Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 22. Apr. 2015 - 1 K 953/14.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2015:0422.1K953.14.NW.0A
published on 22.04.2015 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 22. Apr. 2015 - 1 K 953/14.NW
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine laserbasierte Sterilisation von Zahnfleischtaschen.

2

Der Kläger legte dem Beklagten mit der Bitte um Kostenübernahmezusage am 23.12.2013 einen Heil- und Kostenplan über voraussichtliche Behandlungskosten in Höhe von 2.495,75 € vor. Hiervon sollten 580,00 € auf eine „Taschensterilisation, Deepithelisierung pro Zahn gemäß § 2 Abs. 3 GOZ" entfallen. Darüber hinaus enthielt der Heil- und Kostenplan ausdrücklich den Hinweis, dass der Kostenvoranschlag auch fakultative Leistungen enthalte und dass möglicherweise eine völlige Erstattung durch die Beihilfestelle nicht gewährleistet sei.

3

Mit Schreiben vom 10.1.2014 informierte der Beklagte den Kläger über die Beihilfefähigkeit der für die geplante Behandlung entstehenden Aufwendungen. Insbesondere wies er den Kläger auf die Nichtberücksichtigung von zahnärztlichen Leistungen, die auf Verlangen (§ 1 Absatz 2 Satz 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)) oder auf der Grundlage einer Vereinbarung(§ 2 Absatz 3 GOZ) erbracht werden, hin. Der Beklagte empfahl dem Kläger eine Abklärung mit dem Zahnarzt, falls sich aufgrund der Hinweise weitere zahnmedizinische, technische oder gebührenrechtliche Fragen ergäben.

4

Mit Beihilfeantrag vom 12.5.2014 machte der Kläger unter anderem Aufwendungen in Höhe von 2.181,51 € für seine im April 2014 durchgeführte zahnärztliche Behandlung geltend und legte die Liquidation der Praxis Dr. P. B. und Kollegen vom 2.5.2014 bei. Unter anderem wurden dort für eine laserbasierte Sterilisation der Zahnfleischtaschen am 22.4.2014 220,00 € und am 24.4.2014 280,00 € unter Hinweis auf § 2 Abs. 3 GOZ in Rechnung gestellt.

5

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 14.5.2014 die beihilfefähigen Aufwendungen auf 1.681,51 € fest, gewährte unter Zugrundelegung eines Beihilfebemessungssatzes von 50 v.H. eine Beihilfe von 840,76 € und verweigerte die Gewährung von Beihilfe für die Taschensterilisation mittels Laser.

6

Hiergegen richtet sich der am 26.5.2014 erhobene Widerspruch. Zur Begründung seines Widerspruches legte der Kläger ein Schreiben seines behandelnden Zahnarztes als ergänzende medizinische Begründung zur Laserbehandlung vom 7.5.2014 vor. Die Taschensterilisation sei zudem weder von ihm verlangt noch mit dem Zahnarzt vereinbart worden, da er überhaupt nicht gewusst habe, was das sei. Durch die Beihilfestelle sei keine hinreichende Beratung darüber erfolgt, dass diese Position nicht erstattungsfähig sei.

7

Der Beklagte erläuterte dem Kläger mit Schreiben vom 13.6.2014 und vom 30.7.2014 die seiner Entscheidung zugrundeliegende Sach- und Rechtslage, insbesondere, dass die Parodontitis-Behandlung in Gestalt der klassischen Therapie hätte durchgeführt werden können.

8

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2014 zurück: Im Falle des Klägers finde die Beihilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz (BVO) in der bis zum 30.9.2014 geltenden Fassung Anwendung. Der Einwand des Klägers, durch den Beklagten sei keine Beratung darüber erfolgt, dass die strittige Position nicht erstattungsfähig sei, sei mit Blick auf das Schreiben vom 10.1.2014 nicht zutreffend. Auch gebiete es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht, den Kläger über mögliche Alternativbehandlungen aufzuklären. Es wäre vielmehr Sache des Klägers gewesen, diese vor der Behandlung mit seinem Zahnarzt zu erörtern. Aus welchen Gründen er dies unterlassen und sich gleichwohl für die Durchführung der Taschensterilisation mittels Laser entschieden habe, habe der Beklagte nicht zu vertreten. In Kenntnis des Schreibens des Beklagten vom 10.1.2014 habe der Kläger nicht davon ausgehen können, dass für eine Taschensterilisation entstehende Aufwendungen als beihilfefähig anerkannt würden. § 8 Absatz 3 Nummer 2 BVO lege fest, dass Gebühren für zahnärztliche Leistungen nur im Rahmen der GOZ angemessen und somit beihilfefähig seien. Nach § 1 GOZ dürfe der Zahnarzt Vergütungen nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich seien. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgingen, dürfe er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden seien. Solche Leistungen und ihre Vergütung müssten vor dem Erbringen in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden (§ 2 Absatz 3 GOZ). Aufwendungen, die auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung erbracht würden, seien nicht beihilfefähig (§ 8 Absatz 7 Nummer 3 BVO). Bereits im Kalenderjahr 2001 habe die Landesärztekammer mitgeteilt, dass die Taschensterilisation mittels Laser nicht grundsätzlich wissenschaftlich anzuerkennen sei. Nach einer Gemeinsamen Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) und der Deutschen Gesellschaft für Parodontologie (DGP) V2.0 Stand 7/2004 werde eine abschließende Beurteilung neuer Forschungsansätze erst in mehreren Jahren möglich sein. Das Verwaltungsgericht Koblenz habe in diesem Zusammenhang in seinem Urteil vom 24.2.2011, Az.: 6 K 950/10.KO bestätigt, dass eine Mitte 2009 durchgeführte Laserbehandlung keinen Anlass biete, diese Stellungnahme der DGZMK aus 2004 als überholt anzusehen. Auch aktuell lägen dem Beklagten keine neueren Erkenntnisse darüber vor, die wissenschaftliche Stellungnahme der DGZMK als überholt anzusehen. Weiter komme auch kein Rückgriff auf die allgemeine Fürsorgepflicht in Betracht, weil sonst die Beihilfevorschriften, die nicht nur zur Konkretisierung, sondern auch zur Begrenzung der allgemeinen Fürsorgepflicht erlassen worden seien, umgangen würden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.7.1992, Az.: 2 A 10103/92). Die Beihilfe müsse nur sicherstellen, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibe, die er über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht abdecken könne (BVerfGE 83,89 (101) = NJW 1991, 743). Es müsse daher in Kauf genommen werden, dass nicht in jedem Einzelfall eine volle Deckung der Aufwendungen erreicht werde. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass ein Beihilfeberechtigter im Interesse der Rechtsordnung auch Härten und Nachteile hinnehmen müsse (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.9.1987, Az.: 2 A 31/87). Dies gelte zumindest, solange nicht gegen den Wesenskern der Fürsorgepflicht verstoßen werde. Der Wesenskern der Fürsorgepflicht sei nur verletzt, wenn wegen der Höhe der nicht beihilfefähigen Aufwendungen die amtsangemessene Alimentation nicht mehr gewährleistet wäre. Dies sei aber im Hinblick auf die Höhe des strittigen Betrages nicht zu befürchten.

