Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 02. Juni 2015 - 2 K 13/15

published on 02/06/2015 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 02. Juni 2015 - 2 K 13/15
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Tenor

§ 1 und § 2 der Verordnung über die amtsgerichtlichen Zweigstellen und weitere Vorschriften zur Umsetzung des Gerichtsstrukturneuordnungsgesetzes – Zweig-stellenverordnung – vom 15. Januar 2015, GVOBl. M-V vom 31. Januar 2014, S. 29 werden für unwirksam erklärt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsgegner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn der Antragsteller zuvor nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Vorschriften der Verordnung über die amtsgerichtlichen Zweigstellen und weitere Vorschriften zur Umsetzung des Gerichtsstrukturneuordnungsgesetzes (Zweigstellenverordnung – ZweigStVO M-V) vom 15. Januar 2014 (GVOBl. M-V 2014, S. 29 ff.).

2

Gemäß § 4 des Gerichtsstrukturgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. April 1998 (GVOBl. M-V 1998, S. 444) – GerStrG – umfasst nach dessen Absatz 18 der Bezirk des Amtsgerichts Stralsund das Gebiet der kreisfreien Stadt Stralsund, der amtsfreien Stadt Grimmen sowie das Gebiet der den Ämtern Altenpleen, Kronskamp, Miltzow, Niepars, Süderholz und Trebeltal zugeordneten Gemeinden aus dem (ehemaligen) Landkreis Nordvorpommern. Nach Absatz 4 der genannten Vorschrift umfasst der Bezirk des ca. 30 km entfernten Amtsgerichts Bergen auf Rügen das Gebiet des (ehemaligen) Landkreises Rügen. Das Amtsgericht Bergen ist das einzige Amtsgericht auf der ca. 926 km2 großen Insel Rügen. Das nächstgelegene Amtsgericht befindet sich in Stralsund. Das Präsidium des Amtsgerichts Bergen auf Rügen hat gegen die Zweigstellenverordnung ebenfalls einen Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht anhängig gemacht (Az.: 2 K 22/14). Dieser Normenkontrollantrag wurde mit Urteil vom 27. März 2015 mangels Antragsbefugnis abgelehnt.

3

Im Oktober 2013 verabschiedete der Landtag Mecklenburg-Vorpommern das Gesetz zur Änderung des Gerichtsstrukturgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften (Gerichtsstrukturneuordnungsgesetz vom 11. November 2013, GVOBl. M-V 2013, S. 609) – GerStrNeuG –. Art. 1 Ziff. 4 GerStrNeuG lautet wie folgt:

4

„§ 4 wird wie folgt neu gefasst:

5

….

6

(5) Folgende Amtsgerichte sowie deren Bezirke werden aufgehoben:

7

1. das Amtsgericht Anklam zum 06. Oktober 2014,
2. das Amtsgericht Ueckermünde zum 01. Dezember 2014,
3. das Amtsgericht Neustrelitz zum 02. Februar 2015,
4. das Amtsgericht Hagenow zum 16. März 2015,
5. die Amtsgerichte Bad Doberan und Parchim zum 11. Mai 2015,
6. das Amtsgericht Grevesmühlen zum 13. Juli 2015,
7. das Amtsgericht Wolgast zum 31. August 2015,
8. das Amtsgericht Demmin zum 28. September 2015,
9. das Amtsgericht Bergen auf Rügen zum 23. November 2015 und
10. das Amtsgericht Ribnitz-Damgarten mit Wirkung zum 27. Februar 2017.

8

(6) Mit der Aufhebung der Amtsgerichte nach Abs. 5 Nr. 3, 5, 6, 8 und 9 werden folgende Zweigstellen errichtet:

9

1. eine Zweigstelle des Amtsgericht Waren (Müritz) in Neustrelitz,
2. eine Zweigstelle des Amtsgerichts Ludwigslust in Parchim,
3. eine Zweigstelle des Amtsgerichts Wismar in Grevesmühlen,
4. eine Zweigstelle des Amtsgerichts Neubrandenburg in Demmin,
5. eine Zweigstelle des Amtsgerichts Stralsund in Bergen auf Rügen.

10

(7) Nachstehend aufgehobenen Amtsgerichten zugeordnete Gemeinden werden den aufnehmenden Amtsgerichten wie folgt zugeordnet:

11

12

8. die den Amtsgerichtsbezirken Bergen auf Rügen und Ribnitz zugeordneten Gemeinden dem Amtsgericht Stralsund.“

13

Art. 2 Ziff. 2 GerStrNeuG - Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes - lautet wie folgt:

14

„§ 9a wird wie folgt gefasst:

15

§ 9a

16

Amtsgerichte, Zweigstellen und Gerichtstage

17

Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die sachliche oder örtliche Zuständigkeit der Zweigstellen zu regeln und die Abhaltung von Gerichtstagen außerhalb des Gerichtsstandortes der Amtsgerichte anzuordnen, wenn dies im Interesse einer geordneten Rechtspflege geboten erscheint.“

18

Die Gesetzesbegründung zum Gerichtsstrukturneuordnungsgesetz (LT-Drs. 6/1620) führt u. a. aus, dass mit dem Gesetz die Anpassung der Gerichtsstruktur des Landes Mecklenburg-Vorpommern an die mit dem demografischen Wandel verbundenen Bevölkerungsbewegungen und insbesondere den in den meisten Landesteilen zu verzeichnenden Bevölkerungsrückgang als Ziel verfolgt werde. Konkreter Anlass des Gesetzes sei es, die Gerichtsstruktur der zwischenzeitlich formierten Struktur der Landkreise und kreisfreien Städte anzupassen, wobei das Gesetz keine volle Übereinstimmung der Gerichtsstruktur mit den Gebieten der Landkreise und kreisfreien Städte anstrebe, sondern Abweichungen von den Kreisgrenzen beispielsweise dann als hinzunehmen erachte, wenn dies die Erreichbarkeit des Gerichts für die Rechtsuchenden deutlich verbessere.

19

Das Gerichtsstrukturneuordnungsgesetz trat gemäß dessen Art. 6 mit Ausnahme des Art. 1 Nr. 6 am 06. Oktober 2014 in Kraft.

20

Das gegen das Gerichtsstrukturneuordnungsgesetz initiierte Volksbegehren war insofern erfolgreich, als dass die nach § 14 Abs. 2 Ziff. 1 Volksabstimmungsgesetz – VaG M-V – erforderliche Zahl von 120.000 gültigen Unterschriften erreicht ist. Auf der Grundlage der §§ 18 VaG M-V findet am 06. September 2015 ein Volksentscheid statt.

