Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Dez. 2011 - 6 A 10870/11
Gericht
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 9. Mai 2011 unwirksam.
Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 9. Mai 2011 abgeändert und die Klage gegen die Beitragsbescheide der Beklagten vom 18. Januar 2010 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 12. Dezember 2011 abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug hat der Kläger vier Fünftel, die Beklagte ein Fünftel zu tragen. Die Kosten des Zulassungs- und des Berufungsverfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich als Eigentümer der Grundstücke in der Gemarkung St…, Flur 7, Parzelle …, und Flur 14, Parzelle … gegen seine Heranziehung zu wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen für das Jahr 2009. Beide Grundstücke liegen innerhalb der einheitlichen öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen des Ortsteils S… Dorf. Für das Grundstück Parzelle … ist teilweise eine Wohnnutzung, zum anderen Teil eine Nutzung als Golfgelände festgesetzt, während das Grundstück Parzelle … insgesamt zum Golfplatz gehört. Die Beitragsbescheide der Beklagten vom 18. Januar 2010 wurden mit Bescheiden vom 12. Dezember 2011 geändert und gemäß § 165 der Abgabenordnung – AO - für vorläufig erklärt. Der sich auf das Grundstück Parzelle … beziehende Bescheid über 1.260,92 € wurde durch zwei Bescheide vom 12. Dezember 2011 ersetzt und auf 557,39 € und 39,85 € ermäßigt. Für das Grundstück Parzelle … trat durch den Änderungsbescheid vom 12. Dezember 2011 eine Erhöhung von 86,87 € auf 87,22 € ein.
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Wegen der Einzelheiten des Vorbringens und hinsichtlich des Sachverhalts im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erster Instanz nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellung er sich insoweit zu eigen macht.
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Das Verwaltungsgericht gab der Klage im Wesentlichen mit der Begründung statt, die Ausbaubeitragssatzung sei insoweit rechtswidrig, als sie für das erste und zweite Vollgeschoss einen einheitlichen Zuschlag von 40% vorsehe. Außerdem verstoße die Aufteilung in vier Abrechnungsgebiete für die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge gegen § 10a Abs. 1 Sätze 2 bis 4 des Kommunalabgabengesetzes – KAG -.
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Während der Frist zur Beantragung der Berufungszulassung hat die Beklagte ihre Ausbaubeitragssatzung durch die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für öffentliche Verkehrsanlagen – ABS - vom 25. Mai 2011 geändert, die rückwirkend zum 1. Dezember 2008 in Kraft gesetzt wurde. Danach erhebt die Beklagte wiederkehrende Straßenausbaubeiträge in der einheitlichen öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen des Ortsteils S… Dorf (Abrechnungsgebiet 1) und im übrigen Stadtgebiet (Abrechnungsgebiet 2) Einmalbeiträge. Der Vollgeschosszuschlag wurde für jedes Vollgeschoss auf 20% festgelegt. Die Grundstücksfläche für Golfübungsflächen ist – wie bei Sportplatz-, Friedhofs-, Festplatz- oder Freibadgrundstücken – mit 0,5 zu vervielfachen, für Golfplatzspielflächen wurde der Faktor 0,07 normiert.
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Nach Zulassung der Berufung durch den Senat trägt die Beklagte vor, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung sei durch die Satzungsänderung unrichtig geworden. Soweit das Verwaltungsgericht von der Unwirksamkeit der Bebauungspläne ausgegangen sei, müsse die Bestimmung des § 204 Abs. 3 des Baugesetzbuchs berücksichtigt werden. Der rückwirkenden Inkraftsetzung der Bebauungspläne habe auch ein diesbezüglicher Ratsbeschluss zugrunde gelegen. Zwischen den Bebauungsplänen und der Bauausführung der Straßen im Abrechnungsgebiet bestehe Übereinstimmung. Die Satzungsregelung, wonach Golfplatzspielflächen mit dem Faktor 0,07 zu multiplizieren seien, beruhe auf dem großen Flächenverbrauch von Golfplätzen. Den erwähnten Änderungen werde mit den Bescheiden vom 12. Dezember Rechnung getragen. Mit ihnen werde die Heranziehung des Klägers zusätzlich gemäß § 165 AO für vorläufig erklärt bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem aufgrund des Beschlusses des VG Koblenz vom 1. August 2011 anhängigen Verfahren.
