Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Dez. 2014 - 10 A 10492/14

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2014:1215.10A10492.14.0A
15.12.2014

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Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 2. Mai 2012 wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Gewährung weiterer Beihilfe für zwei Hörgeräte.

2

Er ist Bundesbeamter im Ruhestand und Versorgungsempfänger der Beklagten. Unter dem 17. Januar 2011 beantragte er die Gewährung von Beihilfe für die Anschaffung zweier Hörgeräte zum Preis von jeweils 2.099 Euro sowie zweier Maß-Otoplastiken für jeweils 69 Euro. Der Rechnungsbetrag belief sich nach Abzug eines Kundenrabatts auf 4.124,10 Euro. Mit Bescheid vom 26. Januar 2011 erkannte die Beklagte unter Hinweis auf die damalige Höchstbetragsregelung des § 25 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 5 BBhV einen Betrag von 1.025 Euro pro Hörgerät als beihilfefähig an und setzte die Beihilfe für beide Hörgeräte unter Zugrundelegung eines Beihilfebemessungssatzes von 70 v.H. auf insgesamt 1.435 Euro fest.

3

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe sich nach dem Test von mehreren Hörgeräten für die nunmehr beschafften Geräte entschieden, da diese am besten hätten angepasst werden können und die beste Hörverbesserung erzielt hätten. Die Hörgeräteakustikerin habe die ausgewählten Geräte unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit vorgeschlagen; auch die Ohrenärztin habe bestätigt, dass die Hörhilfen eine ausreichende Hörverbesserung erzielten und zweckmäßig seien. Die Kosten für die Hörgeräte seien daher in vollem Umfang als beihilfefähig anzuerkennen. Die Beschränkung der beihilfefähigen Aufwendungen auf 1.025,-- Euro pro Ohr halte er für rechtswidrig.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.451,87 € zu gewähren,

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hilfsweise,

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die Beklagte zu verpflichten, über seinen Beihilfeantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

8

Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die im Widerspruchsbescheid angeführten Gründe beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 2. Mai 2012 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.451,87 Euro zu gewähren und zur Begründung ausgeführt, die vom Kläger beschafften Hörgeräte seien medizinisch notwendig und wirtschaftlich angemessen. Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Hörgeräte auf 1.025 Euro je Ohr verstoße gegen die Fürsorgeverpflichtung aus Art. 33 Abs. 5 GG, da es bezogen auf die den Höchstbetrag übersteigenden Aufwendungen für Hilfsmittel an einer abstrakt-generellen Härtefallregelung fehle. Die Härtefallregelung des § 12 Abs. 2 BhV in der bis zum 12. Februar 2009 geltenden Fassung könne zur Schließung dieser Lücke nicht herangezogen werden, weil sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur bis zur normativen Neuregelung des Bundesbeihilferechts, also bis zum Inkrafttreten der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009, habe gelten sollen. Ebenso wenig komme eine analoge Anwendung der Belastungsgrenze des § 50 BBhV a.F. in Betracht, da insoweit keine planwidrige Regelungslücke vorliege. Sei in Ermangelung einer Härtefallregelung daher nicht gewährleistet, dass der Beihilfeberechtigte nicht mit Kosten belastet bleibe, die ihm im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar seien, seien die Aufwendungen für die Hörgeräte insgesamt beihilfefähig.

11

Auf die mit Beschluss vom 3. August 2012 zugelassene Berufung der Beklagten hat der Senat die Klage unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils mit Urteil vom 23. November 2012 abgewiesen. Zwar seien die Aufwendungen notwendig, wirtschaftlich angemessen und die Hörgeräte zur Versorgung der Schwerhörigkeit des Klägers auch erforderlich. Die Beklagte habe die Beihilfe jedoch durch den festgesetzten Höchstbetrag wirksam begrenzt. Die Begrenzung der beihilfefähigen Aufwendungen auf einen Höchstbetrag von 1.025 Euro je Ohr verstoße weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Soweit die BBhV in der vorliegend maßgeblichen Fassung keine gesonderte Härtefallregelung für Hörgeräte vorsehe, deren Preis den Höchstbetrag übersteige, führe dies nicht generell zur Beihilfefähigkeit der über die Höchstbetragsgrenze hinausgehenden Kosten. Vielmehr finde zur Vermeidung unzumutbarer Belastungen bis zum Erlass einer ausdrücklichen Regelung die Belastungsgrenze des § 50 Abs. 1 BBhV a.F. Anwendung. Die Frage, ob die Eigenbehaltsgrenze des § 50 BBhV a.F. für den Kläger unter Anrechnung der von ihm beschafften notwendigen und angemessenen, aber nicht verschreibungspflichtigen Medikamente sowie der streitgegenständlichen Hörgeräte überschritten sei, führe jedoch nicht zu einem weitergehenden Beihilfeanspruch, sondern sei in einem gesondert durchzuführenden Verfahren zu ermitteln.

12

Mit Urteil vom 2. April 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die Berufungsentscheidung auf die Revision der Beklagten aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beihilfe sei wirksam auf den Höchstbetrag von 1.025 Euro pro Ohr beschränkt worden. In dieser Beschränkung liege keine nach Art. 3 Abs. 1 GG unzulässige Ungleichbehandlung älterer Beihilfeberechtigter, da bereits nicht ersichtlich sei, dass die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Hörgeräten in erster Linie ältere Menschen betreffe. Vielmehr knüpfe der in Anlage 5 BBhV a.F. festgesetzte Höchstbetrag an sachliche Unterschiede der aufgeführten Hilfsmittel an und erweise sich daher nicht als willkürlich. Dem Normgeber stehe insoweit ein Gestaltungsspielraum zu, der erkennbar nicht überschritten worden sei. Der Festsetzung des Höchstbetrages liege die Wertung zugrunde, dass es sich bei Hörgeräten um hochpreisige Hilfsmittel handele, die im Allgemeinen eine längere Lebensdauer aufwiesen. Demzufolge verteile sich die den Beihilfeberechtigten treffende finanzielle Belastung rechnerisch auf mehrere Jahre, so dass dieser regelmäßig in der Lage sei, hierfür eine entsprechende Eigenvorsorge zu treffen.

13

Die Höchstbetragsregelung verstoße auch nicht die gegen die verfassungsrechtlich verankerte Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Allerdings sei für Hilfsmittel, für die ein Höchstbetrag festgesetzt sei, keine generelle Härtefallregelung vorgesehen. Diese planwidrige Regelungslücke könne auch nicht durch eine analoge Anwendung von § 50 BBhV a.F. geschlossen werden, da es an der erforderlichen Vergleichbarkeit der Sachverhalte fehle. § 50 BBhV a.F. habe die Maßnahmen des zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung wirkungsgleich auf den Beihilfebereich übertragen. Bei der Gewährung von Beihilfe über den festgesetzten Höchstbetrag hinaus gehe es demgegenüber nicht um eine wirkungsgleiche Belastung von Beihilfeberechtigten und gesetzlich Krankenversicherten; vielmehr diene eine derartige ausnahmsweise Beihilfegewährung allein der Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Einzelfall. Aus diesem Grund sei die Regelungslücke unter analoger Heranziehung von § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV a.F. zu schließen. Bei wertender Betrachtung mache es aus Sicht der Fürsorgepflicht keinen sachlichen Unterschied, ob bei der Anschaffung von Hilfsmitteln der vollständige Ausschluss der Beihilfefähigkeit oder deren höhenmäßige Begrenzung zu einer unzumutbaren finanziellen Belastung des Beihilfeberechtigten führe. Sowohl in den in § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV a.F. geregelten Fallkonstellationen als auch in dem nicht geregelten Fall, dass für ein in der Anlage 5 genanntes Hilfsmittel ein Höchstbetrag als Obergrenze für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen festgelegt sei, bedürfe es eines über das geregelte Beihilfeniveau hinausgehenden Anspruchs, um zu gewährleisten, dass der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht auch unter Berücksichtigung des pauschalierenden und typisierenden Charakters der Beihilfevorschriften im Einzelfall genügt werde. Tatsächliche Feststellungen dazu, ob die Ablehnung der Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für die Anschaffung der Hörgeräte eine besondere Härte für den Kläger darstelle, habe das Oberverwaltungsgerichts nicht getroffen, so dass das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung zurück zu verweisen sei.

14

Zur weiteren Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, die Begrenzung der Beihilfe für Hörgeräte auf einen Höchstbetrag führe nur ausnahmsweise zu einer unzumutbaren Belastung des Beihilfeberechtigten. Ein solcher Ausnahmefall liege beim Kläger nicht vor. Die begehrte ergänzende Beihilfe belaufe sich auf rund 3% der dem Kläger im Jahr 2011 nach Besoldungsgruppe A 15 BBesO gezahlten Versorgungsbezüge in Höhe von insgesamt 47.835,70 Euro brutto. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass Aufwendungen für Hörgeräte nicht jährlich anfielen, sondern gemäß Ziffer 8.8 der Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 und 4 BBhV in der seit 2012 geltenden Fassung regelmäßig erst nach fünf Jahren erneut berücksichtigungsfähig seien, bliebe die Jahresbelastung des Klägers unterhalb der Grenze von einem Prozent der Jahresversorgungsbezüge.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

17

Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

19

Im Anschluss an das Urteil des erkennenden Senats vom 23. November 2012 habe er vorsorglich die Feststellung seiner Belastungsgrenze nach § 50 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BBhV a.F. für das Jahr 2011 beantragt. Laut Bescheid vom 17. Januar 2013 liege diese Grenze, die für – wie ihn – chronisch kranke Beihilfeberechtigte ein Prozent des Vorjahreseinkommens betrage, bei 407,48 Euro. Sie werde im Jahr 2011 durch Eigenbehalte in Höhe von 273,26 Euro sowie die bislang unberücksichtigten Kosten für die Hörgeräte in Höhe von 1.451,87 Euro deutlich überschritten, was für ihn eine unzumutbare Härte darstelle. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, die planwidrige Regelungslücke sei nicht unter Heranziehung von § 50 BBhV a.F., sondern in analoger Anwendung von § 25 Abs. 4 Satz 14 BBhV a.F. zu schließen. Beide Vorschriften bezweckten jedoch im Hinblick auf die Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn aus § 78 BBG, dass der Beamte auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit seinen angemessenen Lebensunterhalt bestreiten könne. Als Orientierungsmaßstab für die Beurteilung des Vorliegens einer unzumutbaren Härte sei die sich aus § 50 BBhV a.F. ergebende Belastungsgrenze daher zu beachten. Die nunmehr geltende Fassung von § 25 BBhV sehe zudem eine Erhöhung des Höchstbetrages auf 1.500 Euro pro Ohr vor, der darüber hinaus überschritten werden könne, wenn dies erforderlich sei, um eine ausreichende Versorgung bei beidseitig an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten. Dies träfe auf ihn zu, da er auf beiden Ohren in erheblichem Umfang schwerhörig sei. Schließlich seien bei der Ermittlung der Belastung nicht die Bruttoversorgungsbezüge, sondern die Nettobezüge zugrunde zu legen, da er die beihilferechtlich relevanten Aufwendungen ebenfalls aus seinen Nettobezügen bestreiten müsse.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge (3 Hefter) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat Erfolg.

22

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, da dem Kläger kein Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe für die von ihm beschafften Hörgeräte zusteht. Zwar sind seine Aufwendungen notwendig, wirtschaftlich angemessen und die angeschafften Hörgeräte erforderlich (I.). Die Beklagte hat die beihilfefähigen Kosten jedoch wirksam auf einen Höchstbetrag von 1.025 Euro pro Ohr begrenzt (II.). Auch ein weitergehender Beihilfeanspruch des Klägers aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn analog § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV a.F. in Verbindung mit § 78 Bundesbeamtengesetz – BBG – besteht nicht (III.).

I.

23

Die Aufwendungen des nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BBhV a.F. beihilfeberechtigten Klägers für die am 17. Januar 2011 angeschafften Hörgeräte sind gemäß § 6 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 1 BBhV in der zum Zeitpunkt der Anschaffung geltenden Fassung vom 13. Februar 2009 (BGBl I S. 326) in der hier maßgeblichen Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17. Dezember 2009 (BGBl I S. 3922; im Folgenden: BBhV a.F.) dem Grunde nach beihilfefähig. Die Notwendigkeit sowie die wirtschaftliche Angemessenheit der Aufwendungen ergeben sich aus der Verordnung der Hals-Nasen-Ohrenärztin vom 17. Januar 2011, der Dokumentation zur Hörgeräteanpassung sowie der fachärztlichen Bescheinigung über die Zweckmäßigkeit der ausgewählten Hörgeräte. Die Geräte sind auch im Einzelfall erforderlich, um die Hörbehinderung des Klägers auszugleichen.

II.

24

Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe über den mit Bescheid vom 26. Januar 2011 festgesetzten Betrag hinaus. Denn die beihilfefähigen Aufwendungen für die Hörgeräte sind gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 5 BBhV a.F. wirksam auf 1.025 Euro pro Ohr beschränkt. Diese Höchstbetragsregelung beruht auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage (1.) und steht mit höherrangigem Recht in Einklang (2.).

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1. Die Festsetzung des Höchstbetrages für Hörgeräte beruht auf § 80 Abs. 4 BBG. Diese Vorschrift ist hinreichend bestimmt. Sie ermächtigt das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit, die Einzelheiten der Beihilfegewährung, insbesondere der Höchstbeträge, des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und der Berücksichtigung von Kindern durch Rechtsverordnung zu regeln. Von dieser Verordnungsermächtigung ist die Höchstbetragsregelung für Hörgeräte gedeckt. Konkrete inhaltliche Vorgaben für die Festlegung und Ausgestaltung der Höchstbeträge enthält die Verordnungsermächtigung nicht. Der Verordnungsgeber war daher nicht gehalten, sich bei der Festsetzung der Höchstbeträge – anders als betreffend den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln – an den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung zu orientieren (vgl. BVerwG; Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40.12 –, juris, Rn. 11).

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2. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Festsetzung des Höchstbetrages für Hörgeräte auf 1.025 Euro pro Ohr bestehen nicht. Die Regelung verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG (a) noch gegen die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Fürsorgepflicht des Dienstherrn (b).

27

a) Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Dieser gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es aber dem Normgeber frei, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen können. Knüpft die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von dem Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte an oder hängt sie von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen ab, hat der Normgeber grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum. Ein Gleichheitsverstoß ist dann nur anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40.12 –, juris, Rn. 15). Dies ist bei der vorliegenden Höchstbetragsregelung nicht der Fall. Sie knüpft ausschließlich an sachliche Unterschiede zwischen den in Anlage 5 BBhV a.F. aufgeführten Hilfsmitteln an und bewirkt folglich keine mittelbare Ungleichbehandlung von Personen. Außerdem hat der Verordnungsgeber den ihm eingeräumten Spielraum nicht überschritten. Denn der festgesetzte Betrag von 1.025 Euro pro Ohr erlaubt in einer Vielzahl von Fällen die Anschaffung medizinisch notwendiger und technisch hochwertiger Hörgeräte. Soweit die konkreten Kosten den Höchstbetrag übersteigen, hat der Verordnungsgeber willkürfrei berücksichtigt, dass es sich bei Hörgeräten um hochpreisige Hilfsmittel handelt, die nicht in kürzeren Abständen angeschafft werden müssen, sondern im Allgemeinen eine längere Lebensdauer aufweisen. Eine etwaige den Beihilfeberechtigten treffende Belastung verteilt sich daher rechnerisch auf mehrere Jahre und ermöglicht damit regelmäßig, hierfür eine entsprechende Eigenvorsorge zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40.12 –, a.a.O., Rn. 15).

28

Ebenso wenig ist Art. 3 Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass einem gesetzlich krankenversicherten Patienten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - anders als einem Beihilfeberechtigten - ein ausdrücklicher Anspruch auf ein den Höchstbetrag übersteigendes Hörgerät eingeräumt ist, wenn eine objektiv ausreichende Versorgung der Hörbehinderung zum Festbetrag unmöglich ist. Das Gebot der Gleichbehandlung wird durch Unterschiede in der Leistungsgewährung nach den Beihilfevorschriften des Bundes und den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht verletzt; die Krankheitsvorsorge aufgrund von Beihilfe und ergänzender Privatversicherung unterscheidet sich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsform grundlegend von der gesetzlichen Krankenversicherung (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2010 – 2 C 12.10, juris, Rn. 17).

29

Der festgesetzte Höchstbetrag bewirkt entgegen der Ansicht des Klägers auch keine Ungleichbehandlung von Beihilfeberechtigten in fortgeschrittenem Lebensalter. Denn zum einen gilt der Höchstbetrag altersunabhängig für alle Beihilfeberechtigten. Zum anderen ist auch nicht offensichtlich, dass die Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Hörgeräte typischerweise und damit in aller Regel einen Kreis von Beihilfeberechtigten in einer Weise betrifft, die eine Art. 3 Abs. 1 GG zuwiderlaufende Altersdiskriminierung nahelegen könnte (BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40.12 –, a.a.O., Rn. 17).

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b) Die Höchstbetragsregelung in Anlage 5 BBhV a.F. steht auch mit der in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Einklang.

31

Die Fürsorgepflicht als Ergänzung der ebenfalls in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationspflicht fordert, dass der Dienstherr den angemessenen Lebensunterhalt der Beamten bzw. Versorgungsempfänger und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt oder Tod sicherstellt. Sie ist in dieser Hinsicht durch die Beihilfevorschriften grundsätzlich abschließend konkretisiert und verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten bzw. Versorgungsempfänger von im Hinblick auf seine Alimentation unzumutbaren und unabwendbaren Belastungen freizuhalten. Eine lückenlose Erstattung aller krankheitsbedingten Kosten gebietet sie demgegenüber nicht. Das Beihilferecht ist nach seiner Konzeption lediglich eine Ergänzung der mit eigenen Mitteln zu betreibenden Eigenvorsorge (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 15. April 2010 – 4 S 728/08 –, Rn. 38, juris). Wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe muss der Beamte daher auch Nachteile und Härten hinnehmen, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben. Er darf jedoch nicht mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleiben, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann (BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2005 – 2 C 35/04 –, Rn. 37, und vom 3. Juli 2003 – 2 C 36.02 –, Rn. 15, jeweils juris). Zur Vermeidung einer derartigen unzumutbaren Belastung muss der Dienstherr normative Vorkehrungen in Gestalt einer abstrakt-generellen Härtefallregelung treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 – 2 C 2.07 –, Rn. 21, juris).

32

Eine derartige Härtefallregelung, die die Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn auch im Fall von Aufwendungen, die den festgesetzten Höchstbetrag für Hörgeräte überschreiten, gewährleistet, fehlt in der BBhV a.F. Die Verordnung enthält jedoch zahlreiche Härtefallregelungen, die den Zweck haben, dem Beihilfeberechtigten ausnahmsweise einen über das geregelte Beihilfeniveau hinausgehenden Anspruch zuzugestehen, wenn und soweit er infolge eines teilweisen oder vollständigen Ausschlusses der Beihilfefähigkeit mit Kosten belastet bliebe, welche seine finanziellen Möglichkeiten erheblich übersteigen (so in § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 25 Abs. 4 Satz 1, § 31 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2, § 47 Abs 1 sowie Abs. 3 Satz 1). Vor diesem Hintergrund erweist sich die fehlende Härtefallregelung hinsichtlich des für Hörgeräte festgelegten Höchstbetrags als planwidrige Lücke. Diese ist durch die analoge Anwendung des § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV a.F. zu schließen. Nach dieser Vorschrift sind Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die weder in Anlage 5 oder 6 aufgeführt noch mit den dort aufgeführten Gegenständen vergleichbar sind, ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 BBG notwendig ist. Eines solchen, über das geregelte Beihilfeniveau hinausgehenden Anspruchs bedarf es aus Fürsorgegründen auch in dem Fall, in dem die Beihilfe nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern lediglich der Höhe nach begrenzt ist. Denn bei wertender Betrachtung macht es aus der Sicht der Fürsorgepflicht keinen sachlichen Unterschied, ob bei der Anschaffung von Hilfsmitteln der vollständige Ausschluss der Beihilfefähigkeit oder deren höhenmäßige Begrenzung zu einer unzumutbaren finanziellen Belastung der Beihilfeberechtigten führt (BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40.12 –, a.a.O., Rn. 24).

III.

33

Ob eine unzumutbare finanzielle Belastung des Beihilfeberechtigten gegeben ist und deshalb die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet, auch die den Höchstbetrag übersteigenden Aufwendungen als beihilfefähig anzuerkennen, beurteilt sich anhand der Jahresbruttoversorgung (1.) und grundsätzlich ohne Berücksichtigung der Eigenbehalte gemäß §§ 49, 50 BBhV a.F. (2.). Hiervon ausgehend liegt keine dem Kläger unzumutbare Härte vor, so dass ihm ein weitergehender Beihilfeanspruch auch nicht aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn analog § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV a.F. i.V.m. § 78 BBG zusteht (3.).

34

1. Ausgangspunkt für die Ermittlung der finanziellen Belastung sind die Jahresbruttoversorgungsbezüge des Klägers. Diese sind bereits deshalb zugrunde zu legen, weil die Beihilfestelle im Interesse einer praktikablen und zeitnahen Entscheidung von Härtefällen darauf angewiesen ist, auf die zur Beurteilung erforderlichen Daten unmittelbar zugreifen zu können, ohne den erst frühestens im Folgejahr ergehenden und das Nettoeinkommen ausweisenden Einkommenssteuerbescheid abwarten zu müssen. Dementsprechend sieht auch die Regelung der Belastungsgrenzen bei Eigenbehalten in § 50 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 1 und 2 i.V.m. § 39 Abs. 3 Satz 5 BBhV a.F. als Bezugsgröße für deren Ermittlung ausdrücklich die Bruttoversorgungsbezüge vor.

35

2. Bei der Beantwortung der Frage, ob die in Rede stehende Höchstbetragsregelung für Hörgeräte zu einer unzumutbaren finanziellen Belastung des Klägers führt, sind allein die Aufwendungen in Höhe von 1.451,78 Euro zu betrachten, welche die Beklagte dem Kläger in Anwendung der Höchstbetragsregelung nicht als Beihilfe bewilligt hat. Die vom Kläger daneben gemäß §§ 49, 50 BBhV a.F. getragenen Eigenbehalte bleiben insoweit unberücksichtigt. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Einführung von Eigenbehalten und Belastungsgrenzen in das Beihilferecht (a). Insofern normiert § 50 BBhV a.F. keine für die gesamte Beihilfeverordnung einheitlichen Belastungsgrenzen (b).

36

(a) Mit den Regelungen der §§ 49 und 50 BBhV a.F. bezweckte der Verordnungsgeber, die Maßnahmen des zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG –) vom 14. November 2003 (BGBl I S. 2190) wirkungsgleich auf den Beihilfebereich zu übertragen; Beihilfeberechtigte sollten ebenso wie gesetzlich Krankenversicherte zur Kostentragung herangezogen werden. Dementsprechend sieht § 49 BBhV a.F. vergleichbar der Regelung der gesetzlichen Krankenversicherung über die Zuzahlungspflicht (§ 61 SGB V) einen Abzug von Eigenbehalten vor (vgl. Begründung des Entwurfs der Bundesbeihilfeverordnung zu § 49 Abs. 2 und 3, Stand: 2. April 2007, S. 34/35). Daneben setzt § 50 Abs. 1 BBhV a.F. die Regelung der gesetzlichen Krankenversicherung über die Begrenzung der Zuzahlungspflicht (§ 62 SGB V) um (vgl. Begründung des Entwurfs der Beihilfeverordnung a.a.O. S. 36). Danach sind auf Antrag Eigenbehalte nach § 49 BBhV a.F. von den beihilfefähigen Aufwendungen oder der Beihilfe für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen, soweit sie die Belastungsgrenzen nach Satz 4, d.h. zwei oder ein Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Abs. 3 Satz 3 bis 7 BBhV a.F., übersteigen. Eigenbehalte bis zu diesen Belastungsgrenzen werden im Hinblick auf die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht als bedenklich angesehen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. September 2011 – 2 BvR 86/11 –, Rn. 11; BayVGH, Urteil vom 23. September 2010 – 14 BV 09.1186 –, Rnr. 11, juris).

37

In Ansehung des vom Normgeber verfolgten Ziels, jeden Patienten – ohne Unterscheidung nach Beihilfeberechtigung bzw. Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung – an den steigenden Kosten des Gesundheitssystems zu beteiligen und über die Eigenbehalte bzw. Zuzahlungen die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen zu steuern, stellen die durch Eigenbehalte entstehenden finanziellen Belastungen somit eine jedermann treffende Last dar. Sie kann folglich bis zum Erreichen der Belastungsgrenzen des § 50 BBhV a.F. nicht zu einer Verletzung der Fürsorgepflicht führen.

38

(b) Eine Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Eigenbehalte scheidet im Rahmen der Prüfung der Fürsorgeverpflichtung auch deshalb aus, weil die Belastungsgrenzen des § 50 BBhV a.F. nur für die in § 49 BBhV a.F. geregelten Eigenbehalte gelten. Sie beinhaltet darüber hinaus keine im Hinblick auf die Fürsorgeverpflichtung maßgeblichen einheitlichen Belastungsgrenzen. Dies ergibt sich normsystematisch bereits daraus, dass auch nach Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der BBhV zum 20. September 2012 die Differenzierung zwischen der Härtefallregelung für Eigenbehalte gemäß §§ 49, 50 BBhV einerseits und der ausnahmsweisen Beihilfegewährung aus Fürsorgegesichtspunkten (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 25 Abs. 4 Satz 1, § 31 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2, § 47 Abs 1 sowie Abs. 3 Satz 1 BBhV a.F. in Verbindung mit § 78 BBG) andererseits fortbesteht. Die Geltung unterschiedlicher Regelungen zur Ermittlung unzumutbarer Härten in verschiedenen beihilferechtlichen Zusammenhängen schließt es entgegen der Ansicht des Klägers aus, die Belastungsgrenzen des § 50 BBhV a.F. als einheitlichen Maßstab für sämtliche beihilferechtlichen Leistungseinschränkungen anzusehen.

39

3. Vom Vorstehenden ausgehend kann der Kläger keine weitere Beihilfe beanspruchen. Denn seine Belastung durch die Höchstbetragsregelung für Hörgeräte, welche sich auf 1.451,78 Euro, d.h. 3,03 Prozent seiner jährlichen Bruttobezüge, beläuft, verstößt bei der gebotenen isolierten Betrachtung nicht gegen die Fürsorgepflicht des § 78 BBG. Verfassungsrechtlich ist die Grenze der dem Beamten zumutbaren Belastung im Hinblick auf die Eigenvorsorge erst erreicht und damit die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt, wenn der amtsangemessene, aus der Besoldung bzw. Versorgung zu bestreitende Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 15. April 2010 – 4 S 728/08 –, Rn. 38, juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn bei Hörgeräten handelt es sich nicht um Hilfsmittel, die laufend neu anzuschaffen sind, sondern die in aller Regel eine längere Lebensdauer aufweisen. Dieser Umstand rechtfertigt im Regelfall die Annahme, dass der Beihilfeberechtigte in der Lage sein wird, für die über den beihilfefähigen Höchstbetrag hinausgehenden Kosten eine entsprechende Eigenvorsorge zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40.12 –, a.a.O., Rn. 15 a.E.). Anhaltspunkte dafür, dass die verbleibende Belastung den Kläger als Versorgungsempfänger in der Besoldungsgruppe A 15 BBesO ausnahmsweise unzumutbar in seiner angemessenen Lebensführung beeinträchtigt, bestehen nicht. In Anlehnung an die derzeit geltende Regelung in Ziffer 8.8 der Anlage 11 zu § 25 BBhV beträgt die regelmäßige Nutzungsdauer von Hörgeräten fünf Jahre. Daraus ergibt sich rechnerisch eine jährliche Belastung des Klägers in Höhe von 290,20 Euro bzw. 0,61 Prozent der Bruttoversorgungsbezüge; die monatliche Belastung beträgt demnach lediglich 24,18 Euro. Bei dieser Größenordnung ist eine Gefährdung des angemessenen Lebensunterhalts, die analog § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV a.F. i.V.m. § 78 BBG aus Fürsorgegründen eine ausnahmsweise Beihilfegewährung gebietet, nicht ersichtlich.

40

Der Kläger vermag eine unzumutbare Belastung auch nicht mit dem Hinweis auf den in der zum 20. September 2012 geänderten Fassung der BBhV auf 1.500 Euro pro Ohr heraufgesetzten Höchstbetrag zu begründen. Denn maßgeblich ist die Fassung der Beihilfeverordnung im Zeitpunkt der Beschaffung der Hörgeräte (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 5 C 3.12 –, juris, Rn. 11). Von der zeitlich nachfolgenden Heraufsetzung des Höchstbetrages vermag der Kläger daher nicht zu profitieren. Entsprechendes gilt für das Vorbringen, die Aufwendungen für die Hörgeräte seien aufgrund seiner erheblichen Schwerhörigkeit unter Zugrundelegung der zum 20. September 2012 für Hörgeräte eingeführten Härtefallregelung in Ziffer 8.8 der Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 und 4 BBhV in vollem Umfang als beihilfefähig anzuerkennen.

41

Steht dem Kläger nach alledem kein Anspruch auf eine weitergehende Beihilfe für die Hörgeräte aus Fürsorgegesichtspunkten zu, war die Klage sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrages unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzuweisen.

42

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff ZPO.

43

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

44

Beschluss

45

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 1.451,78 € festgesetzt (§§ 47, 52 GKG).

