Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Dez. 2015 - 2 A 11055/14
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die teilweise Anrechnung seiner Leistungsbezüge auf sein Grundgehalt.
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Der Kläger ist Professor (Besoldungsgruppe W 2) an der Fachhochschule T.. Er erhält neben seinen monatlichen Bezügen Leistungsbezüge von insgesamt 1.549,04 €, die ihm vor dem 1. Januar 2013 gewährt wurden.
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Unter dem 20. Oktober 2013 erhielt der Kläger eine Bezügemitteilung, aus der sich ergab, dass seine Leistungsbezüge in Höhe von 90,00 € auf das ab dem 1. Januar 2013 um 240,00 € erhöhte Grundgehalt angerechnet werden. Hiergegen legte der Kläger am 13. November 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass eine Anrechnung der Leistungsbezüge in Höhe von 90,00 € auf die Gesamtbezüge eine Ungleichbehandlung und einen Verstoß gegen den Leistungsgedanken der Professorenbesoldung darstellten. Professoren, die keine Leistung erbracht hätten, würden gegenüber denjenigen, die das Leistungsversprechen erfüllten, besser gestellt.
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Mit Bescheid vom 18. März 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Besoldungsleistung den gesetzlichen Vorgaben entspreche und eine über das Gesetz hinausgehende Besoldung nicht möglich sei. Ein Ermessensspielraum bestehe nicht. Die Festlegung der Besoldung obliege ausschließlich dem Gesetzgeber. Dieser habe zum einen die Verpflichtung der amtsangemessenen Alimentierung zu beachten, zum anderen komme ihm jedoch ein weiter Gestaltungs- und Ermessensspielraum zu. Der Beklagte verwies insofern auf das am 1. Juli 2013 als Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 ff.) bezüglich der Verfassungswidrigkeit der Besoldung von Professoren (Besoldungsgruppe W 2) in Hessen in Kraft getretene neue Landesbesoldungsgesetz – LBesG –. Mit diesem wurde das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe W 2 Professur um 240,00 € rückwirkend zum 1. Januar 2013 angehoben. § 69 Abs. 7 LBesG sehe als Übergangsvorschrift dabei gleichzeitig rückwirkend eine teilweise Konsumtion von Leistungsbezügen vor, über deren Gewährung vor dem 1. Januar 2013 entschieden worden sei und deren Auszahlung begonnen habe. Gesichert sei dabei jedoch ein anrechnungsfreier Sockelbetrag von 150,00 €. Darüber hinausgehende Leistungsbezüge seien auf die Grundgehaltserhöhung – also bis maximal 90,00 € – anzurechnen. Die Anrechnung solle Mitnahmeeffekte bzw. eine Überalimentation verhindern.
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Mit seiner daraufhin am 17. April 2014 erhoben Klage erstrebt der Kläger weiterhin die ungekürzte Auszahlung seiner Leistungsbezüge. Die Regelung des § 69 Abs. 7 LBesG über die Anrechnung der Leistungsbezüge sei verfassungswidrig. Seine Widerspruchsbegründung ergänzend hat er vorgetragen, dass die Kürzung der Leistungsbezüge ihn in seinen Grundrechten verletze, insbesondere Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz – GG –, und gegen das Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG verstoße. Die Leistungsbezüge fielen als privatnützige, auf eigener Leistung basierende eigentumsrechtlich geschützte Positionen unter den Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG. Zudem handele es sich bei der Anrechnung bereits erworbener Ansprüche um eine unechte Rückwirkung. Sein Vertrauen auf den Behalt der erworbenen Ansprüche habe gegenüber der Finanzlage des Beklagten eine erhöhte Schutzwürdigkeit. Art. 33 Abs. 2 GG als spezielle Ausprägung des Gleichheitssatzes widerspreche zudem der Gleichstellung von Professoren mit und ohne Leistungsbezügen, die durch die Anrechnung erfolge. Auch liege eine Ungleichbehandlung darin, dass nur Leistungsbezüge erfasst seien, die vor dem Stichtag 1. Januar 2013 gewährt und ausgezahlt worden seien. Im Übrigen würden Leistungsbezüge auf Grundlage einer Leistungsvereinbarung als einem öffentlich rechtlichen Vertrag mit der Hochschule gewährt; durch die Anrechnung werde in diese Vereinbarung in unzulässiger Weise eingegriffen.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten unter Abänderung der Festsetzung der Bezüge des Klägers durch die Oberfinanzdirektion Koblenz – Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle – und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz – Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle – vom 18. März 2014, zu verurteilen, ihm rückwirkend ab 1. Januar 2013 über die gewährten Bezüge hinaus weitere Leistungsbezüge in Höhe von 90,00 € monatlich zu gewähren,