9

Der Kläger hat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (17.10.2014) am 3.11.2014 Klage erhoben.

10

Er trägt vor: Die Aufwendungen seien als beihilfefähig anzuerkennen. Die zahnärztliche Behandlung sei zwar mit dem Zahnarzt besprochen worden, allerdings habe der Kläger seitens des Zahnarztes weder verlangt, dass diese Behandlung durchgeführt werde noch habe er insoweit mit dem Zahnarzt eine entsprechende schriftliche Vereinbarung getroffen. Seitens des Beklagten sei der Kläger nicht darauf hingewiesen worden, dass die Position Taschensterilisation, Deepithelisierung pro Zahn, gegebenenfalls nicht beihilfefähig sei. Ebenfalls habe der Kläger mit der vorstehend zitierten Darstellung des Beklagten wenig anfangen können. In dem Bescheid des Beklagten vom Januar 2014 sei kein konkreter Hinweis erfolgt, dass spezielle Behandlungsmethoden eventuell nicht beihilfefähig seien. Der Kläger könne auch im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn erwarten, dass er über solche Risiken, wie vorliegend, aufgeklärt und informiert werde. Mit der Wiederholung von Gesetzestexten sei diese Aufklärungspflicht nicht erfüllt. Insbesondere liege die Darstellung des Beklagten, es sei Sache des Klägers gewesen, Alternativbehandlungen vor der Behandlung mit dem Zahnarzt zu erörtern, neben der Sache. Wenn seitens des Beklagten nicht darauf hingewiesen werde, dass Behandlungsmaßnahmen, wie im Behandlungsplan ausgeführt, nicht beihilfefähig seien, so bestehe auch kein Anlass für den Kläger, insoweit Nachfrage bei seinem Zahnarzt zu halten. Es könne davon ausgegangen werden, dass die auf das Jahr 2001 bezogene Mitteilung der Landeszahnärztekammer nicht mehr zutreffend sei. Seit der gemeinsamen Stellungnahme der DGZMK, Stand Juli 2004, sei ein Zeitraum von zehn Jahren vergangen, so dass behauptet werden könne, dass sich die Verhältnisse seitdem grundlegend geändert hätten. Ähnliches gelte für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Koblenz vom 24.2.2011. Gegebenenfalls werde ein Sachverständiger bestätigen, dass die durchgeführte Therapie dem heutigen allgemeinen Behandlungsniveau entspreche. So sei im Übrigen auch dem Bevollmächtigten durch verschiedene Zahnärzte bestätigt worden sei, dass die Laserbehandlung bei Parodontitis das aktuelle Mittel der Wahl sei.

11

Der Kläger beantragt,

12

den Bescheid des Beklagten vom 14.5.2014 abzuändern und den Widerspruchsbescheid vom 15.10.2014 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Beihilfe für die streitgegenständliche Zahnbehandlung zu bewilligen.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Er erwidert unter Bezugnahme auf seinen Widerspruchsbescheid: Aufwendungen, die aufgrund einer Vereinbarung zwischen Patient und Zahnarzt erbracht werden, seien nicht beihilfefähig, was sich aus § 8 Abs. 7 Nr. 3 BVO ergebe. Aus dem vom behandelnden Zahnarzt vorgelegten Heil- und Kostenplan vom 13.12.2013 ergebe sich, dass eine Taschensterilisation, Deepithelisierung pro Zahn gemäß § 2 Abs. 3 GOZ in Höhe von 580,00 € vorgesehen und vereinbart gewesen sei. Aus dem darauf beruhenden Antwortschreiben vom 10.1.2014 ergebe sich eindeutig, dass zahnärztliche Leistungen nicht berücksichtigt würden, die auf Verlangen oder auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ erbracht werden. Bei aufmerksamer Durchsicht hätte der Kläger erkennen müssen, dass es bei dieser Leistung um eine Leistung aufgrund einer Vereinbarung mit dem Behandler gehe, die nicht beihilfefähig sei. Ferner weise der Heil- und Kostenplan vom 13.12.2013 auf S. 3 und das Schreiben vom 10.1.2014 darauf hin, dass entsprechende Positionen des Heil- und Kostenplanes nicht in voller Höhe als beihilfefähig anerkannt würden. Es falle in den Verantwortungsbereich des Klägers, sich umfassend damit auseinanderzusetzen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

17

Der Klage bleibt der Erfolg versagt. Die Nichtgewährung einer Beihilfe in Höhe von 250 € für Aufwendungen des Klägers anlässlich der laserbasierten Sterilisation von Zahnfleischtaschen am 22.4.2014 und am 24.4.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

18

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Beklagten, denen es folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

19

Zusammenfassend sei hier auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen:

20

Ein Beihilfeanspruch des Klägers scheitert bereits an § 8 Abs. 7 Nr. 3 BVO. Nach dieser Bestimmung sind Aufwendungen für Leistungen, die auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ erbracht werden, nicht beihilfefähig. Der den Kläger behandelnde Zahnarzt hat in dem Heil- und Kostenplan vom 13.12.2013 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Taschensterilisation, Deepithelisierung pro Zahn gemäß § 2 Abs. 3 GOZ in Ansatz kommt. Dieser Heil- und Kostenplan war Grundlage der Behandlung des Klägers. Auch die Rechnung des behandelnden Zahnarztes vom 2.5.2014 weist hinsichtlich der Taschensterilisation, Deepithelisierung pro Zahn ausdrücklich auf § 2 Abs. 3 GOZ hin. Für das Gericht steht daher außer Zweifel, dass die vom Kläger gegenüber dem Beklagten geltend gemachten - hier streitigen - Aufwendungen auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ erbracht wurden, selbst wenn das vom Kläger dem Beklagten vorgelegte Exemplar des Heil- und Behandlungsplans naturgemäß vom Kläger nicht unterschrieben war.

21

Doch selbst dann, wenn die Darstellung des Klägers zutreffen sollte, dass er mit seinem Zahnarzt nicht über diesen Aspekt gesprochen habe und selbst dann, wenn der Kläger in dem mit dem Zahnarzt geschlossenen Behandlungsvertrag - wofür nichts spricht - den Ansatz für eine Taschensterilisation mittels Laser herausgestrichen hätte, wäre die Beihilfefähigkeit zu verneinen. In diesem Fall müsste sich der Kläger, nicht aber der Beklagte, mit dem behandelnden Zahnarzt wegen der Richtigkeit der Rechnung vom 2.5.2014 auseinandersetzen. Allein durch die Inanspruchnahme einer Behandlungsmethode, die selbst im Falle einer bestehenden Vereinbarung nicht beihilfefähig wäre, kann der Kläger nicht die Beihilfefähigkeit der zahnärztlichen Maßnahme unter Umgehung der insoweit einschlägigen Regelung in § 8 Abs. 7 Nr. 3 BVO begründen.

