Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Nov. 2010 - 6 A 10884/10

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2010:1103.6A10884.10.0A
bei uns veröffentlicht am03.11.2010

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter teilweiser Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2010 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier der Bescheid der Beklagten vom 9. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2010 insoweit aufgehoben, als der von der Klägerin zu zahlende IHK-Beitrag für das Jahr 2008 auf mehr als 205,00 € festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens beider Instanzen haben die Klägerin fünf Sechstel und die Beklagte ein Sechstel zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern die Beklagte nicht zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die beim Amtsgericht W… im Handelsregister eingetragene Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Kammerbeitrags durch die Beklagte.

2

Die Klägerin meldete ihr Gewerbe zum 2. Januar 2007 wegen Betriebsaufgabe (Verkauf/Verpachtung) bei der Stadt Bad N… ab. Das Finanzamt B… stellte mit Bescheid vom 13. Oktober 2009 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 34.997,85 € sowie einen Gewerbesteuermessbetrag der Gesellschaft in Höhe von 0,00 € fest.

3

Mit Bescheid vom 9. November 2009 zog die Beklagte die Klägerin für das Jahr 2008 zu einem endgültigen und für das Jahr 2009 zu einem vorläufigen Kammerbeitrag in Höhe von insgesamt 487,62 € heran. Der Beitrag für das Jahr 2008 setzte sich aus einem Grundbeitrag in Höhe von 205,00 € und einer Umlage in Höhe von 76,67 € zusammen, während der vorläufige Beitrag für das Jahr 2009 sich auf den Grundbeitrag beschränkte.

4

Der Widerspruch der Klägerin wurde durch Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2010 zurückgewiesen.

5

Das Verwaltungsgericht hat die daraufhin erhobene Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, die Klägerin gehöre als im Handelsregister eingetragene Kommanditgesellschaft der Beklagten kraft Gesetzes an und sei daher zu Recht zu Kammerbeiträgen veranlagt worden.

6

Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend:

7

Sie habe in den Jahren 2008 und 2009 kein Handelsgewerbe betrieben, da ihre Geschäftstätigkeit nach Verpachtung ihres Gewerbebetriebs allein auf die Verwaltung ihres eigenen Vermögens gerichtet gewesen sei. Die aus der Verpachtung herrührenden Einkünfte hätten schon dem Grunde nach nicht zur Gewerbesteuer veranlagt werden können, so dass es an diesem Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs. 1 IHK-G fehle. Mit der Gewerbesteuer erlösche regelmäßig die Gewerbesteuerpflicht des Verpächters. Eine Veranlagung zur Gewerbesteuer lasse sich ebenfalls nicht aus dem Bescheid des Finanzamts B… vom 13. Oktober 2009 ableiten. Die Eintragung im Handelsregister sei kein konstitutives Element für das Bestehen eines Gewerbebetriebs.

8

Die Klägerin beantragt,

9

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. Juli 2010 den Beitragsbescheid der Beklagten vom 9. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2010 aufzuheben.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen.

12

Zur Begründung macht sie geltend:

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Mit der Verpachtung eines Gewerbebetriebs sei der Verpächter nicht mehr gewerbesteuerpflichtig. Grundsätzlich ende damit seine Kammerzugehörigkeit. Er bleibe jedoch ausnahmsweise gewerbesteuerpflichtig, wenn die Verpachtung im Rahmen eines fortbestehenden Gewerbebetriebs erfolge oder wenn sie sich als gewerbliche Tätigkeit herausstelle. Diese Prüfung nehme allein das Finanzamt vor und setze dementsprechend einen Gewerbesteuermessbetrag fest, der sich gegebenenfalls auf null belaufen könne.

