben der - ebenfalls abgabefinanzierten - gebietlichen Absatzförderung nach § 46 WeinG keinen Bedarf mehr für eine sonderabgabenfinanzierte zentrale Absatzförderung im Weinsektor auf nationaler Ebene. Der Beigeladene zu 2.) hat überzeugend darauf verwiesen, dass sich die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds als zentraler Absatzförderungseinrichtung der gesamten deutschen Weinwirtschaft und diejenige der Gebietsweinwerbungen, die jeweils Absatzförderung für ein bestimmtes Weinanbaugebiet betreiben, wechselseitig ergänzen. Dabei obliegt es dem Deutschen Weinfonds insbesondere, die Vermarktung von Weinen aus verschiedenen oder sogar allen 13 Weinanbaugebieten überregional zu koordinieren und zu bündeln und insbesondere im Ausland die Vielfalt deutscher Weine nach Anbaugebieten und Rebsorten mit dem gerade für Marketingmaßnahmen auf fremden Märkten erforderlichen, besonderen Erfahrungswissen sinnvoll zu präsentieren, wozu die einzelnen Gebietsweinwerbungen schon mangels entsprechender personeller Kapazitäten nicht in gleicher Weise in der Lage wären. Eine sinnvolle Kooperation der zentralen Absatzförderung und der Gebietsweinwerbungen wird nach § 47 WeinG dadurch sichergestellt, dass sich die Gebietsweinwerbungen und der Deutsche Weinfonds gegenseitig über ihre Maßnahmen unterrichten und diese aufeinander abzustimmen haben (s. dazu auch Eichele, a.a.O., Stichwort „Weinfonds“, Anm. 3.4).

93

c) Zusammenfassend ist auszuführen, dass die deutsche Weinwirtschaft nach Überzeugung des Senats eine besondere Finanzierungsverantwortung für die Aufgaben des Deutschen Weinfonds trifft, weil sich für sie ein greifbarer Gruppennutzen der sonderabgabenfinanzierten Tätigkeit des Deutschen Weinfonds aus dem plausibel begründeten Erfordernis ergibt, spezielle Nachteile dieses Wirtschaftssektors im transnationalen Wettbewerb auszugleichen, die von den Gruppenangehörigen nicht mit mindestens gleicher Erfolgsaussicht selbst kompensiert werden können. Es ist primär Aufgabe des Gesetzgebers, zu beurteilen, ob die bei Einführung der Sonderabgabe (vgl. zur ursprünglichen Zielsetzung und zur Gesetzgebungsgeschichte: Eichele, a.a.O., Anm. 2.1.ff.) vorhandene Marktschwäche des deutschen Weins in einer Art und Weise behoben wurde, dass die Erforderlichkeit einer staatlich organisierten Absatzförderung entfällt. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, sieht der Senat derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzung des Gesetzgebers, dass weiterhin die Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung einer staatlich organisierten Absatzförderung und der sie finanzierenden Sonderabgabe besteht, unter Berücksichtigung seines wirtschaftspolitischen Einschätzungsspielraums verfassungsrechtlich nicht mehr haltbar ist, zumal der Gesetzgeber seiner Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Erforderlichkeit der Sonderabgabe – wie noch auszuführen sein wird – nachgekommen ist.

94

5. An der gruppennützigen Verwendung des Mittelaufkommens aus der Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken.

95

Sind die Sachnähe der abgabebelasteten Gruppe zum Zweck der Abgabe und die Finanzierungsverantwortung zu bejahen, so wirkt die zweckentsprechende Verwendung des Abgabeaufkommens zugleich gruppennützig, entlastet die Gesamtgruppe der Abgabenschuldner nämlich von einer ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Aufgabe (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 101, m.w.N.).

96

Nachdem vorliegend die Sachnähe der deutschen Weinwirtschaft zu den mit der Abgabe an den Deutschen Weinfonds verfolgten Zwecken und insbesondere deren Finanzierungsverantwortung für die mit dem Mittelaufkommen erfüllten Aufgaben bejaht werden können, ist lediglich noch zu fragen, ob die vom Deutschen Weinfonds entfalteten Tätigkeiten sich im Rahmen seines sich aus § 37 Abs. 1 WeinG ergebenden Aufgabenbereichs halten. Insbesondere dürfen keine Anhaltspunkte für eine zweckwidrige - d.h. vom gesetzlichen Aufgabenspektrum nicht gedeckte - Mittelverwendung vorliegen; vielmehr müssen die Maßnahmen des Deutschen Weinfonds der deutschen Weinwirtschaft auch tatsächlich zugutekommen. Dies ist zu bejahen.

97

Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aktivitäten des Deutschen Weinfonds einschließlich derjenigen der Einrichtungen der Wirtschaft, denen sich der Deutsche Weinfonds gemäß § 37 Abs. 2 WeinG bei der Durchführung seiner Aufgaben zu bedienen hat (Deutsches Weininstitut und Deutsche Weinakademie), nicht ausschließlich der Erfüllung der sich aus § 37 Abs. 1 WeinG ergebenden Aufgaben dienen. Der vom Beigeladenen zu 2.) vorgelegte Tätigkeitsbericht des Deutschen Weinfonds (vgl. Anlage B 4 zum Schriftsatz vom 26. Mai 2010, Bl. 148 ff. GA) sowie der im Verfahren 8 A 10246/10.OVG als Anlage 1 zur Stellungnahme des Vertreters des öffentlichen Interesses zu den Gerichtsakten gereichte „Gemeinsame Geschäftsbericht 2008“ von Deutschem Weinfonds, Deutschem Weininstitut und Deutscher Weinakademie, der den Beteiligten bekannt ist, geben insoweit zu keinen Zweifeln Anlass. Auch der Kläger hat die zweckentsprechende Mittelverwendung nicht konkret bestritten. Soweit gemutmaßt wird, wegen der Mitwirkung von Repräsentanten aus Wirtschaftsbereichen innerhalb der Produktions- und Vermarktungskette des deutschen Weins, die nicht zur Sonderabgabe herangezogen werden, im Verwaltungsrat des Deutschen Weinfonds sei ein gerade den Angehörigen der abgabepflichtigen Gruppe zugutekommendes Tätigkeitsspektrum nicht gewährleistet, ergeben sich dafür aus dem gemeinsamen Geschäftsbericht keine Anhaltspunkte, die dies bestätigen würden. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Deutsche Weinfonds nach § 42 Abs. 1 WeinG der Aufsicht des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unterliegt, dem er gemäß § 42 Abs. 2 WeinG jederzeit Auskunft über seine Tätigkeit zu erteilen hat; darüber hinaus sind Beauftragte der Bundesregierung und der für die Weinwirtschaft zuständigen Obersten Landesbehörden der Weinbau treibenden Bundesländer gemäß § 42 Abs. 3 WeinG befugt, an den Sitzungen u.a. des Verwaltungsrates teilzunehmen und ihnen ist dort jederzeit Gehör zu gewähren. Es ist weder vom Kläger konkret vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass diese Aufsichtsbefugnisse nicht zweckentsprechend wahrgenommen werden.

98

Nicht erforderlich ist schließlich, dass das Abgabeaufkommen im spezifischen Interesse jedes einzelnen Abgabepflichtigen zu verwenden ist; es genügt vielmehr, wenn es überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., Rn. 95). Es bedarf daher insbesondere nicht des Nachweises, dass die Tätigkeiten von Deutschem Weinfonds, Deutschem Weininstitut und Deutscher Weinakademie allen Angehörigen der mit der Abgabe belasteten Gruppe gleichermaßen zugutekommen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 35). Dass die Mittel hier überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet werden - auch wenn einzelne Teilgruppen der Gesamtgruppe von manchen Aktivitäten des Deutschen Weinfonds möglicherweise stärker profitieren als andere - erscheint nicht zweifelhaft, da die Maßnahmen zur Absatzförderung und Qualitätsverbesserung sowie zur Sicherung des Bezeichnungsschutzes für deutschen Wein und deutsche Weinerzeugnisse letztlich im Interesse der gesamten deutschen Weinwirtschaft liegen (so auch BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 35).

99

6. Die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG genügt ferner den verfassungsrechtlichen Anforderungen an dieregelmäßige Überprüfung ihrer Erforderlichkeit.

100

Im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Kontrolle hat das Bundesverfassungsgericht für Sonderabgaben besondere Überprüfungspflichten formuliert. Danach ist eine Sonderabgabe nur zulässig, wenn und solange die zu finanzierende Aufgabe auf eine Sachverantwortung der belasteten Gruppe trifft; die Abgabe ist also grundsätzlich temporär. Soll eine solche Aufgabe auf längere Zeit durch Erhebung einer Sonderabgabe finanziert werden, so ist der Gesetzgeber gehalten, in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob seine ursprüngliche Entscheidung für den Einsatz des gesetzgeberischen Mittels „Sonderabgabe“ aufrechtzuerhalten oder ob sie wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Wegfalls des Finanzierungszwecks oder Zweckerreichung, zu ändern oder aufzuheben ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 181, m.w.N.). Welche konkreten Anforderungen an die Erfüllung der Überprüfungspflicht zu stellen sind, hat das Bundesverfassungsgericht - soweit ersichtlich - bisher nicht näher festgelegt. Der Senat geht davon aus, dass es insoweit erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass sich der Gesetzgeber aus Anlass anstehender Änderungen des Gesetzes oder jedenfalls in angemessenen Zeitabständen erkennbar über die Notwendigkeit der weiteren Erhebung der Sonderabgabe vergewissert hat.

101

Dies ist vorliegend zu bejahen. Eine grundlegende Überprüfung der Abgabe fand im Jahre 1998 aus Anlass einer Entschließung des Deutschen Bundestages statt, mit der die Bundesregierung zur Vorlage eines Berichts über die Absatzförderung für deutschen Wein veranlasst wurde (vgl. BT-Drs. 13/4230 und 13/11054). Im Jahre 2007 wurde der die Absatzförderung betreffende 8. Abschnitt des Weingesetzes geändert und die Sonderabgabe beibehalten (vgl. BGBl. I, S. 753). Zuletzt bot die Änderung des Weingesetzes durch das 5. Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2416) Anlass zur Überprüfung der Notwendigkeit der Abgabenerhebung, ohne dass ein Anlass für eine Änderung der Abgabenbestimmungen gesehen wurde. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber die Sonderabgabe bewusst fortführt (vgl. auch BT-Drs. 16/4209). Im Übrigen steht dem Gesetzgeber hinsichtlich der Frage, ob die Sonderabgabe wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen des Wegfalls des Finanzierungszwecks oder Zielerreichung, zu ändern oder aufzuheben ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zu. Dass dessen Grenzen hier überschritten worden sind, ist nicht ersichtlich.

102

7. Die Abgabe an den Deutschen Weinfonds begegnet ferner auch hinsichtlich der Anforderungen an ihre haushaltsrechtliche Dokumentation keinen Bedenken.

103

Als notwendige Voraussetzung für eine verantwortungsgerechte Wahrnehmung der Entscheidungs-, Planungs- und Kontrollaufgaben des Parlaments, aber auch als Bedingung wirksamer Kontrollmöglichkeiten der Öffentlichkeit verlangt das Bundesverfassungsgericht über die regelmäßige Überprüfung der Erforderlichkeit der Sonderabgabe hinaus, dass Bestand und Entwicklung von Sonderabgaben einheitlich und hinreichend übersichtlich dokumentiert werden. Von einer hinreichend informierenden Dokumentation kann danach nur bei solchen Sonderabgaben die Rede sein, die in die Haushaltspläne eingestellt und gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 der Bundeshaushaltsordnung oder entsprechenden Vorschriften der Landeshaushaltsordnungen als durchlaufende Posten in zusätzlichen, den Haushaltsplänen als Anlagen beigefügten Übersichten dargestellt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003, BVerfGE 108, 186, 218).

104

Diese Voraussetzungen sind hier indessen erfüllt. Die Abgabe zum Deutschen Weinfonds wird in einer Übersicht zum Bundeshaushaltsplan nach Bezeichnung, Rechtsgrundlage, Abgabenzweck, Verpflichteten, Begünstigten und Abgabenvolumen dokumentiert, und zwar zuletzt in den Übersichten zum Bundeshaushaltsplan 2009, Teil VI, Geschäftsbereich 10, S. 84.

105

8. Die Heranziehung des Klägers zu der Abgabe an den Deutschen Weinfonds steht schließlich auch mit Artikel 12 Abs. 1 GG im Einklang.