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hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 über die gewährten Bezüge hinaus weitere Leistungsbezüge in Höhe von 90,00 € monatlich zu gewähren.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat ergänzend zu seinem Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass das Alimentationsprinzip gewahrt sei. Der Kläger verfüge über unbefristete und damit hinreichend verfestigte Leistungsbezüge in Höhe von 1.459,04 € zusätzlich zum Grundgehalt von gegenwärtig 4.941,63 €. Seine Gesamtbezüge lägen über denen nach alter Rechtslage. Art. 33 Abs. 5 GG garantiere keine bestimmte Zusammensetzung der Bezüge. Durch die Umwidmung eines gewissen Prozentsatzes der Leistungsbezüge würde die Position vielmehr gestärkt, indem der Anrechnungsbetrag der Leistungsbezüge zu Grundgehalt werde. Ein nominaler Besoldungsverlust trete nicht ein. Selbst wenn man eine Besoldungskürzung annehme, sei diese aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Der Gesetzgeber sei verpflichtet gewesen, das Besoldungsrecht entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts anzupassen. Dabei komme ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, in dessen Rahmen Bestandsfälle in das neue System überführt werden müssten und Leistungsbezüge teilweise angerechnet würden, um das vorhandene Finanzvolumen zur Sicherung des erhöhten Grundgehalts nutzbar zu machen. Im Übrigen sei die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG neben Art. 33 Abs. 5 GG nicht anwendbar. Darüber hinaus fänden Leistungsbezüge ohnehin ihre Grenze in Art. 33 Abs. 2 GG und nicht in Art. 14 GG. Leistungsbezüge folgten aus dem Leistungsprinzip als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 2 GG und bildeten ein additives Element der Besoldung, so dass nur Art. 33 Abs. 2 GG einschlägig sei. Auch wenn man von einer echten Besoldungskürzung ausgehe, gelte hier in Bezug auf Art. 14 GG für die Rechtfertigung zudem nichts anderes als für Art. 33 Abs. 5 GG.
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Auch ein Verstoß gegen das Leistungsprinzip liege nicht vor. Eine gewisse Nivellierung sei vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt und sachlich gerechtfertigt. Aufgrund der Begrenzung der Konsumtion auf maximal 90,00 € finde ein erhöhtes Leistungsniveau auch weiterhin seinen deutlichen Niederschlag. Es gehe vielmehr um eine stichtagsbezogene Begrenzung der Wirkung der Grundgehaltserhöhung. Der Gesetzgeber sei berechtigt, den entstehenden Finanzbedarf aus dem Budget der Hochschulbesoldung zu decken. Zudem solle auch der Überalimentation begegnet werden. Im Fall des Klägers seien die Leistungsbezüge als unbefristete Besoldungselemente hinreichend verfestigt und zusammen mit dem erhöhten Grundgehalt ausreichend. Auch sei die unterschiedliche Behandlung von Alt- und Neufällen nicht zu beanstanden. Ein Anrechnungsverzicht würde zu einer Besserstellung von sog. Bestandsprofessoren führen. Es solle verhindert werden, dass aufgrund der Grundgehaltserhöhung die für die Vergabe von Leistungsbezügen zur Verfügung stehenden Mittel so begrenzt werden, dass kaum Mittel für die neue Vergabe von Leistungsbezügen vorhanden seien. Die Stichtagregelung rechtfertige sich dadurch, dass in Zukunft bei der Bemessung der Leistungsbezüge das erhöhte Grundgehalt Beachtung finden könne.
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Auch bezüglich des Vertrauensschutzes bzw. in Bezug auf den Gesichtspunkt einer unechten Rückwirkung bestünden keine Bedenken gegen die Anrechnungsregelung im Landesbesoldungsgesetz. Der Gesetzgeber dürfe aus sachlichen Gründen in bestehende Vereinbarungen mit Hochschullehrern eingreifen. Auch lasse die Rechtsprechung gerade bei besoldungsrechtlichen Ausgestaltungen in Anerkennung unvermeidlicher Generalisierungen und Typisierungen auch gewisse Benachteiligungen zu, wenn sich sachliche Gründe anführen ließen. Der Gesetzgeber verfolge hier das legitime Ziel, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur W-Besoldung umzusetzen und unter Sicherstellung einer amtsangemessenen Besoldung die Leistungsorientierung der Professorenbesoldung unter Beachtung der zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen weitestgehend zu erhalten. Es bleibe den Professoren unbenommen, Neuverhandlungen durchzuführen. Die unechte Rückwirkung sei zulässig, da die öffentlichen Interessen der amtsangemessenen Besoldung überwögen.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. September 2014 abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf ungekürzte Zahlung seiner Leistungsbezüge zu. Der Beklagte habe zutreffend die Anrechnungsregelung des § 69 Abs. 7 LBesG angewandt und die Bezüge des Klägers danach richtig berechnet. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 69 Abs. 7 LBesG bestünden nicht. Das Alimentationsprinzip gehöre wie das Leistungsprinzip zu den von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die der Gesetzgeber angesichts ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur berücksichtigen müsse, sondern zu beachten habe. Die Konsumtion der Leistungsbezüge sei daher am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG zu messen und danach im Ergebnis verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Anrechnungsregelung sei von dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Alimentationsprinzips, der grundsätzlich auch die Einführung neuer und die Modifizierung bestehender Leistungselemente in der Besoldung umfasse, gedeckt. Dies gelte auch dann, wenn man mit dem Kläger von der Anwendbarkeit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ausgehe. Die Kürzung der Leistungsbezüge diene dem Gemeinwohl und sei auch nicht unverhältnismäßig.