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Im Umfang der durch die Bescheide vom 12. Dezember eingetretenen Ermäßigung der Beitragshöhe haben die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er bekräftigt sein erstinstanzliches Vorbringen, wonach die Bebauungspläne nicht rückwirkend hätten in Kraft gesetzt werden dürfen. Eine Abwägungsentscheidung habe die Beklagte nicht getroffen. Für das Grundstück Parzelle … ergebe sich die Rechtswidrigkeit des Bescheides auch daraus, dass dieses baulich nicht genutzt werden könne. Gleiches gelte für den nicht als Bauland festgesetzten Teil des Grundstücks Parzelle …. Außerdem sei die Erhebung eines Vollgeschosszuschlages für Golfplatzgrundstücke verfehlt. Die in der Satzung geregelte unterschiedliche Gewichtung für Sportplätze, Friedhöfe und Festplätze oder Freibäder mit 0,5 der Grundstücksfläche einerseits und für Golfplätze mit lediglich 0,07 andererseits entspreche in keiner Weise dem Vorteilsprinzip. Ein Golfplatz weise nämlich, relativ gesehen, einen genauso großen Besucher- oder Nutzerzugang auf wie ein Sportplatz. Während ein solcher in der Regel nur in wenigen Abendstunden oder an Wochenenden benutzt werde, stehe ein Golfplatz praktisch rund um die Uhr zur Verfügung.
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Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen sowie Plänen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Nachdem die Beteiligten das Verfahren im Umfang der Ermäßigung durch die das Grundstück Parzelle … betreffenden Änderungsbeitragsbescheide vom 12. Dezember 2011 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 9. Mai 2011 insoweit für unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).
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Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten zulässig und begründet. Soweit die geringfügige Erhöhung der Beitragsforderung für das Grundstück Parzelle … durch den Änderungsbescheid vom 12. Dezember 2011 eine Klageänderung begründet, ist sie i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich. In der Sache sind die angegriffenen Bescheide in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 12. Dezember 2011 (1.) rechtmäßig. Sie beruhen auf einer hinreichenden satzungsrechtlichen Grundlage (2.) und können auch der Höhe nach nicht beanstandet werden (3.). Unter Abänderung des angefochtenen Urteils ist die Klage daher abzuweisen.
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1. Gegenstand des Rechtsstreits sind die Bescheide der Beklagten vom 18. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids und der Änderungsbescheide vom 12. Dezember 2011.
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Mit den Änderungsbescheiden vom 12. Dezember 2011 wurde die Beitragserhebung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG i.V.m. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig festgesetzt bis zu einer Entscheidung des Bundes-verfassungsgerichts in dem aufgrund des Beschlusses des VG Koblenz vom 1. August 2011 im Verfahren 4 K 1392/10.KO anhängigen Verfahren über die Verfassungsmäßigkeit der §§ 10 und 10a KAG. Diese Änderung der Bescheide durch Vorläufigkeitserklärung (vgl. hierzu BFH, II R 117/93, BFHE 173, 390, juris) verhindert den Eintritt der materiellen Bestandskraft der Abgabenfestsetzung (BVerwG, VII C 31.72, BVerwGE 45, 106), soweit es um die Verfassungsmäßigkeit der §§ 10 und 10a KAG geht. Die Vorläufigkeitserklärung lässt aber das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Klärung der übrigen, im Zusammenhang mit seiner Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen streitigen Fragen nicht entfallen (vgl. BFH, XI R 4/03, juris; BFH, III B 73/94, BFHE 176, 435, juris), sondern ermöglicht gerade eine Entscheidung über diese Fragen (vgl. BFH, III R 61/91, BFHE 167, 279, juris). Insoweit unterscheidet sich die Vorläufigkeitserklärung eines angefochtenen Abgabenbescheides erheblich von einer Aussetzung des Verfahrens gemäß bzw. analog § 94 VwGO oder einem einvernehmlichen Ruhen des Verfahrens, die dazu führen, dass nicht nur eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit, sondern auch die Klärung der übrigen aufgeworfenen Fragen zurückgestellt wird. Deshalb bejaht der Bundesfinanzhof (BFH, III R 61/91, BFHE 167, 279, juris) einen Rechtsanspruch auf Vorläufigkeitserklärung des angegriffenen Abgabenbescheids hinsichtlich einer vor dem Bundesverfassungsgericht umstrittenen gesetzlichen Regelung, wenn in dem Klageverfahren noch andere Fragen streitig sind.
