Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 08. Juni 2015 - 12 A 2590/12
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist eine Allgemeine Ortskrankenkasse. Sie führt eine betriebliche Altersversorgung in Form von Direktzusagen durch. Als landesunmittelbare Krankenkasse war sie aufgrund der Vorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO bis Ende des Kalenderjahres 2009 nicht insolvenzfähig. Seit dem 1. Januar 2010 ordnet die neu eingeführte Vorschrift des § 171b SGB V ihre Insolvenzfähigkeit an. Der Beklagte ist gemäß § 14 Abs. 1 BetrAVG der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in der Bundesrepublik Deutschland und im Großherzogtum Luxemburg.
3Mit Schreiben vom 27. September 2010 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sich die Beitragsbemessungsgrundlage für das Jahr 2010 auf 0 € belaufe. Nach § 10 Abs. 3 BetrAVG seien die Beiträge auf den Schluss des Wirtschaftsjahres des Arbeitgebers festzustellen, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet habe. Da sich die Beitragsberechnung im Jahr 2010 auf den 31. Dezember 2009 und somit auf einen Zeitpunkt beziehe, zu dem sie noch nicht insolvenzfähig gewesen sei, könne für das Jahr 2010 eine Teilwertermittlung nicht greifen. Für den Teilwertbeginn sei vielmehr der 1. Januar 2010, 0 Uhr, anzusetzen. Nach § 171d Abs. 3 SGB V könnten erst ab diesem Zeitpunkt Anwartschaften erwachsen, die der Beklagte zu sichern habe, eine Bemessungsgrundlage für 2010 sei damit nicht vorhanden.
4Am 30. September 2011 teilte die Klägerin mit, dass die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2011 96.783.077 € betrage.
5Mit Schreiben vom 22. November 2011 legte der Beklagte dar, dass aus § 10 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz BetrAVG, wonach die Beträge auf den Schluss des Wirtschaftsjahres des Arbeitgebers festzustellen seien, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet habe, nicht folge, dass die Beitragspflicht hinausgeschoben werde, bis für das neu in die öffentlich-rechtliche Versicherungspflicht eintretende Unternehmen ein Jahr verstrichen sei. Die Feststellung der Beitragsbemessungsgrundlage, für die nach materiellem Recht ab dem 1. Januar 2010 Beitragspflicht bestehe, sei bei neu einsetzender Beitragspflicht auch nach der Vorschrift des § 6 Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (AIB) möglich, so dass zur Vereinfachung auch die Beitragsbemessungsgrundlage für das Folgejahr zugrunde gelegt werden könne.
6Mit Bescheid vom 24. November 2011 setzte der Beklagte den Beitrag für 2010 und 2011 - ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 96.783.077 € - auf jeweils 183.997,85 €, d.h. insgesamt 367.775,70 € fest. Der hiergegen eingelegte Widerspruch, mit dem die Klägerin sich gegen die Höhe der Beiträge wandte, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2012 zurückgewiesen.
7Daraufhin hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, dass der Beitragsbescheid sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtswidrig sei.
8Gemäß § 171d Abs. 3 SGB V erfasse der Vierte Abschnitt des Betriebsrentengesetzes nur die Ansprüche und Anwartschaften, die nach dem 31. Dezember 2009 entstanden seien. Dieser Spezialnorm werde die vom Beklagten angenommene Berechnung der Bemessungsgrundlage nicht gerecht. Der Beklagte gehe davon aus, dass vorliegend das übliche Anrechnungsmodell sachgerecht sei, das beim Vorliegen von sowohl insolvenzsicherungspflichtigen als auch nicht insolvenzsicherungspflichtigen Leistungen - etwa im Fall des Wechsels von nicht insolvenzgeschützter zu insolvenzgeschützter Versorgung - Anwendung finde. Dies sehe üblicherweise vor, dass die nicht insolvenzsicherungspflichtigen Leistungen von der insgesamt zugesagten Leistung abgezogen würden. Vorliegend sei nach Auffassung des Beklagten daher eine feste Quote zu bilden, um die der nach § 6a Abs. 3 EStG gefundene Teilwert der Pensionsverpflichtung zu reduzieren sei. Diese Quote werde danach gebildet, welcher Anteil der gesamten Dienstzeit
9- vom Betriebseintritt bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze - auf die Zeit vor dem 31. Dezember 2009 und auf die Zeit danach entfalle. In der Regel führe diese Vorgehensweise zu einem sachgerechten Ergebnis, denn auch die nicht insolvenzsicherungspflichtige Leistung sei zeitanteilig über die gesamte Dienstzeit zu erdienen; beide Anteile stünden in einem konstanten Verhältnis zueinander.
10Ein derartiger Fall liege hier aber nicht vor, denn § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V weise die Haftung für die bis zum 31. Dezember 2009 erdienten Ansprüche ausschließlich dem GKV-Spitzenverband zu; dieser Sicherungsanteil baue sich damit gerade nicht über die gesamte Dienstzeit auf. Der Insolvenzschutz durch den Beklagten sei nur für die seit dem 1. Januar 2010 entstandenen Ansprüche der Versorgungsberechtigten erforderlich und gesetzlich angeordnet. Der maßgebliche Teilwertanspruch nach § 6a Abs. 3 EStG könne daher nicht mit einer festen Quote berechnet werden. Der Teil der Anwartschaft, der bis zum 31. Dezember 2009 entstanden und vom GKV-Spitzenverband gesichert sei, werde zum 31. Dezember 2009 nämlich quasi eingefroren. Es liege kein konstantes Verhältnis zwischen zugesagter und anrechenbarer Leistung vor, denn der Haftungsanteil des Beklagten baue sich erst ab dem Jahr 2010 sukzessive auf. Zum Stichtag 1. Januar 2010 liege eine Haftungszäsur vor, die Anwartschaft werde nach Zeitabschnitten segmentiert. Der Beklagte behandle durch die Zugrundelegung einer festen Quote zur Berechnung der Bemessungsgrundlage Ungleiches gleich, was gegen Art. 3 Abs. 1 GG und das versicherungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot aus § 14 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG i.V.m. § 21 VAG verstoße.
11Die von dem Beklagten gebildete „fixe Quote“ führe zu einer Bemessungsgrundlage, die außer Verhältnis zum tatsächlichen Leistungsumfang des Beklagten stehe. Die Vorschrift des § 171d Abs. 3 SGB V führe auf der Leistungsebene nämlich dazu, dass etwa bei einem Beschäftigten, der im Jahr 1994 im Alter von 30 Jahren in den Dienst der Klägerin eingetreten sei und bei dem die voraussichtliche Dienstzeit bis zur Altersgrenze 37 Jahre betrage, beim Eintritt des Insolvenzfalls im Jahr 2010 der Haftungsanteil des Beklagten nur 1/37 des erdienten Anspruchs betrage. Entgegen der Auffassung des Beklagten bestehe nämlich auf Leistungsseite kein festes Verhältnis zwischen den jeweils zu tragenden Anteilen. Im Beispielsfall betrage etwa der Haftungsanteil des GKV-Spitzenverbands nicht etwa konstant 15/37 des dem Anwärter im Insolvenzfall zustehenden erdienten Anspruchs; er bleibe vielmehr nur insofern konstant, als er immer einem Anteil von 15/37 an der maximal erdienbaren Anwartschaft entspreche. Um die Haftungsanteile des GKV-Spitzenverbandes und des Beklagten im Falle einer Insolvenz der Klägerin zu bestimmen, müsse die zum Zeitpunkt der Insolvenz erdiente Anwartschaft jeweils zur maximal erreichbaren Anwartschaft ins Verhältnis gesetzt werden. Auf der Beitragsseite sei aber bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage nach der vom Beklagten durchgeführten Berechnung von der zu erwartenden Gesamthaftung von 37/37 der (feste) Anteil des GKV-Spitzenver-bands abzuziehen. Dieser betrage bis zum 31. Dezember 2009 15/37, so dass auf Seiten der Klägerin der Teilwert des zu sichernden Anspruchs mit 22/37 zu berücksichtigen sei, obwohl wie dargestellt, der Beklagte nur für 1/37 des erdien-baren Anspruchs hafte. Dies bedeute ein krasses Missverhältnis.
12Der Vorschrift des § 171d Abs. 3 SGB V könne dadurch Rechnung getragen werden, dass zunächst wie bisher der Teilwert nach § 10 Abs. 3 BetrAVG und § 6a Abs. 3 EStG ermittelt werde. Hiervon werde dann nicht der Anteil des GKV-Spitzenverbands abgezogen, sondern es werde ein Quotient zur Anwendung gebracht, der aus dem Verhältnis des durch den Beklagten zu sichernden Teils am erdienten Anspruch zum insgesamt erdienten Anspruch gebildet werde. Dies führe im obigen Beispiel zu folgender Berechnung: Beim Eintritt des Insolvenzfalls im Jahr 2010 habe der 1994 in den Betrieb eingetretene Mitarbeiter 16/37 seines Anspruchs erdient. Ein Anteil von 15/37 entfalle auf die Zeit bis zum 31. Dezember 2009, 1/37 auf die Zeit danach. Dies bedeute, dass von den 16 Jahren lediglich ein Jahr in die Zuständigkeit des Beklagten falle (=1/16) und der Teilwert damit im Verhältnis 15/16 zu 1/16 zu kürzen sei. Diese Berechnung entspreche der Gesetzesbegründung, wonach die Beiträge der Krankenkassen zum Beklagten nur nach den ab 1. Januar 2010 erdienten Versorgungsansprüchen und Anwartschaften zu bemessen seien. Der Gesetzgeber habe beabsichtigt, nicht nur auf der Leistungsseite den Beklagten erst für die ab dem 1. Januar 2010 erworbenen Anwartschaftsteile in Anspruch zu nehmen, sondern auch die Beiträge entsprechend geringer ausfallen zu lassen. Der Gesetzgeber gehe von der Verhältnismäßigkeit zwischen der Einstandspflicht des Beklagten im Insolvenzfall und der Beitragspflicht der Krankenkassen aus; ein grobes Missverhältnis solle von vornherein ausgeschlossen werden. Mit dieser Berechnungsmethode werde keine deckungsgleiche Abbildung der Leistungsverpflichtung vorgenommen, es gehe ihr, der Klägerin, nämlich nicht darum, mit dem Beitrag exakt die mögliche Leistungsverpflichtung des Beklagten abzubilden, sondern allein um die Beseitigung eines groben Missverhältnisses. Die Grundsätze der Beitragsgerechtigkeit und des Äquivalenzprinzips verlangten, dass niemand zu einem Beitrag herangezogen werden dürfe, wenn er am Versicherungsrisiko nicht teilnehme, die Beitragspflicht damit keine Vorteile verspreche. Dies sei nach der Berechnung des Beklagten im Fall der insolvenzfähig gewordenen Krankenkassen der Fall, denn sie müssten - als einzige Arbeitgeber - Beiträge zur gesetzlichen Insolvenzsicherung für ein Risiko leisten, für das der GKV-Spitzenverband, nicht der Beklagte hafte. Mit § 171d SGB V habe der Gesetzgeber eine spezielle Regelung zum individuellen Insolvenzrisiko von landesunmittelbaren Krankenkassen geschaffen. Eine Haftungsverschlechterung zulasten des Beklagten ergebe sich hierbei nicht; soweit der Beklagte annehme, dass etwa der Betrag, der bei Invalidität zu zahlen sei, gleich bleibe, unabhängig davon, wann der Versorgungsfall eintrete, sei dies jedenfalls bei den Arbeitnehmern der Klägerin, deren Altersversorgung dem Beamtenversorgungsrecht angeglichen sei, nicht der Fall.
13Hilfsweise könne bei der Beitragsberechnung auch im Wege einer sogenannten „modifizierten Teilwertberechnung“ statt des tatsächlichen Dienstzeitbeginns gemäß § 6a EStG ein fiktiver Dienstzeitbeginn zum 1. Januar 2010 für alle Beschäftigten mit Direktzusage zugrunde gelegt werden. § 6a EStG stehe dieser Lösung nicht entgegen, da § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V gerade die Anwendbarkeit des Vierten Abschnitts des Betriebsrentengesetzes auf die Zeit nach dem 31. Dezember 2009 begrenze. Dies müsse sich auch auf die in § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG in Bezug genommenen steuerlichen Berechnungsvorschriften auswirken, da anderenfalls eine Zeitspanne in die Berechnung einbezogen würde, für die die Anwendung des Vierten Abschnitts des Betriebsrentengesetzes gesetzlich ausgeschlossen sei. Außerdem könne die Beitragsbemessung nur auf potenziellen Leistungen beruhen, für die der Beklagte auch einstandspflichtig sei, also für den Teil, der nicht schon durch den GKV-Spitzenverband gesichert sei. Dies entspreche auch dem gesetzgeberischen Willen, nach dem in der Vergangenheit aufgebaute Risiken nicht auf den Beklagten abgewälzt werden sollten. Es entspreche der Beitragsgerechtigkeit, die auf sie, die Klägerin, entfallende Umlage nicht mit Hilfe eines Teilwertes zu ermitteln, der zumindest in den ersten Jahren noch ganz überwiegend auf Leistungen beruhe, für die der Beklagte nicht einstehen müsse. Würde die Klägerin für Zeiträume, für die ihre Arbeitnehmer von vornherein keine Leistungen des Beklagten beanspruchen könnten, wegen eines unveränderten Teilwertbeginns zu überhöhten Beiträgen herangezogen, bedeutete dies eine Subvention anderer Arbeitgeber. Hierin liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, denn nur die betroffenen Krankenkassen würden überhöhte Beiträge zahlen, die Höhe des Beitrages der übrigen Arbeitgeber stehe in einem ausgewogenen Verhältnis zu den potentiellen Leistungen des Beklagten im Insolvenzfall. Privatisierungsfälle seien nicht vergleichbar, weil dort der Rechtsnachfolger für alle, also auch die vor der Privatisierung erdienten Rentenansprüche eintrete. Dies sei hier durch § 171d SGB V gerade ausgeschlossen. Eine gesetzlich angeordnete Abweichung von der Teilwertberechnung nach § 6a Abs. 3 EStG sei dem Betriebsrentenrecht auch nicht fremd; sie finde etwa in Fällen des unterjährigen Beginns oder Endes der Beitragspflicht oder bei einem Überschreiten der Höchstgrenze des Insolvenzschutzes statt.
14Darüber hinaus sei der Beitragsbescheid auch dem Grunde nach wegen Verstoßes gegen ihre Grundrechte aus Art. 14, Art. 12, Art. 3 und Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG rechtswidrig. Als juristische Person des öffentlichen Rechtes könne sie diese Grundrechte geltend machen, weil es bei der Beschäftigung von Angestellten nicht um die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben gehe. Die Höhe der Beitragsbelastung verstoße gegen Art. 14 GG, Art. 12 GG und Art. 2 Abs. 1 GG, weil im Jahre 2009 der einstellige Promillebereich der Beitragssätze überschritten worden sei, mit dem das Bundesverwaltungsgericht bisher die Belastung durch den Beitrag gerechtfertigt habe.
15Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege darin, dass die vom Gesetz vorgesehene Beitragsberechnung Pensionsfonds privilegiere, ferner darin, dass die Beitragsbelastung allein auf der nicht überprüften Mitteilung der Bemessungsgrundlage durch die Beitragspflichtigen beruhe, was zu einer ungleichmäßigen Erhebung und einem Verstoß gegen die Beitragsgleichheit führe.
16Ergänzend hat die Klägerin ein Testat der N. E. GmbH vorgelegt, das unter Berücksichtigung ihres Verständnisses des § 171d Abs. 3 SGB V zum 31. Dezember 2010 eine Beitragsbemessungsgrundlage von 36.080.373,- € bescheinigt.
17Die Klägerin hat beantragt,
18den Bescheid vom 24. November 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2012 aufzuheben.
19Der Beklagte hat beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Die gesetzliche Insolvenzsicherungspflicht eines Arbeitgebers sei ausschließlich davon abhängig, welchen Durchführungsweg er für die Gewährung der betrieblichen Altersversorgung wähle. Das Gesetz stelle in § 10 Abs. 3 BetrAVG nicht auf eine individuelle, konkrete wirtschaftliche Betrachtung beim einzelnen Arbeitgeber und dessen individuelles Insolvenzrisiko ab, sondern ausschließlich auf die rechtliche Konstruktion des jeweiligen Durchführungsweges der betrieblichen Altersversorgung. Bei unmittelbaren Versorgungszusagen sei gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG der Teilwert der Pensionsverpflichtungen gemäß § 6a Abs. 3 EStG zugrunde zu legen. Streitig sei vorliegend, wie der Vorschrift des § 171d Abs. 3 SGB V Rechnung zu tragen sei. Er, der Beklagte, sei der Auffassung, dass der versicherungsmathematische Teilwert der Pensionszusagen ab dem Beginn des Dienstverhältnisses zu bestimmen und sodann in das Verhältnis der Dauer der von ihm, dem Beklagten, zu sichernden Anwartschaft zur Gesamtdauer der Anwartschaft zu setzen sei. Die Beitragsbemessungsgrundlage sei zeitanteilig mit einem festen Faktor zu quoteln.
22Soweit die Klägerin für die Berechnung des Teilwertes auf ein fiktives Diensteintrittsdatum am 1. Januar 2010 abstellen wolle, widerspreche dies dem Gesetz. § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 und 3 EStG stelle ausdrücklich auf den Beginn des Dienstverhältnisses ab. Weder § 171d Abs. 3 SGB V noch § 10 Abs. 3 BetrAVG sei zu entnehmen, dass im Falle einer insolvenzfähig gewordenen Krankenkasse eine abweichende Teilwertberechnung mit einem abweichenden Anfangsjahr vorzunehmen sei; auch die Gesetzesbegründung zu § 171d Abs. 3 SGB V gebe hierzu nichts her. Nach dem Willen des Gesetzgebers verfolge die Regelung des § 171d Abs. 3 SGB V den Zweck, die Einstandspflicht des Beklagten für denjenigen Teil von Versorgungszusagen auszuschließen, der nicht der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung unterfallen sei. Damit liege aber im Ergebnis dieselbe Konstellation vor wie in anderen Fällen, in denen Pensionszusagen nicht während der gesamten Dauer einer Beschäftigung bzw. Tätigkeit des Versorgungsanwärters der gesetzlichen Insolvenzsicherung unterlegen hätten.
23Auch die von der Klägerin vorgeschlagene Quotierung mit einem sich jährlich verändernden „gleitenden“ Quotienten sei nicht sachgerecht. Zum einen führe das Verfahren praktisch zu ähnlichen Ergebnissen wie die Zugrundelegung eines Diensteintritts zum 1. Januar 2010. Zum anderen steige bei dem versicherungsmathematischen Teilwert der Wert vom Betriebseintritt bis zum vorgesehenen Endalter an. Bei den beiden von der Klägerin vorgeschlagenen Methoden steige er aber erst ab dem Jahr 2010 an. Darüber hinaus führe die von der Klägerin vertretene Auffassung zur Haftungsverteilung ausschließlich im letzten Dienstjahr eines Versorgungsanwärters und auch nur dann zu einem korrekten Endergebnis, wenn der Anwärter das vorgesehene Rentenalter auch tatsächlich erreicht habe. In allen Fällen, in denen der individuelle Versorgungsfall früher eintrete, d.h. vor Erreichen des 65. Lebensjahres, ergäben sich gravierende Haftungsverschlechterungen für ihn, den Beklagten. Trete bei einem Mitarbeiter, der im Jahr 1994 im Alter von 30 Jahren in den Dienst der Klägerin eingetreten sei und bei dem die zugesagte Rente 100 € monatlich betrage, im Jahr 2010 der Versorgungsfall ein, so würde der GKV-Spitzenverband für den bis zum 31. Dezember 2009 erdienten Besitzstand haften. Hierfür sei die Höhe der Invaliden- bzw. Hinterbliebenenrente zu bestimmen, die im Fall eines Ausscheidens zum 31. Dezember 2009 zu zahlen gewesen wäre. Zum 31. Dezember 2009 seien von insgesamt 35 möglichen Dienstjahren erst 15 Dienstjahre geleistet worden, so dass auf den GKV-Spitzenverband 15/35 bzw. 43% der Rente entfielen. Für die restlichen 57 % hafte im Insolvenzfall hingegen der Beklagte. Im Versorgungsfall Invalidität oder Altersrente betrage die Höhe der zu zahlenden Rente dabei 100 € monatlich, und zwar unabhängig davon, in welchem Jahr der Versorgungsfall eintrete. Da der GKV-Spitzenverband für den erdienten Besitzstand in Höhe von 15/37 hafte, betrage der Anteil der Haftung des Beklagten 37/37 - 15/37 = 22/37. Diese Haftungsanteile seien unabhängig davon, ob der Versorgungsfall im Jahr 2011 oder im Jahr 2031 eintrete. Somit könne der Teilwert, der als Grundlage für die Beitragsbemessungsgrundlage herangezogen werde, nur aus einer Quotierung des Gesamtteilwertes mit einem festen Faktor bestimmt werden. Da für die Bestimmung des Haftungsanteils des Beklagten von der Gesamtdauer des Beschäftigungsverhältnisses auszugehen sei, könne sich lediglich eine feste, konstante Kürzungsquote ergeben. Diese Quotierung sei nicht nur auf der Leistungsseite vorzunehmen, sondern entsprechend auch bei der Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage.
24Auch sei zu beachten, dass § 6a Abs. 3 EStG nach seinem eindeutigen Wortlaut zum einen auf das Wirtschaftsjahr abstelle, in dem das Dienstverhältnis begonnen habe, zum anderen auf den in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Versorgungsfalles. Zur Berechnung des Teilwertes würden damit die Höhen der einzelnen möglichen Versorgungsleistungen im Versorgungsfall herangezogen. Maßgeblich sei damit die gesamte in der Versorgungszusage vorgesehene Dienstzeit des Versorgungsanwärters. Keine Rolle spiele hingegen die Höhe der möglichen Versorgungsleistung im Insolvenzfalle.
25Im Übrigen habe die Bemessungsgrundlage nicht zwangsläufig die gleiche Wertentwicklung wie die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft. So sei beispielsweise bei den Unterstützungskassenzusagen die Beitragsbemessungsgrundlage unabhängig vom Alter und der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Anwärters. Der Gesetzgeber habe keine Notwendigkeit eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen potentieller Leistungshöhe des Beklagten und Beitragsbemessungsgrundlage vorgesehen. Auch bei Entgeltumwandlungen komme es regelmäßig zu Unterschieden zwischen Verpflichtungsumfang und Teilwert.
26Bei den unmittelbaren Versorgungszusagen, bei denen sich die Bemessungsgrundlage aus dem Teilwert der Pensionsverpflichtungen nach § 6a Abs. 3 EStG ergebe, sei die Höhe der Bemessungsgrundlage bereits nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG unabhängig von der durch den Beklagten gesicherten Leistung zu ermitteln. Die Höhe der insolvenzgeschützten Leistung bestimme sich dabei gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG nach dem „m/n-tel Prinzip“. Sie wachse linear mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit an. Zur Berechnung der Bemessungsgrundlage werde demgegenüber das Teilwertverfahren verwendet; dieser Teilwert steige aufgrund von Zinseffekten gerade nicht linear an.
27Auch orientiere sich die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht an der Schadenshöhe des § 10 Abs. 2 BetrAVG, also dem potentiellen Leistungsumfang, den der Beklagte im Insolvenzfall zu tragen habe. Die Zinsdifferenz zwischen dem steuerlichen Zinssatz zur Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlage und dem Höchstrechnungszins nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz zur Berechnung der Schadenshöhe wirke sich abhängig vom Alter der Versorgungsberechtigten unterschiedlich aus. Die Beitragsbemessungsgrundlage für junge Anwärter sei gemessen an der potentiellen Schadenhöhe relativ zu niedrig, während sie für ältere Anwärter zu hoch sei; ein direkter Zusammenhang zwischen der zu meldenden Beitragsbemessungsgrundlage und der potentiellen Schadenhöhe sei somit vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber habe keine Notwendigkeit gesehen, einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der potentiellen Leistungshöhe des Beklagten und der Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage zu schaffen; Intention sei es gewesen, die Beitragsfestsetzung möglichst einfach und ohne zusätzlichen Berechnungsaufwand zu gestalten.
28Auch das Äquivalenzprinzip bedinge keine abweichende Ermittlung des Teilwerts der Pensionsverpflichtungen. Die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung sei auf dem Solidarprinzip aufgebaut. Der einzelne Arbeitgeber trage nicht sein eigenes Insolvenzrisiko und das Rentenausfallrisiko seiner eigenen Arbeitnehmer, sondern solidarisch einen Anteil des Gesamtrisikos aller Arbeitgeber, die eine insolvenzsicherungspflichtige betriebliche Altersversorgung durchführten. Die Beitragspflicht verletze die Klägerin auch nicht in ihren Grundrechten.
29Die Heranziehung der für das Jahr 2011 gemeldeten Bemessungsgrundlage auch für das Jahr 2010 beruhe auf § 6 Abs. 3 AIB. Danach sei Bemessungsgrundlage im Beginnjahr der Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht der höchste nach § 10 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 BetrAVG berechnete Betrag aller beginnenden laufenden Versorgungsleistungen und unverfallbar gewordenen Anwartschaften (§ 14 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG i.V.m. § 25 Abs. 2 VAG). Zur Vereinfachung könne aber abweichend hiervon die Beitragsbemessungsgrundlage für das Folgejahr verwendet werden.
30Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit angegriffenem Urteil vom 10. Oktober 2012 abgewiesen. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz oder die Grundrechte nach Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG sei nicht erkennbar. Die Belastung mit Beiträgen berühre grundsätzlich den Schutzbereich des Art. 14 GG nicht. Dass der Beitragssatz im Jahr 2009 höher als im einstelligen Promillebereich des Barwertes der zu sichernden Rechte festgesetzt worden sei, lasse auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG erkennen. Aus der Beitragsermäßigung für Pensionsfonds lasse sich unter Berücksichtigung des abstrakten Insolvenzrisikos kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG herleiten. Schließlich sei auch die Erwägung, es fehle an einer gleichmäßigen Erhebung der Beiträge, weil die Erklärungsbereitschaft der Beitragspflichtigen nicht kontrolliert werde, nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit der Beitragserhebung durch den Beklagten zu begründen. Soweit die Klägerin geltend mache, die Beitragserhebung widerspreche den Grundsätzen zur steuerlichen Lastengleichheit, gehe dies schon insoweit fehl, als es vorliegend um die Erhebung von Beiträgen gehe. Auch müssten die beitragspflichtigen Arbeitgeber ihre Angaben anhand eines versicherungsmathematischen Gutachtens, einer Bescheinigung des Versicherers oder anhand einer nachprüfbaren Berechnung nachweisen. Damit bestehe gerade keine Situation, in der etwa die Beitragsverpflichtung allein auf eine nicht näher zu substantiierende Angabe des Pflichtigen gestützt werde.
31Mit der Kritik an der von der Beklagten geforderten Berechnung der Bemessungsgrundlage dringe die Klägerin nicht durch. Soweit sie geltend mache, dass die vorgenommene Quotierung letztlich dazu führe, dass sie einen Beitrag zahlen solle, der höher sei als derjenige, der dem durch ihre Zusagen ausgelösten Risiko entspreche, weise der Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Beitragsberechnung lediglich vom Durchführungsweg der Altersversorgung abhänge und individuelle Risiken unberücksichtigt blieben. Für die Forderung nach einer strengen Synchronität von Beitrag und Risikoentwicklung sei mithin nach der dem Gesetz zugrundeliegenden Finanzierungskonzeption von vornherein kein Raum.
32Andererseits gebiete das dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG zu entnehmende Äquivalenzprinzip, dass die Beiträge zum Beklagten nicht außer Verhältnis zu den Risiken stünden, denen sie Rechnung tragen sollten. Das erfordere insbesondere, dass die Klägerin nicht im Hinblick auf solche Versorgungszusagen mit Beiträgen beschwert werde, für die eine Einstandspflicht des Beklagten nicht bestehe. Für Zusagen, die nur im Hinblick auf Teilzeiträume der Gesamtbeschäftigungsdauer eine Einstandspflicht auslösten, müsse dementsprechend auch die Beitragspflicht gekürzt werden. § 171d Abs. 3 SGB V bestimme deshalb, dass der Insolvenzschutz nach dem Betriebsrentengesetz nur die Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungszusagen umfasse, die nach dem 31. Dezember 2009 entstanden seien. Nach der gesetzlichen Begründung werde damit sichergestellt, dass der Beklagte und die ihn tragenden Arbeitgeber im Insolvenzfall einer Krankenkasse nicht für Versorgungszusagen einstehen müssten, für die in der Vergangenheit keine Beiträge entrichtet worden seien. Infolgedessen seien die Beiträge dieser Krankenkassen nur nach den ab 1. Januar 2010 erdienten Versorgungsansprüchen und Anwartschaften zu bemessen.
33Diesem Gebot werde die Berechnung des Beklagten gerecht. Die Kürzung um eine feste Quote entspreche dem Wortlaut des Gesetzes, der Systematik der Beitragsregelungen im Übrigen und den Motiven des Gesetzgebers. Die von der Klägerin geforderten Berechnungsweisen seien dagegen schon mit dem Wortlaut des § 6a Abs. 3 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht vereinbar. Die gleitende Quotierung führe zu im Wesentlichen gleichen Ergebnissen wie die Berechnung nach dem jeweils für alle Beschäftigten fiktiv zugrundegelegten Eintrittsdatum 1. Januar 2010. Der Gesetzgeber schreibe aber vor, die Beitragsberechnung anhand des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses vorzunehmen und nicht anhand des Beginns der Zuständigkeit des Beklagten.
34§ 171d Abs. 3 SGB V gebiete auch bei systematischer Auslegung keine Beitragsberechnung, die den in einem jeden Jahr nach Beginn der Zuständigkeit des Beklagten erfolgenden Zuwachs des maßgeblichen Versorgungsanspruchs und damit den Zuwachs des abgesicherten Risikos zum bisher entstandenen Risiko bestimme und bei der Beitragsbemessung ein entsprechendes Verhältnis berücksichtige. Es bestehe kein zwingender Anlass, neben dem allgemeinen Berechnungssystem für einen bestimmten Kreis der Beitragspflichtigen das konkrete Anwachsen des Risikos in einem bestimmten Zeitabschnitt zu berücksichtigen. § 171d SGB V gebiete eine solche Berechnung ebenso wenig wie Art. 3 Abs. 1 GG. Zu Recht weise der Beklagte darauf hin, dass der Beitrag kein Spiegelbild einer im Beitragsbemessungszeitraum entstehenden konkreten Risikoerhöhung darstelle. Die Berechnung des § 10 Abs. 3 BetrAVG knüpfe vielmehr an der Summe der in einem bestimmten Zeitraum „im Risiko“ stehenden Anwartschaften an, indem sie vom Gesamtwert der Zusage abzüglich noch offener Teilwerte ausgehe. Damit komme es bei der von § 10 Abs. 3 BetrAVG vorgesehenen Berechnung generell nicht auf den in einem bestimmten Jahr zu verzeichnenden konkreten Wertzuwachs einer Anwartschaft im Verhältnis zu ihrem bisherigen Umfang an. Nicht die Erhöhung eines bestimmten, vorher bestehenden Risikos in diesem Zeitabschnitt sei maßgeblich, sondern der Wert der Gesamtzusage in einem bestimmten Zeitpunkt.
35Auch die Erwägung der Klägerin, dass durch die Zäsur am 31. Dezember 2009 kein konstantes Verhältnis zwischen zugesagter und anrechenbarer Leistung mehr vorliege, rechtfertige nicht die Berechnung auf Grund eines fiktiven späteren Eintrittsdatums. Denn die Zäsur betreffe nicht die abgesicherte Leistung selbst, sondern ausschließlich den Träger der Insolvenzsicherung. Die Leistung bleibe von der Frage, wer sie im Insolvenzfall absichere, unberührt; der Wechsel in der Zuständigkeit unterbreche den kontinuierlichen Aufbau einer Anwartschaft des Beschäftigten gerade nicht. Deshalb bestehe kein Anlass, zwei rechnerisch selbständige Anwartschaften zu fingieren und nur die zweite dem Beklagten zuzurechnen.
36Es zeige sich, dass gerade die Beitragsberechnung, die die Klägerin für geboten halte, schon die abstrakten Risiken, die der Beklagte abdecken müsse, nur unzureichend berücksichtige. Etwa würden in Fällen, in denen der individuelle Versorgungsfall früher eintrete als bei Erreichen des letzten Dienstjahres, gravierende Haftungsverschiebungen zu Lasten des Beklagten eintreten.
37Hinsichtlich der Einzelheiten der Argumentation des Verwaltungsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
38Mit Beschluss vom 18. Juni 2014 hat der Senat die Berufung der Klägerin nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
39Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor: Für den Erlass des Beitragsbescheides bestehe bereits keine Ermächtigungsgrundlage, da es an einer gesetzlichen Grundlage für die zugrundeliegende Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlage fehle. Die vom Beklagten präferierte „feste Quote“ sei in § 10 Abs. 3 BetrAVG i.V.m. § 6a Abs. 3 Nr. 1 Satz 3 EStG ebenso wenig vorgesehen wie die von ihr, der Klägerin, für sachgerecht erachtete „gleitende Quote“. Diese Normen könnten jedenfalls nicht die einzige Rechtsgrundlage für die Berechnung der Bemessungsgrundlage bilden. Da der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes verlange, dass der Gesetzgeber jedenfalls in grundlegenden normativen Bereichen alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffe, könne ein Beitragsbescheid mangels gesetzlicher Vorgaben für die Berechnung der Bemessungsgrundlage für erst zum 1. Januar 2010 insolvenzfähig gewordene Krankenkassen nicht ergehen. Dies dürfte aber wohl nicht dem gesetzgeberischen Willen entsprechen. Im Wege einer ergänzenden Auslegung sei daher der Regelungsgehalt des § 171d Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB V auch bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Kämen wie hier mehrere theoretisch mögliche Arten der Berechnung in Betracht, müsse der Beklagte diejenige wählen, die den Adressaten am wenigsten belaste.
40Dass § 171d Abs. 3 S. 1 SGB V nicht nur den Umfang der Leistungspflicht des Beklagten im lnsolvenzfall regle, sondern zugleich auch eine Aussage zum Umfang der Beitragspflicht der von dieser Norm erfassten Krankenkassen treffe, folge - ungeachtet der Überschrift, die „Haftung im Insolvenzfall“ laute - bereits daraus, dass die Vorschrift wörtlich auf den „Insolvenzschutz nach dem Vierten Abschnitt des Betriebsrentengesetzes" verweise, dessen Regelungen nicht allein den Umfang der Leistungspflicht des Beklagten im lnsolvenzfall, sondern ebenso die Berechnung der an den Beklagten zu entrichtenden Beiträge beträfen.
41Das Verwaltungsgericht habe sich nicht hinreichend mit ihrem Einwand, die vom Beklagten präferierte Berechnung verstoße gegen das Äquivalenzprinzip, auseinandergesetzt. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts finde das versicherungsrechtliche Äquivalenzprinzip auch im Rahmen der Beitragsberechnung nach § 10 Abs. 3 BetrAVG jedenfalls eingeschränkte Anwendung. Das VG Neustadt an der Weinstraße habe in zwei Urteilen vom 16. Januar 2013 (1 K 409/12.NW und 1 K 410/12.NW) zu Recht das Vorliegen eines Missverhältnisses zwischen Leistungspflicht und Beitragshöhe bejaht. Dieses Missverhältnis sei auch erheblich. Insbesondere fehle es an einer Kompensation für die in den ersten Beitragsjahren bestehende erhebliche Diskrepanz zwischen den zu zahlenden Beiträgen und den im Insolvenzfall vom Beklagten zu erbringenden Leistungen. Auch würden die von § 171d SGB V erfassten Krankenkassen im Vergleich zu anderen Arbeitgebern ungleich behandelt, da sie zu verhältnismäßig deutlich höheren Beiträgen herangezogen würden.
42Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beklagte seine eigene Haftungsverpflichtung unzutreffend beurteile: Hinsichtlich eines Anwärters, der im Jahr 1994 im Alter von 30 Jahren in den Dienst der Klägerin eingetreten sei und bei dem damit noch 37 Jahre bis zum Erreichen der Altersgrenze möglich seien, würde nach Auffassung des Beklagten der Haftungsanteil des GKV-Spitzen-verbandes im Insolvenzfall stets 15/37 (entsprechend dem Zeitraum vom Betriebseintritt im Jahr 1994 bis zum Stichtag des 31. Dezember 2009) an der bis zum Insolvenzfall erdienten Anwartschaft betragen, so dass der Beklagte selbst für den gesamten restlichen Anteil in Höhe von 22/37 haften müsste. Dies entspreche jedoch nicht der Konzeption des § 171d Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB V. Da der GKV-Spitzenverband gemäß § 171d Abs. 1 Satz 1 SGB V im Insolvenzfall für die bis zum 31. Dezember 2009 entstandenen Altersversorgungsverpflichtungen hafte, müsse er im Insolvenzfall nicht lediglich für einen festen Anteil von 15/37 an der bis zum Zeitpunkt der Insolvenz erdienten Anwartschaft, sondern für einen Anteil von 15/37 an der insgesamt erdienbaren Anwartschaft einstehen. Daher müssten die bei Eintritt des Insolvenzfalles bestehenden Haftungsanteile des GKV-Spitzenverbandes und des Beklagten zu der insgesamt erdienbaren Anwartschaft ins Verhältnis gesetzt werden. Wäre im Jahr 2013 die Insolvenz der Klägerin eingetreten, hätte der Anwärter bei Insolvenzeintritt 19/37 der im Gesamtzeitraum von Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze maximal erreichbaren Anwartschaft erdient. Von diesen 19/37 würden 15/37 (entsprechend dem Zeitraum vom Betriebseintritt im Jahr 1994 bis zum Stichtag des 31. Dezember 2009) auf den GKV-Spitzenverband entfallen und 4/37 (entsprechend dem Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum Insolvenzfall) auf den Beklagten. Angenommen, die im Jahre 2013 erdiente Anwartschaft betrage 1.000,00 € (entsprechend einer insgesamt erdienbaren Versorgung von 1.947,36 € bei Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze), so müsste nach Auffassung des Beklagten der GKV-Spitzenverband lediglich für 15/37 (also 406,41 €), der Beklagte aber für den gesamten restlichen Anteil von 22/37 (also 594,59 €) haften. Dieses Ergebnis widerspreche jedoch dem Regelungsgehalt des § 171d Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB V, da die vom Beklagten vertretene Auffassung nicht berücksichtige, dass der bei Eintritt des Insolvenzfalles im Jahre 2013 erdiente Betrag in Höhe von 1.000,00 € lediglich einem Anteil von 19/37 an der insgesamt erdienbaren Anwartschaft (1.947,36 €) entspreche, der GKV-Spitzenverband aber für einen (insofern „festen") Anteil von 15/37 an der insgesamt also bis zu der in der Versorgungszusage vorgesehenen Altersgrenze (derzeit in der Regel das 67. Lebensjahr) erdien-baren Anwartschaft einstehen müsse. Zutreffend müsse der GKV-Spitzenver-band bei Eintritt der Insolvenz im Jahr 2013 daher für einen Betrag in Höhe von 789,47 € (1.000,00 x 37:19 x 15/37 ) haften, der Beklagte hingegen lediglich für einen Betrag in Höhe von 210,53 € (1.000,00 x 37:19 x 4/37).
43Die Klägerin beantragt,
44das angefochtene Urteil zu ändern und den Beitragsbescheid des Beklagten vom 24. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2012 aufzuheben.
45Der Beklagte beantragt,
46die Berufung zurückzuweisen.
47Auch er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus: Dass die Klägerin zu dem für die Beitragsermittlung des Jahres 2010 gemäß § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 BetrAVG maßgeblichen Stichtag des Vorjahres (2009) noch nicht der lnsolvenzsicherungspflicht unterfallen sei, sei für die Beitragserhebung für das Jahr 2010 unerheblich. § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 BetrAVG stelle eine reine Stichtagsregelung für die Bemessung der Beiträge dar, enthalte jedoch keine Aussage über das Entstehen der Beitragspflicht oder über die Bemessung des Beitrags, wenn ein im laufenden Kalenderjahr neu beitragspflichtig gewordener Arbeitgeber nicht über Zahlen zu dem maßgeblichen Stichtag des Vorjahres verfüge. Die Insolvenzsicherungsbeitragspflicht entstehe mit Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes des § 10 BetrAVG dem Grunde nach; eine Herausnahme der im laufenden Kalenderjahr neu in die lnsolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung eingetretenen Arbeitgeber würde dem vorrangig mit einer Beitragserhebung nach § 10 BetrAVG verfolgten Ziel zuwiderlaufen, im Sinne einer Solidarhaftung aller Arbeitgeber die für die lnsolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung erforderlichen Mittel aufzubringen.
48Ob die insoweit bestehende planwidrige Regelungslücke im Wege der Auslegung durch ein Abstellen auf die Werte des laufenden Wirtschaftsjahres oder aber der Werte des Vorjahres zu schließen sei, könne dahinstehen, wenn - wie vorliegend - nur die niedrigeren Vorjahreswerte in Streit stünden.
49Die Vorschrift des § 171d Abs. 3 SGB V enthalte keinerlei Regelung über die Berechnung des lnsolvenzsicherungsbeitrags, sondern regele ausschließlich eine zeitliche Aufteilung der Eintrittspflicht für Betriebsrentenansprüche zwischen dem Beklagten und dem GKV-Spitzenverband als weiterem Haftungsträger und betreffe somit nur die Leistungsseite des lnsolvenzschutzes. Soweit in der Gesetzesbegründung ausgeführt sei, aufgrund der hieraus folgenden Beschränkung der Einstandspflicht seien die Beiträge der Krankenkassen nur nach den ab dem 1. Januar 2010 erdienten Versorgungsansprüchen und Anwartschaften zu bemessen, habe dies keinen Eingang in den Gesetzeswortlaut gefunden.
50Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Situation einer von § 171d SGB V betroffenen Krankenkasse vergleichbar mit den Fällen, in denen Pensionszusagen nicht während des gesamten Zeitraums vom Beginn des Dienstverhältnisses bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles der gesetzlichen lnsolvenzsicherung nach dem BetrAVG unterlägen, sei es, weil der Versorgungsanwärter nur zeitweise zu dem gemäß § 17 Abs. 1 BetrAVG geschützten Personenkreis der Arbeitnehmer bzw. arbeitnehmerähnlichen Personen gezählt habe (sog. Statuswechsel), sei es, weil der Arbeitgeber zeitweise zu den juristischen Personen im Sinne des § 17 Abs. 2 BetrAVG gezählt habe, bei denen die Insolvenz ausgeschlossen oder die Zahlungsfähigkeit kraft Gesetzes gesichert sei. Denn soweit es die lnsolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung betreffe, mache es keinerlei Unterschied, ob für einen nicht nach dem Betriebsrentengesetz geschützten Teil einer Versorgungszusage überhaupt keine Sicherung für einen Insolvenzfall bestehe oder ob für diesen Teil anderweitige Sicherungen oder Sicherungssysteme bestünden. In diesen Fällen sei anerkanntermaßen analog § 2 BetrAVG eine zeitanteilige Aufteilung zwischen insolvenzgeschützter und nicht insolvenzgeschützter Versorgungszusage vorzunehmen.
51Die Berechnungen der Klägerin träfen insbesondere bei vorzeitigen Versorgungsfällen nicht zu: Sehe die Versorgungsordnung in dem gebildeten Beispiel eines Versorgungsanwärters, dessen Dienstverhältnis im Jahre 1994 im Alter von 30 Jahren begonnen habe und dessen gesamte, in der Versorgungszusage vorgesehene Dienstzeit 37 Jahre betrage, eine Invaliden- und Altersrente von 100,- € je Dienstjahr vor, so ergebe sich bei Eintritt einer Invalidität im Jahre 2010 eine laufende Rente von 1.600,- € (entsprechend 16/37 absolvierten Dienstjahren zu 100,- €). Trete nachfolgend im Jahre 2011 ein Insolvenzereignis ein, so trage der GKV-Spitzenverband nach den Berechnungen der Klägerin anteilig 15/37 (entsprechend der von 1994 bis zum 31. Dezember 2009 zurückgelegten Dienstzeit im Verhältnis zur gesamten vorgesehenen Dienstzeit) dieser Rente, mithin 648,65 €. Da die restliche Rente schlechterdings nicht ersatzlos verloren gehen könne und dürfe, entfalle auf den Beklagten nicht 1/37 der Rente, sondern vielmehr der verbleibende restliche Rentenbetrag von (1.600,- € Rente - 648,65 € Anteil GKV-Spitzenverband =) 951,35 €.
52Soweit bei sich erst aufbauenden Versorgungsanwartschaften anfänglich der Insolvenzsicherungsbeitrag höher sein könne als der Risikoanteil des Beklagten, werde dies dadurch kompensiert, dass bei Eintritt eines Versorgungsfalles vor Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze sich das volle Haftungsrisiko für den Beklagten realisieren könne, ohne dass dem (je nach Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles und des Insolvenzfalles) entsprechende Beitragszahlungen gegenüberstünden. Überdies treffe diese anfängliche Diskrepanz alle insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber gleichermaßen, so dass eine Ungleichbehandlung nicht vorliege.
53Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
54Entscheidungsgründe:
55Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen, da sie unbegründet ist. Der Beitragsbescheid vom 24. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
56Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Beiträge ist § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG.
57Hiernach werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben oder auf anderen, im Einzelnen aufgeführten Wegen, eine betriebliche Altersversorgung durchführen.
58Die Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG ist verfassungsgemäß. § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG greift nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG ein. Die Eigentumsfreiheit schützt nicht das Vermögen als solches. Das Auferlegen von Zahlungspflichten berührt ihren Schutzbereich erst, wenn diese die Liquidität so stark beeinträchtigen, dass sie erdrosselnde Wirkung haben. Das trifft auf die Beitragserhebung nach § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG nicht zu.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C
6040.09 -, juris; Urteil vom 12. März 2014 - 8 C 27.12 -, juris.
61Für die Frage, ob die Beitragserhebung erdrosselnde Wirkung entfaltet, ist auf den Beitragssatz abzustellen.
62Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 2010
63- 8 C 35.09 -, juris; Urteil vom 12. März 2014 - 8 C 27.12 -, juris.
64Er richtet sich bei der laufenden Beitragserhebung nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG, die den kostendeckenden Gesamtbeitragsbedarf und dessen Verteilung auf die Beitragspflichtigen regeln. Gemäß § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 3 BetrAVG müssen die Beiträge den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, sowie die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken. Nach § 10 Abs. 3 BetrAVG werden die Beiträge auf die Arbeitgeber nach Maßgabe bestimmter Beträge umgelegt, die die Beitragsbemessungsgrundlage bilden.
65Eine erdrosselnde Wirkung fehlt jedenfalls, wenn der Beitragssatz sich trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich des Barwertes der zu sichernden Rechte bewegt.
66Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 -, NVwZ 2012, 1535; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 -, juris, vom 15. September 2010 - 8 C 35.09 -, juris, vom 12. Oktober 2011 - 8 C 19.10 -, juris, und vom 12. März 2014
67- 8 C 27.12 -, juris.
68Soweit die Klägerin annimmt, dies sei schon wegen der Festlegung eines zweistelligen Promillesatzes im Jahr 2009 zu verneinen, kann ihr nicht gefolgt werden. Diese Annahme übersieht, dass es nach der dargestellten, überdies nicht abschließenden Konkretisierung auf die Regelmäßigkeit und nicht auf die Aus-nahmslosigkeit einstelliger Promillesätze ankommt. Der Beitragssatz hält sich auch dann noch regelmäßig im einstelligen Promillebereich, wenn es nur ausnahmsweise aufgrund außergewöhnlicher Umstände zu einer höheren Festlegung kommt. Die Erhöhung auf 14,2 ‰ im Jahr 2009 stellt ein außergewöhnliches Ereignis dar, das auf die extreme Schadensentwicklung in der damaligen Finanz- und Wirtschaftskrise zurückzuführen war. Der Ausnahmecharakter der Beitragssteigerung ergibt sich daraus, dass sie in der Geschichte des Beklagten einzigartig ist. Der Beitragssatz, der sich im Zeitraum von der Errichtung des Beklagten 1974 bis einschließlich 2008 ungeachtet konjunktureller Schwankungen stets im einstelligen Promillebereich bewegt hatte, konnte bereits in den Jahren 2010 und 2011 wieder auf weniger als 2 ‰ zurückgeführt werden. Die effektive Gesamtbeitragsbelastung einschließlich der im Glättungsverfahren verschobenen Beitragsanteile von je 1,5 ‰ betrug damit jeweils weniger als 4 ‰. Außerdem hat der Gesetzgeber in § 10 Abs. 2 BetrAVG mit der Bereitstellung des Glättungsverfahrens und der Ermächtigung zur Heranziehung des Ausgleichsfonds nach Satz 5 und 6 der Vorschrift selbst Vorkehrungen getroffen, die Liquiditätsbelastung bei erheblichen Beitragssteigerungen oder einem anhaltend hohen Beitragsbedarf so zu begrenzen, dass den Unternehmen das erforderliche Minimum wirtschaftlicher Entfaltungsmöglichkeiten verbleibt.
69Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2014 - 8 C 27.12 -, juris.
70Ein Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG regelt weder unmittelbar den Beruf der betroffenen Unternehmer noch hat die Vorschrift eine objektiv berufsregelnde Tendenz.
71Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 -, NVwZ 2012, 1535; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 -, juris.
72Anknüpfungspunkt für die Frage, ob und in welcher Höhe Abgaben zur Insolvenzsicherung an den Beklagten zu entrichten sind, ist die Art der zugesagten betrieblichen Altersversorgung; welchem Beruf oder Gewerbe der jeweilige Abgabenschuldner nachgeht, ist demgegenüber ohne jeden Belang. Erst recht werden die Abgabenschuldner nicht etwa deswegen in Anspruch genommen, weil sie sich an einem spezifischen Markt beteiligen. Es kommt allein darauf an, dass ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung zugesagt hat, die in einer bestimmten Art und Weise ausgestaltet ist. Dem mag eine unternehmerische Entscheidung zugrunde liegen; ein enger Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs lässt sich dabei aber gerade nicht feststellen.
73Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 -, NVwZ 2012, 1535.
74Der mit der Anordnung der Beitragserhebung verbundene Eingriff in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG ist Teil der verfassungsmäßigen Ordnung, die diese Freiheit beschränkt.
75Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 -, NVwZ 2012, 1535.
76Die gesetzliche Regelung des Insolvenzsicherungsbeitrags in § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben und wahrt das Verhältnismäßigkeitsgebot, unabhängig davon, ob vom Vorliegen eines Beitrags oder einer Sonderabgabe ausgegangen wird.
77Vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 12. März 2014 - 8 C 27.12 -, juris.
78Die Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG verstößt auch nicht wegen der Privilegierung der Pensionsfondskassen in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Besserstellung der Pensionsfondszusagen gegenüber den Direkt- und Unterstützungskassenzusagen nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 und 3 BetrAVG und der Direktversicherungszusage mit widerruflichem, abgetretenem oder beliehenem Bezugsrecht gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG findet ihre Rechtfertigung in der der Differenzierung zugrunde liegenden Anknüpfung an das abstrakte Insolvenzrisiko des vom Arbeitgeber gewählten Durchführungsweges. Diese Orientierung an der potenziellen Gefährdung der zugesagten Versorgungsleistung im Insolvenzfall entspricht dem Ziel der Regelung, die zur Finanzierung der Insolvenzsicherung erforderlichen Beiträge solidarisch und mit möglichst geringem Verwaltungs- und Kostenaufwand auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber umzulegen. Die Umverteilung ihrerseits rechtfertigt sich daraus, dass anderenfalls Arbeitgeber mit "schlechten" und daher teuren Risiken davon abgehalten werden könnten, ihren Arbeitnehmern eine ergänzende betriebliche Altersversorgung anzubieten, was die Funktion der betrieblichen Altersversorgung als dritte Säule der sozialen Sicherung im Alter in Frage stellen würde.
79Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 -, NVwZ 2012, 1535; BVerwG, Urteil vom 12. März 2014 - 8 C 27.12 -, juris; Urteil vom 25. Au-gust 2010 - 8 C 40.09 -, juris.
80Der Durchführungsweg der Pensionsfonds weist strukturelle Unterschiede gegenüber den übrigen Durchführungswegen auf, insbesondere da im Falle einer Pensionsfondszusage der Anspruch des Begünstigten gegen den Versorgungsträger selbst und nicht gegen den Arbeitgeber gesichert wird. Zudem erscheint das abstrakte Insolvenzrisiko im Falle eines Pensionsfonds niedriger als etwa das eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse, da die Pensionsfonds der (gelockerten) Versicherungsaufsicht unterliegen.
81Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C
8240.09 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Mai 2012 - 7 A 11241/11 -, juris; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 16. Januar 2013 - 1 K 409/12.NW -, juris.
83Die Beitragserhebung nach § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Lastengleichheit und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser im Steuerrecht angesiedelte Grundsatz ist schon wegen der abgabenrechtlichen Unterschiede zwischen Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben, wie hier der Beiträge nach § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG nicht einschlägig. Abgesehen davon kann der Vorwurf der Klägerin, eine gleichmäßige Beitragserhebung sei mangels ausreichender gesetzlicher Vorschriften zur Sicherung einer gleichmäßigen Beitragserhebung nicht gewährleistet, nicht durchgreifen. Die Mitteilungspflichten der betroffenen Arbeitgeber werden durch gesetzliche Nachweispflichten ergänzt, die ebenso wie flankierende Mitteilungs- und Auskunftspflichten Dritter und der Finanzämter nach § 11 Abs. 6 und 8 BetrAVG eine Überprüfung der Angaben der Beitragspflichtigen erlauben, mit Verwaltungsakten durchzusetzen und zudem bußgeldbewehrt sind, vgl. § 11 Abs. 2, § 12 BetrAVG.
84Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 1994 - 1 C 22.92 -, juris; Urteil vom 12. März 2014 - 8 C 27.12 -, juris.
85Auch die Anwendung der Ermächtigungsgrundlage im Einzelfall begegnet keinen Bedenken. Insbesondere hat der Beklagte der Erhebung des Beitrags eine zutreffende Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt. Dies gilt sowohl für das Beitragsjahr 2011 als auch für das Beitragsjahr 2010.
86Die Berechnung der Bemessungsgrundlage für das Jahr 2011 entspricht den § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG i.V.m. § 6a Abs. 3 EStG. Sie richtet sich nach diesen Vorschriften, da die Klägerin die betriebliche Altersversorgung in Form der Direktzusagen gewährt.
87Gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG ist bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung nach § 6a Abs. 3 EStG. Gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG gilt als Teilwert einer Pensionsverpflichtung vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten im wesentlichen der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge. Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, dass am Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt. Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind. Wird die Pensionszusage erst nach dem Beginn des Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensionszusage als solche bestimmt ist. Hat das Dienstverhältnis schon vor der Vollendung des 27. Lebensjahres des Pensionsberechtigten bestanden, so gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahres begonnen, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das 27. Lebensjahr vollendet; in diesem Fall gilt für davor liegende Wirtschaftsjahre als Teilwert der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres. Nach Beendigung des Dienst-verhältnisses des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalls gilt gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG als Teilwert der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres. Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung sind ein Rechnungszinsfuß von 6 Prozent und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden, § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG.
88Grundlage des Bewertungsverfahrens der arbeitgeberfinanzierten Pensionszusage vor Beendigung des Dienstverhältnisses ist damit ein Differenzverfahren (sogenannte Barwertdifferenzmethode). Der Aufwand der Pensionsleistungen soll auf die Zeit der (gesamten) aktiven Tätigkeit des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers rechnerisch verteilt und mit dem Ertrag der entsprechenden Arbeitsleistung verrechnet werden. Da der Pensionsberechtigte seine Ansprüche daher im Verlauf seines (gesamten) Dienstverhältnisses "erdient", ist zur Ermittlung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung von dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres (sogenannter Anwartschaftsbarwert) der sich auf denselben Zeitpunkt ergebende Barwert betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge eines fiktiven Versicherungsvertrags (sogenannter Prämienbarwert) abzuziehen.
89BFH, Urteil vom 21. August 2007 - I R 22/07 -, juris.
90Dass die Berechnung der Bemessungsgrundlage, die dem angegriffenen Beschied zugrunde liegt, insoweit mathematisch zutreffend ist, ist unstreitig.
91Auch die Reduzierung der Beitragsbemessungsgrundlage um eine sogenannte feste Quote, die danach gebildet wird, welcher Anteil der gesamten Dienstzeit des betreffenden Arbeitnehmers bis zum Erreichen der Altersgrenze vor und nach dem 1. Januar 2010 liegt, ist rechtmäßig.
92Eine gesetzliche Bestimmung, die eine Reduzierung der nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG i.V.m. § 6a Abs. 3 EStG ermittelten Beitragsbemessungsgrundlage bei § 171d Abs. 3 SGB V unterfallenden Krankenkassen vorsieht, existiert allerdings nicht. Weder § 171d Abs. 3 SGB V noch § 2 Abs. 1 BetrAVG kann eine entsprechende Regelung entnommen werden.
93§ 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V enthält keine Regelung der Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlage zur Erhebung des Insolvenzsicherungsbeitrags. Nach dieser Vorschrift umfasst der Insolvenzschutz nach dem Vierten Abschnitt des Betriebsrentengesetzes im Fall der Insolvenz einer Krankenkasse, bei der vor dem 1. Januar 2010 das Insolvenzverfahren nicht zulässig war, nur die Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember 2009 entstanden sind. Damit trifft die Vorschrift eine Regelung über die Haftung für eine zugesagte Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Insolvenzfall einer Krankenkasse, aber keine Regelung über die Berechnung des nach § 10 BetrAVG zu erhebenden Beitrags.
94Zwar ist der Gesetzgeber nach den Gesetzesmaterialien bei Einfügung des § 171d SGB V davon ausgegangen ist, dass
95„die Insolvenzfähigkeit auch der landesunmittelbaren Krankenkassen … zur Folge (hat), dass diese beitragspflichtig zur Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz werden. Diese Beitragspflicht und die entsprechende Leistungspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins im Insolvenzfall gelten allerdings nur für die ab dem 1. Januar 2010 erworbenen Versorgungsanwartschaften.“
96Weiter heißt es:
97„Die Regelung stellt sicher, dass der PSV und die ihn tragenden Arbeitgeber im Insolvenzfall einer Krankenkasse nicht für Versorgungszusagen (erdienter Besitzstand) einstehen müssen, für die in der Vergangenheit keine Beiträge entrichtet worden sind. Infolgedessen sind die Beiträge dieser Krankenkassen zum PSV nur nach den ab 1. Januar 2010 erdienten Versorgungsansprüchen und -anwartschaften zu bemessen.“
98Vgl. Deutscher Bundestag, Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) BT-Drs. 16/9559 vom 16. Juni 2008, S. 16, 22.
99Diese Vorstellungen zur Beitragsbemessung haben aber jedenfalls keinen Niederschlag im Wortlaut des § 171d Abs. 3 SGB V gefunden.
100So auch VG Frankfurt, Urteil vom 25. Juni 2014
101- 2 K 2869/12.F -, juris.
102Soweit die Klägerin demgegenüber annimmt, eine derartige Regelung lasse sich der Vorschrift bereits deshalb entnehmen, weil in ihr auf den „Insolvenzschutz nach dem Vierten Abschnitt des Betriebsrentengesetzes“ und damit auch auf die die Beitragserhebung regelnde Vorschrift des § 10 BetrAVG Bezug genommen werde, lässt dieses Argument außer acht, dass der eindeutige Wortlaut des § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V selbst ausdrücklich nur vom „Insolvenzschutz“ spricht und - mit dieser inhaltlichen Ausrichtung korrespondierend - die Norm des § 171d SGB V auch nach der amtlichen Überschrift lediglich die „Haftung im Insolvenzfall“ mithin gerade nicht die an anderer Stelle im Betriebsrentengesetz im Einzelnen ausgestaltete "Beitragspflicht und Beitragsbemessung" erfasst. Die Regelung in § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V, wonach der Insolvenzschutz „nach dem Vierten Abschnitt des Betriebsrentengesetzes" nur die Ansprüche und Anwartschaften ausVersorgungszusagen erfasst, die nach dem 31. Dezember 2009 entstanden sind, beinhaltet danach mit dem textlichen Bezug auf den „Vierten Abschnitt des Betriebsrentengesetzes" - soweit damit § 10 BetrAVG erfasst ist - allein die Festlegung, welcher Insolvenzschutz auf der Haftungsseite an der Beitragsleistung resultiert, ohne die Beitragsleistung selbst, geschweige denn die diesbezüglichen Bemessungsgrundlagen, inhaltlich zu modifizieren.
103Das Fehlen einer wenigstens andeutungsweise bestehenden Regelung lässt sich auch nicht mit dem Hinweis auf den offensichtlichen Willen des Gesetzgebers übergehen, denn es kommt auf die subjektiven Vorstellungen von am Gesetzgebungsverfahren Beteiligter für die Auslegung einer Norm nicht an, entscheidend ist vielmehr der objektive Gesetzesinhalt, wie er sich aus ihrem Wortlaut und im Sinnzusammenhang ergibt.
104Vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Februar 1983 - 2 BvE 1/83, 2 BvE 2/83, 2 BvE 3/83, 2 BvE 4/83 -, BVerfGE 62, 1 (45) m.w.N.
105Auch eine analoge Anwendung des § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V auf die Beitragsbemessung gemäß § 10 BetrAVG kommt nicht in Betracht. Voraussetzung für die analoge Anwendung einer Norm ist das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke sowie die Vergleichbarkeit der Interessenlage.
106Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2012 - 3 C 33.11 -, juris; Urteil vom 6. November 2014 - 5 C 7.14 -, juris; stRspr.
107Ob eine planwidrige Regelungslücke vorliegt, kann offen bleiben. Jedenfalls ist keine vergleichbare Interessenlage gegeben. Mit dem Begriff der vergleichbaren Interessenlage ist die Voraussetzung der Ähnlichkeit des geregelten und des ungeregelten Tatbestandes angesprochen. Die Übertragung einer Regelung auf einen ungeregelten Fall - die „Lücke“ - gründet sich darauf, dass infolge ihrer Ähnlichkeit in den für die gesetzliche Bewertung maßgebenden Hinsichten beide Tatbestände gleich zu bewerten sind. Dass zwei Sachverhalte einander „ähnlich“ sind, besagt, dass sie in einigen Hinsichten übereinstimmen, in anderen aber nicht. Stimmten sie in allen überhaupt in Betracht zu ziehenden Hinsichten überein, so wären sie „gleich“. Die Tatbestände dürfen also einander weder gleich noch absolut ungleich sein; sie müssen aber gerade in den für die rechtliche Bewertung maßgebenden Hinsichten übereinstimmen. Ob das der Fall ist oder nicht, erfordert zunächst die Offenlegung der für die in der gesetzlichen Regel zum Ausdruck kommende Wertung maßgeblichen Hinsichten. Daran hat sich die positive Feststellung zu schließen, dass der zu beurteilende Sachverhalt dem gesetzlich geregelten in allen diesen Hinsichten gleicht, sowie die negative Feststellung, dass die verbleibenden Unterschiede nicht von solcher Art sind, dass sie die gesetzliche Wertung hier ausschließen. Um zu erkennen, welche Elemente des gesetzlich geregelten Tatbestandes für die gesetzliche Wertung und warum sie für diese bedeutsam sind, bedarf es des Rückgangs auf die Zwecke und den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, die ratio legis.
108Vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Studienausgabe, 2. Auflage 1992, S. 269 f.
109Dies zugrundegelegt handelt es sich bei der in § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V geregelten Abgrenzung der Haftung des Beklagten für Altersversorgungsleistungen einerseits und der Beitragsbemessung nach § 10 Abs. 3 BetrAVG andererseits nicht um ähnliche Tatbestände, bei denen eine vergleichbare Interessenlage vorliegt. Während § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V regelt, an wen sich der Arbeitnehmer für die Erfüllung seiner betrieblichen Altersversorgungsansprüche im Insolvenzfall halten kann, bestimmt § 10 Abs. 3 BetrAVG, nach welchem Schlüssel die jährlich aufzubringenden Kosten für die Insolvenzsicherung nach § 10 Abs. 2 BetrAVG auf die Beitragspflichtigen aufzuteilen sind. Die Leistungs- bzw. Haftungsebene und die Ebene der Beitragserhebung sind nach dem Betriebsrentengesetz aber derart unterschiedlich, dass eine Übertragung der Regelungen der Leistungsseite auf die Beitragsbemessung nicht in Betracht kommt. Während es bei den Regelungen auf der Haftungsseite darum geht, den Umfang der Haftung des Beklagten für zugesagte Altersversorgungsleistungen im Verhältnis zum Arbeitnehmer zu bestimmen, ist Ziel der Beitragserhebung, zu gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden.
110Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010
111- 8 C 40.09 -, juris.
112Dem Gedanken der solidarischen Verteilung entspricht es dabei, dass der Grundsatz, dass zu Beiträgen nur herangezogen werden darf, wer von bestimmten öffentlichen Unternehmen Vorteile zu erwarten hat, für den Bereich der Sozialversicherung nicht gilt.
113Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2012
114- 1 BvR 2983/10 -, juris.
115Das Äquivalenzprinzip wird insoweit durch den Grundsatz des sozialen Ausgleichs modifiziert, der aus dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG abzuleiten ist und eine solidarische Verteilung der Beitragslast auf die insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber rechtfertigt.
116Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011
117- 8 C 19.10 -, juris.
118Das Äquivalenzprinzip verlangt daher im Bereich der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nicht, dass der Beitrag zur Insolvenzsicherung einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des einzelnen Beitragspflichtigen ausgleicht oder dass dieser den gebotenen Vorteil - d.h. im wesentlichen die Übernahme des Insolvenzrisikos - tatsächlich nutzt, es verlangt vielmehr nur, dass die Höhe der Beiträge nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoüber-nahme steht, und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden.
119Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C
12040.09 -, juris; Urteil vom 12. März 2014 - 8 C 27.12 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2012 - 12 A 1483/11 -, juris.
121Der Insolvenzsicherungsbeitrag muss weder das Insolvenzrisiko des beitragspflichtigen Arbeitgebers noch das konkrete Ausfallrisiko im Fall seiner Insolvenz abbilden.
122Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2014 - 8 C 27.12 -, juris.
123Diese der Beitragserhebung nach dem Betriebsrentengesetz immanenten Besonderheiten würden aber übergangen, wenn Einschränkungen des Leistungsumfangs aus dem Verhältnis des Arbeitnehmers zum Beklagten 1:1 auf die Ebene der Beitragsbemessungsgrundlagen übertragen würden. Hierdurch würde es gerade - unter Umständen unter Vernachlässigung der Ziele des Beitragserhebung - zu einer spiegelbildlichen Abbildung des konkreten Ausfallrisikos des Arbeitgebers im Insolvenzfall kommen.
124Für eine vergleichbare Interessenlage spricht auch nicht, dass der Gesetzgeber nach den oben dargestellten Erwägungen im Gesetzgebungsverfahren eine Verbindung zwischen dem Umfang des Insolvenzschutzes nach § 171d Abs. 3 SGB V und der Beitragsbemessung gesehen hat. Aus der zitierten Gesetzesbegründung lässt sich zwar ersehen, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass sich infolge der verminderten Leistungspflicht des Beklagten auch die Beiträge vermindern sollten. Auf welche Weise dies geschehen sollte, lässt sich den Überlegungen des Gesetzgebers, die - wie dargestellt - keinen Niederschlag im Wortlaut einer Norm gefunden haben, aber nicht entnehmen. Soweit der Gesetzgeber ausgeführt hat, dass die Beiträge der von § 171d Abs. 3 SGB V erfassten Krankenkassen nur nach den ab dem 1. Januar 2010 erdienten Versorgungsansprüchen zu bemessen seien, fehlt es an näheren Ausführungen dazu, wie diese Bemessung vorgenommen werden sollte, was umso wichtiger gewesen wäre, als diese Erwartung des Gesetzgebers sich offensichtlich auf alle Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung erstreckt, nicht nur auf die vorliegend betroffenen Direktzusagen. Es kann jedenfalls nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber, dem die nur eingeschränkte Geltung des Äquivalenzprinzips im Bereich der Beiträge zur Insolvenzsicherung und die Besonderheiten der Beitragsbemessung nach § 10 Abs. 3 BetrAVG bekannt waren, davon ausging, dass es zu einer deckungsgleichen Übertragung der Haftungseinschränkungen auf die Ebene der Beitragsbemessung kommen soll.
125Im Übrigen würde sich selbst bei einer analogen Anwendung des § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V bei der Beitragsbemessung die Frage stellen, wie denn konkret die Beitragsbemessungsgrundlage zu berechnen wäre, da § 171d Abs. 3 SGB V
126- wie die Klägerin auch selbst annimmt - keine Bestimmung eines Berechnungsmechanismus enthält.
127Vgl. auch VG München, Urteil vom 13. Februar 2014 - M 17 K 12.2643 -; VG Frankfurt, Urteil vom 25. Juni 2014 - 2 K 2869/12.F -, juris.
128Aus der Vorschrift des § 2 Abs. 1 BetrAVG lassen sich ebenfalls keine Bestimmungen über die Berechnung der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG i.V.m. § 6a Abs. 3 EStG entnehmen. Eine direkte Anwendung der Norm scheidet ersichtlich aus. Auch eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht. Hiergegen sprechen wiederum die bereits dargelegten Erwägungen gegen die Anwendung einer Norm, die die Leistungsseite betrifft, auf die Ebene der Beitragsbemessung. Zudem liegt auch deshalb keine vergleichbare Interessenlage vor, weil die Vorschrift des § 2 Abs. 1 BetrAVG in erster Linie die Betriebstreue des Arbeitnehmers zeitanteilig abgelten möchte,
129vgl. Höfer, in: Höfer/Reinhard/Reich, Betriebsrentenrecht, Loseblattsammlung, Stand 17. Ergänzungslieferung März 2015, § 2 BetrAVG, Rn. 3,
130ein Gedanke, der auf die Situation der Arbeitnehmer der insolvenzfähig gewordenen Krankenkassen keinesfalls übertragbar ist.
131§ 2 Abs. 1 BetrAVG betrifft die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft eines Arbeitnehmers, der vor Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod aus dem Betrieb ausgeschieden ist. Die Vorschrift bestimmt im wesentlichen, dass dieser Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, bzw. seine Hinterbliebenen bei Eintritt des Versorgungsfalles einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung haben, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, wobei der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze jedoch nicht höher ist als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
132Daher wird die Versorgungsleistung, die der Arbeitnehmer bei Verbleib im Betrieb bis zum Eintritt des Versorgungsfalles fiktiv erhalten würde, mit dem Verhältnis aus der vom Diensteintritt bis zum vorzeitigen Ausscheiden tatsächlich geleisteten Betriebstreue (m) zu der bis zur Altersgrenze fiktiv erreichbaren Dienstzeit (n) gewichtet („m/ntel-Verfahren“).
133Vgl. Höfer, in: Höfer/Reinhard/Reich, Betriebsrentenrecht, Loseblattsammlung, Stand 17. Ergänzungslieferung März 2015, § 2 BetrAVG, Rn. 3 f.
134Tritt der Versorgungsfall vor Erreichen der Altersgrenze ein, führt dies nicht dazu, dass sich die Quote nur anhand des Verhältnisses zwischen tatsächlicher Dienst-zeit und Dienstzeit bis zum Versorgungsfall berechnet, vielmehr wird auch hier auf das Verhältnis zwischen tatsächlicher Dienstzeit und insgesamt möglicher Dienstzeit abgestellt; die Quote ist damit immer gleich.
135Vgl. Höfer, in: Höfer/Reinhard/Reich, Betriebsrentenrecht, Loseblattsammlung, Stand 17. Ergänzungslieferung März 2015, § 2 BetrAVG, Rn. 4; BAG, Urteil vom 21. August 2001 - 3 AZR 649/00 -, juris.
136Soweit der Beklagte darauf verweist, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 BetrAVG von der Rechtsprechung entsprechend in Fällen angewandt werde, in denen ein sogenannter Statuswechsel vorliege, in denen also ein Arbeitnehmer während seiner Betriebszugehörigkeit zeitweise als ein Unternehmer (dessen Altersversorgung nicht insolvenzsicherungspflichtig nach § 17 Abs. 1 BetrAVG ist) und als Arbeitnehmer tätig gewesen ist, was auch für eine Anwendung in der vorliegenden Fallkonstellation spreche, ergibt sich hieraus für den vorliegenden Fall nichts Weiterführendes. Zum einen kann es für die Frage, ob die Vorschrift des § 2 Abs. 1 BetrAVG vorliegend analog angewandt wird, nicht darauf ankommen, ob eine Analogie zu einem Fall gebildet werden kann, in dem seinerseits § 2 Abs. 1 BetrAVG analog angewandt wird, sondern ob die Voraussetzungen für den Analogieschluss vorliegen, was - wie dargestellt - nicht der Fall ist. Im Übrigen bestehen auch durchaus Zweifel, ob in den zitierten Fällen tatsächlich von einer analogen Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG auszugehen ist. Die in § 2 Abs. 1 BetrAVG vorgesehene Berechnungsmethode wird nämlich in den Fällen des Statuswechsels nur modifiziert angewandt, denn nach der maßgeblichen Rechtsprechung entspricht der insolvenzgesicherte Rentenanteil dem Anteil, der vom Gesamtzeitraum ab Beginn der Betriebszugehörigkeitbis zum Eintritt des Versorgungsfalls (nicht wie in § 2 Abs. 1 BetrAVG vorgesehen bis zum Erreichen der Altersgrenze) auf die Zeiten entfällt, die der Versorgungsempfänger wie ein Arbeitnehmer verbracht hat.
137Vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1989 - II ZR 259/88 -, juris; Urteil vom 9. Juni 1980 - II ZR 255/78 -, BGHZ 77, 233, juris; Urteil vom 16. Februar 1981
138- II ZR 95/80 -; Urteil vom 6. April 1981 - II ZR 252/79 -, juris; Urteil vom 2. April 1990 - II ZR 156/89 -, juris; siehe hierzu Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 6. Auflage 2015, § 7, Rn. 42.
139Der Bundesgerichtshof spricht insoweit auch nicht von einer Analogie, sondern verwendet lediglich Formulierungen wie „vergleiche auch § 2 Abs. 1 BetrAVG“,
140Vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1980 - II ZR 255/78 -, BGHZ 77, 233, juris,
141oder „ähnlich wie im Falle des § 2 Abs. 1 BetrAVG“.
142Vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1990 - II ZR 156/89 -, juris.
