Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. Okt. 2015 - 1 C 10843/13

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2015:1008.1C10843.13.0A
bei uns veröffentlicht am08.10.2015

weitere Fundstellen einblendenweitere Fundstellen ...

Diese Entscheidung zitiert ausblendenDiese Entscheidung zitiert


Tenor

Der Antrag, die Rechtsverordnung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in den Gemarkungen Sinzig (Stadt Sinzig), Niederbreisig, Oberbreisig und Rheineck (Verbandsgemeinde Bad Breisig), Kreis Ahrweiler vom 9. November 2011 zugunsten der beigeladenen Stadt Sinzig für unwirksam zu erklären, wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung seitens des Antragsgegners und der Beigeladenen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Rechtsverordnung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord über die Festsetzung des Wasserschutzgebiets „Goldene Meile“ zugunsten der beigeladenen Stadt Sinzig in den Gemarkungen Sinzig (Stadt Sinzig), Niederbreisig, Oberbreisig und Rheineck (Stadt Bad Breisig).

2

Im nördlichen Bereich der Rheinaue zwischen Sinzig und Bad Breisig lag das 1977 festgesetzte Wasserschutzgebiet „Goldene Meile (alt)“, dessen Regelungen 2007 außer Kraft traten. Durch eine vorläufige Anordnung des Antragsgegners wurde das Trinkwasseraufkommen auch für die Zeit danach geschützt. Unmittelbar südlich schloss sich das 1984 festgesetzte und von seiner Geltungsdauer bis 2014 befristete Wasserschutzgebiet „Am Maar“ zugunsten der Verbandsgemeinde Bad Breisig an. Die Vorplanungen für eine Neuausweisung begannen 2006. Dabei stellte sich insbesondere heraus, dass die bestehenden Anlagen in Bad Breisig umfangreich saniert werden mussten. Aus wirtschaftlichen Gründen wurde entschieden, zukünftig eine gemeinsame Trinkwassergewinnung sowohl für Sinzig als auch für Bad Breisig und die übrigen Orte der vorgenannten Verbandsgemeide aus den im Gemarkungsgebiet der Beigeladenen gelegenen Brunnen „Niederau“ der Stadtwerke Sinzig vorzunehmen. Zu diesem Zweck wurde neben den bereits vorhandenen drei Wasserquellen ein weiterer Brunnen gebohrt. Im Juni 2009 schloss die Beigeladene mit der Verbandsgemeinde Bad Breisig einen Wasser-lieferungsvertrag. Seit Februar 2011 wird Bad Breisig durch die Stadtwerke Sinzig aus den neuen Brunnen versorgt. Insgesamt hatte man zu diesem Zeitpunkt laut einer Presseinformation der rheinland-pfälzischen Landesregierung rund 3,3 Millionen Euro in die erforderlichen Anlagen investiert, wobei Fördermittel in Form eines zinslosen Darlehens in Höhe von 1,65 Millionen Euro gewährt worden waren.

3

Die am 21. November 2011 durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz in Kraft getretene Rechtsverordnung vom 9. November 2011 führte zu einer erheblichen räumlichen Erweiterung des unter Schutz gestellten Gebiets, das nunmehr erstmals auch das gesamte Stadtgebiet von Niederbreisig umfasst und eine Größe von 1023,33 ha hat. Es ist in die Schutzzonen I (Fassungsbereich), II (engere Schutzzone), III A, III B und III S (weitere Schutzzone) gegliedert und wird im Osten durch das Rheinufer begrenzt.

4

Der Festsetzung des Wasserschutzgebiets liegt maßgeblich die Grundwasser-modelluntersuchung der Firma H... Ingenieurgesellschaft mbH (H...) vom Februar 2010 sowie die „Fachtechnische Begründung der Wasserschutzzonen II und III und Beschreibung der Zone I“ des Büros W… und B… GmbH vom März 2010 zugrunde. Weiterhin holte der Antragsgegner mehrere Stellungnahmen des Landesamts für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz ein und erläuterte im Juni 2011 bzw. Oktober 2011 in einem „Verbotskatalog“ die einzelnen Schutz-anordnungen

5

Dem Erlass der angegriffenen Rechtsverordnung ging ferner ein Verfahren gemäß § 122 Landeswassergesetz – LWG – in der hier maßgebenden Fassung vom 22. Januar 2004 voraus: Die Beigeladene und die Verbandsgemeinde Bad Breisig legten den Entwurf der Rechtsverordnung mit den dazu gehörenden Plänen vom 4. April bis zum 3. Mai 2011 aus. Bei der ortsüblichen Bekanntmachung und Auslegung wurde auf die am 17. Mai 2011 ablaufende Einwendungsfrist und auf den damit verbundenen Einwendungsausschluss hingewiesen. Außerdem erfolgte ein gesondertes Behördenbeteiligungsverfahren. Die Antragstellerin erhob vor Ablauf der Frist Anregungen und Bedenken. Am 6. September 2011 fand in Sinzig ein Erörterungstermin statt, den die Antragstellerin durch ihren Stadtbürgermeister und ihre Verfahrensbevollmächtigten wahrnahm. Die Einwendungen konnten dort nicht ausgeräumt werden. Unter dem 7. November 2011 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass ihre vorgetragenen Anregungen und Bedenken der Ausweisung des Wasserschutzgebiets nicht entgegenstünden.

6

Ihren am 19. November 2012 gestellten Antrag auf gerichtliche Normenkontrolle begründet die Antragstellerin wie folgt:

7

Vorliegend könne nicht von einer Schutzfähigkeit des Grundwasservorkommens ausgegangen werden. Der Antragsgegner verkenne bereits den Prüfungsrahmen, weil er den Gesichtspunkt einer verhältnismäßigen Belastung Dritter von vorn-herein ausgeblendet habe. Darüber hinaus sei das Wasserschutzgebiet fehlerhaft abgegrenzt worden. Dies gelte zunächst im Hinblick auf die Zone II. Gerügt werde, dass der Antragsgegner zu hohe Entnahmemengen zugrunde gelegt habe. Sein Vorgehen und die von ihm getroffenen Feststellungen seien zudem konstruiert, um auf diese Weise zu einem gewünschten Ergebnis zu gelangen. Weiterhin habe das Rheinufer – ebenso wie bei der Begrenzung der Zone III − nicht als östliche Abgrenzung gewählt werden dürfen, da dies den Mindestanforderungen des DVGW-Arbeitsblattes W 101 widerspreche. Sowohl eine Verlegung der Gewinnungsanlagen als auch eine mögliche Versorgung des Gebiets der Verbands-gemeinde Bad Breisig durch Anschluss an den benachbarten Wasserversor-gungszweckverband Maifeld-Eifel sei zu Unrecht nicht geprüft worden, obwohl so unverhältnismäßige Belastungen hätten vermieden werden können. Auch die Vergrößerung der südlichen Abgrenzung über 260 Meter hinaus widerspreche den einschlägigen Richtlinien. Vor allem habe der Antragsgegner die Schutzzone III durch die Einbeziehung des gesamten Stadtgebiets von Niederbreisig zu weit in südlicher Richtung ausgedehnt. Die hierzu gegebene fachtechnische Begründung des Büros Wasser und Boden halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zu beanstanden seien des Weiteren die in der Rechtsverordnung enthaltenen Schutzanordnungen. Belastbare Gefahrenanalysen und vertretbare Risikobewertungen seien nicht vorgenommen worden. Hier hätte insbesondere näher untersucht werden müssen, ob sich das abstrakte Gefährdungspotenzial zu einer „mehr oder weniger“ konkreten Gefahr verdichtet habe und eine Beschränkung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes notwendig sei. Einzelne Verbote seien zudem nicht hinreichend bestimmt, nicht nachvollziehbar und willkürlich. Insgesamt würden die Regelungen in unangemessener Weise in das Eigentum und die Berufsfreiheit der im Wasserschutzgebiet ansässigen Betriebe und Privatpersonen sowie in ihr Selbstverwaltungsrecht und in ihre Planungshoheit eingreifen. So falle ins Gewicht, dass die drei größten Gewerbebetriebe in der Zone III A faktisch mit einem Bauverbot belegt würden und keine neuen Gewerbegebiete mehr ausgewiesen werden könnten. Aus den Schutzanordnungen des Wasserschutzgebiets „Koblenz-Urmitz“ (Rechtsverordnung vom 12. Dezember 2013) folge, dass differenzierte Verbote auch für diese Zone ausreichend seien. Schließlich habe der Antragsgegner Vorgaben des Regionalen Raumordnungsplans Mittelrhein-Westerwald ignoriert.

8

Die Antragstellerin beantragt,

9

die Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutz-gebietes in den Gemarkungen Sinzig (Stadt Sinzig), Niederbreisig, Oberbreisig und Rheineck (Verbandsgemeinde Bad Breisig), Kreis Ahrweiler, für die Brunnen I – IV Niederau, Sinzig, Wasserschutz-gebiet „Goldene Meile“, zugunsten der Stadt Sinzig, Kirchplatz 5, 53489 Sinzig, für unwirksam zu erklären.

10

Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen,

11

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

12

Sie treten den Darlegungen der Antragstellerin mit eigenen Ausführungen ent-gegen.

13

Der Antragsgegner verweist darauf, dass das Wasserschutzgebiet ein bedeutendes und ergiebiges Grundwasservorkommen im nördlichen Bereich des Landes Rheinland-Pfalz schütze. Ausgehend von der Annahme, dass die Antragstellerin im Normenkontrollverfahren nur diejenigen Verbote zur Überprüfung stellen dürfe, von denen sie auch tatsächlich betroffen sei, könne sie sich hier nur auf eine Beschränkung ihrer kommunalen Planungshoheit berufen. Dabei sei der Umfang der gerichtlichen Kontrolle auf diejenigen Teile beschränkt, von denen der jeweilige Antragsteller auch tatsächlich betroffen und in eigenen Rechten verletzt werde. Der Vorwurf, er – der Antragsgegner − habe eine alternative Versorgungsmöglichkeit nicht hinreichend in Betracht gezogen, gehe schon deshalb ins Leere, weil durch die geschützten Brunnen auch das Stadtgebiet der Beigeladenen versorgt werde. Die Abgrenzung der einzelnen Schutzzone sei fehlerfrei erfolgt und entspreche den Regelungen des DVGW-Arbeitsblattes W 101. Eine Einbeziehung von Teilen des Einzugsgebiets des Rheins sei weder praktikabel noch geboten. Die Ausdehnung der Schutzzone III im Zustrombereich beruhe darauf, dass es sich bei der Niederterrasse um einen zusammenhängenden Grundwasserleiter handele, der bis südlich von Bad Breisig reiche und instationäre Verhältnisse aufweise. Unterlegt werde diese Annahme durch einen Schadensfall innerhalb der Ortslage von Bad Breisig, der wahrscheinlich ursächlich für die Ausbreitung von Schadstoffen bis in die Fassungsanlagen „Niederau“ gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei für die Rechtmäßigkeit der in die Rechtsverordnung aufgenommenen Verbote ausschließlich das Vorliegen eines abstrakten Gefährdungspotenzials maßgebend. Die einzelnen Verbotstatbestände enthielten zwar Eingriffe in Grundrechte und in die kommunale Planungshoheit, sie seien jedoch zum Schutz des Trinkwasservorkommens zulässig und insbesondere nicht unverhältnismäßig.

14

Die Beigeladene teilt die Ansicht des Antragsgegners und trägt vor, die fest-gesetzte Gebietsabgrenzung sei rechtlich nicht in Zweifel zu ziehen. Zwar müsse ein Normgeber unter Berücksichtigung der Eigentumsgarantie sowie weiterer rechtlicher Interessen möglicherweise Betroffener die örtlichen Gegebenheiten in Rechnung stellen und sich hierbei auf wasserwirtschaftliche und hydrogeologische Erkenntnisse stützen, dies sei vorliegend jedoch geschehen. Gerade die Ausdehnung des Einzugsgebiets eines Trinkwasservorkommens zeichne sich in der Regel nicht auf der Erdoberfläche ab. Deshalb begegne es keinen Bedenken, dass sich der Antragsgegner mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügt habe.

15

Der Senat hat mit Beschluss vom 10. April 2014 Beweis erhoben zu der Frage, ob der Antragsgegner die Schutzzone III des Wasserschutzgebiets im Hinblick auf den südlich der Brunnen I bis IV Niederau gelegenen Bereich der Niederterrasse unter Beachtung der hydrogeologischen Gegebenheiten und der fachlichen Grundsätze für die Ausweisung von Wasserschutzgebieten zutreffend festgelegt hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. C… T…, B…. und P…, Beratende Ingenieure GmbH, vom 14. Januar 2015, die ergänzende Stellungnahme vom 16. April 2015 sowie die mündlichen Erläuterungen des Gutachters im Verhandlungstermin vom 8. Oktober 2015.

16

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus dem Inhalt der Gerichtsakte mit den zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen, aus den Akten des Antragsgegners (3 Hefte und 14 Ordner) betreffend den Erlass der angegriffenen Wassergebietsschutzverordnung sowie aus der Gerichtsakte des Verfahrens 1 C 10845/13.OVG. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

17

18

Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Normenkontrolle hat keinen Erfolg.

19

I. Gegen seine Zulässigkeit bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

20

Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – i.V.m. § 4 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung − AGVwGO – ist der Normenkontrollantrag statthaft; die angegriffene Rechts-verordnung unterfällt nicht der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO. Ins-besondere kann die Antragstellerin geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Eine Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit als Teilaspekt des der Antragstellerin zustehenden Rechts auf kommunale Selbstverwaltung im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz – GG – erscheint jedenfalls mit Rücksicht auf die beträchtliche Ausdehnung des festgesetzten Wasserschutzgebiets nicht von vornherein ausgeschlossen; dieses umfasst überschlägig betrachtet zwischen 40 und 50 Prozent des Gemeindegebiets und die Hälfte der bebauten Ortslage von Niederbreisig, sodass negative Auswirkungen auf planerische Gesichtspunkte nicht von der Hand zu weisen sind. Vor allem berühren das Verbot, in den Schutzzonen – zum Teil beschränkt auf bestimmte Nutzungsarten – neue Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung auszuweisen, sowie die Beschränkungen für die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen die Belange der Antragstellerin negativ, weil sie für die ortsplanerische und bauliche Entwicklung einschränkende Vorgaben beinhalten (zur Ableitung der Antragsbefugnis aus der gemeindlichen Planungshoheit vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. März 2000 − 1 C 12087/98.OVG –, ESOVGRP).

21

II. In der Sache ist das Begehren der Antragstellerin jedoch unbegründet. Hinsichtlich des Prüfungsumfangs ist dabei dem Charakter eines Normenkontrollantrages als objektives Beanstandungsverfahren Rechnung zu tragen. Anders als bei sogenannten Individualklagen in Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO genügt bereits das Bestehen einer Antragsbefugnis gegenüber einer in der Norm getroffenen Regelung unter einem bestimmten Aspekt, wie hier, um – im Rahmen des Streitgegenstandes − eine umfassende Überprüfung der Rechtmäßigkeit auch in Bezug auf solche Bestimmungen herbeizuführen, bezüglich derer subjektive Rechte des jeweiligen Antragstellers nicht beeinträchtigt sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 47 Rn. 50).

22

Allerdings sind von der Rechtskontrolle solche Aspekte auszuklammern, die einer Präklusion gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 2 Landeswassergesetz – LWG – in der hier maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2004 (GVBl. 2004, S. 54) unterliegen. Das bedeutet, dass wegen Umständen, für die der Einwendungsausschluss zur Anwendung kommt, nicht mehr im Wege der gerichtlichen Normenkontrolle die Unwirksamkeit der Verordnung festgestellt werden kann. Das Landesrecht schränkt insoweit den Prüfungsmaßstab des Oberverwaltungsgerichts ein (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2005 – 1 C 10258/04.OVG –, ESOVGRP). Hieran hält der Senat auch weiterhin fest.

23

Zwar ist im Zeitpunkt der Verkündung des vorliegenden Urteils noch nicht abschließend geklärt, welche Auswirkungen das beim Europäischen Gerichtshof anhängige Vertragsverletzungsverfahren C-137/14 auf die Beibehaltung von Präklusionsvorschriften hat (vgl. hierzu die Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH vom 21. Mai 2015). Für den vorliegenden Fall ist sein Ausgang jedoch nicht relevant. Gegenstand des von der Europäischen Kommission eingeleiteten Verfahrens ist die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland durch die Einführung einer Präklusion nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten – UmwRG – und § 73 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG gegen Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten – UVP-Richtlinie −) sowie gegen Art. 25 der Richtlinie 2010/75/EU vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) – IED-Richtlinie – verstoßen hat. Die UVP-Pflicht gilt jedoch nur für Projekte (vgl. hierzu die Legaldefinition in Art. 1 Abs. 2 Buchst. a UVP-RL: Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen, sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen). Im Übrigen beinhaltet die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets wegen des damit verbundenen Schutzzwecks keinen Eingriff in Natur- und Landschaft. Darüber hinaus ist vorliegend auch keine industrielle Tätigkeit im Sinne des Art. 2 Abs. 1 IED-Richtlinie gegeben.

24

Dies vorausgeschickt hält die Verordnung einer rechtlichen Nachprüfung stand.

25

Formelle Fehler sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Die von der Antragstellerin erhobenen materiell-rechtlichen Einwendungen unterfallen teilweise einem Einwendungsausschluss und liegen darüber hinaus insgesamt nicht vor.

26

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz) – WHG – i.d.F. der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2585) können Wasserschutzgebiete unter anderem festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, ein Gewässer – wozu gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG auch das Grundwasser gehört – im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung dann, wenn das Wasservorkommen schutzbedürftig, schutzwürdig und schutzfähig ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2005 – 1 C 10358/04. OVG – m.w.N., ESOVGRP). Wasserschutzgebiete werden von der oberen Wasserbehörde festgesetzt, wobei nach Schutzzonen gestaffelte Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten angeordnet werden können (§ 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 LWG).

27

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze sind hier erhebliche Rechtsfehler des Antragsgegners bei der Festsetzung des Wasserschutzgebiets „Goldene Meile“ nicht ersichtlich.

28

1. Die Schutzbedürftigkeit des in Rede stehenden Grundwasservorkommens zum Zweck der Trinkwasserversorgung ist gegeben. Hierfür reicht es aus, dass das Wasservorkommen aus qualitativen Gründen für die Trinkwasserversorgung überhaupt brauchbar ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. März 2000 –1 C 12087/98.OVG –, ESOVGRP). Davon ist auszugehen, da drei der Brunnen schon seit Jahrzehnten Teil der öffentlichen Wasserversorgung der Beigeladenen gewesen sind und Wasser geliefert haben, das nach seiner Menge und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist (siehe hierzu Stellungnahme des Landesamts für Geologie und Bergbau vom 20. April 2010). Da auch die Antragstellerin selbst die Schutzwürdigkeit sowohl quantitativ als auch qualitativ bejaht, sieht der Senat von weiteren Darlegungen ab.

29

2. Auch die Schutzbedürftigkeit steht nicht in Frage. Es ist vernünftigerweise geboten, abstrakte Gefährdungen für das Trinkwasser vorsorglich auszuschließen. Ein konkreter Nachweis eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts ist nicht notwendig. Vielmehr genügt ein Anlass, um typischerweise gefährdende Situationen zu begegnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 − 4 C 89.77 –, BayVBl. 1980, 759). Das unter Schutz gestellte Gebiet liegt in einem Areal mit teilweise intensiven Nutzungen und lediglich sehr gering bis gering ausgebildeten Deckschichten in der Niederterrasse des Rheins. Es bedarf daher grundsätzlich der Inschutznahme des quellennahen Teils des Einzugsgebiets, um abstrakte Gefährdungen vorsorglich auszuschließen, wie sie etwa durch die Neuerrichtung baulicher Anlagen oder durch die großräumige Verletzung der schützenden Deckschichten entstünden. Die Antragstellerin zieht die Schutzbedürftigkeit ebenfalls nicht in Zweifel.

30

3. Ferner ist die Schutzfähigkeit des festgesetzten Wasserschutzgebiets gegeben. Davon ist auszugehen, wenn das Grundwasservorkommen ohne unverhältnismäßige Belastungen Dritter vor störenden Einwirkungen geschützt werden kann. Eingriffe in der Form von Schutzgebietsverordnungen müssen demnach geeignet sein, das angestrebte Schutzziel zu erreichen, sie müssen erforderlich im Sinne des geringsten Eingriffs sein, und sie müssen dem Grundsatz der Ver-hältnismäßigkeit im engeren Sinn entsprechen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. März 2000, a.a.O.; siehe auch Kerkmann in Jeromin/Prinz, Kommentar zum LWG/WHG, § 13 LWG/§ 19 WHG Rn. 42).

31

a) Soweit die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner habe den Prüfungsumfang verkannt, weil er den einschränkenden Zusatz „ohne verhältnismäßige Belastung Dritter“ ausgeblendet habe, trifft dies nicht zu, weil dieser sich mit den zahlreichen Einwendungen inhaltlich auseinandergesetzt und in eine konkrete Güterabwägung eintreten ist. Namentlich erfolgte eine ausführliche Würdigung der Anregungen und Bedenken der Betroffenen, wie sich den an sie ergangenen Mitteilungen vom 7. November 2011 entnehmen lässt.

32

b) Anders als die Antragstellerin meint, steht der Erforderlichkeit der Schutzgebietsausweisung nicht entgegen, dass eine Verlegung der Gewinnungsanlagen sowie ein Anschluss an den Wasserversorgungszweckverband Maifeld-Eifel nicht in Erwägung gezogen worden sei. Ungeachtet dessen, dass dieser Vortrag dem Einwendungsausschluss unterliegt, durfte der Antragsgegner bei der Festsetzung des Wasserschutzgebiets von den vorhandenen, in Betrieb befindlichen Brunnen Niederau ausgehen. Dies ergibt sich schon aus der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 WHG enthaltenen Formulierung, wonach gerade auch die „bestehende“ öffentliche Wasserversorgung zu schützen ist. Die bei einer Ausweisung vorgefundene und in Kenntnis der Wasserbehörde genutzte Anlage der öffentlichen Wasserversorgung kann deshalb im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle in der Regel nicht in Frage gestellt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 2009 – 3 S 170/07 –, NuR 2010, 659).

33

Selbst wenn man aber der Auffassung ist, dass wegen des Eigentumsschutzes Betroffener nach Art. 14 GG nicht ohne weiteres von den vorhandenen Brunnenstandorten ausgegangen und auf eine alternative Prüfung nicht verzichtet werden kann, gilt dies nur dann, wenn eine sich aufdrängende alternative Trinkwassererschließung mit zumutbarem Aufwand hätte ernsthaft in Betracht gezogen werden müssen (vgl. BayVGH, Urteil vom 29. Dezember 2011 – 22 N 08.190 –, BayVBl. 2012, 500). Das ist hier nicht der Fall.

34

Eine räumliche Verlegung der Brunnen innerhalb des nunmehr bestehenden Erschließungsgebiets scheitert daran, dass eine solche Verschiebung zum einen die Gefahr einer deutlichen Reduzierung der Zuflussmengen entsprechend der in Bad Breisig zwischenzeitlich aufgegebenen Brunnen „Am Maar“, zum anderen den Zufluss verstärkt nitrat- und sulfatbelasteter Grundwässer aus den Festgesteinsbereichen mit sich gebracht hätte (vgl. Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergbau vom 30. April 2013).

35

Aber auch die Prüfung eines Zusammengehens mit dem Wasserversorgungszweckverband Maifeld-Eifel musste sich dem Antragsgegner angesichts von drei funktionsfähigen Brunnen mit einem ausgebauten Leitungsnetz nicht aufdrängen. Ungeachtet dessen fällt insoweit entscheidend ins Gewicht, dass die Beigeladene und die Verbandsgemeinde Bad Breisig 2009 einen Wasserlieferungsvertrag geschlossen haben und der Antragsgegner laut unwidersprochen gebliebener Angabe des Bürgermeisters der vorgenannten Verbandsgemeinde im Termin zur mündlichen Verhandlung die Leistung von Zuwendungen in Millionenhöhe von einem gemeinsamen Versorgungssystem zwischen seiner Gebietskörperschaft und der Beigeladenen abhängig gemacht hat. Ohne diese Zuschüsse wäre die Sicherung der Trinkwasserversorgung für die beteiligten Träger dieser Aufgabe aber kaum finanzierbar gewesen. Die der Ausweisung zugrunde liegende Standortfrage sowie das Versorgungskonzept waren damit vor Erlass der Rechtsverordnung bereits abschließend geklärt, ohne dass vonseiten der Antragstellerin oder der Verbandsgemeinde Bad Breisig auch nur geltend gemacht wurde, dagegen rechtzeitig Bedenken erhoben zu haben.

36

c) Die Festlegung der Grenzen der einzelnen Schutzzonen genügt den an die Erforderlichkeit zu stellenden Anforderungen. Der hierzu erfolgte Vortrag der Antragstellerin ist deshalb – unbeschadet eines teilweise gegebenen Rügeverlustes − schon aus sachlichen Erwägungen unbeachtlich. Bezüglich dieser Bewertung geht der Senat von folgenden allgemeinen Kriterien aus:

37

Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG die flächenmäßige Ausdehnung eines Wasserschutzgebiets als erforderlich angesehen werden kann, müssen für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1984 – 4 B 157/83 und 4 B 158/83 –, BayVBl. 1984, 371). In ein Wasserschutzgebiet dürfen nur solche Grundstücke einbezogen werden, die im Einzugsbereich der zu schützenden Trinkwasserbrunnen und -quellen liegen und von denen nach den gegebenen Erkenntnismöglichkeiten aufgrund eingehender Prüfung der örtlichen Verhältnisse Einwirkungen auf das zu schützende Grundwasser ausgehen können. Der örtliche Normgeber muss die örtlichen Gegebenheiten prüfen und sich hierbei auf wasserwirtschaftliche und hydrogeologische Erkenntnisse stützen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die genauen Grenzen des erforderlichen Wasserschutzgebiets bzw. der einzelnen Schutzzonen oft selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse nur annähernd umreißen lassen. Solche Erkenntnislücken betreffen die Verhältnisse im Untergrund und sind mit verhältnismäßigen, dem konkreten Konflikt angemessenen, zumutbaren Aufwand nicht zu schließen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich die zuständige Behörde bzw. der Verordnungsgeber bei einer näheren Abgrenzung des Schutzgebiets und seiner Zonen mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügt, soweit diese auf wasserwirtschaftlichen und hydrogeologischen Fakten beruhen, und sich bei der Grenzziehung an in der Natur äußerlich erkennbaren Linien und an topografischen Gegebenheiten orientiert (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Mai 2008 − 1 C 10511/06.OVG –, juris).

38

Bei der Abgrenzung kommen den durch Runderlass des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten vom 12. Juni 1963 (MinBl., S. 657) für verbindlich erklärten „Richtlinien für die Einrichtung von Schutzgebieten für Trinkwassergewinnungsanlagen (Trinkwasserschutzgebieten)“ von 1953 (jetzt: die als Arbeitsblatt W 101 veröffentlichten „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“ von 2006) des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) e.V. – DVGW-Arbeitsblatt W 101 – eine wesentliche Bedeutung zu. Diese Richtlinien weisen keine Rechtsnormqualität auf. Sie stellen lediglich technische Regeln dar, die jedoch kraft eines qualifizierten Erfahrungsschatzes als „antizipierte Sachverständigengutachten“ bei der Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe zugrunde gelegt werden können (siehe OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. September 1989 − 10 C 42/88.OVG –, NVwZ-RR 1990, 126 m.w.N.). Danach sind Wasserschutzgebiete grundsätzlich in drei Zonen einzuteilen: den Fassungsbereich zum unmittelbaren Schutz der Fassungsanlage (Zone I), die engere Schutzzone (Zone II) zur Abhaltung vor allem von Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen (z. B. Bakterien, Viren, Parasiten und Wurmeier) und die weitere Schutzzone (Zone III) zur Vermeidung weitreichender Beeinträchtigungen, insbesondere von nicht oder nur schwer abbaubaren chemischen oder radioaktiven Verunreinigungen. Vor diesem Hintergrund wird der mit der Ausweisung eines Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck grundsätzlich dann in geeigneter Weise erreicht, wenn die Maßnahme den Richtlinien entspricht oder aber eine Abweichung durch erkennbare, sachlich gebotene Gründe angezeigt erscheint.

39

Die Antragstellerin kann weder mit Erfolg geltend machen, der Antragsgegner habe zu Unrecht das östliche Rheinufer als Grenze des Wasserschutzgebiets festgesetzt, noch sich darauf berufen, bei der Abgrenzung der beiden Schutzzonen II und III seien im Übrigen hier relevante Rechtsfehler begangen worden.

40

aa) Der Umstand, dass das Schutzgebiet an den Rhein grenzt, stellt seine Schutzfähigkeit nicht in Frage. Dies folgt zweifelsfrei nicht nur aus den fachbehördlichen Stellungnahmen des Landesamtes für Geologie und Bergbau vom 17. Oktober 2011 und vom 30. April 2013, sondern auch aus den beiden Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. T... vom 14. Januar und vom 16. April 2015 sowie seinen mündlichen Erläuterungen im Verhandlungstermin vor dem Senat.

41

Demzufolge sind die Brunnen im Wasserwerk „Goldene Meile“ in den wasserdurchlässigen, ca. 20 m mächtigen Kiesen und Sanden der Niederterrasse des Rheins verfiltert. Der größte Teil des nutzbaren Dargebotes stammt an diesem Standort südlich der Ahrmündung aus dem Uferfiltrat des Rheins. Die klimatisch und fördertechnisch erzeugten Höhenunterschiede zwischen den Wasserspiegeln im Rhein und im Niederterrassengrundwasserleiter lösen im Fall des Wassergewinnungsgebietes Niederau eine Influenz aus, deren Ausmaß durch die hydraulische Durchlässigkeit der Sohl- und Böschungsschichten des Flusses und der angrenzenden Terrassenablagerungen gesteuert wird. Im Nachgang zu einem Unfall in der Chemieanlage der Firma Sandoz im Jahr 1986 wurde ein Verbund-forschungsvorhaben zur Sicherheit der Trinkwassergewinnung aus Rheinuferfiltrat durchgeführt, dessen Ergebnisse von H. Sontheimer 1991 publiziert wurden. Daraus ergeben sich auch auf die Brunnen im Wasserwerk Niederau übertragbare Resultate:

42

Die Infiltration des Rheinwassers erfolgt meist in einem breiten Infiltrationsbereich im Bereich des Hauptstromstriches; der geringste Anteil fließt über die Uferböschung in den Grundwasserleiter. Dadurch wird bei der Vermischung unterschiedlich alter Infiltratanteile bereits in unmittelbarer Flussnähe ein Konzentrations-ausgleich ausgelöst. Durch die geologisch bedingten Schichtungsunterschiede in einem pleistozänen Terrassenaquifer kommt es darüber hinaus zu unterschied-lichen Fließzeiten zu den Brunnen. Die Ankunft verschiedener alter und beschaffener Wässer am Brunnen erhöht die Effizienz des Konzentrationsausgleichs. Aufgrund der unterschiedlichen standörtlichen und räumlichen Durchlässigkeiten der geologischen Schichten unterstützt die Dispersion außerdem diesen Ausgleich. Ferner wirken in der Bodenpassage Adsorptions- und Assimilationsvor-gänge auf den Prozess des biologischen Abbaus von gut eliminierbaren Stoffen ein. Die unmittelbare Infiltrationszone im Flussland stellt sich insgesamt als laufend selbstreinigender „Langsamfilter“ dar, in dem Feststoffe und Kolloide sowie Mikroorganismen festgehalten, organische Wasserinhaltsstoffe mikrobiell oxidiert und schließlich eliminiert werden. Diese Abbauprozesse sind nach wenigen Metern Fließstrecke für die überwiegende Anzahl der organischen Stoffe abgeschlossen. Ein weiterer Faktor für den Konzentrationsausgleich ist die Mischung von Uferfiltrat und landseitigem Grundwasser, das aus der Grundwasserneubildung und aus Zuflüssen tributärer Einzugsgebiete stammt. Hierbei ist häufig die Belastung des landseitigen Grundwassers mit bestimmten Wasserinhaltsstoffen, wie z. B. Nitrat oder Sulfat (Härte), aufgrund vielfältiger Einflüsse durch die Landnutzung und Besiedlung größer als im Uferfiltrat.

43

Belegt wurden diese Ergebnisse durch Untersuchungen an Grundwasser-messstellen und Brunnen rheinnaher Wasserwerke in Nordrhein-Westfalen, im Labor des DVGW-Technologiezentrums Wasser in Karlsruhe sowie durch Modellrechnungen der dortigen Universität. Hinzu kommen noch Langzeitmessungen des Chloridgehalts im Rhein, der durch den werktäglichen Rhythmus der Ein-leitung kalisalzhaltiger Wässer hervorgerufen wird. In diesem Kontext stellte Sontheimer fest, dass in rheinnahen Grundwassermessstellen der typische FünfTagewoche-Gang der Chloridgehalte, der im Rhein noch eindeutig identifizierbar ist, im Uferfiltrat nicht mehr nachgewiesen werden kann. Da Chlorid als konservativer Tracer nicht abgebaut, sondern nur verdünnt werden kann, eignet sich dieser Wasserinhaltsstoff typischerweise für eine verallgemeinerungsfähige Betrachtung von Konzentrationsausgleichsprozessen.

44

Die starke Dämpfung dieser Konzentrationssignale bestätigt auch die Beobachtungen, die bei der Stoßbelastung in Folge des Chemieunfalls bei der Firma Sandoz gemacht wurden. Es wurde, unterstützt durch Modellrechnungen mit Worst-Case-Szenarien, abgeleitet, dass bei zeitlich begrenzten Stoßbelastungen, wie Chemieunfällen oder Tankerunglücken auf dem Rhein, die Misch- und Ausgleichsvorgänge nicht nachhaltig gestört oder ausgesetzt werden. Zum Durchbruch von Anteilen einer Störstoffkonzentration aus dem Fluss in den brunnennahen Grundwasserleiter kann es nur bei Dauerbelastungen und bei Belastungen mit Chemikalien kommen, die in der Bodenpassage nicht vollständig abgebaut werden (z. B. organische Sporenstoffe, sog. Xenobiotika, wie Arzneimittelrückstände etc., etwa aus undichten Kanälen oder Kläranlagenabläufen). Daher liegt das Hauptaugenmerk beim Wasserschutz von Uferfiltratwasserwerken und bei der Wasseraufbereitung dort auf den schwer oder langsam abbaubaren organischen Stoffen.

45

Für den Wasserschutz am Wasserwerk Niederau bedeutet dies nach den einleuchtenden und vom Senat geteilten Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen, dass hier durch die Nähe zum Rhein und den damit verbundenen Prozess der Uferfiltration keine besonderen Gefährdungen des Trinkwassers zu besorgen sind, was durch die vorliegenden Wasseranalysen aus den Brunnen bestätigt wird.

46

Die gegen diese fachliche Bewertung gerichteten Rügen greifen nicht durch.

47

Soweit die Antragstellerin im Hinblick auf die östliche Abgrenzung der Zone II beanstandet, es werde die nach Nr. 4.3.1 DGVW-Arbeitsblatt W 101 als äußeres Bemessungskriterium zugrunde zu legende 50-Tages-Linie nicht eingehalten, ist sie mit diesem Vorbringen bereits präkludiert.

48

Davon abgesehen wird insoweit nicht hinreichend in Rechnung gestellt, dass bei komplexen hydrogeologischen Verhältnissen Ersatzkriterien herangezogen werden können (vgl. Nr. 4.1 DVGW-Arbeitsblatt W 101). Solche Ersatzkriterien sind zum Beispiel mächtige Überdeckungen oder geologische Schichten mit einem bestimmten Retentionspotential für mikrobiologische Partikel. Im vorliegenden Fall der Wassergewinnungsanlage Niederau ist dies gerade – wie der gerichtliche Sachverständige plausibel dargelegt hat − die Uferfiltratzone des Rheins, in der nach Sontheimer der wesentliche Abbau von Stoffen und die Zurückhaltung von Partikeln stattfinden. Die Grenzziehung der Zone II bis an den Rhein widerspricht deshalb in keiner Weise den Vorgaben des technischen Regelwerks und ist dementsprechend als regelkonform zu bezeichnen. Schon aus diesen Gründen überzeugt die Argumentation der Antragstellerin mithin nicht. Jedenfalls rechtfertigen die im Gutachten angeführten Erwägungen eine Abweichung von den Grundsätzen des Arbeitsblatts.

49

Der vorstehenden Einschätzung steht weiterhin nicht entgegen, dass die das Grundwasser überdeckenden Schichten der Niederterrasse eine geringe Mächtigkeit und eine hohe Durchlässigkeit haben. Insofern hat der Sachverständige überzeugend erläutert, dass die sog. Deckschichten – als geologische Ablagerungen über dem Terrassengrundwasserleiter – nur dann als Abgrenzungskriterium für die Zonen II und III herangezogen werden können, wenn sie eine reduzierte Durchlässigkeit gegenüber dem Grundwasserleiter aufweisen, wovon hier aber nicht auszugehen ist. Insofern besteht ein Unterschied zwischen dem Prozess der Uferfiltration und der Schutzwirkung der Kolmationsschicht auf der einen und der Funktion der Deckschichten auf der anderen Seite. Beim erstgenannten Fall handelt es sich, wie angesprochen, um einen langsamen Filterprozess, der stetig abläuft, während der zuletzt genannte Tatbestand durch eine periodische Sickerwasserbildung gekennzeichnet ist, die durch den Niederschlag und die Durchlässigkeit der Böden gesteuert wird (unstetiger Prozess). Ein Wasseraustausch findet primär über die Gewässersohle in der Fahrrinne bzw. über die Uferpassage statt. Die Filtrationswirkung der Kolmationsschicht am Flussufer darf deshalb nicht verwechselt werden mit der Barrierewirkung grundwasserüberdeckender Schichten oberhalb des Terrassengrundwasserleiters.

50

Vor allem musste die Schutzgebietsgrenze aus fachlicher Sicht nicht auf der rechten Uferseite angesetzt werden. Allerdings existiert nach den Erläuterungen des Gutachters Prof. Dr. T… am Niederrhein eine Praxis, auch die Uferbereiche oder Teile des Flusses mit in eine Schutzzone einzubeziehen. Hierbei gehe es in der Regel um eine 50 m breite Zone bezogen auf die Mittelwasserlinie, die mit Ankerverboten belegt sei. Begründet werde dies mit der Vorsorge zur Vermeidung einer Beschädigung der Kolmationsschicht durch Schiffsschrauben oder Schiffsbewegungen (Wellengang). Die Ausweisung einer solchen „Sonderzone Rhein“ basiere auf den besonderen schifffahrtstechnischen Randbedingungen und den Mäanderschleifen in der Industriezone Rhein-Ruhr (Warteposition von Schiffen). Eine vergleichbare Situation besteht im vorliegend zu beurteilenden Rheinuferbereich mangels möglicher Ankerplätze indes nicht.

51

bb) Die mit der Antragsbegründung gegen die räumliche Abgrenzung der Schutzzonen II und III weiterhin vorgebrachten Argumente sind ebenfalls nicht stichhaltig.

52

(1) Soweit die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren die Ausdehnung der Schutzzone II in Frage stellt, ist sie mit ihrem Vortrag präkludiert. Aber auch in der Sache sind ihre Rügen unberechtigt.

53

Dass der Antragsgegner bei der Modellierung der Schutzzone und der Errechnung des Wasserbedarfs mit mehr als 7 Millionen m³ pro Jahr eine zu hohe Ent-nahmemenge angenommen haben soll, ist nicht richtig. Interne Berechnungen im Vorfeld weisen lediglich im Hinblick auf eine nachhaltige wasserwirtschaftliche Vorsorge für die gesamte umliegende Region unter Einbeziehung der Bedürfnisse der umliegenden Gebietskörperschaften Remagen, Grafschaft, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Zweckverband Eifel-Ahr und Wasserversorgungszweckverband Maifeld-Eifel einen derartigen Bedarf aus (vgl. E-Mail des Referenten für Grundwasser und Wasserversorgung bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord vom 26. Februar 2008). Die Bedürfnisse der benachbarten Körperschaften wurden jedoch nicht realisiert und flossen damit auch nicht in die Überlegungen des Antragsgegners ein (vgl. dazu auch die negativen Antworten der zuletzt genannten Träger der Wasserversorgung auf die Abfrage eines möglichen Bedarfs aus der zweiten Jahreshälfte 2008). In Ansatz gebracht wurde tatsächlich ein zukünftiger Wasserbedarf für das geplante Versorgungsgebiet in Höhe von maximal 2,3 Millionen m³ pro Jahr. Dieser errechnet sich im Wesentlichen aus einer angestrebten Entnahme von 1,92 Millionen m³ pro Jahr und einem Zuschlag von 20 Prozent, um höhere Spitzenentnahmen im Sommer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen die fachtechnische Begründung vom März 2010 in Anlehnung an die Grundlagendaten des Modells der Firma H... (H...); siehe auch die Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergbau vom 30. April 2013).

