Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 04. Nov. 2015 - 1 K 443/15.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2015:1104.1K443.15.NW.0A
bei uns veröffentlicht am04.11.2015

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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 11.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.4.2015 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem wiederkehrenden Ausbaubeitrag für das Jahr 2013. Er ist Eigentümer des Grundstücks mit der Flurstücksnummer ..., ... Straße ....

2

Die Beklagte hat für ihr Stadtgebiet mehrere Abrechnungseinheiten gebildet und erhebt dort wiederkehrende Ausbaubeiträge nach dem B-Modell, neben einmaligen Beiträgen im übrigen Stadtgebiet. Die hier maßgebliche Abrechnungseinheit E./S. liegt mit ihrem Hauptteil, dem Ortsteil E., südlich der B270. Nördlich der B270 schließen sich Außenbereichsflächen von mehreren hundert Metern an, bevor der bebaute Bereich S. erreicht wird. Dieser wird mit dem Gebiet E. durch die K8 verbunden, die dort ihrerseits mehrere hundert Meter durch den Außenbereich verläuft.

3

In seinen Sitzungen vom 21.6.2012, 10.6.2013 und 28.10.2013 beschloss der Bauausschuss der Beklagten auf Vorschlag und mit Zustimmung des Ortsbeirates das Bauprogramm für den Abrechnungsbezirk E./S.. Der Stadtrat der Beklagten verabschiedete am 17.12.2012 den Haushaltsplan 2013, der straßenbezogene Investitionen in dieser Abrechnungseinheit vorsah. Das Bauprogramm legt fest, dass im Jahr 2013 die Straße am S. zwischen S. Straße und G.-Straße, in 2014 und 2015 die G.-Straße und in 2016 die C.-Straße ausgebaut werden soll. Nach der Einschätzung der Beklagten erwies sich der Ausbau als notwendig, da sich die Verkehrsanlagen in einem desolaten Zustand befanden. Den Straßenzustand dokumentieren diverse Feststellungen und Fotoausdrucke in der Verwaltungsakte.

4

Die Beklagte schätzte die voraussichtlichen Ausbaukosten in dem Vierjahreszeitraum und bezog nach Abzug eines Gemeindeanteils von 25 v.H. einen Aufwand von 1.237.101 € in die Oberverteilung ein. Bei einer Gesamtverteilungsfläche von 702.515 qm ermittelte sie einen Beitragssatz von 1,760960 €/qm. In einem weiteren Rechenschritt teilte sie den Beitragssatz auf 13 "Fälligkeiten" auf, woraus sich ein (Teil-)beitragssatz je "Fälligkeit" von 0,135458 €/qm ergab.

5

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.11.2013 nahm die Beklagte den Kläger mit 100,85 € für 2013, in Anspruch. Beitragsmaßstab war die Grundstücksfläche gewichtet mit einem Vollgeschosszuschlag von 20 v.H.. Die verglichen mit dem Folgejahr niedrigere Beitragshöhe erschließt sich daraus, dass die Beklagte bei der Festsetzung lediglich eine von 13 "Fälligkeiten" einbezogen hat.

6

Der Kläger erhob gegen den Bescheid am 2.12.2013 Widerspruch und trug vor: Gegen die Ausgestaltung des Systems des wiederkehrenden Beitrags bestünden verfassungsrechtliche Bedenken. Durch das Abstellen auf die beitragsrechtliche Einheit drohe eine Doppelbelastung der Anlieger. Denn durch jede hinzukommende Anbaustraße erfolge eine Erweiterung der Einheit, was einerseits einmalige Beitragspflichten nach Erschließungsbeitragsrecht, zugleich aber auch Ausbaubeitragspflichten auslöse. Durch die geplanten Ausbaumaßnahmen werde ihm kein beitragsrechtlicher Sondervorteil vermittelt. Denn zu den auszubauenden Verkehrsanlagen habe er keinen unmittelbaren Bezug. Diese Verkehrsanlagen lägen zudem in einem eigenen Wohngebiet, das topographisch durch den E. Bach und eine Bahnlinie von der R. Straße getrennt sei.

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Die Beklagte hat dem Widerspruch nicht abgeholfen.

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Der Stadtrechtsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.4.2015 zurück. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.6.2014 bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 10 a des Kommunalabgabengesetzes (KAG). Das Nebeneinander von Stadtgebieten, in denen wiederkehrende Beiträge, und solchen Gebieten, in denen einmalige Beiträge erhoben würden, sei unbedenklich. Das hier den Beitragsbescheiden zugrundeliegende Gebiet - nämlich der Ortsteil E./S. - sei laut § 15 Abs. 1 ABS eine Abrechnungseinheit, deren genaue Lage man anhand der Anlage 1 zur Satzung erkennen könne. Die erforderliche Satzungsbegründung finde sich in der Anlage 2 der Satzung. Bedenken, dass die Festlegung der Abrechnungseinheit fehlerhaft erfolgt wäre, bestünden nicht. Nach der Rechtsprechung sei der räumliche und funktionale Zusammenhang der Straßen, die zu einem Abrechnungsbezirk zusammengefasst würden, erforderlich. Der räumliche Zusammenhang sei zweifelsfrei gegeben, denn der Ortsteil E./S. bilde eine räumliche Einheit, was sich wohl aus der Tatsache erklären lasse, dass dieser Stadtteil bis zur Eingemeindung 1969 eigenständig gewesen sei und sich seinen dörflichen Charakter bewahrt habe. Der Ortsteil sei zwar Teil der großen, kreisfreien Stadt Kaiserslautern, stelle aber einen eigenständigen Ortsteil mit Ortsbeirat und daher mit einer gewissen Eigenständigkeit und vor allem einer räumlich abgrenzbaren Fläche dar. Der erforderliche funktionale Zusammenhang sei ebenfalls gegeben. Die Straßen in E./S. bildeten eine einheitliche öffentliche Anlage, die den Anwohnern den Vorteil gewähre, diese Einrichtung zu nutzen und die ihre Grundstücke durch die Nutzungsmöglichkeit aufwerte. Hieran könne auch die Tatsache nichts ändern, dass durch den Ortsteil der F. Bach und der E. Bach fließen. Beide Bachläufe seien sehr schmal und stellten an keiner Stelle im Ort eine unüberwindbare "Hürde" dar. Häufig sehe man die Bachläufe gar nicht bzw. nehme diese erst wahr, wenn man direkt davor stehe. Auch die in E. Bach noch vorhandene Bahnlinie der so genannten "Bachbahn" habe keinen teilenden Charakter. Die Bahnlinie sei bereits vor Jahren stillgelegt worden. Schließlich sei noch darauf hinzuweisen, dass auch die Tatsache, dass die Anwohner von S. in die Abrechnungseinheit einbezogen worden seien, nicht zu einer der Rechtsprechung widersprechenden Zusammenfassung zu einer Abrechnungseinheit führe. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz habe in seinen Entscheidungen vom 5.3.2015 (Az 6 A 10054/15 und 6 A 10055/15) ausdrücklich auch, ausgeführt, dass das Vorhandensein von "Außenbereichsinseln" nicht zu einer Aufhebung der Abrechnungseinheit führe. Beim Blick auf den Stadtplan erscheine der Bereich S. nicht unmittelbar integriert. Allerdings ergebe die genauere Betrachtung, dass die Verbindung, zwischen E. und S. eine gut ausgebaute Straße mit Straßenbeleuchtung sei, die zweispurig befahrbar sei und auch von Linienbussen genutzt werde. Die Anwohner von S. nutzten diese Verbindung rege. Die ebenfalls vorhandene, allerdings nicht zweispurig und auch ohne Straßenbeleuchtung ausgebaute Straße Richtung K. werde von den Anwohnern sehr viel seltener genutzt; die Buslinien würden diese Straße nicht befahren. In diesem Zusammenhang sei auch noch darauf hinzuweisen, dass das Wesen der wiederkehrenden Beiträge ein solidarisches sei. Es sei also durchaus möglich, dass ein Beitragspflichtiger eines Abrechnungsgebietes, der am westlichen Rand des als Einheit angesehenen Abrechnungsbereiches wohne, eine relativ kleine Straße am östlichen Rand des Gebietes nicht nutzen wolle und dies auch auf seinem Weg zur Arbeit bzw. zu verschiedenen Freizeitunternehmungen tatsächlich nicht müsse. Würde man jedoch diese Verkehrsanlagen aus der Abrechnung nehmen, entfiele der Solidar-Charakter der Abrechnung und damit die Grundvoraussetzung der wiederkehrenden Beiträge, für entstehende Kosten einen größeren Personenkreis heranzuziehen. Der an den Kläger ergangene Beitragsbescheid sei inhaltlich hinreichend bestimmt, da er die Beitragsfestsetzung für das mit der entsprechenden Flurstücksnummer bezeichnete Grundstück erkennen lasse. Das Rechenwerk für die Ermittlung des Beitragssatzes sei Bestandteil des Bescheides. Aus diesem sei die Summe der beitragsfähigen Aufwendungen ebenso ersichtlich wie die Bestimmung des maßgeblichen Anliegeranteils. Der Kläger könne diesem Bescheid entnehmen, in welchem Umfang der Grundbesitz in das Abrechnungsgebiet eingestellt und wie der letztendlich erhobene Beitrag errechnet worden sei. Die Beifügung einer detaillierten Kostenaufstellung sei hingegen ebenso wenig erforderlich, wie ein Belegnachweis, dass diese Kosten der Beklagten auch tatsächlich entstanden seien oder welche Arbeiten konkret ausgeführt würden. Soweit ein Beitragsschuldner weitergehende Informationen etwa über die Durchführung und Abwicklung der Auftragsvergabe, Art und Höhe der Einzelaufwendungen etc. wünsche, so sei er auf das ihm zustehende Akteneinsichtsrecht zu verweisen. Die Beklagte habe zur Vorbereitung der Maßnahme zunächst alle Grundstücke erfasst und so die Fläche erhalten, auf die die Beitragspflicht in dem jeweiligen Abrechnungsbezirk verteilt werde. Nach der Festlegung der Beitragsflächen sei eine Bestandsaufnahme der Verkehrsanlagen angefertigt worden. Aufgrund dieser Feststellung des Istzustandes sei eine Prioritätenliste erstellt und diese dem Ortsbeirat, dem Bauausschuss und dem Stadtrat zur Beratung und Entscheidung vorgelegt worden. Das 4-jährige Bauprogramm mit den jeweiligen Straßen in der jeweiligen Abrechnungseinheit sei dann von den Gremien beschlossen und von der Beklagten umgesetzt worden. Die Beklagte habe bei der Aufstellung des Bauprogramms nicht nur festgelegt, welche Straßen in dem Abrechnungsbezirk erneuert werden sollten, sondern es sei auch von Beginn an festgelegt worden, welche Baumaßnahme in welchem Jahr des 4-jährigen Bauprogramms erfolgen solle. Inwieweit die veranschlagten Baukosten den angenommenen Werten entsprächen, könne erst zum Abschluss des Bauprogramms gesagt werden. Die Erneuerung der Straßen stelle eine Ausbaumaßnahme nach Maßgabe der §§ 7 Abs. 2 und 10 a KAG dar. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Straße erneuerungsbedürftig sei, stehe der Gemeinde ein Einschätzungsermessen zu. Die normale Lebensdauer der Verkehrsanlagen sei zum Zeitpunkt des Baubeginns bereits abgelaufen und dies sei auch aus den Verwaltungsunterlagen erkennbar. Somit seien die Kosten beitrags- und umlagefähig. Der auf den Kläger entfallende Beitrag halte auch in seiner Höhe einer rechtlichen Überprüfung stand. Beitragsmaßstab sei gemäß § 3 ABS die Beitragsfläche des jeweiligen Grundstücks. Die genaueren Regelungen, wie sich die Grundstücksfläche beitragsrechtlich berechnen lasse, fänden sich in den §§ 4-6 ABS. Die in die Abrechnung der Beklagten eingestellten Investitionsaufwendungen seien beitragsfähig und vorab um die von den Leitungsträgern aufgrund ihrer Maßnahmen gezahlten Baukostenzuschüsse gekürzt worden. Nicht zu beanstanden sei darüber hinaus auch der auf die Anlieger umgelegte Anteil an den beitragsfähigen Kosten in Höhe von 75 v.H.. Bei der Bemessung ihres Eigenanteils stehe der Gemeinde ein Einschätzungsspielraum zu. Der von der Beklagten festgelegte Eigenanteil in Höhe von 25 % habe sich durch eine Analyse der Straßen und deren Nutzung ergeben. Insoweit sei auf die Sachakte zu verweisen. Dort sei durch die Verwendung unterschiedlicher Farben erkennbar, welche Straßen, in welchem Maß von Anliegern genutzt würden und welche dem Durchgangsverkehr dienten. Die so festgestellten Daten seien für alle Bereiche, in denen die wiederkehrenden Beiträge erhoben würden, exakt berechnet worden. So hätten sich in allen Bereichen Werte zwischen 20 % und 25,70 % ergeben, so dass die Beklagte zutreffend den Wert von 25 % festgelegt habe. Das OVG Rheinland-Pfalz habe keine durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der satzungsrechtlichen Festlegung des Gemeindeanteils auf 25 v.H. für sämtliche Abrechnungseinheiten geäußert. Auch wenn dessen Ausführungen sich ausdrücklich auf M. bezögen, so könne hier doch festgehalten werden, dass das OVG Rheinland-Pfalz sich grundsätzlich bereits mit der Frage des Gemeindeanteils bzw. der Festlegung desselben auseinandergesetzt und dabei die Vorgehensweise, die die Beklagte gewählt habe, für rechtmäßig angesehen habe. Schließlich treffe nicht zu, man habe durch Formulierungen im Bescheid die Bürger irritieren und weitere Widersprüche vermeiden wollen. Zunächst sei aus dem Bescheid klar erkennbar, dass er nur einen Teil-Beitrag (nämlich ein Dreizehntel bzw. vier Dreizehntel) von mehreren erhebe. Der angefochtene Bescheid für das Jahr 2013 enthalte auch keine Gesamtsumme, die zu zahlen wäre und aus der man möglicherweise entnehmen könne, dass ein Widerspruch gegen einen Bescheid als Widerspruch "gegen die Maßnahme" angesehen werden könne. Für den rechtsunkundigen Bürger möge es gegebenenfalls missverständlich gewesen sein, dass es im Bescheid auf der Seite 2 heiße, "Der Beitragssatz wird auf 13 Fälligkeiten verteilt", ohne dass eine Erläuterung der 13 Fälligkeiten erfolge. Der Kläger sei aber anwaltlich beraten gewesen. Soweit der Kläger erschließungsbeitragsrechtliche Aspekte thematisiere, sei davon auszugehen, dass es sich dabei um ein Versehen handle.

9

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (24.4.2015) hat der Kläger am 26.5.2015 - dem Dienstag nach Pfingsten - Klage erhoben.