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Dez. 2014 - 10 A 10492/14 zitiert 24 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 62 Belastungsgrenze


(1) Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten; wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für d

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 61 Zuzahlungen


Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen und zur außer

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen


(1) Beihilfe erhalten: 1. Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben oder die Elternzeit in Anspruch nehmen,2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben,3. frühere Beamtinnen und frühere

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 25 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke


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Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 2 Beihilfeberechtigte Personen


(1) Soweit nicht die Absätze 2 bis 5 etwas Anderes bestimmen, ist beihilfeberechtigt, wer im Zeitpunkt der Leistungserbringung 1. Beamtin oder Beamter,2. Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger oder3. frühere Beamtin oder früherer Beamterist

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(1) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung sind beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstation

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 50 Belastungsgrenzen


(1) Auf Antrag sind nach Überschreiten der Belastungsgrenze nach Satz 5 1. Eigenbehalte nach § 49 von den beihilfefähigen Aufwendungen für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen,2. Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete nicht verschreibung

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 49 Eigenbehalte


(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, mindestens um 5 und höchstens um 10 Euro, jedoch jeweils nicht um mehr als die tatsächlichen Kosten bei 1. Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Produ

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 31 Fahrtkosten


(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Fahrten 1. im Zusammenhang mit einer stationären Krankenbehandlung einschließlich einer vor- und nachstationären Krankenbehandlung,2. anlässlich einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus,3.

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 47 Abweichender Bemessungssatz


(1) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Behörde kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes den Bemessungssatz für Aufwendungen anlässlich einer Dienstbeschädigung angemessen erhöhen, soweit nicht be

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag sind nach Überschreiten der Belastungsgrenze nach Satz 5

1.
Eigenbehalte nach § 49 von den beihilfefähigen Aufwendungen für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen,
2.
Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 22 Absatz 2 Nummer 3, die nicht den Ausnahmeregelungen unterliegen, in voller Höhe als beihilfefähig anzuerkennen, wenn die Aufwendungen pro verordnetem Arzneimittel über folgenden Beträgen liegen:
a)
für beihilfeberechtigte
Personen der Besoldungs-
gruppen A 2 bis A 8 und
Anwärterinnen und An-
wärter sowie berücksichti-
gungsfähige Personen
8 Euro,
b)
für beihilfeberechtigte Personen der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie berücksichtigungsfähige Personen
12 Euro,
c)
für beihilfeberechtigte Personen höherer
Besoldungsgruppen sowie
berücksichtigungsfähige Personen
16 Euro.
Ein Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Eigenbehalte nach § 49 einbehalten worden sind. Dabei sind die Beträge nach § 49 Absatz 1 bis 3 entsprechend der Höhe des tatsächlichen Abzugs sowie Aufwendungen für Arzneimittel nach Nummer 2 zum entsprechenden Bemessungssatz zu berücksichtigen. Die beihilfeberechtigte Person hat das Einkommen nach § 39 Absatz 3, die anrechenbaren Eigenbehalte und die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nachzuweisen. Die Belastungsgrenze beträgt für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Personen zusammen 2 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 2 sowie für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), die zuletzt durch Beschluss vom 15. Februar 2018 (BAnz. AT 05.03.2018 B4) geändert worden ist, 1 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 2.

(2) Maßgeblich ist das Datum des Entstehens der Aufwendungen. Die Einnahmen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners werden nicht berücksichtigt, wenn sie oder er Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder selbst beihilfeberechtigt ist. Die Einnahmen vermindern sich bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden beihilfeberechtigten Personen um 15 Prozent und für jedes Kind nach § 4 Absatz 2 um den Betrag, der sich aus § 32 Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ergibt. Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze sind jeweils die jährlichen Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres.

(3) Werden die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen, ist für die Berechnung der Belastungsgrenze der nach Maßgabe des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zu ermittelnde Regelsatz anzuwenden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag sind nach Überschreiten der Belastungsgrenze nach Satz 5

1.
Eigenbehalte nach § 49 von den beihilfefähigen Aufwendungen für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen,
2.
Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 22 Absatz 2 Nummer 3, die nicht den Ausnahmeregelungen unterliegen, in voller Höhe als beihilfefähig anzuerkennen, wenn die Aufwendungen pro verordnetem Arzneimittel über folgenden Beträgen liegen:
a)
für beihilfeberechtigte
Personen der Besoldungs-
gruppen A 2 bis A 8 und
Anwärterinnen und An-
wärter sowie berücksichti-
gungsfähige Personen
8 Euro,
b)
für beihilfeberechtigte Personen der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie berücksichtigungsfähige Personen
12 Euro,
c)
für beihilfeberechtigte Personen höherer
Besoldungsgruppen sowie
berücksichtigungsfähige Personen
16 Euro.
Ein Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Eigenbehalte nach § 49 einbehalten worden sind. Dabei sind die Beträge nach § 49 Absatz 1 bis 3 entsprechend der Höhe des tatsächlichen Abzugs sowie Aufwendungen für Arzneimittel nach Nummer 2 zum entsprechenden Bemessungssatz zu berücksichtigen. Die beihilfeberechtigte Person hat das Einkommen nach § 39 Absatz 3, die anrechenbaren Eigenbehalte und die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nachzuweisen. Die Belastungsgrenze beträgt für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Personen zusammen 2 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 2 sowie für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), die zuletzt durch Beschluss vom 15. Februar 2018 (BAnz. AT 05.03.2018 B4) geändert worden ist, 1 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 2.

(2) Maßgeblich ist das Datum des Entstehens der Aufwendungen. Die Einnahmen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners werden nicht berücksichtigt, wenn sie oder er Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder selbst beihilfeberechtigt ist. Die Einnahmen vermindern sich bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden beihilfeberechtigten Personen um 15 Prozent und für jedes Kind nach § 4 Absatz 2 um den Betrag, der sich aus § 32 Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ergibt. Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze sind jeweils die jährlichen Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres.

(3) Werden die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen, ist für die Berechnung der Belastungsgrenze der nach Maßgabe des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zu ermittelnde Regelsatz anzuwenden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Auf Antrag sind nach Überschreiten der Belastungsgrenze nach Satz 5

1.
Eigenbehalte nach § 49 von den beihilfefähigen Aufwendungen für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen,
2.
Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 22 Absatz 2 Nummer 3, die nicht den Ausnahmeregelungen unterliegen, in voller Höhe als beihilfefähig anzuerkennen, wenn die Aufwendungen pro verordnetem Arzneimittel über folgenden Beträgen liegen:
a)
für beihilfeberechtigte
Personen der Besoldungs-
gruppen A 2 bis A 8 und
Anwärterinnen und An-
wärter sowie berücksichti-
gungsfähige Personen
8 Euro,
b)
für beihilfeberechtigte Personen der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie berücksichtigungsfähige Personen
12 Euro,
c)
für beihilfeberechtigte Personen höherer
Besoldungsgruppen sowie
berücksichtigungsfähige Personen
16 Euro.
Ein Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Eigenbehalte nach § 49 einbehalten worden sind. Dabei sind die Beträge nach § 49 Absatz 1 bis 3 entsprechend der Höhe des tatsächlichen Abzugs sowie Aufwendungen für Arzneimittel nach Nummer 2 zum entsprechenden Bemessungssatz zu berücksichtigen. Die beihilfeberechtigte Person hat das Einkommen nach § 39 Absatz 3, die anrechenbaren Eigenbehalte und die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nachzuweisen. Die Belastungsgrenze beträgt für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Personen zusammen 2 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 2 sowie für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), die zuletzt durch Beschluss vom 15. Februar 2018 (BAnz. AT 05.03.2018 B4) geändert worden ist, 1 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 2.

(2) Maßgeblich ist das Datum des Entstehens der Aufwendungen. Die Einnahmen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners werden nicht berücksichtigt, wenn sie oder er Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder selbst beihilfeberechtigt ist. Die Einnahmen vermindern sich bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden beihilfeberechtigten Personen um 15 Prozent und für jedes Kind nach § 4 Absatz 2 um den Betrag, der sich aus § 32 Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ergibt. Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze sind jeweils die jährlichen Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres.

(3) Werden die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen, ist für die Berechnung der Belastungsgrenze der nach Maßgabe des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zu ermittelnde Regelsatz anzuwenden.

(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärztliche Verordnung vorliegt.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die
a)
einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben,
b)
einen niedrigen Abgabepreis haben,
c)
der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder
d)
in Anlage 12 genannt sind, und
2.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.

(3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind.

(4) Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 11 oder 12 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat bei Aufwendungen von mehr als 600 Euro vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen. Soweit das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat allgemein erklärt ist, kann die oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der die Gefahr einer Infektion durch Stichverletzungen, insbesondere durch Blutentnahmen und Injektionen, besteht oder angenommen werden kann.

(1) Auf Antrag sind nach Überschreiten der Belastungsgrenze nach Satz 5

1.
Eigenbehalte nach § 49 von den beihilfefähigen Aufwendungen für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen,
2.
Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 22 Absatz 2 Nummer 3, die nicht den Ausnahmeregelungen unterliegen, in voller Höhe als beihilfefähig anzuerkennen, wenn die Aufwendungen pro verordnetem Arzneimittel über folgenden Beträgen liegen:
a)
für beihilfeberechtigte
Personen der Besoldungs-
gruppen A 2 bis A 8 und
Anwärterinnen und An-
wärter sowie berücksichti-
gungsfähige Personen
8 Euro,
b)
für beihilfeberechtigte Personen der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie berücksichtigungsfähige Personen
12 Euro,
c)
für beihilfeberechtigte Personen höherer
Besoldungsgruppen sowie
berücksichtigungsfähige Personen
16 Euro.
Ein Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Eigenbehalte nach § 49 einbehalten worden sind. Dabei sind die Beträge nach § 49 Absatz 1 bis 3 entsprechend der Höhe des tatsächlichen Abzugs sowie Aufwendungen für Arzneimittel nach Nummer 2 zum entsprechenden Bemessungssatz zu berücksichtigen. Die beihilfeberechtigte Person hat das Einkommen nach § 39 Absatz 3, die anrechenbaren Eigenbehalte und die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nachzuweisen. Die Belastungsgrenze beträgt für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Personen zusammen 2 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 2 sowie für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), die zuletzt durch Beschluss vom 15. Februar 2018 (BAnz. AT 05.03.2018 B4) geändert worden ist, 1 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 2.

(2) Maßgeblich ist das Datum des Entstehens der Aufwendungen. Die Einnahmen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners werden nicht berücksichtigt, wenn sie oder er Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder selbst beihilfeberechtigt ist. Die Einnahmen vermindern sich bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden beihilfeberechtigten Personen um 15 Prozent und für jedes Kind nach § 4 Absatz 2 um den Betrag, der sich aus § 32 Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ergibt. Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze sind jeweils die jährlichen Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres.

(3) Werden die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen, ist für die Berechnung der Belastungsgrenze der nach Maßgabe des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zu ermittelnde Regelsatz anzuwenden.

(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärztliche Verordnung vorliegt.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die
a)
einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben,
b)
einen niedrigen Abgabepreis haben,
c)
der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder
d)
in Anlage 12 genannt sind, und
2.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.

(3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind.

(4) Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 11 oder 12 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat bei Aufwendungen von mehr als 600 Euro vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen. Soweit das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat allgemein erklärt ist, kann die oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der die Gefahr einer Infektion durch Stichverletzungen, insbesondere durch Blutentnahmen und Injektionen, besteht oder angenommen werden kann.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Auf Antrag sind nach Überschreiten der Belastungsgrenze nach Satz 5

1.
Eigenbehalte nach § 49 von den beihilfefähigen Aufwendungen für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen,
2.
Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 22 Absatz 2 Nummer 3, die nicht den Ausnahmeregelungen unterliegen, in voller Höhe als beihilfefähig anzuerkennen, wenn die Aufwendungen pro verordnetem Arzneimittel über folgenden Beträgen liegen:
a)
für beihilfeberechtigte
Personen der Besoldungs-
gruppen A 2 bis A 8 und
Anwärterinnen und An-
wärter sowie berücksichti-
gungsfähige Personen
8 Euro,
b)
für beihilfeberechtigte Personen der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie berücksichtigungsfähige Personen
12 Euro,
c)
für beihilfeberechtigte Personen höherer
Besoldungsgruppen sowie
berücksichtigungsfähige Personen
16 Euro.
Ein Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Eigenbehalte nach § 49 einbehalten worden sind. Dabei sind die Beträge nach § 49 Absatz 1 bis 3 entsprechend der Höhe des tatsächlichen Abzugs sowie Aufwendungen für Arzneimittel nach Nummer 2 zum entsprechenden Bemessungssatz zu berücksichtigen. Die beihilfeberechtigte Person hat das Einkommen nach § 39 Absatz 3, die anrechenbaren Eigenbehalte und die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nachzuweisen. Die Belastungsgrenze beträgt für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Personen zusammen 2 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 2 sowie für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), die zuletzt durch Beschluss vom 15. Februar 2018 (BAnz. AT 05.03.2018 B4) geändert worden ist, 1 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 2.

(2) Maßgeblich ist das Datum des Entstehens der Aufwendungen. Die Einnahmen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners werden nicht berücksichtigt, wenn sie oder er Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder selbst beihilfeberechtigt ist. Die Einnahmen vermindern sich bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden beihilfeberechtigten Personen um 15 Prozent und für jedes Kind nach § 4 Absatz 2 um den Betrag, der sich aus § 32 Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ergibt. Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze sind jeweils die jährlichen Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres.

(3) Werden die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen, ist für die Berechnung der Belastungsgrenze der nach Maßgabe des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zu ermittelnde Regelsatz anzuwenden.

(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärztliche Verordnung vorliegt.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die
a)
einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben,
b)
einen niedrigen Abgabepreis haben,
c)
der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder
d)
in Anlage 12 genannt sind, und
2.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.

(3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind.

(4) Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 11 oder 12 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat bei Aufwendungen von mehr als 600 Euro vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen. Soweit das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat allgemein erklärt ist, kann die oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der die Gefahr einer Infektion durch Stichverletzungen, insbesondere durch Blutentnahmen und Injektionen, besteht oder angenommen werden kann.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärztliche Verordnung vorliegt.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die
a)
einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben,
b)
einen niedrigen Abgabepreis haben,
c)
der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder
d)
in Anlage 12 genannt sind, und
2.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.

(3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind.

(4) Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 11 oder 12 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat bei Aufwendungen von mehr als 600 Euro vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen. Soweit das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat allgemein erklärt ist, kann die oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der die Gefahr einer Infektion durch Stichverletzungen, insbesondere durch Blutentnahmen und Injektionen, besteht oder angenommen werden kann.

(1) Soweit nicht die Absätze 2 bis 5 etwas Anderes bestimmen, ist beihilfeberechtigt, wer im Zeitpunkt der Leistungserbringung

1.
Beamtin oder Beamter,
2.
Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger oder
3.
frühere Beamtin oder früherer Beamter
ist.

(2) Die Beihilfeberechtigung setzt ferner voraus, dass der beihilfeberechtigten Person Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeiträge nach Abschnitt II oder Abschnitt V, nach § 22 Absatz 1 oder nach § 26 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder Übergangsgeld nach Abschnitt VI des Beamtenversorgungsgesetzes zustehen. Die Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn Bezüge wegen Elternzeit oder der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- oder Kürzungsvorschriften nicht gezahlt werden. Ruhens- und Anrechnungsvorschriften im Sinne von Satz 2 sind insbesondere § 22 Absatz 1 Satz 2, die §§ 53 bis 56, § 61 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, § 9a des Bundesbesoldungsgesetzes sowie § 10 Absatz 4 und 6 des Postpersonalrechtsgesetzes. Der Anspruch auf Beihilfe bleibt bei Urlaub unter Wegfall der Besoldung nach der Sonderurlaubsverordnung unberührt, wenn dieser nicht länger als einen Monat dauert.

(3) Nicht beihilfeberechtigt sind

1.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte,
2.
Beamtinnen und Beamte, deren Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes beschäftigt sind, und
3.
Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes, § 27 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen.

(4) Nicht beihilfeberechtigt nach dieser Verordnung sind diejenigen Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die zum Zeitpunkt der Zusammenführung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn Beamtinnen oder Beamte der Deutschen Bundesbahn waren.

(5) Nicht beihilfeberechtigt nach dieser Verordnung sind diejenigen Beamtinnen und Beamten, die A-Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse sind, soweit die Satzung für beihilfefähige Aufwendungen dieser Mitglieder Sachleistungen vorsieht und diese nicht durch einen Höchstbetrag begrenzt sind.

(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärztliche Verordnung vorliegt.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die
a)
einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben,
b)
einen niedrigen Abgabepreis haben,
c)
der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder
d)
in Anlage 12 genannt sind, und
2.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.

(3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind.

(4) Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 11 oder 12 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat bei Aufwendungen von mehr als 600 Euro vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen. Soweit das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat allgemein erklärt ist, kann die oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der die Gefahr einer Infektion durch Stichverletzungen, insbesondere durch Blutentnahmen und Injektionen, besteht oder angenommen werden kann.

(1) Beihilfe erhalten:

1.
Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben oder die Elternzeit in Anspruch nehmen,
2.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben,
3.
frühere Beamtinnen und frühere Beamte für den Zeitraum, in dem sie einen Unterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz beziehen,
4.
frühere Beamtinnen auf Zeit und frühere Beamte auf Zeit für den Zeitraum, in dem sie Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz beziehen.
Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge aufgrund der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden.

(2) Beihilfe wird auch gewährt für Aufwendungen

1.
der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, die oder der kein zur wirtschaftlichen Selbständigkeit führendes Einkommen hat, und
2.
der Kinder, die beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Kinder, die Waisengeld nach § 23 des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen

1.
in Krankheits- und Pflegefällen,
2.
für die Behandlung von Behinderungen,
3.
für die Früherkennung von Krankheiten und für Schutzimpfungen,
4.
in Geburtsfällen, für eine künstliche Befruchtung, für Maßnahmen zur Empfängnisregelung und -verhütung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch sowie
5.
bei Organspenden.

(4) Beihilfe kann nur gewährt werden

1.
als mindestens 50-prozentige Erstattung der beihilfefähigen Aufwendungen,
2.
in Pflegefällen auch in Form einer Pauschale, deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert, oder
3.
im Wege der Beteiligung an den Kosten individueller Leistungen von Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern.
Beihilfe darf nur gewährt werden, soweit sie zusammen mit anderen aus demselben Anlass zu gewährenden Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreitet. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen beihilfeberechtigter Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamter der Bundespolizei, denen Leistungen nach § 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen.

(5) Steht einer beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person gegen eine Leistungserbringerin oder einen Leistungserbringer wegen einer unrichtigen Abrechnung ein Anspruch auf Erstattung oder Schadensersatz zu, kann der Dienstherr durch schriftliche oder elektronische Anzeige gegenüber der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer bewirken, dass der Anspruch insoweit auf ihn übergeht, als er aufgrund der unrichtigen Abrechnung zu hohe Beihilfeleistungen erbracht hat. Satz 1 gilt für den Anspruch gegen eine Abrechnungsstelle der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entsprechend.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten, insbesondere zu den beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen sowie zu Inhalt und Umfang der Beihilfen. In der Rechtsverordnung können unter anderem vorgesehen werden:

1.
Höchstbeträge,
2.
in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch
a)
der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen, Behandlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, deren diagnostischer oder therapeutischer Nutzen nicht nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nachgewiesen ist,
b)
der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, die zur Behandlung geringfügiger Erkrankungen bestimmt sind und deren Kosten geringfügig oder der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind,
c)
die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Körperersatzstücke, Krankenhausleistungen, häusliche Krankenpflege, Familien- und Haushaltshilfen, Fahrt- und Unterkunftskosten, Anschlussheil- und Suchtbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen auf bestimmte Personengruppen, Umstände oder Indikationen,
3.
Eigenbehalte,
4.
Belastungsgrenzen und
5.
die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2008 - 12 K 4698/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm über den Betrag von 2.500,89 EUR hinaus weitere Beihilfe zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein Staatsangehöriger der Schweiz, begehrt weitere Beihilfe.
Er ist als entpflichteter Professor der Universität K. beihilfeberechtigt und hat - wie zur Zeit seiner Lehrtätigkeit - seinen Wohnsitz in der Schweiz. Dort besteht für ihn und seine Ehefrau eine obligatorische Grundversicherung (A.) für ambulante Krankenversorgung und für stationäre Versorgung in der allgemeinen Pflegeklasse, die einen Selbstbehalt (Franchise) von 2.500,-- CHF pro Jahr und Person umfasst. Von den die Franchise übersteigenden Kosten wird zudem ein obligatorischer Selbstbehalt von 10 %, begrenzt auf 700,-- CHF pro Jahr und Person, abgezogen. Für seine Ehefrau besteht darüber hinaus eine freiwillige Zusatzversicherung für die halbprivate Abteilung der Spitäler (V.) mit einer vereinbarten Selbstbeteiligung von 200,-- CHF pro Spitaltag, begrenzt auf maximal 2.000,-- CHF pro Jahr.
Am 19.05.2006 beantragte der Kläger Beihilfe zu Aufwendungen für eine stationäre Behandlung seiner Ehefrau vom 12.01. bis 24.01.2006 in der S. Klinik in Z., die sich auf 18.087,75 CHF (11.669,51 EUR, Rechnung Nr. 19 vom 22.03.2006 an die V.) und 3.818,- CHF (2.463,22 EUR, Rechnung Nr. 20 vom 22.03.2006 an die A.) beliefen. Er machte insoweit nur die Erstattung des Selbstbehalts von 2.000,- CHF (1.290,30 EUR) im Rahmen der freiwilligen Zusatzversicherung V. geltend. Darüber hinaus waren Gegenstand des Antrags Aufwendungen im Zeitraum von Juni 2005 bis Mai 2006 für ärztliche Behandlungen und Medikamente des Klägers in Höhe von 1.058,65 EUR (Rechnungen Nr. 1 bis 8 und 21 bis 23) sowie seiner Ehefrau in Höhe von 1.178,83 EUR (Rechnungen Nr. 9 bis 20), für die der Kläger keine Kostenerstattung erhalten hatte, außerdem weitere Aufwendungen für seine Ehefrau in Höhe von 923,71 EUR, denen eine Kostenerstattung in Höhe von 654,02 EUR gegenüberstand (Rechnungen Nr. 24 bis 27).
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) gewährte mit Bescheid vom 01.06.2006 für Aufwendungen in Höhe von 411,75 EUR (Rechnungen Nr. 1, 10 und 14) - nach Abzug einer Kostendämpfungspauschale in Höhe von 68,98 EUR und unter Zugrundelegung eines Bemessungssatzes von jeweils 70 % - Beihilfe in Höhe von 219,25 EUR. Soweit das Landesamt die Beihilfe damit im Übrigen versagt hatte, legte der Kläger Widerspruch ein. Daraufhin erkannte das Landesamt mit Bescheid vom 10.07.2006 die Aufwendungen für die stationäre Behandlung der Ehefrau des Klägers in der S. Klinik (Rechnungen Nr. 19 und 20 ) zwar als grundsätzlich beihilfefähig an, setzte die Beihilfe jedoch erneut auf 0 EUR fest. Auch die weiter geltend gemachten Aufwendungen wurden nicht berücksichtigt. Mit Schreiben vom 05.08.2006 legte der Kläger wiederum Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 wies das Landesamt den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, bei einer stationären Behandlung der Ehefrau in Deutschland wären nur 9.775,42 EUR an Kosten angefallen. Da der dem Kläger von seinen Versicherungen erstattete Betrag (11.277,93 EUR) über diesem Betrag gelegen habe, stehe ihm gemäß § 15 Abs. 2 BVO keine weitere Beihilfe zu. Im Übrigen sei § 5 Abs. 3 BVO zu beachten. Der vereinbarte Selbstbehalt und die Selbstbeteiligung seien zudem Kostenanteile, die gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO analog nicht beihilfefähig seien.
Am 29.12.2006 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 19.05.2006 weitere Beihilfe in Höhe von 2.501,56 EUR zu gewähren und die Bescheide des Landesamts vom 01.06.2006 und 10.07.2006 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 aufzuheben, soweit sie entgegenstehen. Der Betrag setzt sich nach seinem Vortrag zusammen aus dem Selbstbehalt bezüglich der Spitalkosten in Höhe von 2.000,-- CHF, also 1.290,30 EUR, sowie aus ambulanten Heilbehandlungskosten von Juni 2005 bis Mai 2006 für ihn in Höhe von 959,43 EUR, davon 50 %, und für seine Ehefrau in Höhe von 1.045,05 EUR, davon 70%, insgesamt 1.211,26 EUR.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 30.01.2008 - 12 K 4698/06 - antragsgemäß verpflichtet. Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger habe Anspruch auf die begehrte Beihilfe für Aufwendungen für ärztliche Behandlungen und Medikamente für sich (959,43 EUR) und seine Ehefrau (1.045,05 EUR). Diese Aufwendungen seien gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BVO grundsätzlich beihilfefähig. Ein Vergleich der Kosten mit den Kosten, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland entstanden wären, sei nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO nicht durchzuführen, da die einzelnen Aufwendungen 1.000,-- EUR (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO) nicht überstiegen. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen entfalle nicht nach § 5 Abs. 3 BVO. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien nicht erfüllt. Es könne offen bleiben, ob schweizerisches Recht überhaupt zu den „Rechtsvorschriften“ im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO gehöre. Denn der Kläger und seine Ehefrau hätten aufgrund des im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung vereinbarten Selbstbehalts von 2.500,-- CHF pro Jahr und Person jedenfalls bis zum Ausschöpfen dieses Betrags keinen Anspruch auf Krankenfürsorge oder Kostenersatz im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO. Insoweit stelle sich die rechtliche Situation anders dar als bei der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland, für die § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO gelte. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland bestehe ein grundsätzlicher Anspruch auf Leistungen, von dem nur einzelne Leistungen ausgeschlossen seien. Beim schweizerischen System - zumindest in der vom Kläger und dessen Ehefrau vereinbarten Variante - bestehe bis zum Betrag von 2.500,-- CHF dagegen überhaupt kein Anspruch auf Leistungen. Bei beihilfefähigen Aufwendungen von 959,43 EUR für den Kläger bestehe bei einem Beihilfebemessungssatz von 50 % ein Beihilfeanspruch von 479,72 EUR, für die Ehefrau bei beihilfefähigen Aufwendungen von 1.045,05 EUR bei einem Bemessungssatz von 70 % ein Beihilfeanspruch von 731,54 EUR.
Die Aufwendungen für stationäre Krankenhausleistungen seien grundsätzlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 BVO beihilfefähig. Die Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 SGB V und die Erfüllung der Voraussetzungen des § 6a BVO seien nicht zu verlangen, weil die stationäre Behandlung in der Schweiz stattgefunden habe. § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO stehe der Geltendmachung der Aufwendungen für den stationären Aufenthalt nicht entgegen, da der Kläger nur Aufwendungen in Höhe des Selbstbehalts (Franchise) von 2.000,-- CHF (1.290,30 EUR) geltend mache. Dieser Betrag erreiche nicht die Höhe der Aufwendungen, die bei einer Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland entstanden wären. Auch § 15 Abs. 2 BVO stehe der Gewährung der Beihilfe nicht entgegen. Bei der Auslegung der Vorschrift müssten insgesamt die Besonderheiten des Systems der schweizerischen Krankenversicherung und der konkret für die Ehefrau des Klägers abgeschlossenen Zusatzversicherung berücksichtigt werden. Der Kläger habe tatsächliche Aufwendungen für die stationäre Behandlung seiner Ehefrau in Höhe von 21.905,75 CHF gehabt. Hiervon hätten die bestehenden Krankenversicherungen bis auf den Betrag der Selbstbeteiligung in Höhe von 2.000,-- CHF die Kosten übernommen. Erhalte der Kläger für diesen Betrag Beihilfe, überschreite die Summe der Beträge von Beihilfe und Versicherungsleistungen zusammen nicht die tatsächlich entstandenen Gesamtaufwendungen in Höhe von 21.905,75 CHF. Dem Kläger stehe nicht nur Beihilfe in Höhe von 70 % aus 1.290,30 EUR zu, sondern der volle Betrag. Auch sonst erfolge die Berechnung der Beihilfe nicht in der Weise, dass von den Gesamtaufwendungen der Anteil der privaten Versicherung abgezogen werde und die Beihilfe dann 70 % des Restbetrages betrage. Die Beihilfe betrage vielmehr (grundsätzlich) 70 % der beihilfefähigen Gesamtaufwendungen im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO, d.h. hier mindestens 70 % von 9.775,42 EUR. Die vom Kläger geforderte Beihilfe für 2.000,-- CHF (1.290,30 EUR) liege unter diesem Betrag.
Gegen das ihm am 15.02.2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 10.03.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 15.04.2008 begründet. Er trägt vor, die geltend gemachten Aufwendungen im Rahmen der ambulanten Behandlung seien nicht beihilfefähig. Der Kläger und seine Frau seien aufgrund ihres Wohnsitzes in der Schweiz obligatorisch krankenversichert (Pflichtversicherung). Diese Krankenversicherung sei vergleichbar mit der in Deutschland üblichen gesetzlichen Krankenversicherung. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften seien bei Ansprüchen auf Sozialleistungen, Krankenfürsorge oder Kostenersatz aufgrund von Rechtsvorschriften die im Einzelfall tatsächlich gewährten Geldleistungen in voller Höhe von den im Rahmen der Beihilfeverordnung beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Als zustehende Leistung sei dabei grundsätzlich der von der Krankenkasse erlangbare Betrag anzusetzen. Der vom Kläger mit der obligatorischen Krankenversicherung abgeschlossene Versicherungsvertrag sehe einen Selbstbehalt in Höhe von 2.500,-- CHF vor („Franchise“). Diese beruhe nach dem Vortrag des Klägers nicht auf einer gesetzlichen Regelung, sondern auf dem privaten Vertragsverhältnis. Damit habe der Kläger die Erstattung der Inanspruchnahme von Leistungen, die ihm in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich zugestanden hätten, ausgeschlossen. Die nicht in Anspruch genommene, aber grundsätzlich mögliche Erstattung von Leistungen sei in Bezug auf die Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen entsprechend zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass bis zu einem Betrag von 2.500,-- CHF kein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung des Klägers bestehe. Vielmehr habe der Kläger den grundsätzlich bestehenden Anspruch lediglich vertraglich abbedungen. Auch das schweizerische Recht sehe die Möglichkeit vor, eine Franchise zu vereinbaren (Art. 64 Bundesgesetz über die Krankenversicherung - KVG -). Daher sei die vereinbarte Franchise zumindest nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO nicht beihilfefähig. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift seien Kostenanteile, die das Gesetz dem Versicherten auferlege, nicht beihilfefähig. Das schweizerische Recht sehe sowohl eine Franchise als auch einen Selbstbehalt des Versicherten in Höhe von 10 % vor. Diese Kostenanteile würden von Gesetzes wegen dem Versicherten auferlegt und seien daher entsprechend bei der Prüfung der Beihilfe nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO zu berücksichtigen.
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Hinsichtlich der stationären Behandlung habe der Kläger für seine Frau eine Zusatzversicherung (Privatversicherung) abgeschlossen. Nach diesem Vertragsverhältnis müsse sich der Versicherte mit 200,-- CHF pro Tag an den Kosten der stationären Unterbringung, begrenzt auf maximal 2.000,-- CHF pro Jahr, beteiligen. Die Kosten der stationären Behandlung hätten 21.905,75 CHF (14.132,74 EUR) betragen. Hiervon hätten die Versicherungen des Klägers bis auf den Betrag von 2.000,-- CHF die Kosten übernommen. Diese Kosten seien unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 1 BVO nicht beihilfefähig. Die zu berücksichtigenden Vergleichskosten seien mit 9.775,42 EUR, wie sie bei einer entsprechenden Behandlung im K. Hospital Stuttgart mit Zweibettzimmerzuschlag entstanden wären, angesetzt. Dies sei damit der höchstens beihilfefähige Betrag. Zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus Krankenversicherungen dürfe die Beihilfe die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreiten. Da die Versicherungen des Klägers bis auf einen Betrag von 2.000,-- CHF die Kosten übernommen hätten, sei offensichtlich, dass bereits die Krankenkassenleistungen den genannten beihilfefähigen Betrag weit überstiegen hätten. Auch bei einem deutschen Beamten, der sich in der Schweiz behandeln lasse, wären die beihilfefähigen Aufwendungen auf den Höchstbetrag von 9.775,42 EUR begrenzt worden. Dass sich ein deutscher Beamter beihilfekonform versichern könne, sei lediglich der Idealfall.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2008 - 12 K 4698/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
15 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, der Hinweis des Beklagten auf § 5 Abs. 3 Satz 2 BVO und das Argument, er hätte sich höher versichern können, überzeugten nicht, da mit diesem Argument die Beihilfe jedes Berechtigten versagt werden könne, weil eine Versicherungsmöglichkeit zu 100 % immer bestehe. Im Übrigen werde in der genannten Vorschrift nicht auf ausländische Rechtsordnungen verwiesen. Die Unterschiede zwischen den Krankenversicherungssystemen in Deutschland und der Schweiz schlössen eine Analogie aus. Die gesetzliche Krankenversicherung in der Schweiz leiste, anders als die deutsche, bei der Sach- und Dienstleistungen erbracht würden, grundsätzlich Kostenersatz für medizinische Maßnahmen. Jeder Einwohner der Schweiz sei unabhängig von Beruf, Alter oder Staatsangehörigkeit verpflichtet, sich für den Fall der Krankheit zu versichern. Der Beitrag richte sich nicht nach dem Einkommen und sei vom Versicherten selbst zu tragen. Es bestehe ein Wahlrecht hinsichtlich der Höhe einer jährlichen Franchise (feste jährliche Kostenbeteiligung, entsprechend der Kostendämpfungspauschale nach § 15 BVO). Die Prämien verringerten sich, wenn die gesetzlich vorgesehene Mindestfranchise von 300,-- CHF auf bis zu 2.500,-- CHF erhöht werde. Nach Erreichen der Franchise würden bei weiteren Krankheitskosten jeweils 10 % bis zu einem Maximalbetrag von 700,-- CHF vom Versicherer nicht übernommen. Es werde daher nicht das Sach- und Dienstleistungsprinzip freiwillig abgewählt, wie dies nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch möglich sei, vielmehr würden unterschiedlich teure Vertragsmodelle angeboten. Anders als die gesetzlich Versicherten in Deutschland müssten die Versicherten in der Schweiz ihre Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen. Bei der Wahl von Kostenersatz statt Sachleistung bestehe kein Unterschied in der Höhe der Versicherungsbeiträge. Das Argument, bei Franchise und Selbstbehalt handele es sich um gesetzlich vorgesehene kleinere Kostenanteile, die nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO nicht beihilfefähig seien, sei nicht stichhaltig. Die Einschränkung der erstattungsfähigen Kosten im Ausland erfolge als Spezialregelung in § 13 BVO. Die besonders erwähnten Eigenbeteiligungen der gesetzlich versicherten Personen nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch seien der Höhe nach nicht mit den Zahlungen nach dem anders strukturierten schweizerischen Krankenversicherungsrecht vergleichbar.
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Auch der Beklagte erkenne an, dass die Kosten der stationären Krankenhausbehandlung dem Grunde nach beihilfefähig seien. In § 15 Abs. 2 Satz 3 BVO sei festgehalten, dass als Basis für die Berechnung der auf 100 % der Ausgaben begrenzten Beihilfe die tatsächlichen Kosten dienten. Eine Einschränkung auf im Inland anfallende Kosten sei nicht vorgenommen worden. Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 BVO diene im Übrigen nicht in erster Linie der Schonung der öffentlichen Kassen, sondern dem im Privatversicherungsbereich ebenfalls geltenden Grundsatz, Überkompensationen zu vermeiden. Im Übrigen sei die Haltung des Beklagten unverständlich. Denn durch die zusätzlichen Versicherungen - die zu höheren Prämien führten - reduziere sich die Beihilfe für den stationären Krankenhausaufenthalt von 6.842,80 EUR (70 % von 9.775,42 EUR) auf 1.290,30 EUR. Die Zahlungen seien also geringer, als sie einem emeritierten Hochschulprofessor mit Wohnsitz in Deutschland und beihilfekonformer Krankenversicherung zustünden. Auch hinsichtlich der ambulanten Behandlung seien die beihilfefähigen Kosten durch das schweizerische Versicherungssystem auf maximal 3.200,-- CHF (ca. 1.920,-- EUR) je Jahr begrenzt.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist nur in geringem Umfang begründet.
19 
Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Beihilfe in Höhe von 2.500,89 EUR. Insoweit hat das Verwaltungsgericht der - zulässigen - Klage zu Recht stattgegeben. Die Bescheide des Landesamts vom 01.06.2006 und 10.07.2006 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 sind - soweit sie dem entgegenstehen - rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein weitergehender Beihilfeanspruch besteht dagegen nicht.
20 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier der Zeitraum von Juni 2005 bis Mai 2006) maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17, m.w.N.). Einschlägig sind danach die Vorschriften der - auf der Grundlage von § 101 LBG erlassenen - Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung vom 17.02.2004 (GBl. S. 66).
21 
1. Der Kläger hat Anspruch auf Beihilfe in Höhe von 1.290,30 EUR zu den mit Rechnungen vom 22.03.2006 (Nr. 19 und 20) belegten Aufwendungen für die stationäre Behandlung seiner Ehefrau vom 12.01. bis 24.01.2006 in der S. Klinik in Z.
22 
Die geltend gemachten Aufwendungen für stationäre Krankenhausleistungen sind nach § 13 Abs. 1 Satz 1 , § 6 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 7 BVO dem Grunde nach beihilfefähig. Dies steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Die Beteiligten streiten lediglich um die Höhe der zu gewährenden Beihilfe. Hierzu bestimmt § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO, dass außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nur beihilfefähig sind, wenn es sich um Aufwendungen nach § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 handelt und nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Eine Ausnahme gilt nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BVO für innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstandene Aufwendungen für ambulante Behandlungen und für stationäre Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern. Hier ist regelmäßig ein Kostenvergleich nicht erforderlich, es sei denn, dass gebietsfremden Personen regelmäßig höhere Preise als ansässigen Personen berechnet werden. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob diese Ausnahme auch auf die in der Schweiz entstandenen Aufwendungen des Klägers für die stationäre Behandlung seiner Ehefrau anzuwenden ist. Diese Frage - bei deren Klärung zu beachten wäre, dass es sich bei der S. Klinik wohl um ein Privatkrankenhaus handelt, bei dem ein Kostenvergleich nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BVO auch im Falle einer Behandlung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anzustellen wäre - bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung. Denn dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der begehrten 1.290,30 EUR selbst dann zu, wenn gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO nur die Kosten beihilfefähig wären, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären, wenn also nur die vom Beklagten angesetzten Aufwendungen für eine stationäre Behandlung im K. Hospital in Stuttgart in Höhe von 9.775,42 EUR zu berücksichtigen wären. Dies ergibt sich aus Folgendem:
23 
Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO sind von den im Rahmen der Beihilfeverordnung beihilfefähigen Aufwendungen, also hier den vom Beklagten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO als beihilfefähig angesehenen 9.775,42 EUR, bei Ansprüchen auf Sozialleistungen, Krankenfürsorge oder Kostenersatz auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die im Einzelfall tatsächlich gewährten Geldleistungen in voller Höhe abzuziehen. Eine derartige Geldleistung sind die gewährten Leistungen der A. in Höhe von 1.393,05 CHF (= 898,74 EUR). Denn hierbei handelt es sich um Leistungen einer aufgrund von Art. 3 Abs. 1 des schweizerischen Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18.03.1994 - KVG - (Bundesblatt 1992 Bd. 2 S. 236) für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorischen Krankenversicherung. Ob darüber hinaus von den nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO beihilfefähigen Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 BVO oder § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO auch die Leistungen abzuziehen sind, die von der A. wegen der aufgrund von Art. 62 Abs. 2 Buchstabe a, Art. 64 Abs. 2 Buchstabe a KVG vereinbarten Franchise (hier: 2.270,15 CHF) oder wegen des gesetzlich in Art. 64 Abs. 2 Buchstabe b KVG vorgesehenen Selbstbehalts von 10 % (hier: 154,80 CHF) nicht erstattet wurden (insgesamt 2.424,95 CHF = 1.564,48 EUR), kann offen bleiben. Denn selbst wenn man auch diese Beträge von den im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO vom Beklagten als beihilfefähig angesehenen Aufwendungen abzieht, verbleibt ein Betrag von (9.775,42 – 898,74 – 1.564,48 =) 7.312,20 EUR an beihilfefähigen Aufwendungen, die der Bemessung der Beihilfe zugrundezulegen sind.
24 
Nicht zum Abzug nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO kommen dagegen die Leistungen, die der Kläger aus der mit der V. abgeschlossenen Versicherung erhalten hat, weil dies eine gesetzlich nicht vorgeschriebene, sondern freiwillig abgeschlossene private Zusatzversicherung ist (vgl. Schröder/Beckmann u.a., Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, § 5 Abs. 3 RdNr. 35 Anm. 2, S. 177).
25 
Bei dem für seine Ehefrau geltenden Beihilfebemessungssatz von 70 % (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVO) ergibt sich danach für beihilfefähige Aufwendungen in Höhe von 7.312,20 EUR ein Beihilfeanspruch des Klägers in Höhe von 5.118,54 EUR.
26 
Dieser Anspruch entfällt nicht aufgrund der Regelung in § 15 Abs. 2 Satz 1 BVO. Nach dieser Vorschrift darf die Beihilfe zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus Krankenversicherungen, Pflegeversicherungen, auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Nach Satz 3 dieser Vorschrift sind dem Grunde nach beihilfefähig die in den §§ 6 bis 13 genannten Aufwendungen in tatsächlicher Höhe, für die im Einzelfall eine Beihilfe gewährt wird. Entgegen der Ansicht des Beklagten bestimmen sich die „dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen“ nach § 13 BVO daher nicht nach den durch Absatz 1 Satz 1 dieser Regelung der Höhe nach begrenzten Kosten, sondern nach den Kosten, die tatsächlich angefallen sind. „Dem Grunde nach“ beihilfefähig meint nämlich den Katalog von Aufwendungen nach §§ 6 bis 13 BVO, während Begrenzungen der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen der Höhe nach (wie in § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO) unberücksichtigt bleiben. Dementsprechend sind auch nach Nr. 2 der Hinweise des Finanzministers darunter Aufwendungen zu verstehen, „auch soweit sie über etwaige Höchstbeträge, sonstige Begrenzungen oder Einschränkungen hinausgehen“. Allein diese Auslegung des § 15 Abs. 2 BVO entspricht dessen gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage in § 101 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1 LBG, wonach die Beihilfe grundsätzlich zusammen mit Leistungen Dritter und anderen Ansprüchen die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht übersteigen soll. Ziel dieser Regelung ist es, Übererstattungen, die dem Charakter der Beihilfe als einer Hilfeleistung im Rahmen der ergänzenden Alimentation widersprechen, zu vermeiden und die Beihilfe auf die entstandenen Kosten zu beschränken. Sie ist damit ein Regulativ, um sicherzustellen, dass die sog. 100 %-Grenze nicht überschritten wird (siehe dazu Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., § 15 Abs. 2 RdNr. 21, S. 15 ff.). Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit der außerhalb des Bundesgebiets entstandenen Aufwendungen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO der Höhe nach, nämlich auf die (fiktive) Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden wären, hat daher bei der Bestimmung der tatsächlichen Aufwendungen im Rahmen des § 15 Abs. 2 BVO außer Betracht zu bleiben (so auch Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., § 15 Abs. 2 RdNr. 25, S. 32 ff., 34). Auszugehen ist somit von den tatsächlichen Aufwendungen in Höhe von 21.905,75 CHF (= 14.132,32 EUR).
27 
Von diesem Betrag sind die aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus Krankenversicherungen, Pflegeversicherungen, auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen abzuziehen. Anders als nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO sind damit im Rahmen des § 15 Abs. 2 BVO auch Leistungen aus privaten Krankenversicherungen zu berücksichtigen (so auch Nr. 3 Buchstabe c der Hinweise des Finanzministers zu § 15 Abs. 2 BVO; Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., § 15 Abs. 2 RdNr. 23 Anm. 2, S. 23). Von den Aufwendungen in Höhe von 21.905,75 CHF (= 14.132,32 EUR) sind somit die Leistungen von A. und V. in Höhe von 17.480,80 CHF (= 11.277,93 EUR) abzuziehen. Danach verbleibt ein Beihilfeanspruch von 4.424,95 CHF (= 2.854,39 EUR). Da im Rahmen des § 15 Abs. 2 BVO nur gewährte Leistungen maßgebend sind, sind Selbstbehalte einer privaten Versicherung nicht zu abzuziehen (Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., § 15 Abs. 2 RdNr. 23 Anm. 2.3, S. 24). Gleiches gilt für die Franchisen und Selbstbehalte einer Pflichtversicherung - unabhängig davon, ob diese bei der Bestimmung der beihilfefähigen Aufwendungen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 oder § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO zu berücksichtigen sind - (siehe auch Nr. 2 und 3 der Hinweise des Finanzministers zu § 15 Abs. 2 BVO). Aber selbst wenn man Letztere berücksichtigen würde, verbliebe jedenfalls der vom Kläger geltend gemachte Beihilfeanspruch in Höhe von 1.290,30 EUR (entsprechend 2.000,-- CHF = 4.424,95 - 2.424,95 CHF).
28 
2. Auch für die Aufwendungen für ärztliche Leistungen und ärztlich verordnete Arzneimittel, deren dem Grunde nach bestehende Beihilfefähigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BVO zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht streitig ist, steht dem Kläger nach einem Bemessungssatz von 50 % für ihn (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVO) und von 70 % für seine Ehefrau (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVO) der geltend gemachte Beihilfeanspruch in Höhe von 1.210,59 EUR zu. Lediglich in Höhe von 0,67 EUR hat der Beklagte die Beihilfe zu Recht versagt.
29 
Die geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 959,43 EUR für den Kläger und 1.045,05 EUR für seine Ehefrau sind ohne Beschränkung auf die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig, da keine der Aufwendungen - für sich gesehen - 1.000,-- EUR übersteigt (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 1. Halbsatz BVO). Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
30 
Von den Aufwendungen sind entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht die Eigenbehalte abzuziehen, die dem Kläger aufgrund der vereinbarten Franchisen der schweizerischen Pflichtversicherung (in Höhe von 2.500,-- EUR jeweils für ihn und seine Ehefrau) verblieben sind. Gegenteiliges ergibt sich weder aus Satz 1 noch aus Satz 2 des § 5 Abs. 3 BVO. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO, der Ausdruck des das Beihilferecht prägenden Subsidiaritätsprinzips ist, sind bei Ansprüchen auf Sozialleistungen, Krankenfürsorge oder Kostenersatz auf Grund von Rechtsvorschriften (oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen) die im Einzelfall tatsächlich gewährten Geldleistungen in voller Höhe abzuziehen. Da die schweizerische Pflichtversicherung wegen der vereinbarten Franchisen dem Kläger gerade keine Leistungen gewährt hat, ist diese Vorschrift nicht einschlägig. Eine Ausnahme bildet insoweit nur die Rechnung Nr. 24, bei der es zu einer Erstattung von 13,75 CHF (= 8,87 EUR) gekommen ist, die der Kläger - insoweit unstreitig - bereits in Abzug gebracht hat.
31 
Auch nach § 5 Abs. 3 Satz 2 BVO entfällt die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nicht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn eine auf Grund von Ansprüchen nach Satz 1 zustehende Geldleistung nicht in Anspruch genommen worden ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Zwar dürften die ärztlichen Leistungen und Arzneimittel, die den vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen zugrunde liegen, im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung grundsätzlich erstattungsfähig sein. Die Vereinbarung einer Franchise, die über einen Betrag von 300,-- EUR hinaus freiwillig ist und zu einer Prämienreduzierung führt (Art. 62 Abs. 2 Buchstabe a, Art. 64 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 KVG i.V.m. Art. 103 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 25.06.1995 - KVV - [AS 1995 S. 3867]), kann einer Nicht-inanspruchnahme „zustehender“ Geldleistungen im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 BVO jedoch nicht gleichgesetzt werden. Denn mit dem Abschluss einer obligatorischen Krankenversicherung unter Vereinbarung einer hohen Franchise „verzichtet“ der Versicherungsnehmer nicht auf Geldleistungen, die ihm gesetzlich zustehen; bis zur Ausschöpfung der vereinbarten Franchise kommt ein Anspruch auf Erstattung vielmehr gar nicht erst zu Entstehung.
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Diese Auslegung widerspricht nicht dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 3 BVO, der an das zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn bestehende Treueverhältnis anknüpft. Dieses gegenseitige Treueverhältnis, dem die Fürsorgepflicht des Dienstherrn entspringt, gebietet, dass der Beamte seinen Dienstherrn dadurch entlastet, dass er bestehende Rechtsansprüche gegen andere vorrangig geltend macht (BVerwG, Urteil vom 30.11.1964 - VIII C 290.63 -, Buchholz 238.91Nr. 3 BhV Nr. 2; Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., RdNr. 30 Anm. 1, S. 87). Eine Verpflichtung, durch eigene Beiträge, nämlich höhere Prämien, Leistungsansprüche gegen andere zu begründen, ist ihm dagegen nicht zu entnehmen. Wie ein freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherter, der seine Beiträge grundsätzlich in vollem Umfang selbst zu tragen hat und für den daher gemäß § 5 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 BVO die Regelung des Satzes 2 nicht gilt (siehe Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., § 5 Abs. 3 RdNr. 35 Anm. 2.1 S. 177), muss sich auch ein in der Schweiz Pflichtversicherter, der seine Ansprüche (aus der gesetzlichen Krankenversicherung) weitestgehend aus eigenen Mitteln finanziert, vereinbarte Franchisen nicht anrechnen lassen. Dies begründet nicht die Gefahr einer Umgehung der Beihilfeverordnung. Denn dem in der Schweiz der Pflichtversicherung unterliegenden Beamten, der zugleich Beihilfeberechtigter ist, wird auf diese Weise lediglich ermöglicht - wie im Bundesgebiet lebenden Beamten, die sich ergänzend privat versichern -, seine Pflichtversicherung zumindest teilweise den Beihilfesätzen anzupassen, indem er keine (mit höheren Prämien verbundene) 100 %ige Leistungspflicht vereinbart.
33 
Die vereinbarten Franchisen können entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht als gesetzlich vorgesehene kleinere Kostenanteile im Sinne von § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO angesehen werden. Nach dieser auf § 101 Satz 3 Nr. 2 LBG beruhenden Vorschrift sind nicht beihilfefähig gesetzlich vorgesehene kleinere Kostenanteile, insbesondere Zuzahlungen nach dem SGB V. Hierunter fällt die auf Art. 62 Abs. 2 Buchstabe a und Art. 64 Abs. 2 Buchstabe a KVG beruhende Franchise nicht. Denn sie führt nicht dazu, dass lediglich ein Teil der geltend gemachten Aufwendungen nicht erstattet wird; vielmehr entsteht ein Erstattungsanspruch - wie erwähnt - bis zum Erreichen des vereinbarten Betrags erst gar nicht. Die Franchise ist damit kein bloßer „Anteil“ an den entstandenen Kosten. Ihrer Funktion nach ist sie vergleichbar mit dem aufgrund Art. 1 Nr. 33 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung - GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 378) eingeführten Selbstbehalt, der das Mitglied einer Krankenkasse, wenn es sich für diesen Wahltarif entschieden hat, gemäß § 53 Abs. 1 SGB V gegen Prämienzahlung verpflichtet, jeweils für ein Kalenderjahr die grundsätzlich von der Krankenkasse zu tragenden Kosten bis zu dem vereinbarten Betrag zu übernehmen. Dass dieser Selbstbehalt in § 8 Abs. 3 Satz 1 der - hier allerdings nicht einschlägigen - Verordnung des Bundes über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen vom 13.02.2009 - Bundesbeihilfeverordnung - BBhV - (BGBl. I S. 326) neben den gesetzlichen Kostenanteilen selbständig benannt wird, bestätigt die Annahme, dass er - ebenso wie die schweizerische Franchise - nicht als „Kostenanteil“ anzusehen ist. Abgesehen davon kann die vereinbarte Franchise von 2.500,-- CHF schon der Höhe nach nicht mit den in § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO bezeichneten „kleineren“ Kostenanteilen verglichen werden.
34 
Etwas anderes gilt allerdings hinsichtlich des Selbstbehalts der schweizerischen Pflichtversicherung in Höhe von 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten, der bei der Rechnung Nr. 24 in Höhe von 1,50 CHF (0,96 EUR) in Abzug gebracht wurde. Dieser Selbstbehalt, der nach Art. 103 Abs. 2 KVV bei einem Erwachsenen bis zu einem Betrag von maximal 700,-- CHF (im Mai 2006 entsprach dies in etwa 450,-- EUR) im Jahr von den jeweiligen Aufwendungen abzuziehen ist, ist in Art. 64 Abs. 2 Buchstabe b KVG gesetzlich vorgesehen und wird anteilig auf die einzelnen Leistungen erhoben.
35 
Der Berücksichtigung dieses Selbstbehalts im Rahmen des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO steht nicht entgegen, dass er auf einer ausländischen Rechtsvorschrift beruht. Zwar hatte der Verordnungsgeber bei der Schaffung des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO, welcher der Abgrenzung der verschiedenen Krankenversorgungssysteme dient (BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, BVerwGE 125, 21), wohl in erster Linie die Regelungen über die gesetzliche Krankenversicherung im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch vor Augen. So waren bis zum Inkrafttreten der Beihilfeverordnung vom 12.03.1986, die auf die Regelung in § 101 LBG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesbesoldungsgesetzes vom 03.02.1986 (GBl. S. 21), insbesondere auf § 101 Satz 3 Nr. 2 LBG zurückgeht, in der Beihilfeverordnung die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die nicht beihilfefähigen Kostenanteile noch konkret bezeichnet (hierzu Urteil des Senats vom 21.03.1995 - 4 S 2785/93 -, IÖD 1995, 209). Dies hat sich durch die Einführung der allgemeinen Bezeichnung nicht beihilfefähiger „gesetzlich vorgesehener kleinerer Kostenanteile“ jedoch geändert. Der Wortlaut des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO erfasst seitdem sämtliche gesetzlich vorgesehenen kleineren Kostenanteile ohne Einschränkung auf Kostenanteile im Sinne des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch. Mit dem Zusatz „insbesondere Zuzahlungen nach dem SGB V“ wird lediglich der Begriff der „gesetzlich vorgesehenen kleineren Kostenanteile“ beispielhaft erläutert (Urteil des Senats vom 21.03.1995, a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber trotz fehlender ausdrücklicher Regelung von einer auf Kostenanteile nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch oder zumindest nach ausschließlich inländischen Rechtsvorschriften begrenzten Geltung des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO ausgegangen wäre, lassen sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen (LT-Drs. 9/2434, S. 1 ff.). Dementsprechend enthalten auch die Hinweise des Finanzministers nach der Aufzählung einschlägiger Regelungen des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch den Verweis auf (andere) „entsprechende Regelungen“.
36 
Sinn und Zweck des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO stehen einer Berücksichtigung von Regelungen eines ausländischen Leistungssystems ebenfalls nicht entgegen. Durch die Regelung soll verhindert werden, dass Aufwendungen, die aus Gründen der Kostendämpfung und Eigenbeteiligung in einem Leistungssystem von einem dem Grunde nach Berechtigten getragen werden sollen, auf ein anderes Leistungssystem, nämlich die beamtenrechtliche Beihilfe, übergewälzt werden (BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, a.a.O.). Dieser Gedanke der Systemtrennung legt es nahe, auch Kostenanteile, die aufgrund von ausländischen Gesetzesbestimmungen zum Zweck der Kostendämpfung selbst zu tragen sind, von der Beihilfe auszunehmen. Denn auch in diesen Fällen besteht kein Anlass zu fürsorglichem Eingreifen des Dienstherrn in Form der Beihilfe. Dass der auf Art. 64 Abs. 2 Buchstabe b KVG beruhende Selbstbehalt der Kostendämpfung und Eigenbeteiligung dient, ergibt sich aus Art. 64 Abs. 8 KVG, wonach Kostenbeteiligungen weder bei einer Krankenkasse noch bei einer privaten Versicherungseinrichtung versichert werden dürfen. Denn das bedeutet nichts anderes, als dass dieser Selbstbehalt zwingend vom Versicherten selbst getragen werden soll. Die Berücksichtigung dieser Regelung im Rahmen des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO wird durch die unbestritten vorhandenen Unterschiede zwischen der schweizerischen Pflichtversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, die im Wesentlichen darin bestehen, dass in der schweizerischen Pflichtversicherung sich die vom Versicherten zu zahlenden Beiträge nicht nach dem Einkommen des Versicherten richten, dass sie von diesem selbst zu tragen sind und dass grundsätzlich Kostenersatz für medizinische Maßnahmen geleistet wird, nicht ausgeschlossen. Denn es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass diesen Unterschieden im Rahmen des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO maßgebliche Bedeutung zukäme.
37 
Der Selbstbehalt weicht entgegen der Ansicht des Klägers von den Zuzahlungen nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, die gemäß § 61 SGB V in der Regel ebenfalls 10 % betragen, auch hinsichtlich der Höhe nicht wesentlich ab. Zwar sind die Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung in zahlreichen Fällen der Höhe nach auf 10,-- EUR je Leistung beschränkt (so beispielsweise bei Arznei- und Verbandmitteln nach § 31 Abs. 3 SGB V i.V.m. § 61 Satz 1 SGB V). Dies gilt jedoch nicht für Heilmittel nach § 32 SGB V, bei denen die Zuzahlung nach § 32 Abs. 2 i.V.m. § 61 Satz 3 SBG V ohne Festlegung einer speziellen Obergrenze 10 % der Kosten sowie (zusätzlich) 10 EUR je Verordnung betragen. Auch bei den Kosten der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V sind die Zuzahlungen in Höhe von 10 % lediglich in zeitlicher Hinsicht auf die für die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr anfallenden Kosten beschränkt (§ 37 Abs. 5 i.V.m. § 61 Satz 3 SGB V). Eine Obergrenze bildet in diesen Fällen nur die allgemein geltende Belastungsgrenze des § 62 SGB V in Höhe von 2 % bzw. in Ausnahmefällen von 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, die in ihrer Funktion dem jährlichen Höchstbetrag des Art. 64 Abs. 3 KVG i.V.m. Art. 103 Abs. 2 KVV entspricht. Auch insoweit sind die zwischen den Systemen der gesetzlichen Krankenversicherung und der schweizerischen Pflichtversicherung bestehenden Unterschiede nicht derart, dass eine Einbeziehung des in Rede stehenden Selbstbehalts im Rahmen des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO ausgeschlossen wäre.
38 
Auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Wesenskern ist nicht ersichtlich, wenn der Kläger die ihm aufgrund des Selbstbehalts in der schweizerischen Pflichtversicherung verbleibenden Kosten selbst tragen muss (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, a.a.O.). Dass zum einen Aufwendungen von der schweizerischen Pflichtversicherung - ähnlich wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch - teilweise nicht beglichen werden und zum andern eine Beteiligung der Beihilfe ausgeschlossen ist, steht im Einklang mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dieses Prinzip fordert nicht, dass durch Beihilfen und Versicherungsleistungen die Aufwendungen in Krankheitsfällen vollständig gedeckt werden und dass der Dienstherr in jedem Falle einen Teil der Kosten übernimmt (BVerwG, Urteile vom 15.12.2005, a.a.O., und vom 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277). Das Beihilferecht ist nach seiner Konzeption, die dem Fürsorgeprinzip genügt, nur eine Ergänzung der mit eigenen Mitteln zu betreibenden Eigenvorsorge. Die Beihilfe soll den Beihilfeberechtigten lediglich von Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen, die ihn in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen unabwendbar treffen und die er nicht durch sonstige Leistungen, die ihm nach dem Gesetz zustehen, ausgleichen kann. Entscheidet sich der Dienstherr - wie nach derzeitigem System - seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfen nachzukommen, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge ergänzend hinzutreten, muss er gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann. Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht nicht (BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, NVwZ 2003, 720; BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89). Wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe muss der Beamte demnach auch Nachteile und Härten hinnehmen, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben. Verfassungsrechtlich ist die Grenze der dem Beamten zumutbaren Belastung im Hinblick auf die Eigenvorsorge erst erreicht, wenn der amtsangemessene, aus der Besoldung zu bestreitende Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet ist. Anhaltspunkte hierfür sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das geringfügige Unterliegen des Klägers hinsichtlich seines weitergehenden Beihilfebegehrens rechtfertigt keine anteilige Kostentragung.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
41 
Beschluss vom 15. April 2010
42 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 2.501,56 EUR festgesetzt.
43 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist nur in geringem Umfang begründet.
19 
Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Beihilfe in Höhe von 2.500,89 EUR. Insoweit hat das Verwaltungsgericht der - zulässigen - Klage zu Recht stattgegeben. Die Bescheide des Landesamts vom 01.06.2006 und 10.07.2006 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 sind - soweit sie dem entgegenstehen - rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein weitergehender Beihilfeanspruch besteht dagegen nicht.
20 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier der Zeitraum von Juni 2005 bis Mai 2006) maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17, m.w.N.). Einschlägig sind danach die Vorschriften der - auf der Grundlage von § 101 LBG erlassenen - Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung vom 17.02.2004 (GBl. S. 66).
21 
1. Der Kläger hat Anspruch auf Beihilfe in Höhe von 1.290,30 EUR zu den mit Rechnungen vom 22.03.2006 (Nr. 19 und 20) belegten Aufwendungen für die stationäre Behandlung seiner Ehefrau vom 12.01. bis 24.01.2006 in der S. Klinik in Z.
22 
Die geltend gemachten Aufwendungen für stationäre Krankenhausleistungen sind nach § 13 Abs. 1 Satz 1 , § 6 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 7 BVO dem Grunde nach beihilfefähig. Dies steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Die Beteiligten streiten lediglich um die Höhe der zu gewährenden Beihilfe. Hierzu bestimmt § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO, dass außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nur beihilfefähig sind, wenn es sich um Aufwendungen nach § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 handelt und nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Eine Ausnahme gilt nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BVO für innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstandene Aufwendungen für ambulante Behandlungen und für stationäre Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern. Hier ist regelmäßig ein Kostenvergleich nicht erforderlich, es sei denn, dass gebietsfremden Personen regelmäßig höhere Preise als ansässigen Personen berechnet werden. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob diese Ausnahme auch auf die in der Schweiz entstandenen Aufwendungen des Klägers für die stationäre Behandlung seiner Ehefrau anzuwenden ist. Diese Frage - bei deren Klärung zu beachten wäre, dass es sich bei der S. Klinik wohl um ein Privatkrankenhaus handelt, bei dem ein Kostenvergleich nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BVO auch im Falle einer Behandlung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anzustellen wäre - bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung. Denn dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der begehrten 1.290,30 EUR selbst dann zu, wenn gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO nur die Kosten beihilfefähig wären, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären, wenn also nur die vom Beklagten angesetzten Aufwendungen für eine stationäre Behandlung im K. Hospital in Stuttgart in Höhe von 9.775,42 EUR zu berücksichtigen wären. Dies ergibt sich aus Folgendem:
23 
Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO sind von den im Rahmen der Beihilfeverordnung beihilfefähigen Aufwendungen, also hier den vom Beklagten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO als beihilfefähig angesehenen 9.775,42 EUR, bei Ansprüchen auf Sozialleistungen, Krankenfürsorge oder Kostenersatz auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die im Einzelfall tatsächlich gewährten Geldleistungen in voller Höhe abzuziehen. Eine derartige Geldleistung sind die gewährten Leistungen der A. in Höhe von 1.393,05 CHF (= 898,74 EUR). Denn hierbei handelt es sich um Leistungen einer aufgrund von Art. 3 Abs. 1 des schweizerischen Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18.03.1994 - KVG - (Bundesblatt 1992 Bd. 2 S. 236) für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorischen Krankenversicherung. Ob darüber hinaus von den nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO beihilfefähigen Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 BVO oder § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO auch die Leistungen abzuziehen sind, die von der A. wegen der aufgrund von Art. 62 Abs. 2 Buchstabe a, Art. 64 Abs. 2 Buchstabe a KVG vereinbarten Franchise (hier: 2.270,15 CHF) oder wegen des gesetzlich in Art. 64 Abs. 2 Buchstabe b KVG vorgesehenen Selbstbehalts von 10 % (hier: 154,80 CHF) nicht erstattet wurden (insgesamt 2.424,95 CHF = 1.564,48 EUR), kann offen bleiben. Denn selbst wenn man auch diese Beträge von den im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO vom Beklagten als beihilfefähig angesehenen Aufwendungen abzieht, verbleibt ein Betrag von (9.775,42 – 898,74 – 1.564,48 =) 7.312,20 EUR an beihilfefähigen Aufwendungen, die der Bemessung der Beihilfe zugrundezulegen sind.
24 
Nicht zum Abzug nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO kommen dagegen die Leistungen, die der Kläger aus der mit der V. abgeschlossenen Versicherung erhalten hat, weil dies eine gesetzlich nicht vorgeschriebene, sondern freiwillig abgeschlossene private Zusatzversicherung ist (vgl. Schröder/Beckmann u.a., Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, § 5 Abs. 3 RdNr. 35 Anm. 2, S. 177).
25 
Bei dem für seine Ehefrau geltenden Beihilfebemessungssatz von 70 % (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVO) ergibt sich danach für beihilfefähige Aufwendungen in Höhe von 7.312,20 EUR ein Beihilfeanspruch des Klägers in Höhe von 5.118,54 EUR.
26 
Dieser Anspruch entfällt nicht aufgrund der Regelung in § 15 Abs. 2 Satz 1 BVO. Nach dieser Vorschrift darf die Beihilfe zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus Krankenversicherungen, Pflegeversicherungen, auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Nach Satz 3 dieser Vorschrift sind dem Grunde nach beihilfefähig die in den §§ 6 bis 13 genannten Aufwendungen in tatsächlicher Höhe, für die im Einzelfall eine Beihilfe gewährt wird. Entgegen der Ansicht des Beklagten bestimmen sich die „dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen“ nach § 13 BVO daher nicht nach den durch Absatz 1 Satz 1 dieser Regelung der Höhe nach begrenzten Kosten, sondern nach den Kosten, die tatsächlich angefallen sind. „Dem Grunde nach“ beihilfefähig meint nämlich den Katalog von Aufwendungen nach §§ 6 bis 13 BVO, während Begrenzungen der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen der Höhe nach (wie in § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO) unberücksichtigt bleiben. Dementsprechend sind auch nach Nr. 2 der Hinweise des Finanzministers darunter Aufwendungen zu verstehen, „auch soweit sie über etwaige Höchstbeträge, sonstige Begrenzungen oder Einschränkungen hinausgehen“. Allein diese Auslegung des § 15 Abs. 2 BVO entspricht dessen gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage in § 101 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1 LBG, wonach die Beihilfe grundsätzlich zusammen mit Leistungen Dritter und anderen Ansprüchen die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht übersteigen soll. Ziel dieser Regelung ist es, Übererstattungen, die dem Charakter der Beihilfe als einer Hilfeleistung im Rahmen der ergänzenden Alimentation widersprechen, zu vermeiden und die Beihilfe auf die entstandenen Kosten zu beschränken. Sie ist damit ein Regulativ, um sicherzustellen, dass die sog. 100 %-Grenze nicht überschritten wird (siehe dazu Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., § 15 Abs. 2 RdNr. 21, S. 15 ff.). Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit der außerhalb des Bundesgebiets entstandenen Aufwendungen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO der Höhe nach, nämlich auf die (fiktive) Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden wären, hat daher bei der Bestimmung der tatsächlichen Aufwendungen im Rahmen des § 15 Abs. 2 BVO außer Betracht zu bleiben (so auch Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., § 15 Abs. 2 RdNr. 25, S. 32 ff., 34). Auszugehen ist somit von den tatsächlichen Aufwendungen in Höhe von 21.905,75 CHF (= 14.132,32 EUR).
27 
Von diesem Betrag sind die aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus Krankenversicherungen, Pflegeversicherungen, auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen abzuziehen. Anders als nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO sind damit im Rahmen des § 15 Abs. 2 BVO auch Leistungen aus privaten Krankenversicherungen zu berücksichtigen (so auch Nr. 3 Buchstabe c der Hinweise des Finanzministers zu § 15 Abs. 2 BVO; Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., § 15 Abs. 2 RdNr. 23 Anm. 2, S. 23). Von den Aufwendungen in Höhe von 21.905,75 CHF (= 14.132,32 EUR) sind somit die Leistungen von A. und V. in Höhe von 17.480,80 CHF (= 11.277,93 EUR) abzuziehen. Danach verbleibt ein Beihilfeanspruch von 4.424,95 CHF (= 2.854,39 EUR). Da im Rahmen des § 15 Abs. 2 BVO nur gewährte Leistungen maßgebend sind, sind Selbstbehalte einer privaten Versicherung nicht zu abzuziehen (Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., § 15 Abs. 2 RdNr. 23 Anm. 2.3, S. 24). Gleiches gilt für die Franchisen und Selbstbehalte einer Pflichtversicherung - unabhängig davon, ob diese bei der Bestimmung der beihilfefähigen Aufwendungen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 oder § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO zu berücksichtigen sind - (siehe auch Nr. 2 und 3 der Hinweise des Finanzministers zu § 15 Abs. 2 BVO). Aber selbst wenn man Letztere berücksichtigen würde, verbliebe jedenfalls der vom Kläger geltend gemachte Beihilfeanspruch in Höhe von 1.290,30 EUR (entsprechend 2.000,-- CHF = 4.424,95 - 2.424,95 CHF).
28 
2. Auch für die Aufwendungen für ärztliche Leistungen und ärztlich verordnete Arzneimittel, deren dem Grunde nach bestehende Beihilfefähigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BVO zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht streitig ist, steht dem Kläger nach einem Bemessungssatz von 50 % für ihn (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVO) und von 70 % für seine Ehefrau (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVO) der geltend gemachte Beihilfeanspruch in Höhe von 1.210,59 EUR zu. Lediglich in Höhe von 0,67 EUR hat der Beklagte die Beihilfe zu Recht versagt.
29 
Die geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 959,43 EUR für den Kläger und 1.045,05 EUR für seine Ehefrau sind ohne Beschränkung auf die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig, da keine der Aufwendungen - für sich gesehen - 1.000,-- EUR übersteigt (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 1. Halbsatz BVO). Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
30 
Von den Aufwendungen sind entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht die Eigenbehalte abzuziehen, die dem Kläger aufgrund der vereinbarten Franchisen der schweizerischen Pflichtversicherung (in Höhe von 2.500,-- EUR jeweils für ihn und seine Ehefrau) verblieben sind. Gegenteiliges ergibt sich weder aus Satz 1 noch aus Satz 2 des § 5 Abs. 3 BVO. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO, der Ausdruck des das Beihilferecht prägenden Subsidiaritätsprinzips ist, sind bei Ansprüchen auf Sozialleistungen, Krankenfürsorge oder Kostenersatz auf Grund von Rechtsvorschriften (oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen) die im Einzelfall tatsächlich gewährten Geldleistungen in voller Höhe abzuziehen. Da die schweizerische Pflichtversicherung wegen der vereinbarten Franchisen dem Kläger gerade keine Leistungen gewährt hat, ist diese Vorschrift nicht einschlägig. Eine Ausnahme bildet insoweit nur die Rechnung Nr. 24, bei der es zu einer Erstattung von 13,75 CHF (= 8,87 EUR) gekommen ist, die der Kläger - insoweit unstreitig - bereits in Abzug gebracht hat.
31 
Auch nach § 5 Abs. 3 Satz 2 BVO entfällt die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nicht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn eine auf Grund von Ansprüchen nach Satz 1 zustehende Geldleistung nicht in Anspruch genommen worden ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Zwar dürften die ärztlichen Leistungen und Arzneimittel, die den vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen zugrunde liegen, im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung grundsätzlich erstattungsfähig sein. Die Vereinbarung einer Franchise, die über einen Betrag von 300,-- EUR hinaus freiwillig ist und zu einer Prämienreduzierung führt (Art. 62 Abs. 2 Buchstabe a, Art. 64 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 KVG i.V.m. Art. 103 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 25.06.1995 - KVV - [AS 1995 S. 3867]), kann einer Nicht-inanspruchnahme „zustehender“ Geldleistungen im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 BVO jedoch nicht gleichgesetzt werden. Denn mit dem Abschluss einer obligatorischen Krankenversicherung unter Vereinbarung einer hohen Franchise „verzichtet“ der Versicherungsnehmer nicht auf Geldleistungen, die ihm gesetzlich zustehen; bis zur Ausschöpfung der vereinbarten Franchise kommt ein Anspruch auf Erstattung vielmehr gar nicht erst zu Entstehung.
32 
Diese Auslegung widerspricht nicht dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 3 BVO, der an das zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn bestehende Treueverhältnis anknüpft. Dieses gegenseitige Treueverhältnis, dem die Fürsorgepflicht des Dienstherrn entspringt, gebietet, dass der Beamte seinen Dienstherrn dadurch entlastet, dass er bestehende Rechtsansprüche gegen andere vorrangig geltend macht (BVerwG, Urteil vom 30.11.1964 - VIII C 290.63 -, Buchholz 238.91Nr. 3 BhV Nr. 2; Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., RdNr. 30 Anm. 1, S. 87). Eine Verpflichtung, durch eigene Beiträge, nämlich höhere Prämien, Leistungsansprüche gegen andere zu begründen, ist ihm dagegen nicht zu entnehmen. Wie ein freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherter, der seine Beiträge grundsätzlich in vollem Umfang selbst zu tragen hat und für den daher gemäß § 5 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 BVO die Regelung des Satzes 2 nicht gilt (siehe Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., § 5 Abs. 3 RdNr. 35 Anm. 2.1 S. 177), muss sich auch ein in der Schweiz Pflichtversicherter, der seine Ansprüche (aus der gesetzlichen Krankenversicherung) weitestgehend aus eigenen Mitteln finanziert, vereinbarte Franchisen nicht anrechnen lassen. Dies begründet nicht die Gefahr einer Umgehung der Beihilfeverordnung. Denn dem in der Schweiz der Pflichtversicherung unterliegenden Beamten, der zugleich Beihilfeberechtigter ist, wird auf diese Weise lediglich ermöglicht - wie im Bundesgebiet lebenden Beamten, die sich ergänzend privat versichern -, seine Pflichtversicherung zumindest teilweise den Beihilfesätzen anzupassen, indem er keine (mit höheren Prämien verbundene) 100 %ige Leistungspflicht vereinbart.
33 
Die vereinbarten Franchisen können entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht als gesetzlich vorgesehene kleinere Kostenanteile im Sinne von § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO angesehen werden. Nach dieser auf § 101 Satz 3 Nr. 2 LBG beruhenden Vorschrift sind nicht beihilfefähig gesetzlich vorgesehene kleinere Kostenanteile, insbesondere Zuzahlungen nach dem SGB V. Hierunter fällt die auf Art. 62 Abs. 2 Buchstabe a und Art. 64 Abs. 2 Buchstabe a KVG beruhende Franchise nicht. Denn sie führt nicht dazu, dass lediglich ein Teil der geltend gemachten Aufwendungen nicht erstattet wird; vielmehr entsteht ein Erstattungsanspruch - wie erwähnt - bis zum Erreichen des vereinbarten Betrags erst gar nicht. Die Franchise ist damit kein bloßer „Anteil“ an den entstandenen Kosten. Ihrer Funktion nach ist sie vergleichbar mit dem aufgrund Art. 1 Nr. 33 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung - GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 378) eingeführten Selbstbehalt, der das Mitglied einer Krankenkasse, wenn es sich für diesen Wahltarif entschieden hat, gemäß § 53 Abs. 1 SGB V gegen Prämienzahlung verpflichtet, jeweils für ein Kalenderjahr die grundsätzlich von der Krankenkasse zu tragenden Kosten bis zu dem vereinbarten Betrag zu übernehmen. Dass dieser Selbstbehalt in § 8 Abs. 3 Satz 1 der - hier allerdings nicht einschlägigen - Verordnung des Bundes über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen vom 13.02.2009 - Bundesbeihilfeverordnung - BBhV - (BGBl. I S. 326) neben den gesetzlichen Kostenanteilen selbständig benannt wird, bestätigt die Annahme, dass er - ebenso wie die schweizerische Franchise - nicht als „Kostenanteil“ anzusehen ist. Abgesehen davon kann die vereinbarte Franchise von 2.500,-- CHF schon der Höhe nach nicht mit den in § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO bezeichneten „kleineren“ Kostenanteilen verglichen werden.
34 
Etwas anderes gilt allerdings hinsichtlich des Selbstbehalts der schweizerischen Pflichtversicherung in Höhe von 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten, der bei der Rechnung Nr. 24 in Höhe von 1,50 CHF (0,96 EUR) in Abzug gebracht wurde. Dieser Selbstbehalt, der nach Art. 103 Abs. 2 KVV bei einem Erwachsenen bis zu einem Betrag von maximal 700,-- CHF (im Mai 2006 entsprach dies in etwa 450,-- EUR) im Jahr von den jeweiligen Aufwendungen abzuziehen ist, ist in Art. 64 Abs. 2 Buchstabe b KVG gesetzlich vorgesehen und wird anteilig auf die einzelnen Leistungen erhoben.
35 
Der Berücksichtigung dieses Selbstbehalts im Rahmen des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO steht nicht entgegen, dass er auf einer ausländischen Rechtsvorschrift beruht. Zwar hatte der Verordnungsgeber bei der Schaffung des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO, welcher der Abgrenzung der verschiedenen Krankenversorgungssysteme dient (BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, BVerwGE 125, 21), wohl in erster Linie die Regelungen über die gesetzliche Krankenversicherung im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch vor Augen. So waren bis zum Inkrafttreten der Beihilfeverordnung vom 12.03.1986, die auf die Regelung in § 101 LBG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesbesoldungsgesetzes vom 03.02.1986 (GBl. S. 21), insbesondere auf § 101 Satz 3 Nr. 2 LBG zurückgeht, in der Beihilfeverordnung die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die nicht beihilfefähigen Kostenanteile noch konkret bezeichnet (hierzu Urteil des Senats vom 21.03.1995 - 4 S 2785/93 -, IÖD 1995, 209). Dies hat sich durch die Einführung der allgemeinen Bezeichnung nicht beihilfefähiger „gesetzlich vorgesehener kleinerer Kostenanteile“ jedoch geändert. Der Wortlaut des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO erfasst seitdem sämtliche gesetzlich vorgesehenen kleineren Kostenanteile ohne Einschränkung auf Kostenanteile im Sinne des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch. Mit dem Zusatz „insbesondere Zuzahlungen nach dem SGB V“ wird lediglich der Begriff der „gesetzlich vorgesehenen kleineren Kostenanteile“ beispielhaft erläutert (Urteil des Senats vom 21.03.1995, a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber trotz fehlender ausdrücklicher Regelung von einer auf Kostenanteile nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch oder zumindest nach ausschließlich inländischen Rechtsvorschriften begrenzten Geltung des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO ausgegangen wäre, lassen sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen (LT-Drs. 9/2434, S. 1 ff.). Dementsprechend enthalten auch die Hinweise des Finanzministers nach der Aufzählung einschlägiger Regelungen des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch den Verweis auf (andere) „entsprechende Regelungen“.
36 
Sinn und Zweck des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO stehen einer Berücksichtigung von Regelungen eines ausländischen Leistungssystems ebenfalls nicht entgegen. Durch die Regelung soll verhindert werden, dass Aufwendungen, die aus Gründen der Kostendämpfung und Eigenbeteiligung in einem Leistungssystem von einem dem Grunde nach Berechtigten getragen werden sollen, auf ein anderes Leistungssystem, nämlich die beamtenrechtliche Beihilfe, übergewälzt werden (BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, a.a.O.). Dieser Gedanke der Systemtrennung legt es nahe, auch Kostenanteile, die aufgrund von ausländischen Gesetzesbestimmungen zum Zweck der Kostendämpfung selbst zu tragen sind, von der Beihilfe auszunehmen. Denn auch in diesen Fällen besteht kein Anlass zu fürsorglichem Eingreifen des Dienstherrn in Form der Beihilfe. Dass der auf Art. 64 Abs. 2 Buchstabe b KVG beruhende Selbstbehalt der Kostendämpfung und Eigenbeteiligung dient, ergibt sich aus Art. 64 Abs. 8 KVG, wonach Kostenbeteiligungen weder bei einer Krankenkasse noch bei einer privaten Versicherungseinrichtung versichert werden dürfen. Denn das bedeutet nichts anderes, als dass dieser Selbstbehalt zwingend vom Versicherten selbst getragen werden soll. Die Berücksichtigung dieser Regelung im Rahmen des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO wird durch die unbestritten vorhandenen Unterschiede zwischen der schweizerischen Pflichtversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, die im Wesentlichen darin bestehen, dass in der schweizerischen Pflichtversicherung sich die vom Versicherten zu zahlenden Beiträge nicht nach dem Einkommen des Versicherten richten, dass sie von diesem selbst zu tragen sind und dass grundsätzlich Kostenersatz für medizinische Maßnahmen geleistet wird, nicht ausgeschlossen. Denn es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass diesen Unterschieden im Rahmen des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO maßgebliche Bedeutung zukäme.
37 
Der Selbstbehalt weicht entgegen der Ansicht des Klägers von den Zuzahlungen nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, die gemäß § 61 SGB V in der Regel ebenfalls 10 % betragen, auch hinsichtlich der Höhe nicht wesentlich ab. Zwar sind die Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung in zahlreichen Fällen der Höhe nach auf 10,-- EUR je Leistung beschränkt (so beispielsweise bei Arznei- und Verbandmitteln nach § 31 Abs. 3 SGB V i.V.m. § 61 Satz 1 SGB V). Dies gilt jedoch nicht für Heilmittel nach § 32 SGB V, bei denen die Zuzahlung nach § 32 Abs. 2 i.V.m. § 61 Satz 3 SBG V ohne Festlegung einer speziellen Obergrenze 10 % der Kosten sowie (zusätzlich) 10 EUR je Verordnung betragen. Auch bei den Kosten der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V sind die Zuzahlungen in Höhe von 10 % lediglich in zeitlicher Hinsicht auf die für die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr anfallenden Kosten beschränkt (§ 37 Abs. 5 i.V.m. § 61 Satz 3 SGB V). Eine Obergrenze bildet in diesen Fällen nur die allgemein geltende Belastungsgrenze des § 62 SGB V in Höhe von 2 % bzw. in Ausnahmefällen von 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, die in ihrer Funktion dem jährlichen Höchstbetrag des Art. 64 Abs. 3 KVG i.V.m. Art. 103 Abs. 2 KVV entspricht. Auch insoweit sind die zwischen den Systemen der gesetzlichen Krankenversicherung und der schweizerischen Pflichtversicherung bestehenden Unterschiede nicht derart, dass eine Einbeziehung des in Rede stehenden Selbstbehalts im Rahmen des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO ausgeschlossen wäre.
38 
Auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Wesenskern ist nicht ersichtlich, wenn der Kläger die ihm aufgrund des Selbstbehalts in der schweizerischen Pflichtversicherung verbleibenden Kosten selbst tragen muss (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, a.a.O.). Dass zum einen Aufwendungen von der schweizerischen Pflichtversicherung - ähnlich wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch - teilweise nicht beglichen werden und zum andern eine Beteiligung der Beihilfe ausgeschlossen ist, steht im Einklang mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dieses Prinzip fordert nicht, dass durch Beihilfen und Versicherungsleistungen die Aufwendungen in Krankheitsfällen vollständig gedeckt werden und dass der Dienstherr in jedem Falle einen Teil der Kosten übernimmt (BVerwG, Urteile vom 15.12.2005, a.a.O., und vom 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277). Das Beihilferecht ist nach seiner Konzeption, die dem Fürsorgeprinzip genügt, nur eine Ergänzung der mit eigenen Mitteln zu betreibenden Eigenvorsorge. Die Beihilfe soll den Beihilfeberechtigten lediglich von Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen, die ihn in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen unabwendbar treffen und die er nicht durch sonstige Leistungen, die ihm nach dem Gesetz zustehen, ausgleichen kann. Entscheidet sich der Dienstherr - wie nach derzeitigem System - seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfen nachzukommen, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge ergänzend hinzutreten, muss er gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann. Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht nicht (BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, NVwZ 2003, 720; BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89). Wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe muss der Beamte demnach auch Nachteile und Härten hinnehmen, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben. Verfassungsrechtlich ist die Grenze der dem Beamten zumutbaren Belastung im Hinblick auf die Eigenvorsorge erst erreicht, wenn der amtsangemessene, aus der Besoldung zu bestreitende Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet ist. Anhaltspunkte hierfür sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das geringfügige Unterliegen des Klägers hinsichtlich seines weitergehenden Beihilfebegehrens rechtfertigt keine anteilige Kostentragung.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
41 
Beschluss vom 15. April 2010
42 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 2.501,56 EUR festgesetzt.
43 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärztliche Verordnung vorliegt.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die
a)
einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben,
b)
einen niedrigen Abgabepreis haben,
c)
der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder
d)
in Anlage 12 genannt sind, und
2.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.

