Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 04. Nov. 2015 - 1 K 564/15.NW
Gericht
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 1.9.2014, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.6.2015, wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen einen einmaligen Beitrag für den Ausbau der Straßenentwässerung der Straße „A.“. Sie ist Eigentümerin des unbebauten Grundstücks mit der Flurstücksnummer X. Dieses liegt im Bereich "A.", der nördlich der A6 und im Wesentlichen westlich der L… gelegen ist.
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Ausweislich einer Kanalbefahrung wies der Mischwasserkanal im Bereich der Straße „A.“ Risse, Scherbenbildung und einen Rohrbruch auf. Die ausgebaute Verkehrsanlage zweigt in nördlicher Richtung von der L… ("A. Straße") ab. Nach ca. 60 m knickt sie rechtwinklig nach Westen ab, wo sie nach weiteren ca. 200 m in die K… ("...") einmündet. In der Zeit von 2010 bis 2012 führte die Beklagte im Straßenbereich eine Kanalsanierung durch. Ein darüber hinaus gehender Straßenausbau war nicht vorgesehen.
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Der Gemeindeanteil wurde von dem Stadtrat der Beklagten am 24.2.2014 mit 30 v.H. festgelegt. Den umlagefähigen Aufwand bestimmte die Beklagte, indem sie die Gesamtkosten der Kanalerneuerung um 40% für den auf das Schmutzwasser entfallenden Kostenanteil verringerte. Von den verbleibenden 60% der Gesamtkosten brachte sie 35% als beitragsfähigen Aufwand im Bereich der Straßenentwässerung in Ansatz (83.324,13 €). Hinzukamen 6.964,33 € Planungs- und Bauleitungskosten. Die Fahrbahnfläche setze sie mit 70%, die Gehwegfläche mit 30% der Gesamtfläche der ausgebauten Verkehrsanlage an.
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Mit Bescheid vom 1.9.2014 setzte die Beklagte zu Lasten der Klägerin einen einmaligen Gesamtbeitrag in Höhe von 367,78 € für den Ausbau der Straßenentwässerung der Verkehrsanlage „A.“ fest. Als beitragspflichtige Fläche ermittelte sie (unter Beachtung einer Grundstücksfläche von 100 qm sowie eines Vollgeschosszuschlags von 20 v.H.) mit 120 qm. Weiter legte sie für den Fahrbahnbereich einen Investitionsaufwand von 44.241,35 € - nach Abzug eines 30 v.H. Gemeindeanteils - sowie eine Gesamtverteilungsfläche von 21.492 qm zugrunde, woraus sie einen Beitragssatz von 2,058503 €/qm errechnete. Der anteilige Beitrag für die Fahrbahn belief sich damit auf 247,02 €. Im Gehwegbereich legte die Beklagte - nach Abzug eines Gemeindeanteils von 30 v.H. - einen Investitionsaufwand von 18.960,58 €, eine Gesamtverteilungsfläche von 18.841 qm und daraus resultierend einen Beitragssatz von 1,006347 €/qm zugrunde. Für den Gehweg errechnete sie einen anteiligen Beitrag in Höhe von 120,76 €.
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Die Klägerin erhob Widerspruch gegen den Bescheid und trug vor: Es sei zu beachten, dass viele Betroffene mit erheblichen Beträgen für Maßnahmen belastet würden, für die sie in keiner Weise hafteten. Dies gelte umso mehr als ein großer Teil der Kosten dadurch entstanden sei, dass die Arbeiten zunächst fehlerhaft durchgeführt worden seien bzw. hätten korrigiert werden müssen. Es sei falsch, dass hier einmalige Beiträge abgerechnet worden seien. Laut der Satzung müsse die Maßnahme im Rahmen der wiederkehrenden Beiträge abgerechnet werden. Auch habe der Kanal nur deshalb so groß dimensioniert werden müssen, weil das Wasser von den Straßen oberhalb der Straße „A.“ eingeleitet werde. Die Anlieger müssten hier also für etwas zahlen, wovon sie nur ganz minimal einen Vorteil hätten. Auch seien die angefochtenen Bescheide nicht hinreichend bestimmt, weil man aus ihnen die Vorgehensweise bei der Berechnung nicht erkennen könne. Die Eigentumsanteile seien nicht zutreffend berücksichtigt worden.
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Die Beklagte hat dem Widerspruch nicht abgeholfen und erwidert: Der Kanal in der Straße „A.“ sei in Fels verlegt. Das Kanalbett sei bei der Erstellung so eng wie möglich gehalten worden. Zum Zeitpunkt der abgerechneten Erneuerung sei der Kanal 50 Jahre alt gewesen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gehe bei Straßenentwässerungskanälen von einer Lebensdauer von 40 Jahren aus. Die Lebensdauer sei also bereits abgelaufen gewesen und der Kanal habe mehrere schadhafte Stellen aufgewiesen, was eine Erneuerung unumgänglich gemacht habe. Im Bereich der Straße „A.“ werde ein Mischkanalsystem zur Entwässerung der anfallenden Schmutz- und Regenwassermengen aus den angeschlossenen Siedlungsgebieten betrieben. Der Mischwasserkanal beinhalte zur Entlastung der nachfolgenden Kanäle und der Kläranlage ein Regenüberlaufbauwerk, dessen wasserrechtliche Genehmigung abgelaufen sei. Eine erneute Genehmigung durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd und der rechtskonforme Betrieb seien nur durch einen Um- bzw. Neubau des Bauwerkes möglich gewesen. Um einen nach gültigen technischen und rechtlichen Normen einwandfreien Betrieb zu gewährleisten, habe der zuführende Mischwasserkanal von DN 250 auf DN 300 bis DN 400 aufgeweitet werden müssen. Die Arbeiten seien fachgerecht ausgeführt und der Betrieb der Anlage sowie die Einleitung von Oberflächenwasser in den Eselsbach von der SGD mit einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis aus dem Jahre 2008 beschieden worden. Der Genehmigungsvorgang sei auch mit Öffentlichkeitsbeteiligung vollzogen und abgeschlossen worden. Die Erneuerung der Mischwasserkanäle ziehe eine Kostenbeteiligung gemäß § 19 Abs. 2 der Entgeltsatzung Abwasser nach sich.