10

Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen: Die Abrechnungseinheit sei von dem Innenstadtbereich gut erreichbar, was gegen eine Abtrennung dieses Gebietes spreche. An seinen topographisch begründeten Zweifeln an der Einheitsbildung halte er fest. Sein Grundstück sei von den auszubauenden Verkehrsanlagen zu weit entfernt, um noch einen beitragsrechtlichen Vorteil aus deren Ausbau abzuleiten.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 11.11.2013 in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 16.4.2015 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie erwidert: Sie halte an ihrer Auffassung fest, dass keine topographischen Besonderheiten vorlägen, die einer Einheitsbildung wie hier erfolgt, entgegenstünden. Gerade der F. Bach und der E. Bach seien zu schmal und auch zusammen mit der stillgelegten Bahntrasse nicht als erhebliche Zäsur vor Ort zu erkennen. Scheitere die Einheitsbildung an der Einbeziehung von S., werde dies zur Erhöhung des Beitrags für den Kläger führen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungs-, Widerspruchs- und Gerichtsakte verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die vorliegende Klage ist zulässig und in der Sache auch begründet. Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.4.2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

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Dem streitgegenständlichen Bescheid mangelt es an einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage, denn die Abrechnungseinheit E./S. wurde unwirksam gebildet.

19

Dabei weist die Kammer zunächst darauf hin, dass die aktuelle Rechtsprechung zwar keinen räumlich-funktionalen Zusammenhang der zu einer beitragsrechtlichen Einheit zusammengefassten Verkehrsanlagen mehr fordert (BVerfG, Beschluss vom 25.6.2014 - 1 BvR 668 u. 2104/10).

20

Allerdings bedarf es eines räumlichen Zusammenhangs der zum Anbau bestimmten, erstmals hergestellten öffentlichen Verkehrsanlagen der Gemeinde. Im Zeitpunkt, als die Beklage die hier maßgebliche Abrechnungseinheit gebildet hatte, war die gesetzgeberische Grundentscheidung noch im Wesentlichen unangetastet, wonach selbst große, das gesamte Gemeindegebiet umfassende Einheiten gebildet werden durften (und aus Solidargesichtspunkten auch gebildet werden sollten). Damals war die Bildung von einigen kleineren Einheiten, wie im Stadtgebiet der Beklagten, aus Sicht des Gesetzgebers zwar möglich. Ein Abweichen von dem im KAG angelegten Grundsatz "Eine Gemeinde - Eine Abrechnungseinheit" bedurfte aber einer besonderen Satzungsbegründung. Die Bewertungsmaßstäbe hinsichtlich der Größe und des Zuschnitts von Einheiten verschoben sich allerdings in der Folgezeit, nachdem das OVG Rheinland-Pfalz die sogenannte Missbrauchsgrenze eingeführt hatte, wonach die Bildung einer einzigen öffentlichen Einrichtung zu beanstanden war, wenn diese angesichts der besonderen örtlichen Gegebenheiten einen offensichtlichen Missbrauch des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts darstellte (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.7.2013 – 6 A 10213/13; Urteil vom 10.6.2008 – 6 C 10255/08). Durch das BVerfG (Beschluss vom 25.6.2014, a.a.O.) und das OVG Rheinland-Pfalz (Urteile vom 10.12.2014 - 6 A 10852 und 10853/14) wurde die Möglichkeit zur Bildung "großer" Einheiten jedoch sehr stark eingeschränkt und die gesetzgeberisch angestrebte Regelform einer Einheit für das gesamte Gemeindegebiet zum Ausnahmefall. Vor diesem Hintergrund ist die beitragsrechtliche Wirksamkeit der Bildung der Abrechnungseinheit nunmehr neu zu bewerten.

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Den verfassungsgerichtlichen und obergerichtlichen Vorgaben zur zulässigen Bildung einer beitragsrechtlichen Einheit trägt die vorliegende Abrechnungseinheit nicht hinreichend Rechnung. Die Abrechnungseinheit .E./S. stellt kein zusammenhängendes Gemeindegebiet i.S.d. neueren Rechtsprechung dar.

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Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass für die Wirksamkeit der Einheitsbildung politische Zuordnungsfragen nicht maßgeblich sind (BVerfG, Beschluss vom 23.7.2014, a.a.O.). Vielmehr sind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten entscheidend. Die hier betroffene Abrechnungseinheit liegt hinsichtlich ihres Hauptteils, dem Ortsteil E., südlich der B270. Selbst wenn sich dieser auf Luftbildern und Lageplänen gut erkennbare Bereich als beitragsrechtliche Einheit begründen ließe, weil auch entlang der nach Norden führenden R. Straße/OD K8 eine recht geschlossene Bebauung vorhanden ist, die noch in räumlichem Zusammenhang mit der restlichen Ortslage gesehen werden kann, so schließt sich aber nördlich des Bebauungsendes entlang der R. Straße eine Außenbereichsfläche mit einer Länge von ca. 50 m an. Diese wird durch die B270 signifikant begrenzt. Nördlich der B270 schließt sich westlich der K8 ein Friedhof und östlich ein landwirtschaftlich genutztes Anwesen an. Die K8 durchläuft sodann nördlich der B270 mehrere hundert Meter Außenbereich, bevor sie die Ortslage S. erreicht. Selbst bei - aus Sicht der Gemeinde - großzügigster Betrachtung lässt sich ein zusammenhängendes Gebiet i.S.d. neueren Rechtsprechung des BVerfG und des OVG Rheinland-Pfalz dort nicht mehr bejahen. Außenbereichsflächen von nicht unbedeutendem Umfang, jedenfalls mehrere hundert Meter breite Außenbereichsflächen, entfalten im beitragsrechtlichen Sinn eine trennende Wirkung (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.6.2015 - 6 A 11016/14). Von einer Außenbereichsinsel (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9.3.2015 - 6 A 10054/15) kann hier genauso wenig ausgegangen werden, wie von einer Baulücke (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.6.2015, a.a.O.; U. v. 9.3.2015, a.a.O.). Hierzu ist der Außenbereich - jedenfalls nördlich der B270 zwischen E. und S. - zu großflächig. Bereits ein Bebauungsabstand von 100 m trennt grundsätzlich den räumlichen Zusammenhang (OVG Rheinland-Pfalz, Urteile. v. 10.12.2014, a.a.O.) Soweit die Beklagte zur Rechtfertigung der Einheitsbildung versucht, auf den Bauzustand der K8 abzustellen, ist dieser für die nach tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten vorzunehmende beitragsrechtliche Bewertung unergiebig. Gleiches gilt für die Darlegungen zur Frequentierung dieser Straße durch Linienbusse. Diese hat für die Beurteilung des räumlichen Zusammenhangs keine Bedeutung. Außer von den bezeichneten Außenbereichsflächen geht zudem auch von der außerorts verlaufenden B270 eine trennende Wirkung aus, anders als etwa von einer innerorts verlaufenden vergleichsweise schmalen Bundesstraße (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.6.2015, a.a.O.). In Einzelfällen entfalten Hindernisse wie die oben erwähnte B270 oder große Außenbereichsflächen zwar dann keine trennende Wirkung, wenn typischerweise tatsächlich Straßen so genutzt werden, dass daraus auf einen Zusammenhang der räumlich getrennten Bebauungsbereiche geschlossen werden kann, etwa, wenn in einem der getrennten Teile zentrale Einrichtungen liegen, die trotz der Trennung typischerweise über eine "Verbindungstraße" aufgesucht werden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 10.12.2014, a.a.O.). Es ist aber weder vorgetragen worden noch sonst wie ersichtlich, dass im Bereich E. oder in S. in nennenswertem Umfang mehrere zentrale Einrichtungen vorhanden sind, die - trotz der deutlichen räumlichen Trennung - durch Anwohner des jeweils anderen Bereichs regelmäßig und in erheblichem Umfang frequentiert würden und dass eine daraus resultierende intensive Nutzungsbeziehung der maßgeblichen, zur Einheit zusammengefassten Verkehrsanlagen hier ausnahmsweise die räumliche Trennung überspielt. Zentrale Einrichtungen sind jedenfalls ein größerer Bahnhof, das Rathaus, ein Krankenhaus u.ä.. Diese Einrichtungen befinden sich aber nicht im Geltungsbereich der hier gebildeten Abrechnungseinheit. Einzelne Unternehmen, Gaststätten, kleinere Geschäfte oder Handwerksbetriebe, wie sie noch weitgehend im ländlich geprägten Bereich üblich sind, zählen nicht hierzu. Zudem ist S. nach Norden mit K. über die K8/K24 verbunden. Damit besteht auch keine sonstige enge intensive Verknüpfung mit dem Rest der Verkehrsanlagen der Abrechnungseinheit, anders als dies etwa bei einem Bereich, der lediglich über eine Anbindung an das restliche Straßennetz der Abrechnungseinheit verfügt, denkbar ist. Dass der F. Bach und die fast parallel dazu verlaufende Trasse der stillgelegten "Bachbahn" (vgl. zu einer stillgelegten Trasse mit Querungsmöglichkeiten: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9.3.2015, a.a.O.), gegebenenfalls zusammen mit dem Verlauf des E. Bachs, ebenfalls eine trennende Wirkung im beitragsrechtlichen Sinn entfaltet, erscheint ausweislich der vorgelegten Pläne, Luftbilder und Fotoausdrucke nicht wahrscheinlich. Die Einbeziehung eines größeren im Osten der Abrechnungseinheit gelegenen Industrie- und Gewerbeareals begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Zum einen besteht dort ein räumlicher Zusammenhang der maßgeblichen Verkehrsanlagen. Zum anderen führt die Einbeziehung dieses Bereichs in die Abrechnungseinheit zu keinen beitragsrechtlich nicht mehr hinzunehmenden Verwerfungen. Die Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der Zusammenfassung von "Gebieten mit strukturell gravierend unterschiedlichem Straßenausbauaufwand" (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.5.2015 - 6 A 11006/14, Urteile vom 10.12.2014, a.a.O.) soll offenkundig der Sicherung der Belastungsgleichheit dienen. Verfassungsgerichtliche Vorgaben gebieten freilich eine strikte Trennung unterschiedlicher Gebietsarten nicht. Denn Gewerbegebiete, die z.B. mit Wohngebieten zusammen eine Abrechnungseinheit bilden, mögen zwar einen höheren Ausbauaufwand "ihrer" Verkehrsanlagen verursachen. Durch die Größe der Gewerbegebiete, regelmäßig höhere Vollgeschoßzahlen, Baumassen, vor allem auch durch die Artzuschläge, wird aber ein Ausgleich für den höheren Ausbauaufwand erreicht. Zudem gelten regelmäßig für diese Grundstücke keine Eckgrundstücksvergünstigungen und demgemäß zumeist auch modifizierte Verschonungsregelungen. Dennoch bestehende kleinere Verschiebungen sind mit Blick auf die vom BVerfG (Beschluss vom 25.6.2014, a.a.O.) akzeptierte "großzügige Pauschalierungsbefugnis" der Gemeinden hinzunehmen.

23

Mangelt es mit Blick auf die räumliche Trennung zwischen S. und E. an einer wirksamen Bildung der Abrechnungseinheit, führt dies im räumlichen Bereich der Abrechnungseinheit E./S. nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit zur Unwirksamkeit der Satzung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7.8.2012 - 6 B 10650/12).

24

Da die Beklagte beabsichtigt, das Modell des wiederkehrenden Beitrags fortzuführen und zwischen den Beteiligten noch weitere Aspekte im Streit standen, sieht sich die Kammer noch zu folgenden Ausführungen veranlasst:

25

Der streitgegenständliche Bescheid ist hinreichend bestimmt. Er weist insbesondere die Flurstücksnummer des klägerischen Grundstücks aus. Die Rechnungslegung der Beklagten muss nicht in den Bescheid aufgenommen werden. Es genügt hier die Wiedergabe der Oberverteilung. Damit liegt kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vor, wenn die der Beitragsfestsetzung zugrunde liegende Kostenzusammenstellung nicht in dem Bescheid enthalten bzw. ihm nicht als Anlage beigefügt ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9.12.2010 - 6 A 11132/10).

26

Dass wiederkehrende Beiträge im Rechtssinne keine neue Abgabe darstellen, hat der Stadtrechtsausschuss der Beklagten hinreichend erläutert, hierauf kann verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ein Nebeneinander von wiederkehrenden und einmaligen Beiträgen im Stadtgebiet ist zulässig (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.8.2012 – 6 C 10085/12; Urteil vom 20.11.2007 - 6 C 10601/07). Das vom Kläger angeführte Doppelbelastungsargument greift hier nicht. Wenn im Bereich der Abrechnungseinheit eine neue Verkehrsanlage hergestellt wird, löst diese Maßnahme Herstellungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu Lasten der durch diese Verkehrsanlage erschlossenen Anlieger aus. Ausbaubeiträge für diese Verkehrsanlage fallen zumindest in den ersten 20 Jahren nach ihrer Fertigstellung, auf der Grundlage der ABS nicht an.

27

Ein Bauprogramm liegt hier in Gestalt diverser Ausschuss- und Ratsbeschlüsse vor. Selbst wenn der Bauausschuss keine Entscheidungskompetenz haben sollte, ist das Bauprogramm durch die straßenbezogene Zuweisung von Ausgaben und Einnahmen im Haushaltsplan hinreichend umrissen.

28

Die Beklagte hat den der Beitragserhebung zugrunde gelegten Investitionsaufwand zu Beginn des gewählten 4-Jahresprogramms in zulässiger Weise geschätzt. Dies entspricht den Vorgaben des § 10a Abs. 2 KAG. Erst nach Ablauf des 4-Jahresprogramms sind Abweichungen zwischen den tatsächlichen Aufwendungen sowie den im Durchschnitt erwarteten (= geschätzten) Aufwendungen auszugleichen. Allerdings hat die Beklagte die gesetzlichen Vorgaben zu dem B-Modell im Weiteren nicht zutreffend umgesetzt. Denn dieses sieht - wie in der Rechtsprechung bereits mehrfach entschieden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.6.2015 - 6 A 11016/14; Beschluss vom 1.8.2011 - 6 B 10720/11 u.a.) auch im B-Modell die Erhebung jährlicher Beiträge auf der Basis dieser Schätzung, also "den im Durchschnitt erwarteten Aufwendungen", vor. Die Vorgehensweise der Beklagten, für den 4-Jahreszeitraum 13 "Fälligkeiten" zu bestimmen, von denen eine auf das erste Jahr des Veranlagungszeitraums und jeweils vier auf die nächsten drei Jahre verteilt werden, und sodann in Höhe der "Fälligkeiten" den jährlichen Beitrag festzusetzen, mag zwar im Einzelfall auf sachnahen Erwägungen beruhen, ist vom KAG aber nicht gedeckt. Dies hat zur Folge, dass die wiederkehrenden Beiträge 2013 zu niedrig, 2014 aber zu hoch festgesetzt wurden. Dass die Beitragsfestsetzung erfolgte, bevor die Beitragsansprüche 2013 entstanden waren, ist unschädlich. Erfolgt der Erlass eines Bescheides, bevor der Beitragsanspruch entsteht, wird dieser Mangel mit der Beitragsentstehung geheilt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.4.2014 - 6 B 10217/14).