21

Am 15. Januar 2014 erließ die Justizministerin des Antragsgegners auf der Grundlage des § 9a AGGerStrG n. F. die Verordnung über die Umsetzung des Gerichtsstruktur-neuordnungsgesetzes (GVOBl. M-V, S. 29 ff.) – GerStrNeuGVO –. Der dortige Art. 1 beinhaltet die hier streitgegenständliche Zweigstellenverordnung, dessen § 2 Abs. 6 lautet:

22

„Die Zweigstelle Bergen auf Rügen des Amtsgerichtes Stralsund ist für folgende Geschäfte ausschließlich zuständig:

23

a) Zivilsachen
b) Familiensachen
c) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne des § 23a Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 bis 7 und 11 des Gerichtsverfassungsgesetzes,
d) Güterrechtsregistersachen,
e) Strafsachen,
f) Bußgeldsachen,
g) Mobiliarvollstreckungssachen einschließlich der Verteilungssachen,
h) Pachtkreditssachen,
i) Beurkundungssachen,
j) Angelegenheiten nach § 30a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,
k) Angelegenheiten der Beratungshilfe,
l) Rechtsantragsstelle für die Aufnahme von Erklärungen.“

24

Die aufgezählten Zuständigkeiten erstrecken sich gemäß der Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 1 ZweigStVO auf die Gemeinden in dem früheren Landkreis Rügen.

25

Am 12. Januar 2015 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingereicht.

26

Er ist der Auffassung, dass der Normenkontrollantrag sowohl zulässig als auch begründet sei.

27

Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrages führt der Antragsteller aus, dass er als das antragstellende Präsidium des Amtsgerichts Stralsund „antragsberechtigt“ im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sei. Nach § 2 Abs. 6 ZweigStVO M-V sei die Zweigstelle Bergen auf Rügen für die dort genannten Geschäfte ausschließlich zuständig. Mit dieser Regelung in der Zweigstellenverordnung verbleibe dem antragstellenden Präsidium keine Wahlmöglichkeit für die Einzelrichterbenennung, womit der Schutz des Art. 97 Abs. 1 GG nicht mehr gewahrt sei. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei geklärt, dass die Verteilung der richterlichen Aufgaben durch ein Gerichtspräsidium nach pflichtgemäßem Ermessen erfolge und dass die Geschäftsverteilung eine Tätigkeit betreffe, die das Gesetz dem aus unabhängigen Richtern bestehenden Präsidium als richterliches Geschäft zugewiesen habe und die unter dem Schutz des Art. 97 Abs. 1 GG stehe. Als Träger von Rechten und Pflichten müsse das Präsidium gegen Regelungen, die ihn ohne gesetzliche Ermächtigung in der Entscheidungsfindung binden, auch Klage erheben können, zumal die Regelung im Gerichtsverfassungsgesetz zu Spruchkörpern allenfalls für Landgerichte oder Oberlandesgerichte gelten könne, nicht jedoch für Amtsgerichte. Sobald ein Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt sei, seien die richterlichen Aufgaben des Amtsgerichts durch die Geschäftsverteilung auf die einzelnen Richter zu verteilen. Weisungen übergeordneter Stellen an das Präsidium seien ausgeschlossen, ebenso eine dienstaufsichtsrechtliche Überprüfung von Entscheidungen eines Präsidiums über die engen Grenzen des § 26 DRiG hinaus. Aus dem Umstand, dass ein Präsidium gegen Weisungen vorgehen könne, sei zu schließen, dass sich eine Antragsberechtigung erst recht dann ergebe, wenn im Rahmen der angegriffenen Zweigstellenverordnung M-V bereits sämtliche Geschäfte der Zweigstelle festgelegt worden seien. Das Präsidium müsse dann nicht nur die Geschäfte der Hauptstelle, sondern auch feststehende Geschäfte der Zweigstelle mit Einzelrichtern besetzen, ohne sachgerecht z. B. Zivildezernate eigenständig zusammenzufassen und besetzen zu können.

28

Darüber hinaus könne die Zweigstellenverordnung M-V tauglicher Prüfungsgegenstand eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO iVm. § 13 AGGerStrG M-V sein. Es bestünde weder eine aufdrängende Sonderzuweisung zur allgemeinen ordentlichen Gerichtsbarkeit noch zum Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht A-Stadt gemäß § 31 RiG M-V.

29

Der vorliegende Normenkontrollantrag sei auch begründet.

30

Die angefochtene Zweigstellenverordnung M-V beruhe auf einer nicht hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 28. Juni 2005 entschieden, dass Ermächtigungsgrundlage zur Errichtung und Aufhebung amtsgerichtlicher Zweigstellen Art. II § 3 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 sei. Für die Bundesländer des Beitrittsgebietes gelte der Einigungsvertrag. Nach Kapitel III Sachgebiet A: Rechtspflege Abschnitt III Allgemeine Vorschriften würden die dortigen Regelungen gelten, die hinsichtlich der weiteren Anpassungsvorschriften Regelungen zur Zuständigkeitskonzentration enthalten, wobei für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Länder die im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Gerichte errichten würden. Die Bestimmung für Zweigstellen sei im Einigungsvertrag nicht geregelt. Nach Anlage I Kapitel III Abschnitt III Überleitungsvorschriften für anhängige Verfahren Nr. 4 gelte in den neuen Bundesländern nach dem Einigungsvertrag nur die Verordnung zur einheitlichen Regelung zur Gerichtsverfassung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-5, veröffentlichten bereinigten Fassung. Darüber hinaus sei die Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung mit Wirkung vom 24. April 2008 durch Art. 21, 210 Abs. 2 Nr. 1 des 1. Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.2006 aufgehoben. Deshalb bestehe eine gesetzliche Grundlage auch zur Errichtung von Zweigstellen für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit in den Ländern des Beitrittsgebiets jedenfalls nicht mehr.

31

Im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung sei der bundesrechtliche Rahmen allgemein für die ordentliche Gerichtsbarkeit in § 13a GVG geregelt, wonach im Bereich der Amtsgerichte neben der Schaffung selbstständiger Amtsgerichte vorrangig die Verteilung von Sonderzuständigkeiten, sogenannte Konzentrationen, erlaubt sei. Die in § 13a GVG genannte Möglichkeit, auswärtige Spruchkörper einzelner Gerichte einzurichten, ließe keinen Spielraum für Zweigstellen von Amtsgerichten, denn Zweigstellen seien schon nach der Bedeutung des Wortes Nebenbetriebe eines größeren Betriebes. Insgesamt sei damit festzustellen, dass mit der aufgehobenen Regelung des § 3 GVerfReglVO sowie der Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes der Bundesgesetzgeber im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit eine umfassende und abschließende Regelung getroffen habe, so dass für landesgesetzliche Regelungen zur Errichtung von Zweigstellen im Bereich der ordentlichen Justiz kein Raum mehr sei.

32

Selbst wenn jedoch § 4 Abs. 6 GerStrG M-V mit Bundesrecht vereinbar sein sollte und die Errichtung amtsgerichtlicher Zweigstellen als solche zulässig wäre, verstieße die streitgegenständliche Zweigstellenverordnung M-V in ihren zentralen Regelungen gegen höherrangiges Bundesrecht.

