Verwaltungsgericht Köln Urteil, 28. Jan. 2015 - 3 K 4619/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist bei der Beklagten beihilfeberechtigt. Mit Beihilfeantrag vom 04.11.2013 beantragte er bei der Beklagten unter anderem Beihilfe für das ärztlich verordnete, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel Diclabeta Schmerzgel, für das er 9,90 Euro aufgewandt hatte.
3Mit Bescheid vom 28.11.2013 lehnte die Beklagte diesbezüglich die Gewährung von Beihilfe ab, da es sich um ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel handele. Der Kläger legte hiergegen am 06.12.2013 mit der Begründung Widerspruch ein, dass sich das Schmerzgel auf der DIMDI-Festbetragstabelle – Stand 15.11.2013 – befunden habe und deshalb in der dort festgelegten Höhe von 6,19 Euro beihilfefähig sei.
4Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 18.07.2014 zurück. Da das Arzneimittel nicht beihilfefähig gewesen sei, komme auch keine Erstattung in Höhe des Festbetrags in Betracht.
5Der Kläger hat am 22.08.2014 Klage erhoben, die er unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid begründet. Zum entscheidenden Zeitpunkt am 30.10.2013 habe das Medikament auf der Festbetragstabelle gestanden. Im Übrigen dürfte auch der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente in der Bundesbeihilfeverordnung unwirksam sein.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 18.11.2013 und des Widerspruchbescheids vom 18.07.2014 zu verpflichten, dem Kläger Beihilfe für das Medikament „Diclabeta Schmerzgel“ in Höhe des Festbetrags von 6,19 Euro zu bewilligen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 18.11.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18.07.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe für das Arzneimittel Diclabeta Schmerzgel, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
14Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 3 sind Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente grundsätzlich nicht beihilfefähig. Bei dem „diclabeta Schmerzgel“ handelt es sich um ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Eine der Ausnahmen in lit. a)-c) der Vorschrift ist im Falle des Klägers nicht einschlägig. Darüber hinaus sind Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente nur dann beihilfefähig, wenn der Kläger einen Härtefallantrag gestellt hat, bei ihm die Belastungsgrenze des § 50 Abs. 1 Satz 5 BBhV überschritten ist und die Aufwendung für das Medikament – als einem Versorgungsempfänger der Besoldungsgruppe A 12 – über 12 Euro liegen. Der Kläger hat vorliegend weder einen Härtefallantrag gestellt, noch liegen die Aufwendungen für das verordnete Arzneimittel über der Grenze von 12 Euro, so dass ein Anspruch ausscheidet.
15Dass für das Arzneimittel im entscheidungserheblichen Zeitpunkt ein Festbetrag in einer Festbetragstabelle vorgesehen war, führt, entgegen der Ansicht des Klägers, nicht zur Beihilfefähigkeit. Denn durch die Aufnahme in die Festbetragstabelle werden Aufwendungen für Arzneimittel der Höhe nach begrenzt, ohne dass von den Voraussetzungen der Erstattung dem Grunde nach dispensiert würde.
16Der in dem § 22 in Verbindung mit § 50 BBhV angeordnete weitgehende Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente ist mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar und wirksam. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass der Dienstherr durch die Fürsorgepflicht in ihrem von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Kernbereich grundsätzlich nicht gehindert sei, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Er müsse eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleisten. Das bedeute nicht, dass er die Aufwendungen eines medizinisch notwendigen Arzneimittels in jedem Fall erstatten müsse. Der Dienstherr könne die Kosten bestimmter Medikamente ganz oder teilweise von der Beihilfe ausschließen, solange er dadurch den Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschreite. Dies gelte insbesondere für Aufwendungen, die bezweckten, Beeinträchtigungen des allgemeinen Wohlbefindens entgegenzuwirken.
17So BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 – 2 C 2.07 – juris Rz. 16.
