Abgabenordnung - AO 1977 | § 351 Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte

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Abgabenordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, können nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht, es sei denn, dass sich aus den Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten etwas anderes ergibt.

(2) Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) können nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids, angegriffen werden.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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31/08/2012 11:29

Kommunen haben in diesem Jahr zum dritten Mal in Folge ihre Hebesätze erhöht.
SubjectsSteuerrecht
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(1) 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 10 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 20 000 0

(1) 1Der Gewerbesteuermessbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid ist von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und die A
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(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vo
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(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann. (2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen
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published on 26/02/2019 00:00

Tenor I. Auf die Berufung wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20. September 2018 aufgehoben und der Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 16. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2
published on 12/11/2015 00:00

Gründe Finanzgericht Nürnberg 4 K 129/14 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit 1. A1., A-Straße, A-Stadt 2. A2., A-Straße, A-Stadt - Kläger - Prozessbev. zu 1-2: Steuerberater B., A-Stadt
published on 12/03/2019 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. September 2015 wird in der Nummer 1 abgeändert. II. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2014 wird insoweit aufgehoben, als darin - für das Jahr 2002 ein höherer
published on 20/11/2017 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 1. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. September 2017 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Tatbestand
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Annotations

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann. (2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die...