Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 29. Apr. 2014 - 5 A 1385/12

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2014:0429.5A1385.12.00
bei uns veröffentlicht am29.04.2014

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Zinsausspruch teilweise geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 466,78 Euro für Zeiträume vor dem 14. Januar 2011 beantragt hat.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden unter Einbeziehung der teilweise rechtskräftig gewordenen Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wie folgt verteilt: Die Klägerin trägt 23% und der Beklagte 77% der Kosten mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind; diese trägt die Klägerin allein.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

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(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

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Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

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(1) Es besteht keine Staatskirche. (2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen. (3) Jede Religionsgesell

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(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. (2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrich

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 105 Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss


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Ist die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden, soll der Betroffene vor Erlaß des Abhilfebescheids oder des Widerspruchsbescheids gehört werden.

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 135


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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 261/02 Verkündet am: 28. März 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR

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Ist die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden, soll der Betroffene vor Erlaß des Abhilfebescheids oder des Widerspruchsbescheids gehört werden.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 271/99 Verkündet am:
11. Februar 2000
R i e g e l ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
GG Art. 2 Abs. 1; 20 Abs. 3; 92; 140 i.V.m. WRV Art. 137 Abs. 3;

a) Eine Kirchen- oder Religionsgemeinschaft (hier: jüdische Gemeinde) kann vor
den staatlichen Gerichten ein Mitglied auf Unterlassung in Anspruch nehmen,
auch wenn dazu innergemeinschaftliche Vorfragen (hier: zur Vertretung der Gemeinde
) geklärt werden müssen.

b) Ist die Vorfrage durch ein Schiedsgericht der Kirche oder Religionsgemeinschaft
entschieden (hier durch Einsetzung eines kommissarischen Vorstandes), so sind
die staatlichen Gerichte daran grundsätzlich gebunden.
BGH, Urt. v. 11. Februar 2000 - V ZR 271/99 - OLG Naumburg
LG Halle
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Dr. Vogt, Schneider, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Dezember 1998 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist eine jüdische Religionsgemeinschaft mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Im Dezember 1996 wurde der Beklagte in deren Vorstand gewählt und von diesem zum Vorsitzenden bestimmt. Diese Wahl wurde von dem früheren, im Oktober 1995 gewählten Vorstand und dessen Vorsitzenden nicht anerkannt. Es kam zu Streitigkeiten darüber, wer die Klägerin rechtswirksam vertrete. Das von beiden Vorsitzenden als Repräsentanten der streitenden Gruppen jeweils namens der Klägerin angerufene Schiedsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland erklärte mit Schiedsurteil vom 17. April 1997 beide Wahlen für ungültig und übertrug die Geschäftsführung kommissarisch einer von dem Präsidium des Zentralrats der Juden in Deutschland zu benennenden Person mit der Aufgabe, nach Vorlage eines Berichts des Landesrechnungshofs Neuwahlen durchführen zu lassen.
Zwischen dem kommissarisch eingesetzten Vorsitzenden und dem Beklagten kam es in der Folge zu Auseinandersetzungen um die Führung der Klägerin. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Unterlassung folgender Handlungen zu verurteilen:
1. die Räume der Klägerin zu betreten,
2. die Geschäftsführung des kommissarischen Geschäftsführers zu behindern , insbesondere diesem den Zutritt zu den Verwaltungsräumen zu verwehren,
3. Einfluß auf die Verwaltungstätigkeit der Klägerin zu nehmen, insbesondere deren Angestellten organisatorische Weisungen zu erteilen,
4. sich als Vorstandsvorsitzenden der Klägerin zu bezeichnen und unter dieser Bezeichnung im Rechtsverkehr, insbesondere unter Verwendung eines entsprechenden Kopfbogens, des Davidsterns oder des Amtssiegels aufzutreten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sich der Klageantrag Nr. 1 erledigt hat. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten mit dem Ziel der Klageabweisung, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 862, 1004 BGB zu. Der Beklagte habe die ihm vorgeworfenen Handlungen eingeräumt. Die alleinige Vertretungsmacht des kommissarischen Vorsitzenden stehe aufgrund des Urteils des Schiedsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland als einer von einer "innerkirchlichen" Gerichtsbarkeit getroffenen Entscheidung fest. Um die autonome "kirchliche" Körperschaft nicht rechtsschutzlos zu stellen, müsse der Staat die Durchsetzung einer religionsintern getroffenen Entscheidung gewährleisten.
Das hält revisionsrechtlicher Prüfung stand.

II.

1. Den Rechtsweg zu den Zivilgerichten hat schon das Landgericht durch unangefochtenen Beschluß bejaht. Dies bindet den Senat (§ 17 a GVG). Davon zu trennen ist die andere Frage, ob die Klägerin überhaupt bei staatlichen Gerichten um Rechtsschutz nachsuchen kann. Diese Frage ist auch in der Revisionsinstanz in vollem Umfang zu prüfen, weil es weder um den Rechtsweg unter den staatlichen Gerichten, noch um Fragen der Zuständigkeit (§ 549 Abs. 2 ZPO) geht.
Ohne Erfolg rügt die Revision insoweit, die Klage sei bereits als unzulässig abzuweisen, da eine rein innergemeinschaftliche Angelegenheit gegeben sei, die keiner Rechtskontrolle durch staatliche Gerichte unterliege.
Aus der dem Staat obliegenden Justizgewährungspflicht (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip; Art. 92 GG) folgt, daß die staatlichen Gerichte grundsätzlich zur Entscheidung aller Rechtsfragen berufen sind, deren Beurteilung sich nach staatlichem Recht richtet (BVerfG, NJW 1999, 349; BVerfGE 85, 337, 345; von Campenhausen, Staatskirchenrecht, 3. Aufl., S. 365; Kästner, Staatliche Justizhoheit und religiöse Freiheit, S. 111). Insoweit kann es weder auf ein staatliches Einverständnis zur Inanspruchnahme der Gerichte durch Kirche bzw. Religionsgemeinschaft ankommen, noch ist die staatliche Gerichtsbarkeit gegenüber der Gerichtsbarkeit der Religionsgemeinschaft subsidiär (von Campenhausen, aaO, S. 205; ders., AöR 112 (1987) 623, 629; Bock, Der kirchliche Dienst und das staatliche Recht, in Das Recht der Kirche Bd. III, 531, 536). Sollte in BGHZ 46, 96, 101 und in BGHZ 34, 372, 374 hierzu etwas anderes zum Ausdruck gekommen sein, hält der Senat (der für die Beurteilung kirchenrechtlicher Verhältnisse zuständig ist) hieran nicht fest. Ist der Rechtsweg durch die staatlichen Prozeßordnungen allgemein eröffnet , widerspräche es dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), Ansprüche der Religionsgemeinschaften auf staatlichen Rechtsschutz anders zu behandeln als Ansprüche der anderen Rechtssubjekte (Weber, Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland (HdbStKirchR), 2. Aufl., S. 1051). Die Pflicht des Staates zur Justizgewährung hat deshalb sowohl gegen als auch zugunsten der Religionsgemeinschaften in gleicher Weise wie für und gegen alle Rechtssubjekte auf dem Staatsgebiet selbst dann zu gelten, wenn bei der Anwendung staatlicher Rechtssätze religionsgemeinschaftliche Vorfra-
gen zu klären sind (von Campenhausen, aaO, 627; Weber, NJW 1989, 2217, 2218 f; Rüfner, HdbStKirchR, S. 1090 f; Schmidt-Bleibtreu, GG, 9. Aufl., Art. 140 Rdn. 4 a).
Allerdings garantiert der über Art. 140 GG als Bestandteil des Grundgesetzes fortgeltende Art. 137 Abs. 3 WRV vom 11. August 1919 den Kirchen und Religionsgesellschaften, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten (BVerfGE 18, 385, 386). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist diese Garantie eine notwendige, rechtlich selbständige Gewährleistung , die der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 2 GG) die dazu unerläßliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (BVerfGE 70, 138, 164 m.w.N.). Dieses religionsgemeinschaftliche Selbstbestimmungsrecht ist neben der Religionsfreiheit (Art. 4 GG) und der Trennung von Staat und Kirche (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 WRV) die dritte Säule der staatskirchenrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes. Es gilt für alle Religionsgemeinschaften unabhängig davon, ob sie - wie die Klägerin - die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, privatrechtliche Vereine sind oder der Rechtsfähigkeit überhaupt entbehren (von Campenhausen, Staatskirchenrecht, aaO, S. 105 f) und schließt für rein "innerkirchliche" Maßnahmen jede staatliche Einmischung - auch eine Überprüfung durch staatliche Gerichte - in der Regel aus (BVerfG, NJW 1999, 350 m.w.N.; SchmidtBleibtreu , aaO, Art. 140 Rdn. 4 a).
Das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften setzt folglich dem staatlichen Rechtsschutz Grenzen (Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rdn. 113). Selbstverwaltungsrecht und allge-
meine Gesetze sowie ihre Durchsetzung durch die staatlichen Gerichte stehen damit in einem Wechselverhältnis, dem durch entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen ist. Dabei ist dem Selbstverständnis der Kirchen und Religionsgemeinschaften besonderes Gewicht beizumessen (BVerfG, NJW 1999, 349, 350). Es kommt deshalb darauf an, ob und inwieweit die jeweils in Rede stehende Maßnahme von deren Selbstbestimmungsrecht erfaßt wird und die Schranken "des für alle geltenden Gesetzes" nicht überschreitet. Die Frage, ob eine Maßnahme diesem Bereich zuzurechnen ist oder den staatlichen Bereich berührt, entscheidet sich danach, was materiell, der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach, als eigene Angelegenheit der Kirche oder Religionsgemeinschaft anzusehen ist (BVerfGE 18, 385, 387). Zu den innergemeinschaftlichen Angelegenheiten gehört auch das Organisationsrecht, namentlich die Wahl der Vertretungsorgane. Der bürgerliche Rechtskreis der beteiligten Personenkreise wird durch solche Regeln nicht berührt (BVerfG NJW 1999, 350).
Das Berufungsgericht hat demnach die Klage zu Recht als zulässig erachtet. Streitgegenstand sind die von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche und nicht die Frage ihrer Vertretung, die lediglich eine Vorfrage ist. Das Klagebegehren ist zivilrechtlicher Natur. Das Zivilrecht gehört zu den "für alle geltenden Gesetzen" und nicht zu den innergemeinschaftlichen Angelegenheiten (von Campenhausen, aaO, 633; ders., Staatskirchenrecht, S. 121; Rüfner, aaO, S. 1091). Es ist somit nach staatlichem Recht zu beurteilen.
Daß dabei möglicherweise innergemeinschaftliche Regelungen oder Entscheidungen von präjudizieller Bedeutung sind für die Beurteilung des streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses, steht dem nicht entgegen. Die
staatliche Gerichtsbarkeit kann wegen der Justizgewährungspflicht, die hier aus dem zivilrechtlichen Streitgegenstand folgt, einer Entscheidung nicht ausweichen , auch wenn im Rahmen der Begründetheit innergemeinschaftlichen Vorfragen in besonderer Weise Rechnung zu tragen ist (Sachs, DVBl 1989, 487, 494).
2. Rechtsfehlerfrei bejaht das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch der Klägerin nach §§ 862, 1004 BGB. Diese Vorschriften sind, soweit es nicht ohnehin um Besitz und Eigentum der Klägerin geht, jedenfalls analog anwendbar , als die Klägerin damit den Schutz ihrer autonomen Verwaltungstätigkeit durch den eingesetzten kommissarischen Geschäftsführer geltend macht. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, daß das Verhalten des Beklagten in der Vergangenheit die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen des in den Klageanträgen 2 bis 4 bezeichneten Rechtsbereichs der Klägerin begründet.
Mit Recht hat das Berufungsgericht im Hinblick auf die vorgreifliche Frage der Vertretung der Klägerin auf das insoweit die staatlichen Gerichte bindende Urteil des Schiedsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland vom 17. April 1997 abgestellt. Die Revisionsangriffe des Beklagten hiergegen greifen nicht durch.
Das Schiedsurteil ist eine Entscheidung in einer innergemeinschaftlichen Angelegenheit durch ein Gericht der Religionsgemeinschaft. Sie ist für den Senat bindend und einer Überprüfung nicht zugänglich. Dies folgt unmittelbar aus den oben unter I 1 dargestellten Grundsätzen über die Beachtung des Selbstbestimmungsrechts und die dadurch gegebene Begrenzung des
staatlichen Rechtsschutzes im Bereich der Religionsgemeinschaft. Zwar hat die Entscheidung des Schiedsgerichts über die Vertretung der Klägerin auch mittelbare Rechtswirkungen etwa im bürgerlichen Recht. Das rechtfertigt jedoch keine erweiterte Prüfungskompetenz staatlicher Gerichte. Vielmehr sind solche vorgreiflichen Entscheidungen selbst dann grundsätzlich zu respektieren (BGHZ 12, 321, 323; OVG Magdeburg, NJW 1998, 3070, 3071; OLG Naumburg NJW 1998, 3060, 3061; Sachs, aaO, 495; Heckel, aaO, S. 228; Rüfner, aaO, S. 1090; Johnsen, Nachprüfbarkeit kirchlicher Rechtshandlungen der staatlichen Gerichte (1956) S. 195 f; im Ergebnis auch Hesse, aaO, S. 136, der andernfalls die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen sieht), wenn das im Einzelfall dazu führen kann, daß staatliche Gerichte an der Durchsetzung von Entscheidungen mitwirken, von denen sie mangels vollständiger Überprüfbarkeit gar nicht wissen, ob die angeordneten Maßnahmen berechtigt sind (vgl. BGHZ 29, 352, 363 zum Vereinsrecht). Das ist im Hinblick auf das verfassungsrechtlich abgesicherte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften hinzunehmen, jedenfalls solange die Entscheidung nicht willkürlich ist oder gegen fundamentale Rechtsprinzipien verstößt (vgl. BVerfGE 70, 138, 168; Rüfner, aaO, S. 1090; Johnsen, aaO, S. 195). Das bezweifelt im Ansatz auch die Revision nicht.
Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Revision, das Schiedsgericht sei nur von "Privatpersonen" angerufen worden und könne schon deshalb zugunsten der Klägerin keine Bindungswirkung entfalten. Das Schiedsgericht angerufen haben sowohl der Beklagte als auch sein Konkurrent (als Repräsentanten der streitenden Gruppen innerhalb der Klägerin) jeweils - wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt - namens der Klägerin, wobei jeder für sich in Anspruch nahm, rechtswirksam deren Vorstandsvorsitzender zu
sein. Auch das Ziel des Beklagten war es mithin, seine Vertretungsbefugnis für die Klägerin durch das Schiedsgericht feststellen zu lassen. Die für ihn (und seinen Konkurrenten) negative Entscheidung durch Schiedsurteil kann der Beklagte insoweit nicht dadurch in Frage stellen, daß er nunmehr hervorhebt, nach dem eigenen Standpunkt des Schiedsgerichts habe wegen Unwirksamkeit der vorangegangenen Wahlen weder er noch sein Konkurrent die Klägerin wirksam vertreten und sie damit dem Spruch des Schiedsgerichts unterwerfen können. Dies liefe sonst letztlich auf eine sachliche Überprüfung des Schiedsurteils hinaus, die den staatlichen Gerichten entzogen ist. Das Schiedsurteil entfaltet für diese vielmehr eine Art Tatbestandswirkung, die als solche nur festzustellen und zu respektieren ist.
Das Schiedsurteil verstößt weder gegen fundamentale Rechtsgrundsätze , noch ist es willkürlich. Zwar ist in § 15 Abs. 2 der Schiedsgerichtssatzung vorgesehen, das Gericht werde in Streitigkeiten satzungsrechtlicher Art nur nach Vorlage einer von den Streitparteien rechtswirksam unterzeichneten schriftlichen Unterwerfungserklärung tätig. Ob das Fehlen einer solchen Unterwerfungserklärung als Verfahrensfehler beurteilt werden könnte, mag offenbleiben. Die damals allein in Betracht kommenden Beteiligten, nämlich der Beklagte und sein Konkurrent, haben nämlich eine Entscheidung des Schiedsgerichts zur Vertretung der Klägerin nachgesucht und das Fehlen einer Unterwerfungserklärung nicht gerügt. Von einer willkürlichen Verfahrensweise kann mithin keine Rede sein. Der Beklagte verhält sich im übrigen auch treuwidrig, wenn er nunmehr das Schiedsurteil unter dem erörterten formalen Aspekt nicht gegen sich gelten lassen will.
Das Schiedsurteil ist als innergemeinschaftlicher Akt auch insoweit der Nachprüfung entzogen, als es um die Frage geht, ob das Gericht mit der Einsetzung eines vom Zentralrat der Juden zu benennenden kommissarischen Vorsitzenden seine Entscheidungskompetenz überschritten hat. In Anbetracht der von ihm selbst angenommenen Ungültigkeit beider vorangegangenen Wahlen war es weder willkürlich noch ein Verstoß gegen fundamentale Grundsätze , die Handlungsfähigkeit der Klägerin durch die Einsetzung eines Notgeschäftsführers wieder herzustellen, zumal - wie das Berufungsgericht auch unangegriffen feststellt - die wirtschaftliche Existenz der Klägerin unter Verwendung eines jährlichen Landeszuschusses in Höhe von 450.000 DM in hohem Grade gefährdet war.
Rechtlich zutreffend nimmt das Berufungsgericht auch an, daß die streitenden Konkurrenten das einmal ergangene Schiedsurteil nicht über eine Vereinbarung vom 29. Mai 1997 wieder aus der Welt schaffen konnten. Dieses Urteil erging zwar auf Veranlassung der damals Beteiligten, verhielt sich aber zur Vertretung der Klägerin, die es - wovon hier nach den obigen Ausführungen auszugehen ist - verbindlich regelte. Es begründete damit eine Rechtsposition zugunsten der Klägerin, die die um den Vorstandsvorsitz streitenden Beteiligten nicht mehr ohne deren Mitwirkung beseitigen konnten, zumal sie nach dem Ausgangspunkt des Schiedsurteils gerade nicht zur Vertretung der Klägerin berechtigt waren.
Soweit sich der Beklagte auf ein von ihm vorgelegtes Urteil eines israelischen Rabbinatsgerichts von 25. Juni 1997 bezieht, das die Unwirksamkeit des Schiedsurteils vom 17. Mai 1997 feststellt und eine Vertretung der Klägerin unter anderem durch den Beklagten annimmt, hat das Berufungsgericht unter
Auseinandersetzung mit entsprechenden Fachgutachten angenommen, dieses Urteil des Rabbinatsgerichts als eines sog. "Gerechtigkeitsgerichts" entfalte keine Rechtswirkungen gegenüber dem Schiedsurteil und verstoße im übrigen auch wegen Verletzung elementarer Grundsätze (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör) gegen den "ordre public". Ob die dagegen vorgebrachten Rügen der Revision durchgreifen, kann offenbleiben, weil nach dem unstreitigen Sachvortrag das Urteil des Rabbinatsgerichts später wieder aufgehoben worden ist.
Regelt mithin das Schiedsurteil die Vertretung der Klägerin verbindlich auch gegenüber dem Beklagten bis zu der vom kommissarischen Vorsitzenden durchzuführenden Neuwahl eines neuen Vorstands, so folgt daraus, daß die vom Beklagten einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung vom 25. Mai 1997 und die dort gefaßten Beschlüsse zur Abberufung des kommissarischen Geschäftsführers die rechtswirksame Vertretung der Klägerin durch diesen nicht in Frage stellen können. Daß dies nach innergemeinschaftlichem Recht anders sein könnte, hat der Beklagte nicht hinreichend dargetan.
Offenbleiben kann, ob die vom kommissarischen Geschäftsführer der Klägerin veranlaßte Ausarbeitung einer neuen Satzung und Wahlordnung sowie die Beschlußfassung hierüber aus dem Jahre 1998 rechtswirksam ist; denn diese Vorgänge können an der Vertretung der Klägerin ohnehin nichts ändern. Den staatlichen Gerichten steht es auch nicht zu, darüber zu befinden, ob entgegen dem Schiedsurteil die Notgeschäftsführung bei der Klägerin durch Zeitablauf beendet ist. Das Schiedsurteil hat eine kommissarische Vertretung der Klägerin angeordnet bis zur Durchführung neuer Vorstandswahlen.
3. Das Berufungsgericht hat im Tenor seiner Entscheidung festgestellt, daß der Klageantrag Nr. 1 erledigt sei, ist hierauf in den Entscheidungsgründen aber nicht weiter eingegangen. Soweit die Revision insoweit eine Rüge nach § 551 Nr. 7 ZPO erhebt, greift sie nicht durch. Eine Begründung ist nämlich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen. Der Antrag Nr. 1 war darauf gerichtet, dem Beklagten das Betreten der Gemeinderäume zu verbieten , weil der Geschäftsführer ihm aufgrund gewisser Vorgänge Hausverbot erteilt hatte. Nachdem dieses Hausverbot während des Rechtsstreits wieder aufgehoben worden ist, erklärte die Klägerin den Antrag Nr. 1 für erledigt. Der Teilerledigungserklärung hat sich der Beklagte nicht angeschlossen. Da die Klage entsprechend den vorstehenden Ausführungen begründet war, ist die streitige Erledigungsfeststellung durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Vogt Schneider Krüger Klein