54

Dass der Antragsgegner versucht haben könnte, unter Anwendung von Worst-Case-Annahmen eine zu groß bemessene Schutzzone II zu rechtfertigen, lässt sich nicht feststellen. Die Abbildung verschiedener, auch ungünstiger hydraulischer Zustände wurde nicht zur Herleitung einer überdimensionierten Ausdehnung dieser Zone verwandt, sondern diente vielmehr der notwendigen Abbildung und vollständigen Erfassung der wechselhaften Strömungszustände. Zu diesem Zweck mussten namentlich auch die Pegelstände des Rheins und der Ahr mitbetrachtet werden, da sie als Modellränder benötigt wurden. Vor allem sind die Einflüsse der Wasserstände des Rheins auf die hydraulischen Zustände prägend und durften daher nicht außer Acht gelassen werden. Schließlich lagen aus dem Untersuchungsgebiet Porösitätswerte anhand ungestörter Bodenproben kaum vor und konnten deshalb, wie die sog. Leakage-Werte, vielfach lediglich abgeschätzt werden (vgl. zu allem Landesamt für Geologie und Bergbau vom 30. April 2013).

55

Im Einzelnen plausibel und nach den Vorgaben des DVGW-Arbeitsblatt W 101 begründet ist auch die südliche Ausdehnung der Zone II. Ausgangspunkt der Grenzziehung war insoweit eine geohydrauliche Betrachtung, die eine berechnete theoretische Abstandsgeschwindigkeit von 260 m pro 50 Tage ergab. Nach der sog. Zylinderformel wurde die 50-Tages-Linie sodann in einem mittleren Abstand von 224 m angesetzt (vgl. fachtechnische Begründung, S. 33, 35). Jedoch waren neben den theoretischen Bemessungen durch die Modellsimulation (Einhüllende) und der überschlägigen Plausibilitätsprüfung mit der Zylinderformel die geologischen Verhältnisse mit Rinnenstrukturen und ähnlichen Heterogenitäten des Untergrundes zu berücksichtigen. Allen vorangegangenen rechnerischen Ermittlungen des Antragsgegners lag nämlich denknotwendig die Annahme zugrunde, dass flächendeckend gleichmäßige Untergrundverhältnisse vorherrschen. Die Auswertung von ca. 80 vorhandenen Bohraufschlüssen hat jedoch eindeutig belegt, dass im Untersuchungsgebiet eine Rinnenstruktur im Untergrund besteht, die den früher direkt nach Norden gerichteten Flussverlauf nachzeichnet (vgl. S. 13 der fachtechnischen Begründung).

56

Weiter ist davon auszugehen, dass diese Rinnen, die nicht genau lokalisierbar sind, erhöhte Durchlässigkeiten aufweisen (vgl. Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergbau vom 30. April 2013 und des Antragsgegners vom 17. Juli 2013). Gemäß Nr. 4.3.1 Abs. 6 DVGW-Arbeitsblatt W 101 ist eine Vergrößerung der Zone II zur Erreichung des hygienischen Schutzschilds bei Hinweisen auf heterogene Strukturen im Grundwasserleiter mit besonders hochduchlässigen Fließwegen, wie hier, indes notwendig. Dass eine Vergrößerung der Zone II nur bei einer Bestimmung der 50-Tage-Linie durch Markierungsversuche in Betracht kommt, ist den Richtlinien nicht zu entnehmen. Die Vergrößerung einer abgeschätzten bzw. errechneten oder nummerisch modellierten 50-Tage-Linie ist, wenn erforderlich, nicht allein auf der Grundlage von Tracer-Versuchen möglich. Das technische Regelwerk bestimmt nur für den Fall einer solchen Ermittlung die weitere Vorgehensweise (vgl. Landesamt für Geologie und Bergbau vom 30. April 2013). Andere Methoden, wie wissenschaftlich begründete Modellsimulationen, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

57

Entscheidend ist regelmäßig die Erreichung des Schutzziels. Weist der Untergrund aufgrund in sich stimmiger fachbehördlicher Aussagen eine erhöhte Durchlässigkeit auf, so ist es sachlich geboten, diesem Umstand durch eine größere Ausdehnung der Zone II Rechnung zu tragen. Nach allem ist die Annahme der Antragstellerin, die Schutzzone reiche über die 50-Tage-Linie hinaus, irrig, da nicht die Schutzzone II über diese Linie vergrößert wurde, sondern die lediglich modelltechnisch ermittelte 50-Tage-Linie selbst aufgrund der hydrogeologischen Gegebenheiten (modelltechnisch nicht abbildbare Heterogenitäten) vergrößert werden musste (vgl. Landesamt für Geologie und Bergbau vom 30. April 2013).

58

(2) Die Bestimmung der weiteren Grenzen der Zone III des Wasserschutzgebiets genügt ebenfalls den fachlichen Anforderungen. Dies gilt namentlich für die Erweiterung nach Süden.

59

Nach dem technischen Regelwerk (DVGW-Arbeitsblatt W 101 Nr. 4.4) reicht die Zone III in der Regel bis zur Grenze des unterirdischen Einzugsgebiets der Wassergewinnungsanlage. Oberirdisch dort hinein entwässernde Flächen können zusätzlich einbezogen werden. Der Abgrenzung sind grundsätzlich die wasserrechtlich genehmigte Jahresentnahme und die langfristig mittleren hydrologischen Ver-hältnisse zugrunde zu legen. Kann das unterirdische Einzugsgebiet bei komplexen hydrogeologischen und hydraulischen Verhältnissen nicht sicher abgegrenzt werden, sind bei der Abgrenzung des Einzugsgebiets der Fassungsanlage begründete Näherungslösungen heranzuziehen. Bei stark schwankenden Grundwasserständen ist zur Bemessung des Grundwasserschutzgebiets zu untersuchen, ob statistische Werte für niedrige und hohe Grundwasserstände Berücksichtigung finden müssen. Dabei sind hydrologisch extreme Verhältnisse nur dann bei der Einzugsgebietsabgrenzung in Ansatz zu bringen, wenn das Grundwasser aus zum Beispiel nur temporär in das Einzugsgebiet entwässernden Bereichen die Fassungsanlage tatsächlich erreicht.

60

In der Regel nimmt die Gefährdung des zu fördernden Grundwassers bei zu-nehmender Verweilzeit ab, weshalb je nach Standortbedingungen eine Unter-teilung der Schutzzone III in die Zonen III A und III B vorgenommen werden kann. Ggf. kommen auch weitere Unterteilungen in Betracht. Nach dem technischen Regelwerk ist die Unterteilung der Zone III in einer bestimmten Entfernung von der Fassungsanlage vor allem für Fassungen mit einem schmalen, langestreckten Einzugsgebiet mit gut bestimmbarer Einströmrichtung geeignet. Bei einer starken Variation der Fließzeiten von Punkten mit gleichem Abstand zur Fassung kann die Orientierung der Grenze der Zone III A/B anhand von Isochronen (Linien gleicher Fließgeschwindigkeit des Grundwassers im Untergrund; vgl. auch die vorgenannten 50-Tage-Linien) erfolgen. Welche Isochrone der Abgrenzung der Zone III A zugrunde gelegt wird, ist hier allerdings – anders als bei der Abgrenzung der Zone II – nicht durch das Regelwerk vorgegeben, sondern muss im Einzelfall begründet entschieden werden (so zusammenfassend Gutachten Prof. Dr. T… vom 14. Januar 2015).

61

Davon ausgehend ist vorliegend in Rechnung zu stellen, dass das unterirdische Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Niederau durch den zusammen-hängenden und flächig verbreiteten Porengrundwasserleiter der Niederterrasse dominiert wird. Nach Norden erfolgte die Abgrenzung anhand der 10-Jahres-Isochronen für mittlere und hydraulisch trockene Verhältnisse, da hier gemäß den Modellrechnungen keine räumliche Varianz der Isochronen auftrat (Ausbildung einer quasi-stationären Trennstromlinie). Nach Westen erweiterte man die Zone um das oberirdische Einzugsgebiet, soweit es durch kanalisierte Ableitungen in den Rhein hydraulisch nicht von der Niederterrasse entkoppelt ist. Nach Süden dehnte der Antragsgegner die Zone schließlich bis zum Südrand der Nieder-terrasse südlich von Bad Breisig über die im Norden angesetzte 10-Jahres-Isochrone des instationären Modells der Firma H… aus (siehe Gutachten Prof. Dr. T… vom 14. Januar 2015).

62

Die zwischen den Beteiligten umstrittene Vergrößerung des unterirdischen Einzugsgebiets in südlicher Richtung ist nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme von fachlichen Grundsätzen gedeckt und hält sich daher ebenfalls im Rahmen des dem Antragsgegner zustehenden Gestaltungsspielraums.

63

Dass der Antragsgegner nicht alle einschlägigen Regelungen des DVGW-Arbeitsblattes W 101 konsequent umgesetzt und zutreffend angewendet hat, ist unschädlich.

64

Der gerichtliche Sachverständige weist insofern darauf hin, dass die Verwendung einer angenommenen 10-Jahres-Isochrone, die eine zeitlich definierte Abfolge extremer Trockenwettersituationen, wie im Jahr 2003 real gemessen, simulieren sollte, als Grundlage für die Abgrenzung des unterirdischen Einzugsgebiets aus wissenschaftlicher Sicht nicht konsistent sei. Denn die Wahl eines 10-Jahres-Zeitraums sei wissenschaftlich weder durch die Daten der vergangenen Niederschlagsjahre noch durch die Modellprognosen der aktuellen Klimaforschung abgesichert. Hinzu komme, dass die in der fachtechnischen Begründung der Firma W… und B… und im Schreiben des Landesamtes für Geologie und Bergbau vom 30. April 2013 angeführten LHKW- und Chloridnachweise im inzwischen aufgelassenen Wasserwerk „Am Maar“ keine wissenschaftlich verwertbaren Datengrundlagen für eine tatsachenorientierte Abgrenzung der südlichen Schutzzone III darstellten. Es handle sich um qualitative Hinweise, die lediglich eine Süd-Nord-Verlagerung im sich nach Norden erweiternden Talaquifer indizierten. Eine tatsächliche Ankunft dieser Stoffe in den Brunnen Niederau sei damit nicht vorhersehbar oder ableitbar.

65

Hierauf kommt es jedoch nicht an, da die Ausweisung der Schutzzone III im Ergebnis keine Rechtsverletzung beinhaltet. Denn es besteht gleichwohl eine empirische, hydrogeologisch begründbare Möglichkeit, dass das Grundwasser bei bestimmten Rheinwasserständen und Neubildungsverhältnissen, die nicht vorhersehbar sind, die Fassung der Wassergewinnungsanlage erreicht. Wegen der angesprochenen großmächtigen Überdeckung des Einzugsgebiets der Brunnen Niederau mit gering durchlässigen, retardierend wirkenden Deckschichten dringt bei einem Hochwasserereignis nämlich breitflächig Uferfiltrat in den Terrassenkörper von Süden nach Norden ein, das je nach Ereignis den gesamten Terrassenkörper des Rheins bis zum Festgebirgsrand im Westen ausfüllen kann. In den dadurch bedingten instationären Verhältnissen ist es unmöglich, dass sich ein stabiler Trennstromfaden im Terrassenkörper ausbildet. Dies hat zur Folge, dass der gesamte Terrassenkörper potentiell als Einzugsgebiet fungiert. Die Uferfiltratschicht wird im Hochwasserfall indes durch die Überflutung der Rheinaue problemlos überwunden. Da dadurch die Schutzfunktion der Uferfiltratschicht unwirksam wird, muss der Grundwasserschutz in der Fläche des Terrassenkörpers realisiert werden. Der Hochwasserfall stellt somit für den Terrassenaquifer diejenige Randbedingung dar, die für die Abgrenzung der Zone III maßgeblich ist. Da der Rheinhochwasserfall statistisch gesehen häufiger vorkommt als extreme Trockenperioden, ist eine Wahrscheinlichkeit gegeben, dass ein einmal in den Aquifer eingespeistes Wasserteilchen aus dem Süden im Norden an den Brunnen der Wassergewinnungsanlage Niederau ankommen kann. Ein Rückfluss in den Rhein ist vor allem aus den talrandparallelen Strömungen in den rheinferneren Rinnenstrukturen innerhalb der Terrassenablagerungen im Gegensatz zu den rheinnahen Aquiferbereichen nicht zwangsläufig zu erwarten (so im Einzelnen überzeugend Gutachten Prof. Dr. T… vom 15. Januar und 16. April 2015).

66

Der Vorwurf der Antragstellerin, der Sachverständige habe in der Stellungnahme vom 16. April 2015 einen kompletten Begründungsaustausch vorgenommen, wenn er nunmehr im Gegensatz zu seinen Ausführungen im Gutachten vom Januar 2015 behaupte, dass nicht Trockenperioden, sondern Hochwasserfälle das eigentliche Problem seien, ist unzutreffend (vgl. Gutachten vom 15. Januar 2015, S. 41, 42).

67

Auch bedurfte es keiner näheren Untersuchung des Gutachters zum Vorliegen eines Hochwasserfalls, da dieser über eine ausreichendes Erfahrungswissen verfügt, um zum Beispiel die Zahl der Hochwasserereignisse abzuschätzen. Weshalb hier eine Überarbeitung der Grundwassermodelluntersuchung notwendig gewesen sein soll, erschließt sich dem Senat ebenfalls nicht. Davon abgesehen würde der von weitergehenden Untersuchungen ausgehende Erkenntnisgewinn in keinem angemessenen Verhältnis zu den anfallenden Kosten stehen.

68

Die Behauptung, dass der nördlich des Wasserwerks „Am Maar“ in Ost-West-Richtung verlaufende und im Bereich der Niederterrasse versickernde sog. Simmerbach (andere Bezeichnungen: „Tiefpfad“ bzw. „Im Teufelsteingraben“; vgl. fachtechnische Begründung, S. 51) eine Sperrwirkung auf voller Breite der Niederterrasse entfalten soll, ist zu unsubstantiiert, um diesem Einwand näher nachzugehen. Darüber hinaus hat der Sachverständige im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Bach zwar die Grundwasserfließrichtungen im Terrassengrundwasserleiter beeinflusse, der Einfluss aber gegenüber dem Rhein, der aufgrund seiner größeren Wassermenge und Fließdynamik einen höheren hydrostatischen Druck auf den Grundwasserleiter ausübe, gering sei.

69

Soweit die Antragstellerin ferner anführt, der Sachverständige sehe die getroffene Abgrenzung keineswegs als zwingend an, wird übersehen, dass allein maßgebend ist, ob insofern fachliche Grundsätze beachtet worden sind, wovon hier gerade auszugehen ist.

70

Die Einbeziehung oberirdischer in das Einzugsgebiet entwässernder Flächen erfolgte ebenfalls rechtfehlerfrei (vgl. fachtechnische Begründung, S. 46 ff.). Für die in diesem Zusammenhang von der Antragstellerin erhobene Rüge, es hätte auch der Rhein nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, da dieser Wechselwirkungen entfalte und von der Niederterrasse hydraulisch nicht abgekoppelt werden könne, besteht kein Raum. Aus den im Einzelnen aufgezeigten Gründen sind solche Wirkungen nicht festzustellen.

71

Präkludiert und darüber hinaus unerheblich sind die von der Antragstellerin vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der Festsetzung der nördlichen Grenze der Schutzzone III, die der Antragsgegner ebenfalls in Übereinstimmung mit fachtechnischen Grundsätzen definiert hat. Dass diese im Vergleich zur bisherigen Ausdehnung des Schutzgebiets nicht mehr bis zur Ahr reicht, beruht auf neueren hydrogeologischen Erkenntnissen, die in der Modellierung der 50-Tages-Linie durch das Abgrenzungsgutachten ihren Niederschlag gefunden haben (siehe S. 32 der fachtechnischen Begründung; vgl. auch die mündlichen Erklärungen des Sachverständigen Prof. Dr. T… in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat).

72

c) Des Weiteren sind die in der Rechtsverordnung enthaltenen Schutzanordnungen rechtmäßig.

73

aa) Vorweg ist auch insoweit klarzustellen, dass die Ermächtigung zu einer Normsetzung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG keine konkreten, sondern typische Gefährdungssachverhalte erfasst, die erfahrungsgemäß zu Schäden führen können. Beschrieben wird also ausschließlich ein abstrakter Gefährdungstatbestand. Zwar kann nicht pauschal auf die Hinweise im DVGW-Arbeitsblatt. W 101 zurückgegriffen werden, eine Einzelfallprüfung, ob die darin aufgestellten Kriterien auch auf das Untersuchungsgebiet zutreffen, bleibt deshalb notwendig (vgl. auch OVG Saarland, Beschluss vom 22. April 1993 – 8 N 2/92 –, juris; gleichlautend Beschluss vom selben Tag – 8 N 3/92 –, ZfW 1994, 297). Diese Prüfung erfolgt aber wiederum nicht unter der Fragestellung, ob eine konkrete Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt anzunehmen ist, sondern anhand des vorbeschriebenen abstrakten Gefahrenbegriffs.

74

Überlegungen der Antragstellerin, das Vorliegen eines abstrakten Gefährdungspotentials im Rahmen eines von ihr sogenannten Drei-Stufen-Modells (vgl. Schriftsatz vom 9. Juli 2013) lediglich als Ausgangspunkt anzusehen (1. Stufe) und anschließend zu untersuchen, ob dieses sich zu einer „mehr oder weniger“ konkreten Gefahr verdichtet hat (2. Stufe) bzw. unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips eine Beschränkung notwendig ist (3. Stufe), sind demgegenüber nicht tragfähig. Die Antragstellerin übersieht, dass eine Rechtsverordnung ihrem Rechtscharakter gemäß lediglich generelle Regelungen treffen kann, so dass der Normgeber gezwungen und berechtigt ist, sich verallgemeinernd am Regelfall zu orientieren. Die Verallgemeinerungen müssen in diesem Zusammenhang auf einer möglichst weiten Beobachtung, die alle betroffenen Regelungstatbestände einschließt, aufbauen. Nur auf diese Weise kann ein möglichst lückenloser Schutz des Grundwassers überhaupt gewährleistet werden. Fehlende konkrete Gefährdungspotentiale sind ggf. im Rahmen der Prüfung einer Befreiung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG zu berücksichtigen.

75

An die sich daraus ergebenden Voraussetzungen hat sich der Antragsgegner gehalten, da die Festlegung der im Einzelnen untersagten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge auf der Grundlage der fachlichen Beurteilung der örtlichen Verhältnisse vorgenommen wurde (vgl. S. 1 des Verbotskatalogs vom Oktober 2011). Nur diese sind hier maßgebend. Ob die in anderen Wasserschutzgebieten ausgesprochenen Verbote differenzierter oder weniger belastend ausgestaltet sind, ist unerheblich.

76

bb) Der Antragsgegner hat ferner nicht dadurch inkonsequent oder sachwidrig gehandelt, dass bestehende und abstrakt gefährliche Anlagen von den Verboten ausgenommen worden sind (vgl. § 4 der Rechtsverordnung – RVO −). Eine bereits vorhandene Ortsbebauung oder Nutzung durch abstrakt gefährdende Anlagen schließt es nicht aus, weitere Gefährdungspotentiale für die Trinkwasserversorgung durch zusätzliche Verbote zu verhüten (vgl. BayVGH, Urteil vom 25. Januar 2008 − 22 N 04.3471 –, juris). So verhält es sich hier.

77

In der wasserwirtschaftlichen Stellungnahme vom 31. Oktober 2011 wurde abschließend eine zusammenfassende Bewertung mit dem Ergebnis vorgenommen, dass die bestehenden störenden Anlagen der Festsetzung des Wasserschutzgebiets nicht entgegenstehen. Zu diesem Zweck hat der Antragsgegner namentlich die im Wasserschutzgebiet ansässigen Betriebe nach der Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe – VAwS-Anlagen − vom 1. Februar 1996, soweit möglich, ermittelt und im Rahmen der Gefährdungsabschätzung nach abstrakt-generellen Kriterien rechtsfehlerfrei bewertet (vgl. Ordner I, Texte, IU.7).

78

Deswegen ist es nicht willkürlich, wenn die Rechtsverordnung etwa die Errichtung von neuen Abwassersammelgruben selbst in der Schutzzone III verbietet (vgl. Nr. III.21 RVO), für die vorhandene Grube eines Wassersportvereins in der Schutzzone II aber zumindest bis auf weiteres einen Bestandsschutz (vgl. § 4 RVO) vorsieht. Die in Nr. II.7 RVO aufgenommene Ausnahme von der Untersagung des Transports und der Lagerung wassergefährdender Stoffe im Fall der Andienung rechtmäßig bestehender Anlagen, darunter vor allem solche zum Zweck der Heizöllagerung (vgl. die Begründung im Verbotskatalog vom Oktober 2011), enthält nach allem ebenfalls keinen Rechtsverstoß. Darüber hinaus bewegt sich der Antragsgegner im Bereich einer zulässigen typisierenden Betrachtung, wenn er vom Verbot des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne der Nr. III.22 RVO unter anderem eine Ausnahme im Hinblick auf Dieselkraftstoffe für land- und forstwirtschaftliche Betriebe macht und von einer gleichgelagerten Vergünstigung für (jegliche) gewerbliche Unternehmen absieht. Der Grad einer abstrakten Gefährdung des Grundwassers durch die in den Schutzzonen tätigen Betriebsinhaber von landwirtschaftlichen Hofstellen ist aufgrund ihrer überschaubaren Anzahl wesentlich geringer als sie wäre, wenn man generell sämtliche Gewerbebetriebe einbeziehen würde.

79

cc) Das gegen die rechtliche Wirksamkeit einzelner Schutzanordnungen gerichtete sonstige Vorbringen der Antragstellerin führt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Namentlich ist auch keine Teilunwirksamkeit der betreffenden Regelungen gegeben.

80

(1) Die Planungshoheit der Antragstellerin aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG wird durch die in der angefochtenen Verordnung getroffenen Regelungen des § 3 RVO, darunter vor allem die Verbote zur Ausweisung und Erweiterung von Baugebieten (vgl. z. B. Nrn. III.2, III.16, III.35, die über Nrn. I.1 und II.1 auch in den Zonen I und II Anwendung finden), nicht unverhältnismäßig betroffen.

81

Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets beschränkt die Möglichkeiten der Gemeinde, für dieses nach eigenen Vorstellungen Nutzungen bauplanungsrechtlich vorzusehen. Jedoch ist die gemeindliche Planungshoheit nicht schlechthin dagegen geschützt, dass andere Träger hoheitlicher Aufgaben Teile des Gemeindegebiets für insbesondere überörtliche Zwecke in Anspruch nehmen und dadurch einer Planung der Gemeinde entziehen. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Planungshoheit liegt nur dann vor, wenn durch das zugelassene Vorhaben eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde nachhaltig gestört wird oder wenn das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzieht; das ist nicht schon der Fall, wenn die Gemeinde lediglich bestimmte Nutzungsarten und Baugebiete nicht mehr festsetzen kann. Das Vorhaben darf ferner von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbauen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001 –4 A 12.99 –, NVwZ 2001, 1160; Beschluss vom 15. April 2003 – 7 BN 4.02 –, NVwZ 2003, 1116; Urteil vom 9. Februar 2005 − 9 A 62.03 –, NVwZ 2005, 813; Urteil vom 15. Dezember 2006 – 7 C 1.06 –, BVerwGE 127, 259; Beschluss vom 28. Oktober 2008 – 7 BN 4.08 –, UPR 2009, 236).

82

Auch bei der Ausweisung von mehr als der Hälfte der Fläche des Gebiets einer Gemeinde als Wasserschutzgebiet kann deshalb die kommunale Planungshoheit noch zutreffend in die bei der Festsetzung vorangegangene Abwägung der Festsetzungsbehörde eingestellt sein (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. März 2000 – 1 C 12087/98.OVG –, ZfW 2000, 243). Im Übrigen sind kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich, sondern haben ihnen zu folgen (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2004 − 7 CN 1.04 –, BVerwGE 121, 283). Zu diesen natürlichen Gegebenheiten kann auch das Vorhandensein eines Grundwasservorrats gehören, der für die öffentliche Trinkwasserversorgung nutzbar ist. Trinkwasservorkommen zählen zu den natürlichen Lebensgrundlagen, deren Schutz ebenfalls Verfassungsrang genießt (Art. 20a GG; vgl. zur Trinkwasserversorgung: BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1981 – 1 BvL 77/78 –, BVerfGE 58, 300). Die Gemeinde kann insoweit einer Situationsgebundenheit unterliegen, mit der Folge, dass ihr Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, zumutbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2003 – 4 CN 9.01 –, BVerwGE 118, 181; siehe VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. März 2014 − 3 S 280/10 –, juris).

83

Davon ausgehend ist zunächst festzuhalten, dass der Antragstellerin in dem außerhalb des Wasserschutzgebiets gelegenen Teil ihres 19,94 km² großen Gemeindegebiets die ortsplanerischen Möglichkeiten erhalten bleiben. Unabhängig davon wird ihr aber auch innerhalb des Geltungsbereichs der Rechtsverordnung nicht jede Planungsmöglichkeit genommen. So gilt ein Verbot der Ausweisung und Erweiterung von jeglichen Baugebieten nur in den Zonen I, II und III A, während in der weiträumigen Zone III B nur eine auf Gewerbegebiete bezogene Untersagung gilt. Dort können also bei Beachtung der sonstigen Vorgaben der Rechtsverordnung durchaus Wohn- und Mischgebiete entstehen und hierzu erforderliche Planungen stattfinden. In diesem Zusammenhang ist weiterhin, ohne dass es allerdings noch darauf ankommt, die Möglichkeit von Bedeutung, nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG, § 6 Abs. 1 RVO Befreiungen von den Verboten zuzulassen.

84

Der Einwand, es handele sich hierbei um ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt, dessen Voraussetzungen nie vorliegen würden, weil die konkrete Ungefährlichkeit nichts am abstrakten Gefährdungspotential ändere, überzeugt nicht. Ob eine Befreiung von dem Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete hier tatsächlich erfolgen kann, ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls und hängt ggf. auch von der konkreten Ausgestaltung eines Bebauungsplans ab. So hat der Antragsgegner in der Vergangenheit etwa seine Zustimmung zum Bebauungsplan „Katharinenhof“ der Antragstellerin erteilt, wie diese an anderer Stelle selbst einräumt.

85

(2) Das in Nr. III.29 RVO ausgesprochene Verbot der Gewinnung von Steinen, Erden und anderen oberflächennahen Rohstoffen ist rechtmäßig. Die Formulierung basiert auf Kapitel 7 Tabelle 1 Nrn. 5.1 und 5.2 DVGW-Arbeitsblatt W 101.

86

Vor allem Nassauskiesungen, d. h. die Freilegung von Grundwasser, bergen ein typisches Gefährdungspotential in sich, weil Schadstoffe in den Grundwasserkörper gelangen können. Dass von den derzeit vorhandenen Gruben und Abbauten keine erkennbare Gefahr für die Wassergewinnungsanlagen Niederau (vgl. Wasser und Boden, Bewertungsmatrix, Stand Januar 2011, IU.4, Steine und Erden) ausgehen, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Damit ist allein gemeint, dass bei bestandsgeschützten Anlagen derzeit keine konkrete Gefahr besteht, worauf hier jedoch nicht ankommt. Davon abgesehen stellt der Antragsgegner zutreffend fest, dass eine Befreiung denkbar sei, wenn unter anderem ein ausreichender Mindestflurabstand zwischen der Abbausohle und der Druckoberfläche des Grundwassers vorliege sowie der oberen Wasserbehörde die mittlere Schutzfunktion der das Grundwasser überdeckenden Schichten unterhalb der Abbausohle nachgewiesen werde. Auch der „Gemeinsame Standpunkt zur Kies- und Sandgewinnung in Trinkwasserschutzgebieten (Stand: März 2007)“ der Rohstoffindustrie, des DVGW und der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) geht davon aus, dass eine Nassauskiesung allenfalls in der Schutzzone III B im Weg einer Befreiung im Einzelfall zugelassen werden kann.

87

(3) Des Weiteren stehen die in Nr. III.44 RVO enthaltenen Untersagungstatbestände, welche die landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstwirtschaftliche Betriebsführung und Nutzung einschränken, sofern sie nicht grundwasserschonend unter Vorsorgegesichtspunkten betrieben werden, mit höherrangigem Recht in Einklang.

88

Den auf Kapitel 7 Tabelle 1 Nr. 6 DVGW-Arbeitsblatt W 101 beruhenden Regelungen vermag die Antragstellerin aus den dargestellten Gründen nicht mit dem Vorhalt zu begegnen, das konkrete Gefahrenpotential sei nicht untersucht worden. Die abstrakte Gefahrensituation vor dem Hintergrund der Deckschichtenverhältnisse in der Niederterrasse wurde vielmehr auch hier genügend begründet. Danach rechtfertigen sich die Verbote in der Hauptsache durch die Abwehr von unsachgemäßem Dünger- und Schadstoffeintrag, insbesondere von Nitrat und Pflanzenbehandlungsmitteln, in den Untergrund und damit letztendlich in das Grundwasser. Ergänzend ist festzustellen, dass ein Zufluss pathogener Organismen aus der Schutzzone III nicht auszuschließen ist, da nicht alle Mikroorganismen (z. B. manche Viren) innerhalb von 50 Tagen abgetötet werden. Die Minimierung solcher Gefahren wird durch die entsprechenden Schutzanordnungen innerhalb der weiteren Schutzzone gleichfalls unterstützt (Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergbau vom 30. April 2013).

89

Die Schutzanordnungen sind außerdem inhaltlich nicht deshalb zu unbestimmt, weil – so der Vortrag der Antragstellerin − unklar bleibe, wie die Formulierung „grundwasserschonend unter Vorsorgegesichtspunkten“ zu verstehen sei.

90

Gesetzliche Tatbestände sind zwar so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können; welche Anforderungen an die Bestimmtheit gestellt werden müssen, lässt sich aber nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt von der Eigenart des Regelungsgegenstandes und dem Zweck der betroffenen Norm sowie davon ab, in welchem Ausmaß Grundrechte betroffen sind. Der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 GG steht der Verwendung unbestimmter (Rechts-)Begriffe nicht von vornherein entgegen, sondern ist erst dann verletzt, wenn es wegen der Unbestimmtheit nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und die Gerichte ausschließen (vgl. z. B. zusammenfassend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. August 2012 − OVG 2 B 13.09 –, juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

91

Nr. III.44 RVO enthält eine hinreichend klare Generalklausel, die durch die mit der Einleitung „insbesondere“ versehenen Nrn. III.44.1 bis 44.8 RVO näher umschrieben wird. Diese Unterziffern definieren negativ, unter welchen Voraussetzungen jedenfalls keine grundwasserschonende Nutzung betrieben werden darf. Im Wege einer systematischen und an Sinn und Zweck der Norm orientierten Auslegung lassen sich darüber hinausgehende weitere Fälle einer verbotenen Nutzung, die einen vergleichbaren Schweregrad haben müssen, ohne weiteres ermitteln.

92

Bei der Festlegung von Nutzungsauflagen für die Land- und Forstwirtschaft ist der Antragsgegner ferner nicht von pauschalen Vorgaben für Anbau- oder Bewirtschaftungsverfahren im Hinblick auf die Erreichung eines bestmöglichen Gewässerschutzes ausgegangen; stattdessen wurden standortbezogene Anforderungen unter Beachtung der Kriterien des DVGW-Arbeitsblattes W 104 (Grundsätze und Maßnahmen einer gewässerschützenden Landbewirtschaftung) zugrunde gelegt. Diese finden gerade in der Tabelle 1 DGVW-Arbeitsblatt W 101 ihren Niederschlag. Weiterhin enthält der Hinweis auf einen „bestmöglichen Gewässerschutz“ ohnehin nur eine Zielbestimmung, deren Ausfüllung auf der Grundlage des zuletzt genannten Regelwerks erfolgt.

93

Der Umstand einer fehlenden Kontamination des Erdreichs in den vergangenen Jahren unter Geltung der bisherigen Schutzverordnung verbietet auch keine Verschärfung bestehender Regelungen aufgrund neuer fachlicher Erkenntnisse oder einer neuen fachlichen Bewertung. Eine solche Beurteilung hat der Antragsgegner beanstandungsfrei vorgenommen.

94

Soweit die Antragstellerin bemängelt, dass bei der Ermittlung der Schutzfunktion der Deckschicht der erste Meter fehlerhaft nicht berücksichtigt worden sei, ist dieses Vorbringen ebenfalls unbeachtlich. Eine Bewertung des obersten Meters darf nicht erfolgen, da makroskopische Störungen des Bodens, zum Beispiel durch Grabgänge oder Wurzeln, bevorzugte Wasserwegsamkeiten bilden und damit keine Schutzwirkung entfalten. Die Verwendung eines abstrakten Punktebewertungsverfahrens ist gleichfalls keinen Zweifeln ausgesetzt. Eine Erhöhung dieses Punktwerts bis auf eine mittlere Schutzfunktion aufgrund des mächtigkeitsbedingt (1 m) vergleichsweise geringen Einflusses des Schutzfunktionswertes des Bodens ist flächendeckend nicht gegeben. Dies gilt umso mehr, als die Deckschichten der Niederterrasse bereits zum Teil zerstört oder beseitigt worden sind (vgl. die überzeugenden Darlegungen des Landesamtes für Bergbau und Geologie vom 30. April 2013).

95

Aus dem Vorhalt der Antragstellerin, dass gemäß Nr. III.44.1 RVO ein Aufbringen von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft nach Maßgabe der Düngeverordnung zulässig, das Lagern dieses Düngers hingegen gemäß Nr. III.44.2 RVO verboten sei und damit ein Aufbringen unmöglich gemacht werde, folgt kein Normwiderspruch. Gegenstand der Nr. III.44.2 RVO ist die Lagerung von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft (Gülle, Jauche, Festmist) sowie von Gärsubstraten, fließfähigen Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln außerhalb dauerhaft dichter Anlagen. Dünger nichttierischer Herkunft kann mithin ohne weiteres im Wasserschutzgebiet gelagert werden, Dünger tierischer Herkunft in dauerhaft dichten Anlagen ebenso. Im Übrigen ist das Aufbringen von tierischem Dünger nicht unmöglich, da dieser ggf. auch außerhalb des Schutzgebiets gelagert werden kann.

96

Notwendig ist auch dieses Verbot wegen der hier vorhandenen Bodenverhältnisse und des damit verbundenen abstrakten Gefährdungspotentials (vgl. auch Kapitel 7 Tabelle 1 Nr. 6.2 DVGW-Arbeitsblatt W 101). Lagerstellen, die auf Dauer eingerichtet werden, müssen generell als dauerhaft dichte Anlagen gebaut werden, da tierische Ausscheidungen Keime und wasserlösliche Stoffe enthalten, die geeignet sind, die Qualität von Grundwasser zu beeinträchtigen (siehe die Begründung im Verbotskatalog vom Oktober 2011). Dass der Antragsgegner die Verwendung tierischen Düngers in den einzelnen Schutzzonen zudem durchaus differenziert und je nach Gefährdungsgrad abgewogen hat, zeigt die Regelung in Nr. II.8 RVO (Anwendung von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft, Gärsubstrate, Komposte und Silagesickersaft), das nur für die Zonen I und II Geltung beansprucht. Die hier gegebene Begründung (vgl. auch Kapitel 7 Tabelle 1 Nr. 6.1 DVGW-Arbeitsblatt W 101), insofern bestehe das Risiko, dass Krankheitserreger aus den tierischen Ausscheidungen bis zur Gewinnungsanlage gelangen können, lässt Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen (vgl. Verbotskatalog vom Oktober 2011).

97

Ein über die Untersagungen nach Nr. III.4.4 RVO hinausgehendes Verbot der baulichen Veränderung der Hofstellen landwirtschaftlicher Betriebe in der Zone III A gemäß Nr. III.3 RVO scheitert entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin nicht an der Erforderlichkeit. In der Zone III A besteht zwar ein weniger hohes Gefährdungspotential (vgl. Kapitel 7 Nr. 4.2 DVGW-Ab. W 101), ein Verbot ist jedoch wegen der nicht ausreichenden Schutzfunktion der Deckschichten notwendig, weil auch insoweit weitere Bauten diese Schutzfunktion beeinträchtigen können. Das verständliche Anliegen der landwirtschaftlichen Betriebsinhaber, die Entwicklungsmöglichkeiten ihrer Hofstellen zu sichern, muss demgegenüber zurücktreten.

98

Nach allem bedarf es keiner näheren Erläuterung, dass namentlich die Verbotstatbestände aus Nrn. II.2 (Errichten und Erweitern baulicher Anlagen einschließlich deren Nutzungsänderung), II.10 (Lagerung von Mineraldünger und Pflanzenschutzmitteln), II.12 (Kompostplätze, auch häusliche Eigenkompostierung), III.6 (Tierbesatz, insbesondere Beweidung, ausgenommen im Zeitpunkt der Hauptvegetation von Mai bis Oktober), III.7 (Biogasanlagen) sowie III.26 (Waldrodung, Kahlschlag, Erstaufforstungen, Grünlandumbruch) RVO rechtlich unbedenklich erscheinen und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen.

99

(4) Schließlich ist für die von den Verbotsregelungen betroffenen Gewerbebetriebe keine günstigere Beurteilung angezeigt. Die vor allem auch insoweit gegen die Bauverbote (vgl. Nrn. II.2, III.3 RVO) vorgebrachten ergänzenden Kritikpunkte zielen im Wesentlichen darauf ab, dem Antragsgegner ein willkürliches und unverhältnismäßiges Handeln zu unterstellen, weil von einzelnen Betrieben oder Betriebssparten keine Gefahren ausgingen und deshalb generelle Errichtungs- bzw. Erweiterungsverbote unstatthaft seien. So sei beispielsweise nicht verständlich, warum Einzelhandelsbetriebe untersagt sein müssten, obwohl von ihnen nach der Liste störender Anlagen auch in der Schutzzone III A keine Gefährdungen befürchtet werden müssten. Anderen Unternehmen würde dagegen ein hohes Gefährdungspotential unterstellt, obwohl nicht nachvollziehbar sei, welche Stoffe überhaupt in welchem Umfang ins Grundwasser gelangen könnten. Dieser Argumentation ist indes zu entgegnen, dass damit erneut ein dem Normzweck von Rechtsverordnungen zuwiderlaufendes Eingehen auf die Gegebenheiten des konkreten Sachverhalts verbunden wäre, welches letztlich zu unübersichtlichen und kaum vollziehbaren Regelungen führen würde. Dass der Antragsgegner die Grenzen einer typisierenden Betrachtung der Verbote überschritten haben könnte, ist nicht ersichtlich.

100

Das von der Antragstellerin angegriffene und in Nr. III.10 RVO mitenthaltene Verbot der Aufstellung oder des Parkens von Wohnwagen und Wohnmobilen außerhalb dafür zugelassener oder dafür seitens der Gemeindeverwaltung bestimmter Flächen mit geordneter Schmutzwasser- und Abfallbeseitigung findet seine Rechtfertigung in Kapitel 7 Tabelle 1 Nr. 7.8 DVGW-Arbeitsblatt W 101. Aus der vorerwähnten Zustimmung des Antragsgegners zum Bebauungsplan „Katharinenhof“ können keine Rückschlüsse auf eine fehlende Erforderlichkeit des in Nr. III.10 RVO geregelten Untersagungstatbestandes gezogen werden, da es sich um einen anderen Verfahrensgegenstand handelt. Die Zustimmung wurde überdies nur unter der Maßgabe erteilt, dass die darin enthaltenen Flächen zum Abstellen von Fahrzeugen entsprechend befestigt und entwässert werden.

101

ee) Ferner ist auch im Übrigen eine unverhältnismäßige oder rechtswidrige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen nicht festzustellen.