29

Ob der gewählte Beitragsmaßstab in der hier betroffenen Abrechnungseinheit wirksam ist, kann dahinstehen. Zwar ist der Vollgeschoßmaßstab grundsätzlich unbedenklich. Allerdings hat das OVG Rheinland-Pfalz bereits mehrfach entschieden, dass ein Verteilungsmaßstab, der das Nutzungsmaß unter Berücksichtigung der Bebaubarkeit mit Vollgeschossen bestimmt, regelmäßig zwischen ein- und zweigeschossig bebaubaren Grundstücken unterscheiden muss (Urteil vom 19.5.2015 - 6 A 11006/14; Urteil vom 13.12.2011 - 6 A 10870/11; Urteil vom 26.5.2010 - 6 C 10151/10 u.a.). Eine einheitliche Gewichtung ist allerdings nicht zu beanstanden, wenn die zu Beiträgen veranlagten Grundstücke, auf denen nur eine eingeschossige Bebauung oder nur Garagen bzw. Stellplätze oder nur eine sonstige gewerbliche Nutzung zulässig sind, nicht mehr als 10 v.H. ausmachen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.5.2010 - 6 C 10151/10; Urteil vom 19.3.2009 - 6 A 10750/08; Urteil vom 10.6.2008 - 6 A 10255/08; Urteil vom 19.9.2000 - 6 A 10845/00). Ob damit der Beitragsmaßstab in der Abrechnungseinheit in Ordnung ist, wird von der Beklagten bei der Überarbeitung ihrer Ausbaubeitragsatzung noch zu prüfen sein.

30

Der Beitragspflicht des Klägers steht nicht entgegen, dass sein Grundstück einige hundert Meter von den in der Einheit ausgebauten und auszubauenden Verkehrsanlagen entfernt liegt. Es ist gerade im wiederkehrenden Beitrag der Normalfall, dass nicht die vor dem Anwesen des Beitragsschuldners oder in dessen unmittelbarer Nähe verlaufende sondern eine weiter entfernt gelegene Verkehrsanlage ausgebaut wird, wenn im Übrigen die Voraussetzungen für eine wirksame Bildung der Abrechnungseinheit erfüllt sind.

31

Ob die Beklagte nach einer Überarbeitung ihrer Satzung für ein abgelaufenes Veranlagungsjahr dennoch nach dem B-Modell Beiträge erheben kann, wurde für das KAG 2006 noch nicht entschieden. Zum KAG 1986 hatte das OVG Rheinland-Pfalz beiläufig entschieden, dass eine Veranlagung für ein abgelaufenes Jahr auf der Basis des A-Modells, also unter Zugrundelegung der festgestellten Aufwendungen im konkreten Veranlagungsjahr möglich ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 2.7.1997 - 6 A 13429/96).

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. Zivilprozessordnung.

34

Beschluss

35

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100,85 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

36

Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG dieBeschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

37

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

38

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

39

Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Tenor Die Bescheide der Beklagten vom 25. Juni 2012, 9. April 2013, 10. Januar 2014 und vom 12. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2016 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urt

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Tenor

Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2014 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung mit Bescheiden der Beklagten vom 2. November 2012 zu Vorausleistungen auf wiederkehrende Ausbaubeiträge für das Jahr 2012 in Höhe von 133,41 €, 296,97 € sowie 348,77 €.

2

Während die Beklagte in ihrem Ortsteil Z. Einmalbeiträge zur Refinanzierung von Straßenausbauaufwendungen vorsieht, erhebt sie aufgrund ihrer Satzung vom 20. September 2012 im Ortsteil H. wiederkehrende Ausbaubeiträge. Dabei wird der Beitragssatz nach dem Durchschnitt der im Zeitraum von fünf Jahren zu erwartenden Investitionsaufwendungen ermittelt. Der Gemeindeanteil ist auf 35 v.H. festgesetzt.

3

Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130 b Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich zu Eigen macht.

4

Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin Klage erhoben, der das Verwaltungsgericht stattgegeben hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Ausbaubeitragssatzung sei als zu unbestimmt zu beanstanden, weil die zur einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen gehörenden Verkehrsanlagen weder in textlicher noch in zeichnerischer Form im Einzelnen bezeichnet worden seien. Inhaltlich sei die Satzung nichtig, weil nach den anzuwendenden verfassungsrechtlichen Maßstäben mehrere einheitliche öffentliche Einrichtungen von Anbaustraßen hätten gebildet werden müssen. Denn die Bundesstraße 54 habe ebenso wie die Bahntrasse trennende Wirkung, die es jedenfalls verbiete, das im Süden der Ortslage von H. gelegene Neubaugebiet in die gebildete einheitliche öffentliche Einrichtung einzubeziehen.

5

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor, ihre Ausbaubeitragssatzung genüge sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht den maßgeblichen Voraussetzungen. Die Ortslage von H., in der weniger als 3.000 Einwohner lebten, sei zusammenhängend bebaut und werde weder durch die allenfalls 6 m breite und zum Anbau bestimmte Ortsdurchfahrt der B 54 noch durch die stillgelegte, eingleisige Bahnlinie mit fünf Querungsmöglichkeiten getrennt. Auch die übrigen zur Klagebegründung vorgetragenen Einwände seien in der Sache nicht gerechtfertigt.

6

Die Beklagte beantragt,

7

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 30. September 2014 die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,

9

die Berufung zurückzuweisen.

10

Sie verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung und bekräftigt ihre Auffassung, die B 54 stelle sich als Zäsur dar, die die Ortslage von H. teile. Insbesondere das Neubaugebiet im Süden der Ortslage müsse als eine eigenständige öffentliche Einrichtung von Anbaustraßen konstituiert werden.

11

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte sowie den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

12

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Anders als das Verwaltungsgericht kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die angefochtenen Bescheide vom 2. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. November 2013 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Ihre Heranziehung zu Vorausleistungen beruht auf einer hinreichenden satzungsrechtlichen Grundlage und kann auch im Übrigen nicht beanstandet werden. Das verwaltungsgerichtliche Urteil muss dementsprechend abgeändert und die Klage abgewiesen werden.

13

Rechtsgrundlage der angefochtenen Vorausleistungserhebung ist § 9 der Satzung der Beklagten zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom 20. September 2012 - ABS -. Nach dieser Bestimmung können ab Beginn des Erhebungszeitraums Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr erhoben werden.

14

1. Diese Satzung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

15

Nach den vorgelegten Unterlagen ist - anders als die Klägerin vermutet - nichts dafür ersichtlich, dass der Ortsbürgermeister, der an dem Satzungsbeschluss mitgewirkt hat, Eigentümer eines Grundstücks in einer der nach § 13 ABS verschonten Straßen ist. Abgesehen davon wäre dieser Einwand gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung - GemO - unbeachtlich. Nach dieser Bestimmung gelten Satzungen ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn nicht die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Solche Umstände, die der Fiktion des § 24 Abs. 6 GemO entgegen stehen könnten, sind weder geltend gemacht noch den Akten zu entnehmen.

16

2. Der Senat teilt auch die inhaltlichen Bedenken, die die Klägerin gegen die Satzung vorträgt, nicht. Soweit sie der Sache nach bereits Gegenstand des Normenkontrollverfahrens 6 C 10085/12.OVG waren, wird auf den Beschluss des Senats vom 21. August 2012 verwiesen.

17

a) Anders als das Verwaltungsgericht meint, legt § 3 Abs. 1 ABS die einheitliche öffentliche Einrichtung von Anbaustraßen des Ortsteils H. hinreichend bestimmt fest.

18

Gemäß § 10a Abs. 1 Sätze 1 und 2 KAG können die Gemeinden durch Satzung bestimmen, dass die jährlichen Investitionsaufwendungen für Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils als wiederkehrender Beitrag auf die Grundstücke verteilt werden, welche die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer Straße haben, die zu der aus sämtlichen zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile der Gemeinde bestehenden einheitlichen öffentlichen Einrichtung gehört. Die einheitliche öffentliche Einrichtung der zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen muss in der Ausbaubeitragssatzung hinreichend bestimmt bezeichnet werden. Dies kann nach der Rechtsprechung des Senats (6 A 10818/12.OVG, esovgrp, juris; 6 A 10553/13.OVG, AS 42, 77, LKRZ 2014, 64, esovgrp, juris) durch die Angabe des gesamten Gemeindegebiets bzw. einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile erfolgen. Dabei bedarf es einer Aufzählung der Straßenparzellen unter Hinweis auf den räumlichen Umfang der Widmung nicht. Es genügt vielmehr, dass der Umfang der erstmals hergestellten und gewidmeten Anbaustraßen der einheitlichen öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG am 31. Dezember eines bestimmten Kalenderjahres bestimmbar ist. Würde die satzungsrechtliche Festlegung der einheitlichen öffentlichen Einrichtung die Bezeichnung sämtlicher dazugehörender Anbaustraßen mit der Angabe ihrer räumlichen Ausdehnung und ihrer Widmung voraussetzen, müsste insbesondere im gesetzlichen Regelfall einer aus sämtlichen Anbaustraßen des gesamten Gemeindegebiets bestehenden einheitlichen öffentlichen Einrichtung (vgl. OVG RP, 6 C 10151/10.OVG, esovgrp) die Satzung ständig aktualisiert werden. Für ein solches Erfordernis ist weder dem Gesetzeswortlaut noch der Begründung zum Gesetzentwurf etwas zu entnehmen. Deshalb reicht es aus, wenn die einheitliche öffentliche Einrichtung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG in der Satzung nach dem gesamten Gemeindegebiet oder nach einzelnen, voneinander abgrenzbaren Gebietsteilen gebildet und bezeichnet wird.

19

Der Bezeichnung „Ortslage H." lässt sich im Zusammenhang mit dem Plan in Anlage 1, auf die § 3 Abs. 1 ABS ausdrücklich Bezug nimmt, ohne Weiteres entnehmen, welche Verkehrsanlagen in welcher räumlichen Ausdehnung zu der einheitlichen öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen des Ortsteils H. gehören.

20

b) Dem angefochtenen Urteil kann auch nicht in der Auffassung gefolgt werden, der Straßenausbau in der einheitlichen öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen des Ortsteils H. vermittele nicht sämtlichen dort gelegenen Grundstücken den verfassungsrechtlich erforderlichen individuell-konkret zurechenbaren Vorteil (vgl. BVerfG, 1 BvR 668/10, 1 BvR 21 BvR 2104/10, NVwZ 2014, 1448, juris, Rn. 63 f.).

21

Ob die herangezogenen Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben, hängt nicht von der politischen Zuordnung eines Gebiets, sondern vor allem von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, etwa der Größe, der Existenz eines zusammenhängenden bebauten Gebiets, der Topographie wie der Lage von Bahnanlagen, Flüssen und größeren Straßen oder der typischen tatsächlichen Straßennutzung (BVerfG, a.a.O., Rn. 64). In kleinen Gemeinden - insbesondere solchen, die nur aus einem kleinen, zusammenhängend bebauten Ort bestehen - decken sich einheitliche öffentliche Einrichtung und Gemeindegebiet häufig (BVerfG, a.a.O., Rn. 64). Von einer zusammenhängenden Bebauung, die regelmäßig eine Aufteilung des Gemeindegebiets in mehrere einheitliche öffentliche Einrichtungen von Anbaustraßen entbehrlich macht, kann allerdings nicht gesprochen werden, wenn Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang zwischen den bebauten Gebieten liegen (vgl. OVG RP, 6 A 10853/14.OVG, esovgrp). Auch Bahnanlagen, Flüsse und größere Straßen, deren Querung mit Hindernissen verbunden ist, können eine Zäsur bilden, die den Zusammenhang einer Bebauung aufhebt (BVerfG, 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10, NVwZ 2014, 1448, juris; OVG RP, 6 A 10853/14.OVG, esovgrp).

22

Nach diesem Maßstab handelt es sich bei dem Ortsteil H., der weniger als 3.000 Einwohner zählt, um eine kleine, zusammenhängend bebaute Ortslage, die Unterbrechungen des Bebauungszusammenhangs der umschriebenen Art nicht aufweist und deren Anbaustraßen demgemäß insgesamt zu einer einzigen einheitlichen öffentlichen Einrichtung i.S.d. § 10a KAG zusammengefasst werden durften. Insbesondere musste das westlich der B 54 gelegene „Neubaugebiet" im Süden des Ortsteils nicht abgetrennt und satzungsrechtlich als eine eigenständige öffentliche Einrichtung von Anbaustraßen konstituiert werden.

23

Vielmehr erfasst der räumliche Zusammenhang der Bebauung den beiderseits der B 54 gelegenen unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 Baugesetzbuch - BauGB - und schließt auch das westlich der B 54 gelegene „Neubaugebiet" im Süden des Ortsteils ein. Zwar liegt dieses Neubaugebiet vollständig westlich der B 54, an die es heranreicht, während die östliche Seite dieser Bundesstraße zum Teil außerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenze liegt und unbebaut ist. Insoweit könnte diese Bundesstraße mithin eine Abgrenzung darstellen. Sie ist aber keine Zäsur, die den räumlichen Zusammenhang der Bebauung im Norden des Neubaugebiets von der dort gegenüber liegenden Bebauung im Bereich der Einmündung der J.-straße unterbricht. Denn die B 54 hat angesichts ihrer vergleichsweise geringen Breite und der ungehinderten Querungsmöglichkeiten keine die Bebauung trennende, sondern im Gegenteil eine verbindende Wirkung. Das gilt für die gesamte Ortsdurchfahrt der B 54, an die ganz überwiegend beidseitig angebaut ist.

24

Auch die Bahntrasse, die durch den Ortsteil H. führt und in dessen südlichem Bereich zum Teil parallel zur B 54 verläuft, unterbricht den Bebauungszusammenhang nicht. Als eingleisige Strecke, die zudem stillgelegt ist, verfügt sie über eine Unter- und vier Überführungen. Angesichts dessen stellt sie keine Zäsur mit trennender Wirkung dar.

25

Gleiches gilt für das Gewässerbett der Aar, zu dessen Überquerung an mehreren Stellen Brücken vorhanden sind.

26

Der räumliche Zusammenhang der beiderseits der B 54 gelegenen bebauten Flächen einschließlich des westlich der B 54 gelegenen „Neubaugebiets" im Süden des Ortsteils H. wird auch nicht durch Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang zwischen den bebauten Gebieten aufgehoben. Soweit das Verwaltungsgericht eine Verstärkung des abtrennenden Charakters der B 54 in der südlich der Abzweigungen der B.-straße und der H.-straße nachlassenden Bebauungsdichte erblickt, folgt der Senat ihm nicht. Insbesondere kann darin keine Unterbrechung des räumlichen Zusammenhangs durch Außenbereichsflächen gesehen werden. Bei den wenigen unbebauten Grundstücken in diesem Bereich handelt es sich - wie dem vorgelegten Luftbild zur Überzeugung des Senats entnommen werden kann - um einzelne Baulücken, die den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechen. Dieser setzt sich in südlicher Richtung vielmehr fort und geht westlich der B 54 in das bereits mehrfach erwähnte „Neubaugebiet" am S.-weg über. Östlich dieser Bundesstraße schließen sich an die Bebauung entlang der B 54 die bebauten Bereichen an der J.-straße an, auf denen sich Lebensmittelmärkte, eine Realschule plus sowie der Marktplatz befinden. Die J.-straße und der S.-weg münden in diesem räumlichen Bereich nur wenig gegeneinander versetzt in die B 54 (A.-straße) ein.

