Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 25. März 2015 - 2 K 22/14


Gericht
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Antragsgegner zuvor nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Vorschriften der Verordnung über die amtsgerichtlichen Zweigstellen und weitere Vorschriften zur Umsetzung des Gerichtsstrukturneuordnungsgesetzes (Zweigstellenverordnung – ZweigStVO M-V) vom 15. Januar 2014 (GVOBl. M-V 2014, S. 29 ff.).
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Gemäß § 4 des Gerichtsstrukturgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. April 1998 (GVOBl. M-V 1998, S. 444) – GerStrG – umfasst nach dessen Absatz 4 der Bezirk des Amtsgerichts Bergen auf Rügen das Gebiet des (ehemaligen) Landkreises Rügen. Das Amtsgericht Bergen ist das einzige Amtsgericht auf der ca. 926 km2 großen Insel Rügen. Das nächstgelegene Amtsgericht befindet sich in dem ca. 30 km entfernten Stralsund. Das Präsidium des Amtsgerichts Stralsund hat gegen Vorschriften der Zweigstellenverordnung ebenfalls einen Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht anhängig gemacht (Az: 2 K 13/15). Auf diesen Normenkontrollantrag hat der Senat mit Urteil vom 02. Juni 2015 die §§ 1 und 2 der Zweigstellenverordnung für unwirksam erklärt.
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Im Oktober 2013 verabschiedete der Landtag Mecklenburg-Vorpommern das Gesetz zur Änderung des Gerichtsstrukturgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften (Gerichtsstrukturneuordnungsgesetz vom 11. November 2013, GVOBl. M-V 2013, S. 609) - GerStrNeuG -. Art. 1 Ziff. 4 GerStrNeuG lautet wie folgt:
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„§ 4 wird wie folgt neu gefasst:
- 5
….
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(5) Folgende Amtsgerichte sowie deren Bezirke werden aufgehoben:
- 7
1. das Amtsgericht Anklam zum 06. Oktober 2014,
2. das Amtsgericht Ueckermünde zum 01. Dezember 2014,
3. das Amtsgericht Neustrelitz zum 02. Februar 2015,
4. das Amtsgericht Hagenow zum 16. März 2015,
5. die Amtsgerichte Bad Doberan und Parchim zum 11. Mai 2015,
6. das Amtsgericht Grevesmühlen zum 13. Juli 2015,
7. das Amtsgericht Wolgast zum 31. August 2015,
8. das Amtsgericht Demmin zum 28. September 2015,
9. das Amtsgericht Bergen auf Rügen zum 23. November 2015 und 10. das Amtsgericht Ribnitz-Damgarten mit Wirkung zum 27. Februar 2017.
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(6) Mit der Aufhebung der Amtsgerichte nach Abs. 5 Nr. 3, 5, 6, 8 und 9 werden folgende Zweigstellen errichtet:
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1. eine Zweigstelle des Amtsgericht Waren (Müritz) in Neustrelitz,
2. eine Zweigstelle des Amtsgerichts Ludwigslust in Parchim,
3. eine Zweigstelle des Amtsgerichts Wismar in Grevesmühlen,
4. eine Zweigstelle des Amtsgerichts Neubrandenburg in Demmin,
5. eine Zweigstelle des Amtsgerichts Stralsund in Bergen auf Rügen.
- 10
…“
- 11
Die Gesetzesbegründung zum Gerichtsstrukturneuordnungsgesetz (LT-Drs. 6/1620) führt u.a. aus, dass mit dem Gesetz die Anpassung der Gerichtsstruktur des Landes Mecklenburg-Vorpommern an die mit dem demografischen Wandel verbundenen Bevölkerungsbewegungen und insbesondere den in den meisten Landesteilen zu verzeichnenden Bevölkerungsrückgang als Ziel verfolgt werde. Konkreter Anlass des Gesetzes sei es, die Gerichtsstruktur der zwischenzeitlich formierten Struktur der Landkreise und kreisfreien Städte anzupassen, wobei das Gesetz keine volle Übereinstimmung der Gerichtsstruktur mit den Gebieten der Landkreise und kreisfreien Städte anstrebe, sondern Abweichungen von den Kreisgrenzen beispielsweise dann als hinzunehmen erachte, wenn dies die Erreichbarkeit des Gerichts für die Rechtsuchenden deutlich verbessere.