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 271/99 Verkündet am:
11. Februar 2000
R i e g e l ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
GG Art. 2 Abs. 1; 20 Abs. 3; 92; 140 i.V.m. WRV Art. 137 Abs. 3;

a) Eine Kirchen- oder Religionsgemeinschaft (hier: jüdische Gemeinde) kann vor
den staatlichen Gerichten ein Mitglied auf Unterlassung in Anspruch nehmen,
auch wenn dazu innergemeinschaftliche Vorfragen (hier: zur Vertretung der Gemeinde
) geklärt werden müssen.

b) Ist die Vorfrage durch ein Schiedsgericht der Kirche oder Religionsgemeinschaft
entschieden (hier durch Einsetzung eines kommissarischen Vorstandes), so sind
die staatlichen Gerichte daran grundsätzlich gebunden.
BGH, Urt. v. 11. Februar 2000 - V ZR 271/99 - OLG Naumburg
LG Halle
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Dr. Vogt, Schneider, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Dezember 1998 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist eine jüdische Religionsgemeinschaft mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Im Dezember 1996 wurde der Beklagte in deren Vorstand gewählt und von diesem zum Vorsitzenden bestimmt. Diese Wahl wurde von dem früheren, im Oktober 1995 gewählten Vorstand und dessen Vorsitzenden nicht anerkannt. Es kam zu Streitigkeiten darüber, wer die Klägerin rechtswirksam vertrete. Das von beiden Vorsitzenden als Repräsentanten der streitenden Gruppen jeweils namens der Klägerin angerufene Schiedsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland erklärte mit Schiedsurteil vom 17. April 1997 beide Wahlen für ungültig und übertrug die Geschäftsführung kommissarisch einer von dem Präsidium des Zentralrats der Juden in Deutschland zu benennenden Person mit der Aufgabe, nach Vorlage eines Berichts des Landesrechnungshofs Neuwahlen durchführen zu lassen.
Zwischen dem kommissarisch eingesetzten Vorsitzenden und dem Beklagten kam es in der Folge zu Auseinandersetzungen um die Führung der Klägerin. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Unterlassung folgender Handlungen zu verurteilen:
1. die Räume der Klägerin zu betreten,
2. die Geschäftsführung des kommissarischen Geschäftsführers zu behindern , insbesondere diesem den Zutritt zu den Verwaltungsräumen zu verwehren,
3. Einfluß auf die Verwaltungstätigkeit der Klägerin zu nehmen, insbesondere deren Angestellten organisatorische Weisungen zu erteilen,
4. sich als Vorstandsvorsitzenden der Klägerin zu bezeichnen und unter dieser Bezeichnung im Rechtsverkehr, insbesondere unter Verwendung eines entsprechenden Kopfbogens, des Davidsterns oder des Amtssiegels aufzutreten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sich der Klageantrag Nr. 1 erledigt hat. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten mit dem Ziel der Klageabweisung, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 862, 1004 BGB zu. Der Beklagte habe die ihm vorgeworfenen Handlungen eingeräumt. Die alleinige Vertretungsmacht des kommissarischen Vorsitzenden stehe aufgrund des Urteils des Schiedsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland als einer von einer "innerkirchlichen" Gerichtsbarkeit getroffenen Entscheidung fest. Um die autonome "kirchliche" Körperschaft nicht rechtsschutzlos zu stellen, müsse der Staat die Durchsetzung einer religionsintern getroffenen Entscheidung gewährleisten.
Das hält revisionsrechtlicher Prüfung stand.

II.

1. Den Rechtsweg zu den Zivilgerichten hat schon das Landgericht durch unangefochtenen Beschluß bejaht. Dies bindet den Senat (§ 17 a GVG). Davon zu trennen ist die andere Frage, ob die Klägerin überhaupt bei staatlichen Gerichten um Rechtsschutz nachsuchen kann. Diese Frage ist auch in der Revisionsinstanz in vollem Umfang zu prüfen, weil es weder um den Rechtsweg unter den staatlichen Gerichten, noch um Fragen der Zuständigkeit (§ 549 Abs. 2 ZPO) geht.
Ohne Erfolg rügt die Revision insoweit, die Klage sei bereits als unzulässig abzuweisen, da eine rein innergemeinschaftliche Angelegenheit gegeben sei, die keiner Rechtskontrolle durch staatliche Gerichte unterliege.
Aus der dem Staat obliegenden Justizgewährungspflicht (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip; Art. 92 GG) folgt, daß die staatlichen Gerichte grundsätzlich zur Entscheidung aller Rechtsfragen berufen sind, deren Beurteilung sich nach staatlichem Recht richtet (BVerfG, NJW 1999, 349; BVerfGE 85, 337, 345; von Campenhausen, Staatskirchenrecht, 3. Aufl., S. 365; Kästner, Staatliche Justizhoheit und religiöse Freiheit, S. 111). Insoweit kann es weder auf ein staatliches Einverständnis zur Inanspruchnahme der Gerichte durch Kirche bzw. Religionsgemeinschaft ankommen, noch ist die staatliche Gerichtsbarkeit gegenüber der Gerichtsbarkeit der Religionsgemeinschaft subsidiär (von Campenhausen, aaO, S. 205; ders., AöR 112 (1987) 623, 629; Bock, Der kirchliche Dienst und das staatliche Recht, in Das Recht der Kirche Bd. III, 531, 536). Sollte in BGHZ 46, 96, 101 und in BGHZ 34, 372, 374 hierzu etwas anderes zum Ausdruck gekommen sein, hält der Senat (der für die Beurteilung kirchenrechtlicher Verhältnisse zuständig ist) hieran nicht fest. Ist der Rechtsweg durch die staatlichen Prozeßordnungen allgemein eröffnet , widerspräche es dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), Ansprüche der Religionsgemeinschaften auf staatlichen Rechtsschutz anders zu behandeln als Ansprüche der anderen Rechtssubjekte (Weber, Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland (HdbStKirchR), 2. Aufl., S. 1051). Die Pflicht des Staates zur Justizgewährung hat deshalb sowohl gegen als auch zugunsten der Religionsgemeinschaften in gleicher Weise wie für und gegen alle Rechtssubjekte auf dem Staatsgebiet selbst dann zu gelten, wenn bei der Anwendung staatlicher Rechtssätze religionsgemeinschaftliche Vorfra-
gen zu klären sind (von Campenhausen, aaO, 627; Weber, NJW 1989, 2217, 2218 f; Rüfner, HdbStKirchR, S. 1090 f; Schmidt-Bleibtreu, GG, 9. Aufl., Art. 140 Rdn. 4 a).
Allerdings garantiert der über Art. 140 GG als Bestandteil des Grundgesetzes fortgeltende Art. 137 Abs. 3 WRV vom 11. August 1919 den Kirchen und Religionsgesellschaften, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten (BVerfGE 18, 385, 386). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist diese Garantie eine notwendige, rechtlich selbständige Gewährleistung , die der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 2 GG) die dazu unerläßliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (BVerfGE 70, 138, 164 m.w.N.). Dieses religionsgemeinschaftliche Selbstbestimmungsrecht ist neben der Religionsfreiheit (Art. 4 GG) und der Trennung von Staat und Kirche (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 WRV) die dritte Säule der staatskirchenrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes. Es gilt für alle Religionsgemeinschaften unabhängig davon, ob sie - wie die Klägerin - die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, privatrechtliche Vereine sind oder der Rechtsfähigkeit überhaupt entbehren (von Campenhausen, Staatskirchenrecht, aaO, S. 105 f) und schließt für rein "innerkirchliche" Maßnahmen jede staatliche Einmischung - auch eine Überprüfung durch staatliche Gerichte - in der Regel aus (BVerfG, NJW 1999, 350 m.w.N.; SchmidtBleibtreu , aaO, Art. 140 Rdn. 4 a).
Das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften setzt folglich dem staatlichen Rechtsschutz Grenzen (Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rdn. 113). Selbstverwaltungsrecht und allge-
meine Gesetze sowie ihre Durchsetzung durch die staatlichen Gerichte stehen damit in einem Wechselverhältnis, dem durch entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen ist. Dabei ist dem Selbstverständnis der Kirchen und Religionsgemeinschaften besonderes Gewicht beizumessen (BVerfG, NJW 1999, 349, 350). Es kommt deshalb darauf an, ob und inwieweit die jeweils in Rede stehende Maßnahme von deren Selbstbestimmungsrecht erfaßt wird und die Schranken "des für alle geltenden Gesetzes" nicht überschreitet. Die Frage, ob eine Maßnahme diesem Bereich zuzurechnen ist oder den staatlichen Bereich berührt, entscheidet sich danach, was materiell, der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach, als eigene Angelegenheit der Kirche oder Religionsgemeinschaft anzusehen ist (BVerfGE 18, 385, 387). Zu den innergemeinschaftlichen Angelegenheiten gehört auch das Organisationsrecht, namentlich die Wahl der Vertretungsorgane. Der bürgerliche Rechtskreis der beteiligten Personenkreise wird durch solche Regeln nicht berührt (BVerfG NJW 1999, 350).
Das Berufungsgericht hat demnach die Klage zu Recht als zulässig erachtet. Streitgegenstand sind die von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche und nicht die Frage ihrer Vertretung, die lediglich eine Vorfrage ist. Das Klagebegehren ist zivilrechtlicher Natur. Das Zivilrecht gehört zu den "für alle geltenden Gesetzen" und nicht zu den innergemeinschaftlichen Angelegenheiten (von Campenhausen, aaO, 633; ders., Staatskirchenrecht, S. 121; Rüfner, aaO, S. 1091). Es ist somit nach staatlichem Recht zu beurteilen.
Daß dabei möglicherweise innergemeinschaftliche Regelungen oder Entscheidungen von präjudizieller Bedeutung sind für die Beurteilung des streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses, steht dem nicht entgegen. Die
staatliche Gerichtsbarkeit kann wegen der Justizgewährungspflicht, die hier aus dem zivilrechtlichen Streitgegenstand folgt, einer Entscheidung nicht ausweichen , auch wenn im Rahmen der Begründetheit innergemeinschaftlichen Vorfragen in besonderer Weise Rechnung zu tragen ist (Sachs, DVBl 1989, 487, 494).
2. Rechtsfehlerfrei bejaht das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch der Klägerin nach §§ 862, 1004 BGB. Diese Vorschriften sind, soweit es nicht ohnehin um Besitz und Eigentum der Klägerin geht, jedenfalls analog anwendbar , als die Klägerin damit den Schutz ihrer autonomen Verwaltungstätigkeit durch den eingesetzten kommissarischen Geschäftsführer geltend macht. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, daß das Verhalten des Beklagten in der Vergangenheit die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen des in den Klageanträgen 2 bis 4 bezeichneten Rechtsbereichs der Klägerin begründet.
Mit Recht hat das Berufungsgericht im Hinblick auf die vorgreifliche Frage der Vertretung der Klägerin auf das insoweit die staatlichen Gerichte bindende Urteil des Schiedsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland vom 17. April 1997 abgestellt. Die Revisionsangriffe des Beklagten hiergegen greifen nicht durch.
Das Schiedsurteil ist eine Entscheidung in einer innergemeinschaftlichen Angelegenheit durch ein Gericht der Religionsgemeinschaft. Sie ist für den Senat bindend und einer Überprüfung nicht zugänglich. Dies folgt unmittelbar aus den oben unter I 1 dargestellten Grundsätzen über die Beachtung des Selbstbestimmungsrechts und die dadurch gegebene Begrenzung des
staatlichen Rechtsschutzes im Bereich der Religionsgemeinschaft. Zwar hat die Entscheidung des Schiedsgerichts über die Vertretung der Klägerin auch mittelbare Rechtswirkungen etwa im bürgerlichen Recht. Das rechtfertigt jedoch keine erweiterte Prüfungskompetenz staatlicher Gerichte. Vielmehr sind solche vorgreiflichen Entscheidungen selbst dann grundsätzlich zu respektieren (BGHZ 12, 321, 323; OVG Magdeburg, NJW 1998, 3070, 3071; OLG Naumburg NJW 1998, 3060, 3061; Sachs, aaO, 495; Heckel, aaO, S. 228; Rüfner, aaO, S. 1090; Johnsen, Nachprüfbarkeit kirchlicher Rechtshandlungen der staatlichen Gerichte (1956) S. 195 f; im Ergebnis auch Hesse, aaO, S. 136, der andernfalls die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen sieht), wenn das im Einzelfall dazu führen kann, daß staatliche Gerichte an der Durchsetzung von Entscheidungen mitwirken, von denen sie mangels vollständiger Überprüfbarkeit gar nicht wissen, ob die angeordneten Maßnahmen berechtigt sind (vgl. BGHZ 29, 352, 363 zum Vereinsrecht). Das ist im Hinblick auf das verfassungsrechtlich abgesicherte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften hinzunehmen, jedenfalls solange die Entscheidung nicht willkürlich ist oder gegen fundamentale Rechtsprinzipien verstößt (vgl. BVerfGE 70, 138, 168; Rüfner, aaO, S. 1090; Johnsen, aaO, S. 195). Das bezweifelt im Ansatz auch die Revision nicht.
Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Revision, das Schiedsgericht sei nur von "Privatpersonen" angerufen worden und könne schon deshalb zugunsten der Klägerin keine Bindungswirkung entfalten. Das Schiedsgericht angerufen haben sowohl der Beklagte als auch sein Konkurrent (als Repräsentanten der streitenden Gruppen innerhalb der Klägerin) jeweils - wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt - namens der Klägerin, wobei jeder für sich in Anspruch nahm, rechtswirksam deren Vorstandsvorsitzender zu
sein. Auch das Ziel des Beklagten war es mithin, seine Vertretungsbefugnis für die Klägerin durch das Schiedsgericht feststellen zu lassen. Die für ihn (und seinen Konkurrenten) negative Entscheidung durch Schiedsurteil kann der Beklagte insoweit nicht dadurch in Frage stellen, daß er nunmehr hervorhebt, nach dem eigenen Standpunkt des Schiedsgerichts habe wegen Unwirksamkeit der vorangegangenen Wahlen weder er noch sein Konkurrent die Klägerin wirksam vertreten und sie damit dem Spruch des Schiedsgerichts unterwerfen können. Dies liefe sonst letztlich auf eine sachliche Überprüfung des Schiedsurteils hinaus, die den staatlichen Gerichten entzogen ist. Das Schiedsurteil entfaltet für diese vielmehr eine Art Tatbestandswirkung, die als solche nur festzustellen und zu respektieren ist.
Das Schiedsurteil verstößt weder gegen fundamentale Rechtsgrundsätze , noch ist es willkürlich. Zwar ist in § 15 Abs. 2 der Schiedsgerichtssatzung vorgesehen, das Gericht werde in Streitigkeiten satzungsrechtlicher Art nur nach Vorlage einer von den Streitparteien rechtswirksam unterzeichneten schriftlichen Unterwerfungserklärung tätig. Ob das Fehlen einer solchen Unterwerfungserklärung als Verfahrensfehler beurteilt werden könnte, mag offenbleiben. Die damals allein in Betracht kommenden Beteiligten, nämlich der Beklagte und sein Konkurrent, haben nämlich eine Entscheidung des Schiedsgerichts zur Vertretung der Klägerin nachgesucht und das Fehlen einer Unterwerfungserklärung nicht gerügt. Von einer willkürlichen Verfahrensweise kann mithin keine Rede sein. Der Beklagte verhält sich im übrigen auch treuwidrig, wenn er nunmehr das Schiedsurteil unter dem erörterten formalen Aspekt nicht gegen sich gelten lassen will.
Das Schiedsurteil ist als innergemeinschaftlicher Akt auch insoweit der Nachprüfung entzogen, als es um die Frage geht, ob das Gericht mit der Einsetzung eines vom Zentralrat der Juden zu benennenden kommissarischen Vorsitzenden seine Entscheidungskompetenz überschritten hat. In Anbetracht der von ihm selbst angenommenen Ungültigkeit beider vorangegangenen Wahlen war es weder willkürlich noch ein Verstoß gegen fundamentale Grundsätze , die Handlungsfähigkeit der Klägerin durch die Einsetzung eines Notgeschäftsführers wieder herzustellen, zumal - wie das Berufungsgericht auch unangegriffen feststellt - die wirtschaftliche Existenz der Klägerin unter Verwendung eines jährlichen Landeszuschusses in Höhe von 450.000 DM in hohem Grade gefährdet war.
Rechtlich zutreffend nimmt das Berufungsgericht auch an, daß die streitenden Konkurrenten das einmal ergangene Schiedsurteil nicht über eine Vereinbarung vom 29. Mai 1997 wieder aus der Welt schaffen konnten. Dieses Urteil erging zwar auf Veranlassung der damals Beteiligten, verhielt sich aber zur Vertretung der Klägerin, die es - wovon hier nach den obigen Ausführungen auszugehen ist - verbindlich regelte. Es begründete damit eine Rechtsposition zugunsten der Klägerin, die die um den Vorstandsvorsitz streitenden Beteiligten nicht mehr ohne deren Mitwirkung beseitigen konnten, zumal sie nach dem Ausgangspunkt des Schiedsurteils gerade nicht zur Vertretung der Klägerin berechtigt waren.
Soweit sich der Beklagte auf ein von ihm vorgelegtes Urteil eines israelischen Rabbinatsgerichts von 25. Juni 1997 bezieht, das die Unwirksamkeit des Schiedsurteils vom 17. Mai 1997 feststellt und eine Vertretung der Klägerin unter anderem durch den Beklagten annimmt, hat das Berufungsgericht unter
Auseinandersetzung mit entsprechenden Fachgutachten angenommen, dieses Urteil des Rabbinatsgerichts als eines sog. "Gerechtigkeitsgerichts" entfalte keine Rechtswirkungen gegenüber dem Schiedsurteil und verstoße im übrigen auch wegen Verletzung elementarer Grundsätze (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör) gegen den "ordre public". Ob die dagegen vorgebrachten Rügen der Revision durchgreifen, kann offenbleiben, weil nach dem unstreitigen Sachvortrag das Urteil des Rabbinatsgerichts später wieder aufgehoben worden ist.
Regelt mithin das Schiedsurteil die Vertretung der Klägerin verbindlich auch gegenüber dem Beklagten bis zu der vom kommissarischen Vorsitzenden durchzuführenden Neuwahl eines neuen Vorstands, so folgt daraus, daß die vom Beklagten einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung vom 25. Mai 1997 und die dort gefaßten Beschlüsse zur Abberufung des kommissarischen Geschäftsführers die rechtswirksame Vertretung der Klägerin durch diesen nicht in Frage stellen können. Daß dies nach innergemeinschaftlichem Recht anders sein könnte, hat der Beklagte nicht hinreichend dargetan.
Offenbleiben kann, ob die vom kommissarischen Geschäftsführer der Klägerin veranlaßte Ausarbeitung einer neuen Satzung und Wahlordnung sowie die Beschlußfassung hierüber aus dem Jahre 1998 rechtswirksam ist; denn diese Vorgänge können an der Vertretung der Klägerin ohnehin nichts ändern. Den staatlichen Gerichten steht es auch nicht zu, darüber zu befinden, ob entgegen dem Schiedsurteil die Notgeschäftsführung bei der Klägerin durch Zeitablauf beendet ist. Das Schiedsurteil hat eine kommissarische Vertretung der Klägerin angeordnet bis zur Durchführung neuer Vorstandswahlen.
3. Das Berufungsgericht hat im Tenor seiner Entscheidung festgestellt, daß der Klageantrag Nr. 1 erledigt sei, ist hierauf in den Entscheidungsgründen aber nicht weiter eingegangen. Soweit die Revision insoweit eine Rüge nach § 551 Nr. 7 ZPO erhebt, greift sie nicht durch. Eine Begründung ist nämlich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen. Der Antrag Nr. 1 war darauf gerichtet, dem Beklagten das Betreten der Gemeinderäume zu verbieten , weil der Geschäftsführer ihm aufgrund gewisser Vorgänge Hausverbot erteilt hatte. Nachdem dieses Hausverbot während des Rechtsstreits wieder aufgehoben worden ist, erklärte die Klägerin den Antrag Nr. 1 für erledigt. Der Teilerledigungserklärung hat sich der Beklagte nicht angeschlossen. Da die Klage entsprechend den vorstehenden Ausführungen begründet war, ist die streitige Erledigungsfeststellung durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Vogt Schneider Krüger Klein