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Gegen dieses Urteil hat der Kläger die von dem Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Er ist nach wie vor der Auffassung, dass die Anrechnungsregelung des § 69 Abs. 7 LBesG einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhält. Im Übrigen wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die Ziele, die der Gesetzgeber mit der Kürzung der Leistungsbezüge verfolge, weder sachlich begründet, noch dienten sie dem Gemeinwohl. Dem Beklagten stünden ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung, um sowohl die Ansprüche aller nach W 2 besoldeten Professoren auf eine amtsangemessene Alimentation als auch die ungeschmälerten Ansprüche der Bezieher von besonderen Leistungen zu erfüllen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die ursprünglichen Leistungsbezüge, die auf der Grundlage eines abgesenkten Grundgehalts berechnet wurden, höher ausgefallen sind, als sie bei einem höheren Grundgehalt ausgefallen wären, sei bereits denklogisch nicht nachvollziehbar. Es sei nicht verständlich, warum nach altem Recht gewährte Leistungsbezüge aufgrund der Neuregelung nunmehr „zu hoch“ sein sollten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei er auch nicht etwa deshalb weniger schutzwürdig, weil die Kürzung der Leistungsbezüge mit der positiv wirkenden Erhöhung des Grundgehalts zusammengefallen sei. Eine solche „Gesamtbetrachtung“ sei nicht zulässig. Die Verrechnung der Leistungsbezüge sei vor allem eine Ungleichbehandlung gegenüber Kollegen, die keine bzw. weniger Leistung erbrächten und daher eine Ungerechtigkeit.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 9. September 2014 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Festsetzung der Bezüge durch die Oberfinanzdirektion Koblenz – ZBV – und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids der Oberfinanzdirektion Koblenz – ZBV – vom 18. März 2014 zu verurteilen, ihm rückwirkend ab 1. Januar 2013 über die gewährten Bezüge hinaus weitere Leistungsbezüge in Höhe von 90,00 € monatlich zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens im Ergebnis für zutreffend hält. Im Übrigen wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Die Fortführung der Leistungsorientierung der Professorenbesoldung auf der Basis eines Zwei-Säulen-Modells bestehend aus Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben einer ausreichenden Mindestalimentation sei ein legitimes Ziel des Gesetzgebers, das aber ebenso die Überführung von Bestandsfällen, die Leistungsbezüge noch unter der Prämisse eines geringeren Grundgehalts erhalten hätten, in das neue System erfasse. Eine leistungsgerechte Vergabe könne nämlich nicht bedeuten, dass angesichts des vormals niedrigeren Grundgehalts Altfälle von faktisch höheren Alt-Leistungsbezügen profitieren. Auch unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung begegne die Anrechnungsregelung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine überwiegende Vertrauensschutzposition des Klägers könne angesichts seiner tatsächlichen Einkommenssteigerung von 150,00 € denklogisch schon nicht vorliegen. Auch für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 1. Juli 2013 liege daher – insoweit entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – keine echte Rückwirkung vor. Die Grundgehaltserhöhung von 240,00 € und die maximale Anrechnung von 90,00 € müssten einheitlich betrachtet werden; danach verbleibe eine Steigerung von mindestens 150,00 €, welche nicht als nachträglich belastende echte Rückwirkung angesehen werden könne. Letztlich gehe es nicht um die Aberkennung von Leistungsbezügen, sondern lediglich um eine punktuelle, weil stichtagsbezogene Begrenzung der Wirkungen der Grundgehaltserhöhung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakte des Beklagten (1 Verwaltungsakte mit 8 Heftungen), die Gegenstand der Beratung des Senats waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung, über die der Senat nach §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neufestsetzung seiner Bezüge und die ungekürzte Gewährung der Leistungsbezüge über den 31. Dezember 2012 hinaus. Die dem Kläger mitgeteilten Bezüge wurden korrekt ermittelt. Die hierzu ergangenen behördlichen Entscheidungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).
I.
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Der Beklagte hat die Anrechnungsbestimmung des § 69 Abs. 7 Satz 1 Landesbesoldungsgesetz – LBesG – zutreffend angewandt. Da die Leistungsbezüge des Klägers von insgesamt 1.549,04 €, die laufend gezahlt werden und über deren Gewährung vor dem Stichtag 31. Dezember 2012 entschieden wurde, den gemäß § 69 Abs. 7 Satz 2 LBesG festgelegten anrechnungsfreien Sockelbetrag von 150,00 € übersteigen, war die zum 1. Januar 2013 in Kraft getretene Erhöhung des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 2 um 240,00 € in Höhe von 90,00 € auf die Leistungsbezüge des Klägers anzurechnen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die sich der Senat vollumfänglich zu Eigen macht, wird insoweit verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO).