143Die danach stattfindenden Reduzierungen auf der Leistungs- bzw. Haftungsseite nehmen die Literatur und nach seinem Vortrag auch der Beklagte zum Anlass, in den Fällen des Statuswechsels auch die Beitragsbemessungsgrundlage im Fall der unverfallbaren Anwartschaft entsprechend zu kürzen. Aus der vollen bis zum Eintritt des Versorgungsfalles erreichbaren Versorgungsanwartschaft ist danach der auf die Tätigkeiten im Unternehmerstatus entfallende Anteil zu eliminieren. Dieser Anteil ergibt sich durch Quotierung der vollen Anwartschaft im Verhältnis der früheren im Unternehmerstatus verbrachten Tätigkeitszeiten zu der gesamten Zeit vom Betriebseintritt bis zur Altersgrenze. Was den Anknüpfungspunkt für diese Quotierung darstellt, wird dabei nicht deutlich, von einer analogen Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG auf der Ebene der Beitragsbemessung wird in der Literatur an dieser Stelle aber jedenfalls nicht gesprochen.
144Vgl. Höfer, in: Höfer/Reinhard/Reich, Betriebsrentenrecht, Loseblattsammlung, Stand 17. Ergänzungslieferung März 2015, § 10, Rn. 168; Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 6. Auflage 2015, § 10, Rn. 153 ff.
145Die vom Beklagten der Beitragserhebung zugrunde gelegte Reduzierung der Beitragsbemessungsgrundlage durch Abzug einer festen Quote für den Haftungsanteil des GVK-Spitzenverbandes rechtfertigt sich aufgrund einer teleologischen Reduktion des § 10 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 6a Abs. 3 EStG.
146Eine teleologische Reduktion einer Norm, d.h. die Einengung des Anwendungsbereichs durch die Hinzufügung einer einschränkenden Norm,
147vgl. zur Begrifflichkeit Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Studienausgabe, 2. Auflage 1992, S. 279,
148ist möglich, wenn im Gesetz eine sogenannte „verdeckte Lücke“ vorliegt. Eine „verdeckte“ Lücke liegt dann vor, wenn das Gesetz zwar eine auch auf besondere Fälle anwendbare Regel enthält, diese aber ihrem Sinn und Zweck nach nicht passt, weil sie die für die Wertung gerade dieser Fälle relevante Besonderheit derselben außer Acht lässt. Die Lücke besteht in dem Fehlen einer Einschränkung und ist „verdeckt“, weil es, wenigstens für den ersten Blick, an einer anwendbaren Regel nicht fehlt.
149Vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Studienausgabe, 2. Auflage 1992, S. 258, 265.
150Ob eine derartige Lücke vorliegt, ist zu beurteilen vom Standpunkt des Gesetzes selbst, der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht, der mit ihr verfolgten Zwecke, des gesetzgeberischen „Plans“. Eine Gesetzeslücke ist eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes. Der dem Gesetz zugrunde liegende Regelungsplan ist aus ihm selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung zu erschließen.
151Vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Studienausgabe, 2. Auflage 1992, S. 261.
152Dabei stellt eine „Lücke“ des Gesetzes nicht etwa ein „Nichts“ dar, sondern bedeutet das Fehlen einer bestimmten, nach dem Regelungsplan oder dem Gesamtzusammenhang des Gesetzes zu erwartenden Regel.
153Vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Studienausgabe, 2. Auflage 1992, S. 263.
154Eine derartige verdeckte Lücke ist vorliegend gegeben. Die Anwendung der § 10 Abs. 3 BetrAVG und § 6a Abs. 3 EStG führt auch in Fällen, in denen nach § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V der Insolvenzschutz nach dem Vierten Abschnitt des Betriebsrentengesetzes nur die Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember 2009 entstanden sind, umfasst, dazu, dass als Teilwert stets der Gesamtwert der Pensionsverpflichtung in den Blick zu nehmen ist. Dies würde dazu führen, dass eine Krankenkasse, die von § 171d Abs. 3 SGB V erfasst ist, auch auf der Grundlage von Verpflichtungen der betrieblichen Altersversorgung aufgrund von Direktzusagen, die vor dem 31. Dezember 2009 entstanden sind, zu Beiträgen herangezogen würde. Wie der Gesetzesbegründung zu § 171d SGB V zu entnehmen ist, ging der Gesetzgeber aber davon aus, dass sich die Beitragspflicht nur nach den ab dem 1. Januar 2010 erdienten Versorgungsansprüchen und -anwartschaften bemessen würde.
155Vgl. Deutscher Bundestag, Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) BT-Drs. 16/9559 vom 16. Juni 2008, S. 22.
156Bei der hiernach gegebenen Gesetzeslücke dürfte es sich um eine unbewusste Gesetzeslücke handeln, da der Gesetzgeber davon ausgegangen zu sein scheint, dass er diese Frage geregelt habe bzw. eine ausdrückliche Regelung nicht erforderlich sei.
157Vgl. hierzu Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Studienausgabe, 2. Auflage 1992, S. 266.
158Diese Lücke kann ohne eine erneute Befassung des Gesetzgebers ausgefüllt werden. Dieses Vorgehen verstößt nicht gegen den Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes, der als Element des Rechtsstaatsprinzips zugleich das Maß an Rechtssicherheit gewährleistet, das im Interesse der Freiheitsrechte unerlässlich ist. Der Bürger muss sein Verhalten auf den Inhalt der Rechtsordnung einstellen und dementsprechend disponieren können. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, darf der Richter diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen, die so im Parlament nicht erreichbar war.
159Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2010
160- 1 BvR 2133/08 -, juris.
161Eine derartige eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers, die durch die Einschränkung der Bemessungsgrundlagenberechnung umgangen würde, liegt nicht vor. Der Gesetzgeber hat sich - wie dargelegt - vielmehr selbst vorgestellt, dass die Beitragsbemessung für die von § 171d Abs. 3 SGB V erfassten Krankenkassen reduziert werden würde.
162Die Ausfüllung dieser Lücke durch Verwaltung und Gerichte verstößt auch nicht gegen den Parlamentsvorbehalt. Zwar dürfte eine zulässige Rechtsfortbildung dort ihre Grenze finden, wo der Bereich der dem Parlament vorbehaltenen wesentlichen Entscheidungen beginnt,
163vgl. ThürOVG, Urteil vom 4. Juni 2004 - 4 KO 1093/03 -, juris,
164um eine derartige Entscheidung handelt es sich aber vorliegend nicht.
165Der im Rechtsstaatsprinzip und im Demokratiegebot wurzelnde Parlamentsvorbehalt gebietet, dass in grundlegenden normativen Bereichen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit diese staatlicher Regelung zugänglich ist, die wesentlichen Entscheidungen vom Gesetzgeber getroffen werden. Wann es einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den dort verbürgten Grundrechten, zu entnehmen.
166Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 2014
167- 2 BvF 1/12, 2 BvF 3/12 -, juris.
168Im Abgabenrecht ist erforderlich, dass die Zahlungspflicht nach Inhalt, Zweck und Ausmaß durch den Gesetzgeber bestimmt ist; es ist verfassungsrechtlich geboten, dass der Gesetzgeber den Umfang der Finanzierungsverantwortlichkeit des Gebührenschuldners verantwortet, auch wenn es etwa nicht erforderlich ist, dass der Gesetzgeber die Gebührenhöhe im Einzelnen oder durch Angabe eines Rahmens zahlenmäßig festlegt.
169Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2005
170- 6 B 22.05 -, juris.
171Hieran gemessen genügt die Vorschrift des § 10 BetrAVG i.V.m. § 6a Abs. 3 EStG für die Beitragsbemessung - auch in der teleologischen Reduktion - dem Parlamentsvorbehalt. Der Gesetzgeber hat bestimmt, wer beitragspflichtig ist, welche Kosten durch die Beiträge finanziert werden sollen und anhand welches Umlageschlüssels die Aufteilung auf die Beitragspflichtigen erfolgt. Demgegenüber stellt die Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlage im Sonderfall der von § 171d Abs. 3 erfassten Krankenkassen im Sinne des § 171d Abs. 3 SGB V keinen wesentliche Regelung mehr dar. Hierbei ist auch zu beachten, dass angesichts des geringen Beitragssatzes die grundrechtliche Betroffenheit der Beitragspflichtigen keine hohe Intensität aufweist.
172Die Ausfüllung der Gesetzeslücke bei der Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlage im Fall der von § 171d Abs. 3 SGB V erfassten Krankenkassen durch Reduzierung mit einer festen Quote, die das Verhältnis der vor dem 1. Januar 2010 liegenden Dienstzeit zur gesamt erreichbaren Dienstzeit bis zum Erreichen der Altersgrenze abbildet, ist sachgerecht, begegnet insbesondere keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
173Bei der Ausfüllung einer Rechtslücke darf das Gericht sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen. Es muss die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers auch unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung bringen. Dabei ist den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu folgen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein.
174Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2011 - 1 BvR 1803/08 -, juris.
175Bei der Füllung einer derartigen Gesetzeslücke sind die Wertungen des Gesetzes, die der Rechtsordnung immanenten Rechtsprinzipien oder die „Natur der Sache“ heranzuziehen.
176Vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Studienausgabe, 2. Auflage 1992, S. 290.
177Damit ist vorliegend vor allem auf den gesetzgeberischen Willen, Sinn und Zweck des § 10 Abs. 3 BetrAVG und die im Gesetz verankerten Prinzipien der Beitragserhebung im Betriebsrentengesetz abzustellen. Hieran gemessen erweist sich die vom Beklagten der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zugrunde gelegte Berechnungsmethode als geeignet zur Ausfüllung der Lücke in § 10 Abs. 3 BetrAVG i.V.m. § 6a Abs. 3 EStG. Der Beklagte berechnet die von ihm bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage in Abzug gebrachte feste Quote zur Berücksichtigung der Einstandspflicht des GKV-Spitzenverbands für bis zum 31. Dezember 2009 entstandene Ansprüche und Anwartschaften, indem er
178- wie durch § 6a Abs. 3 EStG vorgegeben - den Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bestimmt und anhand des vorgesehenen Zeitpunkts des Eintritts des Versorgungsfalls die Gesamtzahl der Dienstjahre errechnet (in dem von den Beteiligten gebildeten Beispielsfall 37 Jahre). Hiervon ausgehend bestimmt er die Zahl der Dienstjahre bis zum Haftungsübergang (im Beispielsfall 15 Jahre) und ermittelt daraus einen Haftungsquotienten des GKV-Spitzenverbands (im Beispielsfall 15/37). In einem letzten Rechenschritt ermittelt der Beklagte für den auf ihn entfallenden Haftungszeitraum einen Quotienten (im Beispielsfall 22/37). Dieser Quotient entspricht seinem Anteil am jährlich neu zu ermittelnden Teilwert. Weil der vor dem 31. Dezember 2009 liegende Zeitraum feststeht und sich die vorgesehene Dauer des Dienstverhältnisses gewöhnlich nicht ändert, bleibt dieser Quotient stets gleich, während der zu sichernde Gesamtteilwert nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG i.V.m. § 6a Abs. 3 Nr. 1 EStG anwächst.
179Dieses Vorgehen entspricht dem im Betriebsrentengesetz angelegten System der Beitragserhebung, indem es für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den Blick nimmt und nicht nur auf den Zuwachs des Risikos in einem bestimmten Jahr abstellt. Auch § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG i.V.m. § 6a Abs. 3 EStG legt der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die gesamte Dienstzeit des Leistungsanwärters zugrunde, selbst in Fällen, in denen zu deren Beginn noch gar keine Versorgungszusage bestand.
180Vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 25. Juni 2014 - 2 K 2869/12.F -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 22. November 2012 - 4 K 1491/12 -; vgl. auch Weber-Grellet, EStG, 34. Auflage 2015, § 6a, Rn. 53.
181Dieser Bezug auf die gesamte Rechtsbeziehung findet sich im Übrigen auch in der oben dargestellten Systematik des § 2 Abs. 1 BetrAVG auf Leistungsseite wieder; er spricht insbesondere dagegen, der Teilwertberechnung den 1. Januar 2010 als Beginn zugrundezulegen. Letztlich würde dies dazu führen, dass der Versorgungsanspruch wie zwei einzelne Ansprüche behandelt würde, was der dargestellten gesetzlichen Systematik zuwiderliefe.
182Auch der Zweck der Beitragserhebung spricht für eine feste Quote. Ziel der Beitragserhebung ist es nämlich, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden.
183Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010
184- 8 C 40.09 -, juris.
185Das Beitragserhebungsverfahren soll nach dem Willen des Gesetzgebers möglichst praktikabel und unaufwändig gestaltet sein, insbesondere soll die Feststellung der Beitragsbemessungsgrundlagen keine neuen aufwändigen Berechnungen erfordern, sondern sich möglichst an die ohnehin für die Steuerveranlagung zu ermittelnden Beträge anschließen.
186Vgl. Deutscher Bundestag, Bericht und Antrag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuss) zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, BT-Drs. 7/2843, S. 10; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 -, juris.
187Diesem Aspekt, der im Gesetzgebungsverfahren eine wichtige Rolle gespielt hat,
188vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1991 - 3 C 24.90 -, BVerwGE 88, 79, juris,
189wird eine feste Quote sehr viel besser gerecht als eine von der Klägerin vorgeschlagene „gleitende Quotierung“, denn hier muss nur einmal für jede Dienstbeziehung ein Quotient errechnet werden, während die „gleitende Quotierung“ in jedem Jahr die Neuberechnung der Quote erfordern würde; dies würde nicht nur bei den beteiligten Unternehmen, sondern vor allem auch bei einer Nachprüfung durch den Beklagten zu mehr Verwaltungsaufwand führen.
190Unabhängig davon widerspricht es dem Gesetzeszweck solidarischer Risikoverteilung mit geringem Verwaltungsaufwand, die Anwendbarkeit der Insolvenzsicherungs- und -beitragsregelungen vom auf den einzelnen Arbeitgeber bezogenen individuellen Einstandsrisiko in einem bestimmten Jahr abhängig zu machen.
191Die gleichbleibende Quotierung des Haftungsanteils des Beklagten bei der Beitragsermittlung trägt dem oben dargestellten Umstand Rechnung, dass nicht das individuelle Insolvenzrisiko der Klägerin abgedeckt wird. Vielmehr muss bedacht werden, dass neben einer in Beziehung zum Insolvenzschutz stehenden (individualisierten) Beitragsbemessung auch die solidarische Haftung für sich verwirklichende Insolvenzrisiken Dritter durch die Beiträge gewährleistet sein muss.
192Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010
193- 8 C 40.09 -, juris.
194Eine streng auf das Verhältnis des einzelnen Arbeitgebers zum Beklagten bezogene Betrachtung trägt dieser Funktion des Beitrags nicht hinreichend Rechnung.
195Vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 16. Januar 2013 - 1 K 409/12.NW -, juris.
196In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass das Betriebsrentengesetz Konstellationen berücksichtigt, in denen selbst bei fehlender Entrichtung von Beiträgen oder deren nur sporadischer Zahlung die Einstandspflicht des Beklagten voll eingreift.
197Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1994
198- 1 C 41.92 -, juris.
199Auch hieraus folgt, dass die solidarische Verteilung der von den Mitgliedern des Beklagten zu tragenden Kosten nicht unter strenger Zugrundelegung des jeweiligen individuellen Vorteils des Arbeitgebers, gemessen an dem gleitenden Haftungsanteil des Beklagten, erfolgen kann.
200Vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 16. Januar 2013 - 1 K 409/12.NW -, juris.
201Angesichts der dargestellten Zwecke der Beitragserhebung kann es im Übrigen auch nicht darauf ankommen, welche Berechnungsmethode die Klägerin am wenigsten belastet.
202Auch das Äquivalenzprinzip wird durch die damit vorzugswürdige Berechnungsmethode des Beklagten gewahrt. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass dieses Prinzip es erfordern würde, die Bemessungsgrundlage durch die von der Klägerin geforderte Zugrundlegung eines abweichenden Teilwertbeginns am 1. Januar 2010 oder durch die Quotierung mit einer sich jährlich verändernden Quote (weiter) zu reduzieren.
203Das Äquivalenzprinzip ist - wie bereits dargestellt - im Bereich der Insolvenzsicherung nur eingeschränkt anwendbar. Es verlangt hier nicht, dass der Beitrag zur Insolvenzsicherung einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des einzelnen Beitragspflichtigen ausgleicht oder dass dieser den gebotenen Vorteil - d.h. im wesentlichen die Übernahme des Insolvenzrisikos - tatsächlich nutzt, es fordert vielmehr nur, dass die Höhe der Beiträge nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme steht, und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden.
204Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010
205- 8 C 40.09 -, juris; Urteil vom 12. März 2014
206- 8 C 27.12 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2012 - 12 A 1483/11 -, juris.
207Der Insolvenzsicherungsbeitrag muss daher weder das Insolvenzrisiko des beitragspflichtigen Arbeitgebers noch das konkrete Ausfallrisiko im Fall seiner Insolvenz abbilden.
208Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2014 - 8 C 27.12 -, juris.
209Ein Missverhältnis zwischen dem Vorteil der Risikoübernahme,
210vgl. zur Leistung des Beklagten BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 -, juris,
211und dem unter Zugrundelegung einer festen Quote ermittelten Beitrag der Klägerin besteht nicht. Dabei dürfte nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren allerdings davon auszugehen sein, dass es durch die Vorschrift des § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V auf Seiten des Beklagten zu einer Reduzierung der Haftung kommt, die durch die feste Quote nicht spiegelbildlich auf Seiten der Beitragsbemessungsgrundlage abgebildet wird, weil der feste Quotient ab dem 1. Januar 2010 (im Beispielsfall 22/37) durch seine bis zum Erreichen des Endzeitpunkts der Versorgungszusage unveränderte Höhe nicht in einem entsprechenden Verhältnis zu der jeweiligen Haftung des Beklagten steht. Der der Haftung zugrunde zu legende Quotient entspricht - wie in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten bestätigt - nach dem 1. Januar 2010 lediglich einem Bruchteil des festen Beitragsquotienten, im Beispielsfall also bei einer Insolvenz der Klägerin im Jahr 2011 1/16, der des GKV-Spitzenver-bandes 15/16. Der Haftungsquotient des Beklagten erreicht hingegen erst im Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts des Versorgungsfalles die Höhe des festen Beitragsquotienten (im Beispielfall also im Jahr 2031 den Quotienten von 22/37). Demnach dürfte zwischen den Beteiligten nach den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung allein noch streitig sein, in welchem Umfang der Beklagte haftet, wenn es nach der Insolvenz einer von § 171d Abs. 3 SGB V erfassten Krankenkasse zu einem vorzeitigen Eintritt des Versorgungsfalles (Tod, Invalidität) kommt. Soweit der Beklagte annimmt, der GKV-Spitzenverband hafte in diesem Fall mit der festen Quote am bis zum Eintritt des Versorgungsfalles erdienten Anspruch, während die Klägerin auf den gesamten erdienbaren Anspruch abstellen möchte, spricht zwar einiges dafür, dass der von der Klägerin so ermittelte Haftungsumfang des Beklagten eher dem § 171d Abs. 3 SGB V entspricht als die Berechnung des Beklagten, denn bei letzterer würde der Beklagte im Fall des vorzeitigen Eintritts des Versorgungsfalles auch für Teile des Anspruchs des Arbeitnehmers einstehen, die vor dem 1. Januar 2010 begründet worden waren.
212Selbst wenn man damit annimmt, dass die von der Klägerin für die Leistungsseite aufgezeigte Reduzierung der Haftung des Beklagten zutreffend ist - wobei zu berücksichtigen ist, dass hierüber bisher noch nicht gerichtlich entschieden wurde -, ist aber kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip anzunehmen. Die Klägerin begründet das Vorliegen eines Missverhältnisses im Wesentlichen mit der Erwägung, dass die Beitragsbemessung - jedenfalls solange nicht die Altersgrenze erreicht wird - nicht der Haftung des Beklagten entspricht. Dies ist - wie dargestellt - im Bereich der Insolvenzsicherung aber auch gerade nicht gefordert; es ist gerade nicht nötig, dass der Insolvenzbeitrag das konkrete Ausfallrisiko im Insolvenzfall abbildet. Hierzu würde die von der Klägerin geforderte Berechnung aber führen. Soweit die Klägerin geltend macht, es gehe ihr nur um die Beseitigung eines Missverhältnisses, nicht darum, dass ihr Beitrag der Haftung des Beklagten entspreche, so sei etwa im gebildeten Beispiel bei einer Insolvenz im Jahr 2024 auch bei Zugrundelegung einer gleitenden Quote ihr Beitrag mit 15/30 immer noch größer als die Leistungsverpflichtung des Beklagten mit 15/37, greift dieses Argument nicht durch. In diesem Beispiel geht die Klägerin nämlich von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 15/30 des erdienten Anspruchs gegenüber einer Leistungsverpflichtung des Beklagten in Höhe von 15/37 des erdienbaren Anspruches aus, so dass sich bei einem insgesamt erdienbaren Anspruch von 3.700 €, was im Jahr 2024 (nach 30 Jahren) 3.000 € entspricht, für beide Größen exakt ein Betrag von 1.500 € ergibt, Beitragsbemessungsgrundlage und Leistungsverpflichtung sich somit entsprechen.
213Gegen ein erhebliches Missverhältnis spricht zudem, dass sich über die gesamte Zeitdauer des Rechtsverhältnisses der feste Beitragsquotient und die Haftungsquote stetig annähern und die von der Klägerin herausgestellte Diskrepanz daher nur in den ersten Jahren besteht. Soweit die Klägerin hierzu einwendet, dass die erhebliche Diskrepanz in den ersten Jahren nicht später kompensiert würde, scheint diesem Einwand wiederum der Gedanke zugrunde zu liegen, wenigstens über die Gesamtdauer des Rechtsverhältnisses müsse der Beitrag der Klägerin der Haftung des Beklagten entsprechen, was - wie dargestellt - nicht der Fall ist.
214Die Bedenken der Klägerin gegen die Beitragsbemessungsgrundlage relativieren sich noch weiter, wenn berücksichtigt wird, dass von der dargestellten Diskrepanz in erster Linie Fallkonstellationen im Anwendungsbereich des § 6a Abs. 3 Nr. 1 EStG betroffen sein dürften (Teilwert vor Beendigung des Dienstes), während bei den Anwendungsfällen des § 6a Abs. 3 Nr. 2 EStG (Teilwert nach Beendigung des Dienstverhältnisses) bei Erreichen des regulären Versorgungszeitpunkts die Diskrepanz zwischen Haftung und Beitragsbemessung nicht in der von der Klägerin geschilderten Weise eintreten dürfte.
215Vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 16. Januar 2013 - 1 K 409/12.NW -, juris.
216Gegen ein beachtliches Missverhältnis spricht zudem auch, dass die Klägerin solidarisch am Ausgleichsfonds partizipieren kann, ohne dass sie hierzu bis Ende 2009 einen Beitrag erbracht hätte.
217Dass ein erhebliches Missverhältnis zwischen Beitrag und Leistung vorliegt, das dazu führt, dass die Klägerin verglichen mit anderen Beitragspflichtigen unverhältnismäßig in Anspruch genommen wird, ist zudem auch deshalb nicht ersichtlich, weil auch in anderen Konstellationen der jeweilige Beitrag nicht die bei Eintritt der Insolvenz im jeweiligen Jahr zu erwartende Haftung des Beklagten abbildet. So bemisst sich etwa der Beitrag, den ein Unternehmen, das eine betriebliche Altersversorgung im Wege der Unterstützungskassenzusage durchführt, gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG nach dem Deckungskapital für die laufenden Leistungen zuzüglich des Zwanzigfachen der jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne des Einkommensteuergesetzes, unabhängig vom Alter und der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Anwärters. Auch bleibt selbst bei einer kongruenten Rückdeckung der Versorgungsanwartschaften die Beitragsbemessung unverändert, obwohl der Beklagte gemäß § 7 Abs. 4 BetrAVG durch die Leistung des Trägers der Rücksicherung entlastet würde, sein konkretes Haftungsrisiko also sinkt.
218Zur Zulässigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 -, juris.
219Auch die in den Gesetzesmaterialien geäußerte Erwartung des Gesetzgebers, diese Beitragspflicht gelte für die von § 171d Abs. 3 SGB V erfassten Krankenkassen nur für die ab dem 1. Januar 2010 erworbenen Versorgungsanwartschaften und die Beiträge dieser Krankenkassen zum Beklagten seien nur nach den ab 1. Januar 2010 erdienten Versorgungsansprüchen und -anwartschaften zu bemessen,
220vgl. Deutscher Bundestag, Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG), BT-Drs. 16/9559 vom 16. Juni 2008, S. 16, 22.
221spricht nicht gegen die Heranziehung der vom Beklagten der Beitragsbemessung zugrunde gelegten festen Quote. Wie bereits dargelegt, lässt sich dem Wortlaut dieser Erläuterungen nicht entnehmen, wie der Gesetzgeber sich die Beschränkung der Beitragsbemessung tatsächlich vorgestellt hat, insbesondere ob er - obwohl er die nur eingeschränkte Geltung des Äquivalenzprinzips im Bereich der Beiträge zur Insolvenzsicherung und die Besonderheiten der Beitragsbemessung nach § 10 Abs. 3 BetrAVG kennen musste - eine 1:1-Übertragung der Haftungseinschränkungen auf die Ebene der Beitragsbemessung beabsichtigte.
222Schließlich greift auch der Verweis der Klägerin auf § 25 VAG nicht durch. Denn in dieser Vorschrift wird lediglich bestimmt, dass die Dauer der Beitragspflicht innerhalb eines Geschäftsjahres die Höhe der Beitragspflicht bestimmt. Da die Klägerin aber 2010 und 2011 volljährig Mitglied des Beklagten war, hat diese Norm keine weitergehende Aussagekraft für den vorliegenden Fall. § 25 VAG betrifft Beginn und Ende der Beitragspflicht, während § 10 BetrVG die Beitragsbemessung während der Beitragspflicht regelt und damit hinsichtlich der Beitragsberechnung die speziellere Vorschrift ist.
223So auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 16. Januar 2013 - 1 K 409/12.NW -, juris.
224Nach alledem ist auch die von der Klägerin vorgeschlagene Teilwertberechnung mit einem Teilwertbeginn am 1. Januar 2010 nicht aufgrund der Forderungen des Äquivalenzprinzips der Zugrundelegung einer festen Quote vorzuziehen. Ein Abstellen auf den 1. Januar 2010 würde vielmehr vernachlässigen, dass das Haftungsrisiko des Beklagten bei einer bereits seit Jahren vor dem 1. Januar 2010 bestehenden Dienstbeziehung zwischen der Klägerin und ihren durch eine Versorgungszusage begünstigten Beschäftigten abstrakt höher ist, weil bei tendenziell älteren Arbeitnehmern das Risiko steigt, dass ein Einstandsfall mit bereits angewachsenen Anwartschaften eintreten könnte. Es würde den Beklagten insoweit in sachlich nicht gerechtfertigter Weise schlechter stellen, wenn er beitragsrechtlich durch die Modifizierung des Teilwertbeginns so gestellt wäre, als würde er das Einstandsrisiko für junge Arbeitnehmer - ohne vorausgegangene Dienstzeiten - und somit mit einem "besseren" Haftungsrisiko übernehmen, als dies tatsächlich geschieht.
225Vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 16. Januar 2013 - 1 K 409/12.NW -, juris; VG
226München, Urteil vom 13. Februar 2014 - M 17 K 12.2643 -.
227Auch aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht des Beklagten, die Bemessungsgrundlage in den Fällen des § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V nach den von der Klägerin geforderten Berechnungsmethoden vorzunehmen. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit der vom Beklagten gewählten Berechnungsmethode eine verfassungswidrige Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte vorliegt. Soweit die Klägerin eine derartige Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem annimmt, weil der Beklagte eine feste Quote auch in Fällen des Statuswechsel (s.o.) anwende, greift dieses Vorbringen bereits mit Blick auf die oben dargestellten Unterschiede bei der Berechnung nicht durch. Im Übrigen erscheint auch zweifelhaft, dass es sich tatsächlich um wesentlich ungleiche Sachverhalte handelt. Die Annahme der Klägerin, im Fall des Statuswechsels stünden gesicherte und ungesicherte Anteile der Versorgungszusage in einem konstanten Verhältnis, kann jedenfalls in Fällen, in denen zunächst eine Tätigkeit als Unternehmer vorlag und der Betreffende dann in den Arbeitnehmerstatus wechselte, nicht zutreffen, denn auch in einem solchen Fall dürfte sich der Haftungsanteil des Beklagten erst nach und nach erhöhen.
228Vgl. hierzu Rolfs, in: Blomeyer/Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Auflage 2010, § 10, Rn. 155.
229Selbst wenn man den Ausgangspunkt der Klägerin zugrunde legen würde, wäre aber kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG festzustellen. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, unter allen Umständen Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf.
230Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 -, juris.
231Dies kann hier angesichts der obigen Ausführungen zum Äquivalenzprinzip nicht angenommen werden.
232Auch die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2010 wurde zutreffend der Beitragserhebung zugrunde gelegt.
233Insbesondere ist die Beitragserhebung für das Kalenderjahr 2010 nicht deshalb rechtswidrig, weil es an einer gesetzlichen Grundlage für die Bestimmung des Stichtages fehlen würde. Zwar ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 BetrAVG, wonach die Beträge auf den Schluss des Wirtschaftsjahres des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat, festzustellen sind, nicht regelt, wie der Beitrag zu bemessen ist, wenn ein im laufenden Kalenderjahr neu beitragspflichtig gewordener Arbeitgeber nicht über Zahlen zu dem maßgeblichen Stichtag des Vorjahres verfügt. Aus diesem Fehlen einer Regelung im Gesetz folgt jedoch nicht die Rechtswidrigkeit einer entsprechenden Beitragserhebung. Vielmehr liegt auch hier eine planwidrige Regelungslücke vor, die im Wege der Auslegung zu schließen ist. § 10 Abs. 3 Halbs. 2 BetrAVG ist nämlich eine reine Stichtagsregelung für die Bemessung der Beiträge, enthält aber keine Aussage über das Entstehen der Beitragspflicht. Eine faktische Befreiung der im laufenden Kalenderjahr neu in die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung eingetretenen Arbeitgeber würde dem mit der Beitragserhebung nach § 10 BetrAVG vorrangig verfolgten Ziel zuwiderlaufen, im Sinne einer solidarischen Haftung aller Arbeitgeber die für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung erforderlichen Mittel aufzubringen.
234Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2009 - 8 C 11.09 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2008 - 12 A 303/07 -, juris.
235Dabei kann offen bleiben, ob auf die Daten des Vorjahres (2009) oder die Daten des laufenden Jahres abzustellen ist, denn der Beklagte hatte es der Klägerin frei gestellt, statt der Daten für 2010 solche für 2009, die wohl niedriger gewesen sein dürften, vorzulegen. Dass die Klägerin diesem Angebot nicht nachgekommen ist, kann nicht zu Lasten des Beklagten gehen. Jedenfalls bewegt der Beklagte sich mit der Zugrundelegung der Zahlen für 2010 im Rahmen des Gesetzes, denn die Beitragsbemessung auf der Basis der laufenden Kalenderjahres im Falle neu eingetretener Mitglieder erscheint systemgerecht im Hinblick auf das in § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG zum Ausdruck gekommene Bestreben des Gesetzgebers, durch die konkrete Verteilung des nach § 10 Abs. 2 BetrAVG bestehenden Bedarfs auf die einzelnen beitragspflichtigen Mitglieder nach der Regelung des § 10 Abs. 3 BetrAVG eine möglichst zeitnahe Deckung zu erzielen. Es drängt sich danach auf, für den Fall, dass es Referenzwerte für das Vorjahr noch nicht gibt, auf die Werte des laufenden Kalenderjahres abzustellen. Dies ist auch insoweit sach- und systemgerecht, als diese Werte den Bedarf des Beklagten, der sich ja auf die Deckung der Ansprüche und Kosten im laufenden Kalenderjahr bezieht, im Grunde noch genauer abbilden als dies die Werte des Vorjahres tun. Schließlich entspricht eine solche Handhabung auch dem Ansinnen des Gesetzgebers, das Beitragsberechnungsverfahren möglichst einfach zu gestalten, da es sich bei den Zahlen für das laufende Jahr um Informationen handelt, die der neu eingetretene Arbeitgeber nach § 11 Abs. 2 BetrAVG dem Beklagten zur Ermittlung des Beitrages im Folgejahr spätestens bis zum 30. September des ersten Kalenderjahres der Mitgliedschaft ohnehin zu melden hat.
236Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2008 - 12 A 303/07 -, juris.
237Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
238Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
239Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 08. Juni 2015 - 12 A 2590/12
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Urteil einreichenOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 08. Juni 2015 - 12 A 2590/12 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Unzulässig ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen
- 1.
des Bundes oder eines Landes; - 2.
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht eines Landes untersteht, wenn das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Hat ein Land nach Absatz 1 Nr. 2 das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person für unzulässig erklärt, so können im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung dieser juristischen Person deren Arbeitnehmer von dem Land die Leistungen verlangen, die sie im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch über das Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit und nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom Träger der Insolvenzsicherung beanspruchen könnten.
(1) Träger der Insolvenzsicherung ist der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Er ist zugleich Träger der Insolvenzsicherung von Versorgungszusagen Luxemburger Unternehmen nach Maßgabe des Abkommens vom 22. September 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über Zusammenarbeit im Bereich der Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgung.
(2) Der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für ihn die Vorschriften für kleine Versicherungsunternehmen nach den §§ 212 bis 216 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die auf Grund des § 217 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Die folgenden Vorschriften gelten mit folgenden Maßgaben:
- 1.
§ 212 Absatz 2 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass § 30 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Anwendung findet; - 2.
§ 212 Absatz 3 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt ohne Maßgabe; § 212 Absatz 3 Nummer 7, 10 und 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die dort genannten Vorschriften auch auf die interne Revision Anwendung finden; § 212 Absatz 3 Nummer 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerrufen kann; - 3.
§ 214 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass grundsätzlich die Hälfte des Ausgleichsfonds den Eigenmitteln zugerechnet werden kann. Auf Antrag des Pensions-Sicherungs-Vereins Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Fall einer Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds nach § 10 Absatz 2 Satz 5 festsetzen, dass der Ausgleichsfonds vorübergehend zu einem hierüber hinausgehenden Anteil den Eigenmitteln zugerechnet werden kann; § 214 Absatz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes findet keine Anwendung; - 4.
der Umfang des Sicherungsvermögens muss mindestens der Summe aus den Bilanzwerten der in § 125 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Beträge und dem nicht den Eigenmitteln zuzurechnenden Teil des Ausgleichsfonds entsprechen; - 5.
§ 134 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde die Frist für Maßnahmen des Pensions-Sicherungs-Vereins Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit um einen angemessenen Zeitraum verlängern kann; § 134 Absatz 6 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden; - 6.
§ 135 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde die genannte Frist um einen angemessenen Zeitraum verlängern kann.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung weist durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Stellung des Trägers der Insolvenzsicherung der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu, bei der ein Fonds zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung gebildet wird, wenn
- 1.
bis zum 31. Dezember 1974 nicht nachgewiesen worden ist, daß der in Absatz 1 genannte Träger die Erlaubnis der Aufsichtsbehörde zum Geschäftsbetrieb erhalten hat, - 2.
der in Absatz 1 genannte Träger aufgelöst worden ist oder - 3.
die Aufsichtsbehörde den Geschäftsbetrieb des in Absatz 1 genannten Trägers untersagt oder die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerruft.
(4) Wird die Insolvenzsicherung von der Kreditanstalt für Wiederaufbau durchgeführt, gelten die Vorschriften dieses Abschnittes mit folgenden Abweichungen:
- 1.
In § 7 Abs. 6 entfällt die Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. - 2.
§ 10 Abs. 2 findet keine Anwendung. Die von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhebenden Beiträge müssen den Bedarf für die laufenden Leistungen der Insolvenzsicherung im laufenden Kalenderjahr und die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, decken. Bei einer Zuweisung nach Absatz 2 Nr. 1 beträgt der Beitrag für die ersten 3 Jahre mindestens 0,1 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 3; der nicht benötigte Teil dieses Beitragsaufkommens wird einer Betriebsmittelreserve zugeführt. Bei einer Zuweisung nach Absatz 2 Nr. 2 oder 3 wird in den ersten 3 Jahren zu dem Beitrag nach Nummer 2 Satz 2 ein Zuschlag von 0,08 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 3 zur Bildung einer Betriebsmittelreserve erhoben. Auf die Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. - 3.
In § 12 Abs. 3 tritt an die Stelle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn und soweit
- 1.
der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat, - 2.
die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, dass die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und - 3.
die Pensionszusage schriftlich erteilt ist; die Pensionszusage muss eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten.
(2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet werden
- 1.
vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte bei - a)
erstmals nach dem 31. Dezember 2017 zugesagten Pensionsleistungen das 23. Lebensjahr vollendet, - b)
erstmals nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2018 zugesagten Pensionsleistungen das 27. Lebensjahr vollendet, - c)
erstmals nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2009 zugesagten Pensionsleistungen das 28. Lebensjahr vollendet, - d)
erstmals vor dem 1. Januar 2001 zugesagten Pensionsleistungen das 30. Lebensjahr vollendet
- 2.
nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.
(3)1Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden.2Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt
- 1.
vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge, bei einer Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes mindestens jedoch der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres.2Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, dass am Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt.3Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind.4Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiss sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind.5Wird die Pensionszusage erst nach dem Beginn des Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensionszusage als solche bestimmt ist.6Hat das Dienstverhältnis schon vor der Vollendung des nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebenden Lebensjahres des Pensionsberechtigten bestanden, gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahres begonnen, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebende Lebensjahr vollendet; bei nach dem 31. Dezember 2000 vereinbarten Entgeltumwandlungen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes gilt für davor liegende Wirtschaftsjahre als Teilwert der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; - 2.
nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalls der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; Nummer 1 Satz 4 gilt sinngemäß.
(4)1Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden.2Soweit der Unterschiedsbetrag auf der erstmaligen Anwendung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen beruht, kann er nur auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt der Pensionsrückstellung zugeführt werden; Entsprechendes gilt beim Wechsel auf andere biometrische Rechnungsgrundlagen.3In dem Wirtschaftsjahr, in dem mit der Bildung einer Pensionsrückstellung frühestens begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rückstellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres gebildet werden; diese Rückstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.4Erhöht sich in einem Wirtschaftsjahr gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der künftigen Pensionsleistungen um mehr als 25 Prozent, so kann die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.5Am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall eintritt, darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet werden; die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung kann auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.6Satz 2 gilt in den Fällen der Sätze 3 bis 5 entsprechend.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis steht.
(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn und soweit
- 1.
der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat, - 2.
die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, dass die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und - 3.
die Pensionszusage schriftlich erteilt ist; die Pensionszusage muss eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten.
(2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet werden
- 1.
vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte bei - a)
erstmals nach dem 31. Dezember 2017 zugesagten Pensionsleistungen das 23. Lebensjahr vollendet, - b)
erstmals nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2018 zugesagten Pensionsleistungen das 27. Lebensjahr vollendet, - c)
erstmals nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2009 zugesagten Pensionsleistungen das 28. Lebensjahr vollendet, - d)
erstmals vor dem 1. Januar 2001 zugesagten Pensionsleistungen das 30. Lebensjahr vollendet
- 2.
nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.
(3)1Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden.2Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt
- 1.
vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge, bei einer Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes mindestens jedoch der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres.2Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, dass am Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt.3Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind.4Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiss sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind.5Wird die Pensionszusage erst nach dem Beginn des Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensionszusage als solche bestimmt ist.6Hat das Dienstverhältnis schon vor der Vollendung des nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebenden Lebensjahres des Pensionsberechtigten bestanden, gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahres begonnen, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebende Lebensjahr vollendet; bei nach dem 31. Dezember 2000 vereinbarten Entgeltumwandlungen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes gilt für davor liegende Wirtschaftsjahre als Teilwert der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; - 2.
nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalls der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; Nummer 1 Satz 4 gilt sinngemäß.
(4)1Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden.2Soweit der Unterschiedsbetrag auf der erstmaligen Anwendung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen beruht, kann er nur auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt der Pensionsrückstellung zugeführt werden; Entsprechendes gilt beim Wechsel auf andere biometrische Rechnungsgrundlagen.3In dem Wirtschaftsjahr, in dem mit der Bildung einer Pensionsrückstellung frühestens begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rückstellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres gebildet werden; diese Rückstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.4Erhöht sich in einem Wirtschaftsjahr gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der künftigen Pensionsleistungen um mehr als 25 Prozent, so kann die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.5Am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall eintritt, darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet werden; die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung kann auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.6Satz 2 gilt in den Fällen der Sätze 3 bis 5 entsprechend.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis steht.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Träger der Insolvenzsicherung ist der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Er ist zugleich Träger der Insolvenzsicherung von Versorgungszusagen Luxemburger Unternehmen nach Maßgabe des Abkommens vom 22. September 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über Zusammenarbeit im Bereich der Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgung.
(2) Der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für ihn die Vorschriften für kleine Versicherungsunternehmen nach den §§ 212 bis 216 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die auf Grund des § 217 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Die folgenden Vorschriften gelten mit folgenden Maßgaben:
- 1.
§ 212 Absatz 2 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass § 30 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Anwendung findet; - 2.
§ 212 Absatz 3 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt ohne Maßgabe; § 212 Absatz 3 Nummer 7, 10 und 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die dort genannten Vorschriften auch auf die interne Revision Anwendung finden; § 212 Absatz 3 Nummer 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerrufen kann; - 3.
§ 214 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass grundsätzlich die Hälfte des Ausgleichsfonds den Eigenmitteln zugerechnet werden kann. Auf Antrag des Pensions-Sicherungs-Vereins Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Fall einer Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds nach § 10 Absatz 2 Satz 5 festsetzen, dass der Ausgleichsfonds vorübergehend zu einem hierüber hinausgehenden Anteil den Eigenmitteln zugerechnet werden kann; § 214 Absatz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes findet keine Anwendung; - 4.
der Umfang des Sicherungsvermögens muss mindestens der Summe aus den Bilanzwerten der in § 125 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Beträge und dem nicht den Eigenmitteln zuzurechnenden Teil des Ausgleichsfonds entsprechen; - 5.
§ 134 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde die Frist für Maßnahmen des Pensions-Sicherungs-Vereins Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit um einen angemessenen Zeitraum verlängern kann; § 134 Absatz 6 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden; - 6.
§ 135 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde die genannte Frist um einen angemessenen Zeitraum verlängern kann.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung weist durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Stellung des Trägers der Insolvenzsicherung der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu, bei der ein Fonds zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung gebildet wird, wenn
- 1.
bis zum 31. Dezember 1974 nicht nachgewiesen worden ist, daß der in Absatz 1 genannte Träger die Erlaubnis der Aufsichtsbehörde zum Geschäftsbetrieb erhalten hat, - 2.
der in Absatz 1 genannte Träger aufgelöst worden ist oder - 3.
die Aufsichtsbehörde den Geschäftsbetrieb des in Absatz 1 genannten Trägers untersagt oder die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerruft.
(4) Wird die Insolvenzsicherung von der Kreditanstalt für Wiederaufbau durchgeführt, gelten die Vorschriften dieses Abschnittes mit folgenden Abweichungen:
- 1.
In § 7 Abs. 6 entfällt die Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. - 2.
§ 10 Abs. 2 findet keine Anwendung. Die von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhebenden Beiträge müssen den Bedarf für die laufenden Leistungen der Insolvenzsicherung im laufenden Kalenderjahr und die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, decken. Bei einer Zuweisung nach Absatz 2 Nr. 1 beträgt der Beitrag für die ersten 3 Jahre mindestens 0,1 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 3; der nicht benötigte Teil dieses Beitragsaufkommens wird einer Betriebsmittelreserve zugeführt. Bei einer Zuweisung nach Absatz 2 Nr. 2 oder 3 wird in den ersten 3 Jahren zu dem Beitrag nach Nummer 2 Satz 2 ein Zuschlag von 0,08 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 3 zur Bildung einer Betriebsmittelreserve erhoben. Auf die Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. - 3.
In § 12 Abs. 3 tritt an die Stelle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
(1) Bei der Beurteilung des Erwerbs arbeitet die Aufsichtsbehörde mit den zuständigen Behörden in den anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten eng zusammen, wenn der Anzeigepflichtige
- 1.
ein CRR-Kreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder ein Wertpapierinstitut, ein Versicherungsunternehmen oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG ist, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist, - 2.
ein Mutterunternehmen eines CRR-Kreditinstituts, eines E-Geld-Instituts oder eines Wertpapierinstituts, eines Versicherungsunternehmens oder einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG ist, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist, oder - 3.
eine natürliche oder juristische Person ist, die ein CRR-Kreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder ein Wertpapierinstitut, ein Versicherungsunternehmen oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG kontrolliert, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist.
(2) Die zuständigen Behörden tauschen untereinander unverzüglich die Informationen aus, die für die Beurteilung wesentlich oder relevant sind. Dabei teilen die zuständigen Behörden einander alle einschlägigen Informationen auf Anfrage mit und übermitteln alle wesentlichen Informationen von sich aus. In der Entscheidung der zuständigen Behörde, die das Versicherungsunternehmen zugelassen hat, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, sind alle Bemerkungen oder Vorbehalte seitens der für den interessierten Erwerber zuständigen Behörde zu vermerken.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn und soweit
- 1.
der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat, - 2.
die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, dass die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und - 3.
die Pensionszusage schriftlich erteilt ist; die Pensionszusage muss eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten.
(2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet werden
- 1.
vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte bei - a)
erstmals nach dem 31. Dezember 2017 zugesagten Pensionsleistungen das 23. Lebensjahr vollendet, - b)
erstmals nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2018 zugesagten Pensionsleistungen das 27. Lebensjahr vollendet, - c)
erstmals nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2009 zugesagten Pensionsleistungen das 28. Lebensjahr vollendet, - d)
erstmals vor dem 1. Januar 2001 zugesagten Pensionsleistungen das 30. Lebensjahr vollendet
- 2.
nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.
(3)1Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden.2Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt
- 1.
vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge, bei einer Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes mindestens jedoch der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres.2Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, dass am Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt.3Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind.4Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiss sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind.5Wird die Pensionszusage erst nach dem Beginn des Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensionszusage als solche bestimmt ist.6Hat das Dienstverhältnis schon vor der Vollendung des nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebenden Lebensjahres des Pensionsberechtigten bestanden, gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahres begonnen, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebende Lebensjahr vollendet; bei nach dem 31. Dezember 2000 vereinbarten Entgeltumwandlungen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes gilt für davor liegende Wirtschaftsjahre als Teilwert der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; - 2.
nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalls der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; Nummer 1 Satz 4 gilt sinngemäß.
(4)1Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden.2Soweit der Unterschiedsbetrag auf der erstmaligen Anwendung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen beruht, kann er nur auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt der Pensionsrückstellung zugeführt werden; Entsprechendes gilt beim Wechsel auf andere biometrische Rechnungsgrundlagen.3In dem Wirtschaftsjahr, in dem mit der Bildung einer Pensionsrückstellung frühestens begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rückstellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres gebildet werden; diese Rückstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.4Erhöht sich in einem Wirtschaftsjahr gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der künftigen Pensionsleistungen um mehr als 25 Prozent, so kann die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.5Am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall eintritt, darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet werden; die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung kann auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.6Satz 2 gilt in den Fällen der Sätze 3 bis 5 entsprechend.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis steht.
(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn und soweit
- 1.
der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat, - 2.
die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, dass die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und - 3.
die Pensionszusage schriftlich erteilt ist; die Pensionszusage muss eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten.
(2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet werden
- 1.
vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte bei - a)
erstmals nach dem 31. Dezember 2017 zugesagten Pensionsleistungen das 23. Lebensjahr vollendet, - b)
erstmals nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2018 zugesagten Pensionsleistungen das 27. Lebensjahr vollendet, - c)
erstmals nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2009 zugesagten Pensionsleistungen das 28. Lebensjahr vollendet, - d)
erstmals vor dem 1. Januar 2001 zugesagten Pensionsleistungen das 30. Lebensjahr vollendet
- 2.
nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.
(3)1Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden.2Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt
- 1.
vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge, bei einer Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes mindestens jedoch der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres.2Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, dass am Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt.3Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind.4Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiss sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind.5Wird die Pensionszusage erst nach dem Beginn des Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensionszusage als solche bestimmt ist.6Hat das Dienstverhältnis schon vor der Vollendung des nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebenden Lebensjahres des Pensionsberechtigten bestanden, gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahres begonnen, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebende Lebensjahr vollendet; bei nach dem 31. Dezember 2000 vereinbarten Entgeltumwandlungen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes gilt für davor liegende Wirtschaftsjahre als Teilwert der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; - 2.
nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalls der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; Nummer 1 Satz 4 gilt sinngemäß.
(4)1Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden.2Soweit der Unterschiedsbetrag auf der erstmaligen Anwendung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen beruht, kann er nur auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt der Pensionsrückstellung zugeführt werden; Entsprechendes gilt beim Wechsel auf andere biometrische Rechnungsgrundlagen.3In dem Wirtschaftsjahr, in dem mit der Bildung einer Pensionsrückstellung frühestens begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rückstellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres gebildet werden; diese Rückstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.4Erhöht sich in einem Wirtschaftsjahr gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der künftigen Pensionsleistungen um mehr als 25 Prozent, so kann die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.5Am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall eintritt, darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet werden; die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung kann auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.6Satz 2 gilt in den Fällen der Sätze 3 bis 5 entsprechend.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis steht.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn und soweit
- 1.
der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat, - 2.
die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, dass die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und - 3.
die Pensionszusage schriftlich erteilt ist; die Pensionszusage muss eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten.
(2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet werden
- 1.
vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte bei - a)
erstmals nach dem 31. Dezember 2017 zugesagten Pensionsleistungen das 23. Lebensjahr vollendet, - b)
erstmals nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2018 zugesagten Pensionsleistungen das 27. Lebensjahr vollendet, - c)
erstmals nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2009 zugesagten Pensionsleistungen das 28. Lebensjahr vollendet, - d)
erstmals vor dem 1. Januar 2001 zugesagten Pensionsleistungen das 30. Lebensjahr vollendet
- 2.
nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.
(3)1Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden.2Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt
- 1.
vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge, bei einer Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes mindestens jedoch der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres.2Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, dass am Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt.3Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind.4Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiss sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind.5Wird die Pensionszusage erst nach dem Beginn des Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensionszusage als solche bestimmt ist.6Hat das Dienstverhältnis schon vor der Vollendung des nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebenden Lebensjahres des Pensionsberechtigten bestanden, gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahres begonnen, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebende Lebensjahr vollendet; bei nach dem 31. Dezember 2000 vereinbarten Entgeltumwandlungen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes gilt für davor liegende Wirtschaftsjahre als Teilwert der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; - 2.
nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalls der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; Nummer 1 Satz 4 gilt sinngemäß.
(4)1Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden.2Soweit der Unterschiedsbetrag auf der erstmaligen Anwendung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen beruht, kann er nur auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt der Pensionsrückstellung zugeführt werden; Entsprechendes gilt beim Wechsel auf andere biometrische Rechnungsgrundlagen.3In dem Wirtschaftsjahr, in dem mit der Bildung einer Pensionsrückstellung frühestens begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rückstellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres gebildet werden; diese Rückstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.4Erhöht sich in einem Wirtschaftsjahr gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der künftigen Pensionsleistungen um mehr als 25 Prozent, so kann die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.5Am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall eintritt, darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet werden; die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung kann auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.6Satz 2 gilt in den Fällen der Sätze 3 bis 5 entsprechend.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis steht.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn und soweit
- 1.
der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat, - 2.
die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, dass die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und - 3.
die Pensionszusage schriftlich erteilt ist; die Pensionszusage muss eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten.
(2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet werden
- 1.
vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte bei - a)
erstmals nach dem 31. Dezember 2017 zugesagten Pensionsleistungen das 23. Lebensjahr vollendet, - b)
erstmals nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2018 zugesagten Pensionsleistungen das 27. Lebensjahr vollendet, - c)
erstmals nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2009 zugesagten Pensionsleistungen das 28. Lebensjahr vollendet, - d)
erstmals vor dem 1. Januar 2001 zugesagten Pensionsleistungen das 30. Lebensjahr vollendet
- 2.
nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.
(3)1Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden.2Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt
- 1.
vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge, bei einer Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes mindestens jedoch der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres.2Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, dass am Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt.3Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind.4Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiss sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind.5Wird die Pensionszusage erst nach dem Beginn des Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensionszusage als solche bestimmt ist.6Hat das Dienstverhältnis schon vor der Vollendung des nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebenden Lebensjahres des Pensionsberechtigten bestanden, gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahres begonnen, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebende Lebensjahr vollendet; bei nach dem 31. Dezember 2000 vereinbarten Entgeltumwandlungen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes gilt für davor liegende Wirtschaftsjahre als Teilwert der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; - 2.
nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalls der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; Nummer 1 Satz 4 gilt sinngemäß.
(4)1Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden.2Soweit der Unterschiedsbetrag auf der erstmaligen Anwendung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen beruht, kann er nur auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt der Pensionsrückstellung zugeführt werden; Entsprechendes gilt beim Wechsel auf andere biometrische Rechnungsgrundlagen.3In dem Wirtschaftsjahr, in dem mit der Bildung einer Pensionsrückstellung frühestens begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rückstellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres gebildet werden; diese Rückstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.4Erhöht sich in einem Wirtschaftsjahr gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der künftigen Pensionsleistungen um mehr als 25 Prozent, so kann die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.5Am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall eintritt, darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet werden; die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung kann auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.6Satz 2 gilt in den Fällen der Sätze 3 bis 5 entsprechend.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis steht.
(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn und soweit
- 1.
der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat, - 2.
die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, dass die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und - 3.
die Pensionszusage schriftlich erteilt ist; die Pensionszusage muss eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten.
(2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet werden
- 1.
vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte bei - a)
erstmals nach dem 31. Dezember 2017 zugesagten Pensionsleistungen das 23. Lebensjahr vollendet, - b)
erstmals nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2018 zugesagten Pensionsleistungen das 27. Lebensjahr vollendet, - c)
erstmals nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2009 zugesagten Pensionsleistungen das 28. Lebensjahr vollendet, - d)
erstmals vor dem 1. Januar 2001 zugesagten Pensionsleistungen das 30. Lebensjahr vollendet
- 2.
nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.
(3)1Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden.2Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt
- 1.
vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge, bei einer Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes mindestens jedoch der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres.2Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, dass am Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt.3Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind.4Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiss sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind.5Wird die Pensionszusage erst nach dem Beginn des Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensionszusage als solche bestimmt ist.6Hat das Dienstverhältnis schon vor der Vollendung des nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebenden Lebensjahres des Pensionsberechtigten bestanden, gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahres begonnen, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebende Lebensjahr vollendet; bei nach dem 31. Dezember 2000 vereinbarten Entgeltumwandlungen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes gilt für davor liegende Wirtschaftsjahre als Teilwert der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; - 2.
nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalls der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; Nummer 1 Satz 4 gilt sinngemäß.
(4)1Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden.2Soweit der Unterschiedsbetrag auf der erstmaligen Anwendung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen beruht, kann er nur auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt der Pensionsrückstellung zugeführt werden; Entsprechendes gilt beim Wechsel auf andere biometrische Rechnungsgrundlagen.3In dem Wirtschaftsjahr, in dem mit der Bildung einer Pensionsrückstellung frühestens begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rückstellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres gebildet werden; diese Rückstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.4Erhöht sich in einem Wirtschaftsjahr gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der künftigen Pensionsleistungen um mehr als 25 Prozent, so kann die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.5Am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall eintritt, darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet werden; die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung kann auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.6Satz 2 gilt in den Fällen der Sätze 3 bis 5 entsprechend.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis steht.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn und soweit
- 1.
der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat, - 2.
die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, dass die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und - 3.
die Pensionszusage schriftlich erteilt ist; die Pensionszusage muss eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten.
(2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet werden
- 1.
vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte bei - a)
erstmals nach dem 31. Dezember 2017 zugesagten Pensionsleistungen das 23. Lebensjahr vollendet, - b)
erstmals nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2018 zugesagten Pensionsleistungen das 27. Lebensjahr vollendet, - c)
erstmals nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2009 zugesagten Pensionsleistungen das 28. Lebensjahr vollendet, - d)
erstmals vor dem 1. Januar 2001 zugesagten Pensionsleistungen das 30. Lebensjahr vollendet
- 2.
nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.
(3)1Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden.2Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt
- 1.
vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge, bei einer Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes mindestens jedoch der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres.2Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, dass am Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt.3Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind.4Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiss sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind.5Wird die Pensionszusage erst nach dem Beginn des Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensionszusage als solche bestimmt ist.6Hat das Dienstverhältnis schon vor der Vollendung des nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebenden Lebensjahres des Pensionsberechtigten bestanden, gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahres begonnen, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebende Lebensjahr vollendet; bei nach dem 31. Dezember 2000 vereinbarten Entgeltumwandlungen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes gilt für davor liegende Wirtschaftsjahre als Teilwert der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; - 2.
nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalls der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; Nummer 1 Satz 4 gilt sinngemäß.
(4)1Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden.2Soweit der Unterschiedsbetrag auf der erstmaligen Anwendung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen beruht, kann er nur auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt der Pensionsrückstellung zugeführt werden; Entsprechendes gilt beim Wechsel auf andere biometrische Rechnungsgrundlagen.3In dem Wirtschaftsjahr, in dem mit der Bildung einer Pensionsrückstellung frühestens begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rückstellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres gebildet werden; diese Rückstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.4Erhöht sich in einem Wirtschaftsjahr gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der künftigen Pensionsleistungen um mehr als 25 Prozent, so kann die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.5Am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall eintritt, darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet werden; die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung kann auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.6Satz 2 gilt in den Fällen der Sätze 3 bis 5 entsprechend.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis steht.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Träger der Insolvenzsicherung ist der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Er ist zugleich Träger der Insolvenzsicherung von Versorgungszusagen Luxemburger Unternehmen nach Maßgabe des Abkommens vom 22. September 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über Zusammenarbeit im Bereich der Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgung.
(2) Der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für ihn die Vorschriften für kleine Versicherungsunternehmen nach den §§ 212 bis 216 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die auf Grund des § 217 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Die folgenden Vorschriften gelten mit folgenden Maßgaben:
- 1.
§ 212 Absatz 2 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass § 30 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Anwendung findet; - 2.
§ 212 Absatz 3 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt ohne Maßgabe; § 212 Absatz 3 Nummer 7, 10 und 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die dort genannten Vorschriften auch auf die interne Revision Anwendung finden; § 212 Absatz 3 Nummer 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerrufen kann; - 3.
§ 214 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass grundsätzlich die Hälfte des Ausgleichsfonds den Eigenmitteln zugerechnet werden kann. Auf Antrag des Pensions-Sicherungs-Vereins Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Fall einer Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds nach § 10 Absatz 2 Satz 5 festsetzen, dass der Ausgleichsfonds vorübergehend zu einem hierüber hinausgehenden Anteil den Eigenmitteln zugerechnet werden kann; § 214 Absatz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes findet keine Anwendung; - 4.
der Umfang des Sicherungsvermögens muss mindestens der Summe aus den Bilanzwerten der in § 125 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Beträge und dem nicht den Eigenmitteln zuzurechnenden Teil des Ausgleichsfonds entsprechen; - 5.
§ 134 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde die Frist für Maßnahmen des Pensions-Sicherungs-Vereins Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit um einen angemessenen Zeitraum verlängern kann; § 134 Absatz 6 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden; - 6.
§ 135 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde die genannte Frist um einen angemessenen Zeitraum verlängern kann.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung weist durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Stellung des Trägers der Insolvenzsicherung der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu, bei der ein Fonds zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung gebildet wird, wenn
- 1.
bis zum 31. Dezember 1974 nicht nachgewiesen worden ist, daß der in Absatz 1 genannte Träger die Erlaubnis der Aufsichtsbehörde zum Geschäftsbetrieb erhalten hat, - 2.
der in Absatz 1 genannte Träger aufgelöst worden ist oder - 3.
die Aufsichtsbehörde den Geschäftsbetrieb des in Absatz 1 genannten Trägers untersagt oder die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerruft.
(4) Wird die Insolvenzsicherung von der Kreditanstalt für Wiederaufbau durchgeführt, gelten die Vorschriften dieses Abschnittes mit folgenden Abweichungen:
- 1.
In § 7 Abs. 6 entfällt die Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. - 2.
§ 10 Abs. 2 findet keine Anwendung. Die von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhebenden Beiträge müssen den Bedarf für die laufenden Leistungen der Insolvenzsicherung im laufenden Kalenderjahr und die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, decken. Bei einer Zuweisung nach Absatz 2 Nr. 1 beträgt der Beitrag für die ersten 3 Jahre mindestens 0,1 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 3; der nicht benötigte Teil dieses Beitragsaufkommens wird einer Betriebsmittelreserve zugeführt. Bei einer Zuweisung nach Absatz 2 Nr. 2 oder 3 wird in den ersten 3 Jahren zu dem Beitrag nach Nummer 2 Satz 2 ein Zuschlag von 0,08 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 3 zur Bildung einer Betriebsmittelreserve erhoben. Auf die Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. - 3.
In § 12 Abs. 3 tritt an die Stelle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
(1) Die Vergütungssysteme für Geschäftsleiter, Mitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder von Versicherungsunternehmen müssen angemessen, transparent und auf eine nachhaltige Entwicklung des Unternehmens ausgerichtet sein.
(2) Versicherungsunternehmen dürfen Geschäftsleitern und Aufsichtsratsmitgliedern Vergütungen für andere Tätigkeiten, die sie für das jeweilige Unternehmen erbringen, nur gewähren, soweit dies mit ihren Aufgaben als Organmitglieder vereinbar ist.
(3) Übergeordnete Unternehmen einer Gruppe haben sicherzustellen, dass die Vergütungssysteme für Geschäftsleiter, Mitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der gesamten Gruppe angemessen, transparent und auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sind. Übergeordnetes Unternehmen einer Gruppe im Sinne dieses Absatzes ist das an der Spitze der Gruppe stehende Unternehmen, das entweder selbst Versicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaft ist.
(4) Unter den Voraussetzungen des § 134 Absatz 1 soll die Aufsichtsbehörde anordnen, dass das Versicherungsunternehmen den Jahresgesamtbetrag, den es für die variable Vergütung aller Geschäftsleiter und Mitarbeiter vorsieht (Gesamtbetrag der variablen Vergütungen), auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränkt oder vollständig streicht. Unter den Voraussetzungen des § 134 Absatz 1 soll die Aufsichtsbehörde ferner die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile untersagen oder auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränken. Die Versicherungsunternehmen müssen der Anordnungs-, Untersagungs- und Beschränkungsbefugnis der Sätze 1 und 2 in entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Geschäftsleitern, Mitarbeitern und Aufsichtsratsmitgliedern Rechnung tragen. Soweit vertragliche Vereinbarungen über die Gewährung einer variablen Vergütung einer Anordnung, Untersagung oder Beschränkung nach Satz 1 oder 2 entgegenstehen, können aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht, soweit die Vergütung durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung auf Grund eines Tarifvertrags vereinbart ist.
(6) Für den Abschluss oder die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen darf die Struktur der Vergütung der Vermittler deren Fähigkeit nicht beeinträchtigen, im besten Interesse des Verbrauchers zu handeln, insbesondere darf sie nicht an Absatzziele gekoppelt sein.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn und soweit
- 1.
der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat, - 2.
die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, dass die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und - 3.
die Pensionszusage schriftlich erteilt ist; die Pensionszusage muss eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten.
(2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet werden
- 1.
vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte bei - a)
erstmals nach dem 31. Dezember 2017 zugesagten Pensionsleistungen das 23. Lebensjahr vollendet, - b)
erstmals nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2018 zugesagten Pensionsleistungen das 27. Lebensjahr vollendet, - c)
erstmals nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2009 zugesagten Pensionsleistungen das 28. Lebensjahr vollendet, - d)
erstmals vor dem 1. Januar 2001 zugesagten Pensionsleistungen das 30. Lebensjahr vollendet
- 2.
nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.
(3)1Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden.2Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt
- 1.
vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge, bei einer Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes mindestens jedoch der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres.2Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, dass am Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt.3Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind.4Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiss sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind.5Wird die Pensionszusage erst nach dem Beginn des Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensionszusage als solche bestimmt ist.6Hat das Dienstverhältnis schon vor der Vollendung des nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebenden Lebensjahres des Pensionsberechtigten bestanden, gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahres begonnen, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebende Lebensjahr vollendet; bei nach dem 31. Dezember 2000 vereinbarten Entgeltumwandlungen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes gilt für davor liegende Wirtschaftsjahre als Teilwert der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; - 2.
nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalls der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; Nummer 1 Satz 4 gilt sinngemäß.
(4)1Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden.2Soweit der Unterschiedsbetrag auf der erstmaligen Anwendung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen beruht, kann er nur auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt der Pensionsrückstellung zugeführt werden; Entsprechendes gilt beim Wechsel auf andere biometrische Rechnungsgrundlagen.3In dem Wirtschaftsjahr, in dem mit der Bildung einer Pensionsrückstellung frühestens begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rückstellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres gebildet werden; diese Rückstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.4Erhöht sich in einem Wirtschaftsjahr gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der künftigen Pensionsleistungen um mehr als 25 Prozent, so kann die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.5Am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall eintritt, darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet werden; die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung kann auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.6Satz 2 gilt in den Fällen der Sätze 3 bis 5 entsprechend.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis steht.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn und soweit
- 1.
der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat, - 2.
die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, dass die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und - 3.
die Pensionszusage schriftlich erteilt ist; die Pensionszusage muss eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten.
(2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet werden
- 1.
vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte bei - a)
erstmals nach dem 31. Dezember 2017 zugesagten Pensionsleistungen das 23. Lebensjahr vollendet, - b)
erstmals nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2018 zugesagten Pensionsleistungen das 27. Lebensjahr vollendet, - c)
erstmals nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2009 zugesagten Pensionsleistungen das 28. Lebensjahr vollendet, - d)
erstmals vor dem 1. Januar 2001 zugesagten Pensionsleistungen das 30. Lebensjahr vollendet
- 2.
nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.
(3)1Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden.2Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt
- 1.
vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge, bei einer Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes mindestens jedoch der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres.2Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, dass am Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt.3Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind.4Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiss sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind.5Wird die Pensionszusage erst nach dem Beginn des Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensionszusage als solche bestimmt ist.6Hat das Dienstverhältnis schon vor der Vollendung des nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebenden Lebensjahres des Pensionsberechtigten bestanden, gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahres begonnen, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebende Lebensjahr vollendet; bei nach dem 31. Dezember 2000 vereinbarten Entgeltumwandlungen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes gilt für davor liegende Wirtschaftsjahre als Teilwert der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; - 2.
nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalls der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; Nummer 1 Satz 4 gilt sinngemäß.
(4)1Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden.2Soweit der Unterschiedsbetrag auf der erstmaligen Anwendung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen beruht, kann er nur auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt der Pensionsrückstellung zugeführt werden; Entsprechendes gilt beim Wechsel auf andere biometrische Rechnungsgrundlagen.3In dem Wirtschaftsjahr, in dem mit der Bildung einer Pensionsrückstellung frühestens begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rückstellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres gebildet werden; diese Rückstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.4Erhöht sich in einem Wirtschaftsjahr gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der künftigen Pensionsleistungen um mehr als 25 Prozent, so kann die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.5Am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall eintritt, darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet werden; die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung kann auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.6Satz 2 gilt in den Fällen der Sätze 3 bis 5 entsprechend.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis steht.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen einen Beitrag, den der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) erhebt.
- 2
Der Beklagte ist gemäß § 14 Abs. 1 BetrAVG der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in der Bundesrepublik Deutschland und im Großherzogtum Luxemburg. Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, erbringt ihren Beschäftigten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg unmittelbarer Versorgungszusagen. Sie ist gemäß § 171b des Sozialgesetzbuchs (SGB) Fünftes Buch (V) seit dem 1.1.2010 insolvenzfähig.
- 3
Zwischen den Beteiligten ist die Verfassungs- und Gesetzeskonformität der Beitragserhebung streitig, insbesondere ob die Beitragsberechnung den §§ 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, 6a Einkommenssteuergesetz (EStG) hinreichend Rechnung trägt.
- 4
Auf der Basis der von der Klägerin dem Beklagten gemeldeten Bemessungsgrundlagen des jeweils abgelaufenen Kalenderjahres ergingen die Bescheide vom 24.11.2011 und vom 21.12.2011 (Az. 55420162, betreffend die ehemalige AOK Saarland), mit denen der Beitrag der Klägerin für 2010 auf 15.592,46 € und für 2011 auf 17.228,52 € festgesetzt wurde.
- 5
Mit ihren hiergegen gerichteten Widerspruchsschreiben machte die Klägerin geltend: Üblicherweise führe die Beitragsberechnung anhand des Teilwerts der Pensionsverpflichtungen gemäß §§ 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG; 6a Abs. 3 EStG zu einem zutreffenden Beitrag. Anders liege es im vorliegenden Fall. Denn die gesetzliche Insolvenzsicherung durch den Beklagten umfasse nur den Zeitraum seit dem 1.1.2010. Für sämtliche vor dem 1.1.2010 erdienten Ansprüche und Anwartschaften hafte gemäß § 171d Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB V der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband). Bei der Beitragsermittlung durch den Beklagten sei eine nicht mit § 171d SGB V zu vereinbarende Methode angewandt worden, indem der vom GKV-Spitzenverband gewährte Insolvenzschutz bei der Beitragsermittlung wie eine nicht insolvenzsicherungspflichtige Versorgung behandelt worden sei. Dies verletze das versicherungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Infolge der Segmentierung des Primäranspruchs durch § 171d SGB V nach Zeitabschnitten sei bei der Teilwertberechnung als frühestmöglicher Zeitpunkt derjenige anzusetzen, von dem an der Insolvenzschutz des Beklagten beginne. Der Beitrag sei daher unter Anwendung eines gemäß § 171d Abs. 3 SGB V modifizierten Teilwertbeginns zum 1.1.2010 zu ermitteln. Eine Abweichung von der Beitragsermittlung allein nach dem gesetzlich zu ermittelnden Teilwert sei dem Betriebsrentenrecht nicht fremd. So folge aus § 14 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG i. V. m. § 25 Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) die in § 6 Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (AIB) umgesetzte Reduzierung der Umlage in den Fällen eines unterjährigen Beginns oder Endes der Beitragspflicht. Auch bei einer Überschreitung der Höchstgrenze des Insolvenzschutzes nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG akzeptiere der Beklagte eine Abweichung vom steuerlichen Teilwert. Verglichen mit der von ihr aufgezeigten Methode führe die Beitragsberechnung des Beklagten zu einer mehr als siebenfach höheren Umlage für das Beitragsjahr 2010. § 171d SGB V könne alternativ durch einen gleitenden Umlagequotienten auf der Beitragsseite Rechnung getragen werden. Dabei sei die Umlageberechnung zunächst ohne Beachtung des § 171d SGB V vorzunehmen. In einem weiteren Schritt sei die Bemessungsgrundlage zum jeweiligen Stichtag im Verhältnis des durch den Beklagten zu sichernden Teils am erdienten Anspruch zum insgesamt erdienten Anspruch anzupassen. Dies hätte zur Folge, dass im Laufe der Zeit die Haftungsquote des Beklagten und entsprechend die Beitragsquote der Klägerin steige, während diejenige des GKV-Spitzenverbands anteilsmäßig sinke.
- 6
Mit Widerspruchsbescheid vom 4.2.2012 wurden die Widersprüche zurückgewiesen: Nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG sei Beitragsbemessungsgrundlage bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt hätten, der Teilwert der Pensionsverpflichtungen nach § 6a Abs. 3 EStG. Die Beitragsbemessung nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BetrAVG knüpfe allein an den jeweiligen Durchführungsweg und das ihm eigene abstrakte Insolvenzrisiko an. Die Beitragsbemessung bezwecke keine strikt an der Verteilungsgerechtigkeit ausgerichtete Beitragsdeckung des Insolvenzsicherungsbedarfs. Sie solle nur gewährleisten, dass der - überschlägig berechnete - Teilwert nicht unterschritten werde. Die gesetzliche Ermächtigung zur Beitragserhebung gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 3 BetrAVG wahre den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Grundsatz der Verteilungsgerechtigkeit gelte nur eingeschränkt. Er werde durch den Grundsatz des sozialen Ausgleichs modifiziert, der aus dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG abzuleiten sei und eine solidarische Verteilung der Beitragslast auf die insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber rechtfertige. Die Beitragsbemessung müsse weder das Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers noch das konkrete Ausfallrisiko im Insolvenzfall abbilden. Ebenso wenig müsse sie dem jeweils aktuellen Barwert der zu sichernden Versorgungszusagen entsprechen. Die Höhe des Beitrags dürfe nur nicht in einem groben Missverhältnis zum Vorteil stehen. Der mit dem Beitrag abgegoltene Vorteil liege in der Übernahme der Insolvenzsicherung der zugesagten betrieblichen Altersversorgung. Die Wahl eines insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweges erhöhe die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers, soweit sie mit Steuervergünstigungen verknüpft sei, ihn von Sozialabgaben entlaste oder ihm erlaube, die Mittel zur Erfüllung der Versorgungszusagen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls für das Unternehmen einzusetzen und als Sicherheiten zu verwenden. Zu einer von § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG i. V. m. § 6a Abs. 3 EStG abweichenden Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen bestehe kein Anlass. Eine Diskrepanz zwischen der nach §§ 10, 11 BetrAVG zu meldenden und der Beitragserhebung zugrunde liegenden Bemessungsgrundlage zu dem Leistungsrisiko des Beklagten im Sicherungsfall sei im BetrAVG nicht ungewöhnlich. So sei die Beitragsbemessungsgrundlage für Versorgungsanwärter bei Unterstützungskassen unabhängig vom Alter und der Betriebszugehörigkeit des Anwärters. Der Gesetzgeber habe damit keine Notwendigkeit eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der potenziellen Leistungshöhe des Beklagten und der Beitragsbemessungsgrundlage vorgesehen. Die Berücksichtigung von Dienstzeiten vor Beginn der Haftungssicherung durch den Beklagten erfolge auch in den Fällen, in denen ein Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung neu einführe, selbst wenn die von ihm erteilten unmittelbaren Versorgungszusagen bei bereits bestehenden Dienstverhältnissen nur künftige Dienstzeiten berücksichtigen sollten. Auch in diesem Fall sei bei der Beitragsbemessung der frühere Dienstbeginn der Arbeitnehmer zugrunde zu legen. In den Jahren nach 2010 würden sich die vom Beklagten angewendete und die nach der von der Klägerin vorgeschlagenen Berechnungsweise ermittelten Teilwerte sukzessive angleichen, bis diese beim Erreichen der festen Altersgrenze identisch seien. Ein die Höchstgrenze nach § 7 Abs. 3 BetrAVG übersteigender Teil der Pensionsverpflichtung unterliege nicht dem Insolvenzschutz. Insoweit erscheine es bei einem Überschreiten der Höchstgrenze unbillig, die gesamte Pensionsverpflichtung der Melde- und Beitragspflicht zu unterwerfen. Der Beklagte akzeptiere daher Meldungen, die auf Basis des insolvenzgeschützten Teils der Pensionsverpflichtung beruhten. Das bedeute aber nicht, dass der Teilwert nach einer anderen Methode berechnet werde. Es werde einzig die Höhe des möglichen Versorgungsanspruchs begrenzt auf den insolvenzgeschützten Teil, hier die Höchstgrenze nach § 7 Abs. 3 BetrAVG. Insofern entspreche dies der Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlage für die Klägerin.