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Das Gerichtsstrukturneuordnungsgesetz trat gemäß dessen Art. 6 mit Ausnahme des Art. 1 Nr. 6 am 06. Oktober 2014 in Kraft.
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Das gegen das Gerichtsstrukturneuordnungsgesetz initiierte Volksbegehren war insofern erfolgreich, als dass die nach § 14 Abs. 2 Ziff. 1 Volksabstimmungsgesetz – VaG M-V – erforderliche Zahl von 120.000 gültigen Unterschriften erreicht ist. Auf der Grundlage der §§ 18 VaG M-V findet am 06. September 2015 ein Volksentscheid statt.
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Am 15. Januar 2014 erließ die Justizministerin des Antragsgegners auf der Grundlage des § 9 a GerStrNeuG die Verordnung über die Umsetzung des Gerichtsstrukturneuordnungsgesetzes (GVOBl. M-V, S. 29 ff.) - GerStrNeuGVO -. Der dortige Art. 1 beinhaltet die hier streitgegenständliche Zweigstellenverordnung, dessen § 2 Abs. 6 lautet:
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„Die Zweigstelle Bergen auf Rügen des Amtsgerichtes Stralsund ist für folgende Geschäfte ausschließlich zuständig:
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a) Zivilsachen
b) Familiensachen
c) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne des § 23 a Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 bis 7 und 11 des Gerichtsverfassungsgesetzes,
d) Güterrechtsregistersachen,
e) Strafsachen,
f) Bußgeldsachen,
g) Mobiliarvollstreckungssachen einschließlich der Verteilungssachen,
h) Pachtkreditsachen,
i) Beurkundungssachen,
j) Angelegenheiten nach § 30 a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,
k) Angelegenheiten der Beratungshilfe,
l) Rechtsantragsstelle für die Aufnahme von Erklärungen.“
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Die aufgezählten Zuständigkeiten erstrecken sich gemäß der Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 1 ZweigStVO M-V auf die Gemeinden in dem früheren Landkreis Rügen.
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Am 15.10.2014 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingereicht.
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Er ist der Auffassung, dass der Normenkontrollantrag zulässig sei. Insbesondere sei das antragstellende Präsidium des Amtsgerichts Bergen antragsberechtigt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Anders als ein Gericht in seiner rechtsprechenden Tätigkeit sei ein Gerichtspräsidium hinsichtlich seiner Zuständigkeiten und Befugnisse nicht klaglos gestellt. Dies betreffe insbesondere Eingriffe in die ihm aufgrund des § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG obliegenden Zuständigkeiten durch den Verordnungsgeber. Mit dem Erlass der Zweigstellenverordnung maße sich der Verordnungsgeber unberechtigte Eingriffe in die Geschäftsverteilung an. Darüber hinaus sei eine Antragsberechtigung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht davon abhängig, dass eine Verletzung eigener Rechte, Befugnisse oder Zuständigkeiten geltend gemacht werden müsse. Eine antragstellende Behörde im Rahmen eines Normenkontrollantrages müsse (lediglich) ein qualifiziertes Verhältnis zu der zu überprüfenden Norm aufweisen. Hierfür sei ausreichend und hinreichend, dass die antragstellende Behörde von dieser Norm in ihrer Aufgabenerfüllung betroffen werde. So liege der Fall hier. Die Zweigstellenverordnung M-V sei bereits am 06.10.2014 in Kraft getreten und gelte räumlich auch für den Bezirk des Amtsgerichts Bergen auf Rügen. Damit entfalte sie ab diesem Zeitpunkt materielle Wirkung, die das antragstellende Präsidium in seiner Aufgabenerfüllung zwischen Inkrafttreten der Zweigstellenverordnung und der Auflösung des Präsidiums zum 23.11.2015 zu beachten habe. Auch ohne dass das antragstellende Präsidium des Amtsgerichts Bergen auf Rügen unmittelbar die Vorgaben aus § 2 Abs. 6 ZweigStVO M-V umzusetzen habe, würden die Vorgaben bei der Planung der Geschäftsverteilung für das Jahr 2015 eine inhaltliche Vorwirkung entfalten. Denn das Präsidium sei gehindert, die Zweigstellenverordnung M-V konterkarierende Maßnahmen zu ergreifen. Damit bestehe die erforderliche qualifizierte Verbindung zwischen dem antragstellenden Präsidium und der zu überprüfenden Norm.