33

Die Zweigstellenverordnung werde den Anforderungen an den Begriff „Zweigstelle“ nicht gerecht. Die Zweigstelle Bergen auf Rügen umfasse nach der angegriffenen Verordnung räumlich beinahe die Hälfte des Gebiets des zukünftigen Amtsgerichts Stralsund. Da bis auf Grundbuchsachen mit Nebengebieten sachlich alle Geschäfte in der Zweigstelle verbleiben sollen, sei die zukünftige Zweigstelle Bergen auf Rügen praktisch kein Nebenbetrieb des Amtsgerichts Stralsund. Damit sei die Zweigstellenverordnung in sich bereits rechtswidrig.

34

Die Zweigstellenverordnung M-V verstoße mit der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit der Zweigstelle zudem gegen § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG, wonach die sachgerechte Verteilung der Geschäfte Aufgabe des Präsidiums sei. Der Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts müsse nach sachlich objektiven Gesichtspunkten erfolgen und könne nicht a priori allein – wie es die Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung zur Änderung des Gerichtsstrukturgesetzes getan habe – auf die Bürgernähe abstellen. In diese kraft Bundesrecht durch § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG begründete Zuständigkeit des Präsidiums greife die Zweigstellenverordnung M-V jedoch ein, ohne hierzu vom Gesetzgeber ermächtigt zu sein. Regelungen, die vom Grundsatz des § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG abweichen und die Zuständigkeit des Präsidiums modifizieren würden, könnten nur durch ein Bundesgesetz erfolgen, das im vorliegenden Fall jedoch nicht vorliege.

35

Schließlich widerspreche die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit der zukünftigen Zweigstelle Bergen auf Rügen den eigenen Beschlussempfehlungen des Landtages Mecklenburg-Vorpommern zum Gerichtsstrukturneuordnungsgesetz und verstoße gegen das Willkürverbot. Entgegen den Ausführungen in der Drucksache 6/2263 vom 01. Oktober 2013 bleibe die vollständige sachliche Zuständigkeit der Zweigstelle Bergen/Rügen des Amtsgerichts Stralsund im Bezirk des jetzigen Amtsgerichts Bergen/Rügen erhalten, ohne dass das Präsidium sachgerecht im Sinne einer Spezialisierung Geschäfte verteilen könne.

36

Der Antragsteller beantragt,

37

§ 1 und § 2 des Artikel 1 der Verordnung über die Umsetzung des Gerichtsstrukturneuordnungsgesetzes über die amtsgerichtlichen Zweigstellen und weiteren Vorschriften zur Umsetzung des Gerichtsstrukturneuordnungsgesetzes (Zweigstellenverordnung) vom 15. Januar 2014, GVOBl. M-V 2014, Seite 29, für unwirksam zu erklären.

38

Der Antragsgegner beantragt,

39

den Antrag abzulehnen.

40

Er hält es bereits für zweifelhaft, ob der Normenkontrollantrag des Antragstellers zulässig sei. Es treffe zwar zu, dass Gerichten, die im Rahmen der Gerichtsverwaltung administrative Aufgaben wahrnehmen, eine Antragsberechtigung als „Behörde“ zustünde. Im vorliegenden Fall sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nicht „das Amtsgericht Stralsund“ sei, auch nicht dessen Direktor, sondern das Präsidium dieses Gerichts. Ob das Präsidium eines Gerichts bei der Geschäftsverteilung nach § 21e GVG als Behörde handele, sei jedoch fraglich. In diesem Zusammenhang lässt der Antragsgegner die Frage dahingestellt, ob es sich bei der Regelung der Geschäftsverteilung durch das Präsidium um ein Geschäft der Gerichtsverwaltung handelt.

41

Der Antragsgegner hält jedoch den Normenkontrollantrag für unbegründet. Die angegriffene Zweigstellenverordnung M-V verstoße nicht gegen höherrangiges Recht.

42

Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Zweigstellenverordnung sei § 9a des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes n.F. Die Gesetzgebungskompetenz des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Errichtung amtsgerichtlicher Zweigstellen ergebe sich aus Art. 72 Abs. 1 iVm. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Die Errichtung amtsgerichtlicher Zweigstellen unterfalle dem Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Danach erstrecke sich die konkurrierende Gesetzgebung u. a. auf das Gebiet der Gerichtsverfassung. Soweit der Bund von seiner Befugnis zur Gesetzgebung hinsichtlich der Gerichtsverfassung für die ordentliche Gerichtsbarkeit nicht abschließend Gebrauch gemacht habe, verbleibe die Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 72 Abs. 1 GG bei den Ländern. Da das Gerichtsverfassungsgesetz für die Errichtung von Zweigstellen der Amtsgerichte keine Vorschriften enthalte, umfasse die Gesetzgebungskompetenz der Länder nach einhelliger Meinung auch die Befugnis zur Errichtung von amtsgerichtlichen Zweigstellen. Dem stehe auch nicht die vom Antragsteller genannte Vorschrift des § 13a GVG entgegen. Gegenstand dieser Vorschrift sei eine Öffnungsklausel zugunsten der Länder, Zuständigkeiten zu konzentrieren und auswärtige Spruchkörper einzurichten. Die Einrichtung amtsgerichtlicher Zweigstellen würde dadurch nicht ausgeschlossen. § 13a GVG sei durch Art. 17 Nr. 1 des 1. Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19. April 2006 (BGBl. I, S. 866) in das GVG eingeführt worden. Durch die Einführung des § 13a in das Gerichtsverfassungsgesetz habe der Gesetzgeber eine zuvor im Einigungsvertrag enthaltene gleichlautende Öffnungsklausel inhaltlich übernommen. Somit sei der Gestaltungsspielraum der Länder auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung durch die Einführung des § 13a GVG erweitert worden. Soweit der Antragsteller auf die Aufhebung der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 verweise, entfalte diese Aufhebung lediglich bundesrechtliche Wirkung. Für das Landesrecht habe sie schon aus den Gründen der Gesetzgebungskompetenz keine Wirkung entfalten können.