102

(1) Dass der gerichtliche Sachverständige die südliche Ausdehnung der Schutzzone III, wie gezeigt, teilweise mit einer anderen Begründung gerechtfertigt hat als der Antragsgegner, bedeutet nicht, dass an die Verhältnismäßigkeit zumindest der hierfür geltenden Schutzanordnungen nunmehr zugunsten des von den Regelungen betroffenen Adressatenkreises geringere Maßstäbe angelegt werden müssen oder eine erneute „Abwägung“ zu erfolgen habe, wie die Antragstellerin meint. Dafür spricht, dass sich die Abgrenzung und somit das Vorhandensein einer abstrakten Gefährdung des Trinkwasservorkommens innerhalb der gesamten Schutzzone III im Ergebnis uneingeschränkt bestätigt hat und dieser Umstand als solcher unter gleichzeitiger Berücksichtigung der individuellen örtlichen Bodenverhältnisse, mit denen der Antragsgegner die einzelnen Verbote im Wesentlichen begründet hat, die Anordnungen im Interesse eines präventiven Grundwasserschutzes trägt.

103

(2) Ein erheblicher Eingriff in bestehende und bestandsgeschützte Betriebe ist nicht deshalb gegeben, weil § 4 RVO nach Auffassung der Antragstellerin rechtsfehlerhaft ist. Danach müssen für Anlagen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehen und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben betrieben werden, die sich aus dieser Verordnung ergebenden strengeren Anforderungen erst nach Anordnung durch die zuständige Wasserbehörde beachtet werden.

104

Eine unzulässige Verlagerung auf den Vollzug der Verordnung (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 22. April 1993, a.a.O.) liegt darin nicht. Der vorstehend zitierten Entscheidung, auf die sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang beruft, lag eine Konstellation zugrunde, die mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar ist. Gegenstand des dortigen Verfahrens war unter anderem ein Verbot baulicher und gewerblicher Anlagen in der Schutzzone II in Ortskernen, obwohl mehrere sachverständige Stellen dies nicht für erforderlich gehalten hatten. Ein Verbot mit Dispens genügte ausweislich der Entscheidungsgründe nicht dem Übermaßverbot, weil die wasserschutzrechtliche Befreiung nur die Berücksichtigung von Sonderinteressen einzelner Eigentümer zulasse, deren Lage verschieden sei von derjenigen anderer Eigentümer (vgl. hierzu die Neufassung des § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG). Dabei war eine Übergangsbestimmung zu überprüfen, die für bestehende Einrichtungen deren Beseitigung oder Änderung auf Anordnung vorsah, wohingegen vorliegend nur die Beachtung von strengeren Anforderungen ermöglicht wird. Eine solche Regelung ist jedoch im Hinblick auf das wasserhaushaltsrechtliche Vorsorgeprinzip nicht unangemessen und darüber hinaus auch sachgerecht, da es nicht Aufgabe einer Verordnung sein kann, jeden einzelnen Bestandsschutzfall individuell-konkret zu regeln.

105

(3) Zu Unrecht behauptet die Antragstellerin, der Antragsgegner habe den Regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald – RROP – ignoriert, der eine Weiterentwicklung des Rheintals nach dem Leitbild „Wohnen und Arbeiten in einer zukunftsträchtigen Technologie-, Dienstleistungs- und Tourismusregion“ (vgl. S. 67 RROP, G1) ebenso wie das DVGW-Arbeitsblatt W 101 fordere. Eine Berücksichtigung derartiger Gesichtspunkte war entbehrlich, nachdem bereits die Obere Landesplanungsbehörde keine Bedenken erhoben und zutreffend darauf hingewiesen hatte, dass die Flächen in einem Vorrang- und Vorbehaltsgebiet für Hochwasserschutz liegen (vgl. Schreiben vom 19. April 2011). Demzufolge ist in Nr. 4.2.1 RROP (Wasser- und Hochwasserschutz) als Ziel definiert, dass entsprechende Vorranggebiete von jeglicher Bebauung freizuhalten und in den Vorbehaltsgebieten dem vorbeugenden Hochwasserschutz ein besonderes Gewicht beizumessen ist. Ferner fällt ins Gewicht, dass die Sicherung und Verbesserung der Freiraumqualität unter der Vorbedingung der wasserwirtschaftlichen Verträglichkeit steht (vgl. Nr. 5.7 G6 RROP).

106

(4) Schließlich sind keine Grundrechte von privaten Dritten verletzt.

107

Die einzelnen Regelungen beinhalten grundsätzlich keine Enteignungen zu Lasten der Grundstückseigentümer im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern stellen Be-stimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass das jeweilige Grundstück durch seine Lage und Beschaffenheit sowie die Einbettung in seine Umwelt geprägt wird. Diese „Situationsgebundenheit“ kann den Gesetzgeber zu einer Beschränkung der Eigentumsposition berechtigen, die hier wegen der überragenden Bedeutung des Gemeinwohlinteresses an einer gesicherten Trinkwasserversorgung nicht unangemessen ist (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1981 – 1 BvL 77/78 –, BVerfGE 58, 300). Keine anderen Kriterien gelten, soweit im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 GG der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb in Rede steht. Dessen Schutz geht nicht weiter als derjenige, den seine wirtschaftliche Grundlage − das Grundeigentum – genießt (BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1981, a.a.O.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 13. April 1983 – 4 C 76.80 –, BVerwGE 67, 93).

108

Des Weiteren scheidet ein Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG aus. Die getroffenen Festsetzungen stellen allenfalls mittelbare Berufsausübungsregelungen dar, die durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gedeckt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 2000 − 1 BvR 1538/98 –, juris).

109

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 162 Abs. 3 VwGO entsprach es der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, nachdem diese sich durch die Stellung eines Sachantrages einem eigenen Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat.

110

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

111

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

112

Beschluss

113

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.3 analog des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [LKRZ 2014, 169]).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. Okt. 2015 - 1 C 10843/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. Okt. 2015 - 1 C 10843/13

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. Okt. 2015 - 1 C 10843/13 zitiert 28 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20a


Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 51 Festsetzung von Wasserschutzgebieten


(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, 1. Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,2. das Grundwasser anzureichern oder3. das schädliche Abfließe

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 52 Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten


(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert, 1. bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,2. die Eigen

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 2 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer: 1. oberirdische Gewässer,2. Küstengewässer,3. Grundwasser.Es gilt auch für Teile dieser Gewässer. (1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Di

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. Okt. 2015 - 1 C 10843/13 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. Okt. 2015 - 1 C 10843/13 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. März 2014 - 3 S 280/10

bei uns veröffentlicht am 24.03.2014

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Wasserschutzgebietsverordnung (im Folgenden: WSV) des Landrats

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 07. Dez. 2009 - 3 S 170/07

bei uns veröffentlicht am 07.12.2009

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragsteller wenden si
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. Okt. 2015 - 1 C 10843/13.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. Juli 2018 - 8 N 16.2439

bei uns veröffentlicht am 12.07.2018

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragsteller zu 1 und 2 tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Verhältnis ihrer Anteile am Gesamtstreitwert. III. Das

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. Juli 2018 - 8 N 16.2563

bei uns veröffentlicht am 12.07.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. IV. Di