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Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass die Vorläufigkeitserklärung eines Abgabenbescheids unter diesen – hier ebenfalls vorliegenden – Voraussetzungen den Abgabepflichtigen weder in materieller noch in verfahrensrechtlicher Hinsicht belastet und damit nicht von seiner Zustimmung abhängt.
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2. Die angefochtenen Bescheide in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 12. Dezember 2011 sind auf der rechtlichen Grundlage des § 10a KAG und der mit Rückwirkung zum 1. Dezember 2008 erlassenen Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für öffentliche Verkehrsanlagen vom 25. Mai 2011 - ABS - nicht zu beanstanden.
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a) Die Rückwirkung zum 1. Dezember 2008, die sich die Ausbaubeitragssatzung vom 25. Mai 2011 beimisst, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Es handelt sich dabei um keine „echte“ Rückwirkung, weil der Beginn ihrer zeitlichen Anwendung nicht auf einen Zeitpunkt festgelegt wurde, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist (vgl. hierzu BVerfG, 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133, juris). Von einer solchen „echten“ Rückwirkung spricht man im Abgabenrecht, wenn eine bereits entstandene Abgabenpflicht nachträglich geändert wird (vgl. OVG RP, 6 A 10323/07.OVG, KStZ 2008, 33, ESOVGRP, juris). Davon kann hier angesichts der Mängel der aufgehobenen Ausbaubeitragssatzung nicht die Rede sein. Wird aber eine rechtlich zweifelhafte Norm rückwirkend ersetzt und damit die Beitragspflicht begründet, kann schutzwürdiges Vertrauen der Beitragsschuldner dem nicht entgegen stehen (vgl. hierzu BVerwG, IV C 45.74, BVerwGE 50, 2 <8>). Aufgrund der Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen für die Aufwendungen des Jahres 2009 musste der Kläger damit rechnen, dass im Falle der Unzulänglichkeit der der Veranlagung zugrunde gelegten Satzung rückwirkend neues Satzungsrecht in Kraft gesetzt würde, das die Erhebung wiederkehrender Beiträge für das Jahr 2009 ermöglicht.
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b) Die Bestimmungen der § 3a Abs. 1 und § 3b Abs. 1 ABS sind nicht zu beanstanden. Der Senat (OVG RP, 6 A 10505/10.OVG, NVwZ-RR 2010, 938, ESOVGRP, juris) hat bereits entschieden, dass sich eine Gemeinde nicht für ihr gesamtes Gebiet entweder für die Erhebung von Einmalbeiträgen oder von wiederkehrenden Beiträgen entscheiden muss. Die Neuregelung der wiederkehrenden Beitragserhebung in § 10a KAG, der ein neuer Einrichtungs- und Vorteilsbegriff zugrunde liegt, steht einem Nebeneinander von als öffentliche Einrichtungen konstituierten Gebietsteilen, in denen wiederkehrende Beiträge erhoben werden, und anderen Gebietsteilen mit Einmalbeiträgen nicht entgegen.