(3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind.

(4) Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 11 oder 12 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat bei Aufwendungen von mehr als 600 Euro vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen. Soweit das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat allgemein erklärt ist, kann die oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der die Gefahr einer Infektion durch Stichverletzungen, insbesondere durch Blutentnahmen und Injektionen, besteht oder angenommen werden kann.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, mindestens um 5 und höchstens um 10 Euro, jedoch jeweils nicht um mehr als die tatsächlichen Kosten bei

1.
Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Produkten nach § 22 Absatz 5 Satz 1 sowie bei Medizinprodukten nach Anlage 4,
2.
Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücken nach § 25,
3.
Fahrten mit Ausnahme der Fälle nach § 35 Abs. 2,
4.
Familien- und Haushaltshilfe je Kalendertag und
5.
Soziotherapie je Kalendertag.
Maßgebend für den Abzugsbetrag nach Satz 1 Nummer 1 ist der Apothekenabgabepreis oder der Festbetrag der jeweiligen Packung des verordneten Arznei- und Verbandmittels. Dies gilt auch bei Mehrfachverordnungen oder bei der Abgabe der verordneten Menge in mehreren Packungen. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln, außer bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln, beträgt der Eigenbehalt 10 Prozent der insgesamt beihilfefähigen Aufwendungen, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(2) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Euro je Kalendertag bei

1.
vollstationären Krankenhausleistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2, § 26a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und stationäre Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen nach § 34 Absatz 1, 2 und 5, höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr, und
2.
Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2.

(3) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich bei häuslicher Krankenpflege um 10 Prozent der Kosten für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme im Kalenderjahr und um 10 Euro je Verordnung.

(4) Eigenbehalte sind nicht abzuziehen von Aufwendungen für

1.
Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, außer Fahrtkosten,
2.
Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,
3.
ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der dabei verwandten Arzneimittel,
4.
Leistungen im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung nach § 43 einschließlich der dabei verwendeten Arzneimittel,
5.
Arznei- und Verbandmittel nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2,
a)
die für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulanten Behandlungen benötigt und
aa)
in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder
bb)
auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft worden sind oder
b)
deren Apothekeneinkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer mindestens 30 Prozent niedriger ist als der jeweils gültige Festbetrag, der diesem Preis zugrunde liegt,
6.
Heil- und Hilfsmittel, soweit vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beihilfefähige Höchstbeträge festgesetzt worden sind,
7.
Harn- und Blutteststreifen,
8.
Spenderinnen und Spender nach § 45a Absatz 2,
9.
Arzneimittel nach § 22, wenn auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde vorgenommenen Einschränkung der Verwendbarkeit eines Arzneimittels erneut ein Arzneimittel verordnet werden musste.

(1) Auf Antrag sind nach Überschreiten der Belastungsgrenze nach Satz 5

1.
Eigenbehalte nach § 49 von den beihilfefähigen Aufwendungen für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen,
2.
Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 22 Absatz 2 Nummer 3, die nicht den Ausnahmeregelungen unterliegen, in voller Höhe als beihilfefähig anzuerkennen, wenn die Aufwendungen pro verordnetem Arzneimittel über folgenden Beträgen liegen:
a)
für beihilfeberechtigte
Personen der Besoldungs-
gruppen A 2 bis A 8 und
Anwärterinnen und An-
wärter sowie berücksichti-
gungsfähige Personen
8 Euro,
b)
für beihilfeberechtigte Personen der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie berücksichtigungsfähige Personen
12 Euro,
c)
für beihilfeberechtigte Personen höherer
Besoldungsgruppen sowie
berücksichtigungsfähige Personen
16 Euro.
Ein Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Eigenbehalte nach § 49 einbehalten worden sind. Dabei sind die Beträge nach § 49 Absatz 1 bis 3 entsprechend der Höhe des tatsächlichen Abzugs sowie Aufwendungen für Arzneimittel nach Nummer 2 zum entsprechenden Bemessungssatz zu berücksichtigen. Die beihilfeberechtigte Person hat das Einkommen nach § 39 Absatz 3, die anrechenbaren Eigenbehalte und die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nachzuweisen. Die Belastungsgrenze beträgt für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Personen zusammen 2 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 2 sowie für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), die zuletzt durch Beschluss vom 15. Februar 2018 (BAnz. AT 05.03.2018 B4) geändert worden ist, 1 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 2.