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Mit Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 3.6.2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen: Der Ausbau der Straßenentwässerung sei grundsätzlich beitragsfähig. Beachtlich sei in diesem Zusammenhang, dass die Ausbaubeitragssatzung vom 1.2.1996 (ABS 1996), trotz der Tatsache, dass sie gemäß § 20 Abs. 2 und Abs. 3 ABS 2013 außer Kraft getreten sei, hier noch heranzuziehen sei, da der Beitragsanspruch für die vorliegend abgerechnete Baumaßnahme im Jahr 2012 entstanden sei, weil die Anlage zu diesem Zeitpunkt genutzt habe werden können. Die Beklagte sei aufgrund der Satzungsregelung nicht verpflichtet gewesen, an Stelle der einmaligen Beiträge wiederkehrende Beiträge zu erheben. Wie aus der ABS 2013 erkennbar sei, würden wiederkehrende Beiträge nur in den in § 15 ABS 2013 sowie in der Anlage 1 zu dieser Satzung genannten bzw. dargestellten Abrechnungseinheiten erhoben. Die Straße „A.“ liege nicht in einem solchen Bereich. Die Straße „A.“ möge gemarkungstechnisch zu Morlautern gehören; jedoch hinsichtlich der Beitragsberechnung sei die Grenze in der L… gesehen worden, womit in der Straße „A.“ auch keine wiederkehrenden Beiträge zu erheben seien. Die Kanalbaukosten seien in verschiedene Bereiche aufgeteilt (Schmutzwasser und Oberflächenwasser) und weiterhin unterteilt in einen Straßenbereich und einen Bereich, der die angrenzenden Grundstücke umfasse. Beitragsfähig sei nur der Teil, der als sogenannter Straßenoberflächenentwässerungsanteil in den beitragsfähigen Aufwand einfließe. Die Entscheidung über die Erhebung der Beiträge und den Anteil, den die Anlieger zu tragen hätten, habe der Stadtrat in seiner Sitzung vom 3.3.2014 getroffen. Der an die Klägerin ergangene Beitragsbescheid über 367,78 € sei inhaltlich hinreichend bestimmt, da er die Beitragsfestsetzungen für das mit der Flurstücksnummer bezeichnete Grundstück erkennen lasse. Das Rechenwerk für die Ermittlung des Beitragssatzes sei Bestandteil des Bescheides und nachvollziehbar. Die Beifügung einer detaillierten Kostenaufstellung sei nicht erforderlich. Soweit ein Beitragsschuldner weitergehende Informationen wünsche, sei er auf sein Akteneinsichtsrecht zu verweisen; dieser Anspruch sei vorliegend nicht wahrgenommen worden. Die von der Beklagten veranlasste Erneuerung des Kanals in der Straße „A.“ stelle eine Ausbaumaßnahme gemäß § 10 Kommunalabgabengesetz (KAG) dar. Gemäß § 10 Abs. 2 KAG i. V. m. § 1 ABS 1996 erhebe die Beklagte einmalige Beiträge für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen anhand der tatsächlich für die einzelne Verkehrsanlage entstandenen Investitionsaufwendungen. Die bei der Straße „A.“ durchgeführten Maßnahmen seien ein beitragsfähiger Ausbau einer Verkehrsanlage in den Formen der Erneuerung und Verbesserung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG. Dabei sei die verbrauchte und schadhafte Kanalanlage neuzeitlichen Anforderungen angepasst und ausgebaut worden. Hier sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Kanal nicht nur aufgrund seiner Lebensdauer und seiner Beschädigungen zu erneuern gewesen sei. Diese Arbeiten seien auch erforderlich gewesen, weil die wasserrechtliche Genehmigung zur Einleitung des im Kanal gesammelten Abwassers abgelaufen gewesen sei und eine neue Genehmigung nur nach Durchführung der Arbeiten habe erteilt werden können. Dies werde aus der sehr ausführlichen und auch - für im Wasserrecht nicht informierte Personen sehr gut verständlichen - Darstellung der Beklagten (Abteilung Stadtentwässerung) deutlich. Grundsätzlich sei hier auch zu beachten, dass bei der Beantwortung der Frage, ob eine Verkehrsanlage ganz oder teilweise erneuerungsbedürftig sei, der Gemeinde ein Einschätzungsermessen zustehe, das sich an der üblichen Nutzungsdauer von Verkehrsanlagen orientiere. Hierbei könne aufgrund der im Laufe der Zeit gewonnen Erkenntnisse üblicherweise von einer Nutzungsdauer von 40 Jahren ausgegangen werden. Der fragliche Kanal sei bereits 54 Jahre alt gewesen, so dass im Jahre 2010 (als mit der Maßnahme begonnen worden sei) die normale Lebensdauer der Anlage abgelaufen sei. Beitragspflichtig seien alle Grundstücke, die Zugang bzw. Zufahrt zu dieser Verkehrsanlage nehmen können, unabhängig von der Grundstücksentwässerung. Wegen der Festlegung der Kostenanteile dürfe auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11.12.1990, 6 A 10083/90 und 28.4.2009,
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6 A 11364/08 sowie vom 11.11.2008, 6 A 11081/08 verwiesen werden. Soweit klägerseits auf schriftlich nur angedeutete "Baufehler" hingewiesen worden sei, vermöge diesbezüglich der Stadtrechtsausschuss keine Anhaltspunkte zu erkennen. Hier wäre es Aufgabe des Klägers gewesen, konkret dem Stadtrechtsausschuss die Möglichkeit zu weiteren Ermittlungen zu geben. Hinsichtlich der Größe des Kanals hätten die Vertreter der Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Stadtrechtsausschuss erklärt, dass auf die Anlieger der Straße „A.“ nur die Kosten umgelegt worden seien, die für deren Anteil an der Entwässerung angefallen seien. Nicht zu beanstanden sei darüber hinaus auch der auf die Anlieger umgelegte Anteil an den beitragsfähigen Kosten in Höhe von 70 v.H.. Bei der Bemessung ihres Eigenanteils stehe der Gemeinde, ausgehend u. a. von der Verkehrsbedeutung der Verkehrsanlagen und deren Ausbauzustand und des damit zusammenhängenden Vorteils der Allgemeinheit gegenüber demjenigen der betroffenen Beitragsschuldner, ein gewisser Einschätzungsspielraum zu. Der von der Beklagten festgelegte Eigenanteil entspreche dabei den in der Rechtsprechung anerkannten Leitlinien.