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Die Zweigstellenverordnung M-V sei schließlich auch tauglicher Prüfungsgegenstand eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13 AGGerStrG M-V. Es bestehe weder eine aufdrängende Sonderzuweisung zur allgemeinen ordentlichen Gerichtsbarkeit, noch zum Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Schwerin gemäß § 31 RiG M-V. Insbesondere ergebe sich aus § 32 Nr. 4 lit.a) RiG M-V, wonach das Richterdienstgericht sachlich für die Anfechtung einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation zuständig sei, keine aufdrängende Sonderzuweisung an dasselbe. Diese Vorschrift statuiere eine Sonderzuständigkeit des Richterdienstgerichts für individuelle Streitigkeiten.
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Der Antragsteller hält seinen Normenkontrollantrag auch für begründet, da die angegriffene Zweigstellenverordnung gegen höherrangiges Recht verstoße und damit unwirksam sei.
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Der Antragsteller beantragt,
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gemäß § 47 Abs. 1 VwGO festzustellen, dass die als Art. 1 der Verordnung über die Umsetzung des Gerichtsstrukturneuordnungsgesetzes (GerStrNeuGVO) erlassene Verordnung über die amtsgerichtlichen Zweigstellen und weitere Vorschriften zur Umsetzung des Gerichtsstrukturneuordnungsgesetzes (Zweigstellenverordnung – ZweigstVO M-V) vom 15. Januar 2014, GVOBl. M-V 2014, S. 29, unwirksam ist,
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im Wege der Zwischenfeststellungsklage festzustellen, dass die in der Antragsschrift genannten Verordnungsermächtigungen für die ZweigstVO M-V namentlich § 9 a AGGerStrG M-V und § 12 a Abs. 2 und Abs. 3 GerStrG nichtig sind.
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Der Antragsgegner beantragt,
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die Anträge abzulehnen.
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Er hält den Normenkontrollantrag des Antragstellers bereits für unzulässig. Es treffe zwar zu, dass Gerichten, die im Rahmen der Gerichtsverwaltung administrative Aufgaben wahrnehmen, eine Antragsberechtigung als Behörde zustehe. Im vorliegenden Fall sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nicht „das Amtsgericht Bergen auf Rügen“ sei, auch nicht dessen Direktor, sondern das Präsidium dieses Gerichts. Ob das Präsidium eines Gerichts bei der Geschäftsverteilung nach § 21e GVG als Behörde handele, sei jedoch fraglich.