14

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe

15

Die Berufung hat keinen Erfolg, soweit die Beklagte die Klägerin für das Jahr 2008 zu einem endgültigen sowie für das Jahr 2009 zu einem vorläufigen Kammerbeitrag in Höhe von jeweils 205,00 € herangezogen hat. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen, da sich der angefochtene Beitragsbescheid vom 9. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2010 in der genannten Höhe als rechtmäßig erweist. Soweit die Klägerin darüber hinaus für das Jahr 2008 zu einer Umlage in Höhe von 76,67 € herangezogen wird, ist der Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids hingegen rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Insoweit ist er unter teilweiser Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufzuheben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

16

Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2008, BGBl. I S. 2418, im Folgenden: IHK-G). Danach werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht.

17

Die Klägerin ist grundsätzlich beitragspflichtig, da sie der Beklagten gemäß § 2 Abs. 1 IHK-G angehört. Bei ihr handelt es sich nämlich um eine Handelsgesellschaft (vgl. § 161 HGB), die zur Gewerbesteuer veranlagt ist (1.) und im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhält (2.). Die Ausnahmeregelungen in § 2 Abs. 2 bis 5 IHK-G sind im Fall der Klägerin ersichtlich nicht einschlägig.

18

1. Die Klägerin wurde im Sinne des § 2 Abs. 1 IHK-G für das maßgebliche Bemessungsjahr 2008 (vgl. Ziff. 2 der Wirtschaftssatzung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2008 vom 4. Dezember 2007) zur Gewerbesteuer veranlagt, da das Finanzamt für diesen Zeitraum einen Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt und damit die grundsätzliche Gewerbesteuerpflicht der Klägerin verbindlich festgestellt hat.

19

a) Für die Begründung der Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer kommt es allein auf die gemäß den §§ 2 bis 3 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - dem Grunde nach bestehende Gewerbesteuerpflicht an (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2005 - 1 C 10.04 -, BVerwGE 122, 344; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. April 2004 - 6 A 10101/04.OVG -, GewArch. 2004, 426). Dies setzt zwar nicht voraus, dass das Finanzamt einen Gewerbesteuermessbetrag für den maßgeblichen Zeitraum gemäß § 14 GewStG festgesetzt hat (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2005, a.a.O., OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Ist jedoch eine solche Festsetzung erfolgt, so liegt hierin gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung - AO - auch eine Entscheidung über die persönliche und sachliche Steuerpflicht. Diesbezügliche Einwände können gemäß §§ 171 Abs. 10 i.V.m. § 351 AO nur durch Anfechtung des Messbescheids geltend gemacht werden. Sofern die Anfechtung unterblieben ist oder keinen Erfolg hat, können sie einem auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ergangenen Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde nicht entgegengehalten werden (BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1997 - bzgl. der Feststellung der hebeberechtigten Gemeinde -).

20

Da § 2 Abs. 1 IHK-G die Kammerzugehörigkeit im Interesse der einfachen Handhabung an die Veranlagung zur Gewerbesteuer knüpft, ist die in einem Gewerbesteuermessbescheid enthaltene Feststellung der Gewerbesteuerpflicht für die Industrie- und Handelskammern und im Streitfall für die Verwaltungsgerichte ebenfalls verbindlich (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1977 - 1 C 35.73 -, BVerwGE 55, 1; BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 C 19.97 -, GewArch. 1999, 73).

21

Zwar heißt es in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2004 und vom 19. Januar 2005 (a.a.O.), die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags habe nur Bedeutung für die Höhe des Beitrags, nicht aber für die Frage der Kammerzugehörigkeit. In beiden Urteilen ging es jedoch um die Kammerzugehörigkeit von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die nach § 2 Abs. 2 GewStG bereits aufgrund ihrer Rechtsform grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig sind. Es ging dem Bundesverwaltungsgericht somit ersichtlich lediglich darum, seine Schussfolgerung zu begründen, die Kammerzugehörigkeit hänge nicht zwingend von der Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags (vgl. oben). Dass die erfolgte Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags für die Frage der Kammerzugehörigkeit irrelevant sein soll, lässt sich hieraus nicht folgern.