- 7
Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 11.4.2012 hat die Klägerin am 4.5.2012 Klage erhoben.
- 8
Sie trägt vor: § 171d SGB V werde bei der Beitragsberechnung vom Beklagten nicht hinreichend beachtet. Nach den Gesetzesmaterialien dürften sich die Beiträge nur nach den ab dem 1.1.2010 erdienten Versorgungsansprüchen und -anwartschaften bemessen, um ein grobes Missverhältnis zwischen Beitrag der Klägerin und Leistungsverpflichtung des Beklagten auszuschließen. Die Berechnungsmethode des Beklagten finde im Gesetz keine Stütze. Denn dass mit dem GKV-Spitzenverband ein zweiter Haftungsträger zur Verfügung stehe, werde nicht berücksichtigt. Für 2010 fehle es an einer Rechtsgrundlage, weil für dieses Beitragsjahr der maßgebliche Bilanzstichtag, der 31.12.2009, vor dem Entstehungszeitpunkt der Beitragspflicht liege. Mangels Haftungsanteils des Beklagten habe die Beitragsbemessungsgrundlage zu diesem Zeitpunkt bei Null gelegen. Da aber nach der einschlägigen Rechtsprechung Arbeitgeber auch für das Kalenderjahr, in dem sie erstmals beitragspflichtig geworden seien, Beiträge zu entrichten hätten, sei ungeklärt, auf welcher Grundlage die Bemessung zu erfolgen habe. Sie sei daher nicht im Stande die Bemessungsgrundlage nach der von ihr für richtig erachteten Methode zu berechnen. Die feste Quotierung, die der Beklagte - wie hier - etwa auch in Fällen des Statuswechsels vornehme, beruhe lediglich auf dessen Praxis. Die Rechtsprechung des BGH zur Leistungspflicht beim Statuswechsel treffe indes keine Aussagen zur Frage, wie in diesen Fällen Beiträge zu entrichten seien. Die angefochtene Beitragsberechnung gehe fehl, weil der Teil der Anwartschaft, der bis zum 31.12.2009 entstanden sei, vom GKV-Spitzenverband gesichert werde. Dieser Teil werde vom Beklagten nicht jährlich angepasst, sondern quasi zum 31.12.2009 „eingefroren“. Dass dieselbe Beitragsberechnung erfolge, wie bei der Insolvenzsicherung „aus einer Hand“ verstoße gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) bzw. das versicherungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Anhand des Beispielfalls im Schriftsatz vom 10.7.2012 sei ersichtlich, dass sich der Haftungsanteil des Beklagten nach dem 31.12.2009 jährlich erst aufbaue. Dennoch werde die Klägerin vom ersten Jahr ihrer Beitragspflicht an so gestellt, als trage der Beklagte bereits das volle Insolvenzrisiko abzüglich des von dem GKV-Spitzenverband getragenen Risikos. Eine der anwachsenden Haftungsquote des Beklagten entsprechende Beitragsbemessung erfolge nicht. Die Anrechnung der Haftung des GKV-Spitzenverbands erfolge auf der Beitragsebene also nicht, indem der Haftungsanteil jährlich neu (gleitend) angerechnet werde, sondern indem auf die Bemessungsgrundlage ab dem 1.1.2010 ein fester Quotient im Verhältnis des durch den Beklagten zu sichernden Teils zu dem vom GKV-Spitzenverband zu tragenden Anteil, ausgehend vom zu erdienenden Gesamtanspruch, (starr) angesetzt werde. Der Beklagte sowie die Verwaltungsgerichte Stuttgart und Düsseldorf würden insoweit von einem fehlerhaften Ansatz ausgehen. Denn der GKV-Spitzenverband müsse mit seiner festen Quote jeweils in Relation zu der erdienbaren Anwartschaft einstehen; bei verfrühtem Eintrittsfall müsse die Einstandsquote des GKV-Spitzenverbands daher in Bezug zu der zurückgelegten Dienstzeit angesetzt werden; damit verringere sich die Eintrittspflicht des Beklagten erheblich. Dies gelte auch für die Haftungsanteile bei laufenden Rentenleistungen. Das Argument des Beklagten, wonach er im Falle des früheren Eintritts des Versorgungsfalles sofort das höhere, am Haftungsanteil hinsichtlich des gesamten Versorgungsanspruchs entsprechende Haftungsrisiko trage, sei daher falsch, jedenfalls nicht nachvollziehbar. Es lasse zudem unberücksichtigt, dass die Insolvenzsicherung sich bei ihren Angestellten im Wesentlichen auf sogenannte Dienstordnungsangestellte beziehe, denen eine beamtenähnliche Versorgung mit den dort geltenden Besonderheiten zugesagt worden sei. Zudem beziehe sich der Beitrag der Klägerin zur Insolvenzsicherung weit überwiegend nicht auf Alters- oder Invalidenrenten, sondern auf Anwartschaften, womit das Argument des Beklagten bezüglich einer Haftungsverschlechterung bei einem vorzeitigen Insolvenzfall nicht greife. Die Berechnungsweise des Beklagten verstoße nach alledem gegen das Äquivalenzprinzip. Denn die Klägerin leiste Beiträge für Anwartschaftsanteile, für die der Beklagte nicht einstehen müsse. Sie müsse damit verhältnismäßig gesehen erheblich höhere Beiträge leisten, als andere Mitglieder des Beklagten.
- 9
§ 171d SGB V gebiete stattdessen eine gleitende Quotierung unter Berücksichtigung des jährlich anwachsenden Haftungsanteils des Beklagten. Dies führe zu einer wesentlich niedrigeren Beitragsbemessungsgrundlage in den Anfangsjahren der Mitgliedschaft, die entsprechend dem wachsenden Haftungsanteil des Beklagten zu berechnen sei. Auch in anderen Bereichen seien vergleichbare Quotierungen üblich, etwa bei einem unterjährigen Beginn der Beitragspflicht. Wenn sich also die Haftung des Beklagten nach dem 1.1.2010 erst aufbaue, müsse dies auch für die Beiträge der Klägerin gelten. Alternativ könne auch eine modifizierte Teilwertberechnung erfolgen: Da der Beklagte nur für potenzielle Leistungen ab dem 1.1.2010 einstandspflichtig sei, könnten die maßgeblichen Teilwerte auch nur unter Zugrundelegung dieses Anfangszeitpunkts berechnet werden. Wegen der durch § 171d SGB V bedingten Besonderheiten könnten vom Beklagten aus anderen Durchführungswegen abgeleitete Beispiele und Argumente nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Zwar würden beispielsweise beim Statuswechsel nach unstreitiger Auffassung die nicht insolvenzsicherungspflichtigen Zeiten eingerechnet. Diese Konstellation sei aber auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil § 171d SGB V die Anwartschaft segmentiere. Bei alledem gehe es der Klägerin nicht um die Beitragsberechnung anhand individueller Risiken, sondern darum, ein Missverhältnis zwischen Beitragsleistung und Vorteil zu vermeiden. Durch die von der Klägerin präferierte Berechnungsmethode entstehe kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Ob die Klägerin den (starr) quotierten Teilwert, die Quotierung mit gleitendem Durchschnitt oder den quotierten Teilwert ab dem 1.1.2010 berechne und dem Beklagten jährlich melde, sei insoweit unerheblich. Gegen ihre Beitragsveranlagung bestünden zudem verfassungsrechtliche Bedenken. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass sie im Rechtssinne grundrechtsfähig sei. Eine Grundrechtsverletzung ihrer Rechte aus Art. 14, 12, 2 Abs. 1 und 19 Abs. 3 GG liege vor, weil durch den auf 14,2 ‰ angestiegenen Beitragssatz im Jahr 2009, der bisher in der Rechtsprechung akzeptierte einstellige Promillebereich überschritten worden sei. Die Verfassungswidrigkeit des Beitragsverfahrens 2009 schlage auf die hier streitige Festsetzung durch, weil die gesetzliche Berechnungsgrundlage infolge deren Verfassungswidrigkeit auch für 2010 und 2011 nicht mehr anwendbar sei. Art. 3 GG sei zudem durch die Begünstigung von Pensionsfonds verletzt. Diese erhielten seit 2002 einen deutlich ermäßigten Beitrag. Die fehlende Beitragsverringerung für andere besonders gesicherte Durchführungswege stelle eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar. Das BVerfG habe zwar die unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung der verschiedenen Durchführungswege akzeptiert. Zu § 171d SGB V fänden sich aber in der Entscheidung vom 16.7.2012 keine auf den vorliegenden Fall übertragbaren Aussagen. Die der Sache nach einschlägigen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Stuttgart litten unter diversen Mängeln. Durch die Heranziehung zum überhöhten Beitrag erfolge zugleich eine verfassungswidrige Subventionierung der übrigen Mitglieder des Beklagten zu Lasten der landesunmittelbaren Krankenkassen. Art. 3 GG sei zudem verletzt, weil eine gleichmäßige Beitragserhebung nicht gewährleistet sei. Denn Grundlage der Beitragsheranziehung seien lediglich Mitteilungen der Mitglieder an den Beklagten. Der Beklagte überprüfe nicht, ob Mitglieder überhaupt ihrer Mitteilungspflicht nachkommen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beitragsbescheide des Beklagten vom 24.11.2011 und vom 21.12.2011 (Az. jeweils K 55420162) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.4.2012 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte erwidert: Die Beitragsberechnungen beruhten auf den von der Klägerin vorgelegten Erhebungsbögen. Die von ihm angewandte konstante Quotierung trage den gesetzlichen Vorgaben hinreichend Rechnung. Maßgeblich für die Beitragsbemessung sei nach §§ 10 Abs. 3 Nr. 1, 6a Abs. 3 EStG der Teilwert der Pensionsverpflichtungen, nicht die gesicherte Leistung. Während die gesicherte Leistung gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG linear wachse, steige der Teilwert aufgrund von Zinseffekten nicht linear an. Die Ermittlung des Beitragssatzes erfolge also losgelöst davon, ob und in welchem Umfang ein konkretes Haftungsrisiko bestehe. Unmittelbare Versorgungszusagen und Unterstützungskassenzusagen unterfielen nach der Rechtsprechung des BVerwG selbst dann ungeschmälert der Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht, wenn eine Rückdeckungsversicherung durch den Arbeitgeber abgeschlossen worden sei. Der Gesetzgeber habe ein einfach handhabbares Verwaltungsverfahren eröffnen wollen. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass im Falle einer Krankenkasse eine vom BetrAVG abweichende Teilwertberechnung, angelehnt an das konkrete Haftungsrisiko des Beklagten, vorzunehmen sei. Dies entspreche der Rechtslage in Fällen der Statusänderung. Die Regelung des § 171d SGB V verfolge lediglich den Zweck, die Einstandspflicht des Beklagten für den dort angeführten Teil der Versorgungszusagen auszuschließen, so dass der Beklagte für die vor dem 1.1.2010 erdienten Besitzstände nicht einstehe. Auch die Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Stuttgart seien der Argumentation zur konstanten Quotierung gefolgt. Die von der Klägerin gewünschte gleitende Quotierung sei im Gesetz nicht vorgesehen. Diese trage dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass der versicherungsmathematische Teilwert ab dem Betriebseintritt ansteige und nicht erst ab dem 1.1.2010. Die Risikoverteilung zwischen GKV-Spitzenverband und Beklagten sei von der Klägerin nur insoweit richtig angegeben worden, als dies das letzte Dienstjahr des Anwärters betreffe und dieser das vorgesehene Rentenalter tatsächlich erreicht habe. In den Fällen, wo der individuelle Versorgungsfall früher eintrete, ergäben sich jedoch erhebliche Haftungsverschiebungen zu Lasten des Beklagten. So hafte der Beklagte ab 1.1.2010 zu dem nicht von dem GKV-Spitzenverband gedeckten Anteil bereits im ersten Jahr seiner Haftungspflicht voll. Daher könne nur eine feste Quotierung – im Beispielsfall 22/37 – bei der Beitragsbemessung angesetzt werden. Die §§ 14 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG, 25 Abs. 1 VAG gäben für die Klägerin nichts her. Dort werde nur die Frage der Dauer der Beitragspflicht, nicht jedoch die Berechnung der Beiträge geregelt. Das Äquivalenzprinzip gebiete mit Blick auf das Solidarprinzip keine abweichende Berechnung. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Beitragsheranziehung teile er nicht. Die Besserstellung der Pensionsfonds sei sachlich gerechtfertigt. Auch in anderen Bereichen, sei die Bemessungsgrundlage von seinem Einstandsrisiko losgelöst. So betrage z.B. bei Unterstützungskassen gemäß §§ 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG, 4d Abs. 1 Nr. 1b EStG, die Beitragsbemessungsgrundlage für Anwärter das 5-fache der erreichbaren Jahresrente, unabhängig vom Alter und der Betriebszugehörigkeit, obwohl die gesicherte Leistung zunächst nur einen Bruchteil der Jahresrente ausmache. Auch hier gebe es also eine Diskrepanz zwischen Bemessungsgrundlage und gesicherter Leistung. Auch die potentielle Schadenshöhe sei nicht maßgeblich. Die Beitragsbemessungsgrundlage sei für junge Anwärter gemessen an der potentiellen Schadenshöhe zu niedrig und bei älteren Anwärtern tendenziell zu hoch. Dennoch bestimme der Gesetzgeber insoweit eine undifferenzierte Beitragsberechnung. Das Gesetz stelle auch nicht auf einen sonstigen Stichtag – etwa den 1.1.2010 – ab. Die Höhe der möglichen Versorgungsleistung im Insolvenzfall, also die Haftungshöhe spiele keine Rolle. Zudem stelle nicht jede Belastungsungleichheit einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Denn ein gleichmäßiger Belastungserfolg werde durch ihre Erhebungspraxis nicht verfehlt. Es erfolge auch keine gleichheitswidrige Subventionierung anderer Arbeitgeber, da keine fehlerhafte Beitragserhebung vorliege. Durch besondere Nachweis-, Auskunfts- und Informationspflichten sei eine gleichmäßige Veranlagung weitgehend sichergestellt. Gegebenenfalls nehme der Beklagte Dritte als Auskunftspflichtige in Anspruch. Das kontinuierliche Anwachsen der Zahl der beitragspflichtigen Arbeitgeber zeige, dass diese ihren Meldungspflichten umfassend nachkämen.
- 15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die als Anlage zum Schriftsatz vom 8.8.2012 beigefügte Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
- 16
Die zulässige Klage ist unbegründet, denn die angefochtenen Beitragsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). Sie finden ihre rechtliche Grundlage in den §§ 10 BetrAVG, 6a EStG.
A)
- 17
Die Klägerin unterliegt der Beitragspflicht gemäß § 10 Abs. 1 BetrAVG, denn sie hat ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt.
B)
- 18
Gegen die Beitragsheranziehung der Klägerin durch den Beklagten bestehen keine durchgreifenden europarechtlichen Bedenken.
- 19
Das OVG RP (U. v. 18.5.2012 – 7 A 11252/11, juris) hat mit Blick auf Art. 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), unter dem Aspekt der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt, gemeinschaftsrechtliche Bedenken mit der Begründung verneint, dass der Beklagte nicht Unternehmer im Sinne der Verordnung sei. Es hat aus Entscheidungen des EuGH abgeleitet, dass die Leistungserbringung des Beklagten unabhängig von der Beitragshöhe ein bestimmendes Merkmal nichtunternehmerischer Tätigkeit sei. Daraus kann nach Auffassung des erkennenden Gerichts der Schluss gezogen werden, dass eine engere, stärker am Haftungsumfang des Beklagten orientierte Beitragserhebung - wie es die Klägerin anstrebt – europarechtliche Risiken hinsichtlich der Insolvenzsicherung birgt und jedenfalls unter dem Blickwinkel des Art 102 AEUV nicht geboten ist. Das OVG RP (U. v. 18.5.2012, a. a. O.) hat weiter dargelegt, dass der durch Art 56 AEUV geschützte freie Dienstleistungsverkehr ebenfalls nicht verletzt ist. Eine etwaige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch die gesetzliche Insolvenzsicherung sei jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Diese Auffassung teilt das erkennende Gericht ebenso wie das VG Berlin (U. v. 11.7.2012 - 1 K 61.11, juris) und das VG Magdeburg (U. v. 13.9.2011 - 4 A 38/11, juris).
C)
- 20
Das Beitragssystem des § 10 Abs. 3 GG, das der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wurde, ist verfassungskonsistent.
- 21
Es kann dabei offen bleiben, ob die Klägerin sich als juristische Person des Öffentlichen Rechts überhaupt auf die Grundrechte berufen kann. Denn Art. 2 Abs. 1, 3 (auch unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips), 12 und 14 GG sind nicht verletzt, soweit es das Beitragssystem des BetrAVG allgemein betrifft.
- 22
Die verfassungsrechtliche Konsistenz der Insolvenzsicherungsabgabe nach § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG wurde vom BVerfG (B. v. 16.7.2012 – 1 BvR 2983/10, juris) überzeugend bestätigt, wobei letztlich dahingestellt bleiben kann, ob die Insolvenzsicherungsabgabe einen „echten“ Beitrag oder eine Sonderabgabe darstellt. Eine Ausrichtung des Beitrags nicht am Gesamtaufwand des Beklagten sondern an der individuellen Situation ist danach nicht erforderlich. Die Insolvenzsicherung durch den Beklagten dient vielmehr der sozialen Sicherung. Nicht die Abgeltung eines individuellen Vorteils der beitragszahlenden Arbeitgeber ist Zweck des Pflichtbeitrags. Von Verfassungs wegen ist bei der Ausgestaltung sozialversicherungsrechtlicher Systeme daher keine volle Äquivalenz herzustellen. Dass die Leistungen des Trägers der Insolvenzsicherung nicht immer in einem entsprechenden Verhältnis zu den erbrachten Beiträgen stehen, ist im Bereich der sozialen Sicherung systemimmanent. Der Grundsatz, dass zu Beiträgen nur herangezogen werden darf, wer von bestimmten öffentlichen Unternehmen Vorteile zu erwarten hat, gilt für das Gebiet der Sozialversicherung in dieser Allgemeinheit nicht. Die Frage der Erforderlichkeit einer der sozialen Sicherung dienenden Beitragsregelung ist damit nicht individuell zu prüfen, sondern kann sich am erforderlichen Gesamtaufwand orientieren. Die Maßgeblichkeit des abstrakten Insolvenzrisikos, also der potentiellen Gefährdung der Leistung der zugesagten betrieblichen Altersvorsorge im Insolvenzfall - unabhängig von deren konkreter Eintrittswahrscheinlichkeit – ist damit unbedenklich. Die in § 10 Abs. 3 BetrAVG angelegte Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern betriebliche Altersversorgung zugesagt haben, wird durch die vorgefundenen Unterschiede in der Ausgestaltung der unterschiedlichen Durchführungswege und die damit verbundenen abstrakten Risiken gerechtfertigt. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Insbesondere im Bereich der Sozialpolitik kommt ihm dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Abgesehen von der an der Art der Zusage beziehungsweise des Durchführungswegs anknüpfenden Unterscheidung nach dem abstrakten Insolvenzrisiko hat der Gesetzgeber indes auf eine weitere Differenzierung bewusst verzichtet. Das Ziel, den Verwaltungsaufwand gering zu halten ist genauso wenig zu beanstanden wie der Verzicht auf eine weitergehende Individualisierung des Finanzierungsgeschehens. Selbst der Abschluss einer kongruenten Rückdeckungsversicherung durch den Arbeitgeber steht einer beitragsrechtlichen Gleichbehandlung mit Arbeitgebern ohne eine solche Rückdeckungsversicherung nicht entgegen, obwohl damit u. U. eine Subventionierung der eher insolvenzgefährdeten Branchen durch sicherere Branchen erfolgt. Die mit der Typisierung einhergehende Ungleichbehandlung ist hinzunehmen, zumal mit der Beitragsheranziehung grundsätzlich keine unverhältnismäßige Belastung verbunden ist.
- 23
Auch die grundsätzlichen Ausführungen des OVG RP (U. v. 18.5.2012, a. a. O.) zur Rechtsnatur und zu den Besonderheiten der Insolvenzsicherung durch den Beklagten, denen sich das erkennende Gericht anschließt, belegen im Ergebnis die Verfassungskonformität des gesetzlichen Beitragssystems. Das System ist solidarisch angelegt. Es ist geprägt durch eine nicht an der Beitragshöhe orientierte Einstandspflicht des Beklagten. Die Beitragshöhe richtet sich dementsprechend nicht nach dem individuellen Insolvenzrisiko des beitragspflichtigen Unternehmers und nicht nach dem individuellen Risiko des Eintritts eines Sicherungsfalles. Die Insolvenzsicherung dient vielmehr der Umsetzung des Sozialstaatsprinzips. Sie tritt selbst dann ein, wenn der beitragspflichtige Arbeitgeber keine oder nicht hinreichend Beiträge entrichtet hatte (a.e. § 7 Abs. 5 Satz 1 und 2 BetrAVG). Ausfallrisiken sollen zuverlässig und mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand auf die Solidargemeinschaft aller beitragspflichtigen Arbeitgeber verteilt werden. Damit trägt der einzelne Arbeitgeber nicht sein eigenes Insolvenzrisiko und das Rentenausfallrisiko ‘seiner’ Arbeitnehmer, sondern einen Anteil des Gesamtrisikos. Beitragsausfälle werden durch eine höhere Belastung aller pflichtigen Arbeitgeber ausgeglichen. Die Berechnungsgrundlagen des Umlageverfahrens sind gesetzlich abschließend und ohne weitergehende Handlungsspielräume des Beklagten in § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG festgeschrieben.
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Auch das BVerwG (U. v. 12.10.2011 - 8 C 19/10, juris) hat die Verfassungskonformität bejaht. Maßgeblich für die Beitragsbemessung sind der jeweilige Durchführungsweg und das abstrakte Insolvenzrisiko des primären Versorgungsanspruchs. Das konkrete Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers ist unbeachtlich. Eine strikt an der Vorteilgerechtigkeit ausgerichtete Beitragsdeckung des Insolvenzsicherungsbedarfs findet nicht statt. Die Beitragsbemessung muss nicht dem jeweils aktuellen Barwert der zu sichernden Versorgungszusagen entsprechen.
- 25
Dem gefolgt ist das VG Berlin (U. v. 11.7.2012, a. a. O.). Danach ist maßgeblich, dass die Höhe der Leistungen gesetzlich bestimmt und nicht davon abhängig ist, wie lange und in welcher Höhe der insolvenzsicherungspflichtige Arbeitgeber Beiträge gezahlt hat. Der Gesetzgeber wollte durch die Umstellung der Insolvenzsicherung die betriebliche Altersversorgung weiter stärken und zukunftssicherer als bisher finanzieren. Der einem sozialen Schutzzweck dienende Beitrag des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung ist daher grundsätzlich nicht an beitragsrechtlichen Grundsätzen zu messen.
- 26
Das Äquivalenzprinzip verlangt nach den vorstehenden Ausführungen im verfassungsrechtlichen Kontext nicht, dass der Beitrag zur Insolvenzsicherung einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des einzelnen Beitragspflichtigen ausgleicht oder dass dieser den gebotenen Vorteil - d. h. im Wesentlichen die Übernahme des Insolvenzrisikos - tatsächlich nutzt, es verlangt vielmehr nur, dass die Höhe der Beiträge nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme steht, und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden; ein Verstoß der Beitragserhebung auch gegen Art. 12 oder 14 GG kommt vor diesem Hintergrund allenfalls dann noch in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen dennoch übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie eine erdrosselnde Wirkung haben (OVG NRW, B. v. 19.7.2012 – 12 A 1483/11, juris). Für eine losgelöst vom Einzelfall allgemein erdrosselnde Wirkung des Beitragssystems ist freilich nichts ersichtlich. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass Beiträge zur Insolvenzsicherung der Versorgungszusagen außer Verhältnis zu den sonstigen Einnahmen und Ausgaben der beitragspflichtigen Mitglieder des Beklagten stehen oder von ihnen nicht ohne Beeinträchtigung des weiteren Geschäftsbetriebes aufgebracht werden können.
- 27
Mit vergleichbaren Argumenten vertreten auch die Verwaltungsgerichte Berlin (U. v. 11.7.2012, a. a. O.), Düsseldorf, (U. v. 10.10.2012 - 16 K 3734/12, juris) und Stuttgart (U. v. 22.11.2012 - 4 K 1491/12) die Auffassung, dass die Beitragssystematik des BetrAVG verfassungskonform ist.
- 28
Ein Verstoß der Beitragserhebung gegen Art. 3 Abs. 1 GG speziell unter dem Gesichtspunkt einer ungleichmäßigen Beitragserhebung ist nicht festzustellen, selbst wenn man die Grundsätze des BVerfG in dessen Urteil vom 27.6.1991 (Az.: 2 BvR 1493/89, juris, zur Kapitalertragssteuer) auf den vorliegenden Fall überträgt. Denn durch die Ausgestaltung des § 11 BetrAVG ist sichergestellt, dass eine Belastungsgleichheit der Beitragszahler nicht nur von der „Beitragsehrlichkeit“ der Mitglieder des Beklagten abhängt (ebenso: OVG RP, U. v. 18.5.2012, a. a. O.; VG Berlin, U. v. 11.7.2012, a. a. O.). Anhaltspunkte für eine strukturell fehlerhafte oder unzureichende Erhebung im Anwendungsbereich des BetrAVG sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin keine verlässlichen Zahlen oder sachverständige Aussagen Dritter vorgelegt, aus denen sich zumindest konkrete Hinweise darauf ergeben, dass nicht nur einzelne, sondern eine Vielzahl von beitragspflichtigen Unternehmen dem Beklagten fehlerhafte oder keine Meldebögen zur Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage zugeleitet haben. Erst recht musste es sich dem Gesetzgeber mangels einer dahingehenden verlässlichen Tatsachengrundlage nicht aufdrängen, dass für die in Rede stehende Abgabe hinsichtlich ihrer Erhebungsart und des Erhebungsverfahrens eine Gleichheit im Belastungserfolg im Prinzip unerreichbar ist. Davon abgesehen sieht das Betriebsrentengesetz im Gegensatz zur Rechtsmeinung der Klägerin hinreichende Kontrollmöglichkeiten zur Verifikation der durch die Beitragspflichtigen mitgeteilten Erhebungsgrundlagen vor, sodass auch aus diesem Grund ein struktureller Mangel des Kapitaldeckungsverfahrens unter Anwendung des Maßstabs steuerlicher Lastengleichheit nicht festzustellen ist. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Meldung in § 11 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG – je nach Durchführungsweg – aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, einer Bescheinigung des Versicherers oder einer nachprüfbaren Berechnung zu erfolgen hat. Weiterhin haben die Arbeitgeber gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, 4, 6 und 7 BetrAVG Auskunfts- und Informationspflichten. Die nicht rechtzeitige oder nicht richtige Mitteilung des Arbeitgebers ist zudem gemäß § 12 BetrAVG eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit.
- 29
Eine Verletzung des Art. 3 GG kann auch nicht aus der beitragsmäßigen Begünstigung für Pensionsfonds in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG hergeleitet werden (BVerfG, B. v. 16.7.2012, a.a.O.; BVerwG, U. v. 25.8.2010 - 8 C 40.09, juris; OVG RP, U. v. 18.5.2012, a .a. O; VG Berlin, U. v. 11.7.2012, a. a. O.; VG Stuttgart, U. v. 22.11.2012, a. a. O.). Denn der Durchführungsweg der Pensionsfonds weist strukturelle Unterschiede gegenüber den übrigen Durchführungswegen auf, insbesondere, da im Falle einer Pensionsfondszusage der Anspruch des Begünstigten gegen den Versorgungsträger selbst und nicht gegen den Arbeitgeber gesichert wird. Zudem erscheint das abstrakte Insolvenzrisiko im Falle eines Pensionsfonds niedriger als etwa das eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse, da die Pensionsfonds der (gelockerten) Versicherungsaufsicht unterliegen (BVerwG, U. v. 25.8.2010, a.a.O.).
- 30
Das Beitragssystem des § 10 Abs. 3 BetrAVG führt trotz der Belastungsspitze im Jahr 2009 für die beitragspflichtigen Mitglieder des Beklagten, in Folge des damals festgelegten Beitragssatzes von 14,2 ‰, zu keinen verfassungswidrigen Belastungen. Auch hier teilt die Kammer die Auffassung des OVG RP (U. v. 18.5.2012, a.a.O.). Allein auf den Umstand, dass der konkrete Beitragssatz 2009 den einstelligen Promillebereich verlassen hat, kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einer zum früheren Rentenumlageverfahren ergangenen Entscheidung ausgeführt, die Zumutbarkeit der Beitragserhebung ergebe sich daraus, "dass der Beitragssatz sich trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich des Barwertes der zu sichernden Rechte" bewege (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris). Aus diesen Feststellungen lässt sich aber keineswegs ableiten, dass bei einer einmaligen Überschreitung dieses Satzes der Beitrag zwangsläufig erdrosselnd wirkt. Denn die Anknüpfung an die Begriffe "konjunkturbedingte Schwankungen" und "regelmäßig" impliziert, dass im Einzelfall auch ein Beitragssatz oberhalb des einstelligen Promillebereichs möglich und zulässig sein kann. So verhält es sich auch hier. Insofern fällt zum einen ins Gewicht, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise des Beitragsjahres 2009 im Hinblick auf ihre gesamtwirtschaftlichen Folgen in der deutschen Wirtschaftsgeschichte nach 1975 – dem Gründungsjahr des Beklagten – einmalig und somit geeignet war, eine außergewöhnlich hohe Zahl von Schadensfällen zu verursachen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Beitragssatz in den Folgejahren 2010 und 2011 wieder in den niedrigen einstelligen Promillebereich zurückgekehrt ist (jeweils 1,9 ‰). Hinzu kommt, dass der Beklagte durch die Anwendung des Glättungsverfahrens (§ 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG) den in den einzelnen Kalenderjahren für 2009 aufzubringenden Betrag der betroffenen Arbeitgeber jeweils auf einen einstelligen Promillesatz – nämlich 2009 auf 8,2 ‰ – und für die Folgejahre bis 2013 auf jeweils 1,5 ‰ beschränkt hat. Die Folgen der Finanz- und Wirtschaftskrise einschließlich der dadurch ausgelösten Großinsolvenzen wurde in den Medien frühzeitig zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht, so dass sie jedem Unternehmen bekannt waren. Vor allem aber hat der Beklagte alle beitragspflichtigen Arbeitgeber 2009 auf die zu erwartende Größenordnung der Beitragssteigerung rechtzeitig hingewiesen. Auch die Darlegungen des OVG NRW (U. v. 19.7.2012, a.a.O.) sowie der Verwaltungsgerichte Berlin (U. v. 11.7.2012, a.a.O.) und Stuttgart (U. v. 22.11.2012, a.a.O.) bestätigen die vorstehende rechtliche Einschätzung, wonach selbst die vergleichsweise hohe Belastung im Jahr 2009 keine erdrosselnde Wirkung im Rechtssinne - etwa eine durch die Beitragserhebung ausgelöste, stark ansteigende Zahl von wirtschaftlich gefährdeten Unternehmen – zur Folge hatte.
- 31
Für die Beurteilung der Belastungssituation der Beitragszahler ist nach alledem die gesamte Dauer des Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten in den Blick zu nehmen. Denn Gegenstand des Insolvenzschutzes ist die von der Klägerin gegebene unmittelbare Versorgungszusage und deren Absicherung gegen eine Insolvenz durch den Beklagten (vgl. § 7 Abs. 1 BetrAVG). Eingebunden in die Absicherung des zugesagten Primäranspruchs sind also Rechtsbeziehungen, die langfristig angelegt sind und die sich hinsichtlich ihrer verfassungsrechtlichen Konsistenz einer auf ein Jahr bezogenen Betrachtung deshalb entziehen. Eine kurzzeitige Belastungsspitze – wie in 2009 – kann in einem auf mehrere Jahre ausgelegten System der Insolvenzsicherung daher nicht maßgeblich für die verfassungsrechtliche Beurteilung des Gesamtsystems sein. Die von dem OVG NRW (B. v. 19.7.2012, a.a.O.) herausgearbeitete mittelfristige Belastungssituation der Beitragszahler zeigt zudem, dass das System der Insolvenzsicherung durchaus flexibel auf Schwankungen auf der Bedarfsseite reagiert, und zwar nicht nur im Sinne stetig steigender Beitragssätze, sondern auch durch eine Verringerung der Sätze bei „guter“ Insolvenzlage. So hat auch das OVG RP (U. v. 18.5.2012, a.a.O.) dargestellt, dass zwischen 1975 und 2008 – mit einer Ausnahme – der Beitragssatz zum Teil deutlich unter 5 ‰ lag. Aber auch die in den Jahren 2010 und 2011 festgesetzten sehr niedrigen Beitragssätze belegen, dass bei einer auf die gesamte Dauer der Rechtsbeziehungen der Beteiligten bezogene Betrachtung eine verfassungswidrige Überlastung der Beitragszahler nicht erfolgt.
D)
- 32
Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin besteht für das Jahr 2010 in Gestalt der §§ 10 Abs. 3 BetrAVG, 6a EStG eine gesetzliche Grundlage zur Berechnung des Beitrags.
- 33
Dabei ist eingangs darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmungen im Zuge des Inkrafttretens der §§ 171 b und d SGB V nicht modifiziert wurden. Das Argument der Klägerin, der Gesetzgeber des BetrAVG habe bei der Ausgestaltung des Beitragssystems nicht vorhersehen können, dass es infolge der Insolvenzfähigkeit der Allgemeinen Ortskrankenkassen künftig zu der Insolvenzsicherung einer Versorgungszusage durch zwei Träger der Insolvenzsicherung kommen werde, was zur Folge habe, dass §§ 10 Abs. 3 BetrAVG, 6a EStG auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar seien, überzeugt nicht. Maßgeblich ist vielmehr, dass dem Gesetzgeber bei Erlass der §§ 171b und d SGB V das BetrAVG bekannt war. Dies folgt bereits zwanglos aus dem Wortlaut des § 171 d Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 BetrAVG. Hat der Gesetzgeber in Kenntnis insbesondere des 4. Abschnitts des BetrAVG, der sich u. a. mit der Beitragspflicht und Beitragsbemessung befasst, die Allgemeinen Ortskrankenkassen in die Insolvenzsicherung durch den Beklagten einbezogen, aber die Modalitäten der Beitragsberechnung nicht geändert, so muss davon ausgegangen werden, dass er grundsätzlich die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragsbemessung auch auf diese Neumitglieder des Beklagten angewandt sehen wollte. Dies gilt umso mehr, als im Gesetzgebungsverfahren sogar die Problematik der Dienstordnungsangestellten der Allgemeinen Ortskrankenkassen thematisiert worden war (BR-Drucksache 342/08, S. 3). Eine für die Beitragsberechnung von dem BetrAVG abweichende Vorgabe hat der Gesetzgeber lediglich insoweit gemacht, als der Insolvenzschutz nach dem Vierten Abschnitt des BetrAVG nur die Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungszusagen erfasst, die nach dem 31.12.2009 entstanden sind (§ 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V). Weitere Änderungen des Berechnungssystems der Beiträge erfolgten nicht.
E)
- 34
Der Umstand, dass die Insolvenzfähigkeit der Klägerin zum 1.1.2010 eintrat, aber die maßgeblichen Teilwerte nach §§ 10 Abs. 3 Nr. 1; 6a Abs. 3 SGB V aus 2009 - also aus einem Zeitraum vor der Einbeziehung der Klägerin in die gesetzliche Insolvenzsicherung nach dem BetrAVG - zu berechnen sind, ist rechtlich unschädlich (ebenso: VG Stuttgart, U. v. 22.11.2012, a.a.O.). Denn mit dem Rückgriff auf die Berechnungsgrundlagen des Vorjahres erfolgt keine Vorverlagerung der Beitragspflicht - hier auf das Jahr 2009. Die Rückanknüpfung an die wirtschaftlichen Verhältnisse vor dem laufenden Beitragsjahr ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 10 Abs. 3 BetrAVG bisher nicht ernsthaft bezweifelt worden und auch in anderen Abgabenbereichen nicht unüblich. Sie belastet die Klägerin nicht unangemessen, zumal tendenziell die Bemessungsgrundlage anhand der Vorjahreszahlen niedriger sein wird, als diejenige des laufenden Kalenderjahres.
F)
- 35
Die konkrete Berechnungsmethode des Beklagten ist vom Gesetz gedeckt.
- 36
Der Beklagte legt die von der Klägerin mitgeteilte Bemessungsgrundlage - dokumentiert durch ein versicherungsmathematisches Gutachten (§§ 10 Abs. 3, 11 Abs. 2 BetrAVG) – zu Grunde.
- 37
Der Beitragssatz von 1,9 ‰ für die Beitragsjahre 2010 und 2011 wurde unter Berücksichtigung des gem. § 10 Abs. 2 BetrAVG zu deckenden Aufwands bestimmt.
- 38
Die von dem Beklagten unstreitig bei der Berechnung in Abzug gebrachte feste Quote zur Berücksichtigung der Einstandspflicht des GKV-Spitzenverbands für bis zum 31.12.2009 entstandene Ansprüche und Anwartschaften trägt § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V Rechnung. Denn nur für die ab dem 1.1.2010 entstehenden Ansprüche und Anwartschaften greift die Einstandspflicht des Beklagten ein. Der Beklagte berechnet diese Quote indem er – wie durch § 6a III EStG vorgegeben – den Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bestimmt und anhand des vorgesehenen Zeitpunkts des Eintritts des Versorgungsfalls die Gesamtzahl der Dienstjahre errechnet (in dem von der Klägerin im Schriftsatz v. 10.7.2012 gebildeten Beispielsfall 37 Jahre). Hiervon ausgehend bestimmt er die Zahl der Dienstjahre bis zum Haftungsübergang (im Beispielsfall 15 Jahre) und ermittelt daraus einen Haftungsquotienten des GKV-Spitzenverbands (im Beispielsfall 15/37). In einem letzten Rechenschritt ermittelt der Beklagte für den auf ihn entfallenden Haftungszeitraum einen Quotienten (im Beispielsfall 22/37), den er gleichbleibend – also starr - im Haftungszeitraum jährlich auch der Beitragsberechnung zugrunde legt. Der Beklagte orientiert sich hier offenkundig an der Vorgabe des § 6a III Nr. 1 EStG, wo ebenfalls eine gleichmäßige Quotierung der anzusetzenden Jahresbeträge ab dem Beginn des Dienstverhältnisses bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls bestimmt ist.
G)
- 39
Die Berechnungsmethode des Beklagten führt zu keiner rechtswidrigen Beitragsbelastung der Klägerin.
- 40
Dabei ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Auffassung der Klägerin, die Beitragshöhe orientiere sich nicht eng genug an dem erst wachsenden Haftungsrisiko des Beklagten, nicht zuträfe, falls die Berechnung des Beklagten in dem gewählten Beispielsfall außer Zweifel stünde und den Beklagten tatsächlich das von ihm im Beispielsfall angesetzte Haftungsrisiko von 22/37 ab dem 1.1.2010 träfe. Da der Beklagte dieselbe starre Quote bei der Beitragsberechnung ansetzt, bestünde in diesem Bereich keine Diskrepanz zwischen der Beitragshöhe und dem Haftungsrisiko des Beklagten.
- 41
Gegen diesen Berechnungsansatz des Beklagten bestehen jedoch ernsthafte Bedenken mit Blick auf § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V. Denn mit einer festen Einstandspflicht (im Beispielsfall zu 22/37) ab dem 1.1.2010, also ab Übergang des Insolvenzsicherungsrisikos auf den Beklagten im Jahr 2010, würde entgegen der gesetzlichen Regelung selbst im ersten Jahr nach Übergang der Insolvenzsicherungspflicht auf den Beklagten eine Einstandspflicht zu 22/37 für die im Beispielsfall in 16 Dienstjahren angewachsene Versorgungsanwartschaft begründet. Damit würde „zu Lasten“ des Beklagten eine Einstandspflicht zu Grunde gelegt für Anwartschaften, die (sonstige mathematische Recheneffekte vernachlässigt) zu 15/16 vor dem 1.1.2010 begründet worden waren und für die der Beklagte nach dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen nicht einstehen sollte. Denn § 171d SGB V wollte gerade verhindern, dass die Mitglieder des Beklagten - und sei es auch nur anteilig - für laufende Versorgungsleistungen und unverfallbare Anwartschaften einstehen sollten, die vor dem 1.1.2010 begründet worden waren. Es spricht in der von den Beteiligten aufgegriffenen Konstellation also Einiges für die Richtigkeit des Ausgangspunkts der Klägerin, wonach der rechnerische Beitrags- oder Umlagequotient ab dem 1.1.2010 (im Beispielsfall 22/37) durch seine bis zum Erreichen des Endzeitpunkts der Versorgungszusage unveränderte Höhe nicht in einem entsprechenden Verhältnis zu dem Haftungsquotienten des Beklagten steht. Dieser entspricht nach dem 1.1.2010 lediglich einem Bruchteil des Beitragsquotienten, im Beispielsfall also (wiederum unter Vernachlässigung rechnerischer Nebeneffekte) bei einer verfrühten Realisierung des Einstandsrisikos, also bei einer Insolvenz der Klägerin, im Jahr 2011 1/16 und das des GKV-Spitzenverbandes 15/16. Der Haftungsquotient des Beklagten erreicht hingegen erst im Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts des Versorgungsfalles die Höhe des jährlichen Umlagequotienten (im Beispielfall also im Jahr 2031 den Quotienten von 22/37). Aus diesem Grund sind die hier einschlägigen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Stuttgart (U. v. 22.11.2012, a. a. O.) und Düsseldorf (U. v. 10.10.2012, a. a. O.) nur bedingt zutreffend begründet. Es spricht somit einiges für die Annahme, dass die von der Klägerin präferierte Berechnungsmethode einer gleitenden Quotierung des Haftungsanteils des Beklagten rein rechnerisch und bei punktueller Wertung eine Diskrepanz der Beitragsquote und der Haftungsquote (unter Vernachlässigung von Zinseffekten) vermeiden würde, indem mit Anwachsen der zu sichernden Ansprüche und Anwartschaften beide Quotienten in zumindest stark angenähertem Umfang ebenfalls anwachsen würden. Ein ähnlicher Effekt träte auch dann ein, wenn der Berechnung der Teilwerte als Anfangszeitpunkt nicht der Diensteintritt des begünstigten Arbeitnehmers sondern der 1.1.2010 zugrunde gelegt würde (sog. modifizierter Teilwertbeginn).
- 42
Doch selbst dann, wenn aufgrund der vorstehenden Ausführungen die Annahme der Klägerin zutreffen sollte, dass gerade in den ersten Beitragsjahren eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem von ihr zu entrichtenden Beitrag und dem Einstandsrisiko des Beklagten bestünde, führte dies nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Festsetzungen.
- 43
Denn oben wurde bereits ausgeführt, dass das Beitragssystem des § 10 Abs. 3 BetrAVG allein die Wahl des Durchführungswegs und die Teilwerte zur Grundlage der Beitragsberechnung macht. Dies folgt ohne Weiteres aus der unter B) bis F) näher dargestellten Rechtsprechung zur Frage der rechtsbeständigen Ausgestaltung des Beitragssystems. Fasst man die dortigen Aspekte zusammen, so kommt man zu dem Schluss, dass europarechtliche Aspekte eine engere Verknüpfung von Beitrag und Leistung (hier Insolvenzschutz durch den Beklagten) nicht nur nicht fordern, sondern dieser sogar entgegenstehen, weil diese ein Indiz für eine unternehmerische Tätigkeit des Beklagten darstellen könnte. Dessen dann unternehmerisch zu bewertende Tätigkeit könnte unter dem Gesichtspunkt der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt europarechtlich angreifbar sein. Eine von der Klägerin angestrebte engere Verknüpfung von Beitrag und Leistung lässt sich unter europarechtlichen Gesichtspunkten im Bereich der Sozialsysteme der Mitgliedstaaten damit nicht herleiten. Verfassungsrecht - unter Einbeziehung des Äquivalenzgrundsatzes - erfordern gerade im Bereich sozialstaatlich abgeleiteter Sicherungssystem - wie hier - grundsätzlich keine engere Verknüpfung von Beitrag und Leistung. Die Klägerin verfolgt aber mit ihrem Begehren, die Beitragsquote näher an die konkrete Haftungsquote des Beklagten heranzuführen, damit eine konkretere Risikobewertung, die nach den oben herausgearbeiteten Vorgaben der Rechtsprechung nicht geboten ist.
- 44
Im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung (z.B. BVerwG, U. v. 12.10.2011, a. a. O.) besteht kein erhebliches Missverhältnis zwischen Beitrag und Leistung (in Gestalt der Insolvenzsicherung durch den Beklagten). Der Beitrag hat seiner absoluten Höhe nach, trotz der starren Quotierung, für die Klägerin keine erdrosselnde Wirkung, belässt ihr vielmehr einen angemessenen Spielraum, sich wirtschaftlich zu entfalten (vgl. OVG RP, U. v. 18.5.2012, a. a. O.). Er beläuft sich auf lediglich 0,189% der Beitragsbemessungsgrundlage (2010). Dass dieser Beitrag für die Klägerin wirtschaftlich nicht tragbar ist, wurde nicht dargelegt, zumal sich der Beitragssatz – geht man wie diese von einer jährlich vorzunehmenden Belastungsüberprüfung aus - am untersten Ende der in der Rechtsprechung einhellig akzeptierten einstelligen Promillezahlen bewegt (so auch BVerfG, U. v. 16.7.2012, a. a. O.).
- 45
Die gleichbleibende Quotierung des Haftungsanteils des Beklagten bei der Beitragsermittlung trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht das individuelle Insolvenzrisiko der Klägerin abgedeckt wird. Vielmehr muss bedacht werden, dass neben einer in Beziehung zum Insolvenzschutz stehenden (individualisierten) Beitragsbemessung auch die solidarische Haftung für sich verwirklichende Insolvenzrisiken Dritter durch die Beiträge gewährleistet sein muss. Eine streng auf das Verhältnis des einzelnen Arbeitgebers zum Beklagten bezogene Betrachtung trägt dieser Funktion des Beitrags nicht hinreichend Rechnung. Demnach kann es bei der Beitragsbemessung – anders als die Klägerin meint – nicht darauf ankommen, ob und in welchem Umfang bei ihren Dienstordnungsangestellten Besonderheiten im Hinblick auf Art und Umfang der zugesagten Altersversorgung unter Beachtung der jeweiligen, entsprechend anwendbaren Landesbeamtengesetze zu berücksichtigen sind. Auch im Gesetzgebungsverfahren veranlasste diese versorgungsrechtliche Besonderheit den Gesetzgeber in Kenntnis der Dienstordnungsangestellten - Problematik (vgl. BR-Drucks. 342/08, S. 3) nicht zu einem Abweichen von der im BetrAVG vorgesehenen Berechnungsmethode.
- 46
Gegen eine engere Verknüpfung des individuellen Beitrags mit dem Einstandsrisiko des Beklagten für Versorgungszusagen der Klägerin spricht auch, dass dem Beitrag mit Blick auf die Gesamtsystematik nicht die gleiche Funktion wie etwa einem Entgelt für die Nutzung öffentlicher Einrichtungen zukommt; er ist daher nicht an den dort geltenden beitragsrechtlichen Grundsätzen zu messen (BVerwG, U. v. 23.1.2008 – 6 C 19.07, juris). Eine volle Äquivalenz ist im Bereich des BetrAVG also nicht herzustellen (BVerfG, B. v. 16.7.2012, a. a. O.). Der Beitrag ist somit kein Spiegelbild einer im Beitragsbemessungszeitraum entstehenden konkreten Risikoerhöhung; es kommt nach dem Gesetz auch nicht auf einen konkreten Wertzuwachs einer Anwartschaft an; vielmehr ist der Wert der Gesamtzusagen Anknüpfungspunkt der Beitragsbemessung (VG Düsseldorf, U. v. 10.10.2012, a. a. O.).
- 47
Gegen die engere Verknüpfung von Beitrag und Einstandsrisiko spricht auch, dass das BetrAVG Konstellationen berücksichtigt, in denen selbst bei fehlender Entrichtung von Beiträgen oder deren nur sporadischer Zahlung die Einstandspflicht des Beklagten voll eingreift (vgl. BVerwG, U. v. 4.10.1994 – 1 C 41.92 –, juris). Denn ein Leistungsverweigerungsrecht für den Beklagten kennt das Gesetz für diese Konstellation nicht, sondern regelt ein solches nur in § 7 Abs. 5 BetrAVG, der den hier berührten Themenkreis nicht erfasst. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die solidarische Verteilung der von den Mitgliedern des Beklagten zu tragenden Kosten nicht unter strenger Zugrundelegung des jeweiligen individuellen Vorteils des Arbeitgebers, gemessen an dem gleitenden Haftungsanteil des Beklagten erfolgen kann. Auch die Rechtsprechung des BGH (U. v. 19.5.1983 – II ZR 49/82, juris) stellt im Zusammenhang mit der Statusänderung eines Leistungsanwärters auf die gesamte Zeit seiner Diensterbringung ab, selbst wenn der Anwärter zeitweilig wegen seiner selbstständigen Tätigkeit nicht mit seiner Anwartschaft der Insolvenzsicherung unterfiel. Dies spricht gegen eine stärkere Individualisierung des Beitragsquotienten.
- 48
Gegen ein beachtliches Missverhältnis spricht auch, dass die Klägerin solidarisch an dem Ausgleichsfonds partizipieren kann, der im Jahr 2009 bereits mit 700 Mio. € angefüllt war (vgl. VG Berlin, U. v. 11.7.2012, a. a. O.), ohne dass sie hierzu bis Ende 2009 einen Beitrag erbracht hätte.
- 49
Gegen eine weitergehende Verknüpfung von Beitrag und Einstandspflicht des Beklagten für Versorgungszusagen der Klägerin – also für eine an den konkreten Risikoverhältnissen orientierte Beitragsbemessung – spricht zudem, dass für die individuellere Bemessung ein erheblich höherer Verwaltungsaufwand (und sei es nur in Gestalt eines höheren Nachprüfungsaufwands auf Seiten des Beklagten) erforderlich würde.
- 50
Gegen eine weitergehende Annäherung von Beitrag und Haftungsquote des Beklagten spricht ebenfalls, dass selbst bei einer kongruenten Rückdeckung der Versorgungsanwartschaften die Beitragsbemessung unverändert bleibt (BVerfG, U. v. 16.7.2012, a. a. O.). Obwohl der Beklagte gemäß § 7 Abs. 4 BetrAVG durch die Leistung des Trägers der Rücksicherung entlastet würde, sein konkretes Haftungsrisiko also sinkt, bleibt es bei der Beitragsbemessung, die sich an abstrakten Risikolagen orientiert (s. o.). Dem hiergegen gerichteten Einwand, im vorliegenden Fall sei keine schuldrechtliche Rücksicherung sondern eine gesetzliche Teilung des Haftungsrisikos erfolgt, steht entgegen, dass dieser Teilung bereits durch die Herausnahme einer anteiligen Quote für die Einstandspflicht des GKV-Spitzenverbands Rechnung getragen wird. Ist somit bei wirtschaftlicher Betrachtung die Entlastungswirkung im Falle einer Zahlung des Dritten für die Beitragshöhe irrelevant, so kann die Entlastung des Beklagten durch die verbleibende Haftung des GKV-Spitzenverbands über die vorgenommene Umsetzung des § 171d Abs. 3 Satz 1 BetrAVG hinaus kein zwingender Grund sein für eine weitere Reduzierung des Beitrags.
- 51
Gegen die Notwendigkeit einer weiteren Annäherung spricht zudem, dass – wie oben bereits dargelegt – bei der Insolvenzsicherung keine auf einen selektiv gewählten Zeitraum bezogene Bewertung für die Beurteilung eines Missverhältnisses zwischen Beitragsquotient und Haftungsquotient erfolgen darf. Über die gesamte Zeitdauer des Rechtsverhältnisses nähern sich aber Beitragsquotient (im Beispielsfall 22/37) und Haftungsquotient nach den Berechnungen der Beteiligten mathematisch stetig an. Zwar besteht gerade in den ersten beiden Jahren zwischen beiden Werten eine erhebliche rechnerische Diskrepanz. So beläuft sich unter Ausblendung sonstiger Faktoren das rechnerische Verhältnis zwischen der seitens der Klägerin berechneten Beitragsquote zur Haftungsquote des Beklagten im Jahr 2010 (ausgehend von Anlage 1 des Schriftsatzes des Beklagten vom 8.8.2012, unter Zugrundelegung eines Durchschnittswert von quotiertem Teilwert und gleitendem Durchschnittswert) auf knapp 9 : 1 und für das Jahr 2011 rechnerisch auf ca. 5 : 1. Bereits 2015 wird sich dieses Verhältnis auf ungefähr 2 : 1 annähern. Bei der in einem Dauersicherungsverhältnis wie hier gebotenen Bewertung des gesamten zeitlichen Umfangs der Beitragsfinanzierung erfolgt somit eine kontinuierliche Annäherung, die bereits nach wenigen Jahren dazu führt, dass die mathematische Diskrepanz zwar in absoluten Werten noch besteht, die Divergenz zwischen rechnerischer Haftungsquote und Beitragsquote aber geringer wird. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der niedrigen Gesamtbelastung scheidet auch in den Jahren 2010 und 2011 ein nicht hinzunehmendes Missverhältnis von Beitrag und Leistung aus.
- 52
Die behauptete Ungleichbehandlung im Vergleich mit anderen Arbeitgebern ist im vorliegenden Fall nicht begründbar. Zum einen erfolgt die Beitragsbemessung aller insolvenzfähigen Krankenkassen auf dem Durchführungsweg der direkten Versorgungszusage nach dem gleichen Berechnungsmodus. Zum anderen haben sich viele Arbeitgeber für alternative Durchführungswege entschieden. Die Andersartigkeit dieser Durchführungswege ist aber in der zitierten Rechtsprechung mehrfach als sachlicher Grund für unterschiedliche Beitragsberechnungsarten bestätigt worden. Die normative Zusammenfassung der verschiedenen Kategorien der Altersversorgung, orientiert an der Konstruktion des Primäranspruchs der jeweiligen Durchführungswege und an dem davon abzuleitenden abstrakten Insolvenzrisiko, hat das BVerfG akzeptiert; eine weitergehende Differenzierungspflicht des Gesetzgebers hat das BVerfG mit Blick auf eine zulässige Typisierung und den damit verbundenen Risikoausgleich verneint (B. v. 16.7.2012, a. a. O.).
- 53
Eine Übersicherung des Beklagten ist ausgeschlossen (BVerfG, B. v. 16.7.2012, a. a. O.), so dass auch dieser Ansatz keine engere Bindung des Beitrags an die konkrete Einstandspflicht des Beklagten gebietet.
- 54
Gegen den von der Klägerin präferierten Ansatz eines modifizierten Teilwertbeginns spricht zudem, dass § 6a Abs. 3 EStG bei der Berechnung der maßgeblichen Teilwerte bei dem Durchführungsweg der unmittelbaren Versorgungszusage vor Beendigung des Dienstverhältnisses auf die gesamten Dienstjahre des Leistungsanwärters abstellt, sogar auf solche, in denen noch keine Versorgungszusage bestand (i. E. ebenso VG Düsseldorf, U. v. 10.10.2012, a. a. O.). Eine Unterteilung in "Teilabschnitte" erfolgt nicht, denn die Zäsur in § 171 Abs. 3 Satz 1 SGB V betrifft nicht die abgesicherte Versorgungszusage selbst, sondern nur die Zuständigkeit des jeweiligen Trägers der Insolvenzsicherung (VG Düsseldorf, U. v. 10.10.2012, a. a. O.). Die von der Klägerin angestrebte vollständige Segmentierung des Versorgungsanspruchs in zwei separate Einzelansprüche durch das Abstellen auf den 1.1.2010 als maßgeblichen Stichtag und die daran anknüpfende Beitragsberechnung trägt der gesetzlichen Systematik damit nicht hinreichend Rechnung. Sie berücksichtigt nicht ausreichend, dass der Versorgungsanspruch trotz der Zuständigkeit zweier Träger der Insolvenzsicherung e i n e n einheitlichen (Primär-)Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber darstellt. Selbst in den Fällen des Statuswechsels (s.o.) wird dieser Ansatz der "Einheitlichkeit" des zu sichernden Primäranspruchs in der Rechtsprechung durchgehalten, der Versorgungsanspruch also nicht unterteilt. Die im Gesetz nicht angelegte Segmentierung des Primäranspruchs vernachlässigte bei einer rein auf den 1.1.2010 bezogenen Beitragsberechnung zudem, dass das Haftungsrisiko des Beklagten bei einer bereits seit Jahren vor dem 1.1.2010 bestehenden Dienstbeziehung zwischen der Klägerin und ihren durch eine Versorgungszusage begünstigten Beschäftigten abstrakt höher ist, weil bei tendenziell älteren Arbeitnehmern das Risiko steigt, dass ein Einstandsfall mit bereits angewachsenen Anwartschaften eintreten könnte. Es würde den Beklagten insoweit in sachlich nicht gerechtfertigter Weise schlechter stellen, wenn er beitragsrechtlich durch die Modifizierung des Teilwertbeginns so gestellt wäre, als würde er das Einstandsrisiko für junge Arbeitnehmer - ohne vorausgegangene Dienstzeiten - und somit mit einem "besseren" Haftungsrisiko übernehmen, als dies tatsächlich geschieht. Dieses Beispiel zeigt aber wiederum, dass die im Gesetz angelegte weitgehende Typisierung bei der Beitragsberechnung angezeigt ist, weil eine engere Annäherung an die konkreten Umstände zu kaum zu bewältigenden Problemen führen würde.
- 55
Das Argument der Klägerin, auch im Bereich des § 25 VAG werde die Beitragspflicht an die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung gekoppelt, überzeugt in diesem Kontext nicht. Denn dort wird lediglich bestimmt, dass die Dauer der Beitragspflicht innerhalb eines Geschäftsjahres die Höhe der Beitragspflicht bestimmt. Da die Klägerin aber 2010 und 2011 - den hier streitbefangenen Jahren - volljährig Mitglied des Beklagten war, hat diese Norm keine weitergehende Aussagekraft für den vorliegenden Fall. § 25 VAG betrifft Beginn und Ende der Beitragspflicht, während § 10 BetrVG die Beitragsbemessung während der Beitragspflicht regelt, somit also hinsichtlich der Beitragsberechnung die speziellere Vorschrift ist.
- 56
Gegen die gleitende Quotierung spricht auch, dass die Argumentation der Klägerin gegen die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage zuvörderst Fallkonstellationen im Anwendungsbereich des § 6a Abs. 3 Nr. 1 EStG betrifft ("Teilwert vor Beendigung des Dienstes"). Bei den Anwendungsfällen des § 6a Abs. 3 Nr. 2 EStG ("Teilwert nach Beendigung des Dienstverhältnisses") wird bei Erreichen des regulären Versorgungszeitpunkts eine angesprochene Diskrepanz der Umlage- und Haftungsquote regelmäßig nicht in der von der Klägerin geschilderten Weise eintreten. Die Bedenken der Klägerin gegen die Beitragsbemessungsgrundlage relativieren sich somit noch weiter.
- 57
Die von der Klägerin angeführten Motive des Gesetzgebers erfordern kein Abweichen vom Bemessungssystem des BetrAVG. BT-Drs. 7/2843 bestätigt vielmehr allgemein, dass § 10 Abs. 3 BetrAVG bei allen Versorgungsformen von den in der Versorgungszusage vorgesehenen ungekürzten Leistungen und Anwartschaften ausgeht. Eine individuell/konkret zu bemessende Beitragsberechnung sieht der Gesetzgeber dort nicht vor. BR-Drs. 342/08, S. 26 schließt lediglich die Einstandspflicht des Beklagten für die in § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V beschriebenen Ansprüche und Anwartschaften aus und schützt somit die Mitglieder des Beklagten vor Belastungen durch die Übernahme von Haftungsrisiken, die vor dem Beginn der Beitragspflicht der Klägerin begründet wurden. Die allgemeine Aussage dort, dass die Beiträge der Krankenkassen zum Beklagten nur nach den ab 1. Januar 2010 erdienten Versorgungsansprüchen und –anwartschaften zu bemessen seien, modifiziert im Übrigen nicht die Vorgaben der §§ 10 Abs. 3, 6a EStG. Schließlich erhellen S. 3 und 41 dieser Drucksache, dass dem Gesetzgeber durchaus das Problem der Dienstordnungsangestellten bekannt war. Ein vom BetrAVG abweichendes Beitragsberechnungssystem hat er dennoch nicht für erforderlich angesehen. BT-Drucksache 16/10609, S. 60 bestimmt, dass nach dem Übergang des Insolvenzschutzes auf den Beklagten die Krankenkassen entsprechende Beiträge an den Beklagten abführen müssen. Dass „entsprechend“ bedeutet, dass dies anders als durch Anwendung der §§ 10 Abs. 3 BetrAVG, 6a EStG zu bestimmen sei, ergibt sich daraus nicht (ebenso i. E. VG Stuttgart, U. v. 22.11.2012, a. a. O.).
- 58
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 59
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.
- 60
Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (§124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
- 61
Beschluss
- 62
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 32.820,98 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
- 63
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.
(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. September 2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des von dem Beklagten erlassenen Beitragsbescheids 2009 für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge.
- 2
Der Beklagte, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, ist nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (Betriebsrentengesetz) – BetrAVG – gesetzlicher Träger der Insolvenzsicherung in der Bundesrepublik Deutschland und – auf der Grundlage eines völkerrechtlichen Vertrages – im Großherzogtum Luxemburg für den Fall der Insolvenz eines Arbeitgebers. Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge in Form von unmittelbaren Versorgungszusagen (Direktzusagen) bzw. der Inanspruchnahme von Unterstützungskassen, Pensionsfonds sowie Direktversicherungen, soweit ein widerrufliches Bezugsrecht besteht oder bei unwiderruflichem Bezugsrecht die Ansprüche abgetreten, verpfändet oder beliehen sind, gewähren. Insolvenzgeschützte Versorgungsleistungen durch Pensionskassen und sonstige Direktversicherungen sind demgegenüber beitragsfrei. Bei einer Absicherung durch Pensionsfonds ist die Beitragspflicht gemindert.
- 3
Um die Insolvenzsicherung zu finanzieren, besteht eine öffentlich-rechtliche Beitragspflicht. Dabei wurde das Finanzierungssystem des Beklagten 2006 vom Rentenwertumlageverfahren auf eine vollständige Kapitaldeckung umgestellt. Die Höhe der jährlich durch den jeweiligen Arbeitgeber zu erbringenden Beitragsleistung errechnet sich aus dem Wert der individuell gesicherten Versorgungsansprüche und unverfallbaren Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung (sog. Beitragsbemessungsgrundlage) einerseits und aus dem Beitragssatz andererseits, der sich wiederum nach der Anzahl der im Beitragsjahr eingetretenen Schadensfälle (Insolvenzen) richtet.
- 4
Um Ausschläge der Beitragssätze nach oben abzumildern, steht seit 2006 eine Glättungsregelung zur Verfügung, wonach ein Teil der jährlichen Beiträge auf das laufende und die vier Folgejahre verteilt werden kann. Außerdem ist es unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, zur Beitragsermäßigung einen Ausgleichsfonds heranzuziehen. Der Beitragssatz lag zwischen 1975 (Beginn des Geschäftsbetriebs) und 2008 mit Ausnahme von 1982 – zum Teil deutlich – unter 5 Promille (1975: 1,5 ‰, 1982 [Insolvenz AEG]: 6,9 ‰, 1993 [Stahljahr]: 3,1 ‰, 1996 [Insolvenz Werften]: 2,8 ‰, 2002 [Insolvenz Babcock, Philipp-Holzmann]: 4,5 ‰, 2007: 3,0 ‰, 2008: 1,8 ‰).
- 5
Die Klägerin, ein Unternehmen der Immobilienbranche mit Sitz in M., gewährt ihren Mitarbeitern eine betriebliche Altersvorsorge im Durchführungsweg der Direktzusage. Nach einem zur Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage für 2009 am 19. August 2009 abgesandten Erhebungsbogen bestanden zum maßgebenden Bilanzstichtag 2008 Pensionsverpflichtungen in Höhe von 744.508,00 € (401.587,00 € laufende Leistungen für 12 und 342.921,00 € unverfallbare Anwartschaften für 28 Personen). Rechtsgeschäftliche Vereinbarungen mit Dritten zur Sicherung der Versorgungsansprüche waren von der Klägerin nicht abgeschlossen worden.
- 6
Bereits zuvor, im Juli 2009, hatte der Beklagte der Klägerin in einem Rundschreiben mitgeteilt, angesichts der schwersten Finanz- und Wirtschaftskrise seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland seien die Anzahl der Insolvenzen und das Schadensvolumen im Vergleich zum Vorjahr sprunghaft gestiegen. Im Hinblick auf den zu erwartenden Beitragssatz für 2009 sei davon auszugehen, dass dieser um ein mehrfaches über dem durchschnittlichen Beitragssatz der letzten fünf Jahre (3,3 ‰) liegen werde. Aus derzeitiger Sicht sei ein Beitragssatz von 13,5 Promille erforderlich, der sich aufgrund weiterer Insolvenzen allerdings noch erhöhen könne.
- 7
Mit Bescheid vom 16. November 2009 setzte der Beklagte – ausgehend von den gemeldeten Angaben zur Beitragsbemessungsgrundlage und dem für 2009 errechneten Beitragssatz von 14,2 Promille – einen Beitrag in Höhe von 10.572,01 € fest. Unter Anwendung der Glättungsregelung wurde hiervon für 2009 ein anteiliger Beitragssatz von 8,2 Promille (6.104,97 €) sowie für die vier Folgejahre 2010 bis 2013 jeweils ein Satz von 1,5 Promille (1.116,76 € pro Jahr) in Ansatz gebracht und zum Jahresende fällig gestellt. Zur Begründung verwies der Beklagte auf die Höhe der Schadensentwicklung. Um die sich daraus ergebende außerordentliche Belastung abzumildern, habe man beschlossen, einen Teil des Beitrags 2009 auf die kommenden vier Jahre zu verteilen, um auf diese Weise die Liquidität der Beitragszahler im Jahr 2009 weniger zu belasten.
- 8
In den Jahren 2010 und 2011 erreichte der Beitragssatz eine Höhe von 1,9 Promille.
- 9
Nach erfolglos eingelegtem Widerspruch, der von dem Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2010 – zugestellt am 27. Dezember 2010 –zurückgewiesen worden war, hat die Klägerin am 26. Januar 2011 Klage erhoben und im Einzelnen geltend gemacht: Die eklatante Steigerung des Beitrags um ca. 800 Prozent stelle eine außerordentlich hohe, übermäßige Belastung und damit einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Eigentumsrecht nach Art. 14 Grundgesetz – GG – dar. Für den nunmehr angefallenen Beitrag seien weder Rücklagen gebildet worden, noch lasse sich eine derart hohe Belastung in der Miet- und Immobilienbranche ohne weiteres kalkulatorisch auf die Kunden abwälzen. Insoweit sei ihre wirtschaftliche Entfaltungsmöglichkeit in einem Maße beschnitten, dass ihr gegenüber eine erdrosselnde Wirkung vorläge. Die vorgenommene Anwendung der Beitragsglättung führe zu keiner anderen Beurteilung. Diese habe zwar bei oberflächlicher Betrachtung im Jahr der Beitragserhebung positive Auswirkungen auf den Cashflow der betroffenen Unternehmen, führe aber zu einer Verschärfung der Situation in den nachfolgenden Jahren, da die dorthin verlagerten Verteilungsbeträge zu den regelmäßigen Jahresbeiträgen hinzuzuaddieren seien. Außerdem müsse der Gesamtbetrag unabhängig von der durch den Beklagten gewährten Stundung in die Gewinn- und Verlustrechnung des Jahres 2009 bilanziell eingestellt werden, was wiederum eine geringere Kreditwürdigkeit und eine weitere Einengung des wirtschaftlichen Spielraums zur Folge habe. Die Beitragspflicht weise ferner eine objektiv berufsregelnde Tendenz auf und stelle angesichts der kalkulatorisch nicht abwälzbaren Belastung auch einen Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG dar. Weiterhin sei ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG gegeben, da kongruent rückgedeckte Unterstützungskassen mit hochgradig insolvenzgefährdeten Unterstützungskassen gleichbehandelt würden und Pensionsfonds im Gegensatz zu Treuhandmodellen (Contractual Trust Arrangements [CTAs]) bei ähnlich geringem Schadensrisiko einem verringerten Beitrag unterworfen seien. Die hierfür als Grund angeführte generalisierende Typisierung sei nicht mehr erkennbar, weil der Gesetzgeber sie selbst durchbrochen habe. Auch wenn sie – die Klägerin – selbst keine Sicherungsmittel wie eine Rückdeckungsversicherung oder ein CTA-Modell einsetze, führe eine Aufhebung der in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG normierten Ungleichbehandlung zugunsten der Pensionsfonds zu einem niedrigeren Beitrag für sie. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen nicht gleichmäßiger Erhebung der Beiträge vor. Der Beklagte verlasse sich nämlich bei der Beitragserhebung allein auf die Bereitschaft der Arbeitgeber, ihren Mitteilungspflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Instrumente zur zwangsweisen Durchsetzung und Verifizierung dieser Mitteilungspflichten habe der Beklagte nicht, sodass eine Beitragserhebung auch von daher verfassungswidrig sei. Darüber hinaus bestünden erhebliche Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Beitrags mit europarechtlichen Vorgaben. Denn der Gesetzgeber habe für den Beklagten ein faktisches Monopol bei der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung geschaffen, wodurch er unionsrechtswidrig den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten entgegen Art. 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – beeinträchtige. EU-ausländischen Versicherungsunternehmen werde es faktisch verwehrt, eine Insolvenzversicherung für Betriebsrenten in Deutschland anzubieten. Der Beklagte sei ein Unternehmen im Sinne des Art. 102 AEUV und kein Träger der Sozialversicherung, sodass eine Verletzung des darin geregelten Verbots des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung vorliege. Daneben werde gegen die passive Dienstleistungsfreiheit des einzelnen Unternehmens nach Art. 56 AEUV verstoßen. Einem Arbeitgeber werde faktisch die Möglichkeit genommen, selbst eine privatrechtliche Insolvenzsicherung für die betriebliche Altersvorsorge einzurichten bzw. entsprechende andere Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Zwar könnten derartige Beschränkungen aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein. Jedoch müsse die Beschränkung als erforderlich und angemessen angesehen werden. Dies sei hier indes nicht der Fall. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge durch eine monopolartig organisierte staatliche Zwangsversicherung gewährleistet werden müsse. Dasselbe Schutzniveau könne auch ohne die Bindung an einen staatlichen Träger erreicht werden. Dies folge auch daraus, dass dem deutschen Recht eine schlichte Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bereitstellung einer privatrechtlichen Insolvenzsicherung nicht fremd sei. Als Beispiel werde auf § 8a des Altersteilzeitgesetzes – ATZG – verwiesen, der keine näheren Voraussetzungen für die konkrete Ausgestaltung des privatrechtlichen Insolvenzschutzes enthalte. Schließlich sei der angefochtene Beitragsbescheid ermessensfehlerhaft. Der Beklagte habe zu Unrecht davon abgesehen, den Ausgleichsfonds heranzuziehen, obwohl dieser vorrangig in Anspruch genommen werden müsse und bei hohen Schadensvolumina in der Vergangenheit (1982, 1993, 1996, 2002) auch tatsächlich so verfahren worden sei. Von seiner ständigen Verwaltungspraxis sei der Beklagte nunmehr ohne rechtfertigenden sachlichen Grund abgewichen. Diese Einschätzung gelte umso mehr, als 2009 ein Schadensvolumen von 4,35 Milliarden Euro erreicht worden sei und sich damit das höchste Insolvenzrisiko in der Geschichte des Beklagten verwirklicht habe. Die Annahme, bei einem vergleichbaren Schadensvolumen im folgenden Jahr 2010 habe das Glättungsverfahren nicht mehr zur Verfügung gestanden, sei dagegen rein spekulativ. Mit einer solchen Begründung könne der Beklagte im Widerspruch zur klaren gesetzgeberischen Wertung den Rückgriff auf den Ausgleichsfonds dauerhaft verweigern. Allein die Inanspruchnahme des Glättungsverfahrens führe zudem zu keiner Entlastung in der Bilanzierung des Unternehmens. Gesichtspunkte der "Beitragsgerechtigkeit" könnten die Ermessensentscheidung ebenfalls nicht rechtfertigen, weil die Unternehmen sowohl das Wahlrecht über den Durchführungsweg als auch das Recht zu dessen Änderung hätten. Davon abgesehen sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Möglichkeit einer kumulativen Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds sowie der Anwendung der Glättungsregelung zur Milderung des Gesamtbeitragsaufkommens nicht in seine Ermessenserwägungen eingestellt habe.
