Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 27. Okt. 2016 - 6z L 2129/16
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2016/2017 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.
3Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 Vergabeverordnung (VergabeVO) i. V. m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben.
4In der Abiturbestenquote hat die Antragstellerin sich nicht beworben. In der Wartezeitquote erfüllt die Antragstellerin mit einer Wartezeit von acht Semestern nicht die für sie maßgebliche Auswahlgrenze. Für die Auswahl nach Wartezeit (§ 14 VergabeVO) waren zum Wintersemester 2016/2017 mindestens 14 Halbjahre erforderlich.
5Den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs in Form der Verbesserung der Wartezeit „F“ hat die Antragsgegnerin zu Recht abgelehnt. Nach § 14 Abs. 3 VergabeVO wird, wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben, auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt. Da die Antragstellerin bereits 2007, und damit mehrere Jahre vor der Aufnahme ihres Studiums der Theaterwissenschaft und Rechtswissenschaften an der M. -N. -Universität München, ihre Hochschulzugangsberechtigung erworben hat, ist der Tatbestand von § 14 Abs. 3 VergabeVO erkennbar nicht erfüllt.
6Eine analoge Anwendung des § 14 Abs. 3 VergabeVO auf den vorliegenden Sachverhalt scheidet aus. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Fallkonstellation des vorliegenden Verfahrens, in dem es um die Anerkennung von Wartezeiten nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung geht, in denen ein Bewerber an einer Universität eingeschrieben war, wird in § 14 Abs. 6 VergabeVO abschließend geregelt. Danach ist von der Gesamtzahl der Halbjahre seit Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung die Zahl der Halbjahre abzuziehen, in denen die Bewerberin an einer deutschen Hochschule als Studentin eingeschrieben war.
7Die Antragstellerin beruft sich darauf, dass die versagte Anerkennung der Studienzeiten, in denen die sie an einer staatlichen Hochschule zwar eingeschrieben aber wegen Mutterschutz und Erziehungszeiten beurlaubt war, als Wartehalbjahre gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Die Praxis benachteilige sie als studierende Mutter gegenüber Studentinnen ohne Kinder und Studenten. Diese könnten sich jederzeit exmatrikulieren und so entsprechende Wartezeit ansammeln. Das könne sie als studierende Mutter aus vielfältigen Gründen nicht.
8Die begehrte Anerkennung der Studienzeiten von neun Halbjahren als Wartezeit kommt aber auch weder im Wege der teleologischen Reduktion noch im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 14 Abs. 6 VergabeVO in Betracht.
9Voraussetzung einer teleologischen Reduktion ist unter anderem, dass die Anwendung einer Norm auf einen bestimmten Sachverhalt, der eigentlich vom Tatbestand der Norm erfasst wird, nicht mit dem Sinn und Zweck der Norm vereinbar ist, sondern diesem zuwiderliefe. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund einer Auslegung des Gesetzes unter Würdigung der Regelungsabsicht und des mit ihr verfolgten Zwecks zu beurteilen.
10Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2015 – 12 A 2590/12 –, www.nrwe.de, mit weiteren Nachweisen.
11Vorliegend widerspricht die Anwendung des § 14 Abs. 6 VergabeVO auf den vorliegenden Fall jedoch nicht dessen Sinn und Zweck, sodass kein Raum für eine teleologische Reduktion bleibt. Sinn und Zweck des § 14 Abs. 6 VergabeVO ist es, zu verhindern, dass die in den medizinischen Studiengängen bestehenden Kapazitätsengpässe auf andere Studiengänge verlagert werden und sich dadurch die Studiensituation insgesamt verschlechtert. Letztlich soll die Bestimmung dazu beitragen, dass möglichst viele Personen ihr Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG auf freie Wahl von Beruf und Ausbildungsstätte auch im Hochschulbereich verwirklichen können. Ist ein Bewerber bereits an einer Hochschule eingeschrieben, soll diese Zeit nicht noch im Hinblick auf eine mögliche künftige Bewerbung um einen Studienplatz in einem medizinischen Studiengang als Wartezeit angerechnet werden. Denn aufgrund seiner Einschreibung ist die jeweilige Universität verpflichtet, Lehr- und sonstige Studienkapazitäten für den betreffenden Bewerber vorzuhalten – unabhängig davon, ob er diese tatsächlich in Anspruch nimmt oder nicht. Gleichzeitig steht dieser Studienplatz einem anderen Bewerber oder Studenten nicht zur Verfügung, da er für den eingeschriebenen Studenten freigehalten wird. Dies gilt im Übrigen für zulassungsbeschränkte Studiengänge ebenso wie für nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge. Auch bei letzteren werden Studienplätze von den Universitäten nur im Rahmen der dort vorhandenen Kapazitäten zur Verfügung gestellt. Dabei hat der Verordnungsgeber in § 14 Abs. 6 VergabeVO allein auf die Tatsache der Einschreibung abgestellt, die Motive und Beweggründe des Eingeschriebenen für seine Einschreibung sind – ebenso wie die Motive und Beweggründe dafür, sich nicht zu exmatrikulieren – unerheblich. Diese gesetzgeberische Wertung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
12Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. September 2016 - 6z K 1430/16 - .
13Aber auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 14 Abs. 6 VergabeVO, dahingehend, Urlaubssemester von Müttern in deren zunächst gewähltem Studiengang zugleich als Wartesemester für einen medizinischen Studiengang anzuerkennen, kommt nicht in Betracht. Die Argumentation der Antragstellerin, sie werde durch die Nichtanerkennung der Urlaubssemester als Wartesemester benachteiligt, überzeugt das Gericht nicht. Eine Beurlaubung an einer staatlichen Hochschule ist regelmäßig nur bei Vorliegen wichtiger Gründe möglich. Mutterschutz und Elternzeit zählen zu diesen wichtigen Gründen, die eine Beurlaubung unter Beibehaltung aller Vorteile eines Studentenstatus, aber unter Befreiung der Verpflichtung zur Erbringung von Prüfungsleistungen, ermöglichen. Damit werden die Nachteile und Verzögerungen, die eine Mutter bzw. Eltern durch die Geburt und/oder Beaufsichtigung von Kindern im Rahmen ihrer universitären Ausbildung erleiden, ausgeglichen. Wenn die Antragstellerin nunmehr meint, die neun Semester müssten zusätzlich zu dem bereits gewährten Ausgleich für Mutterschutz und Elternzeit noch als Wartesemester angerechnet werden, begehrt sie damit eine grundrechtlich nicht gebotene Privilegierung wegen Mutterschutz und Elternzeit. Eine Benachteiligung gegenüber Studentinnen ohne Kinder oder Studenten sieht das Gericht keinesfalls. Erst recht liegt keine verfassungswidrige Diskriminierung studierender Mütter gegenüber abhängig beschäftigten weiblichen Arbeitnehmern vor, insofern fehlt es bereits an der Vergleichbarkeit der jeweiligen Situation.
14Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO) glaubhaft gemacht. Die Studienplätze der Härtefallquote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtefallwege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten.
15Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 – 13 B 504/10 –, juris, und vom 2. Juli 2012 – 13 B 656/12 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. August 2015 – 6z K 3872/14 – und Beschluss vom 27. März 2013 – 6z L 313/13 –, juris; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1.
16Im Blick zu behalten ist überdies die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll – wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt – innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen, in denen die Anwendung der regulären Auswahlkriterien dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht wird; nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Anderen Zwecken – etwa der Kompensation erlittener Schicksalsschläge oder erfahrenen Leids – darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen.
17Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 – 13 B 1360/14 –, vom 11. Dezember 2014 – 13 B 1297/14 – und vom 14. Juni 2013 – 13 B 440/13 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 15. Oktober 2014 – 6z L 1403/14 –, vom 27. März 2013 – 6z L 313/13 – und vom 30. November 2011 – 6z L 968/11 –, www.nrwe.de, mit weiteren Nachweisen; Berlin, in: Bahro/ Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1 ff.
18Gemessen an diesen Überlegungen sind die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 15 VergabeVO vorliegend nicht dargetan. Die Antragstellerin, die bereits acht Wartesemester angesammelt hat, hat keinerlei Gründe vorgebracht, was sie dauerhaft daran hindern sollte, zu einem späteren Zeitpunkt ein Studium der Humanmedizin aufzunehmen.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
20Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 GKG.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben durch den öffentlichen Auftraggeber.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist eine Allgemeine Ortskrankenkasse. Sie führt eine betriebliche Altersversorgung in Form von Direktzusagen durch. Als landesunmittelbare Krankenkasse war sie aufgrund der Vorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO bis Ende des Kalenderjahres 2009 nicht insolvenzfähig. Seit dem 1. Januar 2010 ordnet die neu eingeführte Vorschrift des § 171b SGB V ihre Insolvenzfähigkeit an. Der Beklagte ist gemäß § 14 Abs. 1 BetrAVG der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in der Bundesrepublik Deutschland und im Großherzogtum Luxemburg.
3Mit Schreiben vom 27. September 2010 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sich die Beitragsbemessungsgrundlage für das Jahr 2010 auf 0 € belaufe. Nach § 10 Abs. 3 BetrAVG seien die Beiträge auf den Schluss des Wirtschaftsjahres des Arbeitgebers festzustellen, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet habe. Da sich die Beitragsberechnung im Jahr 2010 auf den 31. Dezember 2009 und somit auf einen Zeitpunkt beziehe, zu dem sie noch nicht insolvenzfähig gewesen sei, könne für das Jahr 2010 eine Teilwertermittlung nicht greifen. Für den Teilwertbeginn sei vielmehr der 1. Januar 2010, 0 Uhr, anzusetzen. Nach § 171d Abs. 3 SGB V könnten erst ab diesem Zeitpunkt Anwartschaften erwachsen, die der Beklagte zu sichern habe, eine Bemessungsgrundlage für 2010 sei damit nicht vorhanden.
4Am 30. September 2011 teilte die Klägerin mit, dass die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2011 96.783.077 € betrage.
5Mit Schreiben vom 22. November 2011 legte der Beklagte dar, dass aus § 10 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz BetrAVG, wonach die Beträge auf den Schluss des Wirtschaftsjahres des Arbeitgebers festzustellen seien, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet habe, nicht folge, dass die Beitragspflicht hinausgeschoben werde, bis für das neu in die öffentlich-rechtliche Versicherungspflicht eintretende Unternehmen ein Jahr verstrichen sei. Die Feststellung der Beitragsbemessungsgrundlage, für die nach materiellem Recht ab dem 1. Januar 2010 Beitragspflicht bestehe, sei bei neu einsetzender Beitragspflicht auch nach der Vorschrift des § 6 Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (AIB) möglich, so dass zur Vereinfachung auch die Beitragsbemessungsgrundlage für das Folgejahr zugrunde gelegt werden könne.
6Mit Bescheid vom 24. November 2011 setzte der Beklagte den Beitrag für 2010 und 2011 - ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 96.783.077 € - auf jeweils 183.997,85 €, d.h. insgesamt 367.775,70 € fest. Der hiergegen eingelegte Widerspruch, mit dem die Klägerin sich gegen die Höhe der Beiträge wandte, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2012 zurückgewiesen.
7Daraufhin hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, dass der Beitragsbescheid sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtswidrig sei.
8Gemäß § 171d Abs. 3 SGB V erfasse der Vierte Abschnitt des Betriebsrentengesetzes nur die Ansprüche und Anwartschaften, die nach dem 31. Dezember 2009 entstanden seien. Dieser Spezialnorm werde die vom Beklagten angenommene Berechnung der Bemessungsgrundlage nicht gerecht. Der Beklagte gehe davon aus, dass vorliegend das übliche Anrechnungsmodell sachgerecht sei, das beim Vorliegen von sowohl insolvenzsicherungspflichtigen als auch nicht insolvenzsicherungspflichtigen Leistungen - etwa im Fall des Wechsels von nicht insolvenzgeschützter zu insolvenzgeschützter Versorgung - Anwendung finde. Dies sehe üblicherweise vor, dass die nicht insolvenzsicherungspflichtigen Leistungen von der insgesamt zugesagten Leistung abgezogen würden. Vorliegend sei nach Auffassung des Beklagten daher eine feste Quote zu bilden, um die der nach § 6a Abs. 3 EStG gefundene Teilwert der Pensionsverpflichtung zu reduzieren sei. Diese Quote werde danach gebildet, welcher Anteil der gesamten Dienstzeit
9- vom Betriebseintritt bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze - auf die Zeit vor dem 31. Dezember 2009 und auf die Zeit danach entfalle. In der Regel führe diese Vorgehensweise zu einem sachgerechten Ergebnis, denn auch die nicht insolvenzsicherungspflichtige Leistung sei zeitanteilig über die gesamte Dienstzeit zu erdienen; beide Anteile stünden in einem konstanten Verhältnis zueinander.
10Ein derartiger Fall liege hier aber nicht vor, denn § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V weise die Haftung für die bis zum 31. Dezember 2009 erdienten Ansprüche ausschließlich dem GKV-Spitzenverband zu; dieser Sicherungsanteil baue sich damit gerade nicht über die gesamte Dienstzeit auf. Der Insolvenzschutz durch den Beklagten sei nur für die seit dem 1. Januar 2010 entstandenen Ansprüche der Versorgungsberechtigten erforderlich und gesetzlich angeordnet. Der maßgebliche Teilwertanspruch nach § 6a Abs. 3 EStG könne daher nicht mit einer festen Quote berechnet werden. Der Teil der Anwartschaft, der bis zum 31. Dezember 2009 entstanden und vom GKV-Spitzenverband gesichert sei, werde zum 31. Dezember 2009 nämlich quasi eingefroren. Es liege kein konstantes Verhältnis zwischen zugesagter und anrechenbarer Leistung vor, denn der Haftungsanteil des Beklagten baue sich erst ab dem Jahr 2010 sukzessive auf. Zum Stichtag 1. Januar 2010 liege eine Haftungszäsur vor, die Anwartschaft werde nach Zeitabschnitten segmentiert. Der Beklagte behandle durch die Zugrundelegung einer festen Quote zur Berechnung der Bemessungsgrundlage Ungleiches gleich, was gegen Art. 3 Abs. 1 GG und das versicherungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot aus § 14 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG i.V.m. § 21 VAG verstoße.
11Die von dem Beklagten gebildete „fixe Quote“ führe zu einer Bemessungsgrundlage, die außer Verhältnis zum tatsächlichen Leistungsumfang des Beklagten stehe. Die Vorschrift des § 171d Abs. 3 SGB V führe auf der Leistungsebene nämlich dazu, dass etwa bei einem Beschäftigten, der im Jahr 1994 im Alter von 30 Jahren in den Dienst der Klägerin eingetreten sei und bei dem die voraussichtliche Dienstzeit bis zur Altersgrenze 37 Jahre betrage, beim Eintritt des Insolvenzfalls im Jahr 2010 der Haftungsanteil des Beklagten nur 1/37 des erdienten Anspruchs betrage. Entgegen der Auffassung des Beklagten bestehe nämlich auf Leistungsseite kein festes Verhältnis zwischen den jeweils zu tragenden Anteilen. Im Beispielsfall betrage etwa der Haftungsanteil des GKV-Spitzenverbands nicht etwa konstant 15/37 des dem Anwärter im Insolvenzfall zustehenden erdienten Anspruchs; er bleibe vielmehr nur insofern konstant, als er immer einem Anteil von 15/37 an der maximal erdienbaren Anwartschaft entspreche. Um die Haftungsanteile des GKV-Spitzenverbandes und des Beklagten im Falle einer Insolvenz der Klägerin zu bestimmen, müsse die zum Zeitpunkt der Insolvenz erdiente Anwartschaft jeweils zur maximal erreichbaren Anwartschaft ins Verhältnis gesetzt werden. Auf der Beitragsseite sei aber bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage nach der vom Beklagten durchgeführten Berechnung von der zu erwartenden Gesamthaftung von 37/37 der (feste) Anteil des GKV-Spitzenver-bands abzuziehen. Dieser betrage bis zum 31. Dezember 2009 15/37, so dass auf Seiten der Klägerin der Teilwert des zu sichernden Anspruchs mit 22/37 zu berücksichtigen sei, obwohl wie dargestellt, der Beklagte nur für 1/37 des erdien-baren Anspruchs hafte. Dies bedeute ein krasses Missverhältnis.
