Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 30. Apr. 2015 - 1 L 224/15.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2015:0430.1L224.15.NW.0A
published on 30.04.2015 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 30. Apr. 2015 - 1 L 224/15.NW
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Ausbaubeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 19.1.2015 wird angeordnet.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 1.675,40 € festgesetzt (1/4 aus 6.701,60 €).

Gründe

1

Der vorliegende, gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthafte Eilantrag ist zulässig (1.) und begründet (2.).

(1.)

2

Der gegen die sofortige Vollziehung des Ausbaubeitragsbescheids der Antragsgegnerin vom 19.1.2015 gerichtete Eilantrag ist unter Beachtung des Erfordernisses eines vorherigen behördlichen Aussetzungsverfahrens gemäß § 80 Abs. 4 und Abs. 6 VwGO gestellt worden. Denn die Antragsgegnerin hat den Aussetzungsantrag des Antragstellers mit Schreiben vom 20.2.2015 abgelehnt.

3

Der Eilantrag ist auch hinsichtlich des in dem Bescheid vom 19.1.2015 festgesetzten wiederkehrenden Ausbaubeitrags für das Jahr 2014 statthaft, obwohl dort vermeintlich ein Erstattungsbetrag ausgewiesen ist, was nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 16.5.2007 - 6 B 10335/07) wohl zur Folge hätte, dass ein Rechtsschutzbedürfnis mangels vollziehbarer offener Beitragsforderung insoweit zu verneinen wäre. Denn bei der Ermittlung des Regelungsgehalts des Bescheids vom 19.1.2015 ist aus Sicht des objektiven Empfängers davon auszugehen, dass zwar der für das Kalenderjahr endgültig festgesetzte wiederkehrende Beitrag mit 617,25 € hinter der mit 1.234,51 € festgesetzten Vorauszahlung zurück bleibt. Allerdings hat die Antragsgegnerin den endgültigen wiederkehrenden Beitrag für das Jahr 2014 zugleich als sofort zu zahlende (rückständige) Zahlung ausgewiesen und den Antragsteller informatorisch davon in Kenntnis gesetzt, dass auf die für das Jahr 2014 festgesetzte Vorausleistung noch keine Zahlung erfolgt ist und damit hinsichtlich des endgültig festgesetzten wiederkehrenden Beitrags für das Jahr 2014 noch eine offene Forderung besteht.

(2.)

4

Der vorliegende Eilantrag ist zudem begründet, denn an der Rechtmäßigkeit des Bescheids der Antragsgegnerin bestehen im Rahmen einer summarischen Prüfung ernstliche Zweifel (§ 80 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 VwGO).

5

a) Dem streitbefangenen Bescheid mangelt es an der gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG), 119 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) gebotenen hinreichenden Bestimmtheit. Zwar hat die Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 19.1.2015 den (hinsichtlich 2014 endgültigen und hinsichtlich 2015 voraussichtlichen) beitragsfähigen Aufwand beziffert und damit den Anforderungen der Rechtsprechung insoweit Genüge getan (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.8.2013 - 6 A 10335/13). Allerdings erfordert § 119 AO weiter, dass der Bescheid angibt, für welche Maßnahme der Beitrag erhoben wird (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8.3.1988 - 12 B 142/87 zum leitungsgebundenen Beitragsrecht; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 24 Rn. 24). Dies gilt auch im Bereich der Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge. Denn auch dort bleibt Anknüpfungspunkt der beitragsfähigen Maßnahme und "Auslöser" der Beitragspflicht die Ausbaumaßnahme an einer konkreten Verkehrsanlage (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.3.2010 - 6 A 11146/09). Ohne die Bezeichnung der Maßnahme in dem Beitragsbescheid ist für den Beitragsschuldner nicht erkennbar, für welche konkrete Maßnahme er letztlich den Beitrag zahlen soll (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8.3.1988, a.a.O.). Allein die allgemein gehaltene Information der Antragsgegnerin in dem Grundlagenbescheid vom 17.6.2014, dass die Straßen "Wiesenstraße", "Schützenstraße" und "Hintergasse" in der nächsten Zeit ausgebaut werden sollen und daher in der nächsten Zeit mit der Erhebung von Ausbaubeiträgen zu rechnen sei, lässt nicht in hinreichend deutlichem Maß erkennen, für den Ausbau welcher Verkehrsanlage im Rahmen der Erhebung von Vorauszahlungen und endgültigen wiederkehrenden Beiträgen in welchem Beitragsjahr Zahlungen zu leisten sind.

6

b) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 19.1.2015 bestehen auch hinsichtlich der Beitragspflicht für das im Eigentum des Antragstellers stehende Grundstück mit der Plannummer 388. Ausweislich der zeichnerischen Festlegungen in dem Bebauungsplan "Alter Ortskern - Teilbereich III" handelt es sich bei dieser Plannummer um eine öffentliche Straßenverkehrsfläche. Als solche ist diese Fläche einer beitragsrelevanten Nutzbarkeit durch den Antragsteller entzogen und unterfällt damit nicht der sachlichen Beitragspflicht.

7

c) Ernstliche Zweifel im Rechtssinne bestehen weiter an der Wirksamkeit der satzungsrechtlichen Maßstabsregelung. Maßstab ist hier die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse, wobei der Zuschlag je Vollgeschoß 15 v.H. beträgt. Zugleich beträgt aber der Zuschlag für die ersten beiden Vollgeschosse einheitlich 30 v.H. (§ 6 Ausbaubeitragssatzung - ABS -). Der Vollgeschossmaßstab ist zwar grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings ist bei der Gewichtung anhand der Zahl der Vollgeschosse nach gefestigter Rechtsprechung zwischen ein- und zweigeschossiger Bebaubarkeit zu differenzieren (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.12.2011 - 6 A 10870/11 m.w.N.). Dies gilt hier umso mehr, als nach § 6 Abs. 3 Nr. 6 und Nr. 7 ABS bei in sonstiger Weise nutzbaren Grundstücken sowie Garagen- und Stellplatzgrundstücken mindestens ein Vollgeschoss in Ansatz kommt. Im Zusammenspiel mit § 6 Abs. 1 Satz 3 ABS hat dies indessen zur Folge, dass auch für diese - regelmäßig beitragsrechtlich nur unterwertig nutzbaren - Grundstücke dennoch ein Zuschlag von einheitlich 30 v.H., wie für zweigeschossig bebaubare Grundstücke, berechnet wird, was einer vorteilsgerechten Aufwandsverteilung evident widerspricht. Zwar ist eine fehlende Differenzierung zwischen ein- und zweigeschossiger, bzw. nur unterwertiger Bebaubarkeit ausnahmsweise dann ohne Auswirkung auf die Wirksamkeit der Maßstabsregelung, wenn die nur eingeschossig bebaubaren Grundstücke, Garagengrundstücke, Stellplätze usw. nicht mehr als 10 v.H der im Abrechnungsgebiet herangezogenen Grundstücke betrifft (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.6.2008 - 6 C 10255/08). Für ein Unterschreiten dieser beitragsrechtlichen Erheblichkeitsschwelle ist derzeit aber nichts dargetan. Vielmehr spricht gegen eine solche Annahme nach Aktenlage der oben erwähnte Bebauungsplan, der - neben einer zulässigen Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen - für einen nicht unerheblichen Bereich der hier maßgeblichen Abrechnungseinheit eine lediglich eingeschossige Bebaubarkeit festlegt. So sieht der Bebauungsplan auch für den vorderen Bereich der Plannummer 387 eine zweigeschossige, für den hinteren Bereich aber lediglich eine eingeschossige Bebaubarkeit vor.