- 10
Das Verwaltungsgericht Mainz hat die Klage mit Urteil vom 9. September 2011 abgewiesen und zur Begründung darauf abgestellt, das Finanzierungssystem des Beklagten sei weder dem Grunde nach noch aufgrund der 2009 festgesetzten Beitragshöhe verfassungsrechtlich in Zweifel zu ziehen. Von einem Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG könne nicht ausgegangen werden, da das Gesamtvermögen nicht den Schutzbereich der Eigentumsgarantie umfasse und die Geldleistungspflicht der Klägerin gegenüber keine erdrosselnde Wirkung habe. Der insofern allein maßgebende Jahresbeitragssatz von 14,2 Promille sei angesichts der in ihren Auswirkungen beispiellosen Finanz- und Wirtschaftskrise im Jahr 2009 gerechtfertigt gewesen, zumal es sich nur um eine einmalige Überschreitung des ansonsten in allen übrigen Beitragsjahren einstelligen Promillesatzes gehandelt habe. Hinzu komme, dass der den Arbeitgebern auferlegte Beitrag der Verwirklichung des Sozialstaatsprinzips diene und Schwankungen dem Grundsatz der Solidarität entsprächen. Eine die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Klägerin unbillige Beschränkung bringe der Beitragssatz auch in seiner absoluten Höhe nicht mit sich. Dies gelte umso mehr, als der Beklagte durch die Inanspruchnahme der Glättungsregelung die Beitragsbelastung auf fünf Jahre gestreckt habe. Nach allem scheide zugleich eine Verletzung der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG aus. Weiterhin verstoße das Umlagesystem der Insolvenzsicherung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von beitragsermäßigten Pensionsfonds gegenüber unmittelbaren Versorgungszusagen mit privatrechtlichen Sicherungsabreden, bei denen eine vergleichbare Reduzierung fehle, bestehe zunächst nicht. Der zuletzt genannte Durchführungsweg zeichne sich nämlich durch ein hohes, abstraktes Insolvenzrisiko aus. Insbesondere hänge die Insolvenzfestigkeit von Treuhandabreden von der jeweiligen vertraglichen Konstruktion ab, die darüber hinaus jederzeit geändert werden könne. Das Verfahren zur Beitragserhebung begegne ferner im Hinblick auf das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Prinzip steuerlicher Lastengleichheit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil das Betriebsrentengesetz jedenfalls hinreichende Kontrollmechanismen zur Verifikation der von den Beitragspflichtigen mitgeteilten Erhebungsgrundlagen vorsehe. Des Weiteren seien die Bestimmungen des Europäischen Primärrechts eingehalten. Die Voraussetzungen für eine missbräuchliche, den Handel zwischen Mitgliedsstaaten beeinträchtigende Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben gemäß Art. 102 AEUV lägen nicht vor. Der Beklagte sei entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin kein Unternehmen im Sinne dieser Norm, weil er im Rahmen eines Versicherungssystems tätig werde, mit dem der Grundsatz der Solidarität umgesetzt werde. Überdies stehe die Beitragspflicht mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV in Einklang. Zwar könne von einer Beschränkung dieses Rechts ausgegangen werden. Diese sei jedoch durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt, weil ansonsten eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts eines nationalen Systems der sozialen Sicherheit eintreten würde. Der Hinweis der Klägerin auf die einer größeren Gestaltungsfreiheit unterliegende Insolvenzsicherung der Wertguthaben in der Altersteilzeit gemäß § 8a ATZG sei unbeachtlich. Hierdurch würden nämlich lediglich konkrete Ansprüche des individuellen Arbeitnehmers abgesichert, sodass ein anderer Sachverhalt gegeben sei. Schließlich habe der Beklagte sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Das Glättungsverfahren ermögliche im vorliegenden Fall eine effektive Beitragsentzerrung. Auch habe der Beklagte nicht sicher annehmen können, dass dieses Instrument bei weiter ansteigenden Schadensfällen im Jahr 2010 wieder zur Verfügung stehen werde. Im Übrigen wäre der für die Klägerin mit der gleichzeitigen Inanspruchnahme aller Milderungsmittel verbundene Vorteil gering gewesen. Eine Ermessensbindung durch eine ständige Verwaltungspraxis des Beklagten bezüglich der Heranziehung des Ausgleichsfonds in den vorangegangenen Jahren 1982, 1993, 1996 und 2002 sei nicht eingetreten. Das Glättungsverfahren sei erst 2006 geschaffen worden, sodass die Änderung der Gesetzeslage zum Anlass für die Aufgabe einer bisherigen Ermessensbetätigung habe genommen werden dürfen.
- 11
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung ergänzt und vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Insbesondere hält sie daran fest, dass die Privilegierung von Pensionsfonds im Verhältnis zu CTAs bei der Beitragsbemessung nicht aufrechterhalten werden könne und sowohl die Anwendung des Glättungsverfahrens als auch das Zurückgreifen auf den Ausgleichsfonds ausreichende Mittel seien, um ihre besondere Belastung im jeweiligen Einzelfall ausreichend abzufedern.
- 12
Die Klägerin beantragt,
- 13
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. September 2011 den Beitragsbescheid des Beklagten vom 16. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2010 aufzuheben.
- 14
Der Beklagte beantragt,
- 15
die Berufung zurückzuweisen.
- 16
Er tritt den Darlegungen der Klägerin mit eigenen Ausführungen entgegen.
- 17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
- 18
Die Berufung ist unbegründet.
- 19
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 16. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 20
Ermächtigungsgrundlage für den Beitragsbescheid ist § 10 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (Betriebsrentengesetz) – BetrAVG – in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I, 2940). Nach § 10 Abs. 1 BetrAVG werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, oder eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG bezeichneten Art oder einen Pensionsfonds gewähren. Der nach § 10 Abs. 2 BetrAVG ermittelte Gesamtbeitrag wird in Abhängigkeit von der Art der jeweiligen betrieblichen Altersversorgung gemäß § 10 Abs. 3 BetrAVG auf den Arbeitgeber umgelegt. Dabei sind Arbeitgeber, soweit sie die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds abwickeln insofern privilegiert, als die Beitragsbemessungsgrundlage auf 20 v. H. des für unmittelbare Versorgungszusagen ermittelten Betrages reduziert ist.
- 21
Die Klägerin führt in ihrem Unternehmen die betriebliche Altersvorsorge im Wege der unmittelbaren Versorgungszusage mit der Folge durch, dass Versorgungsleistungen in Form der laufenden Versorgungsansprüche und der Ansprüche aus unverfallbaren Versorgungsanwartschaften (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 1b Abs. 1, 2 Abs. 1 BetrAVG) aus dem eigenen Vermögen zu erbringen sind. Beitragsbemessungsgrundlage ist der Teilwert der Pensionsverpflichtung nach § 6a Abs. 3 Einkommensteuergesetz – EStG – (§ 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG). Dafür, dass diese Bemessungsgrundlage hier fehlerhaft berechnet worden ist, bestehen keine Anhaltspunkte. Auch die Klägerin selbst bezweifelt die rechnerisch korrekte Ermittlung des Beitrags nicht.
- 22
Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin verstößt die Beitragserhebung weder gegen Bestimmungen des Grundgesetzes (1.) noch gegen Rechtsvorschriften der Europäischen Union (2.). Ferner hat der Beklagte ermessensfehlerfrei von einer Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds abgesehen (3.).
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1. Die Veranlagung der Klägerin ist mit der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz – GG –, der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG und dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, deren Verletzung die Klägerin gemäß Art. 19 Abs. 3 GG als juristische Person geltend machen kann, vereinbar. Eine Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 94 VwGO zum Zweck der Durchführung eines konkreten Normenkontrollverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht – BVerfGG –) kommt daher nicht in Betracht.
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a) Ein Verstoß gegen Art. 14 liegt wegen eines fehlenden Eingriffs in den Schutzbereich der Norm nicht vor. Dieser umfasst auch dann nicht das Gesamtvermögen als solches (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 –juris, Rn. 31), wenn die Auferlegung von Geldleistungspflichten mit einer Belastung der Liquidität eines Unternehmens verbunden ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Juli 1954 – 1 BvR 459/52 – juris, Rn. 34). Eine andere Beurteilung ist lediglich für den Fall geboten, dass die Geldleistungspflichten zu einer übermäßigen Belastung führen und die Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen. Davon ist auszugehen, wenn dem beitragspflichtigen Arbeitgeber kein angemessener Spielraum verbleibt, sich wirtschaftlich zu entfalten (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1995 – 1 C 32.92 – juris, Rn. 43), die Beitragspflicht demnach eine erdrosselnde Wirkung gegenüber dem Betroffenen hat.
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Vor diesem Hintergrund stellt die konkrete Beitragshöhe auch nach der Umstellung des vormaligen Rentenwertumlageverfahrens auf ein (vollständiges) Kapitaldeckungsverfahren zum 1. Januar 2006 keine übermäßige Belastung der Klägerin dar. In diesem Zusammenhang ist zunächst in Rechnung zu stellen, dass der absoluten Höhe der Jahresbeiträge keine Beurteilungsrelevanz zukommt, weil ansonsten außer Acht gelassen würde, dass die Höhe des festgesetzten Beitrags auch vom Umfang der abgesicherten eigenen Versorgungszusagen abhängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 – 8 C 35.09 – juris, Rn. 47, zum Einmalbetrag gemäß § 30i Abs. 1 BetrAVG). Weiterhin hat – worauf von Seiten des Verwaltungsgerichts zutreffend hingewiesen wurde – auch das Verhältnis der Beitragspflicht in ihrer absoluten Höhe zu den Umsätzen oder zum Gewinn des konkreten Unternehmens höchstens eine indizielle Bedeutung. Denn auch dieses Verhältnis hängt im Wesentlichen von dem in der Vergangenheit durch das Unternehmen getätigten Versorgungszusagen ab; in diesem Falle würde ein wirtschaftlich angeschlagenes Unternehmen, das "zu besseren Zeiten" umfassende Versorgungszusagen abgegeben hat, in eine erdrosselnde Wirkung der Beiträge zur Insolvenzsicherung "hineinwachsen", was konträr zu dem durch den Gesetzgeber mit dem Betriebsrentengesetz verfolgten Zweck stünde. Entscheidungserheblich für die Feststellung einer erdrosselnden Wirkung der Beitragspflicht ist vielmehr allein die Höhe des jeweiligen (Jahres-)Beitragssatzes des Beklagten. Dieser hat im vorliegenden Fall jedoch keine übermäßige Belastung der Klägerin zur Folge.
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Allein auf den Umstand, dass der konkrete Beitragssatz 2009 den einstelligen Promillebereich verlassen hat, kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einer zum früheren Rentenumlageverfahren ergangenen Entscheidung ausgeführt, die Zumutbarkeit der Beitragserhebung ergebe sich daraus, "dass der Beitragssatz sich trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich des Barwertes der zu sichernden Rechte" bewege (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 36). Aus diesen allgemein gehaltenen und daher auf Sachverhalte, denen das vollständige Kapitaldeckungsverfahren zugrunde liegt, ohne weiteres übertragbaren Feststellungen lässt sich keineswegs ableiten, dass bei einer einmaligen Überschreitung dieses Satzes der Beitrag zwangsläufig erdrosselnd wirkt. Denn die Anknüpfung an die Begriffe "konjunkturbedingte Schwankungen" und "regelmäßig" implizieren, dass im Einzelfall auch ein Beitragssatz oberhalb des einstelligen Promillebereichs möglich und zulässig sein kann.
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So verhält es sich auch hier. Insofern fällt zum einen ins Gewicht, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise des Beitragsjahres 2009 im Hinblick auf ihre gesamtwirtschaftlichen Folgen in der deutschen Wirtschaftsgeschichte nach 1975 – dem Gründungsjahr des Beklagten – einmalig und somit geeignet war, eine außergewöhnlich hohe Zahl von Schadensfällen zu verursachen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Beitragssatz in den Folgejahren 2010 und 2011 wieder in den niedrigen einstelligen Promillebereich zurückgekehrt ist (jeweils 1,9 ‰). Hinzu kommt, dass der Beklagte durch die Anwendung des Glättungsverfahrens (§ 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG) den in den einzelnen Kalenderjahren für 2009 aufzubringenden Betrag der betroffenen Arbeitgeber jeweils auf einen einstelligen Promillesatz – nämlich 2009 auf 8,2 Promille – und für die Folgejahre bis 2013 auf jeweils 1,5 Promille beschränkt hat. Zusammen mit den für 2010 und 2011 festgesetzten Beträgen bleibt es damit jedenfalls bislang wieder bei einer Heranziehung eines Promillesatzes, der effektiv bei lediglich 3,4 Promille (Beitragssatz für 2010 und 2011 von 1,9 ‰ plus zusätzlicher Anteil für 2009 von 1,5 ‰) liegt. Die Bilanzierungspflicht der Klägerin ändert daran nichts. Maßgebend ist, dass die Auswirkungen auf die finanzielle Liquidität der Unternehmen (Cashflow) durch die Streckung der Zahlungspflichten deutlich begrenzt worden sind.
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Dass die Klägerin durch die Zahlung des Insolvenzsicherungsbetrages 2009 wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wäre, ihre Geschäftstätigkeit auszuüben, ist im Übrigen weder erkennbar noch hinreichend dargelegt. Soweit sie sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, die Steigerung des Beitragssatzes um 800 Prozent habe sie völlig unvorbereitet getroffen, trifft dies nicht zu. Mit dem Verwaltungsgericht ist in Rechnung zu stellen, dass sie sich im Verlauf des Jahres 2009 auf die erhöhten Beiträge einstellen und kalkulatorische Entscheidungen zumindest vorbereiten konnte. Die Folgen der Finanz- und Wirtschaftskrise einschließlich der dadurch ausgelösten Großinsolvenzen (Arcandor-Konzern, Qimonda) wurde in den Medien frühzeitig zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht, sodass sie jedem Unternehmen bekannt waren. Vor allem aber hat der Beklagte die Klägerin ebenso wie alle anderen Arbeitgeber in seinem Rundschreiben vom Juli 2009 auf die zu erwartende Größenordnung der Beitragssteigerung rechtzeitig hingewiesen.
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b) Auch die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht berührt. Die Ermächtigung zur Beitragserhebung in § 10 BetrAVG hat keine objektiv-berufsregelnde Tendenz; sie regelt weder gezielt eine bestimmte berufliche Betätigung, noch betrifft sie nur bestimmte Berufe oder belastet bestimmte Berufsgruppen besonders. Dadurch, dass die Vorschrift an die Wahl konkreter Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung anknüpft, wird jeder Arbeitgeber, der gerade eine solche Form der Altersversorgung anbietet – unabhängig vom Gegenstand seiner unternehmerischen Tätigkeit – betroffen. Davon abgesehen wäre eine allenfalls in Betracht zu ziehende Berufsausübungsregelung durch sachgerechte, vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 32).
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c) Weiterhin ist kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu erkennen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die von der Klägerin befürchtete Ungleichbehandlung von Contractual Trust Arrangements [CTAs] und Pensionsfonds einerseits (aa) als auch bezüglich der behaupteten Verletzung des Grundsatzes der Lastengleichheit andererseits (bb).
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aa) Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht deshalb gegeben, weil § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG eine Beitragsermäßigung für Pensionsfonds vorsieht, dagegen eine vergleichbare Reduzierung des jährlichen Beitrages für privatrechtliche Sicherungsabreden (CTA-Modelle oder ähnliche Rückdeckungsversicherungen) im Rahmen des von der Klägerin gewählten Durchführungswegs der unmittelbaren Versorgungszusage fehlt.
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Zwar dürfte der Geltendmachung einer Rechtsverletzung durch die Klägerin hier nicht entgegenstehen, dass sie selbst keine Rückdeckungsversicherung zugunsten ihrer versorgungsberechtigten Mitarbeiter abgeschlossen hat. Denn es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein Wegfall der Beitragsvergünstigung für Pensionsfonds nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG wegen einer unterstellten Unvereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz zu einer umfassenden Beitragspflicht dieses Durchführungswegs und – worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist –wegen des auf vollständiger Kapitaldeckung beruhenden Umlageverfahrens zu einem dann niedrigeren individuellen Beitrag der Klägerin führen könnte. Letztlich kann diese Frage vorliegend jedoch offen bleiben, da eine unzulässige Ungleichbehandlung des Durchführungswegs der unmittelbaren Versorgungszusage mit ergänzender Sicherungsabrede im Verhältnis zum Durchführungsweg des Pensionsfonds nicht gegeben ist.
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Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich, also seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1951 – 2 BvG 1/51 – juris, Rn. 139). Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr durch einen vernünftigen, einleuchtenden Grund gerechtfertigt ist und deshalb als willkürlich erscheint. Dabei steht dem Gesetzgeber im sozial- und gesellschaftspolitischen Raum, dem auch die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen ist, grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1981 – 3 C 1.81 – juris, Rn. 35).
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Unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Kriterien schließt sich der Senat in vollem Umfang den überzeugenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts an, das im Einzelnen ausgeführt hat:
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"Unter Anwendung dieses Maßstabes ist die Entscheidung des Gesetzgebers, zusätzliche privatrechtliche Sicherungsabreden des Arbeitgebers in Form von CTAs oder Rückdeckungsversicherungen im Rahmen der Beitragsbemessung unberücksichtigt zu lassen, nicht zu beanstanden. Dies gilt auch in Anbetracht der dem Durchführungsweg der Pensionsfonds in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG eingeräumten Beitragsermäßigung auf 20 v. H.
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Sowohl die Beitragspflicht im Allgemeinen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG) als auch die Beitragsbemessung (§ 10 Abs. 3 BetrAVG) bestimmen sich nach dem Willen des Gesetzgebers allein nach dem gewählten Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1b Abs. 2 bis 4 BetrAVG. Als Durchführungsweg wird die rechtliche Konstruktion des Primäranspruchs des Arbeitnehmers auf Versorgungsleistungen bezeichnet (VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 – 4 K 881/10 – nicht veröffentlicht, Seite 10 des Urteilsabdrucks). Die einzelnen Durchführungswege unterscheiden sich hinsichtlich der Versorgungsträger und, soweit diese nicht mit dem Arbeitgeber identisch sind, hinsichtlich ihrer Rechtsnatur, ihrer rechtlichen oder wirtschaftlichen Selbstständigkeit diesem gegenüber sowie hinsichtlich der Frage, ob dem Arbeitnehmer ein eigener Leistungsanspruch gegen sie eingeräumt wird.
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Etwaige rechtsgeschäftliche Abreden zur Sicherung des Versorgungsanspruchs beeinflussen das Bestehen oder die Höhe der Beitragspflicht nicht, weil sie nicht das aus der Konstruktion des Primäranspruchs folgende Risiko insolvenzbedingter Nichterfüllung des Versorgungsanspruchs verändern, sondern dieses mit dem Durchführungsweg und der Ausgestaltung des Primäranspruchs vorgegebene Risiko nur durch die Begründung von Sekundäransprüchen abzusichern suchen (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 43; vgl. auch Rößler, BB 2010, 1405 [1413]). Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu kongruent rückgedeckten, pfandrechtlich gesicherten unmittelbaren Versorgungszusagen kann ohne Einschränkungen auf die durch die Klägerin vorgebrachte Konstellation der privatrechtlichen Sicherungsabrede durch CTAs in Form der doppelseitigen Sicherungstreuhand übertragen werden. Denn bereits aus den Entscheidungsgründen des zitierten Urteils ergibt sich, dass die in der Entscheidung aufgestellten Grundsätze auf sämtliche unmittelbaren Versorgungszusagen Anwendung finden sollen (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 17).
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Das Vorbringen der Klägerin gibt dem Gericht auch keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Denn sowohl die Gesetzessystematik als auch Sinn und Zweck der Regelungen über die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung im BetrAVG sowie die Pflicht zur europarechtskonformen Auslegung gebieten die Unbeachtlichkeit rechtsgeschäftlicher Sicherungsabreden auch in Form der doppelseitigen Sicherungstreuhand.
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Nach der Systematik des BetrAVG ist für das Bestehen und die Höhe der Beitragspflicht allein der jeweilige Durchführungsweg bestimmend. Danach ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erstens maßgeblich, ob der Versorgungsanspruch sich gegen den Arbeitgeber oder gegen einen von ihm unabhängigen externen Dritten richtet (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 42). Im ersten Fall führt eine Insolvenz des Arbeitgebers im Durchführungsweg der Direktzusage unmittelbar und im Durchführungsweg der Unterstützungskassenzusage wegen des insolvenzbedingten Ausfalls der Dotierung mittelbar zum Wegfall der Deckungsmittel, die für die Erfüllung der Versorgungsansprüche benötigt werden. Aus diesem Grund geht der Gesetzgeber für diese Durchführungswege von einer hohen, abstrakten Insolvenzgefahr aus und unterwirft sie der vollumfänglichen Beitragspflicht (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG i.V.m. § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG [Direktzusage], § 1b Abs. 4 BetrAVG i.V.m. § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG [Unterstützungskasse]).
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Zwar besteht bei Durchführungswegen, bei denen ein externer Dritter die Aufgabe des Versorgungsträgers übernimmt, nicht die unmittelbare Gefahr des Verlusts der Deckungsmittel durch die Insolvenz des Arbeitgebers. In diesen Fällen ist aber für die Bestimmung des abstrakten Insolvenzrisikos von Bedeutung, inwieweit die Liquidität des Dritten rechtlich gesichert ist, da seine Zahlungsunfähigkeit die subsidiäre Haftung des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auslöst mit der Folge, dass die Erfüllung des Anspruchs wieder von der Liquidität des Arbeitgebers abhängt (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 –8 C 40.09 – juris, Rn. 42; VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 – 4 K 881/10 – nicht veröffentlicht, Seite 19 des Urteilsabdrucks). Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber dem Durchführungsweg des Pensionsfonds ein niedriges abstraktes Insolvenzrisiko zumisst, da dieser nach § 4 Abs. 1 und 4 der Pensionskapitalanlageverordnung – PFKapAV – bei der Anlage seines Vermögens zwar weniger strengen Bindungen unterliegt als Direktversicherer und Pensionskassen, aber dennoch der Versicherungsaufsicht unterfällt (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 45 a. E.; vgl. auch §§ 112 ff. des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen [Versicherungsaufsichtsgesetz] – VAG) und deshalb einen geringeren Beitrag im Umlageverfahren zur Finanzierung des Beklagten zugesteht (§ 1b Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BetrAVG i.V.m. § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG).
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Zweitens wird das abstrakte Insolvenzrisiko durch die Ausgestaltung des Primäranspruchs beeinflusst, beispielsweise durch einen Widerrufsvorbehalt oder die Ermächtigung des Arbeitgebers, über den Anspruch in einer Weise zu verfügen, die dessen Realisierung gefährdet. Entsprechend unterliegen auch Direktversicherungen, sofern ihre Leistungen durch den Arbeitgeber widerruflich, abtretbar oder beleihbar sind, der vollumfänglichen Beitragspflicht (§ 1b Abs. 2 BetrAVG i.V.m. § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG).
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Entsprechend sind nur die Durchführungswege beitragsfrei ausgestaltet, im Rahmen derer ein externer Dritter die Versorgung übernimmt, dieser externe Dritte selbst keinem erhöhten abstrakten Insolvenzrisiko bzw. einer umfassenden Versicherungsaufsicht unterliegt und der Versorgungsanspruch nicht mehr zur Disposition des Arbeitgebers steht. Hierunter fallen die Pensionskassen (§ 1b Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BetrAVG; Umkehrschluss aus § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG, vgl. auch §§ 118a ff. VAG) sowie Direktversicherungen, sofern ihre Leistungen durch den Arbeitgeber unwiderruflich, nicht abtretbar und nicht beleihbar sind (Umkehrschluss aus § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG).
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Keine Berücksichtigung findet hingegen die konkrete Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz des einzelnen Arbeitgebers oder des externen Dritten. Auch die Existenz etwaiger Ausfallersatzansprüche gegen Dritte lässt die Beitragspflicht nicht entfallen, wenn auch unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG die Einstandspflicht des Beklagten in dem Maße gemindert wird, in dem ein Dritter die Versorgungsleistung erbringt. Schließlich unterscheidet das Gesetz auch innerhalb der Durchführungswege grundsätzlich nicht nach der exakten inhaltlichen Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses bzw. der Rechtsverhältnisse zwischen dem Arbeitgeber einerseits und dem Versorgungsträger sowie dem Versorgungsberechtigten andererseits; eine Ausnahme hierzu findet sich allein in § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG hinsichtlich der Direktversicherungen, da sich die dort genannten vertraglichen Gestaltungselemente unmittelbar auf Bestand und Verwertbarkeit des Primäranspruchs zu Gunsten des Versorgungsberechtigten auswirken (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 17).
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Diese systematische Ausgestaltung dient der Verwirklichung von Sinn und Zweck des Vierten Abschnitts des BetrAVG, konkret, zu gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (stRspr, BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1981 – 3 C 1.81 – juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 – 3 C 44.83 – juris, Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 – 1 C 13.98 – juris, Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 – 6 C 19.07 – juris, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 26). Mit diesem Gesetzeszweck ist eine Beitragsbefreiung oder Beitragsreduzierung für Direktzusagen, die durch einen CTA in Form einer doppelseitigen Sicherungstreuhand abgesichert sind, im Gegensatz zu Versorgungszusagen im Durchführungsweg des Pensionsfonds nicht vereinbar. Denn die Berücksichtigung privatrechtlicher Sicherungsabreden würde den Insolvenzschutz verkürzen, den Verwaltungsaufwand erheblich erhöhen und den gesetzlichen Grundsatz solidarischer Risikoverteilung durchbrechen.
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CTAs – auch in Form der doppelseitigen Sicherungstreuhand – wohnt im Vergleich zu Pensionsfonds entgegen der Auffassung der Klägerin und den von ihr zitierten Literaturmeinungen ein deutlich höheres Risiko im Insolvenzfalle des Arbeitgebers inne.
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In der Regel sehen CTAs (auch: Pensionstreuhand) die Gründung einer eigenen Treuhandgesellschaft (sog. Trust) vor, in die die Pensionen (sog. Assets) übertragen werden und die diese verwaltet. Grundlage dieser Übertragung ist eine Verwaltungstreuhandvereinbarung; der Treuhänder verpflichtet sich, das Planvermögen nur für Zwecke der Erfüllung der besicherten Versorgungsverpflichtungen einzusetzen. Gleichzeitig erhalten die Versorgungsberechtigten einen eigenständigen Anspruch gegen den Treuhänder auf Erfüllung ihrer Versorgungsanrechte, der durch den Eintritt des Sicherungsfalls, in aller Regel die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Trägerunternehmens, aufschiebend bedingt ist. Dieser Anspruch wird durch die sog. Sicherungstreuhand begründet, die einen echten Vertrag zugunsten Dritter i. S. d. § 328 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – darstellt und dessen begünstigte Dritte die Versorgungsempfänger sind (Rößler, BB 2010, 1405 [1408]).
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Die Insolvenzfestigkeit des Trust und damit letztlich die Absicherung der Versorgungszusagen hängt allein von der vertraglichen Ausgestaltung der Verwaltungstreuhandvereinbarung und der Sicherungstreuhandvereinbarung ab. Dies erkennt auch die durch die Klägerin zitierte Literatur an (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2011 – 16 K 3240/10 – juris, Rn. 10; ebenso: VG Arnsberg, Urteil vom 9. August 2011 – 5 K 3660/10 – nrwe.de, Rn. 27). So wird ausgeführt, Versorgungsberechtigte seien 'zumeist' in den Schutz vor Insolvenz soweit einbezogen, als die Verwaltungstreuhand bei Eintritt der Insolvenz fortbestehe und die Wahrung der Grundsätze der Anlagesicherheit (ausreichende Liquidität, Streuung und Mischung) 'in aller Regel' vertraglich vereinbart sei (Rolfs/de Groot, ZIP 2009, 785, [789]). Eine Ungleichbehandlung bestehe zumindest bei 'kunstgerecht ausgestalteten CTA-Modellen', weil bei 'adäquater Ausgestaltung' die Ansprüche im Insolvenzfall dem Zugriff anderer Gläubiger entzogen seien (Schnittger/Sittard RdA 2010, 295 [299]). 'Richtig ausgestaltet' und 'rechtlich sauber aufgesetzt' könne der CTA insolvenzfest sein (Rößler, BB 2010, 1405 [1406]). 'Angesichts der mittlerweile weiten Verbreitung von CTAs [sei] davon auszugehen, dass in näherer Zukunft CTAs, die rechtlich nicht sauber aufgesetzt worden sind, von Insolvenzverwaltern zu Fall gebracht werden.' (Rößler, BB 2010, 1405 [1411]).
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Vertragslücken oder -fehler führen jedoch in der Regel unmittelbar dazu, dass das zur Absicherung der Versorgungszusagen gebildete Planvermögen in die Insolvenzmasse zurückfällt und die Versorgungsberechtigten ihre Ansprüche als Massegläubiger mit dem damit verbundenen Ausfallrisiko geltend machen müssen (vgl. die nicht insolvenzfeste Ausgestaltung des CTA bei: VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 – 4 K 881/10 – nicht veröffentlicht, Seite 11 ff. des Urteilsabdrucks). Eine zu enge Verknüpfung zwischen Trust und Trägerunternehmen kann dazu führen, dass der als Verein geführte Trust nicht in das Vereinsregister eingetragen oder von Amts wegen wieder aus dem Vereinsregister gelöscht wird, falls ein solcher vereinsrechtswidriger Inhalt erst nach der Eintragung festgestellt wird (vgl. § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG – ). Eine fehlende Nachschussregelung kann zur dauerhaften Unterdotierung des Trusts führen. Gleiches gilt, wenn die Assets wegen Liquiditätsschwierigkeiten, wie sie dem Sicherungsfall typischerweise vorausgehen, nur unregelmäßig oder unvollständig gezahlt wurden (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 28). Einzelne Sicherungstreuhandvereinbarungen sehen einseitige Kündigungsrechte des Arbeitgebers vor (VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 – 4 K 881/10 – nicht veröffentlicht, Seite 13 des Urteilsabdrucks). Sieht die Sicherungstreuhand nur die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers vor, bleibt der Schutz des CTAs hinter dem durch den Beklagten vermittelten Schutz zurück, da § 7 Abs. 1 Satz 2 und 4 BetrAVG weitere Sicherungsfälle vorsieht (u. a. die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, § 7 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 BetrAVG). Die Übertragung der Assets in das Planvermögen des Trusts kann unter Umständen nach Maßgabe der §§ 129 ff. Insolvenzordnung - InsO - angefochten werden. Findet keine hinreichende Trennung zwischen der Verwaltungstreuhandvereinbarung und der Sicherungstreuhandvereinbarung statt, können beide Verträge als einheitliches Rechtsgeschäft i.S.d. §§ 115 f. InsO angesehen werden, was zum Erlöschen der Sicherungstreuhand führen kann.
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Überdies bedürfte die zur Beitragsbefreiung oder -ermäßigung erforderliche Feststellung eines vergleichbaren Schutzniveaus eines erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwands. Eine Beitragserhebung in Anknüpfung an die gesetzlich normierten Durchführungswege erfordert nur geringe Verwaltungsressourcen, da sich die für die Konstruktion des Primäranspruchs maßgeblichen Kriterien leicht feststellen und überprüfen lassen. So genügte für die Erfassung der Beitragsbemessungsgrundlage der Klägerin im Beitragsjahr 2009 ein einseitiger Erhebungsbogen sowie ein ebenfalls einseitiges versicherungsmathematisches Gutachten. Dagegen verlangt die von der Klägerin geforderte Berücksichtigung zusätzlicher Sicherungsabreden eine differenzierende Beurteilung zahlreicher verschiedener und überdies miteinander kombinierbarer Möglichkeiten einer rechtsgeschäftlichen Begründung von Sekundäransprüchen sowie deren potenzieller Insolvenzfestigkeit durch den Beklagten (BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 – 1 C 13.98 – juris, Rn. 20 f.). Dabei wirkt sich erschwerend aus, dass die vertragliche Ausgestaltung von Verwaltungstreuhandvereinbarung und Sicherungstreuhandvereinbarung weiterhin der steten Disposition von Trägerunternehmen und Trust unterliegen. All dies würde den Verwaltungsaufwand des Beklagten erheblich vergrößern, wobei hierdurch entstehende Mehrkosten nach § 10 Abs. 1 und 2 BetrAVG durch Beitragserhöhungen gegenfinanziert werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 29; VG Gera, Urteil vom 23. Oktober 2008 – 6 K 791/04 Ge – nicht veröffentlicht, Seiten 9 und 11 des Urteilsabdrucks).
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Letztlich ist auch eine solidarische Risikoverteilung bei einer beitragsrechtlichen Abbildung des individuell-konkreten Risikos nicht mehr zu verwirklichen. Denn allein aufgrund der Unabhängigkeit der Beitragspflicht vom Bestehen zusätzlicher Sicherungsabreden der Arbeitgeber entsteht zwischen allen Arbeitgebern eine Gefahrengemeinschaft, innerhalb derer jeder Einzelne nicht sein individuelles Insolvenzrisiko, sondern einen der Höhe seiner Versorgungszusagen entsprechenden Anteil am Gesamtrisiko übernimmt. Dieses solidarische Element bedingt zugleich, dass der Beklagte im Ergebnis nicht als öffentliches Unternehmen im Sinne des europäischen Wettbewerbsrechts anzusehen ist (vgl. nachfolgend 2. a.), so dass auch das Gebot europarechtskonformer Auslegung dem Vorbringen der Klägerin entgegensteht.
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Angesichts dessen ist das Gericht davon überzeugt, dass eine Beitragsbefreiung von durch CTAs abgesicherten Direktzusagen mit dem gesetzgeberischen Willen, die betriebliche Altersversorgung zu einem gesicherten Bestandteil der Gesamtversorgung der Arbeitnehmer zu machen, unvereinbar wäre.
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Diese Grundausrichtung des BetrAVG ist auch nicht durch die Beitragsprivilegierung der Pensionsfonds in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG durchbrochen oder aufgeweicht worden. Vielmehr hat der Gesetzgeber auch diesen Durchführungsweg allein anhand seines abstrakten Insolvenzrisikos in die bestehende Systematik eingeordnet und ihm aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit eines Pensionsfonds ein niedriges abstraktes Insolvenzrisiko zugemessen. Hinzu tritt, dass sich der Durchführungsweg des Pensionsfonds dahingehend von der Direktzusage und der Unterstützungskasse unterscheidet, dass eine Einstandspflicht des Beklagten für den Fall begründet wird, dass wegen der Zahlungsunfähigkeit des Trägerunternehmens des Pensionsfonds auch dieser seine Versorgungsleistungen nicht erbringen kann und deshalb der Sicherungsfall eintritt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 BetrAVG, vgl. VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 – 4 K 881/10 – nicht veröffentlicht, Seite 12 des Urteilsabdrucks, m.w.N.). Dabei ist das abstrakte Risiko des Eintritts eines solchen Sicherungsfalles schon aufgrund der in § 4 Abs. 1 PFKapAV vorgesehenen Pflichtstreuung des Anlagevermögens als niedrig anzusehen. Für eine Rückführbarkeit der Beitragsermäßigung auf individuell-konkrete Insolvenzrisiken finden sich entgegen der Auffassung der Klägerin weder im Wortlaut noch den Gesetzgebungsmaterialien zu § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG tragfähige Anhaltspunkte.
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Der Gesetzgeber ist aber nicht verpflichtet, die nach sachgerechten Typisierungsmerkmalen gebildeten Durchführungswege deshalb infrage zu stellen, weil es in bestimmten Einzelfällen möglich sein mag, mit vertraglichen Mitteln Sicherungen zu schaffen, die denjenigen ähneln, bei denen der Gesetzgeber von einer Beitragspflicht abgesehen oder sie nur eingeschränkt vorgesehen hat (so zutreffend: VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2011 – 16 K 3240/10 – juris, Rn. 10; ebenso: VG Arnsberg, Urteil vom 9. August 2011 – 5 K 3660/10 –nrwe.de, Rn. 27). Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch das Entfallen der Beitragsprivilegierung für Pensionsfonds zu keiner erheblichen Entlastung der Klägerin geführt hätte, da der Anteil dieses Pensionsfonds an der Gesamtbeitragsbemessungsgrundlage ausweislich des Geschäftsberichts des Beklagten für das Geschäftsjahr 2009 (S. 11) lediglich bei 0,8% lag (so auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2011 – 16 K 518/11 – juris, Rn. 10)."
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bb) Ferner ist keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG wegen einer gleichheitswidrigen Gestaltung des Erhebungsverfahrens für die Entrichtung der Insolvenzbeiträge gegeben.
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Der Gleichheitssatz verlangt für das Steuerrecht, dass die Abgabenpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Die Besteuerungsgleichheit hat mithin als ihre Komponenten die Gleichheit der normativen Steuerpflicht ebenso wie die Gleichheit bei deren Durchsetzung in der Steuererhebung. Führen Erhebungsregelungen dazu, dass ein gleichmäßiger Belastungserfolg prinzipiell verfehlt wird, kann die materielle Steuernorm nicht mehr gewährleisten, dass die Steuerpflichtigen nach Maßgabe gleicher Lastenzuteilung belastet werden; sie wäre dann gerade umgekehrt Anknüpfungspunkt für eine gleichheitswidrige Lastenverteilung (BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 – 2 BvR 1493/89 [Kapitalertragssteuer] – juris, Ls. 1 und Rn. 110).
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Das ist allerdings nicht schon bei einer Belastungsungleichheit der Fall, die durch Vollzugsmängel bei der Steuererhebung hervorgerufen wird, wie sie immer wieder vorkommen können und sich auch tatsächlich ereignen. Wirkt sich indes eine Erhebungsregelung gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig aus, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, und ist dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen, so führt die dadurch bewirkte Gleichheitswidrigkeit zur Verfassungswidrigkeit auch der materiellen Norm. Zuzurechnen ist dem Gesetzgeber eine im Erhebungsverfahren angelegte, in der dargestellten Weise erhebliche Ungleichheit im Belastungserfolg nicht nur dann, wenn sie ihre Ursache in gesetzlichen Regelungen des Erhebungsverfahrens hat, sondern auch, wenn sie auf Verwaltungsvorschriften beruht, die der Gesetzgeber bewusst und gewollt bei seiner Regelung hingenommen hat. Die Zurechnung setzt weiter voraus, dass sich dem Gesetzgeber – sei es auch nachträglich – die Erkenntnis aufdrängen musste, dass für die in Frage stehende Steuer mit Blick auf die Erhebungsart sowie die nähere Regelung des Erhebungsverfahrens das von Verfassungs wegen vorgegebene Ziel der Gleichheit im Belastungserfolg prinzipiell nicht zu erreichen ist und er sich dieser Erkenntnis daher nicht verschließen durfte. Drängt sich ein struktureller Erhebungsmangel dem Gesetzgeber erst nachträglich auf, so trifft ihn die verfassungsrechtliche Pflicht, diesen Mangel binnen angemessener Frist zu beseitigen (BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991, a.a.O., Rn. 111).
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Regelungen, die die Durchsetzung des Steueranspruchs sichern und Steuerverkürzungen verhindern sollen, müssen auf die Eigenart des konkreten Lebensbereichs und des jeweiligen Steuertatbestands ausgerichtet werden. Wird eine Steuer nicht an der Quelle erhoben, hängt ihre Festsetzung vielmehr von der Erklärung des Steuerschuldners ab, werden erhöhte Anforderungen an die Steuerehrlichkeit des Steuerpflichtigen gestellt. Der Gesetzgeber muss die Steuerehrlichkeit deshalb durch hinreichende, die steuerliche Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten abstützen. Im Veranlagungsverfahren bedarf das Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip (BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991, a.a.O., Ls. 4 und Rn. 115).
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Ob und unter welchen Voraussetzungen diese ausdrücklich nur auf das Steuerrecht bezogenen Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts zugleich auf den hier erhobenen Insolvenzbeitrag Anwendung finden, lässt der Senat offen. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin von einer uneingeschränkten Übertragbarkeit der vorgenannten Maßstäbe ausgeht, ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt einer ungleichmäßigen Beitragserhebung nicht festzustellen.
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Die Klägerin zeigt bereits nicht auf, dass Anhaltspunkte für eine strukturell fehlerhafte oder unzureichende Erhebungsregelung im Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes bestehen. Für die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Zinseinkünften aufgrund des 1979 geltenden Einkommensteuergesetzes war ausschlaggebend gewesen, dass die deutschen Steuerschuldner nach dem Ergebnis fachkundiger Stellungnahmen – unter anderem solcher der Bundesregierung, des Bundesrechnungshofs und der Deutschen Bundesbank –, darüber hinaus nach einer Einschätzung des Finanzgerichts Baden-Württemberg und des Bundesfinanzhofs sowie nach zahlreichen Äußerungen in der wissenschaftlichen Literatur (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991, a.a.O., Rn. 124 bis 131) dem Fiskus nur einen Bruchteil der steuerpflichtigen Kapitalerträge einer Besteuerung zugeführt hatten. Der Bundesrechnungshof ging in diesem Zusammenhang nach einer Schätzung von 1985 von einem jährlichen Steuerausfall in Höhe von 6 Milliarden DM aus. Derartige Erhebungsmängel, deren Ursache das Bundesverfassungsgericht in dem von ihm entschiedenen Verfahren in dem Verbot von Kontrollmitteilungen an die Finanzverwaltung (Nr. 3 des sog. Bankenerlasses von 1979) gesehen hatte, sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere kann die Klägerin keine verlässlichen Zahlen oder sachverständige Aussagen Dritter vorlegen, aus denen sich zumindest konkrete Hinweise darauf ergeben, dass nicht nur einzelne, sondern eine Vielzahl von beitragspflichtigen Unternehmen dem Beklagten fehlerhafte Meldebögen zur Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage zugeleitet haben. Erst recht musste es sich dem Gesetzgeber mangels einer dahingehenden verlässlichen Tatsachengrundlage nicht aufdrängen, dass für die in Rede stehende Abgabe hinsichtlich ihrer Erhebungsart und des Erhebungsverfahrens eine Gleichheit im Belastungserfolg im Prinzip unerreichbar ist.
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Davon abgesehen sieht das Betriebsrentengesetz im Gegensatz zur Rechtsmeinung der Klägerin hinreichende Kontrollmöglichkeiten zur Verifikation der durch den Beitragspflichtigen mitgeteilten Erhebungsgrundlagen vor, sodass auch aus diesem Grund ein struktureller Mangel des Kapitaldeckungsverfahrens unter Anwendung des Maßstabs steuerlicher Lastengleichheit nicht festzustellen ist. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Meldung in § 11 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG – je nach Durchführungsweg – aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, eine Bescheinigung des Versicherers oder einer nachprüfbaren Berechnung zu erfolgen hat. Weiterhin haben die Arbeitgeber gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, 4, 6 und 7 BetrAVG Auskunfts- und Informationspflichten. Die nicht rechtzeitige oder nicht richtige Mitteilung des Arbeitgebers ist zudem gemäß § 12 BetrAVG eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit. Auf die zutreffenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts nimmt der Senat im Übrigen gemäß § 130b Satz 2 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
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2. Gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen die Beitragserhebung bestehen ebenfalls nicht. Eine Verletzung wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – ist nicht gegeben (a). Ebenso wenig kann sich die Klägerin darauf berufen, dass das in § 10 BetrAVG geregelte Finanzierungssystem mit der Dienstleistungsfreiheit zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nicht in Einklang steht (b). Eine Aussetzung des Verfahrens analog § 94 VwGO, um eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV einzuholen, scheidet deshalb aus.
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a) Die Beitragspflicht beinhaltet keinen Verstoß gegen Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 102 AEUV (ehem. Art. 86 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des Vertrages über die Europäischen Gemeinschaften – EG –).
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Nach Art. 102 AEUV ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten. Diese Vorschrift findet nach Maßgabe des Art. 106 AEUV auch auf öffentliche Unternehmen und auf solche Unternehmen Anwendung, denen die Mitgliedsstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren.
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Zu Unrecht meint die Klägerin, dass es sich bei dem Beklagten um ein Unternehmen im Sinne der Art. 101 ff. AEUV handele.
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Die Verträge der Europäischen Union enthalten keine Definition des Unternehmensbegriffs. Im Rahmen des Wettbewerbsrechts versteht der Europäische Gerichtshof darunter jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2006, C-222/04 [Sparkasse Florenz], Slg. 2006, I-289, Rn. 107 f.). Wirtschaftlich ist dabei jede Tätigkeit, durch die Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt angeboten werden (EuGH, Urteil vom 18. Juni 1998, C-35/96 [CNSD], Slg. 1998, I-3886 Rn. 36).
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Abzugrenzen ist ein Unternehmen von einem Sozialversicherungsträger. Denn das Gemeinschaftsrecht lässt die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt (EuGH, Urteil vom 28. April 1998, C-158/96 [Kohll], Slg. 1998, I-1931, Rn. 17). Vor diesem Hintergrund hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass Einrichtungen in einem öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungssystem, die einem sozialen Zweck dienen und auf dem Gedanken der nationalen Solidarität beruhen, keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt (EuGH, Urteil vom 17. Februar 1993, C-159/91 [Poucet und Pistre], Slg. 1993, I-637, Rn. 18). In dem dort entschiedenen Fall wurde demgemäß für eine französische Krankenversicherung die Unternehmenseigenschaft verneint. Entscheidend für das Ergebnis war unter anderem, dass die Leistungen von Gesetzes wegen und unabhängig von der Höhe der Beiträge erbracht wurden. Dagegen bejahte der Europäische Gerichtshof in der auch von der Klägerin angeführten Entscheidung (EuGH, Urteil vom 16. November 1995, C-244/94 [Fédération franaise des sociétés d'assurances u.a.], Slg. C-1995, I-4013 Rn. 17 ff.) die wirtschaftliche Betätigung einer Versicherung. Ausschlaggebend war hier, dass die Versicherung freiwillig abgeschlossen wurde und die Leistungen sich ausschließlich nach der Höhe der gezahlten Beiträge und den erwirtschafteten Investitionen berechneten. Wegen der Freiwilligkeit gelte – so der Europäische Gerichtshof – der Gedanke der Solidarität nur sehr begrenzt und lasse deshalb den wirtschaftlichen Charakter nicht entfalten. Auch bei einem Betriebsrentenfonds in den Niederlanden wurde der Unternehmensbegriff bejaht, weil dieser die Höhe der Beiträge und die Leistungen selbst beschließen könne und nach dem Kapitalisierungsprinzip ausgerichtet sei (EuGH, Urteil vom 21. September 1999, C-67/96 [Albany], Slg. 1999, I-5751, Rn. 81). Zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangte der Europäische Gerichtshof bei einer Einrichtung, die kraft Gesetzes mit einem System der Versicherung gegen Arbeitsunfälle betraut war (EuGH, Urteil vom 22. Januar 2002, C-218/00 [Cisal], Slg. 2002, I-691, Rn. 36 ff.) und für die deutschen Krankenkassen (EuGH, Urteil vom 16. März 2004, C-264/01 u.a. [AOK Bundesverband u.a.], Slg. 2004, I-2493, Rn. 45 ff.). Maßgebend war unter anderem die Überlegung, dass die Höhe der Leistungen und der Beiträge vom Staat festgelegt werde, was einer wirtschaftlichen Tätigkeit entgegenstehe. Letztlich sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Einrichtungen, die an der Verwaltung eines nationalen Systems der sozialen Sicherheit mitwirken, dann kein Unternehmen, wenn sie Aufgaben rein sozialer Natur wahrnehmen, soweit sie im Rahmen eines Versicherungssystems tätig werden, das dem Grundsatz der Solidarität entspricht und staatlicher Aufsicht unterliegt (EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 43; siehe auch EuGH, Urteil vom 3. März 2011, C-437/09 [AG2R Prévoyance], juris, Rn. 46). Diese Voraussetzungen sind auch im vorliegenden Fall erfüllt.
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Zunächst steht außer Frage, dass die Beitragspflicht einem sozialen Zweck – nämlich dem Schutz von Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge vor den Folgen einer Insolvenz des Unternehmens – dient und damit dem aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG abgeleiteten Prinzip des sozialen Ausgleichs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010, 8 C 40.09, juris, Rn. 34 m.w.N.) entspricht. Hinzu kommt, worauf schon die Vorinstanz in nicht zu beanstandender Weise abgestellt hat, die fehlende Gewinnerzielungsabsicht des Beklagten (siehe auch § 2 Abs. 3 PSVaG-Satzung) sowie die grundsätzliche Unabhängigkeit der Leistungsgewährung an die Versorgungsberechtigten von der vorherigen Entrichtung der Beiträge durch den Arbeitgeber (s. hierzu EuGH, Urteil vom 22. Januar 2002, C-218/00 [Cisal], Slg. 2002, I-691, Rn. 36, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 81). Denn § 7 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BetrAVG sieht ein Entfallen des Leistungsanspruchs nur in den dort ausdrücklich genannten Fällen vor. Daneben eröffnet § 10a Abs. 1 bis 3 BetrAVG dem Beklagten lediglich die Möglichkeit zur Erhebung von Säumniszuschlägen und Verzugszinsen bei rückständigen Beträgen, nicht aber einen Verzicht auf die Beitragszahlung oder einer Beendigung der Zahlungspflicht, sodass das Finanzierungssystem einen die soziale Funktion der Insolvenzsicherung möglichst umfassend wahrenden Schutz der Versorgungsberechtigten gewährleistet.
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Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht auch hierzu zutreffend ausgeführt:
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"Das Versicherungssystem des Beklagten beruht auch auf dem Grundsatz der Solidarität. Die Voraussetzung des solidarischen Charakters des Versicherungssystems ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfüllt, wenn das Versicherungssystem einerseits durch Beiträge finanziert wird, deren Höhe nicht streng proportional zum versicherten Risiko ist und andererseits der Wert der erbrachten Leistungen nicht notwendigerweise proportional zum Arbeitsentgelt des Versicherten ist (EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Leitsatz 1 Abs. 2 sowie Rn. 44; EuGH, Urteil vom 3. März 2011, C-437/09 [AG2R Prévoyance], juris, Rn. 47).
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Vorliegend resultiert der solidarische Charakter aus dem Umlageverfahren nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG. Denn die Höhe der individuellen Beiträge ergibt sich nicht aus dem individuellen Risiko des Eintritts eines Sicherungsfalles, sondern aus dem Wert der gesicherten Versorgungsansprüche und unverfallbaren Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung (sog. Beitragsbemessungsgrundlage) einerseits und aus dem Beitragssatz des Beklagten andererseits, der sich wiederum nach der Anzahl der im Beitragsjahr eingetretenen Schadensfälle (= Insolvenzen) richtet. Damit trägt der einzelne Arbeitgeber nicht sein eigenes Insolvenzrisiko und das Rentenausfallrisiko ‘seiner’ Arbeitnehmer, sondern einen Anteil des Gesamtrisikos. Beitragsausfälle werden durch eine höhere Belastung aller pflichtigen Arbeitgeber ausgeglichen (BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1994 – 1 C 41.92 – juris, Rn. 14; vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2011 – 4 K 4884/10 – nicht veröffentlicht, Seite 9 f. des Urteilsabdrucks).
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Letztlich hängt die Beitragshöhe damit in erster Linie vom Finanzbedarf ab, der sich aus den im jeweils vergangenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen ergibt. Diese vorrangige Orientierung am Finanzbedarf erlaubt es, die Gefahr des Eintritts eines Sicherungsfalles über den individuellen Arbeitgeber hinaus auf alle Mitglieder des Beklagten zu verteilen und hierdurch eine solidarische Gefahrengemeinschaft aller Arbeitgeber, die betriebliche Altersversorgung in den abstrakt insolvenzgefährdeten Durchführungswegen gewähren, zu schaffen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 46, zu den ebenfalls am Finanzbedarf orientierten Regelungen in § 152 Abs. 1, 153 Abs. 1 des Siebten Sozialgesetzbuches - SGB VII). Der Verwirklichung dieses Solidaritätsgrundsatzes dient letztlich auch die oben beschriebene Unabhängigkeit des Beitragssatzes vom konkreten Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers und dem durch rechtsgeschäftliche Sicherungsabreden zu beeinflussenden konkreten Ausfallrisiko im Insolvenzfall (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 37).
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Aus diesem Grund gebietet es auch die Pflicht zur europarechtskonformen Auslegung (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 13. Dezember 2006 – 6 C 23/05 –juris, Rn. 47), von einer Unbeachtlichkeit zusätzlicher Sicherungsabreden für die Beitragspflicht auszugehen. Eine Abbildung des konkreten Insolvenzrisikos und etwaiger Ausfallersatzansprüche gegen Dritte würde die aus wettbewerbsrechtlicher Warte erforderliche Ausrichtung des Versicherungssystems am Grundsatz der Solidarität beseitigen.
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Schließlich bedeutet auch die in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG vorgesehene beitragsmäßige Bevorzugung des Durchführungsweges der Pensionsfonds (§ 1b Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BetrAVG) keine Durchbrechung des Grundsatzes der Solidarität. Denn der Durchführungsweg der Pensionsfonds weist zwar gewisse strukturelle Unterschiede gegenüber den übrigen Durchführungswegen auf, insbesondere, da im Falle einer Pensionsfondszusage der Anspruch des Begünstigten gegen den Versorgungsträger selbst und nicht gegen den Arbeitgeber gesichert wird (vgl. HambOVG, Urteil vom 14. Januar 2010 – 4 Bf 22/08 –juris, Rn. 50 ff.). Die wechselseitige solidarische Einstandspflicht aller Arbeitgeber – unabhängig vom jeweils gewählten Durchführungsweg – wird hierdurch indes nicht berührt.
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Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG unterliegt der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung auch der staatlichen Aufsicht in Gestalt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (vgl. VG Münster, Beschluss vom 14. April 2010 –6 L 97/10 – juris, Rn. 16; VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 – 6 K 330/10 –juris, Rn. 26). Über § 14 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG finden überdies die Vorschriften des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG –) auf den Beklagten Anwendung. Zugleich sind die Berechnungsgrundlagen des Umlageverfahrens gesetzlich abschließend und ohne weitergehende Handlungsspielräume des Beklagten in § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG festgeschrieben (VG Düsseldorf, Urteil vom 6.4.2011 –16 K 518/11 – juris, Rn. 14). Die dem Beklagten verbleibenden Spielräume im Rahmen der Beitragserhebung, etwa die Entscheidungen über die Anwendung des sogenannten Glättungsverfahrens gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG oder die Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds gemäß § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG – nach vorheriger Genehmigung der Aufsichtsbehörde – stehen dem nicht entgegen, da diese Handlungsspielräume durch das Gesetz definiert sind, strikten Begrenzungen unterliegen und die staatliche Aufsicht hiervon unberührt bleibt (EuGH, Urteil vom 16. März 2004, C-264/01 [AOK-Bundesverband], Slg. 2004, I-2493, Rn. 56; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 61 ff.)."
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Nach allem braucht der Senat weder zu entscheiden, ob die Tätigkeit des Beklagten eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt darstellt, die geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen, noch der Frage des Vorliegens einer Bereichsausnahme gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV nachzugehen (vgl. hierzu VG Hamburg, Urteil vom 6. Juli 2011, 10 K 527/10, juris, Rn. 54).
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b) Art. 56 AEUV (ehem. Art. 49 EG) ist ebenfalls nicht verletzt. Nach dieser Bestimmung sind Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedsstaaten, die in einem anderen Mitgliedsstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen untersagt. Art. 57 AEUV definiert Dienstleistungen als solche Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Person unterliegen.
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Vom Anwendungsbereich des Art. 56 AEUV erfasst ist nicht nur die aktive, sondern auch die passive bzw. negative Dienstleistungsfreiheit. Darunter fällt zum einen die Freiheit eines Unionsbürgers zur Entgegennahme einer Dienstleistung in einem anderen Mitgliedsstaat durch einen dort ansässigen Dienstleister, zum anderen ist davon auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu verstehen, die im Heimatstaat des Empfängers durch einen in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen Gewerbetreibenden oder Freiberufler erbracht werden (vgl. Kluth in EUV/AEUV, Das Verfassungsrecht der Europäischen Union mit Europäischer Grundrechtscharta, Kommentar, 4. Auflage 2011, Art. 56, 57 AEUV, Rn. 30 m.w.N.).
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Zwar besteht – wie dargelegt – allein eine Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit, jedoch haben diese bei der Ausübung ihrer Befugnisse das Unionsrecht, darunter vor allem auch die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr, zu beachten (EuGH, Urteil vom 3. April 2008, C-103/06 [Derouin], Slg. 2008, I-1358, Rn. 25; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 74).
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Hiervon ausgehend steht eine Norm des nationalen Rechts dann nicht mit der Grundfreiheit des freien Dienstleistungsverkehrs in Einklang, wenn sie geeignet ist, die Tätigkeit des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedsstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH, Urteil vom 20. Februar 2001, C-205/99 [Analir u. a.], Slg. 2001, I-1271, Rn. 21; EuGH, Urteil vom 5. Dezember 2006, C-202/04 und C-94/04 [Cipolla u. a.], Slg. 2006, I-11421, Rn. 56; EuGH, Urteil vom 11. Januar 2007, C-208/05 [ITC], Slg. 2007, I-181, Rn. 55) oder die Leistung von Diensten zwischen Mitgliedsstaaten im Ergebnis gegenüber der Leistung von Diensten im Inneren eines Mitgliedsstaats zu erschweren (EuGH, Urteil vom 28. April 1998, C-158/96 [Kohll], Slg. 1998, I-1931, Rn. 33; EuGH, Urteil vom 12. Juli 2001, C-157/99 [Smits und Peerbooms], Slg. 2001, I-5473, Rn. 61).
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Dies vorausgeschickt dringt die Klägerin namentlich nicht mit ihrem Vorbringen durch, einem Arbeitgeber werde durch die geltenden Regelungen faktisch die Möglichkeit genommen, selbst eine privatrechtliche Insolvenzsicherung für die Zusage auf betriebliche Altersvorsorge einzurichten bzw. entsprechende andere Versicherungsleistungen Dritter in Anspruch zu nehmen.
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In diesem Zusammenhang lässt der Senat dahinstehen, ob schon mangels Vorliegens eines grenzüberschreitenden Sachverhalts (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2011 – 4 K 4884/10 – nicht veröffentlicht, S. 9 f. des Urteilsabdrucks) oder eines ausdrücklichen gesetzlichen Verbots der Erbringung zusätzlicher Sicherungsdienstleistungen durch dritte Anbieter (so offenbar: VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 – 6 K 330/10 – juris, Nr. 29) der Schutzbereich der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit eröffnet ist. Das Verwaltungsgericht bejaht diese Frage, weil der Abschluss einer privaten Insolvenzversicherung angesichts der trotz zusätzlicher Sicherungsabreden ungeschmälert fortbestehenden Beitragspflicht nach dem Betriebsrentengesetz faktisch unattraktiv sei und das deutsche nationale Recht es in- und ausländischen Versicherungsunternehmen deshalb erschwere, auf dem deutschen Markt dahingehende Leistungen anzubieten.
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Eine etwaige Beschränkung sowohl der aktiven als auch der passiven Dienstleistungsfreiheit ist jedenfalls gerechtfertigt, da sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausreicht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Dezember 2006, C-202/04 und C-94/04 [Cipolla u. a.], Slg. 2006, I-11421, Rn. 61; EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007, C-250/06 [United Pan-Europe Communications Belgium u. a.], Slg. 2007, I-11135, Rn. 39; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 84; EuGH, Urteil vom 30. Juni 2011, C-212/08 [Zeturf Ltd.], juris, Rn. 38).
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Die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung beruht – wie festgestellt – auf dem Grundsatz der Solidarität und orientiert sich nicht am individuellen Insolvenzrisiko der beitragspflichtigen Unternehmen. Das System wäre insbesondere nicht funktionsfähig, wenn Versicherte mit geringeren strukturellen Risiken auf einen beliebigen anderen Versicherer zurückgreifen könnten. Denn ansonsten würden namentlich finanzstarke Arbeitgeber, deren konkretes Insolvenzrisiko gering und daher eine private Absicherung durch einen externen Dienstleister zu günstigen Konditionen erlangen können, die Solidargemeinschaft verlassen. Im Umkehrschluss würde dies, wie bereits das Verwaltungsgericht erkannt hat, dazu führen, dass vorrangig Unternehmen mit hohem konkreten Insolvenzrisiko innerhalb des dann als "Auffangbecken" agierenden Sicherungssystems des Beklagten verblieben. Der hierdurch proportional ansteigende Anteil der Schadensfälle innerhalb der durch den Beklagten abgesicherten Arbeitgeber hätte schließlich zur Folge, dass der Beklagte aufgrund des gesetzlich vorgesehenen Kapitaldeckungsverfahrens die Insolvenzsicherung für die verbleibenden Unternehmen nicht mehr zu tragbaren Kosten vornehmen könnte und das finanzielle Gleichgewicht des gesamten Systems der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung gefährdet würde. Zur effektiven Durchsetzung einer solidarischen Umlage der Kosten ist die in § 10 Abs. 1 und Abs. 3 BetrAVG vorgesehene Beitragspflicht daher unerlässlich.
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Die Pflichtmitgliedschaft ist auch geeignet, die Verwirklichung dieses Ziels zu gewährleisten; durch die Teilnahme aller betroffenen Arbeitgeber mit Verpflichtungen aus betrieblicher Altersversorgung ist eine breite Basis für die Finanzierung dieses Zweigs der sozialen Sicherheit garantiert. Dies spiegelt sich in dem Geschäftsbericht des Beklagten über das Geschäftsjahr 2009 wider. Während der Finanz- und Wirtschaftskrise war der Beklagte nämlich trotz 817 Sicherungsfällen (entspricht einem Anstieg um 80 Prozent im Vergleich zum Vorjahr) mit 80.735 Versorgungsempfängern und 89.558 Anwärtern mit unverfallbarer Anwartschaft (entspricht – wie erwähnt – einem Anstieg um mehr als 800 Prozent im Vergleich zum Vorjahr) in der Lage, die Insolvenzsicherung der betroffenen Versorgungsberechtigten in vollem Umfang sicherzustellen und gleichzeitig den tatsächlich 2009 fällig gestellten Beitragsanteil für die verbliebenen Arbeitgeber im niedrigen einstelligen Promillebereich zu halten.
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Schließlich geht das geltende Sicherungssystem nicht über das hinaus, was zur Gewährleistung des gesetzgeberisch verfolgten Ziels erforderlich ist, da allein durch das vorliegende System die zu sichernden Ausfallrisiken zuverlässig und mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 26).
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Soweit die Klägerin auf die größere Gestaltungsfreiheit der Insolvenzsicherung von Wertguthaben in der Altersteilzeit gemäß § 8a Altersteilzeitgesetz – AltTZG – verweist, ergibt sich daraus für den hier zu entscheidenden Fall keine abweichende Betrachtung. Die Insolvenzsicherung der Wertguthaben in der Altersteilzeit verfolgt allein das Ziel, den konkreten Anspruch des individuellen Arbeitnehmers (vgl. § 7b des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch – SGB IV –) während eines abgrenzbaren Zeitraums zu schützen. Deshalb stellt sie – im Gegensatz zur betrieblichen Altersversorgung – keinen dauerhaft zu sichernden Bestandteil der Gesamtversorgung der Arbeitnehmer und folglich kein System der sozialen Sicherheit im engeren Sinne dar. Bereits aufgrund dieser unterschiedlichen Sachverhalte ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit für einen wirksamen Insolvenzschutz der betroffenen Betriebsrenten und -anwartschaften verbindlichere Festlegungen zu treffen.
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3. Ferner ist die Ermessensentscheidung des Beklagten, für das Jahr 2009 das Glättungsverfahren nach § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG anzuwenden, den Ausgleichsfonds nach § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG hingegen nicht in Anspruch zu nehmen, rechtsfehlerfrei. Auch insoweit schließt sich der Senat den alle wesentlichen Einwände der Klägerin berücksichtigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts an:
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"Der Beklagte musste bei der Festsetzung des Beitragssatzes für das Jahr 2009 erkennen, dass aufgrund des im Wesentlichen durch die Finanz- und Wirtschaftskrise verursachten Schadensverlaufs eine gravierende Erhöhung des Beitragssatzes bevorstand (vgl. auch Schreiben des Beklagten an die Mitglieder vom Juli 2009). Das Gesetz sieht für diese Situationen – neben der gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BetrAVG i. V. m. § 37 VAG zu bildenden Verlustrücklage – zwei Instrumentarien zur Milderung der Beitragsbelastung vor, zwischen denen der Beklagte nach den Grundsätzen pflichtgemäßem (Auswahl-)Ermessens zu entscheiden hatte. § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG beinhaltet das sogenannte Glättungsverfahren: Sind die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BetrAVG erforderlichen Beiträge höher als im vorangegangenen Kalenderjahr, kann der Unterschiedsbetrag auf das laufende und die folgenden vier Kalenderjahre verteilt werden. Das Glättungsverfahren bewirkt demnach die Verschiebung eines Teils der Beitragsbelastung in die vier Folgejahre und stellt rechtlich betrachtet eine Stundung dar. Alternativ oder kumulativ hierzu kann gemäß § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG in Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden. Der Ausgleichsfonds bewirkt eine Beitragsermäßigung, d. h. der Jahresbeitrag kann durch den Einsatz des Fonds niedriger festgesetzt werden.
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Der Beklagte hat im Rahmen des angefochtenen Ausgangsbescheids vom 16. November 2009 ausschließlich das Glättungsverfahren angewandt und entsprechend einen Verteilungsbetrag in Höhe von 8,2 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage zum 31. Dezember 2009 sowie ein Verteilungsbetrag entsprechend 1,5 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage zum 31. Dezember 2010, 2011, 2012 und 2013 fällig gestellt. Zugleich hat er von einer Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds abgesehen. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden.
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Dabei ist der Klägerin zunächst zuzugestehen, dass der Gesetzeswortlaut ('höhere Beiträge' in § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG, 'außergewöhnlich hohe Beiträge' in § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG) angesichts eines unbestrittenen Schadensvolumens 2009 in Höhe von 4,35 Mrd. € eine vorrangige Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds in einer derartigen Schadenssituation nahelegt. Indes ergibt sich aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG auch, dass das Glättungsverfahren nur in Jahren eines Beitragsanstiegs in Höhe des Unterschiedsbetrags zur Verfügung steht. Hieraus resultiert, dass dieses Milderungsinstrument nicht nur bei (auf hohem Niveau) sinkenden oder stagnierenden Beitragssätzen ausscheidet, sondern auch, dass bei nur geringem Anstieg der Beitragssätze die Entlastungswirkung des Glättungsverfahrens durch Streckung des Unterschiedsbeitrags auf vier Jahre nicht wirksam zum Tragen kommen kann. Umgekehrt ermöglicht das Glättungsverfahren insbesondere in Jahren eines hohen Beitragsanstiegs eine Beitragsentzerrung in besonders effektiver Weise. Lagen mithin die tatbestandlichen Voraussetzungen beider Milderungsinstrumente vor, musste der Beklagte in der Situation des Jahres 2009 eine Prognose über den zukünftigen Schadensverlauf aufstellen. Hierbei konnte er nicht darauf vertrauen, dass der Schadensverlauf im Jahr 2010 umgehend wieder auf das Niveau des Geschäftsjahres 2008 zurückkehren würde, so dass zu erwarten war, dass auch zukünftig auf Milderungsmittel zurückzugreifen sein würde. Zugleich konnte der Beklagte – was sich in der Folgezeit bestätigt hat – nicht sicher davon ausgehen, dass 2010 die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Glättungsverfahrens aufgrund weiter ansteigender Schadensfälle erneut zur Verfügung stehen würde, denn bei gleicher oder niedrigerer Schadenshöhe lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür nicht mehr vor. Damit leuchtet die Erwägung des Beklagten ein, im Jahr 2009 angesichts des hohen Beitragsanstiegs das in dieser Situation besonders effektiv wirkende Glättungsverfahren anzuwenden, sich den Einsatz des Ausgleichsfonds für das Folgejahr aber vorzubehalten, um bei einem weiterhin hohen Beitragsniveau ein letztes Milderungsinstrument zur Verfügung zu haben (vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2011 – 4 K 4884/10 – nicht veröffentlicht, Seite 13 f. des Urteilsabdrucks; VG Minden, Urteil vom 24. März 2011 – 2 K 2557/10 – nicht veröffentlicht. Seite 8 des Urteilsabdrucks). Dieses Vorgehen bewertet das Gericht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als 'spekulativ', sondern als vorausschauendes wirtschaftliches Handeln.
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Hingegen wäre der für die Klägerin mit der gleichzeitigen Inanspruchnahme aller Milderungsmittel verbundene Vorteil nur unerheblich gewesen. Da der Ausgleichsfonds nach der letzten Inanspruchnahme im Jahr 2002 noch nicht wieder vollständig aufgefüllt worden war, hätte nach Darlegung des Beklagten unter Inanspruchnahme der bis 2009 erreichten Dotierung in Höhe von ca. 700 Mio. € eine Beitragsermäßigung um maximal 2,5 Promille-Punkte erzielt werden können (VG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2011 – 4 K 4884/10 – nicht veröffentlicht, Seite 13 des Urteilsabdrucks). In diesem Umfang hätte sich die Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds auch bilanziell als Beitragsermäßigung niedergeschlagen, während der verbleibende Beitrag in Höhe von ca. 11,7 Promille unabhängig von einer kumulativen Inanspruchnahme des Glättungsverfahrens 2009 zu passivieren gewesen wäre. Die Auswirkungen beider Milderungsmechanismen auf die finanzielle Liquidität unterscheiden sich ohnehin nur unwesentlich, da auch der Ausgleichfonds durch zusätzliche Umlagen in den Folgejahren wieder hätte aufgefüllt werden müssen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2011 – 16 K 3240/10 – juris, Rn. 12; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2011 – 16 K 518/11 – juris, Rn. 17; VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 – 6 K 330/10 – juris, Rn. 54).
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Schließlich ist auch eine Ermessensbindung im Wege einer vorherigen ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten bezüglich des Ausgleichsfonds nicht eingetreten. Dieser wurde zwar seit Gründung des Beklagten in den Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben hätten (1982, 1993, 1996, 2002) stets herangezogen. Eine Festlegung für die Zukunft war damit allerdings nicht verbunden, denn in diesen Jahren bestand die alternative oder kumulative Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Glättungsverfahrens noch nicht. Das Mittel der Beitragsglättung nach § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG wurde erst durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, 2742) geschaffen. Eine Änderung der Gesetzeslage stellt stets einen erheblichen Grund für die Aufgabe einer bisherigen Verwaltungspraxis dar."
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Nach allem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
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Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der angesprochenen verfassungs- und europarechtlichen Fragen zugelassen.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 10.572,01 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen einen Beitrag, den der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) erhebt.
- 2
Der Beklagte ist gemäß § 14 Abs. 1 BetrAVG der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in der Bundesrepublik Deutschland und im Großherzogtum Luxemburg. Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, erbringt ihren Beschäftigten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg unmittelbarer Versorgungszusagen. Sie ist gemäß § 171b des Sozialgesetzbuchs (SGB) Fünftes Buch (V) seit dem 1.1.2010 insolvenzfähig.
- 3
Zwischen den Beteiligten ist die Verfassungs- und Gesetzeskonformität der Beitragserhebung streitig, insbesondere ob die Beitragsberechnung den §§ 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, 6a Einkommenssteuergesetz (EStG) hinreichend Rechnung trägt.
- 4
Auf der Basis der von der Klägerin dem Beklagten gemeldeten Bemessungsgrundlagen des jeweils abgelaufenen Kalenderjahres ergingen die Bescheide vom 24.11.2011 und vom 21.12.2011 (Az. 55420162, betreffend die ehemalige AOK Saarland), mit denen der Beitrag der Klägerin für 2010 auf 15.592,46 € und für 2011 auf 17.228,52 € festgesetzt wurde.
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Mit ihren hiergegen gerichteten Widerspruchsschreiben machte die Klägerin geltend: Üblicherweise führe die Beitragsberechnung anhand des Teilwerts der Pensionsverpflichtungen gemäß §§ 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG; 6a Abs. 3 EStG zu einem zutreffenden Beitrag. Anders liege es im vorliegenden Fall. Denn die gesetzliche Insolvenzsicherung durch den Beklagten umfasse nur den Zeitraum seit dem 1.1.2010. Für sämtliche vor dem 1.1.2010 erdienten Ansprüche und Anwartschaften hafte gemäß § 171d Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB V der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband). Bei der Beitragsermittlung durch den Beklagten sei eine nicht mit § 171d SGB V zu vereinbarende Methode angewandt worden, indem der vom GKV-Spitzenverband gewährte Insolvenzschutz bei der Beitragsermittlung wie eine nicht insolvenzsicherungspflichtige Versorgung behandelt worden sei. Dies verletze das versicherungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Infolge der Segmentierung des Primäranspruchs durch § 171d SGB V nach Zeitabschnitten sei bei der Teilwertberechnung als frühestmöglicher Zeitpunkt derjenige anzusetzen, von dem an der Insolvenzschutz des Beklagten beginne. Der Beitrag sei daher unter Anwendung eines gemäß § 171d Abs. 3 SGB V modifizierten Teilwertbeginns zum 1.1.2010 zu ermitteln. Eine Abweichung von der Beitragsermittlung allein nach dem gesetzlich zu ermittelnden Teilwert sei dem Betriebsrentenrecht nicht fremd. So folge aus § 14 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG i. V. m. § 25 Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) die in § 6 Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (AIB) umgesetzte Reduzierung der Umlage in den Fällen eines unterjährigen Beginns oder Endes der Beitragspflicht. Auch bei einer Überschreitung der Höchstgrenze des Insolvenzschutzes nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG akzeptiere der Beklagte eine Abweichung vom steuerlichen Teilwert. Verglichen mit der von ihr aufgezeigten Methode führe die Beitragsberechnung des Beklagten zu einer mehr als siebenfach höheren Umlage für das Beitragsjahr 2010. § 171d SGB V könne alternativ durch einen gleitenden Umlagequotienten auf der Beitragsseite Rechnung getragen werden. Dabei sei die Umlageberechnung zunächst ohne Beachtung des § 171d SGB V vorzunehmen. In einem weiteren Schritt sei die Bemessungsgrundlage zum jeweiligen Stichtag im Verhältnis des durch den Beklagten zu sichernden Teils am erdienten Anspruch zum insgesamt erdienten Anspruch anzupassen. Dies hätte zur Folge, dass im Laufe der Zeit die Haftungsquote des Beklagten und entsprechend die Beitragsquote der Klägerin steige, während diejenige des GKV-Spitzenverbands anteilsmäßig sinke.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 4.2.2012 wurden die Widersprüche zurückgewiesen: Nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG sei Beitragsbemessungsgrundlage bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt hätten, der Teilwert der Pensionsverpflichtungen nach § 6a Abs. 3 EStG. Die Beitragsbemessung nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BetrAVG knüpfe allein an den jeweiligen Durchführungsweg und das ihm eigene abstrakte Insolvenzrisiko an. Die Beitragsbemessung bezwecke keine strikt an der Verteilungsgerechtigkeit ausgerichtete Beitragsdeckung des Insolvenzsicherungsbedarfs. Sie solle nur gewährleisten, dass der - überschlägig berechnete - Teilwert nicht unterschritten werde. Die gesetzliche Ermächtigung zur Beitragserhebung gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 3 BetrAVG wahre den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Grundsatz der Verteilungsgerechtigkeit gelte nur eingeschränkt. Er werde durch den Grundsatz des sozialen Ausgleichs modifiziert, der aus dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG abzuleiten sei und eine solidarische Verteilung der Beitragslast auf die insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber rechtfertige. Die Beitragsbemessung müsse weder das Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers noch das konkrete Ausfallrisiko im Insolvenzfall abbilden. Ebenso wenig müsse sie dem jeweils aktuellen Barwert der zu sichernden Versorgungszusagen entsprechen. Die Höhe des Beitrags dürfe nur nicht in einem groben Missverhältnis zum Vorteil stehen. Der mit dem Beitrag abgegoltene Vorteil liege in der Übernahme der Insolvenzsicherung der zugesagten betrieblichen Altersversorgung. Die Wahl eines insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweges erhöhe die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers, soweit sie mit Steuervergünstigungen verknüpft sei, ihn von Sozialabgaben entlaste oder ihm erlaube, die Mittel zur Erfüllung der Versorgungszusagen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls für das Unternehmen einzusetzen und als Sicherheiten zu verwenden. Zu einer von § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG i. V. m. § 6a Abs. 3 EStG abweichenden Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen bestehe kein Anlass. Eine Diskrepanz zwischen der nach §§ 10, 11 BetrAVG zu meldenden und der Beitragserhebung zugrunde liegenden Bemessungsgrundlage zu dem Leistungsrisiko des Beklagten im Sicherungsfall sei im BetrAVG nicht ungewöhnlich. So sei die Beitragsbemessungsgrundlage für Versorgungsanwärter bei Unterstützungskassen unabhängig vom Alter und der Betriebszugehörigkeit des Anwärters. Der Gesetzgeber habe damit keine Notwendigkeit eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der potenziellen Leistungshöhe des Beklagten und der Beitragsbemessungsgrundlage vorgesehen. Die Berücksichtigung von Dienstzeiten vor Beginn der Haftungssicherung durch den Beklagten erfolge auch in den Fällen, in denen ein Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung neu einführe, selbst wenn die von ihm erteilten unmittelbaren Versorgungszusagen bei bereits bestehenden Dienstverhältnissen nur künftige Dienstzeiten berücksichtigen sollten. Auch in diesem Fall sei bei der Beitragsbemessung der frühere Dienstbeginn der Arbeitnehmer zugrunde zu legen. In den Jahren nach 2010 würden sich die vom Beklagten angewendete und die nach der von der Klägerin vorgeschlagenen Berechnungsweise ermittelten Teilwerte sukzessive angleichen, bis diese beim Erreichen der festen Altersgrenze identisch seien. Ein die Höchstgrenze nach § 7 Abs. 3 BetrAVG übersteigender Teil der Pensionsverpflichtung unterliege nicht dem Insolvenzschutz. Insoweit erscheine es bei einem Überschreiten der Höchstgrenze unbillig, die gesamte Pensionsverpflichtung der Melde- und Beitragspflicht zu unterwerfen. Der Beklagte akzeptiere daher Meldungen, die auf Basis des insolvenzgeschützten Teils der Pensionsverpflichtung beruhten. Das bedeute aber nicht, dass der Teilwert nach einer anderen Methode berechnet werde. Es werde einzig die Höhe des möglichen Versorgungsanspruchs begrenzt auf den insolvenzgeschützten Teil, hier die Höchstgrenze nach § 7 Abs. 3 BetrAVG. Insofern entspreche dies der Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlage für die Klägerin.