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Die korrekte Anwendung des § 69 Abs. 7 Satz 1 LBesG wird von dem Kläger mit seiner Berufung auch nicht angegriffen. Gleiches gilt für die Höhe seiner Gesamtalimentation.
II.
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In der Sache macht der Kläger vielmehr allein geltend, die Anrechnung dürfe deshalb nicht erfolgen, weil § 69 Abs. 7 LBesG verfassungswidrig sei. Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine Vorlage des § 69 Abs. 7 LBesG an den Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (Art. 130 Abs. 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –) oder an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz – GG –) ist nicht geboten, denn das hier gefundene Ergebnis begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die teilweise Konsumtion der Leistungsbezüge ist weder unter dem Gesichtspunkt der hergebrachten Grundsätze des Hochschullehrerbeamtenrechts (1.) noch der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG (2.), des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 GG, Art. 17 LV (3.) oder des rechtsstaatlich (Art. 20 Abs. 3, Art. 77 Abs. 2 LV) gebotenen Vertrauensschutzes (4.) zu beanstanden.
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1. Die Konsumtionsregelung des § 69 Abs. 7 Satz 1 LBesG ist mit den hergebrachten Grundsätzen des Hochschullehrerbeamtenrechts (Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG) vereinbar.
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a) Das Alimentationsprinzip ist die verfassungsrechtliche Basis der Beamtenbesoldung. Dies gilt auch für die Besoldung der beamteten Hochschullehrer (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [292 ff.] m.w.N.). Die daraus resultierende Pflicht des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentierung setzt dem Gesetzgeber Grenzen bei einer Veränderung der Besoldung und zwar sowohl im Hinblick auf ihre Höhe als auch auf ihre Struktur (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363 [375 f.]; Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [294 ff.]). Der Gesetzgeber darf sich bei einer von ihm für notwendig gehaltenen Neuregelung nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363 [375 f.]; Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [295 f.] m.w.N.).
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Dabei besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Innerhalb dieses weiten Spielraums politischen Ermessens darf der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse anpassen ohne dass die Gerichte zu prüfen hätten, ob er dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Insoweit ist ein Evidenzmaßstab anzulegen. Die Besoldung darf danach vor allem nicht evident unzureichend sein (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [294 ff.] m.w.N.)
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Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers deckt grundsätzlich auch strukturelle Neuregelungen der Besoldung in Form von Systemwechseln und damit insbesondere auch die Einführung neuer und die Modifizierung bestehender Leistungselemente in der Besoldung ab. Auch insoweit besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Nicht nur die Höhe, sondern auch die Struktur der Besoldung darf danach aber nicht evident unzureichend sein (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [296 ff.] m.w.N.). Der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers findet auch gerade bei Strukturveränderungen seine Schranke im Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG, welches nicht nur Grundlage, sondern zugleich auch Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Besoldungsrecht ist. In diesem Zusammenhang verlangt das in Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG verankerte beamtenrechtliche Leistungsprinzip eine besondere Beachtung (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [296 f.] m.w.N.).
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Vereinbarungen über Leistungsbezüge können daher angesichts des weiten Ermessensspielraums des Gesetzgebers in Besoldungsfragen keinen absoluten verfassungsrechtlichen Bestandschutz genießen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 3. Februar 2015 – W 1 K 14.211 –, juris Rn. 24; VG Gießen, Urteil vom 22. Juli 2015 – 5 K 1802/13.GI, juris Rn. 112; Grawel/Aguando, ZBR 2014, 397 [399]; Sachs, NWVBl. 2013, 309 [316]). Der Gesetzgeber darf grundsätzlich auch Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, NJW 2015, 1935 [1941]). Auch Konsumtions- und Anrechnungsregelungen im Hinblick auf gewährte Leistungszulagen für Professoren bedürfen nach dem oben Gesagten allerdings eines sachlichen Grundes. Dabei ist der gesetzgeberische Spielraum umso weiter, je geringer der Eingriff für den betroffenen Beamten namentlich in Bezug auf die Höhe seiner Gesamtalimentation bzw. seiner Bezüge ist (H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [143 f.]).