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Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (9.6.2015) hat die Klägerin am 26.6.2015 Klage erhoben.
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Die Klägerin trägt ergänzend vor: Da das klägerische Grundstück der Gemarkung Morlautern angehöre, werde es auch von dem Bereich der Abrechnungseinheit Morlautern nach der ABS 2013 erfasst. Hierfür spreche auch die räumliche Abgrenzung des maßgeblichen Bereichs gegenüber der Innenstadt. Die Beklagte hätte für ab dem 1.1.2013 abzurechnende Maßnahmen die ABS 2013 anwenden müssen. Davon sei auch der Stadtrat der Beklagten bei der Beschlussfassung über den Gemeindeanteil ausgegangen. Die ABS 2103 sei anzuwenden, weil der Beitragsanspruch nicht vor dem 1.1.2013 entstanden sei. Der Kanal, der 1952 hergestellt worden sei, sei in den Jahren 2010 bis 2011 mehrfach bearbeitet worden, um die Wasserzuflüsse aus Morlautern an den Kanal anzubinden. Die Arbeiten seien fehlerhaft durchgeführt worden und deshalb sei sozusagen ein Mangelfolgeschaden eingetreten, der es erforderlich gemacht habe, den Kanal nunmehr zu erneuern und zu vergrößern. Der abgerechnete Aufwand sei also nur deshalb entstanden, weil die Beklagte zusätzliche Straßen von Morlautern an die Entwässerung der Straße „A.“ angehängt habe. Die Entwässerungsanlage im Bereich „A.“ sei zuvor völlig in Ordnung gewesen. Die Flurstücksnummern Y und Z seien nicht veranlagt worden. Allein das Fehlen einer Tür oder das Vorhandensein eines Zaunes stünden der Beitragspflicht dort nicht entgegen. Die Anlieger der "R. Straße" sowie der Straße "A. M." seien ebenfalls beitragspflichtig, zumal die Beklagte dort zugelassen habe, dass auch Oberflächenwasser eingeleitet werden dürfe. Alle Grundstücke des Anliegers F. seien zu Unrecht in die Oberverteilung einbezogen worden, da diese leitungsmäßig an den Kanal der Lauterstraße angeschlossen seien. Weshalb für unbebaubare Grundstücke nach § 5 ABS 1996 ein Vollgeschosszuschlag erhoben werde, sei nicht zu verstehen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 1.9.2014 in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 3.6.2015 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie erwidert ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid: Mit Blick auf die schon 2010 bis 2012 durchgeführten Arbeiten sei die ABS 1996 anwendbar. Der Eingang der Schlussrechnung sei am 6.11.2011, die Prüfung und Freigabe der Schlussrechnung am 21.3.2012 erfolgt. Aus der Satzung sei die Abgrenzung zwischen den Bereichen "G." und der Abrechnungseinheit Morlautern erkennbar; sie ergebe sich aus der der Satzung beigefügten Karte, die bei Bedarf mit Hilfe des Cursors am Computer vergrößert werden könne. Wer diese Vorgehensweise nicht wählen wolle oder könne, könne sich an die Beklagte wenden und erhalte dort im Rahmen der Akteneinsicht die entsprechenden Karten und Erläuterungen. Alle betroffenen Ortsbeiräte hätten der Bildung von Abrechnungseinheiten in der ABS 2013 zugestimmt. Zudem habe auch das VG Neustadt/Weinstraße keine durchgreifenden Bedenken gegen die Bildung der Abrechnungseinheit Morlautern geäußert. Festzuhalten bleibe, dass die Straße „A.“ nicht Bestandteil des Abrechnungsbezirks Morlautern geworden sei. Der Stadtrat habe auf der Basis der Beschlussvorlage 0043/2014 den hier maßgeblichen Gemeindeanteil in seiner Sitzung vom 24.2.2014 beschlossen. Konkrete Angaben, was in der Vergangenheit im Einzelnen falsch gemacht worden sein sollte, seien nicht gemacht worden. Das Grundstück Y habe zwar einen direkten Zugang zur Straße „A.“. Da sich jedoch unmittelbar auf der Grenze zwischen dem Flurstück Y und dem Flurstück der Straße „A.“ eine Mauer befinde, die im städtischen Eigentum stehe und den Zugang und insbesondere die Zufahrt zu der Straße verhindere, somit also der Grundstückseigentümer des Grundstücks Y keinen Zugang und keine Zufahrt zur Straße „A.“ nehmen könne, sei das Grundstück nicht zu berücksichtigen. Hierbei sei noch erwähnt, dass das Grundstück von einem Gewerbebetrieb (einer Autowerkstatt) genutzt werde und insofern zur Nutzung des Grundstücks eine Zufahrt erforderlich sei. Diese wäre auch ohne die im städtischen Eigentum stehende Mauer erheblich erschwert, da sich zwischen dem Grundstück und der Straße „A.“ ein erheblicher Niveauunterschied ergebe. Das Grundstück Z habe weder eine Zugangs- noch eine Zufahrtsmöglichkeit zu der Straße „A.“ und sei demgemäß nicht in die Abrechnung einzubeziehen. Die von der Klägerin angeführten Straßen "R.“ und "A. M.“ seien nicht identisch mit der Straße „A.“; sie mögen geografisch und geologisch mit der Straße „A.