8

d) Weitere ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen zudem, weil nach Aktenlage das erforderliche Bauprogramm fehlt. In der (vollständig vorzulegenden) Verwaltungsakte findet sich jedenfalls kein einschlägiger Beschluss und keine hinreichende Ausweisung entsprechender konkreter Haushaltsansätze. Zudem fehlt ein Beschluss des Ortsgemeinderats über den Ausschöpfungsgrad der für das Jahr 2015 zu erhebenden Vorauszahlungen. Ein solcher Beschluss wird zwar im Schriftwechsel mit dem Antragsteller von der Antragsgegnerin bezeichnet, er ist allerdings in der vorgelegten Verwaltungsakte nicht auffindbar. Weiter fehlt eine Grundlage, auf deren Basis die Antragsgegnerin den voraussichtlichen Umfang der Investitionen für das Jahr 2015 pflichtgemäß geschätzt hat. Ohne den Nachweis einer solchen Schätzung - entsprechende Unterlagen finden sich in der Verwaltungsakte wiederum nicht - muss im Eilverfahren davon ausgegangen werden, dass die Vorauszahlung in unzulässiger Weise "gegriffen" wurde.

9

Da die vorstehenden ernstlichen Zweifel im weiteren Veranlagungsverfahren ausgeräumt werden können, sieht sich die Kammer mit Blick auf die zwischen den Beteiligten streitigen weiteren Aspekten noch zu folgenden Hinweisen veranlasst:

10

Soweit der Antragsteller ohne nähere Darlegungen ausführt, der Beitrags- und Vorauszahlungserhebung lägen keine Ausbau- sondern lediglich Instandhaltungsarbeiten zugrunde, genügt dieses pauschale Vorbringen nicht zur Begründung ernstlicher Zweifel im Rechtssinne.

11

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Bescheid vom 19.1.2015 nicht mit Blick auf die Flächenberechnung unbestimmt. Denn die Antragsgegnerin hat mit Feststellungsbescheid vom 17.6.2014 die beitragspflichtige Fläche bereits vorab festgesetzt.

12

Die Bildung zweier Abrechnungseinheiten (Abrechnungseinheit 1: Ortslage Bubenheim und Abrechnungseinheit 2: Ortsteil Borkensteiner Mühle) begegnet aufgrund der deutlichen räumlichen Trennung beider Abrechnungseinheiten durch den Außenbereich keinen ernstlichen Zweifeln. Eine Pflicht der Antragsgegnerin zur Bildung weiterer Einheiten in der Ortslage besteht nicht. Die Ortsgemeinde Bubenheim ist mit 420 Einwohnern (Stand Ende 2013; Quelle: Statistisches Bundesamt) der Musterfall einer kleinen Gemeinde mit zusammenhängender Bebauung, soweit dies jeweils die beiden Abrechnungseinheiten betrifft. Eine weitere Aufteilung der Abrechnungseinheit 1 ist rechtlich nicht geboten. Alleine der vom Antragsteller angesprochene Aspekt der gewissen "Geschlossenheit" der drei Straßen "Wiesenstraße", "Schützenstraße" und "Hintergasse" verpflichtet die Antragsgegnerin nicht zur Aufteilung der Abrechnungseinheit. Solche Erwägungen - auch hinsichtlich eines etwaigen Ringsystems - mögen im Erschließungsbeitragsrecht durch die Rechtsprechung des BVerwG angezeigt sein. Im Ausbaubeitragsrecht ist hingegen die Bildung - verglichen mit dem Erschließungsbeitragsrecht - größerer beitragsrechtlicher Einheiten, unter Beachtung der Vorgaben des BVerfG und des OVG Rheinland-Pfalz, durchaus statthaft. Das Argument des Antragstellers, eine Abtrennung des von ihm beschriebenen Ringsystems sei geboten, weil dieses eine separate Anbindung über die L 448 habe, ist hier nicht zielführend. Zum einen steht es Verkehrsteilnehmern von und zu anderen Straßen frei, ebenfalls diese Zu-/Abfahrt über die L 448 zu nehmen. Zudem setzt die Annahme einer Abrechnungseinheit gerade nicht voraus, dass alle in ihr zusammengefassten Verkehrsanlagen in einem funktionalen Zusammenhang stehen (BVerfG, Beschluss vom 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 und 2104/10), so dass selbst unterschiedlich verkehrsfunktionale Straßenverbindungen in der Abrechnungseinheit für sich genommen weder verbindende noch trennende Wirkung entfalten. Eine die Abrechnungseinheit teilende, unzulässige Umverteilung von Beitragslasten liegt nach summarischer Prüfung hier nicht vor, weil die Antragsgegnerin - wie vom OVG RP gefordert (Urteile vom 10.12.2014 - 6 A 10852 und 10853/14; Urteil vom 9.3.2015 - 6 A 10054/15) - diverse Verschonungsregelungen getroffen hat (vgl. § 13 ABS). Dabei soll nicht ausgeblendet werden, dass die Anlieger der vom Antragsteller beschriebenen "Ringstraßen" bei späteren Ausbaumaßnahmen an der Hauptstraße, an der die Grundstücke des Antragstellers angrenzen, ihrerseits mit heranzuziehen sind und damit ein Ausgleich für die Kostenbeteiligung des Antragstellers an diesen Verkehrsanlagen erfolgt, die seine Grundstücke nicht unmittelbar erschließen.

13

Die absolute Höhe der Beitrags- und Vorauszahlungsbeträge übersteigt zwar im vorliegenden Fall bei weitem die übliche Höhe wiederkehrender Ausbaubeiträge. Dies allein begründet aber keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids. Zum einen liegt der Festsetzung für die beiden Grundstücke des Antragstellers eine ungewichtete Gesamtgrundstücksfläche von 2.261 m² zu Grunde. Dies entspricht ungefähr der Fläche von 4 - 5 "normal" bemessenen Baugrundstücken. Zum anderen wird sich die Beitragslast reduzieren, weil die auf die Plannummer 388 entfallende Fläche nach den obigen Ausführungen herauszurechnen ist. Schließlich handelt es sich bei der Abrechnungseinheit 1 um eine sehr kleine beitragsrechtliche Einheit, bei der zwangsläufig im Falle der Durchführung von Ausbaumaßnahmen deutlich höhere Belastungen entstehen, als bei größer bemessenen Einheiten. Hinzu kommt, dass hier möglicherweise zeitgleich drei Verkehrsanlagen ausgebaut wurden, was in dem von der Antragsgegnerin gewählten beitragsrechtlichen A-Modell dazu führt, dass in einem kurzen Zeitraum sehr hohe Belastungen auf die Beitragsschuldner zu kommen, während aufgrund der geringen Zahl von Verkehrsanlagen möglicherweise innerhalb der Abrechnungseinheit 1, nach Abrechnung dieser Maßnahmen für mehrere Jahre keine oder nur deutlich geringere Beiträge zu entrichten sind.

14

Alleine die zeitgleiche Bauausführung mehrerer Ausbaumaßnahmen indiziert keinen Verstoß gegen das Erforderlichkeitsprinzip. Denn die gemeinsame Durchführung der Ausbaumaßnahmen kann für die Antragsgegnerin und die Beitragsschuldner zu Kosteneinsparungen, verglichen mit dem auch zeitlich getrennten Ausbau dieser Verkehrsanlagen, führen. Auch der Einwand des Antragstellers, die Erforderlichkeit der Aufwendungen sei zu bezweifeln, weil muschelkalkfarbenes Pflaster verarbeitet worden sei, begründet bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Erforderlichkeit der in Ansatz gebrachten (bezüglich 2015 geschätzten) Investitionsaufwendungen. Anhaltspunkte für die Annahme eines unzulässigen Luxusausbaus begründet dieser, auf die Farbe des Pflasters bezogene Vortrag nicht.

15

Soweit der Antragsteller allgemein über etwaige Interessenkonflikte von Mitgliedern des Ortsgemeinderates bei der Beschlussfassung über die ABS mutmaßt, steht es ihm frei, in einem Hauptsacheverfahren diese Mutmaßungen näher zu erläutern. Im Rahmen eines auf summarische Prüfung angelegten verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO dringt er mit diesem Vortrag nicht durch.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

17

Die Streitwertfestsetzung folgt den §§ 52, 53 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, LKRZ 2014, 169.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 13.12.2011 00:00

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 9. Mai 2011 unwirksam. Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblen
published on 16.03.2010 00:00

Tenor Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2009 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz wird der Ausbaubeitragsbescheid vom 30. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.