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b) Die Konsumtionsregelung des § 69 Abs. 7 LBesG ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, auch an Art. 33 Abs. 2, Abs. 5 GG und damit an diesen Maßstäben zu messen. Die Beamtenbesoldung hat ihre Grundlage in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, das bundesverfassungsrechtlich eine abschließende Sonderregelung erfahren hat, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 10. März 1997 – VGH B 1/97 –, AS 25, 418 [420]). Zu diesem Besoldungssystem zählt nicht nur die Grundbesoldung, sondern gehören grundsätzlich auch gesetzlich vorgesehene Leistungszulagen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [296 ff.]). Sie werden dem Beamten aufgrund seines Dienstverhaltens zugesprochen und bilden als Leistungselement der Besoldung eine Gegenleistung für die Bereitschaft, den Dienst zu erbringen; daher sind sie an Art. 33 Abs. 5 GG zu messen (vgl. VG Gießen, Urteil vom 22. Juli 2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris Rn. 109; VG Würzburg, Urteil vom 3. Februar 2015 – W 1 K 14.211 –, juris Rn. 23; H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [142]).
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Dies gilt unabhängig davon, ob die bestehenden Leistungszulagen ihrer konkreten gesetzlichen Ausgestaltung und den sonstigen Modalitäten ihrer Vergabe nach ihrerseits lediglich additiven und keinen alimentativen Charakter aufweisen, wie es das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 14. Februar 2012 (– 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [310]) für die hessische Professorenbesoldung ausgesprochen hat. Die Leistungsbezüge werden damit keinesfalls zu einer aus dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG herauszulösenden „privatnützigen“ Rechtsposition (so aber Sachs, NWVBl. 2013, 309 [311]; Battis/Grigoleit, ZBR 2013, 73 [74]). Insoweit dürfen Prüfungsmaßstab und Prüfungsergebnis nicht verwechselt werden (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [142]).
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c) Gemessen daran ist die Konsumtionsregelung des § 69 Abs. 7 Satz 1 LBesG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch insoweit wird zunächst auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, die sich der Senat vollumfänglich zu Eigen macht (§ 130b Satz 2 VwGO).
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Zu betonen und zu ergänzen ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers lediglich, dass sich die gesetzgeberische Neuausrichtung des Verhältnisses von Grundbezügen und Leistungsbezügen im neu gestalteten System der Professorenbesoldung (sog. Zwei-Säulenmodell) noch als Teil der Strukturreform im Übergang von der C- auf die W-Besoldung darstellt, bei der dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [144]). Insofern darf nicht außer acht gelassen werden, dass auch in Rheinland-Pfalz die Erhöhung der Grundbezüge in der W-Besoldung und deren teilweise „Abfederung“ durch eine Anrechnungsregelung letztlich eine Reaktion des Gesetzgebers auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 (– 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 ff.) zum hessischen Recht der Professorenbesoldung ist. Der Gesetzgeber spricht insoweit auch für Rheinland-Pfalz ausdrücklich davon, dass er damit den „umzusetzenden Auftrag des BVerfG“ erfülle, „allen Professorinnen und Professoren eine (Mindest-)Besoldung (und Versorgung) zu gewährleisten, die ihrer Höhe nach den Anforderungen des [...] Alimentationsprinzips [...] hinreichend Rechnung trägt“, da die Gründe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch für das Landesrecht Rheinland-Pfalz mit seinen vergleichbaren Grundstrukturen der Professorenbesoldung greifen würden (vgl. LT-Vorlage 16/2283, S. 1 und S. 9). Den für die rechtliche Korrektur des neuen Besoldungsmodells weiten gesetzgeberischen Spielraum hat im Übrigen auch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich betont (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [311 f.]).
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Hierin liegt nach den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch ein sachlicher Grund für die Neugewichtung von Anteilen der Grundbezüge und der Leistungsbezüge, der auch die Konsumtionsregelung des § 69 Abs. 7 Satz 1 LBesG rechtfertigt (ebenso auch VG Gießen, Urteil vom 22. Juli 2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris Rn. 115 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 3. Februar 2015 – W 1 K 14.211 –, juris Rn. 28 ff.). Der Gesetzgeber ist insbesondere berechtigt, den durch die verfassungsgerichtlich geforderte gesetzliche Nachsteuerung entstehenden Finanzbedarf in erster Linie aus dem Budget der Hochschullehrerbesoldung selbst zu ziehen. Andernfalls müsste die gesamte für die Erhöhung des Grundgehalts erforderliche Summe vom Haushaltsgesetzgeber zugeschossen werden. Dies jedoch hat das Bundesverfassungsgericht nicht gefordert. Da sich der Gesetzgeber seinerzeit beim Übergang auf die W-Besoldung finanziellen Spielraum für die Einführung hoher Leistungszulagen durch eine Absenkung der Grundbesoldung verschafft hatte, muss er dies – wenn er gezwungen ist, die Grundbesoldung wieder anzuheben – zumindest teilweise wieder rückgängig machen können (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [147]; Sachs, NWVBl. 2013, 309 [313 f.]; wohl auch Gawel/Aguando, ZBR 2014, 397 [400]). Die trotz dieser Anrechnungsregelung erforderlichen zusätzlichen Mittel hat der Gesetzgeber mit rund 1,6 Mio. EUR beziffert (vgl. LT-Vorlage 16/2283, S. 11).