“ eine Einheit bilden, abrechnungstechnisch habe dies jedoch keine Auswirkung. Soweit die Klägerin vortragen lasse, dass die Grundstücke des Anliegers F. zu Unrecht in die Berechnung einbezogen seien, so sei darauf hinzuweisen, dass die Zuordnung zu der Abrechnung nicht über den Anschluss an den Kanal in der Straße „A.“ erfolge, sondern über die Zugangs- bzw. Zufahrtsmöglichkeit zu dieser Straße. Diese Zugangs- bzw. Zufahrtsmöglichkeit habe der Eigentümer der vorbenannten Grundstücke auch nach Einschätzung der Klägerin.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungs-, Widerspruchs- und Gerichtsakte verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die vorliegende Klage ist zulässig und in der Sache auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 1.9.2014, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.6.2015, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
A)
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Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass in zeitlicher Hinsicht hier die ABS 2013 anwendbar ist. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
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Die ABS 1996 ist nicht mehr anwendbar, weil der Beitragsanspruch nicht vor dem 1.1.2013 entstanden ist, so dass gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 3 ABS 2013 die aktuelle ABS zur Anwendung kommt. Denn im Zeitpunkt des Eingangs der Schlussrechnung (nach technischem Abschluss der Maßnahme), hier also im Zeitpunkt des Eingangs der Rechnungsstellung der Kanalwerke (jetzt Anstalt des öffentlichen Rechts) an die Ausbaubeitragsabteilung, war die ABS 2013 bereits in Kraft getreten. Denn ausweislich des als Teil der Verwaltungsakte vorgelegten blauen Ordners (dort: Heftung "2") erfolgte eine Inrechnungstellung der Stadtwerke als Leitungsträger an die Fachabteilung "Ausbau" erst im Jahr 2014. Zuvor war noch kein einmaliger Beitragsanspruch für die hier streitbefangene Maßnahme entstanden. Denn der Anspruch auf den einmaligen Ausbaubeitrag entsteht im Falle der Einzelabrechnung nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen mit dem Abschluss der Bauarbeiten und der Feststellbarkeit des Aufwands (vgl. § 10 Abs. 5 Satz 1 KAG und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.1.2013 - 6 A 10940/12; Urteil vom 12.1.2012 - 6 A 10971/11; Urteil vom 11.11.2008 - 6 A 11081/08; Beschluss vom 6.6.2006 - 6 A 10389/06; Urteil vom 29.10.2002 - 6 A 10419/01). Dabei ist davon auszugehen, dass die Ermittelbarkeit des beitragsfähigen Aufwands mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung bei der Verwaltung (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.12.2012 - 6 B 11236/12; Beschluss vom 16.11.2012 - 6 B 11023/12) oder mit dem Eintritt der Verjährung der betroffenen Forderung gegeben ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.1.2013 - 6 A 10940/12; Beschluss vom 16.11.2012, a.a.O.; Beschluss vom 12.9.2011 - 6 B 11077/11). Für die Berechenbarkeit des Aufwands kann nach OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 22.1.2002 - 6 A 11401/01) sogar maßgeblich sein, wann die Werke der Verwaltung die Kosten für den Ausbau der Entwässerungseinrichtung in Rechnung stellen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.1.2013, a.a.O.; dort zum Verhältnis Verbandsgemeindewerke-Verbandsgemeindeverwaltung). Dies gilt nach der Entscheidung vom 22.1.2002 (a.a.O.) selbst dann, wenn die Verbandsgemeindewerke als Eigenbetrieb der Verbandsgemeinde keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, und wenn zwischen technischer Fertigstellung und der Rechnungsstellung elf Jahre liegen. An diesem Ergebnis ändert sich sogar dann nichts, wenn Ortsgemeinde und Verbandsgemeinde vorab einen Pauschalsatz als Investitionskostenanteil für die Straßenentwässerung vereinbart hatten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5.5.1998 - 6 A 13131/97). Überträgt man diese Erwägungen auf den vorliegenden Fall, so besteht eine ausbaubeitragsrechtliche Abrechenbarkeit nicht mit der Berechenbarkeit des Aufwands bei den Stadtwerken (jetzt Anstalt des öffentlichen Rechts), sondern erst mit Eingang einer Rechnungstellung bei der ausbaubeitragserhebenden Stelle. Auf die Frage der Betriebsfertigkeit einer Leitung kommt es - anders als im leitungsgebundenen Beitragsrecht - im Ausbaubeitragsrecht nicht an. Damit ist die ABS 2013 anwendbar. In der Sache selbst macht das aber zunächst keinen Unterschied. Denn auch nach der ABS 2013 wird ein einmaliger Beitrag nach dem Vollgeschoßmaßstab erhoben.
B)
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In räumlicher Hinsicht ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Bereich "G." dem beitragsrechtlichen Regime des einmaligen Beitrags und nicht - als Teil der Abrechnungseinheit Morlautern - in das System wiederkehrender Beiträge einzubeziehen ist.