27

Die „…" zwischen A.-straße (B 54) und J.-straße dürften zwar Außenbereichsflächen darstellen. Sie sind aber von Bebauung umgeben. Als „Außenbereichsinsel" heben sie den räumlichen Zusammenhang innerhalb des soeben umschriebenen bebauten Gebiets nicht auf.

28

Bedenken an der Rechtmäßigkeit des § 3 Abs. 1 ABS ergeben sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass Gebiete innerhalb einer Gemeinde mit strukturell gravierend unterschiedlichem Straßenausbauaufwand nicht in einer einzigen einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen zusammengeschlossen werden dürfen, wenn dies zu einer nicht mehr zu rechtfertigenden Umverteilung von Ausbaulasten führt (vgl. BVerfG, 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10, NVwZ 2014, 1448, juris). Hierzu ist dem Klagevorbringen nichts zu entnehmen. Ungeachtet dessen kann in einem solchen Fall außer der Bildung mehrerer öffentlicher Einrichtungen auch die Aufnahme einer Verschonungsregelung nach § 10a Abs. 5 Satz 1 KAG in die Beitragssatzung in Betracht kommen, um eine verfassungsrechtlich zu missbilligende Umverteilung von Ausbaulasten zu verhindern. Dass die in § 13 ABS getroffene Verschonungsregelung für die Verkehrsanlagen A.-straße, A.-weg, Im H. und S. A. (tlw.) diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht ersichtlich. Soweit mit der Klage nähere Angaben zu den Umständen der Verschonung dieser Straßen gewünscht wurden, hat die Beklagte dem in nicht zu beanstandender Weise entsprochen.

29

c) Dass der satzungsrechtliche Beitragsmaßstab nicht zu beanstanden ist, hat der Senat bereits im Normenkontrollverfahren 6 C 10085/12.OVG (AS 41, 218, juris) entschieden. Danach ist der sog. Vollgeschossmaßstab (Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse, wobei je Vollgeschoß ein Zuschlag von 15 v.H. berechnet wird) grundsätzlich vorteilsgerecht (vgl. OVG RP, 6 A 11252/01.OVG, KStZ 2002, 157, esovgrp; OVG RP, 6 A 10938/05.OVG, esovgrp).

30

d) Die Tiefenbegrenzungsregelung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 d) ABS entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des Senats (6 C 10464/02.OVG, AS 30, 106, KStZ 2003, 35, juris; 6 B 11894/03.OVG).

31

e) Ebenso wenig ist die Rundungsregelung des § 6 Abs. 3 Nr. 2 ABS zu beanstanden. Sie bezieht sich auf die Ermittlung der Zahl der zulässigen Vollgeschosse, nicht aber der beitragspflichtigen Fläche (vgl. hierzu OVG RP, 6 C 10601/07.OVG, AS 35, 209, DVBl 2008, 135, juris, esovgrp; OVG RP, 6 C 10255/08.OVG, AS 36, 195, KStZ 2009, 37, juris, esovgrp).

32

f) Im Ausbaubeitragsrecht ist es einer Gemeinde auch nicht verwehrt, für Grundstücke, die wegen gewerblicher, industrieller oder ähnlicher Nutzung auch außerhalb von Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten einen besonderen Vorteil durch den Ausbau einer Verkehrsanlage haben, bei der Aufwandsverteilung durch einen sog. grundstücksbezogenen Artzuschlag stärker zu belasten. Nach der Rechtsprechung des Senats (6 A 10139/12.OVG, AS 41, 197, juris) ist eine Erhöhung der Maßstabsdaten um 20 v.H. der Grundstücksfläche für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten ebenso vorteilsgerecht wie eine Erhöhung der Maßstabsdaten um 10 v.H. bei teilweise gewerblicher, industrieller oder ähnlicher Nutzung in sonstigen Baugebieten.

33

g) Anders als mit der Klage vorgetragen, durfte die Beklagte den Gemeindeanteil auf 35 v.H. festsetzen. Sie ist dabei von einem erhöhten Durchgangsverkehr, aber noch überwiegenden Anliegerverkehr ausgegangen. Da der gesamte von Anliegergrundstücken innerhalb des Ortsteils H. ausgehende bzw. dorthin führende Verkehr als Anliegerverkehr innerhalb der einheitlichen öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 10a Abs. 1 KAG zu bewerten ist, hat der Senat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme des Gemeinderats, der Anliegerverkehr auf den in der Baulast der Gemeinde (vgl. hierzu OVG RP, 6 C 11187/10.OVG, AS 40, 4, esovgrp, juris) stehenden Verkehrsanlagen überwiege insgesamt den Durchgangsverkehr, fehlerhaft sein könnte.

34

3. Schließlich hat die Beklagte, die bei der Ermittlung des Beitragssatzes vom Durchschnitt der im Zeitraum von fünf Jahren zu erwartenden Investitionsaufwendungen ausgeht, das in einem solchen Fall erforderliche Investitionsprogramm (vgl. OVG RP, 6 C 10085/12, AS 41, 218, juris) aufgestellt und im hier maßgeblichen Jahr Aufwendungen für den Straßenausbau in der einheitlichen öffentlichen Einrichtung gehabt.

35

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

36

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO.

37

Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

38

Beschluss

39

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 779,15 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.


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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das aufgrund der Beratung vom 30. September 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu wiederkehrenden Ausbaubeiträgen für die Jahre 2012 und 2013 mit Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2014 in einer Gesamthöhe von 130,60 €.

2

Sie ist seit dem 12. März 2013 Alleineigentümerin des Grundstücks Gemarkung Z..., Flur …, Parzelle …, welches in der Abrechnungseinheit 1 (Z...-Stadt und Z...-M…) liegt, die mit der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen vom 20. November 2014 rückwirkend zum 1. Januar 2012 konstituiert wurde. Vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils bildeten die Abrechnungseinheit 1 (Z...-Stadt und Z...-M…), die Abrechnungseinheit 2 (Z...-K…) sowie die Abrechnungseinheit 3 (Z...-B…) eine einzige einheitliche öffentliche Einrichtung von Anbaustraßen i. S. d. § 10a Abs. 1 Sätze 1 und 2 Kommunalabgabengesetz – KAG –.

3

Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich insoweit zu Eigen macht.

4

Der nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, die Zusammenfassung des gesamten im baurechtlichen Innenbereich der Beklagten gelegenen Gebiets in einer einzigen einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen werde den Anforderungen nicht gerecht, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 25. Juni 2014 in den Verfahren 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10 aufgestellt habe.

5

Während der Frist zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung hat die Beklagte die beanstandete Ausbaubeitragssatzung rückwirkend geändert und die drei erwähnten Abrechnungseinheiten gebildet. Zur weiteren Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, die Neuberechnung der in den Jahren 2012 und 2013 geschuldeten Beiträge habe ergeben, dass auf die Klägerin wesentlich höhere Beträge entfielen als die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten. Da der beitragsfähige Aufwand nach dem Durchschnitt der im Zeitraum von fünf Jahren zu erwartenden Investitionsaufwendungen ermittelt werde, bestehe er in der Abrechnungseinheit 1 (Z...-Stadt und Z...-M…) aus dem Ausbauaufwand der Jahre 2012 bis 2014 für die S… Straße, der Jahre 2014 bzw. 2015 für die Z… Straße und demjenigen für den K… Weg (2016). In den Jahren 2012 bis 2014 habe die S… Straße zwar noch innerhalb des förmlich festgesetzten Sanierungsgebiets ‘Stadtkern Z...‘ gelegen. Die für die S… Straße vorgesehene Sanierungsmaßnahme (Ausbau mit Betonsteinpflaster) sei jedoch schon vor mehr als zwanzig Jahren bautechnisch abgeschlossen worden. Nach Ablauf der Nutzungsdauer dieser Pflasterung sei die S… Straße zum erneuten Ausbau in das für die Jahre 2012 bis 2016 aufgestellte Bauprogramm aufgenommen worden. Nach Aufhebung der Sanierungssatzung durch die Satzung der Beklagten vom 16. März 2015 würden voraussichtlich im Jahr 2017 sanierungsrechtliche Ausgleichsbeträge von den Eigentümern der Grundstücke im Sanierungsgebiet erhoben. Die veranlagten Grundstücke der Klägerin lägen nicht im Sanierungsgebiet, hätten jedoch – wie die anderen Grundstücke in der Abrechnungseinheit – von dem Ausbau der S… Straße einen beitragsrelevanten Vorteil.

6

Die Beklagte beantragt,

7

unter Abänderung des aufgrund der Beratung vom 30. September 2014 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,

9

die Berufung zurückzuweisen.

10

Sie verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung und bekräftigt ihre Auffassung, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Sie beruhten nicht auf der neuen satzungsrechtlichen Grundlage, die zudem ihrerseits zu beanstanden sei. Denn die rechts der Mosel liegenden Stadtteile (Z...-Stadt und Z...-M…) hätten nicht zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden dürfen. Im Übrigen liege eine Ungleichbehandlung vor, weil den Grundstückseigentümern in Z...-B… die gezahlten Beiträge zurückerstattet worden seien, während die Beklagte gegenüber den Herangezogenen in Z...-Stadt dazu nicht bereit sei.

11

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte sowie den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

12

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat, ist der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2014 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

13

Zwar fehlt der angefochtenen Beitragserhebung nicht die erforderliche Rechtsgrundlage (1.). Die Voraussetzungen zur Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge sind aber deshalb nicht erfüllt, weil für die Zeitpunkte des Entstehens sachlicher Beitragspflichten am 31. Dezember 2012 und am 31. Dezember 2013 in der Abrechnungseinheit 1 (Z...-Stadt und Z...-M…) kein beitragsfähiger Aufwand feststellbar ist (2.)

14

1. Mit dem rückwirkenden Erlass der Satzung der Beklagten zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom 20. November 2014 – ABS – liegt im für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Berufungsverhandlung (vgl. hierzu BVerwG, 8 C 14.81, BVerwGE 64, 218, juris) eine nicht zu beanstandende satzungsrechtliche Grundlage vor. Insbesondere durfte die Beklagte in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ABS die Abrechnungseinheit 1 (Z...-Stadt und Z...-M…) als einheitliche öffentliche Einrichtung von Anbaustraßen i. S. d. § 10a KAG festlegen.

15

a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 25. Juni 2014 (1 BvR 668/10, 1 BvR 21 BvR 2104/10, NVwZ 2014, 1448, juris, Rn. 46, 55) entschieden, dass die Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau einer Straße als Teil einer einheitlichen öffentlichen (Verkehrs-) Einrichtung nur für diejenigen Grundstücke in Betracht kommt, die von dieser einen jedenfalls potentiellen Gebrauchsvorteil haben, bei denen sich also der Vorteil der Möglichkeit der Nutzung der ausgebauten Straßen als Lagevorteil auf den Gebrauchswert des Grundstücks auswirkt. Der Satzungsgeber muss deshalb bei der Ausübung seines Gestaltungsermessens über die Festlegung abgrenzbarer Gebietsteile (vgl. § 10a Abs. 1 Satz 4 KAG) darauf achten, dass die dort liegenden Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben (BVerfG, a.a.O., Rn. 63 f.). Die Voraussetzung eines konkret zurechenbaren Vorteils aufgrund einer ausreichend engen "Vermittlungsbeziehung" zwischen den eine einheitliche öffentliche Einrichtung bildenden Verkehrsanlagen hinsichtlich des Anschlusses an das übrige Straßennetz (BVerfG, a.a.O., Rn. 58) bedeutet danach für Großstädte und Gemeinden ohne zusammenhängendes Gebiet im Allgemeinen die Notwendigkeit zur Bildung mehrerer einheitlicher öffentlicher Einrichtungen von Anbaustraßen (BVerfG, a.a.O., Rn. 62). In kleinen Gemeinden - insbesondere solchen, die nur aus einem kleinen, zusammenhängend bebauten Ort bestehen - werden sich hingegen einheitliche öffentliche Einrichtung und Gemeindegebiet häufig decken (BVerfG, a.a.O., Rn. 64). Von einer zusammenhängenden Bebauung in diesem Sinn kann allerdings nicht gesprochen werden, wenn Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang zwischen den bebauten Gebieten liegen (OVG RP, 6 A 10853/14.OVG, KStZ 2015, 75, esovgrp, juris). Ob die herangezogenen Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben, hängt nicht von der politischen Zuordnung eines Gebiets, sondern vor allem von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, etwa der Größe, der Existenz eines zusammenhängenden bebauten Gebiets, der Topographie wie der Lage von Bahnanlagen, Flüssen und größeren Straßen oder der typischen tatsächlichen Straßennutzung (BVerfG, a.a.O., Rn. 64).

16

b) Danach durfte die Beklagte von einer zusammenhängenden Bebauung der Stadtteile Z...-M… und Z...-Stadt ausgehen, die eine Aufteilung in mehrere einheitliche öffentliche Einrichtungen von Anbaustraßen i. S. d. § 10a KAG entbehrlich machte. Denn die Bebauung entlang der aneinander anschließenden Straßen „C…“ (Z...-Stadt) und „M… Straße“ (Z...-M…) weist keine dazwischen liegenden Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang auf (vgl. hierzu OVG RP, 6 A 10853/14.OVG, KStZ 2015, 75, esovgrp, juris). Zwischen dem bebauten Grundstück C… 81 und dem Haus M… Straße 4 befinden sich nämlich fünf bereits bebaute Grundstücke an der neuen Straße „I…“. Von den noch unbebauten Grundstücken liegen zwei innerhalb des Geltungsbereichs des seit dem Jahr 2010 rechtverbindlichen Bebauungsplans, zwei weitere stellen eine Baulücke dar, die Gegenstand eines Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplans ist. Angesichts dessen kann auch insoweit nicht von einer Außenbereichsfläche von nicht nur unbedeutendem Umfang gesprochen werden, die einer Konstituierung der Gebietsteile Z...-M…l und Z...-Stadt als einer einzigen Abrechnungseinheit entgegenstehen würde.

17

Anders als mit der Klage geltend gemacht, trennt die Bundesstraße 421 (N…/K… Straße) den südlich von ihr gelegenen Teil der Stadt Z... mit dem A… Bachtal nicht im Sinne einer topografischen Zäsur (BVerfG, a.a.O., Rn. 64) vom nördlich davon liegenden Stadtgebiet. Die B 421 hat angesichts ihrer geringen Breite eher verbindende Wirkung und unterbricht die zusammenhängende, wegen des unmittelbar dahinter ansteigenden Geländes über weite Bereiche bandartige Bebauung auf der rechten Moselseite nicht.