22

b) Mit der Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags auf 0,00 € für das Jahr 2008 hat das Finanzamt die Klägerin im Sinne des § 2 Abs. 1 IHK-G veranlagt (VGH Hessen, Beschluss vom 14. August 1997 - 8 ZU 1970/97 -, GewArch 1998, 73; Frentzel/Jäkel/Junge, Industrie- und Handelskammergesetz, 6. Auflage 1999, § 37 ff.; Jahn, GewArch 1977, 177). In dieser Festsetzung kommt nicht nur zum Ausdruck, dass in dem betreffenden Zeitraum ein Gewerbeertrag nicht oder - nach unten abgerundet auf volle 100 € - nur in einer Höhe unterhalb des maßgeblichen Freibetrags erzielt wurde (s. § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG), so dass die Anwendung der maßgeblichen Messzahl keinen positiven Steuermessbetrag ergibt. Darüber hinaus enthält sie die verbindliche Feststellung, die Klägerin sei grundsätzlich nach den §§ 2 bis 3 GewStG gewerbesteuerpflichtig gewesen.

23

Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in seinem Urteil vom 8. Oktober 1976 - VII C 46.74 – (BVerwGE 51, 169) ausgeführt, ein auf null lautender Messbetrag könne zwar als festsetzungsfähiger Betrag angesehen werden. Das ändere aber nichts an der Tatsache, dass die Festsetzung eines Null-Betrages die Festsetzung eines „Nichts“ sei. Sie könne daher nicht zugleich die Festsetzung der Gewerbesteuerpflicht, also etwas Positives, enthalten. Für den Steuerpflichtigen sei aus einem solchen Null-Bescheid die Festsetzung seiner Steuerpflicht, die er zur Vermeidung der Bindungswirkung anfechten müsste, nicht erkennbar.

24

Der Senat vermag dieser Auffassung vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jedoch nicht zu folgen. Danach belastet zwar eine auf null lautende Steuerfestsetzung den Steuerpflichtigen regelmäßig nicht, so dass ihm für eine hiergegen gerichtete Klage im Regelfall die Klagebefugnis gemäß § 40 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - fehlt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 15. April 2010 - V R 11/09 - m.w.N., juris). Das gilt jedoch nicht ausnahmslos. So hat der Bundesfinanzhof die Klagebefugnis für ein Verpflichtungsbegehren auf Festsetzung der Einkommensteuerschuld auf null bejaht, wenn der Kläger aufgrund der unterbliebenen Veranlagung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anderweitige steuerliche (vgl. Beschluss vom 30. April 2002 - X B 207/01 -, juris) oder außersteuerliche Nachteile befürchten muss (Urteil vom 17. Februar 1998 - VIII R 21/95 -, juris; s. auch Seer, in: Tipke/Kruse, AbgabenordnungFinanzgerichtsordnung, § 40 FGO Rn. 52). Des Weiteren hat er eine Beschwer durch einen Einkommensteuerbescheid trotz einer auf null DM lautenden Steuerfestsetzung angenommen, wenn der zugrundeliegende unzutreffende Ansatz einzelner Besteuerungsgrundlagen für andere Verfahren - etwa für die Entscheidung über Ansprüche nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - bindend ist (Urteil vom 20. Dezember 1994 – IX R 124/92 -). Ebenso hat er eine Klage gegen einen auf 0 DM lautenden Vermögensteuerbescheid aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes als zulässig erachtet, mit der die Klägerin geltend gemacht hatte, sie unterliege als insoweit nicht steuerrechtsfähige Personengesellschaft nicht der Vermögensteuer. Werde in einem solchen Fall die Beschwer verneint, könne die Frage, ob die Klägerin der Vermögensteuerpflicht unterliege, nur geklärt werden, wenn sich ein positives Betriebsergebnis von mindestens 20.000 DM ergäbe. Bis dahin bliebe zu Lasten der Klägerin offen, ob sie zur Abgabe einer Vermögensteuererklärung verpflichtet sei (Urteil vom 15. März 1995 - II R 24/91 - BFHE 177, 497). Mit entsprechender Begründung hat er es zur Darlegung einer Rechtsverletzung durch einen auf null lautenden Körperschaftssteuerbescheid für ausreichend erachtet, dass der Kläger geltend macht, er sei von der Körperschaftsteuer befreit (Urteil vom 13. Juli 1994 – I R 5/93 -, BFHE 175, 134).