22

Weiter begegnet auch die rechtliche Einschätzung des Beklagten keinen Bedenken, dass die lasergestützte Taschensterilisation keine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode darstellt. Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Ausschluss wissenschaftlich nicht anerkannter Behandlungsmethoden von der Beihilfefähigkeit rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. Nachweise in VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 8.5.2013 - 1 K 1061/12). Hinsichtlich der wissenschaftlichen Anerkennung sind im Vergleich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz (Urteil vom 24.2.2011 - 6 K 950/10) keine wesentlichen Veränderungen eingetreten. Dabei hat die fehlende Zuordnung einer entsprechenden Nummer der GOZ für die hier streitbefangene Behandlungsmethode bereits indizielle Bedeutung gegen die wissenschaftliche Anerkennung dieser Methode. Sowohl im Behandlungsplan vom 13.12.2013 als auch in der Rechnung vom 2.2.2015 ist keine Gebührennummer aufgeführt, sondern "LASPA".

23

Weiterhin hat die DGMZ ihre frühere Stellungnahme zum Laser in der Parodontologie (Stand 7/2004) nicht abgeändert. Allerdings geht die DGMZ ausweislich der einleitenden Hinweise zu ihren Stellungnahmen auf ihrer Homepage davon aus, dass Stellungnahmen, die älter als fünf Jahre sind, nicht mehr aktuell sind. Es findet sich zwar auf der frei zugänglichen Homepage der DGMZ weder eine aktuelle Leitlinie zu der hier maßgeblichen Behandlungsmethode noch eine wissenschaftliche Stellungnahme. Nicht ohne Beachtung darf allerdings die dort frei zugängliche Gemeinsame Wissenschaftliche Mitteilung der Deutschen Gesellschaft für Parodontologie (DG PARO) und der DGZMK (Stand November 2014) bleiben. Diese Mittelung ("Photodynamische Therapie in der Parodontologie - Viele Studien, wenig Evidenz") befasst sich zunächst mit parodontalen Erkrankungen allgemein, um sodann das Konzept der photodynamischen Therapie (PDT) vorzustellen. Hierzu zählt auch die laserbasierte Sterilisation von Zahnfleischtaschen. In einem nächsten Schritt wendet sich die Mitteilung der praktischen Anwendung photodynamischer Verfahren zu, um bereits dort Probleme im Zusammenhang mit dieser Behandlungsform - etwa bei der Diffusion von Farbstoffen in tiefere Plaqueschichten oder zur Erreichbarkeit von oralen Räumen für die derzeitigen Lichtapplikatoren aufzuzeigen. Die angeführte Mitteilung wendet sich sodann klinischen Studien zu, die laut der fachkundigen Verfasser der Mitteilung ein heterogenes Bild ergäben. Die Anzahl der untersuchten Probanden sei in allen Studien ziemlich gering. Positiven Befunden, d.h. Überlegenheit über konventionelle nichtchirurgische Verfahren, stünden Ergebnisse gegenüber, bei denen kein Zusatznutzen gefunden worden sei. Die erneute bakterielle Rekolonisation lasse den Vorteil einer deutlichen Senkung der Belastung durch periopathogene Keime wieder verschwinden. Zusammenfassend stellt die Mitteilung fest, dass eine einheitliche Bewertung der klinischen Befunde zur PDT bei parodontalen Erkrankungen nicht vorliege. So werde in Übersichtsarbeiten häufig das Potential hervorgehoben, das in der Anwendung dieser Methode stecke. Übereinstimmung bestehe u.a. darin, dass die photodynamische Therapie eine ergänzende Therapie zu den konventionellen Methoden sein könne, die bislang vorliegenden Studien aber durch besser fundierte Untersuchungen erweitert werden müssten, bevor eine abschließende Bewertung möglich sei. Es bestehe ein sehr heterogenes Bewertungsbild, was durch verschiedene Zitate aus der einschlägigen Literatur belegt werde. Zusammenfassend kommt die Mitteilung zum Schluss, dass eine evidenzbasierte Bewertung der antimikrobiellen photodynamischen Therapie zur Behandlung der Parodontitis derzeit nicht möglich sei. Die folgende Zusammenstellung von Schlüssen hieraus endet mit der Feststellung, dass bei aller momentanen Skepsis zu bedenken sei, dass es noch keine wirklich spezielle auf die Belange der Parodontologie zugeschnittene PDT-Technik gebe. Vor dem Hintergrund dieser Mitteilung besteht offenkundig nach wie vor kein breiter wissenschaftlicher Konsens über die hier streitbefangene Behandlungsmethode und es steht auch ein solcher Konsens nicht unmittelbar bevor.

24

Darüber hinaus lässt sich ein Beihilfeanspruch auch nicht aus Fürsorge- oder Vertrauensschutzgesichtspunkten herleiten.

25

Die Fürsorgepflicht als Ergänzung der ebenfalls in Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG - gewährleisteten Alimentationspflicht fordert, dass der Dienstherr den angemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt oder Tod sicherstellt. Sie ist in dieser Hinsicht durch die Beihilfevorschriften grundsätzlich abschließend konkretisiert und verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten von im Hinblick auf seine Alimentation unzumutbaren und unabwendbaren Belastungen freizuhalten. Eine lückenlose Erstattung aller krankheitsbedingten Kosten gebietet sie demgegenüber nicht (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.2014 - 10 A 10492/14). Dies gilt hier umso mehr, als mit der klassischen Behandlungsmethode der Taschensterilisation nach wie vor eine zahnärztliche beihilfefähige Behandlung auch ohne Laser möglich ist.