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c) Auch die satzungsrechtliche Verteilungsregelung des § 5 Abs. 2 Satz 3 ABS, wonach der Zuschlag je Vollgeschoss 20% der nach § 5 Abs. 3 ABS ermittelten Grundstücksfläche beträgt, steht mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang. Im Verfahren 6 C 10255/08.OVG (AS 36, 195, NVwZ-RR 2008, 727, KStZ 2009, 37, ESOVGRP, juris) wurde entschieden, dass ein Verteilungsmaßstab zur Erhebung wiederkehrender Beiträge nach § 10a KAG, der das Nutzungsmaß unter Berücksichtigung der Bebaubarkeit mit Vollgeschossen bestimmt, regelmäßig (auch) zwischen ein- und zweigeschossig bebaubaren Grundstücken unterscheiden muss.
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In dieser Entscheidung ist des Weiteren ausgeführt, dass ein Verteilungsmaßstab auch zu berücksichtigen hat, ob lediglich Stellplätze bzw. Garagen errichtet werden dürfen oder das Grundstück nur gewerblich nutzbar ist, aber nicht bebaut werden darf. Vor diesem Hintergrund erscheint die Satzungsregelung des § 5 Abs. 4 Nr. 3 ABS bedenklich, die bestimmt, dass zwei Vollgeschosse auch für Grundstücke angesetzt werden, die mit Bebauungsplan als Golfplatz festgesetzt und die allenfalls untergeordnet bebaubar sind, wenn eine ausreichende planungsrechtliche Festsetzung zur Ermittlung der Vollgeschosszahl nicht vorhanden ist. Gleichwohl ergibt sich daraus keine unzulässige Benachteiligung von Golfplatzgrundstücken. Denn § 5 Abs. 4 Nr. 3 ABS führt im Zusammenwirken mit der Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 2 ABS zu einer vorteilsgerechten Verteilung. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 ABS wird die gemäß § 5 Abs. 3 ABS ermittelte Grundstücksfläche auf 60% reduziert. Diese Reduzierung auf 60% und der erwähnte Vollgeschosszuschlag von 40% haben im Ergebnis zur Folge, dass es bei der Regelung des § 5 Abs. 3 UAbs. 2 Satz 2 ABS bleibt, wonach für als Golfplatzspielflächen genutzte Grundstücke die Grundstücksfläche mit 0,07 vervielfacht wird.
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Damit werden Golfplatzspielflächen auch nicht in unangemessener Weise geringer veranschlagt als Sportplätze, Friedhöfe, Festplätze, Freibäder oder Golfübungsflächen, deren Grundstücksfläche jeweils zur Hälfte angesetzt wird. Die Einschätzung der Beklagten, Golfplatzspielflächen seien in erheblich niedrigerem Umfang Ziel bzw. Quelle von Verkehrsbewegungen und damit durch die Anbaustraßen in der öffentlichen Einrichtung deutlich geringer bevorteilt, ist nicht zu beanstanden. Der Stadtrat der Beklagten durfte berücksichtigen, dass Golfplatzspielflächen im Vergleich mit Sportplätzen, Friedhöfen, Festplätzen, Freibädern und Golfübungsflächen besonders großflächig sind und bezogen auf die Grundstücksfläche bei typisierenden Betrachtungsweise einen vergleichsweise sehr geringen Ziel- und Quellverkehr auslösen (vgl. hierzu auch OVG RP, 6 A 10845/00.OVG, KStZ 2001, 108, ESOVGRP). Der Golfplatz hat eine Gesamtgröße von ca. 378.000 m², davon entfallen ungefähr 20.500 m² auf die Übungsflächen. Ein Sportplatz verfügt hingegen üblicherweise über eine Größe von bis zu 15.000 m². Der Golfplatz S… Dorf umfasst damit die Fläche von mehr als 20 Sportplätzen. Unterstellt man, der Ziel- und Quellverkehr, der von einem Sportplatzgrundstück ausgelöst wird, entspreche im Umfang demjenigen eines Golfplatzgrundstücks unter Abzug des den Golfübungsflächen zuzurechnenden Verkehrs, wäre es vorteilsgerecht, für das Golfplatzgrundstück 0,5 durch 20 zu dividieren, also den Faktor 0,025 anzusetzen. Daraus ergibt sich, dass der satzungsrechtlich festgelegte Nutzungsfaktor von 0,07 erst dann ein solches Golfplatzgrundstück gegenüber einem Sportplatzgrundstück begünstigt, wenn der Verkehr vom und zum Golfplatz mehr als dreimal so stark ist wie der Ziel- und Quellverkehr, der von einem Sportplatzgrundstück ausgelöst wird. Dafür ist hier weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nichts anderes folgt aus der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (NdsOVG, 9 LA 23/10, juris), das für ein Golfplatzgelände – ohne Unterscheidung zwischen Golfplatzspielflächen und Golfübungsflächen – eine Gewichtung von 0,0333 abgelehnt, einen Nutzungsfaktor von 0,5 aber gebilligt hat.