Referenzen

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen die Rechtsverordnung des Landratsamtes Ravensburg zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes „Leutkircher Heide“ (... ...) zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen „Lauben“ und „Reichenhofen“ der Stadt Leutkirch vom 09.12.2005 (im Folgenden: WSV „Leutkircher Heide“).
Das Gebiet der WSV „Leutkircher Heide“ liegt auf Gemarkung Wuchzenhofen, Reichenhofen, Herlazhofen, Diepoldshofen, Hofs, Winterstetten und Friesenhofen der Stadt Leutkirch, Gemarkung Beuren, Neutrachburg und Rohrdorf der Stadt Isny und umfasst eine Gesamtfläche von 62,9 km². Es gliedert sich in Zone I (Fassungsbereiche der jeweiligen Brunnen) mit 1,5 ha, Zone II (engere Schutzzonen der Brunnen) mit 67,5 ha, Zone III A (weitere Schutzzonen der jeweiligen Brunnen) mit 785,8 ha und Zone III B (gemeinsame Weitere Schutzzone) mit 5.432,3 ha.
Die Große Kreisstadt Leutkirch betreibt im Rahmen der allgemeinen Daseinsvorsorge eine öffentliche Wasserversorgung für ihre ca. 24.000 Einwohner mit den Ortschaften Diepoldshofen, Friesenhofen, Gebrazhofen, Herlazhofen, Hofs, Reichenhofen, Winterstetten und Wuchzenhofen. Die Stadt Leutkirch fördert aus den Brunnen „Lauben“ jährlich ca. 1 Million m³ und aus den Brunnen „Reichenhofen“ ca. 140 m³ Wasser. Nach der von der Stadt Leutkirch festgelegten Konzeption der Wasserversorgung soll die Trinkwasserförderung zukünftig nur noch aus den Brunnen „Lauben“, „Reichenhofen“, „Adrazhofen“ und „Winterstetten“ erfolgen. Aus den Brunnen „Rauns“ und „Herlazhofen“ der Stadt Leutkirch - derzeitige jährliche Entnahme ca. 600.000 m³ - wird künftig kein Wasser mehr gefördert. Diese beiden Brunnen sollen entsprechend der Konzeption der Wasserversorgung als Notbrunnen vorgehalten werden. Dies wird durch eine erhöhte Entnahme aus den Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ kompensiert. Der Brunnen „Friesenhofen“ wird nicht mehr genutzt.
Die Brunnen „Lauben“ liegen ca. 4,75 km nordöstlich der Kirche von Leutkirch in der Talsohle etwa auf Höhe des Zusammenflusses der Wurzacher Ach mit der Nibel (als nördliche Fortsetzung der Eschach) auf der Gemarkung Wuchzenhofen - Gewann: „Auf der Höhe“ (Flst.-Nr. ...). Die Brunnen „Reichenhofen“ liegen im Gewann „Im Boschenschachen“ (Flst.-Nr. ...) der Gemarkung Reichenhofen Flur 1 ca. 3,7 km nordwestlich der Kirche von Leutkirch im Wurzacher Achtal. Die Fassung „Rauns“ (insgesamt drei Brunnen) liegt ca. 1,45 km südwestlich der Kirche von Leutkirch im Eschachtal. Ca. 100 m westlich der Fassung fließt der Bach Rauns. Die beiden Brunnen „Herlazhofen“ liegen ca. 3,4 km südsüdöstlich der Kirche von Leutkirch auf Höhe der Ortschaft Herlazhofen.
Der Antragsteller zu 1) ist Landwirt in der Gemeinde Reichenhofen. Zum landwirtschaftlichen Betrieb zählen insgesamt 45 ha landwirtschaftliche Nutzfläche; ca. 40 ha hiervon liegen in der Zone III A der WSV „Leutkircher Heide“. Es handelt sich hierbei um eine Fläche mit ca. 30 ha Grünlandanteil. Der Antragsteller zu 1) hält Milchkühe (ca. 60 Stück) mit Nachzucht (ca. 50 Stück) und stets ca. 90 Großvieheinheiten auf seiner Hofstelle, die ebenfalls in der Zone III A gelegen ist. Der landwirtschaftliche Betrieb liegt im Bereich des Brunnens „Reichenhofen“. Der Antragsteller zu 2), wohnhaft in Reichenhofen, betreibt ein Bauunternehmen. Die Betriebsstätte liegt in der Zone III A der WSV „Leutkircher Heide“. Zur Betriebsstätte zählt ein für derartige Unternehmen übliches Baustofflager.
Die Stadt Leutkirch beantragte am 09.12.1996 beim Landratsamt Ravensburg die Festsetzung des Wasserschutzgebietes „Leutkircher Heide“ zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet ihrer Wassergewinnungsanlagen „Lauben“ und „Reichenhofen“.
Das Geologische Landesamt Baden-Württemberg - nunmehr Amt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg (im Folgenden daher: LGRB) - erstellte das „Hydrogeologische Abschlussgutachten“ zur Abgrenzung eines gemeinsamen Wasserschutzgebiets für den geplanten Grundwasserentnahmepunkt Unterzeil sowie für die Brunnen „Lauben“, „Reichenhofen“, „Rauns“, „Herlazhofen“ und „Friesenhofen“ (Wasserschutzgebiet Leutkircher Heide) der Stadt Leutkirch im Allgäu vom 15.11.1991 sowie das Hydrogeologische Folgegutachten zum Wasserschutzgebiet „Leutkircher Heide“ der Stadt Leutkirch vom 28.11.2008.
Das Landratsamt Ravensburg gab den Trägern öffentlicher Belange mit Schreiben vom 26.11.2004 Gelegenheit, zum Entwurf der WSV „Leutkircher Heide“ bis zum 28.01.2005 Stellung zu nehmen. Der Entwurf der WSV „Leutkircher Heide“ wurde in der Zeit vom 29.06.2005 bis einschließlich 28.07.2005 öffentlich (einschließlich der Schutzgebietskarten) ausgelegt. Die öffentliche Auslegung wurde in der Schwäbischen Zeitung - Ausgabe Leutkirch - am 22.06.2005 bekannt gemacht. Das Regierungspräsidium Tübingen - Straßenwesen und Verkehr führte in seiner Stellungnahme vom 13.01.2005 u. a. aus, die durch die WSV „Leutkircher Heide“ betroffenen Autobahnen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen lägen überwiegend in der Schutzzone III B. Beim Bau der A 96 seien zwischen den Ortschaften Haid und Kautenhofen umfangreiche Maßnahmen zum Schutz des Grundwasservorkommens getroffen worden. Die übrigen Straßen genössen über § 11 Abs. 2 WSV „Leutkircher Heide“ Bestandsschutz. Die Stellungnahme enthält weitere Einzelheiten zu der Entwässerung der Straßen.
Am 01.08.2005 wurde in der Schwäbischen Zeitung - Leutkirch - die erneute öffentliche Auslegung des Entwurfs der WSV „Leutkircher Heide“ und der Schutzgebietskarten in der Zeit vom 10.08.2005 bis 09.09.2005 bekannt gemacht. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Entwurf der WSV „Leutkircher Heide“ vom 20.06.2005 mit den zugehörigen Schutzgebietskarten unverändert erneut ausgelegt werde. Die bislang vorgebrachten Anregungen und Bedenken würden weiterhin berücksichtigt.
10 
Das Landratsamt Ravensburg erließ am 09.12.2005 die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets „Leutkircher Heide“ (... ...) zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen „Lauben“ und „Reichenhofen“ der Stadt Leutkirch. Die WSV „Leutkircher Heide“ wurde in der Schwäbischen Zeitung - Ausgabe Leutkirch - am 21.12.2005 bekannt gemacht. Am 27.12.2005 wurde in der Schwäbischen Zeitung - Ausgabe Leutkirch - eine Berichtigung der WSV „Leutkircher Heide“ bekannt gemacht. Das Landratsamt Ravensburg berichtigte die WSV „Leutkircher Heide“ am 10.01.2006, da bei der Beschreibung des räumlichen Geltungsbereichs in § 1 Abs. 4 WSV „Leutkircher Heide“ die Flurstücke Nr.... und ... der Gemarkung Herlazhofen, die das Wasserschutzgebiet nicht berührten, versehentlich mit aufgeführt worden seien. In der Berichtigung wurde § 1 Abs. 4 im Wortlaut berichtigt und die Gemarkungen, auf die sich das Wasserschutzgebiet erstreckt, aufgeführt. Die Berichtigung wurde in der Schwäbischen Zeitung - Ausgabe Leutkirch - am 13.01.2006 amtlich bekannt gemacht. Das darin abgegrenzte Wasserschutzgebiet umfasst eine Fläche von ca. 62,9 km². Die Rechtsverordnung übernimmt zunächst die Schutzbestimmungen der Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung (SchALVO) in der jeweils gültigen Fassung. Für die Fassungsbereiche (Schutzzone I) enthält sie ferner ein weitgehendes Betretungsverbot. Bezüglich der engeren Schutzzone (Zone II) spricht die Verordnung umfängliche Verbote aus. In der weiteren Schutzzone (Zone III), die in die Schutzzonen III A und III B untergliedert ist, gelten diese Verbote nur relativ. Schließlich enthält die angegriffene Rechtsverordnung Befreiungstatbestände.
11 
Die Antragsteller haben am 19.01.2007 beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
12 
Sie beantragen,
13 
die Verordnung des Landratsamts Ravensburg zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes "Leutkircher Heide" (... ...) zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen "Lauben" und "Reichenhofen" der Stadt Leutkirch vom 09.12.2005 für ungültig zu erklären.
14 
Zur Begründung tragen die Antragsteller vor, sie seien antragsbefugt, da sie Eigentümer von im Schutzgebiet gelegenen Grundstücken seien. Die Festsetzung des Wasserschutzgebietes sei fehlerhaft, denn es ermangele an der Erforderlichkeit der Wasserschutzgebietsausweisung. Der Antragsgegner sei davon ausgegangen, dass für das Festsetzungsverfahren die von der Stadt Leutkirch getroffene Entscheidung über die Standorte der Brunnen als eine „vorgegebene Tatsache“ zu betrachten sei. Die aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zwingend gebotene Alternativprüfung habe der Antragsgegner demzufolge unterlassen. Da Wasserschutzgebietsverordnungen Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne von Art. 14 GG darstellten, seien sie nur dann erforderlich, wenn sie aus der Zielsetzung einer erforderlichen Trinkwasserversorgung tatsächlich benötigt würden. Dies sei dann nicht der Fall, wenn es eine gleichermaßen geeignete, für die jeweils Betroffenen weniger belastende Alternativlösung gebe, die auch der Wasserversorgung zumutbar sei (Bay.VGH, Urteil vom 24.10.2007 - 22 N 05.2524 -). Die Stadt Leutkirch betreibe die Wasserversorgung der Stadt aus verschiedenen Gewinnungsanlagen. Im „Normalbetrieb“ würden vier Brunnen - „Lauben“, „Reichenhofen“, „Adrazhofen“ und „Winterstetten“ - betrieben. Zusätzlich verfüge die Stadt über zwei als Notbrunnen bezeichnete Anlagen („Rauns“ und „Herlazhofen“). Nach eigenen Angaben der Stadt Leutkirch könne der gesamte Trinkwasserbedarf wahlweise allein aus einem Brunnen der Gewinnungsanlagen „Lauben“, „Reichenhofen“ bzw. „Adrazhofen“ gedeckt werden. Für die Brunnen „Adrazhofen“ existiere bereits ein ausreichend bemessenes Wasserschutzgebiet - jedenfalls nach den Angaben des Landratsamts Freising -. Die Wasserversorgung der Stadt Leutkirch sei damit bereits durch den Brunnen „Adrazhofen“ ohne die beiden verfahrensgegenständlichen Brunnen ausreichend gesichert. Dies gelte insbesondere, da noch die weiteren Brunnen „Winterstetten“ und „Rauns“ sowie „Herlazhofen“ letzterer als Notbrunnen vorhanden seien. Die beiden verfahrensgegenständlichen Brunnenanlagen seien daher nicht erforderlich, um das Allgemeinwohlinteresse zu befriedigen. Der Antragsgegner habe ein „Höchstmaß an Versorgungssicherheit“ erreichen bzw. durchsetzen wollen. Damit habe der Antragsgegner es unterlassen, dem Privateigentum in gleicher Weise Rechnung zu tragen. Es sei deshalb unzulässig, unter Übergehung entgegenstehender Privatinteressen allein dem Allgemeinwohlbelang der Trinkwasserversorgung Geltung zu verschaffen und hierbei sogar Maximalziele anzustreben. Unter den angeführten Bedingungen sei es mehr als fraglich, ob die Stadt Leutkirch die Wasserversorgung einer Kommune auf zwei selbstständige Standbeine setzen dürfe, wenn die Versorgungssicherheit bereits durch den Hauptbrunnen „Adrazhofen“ unter Berücksichtigung der verfügbaren weiteren Brunnen „Winterstetten“, „Rauns“ und „Herlazhofen“ ausreichend sichergestellt sei. Die Rechtsverordnung gehe vorliegend noch darüber hinaus, indem sie zwei weitere Standbeine schaffe. Bei Aufrechterhaltung der Verordnung würde die Stadt Leutkirch über letztlich drei selbstständig zur Gesamtbedarfsabdeckung ausreichende Brunnenanlagen - jeweils gesichert durch Wasserschutzgebiete - verfügen und zudem dann noch die weiteren Brunnen „Winterstetten“, „Rauns“ und „Herlazhofen“ vorhalten und betreiben. Die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes liege somit auf der Hand. Weiterhin lasse sich die Dimensionierung des vorliegenden Schutzgebietes fachlich nicht halten. Sie basiere auf einem hydrogeologischen Gutachten des Geologischen Landesamtes Baden-Württemberg aus dem Jahre 1991 und sei damit 14 Jahre alt. Gegenstand dieses Gutachtens seien insgesamt sechs Gewinnungsgebiete und somit mehrheitlich Brunnen gewesen, die im jetzigen Verfahren erklärtermaßen keine Rolle mehr spielten bzw. außer Betrieb genommen worden seien. Das Gutachten sei daher nicht geeignet, ein Wasserschutzgebiet für die verfahrensgegenständlichen Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ abzugrenzen. In dem Gutachten überschnitten sich die Zustrom- und Schutzgebiete der einzeln betrachteten Brunnen, so dass durch die Herausnahme von Brunnen das Wasserschutzgebiet für die jetzt noch allein interessierenden Brunnen nicht mehr eindeutig abgegrenzt werden könne. So heiße es in dem Gutachten auf Seite 23, dass die „südliche Grenze des Schutzgebiets für den Brunnen Lauben in der Leutkircher Heide, knapp nördlich von Ziegelstadt“ liege. Damit würde das Schutzgebiet etwa 500 m südlich von Leutkirch enden. Auf Seite 24 heiße es aber dann, dass „weiterhin der gesamte südlich von Leutkirch liegende Teil der Leutkircher Heide und der Argen-Eschach-Rinne und das Eschachtal“ zum Einzugsgebiet des Brunnens Lauben gehörten. Es werde dort von den Einzugsgebieten der Fassungen „Rauns“, „Herlazhofen“ und „Friesenhofen“ überlagert. Eine genaue Abgrenzung werde nicht gegeben. Es werde damit nicht der Nachweis geführt, dass für jedes einzelne Grundstück die Notwendigkeit der Einbeziehung in den Geltungsbereich des Wasserschutzgebiets zur Sicherung der Brunnenanlagen geboten sei.
15 
Der Antragsgegner beantragt,
16 
den Antrag abzulehnen.
17 
Zusammengefasst führt er zur Begründung aus, für die Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ sei bisher keine Gestattung erteilt worden, die Erlaubnisverfahren zur Wasserentnahme ruhten. Jedoch seien sie seit etwa 40 Jahren in Betrieb. Es seien beträchtliche Investitionen in diese Standorte und in die auf sie zugeschnittene Wasserversorgungsinfrastruktur getätigt worden. Das Folgegutachten des LGRB vom 28.11.2008 zeige ausführlich und deutlich auf, dass die vorgenommene Schutzgebietsabgrenzung richtig sei. Aus dem Ausgangsgutachten 1991 und den zugehörigen Kartendarstellungen seien die zur jeweiligen Grundwasserfassung vorgeschlagenen Schutzzonen klar ersichtlich. Die Schutzgebietsausweisung sei parzellenscharf umgesetzt worden. Der Schutz des Gesamteinzugsgebiets der „Leutkircher Heide“ würde grundsätzlich eine Fläche von ca. 140 km² beanspruchen. Tatsächlich unter Schutz gestellt seien aber nur die Hauptgrundwasserleiter der „Tiefen Aitrachrinne“ und der „Argen-Eschachrinne“ sowie Talflankenbereiche, die unmittelbar in die Rinnensysteme entwässern. Die hydrogeologisch sinnvollen Gliederungselemente überdeckten eine Gesamtschutzgebietsfläche von 63 km². Hieraus werde deutlich erkennbar, dass die flächenmäßige Ausdehnung des Wasserschutzgebiets auf ein für einen nachhaltigen Grundwasserschutz notwendiges Mindestmaß reduziert worden sei. Die Wasserschutzgebietsverordnung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sei sie erforderlich. Die Stadt Leutkirch fördere zukünftig aus den in der „Leutkircher Heide“ liegenden Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ 1,8 Millionen m³ Trinkwasser im Jahr für die Versorgung der Bewohner der Großen Kreisstadt. Die Brunnen würden für die derzeitige und zukünftige Trinkwasserversorgung benötigt. Der Wasserbedarf für die von der Stadt Leutkirch gewählte zukünftige Versorgungsstruktur mit der Bedarfsdeckung aus den Hauptbrunnen „Lauben“, „Adrazhofen“ und „Reichenhofen“ sei bei der Größe und Anzahl der zu versorgenden Einwohner und Betriebe aus Gründen der Versorgungssicherheit angemessen und in keiner Weise zu beanstanden. Es bestehe hinreichender Anlass, die Integrität der schützenden Deckschichten zu erhalten und schwer abbaubare Schadstoffe zuverlässig vom Grundwasser fernzuhalten. Dies gelte im vorliegenden Gebiet umso mehr, als die vorhandenen Deckschichten nicht sehr ausgeprägt seien und bezüglich ihrer Schutzfunktion auf Störungen sehr sensibel reagierten. Die von der Stadt Leutkirch getroffene Entscheidung über die Standorte der Brunnen sei als vorgegebene Tatsache zu betrachten. Die Standortentscheidung zur Nutzung der Wassergewinnungsanlagen „Lauben“ und „Reichenhofen“ mit dem damit notwendigen Schutz des Grundwasservorkommens „Leutkircher Heide“ stehe im Einklang mit den Zielen der Raumordnung. Der Regionalplan Bodensee - Oberschwaben sehe den Schutz der Leutkircher Heide zur Versorgung der Verbrauchsschwerpunkte in der Region für eine spätere Wasserentnahme vor. Aus wasserwirtschaftlicher und wasserversorgungstechnischer Sicht seien die von der Stadt Leutkirch gewählten bestehenden Brunnenstandorte aus nachfolgenden Gründen sinnvoll und geeignet. Die Beschränkung auf einen Brunnenstandort in der Hauptrinne für die Gesamtwasserversorgung würde den Grundsätzen einer sicheren und nachhaltigen Wasserversorgung widersprechen. Die notwendige Versorgungssicherheit könne, wie vorgesehen, durch die Nutzung mehrerer ortsnah, aber räumlich getrennter Grundwasservorkommen mit nachhaltigem Ressourcenschutz erreicht werden. Bei einer Verunreinigung des Grundwassers in einem Brunneneinzugsgebiet, die eine Außerbetriebnahme der Anlage zur Folge hätte, könnte die Wasserversorgung ohne Weiteres vorübergehend aus den beiden nicht belasteten Grundwasserbrunnen weiter betrieben werden. Neben den räumlich getrennten Einzugsgebieten lägen die Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ in einem Bereich, in dem Grundwasserfließgeschwindigkeiten im unmittelbaren Zustrombereich sehr viel geringer seien als bei den betrachteten alternativen Standorten im südlichen Einzugsgebiet. Eine mögliche Schadstofffahne würde bei einem südlichen Brunnenstandort mit einer mehrfachen Abstandsgeschwindigkeit auf die Grundwasserfassung zufließen. Diese natürliche hydrogeologische Gegebenheit wirke sich auch bei der Festlegung der 50-Tage-Linie aus. Die oberstromige Entfernung der 50-Tage-Linie liege bei den Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ zwischen 700 und 1.000 m. Die südlichen Standorte Herlazhofen und Rauns würden Entfernungen von 1.700 - 2.400 m erforderlich machen. Dies hätte entsprechend größere Schutzzonen II mit restriktiven Schutzbestimmungen zur Folge. Die Flächen der Schutzzonen II für die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ betrügen 22 bzw. 40 ha. Im Gegensatz dazu würde der Flächenbedarf bei den Brunnen „Herlazhofen“ und „Rauns“ 77 bzw. 120 ha betragen. Gegen die südlichen Standorte sprächen neben den hohen Abstandsgeschwindigkeiten auch die oberhalb von Leutkirch festgestellte Eschachinfiltration in das Grundwasser sowie das große Hochwasserrückhaltebecken südlich von Urlau, das bestimmungsgemäß eine Versickerung von Eschachwasser vorsehe. Nach der Wasserbilanz für das Prognosejahr 2025 liege die durchschnittliche Wasserförderung der letzten Jahre bei 2,6 Millionen m³, der zu erwartende zukünftige Gesamtjahreswasserbedarf liege bei 2,9 Millionen m³. Deshalb könne der derzeitige und zukünftige Wasserbedarf aus einem der Brunnen keinesfalls bereitgestellt werden. Die Brunnen „Winterstetten“ mit einem nutzbaren Dargebot von 91.000 m³ seien nur für die Ortswasserversorgung von Friesenhofen und Winterstetten ausreichend. Das Wasserschutzgebiet für den Brunnen „Adrazhofen“ sei für eine Jahresfördermenge von 949.000 m³ ausgelegt. Aus dem flachgründigen, oberflächennahen und damit gegen anthropogene Einflüsse empfindliche Grundwasservorkommen exfiltriere unterstromig der Brunnen ein Teil des Grundwassers im Bereich Kesselbrunn und fließe über den Neumühlebach in den Stadtweiher. Die in diesen Bereichen liegenden Feuchtbiotope würden bei einer Steigerung der Entnahmerate durch Schüttungsrückgang in Mitleidenschaft gezogen, so dass im Benehmen mit der Naturschutzverwaltung nur 949.000 m³ gefördert werden könnten. Auch ohne die Betrachtung einer ökologisch verträglichen Entnahmemenge würde eine Steigerung der Fördermenge zu einer Ausweitung insbesondere der Schutzzone II führen. Eine wesentliche Steigerung der Förderrate dürfte schnell an die Grenzen des technisch Machbaren stoßen und darüber hinaus die Grenzen der Beeinträchtigung anderer Belange überschreiten. Unterhalb der Brunnenanlage „Lauben“ werde das Naturschutzgebiet „Laubener Brunnen“ im Wesentlichen durch natürliche Grundwasseraufbrüche geprägt. Dieses Naturschutzgebiet liege innerhalb des FFH-Gebiets „Aitrach und Hergottsried“. Um durch die oberliegende Grundwasserentnahme aus der Wassergewinnungsanlage „Lauben“ diesen grundwassersensiblen Bereich und damit den Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht wesentlich zu beeinträchtigen, sei die Entnahmemenge auf knapp 1,9 Millionen m³ zu begrenzen. Auch der Brunnen „Lauben“ könne nicht in vollem Umfang den Wasserbedarf abdecken. Die restliche Bedarfsdeckung sei daher durch die Brunnenanlage „Reichenhofen“ mit 182.000 m³ sicherzustellen. Auch hier sei die Grundwasserförderung zur Abdeckung des Gesamtwasserbedarfs nicht möglich, da die nordwestlich des Brunnens liegenden Feuchtbiotope an der Wurzacher Ach von Grundwasseraustritten gespeist würden. Diese Betrachtungen zeigten, wie stark die förderbaren Wassermengen bei diesen oberflächennahen Grundwasservorkommen an die ökologisch verträglichen Entnahmemengen anzupassen seien. Somit ergebe sich insgesamt eine nachhaltige, den Gewässer- und Naturschutz berücksichtigende Bereitstellung von Trinkwasser. Des Weiteren sei die bereits in Jahrzehnten mit hohem Investitionsaufwand geschaffene wasserversorgungstechnische Infrastruktur, insbesondere die Pumpendruckleistungen zu den Hochbehältern, nicht für die Bedarfsdeckung aus einem Betriebspunkt (zu geringe Dimensionierung, unwirtschaftlicher Betrieb, hohe Pumpkosten durch erhöhte Reibungsverluste) geeignet. Im Wasserschutzgebiet könne ordnungsgemäß Landwirtschaft betrieben werden. Einschränkungen bestünden in Form des Ausbringungsverbots von flüssigem Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft in Zone II und des Verbots des Umbruchs sowie jeglicher Nutzungsänderungen auch in Teilflächen von Dauergrünland in den Zonen II und III A und B. Das Umbruchverbot von Dauergrünland sei ein zentraler Punkt der SchALVO, da unter Grünland der geringste Stickstoffaustrag erfolge. Das Wasserschutzgebiet „Leutkircher Heide“ sei derzeit aufgrund des geringen Nitratgehaltes im geförderten Grundwasser nach der SchALVO als Normalgebiet eingestuft. Es entstünden in den Zonen III A und B keine wirtschaftlichen Nachteile, die ausgleichspflichtig seien.
18 
Dem Senat liegen die Akten des Landratsamts Ravensburg vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg.
20 
Der Antrag ist zwar im Ergebnis zulässig (A.), in der Sache aber unbegründet (B.).
A.
21 
Gegen die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
I.
22 
Der Normenkontrollantrag wäre, soweit er sich gegen § 12 (Ordnungswidrigkeiten) WSV „Leutkircher Heide“ richten sollte, allerdings nicht statthaft. Im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle entscheidet der Senat gemäß § 47 Abs. 1 VwGO „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“. Antragsgegenstand können danach nur solche Rechtsvorschriften sein, deren Überprüfung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen sind, also zu öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten führen können. Hieran fehlt es für Vorschriften, die wie § 12 WSV rein ordnungswidrigkeitsrechtlicher Natur sind und deren Vollzug durch die Verwaltungsbehörde allein von den ordentlichen Gerichten kontrolliert werden kann (§ 68 OWiG). Daran vermag der enge Zusammenhang mit den weiteren Bestimmungen der WSV „Leutkircher Heide“ nichts zu ändern. Auch wenn die Vorschriften zusammen zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden und die Ungültigkeit der Verbotsnorm die Bewehrungsvorschrift leer laufen ließe, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht befugt, die letztere mit der in § 47 Abs. 5 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO angeordneten Wirkung für unwirksam zu erklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695; Beschluss vom 27.07.1995 - 7 NB 1.95 -, BVerwGE 99, 88 = NVwZ 1996, 63 = VBlBW 1995, 472; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 18.02.1992, VBlBW 1993, 99 = NVwZ 1992, 1105; NK-Beschluss vom 29.04.1993, ESVGH 33, Nr. 140; NK-Beschluss vom 15.12.1992 - 10 S 305/92 -, ESVGH 43, 124 = DVBl. 1993, 778; NK-Urteil vom 05.02.2002 - 10 S 1379/00 -, NuR 2004, 175 = BWGZ 2002, 801).
23 
Der Antrag im Übrigen ist jedoch statthaft, weil es sich bei der zur Überprüfung gestellten WSV „Leutkircher Heide“ um eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handelt (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO).
II.
24 
Der Normenkontrollantrag vom 19.01.2007 ist auch fristgerecht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) gestellt worden. Hierbei kann unerörtert bleiben, ob die berichtigende Bekanntmachung vom 27.12.2005 und/oder die nochmalige berichtigende Bekanntmachung vom 13.01.2006 den Lauf der Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 VwGO a.F. neu in Lauf gesetzt haben. Denn auch dann, wenn ausschließlich auf die erste Bekanntmachung der WSV „Leutkircher Heide“ am 21.12.2005 abzustellen wäre (vgl. zur Neubekanntmachung von Normen BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 -, BRS 71 Nr. 47 (2007); Beschluss vom 01.08.2007 - 4 BN 32.07 -, NVwZ 2007, 1310; Beschluss vom 19.10.2006 - 9 B 7.06 - juris; Beschluss vom 27.10.1998 - 4 BN 46.98 -, ZfBR 1999, 45; Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 40.96 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 9; Beschluss vom 09.05.1996 - 4 NB 60.96 - Buchholz 406.11 § 12 BauGB Nr. 21; BayVGH, Beschluss vom 28.02.2008 - 1 NE 07.2946 u.a. -, juris), hätte der Normenkontrollantrag die maßgebliche Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. gewahrt.
III.
25 
Die Antragsteller sind weiterhin gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Denn sie können geltend machen, durch die Wasserschutzgebietsverordnung - namentlich durch die infolge der Einbeziehung der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke in die Zone III A zu deren Schutz geltenden Ge-und Verbote nach §§ 5 bis 8 WSV „Leutkircher Heide“ sowie durch die Schutzbestimmungen der SchALVO (vgl. § 2 WSV „Leutkircher Heide“) - in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 GG verletzt zu sein.
IV.
26 
Dem Normenkontrollantrag fehlte hinsichtlich § 2 WSV (Geltung der Schutzbestimmungen der SchALVO), soweit sich die Antragsteller auch hiergegen wenden sollten, allerdings das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Wie jedes verwaltungsgerichtliche Verfahren erfordert das Normenkontrollverfahren ein in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfendes Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehlt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichtes als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031; Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62, Nr. 47 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO, Nr. 61, m.w.N.). Die Unwirksamkeitserklärung des § 2 WSV verbesserte die Rechtsstellung der Antragsteller nicht. Denn gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 SchALVO gelten die Schutzbestimmungen dieser Verordnung in Wasserschutzgebieten zum Schutz des Grundwassers unabhängig davon, ob die Wasserschutzgebietsverordnung dies selbst bestimmt. § 2 WSV kommt insoweit kein eigenständiger Regelungsgehalt zu.
B.
27 
Der insoweit zulässige Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
28 
Die von den Antragstellern geltend gemachten Mängel der Rechtsverordnung liegen nicht vor; sonstige Fehler sind nicht ersichtlich.
I.
29 
Verfahrens- bzw. Formfehler bei der Normsetzung sind weder - innerhalb der Frist von einem Jahr nach Erlass der WSV „Leutkircher Heide“ (§ 110 a Abs. 1 WG), auf die im Rahmen der Verkündung ordnungsgemäß hingewiesen wurde - substantiiert gerügt worden noch ersichtlich.
30 
1. Entsprechend § 110 Abs. 2 WG wurden die durch die WSV „Leutkircher Heide“ betroffenen Gemeinden angehört. Der Entwurf der WSV „Leutkircher Heide“ wurde gemäß § 110 Abs. 3 WG i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für die Dauer eines Monats vom 10.08.2005 bis 09.09.2005 erneut mit den nach dieser Vorschrift erforderlichen Hinweisen öffentlich ausgelegt, nachdem aufgrund von Einwendungen, die im Rahmen der ersten Offenlage erhoben wurden, bekannt geworden war, dass Pläne abhanden gekommen waren.
31 
2. Die öffentliche Bekanntmachung über Ort und Dauer der Auslegung wurde auch ihrer „Anstoßfunktion“ gerecht. Die Bekanntmachung war sowohl hinreichend konkret als auch allgemein verständlich. Die von der WSV „Leutkircher Heide“ in Anspruch genommene Fläche wurde im Text wie auch in den beigefügten Plänen geographisch so genau bezeichnet und kartographisch entsprechend dargestellt, dass ein interessierter Bürger auf seine mögliche Betroffenheit aufmerksam werden konnte und aufgerufen war, sich um seine Belange zu kümmern (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris = DÖV 2009, 1010 [Ls.]). Der Bürger konnte auch klar erkennen, dass die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets gerade darin besteht, dass die Verordnung mit ihren Geboten und Verboten unmittelbar die künftige Nutzung konkret erfasster Grundstücke in ihrem Geltungsbereich bestimmt und nicht erst die Rechtsgrundlage für eine künftige Beschränkung der Eigentümerbefugnisse schafft.
32 
3. Weiterhin hat der Antragsgegner den Vorgaben des § 110 Abs. 4 WG entsprechend die vorgebrachten Bedenken geprüft und in den Schreiben des Landratsamts Ravensburg vom 01.12.2005, 02.12.2005, 12.12.2005 und 13.12. 2005 an die Einwender hierzu Stellung genommen sowie das Ergebnis mitgeteilt. Ferner wurde die WSV auch gem. Art. 63 Abs. 2 LVerf BW i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet.
33 
4. Der Antragsgegner hat schließlich das Zitiergebot des Art. 63 Abs. 1 Satz 3 LVerf BW beachtet. Danach ist in der Rechtsverordnung die Rechtsgrundlage anzugeben. Diesem Erfordernis ist hier Genüge getan, da in der Präambel der Wasserschutzgebietsverordnung nicht lediglich das ermächtigende Gesetz als solches, sondern mit der Benennung von § 19 Abs. 1 und 2 WHG die ermächtigende Einzelvorschrift des Gesetzes genannt wird (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 15.12.2008 - 1 S 2256/07 -, VBlBW 2009, 220).
II.
34 
Die WSV „Leutkircher Heide“ ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
35 
Die WSV „Leutkircher Heide“ findet ihre Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 1 und 2 WHG. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - i.V.m. § 24 Abs. 1 und § 110 Abs. 1 Wassergesetz Baden-Württemberg - WG BW - können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer, zu denen auch das Grundwasser gehört (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG), im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG können in den Wasserschutzgebieten bestimmte Handlungen verboten oder nur für beschränkt zulässig erklärt werden. Ergänzend hierzu bestimmt § 24 Abs. 1 WG BW u.a., dass die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden können, ihre Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen.
36 
Durch § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99) wird die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zuständige Behörde beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ermächtigt und verpflichtet, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ob sie ein Wasserschutzgebiet festsetzt oder dies im Hinblick auf etwaige anderweitige Möglichkeiten eines wirksamen Grundwasserschutzes unterlässt (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887; Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 - u.a., ZfW 1984, 294; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; NK-Urteil vom 18.11.2009 - 3 S 140/07 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], BayVGH, Urteil vom 13.06.1996, BayVBl 1997, 111; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007,156). Die Entscheidung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist allerdings nicht durch eine gestaltende Abwägung im Sinne des Fachplanungsrechts gekennzeichnet. Sie ist mithin keine spezifisch fachplanerische Entscheidung, sondern vielmehr das Ergebnis eines differenzierten Bewertungs- und Gestaltungsprozesses. Denn mit der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geht es nämlich nicht um die planende, potenziell eine Vielzahl von Lösungen zulassende Einordnung eines Vorhabens in die Umwelt, sondern um die Sicherung der an einem bestimmten Ort vorhandenen natürlichen Gewässerressourcen im Rahmen des Wohls der Allgemeinheit (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], BayVGH, Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2625 -, ZfW 2003, 222; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 14). Letzteres bestimmt sowohl das Ziel als auch die Grenze der ein Wasserschutzgebiet betreffenden Festsetzungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 6, 24 ff. m.w.N.).
37 
Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz des Grundwassers, wenn das genutzte Grundwasservorkommen schutzwürdig und schutzbedürftig und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer auch schutzfähig ist (vgl. zu diesen nach allg. M. die Erforderlichkeit bestimmenden Kriterien VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 18.11.2009 - 3 S 140/07 -; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 638; Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241; Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; Beschluss vom 05.08.1998 - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138; Urteil vom 21.11.2001 - 8 S 940/01 - juris; BayVGH, Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2626 -, ZfW 2003, 219; Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 15.09.2005 - 22 N 05.1126 -, ZfW 2007, 235; Urteil vom 13.10.2006 - 22 N 06.1247 -, juris; Urteil vom 27.10.2006 - 22 N 04.1544 -, ZfW 2008, 112; Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Urteil vom 15.09.2005 - 22 N 05.1126 -, ZfW 2007, 235; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, juris]; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007, 156; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 04.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312; Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 10; Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 41).
38 
Die Feststellung, ob das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG erfordert, verlangt indessen trotz der dargelegten spezifischen Struktur der Entscheidung eine Gegenüberstellung und Abwägung der für die Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen und der durch sie beeinträchtigten Belange und dabei auch die Beachtung des rechtsstaatlichen Übermaßverbots. Dabei erfordert das Wohl der Allgemeinheit bereits dann die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern. Der Nachweis eines drohenden Schadenseintritts im Einzelfall ist mithin nicht erforderlich. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Der Schutz von Trinkwasservorräten in der Natur vor Verschmutzung liegt grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit (vgl. VGH München, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609; VGH Mannheim, Beschluss vom 05.08.1998, - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138).
39 
Die Erforderlichkeit in diesem Sinne unterliegt dabei grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; BVerwG, Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 u.a. -, DVBl 1984, 342 = ZfW 1984, 294; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 u.a. -, NVwZ 1997, 887 = ZfW 1997, 193; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639; Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241).
40 
Nach Maßgabe der obigen Grundsätze hat das Landratsamt Ravensburg als zuständige untere Wasserbehörde (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 3 WG BW) nach § 19 Abs. 1 und 2 WHG und § 24 WG BW ausgehend von dem mit einem Abgrenzungsvorschlag verbundenen hydrogeologischen Abschlussgutachten des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau vom 15.11.1991 und der weiteren ergänzenden Stellungnahme dieses Amtes vom 28.11.2008 (vgl. Nr. 8.2.5 der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460) die angegriffene Rechtsverordnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erlassen. Denn im maßgebenden Zeitpunkt dieses Erlasses (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.11.2008 - 7 BN 2.08 -, UPR 2009, 236; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371) diente das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen der bestehenden und künftigen öffentlichen Wasserversorgung (1.). Ferner erforderte das Wohl der Allgemeinheit das festgesetzte Wasserschutzgebiet, weil das Grundwasservorkommen schutzwürdig (2.), schutzbedürftig (3.) und auch ohne unzumutbare Beeinträchtigung von Rechten Dritter schutzfähig war und ist (4.).
41 
1. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG sind zweifellos erfüllt. Das in den Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ geförderte Grundwasser (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG) mit dem dazugehörigen Wasserreservoir diente im Zeitpunkt des Erlasses der WSV „Leutkircher Heide“ als Teil der öffentlichen Wasserversorgung der Stadt Leutkirch der Versorgung ihrer Einwohner und der ihrer Ortsgemeinden. Da die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung einen öffentlichen Belang ersten Ranges darstellt, fand die WSV „Leutkircher Heide“ als solche deshalb im Wohl der Allgemeinheit ihre grundsätzliche Rechtfertigung.
42 
2. Das im Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und “Reichenhofen“ vorhandene Wasservorkommen ist auch schutzwürdig.
43 
Schutzwürdigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn das konkrete Wasservorkommen - hier: im Einzugsgebiet der Brunnenfassungen „Lauben“ und „Reichenhofen“ - nach seiner Menge und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236]; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 42). Dass dem Schutz des Trinkwassers und seiner Ressourcen in der Natur angesichts der Knappheit und Gefährdung dieses lebenswichtigen Gutes eine überragende Bedeutung zukommt, ist allgemein anerkannt. Schutzwürdig ist danach in erster Linie reines, unbelastetes Wasser. Eine Schutzgebietsverordnung kann naturgemäß nur auf den Zustand einwirken, den sie im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens vorfindet. Das dem § 19 WHG zugrundeliegende Vorsorgeprinzip gebietet, unabhängig von bestehenden Belastungen Vorkehrungen zu treffen, die darauf gerichtet sind, künftige Belastungen zu verhindern und den Grundwasserleiter in einem - soweit möglich - intakten Zustand zu erhalten (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 870).
44 
Nach Maßgabe dessen bestehen gegen die Schutzwürdigkeit des Grundwassers im Einzugsgebiet der streitgegenständlichen Brunnen keine Bedenken; solche wurden von den Antragstellern auch nicht substantiiert erhoben.
45 
3. Das unter Schutz gestellte Grundwasser ist ferner sowohl sachlich als auch räumlich schutzbedürftig.
46 
3.1 In sachlicher Hinsicht ist ein (Grund)Wasservorkommen schutzbedürftig, wenn ohne die Unterschutzstellung eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung befürchtet werden müsste, weil zum Beispiel ohne Schutzvorkehrungen eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das zur Versorgung benötigte Grundwasser hygienisch oder geschmacklich in seiner Eignung für Trinkwasserzwecke beeinträchtigt wird (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.08.1998 - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138).
47 
Davon ist angesichts der - wie bereits herausgestellten - überragenden Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen (vgl. allgemein § 1a i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 [Grundwasser] WHG). Insoweit bedurfte es bei Erlass der WSV nicht eines konkreten Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist hier bereits dann erforderlich im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urteil vom 12.09.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87/89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, NK-Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/07 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; BayVGH, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 9). Ein langfristig wirksamer Schutz der Grundwasservorkommen vor Stoffen, die zur Verunreinigung des Grundwassers führen können, ist für die derzeitige und zukünftige Trinkwasserversorgung unverzichtbar (Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 110a Rn. 17). Im Übrigen hat das LGRB überzeugend darauf hingewiesen, es bestehe hinreichender Anlass, die Integrität der schützenden Deckschichten zu erhalten und schwer abbaubare Schadstoffe zuverlässig vom Grundwasser fernzuhalten. Dies gelte im vorliegenden Gebiet umso mehr, als die vorhandenen Deckschichten nicht sehr ausgeprägt seien und bezüglich ihrer Schutzfunktion auf Störungen sehr sensibel reagierten.
48 
3.2 Die räumliche Abgrenzung des WSV „Leutkircher Heide“ ist gleichfalls nicht zu beanstanden.
49 
Das LGRB führt zu den geologischen und hydrogeologischen Verhältnissen in seinem Abschlussgutachten vom 15.11.1991 und dem Hydrogeologischen Folgegutachten vom 28.11.2008 im Wesentlichen aus: Der Untergrund im Wasserschutzgebiet baue sich aus eiszeitlichen Sanden und Schottern auf. Während der Würm-Eiszeit hätten sich die Gletscher-Abflüsse in die unterlagernden, gering wasserdurchlässigen Sedimente der tertiären Süßwassermolasse eingegraben. Anschließend seien die so entstandenen rinnenartigen Eintiefungen wieder mit vom Fluss mitgeführten Sanden und Schottern verfüllt worden. So sei ein System mehrerer gut wasserführender Rinnen entstanden, die überwiegend einen hydraulischen Kontakt untereinander besäßen. Entsprechend der damaligen Abflussverhältnisse seien die Hauptrichtungen der Abflussrinnen nach Norden und nach Nordosten bis Osten gerichtet. Die einzelnen Rinnen seien nach den sie bildenden Flüssen bzw. Gewässern benannt worden. Die markantesten Rinnenstrukturen im Wasserschutzgebiet seien die Argen-Eschach-Rinne, die Tiefe Aitrachrinne sowie das Orlauer Eschachtal. Die Rinnen wiesen gegenüber den unterlagernden und seitlich umgebenden Sedimenten der Süßwassermolasse eine sehr hohe Wasserdurchlässigkeit auf. Aufgrund der mit einem leichten Gefälle versehenen Rinnenstrukturen - vergleichbar mit einem Fluss - fließe darin das Grundwasser in großen Mengen und hohen Abstandsgeschwindigkeiten hindurch. Diese Hauptstromrinnen besäßen daher eine herausragende Stellung als nutzbares Grundwasserstockwerk und hätten eine überregionale Bedeutung. Die größten Ergiebigkeiten wiesen Brunnen auf, die im Hauptstrom der Rinne den Grundwasserleiter vollständig erschlössen. Zu den Randbereichen hin nähmen die Mächtigkeiten und damit auch die Ergiebigkeit des Grundwasserleiters ab. Die Überdeckung des Grundwasserleiters bestehe lediglich im Bereich des Friesenhofener Eschach Schwemmfächers aus bindigen Sedimenten nennenswerter Mächtigkeit. Es sei dort eine mehrere Meter mächtige unregelmäßige Wechselfolge aus Hochflutlehmen und Kiesen aufgebaut. Im übrigen Gebiet bestehe die Überdeckung aus einer maximal 1 m mächtigen Kiesverwitterungslehmdecke (Kies-Para-Braunerde) bzw. aus wenige Dezimeter mächtigen schluffig-tonigen Auelehmen. Südlich von Herlazhofen würden die Kiese der Argen-Eschach-Rinne, westlich von Diepoldshofen die der Tiefe Aitrach-Rinne von bis zu mehrere 10 m mächtigen feinsandigen bzw. tonigen Schluffen mit Kieseinschaltungen der Würmendmoräne überlagert. Das Grundwasser sei im Untersuchungsgebiet nicht gespannt. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass die breite würmeiszeitliche Schotterebene der Leutkircher Heide sich aus der aus südlicher Richtung kommenden Argen-Eschach-Rinne und aus der entlang dem Wurzacher Achtal verlaufenden Tiefen Aitrachrinne zusammensetze. Nordwestlich von Leutkirch bei Weilerhaid münde die Argen-Eschach-Rinne in die über das Aitrachtal ins Illertal führende Tiefe Aichtrach-Rinne ein. Diese mit Schmelzwasserkiesen verfüllten Rinnensysteme bildeten ein zusammenhängendes sehr ergiebiges Grundwasservorkommen (vgl. S. 10 und 11 Gutachten LGRB). Der nördliche Teil des Schutzgebiets sei entlang der Tiefen Aichtrachrinne in west-östlicher Richtung parallel zur Wurzacher Ach ausgerichtet. In dieser Rinne lägen die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“. Der südliche Teil des Schutzgebiets orientiere sich am Verlauf der Argen-Eschach-Rinne, die von Süd/Südosten her nach Nord/Nordwesten verlaufe. Nordwestlich von Leutkirch - bei Haid - vereinigten sich beide Rinnen. Aufgrund der dargestellten hydrogeologischen Situation im Gebiet der Leutkircher Heide und des Wurzacher Achtales sowie der Anordnung der Fassungen überlappten sich die Einzugsgebiete der beiden Fassungen in hohem Maße, weshalb von einem gemeinsamen Einzugsgebiet auszugehen sei. Dessen oberirdische Grenzen seien zum Teil nicht identisch mit den unterirdischen. Die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ würden somit aus zwei Hauptstromrichtungen angeströmt. Für die Größe des Schutzgebiets sei dieser Umstand von entscheidender Bedeutung, da beide Zustrombereiche als Wasserschutzgebiet ausgewiesen werden müssten. Der Brunnen „Lauben“ befinde sich in der Tiefen Aitrach-Rinne und erhalte Zustrom von Westen aus dieser Rinne sowie aus Süden durch die Argen-Eschach-Rinne. Der Brunnen „Reichenhofen“ befinde sich in der Tiefen Aichtrach-Rinne im Bereich des Zusammenflusses mit der Argen-Eschach-Rinne, die aus südlichen Richtung einmünde. Der Brunnen „Reichenhofen“ werde daher sowohl von der Tiefen Aitrachrinne (aus Westen) als auch von der Argen-Eschach-Rinne (aus Süden) angeströmt.
50 
Zu den im Wesentlichen gleichen geologischen und hydrogeologischen Verhältnissen kommt auch die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... zur geplanten Ausweisung des Wasserschutzgebiets Leutkircher Heide, Landkreis Ravensburg vom Juli 2005, das im Auftrag der Schutzgemeinschaft der Wasserschutzgebietsbetroffenen Leutkircher Heide/Aitrachtal im Juli 2005 erstellt wurde. Der Einwand gegen das Abschlussgutachten des LGRB, Gegenstand dieses Gutachtens seien Brunnen, die aus dem jetzigen Verfahren abgetrennt oder bereits außer Betrieb genommen worden seien (Brunnen Rauns, Herlazhofen, Friesenhofen und Unterzeil), weshalb das Gutachten daher nicht geeignet sei, ein Wasserschutzgebiet für die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ abzugrenzen, greift nicht durch. In seiner ergänzenden Stellungnahme zum Abschlussgutachten vom 28.11.2008 hat das LGRB ausgeführt, auch bei Herausnahme der Brunnen „Rauns“, „Herlazhofen“, „Friesenhofen“ und „Unterzeil“ ergebe sich für die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ aufgrund der dargestellten großräumigen und sich überlappenden Zustrombereiche der in die Wasserschutzgebietsverordnung übernommene Abgrenzungsvorschlag. Insoweit werde der Sachverhalt zur südlichen Begrenzung des Wasserschutzgebiets für die Brunnen „Lauben“ aus dem Abschlussgutachten 1991 nur unvollständig zitiert und deshalb nicht richtig wiedergegeben. Aus Kapitel 8.1.3 des Abschlussgutachtens (S. 23 und 24, wie auch aus Anl. 17) gehe hervor, dass bei Wegfall der geplanten Entnahmestelle Unterzeil und der übrigen Brunnen der gesamte südliche Teil der Leutkircher Heide, der Argen-Eschach-Rinne und das Eschachtal zum Einzugsgebiet des Brunnens „Lauben“ gehörten. Ebenso sei für diesen Fall auch die Grenzziehung zwischen dem Wasserschutzgebiet des Brunnens „Reichenhofen“ und dem des Brunnens „Lauben“ klargestellt.