106

Wie das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben hat, stellt sich die finanzielle Inanspruchnahme für eine staatliche Aufgabenwahrnehmung, die - wie hier - durch hoheitliche Entscheidung an die Stelle des individuellen unternehmerischen Handelns tritt, aus der Sicht der Abgabepflichtigen nicht nur als eine rechtfertigungsbedürftige, zur Steuer hinzutretende Sonderbelastung, sondern auch als Verkürzung seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit dar und bedarf deshalb auch insoweit einer besonderen Rechtfertigung; denn gerade bei einer abgabenfinanzierten Absatzförderung durch ein staatliches Gemeinschaftsmarketing kann die finanzielle Inanspruchnahme für solche Werbemaßnahmen auch als Schmälerung des eigenen unternehmerischen Werbeetats angesehen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 105).

107

Der Senat verkennt nicht, dass die Inanspruchnahme der Weinerzeuger und -vermarkter mittels einer zur allgemeinen Steuerbelastung hinzutretenden Sonderabgabe einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Unternehmerfreiheit eines jeden abgabepflichtigen Betriebs bedeutet; denn ihnen werden durch die Abgabe finanzielle Mittel entzogen, die sie anderweitig im Betrieb einsetzen könnten, sei es für eigene Werbemaßnahmen oder zum Beispiel für Investitionen in die Weinerzeugung (so auch Gerhard, a.a.O., S. 129). Indessen ist die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden.

108

Sind - wie hier nach dem bisher Ausgeführten - die verfassungsrechtlichen Grenzen für die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben nach den Vorgaben des Finanzverfassungsrechts gewahrt, ist die Abgabe grundsätzlich auch unter freiheitsgrundrechtlichen Gesichtspunkten verfassungsgemäß; dies gilt jedenfalls dann, wenn auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingehalten wird (so auch Gerhard, a.a.O., m.w.N.). Danach sind Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit gerechtfertigt, wenn sie die berufliche Betätigung des Grundrechtsträgers nicht unverhältnismäßig einschränken, was voraussetzt, dass sie auf sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls beruhen und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (st. Rspr.; vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000, BVerfGE 103, 1, 10).

109

Nicht gefolgt werden kann der Auffassung, die Auferlegung der Zahlungspflicht nach § 43 Abs. 1 WeinG stelle eine subjektive Berufswahlbeschränkung dar oder sei in ihren Auswirkungen mit einer solchen vergleichbar, weshalb es der Rechtfertigung des Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG durch ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut bedürfe. Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2009 (a.a.O., Rn. 106) lässt sich eine derartige Gleichsetzung der Abgabepflicht mit einer subjektiven Berufswahlbeschränkung keineswegs entnehmen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Auferlegung einer Abgabepflicht i. H. v. weniger als einem Euro pro Ar Weinbergsfläche bzw. von weniger als einem Eurocent pro Liter des abgefüllten Erzeugnisses Auswirkungen auf eine Berufswahlentscheidung haben könnte.

110

Die Voraussetzungen für einen verfassungsrechtlich zulässigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sind im Falle der Abgabe an den Deutschen Weinfonds gegeben. Die Erhebung der Abgabe kann sich aus den oben dargelegten Gründen auf vernünftige Gründe des Allgemeinwohls stützen. Denn sie dient der Kompensation von erheblichen Nachteilen der Deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb durch ein sonderabgabenfinanziertes Gemeinschaftsmarketing, zu dem der Großteil der von der Abgabe betroffenen Weinerzeuger mangels finanzieller und personeller Ressourcen selbst nicht hinreichend in der Lage ist. In Anbetracht der verhältnismäßig geringen finanziellen Belastung (0,67 € pro Ar Weinbergsfläche) durch die Abgabe bei greifbarem Nutzen für den einzelnen Gruppenzugehörigen ist auch die Verhältnismäßigkeit der Abgabe nicht zweifelhaft (so auch Gerhard, a.a.O.). Denn dem greifbaren Gruppennutzen der Qualitäts- und Absatzförderung für die gesamte deutsche Weinwirtschaft steht eine Belastung durch die Abgabe in Höhe von weniger als einem Euro pro Ar Weinbergsfläche gegenüber (vgl. dazu auch den Beschluss der Europäischen Kommission vom 19. Dezember 2007 - K (2007) 6782 zu Beihilfe Nr. N 477/2007 -,Rn. 31).

111

9. Letztendlich wird die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG auch den Anforderungen an eineverfassungsgemäße Bemessung der Höhe nach gerecht.

112

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt die für nicht- steuerliche Abgaben zentrale Zulässigkeitsanforderung einer sachlichen Rechtfertigung nicht nur für die Abgabenerhebung dem Grunde nach, sondern wirkt auch begrenzend auf die Bemessung der nichtsteuerlichen Abgabe der Höhe nach ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004, BVerfGE 110, 370, 390 und Beschluss vom 16. September 2009, BVerfGE 124, 235 und juris Rn. 30 f.). Dabei wirkt sich das verfassungsrechtliche Gebot der sachlichen Rechtfertigung der Erhebung von Sonderabgaben der Höhe nach begrenzend in zweierlei Hinsicht aus: Der zur Sonderabgabe Verpflichtete darf zum einen - im Verhältnis zur Gesamtheit der nicht sonderabgabepflichtigen Steuerzahler - nicht im Übermaß zusätzlich, d.h. nicht über das zur Erfüllung der Aufgaben, für die er eine besondere Finanzierungsverantwortung trägt, Erforderliche hinaus belastet werden; zum anderen muss die Belastung der Mitglieder der mit der Sonderabgabe belasteten Gruppe im Verhältnis zueinander mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigt, d.h. belastungsgerecht an den Vorteilen und dem unterschiedlichen Leistungsvermögen orientiert sein.

113

Mit diesen Anforderungen steht die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG im Einklang.

114

Sie führt zunächst nicht zu einer übermäßigen Belastung der abgabepflichtigen Gruppe als Ganzer. Aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt, dass die Finanzierungsverantwortung der zur Leistung einer Sonderabgabe Verpflichteten nicht weiter reichen darf als der voraussichtliche Mittelbedarf für die mit der Sonderabgabe verfolgten Zwecke: Die abgabepflichtigen Unternehmen dürfen in ihrer Gesamtheit nicht in höherem Maße in Anspruch genommen werden, als dies im Hinblick auf die Gewährleistung einer effektiven Aufgabenerfüllung zur Erreichung der verfolgten Zwecke erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009, a.a.O., Rn. 31). Dabei steht dem Gesetzgeber aber - insbesondere für die Prognose des voraussichtlich zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderlichen Mittelbedarfs - ein Einschätzungsspielraum zu.

115

Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich der Gesetzgeber des Weingesetzes bei der Festsetzung der Abgabenhöhe und bei der Einschätzung des Mittelbedarfs des Deutschen Weinfonds, an dessen Höhe sich das Abgabenaufkommen orientiert, außerhalb des Rahmens seines Einschätzungsspielraums bewegt hat. Auf ein Belastungsübermaß, das zu einer Abgabengenerierung über das Volumen eines sachgerecht eingeschätzten Finanzierungsbedarfs hinaus führen würde, deutet nichts hin. Insbesondere lassen weder das Gesamtvolumen der dem Deutschen Weinfonds aus der Abgabe zur Verfügung stehenden Mittel (ca. 10 bis 12 Millionen Euro jährlich, vgl. den Geschäftsbericht 2008, S. 21) noch die jährlichen Geschäftsberichte des Deutschen Weinfonds erkennen, dass dem Deutschen Weinfonds ein abgabenfinanziertes „Luxusbudget“ zur Verfügung steht, das auch für außerhalb der gesetzlichen Aufgaben liegende Tätigkeiten verwendet wird.

116

Die Finanzierungslast ist darüber hinaus auch im Binnenbereich der Gruppe der Abgabenpflichtigen gleichheitsgerecht zugeordnet.

117

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber auch bei der Festlegung des Verteilungsmaßstabs für Kosten, die auf die einzelnen Mitglieder einer Gruppe von Sonderabgabepflichtigen umzulegen sind, über einen erheblichen Gestaltungsspielraum verfügt: Mit Blick auf die kollektive Verantwortung der Abgabepflichtigen als einer Gruppe entzieht sich die Bestimmung der individuellen Belastung einer genauen Umrechnung des zu finanzierenden Aufwands auf den einzelnen Abgabepflichtigen nach Kosten, Wert und Vorteil. Deshalb genügt es, wenn der vom Gesetzgeber gewählte Verteilungsmaßstab innerhalb des durch Abgabenzwecke und Belastungsgründe gegebenen Rahmens insgesamt sachgerecht ist (so BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009, a.a.O., Rn. 32).

118

Gemessen an diesen Grundsätzen entspricht der Bemessungsmaßstab für die hier einschlägige sog. Flächenabgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Flächenabgabe bemisst sich nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG nach der zur Weinbaukartei gemeldeten Weinbergsfläche und beträgt jährlich 0,67 €/Ar der Weinbergsfläche, soweit diese mehr als 5 Ar beträgt. Mit Blick auf die Zwecke der Abgabe, Qualität und Absatz des Deutschen Weins zu fördern und auf den Bezeichnungsschutz für inländischen Wein hinzuwirken, erscheint es sachgerecht, die Last im Grundsatz an der Größe der bewirtschafteten Fläche auszurichten. Denn der Flächenanteil des einzelnen Verpflichteten spiegelt den anteiligen Aufwand bzw. den anteiligen Nutzen aus der Verwendung des Abgabenertrages hinreichend genau wieder (so zutreffend das Gutachten von K., S. 37 u. 39, unter Hinweis auf OVG RP, Urteil vom 16. Oktober 1979, AS 15, 393, 395). Auch das Bundesverfassungsgericht hat eine grundsätzlich an der Größe des Geschäfts bzw. am Volumen der Geschäftstätigkeit orientierte Ausgestaltung von Sonderabgaben als verfassungsgemäß erachtet (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009, a.a.O., Rn. 33). Auch der Bagatellvorbehalt - 5 Ar oder weniger Weinbergsfläche - erscheint aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und wegen der Vermutung, dass bei einer so geringen bewirtschafteten Weinbergsfläche nur für den Eigenbedarf Wein erzeugt und nicht am Wettbewerb teilgenommen wird (vgl. dazu Eichele, a.a.O., Stichwort „Weinfonds“, Anmerkung 3.2.2.1), sachlich angemessen.

119

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die zur Flächenabgabe Herangezogenen im Verhältnis zu den zur sog. Abfüllerabgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG abgabepflichtigen Gruppenmitgliedern im Übermaß, insbesondere nicht gerecht am jeweiligen Nutzen und Leistungsvermögen orientiert, belastet werden. Auch die Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG ist mit der Bemessung nach der Litermenge abgegebener Erzeugnisse an einem Maßstab orientiert, der unmittelbar auf das Geschäfts- bzw. Handelsvolumen des einzelnen Abgabepflichtigen Bezug nimmt und daher sachgerecht erscheint (so überzeugend das Gutachten von K., S. 39). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die jeweils einschlägigen Abgabensätze (0,67 €/Ar bzw. 0,67 €/hl) zu einer ungleichmäßigen, etwa die Weinerzeuger insgesamt übermäßig treffenden Abgabenbelastung führen.

II.

120

Die Abgabe an den Deutschen Weinfonds begegnet auch keinen europarechtlichen Bedenken.

121

Sie verstößt weder gegen das Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen (1.), noch stehen ihr die Vorschriften des Europäischen Beihilfenrechts entgegen (2.).

122

1. Die Abgabe ist zunächst nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot mengenmäßiger Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und wirkungsgleicher Maßnahmen unionsrechtswidrig.

123

Nach Art. 34 AEUV (bisher: Art. 28 EGV) sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedsstaaten verboten; gleiches gilt gemäß Art. 35 AEUV (bisher: Art. 29 EGV) für mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und alle Maßnahmen gleicher Wirkung. Dieses Verbot betrifft die Abgabe an den Deutschen Weinfonds allerdings nicht unmittelbar; denn die Abgabe als solche bewirkt weder eine Ein- noch eine Ausfuhrbeschränkung und stellt auch keine Maßnahme gleicher Wirkung dar. Sie ist als solche nicht geeignet, eine handelsbeschränkende Wirkung etwa zu Lasten von Unternehmen der Weinwirtschaft aus anderen EU-Mitgliedstaaten zu entfalten, weil sie von diesen nicht erhoben wird, sondern im Gegenteil nur die deutsche Weinwirtschaft belastet. Vielmehr sind allein die mit der Abgabe finanzierten staatlichen Fördermaßnahmen an den Art. 34 und 35 AEUV zu messen.

