Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Nov. 2009 - 2 S 2354/08

published on 16/11/2009 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Nov. 2009 - 2 S 2354/08
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Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Mai 2009 - 3 K 156/09 - wird zurückgewiesen.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens .

Gründe

 
Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da auch der angefochtene Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts durch den Einzelrichter erlassen wurde.
Die gemäß § 32 Abs. 2 RVG zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 234.527,67 EUR festgesetzt.
Die von der Klägerin erhobene Klage richtete sich gegen verschiedene Bescheide des Regierungspräsidiums Tübingen, mit welchen die Klägerin für die Monate Mai 2006 sowie Juni 2005 bis März 2006 zu Beiträgen nach dem Absatzfondsgesetz in Höhe von insgesamt 234.527,67 EUR herangezogen wurde. Der Antrag der Klägerin betraf damit auf eine bezifferte Geldleistung gerichtete Verwaltungsakte, weshalb sich der Streitwert gemäß § 52 Abs. 3 GKG nach der Höhe dieser Geldleistungen bestimmt.
Aus dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Anh. § 164 Rn. 6.), der in Abschnitt II Nr. 3.1 bei Rechtsstreitigkeiten über Abgaben in Form von wiederkehrenden Leistungen - in Anlehnung an § 9 ZPO - als Streitwert den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der streitigen Abgabe vorsieht, sofern nicht die voraussichtliche Belastungsdauer geringer ist, folgt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts anderes. Klarzustellen ist zunächst, dass der von einer Arbeitsgruppe aus Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeitete Streitwertkatalog lediglich - für die Verwaltungsgerichte nicht verbindliche - Empfehlungen enthält (vgl. Kopp/Schenke, aaO, Anh. § 164 Rn. 6). Es handelt sich also nicht um eine Rechtsnorm, geschweige denn um eine Rechtsnorm, der gegenüber den Regelungen des Gerichtkostengesetzes Vorrang zukommt. Der Streitwertkatalog vermag daher die eindeutige und als abschließend zu verstehende Regelung in § 52 Abs. 3 GKG weder abzuändern noch zu ergänzen.
Dies wird auch von seinen Verfassern nicht beansprucht. Die in Abschnitt II Nr. 3.1 des Streitwertkatalogs enthaltenen Empfehlungen beziehen sich nicht auf die in § 52 Abs. 3 GKG genannten, auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakte. Ihr wesentlicher Anwendungsbereich sind vielmehr Verwaltungsakte, mit denen eine Zahlungspflicht allgemein für einen zeitlich nicht bestimmten Zeitraum festgelegt wird. § 52 Abs. 3 GKG kommt in einem solchen Fall nicht zur Anwendung. Der Streitwert ist stattdessen gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach Ermessen zu bestimmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.12.1988 - 4 C 14.88 - NVwZ-RR 1989, 279; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.2.2009 - 2 S 2401/08 - NVwZ-RR 2009, 622; BayVGH, Beschl. v. 24.10.2006 - 4 C 06.2697 - Juris), dessen Ausübung durch Abschnitt II Nr. 3.1 des Streitwertkatalogs gelenkt werden soll. Die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Bescheide gehören nicht zu diesen Verwaltungsakten. Mit den angefochtenen Bescheiden hat das Regierungspräsidium der Klägerin keine allgemeine Zahlungspflicht für einen zeitlich nicht bestimmten Zeitraum auferlegt, sondern die von der Klägerin nach dem Absatzfondsgesetz zu bezahlenden Beiträge für die in den Bescheiden genannten Monate festgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 13/02/2009 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Juli 2008 geändert. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 2.000 EUR fe
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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 10. Juni 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladene
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Annotations

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.