12Der Vorschrift des § 171d Abs. 3 SGB V könne dadurch Rechnung getragen werden, dass zunächst wie bisher der Teilwert nach § 10 Abs. 3 BetrAVG und § 6a Abs. 3 EStG ermittelt werde. Hiervon werde dann nicht der Anteil des GKV-Spitzenverbands abgezogen, sondern es werde ein Quotient zur Anwendung gebracht, der aus dem Verhältnis des durch den Beklagten zu sichernden Teils am erdienten Anspruch zum insgesamt erdienten Anspruch gebildet werde. Dies führe im obigen Beispiel zu folgender Berechnung: Beim Eintritt des Insolvenzfalls im Jahr 2010 habe der 1994 in den Betrieb eingetretene Mitarbeiter 16/37 seines Anspruchs erdient. Ein Anteil von 15/37 entfalle auf die Zeit bis zum 31. Dezember 2009, 1/37 auf die Zeit danach. Dies bedeute, dass von den 16 Jahren lediglich ein Jahr in die Zuständigkeit des Beklagten falle (=1/16) und der Teilwert damit im Verhältnis 15/16 zu 1/16 zu kürzen sei. Diese Berechnung entspreche der Gesetzesbegründung, wonach die Beiträge der Krankenkassen zum Beklagten nur nach den ab 1. Januar 2010 erdienten Versorgungsansprüchen und Anwartschaften zu bemessen seien. Der Gesetzgeber habe beabsichtigt, nicht nur auf der Leistungsseite den Beklagten erst für die ab dem 1. Januar 2010 erworbenen Anwartschaftsteile in Anspruch zu nehmen, sondern auch die Beiträge entsprechend geringer ausfallen zu lassen. Der Gesetzgeber gehe von der Verhältnismäßigkeit zwischen der Einstandspflicht des Beklagten im Insolvenzfall und der Beitragspflicht der Krankenkassen aus; ein grobes Missverhältnis solle von vornherein ausgeschlossen werden. Mit dieser Berechnungsmethode werde keine deckungsgleiche Abbildung der Leistungsverpflichtung vorgenommen, es gehe ihr, der Klägerin, nämlich nicht darum, mit dem Beitrag exakt die mögliche Leistungsverpflichtung des Beklagten abzubilden, sondern allein um die Beseitigung eines groben Missverhältnisses. Die Grundsätze der Beitragsgerechtigkeit und des Äquivalenzprinzips verlangten, dass niemand zu einem Beitrag herangezogen werden dürfe, wenn er am Versicherungsrisiko nicht teilnehme, die Beitragspflicht damit keine Vorteile verspreche. Dies sei nach der Berechnung des Beklagten im Fall der insolvenzfähig gewordenen Krankenkassen der Fall, denn sie müssten - als einzige Arbeitgeber - Beiträge zur gesetzlichen Insolvenzsicherung für ein Risiko leisten, für das der GKV-Spitzenverband, nicht der Beklagte hafte. Mit § 171d SGB V habe der Gesetzgeber eine spezielle Regelung zum individuellen Insolvenzrisiko von landesunmittelbaren Krankenkassen geschaffen. Eine Haftungsverschlechterung zulasten des Beklagten ergebe sich hierbei nicht; soweit der Beklagte annehme, dass etwa der Betrag, der bei Invalidität zu zahlen sei, gleich bleibe, unabhängig davon, wann der Versorgungsfall eintrete, sei dies jedenfalls bei den Arbeitnehmern der Klägerin, deren Altersversorgung dem Beamtenversorgungsrecht angeglichen sei, nicht der Fall.
13Hilfsweise könne bei der Beitragsberechnung auch im Wege einer sogenannten „modifizierten Teilwertberechnung“ statt des tatsächlichen Dienstzeitbeginns gemäß § 6a EStG ein fiktiver Dienstzeitbeginn zum 1. Januar 2010 für alle Beschäftigten mit Direktzusage zugrunde gelegt werden. § 6a EStG stehe dieser Lösung nicht entgegen, da § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V gerade die Anwendbarkeit des Vierten Abschnitts des Betriebsrentengesetzes auf die Zeit nach dem 31. Dezember 2009 begrenze. Dies müsse sich auch auf die in § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG in Bezug genommenen steuerlichen Berechnungsvorschriften auswirken, da anderenfalls eine Zeitspanne in die Berechnung einbezogen würde, für die die Anwendung des Vierten Abschnitts des Betriebsrentengesetzes gesetzlich ausgeschlossen sei. Außerdem könne die Beitragsbemessung nur auf potenziellen Leistungen beruhen, für die der Beklagte auch einstandspflichtig sei, also für den Teil, der nicht schon durch den GKV-Spitzenverband gesichert sei. Dies entspreche auch dem gesetzgeberischen Willen, nach dem in der Vergangenheit aufgebaute Risiken nicht auf den Beklagten abgewälzt werden sollten. Es entspreche der Beitragsgerechtigkeit, die auf sie, die Klägerin, entfallende Umlage nicht mit Hilfe eines Teilwertes zu ermitteln, der zumindest in den ersten Jahren noch ganz überwiegend auf Leistungen beruhe, für die der Beklagte nicht einstehen müsse. Würde die Klägerin für Zeiträume, für die ihre Arbeitnehmer von vornherein keine Leistungen des Beklagten beanspruchen könnten, wegen eines unveränderten Teilwertbeginns zu überhöhten Beiträgen herangezogen, bedeutete dies eine Subvention anderer Arbeitgeber. Hierin liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, denn nur die betroffenen Krankenkassen würden überhöhte Beiträge zahlen, die Höhe des Beitrages der übrigen Arbeitgeber stehe in einem ausgewogenen Verhältnis zu den potentiellen Leistungen des Beklagten im Insolvenzfall. Privatisierungsfälle seien nicht vergleichbar, weil dort der Rechtsnachfolger für alle, also auch die vor der Privatisierung erdienten Rentenansprüche eintrete. Dies sei hier durch § 171d SGB V gerade ausgeschlossen. Eine gesetzlich angeordnete Abweichung von der Teilwertberechnung nach § 6a Abs. 3 EStG sei dem Betriebsrentenrecht auch nicht fremd; sie finde etwa in Fällen des unterjährigen Beginns oder Endes der Beitragspflicht oder bei einem Überschreiten der Höchstgrenze des Insolvenzschutzes statt.
14Darüber hinaus sei der Beitragsbescheid auch dem Grunde nach wegen Verstoßes gegen ihre Grundrechte aus Art. 14, Art. 12, Art. 3 und Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG rechtswidrig. Als juristische Person des öffentlichen Rechtes könne sie diese Grundrechte geltend machen, weil es bei der Beschäftigung von Angestellten nicht um die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben gehe. Die Höhe der Beitragsbelastung verstoße gegen Art. 14 GG, Art. 12 GG und Art. 2 Abs. 1 GG, weil im Jahre 2009 der einstellige Promillebereich der Beitragssätze überschritten worden sei, mit dem das Bundesverwaltungsgericht bisher die Belastung durch den Beitrag gerechtfertigt habe.
15Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege darin, dass die vom Gesetz vorgesehene Beitragsberechnung Pensionsfonds privilegiere, ferner darin, dass die Beitragsbelastung allein auf der nicht überprüften Mitteilung der Bemessungsgrundlage durch die Beitragspflichtigen beruhe, was zu einer ungleichmäßigen Erhebung und einem Verstoß gegen die Beitragsgleichheit führe.
16Ergänzend hat die Klägerin ein Testat der N. E. GmbH vorgelegt, das unter Berücksichtigung ihres Verständnisses des § 171d Abs. 3 SGB V zum 31. Dezember 2010 eine Beitragsbemessungsgrundlage von 36.080.373,- € bescheinigt.
17Die Klägerin hat beantragt,
18den Bescheid vom 24. November 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2012 aufzuheben.
19Der Beklagte hat beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Die gesetzliche Insolvenzsicherungspflicht eines Arbeitgebers sei ausschließlich davon abhängig, welchen Durchführungsweg er für die Gewährung der betrieblichen Altersversorgung wähle. Das Gesetz stelle in § 10 Abs. 3 BetrAVG nicht auf eine individuelle, konkrete wirtschaftliche Betrachtung beim einzelnen Arbeitgeber und dessen individuelles Insolvenzrisiko ab, sondern ausschließlich auf die rechtliche Konstruktion des jeweiligen Durchführungsweges der betrieblichen Altersversorgung. Bei unmittelbaren Versorgungszusagen sei gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG der Teilwert der Pensionsverpflichtungen gemäß § 6a Abs. 3 EStG zugrunde zu legen. Streitig sei vorliegend, wie der Vorschrift des § 171d Abs. 3 SGB V Rechnung zu tragen sei. Er, der Beklagte, sei der Auffassung, dass der versicherungsmathematische Teilwert der Pensionszusagen ab dem Beginn des Dienstverhältnisses zu bestimmen und sodann in das Verhältnis der Dauer der von ihm, dem Beklagten, zu sichernden Anwartschaft zur Gesamtdauer der Anwartschaft zu setzen sei. Die Beitragsbemessungsgrundlage sei zeitanteilig mit einem festen Faktor zu quoteln.
22Soweit die Klägerin für die Berechnung des Teilwertes auf ein fiktives Diensteintrittsdatum am 1. Januar 2010 abstellen wolle, widerspreche dies dem Gesetz. § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 und 3 EStG stelle ausdrücklich auf den Beginn des Dienstverhältnisses ab. Weder § 171d Abs. 3 SGB V noch § 10 Abs. 3 BetrAVG sei zu entnehmen, dass im Falle einer insolvenzfähig gewordenen Krankenkasse eine abweichende Teilwertberechnung mit einem abweichenden Anfangsjahr vorzunehmen sei; auch die Gesetzesbegründung zu § 171d Abs. 3 SGB V gebe hierzu nichts her. Nach dem Willen des Gesetzgebers verfolge die Regelung des § 171d Abs. 3 SGB V den Zweck, die Einstandspflicht des Beklagten für denjenigen Teil von Versorgungszusagen auszuschließen, der nicht der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung unterfallen sei. Damit liege aber im Ergebnis dieselbe Konstellation vor wie in anderen Fällen, in denen Pensionszusagen nicht während der gesamten Dauer einer Beschäftigung bzw. Tätigkeit des Versorgungsanwärters der gesetzlichen Insolvenzsicherung unterlegen hätten.
23Auch die von der Klägerin vorgeschlagene Quotierung mit einem sich jährlich verändernden „gleitenden“ Quotienten sei nicht sachgerecht. Zum einen führe das Verfahren praktisch zu ähnlichen Ergebnissen wie die Zugrundelegung eines Diensteintritts zum 1. Januar 2010. Zum anderen steige bei dem versicherungsmathematischen Teilwert der Wert vom Betriebseintritt bis zum vorgesehenen Endalter an. Bei den beiden von der Klägerin vorgeschlagenen Methoden steige er aber erst ab dem Jahr 2010 an. Darüber hinaus führe die von der Klägerin vertretene Auffassung zur Haftungsverteilung ausschließlich im letzten Dienstjahr eines Versorgungsanwärters und auch nur dann zu einem korrekten Endergebnis, wenn der Anwärter das vorgesehene Rentenalter auch tatsächlich erreicht habe. In allen Fällen, in denen der individuelle Versorgungsfall früher eintrete, d.h. vor Erreichen des 65. Lebensjahres, ergäben sich gravierende Haftungsverschlechterungen für ihn, den Beklagten. Trete bei einem Mitarbeiter, der im Jahr 1994 im Alter von 30 Jahren in den Dienst der Klägerin eingetreten sei und bei dem die zugesagte Rente 100 € monatlich betrage, im Jahr 2010 der Versorgungsfall ein, so würde der GKV-Spitzenverband für den bis zum 31. Dezember 2009 erdienten Besitzstand haften. Hierfür sei die Höhe der Invaliden- bzw. Hinterbliebenenrente zu bestimmen, die im Fall eines Ausscheidens zum 31. Dezember 2009 zu zahlen gewesen wäre. Zum 31. Dezember 2009 seien von insgesamt 35 möglichen Dienstjahren erst 15 Dienstjahre geleistet worden, so dass auf den GKV-Spitzenverband 15/35 bzw. 43% der Rente entfielen. Für die restlichen 57 % hafte im Insolvenzfall hingegen der Beklagte. Im Versorgungsfall Invalidität oder Altersrente betrage die Höhe der zu zahlenden Rente dabei 100 € monatlich, und zwar unabhängig davon, in welchem Jahr der Versorgungsfall eintrete. Da der GKV-Spitzenverband für den erdienten Besitzstand in Höhe von 15/37 hafte, betrage der Anteil der Haftung des Beklagten 37/37 - 15/37 = 22/37. Diese Haftungsanteile seien unabhängig davon, ob der Versorgungsfall im Jahr 2011 oder im Jahr 2031 eintrete. Somit könne der Teilwert, der als Grundlage für die Beitragsbemessungsgrundlage herangezogen werde, nur aus einer Quotierung des Gesamtteilwertes mit einem festen Faktor bestimmt werden. Da für die Bestimmung des Haftungsanteils des Beklagten von der Gesamtdauer des Beschäftigungsverhältnisses auszugehen sei, könne sich lediglich eine feste, konstante Kürzungsquote ergeben. Diese Quotierung sei nicht nur auf der Leistungsseite vorzunehmen, sondern entsprechend auch bei der Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage.
24Auch sei zu beachten, dass § 6a Abs. 3 EStG nach seinem eindeutigen Wortlaut zum einen auf das Wirtschaftsjahr abstelle, in dem das Dienstverhältnis begonnen habe, zum anderen auf den in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Versorgungsfalles. Zur Berechnung des Teilwertes würden damit die Höhen der einzelnen möglichen Versorgungsleistungen im Versorgungsfall herangezogen. Maßgeblich sei damit die gesamte in der Versorgungszusage vorgesehene Dienstzeit des Versorgungsanwärters. Keine Rolle spiele hingegen die Höhe der möglichen Versorgungsleistung im Insolvenzfalle.
25Im Übrigen habe die Bemessungsgrundlage nicht zwangsläufig die gleiche Wertentwicklung wie die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft. So sei beispielsweise bei den Unterstützungskassenzusagen die Beitragsbemessungsgrundlage unabhängig vom Alter und der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Anwärters. Der Gesetzgeber habe keine Notwendigkeit eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen potentieller Leistungshöhe des Beklagten und Beitragsbemessungsgrundlage vorgesehen. Auch bei Entgeltumwandlungen komme es regelmäßig zu Unterschieden zwischen Verpflichtungsumfang und Teilwert.
26Bei den unmittelbaren Versorgungszusagen, bei denen sich die Bemessungsgrundlage aus dem Teilwert der Pensionsverpflichtungen nach § 6a Abs. 3 EStG ergebe, sei die Höhe der Bemessungsgrundlage bereits nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG unabhängig von der durch den Beklagten gesicherten Leistung zu ermitteln. Die Höhe der insolvenzgeschützten Leistung bestimme sich dabei gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG nach dem „m/n-tel Prinzip“. Sie wachse linear mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit an. Zur Berechnung der Bemessungsgrundlage werde demgegenüber das Teilwertverfahren verwendet; dieser Teilwert steige aufgrund von Zinseffekten gerade nicht linear an.