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Jedenfalls fehle dem Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis. Zu einem Normenkontrollantrag im Sinne des § 47 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sei eine Behörde nur dann befugt, wenn sie mit der Ausführung der angegriffenen Norm befasst sei oder sie bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben zu beachten habe. Dafür sei zumindest erforderlich, dass die Norm rechtliche Bindungen für die amtliche Tätigkeit der Behörde entfalte. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das Amtsgericht Bergen auf Rügen werde gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 9 GerStrNeuG zum 23. November 2015 aufgehoben. Mit diesem Datum würden die Aufgaben und die Befugnisse des Antragstellers enden. Auch habe der Antragsteller die Geschäftsverteilung für das Jahr 2015 nur für die Zeit bis zur Aufhebung des Amtsgerichts zum 23. November 2015 vorzunehmen. Die vom Antragsteller angegriffene Regelung des § 2 Abs. 6 ZweigstVO M-V werde also erst nach der Aufhebung des Amtsgerichts Bergen auf Rügen Wirkung entfalten und sodann allein das Amtsgericht Stralsund betreffen, nicht jedoch das Amtsgericht Bergen auf Rügen. Allein das Präsidium des Amtsgerichts Stralsund werde bei der Geschäftsverteilung für dieses Gericht die Bestimmungen des § 2 Abs. 6 ZweigstVO M-V zu beachten haben. Gleiches gelte für die Regelung der örtlichen Zuständigkeit der Zweigstelle in § 1 Abs. 1 Satz 2 der ZweigstVO M-V. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, welche Vorwirkung die angegriffene Zweigstellenverordnung M-V für den Antragsteller habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die übersandten, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge, in die der Antragsteller Einsicht genommen hat, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg; er ist unzulässig.
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Das Oberverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 47 Abs. 1 Ziff. 2 VwGO im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Nach Absatz 2 kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Rechtsverordnung stellen.
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Der vorliegende Normenkontrollantrag richtet sich gegen Vorschriften der Zweigstellenverordnung M-V vom 15. Januar 2014, die im Gesetzes- und Verordnungsblatt M-V am 21. Januar 2014 bekannt gemacht wurde, und ist mit seinem Eingang am 15. Oktober 2014 innerhalb der Jahresfrist gestellt.
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Die Zweigstellenverordnung M-V ist eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Ziff. 2 VwGO, über deren Gültigkeit das Oberverwaltungsgericht gemäß § 13 AGGerStrG M-V entscheidet.
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Das Oberverwaltungsgericht entscheidet zudem "im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit" im Sinne des § 47 Abs. 1 Ziff. 2 VwGO über den Normenkontrollantrag. Eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Rahmen der Gerichtsbarkeit liegt vor, wenn die Anwendung der zur Kontrolle gestellten Norm zu öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten führen kann, deren Entscheidung nicht einem anderen Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit zugewiesen ist (Ziekow in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, § 47 Rn. 41 m.w.N.). Entscheidend dabei ist nicht, welche Gerichtsbarkeit aus der Anwendung der zur Überprüfung gestellten Norm betroffen ist, mit der Folge, dass ausschließlich solche Rechtsvorschriften der Normenkontrolle nach § 47 VwGO unterliegen, aus deren Vollzug im Verwaltungsrechtsweg anfechtbare oder erzwingbare Verwaltungsakte ergehen oder aus deren Anwendung sonstige öffentlich-rechtliche Streitigkeiten entstehen können, für welche gemäß § 40 VwGO die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte geboten ist (so aber: VGH Kassel, Beschl. v. 29.06.1977- VI N 3/77- zit. nach juris, Rn. 5). Maßstab für die Frage eines zulässigen Normenkontrollantrages nach § 47 VwGO, über den das Oberverwaltungsgericht zu entscheiden hat, ist vielmehr, ob eine Streitigkeit über die Anwendung der angegriffenen Norm vorliegt, die jedenfalls dann dem öffentlichen Recht zugewiesen ist, wenn es um Organrechte von staatlichen Verwaltungsträgern untereinander und einander gegenüber geht. Dazu zählen auch Streitigkeiten über Akte gerichtlicher Geschäftsverteilung (BVerfG, B. v. 03.12.1990 - 2 BvR 785/90, 2 BvR 12 BvR 1536/90 - zit. nach juris, Rn. 2; OVG Münster, Beschl. v. 23.04.2008 - 1 A 1703/07-, zit. nach juris, Rn. 46; im Ergebnis wohl auch: BVerwG, Urt. v. 28.11.1975 - VII C 47.73 -, zit. nach juris, Rn. 28 ff; Kissel/Mayer, GVG, § 21e, Rn. 22).