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Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 11.4.2012 hat die Klägerin am 4.5.2012 Klage erhoben.
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Sie trägt vor: § 171d SGB V werde bei der Beitragsberechnung vom Beklagten nicht hinreichend beachtet. Nach den Gesetzesmaterialien dürften sich die Beiträge nur nach den ab dem 1.1.2010 erdienten Versorgungsansprüchen und -anwartschaften bemessen, um ein grobes Missverhältnis zwischen Beitrag der Klägerin und Leistungsverpflichtung des Beklagten auszuschließen. Die Berechnungsmethode des Beklagten finde im Gesetz keine Stütze. Denn dass mit dem GKV-Spitzenverband ein zweiter Haftungsträger zur Verfügung stehe, werde nicht berücksichtigt. Für 2010 fehle es an einer Rechtsgrundlage, weil für dieses Beitragsjahr der maßgebliche Bilanzstichtag, der 31.12.2009, vor dem Entstehungszeitpunkt der Beitragspflicht liege. Mangels Haftungsanteils des Beklagten habe die Beitragsbemessungsgrundlage zu diesem Zeitpunkt bei Null gelegen. Da aber nach der einschlägigen Rechtsprechung Arbeitgeber auch für das Kalenderjahr, in dem sie erstmals beitragspflichtig geworden seien, Beiträge zu entrichten hätten, sei ungeklärt, auf welcher Grundlage die Bemessung zu erfolgen habe. Sie sei daher nicht im Stande die Bemessungsgrundlage nach der von ihr für richtig erachteten Methode zu berechnen. Die feste Quotierung, die der Beklagte - wie hier - etwa auch in Fällen des Statuswechsels vornehme, beruhe lediglich auf dessen Praxis. Die Rechtsprechung des BGH zur Leistungspflicht beim Statuswechsel treffe indes keine Aussagen zur Frage, wie in diesen Fällen Beiträge zu entrichten seien. Die angefochtene Beitragsberechnung gehe fehl, weil der Teil der Anwartschaft, der bis zum 31.12.2009 entstanden sei, vom GKV-Spitzenverband gesichert werde. Dieser Teil werde vom Beklagten nicht jährlich angepasst, sondern quasi zum 31.12.2009 „eingefroren“. Dass dieselbe Beitragsberechnung erfolge, wie bei der Insolvenzsicherung „aus einer Hand“ verstoße gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) bzw. das versicherungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Anhand des Beispielfalls im Schriftsatz vom 10.7.2012 sei ersichtlich, dass sich der Haftungsanteil des Beklagten nach dem 31.12.2009 jährlich erst aufbaue. Dennoch werde die Klägerin vom ersten Jahr ihrer Beitragspflicht an so gestellt, als trage der Beklagte bereits das volle Insolvenzrisiko abzüglich des von dem GKV-Spitzenverband getragenen Risikos. Eine der anwachsenden Haftungsquote des Beklagten entsprechende Beitragsbemessung erfolge nicht. Die Anrechnung der Haftung des GKV-Spitzenverbands erfolge auf der Beitragsebene also nicht, indem der Haftungsanteil jährlich neu (gleitend) angerechnet werde, sondern indem auf die Bemessungsgrundlage ab dem 1.1.2010 ein fester Quotient im Verhältnis des durch den Beklagten zu sichernden Teils zu dem vom GKV-Spitzenverband zu tragenden Anteil, ausgehend vom zu erdienenden Gesamtanspruch, (starr) angesetzt werde. Der Beklagte sowie die Verwaltungsgerichte Stuttgart und Düsseldorf würden insoweit von einem fehlerhaften Ansatz ausgehen. Denn der GKV-Spitzenverband müsse mit seiner festen Quote jeweils in Relation zu der erdienbaren Anwartschaft einstehen; bei verfrühtem Eintrittsfall müsse die Einstandsquote des GKV-Spitzenverbands daher in Bezug zu der zurückgelegten Dienstzeit angesetzt werden; damit verringere sich die Eintrittspflicht des Beklagten erheblich. Dies gelte auch für die Haftungsanteile bei laufenden Rentenleistungen. Das Argument des Beklagten, wonach er im Falle des früheren Eintritts des Versorgungsfalles sofort das höhere, am Haftungsanteil hinsichtlich des gesamten Versorgungsanspruchs entsprechende Haftungsrisiko trage, sei daher falsch, jedenfalls nicht nachvollziehbar. Es lasse zudem unberücksichtigt, dass die Insolvenzsicherung sich bei ihren Angestellten im Wesentlichen auf sogenannte Dienstordnungsangestellte beziehe, denen eine beamtenähnliche Versorgung mit den dort geltenden Besonderheiten zugesagt worden sei. Zudem beziehe sich der Beitrag der Klägerin zur Insolvenzsicherung weit überwiegend nicht auf Alters- oder Invalidenrenten, sondern auf Anwartschaften, womit das Argument des Beklagten bezüglich einer Haftungsverschlechterung bei einem vorzeitigen Insolvenzfall nicht greife. Die Berechnungsweise des Beklagten verstoße nach alledem gegen das Äquivalenzprinzip. Denn die Klägerin leiste Beiträge für Anwartschaftsanteile, für die der Beklagte nicht einstehen müsse. Sie müsse damit verhältnismäßig gesehen erheblich höhere Beiträge leisten, als andere Mitglieder des Beklagten.
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§ 171d SGB V gebiete stattdessen eine gleitende Quotierung unter Berücksichtigung des jährlich anwachsenden Haftungsanteils des Beklagten. Dies führe zu einer wesentlich niedrigeren Beitragsbemessungsgrundlage in den Anfangsjahren der Mitgliedschaft, die entsprechend dem wachsenden Haftungsanteil des Beklagten zu berechnen sei. Auch in anderen Bereichen seien vergleichbare Quotierungen üblich, etwa bei einem unterjährigen Beginn der Beitragspflicht. Wenn sich also die Haftung des Beklagten nach dem 1.1.2010 erst aufbaue, müsse dies auch für die Beiträge der Klägerin gelten. Alternativ könne auch eine modifizierte Teilwertberechnung erfolgen: Da der Beklagte nur für potenzielle Leistungen ab dem 1.1.2010 einstandspflichtig sei, könnten die maßgeblichen Teilwerte auch nur unter Zugrundelegung dieses Anfangszeitpunkts berechnet werden. Wegen der durch § 171d SGB V bedingten Besonderheiten könnten vom Beklagten aus anderen Durchführungswegen abgeleitete Beispiele und Argumente nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Zwar würden beispielsweise beim Statuswechsel nach unstreitiger Auffassung die nicht insolvenzsicherungspflichtigen Zeiten eingerechnet. Diese Konstellation sei aber auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil § 171d SGB V die Anwartschaft segmentiere. Bei alledem gehe es der Klägerin nicht um die Beitragsberechnung anhand individueller Risiken, sondern darum, ein Missverhältnis zwischen Beitragsleistung und Vorteil zu vermeiden. Durch die von der Klägerin präferierte Berechnungsmethode entstehe kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Ob die Klägerin den (starr) quotierten Teilwert, die Quotierung mit gleitendem Durchschnitt oder den quotierten Teilwert ab dem 1.1.2010 berechne und dem Beklagten jährlich melde, sei insoweit unerheblich. Gegen ihre Beitragsveranlagung bestünden zudem verfassungsrechtliche Bedenken. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass sie im Rechtssinne grundrechtsfähig sei. Eine Grundrechtsverletzung ihrer Rechte aus Art. 14, 12, 2 Abs. 1 und 19 Abs. 3 GG liege vor, weil durch den auf 14,2 ‰ angestiegenen Beitragssatz im Jahr 2009, der bisher in der Rechtsprechung akzeptierte einstellige Promillebereich überschritten worden sei. Die Verfassungswidrigkeit des Beitragsverfahrens 2009 schlage auf die hier streitige Festsetzung durch, weil die gesetzliche Berechnungsgrundlage infolge deren Verfassungswidrigkeit auch für 2010 und 2011 nicht mehr anwendbar sei. Art. 3 GG sei zudem durch die Begünstigung von Pensionsfonds verletzt. Diese erhielten seit 2002 einen deutlich ermäßigten Beitrag. Die fehlende Beitragsverringerung für andere besonders gesicherte Durchführungswege stelle eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar. Das BVerfG habe zwar die unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung der verschiedenen Durchführungswege akzeptiert. Zu § 171d SGB V fänden sich aber in der Entscheidung vom 16.7.2012 keine auf den vorliegenden Fall übertragbaren Aussagen. Die der Sache nach einschlägigen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Stuttgart litten unter diversen Mängeln. Durch die Heranziehung zum überhöhten Beitrag erfolge zugleich eine verfassungswidrige Subventionierung der übrigen Mitglieder des Beklagten zu Lasten der landesunmittelbaren Krankenkassen. Art. 3 GG sei zudem verletzt, weil eine gleichmäßige Beitragserhebung nicht gewährleistet sei. Denn Grundlage der Beitragsheranziehung seien lediglich Mitteilungen der Mitglieder an den Beklagten. Der Beklagte überprüfe nicht, ob Mitglieder überhaupt ihrer Mitteilungspflicht nachkommen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beitragsbescheide des Beklagten vom 24.11.2011 und vom 21.12.2011 (Az. jeweils K 55420162) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.4.2012 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte erwidert: Die Beitragsberechnungen beruhten auf den von der Klägerin vorgelegten Erhebungsbögen. Die von ihm angewandte konstante Quotierung trage den gesetzlichen Vorgaben hinreichend Rechnung. Maßgeblich für die Beitragsbemessung sei nach §§ 10 Abs. 3 Nr. 1, 6a Abs. 3 EStG der Teilwert der Pensionsverpflichtungen, nicht die gesicherte Leistung. Während die gesicherte Leistung gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG linear wachse, steige der Teilwert aufgrund von Zinseffekten nicht linear an. Die Ermittlung des Beitragssatzes erfolge also losgelöst davon, ob und in welchem Umfang ein konkretes Haftungsrisiko bestehe. Unmittelbare Versorgungszusagen und Unterstützungskassenzusagen unterfielen nach der Rechtsprechung des BVerwG selbst dann ungeschmälert der Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht, wenn eine Rückdeckungsversicherung durch den Arbeitgeber abgeschlossen worden sei. Der Gesetzgeber habe ein einfach handhabbares Verwaltungsverfahren eröffnen wollen. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass im Falle einer Krankenkasse eine vom BetrAVG abweichende Teilwertberechnung, angelehnt an das konkrete Haftungsrisiko des Beklagten, vorzunehmen sei. Dies entspreche der Rechtslage in Fällen der Statusänderung. Die Regelung des § 171d SGB V verfolge lediglich den Zweck, die Einstandspflicht des Beklagten für den dort angeführten Teil der Versorgungszusagen auszuschließen, so dass der Beklagte für die vor dem 1.1.2010 erdienten Besitzstände nicht einstehe. Auch die Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Stuttgart seien der Argumentation zur konstanten Quotierung gefolgt. Die von der Klägerin gewünschte gleitende Quotierung sei im Gesetz nicht vorgesehen. Diese trage dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass der versicherungsmathematische Teilwert ab dem Betriebseintritt ansteige und nicht erst ab dem 1.1.2010. Die Risikoverteilung zwischen GKV-Spitzenverband und Beklagten sei von der Klägerin nur insoweit richtig angegeben worden, als dies das letzte Dienstjahr des Anwärters betreffe und dieser das vorgesehene Rentenalter tatsächlich erreicht habe. In den Fällen, wo der individuelle Versorgungsfall früher eintrete, ergäben sich jedoch erhebliche Haftungsverschiebungen zu Lasten des Beklagten. So hafte der Beklagte ab 1.1.2010 zu dem nicht von dem GKV-Spitzenverband gedeckten Anteil bereits im ersten Jahr seiner Haftungspflicht voll. Daher könne nur eine feste Quotierung – im Beispielsfall 22/37 – bei der Beitragsbemessung angesetzt werden. Die §§ 14 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG, 25 Abs. 1 VAG gäben für die Klägerin nichts her. Dort werde nur die Frage der Dauer der Beitragspflicht, nicht jedoch die Berechnung der Beiträge geregelt. Das Äquivalenzprinzip gebiete mit Blick auf das Solidarprinzip keine abweichende Berechnung. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Beitragsheranziehung teile er nicht. Die Besserstellung der Pensionsfonds sei sachlich gerechtfertigt. Auch in anderen Bereichen, sei die Bemessungsgrundlage von seinem Einstandsrisiko losgelöst. So betrage z.B. bei Unterstützungskassen gemäß §§ 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG, 4d Abs. 1 Nr. 1b EStG, die Beitragsbemessungsgrundlage für Anwärter das 5-fache der erreichbaren Jahresrente, unabhängig vom Alter und der Betriebszugehörigkeit, obwohl die gesicherte Leistung zunächst nur einen Bruchteil der Jahresrente ausmache. Auch hier gebe es also eine Diskrepanz zwischen Bemessungsgrundlage und gesicherter Leistung. Auch die potentielle Schadenshöhe sei nicht maßgeblich. Die Beitragsbemessungsgrundlage sei für junge Anwärter gemessen an der potentiellen Schadenshöhe zu niedrig und bei älteren Anwärtern tendenziell zu hoch. Dennoch bestimme der Gesetzgeber insoweit eine undifferenzierte Beitragsberechnung. Das Gesetz stelle auch nicht auf einen sonstigen Stichtag – etwa den 1.1.2010 – ab. Die Höhe der möglichen Versorgungsleistung im Insolvenzfall, also die Haftungshöhe spiele keine Rolle. Zudem stelle nicht jede Belastungsungleichheit einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Denn ein gleichmäßiger Belastungserfolg werde durch ihre Erhebungspraxis nicht verfehlt. Es erfolge auch keine gleichheitswidrige Subventionierung anderer Arbeitgeber, da keine fehlerhafte Beitragserhebung vorliege. Durch besondere Nachweis-, Auskunfts- und Informationspflichten sei eine gleichmäßige Veranlagung weitgehend sichergestellt. Gegebenenfalls nehme der Beklagte Dritte als Auskunftspflichtige in Anspruch. Das kontinuierliche Anwachsen der Zahl der beitragspflichtigen Arbeitgeber zeige, dass diese ihren Meldungspflichten umfassend nachkämen.
- 15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die als Anlage zum Schriftsatz vom 8.8.2012 beigefügte Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
- 16
Die zulässige Klage ist unbegründet, denn die angefochtenen Beitragsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). Sie finden ihre rechtliche Grundlage in den §§ 10 BetrAVG, 6a EStG.
A)
- 17
Die Klägerin unterliegt der Beitragspflicht gemäß § 10 Abs. 1 BetrAVG, denn sie hat ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt.
B)
- 18
Gegen die Beitragsheranziehung der Klägerin durch den Beklagten bestehen keine durchgreifenden europarechtlichen Bedenken.
- 19
Das OVG RP (U. v. 18.5.2012 – 7 A 11252/11, juris) hat mit Blick auf Art. 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), unter dem Aspekt der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt, gemeinschaftsrechtliche Bedenken mit der Begründung verneint, dass der Beklagte nicht Unternehmer im Sinne der Verordnung sei. Es hat aus Entscheidungen des EuGH abgeleitet, dass die Leistungserbringung des Beklagten unabhängig von der Beitragshöhe ein bestimmendes Merkmal nichtunternehmerischer Tätigkeit sei. Daraus kann nach Auffassung des erkennenden Gerichts der Schluss gezogen werden, dass eine engere, stärker am Haftungsumfang des Beklagten orientierte Beitragserhebung - wie es die Klägerin anstrebt – europarechtliche Risiken hinsichtlich der Insolvenzsicherung birgt und jedenfalls unter dem Blickwinkel des Art 102 AEUV nicht geboten ist. Das OVG RP (U. v. 18.5.2012, a. a. O.) hat weiter dargelegt, dass der durch Art 56 AEUV geschützte freie Dienstleistungsverkehr ebenfalls nicht verletzt ist. Eine etwaige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch die gesetzliche Insolvenzsicherung sei jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Diese Auffassung teilt das erkennende Gericht ebenso wie das VG Berlin (U. v. 11.7.2012 - 1 K 61.11, juris) und das VG Magdeburg (U. v. 13.9.2011 - 4 A 38/11, juris).
C)
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Das Beitragssystem des § 10 Abs. 3 GG, das der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wurde, ist verfassungskonsistent.
- 21
Es kann dabei offen bleiben, ob die Klägerin sich als juristische Person des Öffentlichen Rechts überhaupt auf die Grundrechte berufen kann. Denn Art. 2 Abs. 1, 3 (auch unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips), 12 und 14 GG sind nicht verletzt, soweit es das Beitragssystem des BetrAVG allgemein betrifft.
- 22
Die verfassungsrechtliche Konsistenz der Insolvenzsicherungsabgabe nach § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG wurde vom BVerfG (B. v. 16.7.2012 – 1 BvR 2983/10, juris) überzeugend bestätigt, wobei letztlich dahingestellt bleiben kann, ob die Insolvenzsicherungsabgabe einen „echten“ Beitrag oder eine Sonderabgabe darstellt. Eine Ausrichtung des Beitrags nicht am Gesamtaufwand des Beklagten sondern an der individuellen Situation ist danach nicht erforderlich. Die Insolvenzsicherung durch den Beklagten dient vielmehr der sozialen Sicherung. Nicht die Abgeltung eines individuellen Vorteils der beitragszahlenden Arbeitgeber ist Zweck des Pflichtbeitrags. Von Verfassungs wegen ist bei der Ausgestaltung sozialversicherungsrechtlicher Systeme daher keine volle Äquivalenz herzustellen. Dass die Leistungen des Trägers der Insolvenzsicherung nicht immer in einem entsprechenden Verhältnis zu den erbrachten Beiträgen stehen, ist im Bereich der sozialen Sicherung systemimmanent. Der Grundsatz, dass zu Beiträgen nur herangezogen werden darf, wer von bestimmten öffentlichen Unternehmen Vorteile zu erwarten hat, gilt für das Gebiet der Sozialversicherung in dieser Allgemeinheit nicht. Die Frage der Erforderlichkeit einer der sozialen Sicherung dienenden Beitragsregelung ist damit nicht individuell zu prüfen, sondern kann sich am erforderlichen Gesamtaufwand orientieren. Die Maßgeblichkeit des abstrakten Insolvenzrisikos, also der potentiellen Gefährdung der Leistung der zugesagten betrieblichen Altersvorsorge im Insolvenzfall - unabhängig von deren konkreter Eintrittswahrscheinlichkeit – ist damit unbedenklich. Die in § 10 Abs. 3 BetrAVG angelegte Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern betriebliche Altersversorgung zugesagt haben, wird durch die vorgefundenen Unterschiede in der Ausgestaltung der unterschiedlichen Durchführungswege und die damit verbundenen abstrakten Risiken gerechtfertigt. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Insbesondere im Bereich der Sozialpolitik kommt ihm dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Abgesehen von der an der Art der Zusage beziehungsweise des Durchführungswegs anknüpfenden Unterscheidung nach dem abstrakten Insolvenzrisiko hat der Gesetzgeber indes auf eine weitere Differenzierung bewusst verzichtet. Das Ziel, den Verwaltungsaufwand gering zu halten ist genauso wenig zu beanstanden wie der Verzicht auf eine weitergehende Individualisierung des Finanzierungsgeschehens. Selbst der Abschluss einer kongruenten Rückdeckungsversicherung durch den Arbeitgeber steht einer beitragsrechtlichen Gleichbehandlung mit Arbeitgebern ohne eine solche Rückdeckungsversicherung nicht entgegen, obwohl damit u. U. eine Subventionierung der eher insolvenzgefährdeten Branchen durch sicherere Branchen erfolgt. Die mit der Typisierung einhergehende Ungleichbehandlung ist hinzunehmen, zumal mit der Beitragsheranziehung grundsätzlich keine unverhältnismäßige Belastung verbunden ist.
- 23
Auch die grundsätzlichen Ausführungen des OVG RP (U. v. 18.5.2012, a. a. O.) zur Rechtsnatur und zu den Besonderheiten der Insolvenzsicherung durch den Beklagten, denen sich das erkennende Gericht anschließt, belegen im Ergebnis die Verfassungskonformität des gesetzlichen Beitragssystems. Das System ist solidarisch angelegt. Es ist geprägt durch eine nicht an der Beitragshöhe orientierte Einstandspflicht des Beklagten. Die Beitragshöhe richtet sich dementsprechend nicht nach dem individuellen Insolvenzrisiko des beitragspflichtigen Unternehmers und nicht nach dem individuellen Risiko des Eintritts eines Sicherungsfalles. Die Insolvenzsicherung dient vielmehr der Umsetzung des Sozialstaatsprinzips. Sie tritt selbst dann ein, wenn der beitragspflichtige Arbeitgeber keine oder nicht hinreichend Beiträge entrichtet hatte (a.e. § 7 Abs. 5 Satz 1 und 2 BetrAVG). Ausfallrisiken sollen zuverlässig und mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand auf die Solidargemeinschaft aller beitragspflichtigen Arbeitgeber verteilt werden. Damit trägt der einzelne Arbeitgeber nicht sein eigenes Insolvenzrisiko und das Rentenausfallrisiko ‘seiner’ Arbeitnehmer, sondern einen Anteil des Gesamtrisikos. Beitragsausfälle werden durch eine höhere Belastung aller pflichtigen Arbeitgeber ausgeglichen. Die Berechnungsgrundlagen des Umlageverfahrens sind gesetzlich abschließend und ohne weitergehende Handlungsspielräume des Beklagten in § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG festgeschrieben.
- 24
Auch das BVerwG (U. v. 12.10.2011 - 8 C 19/10, juris) hat die Verfassungskonformität bejaht. Maßgeblich für die Beitragsbemessung sind der jeweilige Durchführungsweg und das abstrakte Insolvenzrisiko des primären Versorgungsanspruchs. Das konkrete Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers ist unbeachtlich. Eine strikt an der Vorteilgerechtigkeit ausgerichtete Beitragsdeckung des Insolvenzsicherungsbedarfs findet nicht statt. Die Beitragsbemessung muss nicht dem jeweils aktuellen Barwert der zu sichernden Versorgungszusagen entsprechen.
- 25
Dem gefolgt ist das VG Berlin (U. v. 11.7.2012, a. a. O.). Danach ist maßgeblich, dass die Höhe der Leistungen gesetzlich bestimmt und nicht davon abhängig ist, wie lange und in welcher Höhe der insolvenzsicherungspflichtige Arbeitgeber Beiträge gezahlt hat. Der Gesetzgeber wollte durch die Umstellung der Insolvenzsicherung die betriebliche Altersversorgung weiter stärken und zukunftssicherer als bisher finanzieren. Der einem sozialen Schutzzweck dienende Beitrag des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung ist daher grundsätzlich nicht an beitragsrechtlichen Grundsätzen zu messen.
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Das Äquivalenzprinzip verlangt nach den vorstehenden Ausführungen im verfassungsrechtlichen Kontext nicht, dass der Beitrag zur Insolvenzsicherung einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des einzelnen Beitragspflichtigen ausgleicht oder dass dieser den gebotenen Vorteil - d. h. im Wesentlichen die Übernahme des Insolvenzrisikos - tatsächlich nutzt, es verlangt vielmehr nur, dass die Höhe der Beiträge nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme steht, und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden; ein Verstoß der Beitragserhebung auch gegen Art. 12 oder 14 GG kommt vor diesem Hintergrund allenfalls dann noch in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen dennoch übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie eine erdrosselnde Wirkung haben (OVG NRW, B. v. 19.7.2012 – 12 A 1483/11, juris). Für eine losgelöst vom Einzelfall allgemein erdrosselnde Wirkung des Beitragssystems ist freilich nichts ersichtlich. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass Beiträge zur Insolvenzsicherung der Versorgungszusagen außer Verhältnis zu den sonstigen Einnahmen und Ausgaben der beitragspflichtigen Mitglieder des Beklagten stehen oder von ihnen nicht ohne Beeinträchtigung des weiteren Geschäftsbetriebes aufgebracht werden können.
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Mit vergleichbaren Argumenten vertreten auch die Verwaltungsgerichte Berlin (U. v. 11.7.2012, a. a. O.), Düsseldorf, (U. v. 10.10.2012 - 16 K 3734/12, juris) und Stuttgart (U. v. 22.11.2012 - 4 K 1491/12) die Auffassung, dass die Beitragssystematik des BetrAVG verfassungskonform ist.
- 28
Ein Verstoß der Beitragserhebung gegen Art. 3 Abs. 1 GG speziell unter dem Gesichtspunkt einer ungleichmäßigen Beitragserhebung ist nicht festzustellen, selbst wenn man die Grundsätze des BVerfG in dessen Urteil vom 27.6.1991 (Az.: 2 BvR 1493/89, juris, zur Kapitalertragssteuer) auf den vorliegenden Fall überträgt. Denn durch die Ausgestaltung des § 11 BetrAVG ist sichergestellt, dass eine Belastungsgleichheit der Beitragszahler nicht nur von der „Beitragsehrlichkeit“ der Mitglieder des Beklagten abhängt (ebenso: OVG RP, U. v. 18.5.2012, a. a. O.; VG Berlin, U. v. 11.7.2012, a. a. O.). Anhaltspunkte für eine strukturell fehlerhafte oder unzureichende Erhebung im Anwendungsbereich des BetrAVG sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin keine verlässlichen Zahlen oder sachverständige Aussagen Dritter vorgelegt, aus denen sich zumindest konkrete Hinweise darauf ergeben, dass nicht nur einzelne, sondern eine Vielzahl von beitragspflichtigen Unternehmen dem Beklagten fehlerhafte oder keine Meldebögen zur Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage zugeleitet haben. Erst recht musste es sich dem Gesetzgeber mangels einer dahingehenden verlässlichen Tatsachengrundlage nicht aufdrängen, dass für die in Rede stehende Abgabe hinsichtlich ihrer Erhebungsart und des Erhebungsverfahrens eine Gleichheit im Belastungserfolg im Prinzip unerreichbar ist. Davon abgesehen sieht das Betriebsrentengesetz im Gegensatz zur Rechtsmeinung der Klägerin hinreichende Kontrollmöglichkeiten zur Verifikation der durch die Beitragspflichtigen mitgeteilten Erhebungsgrundlagen vor, sodass auch aus diesem Grund ein struktureller Mangel des Kapitaldeckungsverfahrens unter Anwendung des Maßstabs steuerlicher Lastengleichheit nicht festzustellen ist. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Meldung in § 11 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG – je nach Durchführungsweg – aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, einer Bescheinigung des Versicherers oder einer nachprüfbaren Berechnung zu erfolgen hat. Weiterhin haben die Arbeitgeber gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, 4, 6 und 7 BetrAVG Auskunfts- und Informationspflichten. Die nicht rechtzeitige oder nicht richtige Mitteilung des Arbeitgebers ist zudem gemäß § 12 BetrAVG eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit.
- 29
Eine Verletzung des Art. 3 GG kann auch nicht aus der beitragsmäßigen Begünstigung für Pensionsfonds in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG hergeleitet werden (BVerfG, B. v. 16.7.2012, a.a.O.; BVerwG, U. v. 25.8.2010 - 8 C 40.09, juris; OVG RP, U. v. 18.5.2012, a .a. O; VG Berlin, U. v. 11.7.2012, a. a. O.; VG Stuttgart, U. v. 22.11.2012, a. a. O.). Denn der Durchführungsweg der Pensionsfonds weist strukturelle Unterschiede gegenüber den übrigen Durchführungswegen auf, insbesondere, da im Falle einer Pensionsfondszusage der Anspruch des Begünstigten gegen den Versorgungsträger selbst und nicht gegen den Arbeitgeber gesichert wird. Zudem erscheint das abstrakte Insolvenzrisiko im Falle eines Pensionsfonds niedriger als etwa das eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse, da die Pensionsfonds der (gelockerten) Versicherungsaufsicht unterliegen (BVerwG, U. v. 25.8.2010, a.a.O.).
- 30
Das Beitragssystem des § 10 Abs. 3 BetrAVG führt trotz der Belastungsspitze im Jahr 2009 für die beitragspflichtigen Mitglieder des Beklagten, in Folge des damals festgelegten Beitragssatzes von 14,2 ‰, zu keinen verfassungswidrigen Belastungen. Auch hier teilt die Kammer die Auffassung des OVG RP (U. v. 18.5.2012, a.a.O.). Allein auf den Umstand, dass der konkrete Beitragssatz 2009 den einstelligen Promillebereich verlassen hat, kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einer zum früheren Rentenumlageverfahren ergangenen Entscheidung ausgeführt, die Zumutbarkeit der Beitragserhebung ergebe sich daraus, "dass der Beitragssatz sich trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich des Barwertes der zu sichernden Rechte" bewege (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris). Aus diesen Feststellungen lässt sich aber keineswegs ableiten, dass bei einer einmaligen Überschreitung dieses Satzes der Beitrag zwangsläufig erdrosselnd wirkt. Denn die Anknüpfung an die Begriffe "konjunkturbedingte Schwankungen" und "regelmäßig" impliziert, dass im Einzelfall auch ein Beitragssatz oberhalb des einstelligen Promillebereichs möglich und zulässig sein kann. So verhält es sich auch hier. Insofern fällt zum einen ins Gewicht, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise des Beitragsjahres 2009 im Hinblick auf ihre gesamtwirtschaftlichen Folgen in der deutschen Wirtschaftsgeschichte nach 1975 – dem Gründungsjahr des Beklagten – einmalig und somit geeignet war, eine außergewöhnlich hohe Zahl von Schadensfällen zu verursachen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Beitragssatz in den Folgejahren 2010 und 2011 wieder in den niedrigen einstelligen Promillebereich zurückgekehrt ist (jeweils 1,9 ‰). Hinzu kommt, dass der Beklagte durch die Anwendung des Glättungsverfahrens (§ 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG) den in den einzelnen Kalenderjahren für 2009 aufzubringenden Betrag der betroffenen Arbeitgeber jeweils auf einen einstelligen Promillesatz – nämlich 2009 auf 8,2 ‰ – und für die Folgejahre bis 2013 auf jeweils 1,5 ‰ beschränkt hat. Die Folgen der Finanz- und Wirtschaftskrise einschließlich der dadurch ausgelösten Großinsolvenzen wurde in den Medien frühzeitig zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht, so dass sie jedem Unternehmen bekannt waren. Vor allem aber hat der Beklagte alle beitragspflichtigen Arbeitgeber 2009 auf die zu erwartende Größenordnung der Beitragssteigerung rechtzeitig hingewiesen. Auch die Darlegungen des OVG NRW (U. v. 19.7.2012, a.a.O.) sowie der Verwaltungsgerichte Berlin (U. v. 11.7.2012, a.a.O.) und Stuttgart (U. v. 22.11.2012, a.a.O.) bestätigen die vorstehende rechtliche Einschätzung, wonach selbst die vergleichsweise hohe Belastung im Jahr 2009 keine erdrosselnde Wirkung im Rechtssinne - etwa eine durch die Beitragserhebung ausgelöste, stark ansteigende Zahl von wirtschaftlich gefährdeten Unternehmen – zur Folge hatte.
- 31
Für die Beurteilung der Belastungssituation der Beitragszahler ist nach alledem die gesamte Dauer des Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten in den Blick zu nehmen. Denn Gegenstand des Insolvenzschutzes ist die von der Klägerin gegebene unmittelbare Versorgungszusage und deren Absicherung gegen eine Insolvenz durch den Beklagten (vgl. § 7 Abs. 1 BetrAVG). Eingebunden in die Absicherung des zugesagten Primäranspruchs sind also Rechtsbeziehungen, die langfristig angelegt sind und die sich hinsichtlich ihrer verfassungsrechtlichen Konsistenz einer auf ein Jahr bezogenen Betrachtung deshalb entziehen. Eine kurzzeitige Belastungsspitze – wie in 2009 – kann in einem auf mehrere Jahre ausgelegten System der Insolvenzsicherung daher nicht maßgeblich für die verfassungsrechtliche Beurteilung des Gesamtsystems sein. Die von dem OVG NRW (B. v. 19.7.2012, a.a.O.) herausgearbeitete mittelfristige Belastungssituation der Beitragszahler zeigt zudem, dass das System der Insolvenzsicherung durchaus flexibel auf Schwankungen auf der Bedarfsseite reagiert, und zwar nicht nur im Sinne stetig steigender Beitragssätze, sondern auch durch eine Verringerung der Sätze bei „guter“ Insolvenzlage. So hat auch das OVG RP (U. v. 18.5.2012, a.a.O.) dargestellt, dass zwischen 1975 und 2008 – mit einer Ausnahme – der Beitragssatz zum Teil deutlich unter 5 ‰ lag. Aber auch die in den Jahren 2010 und 2011 festgesetzten sehr niedrigen Beitragssätze belegen, dass bei einer auf die gesamte Dauer der Rechtsbeziehungen der Beteiligten bezogene Betrachtung eine verfassungswidrige Überlastung der Beitragszahler nicht erfolgt.
D)
- 32
Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin besteht für das Jahr 2010 in Gestalt der §§ 10 Abs. 3 BetrAVG, 6a EStG eine gesetzliche Grundlage zur Berechnung des Beitrags.
- 33
Dabei ist eingangs darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmungen im Zuge des Inkrafttretens der §§ 171 b und d SGB V nicht modifiziert wurden. Das Argument der Klägerin, der Gesetzgeber des BetrAVG habe bei der Ausgestaltung des Beitragssystems nicht vorhersehen können, dass es infolge der Insolvenzfähigkeit der Allgemeinen Ortskrankenkassen künftig zu der Insolvenzsicherung einer Versorgungszusage durch zwei Träger der Insolvenzsicherung kommen werde, was zur Folge habe, dass §§ 10 Abs. 3 BetrAVG, 6a EStG auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar seien, überzeugt nicht. Maßgeblich ist vielmehr, dass dem Gesetzgeber bei Erlass der §§ 171b und d SGB V das BetrAVG bekannt war. Dies folgt bereits zwanglos aus dem Wortlaut des § 171 d Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 BetrAVG. Hat der Gesetzgeber in Kenntnis insbesondere des 4. Abschnitts des BetrAVG, der sich u. a. mit der Beitragspflicht und Beitragsbemessung befasst, die Allgemeinen Ortskrankenkassen in die Insolvenzsicherung durch den Beklagten einbezogen, aber die Modalitäten der Beitragsberechnung nicht geändert, so muss davon ausgegangen werden, dass er grundsätzlich die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragsbemessung auch auf diese Neumitglieder des Beklagten angewandt sehen wollte. Dies gilt umso mehr, als im Gesetzgebungsverfahren sogar die Problematik der Dienstordnungsangestellten der Allgemeinen Ortskrankenkassen thematisiert worden war (BR-Drucksache 342/08, S. 3). Eine für die Beitragsberechnung von dem BetrAVG abweichende Vorgabe hat der Gesetzgeber lediglich insoweit gemacht, als der Insolvenzschutz nach dem Vierten Abschnitt des BetrAVG nur die Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungszusagen erfasst, die nach dem 31.12.2009 entstanden sind (§ 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V). Weitere Änderungen des Berechnungssystems der Beiträge erfolgten nicht.
E)
- 34
Der Umstand, dass die Insolvenzfähigkeit der Klägerin zum 1.1.2010 eintrat, aber die maßgeblichen Teilwerte nach §§ 10 Abs. 3 Nr. 1; 6a Abs. 3 SGB V aus 2009 - also aus einem Zeitraum vor der Einbeziehung der Klägerin in die gesetzliche Insolvenzsicherung nach dem BetrAVG - zu berechnen sind, ist rechtlich unschädlich (ebenso: VG Stuttgart, U. v. 22.11.2012, a.a.O.). Denn mit dem Rückgriff auf die Berechnungsgrundlagen des Vorjahres erfolgt keine Vorverlagerung der Beitragspflicht - hier auf das Jahr 2009. Die Rückanknüpfung an die wirtschaftlichen Verhältnisse vor dem laufenden Beitragsjahr ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 10 Abs. 3 BetrAVG bisher nicht ernsthaft bezweifelt worden und auch in anderen Abgabenbereichen nicht unüblich. Sie belastet die Klägerin nicht unangemessen, zumal tendenziell die Bemessungsgrundlage anhand der Vorjahreszahlen niedriger sein wird, als diejenige des laufenden Kalenderjahres.
F)
- 35
Die konkrete Berechnungsmethode des Beklagten ist vom Gesetz gedeckt.
- 36
Der Beklagte legt die von der Klägerin mitgeteilte Bemessungsgrundlage - dokumentiert durch ein versicherungsmathematisches Gutachten (§§ 10 Abs. 3, 11 Abs. 2 BetrAVG) – zu Grunde.
- 37
Der Beitragssatz von 1,9 ‰ für die Beitragsjahre 2010 und 2011 wurde unter Berücksichtigung des gem. § 10 Abs. 2 BetrAVG zu deckenden Aufwands bestimmt.
- 38
Die von dem Beklagten unstreitig bei der Berechnung in Abzug gebrachte feste Quote zur Berücksichtigung der Einstandspflicht des GKV-Spitzenverbands für bis zum 31.12.2009 entstandene Ansprüche und Anwartschaften trägt § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V Rechnung. Denn nur für die ab dem 1.1.2010 entstehenden Ansprüche und Anwartschaften greift die Einstandspflicht des Beklagten ein. Der Beklagte berechnet diese Quote indem er – wie durch § 6a III EStG vorgegeben – den Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bestimmt und anhand des vorgesehenen Zeitpunkts des Eintritts des Versorgungsfalls die Gesamtzahl der Dienstjahre errechnet (in dem von der Klägerin im Schriftsatz v. 10.7.2012 gebildeten Beispielsfall 37 Jahre). Hiervon ausgehend bestimmt er die Zahl der Dienstjahre bis zum Haftungsübergang (im Beispielsfall 15 Jahre) und ermittelt daraus einen Haftungsquotienten des GKV-Spitzenverbands (im Beispielsfall 15/37). In einem letzten Rechenschritt ermittelt der Beklagte für den auf ihn entfallenden Haftungszeitraum einen Quotienten (im Beispielsfall 22/37), den er gleichbleibend – also starr - im Haftungszeitraum jährlich auch der Beitragsberechnung zugrunde legt. Der Beklagte orientiert sich hier offenkundig an der Vorgabe des § 6a III Nr. 1 EStG, wo ebenfalls eine gleichmäßige Quotierung der anzusetzenden Jahresbeträge ab dem Beginn des Dienstverhältnisses bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls bestimmt ist.
G)
- 39
Die Berechnungsmethode des Beklagten führt zu keiner rechtswidrigen Beitragsbelastung der Klägerin.
- 40
Dabei ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Auffassung der Klägerin, die Beitragshöhe orientiere sich nicht eng genug an dem erst wachsenden Haftungsrisiko des Beklagten, nicht zuträfe, falls die Berechnung des Beklagten in dem gewählten Beispielsfall außer Zweifel stünde und den Beklagten tatsächlich das von ihm im Beispielsfall angesetzte Haftungsrisiko von 22/37 ab dem 1.1.2010 träfe. Da der Beklagte dieselbe starre Quote bei der Beitragsberechnung ansetzt, bestünde in diesem Bereich keine Diskrepanz zwischen der Beitragshöhe und dem Haftungsrisiko des Beklagten.
- 41
Gegen diesen Berechnungsansatz des Beklagten bestehen jedoch ernsthafte Bedenken mit Blick auf § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V. Denn mit einer festen Einstandspflicht (im Beispielsfall zu 22/37) ab dem 1.1.2010, also ab Übergang des Insolvenzsicherungsrisikos auf den Beklagten im Jahr 2010, würde entgegen der gesetzlichen Regelung selbst im ersten Jahr nach Übergang der Insolvenzsicherungspflicht auf den Beklagten eine Einstandspflicht zu 22/37 für die im Beispielsfall in 16 Dienstjahren angewachsene Versorgungsanwartschaft begründet. Damit würde „zu Lasten“ des Beklagten eine Einstandspflicht zu Grunde gelegt für Anwartschaften, die (sonstige mathematische Recheneffekte vernachlässigt) zu 15/16 vor dem 1.1.2010 begründet worden waren und für die der Beklagte nach dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen nicht einstehen sollte. Denn § 171d SGB V wollte gerade verhindern, dass die Mitglieder des Beklagten - und sei es auch nur anteilig - für laufende Versorgungsleistungen und unverfallbare Anwartschaften einstehen sollten, die vor dem 1.1.2010 begründet worden waren. Es spricht in der von den Beteiligten aufgegriffenen Konstellation also Einiges für die Richtigkeit des Ausgangspunkts der Klägerin, wonach der rechnerische Beitrags- oder Umlagequotient ab dem 1.1.2010 (im Beispielsfall 22/37) durch seine bis zum Erreichen des Endzeitpunkts der Versorgungszusage unveränderte Höhe nicht in einem entsprechenden Verhältnis zu dem Haftungsquotienten des Beklagten steht. Dieser entspricht nach dem 1.1.2010 lediglich einem Bruchteil des Beitragsquotienten, im Beispielsfall also (wiederum unter Vernachlässigung rechnerischer Nebeneffekte) bei einer verfrühten Realisierung des Einstandsrisikos, also bei einer Insolvenz der Klägerin, im Jahr 2011 1/16 und das des GKV-Spitzenverbandes 15/16. Der Haftungsquotient des Beklagten erreicht hingegen erst im Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts des Versorgungsfalles die Höhe des jährlichen Umlagequotienten (im Beispielfall also im Jahr 2031 den Quotienten von 22/37). Aus diesem Grund sind die hier einschlägigen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Stuttgart (U. v. 22.11.2012, a. a. O.) und Düsseldorf (U. v. 10.10.2012, a. a. O.) nur bedingt zutreffend begründet. Es spricht somit einiges für die Annahme, dass die von der Klägerin präferierte Berechnungsmethode einer gleitenden Quotierung des Haftungsanteils des Beklagten rein rechnerisch und bei punktueller Wertung eine Diskrepanz der Beitragsquote und der Haftungsquote (unter Vernachlässigung von Zinseffekten) vermeiden würde, indem mit Anwachsen der zu sichernden Ansprüche und Anwartschaften beide Quotienten in zumindest stark angenähertem Umfang ebenfalls anwachsen würden. Ein ähnlicher Effekt träte auch dann ein, wenn der Berechnung der Teilwerte als Anfangszeitpunkt nicht der Diensteintritt des begünstigten Arbeitnehmers sondern der 1.1.2010 zugrunde gelegt würde (sog. modifizierter Teilwertbeginn).
- 42
Doch selbst dann, wenn aufgrund der vorstehenden Ausführungen die Annahme der Klägerin zutreffen sollte, dass gerade in den ersten Beitragsjahren eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem von ihr zu entrichtenden Beitrag und dem Einstandsrisiko des Beklagten bestünde, führte dies nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Festsetzungen.
- 43
Denn oben wurde bereits ausgeführt, dass das Beitragssystem des § 10 Abs. 3 BetrAVG allein die Wahl des Durchführungswegs und die Teilwerte zur Grundlage der Beitragsberechnung macht. Dies folgt ohne Weiteres aus der unter B) bis F) näher dargestellten Rechtsprechung zur Frage der rechtsbeständigen Ausgestaltung des Beitragssystems. Fasst man die dortigen Aspekte zusammen, so kommt man zu dem Schluss, dass europarechtliche Aspekte eine engere Verknüpfung von Beitrag und Leistung (hier Insolvenzschutz durch den Beklagten) nicht nur nicht fordern, sondern dieser sogar entgegenstehen, weil diese ein Indiz für eine unternehmerische Tätigkeit des Beklagten darstellen könnte. Dessen dann unternehmerisch zu bewertende Tätigkeit könnte unter dem Gesichtspunkt der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt europarechtlich angreifbar sein. Eine von der Klägerin angestrebte engere Verknüpfung von Beitrag und Leistung lässt sich unter europarechtlichen Gesichtspunkten im Bereich der Sozialsysteme der Mitgliedstaaten damit nicht herleiten. Verfassungsrecht - unter Einbeziehung des Äquivalenzgrundsatzes - erfordern gerade im Bereich sozialstaatlich abgeleiteter Sicherungssystem - wie hier - grundsätzlich keine engere Verknüpfung von Beitrag und Leistung. Die Klägerin verfolgt aber mit ihrem Begehren, die Beitragsquote näher an die konkrete Haftungsquote des Beklagten heranzuführen, damit eine konkretere Risikobewertung, die nach den oben herausgearbeiteten Vorgaben der Rechtsprechung nicht geboten ist.
- 44
Im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung (z.B. BVerwG, U. v. 12.10.2011, a. a. O.) besteht kein erhebliches Missverhältnis zwischen Beitrag und Leistung (in Gestalt der Insolvenzsicherung durch den Beklagten). Der Beitrag hat seiner absoluten Höhe nach, trotz der starren Quotierung, für die Klägerin keine erdrosselnde Wirkung, belässt ihr vielmehr einen angemessenen Spielraum, sich wirtschaftlich zu entfalten (vgl. OVG RP, U. v. 18.5.2012, a. a. O.). Er beläuft sich auf lediglich 0,189% der Beitragsbemessungsgrundlage (2010). Dass dieser Beitrag für die Klägerin wirtschaftlich nicht tragbar ist, wurde nicht dargelegt, zumal sich der Beitragssatz – geht man wie diese von einer jährlich vorzunehmenden Belastungsüberprüfung aus - am untersten Ende der in der Rechtsprechung einhellig akzeptierten einstelligen Promillezahlen bewegt (so auch BVerfG, U. v. 16.7.2012, a. a. O.).
- 45
Die gleichbleibende Quotierung des Haftungsanteils des Beklagten bei der Beitragsermittlung trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht das individuelle Insolvenzrisiko der Klägerin abgedeckt wird. Vielmehr muss bedacht werden, dass neben einer in Beziehung zum Insolvenzschutz stehenden (individualisierten) Beitragsbemessung auch die solidarische Haftung für sich verwirklichende Insolvenzrisiken Dritter durch die Beiträge gewährleistet sein muss. Eine streng auf das Verhältnis des einzelnen Arbeitgebers zum Beklagten bezogene Betrachtung trägt dieser Funktion des Beitrags nicht hinreichend Rechnung. Demnach kann es bei der Beitragsbemessung – anders als die Klägerin meint – nicht darauf ankommen, ob und in welchem Umfang bei ihren Dienstordnungsangestellten Besonderheiten im Hinblick auf Art und Umfang der zugesagten Altersversorgung unter Beachtung der jeweiligen, entsprechend anwendbaren Landesbeamtengesetze zu berücksichtigen sind. Auch im Gesetzgebungsverfahren veranlasste diese versorgungsrechtliche Besonderheit den Gesetzgeber in Kenntnis der Dienstordnungsangestellten - Problematik (vgl. BR-Drucks. 342/08, S. 3) nicht zu einem Abweichen von der im BetrAVG vorgesehenen Berechnungsmethode.
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Gegen eine engere Verknüpfung des individuellen Beitrags mit dem Einstandsrisiko des Beklagten für Versorgungszusagen der Klägerin spricht auch, dass dem Beitrag mit Blick auf die Gesamtsystematik nicht die gleiche Funktion wie etwa einem Entgelt für die Nutzung öffentlicher Einrichtungen zukommt; er ist daher nicht an den dort geltenden beitragsrechtlichen Grundsätzen zu messen (BVerwG, U. v. 23.1.2008 – 6 C 19.07, juris). Eine volle Äquivalenz ist im Bereich des BetrAVG also nicht herzustellen (BVerfG, B. v. 16.7.2012, a. a. O.). Der Beitrag ist somit kein Spiegelbild einer im Beitragsbemessungszeitraum entstehenden konkreten Risikoerhöhung; es kommt nach dem Gesetz auch nicht auf einen konkreten Wertzuwachs einer Anwartschaft an; vielmehr ist der Wert der Gesamtzusagen Anknüpfungspunkt der Beitragsbemessung (VG Düsseldorf, U. v. 10.10.2012, a. a. O.).
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Gegen die engere Verknüpfung von Beitrag und Einstandsrisiko spricht auch, dass das BetrAVG Konstellationen berücksichtigt, in denen selbst bei fehlender Entrichtung von Beiträgen oder deren nur sporadischer Zahlung die Einstandspflicht des Beklagten voll eingreift (vgl. BVerwG, U. v. 4.10.1994 – 1 C 41.92 –, juris). Denn ein Leistungsverweigerungsrecht für den Beklagten kennt das Gesetz für diese Konstellation nicht, sondern regelt ein solches nur in § 7 Abs. 5 BetrAVG, der den hier berührten Themenkreis nicht erfasst. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die solidarische Verteilung der von den Mitgliedern des Beklagten zu tragenden Kosten nicht unter strenger Zugrundelegung des jeweiligen individuellen Vorteils des Arbeitgebers, gemessen an dem gleitenden Haftungsanteil des Beklagten erfolgen kann. Auch die Rechtsprechung des BGH (U. v. 19.5.1983 – II ZR 49/82, juris) stellt im Zusammenhang mit der Statusänderung eines Leistungsanwärters auf die gesamte Zeit seiner Diensterbringung ab, selbst wenn der Anwärter zeitweilig wegen seiner selbstständigen Tätigkeit nicht mit seiner Anwartschaft der Insolvenzsicherung unterfiel. Dies spricht gegen eine stärkere Individualisierung des Beitragsquotienten.
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Gegen ein beachtliches Missverhältnis spricht auch, dass die Klägerin solidarisch an dem Ausgleichsfonds partizipieren kann, der im Jahr 2009 bereits mit 700 Mio. € angefüllt war (vgl. VG Berlin, U. v. 11.7.2012, a. a. O.), ohne dass sie hierzu bis Ende 2009 einen Beitrag erbracht hätte.
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Gegen eine weitergehende Verknüpfung von Beitrag und Einstandspflicht des Beklagten für Versorgungszusagen der Klägerin – also für eine an den konkreten Risikoverhältnissen orientierte Beitragsbemessung – spricht zudem, dass für die individuellere Bemessung ein erheblich höherer Verwaltungsaufwand (und sei es nur in Gestalt eines höheren Nachprüfungsaufwands auf Seiten des Beklagten) erforderlich würde.
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Gegen eine weitergehende Annäherung von Beitrag und Haftungsquote des Beklagten spricht ebenfalls, dass selbst bei einer kongruenten Rückdeckung der Versorgungsanwartschaften die Beitragsbemessung unverändert bleibt (BVerfG, U. v. 16.7.2012, a. a. O.). Obwohl der Beklagte gemäß § 7 Abs. 4 BetrAVG durch die Leistung des Trägers der Rücksicherung entlastet würde, sein konkretes Haftungsrisiko also sinkt, bleibt es bei der Beitragsbemessung, die sich an abstrakten Risikolagen orientiert (s. o.). Dem hiergegen gerichteten Einwand, im vorliegenden Fall sei keine schuldrechtliche Rücksicherung sondern eine gesetzliche Teilung des Haftungsrisikos erfolgt, steht entgegen, dass dieser Teilung bereits durch die Herausnahme einer anteiligen Quote für die Einstandspflicht des GKV-Spitzenverbands Rechnung getragen wird. Ist somit bei wirtschaftlicher Betrachtung die Entlastungswirkung im Falle einer Zahlung des Dritten für die Beitragshöhe irrelevant, so kann die Entlastung des Beklagten durch die verbleibende Haftung des GKV-Spitzenverbands über die vorgenommene Umsetzung des § 171d Abs. 3 Satz 1 BetrAVG hinaus kein zwingender Grund sein für eine weitere Reduzierung des Beitrags.
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Gegen die Notwendigkeit einer weiteren Annäherung spricht zudem, dass – wie oben bereits dargelegt – bei der Insolvenzsicherung keine auf einen selektiv gewählten Zeitraum bezogene Bewertung für die Beurteilung eines Missverhältnisses zwischen Beitragsquotient und Haftungsquotient erfolgen darf. Über die gesamte Zeitdauer des Rechtsverhältnisses nähern sich aber Beitragsquotient (im Beispielsfall 22/37) und Haftungsquotient nach den Berechnungen der Beteiligten mathematisch stetig an. Zwar besteht gerade in den ersten beiden Jahren zwischen beiden Werten eine erhebliche rechnerische Diskrepanz. So beläuft sich unter Ausblendung sonstiger Faktoren das rechnerische Verhältnis zwischen der seitens der Klägerin berechneten Beitragsquote zur Haftungsquote des Beklagten im Jahr 2010 (ausgehend von Anlage 1 des Schriftsatzes des Beklagten vom 8.8.2012, unter Zugrundelegung eines Durchschnittswert von quotiertem Teilwert und gleitendem Durchschnittswert) auf knapp 9 : 1 und für das Jahr 2011 rechnerisch auf ca. 5 : 1. Bereits 2015 wird sich dieses Verhältnis auf ungefähr 2 : 1 annähern. Bei der in einem Dauersicherungsverhältnis wie hier gebotenen Bewertung des gesamten zeitlichen Umfangs der Beitragsfinanzierung erfolgt somit eine kontinuierliche Annäherung, die bereits nach wenigen Jahren dazu führt, dass die mathematische Diskrepanz zwar in absoluten Werten noch besteht, die Divergenz zwischen rechnerischer Haftungsquote und Beitragsquote aber geringer wird. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der niedrigen Gesamtbelastung scheidet auch in den Jahren 2010 und 2011 ein nicht hinzunehmendes Missverhältnis von Beitrag und Leistung aus.
- 52
Die behauptete Ungleichbehandlung im Vergleich mit anderen Arbeitgebern ist im vorliegenden Fall nicht begründbar. Zum einen erfolgt die Beitragsbemessung aller insolvenzfähigen Krankenkassen auf dem Durchführungsweg der direkten Versorgungszusage nach dem gleichen Berechnungsmodus. Zum anderen haben sich viele Arbeitgeber für alternative Durchführungswege entschieden. Die Andersartigkeit dieser Durchführungswege ist aber in der zitierten Rechtsprechung mehrfach als sachlicher Grund für unterschiedliche Beitragsberechnungsarten bestätigt worden. Die normative Zusammenfassung der verschiedenen Kategorien der Altersversorgung, orientiert an der Konstruktion des Primäranspruchs der jeweiligen Durchführungswege und an dem davon abzuleitenden abstrakten Insolvenzrisiko, hat das BVerfG akzeptiert; eine weitergehende Differenzierungspflicht des Gesetzgebers hat das BVerfG mit Blick auf eine zulässige Typisierung und den damit verbundenen Risikoausgleich verneint (B. v. 16.7.2012, a. a. O.).
- 53
Eine Übersicherung des Beklagten ist ausgeschlossen (BVerfG, B. v. 16.7.2012, a. a. O.), so dass auch dieser Ansatz keine engere Bindung des Beitrags an die konkrete Einstandspflicht des Beklagten gebietet.
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Gegen den von der Klägerin präferierten Ansatz eines modifizierten Teilwertbeginns spricht zudem, dass § 6a Abs. 3 EStG bei der Berechnung der maßgeblichen Teilwerte bei dem Durchführungsweg der unmittelbaren Versorgungszusage vor Beendigung des Dienstverhältnisses auf die gesamten Dienstjahre des Leistungsanwärters abstellt, sogar auf solche, in denen noch keine Versorgungszusage bestand (i. E. ebenso VG Düsseldorf, U. v. 10.10.2012, a. a. O.). Eine Unterteilung in "Teilabschnitte" erfolgt nicht, denn die Zäsur in § 171 Abs. 3 Satz 1 SGB V betrifft nicht die abgesicherte Versorgungszusage selbst, sondern nur die Zuständigkeit des jeweiligen Trägers der Insolvenzsicherung (VG Düsseldorf, U. v. 10.10.2012, a. a. O.). Die von der Klägerin angestrebte vollständige Segmentierung des Versorgungsanspruchs in zwei separate Einzelansprüche durch das Abstellen auf den 1.1.2010 als maßgeblichen Stichtag und die daran anknüpfende Beitragsberechnung trägt der gesetzlichen Systematik damit nicht hinreichend Rechnung. Sie berücksichtigt nicht ausreichend, dass der Versorgungsanspruch trotz der Zuständigkeit zweier Träger der Insolvenzsicherung e i n e n einheitlichen (Primär-)Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber darstellt. Selbst in den Fällen des Statuswechsels (s.o.) wird dieser Ansatz der "Einheitlichkeit" des zu sichernden Primäranspruchs in der Rechtsprechung durchgehalten, der Versorgungsanspruch also nicht unterteilt. Die im Gesetz nicht angelegte Segmentierung des Primäranspruchs vernachlässigte bei einer rein auf den 1.1.2010 bezogenen Beitragsberechnung zudem, dass das Haftungsrisiko des Beklagten bei einer bereits seit Jahren vor dem 1.1.2010 bestehenden Dienstbeziehung zwischen der Klägerin und ihren durch eine Versorgungszusage begünstigten Beschäftigten abstrakt höher ist, weil bei tendenziell älteren Arbeitnehmern das Risiko steigt, dass ein Einstandsfall mit bereits angewachsenen Anwartschaften eintreten könnte. Es würde den Beklagten insoweit in sachlich nicht gerechtfertigter Weise schlechter stellen, wenn er beitragsrechtlich durch die Modifizierung des Teilwertbeginns so gestellt wäre, als würde er das Einstandsrisiko für junge Arbeitnehmer - ohne vorausgegangene Dienstzeiten - und somit mit einem "besseren" Haftungsrisiko übernehmen, als dies tatsächlich geschieht. Dieses Beispiel zeigt aber wiederum, dass die im Gesetz angelegte weitgehende Typisierung bei der Beitragsberechnung angezeigt ist, weil eine engere Annäherung an die konkreten Umstände zu kaum zu bewältigenden Problemen führen würde.
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Das Argument der Klägerin, auch im Bereich des § 25 VAG werde die Beitragspflicht an die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung gekoppelt, überzeugt in diesem Kontext nicht. Denn dort wird lediglich bestimmt, dass die Dauer der Beitragspflicht innerhalb eines Geschäftsjahres die Höhe der Beitragspflicht bestimmt. Da die Klägerin aber 2010 und 2011 - den hier streitbefangenen Jahren - volljährig Mitglied des Beklagten war, hat diese Norm keine weitergehende Aussagekraft für den vorliegenden Fall. § 25 VAG betrifft Beginn und Ende der Beitragspflicht, während § 10 BetrVG die Beitragsbemessung während der Beitragspflicht regelt, somit also hinsichtlich der Beitragsberechnung die speziellere Vorschrift ist.
- 56
Gegen die gleitende Quotierung spricht auch, dass die Argumentation der Klägerin gegen die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage zuvörderst Fallkonstellationen im Anwendungsbereich des § 6a Abs. 3 Nr. 1 EStG betrifft ("Teilwert vor Beendigung des Dienstes"). Bei den Anwendungsfällen des § 6a Abs. 3 Nr. 2 EStG ("Teilwert nach Beendigung des Dienstverhältnisses") wird bei Erreichen des regulären Versorgungszeitpunkts eine angesprochene Diskrepanz der Umlage- und Haftungsquote regelmäßig nicht in der von der Klägerin geschilderten Weise eintreten. Die Bedenken der Klägerin gegen die Beitragsbemessungsgrundlage relativieren sich somit noch weiter.
- 57
Die von der Klägerin angeführten Motive des Gesetzgebers erfordern kein Abweichen vom Bemessungssystem des BetrAVG. BT-Drs. 7/2843 bestätigt vielmehr allgemein, dass § 10 Abs. 3 BetrAVG bei allen Versorgungsformen von den in der Versorgungszusage vorgesehenen ungekürzten Leistungen und Anwartschaften ausgeht. Eine individuell/konkret zu bemessende Beitragsberechnung sieht der Gesetzgeber dort nicht vor. BR-Drs. 342/08, S. 26 schließt lediglich die Einstandspflicht des Beklagten für die in § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V beschriebenen Ansprüche und Anwartschaften aus und schützt somit die Mitglieder des Beklagten vor Belastungen durch die Übernahme von Haftungsrisiken, die vor dem Beginn der Beitragspflicht der Klägerin begründet wurden. Die allgemeine Aussage dort, dass die Beiträge der Krankenkassen zum Beklagten nur nach den ab 1. Januar 2010 erdienten Versorgungsansprüchen und –anwartschaften zu bemessen seien, modifiziert im Übrigen nicht die Vorgaben der §§ 10 Abs. 3, 6a EStG. Schließlich erhellen S. 3 und 41 dieser Drucksache, dass dem Gesetzgeber durchaus das Problem der Dienstordnungsangestellten bekannt war. Ein vom BetrAVG abweichendes Beitragsberechnungssystem hat er dennoch nicht für erforderlich angesehen. BT-Drucksache 16/10609, S. 60 bestimmt, dass nach dem Übergang des Insolvenzschutzes auf den Beklagten die Krankenkassen entsprechende Beiträge an den Beklagten abführen müssen. Dass „entsprechend“ bedeutet, dass dies anders als durch Anwendung der §§ 10 Abs. 3 BetrAVG, 6a EStG zu bestimmen sei, ergibt sich daraus nicht (ebenso i. E. VG Stuttgart, U. v. 22.11.2012, a. a. O.).
- 58
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 59
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.
- 60
Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (§124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
- 61
Beschluss
- 62
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 32.820,98 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
- 63
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicherung, der Errichtung einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mitzuteilen. Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung, der Insolvenzverwalter und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind.
(2) Ein beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages bei unmittelbaren Versorgungszusagen auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen auf Grund einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Pensionskassen auf Grund einer nachprüfbaren Berechnung mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren.
(3) Der Insolvenzverwalter hat dem Träger der Insolvenzsicherung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Namen und Anschriften der Versorgungsempfänger und die Höhe ihrer Versorgung nach § 7 unverzüglich mitzuteilen. Er hat zugleich Namen und Anschriften der Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, sowie die Höhe ihrer Anwartschaft nach § 7 mitzuteilen.
(4) Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskünfte über alle Tatsachen zu erteilen, auf die sich die Mitteilungspflicht nach Absatz 3 bezieht.
(5) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 4) oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters nach Absatz 3 vom Arbeitgeber oder dem sonstigen Träger der Versorgung zu erfüllen.
(6) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern oder anderen selbständigen Berufstätigen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer oder andere selbständige Berufstätige kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben den Träger der Insolvenzsicherung bei der Ermittlung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage dem Träger der Insolvenzsicherung die unter ihrer Aufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen.
(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Versorgungszusage von einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Sicherungsfall eingetreten, muss die Pensionskasse oder der Pensionsfonds dem Träger der Insolvenzsicherung beschlossene Änderungen von Versorgungsleistungen unverzüglich mitteilen.
(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zu Mitteilungen und Auskünften und die nach Absatz 6 zur Unterstützung Verpflichteten haben die vom Träger der Insolvenzsicherung vorgesehenen Vordrucke und technischen Verfahren zu verwenden.
(8) Zur Sicherung der vollständigen Erfassung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber können die Finanzämter dem Träger der Insolvenzsicherung mitteilen, welche Arbeitgeber für die Beitragspflicht in Betracht kommen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen und Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 5 oder 6a eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, - 2.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder - 3.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 Unterlagen nicht aufbewahrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn und soweit
- 1.
der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat, - 2.
die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, dass die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und - 3.
die Pensionszusage schriftlich erteilt ist; die Pensionszusage muss eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten.
(2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet werden
- 1.
vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte bei - a)
erstmals nach dem 31. Dezember 2017 zugesagten Pensionsleistungen das 23. Lebensjahr vollendet, - b)
erstmals nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2018 zugesagten Pensionsleistungen das 27. Lebensjahr vollendet, - c)
erstmals nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2009 zugesagten Pensionsleistungen das 28. Lebensjahr vollendet, - d)
erstmals vor dem 1. Januar 2001 zugesagten Pensionsleistungen das 30. Lebensjahr vollendet
- 2.
nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.
(3)1Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden.2Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt
- 1.
vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge, bei einer Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes mindestens jedoch der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres.2Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, dass am Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt.3Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind.4Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiss sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind.5Wird die Pensionszusage erst nach dem Beginn des Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensionszusage als solche bestimmt ist.6Hat das Dienstverhältnis schon vor der Vollendung des nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebenden Lebensjahres des Pensionsberechtigten bestanden, gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahres begonnen, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebende Lebensjahr vollendet; bei nach dem 31. Dezember 2000 vereinbarten Entgeltumwandlungen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes gilt für davor liegende Wirtschaftsjahre als Teilwert der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; - 2.
nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalls der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; Nummer 1 Satz 4 gilt sinngemäß.
(4)1Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden.2Soweit der Unterschiedsbetrag auf der erstmaligen Anwendung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen beruht, kann er nur auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt der Pensionsrückstellung zugeführt werden; Entsprechendes gilt beim Wechsel auf andere biometrische Rechnungsgrundlagen.3In dem Wirtschaftsjahr, in dem mit der Bildung einer Pensionsrückstellung frühestens begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rückstellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres gebildet werden; diese Rückstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.4Erhöht sich in einem Wirtschaftsjahr gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der künftigen Pensionsleistungen um mehr als 25 Prozent, so kann die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.5Am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall eintritt, darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet werden; die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung kann auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.6Satz 2 gilt in den Fällen der Sätze 3 bis 5 entsprechend.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis steht.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn und soweit
- 1.
der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat, - 2.
die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, dass die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und - 3.
die Pensionszusage schriftlich erteilt ist; die Pensionszusage muss eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten.
(2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet werden
- 1.
vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte bei - a)
erstmals nach dem 31. Dezember 2017 zugesagten Pensionsleistungen das 23. Lebensjahr vollendet, - b)
erstmals nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2018 zugesagten Pensionsleistungen das 27. Lebensjahr vollendet, - c)
erstmals nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2009 zugesagten Pensionsleistungen das 28. Lebensjahr vollendet, - d)
erstmals vor dem 1. Januar 2001 zugesagten Pensionsleistungen das 30. Lebensjahr vollendet
- 2.
nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.
(3)1Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden.2Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt
- 1.
vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge, bei einer Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes mindestens jedoch der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres.2Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, dass am Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt.3Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind.4Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiss sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind.5Wird die Pensionszusage erst nach dem Beginn des Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensionszusage als solche bestimmt ist.6Hat das Dienstverhältnis schon vor der Vollendung des nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebenden Lebensjahres des Pensionsberechtigten bestanden, gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahres begonnen, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebende Lebensjahr vollendet; bei nach dem 31. Dezember 2000 vereinbarten Entgeltumwandlungen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes gilt für davor liegende Wirtschaftsjahre als Teilwert der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; - 2.
nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalls der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; Nummer 1 Satz 4 gilt sinngemäß.
(4)1Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden.2Soweit der Unterschiedsbetrag auf der erstmaligen Anwendung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen beruht, kann er nur auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt der Pensionsrückstellung zugeführt werden; Entsprechendes gilt beim Wechsel auf andere biometrische Rechnungsgrundlagen.3In dem Wirtschaftsjahr, in dem mit der Bildung einer Pensionsrückstellung frühestens begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rückstellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres gebildet werden; diese Rückstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.4Erhöht sich in einem Wirtschaftsjahr gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der künftigen Pensionsleistungen um mehr als 25 Prozent, so kann die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.5Am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall eintritt, darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet werden; die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung kann auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.6Satz 2 gilt in den Fällen der Sätze 3 bis 5 entsprechend.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis steht.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn und soweit
- 1.
der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat, - 2.
die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, dass die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und - 3.
die Pensionszusage schriftlich erteilt ist; die Pensionszusage muss eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten.
(2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet werden
- 1.
vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte bei - a)
erstmals nach dem 31. Dezember 2017 zugesagten Pensionsleistungen das 23. Lebensjahr vollendet, - b)
erstmals nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2018 zugesagten Pensionsleistungen das 27. Lebensjahr vollendet, - c)
erstmals nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2009 zugesagten Pensionsleistungen das 28. Lebensjahr vollendet, - d)
erstmals vor dem 1. Januar 2001 zugesagten Pensionsleistungen das 30. Lebensjahr vollendet
- 2.
nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.
(3)1Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden.2Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt
- 1.
vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge, bei einer Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes mindestens jedoch der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres.2Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, dass am Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt.3Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind.4Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiss sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind.5Wird die Pensionszusage erst nach dem Beginn des Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensionszusage als solche bestimmt ist.6Hat das Dienstverhältnis schon vor der Vollendung des nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebenden Lebensjahres des Pensionsberechtigten bestanden, gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahres begonnen, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebende Lebensjahr vollendet; bei nach dem 31. Dezember 2000 vereinbarten Entgeltumwandlungen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes gilt für davor liegende Wirtschaftsjahre als Teilwert der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; - 2.
nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalls der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; Nummer 1 Satz 4 gilt sinngemäß.
(4)1Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden.2Soweit der Unterschiedsbetrag auf der erstmaligen Anwendung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen beruht, kann er nur auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt der Pensionsrückstellung zugeführt werden; Entsprechendes gilt beim Wechsel auf andere biometrische Rechnungsgrundlagen.3In dem Wirtschaftsjahr, in dem mit der Bildung einer Pensionsrückstellung frühestens begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rückstellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres gebildet werden; diese Rückstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.4Erhöht sich in einem Wirtschaftsjahr gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der künftigen Pensionsleistungen um mehr als 25 Prozent, so kann die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.5Am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall eintritt, darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet werden; die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung kann auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.6Satz 2 gilt in den Fällen der Sätze 3 bis 5 entsprechend.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis steht.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn und soweit
- 1.
der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat, - 2.
die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, dass die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und - 3.
die Pensionszusage schriftlich erteilt ist; die Pensionszusage muss eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten.
(2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet werden
- 1.
vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte bei - a)
erstmals nach dem 31. Dezember 2017 zugesagten Pensionsleistungen das 23. Lebensjahr vollendet, - b)
erstmals nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2018 zugesagten Pensionsleistungen das 27. Lebensjahr vollendet, - c)
erstmals nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2009 zugesagten Pensionsleistungen das 28. Lebensjahr vollendet, - d)
erstmals vor dem 1. Januar 2001 zugesagten Pensionsleistungen das 30. Lebensjahr vollendet
- 2.
nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.
(3)1Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden.2Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt
- 1.
vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge, bei einer Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes mindestens jedoch der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres.2Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, dass am Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt.3Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind.4Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiss sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind.5Wird die Pensionszusage erst nach dem Beginn des Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensionszusage als solche bestimmt ist.6Hat das Dienstverhältnis schon vor der Vollendung des nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebenden Lebensjahres des Pensionsberechtigten bestanden, gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahres begonnen, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebende Lebensjahr vollendet; bei nach dem 31. Dezember 2000 vereinbarten Entgeltumwandlungen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes gilt für davor liegende Wirtschaftsjahre als Teilwert der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; - 2.
nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalls der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; Nummer 1 Satz 4 gilt sinngemäß.
(4)1Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden.2Soweit der Unterschiedsbetrag auf der erstmaligen Anwendung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen beruht, kann er nur auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt der Pensionsrückstellung zugeführt werden; Entsprechendes gilt beim Wechsel auf andere biometrische Rechnungsgrundlagen.3In dem Wirtschaftsjahr, in dem mit der Bildung einer Pensionsrückstellung frühestens begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rückstellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres gebildet werden; diese Rückstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.4Erhöht sich in einem Wirtschaftsjahr gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der künftigen Pensionsleistungen um mehr als 25 Prozent, so kann die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.5Am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall eintritt, darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet werden; die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung kann auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.6Satz 2 gilt in den Fällen der Sätze 3 bis 5 entsprechend.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis steht.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.
(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn und soweit
- 1.
der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat, - 2.
die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, dass die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und - 3.
die Pensionszusage schriftlich erteilt ist; die Pensionszusage muss eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten.
(2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet werden
- 1.
vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte bei - a)
erstmals nach dem 31. Dezember 2017 zugesagten Pensionsleistungen das 23. Lebensjahr vollendet, - b)
erstmals nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2018 zugesagten Pensionsleistungen das 27. Lebensjahr vollendet, - c)
erstmals nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2009 zugesagten Pensionsleistungen das 28. Lebensjahr vollendet, - d)
erstmals vor dem 1. Januar 2001 zugesagten Pensionsleistungen das 30. Lebensjahr vollendet
- 2.
nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.
(3)1Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden.2Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt
- 1.
vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge, bei einer Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes mindestens jedoch der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres.2Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, dass am Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt.3Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind.4Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiss sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind.5Wird die Pensionszusage erst nach dem Beginn des Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensionszusage als solche bestimmt ist.6Hat das Dienstverhältnis schon vor der Vollendung des nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebenden Lebensjahres des Pensionsberechtigten bestanden, gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahres begonnen, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebende Lebensjahr vollendet; bei nach dem 31. Dezember 2000 vereinbarten Entgeltumwandlungen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes gilt für davor liegende Wirtschaftsjahre als Teilwert der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; - 2.
nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalls der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; Nummer 1 Satz 4 gilt sinngemäß.