(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.



Tenor

Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2009 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz wird der Ausbaubeitragsbescheid vom 30. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2009 insoweit aufgehoben, als ein höherer wiederkehrender Beitrag als 217,56 € festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Als Eigentümer des Grundstücks Gemarkung S..., Flur 17, Parzelle …/. wendet sich der Kläger gegen die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Straßenausbau innerhalb der aus sämtlichen zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des gesamten Gemeindegebiets gebildeten einheitlichen öffentlichen Verkehrseinrichtung der Beklagten.

2

Mit Bescheid vom 30. März 2007 zog die Beklagte den Kläger für dieses Grundstück zu einem wiederkehrenden Beitrag für das Jahr 2006 in Höhe von 217,83 € heran. Dagegen hat der Kläger Widerspruch und nach dessen Zurückweisung durch den Kreisrechtsausschuss Klage erhoben.

3

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers und hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellung er sich zu eigen macht.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, die der Heranziehung zugrunde liegende Ausbaubeitragssatzung sei insgesamt nichtig, weil sie als Bezugsobjekte der beitragspflichtigen Ausbaumaßnahmen die einzelnen Verkehrsanlagen, an denen Bauarbeiten durchgeführt worden seien, festlege. Die Neuregelung der Erhebung wiederkehrender Beiträge durch die Bestimmung des § 10 a Kommunalabgabengesetz - KAG - stelle jedoch einen Systemwechsel dar. Nunmehr sei die gesamte einheitliche öffentliche Einrichtung Bezugsobjekt, zumal die einzelnen Verkehrsanlagen ihre Selbständigkeit durch die Konstituierung der einheitlichen öffentlichen Einrichtungverloren hätten. Daher sei auch der Gemeindeanteil fehlerhaft ermittelt worden. Weil der Ausbau der B...straße, welcher der Beitragserhebung zugrunde liege, sich lediglich auf eine Länge von 305 m erstrecke, das gesamte Anbaustraßennetz der Beklagten aber eine Länge von mindestens 9047 m aufweise, handele es sich bezogen auf die Gesamteinrichtung nur um eine beitragsfreie Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahme.

5

Die Beklagte begründet ihre Berufung insbesondere mit dem Hinweis auf den Wortlaut und die gesetzgeberische Zielsetzung des § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG. Danach habe die Beklagte ihrer Satzung keinen gesetzwidrigen Begriff des Ausbaus zugrunde gelegt. Die Neuregelung des § 10a KAG betreffe nicht, „was“ abgerechnet werde, sondern „wie“ abgerechnet werde. Auch die satzungsrechtliche Festlegung des Gemeindeanteils könne nicht beanstandet werden.

6

Die Beklagte beantragt,

7

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger regt die Zurückweisung der Berufung an.

9

Er verteidigt das angefochtene Urteil und bekräftigt sein erstinstanzliches Vorbringen.

10

Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

11

Die Berufung der Beklagten hat überwiegend Erfolg. Anders als das Verwaltungsgericht kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass der angefochtene Bescheid den Kläger nur insoweit in seinen Rechten verletzt, als für das Jahr 2006 ein höherer wiederkehrender Beitrag als 217,56 € erhoben wird. Das verwaltungsgerichtliche Urteil muss dementsprechend abgeändert werden. Der angefochtene Bescheid beruht auf einer gültigen satzungsrechtlichen Grundlage (1.) und ist in Höhe von 217,56 € rechtmäßig (2.).

12

1. Die Satzung der Beklagten über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom 16. Februar 2007 in der Fassung der Änderung durch Satzung vom 19. Dezember 2007 - ABS - kann nicht als insgesamt nichtig angesehen werden.

13

a) Nicht zu beanstanden ist die Regelung des § 1 Abs. 2 ABS. Danach werden Ausbaubeiträge für alle Maßnahmen erhoben, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung einzelner vorhandener Verkehrsanlagen dienen. Diese Bezugnahme auf die einzelne ausgebaute Verkehrsanlage, also nicht auf die gesamte öffentliche Einrichtung sämtlicher zum Anbau bestimmter Verkehrsanlagen des Gemeindegebiets (§ 3 Abs. 1 ABS), verstößt nicht gegen die Bestimmung des § 10a Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) in der Fassung des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GVBl. S. 401).

14

§ 10a Abs. 1 Satz 2 KAG ermächtigt die Gemeinden, durch Satzung zu regeln, dass sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile eine einheitliche öffentliche Einrichtung bilden, für deren Ausbau (§ 9 Abs. 1 Satz 2 KAG) vorteilsbezogene wiederkehrende Beiträge von den Grundstücken erhoben werden, welche die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer dieser Verkehrsanlagen haben. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG zählen zum Ausbau alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Einrichtungen oder Anlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen. Der Wortlaut des § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG lässt nicht eindeutig erkennen, ob nur der Ausbau der gesamten öffentlichen Einrichtung oder auch der Ausbau einer einzelnen Verkehrsanlage beitragspflichtig sein kann. Denn die Wortfolge „für deren Ausbau“ in § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG kann sich sowohl auf „Verkehrsanlagen“ als auch auf „eine einheitliche öffentliche Einrichtung“ beziehen. Auch aus dem Verweis auf § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG lässt sich nicht schließen, dass sich die Ausbaumaßnahme auf die einheitliche öffentliche Einrichtung beziehen muss. Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG spricht von Maßnahmen an erstmals hergestellten Einrichtungenoder Anlagen. Dieser Verweis auch auf Maßnahmen an Anlagen spricht vielmehr gegen die Auslegung, der Gesetzgeber habe insoweit eine Beschränkung des Ausbaubegriffs auf die Erneuerung, die Erweiterung, den Umbau oder die Verbesserung der gesamten einheitlichen öffentlichen Verkehrseinrichtung normieren wollen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem mit der gesetzlichen Neuregelung des § 10a KAG verfolgten Zweck, dass die Beitragspflicht nicht von einem Ausbau der Gesamteinrichtung abhängt. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass die abzurechnenden Straßenbauarbeiten eine Erneuerung, eine Erweiterung, einen Umbau oder eine Verbesserung hinsichtlich der aus sämtlichen Anbaustraßen bestehenden öffentlichen Einrichtung darstellen.

15

Wie der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drucks. 15/318 S. 7, 8) entnommen werden kann, liegt der mit dem wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag abzuschöpfende Sondervorteil in der Erhaltung, Verbesserung oder Erweiterung des einheitlichen Straßensystems „durch entsprechende Ausbaumaßnahmen an den einzelnen Verkehrsanlagen“. Dass ein beitragspflichtiger Ausbau nicht die Erneuerung, Erweiterung, den Umbau oder die Verbesserung in Bezug auf die gesamte öffentliche Verkehrseinrichtung voraussetzt, folgt auch aus der Parallele zum Feld-, Weinbergs- und Waldwegenetz, die der Gesetzgeber im Blick hatte, als er sich für den in § 10a KAG normierten Systemwechsel entschied (LT-Drucks. 15/318 S. 7; vgl. auch OVG RP, 6 C 10601/07.OVG, AS 35, 209, ESOVGRP). Die Gesetzesbegründung zu § 10a KAG (LT-Drucks. 15/318 S. 6 f.) lässt zudem deutlich werden, dass die Neuregelung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags eine gesetzgeberische Reaktion auf die Schwierigkeiten war, denen sich die Gemeinden bei der Beitragserhebung in Abrechnungseinheiten nach dem früheren Recht ausgesetzt sahen.Der bereits erwähnte Systemwechsel sollte insbesondere die Probleme überwinden, die sich aus dem Erfordernis eines räumlichen und funktionalen Zusammenhangs in der Abrechnungseinheit ergaben. Hätte der Gesetzgeber darüber hinaus auch eine Abkehr vom Bezugsobjekt des Ausbaus im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG normieren wollen, wäre dies im Gesetzgebungsverfahren zur Sprache gekommen. Die Begründung zum Gesetzentwurf enthält aber keinen Anhaltspunkt für eine gesetzgeberische Absicht, das Bezugsobjekt zu verändern und statt der schon bisher maßgeblichen einzelnen Verkehrsanlage nunmehr auf eine Erneuerung, eine Erweiterung, einen Umbau oder eine Verbesserung hinsichtlich der aus sämtlichen Anbaustraßen bestehenden öffentlichen Einrichtung abzustellen.