18Jedoch halte die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht den Dienstherrn dazu an, Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für den Beamten auszuschließen. Er müsse im Blick behalten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gefährdet werden dürfe. Unter Geltung des gegenwärtig praktizierten "Mischsystems" aus Beihilfe und darauf abgestimmter Eigenvorsorge könne der pauschale Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Beihilfegewährung aber in Einzelfällen die finanziellen Möglichkeiten des Beamten erheblich übersteigen. Solche Folgen könnten etwa bei chronischen Erkrankungen auftreten, wenn deren Behandlung die Einnahme nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel erfordere, um Nebenwirkungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu verringern. Für derartige Fallgestaltungen müsse der Dienstherr normative Vorkehrungen treffen, damit dem Beamten nicht erhebliche Aufwendungen verblieben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar seien.
19So BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 – 2 C 2.07 – juris Rz. 17.
20Diesen aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn folgenden Anforderungen wird die neue Regelung zur eingeschränkten Erstattung der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente in der Bundesbeihilfeverordnung gerecht. Denn diese enthält zum einen in § 22 Abs. 2 Nr. 3 lit a) bis c) BBhV Ausnahmeregelungen für Fallgestaltungen, in denen Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente beihilfefähig sind. Zum anderen wird in § 50 Abs. 1 Nr. 2 BBhV in Härtefällen Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Medikamente in vollem Umfang gewährt. Kumulative Voraussetzungen hierfür sind, dass die Belastungsgrenze des § 50 Abs. 1 Satz 5 BBhV überschritten wird, die Aufwendungen für das jeweils verordnete Arzneimittel – je nach Besoldungsgruppe – über 8, 12 oder 16 Euro liegen und der Beamte einen Härtefallantrag gestellt hat. Der Verordnungsgeber hält sich nach Auffassung der Kammer mit dieser Regelung innerhalb seines weiten Einschätzungsspielraums. Insbesondere ist nicht zu befürchten, dass einzelne Beamte unzumutbar belastet würden.
21Der Verordnungsgeber verfolgt mit dieser Regelung das legitime Ziel die Kosten der Beihilfe zu begrenzen und lehnt sich hierbei an das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung an. Dabei ist die Unterscheidung zwischen grundsätzlich beihilfefähigen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und grundsätzlich nicht beihilfefähigen nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln eine zwar pauschalierende, aber sachgerechte Regelung zur Erreichung dieses Ziels,
22vgl. zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung BVerfG, Beschluss vom 12.12.2012 – 1 BvR 69/09 – juris Rz. 13.
23Zwar trifft es zu, dass durch die Regelung in § 50 Abs. 1 Nr. 2 BBhV den Beamten bei Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente höhere Eigenanteile verbleiben können als bei alleiniger Anwendung der Belastungsgrenze des § 50 Abs. 1 Satz 5 BBhV. Diese Mehrbelastung ist jedoch durch die in der Verordnung vorgesehenen, sozial gestaffelten Höchstgrenzen ausreichend begrenzt. Denn soweit in den Besoldungsgruppen bis A 8 die Grenze je verordnetem Arzneimittel, ab der die Aufwendung vollständig vom Dienstherrn getragen wird, bei 8 Euro liegt, sind schon kaum Arzneimittel vorhanden, die diesen Wert unterschreiten. Dies gilt insbesondere deshalb, weil für die Anwendung der Belastungsgrenze nicht auf den Festbetrag für ein Medikament abgestellt, sondern der reale Apothekenabgabepreis in Ansatz gebracht wird. Dadurch wird in diesen Besoldungsgruppen allenfalls ein sehr geringer weiterer Eigenbehalt verbleiben. Aber auch bei den Besoldungsgruppen ab A 13 kommt es durch die Regelung zu keinen unzumutbaren Belastungen. Soweit der Beamte auf ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament für einen längeren Zeitraum angewiesen ist, wird meist die Möglichkeit bestehen eine größere Packungsgröße zu verordnen, die regelmäßig einen Abgabepreis von über 16 Euro haben wird. In diesem Fall verbleibt dem Beamten kein Eigenbehalt. Soweit der Beamte wechselnde, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel verordnet bekommt, die einen Abgabepreis von unter 16 Euro haben, wird es ebenfalls nicht zu unzumutbaren Belastungen kommen. Denn dem Beamten verbleibt etwa bei einem Abgabepreis von 10 Euro und einem Beihilfesatz von 50% nur ein Eigenanteil von 5 Euro. Dass sich Eigenanteile in dieser oder ähnlicher Höhe so summieren sollen, dass es etwa bei einem Beamten der Besoldungsgruppe A 13 in der vierten Erfahrungsstufe mit einem Jahresbruttogehalt von ca. 55.000 Euro zu einer weiteren Belastung von mehr als zwei Prozent – also mehr als 1.000 Euro – kommt, erschließt sich der Kammer nicht. Dies würde übers Jahr verteilt die Verordnung von mindestens 120 nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in der Preisspanne bis 16 Euro erfordern.