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d) Die Festsetzung des Gemeindeanteils in § 3a Abs. 3 ABS auf 20% ist ebenfalls in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften erfolgt. Damit hat sich die Beklagte für den in § 10a Abs. 3 Satz 3 KAG normierten Mindest-Gemeindeanteil entschieden, der nach der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 15/318, S. 9) und der Rechtsprechung des Senats (OVG RP, 6 A 11146/09.OVG, NVwZ-RR 2010, 62, ESOVGRP, juris; OVG RP, 6 C 11187/10.OVG, ESOVGRP, juris) nur dann ausreichend ist, wenn das Verkehrsaufkommen fast ausschließlich den Grundstücken im Abrechnungsgebiet zuzurechnen ist, d.h. wenn nahezu der gesamte Verkehr von Anliegergrundstücken innerhalb der öffentlichen Einrichtung ausgeht bzw. dorthin führt. Davon durfte der Stadtrat für das Abrechnungsgebiet 1 ausgehen, weil das S… Dorf nur über eine einzige, über weite Strecken durch den Außenbereich führende öffentliche Straße mit dem übrigen Stadtgebiet und damit mit dem örtlichen sowie mit dem überörtlichen Verkehrsnetz verbunden ist. Dabei wurde vom Rat der Beklagten nicht übersehen, dass die Ringstraße „E…“ als nicht-öffentliche Verkehrsanlage dem Abrechnungsgebiet 1 nicht angehört und der Verkehr zu und von dem dort gelegenen Residenz-Hotel als Durchgangsverkehr zu werten ist. Da dieser dem Residenz-Hotel zuzurechnende Verkehr aber im Vergleich mit dem übrigen Verkehr zum und vom S… Dorf nach der nicht zu beanstandenden Auffassung des Stadtrats der Beklagten zu vernachlässigen ist, durfte er den gesetzlichen Mindest-Gemeindeanteil festsetzen.
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3. Der Höhe nach sind die angefochtenen Bescheide in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 12. Dezember 2011 nicht zu beanstanden.
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a) Die gewichtete Gesamtfläche, auf die der im Jahre 2009 entstandene Aufwand zu verteilen ist, wurde von der Beklagten nach der bereits erwähnten Satzungsänderung mit 462.272,27 m² ermittelt. Diese Berechnung beruht auch bezüglich des Vollgeschosszuschlags auf den wirksamen bauplanerischen Festsetzungen.
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Die das S… Dorf betreffenden Bebauungspläne „Erholungsgebiet S…“ und die dazu ergangenen Änderungen sind gültig, nachdem sie ausgefertigt und (neu) bekannt gemacht wurden. Das gilt auch für Planurkunden, die auf einer Beschlussfassung der Gemeinde E… beruhen und rückwirkend auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beschlusses über die Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Beklagten und der Gemeinde E… in Kraft gesetzt wurden. Insoweit kann sich die Beklagte auf die Bestimmung des § 204 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuchs – BauGB - stützen. Danach können Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen nach einer Gebiets- oder Bestandsänderung in ihrem jeweiligen Stand fortgeführt werden. Da ohne eine Ausfertigung ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nicht abgeschlossen wird, kann es auf der Grundlage des § 204 Abs. 3 Satz 1 BauGB im Falle einer Gebietsänderung weitergeführt werden.