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Der Senat braucht vorliegend nicht zu entscheiden, ob aus Art. 33 Abs. 2 GG auch folgt, dass bei einer Beibehaltung des sog. Zwei-Säulenmodells für die Professorenbesoldung bereits erworbene Leistungsbezüge nicht vollständig aufgezehrt werden dürfen, weil sie damit vollständig entwertet würden. Denn die Funktion der Leistungsbezüge, die besonderen Leistungen eines Beamten im Vergleich zum Durchschnitt deutlich werden zu lassen, bleibt jedenfalls auch dann bestehen, wenn die Leistungsbezüge in ihrer Höhe lediglich etwas reduziert werden (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [147]). Soweit danach in der Literatur die Auffassung vertreten wird, dem Beamten müsse nach der Korrektur zum einen zumindest ein Teil seiner Leistungsbezüge verbleiben und zum anderen dürfe auch die Erhöhung der Grundbesoldung durch eine Anrechnungsregelung nicht vollständig konsumiert werden (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [148]; Gawel/Aguando, ZBR 2014, 397 [401 f.]; Sachs, NWVBl. 2013, 309 [313]), trägt § 69 Abs. 7 LBesG dem im notwendigen Umfang Rechnung. Durch die Festlegung eines anrechnungsfreien Sockelbetrags von 150,00 € bei einer Erhöhung der Grundbesoldung um 240,00 € ist der Betrag der maximalen Anrechnung auf 90,00 € gedeckelt. In jedem Fall verbleiben dem Beamten damit unabhängig von der Höhe seiner Leistungsbezüge mindestens 62,5 v.H. des Erhöhungsbetrags. Die Festlegung dieses Sockelbetrags ist gemessen an Art. 33 Abs. 2 und 5 GG dem Grunde (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [148]) und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Höhe des notwendigen Bestandsschutzes ist nämlich nach dem oben dargelegten Evidenzmaßstab zu bestimmen (so auch Sachs, NWVBl. 2013, 309 [313]). Dem Gesetzgeber steht insoweit eine Einschätzungsprärogative zu (Brüning, ZRP 2015, 247 [250]). In der Literatur wird insoweit ein „Verrechnungsschutz“ von 50 v.H. bezogen auf den zur Verrechnung anstehenden Erhöhungsbetrag der Grundbezüge für ausreichend gehalten (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [148]; Gawel/Aguando, ZBR 2014, 397 [402]; im Ergebnis wohl auch Sachs, NWVBl. 2013, 309 [313]). Vereinzelt wird vertreten, während ein Anteil von 50 v.H. „sicher ausreichend“ sei, seien selbst 30 v.H. noch hinzunehmen (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [148]) oder sei dies zumindest nicht ausgeschlossen (vgl. Sachs, NWVBl. 2013, 309 [313]). Der nach § 69 Abs. 7 LBesG verbleibende Anteil von 62,5 v.H. liegt jedenfalls deutlich darüber und ist danach auch nicht evident zu gering.
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Zu beachten ist dabei auch, dass die Anrechnung nicht zu einem nominalen Besoldungsverlust führt, sondern im Endeffekt eine Besoldungserhöhung eintritt, da sie mit einer Erhöhung der Grundbesoldung einhergeht. Dem Beamten geht „unter dem Strich“ nichts verloren, so dass die Anrechnungsregelung ihn relativ gesehen nicht stark belastet (vgl. VG Gießen, Urteil vom 22. Juli 2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris Rn. 119; H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [144]). Vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 5 GG ist nämlich grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung vom Ausgangspunkt des Nettoeinkommens vorzunehmen. Der dem Gesetzgeber zur Verfügung stehende Gestaltungsspielraum schließt es daher grundsätzlich aus, die Verletzung der Alimentationspflicht aus der isolierten Betrachtung einer sich als solche besoldungsmindernd auswirkenden Einzelregelung, wie hier der Konsumtionsregelung, zu folgern (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. Mai 2008 – 2 A 10723/07.OVG –, AS 36, 302 [308]; vgl. auch VG Gießen, Urteil vom 22. Juli 2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris Rn. 118). Dies gilt auch für Veränderungen der Besoldungsstruktur.
- 38
2. Da Art. 33 Abs. 5 GG gegenüber der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG lex specialis ist und diese daher verdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1984 – 2 BvL 19/82 –, BVerfGE 67, 1 [14]; VerfGH RP, Urteil vom 10. März 1997 – VGH B 1/97 –, AS 25, 418 [420]), findet Art. 14 Abs. 1 GG keine Anwendung auf den hier zu beurteilenden Fall von Leistungsbezügen von Professoren und deren Anrechnung (a.A. Sachs, NWVBl. 2013, 309 [311 f.]; Brüning, ZRP 2015, 247 [249]). Selbst wenn man aber Art. 14 Abs. 1 GG anstelle von oder neben Art. 33 Abs. 5 GG für anwendbar hielte, gilt für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Regelung nichts anderes (so auch VG Würzburg, Urteil vom 3. Februar 2015 – W 1 K 14.211 –, juris Rn. 28; VG Gießen, Urteil vom 22. Juli 2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris Rn. 108; H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [142 f.]; im Ergebnis ebenso Sachs, NWVBl. 2013, 309 [313]). Auch insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden (§130b Satz 2 VwGO).