51 
Der Senat schließt sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Darlegungen des LGRB zu den geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten und der hierauf beruhenden Abgrenzung des Wasserschutzgebiets an. Allein der Umstand, dass das Gutachten bereits 1991 erstellt wurde, führt nicht dazu, dass es als Grundlage für die räumliche Abgrenzung des Wasserschutzgebietes „Leutkircher Heide“ nicht tragfähig ist. Dr. ... hat in der mündlichen Verhandlung zwar erklärt, man hätte aufgrund neuerer Untersuchungsmethoden differenziertere Ergebnisse finden können. Die Antragsteller haben indessen nicht substantiiert vorgetragen, dass die vom Landesamt zugrunde gelegten geologischen und hydrogeologischen Umstände unzutreffend seien oder sich grundlegend, das Gutachten insgesamt in Frage stellend, gewandelt hätten. Das LGRB weist insoweit darauf hin, dass das Abschlussgutachten die umfangreichen Untersuchungsergebnisse zur „Hydrogeologischen Karte Baden-Württemberg - Leutkircher Heide und Aitrachtal“ von 1989 sowie die Ergebnisse des darauf aufbauenden numerischen Grundwasserströmungsmodells der Universität Karlsruhe von 1991 berücksichtige. Durch seither neu hinzugekommene hydrogeologische Informationen hätten sich keine grundsätzlichen Änderungen im Verständnis der geologischen und hydrogeologischen Zusammenhänge ergeben. Die Darstellung im Abschlussgutachten wird im Übrigen in geologischer und hydrogeologischer Hinsicht gerade durch die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... ... vom Juli 2005 im Wesentlichen bestätigt. Das hydrogeologische Abschlussgutachten hat das Einzugsgebiet für die beiden streitgegenständlichen Brunnen sorgfältig beschrieben und dargestellt. Es hat ausführlich dargelegt, nach welchen Kriterien im vorliegenden Fall die einzelnen Schutzzonen - auch soweit eine Abweichung von den Grundregeln (z.B. bei der Bestimmung und Berechnung der 50-Tage-Linie) geboten war - auszuweisen und voneinander abzugrenzen seien. Unter dem Gesichtspunkt der räumlichen Schutzbedürftigkeit ist die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets zum Schutz des zum Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ rechnenden Grundwassers in hydrogeologischer Hinsicht nicht zu beanstanden.
52 
4. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist schließlich auch die Schutzfähigkeit des im Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ von der Wasserschutzgebietsverordnung unter Schutz gestellten Grundwassers zu bejahen.
53 
Das Wasservorkommen muss ohne unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter möglich, d.h. schutzfähig sein (vgl. zu diesen Anforderungen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 638; Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = ZfW 2000, 138; Urteil vom 21.11.2001 - 8 S 940/01 -, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312 = NuR 1996, 364; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.08.1992 - 10 C 11067/91 -, ZfW 1993, 220; Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007, 156; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 19 RdNr. 5; Czychowski, a.a.O., Rdnr. 10 m.w.N). Erforderlich ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets insoweit nicht erst dann, wenn unabweisbar feststeht, dass dem öffentlichen Interesse an dem Schutz eines Trinkwasservorkommens auf andere Weise nicht entsprochen werden kann. Ausreichend ist - wie eingangs unter II. bereits ausgeführt - ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist daher bereits dann erforderlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urteil vom 12.09.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87.89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, NK-Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; BayVGH, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 9).
54 
Nach Maßgabe dessen wird die WSV „Leutkircher Heide“ auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht, insbesondere vermag der Senat eine unverhältnismäßige Beschränkung rechtlich geschützter Interessen der Antragsteller nicht festzustellen.
55 
a.) Der Rechtmäßigkeit der Wasserschutzgebietsausweisung „Leutkircher Heide“ steht insoweit nicht entgegen, dass ein deutlich verkleinertes Schutzgebiet durch eine Verlagerung und Konzentration der für die Trinkwasserversorgung genutzten Brunnen, insbesondere der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“, auf eine Hauptstromrinne erreicht werden könnte. Hierauf verweist zwar die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... und diskutiert insoweit die Nutzung der Argen-Eschach-Rinne und die Nutzung der Tiefen Aitrach-Rinne sowie die Nutzung der in diesen grundwasserführenden Rinnen liegenden Brunnen. Die Stellungnahme weist aber im Ergebnis keine zeitnah umsetzbare Alternativlösung auf. Vielmehr wird eingeräumt, dass eine Konzentration der Trinkwasserversorgung auf eine der maßgebenden grundwasserführenden Rinnen umfangreiche Ermittlungen voraussetzte. So müssten entweder Brunnenneubohrungen erfolgen oder - z.B. bei einer alleinigen Nutzung der Tiefen Aichtrach-Rinne - Versuchsbohrungen niedergebracht werden, um die Wasserqualität sowie die Ergiebigkeit zu ermitteln. Eine Konzentration der Grundwassernutzung auf den Bereich des Brunnens „Lauben“ sei, wie die Stellungnahme weiter ausführt, zur Verkleinerung des Wasserschutzgebiets überhaupt nicht zielführend. Auch eine Konzentration der Grundwassernutzung auf den Bereich des Brunnens „Reichenhofen“ sei nur nachrangig zu behandeln, das Schutzgebiet erführe dadurch nur eine geringfügige Verkleinerung. Bei der ausschließlichen Nutzung von Brunnen im Bereich des Brunnens „Adrazhofen“ entfiele nach Auffassung des Geowissenschaftlichen Büros das derzeit geplante Schutzgebiet. Allerdings müsste die Möglichkeit der ausschließlichen Nutzung dieses Gewinnungsgebiets, gegebenenfalls bei gleichzeitiger Einrichtung eines Notwasserverbundes mit einer benachbarten Wasserversorgung, eingehend geprüft werden. Auch dies zeigt, dass eine Konzentration ohne Einrichtung eines Notwasserverbundes sich offenbar nicht realisieren ließe. Auch eine Verlagerung der Trinkwasserförderung in den Bereich der Brunnen „Winterstetten“ werde wegen der großen Entfernung zur Stadt Leutkirch lediglich als nachrangig angesehen. Das Gewinnungsgebiet der Brunnengalerie „Rauns“ sei - so die Stellungnahme - voraussichtlich ausreichend ergiebig, um den gesamten Wasserbedarf der Stadt Leutkirch zu decken, da sich dieses Gebiet innerhalb der stark durchströmten Argen-Eschach-Rinne befinde. Die Brunnengalerie wurde indessen, worauf auch Dr. ... hinweist, aus dem regulären Betrieb genommen, da sich die Engere Schutzzone aufgrund der geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten über ein vergleichsweise großes Gebiet erstrecken müsste. Aus Rücksicht auf die damit verbundenen notwendigen Einschränkungen in der landwirtschaftlichen Nutzung dieser Flächen wurde auf die weitere Nutzung dieser Brunnen verzichtet. Letzteres wurde vom Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung noch einmal näher erläutert und bestätigt.
56 
Vor diesem Hintergrund ist auch dieser Lösungsvorschlag wenig überzeugend, insbesondere müsste die Brunnengalerie mit entsprechenden Investitionskosten wieder in Betrieb genommen werden. Für die Brunnen „Herlazhofen“ müsste erst noch durch entsprechende Probebohrungen ermittelt werden, ob dieses Gewinnungsgebiet ein ausreichendes Grundwasserdargebot besitzt. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die vom Geowissenschaftlichen Büro Dr. ... vorgeschlagene Konzentration der Trinkwasserförderung auf eine der maßgebenden Grundwasserrinnen derzeit nicht ohne weitere umfangreiche hydrogeologische Ermittlungen und Untersuchungen sowie erhebliche Investitionen umsetzbar ist. Demgegenüber sind die derzeit für die Trinkwasserversorgung sich im Betrieb befindlichen Brunnen - insbesondere die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ - mit den dazuge- hörenden infrastrukturellen Gegebenheiten in vollem Umfang betriebsbereit und nutzbar. Vor diesem Hintergrund sind die von Dr. ... aufgezeigten Alternativen gegenüber der bestehenden Brunnenanlagen der Stadt Leutkirch keinesfalls derart zwingend, dass die Wasserbehörde sie bei der Ausweisung des Wasserschutzgebietes hätte mit bedenken oder gar umsetzen müssen, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen. Darüber hinaus ist entgegen der Auffassung der Antragsteller bei der Ausweisung eines Wasserschutzgebiets grundsätzlich von den vorhandenen, in Betrieb befindlichen Brunnen auszugehen. Die der Festsetzung von Wasserschutzgebieten vorgelagerte Ebene der Standortentscheidung zeigt bereits § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG selbst auf. Denn danach können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Der bei einer Wasserschutzgebietsausweisung zugrunde gelegte Standort einer bestehenden und in Kenntnis der Wasserbehörde genutzten Anlage der öffentlichen Wasserversorgung kann sonach im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden; es kann also nicht geprüft werden, ob der Träger der Wasserversorgung mit gleichem Erfolg einen Brunnen auch an anderer Stelle hätte niederbringen können (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.03.1971 - II 504/69 -, ZfW 1972, 182; Hess.VGH, Urteil vom 17.05.2002 - 7 N 4645/98 -, NuR 2002, 609; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Auf. 2004, Rn. 869). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Brunnen in absehbarer Zeit in wassertechnischer oder wasserwirtschaftlicher Hinsicht zur Gewinnung von Trinkwasser nicht mehr einsetzbar wären (siehe insoweit der mit dem vorliegenden Fall allerdings nicht vergleichbare Sachverhalt im Urteil des Bay.VGH vom 24.10.2007 - 22 N 05.2524 -, NVwZ-RR 2008, 380). Die von der Stadt Leutkirch zur Trinkwassergewinnung genutzten Brunnenstandorte geben insoweit keinen Anlass zu Bedenken. Die Notwendigkeit von Instandhaltungsmaßnahmen ändert hieran nichts. Deshalb hat die Wasserbehörde zu Recht die Festsetzung des Wasserschutzgebietes an den vorhandenen Brunnenstandorten - auch und insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen - ausgerichtet (vgl. insoweit Hess.VGH, Urteil vom 17.05.2002 - 7 N 4645/98 -, NuR 2002, 609).
57 
Ausschließlich ein Brunnenstandort in einer der Hauptrinnen für die Gesamtwasserversorgung wäre weiterhin mit den Grundsätzen einer sicheren und nachhaltigen Wasserversorgung nicht vereinbar. Dies würde sich insbesondere bei einer Verunreinigung des Grundwassers in diesem einzigen Brunneneinzugsgebiet zeigen. Damit bestünde eine Gefährdung für die gesamte Trinkwasserversorgung. Werden hingegen - wie vorgesehen - mehrere orts- nahe, aber räumlich getrennte Grundwasservorkommen genutzt, wird ein deutlich nachhaltigerer Ressourcenschutz erreicht. Bei der Verunreinigung eines Grundwasserleiters in einem Brunneneinzugsgebiet mit der Folge einer Außerbetriebnahme der Anlage kann die Wasserversorgung ohne Weiteres vorübergehend aus den beiden nicht belasteten Grundwasserbrunnen weiter betrieben werden. Dies entspricht einer zukunftsorientierten Planung, die den Grundwasserschutz und die Trinkwasserversorgung gleichermaßen gewährleistet. Aus diesem Grund macht auch die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... die Verlagerung der Trinkwasserförderung allein in das Einzugsgebiet des Brunnen „Rauns“ mit gutem Grund von der Einrichtung eines Notwasserverbundes mit einer benachbarten Wasserversorgung abhängig.
58 
Gegen eine Konzentration der Trinkwasserförderung auf eine der Hauptstromrinnen sprechen auch die vom Antragsgegner aufgeführten hydrogeologischen Besonderheiten im Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“. Hierbei sind besonders die unterschiedlichen Grundwasserfließgeschwindigkeiten in den unmittelbaren Zustrombereichen in den Blick zu nehmen. Die Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ liegen in einem Bereich, in dem die Grundwasserfließgeschwindigkeit sehr viel geringer ist als bei den alternativen Standorten im südlichen Einzugsgebiet (Brunnen „Rauns“, „Herlazhofen“, „Adrazhofen“ und „Friesenhofen“ sowie „Winterstetten“). Eine mögliche Schadstofffahne würde bei einem südlichen Brunnenstandort mit einer mehrfachen Abstandsgeschwindigkeit auf die Grundwasserfassung zufließen. Diese natürliche hydrogeologische Gegebenheit hat Auswirkung bei der Festlegung der 50-Tage-Linie. Die oberstromige Entfernung der 50-Tage-Linie liegt bei den Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ zwischen 700 und 1.000 m. Demgegenüber erforderten die südlichen Standorte Herlazhofen und Rauns Entfernungen von 1.700 bis 2.400 m (vgl. hierzu S. 24 ff. des Abschlussgutachtens des LGRB). Würde eine Konzentration der Brunnenstandorte nach Herlazhofen bzw. Rauns verlagert werden, würde dies entsprechend größere Schutzzonen II mit restriktiveren Schutzbestimmungen zur Folge haben.
59 
Auch mit Blick auf den zu erwartenden zukünftigen Gesamtjahreswasserbedarf widerspricht nur ein Brunnenstandort in der Hauptrinne den Grundsätzen einer sicheren und nachhaltigen Wasserversorgung. Nach der Wasserbilanz für das Prognosejahr 2025 liegt dieser bei 2,9 Millionen m³. Die durchschnittliche Wasserförderung der letzten Jahre beträgt 2,6 Millionen m³. Weder der derzeitigen noch der zukünftige Wasserbedarf kann aus einem Brunnen bereitgestellt werden. Der Brunnen „Winterstetten“ verfügt nach den Angaben des Antragsgegners lediglich über ein nutzbares Dargebot von 91.000 m³ und ist allenfalls für die Ortsversorgung von Friesenhofen und Winterstetten ausreichend. Das Wasserschutzgebiet für den Brunnen „Adrazhofen“ sei für eine Jahresfördermenge von 949.000 m³ ausgelegt. Das Grundwasservorkommen in diesem Bereich sei flachgründig, oberflächennah und damit gegen anthropogene Einflüsse sehr empfindlich. Der dortige Brunnen exfiltriere unterstromig einen Teil des Grundwassers im Bereich Kesselbrunn und fließe über den Neumühlebach in den Stadtweiher. Eine Steigerung der Entnahmerate würde durch Schüttungsrückgang die in diesen Bereichen liegenden Feuchtbiotope in Mitleidenschaft ziehen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass unterhalb der Brunnenanlage „Lauben“ das Naturschutzgebiet „Laubener Brunnen“ liege, das im Wesentlichen durch natürliche Grundwasseraufbrüche geprägt sei. Dieses Naturschutzgebiet befindet sich innerhalb des FFH-Gebiets „Aitrach und Herrgottsried“ (vgl. FFH-Gebietsmeldungen 2005; Gebiets-Nr. 8026-341; TK 25-Nr. 8026, 8125, 8126 auf der Gemarkung der Gemeinden Aichstetten, Aitrach, Bad Wurzach, Leutkirch im Allgäu, Tannheim). Um durch die oberliegende Grundwasserentnahme aus der Wassergewinnungsanlage „Lauben“ diese grundwassersensiblen Bereiche und damit den Schutzzweck des Naturschutzgebiets und FFH-Gebiets nicht wesentlich zu beeinträchtigen, sei - wie der Antragsgegner auch in der mündlichen Verhandlung schlüssig ausgeführt hat - die Entnahmemenge auf knapp 1,9 Millionen m³ begrenzt worden. Damit könne auch der Brunnen „Lauben“ den Wasserbedarf nicht in vollem Umfang abdecken. Die restliche Bedarfsdeckung müsse daher durch die Brunnenanlage „Reichenhofen“ mit ca. 182.000 m³ sichergestellt werden. Auch hier sei die Grundwasserförderung zur Abdeckung des Gesamtwasserbedarfs nicht möglich, da die nordwestlich des Brunnens liegenden Feuchtbiotope an der Wurzacher Ach von Grundwasseraustritten gespeist würden.
60 
Diese Betrachtungen zeigen, wie stark die förderbaren Wassermengen bei den oberflächennahen Grundwasservorkommen an die ökologisch verträglichen Entnahmemengen anzupassen sind. Der Senat hat keinen Anlass, an diesen bereits in der Antragserwiderung ausführlich dargestellten und in der mündlichen Verhandlung wiederholten diesbezüglichen Darlegungen des Antragsgegners zu zweifeln. Die Antragsteller haben zwar erstmals in der mündlichen Verhandlung bestritten, dass die dargestellte besondere ökologische Gesamtsituation die Beschränkungen der Entnahmeraten gebiete. Sie sind ihnen jedoch auch in Ansehung der hierauf bezogenen umfangreichen Ausführungen in der Antragserwiderung weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert entgegengetreten. Soweit Dr. ... darauf hingewiesen hat, die Beschränkung der Entnahmerate in dem FFH-Gebiet „Aitrach und Herrgottsried“ infolge der dort hydrogeologisch vorzufindenden Artesik könne durch weitere Brunnen beseitigt werden, mag dies zwar zutreffen. Es ändert aber nichts daran, dass die Wasserbehörde - wie oben ausgeführt - bei der Festsetzung des Wasserschutzgebiets grundsätzlich von den bestehenden Brunnen und ihren Besonderheiten auszugehen hat. Die Entscheidung, weitere Brunnenstandorte zu schaffen, ist im Übrigen Gegenstand der gesamtwasserwirtschaftlichen Planung des Trägers der Wasserversorgung, an dessen Stelle sich das Gericht nicht setzen kann. Die Vorhaltung von zwei Notbrunnen, die innerhalb der Schutzgebietsfläche liegen, ist mit Blick auf eine zukunftsorientierte Sicherung der Wasserversorgung nicht zu beanstanden.
61 
Der Einwand der Antragsteller, der Brunnen „Reichenhofen“ könne angesichts der geringen Entnahmemenge aus dem Wasserschutzgebiet herausgenommen werden, ohne dass die Trinkwasserversorgung gefährdet wäre, greift nicht durch. Der Vertreter des Antragsgegners hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sich dadurch aufgrund der sich überschneidenden Zustrombereiche der beiden Grundwasserleiter die Gesamtfläche des Wasserschutzgebiets nicht ändern würde. Lediglich die Schutzzone III A würde zur Schutzzone III B werden. Dadurch würde sich aber die Situation der Antragssteller nicht verbessern. Denn das Umbruchverbot sowie die besonderen Anforderungen an die Lagerung wassergefährdender Stoffe würden dort gleichfalls gelten. Darüber hinaus hat der Vertreter des Antragsgegners überzeugend dargelegt, dass gerade dem Brunnen „Reichenhofen“ vor dem Hintergrund der hydrogeologischen Situation eine herausgehobene Bedeutung für die Sicherung der Trinkwasserversorgung zukommt. Der Brunnen „Reichenhofen“ nimmt insoweit eine besondere Stellung ein, als er gegenüber den anderen zur Wassergewinnung genutzten Brunnen der Wasserversorgung der Stadt Leutkirch - wie auch der Notbrunnen - nicht in der grundwasserführen- den Hauptrinne (Argen-Eschach-Rinne und Aitrach-Rinne) liegt, sondern im Zustrombereich der Wurzacher-Ach-Rinne. Bei einer Verunreinigung des Grundwassers in der Hauptrinne wäre der Brunnen „Reichenhofen“ in der Lage, die Versorgung der Bevölkerung zumindest mit Trinkwasser sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund steht für den Senat fest, dass der Brunnen „Reichenhofen“ unter dem Gesichtspunkt einer nachhaltigen Sicherung für die bestehende und künftige Trinkwasserversorgung der Stadt Leutkirch nicht verzichtbar ist und deshalb zu Recht als notwendiger Baustein der wasserwirtschaftlichen Planung in die WSV „Leutkircher Heide“ einbezogen wurde.
62 
b.) Auch im Hinblick auf die Schutzbestimmungen der §§ 3 bis 8 WSV „Leutkircher Heide“ i. V. m. der SchALVO bestehen keine Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der angegriffenen WSV. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die SchALVO zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile Ausgleichsleistungen sowie im Einzelfall Befreiungen und auch die WSV - mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Vermeidung unzumutbarer Härte in Einzelfällen - in § 10 WSV ebenfalls die Möglichkeit von Befreiungen von Verboten der WSV vorsehen (BayVGH, Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2625 -, ZfW 2003, 222; zur Verfassungsgemäßheit der SchALVO siehe VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.05.2004 - 8 S 471/03 - n.v.). Die in §§ 3 ff. SchALVO in Verbindung mit der maßgeblichen Wasserschutzgebietsverordnung geregelten Verbote schränken die Nutzbarkeit der Grundstücke situationsbedingt ein. Sie sind keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; HessVGH, Urteil vom 17.05.2002 - 7 N 4645/98 -, ZfW 2004, 33). Die Antragsteller haben die sonstigen Schutzanordnungen in den jeweiligen Schutzzonen im Einzelnen nicht substantiiert angegriffen. Der Antragsteller zu 1) hat zwar erklärt, sein Antrag auf Umbruch von Grünland sei aufgrund der Bestimmungen der WSV „Leutkircher Heide“ abgelehnt worden. Er habe diesen Antrag im Hinblick auf eine Umstrukturierung seines landwirtschaftlichen Betriebs gestellt. Auf Nachfrage gab er indessen an, eine Umstrukturierung seines Viehbetriebs sei weder in Planung noch gar eingeleitet worden. Auch der Antragsteller zu 2) konnte keine greifbare Beeinträchtigung dartun. Er hat eingeräumt, sein Betrieb sei durch die WSV „Leutkircher Heide“ nicht betroffen. Der Senat sah trotz dieser Angaben mit Blick auf die Unbegründetheit des Normenkontrollantrags keinen Anlass, insoweit die Frage der Antragsbefugnis zu vertiefen. Unabhängig davon begegnen die Einschränkungen aufgrund der Schutzbestimmungen in der WSV „Leutkircher Heide“ hinsichtlich der überragenden Bedeutung des Grundwasserschutzes auch im Lichte des Art. 14 GG keinen durchgreifenden Bedenken.
63 
c.) Die Einteilung der Schutzzonen in die Zonen I bis III und ihre Abgrenzung folgt den hierfür nach guter fachlicher Übung vorgesehenen Grundsätzen und Erfahrungswerten, wie sie beispielsweise in den vom Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) in Abstimmung mit der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erarbeiteten „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“, deren Teil I. die Schutzgebiete für Grundwasser zum Gegenstand hat (DVGW-Arbeitsblatt W 101), aufgeführt sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; BayVGH, Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; vgl. für Baden-Württemberg auch Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460). Für die Abgrenzung der Schutzgebiete und die Gliederung der Schutzzonen gelten weiterhin die „Hydrogeologischen Kriterien für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten in Baden-Württemberg“ (in: Grundwasser und Gesteinsabbau, Geologisches Landesamt Baden-Württemberg, Informationen 2/1991, Freiburg 1991). Als weitere Grundlagen für die fachtechnische Abgrenzung von Wasserschutzgebieten sind nach diesem Werk und dem Abschlussgutachten des LGRB auch die von einer Arbeitsgruppe von Hydrogeologen der - seinerzeitigen - geologischen Landesämter erarbeiteten und im Geologischen Jahrbuch 1984 erschienenen Hydrogeologischen Kriterien bei der Bemessung von Wasserschutzgebieten für Grundwasserfassungen (Belzenkötter u.a., Hannover 1984) maßgebend. Die „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“ enthalten Regelungen, bei denen es sich um die sachverständige Zusammenfassung naturwissenschaftlicher, hygienischer und technischer Erkenntnisse handelt, die bei der Einrichtung eines Wasserschutzgebiets für Grundwasser zum Schutz vor nachteiligen Veränderungen seiner Beschaffenheit zu beachten sind, also um eine sachverständige Konkretisierung dessen, was als „erforderlich“ im Sinne des § 19 WHG und damit als notwendige und hinreichende Festsetzung im Rahmen einer Wasserschutzgebietsverordnung anzusehen ist. Zwar darf das Arbeitsblatt W 101 nicht pauschal angewandt werden; entscheidend sind immer die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die jeweiligen geologischen und hydrologischen Gegebenheiten. Das in dem Regelwerk konzentrierte Fachwissen erfordert aber seine Berücksichtigung im Einzelfall und legt darüber hinaus nahe, dass Abweichungen begründet werden und sachlich gerechtfertigt sein müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; BayVGH, Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.1989 - 10 C 42.88 -, ZfW 1990, 480; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 18; Salzwedel, ZfW 1992, 397, 404 zur Fassung 1975; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 46 f). Die Richtlinien werden deshalb in Rechtsprechung und Literatur als „antezipiertes Sachverständigengutachten“ bezeichnet (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.03.1971 - II 504/69 -, ZfW 1972, 182; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.1989 - 10 C 42.88 -, ZfW 1990, 480; Czychowski, a.a.O.; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 878 m.w.N.).
64 
Das LGRB hat diese Vorgaben - wie bereits ausgeführt - im Rahmen seines Abschlussgutachtens berücksichtigt; auch die WSV „Leutkircher Heide“ trägt diesen Anforderungen bei der Einteilung und Abgrenzung der Schutzzonen und bei den Schutzanordnungen innerhalb dieser Zonen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
66 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
67 
Beschluss vom 02. Dezember 2009
68 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
69 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg.
20 
Der Antrag ist zwar im Ergebnis zulässig (A.), in der Sache aber unbegründet (B.).
A.
21 
Gegen die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
I.
22 
Der Normenkontrollantrag wäre, soweit er sich gegen § 12 (Ordnungswidrigkeiten) WSV „Leutkircher Heide“ richten sollte, allerdings nicht statthaft. Im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle entscheidet der Senat gemäß § 47 Abs. 1 VwGO „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“. Antragsgegenstand können danach nur solche Rechtsvorschriften sein, deren Überprüfung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen sind, also zu öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten führen können. Hieran fehlt es für Vorschriften, die wie § 12 WSV rein ordnungswidrigkeitsrechtlicher Natur sind und deren Vollzug durch die Verwaltungsbehörde allein von den ordentlichen Gerichten kontrolliert werden kann (§ 68 OWiG). Daran vermag der enge Zusammenhang mit den weiteren Bestimmungen der WSV „Leutkircher Heide“ nichts zu ändern. Auch wenn die Vorschriften zusammen zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden und die Ungültigkeit der Verbotsnorm die Bewehrungsvorschrift leer laufen ließe, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht befugt, die letztere mit der in § 47 Abs. 5 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO angeordneten Wirkung für unwirksam zu erklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695; Beschluss vom 27.07.1995 - 7 NB 1.95 -, BVerwGE 99, 88 = NVwZ 1996, 63 = VBlBW 1995, 472; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 18.02.1992, VBlBW 1993, 99 = NVwZ 1992, 1105; NK-Beschluss vom 29.04.1993, ESVGH 33, Nr. 140; NK-Beschluss vom 15.12.1992 - 10 S 305/92 -, ESVGH 43, 124 = DVBl. 1993, 778; NK-Urteil vom 05.02.2002 - 10 S 1379/00 -, NuR 2004, 175 = BWGZ 2002, 801).
23 
Der Antrag im Übrigen ist jedoch statthaft, weil es sich bei der zur Überprüfung gestellten WSV „Leutkircher Heide“ um eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handelt (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO).
II.
24 
Der Normenkontrollantrag vom 19.01.2007 ist auch fristgerecht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) gestellt worden. Hierbei kann unerörtert bleiben, ob die berichtigende Bekanntmachung vom 27.12.2005 und/oder die nochmalige berichtigende Bekanntmachung vom 13.01.2006 den Lauf der Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 VwGO a.F. neu in Lauf gesetzt haben. Denn auch dann, wenn ausschließlich auf die erste Bekanntmachung der WSV „Leutkircher Heide“ am 21.12.2005 abzustellen wäre (vgl. zur Neubekanntmachung von Normen BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 -, BRS 71 Nr. 47 (2007); Beschluss vom 01.08.2007 - 4 BN 32.07 -, NVwZ 2007, 1310; Beschluss vom 19.10.2006 - 9 B 7.06 - juris; Beschluss vom 27.10.1998 - 4 BN 46.98 -, ZfBR 1999, 45; Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 40.96 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 9; Beschluss vom 09.05.1996 - 4 NB 60.96 - Buchholz 406.11 § 12 BauGB Nr. 21; BayVGH, Beschluss vom 28.02.2008 - 1 NE 07.2946 u.a. -, juris), hätte der Normenkontrollantrag die maßgebliche Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. gewahrt.
III.
25 
Die Antragsteller sind weiterhin gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Denn sie können geltend machen, durch die Wasserschutzgebietsverordnung - namentlich durch die infolge der Einbeziehung der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke in die Zone III A zu deren Schutz geltenden Ge-und Verbote nach §§ 5 bis 8 WSV „Leutkircher Heide“ sowie durch die Schutzbestimmungen der SchALVO (vgl. § 2 WSV „Leutkircher Heide“) - in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 GG verletzt zu sein.
IV.
26 
Dem Normenkontrollantrag fehlte hinsichtlich § 2 WSV (Geltung der Schutzbestimmungen der SchALVO), soweit sich die Antragsteller auch hiergegen wenden sollten, allerdings das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Wie jedes verwaltungsgerichtliche Verfahren erfordert das Normenkontrollverfahren ein in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfendes Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehlt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichtes als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031; Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62, Nr. 47 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO, Nr. 61, m.w.N.). Die Unwirksamkeitserklärung des § 2 WSV verbesserte die Rechtsstellung der Antragsteller nicht. Denn gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 SchALVO gelten die Schutzbestimmungen dieser Verordnung in Wasserschutzgebieten zum Schutz des Grundwassers unabhängig davon, ob die Wasserschutzgebietsverordnung dies selbst bestimmt. § 2 WSV kommt insoweit kein eigenständiger Regelungsgehalt zu.
B.
27 
Der insoweit zulässige Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
28 
Die von den Antragstellern geltend gemachten Mängel der Rechtsverordnung liegen nicht vor; sonstige Fehler sind nicht ersichtlich.
I.
29 
Verfahrens- bzw. Formfehler bei der Normsetzung sind weder - innerhalb der Frist von einem Jahr nach Erlass der WSV „Leutkircher Heide“ (§ 110 a Abs. 1 WG), auf die im Rahmen der Verkündung ordnungsgemäß hingewiesen wurde - substantiiert gerügt worden noch ersichtlich.
30 
1. Entsprechend § 110 Abs. 2 WG wurden die durch die WSV „Leutkircher Heide“ betroffenen Gemeinden angehört. Der Entwurf der WSV „Leutkircher Heide“ wurde gemäß § 110 Abs. 3 WG i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für die Dauer eines Monats vom 10.08.2005 bis 09.09.2005 erneut mit den nach dieser Vorschrift erforderlichen Hinweisen öffentlich ausgelegt, nachdem aufgrund von Einwendungen, die im Rahmen der ersten Offenlage erhoben wurden, bekannt geworden war, dass Pläne abhanden gekommen waren.
31 
2. Die öffentliche Bekanntmachung über Ort und Dauer der Auslegung wurde auch ihrer „Anstoßfunktion“ gerecht. Die Bekanntmachung war sowohl hinreichend konkret als auch allgemein verständlich. Die von der WSV „Leutkircher Heide“ in Anspruch genommene Fläche wurde im Text wie auch in den beigefügten Plänen geographisch so genau bezeichnet und kartographisch entsprechend dargestellt, dass ein interessierter Bürger auf seine mögliche Betroffenheit aufmerksam werden konnte und aufgerufen war, sich um seine Belange zu kümmern (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris = DÖV 2009, 1010 [Ls.]). Der Bürger konnte auch klar erkennen, dass die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets gerade darin besteht, dass die Verordnung mit ihren Geboten und Verboten unmittelbar die künftige Nutzung konkret erfasster Grundstücke in ihrem Geltungsbereich bestimmt und nicht erst die Rechtsgrundlage für eine künftige Beschränkung der Eigentümerbefugnisse schafft.
32 
3. Weiterhin hat der Antragsgegner den Vorgaben des § 110 Abs. 4 WG entsprechend die vorgebrachten Bedenken geprüft und in den Schreiben des Landratsamts Ravensburg vom 01.12.2005, 02.12.2005, 12.12.2005 und 13.12. 2005 an die Einwender hierzu Stellung genommen sowie das Ergebnis mitgeteilt. Ferner wurde die WSV auch gem. Art. 63 Abs. 2 LVerf BW i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet.
33 
4. Der Antragsgegner hat schließlich das Zitiergebot des Art. 63 Abs. 1 Satz 3 LVerf BW beachtet. Danach ist in der Rechtsverordnung die Rechtsgrundlage anzugeben. Diesem Erfordernis ist hier Genüge getan, da in der Präambel der Wasserschutzgebietsverordnung nicht lediglich das ermächtigende Gesetz als solches, sondern mit der Benennung von § 19 Abs. 1 und 2 WHG die ermächtigende Einzelvorschrift des Gesetzes genannt wird (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 15.12.2008 - 1 S 2256/07 -, VBlBW 2009, 220).
II.
34 
Die WSV „Leutkircher Heide“ ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
35 
Die WSV „Leutkircher Heide“ findet ihre Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 1 und 2 WHG. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - i.V.m. § 24 Abs. 1 und § 110 Abs. 1 Wassergesetz Baden-Württemberg - WG BW - können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer, zu denen auch das Grundwasser gehört (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG), im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG können in den Wasserschutzgebieten bestimmte Handlungen verboten oder nur für beschränkt zulässig erklärt werden. Ergänzend hierzu bestimmt § 24 Abs. 1 WG BW u.a., dass die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden können, ihre Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen.
36 
Durch § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99) wird die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zuständige Behörde beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ermächtigt und verpflichtet, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ob sie ein Wasserschutzgebiet festsetzt oder dies im Hinblick auf etwaige anderweitige Möglichkeiten eines wirksamen Grundwasserschutzes unterlässt (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887; Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 - u.a., ZfW 1984, 294; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; NK-Urteil vom 18.11.2009 - 3 S 140/07 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], BayVGH, Urteil vom 13.06.1996, BayVBl 1997, 111; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007,156). Die Entscheidung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist allerdings nicht durch eine gestaltende Abwägung im Sinne des Fachplanungsrechts gekennzeichnet. Sie ist mithin keine spezifisch fachplanerische Entscheidung, sondern vielmehr das Ergebnis eines differenzierten Bewertungs- und Gestaltungsprozesses. Denn mit der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geht es nämlich nicht um die planende, potenziell eine Vielzahl von Lösungen zulassende Einordnung eines Vorhabens in die Umwelt, sondern um die Sicherung der an einem bestimmten Ort vorhandenen natürlichen Gewässerressourcen im Rahmen des Wohls der Allgemeinheit (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], BayVGH, Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2625 -, ZfW 2003, 222; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 14). Letzteres bestimmt sowohl das Ziel als auch die Grenze der ein Wasserschutzgebiet betreffenden Festsetzungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 6, 24 ff. m.w.N.).
37 
Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz des Grundwassers, wenn das genutzte Grundwasservorkommen schutzwürdig und schutzbedürftig und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer auch schutzfähig ist (vgl. zu diesen nach allg. M. die Erforderlichkeit bestimmenden Kriterien VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 18.11.2009 - 3 S 140/07 -; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 638; Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241; Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; Beschluss vom 05.08.1998 - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138; Urteil vom 21.11.2001 - 8 S 940/01 - juris; BayVGH, Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2626 -, ZfW 2003, 219; Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 15.09.2005 - 22 N 05.1126 -, ZfW 2007, 235; Urteil vom 13.10.2006 - 22 N 06.1247 -, juris; Urteil vom 27.10.2006 - 22 N 04.1544 -, ZfW 2008, 112; Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Urteil vom 15.09.2005 - 22 N 05.1126 -, ZfW 2007, 235; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, juris]; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007, 156; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 04.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312; Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 10; Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 41).
38 
Die Feststellung, ob das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG erfordert, verlangt indessen trotz der dargelegten spezifischen Struktur der Entscheidung eine Gegenüberstellung und Abwägung der für die Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen und der durch sie beeinträchtigten Belange und dabei auch die Beachtung des rechtsstaatlichen Übermaßverbots. Dabei erfordert das Wohl der Allgemeinheit bereits dann die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern. Der Nachweis eines drohenden Schadenseintritts im Einzelfall ist mithin nicht erforderlich. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Der Schutz von Trinkwasservorräten in der Natur vor Verschmutzung liegt grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit (vgl. VGH München, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609; VGH Mannheim, Beschluss vom 05.08.1998, - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138).
39 
Die Erforderlichkeit in diesem Sinne unterliegt dabei grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; BVerwG, Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 u.a. -, DVBl 1984, 342 = ZfW 1984, 294; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 u.a. -, NVwZ 1997, 887 = ZfW 1997, 193; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639; Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241).
40 
Nach Maßgabe der obigen Grundsätze hat das Landratsamt Ravensburg als zuständige untere Wasserbehörde (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 3 WG BW) nach § 19 Abs. 1 und 2 WHG und § 24 WG BW ausgehend von dem mit einem Abgrenzungsvorschlag verbundenen hydrogeologischen Abschlussgutachten des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau vom 15.11.1991 und der weiteren ergänzenden Stellungnahme dieses Amtes vom 28.11.2008 (vgl. Nr. 8.2.5 der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460) die angegriffene Rechtsverordnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erlassen. Denn im maßgebenden Zeitpunkt dieses Erlasses (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.11.2008 - 7 BN 2.08 -, UPR 2009, 236; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371) diente das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen der bestehenden und künftigen öffentlichen Wasserversorgung (1.). Ferner erforderte das Wohl der Allgemeinheit das festgesetzte Wasserschutzgebiet, weil das Grundwasservorkommen schutzwürdig (2.), schutzbedürftig (3.) und auch ohne unzumutbare Beeinträchtigung von Rechten Dritter schutzfähig war und ist (4.).
41 
1. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG sind zweifellos erfüllt. Das in den Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ geförderte Grundwasser (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG) mit dem dazugehörigen Wasserreservoir diente im Zeitpunkt des Erlasses der WSV „Leutkircher Heide“ als Teil der öffentlichen Wasserversorgung der Stadt Leutkirch der Versorgung ihrer Einwohner und der ihrer Ortsgemeinden. Da die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung einen öffentlichen Belang ersten Ranges darstellt, fand die WSV „Leutkircher Heide“ als solche deshalb im Wohl der Allgemeinheit ihre grundsätzliche Rechtfertigung.
42 
2. Das im Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und “Reichenhofen“ vorhandene Wasservorkommen ist auch schutzwürdig.
43 
Schutzwürdigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn das konkrete Wasservorkommen - hier: im Einzugsgebiet der Brunnenfassungen „Lauben“ und „Reichenhofen“ - nach seiner Menge und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236]; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 42). Dass dem Schutz des Trinkwassers und seiner Ressourcen in der Natur angesichts der Knappheit und Gefährdung dieses lebenswichtigen Gutes eine überragende Bedeutung zukommt, ist allgemein anerkannt. Schutzwürdig ist danach in erster Linie reines, unbelastetes Wasser. Eine Schutzgebietsverordnung kann naturgemäß nur auf den Zustand einwirken, den sie im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens vorfindet. Das dem § 19 WHG zugrundeliegende Vorsorgeprinzip gebietet, unabhängig von bestehenden Belastungen Vorkehrungen zu treffen, die darauf gerichtet sind, künftige Belastungen zu verhindern und den Grundwasserleiter in einem - soweit möglich - intakten Zustand zu erhalten (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 870).
44 
Nach Maßgabe dessen bestehen gegen die Schutzwürdigkeit des Grundwassers im Einzugsgebiet der streitgegenständlichen Brunnen keine Bedenken; solche wurden von den Antragstellern auch nicht substantiiert erhoben.
45 
3. Das unter Schutz gestellte Grundwasser ist ferner sowohl sachlich als auch räumlich schutzbedürftig.
46 
3.1 In sachlicher Hinsicht ist ein (Grund)Wasservorkommen schutzbedürftig, wenn ohne die Unterschutzstellung eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung befürchtet werden müsste, weil zum Beispiel ohne Schutzvorkehrungen eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das zur Versorgung benötigte Grundwasser hygienisch oder geschmacklich in seiner Eignung für Trinkwasserzwecke beeinträchtigt wird (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.08.1998 - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138).
47 
Davon ist angesichts der - wie bereits herausgestellten - überragenden Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen (vgl. allgemein § 1a i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 [Grundwasser] WHG). Insoweit bedurfte es bei Erlass der WSV nicht eines konkreten Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist hier bereits dann erforderlich im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urteil vom 12.09.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87/89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, NK-Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/07 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; BayVGH, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 9). Ein langfristig wirksamer Schutz der Grundwasservorkommen vor Stoffen, die zur Verunreinigung des Grundwassers führen können, ist für die derzeitige und zukünftige Trinkwasserversorgung unverzichtbar (Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 110a Rn. 17). Im Übrigen hat das LGRB überzeugend darauf hingewiesen, es bestehe hinreichender Anlass, die Integrität der schützenden Deckschichten zu erhalten und schwer abbaubare Schadstoffe zuverlässig vom Grundwasser fernzuhalten. Dies gelte im vorliegenden Gebiet umso mehr, als die vorhandenen Deckschichten nicht sehr ausgeprägt seien und bezüglich ihrer Schutzfunktion auf Störungen sehr sensibel reagierten.
48 
3.2 Die räumliche Abgrenzung des WSV „Leutkircher Heide“ ist gleichfalls nicht zu beanstanden.
49 
Das LGRB führt zu den geologischen und hydrogeologischen Verhältnissen in seinem Abschlussgutachten vom 15.11.1991 und dem Hydrogeologischen Folgegutachten vom 28.11.2008 im Wesentlichen aus: Der Untergrund im Wasserschutzgebiet baue sich aus eiszeitlichen Sanden und Schottern auf. Während der Würm-Eiszeit hätten sich die Gletscher-Abflüsse in die unterlagernden, gering wasserdurchlässigen Sedimente der tertiären Süßwassermolasse eingegraben. Anschließend seien die so entstandenen rinnenartigen Eintiefungen wieder mit vom Fluss mitgeführten Sanden und Schottern verfüllt worden. So sei ein System mehrerer gut wasserführender Rinnen entstanden, die überwiegend einen hydraulischen Kontakt untereinander besäßen. Entsprechend der damaligen Abflussverhältnisse seien die Hauptrichtungen der Abflussrinnen nach Norden und nach Nordosten bis Osten gerichtet. Die einzelnen Rinnen seien nach den sie bildenden Flüssen bzw. Gewässern benannt worden. Die markantesten Rinnenstrukturen im Wasserschutzgebiet seien die Argen-Eschach-Rinne, die Tiefe Aitrachrinne sowie das Orlauer Eschachtal. Die Rinnen wiesen gegenüber den unterlagernden und seitlich umgebenden Sedimenten der Süßwassermolasse eine sehr hohe Wasserdurchlässigkeit auf. Aufgrund der mit einem leichten Gefälle versehenen Rinnenstrukturen - vergleichbar mit einem Fluss - fließe darin das Grundwasser in großen Mengen und hohen Abstandsgeschwindigkeiten hindurch. Diese Hauptstromrinnen besäßen daher eine herausragende Stellung als nutzbares Grundwasserstockwerk und hätten eine überregionale Bedeutung. Die größten Ergiebigkeiten wiesen Brunnen auf, die im Hauptstrom der Rinne den Grundwasserleiter vollständig erschlössen. Zu den Randbereichen hin nähmen die Mächtigkeiten und damit auch die Ergiebigkeit des Grundwasserleiters ab. Die Überdeckung des Grundwasserleiters bestehe lediglich im Bereich des Friesenhofener Eschach Schwemmfächers aus bindigen Sedimenten nennenswerter Mächtigkeit. Es sei dort eine mehrere Meter mächtige unregelmäßige Wechselfolge aus Hochflutlehmen und Kiesen aufgebaut. Im übrigen Gebiet bestehe die Überdeckung aus einer maximal 1 m mächtigen Kiesverwitterungslehmdecke (Kies-Para-Braunerde) bzw. aus wenige Dezimeter mächtigen schluffig-tonigen Auelehmen. Südlich von Herlazhofen würden die Kiese der Argen-Eschach-Rinne, westlich von Diepoldshofen die der Tiefe Aitrach-Rinne von bis zu mehrere 10 m mächtigen feinsandigen bzw. tonigen Schluffen mit Kieseinschaltungen der Würmendmoräne überlagert. Das Grundwasser sei im Untersuchungsgebiet nicht gespannt. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass die breite würmeiszeitliche Schotterebene der Leutkircher Heide sich aus der aus südlicher Richtung kommenden Argen-Eschach-Rinne und aus der entlang dem Wurzacher Achtal verlaufenden Tiefen Aitrachrinne zusammensetze. Nordwestlich von Leutkirch bei Weilerhaid münde die Argen-Eschach-Rinne in die über das Aitrachtal ins Illertal führende Tiefe Aichtrach-Rinne ein. Diese mit Schmelzwasserkiesen verfüllten Rinnensysteme bildeten ein zusammenhängendes sehr ergiebiges Grundwasservorkommen (vgl. S. 10 und 11 Gutachten LGRB). Der nördliche Teil des Schutzgebiets sei entlang der Tiefen Aichtrachrinne in west-östlicher Richtung parallel zur Wurzacher Ach ausgerichtet. In dieser Rinne lägen die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“. Der südliche Teil des Schutzgebiets orientiere sich am Verlauf der Argen-Eschach-Rinne, die von Süd/Südosten her nach Nord/Nordwesten verlaufe. Nordwestlich von Leutkirch - bei Haid - vereinigten sich beide Rinnen. Aufgrund der dargestellten hydrogeologischen Situation im Gebiet der Leutkircher Heide und des Wurzacher Achtales sowie der Anordnung der Fassungen überlappten sich die Einzugsgebiete der beiden Fassungen in hohem Maße, weshalb von einem gemeinsamen Einzugsgebiet auszugehen sei. Dessen oberirdische Grenzen seien zum Teil nicht identisch mit den unterirdischen. Die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ würden somit aus zwei Hauptstromrichtungen angeströmt. Für die Größe des Schutzgebiets sei dieser Umstand von entscheidender Bedeutung, da beide Zustrombereiche als Wasserschutzgebiet ausgewiesen werden müssten. Der Brunnen „Lauben“ befinde sich in der Tiefen Aitrach-Rinne und erhalte Zustrom von Westen aus dieser Rinne sowie aus Süden durch die Argen-Eschach-Rinne. Der Brunnen „Reichenhofen“ befinde sich in der Tiefen Aichtrach-Rinne im Bereich des Zusammenflusses mit der Argen-Eschach-Rinne, die aus südlichen Richtung einmünde. Der Brunnen „Reichenhofen“ werde daher sowohl von der Tiefen Aitrachrinne (aus Westen) als auch von der Argen-Eschach-Rinne (aus Süden) angeströmt.