16

Anders als das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist ein solcher Wechsel des Bezugsobjekts auch nicht die zwingende Folge der Konstituierung einer einheitlichen öffentlichen Verkehrseinrichtung. Diese führt insbesondere nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen zu dem in dem angefochtenen Urteil angenommenen Verlust der Selbständigkeit der einzelnen Anbaustraßen. Abgesehen davon, dass Straßen trotz Zugehörigkeit zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG beispielsweise in straßenrechtlicher Hinsicht eigenständige Anlagen bleiben, ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, sämtliche Straßen in der einheitlichen öffentlichen Einrichtung als unselbständige Bestandteile des Anbaustraßennetzes zu betrachten. Das Verfassungsrecht verlangt vielmehr die hinreichende Verknüpfung zwischen Abgabenlast und Sondervorteil (vgl. BVerfG, 1 BvL 1/58, BVerfGE 9, 291 [297]; BVerfG, 2 BvR 591/95, NVwZ 2003, 467). Während beim einmaligen Beitrag die unmittelbare Zugangs- bzw. Zufahrtsmöglichkeit zu der ausgebauten Verkehrsanlage (§ 10 Abs. 5 KAG) für den Eigentümer eines qualifiziert nutzbaren Grundstücks den Sondervorteil darstellt, rechtfertigt sich die Erhebung des wiederkehrenden Beitrags nach § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG durch die Anbindung an die öffentliche Einrichtung, die von allen zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen gebildet wird, wenn zu einer dieser Verkehrsanlagen die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs besteht. Der mit dem wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag abzuschöpfende Sondervorteil kommt auch in der grundsätzlichen Verpflichtung der Gemeinde zum Ausdruck, die einheitliche öffentliche Einrichtung funktionsfähig zu halten. Die Funktionsfähigkeit des Straßensystems insgesamt tritt bei der Entscheidung über Ausbaumaßnahmen gegenüber der bisherigen Einzelbetrachtung der Straßen in den Vordergrund. Sie überlagert als übergeordnete Zweckbestimmung der einheitlichen Einrichtung den der einzelnen Verkehrsanlage als solcher zukommenden Zweck. Dementsprechend darf der Blick nicht - wie bisher - allein auf die auszubauende Straße gerichtet werden, sondern gleichzeitig auf die Erhaltung, Verbesserung oder Erweiterung des Gesamtstraßensystems (vgl. OVG RP, 6 C 10601/07.OVG, AS 35, 209, ESOVGRP). Daraus folgt jedoch nicht, dass der verfassungsrechtlich erforderliche Sondervorteil, der die Erhebung des wiederkehrenden Beitrags rechtfertigt, den Verlust der Selbständigkeit der einzelnen Anbaustraßen voraussetzt.

17

b) Dass die Satzungsbestimmung des § 3 Abs. 1 ABS trotz des Klammerzusatzes „Abrechnungseinheit“ schon wegen der Möglichkeit, sie gesetzeskonform auszulegen, im Ergebnis unbedenklich ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt.

18

c) Mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage ist allerdings § 6 Abs. 6 ABS zu beanstanden, wonach Bruchzahlen, die sich bei der Ermittlung der errechneten, der Beitragsveranlagung zugrunde zu legenden Fläche ergeben, auf volle Zahlen auf- und abgerundet werden (vgl. OVG RP, 6 C 10601/07.OVG, AS 35, 209, ESOVGRP). Die Unwirksamkeit dieser Bestimmung führt jedoch nicht zur Gesamtnichtigkeit der Ausbaubeitragssatzung. Nur wenn die übrigen Satzungsregelungen ohne die beanstandete(n) vom Satzungsgeber nicht getroffen worden wären oder aber durch die Beanstandung bedeutungslos würden, müsste die Satzung insgesamt als nichtig angesehen werden (vgl. OVG RP, 6 C 10292/01.OVG, ESOVGRP). Hiervon kann nicht deshalb ausgegangen werden, weil die Rundungsregelung in § 6 Abs. 6 ABS unwirksam ist.

19

d) Die Festsetzung des Gemeindeanteils auf 40 v.H. (§ 5 ABS) begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Sie ist in Übereinstimmung mit § 10a Abs. 3 KAG erfolgt.

20

Nach dieser Bestimmung bleibt bei der Ermittlung des Beitrags ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Teil (Gemeindeanteil) außer Ansatz, der dem nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnenden Verkehrsaufkommen entspricht und mindestens 20 v.H. beträgt. Wie der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drucks. 15/318 S. 9) entnommen werden kann, ist den Beitragsschuldnern der Anliegerverkehr in der eine Einheit bildenden Einrichtung zuzurechnen, nicht aber der Durchgangsverkehr. Diese Begründung erläutert außerdem, dass der vorgeschriebene Mindestgemeindeanteil von 20 v.H. nur dann ausreichend ist, wenn das Verkehrsaufkommen fast ausschließlich den Grundstücken im Abrechnungsgebiet zuzurechnen ist. Bei der satzungsrechtlichen Festlegung des Gemeindeanteils muss der Gemeinderat demnach sämtliche in der Baulast der Gemeinde stehenden Verkehrsanlagen und -teile innerhalb der öffentlichen Einrichtung in den Blick nehmen und insgesamt das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr gewichten (vgl. auch OVG RP, 6 C 10464/02.OVG, AS 30, 106, ESOVGRP). Der ihm dabei zustehende Beurteilungsspielraum schließt eine geringe Bandbreite mehrerer vertretbarer Vorteilssätze ein, die einen Ausgleich für die insbesondere tatsächliche Unsicherheit bieten soll, welche mit der Bewertung der Anteile des Anlieger- sowie des Durchgangsverkehrs zwangsläufig verbunden ist (vgl. OVG RP, 6 A 11315/06.OVG, AS 34, 99, ESOVGRP).

21

Angesichts dieses Beurteilungsspielraums muss der Satzungsgeber den Gemeindeanteil nicht auf der Grundlage der Längen und der Verkehrsbedeutung der einzelnen Verkehrsanlagen – wie vorliegend geschehen – festlegen (vgl. hierzu OVG RP, 6 A 12701/98.OVG, ESOVGRP). Da diese Methode der Ermittlung des Gemeindeanteils tendenziell aber eher eine Überschätzung des Durchgangsverkehrs zur Folge hat, führen Mängel einer solchen Berechnung nicht ohne Weiteres zu einer die Beitragspflichtigen benachteiligenden Fehlerhaftigkeit der Festsetzung. Soweit gerügt wird, der Eigenanteil der Gemeinde sei zu niedrig festgelegt worden, weil die B...straße mit Rücksicht auf den Busverkehr in besondere Kosten verursachender Weise ausgebaut worden sei, folgt dem der Senat nicht. Abgesehen davon, dass eine Gemeindestraße so errichtet bzw. ausgebaut werden muss, dass sie das gesamte zu erwartende Verkehrsaufkommen bewältigen kann, zählt der Busverkehr, der Haltestellen innerhalb der öffentlichen Einrichtung anfährt, zum Anliegerverkehr. Selbst wenn der Durchgangsverkehr in der B...straße wegen der Besucher der Draisinenbahn den dortigen Anliegerverkehr bei Weitem übersteigt, ergibt sich das umgekehrte Verhältnis in abseits der Hauptstraßen gelegenen Wohnstraßen der Beklagten. Da der Gemeindeanteil - wie erwähnt - auf der Gesamtgewichtung von Anlieger- und Durchgangsverkehr in der eine Einheit bildenden Einrichtung beruhen muss, ist auch angesichts des Besucherverkehrs zur Draisinenbahn nicht ersichtlich, dass der Festlegung des Gemeindeanteils auf 40 v.H. eine Fehleinschätzung des Gemeinderats zu Lasten der Beitragspflichtigen zugrunde liegt. Schließlich kann nicht beanstandet werden, dass der für den Ausbau der B...straße gewährte Landeszuschuss aus dem Investitionsstock in vollem Umfang auf den Anteil der Beklagten an dem Ausbauaufwand angerechnet wurde, so dass diese im Ergebnis aus eigenen Mitteln weniger als 40 v.H. der Investitionsaufwendungen zu tragen hat. Zweckgebundene Finanzzuweisungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nrn. 2 und 6 des Landesfinanzausgleichsgesetzes – LFAG – dürfen nur gewährt werden, wenn die Investitionskosten nicht oder nicht restlos durch Entgelte gedeckt werden können, wobei die Zuweisung grundsätzlich nur zu den Auszahlungen gewährt wird, die aus allgemeinen Deckungsmitteln zu tragen sind (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 LFAG).