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Dabei ist anhand der Anlage 1 zur ABS 2013 noch hinreichend erkennbar, dass der Bereich "G." nicht Teil der Abrechnungseinheit Morlautern ist. Die Nichteinbeziehung beruht nach dem verfügbaren Sach- und Streitstand, entgegen der Mutmaßung der Klägerin, nicht auf einem Irrtum des Stadtrates der Beklagten. Dass der Stadtrat bei der Einheitsbildung ohne Vorlage und ohne zu erkennen, worüber er entscheidet, den Beschluss über den Zuschnitt der einzelnen Abrechnungseinheiten gefällt hat, liegt in Anbetracht des Inhalts der Verwaltungsakte fern. Die Beklagte hat zudem durch ihre Einlassungen und die dienstliche Stellungnahme des zuständigen Beigeordneten Kiefer vom 24.7.2015 dargelegt, dass ihr Stadtrat für die hier abgerechnete Maßnahme, auf der Basis der Beschlussvorlage Nr. 0043/2014 vom 27.1.2014, in seiner Sitzung vom 24.2.2014 einen eigenständigen (damit straßenbezogenen) Gemeindeanteil für die Maßnahme an der Straße „A.“ von 30 v.H., für die Abrechnungseinheit Morlautern hingegen in seiner Sitzung vom 21.6.2012 einen Gemeindeanteil i.H.v. 25 v.H. beschlossen hat. Eine solche Verfahrensweise lässt sich schwerlich erklären, ginge man - wie die Klägerin - davon aus, dass der Stadtrat tatsächlich von der Einbeziehung des Bereichs "G." in die Abrechnungseinheit Morlautern ausgegangen wäre. Weiter ist auch die sachliche Entscheidung der Beklagten als Satzungsgeber, den Bereich "G." nicht der Abrechnungseinheit Morlautern zuzuordnen, nicht zu beanstanden. Aufgrund der durch Lagepläne, Luftbilder und die gemeinsam mit den Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgewertete Luftbildaufnahme aus "Google Maps" liegen zwischen dem Ende der Bebauung im Bereich "G." und dem in östlicher Richtung gelegenen "W.-Hof" ca. 200 m Außenbereich. Zwar hat die Klägerin zutreffend darauf verwiesen, dass an den nach Norden führenden Verkehrsanlagen "A. M." und der R.-straße, verglichen mit einigen von den Beteiligten vorgelegten Plänen, eine erweiterte Bebauung erfolgt ist. Ausweislich der aktuellen Luftbildaufnahme in "Google Maps", liegen jedoch zwischen der erweiterten Bebauung und dem "W.-Hof" sowie der weiteren Bebauung im Ortsteil Morlautern wiederum größere Außenbereichsflächen, die den Bereich "G." von der Abrechnungseinheit Morlautern trennen. Hinzukommt, dass die außerorts verlaufende L… die soeben beschriebenen Bereiche ebenfalls räumlich signifikant trennt. Damit sprechen die örtlichen Gegebenheiten gegen eine Einbeziehungsfähigkeit des Bereichs "G." in die Abrechnungseinheit Morlautern. Politische Grenzziehungen sind hier nicht maßgeblich (BVerfG, Beschluss vom 25.6.2014 - 1 BvR 668 u. 2104/10). Gleiches gilt für die Grenzen von Wahlbezirken oder Schuleinzugsbereichen. Bereits mangels räumlichen Zusammenhangs beider Bereiche kann die Klägerin somit auch keinen "Anspruch" auf Einbeziehung in die Abrechnungseinheit Morlautern geltend machen. In Folge dessen haben sowohl das OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 11.4.2014 - 6 B 10217/14) und das erkennende Gericht (Beschluss vom 31.1.2014 - 1 L 1139/13) gegen die ordnungsgemäße räumliche Abgrenzung der Abrechnungseinheit Morlautern keine ernstlichen Zweifel formuliert. Wegen der beitragsrechtlichen Gleichwertigkeit von einmaligen und wiederkehrenden Beiträgen hat die Klägerin aber auch keinen Anspruch auf Bildung einer eigenständigen Abrechnungseinheit "G.". Ob der Bereich "G." im Übrigen mit der Innenstadt in räumlichem Zusammenhang steht, ist beitragsrechtlich nicht maßgeblich. Denn die Erhebung einmaliger Beiträge nach konkret festgestellten Aufwendungen setzt gerade keinen räumlichen Zusammenhang derjenigen Verkehrsanlagen voraus, für deren Ausbau einmalige Beiträge erhoben werden.
C)
- 22
Dem streitgegenständlichen Bescheid mangelt es aber an einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage, denn die beitragsrechtliche Verteilungsregelung in den §§ 3-5 ABS 2013 ist unwirksam. Zwar ist der Vollgeschoßmaßstab grundsätzlich unbedenklich. Allerdings hat das OVG Rheinland-Pfalz bereits mehrfach entschieden, dass ein Verteilungsmaßstab, der das Nutzungsmaß unter Berücksichtigung der Bebaubarkeit mit Vollgeschossen bestimmt, regelmäßig zwischen ein- und zweigeschossig bebaubaren Grundstücken unterscheiden muss (Urteil vom 19.5.2015 - 6 A 11006/14; Urteil vom 13.12.2011 - 6 A 10870/11; Urteil vom 26.5.2010 - 6 C 10151/10 u.a.). Eine einheitliche Gewichtung ist nur dann nicht zu beanstanden, wenn die zu Beiträgen veranlagten Grundstücke, auf denen nur eine eingeschossige Bebauung oder nur Garagen bzw. Stellplätze oder nur eine sonstige gewerbliche Nutzung zulässig sind, nicht mehr als 10 v.H. ausmachen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.5.2010 - 6 C 10151/10; Urteil vom 19.3.2009 - 6 A 10750/08; Urteil vom 10.6.2008 - 6 A 10255/08; Urteil vom 19.9.2000 - 6 A 10845/00). Diesen Vorgaben trägt die ABS 2013 im vorliegenden Anwendungsbereich nicht hinreichend Rechnung. Denn im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte auf die Frage nach der maßgeblichen Differenzierung bei der Gewichtung der Grundstücksfläche nach Vollgeschossen auf die gefalteten und farbig gekennzeichneten "Verteilungsaufstellungen A. Endabrechnung“ verwiesen, die Teil der vorgelegten Verwaltungsakte sind. Dort differenziert die Beklagte bei 38 aufgelisteten Grundstücken insofern, als 1 Grundstück nicht beitragsfähig ist. 5 Grundstücke werden ohne und weitere 15 Grundstücke mit einem Vollgeschoß geführt. Die verbleibenden Grundstücke wurden mit zwei und in einem Fall mit drei Vollgeschossen in Ansatz gebracht. Mit Blick hierauf ist davon auszugehen, dass die Erfassung der baurechtlich zulässigen Nutzbarkeit der beitragspflichtigen Grundstücke eine Differenzierung hinsichtlich des Vollgeschoßzuschlags im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gebietet. Mangelt es damit an einem wirksamen Beitragsmaßstab, führt dies im hier maßgeblichen räumlichen Bereich der Verkehrsanlage „A.“, nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit, dort zur Unwirksamkeit der Satzung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.5.2015 - 6 A 11006/14).