124

Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Abgabe selbst sei deshalb europarechtswidrig, weil mit ihr staatliche Fördermaßnahmen finanziert würden, die ihrerseits gegen Art. 34 und 35 AEUV verstoßen. Zwar hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil zum CMA-Gütezeichen entschieden, dass die Vergabe eines Gütezeichens, das die inländische Herkunft der betreffenden Erzeugnisse hervorhebt, durch eine Einrichtung, die über eine von den Erzeugern zu entrichtende Abgabe finanziert wird, als eine dem Staat zuzurechnende Maßnahme anzusehen ist; sie sei deshalb im Sinne von Art. 28 EGV (jetzt: Art. 34 AEUV) geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern, und könne daher gegen das Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen verstoßen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. November 2002, NJW 2002, S. 3609 ff.). Daraus folgt aber nicht, dass eine staatliche Absatzförderung, die an die Herkunft des Erzeugnisses anknüpft, europarechtlich schlechthin verboten ist. Insbesondere bleiben Werbemaßnahmen, die auf die regionale Herkunft des Weins aus traditionellen Weinanbaugebieten abstellen oder andere Besonderheiten hervorheben, etwa die Förderung bestimmter Rebsorten, weiterhin zulässig (vgl. dazu Tetzlaff, a.a.O., S. 694 ff.; allgemein zu den Auswirkungen der CMA-Entscheidung des EuGH auf staatlich geförderte Marketingmaßnahmen siehe auch Korte/Oschmann, NJW 2003, S. 1766, 1768 ff.). Die europarechtlich im Einzelnen zu beachtenden Einschränkungen ergeben sich aus der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 19. Dezember 2007 (Beihilfe Nr. N 477/2007) zur Änderungsnotifizierung der - unionsrechtlich als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 f. AEUV zu wertenden - Absatzförderungsmaßnahmen nach § 37 WeinG. In diesem Verfahren hat die Bundesrepublik Deutschland zugesichert, bei Maßnahmen des Deutschen Weinfonds die nach europäischem Recht gebotenen Einschränkungen zu beachten, insbesondere Werbemaßnahmen ohne Hinweis auf den nationalen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse durchzuführen und keine Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, den Verkauf von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen oder deren Erzeugnisse schlecht zu machen; die EU-Kommission hat diese Zusicherungen als ausreichend akzeptiert und keine Einwände gegen die Beihilfemaßnahme erhoben, sondern deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt (vgl. Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 2007 – K (2007) 6782 zu Beihilfe Nr. N 477/2007, Rn. 32 ff.). Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Erhebung der Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG gleichsam zwangsläufig auf eine staatliche Finanzierung mit dem EU-Recht unvereinbarer, insbesondere unzulässig an die nationale Herkunft der geförderten Erzeugnisse anknüpfender Marketingmaßnahmen hinausläuft; allenfalls dann könnte ein „Durchschlagen“ einer etwaigen Unionsrechtswidrigkeit abgabefinanzierter Fördermaßnahmen auf die Abgabenerhebung selbst angenommen werden. Soweit behauptet wird, der Deutsche Weinfonds verwende weiterhin Werbemittel, in denen ausschließlich die deutsche Herkunft von Wein hervorgehoben werde, hat der Beigeladene zu 2.) überzeugend dargelegt, dass es sich um Werbemittel aus einer früheren Werbekampagne handelte und der Deutsche Weinfonds bei seinen Kunden darauf hingewirkt hat, diese nicht mehr zu verwenden, und dass auch der Internetauftritt den sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergebenden Einschränkungen inzwischen angepasst wurde (vgl. Schriftsatz vom 15. April 2010, S. 4 f. bzw. Bl. 449 f. GA). Für Marketingmaßnahmen auf Drittlandsmärkten außerhalb der EU gelten die angesprochenen unionsrechtlichen Einschränkungen ohnehin nicht.

125

2. Die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG verstößt ferner nicht gegen das Verbot den Wettbewerb verfälschender Beihilfen.

126

Nach Art. 107 AEUV (bisher: Art. 87 Abs. 1 EGV) sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist.

127

Dabei ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass nur die vom Deutschen Weinfonds durchgeführten Maßnahmen als solche als Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden können, nicht aber die zu deren Finanzierung erhobene Abgabe; denn diese ist für sich betrachtet keine Begünstigung eines Produktionszweigs, sondern als Zahlungspflicht vielmehr eine Belastung.

128

Aber auch, wenn man maßgeblich auf den Zweck der Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG abstellt, Maßnahmen zu finanzieren, die unter den Beihilfenbegriff des Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen, ergibt sich keine Unvereinbarkeit mit dieser Vorschrift. Wie oben bereits ausgeführt, sind die nach dem Aufgabenkatalog des § 37 Abs. 1 WeinG zu treffenden Maßnahmen der Absatz- und Qualitätsforderung zwar grundsätzlich als Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen, aber nicht schlechthin nach dieser Vorschrift verboten. Vielmehr lässt Art. 107 Abs. 3c AEUV (bisher: Art. 87 Abs. 3c EGV) die Zulassung einer Ausnahme vom Beihilfenverbot u.a. für „Beihilfen zur Förderung gewisser Wirtschaftszweige“ zu, „soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“; die Entscheidung darüber obliegt der Kommission im Rahmen der Beihilfenaufsicht nach Art. 108 AEUV (bisher: Art. 88 EGV). Wie dargestellt, hat hier die Kommission entschieden, dass die Absatzförderungsmaßnahmen nach § 37 WeinG bei Berücksichtigung bestimmter Bedingungen, deren Einhaltung die Bundesrepublik Deutschland zugesichert hat, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind (vgl. den Beschluss der Kommission vom 19. Dezember 2007, a.a.O., Rn. 67). Daraus ergibt sich, dass auch der zur Finanzierung dieser Maßnahmen erhobenen Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG Vorschriften des Europäischen Beihilfenrechts nicht entgegenstehen.

B.

129

Die Heranziehung des Klägers zu einer Abgabe für die gebietliche Absatzförderung beruht auf § 46 WeinG i.V.m. den §§ 1 ff. des rheinland-pfälzischen Absatzförderungsgesetzes Wein (AbföG Wein) vom 28. Juni 1976 (GVBl. S. 187), zuletzt geändert durch Art. 63 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29). Gemäß § 46 Satz 1 WeinG können die Länder zur besonderen Förderung des in ihrem Gebiet erzeugten Weins eine Abgabe von den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG Abgabepflichtigen erheben, das heißt von den Eigentümern oder (sonstigen) Nutzungsberechtigten der Weinbergsflächen; nach § 46 Satz 2 WeinG kann die Abgabe für die einzelnen Anbaugebiete eines Landes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden. Von dieser Ermächtigung hat das Land Rheinland-Pfalz durch Erlass des Absatzförderungsgesetzes Wein Gebrauch gemacht. Nach § 1 Abs. 1 AbföG Wein wird die Abgabe von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten der in Rheinland-Pfalz belegenen Weinbergsflächen erhoben. Die Höhe der Abgabe beträgt gemäß § 1 Abs. 2 AbföG Wein z.B. in dem bestimmten Anbaugebiet Pfalz 0,77 €/Ar der Weinbergsfläche, sofern diese mehr als 5 Ar umfasst. Gemäß § 2 Abs. 1 AbföG Wein wird die Abgabe von den Gemeinden zusammen mit der Abgabe für den Deutschen Weinfonds festgesetzt, erhoben und beigetrieben, wobei die §§ 14 bis 17 der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts vom 18. Juli 1995 – WeinRDVO - (GVBl. S. 275) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung finden. Die Einnahmen aus der Abgabe dürfen gemäß § 4 Abs. 1 AbföG Wein nur zur Förderung des Absatzes von in Rheinland-Pfalz erzeugten Weinen verwendet werden; dabei ist jedes bestimmte Anbaugebiet entsprechend seinem Aufkommen aus der Abgabe zu berücksichtigen. Gefördert werden können gemäß § 4 Abs. 2 AbföG Wein Einrichtungen des Weinbaus, die eine Förderung des Absatzes der in den bestimmten Anbaugebieten erzeugten Weine zum Ziel haben, insbesondere die von den Verbänden des Weinbaus getragenen Absatzförderungseinrichtungen. Zu diesen Absatzförderungseinrichtungen zählt der Beigeladene zu 1.).

130

Auch hinsichtlich der Heranziehung des Klägers zur Abgabe für die gebietliche Absatzförderung liegen die einfachgesetzlichen Voraussetzungen vor; Einwände werden insoweit vom Kläger nicht vorgebracht. Er macht auch insoweit ausschließlich Verstöße der zugrundeliegenden Vorschriften gegen höherrangiges Recht geltend. Indessen hat der Senat nicht die Überzeugung gewonnen, dass die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung verfassungswidrig ist (I.) oder europarechtlichen Bedenken begegnet (II.).

I.

131

Auch bei der Abgabe für die Gebietsweinwerbung handelt es sich um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, die an den gleichen verfassungsrechtlichen Vorgaben wie die Abgabe für den Deutschen Weinfonds zu messen ist. Ebenso wenig wie bei der Abgabe zum Deutschen Weinfonds ist der Senat von der Verfassungswidrigkeit der Abgabe für die gebietliche Absatzförderung überzeugt. Dabei gelten die Erwägungen des Senats zur Vereinbarkeit der Abgabe zum Deutschen Weinfonds mit dem Grundgesetz für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe nach § 46 Satz 1 WeinG i.V.m. dem rheinland-pfälzischen AbföG Wein im Wesentlichen entsprechend. Ergänzend ist lediglich auszuführen:

132

1. Mit der sich aus § 46 Satz 1 WeinG sowie aus den §§ 1 ff. AbföG Wein ergebenden Zielsetzung einer besonderen Förderung des Absatzes von in Rheinland-Pfalz erzeugten Weinen dient die Abgabe einem über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck.

133

2. Der Senat hat auch keine durchgreifenden Zweifel an der hinreichenden Homogenität der für die Gebietsweinwerbung abgabepflichtigen Gruppe.

134

Die Eigentümer und (sonstigen) Nutzungsberechtigten von im Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz belegenen Weinbergsflächen bilden eine in der Rechts- und Sozialordnung hinreichend vorstrukturierte Gruppe. Sie unterliegen einer Vielzahl besonderer weinrechtlicher Vorschriften des Landes-, Bundes- und Europarechts. Sie sind darüber hinaus in der Sozialordnung durch ein gemeinsames Interesse am Absatz des im Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz erzeugten Weins verbunden.

135

Wie oben bereits ausgeführt, ist auch nicht zu beanstanden, dass die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung allein von den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten von in Rheinland-Pfalz belegenen Weinbergsflächen erhoben wird, während für die Abgabe für den Deutschen Weinfonds gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG auch die Abfüller von inländischem Wein abgabepflichtig sind. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, die Abgabepflicht nach § 46 Satz 1 WeinG i.V.m. § 1 AbföG Wein auf weiterverarbeitende Betriebe und Händler auszudehnen. Die Beschränkung der Abgabepflicht nach § 46 WeinG auf eine Flächenabgabe findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass die gebietliche Absatzförderung für die Gruppe der Winzer (Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten von Weinbergsflächen) von erheblich größerer Bedeutung ist als für die Angehörigen des Bereich der Weiterverarbeitung und Vermarktung; insbesondere die größeren Weinhandelsunternehmen, die Weine mehrerer Anbaugebiete vermarkten, sind typischerweise an einer gebietsbezogenen Absatzförderung weniger interessiert. Zudem würde die Erhebung einer Mengenabgabe von den im Land Rheinland-Pfalz ansässigen Weinverarbeitern oder Weinhändlern eine genaue Erfassung der Umsätze des gebietserzeugten Weines erfordern und damit den einzelnen Betrieben wie den erhebenden Stellen einen unangemessen hohen Verwaltungsaufwand abverlangen; hinzu kommt, dass eine Mengenabgabe nicht geeignet wäre, alle im Abgabengebiet erzeugten Weine in gleicher Weise zu erfassen, weil z.B. die außerhalb des Landes gelegenen Verarbeitungs- oder Weinhandelsbetriebe wegen der territorialen Begrenzung der Abgabenhoheit nicht erfassbar wären (vgl. dazu bereits OVG RP, Urteil vom 16. Oktober 1979, AS 15, 393, 395 f.).

136

3. Auch die erforderliche Sachnähe der Gruppe zum finanzierten Zweck ist gegeben. Die Gruppe der Eigentümer und Nutzungsberechtigten von im Lande Rheinland-Pfalz belegenen Weinbergsflächen steht dem finanzierten Zweck einer besonderen Förderung des Absatzes des in Rheinland-Pfalz erzeugten Weins näher als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit, weil es sich beim Bezugsobjekt der Fördermaßnahmen um ihr Produkt handelt.

137

4. Auch die mit der Abgabe für die Gebietsweinwerbung belastete Gruppe trifft eine besondere Finanzierungsverantwortung für die aus dem Abgabenaufkommen finanzierten Aufgaben der gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen.