22

2. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig, soweit für das Jahr 2006 ein wiederkehrender Beitrag in Höhe von 217,56 € erhoben wird (a). Im Übrigen verletzt er den Kläger in seinen Rechten (b).

23

a) Die Heranziehung zum wiederkehrenden Beitrag setzt weder einen vorangehenden Grundlagenbescheid über die beitragsrelevanten Grundstücksdaten noch die zeichnerische Festlegung der einheitlichen öffentlichen Einrichtung in einer Karte voraus. Ebenso wenig ist erforderlich, dass die Gemeinde ein Ausbaukonzept aufstellt, in dem die Straßenausbaumaßnahmen der gesamten öffentlichen Verkehrseinrichtung für die kommenden Jahre festgelegt werden. Soweit Rundungen bei der Kalkulation gerügt werden, hat die Beklagte dargelegt, dass dadurch die Beitragslast der Beitragsschuldner vermindert wurde. Aus welchen Gründen die Gesamtfläche, die der Veranlagung des Jahres 2006 zugrunde lag, von derjenigen des Jahres 2007 abweicht, hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 12. März 2010 nachvollziehbar erläutert. Grundstücke im Außenbereich sind dabei zutreffend nicht berücksichtigt worden. Denn sie unterliegen der Beitragspflicht nicht, wie der Senat bereits entschieden hat (OVG RP, 6 C 10601/07.OVG, AS 35, 209, ESOVGRP).

24

Deshalb kann auch nicht beanstandet werden, dass die am Gleiskörper der Bahnstrecke entlang führende Ladestraße (Parzelle …./..) wegen ihrer Außenbereichslage nicht in die Veranlagung einbezogen wurde. Sie wird an einer Längsseite durch den Gleiskörper, an der anderen Längsseite durch eine Böschung von der Umgebungsbebauung optisch abgetrennt, wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich machten. Sie kann auch deshalb nicht zum Bebauungszusammenhang gehören, weil die K..... Straße nur an ihrer Nordseite durch eine aufeinander folgende Bebauung gekennzeichnet und zum Anbau bestimmt ist, während die südliche Seite mit der Böschung und der Parzelle 459/23 an diesem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der Bebauung nicht teilnimmt (vgl. BVerwG, 4 C 15/84, BVerwGE 75, 34 [36] = NVwZ 1987, 406; BVerwG, 4 C 15/90, NVwZ 1993, 985). Im Übrigen stellt die Parzelle …/.. eine Freifläche dar, die so groß ist, dass ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der in der K... Straße vorhandenen Bebauung angesehen werden könnte (vgl. BVerwG, 4 BN 37/05, BRS 69 Nr. 95, juris; OVG RP, 1 A 11260/05.OVG; OVG RP, 1 A 10705/06.OVG).

25

b) Zu berichtigen ist die Beitragsveranlagung insoweit, als in den Aufwand des Jahres 2007 Kosten für die Pflasterung von drei Teilflächen der Grundstücke Kuhn in einer Gesamthöhe von 1.040,37 € (incl. MWSt.) eingeflossen sind. Die der Beitragspflicht unterliegende Gesamtfläche ist außerdem um 107 m² (Grundstück G...) zuzüglich Gewerbezuschlag zu erhöhen, da die entsprechende Grundstücksfläche - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - überbaut ist. Für eine teilweise gewerbliche Nutzung ist ein solcher Gewerbezuschlag von 10 v.H. auch für das Grundstück S….vorzusehen. Obwohl im dortigen Stallbereich lediglich für einen ca. zweijährigen Zeitraum Geräte eines im Aufbau befindlichen Gartenbaubetriebs untergebracht waren, stellte dies nach Auffassung des Senats eine teilgewerbliche Nutzung dar. Soweit auf der Grundlage des § 6 Abs. 6 ABS eine Rundung von Bruchzahlen, die sich bei der Ermittlung der errechneten, der Beitragsveranlagung zugrunde zu legenden Fläche ergeben, vorgenommen wurde, ist sie zu korrigieren. Zu Lasten der Beitragspflichtigen kann dies allerdings nur bis zur Höhe des Betrages erfolgen, der als wiederkehrender Beitrag für das jeweilige Grundstück festgesetzt wurde. Unter Berücksichtigung der nachgereichten Schriftsätze der Beklagten vom 19. und vom 22. März 2010 ergibt sich für das Flurstück …./. angesichts einer Geschossfläche von 436 m² ein wiederkehrender Beitrag für das Jahr 2006 in Höhe von 217,56 €.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

27

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

28

Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.

29

Beschluss

30

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 217,83 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).


Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 9. Mai 2011 unwirksam.

Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 9. Mai 2011 abgeändert und die Klage gegen die Beitragsbescheide der Beklagten vom 18. Januar 2010 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 12. Dezember 2011 abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug hat der Kläger vier Fünftel, die Beklagte ein Fünftel zu tragen. Die Kosten des Zulassungs- und des Berufungsverfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich als Eigentümer der Grundstücke in der Gemarkung St…, Flur 7, Parzelle …, und Flur 14, Parzelle … gegen seine Heranziehung zu wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen für das Jahr 2009. Beide Grundstücke liegen innerhalb der einheitlichen öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen des Ortsteils S… Dorf. Für das Grundstück Parzelle … ist teilweise eine Wohnnutzung, zum anderen Teil eine Nutzung als Golfgelände festgesetzt, während das Grundstück Parzelle … insgesamt zum Golfplatz gehört. Die Beitragsbescheide der Beklagten vom 18. Januar 2010 wurden mit Bescheiden vom 12. Dezember 2011 geändert und gemäß § 165 der AbgabenordnungAO - für vorläufig erklärt. Der sich auf das Grundstück Parzelle … beziehende Bescheid über 1.260,92 € wurde durch zwei Bescheide vom 12. Dezember 2011 ersetzt und auf 557,39 € und 39,85 € ermäßigt. Für das Grundstück Parzelle … trat durch den Änderungsbescheid vom 12. Dezember 2011 eine Erhöhung von 86,87 € auf 87,22 € ein.

2

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens und hinsichtlich des Sachverhalts im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erster Instanz nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellung er sich insoweit zu eigen macht.

3

Das Verwaltungsgericht gab der Klage im Wesentlichen mit der Begründung statt, die Ausbaubeitragssatzung sei insoweit rechtswidrig, als sie für das erste und zweite Vollgeschoss einen einheitlichen Zuschlag von 40% vorsehe. Außerdem verstoße die Aufteilung in vier Abrechnungsgebiete für die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge gegen § 10a Abs. 1 Sätze 2 bis 4 des Kommunalabgabengesetzes – KAG -.