26

Zuletzt kann sich der Kläger auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn der Beklagte hat in seinem Schreiben vom 10.1.2014 deutlich darauf hingewiesen, dass bei der Beihilfe nicht berücksichtigungsfähig sind "…zahnärztliche Leistungen, die auf der Grundlage einer Vereinbarung (§ 2 Abs. 3 GOZ) erbracht werden." In dem vom Kläger dem Beklagten vorgelegten Heil- und Kostenplan seines Zahnarztes war aber einzig die Taschensterilisation, Deepithelisierung pro Zahn ausdrücklich "…gemäß § 2 Abs. 3 GOZ"ausgewiesen. Die Darstellung des Klägers, der Beklagte habe ihn nicht auf die fehlende Beihilfefähigkeit hingewiesen, ist daher nicht nachvollziehbar. Bereits bei oberflächlicher Lektüre wäre einem gewissenhaften Beamten die Einschränkung der Beihilfefähigkeit erkennbar gewesen. Selbst wenn der Kläger aber den Hinweis nicht verstanden haben sollte, hätte dies ihm Anlass sein müssen, gegebenenfalls bei seinem Zahnarzt oder der Beihilfestelle nachzufragen. Dies gilt umso mehr, als auf Seite 3 des Heil- und Kostenplans des behandelnden Zahnarztes darauf hingewiesen wurde, dass der Kostenvoranschlag auch fakultative Leistungen enthält sowie, dass möglicherweise eine völlige Erstattung durch die Beihilfestelle nicht gewährleistet ist.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

28

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. Zivilprozessordnung.

29

Beschluss

30

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 250 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 15.12.2014 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 2. Mai 2012 wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck
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(1) Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Absatz 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwertes (§ 5 Absatz 1 Satz 3) ist nicht zulässig. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden.

(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes schriftlich zu treffen. Dieses muß neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem vereinbarten Steigerungssatz und dem sich daraus ergebenden Betrag auch die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.

(3) Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und ihre Vergütung müssen in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muß vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muß die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, daß es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 Absatz 1 bleibt unberührt.

(4) Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatzahnärztlichen Leistungen ist eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 nur für vom Wahlzahnarzt persönlich erbrachte Leistungen zulässig.

(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.

(1) Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Absatz 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwertes (§ 5 Absatz 1 Satz 3) ist nicht zulässig. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden.

(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes schriftlich zu treffen. Dieses muß neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem vereinbarten Steigerungssatz und dem sich daraus ergebenden Betrag auch die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.

(3) Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und ihre Vergütung müssen in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muß vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muß die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, daß es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 Absatz 1 bleibt unberührt.

(4) Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatzahnärztlichen Leistungen ist eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 nur für vom Wahlzahnarzt persönlich erbrachte Leistungen zulässig.

(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.

(1) Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Absatz 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwertes (§ 5 Absatz 1 Satz 3) ist nicht zulässig. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden.

(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes schriftlich zu treffen. Dieses muß neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem vereinbarten Steigerungssatz und dem sich daraus ergebenden Betrag auch die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.

(3) Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und ihre Vergütung müssen in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muß vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muß die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, daß es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 Absatz 1 bleibt unberührt.

(4) Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatzahnärztlichen Leistungen ist eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 nur für vom Wahlzahnarzt persönlich erbrachte Leistungen zulässig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Absatz 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwertes (§ 5 Absatz 1 Satz 3) ist nicht zulässig. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden.

(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes schriftlich zu treffen. Dieses muß neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem vereinbarten Steigerungssatz und dem sich daraus ergebenden Betrag auch die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.

(3) Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und ihre Vergütung müssen in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muß vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muß die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, daß es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 Absatz 1 bleibt unberührt.

(4) Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatzahnärztlichen Leistungen ist eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 nur für vom Wahlzahnarzt persönlich erbrachte Leistungen zulässig.


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Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 2. Mai 2012 wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Gewährung weiterer Beihilfe für zwei Hörgeräte.

2

Er ist Bundesbeamter im Ruhestand und Versorgungsempfänger der Beklagten. Unter dem 17. Januar 2011 beantragte er die Gewährung von Beihilfe für die Anschaffung zweier Hörgeräte zum Preis von jeweils 2.099 Euro sowie zweier Maß-Otoplastiken für jeweils 69 Euro. Der Rechnungsbetrag belief sich nach Abzug eines Kundenrabatts auf 4.124,10 Euro. Mit Bescheid vom 26. Januar 2011 erkannte die Beklagte unter Hinweis auf die damalige Höchstbetragsregelung des § 25 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 5 BBhV einen Betrag von 1.025 Euro pro Hörgerät als beihilfefähig an und setzte die Beihilfe für beide Hörgeräte unter Zugrundelegung eines Beihilfebemessungssatzes von 70 v.H. auf insgesamt 1.435 Euro fest.

3

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe sich nach dem Test von mehreren Hörgeräten für die nunmehr beschafften Geräte entschieden, da diese am besten hätten angepasst werden können und die beste Hörverbesserung erzielt hätten. Die Hörgeräteakustikerin habe die ausgewählten Geräte unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit vorgeschlagen; auch die Ohrenärztin habe bestätigt, dass die Hörhilfen eine ausreichende Hörverbesserung erzielten und zweckmäßig seien. Die Kosten für die Hörgeräte seien daher in vollem Umfang als beihilfefähig anzuerkennen. Die Beschränkung der beihilfefähigen Aufwendungen auf 1.025,-- Euro pro Ohr halte er für rechtswidrig.

4

Der Kläger hat beantragt,

5

die Beklagte zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.451,87 € zu gewähren,

6

hilfsweise,

7

die Beklagte zu verpflichten, über seinen Beihilfeantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

8

Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die im Widerspruchsbescheid angeführten Gründe beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 2. Mai 2012 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.451,87 Euro zu gewähren und zur Begründung ausgeführt, die vom Kläger beschafften Hörgeräte seien medizinisch notwendig und wirtschaftlich angemessen. Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Hörgeräte auf 1.025 Euro je Ohr verstoße gegen die Fürsorgeverpflichtung aus Art. 33 Abs. 5 GG, da es bezogen auf die den Höchstbetrag übersteigenden Aufwendungen für Hilfsmittel an einer abstrakt-generellen Härtefallregelung fehle. Die Härtefallregelung des § 12 Abs. 2 BhV in der bis zum 12. Februar 2009 geltenden Fassung könne zur Schließung dieser Lücke nicht herangezogen werden, weil sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur bis zur normativen Neuregelung des Bundesbeihilferechts, also bis zum Inkrafttreten der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009, habe gelten sollen. Ebenso wenig komme eine analoge Anwendung der Belastungsgrenze des § 50 BBhV a.F. in Betracht, da insoweit keine planwidrige Regelungslücke vorliege. Sei in Ermangelung einer Härtefallregelung daher nicht gewährleistet, dass der Beihilfeberechtigte nicht mit Kosten belastet bleibe, die ihm im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar seien, seien die Aufwendungen für die Hörgeräte insgesamt beihilfefähig.