25

Gemäß den in diesen Entscheidungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen kann der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags auf null nicht jede rechtliche Relevanz abgesprochen werden. Vielmehr ist in ihr die Feststellung der grundsätzlichen Gewerbesteuerpflicht zu sehen, zu der das Finanzamt auch in den Fällen befugt ist, in denen mangels eines entsprechend hohen Gewerbeertrags kein positiver Messbetrag festgesetzt werden kann. Das entspricht dem Vorrang, den § 184 Abs. 1 Satz 2 AO dem Finanzamt bzw. den Finanzgerichten hinsichtlich der Frage der grundsätzlichen Gewerbesteuerpflicht nicht nur gegenüber der Gemeinde, sondern auch gegenüber der Industrie- und Handelskammer einräumt (vgl. oben). Eine solche verbindliche Feststellung dient auch dem effektiven Rechtsschutz des Adressaten, da ihm so eine frühzeitige Klärung dieser Frage im Wege des Einspruchs (§ 347 AO, § 40 FGO) bzw. des finanzgerichtlichen Rechtsschutzes (§§ 33, 40 ff. FGO) ermöglicht wird (vgl. Seer, a.a.O., § 33 FGO Rn. 20; de Hesselte, in: Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 14 Rn. 63).

26

c) Nach alledem wurde die Klägerin für das Jahr 2008 im Sinne des § 2 Abs. 1 IHK-G zur Gewerbesteuer veranlagt, da sie gegen die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags auf 0,00 € keine Rechtsbehelfe ergriffen hat. Hierzu wäre sie nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs befugt gewesen, da mit dieser Feststellung zugleich eine Entscheidung über die dem Grunde nach bestehende Beitragspflicht zur Industrie- und Handelskammer verbunden war. Es kann auch dahinstehen, ob die Feststellung der grundsätzlichen Gewerbesteuerpflicht der Klägerin rechtswidrig ist. Sie leidet jedenfalls nicht an einem offenkundigen, besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne des § 125 Abs. 1 AO bzw. einem der in § 125 Abs. 2 AO aufgeführten Fehler und ist somit nicht nichtig (vgl. BFH, Urteil vom 15. April 2010 – IV R 67/07 -, juris; Tipke, in Tipke/Kruse, a.a.O., § 125 AO, Rn. 4 ff.).

27

Der Grundlagenbescheid des Finanzamts ist insoweit hinreichend bestimmt, da er eindeutig festlegt, dass gegenüber der Klägerin als Steuerschuldnerin der Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 0,00 € festgesetzt wird. Zwar könnte die Feststellung der grundsätzlichen Gewerbesteuerpflicht der Klägerin rechtswidrig sein, weil - wie sie unwidersprochen vorträgt - ihre Geschäftstätigkeit nach Verpachtung ihres Gewerbebetriebs allein auf die Verwaltung ihres eigenen Vermögens gerichtet war (vgl. hierzu z. B. BFH, Urteil vom 13. November 1963 - GrS 1/63 S -, BFHE 78, 315; Sarrazin, in: Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 2, Lfg. 99 Rn. 1056 ff.; Wacker, in Schmidt, EStG § 16 Rn. 709). Ein solcher Rechtsverstoß wäre aber nicht so schwerwiegend und offenkundig, dass er die Nichtigkeit dieser Feststellung zur Folge hätte (vgl. Tipke, a.a.O., § 125 Rn. 9).