50 
Zu den im Wesentlichen gleichen geologischen und hydrogeologischen Verhältnissen kommt auch die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... zur geplanten Ausweisung des Wasserschutzgebiets Leutkircher Heide, Landkreis Ravensburg vom Juli 2005, das im Auftrag der Schutzgemeinschaft der Wasserschutzgebietsbetroffenen Leutkircher Heide/Aitrachtal im Juli 2005 erstellt wurde. Der Einwand gegen das Abschlussgutachten des LGRB, Gegenstand dieses Gutachtens seien Brunnen, die aus dem jetzigen Verfahren abgetrennt oder bereits außer Betrieb genommen worden seien (Brunnen Rauns, Herlazhofen, Friesenhofen und Unterzeil), weshalb das Gutachten daher nicht geeignet sei, ein Wasserschutzgebiet für die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ abzugrenzen, greift nicht durch. In seiner ergänzenden Stellungnahme zum Abschlussgutachten vom 28.11.2008 hat das LGRB ausgeführt, auch bei Herausnahme der Brunnen „Rauns“, „Herlazhofen“, „Friesenhofen“ und „Unterzeil“ ergebe sich für die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ aufgrund der dargestellten großräumigen und sich überlappenden Zustrombereiche der in die Wasserschutzgebietsverordnung übernommene Abgrenzungsvorschlag. Insoweit werde der Sachverhalt zur südlichen Begrenzung des Wasserschutzgebiets für die Brunnen „Lauben“ aus dem Abschlussgutachten 1991 nur unvollständig zitiert und deshalb nicht richtig wiedergegeben. Aus Kapitel 8.1.3 des Abschlussgutachtens (S. 23 und 24, wie auch aus Anl. 17) gehe hervor, dass bei Wegfall der geplanten Entnahmestelle Unterzeil und der übrigen Brunnen der gesamte südliche Teil der Leutkircher Heide, der Argen-Eschach-Rinne und das Eschachtal zum Einzugsgebiet des Brunnens „Lauben“ gehörten. Ebenso sei für diesen Fall auch die Grenzziehung zwischen dem Wasserschutzgebiet des Brunnens „Reichenhofen“ und dem des Brunnens „Lauben“ klargestellt.
51 
Der Senat schließt sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Darlegungen des LGRB zu den geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten und der hierauf beruhenden Abgrenzung des Wasserschutzgebiets an. Allein der Umstand, dass das Gutachten bereits 1991 erstellt wurde, führt nicht dazu, dass es als Grundlage für die räumliche Abgrenzung des Wasserschutzgebietes „Leutkircher Heide“ nicht tragfähig ist. Dr. ... hat in der mündlichen Verhandlung zwar erklärt, man hätte aufgrund neuerer Untersuchungsmethoden differenziertere Ergebnisse finden können. Die Antragsteller haben indessen nicht substantiiert vorgetragen, dass die vom Landesamt zugrunde gelegten geologischen und hydrogeologischen Umstände unzutreffend seien oder sich grundlegend, das Gutachten insgesamt in Frage stellend, gewandelt hätten. Das LGRB weist insoweit darauf hin, dass das Abschlussgutachten die umfangreichen Untersuchungsergebnisse zur „Hydrogeologischen Karte Baden-Württemberg - Leutkircher Heide und Aitrachtal“ von 1989 sowie die Ergebnisse des darauf aufbauenden numerischen Grundwasserströmungsmodells der Universität Karlsruhe von 1991 berücksichtige. Durch seither neu hinzugekommene hydrogeologische Informationen hätten sich keine grundsätzlichen Änderungen im Verständnis der geologischen und hydrogeologischen Zusammenhänge ergeben. Die Darstellung im Abschlussgutachten wird im Übrigen in geologischer und hydrogeologischer Hinsicht gerade durch die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... ... vom Juli 2005 im Wesentlichen bestätigt. Das hydrogeologische Abschlussgutachten hat das Einzugsgebiet für die beiden streitgegenständlichen Brunnen sorgfältig beschrieben und dargestellt. Es hat ausführlich dargelegt, nach welchen Kriterien im vorliegenden Fall die einzelnen Schutzzonen - auch soweit eine Abweichung von den Grundregeln (z.B. bei der Bestimmung und Berechnung der 50-Tage-Linie) geboten war - auszuweisen und voneinander abzugrenzen seien. Unter dem Gesichtspunkt der räumlichen Schutzbedürftigkeit ist die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets zum Schutz des zum Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ rechnenden Grundwassers in hydrogeologischer Hinsicht nicht zu beanstanden.
52 
4. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist schließlich auch die Schutzfähigkeit des im Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ von der Wasserschutzgebietsverordnung unter Schutz gestellten Grundwassers zu bejahen.
53 
Das Wasservorkommen muss ohne unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter möglich, d.h. schutzfähig sein (vgl. zu diesen Anforderungen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 638; Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = ZfW 2000, 138; Urteil vom 21.11.2001 - 8 S 940/01 -, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312 = NuR 1996, 364; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.08.1992 - 10 C 11067/91 -, ZfW 1993, 220; Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007, 156; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 19 RdNr. 5; Czychowski, a.a.O., Rdnr. 10 m.w.N). Erforderlich ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets insoweit nicht erst dann, wenn unabweisbar feststeht, dass dem öffentlichen Interesse an dem Schutz eines Trinkwasservorkommens auf andere Weise nicht entsprochen werden kann. Ausreichend ist - wie eingangs unter II. bereits ausgeführt - ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist daher bereits dann erforderlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urteil vom 12.09.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87.89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, NK-Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; BayVGH, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 9).
54 
Nach Maßgabe dessen wird die WSV „Leutkircher Heide“ auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht, insbesondere vermag der Senat eine unverhältnismäßige Beschränkung rechtlich geschützter Interessen der Antragsteller nicht festzustellen.
55 
a.) Der Rechtmäßigkeit der Wasserschutzgebietsausweisung „Leutkircher Heide“ steht insoweit nicht entgegen, dass ein deutlich verkleinertes Schutzgebiet durch eine Verlagerung und Konzentration der für die Trinkwasserversorgung genutzten Brunnen, insbesondere der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“, auf eine Hauptstromrinne erreicht werden könnte. Hierauf verweist zwar die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... und diskutiert insoweit die Nutzung der Argen-Eschach-Rinne und die Nutzung der Tiefen Aitrach-Rinne sowie die Nutzung der in diesen grundwasserführenden Rinnen liegenden Brunnen. Die Stellungnahme weist aber im Ergebnis keine zeitnah umsetzbare Alternativlösung auf. Vielmehr wird eingeräumt, dass eine Konzentration der Trinkwasserversorgung auf eine der maßgebenden grundwasserführenden Rinnen umfangreiche Ermittlungen voraussetzte. So müssten entweder Brunnenneubohrungen erfolgen oder - z.B. bei einer alleinigen Nutzung der Tiefen Aichtrach-Rinne - Versuchsbohrungen niedergebracht werden, um die Wasserqualität sowie die Ergiebigkeit zu ermitteln. Eine Konzentration der Grundwassernutzung auf den Bereich des Brunnens „Lauben“ sei, wie die Stellungnahme weiter ausführt, zur Verkleinerung des Wasserschutzgebiets überhaupt nicht zielführend. Auch eine Konzentration der Grundwassernutzung auf den Bereich des Brunnens „Reichenhofen“ sei nur nachrangig zu behandeln, das Schutzgebiet erführe dadurch nur eine geringfügige Verkleinerung. Bei der ausschließlichen Nutzung von Brunnen im Bereich des Brunnens „Adrazhofen“ entfiele nach Auffassung des Geowissenschaftlichen Büros das derzeit geplante Schutzgebiet. Allerdings müsste die Möglichkeit der ausschließlichen Nutzung dieses Gewinnungsgebiets, gegebenenfalls bei gleichzeitiger Einrichtung eines Notwasserverbundes mit einer benachbarten Wasserversorgung, eingehend geprüft werden. Auch dies zeigt, dass eine Konzentration ohne Einrichtung eines Notwasserverbundes sich offenbar nicht realisieren ließe. Auch eine Verlagerung der Trinkwasserförderung in den Bereich der Brunnen „Winterstetten“ werde wegen der großen Entfernung zur Stadt Leutkirch lediglich als nachrangig angesehen. Das Gewinnungsgebiet der Brunnengalerie „Rauns“ sei - so die Stellungnahme - voraussichtlich ausreichend ergiebig, um den gesamten Wasserbedarf der Stadt Leutkirch zu decken, da sich dieses Gebiet innerhalb der stark durchströmten Argen-Eschach-Rinne befinde. Die Brunnengalerie wurde indessen, worauf auch Dr. ... hinweist, aus dem regulären Betrieb genommen, da sich die Engere Schutzzone aufgrund der geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten über ein vergleichsweise großes Gebiet erstrecken müsste. Aus Rücksicht auf die damit verbundenen notwendigen Einschränkungen in der landwirtschaftlichen Nutzung dieser Flächen wurde auf die weitere Nutzung dieser Brunnen verzichtet. Letzteres wurde vom Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung noch einmal näher erläutert und bestätigt.
56 
Vor diesem Hintergrund ist auch dieser Lösungsvorschlag wenig überzeugend, insbesondere müsste die Brunnengalerie mit entsprechenden Investitionskosten wieder in Betrieb genommen werden. Für die Brunnen „Herlazhofen“ müsste erst noch durch entsprechende Probebohrungen ermittelt werden, ob dieses Gewinnungsgebiet ein ausreichendes Grundwasserdargebot besitzt. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die vom Geowissenschaftlichen Büro Dr. ... vorgeschlagene Konzentration der Trinkwasserförderung auf eine der maßgebenden Grundwasserrinnen derzeit nicht ohne weitere umfangreiche hydrogeologische Ermittlungen und Untersuchungen sowie erhebliche Investitionen umsetzbar ist. Demgegenüber sind die derzeit für die Trinkwasserversorgung sich im Betrieb befindlichen Brunnen - insbesondere die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ - mit den dazuge- hörenden infrastrukturellen Gegebenheiten in vollem Umfang betriebsbereit und nutzbar. Vor diesem Hintergrund sind die von Dr. ... aufgezeigten Alternativen gegenüber der bestehenden Brunnenanlagen der Stadt Leutkirch keinesfalls derart zwingend, dass die Wasserbehörde sie bei der Ausweisung des Wasserschutzgebietes hätte mit bedenken oder gar umsetzen müssen, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen. Darüber hinaus ist entgegen der Auffassung der Antragsteller bei der Ausweisung eines Wasserschutzgebiets grundsätzlich von den vorhandenen, in Betrieb befindlichen Brunnen auszugehen. Die der Festsetzung von Wasserschutzgebieten vorgelagerte Ebene der Standortentscheidung zeigt bereits § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG selbst auf. Denn danach können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Der bei einer Wasserschutzgebietsausweisung zugrunde gelegte Standort einer bestehenden und in Kenntnis der Wasserbehörde genutzten Anlage der öffentlichen Wasserversorgung kann sonach im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden; es kann also nicht geprüft werden, ob der Träger der Wasserversorgung mit gleichem Erfolg einen Brunnen auch an anderer Stelle hätte niederbringen können (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.03.1971 - II 504/69 -, ZfW 1972, 182; Hess.VGH, Urteil vom 17.05.2002 - 7 N 4645/98 -, NuR 2002, 609; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Auf. 2004, Rn. 869). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Brunnen in absehbarer Zeit in wassertechnischer oder wasserwirtschaftlicher Hinsicht zur Gewinnung von Trinkwasser nicht mehr einsetzbar wären (siehe insoweit der mit dem vorliegenden Fall allerdings nicht vergleichbare Sachverhalt im Urteil des Bay.VGH vom 24.10.2007 - 22 N 05.2524 -, NVwZ-RR 2008, 380). Die von der Stadt Leutkirch zur Trinkwassergewinnung genutzten Brunnenstandorte geben insoweit keinen Anlass zu Bedenken. Die Notwendigkeit von Instandhaltungsmaßnahmen ändert hieran nichts. Deshalb hat die Wasserbehörde zu Recht die Festsetzung des Wasserschutzgebietes an den vorhandenen Brunnenstandorten - auch und insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen - ausgerichtet (vgl. insoweit Hess.VGH, Urteil vom 17.05.2002 - 7 N 4645/98 -, NuR 2002, 609).
57 
Ausschließlich ein Brunnenstandort in einer der Hauptrinnen für die Gesamtwasserversorgung wäre weiterhin mit den Grundsätzen einer sicheren und nachhaltigen Wasserversorgung nicht vereinbar. Dies würde sich insbesondere bei einer Verunreinigung des Grundwassers in diesem einzigen Brunneneinzugsgebiet zeigen. Damit bestünde eine Gefährdung für die gesamte Trinkwasserversorgung. Werden hingegen - wie vorgesehen - mehrere orts- nahe, aber räumlich getrennte Grundwasservorkommen genutzt, wird ein deutlich nachhaltigerer Ressourcenschutz erreicht. Bei der Verunreinigung eines Grundwasserleiters in einem Brunneneinzugsgebiet mit der Folge einer Außerbetriebnahme der Anlage kann die Wasserversorgung ohne Weiteres vorübergehend aus den beiden nicht belasteten Grundwasserbrunnen weiter betrieben werden. Dies entspricht einer zukunftsorientierten Planung, die den Grundwasserschutz und die Trinkwasserversorgung gleichermaßen gewährleistet. Aus diesem Grund macht auch die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... die Verlagerung der Trinkwasserförderung allein in das Einzugsgebiet des Brunnen „Rauns“ mit gutem Grund von der Einrichtung eines Notwasserverbundes mit einer benachbarten Wasserversorgung abhängig.
58 
Gegen eine Konzentration der Trinkwasserförderung auf eine der Hauptstromrinnen sprechen auch die vom Antragsgegner aufgeführten hydrogeologischen Besonderheiten im Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“. Hierbei sind besonders die unterschiedlichen Grundwasserfließgeschwindigkeiten in den unmittelbaren Zustrombereichen in den Blick zu nehmen. Die Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ liegen in einem Bereich, in dem die Grundwasserfließgeschwindigkeit sehr viel geringer ist als bei den alternativen Standorten im südlichen Einzugsgebiet (Brunnen „Rauns“, „Herlazhofen“, „Adrazhofen“ und „Friesenhofen“ sowie „Winterstetten“). Eine mögliche Schadstofffahne würde bei einem südlichen Brunnenstandort mit einer mehrfachen Abstandsgeschwindigkeit auf die Grundwasserfassung zufließen. Diese natürliche hydrogeologische Gegebenheit hat Auswirkung bei der Festlegung der 50-Tage-Linie. Die oberstromige Entfernung der 50-Tage-Linie liegt bei den Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ zwischen 700 und 1.000 m. Demgegenüber erforderten die südlichen Standorte Herlazhofen und Rauns Entfernungen von 1.700 bis 2.400 m (vgl. hierzu S. 24 ff. des Abschlussgutachtens des LGRB). Würde eine Konzentration der Brunnenstandorte nach Herlazhofen bzw. Rauns verlagert werden, würde dies entsprechend größere Schutzzonen II mit restriktiveren Schutzbestimmungen zur Folge haben.
59 
Auch mit Blick auf den zu erwartenden zukünftigen Gesamtjahreswasserbedarf widerspricht nur ein Brunnenstandort in der Hauptrinne den Grundsätzen einer sicheren und nachhaltigen Wasserversorgung. Nach der Wasserbilanz für das Prognosejahr 2025 liegt dieser bei 2,9 Millionen m³. Die durchschnittliche Wasserförderung der letzten Jahre beträgt 2,6 Millionen m³. Weder der derzeitigen noch der zukünftige Wasserbedarf kann aus einem Brunnen bereitgestellt werden. Der Brunnen „Winterstetten“ verfügt nach den Angaben des Antragsgegners lediglich über ein nutzbares Dargebot von 91.000 m³ und ist allenfalls für die Ortsversorgung von Friesenhofen und Winterstetten ausreichend. Das Wasserschutzgebiet für den Brunnen „Adrazhofen“ sei für eine Jahresfördermenge von 949.000 m³ ausgelegt. Das Grundwasservorkommen in diesem Bereich sei flachgründig, oberflächennah und damit gegen anthropogene Einflüsse sehr empfindlich. Der dortige Brunnen exfiltriere unterstromig einen Teil des Grundwassers im Bereich Kesselbrunn und fließe über den Neumühlebach in den Stadtweiher. Eine Steigerung der Entnahmerate würde durch Schüttungsrückgang die in diesen Bereichen liegenden Feuchtbiotope in Mitleidenschaft ziehen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass unterhalb der Brunnenanlage „Lauben“ das Naturschutzgebiet „Laubener Brunnen“ liege, das im Wesentlichen durch natürliche Grundwasseraufbrüche geprägt sei. Dieses Naturschutzgebiet befindet sich innerhalb des FFH-Gebiets „Aitrach und Herrgottsried“ (vgl. FFH-Gebietsmeldungen 2005; Gebiets-Nr. 8026-341; TK 25-Nr. 8026, 8125, 8126 auf der Gemarkung der Gemeinden Aichstetten, Aitrach, Bad Wurzach, Leutkirch im Allgäu, Tannheim). Um durch die oberliegende Grundwasserentnahme aus der Wassergewinnungsanlage „Lauben“ diese grundwassersensiblen Bereiche und damit den Schutzzweck des Naturschutzgebiets und FFH-Gebiets nicht wesentlich zu beeinträchtigen, sei - wie der Antragsgegner auch in der mündlichen Verhandlung schlüssig ausgeführt hat - die Entnahmemenge auf knapp 1,9 Millionen m³ begrenzt worden. Damit könne auch der Brunnen „Lauben“ den Wasserbedarf nicht in vollem Umfang abdecken. Die restliche Bedarfsdeckung müsse daher durch die Brunnenanlage „Reichenhofen“ mit ca. 182.000 m³ sichergestellt werden. Auch hier sei die Grundwasserförderung zur Abdeckung des Gesamtwasserbedarfs nicht möglich, da die nordwestlich des Brunnens liegenden Feuchtbiotope an der Wurzacher Ach von Grundwasseraustritten gespeist würden.
60 
Diese Betrachtungen zeigen, wie stark die förderbaren Wassermengen bei den oberflächennahen Grundwasservorkommen an die ökologisch verträglichen Entnahmemengen anzupassen sind. Der Senat hat keinen Anlass, an diesen bereits in der Antragserwiderung ausführlich dargestellten und in der mündlichen Verhandlung wiederholten diesbezüglichen Darlegungen des Antragsgegners zu zweifeln. Die Antragsteller haben zwar erstmals in der mündlichen Verhandlung bestritten, dass die dargestellte besondere ökologische Gesamtsituation die Beschränkungen der Entnahmeraten gebiete. Sie sind ihnen jedoch auch in Ansehung der hierauf bezogenen umfangreichen Ausführungen in der Antragserwiderung weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert entgegengetreten. Soweit Dr. ... darauf hingewiesen hat, die Beschränkung der Entnahmerate in dem FFH-Gebiet „Aitrach und Herrgottsried“ infolge der dort hydrogeologisch vorzufindenden Artesik könne durch weitere Brunnen beseitigt werden, mag dies zwar zutreffen. Es ändert aber nichts daran, dass die Wasserbehörde - wie oben ausgeführt - bei der Festsetzung des Wasserschutzgebiets grundsätzlich von den bestehenden Brunnen und ihren Besonderheiten auszugehen hat. Die Entscheidung, weitere Brunnenstandorte zu schaffen, ist im Übrigen Gegenstand der gesamtwasserwirtschaftlichen Planung des Trägers der Wasserversorgung, an dessen Stelle sich das Gericht nicht setzen kann. Die Vorhaltung von zwei Notbrunnen, die innerhalb der Schutzgebietsfläche liegen, ist mit Blick auf eine zukunftsorientierte Sicherung der Wasserversorgung nicht zu beanstanden.
61 
Der Einwand der Antragsteller, der Brunnen „Reichenhofen“ könne angesichts der geringen Entnahmemenge aus dem Wasserschutzgebiet herausgenommen werden, ohne dass die Trinkwasserversorgung gefährdet wäre, greift nicht durch. Der Vertreter des Antragsgegners hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sich dadurch aufgrund der sich überschneidenden Zustrombereiche der beiden Grundwasserleiter die Gesamtfläche des Wasserschutzgebiets nicht ändern würde. Lediglich die Schutzzone III A würde zur Schutzzone III B werden. Dadurch würde sich aber die Situation der Antragssteller nicht verbessern. Denn das Umbruchverbot sowie die besonderen Anforderungen an die Lagerung wassergefährdender Stoffe würden dort gleichfalls gelten. Darüber hinaus hat der Vertreter des Antragsgegners überzeugend dargelegt, dass gerade dem Brunnen „Reichenhofen“ vor dem Hintergrund der hydrogeologischen Situation eine herausgehobene Bedeutung für die Sicherung der Trinkwasserversorgung zukommt. Der Brunnen „Reichenhofen“ nimmt insoweit eine besondere Stellung ein, als er gegenüber den anderen zur Wassergewinnung genutzten Brunnen der Wasserversorgung der Stadt Leutkirch - wie auch der Notbrunnen - nicht in der grundwasserführen- den Hauptrinne (Argen-Eschach-Rinne und Aitrach-Rinne) liegt, sondern im Zustrombereich der Wurzacher-Ach-Rinne. Bei einer Verunreinigung des Grundwassers in der Hauptrinne wäre der Brunnen „Reichenhofen“ in der Lage, die Versorgung der Bevölkerung zumindest mit Trinkwasser sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund steht für den Senat fest, dass der Brunnen „Reichenhofen“ unter dem Gesichtspunkt einer nachhaltigen Sicherung für die bestehende und künftige Trinkwasserversorgung der Stadt Leutkirch nicht verzichtbar ist und deshalb zu Recht als notwendiger Baustein der wasserwirtschaftlichen Planung in die WSV „Leutkircher Heide“ einbezogen wurde.
62 
b.) Auch im Hinblick auf die Schutzbestimmungen der §§ 3 bis 8 WSV „Leutkircher Heide“ i. V. m. der SchALVO bestehen keine Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der angegriffenen WSV. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die SchALVO zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile Ausgleichsleistungen sowie im Einzelfall Befreiungen und auch die WSV - mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Vermeidung unzumutbarer Härte in Einzelfällen - in § 10 WSV ebenfalls die Möglichkeit von Befreiungen von Verboten der WSV vorsehen (BayVGH, Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2625 -, ZfW 2003, 222; zur Verfassungsgemäßheit der SchALVO siehe VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.05.2004 - 8 S 471/03 - n.v.). Die in §§ 3 ff. SchALVO in Verbindung mit der maßgeblichen Wasserschutzgebietsverordnung geregelten Verbote schränken die Nutzbarkeit der Grundstücke situationsbedingt ein. Sie sind keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; HessVGH, Urteil vom 17.05.2002 - 7 N 4645/98 -, ZfW 2004, 33). Die Antragsteller haben die sonstigen Schutzanordnungen in den jeweiligen Schutzzonen im Einzelnen nicht substantiiert angegriffen. Der Antragsteller zu 1) hat zwar erklärt, sein Antrag auf Umbruch von Grünland sei aufgrund der Bestimmungen der WSV „Leutkircher Heide“ abgelehnt worden. Er habe diesen Antrag im Hinblick auf eine Umstrukturierung seines landwirtschaftlichen Betriebs gestellt. Auf Nachfrage gab er indessen an, eine Umstrukturierung seines Viehbetriebs sei weder in Planung noch gar eingeleitet worden. Auch der Antragsteller zu 2) konnte keine greifbare Beeinträchtigung dartun. Er hat eingeräumt, sein Betrieb sei durch die WSV „Leutkircher Heide“ nicht betroffen. Der Senat sah trotz dieser Angaben mit Blick auf die Unbegründetheit des Normenkontrollantrags keinen Anlass, insoweit die Frage der Antragsbefugnis zu vertiefen. Unabhängig davon begegnen die Einschränkungen aufgrund der Schutzbestimmungen in der WSV „Leutkircher Heide“ hinsichtlich der überragenden Bedeutung des Grundwasserschutzes auch im Lichte des Art. 14 GG keinen durchgreifenden Bedenken.
63 
c.) Die Einteilung der Schutzzonen in die Zonen I bis III und ihre Abgrenzung folgt den hierfür nach guter fachlicher Übung vorgesehenen Grundsätzen und Erfahrungswerten, wie sie beispielsweise in den vom Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) in Abstimmung mit der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erarbeiteten „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“, deren Teil I. die Schutzgebiete für Grundwasser zum Gegenstand hat (DVGW-Arbeitsblatt W 101), aufgeführt sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; BayVGH, Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; vgl. für Baden-Württemberg auch Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460). Für die Abgrenzung der Schutzgebiete und die Gliederung der Schutzzonen gelten weiterhin die „Hydrogeologischen Kriterien für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten in Baden-Württemberg“ (in: Grundwasser und Gesteinsabbau, Geologisches Landesamt Baden-Württemberg, Informationen 2/1991, Freiburg 1991). Als weitere Grundlagen für die fachtechnische Abgrenzung von Wasserschutzgebieten sind nach diesem Werk und dem Abschlussgutachten des LGRB auch die von einer Arbeitsgruppe von Hydrogeologen der - seinerzeitigen - geologischen Landesämter erarbeiteten und im Geologischen Jahrbuch 1984 erschienenen Hydrogeologischen Kriterien bei der Bemessung von Wasserschutzgebieten für Grundwasserfassungen (Belzenkötter u.a., Hannover 1984) maßgebend. Die „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“ enthalten Regelungen, bei denen es sich um die sachverständige Zusammenfassung naturwissenschaftlicher, hygienischer und technischer Erkenntnisse handelt, die bei der Einrichtung eines Wasserschutzgebiets für Grundwasser zum Schutz vor nachteiligen Veränderungen seiner Beschaffenheit zu beachten sind, also um eine sachverständige Konkretisierung dessen, was als „erforderlich“ im Sinne des § 19 WHG und damit als notwendige und hinreichende Festsetzung im Rahmen einer Wasserschutzgebietsverordnung anzusehen ist. Zwar darf das Arbeitsblatt W 101 nicht pauschal angewandt werden; entscheidend sind immer die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die jeweiligen geologischen und hydrologischen Gegebenheiten. Das in dem Regelwerk konzentrierte Fachwissen erfordert aber seine Berücksichtigung im Einzelfall und legt darüber hinaus nahe, dass Abweichungen begründet werden und sachlich gerechtfertigt sein müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; BayVGH, Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.1989 - 10 C 42.88 -, ZfW 1990, 480; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 18; Salzwedel, ZfW 1992, 397, 404 zur Fassung 1975; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 46 f). Die Richtlinien werden deshalb in Rechtsprechung und Literatur als „antezipiertes Sachverständigengutachten“ bezeichnet (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.03.1971 - II 504/69 -, ZfW 1972, 182; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.1989 - 10 C 42.88 -, ZfW 1990, 480; Czychowski, a.a.O.; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 878 m.w.N.).
64 
Das LGRB hat diese Vorgaben - wie bereits ausgeführt - im Rahmen seines Abschlussgutachtens berücksichtigt; auch die WSV „Leutkircher Heide“ trägt diesen Anforderungen bei der Einteilung und Abgrenzung der Schutzzonen und bei den Schutzanordnungen innerhalb dieser Zonen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
66 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
67 
Beschluss vom 02. Dezember 2009
68 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
69 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Wasserschutzgebietsverordnung (im Folgenden: WSV) des Landratsamts L. vom 10.11.2009 zum Schutz des Grundwassers in dem Einzugsgebiet der Trinkwasserbrunnen I bis III - Wasserschutzgebiet „W.B.“ - der Stadt L..
Die Antragstellerin ist eine im Vorderen W. gelegene Gemeinde im Landkreis L. mit ca. 9.697 Einwohnern und einer Gemeindegebietsfläche von ca. 46,86 km². Sie besteht aus den sieben Ortsteilen E., H., Y., Z., S., X. und W..
Die westlich der Antragstellerin gelegene Stadt L. gewinnt ihr gesamtes Trinkwasser aus dem Grundwasserleiter des Tals der Wiese. Die Wasserversorgung erfolgt über Grundwasserentnahmen aus den in diesem Tal liegenden Brunnen in den Gewannen „Im G.“ und „W.B.“. Im Gewann „W.B.“, das vorwiegend auf der Gemarkung der Antragstellerin zwischen dem X.bach und der Landestraße L 138 liegt, wurden in den 70er-Jahren insgesamt drei Brunnen errichtet (I - III).
Die erste wasserrechtliche Bewilligung für die (damals) vier geplanten „W.B.“ erteilte das Regierungspräsidium am 15.7.1975 der Stadt L. zur Entnahme von 3,8 Millionen m³/a .
Am 11.7.2006 erteilte das Landratsamt L. eine wasserrechtliche Bewilligung zur Wasserentnahme aus den Brunnen „Im G. I - IV“ und „W.B. I - III“ zur Trinkwasserversorgung bis maximal 14.000 m³/d und 4,2 Millionen m³/a, die bis zum 31.7.2036 befristet ist. In den Jahren 2000 bis 2003 betrug die Entnahmemenge aus den Brunnen „W.B. I - III“ im Durchschnitt 1.091.177,50 m³/a.
Das Landratsamt L. setzte mit Rechtsverordnung vom 16.5.1977 zum Schutz der Grundwasserfassungen der Stadt L. im Gewann „W.B.“ ein Wasserschutzgebiet fest.
Das - vormalige - Geologische Landesamt Baden-Württemberg - im Folgenden: GLA - überprüfte auf Antrag des damaligen Wasserwirtschaftsamts Waldshut vom 13.1.1989 die hydrogeologischen Verhältnisse im W. zwischen L. und Zell. In dem hydrogeologischen Abschlussgutachten des GLA vom 26.10.1989 wird festgestellt, dass die Schutzzonen der öffentlichen Trinkwasserbrunnen insgesamt zu gering bemessen seien. Dies gelte auch für die beiden Wasserschutzgebiete „Im G.“ und „W.B.“ der Stadt L..
Die Stadt L. beantragte daraufhin mit Schreiben vom 28.11.2003 die Erweiterung der Wasserschutzgebiete „Im G.“ und „W.B.“. Das Landratsamt L. gab mit Schreiben vom 8.1.2004 den Trägern öffentlicher Belange - darunter auch der Antragstellerin - unter Übersendung des Entwurfs der Rechtsverordnungen über die WSG „Im G.“ und „W.B.“ Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 28.4.2004 Einwendungen, mit denen sie u.a. geltend machte, dass die beabsichtigte Ausdehnung der Schutzzone II des Wasserschutzgebiets „W.B.“ mit der von ihr beabsichtigten Bebauung im Gewann „Lange und Hintere Neumatt“ kollidiere.
Die vom Gemeinderat der Antragstellerin am 14.3.2006 beschlossene Fortschreibung des Flächennutzungsplans sieht in einem sich nach Westen an den Ortsrand anschließenden Bereich (E 3a) Wohnnutzung und im Bereich eines sich südlich angrenzenden Streifens nördlich der L.er Straße Mischgebietsnutzung (E 3b) vor. Das Landratsamt L. genehmigte mit Bescheid vom 29.5.2006 die vom Gemeinderat der Antragstellerin beschlossene Fortschreibung des Flächennutzungsplans 2020 mit Ausnahme der Flächen E 3a und E 3b, weil diese in einem Gebiet lägen, welches als Wasserschutzzone II abgegrenzt worden sei. Die Ausweisung der Zone II ende zwar an der Grenze der jetzigen Bebauung, obwohl die 50 Tage-Linie damit nicht eingehalten werde. Es werde damit aber eine Verschlechterung der Situation vermieden.
10 
Der Entwurf der Rechtsverordnung sowie die dazugehörenden Pläne lagen bei der Stadt L. und dem Landratsamt L. einen Monat zur Einsicht aus. Ort und Zeit der Auslegung wurden am 5.8.2009 in den im Landkreis L. verbreiteten Tageszeitungen amtlich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass Bedenken und Anregungen bis zum 7.9.2009 erhoben werden können. Das Fristende wurde durch amtliche Bekanntmachung vom 7.8.2009 auf den 14.9.2009 geändert.
11 
Die Antragstellerin erhob am 14.8.2009 unter Hinweis (u.a.) auf ihre Schreiben vom 13.7.2005 und 24.7.2006 Einwendungen. Am 3.11.2009 erfolgte im Landratsamt L. die Anhörung der Bedenken betroffener Privatpersonen und der Antragstellerin. Am 8.12.2009 teilte das Landratsamt L. der Antragstellerin mit, dass ihre Bedenken und Anregungen nach Abwägung aller Umstände keine Berücksichtigung finden könnten. Dem Schutz und der Sicherung des Grundwassers als Trinkwasserreservoir gebühre Vorrang.
12 
Das Landratsamt erließ am 10.11.2009 die Verordnung zum Schutz des Grundwassers in dem Einzugsgebiet der Trinkwasserbrunnen I bis III - Wasserschutzgebiet W.B. - der Stadt L.. Die Wasserschutzgebietsverordnung wurde am 8.12.2009 in den örtlichen Tageszeitungen verkündet.
13 
Nach § 1 Nr. 2 WSV gliedert sich das Wasserschutzgebiet in drei Schutzzonen. Für die Fassungsbereiche (Schutzzone I) enthält sie ein weitgehendes Betretungsverbot. Bezüglich der Engeren Schutzzone (Zone II) spricht die Verordnung umfängliche Verbote aus. In der Weiteren Schutzzone (Zone III) gelten diese Verbote nur relativ.
14 
Die bisherige in der Rechtsverordnung von 16.5.1977 festgesetzte Schutzzone II wird von ca. 37 ha auf ca. 128 ha und die bisherige Schutzzone III von 102 ha auf ca. 388 ha erweitert. Dies hat zur Folge, dass sich der bisher außerhalb des gesamten Schutzgebiets liegende nordwestliche - bisher nahezu unbebaute - Teil des Teilorts X. der Antragstellerin nunmehr im Bereich der Schutzzone II befindet.
15 
Neben dem hydrologischen Abschlussgutachten des GLA vom 26.10.1989 und dessen ergänzenden Stellungnahmen vom 15.7.1992 und 21.10.1992 lagen dem Landratsamt L. die hydrologischen Gutachten und Stellungnahmen des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg - im Folgenden: LGRB - vom 24.9.2004, 14.11.2005, 21.9.2006, 26.9.2006 und 24.10.2007 vor.
16 
Die Antragstellerin hat am 12.2.2010 das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
17 
Zur Begründung trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor: Die Festsetzung der Schutzzone II diene nicht dem Wohl der Allgemeinheit. Es würden weder wasserwirtschaftliche Zielsetzungen noch sonstige öffentliche Belange verfolgt. Die Schutzgebietsfestsetzung Zone II sei nicht erforderlich. Der Antragsgegner stütze seine Festsetzungen auf veraltete Gutachten, Berechnungen und Färbversuche, deren Gültigkeit und Übertragbarkeit auf die heutige Situation nicht nachgewiesen worden seien und die sich widersprächen. Seit 1989 habe sich die Bebauungssituation im W. erheblich verändert, weite Flächen seien versiegelt worden. Die Grundwasserverläufe dürften sich deshalb verändert haben. Das gutachterlich geforderte Grundwasserströmungsmodell, das Erkenntnisse über die aktuelle Lage geliefert hätte, habe der Antragsgegner nicht erstellen lassen. Es fehle daher an einer ordnungsgemäßen Ermittlung des Sachverhalts. Die Ausweisung der Schutzzone II lasse sich auch nicht mit der bakteriologischen Belastung der Brunnen begründen. Der Brunnen I weise keine bakteriologischen Belastungen auf. Er sei aber gerade der Brunnen, der sich am nächsten zur Wohnbebauung befinde. Weiterhin fehle es an der objektiven Bedeutung der Brunnen. So sei im Jahre 2002 aus dem Tiefbrunnen III überhaupt kein Wasser gewonnen worden. Es gebe also offensichtlich in ausreichendem Umfang andere Quellfassungen.
18 
Die Schutzgebietsfestsetzung sei schließlich auch unverhältnismäßig. Die Ausweitung der Wasserschutzzone II führe zu einer erheblichen Verletzung ihrer Planungshoheit. Gerade der westliche Ortsrand sei wesentlich für die zukünftige Siedlungsentwicklung des Teilorts X.. Am 3.7.2001 sei der Beschluss zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans gefasst worden. Der Entwurf sehe für den Bereich „X.-West“ eine Wohnnutzung und nördlich der L.er Straße eine Mischgebietsnutzung vor. Das Landratsamt L. habe den Flächennutzungsplan 2020 - allerdings unter Herausnahme der nunmehr durch die angefochtene Schutzgebietsverordnung ausgewiesenen Fläche - am 29.5.2006 genehmigt. Gerade das Gebiet „X.-West“ biete sich aus stadtplanerischer Sicht für eine Erweiterung zwingend an. Der Standort zeichne sich durch eine gute Naherholungsmöglichkeit entlang des X.bachs aus. Durch seine zentrale Lage am westlichen Ortseingang werde keine zusätzliche verkehrliche Belastung der Ortsmitte herbeigeführt. Die bereits bestehenden Erschließungen könnten der Gesamtplanung entsprechend fortgeführt werden. Die Abwasser- und Wasserleitungen würden demgemäß bei der Erschließung des Baugebiets „Lange-Hintere-Neumatt“ bereits bis an die Grenze des Baugebiets verlegt. Die fehlende Berücksichtigung ihrer Belange sei nicht zu rechtfertigen.
19 
Zunächst sei vorgesehen gewesen, die Schutzgebietszone II um weitere 5 km nach Osten auszudehnen. Damit wäre auch die bereits bestehende Bebauung des Teilorts X. in die Schutzgebietszone gefallen. Hierauf sei verzichtet worden. Deswegen hätte ermittelt werden müssen, ob sich durch eine Verringerung der Schutzgebietszone II um weitere 200 m bis 250 m eine relevante Erhöhung des Risikopotentials ergebe und ob sich eine relevante Erhöhung des Risikopotentials auch unter Beachtung strenger Schutzanforderungen für bauliche Anlagen ergebe.
20 
Mit ihrem Vorschlag, in einen künftigen Bebauungsplan Festsetzungen aufzunehmen, die eine Wassergefährdung ausschlössen, habe sich der Antragsgegner nicht auseinandergesetzt. Verbleibende Möglichkeiten der Zusatzwassererschließung seien nicht geprüft worden. Tatsächlich könne die Stadt L. zur Sicherstellung ihrer Trinkwasserversorgung in erster Linie auf Quellfassungen zurückgreifen, deren Schutzgebietszone auf ihrer eigenen Gemarkung lägen. Es sei nicht untersucht worden, warum das Wasserschutzgebiet „Im G.“ nicht intensiver genutzt werden könne. Schließlich sei die geplante räumliche Ausweisung der Schutzgebietszone II nicht widerspruchsfrei. Diese solle nördlich der geplanten Trasse der Landstraße verlaufen. Eine hydrogeologische Rechtfertigung ergebe sich hierfür nicht. Es sei rein willkürlich und offensichtlich nur durch die Rücksichtnahme auf geplante Infrastrukturmaßnahmen zu begründen.
21 
Sie beantragt,
22 
die Rechtsverordnung des Landratsamts L. vom 10.11.2009 zum Schutz des Grundwassers im Einzugsbereich der Trinkwasserbrunnen I - III - Wasserschutzgebiet „W.B.“ - der Stadt L. mit Ausnahme der §§ 2 und 8 für unwirksam zu erklären.
23 
Der Antragsgegner beantragt,
24 
den Antrag abzuweisen.
25 
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Tiefbrunnen im Gewann „W.B.“ seien in den Jahren 1966, 1969 und 1970 errichtet worden und seither in Betrieb. Zusammen mit dem Wassergewinnungsgebiet „Im G.“ deckten sie den Bedarf des Versorgungsgebiets. Das Grundwasser der Tiefbrunnen „W.B.“ sei schutzwürdig und schutzfähig. Die Schutzzone II diene dem Schutz vor Verunreinigungen, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgingen und wegen ihrer Nähe zur Fassungsanlage besonders gefährlich seien. Die bisherige Abgrenzung der Schutzzone II sei ungenügend. Dies gehe bereits aus dem hydrogeologischen Gutachten vom 26.10.1989 hervor. Eine Erweiterung des Schutzgebiets sei dringend erforderlich. Die Ermittlung der Abgrenzung der Schutzzone II sei auf zwei Arten erfolgt. Die ersten Gutachten basierten auf den Ergebnissen der numerischen Berechnung mit dem Modell WSG II. Eine Abgrenzung der Zone II bis hin zur Wohnbebauung von X.-West bedeute nach dieser Untersuchungsmethode nur noch etwa eine 45-Tage-Linie. Eine spätere abschließende Beurteilung stütze sich auf die Ergebnisse des Markierungsversuches aus dem Jahre 1970, bei dem eine Abstandsgeschwindigkeit von 4,2 m/Std. gemessen worden sei, so dass das Grundwasser innerhalb von 50 Tagen eine Fließstrecke von ca. 5 km zurücklege. Das Ergebnis bedeute somit einen noch geringeren Fließabstand von der Bebauung auf X.er Gemarkung bis zu den Tiefbrunnen. Um den hohen Fließgeschwindigkeiten des Grundwassers im W. Rechnung zu tragen, sei ähnlich wie in Karstgebieten die Zone II auf die noch unbebauten Flächen reduziert worden. Eine Schutzgebietsverordnung könne naturgemäß nur auf den Zustand einwirken, den sie im Zeitpunkt des Wirksamwerdens vorfinde. Würde die vorhandene Bebauung bereits zu ständigen bakteriologischen Einträgen führen, wäre das Grundwasser nicht mehr schutzfähig. Die vorliegenden Daten gäben hierfür aber keinen Anhaltspunkt. Dennoch müsse eine Eröffnung eines weiteren Gefährdungspotentials ausgeschlossen werden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die hydrogeologischen Verhältnisse seither geändert hätten. Weder die Änderung der Bebauungssituation noch die Erhöhung des Versiegelungsgrades führe dazu, dass sich die unterirdischen Fließverhältnisse änderten.
26 
Die Erstellung eines numerischen Grundwassermodells sei für Mehrbrunnenanlagen nicht zwingend erforderlich. Neue Erkenntnisse bzw. eine Änderung der flächenhaften Ausdehnung der Schutzzone II seien nicht zu erwarten. Dies gelte vor allem im Hinblick darauf, dass aufgrund der bestehenden Bebauung die 50-Tage-Linie bereits jetzt nicht eingehalten werden könne. Eine Aufgabe des Brunnens I scheide aus Gründen der quantitativen Sicherstellung der Grundwasserförderung aus. Ein vollständiger Ersatz könne weder durch Umverteilung auf die Brunnen II und III der „W.B.“ noch durch Erhöhung der Entnahmen aus dem Tiefbrunnen „Im G.“ erfolgen. Der Brunnen III weise des Öfteren bakteriologische Belastungen auf und könne deshalb nicht konstant genutzt werden. Entsprechendes gelte für den Tiefbrunnen II. Der Tiefbrunnen I im Gewann „W.B.“ sei derjenige, welcher aus trinkwasserhygienischer Sicht unproblematisch sei und der ein sehr gutes Wasserdargebot habe. Diesem komme deshalb eine wesentliche Bedeutung für die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung zu. Auch eine weitere Verlagerung auf den Brunnen „Im G.“ sei nicht möglich. Dies würde eine erneute Erweiterung des Wasserschutzgebiets erforderlich machen, die aber aufgrund der Nähe der Schutzzone II zur vorhandenen Bebauung, insbesondere von Gewerbegebieten nicht umsetzbar wäre. Die Stadt L. sei auf die Brunnen im Gewann „W.B.“ und im Gewann „Im G.“ angewiesen.
27 
Alternative Brunnenstandorte seien nicht gegeben. Insbesondere könnten Quellen nicht zu 100 % genutzt werden, da noch ein Mindestabfluss für die Oberflächengewässer vorhanden sein müsse. Die Antragstellerin unterliege im vorliegenden Fall aufgrund ihrer geografischen Lage einer besonderen Situationsgebundenheit, die Einschränkungen der Planungshoheit rechtfertigten. Die Trinkwasserversorgung gehöre zu den natürlichen Lebensgrundlagen, deren Schutz Verfassungsrang genieße. Bis zum Jahre 2002 sei ein weiterer Bedarf für die Ausweisung zusätzlicher Bauflächen nicht substantiiert geltend gemacht worden. Alternativen, durch welche von einem Bauverbot in der Zone II abgesehen werden könnte, sei nicht gegeben. Von einer Bebauung gingen grundsätzlich Gefährdungen für das Grundwasser aus. Die Erweiterung der Zone II bis hin an den Bebauungsrand stelle unter Berücksichtigung der vorhandenen Gegebenheiten den noch größtmöglichen Schutz dar. Eine weitere Verringerung des Abstands der Bebauung zu den Brunnen würde auch unter sehr hohen Auflagen eine Erhöhung des Gefährdungspotentials bedeuten. Aus Sicht des Grundwasserschutzes werde sich die Situation durch die künftige Lage der Landesstraße L 138 verbessern. Eine Reduzierung der Entnahmeraten führe nicht zu einer Verkleinerung der Zone II.
28 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Akten des Landratsamts sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg.
30 
Der Antrag ist zwar zulässig (A.), in der Sache aber unbegründet (B.).
A.
31 
Der nach ordnungsgemäßer Verkündung der angefochtenen Verfügung am 8.12.2009 innerhalb der Ein-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO am 12.2.2010 gestellte Normenkontrollantrag ist zulässig.
I.
32 
Der Antrag ist statthaft, weil es sich bei der zur Überprüfung gestellten WSV um eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handelt (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO).
II.
33 
Die Antragstellerin ist als Behörde (vgl. § 1 Abs. 2 LVwVfG) auch antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 VwGO, ohne dass es darauf ankommt, ob sie durch die Schutzgebietsverordnung in eigenen Rechten verletzt werden kann (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO).
34 
Für die Antragsbefugnis einer Behörde ist Voraussetzung, dass sie mit der Ausführung der angegriffenen Norm befasst ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659 - jeweils m.w.N.) oder dass die Rechtsvorschrift sie jedenfalls in ihrer Tätigkeit berührt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.2.1987 - 5 S 2472/86 - VBlBW 1987, 461). Für die Antragsbefugnis einer Gemeinde als Behörde ist deshalb ausreichend, dass die angegriffene Norm sich für ihr Gebiet auswirkt und von ihr zu beachten ist (BVerwG, Beschl. v. 15.3.1989 - 4 NB 10.88 - BVerwGE 81, 307). Die Gemeinden verwalten - soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen - in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben allein und unter eigener Verantwortung (Art. 71 Abs. 2 Satz 1 LV, § 2 Abs. 1 GemO). Im Hinblick auf diesen allumfassenden Wirkungskreis wird eine Gemeinde durch die Teile ihres Gebietes flächendeckend erfassenden, zahlreiche Gebote und Verbote enthaltenden wasserrechtlichen Schutzverordnungen in ihrem Aufgabenkreis berührend eingeschränkt. Dies löst die Befugnis aus, die Rechtmäßigkeit dieser Einschränkung gerichtlich überprüfen zu lassen, soweit es sich - wie hier - um Rechtsvorschriften i.S.v. § 47 Abs. 1 VwGO handelt.
35 