27Auch orientiere sich die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht an der Schadenshöhe des § 10 Abs. 2 BetrAVG, also dem potentiellen Leistungsumfang, den der Beklagte im Insolvenzfall zu tragen habe. Die Zinsdifferenz zwischen dem steuerlichen Zinssatz zur Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlage und dem Höchstrechnungszins nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz zur Berechnung der Schadenshöhe wirke sich abhängig vom Alter der Versorgungsberechtigten unterschiedlich aus. Die Beitragsbemessungsgrundlage für junge Anwärter sei gemessen an der potentiellen Schadenhöhe relativ zu niedrig, während sie für ältere Anwärter zu hoch sei; ein direkter Zusammenhang zwischen der zu meldenden Beitragsbemessungsgrundlage und der potentiellen Schadenhöhe sei somit vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber habe keine Notwendigkeit gesehen, einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der potentiellen Leistungshöhe des Beklagten und der Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage zu schaffen; Intention sei es gewesen, die Beitragsfestsetzung möglichst einfach und ohne zusätzlichen Berechnungsaufwand zu gestalten.
28Auch das Äquivalenzprinzip bedinge keine abweichende Ermittlung des Teilwerts der Pensionsverpflichtungen. Die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung sei auf dem Solidarprinzip aufgebaut. Der einzelne Arbeitgeber trage nicht sein eigenes Insolvenzrisiko und das Rentenausfallrisiko seiner eigenen Arbeitnehmer, sondern solidarisch einen Anteil des Gesamtrisikos aller Arbeitgeber, die eine insolvenzsicherungspflichtige betriebliche Altersversorgung durchführten. Die Beitragspflicht verletze die Klägerin auch nicht in ihren Grundrechten.
29Die Heranziehung der für das Jahr 2011 gemeldeten Bemessungsgrundlage auch für das Jahr 2010 beruhe auf § 6 Abs. 3 AIB. Danach sei Bemessungsgrundlage im Beginnjahr der Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht der höchste nach § 10 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 BetrAVG berechnete Betrag aller beginnenden laufenden Versorgungsleistungen und unverfallbar gewordenen Anwartschaften (§ 14 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG i.V.m. § 25 Abs. 2 VAG). Zur Vereinfachung könne aber abweichend hiervon die Beitragsbemessungsgrundlage für das Folgejahr verwendet werden.
30Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit angegriffenem Urteil vom 10. Oktober 2012 abgewiesen. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz oder die Grundrechte nach Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG sei nicht erkennbar. Die Belastung mit Beiträgen berühre grundsätzlich den Schutzbereich des Art. 14 GG nicht. Dass der Beitragssatz im Jahr 2009 höher als im einstelligen Promillebereich des Barwertes der zu sichernden Rechte festgesetzt worden sei, lasse auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG erkennen. Aus der Beitragsermäßigung für Pensionsfonds lasse sich unter Berücksichtigung des abstrakten Insolvenzrisikos kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG herleiten. Schließlich sei auch die Erwägung, es fehle an einer gleichmäßigen Erhebung der Beiträge, weil die Erklärungsbereitschaft der Beitragspflichtigen nicht kontrolliert werde, nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit der Beitragserhebung durch den Beklagten zu begründen. Soweit die Klägerin geltend mache, die Beitragserhebung widerspreche den Grundsätzen zur steuerlichen Lastengleichheit, gehe dies schon insoweit fehl, als es vorliegend um die Erhebung von Beiträgen gehe. Auch müssten die beitragspflichtigen Arbeitgeber ihre Angaben anhand eines versicherungsmathematischen Gutachtens, einer Bescheinigung des Versicherers oder anhand einer nachprüfbaren Berechnung nachweisen. Damit bestehe gerade keine Situation, in der etwa die Beitragsverpflichtung allein auf eine nicht näher zu substantiierende Angabe des Pflichtigen gestützt werde.
31Mit der Kritik an der von der Beklagten geforderten Berechnung der Bemessungsgrundlage dringe die Klägerin nicht durch. Soweit sie geltend mache, dass die vorgenommene Quotierung letztlich dazu führe, dass sie einen Beitrag zahlen solle, der höher sei als derjenige, der dem durch ihre Zusagen ausgelösten Risiko entspreche, weise der Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Beitragsberechnung lediglich vom Durchführungsweg der Altersversorgung abhänge und individuelle Risiken unberücksichtigt blieben. Für die Forderung nach einer strengen Synchronität von Beitrag und Risikoentwicklung sei mithin nach der dem Gesetz zugrundeliegenden Finanzierungskonzeption von vornherein kein Raum.
32Andererseits gebiete das dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG zu entnehmende Äquivalenzprinzip, dass die Beiträge zum Beklagten nicht außer Verhältnis zu den Risiken stünden, denen sie Rechnung tragen sollten. Das erfordere insbesondere, dass die Klägerin nicht im Hinblick auf solche Versorgungszusagen mit Beiträgen beschwert werde, für die eine Einstandspflicht des Beklagten nicht bestehe. Für Zusagen, die nur im Hinblick auf Teilzeiträume der Gesamtbeschäftigungsdauer eine Einstandspflicht auslösten, müsse dementsprechend auch die Beitragspflicht gekürzt werden. § 171d Abs. 3 SGB V bestimme deshalb, dass der Insolvenzschutz nach dem Betriebsrentengesetz nur die Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungszusagen umfasse, die nach dem 31. Dezember 2009 entstanden seien. Nach der gesetzlichen Begründung werde damit sichergestellt, dass der Beklagte und die ihn tragenden Arbeitgeber im Insolvenzfall einer Krankenkasse nicht für Versorgungszusagen einstehen müssten, für die in der Vergangenheit keine Beiträge entrichtet worden seien. Infolgedessen seien die Beiträge dieser Krankenkassen nur nach den ab 1. Januar 2010 erdienten Versorgungsansprüchen und Anwartschaften zu bemessen.
33Diesem Gebot werde die Berechnung des Beklagten gerecht. Die Kürzung um eine feste Quote entspreche dem Wortlaut des Gesetzes, der Systematik der Beitragsregelungen im Übrigen und den Motiven des Gesetzgebers. Die von der Klägerin geforderten Berechnungsweisen seien dagegen schon mit dem Wortlaut des § 6a Abs. 3 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht vereinbar. Die gleitende Quotierung führe zu im Wesentlichen gleichen Ergebnissen wie die Berechnung nach dem jeweils für alle Beschäftigten fiktiv zugrundegelegten Eintrittsdatum 1. Januar 2010. Der Gesetzgeber schreibe aber vor, die Beitragsberechnung anhand des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses vorzunehmen und nicht anhand des Beginns der Zuständigkeit des Beklagten.
34§ 171d Abs. 3 SGB V gebiete auch bei systematischer Auslegung keine Beitragsberechnung, die den in einem jeden Jahr nach Beginn der Zuständigkeit des Beklagten erfolgenden Zuwachs des maßgeblichen Versorgungsanspruchs und damit den Zuwachs des abgesicherten Risikos zum bisher entstandenen Risiko bestimme und bei der Beitragsbemessung ein entsprechendes Verhältnis berücksichtige. Es bestehe kein zwingender Anlass, neben dem allgemeinen Berechnungssystem für einen bestimmten Kreis der Beitragspflichtigen das konkrete Anwachsen des Risikos in einem bestimmten Zeitabschnitt zu berücksichtigen. § 171d SGB V gebiete eine solche Berechnung ebenso wenig wie Art. 3 Abs. 1 GG. Zu Recht weise der Beklagte darauf hin, dass der Beitrag kein Spiegelbild einer im Beitragsbemessungszeitraum entstehenden konkreten Risikoerhöhung darstelle. Die Berechnung des § 10 Abs. 3 BetrAVG knüpfe vielmehr an der Summe der in einem bestimmten Zeitraum „im Risiko“ stehenden Anwartschaften an, indem sie vom Gesamtwert der Zusage abzüglich noch offener Teilwerte ausgehe. Damit komme es bei der von § 10 Abs. 3 BetrAVG vorgesehenen Berechnung generell nicht auf den in einem bestimmten Jahr zu verzeichnenden konkreten Wertzuwachs einer Anwartschaft im Verhältnis zu ihrem bisherigen Umfang an. Nicht die Erhöhung eines bestimmten, vorher bestehenden Risikos in diesem Zeitabschnitt sei maßgeblich, sondern der Wert der Gesamtzusage in einem bestimmten Zeitpunkt.
35Auch die Erwägung der Klägerin, dass durch die Zäsur am 31. Dezember 2009 kein konstantes Verhältnis zwischen zugesagter und anrechenbarer Leistung mehr vorliege, rechtfertige nicht die Berechnung auf Grund eines fiktiven späteren Eintrittsdatums. Denn die Zäsur betreffe nicht die abgesicherte Leistung selbst, sondern ausschließlich den Träger der Insolvenzsicherung. Die Leistung bleibe von der Frage, wer sie im Insolvenzfall absichere, unberührt; der Wechsel in der Zuständigkeit unterbreche den kontinuierlichen Aufbau einer Anwartschaft des Beschäftigten gerade nicht. Deshalb bestehe kein Anlass, zwei rechnerisch selbständige Anwartschaften zu fingieren und nur die zweite dem Beklagten zuzurechnen.
36Es zeige sich, dass gerade die Beitragsberechnung, die die Klägerin für geboten halte, schon die abstrakten Risiken, die der Beklagte abdecken müsse, nur unzureichend berücksichtige. Etwa würden in Fällen, in denen der individuelle Versorgungsfall früher eintrete als bei Erreichen des letzten Dienstjahres, gravierende Haftungsverschiebungen zu Lasten des Beklagten eintreten.
37Hinsichtlich der Einzelheiten der Argumentation des Verwaltungsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
38Mit Beschluss vom 18. Juni 2014 hat der Senat die Berufung der Klägerin nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
39Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor: Für den Erlass des Beitragsbescheides bestehe bereits keine Ermächtigungsgrundlage, da es an einer gesetzlichen Grundlage für die zugrundeliegende Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlage fehle. Die vom Beklagten präferierte „feste Quote“ sei in § 10 Abs. 3 BetrAVG i.V.m. § 6a Abs. 3 Nr. 1 Satz 3 EStG ebenso wenig vorgesehen wie die von ihr, der Klägerin, für sachgerecht erachtete „gleitende Quote“. Diese Normen könnten jedenfalls nicht die einzige Rechtsgrundlage für die Berechnung der Bemessungsgrundlage bilden. Da der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes verlange, dass der Gesetzgeber jedenfalls in grundlegenden normativen Bereichen alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffe, könne ein Beitragsbescheid mangels gesetzlicher Vorgaben für die Berechnung der Bemessungsgrundlage für erst zum 1. Januar 2010 insolvenzfähig gewordene Krankenkassen nicht ergehen. Dies dürfte aber wohl nicht dem gesetzgeberischen Willen entsprechen. Im Wege einer ergänzenden Auslegung sei daher der Regelungsgehalt des § 171d Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB V auch bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Kämen wie hier mehrere theoretisch mögliche Arten der Berechnung in Betracht, müsse der Beklagte diejenige wählen, die den Adressaten am wenigsten belaste.
40Dass § 171d Abs. 3 S. 1 SGB V nicht nur den Umfang der Leistungspflicht des Beklagten im lnsolvenzfall regle, sondern zugleich auch eine Aussage zum Umfang der Beitragspflicht der von dieser Norm erfassten Krankenkassen treffe, folge - ungeachtet der Überschrift, die „Haftung im Insolvenzfall“ laute - bereits daraus, dass die Vorschrift wörtlich auf den „Insolvenzschutz nach dem Vierten Abschnitt des Betriebsrentengesetzes" verweise, dessen Regelungen nicht allein den Umfang der Leistungspflicht des Beklagten im lnsolvenzfall, sondern ebenso die Berechnung der an den Beklagten zu entrichtenden Beiträge beträfen.
41Das Verwaltungsgericht habe sich nicht hinreichend mit ihrem Einwand, die vom Beklagten präferierte Berechnung verstoße gegen das Äquivalenzprinzip, auseinandergesetzt. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts finde das versicherungsrechtliche Äquivalenzprinzip auch im Rahmen der Beitragsberechnung nach § 10 Abs. 3 BetrAVG jedenfalls eingeschränkte Anwendung. Das VG Neustadt an der Weinstraße habe in zwei Urteilen vom 16. Januar 2013 (1 K 409/12.NW und 1 K 410/12.NW) zu Recht das Vorliegen eines Missverhältnisses zwischen Leistungspflicht und Beitragshöhe bejaht. Dieses Missverhältnis sei auch erheblich. Insbesondere fehle es an einer Kompensation für die in den ersten Beitragsjahren bestehende erhebliche Diskrepanz zwischen den zu zahlenden Beiträgen und den im Insolvenzfall vom Beklagten zu erbringenden Leistungen. Auch würden die von § 171d SGB V erfassten Krankenkassen im Vergleich zu anderen Arbeitgebern ungleich behandelt, da sie zu verhältnismäßig deutlich höheren Beiträgen herangezogen würden.
42Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beklagte seine eigene Haftungsverpflichtung unzutreffend beurteile: Hinsichtlich eines Anwärters, der im Jahr 1994 im Alter von 30 Jahren in den Dienst der Klägerin eingetreten sei und bei dem damit noch 37 Jahre bis zum Erreichen der Altersgrenze möglich seien, würde nach Auffassung des Beklagten der Haftungsanteil des GKV-Spitzen-verbandes im Insolvenzfall stets 15/37 (entsprechend dem Zeitraum vom Betriebseintritt im Jahr 1994 bis zum Stichtag des 31. Dezember 2009) an der bis zum Insolvenzfall erdienten Anwartschaft betragen, so dass der Beklagte selbst für den gesamten restlichen Anteil in Höhe von 22/37 haften müsste. Dies entspreche jedoch nicht der Konzeption des § 171d Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB V. Da der GKV-Spitzenverband gemäß § 171d Abs. 1 Satz 1 SGB V im Insolvenzfall für die bis zum 31. Dezember 2009 entstandenen Altersversorgungsverpflichtungen hafte, müsse er im Insolvenzfall nicht lediglich für einen festen Anteil von 15/37 an der bis zum Zeitpunkt der Insolvenz erdienten Anwartschaft, sondern für einen Anteil von 15/37 an der insgesamt erdienbaren Anwartschaft einstehen. Daher müssten die bei Eintritt des Insolvenzfalles bestehenden Haftungsanteile des GKV-Spitzenverbandes und des Beklagten zu der insgesamt erdienbaren Anwartschaft ins Verhältnis gesetzt werden. Wäre im Jahr 2013 die Insolvenz der Klägerin eingetreten, hätte der Anwärter bei Insolvenzeintritt 19/37 der im Gesamtzeitraum von Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze maximal erreichbaren Anwartschaft erdient. Von diesen 19/37 würden 15/37 (entsprechend dem Zeitraum vom Betriebseintritt im Jahr 1994 bis zum Stichtag des 31. Dezember 2009) auf den GKV-Spitzenverband entfallen und 4/37 (entsprechend dem Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum Insolvenzfall) auf den Beklagten. Angenommen, die im Jahre 2013 erdiente Anwartschaft betrage 1.000,00 € (entsprechend einer insgesamt erdienbaren Versorgung von 1.947,36 € bei Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze), so müsste nach Auffassung des Beklagten der GKV-Spitzenverband lediglich für 15/37 (also 406,41 €), der Beklagte aber für den gesamten restlichen Anteil von 22/37 (also 594,59 €) haften. Dieses Ergebnis widerspreche jedoch dem Regelungsgehalt des § 171d Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB V, da die vom Beklagten vertretene Auffassung nicht berücksichtige, dass der bei Eintritt des Insolvenzfalles im Jahre 2013 erdiente Betrag in Höhe von 1.000,00 € lediglich einem Anteil von 19/37 an der insgesamt erdienbaren Anwartschaft (1.947,36 €) entspreche, der GKV-Spitzenverband aber für einen (insofern „festen") Anteil von 15/37 an der insgesamt also bis zu der in der Versorgungszusage vorgesehenen Altersgrenze (derzeit in der Regel das 67. Lebensjahr) erdien-baren Anwartschaft einstehen müsse. Zutreffend müsse der GKV-Spitzenver-band bei Eintritt der Insolvenz im Jahr 2013 daher für einen Betrag in Höhe von 789,47 € (1.000,00 x 37:19 x 15/37 ) haften, der Beklagte hingegen lediglich für einen Betrag in Höhe von 210,53 € (1.000,00 x 37:19 x 4/37).
