Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 23. Dez. 2010 - 7 U 187/10

bei uns veröffentlicht am23.12.2010

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.07.2010 – Az. 16 O 188/10 – wird

zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert der Berufung. 43.395,39 EUR

Gründe

 
I.
Der Kläger ließ sich von der D. B. den Erwerb einer Immobilie finanzieren. Dazu schlug diese die Kombination mit einer Kapitallebensversicherung vor und vereinbarte sogleich für den Kläger einen Termin beim Versicherungsvermittler oder Außendienstmitarbeiter M.. Dieser besuchte den Kläger am 15.05.1989 in seiner Wohnung, wo jener auch den Lebensversicherungsantrag bei der W. Lebensversicherung-AG stellte, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten (Anl. B 1, Bl. 33 ff. d. A.). Danach beantragte der Kläger eine Kapitallebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 100.000 DM für die Dauer von 30 Jahren, beginnend ab 01.06.1989, unter Einschluss einer Unfall-Zusatzversicherung zu monatlichen Beiträgen von zunächst 257,00 DM. Die Versicherung sollte eine Zuwachsversicherung sein, wonach Beiträge und Versicherungsleistung jährlich nach bestimmten Vorgaben ansteigen sollten. Bereits im Antrag wurde die Abtretung an die D. B. B. angegeben.
Unter Nr. 27 der Schlusserklärungen zum Antrag heißt es (Anl. B 1, Bl. 35 d. A.):
"Höhe des Rückkaufswertes
Mir ist bekannt, dass ein Teil der Beiträge bei kapitalbildenden Lebensversicherungen zunächst zur Deckung der vorzeitigen Versicherungsfälle, der Abschlusskosten und der Verwaltungskosten verbucht wird.
Deshalb können bei Kündigung der Lebensversicherung nicht die vollen eingezahlten Beiträge als Rückkaufswert ausbezahlt werden. Über die Entwicklung der Rückkaufswerte gibt eine dem Versicherungsschein beigefügte Tabelle Auskunft."
Die beantragte Versicherung policierte die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Schreiben vom 12.06.1989 (Anl. B 6, Bl. 150 ff. d. A.). Auf S. 2 f. des Anhangs zum Versicherungsschein finden sich ausführliche Erläuterungen zu den Rückkaufswerten und den beitragsfreien Versicherungssummen sowie der Hinweis, dass die Überschussbeteiligung die Rückkaufswerte und beitragsfreien Versicherungssummen erhöhen.
Nach Beitragsfreistellung ab 01.04.2004 kündigte der Kläger die Versicherung gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 06.08.2009 (Anl. B 2, Bl. 36 d. A.) sowie nochmals mit Schreiben vom 17.09.2009 (Anl. B 3, Bl. 37 d. A.) mit Zustimmung der D. B. zur Teilablösung des dortigen Hypothekendarlehens. Daraufhin zahlte die Beklagte zum 31.08.2009 den Rückkaufswert von 43.605,42 EUR an den Kläger aus.
Mit Anwaltsschreiben vom 06.04.2004 erklärte der Kläger der Beklagten gegenüber den "Widerspruch" und den „Widerruf“ und forderte Rückerstattung der Beiträge und Leistung von Nutzungs- sowie Schadensersatz (Anl. K 5, Bl. 19 ff. d. A.).
Der Kläger behauptet im wesentlichen, die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin habe ihn falsch beraten, insbesondere sei die Versicherung für ihn ungeeignet, da sie zu unflexibel und zu teuer sei. Denn statt der Prämienzahlung wären laufende Tilgungen aufgrund niedrigerer Darlehenszinsen günstiger gewesen. Überdies habe die Beklagte ihn nicht über die Nachteile einer vorzeitigen Kündigung, die Kostenstruktur, den Unterschied zwischen der garantierten Rendite und der Überschussbeteiligung, die Zillmerung und die Vertriebsprovision für den Vermittler M. in Höhe von 3 % aufgeklärt.
Bei richtiger Aufklärung hätte er statt der Kapitallebensversicherung eine Risikolebensversicherung mit einem Beitrag von 20,00 DM monatlich abgeschlossen. Von den übrigen 237,00 DM monatlich hätte er für 80,00 DM das Darlehen getilgt und den Rest für durchschnittlich 7 % angelegt. Daraus ergebe sich ein Schaden von 8.114,93 EUR.
Der Kläger ist der Ansicht, aufgrund der monatlichen Prämienzahlung handele es sich bei der Versicherung um einen Kredit in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubes, weswegen ihm ein Widerrufsrecht zustehe. Aufgrund seines Widerrufs macht er zusätzlichen Nutzungsersatzanspruch in Höhe von 7 % geltend, die die Beklagte nach seiner Behauptung während der Laufzeit erwirtschaftet habe.
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Nach der mündlichen Verhandlung in erster Instanz am 21.06.2010 hat der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 12.07.2010 (Bl. 70 ff. d. A.) um ca. 35.000,00 EUR erhöht. Ein höherer Schaden ergebe sich daraus, dass die Beiträge und Versicherungsleistungen um jährlich jeweils 4 % und zum 01.06.1994 sogar um 16 % erhöht worden seien.
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Im Übrigen wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 30.07.2010 – Az. 16 O 188/10 – Bezug genommen.
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Das Landgericht hat die mündliche Verhandlung nicht wieder eröffnet und die Klage abgewiesen, weil etwaige Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung jedenfalls nach § 12 VVG a. F. verjährt seien. § 499 BGB sei entgegen Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB nicht anwendbar, weil die Ansprüche bereits vor dem 31.12.2002 zu erfüllen gewesen seien. Die Verbraucherkreditrichtlinie 87/102/EWG und das Abzahlungsgesetz seien nicht anwendbar. Auch aus § 280 BGB i. V. m. § 4 PAngV stehe dem Kläger ein Schadensersatzanspruch nicht zu, da es sich bei dem Versicherungsvertrag nicht um einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubes handele. Überdies habe § 4 PAngV allein gewerbepolizeilichen Charakter und sei keine drittschützende Norm. Die Klageerhöhung sei nach § 296a ZPO unzulässig.
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Die Berufung verfolgt das Klagebegehren - inklusive Klageerweiterung - in vollem Umfang weiter.