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Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes entscheidet hier das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit im Sinne des § 47 Abs. 1 Ziff. 2 VwGO, weil maßgeblich um die Frage nach dem zulässigen bzw. unzulässigen Eingriff in Rechte des antragstellenden Gerichtspräsidiums durch die Vorschriften der Zweigstellenverordnung M-V im Lichte höherrangigen Rechts gestritten wird.
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Auf- bzw. abdrängende Sonderzuweisungen an Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig, insbesondere nicht die im Richtergesetz M-V genannten. Der dortige § 32 Nr. 4 lit. a) betrifft die sachliche Zuständigkeit für die Anfechtung einer Maßnahme wegen einer Veränderung der Gerichtsorganisation. Dabei handelt es sich um eine Sonderzuständigkeit des Richterdienstgerichts für individuelle Streitigkeiten (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 28.11.1975, a.a.O., Rn. 31).
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Nach Auffassung des Senats ist das antragstellende Präsidium jedenfalls gemäß § 61 Nr. 2 VwGO fähig, am Normenkontrollverfahren beteiligt zu sein. Nach der genannten Vorschrift sind Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, fähig, am Verfahren beteiligt zu sein. Danach sind alle Vereinigungen beteiligtenfähig, die nicht selbst rechtsfähig sind oder sonst juristischen Personen gleichgestellt sind, denen aber nach materiellem Recht ein Recht zustehen kann. Es genügt zudem, dass einer Vereinigung im fremden Interesse Befugnisse eingeräumt sind. Diese Voraussetzungen erfüllt ein Gerichtspräsidium (OVG Weimar, B. v. 30.11.2004 - 2 EO 709/03 -, zit. nach juris, Rn. 42; VGH Kassel, B. v. 29.12.1981 - 1 TG 45/81 -, DRiZ 1984, 62; VG Hannover, B. v. 08.01.1990 - 2 B 70/89 -, NJW 1990, 3228; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, § 61 Rn. 11; a.A.: OVG Hamburg, B. v. 19.09.1986 - Bs V 144/86 -, NJW 1987, 1215, 1216; OVG Münster, B. v. 30.05.1980 - 12 B 427/80 -, DöD 1981, 46 ). Gemäß § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG bestimmt das Präsidium die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Damit ist zumindest in erster Linie das Präsidium eines Gerichts als Kollegialorgan der gerichtlichen Selbstverwaltung berechtigt, aber auch verpflichtet, die Zuweisung von Richtern an die Spruchkörper und die Verteilung der sachlichen Rechtsprechungsaufgaben im Geschäftsverteilungsplan vorzunehmen. Demzufolge sind ihm im fremden Interesse Befugnisse im oben dargestellten Sinne eingeräumt.
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Der Normenkontrollantrag ist jedoch unzulässig, weil das antragstellende Präsidium des Amtsgerichts Bergen auf Rügen nicht antragsbefugt ist. Dabei kann in diesem Verfahren dahingestellt bleiben, ob ein Gerichtspräsidium als "Behörde" im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO anzusehen ist (vgl. dazu: Senatsurteil vom 02.06.2015 - 2 K 13/15). Bejahendenfalls trifft es zwar zu, dass Behörden einen zulässigen Normenkontrollantrag stellen können, ohne geltend machen zu müssen, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder ihrer Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. Es ist jedoch in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass eine Behörde zu einem Normenkontrollantrag im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur dann befugt ist, wenn sie mit der Ausführung der angegriffenen Norm befasst ist oder sie bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben zu beachten hat (schon BVerwG, B. v. 15.03.1989 - 4 NB 10/88 -, zit. nach juris, Rn. 14; OEufach0000000005, Urt. v. 29.03.2010 - 3 K 27/07 -, zit. nach juris, Rn. 69; Gerhard/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 78; Redeker, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, § 47 Rn. 34; Kopp/Schenke, VwGO, § 47 Rn. 82, 94). Hierfür ist zumindest Voraussetzung, dass die angegriffene Norm rechtliche Bindung für die Tätigkeit der Behörde entfaltet (OEufach0000000005, B. v. 23.02.2006 - 4 M 136/05 -, zit. nach juris, Rn. 20).
