Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 135

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 135
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten und Seelsorger diesem Gesetz entsprechend zu regeln und die Vorschriften des Kapitels II Abschnitt II für anwendbar zu erklären.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

9 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 07/08/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar
published on 07/04/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. Gründe
published on 29/04/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Zinsausspruch teilweise geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin Zinsen in H
published on 29/04/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Zinsausspruch teilweise geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin Zinsen in H
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.