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Das Landgericht habe die Klageerweiterung fehlerhaft nach § 296a ZPO zurückgewiesen. Denn es handele sich lediglich um eine quantitative Klageerweiterung i. S. d. §§ 263, 264 Nr. 2 ZPO. Die PAngV sei eine drittschützende Norm i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB. Auch aus einem Verstoß gegen die Verbraucherkreditrichtlinie ergebe sich ein Schadensersatzanspruch. Im Übrigen stützt sich die Berufung im Wesentlichen auf die bereits in erster Instanz dargelegten Rechtsansichten.
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Der Kläger beantragt (Schriftsatz vom 05.10.2010 [Bl. 109 f. d. A.]):
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1. Die Beklagte wird zur Zahlung an den Kläger von 43.395,39 EUR verurteilt zuzüglich Zinsen in Höhe 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.573,73 EUR an den Kläger zu zahlen.
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Hilfsweise wird beantragt,
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1. die Beklagte wird zur Zahlung an den Kläger von 8.114,93 EUR verurteilt zuzüglich Zinsen in Höhe 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.199,28 EUR an den Kläger zu zahlen.
21 
Die Beklagte beantragt (Schriftsatz vom 05.11.2010 [Bl. 140 d. A.]),
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil
II.
24 
I. Zulässigkeit der Klage
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Die Klage ist zulässig.
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Die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 12.07.2010 (Bl. 70 d. A.) in erster Instanz ist hingegen unzulässig, da sie nach der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2010 erfolgte. Zwar rügt die Berufung zu Recht, dass es sich bei einer Klageerweiterung nicht um ein Angriffsmittel im Sinne der §§ 296 f. ZPO, sondern mit dem neuen Antrag um einen "Angriff" selbst handelt. Aus dem aus §§ 261 Abs. 2, 257 ZPO abzuleitenden Verhandlungsgrundsatz ergibt sich jedoch auch, dass Anträge vor der mündlichen Verhandlung zu stellen sind (s. nur Zöller, Greger, § 296a, Rn. 2 a; Thomas/Putzo, Reichold, § 296a, Rn. 1). Daher sind auch neue Anträge nach Schluss der mündlichen Verhandlung unzulässig, wenn diese nicht wiedereröffnet wird (BGH, Urteil vom 19.04.2000, Az. XII ZR 334/97 = NJW 2000, 2512 zur Widerklage).
27 
Das Landgericht hat von einer Wiedereröffnung des Verfahrens auch nicht verfahrensfehlerhaft abgesehen. Ein Fall des § 256 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Landgericht sein Ermessen zur Möglichkeit der Wiedereröffnung des Verfahrens nach § 256 Abs. 1 ZPO, ersichtlich fehlerhaft ausgeübt hätte. Insbesondere erfolgte die Klageerweiterung nicht im Rahmen eines nach § 283 ZPO nachgelassenen Schriftsatzes. Denn die in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2010 gesetzte Frist bezog sich lediglich auf die Mitteilung über die Annahme des Vergleichsvorschlages.
28 
Auch in zweiter Instanz ist die Klageerweiterung unzulässig. Denn es handelt sich bei der Klageerweiterung um eine Klageänderung i. S. d. § 263 ZPO, die nicht auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO).
29 
Die Klageerweiterung ist eine Klageänderung und nicht nur eine – stets zulässige – bloße Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO, da die Klage nicht ohne Änderung des Klagegrundes erweitert worden ist. Denn sie ist auf die neuen Tatsachen gestützt, dass die Prämien und Erträge sich durch die vereinbarte Dynamik während der Laufzeit in bestimmter Höhe erhöht haben.
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Diese neuen Tatsachen sind der Entscheidung nach § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht zugrunde zu legen, da der Kläger sie in erster Instanz nicht rechtzeitig, sondern erst mit Schriftsatz vom 12.07.2010 (Bl. 70 ff. d. A.) nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.06.2010 geltend gemacht hat. Der Kläger hat keine Gründe für die verspätete Geltendmachung vorgetragen. Die behauptete Erhöhung ergibt sich auch nicht bereits aus Versicherungsantrag und -schein. Dort ist für die Versicherung zwar ein dynamischer Zuwachs von Leistung und Beitrag ausgewiesen. Daraus geht aber nicht hervor, in welchen Jahren Zuwächse in welcher Höhe erfolgten.
31 
II. Begründetheit der Klage
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Die Klage ist unbegründet.
33 
1. Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Auskunfts- bzw. Beratungspflicht
34 
Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen Verletzung von Auskunfts- oder Beratungspflichten beim Abschluss des Lebensversicherungsvertrages aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 241 BGB.
35 
a) Kein Beratungsvertrag, lediglich vorvertragliche Auskunftspflichten
36 
Entgegen der Auffassung des Klägers hat er mit der Beklagten keinen Beratungsvertrag zum Abschluss einer Lebensversicherung geschlossen. Zwar hat er zunächst vorgetragen, nach einer allgemeinen Beratung zur Vermögensanlage und Altersversorgung ersucht zu haben. Von einem Beratungsvertrag ist auszugehen, wenn Auskünfte erteilt werden, die für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung sind und die er zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse oder Maßnahmen machen will. Das gilt insbesondere dann, wenn der Auskunftsgeber sachkundig ist oder erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse an der Beratung hat (BGH, Urteil vom 22.03.1979, VII ZR 259/77 = BGHZ 74, 103, zitiert nach Juris, Rn. 21 f.).
37 
Dennoch ist - falls der Zeuge M. entsprechend der Bezeichnung im Antrag (Anlage B 1, Bl. 33 d. A.) tatsächlich als Vermittler tätig wurde - allenfalls von einem Versicherungsvermittlungsvertrag auszugehen. Denn dieser liegt vor, wenn sich ein Interessent in dem Bewusstsein an einen Vermittler wendet, dass dieser den Vertrieb übernommen hat und deswegen werbende Aussagen im Vordergrund stehen (BGH, Urteil vom 13.05.1992, Az. III ZR 25/92, zit. nach Juris Rn. 13 f.). Für den Fall, dass der Zeuge M. Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten war, liegt lediglich ein Versicherungsvertrag mit vorvertraglichen Auskunftspflichten nach §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB vor. Denn der Kläger hat seinen Vortrag dahingehend korrigiert, dass die D. B. eine Immobilienfinanzierung über eine Kapitallebensversicherung vorgeschlagen und diesbezüglich bereits einen Termin vereinbart habe. Nach einer Beratung der D. B. sollten lediglich die Voraussetzungen für die Immobilienfinanzierung nach dem Vorschlag der Bank geschaffen werden. Die Frage einer geeigneten Vermögensanlage oder Altersversicherung stellte sich nicht mehr.