43

Auch die der angegriffenen Zweigstellenverordnung M-V zugrundeliegende Ermächtigung in § 9a AGGerStrG n.F. bewege sich im verfassungsrechtlichen Rahmen. Sofern man die Gesetzgebungskompetenz des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Verordnungsermächtigung des § 9a AGGerStrG n.F. nicht schon aus den Art. 30, 92 GG herleiten würde, folge sie aus Art. 72 Abs. 1 iVm. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Es liege in der Natur der Sache, dass die Kompetenz zur Errichtung einer amtsgerichtlichen Zweigstelle auch die Zuweisung sachlicher Aufgaben an die Zweigstelle umfasse. Aus § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG ergebe sich nichts anderes. Die dort genannten Befugnisse würden nicht die Festlegung der sachlichen Zuständigkeit einer amtsgerichtlichen Zweigstelle umfassen. Insbesondere sei mit der Geschäftsverteilung nicht die Entscheidung darüber gemeint, ob ein bestimmtes Geschäft in der Haupt- oder in der Zweigstelle eines Gerichts erledigt werde. Geschäftsverteilung bedeute vielmehr die Verteilung der Geschäfte auf die an dem Gericht eingerichteten Spruchkörper, bei einem Amtsgericht also auf die Einzelrichter. Demgegenüber sei die Entscheidung darüber, ob ein Geschäft in der Hauptstelle oder in der Zweigstelle eines Gerichts erledigt werde, eine Sache der Gerichtsorganisation. Diese sei dem Gesetzgeber bzw. der von ihm ermächtigten Exekutive vorbehalten.

44

Auch außerhalb des § 21a Abs. 1 Satz 1 GVG sei dem Präsidium eines Gerichts nicht die Aufgabe zugewiesen, über die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Zweigstelle des Gerichts zu entscheiden. Wegen des Grundsatzes des Gesetzesvorbehalts könnten sich die Befugnisse des Präsidiums vielmehr ausschließlich aus gesetzlicher Zuweisung ergeben.

45

Die mit dem Gerichtsstrukturneuordnungsgesetz geschaffene Ermächtigungsgrundlage für die Zweigstellenverordnung M-V in § 9a AGGerStrG n.F. und die damit im Zusammenhang stehenden Entscheidungen des Landesgesetzgebers zur Gerichtsstrukturneuordnung seien unter dem Blickwinkel des Willkürverbots nicht zu beanstanden. Die mit dem Gerichtsstrukturgesetz n.F. getroffene Entscheidung des Gesetzgebers zur Neuordnung der Amtsgerichte sowie zu Anzahl und Standorten der Gerichte und der Zweigstellen beruhe auf gewichtigen sachlichen Gründen. Entsprechendes gelte für die Ermächtigung des Justizministeriums in § 9a AGGerStrG n.F., durch Rechtsverordnung die sachliche oder örtliche Zuständigkeit der amtsgerichtlichen Zweigstellen zu bestimmen. Die gesetzlich errichteten Zweigstellen sollen nach der Intention des Landesgesetzgebers unter dem Blickwinkel der Bürgerfreundlichkeit und der Größe und Ortsnähe bedarfsorientiert amtsgerichtliche Kernaufgaben im Sprengel der aufgehobenen Amtsgerichte – und unter Berücksichtigung des Regelungsgrundsatzes, dass der Aufgabenumfang der Zweigstellen geringer sei muss als der der Hauptstandorte – gegebenenfalls weitere Aufgaben wahrnehmen. Zur Realisierung dieser Aufgaben sollten nach der Vorstellung des Landesgesetzgebers die wesentlichen sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten der Zweigstellen im Rahmen einer gesonderten Rechtsverordnung geregelt werden, für die er in § 9a AGGerStrG n.F. die Ermächtigungsgrundlage geschaffen habe. Die Ermächtigung in § 9a AGGerStrG n.F. sei damit im Rahmen des Gesamtkonzepts des Landesgesetzgebers zur Gerichtsstrukturneuordnung sachlich begründet. Sie gewährleiste, dass die Vorstellungen des Gesetzgebers zu den Tätigkeitsbereichen der Zweigstellen sicher umgesetzt werden können. Außerdem werde auch durch die eindeutige Festlegung der Tätigkeitsbereiche das Institut der Zweigstelle gestärkt und deren dauerhafter Bestand gesichert. Das im Gesetzgebungsverfahren befürchtete „Ausbluten“ der Zweigstellen werde dadurch von vornherein verhindert.

46

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die übersandten, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge, in die der Antragsteller Einsicht genommen hat, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

47

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig (I.) und begründet (II.).

48

I. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 47 Abs. 1 Ziff. 2 VwGO im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Nach Absatz 2 kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Rechtsverordnung stellen.

49

Der vorliegende Normenkontrollantrag richtet sich gegen Vorschriften der Zweigstellenverordnung M-V vom 15. Januar 2014, die im Gesetz- und Verordnungsblatt M-V am 21. Januar 2014 bekannt gemacht wurde, und ist mit seinem Eingang am 15. Oktober 2014 innerhalb der Jahresfrist gestellt.

50

Die Zweigstellenverordnung M-V ist eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Ziff. 2 VwGO, über deren Gültigkeit das Oberverwaltungsgericht gemäß § 13 AGGerStrG M-V entscheidet.

51

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet zudem „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“ im Sinne des § 47 Abs. 1 Ziff. 2 VwGO über den Normenkontrollantrag. Eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Rahmen der Gerichtsbarkeit liegt vor, wenn die Anwendung der zur Kontrolle gestellten Norm zu öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten führen kann, deren Entscheidung nicht einem anderen Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit zugewiesen ist (Ziekow in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, § 47 Rn. 41 m.w.N.). Entscheidend dabei ist nicht, welche Gerichtsbarkeit aus der Anwendung der zur Überprüfung gestellten Norm betroffen ist, mit der Folge, dass ausschließlich solche Rechtsvorschriften der Normenkontrolle nach § 47 VwGO unterliegen, aus deren Vollzug im Verwaltungsrechtsweg anfechtbare oder erzwingbare Verwaltungsakte ergehen oder aus deren Anwendung sonstige öffentlich-rechtliche Streitigkeiten entstehen können, für welche gemäß § 40 VwGO die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte geboten ist (so aber: VGH Kassel, Beschl. v. 29.06.1977- VI N 3/77- zit. nach juris, Rn. 5). Maßstab für die Frage eines zulässigen Normenkontrollantrages nach § 47 VwGO, über den das Oberverwaltungsgericht zu entscheiden hat, ist vielmehr, ob eine Streitigkeit über die Anwendung der angegriffenen Norm vorliegt, die jedenfalls dann dem öffentlichen Recht zugewiesen ist, wenn es um Organrechte von staatlichen Verwaltungsträgern untereinander und einander gegenüber geht. Dazu zählen auch Streitigkeiten über Akte gerichtlicher Geschäftsverteilung (BVerfG, B. v. 03.12.1990 - 2 BvR 785/90, 2 BvR 12 BvR 1536/90 - zit. nach juris, Rn. 2; OVG Münster, Beschl. v. 23.04.2008 - 1 A 1703/07-, zit. nach juris, Rn. 46; im Ergebnis wohl auch: BVerwG, Urt. v. 28.11.1975 - VII C 47.73 -, zit. nach juris, Rn. 28 ff; Kissel/Mayer, GVG, § 21e, Rn. 22).