D)
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Mit Blick auf die Möglichkeit der rückwirkenden Heilung der ABS 2013 weist die Kammer noch auf Folgendes hin:
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Bei der Erneuerung der Straßenleitung handelt es sich um eine beitragsfähige Maßnahme. Die Straßenentwässerung ist Teil der Verkehrsanlage (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 Landesstraßengesetz - LStrG -). Die für ihren Ausbau anfallenden Kosten sind grundsätzlich beitragsfähig (OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 28.4.2009 - 6 A 11364/08 und 6 A 10141/09). Der Träger der Straßenbaulast muss sich bei einer Kanalsanierung durch den Träger der Entwässerungseinrichtung an den Kosten - bezogen auf die gesamte Straßenoberflächenentwässerung (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6.2.1992 - 1 A 11204/90) - gemäß § 12 Abs. 10 LStrG beteiligen. Die übliche Nutzungszeit eines der Straßenentwässerung dienenden Mischwasserkanals ist jedenfalls nach 44 Jahren deutlich überschritten (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.6.2007 - 6 B 10418/07). Bei dem hier maßgeblichen Alter des früheren Kanals - die Angaben der Beteiligten liegen zwischen 50 und 54 Jahren - ging die Beklagte zu Recht davon aus, dass die Nutzungsdauer abgelaufen war. Ein Erneuerungsbedarf ist mit Blick auf die zur Akte gereichten Zustandsbeschreibungen und die Fotoausdrucke nach einer Befahrung des Kanals mit einer Kamera auch ansonsten nicht zweifelhaft.
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Die Ermittlung des Gesamtaufwands der Sanierungsmaßnahme (396.781,56 €) ist in der Verwaltungsakte dokumentiert. Die Modalitäten der Beitragsberechnung wurden bereits im Tatbestand dieser Entscheidung dargestellt. Zwischen den Beteiligten ist im Übrigen unstreitig, dass für die - nach Darstellung der Klägerin fehlerhaften - früheren Arbeiten an der Straßenleitung keine Aufwendungen auf die Anlieger abgewälzt wurden. Allerdings muss die Beitragsfähigkeit aller Aufwendungen noch darauf hin überprüft werden, ob im Bereich der Verkehrsanlage „A.“ tatsächlich - wie von der Beklagten im Vorverfahren dargelegt - zur Entlastung der nachfolgenden Kanäle und der Kläranlage ein Regenüberlaufbauwerk (mit-)gebaut wurde, indem etwa die verlegten Abwasserleitungen erheblich größer dimensioniert wurden, als vor der Kanalsanierung und größer, als dies bei einer reinen Durchleitung des Abwassers - auch aus anderen Straßen- und Anliegerbereichen - erforderlich wäre. Die Beitragsfähigkeit der hierauf entfallenden Aufwendungen ist derzeit offen, denn die Regenrückhaltung zur Entlastung der nachfolgenden Kanäle sowie der Kläranlage oder ein Regenüberlauf dient nicht unmittelbar dazu, die maßgebliche Verkehrsanlage frei von Überflutungen und damit fahr- und gehbereit zu halten, was nach Driehaus (§ 13 Rn 64 ff.) maßgeblich für die Zuordnung der Aufwendungen zum Straßenbereich sein soll.
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Wenngleich ein Investitionsanteil an der Entwässerungseinrichtung nur zu beanstanden ist, wenn er offensichtlich fehlerhaft ermittelt wurde (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.1.2012 - 6 A 10971/11), so begegnet die Abwälzung von 21 % der Gesamtkosten der Kanalsanierungsmaßnahme auf die Straßenentwässerung hier weiteren Bedenken.
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Dieser Prozentsatz beruht auf einer Änderung der früheren Abwasserbeitragsatzung zum Jahr 2010 und der nunmehr fortgeführten Verteilung der Kosten auf die Kostenträger Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Verhältnis 40:60 in Anhang 1 zu § 1 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung. Diese Verteilung führt zusammen mit einem Anteil der Entwässerung von öffentlichen Verkehrsanlagen an den Investitionsaufwendungen von 35 v.H. der Aufwendungen für die Niederschlagswasserbeseitigung gemäß Nr. 3 Anlage 1 zu § 1 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung rechnerisch zu einem Anteil der Straßenentwässerung an den Gesamtinvestitionskosten von 21 % und damit zu einer Beitragssteigerung im Ausbaubeitragsbereich von 1/6, verglichen mit einer Kostenverteilung zwischen Schmutz- und Niederschlagswasser im Verhältnis 50:50. Die soeben erwähnten satzungsrechtlichen Bestimmungen sind indessen für die Erhebung von einmaligen Straßenausbaubeiträgen nicht verbindlich, geben sie doch lediglich vor, in welchem Verhältnis die Aufwendungen und Kosten im Bereich der leitungsgebundenen Entgelte aufgeteilt werden, sowie in welchem Umfang Aufwendungen für die Straßenentwässerung dort herausgerechnet werden. Dies gilt auch mit Blick auf § 12 Abs. 10 LStrG. Denn mit dieser Norm hat der Landesgesetzgeber keine Regelung getroffen, wonach vom Straßenbaulastträger deckungsgleich diejenigen Kosten zu tragen sind und von ihm gefordert werden können, die nach dem jeweils geltenden Kommunalabgabenrecht - hier in Gestalt der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung - als nicht beitragsfähige Kosten der Verkehrsflächenentwässerung auszusondern sind. Auch ist es nicht so, dass § 12 Abs. 10 LStrG in seiner derzeitigen Fassung die Grundlage dafür sein könnte, seitens des Trägers der Abwasserbeseitigung den Ausgleich all derjenigen Kosten fordern zu können, die ihre Ursache in einer Straßenbaumaßnahme finden; somit geht die Annahme fehl, dass die nach dem KAG abzusetzenden Kosten der Verkehrsflächenentwässerung deckungsgleich seien mit dem nach § 12 Abs. 10 LStrG zu errechnenden und auszugleichenden Kostenanteil (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1.3.2002 - 1 A 11617/01).