(4)1Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden.2Soweit der Unterschiedsbetrag auf der erstmaligen Anwendung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen beruht, kann er nur auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt der Pensionsrückstellung zugeführt werden; Entsprechendes gilt beim Wechsel auf andere biometrische Rechnungsgrundlagen.3In dem Wirtschaftsjahr, in dem mit der Bildung einer Pensionsrückstellung frühestens begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rückstellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres gebildet werden; diese Rückstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.4Erhöht sich in einem Wirtschaftsjahr gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der künftigen Pensionsleistungen um mehr als 25 Prozent, so kann die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.5Am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall eintritt, darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet werden; die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung kann auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.6Satz 2 gilt in den Fällen der Sätze 3 bis 5 entsprechend.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis steht.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn und soweit
- 1.
der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat, - 2.
die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, dass die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und - 3.
die Pensionszusage schriftlich erteilt ist; die Pensionszusage muss eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten.
(2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet werden
- 1.
vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte bei - a)
erstmals nach dem 31. Dezember 2017 zugesagten Pensionsleistungen das 23. Lebensjahr vollendet, - b)
erstmals nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2018 zugesagten Pensionsleistungen das 27. Lebensjahr vollendet, - c)
erstmals nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2009 zugesagten Pensionsleistungen das 28. Lebensjahr vollendet, - d)
erstmals vor dem 1. Januar 2001 zugesagten Pensionsleistungen das 30. Lebensjahr vollendet
- 2.
nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.
(3)1Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden.2Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt
- 1.
vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge, bei einer Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes mindestens jedoch der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres.2Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, dass am Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt.3Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind.4Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiss sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind.5Wird die Pensionszusage erst nach dem Beginn des Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensionszusage als solche bestimmt ist.6Hat das Dienstverhältnis schon vor der Vollendung des nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebenden Lebensjahres des Pensionsberechtigten bestanden, gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahres begonnen, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebende Lebensjahr vollendet; bei nach dem 31. Dezember 2000 vereinbarten Entgeltumwandlungen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes gilt für davor liegende Wirtschaftsjahre als Teilwert der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; - 2.
nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalls der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; Nummer 1 Satz 4 gilt sinngemäß.
(4)1Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden.2Soweit der Unterschiedsbetrag auf der erstmaligen Anwendung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen beruht, kann er nur auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt der Pensionsrückstellung zugeführt werden; Entsprechendes gilt beim Wechsel auf andere biometrische Rechnungsgrundlagen.3In dem Wirtschaftsjahr, in dem mit der Bildung einer Pensionsrückstellung frühestens begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rückstellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres gebildet werden; diese Rückstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.4Erhöht sich in einem Wirtschaftsjahr gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der künftigen Pensionsleistungen um mehr als 25 Prozent, so kann die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.5Am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall eintritt, darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet werden; die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung kann auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.6Satz 2 gilt in den Fällen der Sätze 3 bis 5 entsprechend.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis steht.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn und soweit
- 1.
der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat, - 2.
die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, dass die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und - 3.
die Pensionszusage schriftlich erteilt ist; die Pensionszusage muss eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten.
(2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet werden
- 1.
vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte bei - a)
erstmals nach dem 31. Dezember 2017 zugesagten Pensionsleistungen das 23. Lebensjahr vollendet, - b)
erstmals nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2018 zugesagten Pensionsleistungen das 27. Lebensjahr vollendet, - c)
erstmals nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2009 zugesagten Pensionsleistungen das 28. Lebensjahr vollendet, - d)
erstmals vor dem 1. Januar 2001 zugesagten Pensionsleistungen das 30. Lebensjahr vollendet
- 2.
nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.
(3)1Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden.2Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt
- 1.
vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge, bei einer Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes mindestens jedoch der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres.2Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, dass am Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt.3Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind.4Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiss sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind.5Wird die Pensionszusage erst nach dem Beginn des Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensionszusage als solche bestimmt ist.6Hat das Dienstverhältnis schon vor der Vollendung des nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebenden Lebensjahres des Pensionsberechtigten bestanden, gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahres begonnen, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebende Lebensjahr vollendet; bei nach dem 31. Dezember 2000 vereinbarten Entgeltumwandlungen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes gilt für davor liegende Wirtschaftsjahre als Teilwert der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; - 2.
nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalls der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; Nummer 1 Satz 4 gilt sinngemäß.
(4)1Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden.2Soweit der Unterschiedsbetrag auf der erstmaligen Anwendung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen beruht, kann er nur auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt der Pensionsrückstellung zugeführt werden; Entsprechendes gilt beim Wechsel auf andere biometrische Rechnungsgrundlagen.3In dem Wirtschaftsjahr, in dem mit der Bildung einer Pensionsrückstellung frühestens begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rückstellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres gebildet werden; diese Rückstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.4Erhöht sich in einem Wirtschaftsjahr gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der künftigen Pensionsleistungen um mehr als 25 Prozent, so kann die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.5Am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall eintritt, darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet werden; die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung kann auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.6Satz 2 gilt in den Fällen der Sätze 3 bis 5 entsprechend.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis steht.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn und soweit
- 1.
der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat, - 2.
die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, dass die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und - 3.
die Pensionszusage schriftlich erteilt ist; die Pensionszusage muss eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten.
(2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet werden
- 1.
vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte bei - a)
erstmals nach dem 31. Dezember 2017 zugesagten Pensionsleistungen das 23. Lebensjahr vollendet, - b)
erstmals nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2018 zugesagten Pensionsleistungen das 27. Lebensjahr vollendet, - c)
erstmals nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2009 zugesagten Pensionsleistungen das 28. Lebensjahr vollendet, - d)
erstmals vor dem 1. Januar 2001 zugesagten Pensionsleistungen das 30. Lebensjahr vollendet
- 2.
nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.
(3)1Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden.2Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt
- 1.
vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge, bei einer Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes mindestens jedoch der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres.2Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, dass am Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt.3Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind.4Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiss sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind.5Wird die Pensionszusage erst nach dem Beginn des Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensionszusage als solche bestimmt ist.6Hat das Dienstverhältnis schon vor der Vollendung des nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebenden Lebensjahres des Pensionsberechtigten bestanden, gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahres begonnen, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebende Lebensjahr vollendet; bei nach dem 31. Dezember 2000 vereinbarten Entgeltumwandlungen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes gilt für davor liegende Wirtschaftsjahre als Teilwert der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; - 2.
nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalls der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; Nummer 1 Satz 4 gilt sinngemäß.
(4)1Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden.2Soweit der Unterschiedsbetrag auf der erstmaligen Anwendung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen beruht, kann er nur auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt der Pensionsrückstellung zugeführt werden; Entsprechendes gilt beim Wechsel auf andere biometrische Rechnungsgrundlagen.3In dem Wirtschaftsjahr, in dem mit der Bildung einer Pensionsrückstellung frühestens begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rückstellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres gebildet werden; diese Rückstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.4Erhöht sich in einem Wirtschaftsjahr gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der künftigen Pensionsleistungen um mehr als 25 Prozent, so kann die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.5Am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall eintritt, darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet werden; die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung kann auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.6Satz 2 gilt in den Fällen der Sätze 3 bis 5 entsprechend.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis steht.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn und soweit
- 1.
der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat, - 2.
die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, dass die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und - 3.
die Pensionszusage schriftlich erteilt ist; die Pensionszusage muss eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten.
(2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet werden
- 1.
vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte bei - a)
erstmals nach dem 31. Dezember 2017 zugesagten Pensionsleistungen das 23. Lebensjahr vollendet, - b)
erstmals nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2018 zugesagten Pensionsleistungen das 27. Lebensjahr vollendet, - c)
erstmals nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2009 zugesagten Pensionsleistungen das 28. Lebensjahr vollendet, - d)
erstmals vor dem 1. Januar 2001 zugesagten Pensionsleistungen das 30. Lebensjahr vollendet
- 2.
nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.
(3)1Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden.2Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt
- 1.
vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge, bei einer Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes mindestens jedoch der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres.2Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, dass am Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt.3Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind.4Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiss sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind.5Wird die Pensionszusage erst nach dem Beginn des Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensionszusage als solche bestimmt ist.6Hat das Dienstverhältnis schon vor der Vollendung des nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebenden Lebensjahres des Pensionsberechtigten bestanden, gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahres begonnen, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebende Lebensjahr vollendet; bei nach dem 31. Dezember 2000 vereinbarten Entgeltumwandlungen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes gilt für davor liegende Wirtschaftsjahre als Teilwert der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; - 2.
nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalls der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; Nummer 1 Satz 4 gilt sinngemäß.
(4)1Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden.2Soweit der Unterschiedsbetrag auf der erstmaligen Anwendung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen beruht, kann er nur auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt der Pensionsrückstellung zugeführt werden; Entsprechendes gilt beim Wechsel auf andere biometrische Rechnungsgrundlagen.3In dem Wirtschaftsjahr, in dem mit der Bildung einer Pensionsrückstellung frühestens begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rückstellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres gebildet werden; diese Rückstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.4Erhöht sich in einem Wirtschaftsjahr gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der künftigen Pensionsleistungen um mehr als 25 Prozent, so kann die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.5Am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall eintritt, darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet werden; die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung kann auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.6Satz 2 gilt in den Fällen der Sätze 3 bis 5 entsprechend.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis steht.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn und soweit
- 1.
der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat, - 2.
die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, dass die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und - 3.
die Pensionszusage schriftlich erteilt ist; die Pensionszusage muss eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten.
(2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet werden
- 1.
vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte bei - a)
erstmals nach dem 31. Dezember 2017 zugesagten Pensionsleistungen das 23. Lebensjahr vollendet, - b)
erstmals nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2018 zugesagten Pensionsleistungen das 27. Lebensjahr vollendet, - c)
erstmals nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2009 zugesagten Pensionsleistungen das 28. Lebensjahr vollendet, - d)
erstmals vor dem 1. Januar 2001 zugesagten Pensionsleistungen das 30. Lebensjahr vollendet
- 2.
nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.
(3)1Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden.2Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt
- 1.
vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge, bei einer Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes mindestens jedoch der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres.2Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, dass am Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt.3Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind.4Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiss sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind.5Wird die Pensionszusage erst nach dem Beginn des Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensionszusage als solche bestimmt ist.6Hat das Dienstverhältnis schon vor der Vollendung des nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebenden Lebensjahres des Pensionsberechtigten bestanden, gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahres begonnen, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebende Lebensjahr vollendet; bei nach dem 31. Dezember 2000 vereinbarten Entgeltumwandlungen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes gilt für davor liegende Wirtschaftsjahre als Teilwert der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; - 2.
nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalls der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; Nummer 1 Satz 4 gilt sinngemäß.
(4)1Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden.2Soweit der Unterschiedsbetrag auf der erstmaligen Anwendung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen beruht, kann er nur auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt der Pensionsrückstellung zugeführt werden; Entsprechendes gilt beim Wechsel auf andere biometrische Rechnungsgrundlagen.3In dem Wirtschaftsjahr, in dem mit der Bildung einer Pensionsrückstellung frühestens begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rückstellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres gebildet werden; diese Rückstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.4Erhöht sich in einem Wirtschaftsjahr gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der künftigen Pensionsleistungen um mehr als 25 Prozent, so kann die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.5Am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall eintritt, darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet werden; die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung kann auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.6Satz 2 gilt in den Fällen der Sätze 3 bis 5 entsprechend.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis steht.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen einen Beitrag, den der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) erhebt.
- 2
Der Beklagte ist gemäß § 14 Abs. 1 BetrAVG der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in der Bundesrepublik Deutschland und im Großherzogtum Luxemburg. Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, erbringt ihren Beschäftigten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg unmittelbarer Versorgungszusagen. Sie ist gemäß § 171b des Sozialgesetzbuchs (SGB) Fünftes Buch (V) seit dem 1.1.2010 insolvenzfähig.
- 3
Zwischen den Beteiligten ist die Verfassungs- und Gesetzeskonformität der Beitragserhebung streitig, insbesondere ob die Beitragsberechnung den §§ 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, 6a Einkommenssteuergesetz (EStG) hinreichend Rechnung trägt.
- 4
Auf der Basis der von der Klägerin dem Beklagten gemeldeten Bemessungsgrundlagen des jeweils abgelaufenen Kalenderjahres ergingen die Bescheide vom 24.11.2011 und vom 21.12.2011 (Az. 55420162, betreffend die ehemalige AOK Saarland), mit denen der Beitrag der Klägerin für 2010 auf 15.592,46 € und für 2011 auf 17.228,52 € festgesetzt wurde.
- 5
Mit ihren hiergegen gerichteten Widerspruchsschreiben machte die Klägerin geltend: Üblicherweise führe die Beitragsberechnung anhand des Teilwerts der Pensionsverpflichtungen gemäß §§ 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG; 6a Abs. 3 EStG zu einem zutreffenden Beitrag. Anders liege es im vorliegenden Fall. Denn die gesetzliche Insolvenzsicherung durch den Beklagten umfasse nur den Zeitraum seit dem 1.1.2010. Für sämtliche vor dem 1.1.2010 erdienten Ansprüche und Anwartschaften hafte gemäß § 171d Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB V der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband). Bei der Beitragsermittlung durch den Beklagten sei eine nicht mit § 171d SGB V zu vereinbarende Methode angewandt worden, indem der vom GKV-Spitzenverband gewährte Insolvenzschutz bei der Beitragsermittlung wie eine nicht insolvenzsicherungspflichtige Versorgung behandelt worden sei. Dies verletze das versicherungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Infolge der Segmentierung des Primäranspruchs durch § 171d SGB V nach Zeitabschnitten sei bei der Teilwertberechnung als frühestmöglicher Zeitpunkt derjenige anzusetzen, von dem an der Insolvenzschutz des Beklagten beginne. Der Beitrag sei daher unter Anwendung eines gemäß § 171d Abs. 3 SGB V modifizierten Teilwertbeginns zum 1.1.2010 zu ermitteln. Eine Abweichung von der Beitragsermittlung allein nach dem gesetzlich zu ermittelnden Teilwert sei dem Betriebsrentenrecht nicht fremd. So folge aus § 14 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG i. V. m. § 25 Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) die in § 6 Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (AIB) umgesetzte Reduzierung der Umlage in den Fällen eines unterjährigen Beginns oder Endes der Beitragspflicht. Auch bei einer Überschreitung der Höchstgrenze des Insolvenzschutzes nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG akzeptiere der Beklagte eine Abweichung vom steuerlichen Teilwert. Verglichen mit der von ihr aufgezeigten Methode führe die Beitragsberechnung des Beklagten zu einer mehr als siebenfach höheren Umlage für das Beitragsjahr 2010. § 171d SGB V könne alternativ durch einen gleitenden Umlagequotienten auf der Beitragsseite Rechnung getragen werden. Dabei sei die Umlageberechnung zunächst ohne Beachtung des § 171d SGB V vorzunehmen. In einem weiteren Schritt sei die Bemessungsgrundlage zum jeweiligen Stichtag im Verhältnis des durch den Beklagten zu sichernden Teils am erdienten Anspruch zum insgesamt erdienten Anspruch anzupassen. Dies hätte zur Folge, dass im Laufe der Zeit die Haftungsquote des Beklagten und entsprechend die Beitragsquote der Klägerin steige, während diejenige des GKV-Spitzenverbands anteilsmäßig sinke.
- 6
Mit Widerspruchsbescheid vom 4.2.2012 wurden die Widersprüche zurückgewiesen: Nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG sei Beitragsbemessungsgrundlage bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt hätten, der Teilwert der Pensionsverpflichtungen nach § 6a Abs. 3 EStG. Die Beitragsbemessung nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BetrAVG knüpfe allein an den jeweiligen Durchführungsweg und das ihm eigene abstrakte Insolvenzrisiko an. Die Beitragsbemessung bezwecke keine strikt an der Verteilungsgerechtigkeit ausgerichtete Beitragsdeckung des Insolvenzsicherungsbedarfs. Sie solle nur gewährleisten, dass der - überschlägig berechnete - Teilwert nicht unterschritten werde. Die gesetzliche Ermächtigung zur Beitragserhebung gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 3 BetrAVG wahre den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Grundsatz der Verteilungsgerechtigkeit gelte nur eingeschränkt. Er werde durch den Grundsatz des sozialen Ausgleichs modifiziert, der aus dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG abzuleiten sei und eine solidarische Verteilung der Beitragslast auf die insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber rechtfertige. Die Beitragsbemessung müsse weder das Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers noch das konkrete Ausfallrisiko im Insolvenzfall abbilden. Ebenso wenig müsse sie dem jeweils aktuellen Barwert der zu sichernden Versorgungszusagen entsprechen. Die Höhe des Beitrags dürfe nur nicht in einem groben Missverhältnis zum Vorteil stehen. Der mit dem Beitrag abgegoltene Vorteil liege in der Übernahme der Insolvenzsicherung der zugesagten betrieblichen Altersversorgung. Die Wahl eines insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweges erhöhe die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers, soweit sie mit Steuervergünstigungen verknüpft sei, ihn von Sozialabgaben entlaste oder ihm erlaube, die Mittel zur Erfüllung der Versorgungszusagen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls für das Unternehmen einzusetzen und als Sicherheiten zu verwenden. Zu einer von § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG i. V. m. § 6a Abs. 3 EStG abweichenden Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen bestehe kein Anlass. Eine Diskrepanz zwischen der nach §§ 10, 11 BetrAVG zu meldenden und der Beitragserhebung zugrunde liegenden Bemessungsgrundlage zu dem Leistungsrisiko des Beklagten im Sicherungsfall sei im BetrAVG nicht ungewöhnlich. So sei die Beitragsbemessungsgrundlage für Versorgungsanwärter bei Unterstützungskassen unabhängig vom Alter und der Betriebszugehörigkeit des Anwärters. Der Gesetzgeber habe damit keine Notwendigkeit eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der potenziellen Leistungshöhe des Beklagten und der Beitragsbemessungsgrundlage vorgesehen. Die Berücksichtigung von Dienstzeiten vor Beginn der Haftungssicherung durch den Beklagten erfolge auch in den Fällen, in denen ein Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung neu einführe, selbst wenn die von ihm erteilten unmittelbaren Versorgungszusagen bei bereits bestehenden Dienstverhältnissen nur künftige Dienstzeiten berücksichtigen sollten. Auch in diesem Fall sei bei der Beitragsbemessung der frühere Dienstbeginn der Arbeitnehmer zugrunde zu legen. In den Jahren nach 2010 würden sich die vom Beklagten angewendete und die nach der von der Klägerin vorgeschlagenen Berechnungsweise ermittelten Teilwerte sukzessive angleichen, bis diese beim Erreichen der festen Altersgrenze identisch seien. Ein die Höchstgrenze nach § 7 Abs. 3 BetrAVG übersteigender Teil der Pensionsverpflichtung unterliege nicht dem Insolvenzschutz. Insoweit erscheine es bei einem Überschreiten der Höchstgrenze unbillig, die gesamte Pensionsverpflichtung der Melde- und Beitragspflicht zu unterwerfen. Der Beklagte akzeptiere daher Meldungen, die auf Basis des insolvenzgeschützten Teils der Pensionsverpflichtung beruhten. Das bedeute aber nicht, dass der Teilwert nach einer anderen Methode berechnet werde. Es werde einzig die Höhe des möglichen Versorgungsanspruchs begrenzt auf den insolvenzgeschützten Teil, hier die Höchstgrenze nach § 7 Abs. 3 BetrAVG. Insofern entspreche dies der Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlage für die Klägerin.
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Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 11.4.2012 hat die Klägerin am 4.5.2012 Klage erhoben.
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Sie trägt vor: § 171d SGB V werde bei der Beitragsberechnung vom Beklagten nicht hinreichend beachtet. Nach den Gesetzesmaterialien dürften sich die Beiträge nur nach den ab dem 1.1.2010 erdienten Versorgungsansprüchen und -anwartschaften bemessen, um ein grobes Missverhältnis zwischen Beitrag der Klägerin und Leistungsverpflichtung des Beklagten auszuschließen. Die Berechnungsmethode des Beklagten finde im Gesetz keine Stütze. Denn dass mit dem GKV-Spitzenverband ein zweiter Haftungsträger zur Verfügung stehe, werde nicht berücksichtigt. Für 2010 fehle es an einer Rechtsgrundlage, weil für dieses Beitragsjahr der maßgebliche Bilanzstichtag, der 31.12.2009, vor dem Entstehungszeitpunkt der Beitragspflicht liege. Mangels Haftungsanteils des Beklagten habe die Beitragsbemessungsgrundlage zu diesem Zeitpunkt bei Null gelegen. Da aber nach der einschlägigen Rechtsprechung Arbeitgeber auch für das Kalenderjahr, in dem sie erstmals beitragspflichtig geworden seien, Beiträge zu entrichten hätten, sei ungeklärt, auf welcher Grundlage die Bemessung zu erfolgen habe. Sie sei daher nicht im Stande die Bemessungsgrundlage nach der von ihr für richtig erachteten Methode zu berechnen. Die feste Quotierung, die der Beklagte - wie hier - etwa auch in Fällen des Statuswechsels vornehme, beruhe lediglich auf dessen Praxis. Die Rechtsprechung des BGH zur Leistungspflicht beim Statuswechsel treffe indes keine Aussagen zur Frage, wie in diesen Fällen Beiträge zu entrichten seien. Die angefochtene Beitragsberechnung gehe fehl, weil der Teil der Anwartschaft, der bis zum 31.12.2009 entstanden sei, vom GKV-Spitzenverband gesichert werde. Dieser Teil werde vom Beklagten nicht jährlich angepasst, sondern quasi zum 31.12.2009 „eingefroren“. Dass dieselbe Beitragsberechnung erfolge, wie bei der Insolvenzsicherung „aus einer Hand“ verstoße gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) bzw. das versicherungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Anhand des Beispielfalls im Schriftsatz vom 10.7.2012 sei ersichtlich, dass sich der Haftungsanteil des Beklagten nach dem 31.12.2009 jährlich erst aufbaue. Dennoch werde die Klägerin vom ersten Jahr ihrer Beitragspflicht an so gestellt, als trage der Beklagte bereits das volle Insolvenzrisiko abzüglich des von dem GKV-Spitzenverband getragenen Risikos. Eine der anwachsenden Haftungsquote des Beklagten entsprechende Beitragsbemessung erfolge nicht. Die Anrechnung der Haftung des GKV-Spitzenverbands erfolge auf der Beitragsebene also nicht, indem der Haftungsanteil jährlich neu (gleitend) angerechnet werde, sondern indem auf die Bemessungsgrundlage ab dem 1.1.2010 ein fester Quotient im Verhältnis des durch den Beklagten zu sichernden Teils zu dem vom GKV-Spitzenverband zu tragenden Anteil, ausgehend vom zu erdienenden Gesamtanspruch, (starr) angesetzt werde. Der Beklagte sowie die Verwaltungsgerichte Stuttgart und Düsseldorf würden insoweit von einem fehlerhaften Ansatz ausgehen. Denn der GKV-Spitzenverband müsse mit seiner festen Quote jeweils in Relation zu der erdienbaren Anwartschaft einstehen; bei verfrühtem Eintrittsfall müsse die Einstandsquote des GKV-Spitzenverbands daher in Bezug zu der zurückgelegten Dienstzeit angesetzt werden; damit verringere sich die Eintrittspflicht des Beklagten erheblich. Dies gelte auch für die Haftungsanteile bei laufenden Rentenleistungen. Das Argument des Beklagten, wonach er im Falle des früheren Eintritts des Versorgungsfalles sofort das höhere, am Haftungsanteil hinsichtlich des gesamten Versorgungsanspruchs entsprechende Haftungsrisiko trage, sei daher falsch, jedenfalls nicht nachvollziehbar. Es lasse zudem unberücksichtigt, dass die Insolvenzsicherung sich bei ihren Angestellten im Wesentlichen auf sogenannte Dienstordnungsangestellte beziehe, denen eine beamtenähnliche Versorgung mit den dort geltenden Besonderheiten zugesagt worden sei. Zudem beziehe sich der Beitrag der Klägerin zur Insolvenzsicherung weit überwiegend nicht auf Alters- oder Invalidenrenten, sondern auf Anwartschaften, womit das Argument des Beklagten bezüglich einer Haftungsverschlechterung bei einem vorzeitigen Insolvenzfall nicht greife. Die Berechnungsweise des Beklagten verstoße nach alledem gegen das Äquivalenzprinzip. Denn die Klägerin leiste Beiträge für Anwartschaftsanteile, für die der Beklagte nicht einstehen müsse. Sie müsse damit verhältnismäßig gesehen erheblich höhere Beiträge leisten, als andere Mitglieder des Beklagten.
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§ 171d SGB V gebiete stattdessen eine gleitende Quotierung unter Berücksichtigung des jährlich anwachsenden Haftungsanteils des Beklagten. Dies führe zu einer wesentlich niedrigeren Beitragsbemessungsgrundlage in den Anfangsjahren der Mitgliedschaft, die entsprechend dem wachsenden Haftungsanteil des Beklagten zu berechnen sei. Auch in anderen Bereichen seien vergleichbare Quotierungen üblich, etwa bei einem unterjährigen Beginn der Beitragspflicht. Wenn sich also die Haftung des Beklagten nach dem 1.1.2010 erst aufbaue, müsse dies auch für die Beiträge der Klägerin gelten. Alternativ könne auch eine modifizierte Teilwertberechnung erfolgen: Da der Beklagte nur für potenzielle Leistungen ab dem 1.1.2010 einstandspflichtig sei, könnten die maßgeblichen Teilwerte auch nur unter Zugrundelegung dieses Anfangszeitpunkts berechnet werden. Wegen der durch § 171d SGB V bedingten Besonderheiten könnten vom Beklagten aus anderen Durchführungswegen abgeleitete Beispiele und Argumente nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Zwar würden beispielsweise beim Statuswechsel nach unstreitiger Auffassung die nicht insolvenzsicherungspflichtigen Zeiten eingerechnet. Diese Konstellation sei aber auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil § 171d SGB V die Anwartschaft segmentiere. Bei alledem gehe es der Klägerin nicht um die Beitragsberechnung anhand individueller Risiken, sondern darum, ein Missverhältnis zwischen Beitragsleistung und Vorteil zu vermeiden. Durch die von der Klägerin präferierte Berechnungsmethode entstehe kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Ob die Klägerin den (starr) quotierten Teilwert, die Quotierung mit gleitendem Durchschnitt oder den quotierten Teilwert ab dem 1.1.2010 berechne und dem Beklagten jährlich melde, sei insoweit unerheblich. Gegen ihre Beitragsveranlagung bestünden zudem verfassungsrechtliche Bedenken. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass sie im Rechtssinne grundrechtsfähig sei. Eine Grundrechtsverletzung ihrer Rechte aus Art. 14, 12, 2 Abs. 1 und 19 Abs. 3 GG liege vor, weil durch den auf 14,2 ‰ angestiegenen Beitragssatz im Jahr 2009, der bisher in der Rechtsprechung akzeptierte einstellige Promillebereich überschritten worden sei. Die Verfassungswidrigkeit des Beitragsverfahrens 2009 schlage auf die hier streitige Festsetzung durch, weil die gesetzliche Berechnungsgrundlage infolge deren Verfassungswidrigkeit auch für 2010 und 2011 nicht mehr anwendbar sei. Art. 3 GG sei zudem durch die Begünstigung von Pensionsfonds verletzt. Diese erhielten seit 2002 einen deutlich ermäßigten Beitrag. Die fehlende Beitragsverringerung für andere besonders gesicherte Durchführungswege stelle eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar. Das BVerfG habe zwar die unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung der verschiedenen Durchführungswege akzeptiert. Zu § 171d SGB V fänden sich aber in der Entscheidung vom 16.7.2012 keine auf den vorliegenden Fall übertragbaren Aussagen. Die der Sache nach einschlägigen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Stuttgart litten unter diversen Mängeln. Durch die Heranziehung zum überhöhten Beitrag erfolge zugleich eine verfassungswidrige Subventionierung der übrigen Mitglieder des Beklagten zu Lasten der landesunmittelbaren Krankenkassen. Art. 3 GG sei zudem verletzt, weil eine gleichmäßige Beitragserhebung nicht gewährleistet sei. Denn Grundlage der Beitragsheranziehung seien lediglich Mitteilungen der Mitglieder an den Beklagten. Der Beklagte überprüfe nicht, ob Mitglieder überhaupt ihrer Mitteilungspflicht nachkommen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beitragsbescheide des Beklagten vom 24.11.2011 und vom 21.12.2011 (Az. jeweils K 55420162) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.4.2012 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte erwidert: Die Beitragsberechnungen beruhten auf den von der Klägerin vorgelegten Erhebungsbögen. Die von ihm angewandte konstante Quotierung trage den gesetzlichen Vorgaben hinreichend Rechnung. Maßgeblich für die Beitragsbemessung sei nach §§ 10 Abs. 3 Nr. 1, 6a Abs. 3 EStG der Teilwert der Pensionsverpflichtungen, nicht die gesicherte Leistung. Während die gesicherte Leistung gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG linear wachse, steige der Teilwert aufgrund von Zinseffekten nicht linear an. Die Ermittlung des Beitragssatzes erfolge also losgelöst davon, ob und in welchem Umfang ein konkretes Haftungsrisiko bestehe. Unmittelbare Versorgungszusagen und Unterstützungskassenzusagen unterfielen nach der Rechtsprechung des BVerwG selbst dann ungeschmälert der Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht, wenn eine Rückdeckungsversicherung durch den Arbeitgeber abgeschlossen worden sei. Der Gesetzgeber habe ein einfach handhabbares Verwaltungsverfahren eröffnen wollen. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass im Falle einer Krankenkasse eine vom BetrAVG abweichende Teilwertberechnung, angelehnt an das konkrete Haftungsrisiko des Beklagten, vorzunehmen sei. Dies entspreche der Rechtslage in Fällen der Statusänderung. Die Regelung des § 171d SGB V verfolge lediglich den Zweck, die Einstandspflicht des Beklagten für den dort angeführten Teil der Versorgungszusagen auszuschließen, so dass der Beklagte für die vor dem 1.1.2010 erdienten Besitzstände nicht einstehe. Auch die Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Stuttgart seien der Argumentation zur konstanten Quotierung gefolgt. Die von der Klägerin gewünschte gleitende Quotierung sei im Gesetz nicht vorgesehen. Diese trage dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass der versicherungsmathematische Teilwert ab dem Betriebseintritt ansteige und nicht erst ab dem 1.1.2010. Die Risikoverteilung zwischen GKV-Spitzenverband und Beklagten sei von der Klägerin nur insoweit richtig angegeben worden, als dies das letzte Dienstjahr des Anwärters betreffe und dieser das vorgesehene Rentenalter tatsächlich erreicht habe. In den Fällen, wo der individuelle Versorgungsfall früher eintrete, ergäben sich jedoch erhebliche Haftungsverschiebungen zu Lasten des Beklagten. So hafte der Beklagte ab 1.1.2010 zu dem nicht von dem GKV-Spitzenverband gedeckten Anteil bereits im ersten Jahr seiner Haftungspflicht voll. Daher könne nur eine feste Quotierung – im Beispielsfall 22/37 – bei der Beitragsbemessung angesetzt werden. Die §§ 14 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG, 25 Abs. 1 VAG gäben für die Klägerin nichts her. Dort werde nur die Frage der Dauer der Beitragspflicht, nicht jedoch die Berechnung der Beiträge geregelt. Das Äquivalenzprinzip gebiete mit Blick auf das Solidarprinzip keine abweichende Berechnung. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Beitragsheranziehung teile er nicht. Die Besserstellung der Pensionsfonds sei sachlich gerechtfertigt. Auch in anderen Bereichen, sei die Bemessungsgrundlage von seinem Einstandsrisiko losgelöst. So betrage z.B. bei Unterstützungskassen gemäß §§ 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG, 4d Abs. 1 Nr. 1b EStG, die Beitragsbemessungsgrundlage für Anwärter das 5-fache der erreichbaren Jahresrente, unabhängig vom Alter und der Betriebszugehörigkeit, obwohl die gesicherte Leistung zunächst nur einen Bruchteil der Jahresrente ausmache. Auch hier gebe es also eine Diskrepanz zwischen Bemessungsgrundlage und gesicherter Leistung. Auch die potentielle Schadenshöhe sei nicht maßgeblich. Die Beitragsbemessungsgrundlage sei für junge Anwärter gemessen an der potentiellen Schadenshöhe zu niedrig und bei älteren Anwärtern tendenziell zu hoch. Dennoch bestimme der Gesetzgeber insoweit eine undifferenzierte Beitragsberechnung. Das Gesetz stelle auch nicht auf einen sonstigen Stichtag – etwa den 1.1.2010 – ab. Die Höhe der möglichen Versorgungsleistung im Insolvenzfall, also die Haftungshöhe spiele keine Rolle. Zudem stelle nicht jede Belastungsungleichheit einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Denn ein gleichmäßiger Belastungserfolg werde durch ihre Erhebungspraxis nicht verfehlt. Es erfolge auch keine gleichheitswidrige Subventionierung anderer Arbeitgeber, da keine fehlerhafte Beitragserhebung vorliege. Durch besondere Nachweis-, Auskunfts- und Informationspflichten sei eine gleichmäßige Veranlagung weitgehend sichergestellt. Gegebenenfalls nehme der Beklagte Dritte als Auskunftspflichtige in Anspruch. Das kontinuierliche Anwachsen der Zahl der beitragspflichtigen Arbeitgeber zeige, dass diese ihren Meldungspflichten umfassend nachkämen.
- 15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die als Anlage zum Schriftsatz vom 8.8.2012 beigefügte Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
- 16
Die zulässige Klage ist unbegründet, denn die angefochtenen Beitragsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). Sie finden ihre rechtliche Grundlage in den §§ 10 BetrAVG, 6a EStG.
A)
- 17
Die Klägerin unterliegt der Beitragspflicht gemäß § 10 Abs. 1 BetrAVG, denn sie hat ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt.
B)
- 18
Gegen die Beitragsheranziehung der Klägerin durch den Beklagten bestehen keine durchgreifenden europarechtlichen Bedenken.
- 19
Das OVG RP (U. v. 18.5.2012 – 7 A 11252/11, juris) hat mit Blick auf Art. 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), unter dem Aspekt der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt, gemeinschaftsrechtliche Bedenken mit der Begründung verneint, dass der Beklagte nicht Unternehmer im Sinne der Verordnung sei. Es hat aus Entscheidungen des EuGH abgeleitet, dass die Leistungserbringung des Beklagten unabhängig von der Beitragshöhe ein bestimmendes Merkmal nichtunternehmerischer Tätigkeit sei. Daraus kann nach Auffassung des erkennenden Gerichts der Schluss gezogen werden, dass eine engere, stärker am Haftungsumfang des Beklagten orientierte Beitragserhebung - wie es die Klägerin anstrebt – europarechtliche Risiken hinsichtlich der Insolvenzsicherung birgt und jedenfalls unter dem Blickwinkel des Art 102 AEUV nicht geboten ist. Das OVG RP (U. v. 18.5.2012, a. a. O.) hat weiter dargelegt, dass der durch Art 56 AEUV geschützte freie Dienstleistungsverkehr ebenfalls nicht verletzt ist. Eine etwaige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch die gesetzliche Insolvenzsicherung sei jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Diese Auffassung teilt das erkennende Gericht ebenso wie das VG Berlin (U. v. 11.7.2012 - 1 K 61.11, juris) und das VG Magdeburg (U. v. 13.9.2011 - 4 A 38/11, juris).
C)
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Das Beitragssystem des § 10 Abs. 3 GG, das der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wurde, ist verfassungskonsistent.
- 21
Es kann dabei offen bleiben, ob die Klägerin sich als juristische Person des Öffentlichen Rechts überhaupt auf die Grundrechte berufen kann. Denn Art. 2 Abs. 1, 3 (auch unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips), 12 und 14 GG sind nicht verletzt, soweit es das Beitragssystem des BetrAVG allgemein betrifft.
- 22
Die verfassungsrechtliche Konsistenz der Insolvenzsicherungsabgabe nach § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG wurde vom BVerfG (B. v. 16.7.2012 – 1 BvR 2983/10, juris) überzeugend bestätigt, wobei letztlich dahingestellt bleiben kann, ob die Insolvenzsicherungsabgabe einen „echten“ Beitrag oder eine Sonderabgabe darstellt. Eine Ausrichtung des Beitrags nicht am Gesamtaufwand des Beklagten sondern an der individuellen Situation ist danach nicht erforderlich. Die Insolvenzsicherung durch den Beklagten dient vielmehr der sozialen Sicherung. Nicht die Abgeltung eines individuellen Vorteils der beitragszahlenden Arbeitgeber ist Zweck des Pflichtbeitrags. Von Verfassungs wegen ist bei der Ausgestaltung sozialversicherungsrechtlicher Systeme daher keine volle Äquivalenz herzustellen. Dass die Leistungen des Trägers der Insolvenzsicherung nicht immer in einem entsprechenden Verhältnis zu den erbrachten Beiträgen stehen, ist im Bereich der sozialen Sicherung systemimmanent. Der Grundsatz, dass zu Beiträgen nur herangezogen werden darf, wer von bestimmten öffentlichen Unternehmen Vorteile zu erwarten hat, gilt für das Gebiet der Sozialversicherung in dieser Allgemeinheit nicht. Die Frage der Erforderlichkeit einer der sozialen Sicherung dienenden Beitragsregelung ist damit nicht individuell zu prüfen, sondern kann sich am erforderlichen Gesamtaufwand orientieren. Die Maßgeblichkeit des abstrakten Insolvenzrisikos, also der potentiellen Gefährdung der Leistung der zugesagten betrieblichen Altersvorsorge im Insolvenzfall - unabhängig von deren konkreter Eintrittswahrscheinlichkeit – ist damit unbedenklich. Die in § 10 Abs. 3 BetrAVG angelegte Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern betriebliche Altersversorgung zugesagt haben, wird durch die vorgefundenen Unterschiede in der Ausgestaltung der unterschiedlichen Durchführungswege und die damit verbundenen abstrakten Risiken gerechtfertigt. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Insbesondere im Bereich der Sozialpolitik kommt ihm dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Abgesehen von der an der Art der Zusage beziehungsweise des Durchführungswegs anknüpfenden Unterscheidung nach dem abstrakten Insolvenzrisiko hat der Gesetzgeber indes auf eine weitere Differenzierung bewusst verzichtet. Das Ziel, den Verwaltungsaufwand gering zu halten ist genauso wenig zu beanstanden wie der Verzicht auf eine weitergehende Individualisierung des Finanzierungsgeschehens. Selbst der Abschluss einer kongruenten Rückdeckungsversicherung durch den Arbeitgeber steht einer beitragsrechtlichen Gleichbehandlung mit Arbeitgebern ohne eine solche Rückdeckungsversicherung nicht entgegen, obwohl damit u. U. eine Subventionierung der eher insolvenzgefährdeten Branchen durch sicherere Branchen erfolgt. Die mit der Typisierung einhergehende Ungleichbehandlung ist hinzunehmen, zumal mit der Beitragsheranziehung grundsätzlich keine unverhältnismäßige Belastung verbunden ist.
- 23
Auch die grundsätzlichen Ausführungen des OVG RP (U. v. 18.5.2012, a. a. O.) zur Rechtsnatur und zu den Besonderheiten der Insolvenzsicherung durch den Beklagten, denen sich das erkennende Gericht anschließt, belegen im Ergebnis die Verfassungskonformität des gesetzlichen Beitragssystems. Das System ist solidarisch angelegt. Es ist geprägt durch eine nicht an der Beitragshöhe orientierte Einstandspflicht des Beklagten. Die Beitragshöhe richtet sich dementsprechend nicht nach dem individuellen Insolvenzrisiko des beitragspflichtigen Unternehmers und nicht nach dem individuellen Risiko des Eintritts eines Sicherungsfalles. Die Insolvenzsicherung dient vielmehr der Umsetzung des Sozialstaatsprinzips. Sie tritt selbst dann ein, wenn der beitragspflichtige Arbeitgeber keine oder nicht hinreichend Beiträge entrichtet hatte (a.e. § 7 Abs. 5 Satz 1 und 2 BetrAVG). Ausfallrisiken sollen zuverlässig und mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand auf die Solidargemeinschaft aller beitragspflichtigen Arbeitgeber verteilt werden. Damit trägt der einzelne Arbeitgeber nicht sein eigenes Insolvenzrisiko und das Rentenausfallrisiko ‘seiner’ Arbeitnehmer, sondern einen Anteil des Gesamtrisikos. Beitragsausfälle werden durch eine höhere Belastung aller pflichtigen Arbeitgeber ausgeglichen. Die Berechnungsgrundlagen des Umlageverfahrens sind gesetzlich abschließend und ohne weitergehende Handlungsspielräume des Beklagten in § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG festgeschrieben.
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Auch das BVerwG (U. v. 12.10.2011 - 8 C 19/10, juris) hat die Verfassungskonformität bejaht. Maßgeblich für die Beitragsbemessung sind der jeweilige Durchführungsweg und das abstrakte Insolvenzrisiko des primären Versorgungsanspruchs. Das konkrete Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers ist unbeachtlich. Eine strikt an der Vorteilgerechtigkeit ausgerichtete Beitragsdeckung des Insolvenzsicherungsbedarfs findet nicht statt. Die Beitragsbemessung muss nicht dem jeweils aktuellen Barwert der zu sichernden Versorgungszusagen entsprechen.
- 25
Dem gefolgt ist das VG Berlin (U. v. 11.7.2012, a. a. O.). Danach ist maßgeblich, dass die Höhe der Leistungen gesetzlich bestimmt und nicht davon abhängig ist, wie lange und in welcher Höhe der insolvenzsicherungspflichtige Arbeitgeber Beiträge gezahlt hat. Der Gesetzgeber wollte durch die Umstellung der Insolvenzsicherung die betriebliche Altersversorgung weiter stärken und zukunftssicherer als bisher finanzieren. Der einem sozialen Schutzzweck dienende Beitrag des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung ist daher grundsätzlich nicht an beitragsrechtlichen Grundsätzen zu messen.
- 26
Das Äquivalenzprinzip verlangt nach den vorstehenden Ausführungen im verfassungsrechtlichen Kontext nicht, dass der Beitrag zur Insolvenzsicherung einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des einzelnen Beitragspflichtigen ausgleicht oder dass dieser den gebotenen Vorteil - d. h. im Wesentlichen die Übernahme des Insolvenzrisikos - tatsächlich nutzt, es verlangt vielmehr nur, dass die Höhe der Beiträge nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme steht, und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden; ein Verstoß der Beitragserhebung auch gegen Art. 12 oder 14 GG kommt vor diesem Hintergrund allenfalls dann noch in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen dennoch übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie eine erdrosselnde Wirkung haben (OVG NRW, B. v. 19.7.2012 – 12 A 1483/11, juris). Für eine losgelöst vom Einzelfall allgemein erdrosselnde Wirkung des Beitragssystems ist freilich nichts ersichtlich. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass Beiträge zur Insolvenzsicherung der Versorgungszusagen außer Verhältnis zu den sonstigen Einnahmen und Ausgaben der beitragspflichtigen Mitglieder des Beklagten stehen oder von ihnen nicht ohne Beeinträchtigung des weiteren Geschäftsbetriebes aufgebracht werden können.
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Mit vergleichbaren Argumenten vertreten auch die Verwaltungsgerichte Berlin (U. v. 11.7.2012, a. a. O.), Düsseldorf, (U. v. 10.10.2012 - 16 K 3734/12, juris) und Stuttgart (U. v. 22.11.2012 - 4 K 1491/12) die Auffassung, dass die Beitragssystematik des BetrAVG verfassungskonform ist.
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Ein Verstoß der Beitragserhebung gegen Art. 3 Abs. 1 GG speziell unter dem Gesichtspunkt einer ungleichmäßigen Beitragserhebung ist nicht festzustellen, selbst wenn man die Grundsätze des BVerfG in dessen Urteil vom 27.6.1991 (Az.: 2 BvR 1493/89, juris, zur Kapitalertragssteuer) auf den vorliegenden Fall überträgt. Denn durch die Ausgestaltung des § 11 BetrAVG ist sichergestellt, dass eine Belastungsgleichheit der Beitragszahler nicht nur von der „Beitragsehrlichkeit“ der Mitglieder des Beklagten abhängt (ebenso: OVG RP, U. v. 18.5.2012, a. a. O.; VG Berlin, U. v. 11.7.2012, a. a. O.). Anhaltspunkte für eine strukturell fehlerhafte oder unzureichende Erhebung im Anwendungsbereich des BetrAVG sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin keine verlässlichen Zahlen oder sachverständige Aussagen Dritter vorgelegt, aus denen sich zumindest konkrete Hinweise darauf ergeben, dass nicht nur einzelne, sondern eine Vielzahl von beitragspflichtigen Unternehmen dem Beklagten fehlerhafte oder keine Meldebögen zur Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage zugeleitet haben. Erst recht musste es sich dem Gesetzgeber mangels einer dahingehenden verlässlichen Tatsachengrundlage nicht aufdrängen, dass für die in Rede stehende Abgabe hinsichtlich ihrer Erhebungsart und des Erhebungsverfahrens eine Gleichheit im Belastungserfolg im Prinzip unerreichbar ist. Davon abgesehen sieht das Betriebsrentengesetz im Gegensatz zur Rechtsmeinung der Klägerin hinreichende Kontrollmöglichkeiten zur Verifikation der durch die Beitragspflichtigen mitgeteilten Erhebungsgrundlagen vor, sodass auch aus diesem Grund ein struktureller Mangel des Kapitaldeckungsverfahrens unter Anwendung des Maßstabs steuerlicher Lastengleichheit nicht festzustellen ist. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Meldung in § 11 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG – je nach Durchführungsweg – aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, einer Bescheinigung des Versicherers oder einer nachprüfbaren Berechnung zu erfolgen hat. Weiterhin haben die Arbeitgeber gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, 4, 6 und 7 BetrAVG Auskunfts- und Informationspflichten. Die nicht rechtzeitige oder nicht richtige Mitteilung des Arbeitgebers ist zudem gemäß § 12 BetrAVG eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit.
- 29
Eine Verletzung des Art. 3 GG kann auch nicht aus der beitragsmäßigen Begünstigung für Pensionsfonds in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG hergeleitet werden (BVerfG, B. v. 16.7.2012, a.a.O.; BVerwG, U. v. 25.8.2010 - 8 C 40.09, juris; OVG RP, U. v. 18.5.2012, a .a. O; VG Berlin, U. v. 11.7.2012, a. a. O.; VG Stuttgart, U. v. 22.11.2012, a. a. O.). Denn der Durchführungsweg der Pensionsfonds weist strukturelle Unterschiede gegenüber den übrigen Durchführungswegen auf, insbesondere, da im Falle einer Pensionsfondszusage der Anspruch des Begünstigten gegen den Versorgungsträger selbst und nicht gegen den Arbeitgeber gesichert wird. Zudem erscheint das abstrakte Insolvenzrisiko im Falle eines Pensionsfonds niedriger als etwa das eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse, da die Pensionsfonds der (gelockerten) Versicherungsaufsicht unterliegen (BVerwG, U. v. 25.8.2010, a.a.O.).
- 30
Das Beitragssystem des § 10 Abs. 3 BetrAVG führt trotz der Belastungsspitze im Jahr 2009 für die beitragspflichtigen Mitglieder des Beklagten, in Folge des damals festgelegten Beitragssatzes von 14,2 ‰, zu keinen verfassungswidrigen Belastungen. Auch hier teilt die Kammer die Auffassung des OVG RP (U. v. 18.5.2012, a.a.O.). Allein auf den Umstand, dass der konkrete Beitragssatz 2009 den einstelligen Promillebereich verlassen hat, kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einer zum früheren Rentenumlageverfahren ergangenen Entscheidung ausgeführt, die Zumutbarkeit der Beitragserhebung ergebe sich daraus, "dass der Beitragssatz sich trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich des Barwertes der zu sichernden Rechte" bewege (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris). Aus diesen Feststellungen lässt sich aber keineswegs ableiten, dass bei einer einmaligen Überschreitung dieses Satzes der Beitrag zwangsläufig erdrosselnd wirkt. Denn die Anknüpfung an die Begriffe "konjunkturbedingte Schwankungen" und "regelmäßig" impliziert, dass im Einzelfall auch ein Beitragssatz oberhalb des einstelligen Promillebereichs möglich und zulässig sein kann. So verhält es sich auch hier. Insofern fällt zum einen ins Gewicht, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise des Beitragsjahres 2009 im Hinblick auf ihre gesamtwirtschaftlichen Folgen in der deutschen Wirtschaftsgeschichte nach 1975 – dem Gründungsjahr des Beklagten – einmalig und somit geeignet war, eine außergewöhnlich hohe Zahl von Schadensfällen zu verursachen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Beitragssatz in den Folgejahren 2010 und 2011 wieder in den niedrigen einstelligen Promillebereich zurückgekehrt ist (jeweils 1,9 ‰). Hinzu kommt, dass der Beklagte durch die Anwendung des Glättungsverfahrens (§ 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG) den in den einzelnen Kalenderjahren für 2009 aufzubringenden Betrag der betroffenen Arbeitgeber jeweils auf einen einstelligen Promillesatz – nämlich 2009 auf 8,2 ‰ – und für die Folgejahre bis 2013 auf jeweils 1,5 ‰ beschränkt hat. Die Folgen der Finanz- und Wirtschaftskrise einschließlich der dadurch ausgelösten Großinsolvenzen wurde in den Medien frühzeitig zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht, so dass sie jedem Unternehmen bekannt waren. Vor allem aber hat der Beklagte alle beitragspflichtigen Arbeitgeber 2009 auf die zu erwartende Größenordnung der Beitragssteigerung rechtzeitig hingewiesen. Auch die Darlegungen des OVG NRW (U. v. 19.7.2012, a.a.O.) sowie der Verwaltungsgerichte Berlin (U. v. 11.7.2012, a.a.O.) und Stuttgart (U. v. 22.11.2012, a.a.O.) bestätigen die vorstehende rechtliche Einschätzung, wonach selbst die vergleichsweise hohe Belastung im Jahr 2009 keine erdrosselnde Wirkung im Rechtssinne - etwa eine durch die Beitragserhebung ausgelöste, stark ansteigende Zahl von wirtschaftlich gefährdeten Unternehmen – zur Folge hatte.
- 31
Für die Beurteilung der Belastungssituation der Beitragszahler ist nach alledem die gesamte Dauer des Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten in den Blick zu nehmen. Denn Gegenstand des Insolvenzschutzes ist die von der Klägerin gegebene unmittelbare Versorgungszusage und deren Absicherung gegen eine Insolvenz durch den Beklagten (vgl. § 7 Abs. 1 BetrAVG). Eingebunden in die Absicherung des zugesagten Primäranspruchs sind also Rechtsbeziehungen, die langfristig angelegt sind und die sich hinsichtlich ihrer verfassungsrechtlichen Konsistenz einer auf ein Jahr bezogenen Betrachtung deshalb entziehen. Eine kurzzeitige Belastungsspitze – wie in 2009 – kann in einem auf mehrere Jahre ausgelegten System der Insolvenzsicherung daher nicht maßgeblich für die verfassungsrechtliche Beurteilung des Gesamtsystems sein. Die von dem OVG NRW (B. v. 19.7.2012, a.a.O.) herausgearbeitete mittelfristige Belastungssituation der Beitragszahler zeigt zudem, dass das System der Insolvenzsicherung durchaus flexibel auf Schwankungen auf der Bedarfsseite reagiert, und zwar nicht nur im Sinne stetig steigender Beitragssätze, sondern auch durch eine Verringerung der Sätze bei „guter“ Insolvenzlage. So hat auch das OVG RP (U. v. 18.5.2012, a.a.O.) dargestellt, dass zwischen 1975 und 2008 – mit einer Ausnahme – der Beitragssatz zum Teil deutlich unter 5 ‰ lag. Aber auch die in den Jahren 2010 und 2011 festgesetzten sehr niedrigen Beitragssätze belegen, dass bei einer auf die gesamte Dauer der Rechtsbeziehungen der Beteiligten bezogene Betrachtung eine verfassungswidrige Überlastung der Beitragszahler nicht erfolgt.
D)
- 32
Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin besteht für das Jahr 2010 in Gestalt der §§ 10 Abs. 3 BetrAVG, 6a EStG eine gesetzliche Grundlage zur Berechnung des Beitrags.
- 33
Dabei ist eingangs darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmungen im Zuge des Inkrafttretens der §§ 171 b und d SGB V nicht modifiziert wurden. Das Argument der Klägerin, der Gesetzgeber des BetrAVG habe bei der Ausgestaltung des Beitragssystems nicht vorhersehen können, dass es infolge der Insolvenzfähigkeit der Allgemeinen Ortskrankenkassen künftig zu der Insolvenzsicherung einer Versorgungszusage durch zwei Träger der Insolvenzsicherung kommen werde, was zur Folge habe, dass §§ 10 Abs. 3 BetrAVG, 6a EStG auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar seien, überzeugt nicht. Maßgeblich ist vielmehr, dass dem Gesetzgeber bei Erlass der §§ 171b und d SGB V das BetrAVG bekannt war. Dies folgt bereits zwanglos aus dem Wortlaut des § 171 d Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 BetrAVG. Hat der Gesetzgeber in Kenntnis insbesondere des 4. Abschnitts des BetrAVG, der sich u. a. mit der Beitragspflicht und Beitragsbemessung befasst, die Allgemeinen Ortskrankenkassen in die Insolvenzsicherung durch den Beklagten einbezogen, aber die Modalitäten der Beitragsberechnung nicht geändert, so muss davon ausgegangen werden, dass er grundsätzlich die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragsbemessung auch auf diese Neumitglieder des Beklagten angewandt sehen wollte. Dies gilt umso mehr, als im Gesetzgebungsverfahren sogar die Problematik der Dienstordnungsangestellten der Allgemeinen Ortskrankenkassen thematisiert worden war (BR-Drucksache 342/08, S. 3). Eine für die Beitragsberechnung von dem BetrAVG abweichende Vorgabe hat der Gesetzgeber lediglich insoweit gemacht, als der Insolvenzschutz nach dem Vierten Abschnitt des BetrAVG nur die Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungszusagen erfasst, die nach dem 31.12.2009 entstanden sind (§ 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V). Weitere Änderungen des Berechnungssystems der Beiträge erfolgten nicht.
E)
- 34
Der Umstand, dass die Insolvenzfähigkeit der Klägerin zum 1.1.2010 eintrat, aber die maßgeblichen Teilwerte nach §§ 10 Abs. 3 Nr. 1; 6a Abs. 3 SGB V aus 2009 - also aus einem Zeitraum vor der Einbeziehung der Klägerin in die gesetzliche Insolvenzsicherung nach dem BetrAVG - zu berechnen sind, ist rechtlich unschädlich (ebenso: VG Stuttgart, U. v. 22.11.2012, a.a.O.). Denn mit dem Rückgriff auf die Berechnungsgrundlagen des Vorjahres erfolgt keine Vorverlagerung der Beitragspflicht - hier auf das Jahr 2009. Die Rückanknüpfung an die wirtschaftlichen Verhältnisse vor dem laufenden Beitragsjahr ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 10 Abs. 3 BetrAVG bisher nicht ernsthaft bezweifelt worden und auch in anderen Abgabenbereichen nicht unüblich. Sie belastet die Klägerin nicht unangemessen, zumal tendenziell die Bemessungsgrundlage anhand der Vorjahreszahlen niedriger sein wird, als diejenige des laufenden Kalenderjahres.
F)
- 35
Die konkrete Berechnungsmethode des Beklagten ist vom Gesetz gedeckt.
- 36
Der Beklagte legt die von der Klägerin mitgeteilte Bemessungsgrundlage - dokumentiert durch ein versicherungsmathematisches Gutachten (§§ 10 Abs. 3, 11 Abs. 2 BetrAVG) – zu Grunde.
- 37
Der Beitragssatz von 1,9 ‰ für die Beitragsjahre 2010 und 2011 wurde unter Berücksichtigung des gem. § 10 Abs. 2 BetrAVG zu deckenden Aufwands bestimmt.
- 38
Die von dem Beklagten unstreitig bei der Berechnung in Abzug gebrachte feste Quote zur Berücksichtigung der Einstandspflicht des GKV-Spitzenverbands für bis zum 31.12.2009 entstandene Ansprüche und Anwartschaften trägt § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V Rechnung. Denn nur für die ab dem 1.1.2010 entstehenden Ansprüche und Anwartschaften greift die Einstandspflicht des Beklagten ein. Der Beklagte berechnet diese Quote indem er – wie durch § 6a III EStG vorgegeben – den Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bestimmt und anhand des vorgesehenen Zeitpunkts des Eintritts des Versorgungsfalls die Gesamtzahl der Dienstjahre errechnet (in dem von der Klägerin im Schriftsatz v. 10.7.2012 gebildeten Beispielsfall 37 Jahre). Hiervon ausgehend bestimmt er die Zahl der Dienstjahre bis zum Haftungsübergang (im Beispielsfall 15 Jahre) und ermittelt daraus einen Haftungsquotienten des GKV-Spitzenverbands (im Beispielsfall 15/37). In einem letzten Rechenschritt ermittelt der Beklagte für den auf ihn entfallenden Haftungszeitraum einen Quotienten (im Beispielsfall 22/37), den er gleichbleibend – also starr - im Haftungszeitraum jährlich auch der Beitragsberechnung zugrunde legt. Der Beklagte orientiert sich hier offenkundig an der Vorgabe des § 6a III Nr. 1 EStG, wo ebenfalls eine gleichmäßige Quotierung der anzusetzenden Jahresbeträge ab dem Beginn des Dienstverhältnisses bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls bestimmt ist.
G)
- 39
Die Berechnungsmethode des Beklagten führt zu keiner rechtswidrigen Beitragsbelastung der Klägerin.
- 40
Dabei ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Auffassung der Klägerin, die Beitragshöhe orientiere sich nicht eng genug an dem erst wachsenden Haftungsrisiko des Beklagten, nicht zuträfe, falls die Berechnung des Beklagten in dem gewählten Beispielsfall außer Zweifel stünde und den Beklagten tatsächlich das von ihm im Beispielsfall angesetzte Haftungsrisiko von 22/37 ab dem 1.1.2010 träfe. Da der Beklagte dieselbe starre Quote bei der Beitragsberechnung ansetzt, bestünde in diesem Bereich keine Diskrepanz zwischen der Beitragshöhe und dem Haftungsrisiko des Beklagten.
- 41
Gegen diesen Berechnungsansatz des Beklagten bestehen jedoch ernsthafte Bedenken mit Blick auf § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V. Denn mit einer festen Einstandspflicht (im Beispielsfall zu 22/37) ab dem 1.1.2010, also ab Übergang des Insolvenzsicherungsrisikos auf den Beklagten im Jahr 2010, würde entgegen der gesetzlichen Regelung selbst im ersten Jahr nach Übergang der Insolvenzsicherungspflicht auf den Beklagten eine Einstandspflicht zu 22/37 für die im Beispielsfall in 16 Dienstjahren angewachsene Versorgungsanwartschaft begründet. Damit würde „zu Lasten“ des Beklagten eine Einstandspflicht zu Grunde gelegt für Anwartschaften, die (sonstige mathematische Recheneffekte vernachlässigt) zu 15/16 vor dem 1.1.2010 begründet worden waren und für die der Beklagte nach dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen nicht einstehen sollte. Denn § 171d SGB V wollte gerade verhindern, dass die Mitglieder des Beklagten - und sei es auch nur anteilig - für laufende Versorgungsleistungen und unverfallbare Anwartschaften einstehen sollten, die vor dem 1.1.2010 begründet worden waren. Es spricht in der von den Beteiligten aufgegriffenen Konstellation also Einiges für die Richtigkeit des Ausgangspunkts der Klägerin, wonach der rechnerische Beitrags- oder Umlagequotient ab dem 1.1.2010 (im Beispielsfall 22/37) durch seine bis zum Erreichen des Endzeitpunkts der Versorgungszusage unveränderte Höhe nicht in einem entsprechenden Verhältnis zu dem Haftungsquotienten des Beklagten steht. Dieser entspricht nach dem 1.1.2010 lediglich einem Bruchteil des Beitragsquotienten, im Beispielsfall also (wiederum unter Vernachlässigung rechnerischer Nebeneffekte) bei einer verfrühten Realisierung des Einstandsrisikos, also bei einer Insolvenz der Klägerin, im Jahr 2011 1/16 und das des GKV-Spitzenverbandes 15/16. Der Haftungsquotient des Beklagten erreicht hingegen erst im Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts des Versorgungsfalles die Höhe des jährlichen Umlagequotienten (im Beispielfall also im Jahr 2031 den Quotienten von 22/37). Aus diesem Grund sind die hier einschlägigen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Stuttgart (U. v. 22.11.2012, a. a. O.) und Düsseldorf (U. v. 10.10.2012, a. a. O.) nur bedingt zutreffend begründet. Es spricht somit einiges für die Annahme, dass die von der Klägerin präferierte Berechnungsmethode einer gleitenden Quotierung des Haftungsanteils des Beklagten rein rechnerisch und bei punktueller Wertung eine Diskrepanz der Beitragsquote und der Haftungsquote (unter Vernachlässigung von Zinseffekten) vermeiden würde, indem mit Anwachsen der zu sichernden Ansprüche und Anwartschaften beide Quotienten in zumindest stark angenähertem Umfang ebenfalls anwachsen würden. Ein ähnlicher Effekt träte auch dann ein, wenn der Berechnung der Teilwerte als Anfangszeitpunkt nicht der Diensteintritt des begünstigten Arbeitnehmers sondern der 1.1.2010 zugrunde gelegt würde (sog. modifizierter Teilwertbeginn).
- 42
Doch selbst dann, wenn aufgrund der vorstehenden Ausführungen die Annahme der Klägerin zutreffen sollte, dass gerade in den ersten Beitragsjahren eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem von ihr zu entrichtenden Beitrag und dem Einstandsrisiko des Beklagten bestünde, führte dies nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Festsetzungen.
- 43
Denn oben wurde bereits ausgeführt, dass das Beitragssystem des § 10 Abs. 3 BetrAVG allein die Wahl des Durchführungswegs und die Teilwerte zur Grundlage der Beitragsberechnung macht. Dies folgt ohne Weiteres aus der unter B) bis F) näher dargestellten Rechtsprechung zur Frage der rechtsbeständigen Ausgestaltung des Beitragssystems. Fasst man die dortigen Aspekte zusammen, so kommt man zu dem Schluss, dass europarechtliche Aspekte eine engere Verknüpfung von Beitrag und Leistung (hier Insolvenzschutz durch den Beklagten) nicht nur nicht fordern, sondern dieser sogar entgegenstehen, weil diese ein Indiz für eine unternehmerische Tätigkeit des Beklagten darstellen könnte. Dessen dann unternehmerisch zu bewertende Tätigkeit könnte unter dem Gesichtspunkt der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt europarechtlich angreifbar sein. Eine von der Klägerin angestrebte engere Verknüpfung von Beitrag und Leistung lässt sich unter europarechtlichen Gesichtspunkten im Bereich der Sozialsysteme der Mitgliedstaaten damit nicht herleiten. Verfassungsrecht - unter Einbeziehung des Äquivalenzgrundsatzes - erfordern gerade im Bereich sozialstaatlich abgeleiteter Sicherungssystem - wie hier - grundsätzlich keine engere Verknüpfung von Beitrag und Leistung. Die Klägerin verfolgt aber mit ihrem Begehren, die Beitragsquote näher an die konkrete Haftungsquote des Beklagten heranzuführen, damit eine konkretere Risikobewertung, die nach den oben herausgearbeiteten Vorgaben der Rechtsprechung nicht geboten ist.
- 44
Im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung (z.B. BVerwG, U. v. 12.10.2011, a. a. O.) besteht kein erhebliches Missverhältnis zwischen Beitrag und Leistung (in Gestalt der Insolvenzsicherung durch den Beklagten). Der Beitrag hat seiner absoluten Höhe nach, trotz der starren Quotierung, für die Klägerin keine erdrosselnde Wirkung, belässt ihr vielmehr einen angemessenen Spielraum, sich wirtschaftlich zu entfalten (vgl. OVG RP, U. v. 18.5.2012, a. a. O.). Er beläuft sich auf lediglich 0,189% der Beitragsbemessungsgrundlage (2010). Dass dieser Beitrag für die Klägerin wirtschaftlich nicht tragbar ist, wurde nicht dargelegt, zumal sich der Beitragssatz – geht man wie diese von einer jährlich vorzunehmenden Belastungsüberprüfung aus - am untersten Ende der in der Rechtsprechung einhellig akzeptierten einstelligen Promillezahlen bewegt (so auch BVerfG, U. v. 16.7.2012, a. a. O.).
- 45
Die gleichbleibende Quotierung des Haftungsanteils des Beklagten bei der Beitragsermittlung trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht das individuelle Insolvenzrisiko der Klägerin abgedeckt wird. Vielmehr muss bedacht werden, dass neben einer in Beziehung zum Insolvenzschutz stehenden (individualisierten) Beitragsbemessung auch die solidarische Haftung für sich verwirklichende Insolvenzrisiken Dritter durch die Beiträge gewährleistet sein muss. Eine streng auf das Verhältnis des einzelnen Arbeitgebers zum Beklagten bezogene Betrachtung trägt dieser Funktion des Beitrags nicht hinreichend Rechnung. Demnach kann es bei der Beitragsbemessung – anders als die Klägerin meint – nicht darauf ankommen, ob und in welchem Umfang bei ihren Dienstordnungsangestellten Besonderheiten im Hinblick auf Art und Umfang der zugesagten Altersversorgung unter Beachtung der jeweiligen, entsprechend anwendbaren Landesbeamtengesetze zu berücksichtigen sind. Auch im Gesetzgebungsverfahren veranlasste diese versorgungsrechtliche Besonderheit den Gesetzgeber in Kenntnis der Dienstordnungsangestellten - Problematik (vgl. BR-Drucks. 342/08, S. 3) nicht zu einem Abweichen von der im BetrAVG vorgesehenen Berechnungsmethode.
- 46
Gegen eine engere Verknüpfung des individuellen Beitrags mit dem Einstandsrisiko des Beklagten für Versorgungszusagen der Klägerin spricht auch, dass dem Beitrag mit Blick auf die Gesamtsystematik nicht die gleiche Funktion wie etwa einem Entgelt für die Nutzung öffentlicher Einrichtungen zukommt; er ist daher nicht an den dort geltenden beitragsrechtlichen Grundsätzen zu messen (BVerwG, U. v. 23.1.2008 – 6 C 19.07, juris). Eine volle Äquivalenz ist im Bereich des BetrAVG also nicht herzustellen (BVerfG, B. v. 16.7.2012, a. a. O.). Der Beitrag ist somit kein Spiegelbild einer im Beitragsbemessungszeitraum entstehenden konkreten Risikoerhöhung; es kommt nach dem Gesetz auch nicht auf einen konkreten Wertzuwachs einer Anwartschaft an; vielmehr ist der Wert der Gesamtzusagen Anknüpfungspunkt der Beitragsbemessung (VG Düsseldorf, U. v. 10.10.2012, a. a. O.).
- 47
Gegen die engere Verknüpfung von Beitrag und Einstandsrisiko spricht auch, dass das BetrAVG Konstellationen berücksichtigt, in denen selbst bei fehlender Entrichtung von Beiträgen oder deren nur sporadischer Zahlung die Einstandspflicht des Beklagten voll eingreift (vgl. BVerwG, U. v. 4.10.1994 – 1 C 41.92 –, juris). Denn ein Leistungsverweigerungsrecht für den Beklagten kennt das Gesetz für diese Konstellation nicht, sondern regelt ein solches nur in § 7 Abs. 5 BetrAVG, der den hier berührten Themenkreis nicht erfasst. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die solidarische Verteilung der von den Mitgliedern des Beklagten zu tragenden Kosten nicht unter strenger Zugrundelegung des jeweiligen individuellen Vorteils des Arbeitgebers, gemessen an dem gleitenden Haftungsanteil des Beklagten erfolgen kann. Auch die Rechtsprechung des BGH (U. v. 19.5.1983 – II ZR 49/82, juris) stellt im Zusammenhang mit der Statusänderung eines Leistungsanwärters auf die gesamte Zeit seiner Diensterbringung ab, selbst wenn der Anwärter zeitweilig wegen seiner selbstständigen Tätigkeit nicht mit seiner Anwartschaft der Insolvenzsicherung unterfiel. Dies spricht gegen eine stärkere Individualisierung des Beitragsquotienten.
- 48
Gegen ein beachtliches Missverhältnis spricht auch, dass die Klägerin solidarisch an dem Ausgleichsfonds partizipieren kann, der im Jahr 2009 bereits mit 700 Mio. € angefüllt war (vgl. VG Berlin, U. v. 11.7.2012, a. a. O.), ohne dass sie hierzu bis Ende 2009 einen Beitrag erbracht hätte.
- 49
Gegen eine weitergehende Verknüpfung von Beitrag und Einstandspflicht des Beklagten für Versorgungszusagen der Klägerin – also für eine an den konkreten Risikoverhältnissen orientierte Beitragsbemessung – spricht zudem, dass für die individuellere Bemessung ein erheblich höherer Verwaltungsaufwand (und sei es nur in Gestalt eines höheren Nachprüfungsaufwands auf Seiten des Beklagten) erforderlich würde.
- 50
Gegen eine weitergehende Annäherung von Beitrag und Haftungsquote des Beklagten spricht ebenfalls, dass selbst bei einer kongruenten Rückdeckung der Versorgungsanwartschaften die Beitragsbemessung unverändert bleibt (BVerfG, U. v. 16.7.2012, a. a. O.). Obwohl der Beklagte gemäß § 7 Abs. 4 BetrAVG durch die Leistung des Trägers der Rücksicherung entlastet würde, sein konkretes Haftungsrisiko also sinkt, bleibt es bei der Beitragsbemessung, die sich an abstrakten Risikolagen orientiert (s. o.). Dem hiergegen gerichteten Einwand, im vorliegenden Fall sei keine schuldrechtliche Rücksicherung sondern eine gesetzliche Teilung des Haftungsrisikos erfolgt, steht entgegen, dass dieser Teilung bereits durch die Herausnahme einer anteiligen Quote für die Einstandspflicht des GKV-Spitzenverbands Rechnung getragen wird. Ist somit bei wirtschaftlicher Betrachtung die Entlastungswirkung im Falle einer Zahlung des Dritten für die Beitragshöhe irrelevant, so kann die Entlastung des Beklagten durch die verbleibende Haftung des GKV-Spitzenverbands über die vorgenommene Umsetzung des § 171d Abs. 3 Satz 1 BetrAVG hinaus kein zwingender Grund sein für eine weitere Reduzierung des Beitrags.
- 51
Gegen die Notwendigkeit einer weiteren Annäherung spricht zudem, dass – wie oben bereits dargelegt – bei der Insolvenzsicherung keine auf einen selektiv gewählten Zeitraum bezogene Bewertung für die Beurteilung eines Missverhältnisses zwischen Beitragsquotient und Haftungsquotient erfolgen darf. Über die gesamte Zeitdauer des Rechtsverhältnisses nähern sich aber Beitragsquotient (im Beispielsfall 22/37) und Haftungsquotient nach den Berechnungen der Beteiligten mathematisch stetig an. Zwar besteht gerade in den ersten beiden Jahren zwischen beiden Werten eine erhebliche rechnerische Diskrepanz. So beläuft sich unter Ausblendung sonstiger Faktoren das rechnerische Verhältnis zwischen der seitens der Klägerin berechneten Beitragsquote zur Haftungsquote des Beklagten im Jahr 2010 (ausgehend von Anlage 1 des Schriftsatzes des Beklagten vom 8.8.2012, unter Zugrundelegung eines Durchschnittswert von quotiertem Teilwert und gleitendem Durchschnittswert) auf knapp 9 : 1 und für das Jahr 2011 rechnerisch auf ca. 5 : 1. Bereits 2015 wird sich dieses Verhältnis auf ungefähr 2 : 1 annähern. Bei der in einem Dauersicherungsverhältnis wie hier gebotenen Bewertung des gesamten zeitlichen Umfangs der Beitragsfinanzierung erfolgt somit eine kontinuierliche Annäherung, die bereits nach wenigen Jahren dazu führt, dass die mathematische Diskrepanz zwar in absoluten Werten noch besteht, die Divergenz zwischen rechnerischer Haftungsquote und Beitragsquote aber geringer wird. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der niedrigen Gesamtbelastung scheidet auch in den Jahren 2010 und 2011 ein nicht hinzunehmendes Missverhältnis von Beitrag und Leistung aus.
- 52
Die behauptete Ungleichbehandlung im Vergleich mit anderen Arbeitgebern ist im vorliegenden Fall nicht begründbar. Zum einen erfolgt die Beitragsbemessung aller insolvenzfähigen Krankenkassen auf dem Durchführungsweg der direkten Versorgungszusage nach dem gleichen Berechnungsmodus. Zum anderen haben sich viele Arbeitgeber für alternative Durchführungswege entschieden. Die Andersartigkeit dieser Durchführungswege ist aber in der zitierten Rechtsprechung mehrfach als sachlicher Grund für unterschiedliche Beitragsberechnungsarten bestätigt worden. Die normative Zusammenfassung der verschiedenen Kategorien der Altersversorgung, orientiert an der Konstruktion des Primäranspruchs der jeweiligen Durchführungswege und an dem davon abzuleitenden abstrakten Insolvenzrisiko, hat das BVerfG akzeptiert; eine weitergehende Differenzierungspflicht des Gesetzgebers hat das BVerfG mit Blick auf eine zulässige Typisierung und den damit verbundenen Risikoausgleich verneint (B. v. 16.7.2012, a. a. O.).
- 53
Eine Übersicherung des Beklagten ist ausgeschlossen (BVerfG, B. v. 16.7.2012, a. a. O.), so dass auch dieser Ansatz keine engere Bindung des Beitrags an die konkrete Einstandspflicht des Beklagten gebietet.