52

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes entscheidet hier das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit im Sinne des § 47 Abs. 1 Ziff. 2 VwGO, weil maßgeblich um die Frage nach dem zulässigen bzw. unzulässigen Eingriff in Rechte des antragstellenden Gerichtspräsidiums durch die Vorschriften der Zweigstellenverordnung M-V im Lichte höherrangigen Rechts gestritten wird.

53

Auf- bzw. abdrängende Sonderzuweisungen an Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig, insbesondere nicht die im Richtergesetz M-V genannten. Der dortige § 32 Nr. 4 lit. a) betrifft die sachliche Zuständigkeit für die Anfechtung einer Maßnahme wegen einer Veränderung der Gerichtsorganisation. Dabei handelt es sich um eine Sonderzuständigkeit des Richterdienstgerichts für individuelle Streitigkeiten (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 28.11.1975, a.a.O., Rn. 31).

54

Nach Auffassung des Senats ist das antragstellende Präsidium jedenfalls gemäß § 61 Nr. 2 VwGO fähig, am Normenkontrollverfahren beteiligt zu sein. Nach der genannten Vorschrift sind Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, fähig, am Verfahren beteiligt zu sein. Danach sind alle Vereinigungen beteiligtenfähig, die nicht selbst rechtsfähig sind oder sonst juristischen Personen gleichgestellt sind, denen aber nach materiellem Recht ein Recht zustehen kann. Es genügt zudem, dass einer Vereinigung im fremden Interesse Befugnisse eingeräumt sind. Diese Voraussetzungen erfüllt ein Gerichtspräsidium (OVG Weimar, B. v. 30.11.2004 - 2 EO 709/03 -, zit. nach juris, Rn. 42; VGH Kassel, B. v. 29.12.1981 - 1 TG 45/81 -, DRiZ 1984, 62; VG Hannover, B. v. 08.01.1990 - 2 B 70/89 -, NJW 1990, 3228; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, § 61 Rn. 11; a.A.: OVG Hamburg, B. v. 19.09.1986 - Bs V 144/86 -, NJW 1987, 1215, 1216; OVG Münster, B. v. 30.05.1980 - 12 B 427/80 -, DöD 1981, 46 ). Gemäß § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG bestimmt das Präsidium die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Damit ist zumindest in erster Linie das Präsidium eines Gerichts als Kollegialorgan der gerichtlichen Selbstverwaltung berechtigt, aber auch verpflichtet, die Zuweisung von Richtern an die Spruchkörper und die Verteilung der sachlichen Rechtsprechungsaufgaben im Geschäftsverteilungsplan vorzunehmen. Demzufolge sind ihm im fremden Interesse Befugnisse im oben dargestellten Sinne eingeräumt.

55

Das antragstellende Präsidium ist auch befugt, einen Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO zu stellen.

56

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO können Behörden einen zulässigen Normenkontrollantrag stellen, ohne geltend machen zu müssen, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass eine Behörde zu einem Normenkontrollantrag im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 VwGO dann befugt ist, wenn sie mit der Ausführung der angegriffenen Norm befasst ist oder sie bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben zu beachten hat (schon BVerwG, B. v. 15.03.1989 - 4 NB 10/88 -, zit. nach juris, Rn. 14; OEufach0000000005, Urt. v. 29.03.2010 - 3 K 27/07 -, zit. nach juris, Rn. 69; Gerhard/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 78; Redeker, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, § 47 Rn. 34; Kopp/Schenke, VwGO, § 47 Rn. 82, 94).

57

Hierfür ist zumindest Voraussetzung, dass die angegriffene Norm rechtliche Bindung für die Tätigkeit der antragstellenden Behörde entfaltet (OEufach0000000005, B. v. 23.02 2006 – 4 M 136/05 -, zit. nach juris, Rn. 20).

58

Diesen Voraussetzungen genügt der Antragsteller.

59

Er hat die in § 2 Abs. 6 ZweigstVO M-V aufgeführten Zuständigkeitsregelungen für die Zweigstelle Bergen auf Rügen zu beachten. Aufgrund dieser Bestimmung hat er – anders als der Antragsteller in dem Normenkontrollverfahren 2 K 22/14 – die ihm zugewiesenen Aufgaben, insbesondere die Besetzung der Spruchkörper und die richterliche Geschäftsverteilung nach der Aufhebung des Amtsgerichts Bergen auf Rügen zum 23. November 2015 und der Einrichtung einer Zweigstelle des Amtsgerichts Stralsund in Bergen auf Rügen wahrzunehmen und zu erfüllen, §§ 4 Abs. 5. Ziff. 9, 4 Abs. 6 Ziff. 5 GerStrNeuG.

60

Das antragstellende Präsidium des Amtsgerichts Stralsund ist auch als Behörde im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO anzusehen.

61

Grundsätzlich sind unter „Behörden“ alle Stellen zu verstehen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, weshalb zur näheren Bestimmung auf die zu § 1 Abs. 4 VwVfG entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden kann (Gerhard/Bier in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 82). Danach sind Gerichte nach der Begrifflichkeit der VwGO und von der Zuordnung der Normenkontrollbefugnis her, die der Systematik dieses Gesetzes zugrunde liegt, jedenfalls dann keine Behörden, sofern sie Rechtsprechungsaufgaben wahrnehmen (allgemeine Meinung: Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 47 Rn. 267; schon VGH Mannheim, B. v. 21. Mai 1962 – II. 173.62 –, DVBl. 1963, 399). Hier handelt der Antragsteller jedoch nicht in seiner Eigenschaft als Spruchkörper, sondern als ein beim Amtsgericht Stralsund nach den Vorschriften der §§ 21a ff. GVG gebildetes Gremium. Dessen Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse sind gesetzlich genau umgrenzt. Sie sind im Wesentlichen in den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes verankert. Ihnen ist zu entnehmen, dass mit Blick auf die Verwirklichung des gesetzlichen Richters und dessen Unabhängigkeit ersichtlich ein Teil der Verwaltungsbefugnis aus der umfassenden Zuständigkeit der Justizverwaltung herausgelöst und dem (Organ-) Präsidium zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen worden ist (Kissel/Mayer, GVG, § 21e Rn. 11). Allein unter diesem Gesichtspunkt wird vielfach die Auffassung vertreten, dass Gerichte, sofern sie im Rahmen der Gerichtsverwaltung administrative Aufgaben wahrnehmen, als Behörde antragsberechtigt sind (Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 47 Rn. 268; Gerhard/Bier in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 82 Fn. 400; OVG Weimar, B. v. 30.11 2004 – 2 EO 709/03 -, zit. nach juris, Rn. 42; Lückemann in: Zöller, ZPO, § 21a GVG, Rn. 1, § 21e GVG Rn. 34).

62

Die in diesem Zusammenhang vielfach diskutierte Frage nach der Rechtsnatur eines vom Gerichtspräsidium zu beschließenden Geschäftsverteilungsplanes braucht hier nicht abschließend geklärt zu werden (vgl. zur Übersicht des Meinungsstandes: Lückemann in: Zöller, ZPO, § 21e GVG, Rn. 34).