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Die Pläne sind auch nicht in Kraft gesetzt worden, ohne dass der Stadtrat der Beklagten dem zugestimmt hatte. Vielmehr ging den Ausfertigungen eine Befassung des Stadtrats und ein diesbezüglicher Ratsbeschluss vom 5. Oktober 2010 voraus. Dabei ist in der Sitzungsniederschrift vermerkt, dass der Bebauungsplan „Erholungsgebiet S…“ (S… Dorf) zwischenzeitlich mehrere Änderungen erfahren habe, die ihrerseits ordnungsgemäß ausgefertigt worden seien. Hinsichtlich der planerischen Festsetzungen hätten sich keine grundlegenden Veränderungen ergeben. Der Bebauungsplan und die hierzu ergangenen Änderungen – so heißt es in der Sitzungsniederschrift vom 5. Oktober 2010 weiter - seien im Wesentlichen ausgeführt, ohne dass es zu Problemen gekommen sei; die Abwägung sei nach wie vor haltbar.
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Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass die nachträgliche Ausfertigung und rückwirkende Inkraftsetzung der Bebauungspläne „Erholungsgebiet S…“ und einiger ihrer Änderungen ohne Einfluss auf die Wirksamkeit der bereits rechtsverbindlich gewordenen Änderungen bleiben sollen. Vielmehr dienten die nachträgliche Ausfertigung und rückwirkende Inkraftsetzung zur Herstellung des Rechtszustands, den man glaubte erreicht zu haben, bevor die Ausfertigungsmängel entdeckt wurden. Dabei nahm man in Kauf, dass Teile der nachträglich ausgefertigten Planurkunden mit ihrem Wirksamwerden insoweit wieder außer Kraft traten, als ihre rückwirkende Inkraftsetzung zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte als der Eintritt der Rechtsverbindlichkeit einer diesbezüglichen Planänderung. Die spätere Norm, die die frühere ersetzt, ist die später in Kraft getretene, nicht die später beschlossene Vorschrift.
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b) Indem die gewichtete Gesamtfläche, auf die der im Jahre 2009 entstandene Aufwand zu verteilen ist, nach der Satzungsänderung auf der Grundlage der bauplanerisch festgesetzten Vollgeschosse neu ermittelt wurde, hat die Beklagte ihre ursprüngliche Berechnung korrigiert, die einen einheitlichen Vollgeschosszuschlag von 40% für alle ein- und zweigeschossig bebaubaren Grundstücke angesetzt hatte. Dies war zu beanstanden, weil die Beklagte von der auf allen Grundstücken gegebenen Zulässigkeit einer zweigeschossigen Bebauung allein aufgrund der bauplanerisch zugelassenen Abweichung von der Festsetzung einer eingeschossigen Bebauung ausging. Zwar gehen die Bebauungspläne „Erholungsgebiet S…“ in ihren textlichen Festsetzungen davon aus, dass bei eingeschossigen Bauten der Ausbau des Keller- bzw. Dachgeschosses zu Wohnzwecken erfolgen könne. Wie das Verwaltungsgericht aber bereits ausführlich begründet hat, entsteht durch einen solchen Ausbau des Keller- bzw. Dachgeschosses nicht ohne Weiteres ein zweites Vollgeschoss i.S.d. § 2 Abs. 4 der Landesbauordnung. Soweit die Herrichtung von Wohnraum im Keller- oder Dachgeschoss die Merkmale eines Vollgeschosses nicht erfüllt, bedarf es nicht der Zulassung einer Abweichung von der festgesetzten Vollgeschosszahl. Aus der Möglichkeit, eine Ausnahme von der festgesetzten Vollgeschosszahl zuzulassen, und aus der Tatsache, dass auf allen eingeschossig bebaubaren Grundstücken der Keller bzw. das Dach zu Wohnzwecken ausgebaut werden darf, folgt deshalb nicht, dass allgemein zwei Vollgeschosse zulässig sind. Also ist eine eingeschossige Bebauung zugrunde zu legen, wenn sie bauplanerisch für ein Grundstück festgesetzt wurde.