18

c) Dem gegenüber verbot – auch nach der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten – der Umstand, dass die links der Mosel liegenden Stadtteile B… und K… durch eine topografische Zäsur, nämlich die mehr als 135 m breite Mosel, von den Gebietsteilen Z...-M… und Z...-Stadt auf der rechten Flussseite getrennt werden, deren Zusammenfassung zu einer einzigen einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen (BVerfG, a.a.O., Rn. 64). Dies ist in dem angefochtenen Urteil bereits zutreffend ausgeführt worden. Ebenfalls offensichtlich rechtmäßig ist die Aufteilung der Stadtteile B… und K… in zwei unterschiedliche Abrechnungseinheiten. Denn der Stadtteil B… liegt ca. 150 Höhenmeter über dem Gebietsteil K… und wird von diesem durch mehrere hundert Meter breite Außenbereichsflächen (Weinberge) getrennt.

19

2. Die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge für die Jahre 2012 und 2013 ist jedoch rechtswidrig, weil für den 31. Dezember 2012 und den 31. Dezember 2013, die Zeitpunkte des Entstehens sachlicher Beitragspflichten (§ 10a Abs. 4 Satz 1 KAG), kein beitragsfähiger Aufwand in der Abrechnungseinheit 1 (Z...-Stadt und Z...-M…) feststellbar ist.

20

a) Auch wenn – wie hier – gemäß § 10a Abs. 2 Satz 1 KAG i. V. m. § 3 Abs. 2 ABS bei der Ermittlung des Beitragssatzes an Stelle der jährlichen Investitionsaufwendungen vom Durchschnitt der im Zeitraum von fünf Jahren zu erwartenden Aufwendungen auszugehen ist, reicht es für das Entstehen der Beitragspflicht nicht aus, dass ein Durchschnittssatz aufgrund prognostizierter Aufwendungen für einen Fünfjahreszeitraum festgesetzt wurde (vgl. OVG RP, 6 B 10720/11.OVG; VG Neustadt/Wstr., 1 L 113/12.NW, juris). Denn die Beitragspflicht kann gemäß § 10a Abs. 4 Satz 1 KAG am 31. Dezember eines bestimmten Jahres nur entstehen, wenn in diesem Jahr Aufwendungen für den Straßenausbau angefallen sind. Steht nach Ablauf des 31. Dezember eines Jahres fest, dass mangels Aufwendungen keine Beitragsschuld für dieses Jahr begründet wurde, können wiederkehrende Beiträge für dieses Jahr nicht deswegen erhoben werden, weil Ausbauaufwendungen in einer späteren Phase des Fünfjahreszeitraums geplant sind (vgl. OVG RP, 6 C 10085/12.OVG, AS 41, 218, juris). Die für 2014 bzw. 2015 vorgesehenen Straßenausbauarbeiten in der Z… Straße und diejenigen im K… Weg (2016) lösen deshalb keine Beitragspflicht für die mit dem angefochtenen Bescheid veranlagten Jahre 2012 und 2013 in der Abrechnungseinheit 1 aus.

21

b) Zwar sind der Beklagten in den Jahren 2012 und 2013 Aufwendungen für Ausbauarbeiten an der S… Straße entstanden. Diese fielen jedoch in dem durch die Sanierungssatzung vom 15. Februar 1991 förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet ‘Stadtkern Z...‘ an, bevor diese Sanierungssatzung durch die Satzung vom 16. März 2015 aufgehoben wurde. Damit besteht weder eine Ausbaubeitragsschuld für die Grundstücke innerhalb des förmlich festgesetzten Sanierungsgebiets (aa) noch für diejenigen außerhalb dieses Gebiets (bb).

22

aa) Gemäß § 154 Abs. 1 Satz 3 BaugesetzbuchBauGB – sind die Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden, wenn in diesem Gebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB hergestellt, erweitert oder verbessert werden. Dieser Ausschluss gilt auch für landesrechtliche Straßenausbaubeiträge und ist nicht davon abhängig, dass die Maßnahmen für die Ziele und Zwecke der Sanierung erforderlich waren (BVerwG, 8 C 7.98, KStZ 1999, 189, juris; BVerwG, 4 B 1.05, BauR 2005, 1142, juris). Deshalb greift die Ausschlusswirkung des § 154 Abs. 1 Satz 3 BauGB, also die Freistellung von der Ausbaubeitragspflicht, zu Gunsten der Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ‘Stadtkern Z...‘ ein, ohne dass es darauf ankommt, ob die an der S… Straße vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen schon vor mehr als zwanzig Jahren durch die seinerzeit erfolgte Pflasterung von der Beklagten als bautechnisch abgeschlossen betrachtet wurden.

23

Die Privilegierung des § 154 Abs. 1 Satz 3 BauGB bezweckt nämlich, eine Doppelbelastung der Eigentümer von Grundstücken im Sanierungsgebiet zu vermeiden, die sich aus einer Beitragserhebung und einer Heranziehung zu Ausgleichsbeträgen nach § 154 Abs. 1 BauGB für ein und dieselbe Maßnahme ergeben würde (vgl. BVerwG, 8 C 40.83, BVerwGE 68, 130, juris, unter Hinweis auf BT-Drucks. VI/510 S. 30). Zu einer solchen Doppelbelastung würde eine Beitragserhebung im Sanierungsgebiet für den Ausbau der S… Straße führen. Denn die in den Jahren 2012 bis 2014 durchgeführten Straßenbaumaßnahmen in der S… Straße werden bei der Ermittlung der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts der Grundstücke im Sanierungsgebiet gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB berücksichtigt. Maßgeblicher Wertermittlungsstichtag i. S. d. § 3 Abs. 1 Immobilienwertermittlungsverordnung ist nämlich der Zeitpunkt des Abschlusses der Sanierung, also der Aufhebung der Sanierungssatzung (§§ 154 Abs. 3, 162 BauGB) durch die Satzung der Beklagten vom 16. März 2015 (vgl. OVG RP, 6 A 10164/09.OVG, LKRZ 2011, 19, juris). Bis zu diesem Abschluss der Sanierung fließen die Auswirkungen von Straßenbaumaßnahmen, also auch derjenigen der Jahre 2012 bis 2014 in der S… Straße, in den Bodenwert ein (vgl. BVerwG, 4 C 31.13, NVwZ 2015, 531, juris). Daran ändert der Umstand nichts, dass die Beklagte nur die vor mehr als zwanzig Jahren erfolgte Pflasterung als sanierungsbedingte Baumaßnahme in der S… Straße betrachtet, nicht jedoch deren Ausbau in den Jahren 2012 bis 2014. Denn die Beendigung der ausdrücklich im Rahmen der Sanierung vorgesehenen Baumaßnahmen allein ist noch kein hinlängliches Zeichen dafür, dass die Sanierung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB tatsächlich "durchgeführt" ist (BVerwG, 4 C 11.13, BVerwGE 149, 211, juris). Gerade der Beitragsausschluss des § 154 Abs. 1 Satz 3 BauGB zeigt, dass der Gesetzgeber (vgl. BT-Drucks. 10/6166 S. 59) angenommen hat, der für den Eigentümer mit der Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sanierungsgebiet verbundene Vorteil schlage sich regelmäßig im Bodenwert nieder und führe deswegen zu einer Erhöhung des Ausgleichsbetrags (BVerwG, 4 B 1.05, BauR 2005, 1142, juris).

24

bb) Die Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Sanierungsgebiets werden von der Beitragsfreistellung des § 154 Abs. 1 Satz 3 BauGB zwar nicht erfasst (vgl. auch BT-Drucks. 10/4630 S. 125). Zum 31. Dezember 2012 und zum 31. Dezember 2013 kann indessen ein ausbaubeitragsfähiger Aufwand nicht festgestellt werden, der als wiederkehrender Beitrag auf die außerhalb des förmlich festgesetzten Sanierungsgebiets ‘Stadtkern Z...‘, aber innerhalb der Abrechnungseinheit 1 gelegenen Grundstücke verteilt werden könnte.

25

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 8 C 40.83, BVerwGE 68, 130, juris; BVerwG, 8 C 7.98, KStZ 1999, 189, juris) können Aufwendungen für die Herstellung oder Verbesserung von Straßen im Sanierungsgebiet nach Maßgabe der Vorschriften über die Erhebung einmaliger Ausbaubeiträge nur dann auf die Grundstücke außerhalb des Sanierungsgebiets umgelegt werden, wenn und soweit sie nicht der Erschließung des Sanierungsgebiets, sondern der Grundstücke außerhalb des Sanierungsgebiets dienen (BVerwG 8 C 40.83, BVerwGE 68, 130, juris). Die danach gebotene Aufspaltung einer einzelnen Erschließungsmaßnahme in einen sanierungsbedingten und einen nicht sanierungsbedingten Teil und dem folgend eine entsprechende Aufteilung der für diese Maßnahme entstandenen Kostenmasse ist aus der Natur der Sache nur möglich bei Teilen einer Erschließungsanlage, die hinreichend deutlich der einen oder anderen Erschließung zugeordnet werden können (BVerwG 8 C 40.83, BVerwGE 68, 130, juris).

26

Diese Rechtsprechung zur Erhebung einmaliger Ausbaubeiträge setzt somit voraus, dass eine bestimmte Straßenbaumaßnahme in eine sanierungsbedingte und eine nicht sanierungsbedingte Kostenmasse aufgespalten werden kann. Die Trennung danach, welcher Teil der Aufwendungen einer bestimmten Straßenbaumaßnahme dem Sanierungszweck und welcher Teil der Erschließung von Grundstücken außerhalb des Sanierungsgebiets dient, lässt sich im Zusammenhang mit der Erhebung einmaliger Ausbaubeiträge anhand der Lage der Grundstücke und ihrer Zufahrt oder ihres Zugangs zu der ausgebauten Verkehrsanlage vornehmen. In der einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen i. S. d. § 10a KAG ist eine solche Unterscheidung nicht auf diese Weise möglich. Die Pflicht zur Entrichtung wiederkehrender Ausbaubeiträge in einer solchen Einrichtung knüpft nicht – wie gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 KAG bei einmaligen Beiträgen – an der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu der ausgebauten Verkehrsanlage an. Für die Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge genügt nach § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG vielmehr die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer der Verkehrsanlagen in der einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen. Selbst wenn man angesichts dessen davon ausgeht, dass der Ausbau jeder Straße in einem Sanierungsgebiet zugleich sämtlichen außerhalb des Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücken innerhalb einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen nach § 10a KAG einen beitragsrechtlichen Vorteil vermittelt, gibt es keinen Maßstab für eine Aufteilung der Ausbauaufwendungen in eine sanierungsbedingte und eine nicht sanierungsbedingte Kostenmasse.

27

Als nicht sanierungsbedingte Kostenmasse und damit als beitragsfähiger Aufwand können allenfalls die der Beklagten für den Ausbau der S… Straße in den Jahren 2012 bis 2014 entstandenen Kosten abzüglich der Finanzierung der Sanierung durch Ausgleichsbeträge (§ 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und staatliche Zuschüsse betrachtet werden. Die Feststellung dieses Differenzbetrages ist – von weiteren Schwierigkeiten abgesehen – jedenfalls vor Ermittlung der im Sanierungsgebiet eingetretenen Bodenwerterhöhungen nicht möglich und scheidet deshalb im vorliegenden Fall aus.

28

Anders als die Beklagte meint, kann die Ermittlung einer nicht sanierungsbedingten Kostenmasse nicht dadurch erfolgen, dass der auf die Grundstücke im Sanierungsgebiet nach der Verteilungsregelung der Ausbaubeitragssatzung entfallende Betrag von den Gesamtaufwendungen für den Ausbau der S… Straße abgezogen wird. Denn durch die Umlegung des auf diese Weise entstehenden Differenzbetrages auf die außerhalb des Sanierungsgebiets, aber innerhalb der Abrechnungseinheit 1 gelegenen Grundstücke kann eine Überdeckung zu Gunsten der Beklagten eintreten. Solange die Höhe der im Sanierungsgebiet zu erhebenden Ausgleichsbeträge nicht feststeht, lässt sich nicht ermitteln, ob und in welcher Höhe der Beklagten im Zusammenhang mit dem Ausbau der S… Straße ein noch ungedeckter Restaufwand verbleibt, der als wiederkehrender Beitrag außerhalb des Sanierungsgebiets erhoben werden könnte.

29

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

30

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO.

31

Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Beschluss

32

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 130,60 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG).

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.


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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das aufgrund der Beratung vom 30. September 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu wiederkehrenden Ausbaubeiträgen für die Jahre 2012 und 2013 mit Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2014 in einer Gesamthöhe von 130,60 €.

2

Sie ist seit dem 12. März 2013 Alleineigentümerin des Grundstücks Gemarkung Z..., Flur …, Parzelle …, welches in der Abrechnungseinheit 1 (Z...-Stadt und Z...-M…) liegt, die mit der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen vom 20. November 2014 rückwirkend zum 1. Januar 2012 konstituiert wurde. Vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils bildeten die Abrechnungseinheit 1 (Z...-Stadt und Z...-M…), die Abrechnungseinheit 2 (Z...-K…) sowie die Abrechnungseinheit 3 (Z...-B…) eine einzige einheitliche öffentliche Einrichtung von Anbaustraßen i. S. d. § 10a Abs. 1 Sätze 1 und 2 Kommunalabgabengesetz – KAG –.

3

Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich insoweit zu Eigen macht.

4

Der nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, die Zusammenfassung des gesamten im baurechtlichen Innenbereich der Beklagten gelegenen Gebiets in einer einzigen einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen werde den Anforderungen nicht gerecht, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 25. Juni 2014 in den Verfahren 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10 aufgestellt habe.

5

Während der Frist zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung hat die Beklagte die beanstandete Ausbaubeitragssatzung rückwirkend geändert und die drei erwähnten Abrechnungseinheiten gebildet. Zur weiteren Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, die Neuberechnung der in den Jahren 2012 und 2013 geschuldeten Beiträge habe ergeben, dass auf die Klägerin wesentlich höhere Beträge entfielen als die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten. Da der beitragsfähige Aufwand nach dem Durchschnitt der im Zeitraum von fünf Jahren zu erwartenden Investitionsaufwendungen ermittelt werde, bestehe er in der Abrechnungseinheit 1 (Z...-Stadt und Z...-M…) aus dem Ausbauaufwand der Jahre 2012 bis 2014 für die S… Straße, der Jahre 2014 bzw. 2015 für die Z… Straße und demjenigen für den K… Weg (2016). In den Jahren 2012 bis 2014 habe die S… Straße zwar noch innerhalb des förmlich festgesetzten Sanierungsgebiets ‘Stadtkern Z...‘ gelegen. Die für die S… Straße vorgesehene Sanierungsmaßnahme (Ausbau mit Betonsteinpflaster) sei jedoch schon vor mehr als zwanzig Jahren bautechnisch abgeschlossen worden. Nach Ablauf der Nutzungsdauer dieser Pflasterung sei die S… Straße zum erneuten Ausbau in das für die Jahre 2012 bis 2016 aufgestellte Bauprogramm aufgenommen worden. Nach Aufhebung der Sanierungssatzung durch die Satzung der Beklagten vom 16. März 2015 würden voraussichtlich im Jahr 2017 sanierungsrechtliche Ausgleichsbeträge von den Eigentümern der Grundstücke im Sanierungsgebiet erhoben. Die veranlagten Grundstücke der Klägerin lägen nicht im Sanierungsgebiet, hätten jedoch – wie die anderen Grundstücke in der Abrechnungseinheit – von dem Ausbau der S… Straße einen beitragsrelevanten Vorteil.