- 39
3. Die Konsumtionsregelung des § 69 Abs. 7 LBesG verstößt auch nicht gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 17 Abs. 1 und 2 LV).
- 40
a) Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 und 2 LV gebieten, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Hieraus folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend ungleich zu behandeln. Dies gilt sowohl für ungleiche Belastungen wie für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 611/07 u.a. –, BVerfGE 126, 400 [416]; VerfGH RP, Urteil vom 29. November 2011 – VGH B 11/10 –, AS 39, 7 [14]). Dem Gesetzgeber wird dabei nicht jede Differenzierung verwehrt. Differenzierungen bedürfen allerdings stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 16/11 –, BVerfGE 132, 179 [188] m.w.N.).
- 41
Im Bereich des Besoldungsrechts hat der Gesetzgeber, wie bereits gesagt, sowohl hinsichtlich der Höhe als auch der Struktur der Besoldung einen weiten Spielraum politischen Ermessens. Dieser weite Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers ist auch im Rahmen des Art. Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 und 2 LV zu beachten (so wohl auch H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [142 f.]; vgl. auch entsprechend zum Steuerrecht BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 – 1 BvL 8/05 –, BVerfGE 123, 1 [19] m.w.N.).
- 42
b) Hieran gemessen sind die in § 69 Abs. 7 LBesG vorgenommenen Differenzierungen gerechtfertigt. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die gewisse Gleichstellung von Professoren mit niedrigen bzw. mittleren Leistungsbezügen mit solchen mit hohen Leistungsbezügen (aa) als auch soweit Professoren, über deren Leistungszulage erst ab dem 1. Januar 2013 entschieden worden ist, vom Anwendungsbereich der Konsumtionsregelung ausgenommen sind (bb).
- 43
aa) Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass durch § 69 Abs. 7 LBesG nur in einem sehr begrenzten Umfang eine gewisse Gleichstellung von Professoren mit niedrigen bzw. mittleren Leistungsbezügen gegenüber solchen mit hohen Leistungsbezügen erfolgt, da derjenige, der bis zu 150,00 € Leistungsbezüge erhält, nicht herangezogen wird, während derjenige, der mehr als 150,00 € erhält, je nach Höhe der Leistungsbezüge, so wie der Kläger, eine Anrechnung bis zu 90,00 € hinnehmen muss. Die Leistungsdifferenz wird danach in dem genannten Umfang nicht abgebildet, und die Professoren werden damit ungleich behandelt. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch, worauf auch das Verwaltungsgericht entscheidend und überzeugend abgestellt hat, dadurch sachlich gerechtfertigt, dass sich der Gesetzgeber zur Abfederung der Konsumtion unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten im Rahmen seines Gestaltungsermessens für einen Sockelbetrag entschieden hat, der von der Konsumtion verschont sein soll.
- 44
bb) Soweit Professoren, über deren Leistungszulage erst ab dem 1. Januar 2013 entschieden worden ist, vom Anwendungsbereich der Konsumtionsregelung ausgenommen sind, ist auch diese gesetzliche Differenzierung sachlich gerechtfertigt. Angesichts des Regelungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts, den der rheinland-pfälzische Gesetzgeber – wenn auch nicht formal so doch zumindest inhaltlich – auch für sich als verbindlich erachtet hat (vgl. LT-Vorlage 16/2283, S. 5), fallen die ab dem maßgeblichen Stichtag 1. Januar 2013 gewährten Leistungszulagen durchschnittlich niedriger aus als die Leistungszulagen, über deren Gewährung bis zum 31. Dezember 2012 entschieden wurde. Der Gesetzgeber behandelt diese Gruppe daher in nicht zu beanstandender Weise bereits als Neu- und nicht mehr als Altfälle. In diesen unterschiedlichen Rahmenbedingungen liegt jedenfalls ein legitimer Sachgrund, der die unterschiedliche Behandlung derjenigen Professoren, über deren Leistungszulage vor dem 1. Januar 2013 entschieden wurde, im Vergleich zu den Professoren, über deren Leistungszulagen ab dem 1. Januar 2013 entschieden wurde, rechtfertigt (vgl. VG Gießen, Urteil vom 22. Juli 2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris Rn. 127).