Ob sich die Antragstellerin zur Begründung ihrer Antragsbefugnis auch auf eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG) in Gestalt der Planungshoheit (vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Beschl. v. 28.10.2008 - 7 BN 4.08 - UPR 2009, 236) berufen kann, braucht der Senat deshalb nicht abschließend zu erörtern. Hieran bestünden allerdings erhebliche Zweifel. Denn dafür wäre nach ständiger Rechtsprechung Voraussetzung, dass die Schutzgebietsverordnung eine hinreichend bestimmte Planung der Antragstellerin nachhaltig stört oder durch sie wesentliche Teile ihres Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung gänzlich entzogen werden (BVerwG, Urt. v. 11.4.1986 - 4 C 51.83 - BVerwGE 74, 124; Beschl. v. 15.03.1989 - 4 NB 10.88 - BVerwGE 81, 307; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.12.1992 - 8 S 1741/92 - NuR 1994, 84; Gerichtsbescheid v. 7.4.1997 - 8 S 2550/96 - VBlBW 1997, 387). Diese Voraussetzungen lassen sich dem Vorbringen der Antragstellerin nicht entnehmen (vgl. hierzu nachfolgend die Ausführungen unter B.II.4.).
B.
36 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
37 
Die von der Antragstellerin geltend gemachten Mängel der Rechtsverordnung liegen nicht vor und auch sonstige Fehler sind nicht ersichtlich.
I.
38 
Verfahrens- oder Formfehler bei der Normsetzung sind weder gerügt worden noch ersichtlich.
39 
1. Entsprechend § 110 Abs. 2 WG a.F. wurden die durch die angefochtene Verordnung betroffenen Gemeinden - insbesondere die Antragstellerin - angehört. Der Entwurf der angefochtenen Verordnung wurde gemäß § 110 Abs. 3 WG a.F. i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für die Dauer eines Monats mit den nach dieser Vorschrift erforderlichen Hinweisen öffentlich ausgelegt.
40 
2. Die öffentliche Bekanntmachung über Ort und Dauer der Auslegung wurde auch ihrer „Anstoßfunktion“ gerecht. Die Bekanntmachung war sowohl hinreichend konkret als auch allgemein verständlich. Die von der WSV in Anspruch genommene Fläche wurde im Text wie auch in den beigefügten Plänen geographisch so genau bezeichnet und kartographisch entsprechend dargestellt, dass ein interessierter Bürger auf seine mögliche Betroffenheit aufmerksam werden konnte und aufgerufen war, sich um seine Belange zu kümmern (BVerwG, Beschl. v. 17.10.2005 - 7 BN 1.05 - ZfW 2007, 141; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.6.2009 - 3 S 1108/07 - juris = DÖV 2009, 1010 [Ls.]).
41 
3. Der Antragsgegner hat schließlich das Zitiergebot des Art. 63 Abs. 1 Satz 3 LVerfBW beachtet. Danach ist in der Rechtsverordnung die Rechtsgrundlage anzugeben. Diesem Erfordernis ist hier Genüge getan, da in der Präambel der WSV nicht lediglich das ermächtigende Gesetz als solches, sondern mit der Benennung von § 19 Abs. 1 und 2 WHG a.F. die ermächtigende Einzelvorschrift des Gesetzes genannt wird (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 6.7.1999 - 2 BvF 3/90 - BVerfGE 101, 1; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.12.2008 - 1 S 2256/08 - VBlBW 2009, 220).
II.
42 
Die angefochtene Verfügung ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
43 
Die Verordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 1 und 2 WHG in der bei ihrem Erlass noch geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 19.8.2002 (BGBl I S. 3245).
44 
Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F., der insoweit mit dem am 1.3.2010 in Kraft getretenen § 51 Abs. 1 Nr. 1 WHG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.7.2009 (BGBl I S. 2585) inhaltlich übereinstimmt (ebenso BVerwG, Beschl. v. 29.9.2010 - 7 BN 1.10 - juris), i.V.m. § 24 Abs. 1 und § 110 Abs. 1 Wassergesetz Baden-Württemberg in der bis zum 31.12.2013 gültigen Fassung - WG a.F. (vgl. nunmehr § 45 und § 95 WG) - können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Zu diesen Gewässern zählt auch das Grundwasser (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG a.F.). Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG a.F. können in den Wasserschutzgebieten bestimmte Handlungen verboten oder nur für beschränkt zulässig erklärt werden. Ergänzend hierzu bestimmt § 24 Abs. 1 WG a.F. (vgl. nunmehr § 52 WHG) u.a., dass die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden können, ihre Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen.
45 
Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F. (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412) steht es im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu entscheiden, ob sie ein Wasserschutzgebiet festsetzt oder dies im Hinblick auf etwaige anderweitige Möglichkeiten eines wirksamen Grundwasserschutzes unterlässt (BVerwG, Beschl. v. 29.9.2010 - 7 BN 1.10 -, juris; Beschl. v. 17.10.2005 - 7 BN 1.05 - NVwZ 2006, 85; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60, 248 [Ls.]; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659). Die Entscheidung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist allerdings nicht durch eine gestaltende Abwägung im Sinne des Fachplanungsrechts gekennzeichnet. Sie ist mithin keine spezifisch fachplanerische Entscheidung, sondern vielmehr das Ergebnis eines differenzierten Bewertungs- und Gestaltungsprozesses. Denn bei der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geht es nicht um die planende, potentiell eine Vielzahl von Lösungen zulassende Einordnung eines Vorhabens in die Umwelt, sondern um die Sicherung der an einem bestimmten Ort vorhandenen natürlichen Gewässerressourcen im Rahmen des Wohls der Allgemeinheit (vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. v. 26.11.2009 u. v. 2.12.2009, jeweils a.a.O. m.w.N.). Das Wohl der Allgemeinheit bestimmt sowohl das Ziel als auch die Grenze der ein Wasserschutzgebiet betreffenden Festsetzungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005, a.a.O. - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 51 Rn. 13, 40 ff. m.w.N.).
46 
Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz des Grundwassers, wenn das genutzte Grundwasservorkommen schutzwürdig, schutzbedürftig und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer auch schutzfähig ist (vgl. zu diesen die Erforderlichkeit bestimmenden Kriterien VGH Bad.-Württ, Urt. v. 26.11.2009 u. v. 2.12.2009, jeweils a.a.O. m.w.N.; Czychowski/Reinhardt, WHG,10. Aufl. 2010, § 51 Rn. 19; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 WG a. F. Rn. 41). Die Feststellung, ob das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets i.S. von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F. erfordert, verlangt indessen trotz der dargelegten spezifischen Struktur der Entscheidung eine Gegenüberstellung und Abwägung der für die Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen und der durch sie beeinträchtigten Belange und dabei auch die Beachtung des rechtsstaatlichen Übermaßverbots. Dabei erfordert das Wohl der Allgemeinheit bereits dann die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes, wenn dies vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern. Der Nachweis eines drohenden Schadenseintritts im Einzelfall ist mithin nicht erforderlich. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Der Schutz von Trinkwasservorräten in der Natur vor Verschmutzung liegt grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit (vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. v. 26.11.2009 u. v. 2.12.2009, jeweils a.a.O. m.w.N.). Die Erforderlichkeit in diesem Sinne unterliegt dabei grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412; BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227).
47 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Landratsamt L. als zuständige untere Wasserbehörde (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 3 WG a.F.) nach § 19 Abs. 1 und 2 WHG a.F. und § 24 WG a.F. ausgehend von dem mit einem Abgrenzungsvorschlag verbundenen hydrogeologischen Abschlussgutachten des GLA vom 26.10.1989 und dessen ergänzenden Stellungnahmen vom 15.7.1992 und vom 21.10.1992 sowie den hydrologischen Gutachten und Stellungnahmen des LGRB vom 24.9.2004, 14.11.2005, 21.9.2006, 26.9.2006 und vom 24.10.2007 die angegriffene Rechtsverordnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erlassen. Denn im maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Wasserschutzgebietsverordnung (vgl. BayVGH, Urt. v. 1.8.2011 - 22 N 09.2729 - ZfW 2012, 94) dient das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen der bestehenden und künftigen öffentlichen Wasserversorgung der Stadt L. (1.). Ferner erfordert das Wohl der Allgemeinheit das festgesetzte Wasserschutzgebiet, weil das Grundwasservorkommen schutzwürdig (2.), schutzbedürftig (3.) und auch ohne unzumutbare Beeinträchtigung von Rechten Dritter schutzfähig ist (4.).
48 
1. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F. sind zweifellos erfüllt. Denn das in „W.B. I - III“ geförderte Grundwasser mit dem dazugehörigen Wasserreservoir dient als Teil der öffentlichen Wasserversorgung der Versorgung der Bevölkerung L.s. Dies zeigt bereits die der Stadt L. am 11.7.2006 erneut erteilte, bis 2036 geltende wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser aus den Brunnen I bis III im Gewann „W.B.“. Da die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung einen öffentlichen Belang ersten Ranges darstellt, findet die Verordnung als solche deshalb im Wohl der Allgemeinheit ihre grundsätzliche Rechtfertigung.
49 
2. Das im Einzugsgebiet der Brunnen I bis III im Gewann „W.B.“ vorhandene Wasservorkommen ist auch schutzwürdig.
50 
Schutzwürdigkeit in diesem Sinn ist immer dann anzunehmen, wenn das konkrete Wasservorkommen - hier: das Vorkommen im Einzugsgebiet der Brunnenfassungen I - III der „W.B.“ - nach seiner Quantität und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist (BVerwG, Beschl. v. 28.10.2008 - 7 BN 4.08 - UPR 2009, 236; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60, 248 [Ls.]; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659). Dass dem Schutz des Trinkwassers und seiner Ressourcen in der Natur angesichts der Knappheit und Gefährdung dieses lebenswichtigen Gutes eine überragende Bedeutung zukommt, ist allgemein anerkannt. Schutzwürdig ist danach in erster Linie reines, unbelastetes Wasser. Zur Wasserversorgung müssen aber - insbesondere aufgrund der in der Vergangenheit erfolgten Umweltschädigungen - auch weniger gute, bereits in gewissem Umfang belastete Wasservorkommen beitragen. Dies gilt zum Beispiel auch dann, wenn die Qualität des gewonnenen Wassers für Trinkwasserzwecke erst durch verstärkte Aufbereitung gewahrt werden kann, weil es den Anforderungen der (in Umsetzung der RL 98/83/EG vom 3.11.1998 erlassenen) Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch vom 21.5.2001 (BGBl. I, 959) - TrinkwV - nicht mehr entspricht. Eine Schutzgebietsverordnung kann naturgemäß nur auf den Zustand einwirken, den sie im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens vorfindet. Das dem § 19 WHG a.F. zugrundeliegende Vorsorgeprinzip gebietet, unabhängig von bestehenden Belastungen Vorkehrungen zu treffen, die darauf gerichtet sind, künftige Belastungen zu verhindern und den Grundwasserleiter in einem - soweit möglich - intakten Zustand zu erhalten (vgl. zu alledem VGH Bad.-Württ, Urt. v. 26.11.2009 u. v. 2.12.2009, a.a.O. m.w.N.; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 51 Rn. 19; Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 WG a. F. Rn. 42; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 870; Kibele, ZfW 2012, 177).
51 
Vor diesem Hintergrund ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen schutzwürdig, auch wenn das bezogene Grundwasser aus dem Brunnen III periodisch mikrobiologische Belastungen mit Grenzwertüberschreitungen coliformer Bakterien aufweist. Diesen zu begegnen, dient im Ergebnis die angefochtene Verordnung, mit ihrer gegenüber ihrer Vorgängerregelung vergrößerten Engeren Schutzzone II. Gerade die Schutzgebietsausweisung mit den darin geltenden Schutzbestimmungen ist ein geeignetes Instrument, um Grundwasservorkommen langfristig normativ zu schützen und dauerhaft einen guten Zustand des Grundwassers i.S.d. Art. 7 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - WRRL - vom 23.10.2000 und - speziell das Grundwasser betreffend - der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung vom 12.12.2006 zu gewährleisten. Dem dienen in besonderem Maße die Schutzbestimmungen der Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung - SchALVO - vom 20.2.2001 (GBl. S. 145), die gemäß § 2 Abs. 1 SchALVO für Wasserschutzgebiete gilt und auf deren Geltung die WSV in § 2 ausdrücklich hinweist. Deren Zweck besteht gerade darin, zum Schutz von Rohwässern der öffentlichen Wasserversorgung deren Belastungen zu minimieren. Im Übrigen ist das aus dem Brunnen III gewonnene Grundwasser nach Aufbereitung zur Trinkwasserverwendung geeignet.
52 
3. Der unter Schutz gestellte Grundwasserkörper ist ferner sowohl sachlich als auch räumlich schutzbedürftig.
53 
a) In sachlicher Hinsicht ist ein (Grund)Wasservorkommen schutzbedürftig, wenn ohne die Unterschutzstellung eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Grundwasservorkommens in qualitativer oder quantitativer Hinsicht befürchtet werden müsste, weil zum Beispiel ohne Schutzvorkehrungen eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das zur Versorgung benötigte Grundwasser hygienisch oder geschmacklich in seiner Eignung für Trinkwasserzwecke beeinträchtigt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60, 248 [Ls.]; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659).
54 
Davon ist angesichts der - wie bereits herausgestellten - überragenden Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen (vgl. allgemein § 1a i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG a.F.). Deshalb bedurfte es bei Erlass der Verordnung nicht eines konkreten Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist bereits dann erforderlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F., wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urt. v. 12.9.1980 - 4 C 89.77 - ZfW 1981, 87 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 u. v. 2.12.2009, a.a.O; BayVGH, Urt. v. 18.12.1996 - 22 N 95.3196 - NVwZ-RR 1997, 609/610; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 51 Rn. 18). Ein langfristig wirksamer Schutz der Grundwasservorkommen vor pathogenen Mikroorganismen, die infolge landwirtschaftlicher Bodennutzung, gewerblicher Tätigkeiten oder durch Wohnbebauung in das Grundwasser gelangen können, ist für die derzeitige und zukünftige Trinkwasserversorgung unverzichtbar (Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 110a WG a.F. Rn. 17). Zudem haben das GLA und das LGRB in ihren Gutachten und Stellungnahmen nachvollziehbar ausgeführt, dass die bisherige Abgrenzung des Wasserschutzgebietes, insbesondere der Zone II, zum Schutz der Trinkwasserbrunnen I - III im Gewann „W.B.“ vor Schadstoffen nicht mehr ausreicht. Dies hat auch die Antragstellerin substantiiert nicht in Zweifel gezogen.
55 
Der Umstand, dass die Schutzzone II nicht nach der 50-Tage-Linie bemessen ist, die die in Abstimmung mit der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser - LAWA - erarbeiteten Richtlinien des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches, e.V. - DVGW - für Trinkwasserschutzgebiete; Teil 1: Schutzgebiete für Grundwasser, Technische Regel - DVGW-Arbeitsblatt W 101 vom Juni 2006 - grundsätzlich vorsehen, nimmt dem Wasserschutzgebiet nicht die Schutzbedürftigkeit. Denn nach den Gutachten und Stellungnahmen des GLA und des LGRB geben die vorliegenden Daten keinen Anhaltspunkt dafür, dass die vorhandene Bebauung im Westen des Gemeindegebiets der Antragstellerin, die in der 50-Tage-Linie liegt, bereits zu ständigen bakteriologischen Einträgen führten. In diesem Zusammenhang hat Dr. E. vom LGRB in seiner Stellungnahme vom 26.9.2006 ausgeführt, es sei notwendig, den noch verbleibenden unbebauten Bereich von den Brunnen bis zur derzeitigen Bebauungsgrenze des Ortsteils Steinen als Zone II als minimalen Schutz auszuweisen. Die hygienische Reinheit des Trinkwassers müsse ferner durch eine entsprechende Überwachung und die Aufbereitungsanlage im Wasserwerk garantiert werden. Zwar werde damit die grundsätzlich erforderliche Schutzzone, die sich aus der 50-Tage-Linie ergebe, nicht erreicht. Eine Schutzgebietsverordnung könne jedoch naturgemäß nur auf den Zustand einwirken, den sie im Zeitpunkt des Wirksamwerdens vorfinde. Eine weitere Verringerung des Abstands der Bebauung zu den Brunnen würde auch unter sehr hohen Auflagen eine Erhöhung des Gefährdungspotentials bedeuten, insbesondere vor dem Hintergrund der hohen Fließgeschwindigkeiten im maßgebenden Aquifer. Die Erweiterung der Zone II bis hin an den westlichen Bebauungsrand stelle denjenigen Schutz dar, der unter Berücksichtigung der vorhandenen Gegebenheiten der noch größtmögliche Schutz sei.
56 
Gegenteiliges wäre fachlich nicht vertretbar, wie auch die weitere gutachterliche Stellungnahme von Dr. E. vom 26.9.2006 aufzeigt. Danach seien im Wasser des Brunnens III des Öfteren, im Brunnen II gelegentlich bakteriologische Belastungen festgestellt worden. Es werde davon ausgegangen, dass Uferfiltrat des (nördlich gelegenen) Steinenbachs zu den Brunnen fließe. Nach dem Abschlussgutachten des GLA vom 26.10.1989 und den dort als Anlage enthaltenen Grundwassergleichenpläne sowie den Auswertungen der Firma Hydrodata 1999 fließe das Grundwasser im Bereich der Brunnen in etwa von Ost nach West. Ein erheblicher Teil des Grundwassers im W. bestehe nach den hydrochemischen Befunden aus kurzfristigem und langfristigem Uferfiltrat der (südlich der Brunnen parallel zur B 317 fließenden) Wiese. Die Grundwasserneubildung aus Niederschlag sei im W. nur von untergeordneter Bedeutung. Die bestehenden hohen Abstandsgeschwindigkeiten ergäben sich aus einem Färbversuch aus dem Jahre 1970. Die große Diskrepanz zwischen den berechneten und den mit dem Markierungsversuch gemessenen Fließgeschwindigkeiten hätten ihre Ursache in dem inhomogenen Aufbau der Talfüllung des W.s. Offensichtlich seien geringmächtige besonders durchlässige Gerölllagen verantwortlich für sehr schnelle Fließwege. Die Berechnungen zeigten, dass die Zone II bis an den Rand der bestehenden Bebauung, und, bedingt durch die Entnahme im Brunnen I, auch in den Randbereich der Bebauung reiche. Die relativ geringe Abhängigkeit der Größe der Zone II von der Entnahmerate beruhe auf den generell hohen Grundwasserfließgeschwindigkeiten im K. des W.s. Vor diesem Hintergrund werde vorgeschlagen, den noch verbleibenden unbebauten Bereich von den Brunnen bis zur derzeitigen Bebauungsgrenze von Steinen als Zone II auszuweisen. Eine weitere Verringerung des Abstands der Bebauung zu den Brunnen würde, insbesondere vor dem Hintergrund der hohen Fließgeschwindigkeiten, auch unter sehr hohen Auflagen eine Erhöhung des Gefährdungspotentials bedeuten.
57 
Die Tatsache, dass die vorhandene Bebauung für das Trinkwasservorkommen bisher zu keinen Problemen geführt hat, hat den Antragsgegner erkennbar veranlasst, die Schutzzone II nicht entsprechend der 50-Tage-Linie festzusetzen. Denn auch eine vorhandene Ortsbebauung oder Gewerbenutzung, die bei nachträglichen Wasserschutzgebietsfestsetzungen grundsätzlich eigentumsrechtlichen Bestandsschutz genießen, schließen es grundsätzlich nicht aus, weitere Gefährdungspotentiale für die Trinkwasserversorgung durch entsprechende zusätzliche Verbote und Beschränkungen zu verhüten (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.1.2008 - 22 N 04.3471 - juris). Das - die Interessen der Antragstellerin im Rahmen des fachlich Vertretbaren insoweit berücksichtigende - Vorgehen des Landratsamts L. ist nicht zu beanstanden. Die Verkürzung der 50-Tage-Linie entspricht den Vorgaben der DVGW-Richtlinie W 101 (vgl. Nr. 4.3.1 und - insbesondere bei Umsetzungsschwierigkeiten in der Praxis - Nr. 4.3.2; siehe hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8.5.2008 - 1 C 10511/06 - juris). Dass diese Vorgehensweise auch im vorliegenden Fall fachlich vertretbar ist, weil die Schutzwürdigkeit des Grundwasservorkommens damit nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird, hat Dr. S. vom LGRB als Vertreter der Fachbehörde in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
58 
Andererseits kann hieraus nicht - wie die Antragstellerin meint - der Schluss gezogen werden, dass eine weitere nach Westen ausgreifende Bebauung gleichfalls keine Gefährdung darstelle. Denn der Wasserschutzgebietsverordnung geht es vor allem darum, künftige Gefährdungen - insbesondere in der Zone II - auszuschließen. Ebenso wie Dr. E. in seinen oben angeführten Stellungnahmen hat auch Dr. S. in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die DVGW-Richtlinie W 101 überzeugend ausgeführt, dass jegliche Bebauungen - insbesondere gewerbliche Grundstücksnutzungen - ein starkes Risikopotenzial für das geschützte Trinkwasserreservoir darstellten. Nach Tabelle 1 Nr. 1 und Nr. 4 zur DVGW-Richtlinie W 101 stellten die Ausweisung neuer Gewerbegebiete und neuer Baugebiete in der Zone II ein hohes Gefährdungspotenzial dar. Diese lägen vor allem in der Verminderung von Deckschichten. Weitere besondere Gefahrenquellen stellten insbesondere die Bauphasen und Kanalisationsanlagen auch bei Einhaltung erhöhter Anforderungen an Material und Dichtigkeit dar.
59 
Der mit einem Hinweis auf die Wasserschutzgebietsverordnung des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 8.1.1997 verbundene Einwand der Antragstellerin, die Trinkwasserbrunnen I - III im Gewann „W.B.“ könnten unter Zulassung von baulichen Nutzungen auch durch Auflagen geschützt werden, geht fehl. Sie übersieht, dass die in der genannten Verordnung getroffenen Regelungen den Bereich bereits bestehender Bebauungspläne und Anlagen betreffen und somit Ausdruck des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG sind. Die Schutzgebietszone II der angefochtenen WSV ist indessen - mit Ausnahme eines landwirtschaftlichen Hofes - frei von Bebauung und liegt gerade nicht im räumlichen Geltungsbereich von Bebauungsplänen der Antragstellerin.
60 
b) Die Schutzbedürftigkeit des Grundwassers ist vorliegend auch räumlich - hinsichtlich der flächenmäßigen Ausdehnung des Wasserschutzgebiets - gegeben. Denn insoweit erfordert der Schutz des Grundwassers im Hinblick auf die öffentliche Trinkwasserversorgung die in der Wasserschutzgebietsverordnung festgesetzte Gebietsabgrenzung.
61 
In räumlicher Hinsicht gebietet das Kriterium der Erforderlichkeit bei Beachtung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG, dass nur solche Grundstücke in das Schutzgebiet einbezogen werden dürfen, die im Einzugsbereich der zu schützenden Wasserversorgung, etwa einer Trinkwassergewinnungsanlage, liegen und von denen nach den gegebenen Erkenntnismöglichkeiten nachteilige Einwirkungen auf das zu schützende Gewässer ausgehen können. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F. (§ 51 Abs. 1 WHG) ein Wasserschutzgebiet überhaupt festgesetzt werden kann, müssen demnach für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein (BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412; BVerwG Beschl. v. 23.1.1984 - 4 B 157.83 u.a. - ZfW 1984, 294; Beschl. v. 30.9.1996 - 4 NB 31.96 - u.a. NVwZ 1997, 887; Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227).
62 
Der Normgeber muss deshalb die örtlichen Gegebenheiten prüfen und sich hierbei auf wasserwirtschaftliche und hydrogeologische Erkenntnisse stützen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die genauen Grenzen des erforderlichen Wasserschutzgebiets bzw. seiner Schutzzonen oft selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse nur annähernd umreißen lassen. Solche Erkenntnislücken betreffen die Verhältnisse im Untergrund und sind daher häufig unvermeidbar und mit verhältnismäßigem, dem konkreten Konflikt angemessenem, zumutbarem Aufwand nicht zu schließen. Gerade die Ausdehnung des Einzugsgebiets eines Trinkwasservorkommens zeichnet sich in der Regel nicht auf der Erdoberfläche ab. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich die Wasserrechtsbehörde bei einer näheren Abgrenzung des Schutzgebiets und seiner Zonen mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügt (BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227; Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659; BayVGH, Urt. v. 5.2.2007 - 22 N 06.2838 - ZfW 2008, 158; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 51 Rn. 45, Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, § 51 WHG Rn. 46; Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 51 WHG Rn. 42).
63 
Die angefochtene Verordnung ist nach diesen Maßgaben auch in der räumlichen Abgrenzung des festgesetzten Wasserschutzgebiets nicht zu beanstanden. Sowohl das GLA in seinem hydrologischen Abschlussgutachten zur Neuabgrenzung des Wasserschutzgebiets einschließlich der vorgesehenen Schutzzonen I - III für die Trinkwasserbrunnen I - III im Gewann „W.B.“ vom 26.10.1989 und seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 15.7.1992 und 21.10.1992 als auch das LGRB in seinen Gutachten vom 24.9.2004, 14.11.2005, 21.9.2006, 26.9.2006 und 24.10.2007 haben unter Berücksichtigung der hydrogeologischen-hydraulischen Gegebenheiten und in ausführlicher Auseinandersetzung mit den von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen nachvollziehbar und folgerichtig die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets dargelegt.
64 
Das GLA und das LGRB haben sich dabei zu Recht an dem als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ herangezogenen DVGW-Arbeitsblatt W 101 orientiert. Diese „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“ enthalten Regelungen, bei denen es sich um die sachverständige Zusammenfassung naturwissenschaftlicher, hygienischer und technischer Erkenntnisse handelt, die bei der Einrichtung eines Wasserschutzgebiets für Grundwasser zum Schutz vor nachteiligen Veränderungen seiner Beschaffenheit zu beachten sind; sie sind mithin also eine sachverständige Konkretisierung dessen, was als „erforderlich“ im Sinne des § 19 WHG a.F. und damit als notwendige und hinreichende Festsetzung im Rahmen einer Wasserschutzgebietsverordnung anzusehen ist. Zwar darf das Arbeitsblatt W 101 nicht pauschal angewandt werden; entscheidend sind immer die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die jeweiligen geologischen und hydrologischen Gegebenheiten. Das in dem Regelwerk konzentrierte Fachwissen erfordert aber seine Berücksichtigung im Einzelfall und legt darüber hinaus nahe, dass Abweichungen begründet werden und sachlich gerechtfertigt sein müssen (BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60, 248 [Ls.]; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659; Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 WG a.F. Rn. 46f; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 878; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 51 Rn. 70; Kotulla, WHG, § 51 Rn. 25 ff.; Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, § 51 WHG Rn. 58; Schwind, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 51 Rn. 63 f.).
65 
Die von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen vermögen die überzeugenden gutachterlichen Aussagen des GLA und des LGRB nicht in Frage zu stellen. Weder enthalten diese offen erkennbare Mängel oder gehen von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, noch weisen sie unlösbare Widersprüche auf. Auch bestehen an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Fachgutachter keinerlei Zweifel (vgl. zu diesen Kriterien bei der Beurteilung von Gutachten und gutachterlichen Stellungnahmen BVerwG, Beschl. v. 25.6.2012 - 7 BN 6.11 - juris; Urt. v. 29.2.2012 - BVerwG 7 C 8.11 - juris).
66 
aa) Der Einwand der Antragstellerin, die vom Antragsgegner herangezogenen Gutachten und Stellungnahmen des GLA und des LGRB seien veraltet und deshalb nicht mehr verwertbar, trifft nicht zu. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass sich die hydrogeologischen Verhältnisse seit Erstellung des Abschlussgutachtens des GLA vom 26.10.1989 geändert hätten, hat das LGRB in seiner Stellungnahme vom 24.9.2004 mit überzeugenden Gründen verneint. Weder die Änderung der Bebauungssituation noch die Erhöhung des Versiegelungsgrades führten dazu, dass sich die unterirdischen Fließverhältnisse änderten. Im W. finde ein dauernder Austausch von Wiese-Wasser und Grundwasser statt. Ein erheblicher Teil des Grundwassers bestehe somit aus Uferfiltrat der Wiese. Hinzu kämen der Randzustrom vom Festgestein in den Talkieseaquifer und der Zustrom aus den Nebentälern des W.s. Die Grundwasserneubildung aus Niederschlag sei daher für das Grundwasserdargebot im W. nur von untergeordneter Bedeutung.
67 
bb) Auch mit der von der Antragstellerin geforderten Erstellung eines numerischen Grundwassermodells hat sich das LGRB auseinandergesetzt und nachvollziehbar ausgeführt, dass zum einen die Datengrundlage für die Abgrenzung der Schutzzone ausreichend sei. Der Markierungsversuch sei nach den auch heute noch gültigen Regeln von Wissenschaft und Technik durchgeführt worden und gut dokumentiert. Die Ergebnisse des Färbversuchs aus dem Jahre 1970 seien nach wie vor gültig. Zum anderen sei ein numerisches Grundwassermodell für Mehrbrunnenanlagen nicht zwingend erforderlich. Ferner hätten für die Erstellung eines numerischen Grundwassermodells weitere Grundwassermessstellen eingerichtet und hydrochemische Untersuchungen im Hinblick auf die Uferfiltratanteile von Steinenbach und Rohrbach durchgeführt werden müssen. Neue Erkenntnisse bzw. eine Änderung der flächenhaften Ausdehnung der Schutzzone II seien indes auch durch die geforderte Erstellung eines numerischen Grundwassermodells nicht zu erwarten. Diesen umfangreichen fachbehördlichen Stellungnahmen ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten.
68 
cc) Der Hinweis der Antragstellerin, im Gutachten des LGRB vom 24.11.2005 (Dokumentation des Färbversuchs aus dem Jahre 1970) werde der Vorschlag gemacht, eine zusammenfassende neue hydrogeologische Bearbeitung des W.s eventuell unter Einbeziehung des schweizerischen Wassergewinnungsgebietes „Lange Erlen“ durchzuführen, nimmt die weiteren Ausführungen in dieser und der ergänzenden Stellungnahme nicht zur Kenntnis. Denn dieser Vorschlag bezieht sich zum einen auf das gesamte W.. Zum anderen führt Dr. E. vom LGRB in seiner Stellungnahme vom 21.9.2006 aus, dass eine neue Bilanzierung des Wasserhaushalts des gesamten W.s - zwar - wünschenswert wäre, aber für die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets für die „W.B.“ nicht maßgebend sei. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass nach den neu überprüften Ergebnissen fundierte Unterlagen zur hydrogeologischen Abgrenzung des Wasserschutzgebietes „W.B.“ vorlägen.
69 
dd) Soweit die Antragstellerin die Vermutung äußert, dass die Schutzzone II im Süden allein deshalb in der ausgewiesenen Abgrenzung erfolgt sei, damit die geplante Neutrassierung der Landesstraße 138 - unter Wegfall der jetzt vorhandenen Straßenführung - in die Schutzzone III zu liegen komme, bleibt sie jegliche greifbare Anhaltspunkte für ein willkürliches Vorgehen bei der fachbehördlichen Abgrenzung und ihr folgend der Festsetzung durch das Landratsamt L. schuldig. Im Übrigen haben sowohl der Vertreter der Fachbehörde Dr. S. vom LGRB wie auch die Vertreter des Beklagten überzeugend ausgeführt, dass die geplante Neutrassierung der L 138 weder in der Schutzzone III noch in der Schutzzone II eine Gefährdung für das zu schützende Grundwasservorkommen im Einzugsgebiet der Trinkwasserbrunnen I - III im Gewann „W.B.“ darstellen würde. Denn beim Bau und dem Betrieb dieser Straße wären die fachlich bewährten Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag) - Ausgabe 2002 - zu beachten. Diese von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen unter Mitwirkung von Vertretern der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA), der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) und der Arbeitsgemeinschaft Trinkwassertalsperren e.V. (ATT) aufgestellten Richtlinien bieten aufgrund der dort für die Schutzzone II und III vorgesehenen Schutzmaßnahmen (vgl. nur Nrn. 4.2, 5.3, 5.4 und insbesondere Nrn. 6.2 und 6.3) eine Gewähr dafür, dass eine Grundwasserbeeinträchtigung nicht zu besorgen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8.5.2008 - 1 C 10511/06 - juris; Bay.VGH, Urt. v. 27.10.2006 - 22 N 04.2609 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.7.2002 - 5 S 2715/01 - ZLW 2004, 160). Gegenteiliges wird auch von der Antragstellerin nicht behauptet.
70 
4. Der Senat bejaht auch die Schutzfähigkeit des im Einzugsgebiet der „W.B. I - III“ von der Wasserschutzgebietsverordnung unter Schutz gestellten Grundwassers.
71 
Das Wasservorkommen muss ohne unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter möglich, d.h. schutzfähig sein (vgl. zu diesen Anforderungen: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60, 248 [Ls.]; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659 - jeweils m.w.N; Sieder/Zeitler/Dah- me, WHG, § 19 WHG a. F. Rn. 5; Czychowski, a.a.O., Rn. 10 m.w.N). Erforderlich ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets auch unter diesem Blickwinkel nicht erst dann, wenn unabweisbar feststeht, dass dem öffentlichen Interesse an dem Schutz eines Trinkwasservorkommens auf andere Weise nicht entsprochen werden kann. Ausreichend ist - wie eingangs unter II. bereits ausgeführt - ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist hier bereits dann erforderlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F., wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urt. v. 12.9.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87.89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 26.11.2009 u. v. 2.12.2009, a.a.O. m.w.N.; BayVGH, Urt. v. 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467).
72 
Nach Maßgabe dessen vermag der Senat eine unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen nicht festzustellen.
73 
a) Die Planungshoheit der Antragstellerin wird durch die angefochtene Verordnung nicht unverhältnismäßig betroffen.
74 
Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets beschränkt die Möglichkeiten der Gemeinde, für dieses nach eigenen Vorstellungen Nutzungen bauplanungsrechtlich vorzusehen (vgl. hierzu die Schutzbestimmungen unter §§ 3 ff. WSV). Jedoch ist die gemeindliche Planungshoheit als Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung nicht schlechthin dagegen geschützt, dass andere Träger hoheitlicher Aufgaben Teile des Gemeindegebiets für insbesondere überörtliche Zwecke in Anspruch nehmen und dadurch einer Planung der Gemeinde entziehen.
75 
Die Voraussetzungen, unter denen eine Gemeinde in einem solchen Fall die Verletzung ihrer Planungshoheit geltend machen kann, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Planungshoheit kommt nur dann in Betracht, wenn durch das zugelassene Vorhaben eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde nachhaltig gestört wird oder wenn das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzieht; das ist nicht schon der Fall, wenn die Gemeinde lediglich bestimmte Nutzungsarten und Baugebiete nicht mehr festsetzen kann. Das Vorhaben darf ferner von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbauen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.1.2001 - 4 A 12.99 - NVwZ 2001, 1160; Beschl. v. 15.4.2003 - 7 BN 4.02 - NVwZ 2003, 1116; Urt. v. 9.2.2005 - 9 A 62.03 - NVwZ 2005, 813; Urt. v. 15.12.2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259; Beschl. v. 28.10.2008 - 7 BN 4.08 - UPR 2009, 236). Im Übrigen sind kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich, sondern haben ihnen zu folgen (BVerwG, Urt. v. 22.7.2004 - 7 CN 1.04 - BVerwGE 121, 283). Zu diesen natürlichen Gegebenheiten kann auch das Vorhandensein eines Grundwasservorrats gehören, der für die öffentliche Trinkwasserversorgung nutzbar ist. Trinkwasservorkommen zählen zu den natürlichen Lebensgrundlagen, deren Schutz ebenfalls Verfassungsrang genießt (Art. 20a GG; vgl. zur Trinkwasserversorgung insbesondere BVerfG, Beschl. v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 – BVerfGE 58, 300). Die Gemeinde kann insoweit einer Situationsgebundenheit unterliegen, mit der Folge, dass ihr Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, zumutbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.5.2003 - 4 CN 9.01 - BVerwGE 118, 181; zur dieser Situationsgebundenheit vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.12.1982 - 5 S 1359/81 - DVBl 1983, 639).
76 
Die Antragstellerin hat in Reaktion auf die geplante Wasserschutzgebietsausweisung während des Verwaltungsverfahrens eine Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen, in dem Bau- und Mischgebiete in der zu diesem Zeitpunkt bereits geplanten und nachfolgend auch festgesetzten Schutzzone II dargestellt werden. Dieser Flächennutzungsplan erlangte aber mangels Genehmigung des Landratsamts L. insoweit keine Wirksamkeit. Die Antragstellerin hat gegen diese - teilweise - Versagung der Genehmigung ihres geänderten Flächennutzungsplans keinen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen. Die Verfügung des Landratsamts L. vom 29.5.2006 ist daher bestandskräftig geworden. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat eine konkretisierte und verfestigte Planung in dem oben genannten Sinn nicht festzustellen. Eine weitere durch die angefochtene Verordnung nachhaltig gestörte Planung hat die Antragstellerin nicht dargelegt (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegungslast der Gemeinde bezüglich ihrer konkreten Planung BVerwG, Beschl. v. 15.4.2004 - 7 BN 4.02 - NVwZ 2003, 1116).
77 
b) Selbst wenn im Hinblick auf den Flächennutzungsplan der Antragstellerin von einer konkretisierten und verfestigten Planung im vorgenannten Sinne auszugehen wäre, weil die Antragstellerin auch nach Versagung der Genehmigung dieses Plans an ihren ursprünglichen Vorstellungen festhalten möchte, rechtfertigte dies keine andere Beurteilung. Denn auch in diesem Fall führte die von der Antragstellerin befürchtete Verkürzung ihrer gemeindlichen Entwicklungschancen nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in ihre kommunale Planungshoheit, weil dieser Belang vorliegend gegenüber den konkreten Bedürfnissen der Trinkwasserversorgung zurücktreten müsste.
78 
Die Antragstellerin unterliegt insoweit einer besonderen Situationsgebundenheit, als auf ihrem Gemarkungsgebiet ein bedeutender Grundwasservorrat vorhanden ist, der auch für die öffentliche Trinkwasserversorgung nutzbar ist und auf den die Stadt L. zur Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung angewiesen ist. Mit Blick auf den in diesem Zusammenhang nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 6.11.2013 - 9 A 9.12 - juris m.w.N.) zu berücksichtigenden Grundsatz der Priorität ist darauf hinzuweisen, dass mit der vorliegenden Wasserschutzgebietsausweisung das Gemarkungsgebiet der Antragstellerin nicht erstmals betroffen ist. Vielmehr wurde bereits 1977 zum Schutz des Grundwassers im Einzugsbereich der Trinkwasserbrunnen I bis III im Gewann „W.B.“ ein Wasserschutzgebiet festgesetzt. Ferner lagen bereits lange vor der geänderten Flächennutzungsplanung insbesondere im Hinblick auf das Abschlussgutachten des GLA vom 26.10.1989 hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Neuabgrenzung des bereits festgesetzten Wasserschutzgebiets - insbesondere der Zone II - mit einer deutlichen Erweiterung auf die im Westen der Antragstellerin liegende Gemarkung geplant war. Denn gerade in Reaktion hierauf hat die Antragstellerin Schritte zur Änderung ihres Flächennutzungsplans unternommen. Ferner hat die Antragstellerin auch nicht dargelegt, bei ihrer gemeindlichen Entwicklung zwingend gerade auf die Flächen, die nunmehr in der Schutzzone II liegen, angewiesen zu sein.
79 
Zudem verbleiben der Antragstellerin auch Räume für die weitere ortsplanerische Gestaltung. In der Schutzzone III, in die weite Teile des Gemarkungsgebiets der Antragstellerin fallen, ist nach § 3 WSV die Ausweisung von Baugebieten und die Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben grundsätzlich zulässig. Da die Schutzzonen I und II westlich der bebauten Ortslage liegen, stehen der Antragstellerin auch weiterhin nördlich, östlich und südlich hiervon Gemeindeflächen zur weiteren Entwicklung zur Verfügung.
80 
c) Der bei einer Wasserschutzgebietsverordnung zugrundegelegte Standort einer bestehenden und in Kenntnis der Wasserbehörde genutzten Anlage der öffentlichen Wasserversorgung kann im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung einer Wasserschutzgebietsverordnung grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden. Es ist also nicht zu prüfen, ob der Träger der Wasserversorgung einen Brunnen auch an anderer Stelle mit gleichem Erfolg hätte niederbringen können (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659).
81 
Nach den Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen des GLA und des LGRB sowie der Stellungnahme der badenova vom 25.9.2007, die für die Stadt L. die Wasserversorgung durchführt, gibt es im Übrigen zu den Trinkwasserbrunnen I - III im Gewann „W.B.“ keine Alternative. Gegenteiliges wird von der Antragstellerin zwar behauptet, aber nicht substantiiert dargelegt. In diesem Zusammenhang hat die Fachbehörde insbesondere auch den Vorschlag der Antragstellerin auf Verschiebung der Brunnen zurückgewiesen. Sie hat hierzu ausgeführt, dass die Brunnen I bis III der „W.B.“ in einem Bereich mit optimaler Aquifermächtigkeit und somit optimaler Ergiebigkeit abgeteuft seien, so dass ein beliebiges Verschieben der Brunnenstandorte nicht möglich sei. Ferner könnten Quellen nicht zu 100 % genutzt werden, da noch ein Mindestabfluss für die Oberflächengewässer vorhanden sein müsse. Ein neuer Tiefbrunnen in westlicher/nordwestlicher Richtung Hauingen ergebe aufgrund der hohen Fließgeschwindigkeiten des Grundwassers und der zurzeit minimalen Abgrenzung der Zone II für deren Längsausdehnung keine Änderung. Eine Aufgabe des Brunnens I scheide aus Gründen der quantitativen Sicherstellung der Grundwasserförderung aus. Ein vollständiger Ersatz könne weder durch Umverteilung auf die Brunnen II und III der „Wilden Brunnen“ noch durch Erhöhung der Entnahmen aus dem Tiefbrunnen „Im Grütt“ erfolgen. Der Brunnen III weise periodisch bakteriologische Belastungen mit coliformer Bakterien auf und könne deshalb nicht konstant genutzt werden. Auch bei dem Tiefbrunnen II seien zuweilen - wenn auch in deutlich geringerem Umfang - bakteriologische Belastungen feststellbar. Der Tiefbrunnen I im Gewann „W.B.“ sei derjenige, welcher aus trinkwasserhygienischer Sicht unproblematisch sei und der ein sehr gutes Wasserdargebot habe. Diesem komme deshalb eine wesentliche Bedeutung für die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung zu.
82 
d) Auch im Hinblick auf die Schutzbestimmungen der §§ 2 bis 6 WSV i. V. m. der SchALVO bestehen keine Bedenken bezüglich der Verhältnismäßigkeit der angegriffenen WSV. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die SchALVO zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile Ausgleichsleistungen sowie im Einzelfall Befreiungen vorsieht und auch die WSV - mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Vermeidung unzumutbarer Härte in Einzelfällen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412) - in § 7 WSV ebenfalls die Möglichkeit von Befreiungen von Verboten der WSV eröffnet (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60, 248 [Ls.]; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659 m.w.N.; BayVGH, Urt. v. 26.6.2002 - 22 N 01.2625 - ZfW 2003, 222; zur Verfassungsgemäßheit der SchALVO siehe VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.5.2004 - 8 S 471/03 - n.v.).
83 
e) Die Einteilung der Schutzzonen in die Zonen I bis III (vorliegend mit der weiteren Unterteilung der Zone III in Teilfläche 1 und 2) und ihre Abgrenzung folgt schließlich den hierfür nach guter fachlicher Übung vorgesehenen Grundsätzen und Erfahrungswerten, wie sie beispielsweise in dem DVGW-Arbeitsblatt W 101 aufgeführt sind (siehe hierzu die Ausführungen in Abschnitt 3, S. 6 ff.; vgl. für Baden-Württemberg auch Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 6.5.1996, GABl. 1996, 460). Für die Abgrenzung der Schutzgebiete und die Gliederung der Schutzzonen gelten weiterhin die „Hydrogeologischen Kriterien für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten in Baden-Württemberg“ (in: Grundwasser und Gesteinsabbau, Geologisches Landesamt Baden-Württemberg, Informationen 2/1991, Freiburg 1991) und die von einer Arbeitsgruppe von Hydrogeologen der - seinerzeitigen - geologischen Landesämter erarbeiteten und im Geologischen Jahrbuch 1984 erschienenen „Hydrogeologischen Kriterien bei der Bemessung von Wasserschutzgebieten für Grundwasserfassungen“ (Belzenkötter u.a., Hannover 1984).
84 
Das GLA und das LGRB haben diese Vorgaben - wie bereits ausgeführt - berücksichtigt; auch die WSV trägt diesen Anforderungen bei der Einteilung und Abgrenzung der Schutzzonen und bei den Schutzanordnungen innerhalb dieser Zonen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung.
85 
Entgegen der Meinung der Antragstellerin besteht für eine darüber hinausgehende Abwägung im Sinne des Planungsrechts - wie eingangs dargestellt - kein Raum.
86 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
87 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
88 
Beschluss vom 19. März 2014
89 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1 GKG (i.V.m. mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 [NVwZ 2004, 1327], Nr. 9.8.2 [in entsprechender Anwendung]) auf 60.000,-- EUR festgesetzt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60, 248 [Ls.]; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659).
90 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
29 
Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg.
30 
Der Antrag ist zwar zulässig (A.), in der Sache aber unbegründet (B.).
A.
31 
Der nach ordnungsgemäßer Verkündung der angefochtenen Verfügung am 8.12.2009 innerhalb der Ein-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO am 12.2.2010 gestellte Normenkontrollantrag ist zulässig.
I.
32 
Der Antrag ist statthaft, weil es sich bei der zur Überprüfung gestellten WSV um eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handelt (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO).
II.
33 
Die Antragstellerin ist als Behörde (vgl. § 1 Abs. 2 LVwVfG) auch antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 VwGO, ohne dass es darauf ankommt, ob sie durch die Schutzgebietsverordnung in eigenen Rechten verletzt werden kann (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO).
34 