4

Während der Frist zur Beantragung der Berufungszulassung hat die Beklagte ihre Ausbaubeitragssatzung durch die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für öffentliche Verkehrsanlagen – ABS - vom 25. Mai 2011 geändert, die rückwirkend zum 1. Dezember 2008 in Kraft gesetzt wurde. Danach erhebt die Beklagte wiederkehrende Straßenausbaubeiträge in der einheitlichen öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen des Ortsteils S… Dorf (Abrechnungsgebiet 1) und im übrigen Stadtgebiet (Abrechnungsgebiet 2) Einmalbeiträge. Der Vollgeschosszuschlag wurde für jedes Vollgeschoss auf 20% festgelegt. Die Grundstücksfläche für Golfübungsflächen ist – wie bei Sportplatz-, Friedhofs-, Festplatz- oder Freibadgrundstücken – mit 0,5 zu vervielfachen, für Golfplatzspielflächen wurde der Faktor 0,07 normiert.

5

Nach Zulassung der Berufung durch den Senat trägt die Beklagte vor, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung sei durch die Satzungsänderung unrichtig geworden. Soweit das Verwaltungsgericht von der Unwirksamkeit der Bebauungspläne ausgegangen sei, müsse die Bestimmung des § 204 Abs. 3 des Baugesetzbuchs berücksichtigt werden. Der rückwirkenden Inkraftsetzung der Bebauungspläne habe auch ein diesbezüglicher Ratsbeschluss zugrunde gelegen. Zwischen den Bebauungsplänen und der Bauausführung der Straßen im Abrechnungsgebiet bestehe Übereinstimmung. Die Satzungsregelung, wonach Golfplatzspielflächen mit dem Faktor 0,07 zu multiplizieren seien, beruhe auf dem großen Flächenverbrauch von Golfplätzen. Den erwähnten Änderungen werde mit den Bescheiden vom 12. Dezember Rechnung getragen. Mit ihnen werde die Heranziehung des Klägers zusätzlich gemäß § 165 AO für vorläufig erklärt bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem aufgrund des Beschlusses des VG Koblenz vom 1. August 2011 anhängigen Verfahren.

6

Im Umfang der durch die Bescheide vom 12. Dezember eingetretenen Ermäßigung der Beitragshöhe haben die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt.

7

Die Beklagte beantragt,

8

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

11

Er bekräftigt sein erstinstanzliches Vorbringen, wonach die Bebauungspläne nicht rückwirkend hätten in Kraft gesetzt werden dürfen. Eine Abwägungsentscheidung habe die Beklagte nicht getroffen. Für das Grundstück Parzelle … ergebe sich die Rechtswidrigkeit des Bescheides auch daraus, dass dieses baulich nicht genutzt werden könne. Gleiches gelte für den nicht als Bauland festgesetzten Teil des Grundstücks Parzelle …. Außerdem sei die Erhebung eines Vollgeschosszuschlages für Golfplatzgrundstücke verfehlt. Die in der Satzung geregelte unterschiedliche Gewichtung für Sportplätze, Friedhöfe und Festplätze oder Freibäder mit 0,5 der Grundstücksfläche einerseits und für Golfplätze mit lediglich 0,07 andererseits entspreche in keiner Weise dem Vorteilsprinzip. Ein Golfplatz weise nämlich, relativ gesehen, einen genauso großen Besucher- oder Nutzerzugang auf wie ein Sportplatz. Während ein solcher in der Regel nur in wenigen Abendstunden oder an Wochenenden benutzt werde, stehe ein Golfplatz praktisch rund um die Uhr zur Verfügung.

12

Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen sowie Plänen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

13

Nachdem die Beteiligten das Verfahren im Umfang der Ermäßigung durch die das Grundstück Parzelle … betreffenden Änderungsbeitragsbescheide vom 12. Dezember 2011 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 9. Mai 2011 insoweit für unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).

14

Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten zulässig und begründet. Soweit die geringfügige Erhöhung der Beitragsforderung für das Grundstück Parzelle … durch den Änderungsbescheid vom 12. Dezember 2011 eine Klageänderung begründet, ist sie i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich. In der Sache sind die angegriffenen Bescheide in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 12. Dezember 2011 (1.) rechtmäßig. Sie beruhen auf einer hinreichenden satzungsrechtlichen Grundlage (2.) und können auch der Höhe nach nicht beanstandet werden (3.). Unter Abänderung des angefochtenen Urteils ist die Klage daher abzuweisen.

15

1. Gegenstand des Rechtsstreits sind die Bescheide der Beklagten vom 18. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids und der Änderungsbescheide vom 12. Dezember 2011.

16

Mit den Änderungsbescheiden vom 12. Dezember 2011 wurde die Beitragserhebung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG i.V.m. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig festgesetzt bis zu einer Entscheidung des Bundes-verfassungsgerichts in dem aufgrund des Beschlusses des VG Koblenz vom 1. August 2011 im Verfahren 4 K 1392/10.KO anhängigen Verfahren über die Verfassungsmäßigkeit der §§ 10 und 10a KAG. Diese Änderung der Bescheide durch Vorläufigkeitserklärung (vgl. hierzu BFH, II R 117/93, BFHE 173, 390, juris) verhindert den Eintritt der materiellen Bestandskraft der Abgabenfestsetzung (BVerwG, VII C 31.72, BVerwGE 45, 106), soweit es um die Verfassungsmäßigkeit der §§ 10 und 10a KAG geht. Die Vorläufigkeitserklärung lässt aber das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Klärung der übrigen, im Zusammenhang mit seiner Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen streitigen Fragen nicht entfallen (vgl. BFH, XI R 4/03, juris; BFH, III B 73/94, BFHE 176, 435, juris), sondern ermöglicht gerade eine Entscheidung über diese Fragen (vgl. BFH, III R 61/91, BFHE 167, 279, juris). Insoweit unterscheidet sich die Vorläufigkeitserklärung eines angefochtenen Abgabenbescheides erheblich von einer Aussetzung des Verfahrens gemäß bzw. analog § 94 VwGO oder einem einvernehmlichen Ruhen des Verfahrens, die dazu führen, dass nicht nur eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit, sondern auch die Klärung der übrigen aufgeworfenen Fragen zurückgestellt wird. Deshalb bejaht der Bundesfinanzhof (BFH, III R 61/91, BFHE 167, 279, juris) einen Rechtsanspruch auf Vorläufigkeitserklärung des angegriffenen Abgabenbescheids hinsichtlich einer vor dem Bundesverfassungsgericht umstrittenen gesetzlichen Regelung, wenn in dem Klageverfahren noch andere Fragen streitig sind.

17

Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass die Vorläufigkeitserklärung eines Abgabenbescheids unter diesen – hier ebenfalls vorliegenden – Voraussetzungen den Abgabepflichtigen weder in materieller noch in verfahrensrechtlicher Hinsicht belastet und damit nicht von seiner Zustimmung abhängt.

18

2. Die angefochtenen Bescheide in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 12. Dezember 2011 sind auf der rechtlichen Grundlage des § 10a KAG und der mit Rückwirkung zum 1. Dezember 2008 erlassenen Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für öffentliche Verkehrsanlagen vom 25. Mai 2011 - ABS - nicht zu beanstanden.

19

a) Die Rückwirkung zum 1. Dezember 2008, die sich die Ausbaubeitragssatzung vom 25. Mai 2011 beimisst, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Es handelt sich dabei um keine „echte“ Rückwirkung, weil der Beginn ihrer zeitlichen Anwendung nicht auf einen Zeitpunkt festgelegt wurde, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist (vgl. hierzu BVerfG, 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133, juris). Von einer solchen „echten“ Rückwirkung spricht man im Abgabenrecht, wenn eine bereits entstandene Abgabenpflicht nachträglich geändert wird (vgl. OVG RP, 6 A 10323/07.OVG, KStZ 2008, 33, ESOVGRP, juris). Davon kann hier angesichts der Mängel der aufgehobenen Ausbaubeitragssatzung nicht die Rede sein. Wird aber eine rechtlich zweifelhafte Norm rückwirkend ersetzt und damit die Beitragspflicht begründet, kann schutzwürdiges Vertrauen der Beitragsschuldner dem nicht entgegen stehen (vgl. hierzu BVerwG, IV C 45.74, BVerwGE 50, 2 <8>). Aufgrund der Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen für die Aufwendungen des Jahres 2009 musste der Kläger damit rechnen, dass im Falle der Unzulänglichkeit der der Veranlagung zugrunde gelegten Satzung rückwirkend neues Satzungsrecht in Kraft gesetzt würde, das die Erhebung wiederkehrender Beiträge für das Jahr 2009 ermöglicht.