138

Wie der Senat im Einzelnen oben dargelegt hat, ergibt sich der zur Begründung der besonderen Finanzierungsverantwortung von Verfassungs wegen geforderte greifbare Gruppennutzen einer sonderabgabefinanzierten Qualitäts- und Absatzförderung für Wein aus dem plausibel begründeten Erfordernis, spezielle Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb auszugleichen, die von den Gruppenangehörigen nicht gleich erfolgreich kompensiert werden können. Dies gilt in gleicher Weise für die besondere Finanzierungsverantwortung der für die gebietliche Absatzförderung Abgabepflichtigen. Denn die festgestellten besonderen Beeinträchtigungen und spezifischen Nachteile im transnationalen Wettbewerb treffen – soweit es um die Teilgruppe der Weinerzeuger geht – naturgemäß die Winzer und Weinbergsflächeneigentümer in den jeweiligen bestimmten Anbaugebieten.

139

Dem kann insbesondere nicht entgegengehalten werden, es sei nicht Aufgabe der Gebietsweinwerbungen, speziell den Nachteilen im transnationalen Wettbewerb entgegenzuwirken, weil die Gebietsweinwerbungen im Außenhandel nicht aktiv seien. Zum einen bestehen die festgestellten spezifischen Nachteile des deutschen Weins nicht nur auf wichtigen Exportmärkten, sondern gerade auch in einer signifikanten Marktschwäche auf dem Inlandsmarkt im dortigen Wettbewerb mit Importweinen aus den großen Weinexportländern in Europa und Übersee (vgl. im Einzelnen oben und Senatsurteil vom 15. September 2010, a.a.O., Rn. 53 ff.). Es ist auch Aufgabe der Gebietsweinwerbungen, diesen Nachteilen durch entsprechende Marketingmaßnahmen auf dem Inlandsmarkt zur Vermittlung und Profilierung der spezifischen Eigenschaften und Qualitäten des Weins aus dem jeweiligen Anbaugebiet entgegenzuwirken. Dabei verfolgen auch sie das Ziel, dass der Verbraucher Weine aus dem jeweiligen Anbaugebiet Importweinen vorzieht und insbesondere bereit ist, für den einheimischen Wein auch höhere Flaschenpreise zu akzeptieren. Dies macht auch tatsächlich einen wesentlichen Teil der Aktivitäten der Gebietsweinwerbungen aus, wie sich z.B. aus dem Geschäftsbericht 2009 des „Rheinhessenwein e.V.“ ergibt (veröffentlicht unter www.rheinhessen.de ). Zum anderen trifft es nicht zu, dass die Gebietsweinwerbungen im Bereich der Exportförderung nicht aktiv sind. Vielmehr werden auch Vertreter der Gebietsweinwerbungen an Marketingaktionen des Deutschen Weininstituts auf wichtigen Exportmärkten zur Präsentation der Vielfalt deutscher Weine nach Anbaugebieten und Rebsorten im Rahmen des gesetzlich durch § 47 WeinG vorgeschriebenen Kooperationsverhältnisses beteiligt. So erwähnt etwa der Geschäftsbericht 2009 des Rheinhessenwein e.V. eine Gemeinschaftsaktion mit dem Deutschen Weininstitut bei der Megavino in Brüssel und Rheinhessen-Präsentationen zusammen mit dem Deutschen Weininstitut bei einer „internationalen Silvaner-Pressereise“.

140

Die zusätzliche Heranziehung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Weinbergsflächen zur Abgabe für die Gebietsweinwerbung erfordert auch keine besondere zusätzliche Rechtfertigung in dem Sinne, dass es des Nachweises einer zwingenden Erforderlichkeit einer zweiten Organisation zur Absatzförderung neben dem Deutschen Weinfonds bedarf. Steht fest, dass ein plausibel begründetes Erfordernis für ein sonderabgabefinanziertes Gemeinschaftsmarketing für deutschen Wein besteht, liegt es im weiten Organisations- und Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, ob er hierfür nur eine zentrale, bundesweit und international operierende Marketingorganisation vorsieht oder einem zweistufigen Organisationsaufbau den Vorzug gibt, bei der sich zentrale Marketingorganisationen (Deutscher Weinfonds in Verbund mit dem Deutschen Weininstitut) und regionale, gebietsspezifische Absatzförderungseinrichtungen im Rahmen eines Kooperationsverhältnisses wechselseitig ergänzen. Auch hierfür bedarf es keines Nachweises der zwingenden Erforderlichkeit einer zweiten Organisation. Zur sachlichen Rechtfertigung genügt die plausibel begründete Erwartung, dass die Ziele der Absatzförderung und Qualitätssicherung im In- und Ausland am besten in einer arbeitsteiligen, zur Kooperation verpflichteten zweistufigen Organisationsstruktur wahrgenommen werden können. Diese Annahme erscheint hinreichend begründet, weil sich die Exportförderung durch den Deutschen Weinfonds und das Deutsche Weininstitut unter anlassspezifischer Einbindung bestimmter Gebietsweinwerbeeinrichtungen sowie die Inlandsmarktbeeinflussung über gebietsspezifische Werbeaktionen der Gebietsweinwerbungen, gegebenenfalls koordiniert durch den Deutschen Weinfonds bzw. das Deutsche Weininstitut bei großen überregionalen Präsentationen auf Messen u.ä., sinnvoll ergänzen. Es ist insbesondere auch nichts dafür ersichtlich, dass die Gesamtaufgabe der Absatzförderung deutscher Weine im In- und Ausland billiger und gleich effektiv erfüllt werden könnte, wenn sie entweder nur von den Gebietsweinwerbungen oder nur vom Deutschen Weinfonds und dem Deutschen Weininstitut wahrgenommen werden würde. Denn für eine Exportförderung allein durch die Einrichtungen der Gebietsweinwerbungen fehlt es diesen ersichtlich an der hierfür erforderlichen größeren Finanzkraft sowie an entsprechenden personellen Kapazitäten. Andererseits ist der Deutsche Weinfonds bzw. das Deutsche Weininstitut für die Präsentation der spezifischen Eigenschaften und Stärken der Weine aus den einzelnen Anbaugebieten bei überregionalen und internationalen Marketingmaßnahmen auf die speziellen Kenntnisse und Erfahrungen der Gebietsweinwerbungen angewiesen; auf regionaler Ebene kann sie diesen hingegen ganz das Feld überlassen.

141

5. An der gruppennützigen Verwendung des Mittelaufkommens bestehen auch bei der Abgabe für die Gebietsweinwerbung keine Zweifel. Dass die Aktivitäten der Einrichtungen der gebietlichen Absatzförderung ausschließlich der Erfüllung der sich aus § 4 AbföG Wein ergebenden Aufgaben dienen, ist nicht zweifelhaft und wird auch vom Kläger nicht bestritten.

142

6. Auch die Abgabe für die Gebietsweinwerbung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die regelmäßige Überprüfung ihrer Erforderlichkeit durch den Gesetzgeber.

143

Zuletzt gab die Änderung des § 1 AbföG Wein durch Art. 63 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29) Anlass zur Überprüfung der Notwendigkeit der Abgabenerhebung, ohne dass ein Anlass für eine Änderung der Abgabenbestimmungen gesehen wurde. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber keinen Anlass hierfür gesehen hat, folgt, dass er die Sonderabgabe bewusst fortführt. Weitergehende Anforderungen an die Erfüllung der Überprüfungspflicht hat das Bundesverfassungsgericht – wie oben bereits ausgeführt – bisher nicht festgelegt, insbesondere auch keine genauen Fristen für die Überprüfung.

144

Ergänzend kann darauf verwiesen werden, dass sich der rheinland-pfälzische Landtag in der Folgezeit noch mehrfach aus Anlass von Kleinen Anfragen von Abgeordneten (vgl. z.B. LT-Drucks. 15/307 vom 26. September 2006) sowie im Rahmen einer Aktuellen Stunde am 14. März 2007 mit der Absatzförderung für Wein befasst hat. Bei der genannten Aktuellen Stunde hat sich z.B. der Abgeordnete Eymael dafür ausgesprochen, die Marketingaktivitäten für die Weinwirtschaft fortzusetzen, „damit wir im internationalen Wettbewerb keine Marktanteile verlieren, sondern zusätzliche Marktanteile gewinnen, so dass unsere Weinwirtschaft eine bessere Zukunft hat, als dies bisher der Fall war“ (vgl. Plenarprotokoll Nr. 15/19 vom 14. März 2007, S. 1030). In derselben Sitzung bekannte sich auch der Minister für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, Hering, zu Investitionen in die Absatzförderung mit dem Ziel der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Weinwirtschaft, ohne auf Widerspruch im Landtagsplenum zu stoßen (vgl. Plenarprotokoll Nr. 15/19, a.a.O., S. 1033). Danach kann – wie der Beigeladene zu 1.) zutreffend hervorgehoben hat – weiterhin von einem fraktionsübergreifenden Konsens im Landtag zur Beibehaltung der gebietlichen Absatzförderung ausgegangen werden.

145

Im Übrigen ist auch hier nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber den ihm zuzubilligenden Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob die Sonderabgabe wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Wegfalls des Finanzierungszwecks oder wegen Zielerreichung, zu ändern oder aufzuheben ist, überschritten hat, zumal konkrete Anhaltspunkte für eine Veränderung der Sachlage nicht erkennbar sind.

146

7. Die Anforderungen an die haushaltsrechtliche Dokumentation sind auch bei der Abgabe für die gebietliche Absatzförderung erfüllt.

147

Die Abgabe wird im rheinland-pfälzischen Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2009/2010 in einer Übersicht über die Abgaben, die nicht im Landeshaushalt vereinnahmt werden, genannt und nach Bezeichnung, Ermächtigungsgrundlage, Erhebungsverfahren und gerundeter Einnahmenhöhe hinreichend ausgewiesen.

148

8. Die Abgabe für die Gebietsweinwerbung begegnet schließlich weder Bedenken im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG noch hinsichtlich ihrer Verfassungsmäßigkeit der Höhe nach. Insoweit gilt das diesbezüglich bei der Abgabe für den Deutschen Weinfonds Ausgeführte entsprechend.

II.

149

Letztendlich begegnet die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung aus den gleichen Gründen wie diejenige für den Deutschen Weinfonds keinen durchgreifenden europarechtlichen Bedenken. Da Besonderheiten der Abgabe für die Gebietsweinwerbung hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit europäischem Unionsrecht weder vom Kläger vorgetragen wurden noch sonst ersichtlich sind, kann insoweit vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen des Senats zur Vereinbarkeit der Abgabe für den Deutschen Weinfonds mit Europarecht verwiesen werden.

C.

150

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese sich durch Stellung eigener Anträge selbst einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

151

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

152

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil die Klärung der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 43 Abs. 1 WeinG für das Urteil tragend ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 132, Rn. 10 m.w.N.).

153

Beschluss

154

Der Wert des Streitgegenstandes wird – gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG zugleich unter Abänderung des Streitwertbeschlusses der Vorinstanz – für das Verfahren beider Rechtszüge auf 2063,14 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG). Die Empfehlungen in Abschnitt II Nr. 3.1 des Streitwertkatalogs beziehen sich nicht auf die in § 52 Abs. 3 GKG genannten, auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakte, sondern nur auf Verwaltungsakte, mit denen eine Zahlungspflicht allgemein für einen noch unbestimmten Zeitraum festgelegt wird (vgl. VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 16. November 2009 – 2 S 2354/08 -, Juris Rn. 5). Bei den vorliegend angegriffenen Abgabenfestsetzungen handelt es sich um Verwaltungsakte i. S. v. § 52 Abs. 3 GKG.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den von der Beklagten nach §§ 37 ff. des Weingesetzes (WeinG) festgesetzten Abgaben für den Deutschen Weinfonds, den Beigeladenen zu 2, und die vom Beigeladenen zu 1 betriebene so genannte gebietliche Absatzförderung.

2

Der Beigeladene zu 2 ist eine nach den Bestimmungen des Weingesetzes errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts, die im Wesentlichen mit der Absatzförderung des deutschen Weins betraut ist. Der Beigeladene zu 1 ist ein eingetragener Verein, der nach rheinland-pfälzischem Landesrecht den in seinem Gebiet erzeugten Wein besonders zu fördern hat und hierfür Mittel aus der Abgabe für die gebietliche Absatzförderung nach dem rheinland-pfälzischen Absatzförderungsgesetz Wein (AbföG Wein) erhält.