43Die Klägerin beantragt,
44das angefochtene Urteil zu ändern und den Beitragsbescheid des Beklagten vom 24. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2012 aufzuheben.
45Der Beklagte beantragt,
46die Berufung zurückzuweisen.
47Auch er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus: Dass die Klägerin zu dem für die Beitragsermittlung des Jahres 2010 gemäß § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 BetrAVG maßgeblichen Stichtag des Vorjahres (2009) noch nicht der lnsolvenzsicherungspflicht unterfallen sei, sei für die Beitragserhebung für das Jahr 2010 unerheblich. § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 BetrAVG stelle eine reine Stichtagsregelung für die Bemessung der Beiträge dar, enthalte jedoch keine Aussage über das Entstehen der Beitragspflicht oder über die Bemessung des Beitrags, wenn ein im laufenden Kalenderjahr neu beitragspflichtig gewordener Arbeitgeber nicht über Zahlen zu dem maßgeblichen Stichtag des Vorjahres verfüge. Die Insolvenzsicherungsbeitragspflicht entstehe mit Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes des § 10 BetrAVG dem Grunde nach; eine Herausnahme der im laufenden Kalenderjahr neu in die lnsolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung eingetretenen Arbeitgeber würde dem vorrangig mit einer Beitragserhebung nach § 10 BetrAVG verfolgten Ziel zuwiderlaufen, im Sinne einer Solidarhaftung aller Arbeitgeber die für die lnsolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung erforderlichen Mittel aufzubringen.
48Ob die insoweit bestehende planwidrige Regelungslücke im Wege der Auslegung durch ein Abstellen auf die Werte des laufenden Wirtschaftsjahres oder aber der Werte des Vorjahres zu schließen sei, könne dahinstehen, wenn - wie vorliegend - nur die niedrigeren Vorjahreswerte in Streit stünden.
49Die Vorschrift des § 171d Abs. 3 SGB V enthalte keinerlei Regelung über die Berechnung des lnsolvenzsicherungsbeitrags, sondern regele ausschließlich eine zeitliche Aufteilung der Eintrittspflicht für Betriebsrentenansprüche zwischen dem Beklagten und dem GKV-Spitzenverband als weiterem Haftungsträger und betreffe somit nur die Leistungsseite des lnsolvenzschutzes. Soweit in der Gesetzesbegründung ausgeführt sei, aufgrund der hieraus folgenden Beschränkung der Einstandspflicht seien die Beiträge der Krankenkassen nur nach den ab dem 1. Januar 2010 erdienten Versorgungsansprüchen und Anwartschaften zu bemessen, habe dies keinen Eingang in den Gesetzeswortlaut gefunden.
50Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Situation einer von § 171d SGB V betroffenen Krankenkasse vergleichbar mit den Fällen, in denen Pensionszusagen nicht während des gesamten Zeitraums vom Beginn des Dienstverhältnisses bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles der gesetzlichen lnsolvenzsicherung nach dem BetrAVG unterlägen, sei es, weil der Versorgungsanwärter nur zeitweise zu dem gemäß § 17 Abs. 1 BetrAVG geschützten Personenkreis der Arbeitnehmer bzw. arbeitnehmerähnlichen Personen gezählt habe (sog. Statuswechsel), sei es, weil der Arbeitgeber zeitweise zu den juristischen Personen im Sinne des § 17 Abs. 2 BetrAVG gezählt habe, bei denen die Insolvenz ausgeschlossen oder die Zahlungsfähigkeit kraft Gesetzes gesichert sei. Denn soweit es die lnsolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung betreffe, mache es keinerlei Unterschied, ob für einen nicht nach dem Betriebsrentengesetz geschützten Teil einer Versorgungszusage überhaupt keine Sicherung für einen Insolvenzfall bestehe oder ob für diesen Teil anderweitige Sicherungen oder Sicherungssysteme bestünden. In diesen Fällen sei anerkanntermaßen analog § 2 BetrAVG eine zeitanteilige Aufteilung zwischen insolvenzgeschützter und nicht insolvenzgeschützter Versorgungszusage vorzunehmen.
51Die Berechnungen der Klägerin träfen insbesondere bei vorzeitigen Versorgungsfällen nicht zu: Sehe die Versorgungsordnung in dem gebildeten Beispiel eines Versorgungsanwärters, dessen Dienstverhältnis im Jahre 1994 im Alter von 30 Jahren begonnen habe und dessen gesamte, in der Versorgungszusage vorgesehene Dienstzeit 37 Jahre betrage, eine Invaliden- und Altersrente von 100,- € je Dienstjahr vor, so ergebe sich bei Eintritt einer Invalidität im Jahre 2010 eine laufende Rente von 1.600,- € (entsprechend 16/37 absolvierten Dienstjahren zu 100,- €). Trete nachfolgend im Jahre 2011 ein Insolvenzereignis ein, so trage der GKV-Spitzenverband nach den Berechnungen der Klägerin anteilig 15/37 (entsprechend der von 1994 bis zum 31. Dezember 2009 zurückgelegten Dienstzeit im Verhältnis zur gesamten vorgesehenen Dienstzeit) dieser Rente, mithin 648,65 €. Da die restliche Rente schlechterdings nicht ersatzlos verloren gehen könne und dürfe, entfalle auf den Beklagten nicht 1/37 der Rente, sondern vielmehr der verbleibende restliche Rentenbetrag von (1.600,- € Rente - 648,65 € Anteil GKV-Spitzenverband =) 951,35 €.
52Soweit bei sich erst aufbauenden Versorgungsanwartschaften anfänglich der Insolvenzsicherungsbeitrag höher sein könne als der Risikoanteil des Beklagten, werde dies dadurch kompensiert, dass bei Eintritt eines Versorgungsfalles vor Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze sich das volle Haftungsrisiko für den Beklagten realisieren könne, ohne dass dem (je nach Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles und des Insolvenzfalles) entsprechende Beitragszahlungen gegenüberstünden. Überdies treffe diese anfängliche Diskrepanz alle insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber gleichermaßen, so dass eine Ungleichbehandlung nicht vorliege.
53Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
54Entscheidungsgründe:
55Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen, da sie unbegründet ist. Der Beitragsbescheid vom 24. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
56Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Beiträge ist § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG.
57Hiernach werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben oder auf anderen, im Einzelnen aufgeführten Wegen, eine betriebliche Altersversorgung durchführen.
58Die Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG ist verfassungsgemäß. § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG greift nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG ein. Die Eigentumsfreiheit schützt nicht das Vermögen als solches. Das Auferlegen von Zahlungspflichten berührt ihren Schutzbereich erst, wenn diese die Liquidität so stark beeinträchtigen, dass sie erdrosselnde Wirkung haben. Das trifft auf die Beitragserhebung nach § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG nicht zu.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C
6040.09 -, juris; Urteil vom 12. März 2014 - 8 C 27.12 -, juris.
61Für die Frage, ob die Beitragserhebung erdrosselnde Wirkung entfaltet, ist auf den Beitragssatz abzustellen.
62Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 2010
63- 8 C 35.09 -, juris; Urteil vom 12. März 2014 - 8 C 27.12 -, juris.
64Er richtet sich bei der laufenden Beitragserhebung nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG, die den kostendeckenden Gesamtbeitragsbedarf und dessen Verteilung auf die Beitragspflichtigen regeln. Gemäß § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 3 BetrAVG müssen die Beiträge den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, sowie die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken. Nach § 10 Abs. 3 BetrAVG werden die Beiträge auf die Arbeitgeber nach Maßgabe bestimmter Beträge umgelegt, die die Beitragsbemessungsgrundlage bilden.
65Eine erdrosselnde Wirkung fehlt jedenfalls, wenn der Beitragssatz sich trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich des Barwertes der zu sichernden Rechte bewegt.
66Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 -, NVwZ 2012, 1535; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 -, juris, vom 15. September 2010 - 8 C 35.09 -, juris, vom 12. Oktober 2011 - 8 C 19.10 -, juris, und vom 12. März 2014
67- 8 C 27.12 -, juris.
68Soweit die Klägerin annimmt, dies sei schon wegen der Festlegung eines zweistelligen Promillesatzes im Jahr 2009 zu verneinen, kann ihr nicht gefolgt werden. Diese Annahme übersieht, dass es nach der dargestellten, überdies nicht abschließenden Konkretisierung auf die Regelmäßigkeit und nicht auf die Aus-nahmslosigkeit einstelliger Promillesätze ankommt. Der Beitragssatz hält sich auch dann noch regelmäßig im einstelligen Promillebereich, wenn es nur ausnahmsweise aufgrund außergewöhnlicher Umstände zu einer höheren Festlegung kommt. Die Erhöhung auf 14,2 ‰ im Jahr 2009 stellt ein außergewöhnliches Ereignis dar, das auf die extreme Schadensentwicklung in der damaligen Finanz- und Wirtschaftskrise zurückzuführen war. Der Ausnahmecharakter der Beitragssteigerung ergibt sich daraus, dass sie in der Geschichte des Beklagten einzigartig ist. Der Beitragssatz, der sich im Zeitraum von der Errichtung des Beklagten 1974 bis einschließlich 2008 ungeachtet konjunktureller Schwankungen stets im einstelligen Promillebereich bewegt hatte, konnte bereits in den Jahren 2010 und 2011 wieder auf weniger als 2 ‰ zurückgeführt werden. Die effektive Gesamtbeitragsbelastung einschließlich der im Glättungsverfahren verschobenen Beitragsanteile von je 1,5 ‰ betrug damit jeweils weniger als 4 ‰. Außerdem hat der Gesetzgeber in § 10 Abs. 2 BetrAVG mit der Bereitstellung des Glättungsverfahrens und der Ermächtigung zur Heranziehung des Ausgleichsfonds nach Satz 5 und 6 der Vorschrift selbst Vorkehrungen getroffen, die Liquiditätsbelastung bei erheblichen Beitragssteigerungen oder einem anhaltend hohen Beitragsbedarf so zu begrenzen, dass den Unternehmen das erforderliche Minimum wirtschaftlicher Entfaltungsmöglichkeiten verbleibt.
69Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2014 - 8 C 27.12 -, juris.
70Ein Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG regelt weder unmittelbar den Beruf der betroffenen Unternehmer noch hat die Vorschrift eine objektiv berufsregelnde Tendenz.
71Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 -, NVwZ 2012, 1535; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 -, juris.
72Anknüpfungspunkt für die Frage, ob und in welcher Höhe Abgaben zur Insolvenzsicherung an den Beklagten zu entrichten sind, ist die Art der zugesagten betrieblichen Altersversorgung; welchem Beruf oder Gewerbe der jeweilige Abgabenschuldner nachgeht, ist demgegenüber ohne jeden Belang. Erst recht werden die Abgabenschuldner nicht etwa deswegen in Anspruch genommen, weil sie sich an einem spezifischen Markt beteiligen. Es kommt allein darauf an, dass ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung zugesagt hat, die in einer bestimmten Art und Weise ausgestaltet ist. Dem mag eine unternehmerische Entscheidung zugrunde liegen; ein enger Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs lässt sich dabei aber gerade nicht feststellen.
73Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 -, NVwZ 2012, 1535.
74Der mit der Anordnung der Beitragserhebung verbundene Eingriff in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG ist Teil der verfassungsmäßigen Ordnung, die diese Freiheit beschränkt.
75Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 -, NVwZ 2012, 1535.
76Die gesetzliche Regelung des Insolvenzsicherungsbeitrags in § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben und wahrt das Verhältnismäßigkeitsgebot, unabhängig davon, ob vom Vorliegen eines Beitrags oder einer Sonderabgabe ausgegangen wird.
77Vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 12. März 2014 - 8 C 27.12 -, juris.
78Die Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG verstößt auch nicht wegen der Privilegierung der Pensionsfondskassen in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Besserstellung der Pensionsfondszusagen gegenüber den Direkt- und Unterstützungskassenzusagen nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 und 3 BetrAVG und der Direktversicherungszusage mit widerruflichem, abgetretenem oder beliehenem Bezugsrecht gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG findet ihre Rechtfertigung in der der Differenzierung zugrunde liegenden Anknüpfung an das abstrakte Insolvenzrisiko des vom Arbeitgeber gewählten Durchführungsweges. Diese Orientierung an der potenziellen Gefährdung der zugesagten Versorgungsleistung im Insolvenzfall entspricht dem Ziel der Regelung, die zur Finanzierung der Insolvenzsicherung erforderlichen Beiträge solidarisch und mit möglichst geringem Verwaltungs- und Kostenaufwand auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber umzulegen. Die Umverteilung ihrerseits rechtfertigt sich daraus, dass anderenfalls Arbeitgeber mit "schlechten" und daher teuren Risiken davon abgehalten werden könnten, ihren Arbeitnehmern eine ergänzende betriebliche Altersversorgung anzubieten, was die Funktion der betrieblichen Altersversorgung als dritte Säule der sozialen Sicherung im Alter in Frage stellen würde.
79Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 -, NVwZ 2012, 1535; BVerwG, Urteil vom 12. März 2014 - 8 C 27.12 -, juris; Urteil vom 25. Au-gust 2010 - 8 C 40.09 -, juris.
80Der Durchführungsweg der Pensionsfonds weist strukturelle Unterschiede gegenüber den übrigen Durchführungswegen auf, insbesondere da im Falle einer Pensionsfondszusage der Anspruch des Begünstigten gegen den Versorgungsträger selbst und nicht gegen den Arbeitgeber gesichert wird. Zudem erscheint das abstrakte Insolvenzrisiko im Falle eines Pensionsfonds niedriger als etwa das eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse, da die Pensionsfonds der (gelockerten) Versicherungsaufsicht unterliegen.
81Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C
8240.09 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Mai 2012 - 7 A 11241/11 -, juris; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 16. Januar 2013 - 1 K 409/12.NW -, juris.
83Die Beitragserhebung nach § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Lastengleichheit und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser im Steuerrecht angesiedelte Grundsatz ist schon wegen der abgabenrechtlichen Unterschiede zwischen Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben, wie hier der Beiträge nach § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG nicht einschlägig. Abgesehen davon kann der Vorwurf der Klägerin, eine gleichmäßige Beitragserhebung sei mangels ausreichender gesetzlicher Vorschriften zur Sicherung einer gleichmäßigen Beitragserhebung nicht gewährleistet, nicht durchgreifen. Die Mitteilungspflichten der betroffenen Arbeitgeber werden durch gesetzliche Nachweispflichten ergänzt, die ebenso wie flankierende Mitteilungs- und Auskunftspflichten Dritter und der Finanzämter nach § 11 Abs. 6 und 8 BetrAVG eine Überprüfung der Angaben der Beitragspflichtigen erlauben, mit Verwaltungsakten durchzusetzen und zudem bußgeldbewehrt sind, vgl. § 11 Abs. 2, § 12 BetrAVG.
84Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 1994 - 1 C 22.92 -, juris; Urteil vom 12. März 2014 - 8 C 27.12 -, juris.
85Auch die Anwendung der Ermächtigungsgrundlage im Einzelfall begegnet keinen Bedenken. Insbesondere hat der Beklagte der Erhebung des Beitrags eine zutreffende Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt. Dies gilt sowohl für das Beitragsjahr 2011 als auch für das Beitragsjahr 2010.
86Die Berechnung der Bemessungsgrundlage für das Jahr 2011 entspricht den § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG i.V.m. § 6a Abs. 3 EStG. Sie richtet sich nach diesen Vorschriften, da die Klägerin die betriebliche Altersversorgung in Form der Direktzusagen gewährt.
87Gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG ist bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung nach § 6a Abs. 3 EStG. Gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG gilt als Teilwert einer Pensionsverpflichtung vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten im wesentlichen der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge. Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, dass am Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt. Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind. Wird die Pensionszusage erst nach dem Beginn des Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensionszusage als solche bestimmt ist. Hat das Dienstverhältnis schon vor der Vollendung des 27. Lebensjahres des Pensionsberechtigten bestanden, so gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahres begonnen, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das 27. Lebensjahr vollendet; in diesem Fall gilt für davor liegende Wirtschaftsjahre als Teilwert der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres. Nach Beendigung des Dienst-verhältnisses des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalls gilt gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG als Teilwert der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres. Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung sind ein Rechnungszinsfuß von 6 Prozent und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden, § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG.
88Grundlage des Bewertungsverfahrens der arbeitgeberfinanzierten Pensionszusage vor Beendigung des Dienstverhältnisses ist damit ein Differenzverfahren (sogenannte Barwertdifferenzmethode). Der Aufwand der Pensionsleistungen soll auf die Zeit der (gesamten) aktiven Tätigkeit des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers rechnerisch verteilt und mit dem Ertrag der entsprechenden Arbeitsleistung verrechnet werden. Da der Pensionsberechtigte seine Ansprüche daher im Verlauf seines (gesamten) Dienstverhältnisses "erdient", ist zur Ermittlung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung von dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres (sogenannter Anwartschaftsbarwert) der sich auf denselben Zeitpunkt ergebende Barwert betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge eines fiktiven Versicherungsvertrags (sogenannter Prämienbarwert) abzuziehen.
89BFH, Urteil vom 21. August 2007 - I R 22/07 -, juris.
90Dass die Berechnung der Bemessungsgrundlage, die dem angegriffenen Beschied zugrunde liegt, insoweit mathematisch zutreffend ist, ist unstreitig.
91Auch die Reduzierung der Beitragsbemessungsgrundlage um eine sogenannte feste Quote, die danach gebildet wird, welcher Anteil der gesamten Dienstzeit des betreffenden Arbeitnehmers bis zum Erreichen der Altersgrenze vor und nach dem 1. Januar 2010 liegt, ist rechtmäßig.
92Eine gesetzliche Bestimmung, die eine Reduzierung der nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG i.V.m. § 6a Abs. 3 EStG ermittelten Beitragsbemessungsgrundlage bei § 171d Abs. 3 SGB V unterfallenden Krankenkassen vorsieht, existiert allerdings nicht. Weder § 171d Abs. 3 SGB V noch § 2 Abs. 1 BetrAVG kann eine entsprechende Regelung entnommen werden.
93§ 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V enthält keine Regelung der Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlage zur Erhebung des Insolvenzsicherungsbeitrags. Nach dieser Vorschrift umfasst der Insolvenzschutz nach dem Vierten Abschnitt des Betriebsrentengesetzes im Fall der Insolvenz einer Krankenkasse, bei der vor dem 1. Januar 2010 das Insolvenzverfahren nicht zulässig war, nur die Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember 2009 entstanden sind. Damit trifft die Vorschrift eine Regelung über die Haftung für eine zugesagte Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Insolvenzfall einer Krankenkasse, aber keine Regelung über die Berechnung des nach § 10 BetrAVG zu erhebenden Beitrags.
94Zwar ist der Gesetzgeber nach den Gesetzesmaterialien bei Einfügung des § 171d SGB V davon ausgegangen ist, dass
95„die Insolvenzfähigkeit auch der landesunmittelbaren Krankenkassen … zur Folge (hat), dass diese beitragspflichtig zur Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz werden. Diese Beitragspflicht und die entsprechende Leistungspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins im Insolvenzfall gelten allerdings nur für die ab dem 1. Januar 2010 erworbenen Versorgungsanwartschaften.“
96Weiter heißt es:
97„Die Regelung stellt sicher, dass der PSV und die ihn tragenden Arbeitgeber im Insolvenzfall einer Krankenkasse nicht für Versorgungszusagen (erdienter Besitzstand) einstehen müssen, für die in der Vergangenheit keine Beiträge entrichtet worden sind. Infolgedessen sind die Beiträge dieser Krankenkassen zum PSV nur nach den ab 1. Januar 2010 erdienten Versorgungsansprüchen und -anwartschaften zu bemessen.“
98Vgl. Deutscher Bundestag, Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) BT-Drs. 16/9559 vom 16. Juni 2008, S. 16, 22.
99Diese Vorstellungen zur Beitragsbemessung haben aber jedenfalls keinen Niederschlag im Wortlaut des § 171d Abs. 3 SGB V gefunden.
100So auch VG Frankfurt, Urteil vom 25. Juni 2014
101- 2 K 2869/12.F -, juris.
102Soweit die Klägerin demgegenüber annimmt, eine derartige Regelung lasse sich der Vorschrift bereits deshalb entnehmen, weil in ihr auf den „Insolvenzschutz nach dem Vierten Abschnitt des Betriebsrentengesetzes“ und damit auch auf die die Beitragserhebung regelnde Vorschrift des § 10 BetrAVG Bezug genommen werde, lässt dieses Argument außer acht, dass der eindeutige Wortlaut des § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V selbst ausdrücklich nur vom „Insolvenzschutz“ spricht und - mit dieser inhaltlichen Ausrichtung korrespondierend - die Norm des § 171d SGB V auch nach der amtlichen Überschrift lediglich die „Haftung im Insolvenzfall“ mithin gerade nicht die an anderer Stelle im Betriebsrentengesetz im Einzelnen ausgestaltete "Beitragspflicht und Beitragsbemessung" erfasst. Die Regelung in § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V, wonach der Insolvenzschutz „nach dem Vierten Abschnitt des Betriebsrentengesetzes" nur die Ansprüche und Anwartschaften ausVersorgungszusagen erfasst, die nach dem 31. Dezember 2009 entstanden sind, beinhaltet danach mit dem textlichen Bezug auf den „Vierten Abschnitt des Betriebsrentengesetzes" - soweit damit § 10 BetrAVG erfasst ist - allein die Festlegung, welcher Insolvenzschutz auf der Haftungsseite an der Beitragsleistung resultiert, ohne die Beitragsleistung selbst, geschweige denn die diesbezüglichen Bemessungsgrundlagen, inhaltlich zu modifizieren.
103Das Fehlen einer wenigstens andeutungsweise bestehenden Regelung lässt sich auch nicht mit dem Hinweis auf den offensichtlichen Willen des Gesetzgebers übergehen, denn es kommt auf die subjektiven Vorstellungen von am Gesetzgebungsverfahren Beteiligter für die Auslegung einer Norm nicht an, entscheidend ist vielmehr der objektive Gesetzesinhalt, wie er sich aus ihrem Wortlaut und im Sinnzusammenhang ergibt.
104Vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Februar 1983 - 2 BvE 1/83, 2 BvE 2/83, 2 BvE 3/83, 2 BvE 4/83 -, BVerfGE 62, 1 (45) m.w.N.
105Auch eine analoge Anwendung des § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V auf die Beitragsbemessung gemäß § 10 BetrAVG kommt nicht in Betracht. Voraussetzung für die analoge Anwendung einer Norm ist das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke sowie die Vergleichbarkeit der Interessenlage.
106Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2012 - 3 C 33.11 -, juris; Urteil vom 6. November 2014 - 5 C 7.14 -, juris; stRspr.
107Ob eine planwidrige Regelungslücke vorliegt, kann offen bleiben. Jedenfalls ist keine vergleichbare Interessenlage gegeben. Mit dem Begriff der vergleichbaren Interessenlage ist die Voraussetzung der Ähnlichkeit des geregelten und des ungeregelten Tatbestandes angesprochen. Die Übertragung einer Regelung auf einen ungeregelten Fall - die „Lücke“ - gründet sich darauf, dass infolge ihrer Ähnlichkeit in den für die gesetzliche Bewertung maßgebenden Hinsichten beide Tatbestände gleich zu bewerten sind. Dass zwei Sachverhalte einander „ähnlich“ sind, besagt, dass sie in einigen Hinsichten übereinstimmen, in anderen aber nicht. Stimmten sie in allen überhaupt in Betracht zu ziehenden Hinsichten überein, so wären sie „gleich“. Die Tatbestände dürfen also einander weder gleich noch absolut ungleich sein; sie müssen aber gerade in den für die rechtliche Bewertung maßgebenden Hinsichten übereinstimmen. Ob das der Fall ist oder nicht, erfordert zunächst die Offenlegung der für die in der gesetzlichen Regel zum Ausdruck kommende Wertung maßgeblichen Hinsichten. Daran hat sich die positive Feststellung zu schließen, dass der zu beurteilende Sachverhalt dem gesetzlich geregelten in allen diesen Hinsichten gleicht, sowie die negative Feststellung, dass die verbleibenden Unterschiede nicht von solcher Art sind, dass sie die gesetzliche Wertung hier ausschließen. Um zu erkennen, welche Elemente des gesetzlich geregelten Tatbestandes für die gesetzliche Wertung und warum sie für diese bedeutsam sind, bedarf es des Rückgangs auf die Zwecke und den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, die ratio legis.
108Vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Studienausgabe, 2. Auflage 1992, S. 269 f.
109Dies zugrundegelegt handelt es sich bei der in § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V geregelten Abgrenzung der Haftung des Beklagten für Altersversorgungsleistungen einerseits und der Beitragsbemessung nach § 10 Abs. 3 BetrAVG andererseits nicht um ähnliche Tatbestände, bei denen eine vergleichbare Interessenlage vorliegt. Während § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V regelt, an wen sich der Arbeitnehmer für die Erfüllung seiner betrieblichen Altersversorgungsansprüche im Insolvenzfall halten kann, bestimmt § 10 Abs. 3 BetrAVG, nach welchem Schlüssel die jährlich aufzubringenden Kosten für die Insolvenzsicherung nach § 10 Abs. 2 BetrAVG auf die Beitragspflichtigen aufzuteilen sind. Die Leistungs- bzw. Haftungsebene und die Ebene der Beitragserhebung sind nach dem Betriebsrentengesetz aber derart unterschiedlich, dass eine Übertragung der Regelungen der Leistungsseite auf die Beitragsbemessung nicht in Betracht kommt. Während es bei den Regelungen auf der Haftungsseite darum geht, den Umfang der Haftung des Beklagten für zugesagte Altersversorgungsleistungen im Verhältnis zum Arbeitnehmer zu bestimmen, ist Ziel der Beitragserhebung, zu gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden.
110Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010
111- 8 C 40.09 -, juris.
112Dem Gedanken der solidarischen Verteilung entspricht es dabei, dass der Grundsatz, dass zu Beiträgen nur herangezogen werden darf, wer von bestimmten öffentlichen Unternehmen Vorteile zu erwarten hat, für den Bereich der Sozialversicherung nicht gilt.
113Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2012
114- 1 BvR 2983/10 -, juris.
115Das Äquivalenzprinzip wird insoweit durch den Grundsatz des sozialen Ausgleichs modifiziert, der aus dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG abzuleiten ist und eine solidarische Verteilung der Beitragslast auf die insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber rechtfertigt.
116Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011
117- 8 C 19.10 -, juris.
118Das Äquivalenzprinzip verlangt daher im Bereich der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nicht, dass der Beitrag zur Insolvenzsicherung einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des einzelnen Beitragspflichtigen ausgleicht oder dass dieser den gebotenen Vorteil - d.h. im wesentlichen die Übernahme des Insolvenzrisikos - tatsächlich nutzt, es verlangt vielmehr nur, dass die Höhe der Beiträge nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoüber-nahme steht, und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden.
119Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C
12040.09 -, juris; Urteil vom 12. März 2014 - 8 C 27.12 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2012 - 12 A 1483/11 -, juris.
121Der Insolvenzsicherungsbeitrag muss weder das Insolvenzrisiko des beitragspflichtigen Arbeitgebers noch das konkrete Ausfallrisiko im Fall seiner Insolvenz abbilden.
122Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2014 - 8 C 27.12 -, juris.
123Diese der Beitragserhebung nach dem Betriebsrentengesetz immanenten Besonderheiten würden aber übergangen, wenn Einschränkungen des Leistungsumfangs aus dem Verhältnis des Arbeitnehmers zum Beklagten 1:1 auf die Ebene der Beitragsbemessungsgrundlagen übertragen würden. Hierdurch würde es gerade - unter Umständen unter Vernachlässigung der Ziele des Beitragserhebung - zu einer spiegelbildlichen Abbildung des konkreten Ausfallrisikos des Arbeitgebers im Insolvenzfall kommen.
124Für eine vergleichbare Interessenlage spricht auch nicht, dass der Gesetzgeber nach den oben dargestellten Erwägungen im Gesetzgebungsverfahren eine Verbindung zwischen dem Umfang des Insolvenzschutzes nach § 171d Abs. 3 SGB V und der Beitragsbemessung gesehen hat. Aus der zitierten Gesetzesbegründung lässt sich zwar ersehen, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass sich infolge der verminderten Leistungspflicht des Beklagten auch die Beiträge vermindern sollten. Auf welche Weise dies geschehen sollte, lässt sich den Überlegungen des Gesetzgebers, die - wie dargestellt - keinen Niederschlag im Wortlaut einer Norm gefunden haben, aber nicht entnehmen. Soweit der Gesetzgeber ausgeführt hat, dass die Beiträge der von § 171d Abs. 3 SGB V erfassten Krankenkassen nur nach den ab dem 1. Januar 2010 erdienten Versorgungsansprüchen zu bemessen seien, fehlt es an näheren Ausführungen dazu, wie diese Bemessung vorgenommen werden sollte, was umso wichtiger gewesen wäre, als diese Erwartung des Gesetzgebers sich offensichtlich auf alle Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung erstreckt, nicht nur auf die vorliegend betroffenen Direktzusagen. Es kann jedenfalls nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber, dem die nur eingeschränkte Geltung des Äquivalenzprinzips im Bereich der Beiträge zur Insolvenzsicherung und die Besonderheiten der Beitragsbemessung nach § 10 Abs. 3 BetrAVG bekannt waren, davon ausging, dass es zu einer deckungsgleichen Übertragung der Haftungseinschränkungen auf die Ebene der Beitragsbemessung kommen soll.
125Im Übrigen würde sich selbst bei einer analogen Anwendung des § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V bei der Beitragsbemessung die Frage stellen, wie denn konkret die Beitragsbemessungsgrundlage zu berechnen wäre, da § 171d Abs. 3 SGB V
126- wie die Klägerin auch selbst annimmt - keine Bestimmung eines Berechnungsmechanismus enthält.
127Vgl. auch VG München, Urteil vom 13. Februar 2014 - M 17 K 12.2643 -; VG Frankfurt, Urteil vom 25. Juni 2014 - 2 K 2869/12.F -, juris.
128Aus der Vorschrift des § 2 Abs. 1 BetrAVG lassen sich ebenfalls keine Bestimmungen über die Berechnung der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG i.V.m. § 6a Abs. 3 EStG entnehmen. Eine direkte Anwendung der Norm scheidet ersichtlich aus. Auch eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht. Hiergegen sprechen wiederum die bereits dargelegten Erwägungen gegen die Anwendung einer Norm, die die Leistungsseite betrifft, auf die Ebene der Beitragsbemessung. Zudem liegt auch deshalb keine vergleichbare Interessenlage vor, weil die Vorschrift des § 2 Abs. 1 BetrAVG in erster Linie die Betriebstreue des Arbeitnehmers zeitanteilig abgelten möchte,
129vgl. Höfer, in: Höfer/Reinhard/Reich, Betriebsrentenrecht, Loseblattsammlung, Stand 17. Ergänzungslieferung März 2015, § 2 BetrAVG, Rn. 3,
130ein Gedanke, der auf die Situation der Arbeitnehmer der insolvenzfähig gewordenen Krankenkassen keinesfalls übertragbar ist.