28

d) Nach den vorstehenden Ausführungen kommt es auf die Frage, ob bereits die Eintragung der Klägerin in das Handelsregister ausreicht, um ihre Kammerzugehörigkeit zu begründen, nicht an. Insoweit weist der Senat darauf hin, dass der Bundesfinanzhof in der Eintragung einer Personengesellschaft ins Handelsregister - lediglich - ein starkes, aber widerlegbares Indiz für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit sieht (BFH, Urteil vom 8. Dezember 1972 - III R 36/72 -, BFHE 108, 383 -). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 25. Oktober 1977 (a.a.O.) zwar ausgeführt, was Gegenstand eines Unternehmens sei, bemesse sich nach der auf den Angaben des Unternehmers selbst beruhenden und im Geschäftsverkehr maßgeblichen Eintragung im Handelsregister. In dem zugrundeliegenden Fall ging es allerdings um eine GmbH, deren grundsätzliche Gewerbesteuerpflicht bereits aufgrund ihrer Rechtsform bestand (§ 2 Abs. 2 GewStG). Das Bundesverwaltungsgericht warf lediglich die Frage auf, ob die GmbH auch Mitglied der Industrie- und Handelskammer wäre, wenn sie ausschließlich Steuerberatung (s. § 2 Abs. 2 IHK-G) betriebe. Diese Frage hat es allerdings offen gelassen mit der Begründung, nach der Eintragung im Handelsregister sei der Gegenstand des Unternehmens nicht auf die Steuerberatung beschränkt. Ob die Eintragung einer Personenhandelsgesellschaft in das Handelsregister ohne weitere Feststellungen darüber hinaus ausreicht, um die grundsätzliche Gewerbesteuerpflicht eines Unternehmens nach § 2 Abs. 1 GewStG und seine Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer nach § 2 Abs. 1 IHK-G zu begründen, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen.

29

2. Die Klägerin unterhielt in dem hier maßgeblichen Zeitraum auch eine Betriebsstätte im Bezirk der Beklagten. Nach dem für § 2 Abs. 1 IHK-G maßgeblichen steuerrechtlichen Betriebsstättenbegriff des § 12 AO (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2005, a.a.O.) ist das jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmens dient. Als Betriebsstätte in diesem Sinne ist der im Bezirk der Beklagten gelegene Firmensitz der Klägerin anzusehen, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie an anderen Orten Anlagen unterhält, die der Tätigkeit ihres Unternehmens dienen.

II.

30

Die Klägerin war für den hier maßgeblichen Zeitraum auch nicht nach § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G von der Beitragszahlung befreit. Nach dieser Vorschrift sind nicht in das Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften vom Beitrag freigestellt, wenn ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt. Die Regelung erfasst die Klägerin nämlich bereits deshalb nicht, weil es sich bei ihr um eine in das Handelsregister eingetragene Personengesellschaft handelt.

31

Nach ihrem Wortlaut könnte die Vorschrift zwar auch dahingehend verstanden werden, das Fehlen der Eintragung ins Handelsregister sei lediglich Voraussetzung für die Freistellung natürlicher Personen. Aus ihrer Entstehungsgeschichte folgt jedoch eindeutig, dass diese Freistellungsvoraussetzung auch für Personengesellschaften maßgeblich ist. Die Vorschrift lautete nämlich in ihrer ursprünglichen Fassung (eingefügt durch Gesetz vom 23. Juli 1998, BGBl. I Seite 1887): „Kammerzugehörige, die nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind … sind vom Beitrag freigestellt.“ Mit dieser Regelung sollten lediglich Nichtkaufleute mit geringen Gewinnen vom Kammerbeitrag befreit werden. Das Kriterium der Registereintragung sollte einen einfachen Vollzug sicherstellen. Die Neuregelung diente allein dem Zweck, eine Klarstellung im Hinblick auf ausländische Kapitalgesellschaften zu erreichen und inländische Kapitalgesellschaften mit ausländischen gleichzustellen (vgl. BT-Drs. 16/4391, S. 31). Daher kann aus der Herausnahme der Kapitalgesellschaften aus der Freistellungsregelung des § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G nicht gefolgert werden, bei Personengesellschaften solle nunmehr - anders als bei natürlichen Personen - auf das Kriterium der Eintragung ins Handelsregister verzichtet werden. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe die Klägerin im Jahre 2008 einen Gewerbeertrag erzielt hat, kommt es somit in diesem Zusammenhang nicht an.