24Bei der Bewertung der Härtefallregelung ist – worauf die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen hat – weiterhin zu beachten, dass anders als nach der alten Erlasslage die Aufwendungen für nicht erstattete, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in voller Höhe in den Eigenbehalt nach § 50 Abs. 1 Satz 5 BBhV eingerechnet werden. Dadurch wird es für Beihilfeberechtigte deutlich erleichtert, diese Grenze zu erreichen, und ab diesem Zeitpunkt alle höherpreisigen nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel umfänglich erstattet zu bekommen.
25Nach Auffassung der Kammer verbietet es der durch Art. 33 Abs. 5 GG verbürgte Kernbereich der Fürsorgepflicht schließlich nicht, über die Belastungsgrenze für Eigenbehalte bei verschreibungspflichtigen Medikamenten von 2% des Einkommens nach § 39 Abs. 3 BBhV bzw. 1% bei chronisch Kranken hinaus, dem Beihilfeberechtigten Eigenanteile bei niedrigpreisigen nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten aufzuerlegen
26andere Auffassung zur alten Beihilfeverordnung wohl OVG NRW, Urteil vom 20.06.2013 – 1 A 334/11 – juris Rz. 76.
27Ein Grundsatz, nach dem Eigenanteile des Beamten für Aufwendungen für Arzneimittel 2% seines Jahresbruttoeinkommen niemals überschreiten dürfen, lässt sich Art. 33 Abs. 5 GG nicht entnehmen. Dagegen spricht schon, dass zahlreiche andere Vorschriften der Bundesbeihilfenverordnung Eigenanteile des Beamten verlangen, ohne diese durch Anwendung des § 50 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 39 Abs. 3 BBhV zu begrenzen,
28vgl. etwa zu der Regelung des § 25 BBhV, BVerwG, Urteil vom 02.04.2014 – 5 C 40/12 – und OVG RP, Urteil vom 15.12.2014 – 10 A 10492/14.
29Ein solcher Grundsatz ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Denn dieses hat ausdrücklich Differenzierungen hinsichtlich von Mitteln, die dem allgemeinen Wohlbefinden dienen, erlaubt,
30So BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 – 2 C 2.07 – juris Rz. 16.
31Es ist nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber eine solche Differenzierung hinsichtlich der niedrigpreisigen und damit den Beamten in aller Regel nicht unzumutbar belastenden Arzneimitteln vorgenommen hat.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
moreResultsText
Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Auf Antrag sind nach Überschreiten der Belastungsgrenze nach Satz 5
- 1.
Eigenbehalte nach § 49 von den beihilfefähigen Aufwendungen für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen, - 2.
Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 22 Absatz 2 Nummer 3, die nicht den Ausnahmeregelungen unterliegen, in voller Höhe als beihilfefähig anzuerkennen, wenn die Aufwendungen pro verordnetem Arzneimittel über folgenden Beträgen liegen: - a)
für beihilfeberechtigte
Personen der Besoldungs-
gruppen A 2 bis A 8 und
Anwärterinnen und An-
wärter sowie berücksichti-
gungsfähige Personen8 Euro, - b)
für beihilfeberechtigte Personen der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie berücksichtigungsfähige Personen12 Euro, - c)
für beihilfeberechtigte Personen höherer
Besoldungsgruppen sowie
berücksichtigungsfähige Personen16 Euro.
(2) Maßgeblich ist das Datum des Entstehens der Aufwendungen. Die Einnahmen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners werden nicht berücksichtigt, wenn sie oder er Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder selbst beihilfeberechtigt ist. Die Einnahmen vermindern sich bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden beihilfeberechtigten Personen um 15 Prozent und für jedes Kind nach § 4 Absatz 2 um den Betrag, der sich aus § 32 Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ergibt. Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze sind jeweils die jährlichen Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres.
(3) Werden die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen, ist für die Berechnung der Belastungsgrenze der nach Maßgabe des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zu ermittelnde Regelsatz anzuwenden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Auf Antrag sind nach Überschreiten der Belastungsgrenze nach Satz 5
- 1.
Eigenbehalte nach § 49 von den beihilfefähigen Aufwendungen für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen, - 2.
Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 22 Absatz 2 Nummer 3, die nicht den Ausnahmeregelungen unterliegen, in voller Höhe als beihilfefähig anzuerkennen, wenn die Aufwendungen pro verordnetem Arzneimittel über folgenden Beträgen liegen: - a)
für beihilfeberechtigte
Personen der Besoldungs-
gruppen A 2 bis A 8 und
Anwärterinnen und An-
wärter sowie berücksichti-
gungsfähige Personen8 Euro, - b)
für beihilfeberechtigte Personen der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie berücksichtigungsfähige Personen12 Euro, - c)
für beihilfeberechtigte Personen höherer
Besoldungsgruppen sowie
berücksichtigungsfähige Personen16 Euro.
(2) Maßgeblich ist das Datum des Entstehens der Aufwendungen. Die Einnahmen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners werden nicht berücksichtigt, wenn sie oder er Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder selbst beihilfeberechtigt ist. Die Einnahmen vermindern sich bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden beihilfeberechtigten Personen um 15 Prozent und für jedes Kind nach § 4 Absatz 2 um den Betrag, der sich aus § 32 Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ergibt. Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze sind jeweils die jährlichen Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres.
(3) Werden die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen, ist für die Berechnung der Belastungsgrenze der nach Maßgabe des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zu ermittelnde Regelsatz anzuwenden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung sind beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Beihilfefähig sind:
- 1.
pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und - 2.
Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege, sofern hierzu nicht nach § 27 Beihilfe gewährt wird.
(2) Rechnet die Pflegeeinrichtung monatlich ab, so sind auf besonderen Antrag Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, sowie für Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten beihilfefähig, sofern von den durchschnittlichen monatlichen nach Absatz 3 maßgeblichen Einnahmen höchstens ein Betrag in Höhe der Summe der folgenden monatlichen Beträge verbleibt:
- 1.
8 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jede beihilfeberechtigte und jede berücksichtigungsfähige Person sowie für jede Ehegattin oder jeden Ehegatten oder für jede Lebenspartnerin oder jeden Lebenspartner, für die oder den ein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, - 2.
30 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für eine beihilfeberechtigte Person sowie für eine Ehegattin oder einen Ehegatten oder für eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, für die oder den kein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, - 3.
3 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jedes berücksichtigungsfähige Kind, für das kein Anspruch auf Beihilfe nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, und - 4.