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 261/02 Verkündet am:
28. März 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Für die Gehaltsklage aus dem Dienstverhältnis eines Geistlichen der Heilsarmee ist
der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten auch dann gegeben, wenn die Begründetheit
des Anspruchs davon abhängt, ob der Geistliche wirksam aus dem Dienst
entlassen worden ist.

b) Für den Justizgewährungsanspruch gegenüber einer Kirche oder Glaubensgemeinschaft
ist bei einer innerkirchlichen Streitigkeit weder die Unterscheidung von Amtsund
Dienstverhältnis noch die zwischen kirchlichem Amtsrecht und vermögensrechtlicher
Folge von Bedeutung.

c) Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht schränkt nicht die Justizgewährungspflicht ein,
wohl aber das Maß der Justiziabilität der angegriffenen Entscheidung.

d) Besteht die Möglichkeit, innerkirchliche Streitigkeiten durch die Anrufung kircheneigener
Gerichte oder Schlichtungsgremien beizulegen, besteht für die Anrufung staatlicher
Gerichte vor Erschöpfung des kirchlichen Rechtswegs kein Rechtsschutzbedürfnis.

e) Eine von der geistlichen Grundordnung und von dem Selbstverständnis der Kirche
oder Glaubensgemeinschaft getragene Maßnahme nach autonomem Kirchen- oder
Gemeinschaftsrecht kann durch staatliche Gerichte nicht auf ihre Rechtmäßigkeit,
sondern nur auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.

f) Die Wirksamkeitskontrolle ist darauf beschränkt, ob die Maßnahme gegen Grundprinzipien
der Rechtsordnung verstößt, wie sie in dem allgemeinen Willkürverbot (Art. 3
Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und in dem des ordre
public (Art. 30 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben.

g) Auch bestandskräftig gewordene Entscheidungen eines kirchlichen Gerichts unterliegen
nur der Wirksamkeitskontrolle.

h) Die Frage, ob ein Geistlicher aus dem Dienst wirksam entlassen ist, unterfällt der
autonomen Entscheidung der Kirche oder Glaubensgemeinschaft.
BGH, Urt. v. 28. März 2003 - V ZR 261/02 - OLG Köln
LG Köln
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und
Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Juli 2002 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger verpflichteten sich 1975 gemeinsam für den Offiziersdienst der beklagten H. . Sie unterschrieben dabei eine Verpflichtungserklärung , in welcher sie sich ausdrücklich damit einverstanden erklärten, nicht "angestellt" zu sein und auch keinen Arbeitsvertrag abzuschließen.
Nach ihrer Ausbildung in B. versahen die Kläger ihren Dienst als Offiziere, zuletzt im Rang von Majoren, im missionarischen Dienst in der Gemeinde zu P. . Im Jahre 1998 kam es zu schriftlichen Beanstandungen durch den Territorialleiter der Beklagten, der den Klägern Mängel in der Buchund Kassenführung sowie den Zustand des Offiziersquartiers und der Korpsräume , in denen Sach- und Kleiderspenden lagerten, vorhielt. Nach mehrfachen fruchtlosen Ermahnungen wurden die Kläger in die Schweiz versetzt. Dort
stellte sie die Beklagte im Februar 2001 "indisponibel". Mit Schreiben vom 29. Januar 2001 erklärte der Territorialleiter der Beklagten den Offiziersdienst der Kläger für beendet. Der Versuch eines Neuanfangs in der Schweiz sei gescheitert. Die Kläger seien zum Offiziersdienst nicht weiter geeignet.
Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zur Zahlung ihres Gehalts für die Monate März bis November 2001, nämlich 9.219,06 DM und 30.294,54 DM nebst Zinsen, zu verurteilen. Sie haben die Ansicht vertreten, sie stünden in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten, das weder durch die Versetzung in die Schweiz noch durch die Entlassung aus dem Offiziersdienst beendet worden sei. Die Beklagte hat demgegenüber den Standpunkt eingenommen, die staatlichen Gerichte seien zur Entscheidung hierüber nicht berufen.
Das von den Klägern zunächst angerufene Arbeitsgericht in P. hat den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht K. verwiesen, das ihn seinerseits mangels Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten an das Landgericht K. verwiesen hat. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig verworfen und das Oberlandesgericht hat sie als unbegründet abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Gehaltsanspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die staatlichen Gerichte seien zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits berufen. Die Kläger
seien als Offiziere der Heilsarmee Geistlichen anderer Religionsgemeinschaf- ten vergleichbar. Ein Arbeitsverhältnis bestehe zwischen den Parteien nicht. Ob Geistliche, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, vor staatlichen Gerichten auf Gehaltszahlungen klagen könnten, sei höchstrichterlich bisher noch nicht entschieden worden. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 18. September 1999, NJW 1999, 349) und des Bundesgerichtshofes (Senatsurt. v. 11. Februar 2000, V ZR 271/99, NJW 2000, 1555) sei dies jedenfalls dann zu bejahen, wenn – wie hier – ein interner Rechtsweg nicht zur Verfügung stehe. In der Sache selbst bleibe die Klage aber ohne Erfolg. Der Status der Kläger als Offiziere der Beklagten sei durch deren Schreiben vom 29. Januar 2001 wirksam beendet worden. Ob diese Beendigung sachlich berechtigt sei, hätten die staatlichen Gerichte mit Rücksicht auf die Kirchenautonomie nicht zu prüfen.

II.


Dies hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Eröffnung des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten bejaht. Dies ist vom Revisionsgericht selbständig zu prüfen und durch § 545 Abs. 2 ZPO seiner Entscheidung nicht entzogen (Senatsurt. v. 11. Februar 2000, V ZR 291/99, NJW 2000, 1555; MünchKommZPO /Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 545 Rdn. 17).

a) Die Beklagte ist eine anerkannte Glaubensgemeinschaft des öffentlichen Rechts. Für Kirchen- oder Glaubensgemeinschaften hat der Senat mit
Urteil vom 11. Februar 2000 (V ZR 271/99, NJW 2000, 1555 mit Anm. v. Cam- penhausen, Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht (ZevKR) 2000, 622; Kästner, NVwZ 2000, 889; Maurer, JZ 2000, 1113; Nolte, NJW 2000, 1844; Rüfner, LM GG Art. 2 Nr. 73) entschieden, daß die staatlichen Gerichte grundsätzlich zur Entscheidung aller Rechtsfragen berufen sind, deren Beurteilung sich nach staatlichem Recht richtet. Dem hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28.2.2002 (JZ 2002, 1102 m. Anm. Maurer) angeschlossen. Die Pflicht des Staates zur Justizgewährung hat sowohl gegen als auch zugunsten der Kirchen und Glaubensgemeinschaften in gleicher Weise wie für und gegen alle Rechtssubjekte auf dem Staatsgebiet selbst dann zu gelten, wenn bei der Anwendung staatlicher Rechtssätze glaubensgemeinschaftliche Vorfragen zu klären sind. Das verfassungsrechtlich garantierte kirchliche Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) bedingt keine Freistellung von staatlicher Justizhoheit. Es unterliegt nach Art. 137 Abs. 3 WRV vielmehr den Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

b) Die Entscheidung des Senats vom 11. Februar 2000 (V ZR 291/99, NJW 2000, 1555) betrifft zwar den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch einer Glaubensgemeinschaft gegen eines ihrer Mitglieder, ist in ihrem grundsätzlichen Verständnis hierauf aber nicht beschränkt. Der Justizgewährungsanspruch gilt für alle Rechtsfragen, deren Beurteilung sich nach staatlichem Recht richtet, und zwar auch dann, wenn die Kirche oder Glaubensgemeinschaft – wie hier die Beklagte - die Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit nicht eigens kirchenrechtlich begründet hat. Die Justizgewährungspflicht hängt auch nicht davon ab, ob der Staat mit einer ihm ausdrücklich oder stillschweigend "angedienten" Jurisdiktion ausdrücklich "einverstanden" ist (so noch BGHZ 46, 96, 101). Der Anrufung staatlicher Gerichte steht schließlich
nicht entgegen, daß die Kläger als Offiziere der Heilsarmee den Geistlichen der Kirchen und anderer Glaubensgemeinschaften vergleichbar sind und Vermögensansprüche aus dem Dienstverhältnis zur Beklagten geltend machen. Der geltend gemachte Gehaltsanspruch nach den für das Dienstverhältnis geltenden innergemeinschaftlichen Regeln ist ebenso ein grundlegendes Rechtselement abhängiger Dienstverhältnisse wie der korrespondierende Anspruch auf Bereitstellung der Arbeitskraft. Beides ist daher auch aus staatlichem Recht ableitbar. Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung, weil die Justizgewährungspflicht des Staates nicht nur dann eingreift, wenn es bei einer innerkirchlichen Streitigkeit um einen aus staatlichem Recht ableitbaren Anspruch geht. Sie besteht vielmehr auch dann, wenn es bei einem allein innerkirchlich begründeten Anspruch oder einer rein innerkirchlichen Rechtsfrage um die Anwendung der für alle geltenden allgemeinen Gesetze geht. Mithin ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten selbst dann eröffnet, wenn es sich - wie hier - um ein "verkapptes Statusverfahren" handelt, bei dem die Begründetheit des verfolgten Anspruchs davon abhängt, ob die Beklagte den Offiziersdienst der Kläger wirksam beendet hat. Denn für die Justizgewährungspflicht ist weder die Unterscheidung von Amts- und Dienstverhältnis noch die zwischen kirchlichem Amtsrecht und vermögensrechtlicher Folge von Bedeutung. Abgesehen davon, daß beide Bereiche derart miteinander verzahnt sind, daß ihre Unterscheidung schon tatsächlich auf Schwierigkeiten stößt, ist die Differenzierung auch unerheblich. Die staatliche Gerichtsbarkeit kann einer Entscheidung nicht deswegen ausweichen, weil die Rechtsfrage den kirchlich autonomen Bereich, wie etwa den der Organisations- und Ämterhoheit, betrifft. Denn auch dieser ist nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV nicht exemt, sondern in die staatliche Rechtsordnung eingebunden (v. Campenhausen , Staatskirchenrecht, 3. Aufl., 363 ff.; Kästner, NVwZ 2000, 889,
890). Ob eine zum Kernbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts ge- hörende Maßnahme oder Entscheidung mit den Grundprinzipien der Rechtsordnung vereinbar ist, beurteilt sich nach staatlichem Recht, für das nur die staatlichen Gerichte zur Entscheidung berufen sind. Soweit das Bundesverwaltungsgericht hierzu eine andere Ansicht vertritt (vgl. Urt. v. 30. Oktober 2002, 2 C 23/01), kann dem der Senat nicht folgen. Die Zulassung des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten berührt noch nicht die Garantie der kirchlichen Selbstverwaltung. Ob und inwieweit eine innerkirchliche Angelegenheit der Kontrolle durch staatliche Gerichte unterfällt, ist nicht eine Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern der Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs. Eine Vorlage der Rechtsfrage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG kommt gleichwohl nicht in Betracht, weil das Bundesverwaltungsgericht die - hier maßgebliche - Frage, "ob Kirchenbediensteten wegen ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche staatlicher Gerichtsschutz gem. Art. 19 IV GG zukomme", bisher ausdrücklich offen gelassen hat (BVerwG NJW 1983, 2580, 2582; 1983, 2582, 2583; vgl. auch BVerfG NJW 1983, 2569; 1983, 2569, 2570). Erst recht sind die staatlichen Gerichte dann zuständig, wenn innerkirchliche oder innergemeinschaftliche Rechtsfragen nur als Vorfragen der Begründetheit eines geltend gemachten Anspruchs eine Rolle spielen (Senatsurt. v. 11. Februar 2000, aaO S. 1556).
2. Dem Berufungsgericht ist weiterhin darin zu folgen, daß die Frage, ob der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet ist, nicht mehr zu prüfen war. Denn die Verweisung des Rechtsstreits durch das Arbeitsgericht Köln an das Landgericht hat auch das Berufungsgericht nach § 17a Abs. 2 Satz 3 gebunden. Die Bindungswirkung hätte selbst bei einer gesetzwidrigen Verweisung
bestanden (BGH, Beschl. v. 24. Februar 2000, III ZB 33/99, NJW 2000, 1343, 1344), so daß die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juli 2001, VI ZB 12/01, NJW 2001, 3537, 3538) nicht mehr zu erwägen ist.
3. Die Klage ist auch im übrigen zulässig. Ihr fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Kläger können nicht darauf verwiesen werden, daß sie innergemeinschaftliche Rechtsmittelmöglichkeiten nicht ausgeschöpft haben.

a) Ist die Kompetenz der staatlichen Gerichte im Grundsatz zu bejahen, so steht damit nicht zugleich auch fest, daß der Streitgegenstand uneingeschränkter gerichtlicher Beurteilung unterfällt. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob und wieweit die Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des staatlichen Gerichts durch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht begrenzt wird. Indem Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV den Kirchen und Glaubensgemeinschaften die selbständige Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten in den Grenzen der allgemeinen Gesetze gewährleistet, schränkt die Verfassung zwar nicht die Justizgewährungspflicht ein, wohl aber das Maß der Justiziabilität (Steiner, NVwZ 1989, 410, 415). Inhalt und Umfang der staatlichen Justizgewährung werden davon bestimmt, daß Selbstverwaltungsrecht und allgemeine Gesetze sowie ihre Durchsetzung durch die staatlichen Gerichte in einem Wechselverhältnis stehen. Dem ist durch eine Güterabwägung Rechnung zu tragen, die dem Selbstverwaltungsrecht und Selbstverständnis der Kirchen und Glaubensgemeinschaften gemäß ihrer geistlichen Grundordnung Rechnung trägt.
Das kirchliche Selbstverwaltungsrecht umschließt die Befugnis, Möglichkeiten zu schaffen, innerkirchliche Streitigkeiten im Einklang mit dem kirchlichen Selbstverständnis durch die Anrufung eigener Gerichte oder Schlichtungsgremien beizulegen. Ist ein derartiger Rechtsweg geschaffen und von ihm ein effektiver Rechtsschutz auch zu erwarten, dürfen staatliche Gerichte nicht vor Erschöpfung des kirchlichen Rechtswegs entscheiden (vgl. BVerfG NJW 1999, 349; Kirchberg, NVwZ 1999, 734). Der Klage fehlt dann das Rechtsschutzbedürfnis. Der innerkirchliche Rechtsschutz ist vorrangig und die staatliche Justizgewährung insoweit subsidiär. Wenn der Senat in seiner Entscheidung vom 11. Februar 2000 den Begriff der Subsidiarität demgegenüber in einem anderen Sinne verwandt und davon gesprochen hat, daß die staatliche Gerichtsbarkeit gegenüber der innerkirchlichen Gerichtsbarkeit nicht subsidiär sei, so ist damit nur zum Ausdruck gebracht worden, daß der Justizgewährungsanspruch durch die Einrichtung kirchlicher Gerichte nicht ausgeschlossen wird. Nicht war damit zugleich auch gesagt, daß dem innerkirchlichen Rechtsweg gegenüber dem staatlichen kein Vorrang gebührt.

b) Nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts besteht bei der Beklagten lediglich eine Untersuchungskommission, deren Aufgabe in der Vorbereitung und Durchführung eines Disziplinarverfahrens besteht. Daß diese Kommission einem unabhängigen Gericht oder Schlichtungsgremium vergleichbar wäre, das auch Rechtsschutz gegen die verweigerte Fortzahlung des Gehalts gewähren könnte, ist nicht ersichtlich.
4. Die Klage ist nicht begründet.
Inhalt und Umfang des staatlichen Rechtsschutzes hängen materiell davon ab, was der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach aufgrund einer Güterabwägung zwischen religionsrechtlichem Schutz- und Freiheitsbedürfnis der Kirche oder Glaubensgemeinschaft und allgemeinem Recht des einzelnen als eigene Angelegenheit der Kirche oder Glaubensgemeinschaft anzusehen ist (Senat, Urt. v. 11. Februar 2000, V ZR 271/99, aaO S. 1556). Führt die Abwägung dazu, daß es sich um eine von der geistlichen Grundordnung und einem darauf gegründeten Selbstverständnis der Kirche oder Glaubensgemeinschaft getragene Maßnahme nach autonomem Kirchen- oder Gemeinschaftsrecht handelt, so kann sie durch staatliche Gerichte nicht auf ihre Rechtmäßigkeit , sondern nur auf ihre Wirksamkeit, d.h. darauf hin überprüft werden, ob sie gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung verstößt, wie sie in dem allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und dem des ordre public (Art. 30 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. BVerfGE 70, 138, 168; Rüfner, LM Art. 2 GG Nr. 74). Dasselbe gilt für die bestandskräftig gewordene Entscheidung eines kirchlichen Gerichts (Senatsurt. V. 11. Februar 2000, V ZR 271/99, NJW 2000, 1555, 1557) oder einer Schlichtungsstelle, weil die Tätigkeit derartiger Einrichtungen nur insoweit unter die verfassungsrechtliche Garantie der kirchlichen Selbstverwaltung und Selbstbestimmung fällt, als der Gegenstand ihrer Entscheidung seinerseits von dieser Gewährleistung erfaßt wird (v. Campenhausen, Staatskirchenrecht , 3. Aufl., S. 370).