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Diesen Voraussetzungen genügt der Antragsteller nicht.
- 40
Das Amtsgericht Bergen auf Rügen wird gemäß § 4 Abs. 5 Ziff. 9 GerStrNeuG zum 23. November 2015 aufgehoben. Mit der Aufhebung des Amtsgerichts Bergen auf Rügen wird gemäß § 4 Abs. 6 Nr. 5 GerStrNeuG eine Zweigstelle des Amtsgerichts Stralsund in Bergen auf Rügen eingerichtet. Die vom Antragsteller im vorliegenden Normenkontrollverfahren angegriffene Zweigstellenverordnung M-V regelt in § 2 Abs. 6 die sachliche Zuständigkeit der genannten Zweigstelle. Diese Regelung entfaltet erst mit der Aufhebung des Amtsgerichts Bergen auf Rügen ihre Wirkung, mit der Folge, dass das Präsidium des Amtsgerichts Stralsund sodann bei der Geschäftsverteilung für dieses Gericht (ein-schließlich seiner Zweigstelle in Bergen auf Rügen) die Bestimmungen des § 2 Abs. 6 ZweigstVO M-V zu beachten hat. Entsprechendes gilt für die Regelung der örtlichen Zuständigkeit der Zweigstelle in § 1 Abs. 1 Satz 2 ZweigStVO M-V.
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Der Antragsteller hat die ihm zugewiesenen Aufgaben, also insbesondere die Besetzung der Spruchkörper und die richterliche Geschäftsverteilung gemäß § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG, bis zur Aufhebung des Amtsgerichts Bergen auf Rügen wahrzunehmen und zu erfüllen. Die Aufgaben und Befugnisse des Antragstellers sind beschränkt auf das Amtsgericht Bergen auf Rügen und enden mit der Aufhebung des Gerichts. Sie erstrecken sich insbesondere nicht auf andere Gerichte, was unmittelbar aus § 21a Abs. 1 GVG folgt, wonach bei jedem Gericht ein Präsidium zu bilden ist.
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Soweit der Antragsteller vorträgt, dass er zwar die Vorgaben aus § 2 Abs. 6 ZweigStVO M-V nicht bereits umzusetzen hätte, gleichwohl die dortigen Vorgaben bei der Planung der Geschäftsverteilung für das Jahr 2015 eine inhaltliche Vorwirkung entfalten würden, beruhen diese Vorgaben nicht auf den Regelungen der hier angegriffenen Zweigstellenverordnung M-V, sondern auf den Regelungen des Gerichtsstrukturneuordnungsgesetzes M-V.
- 43
Auch der Zwischenfeststellungsantrag des Antragstellers hat keinen Erfolg.
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Zwar kann gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO beantragt werden, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werden. Die begehrte Nichtigkeitsfeststellung des § 9a AGGerStrG M-V und des § 12a Abs. 2 und 3 GerStrG M-V wird hiervon nicht erfasst, zumal der Antrag ausdrücklich nicht auf ein Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist.
- 45
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 46
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 707 ff. ZPO.
- 47
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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(1) Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 innerhalb des Beurteilungszeitraums den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder deren Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- 1.
der Anzeigepflichtige oder, wenn es sich bei dem Anzeigepflichtigen um eine juristische Person handelt, ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter oder, wenn es sich um eine Personenhandelsgesellschaft handelt, ein Gesellschafter nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den Ansprüchen genügt, die im Interesse einer soliden und umsichtigen Leitung des Versicherungsunternehmens zu stellen sind; dies ist auch der Fall, wenn der Erwerber der bedeutenden Beteiligung nicht darlegen kann, dass er über angemessene geschäftliche Pläne für die Fortsetzung und die Entwicklung der Geschäfte des Versicherungsunternehmens verfügt und die Belange der Versicherten oder die berechtigten Interessen der Vorversicherer ausreichend gewahrt sind; ferner gilt § 11 Absatz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz entsprechend; - 2.