III.

32

Wegen danach der feststehenden Zugehörigkeit der Klägerin zur Beklagten und ihrer aufgrund ihrer Eintragung ins Handelsregister bestehenden Kaufmannseigenschaft (§§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1, 1 Abs. 2 HGB), wurde sie zu Recht für das Jahr 2008 endgültig und für das Jahr 2009 vorläufig zu dem für Kaufleute maßgeblichen Mindestgrundbeitrag in Höhe von 205,00 € herangezogen (vgl. § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2, §§ 15 f. der Beitragsordnung, Nr. 5 der Wirtschaftssatzung für das Jahr 2008). Soweit die Beklagte darüber hinaus für das Jahr 2008 eine Umlage in Höhe von 76,67 € festgesetzt hat, hält der angefochtene Bescheid der rechtlichen Überprüfung jedoch nicht stand.

33

Nach § 3 Abs. 3 Satz 6 IHK-G ist der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz Bemessungsgrundlage für die Umlage, wenn ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt worden ist, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Dem Steuerbemessungsbescheid des Finanzamts vom 13. Oktober 2009, auf den die Beklagte ihre Festsetzung stützt, lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob und in welcher Höhe die Klägerin im Jahre 2008 einen Gewerbeertrag oder Gewinn erzielt hat. Die festgestellten „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ lassen nicht den Schluss zu, es handele sich dabei um den gemäß den Regelungen der §§ 7 ff. GewStG ermittelten Gewerbeertrag oder den nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb. Abgesehen davon, dass der Bescheid gerade nicht die Begriffe „Gewerbeertrag“ oder „Gewinn“ verwendet, ist es nicht nachvollziehbar, wie sich bei dem von der Beklagten angenommenen Gewerbeertrag in Höhe von 34.997,85 € angesichts des Freibetrags von 24.500 € (§ 11 Abs. 1 Nr. 1) die Gewerbesteuermesszahl „0,00“ ergeben sollte. Zudem hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, bei diesen Einkünften handele es sich um die Einnahmen aus der Verpachtung ihres Betriebs. Diese wären allenfalls von den Gesellschaftern als Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz zu versteuern (vgl. Sarrazin, a.a.O., Wacker, a.a.O.). Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte geht der Senat daher mit der Klägerin davon aus, die in dem Grundlagenbescheid aufgeführten Einnahmen bereits dem Grunde nach nicht der Gewerbesteuerpflicht unterlagen. Ihr diesbezüglicher Beweisantrag war deshalb abzulehnen.

34

Es besteht schließlich keine Veranlassung, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären und der Frage nachzugehen, inwieweit die Klägerin im Jahre 2008 unabhängig von den im Grundlagenbescheid aufgeführten Einnahmen einen über den Freibetrag von 15.340 € (§ 3 Abs. 3 S. 7 IHK-G) hinausgehenden Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb erzielt hat. Die Beklagte hat nämlich weder von ihren nach § 9 Abs. 2 IHK-G bestehenden Möglichkeiten zur weiteren Sachverhaltsaufklärung Gebrauch gemacht, noch hat sie eine entsprechende Beweiserhebung angeregt oder gar beantragt. Hierzu hätte Veranlassung bestanden, da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Aussagegehalt des Grundlagenbescheids in der mündlichen Verhandlung substantiiert in Zweifel gezogen hat. Daher ist davon auszugehen, dass die Klägerin keinen über den genannten Freibetrag hinausgehenden Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb erzielt hat. Ob angesichts der Feststellung des Gewerbesteuermessbetrags überhaupt auf den Gewinn aus Gewerbebetrieb abgestellt werde könnte, kann daher ebenfalls dahingestellt bleiben.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.