a) Die Frage, ob die Beklagte den Offiziersdienst der Kläger wirksam beendet hat, unterfällt der autonomen Entscheidungsbefugnis der Beklagten und ist nicht nach den Grundsätzen des Arbeitsrechts zu beurteilen. Die Beklagte hat den Offiziersdienst der Kläger nicht als Arbeitsverhältnis ausgestal-
tet. Ob der Abschluß eines solchen Arbeitsvertrags zwischen Kirchen oder Glaubensgemeinschaften und Personen, die für sie seelsorgerischen Dienst wahrnehmen sollen, überhaupt möglich ist (bejahend Weber, NJW 1983, 2541 ff., 2550; 1989, 2214, 2221), bedarf hier keiner Entscheidung. Mit der Verpflichtungserklärung von 1975 ist kein Arbeitsrechtsverhältnis begründet worden. Sie schließt den Abschluß eines solchen Arbeits- oder Anstellungsvertrags vielmehr ausdrücklich aus, so daß auch ein mündlicher Arbeitsvertrag nicht angenommen werden kann (BAG, NJW 1978, 2116 allgemein für Geistliche ; NJW 1990, 2082, 2083 für katholischen Ordenspriester). Da die Kläger als (seelsorgerisch tätige) Offiziere der Beklagten wie Geistliche der Kirchen oder anderer Glaubensgemeinschaften auch keine weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu erbringen hatten, scheidet eine Einordnung des Rechtsverhältnisses der Parteien untereinander als (faktisches ) Arbeitsverhältnis auch inhaltlich aus (BAG, NJW 2003, 161, 162). Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß die Beklagte für die Kläger während ihrer Dienstzeit Beiträge an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin entrichtet hat. Denn das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ist nur eines von mehreren möglichen Beschäftigungsverhältnissen, das eine Versicherungspflicht auslösen kann. Die Versicherungspflicht kann auch bei einem glaubensgemeinschaftlichen Dienstverhältnis eigener Art entstehen, das zwischen den Parteien während des Offiziersdienstes der Kläger bestanden hat (BAG, Urt. v. 7. Februar 1990, 5 AZR 84/89, NJW 1990, 2082, 2083).

b) Ob die Beklagte mit dem Schreiben ihres Territorialleiters F. vom 29. Januar 2001 die Beziehungen zu den Klägern insgesamt – wie das Berufungsgericht meint – durch "Entlassung" mit sofortiger Wirkung beenden oder lediglich eine "Auflösung des Dienstverhältnisses" erklären wollte, bedarf kei-
ner Entscheidung. In beiden Fällen ist ein Verlust der Bezüge vorgesehen. Daß unter Umständen die Zahlung einer Abfindung "entsprechend den Bestimmungen im jeweiligen Territorium" in Betracht kommt, ist unerheblich. Abgesehen davon, daß die Kläger ihrer Verpflichtungserklärung nach sowieso auf Gehalt und jegliche Forderungen an die Beklagte wegen nicht erhaltener Bewilligungen verzichtet haben, machen sie mit der Klage ausdrücklich (nur) "Gehaltsansprüche" geltend.

c) Soweit die Kläger sich gegen die disziplinarrechtliche Beendigung des Offiziersverhältnisses wenden, ist die Entscheidung der Beklagten einer Rechtmäßigkeitskontrolle durch das staatliche Gericht entzogen. Die Kirchen und Glaubensgemeinschaften haben das Recht, die Regeln des geistlichen Dienstes und der sich daraus ergebenden persönlichen Anforderungen, autonom festzulegen und danach ihre Entscheidungen zu treffen; je mehr das Amts- und Dienstverständnis von dem geistlich-religiösen Selbstverständnis der Kirche oder Glaubensgemeinschaft geprägt wird, desto eher müssen die durch staatliches Recht geschützten subjektiven Rechtspositionen zurücktreten (vgl. Ehlers, ZevKR 27 [1982], 269, 292 f.; v. Mangoldt/Klein/Starck/v. Campenhausen aaO, Art 137 WRV, Rdn. 201). Hier beruft sich die Beklagte auf ein persönliches Versagen der Kläger in der "Pflichterfüllung eines Offiziers", d.h. in ihrer Stellung als Geistliche nach dem Grundverständnis der Beklagten. Die Entlassung aus dem Dienst des Geistlichen ist damit eine disziplinarrechtliche Maßnahme, gegen die die Kläger die Untersuchungskommission hätten anrufen können. Daß sie es nicht getan haben, erweitert nicht den Prüfungsumfang des staatlichen Gerichts. Ob etwas anderes dann zu gelten hätte, wenn die Kläger nach dem Gemeinschaftsrecht der Beklagten keine Möglichkeit gehabt hätten, sich gegen ihre Entlassung zumindest im Verwaltungswege zu verteidi-
gen, bedarf keiner Entscheidung. Die Entlassung unterliegt daher keiner Rechtmäßigkeits-, sondern nur einer Wirksamkeitskontrolle. Daß sie unter Beachtung des Selbstverständnisses der Beklagten gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung, wie sie im allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und des ordre public (Art. 30 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben, verstieße, haben die Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht aufgezeigt und ist auch nicht von Rechts wegen erkennbar.

III.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 261/02 Verkündet am:
28. März 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Für die Gehaltsklage aus dem Dienstverhältnis eines Geistlichen der Heilsarmee ist
der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten auch dann gegeben, wenn die Begründetheit
des Anspruchs davon abhängt, ob der Geistliche wirksam aus dem Dienst
entlassen worden ist.

b) Für den Justizgewährungsanspruch gegenüber einer Kirche oder Glaubensgemeinschaft
ist bei einer innerkirchlichen Streitigkeit weder die Unterscheidung von Amtsund
Dienstverhältnis noch die zwischen kirchlichem Amtsrecht und vermögensrechtlicher
Folge von Bedeutung.

c) Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht schränkt nicht die Justizgewährungspflicht ein,
wohl aber das Maß der Justiziabilität der angegriffenen Entscheidung.

d) Besteht die Möglichkeit, innerkirchliche Streitigkeiten durch die Anrufung kircheneigener
Gerichte oder Schlichtungsgremien beizulegen, besteht für die Anrufung staatlicher
Gerichte vor Erschöpfung des kirchlichen Rechtswegs kein Rechtsschutzbedürfnis.

e) Eine von der geistlichen Grundordnung und von dem Selbstverständnis der Kirche
oder Glaubensgemeinschaft getragene Maßnahme nach autonomem Kirchen- oder
Gemeinschaftsrecht kann durch staatliche Gerichte nicht auf ihre Rechtmäßigkeit,
sondern nur auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.

f) Die Wirksamkeitskontrolle ist darauf beschränkt, ob die Maßnahme gegen Grundprinzipien
der Rechtsordnung verstößt, wie sie in dem allgemeinen Willkürverbot (Art. 3
Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und in dem des ordre
public (Art. 30 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben.

g) Auch bestandskräftig gewordene Entscheidungen eines kirchlichen Gerichts unterliegen
nur der Wirksamkeitskontrolle.

h) Die Frage, ob ein Geistlicher aus dem Dienst wirksam entlassen ist, unterfällt der
autonomen Entscheidung der Kirche oder Glaubensgemeinschaft.
BGH, Urt. v. 28. März 2003 - V ZR 261/02 - OLG Köln
LG Köln
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und
Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Juli 2002 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger verpflichteten sich 1975 gemeinsam für den Offiziersdienst der beklagten H. . Sie unterschrieben dabei eine Verpflichtungserklärung , in welcher sie sich ausdrücklich damit einverstanden erklärten, nicht "angestellt" zu sein und auch keinen Arbeitsvertrag abzuschließen.
Nach ihrer Ausbildung in B. versahen die Kläger ihren Dienst als Offiziere, zuletzt im Rang von Majoren, im missionarischen Dienst in der Gemeinde zu P. . Im Jahre 1998 kam es zu schriftlichen Beanstandungen durch den Territorialleiter der Beklagten, der den Klägern Mängel in der Buchund Kassenführung sowie den Zustand des Offiziersquartiers und der Korpsräume , in denen Sach- und Kleiderspenden lagerten, vorhielt. Nach mehrfachen fruchtlosen Ermahnungen wurden die Kläger in die Schweiz versetzt. Dort
stellte sie die Beklagte im Februar 2001 "indisponibel". Mit Schreiben vom 29. Januar 2001 erklärte der Territorialleiter der Beklagten den Offiziersdienst der Kläger für beendet. Der Versuch eines Neuanfangs in der Schweiz sei gescheitert. Die Kläger seien zum Offiziersdienst nicht weiter geeignet.
Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zur Zahlung ihres Gehalts für die Monate März bis November 2001, nämlich 9.219,06 DM und 30.294,54 DM nebst Zinsen, zu verurteilen. Sie haben die Ansicht vertreten, sie stünden in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten, das weder durch die Versetzung in die Schweiz noch durch die Entlassung aus dem Offiziersdienst beendet worden sei. Die Beklagte hat demgegenüber den Standpunkt eingenommen, die staatlichen Gerichte seien zur Entscheidung hierüber nicht berufen.
Das von den Klägern zunächst angerufene Arbeitsgericht in P. hat den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht K. verwiesen, das ihn seinerseits mangels Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten an das Landgericht K. verwiesen hat. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig verworfen und das Oberlandesgericht hat sie als unbegründet abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Gehaltsanspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die staatlichen Gerichte seien zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits berufen. Die Kläger
seien als Offiziere der Heilsarmee Geistlichen anderer Religionsgemeinschaf- ten vergleichbar. Ein Arbeitsverhältnis bestehe zwischen den Parteien nicht. Ob Geistliche, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, vor staatlichen Gerichten auf Gehaltszahlungen klagen könnten, sei höchstrichterlich bisher noch nicht entschieden worden. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 18. September 1999, NJW 1999, 349) und des Bundesgerichtshofes (Senatsurt. v. 11. Februar 2000, V ZR 271/99, NJW 2000, 1555) sei dies jedenfalls dann zu bejahen, wenn – wie hier – ein interner Rechtsweg nicht zur Verfügung stehe. In der Sache selbst bleibe die Klage aber ohne Erfolg. Der Status der Kläger als Offiziere der Beklagten sei durch deren Schreiben vom 29. Januar 2001 wirksam beendet worden. Ob diese Beendigung sachlich berechtigt sei, hätten die staatlichen Gerichte mit Rücksicht auf die Kirchenautonomie nicht zu prüfen.

II.


Dies hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Eröffnung des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten bejaht. Dies ist vom Revisionsgericht selbständig zu prüfen und durch § 545 Abs. 2 ZPO seiner Entscheidung nicht entzogen (Senatsurt. v. 11. Februar 2000, V ZR 291/99, NJW 2000, 1555; MünchKommZPO /Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 545 Rdn. 17).

a) Die Beklagte ist eine anerkannte Glaubensgemeinschaft des öffentlichen Rechts. Für Kirchen- oder Glaubensgemeinschaften hat der Senat mit
Urteil vom 11. Februar 2000 (V ZR 271/99, NJW 2000, 1555 mit Anm. v. Cam- penhausen, Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht (ZevKR) 2000, 622; Kästner, NVwZ 2000, 889; Maurer, JZ 2000, 1113; Nolte, NJW 2000, 1844; Rüfner, LM GG Art. 2 Nr. 73) entschieden, daß die staatlichen Gerichte grundsätzlich zur Entscheidung aller Rechtsfragen berufen sind, deren Beurteilung sich nach staatlichem Recht richtet. Dem hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28.2.2002 (JZ 2002, 1102 m. Anm. Maurer) angeschlossen. Die Pflicht des Staates zur Justizgewährung hat sowohl gegen als auch zugunsten der Kirchen und Glaubensgemeinschaften in gleicher Weise wie für und gegen alle Rechtssubjekte auf dem Staatsgebiet selbst dann zu gelten, wenn bei der Anwendung staatlicher Rechtssätze glaubensgemeinschaftliche Vorfragen zu klären sind. Das verfassungsrechtlich garantierte kirchliche Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) bedingt keine Freistellung von staatlicher Justizhoheit. Es unterliegt nach Art. 137 Abs. 3 WRV vielmehr den Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

b) Die Entscheidung des Senats vom 11. Februar 2000 (V ZR 291/99, NJW 2000, 1555) betrifft zwar den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch einer Glaubensgemeinschaft gegen eines ihrer Mitglieder, ist in ihrem grundsätzlichen Verständnis hierauf aber nicht beschränkt. Der Justizgewährungsanspruch gilt für alle Rechtsfragen, deren Beurteilung sich nach staatlichem Recht richtet, und zwar auch dann, wenn die Kirche oder Glaubensgemeinschaft – wie hier die Beklagte - die Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit nicht eigens kirchenrechtlich begründet hat. Die Justizgewährungspflicht hängt auch nicht davon ab, ob der Staat mit einer ihm ausdrücklich oder stillschweigend "angedienten" Jurisdiktion ausdrücklich "einverstanden" ist (so noch BGHZ 46, 96, 101). Der Anrufung staatlicher Gerichte steht schließlich
nicht entgegen, daß die Kläger als Offiziere der Heilsarmee den Geistlichen der Kirchen und anderer Glaubensgemeinschaften vergleichbar sind und Vermögensansprüche aus dem Dienstverhältnis zur Beklagten geltend machen. Der geltend gemachte Gehaltsanspruch nach den für das Dienstverhältnis geltenden innergemeinschaftlichen Regeln ist ebenso ein grundlegendes Rechtselement abhängiger Dienstverhältnisse wie der korrespondierende Anspruch auf Bereitstellung der Arbeitskraft. Beides ist daher auch aus staatlichem Recht ableitbar. Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung, weil die Justizgewährungspflicht des Staates nicht nur dann eingreift, wenn es bei einer innerkirchlichen Streitigkeit um einen aus staatlichem Recht ableitbaren Anspruch geht. Sie besteht vielmehr auch dann, wenn es bei einem allein innerkirchlich begründeten Anspruch oder einer rein innerkirchlichen Rechtsfrage um die Anwendung der für alle geltenden allgemeinen Gesetze geht. Mithin ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten selbst dann eröffnet, wenn es sich - wie hier - um ein "verkapptes Statusverfahren" handelt, bei dem die Begründetheit des verfolgten Anspruchs davon abhängt, ob die Beklagte den Offiziersdienst der Kläger wirksam beendet hat. Denn für die Justizgewährungspflicht ist weder die Unterscheidung von Amts- und Dienstverhältnis noch die zwischen kirchlichem Amtsrecht und vermögensrechtlicher Folge von Bedeutung. Abgesehen davon, daß beide Bereiche derart miteinander verzahnt sind, daß ihre Unterscheidung schon tatsächlich auf Schwierigkeiten stößt, ist die Differenzierung auch unerheblich. Die staatliche Gerichtsbarkeit kann einer Entscheidung nicht deswegen ausweichen, weil die Rechtsfrage den kirchlich autonomen Bereich, wie etwa den der Organisations- und Ämterhoheit, betrifft. Denn auch dieser ist nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV nicht exemt, sondern in die staatliche Rechtsordnung eingebunden (v. Campenhausen , Staatskirchenrecht, 3. Aufl., 363 ff.; Kästner, NVwZ 2000, 889,
890). Ob eine zum Kernbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts ge- hörende Maßnahme oder Entscheidung mit den Grundprinzipien der Rechtsordnung vereinbar ist, beurteilt sich nach staatlichem Recht, für das nur die staatlichen Gerichte zur Entscheidung berufen sind. Soweit das Bundesverwaltungsgericht hierzu eine andere Ansicht vertritt (vgl. Urt. v. 30. Oktober 2002, 2 C 23/01), kann dem der Senat nicht folgen. Die Zulassung des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten berührt noch nicht die Garantie der kirchlichen Selbstverwaltung. Ob und inwieweit eine innerkirchliche Angelegenheit der Kontrolle durch staatliche Gerichte unterfällt, ist nicht eine Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern der Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs. Eine Vorlage der Rechtsfrage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG kommt gleichwohl nicht in Betracht, weil das Bundesverwaltungsgericht die - hier maßgebliche - Frage, "ob Kirchenbediensteten wegen ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche staatlicher Gerichtsschutz gem. Art. 19 IV GG zukomme", bisher ausdrücklich offen gelassen hat (BVerwG NJW 1983, 2580, 2582; 1983, 2582, 2583; vgl. auch BVerfG NJW 1983, 2569; 1983, 2569, 2570). Erst recht sind die staatlichen Gerichte dann zuständig, wenn innerkirchliche oder innergemeinschaftliche Rechtsfragen nur als Vorfragen der Begründetheit eines geltend gemachten Anspruchs eine Rolle spielen (Senatsurt. v. 11. Februar 2000, aaO S. 1556).
2. Dem Berufungsgericht ist weiterhin darin zu folgen, daß die Frage, ob der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet ist, nicht mehr zu prüfen war. Denn die Verweisung des Rechtsstreits durch das Arbeitsgericht Köln an das Landgericht hat auch das Berufungsgericht nach § 17a Abs. 2 Satz 3 gebunden. Die Bindungswirkung hätte selbst bei einer gesetzwidrigen Verweisung
bestanden (BGH, Beschl. v. 24. Februar 2000, III ZB 33/99, NJW 2000, 1343, 1344), so daß die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juli 2001, VI ZB 12/01, NJW 2001, 3537, 3538) nicht mehr zu erwägen ist.
3. Die Klage ist auch im übrigen zulässig. Ihr fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Kläger können nicht darauf verwiesen werden, daß sie innergemeinschaftliche Rechtsmittelmöglichkeiten nicht ausgeschöpft haben.

a) Ist die Kompetenz der staatlichen Gerichte im Grundsatz zu bejahen, so steht damit nicht zugleich auch fest, daß der Streitgegenstand uneingeschränkter gerichtlicher Beurteilung unterfällt. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob und wieweit die Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des staatlichen Gerichts durch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht begrenzt wird. Indem Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV den Kirchen und Glaubensgemeinschaften die selbständige Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten in den Grenzen der allgemeinen Gesetze gewährleistet, schränkt die Verfassung zwar nicht die Justizgewährungspflicht ein, wohl aber das Maß der Justiziabilität (Steiner, NVwZ 1989, 410, 415). Inhalt und Umfang der staatlichen Justizgewährung werden davon bestimmt, daß Selbstverwaltungsrecht und allgemeine Gesetze sowie ihre Durchsetzung durch die staatlichen Gerichte in einem Wechselverhältnis stehen. Dem ist durch eine Güterabwägung Rechnung zu tragen, die dem Selbstverwaltungsrecht und Selbstverständnis der Kirchen und Glaubensgemeinschaften gemäß ihrer geistlichen Grundordnung Rechnung trägt.
Das kirchliche Selbstverwaltungsrecht umschließt die Befugnis, Möglichkeiten zu schaffen, innerkirchliche Streitigkeiten im Einklang mit dem kirchlichen Selbstverständnis durch die Anrufung eigener Gerichte oder Schlichtungsgremien beizulegen. Ist ein derartiger Rechtsweg geschaffen und von ihm ein effektiver Rechtsschutz auch zu erwarten, dürfen staatliche Gerichte nicht vor Erschöpfung des kirchlichen Rechtswegs entscheiden (vgl. BVerfG NJW 1999, 349; Kirchberg, NVwZ 1999, 734). Der Klage fehlt dann das Rechtsschutzbedürfnis. Der innerkirchliche Rechtsschutz ist vorrangig und die staatliche Justizgewährung insoweit subsidiär. Wenn der Senat in seiner Entscheidung vom 11. Februar 2000 den Begriff der Subsidiarität demgegenüber in einem anderen Sinne verwandt und davon gesprochen hat, daß die staatliche Gerichtsbarkeit gegenüber der innerkirchlichen Gerichtsbarkeit nicht subsidiär sei, so ist damit nur zum Ausdruck gebracht worden, daß der Justizgewährungsanspruch durch die Einrichtung kirchlicher Gerichte nicht ausgeschlossen wird. Nicht war damit zugleich auch gesagt, daß dem innerkirchlichen Rechtsweg gegenüber dem staatlichen kein Vorrang gebührt.

b) Nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts besteht bei der Beklagten lediglich eine Untersuchungskommission, deren Aufgabe in der Vorbereitung und Durchführung eines Disziplinarverfahrens besteht. Daß diese Kommission einem unabhängigen Gericht oder Schlichtungsgremium vergleichbar wäre, das auch Rechtsschutz gegen die verweigerte Fortzahlung des Gehalts gewähren könnte, ist nicht ersichtlich.
4. Die Klage ist nicht begründet.
Inhalt und Umfang des staatlichen Rechtsschutzes hängen materiell davon ab, was der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach aufgrund einer Güterabwägung zwischen religionsrechtlichem Schutz- und Freiheitsbedürfnis der Kirche oder Glaubensgemeinschaft und allgemeinem Recht des einzelnen als eigene Angelegenheit der Kirche oder Glaubensgemeinschaft anzusehen ist (Senat, Urt. v. 11. Februar 2000, V ZR 271/99, aaO S. 1556). Führt die Abwägung dazu, daß es sich um eine von der geistlichen Grundordnung und einem darauf gegründeten Selbstverständnis der Kirche oder Glaubensgemeinschaft getragene Maßnahme nach autonomem Kirchen- oder Gemeinschaftsrecht handelt, so kann sie durch staatliche Gerichte nicht auf ihre Rechtmäßigkeit , sondern nur auf ihre Wirksamkeit, d.h. darauf hin überprüft werden, ob sie gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung verstößt, wie sie in dem allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und dem des ordre public (Art. 30 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. BVerfGE 70, 138, 168; Rüfner, LM Art. 2 GG Nr. 74). Dasselbe gilt für die bestandskräftig gewordene Entscheidung eines kirchlichen Gerichts (Senatsurt. V. 11. Februar 2000, V ZR 271/99, NJW 2000, 1555, 1557) oder einer Schlichtungsstelle, weil die Tätigkeit derartiger Einrichtungen nur insoweit unter die verfassungsrechtliche Garantie der kirchlichen Selbstverwaltung und Selbstbestimmung fällt, als der Gegenstand ihrer Entscheidung seinerseits von dieser Gewährleistung erfaßt wird (v. Campenhausen, Staatskirchenrecht , 3. Aufl., S. 370).

a) Die Frage, ob die Beklagte den Offiziersdienst der Kläger wirksam beendet hat, unterfällt der autonomen Entscheidungsbefugnis der Beklagten und ist nicht nach den Grundsätzen des Arbeitsrechts zu beurteilen. Die Beklagte hat den Offiziersdienst der Kläger nicht als Arbeitsverhältnis ausgestal-
tet. Ob der Abschluß eines solchen Arbeitsvertrags zwischen Kirchen oder Glaubensgemeinschaften und Personen, die für sie seelsorgerischen Dienst wahrnehmen sollen, überhaupt möglich ist (bejahend Weber, NJW 1983, 2541 ff., 2550; 1989, 2214, 2221), bedarf hier keiner Entscheidung. Mit der Verpflichtungserklärung von 1975 ist kein Arbeitsrechtsverhältnis begründet worden. Sie schließt den Abschluß eines solchen Arbeits- oder Anstellungsvertrags vielmehr ausdrücklich aus, so daß auch ein mündlicher Arbeitsvertrag nicht angenommen werden kann (BAG, NJW 1978, 2116 allgemein für Geistliche ; NJW 1990, 2082, 2083 für katholischen Ordenspriester). Da die Kläger als (seelsorgerisch tätige) Offiziere der Beklagten wie Geistliche der Kirchen oder anderer Glaubensgemeinschaften auch keine weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu erbringen hatten, scheidet eine Einordnung des Rechtsverhältnisses der Parteien untereinander als (faktisches ) Arbeitsverhältnis auch inhaltlich aus (BAG, NJW 2003, 161, 162). Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß die Beklagte für die Kläger während ihrer Dienstzeit Beiträge an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin entrichtet hat. Denn das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ist nur eines von mehreren möglichen Beschäftigungsverhältnissen, das eine Versicherungspflicht auslösen kann. Die Versicherungspflicht kann auch bei einem glaubensgemeinschaftlichen Dienstverhältnis eigener Art entstehen, das zwischen den Parteien während des Offiziersdienstes der Kläger bestanden hat (BAG, Urt. v. 7. Februar 1990, 5 AZR 84/89, NJW 1990, 2082, 2083).

b) Ob die Beklagte mit dem Schreiben ihres Territorialleiters F. vom 29. Januar 2001 die Beziehungen zu den Klägern insgesamt – wie das Berufungsgericht meint – durch "Entlassung" mit sofortiger Wirkung beenden oder lediglich eine "Auflösung des Dienstverhältnisses" erklären wollte, bedarf kei-
ner Entscheidung. In beiden Fällen ist ein Verlust der Bezüge vorgesehen. Daß unter Umständen die Zahlung einer Abfindung "entsprechend den Bestimmungen im jeweiligen Territorium" in Betracht kommt, ist unerheblich. Abgesehen davon, daß die Kläger ihrer Verpflichtungserklärung nach sowieso auf Gehalt und jegliche Forderungen an die Beklagte wegen nicht erhaltener Bewilligungen verzichtet haben, machen sie mit der Klage ausdrücklich (nur) "Gehaltsansprüche" geltend.

c) Soweit die Kläger sich gegen die disziplinarrechtliche Beendigung des Offiziersverhältnisses wenden, ist die Entscheidung der Beklagten einer Rechtmäßigkeitskontrolle durch das staatliche Gericht entzogen. Die Kirchen und Glaubensgemeinschaften haben das Recht, die Regeln des geistlichen Dienstes und der sich daraus ergebenden persönlichen Anforderungen, autonom festzulegen und danach ihre Entscheidungen zu treffen; je mehr das Amts- und Dienstverständnis von dem geistlich-religiösen Selbstverständnis der Kirche oder Glaubensgemeinschaft geprägt wird, desto eher müssen die durch staatliches Recht geschützten subjektiven Rechtspositionen zurücktreten (vgl. Ehlers, ZevKR 27 [1982], 269, 292 f.; v. Mangoldt/Klein/Starck/v. Campenhausen aaO, Art 137 WRV, Rdn. 201). Hier beruft sich die Beklagte auf ein persönliches Versagen der Kläger in der "Pflichterfüllung eines Offiziers", d.h. in ihrer Stellung als Geistliche nach dem Grundverständnis der Beklagten. Die Entlassung aus dem Dienst des Geistlichen ist damit eine disziplinarrechtliche Maßnahme, gegen die die Kläger die Untersuchungskommission hätten anrufen können. Daß sie es nicht getan haben, erweitert nicht den Prüfungsumfang des staatlichen Gerichts. Ob etwas anderes dann zu gelten hätte, wenn die Kläger nach dem Gemeinschaftsrecht der Beklagten keine Möglichkeit gehabt hätten, sich gegen ihre Entlassung zumindest im Verwaltungswege zu verteidi-
gen, bedarf keiner Entscheidung. Die Entlassung unterliegt daher keiner Rechtmäßigkeits-, sondern nur einer Wirksamkeitskontrolle. Daß sie unter Beachtung des Selbstverständnisses der Beklagten gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung, wie sie im allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und des ordre public (Art. 30 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben, verstieße, haben die Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht aufgezeigt und ist auch nicht von Rechts wegen erkennbar.

III.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

22
Das durch Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV allen Religionsgesellschaften garantierte Selbstbestimmungsrecht wird durch die Körperschaftsrechte gemäß Art. 137 Abs. 5 und 6 WRV erweitert (Korioth in Maunz/Dürig, GG, Stand: Februar 2003, Art. 137 WRV Rn. 90). Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 140 GG, 137 Abs. 5 WRV ist ein Mittel zur Erleichterung und Entfaltung der Religionsfreiheit, welches die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Religionsgemeinschaften unterstützen soll (BVerfGE 102, 370, 387, 393). Durch seine Verleihung erhält die Religionsgemeinschaft eine besondere Rechtsstellung, die über diejenige privatrechtlich verfasster Religionsgemeinschaften hinausgeht (BVerfGE 102, 370, 388; 66, 1, 20; BGH, Beschluss vom 24. Juli 2001 - VI ZB 12/01, BGHZ 148, 307, 309). Zu den anerkannten Korporationsrechten zählt neben der Organisationsgewalt die - gegenständlich auf die normative Ausgestaltung der Körperschaft und der aus ihr abgeleiteten einzelnen Rechte beschränkte (BVerwG, NVwZ 2008, 1357 Rn. 14) - Rechtsetzungsautonomie (P. Kirchhof in Listl/Pirson, Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl., S. 651, 670 f.; Korioth, aaO, Rn. 87, 90; von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl., S. 257 ff., 266; Heinig, Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, S. 294 f.; Zacharias, NVwZ 2007, 1257, 1259 f.; Magen, NVwZ 2001, 888 f.). Diese unmittelbar mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verbundene und deshalb schon in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV wurzelnde Befugnis stellt ein zentrales Recht der korporierten Religionsgemeinschaften zur Gestaltung einer ihrem religiösen Selbstverständnis gemäßen Organisationsform dar (vgl. Zacharias, aaO; Magen, Körperschaftsstatus und Religionsfreiheit , S. 15, 271 ff. und NVwZ 2001, 888 f.; P. Kirchhof, aaO, S. 671).

Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten und Seelsorger diesem Gesetz entsprechend zu regeln und die Vorschriften des Kapitels II Abschnitt II für anwendbar zu erklären.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 261/02 Verkündet am:
28. März 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Für die Gehaltsklage aus dem Dienstverhältnis eines Geistlichen der Heilsarmee ist
der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten auch dann gegeben, wenn die Begründetheit
des Anspruchs davon abhängt, ob der Geistliche wirksam aus dem Dienst
entlassen worden ist.

b) Für den Justizgewährungsanspruch gegenüber einer Kirche oder Glaubensgemeinschaft
ist bei einer innerkirchlichen Streitigkeit weder die Unterscheidung von Amtsund
Dienstverhältnis noch die zwischen kirchlichem Amtsrecht und vermögensrechtlicher
Folge von Bedeutung.

c) Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht schränkt nicht die Justizgewährungspflicht ein,
wohl aber das Maß der Justiziabilität der angegriffenen Entscheidung.

d) Besteht die Möglichkeit, innerkirchliche Streitigkeiten durch die Anrufung kircheneigener
Gerichte oder Schlichtungsgremien beizulegen, besteht für die Anrufung staatlicher
Gerichte vor Erschöpfung des kirchlichen Rechtswegs kein Rechtsschutzbedürfnis.

e) Eine von der geistlichen Grundordnung und von dem Selbstverständnis der Kirche
oder Glaubensgemeinschaft getragene Maßnahme nach autonomem Kirchen- oder
Gemeinschaftsrecht kann durch staatliche Gerichte nicht auf ihre Rechtmäßigkeit,
sondern nur auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.

f) Die Wirksamkeitskontrolle ist darauf beschränkt, ob die Maßnahme gegen Grundprinzipien
der Rechtsordnung verstößt, wie sie in dem allgemeinen Willkürverbot (Art. 3
Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und in dem des ordre
public (Art. 30 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben.

g) Auch bestandskräftig gewordene Entscheidungen eines kirchlichen Gerichts unterliegen
nur der Wirksamkeitskontrolle.

h) Die Frage, ob ein Geistlicher aus dem Dienst wirksam entlassen ist, unterfällt der
autonomen Entscheidung der Kirche oder Glaubensgemeinschaft.
BGH, Urt. v. 28. März 2003 - V ZR 261/02 - OLG Köln
LG Köln
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und
Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Juli 2002 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger verpflichteten sich 1975 gemeinsam für den Offiziersdienst der beklagten H. . Sie unterschrieben dabei eine Verpflichtungserklärung , in welcher sie sich ausdrücklich damit einverstanden erklärten, nicht "angestellt" zu sein und auch keinen Arbeitsvertrag abzuschließen.
Nach ihrer Ausbildung in B. versahen die Kläger ihren Dienst als Offiziere, zuletzt im Rang von Majoren, im missionarischen Dienst in der Gemeinde zu P. . Im Jahre 1998 kam es zu schriftlichen Beanstandungen durch den Territorialleiter der Beklagten, der den Klägern Mängel in der Buchund Kassenführung sowie den Zustand des Offiziersquartiers und der Korpsräume , in denen Sach- und Kleiderspenden lagerten, vorhielt. Nach mehrfachen fruchtlosen Ermahnungen wurden die Kläger in die Schweiz versetzt. Dort
stellte sie die Beklagte im Februar 2001 "indisponibel". Mit Schreiben vom 29. Januar 2001 erklärte der Territorialleiter der Beklagten den Offiziersdienst der Kläger für beendet. Der Versuch eines Neuanfangs in der Schweiz sei gescheitert. Die Kläger seien zum Offiziersdienst nicht weiter geeignet.
Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zur Zahlung ihres Gehalts für die Monate März bis November 2001, nämlich 9.219,06 DM und 30.294,54 DM nebst Zinsen, zu verurteilen. Sie haben die Ansicht vertreten, sie stünden in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten, das weder durch die Versetzung in die Schweiz noch durch die Entlassung aus dem Offiziersdienst beendet worden sei. Die Beklagte hat demgegenüber den Standpunkt eingenommen, die staatlichen Gerichte seien zur Entscheidung hierüber nicht berufen.
Das von den Klägern zunächst angerufene Arbeitsgericht in P. hat den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht K. verwiesen, das ihn seinerseits mangels Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten an das Landgericht K. verwiesen hat. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig verworfen und das Oberlandesgericht hat sie als unbegründet abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Gehaltsanspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die staatlichen Gerichte seien zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits berufen. Die Kläger
seien als Offiziere der Heilsarmee Geistlichen anderer Religionsgemeinschaf- ten vergleichbar. Ein Arbeitsverhältnis bestehe zwischen den Parteien nicht. Ob Geistliche, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, vor staatlichen Gerichten auf Gehaltszahlungen klagen könnten, sei höchstrichterlich bisher noch nicht entschieden worden. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 18. September 1999, NJW 1999, 349) und des Bundesgerichtshofes (Senatsurt. v. 11. Februar 2000, V ZR 271/99, NJW 2000, 1555) sei dies jedenfalls dann zu bejahen, wenn – wie hier – ein interner Rechtsweg nicht zur Verfügung stehe. In der Sache selbst bleibe die Klage aber ohne Erfolg. Der Status der Kläger als Offiziere der Beklagten sei durch deren Schreiben vom 29. Januar 2001 wirksam beendet worden. Ob diese Beendigung sachlich berechtigt sei, hätten die staatlichen Gerichte mit Rücksicht auf die Kirchenautonomie nicht zu prüfen.

II.


Dies hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Eröffnung des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten bejaht. Dies ist vom Revisionsgericht selbständig zu prüfen und durch § 545 Abs. 2 ZPO seiner Entscheidung nicht entzogen (Senatsurt. v. 11. Februar 2000, V ZR 291/99, NJW 2000, 1555; MünchKommZPO /Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 545 Rdn. 17).

a) Die Beklagte ist eine anerkannte Glaubensgemeinschaft des öffentlichen Rechts. Für Kirchen- oder Glaubensgemeinschaften hat der Senat mit
Urteil vom 11. Februar 2000 (V ZR 271/99, NJW 2000, 1555 mit Anm. v. Cam- penhausen, Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht (ZevKR) 2000, 622; Kästner, NVwZ 2000, 889; Maurer, JZ 2000, 1113; Nolte, NJW 2000, 1844; Rüfner, LM GG Art. 2 Nr. 73) entschieden, daß die staatlichen Gerichte grundsätzlich zur Entscheidung aller Rechtsfragen berufen sind, deren Beurteilung sich nach staatlichem Recht richtet. Dem hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28.2.2002 (JZ 2002, 1102 m. Anm. Maurer) angeschlossen. Die Pflicht des Staates zur Justizgewährung hat sowohl gegen als auch zugunsten der Kirchen und Glaubensgemeinschaften in gleicher Weise wie für und gegen alle Rechtssubjekte auf dem Staatsgebiet selbst dann zu gelten, wenn bei der Anwendung staatlicher Rechtssätze glaubensgemeinschaftliche Vorfragen zu klären sind. Das verfassungsrechtlich garantierte kirchliche Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) bedingt keine Freistellung von staatlicher Justizhoheit. Es unterliegt nach Art. 137 Abs. 3 WRV vielmehr den Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

b) Die Entscheidung des Senats vom 11. Februar 2000 (V ZR 291/99, NJW 2000, 1555) betrifft zwar den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch einer Glaubensgemeinschaft gegen eines ihrer Mitglieder, ist in ihrem grundsätzlichen Verständnis hierauf aber nicht beschränkt. Der Justizgewährungsanspruch gilt für alle Rechtsfragen, deren Beurteilung sich nach staatlichem Recht richtet, und zwar auch dann, wenn die Kirche oder Glaubensgemeinschaft – wie hier die Beklagte - die Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit nicht eigens kirchenrechtlich begründet hat. Die Justizgewährungspflicht hängt auch nicht davon ab, ob der Staat mit einer ihm ausdrücklich oder stillschweigend "angedienten" Jurisdiktion ausdrücklich "einverstanden" ist (so noch BGHZ 46, 96, 101). Der Anrufung staatlicher Gerichte steht schließlich
nicht entgegen, daß die Kläger als Offiziere der Heilsarmee den Geistlichen der Kirchen und anderer Glaubensgemeinschaften vergleichbar sind und Vermögensansprüche aus dem Dienstverhältnis zur Beklagten geltend machen. Der geltend gemachte Gehaltsanspruch nach den für das Dienstverhältnis geltenden innergemeinschaftlichen Regeln ist ebenso ein grundlegendes Rechtselement abhängiger Dienstverhältnisse wie der korrespondierende Anspruch auf Bereitstellung der Arbeitskraft. Beides ist daher auch aus staatlichem Recht ableitbar. Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung, weil die Justizgewährungspflicht des Staates nicht nur dann eingreift, wenn es bei einer innerkirchlichen Streitigkeit um einen aus staatlichem Recht ableitbaren Anspruch geht. Sie besteht vielmehr auch dann, wenn es bei einem allein innerkirchlich begründeten Anspruch oder einer rein innerkirchlichen Rechtsfrage um die Anwendung der für alle geltenden allgemeinen Gesetze geht. Mithin ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten selbst dann eröffnet, wenn es sich - wie hier - um ein "verkapptes Statusverfahren" handelt, bei dem die Begründetheit des verfolgten Anspruchs davon abhängt, ob die Beklagte den Offiziersdienst der Kläger wirksam beendet hat. Denn für die Justizgewährungspflicht ist weder die Unterscheidung von Amts- und Dienstverhältnis noch die zwischen kirchlichem Amtsrecht und vermögensrechtlicher Folge von Bedeutung. Abgesehen davon, daß beide Bereiche derart miteinander verzahnt sind, daß ihre Unterscheidung schon tatsächlich auf Schwierigkeiten stößt, ist die Differenzierung auch unerheblich. Die staatliche Gerichtsbarkeit kann einer Entscheidung nicht deswegen ausweichen, weil die Rechtsfrage den kirchlich autonomen Bereich, wie etwa den der Organisations- und Ämterhoheit, betrifft. Denn auch dieser ist nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV nicht exemt, sondern in die staatliche Rechtsordnung eingebunden (v. Campenhausen , Staatskirchenrecht, 3. Aufl., 363 ff.; Kästner, NVwZ 2000, 889,
890). Ob eine zum Kernbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts ge- hörende Maßnahme oder Entscheidung mit den Grundprinzipien der Rechtsordnung vereinbar ist, beurteilt sich nach staatlichem Recht, für das nur die staatlichen Gerichte zur Entscheidung berufen sind. Soweit das Bundesverwaltungsgericht hierzu eine andere Ansicht vertritt (vgl. Urt. v. 30. Oktober 2002, 2 C 23/01), kann dem der Senat nicht folgen. Die Zulassung des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten berührt noch nicht die Garantie der kirchlichen Selbstverwaltung. Ob und inwieweit eine innerkirchliche Angelegenheit der Kontrolle durch staatliche Gerichte unterfällt, ist nicht eine Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern der Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs. Eine Vorlage der Rechtsfrage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG kommt gleichwohl nicht in Betracht, weil das Bundesverwaltungsgericht die - hier maßgebliche - Frage, "ob Kirchenbediensteten wegen ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche staatlicher Gerichtsschutz gem. Art. 19 IV GG zukomme", bisher ausdrücklich offen gelassen hat (BVerwG NJW 1983, 2580, 2582; 1983, 2582, 2583; vgl. auch BVerfG NJW 1983, 2569; 1983, 2569, 2570). Erst recht sind die staatlichen Gerichte dann zuständig, wenn innerkirchliche oder innergemeinschaftliche Rechtsfragen nur als Vorfragen der Begründetheit eines geltend gemachten Anspruchs eine Rolle spielen (Senatsurt. v. 11. Februar 2000, aaO S. 1556).
2. Dem Berufungsgericht ist weiterhin darin zu folgen, daß die Frage, ob der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet ist, nicht mehr zu prüfen war. Denn die Verweisung des Rechtsstreits durch das Arbeitsgericht Köln an das Landgericht hat auch das Berufungsgericht nach § 17a Abs. 2 Satz 3 gebunden. Die Bindungswirkung hätte selbst bei einer gesetzwidrigen Verweisung
bestanden (BGH, Beschl. v. 24. Februar 2000, III ZB 33/99, NJW 2000, 1343, 1344), so daß die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juli 2001, VI ZB 12/01, NJW 2001, 3537, 3538) nicht mehr zu erwägen ist.
3. Die Klage ist auch im übrigen zulässig. Ihr fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Kläger können nicht darauf verwiesen werden, daß sie innergemeinschaftliche Rechtsmittelmöglichkeiten nicht ausgeschöpft haben.