131§ 2 Abs. 1 BetrAVG betrifft die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft eines Arbeitnehmers, der vor Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod aus dem Betrieb ausgeschieden ist. Die Vorschrift bestimmt im wesentlichen, dass dieser Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, bzw. seine Hinterbliebenen bei Eintritt des Versorgungsfalles einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung haben, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, wobei der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze jedoch nicht höher ist als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
132Daher wird die Versorgungsleistung, die der Arbeitnehmer bei Verbleib im Betrieb bis zum Eintritt des Versorgungsfalles fiktiv erhalten würde, mit dem Verhältnis aus der vom Diensteintritt bis zum vorzeitigen Ausscheiden tatsächlich geleisteten Betriebstreue (m) zu der bis zur Altersgrenze fiktiv erreichbaren Dienstzeit (n) gewichtet („m/ntel-Verfahren“).
133Vgl. Höfer, in: Höfer/Reinhard/Reich, Betriebsrentenrecht, Loseblattsammlung, Stand 17. Ergänzungslieferung März 2015, § 2 BetrAVG, Rn. 3 f.
134Tritt der Versorgungsfall vor Erreichen der Altersgrenze ein, führt dies nicht dazu, dass sich die Quote nur anhand des Verhältnisses zwischen tatsächlicher Dienst-zeit und Dienstzeit bis zum Versorgungsfall berechnet, vielmehr wird auch hier auf das Verhältnis zwischen tatsächlicher Dienstzeit und insgesamt möglicher Dienstzeit abgestellt; die Quote ist damit immer gleich.
135Vgl. Höfer, in: Höfer/Reinhard/Reich, Betriebsrentenrecht, Loseblattsammlung, Stand 17. Ergänzungslieferung März 2015, § 2 BetrAVG, Rn. 4; BAG, Urteil vom 21. August 2001 - 3 AZR 649/00 -, juris.
136Soweit der Beklagte darauf verweist, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 BetrAVG von der Rechtsprechung entsprechend in Fällen angewandt werde, in denen ein sogenannter Statuswechsel vorliege, in denen also ein Arbeitnehmer während seiner Betriebszugehörigkeit zeitweise als ein Unternehmer (dessen Altersversorgung nicht insolvenzsicherungspflichtig nach § 17 Abs. 1 BetrAVG ist) und als Arbeitnehmer tätig gewesen ist, was auch für eine Anwendung in der vorliegenden Fallkonstellation spreche, ergibt sich hieraus für den vorliegenden Fall nichts Weiterführendes. Zum einen kann es für die Frage, ob die Vorschrift des § 2 Abs. 1 BetrAVG vorliegend analog angewandt wird, nicht darauf ankommen, ob eine Analogie zu einem Fall gebildet werden kann, in dem seinerseits § 2 Abs. 1 BetrAVG analog angewandt wird, sondern ob die Voraussetzungen für den Analogieschluss vorliegen, was - wie dargestellt - nicht der Fall ist. Im Übrigen bestehen auch durchaus Zweifel, ob in den zitierten Fällen tatsächlich von einer analogen Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG auszugehen ist. Die in § 2 Abs. 1 BetrAVG vorgesehene Berechnungsmethode wird nämlich in den Fällen des Statuswechsels nur modifiziert angewandt, denn nach der maßgeblichen Rechtsprechung entspricht der insolvenzgesicherte Rentenanteil dem Anteil, der vom Gesamtzeitraum ab Beginn der Betriebszugehörigkeitbis zum Eintritt des Versorgungsfalls (nicht wie in § 2 Abs. 1 BetrAVG vorgesehen bis zum Erreichen der Altersgrenze) auf die Zeiten entfällt, die der Versorgungsempfänger wie ein Arbeitnehmer verbracht hat.
137Vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1989 - II ZR 259/88 -, juris; Urteil vom 9. Juni 1980 - II ZR 255/78 -, BGHZ 77, 233, juris; Urteil vom 16. Februar 1981
138- II ZR 95/80 -; Urteil vom 6. April 1981 - II ZR 252/79 -, juris; Urteil vom 2. April 1990 - II ZR 156/89 -, juris; siehe hierzu Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 6. Auflage 2015, § 7, Rn. 42.
139Der Bundesgerichtshof spricht insoweit auch nicht von einer Analogie, sondern verwendet lediglich Formulierungen wie „vergleiche auch § 2 Abs. 1 BetrAVG“,
140Vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1980 - II ZR 255/78 -, BGHZ 77, 233, juris,
141oder „ähnlich wie im Falle des § 2 Abs. 1 BetrAVG“.
142Vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1990 - II ZR 156/89 -, juris.
143Die danach stattfindenden Reduzierungen auf der Leistungs- bzw. Haftungsseite nehmen die Literatur und nach seinem Vortrag auch der Beklagte zum Anlass, in den Fällen des Statuswechsels auch die Beitragsbemessungsgrundlage im Fall der unverfallbaren Anwartschaft entsprechend zu kürzen. Aus der vollen bis zum Eintritt des Versorgungsfalles erreichbaren Versorgungsanwartschaft ist danach der auf die Tätigkeiten im Unternehmerstatus entfallende Anteil zu eliminieren. Dieser Anteil ergibt sich durch Quotierung der vollen Anwartschaft im Verhältnis der früheren im Unternehmerstatus verbrachten Tätigkeitszeiten zu der gesamten Zeit vom Betriebseintritt bis zur Altersgrenze. Was den Anknüpfungspunkt für diese Quotierung darstellt, wird dabei nicht deutlich, von einer analogen Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG auf der Ebene der Beitragsbemessung wird in der Literatur an dieser Stelle aber jedenfalls nicht gesprochen.
144Vgl. Höfer, in: Höfer/Reinhard/Reich, Betriebsrentenrecht, Loseblattsammlung, Stand 17. Ergänzungslieferung März 2015, § 10, Rn. 168; Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 6. Auflage 2015, § 10, Rn. 153 ff.
145Die vom Beklagten der Beitragserhebung zugrunde gelegte Reduzierung der Beitragsbemessungsgrundlage durch Abzug einer festen Quote für den Haftungsanteil des GVK-Spitzenverbandes rechtfertigt sich aufgrund einer teleologischen Reduktion des § 10 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 6a Abs. 3 EStG.
146Eine teleologische Reduktion einer Norm, d.h. die Einengung des Anwendungsbereichs durch die Hinzufügung einer einschränkenden Norm,
147vgl. zur Begrifflichkeit Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Studienausgabe, 2. Auflage 1992, S. 279,
148ist möglich, wenn im Gesetz eine sogenannte „verdeckte Lücke“ vorliegt. Eine „verdeckte“ Lücke liegt dann vor, wenn das Gesetz zwar eine auch auf besondere Fälle anwendbare Regel enthält, diese aber ihrem Sinn und Zweck nach nicht passt, weil sie die für die Wertung gerade dieser Fälle relevante Besonderheit derselben außer Acht lässt. Die Lücke besteht in dem Fehlen einer Einschränkung und ist „verdeckt“, weil es, wenigstens für den ersten Blick, an einer anwendbaren Regel nicht fehlt.
149Vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Studienausgabe, 2. Auflage 1992, S. 258, 265.
150Ob eine derartige Lücke vorliegt, ist zu beurteilen vom Standpunkt des Gesetzes selbst, der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht, der mit ihr verfolgten Zwecke, des gesetzgeberischen „Plans“. Eine Gesetzeslücke ist eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes. Der dem Gesetz zugrunde liegende Regelungsplan ist aus ihm selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung zu erschließen.
151Vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Studienausgabe, 2. Auflage 1992, S. 261.
152Dabei stellt eine „Lücke“ des Gesetzes nicht etwa ein „Nichts“ dar, sondern bedeutet das Fehlen einer bestimmten, nach dem Regelungsplan oder dem Gesamtzusammenhang des Gesetzes zu erwartenden Regel.
153Vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Studienausgabe, 2. Auflage 1992, S. 263.
154Eine derartige verdeckte Lücke ist vorliegend gegeben. Die Anwendung der § 10 Abs. 3 BetrAVG und § 6a Abs. 3 EStG führt auch in Fällen, in denen nach § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V der Insolvenzschutz nach dem Vierten Abschnitt des Betriebsrentengesetzes nur die Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember 2009 entstanden sind, umfasst, dazu, dass als Teilwert stets der Gesamtwert der Pensionsverpflichtung in den Blick zu nehmen ist. Dies würde dazu führen, dass eine Krankenkasse, die von § 171d Abs. 3 SGB V erfasst ist, auch auf der Grundlage von Verpflichtungen der betrieblichen Altersversorgung aufgrund von Direktzusagen, die vor dem 31. Dezember 2009 entstanden sind, zu Beiträgen herangezogen würde. Wie der Gesetzesbegründung zu § 171d SGB V zu entnehmen ist, ging der Gesetzgeber aber davon aus, dass sich die Beitragspflicht nur nach den ab dem 1. Januar 2010 erdienten Versorgungsansprüchen und -anwartschaften bemessen würde.
155Vgl. Deutscher Bundestag, Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) BT-Drs. 16/9559 vom 16. Juni 2008, S. 22.
156Bei der hiernach gegebenen Gesetzeslücke dürfte es sich um eine unbewusste Gesetzeslücke handeln, da der Gesetzgeber davon ausgegangen zu sein scheint, dass er diese Frage geregelt habe bzw. eine ausdrückliche Regelung nicht erforderlich sei.
157Vgl. hierzu Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Studienausgabe, 2. Auflage 1992, S. 266.
158Diese Lücke kann ohne eine erneute Befassung des Gesetzgebers ausgefüllt werden. Dieses Vorgehen verstößt nicht gegen den Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes, der als Element des Rechtsstaatsprinzips zugleich das Maß an Rechtssicherheit gewährleistet, das im Interesse der Freiheitsrechte unerlässlich ist. Der Bürger muss sein Verhalten auf den Inhalt der Rechtsordnung einstellen und dementsprechend disponieren können. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, darf der Richter diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen, die so im Parlament nicht erreichbar war.
159Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2010
160- 1 BvR 2133/08 -, juris.
161Eine derartige eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers, die durch die Einschränkung der Bemessungsgrundlagenberechnung umgangen würde, liegt nicht vor. Der Gesetzgeber hat sich - wie dargelegt - vielmehr selbst vorgestellt, dass die Beitragsbemessung für die von § 171d Abs. 3 SGB V erfassten Krankenkassen reduziert werden würde.
162Die Ausfüllung dieser Lücke durch Verwaltung und Gerichte verstößt auch nicht gegen den Parlamentsvorbehalt. Zwar dürfte eine zulässige Rechtsfortbildung dort ihre Grenze finden, wo der Bereich der dem Parlament vorbehaltenen wesentlichen Entscheidungen beginnt,
163vgl. ThürOVG, Urteil vom 4. Juni 2004 - 4 KO 1093/03 -, juris,
164um eine derartige Entscheidung handelt es sich aber vorliegend nicht.
165Der im Rechtsstaatsprinzip und im Demokratiegebot wurzelnde Parlamentsvorbehalt gebietet, dass in grundlegenden normativen Bereichen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit diese staatlicher Regelung zugänglich ist, die wesentlichen Entscheidungen vom Gesetzgeber getroffen werden. Wann es einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den dort verbürgten Grundrechten, zu entnehmen.
166Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 2014
167- 2 BvF 1/12, 2 BvF 3/12 -, juris.
168Im Abgabenrecht ist erforderlich, dass die Zahlungspflicht nach Inhalt, Zweck und Ausmaß durch den Gesetzgeber bestimmt ist; es ist verfassungsrechtlich geboten, dass der Gesetzgeber den Umfang der Finanzierungsverantwortlichkeit des Gebührenschuldners verantwortet, auch wenn es etwa nicht erforderlich ist, dass der Gesetzgeber die Gebührenhöhe im Einzelnen oder durch Angabe eines Rahmens zahlenmäßig festlegt.
169Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2005
170- 6 B 22.05 -, juris.
171Hieran gemessen genügt die Vorschrift des § 10 BetrAVG i.V.m. § 6a Abs. 3 EStG für die Beitragsbemessung - auch in der teleologischen Reduktion - dem Parlamentsvorbehalt. Der Gesetzgeber hat bestimmt, wer beitragspflichtig ist, welche Kosten durch die Beiträge finanziert werden sollen und anhand welches Umlageschlüssels die Aufteilung auf die Beitragspflichtigen erfolgt. Demgegenüber stellt die Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlage im Sonderfall der von § 171d Abs. 3 erfassten Krankenkassen im Sinne des § 171d Abs. 3 SGB V keinen wesentliche Regelung mehr dar. Hierbei ist auch zu beachten, dass angesichts des geringen Beitragssatzes die grundrechtliche Betroffenheit der Beitragspflichtigen keine hohe Intensität aufweist.
172Die Ausfüllung der Gesetzeslücke bei der Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlage im Fall der von § 171d Abs. 3 SGB V erfassten Krankenkassen durch Reduzierung mit einer festen Quote, die das Verhältnis der vor dem 1. Januar 2010 liegenden Dienstzeit zur gesamt erreichbaren Dienstzeit bis zum Erreichen der Altersgrenze abbildet, ist sachgerecht, begegnet insbesondere keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
173Bei der Ausfüllung einer Rechtslücke darf das Gericht sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen. Es muss die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers auch unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung bringen. Dabei ist den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu folgen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein.
174Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2011 - 1 BvR 1803/08 -, juris.
175Bei der Füllung einer derartigen Gesetzeslücke sind die Wertungen des Gesetzes, die der Rechtsordnung immanenten Rechtsprinzipien oder die „Natur der Sache“ heranzuziehen.
176Vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Studienausgabe, 2. Auflage 1992, S. 290.
177Damit ist vorliegend vor allem auf den gesetzgeberischen Willen, Sinn und Zweck des § 10 Abs. 3 BetrAVG und die im Gesetz verankerten Prinzipien der Beitragserhebung im Betriebsrentengesetz abzustellen. Hieran gemessen erweist sich die vom Beklagten der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zugrunde gelegte Berechnungsmethode als geeignet zur Ausfüllung der Lücke in § 10 Abs. 3 BetrAVG i.V.m. § 6a Abs. 3 EStG. Der Beklagte berechnet die von ihm bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage in Abzug gebrachte feste Quote zur Berücksichtigung der Einstandspflicht des GKV-Spitzenverbands für bis zum 31. Dezember 2009 entstandene Ansprüche und Anwartschaften, indem er
178- wie durch § 6a Abs. 3 EStG vorgegeben - den Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bestimmt und anhand des vorgesehenen Zeitpunkts des Eintritts des Versorgungsfalls die Gesamtzahl der Dienstjahre errechnet (in dem von den Beteiligten gebildeten Beispielsfall 37 Jahre). Hiervon ausgehend bestimmt er die Zahl der Dienstjahre bis zum Haftungsübergang (im Beispielsfall 15 Jahre) und ermittelt daraus einen Haftungsquotienten des GKV-Spitzenverbands (im Beispielsfall 15/37). In einem letzten Rechenschritt ermittelt der Beklagte für den auf ihn entfallenden Haftungszeitraum einen Quotienten (im Beispielsfall 22/37). Dieser Quotient entspricht seinem Anteil am jährlich neu zu ermittelnden Teilwert. Weil der vor dem 31. Dezember 2009 liegende Zeitraum feststeht und sich die vorgesehene Dauer des Dienstverhältnisses gewöhnlich nicht ändert, bleibt dieser Quotient stets gleich, während der zu sichernde Gesamtteilwert nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG i.V.m. § 6a Abs. 3 Nr. 1 EStG anwächst.
179Dieses Vorgehen entspricht dem im Betriebsrentengesetz angelegten System der Beitragserhebung, indem es für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den Blick nimmt und nicht nur auf den Zuwachs des Risikos in einem bestimmten Jahr abstellt. Auch § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG i.V.m. § 6a Abs. 3 EStG legt der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die gesamte Dienstzeit des Leistungsanwärters zugrunde, selbst in Fällen, in denen zu deren Beginn noch gar keine Versorgungszusage bestand.
180Vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 25. Juni 2014 - 2 K 2869/12.F -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 22. November 2012 - 4 K 1491/12 -; vgl. auch Weber-Grellet, EStG, 34. Auflage 2015, § 6a, Rn. 53.