20

b) Die Bestimmungen der § 3a Abs. 1 und § 3b Abs. 1 ABS sind nicht zu beanstanden. Der Senat (OVG RP, 6 A 10505/10.OVG, NVwZ-RR 2010, 938, ESOVGRP, juris) hat bereits entschieden, dass sich eine Gemeinde nicht für ihr gesamtes Gebiet entweder für die Erhebung von Einmalbeiträgen oder von wiederkehrenden Beiträgen entscheiden muss. Die Neuregelung der wiederkehrenden Beitragserhebung in § 10a KAG, der ein neuer Einrichtungs- und Vorteilsbegriff zugrunde liegt, steht einem Nebeneinander von als öffentliche Einrichtungen konstituierten Gebietsteilen, in denen wiederkehrende Beiträge erhoben werden, und anderen Gebietsteilen mit Einmalbeiträgen nicht entgegen.

21

c) Auch die satzungsrechtliche Verteilungsregelung des § 5 Abs. 2 Satz 3 ABS, wonach der Zuschlag je Vollgeschoss 20% der nach § 5 Abs. 3 ABS ermittelten Grundstücksfläche beträgt, steht mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang. Im Verfahren 6 C 10255/08.OVG (AS 36, 195, NVwZ-RR 2008, 727, KStZ 2009, 37, ESOVGRP, juris) wurde entschieden, dass ein Verteilungsmaßstab zur Erhebung wiederkehrender Beiträge nach § 10a KAG, der das Nutzungsmaß unter Berücksichtigung der Bebaubarkeit mit Vollgeschossen bestimmt, regelmäßig (auch) zwischen ein- und zweigeschossig bebaubaren Grundstücken unterscheiden muss.

22

In dieser Entscheidung ist des Weiteren ausgeführt, dass ein Verteilungsmaßstab auch zu berücksichtigen hat, ob lediglich Stellplätze bzw. Garagen errichtet werden dürfen oder das Grundstück nur gewerblich nutzbar ist, aber nicht bebaut werden darf. Vor diesem Hintergrund erscheint die Satzungsregelung des § 5 Abs. 4 Nr. 3 ABS bedenklich, die bestimmt, dass zwei Vollgeschosse auch für Grundstücke angesetzt werden, die mit Bebauungsplan als Golfplatz festgesetzt und die allenfalls untergeordnet bebaubar sind, wenn eine ausreichende planungsrechtliche Festsetzung zur Ermittlung der Vollgeschosszahl nicht vorhanden ist. Gleichwohl ergibt sich daraus keine unzulässige Benachteiligung von Golfplatzgrundstücken. Denn § 5 Abs. 4 Nr. 3 ABS führt im Zusammenwirken mit der Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 2 ABS zu einer vorteilsgerechten Verteilung. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 ABS wird die gemäß § 5 Abs. 3 ABS ermittelte Grundstücksfläche auf 60% reduziert. Diese Reduzierung auf 60% und der erwähnte Vollgeschosszuschlag von 40% haben im Ergebnis zur Folge, dass es bei der Regelung des § 5 Abs. 3 UAbs. 2 Satz 2 ABS bleibt, wonach für als Golfplatzspielflächen genutzte Grundstücke die Grundstücksfläche mit 0,07 vervielfacht wird.

23

Damit werden Golfplatzspielflächen auch nicht in unangemessener Weise geringer veranschlagt als Sportplätze, Friedhöfe, Festplätze, Freibäder oder Golfübungsflächen, deren Grundstücksfläche jeweils zur Hälfte angesetzt wird. Die Einschätzung der Beklagten, Golfplatzspielflächen seien in erheblich niedrigerem Umfang Ziel bzw. Quelle von Verkehrsbewegungen und damit durch die Anbaustraßen in der öffentlichen Einrichtung deutlich geringer bevorteilt, ist nicht zu beanstanden. Der Stadtrat der Beklagten durfte berücksichtigen, dass Golfplatzspielflächen im Vergleich mit Sportplätzen, Friedhöfen, Festplätzen, Freibädern und Golfübungsflächen besonders großflächig sind und bezogen auf die Grundstücksfläche bei typisierenden Betrachtungsweise einen vergleichsweise sehr geringen Ziel- und Quellverkehr auslösen (vgl. hierzu auch OVG RP, 6 A 10845/00.OVG, KStZ 2001, 108, ESOVGRP). Der Golfplatz hat eine Gesamtgröße von ca. 378.000 m², davon entfallen ungefähr 20.500 m² auf die Übungsflächen. Ein Sportplatz verfügt hingegen üblicherweise über eine Größe von bis zu 15.000 m². Der Golfplatz S… Dorf umfasst damit die Fläche von mehr als 20 Sportplätzen. Unterstellt man, der Ziel- und Quellverkehr, der von einem Sportplatzgrundstück ausgelöst wird, entspreche im Umfang demjenigen eines Golfplatzgrundstücks unter Abzug des den Golfübungsflächen zuzurechnenden Verkehrs, wäre es vorteilsgerecht, für das Golfplatzgrundstück 0,5 durch 20 zu dividieren, also den Faktor 0,025 anzusetzen. Daraus ergibt sich, dass der satzungsrechtlich festgelegte Nutzungsfaktor von 0,07 erst dann ein solches Golfplatzgrundstück gegenüber einem Sportplatzgrundstück begünstigt, wenn der Verkehr vom und zum Golfplatz mehr als dreimal so stark ist wie der Ziel- und Quellverkehr, der von einem Sportplatzgrundstück ausgelöst wird. Dafür ist hier weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nichts anderes folgt aus der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (NdsOVG, 9 LA 23/10, juris), das für ein Golfplatzgelände – ohne Unterscheidung zwischen Golfplatzspielflächen und Golfübungsflächen – eine Gewichtung von 0,0333 abgelehnt, einen Nutzungsfaktor von 0,5 aber gebilligt hat.

24

d) Die Festsetzung des Gemeindeanteils in § 3a Abs. 3 ABS auf 20% ist ebenfalls in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften erfolgt. Damit hat sich die Beklagte für den in § 10a Abs. 3 Satz 3 KAG normierten Mindest-Gemeindeanteil entschieden, der nach der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 15/318, S. 9) und der Rechtsprechung des Senats (OVG RP, 6 A 11146/09.OVG, NVwZ-RR 2010, 62, ESOVGRP, juris; OVG RP, 6 C 11187/10.OVG, ESOVGRP, juris) nur dann ausreichend ist, wenn das Verkehrsaufkommen fast ausschließlich den Grundstücken im Abrechnungsgebiet zuzurechnen ist, d.h. wenn nahezu der gesamte Verkehr von Anliegergrundstücken innerhalb der öffentlichen Einrichtung ausgeht bzw. dorthin führt. Davon durfte der Stadtrat für das Abrechnungsgebiet 1 ausgehen, weil das S… Dorf nur über eine einzige, über weite Strecken durch den Außenbereich führende öffentliche Straße mit dem übrigen Stadtgebiet und damit mit dem örtlichen sowie mit dem überörtlichen Verkehrsnetz verbunden ist. Dabei wurde vom Rat der Beklagten nicht übersehen, dass die Ringstraße „E…“ als nicht-öffentliche Verkehrsanlage dem Abrechnungsgebiet 1 nicht angehört und der Verkehr zu und von dem dort gelegenen Residenz-Hotel als Durchgangsverkehr zu werten ist. Da dieser dem Residenz-Hotel zuzurechnende Verkehr aber im Vergleich mit dem übrigen Verkehr zum und vom S… Dorf nach der nicht zu beanstandenden Auffassung des Stadtrats der Beklagten zu vernachlässigen ist, durfte er den gesetzlichen Mindest-Gemeindeanteil festsetzen.