38 
b) Keine Verletzung von Auskunftspflichten
39 
Bei dem Gespräch vom 15.05.1989 in der Wohnung des Klägers verletzte die Beklagte ihm gegenüber durch den Zeugen M. keine vorvertraglichen Auskunftspflichten.
40 
aa) Keine Verletzung von Beratungs- und Informationspflichten nach §§ 6 f. VVG n. F. i. V. m. VVG-InfoV
41 
Die Beklagte verletzte schon deshalb keine Beratungs- und Informationspflichten nach §§ 6 f. VVG n. F. sowie der auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 VVG n. F. erlassenen Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV), weil diese für den streitgegenständlichen Vertrag noch nicht maßgebend waren. Denn es handelt sich bei dem mit Wirkung zum 01.06.1989 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag um einen Altvertrag nach Art. 1 EGVVG, auf den das VVG in alter Fassung anzuwenden ist.
42 
bb) Keine Verletzung allgemeiner Beratungs- und Aufklärungspflichten
43 
Die Beklagte hat durch den Zeugen M. aber auch keine sonstigen, allgemeinen Beratungs- und Aufklärungspflichten nach §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB verletzt.
44 
(1) Keine Empfehlung ungeeigneter „Anlageform"
45 
Die Beklagte hat nicht gegen die Pflicht verstoßen, dem Kläger eine geeignete Anlageform anzubieten. Zum einen bestand - nach der Korrektur des klägerischen Vortrages aus der Klageschrift - bereits kein Beratungsvertrag (s.o.), wonach die Beklagte ihm ein seinem Bedarf entsprechend geeigneteres Anlage- bzw. Versicherungsangebot unterbreiten musste.
46 
Zum anderen besteht – abgesehen von den im alten Recht noch nicht geltenden Beratungspflichten nach §§ 6 f. VVG n.F. – im Versicherungsrecht der Grundsatz der umfassenden Eigeninformationspflicht des Versicherungsnehmers (Prölss/Martin, 27. Aufl. 2004, Prölss, Vor §§ 159 ff. VVG, Rn. 45), wonach besondere Informationspflichten regelmäßig nur auf Fragen des Versicherungsnehmers bzw. dann bestehen, wenn für den Versicherer aus anderen Gründen erkennbar weiterer Informationsbedarf des Versicherungsnehmers besteht (OLG Stuttgart, Urteil vom 09.06.2004, Az. 7 U 211/03 = VersR 2004, 1161; OLG Frankfurt, Urteil vom 30.01.2002, Az. 7 U 108/01). Zwar wird man im Bereich der Lebensversicherungen, insbesondere Kapitallebensversicherungen, wegen ihrer regelmäßig höheren wirtschaftlichen Bedeutung und Komplexität eher Anlass für erhöhten Informationsbedarf anzunehmen haben. Dies gilt jedoch umso weniger, je sachkundiger der Versicherungsnehmer ist und je genauer er seine Wünsche formuliert (Prölss/Martin a.a.O., Rn. 46).
47 
Für den den Antrag aufnehmenden Zeugen M. war vor diesem Hintergrund kein weiterer Beratungsbedarf über die Anlage- bzw. Versicherungsform erkennbar, da der Kläger auf Vorschlag der D. B. konkret eine Kapitallebensversicherung zur Immobilienfinanzierung wollte. Die Beklagte konnte vielmehr davon ausgehen, dass der Kläger durch die D. B. bereits ausreichend beraten war. Danach war sie erst recht nicht verpflichtet, über alternative Gestaltungsmöglichkeiten wie etwa eine Risikolebensversicherung nebst Sparvertrag zu beraten (so auch OLG Köln, Urteil vom 04.06.2007, Az. 5 U 21/07 = VersR 2007, 1683).
48 
(2) Keine fehlende Aufklärung über Vertriebsprovision
49 
Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, den Kläger über eine Provision für den Zeugen M. von bis zu 3 % aufzuklären. Zwar hat der BGH im Rahmen der so genannten "Kick-Back-Rechtsprechung" eine grundsätzliche Verpflichtung für Anlageberater statuiert, über die Zahlung umsatzabhängiger Innenprovisionen aufzuklären (siehe nur die zusammenfassende Darstellung von Jansen/Rensen in MDR 2010, 661 ff.). Angesichts der völlig unterschiedlichen Zielrichtung der Aufklärungspflichten der Versicherer über ihre Produkte sowie ihrer unterschiedlichen Interessenlage im Vergleich zu freien Anlageberatern sind aber entgegen der Auffassung des Klägers unter Hinweis auf Schwintowski (VuR 97, 83) nicht alle Beratungspflichten aus einem Anlageberatungsvertrag auch auf den Abschluss von Versicherungsverträgen übertragbar (so auch Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. 2010, Prölss, § 6, Rn. 3). Sonst hätte es auch der speziellen Konstitution der Informationspflichten in §§ 6 ff. VVG n. F. und der darauf erlassenen VVG-InfoV nicht bedurft.
50 
Selbst unter Anwendung der "Kick-Back-Rechtsprechung" wäre die Beklagte jedoch zur Aufklärung über die Provision nicht verpflichtet gewesen. Denn die Informationspflicht ergibt sich aus der Notwendigkeit, den Interessenten mögliche Interessenkonflikte der Berater bewusst zu machen, wenn diese Anlageempfehlungen nicht nur nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung, sondern zumindest auch im eigenen Interesse zum Erhalt hoher Rückvergütungen geben (BGH, Urteil vom 22.03.2007, Az. III ZR 218/06 = VersR 2007, 944). Entsprechende Interessenkonflikte setzen aber zum einen eine gewisse Höhe der Rückvergütungen und zum anderen voraus, dass es sich um eine unabhängige Beratung allein im Kundeninteresse handeln sollte. Selbst wenn der BGH eine Information inzwischen auch dann für erforderlich hält, wenn die Innenprovisionen niedriger als „übliche“ 15 % sind (so noch im Urteil vom 12.02.2004, Az. III ZR 359/02 = BGHZ 158, 110), dürfte dies bei lediglich 3 % noch nicht erforderlich sein.