36

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

37

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

38

Beschluss

39

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 486,67 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG).

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(1) Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften über

Gewerbesteuergesetz - GewStG | § 14 Festsetzung des Steuermessbetrags


1Der Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt. 2Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. 3Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitr

Gewerbesteuergesetz - GewStG | § 11 Steuermesszahl und Steuermessbetrag


(1) 1Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. 2Dieser ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. 3Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Euro nach unten abzurunden

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Nov. 2010 - 6 A 10884/10 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Nov. 2010 - 6 A 10884/10.

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 17. Juni 2015 - 1 K 1043/14.NW

bei uns veröffentlicht am 17.06.2015

Die Abgabenbescheide der Beklagten vom 11. Dezember 2013 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2014 werden hinsichtlich der Festsetzungen von Feldwegebeiträgen und von Feldschutzbeiträgen aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage.

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 08. Mai 2015 - 2 K 693/14

bei uns veröffentlicht am 08.05.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrage

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.

(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.

(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.

(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.

(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.

(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.

(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind

für die Verjährung
die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung
die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
entsprechend anzuwenden. Durch Landesrecht kann Verfahren und Zuständigkeit für Einziehung und Beitreibung abweichend geregelt werden.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

1Der Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt.2Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.3Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum).

(1) Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. Ferner sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermessbescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Absatz 1 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. Eine Maßnahme nach § 163 Absatz 1 Satz 2 wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst, auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.

(3) Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt. Die Mitteilungen an die Gemeinden erfolgen durch Bereitstellung zum Abruf; § 87a Absatz 8 und § 87b Absatz 1 gelten dabei entsprechend.

(1) Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, können nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht, es sei denn, dass sich aus den Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten etwas anderes ergibt.

(2) Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) können nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids, angegriffen werden.

(1)1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.2Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.3Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird.

(2)1Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften sowie der Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit.2Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im Sinne der § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, so gilt sie als Betriebsstätte des Organträgers.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.

(4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb eines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs veranlasst sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis zur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf.

(5)1Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über, so gilt der Gewerbebetrieb als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt.2Der Gewerbebetrieb gilt als durch den anderen Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird.

(6) Inländische Betriebsstätten von Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich in einem ausländischen Staat befindet, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, unterliegen nicht der Gewerbesteuer, wenn und soweit

1.
die Einkünfte aus diesen Betriebsstätten im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht steuerfrei sind und
2.
der ausländische Staat Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich im Inland befindet, eine entsprechende Befreiung von den der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern gewährt, oder in dem ausländischen Staat keine der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern bestehen.

(7) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
3.
der nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets, das nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als solches bestimmt ist.

(8) Für die Anwendung dieses Gesetzes sind eine optierende Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes als Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln.

(1)1Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen.2Dieser ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln.3Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Euro nach unten abzurunden und

1.
bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften um einen Freibetrag in Höhe von 24 500 Euro,
2.
bei Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 und des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17, 21, 26, 27, 28 und 29 sowie bei Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts um einen Freibetrag in Höhe von 5 000 Euro,
höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, zu kürzen.

(2) Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt 3,5 Prozent.

(3)1Die Steuermesszahl ermäßigt sich auf 56 Prozent bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b und d des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBl. I S. 1034), gleichgestellten Personen.2Das Gleiche gilt für die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Personen, deren Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus der Tätigkeit unmittelbar für den Absatzmarkt im Erhebungszeitraum 25 000 Euro nicht übersteigen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.

(1) Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. Ferner sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermessbescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Absatz 1 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. Eine Maßnahme nach § 163 Absatz 1 Satz 2 wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst, auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.

(3) Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt. Die Mitteilungen an die Gemeinden erfolgen durch Bereitstellung zum Abruf; § 87a Absatz 8 und § 87b Absatz 1 gelten dabei entsprechend.