3

Der Kläger ist Inhaber eines Weinguts und bewirtschaftet im Gebiet der beklagten Gemeinde eine Weinbergsfläche von 9,34 ha (rund 934 Ar). Die Beklagte zog ihn für das Kalenderjahr 2009 mit Leistungsbescheid vom 27. Januar 2009 zu einer Abgabe für den Beigeladenen zu 2 in Höhe von 625,78 € und zu einer Abgabe für die gebietliche Absatzförderung des Beigeladenen zu 1 in Höhe von 719,18 € heran.

4

Die Widersprüche und Klagen gegen die Heranziehung zu beiden Abgaben blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Abgabe für den Beigeladenen zu 2, deren einfachrechtliche Voraussetzungen nicht streitig seien, sei mit Verfassungsrecht und mit europäischem Recht vereinbar. Es handele sich zwar um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur unter engen Voraussetzungen zulässig sei; diese Voraussetzungen seien aber erfüllt. Der Gesetzgeber wolle durch die abgabefinanzierte Tätigkeit des Beigeladenen zu 2 die Weinqualität und den Absatz von Wein fördern und verfolge damit einen über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck. Die abgabenbelastete Gruppe sei hinreichend homogen und abgegrenzt. Sie stehe den Aufgaben des Beigeladenen zu 2 evident näher als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit. Der Gesetzgeber habe den Abgabepflichtigen zu Recht auch eine besondere Finanzierungsverantwortung für die mit der Abgabe finanzierten Aufgaben zugewiesen. Die deutsche Weinwirtschaft sei erheblichen Beeinträchtigungen und spezifischen Nachteilen im transnationalen Wettbewerb ausgesetzt. Das zeige sich in einer fortdauernd negativen Außenhandelsbilanz und in deutlich niedrigeren Durchschnittspreisen gegenüber qualitativ vergleichbaren Weinen aus Frankreich, Italien oder Spanien. Der Beigeladene zu 2 habe plausibel dargelegt, dass dies auf einem nach wie vor schlechten Image deutscher Weine im Ausland beruhe. Die Nachteile könnten von den Angehörigen der abgabepflichtigen Gruppe selbst zumindest nicht mit derselben Erfolgsaussicht kompensiert werden wie durch ein abgabefinanziertes staatliches Gemeinschaftsmarketing.

5

Aus im Wesentlichen denselben Gründen sei auch die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung durch den Beigeladenen zu 1 mit Verfassungsrecht und europäischem Recht vereinbar. Die Abgabepflicht finde ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass die gebietliche Absatzförderung für die Gruppe der Winzer von erheblich größerer Bedeutung sei als für die Angehörigen des Bereichs der Weiterverarbeitung und Vermarktung. Insbesondere die größeren Weinhandelsunternehmen, die Weine mehrerer Anbaugebiete vermarkteten, seien typischerweise an einer gebietsbezogenen Absatzförderung weniger interessiert. Zudem würde die Erhebung einer Mengenabgabe von den im Land Rheinland-Pfalz ansässigen Weinverarbeitern oder Weinhändlern eine genaue Erfassung der Umsätze des gebietserzeugten Weines erfordern und damit den einzelnen Betrieben wie den erhebenden Stellen einen unangemessen hohen Verwaltungsaufwand abverlangen. Eine Mengenabgabe wäre auch nicht geeignet, alle im Abgabengebiet erzeugten Weine in gleicher Weise zu erfassen, weil z.B. die außerhalb des Landes gelegenen Verarbeitungs- oder Weinhandelsbetriebe wegen der territorialen Begrenzung der Abgabenhoheit nicht erfassbar wären. Die besondere Finanzierungsverantwortung der belasteten Gruppe folge - wie bei der Abgabe für den Beigeladenen zu 2 - aus dem plausibel begründeten Erfordernis, spezielle Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb auszugleichen, die von den Gruppenangehörigen nicht gleich erfolgreich kompensiert werden könnten. Dies gelte in gleicher Weise für die gebietliche Absatzförderung, weil die festgestellten besonderen Beeinträchtigungen und spezifischen Nachteile, soweit es um die Teilgruppe der Weinerzeuger gehe, naturgemäß auch die Winzer und Weinbergsflächeneigentümer in den jeweiligen bestimmten Anbaugebieten träfen. Dem könne nicht entgegengehalten werden, es sei nicht Aufgabe der Gebietsweinwerbungen, speziell den Nachteilen im transnationalen Wettbewerb entgegenzuwirken, weil die Gebietsweinwerbungen im Außenhandel nicht aktiv seien. Zum einen bestünden die festgestellten spezifischen Nachteile des deutschen Weins nicht nur auf wichtigen Exportmärkten, sondern gerade auch in einer signifikanten Marktschwäche auf dem Inlandsmarkt im dortigen Wettbewerb mit Importweinen aus den großen Weinexportländern in Europa und Übersee. Zum anderen treffe es nicht zu, dass die Gebietsweinwerbungen im Bereich der Exportförderung nicht aktiv seien. Die Heranziehung erfordere auch keine besondere zusätzliche Rechtfertigung im Sinne des Nachweises einer zwingenden Erforderlichkeit einer zweiten Organisation zur Absatzförderung neben dem Beigeladenen zu 2. Stehe fest, dass ein plausibel begründetes Erfordernis für ein sonderabgabenfinanziertes Gemeinschaftsmarketing für deutschen Wein bestehe, liege es im weiten Organisations- und Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, ob er hierfür nur eine zentrale, bundesweit und international operierende Marketingorganisation vorsehe oder einem zweistufigen Organisationsaufbau den Vorzug gebe, bei der sich zentrale Marketingorganisationen (der Beigeladene zu 2 im Verbund mit dem Deutschen Weininstitut) und regionale, gebietsspezifische Absatzförderungseinrichtungen im Rahmen eines Kooperationsverhältnisses wechselseitig ergänzten. Die Abgabe begegne schließlich keinen Bedenken im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG; sie sei auch ihrer Höhe nach richtig festgesetzt.

6

Zur Begründung seiner Revision vertieft der Kläger seine Ansicht, die Abgaben seien verfassungswidrig. Die in Anspruch genommene Gruppe sei nicht homogen. Die Größe und Profilierung der Weingüter und die Interessen der Weinerzeuger einerseits, der Kellereien und Genossenschaften andererseits seien dazu zu unterschiedlich. Er selbst sei ein kleiner Winzer, der Flaschenweine an Kundschaft vermarkte, die er sich selbst erschlossen habe. Er sehe keinen Grund, ihn zwangsweise an der Finanzierung von Marketingmaßnahmen teilnehmen zu lassen, durch die Exportpreise und die Preise bei inländischen Discountern beeinflusst werden sollten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gebe es auch keine besondere Finanzierungsverantwortung der in Anspruch genommenen Gruppe. Soweit das Berufungsgericht Nachteile im transnationalen Wettbewerb annehme, übersehe es, dass der Markt insoweit den Gesetzen von Angebot und Nachfrage folge. Die Außenhandelsbilanz sei kein Hinweis auf ungesunde Marktverhältnisse, sondern spiegele lediglich wider, dass in Deutschland weniger Wein produziert als konsumiert werde. Der erhöhte Bedarf an Importen sei ausschließlich auf den hohen Konsum in Deutschland und die staatliche Mengenbegrenzung zurückzuführen, nicht aber auf die deutsche Erzeugerseite. Eine negative Außenhandelsbilanz sei kein staatlich korrekturbedürftiger Zustand, sondern werde durch die inländische Mengennachfrage bestimmt.

7

Unzutreffend sei auch die Annahme, die deutschen Weinerzeuger seien wegen einer zu geringen Wertschöpfung pro Mengeneinheit benachteiligt. Der unterschiedliche Preis könne auch dadurch gerechtfertigt sein, dass die ausländischen Vergleichsweine den deutschen Verbrauchern besser schmeckten. Zudem würden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts knapp 25 % des Weins über andere Vertriebswege verkauft. Zu Unrecht greife das Berufungsgericht zur Feststellung einer angeblichen Benachteiligung ausschließlich auf deutsche Qualitätsweinpreise zurück. Bei einer an allen Weinen orientierten Betrachtung der Wertschöpfung pro Mengeneinheit wäre das Gericht nicht zu dem Ergebnis einer erheblichen Benachteiligung gekommen. Denn die inländische Preisentwicklung sei insgesamt positiv und biete keinen Anlass zu staatlichen Eingriffen. Wenn exportorientierte Weinerzeuger glaubten, die Exporte weiter steigern zu müssen, so bedürfe dies weder der zwangsweisen Inanspruchnahme aller Winzer noch einer sonstigen staatlichen Einflussnahme. Für die Wahrnehmung solcher spezieller Interessen gebe es den Verband deutscher Weinexporteure e.V., in dem eine Mitgliedschaft auf freiwilliger Basis möglich sei. Die angeblichen Exportprobleme beträfen zudem nur einige wenige Großkellereien, für deren Sonderinteressen die große Mehrzahl der deutschen Erzeuger nicht einzustehen habe.

8

Unzutreffend sei ferner die Annahme, die Weinwirtschaft könne etwaige Nachteile nicht selbst kompensieren. Ein freiwilliger Zusammenschluss der Betriebe zu Marketingzwecken sei ohne Weiteres denkbar. Halte ein Unternehmen die zu finanzierenden Maßnahmen für sinnvoll, würde es sich an der Finanzierung im eigenen Interesse selbst dann beteiligen, wenn nicht alle Unternehmen mitmachten. Das Phänomen der Trittbrettfahrer dürfe kein Anlass sein, Pflichtmitgliedschaften einzuführen und Zwangsabgaben zu erheben. Auch müsse die Geeignetheit der Maßnahmen des Beigeladenen zu 2 bezweifelt werden. Dieser bestehe nunmehr schon mehrere Jahrzehnte, ohne viel erreicht zu haben. Möglicherweise könne der deutsche Wein im internationalen Vergleich einfach nicht mithalten. Schließlich habe keine regelmäßige Überprüfung der Abgabenerhebung durch den Gesetzgeber stattgefunden.

9

Dieselbe Kritik sei gegen die landesrechtliche Gebietsweinwerbung vorzubringen. Die Annahme des Berufungsgerichts, die von ihm festgestellten besonderen Beeinträchtigungen und spezifischen Nachteile im transnationalen Wettbewerb träfen auch die Winzer in den jeweiligen bestimmten Anbaugebieten, sei durch nichts untermauert. Es gebe keinen Erfahrungssatz, dass die pfälzischen Weinexporteure im gleichen Maße benachteiligt wären wie die Exporteure aus anderen Anbaugebieten. Darüber hinaus sei nicht nachgewiesen, dass eine zweite gebietsspezifische Organisation im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zwingend erforderlich sei. Das vom Berufungsgericht angenommene Organisations- und Gestaltungsermessen des Gesetzgebers sei von Verfassungs wegen zu verneinen, weil es sich um Eingriffsverwaltung handele.

10

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Dezember 2010 und des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 16. Juni 2010 zu ändern sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2009, soweit dort Abgaben für die Beigeladenen zu 1 und 2 erhoben werden, und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Germersheim vom 23. Dezember 2009 aufzuheben.

11

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen für die Erhebung der Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion zutreffend bejaht. Die Einwände des Klägers hiergegen überzeugten nicht. Das Berufungsgericht habe die Unterschiede innerhalb der Weinwirtschaft durchaus erkannt und komme überzeugend zu dem Ergebnis, dass eine Binnendifferenzierung gleichwohl nicht geboten sei. Gerade für kleinere Winzerbetriebe seien zentrale Marketingmaßnahmen sinnvoll. Auch Maßnahmen der Exportförderung führten letztlich zu einer allgemein wirksamen Steigerung der Marktpreise. Ohnehin sage die Größe eines Winzers nichts über seinen Absatzmarkt aus. Entsprechendes gelte für die unterschiedlichen Produktionsstufen. Es sei davon auszugehen, dass die Angehörigen vorgelagerter Produktionsstufen, wie die reinen Weinerzeuger, zumindest mittelbar von Preissteigerungen profitierten. Die Angriffe des Klägers gegen die Geeignetheit der Maßnahmen der Beigeladenen erschöpften sich in allgemeinen Erwägungen und Vermutungen und könnten die eingehenden Erwägungen im Berufungsurteil nicht widerlegen, zumal das Bundesverfassungsgericht lediglich eine plausible Begründung fordere, aber keinen exakten Nachweis.