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Selbst freie Anlageberater müssen jedoch bei Ausweis allgemeiner Eigenkapitalbeschaffungskosten nicht ungefragt über erwartete Provisionen aufklären, wenn die Kunden selbst keine Provision zahlen, da sie für die Kunden offensichtlich mit der Beratung ihr Geld verdienen (BGH, Urteil vom 15.04.2010, Az. III ZR 196/09). Für bloße Vermittler gilt dies erst recht. Überdies geht aus dem Hinweis unter Nr. 27 des Antrages hervor, dass dem Versicherer Abschlusskosten entstehen. Die Zahlung von Vermittlungsprovisionen konnte also aus dem Antrag abgeleitet werden.
52 
Sollte der Zeuge M. nicht Versicherungsvermittler, sondern Mitarbeiter der Beklagten gewesen sein, war eine unabhängige Beratung bereits objektiv nicht zu erwarten, sondern nur eine auch am Interesse der Beklagten orientierte Aufklärung.
53 
(3) Keine Aufklärungspflichtverletzung hinsichtlich der Nachteile vorzeitiger Kündigung
54 
Auch wenn die Nachteile der vorzeitigen Kündigung einer Kapitallebensversicherung durchaus zu den Punkten gehören, denen nach der Verkehrsanschauung für den Abschluss eines Versicherungsvertrages wesentliche Bedeutung beigemessen wird und die daher zu erläutern sind [vgl. nur die Urteile des Senats vom 09.06.2004, Az. 7 U 211/03 = VersR 2004, 1161 und vom 17.09.2009, Az. 7 U 75/09 unter(2)(a)(aa)], hat die Beklagte gegen eine entsprechende Aufklärungspflicht nicht verstoßen. Denn die Beklagte hat bereits im Versicherungsantrag unter Nr. 27 (Anlage B 1, Bl. 35 d. A.) darauf hingewiesen, dass mit einem Teil der Versicherungsbeiträge zunächst Kosten gedeckt und sie deswegen bei Kündigung nicht voll, sondern nur in Höhe der Rückkaufswerte entsprechend beigefügter Tabelle zurück bezahlt werden können. Damit hat die Beklagte selbst dann hinreichend deutlich über etwaige Nachteile vorzeitiger Kündigung hingewiesen, wenn der Zeuge M. diese nicht mehr im Einzelnen ausgeführt haben sollte. Denn angesichts der konkret ins Auge gefassten Kapitallebensversicherung zur Immobilienfinanzierung war weiterer Beratungsbedarf nicht erkennbar.
55 
Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Anlageberatung, dass die Informationen im Emissionsprospekt dann nicht ausreichen, wenn dieser nicht einige Zeit vor Bezeichnung der Anlage übergeben wird (OLG Hamm, Urteil vom 26.03.2003, Az. 8 U 170/02 = BKR 2003, 807; OLG Bamberg, Az. 3 U 17/06, zit. unter becklink 221480). Denn anders als bei regelmäßig umfangreichen Emissionsprospekten handelt es sich bei den wenigen Hinweisen im Antragsformular um schnell überschaubare Informationen. Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass der Kläger sie zur Kenntnis nimmt und dabei gegebenenfalls aufkommende Fragen stellt.
56 
(4) Keine Verletzung einer Aufklärungspflicht über Zillmerung und Überschussbeteiligung
57 
Über die Zillmerung und die Funktionsweise der Lebensversicherung im Hinblick auf die Überschussbeteiligung musste die Beklagte den Kläger ebenfalls nicht weiter aufklären. Denn bei dem Versicherungsvertrag handelt es sich um einen Altvertrag aus der Zeit vor der so genannten Deregulierung ab 29.07.1994. Für den Vertrag erfolgte die Bestimmung der Abzüge für die Rückkaufswerte ebenso wie die Festsetzung der jährlichen Boni der Überschussanteile nach dem genehmigten Geschäftsplan im Sinne des § 176 Abs. 3, Abs. 4 VVG a.F. (vgl. § 4 Nr. 3 sowie § 16 Nr. 7 der Versicherungsbedingungen, Anlage K 2, Bl. 16 ff. der Akte). Im Urteil vom 23.11.1994 (Az. IV ZR 124/93 = BGHZ 124, 54, zit. nach Juris, Rn. 30 ff.) hat der BGH ausgeführt, dass selbst solche Klauseln in Versicherungsbedingungen, die für den durchschnittlichen, mit der Materie nicht besonders vertrauten Versicherungsnehmer deswegen nicht verständlich sind, weil sie nur auf den von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan verweisen, nicht gegen das Transparenzgebot des § 9 Abs. 1 AGBG (entspricht § 307 Abs. 1 BGB) verstoßen. Denn Sinn des Transparenzgebotes sei es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Versicherungsnehmer von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Ein ausreichender Schutz werde jedoch durch die regelmäßige Überprüfung der Geschäftspläne durch die Aufsichtsbehörde sichergestellt.
58 
Einer besonderen Aufklärung über die Nachteile vorzeitiger Kündigung, die Zillmerung und die Überschussbeteiligung bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht (ähnlich auch OLG Köln, Urteil vom 19.12.2001, Az. 5 U 142/01 = VersR 2002, 600), da andernfalls die Aufklärungspflichten der Versicherer überspannt und die Rechtsprechung zur Wirksamkeit der Versicherungsbedingungen für Altverträge ins Leere laufen würden (so auch LG Köln, Urteil vom 11.09.2008, Az. 37 O 553/08).
59 
d) Verjährung
60 
Die Frage der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs stellt sich somit nicht mehr, da eine der Beklagten zurechenbare Pflichtverletzung nicht festzustellen ist. Im übrigen wäre insoweit allerdings nicht die kurze Verjährungsfrist nach §12 Abs.1 VVG a.F. heranzuziehen gewesen, weil der Kläger kein Erfüllungsinteresse geltend macht ( BGH, Beschluss vom 16.12.2009, IV ZR 195/09, VersR 2010, 373).
61 
2. Bereicherungsansprüche nach Widerruf des Vertrages
62 
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe der Beiträge nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB sowie Nutzungsersatz nach § 818 Abs. 1, 1. Alt. BGB, weil er den Versicherungsvertrag widerrufen und aus diesem Grund die Beiträge ohne rechtlichen Grund gezahlt hätte.
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Ein Widerrufsrecht stand dem Kläger nicht zu.
64 
a) Kein Widerrufsrecht aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 HTürGG
65 
Der Kläger konnte den Vertrag nicht nach § 1 Abs. 1 Nr 1 des Gesetzes über Haustürgeschäfte und ähnliche Geschäfte (HTürGG) in der Fassung vom 16.01.1986 widerrufen, obwohl er den Antrag im Verlaufe des Gespräches mit dem Zeugen M. am 15.05.1989 in seiner Wohnung gestellt hat. Denn das HTürGG ist nach § 6 Nr. 2 auf Versicherungsverträge nicht anwendbar.
66 
b) Kein Widerrufsrecht aus §§ 499 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB
67 
Der Kläger war auch nicht nach §§ 499 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB (a. F., vgl. Art. 229 § 22 Abs. 3, § 5 Satz 2 EGBGB) zum Widerruf nach § 355 BGB berechtigt.
68 
Dies ergibt sich – entgegen der Auffassung des Landgerichts – zwar nicht bereits daraus, dass §§ 488 ff. BGB i. d. F. d. Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nicht anwendbar sind, weil die Ansprüche bereits vor dem 31.12.2002 zu erfüllen waren. Denn das vom Landgericht zitierte BGH-Urteil ( BGH NJW-RR 2008, 172) bezog sich auf Erfüllungsansprüche. Dort wird zum Ausdruck gebracht, Sinn des Art. 229 § 2 Abs. 5 EGBGB sei die mögliche Anpassung von Dauerschuldverhältnissen an die neue Rechtslage. Bei bereits abgeschlossenen Sachverhalten – fälligen Erfüllungsansprüchen – bedürfe es aber keiner Anpassung (BGH, Urteil vom 13.07.2007, Az. V ZR 189/06 = NJW-RR 2008, 172). Soweit Dauerschuldverhältnisse am 31.12.2002 indes noch gestaltbar waren, ist für eine teleologische Reduktion des 229 § 2 Abs. 5 EGBGB kein Raum.
69 
Ein Widerrufsrecht aus §§ 499 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB stand dem Kläger aber deswegen nicht zu, weil die Beklagte ihm mit der Möglichkeit der monatlichen anstatt der jährlichen Beitragszahlung keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub zu den Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsvertrag gewährte.
70 
Ein Zahlungsaufschub ist das Hinausschieben der vereinbarten Fälligkeit der vom Verbraucher geschuldeten Zahlung gegenüber der sich aus dem dispositiven Recht ergebenden Leistungszeit, um ihm die Zahlung des vereinbarten Preises zu erleichtern (BGH, Urteil vom 11.07.1996, Az. III ZR 242/95 = NJW-RR 1996, 1266; MüKo, Schürnbrand, § 499 BGB, Rn. 8), wobei eine bloße Fälligkeitsvereinbarung nicht genügt (Palandt, Weidenkaff, Vor § 499 BGB, Rn. 3).
71 
Generell ist bei Dauerschuldverhältnissen davon auszugehen, dass die Zahlung entsprechend der Leistung der ständig neu entstehenden Leistungspflichten während der Dauer der Rechtsbeziehung zu erfolgen hat. Daher liegt kein Zahlungsaufschub vor, wenn der Anbieter der Leistung nach Zeitabschnitten gestaffelte Tarife gewährt, auch wenn sie unterschiedlich hoch sind, solange er damit nicht zugunsten des Zahlungsverpflichteten vom dispositiven Recht abweicht (BGH, Urteil vom 16.11.1995, Az. I ZR 177/93 = NJW 1996, 457; BGH, Urteil vom 11.07.1996, Az. III ZR 242/95 = NJW-RR 1996, 1266). Entwickelt hat der BGH diesen Grundsatz zwar für Dienstverträge, deren Vergütung nach § 614 BGB ohnehin nach Leistung der Dienste bzw. nach Ablauf der jeweiligen Zeitabschnitte zu entrichten ist.
72 
Auch bei Versicherungsverträgen, bei denen der Versicherer für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit kontinuierlichen Versicherungsschutz bietet, handelt es sich aber um vergleichbare Dauerschuldverhältnisse.
73 
Die Parteien haben keine zugunsten des Klägers vom dispositiven Recht abweichende Bestimmung der Fälligkeit vorgenommen. Sie vereinbarten schlicht von vornherein monatlich fällige Prämien, ohne von einer nach dispositivem Recht vorgesehenen – im voraus – jährlichen Fälligkeit abzuweichen. Denn eine solche gesetzliche Regelung gibt es nicht. Die einzige gesetzliche Fälligkeitsregelung für Versicherungsprämien findet sich in § 35 VVG a.F. Dieser bezieht sich jedoch nur auf Einmal- bzw. Erstprämien. Fälligkeitsregelungen zu Folgeprämien trifft das VVG nicht (Hahn in: Beckmann/Matusche-Beckmann VersR-Hdb., 2. Aufl. 2009, § 12, Rn. 26; Wandt, VersR, 4. Aufl. 2009, Rn. 507 zwar jeweils zum neuen, aber materiell insoweit unveränderten Recht; s. auch Hadding, VersR 2010, 697 [700 f.]; Looschelders, VersR 2010, 977 [979 f.]).
74 
Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung der Berufung - auch nicht aus § 9 VVG a.F. Danach gilt zwar als Versicherungsperiode, falls die Prämie nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres. Die Versicherungsperiode enthält jedoch keine Regelung zur Fälligkeit der jeweiligen Prämien, sondern dient hinsichtlich der Prämien lediglich als Bemessungsgrundlage, also ihrer Berechnung (Fausten in: Langheid/Wandt, § 12 VVG, Rn. 18; Hadding, VersR 2010, 697 [700]; Looschelders, VersR 2010, 977 [979 f.]; Wandt, VersR, 4. Aufl. 2009, Rn. 499). Der Versicherungsperiode ist auch keine Bestimmung der Leistungszeit im Sinn des § 271 Abs. 1 BGB zu entnehmen. Die Bemessung der Prämie anhand der Versicherungsperiode beruht letztlich auf Praktikabilitätserwägungen, da die Prämien insbesondere bei Zeitversicherungen und auf unbestimmte Zeit laufenden Versicherungen auf irgendeiner objektiven Grundlage berechnet werden müssen (vgl. auch Fausten aaO, Rn. 5). Darüber hinausgehende, materiellrechtliche Wirkungen zur Fälligkeit sind an sie nicht geknüpft.
75 
Die abweichende Ansicht, dass sich aus § 9 VVG a. F. eine Fälligkeitsregelung ergibt, wonach die Prämien entsprechend der – üblicherweise – jährlichen Versicherungsperiode jährlich im Voraus fällig werden (MüKo, Schürnbrand, § 499 BGB, Rn. 10; Staudinger 2004, Kessal-Wulf, § 499 BGB, Rn. 9) verkennt den Unterschied zwischen Bemessungsgrundlage und Fälligkeit. Auch aus § 271 Abs. 1 BGB lässt sich nicht auf die Fälligkeit der Beiträge für die gesamte Versicherungsperiode zu deren Beginn schließen. Denn § 271 Abs. 1 BGB sieht die sofortige Fälligkeit nicht als Grundsatz vor, von dem eine Abweichung möglich ist, sondern lediglich subsidiär für den Fall, dass vertragliche Vereinbarungen nicht bestehen (so auch MüKo, Krüger, § 271 BGB, Rn. 1, 33; nach Looschelders, VersR 2010, 977 [980] passt § 271 BGB auf Dauerschuldverhältnisse schlicht nicht). Im gleichen Sinn ist § 9 VVG a.F. als eine im Zweifelsfall zur Auslegung eines Versicherungsvertrages heranzuziehende Norm anzusehen (Berliner Kommentar zum VVG § 9 Rn. 1, Bruck/ Möller, VVG, 9.A. § 12 Rn 2).
76 
Hier haben die Parteien eine Vereinbarung zur monatlichen Fälligkeit im Versicherungsvertrag getroffen. Dabei handelt es sich nicht um eine Abweichung vom dispositiven Recht, sondern um dessen Ausfüllung.