181Dieser Bezug auf die gesamte Rechtsbeziehung findet sich im Übrigen auch in der oben dargestellten Systematik des § 2 Abs. 1 BetrAVG auf Leistungsseite wieder; er spricht insbesondere dagegen, der Teilwertberechnung den 1. Januar 2010 als Beginn zugrundezulegen. Letztlich würde dies dazu führen, dass der Versorgungsanspruch wie zwei einzelne Ansprüche behandelt würde, was der dargestellten gesetzlichen Systematik zuwiderliefe.
182Auch der Zweck der Beitragserhebung spricht für eine feste Quote. Ziel der Beitragserhebung ist es nämlich, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden.
183Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010
184- 8 C 40.09 -, juris.
185Das Beitragserhebungsverfahren soll nach dem Willen des Gesetzgebers möglichst praktikabel und unaufwändig gestaltet sein, insbesondere soll die Feststellung der Beitragsbemessungsgrundlagen keine neuen aufwändigen Berechnungen erfordern, sondern sich möglichst an die ohnehin für die Steuerveranlagung zu ermittelnden Beträge anschließen.
186Vgl. Deutscher Bundestag, Bericht und Antrag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuss) zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, BT-Drs. 7/2843, S. 10; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 -, juris.
187Diesem Aspekt, der im Gesetzgebungsverfahren eine wichtige Rolle gespielt hat,
188vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1991 - 3 C 24.90 -, BVerwGE 88, 79, juris,
189wird eine feste Quote sehr viel besser gerecht als eine von der Klägerin vorgeschlagene „gleitende Quotierung“, denn hier muss nur einmal für jede Dienstbeziehung ein Quotient errechnet werden, während die „gleitende Quotierung“ in jedem Jahr die Neuberechnung der Quote erfordern würde; dies würde nicht nur bei den beteiligten Unternehmen, sondern vor allem auch bei einer Nachprüfung durch den Beklagten zu mehr Verwaltungsaufwand führen.
190Unabhängig davon widerspricht es dem Gesetzeszweck solidarischer Risikoverteilung mit geringem Verwaltungsaufwand, die Anwendbarkeit der Insolvenzsicherungs- und -beitragsregelungen vom auf den einzelnen Arbeitgeber bezogenen individuellen Einstandsrisiko in einem bestimmten Jahr abhängig zu machen.
191Die gleichbleibende Quotierung des Haftungsanteils des Beklagten bei der Beitragsermittlung trägt dem oben dargestellten Umstand Rechnung, dass nicht das individuelle Insolvenzrisiko der Klägerin abgedeckt wird. Vielmehr muss bedacht werden, dass neben einer in Beziehung zum Insolvenzschutz stehenden (individualisierten) Beitragsbemessung auch die solidarische Haftung für sich verwirklichende Insolvenzrisiken Dritter durch die Beiträge gewährleistet sein muss.
192Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010
193- 8 C 40.09 -, juris.
194Eine streng auf das Verhältnis des einzelnen Arbeitgebers zum Beklagten bezogene Betrachtung trägt dieser Funktion des Beitrags nicht hinreichend Rechnung.
195Vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 16. Januar 2013 - 1 K 409/12.NW -, juris.
196In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass das Betriebsrentengesetz Konstellationen berücksichtigt, in denen selbst bei fehlender Entrichtung von Beiträgen oder deren nur sporadischer Zahlung die Einstandspflicht des Beklagten voll eingreift.
197Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1994
198- 1 C 41.92 -, juris.
199Auch hieraus folgt, dass die solidarische Verteilung der von den Mitgliedern des Beklagten zu tragenden Kosten nicht unter strenger Zugrundelegung des jeweiligen individuellen Vorteils des Arbeitgebers, gemessen an dem gleitenden Haftungsanteil des Beklagten, erfolgen kann.
200Vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 16. Januar 2013 - 1 K 409/12.NW -, juris.
201Angesichts der dargestellten Zwecke der Beitragserhebung kann es im Übrigen auch nicht darauf ankommen, welche Berechnungsmethode die Klägerin am wenigsten belastet.
202Auch das Äquivalenzprinzip wird durch die damit vorzugswürdige Berechnungsmethode des Beklagten gewahrt. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass dieses Prinzip es erfordern würde, die Bemessungsgrundlage durch die von der Klägerin geforderte Zugrundlegung eines abweichenden Teilwertbeginns am 1. Januar 2010 oder durch die Quotierung mit einer sich jährlich verändernden Quote (weiter) zu reduzieren.
203Das Äquivalenzprinzip ist - wie bereits dargestellt - im Bereich der Insolvenzsicherung nur eingeschränkt anwendbar. Es verlangt hier nicht, dass der Beitrag zur Insolvenzsicherung einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des einzelnen Beitragspflichtigen ausgleicht oder dass dieser den gebotenen Vorteil - d.h. im wesentlichen die Übernahme des Insolvenzrisikos - tatsächlich nutzt, es fordert vielmehr nur, dass die Höhe der Beiträge nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme steht, und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden.
204Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010
205- 8 C 40.09 -, juris; Urteil vom 12. März 2014
206- 8 C 27.12 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2012 - 12 A 1483/11 -, juris.
207Der Insolvenzsicherungsbeitrag muss daher weder das Insolvenzrisiko des beitragspflichtigen Arbeitgebers noch das konkrete Ausfallrisiko im Fall seiner Insolvenz abbilden.
208Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2014 - 8 C 27.12 -, juris.
209Ein Missverhältnis zwischen dem Vorteil der Risikoübernahme,
210vgl. zur Leistung des Beklagten BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 -, juris,
211und dem unter Zugrundelegung einer festen Quote ermittelten Beitrag der Klägerin besteht nicht. Dabei dürfte nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren allerdings davon auszugehen sein, dass es durch die Vorschrift des § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V auf Seiten des Beklagten zu einer Reduzierung der Haftung kommt, die durch die feste Quote nicht spiegelbildlich auf Seiten der Beitragsbemessungsgrundlage abgebildet wird, weil der feste Quotient ab dem 1. Januar 2010 (im Beispielsfall 22/37) durch seine bis zum Erreichen des Endzeitpunkts der Versorgungszusage unveränderte Höhe nicht in einem entsprechenden Verhältnis zu der jeweiligen Haftung des Beklagten steht. Der der Haftung zugrunde zu legende Quotient entspricht - wie in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten bestätigt - nach dem 1. Januar 2010 lediglich einem Bruchteil des festen Beitragsquotienten, im Beispielsfall also bei einer Insolvenz der Klägerin im Jahr 2011 1/16, der des GKV-Spitzenver-bandes 15/16. Der Haftungsquotient des Beklagten erreicht hingegen erst im Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts des Versorgungsfalles die Höhe des festen Beitragsquotienten (im Beispielfall also im Jahr 2031 den Quotienten von 22/37). Demnach dürfte zwischen den Beteiligten nach den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung allein noch streitig sein, in welchem Umfang der Beklagte haftet, wenn es nach der Insolvenz einer von § 171d Abs. 3 SGB V erfassten Krankenkasse zu einem vorzeitigen Eintritt des Versorgungsfalles (Tod, Invalidität) kommt. Soweit der Beklagte annimmt, der GKV-Spitzenverband hafte in diesem Fall mit der festen Quote am bis zum Eintritt des Versorgungsfalles erdienten Anspruch, während die Klägerin auf den gesamten erdienbaren Anspruch abstellen möchte, spricht zwar einiges dafür, dass der von der Klägerin so ermittelte Haftungsumfang des Beklagten eher dem § 171d Abs. 3 SGB V entspricht als die Berechnung des Beklagten, denn bei letzterer würde der Beklagte im Fall des vorzeitigen Eintritts des Versorgungsfalles auch für Teile des Anspruchs des Arbeitnehmers einstehen, die vor dem 1. Januar 2010 begründet worden waren.
212Selbst wenn man damit annimmt, dass die von der Klägerin für die Leistungsseite aufgezeigte Reduzierung der Haftung des Beklagten zutreffend ist - wobei zu berücksichtigen ist, dass hierüber bisher noch nicht gerichtlich entschieden wurde -, ist aber kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip anzunehmen. Die Klägerin begründet das Vorliegen eines Missverhältnisses im Wesentlichen mit der Erwägung, dass die Beitragsbemessung - jedenfalls solange nicht die Altersgrenze erreicht wird - nicht der Haftung des Beklagten entspricht. Dies ist - wie dargestellt - im Bereich der Insolvenzsicherung aber auch gerade nicht gefordert; es ist gerade nicht nötig, dass der Insolvenzbeitrag das konkrete Ausfallrisiko im Insolvenzfall abbildet. Hierzu würde die von der Klägerin geforderte Berechnung aber führen. Soweit die Klägerin geltend macht, es gehe ihr nur um die Beseitigung eines Missverhältnisses, nicht darum, dass ihr Beitrag der Haftung des Beklagten entspreche, so sei etwa im gebildeten Beispiel bei einer Insolvenz im Jahr 2024 auch bei Zugrundelegung einer gleitenden Quote ihr Beitrag mit 15/30 immer noch größer als die Leistungsverpflichtung des Beklagten mit 15/37, greift dieses Argument nicht durch. In diesem Beispiel geht die Klägerin nämlich von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 15/30 des erdienten Anspruchs gegenüber einer Leistungsverpflichtung des Beklagten in Höhe von 15/37 des erdienbaren Anspruches aus, so dass sich bei einem insgesamt erdienbaren Anspruch von 3.700 €, was im Jahr 2024 (nach 30 Jahren) 3.000 € entspricht, für beide Größen exakt ein Betrag von 1.500 € ergibt, Beitragsbemessungsgrundlage und Leistungsverpflichtung sich somit entsprechen.
213Gegen ein erhebliches Missverhältnis spricht zudem, dass sich über die gesamte Zeitdauer des Rechtsverhältnisses der feste Beitragsquotient und die Haftungsquote stetig annähern und die von der Klägerin herausgestellte Diskrepanz daher nur in den ersten Jahren besteht. Soweit die Klägerin hierzu einwendet, dass die erhebliche Diskrepanz in den ersten Jahren nicht später kompensiert würde, scheint diesem Einwand wiederum der Gedanke zugrunde zu liegen, wenigstens über die Gesamtdauer des Rechtsverhältnisses müsse der Beitrag der Klägerin der Haftung des Beklagten entsprechen, was - wie dargestellt - nicht der Fall ist.
214Die Bedenken der Klägerin gegen die Beitragsbemessungsgrundlage relativieren sich noch weiter, wenn berücksichtigt wird, dass von der dargestellten Diskrepanz in erster Linie Fallkonstellationen im Anwendungsbereich des § 6a Abs. 3 Nr. 1 EStG betroffen sein dürften (Teilwert vor Beendigung des Dienstes), während bei den Anwendungsfällen des § 6a Abs. 3 Nr. 2 EStG (Teilwert nach Beendigung des Dienstverhältnisses) bei Erreichen des regulären Versorgungszeitpunkts die Diskrepanz zwischen Haftung und Beitragsbemessung nicht in der von der Klägerin geschilderten Weise eintreten dürfte.
215Vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 16. Januar 2013 - 1 K 409/12.NW -, juris.
216Gegen ein beachtliches Missverhältnis spricht zudem auch, dass die Klägerin solidarisch am Ausgleichsfonds partizipieren kann, ohne dass sie hierzu bis Ende 2009 einen Beitrag erbracht hätte.
217Dass ein erhebliches Missverhältnis zwischen Beitrag und Leistung vorliegt, das dazu führt, dass die Klägerin verglichen mit anderen Beitragspflichtigen unverhältnismäßig in Anspruch genommen wird, ist zudem auch deshalb nicht ersichtlich, weil auch in anderen Konstellationen der jeweilige Beitrag nicht die bei Eintritt der Insolvenz im jeweiligen Jahr zu erwartende Haftung des Beklagten abbildet. So bemisst sich etwa der Beitrag, den ein Unternehmen, das eine betriebliche Altersversorgung im Wege der Unterstützungskassenzusage durchführt, gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG nach dem Deckungskapital für die laufenden Leistungen zuzüglich des Zwanzigfachen der jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne des Einkommensteuergesetzes, unabhängig vom Alter und der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Anwärters. Auch bleibt selbst bei einer kongruenten Rückdeckung der Versorgungsanwartschaften die Beitragsbemessung unverändert, obwohl der Beklagte gemäß § 7 Abs. 4 BetrAVG durch die Leistung des Trägers der Rücksicherung entlastet würde, sein konkretes Haftungsrisiko also sinkt.
218Zur Zulässigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 -, juris.
219Auch die in den Gesetzesmaterialien geäußerte Erwartung des Gesetzgebers, diese Beitragspflicht gelte für die von § 171d Abs. 3 SGB V erfassten Krankenkassen nur für die ab dem 1. Januar 2010 erworbenen Versorgungsanwartschaften und die Beiträge dieser Krankenkassen zum Beklagten seien nur nach den ab 1. Januar 2010 erdienten Versorgungsansprüchen und -anwartschaften zu bemessen,
220vgl. Deutscher Bundestag, Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG), BT-Drs. 16/9559 vom 16. Juni 2008, S. 16, 22.
221spricht nicht gegen die Heranziehung der vom Beklagten der Beitragsbemessung zugrunde gelegten festen Quote. Wie bereits dargelegt, lässt sich dem Wortlaut dieser Erläuterungen nicht entnehmen, wie der Gesetzgeber sich die Beschränkung der Beitragsbemessung tatsächlich vorgestellt hat, insbesondere ob er - obwohl er die nur eingeschränkte Geltung des Äquivalenzprinzips im Bereich der Beiträge zur Insolvenzsicherung und die Besonderheiten der Beitragsbemessung nach § 10 Abs. 3 BetrAVG kennen musste - eine 1:1-Übertragung der Haftungseinschränkungen auf die Ebene der Beitragsbemessung beabsichtigte.
222Schließlich greift auch der Verweis der Klägerin auf § 25 VAG nicht durch. Denn in dieser Vorschrift wird lediglich bestimmt, dass die Dauer der Beitragspflicht innerhalb eines Geschäftsjahres die Höhe der Beitragspflicht bestimmt. Da die Klägerin aber 2010 und 2011 volljährig Mitglied des Beklagten war, hat diese Norm keine weitergehende Aussagekraft für den vorliegenden Fall. § 25 VAG betrifft Beginn und Ende der Beitragspflicht, während § 10 BetrVG die Beitragsbemessung während der Beitragspflicht regelt und damit hinsichtlich der Beitragsberechnung die speziellere Vorschrift ist.
223So auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 16. Januar 2013 - 1 K 409/12.NW -, juris.
224Nach alledem ist auch die von der Klägerin vorgeschlagene Teilwertberechnung mit einem Teilwertbeginn am 1. Januar 2010 nicht aufgrund der Forderungen des Äquivalenzprinzips der Zugrundelegung einer festen Quote vorzuziehen. Ein Abstellen auf den 1. Januar 2010 würde vielmehr vernachlässigen, dass das Haftungsrisiko des Beklagten bei einer bereits seit Jahren vor dem 1. Januar 2010 bestehenden Dienstbeziehung zwischen der Klägerin und ihren durch eine Versorgungszusage begünstigten Beschäftigten abstrakt höher ist, weil bei tendenziell älteren Arbeitnehmern das Risiko steigt, dass ein Einstandsfall mit bereits angewachsenen Anwartschaften eintreten könnte. Es würde den Beklagten insoweit in sachlich nicht gerechtfertigter Weise schlechter stellen, wenn er beitragsrechtlich durch die Modifizierung des Teilwertbeginns so gestellt wäre, als würde er das Einstandsrisiko für junge Arbeitnehmer - ohne vorausgegangene Dienstzeiten - und somit mit einem "besseren" Haftungsrisiko übernehmen, als dies tatsächlich geschieht.
225Vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 16. Januar 2013 - 1 K 409/12.NW -, juris; VG
226München, Urteil vom 13. Februar 2014 - M 17 K 12.2643 -.
227Auch aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht des Beklagten, die Bemessungsgrundlage in den Fällen des § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V nach den von der Klägerin geforderten Berechnungsmethoden vorzunehmen. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit der vom Beklagten gewählten Berechnungsmethode eine verfassungswidrige Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte vorliegt. Soweit die Klägerin eine derartige Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem annimmt, weil der Beklagte eine feste Quote auch in Fällen des Statuswechsel (s.o.) anwende, greift dieses Vorbringen bereits mit Blick auf die oben dargestellten Unterschiede bei der Berechnung nicht durch. Im Übrigen erscheint auch zweifelhaft, dass es sich tatsächlich um wesentlich ungleiche Sachverhalte handelt. Die Annahme der Klägerin, im Fall des Statuswechsels stünden gesicherte und ungesicherte Anteile der Versorgungszusage in einem konstanten Verhältnis, kann jedenfalls in Fällen, in denen zunächst eine Tätigkeit als Unternehmer vorlag und der Betreffende dann in den Arbeitnehmerstatus wechselte, nicht zutreffen, denn auch in einem solchen Fall dürfte sich der Haftungsanteil des Beklagten erst nach und nach erhöhen.
228Vgl. hierzu Rolfs, in: Blomeyer/Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Auflage 2010, § 10, Rn. 155.
229Selbst wenn man den Ausgangspunkt der Klägerin zugrunde legen würde, wäre aber kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG festzustellen. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, unter allen Umständen Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf.
230Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 -, juris.
231Dies kann hier angesichts der obigen Ausführungen zum Äquivalenzprinzip nicht angenommen werden.
232Auch die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2010 wurde zutreffend der Beitragserhebung zugrunde gelegt.
233Insbesondere ist die Beitragserhebung für das Kalenderjahr 2010 nicht deshalb rechtswidrig, weil es an einer gesetzlichen Grundlage für die Bestimmung des Stichtages fehlen würde. Zwar ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 BetrAVG, wonach die Beträge auf den Schluss des Wirtschaftsjahres des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat, festzustellen sind, nicht regelt, wie der Beitrag zu bemessen ist, wenn ein im laufenden Kalenderjahr neu beitragspflichtig gewordener Arbeitgeber nicht über Zahlen zu dem maßgeblichen Stichtag des Vorjahres verfügt. Aus diesem Fehlen einer Regelung im Gesetz folgt jedoch nicht die Rechtswidrigkeit einer entsprechenden Beitragserhebung. Vielmehr liegt auch hier eine planwidrige Regelungslücke vor, die im Wege der Auslegung zu schließen ist. § 10 Abs. 3 Halbs. 2 BetrAVG ist nämlich eine reine Stichtagsregelung für die Bemessung der Beiträge, enthält aber keine Aussage über das Entstehen der Beitragspflicht. Eine faktische Befreiung der im laufenden Kalenderjahr neu in die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung eingetretenen Arbeitgeber würde dem mit der Beitragserhebung nach § 10 BetrAVG vorrangig verfolgten Ziel zuwiderlaufen, im Sinne einer solidarischen Haftung aller Arbeitgeber die für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung erforderlichen Mittel aufzubringen.
234Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2009 - 8 C 11.09 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2008 - 12 A 303/07 -, juris.
235Dabei kann offen bleiben, ob auf die Daten des Vorjahres (2009) oder die Daten des laufenden Jahres abzustellen ist, denn der Beklagte hatte es der Klägerin frei gestellt, statt der Daten für 2010 solche für 2009, die wohl niedriger gewesen sein dürften, vorzulegen. Dass die Klägerin diesem Angebot nicht nachgekommen ist, kann nicht zu Lasten des Beklagten gehen. Jedenfalls bewegt der Beklagte sich mit der Zugrundelegung der Zahlen für 2010 im Rahmen des Gesetzes, denn die Beitragsbemessung auf der Basis der laufenden Kalenderjahres im Falle neu eingetretener Mitglieder erscheint systemgerecht im Hinblick auf das in § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG zum Ausdruck gekommene Bestreben des Gesetzgebers, durch die konkrete Verteilung des nach § 10 Abs. 2 BetrAVG bestehenden Bedarfs auf die einzelnen beitragspflichtigen Mitglieder nach der Regelung des § 10 Abs. 3 BetrAVG eine möglichst zeitnahe Deckung zu erzielen. Es drängt sich danach auf, für den Fall, dass es Referenzwerte für das Vorjahr noch nicht gibt, auf die Werte des laufenden Kalenderjahres abzustellen. Dies ist auch insoweit sach- und systemgerecht, als diese Werte den Bedarf des Beklagten, der sich ja auf die Deckung der Ansprüche und Kosten im laufenden Kalenderjahr bezieht, im Grunde noch genauer abbilden als dies die Werte des Vorjahres tun. Schließlich entspricht eine solche Handhabung auch dem Ansinnen des Gesetzgebers, das Beitragsberechnungsverfahren möglichst einfach zu gestalten, da es sich bei den Zahlen für das laufende Jahr um Informationen handelt, die der neu eingetretene Arbeitgeber nach § 11 Abs. 2 BetrAVG dem Beklagten zur Ermittlung des Beitrages im Folgejahr spätestens bis zum 30. September des ersten Kalenderjahres der Mitgliedschaft ohnehin zu melden hat.
236Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2008 - 12 A 303/07 -, juris.
237Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
238Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
239Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2014/15 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.
3Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Mit einer Durchschnittsnote ihrer Hochschulzugangsberechtigung von 3,0 und keiner Wartezeit erfüllt die Antragstellerin nicht die für sie maßgeblichen Auswahlgrenzen. Für eine Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) war bei Abiturienten aus Nordrhein-Westfalen zum Wintersemester 2014/15 eine Note von 1,0 erforderlich; für eine Auswahl in der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) waren zum Wintersemester 2014/15 mindestens 12 Halbjahre erforderlich.
4Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO) glaubhaft gemacht. Die Studienplätze der Härtefallquote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtefallwege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten.
5Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 – 13 B 504/10 –, juris, und vom 2. Juli 2012 – 13 B 656/12 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. März 2013 – 6z L 313/13 –, juris; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1.
6Im Blick zu behalten ist überdies die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll – wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt – innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen, in denen die Anwendung der regulären Auswahlkriterien dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht wird; nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Anderen Zwecken – etwa der Kompensation erlittener Schicksalsschläge oder erfahrenen Leids – darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen.
7Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 ‑ 13 B 440/13 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 18. Oktober 2013 - 6z L 1210/13 -, vom 27. März 2013 ‑ 6z L 313/13 - und vom 30. November 2011 - 6 L 968/11 -, mit weiteren Nachweisen, jeweils www.nrwe.de; Berlin, in: Bahro/ Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1 ff.
8Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Antragstellerin hat sich zur Begründung ihres Antrages inhaltlich auf die Fallgruppen D 1.1 und D 1.2 der auf den Internetseiten der Antragsgegnerin genannten Regelbeispiele begründeter Anträge berufen. Eine positive Entscheidung nach D 1.1 kommt danach in Betracht, wenn nachgewiesen wird, dass eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung vorliegt, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können. Eine sofortige Zulassung nach D 1.2 kommt in Betracht, wenn die Antragstellerin durch eine Erkrankung behindert ist und eine berufliche Rehabilitation nur durch sofortige Zulassung zum Studium sichergestellt werden kann, weil eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist. In jedem Fall der Gruppe D 1. ist als Nachweis ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, das zu diesen Kriterien hinreichend Stellung nimmt und Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthält. Es sollte auch für medizinische Laien nachvollziehbar sein.
9Das einzige im Verwaltungsverfahren vorgelegte ärztliche Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin, Dr. med. I. S. vom 10. Juni 2014 genügt schon nicht den formellen Anforderungen, die an eine geeignete ärztliche Bescheinigung zum Nachweis eines Härtefalls zu stellen sind. Denn Dr. med. S. ist weder ein auf die Behandlung psychisch bzw. psychosomatisch Erkrankter spezialisierter Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie noch ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Der Umstand, dass die Ausbildung des Dr. med S. zum Facharzt für Allgemeinmedizin – entsprechend den Vorgaben der aktuellen Weiterbildungsordnung für Ärzte (Musterweiterbildungsordnung 2003 der Bundesärztekammer in der Fassung vom 28. Juni 2013) – als Bestandteil der Facharztausbildung 80 Stunden Kursweiterbildung in Psychosomatischer Grundversorgung umfasst, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Maßgeblich für das Vorliegen eines fachärztlichen Gutachtens zum Nachweis eines Härtefallantrags ist, dass das Gutachten von einem Facharzt mit Facharztausbildung auf dem jeweils betreffenden medizinischen Gebiet stammt. Dem genügt eine formelle Qualifikation als Facharzt für Allgemeinmedizin – wie sie Dr. med. S. aufzuweisen hat – nicht.
10Das vorgelegte ärztliche Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. med. I. S. vom 10. Juni 2014 genügt zudem auch inhaltlich nicht den oben genannten Anforderungen. Es belegt nicht, dass die Antragstellerin an einer Erkrankung mit Verschlimmerungstendenz leidet, die sie in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit außerstande setzen wird, die Belastungen des Medizinstudiums durchzustehen, wenn nicht die sofortige Zulassung zum Studium erfolgt. Das wird in dem ärztlichen Gutachten zwar pauschal behauptet, aber nicht hinreichend begründet. Dr. med. S. attestiert der Antragstellerin (lediglich) eine Depression infolge nicht rechtzeitig erkannter Höherbegabung und anschließendem fehlerhaften Umgang mit der Höherbegabung. Angesichts der bisherigen stetigen Unterforderung der Antragstellerin in Schule und Studium sieht er ein Studium der Humanmedizin als Möglichkeit der Kompensation der vorhandenen Depression und des in den vergangenen zehn Jahren manifestierten seelischen Drucks mit dem Ziel, einer weiteren seelischen Fehlentwicklung vorzubeugen. Ob psychische Erkrankungen überhaupt einen berücksichtigungsfähigen Härtetatbestand begründen können, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Das hat das OVG NRW unter Hinweis darauf, dass sich der psychisch Kranke grundsätzlich auf ärztliche, insbesondere psychotherapeutische Behandlung verweisen lassen müsse, – zumindest im Ergebnis – bisher immer verneint.
11Vgl. Urteil vom 9. Juli 1983 – 16 A 1354/82 –.
12Dass es sich – gerade bei Studienbewerbern mit psychischen Erkrankungen – im Rahmen der Therapie günstig auswirken würde, wenn das Studium sofort begonnen werden könnte, liegt auf der Hand, ist aber vor dem Hintergrund des oben beschriebenen Zwecks der Härtefallregelung für sich genommen kein hinreichender Grund, einen Bewerber anderen Bewerbern vorzuziehen, die bereits länger auf einen Studienplatz warten.
13Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 4. Mai 2006 - 6 L 482/06 - (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 13 B 877/06 -), vom 7. April 2010 - 6 L 197/10 - (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2010 - 13 B 504/10 -), vom 22. Oktober 2012 - 6z L 1113/12 -, juris, und vom 27. März 2013 - 6z L 313/13 - (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 13 B 440/13 -, juris).
14In dem Attest wird nicht nachvollziehbar erläutert, warum der Antragstellerin bei Nichtzuweisung eines Studienplatzes ein dauerhafter, insbesondere irreversibler seelischer Schaden drohen soll und schon gar nicht – was zwingend erforderlich wäre - wie sich dieser Schaden auf die Studierfähigkeit der Klägerin in einigen Jahren auswirken wird. Die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit einer später eintretenden Unmöglichkeit des Studiums vermögen die Ausführungen in dem Attest nicht ansatzweise zu belegen. Auch wenn eine exakte Vorhersage der zukünftigen gesundheitlichen Entwicklung eines Patienten wegen des stets individuellen Verlaufs einer jeden Erkrankung häufig kaum möglich sein wird, erfordert § 15 VergabeVO, dass der Facharzt eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Prognose abgibt. Entscheidend ist dabei vor allem, dass diejenigen Symptome, die für das Absolvieren des Studiums von besonderer Bedeutung sind und die Wahrscheinlichkeit ihres künftigen Auftretens im Gutachten konkret benannt werden. Angaben zu der Frage, welche Symptome in Zukunft nach statistischen Erkenntnissen oder nach der Erfahrung des Arztes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, ob sie in massiver, die Unterbrechung des Studiums erzwingender Form und für einen mehr als unerheblichen Zeitraum einzutreten pflegen und inwieweit sie durch eine Therapie gelindert werden können, sind unverzichtbar, um die Voraussetzungen des Härtefalltatbestands feststellen und diejenigen Studienbewerber herausfiltern zu können, bei denen eine sofortige Zulassung zur Wahrung der Chancengleichheit geboten ist.
15Dazu wäre vorliegend erforderlich gewesen, den prognostisch zu erwartenden Krankheitsverlauf darzustellen und auch verständlich zu erläutern, warum ein irreversibler Schaden zu erwarten ist und warum es nicht möglich sein soll, die Antragstellerin während einer Wartezeit medikamentös und/oder psychotherapeutisch zu stabilisieren. Ausführungen dazu, dass und warum die Antragstellerin in einigen Jahren nicht mehr studierfähig und den Belastungen eines Studiums nicht mehr gewachsen sein wird, enthält das Attest überhaupt nicht. Entsprechende prognostische Ausführungen hierzu sind jedoch vor dem Hintergrund des Härtefalltatbestandes unerlässlich.
16Schließlich hat die Antragstellerin auch nicht im Sinne der Fallgruppe D 1.2 der Regelbeispiele glaubhaft gemacht, dass ihr ein weiteres Warten auf einen Studienplatz nicht zugemutet werden kann, da sie an einer Behinderung durch Krankheit leidet und die berufliche Rehabilitation nur durch eine sofortige Zulassung sichergestellt werden kann, weil aufgrund der Behinderung eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist. Eine derartige Notstandssituation, die es als unzumutbar erscheinen lässt, dass die Antragstellerin auch nur ein weiteres Semester auf ihre Zulassung wartet, lässt sich dem vorgelegten ärztlichen Attest des Dr. med. S. vom 10. Juni 2014 nicht entnehmen. Auch hier gilt hinsichtlich der formalen Anforderungen an ein entsprechendes fachärztliches Attest dasselbe wie bei Fallgruppe D. 1.1. Inhaltlich wird in dem ärztlichen Gutachten zwar auch das Vorliegen der Voraussetzungen der Fallgruppe D 1.2 pauschal behauptet, aber ebenfalls nicht hinreichend begründet, sondern nur ausgeführt, die Behinderung liege in der psychischen Unfähigkeit der Antragstellerin sich mit etwas anderem zu beschäftigen als einem Medizinstudium. Das Studium der Medizin sei die einzige Maßnahme um die Depression zu heilen. Die Zuweisung eines Studienplatzes im Wege der Härtefallzulassung dient indes nicht der Therapie einer psychischen Erkrankung.
17Das Gericht verkennt nicht, dass es für die erkrankte Antragstellerin schwieriger sein wird, bis zur Zuweisung eines Studienplatzes eine Tätigkeit, die sie wegen ihrer Hochbegabung vor immer wieder neue Herausforderungen stellt, zur Überbrückung zu finden, als für vergleichbare gesunde Bewerber. Das allein genügt dem anzulegenden strengen Maßstab indes nicht. Die sofortige Zulassung im Rahmen der Härtefallquote ist nur dann geboten, wenn die Erkrankung jede sinnvolle Beschäftigung bis zur Studienaufnahme unmöglich macht. Das hat die Antragstellerin nicht ansatzweise nachgewiesen.
18Das im gerichtlichen Verfahren vorgelegte undatierte Gutachten des Herrn Dr. S. hat vorliegend außer Betracht zu bleiben, weil es erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO in das Verfahren eingeführt worden ist.
19Nach alledem war der Antrag abzulehnen.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.