13

Der Beigeladene zu 2 beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

14

Die Revision sei unbegründet. Die Einbeziehung sowohl der Erzeuger als auch der Abfüller in die Abgabepflicht sei unter dem Gesichtspunkt der Homogenität der Gruppe nicht zu beanstanden. Alle an der Produktion beteiligten Unternehmen hätten an der erfolgreichen Vermarktung der Endprodukte der Produktionskette ein gemeinsames Interesse. Die Unterschiede in der Größe und Profilierung der Weingüter spielten insoweit keine Rolle. Der besonderen Situation selbstvermarktender Unternehmen habe der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er deren Erzeugnisse nur der Flächenabgabe und nicht der Handelsabgabe unterworfen habe. Soweit der Kläger sich gegen die vom Berufungsgericht vorgenommenen Preisvergleiche wende, übersehe er, dass derartige Vergleiche nur differenziert für Qualitätsweine einerseits und Tafel- und Landweine andererseits aussagekräftig seien. Verkaufspreise ließen sich aussagekräftig nur auf einem bestimmten Ländermarkt und einem bestimmten Absatzweg miteinander vergleichen. Entgegen der Ansicht des Klägers habe deshalb der Ab-Hof-Verkauf nicht in den Preisvergleich einbezogen werden müssen und dürfen. Schließlich handele es sich beim Export auch nicht um ein Sonderinteresse einiger großer Weinkellereien. Der Kläger verkenne insoweit, dass z.B. der Export einer Winzergenossenschaft mittelbar eine Exportaktivität der in ihr zusammengeschlossenen Winzer darstelle. Weinkellereien exportierten ebenfalls den Wein einer Vielzahl von Winzern, die ihren Wein an die jeweilige Kellerei lieferten. Er - der Beigeladene zu 2 - habe durch Indizien nicht nur plausibel begründet, sondern belegt, dass seine Maßnahmen wirksam seien und zu einer Imageverbesserung für den deutschen Wein beigetragen hätten. Das Problem der vom Kläger angesprochenen fehlenden großen deutschen Weinmarken habe seine Ursache in der im internationalen Vergleich, gerade mit Unternehmen aus der neuen Welt, kleinteiligen Struktur der deutschen Weinwirtschaft. Die sich hieraus ergebenden Nachteile ließen sich nicht dadurch kompensieren, dass man eigene große Marken aufbaue; dies sei auch kaum möglich. Ziel müsse vielmehr eine Unterstützung der Absatzförderung der deutschen Weinwirtschaft in ihrer vorhandenen Struktur sein, was er etwa durch Rieslingkampagnen und Werbung für die 13 deutschen Anbaugebiete betreibe. Der Kläger verkenne, dass er, der Beigeladene zu 2, sich auf Maßnahmen beschränke, die einzelne Unternehmen nicht wahrnehmen könnten.

15

Der Beigeladene zu 1 verteidigt das angegriffene Urteil, stellt aber keinen Antrag.

16

Der Vertreter des Bundesinteresses hält das angegriffene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

17

Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundes- oder Unionsrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

18

Im Revisionsverfahren ist nur die Verfassungsmäßigkeit der streitigen Abgaben zu klären. Dass sie europarechtskonform sind, wie der Senat im Urteil vom heutigen Tage im Parallelverfahren BVerwG 3 C 32.10 für die Abgabe für den zu 2 beigeladenen Deutschen Weinfonds entschieden hat, wird vom Kläger mit der Revision nicht bezweifelt. Ebenso wenig stellt er infrage, dass beide Abgaben, wie vom Berufungsgericht festgestellt, den einfachrechtlichen Vorgaben entsprechen und danach fehlerfrei festgesetzt worden sind.

19

A. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Abgabe für den Beigeladenen zu 2 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

20

1. Dem Bund fehlte nicht die Gesetzgebungskompetenz für die Errichtung des Beigeladenen zu 2. Die Abgabe ist, wie noch näher darzulegen ist, keine Steuer, sondern eine Sonderabgabe, zu deren Einführung der Gesetzgeber Sachzuständigkeiten außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch nehmen muss. Das Weingesetz, das mit der Abgabe für den Beigeladenen zu 2 insbesondere die Qualität des Weines sowie den Absatz des Weines fördern will (§ 37 Abs. 1 WeinG), kommt in erster Linie dem Weinbau zugute und dient insoweit der "Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung" im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG in dessen bei Erlass des Weingesetzes geltenden Fassung. Soweit einzelne Bestimmungen den Weinhandel sowie andere Gruppen der Weinwirtschaft und ihr nahestehende Geschäftszweige berühren, ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes jedenfalls aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ("Recht der Wirtschaft"), wie es das Bundesverfassungsgericht für entsprechende Regelungen des früheren Weinwirtschaftsgesetzes entschieden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974 - 1 BvL 27/72 - BVerfGE 37, 1 <17>).

21

2. Die Abgabe nach § 43 WeinG ist auch materiell verfassungsgemäß. Sie ist eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion (a), die strengen verfassungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen unterliegt (b). Diese Anforderungen sind hier erfüllt (c und d).

22

a) Die Abgabe ist keine Steuer, die zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben wird. Sie dient speziell zur Finanzierung der Aufgaben des Beigeladenen zu 2, ist also einem besonderen Finanzbedarf gewidmet, und unterliegt nach § 44 Abs. 2 WeinG der Verwaltung durch den als rechtsfähige Anstalt des Bundes ausgestalteten Beigeladenen zu 2, fließt mithin nicht in den allgemeinen Haushalt. Damit wird den Abgabepflichtigen als einer bestimmten Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern wegen ihrer besonderen Nähe zu der zu finanzierenden Aufgabe eine spezielle Finanzierungsverantwortung zugewiesen.

23

Mit einer derartigen Sonderabgabe im engeren Sinn nimmt der Gesetzgeber Kompetenzen außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch, obwohl weder ein Gegenleistungsverhältnis noch ähnlich unterscheidungskräftige besondere Belastungsgründe eine Konkurrenz der Abgabe zur Steuer ausschließen. Sonderabgaben schaffen trotz ihrer Ähnlichkeit mit den Steuern neben diesen und außerhalb der Grundsätze steuergerechter Verteilung der Gemeinlasten zusätzliche Sonderlasten und gefährden bei organisatorischer Ausgliederung des Abgabenaufkommens und seiner Verwendung aus dem Kreislauf staatlicher Einnahmen und Ausgaben, wie es hier der Fall ist, zugleich das Budgetrecht des Parlaments. Deswegen unterliegen sie engen Grenzen und müssen gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - "Wertpapierhandel Sonderabgabe" - BVerfGE 124, 348 <365 f.> m.w.N.). Dass es sich bei der Abgabe nach § 43 WeinG um eine solche Sonderabgabe handelt, hat das Berufungsgericht unter Auswertung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu ähnlichen Abgaben (vgl. BVerfG, Urteile vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - "CMA-Pflichtabgabe" - BVerfGE 122, 316 <334> und vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. - "Solidarfonds Abfallrückführung" - BVerfGE 113, 128 <149 f.>) überzeugend ausgeführt. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht bereits die Abgabe nach dem früheren Weinwirtschaftsgesetz ohne Weiteres als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion eingeordnet (Urteil vom 27. April 1995 - BVerwG 3 C 9.95 - Buchholz 451.49 WWiG Nr. 3 ).

24

b) Für Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion, die ähnlich wie Steuern "voraussetzungslos" erhoben werden, hat das Bundesverfassungsgericht die finanzverfassungsrechtlichen Begrenzungen für nichtsteuerliche Abgaben in besonders strenger Form präzisiert. Der Gesetzgeber darf sich ihrer nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Zu der Abgabe darf nur eine homogene Gruppe herangezogen werden, die in einer spezifischen Beziehung zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck und deshalb in einer besonderen Finanzierungsverantwortung steht. Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden. Zusätzlich muss der Gesetzgeber die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren und ihre sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen überprüfen (stRspr, BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 334 f.; Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 743/01 - "Holzabsatzfonds" - BVerfGE 123, 132 <142> und vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 - "BaFin-Umlage" - BVerfGE 124, 235 <243 f.>).

25

c) Auf der Grundlage der den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (dazu unten 4) sind diese verfassungsrechtlichen Vorgaben hier erfüllt.

26

aa) Die Abgabe dient einem Sachzweck, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Nach § 43 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 WeinG ist ihr Aufkommen dazu bestimmt, die wesentlichen Mittel für die Durchführung der dem Beigeladenen zu 2 in § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WeinG zugewiesenen Aufgaben zu beschaffen, Qualität und Absatz des Weines zu fördern und auf den damit zusammenhängenden Markenschutz hinzuwirken.

27

bb) Im Hinblick auf diesen Zweck handelt es sich bei den Abgabepflichtigen um eine homogene Gruppe. Die deutsche Land- und Forstwirtschaft ist eine in der europäischen Rechtsordnung vorstrukturierte Gruppe (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 335). Innerhalb dieser Gruppe bildet die Weinwirtschaft - auch nach der Integration der Weinmarktordnung in die einheitliche gemeinsame Organisation der Agrarmärkte - einen sozial wie rechtlich gesonderten Sektor (vgl. nur die Art. 55 Abs. 2a, 85a ff., 103i ff., 113c f., 118a ff., 120a ff., 158a, 185a ff., 190a und 203b der Verordnung Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl Nr. L 299 S. 1). In diesem Sektor sind Erzeuger und Abfüller durch gleichgerichtete Interessen an der erfolgreichen Vermarktung von Wein und Weinerzeugnissen mit dem Normzweck und über diesen mit den Aufgaben des Beigeladenen zu 2 verbunden. An der Gleichgerichtetheit ihrer Interessen nach "außen", also gegenüber den Abnehmern, ändert sich nichts dadurch, dass sie untereinander im Wettbewerb um Marktanteile stehen. Eine Differenzierung innerhalb der Weinwirtschaft, wie sie der Kläger geltend macht, hat das Berufungsgericht daher zu Recht nicht als geboten erachtet.

28

Die Homogenität wird nicht dadurch infrage gestellt, dass in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG neben den Nutzungsberechtigten auch Eigentümer von Weinbergsflächen als Abgabepflichtige genannt sind, die als Verpächter ein lediglich mittelbares Interesse an der Absatzförderung haben; denn das Gesetz geht davon aus, dass Eigentümer nur dann zu der Abgabe veranlagt werden, wenn sie ihre Weinbergsflächen selbst zur Produktion von Wein nutzen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG, wonach die Nutzungsberechtigten von Weinbergsflächen (wie Pächter) alternativ zu den Eigentümern heranzuziehen sind. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Abgabe in jedem Fall von denjenigen entrichtet wird, die zum Weinanbau bestimmte Flächen bewirtschaften und Erzeugnisse herstellen, an deren Absatz sie ein durch den Beigeladenen zu 2 förderungsfähiges Interesse haben. Dieses Verständnis kommt auch in § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG in der hier maßgeblichen Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl I S. 753) zum Ausdruck. Danach ist Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Abgabe die zur Weinbaukartei gemeldete Fläche. Damit wurde seinerzeit die Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei (ABl Nr. L 208 S. 1) umgesetzt, die in Art. 2 verlangte, in der Kartei nicht die Flächen, sondern sämtliche Weinbaubetriebe der Mitgliedstaaten zu erfassen, also die Winzer und sonstigen Produzenten. Dies konkretisierend verpflichtet Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 (ABl Nr. L 128 S. 15), in die Weinbaukartei als "Betriebsinhaber" solche natürlichen oder juristischen Personen aufzunehmen, die eine mit Reben bepflanzte Fläche "bewirtschaften" (vgl. Art. 2 Buchst. a). Ein Eigentümer, der seine Grundstücke nicht selbst "als" Weinbergsflächen nutzt, ist demgemäß nicht in Anspruch zu nehmen.

29

Die Gruppenhomogenität lässt sich auch nicht deswegen bezweifeln, weil der Beigeladene zu 2, wie der Kläger annimmt, Wein jeglicher Herkunft zu fördern hätte. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2 ist auf die Förderung von "inländischen", also von Abgabepflichtigen erzeugten Weinprodukten beschränkt, was § 37 Abs. 1 Nr. 2 WeinG deutlich erkennen lässt. Entsprechend wird in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes hervorgehoben, dass die Aufgaben des Beigeladenen zu 2 darauf ausgerichtet sind, "die Qualität und den Absatz der Erzeugnisse aus den deutschen Anbaugebieten zu fördern" (vgl. BTDrucks 16/4209 S. 9).

30

Die Einwände gegen die Zusammensetzung des Verwaltungsrats des Beigeladenen zu 2 (vgl. § 37 Abs. 3 Nr. 3 WeinG) betreffen nicht die Gruppe der Abgabepflichtigen. Schon deswegen kann deren Homogenität nicht dadurch beeinträchtigt sein, dass dem Verwaltungsrat nach § 40 WeinG auch Vertreter von Wirtschaftszweigen angehören, die nicht zum Kreis der Abgabepflichtigen gehören. Davon abgesehen hat das Bundesverfassungsgericht eine ähnliche Zusammensetzung des Verwaltungsrats des Stabilisierungsfonds nach dem Weinwirtschaftsgesetz verfassungsrechtlich gebilligt (BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974 a.a.O. S. 26 ff.). Diese Überlegungen sind auf den Beigeladenen zu 2 unmittelbar übertragbar.