63

Denn für die Beantwortung der Frage nach der Antragsberechtigung eines Gerichtspräsidium zur Durchführung eines Normenkontrollverfahrens ist mit Blick auf dessen Behördeneigenschaft jedenfalls von Art. 19 Abs. 4 GG auszugehen. Von dem dortigen Begriff der öffentlichen Gewalt werden nämlich nur Akte der Rechtsprechung nicht erfasst. Dazu zählt die Verteilung der richterlichen Geschäfte nicht, obwohl sie von Richtern in richterliche Unabhängigkeit getroffen werden. Hingegen sind Rechtsprechungsakte nur solche, die durch nichtbeteiligte Dritte in einem gerichtlichen Verfahren mit der Möglichkeit, einen Richter wegen Befangenheit abzulehnen, ergehen (vgl. hierzu schon: BVerfG, B. v. 08.02.1967 – 2 BvR 235/64 - NJW 1967, 1123). Diesem Umstand wird hinreichend aber auch notwendig dadurch Rechnung getragen, einem Gerichtspräsidium die Behördeneigenschaft im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO anzuerkennen (im Ergebnis ebenso: OVG Weimar, B. v. 30.11.2004 – 2 EO 709/03; VG Hannover, B. v. 08.01.1990 – 2 B 70/89 – NJW 1990, 3227; VGH Kassel, B. v. 29.12.1981 – 1 TG 45 – 81; Gerhard/Bier in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 82, Fn. 400; Ziekow in; Sodan/Ziekow, VwGO, § 47 Rn. 268).

64

II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

65

Die zur Überprüfung gestellten §§ 1 und 2 ZweigStVO M-V verstoßen gegen höherrangiges Recht.

66

Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Zweigstellenverordnung M-V ist § 9a AGGerStrG n.F. Die Vorschrift ermächtigt das Justizministerium, durch Rechtsverordnung die sachliche oder örtliche Zuständigkeit der Zweigstellen zu regeln und die Abhaltung von Gerichtstagen außerhalb des Gerichtsstandortes der Amtsgerichte anzuordnen, wenn dies im Interesse einer geordneten Rechtspflege geboten erscheint.

67

Bedenken, dass § 9a AGGerStrG n.F. seinerseits gegen höherrangiges Recht verstößt, bestehen allerdings nicht.

68

Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt ein Verfassungsverstoß nicht daraus, dass die Einrichtung amtsgerichtlicher Zweigstellen durch den Landesgesetzgeber unzulässig wäre. Die Gesetzgebungskompetenz des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Errichtung amtsgerichtlicher Zweigstellen ergibt sich aus Art. 72 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Nach Art. 72 Abs. 1 GG haben die Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

69

Die Errichtung amtsgerichtlicher Zweigstellen unterfällt dem Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Danach erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung unter anderem auf das Gebiet der Gerichtsverfassung. Im Bereich der Gerichtsverfassung für die ordentliche Gerichtsbarkeit hat der Bund von seiner Befugnis zur Gesetzgebung durch das Gerichtsverfassungsgesetz Gebrauch gemacht. Dieses Gesetz regelt die Gerichtsverfassung der ordentlichen Gerichtsbarkeit aber nicht abschließend (BVerfG, B. v. 20.01.1981 – 2 BvL 2/80 –, BVerfGE 56, 110, 119). Soweit der Bund von seiner Befugnis zur Gesetzgebung nicht abschließend Gebrauch gemacht hat, verbleibt die Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 72 Abs. 1 GG bei den Ländern.

70

Vorschriften über die Errichtung von Zweigstellen der Amtsgerichte enthält das Gerichtsverfassungsgesetz nicht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt die fehlende Gesetzgebungskompetenz der Länder zur Errichtung von Zweigstellen der Amtsgerichte nicht aus § 13a GVG. Nach dieser Vorschrift können durch Landesrecht einem Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte Sachen aller Art ganz oder teilweise zugewiesen sowie auswärtige Spruchkörper von Gerichten eingerichtet werden. Nach dem Wortlaut des § 13a GVG wird die Errichtung amtsgerichtlicher Zweigstellen durch den Landesgesetzgeber dadurch gerade nicht ausgeschlossen. § 13a GVG ist durch Art. 17 Nr. 1 des 1. Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19. April 2006 (BGBl. I, S. 866) in das Gerichtsverfassungsgesetz eingefügt worden. Mit dieser Einführung hat der Bundesgesetzgeber eine zuvor im Einigungsvertrag enthaltene gleichlautende Öffnungsklausel inhaltlich übernommen. Letztere hatte sich als partielles Bundesrecht für die neuen Bundesländer bewährt und sollte – beschränkt auf die ordentliche Gerichtsbarkeit – nunmehr auch den alten Bundesländern eröffnet werden (BT-Drs. 16/47, S. 49).

71

Hingegen ist nichts dafür ersichtlich, dass mit der Einfügung des § 13a GVG der Gestaltungsspielraum für die Länder dahingehend beschränkt ist, jedenfalls keine amtsgerichtliche Zweigstellen einrichten zu können. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der durch das genannte 1. Rechtsbereinigungsgesetz des Bundes vom 19. April 2006 erfolgten Aufhebung des § 3 der Verordnung zur einheitlichen Ordnung zur Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 (GVerfReglV). Nach § 3 GVerfReglV konnte der Reichsminister der Justiz anordnen, dass außerhalb des Sitzes eines Amtsgerichts Zweigstellen errichtet oder Gerichtstage abgehalten werden. Diese Vorschrift galt nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes im Range des Landesrechts weiter fort (vgl. VGH München, B. v. 21.04.1995 – 20 N 24.2808 – zit. nach juris). Die Aufhebung der Verordnung vom 20. März 1935 durch Art. 21 des Bundesgesetzes vom 19. April 2006 hatte lediglich bundesrechtliche Wirkung. Für das Landesrecht hat ihre Aufhebung schon aus den Gründen der Gesetzgebungskompetenz keine Wirkung entfalten können (Kissel/Mayer a.a.O., § 12 Rn. 88).

72

Daher führt der Hinweis des Antragstellers auf die Historie des § 13a GVG nicht zu einer fehlenden Gesetzgebungskompetenz der Länder für die Errichtung amtsgerichtlicher Zweigstellen. Auch vor dem Hintergrund der aufgehobenen Regelung des § 3 GVerfReglV und dem Leitbild des Amtsgerichts im Gerichtsverfassungsgesetz spricht das Schweigen des Gerichtsverfassungsgesetzes zu amtsgerichtlichen Zweigstellen gerade nicht dafür, dass der Bundesgesetzgeber von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz insofern erschöpfend Gebrauch gemacht hat, dass die Errichtung amtsgerichtlicher Zweigstellen durch den Landesgesetzgeber unzulässig wäre (vgl. VGH München, Urt. v. 28.06.2005 – 20 N 05.1221, 20 NE 020 NE 05.1220 –, zit. nach juris, Rn. 16; Kissel/Mayer, a.a.O., Einleitung, Rn. 21).