- 54
Gegen den von der Klägerin präferierten Ansatz eines modifizierten Teilwertbeginns spricht zudem, dass § 6a Abs. 3 EStG bei der Berechnung der maßgeblichen Teilwerte bei dem Durchführungsweg der unmittelbaren Versorgungszusage vor Beendigung des Dienstverhältnisses auf die gesamten Dienstjahre des Leistungsanwärters abstellt, sogar auf solche, in denen noch keine Versorgungszusage bestand (i. E. ebenso VG Düsseldorf, U. v. 10.10.2012, a. a. O.). Eine Unterteilung in "Teilabschnitte" erfolgt nicht, denn die Zäsur in § 171 Abs. 3 Satz 1 SGB V betrifft nicht die abgesicherte Versorgungszusage selbst, sondern nur die Zuständigkeit des jeweiligen Trägers der Insolvenzsicherung (VG Düsseldorf, U. v. 10.10.2012, a. a. O.). Die von der Klägerin angestrebte vollständige Segmentierung des Versorgungsanspruchs in zwei separate Einzelansprüche durch das Abstellen auf den 1.1.2010 als maßgeblichen Stichtag und die daran anknüpfende Beitragsberechnung trägt der gesetzlichen Systematik damit nicht hinreichend Rechnung. Sie berücksichtigt nicht ausreichend, dass der Versorgungsanspruch trotz der Zuständigkeit zweier Träger der Insolvenzsicherung e i n e n einheitlichen (Primär-)Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber darstellt. Selbst in den Fällen des Statuswechsels (s.o.) wird dieser Ansatz der "Einheitlichkeit" des zu sichernden Primäranspruchs in der Rechtsprechung durchgehalten, der Versorgungsanspruch also nicht unterteilt. Die im Gesetz nicht angelegte Segmentierung des Primäranspruchs vernachlässigte bei einer rein auf den 1.1.2010 bezogenen Beitragsberechnung zudem, dass das Haftungsrisiko des Beklagten bei einer bereits seit Jahren vor dem 1.1.2010 bestehenden Dienstbeziehung zwischen der Klägerin und ihren durch eine Versorgungszusage begünstigten Beschäftigten abstrakt höher ist, weil bei tendenziell älteren Arbeitnehmern das Risiko steigt, dass ein Einstandsfall mit bereits angewachsenen Anwartschaften eintreten könnte. Es würde den Beklagten insoweit in sachlich nicht gerechtfertigter Weise schlechter stellen, wenn er beitragsrechtlich durch die Modifizierung des Teilwertbeginns so gestellt wäre, als würde er das Einstandsrisiko für junge Arbeitnehmer - ohne vorausgegangene Dienstzeiten - und somit mit einem "besseren" Haftungsrisiko übernehmen, als dies tatsächlich geschieht. Dieses Beispiel zeigt aber wiederum, dass die im Gesetz angelegte weitgehende Typisierung bei der Beitragsberechnung angezeigt ist, weil eine engere Annäherung an die konkreten Umstände zu kaum zu bewältigenden Problemen führen würde.
- 55
Das Argument der Klägerin, auch im Bereich des § 25 VAG werde die Beitragspflicht an die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung gekoppelt, überzeugt in diesem Kontext nicht. Denn dort wird lediglich bestimmt, dass die Dauer der Beitragspflicht innerhalb eines Geschäftsjahres die Höhe der Beitragspflicht bestimmt. Da die Klägerin aber 2010 und 2011 - den hier streitbefangenen Jahren - volljährig Mitglied des Beklagten war, hat diese Norm keine weitergehende Aussagekraft für den vorliegenden Fall. § 25 VAG betrifft Beginn und Ende der Beitragspflicht, während § 10 BetrVG die Beitragsbemessung während der Beitragspflicht regelt, somit also hinsichtlich der Beitragsberechnung die speziellere Vorschrift ist.
- 56
Gegen die gleitende Quotierung spricht auch, dass die Argumentation der Klägerin gegen die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage zuvörderst Fallkonstellationen im Anwendungsbereich des § 6a Abs. 3 Nr. 1 EStG betrifft ("Teilwert vor Beendigung des Dienstes"). Bei den Anwendungsfällen des § 6a Abs. 3 Nr. 2 EStG ("Teilwert nach Beendigung des Dienstverhältnisses") wird bei Erreichen des regulären Versorgungszeitpunkts eine angesprochene Diskrepanz der Umlage- und Haftungsquote regelmäßig nicht in der von der Klägerin geschilderten Weise eintreten. Die Bedenken der Klägerin gegen die Beitragsbemessungsgrundlage relativieren sich somit noch weiter.
- 57
Die von der Klägerin angeführten Motive des Gesetzgebers erfordern kein Abweichen vom Bemessungssystem des BetrAVG. BT-Drs. 7/2843 bestätigt vielmehr allgemein, dass § 10 Abs. 3 BetrAVG bei allen Versorgungsformen von den in der Versorgungszusage vorgesehenen ungekürzten Leistungen und Anwartschaften ausgeht. Eine individuell/konkret zu bemessende Beitragsberechnung sieht der Gesetzgeber dort nicht vor. BR-Drs. 342/08, S. 26 schließt lediglich die Einstandspflicht des Beklagten für die in § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V beschriebenen Ansprüche und Anwartschaften aus und schützt somit die Mitglieder des Beklagten vor Belastungen durch die Übernahme von Haftungsrisiken, die vor dem Beginn der Beitragspflicht der Klägerin begründet wurden. Die allgemeine Aussage dort, dass die Beiträge der Krankenkassen zum Beklagten nur nach den ab 1. Januar 2010 erdienten Versorgungsansprüchen und –anwartschaften zu bemessen seien, modifiziert im Übrigen nicht die Vorgaben der §§ 10 Abs. 3, 6a EStG. Schließlich erhellen S. 3 und 41 dieser Drucksache, dass dem Gesetzgeber durchaus das Problem der Dienstordnungsangestellten bekannt war. Ein vom BetrAVG abweichendes Beitragsberechnungssystem hat er dennoch nicht für erforderlich angesehen. BT-Drucksache 16/10609, S. 60 bestimmt, dass nach dem Übergang des Insolvenzschutzes auf den Beklagten die Krankenkassen entsprechende Beiträge an den Beklagten abführen müssen. Dass „entsprechend“ bedeutet, dass dies anders als durch Anwendung der §§ 10 Abs. 3 BetrAVG, 6a EStG zu bestimmen sei, ergibt sich daraus nicht (ebenso i. E. VG Stuttgart, U. v. 22.11.2012, a. a. O.).
- 58
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 59
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.
- 60
Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (§124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
- 61
Beschluss
- 62
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 32.820,98 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
- 63
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.
(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn und soweit
- 1.
der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat, - 2.
die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, dass die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und - 3.
die Pensionszusage schriftlich erteilt ist; die Pensionszusage muss eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten.
(2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet werden
- 1.
vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte bei - a)
erstmals nach dem 31. Dezember 2017 zugesagten Pensionsleistungen das 23. Lebensjahr vollendet, - b)
erstmals nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2018 zugesagten Pensionsleistungen das 27. Lebensjahr vollendet, - c)
erstmals nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2009 zugesagten Pensionsleistungen das 28. Lebensjahr vollendet, - d)
erstmals vor dem 1. Januar 2001 zugesagten Pensionsleistungen das 30. Lebensjahr vollendet
- 2.
nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.
(3)1Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden.2Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt
- 1.
vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge, bei einer Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes mindestens jedoch der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres.2Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, dass am Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt.3Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind.4Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiss sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind.5Wird die Pensionszusage erst nach dem Beginn des Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensionszusage als solche bestimmt ist.6Hat das Dienstverhältnis schon vor der Vollendung des nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebenden Lebensjahres des Pensionsberechtigten bestanden, gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahres begonnen, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebende Lebensjahr vollendet; bei nach dem 31. Dezember 2000 vereinbarten Entgeltumwandlungen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes gilt für davor liegende Wirtschaftsjahre als Teilwert der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; - 2.
nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalls der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; Nummer 1 Satz 4 gilt sinngemäß.
(4)1Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden.2Soweit der Unterschiedsbetrag auf der erstmaligen Anwendung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen beruht, kann er nur auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt der Pensionsrückstellung zugeführt werden; Entsprechendes gilt beim Wechsel auf andere biometrische Rechnungsgrundlagen.3In dem Wirtschaftsjahr, in dem mit der Bildung einer Pensionsrückstellung frühestens begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rückstellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres gebildet werden; diese Rückstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.4Erhöht sich in einem Wirtschaftsjahr gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der künftigen Pensionsleistungen um mehr als 25 Prozent, so kann die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.5Am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall eintritt, darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet werden; die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung kann auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.6Satz 2 gilt in den Fällen der Sätze 3 bis 5 entsprechend.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis steht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen einen Beitrag, den der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) erhebt.
- 2
Der Beklagte ist gemäß § 14 Abs. 1 BetrAVG der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in der Bundesrepublik Deutschland und im Großherzogtum Luxemburg. Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, erbringt ihren Beschäftigten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg unmittelbarer Versorgungszusagen. Sie ist gemäß § 171b des Sozialgesetzbuchs (SGB) Fünftes Buch (V) seit dem 1.1.2010 insolvenzfähig.
- 3
Zwischen den Beteiligten ist die Verfassungs- und Gesetzeskonformität der Beitragserhebung streitig, insbesondere ob die Beitragsberechnung den §§ 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, 6a Einkommenssteuergesetz (EStG) hinreichend Rechnung trägt.
- 4
Auf der Basis der von der Klägerin dem Beklagten gemeldeten Bemessungsgrundlagen des jeweils abgelaufenen Kalenderjahres ergingen die Bescheide vom 24.11.2011 und vom 21.12.2011 (Az. 55420162, betreffend die ehemalige AOK Saarland), mit denen der Beitrag der Klägerin für 2010 auf 15.592,46 € und für 2011 auf 17.228,52 € festgesetzt wurde.
- 5
Mit ihren hiergegen gerichteten Widerspruchsschreiben machte die Klägerin geltend: Üblicherweise führe die Beitragsberechnung anhand des Teilwerts der Pensionsverpflichtungen gemäß §§ 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG; 6a Abs. 3 EStG zu einem zutreffenden Beitrag. Anders liege es im vorliegenden Fall. Denn die gesetzliche Insolvenzsicherung durch den Beklagten umfasse nur den Zeitraum seit dem 1.1.2010. Für sämtliche vor dem 1.1.2010 erdienten Ansprüche und Anwartschaften hafte gemäß § 171d Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB V der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband). Bei der Beitragsermittlung durch den Beklagten sei eine nicht mit § 171d SGB V zu vereinbarende Methode angewandt worden, indem der vom GKV-Spitzenverband gewährte Insolvenzschutz bei der Beitragsermittlung wie eine nicht insolvenzsicherungspflichtige Versorgung behandelt worden sei. Dies verletze das versicherungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Infolge der Segmentierung des Primäranspruchs durch § 171d SGB V nach Zeitabschnitten sei bei der Teilwertberechnung als frühestmöglicher Zeitpunkt derjenige anzusetzen, von dem an der Insolvenzschutz des Beklagten beginne. Der Beitrag sei daher unter Anwendung eines gemäß § 171d Abs. 3 SGB V modifizierten Teilwertbeginns zum 1.1.2010 zu ermitteln. Eine Abweichung von der Beitragsermittlung allein nach dem gesetzlich zu ermittelnden Teilwert sei dem Betriebsrentenrecht nicht fremd. So folge aus § 14 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG i. V. m. § 25 Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) die in § 6 Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (AIB) umgesetzte Reduzierung der Umlage in den Fällen eines unterjährigen Beginns oder Endes der Beitragspflicht. Auch bei einer Überschreitung der Höchstgrenze des Insolvenzschutzes nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG akzeptiere der Beklagte eine Abweichung vom steuerlichen Teilwert. Verglichen mit der von ihr aufgezeigten Methode führe die Beitragsberechnung des Beklagten zu einer mehr als siebenfach höheren Umlage für das Beitragsjahr 2010. § 171d SGB V könne alternativ durch einen gleitenden Umlagequotienten auf der Beitragsseite Rechnung getragen werden. Dabei sei die Umlageberechnung zunächst ohne Beachtung des § 171d SGB V vorzunehmen. In einem weiteren Schritt sei die Bemessungsgrundlage zum jeweiligen Stichtag im Verhältnis des durch den Beklagten zu sichernden Teils am erdienten Anspruch zum insgesamt erdienten Anspruch anzupassen. Dies hätte zur Folge, dass im Laufe der Zeit die Haftungsquote des Beklagten und entsprechend die Beitragsquote der Klägerin steige, während diejenige des GKV-Spitzenverbands anteilsmäßig sinke.
- 6
Mit Widerspruchsbescheid vom 4.2.2012 wurden die Widersprüche zurückgewiesen: Nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG sei Beitragsbemessungsgrundlage bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt hätten, der Teilwert der Pensionsverpflichtungen nach § 6a Abs. 3 EStG. Die Beitragsbemessung nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BetrAVG knüpfe allein an den jeweiligen Durchführungsweg und das ihm eigene abstrakte Insolvenzrisiko an. Die Beitragsbemessung bezwecke keine strikt an der Verteilungsgerechtigkeit ausgerichtete Beitragsdeckung des Insolvenzsicherungsbedarfs. Sie solle nur gewährleisten, dass der - überschlägig berechnete - Teilwert nicht unterschritten werde. Die gesetzliche Ermächtigung zur Beitragserhebung gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 3 BetrAVG wahre den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Grundsatz der Verteilungsgerechtigkeit gelte nur eingeschränkt. Er werde durch den Grundsatz des sozialen Ausgleichs modifiziert, der aus dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG abzuleiten sei und eine solidarische Verteilung der Beitragslast auf die insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber rechtfertige. Die Beitragsbemessung müsse weder das Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers noch das konkrete Ausfallrisiko im Insolvenzfall abbilden. Ebenso wenig müsse sie dem jeweils aktuellen Barwert der zu sichernden Versorgungszusagen entsprechen. Die Höhe des Beitrags dürfe nur nicht in einem groben Missverhältnis zum Vorteil stehen. Der mit dem Beitrag abgegoltene Vorteil liege in der Übernahme der Insolvenzsicherung der zugesagten betrieblichen Altersversorgung. Die Wahl eines insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweges erhöhe die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers, soweit sie mit Steuervergünstigungen verknüpft sei, ihn von Sozialabgaben entlaste oder ihm erlaube, die Mittel zur Erfüllung der Versorgungszusagen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls für das Unternehmen einzusetzen und als Sicherheiten zu verwenden. Zu einer von § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG i. V. m. § 6a Abs. 3 EStG abweichenden Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen bestehe kein Anlass. Eine Diskrepanz zwischen der nach §§ 10, 11 BetrAVG zu meldenden und der Beitragserhebung zugrunde liegenden Bemessungsgrundlage zu dem Leistungsrisiko des Beklagten im Sicherungsfall sei im BetrAVG nicht ungewöhnlich. So sei die Beitragsbemessungsgrundlage für Versorgungsanwärter bei Unterstützungskassen unabhängig vom Alter und der Betriebszugehörigkeit des Anwärters. Der Gesetzgeber habe damit keine Notwendigkeit eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der potenziellen Leistungshöhe des Beklagten und der Beitragsbemessungsgrundlage vorgesehen. Die Berücksichtigung von Dienstzeiten vor Beginn der Haftungssicherung durch den Beklagten erfolge auch in den Fällen, in denen ein Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung neu einführe, selbst wenn die von ihm erteilten unmittelbaren Versorgungszusagen bei bereits bestehenden Dienstverhältnissen nur künftige Dienstzeiten berücksichtigen sollten. Auch in diesem Fall sei bei der Beitragsbemessung der frühere Dienstbeginn der Arbeitnehmer zugrunde zu legen. In den Jahren nach 2010 würden sich die vom Beklagten angewendete und die nach der von der Klägerin vorgeschlagenen Berechnungsweise ermittelten Teilwerte sukzessive angleichen, bis diese beim Erreichen der festen Altersgrenze identisch seien. Ein die Höchstgrenze nach § 7 Abs. 3 BetrAVG übersteigender Teil der Pensionsverpflichtung unterliege nicht dem Insolvenzschutz. Insoweit erscheine es bei einem Überschreiten der Höchstgrenze unbillig, die gesamte Pensionsverpflichtung der Melde- und Beitragspflicht zu unterwerfen. Der Beklagte akzeptiere daher Meldungen, die auf Basis des insolvenzgeschützten Teils der Pensionsverpflichtung beruhten. Das bedeute aber nicht, dass der Teilwert nach einer anderen Methode berechnet werde. Es werde einzig die Höhe des möglichen Versorgungsanspruchs begrenzt auf den insolvenzgeschützten Teil, hier die Höchstgrenze nach § 7 Abs. 3 BetrAVG. Insofern entspreche dies der Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlage für die Klägerin.
- 7
Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 11.4.2012 hat die Klägerin am 4.5.2012 Klage erhoben.
- 8
Sie trägt vor: § 171d SGB V werde bei der Beitragsberechnung vom Beklagten nicht hinreichend beachtet. Nach den Gesetzesmaterialien dürften sich die Beiträge nur nach den ab dem 1.1.2010 erdienten Versorgungsansprüchen und -anwartschaften bemessen, um ein grobes Missverhältnis zwischen Beitrag der Klägerin und Leistungsverpflichtung des Beklagten auszuschließen. Die Berechnungsmethode des Beklagten finde im Gesetz keine Stütze. Denn dass mit dem GKV-Spitzenverband ein zweiter Haftungsträger zur Verfügung stehe, werde nicht berücksichtigt. Für 2010 fehle es an einer Rechtsgrundlage, weil für dieses Beitragsjahr der maßgebliche Bilanzstichtag, der 31.12.2009, vor dem Entstehungszeitpunkt der Beitragspflicht liege. Mangels Haftungsanteils des Beklagten habe die Beitragsbemessungsgrundlage zu diesem Zeitpunkt bei Null gelegen. Da aber nach der einschlägigen Rechtsprechung Arbeitgeber auch für das Kalenderjahr, in dem sie erstmals beitragspflichtig geworden seien, Beiträge zu entrichten hätten, sei ungeklärt, auf welcher Grundlage die Bemessung zu erfolgen habe. Sie sei daher nicht im Stande die Bemessungsgrundlage nach der von ihr für richtig erachteten Methode zu berechnen. Die feste Quotierung, die der Beklagte - wie hier - etwa auch in Fällen des Statuswechsels vornehme, beruhe lediglich auf dessen Praxis. Die Rechtsprechung des BGH zur Leistungspflicht beim Statuswechsel treffe indes keine Aussagen zur Frage, wie in diesen Fällen Beiträge zu entrichten seien. Die angefochtene Beitragsberechnung gehe fehl, weil der Teil der Anwartschaft, der bis zum 31.12.2009 entstanden sei, vom GKV-Spitzenverband gesichert werde. Dieser Teil werde vom Beklagten nicht jährlich angepasst, sondern quasi zum 31.12.2009 „eingefroren“. Dass dieselbe Beitragsberechnung erfolge, wie bei der Insolvenzsicherung „aus einer Hand“ verstoße gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) bzw. das versicherungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Anhand des Beispielfalls im Schriftsatz vom 10.7.2012 sei ersichtlich, dass sich der Haftungsanteil des Beklagten nach dem 31.12.2009 jährlich erst aufbaue. Dennoch werde die Klägerin vom ersten Jahr ihrer Beitragspflicht an so gestellt, als trage der Beklagte bereits das volle Insolvenzrisiko abzüglich des von dem GKV-Spitzenverband getragenen Risikos. Eine der anwachsenden Haftungsquote des Beklagten entsprechende Beitragsbemessung erfolge nicht. Die Anrechnung der Haftung des GKV-Spitzenverbands erfolge auf der Beitragsebene also nicht, indem der Haftungsanteil jährlich neu (gleitend) angerechnet werde, sondern indem auf die Bemessungsgrundlage ab dem 1.1.2010 ein fester Quotient im Verhältnis des durch den Beklagten zu sichernden Teils zu dem vom GKV-Spitzenverband zu tragenden Anteil, ausgehend vom zu erdienenden Gesamtanspruch, (starr) angesetzt werde. Der Beklagte sowie die Verwaltungsgerichte Stuttgart und Düsseldorf würden insoweit von einem fehlerhaften Ansatz ausgehen. Denn der GKV-Spitzenverband müsse mit seiner festen Quote jeweils in Relation zu der erdienbaren Anwartschaft einstehen; bei verfrühtem Eintrittsfall müsse die Einstandsquote des GKV-Spitzenverbands daher in Bezug zu der zurückgelegten Dienstzeit angesetzt werden; damit verringere sich die Eintrittspflicht des Beklagten erheblich. Dies gelte auch für die Haftungsanteile bei laufenden Rentenleistungen. Das Argument des Beklagten, wonach er im Falle des früheren Eintritts des Versorgungsfalles sofort das höhere, am Haftungsanteil hinsichtlich des gesamten Versorgungsanspruchs entsprechende Haftungsrisiko trage, sei daher falsch, jedenfalls nicht nachvollziehbar. Es lasse zudem unberücksichtigt, dass die Insolvenzsicherung sich bei ihren Angestellten im Wesentlichen auf sogenannte Dienstordnungsangestellte beziehe, denen eine beamtenähnliche Versorgung mit den dort geltenden Besonderheiten zugesagt worden sei. Zudem beziehe sich der Beitrag der Klägerin zur Insolvenzsicherung weit überwiegend nicht auf Alters- oder Invalidenrenten, sondern auf Anwartschaften, womit das Argument des Beklagten bezüglich einer Haftungsverschlechterung bei einem vorzeitigen Insolvenzfall nicht greife. Die Berechnungsweise des Beklagten verstoße nach alledem gegen das Äquivalenzprinzip. Denn die Klägerin leiste Beiträge für Anwartschaftsanteile, für die der Beklagte nicht einstehen müsse. Sie müsse damit verhältnismäßig gesehen erheblich höhere Beiträge leisten, als andere Mitglieder des Beklagten.
- 9
§ 171d SGB V gebiete stattdessen eine gleitende Quotierung unter Berücksichtigung des jährlich anwachsenden Haftungsanteils des Beklagten. Dies führe zu einer wesentlich niedrigeren Beitragsbemessungsgrundlage in den Anfangsjahren der Mitgliedschaft, die entsprechend dem wachsenden Haftungsanteil des Beklagten zu berechnen sei. Auch in anderen Bereichen seien vergleichbare Quotierungen üblich, etwa bei einem unterjährigen Beginn der Beitragspflicht. Wenn sich also die Haftung des Beklagten nach dem 1.1.2010 erst aufbaue, müsse dies auch für die Beiträge der Klägerin gelten. Alternativ könne auch eine modifizierte Teilwertberechnung erfolgen: Da der Beklagte nur für potenzielle Leistungen ab dem 1.1.2010 einstandspflichtig sei, könnten die maßgeblichen Teilwerte auch nur unter Zugrundelegung dieses Anfangszeitpunkts berechnet werden. Wegen der durch § 171d SGB V bedingten Besonderheiten könnten vom Beklagten aus anderen Durchführungswegen abgeleitete Beispiele und Argumente nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Zwar würden beispielsweise beim Statuswechsel nach unstreitiger Auffassung die nicht insolvenzsicherungspflichtigen Zeiten eingerechnet. Diese Konstellation sei aber auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil § 171d SGB V die Anwartschaft segmentiere. Bei alledem gehe es der Klägerin nicht um die Beitragsberechnung anhand individueller Risiken, sondern darum, ein Missverhältnis zwischen Beitragsleistung und Vorteil zu vermeiden. Durch die von der Klägerin präferierte Berechnungsmethode entstehe kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Ob die Klägerin den (starr) quotierten Teilwert, die Quotierung mit gleitendem Durchschnitt oder den quotierten Teilwert ab dem 1.1.2010 berechne und dem Beklagten jährlich melde, sei insoweit unerheblich. Gegen ihre Beitragsveranlagung bestünden zudem verfassungsrechtliche Bedenken. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass sie im Rechtssinne grundrechtsfähig sei. Eine Grundrechtsverletzung ihrer Rechte aus Art. 14, 12, 2 Abs. 1 und 19 Abs. 3 GG liege vor, weil durch den auf 14,2 ‰ angestiegenen Beitragssatz im Jahr 2009, der bisher in der Rechtsprechung akzeptierte einstellige Promillebereich überschritten worden sei. Die Verfassungswidrigkeit des Beitragsverfahrens 2009 schlage auf die hier streitige Festsetzung durch, weil die gesetzliche Berechnungsgrundlage infolge deren Verfassungswidrigkeit auch für 2010 und 2011 nicht mehr anwendbar sei. Art. 3 GG sei zudem durch die Begünstigung von Pensionsfonds verletzt. Diese erhielten seit 2002 einen deutlich ermäßigten Beitrag. Die fehlende Beitragsverringerung für andere besonders gesicherte Durchführungswege stelle eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar. Das BVerfG habe zwar die unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung der verschiedenen Durchführungswege akzeptiert. Zu § 171d SGB V fänden sich aber in der Entscheidung vom 16.7.2012 keine auf den vorliegenden Fall übertragbaren Aussagen. Die der Sache nach einschlägigen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Stuttgart litten unter diversen Mängeln. Durch die Heranziehung zum überhöhten Beitrag erfolge zugleich eine verfassungswidrige Subventionierung der übrigen Mitglieder des Beklagten zu Lasten der landesunmittelbaren Krankenkassen. Art. 3 GG sei zudem verletzt, weil eine gleichmäßige Beitragserhebung nicht gewährleistet sei. Denn Grundlage der Beitragsheranziehung seien lediglich Mitteilungen der Mitglieder an den Beklagten. Der Beklagte überprüfe nicht, ob Mitglieder überhaupt ihrer Mitteilungspflicht nachkommen.
- 10
Die Klägerin beantragt,
- 11
die Beitragsbescheide des Beklagten vom 24.11.2011 und vom 21.12.2011 (Az. jeweils K 55420162) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.4.2012 aufzuheben.
- 12
Der Beklagte beantragt,
- 13
die Klage abzuweisen.
- 14
Der Beklagte erwidert: Die Beitragsberechnungen beruhten auf den von der Klägerin vorgelegten Erhebungsbögen. Die von ihm angewandte konstante Quotierung trage den gesetzlichen Vorgaben hinreichend Rechnung. Maßgeblich für die Beitragsbemessung sei nach §§ 10 Abs. 3 Nr. 1, 6a Abs. 3 EStG der Teilwert der Pensionsverpflichtungen, nicht die gesicherte Leistung. Während die gesicherte Leistung gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG linear wachse, steige der Teilwert aufgrund von Zinseffekten nicht linear an. Die Ermittlung des Beitragssatzes erfolge also losgelöst davon, ob und in welchem Umfang ein konkretes Haftungsrisiko bestehe. Unmittelbare Versorgungszusagen und Unterstützungskassenzusagen unterfielen nach der Rechtsprechung des BVerwG selbst dann ungeschmälert der Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht, wenn eine Rückdeckungsversicherung durch den Arbeitgeber abgeschlossen worden sei. Der Gesetzgeber habe ein einfach handhabbares Verwaltungsverfahren eröffnen wollen. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass im Falle einer Krankenkasse eine vom BetrAVG abweichende Teilwertberechnung, angelehnt an das konkrete Haftungsrisiko des Beklagten, vorzunehmen sei. Dies entspreche der Rechtslage in Fällen der Statusänderung. Die Regelung des § 171d SGB V verfolge lediglich den Zweck, die Einstandspflicht des Beklagten für den dort angeführten Teil der Versorgungszusagen auszuschließen, so dass der Beklagte für die vor dem 1.1.2010 erdienten Besitzstände nicht einstehe. Auch die Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Stuttgart seien der Argumentation zur konstanten Quotierung gefolgt. Die von der Klägerin gewünschte gleitende Quotierung sei im Gesetz nicht vorgesehen. Diese trage dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass der versicherungsmathematische Teilwert ab dem Betriebseintritt ansteige und nicht erst ab dem 1.1.2010. Die Risikoverteilung zwischen GKV-Spitzenverband und Beklagten sei von der Klägerin nur insoweit richtig angegeben worden, als dies das letzte Dienstjahr des Anwärters betreffe und dieser das vorgesehene Rentenalter tatsächlich erreicht habe. In den Fällen, wo der individuelle Versorgungsfall früher eintrete, ergäben sich jedoch erhebliche Haftungsverschiebungen zu Lasten des Beklagten. So hafte der Beklagte ab 1.1.2010 zu dem nicht von dem GKV-Spitzenverband gedeckten Anteil bereits im ersten Jahr seiner Haftungspflicht voll. Daher könne nur eine feste Quotierung – im Beispielsfall 22/37 – bei der Beitragsbemessung angesetzt werden. Die §§ 14 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG, 25 Abs. 1 VAG gäben für die Klägerin nichts her. Dort werde nur die Frage der Dauer der Beitragspflicht, nicht jedoch die Berechnung der Beiträge geregelt. Das Äquivalenzprinzip gebiete mit Blick auf das Solidarprinzip keine abweichende Berechnung. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Beitragsheranziehung teile er nicht. Die Besserstellung der Pensionsfonds sei sachlich gerechtfertigt. Auch in anderen Bereichen, sei die Bemessungsgrundlage von seinem Einstandsrisiko losgelöst. So betrage z.B. bei Unterstützungskassen gemäß §§ 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG, 4d Abs. 1 Nr. 1b EStG, die Beitragsbemessungsgrundlage für Anwärter das 5-fache der erreichbaren Jahresrente, unabhängig vom Alter und der Betriebszugehörigkeit, obwohl die gesicherte Leistung zunächst nur einen Bruchteil der Jahresrente ausmache. Auch hier gebe es also eine Diskrepanz zwischen Bemessungsgrundlage und gesicherter Leistung. Auch die potentielle Schadenshöhe sei nicht maßgeblich. Die Beitragsbemessungsgrundlage sei für junge Anwärter gemessen an der potentiellen Schadenshöhe zu niedrig und bei älteren Anwärtern tendenziell zu hoch. Dennoch bestimme der Gesetzgeber insoweit eine undifferenzierte Beitragsberechnung. Das Gesetz stelle auch nicht auf einen sonstigen Stichtag – etwa den 1.1.2010 – ab. Die Höhe der möglichen Versorgungsleistung im Insolvenzfall, also die Haftungshöhe spiele keine Rolle. Zudem stelle nicht jede Belastungsungleichheit einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Denn ein gleichmäßiger Belastungserfolg werde durch ihre Erhebungspraxis nicht verfehlt. Es erfolge auch keine gleichheitswidrige Subventionierung anderer Arbeitgeber, da keine fehlerhafte Beitragserhebung vorliege. Durch besondere Nachweis-, Auskunfts- und Informationspflichten sei eine gleichmäßige Veranlagung weitgehend sichergestellt. Gegebenenfalls nehme der Beklagte Dritte als Auskunftspflichtige in Anspruch. Das kontinuierliche Anwachsen der Zahl der beitragspflichtigen Arbeitgeber zeige, dass diese ihren Meldungspflichten umfassend nachkämen.
- 15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die als Anlage zum Schriftsatz vom 8.8.2012 beigefügte Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
- 16
Die zulässige Klage ist unbegründet, denn die angefochtenen Beitragsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). Sie finden ihre rechtliche Grundlage in den §§ 10 BetrAVG, 6a EStG.
A)
- 17
Die Klägerin unterliegt der Beitragspflicht gemäß § 10 Abs. 1 BetrAVG, denn sie hat ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt.
B)
- 18
Gegen die Beitragsheranziehung der Klägerin durch den Beklagten bestehen keine durchgreifenden europarechtlichen Bedenken.
- 19
Das OVG RP (U. v. 18.5.2012 – 7 A 11252/11, juris) hat mit Blick auf Art. 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), unter dem Aspekt der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt, gemeinschaftsrechtliche Bedenken mit der Begründung verneint, dass der Beklagte nicht Unternehmer im Sinne der Verordnung sei. Es hat aus Entscheidungen des EuGH abgeleitet, dass die Leistungserbringung des Beklagten unabhängig von der Beitragshöhe ein bestimmendes Merkmal nichtunternehmerischer Tätigkeit sei. Daraus kann nach Auffassung des erkennenden Gerichts der Schluss gezogen werden, dass eine engere, stärker am Haftungsumfang des Beklagten orientierte Beitragserhebung - wie es die Klägerin anstrebt – europarechtliche Risiken hinsichtlich der Insolvenzsicherung birgt und jedenfalls unter dem Blickwinkel des Art 102 AEUV nicht geboten ist. Das OVG RP (U. v. 18.5.2012, a. a. O.) hat weiter dargelegt, dass der durch Art 56 AEUV geschützte freie Dienstleistungsverkehr ebenfalls nicht verletzt ist. Eine etwaige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch die gesetzliche Insolvenzsicherung sei jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Diese Auffassung teilt das erkennende Gericht ebenso wie das VG Berlin (U. v. 11.7.2012 - 1 K 61.11, juris) und das VG Magdeburg (U. v. 13.9.2011 - 4 A 38/11, juris).
C)
- 20
Das Beitragssystem des § 10 Abs. 3 GG, das der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wurde, ist verfassungskonsistent.
- 21
Es kann dabei offen bleiben, ob die Klägerin sich als juristische Person des Öffentlichen Rechts überhaupt auf die Grundrechte berufen kann. Denn Art. 2 Abs. 1, 3 (auch unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips), 12 und 14 GG sind nicht verletzt, soweit es das Beitragssystem des BetrAVG allgemein betrifft.
- 22
Die verfassungsrechtliche Konsistenz der Insolvenzsicherungsabgabe nach § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG wurde vom BVerfG (B. v. 16.7.2012 – 1 BvR 2983/10, juris) überzeugend bestätigt, wobei letztlich dahingestellt bleiben kann, ob die Insolvenzsicherungsabgabe einen „echten“ Beitrag oder eine Sonderabgabe darstellt. Eine Ausrichtung des Beitrags nicht am Gesamtaufwand des Beklagten sondern an der individuellen Situation ist danach nicht erforderlich. Die Insolvenzsicherung durch den Beklagten dient vielmehr der sozialen Sicherung. Nicht die Abgeltung eines individuellen Vorteils der beitragszahlenden Arbeitgeber ist Zweck des Pflichtbeitrags. Von Verfassungs wegen ist bei der Ausgestaltung sozialversicherungsrechtlicher Systeme daher keine volle Äquivalenz herzustellen. Dass die Leistungen des Trägers der Insolvenzsicherung nicht immer in einem entsprechenden Verhältnis zu den erbrachten Beiträgen stehen, ist im Bereich der sozialen Sicherung systemimmanent. Der Grundsatz, dass zu Beiträgen nur herangezogen werden darf, wer von bestimmten öffentlichen Unternehmen Vorteile zu erwarten hat, gilt für das Gebiet der Sozialversicherung in dieser Allgemeinheit nicht. Die Frage der Erforderlichkeit einer der sozialen Sicherung dienenden Beitragsregelung ist damit nicht individuell zu prüfen, sondern kann sich am erforderlichen Gesamtaufwand orientieren. Die Maßgeblichkeit des abstrakten Insolvenzrisikos, also der potentiellen Gefährdung der Leistung der zugesagten betrieblichen Altersvorsorge im Insolvenzfall - unabhängig von deren konkreter Eintrittswahrscheinlichkeit – ist damit unbedenklich. Die in § 10 Abs. 3 BetrAVG angelegte Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern betriebliche Altersversorgung zugesagt haben, wird durch die vorgefundenen Unterschiede in der Ausgestaltung der unterschiedlichen Durchführungswege und die damit verbundenen abstrakten Risiken gerechtfertigt. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Insbesondere im Bereich der Sozialpolitik kommt ihm dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Abgesehen von der an der Art der Zusage beziehungsweise des Durchführungswegs anknüpfenden Unterscheidung nach dem abstrakten Insolvenzrisiko hat der Gesetzgeber indes auf eine weitere Differenzierung bewusst verzichtet. Das Ziel, den Verwaltungsaufwand gering zu halten ist genauso wenig zu beanstanden wie der Verzicht auf eine weitergehende Individualisierung des Finanzierungsgeschehens. Selbst der Abschluss einer kongruenten Rückdeckungsversicherung durch den Arbeitgeber steht einer beitragsrechtlichen Gleichbehandlung mit Arbeitgebern ohne eine solche Rückdeckungsversicherung nicht entgegen, obwohl damit u. U. eine Subventionierung der eher insolvenzgefährdeten Branchen durch sicherere Branchen erfolgt. Die mit der Typisierung einhergehende Ungleichbehandlung ist hinzunehmen, zumal mit der Beitragsheranziehung grundsätzlich keine unverhältnismäßige Belastung verbunden ist.
- 23
Auch die grundsätzlichen Ausführungen des OVG RP (U. v. 18.5.2012, a. a. O.) zur Rechtsnatur und zu den Besonderheiten der Insolvenzsicherung durch den Beklagten, denen sich das erkennende Gericht anschließt, belegen im Ergebnis die Verfassungskonformität des gesetzlichen Beitragssystems. Das System ist solidarisch angelegt. Es ist geprägt durch eine nicht an der Beitragshöhe orientierte Einstandspflicht des Beklagten. Die Beitragshöhe richtet sich dementsprechend nicht nach dem individuellen Insolvenzrisiko des beitragspflichtigen Unternehmers und nicht nach dem individuellen Risiko des Eintritts eines Sicherungsfalles. Die Insolvenzsicherung dient vielmehr der Umsetzung des Sozialstaatsprinzips. Sie tritt selbst dann ein, wenn der beitragspflichtige Arbeitgeber keine oder nicht hinreichend Beiträge entrichtet hatte (a.e. § 7 Abs. 5 Satz 1 und 2 BetrAVG). Ausfallrisiken sollen zuverlässig und mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand auf die Solidargemeinschaft aller beitragspflichtigen Arbeitgeber verteilt werden. Damit trägt der einzelne Arbeitgeber nicht sein eigenes Insolvenzrisiko und das Rentenausfallrisiko ‘seiner’ Arbeitnehmer, sondern einen Anteil des Gesamtrisikos. Beitragsausfälle werden durch eine höhere Belastung aller pflichtigen Arbeitgeber ausgeglichen. Die Berechnungsgrundlagen des Umlageverfahrens sind gesetzlich abschließend und ohne weitergehende Handlungsspielräume des Beklagten in § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG festgeschrieben.
- 24
Auch das BVerwG (U. v. 12.10.2011 - 8 C 19/10, juris) hat die Verfassungskonformität bejaht. Maßgeblich für die Beitragsbemessung sind der jeweilige Durchführungsweg und das abstrakte Insolvenzrisiko des primären Versorgungsanspruchs. Das konkrete Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers ist unbeachtlich. Eine strikt an der Vorteilgerechtigkeit ausgerichtete Beitragsdeckung des Insolvenzsicherungsbedarfs findet nicht statt. Die Beitragsbemessung muss nicht dem jeweils aktuellen Barwert der zu sichernden Versorgungszusagen entsprechen.
- 25
Dem gefolgt ist das VG Berlin (U. v. 11.7.2012, a. a. O.). Danach ist maßgeblich, dass die Höhe der Leistungen gesetzlich bestimmt und nicht davon abhängig ist, wie lange und in welcher Höhe der insolvenzsicherungspflichtige Arbeitgeber Beiträge gezahlt hat. Der Gesetzgeber wollte durch die Umstellung der Insolvenzsicherung die betriebliche Altersversorgung weiter stärken und zukunftssicherer als bisher finanzieren. Der einem sozialen Schutzzweck dienende Beitrag des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung ist daher grundsätzlich nicht an beitragsrechtlichen Grundsätzen zu messen.
- 26
Das Äquivalenzprinzip verlangt nach den vorstehenden Ausführungen im verfassungsrechtlichen Kontext nicht, dass der Beitrag zur Insolvenzsicherung einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des einzelnen Beitragspflichtigen ausgleicht oder dass dieser den gebotenen Vorteil - d. h. im Wesentlichen die Übernahme des Insolvenzrisikos - tatsächlich nutzt, es verlangt vielmehr nur, dass die Höhe der Beiträge nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme steht, und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden; ein Verstoß der Beitragserhebung auch gegen Art. 12 oder 14 GG kommt vor diesem Hintergrund allenfalls dann noch in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen dennoch übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie eine erdrosselnde Wirkung haben (OVG NRW, B. v. 19.7.2012 – 12 A 1483/11, juris). Für eine losgelöst vom Einzelfall allgemein erdrosselnde Wirkung des Beitragssystems ist freilich nichts ersichtlich. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass Beiträge zur Insolvenzsicherung der Versorgungszusagen außer Verhältnis zu den sonstigen Einnahmen und Ausgaben der beitragspflichtigen Mitglieder des Beklagten stehen oder von ihnen nicht ohne Beeinträchtigung des weiteren Geschäftsbetriebes aufgebracht werden können.
- 27
Mit vergleichbaren Argumenten vertreten auch die Verwaltungsgerichte Berlin (U. v. 11.7.2012, a. a. O.), Düsseldorf, (U. v. 10.10.2012 - 16 K 3734/12, juris) und Stuttgart (U. v. 22.11.2012 - 4 K 1491/12) die Auffassung, dass die Beitragssystematik des BetrAVG verfassungskonform ist.
- 28
Ein Verstoß der Beitragserhebung gegen Art. 3 Abs. 1 GG speziell unter dem Gesichtspunkt einer ungleichmäßigen Beitragserhebung ist nicht festzustellen, selbst wenn man die Grundsätze des BVerfG in dessen Urteil vom 27.6.1991 (Az.: 2 BvR 1493/89, juris, zur Kapitalertragssteuer) auf den vorliegenden Fall überträgt. Denn durch die Ausgestaltung des § 11 BetrAVG ist sichergestellt, dass eine Belastungsgleichheit der Beitragszahler nicht nur von der „Beitragsehrlichkeit“ der Mitglieder des Beklagten abhängt (ebenso: OVG RP, U. v. 18.5.2012, a. a. O.; VG Berlin, U. v. 11.7.2012, a. a. O.). Anhaltspunkte für eine strukturell fehlerhafte oder unzureichende Erhebung im Anwendungsbereich des BetrAVG sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin keine verlässlichen Zahlen oder sachverständige Aussagen Dritter vorgelegt, aus denen sich zumindest konkrete Hinweise darauf ergeben, dass nicht nur einzelne, sondern eine Vielzahl von beitragspflichtigen Unternehmen dem Beklagten fehlerhafte oder keine Meldebögen zur Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage zugeleitet haben. Erst recht musste es sich dem Gesetzgeber mangels einer dahingehenden verlässlichen Tatsachengrundlage nicht aufdrängen, dass für die in Rede stehende Abgabe hinsichtlich ihrer Erhebungsart und des Erhebungsverfahrens eine Gleichheit im Belastungserfolg im Prinzip unerreichbar ist. Davon abgesehen sieht das Betriebsrentengesetz im Gegensatz zur Rechtsmeinung der Klägerin hinreichende Kontrollmöglichkeiten zur Verifikation der durch die Beitragspflichtigen mitgeteilten Erhebungsgrundlagen vor, sodass auch aus diesem Grund ein struktureller Mangel des Kapitaldeckungsverfahrens unter Anwendung des Maßstabs steuerlicher Lastengleichheit nicht festzustellen ist. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Meldung in § 11 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG – je nach Durchführungsweg – aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, einer Bescheinigung des Versicherers oder einer nachprüfbaren Berechnung zu erfolgen hat. Weiterhin haben die Arbeitgeber gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, 4, 6 und 7 BetrAVG Auskunfts- und Informationspflichten. Die nicht rechtzeitige oder nicht richtige Mitteilung des Arbeitgebers ist zudem gemäß § 12 BetrAVG eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit.
- 29
Eine Verletzung des Art. 3 GG kann auch nicht aus der beitragsmäßigen Begünstigung für Pensionsfonds in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG hergeleitet werden (BVerfG, B. v. 16.7.2012, a.a.O.; BVerwG, U. v. 25.8.2010 - 8 C 40.09, juris; OVG RP, U. v. 18.5.2012, a .a. O; VG Berlin, U. v. 11.7.2012, a. a. O.; VG Stuttgart, U. v. 22.11.2012, a. a. O.). Denn der Durchführungsweg der Pensionsfonds weist strukturelle Unterschiede gegenüber den übrigen Durchführungswegen auf, insbesondere, da im Falle einer Pensionsfondszusage der Anspruch des Begünstigten gegen den Versorgungsträger selbst und nicht gegen den Arbeitgeber gesichert wird. Zudem erscheint das abstrakte Insolvenzrisiko im Falle eines Pensionsfonds niedriger als etwa das eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse, da die Pensionsfonds der (gelockerten) Versicherungsaufsicht unterliegen (BVerwG, U. v. 25.8.2010, a.a.O.).
- 30
Das Beitragssystem des § 10 Abs. 3 BetrAVG führt trotz der Belastungsspitze im Jahr 2009 für die beitragspflichtigen Mitglieder des Beklagten, in Folge des damals festgelegten Beitragssatzes von 14,2 ‰, zu keinen verfassungswidrigen Belastungen. Auch hier teilt die Kammer die Auffassung des OVG RP (U. v. 18.5.2012, a.a.O.). Allein auf den Umstand, dass der konkrete Beitragssatz 2009 den einstelligen Promillebereich verlassen hat, kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einer zum früheren Rentenumlageverfahren ergangenen Entscheidung ausgeführt, die Zumutbarkeit der Beitragserhebung ergebe sich daraus, "dass der Beitragssatz sich trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich des Barwertes der zu sichernden Rechte" bewege (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris). Aus diesen Feststellungen lässt sich aber keineswegs ableiten, dass bei einer einmaligen Überschreitung dieses Satzes der Beitrag zwangsläufig erdrosselnd wirkt. Denn die Anknüpfung an die Begriffe "konjunkturbedingte Schwankungen" und "regelmäßig" impliziert, dass im Einzelfall auch ein Beitragssatz oberhalb des einstelligen Promillebereichs möglich und zulässig sein kann. So verhält es sich auch hier. Insofern fällt zum einen ins Gewicht, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise des Beitragsjahres 2009 im Hinblick auf ihre gesamtwirtschaftlichen Folgen in der deutschen Wirtschaftsgeschichte nach 1975 – dem Gründungsjahr des Beklagten – einmalig und somit geeignet war, eine außergewöhnlich hohe Zahl von Schadensfällen zu verursachen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Beitragssatz in den Folgejahren 2010 und 2011 wieder in den niedrigen einstelligen Promillebereich zurückgekehrt ist (jeweils 1,9 ‰). Hinzu kommt, dass der Beklagte durch die Anwendung des Glättungsverfahrens (§ 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG) den in den einzelnen Kalenderjahren für 2009 aufzubringenden Betrag der betroffenen Arbeitgeber jeweils auf einen einstelligen Promillesatz – nämlich 2009 auf 8,2 ‰ – und für die Folgejahre bis 2013 auf jeweils 1,5 ‰ beschränkt hat. Die Folgen der Finanz- und Wirtschaftskrise einschließlich der dadurch ausgelösten Großinsolvenzen wurde in den Medien frühzeitig zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht, so dass sie jedem Unternehmen bekannt waren. Vor allem aber hat der Beklagte alle beitragspflichtigen Arbeitgeber 2009 auf die zu erwartende Größenordnung der Beitragssteigerung rechtzeitig hingewiesen. Auch die Darlegungen des OVG NRW (U. v. 19.7.2012, a.a.O.) sowie der Verwaltungsgerichte Berlin (U. v. 11.7.2012, a.a.O.) und Stuttgart (U. v. 22.11.2012, a.a.O.) bestätigen die vorstehende rechtliche Einschätzung, wonach selbst die vergleichsweise hohe Belastung im Jahr 2009 keine erdrosselnde Wirkung im Rechtssinne - etwa eine durch die Beitragserhebung ausgelöste, stark ansteigende Zahl von wirtschaftlich gefährdeten Unternehmen – zur Folge hatte.
- 31
Für die Beurteilung der Belastungssituation der Beitragszahler ist nach alledem die gesamte Dauer des Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten in den Blick zu nehmen. Denn Gegenstand des Insolvenzschutzes ist die von der Klägerin gegebene unmittelbare Versorgungszusage und deren Absicherung gegen eine Insolvenz durch den Beklagten (vgl. § 7 Abs. 1 BetrAVG). Eingebunden in die Absicherung des zugesagten Primäranspruchs sind also Rechtsbeziehungen, die langfristig angelegt sind und die sich hinsichtlich ihrer verfassungsrechtlichen Konsistenz einer auf ein Jahr bezogenen Betrachtung deshalb entziehen. Eine kurzzeitige Belastungsspitze – wie in 2009 – kann in einem auf mehrere Jahre ausgelegten System der Insolvenzsicherung daher nicht maßgeblich für die verfassungsrechtliche Beurteilung des Gesamtsystems sein. Die von dem OVG NRW (B. v. 19.7.2012, a.a.O.) herausgearbeitete mittelfristige Belastungssituation der Beitragszahler zeigt zudem, dass das System der Insolvenzsicherung durchaus flexibel auf Schwankungen auf der Bedarfsseite reagiert, und zwar nicht nur im Sinne stetig steigender Beitragssätze, sondern auch durch eine Verringerung der Sätze bei „guter“ Insolvenzlage. So hat auch das OVG RP (U. v. 18.5.2012, a.a.O.) dargestellt, dass zwischen 1975 und 2008 – mit einer Ausnahme – der Beitragssatz zum Teil deutlich unter 5 ‰ lag. Aber auch die in den Jahren 2010 und 2011 festgesetzten sehr niedrigen Beitragssätze belegen, dass bei einer auf die gesamte Dauer der Rechtsbeziehungen der Beteiligten bezogene Betrachtung eine verfassungswidrige Überlastung der Beitragszahler nicht erfolgt.
D)
- 32
Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin besteht für das Jahr 2010 in Gestalt der §§ 10 Abs. 3 BetrAVG, 6a EStG eine gesetzliche Grundlage zur Berechnung des Beitrags.
- 33
Dabei ist eingangs darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmungen im Zuge des Inkrafttretens der §§ 171 b und d SGB V nicht modifiziert wurden. Das Argument der Klägerin, der Gesetzgeber des BetrAVG habe bei der Ausgestaltung des Beitragssystems nicht vorhersehen können, dass es infolge der Insolvenzfähigkeit der Allgemeinen Ortskrankenkassen künftig zu der Insolvenzsicherung einer Versorgungszusage durch zwei Träger der Insolvenzsicherung kommen werde, was zur Folge habe, dass §§ 10 Abs. 3 BetrAVG, 6a EStG auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar seien, überzeugt nicht. Maßgeblich ist vielmehr, dass dem Gesetzgeber bei Erlass der §§ 171b und d SGB V das BetrAVG bekannt war. Dies folgt bereits zwanglos aus dem Wortlaut des § 171 d Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 BetrAVG. Hat der Gesetzgeber in Kenntnis insbesondere des 4. Abschnitts des BetrAVG, der sich u. a. mit der Beitragspflicht und Beitragsbemessung befasst, die Allgemeinen Ortskrankenkassen in die Insolvenzsicherung durch den Beklagten einbezogen, aber die Modalitäten der Beitragsberechnung nicht geändert, so muss davon ausgegangen werden, dass er grundsätzlich die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragsbemessung auch auf diese Neumitglieder des Beklagten angewandt sehen wollte. Dies gilt umso mehr, als im Gesetzgebungsverfahren sogar die Problematik der Dienstordnungsangestellten der Allgemeinen Ortskrankenkassen thematisiert worden war (BR-Drucksache 342/08, S. 3). Eine für die Beitragsberechnung von dem BetrAVG abweichende Vorgabe hat der Gesetzgeber lediglich insoweit gemacht, als der Insolvenzschutz nach dem Vierten Abschnitt des BetrAVG nur die Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungszusagen erfasst, die nach dem 31.12.2009 entstanden sind (§ 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V). Weitere Änderungen des Berechnungssystems der Beiträge erfolgten nicht.
E)
- 34
Der Umstand, dass die Insolvenzfähigkeit der Klägerin zum 1.1.2010 eintrat, aber die maßgeblichen Teilwerte nach §§ 10 Abs. 3 Nr. 1; 6a Abs. 3 SGB V aus 2009 - also aus einem Zeitraum vor der Einbeziehung der Klägerin in die gesetzliche Insolvenzsicherung nach dem BetrAVG - zu berechnen sind, ist rechtlich unschädlich (ebenso: VG Stuttgart, U. v. 22.11.2012, a.a.O.). Denn mit dem Rückgriff auf die Berechnungsgrundlagen des Vorjahres erfolgt keine Vorverlagerung der Beitragspflicht - hier auf das Jahr 2009. Die Rückanknüpfung an die wirtschaftlichen Verhältnisse vor dem laufenden Beitragsjahr ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 10 Abs. 3 BetrAVG bisher nicht ernsthaft bezweifelt worden und auch in anderen Abgabenbereichen nicht unüblich. Sie belastet die Klägerin nicht unangemessen, zumal tendenziell die Bemessungsgrundlage anhand der Vorjahreszahlen niedriger sein wird, als diejenige des laufenden Kalenderjahres.
F)
- 35
Die konkrete Berechnungsmethode des Beklagten ist vom Gesetz gedeckt.
- 36
Der Beklagte legt die von der Klägerin mitgeteilte Bemessungsgrundlage - dokumentiert durch ein versicherungsmathematisches Gutachten (§§ 10 Abs. 3, 11 Abs. 2 BetrAVG) – zu Grunde.
- 37
Der Beitragssatz von 1,9 ‰ für die Beitragsjahre 2010 und 2011 wurde unter Berücksichtigung des gem. § 10 Abs. 2 BetrAVG zu deckenden Aufwands bestimmt.
- 38
Die von dem Beklagten unstreitig bei der Berechnung in Abzug gebrachte feste Quote zur Berücksichtigung der Einstandspflicht des GKV-Spitzenverbands für bis zum 31.12.2009 entstandene Ansprüche und Anwartschaften trägt § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V Rechnung. Denn nur für die ab dem 1.1.2010 entstehenden Ansprüche und Anwartschaften greift die Einstandspflicht des Beklagten ein. Der Beklagte berechnet diese Quote indem er – wie durch § 6a III EStG vorgegeben – den Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bestimmt und anhand des vorgesehenen Zeitpunkts des Eintritts des Versorgungsfalls die Gesamtzahl der Dienstjahre errechnet (in dem von der Klägerin im Schriftsatz v. 10.7.2012 gebildeten Beispielsfall 37 Jahre). Hiervon ausgehend bestimmt er die Zahl der Dienstjahre bis zum Haftungsübergang (im Beispielsfall 15 Jahre) und ermittelt daraus einen Haftungsquotienten des GKV-Spitzenverbands (im Beispielsfall 15/37). In einem letzten Rechenschritt ermittelt der Beklagte für den auf ihn entfallenden Haftungszeitraum einen Quotienten (im Beispielsfall 22/37), den er gleichbleibend – also starr - im Haftungszeitraum jährlich auch der Beitragsberechnung zugrunde legt. Der Beklagte orientiert sich hier offenkundig an der Vorgabe des § 6a III Nr. 1 EStG, wo ebenfalls eine gleichmäßige Quotierung der anzusetzenden Jahresbeträge ab dem Beginn des Dienstverhältnisses bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls bestimmt ist.
G)
- 39
Die Berechnungsmethode des Beklagten führt zu keiner rechtswidrigen Beitragsbelastung der Klägerin.
- 40
Dabei ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Auffassung der Klägerin, die Beitragshöhe orientiere sich nicht eng genug an dem erst wachsenden Haftungsrisiko des Beklagten, nicht zuträfe, falls die Berechnung des Beklagten in dem gewählten Beispielsfall außer Zweifel stünde und den Beklagten tatsächlich das von ihm im Beispielsfall angesetzte Haftungsrisiko von 22/37 ab dem 1.1.2010 träfe. Da der Beklagte dieselbe starre Quote bei der Beitragsberechnung ansetzt, bestünde in diesem Bereich keine Diskrepanz zwischen der Beitragshöhe und dem Haftungsrisiko des Beklagten.
- 41
Gegen diesen Berechnungsansatz des Beklagten bestehen jedoch ernsthafte Bedenken mit Blick auf § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V. Denn mit einer festen Einstandspflicht (im Beispielsfall zu 22/37) ab dem 1.1.2010, also ab Übergang des Insolvenzsicherungsrisikos auf den Beklagten im Jahr 2010, würde entgegen der gesetzlichen Regelung selbst im ersten Jahr nach Übergang der Insolvenzsicherungspflicht auf den Beklagten eine Einstandspflicht zu 22/37 für die im Beispielsfall in 16 Dienstjahren angewachsene Versorgungsanwartschaft begründet. Damit würde „zu Lasten“ des Beklagten eine Einstandspflicht zu Grunde gelegt für Anwartschaften, die (sonstige mathematische Recheneffekte vernachlässigt) zu 15/16 vor dem 1.1.2010 begründet worden waren und für die der Beklagte nach dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen nicht einstehen sollte. Denn § 171d SGB V wollte gerade verhindern, dass die Mitglieder des Beklagten - und sei es auch nur anteilig - für laufende Versorgungsleistungen und unverfallbare Anwartschaften einstehen sollten, die vor dem 1.1.2010 begründet worden waren. Es spricht in der von den Beteiligten aufgegriffenen Konstellation also Einiges für die Richtigkeit des Ausgangspunkts der Klägerin, wonach der rechnerische Beitrags- oder Umlagequotient ab dem 1.1.2010 (im Beispielsfall 22/37) durch seine bis zum Erreichen des Endzeitpunkts der Versorgungszusage unveränderte Höhe nicht in einem entsprechenden Verhältnis zu dem Haftungsquotienten des Beklagten steht. Dieser entspricht nach dem 1.1.2010 lediglich einem Bruchteil des Beitragsquotienten, im Beispielsfall also (wiederum unter Vernachlässigung rechnerischer Nebeneffekte) bei einer verfrühten Realisierung des Einstandsrisikos, also bei einer Insolvenz der Klägerin, im Jahr 2011 1/16 und das des GKV-Spitzenverbandes 15/16. Der Haftungsquotient des Beklagten erreicht hingegen erst im Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts des Versorgungsfalles die Höhe des jährlichen Umlagequotienten (im Beispielfall also im Jahr 2031 den Quotienten von 22/37). Aus diesem Grund sind die hier einschlägigen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Stuttgart (U. v. 22.11.2012, a. a. O.) und Düsseldorf (U. v. 10.10.2012, a. a. O.) nur bedingt zutreffend begründet. Es spricht somit einiges für die Annahme, dass die von der Klägerin präferierte Berechnungsmethode einer gleitenden Quotierung des Haftungsanteils des Beklagten rein rechnerisch und bei punktueller Wertung eine Diskrepanz der Beitragsquote und der Haftungsquote (unter Vernachlässigung von Zinseffekten) vermeiden würde, indem mit Anwachsen der zu sichernden Ansprüche und Anwartschaften beide Quotienten in zumindest stark angenähertem Umfang ebenfalls anwachsen würden. Ein ähnlicher Effekt träte auch dann ein, wenn der Berechnung der Teilwerte als Anfangszeitpunkt nicht der Diensteintritt des begünstigten Arbeitnehmers sondern der 1.1.2010 zugrunde gelegt würde (sog. modifizierter Teilwertbeginn).
- 42
Doch selbst dann, wenn aufgrund der vorstehenden Ausführungen die Annahme der Klägerin zutreffen sollte, dass gerade in den ersten Beitragsjahren eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem von ihr zu entrichtenden Beitrag und dem Einstandsrisiko des Beklagten bestünde, führte dies nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Festsetzungen.
- 43
Denn oben wurde bereits ausgeführt, dass das Beitragssystem des § 10 Abs. 3 BetrAVG allein die Wahl des Durchführungswegs und die Teilwerte zur Grundlage der Beitragsberechnung macht. Dies folgt ohne Weiteres aus der unter B) bis F) näher dargestellten Rechtsprechung zur Frage der rechtsbeständigen Ausgestaltung des Beitragssystems. Fasst man die dortigen Aspekte zusammen, so kommt man zu dem Schluss, dass europarechtliche Aspekte eine engere Verknüpfung von Beitrag und Leistung (hier Insolvenzschutz durch den Beklagten) nicht nur nicht fordern, sondern dieser sogar entgegenstehen, weil diese ein Indiz für eine unternehmerische Tätigkeit des Beklagten darstellen könnte. Dessen dann unternehmerisch zu bewertende Tätigkeit könnte unter dem Gesichtspunkt der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt europarechtlich angreifbar sein. Eine von der Klägerin angestrebte engere Verknüpfung von Beitrag und Leistung lässt sich unter europarechtlichen Gesichtspunkten im Bereich der Sozialsysteme der Mitgliedstaaten damit nicht herleiten. Verfassungsrecht - unter Einbeziehung des Äquivalenzgrundsatzes - erfordern gerade im Bereich sozialstaatlich abgeleiteter Sicherungssystem - wie hier - grundsätzlich keine engere Verknüpfung von Beitrag und Leistung. Die Klägerin verfolgt aber mit ihrem Begehren, die Beitragsquote näher an die konkrete Haftungsquote des Beklagten heranzuführen, damit eine konkretere Risikobewertung, die nach den oben herausgearbeiteten Vorgaben der Rechtsprechung nicht geboten ist.
- 44
Im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung (z.B. BVerwG, U. v. 12.10.2011, a. a. O.) besteht kein erhebliches Missverhältnis zwischen Beitrag und Leistung (in Gestalt der Insolvenzsicherung durch den Beklagten). Der Beitrag hat seiner absoluten Höhe nach, trotz der starren Quotierung, für die Klägerin keine erdrosselnde Wirkung, belässt ihr vielmehr einen angemessenen Spielraum, sich wirtschaftlich zu entfalten (vgl. OVG RP, U. v. 18.5.2012, a. a. O.). Er beläuft sich auf lediglich 0,189% der Beitragsbemessungsgrundlage (2010). Dass dieser Beitrag für die Klägerin wirtschaftlich nicht tragbar ist, wurde nicht dargelegt, zumal sich der Beitragssatz – geht man wie diese von einer jährlich vorzunehmenden Belastungsüberprüfung aus - am untersten Ende der in der Rechtsprechung einhellig akzeptierten einstelligen Promillezahlen bewegt (so auch BVerfG, U. v. 16.7.2012, a. a. O.).
- 45
Die gleichbleibende Quotierung des Haftungsanteils des Beklagten bei der Beitragsermittlung trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht das individuelle Insolvenzrisiko der Klägerin abgedeckt wird. Vielmehr muss bedacht werden, dass neben einer in Beziehung zum Insolvenzschutz stehenden (individualisierten) Beitragsbemessung auch die solidarische Haftung für sich verwirklichende Insolvenzrisiken Dritter durch die Beiträge gewährleistet sein muss. Eine streng auf das Verhältnis des einzelnen Arbeitgebers zum Beklagten bezogene Betrachtung trägt dieser Funktion des Beitrags nicht hinreichend Rechnung. Demnach kann es bei der Beitragsbemessung – anders als die Klägerin meint – nicht darauf ankommen, ob und in welchem Umfang bei ihren Dienstordnungsangestellten Besonderheiten im Hinblick auf Art und Umfang der zugesagten Altersversorgung unter Beachtung der jeweiligen, entsprechend anwendbaren Landesbeamtengesetze zu berücksichtigen sind. Auch im Gesetzgebungsverfahren veranlasste diese versorgungsrechtliche Besonderheit den Gesetzgeber in Kenntnis der Dienstordnungsangestellten - Problematik (vgl. BR-Drucks. 342/08, S. 3) nicht zu einem Abweichen von der im BetrAVG vorgesehenen Berechnungsmethode.
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Gegen eine engere Verknüpfung des individuellen Beitrags mit dem Einstandsrisiko des Beklagten für Versorgungszusagen der Klägerin spricht auch, dass dem Beitrag mit Blick auf die Gesamtsystematik nicht die gleiche Funktion wie etwa einem Entgelt für die Nutzung öffentlicher Einrichtungen zukommt; er ist daher nicht an den dort geltenden beitragsrechtlichen Grundsätzen zu messen (BVerwG, U. v. 23.1.2008 – 6 C 19.07, juris). Eine volle Äquivalenz ist im Bereich des BetrAVG also nicht herzustellen (BVerfG, B. v. 16.7.2012, a. a. O.). Der Beitrag ist somit kein Spiegelbild einer im Beitragsbemessungszeitraum entstehenden konkreten Risikoerhöhung; es kommt nach dem Gesetz auch nicht auf einen konkreten Wertzuwachs einer Anwartschaft an; vielmehr ist der Wert der Gesamtzusagen Anknüpfungspunkt der Beitragsbemessung (VG Düsseldorf, U. v. 10.10.2012, a. a. O.).
- 47
Gegen die engere Verknüpfung von Beitrag und Einstandsrisiko spricht auch, dass das BetrAVG Konstellationen berücksichtigt, in denen selbst bei fehlender Entrichtung von Beiträgen oder deren nur sporadischer Zahlung die Einstandspflicht des Beklagten voll eingreift (vgl. BVerwG, U. v. 4.10.1994 – 1 C 41.92 –, juris). Denn ein Leistungsverweigerungsrecht für den Beklagten kennt das Gesetz für diese Konstellation nicht, sondern regelt ein solches nur in § 7 Abs. 5 BetrAVG, der den hier berührten Themenkreis nicht erfasst. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die solidarische Verteilung der von den Mitgliedern des Beklagten zu tragenden Kosten nicht unter strenger Zugrundelegung des jeweiligen individuellen Vorteils des Arbeitgebers, gemessen an dem gleitenden Haftungsanteil des Beklagten erfolgen kann. Auch die Rechtsprechung des BGH (U. v. 19.5.1983 – II ZR 49/82, juris) stellt im Zusammenhang mit der Statusänderung eines Leistungsanwärters auf die gesamte Zeit seiner Diensterbringung ab, selbst wenn der Anwärter zeitweilig wegen seiner selbstständigen Tätigkeit nicht mit seiner Anwartschaft der Insolvenzsicherung unterfiel. Dies spricht gegen eine stärkere Individualisierung des Beitragsquotienten.
- 48
Gegen ein beachtliches Missverhältnis spricht auch, dass die Klägerin solidarisch an dem Ausgleichsfonds partizipieren kann, der im Jahr 2009 bereits mit 700 Mio. € angefüllt war (vgl. VG Berlin, U. v. 11.7.2012, a. a. O.), ohne dass sie hierzu bis Ende 2009 einen Beitrag erbracht hätte.
- 49
Gegen eine weitergehende Verknüpfung von Beitrag und Einstandspflicht des Beklagten für Versorgungszusagen der Klägerin – also für eine an den konkreten Risikoverhältnissen orientierte Beitragsbemessung – spricht zudem, dass für die individuellere Bemessung ein erheblich höherer Verwaltungsaufwand (und sei es nur in Gestalt eines höheren Nachprüfungsaufwands auf Seiten des Beklagten) erforderlich würde.
- 50
Gegen eine weitergehende Annäherung von Beitrag und Haftungsquote des Beklagten spricht ebenfalls, dass selbst bei einer kongruenten Rückdeckung der Versorgungsanwartschaften die Beitragsbemessung unverändert bleibt (BVerfG, U. v. 16.7.2012, a. a. O.). Obwohl der Beklagte gemäß § 7 Abs. 4 BetrAVG durch die Leistung des Trägers der Rücksicherung entlastet würde, sein konkretes Haftungsrisiko also sinkt, bleibt es bei der Beitragsbemessung, die sich an abstrakten Risikolagen orientiert (s. o.). Dem hiergegen gerichteten Einwand, im vorliegenden Fall sei keine schuldrechtliche Rücksicherung sondern eine gesetzliche Teilung des Haftungsrisikos erfolgt, steht entgegen, dass dieser Teilung bereits durch die Herausnahme einer anteiligen Quote für die Einstandspflicht des GKV-Spitzenverbands Rechnung getragen wird. Ist somit bei wirtschaftlicher Betrachtung die Entlastungswirkung im Falle einer Zahlung des Dritten für die Beitragshöhe irrelevant, so kann die Entlastung des Beklagten durch die verbleibende Haftung des GKV-Spitzenverbands über die vorgenommene Umsetzung des § 171d Abs. 3 Satz 1 BetrAVG hinaus kein zwingender Grund sein für eine weitere Reduzierung des Beitrags.
- 51
Gegen die Notwendigkeit einer weiteren Annäherung spricht zudem, dass – wie oben bereits dargelegt – bei der Insolvenzsicherung keine auf einen selektiv gewählten Zeitraum bezogene Bewertung für die Beurteilung eines Missverhältnisses zwischen Beitragsquotient und Haftungsquotient erfolgen darf. Über die gesamte Zeitdauer des Rechtsverhältnisses nähern sich aber Beitragsquotient (im Beispielsfall 22/37) und Haftungsquotient nach den Berechnungen der Beteiligten mathematisch stetig an. Zwar besteht gerade in den ersten beiden Jahren zwischen beiden Werten eine erhebliche rechnerische Diskrepanz. So beläuft sich unter Ausblendung sonstiger Faktoren das rechnerische Verhältnis zwischen der seitens der Klägerin berechneten Beitragsquote zur Haftungsquote des Beklagten im Jahr 2010 (ausgehend von Anlage 1 des Schriftsatzes des Beklagten vom 8.8.2012, unter Zugrundelegung eines Durchschnittswert von quotiertem Teilwert und gleitendem Durchschnittswert) auf knapp 9 : 1 und für das Jahr 2011 rechnerisch auf ca. 5 : 1. Bereits 2015 wird sich dieses Verhältnis auf ungefähr 2 : 1 annähern. Bei der in einem Dauersicherungsverhältnis wie hier gebotenen Bewertung des gesamten zeitlichen Umfangs der Beitragsfinanzierung erfolgt somit eine kontinuierliche Annäherung, die bereits nach wenigen Jahren dazu führt, dass die mathematische Diskrepanz zwar in absoluten Werten noch besteht, die Divergenz zwischen rechnerischer Haftungsquote und Beitragsquote aber geringer wird. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der niedrigen Gesamtbelastung scheidet auch in den Jahren 2010 und 2011 ein nicht hinzunehmendes Missverhältnis von Beitrag und Leistung aus.
- 52
Die behauptete Ungleichbehandlung im Vergleich mit anderen Arbeitgebern ist im vorliegenden Fall nicht begründbar. Zum einen erfolgt die Beitragsbemessung aller insolvenzfähigen Krankenkassen auf dem Durchführungsweg der direkten Versorgungszusage nach dem gleichen Berechnungsmodus. Zum anderen haben sich viele Arbeitgeber für alternative Durchführungswege entschieden. Die Andersartigkeit dieser Durchführungswege ist aber in der zitierten Rechtsprechung mehrfach als sachlicher Grund für unterschiedliche Beitragsberechnungsarten bestätigt worden. Die normative Zusammenfassung der verschiedenen Kategorien der Altersversorgung, orientiert an der Konstruktion des Primäranspruchs der jeweiligen Durchführungswege und an dem davon abzuleitenden abstrakten Insolvenzrisiko, hat das BVerfG akzeptiert; eine weitergehende Differenzierungspflicht des Gesetzgebers hat das BVerfG mit Blick auf eine zulässige Typisierung und den damit verbundenen Risikoausgleich verneint (B. v. 16.7.2012, a. a. O.).
- 53
Eine Übersicherung des Beklagten ist ausgeschlossen (BVerfG, B. v. 16.7.2012, a. a. O.), so dass auch dieser Ansatz keine engere Bindung des Beitrags an die konkrete Einstandspflicht des Beklagten gebietet.
- 54
Gegen den von der Klägerin präferierten Ansatz eines modifizierten Teilwertbeginns spricht zudem, dass § 6a Abs. 3 EStG bei der Berechnung der maßgeblichen Teilwerte bei dem Durchführungsweg der unmittelbaren Versorgungszusage vor Beendigung des Dienstverhältnisses auf die gesamten Dienstjahre des Leistungsanwärters abstellt, sogar auf solche, in denen noch keine Versorgungszusage bestand (i. E. ebenso VG Düsseldorf, U. v. 10.10.2012, a. a. O.). Eine Unterteilung in "Teilabschnitte" erfolgt nicht, denn die Zäsur in § 171 Abs. 3 Satz 1 SGB V betrifft nicht die abgesicherte Versorgungszusage selbst, sondern nur die Zuständigkeit des jeweiligen Trägers der Insolvenzsicherung (VG Düsseldorf, U. v. 10.10.2012, a. a. O.). Die von der Klägerin angestrebte vollständige Segmentierung des Versorgungsanspruchs in zwei separate Einzelansprüche durch das Abstellen auf den 1.1.2010 als maßgeblichen Stichtag und die daran anknüpfende Beitragsberechnung trägt der gesetzlichen Systematik damit nicht hinreichend Rechnung. Sie berücksichtigt nicht ausreichend, dass der Versorgungsanspruch trotz der Zuständigkeit zweier Träger der Insolvenzsicherung e i n e n einheitlichen (Primär-)Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber darstellt. Selbst in den Fällen des Statuswechsels (s.o.) wird dieser Ansatz der "Einheitlichkeit" des zu sichernden Primäranspruchs in der Rechtsprechung durchgehalten, der Versorgungsanspruch also nicht unterteilt. Die im Gesetz nicht angelegte Segmentierung des Primäranspruchs vernachlässigte bei einer rein auf den 1.1.2010 bezogenen Beitragsberechnung zudem, dass das Haftungsrisiko des Beklagten bei einer bereits seit Jahren vor dem 1.1.2010 bestehenden Dienstbeziehung zwischen der Klägerin und ihren durch eine Versorgungszusage begünstigten Beschäftigten abstrakt höher ist, weil bei tendenziell älteren Arbeitnehmern das Risiko steigt, dass ein Einstandsfall mit bereits angewachsenen Anwartschaften eintreten könnte. Es würde den Beklagten insoweit in sachlich nicht gerechtfertigter Weise schlechter stellen, wenn er beitragsrechtlich durch die Modifizierung des Teilwertbeginns so gestellt wäre, als würde er das Einstandsrisiko für junge Arbeitnehmer - ohne vorausgegangene Dienstzeiten - und somit mit einem "besseren" Haftungsrisiko übernehmen, als dies tatsächlich geschieht. Dieses Beispiel zeigt aber wiederum, dass die im Gesetz angelegte weitgehende Typisierung bei der Beitragsberechnung angezeigt ist, weil eine engere Annäherung an die konkreten Umstände zu kaum zu bewältigenden Problemen führen würde.
- 55
Das Argument der Klägerin, auch im Bereich des § 25 VAG werde die Beitragspflicht an die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung gekoppelt, überzeugt in diesem Kontext nicht. Denn dort wird lediglich bestimmt, dass die Dauer der Beitragspflicht innerhalb eines Geschäftsjahres die Höhe der Beitragspflicht bestimmt. Da die Klägerin aber 2010 und 2011 - den hier streitbefangenen Jahren - volljährig Mitglied des Beklagten war, hat diese Norm keine weitergehende Aussagekraft für den vorliegenden Fall. § 25 VAG betrifft Beginn und Ende der Beitragspflicht, während § 10 BetrVG die Beitragsbemessung während der Beitragspflicht regelt, somit also hinsichtlich der Beitragsberechnung die speziellere Vorschrift ist.
- 56
Gegen die gleitende Quotierung spricht auch, dass die Argumentation der Klägerin gegen die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage zuvörderst Fallkonstellationen im Anwendungsbereich des § 6a Abs. 3 Nr. 1 EStG betrifft ("Teilwert vor Beendigung des Dienstes"). Bei den Anwendungsfällen des § 6a Abs. 3 Nr. 2 EStG ("Teilwert nach Beendigung des Dienstverhältnisses") wird bei Erreichen des regulären Versorgungszeitpunkts eine angesprochene Diskrepanz der Umlage- und Haftungsquote regelmäßig nicht in der von der Klägerin geschilderten Weise eintreten. Die Bedenken der Klägerin gegen die Beitragsbemessungsgrundlage relativieren sich somit noch weiter.