31

cc) Die Gruppe der Abgabepflichtigen steht auch zu den abgabefinanzierten Aufgaben in einer Beziehung, die die Auferlegung dieser Sonderlast rechtfertigt (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 334). Den Zwecken des Beigeladenen zu 2, den Absatz von Wein und den Markenschutz zu fördern, stehen die Gruppenmitglieder näher als jede andere Gruppe und die Gesamtheit aller Steuerzahler. Der Kläger bezweifelt zu Unrecht, dass dies "evident" ist. Mit dem Erfordernis einer "evidenten", "besonderen" oder "spezifischen" Sachnähe bezieht sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Sonderabgaben auf den Vergleich zwischen der abgabepflichtigen Gruppe und anderen, nicht abgabepflichtigen Gruppen sowie vor allem auf den Vergleich zwischen der abgabepflichtigen Gruppe und der Allgemeinheit der Steuerzahler. Die besondere Nähe zu einer Sachaufgabe, die zu einer Finanzierungsverantwortung führen kann, meint danach ein Entweder-Oder zulässiger oder unzulässiger Sonderbelastung außerhalb der Regeln der Finanzverfassung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 372 f.).

32

dd) Die rechtlich vorstrukturierte Abgrenzbarkeit als Gruppe und deren besondere Sachnähe sind für sich genommen noch nicht geeignet, eine staatlich organisierte Absatzförderung zu rechtfertigen, die kraft hoheitlicher Entscheidung an die Stelle des individuellen unternehmerischen Handelns tritt. Die Auferlegung einer Sonderlast bedarf hier einer besonderen Rechtfertigung; denn die finanzielle Inanspruchnahme entspringt keiner Verantwortlichkeit der Abgabepflichtigen für die Folgen gruppenspezifischer Zustände oder Verhaltensweisen. Die Weinerzeuger und Abfüller verursachen keinen Bedarf, für dessen Befriedigung sie verantwortlich gemacht werden sollen. Vielmehr geht es um eine wirtschaftspolitisch begründete Fördermaßnahme, zu deren Finanzierung die Gruppe der Abgabepflichtigen nur aus Gründen eines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber ihnen als Gruppe zugedacht hat. In einem solchen Fall sind an die gruppennützige Verwendung, die nicht jedem einzelnen Abgabepflichtigen in gleicher Weise zugute kommen muss (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12/88 u.a. - BVerfGE 82, 159 <179>), erhöhte Anforderungen zu stellen. Der durch die Abgabe zu finanzierende und die Abgabe rechtfertigende Gruppennutzen muss evident sein; das ist der Fall, wenn er sich plausibel begründen lässt.

33

ee) Bei staatlichen Fördermaßnahmen kann sich der erforderliche greifbare Gruppennutzen vor allem aus einem - dementsprechend plausibel zu begründenden - Erfordernis ergeben, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden könnten (BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 143). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht ein so gearteter rechtfertigender Zusammenhang zwischen den Aufgaben des Beigeladenen zu 2 und einer spezifischen Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen.

34

Das Berufungsgericht folgert aus im Einzelnen bezeichneten Tatsachen, dass die deutsche Weinwirtschaft erheblichen Beeinträchtigungen - namentlich im transnationalen Wettbewerb - ausgesetzt ist und dass diese durch die Gruppe der Abgabepflichtigen selbst nicht gleich effektiv kompensiert werden können wie durch die Aktivitäten des Beigeladenen zu 2. Diese Schlussfolgerungen leitet es aus tatsächlichen Feststellungen ab, die den Senat binden (§ 137 Abs. 2 VwGO, dazu unten 4) und die gezogenen Schlüsse tragen.

35

Das Berufungsgericht sieht erhebliche Beeinträchtigungen und spezifische Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb durch eine vergleichsweise geringe Marktstärke sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf den wichtigen Exportmärkten (insbesondere Frankreich, Italien, Spanien, Österreich, Großbritannien, die Niederlande, USA und Australien) und daraus folgend in einer geringen Wertschöpfung pro Mengeneinheit im Verhältnis zu vergleichbaren ausländischen Produkten "großer" konkurrierender Weinländer. Als Indiz, das diesen Schluss erlaubt, stützt sich das Berufungsgericht auf eine fortdauernd stark negative Außenhandelsbilanz, als Ursache sieht es ein schlechtes Image des deutschen Weins im In- und Ausland.

36

Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat ihrer Art nach taugliche Indiztatsachen herangezogen, um seinen Schluss auf einen Gruppennutzen der Tätigkeit des Beigeladenen zu 2 zu belegen. Die dazu im Revisionsverfahren geäußerte Kritik greift nicht durch. Der Kläger verkennt zunächst, dass das Berufungsgericht seine maßgebliche Wertung aus den ermittelten Tatsachen in ihrer Gesamtheit gefolgert hat, nicht aber aus jeder einzelnen für sich. Daher kommt es nicht darauf an, dass den einzelnen Umständen ein unterschiedliches Gewicht für die Rechtfertigung der angenommenen Beeinträchtigungen zukommt. Es reicht - wie gesagt - aus, dass sich die Einschätzung des Gesetzgebers, die Abgabe und ihre Verwendung bringe einen Gruppennutzen, plausibel begründen lässt.

37

Einen derart plausiblen Begründungsweg hat das Berufungsgericht aufgezeigt. Die festgestellten Tatsachen lassen jedenfalls in ihrer Gesamtheit den gezogenen Schluss zu, erweisen sich aber auch einzeln keineswegs als unplausibel. Das gilt zunächst für die festgestellte "fortdauernd stark negative Außenhandelsbilanz" für Wein. Dass ein Defizit in der Handelsbilanz auf eine Marktschwäche des deutschen Produkts hindeuten kann, hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt angenommen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 144; Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338 ff.). So liegen die Dinge auch hier. Das Defizit belegt eine dauerhafte und relativ starke Bevorzugung ausländischer Weine im internationalen Vergleich wie auch auf dem nationalen Markt; denn auch in Deutschland wird der Weinbedarf zum weit überwiegenden Teil mit ausländischen Weinen gedeckt. Diese Indizwirkung büßt das Handelsbilanzdefizit nicht deshalb ein, weil die Menge des in Deutschland produzierten Weins über einen höchstzulässigen Hektarertrag begrenzt ist (vgl. §§ 9 f. WeinG), sodass sich eine Erhöhung eines Marktanteils nur zulasten eines anderen in gleicher Größenordnung erzielen ließe. Das Berufungsgericht misst nicht der Menge, sondern der Wertschöpfung pro Mengeneinheit Aussagekraft bei. Das trifft zu: Da die Handelsbilanz die in ihr erfassten Waren wertmäßig abbildet, nämlich die Warenausfuhr als Zahlungseingang und die Wareneinfuhr als Zahlungsausgang (vgl. Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Handelsbilanz, online im Internet: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/2428/handelsbilanz-v9.htm l), belegt ein langfristiges Defizit gerade bei einer fixen Warenmenge das - relativ zu importierten Produkten gleicher Art und Qualität - unterdurchschnittliche Preisniveau und das Ausbleiben einer angemessenen Preisentwicklung über die Zeit. Auf den Umfang der Warenmengen, die (unterpreislich) ausgetauscht werden, kommt es demgegenüber nicht unmittelbar an.

38

Plausibel ist ebenso, dass sich das Gericht zum Beleg erheblicher Nachteile der deutschen Weinwirtschaft auch im Übrigen an der Wertschöpfung pro Mengeneinheit orientiert und dabei insbesondere dem Vergleich von Durchschnittsverkaufspreisen deutscher und ausländischer Weine in entsprechender Qualität Bedeutung beigelegt hat. Die deutlich niedrigeren Preise, die deutsche Qualitätsweine im Inland und auf wichtigen Exportmärkten erzielen, haben ihre Ursache offenkundig in einer im Verhältnis zu entsprechenden Weinen ausländischer Herkunft geringeren Wertschätzung der Konsumenten. Es ist überzeugend, diesen Umstand für das Inland anhand der Preise des Einzelhandels für Wein herauszuarbeiten. Das gilt nicht nur, weil über ihn der Großteil, nämlich etwa Dreiviertel des gesamten Weins in Deutschland vertrieben wird. Vor allem kann der Absatz über den Lebensmitteleinzelhandel viel unmittelbarer als der Direkt- und Genossenschaftsverkauf durch ein Marketing des Beigeladenen zu 2 stimuliert werden. Daher kann gegen die Indizwirkung der Einzelhandelspreise nicht eingewandt werden, dass im Direkt- und Genossenschaftsverkauf ein prozentual größerer Teil der Wertschöpfung erzielt wird. Genau dieser Umstand bestätigt die Einschätzung, dass die Wettbewerbsnachteile des deutschen Weins im Einzelhandel beurteilt und durch die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2 verringert werden müssen. Schon deswegen verfängt auch die Kritik nicht, richtigerweise müsse die Wertschöpfung im Verhältnis von Winzern und Abfüllern und nicht zwischen Einzelhandel und Endverbraucher verglichen werden. Es liegt auf der Hand, dass eine Erhöhung der Einzelhandelspreise, die einen gut nachvollziehbaren Anknüpfungspunkt für die Wertentwicklung des größten Teils des Weins bieten, tendenziell auf davor liegende Glieder der Wertschöpfungskette (Erzeuger und Abfüller) zurückwirkt. Zwar wird ihnen nicht jede Erhöhung der Endverbrauchspreise zugute kommen; ohne Preissteigerungen auf der letzten Stufe werden sich aber höhere Abgabepreise auf vorgelagerten Produktionsstufen schwerlich durchsetzten lassen.

39

Nicht zu beanstanden ist weiter, dass das Berufungsgericht von einem - im Verhältnis zu staatlicher Absatzförderung - geringeren Potenzial der abgabebelasteten Gruppe ausgeht, die aufgezeigten Nachteile aus eigener Kraft zu kompensieren. Nach seinen Feststellungen, die im Revisionsverfahren nicht durchgreifend beanstandet worden sind, weisen die deutschen Weinbaubetriebe durchschnittlich nur eine geringe Betriebsgröße auf und müssen unter ungünstigen Bedingungen und Inkaufnahme von Standortnachteilen produzieren (z.B. unter klimatisch ungünstigen Verhältnissen, in Steillagen und mit einem hohen Lohnkostenniveau). Diese Verhältnisse lassen es ohne Weiteres als nachvollziehbar erscheinen, dass sich die Wertschöpfung nicht durch eine Veränderung der Produktionsbedingungen wesentlich steigern lässt. Ebenso wenig ist es unplausibel, aus diesen Umständen zu folgern, eine auf privatwirtschaftlicher Basis organisierte zentrale Absatzförderung wäre nicht in gleichem Maße effektiv. Kleinteilige Strukturen mit nur geringer Personal- und Finanzkraft sind kaum in der Lage, sich ebenso schlagkräftig wie starke ausländische Konkurrenten zu organisieren und diesen gleichgewichtige Marketingstrategien entgegenzusetzen. Diese Annahmen können sich auf naheliegende Wirkungszusammenhänge stützen, die sich aus den konkreten Verhältnissen des betrachteten Wirtschaftszweiges ergeben, nicht aber auf der vom Bundesverfassungsgericht abgelehnten Vermutung eines automatischen Mehrwerts staatlich organisierter Werbung beruhen (BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338).

40

Schließlich hat das Berufungsgericht die Existenz vergleichbarer staatlich gestützter Fördereinrichtungen in anderen weinproduzierenden EU-Ländern zu Recht als Hinweis darauf betrachtet, dass diese Länder ein zentrales oder sogar staatlich organisiertes Marketing ungeachtet des größeren wirtschaftlichen Erfolgs ihrer Weinwirtschaft für sinnvoll und hinreichend effektiv erachten, um das für den Verkaufserfolg von Qualitätsweinen wesentliche Image herzustellen.

41

d) Es ist nicht durchgreifend infrage gestellt worden, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2 hinreichend effektiv ist, um eine Finanzierung durch die Abgabepflichtigen zu rechtfertigen.