73

Weitere verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 9a AGGerStrG bestehen nicht.

74

Die Zweigstellenverordnung M-V verstößt jedoch insoweit gegen höherrangiges Recht, als sie in § 2 für die dort genannten Zweigstellen die ausschließliche sachliche und in § 1 für die amtsgerichtlichen Zweigstellen die ausschließliche örtliche Zuständigkeit bestimmt. Die insoweit getroffenen und mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Regelungen verletzen den Kernbereich des § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG. Nach § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG bestimmt das Präsidium die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertreter und verteilt die Geschäfte. Die in dieser Vorschrift niedergelegten Zuständigkeiten sind dem Präsidium als einem von der übrigen Gerichtsverwaltung unabhängigen Organ übertragen worden. Die der Gerichtsverwaltung vorgesetzte staatliche Dienstaufsichtsbehörde ist nicht befugt, die Freiheit des Präsidiums bei der Geschäftsverteilung zu beeinträchtigen. Dabei gehören die Regelungen der (personellen und sachlichen) Geschäftsverteilung zum Kernbereich der Tätigkeit des Präsidiums (VGH München, B. v. 21.04.1995 – 20 N 94.28/08 –, zit. nach juris, Rn. 28; BGH, Urt. v. 07.06.1966 – DiZ (R) 1/66 –, zit. nach juris, Rn. 21).

75

Der Zweck der richterlichen Geschäftsverteilung besteht im Wesentlichen in der Konkretisierung des gesetzlichen Richters, wodurch er sich ihrem Wesen nach von einer behördlichen Geschäftsverteilung unterscheidet. Damit erschöpft sich ihre Wirkung eben gerade nicht in einem internen Organisationsakt. Der Geschäftsverteilungsplan hat vielmehr über seine gerichtsinterne Bedeutung hinaus Wirkung für die Allgemeinheit. Der Geschäftsverteilungsplan wird von einem hoheitlich handelnden Organ, dem Gerichtspräsidium, in richterlicher Selbstverwaltung kraft Gesetzes (§ 21e Abs. 1 GVG) erlassen. Damit bezeugt er Verbindlichkeit gegenüber den Rechtssuchenden, gegenüber der Gerichtsverwaltung, dem Präsidium selbst, dem Präsidenten und gegenüber den betroffenen Richtern (Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15. Dezember 1977 – Vf. 5 – VII – 77, zit. nach juris, Rn. 18).

76

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners handelt es sich daher bei der Frage der Verteilung der Geschäfte nicht lediglich um eine rein organisatorische Frage, in welchen Räumlichkeiten innerhalb eines Gerichtsgebäudes welche Aufgabe erledigt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Amtsgericht eine Zweigstelle besitzt. Denn eine Zweigstelle ist unselbstständiger Teil des (Stamm-) Amtsgerichts mit der konsequenten Folge, dass das dortige Präsidium des gesamten Amtsgerichts für die Verteilung aller Geschäfte, und damit auch der Geschäfte der Zweigstelle zuständig ist.

77

Die sachgerechte Verteilung der Geschäfte ist gemäß § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG originäre Aufgabe des Gerichtspräsidiums. Sie umfasst auch die Befugnis, auf Geschäftsveränderungen nicht nur durch Personalzuweisungen, sondern auch durch Zuständigkeitsveränderungen zu reagieren. Fehlt es an einer entsprechenden Modifizierung dieses Grundsatzes des § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG durch Bundesrecht und regelt das Gerichtsverfassungsgesetz die Zuständigkeiten der gerichtlichen Selbstverwaltung für die Verteilung der Geschäfte abschließend, so kann durch eine bloße Landesverordnung in die dem Präsidium des Amtsgerichts aufgrund des § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG zugewiesenen Aufgaben jedenfalls dann nicht eingegriffen werden, wenn die Verordnung – wie hier – die örtliche und sachliche Zuständigkeit der amtsgerichtlichen Zweigstellen abschließend und ausnahmslos regelt. Einen Vorbehalt zur Regelung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten für die amtsgerichtlichen Zweigstellen durch das Präsidium des Amtsgerichts enthält die hier streitige Zweigstellenverordnung nicht.

78

Dem steht die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof vom 13. Januar 2975 – Vf. 7-VII-74 nicht entgegen. Zwar führt der Verfassungsgerichtshof dort aus, dass mit der Ermächtigung zur Errichtung von Zweigstellen von der Natur der Sache her die Befugnis verbunden sei, den amtsgerichtlichen Zweigstellen die ihnen zukommenden Geschäfte zuzuweisen. Die dort streitgegenständliche Verordnung enthielt jedoch eine Ausnahme in der Weise, dass im Rahmen der Geschäftsverteilung Abweichendes bestimmt und damit Geschäfte aus der allgemeinen Zuständigkeit der Zweigstelle entlassen und an das Hauptgericht verlagert werden konnten. Damit hat sich der dortige Verordnungsgeber insoweit einer Zuteilung der Geschäfte enthalten und diese dem nach anderen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 21a, 21e, 22a GVG) zuständigen Organ, dem Präsidium des Amtsgerichts, überlassen, worauf der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich hingewiesen hat. Eine entsprechende Ausnahmeregelung enthält die hiesige Zweigstellenverordnung gerade nicht.

79

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

80

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 707 ff. ZPO.