11

Auf die mit Beschluss vom 3. August 2012 zugelassene Berufung der Beklagten hat der Senat die Klage unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils mit Urteil vom 23. November 2012 abgewiesen. Zwar seien die Aufwendungen notwendig, wirtschaftlich angemessen und die Hörgeräte zur Versorgung der Schwerhörigkeit des Klägers auch erforderlich. Die Beklagte habe die Beihilfe jedoch durch den festgesetzten Höchstbetrag wirksam begrenzt. Die Begrenzung der beihilfefähigen Aufwendungen auf einen Höchstbetrag von 1.025 Euro je Ohr verstoße weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Soweit die BBhV in der vorliegend maßgeblichen Fassung keine gesonderte Härtefallregelung für Hörgeräte vorsehe, deren Preis den Höchstbetrag übersteige, führe dies nicht generell zur Beihilfefähigkeit der über die Höchstbetragsgrenze hinausgehenden Kosten. Vielmehr finde zur Vermeidung unzumutbarer Belastungen bis zum Erlass einer ausdrücklichen Regelung die Belastungsgrenze des § 50 Abs. 1 BBhV a.F. Anwendung. Die Frage, ob die Eigenbehaltsgrenze des § 50 BBhV a.F. für den Kläger unter Anrechnung der von ihm beschafften notwendigen und angemessenen, aber nicht verschreibungspflichtigen Medikamente sowie der streitgegenständlichen Hörgeräte überschritten sei, führe jedoch nicht zu einem weitergehenden Beihilfeanspruch, sondern sei in einem gesondert durchzuführenden Verfahren zu ermitteln.

12

Mit Urteil vom 2. April 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die Berufungsentscheidung auf die Revision der Beklagten aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beihilfe sei wirksam auf den Höchstbetrag von 1.025 Euro pro Ohr beschränkt worden. In dieser Beschränkung liege keine nach Art. 3 Abs. 1 GG unzulässige Ungleichbehandlung älterer Beihilfeberechtigter, da bereits nicht ersichtlich sei, dass die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Hörgeräten in erster Linie ältere Menschen betreffe. Vielmehr knüpfe der in Anlage 5 BBhV a.F. festgesetzte Höchstbetrag an sachliche Unterschiede der aufgeführten Hilfsmittel an und erweise sich daher nicht als willkürlich. Dem Normgeber stehe insoweit ein Gestaltungsspielraum zu, der erkennbar nicht überschritten worden sei. Der Festsetzung des Höchstbetrages liege die Wertung zugrunde, dass es sich bei Hörgeräten um hochpreisige Hilfsmittel handele, die im Allgemeinen eine längere Lebensdauer aufwiesen. Demzufolge verteile sich die den Beihilfeberechtigten treffende finanzielle Belastung rechnerisch auf mehrere Jahre, so dass dieser regelmäßig in der Lage sei, hierfür eine entsprechende Eigenvorsorge zu treffen.

13

Die Höchstbetragsregelung verstoße auch nicht die gegen die verfassungsrechtlich verankerte Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Allerdings sei für Hilfsmittel, für die ein Höchstbetrag festgesetzt sei, keine generelle Härtefallregelung vorgesehen. Diese planwidrige Regelungslücke könne auch nicht durch eine analoge Anwendung von § 50 BBhV a.F. geschlossen werden, da es an der erforderlichen Vergleichbarkeit der Sachverhalte fehle. § 50 BBhV a.F. habe die Maßnahmen des zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung wirkungsgleich auf den Beihilfebereich übertragen. Bei der Gewährung von Beihilfe über den festgesetzten Höchstbetrag hinaus gehe es demgegenüber nicht um eine wirkungsgleiche Belastung von Beihilfeberechtigten und gesetzlich Krankenversicherten; vielmehr diene eine derartige ausnahmsweise Beihilfegewährung allein der Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Einzelfall. Aus diesem Grund sei die Regelungslücke unter analoger Heranziehung von § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV a.F. zu schließen. Bei wertender Betrachtung mache es aus Sicht der Fürsorgepflicht keinen sachlichen Unterschied, ob bei der Anschaffung von Hilfsmitteln der vollständige Ausschluss der Beihilfefähigkeit oder deren höhenmäßige Begrenzung zu einer unzumutbaren finanziellen Belastung des Beihilfeberechtigten führe. Sowohl in den in § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV a.F. geregelten Fallkonstellationen als auch in dem nicht geregelten Fall, dass für ein in der Anlage 5 genanntes Hilfsmittel ein Höchstbetrag als Obergrenze für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen festgelegt sei, bedürfe es eines über das geregelte Beihilfeniveau hinausgehenden Anspruchs, um zu gewährleisten, dass der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht auch unter Berücksichtigung des pauschalierenden und typisierenden Charakters der Beihilfevorschriften im Einzelfall genügt werde. Tatsächliche Feststellungen dazu, ob die Ablehnung der Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für die Anschaffung der Hörgeräte eine besondere Härte für den Kläger darstelle, habe das Oberverwaltungsgerichts nicht getroffen, so dass das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung zurück zu verweisen sei.

14

Zur weiteren Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, die Begrenzung der Beihilfe für Hörgeräte auf einen Höchstbetrag führe nur ausnahmsweise zu einer unzumutbaren Belastung des Beihilfeberechtigten. Ein solcher Ausnahmefall liege beim Kläger nicht vor. Die begehrte ergänzende Beihilfe belaufe sich auf rund 3% der dem Kläger im Jahr 2011 nach Besoldungsgruppe A 15 BBesO gezahlten Versorgungsbezüge in Höhe von insgesamt 47.835,70 Euro brutto. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass Aufwendungen für Hörgeräte nicht jährlich anfielen, sondern gemäß Ziffer 8.8 der Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 und 4 BBhV in der seit 2012 geltenden Fassung regelmäßig erst nach fünf Jahren erneut berücksichtigungsfähig seien, bliebe die Jahresbelastung des Klägers unterhalb der Grenze von einem Prozent der Jahresversorgungsbezüge.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

17

Der Kläger beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Im Anschluss an das Urteil des erkennenden Senats vom 23. November 2012 habe er vorsorglich die Feststellung seiner Belastungsgrenze nach § 50 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BBhV a.F. für das Jahr 2011 beantragt. Laut Bescheid vom 17. Januar 2013 liege diese Grenze, die für – wie ihn – chronisch kranke Beihilfeberechtigte ein Prozent des Vorjahreseinkommens betrage, bei 407,48 Euro. Sie werde im Jahr 2011 durch Eigenbehalte in Höhe von 273,26 Euro sowie die bislang unberücksichtigten Kosten für die Hörgeräte in Höhe von 1.451,87 Euro deutlich überschritten, was für ihn eine unzumutbare Härte darstelle. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, die planwidrige Regelungslücke sei nicht unter Heranziehung von § 50 BBhV a.F., sondern in analoger Anwendung von § 25 Abs. 4 Satz 14 BBhV a.F. zu schließen. Beide Vorschriften bezweckten jedoch im Hinblick auf die Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn aus § 78 BBG, dass der Beamte auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit seinen angemessenen Lebensunterhalt bestreiten könne. Als Orientierungsmaßstab für die Beurteilung des Vorliegens einer unzumutbaren Härte sei die sich aus § 50 BBhV a.F. ergebende Belastungsgrenze daher zu beachten. Die nunmehr geltende Fassung von § 25 BBhV sehe zudem eine Erhöhung des Höchstbetrages auf 1.500 Euro pro Ohr vor, der darüber hinaus überschritten werden könne, wenn dies erforderlich sei, um eine ausreichende Versorgung bei beidseitig an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten. Dies träfe auf ihn zu, da er auf beiden Ohren in erheblichem Umfang schwerhörig sei. Schließlich seien bei der Ermittlung der Belastung nicht die Bruttoversorgungsbezüge, sondern die Nettobezüge zugrunde zu legen, da er die beihilferechtlich relevanten Aufwendungen ebenfalls aus seinen Nettobezügen bestreiten müsse.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge (3 Hefter) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

21

Die Berufung der Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat Erfolg.