(2) Maßgeblich ist das Datum des Entstehens der Aufwendungen. Die Einnahmen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners werden nicht berücksichtigt, wenn sie oder er Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder selbst beihilfeberechtigt ist. Die Einnahmen vermindern sich bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden beihilfeberechtigten Personen um 15 Prozent und für jedes Kind nach § 4 Absatz 2 um den Betrag, der sich aus § 32 Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ergibt. Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze sind jeweils die jährlichen Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres.

(3) Werden die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen, ist für die Berechnung der Belastungsgrenze der nach Maßgabe des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zu ermittelnde Regelsatz anzuwenden.

(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärztliche Verordnung vorliegt.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die
a)
einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben,
b)
einen niedrigen Abgabepreis haben,
c)
der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder
d)
in Anlage 12 genannt sind, und
2.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.

(3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind.

(4) Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 11 oder 12 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat bei Aufwendungen von mehr als 600 Euro vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen. Soweit das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat allgemein erklärt ist, kann die oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der die Gefahr einer Infektion durch Stichverletzungen, insbesondere durch Blutentnahmen und Injektionen, besteht oder angenommen werden kann.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung sind beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Beihilfefähig sind:

1.
pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und
2.
Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege, sofern hierzu nicht nach § 27 Beihilfe gewährt wird.
§ 43 Absatz 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Rechnet die Pflegeeinrichtung monatlich ab, so sind auf besonderen Antrag Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, sowie für Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten beihilfefähig, sofern von den durchschnittlichen monatlichen nach Absatz 3 maßgeblichen Einnahmen höchstens ein Betrag in Höhe der Summe der folgenden monatlichen Beträge verbleibt:

1.
8 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jede beihilfeberechtigte und jede berücksichtigungsfähige Person sowie für jede Ehegattin oder jeden Ehegatten oder für jede Lebenspartnerin oder jeden Lebenspartner, für die oder den ein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
2.
30 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für eine beihilfeberechtigte Person sowie für eine Ehegattin oder einen Ehegatten oder für eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, für die oder den kein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
3.
3 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jedes berücksichtigungsfähige Kind, für das kein Anspruch auf Beihilfe nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, und
4.
3 Prozent des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe für die beihilfeberechtigte Person.
Satz 1 gilt bei anderen Abrechnungszeiträumen entsprechend. Hat eine beihilfeberechtigte oder eine berücksichtigungsfähige Person Anspruch auf Zuschuss zu den Unterkunfts-, Investitions- und Verpflegungskosten nach landesrechtlichen Vorschriften, sind die Aufwendungen nach Satz 1 in Höhe des tatsächlich gezahlten Zuschusses zu mindern.

(3) Maßgeblich sind die im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten Einnahmen. Einnahmen sind:

1.
die Bruttobezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 und Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben, und der Altersteilzeitzuschlag; unberücksichtigt bleibt der kinderbezogene Familienzuschlag,
2.
die Bruttobezüge nach § 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben; unberücksichtigt bleiben das Sterbegeld nach § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes, der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, sofern der beihilfeberechtigten Person nicht nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge zustehen, sowie der Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Unfallentschädigung nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes,
3.
der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person, der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; maßgeblich ist der Betrag, der sich vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses ergibt; eine Leistung für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt,
4.
der unter § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes fallende Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; unberücksichtigt bleibt der Anteil einer gesetzlichen Rente, der der Besteuerung unterliegt.
Die Einnahmen sind jährlich nachzuweisen. Macht die beihilfeberechtigte Person glaubhaft, dass die aktuellen Einnahmen voraussichtlich wesentlich geringer sind als die im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten durchschnittlichen monatlichen Einnahmen, sind die Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu legen. Hat die beihilfeberechtigte Person keine Einnahmen nach Satz 1 aus dem Kalenderjahr vor Antragstellung, werden die voraussichtlichen Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde gelegt. Befinden sich verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft lebende Personen in vollstationärer Pflege und verstirbt die beihilfeberechtigte Person, sind die aktuellen Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu legen, bis die Voraussetzungen nach Satz 4 nicht mehr vorliegen.

(4) Beihilfefähig sind Aufwendungen für zusätzliche Betreuung und Aktivierung entsprechend § 43b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht.

(5) Beihilfefähig sind Aufwendungen entsprechend § 87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn

1.
die pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder
2.
festgestellt wurde, dass die zuvor pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht mehr pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist.

(6) Absatz 2 gilt nicht für Zusatzleistungen nach § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, mindestens um 5 und höchstens um 10 Euro, jedoch jeweils nicht um mehr als die tatsächlichen Kosten bei

1.
Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Produkten nach § 22 Absatz 5 Satz 1 sowie bei Medizinprodukten nach Anlage 4,
2.
Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücken nach § 25,
3.
Fahrten mit Ausnahme der Fälle nach § 35 Abs. 2,
4.
Familien- und Haushaltshilfe je Kalendertag und
5.
Soziotherapie je Kalendertag.
Maßgebend für den Abzugsbetrag nach Satz 1 Nummer 1 ist der Apothekenabgabepreis oder der Festbetrag der jeweiligen Packung des verordneten Arznei- und Verbandmittels. Dies gilt auch bei Mehrfachverordnungen oder bei der Abgabe der verordneten Menge in mehreren Packungen. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln, außer bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln, beträgt der Eigenbehalt 10 Prozent der insgesamt beihilfefähigen Aufwendungen, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(2) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Euro je Kalendertag bei

1.
vollstationären Krankenhausleistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2, § 26a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und stationäre Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen nach § 34 Absatz 1, 2 und 5, höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr, und
2.
Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2.

(3) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich bei häuslicher Krankenpflege um 10 Prozent der Kosten für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme im Kalenderjahr und um 10 Euro je Verordnung.

(4) Eigenbehalte sind nicht abzuziehen von Aufwendungen für

1.
Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, außer Fahrtkosten,
2.
Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,
3.
ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der dabei verwandten Arzneimittel,
4.
Leistungen im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung nach § 43 einschließlich der dabei verwendeten Arzneimittel,
5.
Arznei- und Verbandmittel nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2,
a)
die für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulanten Behandlungen benötigt und
aa)
in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder
bb)
auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft worden sind oder
b)
deren Apothekeneinkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer mindestens 30 Prozent niedriger ist als der jeweils gültige Festbetrag, der diesem Preis zugrunde liegt,
6.
Heil- und Hilfsmittel, soweit vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beihilfefähige Höchstbeträge festgesetzt worden sind,
7.
Harn- und Blutteststreifen,
8.
Spenderinnen und Spender nach § 45a Absatz 2,
9.
Arzneimittel nach § 22, wenn auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde vorgenommenen Einschränkung der Verwendbarkeit eines Arzneimittels erneut ein Arzneimittel verordnet werden musste.

(1) Auf Antrag sind nach Überschreiten der Belastungsgrenze nach Satz 5

1.
Eigenbehalte nach § 49 von den beihilfefähigen Aufwendungen für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen,
2.
Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 22 Absatz 2 Nummer 3, die nicht den Ausnahmeregelungen unterliegen, in voller Höhe als beihilfefähig anzuerkennen, wenn die Aufwendungen pro verordnetem Arzneimittel über folgenden Beträgen liegen:
a)
für beihilfeberechtigte
Personen der Besoldungs-
gruppen A 2 bis A 8 und
Anwärterinnen und An-
wärter sowie berücksichti-
gungsfähige Personen
8 Euro,
b)
für beihilfeberechtigte Personen der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie berücksichtigungsfähige Personen
12 Euro,
c)
für beihilfeberechtigte Personen höherer
Besoldungsgruppen sowie
berücksichtigungsfähige Personen
16 Euro.
Ein Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Eigenbehalte nach § 49 einbehalten worden sind. Dabei sind die Beträge nach § 49 Absatz 1 bis 3 entsprechend der Höhe des tatsächlichen Abzugs sowie Aufwendungen für Arzneimittel nach Nummer 2 zum entsprechenden Bemessungssatz zu berücksichtigen. Die beihilfeberechtigte Person hat das Einkommen nach § 39 Absatz 3, die anrechenbaren Eigenbehalte und die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nachzuweisen. Die Belastungsgrenze beträgt für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Personen zusammen 2 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 2 sowie für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), die zuletzt durch Beschluss vom 15. Februar 2018 (BAnz. AT 05.03.2018 B4) geändert worden ist, 1 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 2.

(2) Maßgeblich ist das Datum des Entstehens der Aufwendungen. Die Einnahmen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners werden nicht berücksichtigt, wenn sie oder er Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder selbst beihilfeberechtigt ist. Die Einnahmen vermindern sich bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden beihilfeberechtigten Personen um 15 Prozent und für jedes Kind nach § 4 Absatz 2 um den Betrag, der sich aus § 32 Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ergibt. Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze sind jeweils die jährlichen Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres.

(3) Werden die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen, ist für die Berechnung der Belastungsgrenze der nach Maßgabe des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zu ermittelnde Regelsatz anzuwenden.

(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, mindestens um 5 und höchstens um 10 Euro, jedoch jeweils nicht um mehr als die tatsächlichen Kosten bei

1.
Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Produkten nach § 22 Absatz 5 Satz 1 sowie bei Medizinprodukten nach Anlage 4,
2.
Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücken nach § 25,
3.
Fahrten mit Ausnahme der Fälle nach § 35 Abs. 2,
4.
Familien- und Haushaltshilfe je Kalendertag und
5.
Soziotherapie je Kalendertag.
Maßgebend für den Abzugsbetrag nach Satz 1 Nummer 1 ist der Apothekenabgabepreis oder der Festbetrag der jeweiligen Packung des verordneten Arznei- und Verbandmittels. Dies gilt auch bei Mehrfachverordnungen oder bei der Abgabe der verordneten Menge in mehreren Packungen. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln, außer bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln, beträgt der Eigenbehalt 10 Prozent der insgesamt beihilfefähigen Aufwendungen, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(2) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Euro je Kalendertag bei

1.
vollstationären Krankenhausleistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2, § 26a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und stationäre Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen nach § 34 Absatz 1, 2 und 5, höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr, und
2.
Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2.

(3) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich bei häuslicher Krankenpflege um 10 Prozent der Kosten für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme im Kalenderjahr und um 10 Euro je Verordnung.

(4) Eigenbehalte sind nicht abzuziehen von Aufwendungen für

1.
Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, außer Fahrtkosten,
2.
Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,
3.
ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der dabei verwandten Arzneimittel,
4.
Leistungen im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung nach § 43 einschließlich der dabei verwendeten Arzneimittel,
5.
Arznei- und Verbandmittel nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2,
a)
die für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulanten Behandlungen benötigt und
aa)
in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder
bb)
auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft worden sind oder
b)
deren Apothekeneinkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer mindestens 30 Prozent niedriger ist als der jeweils gültige Festbetrag, der diesem Preis zugrunde liegt,
6.
Heil- und Hilfsmittel, soweit vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beihilfefähige Höchstbeträge festgesetzt worden sind,
7.
Harn- und Blutteststreifen,
8.
Spenderinnen und Spender nach § 45a Absatz 2,
9.
Arzneimittel nach § 22, wenn auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde vorgenommenen Einschränkung der Verwendbarkeit eines Arzneimittels erneut ein Arzneimittel verordnet werden musste.

(1) Auf Antrag sind nach Überschreiten der Belastungsgrenze nach Satz 5

1.
Eigenbehalte nach § 49 von den beihilfefähigen Aufwendungen für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen,
2.
Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 22 Absatz 2 Nummer 3, die nicht den Ausnahmeregelungen unterliegen, in voller Höhe als beihilfefähig anzuerkennen, wenn die Aufwendungen pro verordnetem Arzneimittel über folgenden Beträgen liegen:
a)
für beihilfeberechtigte
Personen der Besoldungs-
gruppen A 2 bis A 8 und
Anwärterinnen und An-
wärter sowie berücksichti-
gungsfähige Personen
8 Euro,
b)
für beihilfeberechtigte Personen der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie berücksichtigungsfähige Personen
12 Euro,
c)
für beihilfeberechtigte Personen höherer
Besoldungsgruppen sowie
berücksichtigungsfähige Personen
16 Euro.
Ein Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Eigenbehalte nach § 49 einbehalten worden sind. Dabei sind die Beträge nach § 49 Absatz 1 bis 3 entsprechend der Höhe des tatsächlichen Abzugs sowie Aufwendungen für Arzneimittel nach Nummer 2 zum entsprechenden Bemessungssatz zu berücksichtigen. Die beihilfeberechtigte Person hat das Einkommen nach § 39 Absatz 3, die anrechenbaren Eigenbehalte und die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nachzuweisen. Die Belastungsgrenze beträgt für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Personen zusammen 2 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 2 sowie für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), die zuletzt durch Beschluss vom 15. Februar 2018 (BAnz. AT 05.03.2018 B4) geändert worden ist, 1 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 2.

(2) Maßgeblich ist das Datum des Entstehens der Aufwendungen. Die Einnahmen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners werden nicht berücksichtigt, wenn sie oder er Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder selbst beihilfeberechtigt ist. Die Einnahmen vermindern sich bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden beihilfeberechtigten Personen um 15 Prozent und für jedes Kind nach § 4 Absatz 2 um den Betrag, der sich aus § 32 Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ergibt. Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze sind jeweils die jährlichen Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres.

(3) Werden die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen, ist für die Berechnung der Belastungsgrenze der nach Maßgabe des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zu ermittelnde Regelsatz anzuwenden.

(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, mindestens um 5 und höchstens um 10 Euro, jedoch jeweils nicht um mehr als die tatsächlichen Kosten bei

1.
Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Produkten nach § 22 Absatz 5 Satz 1 sowie bei Medizinprodukten nach Anlage 4,
2.
Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücken nach § 25,
3.
Fahrten mit Ausnahme der Fälle nach § 35 Abs. 2,
4.
Familien- und Haushaltshilfe je Kalendertag und
5.
Soziotherapie je Kalendertag.
Maßgebend für den Abzugsbetrag nach Satz 1 Nummer 1 ist der Apothekenabgabepreis oder der Festbetrag der jeweiligen Packung des verordneten Arznei- und Verbandmittels. Dies gilt auch bei Mehrfachverordnungen oder bei der Abgabe der verordneten Menge in mehreren Packungen. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln, außer bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln, beträgt der Eigenbehalt 10 Prozent der insgesamt beihilfefähigen Aufwendungen, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(2) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Euro je Kalendertag bei

1.
vollstationären Krankenhausleistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2, § 26a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und stationäre Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen nach § 34 Absatz 1, 2 und 5, höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr, und
2.
Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2.

(3) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich bei häuslicher Krankenpflege um 10 Prozent der Kosten für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme im Kalenderjahr und um 10 Euro je Verordnung.

(4) Eigenbehalte sind nicht abzuziehen von Aufwendungen für

1.
Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, außer Fahrtkosten,
2.
Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,
3.
ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der dabei verwandten Arzneimittel,
4.
Leistungen im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung nach § 43 einschließlich der dabei verwendeten Arzneimittel,
5.
Arznei- und Verbandmittel nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2,
a)
die für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulanten Behandlungen benötigt und
aa)
in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder
bb)
auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft worden sind oder
b)
deren Apothekeneinkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer mindestens 30 Prozent niedriger ist als der jeweils gültige Festbetrag, der diesem Preis zugrunde liegt,
6.
Heil- und Hilfsmittel, soweit vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beihilfefähige Höchstbeträge festgesetzt worden sind,
7.
Harn- und Blutteststreifen,
8.
Spenderinnen und Spender nach § 45a Absatz 2,
9.
Arzneimittel nach § 22, wenn auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde vorgenommenen Einschränkung der Verwendbarkeit eines Arzneimittels erneut ein Arzneimittel verordnet werden musste.

Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen und zur außerklinischen Intensivpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches sowie in Wohneinheiten nach § 132l Absatz 5 Nummer 1 werden je Kalendertag 10 Euro erhoben. Bei Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege an den in § 37c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannten Orten beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung. Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht.

(1) Auf Antrag sind nach Überschreiten der Belastungsgrenze nach Satz 5

1.
Eigenbehalte nach § 49 von den beihilfefähigen Aufwendungen für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen,
2.
Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 22 Absatz 2 Nummer 3, die nicht den Ausnahmeregelungen unterliegen, in voller Höhe als beihilfefähig anzuerkennen, wenn die Aufwendungen pro verordnetem Arzneimittel über folgenden Beträgen liegen:
a)
für beihilfeberechtigte
Personen der Besoldungs-
gruppen A 2 bis A 8 und
Anwärterinnen und An-
wärter sowie berücksichti-
gungsfähige Personen
8 Euro,
b)
für beihilfeberechtigte Personen der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie berücksichtigungsfähige Personen
12 Euro,
c)
für beihilfeberechtigte Personen höherer
Besoldungsgruppen sowie
berücksichtigungsfähige Personen
16 Euro.
Ein Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Eigenbehalte nach § 49 einbehalten worden sind. Dabei sind die Beträge nach § 49 Absatz 1 bis 3 entsprechend der Höhe des tatsächlichen Abzugs sowie Aufwendungen für Arzneimittel nach Nummer 2 zum entsprechenden Bemessungssatz zu berücksichtigen. Die beihilfeberechtigte Person hat das Einkommen nach § 39 Absatz 3, die anrechenbaren Eigenbehalte und die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nachzuweisen. Die Belastungsgrenze beträgt für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Personen zusammen 2 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 2 sowie für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), die zuletzt durch Beschluss vom 15. Februar 2018 (BAnz. AT 05.03.2018 B4) geändert worden ist, 1 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 2.

(2) Maßgeblich ist das Datum des Entstehens der Aufwendungen. Die Einnahmen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners werden nicht berücksichtigt, wenn sie oder er Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder selbst beihilfeberechtigt ist. Die Einnahmen vermindern sich bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden beihilfeberechtigten Personen um 15 Prozent und für jedes Kind nach § 4 Absatz 2 um den Betrag, der sich aus § 32 Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ergibt. Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze sind jeweils die jährlichen Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres.

(3) Werden die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen, ist für die Berechnung der Belastungsgrenze der nach Maßgabe des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zu ermittelnde Regelsatz anzuwenden.

(1) Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten; wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Die Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Abweichend von Satz 2 beträgt die Belastungsgrenze 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für nach dem 1. April 1972 geborene chronisch kranke Versicherte, die ab dem 1. Januar 2008 die in § 25 Absatz 1 genannten Gesundheitsuntersuchungen vor der Erkrankung nicht regelmäßig in Anspruch genommen haben. Für Versicherte nach Satz 3, die an einem für ihre Erkrankung bestehenden strukturierten Behandlungsprogramm teilnehmen, beträgt die Belastungsgrenze 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien fest, in welchen Fällen Gesundheitsuntersuchungen ausnahmsweise nicht zwingend durchgeführt werden müssen. Die weitere Dauer der in Satz 2 genannten Behandlung ist der Krankenkasse jeweils spätestens nach Ablauf eines Kalenderjahres nachzuweisen und vom Medizinischen Dienst, soweit erforderlich, zu prüfen; die Krankenkasse kann auf den jährlichen Nachweis verzichten, wenn bereits die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind und im Einzelfall keine Anhaltspunkte für einen Wegfall der chronischen Erkrankung vorliegen. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten zu Beginn eines Kalenderjahres auf die für sie in diesem Kalenderjahr maßgeblichen Untersuchungen nach § 25 Abs. 1 hinzuweisen. Das Nähere zur Definition einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92.

(2) Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen nach Absatz 1 werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, der minderjährigen oder nach § 10 versicherten Kinder des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners sowie der Angehörigen im Sinne des § 8 Absatz 4 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte jeweils zusammengerechnet, soweit sie im gemeinsamen Haushalt leben. Hierbei sind die jährlichen Bruttoeinnahmen für den ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten um 15 vom Hundert und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners um 10 vom Hundert der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu vermindern. Für jedes Kind des Versicherten und des Lebenspartners sind die jährlichen Bruttoeinnahmen um den sich aus den Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Betrag zu vermindern; die nach Satz 2 bei der Ermittlung der Belastungsgrenze vorgesehene Berücksichtigung entfällt. Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören nicht Grundrenten, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist bei Versicherten,

1.
die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch oder die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, erhalten,
2.
bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden
sowie für den in § 264 genannten Personenkreis als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches maßgeblich. Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch erhalten, ist abweichend von den Sätzen 1 bis 3 als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelbedarf nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches maßgeblich. Bei Ehegatten und Lebenspartnern ist ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des Satzes 1 auch dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner dauerhaft in eine vollstationäre Einrichtung aufgenommen wurde, in der Leistungen gemäß § 43 oder § 43a des Elften Buches erbracht werden.

(3) Die Krankenkasse stellt dem Versicherten eine Bescheinigung über die Befreiung nach Absatz 1 aus. Diese darf keine Angaben über das Einkommen des Versicherten oder anderer zu berücksichtigender Personen enthalten.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, mindestens um 5 und höchstens um 10 Euro, jedoch jeweils nicht um mehr als die tatsächlichen Kosten bei

1.
Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Produkten nach § 22 Absatz 5 Satz 1 sowie bei Medizinprodukten nach Anlage 4,
2.
Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücken nach § 25,
3.
Fahrten mit Ausnahme der Fälle nach § 35 Abs. 2,
4.
Familien- und Haushaltshilfe je Kalendertag und
5.
Soziotherapie je Kalendertag.
Maßgebend für den Abzugsbetrag nach Satz 1 Nummer 1 ist der Apothekenabgabepreis oder der Festbetrag der jeweiligen Packung des verordneten Arznei- und Verbandmittels. Dies gilt auch bei Mehrfachverordnungen oder bei der Abgabe der verordneten Menge in mehreren Packungen. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln, außer bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln, beträgt der Eigenbehalt 10 Prozent der insgesamt beihilfefähigen Aufwendungen, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(2) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Euro je Kalendertag bei

1.
vollstationären Krankenhausleistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2, § 26a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und stationäre Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen nach § 34 Absatz 1, 2 und 5, höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr, und
2.
Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2.

(3) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich bei häuslicher Krankenpflege um 10 Prozent der Kosten für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme im Kalenderjahr und um 10 Euro je Verordnung.

(4) Eigenbehalte sind nicht abzuziehen von Aufwendungen für

1.
Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, außer Fahrtkosten,
2.
Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,
3.
ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der dabei verwandten Arzneimittel,
4.
Leistungen im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung nach § 43 einschließlich der dabei verwendeten Arzneimittel,
5.
Arznei- und Verbandmittel nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2,
a)
die für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulanten Behandlungen benötigt und
aa)
in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder
bb)
auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft worden sind oder
b)
deren Apothekeneinkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer mindestens 30 Prozent niedriger ist als der jeweils gültige Festbetrag, der diesem Preis zugrunde liegt,
6.
Heil- und Hilfsmittel, soweit vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beihilfefähige Höchstbeträge festgesetzt worden sind,
7.
Harn- und Blutteststreifen,
8.
Spenderinnen und Spender nach § 45a Absatz 2,
9.
Arzneimittel nach § 22, wenn auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde vorgenommenen Einschränkung der Verwendbarkeit eines Arzneimittels erneut ein Arzneimittel verordnet werden musste.

(1) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung sind beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Beihilfefähig sind:

1.
pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und
2.
Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege, sofern hierzu nicht nach § 27 Beihilfe gewährt wird.
§ 43 Absatz 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Rechnet die Pflegeeinrichtung monatlich ab, so sind auf besonderen Antrag Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, sowie für Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten beihilfefähig, sofern von den durchschnittlichen monatlichen nach Absatz 3 maßgeblichen Einnahmen höchstens ein Betrag in Höhe der Summe der folgenden monatlichen Beträge verbleibt:

1.
8 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jede beihilfeberechtigte und jede berücksichtigungsfähige Person sowie für jede Ehegattin oder jeden Ehegatten oder für jede Lebenspartnerin oder jeden Lebenspartner, für die oder den ein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
2.
30 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für eine beihilfeberechtigte Person sowie für eine Ehegattin oder einen Ehegatten oder für eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, für die oder den kein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
3.
3 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jedes berücksichtigungsfähige Kind, für das kein Anspruch auf Beihilfe nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, und
4.
3 Prozent des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe für die beihilfeberechtigte Person.
Satz 1 gilt bei anderen Abrechnungszeiträumen entsprechend. Hat eine beihilfeberechtigte oder eine berücksichtigungsfähige Person Anspruch auf Zuschuss zu den Unterkunfts-, Investitions- und Verpflegungskosten nach landesrechtlichen Vorschriften, sind die Aufwendungen nach Satz 1 in Höhe des tatsächlich gezahlten Zuschusses zu mindern.

(3) Maßgeblich sind die im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten Einnahmen. Einnahmen sind:

1.
die Bruttobezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 und Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben, und der Altersteilzeitzuschlag; unberücksichtigt bleibt der kinderbezogene Familienzuschlag,
2.
die Bruttobezüge nach § 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben; unberücksichtigt bleiben das Sterbegeld nach § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes, der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, sofern der beihilfeberechtigten Person nicht nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge zustehen, sowie der Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Unfallentschädigung nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes,
3.
der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person, der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; maßgeblich ist der Betrag, der sich vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses ergibt; eine Leistung für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt,
4.
der unter § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes fallende Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; unberücksichtigt bleibt der Anteil einer gesetzlichen Rente, der der Besteuerung unterliegt.
Die Einnahmen sind jährlich nachzuweisen. Macht die beihilfeberechtigte Person glaubhaft, dass die aktuellen Einnahmen voraussichtlich wesentlich geringer sind als die im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten durchschnittlichen monatlichen Einnahmen, sind die Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu legen. Hat die beihilfeberechtigte Person keine Einnahmen nach Satz 1 aus dem Kalenderjahr vor Antragstellung, werden die voraussichtlichen Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde gelegt. Befinden sich verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft lebende Personen in vollstationärer Pflege und verstirbt die beihilfeberechtigte Person, sind die aktuellen Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu legen, bis die Voraussetzungen nach Satz 4 nicht mehr vorliegen.

(4) Beihilfefähig sind Aufwendungen für zusätzliche Betreuung und Aktivierung entsprechend § 43b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht.

(5) Beihilfefähig sind Aufwendungen entsprechend § 87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn

1.
die pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder
2.
festgestellt wurde, dass die zuvor pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht mehr pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist.

(6) Absatz 2 gilt nicht für Zusatzleistungen nach § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Minderung der ihr ausgezahlten Beihilfe um eine sogenannte Eigenbeteiligung.

I.

2

1. Die Beschwerdeführerin ist Richterin im Ruhestand und Empfängerin von Versorgungsbezügen. Der für sie maßgebliche Beihilfebemessungssatz beträgt 70 %. Die Beschwerdeführerin unterhält mehrere private Krankenversicherungen. Dieser Umstand zieht es nach sich, dass sie erheblich mehr als 30 % ihrer krankheitsbedingten, beihilfefähigen Aufwendungen durch ihre private Krankenversicherungen ersetzt bekommt. Art. 96 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500) in der Fassung des Dienstrechtneuregelungsgesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410) bestimmt, dass Beihilfen nur gewährt werden dürfen, soweit die Beihilfe und Leistungen Dritter aus demselben Anlass die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreiten. Art. 96 Abs. 3 Satz 5 BayBG ordnet an, dass die festgesetzte Beihilfe um 6,00 Euro je Rechnungsbeleg bei bestimmten medizinischen Leistungen und um 3,00 Euro je verordnetem Arzneimittel, Verbandmittel und Medizinprodukt zu mindern ist. In Art. 96 Abs. 3 Satz 6 BayBG führt das Gesetz die Fälle auf, in denen eine Eigenbeteiligung unterbleibt. So ist eine Eigenbeteiligung unter anderem insoweit nicht vorgesehen, als sie für den Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähige Dritte zusammen eine sogenannte Belastungsgrenze überschreitet, die sich nach den Jahresdienst- beziehungsweise Jahresversorgungsbezügen bemisst. Die Vorschrift ist im Wesentlichen identisch mit ihrer Vorgängerregelung in Art. 86a BayBG a.F., die durch Gesetz vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 987) in das Bayerische Beamtengesetz in der Fassung der Neubekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702) eingefügt worden war.

3

Die Beschwerdeführerin stellte in den Jahren 2007 und 2008 mehrere Anträge auf Beihilfe wegen verschiedener dem Grunde nach beihilfefähiger Aufwendungen. Die Höhe der zu gewährenden Beihilfe ermittelte das Landesamt für Finanzen, indem es im ersten Schritt die der Höhe nach beihilfefähigen Aufwendungen mit dem Bemessungssatz von 70 % multiplizierte. Sodann addierte es die Kostenerstattungen durch die privaten Krankenversicherungen der Beschwerdeführerin. Von diesem Betrag zog es die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen ab. Schließlich wurde dieser Differenzbetrag von dem im ersten Schritt ermittelten Betrag abgezogen. Zuletzt erfolgte eine Minderung um die Eigenbeteiligungen. Diese Berechnungsweise zieht es nach sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Leistungen ihrer privaten Krankenversicherung und der Beihilfekasse keinesfalls mehr als den vollen Betrag ihrer beihilfefähigen Aufwendungen ersetzt bekommt und dass sie die Eigenbeteiligung stets selbst trifft.

4

Gegen die Beihilfebescheide erhob die Beschwerdeführerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage zum Verwaltungsgericht. Sie vertrat die Auffassung, dass sie die Eigenbeteiligung wegen ihrer mehr als lediglich komplementären privaten Krankenversicherungen nicht treffen dürfe. Die Eigenbeteiligung sei nicht erst im letzten Schritt in Ansatz zu bringen, vielmehr mindere sie bereits die in die Beihilfeberechnung einzustellende Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen. Die Differenz zwischen der vom Landesamt für Finanzen und der von der Beschwerdeführerin für zutreffend erachteten Berechnungsweise belaufe sich stets auf die Höhe der Eigenbeteiligungen.