77 
Deswegen lässt sich daraus, dass Versicherungsverträge aus dem Anwendungsbereich weder des Verbraucherkreditgesetzes noch des § 499 BGB a. F. (und auch nicht des § 506 BGB n. F.) nicht ausdrücklich ausgenommen sind, entgegen der Berufung, auch kein Schluss auf einen entgeltlichen Zahlungsaufschub bei unterjähriger Prämienzahlung ziehen. Denn ein Ausschluss wäre nur erforderlich gewesen, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des Gesetzes sonst gegeben wären. Daher hat der Gesetzgeber folgerichtig lediglich in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 11/5462 S. 17) darauf hingewiesen, dass Dauerschuldverhältnisse mit eigenen Tarifen für unterschiedliche Zahlungsweise wie etwa Versicherungsverträge nicht in den Anwendungsbereich fallen.
78 
Entgegen der Auffassung der Berufung lässt sich auch dem Anerkenntnisurteil des Bundesgerichtshofs vom Juli 2009 (Az. I ZR 122/07, Anl. K 8, Bl. 58 d. A.), mit dem das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 18.01.2006 (Anlage K 7, Bl. 49 ff. d. A.) wieder hergestellt wurde, nicht entnehmen, dass der BGH bei unterjähriger Prämienzahlung von einem entgeltlichen Zahlungsaufschub ausgeht. Zum einen ging es im dortigen Verfahren um einen Anspruch auf Unterlassung, und zwar einer anderslautenden Klausel. Zum anderen kann das Anerkenntnis auf gänzlich anderen Gesichtspunkten beruhen.
79 
c) Kein Widerrufsrecht aus § 1 b Abs. 1 AbzG
80 
Auch aus § 1b Abs. 1 AbzG steht dem Kläger kein Widerrufsrecht zu, da das Abzahlungsgesetz weder nach § 1 AbzG noch nach § 1c AbzG auf Versicherungsverträge anwendbar ist. Auch aus dem vom Kläger zitierten Urteil des OLG Stuttgart vom 01.04.1980 (Az. 6 U 184/79 = NJW 1980, 1798) lässt sich nichts anderes ableiten. Denn auch wenn § 1c AbzG danach entsprechend dem Schutzzweck weit auszulegen ist, setzt die Anwendung jedenfalls einen Zusammenhang zu einem Vertrag über den Bezug von Waren voraus.
81 
3. Schadensatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von in Schutzgesetzen formulierten Nebenpflichten
82 
Der Kläger hat auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus Nebenpflichtverletzungen wegen Verstößen gegen Schutzgesetze.
83 
a) Kein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 4 PAngV
84 
Der Kläger hat keinen Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Nichtangabe des effektiven Jahreszinses unter Verstoß gegen § 4 PAngV idF vom 14.10.1992. Entgegen der Auffassung des Landgerichts scheitert der Anspruch nicht daran, dass § 4 PAngV a. F. kein Schutzgesetz wäre – soweit es darauf überhaupt ankommt. Die PAngV dient vornehmlich der Verbraucherinformation und damit jedenfalls auch dem den jeweiligen Vertrag schließenden Verbraucher. Die vom Landgericht hervorgehobene ordnungsrechtliche Funktion steht lediglich daneben (vgl. auch Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG28. Auflage 2010, Vorbem. § 1 PAngV, Rn. 2; an Regelungsgehalt und Charakter hat sich insoweit nichts geändert).
85 
Die Beklagte hat durch die Nichtangabe des effektiven Jahreszinses aber nicht gegen § 4 Abs. 1 PAngV verstoßen, weil es sich bei dem Versicherungsvertrag trotz der vereinbarten unterjährigen Prämienzahlung nicht um einen Kredit i. S. d. § 4 PAngV handelt. Denn das ist eine entgeltliche Finanzierungshilfe in Form eines Darlehens, eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs oder einer sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfe (entsprechend Art. 1 Abs. 2 c) der RL 87/102/EWG, vgl. auch Hadding, VersR 2010, 697 f.; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG 28. Auflage 2010, § 6 PAngV, Rn. 3).
86 
Vorliegend könnte es sich allenfalls um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub handeln. Das ist, wie oben unter 2.b) dargelegt, nicht der Fall.
87 
b) Kein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 4 Abs. 2 a) RL 87/102/EWG vom 22.12.1986
88 
Dem Kläger steht auch wegen der Verletzung der Pflicht zur Angabe des Effektivzinses nach Art. 4 Abs. 2 a) der Verbraucherkreditrichtlinie 87/102/EWG kein Schadensersatzanspruch zu. Richtlinien sind nach Art. 288 Abs. 3 EUV i. d. F. vom März 2010 (entspricht Art. 249 EGV a. F.) – anders als Verordnungen (Art. 288 Abs. 2 EUV) – nur für die Mitgliedstaaten verbindlich. Daher kommt ihnen entgegen der Auffassung der Berufung keinerlei unmittelbare Wirkung zu. Im Übrigen lief die Umsetzungsfrist nach Art. 19 erst zum 1.1.1990 ab. Hinzu kommt auch hier, dass kein Kreditvertrag vorliegt.
89 
4. Nebenanspruch auf Erstattung außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten
90 
Mangels Hauptanspruchs hat der Kläger auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten.
91 
Diese wären auch keinesfalls in Höhe von 2,2 Gebühren zu erstatten, sondern nur in Höhe von 1,3 Gebühren. Weder Umfang noch Schwierigkeit liegen über dem Durchschnitt (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, Madert, VV RVG 2300, Rn. 28). Schwierig ist die Tätigkeit, wenn nach objektivem Maßstab erhebliche, im Normalfall nicht auftretende Probleme auftauchen (Gerold/Schmidt, RVG, Mayer, § 14, RN. 16). Nach objektivem Maßstab war die Sache nicht schwierig. Mit Ausnahme der Frage der Qualifikation der unterjährigen Zahlung der Versicherungsprämien als Zahlungsaufschub hat vorliegend allein der Klägervertreter zahlreiche Fragen zu nicht einschlägigen Gesetzen aufgeworfen, die einfach zu beantworten und vom Klägervertreter auch nicht fallbezogen vertieft worden sind. Allein das bausteinmäßige Aufwerfen von Rechtsfragen macht eine Sache aber nicht überdurchschnittlich umfangreich oder schwierig.
92 
5. Nebenentscheidungen
93 
Die Kostenentscheidung folgt für die Berufung aus § 97 Abs. 1 ZPO.
94 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 711 S. 2 i.V.m. 709 S. 2 ZPO.
95 
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Gesetz über den Versicherungsvertrag