(1) Gegen Verwaltungsakte

1.
in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Gesetz Anwendung findet,
2.
in Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu vollstrecken sind,
3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, auf die dieses Gesetz nach § 164a des Steuerberatungsgesetzes Anwendung findet,
4.
in anderen durch die Finanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit die Vorschriften über die außergerichtlichen Rechtsbehelfe durch Gesetz für anwendbar erklärt worden sind oder erklärt werden,
ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft. Der Einspruch ist außerdem statthaft, wenn geltend gemacht wird, dass in den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten über einen vom Einspruchsführer gestellten Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist.

(2) Abgabenangelegenheiten sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.

(3) Die Vorschriften des Siebenten Teils finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.

(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben

1.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind,
3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden,
4.
in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

(2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung

1.
des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs.2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Absatz 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden;
2.
des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2);
3.
des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).
2Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils eines Anteils im Sinne von Satz 1 Nummer 2 oder 3 erzielt werden, sind laufende Gewinne.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) übersteigt.2Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 zu ermitteln.3Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.

(3)1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3.2Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.3Dagegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.4Satz 2 ist bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden, nicht anzuwenden, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der gemeine Wert anzusetzen.5Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert werden und soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebetriebs als laufender Gewinn.6Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen.7Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen.8Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.

(3a) Einer Aufgabe des Gewerbebetriebs steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs oder eines Teilbetriebs gleich; § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3b)1In den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein Gewerbebetrieb sowie ein Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht als aufgegeben, bis

1.
der Steuerpflichtige die Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder
2.
dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt sind.
2Die Aufgabe des Gewerbebetriebs oder Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 rückwirkend für den vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt anzuerkennen, wenn die Aufgabeerklärung spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt abgegeben wird.3Wird die Aufgabeerklärung nicht spätestens drei Monate nach dem vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt abgegeben, gilt der Gewerbebetrieb oder Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erst in dem Zeitpunkt als aufgegeben, in dem die Aufgabeerklärung beim Finanzamt eingeht.

(4)1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt.2Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren.3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.

(5) Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbetriebe auf einzelne Mitunternehmer übertragen werden, Anteile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar von einem nicht von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Steuerpflichtigen auf einen von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Mitunternehmer übertragen, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Realteilung der gemeine Wert anzusetzen, wenn der übernehmende Mitunternehmer die Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Realteilung unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 bis 5 des Umwandlungssteuergesetzes weiter überträgt; § 22 Absatz 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes gilt entsprechend.

(1)1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.2Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.3Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird.

(2)1Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften sowie der Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit.2Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im Sinne der § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, so gilt sie als Betriebsstätte des Organträgers.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.

(4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb eines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs veranlasst sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis zur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf.

(5)1Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über, so gilt der Gewerbebetrieb als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt.2Der Gewerbebetrieb gilt als durch den anderen Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird.

(6) Inländische Betriebsstätten von Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich in einem ausländischen Staat befindet, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, unterliegen nicht der Gewerbesteuer, wenn und soweit

1.
die Einkünfte aus diesen Betriebsstätten im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht steuerfrei sind und
2.
der ausländische Staat Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich im Inland befindet, eine entsprechende Befreiung von den der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern gewährt, oder in dem ausländischen Staat keine der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern bestehen.

(7) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
3.
der nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets, das nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als solches bestimmt ist.

(8) Für die Anwendung dieses Gesetzes sind eine optierende Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes als Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln.

Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:

1.
die Stätte der Geschäftsleitung,
2.
Zweigniederlassungen,
3.
Geschäftsstellen,
4.
Fabrikations- oder Werkstätten,
5.
Warenlager,
6.
Ein- oder Verkaufsstellen,
7.
Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
8.
Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
a)
die einzelne Bauausführung oder Montage oder
b)
eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
c)
mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen
länger als sechs Monate dauern.

(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.

(2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.