5

Die Klage der Beschwerdeführerin blieb ohne Erfolg, ihren Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Verwaltungsgerichtshof ab. Wortlaut und Systematik der Art. 96 Abs. 3 BayBG und seiner Vorgängerregelung zeigten, dass die Eigenbeteiligung im letzten Berechnungsschritt von der Beihilfe abzuziehen sei. Der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Bereich des Beihilferechts lasse die Festlegung einer solchen Berechnungsweise zu, um Beihilfeaufwendungen steuernd zu begrenzen. Die Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung werde durch die Eigenbeteiligung nicht beeinträchtigt, denn die Belastungsgrenze verhindere eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung.

6

2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde greift die Beschwerdeführerin die ergangenen Verwaltungsakte und gerichtlichen Entscheidungen an und verfolgt ihr Anliegen weiter. Sie rügt eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG. Sie sieht in den Eigenbeteiligungen eine verdeckte Bearbeitungsgebühr und vertritt die Auffassung, Alimentations- und Fürsorgeleistungen des Dienstherrn dürften nicht an die Entrichtung einer solchen Gebühr geknüpft werden. Jedenfalls aber müsse es ihr möglich sein, die Aufwendungen für die Eigenbeteiligung durch ihre private Krankenversicherung auszugleichen. Dass dies nach der gerichtlich gebilligten Berechnungsweise des Dienstherrn nicht möglich sei, verletze zudem ihre allgemeine Handlungsfreiheit und die verfassungsrechtliche Garantie ihres Eigentums.

II.

7

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Im Übrigen ist sie unbegründet.

8

1. Die Beschwerdeführerin legt nicht in einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise dar, dass durch die Minderung der auszuzahlenden Beihilfe um die Eigenbeteiligung eine verfassungsrechtlich als Eigentum geschützte Rechtsposition beeinträchtigt ist. Ein teilweiser Entzug ihrer Forderung gegen ihre privaten Krankenversicherer, auf den die Beschwerdeführerin insoweit verweist, findet nicht statt. Hinsichtlich der Beihilfeminderung als solcher geht Art. 33 Abs. 5 GG als speziellere Grundgesetzbestimmung dem Art. 14 GG vor (vgl. BVerfGE 17, 337 <355>). Entsprechendes gilt mit Blick auf die gerügte Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG.

9

2. Die angegriffenen Verwaltungsakte und gerichtlichen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG.

10

a) Die Gewährung von krankheitsbedingten Unterstützungsleistungen findet ihre Grundlage in der durch Art. 33 Abs. 5 GG statuierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. BVerfGE 83, 89 <99>; 106, 225 <232>). In einer bestimmten einfachrechtlichen Ausgestaltung, etwa in ihrer gegenwärtigen Gestalt, gehört die Beihilfe nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Dementsprechend besteht auch keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle und vergleichbare Belastungen Unterstützung gerade in Form von Beihilfen oder gar von solchen Beihilfen in einer bestimmten Höhe zu gewähren (vgl. BVerfGE 58, 68 <77>; 79, 223 <235>; 83, 89 <98>; 106, 225 <232>; BVerfGK 13, 278 <281>). Der Dienstherr muss allerdings Vorkehrungen dafür treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Geburts- oder Todesfälle nicht gefährdet wird. Ob er dieser Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonstiger geeigneter Weise Genüge tut, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen. Entscheidet sich der Dienstherr, seiner Fürsorgepflicht durch die Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Beihilfen nachzukommen, so muss er sicherstellen, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann. Der Dienstherr darf somit die Beihilfe - da er sie als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung konzipiert hat - nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten. Eine in Ergänzung der zumutbaren Eigenvorsorge lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht dagegen nicht (BVerfGE 106, 225 <233>; BVerfGK 13, 278 <282>; vgl. auch BVerfGE 83, 89 <101 f.>).

11

b) Die angegriffenen Rechtsakte genügen diesem Maßstab. Beihilfegesetzgeber und Dienstherr sind verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, gesetzliche Regelungen so zu gestalten beziehungsweise die bestehenden Regelungen so auszulegen, dass der Beamte seine nicht von der Beihilfe abgedeckten Aufwendungen vollständig versichern kann. Durch den Abschluss einer privaten Krankenversicherung werden die mit einer Krankheit verbundenen finanziellen Risiken besser beherrschbar und das Risiko einer ruinösen finanziellen Belastung wird weitestgehend ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund wäre es dem Gesetzgeber verwehrt, es dem Beamten durch die Ausgestaltung der beihilferechtlichen Regelungen unmöglich zu machen, die mit einer Krankheit verbundenen, individuell unkalkulierbaren finanziellen Risiken zu versichern. Die Eigenbeteiligungen nach Art. 96 Abs. 3 BayBG begründen dagegen für den Beamten kein unkalkulierbares finanzielles Risiko im Fall der Krankheit. Die Eigenbeteiligungen sind durch die Belastungsgrenze nach Art. 96 Abs. 3 Satz 7 und 8 BayBG der Höhe nach begrenzt. Dass bei der Entrichtung von Eigenbeteiligungen in Höhe der Belastungsgrenze eine amtsangemessene Alimentation nicht mehr gewährleistet ist, behauptet die Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht; hierfür ist auch nichts ersichtlich. Zugleich ließ sich der Beihilfegesetzgeber bei der Einführung der Eigenbeteiligungen von sachlichen Gründen leiten, die einer Versicherbarkeit dieser Beiträge gerade entgegenstehen. Die Eigenbeteiligungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers dieselbe Funktion erfüllen wie die Eigenbehalte (etwa die "Praxisgebühr") im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Die kaum modifizierte Übertragung dieses Regelungskomplexes auf den Bereich der Beihilfe hatte den Festsetzungsaufwand stark verkompliziert und sich damit als unzweckmäßig erwiesen. Die beihilferechtlichen Regelungen zur Eigenbeteiligung sollen die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen in gleicher Weise steuern, aber einfacher zu vollziehen sein (vgl. Bayerischer Landtag, LTDrucks 15/6302, S. 7).

12

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Auf Antrag sind nach Überschreiten der Belastungsgrenze nach Satz 5

1.
Eigenbehalte nach § 49 von den beihilfefähigen Aufwendungen für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen,
2.
Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 22 Absatz 2 Nummer 3, die nicht den Ausnahmeregelungen unterliegen, in voller Höhe als beihilfefähig anzuerkennen, wenn die Aufwendungen pro verordnetem Arzneimittel über folgenden Beträgen liegen:
a)
für beihilfeberechtigte
Personen der Besoldungs-
gruppen A 2 bis A 8 und
Anwärterinnen und An-
wärter sowie berücksichti-
gungsfähige Personen
8 Euro,
b)
für beihilfeberechtigte Personen der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie berücksichtigungsfähige Personen
12 Euro,
c)
für beihilfeberechtigte Personen höherer
Besoldungsgruppen sowie
berücksichtigungsfähige Personen
16 Euro.
Ein Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Eigenbehalte nach § 49 einbehalten worden sind. Dabei sind die Beträge nach § 49 Absatz 1 bis 3 entsprechend der Höhe des tatsächlichen Abzugs sowie Aufwendungen für Arzneimittel nach Nummer 2 zum entsprechenden Bemessungssatz zu berücksichtigen. Die beihilfeberechtigte Person hat das Einkommen nach § 39 Absatz 3, die anrechenbaren Eigenbehalte und die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nachzuweisen. Die Belastungsgrenze beträgt für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Personen zusammen 2 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 2 sowie für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), die zuletzt durch Beschluss vom 15. Februar 2018 (BAnz. AT 05.03.2018 B4) geändert worden ist, 1 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 2.

(2) Maßgeblich ist das Datum des Entstehens der Aufwendungen. Die Einnahmen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners werden nicht berücksichtigt, wenn sie oder er Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder selbst beihilfeberechtigt ist. Die Einnahmen vermindern sich bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden beihilfeberechtigten Personen um 15 Prozent und für jedes Kind nach § 4 Absatz 2 um den Betrag, der sich aus § 32 Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ergibt. Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze sind jeweils die jährlichen Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres.

(3) Werden die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen, ist für die Berechnung der Belastungsgrenze der nach Maßgabe des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zu ermittelnde Regelsatz anzuwenden.

(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, mindestens um 5 und höchstens um 10 Euro, jedoch jeweils nicht um mehr als die tatsächlichen Kosten bei

1.
Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Produkten nach § 22 Absatz 5 Satz 1 sowie bei Medizinprodukten nach Anlage 4,
2.
Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücken nach § 25,
3.
Fahrten mit Ausnahme der Fälle nach § 35 Abs. 2,
4.
Familien- und Haushaltshilfe je Kalendertag und
5.
Soziotherapie je Kalendertag.
Maßgebend für den Abzugsbetrag nach Satz 1 Nummer 1 ist der Apothekenabgabepreis oder der Festbetrag der jeweiligen Packung des verordneten Arznei- und Verbandmittels. Dies gilt auch bei Mehrfachverordnungen oder bei der Abgabe der verordneten Menge in mehreren Packungen. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln, außer bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln, beträgt der Eigenbehalt 10 Prozent der insgesamt beihilfefähigen Aufwendungen, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(2) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Euro je Kalendertag bei

1.
vollstationären Krankenhausleistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2, § 26a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und stationäre Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen nach § 34 Absatz 1, 2 und 5, höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr, und
2.
Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2.

(3) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich bei häuslicher Krankenpflege um 10 Prozent der Kosten für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme im Kalenderjahr und um 10 Euro je Verordnung.

(4) Eigenbehalte sind nicht abzuziehen von Aufwendungen für

1.
Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, außer Fahrtkosten,
2.
Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,
3.
ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der dabei verwandten Arzneimittel,
4.
Leistungen im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung nach § 43 einschließlich der dabei verwendeten Arzneimittel,
5.
Arznei- und Verbandmittel nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2,
a)
die für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulanten Behandlungen benötigt und
aa)
in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder
bb)
auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft worden sind oder
b)
deren Apothekeneinkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer mindestens 30 Prozent niedriger ist als der jeweils gültige Festbetrag, der diesem Preis zugrunde liegt,
6.
Heil- und Hilfsmittel, soweit vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beihilfefähige Höchstbeträge festgesetzt worden sind,
7.
Harn- und Blutteststreifen,
8.
Spenderinnen und Spender nach § 45a Absatz 2,
9.
Arzneimittel nach § 22, wenn auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde vorgenommenen Einschränkung der Verwendbarkeit eines Arzneimittels erneut ein Arzneimittel verordnet werden musste.

(1) Auf Antrag sind nach Überschreiten der Belastungsgrenze nach Satz 5

1.
Eigenbehalte nach § 49 von den beihilfefähigen Aufwendungen für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen,
2.
Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 22 Absatz 2 Nummer 3, die nicht den Ausnahmeregelungen unterliegen, in voller Höhe als beihilfefähig anzuerkennen, wenn die Aufwendungen pro verordnetem Arzneimittel über folgenden Beträgen liegen:
a)
für beihilfeberechtigte
Personen der Besoldungs-
gruppen A 2 bis A 8 und
Anwärterinnen und An-
wärter sowie berücksichti-
gungsfähige Personen
8 Euro,
b)
für beihilfeberechtigte Personen der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie berücksichtigungsfähige Personen
12 Euro,
c)
für beihilfeberechtigte Personen höherer
Besoldungsgruppen sowie
berücksichtigungsfähige Personen
16 Euro.
Ein Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Eigenbehalte nach § 49 einbehalten worden sind. Dabei sind die Beträge nach § 49 Absatz 1 bis 3 entsprechend der Höhe des tatsächlichen Abzugs sowie Aufwendungen für Arzneimittel nach Nummer 2 zum entsprechenden Bemessungssatz zu berücksichtigen. Die beihilfeberechtigte Person hat das Einkommen nach § 39 Absatz 3, die anrechenbaren Eigenbehalte und die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nachzuweisen. Die Belastungsgrenze beträgt für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Personen zusammen 2 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 2 sowie für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), die zuletzt durch Beschluss vom 15. Februar 2018 (BAnz. AT 05.03.2018 B4) geändert worden ist, 1 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 2.

(2) Maßgeblich ist das Datum des Entstehens der Aufwendungen. Die Einnahmen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners werden nicht berücksichtigt, wenn sie oder er Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder selbst beihilfeberechtigt ist. Die Einnahmen vermindern sich bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden beihilfeberechtigten Personen um 15 Prozent und für jedes Kind nach § 4 Absatz 2 um den Betrag, der sich aus § 32 Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ergibt. Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze sind jeweils die jährlichen Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres.

(3) Werden die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen, ist für die Berechnung der Belastungsgrenze der nach Maßgabe des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zu ermittelnde Regelsatz anzuwenden.

(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärztliche Verordnung vorliegt.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die
a)
einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben,
b)
einen niedrigen Abgabepreis haben,
c)
der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder
d)
in Anlage 12 genannt sind, und
2.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.

(3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind.

(4) Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 11 oder 12 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat bei Aufwendungen von mehr als 600 Euro vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen. Soweit das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat allgemein erklärt ist, kann die oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der die Gefahr einer Infektion durch Stichverletzungen, insbesondere durch Blutentnahmen und Injektionen, besteht oder angenommen werden kann.

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Fahrten

1.
im Zusammenhang mit einer stationären Krankenbehandlung einschließlich einer vor- und nachstationären Krankenbehandlung,
2.
anlässlich einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus,
3.
anlässlich einer ambulanten Operation und damit in Zusammenhang stehenden Vor- oder Nachbehandlungen nur, wenn dadurch eine stationäre Krankenbehandlung verkürzt oder vermieden wird,
4.
mit einem Krankentransportwagen, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder eine fachgerechte Lagerung benötigt wird,
5.
zur ambulanten Behandlung einer Erkrankung; die Versorgung einschließlich Diagnostik in einer geriatrischen Institutsambulanz im Sinne des § 118a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist einer ambulanten Behandlung gleichzusetzen oder
6.
um ein untergebrachtes, schwer erkranktes Kind der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person zu besuchen, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und bei dem zur Sicherung des Therapieerfolgs regelmäßige Besuche der Eltern nötig sind.
Satz 1 gilt entsprechend für Fahrten, die durch Zahnärztinnen oder Zahnärzte oder durch Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verordnet worden sind, wenn die Fahrten im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung stehen.

(2) Ohne ärztliche Verordnung sind Aufwendungen beihilfefähig für

1.
Rettungsfahrten und -flüge, auch wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
2.
notwendige Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlentherapie, parenteralen antineoplastischen Arzneimitteltherapie oder parenteralen onkologischen Chemotherapie,
3.
Fahrten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 beihilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähiger Personen
a)
mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG, Bl oder H oder
b)
der Pflegegrade 3 bis 5 oder
4.
Fahrten anlässlich einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus, wenn die Festsetzungsstelle der Verlegung zugestimmt hat.
Ist der Anlass der Fahrt aus den Belegen nicht ersichtlich, so ist dieser auf andere Weise nachzuweisen.

(3) Wirtschaftlich angemessen sind nur die Fahrten auf dem direkten Weg zwischen dem jeweiligen Aufenthaltsort der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person und dem Ort der nächst erreichbaren geeigneten Behandlungsmöglichkeit, außer es besteht ein zwingender medizinischer Grund für die Behandlung an einem entfernteren Ort.

(4) Erstattet werden:

1.
bei Rettungsfahrten und -flügen sowie bei Fahrten mit Krankentransportwagen der nach dem jeweiligem Landes- oder Kommunalrecht berechnete Betrag; fehlt dieser, gilt § 6 Absatz 3 und 5 Satz 3 und Absatz 6,
2.
bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Kosten in Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse,
3.
bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs die Kosten entsprechend § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes; bei gemeinsamer Fahrt einer beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person mit weiteren beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen mit einem Kraftfahrzeug sind die Fahrtkosten insgesamt nur einmal beihilfefähig,
4.
bei Fahrten mit einem Taxi, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, die Kosten bis zur Höhe der nach der jeweiligen Taxiordnung berechneten Taxe.

(5) Nicht beihilfefähig sind

1.
die Kosten für die Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise,
2.
die Kosten für die Beförderung anderer Personen als der erkrankten beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person, es sei denn, die Beförderung von Begleitpersonen ist medizinisch notwendig,
3.
die Kosten für andere als die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Besuchsfahrten,
4.
die Fahrtkosten einschließlich Flugkosten anlässlich von Untersuchungen und Behandlungen außerhalb der Europäischen Union.
Kosten nach Satz 1 Nummer 4 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn zwingende medizinische Gründe für Untersuchungen und Behandlungen außerhalb der Europäischen Union vorliegen. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 2 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die Erteilung der Zustimmung bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.

(6) Ist für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, in Krankheits- oder Geburtsfällen eine notwendige medizinische Versorgung im Gastland nicht gewährleistet, sind die Kosten der Beförderung zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungsort einschließlich der Kosten für die Rückfahrt beihilfefähig, wenn

1.
eine sofortige Behandlung geboten war oder
2.
die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen vorher dem Grunde nach anerkannt hat; in Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen.
Die Hin- und Rückfahrt gelten als eine Fahrt.

(1) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Behörde kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes den Bemessungssatz für Aufwendungen anlässlich einer Dienstbeschädigung angemessen erhöhen, soweit nicht bereits Ansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz bestehen.

(2) Den Bemessungssatz für beihilfefähige Aufwendungen nach den Kapiteln 2 und 4 von Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfängern und berücksichtigungsfähigen Personen mit geringen Gesamteinkünften kann die oberste Dienstbehörde für höchstens drei Jahre um höchstens 10 Prozentpunkte erhöhen, wenn der Beitragsaufwand für eine beihilfekonforme private Krankenversicherung 15 Prozent ihrer oder seiner Gesamteinkünfte übersteigt. Zu den maßgebenden Gesamteinkünften zählt das durchschnittliche Monatseinkommen der zurückliegenden zwölf Monate aus Bruttoversorgungsbezügen, Sonderzahlungen, Renten, Kapitalerträgen und aus sonstigen laufenden Einnahmen der beihilfeberechtigten Person und ihrer berücksichtigungsfähigen Personen nach § 4 Absatz 1; unberücksichtigt bleiben Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, Blindengeld, Wohngeld und Leistungen für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Die geringen Gesamteinkünfte betragen 150 Prozent des Ruhegehalts nach § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes. Der Betrag erhöht sich um 255,65 Euro, wenn für die berücksichtigungsfähige Person nach § 4 Absatz 1 ebenfalls Beiträge zur privaten Krankenversicherung gezahlt werden. Ein zu zahlender Versorgungsausgleich der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungsempfängers mindert die anzurechnenden Gesamteinkünfte nicht. Bei einer erneuten Antragstellung ist von den fiktiven Beiträgen zur Krankenversicherung auszugehen, die sich unter Zugrundelegung eines Bemessungssatzes nach § 46 ergeben würden.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann den Bemessungssatz in weiteren Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat angemessen erhöhen, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes zwingend geboten ist. Hierbei ist ein sehr strenger Maßstab anzulegen. Bei dauernder Pflegebedürftigkeit ist eine Erhöhung ausgeschlossen.

(4) Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung auf Grund eines individuellen Ausschlusses wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um 20 Prozentpunkte, jedoch höchstens auf 90 Prozent. Dies gilt nur, wenn das Versicherungsunternehmen die Bedingungen nach § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Aufwendungen nach den §§ 37 bis 39b.

(5) Bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen, die sich nach Anrechnung der Leistungen und Erstattungen der gesetzlichen Krankenversicherung ergeben. Dies gilt nicht für beihilfefähige Aufwendungen, wenn für diese keine Leistungen oder Erstattungen von der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden.

(6) Der Bemessungssatz erhöht sich für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, in den Fällen nach § 31 Abs. 5 und § 41 Abs. 5 auf 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen, soweit diese Aufwendungen 153 Euro übersteigen und in Fällen nach § 36 Abs. 3, soweit diese Aufwendungen 200 Euro übersteigen.

(7) In Fällen des § 39 Absatz 2 und des § 44 erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent.

(8) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, erhöht sich der Bemessungssatz für beihilfefähige Aufwendungen nach den §§ 38 bis 39b auf 100 Prozent, wenn ein Pflegegrad vorliegt und während des dienstlichen Auslandsaufenthalts keine Leistungen der privaten oder sozialen Pflegeversicherung gewährt werden.

(9) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann für Gruppen von beihilfeberechtigten Personen Abweichungen von den §§ 46 und 47 festlegen, wenn ihnen bis zum Entstehen eines Beihilfeanspruchs nach dieser Verordnung ein Anspruch auf Beihilfe nach Landesrecht zustand und die Änderung der Anspruchsgrundlage auf einer bundesgesetzlichen Regelung beruht. Die Abweichungen sollen so festgelegt werden, dass wirtschaftliche Nachteile, die sich aus unterschiedlichen Regelungen über den Bemessungssatz ergeben, ausgeglichen werden. Die Festlegung bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen und des Ressorts, das nach der Geschäftsverteilung der Bundesregierung für die Belange der betroffenen beihilfeberechtigten Personen zuständig ist.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Auf Antrag sind nach Überschreiten der Belastungsgrenze nach Satz 5

1.
Eigenbehalte nach § 49 von den beihilfefähigen Aufwendungen für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen,
2.
Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 22 Absatz 2 Nummer 3, die nicht den Ausnahmeregelungen unterliegen, in voller Höhe als beihilfefähig anzuerkennen, wenn die Aufwendungen pro verordnetem Arzneimittel über folgenden Beträgen liegen:
a)
für beihilfeberechtigte
Personen der Besoldungs-
gruppen A 2 bis A 8 und
Anwärterinnen und An-
wärter sowie berücksichti-
gungsfähige Personen
8 Euro,
b)
für beihilfeberechtigte Personen der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie berücksichtigungsfähige Personen
12 Euro,
c)
für beihilfeberechtigte Personen höherer
Besoldungsgruppen sowie
berücksichtigungsfähige Personen
16 Euro.
Ein Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Eigenbehalte nach § 49 einbehalten worden sind. Dabei sind die Beträge nach § 49 Absatz 1 bis 3 entsprechend der Höhe des tatsächlichen Abzugs sowie Aufwendungen für Arzneimittel nach Nummer 2 zum entsprechenden Bemessungssatz zu berücksichtigen. Die beihilfeberechtigte Person hat das Einkommen nach § 39 Absatz 3, die anrechenbaren Eigenbehalte und die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nachzuweisen. Die Belastungsgrenze beträgt für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Personen zusammen 2 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 2 sowie für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), die zuletzt durch Beschluss vom 15. Februar 2018 (BAnz. AT 05.03.2018 B4) geändert worden ist, 1 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 2.

(2) Maßgeblich ist das Datum des Entstehens der Aufwendungen. Die Einnahmen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners werden nicht berücksichtigt, wenn sie oder er Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder selbst beihilfeberechtigt ist. Die Einnahmen vermindern sich bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden beihilfeberechtigten Personen um 15 Prozent und für jedes Kind nach § 4 Absatz 2 um den Betrag, der sich aus § 32 Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ergibt. Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze sind jeweils die jährlichen Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres.