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse


(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhä

Zivilprozessordnung - ZPO | § 264 Keine Klageänderung


Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

Zivilprozessordnung - ZPO | § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 263 Klageänderung


Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung


Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 261 Rechtshängigkeit


(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. (2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung ge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 271 Leistungszeit


(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. (2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 283 Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners


Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung

Preisangabenverordnung - PAngV 2022 | § 1 Anwendungsbereich; Grundsatz


(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern. (2) Diese Verordnung gilt nicht für 1. Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Lei

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 614 Fälligkeit der Vergütung


Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 499 Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungsverweigerung


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VVG-Informationspflichtenverordnung - VVG-InfoV

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 35 Aufrechnung durch den Versicherer


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Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

(1) In einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist zwei Monate unterschreitet.

(2) Der Darlehensgeber ist bei entsprechender Vereinbarung berechtigt, die Auszahlung eines Allgemein-Verbraucherdarlehens, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, aus einem sachlichen Grund zu verweigern. Beabsichtigt der Darlehensgeber dieses Recht auszuüben, hat er dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihn über die Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Rechtsausübung zu unterrichten. Die Unterrichtung über die Gründe unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde.

(3) Der Darlehensgeber kann einen Verbraucherdarlehensvertrag nicht allein deshalb kündigen, auf andere Weise beenden oder seine Änderung verlangen, weil die vom Darlehensnehmer vor Vertragsschluss gemachten Angaben unvollständig waren oder weil die Kreditwürdigkeitsprüfung des Darlehensnehmers nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber für die Kreditwürdigkeitsprüfung relevante Informationen wissentlich vorenthalten oder diese gefälscht hat.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist.

(2) Wer als Unternehmer Verbrauchern lose Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat lediglich den Grundpreis anzugeben.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf

1.
Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter verfügen;
2.
Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind;
3.
Waren, die von kleinen Direktvermarktern, insbesondere Hofläden, Winzerbetrieben oder Imkern, sowie kleinen Einzelhandelsgeschäften, insbesondere Kiosken, mobilen Verkaufsstellen oder Ständen auf Märkten oder Volksfesten, angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird;
4.
Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden;
5.
Waren, die in Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten werden;
6.
Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm;
7.
kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen;
8.
Parfüms und parfümierte Duftwässer, die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Ethylalkohol enthalten.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 334/97 Verkündet am:
19. April 2000
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO §§ 296 a, 297, 301 Abs. 1
Zur Behandlung einer nach Schluß der mündlichen Verhandlung zugestellten Widerklage.
BGH, Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 334/97 - Thüringer OLG in Jena
LG Erfurt
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Hahne, Gerber, Sprick und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 18. November 1997 und das Teilurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 26. November 1996 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Mietzins. Mit Vertrag vom 28. Februar/24. März 1992 vermietete die Klägerin der Beklagten Geschäftsräume in einem der Klägerin gehörenden Haus in E.. Das Mietverhältnis begann am 1. März 1992 und war auf zehn Jahre befristet.
Mit Schreiben vom 28. August 1994 kündigte die Beklagte das Mietverhältnis zum 31. März 1995. Zur Begründung macht die Beklagte geltend, die Klägerin habe ihr vor Abschluß des Mietvertrags anläßlich einer gemeinsamen Begehung des Hauses zugesagt, das Haus werde noch im Jahre 1992, spätestens jedoch Anfang 1993 saniert, umgebaut und unter anderem mit einer Bankfiliale sowie mit einer Augenarztpraxis belegt. Diese Zusagen seien nicht eingehalten worden. Im Hinblick auf - im Januar 1995 beginnende - Renovierungsmaßnahmen der Klägerin vereinbarten die Parteien am 1. November 1994, daß der Mietzins für die Dauer der Einrüstung des Hauses um monatlich 2.000 DM gemindert werde. In einer Abrede vom 6. April 1995 kamen die Parteien überein, daß für die Monate April und Mai 1995 keine "Grundmiete" zu zahlen sei und mit Bauarbeiten in den Geschäftsräumen der Beklagten "erst Ende April/Anfang Mai" begonnen werde. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, sie habe Mitte März 1995 absehen können, daß sich die Renovierung der von ihr neu angemieteten Geschäftsräume und damit auch ihr Auszug aus den von der Klägerin gemieteten Räumen bis in den Mai 1995 verzögern werde; dies habe sie der Klägerin auch mitgeteilt. Die Beklagte zahlte Mietzins für die Zeit bis einschließlich März 1995 und räumte die Geschäftsräume im April 1995. Im Oktober 1995 kündigte die Klägerin das - nach ihrer Auffassung fortbestehende - Mietverhältnis mit der Beklagten fristlos. Außerdem nahm sie eine für die Verbindlichkeiten der Beklagten aus dem Mietvertrag gestellte Bankbürgschaft über einen Betrag von 15.000 DM in Anspruch, der bei ihr im November 1995 einging. Die Klägerin hat Mietzins für die Zeit von Juli 1995 bis einschließlich Oktober 1996 nebst Zinsen begehrt. Die Beklagte hat nach der mündlichen
Verhandlung am 15. Oktober 1996 mit einem der Klägerin am 18. November 1996 zugestellten Schriftsatz vom 5. November 1996 Widerklage auf Zahlung von 15.000 DM nebst Zinsen wegen unberechtigter Inanspruchnahme der Bürgschaft erhoben. Das Landgericht hat einen Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung abgelehnt. Es hat der Klage durch Teilurteil vom 26. November 1996 - und zwar hinsichtlich der Hauptforderung in vollem Umfang - stattgegeben. Hinsichtlich der Widerklage hat es mit Beschluß vom 27. Januar 1997 das Ruhen des Verfahrens "bis zur Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz" angeordnet. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den der Klägerin zugesprochenen Betrag um den Mietzins für die Monate Juli bis Oktober 1995 herabgesetzt. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage auch im übrigen.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie des vom Landgericht erlassenen Teilurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat das Landgericht zu Recht zunächst ein Teilurteil über die Klagforderung erlassen, da nur die Klage zur Entscheidung reif gewesen sei. Die Widerklage sei zwar unzulässig, da sie erst
nach Schluß der mündlichen Verhandlung erhoben worden sei. Dennoch sei die Widerklage noch nicht entscheidungsreif, da über sie zunächst mündlich verhandelt werden müsse. Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision im Ergebnis zu Recht: Die Widerklage ist aus den zutreffenden Gründen des Berufungsurteils unzulässig. Daraus folgt jedoch nicht, daß das Gericht zunächst über die Widerklage mündlich verhandeln müsse und diese sodann als unzulässig abweisen könne. Die Unzulässigkeit der Widerklage ergibt sich nämlich gerade aus dem Umstand, daß die Widerklage erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangen ist, das Gericht eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt hat und deshalb über die Widerklage nicht mehr mündlich verhandelt werden konnte. Würde über die unzulässige Widerklage mündlich verhandelt, würde die bis dahin unzulässige Widerklage nachträglich zulässig. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat es deshalb gebilligt, eine erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung erhobene Widerklage ohne mündliche Verhandlung als unzulässig abzuweisen (Beschluß vom 12. Mai 1992 - XI ZR 251/91 - NJW-RR 1992, 1085). Folgt man dem, war der vorliegende Rechtsstreit nicht nur hinsichtlich der Klage, sondern auch in Ansehung der Widerklage entscheidungsreif: Das Landgericht hätte dann - zugleich mit der Entscheidung über die Klage - die unzulässige Widerklage abweisen müssen ; für den Erlaß eines nur auf die Klage beschränkten Teilurteils nach § 301 Abs. 1 ZPO wäre kein Raum gewesen.
Die Frage, ob die Widerklage ohne mündliche Verhandlung beschieden werden kann, bedarf hier indessen keiner Entscheidung; denn das Teilurteil hätte bereits aus anderem Grunde nicht ergehen dürfen. Ein Teilurteil ist nur dann zulässig, wenn die Entscheidung unabhängig davon ist, wie das Schlußurteil über den noch anhängigen Teil des Rechtsstreits entscheidet, die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen im Teilurteil und im Schlußurteil also ausgeschlossen ist (st.Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa Senatsurteil vom 29. Oktober 1986 - IVb ZR 88/85 - BGHR ZPO § 301 Abs. 1 Unterhaltsabänderung 1). Das ist hier nicht der Fall: Der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch wegen unberechtigter Inanspruchnahme der Mietbürgschaft setzt voraus, daß die Beklagte der Klägerin im Zeitpunkt dieser Inanspruchnahme nicht länger Mietzins schuldete, weil die von der Beklagten zum 31. März 1995 erklärte Kündigung wirksam war. Andererseits hängt von der Unwirksamkeit dieser Kündigung die Begründetheit der Klage ab; denn bei Beendigung des Mietverhältnisses zum 31. März 1995 konnte ein - erst für die Zeit ab Juli 1995 geltend gemachter - Mietzins- und Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht mehr bestehen. Damit ist die Wirksamkeit der Kündigung für die Klage und die Widerklage erheblich. Diese doppelte Erheblichkeit birgt bei Erlaß eines auf die Klage beschränkten Teilurteils die Gefahr, daß das Teilurteil der Klage stattgibt, weil die Kündigung der Beklagten das Mietverhältnis nicht wirksam beendet habe, im Schlußurteil aber auch der Widerklage entsprochen wird, wenn das Gericht diese Kündigung nunmehr für wirksam erachtet. Die Unzulässigkeit der Widerklage hindert die Gefahr eines solchen Widerspruchs nicht; denn das Gericht könnte bei der Entscheidung über die Widerklage deren Zulässigkeit anders beurteilen oder durch Widereröffnung der mündlichen Verhandlung deren Zulässigkeit bewirken. Die Unzu-
lässigkeit eines Teilurteils beugt dem vor. Damit hätte das Teilurteil nicht erlassen werden dürfen. Wegen dieses Verfahrensmangels muß das Berufungsurteil, soweit das landgerichtliche Teilurteil bestätigt worden ist, aufgehoben werden. Insoweit hat der Senat zugleich das verfahrensfehlerhaft ergangene Teilurteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