6

Die Beklagte beantragt,

7

unter Abänderung des aufgrund der Beratung vom 30. September 2014 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,

9

die Berufung zurückzuweisen.

10

Sie verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung und bekräftigt ihre Auffassung, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Sie beruhten nicht auf der neuen satzungsrechtlichen Grundlage, die zudem ihrerseits zu beanstanden sei. Denn die rechts der Mosel liegenden Stadtteile (Z...-Stadt und Z...-M…) hätten nicht zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden dürfen. Im Übrigen liege eine Ungleichbehandlung vor, weil den Grundstückseigentümern in Z...-B… die gezahlten Beiträge zurückerstattet worden seien, während die Beklagte gegenüber den Herangezogenen in Z...-Stadt dazu nicht bereit sei.

11

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte sowie den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

12

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat, ist der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2014 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

13

Zwar fehlt der angefochtenen Beitragserhebung nicht die erforderliche Rechtsgrundlage (1.). Die Voraussetzungen zur Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge sind aber deshalb nicht erfüllt, weil für die Zeitpunkte des Entstehens sachlicher Beitragspflichten am 31. Dezember 2012 und am 31. Dezember 2013 in der Abrechnungseinheit 1 (Z...-Stadt und Z...-M…) kein beitragsfähiger Aufwand feststellbar ist (2.)

14

1. Mit dem rückwirkenden Erlass der Satzung der Beklagten zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom 20. November 2014 – ABS – liegt im für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Berufungsverhandlung (vgl. hierzu BVerwG, 8 C 14.81, BVerwGE 64, 218, juris) eine nicht zu beanstandende satzungsrechtliche Grundlage vor. Insbesondere durfte die Beklagte in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ABS die Abrechnungseinheit 1 (Z...-Stadt und Z...-M…) als einheitliche öffentliche Einrichtung von Anbaustraßen i. S. d. § 10a KAG festlegen.

15

a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 25. Juni 2014 (1 BvR 668/10, 1 BvR 21 BvR 2104/10, NVwZ 2014, 1448, juris, Rn. 46, 55) entschieden, dass die Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau einer Straße als Teil einer einheitlichen öffentlichen (Verkehrs-) Einrichtung nur für diejenigen Grundstücke in Betracht kommt, die von dieser einen jedenfalls potentiellen Gebrauchsvorteil haben, bei denen sich also der Vorteil der Möglichkeit der Nutzung der ausgebauten Straßen als Lagevorteil auf den Gebrauchswert des Grundstücks auswirkt. Der Satzungsgeber muss deshalb bei der Ausübung seines Gestaltungsermessens über die Festlegung abgrenzbarer Gebietsteile (vgl. § 10a Abs. 1 Satz 4 KAG) darauf achten, dass die dort liegenden Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben (BVerfG, a.a.O., Rn. 63 f.). Die Voraussetzung eines konkret zurechenbaren Vorteils aufgrund einer ausreichend engen "Vermittlungsbeziehung" zwischen den eine einheitliche öffentliche Einrichtung bildenden Verkehrsanlagen hinsichtlich des Anschlusses an das übrige Straßennetz (BVerfG, a.a.O., Rn. 58) bedeutet danach für Großstädte und Gemeinden ohne zusammenhängendes Gebiet im Allgemeinen die Notwendigkeit zur Bildung mehrerer einheitlicher öffentlicher Einrichtungen von Anbaustraßen (BVerfG, a.a.O., Rn. 62). In kleinen Gemeinden - insbesondere solchen, die nur aus einem kleinen, zusammenhängend bebauten Ort bestehen - werden sich hingegen einheitliche öffentliche Einrichtung und Gemeindegebiet häufig decken (BVerfG, a.a.O., Rn. 64). Von einer zusammenhängenden Bebauung in diesem Sinn kann allerdings nicht gesprochen werden, wenn Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang zwischen den bebauten Gebieten liegen (OVG RP, 6 A 10853/14.OVG, KStZ 2015, 75, esovgrp, juris). Ob die herangezogenen Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben, hängt nicht von der politischen Zuordnung eines Gebiets, sondern vor allem von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, etwa der Größe, der Existenz eines zusammenhängenden bebauten Gebiets, der Topographie wie der Lage von Bahnanlagen, Flüssen und größeren Straßen oder der typischen tatsächlichen Straßennutzung (BVerfG, a.a.O., Rn. 64).

16

b) Danach durfte die Beklagte von einer zusammenhängenden Bebauung der Stadtteile Z...-M… und Z...-Stadt ausgehen, die eine Aufteilung in mehrere einheitliche öffentliche Einrichtungen von Anbaustraßen i. S. d. § 10a KAG entbehrlich machte. Denn die Bebauung entlang der aneinander anschließenden Straßen „C…“ (Z...-Stadt) und „M… Straße“ (Z...-M…) weist keine dazwischen liegenden Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang auf (vgl. hierzu OVG RP, 6 A 10853/14.OVG, KStZ 2015, 75, esovgrp, juris). Zwischen dem bebauten Grundstück C… 81 und dem Haus M… Straße 4 befinden sich nämlich fünf bereits bebaute Grundstücke an der neuen Straße „I…“. Von den noch unbebauten Grundstücken liegen zwei innerhalb des Geltungsbereichs des seit dem Jahr 2010 rechtverbindlichen Bebauungsplans, zwei weitere stellen eine Baulücke dar, die Gegenstand eines Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplans ist. Angesichts dessen kann auch insoweit nicht von einer Außenbereichsfläche von nicht nur unbedeutendem Umfang gesprochen werden, die einer Konstituierung der Gebietsteile Z...-M…l und Z...-Stadt als einer einzigen Abrechnungseinheit entgegenstehen würde.

17

Anders als mit der Klage geltend gemacht, trennt die Bundesstraße 421 (N…/K… Straße) den südlich von ihr gelegenen Teil der Stadt Z... mit dem A… Bachtal nicht im Sinne einer topografischen Zäsur (BVerfG, a.a.O., Rn. 64) vom nördlich davon liegenden Stadtgebiet. Die B 421 hat angesichts ihrer geringen Breite eher verbindende Wirkung und unterbricht die zusammenhängende, wegen des unmittelbar dahinter ansteigenden Geländes über weite Bereiche bandartige Bebauung auf der rechten Moselseite nicht.

18

c) Dem gegenüber verbot – auch nach der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten – der Umstand, dass die links der Mosel liegenden Stadtteile B… und K… durch eine topografische Zäsur, nämlich die mehr als 135 m breite Mosel, von den Gebietsteilen Z...-M… und Z...-Stadt auf der rechten Flussseite getrennt werden, deren Zusammenfassung zu einer einzigen einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen (BVerfG, a.a.O., Rn. 64). Dies ist in dem angefochtenen Urteil bereits zutreffend ausgeführt worden. Ebenfalls offensichtlich rechtmäßig ist die Aufteilung der Stadtteile B… und K… in zwei unterschiedliche Abrechnungseinheiten. Denn der Stadtteil B… liegt ca. 150 Höhenmeter über dem Gebietsteil K… und wird von diesem durch mehrere hundert Meter breite Außenbereichsflächen (Weinberge) getrennt.

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2. Die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge für die Jahre 2012 und 2013 ist jedoch rechtswidrig, weil für den 31. Dezember 2012 und den 31. Dezember 2013, die Zeitpunkte des Entstehens sachlicher Beitragspflichten (§ 10a Abs. 4 Satz 1 KAG), kein beitragsfähiger Aufwand in der Abrechnungseinheit 1 (Z...-Stadt und Z...-M…) feststellbar ist.

20

a) Auch wenn – wie hier – gemäß § 10a Abs. 2 Satz 1 KAG i. V. m. § 3 Abs. 2 ABS bei der Ermittlung des Beitragssatzes an Stelle der jährlichen Investitionsaufwendungen vom Durchschnitt der im Zeitraum von fünf Jahren zu erwartenden Aufwendungen auszugehen ist, reicht es für das Entstehen der Beitragspflicht nicht aus, dass ein Durchschnittssatz aufgrund prognostizierter Aufwendungen für einen Fünfjahreszeitraum festgesetzt wurde (vgl. OVG RP, 6 B 10720/11.OVG; VG Neustadt/Wstr., 1 L 113/12.NW, juris). Denn die Beitragspflicht kann gemäß § 10a Abs. 4 Satz 1 KAG am 31. Dezember eines bestimmten Jahres nur entstehen, wenn in diesem Jahr Aufwendungen für den Straßenausbau angefallen sind. Steht nach Ablauf des 31. Dezember eines Jahres fest, dass mangels Aufwendungen keine Beitragsschuld für dieses Jahr begründet wurde, können wiederkehrende Beiträge für dieses Jahr nicht deswegen erhoben werden, weil Ausbauaufwendungen in einer späteren Phase des Fünfjahreszeitraums geplant sind (vgl. OVG RP, 6 C 10085/12.OVG, AS 41, 218, juris). Die für 2014 bzw. 2015 vorgesehenen Straßenausbauarbeiten in der Z… Straße und diejenigen im K… Weg (2016) lösen deshalb keine Beitragspflicht für die mit dem angefochtenen Bescheid veranlagten Jahre 2012 und 2013 in der Abrechnungseinheit 1 aus.

21

b) Zwar sind der Beklagten in den Jahren 2012 und 2013 Aufwendungen für Ausbauarbeiten an der S… Straße entstanden. Diese fielen jedoch in dem durch die Sanierungssatzung vom 15. Februar 1991 förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet ‘Stadtkern Z...‘ an, bevor diese Sanierungssatzung durch die Satzung vom 16. März 2015 aufgehoben wurde. Damit besteht weder eine Ausbaubeitragsschuld für die Grundstücke innerhalb des förmlich festgesetzten Sanierungsgebiets (aa) noch für diejenigen außerhalb dieses Gebiets (bb).

22

aa) Gemäß § 154 Abs. 1 Satz 3 BaugesetzbuchBauGB – sind die Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden, wenn in diesem Gebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB hergestellt, erweitert oder verbessert werden. Dieser Ausschluss gilt auch für landesrechtliche Straßenausbaubeiträge und ist nicht davon abhängig, dass die Maßnahmen für die Ziele und Zwecke der Sanierung erforderlich waren (BVerwG, 8 C 7.98, KStZ 1999, 189, juris; BVerwG, 4 B 1.05, BauR 2005, 1142, juris). Deshalb greift die Ausschlusswirkung des § 154 Abs. 1 Satz 3 BauGB, also die Freistellung von der Ausbaubeitragspflicht, zu Gunsten der Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ‘Stadtkern Z...‘ ein, ohne dass es darauf ankommt, ob die an der S… Straße vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen schon vor mehr als zwanzig Jahren durch die seinerzeit erfolgte Pflasterung von der Beklagten als bautechnisch abgeschlossen betrachtet wurden.

23

Die Privilegierung des § 154 Abs. 1 Satz 3 BauGB bezweckt nämlich, eine Doppelbelastung der Eigentümer von Grundstücken im Sanierungsgebiet zu vermeiden, die sich aus einer Beitragserhebung und einer Heranziehung zu Ausgleichsbeträgen nach § 154 Abs. 1 BauGB für ein und dieselbe Maßnahme ergeben würde (vgl. BVerwG, 8 C 40.83, BVerwGE 68, 130, juris, unter Hinweis auf BT-Drucks. VI/510 S. 30). Zu einer solchen Doppelbelastung würde eine Beitragserhebung im Sanierungsgebiet für den Ausbau der S… Straße führen. Denn die in den Jahren 2012 bis 2014 durchgeführten Straßenbaumaßnahmen in der S… Straße werden bei der Ermittlung der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts der Grundstücke im Sanierungsgebiet gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB berücksichtigt. Maßgeblicher Wertermittlungsstichtag i. S. d. § 3 Abs. 1 Immobilienwertermittlungsverordnung ist nämlich der Zeitpunkt des Abschlusses der Sanierung, also der Aufhebung der Sanierungssatzung (§§ 154 Abs. 3, 162 BauGB) durch die Satzung der Beklagten vom 16. März 2015 (vgl. OVG RP, 6 A 10164/09.OVG, LKRZ 2011, 19, juris). Bis zu diesem Abschluss der Sanierung fließen die Auswirkungen von Straßenbaumaßnahmen, also auch derjenigen der Jahre 2012 bis 2014 in der S… Straße, in den Bodenwert ein (vgl. BVerwG, 4 C 31.13, NVwZ 2015, 531, juris). Daran ändert der Umstand nichts, dass die Beklagte nur die vor mehr als zwanzig Jahren erfolgte Pflasterung als sanierungsbedingte Baumaßnahme in der S… Straße betrachtet, nicht jedoch deren Ausbau in den Jahren 2012 bis 2014. Denn die Beendigung der ausdrücklich im Rahmen der Sanierung vorgesehenen Baumaßnahmen allein ist noch kein hinlängliches Zeichen dafür, dass die Sanierung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB tatsächlich "durchgeführt" ist (BVerwG, 4 C 11.13, BVerwGE 149, 211, juris). Gerade der Beitragsausschluss des § 154 Abs. 1 Satz 3 BauGB zeigt, dass der Gesetzgeber (vgl. BT-Drucks. 10/6166 S. 59) angenommen hat, der für den Eigentümer mit der Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sanierungsgebiet verbundene Vorteil schlage sich regelmäßig im Bodenwert nieder und führe deswegen zu einer Erhöhung des Ausgleichsbetrags (BVerwG, 4 B 1.05, BauR 2005, 1142, juris).

24

bb) Die Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Sanierungsgebiets werden von der Beitragsfreistellung des § 154 Abs. 1 Satz 3 BauGB zwar nicht erfasst (vgl. auch BT-Drucks. 10/4630 S. 125). Zum 31. Dezember 2012 und zum 31. Dezember 2013 kann indessen ein ausbaubeitragsfähiger Aufwand nicht festgestellt werden, der als wiederkehrender Beitrag auf die außerhalb des förmlich festgesetzten Sanierungsgebiets ‘Stadtkern Z...‘, aber innerhalb der Abrechnungseinheit 1 gelegenen Grundstücke verteilt werden könnte.