25

3. Der Höhe nach sind die angefochtenen Bescheide in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 12. Dezember 2011 nicht zu beanstanden.

26

a) Die gewichtete Gesamtfläche, auf die der im Jahre 2009 entstandene Aufwand zu verteilen ist, wurde von der Beklagten nach der bereits erwähnten Satzungsänderung mit 462.272,27 m² ermittelt. Diese Berechnung beruht auch bezüglich des Vollgeschosszuschlags auf den wirksamen bauplanerischen Festsetzungen.

27

Die das S… Dorf betreffenden Bebauungspläne „Erholungsgebiet S…“ und die dazu ergangenen Änderungen sind gültig, nachdem sie ausgefertigt und (neu) bekannt gemacht wurden. Das gilt auch für Planurkunden, die auf einer Beschlussfassung der Gemeinde E… beruhen und rückwirkend auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beschlusses über die Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Beklagten und der Gemeinde E… in Kraft gesetzt wurden. Insoweit kann sich die Beklagte auf die Bestimmung des § 204 Abs. 3 Satz 1 des BaugesetzbuchsBauGB - stützen. Danach können Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen nach einer Gebiets- oder Bestandsänderung in ihrem jeweiligen Stand fortgeführt werden. Da ohne eine Ausfertigung ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nicht abgeschlossen wird, kann es auf der Grundlage des § 204 Abs. 3 Satz 1 BauGB im Falle einer Gebietsänderung weitergeführt werden.

28

Die Pläne sind auch nicht in Kraft gesetzt worden, ohne dass der Stadtrat der Beklagten dem zugestimmt hatte. Vielmehr ging den Ausfertigungen eine Befassung des Stadtrats und ein diesbezüglicher Ratsbeschluss vom 5. Oktober 2010 voraus. Dabei ist in der Sitzungsniederschrift vermerkt, dass der Bebauungsplan „Erholungsgebiet S…“ (S… Dorf) zwischenzeitlich mehrere Änderungen erfahren habe, die ihrerseits ordnungsgemäß ausgefertigt worden seien. Hinsichtlich der planerischen Festsetzungen hätten sich keine grundlegenden Veränderungen ergeben. Der Bebauungsplan und die hierzu ergangenen Änderungen – so heißt es in der Sitzungsniederschrift vom 5. Oktober 2010 weiter - seien im Wesentlichen ausgeführt, ohne dass es zu Problemen gekommen sei; die Abwägung sei nach wie vor haltbar.

29

Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass die nachträgliche Ausfertigung und rückwirkende Inkraftsetzung der Bebauungspläne „Erholungsgebiet S…“ und einiger ihrer Änderungen ohne Einfluss auf die Wirksamkeit der bereits rechtsverbindlich gewordenen Änderungen bleiben sollen. Vielmehr dienten die nachträgliche Ausfertigung und rückwirkende Inkraftsetzung zur Herstellung des Rechtszustands, den man glaubte erreicht zu haben, bevor die Ausfertigungsmängel entdeckt wurden. Dabei nahm man in Kauf, dass Teile der nachträglich ausgefertigten Planurkunden mit ihrem Wirksamwerden insoweit wieder außer Kraft traten, als ihre rückwirkende Inkraftsetzung zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte als der Eintritt der Rechtsverbindlichkeit einer diesbezüglichen Planänderung. Die spätere Norm, die die frühere ersetzt, ist die später in Kraft getretene, nicht die später beschlossene Vorschrift.

30

b) Indem die gewichtete Gesamtfläche, auf die der im Jahre 2009 entstandene Aufwand zu verteilen ist, nach der Satzungsänderung auf der Grundlage der bauplanerisch festgesetzten Vollgeschosse neu ermittelt wurde, hat die Beklagte ihre ursprüngliche Berechnung korrigiert, die einen einheitlichen Vollgeschosszuschlag von 40% für alle ein- und zweigeschossig bebaubaren Grundstücke angesetzt hatte. Dies war zu beanstanden, weil die Beklagte von der auf allen Grundstücken gegebenen Zulässigkeit einer zweigeschossigen Bebauung allein aufgrund der bauplanerisch zugelassenen Abweichung von der Festsetzung einer eingeschossigen Bebauung ausging. Zwar gehen die Bebauungspläne „Erholungsgebiet S…“ in ihren textlichen Festsetzungen davon aus, dass bei eingeschossigen Bauten der Ausbau des Keller- bzw. Dachgeschosses zu Wohnzwecken erfolgen könne. Wie das Verwaltungsgericht aber bereits ausführlich begründet hat, entsteht durch einen solchen Ausbau des Keller- bzw. Dachgeschosses nicht ohne Weiteres ein zweites Vollgeschoss i.S.d. § 2 Abs. 4 der Landesbauordnung. Soweit die Herrichtung von Wohnraum im Keller- oder Dachgeschoss die Merkmale eines Vollgeschosses nicht erfüllt, bedarf es nicht der Zulassung einer Abweichung von der festgesetzten Vollgeschosszahl. Aus der Möglichkeit, eine Ausnahme von der festgesetzten Vollgeschosszahl zuzulassen, und aus der Tatsache, dass auf allen eingeschossig bebaubaren Grundstücken der Keller bzw. das Dach zu Wohnzwecken ausgebaut werden darf, folgt deshalb nicht, dass allgemein zwei Vollgeschosse zulässig sind. Also ist eine eingeschossige Bebauung zugrunde zu legen, wenn sie bauplanerisch für ein Grundstück festgesetzt wurde.

31

c) Auf dieser Grundlage ist für das Grundstück Parzelle …, soweit auf diesem eine Wohnnutzung zugelassen ist, von einer maßgeblichen Berechnungsfläche von 1.590,72 m² auszugehen. Sie errechnet sich aus der auf 60% reduzierten Teilgrundstücksfläche von 1.988,40 m² zuzüglich des Vollgeschosszuschlags von 20%. Die Multiplikation von 1.590,72 m² mit dem Beitragssatz von 0,3504 €/m² ergibt einen Beitrag von 557,39 € für diesen Grundstücksteil. Der als Golfgelände festgesetzte Teil des Grundstücks Parzelle … hat eine Größe von 1.624,60 m², die mit 0,07 vervielfacht die Berechnungsfläche von 113,72 m² ergibt. Das Produkt aus dieser Berechnungsfläche und dem Beitragssatz von 0,3504 €/m² beträgt 39,85 €. Das Grundstück Parzelle … mit einer Größe von 3.556 m², das insgesamt zum Golfplatz gehört, hat eine Berechnungsfläche von 248,92 m² (3.556 m² x 0,07) und ist dementsprechend in Höhe von 87,22 € veranlagt worden.

32

4. Die Kostenentscheidung beruht auf den Bestimmungen der §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 und 2, 161 Abs. 2 VwGO. Danach sind die Kosten des Zulassungs- und des Berufungsverfahrens hälftig zu teilen. Denn einerseits sind dem Kläger die Verfahrenskosten insoweit aufzuerlegen, als er unterlegen ist. Andererseits entspricht es der nach § 161 Abs. 2 VwGO maßgebenden Billigkeit, dass der Beklagten die Hälfte der Kosten zur Last fällt, nachdem sie die Bescheide ungefähr um die Hälfte der Beitragsforderungen ermäßigt hat und der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde. Was die erstinstanzlichen Kosten angeht, ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Kläger seine Klage im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zum überwiegenden Teil (konkludent) zurückgenommen hat.

33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

34

Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

35

Beschluss

36

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren bis zur Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen auf 1347,79 € und für die Zeit danach auf 684,46 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.