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Für die Frage der Beitragsfähigkeit im Ausbaubeitragsrecht ist vielmehr maßgeblich, inwieweit Aufwendungen bei der konkret abzurechnenden Maßnahme notwendig sind.
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In welchem Umfang Investitionsaufwendungen im Bereich der Straßenentwässerung notwendig sind, lässt sich bei einem nicht straßeneigenen Kanal nur schwerlich exakt bestimmen. Eine verursachergerechte Ermittlung der Aufwandsanteile würde aufgrund des damit verbundenen erheblichen Aufwands den Rahmen jeder Ausbaubeitragserhebung im Bereich der Straßenentwässerung sprengen. Die Rechtsprechung hat daher der beitragserhebenden Kommune einen gewissen Einschätzungs- und Pauschalierungsspielraum eingeräumt. Allerdings wurde sowohl im Bereich des Erschließungs- als auch des Ausbaubeitragsrechts wiederholt auf die Regelungen der Kommunalabgabenverordnung (KAVO 1986) zurückgegriffen. Danach war eine Zuordnung von 35% der Kosten der Niederschlagsentwässerung zur Straßenoberflächenentwässerung, in Anlehnung an § 3 Abs. 2 KAVO 1986, unbedenklich (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.1.2012, a.a.O.; Urteil vom 28.4.2009 - 6 A 11364/08; Urteil vom 11.12.1990 - 6 A 10083/90). Allerdings sah die KAVO einen Kostenanteil von lediglich 50 v.H. für Mischwasserleitungen für das Oberflächenwasser vor. Dies führte zu einem Anteil der Straßenoberflächenentwässerung von 17,5% an den Gesamtinvestitionskosten der Kanalsanierung bei Mischwasserleitungen. Auch dieser Ansatz wurde in der Rechtsprechung wiederholt akzeptiert (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.1.2012, a.a.O.; Urteil vom 11.12.1990, a.a.O.). Lediglich in einem Vorausleistungsverfahren, bei dem Aufwendungen nach der Rechtsprechung geschätzt werden dürfen, hat das OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 11.11.2008 - 6 A 10288/08;) bei Mischwasserleitungen auch eine Zuordnung von 20% der Gesamtaufwendungen zur Straßenentwässerung gehalten. Im vorliegenden Fall steht aber keine Vorausleistung sondern ein endgültiger Ausbaubeitrag ohne eine gesetzlich verankerte Schätzungsbefugnis der Beklagten im Streit. Weicht die Beklagte jedoch von der früher in Verordnungsform geregelten - und selbst Jahrzehnte nach der Aufhebung dieser Verordnung noch in der Rechtsprechung anerkannten - Aufwandsverteilung zum Nachteil der ausbaubeitragspflichtigen Anlieger (letztlich aber wegen des Gemeindeanteils von 30 v.H. auch zum eigenen Nachteil) ab, so bedarf es hierfür sachlicher Gründe. Die Beklagte hat jedoch für die Anhebung des Anteils des Kostenträgers Niederschlagswasser auf 60 % an den leitungsgebundenen Investitionsaufwendungen bei einem Mischsystem - wie hier - keine solchen Gründe vorgetragen. Sie hat zunächst darauf verwiesen, dass bei der Anhebung die Verhältnisse aus dem Bereich des Trennsystems auf die Mischkanalisation übertragen worden seien. Dies überzeugt bereits deshalb nicht, weil es sich bei beiden Entwässerungsmodellen um grundsätzlich unterschiedliche Leitungsnetze handelt. Eine rein mengenmäßige Betrachtung der anfallenden Schmutz- und Niederschlagswassermengen im Trennsystem und die Übertragung dieser Verhältnisse auf ein Mischsystem kommt hier nicht in Betracht. Denn die Verlegung eines Schmutzwasserkanals muss sowohl hinsichtlich der Art der Verlegung, als auch hinsichtlich der Beschaffenheit des Leitungsmaterials und der Abdichtungen anderen Erfordernissen genügen, als ein Niederschlagswasserkanal. In der verfügbaren Rechtsprechung ist zudem im Bereich der leitungsgebundenen Entwässerung keine Grundsatzentscheidung zur veränderten Berechnung der Kostenanteile auffindbar, auf die sich die Beklagte insoweit stützen könnte. Weiter hat die Beklagte angeführt, dass aufgrund topographischer und weiterer Besonderheiten mit Blick auf die fehlende Möglichkeit eines Abschlags von Niederschlagswasser an einen Vorfluter eine Anhebung des Anteils des Kostenträgers Niederschlagswasser erforderlich gewesen sei. Dies überzeugt wiederum nicht. Zum einen haben sich die topographischen Verhältnisse im Stadtgebiet der Beklagten ersichtlich seit dem Jahr 2009 nicht geändert. Zum anderen hat die Beklagte noch in der Nichtabhilfeentscheidung darauf hingewiesen, dass die neue wasserrechtliche Genehmigung der SGD-Süd eine Ableitung von Oberflächenwasser in den Eselsbach vorsieht. Wie sich diese Einlassung zu der nunmehr angeführten fehlenden Einleitemöglichkeit in einen Vorfluter verhält, erschließt sich nicht ohne Weiteres, bedarf aber mit Blick auf die durchgreifenden satzungsrechtlichen Bedenken hier auch keiner weiteren Aufklärung. Auch eine Verdichtung der Bebauung kann schließlich eine Mehrbelastung bei der Erhebung von Ausbaubeiträgen für die Straßenentwässerung nicht ohne Weiteres rechtfertigen.