25

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 8 C 40.83, BVerwGE 68, 130, juris; BVerwG, 8 C 7.98, KStZ 1999, 189, juris) können Aufwendungen für die Herstellung oder Verbesserung von Straßen im Sanierungsgebiet nach Maßgabe der Vorschriften über die Erhebung einmaliger Ausbaubeiträge nur dann auf die Grundstücke außerhalb des Sanierungsgebiets umgelegt werden, wenn und soweit sie nicht der Erschließung des Sanierungsgebiets, sondern der Grundstücke außerhalb des Sanierungsgebiets dienen (BVerwG 8 C 40.83, BVerwGE 68, 130, juris). Die danach gebotene Aufspaltung einer einzelnen Erschließungsmaßnahme in einen sanierungsbedingten und einen nicht sanierungsbedingten Teil und dem folgend eine entsprechende Aufteilung der für diese Maßnahme entstandenen Kostenmasse ist aus der Natur der Sache nur möglich bei Teilen einer Erschließungsanlage, die hinreichend deutlich der einen oder anderen Erschließung zugeordnet werden können (BVerwG 8 C 40.83, BVerwGE 68, 130, juris).

26

Diese Rechtsprechung zur Erhebung einmaliger Ausbaubeiträge setzt somit voraus, dass eine bestimmte Straßenbaumaßnahme in eine sanierungsbedingte und eine nicht sanierungsbedingte Kostenmasse aufgespalten werden kann. Die Trennung danach, welcher Teil der Aufwendungen einer bestimmten Straßenbaumaßnahme dem Sanierungszweck und welcher Teil der Erschließung von Grundstücken außerhalb des Sanierungsgebiets dient, lässt sich im Zusammenhang mit der Erhebung einmaliger Ausbaubeiträge anhand der Lage der Grundstücke und ihrer Zufahrt oder ihres Zugangs zu der ausgebauten Verkehrsanlage vornehmen. In der einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen i. S. d. § 10a KAG ist eine solche Unterscheidung nicht auf diese Weise möglich. Die Pflicht zur Entrichtung wiederkehrender Ausbaubeiträge in einer solchen Einrichtung knüpft nicht – wie gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 KAG bei einmaligen Beiträgen – an der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu der ausgebauten Verkehrsanlage an. Für die Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge genügt nach § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG vielmehr die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer der Verkehrsanlagen in der einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen. Selbst wenn man angesichts dessen davon ausgeht, dass der Ausbau jeder Straße in einem Sanierungsgebiet zugleich sämtlichen außerhalb des Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücken innerhalb einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen nach § 10a KAG einen beitragsrechtlichen Vorteil vermittelt, gibt es keinen Maßstab für eine Aufteilung der Ausbauaufwendungen in eine sanierungsbedingte und eine nicht sanierungsbedingte Kostenmasse.

27

Als nicht sanierungsbedingte Kostenmasse und damit als beitragsfähiger Aufwand können allenfalls die der Beklagten für den Ausbau der S… Straße in den Jahren 2012 bis 2014 entstandenen Kosten abzüglich der Finanzierung der Sanierung durch Ausgleichsbeträge (§ 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und staatliche Zuschüsse betrachtet werden. Die Feststellung dieses Differenzbetrages ist – von weiteren Schwierigkeiten abgesehen – jedenfalls vor Ermittlung der im Sanierungsgebiet eingetretenen Bodenwerterhöhungen nicht möglich und scheidet deshalb im vorliegenden Fall aus.

28

Anders als die Beklagte meint, kann die Ermittlung einer nicht sanierungsbedingten Kostenmasse nicht dadurch erfolgen, dass der auf die Grundstücke im Sanierungsgebiet nach der Verteilungsregelung der Ausbaubeitragssatzung entfallende Betrag von den Gesamtaufwendungen für den Ausbau der S… Straße abgezogen wird. Denn durch die Umlegung des auf diese Weise entstehenden Differenzbetrages auf die außerhalb des Sanierungsgebiets, aber innerhalb der Abrechnungseinheit 1 gelegenen Grundstücke kann eine Überdeckung zu Gunsten der Beklagten eintreten. Solange die Höhe der im Sanierungsgebiet zu erhebenden Ausgleichsbeträge nicht feststeht, lässt sich nicht ermitteln, ob und in welcher Höhe der Beklagten im Zusammenhang mit dem Ausbau der S… Straße ein noch ungedeckter Restaufwand verbleibt, der als wiederkehrender Beitrag außerhalb des Sanierungsgebiets erhoben werden könnte.

29

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

30

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO.

31

Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Beschluss

32

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 130,60 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG).


Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 9. Mai 2011 unwirksam.

Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 9. Mai 2011 abgeändert und die Klage gegen die Beitragsbescheide der Beklagten vom 18. Januar 2010 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 12. Dezember 2011 abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug hat der Kläger vier Fünftel, die Beklagte ein Fünftel zu tragen. Die Kosten des Zulassungs- und des Berufungsverfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich als Eigentümer der Grundstücke in der Gemarkung St…, Flur 7, Parzelle …, und Flur 14, Parzelle … gegen seine Heranziehung zu wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen für das Jahr 2009. Beide Grundstücke liegen innerhalb der einheitlichen öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen des Ortsteils S… Dorf. Für das Grundstück Parzelle … ist teilweise eine Wohnnutzung, zum anderen Teil eine Nutzung als Golfgelände festgesetzt, während das Grundstück Parzelle … insgesamt zum Golfplatz gehört. Die Beitragsbescheide der Beklagten vom 18. Januar 2010 wurden mit Bescheiden vom 12. Dezember 2011 geändert und gemäß § 165 der AbgabenordnungAO - für vorläufig erklärt. Der sich auf das Grundstück Parzelle … beziehende Bescheid über 1.260,92 € wurde durch zwei Bescheide vom 12. Dezember 2011 ersetzt und auf 557,39 € und 39,85 € ermäßigt. Für das Grundstück Parzelle … trat durch den Änderungsbescheid vom 12. Dezember 2011 eine Erhöhung von 86,87 € auf 87,22 € ein.

2

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens und hinsichtlich des Sachverhalts im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erster Instanz nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellung er sich insoweit zu eigen macht.

3

Das Verwaltungsgericht gab der Klage im Wesentlichen mit der Begründung statt, die Ausbaubeitragssatzung sei insoweit rechtswidrig, als sie für das erste und zweite Vollgeschoss einen einheitlichen Zuschlag von 40% vorsehe. Außerdem verstoße die Aufteilung in vier Abrechnungsgebiete für die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge gegen § 10a Abs. 1 Sätze 2 bis 4 des Kommunalabgabengesetzes – KAG -.

4

Während der Frist zur Beantragung der Berufungszulassung hat die Beklagte ihre Ausbaubeitragssatzung durch die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für öffentliche Verkehrsanlagen – ABS - vom 25. Mai 2011 geändert, die rückwirkend zum 1. Dezember 2008 in Kraft gesetzt wurde. Danach erhebt die Beklagte wiederkehrende Straßenausbaubeiträge in der einheitlichen öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen des Ortsteils S… Dorf (Abrechnungsgebiet 1) und im übrigen Stadtgebiet (Abrechnungsgebiet 2) Einmalbeiträge. Der Vollgeschosszuschlag wurde für jedes Vollgeschoss auf 20% festgelegt. Die Grundstücksfläche für Golfübungsflächen ist – wie bei Sportplatz-, Friedhofs-, Festplatz- oder Freibadgrundstücken – mit 0,5 zu vervielfachen, für Golfplatzspielflächen wurde der Faktor 0,07 normiert.

5

Nach Zulassung der Berufung durch den Senat trägt die Beklagte vor, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung sei durch die Satzungsänderung unrichtig geworden. Soweit das Verwaltungsgericht von der Unwirksamkeit der Bebauungspläne ausgegangen sei, müsse die Bestimmung des § 204 Abs. 3 des Baugesetzbuchs berücksichtigt werden. Der rückwirkenden Inkraftsetzung der Bebauungspläne habe auch ein diesbezüglicher Ratsbeschluss zugrunde gelegen. Zwischen den Bebauungsplänen und der Bauausführung der Straßen im Abrechnungsgebiet bestehe Übereinstimmung. Die Satzungsregelung, wonach Golfplatzspielflächen mit dem Faktor 0,07 zu multiplizieren seien, beruhe auf dem großen Flächenverbrauch von Golfplätzen. Den erwähnten Änderungen werde mit den Bescheiden vom 12. Dezember Rechnung getragen. Mit ihnen werde die Heranziehung des Klägers zusätzlich gemäß § 165 AO für vorläufig erklärt bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem aufgrund des Beschlusses des VG Koblenz vom 1. August 2011 anhängigen Verfahren.

6

Im Umfang der durch die Bescheide vom 12. Dezember eingetretenen Ermäßigung der Beitragshöhe haben die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt.

7

Die Beklagte beantragt,

8

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,

10

die Berufung zurückzuweisen.

11

Er bekräftigt sein erstinstanzliches Vorbringen, wonach die Bebauungspläne nicht rückwirkend hätten in Kraft gesetzt werden dürfen. Eine Abwägungsentscheidung habe die Beklagte nicht getroffen. Für das Grundstück Parzelle … ergebe sich die Rechtswidrigkeit des Bescheides auch daraus, dass dieses baulich nicht genutzt werden könne. Gleiches gelte für den nicht als Bauland festgesetzten Teil des Grundstücks Parzelle …. Außerdem sei die Erhebung eines Vollgeschosszuschlages für Golfplatzgrundstücke verfehlt. Die in der Satzung geregelte unterschiedliche Gewichtung für Sportplätze, Friedhöfe und Festplätze oder Freibäder mit 0,5 der Grundstücksfläche einerseits und für Golfplätze mit lediglich 0,07 andererseits entspreche in keiner Weise dem Vorteilsprinzip. Ein Golfplatz weise nämlich, relativ gesehen, einen genauso großen Besucher- oder Nutzerzugang auf wie ein Sportplatz. Während ein solcher in der Regel nur in wenigen Abendstunden oder an Wochenenden benutzt werde, stehe ein Golfplatz praktisch rund um die Uhr zur Verfügung.

12

Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen sowie Plänen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

13

Nachdem die Beteiligten das Verfahren im Umfang der Ermäßigung durch die das Grundstück Parzelle … betreffenden Änderungsbeitragsbescheide vom 12. Dezember 2011 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 9. Mai 2011 insoweit für unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).

14

Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten zulässig und begründet. Soweit die geringfügige Erhöhung der Beitragsforderung für das Grundstück Parzelle … durch den Änderungsbescheid vom 12. Dezember 2011 eine Klageänderung begründet, ist sie i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich. In der Sache sind die angegriffenen Bescheide in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 12. Dezember 2011 (1.) rechtmäßig. Sie beruhen auf einer hinreichenden satzungsrechtlichen Grundlage (2.) und können auch der Höhe nach nicht beanstandet werden (3.). Unter Abänderung des angefochtenen Urteils ist die Klage daher abzuweisen.

15

1. Gegenstand des Rechtsstreits sind die Bescheide der Beklagten vom 18. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids und der Änderungsbescheide vom 12. Dezember 2011.

16

Mit den Änderungsbescheiden vom 12. Dezember 2011 wurde die Beitragserhebung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG i.V.m. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig festgesetzt bis zu einer Entscheidung des Bundes-verfassungsgerichts in dem aufgrund des Beschlusses des VG Koblenz vom 1. August 2011 im Verfahren 4 K 1392/10.KO anhängigen Verfahren über die Verfassungsmäßigkeit der §§ 10 und 10a KAG. Diese Änderung der Bescheide durch Vorläufigkeitserklärung (vgl. hierzu BFH, II R 117/93, BFHE 173, 390, juris) verhindert den Eintritt der materiellen Bestandskraft der Abgabenfestsetzung (BVerwG, VII C 31.72, BVerwGE 45, 106), soweit es um die Verfassungsmäßigkeit der §§ 10 und 10a KAG geht. Die Vorläufigkeitserklärung lässt aber das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Klärung der übrigen, im Zusammenhang mit seiner Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen streitigen Fragen nicht entfallen (vgl. BFH, XI R 4/03, juris; BFH, III B 73/94, BFHE 176, 435, juris), sondern ermöglicht gerade eine Entscheidung über diese Fragen (vgl. BFH, III R 61/91, BFHE 167, 279, juris). Insoweit unterscheidet sich die Vorläufigkeitserklärung eines angefochtenen Abgabenbescheides erheblich von einer Aussetzung des Verfahrens gemäß bzw. analog § 94 VwGO oder einem einvernehmlichen Ruhen des Verfahrens, die dazu führen, dass nicht nur eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit, sondern auch die Klärung der übrigen aufgeworfenen Fragen zurückgestellt wird. Deshalb bejaht der Bundesfinanzhof (BFH, III R 61/91, BFHE 167, 279, juris) einen Rechtsanspruch auf Vorläufigkeitserklärung des angegriffenen Abgabenbescheids hinsichtlich einer vor dem Bundesverfassungsgericht umstrittenen gesetzlichen Regelung, wenn in dem Klageverfahren noch andere Fragen streitig sind.

17

Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass die Vorläufigkeitserklärung eines Abgabenbescheids unter diesen – hier ebenfalls vorliegenden – Voraussetzungen den Abgabepflichtigen weder in materieller noch in verfahrensrechtlicher Hinsicht belastet und damit nicht von seiner Zustimmung abhängt.

18

2. Die angefochtenen Bescheide in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 12. Dezember 2011 sind auf der rechtlichen Grundlage des § 10a KAG und der mit Rückwirkung zum 1. Dezember 2008 erlassenen Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für öffentliche Verkehrsanlagen vom 25. Mai 2011 - ABS - nicht zu beanstanden.

19

a) Die Rückwirkung zum 1. Dezember 2008, die sich die Ausbaubeitragssatzung vom 25. Mai 2011 beimisst, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Es handelt sich dabei um keine „echte“ Rückwirkung, weil der Beginn ihrer zeitlichen Anwendung nicht auf einen Zeitpunkt festgelegt wurde, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist (vgl. hierzu BVerfG, 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133, juris). Von einer solchen „echten“ Rückwirkung spricht man im Abgabenrecht, wenn eine bereits entstandene Abgabenpflicht nachträglich geändert wird (vgl. OVG RP, 6 A 10323/07.OVG, KStZ 2008, 33, ESOVGRP, juris). Davon kann hier angesichts der Mängel der aufgehobenen Ausbaubeitragssatzung nicht die Rede sein. Wird aber eine rechtlich zweifelhafte Norm rückwirkend ersetzt und damit die Beitragspflicht begründet, kann schutzwürdiges Vertrauen der Beitragsschuldner dem nicht entgegen stehen (vgl. hierzu BVerwG, IV C 45.74, BVerwGE 50, 2 <8>). Aufgrund der Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen für die Aufwendungen des Jahres 2009 musste der Kläger damit rechnen, dass im Falle der Unzulänglichkeit der der Veranlagung zugrunde gelegten Satzung rückwirkend neues Satzungsrecht in Kraft gesetzt würde, das die Erhebung wiederkehrender Beiträge für das Jahr 2009 ermöglicht.