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c) Auf dieser Grundlage ist für das Grundstück Parzelle …, soweit auf diesem eine Wohnnutzung zugelassen ist, von einer maßgeblichen Berechnungsfläche von 1.590,72 m² auszugehen. Sie errechnet sich aus der auf 60% reduzierten Teilgrundstücksfläche von 1.988,40 m² zuzüglich des Vollgeschosszuschlags von 20%. Die Multiplikation von 1.590,72 m² mit dem Beitragssatz von 0,3504 €/m² ergibt einen Beitrag von 557,39 € für diesen Grundstücksteil. Der als Golfgelände festgesetzte Teil des Grundstücks Parzelle … hat eine Größe von 1.624,60 m², die mit 0,07 vervielfacht die Berechnungsfläche von 113,72 m² ergibt. Das Produkt aus dieser Berechnungsfläche und dem Beitragssatz von 0,3504 €/m² beträgt 39,85 €. Das Grundstück Parzelle … mit einer Größe von 3.556 m², das insgesamt zum Golfplatz gehört, hat eine Berechnungsfläche von 248,92 m² (3.556 m² x 0,07) und ist dementsprechend in Höhe von 87,22 € veranlagt worden.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf den Bestimmungen der §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 und 2, 161 Abs. 2 VwGO. Danach sind die Kosten des Zulassungs- und des Berufungsverfahrens hälftig zu teilen. Denn einerseits sind dem Kläger die Verfahrenskosten insoweit aufzuerlegen, als er unterlegen ist. Andererseits entspricht es der nach § 161 Abs. 2 VwGO maßgebenden Billigkeit, dass der Beklagten die Hälfte der Kosten zur Last fällt, nachdem sie die Bescheide ungefähr um die Hälfte der Beitragsforderungen ermäßigt hat und der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde. Was die erstinstanzlichen Kosten angeht, ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Kläger seine Klage im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zum überwiegenden Teil (konkludent) zurückgenommen hat.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
- 34
Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren bis zur Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen auf 1347,79 € und für die Zeit danach auf 684,46 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
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Annotations
(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn
- 1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden, - 2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist, - 2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann, - 3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder - 4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.
(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.
Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Benachbarte Gemeinden sollen einen gemeinsamen Flächennutzungsplan aufstellen, wenn ihre städtebauliche Entwicklung wesentlich durch gemeinsame Voraussetzungen und Bedürfnisse bestimmt wird oder ein gemeinsamer Flächennutzungsplan einen gerechten Ausgleich der verschiedenen Belange ermöglicht. Ein gemeinsamer Flächennutzungsplan soll insbesondere aufgestellt werden, wenn die Ziele der Raumordnung oder wenn Einrichtungen und Anlagen des öffentlichen Verkehrs, sonstige Erschließungsanlagen sowie Gemeinbedarfs- oder sonstige Folgeeinrichtungen eine gemeinsame Planung erfordern. Der gemeinsame Flächennutzungsplan kann von den beteiligten Gemeinden nur gemeinsam aufgehoben, geändert oder ergänzt werden; die Gemeinden können vereinbaren, dass sich die Bindung nur auf bestimmte räumliche oder sachliche Teilbereiche erstreckt. Ist eine gemeinsame Planung nur für räumliche oder sachliche Teilbereiche erforderlich, genügt anstelle eines gemeinsamen Flächennutzungsplans eine Vereinbarung der beteiligten Gemeinden über bestimmte Darstellungen in ihren Flächennutzungsplänen. Sind die Voraussetzungen für eine gemeinsame Planung nach Satz 1 und 4 entfallen oder ist ihr Zweck erreicht, können die beteiligten Gemeinden den Flächennutzungsplan für ihr Gemeindegebiet ändern oder ergänzen; vor Einleitung des Bauleitplanverfahrens ist die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich.