(3) Werden die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen, ist für die Berechnung der Belastungsgrenze der nach Maßgabe des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zu ermittelnde Regelsatz anzuwenden.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2008 - 12 K 4698/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm über den Betrag von 2.500,89 EUR hinaus weitere Beihilfe zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein Staatsangehöriger der Schweiz, begehrt weitere Beihilfe.
Er ist als entpflichteter Professor der Universität K. beihilfeberechtigt und hat - wie zur Zeit seiner Lehrtätigkeit - seinen Wohnsitz in der Schweiz. Dort besteht für ihn und seine Ehefrau eine obligatorische Grundversicherung (A.) für ambulante Krankenversorgung und für stationäre Versorgung in der allgemeinen Pflegeklasse, die einen Selbstbehalt (Franchise) von 2.500,-- CHF pro Jahr und Person umfasst. Von den die Franchise übersteigenden Kosten wird zudem ein obligatorischer Selbstbehalt von 10 %, begrenzt auf 700,-- CHF pro Jahr und Person, abgezogen. Für seine Ehefrau besteht darüber hinaus eine freiwillige Zusatzversicherung für die halbprivate Abteilung der Spitäler (V.) mit einer vereinbarten Selbstbeteiligung von 200,-- CHF pro Spitaltag, begrenzt auf maximal 2.000,-- CHF pro Jahr.
Am 19.05.2006 beantragte der Kläger Beihilfe zu Aufwendungen für eine stationäre Behandlung seiner Ehefrau vom 12.01. bis 24.01.2006 in der S. Klinik in Z., die sich auf 18.087,75 CHF (11.669,51 EUR, Rechnung Nr. 19 vom 22.03.2006 an die V.) und 3.818,- CHF (2.463,22 EUR, Rechnung Nr. 20 vom 22.03.2006 an die A.) beliefen. Er machte insoweit nur die Erstattung des Selbstbehalts von 2.000,- CHF (1.290,30 EUR) im Rahmen der freiwilligen Zusatzversicherung V. geltend. Darüber hinaus waren Gegenstand des Antrags Aufwendungen im Zeitraum von Juni 2005 bis Mai 2006 für ärztliche Behandlungen und Medikamente des Klägers in Höhe von 1.058,65 EUR (Rechnungen Nr. 1 bis 8 und 21 bis 23) sowie seiner Ehefrau in Höhe von 1.178,83 EUR (Rechnungen Nr. 9 bis 20), für die der Kläger keine Kostenerstattung erhalten hatte, außerdem weitere Aufwendungen für seine Ehefrau in Höhe von 923,71 EUR, denen eine Kostenerstattung in Höhe von 654,02 EUR gegenüberstand (Rechnungen Nr. 24 bis 27).
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) gewährte mit Bescheid vom 01.06.2006 für Aufwendungen in Höhe von 411,75 EUR (Rechnungen Nr. 1, 10 und 14) - nach Abzug einer Kostendämpfungspauschale in Höhe von 68,98 EUR und unter Zugrundelegung eines Bemessungssatzes von jeweils 70 % - Beihilfe in Höhe von 219,25 EUR. Soweit das Landesamt die Beihilfe damit im Übrigen versagt hatte, legte der Kläger Widerspruch ein. Daraufhin erkannte das Landesamt mit Bescheid vom 10.07.2006 die Aufwendungen für die stationäre Behandlung der Ehefrau des Klägers in der S. Klinik (Rechnungen Nr. 19 und 20 ) zwar als grundsätzlich beihilfefähig an, setzte die Beihilfe jedoch erneut auf 0 EUR fest. Auch die weiter geltend gemachten Aufwendungen wurden nicht berücksichtigt. Mit Schreiben vom 05.08.2006 legte der Kläger wiederum Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 wies das Landesamt den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, bei einer stationären Behandlung der Ehefrau in Deutschland wären nur 9.775,42 EUR an Kosten angefallen. Da der dem Kläger von seinen Versicherungen erstattete Betrag (11.277,93 EUR) über diesem Betrag gelegen habe, stehe ihm gemäß § 15 Abs. 2 BVO keine weitere Beihilfe zu. Im Übrigen sei § 5 Abs. 3 BVO zu beachten. Der vereinbarte Selbstbehalt und die Selbstbeteiligung seien zudem Kostenanteile, die gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO analog nicht beihilfefähig seien.
Am 29.12.2006 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 19.05.2006 weitere Beihilfe in Höhe von 2.501,56 EUR zu gewähren und die Bescheide des Landesamts vom 01.06.2006 und 10.07.2006 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 aufzuheben, soweit sie entgegenstehen. Der Betrag setzt sich nach seinem Vortrag zusammen aus dem Selbstbehalt bezüglich der Spitalkosten in Höhe von 2.000,-- CHF, also 1.290,30 EUR, sowie aus ambulanten Heilbehandlungskosten von Juni 2005 bis Mai 2006 für ihn in Höhe von 959,43 EUR, davon 50 %, und für seine Ehefrau in Höhe von 1.045,05 EUR, davon 70%, insgesamt 1.211,26 EUR.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 30.01.2008 - 12 K 4698/06 - antragsgemäß verpflichtet. Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger habe Anspruch auf die begehrte Beihilfe für Aufwendungen für ärztliche Behandlungen und Medikamente für sich (959,43 EUR) und seine Ehefrau (1.045,05 EUR). Diese Aufwendungen seien gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BVO grundsätzlich beihilfefähig. Ein Vergleich der Kosten mit den Kosten, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland entstanden wären, sei nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO nicht durchzuführen, da die einzelnen Aufwendungen 1.000,-- EUR (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO) nicht überstiegen. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen entfalle nicht nach § 5 Abs. 3 BVO. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien nicht erfüllt. Es könne offen bleiben, ob schweizerisches Recht überhaupt zu den „Rechtsvorschriften“ im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO gehöre. Denn der Kläger und seine Ehefrau hätten aufgrund des im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung vereinbarten Selbstbehalts von 2.500,-- CHF pro Jahr und Person jedenfalls bis zum Ausschöpfen dieses Betrags keinen Anspruch auf Krankenfürsorge oder Kostenersatz im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO. Insoweit stelle sich die rechtliche Situation anders dar als bei der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland, für die § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO gelte. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland bestehe ein grundsätzlicher Anspruch auf Leistungen, von dem nur einzelne Leistungen ausgeschlossen seien. Beim schweizerischen System - zumindest in der vom Kläger und dessen Ehefrau vereinbarten Variante - bestehe bis zum Betrag von 2.500,-- CHF dagegen überhaupt kein Anspruch auf Leistungen. Bei beihilfefähigen Aufwendungen von 959,43 EUR für den Kläger bestehe bei einem Beihilfebemessungssatz von 50 % ein Beihilfeanspruch von 479,72 EUR, für die Ehefrau bei beihilfefähigen Aufwendungen von 1.045,05 EUR bei einem Bemessungssatz von 70 % ein Beihilfeanspruch von 731,54 EUR.
Die Aufwendungen für stationäre Krankenhausleistungen seien grundsätzlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 BVO beihilfefähig. Die Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 SGB V und die Erfüllung der Voraussetzungen des § 6a BVO seien nicht zu verlangen, weil die stationäre Behandlung in der Schweiz stattgefunden habe. § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO stehe der Geltendmachung der Aufwendungen für den stationären Aufenthalt nicht entgegen, da der Kläger nur Aufwendungen in Höhe des Selbstbehalts (Franchise) von 2.000,-- CHF (1.290,30 EUR) geltend mache. Dieser Betrag erreiche nicht die Höhe der Aufwendungen, die bei einer Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland entstanden wären. Auch § 15 Abs. 2 BVO stehe der Gewährung der Beihilfe nicht entgegen. Bei der Auslegung der Vorschrift müssten insgesamt die Besonderheiten des Systems der schweizerischen Krankenversicherung und der konkret für die Ehefrau des Klägers abgeschlossenen Zusatzversicherung berücksichtigt werden. Der Kläger habe tatsächliche Aufwendungen für die stationäre Behandlung seiner Ehefrau in Höhe von 21.905,75 CHF gehabt. Hiervon hätten die bestehenden Krankenversicherungen bis auf den Betrag der Selbstbeteiligung in Höhe von 2.000,-- CHF die Kosten übernommen. Erhalte der Kläger für diesen Betrag Beihilfe, überschreite die Summe der Beträge von Beihilfe und Versicherungsleistungen zusammen nicht die tatsächlich entstandenen Gesamtaufwendungen in Höhe von 21.905,75 CHF. Dem Kläger stehe nicht nur Beihilfe in Höhe von 70 % aus 1.290,30 EUR zu, sondern der volle Betrag. Auch sonst erfolge die Berechnung der Beihilfe nicht in der Weise, dass von den Gesamtaufwendungen der Anteil der privaten Versicherung abgezogen werde und die Beihilfe dann 70 % des Restbetrages betrage. Die Beihilfe betrage vielmehr (grundsätzlich) 70 % der beihilfefähigen Gesamtaufwendungen im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO, d.h. hier mindestens 70 % von 9.775,42 EUR. Die vom Kläger geforderte Beihilfe für 2.000,-- CHF (1.290,30 EUR) liege unter diesem Betrag.
Gegen das ihm am 15.02.2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 10.03.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 15.04.2008 begründet. Er trägt vor, die geltend gemachten Aufwendungen im Rahmen der ambulanten Behandlung seien nicht beihilfefähig. Der Kläger und seine Frau seien aufgrund ihres Wohnsitzes in der Schweiz obligatorisch krankenversichert (Pflichtversicherung). Diese Krankenversicherung sei vergleichbar mit der in Deutschland üblichen gesetzlichen Krankenversicherung. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften seien bei Ansprüchen auf Sozialleistungen, Krankenfürsorge oder Kostenersatz aufgrund von Rechtsvorschriften die im Einzelfall tatsächlich gewährten Geldleistungen in voller Höhe von den im Rahmen der Beihilfeverordnung beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Als zustehende Leistung sei dabei grundsätzlich der von der Krankenkasse erlangbare Betrag anzusetzen. Der vom Kläger mit der obligatorischen Krankenversicherung abgeschlossene Versicherungsvertrag sehe einen Selbstbehalt in Höhe von 2.500,-- CHF vor („Franchise“). Diese beruhe nach dem Vortrag des Klägers nicht auf einer gesetzlichen Regelung, sondern auf dem privaten Vertragsverhältnis. Damit habe der Kläger die Erstattung der Inanspruchnahme von Leistungen, die ihm in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich zugestanden hätten, ausgeschlossen. Die nicht in Anspruch genommene, aber grundsätzlich mögliche Erstattung von Leistungen sei in Bezug auf die Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen entsprechend zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass bis zu einem Betrag von 2.500,-- CHF kein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung des Klägers bestehe. Vielmehr habe der Kläger den grundsätzlich bestehenden Anspruch lediglich vertraglich abbedungen. Auch das schweizerische Recht sehe die Möglichkeit vor, eine Franchise zu vereinbaren (Art. 64 Bundesgesetz über die Krankenversicherung - KVG -). Daher sei die vereinbarte Franchise zumindest nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO nicht beihilfefähig. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift seien Kostenanteile, die das Gesetz dem Versicherten auferlege, nicht beihilfefähig. Das schweizerische Recht sehe sowohl eine Franchise als auch einen Selbstbehalt des Versicherten in Höhe von 10 % vor. Diese Kostenanteile würden von Gesetzes wegen dem Versicherten auferlegt und seien daher entsprechend bei der Prüfung der Beihilfe nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO zu berücksichtigen.
10 
Hinsichtlich der stationären Behandlung habe der Kläger für seine Frau eine Zusatzversicherung (Privatversicherung) abgeschlossen. Nach diesem Vertragsverhältnis müsse sich der Versicherte mit 200,-- CHF pro Tag an den Kosten der stationären Unterbringung, begrenzt auf maximal 2.000,-- CHF pro Jahr, beteiligen. Die Kosten der stationären Behandlung hätten 21.905,75 CHF (14.132,74 EUR) betragen. Hiervon hätten die Versicherungen des Klägers bis auf den Betrag von 2.000,-- CHF die Kosten übernommen. Diese Kosten seien unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 1 BVO nicht beihilfefähig. Die zu berücksichtigenden Vergleichskosten seien mit 9.775,42 EUR, wie sie bei einer entsprechenden Behandlung im K. Hospital Stuttgart mit Zweibettzimmerzuschlag entstanden wären, angesetzt. Dies sei damit der höchstens beihilfefähige Betrag. Zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus Krankenversicherungen dürfe die Beihilfe die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreiten. Da die Versicherungen des Klägers bis auf einen Betrag von 2.000,-- CHF die Kosten übernommen hätten, sei offensichtlich, dass bereits die Krankenkassenleistungen den genannten beihilfefähigen Betrag weit überstiegen hätten. Auch bei einem deutschen Beamten, der sich in der Schweiz behandeln lasse, wären die beihilfefähigen Aufwendungen auf den Höchstbetrag von 9.775,42 EUR begrenzt worden. Dass sich ein deutscher Beamter beihilfekonform versichern könne, sei lediglich der Idealfall.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2008 - 12 K 4698/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, der Hinweis des Beklagten auf § 5 Abs. 3 Satz 2 BVO und das Argument, er hätte sich höher versichern können, überzeugten nicht, da mit diesem Argument die Beihilfe jedes Berechtigten versagt werden könne, weil eine Versicherungsmöglichkeit zu 100 % immer bestehe. Im Übrigen werde in der genannten Vorschrift nicht auf ausländische Rechtsordnungen verwiesen. Die Unterschiede zwischen den Krankenversicherungssystemen in Deutschland und der Schweiz schlössen eine Analogie aus. Die gesetzliche Krankenversicherung in der Schweiz leiste, anders als die deutsche, bei der Sach- und Dienstleistungen erbracht würden, grundsätzlich Kostenersatz für medizinische Maßnahmen. Jeder Einwohner der Schweiz sei unabhängig von Beruf, Alter oder Staatsangehörigkeit verpflichtet, sich für den Fall der Krankheit zu versichern. Der Beitrag richte sich nicht nach dem Einkommen und sei vom Versicherten selbst zu tragen. Es bestehe ein Wahlrecht hinsichtlich der Höhe einer jährlichen Franchise (feste jährliche Kostenbeteiligung, entsprechend der Kostendämpfungspauschale nach § 15 BVO). Die Prämien verringerten sich, wenn die gesetzlich vorgesehene Mindestfranchise von 300,-- CHF auf bis zu 2.500,-- CHF erhöht werde. Nach Erreichen der Franchise würden bei weiteren Krankheitskosten jeweils 10 % bis zu einem Maximalbetrag von 700,-- CHF vom Versicherer nicht übernommen. Es werde daher nicht das Sach- und Dienstleistungsprinzip freiwillig abgewählt, wie dies nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch möglich sei, vielmehr würden unterschiedlich teure Vertragsmodelle angeboten. Anders als die gesetzlich Versicherten in Deutschland müssten die Versicherten in der Schweiz ihre Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen. Bei der Wahl von Kostenersatz statt Sachleistung bestehe kein Unterschied in der Höhe der Versicherungsbeiträge. Das Argument, bei Franchise und Selbstbehalt handele es sich um gesetzlich vorgesehene kleinere Kostenanteile, die nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO nicht beihilfefähig seien, sei nicht stichhaltig. Die Einschränkung der erstattungsfähigen Kosten im Ausland erfolge als Spezialregelung in § 13 BVO. Die besonders erwähnten Eigenbeteiligungen der gesetzlich versicherten Personen nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch seien der Höhe nach nicht mit den Zahlungen nach dem anders strukturierten schweizerischen Krankenversicherungsrecht vergleichbar.
16 
Auch der Beklagte erkenne an, dass die Kosten der stationären Krankenhausbehandlung dem Grunde nach beihilfefähig seien. In § 15 Abs. 2 Satz 3 BVO sei festgehalten, dass als Basis für die Berechnung der auf 100 % der Ausgaben begrenzten Beihilfe die tatsächlichen Kosten dienten. Eine Einschränkung auf im Inland anfallende Kosten sei nicht vorgenommen worden. Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 BVO diene im Übrigen nicht in erster Linie der Schonung der öffentlichen Kassen, sondern dem im Privatversicherungsbereich ebenfalls geltenden Grundsatz, Überkompensationen zu vermeiden. Im Übrigen sei die Haltung des Beklagten unverständlich. Denn durch die zusätzlichen Versicherungen - die zu höheren Prämien führten - reduziere sich die Beihilfe für den stationären Krankenhausaufenthalt von 6.842,80 EUR (70 % von 9.775,42 EUR) auf 1.290,30 EUR. Die Zahlungen seien also geringer, als sie einem emeritierten Hochschulprofessor mit Wohnsitz in Deutschland und beihilfekonformer Krankenversicherung zustünden. Auch hinsichtlich der ambulanten Behandlung seien die beihilfefähigen Kosten durch das schweizerische Versicherungssystem auf maximal 3.200,-- CHF (ca. 1.920,-- EUR) je Jahr begrenzt.
17 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist nur in geringem Umfang begründet.
19 
Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Beihilfe in Höhe von 2.500,89 EUR. Insoweit hat das Verwaltungsgericht der - zulässigen - Klage zu Recht stattgegeben. Die Bescheide des Landesamts vom 01.06.2006 und 10.07.2006 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 sind - soweit sie dem entgegenstehen - rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein weitergehender Beihilfeanspruch besteht dagegen nicht.
20 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier der Zeitraum von Juni 2005 bis Mai 2006) maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17, m.w.N.). Einschlägig sind danach die Vorschriften der - auf der Grundlage von § 101 LBG erlassenen - Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung vom 17.02.2004 (GBl. S. 66).
21 
1. Der Kläger hat Anspruch auf Beihilfe in Höhe von 1.290,30 EUR zu den mit Rechnungen vom 22.03.2006 (Nr. 19 und 20) belegten Aufwendungen für die stationäre Behandlung seiner Ehefrau vom 12.01. bis 24.01.2006 in der S. Klinik in Z.
22 
Die geltend gemachten Aufwendungen für stationäre Krankenhausleistungen sind nach § 13 Abs. 1 Satz 1 , § 6 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 7 BVO dem Grunde nach beihilfefähig. Dies steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Die Beteiligten streiten lediglich um die Höhe der zu gewährenden Beihilfe. Hierzu bestimmt § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO, dass außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nur beihilfefähig sind, wenn es sich um Aufwendungen nach § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 handelt und nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Eine Ausnahme gilt nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BVO für innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstandene Aufwendungen für ambulante Behandlungen und für stationäre Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern. Hier ist regelmäßig ein Kostenvergleich nicht erforderlich, es sei denn, dass gebietsfremden Personen regelmäßig höhere Preise als ansässigen Personen berechnet werden. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob diese Ausnahme auch auf die in der Schweiz entstandenen Aufwendungen des Klägers für die stationäre Behandlung seiner Ehefrau anzuwenden ist. Diese Frage - bei deren Klärung zu beachten wäre, dass es sich bei der S. Klinik wohl um ein Privatkrankenhaus handelt, bei dem ein Kostenvergleich nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BVO auch im Falle einer Behandlung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anzustellen wäre - bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung. Denn dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der begehrten 1.290,30 EUR selbst dann zu, wenn gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO nur die Kosten beihilfefähig wären, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären, wenn also nur die vom Beklagten angesetzten Aufwendungen für eine stationäre Behandlung im K. Hospital in Stuttgart in Höhe von 9.775,42 EUR zu berücksichtigen wären. Dies ergibt sich aus Folgendem:
23 
Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO sind von den im Rahmen der Beihilfeverordnung beihilfefähigen Aufwendungen, also hier den vom Beklagten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO als beihilfefähig angesehenen 9.775,42 EUR, bei Ansprüchen auf Sozialleistungen, Krankenfürsorge oder Kostenersatz auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die im Einzelfall tatsächlich gewährten Geldleistungen in voller Höhe abzuziehen. Eine derartige Geldleistung sind die gewährten Leistungen der A. in Höhe von 1.393,05 CHF (= 898,74 EUR). Denn hierbei handelt es sich um Leistungen einer aufgrund von Art. 3 Abs. 1 des schweizerischen Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18.03.1994 - KVG - (Bundesblatt 1992 Bd. 2 S. 236) für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorischen Krankenversicherung. Ob darüber hinaus von den nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO beihilfefähigen Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 BVO oder § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO auch die Leistungen abzuziehen sind, die von der A. wegen der aufgrund von Art. 62 Abs. 2 Buchstabe a, Art. 64 Abs. 2 Buchstabe a KVG vereinbarten Franchise (hier: 2.270,15 CHF) oder wegen des gesetzlich in Art. 64 Abs. 2 Buchstabe b KVG vorgesehenen Selbstbehalts von 10 % (hier: 154,80 CHF) nicht erstattet wurden (insgesamt 2.424,95 CHF = 1.564,48 EUR), kann offen bleiben. Denn selbst wenn man auch diese Beträge von den im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO vom Beklagten als beihilfefähig angesehenen Aufwendungen abzieht, verbleibt ein Betrag von (9.775,42 – 898,74 – 1.564,48 =) 7.312,20 EUR an beihilfefähigen Aufwendungen, die der Bemessung der Beihilfe zugrundezulegen sind.
24 
Nicht zum Abzug nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO kommen dagegen die Leistungen, die der Kläger aus der mit der V. abgeschlossenen Versicherung erhalten hat, weil dies eine gesetzlich nicht vorgeschriebene, sondern freiwillig abgeschlossene private Zusatzversicherung ist (vgl. Schröder/Beckmann u.a., Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, § 5 Abs. 3 RdNr. 35 Anm. 2, S. 177).
25 
Bei dem für seine Ehefrau geltenden Beihilfebemessungssatz von 70 % (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVO) ergibt sich danach für beihilfefähige Aufwendungen in Höhe von 7.312,20 EUR ein Beihilfeanspruch des Klägers in Höhe von 5.118,54 EUR.
26 
Dieser Anspruch entfällt nicht aufgrund der Regelung in § 15 Abs. 2 Satz 1 BVO. Nach dieser Vorschrift darf die Beihilfe zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus Krankenversicherungen, Pflegeversicherungen, auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Nach Satz 3 dieser Vorschrift sind dem Grunde nach beihilfefähig die in den §§ 6 bis 13 genannten Aufwendungen in tatsächlicher Höhe, für die im Einzelfall eine Beihilfe gewährt wird. Entgegen der Ansicht des Beklagten bestimmen sich die „dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen“ nach § 13 BVO daher nicht nach den durch Absatz 1 Satz 1 dieser Regelung der Höhe nach begrenzten Kosten, sondern nach den Kosten, die tatsächlich angefallen sind. „Dem Grunde nach“ beihilfefähig meint nämlich den Katalog von Aufwendungen nach §§ 6 bis 13 BVO, während Begrenzungen der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen der Höhe nach (wie in § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO) unberücksichtigt bleiben. Dementsprechend sind auch nach Nr. 2 der Hinweise des Finanzministers darunter Aufwendungen zu verstehen, „auch soweit sie über etwaige Höchstbeträge, sonstige Begrenzungen oder Einschränkungen hinausgehen“. Allein diese Auslegung des § 15 Abs. 2 BVO entspricht dessen gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage in § 101 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1 LBG, wonach die Beihilfe grundsätzlich zusammen mit Leistungen Dritter und anderen Ansprüchen die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht übersteigen soll. Ziel dieser Regelung ist es, Übererstattungen, die dem Charakter der Beihilfe als einer Hilfeleistung im Rahmen der ergänzenden Alimentation widersprechen, zu vermeiden und die Beihilfe auf die entstandenen Kosten zu beschränken. Sie ist damit ein Regulativ, um sicherzustellen, dass die sog. 100 %-Grenze nicht überschritten wird (siehe dazu Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., § 15 Abs. 2 RdNr. 21, S. 15 ff.). Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit der außerhalb des Bundesgebiets entstandenen Aufwendungen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO der Höhe nach, nämlich auf die (fiktive) Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden wären, hat daher bei der Bestimmung der tatsächlichen Aufwendungen im Rahmen des § 15 Abs. 2 BVO außer Betracht zu bleiben (so auch Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., § 15 Abs. 2 RdNr. 25, S. 32 ff., 34). Auszugehen ist somit von den tatsächlichen Aufwendungen in Höhe von 21.905,75 CHF (= 14.132,32 EUR).
27 
Von diesem Betrag sind die aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus Krankenversicherungen, Pflegeversicherungen, auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen abzuziehen. Anders als nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO sind damit im Rahmen des § 15 Abs. 2 BVO auch Leistungen aus privaten Krankenversicherungen zu berücksichtigen (so auch Nr. 3 Buchstabe c der Hinweise des Finanzministers zu § 15 Abs. 2 BVO; Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., § 15 Abs. 2 RdNr. 23 Anm. 2, S. 23). Von den Aufwendungen in Höhe von 21.905,75 CHF (= 14.132,32 EUR) sind somit die Leistungen von A. und V. in Höhe von 17.480,80 CHF (= 11.277,93 EUR) abzuziehen. Danach verbleibt ein Beihilfeanspruch von 4.424,95 CHF (= 2.854,39 EUR). Da im Rahmen des § 15 Abs. 2 BVO nur gewährte Leistungen maßgebend sind, sind Selbstbehalte einer privaten Versicherung nicht zu abzuziehen (Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., § 15 Abs. 2 RdNr. 23 Anm. 2.3, S. 24). Gleiches gilt für die Franchisen und Selbstbehalte einer Pflichtversicherung - unabhängig davon, ob diese bei der Bestimmung der beihilfefähigen Aufwendungen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 oder § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO zu berücksichtigen sind - (siehe auch Nr. 2 und 3 der Hinweise des Finanzministers zu § 15 Abs. 2 BVO). Aber selbst wenn man Letztere berücksichtigen würde, verbliebe jedenfalls der vom Kläger geltend gemachte Beihilfeanspruch in Höhe von 1.290,30 EUR (entsprechend 2.000,-- CHF = 4.424,95 - 2.424,95 CHF).
28 
2. Auch für die Aufwendungen für ärztliche Leistungen und ärztlich verordnete Arzneimittel, deren dem Grunde nach bestehende Beihilfefähigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BVO zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht streitig ist, steht dem Kläger nach einem Bemessungssatz von 50 % für ihn (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVO) und von 70 % für seine Ehefrau (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVO) der geltend gemachte Beihilfeanspruch in Höhe von 1.210,59 EUR zu. Lediglich in Höhe von 0,67 EUR hat der Beklagte die Beihilfe zu Recht versagt.
29 
Die geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 959,43 EUR für den Kläger und 1.045,05 EUR für seine Ehefrau sind ohne Beschränkung auf die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig, da keine der Aufwendungen - für sich gesehen - 1.000,-- EUR übersteigt (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 1. Halbsatz BVO). Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
30 
Von den Aufwendungen sind entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht die Eigenbehalte abzuziehen, die dem Kläger aufgrund der vereinbarten Franchisen der schweizerischen Pflichtversicherung (in Höhe von 2.500,-- EUR jeweils für ihn und seine Ehefrau) verblieben sind. Gegenteiliges ergibt sich weder aus Satz 1 noch aus Satz 2 des § 5 Abs. 3 BVO. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO, der Ausdruck des das Beihilferecht prägenden Subsidiaritätsprinzips ist, sind bei Ansprüchen auf Sozialleistungen, Krankenfürsorge oder Kostenersatz auf Grund von Rechtsvorschriften (oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen) die im Einzelfall tatsächlich gewährten Geldleistungen in voller Höhe abzuziehen. Da die schweizerische Pflichtversicherung wegen der vereinbarten Franchisen dem Kläger gerade keine Leistungen gewährt hat, ist diese Vorschrift nicht einschlägig. Eine Ausnahme bildet insoweit nur die Rechnung Nr. 24, bei der es zu einer Erstattung von 13,75 CHF (= 8,87 EUR) gekommen ist, die der Kläger - insoweit unstreitig - bereits in Abzug gebracht hat.
31 
Auch nach § 5 Abs. 3 Satz 2 BVO entfällt die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nicht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn eine auf Grund von Ansprüchen nach Satz 1 zustehende Geldleistung nicht in Anspruch genommen worden ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Zwar dürften die ärztlichen Leistungen und Arzneimittel, die den vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen zugrunde liegen, im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung grundsätzlich erstattungsfähig sein. Die Vereinbarung einer Franchise, die über einen Betrag von 300,-- EUR hinaus freiwillig ist und zu einer Prämienreduzierung führt (Art. 62 Abs. 2 Buchstabe a, Art. 64 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 KVG i.V.m. Art. 103 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 25.06.1995 - KVV - [AS 1995 S. 3867]), kann einer Nicht-inanspruchnahme „zustehender“ Geldleistungen im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 BVO jedoch nicht gleichgesetzt werden. Denn mit dem Abschluss einer obligatorischen Krankenversicherung unter Vereinbarung einer hohen Franchise „verzichtet“ der Versicherungsnehmer nicht auf Geldleistungen, die ihm gesetzlich zustehen; bis zur Ausschöpfung der vereinbarten Franchise kommt ein Anspruch auf Erstattung vielmehr gar nicht erst zu Entstehung.
32 
Diese Auslegung widerspricht nicht dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 3 BVO, der an das zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn bestehende Treueverhältnis anknüpft. Dieses gegenseitige Treueverhältnis, dem die Fürsorgepflicht des Dienstherrn entspringt, gebietet, dass der Beamte seinen Dienstherrn dadurch entlastet, dass er bestehende Rechtsansprüche gegen andere vorrangig geltend macht (BVerwG, Urteil vom 30.11.1964 - VIII C 290.63 -, Buchholz 238.91Nr. 3 BhV Nr. 2; Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., RdNr. 30 Anm. 1, S. 87). Eine Verpflichtung, durch eigene Beiträge, nämlich höhere Prämien, Leistungsansprüche gegen andere zu begründen, ist ihm dagegen nicht zu entnehmen. Wie ein freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherter, der seine Beiträge grundsätzlich in vollem Umfang selbst zu tragen hat und für den daher gemäß § 5 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 BVO die Regelung des Satzes 2 nicht gilt (siehe Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., § 5 Abs. 3 RdNr. 35 Anm. 2.1 S. 177), muss sich auch ein in der Schweiz Pflichtversicherter, der seine Ansprüche (aus der gesetzlichen Krankenversicherung) weitestgehend aus eigenen Mitteln finanziert, vereinbarte Franchisen nicht anrechnen lassen. Dies begründet nicht die Gefahr einer Umgehung der Beihilfeverordnung. Denn dem in der Schweiz der Pflichtversicherung unterliegenden Beamten, der zugleich Beihilfeberechtigter ist, wird auf diese Weise lediglich ermöglicht - wie im Bundesgebiet lebenden Beamten, die sich ergänzend privat versichern -, seine Pflichtversicherung zumindest teilweise den Beihilfesätzen anzupassen, indem er keine (mit höheren Prämien verbundene) 100 %ige Leistungspflicht vereinbart.
33 
Die vereinbarten Franchisen können entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht als gesetzlich vorgesehene kleinere Kostenanteile im Sinne von § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO angesehen werden. Nach dieser auf § 101 Satz 3 Nr. 2 LBG beruhenden Vorschrift sind nicht beihilfefähig gesetzlich vorgesehene kleinere Kostenanteile, insbesondere Zuzahlungen nach dem SGB V. Hierunter fällt die auf Art. 62 Abs. 2 Buchstabe a und Art. 64 Abs. 2 Buchstabe a KVG beruhende Franchise nicht. Denn sie führt nicht dazu, dass lediglich ein Teil der geltend gemachten Aufwendungen nicht erstattet wird; vielmehr entsteht ein Erstattungsanspruch - wie erwähnt - bis zum Erreichen des vereinbarten Betrags erst gar nicht. Die Franchise ist damit kein bloßer „Anteil“ an den entstandenen Kosten. Ihrer Funktion nach ist sie vergleichbar mit dem aufgrund Art. 1 Nr. 33 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung - GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 378) eingeführten Selbstbehalt, der das Mitglied einer Krankenkasse, wenn es sich für diesen Wahltarif entschieden hat, gemäß § 53 Abs. 1 SGB V gegen Prämienzahlung verpflichtet, jeweils für ein Kalenderjahr die grundsätzlich von der Krankenkasse zu tragenden Kosten bis zu dem vereinbarten Betrag zu übernehmen. Dass dieser Selbstbehalt in § 8 Abs. 3 Satz 1 der - hier allerdings nicht einschlägigen - Verordnung des Bundes über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen vom 13.02.2009 - Bundesbeihilfeverordnung - BBhV - (BGBl. I S. 326) neben den gesetzlichen Kostenanteilen selbständig benannt wird, bestätigt die Annahme, dass er - ebenso wie die schweizerische Franchise - nicht als „Kostenanteil“ anzusehen ist. Abgesehen davon kann die vereinbarte Franchise von 2.500,-- CHF schon der Höhe nach nicht mit den in § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO bezeichneten „kleineren“ Kostenanteilen verglichen werden.
34 
Etwas anderes gilt allerdings hinsichtlich des Selbstbehalts der schweizerischen Pflichtversicherung in Höhe von 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten, der bei der Rechnung Nr. 24 in Höhe von 1,50 CHF (0,96 EUR) in Abzug gebracht wurde. Dieser Selbstbehalt, der nach Art. 103 Abs. 2 KVV bei einem Erwachsenen bis zu einem Betrag von maximal 700,-- CHF (im Mai 2006 entsprach dies in etwa 450,-- EUR) im Jahr von den jeweiligen Aufwendungen abzuziehen ist, ist in Art. 64 Abs. 2 Buchstabe b KVG gesetzlich vorgesehen und wird anteilig auf die einzelnen Leistungen erhoben.
35 
Der Berücksichtigung dieses Selbstbehalts im Rahmen des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO steht nicht entgegen, dass er auf einer ausländischen Rechtsvorschrift beruht. Zwar hatte der Verordnungsgeber bei der Schaffung des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO, welcher der Abgrenzung der verschiedenen Krankenversorgungssysteme dient (BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, BVerwGE 125, 21), wohl in erster Linie die Regelungen über die gesetzliche Krankenversicherung im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch vor Augen. So waren bis zum Inkrafttreten der Beihilfeverordnung vom 12.03.1986, die auf die Regelung in § 101 LBG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesbesoldungsgesetzes vom 03.02.1986 (GBl. S. 21), insbesondere auf § 101 Satz 3 Nr. 2 LBG zurückgeht, in der Beihilfeverordnung die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die nicht beihilfefähigen Kostenanteile noch konkret bezeichnet (hierzu Urteil des Senats vom 21.03.1995 - 4 S 2785/93 -, IÖD 1995, 209). Dies hat sich durch die Einführung der allgemeinen Bezeichnung nicht beihilfefähiger „gesetzlich vorgesehener kleinerer Kostenanteile“ jedoch geändert. Der Wortlaut des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO erfasst seitdem sämtliche gesetzlich vorgesehenen kleineren Kostenanteile ohne Einschränkung auf Kostenanteile im Sinne des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch. Mit dem Zusatz „insbesondere Zuzahlungen nach dem SGB V“ wird lediglich der Begriff der „gesetzlich vorgesehenen kleineren Kostenanteile“ beispielhaft erläutert (Urteil des Senats vom 21.03.1995, a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber trotz fehlender ausdrücklicher Regelung von einer auf Kostenanteile nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch oder zumindest nach ausschließlich inländischen Rechtsvorschriften begrenzten Geltung des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO ausgegangen wäre, lassen sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen (LT-Drs. 9/2434, S. 1 ff.). Dementsprechend enthalten auch die Hinweise des Finanzministers nach der Aufzählung einschlägiger Regelungen des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch den Verweis auf (andere) „entsprechende Regelungen“.