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Eine Vereinbarung, die hier einer Anlehnung an die Grundsätze des § 3 Abs. 2 KAVO 1986 entgegenstehen könnte (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.4.1995 - 1 A 11204/90) existiert nach dem Inhalt der vollständig vorzulegenden Verwaltungsakte nicht. Ohnehin betraf die soeben zitierte Entscheidung die Frage der (laufenden) Kostenverteilung zwischen dem Träger der Straßenbaulast und dem Träger der Entwässerungseinrichtung, nicht jedoch die nach anderen Grundsätzen zu entscheidende Frage der Beitragsfähigkeit von Investitionsaufwendungen im Bereich der Straßenausbaubeiträge.
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Der Umstand, dass durch den in der Verkehrsanlage „A.“ verlegten Mischwasserkanal auch Abwasser aus nördlich gelegenen Bereichen, so z.B. von Anliegern der Straße "A. M." durchgeleitet wird, steht der Heranziehung der Anlieger der Straße „A.“ zum Ausbaubeitrag für die Erneuerung der Straßenentwässerung grundsätzlich nicht entgegen. Denn die leitungsgebundene Entwässerung des Stadtgebietes der Beklagten - wie auch aller anderen Gemeinden - beruht auf einem gemeindlichen Leitungsverbund, der durchaus auch das gesamte Stadtgebiet umfassen kann, damit also über die räumlichen Grenzen hinausgeht, die den Kommunen im Bereich des Straßenausbaus bei der Bildung von Abrechnungseinheiten gesetzt werden. In diesem Leitungsverbund, in Gestalt eines Netzes von Mischwasserkanälen oder getrennten Schmutz- und Oberflächenwasserkanälen, ist (von wenigen Ausnahmen abgesehen) funktional unabwendbar, dass die Abwasserleitungen nicht nur ausschließlich das jeweils von den Anliegern einer bestimmten Straße oder von den dortigen Straßenflächen abgeleitetes Abwasser, sondern auch Abwasser von anderen Bereichen aufnehmen. Eine von dem beitragsrechtlichen Normalfall abweichende Konstellation liegt hier also auch in Anbetracht der Bebauung entlang der Straße "A. M." nicht vor.
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Nach derzeitiger Einschätzung der Kammer ist das Grundstück mit der Flurstücksnr. Y nicht in die Oberverteilung einzubeziehen. Dem steht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht die Abtrennung des eigentlichen Verkehrsraumes durch eine im Eigentum der Beklagten stehende Stützmauer entgegen, die das Grundstück auf dessen Nordseite komplett von der ausgebauten Verkehrsanlage abriegelt. Aber auch die dort anzutreffenden Höhenverhältnisse stehen einer Erschließung in tatsächlicher Hinsicht entgegen, so dass ein Herauffahrenkönnen von der Verkehrsanlage „A.“ auf das besagte Grundstück - dieses wird als Betriebsgelände einer Kfz-Reparaturwerkstatt genutzt, so dass ein Heranfahrenkönnen an die Grundstücksgrenze zur Begründung eines beitragsrechtlichen Vorteils hier nicht genügt - nicht möglich ist. Zwar ist im äußersten westlichen Bereich der Höhenunterschied zur Straße nicht mehr ganz so stark ausgeprägt, wie im mittleren und östlichen Verlauf, allerdings verläuft dort die Grundstücksgrenze nicht parallel zur ausgebauten Straße, was die Anlage einer Rampe im Bereich des westlichen Verlaufs der Absturzsicherung der ausgebauten Verkehrsanlage entlang der Straße faktisch verhindert. Eine Berücksichtigung des Grundstücks bei dem Teilbeitrag für die Entwässerungskosten des Gehwegs kommt nicht in Betracht. Denn die Erschließung muss den gesamten von und zu dem Grundstück führenden Verkehr bewältigen können, also - bei Hinwegdenken der bereits vorhandenen Erschließung durch eine andere Verkehrsanlage - auch den Fahrzeugverkehr. Dies ist durch die Verkehrsanlage „A.“ nicht gewährleistet. Das Grundstück mit der Flurstücksnr. Z ist ebenfalls nicht einzubeziehen, da keine Erschließung durch die ausgebaute Verkehrsanlage erfolgt; das Grundstück hat zu dieser nicht einmal eine Punktverbindung. Die - aus Klägersicht vermeintlich ungerechtfertigte - Einbeziehung von Grundstücken des Anliegers F. in die Oberverteilung begünstigt die Klägerin und ist damit nicht weiter aufzuklären. Allerdings trifft der Erklärungsansatz der Beklagten zu, wonach für die Beitragspflicht dieser Grundstücke auf die straßenbezogene und nicht auf die leitungsbezogene Erschließung abzustellen ist. Daher sind auch die Anlieger der eigenständigen Verkehrsanlagen "R.-Straße" und "A. M." systembedingt nicht zu dem Straßenausbaubeitrag „A.“ heranzuziehen. Sie zahlen für den künftigen Ausbau "ihrer" jeweiligen eigenständigen Verkehrsanlage dann auch allein - ohne die Anlieger der Verkehrsanlage „A.“ - einen Ausbaubeitrag.
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Schließlich spricht derzeit mehr für eine Beitragspflicht der Flurstücksnummer X als dagegen. Das Areal liegt zwar nicht unmittelbar an der ausgebauten Verkehrsanlage. Zugang und Zufahrt vermittelt aber das Wegegrundstück mit der Flurstücksnummer V, das auch die Anbindung des Grundstücks mit der Flurstücksnummer Z bildet, welches im Eigentum des Ehemannes der Klägerin steht sowie zur Flurstücksnummer S sicherstellt, die im Eigentum von Frau Dr. P. und von Frau F. steht. Eigentümer dieses einvernehmlich gemeinsam genutzten Wegegrundstücks sind die Klägerin, ihr Ehemann sowie die Nachbarn, Dr. P. und Frau F..
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. Zivilprozessordnung.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 367,78 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.