20

b) Die Bestimmungen der § 3a Abs. 1 und § 3b Abs. 1 ABS sind nicht zu beanstanden. Der Senat (OVG RP, 6 A 10505/10.OVG, NVwZ-RR 2010, 938, ESOVGRP, juris) hat bereits entschieden, dass sich eine Gemeinde nicht für ihr gesamtes Gebiet entweder für die Erhebung von Einmalbeiträgen oder von wiederkehrenden Beiträgen entscheiden muss. Die Neuregelung der wiederkehrenden Beitragserhebung in § 10a KAG, der ein neuer Einrichtungs- und Vorteilsbegriff zugrunde liegt, steht einem Nebeneinander von als öffentliche Einrichtungen konstituierten Gebietsteilen, in denen wiederkehrende Beiträge erhoben werden, und anderen Gebietsteilen mit Einmalbeiträgen nicht entgegen.

21

c) Auch die satzungsrechtliche Verteilungsregelung des § 5 Abs. 2 Satz 3 ABS, wonach der Zuschlag je Vollgeschoss 20% der nach § 5 Abs. 3 ABS ermittelten Grundstücksfläche beträgt, steht mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang. Im Verfahren 6 C 10255/08.OVG (AS 36, 195, NVwZ-RR 2008, 727, KStZ 2009, 37, ESOVGRP, juris) wurde entschieden, dass ein Verteilungsmaßstab zur Erhebung wiederkehrender Beiträge nach § 10a KAG, der das Nutzungsmaß unter Berücksichtigung der Bebaubarkeit mit Vollgeschossen bestimmt, regelmäßig (auch) zwischen ein- und zweigeschossig bebaubaren Grundstücken unterscheiden muss.

22

In dieser Entscheidung ist des Weiteren ausgeführt, dass ein Verteilungsmaßstab auch zu berücksichtigen hat, ob lediglich Stellplätze bzw. Garagen errichtet werden dürfen oder das Grundstück nur gewerblich nutzbar ist, aber nicht bebaut werden darf. Vor diesem Hintergrund erscheint die Satzungsregelung des § 5 Abs. 4 Nr. 3 ABS bedenklich, die bestimmt, dass zwei Vollgeschosse auch für Grundstücke angesetzt werden, die mit Bebauungsplan als Golfplatz festgesetzt und die allenfalls untergeordnet bebaubar sind, wenn eine ausreichende planungsrechtliche Festsetzung zur Ermittlung der Vollgeschosszahl nicht vorhanden ist. Gleichwohl ergibt sich daraus keine unzulässige Benachteiligung von Golfplatzgrundstücken. Denn § 5 Abs. 4 Nr. 3 ABS führt im Zusammenwirken mit der Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 2 ABS zu einer vorteilsgerechten Verteilung. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 ABS wird die gemäß § 5 Abs. 3 ABS ermittelte Grundstücksfläche auf 60% reduziert. Diese Reduzierung auf 60% und der erwähnte Vollgeschosszuschlag von 40% haben im Ergebnis zur Folge, dass es bei der Regelung des § 5 Abs. 3 UAbs. 2 Satz 2 ABS bleibt, wonach für als Golfplatzspielflächen genutzte Grundstücke die Grundstücksfläche mit 0,07 vervielfacht wird.

23

Damit werden Golfplatzspielflächen auch nicht in unangemessener Weise geringer veranschlagt als Sportplätze, Friedhöfe, Festplätze, Freibäder oder Golfübungsflächen, deren Grundstücksfläche jeweils zur Hälfte angesetzt wird. Die Einschätzung der Beklagten, Golfplatzspielflächen seien in erheblich niedrigerem Umfang Ziel bzw. Quelle von Verkehrsbewegungen und damit durch die Anbaustraßen in der öffentlichen Einrichtung deutlich geringer bevorteilt, ist nicht zu beanstanden. Der Stadtrat der Beklagten durfte berücksichtigen, dass Golfplatzspielflächen im Vergleich mit Sportplätzen, Friedhöfen, Festplätzen, Freibädern und Golfübungsflächen besonders großflächig sind und bezogen auf die Grundstücksfläche bei typisierenden Betrachtungsweise einen vergleichsweise sehr geringen Ziel- und Quellverkehr auslösen (vgl. hierzu auch OVG RP, 6 A 10845/00.OVG, KStZ 2001, 108, ESOVGRP). Der Golfplatz hat eine Gesamtgröße von ca. 378.000 m², davon entfallen ungefähr 20.500 m² auf die Übungsflächen. Ein Sportplatz verfügt hingegen üblicherweise über eine Größe von bis zu 15.000 m². Der Golfplatz S… Dorf umfasst damit die Fläche von mehr als 20 Sportplätzen. Unterstellt man, der Ziel- und Quellverkehr, der von einem Sportplatzgrundstück ausgelöst wird, entspreche im Umfang demjenigen eines Golfplatzgrundstücks unter Abzug des den Golfübungsflächen zuzurechnenden Verkehrs, wäre es vorteilsgerecht, für das Golfplatzgrundstück 0,5 durch 20 zu dividieren, also den Faktor 0,025 anzusetzen. Daraus ergibt sich, dass der satzungsrechtlich festgelegte Nutzungsfaktor von 0,07 erst dann ein solches Golfplatzgrundstück gegenüber einem Sportplatzgrundstück begünstigt, wenn der Verkehr vom und zum Golfplatz mehr als dreimal so stark ist wie der Ziel- und Quellverkehr, der von einem Sportplatzgrundstück ausgelöst wird. Dafür ist hier weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nichts anderes folgt aus der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (NdsOVG, 9 LA 23/10, juris), das für ein Golfplatzgelände – ohne Unterscheidung zwischen Golfplatzspielflächen und Golfübungsflächen – eine Gewichtung von 0,0333 abgelehnt, einen Nutzungsfaktor von 0,5 aber gebilligt hat.

24

d) Die Festsetzung des Gemeindeanteils in § 3a Abs. 3 ABS auf 20% ist ebenfalls in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften erfolgt. Damit hat sich die Beklagte für den in § 10a Abs. 3 Satz 3 KAG normierten Mindest-Gemeindeanteil entschieden, der nach der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 15/318, S. 9) und der Rechtsprechung des Senats (OVG RP, 6 A 11146/09.OVG, NVwZ-RR 2010, 62, ESOVGRP, juris; OVG RP, 6 C 11187/10.OVG, ESOVGRP, juris) nur dann ausreichend ist, wenn das Verkehrsaufkommen fast ausschließlich den Grundstücken im Abrechnungsgebiet zuzurechnen ist, d.h. wenn nahezu der gesamte Verkehr von Anliegergrundstücken innerhalb der öffentlichen Einrichtung ausgeht bzw. dorthin führt. Davon durfte der Stadtrat für das Abrechnungsgebiet 1 ausgehen, weil das S… Dorf nur über eine einzige, über weite Strecken durch den Außenbereich führende öffentliche Straße mit dem übrigen Stadtgebiet und damit mit dem örtlichen sowie mit dem überörtlichen Verkehrsnetz verbunden ist. Dabei wurde vom Rat der Beklagten nicht übersehen, dass die Ringstraße „E…“ als nicht-öffentliche Verkehrsanlage dem Abrechnungsgebiet 1 nicht angehört und der Verkehr zu und von dem dort gelegenen Residenz-Hotel als Durchgangsverkehr zu werten ist. Da dieser dem Residenz-Hotel zuzurechnende Verkehr aber im Vergleich mit dem übrigen Verkehr zum und vom S… Dorf nach der nicht zu beanstandenden Auffassung des Stadtrats der Beklagten zu vernachlässigen ist, durfte er den gesetzlichen Mindest-Gemeindeanteil festsetzen.

25

3. Der Höhe nach sind die angefochtenen Bescheide in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 12. Dezember 2011 nicht zu beanstanden.

26

a) Die gewichtete Gesamtfläche, auf die der im Jahre 2009 entstandene Aufwand zu verteilen ist, wurde von der Beklagten nach der bereits erwähnten Satzungsänderung mit 462.272,27 m² ermittelt. Diese Berechnung beruht auch bezüglich des Vollgeschosszuschlags auf den wirksamen bauplanerischen Festsetzungen.

27

Die das S… Dorf betreffenden Bebauungspläne „Erholungsgebiet S…“ und die dazu ergangenen Änderungen sind gültig, nachdem sie ausgefertigt und (neu) bekannt gemacht wurden. Das gilt auch für Planurkunden, die auf einer Beschlussfassung der Gemeinde E… beruhen und rückwirkend auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beschlusses über die Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Beklagten und der Gemeinde E… in Kraft gesetzt wurden. Insoweit kann sich die Beklagte auf die Bestimmung des § 204 Abs. 3 Satz 1 des BaugesetzbuchsBauGB - stützen. Danach können Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen nach einer Gebiets- oder Bestandsänderung in ihrem jeweiligen Stand fortgeführt werden. Da ohne eine Ausfertigung ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nicht abgeschlossen wird, kann es auf der Grundlage des § 204 Abs. 3 Satz 1 BauGB im Falle einer Gebietsänderung weitergeführt werden.

28

Die Pläne sind auch nicht in Kraft gesetzt worden, ohne dass der Stadtrat der Beklagten dem zugestimmt hatte. Vielmehr ging den Ausfertigungen eine Befassung des Stadtrats und ein diesbezüglicher Ratsbeschluss vom 5. Oktober 2010 voraus. Dabei ist in der Sitzungsniederschrift vermerkt, dass der Bebauungsplan „Erholungsgebiet S…“ (S… Dorf) zwischenzeitlich mehrere Änderungen erfahren habe, die ihrerseits ordnungsgemäß ausgefertigt worden seien. Hinsichtlich der planerischen Festsetzungen hätten sich keine grundlegenden Veränderungen ergeben. Der Bebauungsplan und die hierzu ergangenen Änderungen – so heißt es in der Sitzungsniederschrift vom 5. Oktober 2010 weiter - seien im Wesentlichen ausgeführt, ohne dass es zu Problemen gekommen sei; die Abwägung sei nach wie vor haltbar.

29

Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass die nachträgliche Ausfertigung und rückwirkende Inkraftsetzung der Bebauungspläne „Erholungsgebiet S…“ und einiger ihrer Änderungen ohne Einfluss auf die Wirksamkeit der bereits rechtsverbindlich gewordenen Änderungen bleiben sollen. Vielmehr dienten die nachträgliche Ausfertigung und rückwirkende Inkraftsetzung zur Herstellung des Rechtszustands, den man glaubte erreicht zu haben, bevor die Ausfertigungsmängel entdeckt wurden. Dabei nahm man in Kauf, dass Teile der nachträglich ausgefertigten Planurkunden mit ihrem Wirksamwerden insoweit wieder außer Kraft traten, als ihre rückwirkende Inkraftsetzung zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte als der Eintritt der Rechtsverbindlichkeit einer diesbezüglichen Planänderung. Die spätere Norm, die die frühere ersetzt, ist die später in Kraft getretene, nicht die später beschlossene Vorschrift.

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b) Indem die gewichtete Gesamtfläche, auf die der im Jahre 2009 entstandene Aufwand zu verteilen ist, nach der Satzungsänderung auf der Grundlage der bauplanerisch festgesetzten Vollgeschosse neu ermittelt wurde, hat die Beklagte ihre ursprüngliche Berechnung korrigiert, die einen einheitlichen Vollgeschosszuschlag von 40% für alle ein- und zweigeschossig bebaubaren Grundstücke angesetzt hatte. Dies war zu beanstanden, weil die Beklagte von der auf allen Grundstücken gegebenen Zulässigkeit einer zweigeschossigen Bebauung allein aufgrund der bauplanerisch zugelassenen Abweichung von der Festsetzung einer eingeschossigen Bebauung ausging. Zwar gehen die Bebauungspläne „Erholungsgebiet S…“ in ihren textlichen Festsetzungen davon aus, dass bei eingeschossigen Bauten der Ausbau des Keller- bzw. Dachgeschosses zu Wohnzwecken erfolgen könne. Wie das Verwaltungsgericht aber bereits ausführlich begründet hat, entsteht durch einen solchen Ausbau des Keller- bzw. Dachgeschosses nicht ohne Weiteres ein zweites Vollgeschoss i.S.d. § 2 Abs. 4 der Landesbauordnung. Soweit die Herrichtung von Wohnraum im Keller- oder Dachgeschoss die Merkmale eines Vollgeschosses nicht erfüllt, bedarf es nicht der Zulassung einer Abweichung von der festgesetzten Vollgeschosszahl. Aus der Möglichkeit, eine Ausnahme von der festgesetzten Vollgeschosszahl zuzulassen, und aus der Tatsache, dass auf allen eingeschossig bebaubaren Grundstücken der Keller bzw. das Dach zu Wohnzwecken ausgebaut werden darf, folgt deshalb nicht, dass allgemein zwei Vollgeschosse zulässig sind. Also ist eine eingeschossige Bebauung zugrunde zu legen, wenn sie bauplanerisch für ein Grundstück festgesetzt wurde.

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c) Auf dieser Grundlage ist für das Grundstück Parzelle …, soweit auf diesem eine Wohnnutzung zugelassen ist, von einer maßgeblichen Berechnungsfläche von 1.590,72 m² auszugehen. Sie errechnet sich aus der auf 60% reduzierten Teilgrundstücksfläche von 1.988,40 m² zuzüglich des Vollgeschosszuschlags von 20%. Die Multiplikation von 1.590,72 m² mit dem Beitragssatz von 0,3504 €/m² ergibt einen Beitrag von 557,39 € für diesen Grundstücksteil. Der als Golfgelände festgesetzte Teil des Grundstücks Parzelle … hat eine Größe von 1.624,60 m², die mit 0,07 vervielfacht die Berechnungsfläche von 113,72 m² ergibt. Das Produkt aus dieser Berechnungsfläche und dem Beitragssatz von 0,3504 €/m² beträgt 39,85 €. Das Grundstück Parzelle … mit einer Größe von 3.556 m², das insgesamt zum Golfplatz gehört, hat eine Berechnungsfläche von 248,92 m² (3.556 m² x 0,07) und ist dementsprechend in Höhe von 87,22 € veranlagt worden.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf den Bestimmungen der §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 und 2, 161 Abs. 2 VwGO. Danach sind die Kosten des Zulassungs- und des Berufungsverfahrens hälftig zu teilen. Denn einerseits sind dem Kläger die Verfahrenskosten insoweit aufzuerlegen, als er unterlegen ist. Andererseits entspricht es der nach § 161 Abs. 2 VwGO maßgebenden Billigkeit, dass der Beklagten die Hälfte der Kosten zur Last fällt, nachdem sie die Bescheide ungefähr um die Hälfte der Beitragsforderungen ermäßigt hat und der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde. Was die erstinstanzlichen Kosten angeht, ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Kläger seine Klage im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zum überwiegenden Teil (konkludent) zurückgenommen hat.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

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Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren bis zur Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen auf 1347,79 € und für die Zeit danach auf 684,46 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.