(2) Werden Gemeinden in ihrem Gebiet oder Bestand geändert oder geht die Zuständigkeit zur Aufstellung von Flächennutzungsplänen auf Verbände oder sonstige kommunale Körperschaften über, gelten unbeschadet abweichender landesrechtlicher Regelungen bestehende Flächennutzungspläne fort. Dies gilt auch für räumliche und sachliche Teile der Flächennutzungspläne. Die Befugnis und die Pflicht der Gemeinde, eines Verbands oder einer sonstigen Körperschaft, fortgeltende Flächennutzungspläne aufzuheben oder für das neue Gemeindegebiet zu ergänzen oder durch einen neuen Flächennutzungsplan zu ersetzen, bleiben unberührt.
(3) Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen können nach einer Gebiets- oder Bestandsänderung in ihrem jeweiligen Stand fortgeführt werden. Satz 1 gilt entsprechend bei Bildung von Planungsverbänden und für Zusammenschlüsse nach § 205 Absatz 6. Die höhere Verwaltungsbehörde kann verlangen, dass bestimmte Verfahrensabschnitte wiederholt werden.
(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn
- 1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden, - 2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist, - 2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann, - 3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder - 4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.
(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn
- 1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden, - 2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist, - 2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann, - 3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder - 4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.
(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(1) Benachbarte Gemeinden sollen einen gemeinsamen Flächennutzungsplan aufstellen, wenn ihre städtebauliche Entwicklung wesentlich durch gemeinsame Voraussetzungen und Bedürfnisse bestimmt wird oder ein gemeinsamer Flächennutzungsplan einen gerechten Ausgleich der verschiedenen Belange ermöglicht. Ein gemeinsamer Flächennutzungsplan soll insbesondere aufgestellt werden, wenn die Ziele der Raumordnung oder wenn Einrichtungen und Anlagen des öffentlichen Verkehrs, sonstige Erschließungsanlagen sowie Gemeinbedarfs- oder sonstige Folgeeinrichtungen eine gemeinsame Planung erfordern. Der gemeinsame Flächennutzungsplan kann von den beteiligten Gemeinden nur gemeinsam aufgehoben, geändert oder ergänzt werden; die Gemeinden können vereinbaren, dass sich die Bindung nur auf bestimmte räumliche oder sachliche Teilbereiche erstreckt. Ist eine gemeinsame Planung nur für räumliche oder sachliche Teilbereiche erforderlich, genügt anstelle eines gemeinsamen Flächennutzungsplans eine Vereinbarung der beteiligten Gemeinden über bestimmte Darstellungen in ihren Flächennutzungsplänen. Sind die Voraussetzungen für eine gemeinsame Planung nach Satz 1 und 4 entfallen oder ist ihr Zweck erreicht, können die beteiligten Gemeinden den Flächennutzungsplan für ihr Gemeindegebiet ändern oder ergänzen; vor Einleitung des Bauleitplanverfahrens ist die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich.
(2) Werden Gemeinden in ihrem Gebiet oder Bestand geändert oder geht die Zuständigkeit zur Aufstellung von Flächennutzungsplänen auf Verbände oder sonstige kommunale Körperschaften über, gelten unbeschadet abweichender landesrechtlicher Regelungen bestehende Flächennutzungspläne fort. Dies gilt auch für räumliche und sachliche Teile der Flächennutzungspläne. Die Befugnis und die Pflicht der Gemeinde, eines Verbands oder einer sonstigen Körperschaft, fortgeltende Flächennutzungspläne aufzuheben oder für das neue Gemeindegebiet zu ergänzen oder durch einen neuen Flächennutzungsplan zu ersetzen, bleiben unberührt.
(3) Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen können nach einer Gebiets- oder Bestandsänderung in ihrem jeweiligen Stand fortgeführt werden. Satz 1 gilt entsprechend bei Bildung von Planungsverbänden und für Zusammenschlüsse nach § 205 Absatz 6. Die höhere Verwaltungsbehörde kann verlangen, dass bestimmte Verfahrensabschnitte wiederholt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.