a) Ist die Kompetenz der staatlichen Gerichte im Grundsatz zu bejahen, so steht damit nicht zugleich auch fest, daß der Streitgegenstand uneingeschränkter gerichtlicher Beurteilung unterfällt. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob und wieweit die Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des staatlichen Gerichts durch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht begrenzt wird. Indem Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV den Kirchen und Glaubensgemeinschaften die selbständige Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten in den Grenzen der allgemeinen Gesetze gewährleistet, schränkt die Verfassung zwar nicht die Justizgewährungspflicht ein, wohl aber das Maß der Justiziabilität (Steiner, NVwZ 1989, 410, 415). Inhalt und Umfang der staatlichen Justizgewährung werden davon bestimmt, daß Selbstverwaltungsrecht und allgemeine Gesetze sowie ihre Durchsetzung durch die staatlichen Gerichte in einem Wechselverhältnis stehen. Dem ist durch eine Güterabwägung Rechnung zu tragen, die dem Selbstverwaltungsrecht und Selbstverständnis der Kirchen und Glaubensgemeinschaften gemäß ihrer geistlichen Grundordnung Rechnung trägt.
Das kirchliche Selbstverwaltungsrecht umschließt die Befugnis, Möglichkeiten zu schaffen, innerkirchliche Streitigkeiten im Einklang mit dem kirchlichen Selbstverständnis durch die Anrufung eigener Gerichte oder Schlichtungsgremien beizulegen. Ist ein derartiger Rechtsweg geschaffen und von ihm ein effektiver Rechtsschutz auch zu erwarten, dürfen staatliche Gerichte nicht vor Erschöpfung des kirchlichen Rechtswegs entscheiden (vgl. BVerfG NJW 1999, 349; Kirchberg, NVwZ 1999, 734). Der Klage fehlt dann das Rechtsschutzbedürfnis. Der innerkirchliche Rechtsschutz ist vorrangig und die staatliche Justizgewährung insoweit subsidiär. Wenn der Senat in seiner Entscheidung vom 11. Februar 2000 den Begriff der Subsidiarität demgegenüber in einem anderen Sinne verwandt und davon gesprochen hat, daß die staatliche Gerichtsbarkeit gegenüber der innerkirchlichen Gerichtsbarkeit nicht subsidiär sei, so ist damit nur zum Ausdruck gebracht worden, daß der Justizgewährungsanspruch durch die Einrichtung kirchlicher Gerichte nicht ausgeschlossen wird. Nicht war damit zugleich auch gesagt, daß dem innerkirchlichen Rechtsweg gegenüber dem staatlichen kein Vorrang gebührt.

b) Nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts besteht bei der Beklagten lediglich eine Untersuchungskommission, deren Aufgabe in der Vorbereitung und Durchführung eines Disziplinarverfahrens besteht. Daß diese Kommission einem unabhängigen Gericht oder Schlichtungsgremium vergleichbar wäre, das auch Rechtsschutz gegen die verweigerte Fortzahlung des Gehalts gewähren könnte, ist nicht ersichtlich.
4. Die Klage ist nicht begründet.
Inhalt und Umfang des staatlichen Rechtsschutzes hängen materiell davon ab, was der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach aufgrund einer Güterabwägung zwischen religionsrechtlichem Schutz- und Freiheitsbedürfnis der Kirche oder Glaubensgemeinschaft und allgemeinem Recht des einzelnen als eigene Angelegenheit der Kirche oder Glaubensgemeinschaft anzusehen ist (Senat, Urt. v. 11. Februar 2000, V ZR 271/99, aaO S. 1556). Führt die Abwägung dazu, daß es sich um eine von der geistlichen Grundordnung und einem darauf gegründeten Selbstverständnis der Kirche oder Glaubensgemeinschaft getragene Maßnahme nach autonomem Kirchen- oder Gemeinschaftsrecht handelt, so kann sie durch staatliche Gerichte nicht auf ihre Rechtmäßigkeit , sondern nur auf ihre Wirksamkeit, d.h. darauf hin überprüft werden, ob sie gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung verstößt, wie sie in dem allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und dem des ordre public (Art. 30 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. BVerfGE 70, 138, 168; Rüfner, LM Art. 2 GG Nr. 74). Dasselbe gilt für die bestandskräftig gewordene Entscheidung eines kirchlichen Gerichts (Senatsurt. V. 11. Februar 2000, V ZR 271/99, NJW 2000, 1555, 1557) oder einer Schlichtungsstelle, weil die Tätigkeit derartiger Einrichtungen nur insoweit unter die verfassungsrechtliche Garantie der kirchlichen Selbstverwaltung und Selbstbestimmung fällt, als der Gegenstand ihrer Entscheidung seinerseits von dieser Gewährleistung erfaßt wird (v. Campenhausen, Staatskirchenrecht , 3. Aufl., S. 370).

a) Die Frage, ob die Beklagte den Offiziersdienst der Kläger wirksam beendet hat, unterfällt der autonomen Entscheidungsbefugnis der Beklagten und ist nicht nach den Grundsätzen des Arbeitsrechts zu beurteilen. Die Beklagte hat den Offiziersdienst der Kläger nicht als Arbeitsverhältnis ausgestal-
tet. Ob der Abschluß eines solchen Arbeitsvertrags zwischen Kirchen oder Glaubensgemeinschaften und Personen, die für sie seelsorgerischen Dienst wahrnehmen sollen, überhaupt möglich ist (bejahend Weber, NJW 1983, 2541 ff., 2550; 1989, 2214, 2221), bedarf hier keiner Entscheidung. Mit der Verpflichtungserklärung von 1975 ist kein Arbeitsrechtsverhältnis begründet worden. Sie schließt den Abschluß eines solchen Arbeits- oder Anstellungsvertrags vielmehr ausdrücklich aus, so daß auch ein mündlicher Arbeitsvertrag nicht angenommen werden kann (BAG, NJW 1978, 2116 allgemein für Geistliche ; NJW 1990, 2082, 2083 für katholischen Ordenspriester). Da die Kläger als (seelsorgerisch tätige) Offiziere der Beklagten wie Geistliche der Kirchen oder anderer Glaubensgemeinschaften auch keine weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu erbringen hatten, scheidet eine Einordnung des Rechtsverhältnisses der Parteien untereinander als (faktisches ) Arbeitsverhältnis auch inhaltlich aus (BAG, NJW 2003, 161, 162). Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß die Beklagte für die Kläger während ihrer Dienstzeit Beiträge an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin entrichtet hat. Denn das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ist nur eines von mehreren möglichen Beschäftigungsverhältnissen, das eine Versicherungspflicht auslösen kann. Die Versicherungspflicht kann auch bei einem glaubensgemeinschaftlichen Dienstverhältnis eigener Art entstehen, das zwischen den Parteien während des Offiziersdienstes der Kläger bestanden hat (BAG, Urt. v. 7. Februar 1990, 5 AZR 84/89, NJW 1990, 2082, 2083).

b) Ob die Beklagte mit dem Schreiben ihres Territorialleiters F. vom 29. Januar 2001 die Beziehungen zu den Klägern insgesamt – wie das Berufungsgericht meint – durch "Entlassung" mit sofortiger Wirkung beenden oder lediglich eine "Auflösung des Dienstverhältnisses" erklären wollte, bedarf kei-
ner Entscheidung. In beiden Fällen ist ein Verlust der Bezüge vorgesehen. Daß unter Umständen die Zahlung einer Abfindung "entsprechend den Bestimmungen im jeweiligen Territorium" in Betracht kommt, ist unerheblich. Abgesehen davon, daß die Kläger ihrer Verpflichtungserklärung nach sowieso auf Gehalt und jegliche Forderungen an die Beklagte wegen nicht erhaltener Bewilligungen verzichtet haben, machen sie mit der Klage ausdrücklich (nur) "Gehaltsansprüche" geltend.

c) Soweit die Kläger sich gegen die disziplinarrechtliche Beendigung des Offiziersverhältnisses wenden, ist die Entscheidung der Beklagten einer Rechtmäßigkeitskontrolle durch das staatliche Gericht entzogen. Die Kirchen und Glaubensgemeinschaften haben das Recht, die Regeln des geistlichen Dienstes und der sich daraus ergebenden persönlichen Anforderungen, autonom festzulegen und danach ihre Entscheidungen zu treffen; je mehr das Amts- und Dienstverständnis von dem geistlich-religiösen Selbstverständnis der Kirche oder Glaubensgemeinschaft geprägt wird, desto eher müssen die durch staatliches Recht geschützten subjektiven Rechtspositionen zurücktreten (vgl. Ehlers, ZevKR 27 [1982], 269, 292 f.; v. Mangoldt/Klein/Starck/v. Campenhausen aaO, Art 137 WRV, Rdn. 201). Hier beruft sich die Beklagte auf ein persönliches Versagen der Kläger in der "Pflichterfüllung eines Offiziers", d.h. in ihrer Stellung als Geistliche nach dem Grundverständnis der Beklagten. Die Entlassung aus dem Dienst des Geistlichen ist damit eine disziplinarrechtliche Maßnahme, gegen die die Kläger die Untersuchungskommission hätten anrufen können. Daß sie es nicht getan haben, erweitert nicht den Prüfungsumfang des staatlichen Gerichts. Ob etwas anderes dann zu gelten hätte, wenn die Kläger nach dem Gemeinschaftsrecht der Beklagten keine Möglichkeit gehabt hätten, sich gegen ihre Entlassung zumindest im Verwaltungswege zu verteidi-
gen, bedarf keiner Entscheidung. Die Entlassung unterliegt daher keiner Rechtmäßigkeits-, sondern nur einer Wirksamkeitskontrolle. Daß sie unter Beachtung des Selbstverständnisses der Beklagten gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung, wie sie im allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und des ordre public (Art. 30 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben, verstieße, haben die Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht aufgezeigt und ist auch nicht von Rechts wegen erkennbar.

III.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

22
Das durch Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV allen Religionsgesellschaften garantierte Selbstbestimmungsrecht wird durch die Körperschaftsrechte gemäß Art. 137 Abs. 5 und 6 WRV erweitert (Korioth in Maunz/Dürig, GG, Stand: Februar 2003, Art. 137 WRV Rn. 90). Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 140 GG, 137 Abs. 5 WRV ist ein Mittel zur Erleichterung und Entfaltung der Religionsfreiheit, welches die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Religionsgemeinschaften unterstützen soll (BVerfGE 102, 370, 387, 393). Durch seine Verleihung erhält die Religionsgemeinschaft eine besondere Rechtsstellung, die über diejenige privatrechtlich verfasster Religionsgemeinschaften hinausgeht (BVerfGE 102, 370, 388; 66, 1, 20; BGH, Beschluss vom 24. Juli 2001 - VI ZB 12/01, BGHZ 148, 307, 309). Zu den anerkannten Korporationsrechten zählt neben der Organisationsgewalt die - gegenständlich auf die normative Ausgestaltung der Körperschaft und der aus ihr abgeleiteten einzelnen Rechte beschränkte (BVerwG, NVwZ 2008, 1357 Rn. 14) - Rechtsetzungsautonomie (P. Kirchhof in Listl/Pirson, Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl., S. 651, 670 f.; Korioth, aaO, Rn. 87, 90; von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl., S. 257 ff., 266; Heinig, Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, S. 294 f.; Zacharias, NVwZ 2007, 1257, 1259 f.; Magen, NVwZ 2001, 888 f.). Diese unmittelbar mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verbundene und deshalb schon in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV wurzelnde Befugnis stellt ein zentrales Recht der korporierten Religionsgemeinschaften zur Gestaltung einer ihrem religiösen Selbstverständnis gemäßen Organisationsform dar (vgl. Zacharias, aaO; Magen, Körperschaftsstatus und Religionsfreiheit , S. 15, 271 ff. und NVwZ 2001, 888 f.; P. Kirchhof, aaO, S. 671).

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 261/02 Verkündet am:
28. März 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Für die Gehaltsklage aus dem Dienstverhältnis eines Geistlichen der Heilsarmee ist
der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten auch dann gegeben, wenn die Begründetheit
des Anspruchs davon abhängt, ob der Geistliche wirksam aus dem Dienst
entlassen worden ist.

b) Für den Justizgewährungsanspruch gegenüber einer Kirche oder Glaubensgemeinschaft
ist bei einer innerkirchlichen Streitigkeit weder die Unterscheidung von Amtsund
Dienstverhältnis noch die zwischen kirchlichem Amtsrecht und vermögensrechtlicher
Folge von Bedeutung.

c) Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht schränkt nicht die Justizgewährungspflicht ein,
wohl aber das Maß der Justiziabilität der angegriffenen Entscheidung.

d) Besteht die Möglichkeit, innerkirchliche Streitigkeiten durch die Anrufung kircheneigener
Gerichte oder Schlichtungsgremien beizulegen, besteht für die Anrufung staatlicher
Gerichte vor Erschöpfung des kirchlichen Rechtswegs kein Rechtsschutzbedürfnis.

e) Eine von der geistlichen Grundordnung und von dem Selbstverständnis der Kirche
oder Glaubensgemeinschaft getragene Maßnahme nach autonomem Kirchen- oder
Gemeinschaftsrecht kann durch staatliche Gerichte nicht auf ihre Rechtmäßigkeit,
sondern nur auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.

f) Die Wirksamkeitskontrolle ist darauf beschränkt, ob die Maßnahme gegen Grundprinzipien
der Rechtsordnung verstößt, wie sie in dem allgemeinen Willkürverbot (Art. 3
Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und in dem des ordre
public (Art. 30 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben.

g) Auch bestandskräftig gewordene Entscheidungen eines kirchlichen Gerichts unterliegen
nur der Wirksamkeitskontrolle.

h) Die Frage, ob ein Geistlicher aus dem Dienst wirksam entlassen ist, unterfällt der
autonomen Entscheidung der Kirche oder Glaubensgemeinschaft.
BGH, Urt. v. 28. März 2003 - V ZR 261/02 - OLG Köln
LG Köln
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und
Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Juli 2002 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger verpflichteten sich 1975 gemeinsam für den Offiziersdienst der beklagten H. . Sie unterschrieben dabei eine Verpflichtungserklärung , in welcher sie sich ausdrücklich damit einverstanden erklärten, nicht "angestellt" zu sein und auch keinen Arbeitsvertrag abzuschließen.
Nach ihrer Ausbildung in B. versahen die Kläger ihren Dienst als Offiziere, zuletzt im Rang von Majoren, im missionarischen Dienst in der Gemeinde zu P. . Im Jahre 1998 kam es zu schriftlichen Beanstandungen durch den Territorialleiter der Beklagten, der den Klägern Mängel in der Buchund Kassenführung sowie den Zustand des Offiziersquartiers und der Korpsräume , in denen Sach- und Kleiderspenden lagerten, vorhielt. Nach mehrfachen fruchtlosen Ermahnungen wurden die Kläger in die Schweiz versetzt. Dort
stellte sie die Beklagte im Februar 2001 "indisponibel". Mit Schreiben vom 29. Januar 2001 erklärte der Territorialleiter der Beklagten den Offiziersdienst der Kläger für beendet. Der Versuch eines Neuanfangs in der Schweiz sei gescheitert. Die Kläger seien zum Offiziersdienst nicht weiter geeignet.
Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zur Zahlung ihres Gehalts für die Monate März bis November 2001, nämlich 9.219,06 DM und 30.294,54 DM nebst Zinsen, zu verurteilen. Sie haben die Ansicht vertreten, sie stünden in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten, das weder durch die Versetzung in die Schweiz noch durch die Entlassung aus dem Offiziersdienst beendet worden sei. Die Beklagte hat demgegenüber den Standpunkt eingenommen, die staatlichen Gerichte seien zur Entscheidung hierüber nicht berufen.
Das von den Klägern zunächst angerufene Arbeitsgericht in P. hat den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht K. verwiesen, das ihn seinerseits mangels Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten an das Landgericht K. verwiesen hat. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig verworfen und das Oberlandesgericht hat sie als unbegründet abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Gehaltsanspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die staatlichen Gerichte seien zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits berufen. Die Kläger
seien als Offiziere der Heilsarmee Geistlichen anderer Religionsgemeinschaf- ten vergleichbar. Ein Arbeitsverhältnis bestehe zwischen den Parteien nicht. Ob Geistliche, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, vor staatlichen Gerichten auf Gehaltszahlungen klagen könnten, sei höchstrichterlich bisher noch nicht entschieden worden. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 18. September 1999, NJW 1999, 349) und des Bundesgerichtshofes (Senatsurt. v. 11. Februar 2000, V ZR 271/99, NJW 2000, 1555) sei dies jedenfalls dann zu bejahen, wenn – wie hier – ein interner Rechtsweg nicht zur Verfügung stehe. In der Sache selbst bleibe die Klage aber ohne Erfolg. Der Status der Kläger als Offiziere der Beklagten sei durch deren Schreiben vom 29. Januar 2001 wirksam beendet worden. Ob diese Beendigung sachlich berechtigt sei, hätten die staatlichen Gerichte mit Rücksicht auf die Kirchenautonomie nicht zu prüfen.

II.