22

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, da dem Kläger kein Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe für die von ihm beschafften Hörgeräte zusteht. Zwar sind seine Aufwendungen notwendig, wirtschaftlich angemessen und die angeschafften Hörgeräte erforderlich (I.). Die Beklagte hat die beihilfefähigen Kosten jedoch wirksam auf einen Höchstbetrag von 1.025 Euro pro Ohr begrenzt (II.). Auch ein weitergehender Beihilfeanspruch des Klägers aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn analog § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV a.F. in Verbindung mit § 78 Bundesbeamtengesetz – BBG – besteht nicht (III.).

I.

23

Die Aufwendungen des nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BBhV a.F. beihilfeberechtigten Klägers für die am 17. Januar 2011 angeschafften Hörgeräte sind gemäß § 6 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 1 BBhV in der zum Zeitpunkt der Anschaffung geltenden Fassung vom 13. Februar 2009 (BGBl I S. 326) in der hier maßgeblichen Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17. Dezember 2009 (BGBl I S. 3922; im Folgenden: BBhV a.F.) dem Grunde nach beihilfefähig. Die Notwendigkeit sowie die wirtschaftliche Angemessenheit der Aufwendungen ergeben sich aus der Verordnung der Hals-Nasen-Ohrenärztin vom 17. Januar 2011, der Dokumentation zur Hörgeräteanpassung sowie der fachärztlichen Bescheinigung über die Zweckmäßigkeit der ausgewählten Hörgeräte. Die Geräte sind auch im Einzelfall erforderlich, um die Hörbehinderung des Klägers auszugleichen.

II.

24

Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe über den mit Bescheid vom 26. Januar 2011 festgesetzten Betrag hinaus. Denn die beihilfefähigen Aufwendungen für die Hörgeräte sind gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 5 BBhV a.F. wirksam auf 1.025 Euro pro Ohr beschränkt. Diese Höchstbetragsregelung beruht auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage (1.) und steht mit höherrangigem Recht in Einklang (2.).

25

1. Die Festsetzung des Höchstbetrages für Hörgeräte beruht auf § 80 Abs. 4 BBG. Diese Vorschrift ist hinreichend bestimmt. Sie ermächtigt das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit, die Einzelheiten der Beihilfegewährung, insbesondere der Höchstbeträge, des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und der Berücksichtigung von Kindern durch Rechtsverordnung zu regeln. Von dieser Verordnungsermächtigung ist die Höchstbetragsregelung für Hörgeräte gedeckt. Konkrete inhaltliche Vorgaben für die Festlegung und Ausgestaltung der Höchstbeträge enthält die Verordnungsermächtigung nicht. Der Verordnungsgeber war daher nicht gehalten, sich bei der Festsetzung der Höchstbeträge – anders als betreffend den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln – an den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung zu orientieren (vgl. BVerwG; Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40.12 –, juris, Rn. 11).

26

2. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Festsetzung des Höchstbetrages für Hörgeräte auf 1.025 Euro pro Ohr bestehen nicht. Die Regelung verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG (a) noch gegen die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Fürsorgepflicht des Dienstherrn (b).

27

a) Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Dieser gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es aber dem Normgeber frei, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen können. Knüpft die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von dem Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte an oder hängt sie von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen ab, hat der Normgeber grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum. Ein Gleichheitsverstoß ist dann nur anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40.12 –, juris, Rn. 15). Dies ist bei der vorliegenden Höchstbetragsregelung nicht der Fall. Sie knüpft ausschließlich an sachliche Unterschiede zwischen den in Anlage 5 BBhV a.F. aufgeführten Hilfsmitteln an und bewirkt folglich keine mittelbare Ungleichbehandlung von Personen. Außerdem hat der Verordnungsgeber den ihm eingeräumten Spielraum nicht überschritten. Denn der festgesetzte Betrag von 1.025 Euro pro Ohr erlaubt in einer Vielzahl von Fällen die Anschaffung medizinisch notwendiger und technisch hochwertiger Hörgeräte. Soweit die konkreten Kosten den Höchstbetrag übersteigen, hat der Verordnungsgeber willkürfrei berücksichtigt, dass es sich bei Hörgeräten um hochpreisige Hilfsmittel handelt, die nicht in kürzeren Abständen angeschafft werden müssen, sondern im Allgemeinen eine längere Lebensdauer aufweisen. Eine etwaige den Beihilfeberechtigten treffende Belastung verteilt sich daher rechnerisch auf mehrere Jahre und ermöglicht damit regelmäßig, hierfür eine entsprechende Eigenvorsorge zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40.12 –, a.a.O., Rn. 15).

28

Ebenso wenig ist Art. 3 Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass einem gesetzlich krankenversicherten Patienten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - anders als einem Beihilfeberechtigten - ein ausdrücklicher Anspruch auf ein den Höchstbetrag übersteigendes Hörgerät eingeräumt ist, wenn eine objektiv ausreichende Versorgung der Hörbehinderung zum Festbetrag unmöglich ist. Das Gebot der Gleichbehandlung wird durch Unterschiede in der Leistungsgewährung nach den Beihilfevorschriften des Bundes und den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht verletzt; die Krankheitsvorsorge aufgrund von Beihilfe und ergänzender Privatversicherung unterscheidet sich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsform grundlegend von der gesetzlichen Krankenversicherung (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2010 – 2 C 12.10, juris, Rn. 17).

29

Der festgesetzte Höchstbetrag bewirkt entgegen der Ansicht des Klägers auch keine Ungleichbehandlung von Beihilfeberechtigten in fortgeschrittenem Lebensalter. Denn zum einen gilt der Höchstbetrag altersunabhängig für alle Beihilfeberechtigten. Zum anderen ist auch nicht offensichtlich, dass die Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Hörgeräte typischerweise und damit in aller Regel einen Kreis von Beihilfeberechtigten in einer Weise betrifft, die eine Art. 3 Abs. 1 GG zuwiderlaufende Altersdiskriminierung nahelegen könnte (BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40.12 –, a.a.O., Rn. 17).