42

aa) Das Berufungsgericht hat zum einen die besondere Eignung des Beigeladenen zu 2 festgestellt, einen Imagegewinn des deutschen Weins zu bewirken, der sich langfristig in einer Qualitäts- und Absatzförderung und verbesserten Wertschöpfung niederschlägt. Auch der Kläger bezweifelt nicht, dass der Beigeladene zu 2 in seiner jahrzehntelangen Tätigkeit erhebliches Erfahrungswissen angesammelt hat, um die Kräfte der Weinerzeuger und -vermarkter zu bündeln, ihre Interessen auszugleichen und die Position des deutschen Weins auf den Exportmärkten gegenüber Konkurrenten zu verbessern. Zudem hat das Berufungsgericht tragfähige Hinweise dafür aufgezeigt, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2 zu einer Imageverbesserung des deutschen Weins beigetragen hat. Dem steht wegen der Notwendigkeit der Plausibilisierung nicht entgegen, dass Beigeladenen zu 2der Umfang dieser Verbesserung wegen der komplexen Wirkungszusammenhänge nicht genau quantifizierbar ist. Ebenso ist es unschädlich, dass es dem Beigeladenen zu 2 verwehrt ist, Werbung für bestimmte Produkte oder Produzenten zu machen. Dies ist der Verpflichtung zu staatlicher Neutralität gegenüber der wirtschaftlichen Tätigkeit der untereinander in Konkurrenz stehenden Abgabepflichtigen geschuldet. Eine effektive Absatzförderung ist aber auch dann möglich, wenn der Beigeladene zu 2 so genannte generische Werbung oder Werbung für einzelne Rebsorten macht (wie für den vom Gericht als "Vorzeigerebsorte" bezeichneten Riesling), die von zahlreichen Winzern angebaut werden, im Ausland besondere Beachtung finden und dort für deutschen Wein als solchen stehen.

43

bb) Dass der Beigeladene zu 2 in seiner Tätigkeit durch Unionsrecht keinen Beschränkungen ausgesetzt ist, die eine sinnvolle Werbung für deutschen Wein im Ausland unmöglich machen würden, hat der Senat im Urteil im Parallelverfahren BVerwG 3 C 32.10 ebenfalls entschieden. Hierauf kann Bezug genommen werden, da der Kläger derartige Einschränkungen nicht vertiefend geltend gemacht hat.

44

3. Was die weiteren verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion angeht, hat das Berufungsgericht ebenfalls das Notwendige festgestellt. Es hat insbesondere dargelegt, dass die Abgabe haushaltsrechtlich ausreichend dokumentiert ist und ihre Erforderlichkeit regelmäßig überprüft wird. Die Feststellungen und Bewertungen dazu sind mit der Revision nicht durchgreifend angegriffen worden. Soweit der Kläger bezweifelt, dass der Gesetzgeber bei der vom Berufungsgericht festgestellten Überprüfung im Jahr 2007 ein "hinreichendes Problembewusstsein" gehabt habe, setzt er der Würdigung des Gerichts lediglich seine eigene Würdigung entgegen, ohne aufzuzeigen, dass die Bewertung des Berufungsgerichts gegen Beweiswürdigungsgrundsätze, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt.

45

4. An die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ist der Senat gebunden, weil in Bezug auf sie keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht worden sind (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Zu den bindenden Feststellungen gehören Tatsachenurteile und Bewertungen, soweit sie nicht von normativen Vorgaben abhängen, sowie tatsächliche Schlussfolgerungen und Indizien (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 137 Rn. 47; Prütting, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung , Bd. 1, 3. Aufl. 2008, § 284 Rn. 41 f.). Derartige Feststellungen können nur damit infrage gestellt werden, dass ein Verstoß gegen die Beweiswürdigungsgrundsätze, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. Urteil vom 23. September 2010 - BVerwG 3 C 32.09 - ZfSch 2011, 52 = DAR 2011, 39 ). Rügen, die diese Anforderungen erfüllen, hat der Kläger nicht erhoben. Das gilt auch, soweit er bemängelt, das Berufungsgericht habe sich mit seinem Vortrag zur Interpretation der negativen Außenhandelsbilanz unzureichend auseinandergesetzt.

46

5. Der Kläger ist auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Freilich greift die Sonderabgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG in den Schutzbereich dieses Grundrechts ein. Das ist bei öffentlichen Abgaben der Fall, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 363 m.w.N.). Aus der Sicht der Abgabepflichtigen stellt sich die Sonderabgabe (auch) als eine Verkürzung ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit dar und bedarf auch daher besonderer Rechtfertigung. Für die im Schwerpunkt in Rede stehenden Werbemaßnahmen des Beigeladenen zu 2 wird diese freiheitsbeschränkende Qualität der Abgabe besonders augenfällig, weil die finanzielle Inanspruchnahme der Unternehmen der Weinwirtschaft als Schmälerung ihrer eigenen unternehmerischen Werbeetats angesehen werden kann (stRspr, vgl. BVerfG, Urteile vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 337 m.w.N. und vom 6. Juli 2005 a.a.O. S. 145; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 139 f.; anders noch Beschluss vom 5. März 1974 a.a.O. S. 17 f.). Die Erhebung einer solchen Abgabe ist nur aufgrund eines Gesetzes zulässig, das auch im Übrigen mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 a.a.O. S. 145; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 140). Gesetzliche Regelungen der Berufsausübung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR 335/97 - BVerfGE 103, 1 <10> m.w.N.). Für Sonderabgaben ist dies regelmäßig bereits dann der Fall, wenn sie den kompetenz- und finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen standhalten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 363 ff.). Damit steht zugleich fest, dass sich die Auferlegung der Abgabe auf vernünftige Gründe des Gemeinwohls stützen kann, und zwar hier deshalb, weil die Gruppe der Abgabepflichtigen in geeigneter Weise von Beeinträchtigungen entlastet wird, die sie selbst nicht hinreichend ausgleichen könnte. Auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen ist die Zumutbarkeit der Sonderabgabe zu bejahen, weil den Winzern mit weniger als einem Cent pro Quadratmeter Weinbergsfläche eine nur geringfügige Abgabenlast auferlegt ist, die zum Gruppennutzen schon deswegen nicht in einem unangemessenen Verhältnis steht. Dies ist auf der Grundlage des klägerseitigen Vorbringens revisionsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die Feststellung, dass die Abgabe ihrer Höhe nach verfassungsgemäß bemessen, d.h. nicht übermäßig und auf die Gruppenangehörigen gleichheitsgerecht verteilt ist. Weitergehende Anforderungen sind unter dem Gesichtspunkt der Berufsausübungsfreiheit nicht zu beachten.

47

6. Entgegen der Annahme des Klägers verletzt ihn die Heranziehung zu der Abgabe für den Beigeladenen zu 2 auch nicht in seinem Grundrecht der negativen Vereinigungsfreiheit. Es fehlt bereits an einem Eingriff in Art. 9 Abs. 1 GG, dessen Schutzbereich offenkundig nicht berührt ist. Die Gruppe der Abgabepflichtigen ist kein von Art. 9 Abs. 1 GG erfasster Personenzusammenschluss.

48

B. Die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung ist ebenfalls verfassungsgemäß.

49

1. Rechtsgrundlage für die Erhebung ist § 1 des rheinland-pfälzischen Absatzförderungsgesetzes Wein (AbföG Wein) vom 28. Juni 1976 (GVBl S. 187), Absatz 2 dieser Vorschrift in der bei Erlass der angefochtenen Bescheide geltenden Fassung des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl S. 29). Damit hat der rheinland-pfälzische Gesetzgeber von der Ermächtigung des § 46 Satz 1 WeinG Gebrauch gemacht, die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG Abgabepflichtigen zu einer Abgabe zur besonderen Förderung des in ihrem Gebiet erzeugten Weines heranzuziehen. Die Abgabe wird nach § 1 AbföG Wein von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten der in Rheinland-Pfalz belegenen Weinbergsflächen erhoben (Absatz 1); für den in der Pfalz produzierenden Kläger beträgt sie jährlich 0,77 € je Ar der Weinbergsfläche (Absatz 2). Einwände hat der Kläger insoweit nicht erhoben.

50

2. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass es sich auch bei der Abgabe für die gebietliche Absatzförderung, die so genannte Gebietsweinwerbung, um eine Sonderabgabe handelt, die denselben Charakter hat wie die Abgabe für den Beigeladenen zu 2 und denselben verfassungsrechtlichen Anforderungen unterliegt. Zur Begründung kann auf die vorstehenden Erwägungen hierzu (A 2 a und b) verwiesen werden, die entsprechend gelten.

51

3. Die Bewertung, die materiellen Anforderungen der Verfassung an die Einführung einer solchen Abgabe seien erfüllt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass das Berufungsgericht zur Begründung auf seine - wie gezeigt tragfähigen - Erwägungen zur Abgabe für den zu 2 beigeladenen Deutschen Weinfonds Bezug genommen hat, ist schon deswegen zwingend, weil diese in gleicher Weise gelten; denn es handelt sich um strukturell identische Abgaben, die mit derselben Zielrichtung nach gleichartigen Maßstäben von denselben Abgabepflichtigen erhoben werden. Dementsprechend konnte das Berufungsgericht auf Feststellungen zurückgreifen, die es zur Abgabe für den Beigeladenen zu 2 getroffen hatte, und sich im Übrigen darauf beschränken, die Besonderheiten der Gebietsweinwerbung zu behandeln.

52

Die strukturelle Gleichartigkeit und Übertragbarkeit der Feststellungen gilt ungeachtet dessen, dass die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung nur von den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG Abgabepflichtigen, also von Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Weinbergsflächen und damit einem Teil der bundesweit zur Abgabe für den Beigeladenen zu 2 Herangezogenen erhoben wird. Insbesondere ist deshalb nicht, wie der Kläger meint, die Gruppenhomogenität infrage gestellt. § 46 Satz 1 WeinG ermächtigt die Länder nicht zur Heranziehung auch der Abfüllbetriebe (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG). Dies beruht auf tragfähigen Erwägungen, vor allem auf einem geringeren Interesse der Vermarkter von überregionalen Erzeugnissen an einer gebietsbezogenen Weinwerbung¸ wie das Berufungsgericht überzeugend herausgearbeitet hat. Die Begrenzung auf eine Flächenabgabe berührt nicht die Homogenität der Gruppe, sondern allenfalls die Vollständigkeit der nach den gesetzlichen Zwecken potenziell heranzuziehenden Gruppe.

53

Auch die Finanzierungsverantwortung ist ausgehend von den Feststellungen zur Abgabe für den Beigeladenen zu 2 zu bejahen. Die auszugleichenden Beeinträchtigungen und der Nutzen der Werbetätigkeit des Beigeladenen zu 1 betreffen dieselben Abgabepflichtigen, sodass eine unterschiedliche Beurteilung im Ansatz ausscheidet. Daran ändert wiederum nichts, dass die Gebietsweinwerbung einer enger begrenzten Gruppe zugute kommt; denn die vom Berufungsgericht festgestellte Benachteiligung der deutschen Weinwirtschaft trifft deutschen Wein schlechthin und nicht nur bestimmte Anbaugebiete.

54

Eine regionale Abgabe lässt sich auch zusätzlich zur Abgabe für den Beigeladenen zu 2 rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt, die Aufgabe der Gebietsweinwerbung bestehe darin, den besonderen Beeinträchtigungen und spezifischen Nachteilen des deutschen Weins im In- und Ausland mit dem Ziel einer stärkeren Profilierung des Weins aus dem jeweiligen Anbaugebiet entgegenzuwirken und Verbraucher dazu zu bewegen, Weine aus dem jeweiligen Anbaugebiet Importweinen vorzuziehen und dabei höhere Flaschenpreise zu akzeptieren. Die daran anknüpfenden Einschätzungen, es sei hinreichend begründet, dass die Gebietsweinwerbung gegenüber dem Marketing des Beigeladenen zu 2 gebietsspezifischer und daher zugunsten der umfassten Anbaugebiete effektiver vorgehen könne und sich mit dem Marketing des Beigeladenen zu 2 sinnvoll ergänze, sind tragfähig und vom Kläger nicht substanziiert angegriffen worden; sie sind für den Senat daher bindend. Bestehen aber spezifische Vorteile der Werbetätigkeit des Beigeladenen zu 1, kommt es, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht darauf an, ob eine zweite Organisation der Absatzförderung zwingend erforderlich ist.

55

Schließlich hat das Berufungsgericht dargelegt, dass die Abgabe für die Gebietsweinwerbung haushaltsrechtlich ausreichend dokumentiert ist und ihre Erforderlichkeit regelmäßig überprüft wird. Die diesbezüglichen Feststellungen und Bewertungen hat der Kläger nicht durchgreifend gerügt; einen Verstoß gegen Beweiswürdigungsgrundsätze, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze hat er nicht aufgezeigt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.

(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.

(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.

(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.

(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.

(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.

(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.

(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.

(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.

(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Das Bundesverfassungsgericht kann sachkundigen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.

(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.

(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.

(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.