Dies hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Eröffnung des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten bejaht. Dies ist vom Revisionsgericht selbständig zu prüfen und durch § 545 Abs. 2 ZPO seiner Entscheidung nicht entzogen (Senatsurt. v. 11. Februar 2000, V ZR 291/99, NJW 2000, 1555; MünchKommZPO /Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 545 Rdn. 17).

a) Die Beklagte ist eine anerkannte Glaubensgemeinschaft des öffentlichen Rechts. Für Kirchen- oder Glaubensgemeinschaften hat der Senat mit
Urteil vom 11. Februar 2000 (V ZR 271/99, NJW 2000, 1555 mit Anm. v. Cam- penhausen, Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht (ZevKR) 2000, 622; Kästner, NVwZ 2000, 889; Maurer, JZ 2000, 1113; Nolte, NJW 2000, 1844; Rüfner, LM GG Art. 2 Nr. 73) entschieden, daß die staatlichen Gerichte grundsätzlich zur Entscheidung aller Rechtsfragen berufen sind, deren Beurteilung sich nach staatlichem Recht richtet. Dem hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28.2.2002 (JZ 2002, 1102 m. Anm. Maurer) angeschlossen. Die Pflicht des Staates zur Justizgewährung hat sowohl gegen als auch zugunsten der Kirchen und Glaubensgemeinschaften in gleicher Weise wie für und gegen alle Rechtssubjekte auf dem Staatsgebiet selbst dann zu gelten, wenn bei der Anwendung staatlicher Rechtssätze glaubensgemeinschaftliche Vorfragen zu klären sind. Das verfassungsrechtlich garantierte kirchliche Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) bedingt keine Freistellung von staatlicher Justizhoheit. Es unterliegt nach Art. 137 Abs. 3 WRV vielmehr den Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

b) Die Entscheidung des Senats vom 11. Februar 2000 (V ZR 291/99, NJW 2000, 1555) betrifft zwar den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch einer Glaubensgemeinschaft gegen eines ihrer Mitglieder, ist in ihrem grundsätzlichen Verständnis hierauf aber nicht beschränkt. Der Justizgewährungsanspruch gilt für alle Rechtsfragen, deren Beurteilung sich nach staatlichem Recht richtet, und zwar auch dann, wenn die Kirche oder Glaubensgemeinschaft – wie hier die Beklagte - die Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit nicht eigens kirchenrechtlich begründet hat. Die Justizgewährungspflicht hängt auch nicht davon ab, ob der Staat mit einer ihm ausdrücklich oder stillschweigend "angedienten" Jurisdiktion ausdrücklich "einverstanden" ist (so noch BGHZ 46, 96, 101). Der Anrufung staatlicher Gerichte steht schließlich
nicht entgegen, daß die Kläger als Offiziere der Heilsarmee den Geistlichen der Kirchen und anderer Glaubensgemeinschaften vergleichbar sind und Vermögensansprüche aus dem Dienstverhältnis zur Beklagten geltend machen. Der geltend gemachte Gehaltsanspruch nach den für das Dienstverhältnis geltenden innergemeinschaftlichen Regeln ist ebenso ein grundlegendes Rechtselement abhängiger Dienstverhältnisse wie der korrespondierende Anspruch auf Bereitstellung der Arbeitskraft. Beides ist daher auch aus staatlichem Recht ableitbar. Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung, weil die Justizgewährungspflicht des Staates nicht nur dann eingreift, wenn es bei einer innerkirchlichen Streitigkeit um einen aus staatlichem Recht ableitbaren Anspruch geht. Sie besteht vielmehr auch dann, wenn es bei einem allein innerkirchlich begründeten Anspruch oder einer rein innerkirchlichen Rechtsfrage um die Anwendung der für alle geltenden allgemeinen Gesetze geht. Mithin ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten selbst dann eröffnet, wenn es sich - wie hier - um ein "verkapptes Statusverfahren" handelt, bei dem die Begründetheit des verfolgten Anspruchs davon abhängt, ob die Beklagte den Offiziersdienst der Kläger wirksam beendet hat. Denn für die Justizgewährungspflicht ist weder die Unterscheidung von Amts- und Dienstverhältnis noch die zwischen kirchlichem Amtsrecht und vermögensrechtlicher Folge von Bedeutung. Abgesehen davon, daß beide Bereiche derart miteinander verzahnt sind, daß ihre Unterscheidung schon tatsächlich auf Schwierigkeiten stößt, ist die Differenzierung auch unerheblich. Die staatliche Gerichtsbarkeit kann einer Entscheidung nicht deswegen ausweichen, weil die Rechtsfrage den kirchlich autonomen Bereich, wie etwa den der Organisations- und Ämterhoheit, betrifft. Denn auch dieser ist nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV nicht exemt, sondern in die staatliche Rechtsordnung eingebunden (v. Campenhausen , Staatskirchenrecht, 3. Aufl., 363 ff.; Kästner, NVwZ 2000, 889,
890). Ob eine zum Kernbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts ge- hörende Maßnahme oder Entscheidung mit den Grundprinzipien der Rechtsordnung vereinbar ist, beurteilt sich nach staatlichem Recht, für das nur die staatlichen Gerichte zur Entscheidung berufen sind. Soweit das Bundesverwaltungsgericht hierzu eine andere Ansicht vertritt (vgl. Urt. v. 30. Oktober 2002, 2 C 23/01), kann dem der Senat nicht folgen. Die Zulassung des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten berührt noch nicht die Garantie der kirchlichen Selbstverwaltung. Ob und inwieweit eine innerkirchliche Angelegenheit der Kontrolle durch staatliche Gerichte unterfällt, ist nicht eine Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern der Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs. Eine Vorlage der Rechtsfrage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG kommt gleichwohl nicht in Betracht, weil das Bundesverwaltungsgericht die - hier maßgebliche - Frage, "ob Kirchenbediensteten wegen ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche staatlicher Gerichtsschutz gem. Art. 19 IV GG zukomme", bisher ausdrücklich offen gelassen hat (BVerwG NJW 1983, 2580, 2582; 1983, 2582, 2583; vgl. auch BVerfG NJW 1983, 2569; 1983, 2569, 2570). Erst recht sind die staatlichen Gerichte dann zuständig, wenn innerkirchliche oder innergemeinschaftliche Rechtsfragen nur als Vorfragen der Begründetheit eines geltend gemachten Anspruchs eine Rolle spielen (Senatsurt. v. 11. Februar 2000, aaO S. 1556).
2. Dem Berufungsgericht ist weiterhin darin zu folgen, daß die Frage, ob der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet ist, nicht mehr zu prüfen war. Denn die Verweisung des Rechtsstreits durch das Arbeitsgericht Köln an das Landgericht hat auch das Berufungsgericht nach § 17a Abs. 2 Satz 3 gebunden. Die Bindungswirkung hätte selbst bei einer gesetzwidrigen Verweisung
bestanden (BGH, Beschl. v. 24. Februar 2000, III ZB 33/99, NJW 2000, 1343, 1344), so daß die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juli 2001, VI ZB 12/01, NJW 2001, 3537, 3538) nicht mehr zu erwägen ist.
3. Die Klage ist auch im übrigen zulässig. Ihr fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Kläger können nicht darauf verwiesen werden, daß sie innergemeinschaftliche Rechtsmittelmöglichkeiten nicht ausgeschöpft haben.

a) Ist die Kompetenz der staatlichen Gerichte im Grundsatz zu bejahen, so steht damit nicht zugleich auch fest, daß der Streitgegenstand uneingeschränkter gerichtlicher Beurteilung unterfällt. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob und wieweit die Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des staatlichen Gerichts durch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht begrenzt wird. Indem Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV den Kirchen und Glaubensgemeinschaften die selbständige Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten in den Grenzen der allgemeinen Gesetze gewährleistet, schränkt die Verfassung zwar nicht die Justizgewährungspflicht ein, wohl aber das Maß der Justiziabilität (Steiner, NVwZ 1989, 410, 415). Inhalt und Umfang der staatlichen Justizgewährung werden davon bestimmt, daß Selbstverwaltungsrecht und allgemeine Gesetze sowie ihre Durchsetzung durch die staatlichen Gerichte in einem Wechselverhältnis stehen. Dem ist durch eine Güterabwägung Rechnung zu tragen, die dem Selbstverwaltungsrecht und Selbstverständnis der Kirchen und Glaubensgemeinschaften gemäß ihrer geistlichen Grundordnung Rechnung trägt.
Das kirchliche Selbstverwaltungsrecht umschließt die Befugnis, Möglichkeiten zu schaffen, innerkirchliche Streitigkeiten im Einklang mit dem kirchlichen Selbstverständnis durch die Anrufung eigener Gerichte oder Schlichtungsgremien beizulegen. Ist ein derartiger Rechtsweg geschaffen und von ihm ein effektiver Rechtsschutz auch zu erwarten, dürfen staatliche Gerichte nicht vor Erschöpfung des kirchlichen Rechtswegs entscheiden (vgl. BVerfG NJW 1999, 349; Kirchberg, NVwZ 1999, 734). Der Klage fehlt dann das Rechtsschutzbedürfnis. Der innerkirchliche Rechtsschutz ist vorrangig und die staatliche Justizgewährung insoweit subsidiär. Wenn der Senat in seiner Entscheidung vom 11. Februar 2000 den Begriff der Subsidiarität demgegenüber in einem anderen Sinne verwandt und davon gesprochen hat, daß die staatliche Gerichtsbarkeit gegenüber der innerkirchlichen Gerichtsbarkeit nicht subsidiär sei, so ist damit nur zum Ausdruck gebracht worden, daß der Justizgewährungsanspruch durch die Einrichtung kirchlicher Gerichte nicht ausgeschlossen wird. Nicht war damit zugleich auch gesagt, daß dem innerkirchlichen Rechtsweg gegenüber dem staatlichen kein Vorrang gebührt.

b) Nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts besteht bei der Beklagten lediglich eine Untersuchungskommission, deren Aufgabe in der Vorbereitung und Durchführung eines Disziplinarverfahrens besteht. Daß diese Kommission einem unabhängigen Gericht oder Schlichtungsgremium vergleichbar wäre, das auch Rechtsschutz gegen die verweigerte Fortzahlung des Gehalts gewähren könnte, ist nicht ersichtlich.
4. Die Klage ist nicht begründet.
Inhalt und Umfang des staatlichen Rechtsschutzes hängen materiell davon ab, was der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach aufgrund einer Güterabwägung zwischen religionsrechtlichem Schutz- und Freiheitsbedürfnis der Kirche oder Glaubensgemeinschaft und allgemeinem Recht des einzelnen als eigene Angelegenheit der Kirche oder Glaubensgemeinschaft anzusehen ist (Senat, Urt. v. 11. Februar 2000, V ZR 271/99, aaO S. 1556). Führt die Abwägung dazu, daß es sich um eine von der geistlichen Grundordnung und einem darauf gegründeten Selbstverständnis der Kirche oder Glaubensgemeinschaft getragene Maßnahme nach autonomem Kirchen- oder Gemeinschaftsrecht handelt, so kann sie durch staatliche Gerichte nicht auf ihre Rechtmäßigkeit , sondern nur auf ihre Wirksamkeit, d.h. darauf hin überprüft werden, ob sie gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung verstößt, wie sie in dem allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und dem des ordre public (Art. 30 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. BVerfGE 70, 138, 168; Rüfner, LM Art. 2 GG Nr. 74). Dasselbe gilt für die bestandskräftig gewordene Entscheidung eines kirchlichen Gerichts (Senatsurt. V. 11. Februar 2000, V ZR 271/99, NJW 2000, 1555, 1557) oder einer Schlichtungsstelle, weil die Tätigkeit derartiger Einrichtungen nur insoweit unter die verfassungsrechtliche Garantie der kirchlichen Selbstverwaltung und Selbstbestimmung fällt, als der Gegenstand ihrer Entscheidung seinerseits von dieser Gewährleistung erfaßt wird (v. Campenhausen, Staatskirchenrecht , 3. Aufl., S. 370).

a) Die Frage, ob die Beklagte den Offiziersdienst der Kläger wirksam beendet hat, unterfällt der autonomen Entscheidungsbefugnis der Beklagten und ist nicht nach den Grundsätzen des Arbeitsrechts zu beurteilen. Die Beklagte hat den Offiziersdienst der Kläger nicht als Arbeitsverhältnis ausgestal-
tet. Ob der Abschluß eines solchen Arbeitsvertrags zwischen Kirchen oder Glaubensgemeinschaften und Personen, die für sie seelsorgerischen Dienst wahrnehmen sollen, überhaupt möglich ist (bejahend Weber, NJW 1983, 2541 ff., 2550; 1989, 2214, 2221), bedarf hier keiner Entscheidung. Mit der Verpflichtungserklärung von 1975 ist kein Arbeitsrechtsverhältnis begründet worden. Sie schließt den Abschluß eines solchen Arbeits- oder Anstellungsvertrags vielmehr ausdrücklich aus, so daß auch ein mündlicher Arbeitsvertrag nicht angenommen werden kann (BAG, NJW 1978, 2116 allgemein für Geistliche ; NJW 1990, 2082, 2083 für katholischen Ordenspriester). Da die Kläger als (seelsorgerisch tätige) Offiziere der Beklagten wie Geistliche der Kirchen oder anderer Glaubensgemeinschaften auch keine weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu erbringen hatten, scheidet eine Einordnung des Rechtsverhältnisses der Parteien untereinander als (faktisches ) Arbeitsverhältnis auch inhaltlich aus (BAG, NJW 2003, 161, 162). Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß die Beklagte für die Kläger während ihrer Dienstzeit Beiträge an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin entrichtet hat. Denn das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ist nur eines von mehreren möglichen Beschäftigungsverhältnissen, das eine Versicherungspflicht auslösen kann. Die Versicherungspflicht kann auch bei einem glaubensgemeinschaftlichen Dienstverhältnis eigener Art entstehen, das zwischen den Parteien während des Offiziersdienstes der Kläger bestanden hat (BAG, Urt. v. 7. Februar 1990, 5 AZR 84/89, NJW 1990, 2082, 2083).

b) Ob die Beklagte mit dem Schreiben ihres Territorialleiters F. vom 29. Januar 2001 die Beziehungen zu den Klägern insgesamt – wie das Berufungsgericht meint – durch "Entlassung" mit sofortiger Wirkung beenden oder lediglich eine "Auflösung des Dienstverhältnisses" erklären wollte, bedarf kei-
ner Entscheidung. In beiden Fällen ist ein Verlust der Bezüge vorgesehen. Daß unter Umständen die Zahlung einer Abfindung "entsprechend den Bestimmungen im jeweiligen Territorium" in Betracht kommt, ist unerheblich. Abgesehen davon, daß die Kläger ihrer Verpflichtungserklärung nach sowieso auf Gehalt und jegliche Forderungen an die Beklagte wegen nicht erhaltener Bewilligungen verzichtet haben, machen sie mit der Klage ausdrücklich (nur) "Gehaltsansprüche" geltend.

c) Soweit die Kläger sich gegen die disziplinarrechtliche Beendigung des Offiziersverhältnisses wenden, ist die Entscheidung der Beklagten einer Rechtmäßigkeitskontrolle durch das staatliche Gericht entzogen. Die Kirchen und Glaubensgemeinschaften haben das Recht, die Regeln des geistlichen Dienstes und der sich daraus ergebenden persönlichen Anforderungen, autonom festzulegen und danach ihre Entscheidungen zu treffen; je mehr das Amts- und Dienstverständnis von dem geistlich-religiösen Selbstverständnis der Kirche oder Glaubensgemeinschaft geprägt wird, desto eher müssen die durch staatliches Recht geschützten subjektiven Rechtspositionen zurücktreten (vgl. Ehlers, ZevKR 27 [1982], 269, 292 f.; v. Mangoldt/Klein/Starck/v. Campenhausen aaO, Art 137 WRV, Rdn. 201). Hier beruft sich die Beklagte auf ein persönliches Versagen der Kläger in der "Pflichterfüllung eines Offiziers", d.h. in ihrer Stellung als Geistliche nach dem Grundverständnis der Beklagten. Die Entlassung aus dem Dienst des Geistlichen ist damit eine disziplinarrechtliche Maßnahme, gegen die die Kläger die Untersuchungskommission hätten anrufen können. Daß sie es nicht getan haben, erweitert nicht den Prüfungsumfang des staatlichen Gerichts. Ob etwas anderes dann zu gelten hätte, wenn die Kläger nach dem Gemeinschaftsrecht der Beklagten keine Möglichkeit gehabt hätten, sich gegen ihre Entlassung zumindest im Verwaltungswege zu verteidi-
gen, bedarf keiner Entscheidung. Die Entlassung unterliegt daher keiner Rechtmäßigkeits-, sondern nur einer Wirksamkeitskontrolle. Daß sie unter Beachtung des Selbstverständnisses der Beklagten gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung, wie sie im allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und des ordre public (Art. 30 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben, verstieße, haben die Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht aufgezeigt und ist auch nicht von Rechts wegen erkennbar.

III.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Ist die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden, soll der Betroffene vor Erlaß des Abhilfebescheids oder des Widerspruchsbescheids gehört werden.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.

(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 53/03
Verkündet am:
27. Mai 2004
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Verfahren auf Aufhebung eines Schiedsspruchs
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Der Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO ist nur gegen einen im schiedsrichterlichen
Verfahren im Sinne der §§ 1025 ff ZPO erlassenen (inländischen
) Schiedsspruch statthaft. Ob ein solcher Schiedsspruch vorliegt, ist
eine von Amts wegen zu prüfende besondere Prozeßvoraussetzung des
Aufhebungsverfahrens.

b) Die Entscheidungen der sogenannten Vereins- oder Verbandsgerichte sind
keine Schiedssprüche im Sinne der §§ 1025 ff ZPO.

a) Durch Vereinssatzung können auf das Mitgliedschaftsverhältnis bezogene
Streitigkeiten zwischen einem Vereinsmitglied und dem Verein oder zwischen
Vereinsmitgliedern einem Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff
ZPO zugewiesen werden.

b) Das satzungsmäßig berufene Schiedsgericht ist nur dann als Schiedsgericht
im vorgenannten Sinn anzuerkennen, wenn Rechtsstreitigkeiten unter
Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges der Entscheidung einer unabhängigen
und unparteilichen Instanz unterworfen werden.
BGH, Beschluß vom 27. Mai 2004 - III ZB 53/03 - OLG Köln
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dörr, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Juni 2003 aufgehoben.
Der Antrag, den "Schiedsspruch" des "Schiedsgerichts des DLC e.V." vom 28. Februar 2002 aufzuheben, wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe:


I.


Der Antragsgegner ist ein eingetragener Verein, der sich zum Ziel gesetzt hat, die Zucht von Landseer-Hunden zu fördern und die Interessen der Liebhaber dieser Hunderasse zu vertreten (§ 3 Nr. 1 Satz 1 der Satzung des Antragsgegners). Die Antragstellerin war bis zum 31. Dezember 2001 Mitglied des Antragsgegners.

Anfang 2001 wollte die Antragstellerin ihre Zucht un ter internationalen Zwingerschutz stellen. Sie beantragte deshalb mit Schreiben vom 6. Februar 2001 bei dem Dachverband, dem auch der Antragsgegner angehört (VDH), ihrem Zwinger "von der Schwanenburg" internationalen Zwingerschutz zu gewähren. Aufgrund der Empfehlung des VDH, den Antrag auf "DLC-Papier" zu stellen, benutzte sie für das vorgenannte Schreiben Papier mit dem Briefkopf des Antragsgegners, setzte aber ihren Namen und ihre Anschrift hinzu.
Der Vorstand des Antragsgegners nahm dieses Verhalten de r Antragstellerin zum Anlaß, sie aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aus dem Antragsgegner auszuschließen. Gegen den mit Schreiben vom 1. Juni 2001 mitgeteilten Vorstandsbeschluß erhob die Antragstellerin mit Anwaltsschreiben vom 1. August 2001 "Klage" vor dem von dem Antragsgegner gemäß § 22 der Satzung eingerichteten "Schiedsgericht des DLC e.V." (im folgenden: "Schiedsgericht"

).