30

b) Die Höchstbetragsregelung in Anlage 5 BBhV a.F. steht auch mit der in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Einklang.

31

Die Fürsorgepflicht als Ergänzung der ebenfalls in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationspflicht fordert, dass der Dienstherr den angemessenen Lebensunterhalt der Beamten bzw. Versorgungsempfänger und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt oder Tod sicherstellt. Sie ist in dieser Hinsicht durch die Beihilfevorschriften grundsätzlich abschließend konkretisiert und verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten bzw. Versorgungsempfänger von im Hinblick auf seine Alimentation unzumutbaren und unabwendbaren Belastungen freizuhalten. Eine lückenlose Erstattung aller krankheitsbedingten Kosten gebietet sie demgegenüber nicht. Das Beihilferecht ist nach seiner Konzeption lediglich eine Ergänzung der mit eigenen Mitteln zu betreibenden Eigenvorsorge (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 15. April 2010 – 4 S 728/08 –, Rn. 38, juris). Wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe muss der Beamte daher auch Nachteile und Härten hinnehmen, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben. Er darf jedoch nicht mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleiben, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann (BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2005 – 2 C 35/04 –, Rn. 37, und vom 3. Juli 2003 – 2 C 36.02 –, Rn. 15, jeweils juris). Zur Vermeidung einer derartigen unzumutbaren Belastung muss der Dienstherr normative Vorkehrungen in Gestalt einer abstrakt-generellen Härtefallregelung treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 – 2 C 2.07 –, Rn. 21, juris).

32

Eine derartige Härtefallregelung, die die Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn auch im Fall von Aufwendungen, die den festgesetzten Höchstbetrag für Hörgeräte überschreiten, gewährleistet, fehlt in der BBhV a.F. Die Verordnung enthält jedoch zahlreiche Härtefallregelungen, die den Zweck haben, dem Beihilfeberechtigten ausnahmsweise einen über das geregelte Beihilfeniveau hinausgehenden Anspruch zuzugestehen, wenn und soweit er infolge eines teilweisen oder vollständigen Ausschlusses der Beihilfefähigkeit mit Kosten belastet bliebe, welche seine finanziellen Möglichkeiten erheblich übersteigen (so in § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 25 Abs. 4 Satz 1, § 31 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2, § 47 Abs 1 sowie Abs. 3 Satz 1). Vor diesem Hintergrund erweist sich die fehlende Härtefallregelung hinsichtlich des für Hörgeräte festgelegten Höchstbetrags als planwidrige Lücke. Diese ist durch die analoge Anwendung des § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV a.F. zu schließen. Nach dieser Vorschrift sind Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die weder in Anlage 5 oder 6 aufgeführt noch mit den dort aufgeführten Gegenständen vergleichbar sind, ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 BBG notwendig ist. Eines solchen, über das geregelte Beihilfeniveau hinausgehenden Anspruchs bedarf es aus Fürsorgegründen auch in dem Fall, in dem die Beihilfe nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern lediglich der Höhe nach begrenzt ist. Denn bei wertender Betrachtung macht es aus der Sicht der Fürsorgepflicht keinen sachlichen Unterschied, ob bei der Anschaffung von Hilfsmitteln der vollständige Ausschluss der Beihilfefähigkeit oder deren höhenmäßige Begrenzung zu einer unzumutbaren finanziellen Belastung der Beihilfeberechtigten führt (BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40.12 –, a.a.O., Rn. 24).

III.

33

Ob eine unzumutbare finanzielle Belastung des Beihilfeberechtigten gegeben ist und deshalb die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet, auch die den Höchstbetrag übersteigenden Aufwendungen als beihilfefähig anzuerkennen, beurteilt sich anhand der Jahresbruttoversorgung (1.) und grundsätzlich ohne Berücksichtigung der Eigenbehalte gemäß §§ 49, 50 BBhV a.F. (2.). Hiervon ausgehend liegt keine dem Kläger unzumutbare Härte vor, so dass ihm ein weitergehender Beihilfeanspruch auch nicht aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn analog § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV a.F. i.V.m. § 78 BBG zusteht (3.).

34

1. Ausgangspunkt für die Ermittlung der finanziellen Belastung sind die Jahresbruttoversorgungsbezüge des Klägers. Diese sind bereits deshalb zugrunde zu legen, weil die Beihilfestelle im Interesse einer praktikablen und zeitnahen Entscheidung von Härtefällen darauf angewiesen ist, auf die zur Beurteilung erforderlichen Daten unmittelbar zugreifen zu können, ohne den erst frühestens im Folgejahr ergehenden und das Nettoeinkommen ausweisenden Einkommenssteuerbescheid abwarten zu müssen. Dementsprechend sieht auch die Regelung der Belastungsgrenzen bei Eigenbehalten in § 50 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 1 und 2 i.V.m. § 39 Abs. 3 Satz 5 BBhV a.F. als Bezugsgröße für deren Ermittlung ausdrücklich die Bruttoversorgungsbezüge vor.

35

2. Bei der Beantwortung der Frage, ob die in Rede stehende Höchstbetragsregelung für Hörgeräte zu einer unzumutbaren finanziellen Belastung des Klägers führt, sind allein die Aufwendungen in Höhe von 1.451,78 Euro zu betrachten, welche die Beklagte dem Kläger in Anwendung der Höchstbetragsregelung nicht als Beihilfe bewilligt hat. Die vom Kläger daneben gemäß §§ 49, 50 BBhV a.F. getragenen Eigenbehalte bleiben insoweit unberücksichtigt. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Einführung von Eigenbehalten und Belastungsgrenzen in das Beihilferecht (a). Insofern normiert § 50 BBhV a.F. keine für die gesamte Beihilfeverordnung einheitlichen Belastungsgrenzen (b).

36

(a) Mit den Regelungen der §§ 49 und 50 BBhV a.F. bezweckte der Verordnungsgeber, die Maßnahmen des zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG –) vom 14. November 2003 (BGBl I S. 2190) wirkungsgleich auf den Beihilfebereich zu übertragen; Beihilfeberechtigte sollten ebenso wie gesetzlich Krankenversicherte zur Kostentragung herangezogen werden. Dementsprechend sieht § 49 BBhV a.F. vergleichbar der Regelung der gesetzlichen Krankenversicherung über die Zuzahlungspflicht (§ 61 SGB V) einen Abzug von Eigenbehalten vor (vgl. Begründung des Entwurfs der Bundesbeihilfeverordnung zu § 49 Abs. 2 und 3, Stand: 2. April 2007, S. 34/35). Daneben setzt § 50 Abs. 1 BBhV a.F. die Regelung der gesetzlichen Krankenversicherung über die Begrenzung der Zuzahlungspflicht (§ 62 SGB V) um (vgl. Begründung des Entwurfs der Beihilfeverordnung a.a.O. S. 36). Danach sind auf Antrag Eigenbehalte nach § 49 BBhV a.F. von den beihilfefähigen Aufwendungen oder der Beihilfe für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen, soweit sie die Belastungsgrenzen nach Satz 4, d.h. zwei oder ein Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Abs. 3 Satz 3 bis 7 BBhV a.F., übersteigen. Eigenbehalte bis zu diesen Belastungsgrenzen werden im Hinblick auf die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht als bedenklich angesehen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. September 2011 – 2 BvR 86/11 –, Rn. 11; BayVGH, Urteil vom 23. September 2010 – 14 BV 09.1186 –, Rnr. 11, juris).