3 Prozent des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe für die beihilfeberechtigte Person.
(3) Maßgeblich sind die im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten Einnahmen. Einnahmen sind:
- 1.
die Bruttobezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 und Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben, und der Altersteilzeitzuschlag; unberücksichtigt bleibt der kinderbezogene Familienzuschlag, - 2.
die Bruttobezüge nach § 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben; unberücksichtigt bleiben das Sterbegeld nach § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes, der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, sofern der beihilfeberechtigten Person nicht nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge zustehen, sowie der Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Unfallentschädigung nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes, - 3.
der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person, der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; maßgeblich ist der Betrag, der sich vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses ergibt; eine Leistung für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt, - 4.
der unter § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes fallende Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; unberücksichtigt bleibt der Anteil einer gesetzlichen Rente, der der Besteuerung unterliegt.
(4) Beihilfefähig sind Aufwendungen für zusätzliche Betreuung und Aktivierung entsprechend § 43b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht.
(5) Beihilfefähig sind Aufwendungen entsprechend § 87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn
- 1.
die pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder - 2.
festgestellt wurde, dass die zuvor pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht mehr pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist.
(6) Absatz 2 gilt nicht für Zusatzleistungen nach § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung sind beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Beihilfefähig sind:
- 1.
pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und - 2.
Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege, sofern hierzu nicht nach § 27 Beihilfe gewährt wird.
(2) Rechnet die Pflegeeinrichtung monatlich ab, so sind auf besonderen Antrag Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, sowie für Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten beihilfefähig, sofern von den durchschnittlichen monatlichen nach Absatz 3 maßgeblichen Einnahmen höchstens ein Betrag in Höhe der Summe der folgenden monatlichen Beträge verbleibt:
- 1.
8 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jede beihilfeberechtigte und jede berücksichtigungsfähige Person sowie für jede Ehegattin oder jeden Ehegatten oder für jede Lebenspartnerin oder jeden Lebenspartner, für die oder den ein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, - 2.
30 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für eine beihilfeberechtigte Person sowie für eine Ehegattin oder einen Ehegatten oder für eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, für die oder den kein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, - 3.
3 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jedes berücksichtigungsfähige Kind, für das kein Anspruch auf Beihilfe nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, und - 4.
3 Prozent des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe für die beihilfeberechtigte Person.
(3) Maßgeblich sind die im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten Einnahmen. Einnahmen sind:
- 1.
die Bruttobezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 und Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben, und der Altersteilzeitzuschlag; unberücksichtigt bleibt der kinderbezogene Familienzuschlag, - 2.
die Bruttobezüge nach § 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben; unberücksichtigt bleiben das Sterbegeld nach § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes, der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, sofern der beihilfeberechtigten Person nicht nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge zustehen, sowie der Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Unfallentschädigung nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes, - 3.
der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person, der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; maßgeblich ist der Betrag, der sich vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses ergibt; eine Leistung für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt, - 4.
der unter § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes fallende Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; unberücksichtigt bleibt der Anteil einer gesetzlichen Rente, der der Besteuerung unterliegt.
(4) Beihilfefähig sind Aufwendungen für zusätzliche Betreuung und Aktivierung entsprechend § 43b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht.
(5) Beihilfefähig sind Aufwendungen entsprechend § 87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn
- 1.
die pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder - 2.
festgestellt wurde, dass die zuvor pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht mehr pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist.
(6) Absatz 2 gilt nicht für Zusatzleistungen nach § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärztliche Verordnung vorliegt.
(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
- 1.
Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die - a)
einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben, - b)
einen niedrigen Abgabepreis haben, - c)
der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder - d)
in Anlage 12 genannt sind, und
- 2.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.
(3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind.
(4) Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 11 oder 12 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat bei Aufwendungen von mehr als 600 Euro vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen. Soweit das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat allgemein erklärt ist, kann die oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen. Absatz 2 bleibt unberührt.
(5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der die Gefahr einer Infektion durch Stichverletzungen, insbesondere durch Blutentnahmen und Injektionen, besteht oder angenommen werden kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.