Die Antragstellerin erweiterte die "Schiedsgerichtsklage " mit Schriftsatz vom 4. Januar 2002, nachdem der Antragsgegner mit Schreiben vom 14. Mai 2001 eine von ihr begehrte Zuchtgenehmigung abgelehnt hatte. Sie beantragte , den Antragsgegner weiter zu verurteilen, einen bestimmten Wurf Hunde in das Zuchtbuch einzutragen sowie entsprechende Ahnentafeln auszufertigen und ihr zu übergeben.
Durch "Schiedsspruch" vom 28. Februar 2002 bestätigte das "Schiedsgericht" die Entscheidung des Vorstands des Antragsgegners, die Antragstelle-
rin aus wichtigem Grund auszuschließen; ferner wies es die Erweiterung der Schiedsklage vom 4. Januar 2002 als verfristet und daher unzulässig zurück.
Die Antragstellerin hat gegen den "Schiedsspruch" Antra g auf gerichtliche Aufhebung gemäß § 1059 ZPO gestellt. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner weiterhin seinen Antrag, das Aufhebungsgesuch der Antragstellerin zurückzuweisen.

II.


Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 1065 Abs. 1 Satz 1 i.V .m. §§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1, 1059 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluß ist aufzuheben und der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs als unzulässig abzuweisen.
1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt:
Der Schiedsspruch sei gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO aufzuheben , weil er dem ordre public widerspreche. Das Schiedsgericht habe durch die Bestätigung des Vereinsausschlusses den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit grob verletzt. Zwar habe die Antragstellerin durch die Benutzung eines Briefbogens des Antragsgegners gegen die vereinsinterne Zuständigkeitsordnung verstoßen. Dieses - durch die Auskunft des Dachverbandes mit veranlaßte - einmalige Fehlverhalten der Antragstellerin könne aber eine so drakonische Maßnahme wie den Ausschluß aus dem Verein nicht rechtfertigen.

Es sei willkürlich und grob fehlerhaft gewesen, daß das Schiedsgericht die Klageerweiterung als verfristet angesehen habe. Einen die Zuchtgenehmigung verweigernden Beschluß des Vorstandes, gegen den die Schiedsklage nur innerhalb der satzungsmäßigen Frist zulässig gewesen wäre, habe es nicht gegeben.
Der Antragstellerin sei das rechtliche Gehör nicht gewäh rt worden. Die Entscheidung des Schiedsgerichts enthalte keinerlei Abwägung und setze sich mit dem Vorbringen der Antragstellerin nicht auseinander.
2. Der Beschluß des Oberlandesgerichts hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.

a) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, im Verfahren der gerichtlichen Aufhebung eines Schiedsspruchs (§ 1059 ZPO) finde - wie im ordentlichen Klageverfahren - ein Versäumnisverfahren (§§ 330 ff ZPO) statt; gegen den in der mündlichen Verhandlung säumigen Antragsgegner habe das Oberlandesgericht daher nicht durch (endgültigen) Beschluß (§ 1063 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sondern durch - mit dem Einspruch anfechtbaren - bloßen "Versäumnisbeschluß" (§ 331 ZPO analog) entscheiden dürfen.
Die Frage nach der Zulässigkeit einer Versäumnisentscheidu ng im Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO kann hier offenbleiben. Denn es fehlt eine für dieses Verfahren erforderliche Sachentscheidungsvoraussetzung. Daher könnte, selbst wenn im Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO ein Versäumnisverfahren entsprechend §§ 330 ff ZPO grundsätzlich zulässig sein sollte
(in diesem Sinne Musielak/Voit, ZPO 3. Aufl. 2002 § 1063 Rn. 5 und Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 28 Rn. 10; so wohl auch Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 § 1063 Rn. 8a; vgl. auch BayObLGZ 1999, 55, 57 zur Säumnis des Antragstellers im Vollstreckbarerklärungsverfahren ; verneinend MünchKommZPO-Münch 2. Aufl. 2001 § 1059 Rn. 34 i.V.m. § 1063 Rn. 3-6, § 1064 Rn. 3; differenzierend Zöller/Geimer, ZPO 24. Aufl. 2004 § 1059 Rn. 84), eine die Weiterführung des Verfahrens durch Einspruchseinlegung zulassende Versäumnisentscheidung nicht ergehen; zulässig ist vielmehr nur eine kontradiktorische Entscheidung, die das Verfahren zum endgültigen Abschluß bringt. Das gilt unabhängig davon, welche Partei säumig ist und in welcher Instanz das Verfahren schwebt (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1986 - I ZR 27/84 - NJW-RR 1986, 1041).

b) Der Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO ist, wie sich a us dem Wortlaut des § 1059 Abs. 1 ZPO ("Gegen einen Schiedsspruch") und der systematischen Stellung dieses Antrags als "Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch" (Siebter Abschnitt des 10. Buchs der Zivilprozeßordnung) ergibt, gegen einen im schiedsrichterlichen Verfahren im Sinne der §§ 1025 ff ZPO erlassenen (inländischen ) Schiedsspruch zu richten (vgl. Münch aaO § 1059 Rn. 32; Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1059 Rn. 3; Musielak/Voit aaO § 1059 Rn. 3; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. 2004 § 1059 Rn. 1 f). Mit dem Aufhebungsantrag kann die Kassation eines solchen, sonst mit Rechtskraft (§ 1055 ZPO) ausgestatteten Schiedsspruchs erreicht werden (vgl. Münch aaO Rn. 35 f; Stein/Jonas/Schlosser aaO Rn. 11; Thomas /Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. 2003 § 1059 Rn. 1; Schwab/Walter aaO Kap. 25 Rn. 1 f). Ob ein mit dem Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO angreifbarer Schiedsspruch vorliegt, ist eine von Amts wegen zu
prüfende besondere Prozeßvoraussetzung des Aufhebungsverfahrens (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 1979 - III ZR 25/77 - LM Nr. 4 zu § 1039 ZPO; Zöller/Geimer aaO § 1059 Rn. 1; Albers aaO Rn. 3; Musielak/Voit aaO § 1059 Rn. 3; Schwab/ Walter aaO Rn. 3).
aa) Die Entscheidungen der sogenannten Vereins- oder V erbandsgerichte können nicht zu den vorgenannten Schiedssprüchen im Sinne der §§ 1025 ff ZPO gezählt werden. Die Vereins- oder Verbandsgerichte üben - ungeachtet dessen, daß sie vielfach als "Schiedsgericht" bezeichnet werden - nicht wie die Schiedsgerichte (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 65, 59, 62 und BGHZ 51, 255, 258) Rechtsprechung im weiteren Sinne aus; sie sind Vereinsorgane , denen bestimmte Verwaltungs- oder Disziplinarmaßnahmen, z.B. Vereinsstrafe oder -ausschluß, übertragen sind. Die §§ 1025 ff ZPO sind insoweit nicht anwendbar. Die Entscheidungen der Vereins- oder Verbandsgerichte sind vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften, das heißt in der Regel mit der Klage nach den §§ 253 ff ZPO, überprüfbar (vgl. BGHZ 43, 261, 263 ff <265>; 128, 93, 108 ff; OLG Frankfurt NJW 1970, 2250; OLG Koblenz NJW-RR 2000, 1365; Münch aaO § 1066 Rn. 11; Stein/Jonas/Schlosser aaO vor § 1025 Rn. 5; Thomas/Reichold aaO Vorbem. § 1029 Rn. 2; Schwab/Walter aaO Kap. 32 Rn. 17; Schwarz in Bamberger/Roth, BGB 2003 § 25 Rn. 83; Röhricht, Sportgerichtsbarkeit 1997 S. 19; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts 9. Aufl. 2003 Rn. 1586).
bb) Durch Vereinssatzung können aber auf das Mitgliedschaf tsverhältnis bezogene Streitigkeiten zwischen einem Vereinsmitglied und dem Verein oder zwischen Vereinsmitgliedern einem wirklichen Schiedsgericht zugewiesen wer-
den; dabei handelt es sich nach herrschender Meinung um ein außervertragliches Schiedsgericht, für das gemäß § 1066 ZPO die §§ 1025 ff ZPO entsprechend gelten (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 66; BGHZ 48, 35, 43; 144, 146, 148; s. auch Senatsurteil vom 11. Oktober 1979 - III ZR 184/78 - NJW 1980, 1049; Münch aaO § 1066 Rn. 4; Zöller /Geimer aaO § 1066 Rn. 2; Thomas/Reichold aaO § 1066 Rn. 1; Albers aaO § 1066 Rn. 3 und 5; Musielak/Voit aaO § 1066 Rn. 7; Sauter/Schweyer/ Waldner, Der eingetragene Verein 17. Aufl. 2001 Rn. 316; ähnlich im Ergebnis wohl auch Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1066 Rn. 10; abweichend z.B. Schwab/Walter aaO Kap. 32 Rn. 3 ff).
cc) In Anlehnung an § 1029 Abs. 1 ZPO ist das satzungsmäßi g berufene "Schiedsgericht" aber nur dann als Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff (i.V.m. § 1066 ZPO) anzuerkennen, wenn Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges der Entscheidung durch eine unabhängige und unparteiliche Instanz unterworfen werden (vgl. Münch aaO § 1066 Rn. 11; Stein/Jonas/Schlosser aaO vor § 1025 Rn. 5 und § 1066 Rn. 15; Musielak/Voit aaO § 1029 Rn. 19; Schwab/Walter aaO Kap. 32 Rn. 17; Schlosser, Vereinsund Verbandsgerichtsbarkeit 1972 S. 176 f; Reichert aaO Rn. 2531; Staudinger /Weick, BGB 1995 Vorbem. zu §§ 21 ff Rn. 53; MünchKommBGB/Reuter 4. Aufl. 2001 § 25 Rn. 58 a.E.; Palandt/Heinrichs, BGB 63. Aufl. 2004 § 25 Rn. 20; Fenn in Festschrift Henckel 1985 S. 173, 187 ff). Schiedsgerichtsbarkeit ist Rechtsprechung im weiteren Sinne, bedeutet also Streitentscheidung durch einen neutralen Dritten. Dementsprechend muß das Vereins- oder Verbandsgericht , um "echtes" Schiedsgericht zu sein, - satzungsmäßig - als unabhängige und unparteiliche Stelle organisiert sein (vgl. BGHZ 51, 255, 258,
262 f; 88, 314, 316; Schwarz aaO § 25 Rn. 86; Palandt/Heinrichs aaO; Reichert aaO Rn. 2533). Sind hingegen in der Satzung Abhängigkeiten angelegt oder läuft das "Schiedsverfahren" gar auf ein Richten des Vereins oder Verbands in eigener Sache hinaus, liegt schon begrifflich nicht Schiedsgerichtsbarkeit, sondern Organhandeln vor (vgl. Fenn aaO S. 188 f). Es geht nicht an, die benachteiligte Partei in einem solchen Fall auf Rechtsbehelfe zu den staatlichen Gerichten entsprechend §§ 1034 ff ZPO zu verweisen (so aber wohl Haas/Gedeon SpuRt 2000, 228, 230, 231; Ebbing NZG 1999, 754, 757). Beim Ablehnungsrecht (§§ 1036 f ZPO) ist an einzelne Schiedsrichter gedacht, die aus Gründen, die gerade in ihrer Person liegen, als befangen erscheinen (vgl. BGHZ 51, 255, 261). Die Bestellung des Schiedsrichters durch das staatliche Gericht ist ausnahmsweise zulässig, wenn insoweit eine Parteivereinbarung fehlt (§ 1035 ZPO) oder die Schiedsvereinbarung einer Partei das Übergewicht bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts gibt (§ 1034 ZPO); dabei wird aber naturgemäß eine Schiedsvereinbarung (§ 1029 ZPO) vorausgesetzt, die grundsätzlich auf eine Streitentscheidung durch ein unabhängiges und unparteiliches Schiedsgericht ausgerichtet ist. Ist satzungsmäßig von vornherein nicht Streitentscheidung durch ein (wirkliches) Schiedsgericht, sondern bloße Vereins- oder Verbandsgerichtsbarkeit vorgezeichnet, scheidet die Anwendung der §§ 1025 ff ZPO insgesamt aus (vgl. BGHZ 128, 93, 110; Fenn aaO S. 189).
dd) Das im Streitfall zu beurteilende "Schiedsgericht d es DLC e.V." ist nicht als Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff ZPO zu qualifizieren.
(1) Zwar ist das "Schiedsgericht" eingerichtet, um Strei tigkeiten unter Ausschluß des Rechtsweges zu den staatlichen Gerichten zu entscheiden (§ 22 Nr. 1 der Satzung). Bereits die in der Satzung an erster Stelle genannte
Aufgabe des "Schiedsgerichts", nämlich Streitigkeiten zwischen Mitgliedern von Vereinsorganen, "insbesondere über deren Zuständigkeit" (§ 22 Nr. 1 1.1 der Satzung), zu entscheiden, spricht aber gegen ein "echtes", rechtsprechend tätiges Schiedsgericht. Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Mitgliedern der Vereinsorgane zu erledigen, ist eine typische vereinsinterne Verwaltungsmaßnahme.
(2) Dem "Schiedsgericht" ist durch die Satzung nicht ein allen Streitparteien gegenüber stets faires und unparteiisches Verfahren aufgegeben. Dazu heißt es nur, daß der Obmann den Fortgang des Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen bestimme (§ 22 Nr. 5 Satz 1 der Satzung) und "im Einzelfall" die Beteiligten zu hören seien bzw. ihnen Gelegenheit zur Äußerung und Stellungnahme zu geben sei (§ 22 Nr. 7 Satz 1 der Satzung).
In der Satzung ist ferner nicht niedergelegt, daß sich die Entscheidung des Schiedsgerichts an Recht und Gesetz oder - zumindest - am Grundsatz der Billigkeit (vgl. Schwab/Walter aaO Kap. 19 Rn. 14 f) auszurichten habe. Lediglich bezüglich der Kostentragungspflicht findet sich eine nähere Regelung (§ 22 Nr. 10 der Satzung).
(3) Satzungsmäßig ist nicht gewährleistet, daß das "Schie dsgericht" bei einer Streitigkeit zwischen dem Verein und einem Vereinsmitglied (§ 22 Nr. 1 1.2 der Satzung) - wie sie hier vorliegt - den Beteiligten als neutraler Dritter gegenübersteht. Zwar ist die Mitgliedschaft im Vorstand des Antragsgegners mit der Mitgliedschaft im "Schiedsgericht" unvereinbar (§ 22 Nr. 3 der Satzung). Die Streitbeteiligten können aber nicht, was die Überparteilichkeit des "Schiedsgerichts" sicherte, paritätisch Einfluß auf dessen Besetzung nehmen
(vgl. BGHZ 128, 93, 109; OLG Frankfurt a.M. NJW 1970, 2250, 2251; Hilpert BayVBl. 1988, 161, 169). Vielmehr geht die Bestellung - ebenso wie die nach § 17 Nr. 1.06 der Satzung mögliche Amtsenthebung - des (durchweg aus Vereinsmitgliedern bestehenden) "Schiedsgerichts" einseitig von dem "beklagten" Verein aus. Die Mitglieder des "Schiedsgerichts" - ein Obmann, zwei Beisitzer und zwei stellvertretende Beisitzer - werden von der allein für den Antragsgegner handelnden Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Zugleich wird bestimmt, welcher von den Beisitzern den Obmann zu vertreten hat (§ 17 Nr. 1.06, § 22 Nr. 2 Satz 1 und 2 der Satzung). Das einzelne Vereinsmitglied , hier die Antragstellerin, hat demnach bei einer Streitigkeit mit dem Verein keine rechtlich gesicherte Möglichkeit, in gleichem Umfang wie dieser an der Zusammensetzung des "Schiedsgerichts" mitzuwirken. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung bietet insoweit keinen gleichwertigen Ersatz.
(4) Die Entscheidung des "Schiedsgerichts" war nicht, wie es bei den im Verfahren nach §§ 1025 ff ZPO ergangenen Schiedssprüchen der Fall ist (vgl. §§ 1060, 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO), zur Vollstreckung durch staatliche Instanzen bestimmt (vgl. BGHZ 128, 93, 109). Insoweit greift vielmehr eine vereinsinterne Regelung Platz: Die Vollziehung der Entscheidungen des Schiedsgerichts obliegt gemäß § 22 Nr. 11 der Satzung dem Vorstand; Mitglieder, die sich einer nicht auf Ausschluß erkennenden Entscheidung nicht fügen bzw. eine ihnen unter Fristsetzung durch eingeschriebenen Brief auferlegte Verpflichtung nicht befolgen, werden von der Mitgliederliste gestrichen (§ 22 Nr. 12 der Satzung).
In der Gesamtschau ergibt sich mithin, daß das "Schiedsger icht des DLC e.V." nicht als Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff ZPO anzusehen ist, sondern - wovon im Zweifel auszugehen ist (vgl. Münch aaO § 1066 Rn. 11) -
ein-
fache Vereins- oder Verbandsgerichtsbarkeit vorliegt. Das Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO ist nicht eröffnet.
Schlick Wurm Dörr Galke Herrmann

(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.

(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.

(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.

(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.

(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.

12
aa) Die Rechtshängigkeit kann zwar nicht gemäß § 696 Abs. 3 ZPO auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides zurückbezogen werden. Denn die Sache ist nicht im Sinne dieser Vorschrift alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs an das Prozessgericht abgegeben worden. "Alsbald" ist wie "demnächst" in § 167 (und früher in § 693 Abs. 2) ZPO zu definieren (Senatsbeschluss , BGHZ 175, 360, 362 f Rn. 11 m.w.N.; BGHZ 103, 20, 28; Hk-ZPO/ Gierl, 2. Aufl., § 696 Rn. 17). Die Sache ist alsbald abgegeben, wenn dem Antragsteller lediglich eine geringfügige Verzögerung der Abgabe bis zu 14 Tagen anzulasten ist. Der Antragsteller ist gehalten, nach Mitteilung des Widerspruchs ohne schuldhaftes Zögern die Abgabe an das Streitgericht zu veranlassen. In der Regel ist von ihm zu erwarten, dass er binnen eines Zeitraums von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Widerspruchs die restlichen Gerichtsgebühren einzahlt und den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellt (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2008 aaO m.w.N.; Hk-ZPO/Gierl aaO). Der Kläger verzögerte die Abgabe der Sache an das Prozessgericht erheblich. Erst mehr als fünf Monate nach der Benachrichtigung über die Widersprüche der Beklagten zu 1 und 2 stellte er den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens und zahlte die weiteren Gerichtskosten ein.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Der Festsetzungsbeschluss kann auf das Urteil und die Ausfertigungen gesetzt werden, sofern bei Eingang des Antrags eine Ausfertigung des Urteils noch nicht erteilt ist und eine Verzögerung der Ausfertigung nicht eintritt. Erfolgt der Festsetzungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(2) Eine besondere Ausfertigung und Zustellung des Festsetzungsbeschlusses findet in den Fällen des Absatzes 1 nicht statt. Den Parteien ist der festgesetzte Betrag mitzuteilen, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung der Abschrift der Kostenberechnung. Die Verbindung des Festsetzungsbeschlusses mit dem Urteil soll unterbleiben, sofern dem Festsetzungsantrag auch nur teilweise nicht entsprochen wird.

(3) Eines Festsetzungsantrags bedarf es nicht, wenn die Partei vor der Verkündung des Urteils die Berechnung ihrer Kosten eingereicht hat; in diesem Fall ist die dem Gegner mitzuteilende Abschrift der Kostenberechnung von Amts wegen anzufertigen.

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.

(2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.