das Versicherungsunternehmen nicht in der Lage ist oder bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen zu genügen oder dass das Versicherungsunternehmen durch die Begründung oder Erhöhung der Beteiligung mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung in einen Unternehmensverbund eingebunden würde, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechts oder durch mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen oder einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Stellen oder die Festlegung der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen diesen Stellen beeinträchtigen kann; - 3.
das Versicherungsunternehmen durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens eines Drittstaats würde, das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit nicht bereit ist; - 4.
der künftige Geschäftsleiter nicht zuverlässig oder nicht fachlich geeignet ist; - 5.
im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb oder der Erhöhung der Beteiligung Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) stattfindet, stattgefunden hat, diese Straftaten versucht wurden oder der beabsichtigte Erwerb oder die Erhöhung das Risiko eines solchen Verhaltens vergrößern könnte oder - 6.
der Anzeigepflichtige nicht über die notwendige finanzielle Solidität verfügt, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des Versicherungsunternehmens; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Anzeigepflichtige auf Grund seiner Kapitalausstattung oder Vermögenssituation nicht den besonderen Anforderungen des Versicherungsunternehmens gerecht werden kann, die sich aus dessen Kapitalausstattung oder liquiden Mitteln ergeben, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten oder um Liquiditätsengpässe zu vermeiden.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung auch untersagen, wenn die Angaben nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder die zusätzlich nach § 17 Absatz 4 Satz 3 angeforderten Informationen unvollständig oder nicht richtig sind; die Aufsichtsbehörde darf weder Vorbedingungen an die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung oder der beabsichtigten Erhöhung der Beteiligung stellen, noch darf sie bei ihrer Prüfung auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abstellen.
(2a) Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen des Absatzes 1, statt den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre beabsichtigte Erhöhung zu untersagen, sowie in den Fällen des § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 innerhalb des Beurteilungszeitraums auch Anordnungen gegenüber dem Anzeigepflichtigen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Tatsachen zu schaffen, die die Annahme der in Absatz 1 genannten Untersagungsgründe nicht mehr rechtfertigen.
(3) Entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Abschluss der Beurteilung, den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung zu untersagen oder eine Anordnung nach Absatz 2a zu erlassen, teilt sie dem Anzeigepflichtigen die Entscheidung innerhalb von zwei Arbeitstagen und unter Einhaltung des Beurteilungszeitraums schriftlich unter Angabe der Gründe mit. Bemerkungen und Vorbehalte der für den Anzeigepflichtigen zuständigen Behörde sind in der Entscheidung wiederzugeben; eine Untersagung darf nur aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründen erfolgen; eine Anordnung nach Absatz 2a darf nur aus den in Absatz 1 aufgezählten Gründen erfolgen. Wird der Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung nicht innerhalb des Beurteilungszeitraums schriftlich untersagt, kann der Erwerb oder die Erhöhung vollzogen werden; die Rechte der Aufsichtsbehörde nach § 20 bleiben davon unberührt. Wird der Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung nicht untersagt, kann die Aufsichtsbehörde eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf der Anzeigepflichtige ihr den Vollzug oder den Nichtvollzug des beabsichtigten Erwerbs oder der Erhöhung unverzüglich anzuzeigen hat.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.
(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.
(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.
(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.
(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.
(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.
(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.
(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.
(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.
(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.
(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1.
natürliche und juristische Personen, - 2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, - 3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.
(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.
(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.
(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.
(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.
(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.
(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.
(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.
(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.
(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.
(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.
(1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet.
(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und
- 1.
bei Gerichten mit mindestens achtzig Richterplanstellen aus zehn gewählten Richtern, - 2.
bei Gerichten mit mindestens vierzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern, - 3.
bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplanstellen aus sechs gewählten Richtern, - 4.
bei Gerichten mit mindestens acht Richterplanstellen aus vier gewählten Richtern, - 5.
bei den anderen Gerichten aus den nach § 21b Abs. 1 wählbaren Richtern.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.