37

In Ansehung des vom Normgeber verfolgten Ziels, jeden Patienten – ohne Unterscheidung nach Beihilfeberechtigung bzw. Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung – an den steigenden Kosten des Gesundheitssystems zu beteiligen und über die Eigenbehalte bzw. Zuzahlungen die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen zu steuern, stellen die durch Eigenbehalte entstehenden finanziellen Belastungen somit eine jedermann treffende Last dar. Sie kann folglich bis zum Erreichen der Belastungsgrenzen des § 50 BBhV a.F. nicht zu einer Verletzung der Fürsorgepflicht führen.

38

(b) Eine Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Eigenbehalte scheidet im Rahmen der Prüfung der Fürsorgeverpflichtung auch deshalb aus, weil die Belastungsgrenzen des § 50 BBhV a.F. nur für die in § 49 BBhV a.F. geregelten Eigenbehalte gelten. Sie beinhaltet darüber hinaus keine im Hinblick auf die Fürsorgeverpflichtung maßgeblichen einheitlichen Belastungsgrenzen. Dies ergibt sich normsystematisch bereits daraus, dass auch nach Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der BBhV zum 20. September 2012 die Differenzierung zwischen der Härtefallregelung für Eigenbehalte gemäß §§ 49, 50 BBhV einerseits und der ausnahmsweisen Beihilfegewährung aus Fürsorgegesichtspunkten (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 25 Abs. 4 Satz 1, § 31 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2, § 47 Abs 1 sowie Abs. 3 Satz 1 BBhV a.F. in Verbindung mit § 78 BBG) andererseits fortbesteht. Die Geltung unterschiedlicher Regelungen zur Ermittlung unzumutbarer Härten in verschiedenen beihilferechtlichen Zusammenhängen schließt es entgegen der Ansicht des Klägers aus, die Belastungsgrenzen des § 50 BBhV a.F. als einheitlichen Maßstab für sämtliche beihilferechtlichen Leistungseinschränkungen anzusehen.

39

3. Vom Vorstehenden ausgehend kann der Kläger keine weitere Beihilfe beanspruchen. Denn seine Belastung durch die Höchstbetragsregelung für Hörgeräte, welche sich auf 1.451,78 Euro, d.h. 3,03 Prozent seiner jährlichen Bruttobezüge, beläuft, verstößt bei der gebotenen isolierten Betrachtung nicht gegen die Fürsorgepflicht des § 78 BBG. Verfassungsrechtlich ist die Grenze der dem Beamten zumutbaren Belastung im Hinblick auf die Eigenvorsorge erst erreicht und damit die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt, wenn der amtsangemessene, aus der Besoldung bzw. Versorgung zu bestreitende Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 15. April 2010 – 4 S 728/08 –, Rn. 38, juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn bei Hörgeräten handelt es sich nicht um Hilfsmittel, die laufend neu anzuschaffen sind, sondern die in aller Regel eine längere Lebensdauer aufweisen. Dieser Umstand rechtfertigt im Regelfall die Annahme, dass der Beihilfeberechtigte in der Lage sein wird, für die über den beihilfefähigen Höchstbetrag hinausgehenden Kosten eine entsprechende Eigenvorsorge zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40.12 –, a.a.O., Rn. 15 a.E.). Anhaltspunkte dafür, dass die verbleibende Belastung den Kläger als Versorgungsempfänger in der Besoldungsgruppe A 15 BBesO ausnahmsweise unzumutbar in seiner angemessenen Lebensführung beeinträchtigt, bestehen nicht. In Anlehnung an die derzeit geltende Regelung in Ziffer 8.8 der Anlage 11 zu § 25 BBhV beträgt die regelmäßige Nutzungsdauer von Hörgeräten fünf Jahre. Daraus ergibt sich rechnerisch eine jährliche Belastung des Klägers in Höhe von 290,20 Euro bzw. 0,61 Prozent der Bruttoversorgungsbezüge; die monatliche Belastung beträgt demnach lediglich 24,18 Euro. Bei dieser Größenordnung ist eine Gefährdung des angemessenen Lebensunterhalts, die analog § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV a.F. i.V.m. § 78 BBG aus Fürsorgegründen eine ausnahmsweise Beihilfegewährung gebietet, nicht ersichtlich.

40

Der Kläger vermag eine unzumutbare Belastung auch nicht mit dem Hinweis auf den in der zum 20. September 2012 geänderten Fassung der BBhV auf 1.500 Euro pro Ohr heraufgesetzten Höchstbetrag zu begründen. Denn maßgeblich ist die Fassung der Beihilfeverordnung im Zeitpunkt der Beschaffung der Hörgeräte (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 5 C 3.12 –, juris, Rn. 11). Von der zeitlich nachfolgenden Heraufsetzung des Höchstbetrages vermag der Kläger daher nicht zu profitieren. Entsprechendes gilt für das Vorbringen, die Aufwendungen für die Hörgeräte seien aufgrund seiner erheblichen Schwerhörigkeit unter Zugrundelegung der zum 20. September 2012 für Hörgeräte eingeführten Härtefallregelung in Ziffer 8.8 der Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 und 4 BBhV in vollem Umfang als beihilfefähig anzuerkennen.

41

Steht dem Kläger nach alledem kein Anspruch auf eine weitergehende Beihilfe für die Hörgeräte aus Fürsorgegesichtspunkten zu, war die Klage sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrages unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzuweisen.

42

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff ZPO.

43

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 1.451,78 € festgesetzt (§§ 47, 52 GKG).

(1) Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Absatz 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwertes (§ 5 Absatz 1 Satz 3) ist nicht zulässig. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden.

(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes schriftlich zu treffen. Dieses muß neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem vereinbarten Steigerungssatz und dem sich daraus ergebenden Betrag auch die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.

(3) Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und ihre Vergütung müssen in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muß vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muß die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, daß es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 Absatz 1 bleibt unberührt.

(4) Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatzahnärztlichen Leistungen ist eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 nur für vom Wahlzahnarzt persönlich erbrachte Leistungen zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.