Für die Antragsbefugnis einer Behörde ist Voraussetzung, dass sie mit der Ausführung der angegriffenen Norm befasst ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659 - jeweils m.w.N.) oder dass die Rechtsvorschrift sie jedenfalls in ihrer Tätigkeit berührt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.2.1987 - 5 S 2472/86 - VBlBW 1987, 461). Für die Antragsbefugnis einer Gemeinde als Behörde ist deshalb ausreichend, dass die angegriffene Norm sich für ihr Gebiet auswirkt und von ihr zu beachten ist (BVerwG, Beschl. v. 15.3.1989 - 4 NB 10.88 - BVerwGE 81, 307). Die Gemeinden verwalten - soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen - in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben allein und unter eigener Verantwortung (Art. 71 Abs. 2 Satz 1 LV, § 2 Abs. 1 GemO). Im Hinblick auf diesen allumfassenden Wirkungskreis wird eine Gemeinde durch die Teile ihres Gebietes flächendeckend erfassenden, zahlreiche Gebote und Verbote enthaltenden wasserrechtlichen Schutzverordnungen in ihrem Aufgabenkreis berührend eingeschränkt. Dies löst die Befugnis aus, die Rechtmäßigkeit dieser Einschränkung gerichtlich überprüfen zu lassen, soweit es sich - wie hier - um Rechtsvorschriften i.S.v. § 47 Abs. 1 VwGO handelt.
35 
Ob sich die Antragstellerin zur Begründung ihrer Antragsbefugnis auch auf eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG) in Gestalt der Planungshoheit (vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Beschl. v. 28.10.2008 - 7 BN 4.08 - UPR 2009, 236) berufen kann, braucht der Senat deshalb nicht abschließend zu erörtern. Hieran bestünden allerdings erhebliche Zweifel. Denn dafür wäre nach ständiger Rechtsprechung Voraussetzung, dass die Schutzgebietsverordnung eine hinreichend bestimmte Planung der Antragstellerin nachhaltig stört oder durch sie wesentliche Teile ihres Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung gänzlich entzogen werden (BVerwG, Urt. v. 11.4.1986 - 4 C 51.83 - BVerwGE 74, 124; Beschl. v. 15.03.1989 - 4 NB 10.88 - BVerwGE 81, 307; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.12.1992 - 8 S 1741/92 - NuR 1994, 84; Gerichtsbescheid v. 7.4.1997 - 8 S 2550/96 - VBlBW 1997, 387). Diese Voraussetzungen lassen sich dem Vorbringen der Antragstellerin nicht entnehmen (vgl. hierzu nachfolgend die Ausführungen unter B.II.4.).
B.
36 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
37 
Die von der Antragstellerin geltend gemachten Mängel der Rechtsverordnung liegen nicht vor und auch sonstige Fehler sind nicht ersichtlich.
I.
38 
Verfahrens- oder Formfehler bei der Normsetzung sind weder gerügt worden noch ersichtlich.
39 
1. Entsprechend § 110 Abs. 2 WG a.F. wurden die durch die angefochtene Verordnung betroffenen Gemeinden - insbesondere die Antragstellerin - angehört. Der Entwurf der angefochtenen Verordnung wurde gemäß § 110 Abs. 3 WG a.F. i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für die Dauer eines Monats mit den nach dieser Vorschrift erforderlichen Hinweisen öffentlich ausgelegt.
40 
2. Die öffentliche Bekanntmachung über Ort und Dauer der Auslegung wurde auch ihrer „Anstoßfunktion“ gerecht. Die Bekanntmachung war sowohl hinreichend konkret als auch allgemein verständlich. Die von der WSV in Anspruch genommene Fläche wurde im Text wie auch in den beigefügten Plänen geographisch so genau bezeichnet und kartographisch entsprechend dargestellt, dass ein interessierter Bürger auf seine mögliche Betroffenheit aufmerksam werden konnte und aufgerufen war, sich um seine Belange zu kümmern (BVerwG, Beschl. v. 17.10.2005 - 7 BN 1.05 - ZfW 2007, 141; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.6.2009 - 3 S 1108/07 - juris = DÖV 2009, 1010 [Ls.]).
41 
3. Der Antragsgegner hat schließlich das Zitiergebot des Art. 63 Abs. 1 Satz 3 LVerfBW beachtet. Danach ist in der Rechtsverordnung die Rechtsgrundlage anzugeben. Diesem Erfordernis ist hier Genüge getan, da in der Präambel der WSV nicht lediglich das ermächtigende Gesetz als solches, sondern mit der Benennung von § 19 Abs. 1 und 2 WHG a.F. die ermächtigende Einzelvorschrift des Gesetzes genannt wird (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 6.7.1999 - 2 BvF 3/90 - BVerfGE 101, 1; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.12.2008 - 1 S 2256/08 - VBlBW 2009, 220).
II.
42 
Die angefochtene Verfügung ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
43 
Die Verordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 1 und 2 WHG in der bei ihrem Erlass noch geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 19.8.2002 (BGBl I S. 3245).
44 
Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F., der insoweit mit dem am 1.3.2010 in Kraft getretenen § 51 Abs. 1 Nr. 1 WHG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.7.2009 (BGBl I S. 2585) inhaltlich übereinstimmt (ebenso BVerwG, Beschl. v. 29.9.2010 - 7 BN 1.10 - juris), i.V.m. § 24 Abs. 1 und § 110 Abs. 1 Wassergesetz Baden-Württemberg in der bis zum 31.12.2013 gültigen Fassung - WG a.F. (vgl. nunmehr § 45 und § 95 WG) - können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Zu diesen Gewässern zählt auch das Grundwasser (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG a.F.). Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG a.F. können in den Wasserschutzgebieten bestimmte Handlungen verboten oder nur für beschränkt zulässig erklärt werden. Ergänzend hierzu bestimmt § 24 Abs. 1 WG a.F. (vgl. nunmehr § 52 WHG) u.a., dass die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden können, ihre Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen.
45 
Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F. (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412) steht es im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu entscheiden, ob sie ein Wasserschutzgebiet festsetzt oder dies im Hinblick auf etwaige anderweitige Möglichkeiten eines wirksamen Grundwasserschutzes unterlässt (BVerwG, Beschl. v. 29.9.2010 - 7 BN 1.10 -, juris; Beschl. v. 17.10.2005 - 7 BN 1.05 - NVwZ 2006, 85; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60, 248 [Ls.]; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659). Die Entscheidung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist allerdings nicht durch eine gestaltende Abwägung im Sinne des Fachplanungsrechts gekennzeichnet. Sie ist mithin keine spezifisch fachplanerische Entscheidung, sondern vielmehr das Ergebnis eines differenzierten Bewertungs- und Gestaltungsprozesses. Denn bei der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geht es nicht um die planende, potentiell eine Vielzahl von Lösungen zulassende Einordnung eines Vorhabens in die Umwelt, sondern um die Sicherung der an einem bestimmten Ort vorhandenen natürlichen Gewässerressourcen im Rahmen des Wohls der Allgemeinheit (vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. v. 26.11.2009 u. v. 2.12.2009, jeweils a.a.O. m.w.N.). Das Wohl der Allgemeinheit bestimmt sowohl das Ziel als auch die Grenze der ein Wasserschutzgebiet betreffenden Festsetzungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005, a.a.O. - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 51 Rn. 13, 40 ff. m.w.N.).
46 
Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz des Grundwassers, wenn das genutzte Grundwasservorkommen schutzwürdig, schutzbedürftig und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer auch schutzfähig ist (vgl. zu diesen die Erforderlichkeit bestimmenden Kriterien VGH Bad.-Württ, Urt. v. 26.11.2009 u. v. 2.12.2009, jeweils a.a.O. m.w.N.; Czychowski/Reinhardt, WHG,10. Aufl. 2010, § 51 Rn. 19; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 WG a. F. Rn. 41). Die Feststellung, ob das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets i.S. von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F. erfordert, verlangt indessen trotz der dargelegten spezifischen Struktur der Entscheidung eine Gegenüberstellung und Abwägung der für die Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen und der durch sie beeinträchtigten Belange und dabei auch die Beachtung des rechtsstaatlichen Übermaßverbots. Dabei erfordert das Wohl der Allgemeinheit bereits dann die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes, wenn dies vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern. Der Nachweis eines drohenden Schadenseintritts im Einzelfall ist mithin nicht erforderlich. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Der Schutz von Trinkwasservorräten in der Natur vor Verschmutzung liegt grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit (vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. v. 26.11.2009 u. v. 2.12.2009, jeweils a.a.O. m.w.N.). Die Erforderlichkeit in diesem Sinne unterliegt dabei grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412; BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227).
47 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Landratsamt L. als zuständige untere Wasserbehörde (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 3 WG a.F.) nach § 19 Abs. 1 und 2 WHG a.F. und § 24 WG a.F. ausgehend von dem mit einem Abgrenzungsvorschlag verbundenen hydrogeologischen Abschlussgutachten des GLA vom 26.10.1989 und dessen ergänzenden Stellungnahmen vom 15.7.1992 und vom 21.10.1992 sowie den hydrologischen Gutachten und Stellungnahmen des LGRB vom 24.9.2004, 14.11.2005, 21.9.2006, 26.9.2006 und vom 24.10.2007 die angegriffene Rechtsverordnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erlassen. Denn im maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Wasserschutzgebietsverordnung (vgl. BayVGH, Urt. v. 1.8.2011 - 22 N 09.2729 - ZfW 2012, 94) dient das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen der bestehenden und künftigen öffentlichen Wasserversorgung der Stadt L. (1.). Ferner erfordert das Wohl der Allgemeinheit das festgesetzte Wasserschutzgebiet, weil das Grundwasservorkommen schutzwürdig (2.), schutzbedürftig (3.) und auch ohne unzumutbare Beeinträchtigung von Rechten Dritter schutzfähig ist (4.).
48 
1. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F. sind zweifellos erfüllt. Denn das in „W.B. I - III“ geförderte Grundwasser mit dem dazugehörigen Wasserreservoir dient als Teil der öffentlichen Wasserversorgung der Versorgung der Bevölkerung L.s. Dies zeigt bereits die der Stadt L. am 11.7.2006 erneut erteilte, bis 2036 geltende wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser aus den Brunnen I bis III im Gewann „W.B.“. Da die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung einen öffentlichen Belang ersten Ranges darstellt, findet die Verordnung als solche deshalb im Wohl der Allgemeinheit ihre grundsätzliche Rechtfertigung.
49 
2. Das im Einzugsgebiet der Brunnen I bis III im Gewann „W.B.“ vorhandene Wasservorkommen ist auch schutzwürdig.
50 
Schutzwürdigkeit in diesem Sinn ist immer dann anzunehmen, wenn das konkrete Wasservorkommen - hier: das Vorkommen im Einzugsgebiet der Brunnenfassungen I - III der „W.B.“ - nach seiner Quantität und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist (BVerwG, Beschl. v. 28.10.2008 - 7 BN 4.08 - UPR 2009, 236; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60, 248 [Ls.]; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659). Dass dem Schutz des Trinkwassers und seiner Ressourcen in der Natur angesichts der Knappheit und Gefährdung dieses lebenswichtigen Gutes eine überragende Bedeutung zukommt, ist allgemein anerkannt. Schutzwürdig ist danach in erster Linie reines, unbelastetes Wasser. Zur Wasserversorgung müssen aber - insbesondere aufgrund der in der Vergangenheit erfolgten Umweltschädigungen - auch weniger gute, bereits in gewissem Umfang belastete Wasservorkommen beitragen. Dies gilt zum Beispiel auch dann, wenn die Qualität des gewonnenen Wassers für Trinkwasserzwecke erst durch verstärkte Aufbereitung gewahrt werden kann, weil es den Anforderungen der (in Umsetzung der RL 98/83/EG vom 3.11.1998 erlassenen) Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch vom 21.5.2001 (BGBl. I, 959) - TrinkwV - nicht mehr entspricht. Eine Schutzgebietsverordnung kann naturgemäß nur auf den Zustand einwirken, den sie im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens vorfindet. Das dem § 19 WHG a.F. zugrundeliegende Vorsorgeprinzip gebietet, unabhängig von bestehenden Belastungen Vorkehrungen zu treffen, die darauf gerichtet sind, künftige Belastungen zu verhindern und den Grundwasserleiter in einem - soweit möglich - intakten Zustand zu erhalten (vgl. zu alledem VGH Bad.-Württ, Urt. v. 26.11.2009 u. v. 2.12.2009, a.a.O. m.w.N.; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 51 Rn. 19; Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 WG a. F. Rn. 42; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 870; Kibele, ZfW 2012, 177).
51 
Vor diesem Hintergrund ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen schutzwürdig, auch wenn das bezogene Grundwasser aus dem Brunnen III periodisch mikrobiologische Belastungen mit Grenzwertüberschreitungen coliformer Bakterien aufweist. Diesen zu begegnen, dient im Ergebnis die angefochtene Verordnung, mit ihrer gegenüber ihrer Vorgängerregelung vergrößerten Engeren Schutzzone II. Gerade die Schutzgebietsausweisung mit den darin geltenden Schutzbestimmungen ist ein geeignetes Instrument, um Grundwasservorkommen langfristig normativ zu schützen und dauerhaft einen guten Zustand des Grundwassers i.S.d. Art. 7 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - WRRL - vom 23.10.2000 und - speziell das Grundwasser betreffend - der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung vom 12.12.2006 zu gewährleisten. Dem dienen in besonderem Maße die Schutzbestimmungen der Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung - SchALVO - vom 20.2.2001 (GBl. S. 145), die gemäß § 2 Abs. 1 SchALVO für Wasserschutzgebiete gilt und auf deren Geltung die WSV in § 2 ausdrücklich hinweist. Deren Zweck besteht gerade darin, zum Schutz von Rohwässern der öffentlichen Wasserversorgung deren Belastungen zu minimieren. Im Übrigen ist das aus dem Brunnen III gewonnene Grundwasser nach Aufbereitung zur Trinkwasserverwendung geeignet.
52 
3. Der unter Schutz gestellte Grundwasserkörper ist ferner sowohl sachlich als auch räumlich schutzbedürftig.
53 
a) In sachlicher Hinsicht ist ein (Grund)Wasservorkommen schutzbedürftig, wenn ohne die Unterschutzstellung eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Grundwasservorkommens in qualitativer oder quantitativer Hinsicht befürchtet werden müsste, weil zum Beispiel ohne Schutzvorkehrungen eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das zur Versorgung benötigte Grundwasser hygienisch oder geschmacklich in seiner Eignung für Trinkwasserzwecke beeinträchtigt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60, 248 [Ls.]; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659).
54 
Davon ist angesichts der - wie bereits herausgestellten - überragenden Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen (vgl. allgemein § 1a i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG a.F.). Deshalb bedurfte es bei Erlass der Verordnung nicht eines konkreten Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist bereits dann erforderlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F., wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urt. v. 12.9.1980 - 4 C 89.77 - ZfW 1981, 87 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 u. v. 2.12.2009, a.a.O; BayVGH, Urt. v. 18.12.1996 - 22 N 95.3196 - NVwZ-RR 1997, 609/610; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 51 Rn. 18). Ein langfristig wirksamer Schutz der Grundwasservorkommen vor pathogenen Mikroorganismen, die infolge landwirtschaftlicher Bodennutzung, gewerblicher Tätigkeiten oder durch Wohnbebauung in das Grundwasser gelangen können, ist für die derzeitige und zukünftige Trinkwasserversorgung unverzichtbar (Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 110a WG a.F. Rn. 17). Zudem haben das GLA und das LGRB in ihren Gutachten und Stellungnahmen nachvollziehbar ausgeführt, dass die bisherige Abgrenzung des Wasserschutzgebietes, insbesondere der Zone II, zum Schutz der Trinkwasserbrunnen I - III im Gewann „W.B.“ vor Schadstoffen nicht mehr ausreicht. Dies hat auch die Antragstellerin substantiiert nicht in Zweifel gezogen.
55 
Der Umstand, dass die Schutzzone II nicht nach der 50-Tage-Linie bemessen ist, die die in Abstimmung mit der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser - LAWA - erarbeiteten Richtlinien des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches, e.V. - DVGW - für Trinkwasserschutzgebiete; Teil 1: Schutzgebiete für Grundwasser, Technische Regel - DVGW-Arbeitsblatt W 101 vom Juni 2006 - grundsätzlich vorsehen, nimmt dem Wasserschutzgebiet nicht die Schutzbedürftigkeit. Denn nach den Gutachten und Stellungnahmen des GLA und des LGRB geben die vorliegenden Daten keinen Anhaltspunkt dafür, dass die vorhandene Bebauung im Westen des Gemeindegebiets der Antragstellerin, die in der 50-Tage-Linie liegt, bereits zu ständigen bakteriologischen Einträgen führten. In diesem Zusammenhang hat Dr. E. vom LGRB in seiner Stellungnahme vom 26.9.2006 ausgeführt, es sei notwendig, den noch verbleibenden unbebauten Bereich von den Brunnen bis zur derzeitigen Bebauungsgrenze des Ortsteils Steinen als Zone II als minimalen Schutz auszuweisen. Die hygienische Reinheit des Trinkwassers müsse ferner durch eine entsprechende Überwachung und die Aufbereitungsanlage im Wasserwerk garantiert werden. Zwar werde damit die grundsätzlich erforderliche Schutzzone, die sich aus der 50-Tage-Linie ergebe, nicht erreicht. Eine Schutzgebietsverordnung könne jedoch naturgemäß nur auf den Zustand einwirken, den sie im Zeitpunkt des Wirksamwerdens vorfinde. Eine weitere Verringerung des Abstands der Bebauung zu den Brunnen würde auch unter sehr hohen Auflagen eine Erhöhung des Gefährdungspotentials bedeuten, insbesondere vor dem Hintergrund der hohen Fließgeschwindigkeiten im maßgebenden Aquifer. Die Erweiterung der Zone II bis hin an den westlichen Bebauungsrand stelle denjenigen Schutz dar, der unter Berücksichtigung der vorhandenen Gegebenheiten der noch größtmögliche Schutz sei.
56 
Gegenteiliges wäre fachlich nicht vertretbar, wie auch die weitere gutachterliche Stellungnahme von Dr. E. vom 26.9.2006 aufzeigt. Danach seien im Wasser des Brunnens III des Öfteren, im Brunnen II gelegentlich bakteriologische Belastungen festgestellt worden. Es werde davon ausgegangen, dass Uferfiltrat des (nördlich gelegenen) Steinenbachs zu den Brunnen fließe. Nach dem Abschlussgutachten des GLA vom 26.10.1989 und den dort als Anlage enthaltenen Grundwassergleichenpläne sowie den Auswertungen der Firma Hydrodata 1999 fließe das Grundwasser im Bereich der Brunnen in etwa von Ost nach West. Ein erheblicher Teil des Grundwassers im W. bestehe nach den hydrochemischen Befunden aus kurzfristigem und langfristigem Uferfiltrat der (südlich der Brunnen parallel zur B 317 fließenden) Wiese. Die Grundwasserneubildung aus Niederschlag sei im W. nur von untergeordneter Bedeutung. Die bestehenden hohen Abstandsgeschwindigkeiten ergäben sich aus einem Färbversuch aus dem Jahre 1970. Die große Diskrepanz zwischen den berechneten und den mit dem Markierungsversuch gemessenen Fließgeschwindigkeiten hätten ihre Ursache in dem inhomogenen Aufbau der Talfüllung des W.s. Offensichtlich seien geringmächtige besonders durchlässige Gerölllagen verantwortlich für sehr schnelle Fließwege. Die Berechnungen zeigten, dass die Zone II bis an den Rand der bestehenden Bebauung, und, bedingt durch die Entnahme im Brunnen I, auch in den Randbereich der Bebauung reiche. Die relativ geringe Abhängigkeit der Größe der Zone II von der Entnahmerate beruhe auf den generell hohen Grundwasserfließgeschwindigkeiten im K. des W.s. Vor diesem Hintergrund werde vorgeschlagen, den noch verbleibenden unbebauten Bereich von den Brunnen bis zur derzeitigen Bebauungsgrenze von Steinen als Zone II auszuweisen. Eine weitere Verringerung des Abstands der Bebauung zu den Brunnen würde, insbesondere vor dem Hintergrund der hohen Fließgeschwindigkeiten, auch unter sehr hohen Auflagen eine Erhöhung des Gefährdungspotentials bedeuten.
57 
Die Tatsache, dass die vorhandene Bebauung für das Trinkwasservorkommen bisher zu keinen Problemen geführt hat, hat den Antragsgegner erkennbar veranlasst, die Schutzzone II nicht entsprechend der 50-Tage-Linie festzusetzen. Denn auch eine vorhandene Ortsbebauung oder Gewerbenutzung, die bei nachträglichen Wasserschutzgebietsfestsetzungen grundsätzlich eigentumsrechtlichen Bestandsschutz genießen, schließen es grundsätzlich nicht aus, weitere Gefährdungspotentiale für die Trinkwasserversorgung durch entsprechende zusätzliche Verbote und Beschränkungen zu verhüten (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.1.2008 - 22 N 04.3471 - juris). Das - die Interessen der Antragstellerin im Rahmen des fachlich Vertretbaren insoweit berücksichtigende - Vorgehen des Landratsamts L. ist nicht zu beanstanden. Die Verkürzung der 50-Tage-Linie entspricht den Vorgaben der DVGW-Richtlinie W 101 (vgl. Nr. 4.3.1 und - insbesondere bei Umsetzungsschwierigkeiten in der Praxis - Nr. 4.3.2; siehe hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8.5.2008 - 1 C 10511/06 - juris). Dass diese Vorgehensweise auch im vorliegenden Fall fachlich vertretbar ist, weil die Schutzwürdigkeit des Grundwasservorkommens damit nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird, hat Dr. S. vom LGRB als Vertreter der Fachbehörde in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
58 
Andererseits kann hieraus nicht - wie die Antragstellerin meint - der Schluss gezogen werden, dass eine weitere nach Westen ausgreifende Bebauung gleichfalls keine Gefährdung darstelle. Denn der Wasserschutzgebietsverordnung geht es vor allem darum, künftige Gefährdungen - insbesondere in der Zone II - auszuschließen. Ebenso wie Dr. E. in seinen oben angeführten Stellungnahmen hat auch Dr. S. in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die DVGW-Richtlinie W 101 überzeugend ausgeführt, dass jegliche Bebauungen - insbesondere gewerbliche Grundstücksnutzungen - ein starkes Risikopotenzial für das geschützte Trinkwasserreservoir darstellten. Nach Tabelle 1 Nr. 1 und Nr. 4 zur DVGW-Richtlinie W 101 stellten die Ausweisung neuer Gewerbegebiete und neuer Baugebiete in der Zone II ein hohes Gefährdungspotenzial dar. Diese lägen vor allem in der Verminderung von Deckschichten. Weitere besondere Gefahrenquellen stellten insbesondere die Bauphasen und Kanalisationsanlagen auch bei Einhaltung erhöhter Anforderungen an Material und Dichtigkeit dar.
59 
Der mit einem Hinweis auf die Wasserschutzgebietsverordnung des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 8.1.1997 verbundene Einwand der Antragstellerin, die Trinkwasserbrunnen I - III im Gewann „W.B.“ könnten unter Zulassung von baulichen Nutzungen auch durch Auflagen geschützt werden, geht fehl. Sie übersieht, dass die in der genannten Verordnung getroffenen Regelungen den Bereich bereits bestehender Bebauungspläne und Anlagen betreffen und somit Ausdruck des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG sind. Die Schutzgebietszone II der angefochtenen WSV ist indessen - mit Ausnahme eines landwirtschaftlichen Hofes - frei von Bebauung und liegt gerade nicht im räumlichen Geltungsbereich von Bebauungsplänen der Antragstellerin.
60 
b) Die Schutzbedürftigkeit des Grundwassers ist vorliegend auch räumlich - hinsichtlich der flächenmäßigen Ausdehnung des Wasserschutzgebiets - gegeben. Denn insoweit erfordert der Schutz des Grundwassers im Hinblick auf die öffentliche Trinkwasserversorgung die in der Wasserschutzgebietsverordnung festgesetzte Gebietsabgrenzung.
61 
In räumlicher Hinsicht gebietet das Kriterium der Erforderlichkeit bei Beachtung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG, dass nur solche Grundstücke in das Schutzgebiet einbezogen werden dürfen, die im Einzugsbereich der zu schützenden Wasserversorgung, etwa einer Trinkwassergewinnungsanlage, liegen und von denen nach den gegebenen Erkenntnismöglichkeiten nachteilige Einwirkungen auf das zu schützende Gewässer ausgehen können. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F. (§ 51 Abs. 1 WHG) ein Wasserschutzgebiet überhaupt festgesetzt werden kann, müssen demnach für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein (BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412; BVerwG Beschl. v. 23.1.1984 - 4 B 157.83 u.a. - ZfW 1984, 294; Beschl. v. 30.9.1996 - 4 NB 31.96 - u.a. NVwZ 1997, 887; Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227).
62 
Der Normgeber muss deshalb die örtlichen Gegebenheiten prüfen und sich hierbei auf wasserwirtschaftliche und hydrogeologische Erkenntnisse stützen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die genauen Grenzen des erforderlichen Wasserschutzgebiets bzw. seiner Schutzzonen oft selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse nur annähernd umreißen lassen. Solche Erkenntnislücken betreffen die Verhältnisse im Untergrund und sind daher häufig unvermeidbar und mit verhältnismäßigem, dem konkreten Konflikt angemessenem, zumutbarem Aufwand nicht zu schließen. Gerade die Ausdehnung des Einzugsgebiets eines Trinkwasservorkommens zeichnet sich in der Regel nicht auf der Erdoberfläche ab. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich die Wasserrechtsbehörde bei einer näheren Abgrenzung des Schutzgebiets und seiner Zonen mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügt (BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227; Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659; BayVGH, Urt. v. 5.2.2007 - 22 N 06.2838 - ZfW 2008, 158; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 51 Rn. 45, Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, § 51 WHG Rn. 46; Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 51 WHG Rn. 42).
63 
Die angefochtene Verordnung ist nach diesen Maßgaben auch in der räumlichen Abgrenzung des festgesetzten Wasserschutzgebiets nicht zu beanstanden. Sowohl das GLA in seinem hydrologischen Abschlussgutachten zur Neuabgrenzung des Wasserschutzgebiets einschließlich der vorgesehenen Schutzzonen I - III für die Trinkwasserbrunnen I - III im Gewann „W.B.“ vom 26.10.1989 und seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 15.7.1992 und 21.10.1992 als auch das LGRB in seinen Gutachten vom 24.9.2004, 14.11.2005, 21.9.2006, 26.9.2006 und 24.10.2007 haben unter Berücksichtigung der hydrogeologischen-hydraulischen Gegebenheiten und in ausführlicher Auseinandersetzung mit den von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen nachvollziehbar und folgerichtig die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets dargelegt.
64 
Das GLA und das LGRB haben sich dabei zu Recht an dem als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ herangezogenen DVGW-Arbeitsblatt W 101 orientiert. Diese „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“ enthalten Regelungen, bei denen es sich um die sachverständige Zusammenfassung naturwissenschaftlicher, hygienischer und technischer Erkenntnisse handelt, die bei der Einrichtung eines Wasserschutzgebiets für Grundwasser zum Schutz vor nachteiligen Veränderungen seiner Beschaffenheit zu beachten sind; sie sind mithin also eine sachverständige Konkretisierung dessen, was als „erforderlich“ im Sinne des § 19 WHG a.F. und damit als notwendige und hinreichende Festsetzung im Rahmen einer Wasserschutzgebietsverordnung anzusehen ist. Zwar darf das Arbeitsblatt W 101 nicht pauschal angewandt werden; entscheidend sind immer die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die jeweiligen geologischen und hydrologischen Gegebenheiten. Das in dem Regelwerk konzentrierte Fachwissen erfordert aber seine Berücksichtigung im Einzelfall und legt darüber hinaus nahe, dass Abweichungen begründet werden und sachlich gerechtfertigt sein müssen (BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60, 248 [Ls.]; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659; Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 WG a.F. Rn. 46f; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 878; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 51 Rn. 70; Kotulla, WHG, § 51 Rn. 25 ff.; Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, § 51 WHG Rn. 58; Schwind, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 51 Rn. 63 f.).
65 
Die von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen vermögen die überzeugenden gutachterlichen Aussagen des GLA und des LGRB nicht in Frage zu stellen. Weder enthalten diese offen erkennbare Mängel oder gehen von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, noch weisen sie unlösbare Widersprüche auf. Auch bestehen an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Fachgutachter keinerlei Zweifel (vgl. zu diesen Kriterien bei der Beurteilung von Gutachten und gutachterlichen Stellungnahmen BVerwG, Beschl. v. 25.6.2012 - 7 BN 6.11 - juris; Urt. v. 29.2.2012 - BVerwG 7 C 8.11 - juris).
66 
aa) Der Einwand der Antragstellerin, die vom Antragsgegner herangezogenen Gutachten und Stellungnahmen des GLA und des LGRB seien veraltet und deshalb nicht mehr verwertbar, trifft nicht zu. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass sich die hydrogeologischen Verhältnisse seit Erstellung des Abschlussgutachtens des GLA vom 26.10.1989 geändert hätten, hat das LGRB in seiner Stellungnahme vom 24.9.2004 mit überzeugenden Gründen verneint. Weder die Änderung der Bebauungssituation noch die Erhöhung des Versiegelungsgrades führten dazu, dass sich die unterirdischen Fließverhältnisse änderten. Im W. finde ein dauernder Austausch von Wiese-Wasser und Grundwasser statt. Ein erheblicher Teil des Grundwassers bestehe somit aus Uferfiltrat der Wiese. Hinzu kämen der Randzustrom vom Festgestein in den Talkieseaquifer und der Zustrom aus den Nebentälern des W.s. Die Grundwasserneubildung aus Niederschlag sei daher für das Grundwasserdargebot im W. nur von untergeordneter Bedeutung.
67 
bb) Auch mit der von der Antragstellerin geforderten Erstellung eines numerischen Grundwassermodells hat sich das LGRB auseinandergesetzt und nachvollziehbar ausgeführt, dass zum einen die Datengrundlage für die Abgrenzung der Schutzzone ausreichend sei. Der Markierungsversuch sei nach den auch heute noch gültigen Regeln von Wissenschaft und Technik durchgeführt worden und gut dokumentiert. Die Ergebnisse des Färbversuchs aus dem Jahre 1970 seien nach wie vor gültig. Zum anderen sei ein numerisches Grundwassermodell für Mehrbrunnenanlagen nicht zwingend erforderlich. Ferner hätten für die Erstellung eines numerischen Grundwassermodells weitere Grundwassermessstellen eingerichtet und hydrochemische Untersuchungen im Hinblick auf die Uferfiltratanteile von Steinenbach und Rohrbach durchgeführt werden müssen. Neue Erkenntnisse bzw. eine Änderung der flächenhaften Ausdehnung der Schutzzone II seien indes auch durch die geforderte Erstellung eines numerischen Grundwassermodells nicht zu erwarten. Diesen umfangreichen fachbehördlichen Stellungnahmen ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten.
68 
cc) Der Hinweis der Antragstellerin, im Gutachten des LGRB vom 24.11.2005 (Dokumentation des Färbversuchs aus dem Jahre 1970) werde der Vorschlag gemacht, eine zusammenfassende neue hydrogeologische Bearbeitung des W.s eventuell unter Einbeziehung des schweizerischen Wassergewinnungsgebietes „Lange Erlen“ durchzuführen, nimmt die weiteren Ausführungen in dieser und der ergänzenden Stellungnahme nicht zur Kenntnis. Denn dieser Vorschlag bezieht sich zum einen auf das gesamte W.. Zum anderen führt Dr. E. vom LGRB in seiner Stellungnahme vom 21.9.2006 aus, dass eine neue Bilanzierung des Wasserhaushalts des gesamten W.s - zwar - wünschenswert wäre, aber für die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets für die „W.B.“ nicht maßgebend sei. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass nach den neu überprüften Ergebnissen fundierte Unterlagen zur hydrogeologischen Abgrenzung des Wasserschutzgebietes „W.B.“ vorlägen.
69 
dd) Soweit die Antragstellerin die Vermutung äußert, dass die Schutzzone II im Süden allein deshalb in der ausgewiesenen Abgrenzung erfolgt sei, damit die geplante Neutrassierung der Landesstraße 138 - unter Wegfall der jetzt vorhandenen Straßenführung - in die Schutzzone III zu liegen komme, bleibt sie jegliche greifbare Anhaltspunkte für ein willkürliches Vorgehen bei der fachbehördlichen Abgrenzung und ihr folgend der Festsetzung durch das Landratsamt L. schuldig. Im Übrigen haben sowohl der Vertreter der Fachbehörde Dr. S. vom LGRB wie auch die Vertreter des Beklagten überzeugend ausgeführt, dass die geplante Neutrassierung der L 138 weder in der Schutzzone III noch in der Schutzzone II eine Gefährdung für das zu schützende Grundwasservorkommen im Einzugsgebiet der Trinkwasserbrunnen I - III im Gewann „W.B.“ darstellen würde. Denn beim Bau und dem Betrieb dieser Straße wären die fachlich bewährten Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag) - Ausgabe 2002 - zu beachten. Diese von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen unter Mitwirkung von Vertretern der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA), der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) und der Arbeitsgemeinschaft Trinkwassertalsperren e.V. (ATT) aufgestellten Richtlinien bieten aufgrund der dort für die Schutzzone II und III vorgesehenen Schutzmaßnahmen (vgl. nur Nrn. 4.2, 5.3, 5.4 und insbesondere Nrn. 6.2 und 6.3) eine Gewähr dafür, dass eine Grundwasserbeeinträchtigung nicht zu besorgen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8.5.2008 - 1 C 10511/06 - juris; Bay.VGH, Urt. v. 27.10.2006 - 22 N 04.2609 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.7.2002 - 5 S 2715/01 - ZLW 2004, 160). Gegenteiliges wird auch von der Antragstellerin nicht behauptet.
70 
4. Der Senat bejaht auch die Schutzfähigkeit des im Einzugsgebiet der „W.B. I - III“ von der Wasserschutzgebietsverordnung unter Schutz gestellten Grundwassers.
71 
Das Wasservorkommen muss ohne unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter möglich, d.h. schutzfähig sein (vgl. zu diesen Anforderungen: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60, 248 [Ls.]; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659 - jeweils m.w.N; Sieder/Zeitler/Dah- me, WHG, § 19 WHG a. F. Rn. 5; Czychowski, a.a.O., Rn. 10 m.w.N). Erforderlich ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets auch unter diesem Blickwinkel nicht erst dann, wenn unabweisbar feststeht, dass dem öffentlichen Interesse an dem Schutz eines Trinkwasservorkommens auf andere Weise nicht entsprochen werden kann. Ausreichend ist - wie eingangs unter II. bereits ausgeführt - ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist hier bereits dann erforderlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F., wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urt. v. 12.9.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87.89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 26.11.2009 u. v. 2.12.2009, a.a.O. m.w.N.; BayVGH, Urt. v. 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467).
72 
Nach Maßgabe dessen vermag der Senat eine unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen nicht festzustellen.
73 
a) Die Planungshoheit der Antragstellerin wird durch die angefochtene Verordnung nicht unverhältnismäßig betroffen.
74 
Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets beschränkt die Möglichkeiten der Gemeinde, für dieses nach eigenen Vorstellungen Nutzungen bauplanungsrechtlich vorzusehen (vgl. hierzu die Schutzbestimmungen unter §§ 3 ff. WSV). Jedoch ist die gemeindliche Planungshoheit als Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung nicht schlechthin dagegen geschützt, dass andere Träger hoheitlicher Aufgaben Teile des Gemeindegebiets für insbesondere überörtliche Zwecke in Anspruch nehmen und dadurch einer Planung der Gemeinde entziehen.
75 
Die Voraussetzungen, unter denen eine Gemeinde in einem solchen Fall die Verletzung ihrer Planungshoheit geltend machen kann, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Planungshoheit kommt nur dann in Betracht, wenn durch das zugelassene Vorhaben eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde nachhaltig gestört wird oder wenn das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzieht; das ist nicht schon der Fall, wenn die Gemeinde lediglich bestimmte Nutzungsarten und Baugebiete nicht mehr festsetzen kann. Das Vorhaben darf ferner von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbauen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.1.2001 - 4 A 12.99 - NVwZ 2001, 1160; Beschl. v. 15.4.2003 - 7 BN 4.02 - NVwZ 2003, 1116; Urt. v. 9.2.2005 - 9 A 62.03 - NVwZ 2005, 813; Urt. v. 15.12.2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259; Beschl. v. 28.10.2008 - 7 BN 4.08 - UPR 2009, 236). Im Übrigen sind kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich, sondern haben ihnen zu folgen (BVerwG, Urt. v. 22.7.2004 - 7 CN 1.04 - BVerwGE 121, 283). Zu diesen natürlichen Gegebenheiten kann auch das Vorhandensein eines Grundwasservorrats gehören, der für die öffentliche Trinkwasserversorgung nutzbar ist. Trinkwasservorkommen zählen zu den natürlichen Lebensgrundlagen, deren Schutz ebenfalls Verfassungsrang genießt (Art. 20a GG; vgl. zur Trinkwasserversorgung insbesondere BVerfG, Beschl. v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 – BVerfGE 58, 300). Die Gemeinde kann insoweit einer Situationsgebundenheit unterliegen, mit der Folge, dass ihr Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, zumutbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.5.2003 - 4 CN 9.01 - BVerwGE 118, 181; zur dieser Situationsgebundenheit vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.12.1982 - 5 S 1359/81 - DVBl 1983, 639).
76 
Die Antragstellerin hat in Reaktion auf die geplante Wasserschutzgebietsausweisung während des Verwaltungsverfahrens eine Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen, in dem Bau- und Mischgebiete in der zu diesem Zeitpunkt bereits geplanten und nachfolgend auch festgesetzten Schutzzone II dargestellt werden. Dieser Flächennutzungsplan erlangte aber mangels Genehmigung des Landratsamts L. insoweit keine Wirksamkeit. Die Antragstellerin hat gegen diese - teilweise - Versagung der Genehmigung ihres geänderten Flächennutzungsplans keinen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen. Die Verfügung des Landratsamts L. vom 29.5.2006 ist daher bestandskräftig geworden. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat eine konkretisierte und verfestigte Planung in dem oben genannten Sinn nicht festzustellen. Eine weitere durch die angefochtene Verordnung nachhaltig gestörte Planung hat die Antragstellerin nicht dargelegt (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegungslast der Gemeinde bezüglich ihrer konkreten Planung BVerwG, Beschl. v. 15.4.2004 - 7 BN 4.02 - NVwZ 2003, 1116).
77 
b) Selbst wenn im Hinblick auf den Flächennutzungsplan der Antragstellerin von einer konkretisierten und verfestigten Planung im vorgenannten Sinne auszugehen wäre, weil die Antragstellerin auch nach Versagung der Genehmigung dieses Plans an ihren ursprünglichen Vorstellungen festhalten möchte, rechtfertigte dies keine andere Beurteilung. Denn auch in diesem Fall führte die von der Antragstellerin befürchtete Verkürzung ihrer gemeindlichen Entwicklungschancen nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in ihre kommunale Planungshoheit, weil dieser Belang vorliegend gegenüber den konkreten Bedürfnissen der Trinkwasserversorgung zurücktreten müsste.
78 
Die Antragstellerin unterliegt insoweit einer besonderen Situationsgebundenheit, als auf ihrem Gemarkungsgebiet ein bedeutender Grundwasservorrat vorhanden ist, der auch für die öffentliche Trinkwasserversorgung nutzbar ist und auf den die Stadt L. zur Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung angewiesen ist. Mit Blick auf den in diesem Zusammenhang nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 6.11.2013 - 9 A 9.12 - juris m.w.N.) zu berücksichtigenden Grundsatz der Priorität ist darauf hinzuweisen, dass mit der vorliegenden Wasserschutzgebietsausweisung das Gemarkungsgebiet der Antragstellerin nicht erstmals betroffen ist. Vielmehr wurde bereits 1977 zum Schutz des Grundwassers im Einzugsbereich der Trinkwasserbrunnen I bis III im Gewann „W.B.“ ein Wasserschutzgebiet festgesetzt. Ferner lagen bereits lange vor der geänderten Flächennutzungsplanung insbesondere im Hinblick auf das Abschlussgutachten des GLA vom 26.10.1989 hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Neuabgrenzung des bereits festgesetzten Wasserschutzgebiets - insbesondere der Zone II - mit einer deutlichen Erweiterung auf die im Westen der Antragstellerin liegende Gemarkung geplant war. Denn gerade in Reaktion hierauf hat die Antragstellerin Schritte zur Änderung ihres Flächennutzungsplans unternommen. Ferner hat die Antragstellerin auch nicht dargelegt, bei ihrer gemeindlichen Entwicklung zwingend gerade auf die Flächen, die nunmehr in der Schutzzone II liegen, angewiesen zu sein.
79 
Zudem verbleiben der Antragstellerin auch Räume für die weitere ortsplanerische Gestaltung. In der Schutzzone III, in die weite Teile des Gemarkungsgebiets der Antragstellerin fallen, ist nach § 3 WSV die Ausweisung von Baugebieten und die Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben grundsätzlich zulässig. Da die Schutzzonen I und II westlich der bebauten Ortslage liegen, stehen der Antragstellerin auch weiterhin nördlich, östlich und südlich hiervon Gemeindeflächen zur weiteren Entwicklung zur Verfügung.
80 
c) Der bei einer Wasserschutzgebietsverordnung zugrundegelegte Standort einer bestehenden und in Kenntnis der Wasserbehörde genutzten Anlage der öffentlichen Wasserversorgung kann im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung einer Wasserschutzgebietsverordnung grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden. Es ist also nicht zu prüfen, ob der Träger der Wasserversorgung einen Brunnen auch an anderer Stelle mit gleichem Erfolg hätte niederbringen können (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659).
81 
Nach den Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen des GLA und des LGRB sowie der Stellungnahme der badenova vom 25.9.2007, die für die Stadt L. die Wasserversorgung durchführt, gibt es im Übrigen zu den Trinkwasserbrunnen I - III im Gewann „W.B.“ keine Alternative. Gegenteiliges wird von der Antragstellerin zwar behauptet, aber nicht substantiiert dargelegt. In diesem Zusammenhang hat die Fachbehörde insbesondere auch den Vorschlag der Antragstellerin auf Verschiebung der Brunnen zurückgewiesen. Sie hat hierzu ausgeführt, dass die Brunnen I bis III der „W.B.“ in einem Bereich mit optimaler Aquifermächtigkeit und somit optimaler Ergiebigkeit abgeteuft seien, so dass ein beliebiges Verschieben der Brunnenstandorte nicht möglich sei. Ferner könnten Quellen nicht zu 100 % genutzt werden, da noch ein Mindestabfluss für die Oberflächengewässer vorhanden sein müsse. Ein neuer Tiefbrunnen in westlicher/nordwestlicher Richtung Hauingen ergebe aufgrund der hohen Fließgeschwindigkeiten des Grundwassers und der zurzeit minimalen Abgrenzung der Zone II für deren Längsausdehnung keine Änderung. Eine Aufgabe des Brunnens I scheide aus Gründen der quantitativen Sicherstellung der Grundwasserförderung aus. Ein vollständiger Ersatz könne weder durch Umverteilung auf die Brunnen II und III der „Wilden Brunnen“ noch durch Erhöhung der Entnahmen aus dem Tiefbrunnen „Im Grütt“ erfolgen. Der Brunnen III weise periodisch bakteriologische Belastungen mit coliformer Bakterien auf und könne deshalb nicht konstant genutzt werden. Auch bei dem Tiefbrunnen II seien zuweilen - wenn auch in deutlich geringerem Umfang - bakteriologische Belastungen feststellbar. Der Tiefbrunnen I im Gewann „W.B.“ sei derjenige, welcher aus trinkwasserhygienischer Sicht unproblematisch sei und der ein sehr gutes Wasserdargebot habe. Diesem komme deshalb eine wesentliche Bedeutung für die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung zu.
82 
d) Auch im Hinblick auf die Schutzbestimmungen der §§ 2 bis 6 WSV i. V. m. der SchALVO bestehen keine Bedenken bezüglich der Verhältnismäßigkeit der angegriffenen WSV. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die SchALVO zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile Ausgleichsleistungen sowie im Einzelfall Befreiungen vorsieht und auch die WSV - mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Vermeidung unzumutbarer Härte in Einzelfällen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412) - in § 7 WSV ebenfalls die Möglichkeit von Befreiungen von Verboten der WSV eröffnet (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60, 248 [Ls.]; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659 m.w.N.; BayVGH, Urt. v. 26.6.2002 - 22 N 01.2625 - ZfW 2003, 222; zur Verfassungsgemäßheit der SchALVO siehe VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.5.2004 - 8 S 471/03 - n.v.).
83 
e) Die Einteilung der Schutzzonen in die Zonen I bis III (vorliegend mit der weiteren Unterteilung der Zone III in Teilfläche 1 und 2) und ihre Abgrenzung folgt schließlich den hierfür nach guter fachlicher Übung vorgesehenen Grundsätzen und Erfahrungswerten, wie sie beispielsweise in dem DVGW-Arbeitsblatt W 101 aufgeführt sind (siehe hierzu die Ausführungen in Abschnitt 3, S. 6 ff.; vgl. für Baden-Württemberg auch Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 6.5.1996, GABl. 1996, 460). Für die Abgrenzung der Schutzgebiete und die Gliederung der Schutzzonen gelten weiterhin die „Hydrogeologischen Kriterien für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten in Baden-Württemberg“ (in: Grundwasser und Gesteinsabbau, Geologisches Landesamt Baden-Württemberg, Informationen 2/1991, Freiburg 1991) und die von einer Arbeitsgruppe von Hydrogeologen der - seinerzeitigen - geologischen Landesämter erarbeiteten und im Geologischen Jahrbuch 1984 erschienenen „Hydrogeologischen Kriterien bei der Bemessung von Wasserschutzgebieten für Grundwasserfassungen“ (Belzenkötter u.a., Hannover 1984).
84 
Das GLA und das LGRB haben diese Vorgaben - wie bereits ausgeführt - berücksichtigt; auch die WSV trägt diesen Anforderungen bei der Einteilung und Abgrenzung der Schutzzonen und bei den Schutzanordnungen innerhalb dieser Zonen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung.
85 
Entgegen der Meinung der Antragstellerin besteht für eine darüber hinausgehende Abwägung im Sinne des Planungsrechts - wie eingangs dargestellt - kein Raum.
86 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
87 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
88 
Beschluss vom 19. März 2014
89 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1 GKG (i.V.m. mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 [NVwZ 2004, 1327], Nr. 9.8.2 [in entsprechender Anwendung]) auf 60.000,-- EUR festgesetzt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60, 248 [Ls.]; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659).
90 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.