- 57
Die von der Klägerin angeführten Motive des Gesetzgebers erfordern kein Abweichen vom Bemessungssystem des BetrAVG. BT-Drs. 7/2843 bestätigt vielmehr allgemein, dass § 10 Abs. 3 BetrAVG bei allen Versorgungsformen von den in der Versorgungszusage vorgesehenen ungekürzten Leistungen und Anwartschaften ausgeht. Eine individuell/konkret zu bemessende Beitragsberechnung sieht der Gesetzgeber dort nicht vor. BR-Drs. 342/08, S. 26 schließt lediglich die Einstandspflicht des Beklagten für die in § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V beschriebenen Ansprüche und Anwartschaften aus und schützt somit die Mitglieder des Beklagten vor Belastungen durch die Übernahme von Haftungsrisiken, die vor dem Beginn der Beitragspflicht der Klägerin begründet wurden. Die allgemeine Aussage dort, dass die Beiträge der Krankenkassen zum Beklagten nur nach den ab 1. Januar 2010 erdienten Versorgungsansprüchen und –anwartschaften zu bemessen seien, modifiziert im Übrigen nicht die Vorgaben der §§ 10 Abs. 3, 6a EStG. Schließlich erhellen S. 3 und 41 dieser Drucksache, dass dem Gesetzgeber durchaus das Problem der Dienstordnungsangestellten bekannt war. Ein vom BetrAVG abweichendes Beitragsberechnungssystem hat er dennoch nicht für erforderlich angesehen. BT-Drucksache 16/10609, S. 60 bestimmt, dass nach dem Übergang des Insolvenzschutzes auf den Beklagten die Krankenkassen entsprechende Beiträge an den Beklagten abführen müssen. Dass „entsprechend“ bedeutet, dass dies anders als durch Anwendung der §§ 10 Abs. 3 BetrAVG, 6a EStG zu bestimmen sei, ergibt sich daraus nicht (ebenso i. E. VG Stuttgart, U. v. 22.11.2012, a. a. O.).
- 58
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 59
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.
- 60
Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (§124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
- 61
Beschluss
- 62
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 32.820,98 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
- 63
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,
- 1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, - 3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
- 1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, - 2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt, - 3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.
(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht
- 1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers, - 2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder - 4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.
(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich
- 1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1, - 2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2, - 3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.
(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.
(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur
- 1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder - 2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Die Vergütungssysteme für Geschäftsleiter, Mitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder von Versicherungsunternehmen müssen angemessen, transparent und auf eine nachhaltige Entwicklung des Unternehmens ausgerichtet sein.
(2) Versicherungsunternehmen dürfen Geschäftsleitern und Aufsichtsratsmitgliedern Vergütungen für andere Tätigkeiten, die sie für das jeweilige Unternehmen erbringen, nur gewähren, soweit dies mit ihren Aufgaben als Organmitglieder vereinbar ist.
(3) Übergeordnete Unternehmen einer Gruppe haben sicherzustellen, dass die Vergütungssysteme für Geschäftsleiter, Mitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der gesamten Gruppe angemessen, transparent und auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sind. Übergeordnetes Unternehmen einer Gruppe im Sinne dieses Absatzes ist das an der Spitze der Gruppe stehende Unternehmen, das entweder selbst Versicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaft ist.
(4) Unter den Voraussetzungen des § 134 Absatz 1 soll die Aufsichtsbehörde anordnen, dass das Versicherungsunternehmen den Jahresgesamtbetrag, den es für die variable Vergütung aller Geschäftsleiter und Mitarbeiter vorsieht (Gesamtbetrag der variablen Vergütungen), auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränkt oder vollständig streicht. Unter den Voraussetzungen des § 134 Absatz 1 soll die Aufsichtsbehörde ferner die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile untersagen oder auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränken. Die Versicherungsunternehmen müssen der Anordnungs-, Untersagungs- und Beschränkungsbefugnis der Sätze 1 und 2 in entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Geschäftsleitern, Mitarbeitern und Aufsichtsratsmitgliedern Rechnung tragen. Soweit vertragliche Vereinbarungen über die Gewährung einer variablen Vergütung einer Anordnung, Untersagung oder Beschränkung nach Satz 1 oder 2 entgegenstehen, können aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht, soweit die Vergütung durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung auf Grund eines Tarifvertrags vereinbart ist.
(6) Für den Abschluss oder die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen darf die Struktur der Vergütung der Vermittler deren Fähigkeit nicht beeinträchtigen, im besten Interesse des Verbrauchers zu handeln, insbesondere darf sie nicht an Absatzziele gekoppelt sein.
(weggefallen)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen einen Beitrag, den der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) erhebt.
- 2
Der Beklagte ist gemäß § 14 Abs. 1 BetrAVG der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in der Bundesrepublik Deutschland und im Großherzogtum Luxemburg. Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, erbringt ihren Beschäftigten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg unmittelbarer Versorgungszusagen. Sie ist gemäß § 171b des Sozialgesetzbuchs (SGB) Fünftes Buch (V) seit dem 1.1.2010 insolvenzfähig.
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Zwischen den Beteiligten ist die Verfassungs- und Gesetzeskonformität der Beitragserhebung streitig, insbesondere ob die Beitragsberechnung den §§ 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, 6a Einkommenssteuergesetz (EStG) hinreichend Rechnung trägt.
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Auf der Basis der von der Klägerin dem Beklagten gemeldeten Bemessungsgrundlagen des jeweils abgelaufenen Kalenderjahres ergingen die Bescheide vom 24.11.2011 und vom 21.12.2011 (Az. 55420162, betreffend die ehemalige AOK Saarland), mit denen der Beitrag der Klägerin für 2010 auf 15.592,46 € und für 2011 auf 17.228,52 € festgesetzt wurde.
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Mit ihren hiergegen gerichteten Widerspruchsschreiben machte die Klägerin geltend: Üblicherweise führe die Beitragsberechnung anhand des Teilwerts der Pensionsverpflichtungen gemäß §§ 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG; 6a Abs. 3 EStG zu einem zutreffenden Beitrag. Anders liege es im vorliegenden Fall. Denn die gesetzliche Insolvenzsicherung durch den Beklagten umfasse nur den Zeitraum seit dem 1.1.2010. Für sämtliche vor dem 1.1.2010 erdienten Ansprüche und Anwartschaften hafte gemäß § 171d Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB V der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband). Bei der Beitragsermittlung durch den Beklagten sei eine nicht mit § 171d SGB V zu vereinbarende Methode angewandt worden, indem der vom GKV-Spitzenverband gewährte Insolvenzschutz bei der Beitragsermittlung wie eine nicht insolvenzsicherungspflichtige Versorgung behandelt worden sei. Dies verletze das versicherungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Infolge der Segmentierung des Primäranspruchs durch § 171d SGB V nach Zeitabschnitten sei bei der Teilwertberechnung als frühestmöglicher Zeitpunkt derjenige anzusetzen, von dem an der Insolvenzschutz des Beklagten beginne. Der Beitrag sei daher unter Anwendung eines gemäß § 171d Abs. 3 SGB V modifizierten Teilwertbeginns zum 1.1.2010 zu ermitteln. Eine Abweichung von der Beitragsermittlung allein nach dem gesetzlich zu ermittelnden Teilwert sei dem Betriebsrentenrecht nicht fremd. So folge aus § 14 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG i. V. m. § 25 Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) die in § 6 Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (AIB) umgesetzte Reduzierung der Umlage in den Fällen eines unterjährigen Beginns oder Endes der Beitragspflicht. Auch bei einer Überschreitung der Höchstgrenze des Insolvenzschutzes nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG akzeptiere der Beklagte eine Abweichung vom steuerlichen Teilwert. Verglichen mit der von ihr aufgezeigten Methode führe die Beitragsberechnung des Beklagten zu einer mehr als siebenfach höheren Umlage für das Beitragsjahr 2010. § 171d SGB V könne alternativ durch einen gleitenden Umlagequotienten auf der Beitragsseite Rechnung getragen werden. Dabei sei die Umlageberechnung zunächst ohne Beachtung des § 171d SGB V vorzunehmen. In einem weiteren Schritt sei die Bemessungsgrundlage zum jeweiligen Stichtag im Verhältnis des durch den Beklagten zu sichernden Teils am erdienten Anspruch zum insgesamt erdienten Anspruch anzupassen. Dies hätte zur Folge, dass im Laufe der Zeit die Haftungsquote des Beklagten und entsprechend die Beitragsquote der Klägerin steige, während diejenige des GKV-Spitzenverbands anteilsmäßig sinke.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 4.2.2012 wurden die Widersprüche zurückgewiesen: Nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG sei Beitragsbemessungsgrundlage bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt hätten, der Teilwert der Pensionsverpflichtungen nach § 6a Abs. 3 EStG. Die Beitragsbemessung nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BetrAVG knüpfe allein an den jeweiligen Durchführungsweg und das ihm eigene abstrakte Insolvenzrisiko an. Die Beitragsbemessung bezwecke keine strikt an der Verteilungsgerechtigkeit ausgerichtete Beitragsdeckung des Insolvenzsicherungsbedarfs. Sie solle nur gewährleisten, dass der - überschlägig berechnete - Teilwert nicht unterschritten werde. Die gesetzliche Ermächtigung zur Beitragserhebung gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 3 BetrAVG wahre den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Grundsatz der Verteilungsgerechtigkeit gelte nur eingeschränkt. Er werde durch den Grundsatz des sozialen Ausgleichs modifiziert, der aus dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG abzuleiten sei und eine solidarische Verteilung der Beitragslast auf die insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber rechtfertige. Die Beitragsbemessung müsse weder das Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers noch das konkrete Ausfallrisiko im Insolvenzfall abbilden. Ebenso wenig müsse sie dem jeweils aktuellen Barwert der zu sichernden Versorgungszusagen entsprechen. Die Höhe des Beitrags dürfe nur nicht in einem groben Missverhältnis zum Vorteil stehen. Der mit dem Beitrag abgegoltene Vorteil liege in der Übernahme der Insolvenzsicherung der zugesagten betrieblichen Altersversorgung. Die Wahl eines insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweges erhöhe die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers, soweit sie mit Steuervergünstigungen verknüpft sei, ihn von Sozialabgaben entlaste oder ihm erlaube, die Mittel zur Erfüllung der Versorgungszusagen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls für das Unternehmen einzusetzen und als Sicherheiten zu verwenden. Zu einer von § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG i. V. m. § 6a Abs. 3 EStG abweichenden Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen bestehe kein Anlass. Eine Diskrepanz zwischen der nach §§ 10, 11 BetrAVG zu meldenden und der Beitragserhebung zugrunde liegenden Bemessungsgrundlage zu dem Leistungsrisiko des Beklagten im Sicherungsfall sei im BetrAVG nicht ungewöhnlich. So sei die Beitragsbemessungsgrundlage für Versorgungsanwärter bei Unterstützungskassen unabhängig vom Alter und der Betriebszugehörigkeit des Anwärters. Der Gesetzgeber habe damit keine Notwendigkeit eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der potenziellen Leistungshöhe des Beklagten und der Beitragsbemessungsgrundlage vorgesehen. Die Berücksichtigung von Dienstzeiten vor Beginn der Haftungssicherung durch den Beklagten erfolge auch in den Fällen, in denen ein Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung neu einführe, selbst wenn die von ihm erteilten unmittelbaren Versorgungszusagen bei bereits bestehenden Dienstverhältnissen nur künftige Dienstzeiten berücksichtigen sollten. Auch in diesem Fall sei bei der Beitragsbemessung der frühere Dienstbeginn der Arbeitnehmer zugrunde zu legen. In den Jahren nach 2010 würden sich die vom Beklagten angewendete und die nach der von der Klägerin vorgeschlagenen Berechnungsweise ermittelten Teilwerte sukzessive angleichen, bis diese beim Erreichen der festen Altersgrenze identisch seien. Ein die Höchstgrenze nach § 7 Abs. 3 BetrAVG übersteigender Teil der Pensionsverpflichtung unterliege nicht dem Insolvenzschutz. Insoweit erscheine es bei einem Überschreiten der Höchstgrenze unbillig, die gesamte Pensionsverpflichtung der Melde- und Beitragspflicht zu unterwerfen. Der Beklagte akzeptiere daher Meldungen, die auf Basis des insolvenzgeschützten Teils der Pensionsverpflichtung beruhten. Das bedeute aber nicht, dass der Teilwert nach einer anderen Methode berechnet werde. Es werde einzig die Höhe des möglichen Versorgungsanspruchs begrenzt auf den insolvenzgeschützten Teil, hier die Höchstgrenze nach § 7 Abs. 3 BetrAVG. Insofern entspreche dies der Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlage für die Klägerin.
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Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 11.4.2012 hat die Klägerin am 4.5.2012 Klage erhoben.
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Sie trägt vor: § 171d SGB V werde bei der Beitragsberechnung vom Beklagten nicht hinreichend beachtet. Nach den Gesetzesmaterialien dürften sich die Beiträge nur nach den ab dem 1.1.2010 erdienten Versorgungsansprüchen und -anwartschaften bemessen, um ein grobes Missverhältnis zwischen Beitrag der Klägerin und Leistungsverpflichtung des Beklagten auszuschließen. Die Berechnungsmethode des Beklagten finde im Gesetz keine Stütze. Denn dass mit dem GKV-Spitzenverband ein zweiter Haftungsträger zur Verfügung stehe, werde nicht berücksichtigt. Für 2010 fehle es an einer Rechtsgrundlage, weil für dieses Beitragsjahr der maßgebliche Bilanzstichtag, der 31.12.2009, vor dem Entstehungszeitpunkt der Beitragspflicht liege. Mangels Haftungsanteils des Beklagten habe die Beitragsbemessungsgrundlage zu diesem Zeitpunkt bei Null gelegen. Da aber nach der einschlägigen Rechtsprechung Arbeitgeber auch für das Kalenderjahr, in dem sie erstmals beitragspflichtig geworden seien, Beiträge zu entrichten hätten, sei ungeklärt, auf welcher Grundlage die Bemessung zu erfolgen habe. Sie sei daher nicht im Stande die Bemessungsgrundlage nach der von ihr für richtig erachteten Methode zu berechnen. Die feste Quotierung, die der Beklagte - wie hier - etwa auch in Fällen des Statuswechsels vornehme, beruhe lediglich auf dessen Praxis. Die Rechtsprechung des BGH zur Leistungspflicht beim Statuswechsel treffe indes keine Aussagen zur Frage, wie in diesen Fällen Beiträge zu entrichten seien. Die angefochtene Beitragsberechnung gehe fehl, weil der Teil der Anwartschaft, der bis zum 31.12.2009 entstanden sei, vom GKV-Spitzenverband gesichert werde. Dieser Teil werde vom Beklagten nicht jährlich angepasst, sondern quasi zum 31.12.2009 „eingefroren“. Dass dieselbe Beitragsberechnung erfolge, wie bei der Insolvenzsicherung „aus einer Hand“ verstoße gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) bzw. das versicherungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Anhand des Beispielfalls im Schriftsatz vom 10.7.2012 sei ersichtlich, dass sich der Haftungsanteil des Beklagten nach dem 31.12.2009 jährlich erst aufbaue. Dennoch werde die Klägerin vom ersten Jahr ihrer Beitragspflicht an so gestellt, als trage der Beklagte bereits das volle Insolvenzrisiko abzüglich des von dem GKV-Spitzenverband getragenen Risikos. Eine der anwachsenden Haftungsquote des Beklagten entsprechende Beitragsbemessung erfolge nicht. Die Anrechnung der Haftung des GKV-Spitzenverbands erfolge auf der Beitragsebene also nicht, indem der Haftungsanteil jährlich neu (gleitend) angerechnet werde, sondern indem auf die Bemessungsgrundlage ab dem 1.1.2010 ein fester Quotient im Verhältnis des durch den Beklagten zu sichernden Teils zu dem vom GKV-Spitzenverband zu tragenden Anteil, ausgehend vom zu erdienenden Gesamtanspruch, (starr) angesetzt werde. Der Beklagte sowie die Verwaltungsgerichte Stuttgart und Düsseldorf würden insoweit von einem fehlerhaften Ansatz ausgehen. Denn der GKV-Spitzenverband müsse mit seiner festen Quote jeweils in Relation zu der erdienbaren Anwartschaft einstehen; bei verfrühtem Eintrittsfall müsse die Einstandsquote des GKV-Spitzenverbands daher in Bezug zu der zurückgelegten Dienstzeit angesetzt werden; damit verringere sich die Eintrittspflicht des Beklagten erheblich. Dies gelte auch für die Haftungsanteile bei laufenden Rentenleistungen. Das Argument des Beklagten, wonach er im Falle des früheren Eintritts des Versorgungsfalles sofort das höhere, am Haftungsanteil hinsichtlich des gesamten Versorgungsanspruchs entsprechende Haftungsrisiko trage, sei daher falsch, jedenfalls nicht nachvollziehbar. Es lasse zudem unberücksichtigt, dass die Insolvenzsicherung sich bei ihren Angestellten im Wesentlichen auf sogenannte Dienstordnungsangestellte beziehe, denen eine beamtenähnliche Versorgung mit den dort geltenden Besonderheiten zugesagt worden sei. Zudem beziehe sich der Beitrag der Klägerin zur Insolvenzsicherung weit überwiegend nicht auf Alters- oder Invalidenrenten, sondern auf Anwartschaften, womit das Argument des Beklagten bezüglich einer Haftungsverschlechterung bei einem vorzeitigen Insolvenzfall nicht greife. Die Berechnungsweise des Beklagten verstoße nach alledem gegen das Äquivalenzprinzip. Denn die Klägerin leiste Beiträge für Anwartschaftsanteile, für die der Beklagte nicht einstehen müsse. Sie müsse damit verhältnismäßig gesehen erheblich höhere Beiträge leisten, als andere Mitglieder des Beklagten.
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§ 171d SGB V gebiete stattdessen eine gleitende Quotierung unter Berücksichtigung des jährlich anwachsenden Haftungsanteils des Beklagten. Dies führe zu einer wesentlich niedrigeren Beitragsbemessungsgrundlage in den Anfangsjahren der Mitgliedschaft, die entsprechend dem wachsenden Haftungsanteil des Beklagten zu berechnen sei. Auch in anderen Bereichen seien vergleichbare Quotierungen üblich, etwa bei einem unterjährigen Beginn der Beitragspflicht. Wenn sich also die Haftung des Beklagten nach dem 1.1.2010 erst aufbaue, müsse dies auch für die Beiträge der Klägerin gelten. Alternativ könne auch eine modifizierte Teilwertberechnung erfolgen: Da der Beklagte nur für potenzielle Leistungen ab dem 1.1.2010 einstandspflichtig sei, könnten die maßgeblichen Teilwerte auch nur unter Zugrundelegung dieses Anfangszeitpunkts berechnet werden. Wegen der durch § 171d SGB V bedingten Besonderheiten könnten vom Beklagten aus anderen Durchführungswegen abgeleitete Beispiele und Argumente nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Zwar würden beispielsweise beim Statuswechsel nach unstreitiger Auffassung die nicht insolvenzsicherungspflichtigen Zeiten eingerechnet. Diese Konstellation sei aber auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil § 171d SGB V die Anwartschaft segmentiere. Bei alledem gehe es der Klägerin nicht um die Beitragsberechnung anhand individueller Risiken, sondern darum, ein Missverhältnis zwischen Beitragsleistung und Vorteil zu vermeiden. Durch die von der Klägerin präferierte Berechnungsmethode entstehe kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Ob die Klägerin den (starr) quotierten Teilwert, die Quotierung mit gleitendem Durchschnitt oder den quotierten Teilwert ab dem 1.1.2010 berechne und dem Beklagten jährlich melde, sei insoweit unerheblich. Gegen ihre Beitragsveranlagung bestünden zudem verfassungsrechtliche Bedenken. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass sie im Rechtssinne grundrechtsfähig sei. Eine Grundrechtsverletzung ihrer Rechte aus Art. 14, 12, 2 Abs. 1 und 19 Abs. 3 GG liege vor, weil durch den auf 14,2 ‰ angestiegenen Beitragssatz im Jahr 2009, der bisher in der Rechtsprechung akzeptierte einstellige Promillebereich überschritten worden sei. Die Verfassungswidrigkeit des Beitragsverfahrens 2009 schlage auf die hier streitige Festsetzung durch, weil die gesetzliche Berechnungsgrundlage infolge deren Verfassungswidrigkeit auch für 2010 und 2011 nicht mehr anwendbar sei. Art. 3 GG sei zudem durch die Begünstigung von Pensionsfonds verletzt. Diese erhielten seit 2002 einen deutlich ermäßigten Beitrag. Die fehlende Beitragsverringerung für andere besonders gesicherte Durchführungswege stelle eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar. Das BVerfG habe zwar die unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung der verschiedenen Durchführungswege akzeptiert. Zu § 171d SGB V fänden sich aber in der Entscheidung vom 16.7.2012 keine auf den vorliegenden Fall übertragbaren Aussagen. Die der Sache nach einschlägigen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Stuttgart litten unter diversen Mängeln. Durch die Heranziehung zum überhöhten Beitrag erfolge zugleich eine verfassungswidrige Subventionierung der übrigen Mitglieder des Beklagten zu Lasten der landesunmittelbaren Krankenkassen. Art. 3 GG sei zudem verletzt, weil eine gleichmäßige Beitragserhebung nicht gewährleistet sei. Denn Grundlage der Beitragsheranziehung seien lediglich Mitteilungen der Mitglieder an den Beklagten. Der Beklagte überprüfe nicht, ob Mitglieder überhaupt ihrer Mitteilungspflicht nachkommen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beitragsbescheide des Beklagten vom 24.11.2011 und vom 21.12.2011 (Az. jeweils K 55420162) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.4.2012 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte erwidert: Die Beitragsberechnungen beruhten auf den von der Klägerin vorgelegten Erhebungsbögen. Die von ihm angewandte konstante Quotierung trage den gesetzlichen Vorgaben hinreichend Rechnung. Maßgeblich für die Beitragsbemessung sei nach §§ 10 Abs. 3 Nr. 1, 6a Abs. 3 EStG der Teilwert der Pensionsverpflichtungen, nicht die gesicherte Leistung. Während die gesicherte Leistung gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG linear wachse, steige der Teilwert aufgrund von Zinseffekten nicht linear an. Die Ermittlung des Beitragssatzes erfolge also losgelöst davon, ob und in welchem Umfang ein konkretes Haftungsrisiko bestehe. Unmittelbare Versorgungszusagen und Unterstützungskassenzusagen unterfielen nach der Rechtsprechung des BVerwG selbst dann ungeschmälert der Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht, wenn eine Rückdeckungsversicherung durch den Arbeitgeber abgeschlossen worden sei. Der Gesetzgeber habe ein einfach handhabbares Verwaltungsverfahren eröffnen wollen. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass im Falle einer Krankenkasse eine vom BetrAVG abweichende Teilwertberechnung, angelehnt an das konkrete Haftungsrisiko des Beklagten, vorzunehmen sei. Dies entspreche der Rechtslage in Fällen der Statusänderung. Die Regelung des § 171d SGB V verfolge lediglich den Zweck, die Einstandspflicht des Beklagten für den dort angeführten Teil der Versorgungszusagen auszuschließen, so dass der Beklagte für die vor dem 1.1.2010 erdienten Besitzstände nicht einstehe. Auch die Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Stuttgart seien der Argumentation zur konstanten Quotierung gefolgt. Die von der Klägerin gewünschte gleitende Quotierung sei im Gesetz nicht vorgesehen. Diese trage dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass der versicherungsmathematische Teilwert ab dem Betriebseintritt ansteige und nicht erst ab dem 1.1.2010. Die Risikoverteilung zwischen GKV-Spitzenverband und Beklagten sei von der Klägerin nur insoweit richtig angegeben worden, als dies das letzte Dienstjahr des Anwärters betreffe und dieser das vorgesehene Rentenalter tatsächlich erreicht habe. In den Fällen, wo der individuelle Versorgungsfall früher eintrete, ergäben sich jedoch erhebliche Haftungsverschiebungen zu Lasten des Beklagten. So hafte der Beklagte ab 1.1.2010 zu dem nicht von dem GKV-Spitzenverband gedeckten Anteil bereits im ersten Jahr seiner Haftungspflicht voll. Daher könne nur eine feste Quotierung – im Beispielsfall 22/37 – bei der Beitragsbemessung angesetzt werden. Die §§ 14 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG, 25 Abs. 1 VAG gäben für die Klägerin nichts her. Dort werde nur die Frage der Dauer der Beitragspflicht, nicht jedoch die Berechnung der Beiträge geregelt. Das Äquivalenzprinzip gebiete mit Blick auf das Solidarprinzip keine abweichende Berechnung. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Beitragsheranziehung teile er nicht. Die Besserstellung der Pensionsfonds sei sachlich gerechtfertigt. Auch in anderen Bereichen, sei die Bemessungsgrundlage von seinem Einstandsrisiko losgelöst. So betrage z.B. bei Unterstützungskassen gemäß §§ 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG, 4d Abs. 1 Nr. 1b EStG, die Beitragsbemessungsgrundlage für Anwärter das 5-fache der erreichbaren Jahresrente, unabhängig vom Alter und der Betriebszugehörigkeit, obwohl die gesicherte Leistung zunächst nur einen Bruchteil der Jahresrente ausmache. Auch hier gebe es also eine Diskrepanz zwischen Bemessungsgrundlage und gesicherter Leistung. Auch die potentielle Schadenshöhe sei nicht maßgeblich. Die Beitragsbemessungsgrundlage sei für junge Anwärter gemessen an der potentiellen Schadenshöhe zu niedrig und bei älteren Anwärtern tendenziell zu hoch. Dennoch bestimme der Gesetzgeber insoweit eine undifferenzierte Beitragsberechnung. Das Gesetz stelle auch nicht auf einen sonstigen Stichtag – etwa den 1.1.2010 – ab. Die Höhe der möglichen Versorgungsleistung im Insolvenzfall, also die Haftungshöhe spiele keine Rolle. Zudem stelle nicht jede Belastungsungleichheit einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Denn ein gleichmäßiger Belastungserfolg werde durch ihre Erhebungspraxis nicht verfehlt. Es erfolge auch keine gleichheitswidrige Subventionierung anderer Arbeitgeber, da keine fehlerhafte Beitragserhebung vorliege. Durch besondere Nachweis-, Auskunfts- und Informationspflichten sei eine gleichmäßige Veranlagung weitgehend sichergestellt. Gegebenenfalls nehme der Beklagte Dritte als Auskunftspflichtige in Anspruch. Das kontinuierliche Anwachsen der Zahl der beitragspflichtigen Arbeitgeber zeige, dass diese ihren Meldungspflichten umfassend nachkämen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die als Anlage zum Schriftsatz vom 8.8.2012 beigefügte Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet, denn die angefochtenen Beitragsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). Sie finden ihre rechtliche Grundlage in den §§ 10 BetrAVG, 6a EStG.
A)
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Die Klägerin unterliegt der Beitragspflicht gemäß § 10 Abs. 1 BetrAVG, denn sie hat ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt.
B)
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Gegen die Beitragsheranziehung der Klägerin durch den Beklagten bestehen keine durchgreifenden europarechtlichen Bedenken.
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Das OVG RP (U. v. 18.5.2012 – 7 A 11252/11, juris) hat mit Blick auf Art. 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), unter dem Aspekt der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt, gemeinschaftsrechtliche Bedenken mit der Begründung verneint, dass der Beklagte nicht Unternehmer im Sinne der Verordnung sei. Es hat aus Entscheidungen des EuGH abgeleitet, dass die Leistungserbringung des Beklagten unabhängig von der Beitragshöhe ein bestimmendes Merkmal nichtunternehmerischer Tätigkeit sei. Daraus kann nach Auffassung des erkennenden Gerichts der Schluss gezogen werden, dass eine engere, stärker am Haftungsumfang des Beklagten orientierte Beitragserhebung - wie es die Klägerin anstrebt – europarechtliche Risiken hinsichtlich der Insolvenzsicherung birgt und jedenfalls unter dem Blickwinkel des Art 102 AEUV nicht geboten ist. Das OVG RP (U. v. 18.5.2012, a. a. O.) hat weiter dargelegt, dass der durch Art 56 AEUV geschützte freie Dienstleistungsverkehr ebenfalls nicht verletzt ist. Eine etwaige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch die gesetzliche Insolvenzsicherung sei jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Diese Auffassung teilt das erkennende Gericht ebenso wie das VG Berlin (U. v. 11.7.2012 - 1 K 61.11, juris) und das VG Magdeburg (U. v. 13.9.2011 - 4 A 38/11, juris).
C)
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Das Beitragssystem des § 10 Abs. 3 GG, das der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wurde, ist verfassungskonsistent.
- 21
Es kann dabei offen bleiben, ob die Klägerin sich als juristische Person des Öffentlichen Rechts überhaupt auf die Grundrechte berufen kann. Denn Art. 2 Abs. 1, 3 (auch unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips), 12 und 14 GG sind nicht verletzt, soweit es das Beitragssystem des BetrAVG allgemein betrifft.
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Die verfassungsrechtliche Konsistenz der Insolvenzsicherungsabgabe nach § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG wurde vom BVerfG (B. v. 16.7.2012 – 1 BvR 2983/10, juris) überzeugend bestätigt, wobei letztlich dahingestellt bleiben kann, ob die Insolvenzsicherungsabgabe einen „echten“ Beitrag oder eine Sonderabgabe darstellt. Eine Ausrichtung des Beitrags nicht am Gesamtaufwand des Beklagten sondern an der individuellen Situation ist danach nicht erforderlich. Die Insolvenzsicherung durch den Beklagten dient vielmehr der sozialen Sicherung. Nicht die Abgeltung eines individuellen Vorteils der beitragszahlenden Arbeitgeber ist Zweck des Pflichtbeitrags. Von Verfassungs wegen ist bei der Ausgestaltung sozialversicherungsrechtlicher Systeme daher keine volle Äquivalenz herzustellen. Dass die Leistungen des Trägers der Insolvenzsicherung nicht immer in einem entsprechenden Verhältnis zu den erbrachten Beiträgen stehen, ist im Bereich der sozialen Sicherung systemimmanent. Der Grundsatz, dass zu Beiträgen nur herangezogen werden darf, wer von bestimmten öffentlichen Unternehmen Vorteile zu erwarten hat, gilt für das Gebiet der Sozialversicherung in dieser Allgemeinheit nicht. Die Frage der Erforderlichkeit einer der sozialen Sicherung dienenden Beitragsregelung ist damit nicht individuell zu prüfen, sondern kann sich am erforderlichen Gesamtaufwand orientieren. Die Maßgeblichkeit des abstrakten Insolvenzrisikos, also der potentiellen Gefährdung der Leistung der zugesagten betrieblichen Altersvorsorge im Insolvenzfall - unabhängig von deren konkreter Eintrittswahrscheinlichkeit – ist damit unbedenklich. Die in § 10 Abs. 3 BetrAVG angelegte Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern betriebliche Altersversorgung zugesagt haben, wird durch die vorgefundenen Unterschiede in der Ausgestaltung der unterschiedlichen Durchführungswege und die damit verbundenen abstrakten Risiken gerechtfertigt. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Insbesondere im Bereich der Sozialpolitik kommt ihm dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Abgesehen von der an der Art der Zusage beziehungsweise des Durchführungswegs anknüpfenden Unterscheidung nach dem abstrakten Insolvenzrisiko hat der Gesetzgeber indes auf eine weitere Differenzierung bewusst verzichtet. Das Ziel, den Verwaltungsaufwand gering zu halten ist genauso wenig zu beanstanden wie der Verzicht auf eine weitergehende Individualisierung des Finanzierungsgeschehens. Selbst der Abschluss einer kongruenten Rückdeckungsversicherung durch den Arbeitgeber steht einer beitragsrechtlichen Gleichbehandlung mit Arbeitgebern ohne eine solche Rückdeckungsversicherung nicht entgegen, obwohl damit u. U. eine Subventionierung der eher insolvenzgefährdeten Branchen durch sicherere Branchen erfolgt. Die mit der Typisierung einhergehende Ungleichbehandlung ist hinzunehmen, zumal mit der Beitragsheranziehung grundsätzlich keine unverhältnismäßige Belastung verbunden ist.
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Auch die grundsätzlichen Ausführungen des OVG RP (U. v. 18.5.2012, a. a. O.) zur Rechtsnatur und zu den Besonderheiten der Insolvenzsicherung durch den Beklagten, denen sich das erkennende Gericht anschließt, belegen im Ergebnis die Verfassungskonformität des gesetzlichen Beitragssystems. Das System ist solidarisch angelegt. Es ist geprägt durch eine nicht an der Beitragshöhe orientierte Einstandspflicht des Beklagten. Die Beitragshöhe richtet sich dementsprechend nicht nach dem individuellen Insolvenzrisiko des beitragspflichtigen Unternehmers und nicht nach dem individuellen Risiko des Eintritts eines Sicherungsfalles. Die Insolvenzsicherung dient vielmehr der Umsetzung des Sozialstaatsprinzips. Sie tritt selbst dann ein, wenn der beitragspflichtige Arbeitgeber keine oder nicht hinreichend Beiträge entrichtet hatte (a.e. § 7 Abs. 5 Satz 1 und 2 BetrAVG). Ausfallrisiken sollen zuverlässig und mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand auf die Solidargemeinschaft aller beitragspflichtigen Arbeitgeber verteilt werden. Damit trägt der einzelne Arbeitgeber nicht sein eigenes Insolvenzrisiko und das Rentenausfallrisiko ‘seiner’ Arbeitnehmer, sondern einen Anteil des Gesamtrisikos. Beitragsausfälle werden durch eine höhere Belastung aller pflichtigen Arbeitgeber ausgeglichen. Die Berechnungsgrundlagen des Umlageverfahrens sind gesetzlich abschließend und ohne weitergehende Handlungsspielräume des Beklagten in § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG festgeschrieben.
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Auch das BVerwG (U. v. 12.10.2011 - 8 C 19/10, juris) hat die Verfassungskonformität bejaht. Maßgeblich für die Beitragsbemessung sind der jeweilige Durchführungsweg und das abstrakte Insolvenzrisiko des primären Versorgungsanspruchs. Das konkrete Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers ist unbeachtlich. Eine strikt an der Vorteilgerechtigkeit ausgerichtete Beitragsdeckung des Insolvenzsicherungsbedarfs findet nicht statt. Die Beitragsbemessung muss nicht dem jeweils aktuellen Barwert der zu sichernden Versorgungszusagen entsprechen.
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Dem gefolgt ist das VG Berlin (U. v. 11.7.2012, a. a. O.). Danach ist maßgeblich, dass die Höhe der Leistungen gesetzlich bestimmt und nicht davon abhängig ist, wie lange und in welcher Höhe der insolvenzsicherungspflichtige Arbeitgeber Beiträge gezahlt hat. Der Gesetzgeber wollte durch die Umstellung der Insolvenzsicherung die betriebliche Altersversorgung weiter stärken und zukunftssicherer als bisher finanzieren. Der einem sozialen Schutzzweck dienende Beitrag des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung ist daher grundsätzlich nicht an beitragsrechtlichen Grundsätzen zu messen.
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Das Äquivalenzprinzip verlangt nach den vorstehenden Ausführungen im verfassungsrechtlichen Kontext nicht, dass der Beitrag zur Insolvenzsicherung einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des einzelnen Beitragspflichtigen ausgleicht oder dass dieser den gebotenen Vorteil - d. h. im Wesentlichen die Übernahme des Insolvenzrisikos - tatsächlich nutzt, es verlangt vielmehr nur, dass die Höhe der Beiträge nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme steht, und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden; ein Verstoß der Beitragserhebung auch gegen Art. 12 oder 14 GG kommt vor diesem Hintergrund allenfalls dann noch in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen dennoch übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie eine erdrosselnde Wirkung haben (OVG NRW, B. v. 19.7.2012 – 12 A 1483/11, juris). Für eine losgelöst vom Einzelfall allgemein erdrosselnde Wirkung des Beitragssystems ist freilich nichts ersichtlich. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass Beiträge zur Insolvenzsicherung der Versorgungszusagen außer Verhältnis zu den sonstigen Einnahmen und Ausgaben der beitragspflichtigen Mitglieder des Beklagten stehen oder von ihnen nicht ohne Beeinträchtigung des weiteren Geschäftsbetriebes aufgebracht werden können.
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Mit vergleichbaren Argumenten vertreten auch die Verwaltungsgerichte Berlin (U. v. 11.7.2012, a. a. O.), Düsseldorf, (U. v. 10.10.2012 - 16 K 3734/12, juris) und Stuttgart (U. v. 22.11.2012 - 4 K 1491/12) die Auffassung, dass die Beitragssystematik des BetrAVG verfassungskonform ist.
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Ein Verstoß der Beitragserhebung gegen Art. 3 Abs. 1 GG speziell unter dem Gesichtspunkt einer ungleichmäßigen Beitragserhebung ist nicht festzustellen, selbst wenn man die Grundsätze des BVerfG in dessen Urteil vom 27.6.1991 (Az.: 2 BvR 1493/89, juris, zur Kapitalertragssteuer) auf den vorliegenden Fall überträgt. Denn durch die Ausgestaltung des § 11 BetrAVG ist sichergestellt, dass eine Belastungsgleichheit der Beitragszahler nicht nur von der „Beitragsehrlichkeit“ der Mitglieder des Beklagten abhängt (ebenso: OVG RP, U. v. 18.5.2012, a. a. O.; VG Berlin, U. v. 11.7.2012, a. a. O.). Anhaltspunkte für eine strukturell fehlerhafte oder unzureichende Erhebung im Anwendungsbereich des BetrAVG sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin keine verlässlichen Zahlen oder sachverständige Aussagen Dritter vorgelegt, aus denen sich zumindest konkrete Hinweise darauf ergeben, dass nicht nur einzelne, sondern eine Vielzahl von beitragspflichtigen Unternehmen dem Beklagten fehlerhafte oder keine Meldebögen zur Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage zugeleitet haben. Erst recht musste es sich dem Gesetzgeber mangels einer dahingehenden verlässlichen Tatsachengrundlage nicht aufdrängen, dass für die in Rede stehende Abgabe hinsichtlich ihrer Erhebungsart und des Erhebungsverfahrens eine Gleichheit im Belastungserfolg im Prinzip unerreichbar ist. Davon abgesehen sieht das Betriebsrentengesetz im Gegensatz zur Rechtsmeinung der Klägerin hinreichende Kontrollmöglichkeiten zur Verifikation der durch die Beitragspflichtigen mitgeteilten Erhebungsgrundlagen vor, sodass auch aus diesem Grund ein struktureller Mangel des Kapitaldeckungsverfahrens unter Anwendung des Maßstabs steuerlicher Lastengleichheit nicht festzustellen ist. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Meldung in § 11 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG – je nach Durchführungsweg – aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, einer Bescheinigung des Versicherers oder einer nachprüfbaren Berechnung zu erfolgen hat. Weiterhin haben die Arbeitgeber gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, 4, 6 und 7 BetrAVG Auskunfts- und Informationspflichten. Die nicht rechtzeitige oder nicht richtige Mitteilung des Arbeitgebers ist zudem gemäß § 12 BetrAVG eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit.
- 29
Eine Verletzung des Art. 3 GG kann auch nicht aus der beitragsmäßigen Begünstigung für Pensionsfonds in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG hergeleitet werden (BVerfG, B. v. 16.7.2012, a.a.O.; BVerwG, U. v. 25.8.2010 - 8 C 40.09, juris; OVG RP, U. v. 18.5.2012, a .a. O; VG Berlin, U. v. 11.7.2012, a. a. O.; VG Stuttgart, U. v. 22.11.2012, a. a. O.). Denn der Durchführungsweg der Pensionsfonds weist strukturelle Unterschiede gegenüber den übrigen Durchführungswegen auf, insbesondere, da im Falle einer Pensionsfondszusage der Anspruch des Begünstigten gegen den Versorgungsträger selbst und nicht gegen den Arbeitgeber gesichert wird. Zudem erscheint das abstrakte Insolvenzrisiko im Falle eines Pensionsfonds niedriger als etwa das eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse, da die Pensionsfonds der (gelockerten) Versicherungsaufsicht unterliegen (BVerwG, U. v. 25.8.2010, a.a.O.).
- 30
Das Beitragssystem des § 10 Abs. 3 BetrAVG führt trotz der Belastungsspitze im Jahr 2009 für die beitragspflichtigen Mitglieder des Beklagten, in Folge des damals festgelegten Beitragssatzes von 14,2 ‰, zu keinen verfassungswidrigen Belastungen. Auch hier teilt die Kammer die Auffassung des OVG RP (U. v. 18.5.2012, a.a.O.). Allein auf den Umstand, dass der konkrete Beitragssatz 2009 den einstelligen Promillebereich verlassen hat, kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einer zum früheren Rentenumlageverfahren ergangenen Entscheidung ausgeführt, die Zumutbarkeit der Beitragserhebung ergebe sich daraus, "dass der Beitragssatz sich trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich des Barwertes der zu sichernden Rechte" bewege (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris). Aus diesen Feststellungen lässt sich aber keineswegs ableiten, dass bei einer einmaligen Überschreitung dieses Satzes der Beitrag zwangsläufig erdrosselnd wirkt. Denn die Anknüpfung an die Begriffe "konjunkturbedingte Schwankungen" und "regelmäßig" impliziert, dass im Einzelfall auch ein Beitragssatz oberhalb des einstelligen Promillebereichs möglich und zulässig sein kann. So verhält es sich auch hier. Insofern fällt zum einen ins Gewicht, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise des Beitragsjahres 2009 im Hinblick auf ihre gesamtwirtschaftlichen Folgen in der deutschen Wirtschaftsgeschichte nach 1975 – dem Gründungsjahr des Beklagten – einmalig und somit geeignet war, eine außergewöhnlich hohe Zahl von Schadensfällen zu verursachen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Beitragssatz in den Folgejahren 2010 und 2011 wieder in den niedrigen einstelligen Promillebereich zurückgekehrt ist (jeweils 1,9 ‰). Hinzu kommt, dass der Beklagte durch die Anwendung des Glättungsverfahrens (§ 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG) den in den einzelnen Kalenderjahren für 2009 aufzubringenden Betrag der betroffenen Arbeitgeber jeweils auf einen einstelligen Promillesatz – nämlich 2009 auf 8,2 ‰ – und für die Folgejahre bis 2013 auf jeweils 1,5 ‰ beschränkt hat. Die Folgen der Finanz- und Wirtschaftskrise einschließlich der dadurch ausgelösten Großinsolvenzen wurde in den Medien frühzeitig zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht, so dass sie jedem Unternehmen bekannt waren. Vor allem aber hat der Beklagte alle beitragspflichtigen Arbeitgeber 2009 auf die zu erwartende Größenordnung der Beitragssteigerung rechtzeitig hingewiesen. Auch die Darlegungen des OVG NRW (U. v. 19.7.2012, a.a.O.) sowie der Verwaltungsgerichte Berlin (U. v. 11.7.2012, a.a.O.) und Stuttgart (U. v. 22.11.2012, a.a.O.) bestätigen die vorstehende rechtliche Einschätzung, wonach selbst die vergleichsweise hohe Belastung im Jahr 2009 keine erdrosselnde Wirkung im Rechtssinne - etwa eine durch die Beitragserhebung ausgelöste, stark ansteigende Zahl von wirtschaftlich gefährdeten Unternehmen – zur Folge hatte.
- 31
Für die Beurteilung der Belastungssituation der Beitragszahler ist nach alledem die gesamte Dauer des Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten in den Blick zu nehmen. Denn Gegenstand des Insolvenzschutzes ist die von der Klägerin gegebene unmittelbare Versorgungszusage und deren Absicherung gegen eine Insolvenz durch den Beklagten (vgl. § 7 Abs. 1 BetrAVG). Eingebunden in die Absicherung des zugesagten Primäranspruchs sind also Rechtsbeziehungen, die langfristig angelegt sind und die sich hinsichtlich ihrer verfassungsrechtlichen Konsistenz einer auf ein Jahr bezogenen Betrachtung deshalb entziehen. Eine kurzzeitige Belastungsspitze – wie in 2009 – kann in einem auf mehrere Jahre ausgelegten System der Insolvenzsicherung daher nicht maßgeblich für die verfassungsrechtliche Beurteilung des Gesamtsystems sein. Die von dem OVG NRW (B. v. 19.7.2012, a.a.O.) herausgearbeitete mittelfristige Belastungssituation der Beitragszahler zeigt zudem, dass das System der Insolvenzsicherung durchaus flexibel auf Schwankungen auf der Bedarfsseite reagiert, und zwar nicht nur im Sinne stetig steigender Beitragssätze, sondern auch durch eine Verringerung der Sätze bei „guter“ Insolvenzlage. So hat auch das OVG RP (U. v. 18.5.2012, a.a.O.) dargestellt, dass zwischen 1975 und 2008 – mit einer Ausnahme – der Beitragssatz zum Teil deutlich unter 5 ‰ lag. Aber auch die in den Jahren 2010 und 2011 festgesetzten sehr niedrigen Beitragssätze belegen, dass bei einer auf die gesamte Dauer der Rechtsbeziehungen der Beteiligten bezogene Betrachtung eine verfassungswidrige Überlastung der Beitragszahler nicht erfolgt.
D)
- 32
Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin besteht für das Jahr 2010 in Gestalt der §§ 10 Abs. 3 BetrAVG, 6a EStG eine gesetzliche Grundlage zur Berechnung des Beitrags.
- 33
Dabei ist eingangs darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmungen im Zuge des Inkrafttretens der §§ 171 b und d SGB V nicht modifiziert wurden. Das Argument der Klägerin, der Gesetzgeber des BetrAVG habe bei der Ausgestaltung des Beitragssystems nicht vorhersehen können, dass es infolge der Insolvenzfähigkeit der Allgemeinen Ortskrankenkassen künftig zu der Insolvenzsicherung einer Versorgungszusage durch zwei Träger der Insolvenzsicherung kommen werde, was zur Folge habe, dass §§ 10 Abs. 3 BetrAVG, 6a EStG auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar seien, überzeugt nicht. Maßgeblich ist vielmehr, dass dem Gesetzgeber bei Erlass der §§ 171b und d SGB V das BetrAVG bekannt war. Dies folgt bereits zwanglos aus dem Wortlaut des § 171 d Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 BetrAVG. Hat der Gesetzgeber in Kenntnis insbesondere des 4. Abschnitts des BetrAVG, der sich u. a. mit der Beitragspflicht und Beitragsbemessung befasst, die Allgemeinen Ortskrankenkassen in die Insolvenzsicherung durch den Beklagten einbezogen, aber die Modalitäten der Beitragsberechnung nicht geändert, so muss davon ausgegangen werden, dass er grundsätzlich die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragsbemessung auch auf diese Neumitglieder des Beklagten angewandt sehen wollte. Dies gilt umso mehr, als im Gesetzgebungsverfahren sogar die Problematik der Dienstordnungsangestellten der Allgemeinen Ortskrankenkassen thematisiert worden war (BR-Drucksache 342/08, S. 3). Eine für die Beitragsberechnung von dem BetrAVG abweichende Vorgabe hat der Gesetzgeber lediglich insoweit gemacht, als der Insolvenzschutz nach dem Vierten Abschnitt des BetrAVG nur die Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungszusagen erfasst, die nach dem 31.12.2009 entstanden sind (§ 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V). Weitere Änderungen des Berechnungssystems der Beiträge erfolgten nicht.
E)
- 34
Der Umstand, dass die Insolvenzfähigkeit der Klägerin zum 1.1.2010 eintrat, aber die maßgeblichen Teilwerte nach §§ 10 Abs. 3 Nr. 1; 6a Abs. 3 SGB V aus 2009 - also aus einem Zeitraum vor der Einbeziehung der Klägerin in die gesetzliche Insolvenzsicherung nach dem BetrAVG - zu berechnen sind, ist rechtlich unschädlich (ebenso: VG Stuttgart, U. v. 22.11.2012, a.a.O.). Denn mit dem Rückgriff auf die Berechnungsgrundlagen des Vorjahres erfolgt keine Vorverlagerung der Beitragspflicht - hier auf das Jahr 2009. Die Rückanknüpfung an die wirtschaftlichen Verhältnisse vor dem laufenden Beitragsjahr ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 10 Abs. 3 BetrAVG bisher nicht ernsthaft bezweifelt worden und auch in anderen Abgabenbereichen nicht unüblich. Sie belastet die Klägerin nicht unangemessen, zumal tendenziell die Bemessungsgrundlage anhand der Vorjahreszahlen niedriger sein wird, als diejenige des laufenden Kalenderjahres.
F)
- 35
Die konkrete Berechnungsmethode des Beklagten ist vom Gesetz gedeckt.
- 36
Der Beklagte legt die von der Klägerin mitgeteilte Bemessungsgrundlage - dokumentiert durch ein versicherungsmathematisches Gutachten (§§ 10 Abs. 3, 11 Abs. 2 BetrAVG) – zu Grunde.
- 37
Der Beitragssatz von 1,9 ‰ für die Beitragsjahre 2010 und 2011 wurde unter Berücksichtigung des gem. § 10 Abs. 2 BetrAVG zu deckenden Aufwands bestimmt.
- 38
Die von dem Beklagten unstreitig bei der Berechnung in Abzug gebrachte feste Quote zur Berücksichtigung der Einstandspflicht des GKV-Spitzenverbands für bis zum 31.12.2009 entstandene Ansprüche und Anwartschaften trägt § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V Rechnung. Denn nur für die ab dem 1.1.2010 entstehenden Ansprüche und Anwartschaften greift die Einstandspflicht des Beklagten ein. Der Beklagte berechnet diese Quote indem er – wie durch § 6a III EStG vorgegeben – den Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bestimmt und anhand des vorgesehenen Zeitpunkts des Eintritts des Versorgungsfalls die Gesamtzahl der Dienstjahre errechnet (in dem von der Klägerin im Schriftsatz v. 10.7.2012 gebildeten Beispielsfall 37 Jahre). Hiervon ausgehend bestimmt er die Zahl der Dienstjahre bis zum Haftungsübergang (im Beispielsfall 15 Jahre) und ermittelt daraus einen Haftungsquotienten des GKV-Spitzenverbands (im Beispielsfall 15/37). In einem letzten Rechenschritt ermittelt der Beklagte für den auf ihn entfallenden Haftungszeitraum einen Quotienten (im Beispielsfall 22/37), den er gleichbleibend – also starr - im Haftungszeitraum jährlich auch der Beitragsberechnung zugrunde legt. Der Beklagte orientiert sich hier offenkundig an der Vorgabe des § 6a III Nr. 1 EStG, wo ebenfalls eine gleichmäßige Quotierung der anzusetzenden Jahresbeträge ab dem Beginn des Dienstverhältnisses bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls bestimmt ist.
G)
- 39
Die Berechnungsmethode des Beklagten führt zu keiner rechtswidrigen Beitragsbelastung der Klägerin.
- 40
Dabei ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Auffassung der Klägerin, die Beitragshöhe orientiere sich nicht eng genug an dem erst wachsenden Haftungsrisiko des Beklagten, nicht zuträfe, falls die Berechnung des Beklagten in dem gewählten Beispielsfall außer Zweifel stünde und den Beklagten tatsächlich das von ihm im Beispielsfall angesetzte Haftungsrisiko von 22/37 ab dem 1.1.2010 träfe. Da der Beklagte dieselbe starre Quote bei der Beitragsberechnung ansetzt, bestünde in diesem Bereich keine Diskrepanz zwischen der Beitragshöhe und dem Haftungsrisiko des Beklagten.
- 41
Gegen diesen Berechnungsansatz des Beklagten bestehen jedoch ernsthafte Bedenken mit Blick auf § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V. Denn mit einer festen Einstandspflicht (im Beispielsfall zu 22/37) ab dem 1.1.2010, also ab Übergang des Insolvenzsicherungsrisikos auf den Beklagten im Jahr 2010, würde entgegen der gesetzlichen Regelung selbst im ersten Jahr nach Übergang der Insolvenzsicherungspflicht auf den Beklagten eine Einstandspflicht zu 22/37 für die im Beispielsfall in 16 Dienstjahren angewachsene Versorgungsanwartschaft begründet. Damit würde „zu Lasten“ des Beklagten eine Einstandspflicht zu Grunde gelegt für Anwartschaften, die (sonstige mathematische Recheneffekte vernachlässigt) zu 15/16 vor dem 1.1.2010 begründet worden waren und für die der Beklagte nach dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen nicht einstehen sollte. Denn § 171d SGB V wollte gerade verhindern, dass die Mitglieder des Beklagten - und sei es auch nur anteilig - für laufende Versorgungsleistungen und unverfallbare Anwartschaften einstehen sollten, die vor dem 1.1.2010 begründet worden waren. Es spricht in der von den Beteiligten aufgegriffenen Konstellation also Einiges für die Richtigkeit des Ausgangspunkts der Klägerin, wonach der rechnerische Beitrags- oder Umlagequotient ab dem 1.1.2010 (im Beispielsfall 22/37) durch seine bis zum Erreichen des Endzeitpunkts der Versorgungszusage unveränderte Höhe nicht in einem entsprechenden Verhältnis zu dem Haftungsquotienten des Beklagten steht. Dieser entspricht nach dem 1.1.2010 lediglich einem Bruchteil des Beitragsquotienten, im Beispielsfall also (wiederum unter Vernachlässigung rechnerischer Nebeneffekte) bei einer verfrühten Realisierung des Einstandsrisikos, also bei einer Insolvenz der Klägerin, im Jahr 2011 1/16 und das des GKV-Spitzenverbandes 15/16. Der Haftungsquotient des Beklagten erreicht hingegen erst im Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts des Versorgungsfalles die Höhe des jährlichen Umlagequotienten (im Beispielfall also im Jahr 2031 den Quotienten von 22/37). Aus diesem Grund sind die hier einschlägigen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Stuttgart (U. v. 22.11.2012, a. a. O.) und Düsseldorf (U. v. 10.10.2012, a. a. O.) nur bedingt zutreffend begründet. Es spricht somit einiges für die Annahme, dass die von der Klägerin präferierte Berechnungsmethode einer gleitenden Quotierung des Haftungsanteils des Beklagten rein rechnerisch und bei punktueller Wertung eine Diskrepanz der Beitragsquote und der Haftungsquote (unter Vernachlässigung von Zinseffekten) vermeiden würde, indem mit Anwachsen der zu sichernden Ansprüche und Anwartschaften beide Quotienten in zumindest stark angenähertem Umfang ebenfalls anwachsen würden. Ein ähnlicher Effekt träte auch dann ein, wenn der Berechnung der Teilwerte als Anfangszeitpunkt nicht der Diensteintritt des begünstigten Arbeitnehmers sondern der 1.1.2010 zugrunde gelegt würde (sog. modifizierter Teilwertbeginn).
- 42
Doch selbst dann, wenn aufgrund der vorstehenden Ausführungen die Annahme der Klägerin zutreffen sollte, dass gerade in den ersten Beitragsjahren eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem von ihr zu entrichtenden Beitrag und dem Einstandsrisiko des Beklagten bestünde, führte dies nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Festsetzungen.
- 43
Denn oben wurde bereits ausgeführt, dass das Beitragssystem des § 10 Abs. 3 BetrAVG allein die Wahl des Durchführungswegs und die Teilwerte zur Grundlage der Beitragsberechnung macht. Dies folgt ohne Weiteres aus der unter B) bis F) näher dargestellten Rechtsprechung zur Frage der rechtsbeständigen Ausgestaltung des Beitragssystems. Fasst man die dortigen Aspekte zusammen, so kommt man zu dem Schluss, dass europarechtliche Aspekte eine engere Verknüpfung von Beitrag und Leistung (hier Insolvenzschutz durch den Beklagten) nicht nur nicht fordern, sondern dieser sogar entgegenstehen, weil diese ein Indiz für eine unternehmerische Tätigkeit des Beklagten darstellen könnte. Dessen dann unternehmerisch zu bewertende Tätigkeit könnte unter dem Gesichtspunkt der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt europarechtlich angreifbar sein. Eine von der Klägerin angestrebte engere Verknüpfung von Beitrag und Leistung lässt sich unter europarechtlichen Gesichtspunkten im Bereich der Sozialsysteme der Mitgliedstaaten damit nicht herleiten. Verfassungsrecht - unter Einbeziehung des Äquivalenzgrundsatzes - erfordern gerade im Bereich sozialstaatlich abgeleiteter Sicherungssystem - wie hier - grundsätzlich keine engere Verknüpfung von Beitrag und Leistung. Die Klägerin verfolgt aber mit ihrem Begehren, die Beitragsquote näher an die konkrete Haftungsquote des Beklagten heranzuführen, damit eine konkretere Risikobewertung, die nach den oben herausgearbeiteten Vorgaben der Rechtsprechung nicht geboten ist.
- 44
Im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung (z.B. BVerwG, U. v. 12.10.2011, a. a. O.) besteht kein erhebliches Missverhältnis zwischen Beitrag und Leistung (in Gestalt der Insolvenzsicherung durch den Beklagten). Der Beitrag hat seiner absoluten Höhe nach, trotz der starren Quotierung, für die Klägerin keine erdrosselnde Wirkung, belässt ihr vielmehr einen angemessenen Spielraum, sich wirtschaftlich zu entfalten (vgl. OVG RP, U. v. 18.5.2012, a. a. O.). Er beläuft sich auf lediglich 0,189% der Beitragsbemessungsgrundlage (2010). Dass dieser Beitrag für die Klägerin wirtschaftlich nicht tragbar ist, wurde nicht dargelegt, zumal sich der Beitragssatz – geht man wie diese von einer jährlich vorzunehmenden Belastungsüberprüfung aus - am untersten Ende der in der Rechtsprechung einhellig akzeptierten einstelligen Promillezahlen bewegt (so auch BVerfG, U. v. 16.7.2012, a. a. O.).
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Die gleichbleibende Quotierung des Haftungsanteils des Beklagten bei der Beitragsermittlung trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht das individuelle Insolvenzrisiko der Klägerin abgedeckt wird. Vielmehr muss bedacht werden, dass neben einer in Beziehung zum Insolvenzschutz stehenden (individualisierten) Beitragsbemessung auch die solidarische Haftung für sich verwirklichende Insolvenzrisiken Dritter durch die Beiträge gewährleistet sein muss. Eine streng auf das Verhältnis des einzelnen Arbeitgebers zum Beklagten bezogene Betrachtung trägt dieser Funktion des Beitrags nicht hinreichend Rechnung. Demnach kann es bei der Beitragsbemessung – anders als die Klägerin meint – nicht darauf ankommen, ob und in welchem Umfang bei ihren Dienstordnungsangestellten Besonderheiten im Hinblick auf Art und Umfang der zugesagten Altersversorgung unter Beachtung der jeweiligen, entsprechend anwendbaren Landesbeamtengesetze zu berücksichtigen sind. Auch im Gesetzgebungsverfahren veranlasste diese versorgungsrechtliche Besonderheit den Gesetzgeber in Kenntnis der Dienstordnungsangestellten - Problematik (vgl. BR-Drucks. 342/08, S. 3) nicht zu einem Abweichen von der im BetrAVG vorgesehenen Berechnungsmethode.
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Gegen eine engere Verknüpfung des individuellen Beitrags mit dem Einstandsrisiko des Beklagten für Versorgungszusagen der Klägerin spricht auch, dass dem Beitrag mit Blick auf die Gesamtsystematik nicht die gleiche Funktion wie etwa einem Entgelt für die Nutzung öffentlicher Einrichtungen zukommt; er ist daher nicht an den dort geltenden beitragsrechtlichen Grundsätzen zu messen (BVerwG, U. v. 23.1.2008 – 6 C 19.07, juris). Eine volle Äquivalenz ist im Bereich des BetrAVG also nicht herzustellen (BVerfG, B. v. 16.7.2012, a. a. O.). Der Beitrag ist somit kein Spiegelbild einer im Beitragsbemessungszeitraum entstehenden konkreten Risikoerhöhung; es kommt nach dem Gesetz auch nicht auf einen konkreten Wertzuwachs einer Anwartschaft an; vielmehr ist der Wert der Gesamtzusagen Anknüpfungspunkt der Beitragsbemessung (VG Düsseldorf, U. v. 10.10.2012, a. a. O.).
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Gegen die engere Verknüpfung von Beitrag und Einstandsrisiko spricht auch, dass das BetrAVG Konstellationen berücksichtigt, in denen selbst bei fehlender Entrichtung von Beiträgen oder deren nur sporadischer Zahlung die Einstandspflicht des Beklagten voll eingreift (vgl. BVerwG, U. v. 4.10.1994 – 1 C 41.92 –, juris). Denn ein Leistungsverweigerungsrecht für den Beklagten kennt das Gesetz für diese Konstellation nicht, sondern regelt ein solches nur in § 7 Abs. 5 BetrAVG, der den hier berührten Themenkreis nicht erfasst. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die solidarische Verteilung der von den Mitgliedern des Beklagten zu tragenden Kosten nicht unter strenger Zugrundelegung des jeweiligen individuellen Vorteils des Arbeitgebers, gemessen an dem gleitenden Haftungsanteil des Beklagten erfolgen kann. Auch die Rechtsprechung des BGH (U. v. 19.5.1983 – II ZR 49/82, juris) stellt im Zusammenhang mit der Statusänderung eines Leistungsanwärters auf die gesamte Zeit seiner Diensterbringung ab, selbst wenn der Anwärter zeitweilig wegen seiner selbstständigen Tätigkeit nicht mit seiner Anwartschaft der Insolvenzsicherung unterfiel. Dies spricht gegen eine stärkere Individualisierung des Beitragsquotienten.
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Gegen ein beachtliches Missverhältnis spricht auch, dass die Klägerin solidarisch an dem Ausgleichsfonds partizipieren kann, der im Jahr 2009 bereits mit 700 Mio. € angefüllt war (vgl. VG Berlin, U. v. 11.7.2012, a. a. O.), ohne dass sie hierzu bis Ende 2009 einen Beitrag erbracht hätte.
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Gegen eine weitergehende Verknüpfung von Beitrag und Einstandspflicht des Beklagten für Versorgungszusagen der Klägerin – also für eine an den konkreten Risikoverhältnissen orientierte Beitragsbemessung – spricht zudem, dass für die individuellere Bemessung ein erheblich höherer Verwaltungsaufwand (und sei es nur in Gestalt eines höheren Nachprüfungsaufwands auf Seiten des Beklagten) erforderlich würde.
- 50
Gegen eine weitergehende Annäherung von Beitrag und Haftungsquote des Beklagten spricht ebenfalls, dass selbst bei einer kongruenten Rückdeckung der Versorgungsanwartschaften die Beitragsbemessung unverändert bleibt (BVerfG, U. v. 16.7.2012, a. a. O.). Obwohl der Beklagte gemäß § 7 Abs. 4 BetrAVG durch die Leistung des Trägers der Rücksicherung entlastet würde, sein konkretes Haftungsrisiko also sinkt, bleibt es bei der Beitragsbemessung, die sich an abstrakten Risikolagen orientiert (s. o.). Dem hiergegen gerichteten Einwand, im vorliegenden Fall sei keine schuldrechtliche Rücksicherung sondern eine gesetzliche Teilung des Haftungsrisikos erfolgt, steht entgegen, dass dieser Teilung bereits durch die Herausnahme einer anteiligen Quote für die Einstandspflicht des GKV-Spitzenverbands Rechnung getragen wird. Ist somit bei wirtschaftlicher Betrachtung die Entlastungswirkung im Falle einer Zahlung des Dritten für die Beitragshöhe irrelevant, so kann die Entlastung des Beklagten durch die verbleibende Haftung des GKV-Spitzenverbands über die vorgenommene Umsetzung des § 171d Abs. 3 Satz 1 BetrAVG hinaus kein zwingender Grund sein für eine weitere Reduzierung des Beitrags.
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Gegen die Notwendigkeit einer weiteren Annäherung spricht zudem, dass – wie oben bereits dargelegt – bei der Insolvenzsicherung keine auf einen selektiv gewählten Zeitraum bezogene Bewertung für die Beurteilung eines Missverhältnisses zwischen Beitragsquotient und Haftungsquotient erfolgen darf. Über die gesamte Zeitdauer des Rechtsverhältnisses nähern sich aber Beitragsquotient (im Beispielsfall 22/37) und Haftungsquotient nach den Berechnungen der Beteiligten mathematisch stetig an. Zwar besteht gerade in den ersten beiden Jahren zwischen beiden Werten eine erhebliche rechnerische Diskrepanz. So beläuft sich unter Ausblendung sonstiger Faktoren das rechnerische Verhältnis zwischen der seitens der Klägerin berechneten Beitragsquote zur Haftungsquote des Beklagten im Jahr 2010 (ausgehend von Anlage 1 des Schriftsatzes des Beklagten vom 8.8.2012, unter Zugrundelegung eines Durchschnittswert von quotiertem Teilwert und gleitendem Durchschnittswert) auf knapp 9 : 1 und für das Jahr 2011 rechnerisch auf ca. 5 : 1. Bereits 2015 wird sich dieses Verhältnis auf ungefähr 2 : 1 annähern. Bei der in einem Dauersicherungsverhältnis wie hier gebotenen Bewertung des gesamten zeitlichen Umfangs der Beitragsfinanzierung erfolgt somit eine kontinuierliche Annäherung, die bereits nach wenigen Jahren dazu führt, dass die mathematische Diskrepanz zwar in absoluten Werten noch besteht, die Divergenz zwischen rechnerischer Haftungsquote und Beitragsquote aber geringer wird. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der niedrigen Gesamtbelastung scheidet auch in den Jahren 2010 und 2011 ein nicht hinzunehmendes Missverhältnis von Beitrag und Leistung aus.
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Die behauptete Ungleichbehandlung im Vergleich mit anderen Arbeitgebern ist im vorliegenden Fall nicht begründbar. Zum einen erfolgt die Beitragsbemessung aller insolvenzfähigen Krankenkassen auf dem Durchführungsweg der direkten Versorgungszusage nach dem gleichen Berechnungsmodus. Zum anderen haben sich viele Arbeitgeber für alternative Durchführungswege entschieden. Die Andersartigkeit dieser Durchführungswege ist aber in der zitierten Rechtsprechung mehrfach als sachlicher Grund für unterschiedliche Beitragsberechnungsarten bestätigt worden. Die normative Zusammenfassung der verschiedenen Kategorien der Altersversorgung, orientiert an der Konstruktion des Primäranspruchs der jeweiligen Durchführungswege und an dem davon abzuleitenden abstrakten Insolvenzrisiko, hat das BVerfG akzeptiert; eine weitergehende Differenzierungspflicht des Gesetzgebers hat das BVerfG mit Blick auf eine zulässige Typisierung und den damit verbundenen Risikoausgleich verneint (B. v. 16.7.2012, a. a. O.).
- 53
Eine Übersicherung des Beklagten ist ausgeschlossen (BVerfG, B. v. 16.7.2012, a. a. O.), so dass auch dieser Ansatz keine engere Bindung des Beitrags an die konkrete Einstandspflicht des Beklagten gebietet.
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Gegen den von der Klägerin präferierten Ansatz eines modifizierten Teilwertbeginns spricht zudem, dass § 6a Abs. 3 EStG bei der Berechnung der maßgeblichen Teilwerte bei dem Durchführungsweg der unmittelbaren Versorgungszusage vor Beendigung des Dienstverhältnisses auf die gesamten Dienstjahre des Leistungsanwärters abstellt, sogar auf solche, in denen noch keine Versorgungszusage bestand (i. E. ebenso VG Düsseldorf, U. v. 10.10.2012, a. a. O.). Eine Unterteilung in "Teilabschnitte" erfolgt nicht, denn die Zäsur in § 171 Abs. 3 Satz 1 SGB V betrifft nicht die abgesicherte Versorgungszusage selbst, sondern nur die Zuständigkeit des jeweiligen Trägers der Insolvenzsicherung (VG Düsseldorf, U. v. 10.10.2012, a. a. O.). Die von der Klägerin angestrebte vollständige Segmentierung des Versorgungsanspruchs in zwei separate Einzelansprüche durch das Abstellen auf den 1.1.2010 als maßgeblichen Stichtag und die daran anknüpfende Beitragsberechnung trägt der gesetzlichen Systematik damit nicht hinreichend Rechnung. Sie berücksichtigt nicht ausreichend, dass der Versorgungsanspruch trotz der Zuständigkeit zweier Träger der Insolvenzsicherung e i n e n einheitlichen (Primär-)Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber darstellt. Selbst in den Fällen des Statuswechsels (s.o.) wird dieser Ansatz der "Einheitlichkeit" des zu sichernden Primäranspruchs in der Rechtsprechung durchgehalten, der Versorgungsanspruch also nicht unterteilt. Die im Gesetz nicht angelegte Segmentierung des Primäranspruchs vernachlässigte bei einer rein auf den 1.1.2010 bezogenen Beitragsberechnung zudem, dass das Haftungsrisiko des Beklagten bei einer bereits seit Jahren vor dem 1.1.2010 bestehenden Dienstbeziehung zwischen der Klägerin und ihren durch eine Versorgungszusage begünstigten Beschäftigten abstrakt höher ist, weil bei tendenziell älteren Arbeitnehmern das Risiko steigt, dass ein Einstandsfall mit bereits angewachsenen Anwartschaften eintreten könnte. Es würde den Beklagten insoweit in sachlich nicht gerechtfertigter Weise schlechter stellen, wenn er beitragsrechtlich durch die Modifizierung des Teilwertbeginns so gestellt wäre, als würde er das Einstandsrisiko für junge Arbeitnehmer - ohne vorausgegangene Dienstzeiten - und somit mit einem "besseren" Haftungsrisiko übernehmen, als dies tatsächlich geschieht. Dieses Beispiel zeigt aber wiederum, dass die im Gesetz angelegte weitgehende Typisierung bei der Beitragsberechnung angezeigt ist, weil eine engere Annäherung an die konkreten Umstände zu kaum zu bewältigenden Problemen führen würde.
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Das Argument der Klägerin, auch im Bereich des § 25 VAG werde die Beitragspflicht an die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung gekoppelt, überzeugt in diesem Kontext nicht. Denn dort wird lediglich bestimmt, dass die Dauer der Beitragspflicht innerhalb eines Geschäftsjahres die Höhe der Beitragspflicht bestimmt. Da die Klägerin aber 2010 und 2011 - den hier streitbefangenen Jahren - volljährig Mitglied des Beklagten war, hat diese Norm keine weitergehende Aussagekraft für den vorliegenden Fall. § 25 VAG betrifft Beginn und Ende der Beitragspflicht, während § 10 BetrVG die Beitragsbemessung während der Beitragspflicht regelt, somit also hinsichtlich der Beitragsberechnung die speziellere Vorschrift ist.
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Gegen die gleitende Quotierung spricht auch, dass die Argumentation der Klägerin gegen die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage zuvörderst Fallkonstellationen im Anwendungsbereich des § 6a Abs. 3 Nr. 1 EStG betrifft ("Teilwert vor Beendigung des Dienstes"). Bei den Anwendungsfällen des § 6a Abs. 3 Nr. 2 EStG ("Teilwert nach Beendigung des Dienstverhältnisses") wird bei Erreichen des regulären Versorgungszeitpunkts eine angesprochene Diskrepanz der Umlage- und Haftungsquote regelmäßig nicht in der von der Klägerin geschilderten Weise eintreten. Die Bedenken der Klägerin gegen die Beitragsbemessungsgrundlage relativieren sich somit noch weiter.
- 57
Die von der Klägerin angeführten Motive des Gesetzgebers erfordern kein Abweichen vom Bemessungssystem des BetrAVG. BT-Drs. 7/2843 bestätigt vielmehr allgemein, dass § 10 Abs. 3 BetrAVG bei allen Versorgungsformen von den in der Versorgungszusage vorgesehenen ungekürzten Leistungen und Anwartschaften ausgeht. Eine individuell/konkret zu bemessende Beitragsberechnung sieht der Gesetzgeber dort nicht vor. BR-Drs. 342/08, S. 26 schließt lediglich die Einstandspflicht des Beklagten für die in § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V beschriebenen Ansprüche und Anwartschaften aus und schützt somit die Mitglieder des Beklagten vor Belastungen durch die Übernahme von Haftungsrisiken, die vor dem Beginn der Beitragspflicht der Klägerin begründet wurden. Die allgemeine Aussage dort, dass die Beiträge der Krankenkassen zum Beklagten nur nach den ab 1. Januar 2010 erdienten Versorgungsansprüchen und –anwartschaften zu bemessen seien, modifiziert im Übrigen nicht die Vorgaben der §§ 10 Abs. 3, 6a EStG. Schließlich erhellen S. 3 und 41 dieser Drucksache, dass dem Gesetzgeber durchaus das Problem der Dienstordnungsangestellten bekannt war. Ein vom BetrAVG abweichendes Beitragsberechnungssystem hat er dennoch nicht für erforderlich angesehen. BT-Drucksache 16/10609, S. 60 bestimmt, dass nach dem Übergang des Insolvenzschutzes auf den Beklagten die Krankenkassen entsprechende Beiträge an den Beklagten abführen müssen. Dass „entsprechend“ bedeutet, dass dies anders als durch Anwendung der §§ 10 Abs. 3 BetrAVG, 6a EStG zu bestimmen sei, ergibt sich daraus nicht (ebenso i. E. VG Stuttgart, U. v. 22.11.2012, a. a. O.).
- 58
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 59
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.
- 60
Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (§124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
- 61
Beschluss
- 62
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 32.820,98 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
- 63
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicherung, der Errichtung einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mitzuteilen. Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung, der Insolvenzverwalter und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind.
(2) Ein beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages bei unmittelbaren Versorgungszusagen auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen auf Grund einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Pensionskassen auf Grund einer nachprüfbaren Berechnung mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren.
(3) Der Insolvenzverwalter hat dem Träger der Insolvenzsicherung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Namen und Anschriften der Versorgungsempfänger und die Höhe ihrer Versorgung nach § 7 unverzüglich mitzuteilen. Er hat zugleich Namen und Anschriften der Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, sowie die Höhe ihrer Anwartschaft nach § 7 mitzuteilen.
(4) Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskünfte über alle Tatsachen zu erteilen, auf die sich die Mitteilungspflicht nach Absatz 3 bezieht.
(5) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 4) oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters nach Absatz 3 vom Arbeitgeber oder dem sonstigen Träger der Versorgung zu erfüllen.
(6) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern oder anderen selbständigen Berufstätigen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer oder andere selbständige Berufstätige kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben den Träger der Insolvenzsicherung bei der Ermittlung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage dem Träger der Insolvenzsicherung die unter ihrer Aufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen.
(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Versorgungszusage von einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Sicherungsfall eingetreten, muss die Pensionskasse oder der Pensionsfonds dem Träger der Insolvenzsicherung beschlossene Änderungen von Versorgungsleistungen unverzüglich mitteilen.
(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zu Mitteilungen und Auskünften und die nach Absatz 6 zur Unterstützung Verpflichteten haben die vom Träger der Insolvenzsicherung vorgesehenen Vordrucke und technischen Verfahren zu verwenden.
(8) Zur Sicherung der vollständigen Erfassung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber können die Finanzämter dem Träger der Insolvenzsicherung mitteilen, welche Arbeitgeber für die Beitragspflicht in Betracht kommen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen und Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.