36 
Sinn und Zweck des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO stehen einer Berücksichtigung von Regelungen eines ausländischen Leistungssystems ebenfalls nicht entgegen. Durch die Regelung soll verhindert werden, dass Aufwendungen, die aus Gründen der Kostendämpfung und Eigenbeteiligung in einem Leistungssystem von einem dem Grunde nach Berechtigten getragen werden sollen, auf ein anderes Leistungssystem, nämlich die beamtenrechtliche Beihilfe, übergewälzt werden (BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, a.a.O.). Dieser Gedanke der Systemtrennung legt es nahe, auch Kostenanteile, die aufgrund von ausländischen Gesetzesbestimmungen zum Zweck der Kostendämpfung selbst zu tragen sind, von der Beihilfe auszunehmen. Denn auch in diesen Fällen besteht kein Anlass zu fürsorglichem Eingreifen des Dienstherrn in Form der Beihilfe. Dass der auf Art. 64 Abs. 2 Buchstabe b KVG beruhende Selbstbehalt der Kostendämpfung und Eigenbeteiligung dient, ergibt sich aus Art. 64 Abs. 8 KVG, wonach Kostenbeteiligungen weder bei einer Krankenkasse noch bei einer privaten Versicherungseinrichtung versichert werden dürfen. Denn das bedeutet nichts anderes, als dass dieser Selbstbehalt zwingend vom Versicherten selbst getragen werden soll. Die Berücksichtigung dieser Regelung im Rahmen des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO wird durch die unbestritten vorhandenen Unterschiede zwischen der schweizerischen Pflichtversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, die im Wesentlichen darin bestehen, dass in der schweizerischen Pflichtversicherung sich die vom Versicherten zu zahlenden Beiträge nicht nach dem Einkommen des Versicherten richten, dass sie von diesem selbst zu tragen sind und dass grundsätzlich Kostenersatz für medizinische Maßnahmen geleistet wird, nicht ausgeschlossen. Denn es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass diesen Unterschieden im Rahmen des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO maßgebliche Bedeutung zukäme.
37 
Der Selbstbehalt weicht entgegen der Ansicht des Klägers von den Zuzahlungen nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, die gemäß § 61 SGB V in der Regel ebenfalls 10 % betragen, auch hinsichtlich der Höhe nicht wesentlich ab. Zwar sind die Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung in zahlreichen Fällen der Höhe nach auf 10,-- EUR je Leistung beschränkt (so beispielsweise bei Arznei- und Verbandmitteln nach § 31 Abs. 3 SGB V i.V.m. § 61 Satz 1 SGB V). Dies gilt jedoch nicht für Heilmittel nach § 32 SGB V, bei denen die Zuzahlung nach § 32 Abs. 2 i.V.m. § 61 Satz 3 SBG V ohne Festlegung einer speziellen Obergrenze 10 % der Kosten sowie (zusätzlich) 10 EUR je Verordnung betragen. Auch bei den Kosten der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V sind die Zuzahlungen in Höhe von 10 % lediglich in zeitlicher Hinsicht auf die für die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr anfallenden Kosten beschränkt (§ 37 Abs. 5 i.V.m. § 61 Satz 3 SGB V). Eine Obergrenze bildet in diesen Fällen nur die allgemein geltende Belastungsgrenze des § 62 SGB V in Höhe von 2 % bzw. in Ausnahmefällen von 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, die in ihrer Funktion dem jährlichen Höchstbetrag des Art. 64 Abs. 3 KVG i.V.m. Art. 103 Abs. 2 KVV entspricht. Auch insoweit sind die zwischen den Systemen der gesetzlichen Krankenversicherung und der schweizerischen Pflichtversicherung bestehenden Unterschiede nicht derart, dass eine Einbeziehung des in Rede stehenden Selbstbehalts im Rahmen des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO ausgeschlossen wäre.
38 
Auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Wesenskern ist nicht ersichtlich, wenn der Kläger die ihm aufgrund des Selbstbehalts in der schweizerischen Pflichtversicherung verbleibenden Kosten selbst tragen muss (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, a.a.O.). Dass zum einen Aufwendungen von der schweizerischen Pflichtversicherung - ähnlich wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch - teilweise nicht beglichen werden und zum andern eine Beteiligung der Beihilfe ausgeschlossen ist, steht im Einklang mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dieses Prinzip fordert nicht, dass durch Beihilfen und Versicherungsleistungen die Aufwendungen in Krankheitsfällen vollständig gedeckt werden und dass der Dienstherr in jedem Falle einen Teil der Kosten übernimmt (BVerwG, Urteile vom 15.12.2005, a.a.O., und vom 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277). Das Beihilferecht ist nach seiner Konzeption, die dem Fürsorgeprinzip genügt, nur eine Ergänzung der mit eigenen Mitteln zu betreibenden Eigenvorsorge. Die Beihilfe soll den Beihilfeberechtigten lediglich von Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen, die ihn in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen unabwendbar treffen und die er nicht durch sonstige Leistungen, die ihm nach dem Gesetz zustehen, ausgleichen kann. Entscheidet sich der Dienstherr - wie nach derzeitigem System - seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfen nachzukommen, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge ergänzend hinzutreten, muss er gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann. Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht nicht (BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, NVwZ 2003, 720; BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89). Wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe muss der Beamte demnach auch Nachteile und Härten hinnehmen, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben. Verfassungsrechtlich ist die Grenze der dem Beamten zumutbaren Belastung im Hinblick auf die Eigenvorsorge erst erreicht, wenn der amtsangemessene, aus der Besoldung zu bestreitende Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet ist. Anhaltspunkte hierfür sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das geringfügige Unterliegen des Klägers hinsichtlich seines weitergehenden Beihilfebegehrens rechtfertigt keine anteilige Kostentragung.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
41 
Beschluss vom 15. April 2010
42 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 2.501,56 EUR festgesetzt.
43 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist nur in geringem Umfang begründet.
19 
Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Beihilfe in Höhe von 2.500,89 EUR. Insoweit hat das Verwaltungsgericht der - zulässigen - Klage zu Recht stattgegeben. Die Bescheide des Landesamts vom 01.06.2006 und 10.07.2006 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 sind - soweit sie dem entgegenstehen - rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein weitergehender Beihilfeanspruch besteht dagegen nicht.
20 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier der Zeitraum von Juni 2005 bis Mai 2006) maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17, m.w.N.). Einschlägig sind danach die Vorschriften der - auf der Grundlage von § 101 LBG erlassenen - Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung vom 17.02.2004 (GBl. S. 66).
21 
1. Der Kläger hat Anspruch auf Beihilfe in Höhe von 1.290,30 EUR zu den mit Rechnungen vom 22.03.2006 (Nr. 19 und 20) belegten Aufwendungen für die stationäre Behandlung seiner Ehefrau vom 12.01. bis 24.01.2006 in der S. Klinik in Z.
22 
Die geltend gemachten Aufwendungen für stationäre Krankenhausleistungen sind nach § 13 Abs. 1 Satz 1 , § 6 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 7 BVO dem Grunde nach beihilfefähig. Dies steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Die Beteiligten streiten lediglich um die Höhe der zu gewährenden Beihilfe. Hierzu bestimmt § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO, dass außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nur beihilfefähig sind, wenn es sich um Aufwendungen nach § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 handelt und nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Eine Ausnahme gilt nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BVO für innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstandene Aufwendungen für ambulante Behandlungen und für stationäre Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern. Hier ist regelmäßig ein Kostenvergleich nicht erforderlich, es sei denn, dass gebietsfremden Personen regelmäßig höhere Preise als ansässigen Personen berechnet werden. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob diese Ausnahme auch auf die in der Schweiz entstandenen Aufwendungen des Klägers für die stationäre Behandlung seiner Ehefrau anzuwenden ist. Diese Frage - bei deren Klärung zu beachten wäre, dass es sich bei der S. Klinik wohl um ein Privatkrankenhaus handelt, bei dem ein Kostenvergleich nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BVO auch im Falle einer Behandlung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anzustellen wäre - bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung. Denn dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der begehrten 1.290,30 EUR selbst dann zu, wenn gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO nur die Kosten beihilfefähig wären, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären, wenn also nur die vom Beklagten angesetzten Aufwendungen für eine stationäre Behandlung im K. Hospital in Stuttgart in Höhe von 9.775,42 EUR zu berücksichtigen wären. Dies ergibt sich aus Folgendem:
23 
Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO sind von den im Rahmen der Beihilfeverordnung beihilfefähigen Aufwendungen, also hier den vom Beklagten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO als beihilfefähig angesehenen 9.775,42 EUR, bei Ansprüchen auf Sozialleistungen, Krankenfürsorge oder Kostenersatz auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die im Einzelfall tatsächlich gewährten Geldleistungen in voller Höhe abzuziehen. Eine derartige Geldleistung sind die gewährten Leistungen der A. in Höhe von 1.393,05 CHF (= 898,74 EUR). Denn hierbei handelt es sich um Leistungen einer aufgrund von Art. 3 Abs. 1 des schweizerischen Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18.03.1994 - KVG - (Bundesblatt 1992 Bd. 2 S. 236) für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorischen Krankenversicherung. Ob darüber hinaus von den nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO beihilfefähigen Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 BVO oder § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO auch die Leistungen abzuziehen sind, die von der A. wegen der aufgrund von Art. 62 Abs. 2 Buchstabe a, Art. 64 Abs. 2 Buchstabe a KVG vereinbarten Franchise (hier: 2.270,15 CHF) oder wegen des gesetzlich in Art. 64 Abs. 2 Buchstabe b KVG vorgesehenen Selbstbehalts von 10 % (hier: 154,80 CHF) nicht erstattet wurden (insgesamt 2.424,95 CHF = 1.564,48 EUR), kann offen bleiben. Denn selbst wenn man auch diese Beträge von den im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO vom Beklagten als beihilfefähig angesehenen Aufwendungen abzieht, verbleibt ein Betrag von (9.775,42 – 898,74 – 1.564,48 =) 7.312,20 EUR an beihilfefähigen Aufwendungen, die der Bemessung der Beihilfe zugrundezulegen sind.
24 
Nicht zum Abzug nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO kommen dagegen die Leistungen, die der Kläger aus der mit der V. abgeschlossenen Versicherung erhalten hat, weil dies eine gesetzlich nicht vorgeschriebene, sondern freiwillig abgeschlossene private Zusatzversicherung ist (vgl. Schröder/Beckmann u.a., Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, § 5 Abs. 3 RdNr. 35 Anm. 2, S. 177).
25 
Bei dem für seine Ehefrau geltenden Beihilfebemessungssatz von 70 % (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVO) ergibt sich danach für beihilfefähige Aufwendungen in Höhe von 7.312,20 EUR ein Beihilfeanspruch des Klägers in Höhe von 5.118,54 EUR.
26 
Dieser Anspruch entfällt nicht aufgrund der Regelung in § 15 Abs. 2 Satz 1 BVO. Nach dieser Vorschrift darf die Beihilfe zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus Krankenversicherungen, Pflegeversicherungen, auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Nach Satz 3 dieser Vorschrift sind dem Grunde nach beihilfefähig die in den §§ 6 bis 13 genannten Aufwendungen in tatsächlicher Höhe, für die im Einzelfall eine Beihilfe gewährt wird. Entgegen der Ansicht des Beklagten bestimmen sich die „dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen“ nach § 13 BVO daher nicht nach den durch Absatz 1 Satz 1 dieser Regelung der Höhe nach begrenzten Kosten, sondern nach den Kosten, die tatsächlich angefallen sind. „Dem Grunde nach“ beihilfefähig meint nämlich den Katalog von Aufwendungen nach §§ 6 bis 13 BVO, während Begrenzungen der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen der Höhe nach (wie in § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO) unberücksichtigt bleiben. Dementsprechend sind auch nach Nr. 2 der Hinweise des Finanzministers darunter Aufwendungen zu verstehen, „auch soweit sie über etwaige Höchstbeträge, sonstige Begrenzungen oder Einschränkungen hinausgehen“. Allein diese Auslegung des § 15 Abs. 2 BVO entspricht dessen gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage in § 101 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1 LBG, wonach die Beihilfe grundsätzlich zusammen mit Leistungen Dritter und anderen Ansprüchen die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht übersteigen soll. Ziel dieser Regelung ist es, Übererstattungen, die dem Charakter der Beihilfe als einer Hilfeleistung im Rahmen der ergänzenden Alimentation widersprechen, zu vermeiden und die Beihilfe auf die entstandenen Kosten zu beschränken. Sie ist damit ein Regulativ, um sicherzustellen, dass die sog. 100 %-Grenze nicht überschritten wird (siehe dazu Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., § 15 Abs. 2 RdNr. 21, S. 15 ff.). Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit der außerhalb des Bundesgebiets entstandenen Aufwendungen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO der Höhe nach, nämlich auf die (fiktive) Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden wären, hat daher bei der Bestimmung der tatsächlichen Aufwendungen im Rahmen des § 15 Abs. 2 BVO außer Betracht zu bleiben (so auch Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., § 15 Abs. 2 RdNr. 25, S. 32 ff., 34). Auszugehen ist somit von den tatsächlichen Aufwendungen in Höhe von 21.905,75 CHF (= 14.132,32 EUR).
27 
Von diesem Betrag sind die aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus Krankenversicherungen, Pflegeversicherungen, auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen abzuziehen. Anders als nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO sind damit im Rahmen des § 15 Abs. 2 BVO auch Leistungen aus privaten Krankenversicherungen zu berücksichtigen (so auch Nr. 3 Buchstabe c der Hinweise des Finanzministers zu § 15 Abs. 2 BVO; Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., § 15 Abs. 2 RdNr. 23 Anm. 2, S. 23). Von den Aufwendungen in Höhe von 21.905,75 CHF (= 14.132,32 EUR) sind somit die Leistungen von A. und V. in Höhe von 17.480,80 CHF (= 11.277,93 EUR) abzuziehen. Danach verbleibt ein Beihilfeanspruch von 4.424,95 CHF (= 2.854,39 EUR). Da im Rahmen des § 15 Abs. 2 BVO nur gewährte Leistungen maßgebend sind, sind Selbstbehalte einer privaten Versicherung nicht zu abzuziehen (Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., § 15 Abs. 2 RdNr. 23 Anm. 2.3, S. 24). Gleiches gilt für die Franchisen und Selbstbehalte einer Pflichtversicherung - unabhängig davon, ob diese bei der Bestimmung der beihilfefähigen Aufwendungen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 oder § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO zu berücksichtigen sind - (siehe auch Nr. 2 und 3 der Hinweise des Finanzministers zu § 15 Abs. 2 BVO). Aber selbst wenn man Letztere berücksichtigen würde, verbliebe jedenfalls der vom Kläger geltend gemachte Beihilfeanspruch in Höhe von 1.290,30 EUR (entsprechend 2.000,-- CHF = 4.424,95 - 2.424,95 CHF).
28 
2. Auch für die Aufwendungen für ärztliche Leistungen und ärztlich verordnete Arzneimittel, deren dem Grunde nach bestehende Beihilfefähigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BVO zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht streitig ist, steht dem Kläger nach einem Bemessungssatz von 50 % für ihn (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVO) und von 70 % für seine Ehefrau (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVO) der geltend gemachte Beihilfeanspruch in Höhe von 1.210,59 EUR zu. Lediglich in Höhe von 0,67 EUR hat der Beklagte die Beihilfe zu Recht versagt.
29 
Die geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 959,43 EUR für den Kläger und 1.045,05 EUR für seine Ehefrau sind ohne Beschränkung auf die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig, da keine der Aufwendungen - für sich gesehen - 1.000,-- EUR übersteigt (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 1. Halbsatz BVO). Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
30 
Von den Aufwendungen sind entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht die Eigenbehalte abzuziehen, die dem Kläger aufgrund der vereinbarten Franchisen der schweizerischen Pflichtversicherung (in Höhe von 2.500,-- EUR jeweils für ihn und seine Ehefrau) verblieben sind. Gegenteiliges ergibt sich weder aus Satz 1 noch aus Satz 2 des § 5 Abs. 3 BVO. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO, der Ausdruck des das Beihilferecht prägenden Subsidiaritätsprinzips ist, sind bei Ansprüchen auf Sozialleistungen, Krankenfürsorge oder Kostenersatz auf Grund von Rechtsvorschriften (oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen) die im Einzelfall tatsächlich gewährten Geldleistungen in voller Höhe abzuziehen. Da die schweizerische Pflichtversicherung wegen der vereinbarten Franchisen dem Kläger gerade keine Leistungen gewährt hat, ist diese Vorschrift nicht einschlägig. Eine Ausnahme bildet insoweit nur die Rechnung Nr. 24, bei der es zu einer Erstattung von 13,75 CHF (= 8,87 EUR) gekommen ist, die der Kläger - insoweit unstreitig - bereits in Abzug gebracht hat.
31 
Auch nach § 5 Abs. 3 Satz 2 BVO entfällt die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nicht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn eine auf Grund von Ansprüchen nach Satz 1 zustehende Geldleistung nicht in Anspruch genommen worden ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Zwar dürften die ärztlichen Leistungen und Arzneimittel, die den vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen zugrunde liegen, im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung grundsätzlich erstattungsfähig sein. Die Vereinbarung einer Franchise, die über einen Betrag von 300,-- EUR hinaus freiwillig ist und zu einer Prämienreduzierung führt (Art. 62 Abs. 2 Buchstabe a, Art. 64 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 KVG i.V.m. Art. 103 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 25.06.1995 - KVV - [AS 1995 S. 3867]), kann einer Nicht-inanspruchnahme „zustehender“ Geldleistungen im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 BVO jedoch nicht gleichgesetzt werden. Denn mit dem Abschluss einer obligatorischen Krankenversicherung unter Vereinbarung einer hohen Franchise „verzichtet“ der Versicherungsnehmer nicht auf Geldleistungen, die ihm gesetzlich zustehen; bis zur Ausschöpfung der vereinbarten Franchise kommt ein Anspruch auf Erstattung vielmehr gar nicht erst zu Entstehung.
32 
Diese Auslegung widerspricht nicht dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 3 BVO, der an das zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn bestehende Treueverhältnis anknüpft. Dieses gegenseitige Treueverhältnis, dem die Fürsorgepflicht des Dienstherrn entspringt, gebietet, dass der Beamte seinen Dienstherrn dadurch entlastet, dass er bestehende Rechtsansprüche gegen andere vorrangig geltend macht (BVerwG, Urteil vom 30.11.1964 - VIII C 290.63 -, Buchholz 238.91Nr. 3 BhV Nr. 2; Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., RdNr. 30 Anm. 1, S. 87). Eine Verpflichtung, durch eigene Beiträge, nämlich höhere Prämien, Leistungsansprüche gegen andere zu begründen, ist ihm dagegen nicht zu entnehmen. Wie ein freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherter, der seine Beiträge grundsätzlich in vollem Umfang selbst zu tragen hat und für den daher gemäß § 5 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 BVO die Regelung des Satzes 2 nicht gilt (siehe Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., § 5 Abs. 3 RdNr. 35 Anm. 2.1 S. 177), muss sich auch ein in der Schweiz Pflichtversicherter, der seine Ansprüche (aus der gesetzlichen Krankenversicherung) weitestgehend aus eigenen Mitteln finanziert, vereinbarte Franchisen nicht anrechnen lassen. Dies begründet nicht die Gefahr einer Umgehung der Beihilfeverordnung. Denn dem in der Schweiz der Pflichtversicherung unterliegenden Beamten, der zugleich Beihilfeberechtigter ist, wird auf diese Weise lediglich ermöglicht - wie im Bundesgebiet lebenden Beamten, die sich ergänzend privat versichern -, seine Pflichtversicherung zumindest teilweise den Beihilfesätzen anzupassen, indem er keine (mit höheren Prämien verbundene) 100 %ige Leistungspflicht vereinbart.
33 
Die vereinbarten Franchisen können entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht als gesetzlich vorgesehene kleinere Kostenanteile im Sinne von § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO angesehen werden. Nach dieser auf § 101 Satz 3 Nr. 2 LBG beruhenden Vorschrift sind nicht beihilfefähig gesetzlich vorgesehene kleinere Kostenanteile, insbesondere Zuzahlungen nach dem SGB V. Hierunter fällt die auf Art. 62 Abs. 2 Buchstabe a und Art. 64 Abs. 2 Buchstabe a KVG beruhende Franchise nicht. Denn sie führt nicht dazu, dass lediglich ein Teil der geltend gemachten Aufwendungen nicht erstattet wird; vielmehr entsteht ein Erstattungsanspruch - wie erwähnt - bis zum Erreichen des vereinbarten Betrags erst gar nicht. Die Franchise ist damit kein bloßer „Anteil“ an den entstandenen Kosten. Ihrer Funktion nach ist sie vergleichbar mit dem aufgrund Art. 1 Nr. 33 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung - GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 378) eingeführten Selbstbehalt, der das Mitglied einer Krankenkasse, wenn es sich für diesen Wahltarif entschieden hat, gemäß § 53 Abs. 1 SGB V gegen Prämienzahlung verpflichtet, jeweils für ein Kalenderjahr die grundsätzlich von der Krankenkasse zu tragenden Kosten bis zu dem vereinbarten Betrag zu übernehmen. Dass dieser Selbstbehalt in § 8 Abs. 3 Satz 1 der - hier allerdings nicht einschlägigen - Verordnung des Bundes über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen vom 13.02.2009 - Bundesbeihilfeverordnung - BBhV - (BGBl. I S. 326) neben den gesetzlichen Kostenanteilen selbständig benannt wird, bestätigt die Annahme, dass er - ebenso wie die schweizerische Franchise - nicht als „Kostenanteil“ anzusehen ist. Abgesehen davon kann die vereinbarte Franchise von 2.500,-- CHF schon der Höhe nach nicht mit den in § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO bezeichneten „kleineren“ Kostenanteilen verglichen werden.
34 
Etwas anderes gilt allerdings hinsichtlich des Selbstbehalts der schweizerischen Pflichtversicherung in Höhe von 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten, der bei der Rechnung Nr. 24 in Höhe von 1,50 CHF (0,96 EUR) in Abzug gebracht wurde. Dieser Selbstbehalt, der nach Art. 103 Abs. 2 KVV bei einem Erwachsenen bis zu einem Betrag von maximal 700,-- CHF (im Mai 2006 entsprach dies in etwa 450,-- EUR) im Jahr von den jeweiligen Aufwendungen abzuziehen ist, ist in Art. 64 Abs. 2 Buchstabe b KVG gesetzlich vorgesehen und wird anteilig auf die einzelnen Leistungen erhoben.
35 
Der Berücksichtigung dieses Selbstbehalts im Rahmen des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO steht nicht entgegen, dass er auf einer ausländischen Rechtsvorschrift beruht. Zwar hatte der Verordnungsgeber bei der Schaffung des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO, welcher der Abgrenzung der verschiedenen Krankenversorgungssysteme dient (BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, BVerwGE 125, 21), wohl in erster Linie die Regelungen über die gesetzliche Krankenversicherung im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch vor Augen. So waren bis zum Inkrafttreten der Beihilfeverordnung vom 12.03.1986, die auf die Regelung in § 101 LBG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesbesoldungsgesetzes vom 03.02.1986 (GBl. S. 21), insbesondere auf § 101 Satz 3 Nr. 2 LBG zurückgeht, in der Beihilfeverordnung die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die nicht beihilfefähigen Kostenanteile noch konkret bezeichnet (hierzu Urteil des Senats vom 21.03.1995 - 4 S 2785/93 -, IÖD 1995, 209). Dies hat sich durch die Einführung der allgemeinen Bezeichnung nicht beihilfefähiger „gesetzlich vorgesehener kleinerer Kostenanteile“ jedoch geändert. Der Wortlaut des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO erfasst seitdem sämtliche gesetzlich vorgesehenen kleineren Kostenanteile ohne Einschränkung auf Kostenanteile im Sinne des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch. Mit dem Zusatz „insbesondere Zuzahlungen nach dem SGB V“ wird lediglich der Begriff der „gesetzlich vorgesehenen kleineren Kostenanteile“ beispielhaft erläutert (Urteil des Senats vom 21.03.1995, a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber trotz fehlender ausdrücklicher Regelung von einer auf Kostenanteile nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch oder zumindest nach ausschließlich inländischen Rechtsvorschriften begrenzten Geltung des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO ausgegangen wäre, lassen sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen (LT-Drs. 9/2434, S. 1 ff.). Dementsprechend enthalten auch die Hinweise des Finanzministers nach der Aufzählung einschlägiger Regelungen des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch den Verweis auf (andere) „entsprechende Regelungen“.
36 
Sinn und Zweck des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO stehen einer Berücksichtigung von Regelungen eines ausländischen Leistungssystems ebenfalls nicht entgegen. Durch die Regelung soll verhindert werden, dass Aufwendungen, die aus Gründen der Kostendämpfung und Eigenbeteiligung in einem Leistungssystem von einem dem Grunde nach Berechtigten getragen werden sollen, auf ein anderes Leistungssystem, nämlich die beamtenrechtliche Beihilfe, übergewälzt werden (BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, a.a.O.). Dieser Gedanke der Systemtrennung legt es nahe, auch Kostenanteile, die aufgrund von ausländischen Gesetzesbestimmungen zum Zweck der Kostendämpfung selbst zu tragen sind, von der Beihilfe auszunehmen. Denn auch in diesen Fällen besteht kein Anlass zu fürsorglichem Eingreifen des Dienstherrn in Form der Beihilfe. Dass der auf Art. 64 Abs. 2 Buchstabe b KVG beruhende Selbstbehalt der Kostendämpfung und Eigenbeteiligung dient, ergibt sich aus Art. 64 Abs. 8 KVG, wonach Kostenbeteiligungen weder bei einer Krankenkasse noch bei einer privaten Versicherungseinrichtung versichert werden dürfen. Denn das bedeutet nichts anderes, als dass dieser Selbstbehalt zwingend vom Versicherten selbst getragen werden soll. Die Berücksichtigung dieser Regelung im Rahmen des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO wird durch die unbestritten vorhandenen Unterschiede zwischen der schweizerischen Pflichtversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, die im Wesentlichen darin bestehen, dass in der schweizerischen Pflichtversicherung sich die vom Versicherten zu zahlenden Beiträge nicht nach dem Einkommen des Versicherten richten, dass sie von diesem selbst zu tragen sind und dass grundsätzlich Kostenersatz für medizinische Maßnahmen geleistet wird, nicht ausgeschlossen. Denn es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass diesen Unterschieden im Rahmen des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO maßgebliche Bedeutung zukäme.
37 
Der Selbstbehalt weicht entgegen der Ansicht des Klägers von den Zuzahlungen nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, die gemäß § 61 SGB V in der Regel ebenfalls 10 % betragen, auch hinsichtlich der Höhe nicht wesentlich ab. Zwar sind die Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung in zahlreichen Fällen der Höhe nach auf 10,-- EUR je Leistung beschränkt (so beispielsweise bei Arznei- und Verbandmitteln nach § 31 Abs. 3 SGB V i.V.m. § 61 Satz 1 SGB V). Dies gilt jedoch nicht für Heilmittel nach § 32 SGB V, bei denen die Zuzahlung nach § 32 Abs. 2 i.V.m. § 61 Satz 3 SBG V ohne Festlegung einer speziellen Obergrenze 10 % der Kosten sowie (zusätzlich) 10 EUR je Verordnung betragen. Auch bei den Kosten der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V sind die Zuzahlungen in Höhe von 10 % lediglich in zeitlicher Hinsicht auf die für die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr anfallenden Kosten beschränkt (§ 37 Abs. 5 i.V.m. § 61 Satz 3 SGB V). Eine Obergrenze bildet in diesen Fällen nur die allgemein geltende Belastungsgrenze des § 62 SGB V in Höhe von 2 % bzw. in Ausnahmefällen von 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, die in ihrer Funktion dem jährlichen Höchstbetrag des Art. 64 Abs. 3 KVG i.V.m. Art. 103 Abs. 2 KVV entspricht. Auch insoweit sind die zwischen den Systemen der gesetzlichen Krankenversicherung und der schweizerischen Pflichtversicherung bestehenden Unterschiede nicht derart, dass eine Einbeziehung des in Rede stehenden Selbstbehalts im Rahmen des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO ausgeschlossen wäre.
38 
Auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Wesenskern ist nicht ersichtlich, wenn der Kläger die ihm aufgrund des Selbstbehalts in der schweizerischen Pflichtversicherung verbleibenden Kosten selbst tragen muss (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, a.a.O.). Dass zum einen Aufwendungen von der schweizerischen Pflichtversicherung - ähnlich wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch - teilweise nicht beglichen werden und zum andern eine Beteiligung der Beihilfe ausgeschlossen ist, steht im Einklang mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dieses Prinzip fordert nicht, dass durch Beihilfen und Versicherungsleistungen die Aufwendungen in Krankheitsfällen vollständig gedeckt werden und dass der Dienstherr in jedem Falle einen Teil der Kosten übernimmt (BVerwG, Urteile vom 15.12.2005, a.a.O., und vom 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277). Das Beihilferecht ist nach seiner Konzeption, die dem Fürsorgeprinzip genügt, nur eine Ergänzung der mit eigenen Mitteln zu betreibenden Eigenvorsorge. Die Beihilfe soll den Beihilfeberechtigten lediglich von Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen, die ihn in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen unabwendbar treffen und die er nicht durch sonstige Leistungen, die ihm nach dem Gesetz zustehen, ausgleichen kann. Entscheidet sich der Dienstherr - wie nach derzeitigem System - seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfen nachzukommen, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge ergänzend hinzutreten, muss er gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann. Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht nicht (BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, NVwZ 2003, 720; BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89). Wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe muss der Beamte demnach auch Nachteile und Härten hinnehmen, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben. Verfassungsrechtlich ist die Grenze der dem Beamten zumutbaren Belastung im Hinblick auf die Eigenvorsorge erst erreicht, wenn der amtsangemessene, aus der Besoldung zu bestreitende Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet ist. Anhaltspunkte hierfür sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das geringfügige Unterliegen des Klägers hinsichtlich seines weitergehenden Beihilfebegehrens rechtfertigt keine anteilige Kostentragung.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
41 
Beschluss vom 15. April 2010
42 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 2.501,56 EUR festgesetzt.
43 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärztliche Verordnung vorliegt.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die
a)
einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben,
b)
einen niedrigen Abgabepreis haben,
c)
der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder
d)
in Anlage 12 genannt sind, und
2.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.

(3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind.

(4) Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 11 oder 12 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat bei Aufwendungen von mehr als 600 Euro vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen. Soweit das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat allgemein erklärt ist, kann die oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der die Gefahr einer Infektion durch Stichverletzungen, insbesondere durch Blutentnahmen und Injektionen, besteht oder angenommen werden kann.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärztliche Verordnung vorliegt.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die
a)
einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben,
b)
einen niedrigen Abgabepreis haben,
c)
der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder
d)
in Anlage 12 genannt sind, und
2.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.

(3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind.

(4) Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 11 oder 12 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat bei Aufwendungen von mehr als 600 Euro vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen. Soweit das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat allgemein erklärt ist, kann die oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der die Gefahr einer Infektion durch Stichverletzungen, insbesondere durch Blutentnahmen und Injektionen, besteht oder angenommen werden kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.