81

Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage des Eingriffs in die Befugnis des Gerichtspräsidiums durch den Landesgesetz- bzw. Verordnungsgeber zuzulassen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutrei
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Tenor Der Bebauungsplan Nr. 11 der Gemeinde Kramerhof vom 23.06.2006 und die 1.Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 vom 22.04.2009 werden für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 1. tragen die Kosten des Verfahrens je zu
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Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutrei
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(1) Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 innerhalb des Beurteilungszeitraums den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder deren Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1.
der Anzeigepflichtige oder, wenn es sich bei dem Anzeigepflichtigen um eine juristische Person handelt, ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter oder, wenn es sich um eine Personenhandelsgesellschaft handelt, ein Gesellschafter nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den Ansprüchen genügt, die im Interesse einer soliden und umsichtigen Leitung des Versicherungsunternehmens zu stellen sind; dies ist auch der Fall, wenn der Erwerber der bedeutenden Beteiligung nicht darlegen kann, dass er über angemessene geschäftliche Pläne für die Fortsetzung und die Entwicklung der Geschäfte des Versicherungsunternehmens verfügt und die Belange der Versicherten oder die berechtigten Interessen der Vorversicherer ausreichend gewahrt sind; ferner gilt § 11 Absatz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz entsprechend;
2.
das Versicherungsunternehmen nicht in der Lage ist oder bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen zu genügen oder dass das Versicherungsunternehmen durch die Begründung oder Erhöhung der Beteiligung mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung in einen Unternehmensverbund eingebunden würde, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechts oder durch mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen oder einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Stellen oder die Festlegung der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen diesen Stellen beeinträchtigen kann;
3.
das Versicherungsunternehmen durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens eines Drittstaats würde, das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit nicht bereit ist;
4.
der künftige Geschäftsleiter nicht zuverlässig oder nicht fachlich geeignet ist;
5.
im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb oder der Erhöhung der Beteiligung Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) stattfindet, stattgefunden hat, diese Straftaten versucht wurden oder der beabsichtigte Erwerb oder die Erhöhung das Risiko eines solchen Verhaltens vergrößern könnte oder
6.
der Anzeigepflichtige nicht über die notwendige finanzielle Solidität verfügt, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des Versicherungsunternehmens; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Anzeigepflichtige auf Grund seiner Kapitalausstattung oder Vermögenssituation nicht den besonderen Anforderungen des Versicherungsunternehmens gerecht werden kann, die sich aus dessen Kapitalausstattung oder liquiden Mitteln ergeben, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten oder um Liquiditätsengpässe zu vermeiden.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung auch untersagen, wenn die Angaben nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder die zusätzlich nach § 17 Absatz 4 Satz 3 angeforderten Informationen unvollständig oder nicht richtig sind; die Aufsichtsbehörde darf weder Vorbedingungen an die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung oder der beabsichtigten Erhöhung der Beteiligung stellen, noch darf sie bei ihrer Prüfung auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abstellen.

(2a) Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen des Absatzes 1, statt den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre beabsichtigte Erhöhung zu untersagen, sowie in den Fällen des § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 innerhalb des Beurteilungszeitraums auch Anordnungen gegenüber dem Anzeigepflichtigen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Tatsachen zu schaffen, die die Annahme der in Absatz 1 genannten Untersagungsgründe nicht mehr rechtfertigen.

(3) Entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Abschluss der Beurteilung, den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung zu untersagen oder eine Anordnung nach Absatz 2a zu erlassen, teilt sie dem Anzeigepflichtigen die Entscheidung innerhalb von zwei Arbeitstagen und unter Einhaltung des Beurteilungszeitraums schriftlich unter Angabe der Gründe mit. Bemerkungen und Vorbehalte der für den Anzeigepflichtigen zuständigen Behörde sind in der Entscheidung wiederzugeben; eine Untersagung darf nur aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründen erfolgen; eine Anordnung nach Absatz 2a darf nur aus den in Absatz 1 aufgezählten Gründen erfolgen. Wird der Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung nicht innerhalb des Beurteilungszeitraums schriftlich untersagt, kann der Erwerb oder die Erhöhung vollzogen werden; die Rechte der Aufsichtsbehörde nach § 20 bleiben davon unberührt. Wird der Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung nicht untersagt, kann die Aufsichtsbehörde eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf der Anzeigepflichtige ihr den Vollzug oder den Nichtvollzug des beabsichtigten Erwerbs oder der Erhöhung unverzüglich anzuzeigen hat.

(1) Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für

1.
Familiensachen;
2.
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine anderweitige Zuständigkeit begründet ist.
Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1 ist eine ausschließliche.

(2) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind

1.
Betreuungssachen, Unterbringungssachen sowie betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen,
2.
Nachlass- und Teilungssachen,
3.
Registersachen,
4.
unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
5.
die weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 410 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
6.
Verfahren in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
7.
Aufgebotsverfahren,
8.
Grundbuchsachen,
9.
Verfahren nach § 1 Nr. 1 und 2 bis 6 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,
10.
Schiffsregistersachen sowie
11.
sonstige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind für die den Amtsgerichten obliegenden Verrichtungen in Teilungssachen im Sinne von § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anstelle der Amtsgerichte die Notare zuständig.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt.

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte Sachen aller Art ganz oder teilweise zuzuweisen sowie auswärtige Spruchkörper von Gerichten einzurichten, sofern dies für die sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung von Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Besondere Ermächtigungen der Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen gehen vor.

(2) Mehrere Länder können die Einrichtung eines gemeinsamen Gerichts oder gemeinsamer Spruchkörper eines Gerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.

(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.

(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.

(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.

(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte Sachen aller Art ganz oder teilweise zuzuweisen sowie auswärtige Spruchkörper von Gerichten einzurichten, sofern dies für die sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung von Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Besondere Ermächtigungen der Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen gehen vor.

(2) Mehrere Länder können die Einrichtung eines gemeinsamen Gerichts oder gemeinsamer Spruchkörper eines Gerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.

(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.

(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.

(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.

(1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet.

(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und

1.
bei Gerichten mit mindestens achtzig Richterplanstellen aus zehn gewählten Richtern,
2.
bei Gerichten mit mindestens vierzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern,
3.
bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplanstellen aus sechs gewählten Richtern,
4.
bei Gerichten mit mindestens acht Richterplanstellen aus vier gewählten Richtern,
5.
bei den anderen Gerichten aus den nach § 21b Abs. 1 wählbaren Richtern.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.

(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.

(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.

(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet.

(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und

1.
bei Gerichten mit mindestens achtzig Richterplanstellen aus zehn gewählten Richtern,
2.
bei Gerichten mit mindestens vierzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern,
3.
bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplanstellen aus sechs gewählten Richtern,
4.
bei Gerichten mit mindestens acht Richterplanstellen aus vier gewählten Richtern,
5.
bei den anderen Gerichten aus den nach § 21b Abs. 1 wählbaren Richtern.

(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.

(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.

(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.

(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte Sachen aller Art ganz oder teilweise zuzuweisen sowie auswärtige Spruchkörper von Gerichten einzurichten, sofern dies für die sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung von Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Besondere Ermächtigungen der Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen gehen vor.

(2) Mehrere Länder können die Einrichtung eines gemeinsamen Gerichts oder gemeinsamer Spruchkörper eines Gerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.

(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.

(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.

(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.

(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.

(1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet.

(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und

1.
bei Gerichten mit mindestens achtzig Richterplanstellen aus zehn gewählten Richtern,
2.
bei Gerichten mit mindestens vierzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern,
3.
bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplanstellen aus sechs gewählten Richtern,
4.
bei Gerichten mit mindestens acht Richterplanstellen aus vier gewählten Richtern,
5.
bei den anderen Gerichten aus den nach § 21b Abs. 1 wählbaren Richtern.

(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.

(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.

(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.

(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.

Bei Amtsgerichten mit einem aus allen wählbaren Richtern bestehenden Präsidium (§ 21a Abs. 2 Nr. 5) gehört der Präsident des übergeordneten Landgerichts oder, wenn der Präsident eines anderen Amtsgerichts die Dienstaufsicht ausübt, dieser Präsident dem Präsidium als Vorsitzender an.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.