- 45
4. Die Anrechnungsregelung verletzt auch nicht die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 77 Abs. 2 LV).
- 46
a) Es bedarf vor dem Rechtsstaatsprinzip einer besonderen Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolgen eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert. Der Bürger wird in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als einer Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen enttäuscht, wenn der Gesetzgeber an bereits abgeschlossene Tatbestände im Nachhinein ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1971 – 2 BvL 3/68 –, BVerfGE 30, 272 [285]; Beschluss vom 8. Juni 1977 – 2 BvR 499/74 u.a. –, BVerfGE 45, 142 [168]). Belastende Gesetze, zu denen auch solche Gesetze gehören, die eine Vergünstigung einschränken oder aufheben, dürfen ihre Wirksamkeit daher grundsätzlich nicht auf bereits abgeschlossene Tatbestände erstrecken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1961 – 2 BvL 6/59 –, BVerfGE 13, 261 [271]) oder schutzwürdiges Vertrauen ohne hinreichende Rechtfertigung anderweitig enttäuschen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 – 2 BvL 2/83 –, BVerfGE 72, 200 [254]). Es ist in jedem Einzelfall zu ermitteln, inwieweit und mit welchem Gewicht das Vertrauen in die bestehende günstige Rechtslage schützenswert ist und ob die öffentlichen Belange, die eine nachteilige Änderung rechtfertigen, dieses Vertrauen überwiegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. September 2015 – 2 BvR 1066/10 –, juris Rn. 75).
- 47
Wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), liegt eine unechte Rückwirkung vor, die nicht grundsätzlich unzulässig ist. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht keinesfalls so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Soweit keine besonderen Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen Schutz (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 14/02 u.a. –, BVerfGE 127, 1 [17] m.w.N.). Die unechte Rückwirkung ist mit den grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes jedoch nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 14/02 u.a. –, BVerfGE 127, 1 [17 f.]; Beschluss vom 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 –, BVerfGE 131, 20 [39 f.]; Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 –, BVerfGE 132, 302 [318]).
- 48
Diese Grenze muss der Gesetzgeber insbesondere bei Rechtsnormen beachten, wenn er den Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt festlegt, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist. In diesem Fall liegt eine echte Rückwirkung vor, die im Falle belastender Normen regelmäßig unvereinbar ist mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1984 – 2 BvL 19/82 –, BVerfGE 67, 1 [15]; OVG RP, Urteil vom 23. Mai 2008 – 2 A 10723/07.OVG –, AS 36, 302 [303]). Allerdings findet das grundsätzliche Verbot echter Rückwirkung im rechtsstaatlichen Gebot des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt dort nicht, wo sich ausnahmsweise kein Vertrauen bilden konnte. Dies gilt auch für das Besoldungsrecht (OVG RP, Urteil vom 23. Mai 2008 – 2 A 10723/07.OVG –, AS 36, 302 [304]). Gegenüber dem Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage fällt dabei besonders ins Gewicht, wenn der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Neuregelung einem verfassungsrechtlichen Regelungsauftrag nachkommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. September 2015 – 2 BvR 1066/10 –, juris Rn. 75).
- 49
b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen trägt § 69 Abs. 7 LBesG hinreichend Rechnung. Sowohl die rückwirkende Anrechnung gemäß § 69 Abs. 7 LBesG auf Besoldungsansprüche des Klägers aus dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2013 (aa) als auch diejenige aus dem Zeitraum vom 1. Juli 2013 an (bb) sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
- 50
aa) Die für den Kläger belastende Rechtsfolge des § 69 Abs. 7 LBesG – also die Konsumtion eines Teils seiner Leistungsbezüge – tritt, soweit es den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2013 anbelangt, bereits vor der Verkündung ein. Damit liegt ein Fall der echten Rückwirkung vor, die allerdings, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, nach dem Vorgesagten gerechtfertigt und damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die rückwirkende Kürzung der Leistungsbezüge fällt zusammen mit der ebenfalls rückwirkend erfolgenden Erhöhung des Grundgehalts. Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes sind diese beiden Aspekte nicht isoliert, sondern zusammen zu betrachten. Denn dadurch, dass eine nominale Kürzung der Besoldung nicht eintritt – „unter dem Strich“ verbleibt dem Kläger vielmehr sogar ein Plus in Höhe von 150,00 € monatlich – konnte sein Vertrauen in eine bestimmte Höhe der Bezüge schon im Ansatz nicht erschüttert werden. Unabhängig davon ist zu beachten, dass gegenüber dem Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage es besonders ins Gewicht fällt, wenn der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Neuregelung – wie vorliegend – einem verfassungsrechtlichen Regelungsauftrag nachkommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. September 2015 – 2 BvR 1066/10 –, juris Rn. 75).
- 51
bb) Ist danach die echte Rückwirkung, die § 69 Abs. 7 LBesG für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2013 entfaltet, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so gilt dies erst recht für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 an. Insoweit liegt ein Fall der unechten Rückwirkung vor, der nach dem oben Gesagten ebenfalls gerechtfertigt ist. Ergänzend wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen (§130b Satz 2 VwGO).
- 52
Die Konsumtionsregelung in § 69 Abs. 7 LBesG ist nach alledem verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und die Berufung damit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
III.
- 53
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung.
- 54
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz vorliegen.
Beschluss
- 55
Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz auf 2.160,00 € festgesetzt.
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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.