II.

Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Landgericht folgendes zu berücksichtigen haben: 1. Die Klägerin kann von der Beklagten für die Zeit von November 1995 bis einschließlich Oktober 1996 nur dann Mietzins verlangen, wenn die Beklagte das Mietverhältnis nicht zum 31. März 1995 wirksam gekündigt hat. Eine solche Kündigung kann sich aus § 542 BGB oder aus § 564 Abs. 2, § 566 Satz 2 BGB rechtfertigen, wenn die Klägerin der Beklagten, wie von dieser unter Beweisantritt vorgetragen, anläßlich einer gemeinsamen Begehung des Hauses und vor Vertragsschluß zugesagt hat, das Haus bis Ende 1992, spätestens Anfang 1993 zu renovieren und die frei werdenden Räume unter anderem mit einer Bankfiliale und einer Augenarztpraxis zu belegen. In der behaupteten Zusage liegt eine vertragliche Bestimmung der Sollbeschaffenheit der von der Beklagten gemieteten Räume, die fehlerhaft werden, wenn - wie hier geltend gemacht - die angebliche Zusage nicht rechtzeitig eingehalten wird. Diese Fehlerhaftigkeit der Mietsache konnte die Beklagte - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 542 BGB - berechtigen, das Mietverhältnis außer-
ordentlich zu kündigen. Außerdem konnte die behauptete mündliche Zusage bewirken, daß der von den Parteien geschlossene Mietvertrag in einem wesentlichen Punkt nicht der von § 566 Satz 1 BGB vorgeschriebenen Schriftform entspricht, deshalb auf unbefristete Zeit geschlossen war und folglich von der Beklagten ordentlich gekündigt werden konnte. Der Vortrag der Beklagten hierzu ist - entgegen der Auffassung von Oberlandesgericht und Landgericht - hinreichend substantiiert. Er wird nicht dadurch widerlegt, daß die behauptete Zusage weder Eingang in den Mietvertrag gefunden hat noch sonst schriftlich fixiert worden ist: Die Vermutung der Vollständigkeit des schriftlichen Mietvertrags, auf die das Oberlandesgericht maßgebend abhebt, ist widerlegbar. Zudem hat die Beklagte auf ihre wiederholten Bemühungen verwiesen, von der Klägerin eine schriftliche Bestätigung der von ihr - der Beklagten - behaupteten Zusagen zu erhalten. Die Zusatzvereinbarungen vom 1. November 1994 und 6. April 1995 erlauben, wie auch die Überlegungen der Revision zeigen, keine zwingenden Schlüsse auf eine Unrichtigkeit des Beklagtenvortrags; sie lassen sich vielmehr auch dann plausibel begründen, wenn man mit dem Vortrag der Beklagten von deren berechtigt erklärtem und fortbestehendem Willen, das Mietverhältnis mit der Klägerin zum 31. März 1995 zu beenden, ausgeht. 2. Nimmt man mit der Klägerin an, daß die Beklagte das Mietverhältnis - mangels eines Kündigungsgrundes - nicht bereits wirksam zum 31. März 1995 gekündigt hat, so könnte das Mietverhältnis durch die von der Klägerin im Oktober 1995 erklärte fristlose Kündigung nur aufgelöst worden sein, wenn die Beklagte zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung von mehr als einer Monatsmiete im Rückstand war (§ 2 Nr. 4 Mietvertrag). Das erscheint im Hinblick auf die Feststellungen des Berufungsgerichts zweifelhaft. Danach hat die Beklagte den
Mietzins bis einschließlich März 1995 bezahlt. Für die Monate April und Mai 1995 war nach der Abrede vom 6. April 1995 keine "Grundmiete" zu zahlen. Für die Monate Juli bis Oktober 1995 hat das Berufungsgericht einen Mietzinsanspruch der Klägerin für nicht begründet erachtet. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß der Klägerin ein Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Mietzins nur zusteht, wenn und solange sie die der Beklagten vermieteten Räume in einem vertragsgemäßen Zustand erhält (§§ 536, 537 BGB). Für einen Schadensersatzanspruch, welcher der Klägerin gegen die Beklagte zustehen könnte, wenn ihre im Oktober 1995 erklärte Kündigung wirksam ist, kann nichts anderes gelten; denn nur solange die Klägerin zur Überlassung der Räume in vertragsgemäßem Zustand bereit und in der Lage ist, begründet deren Leerstand einen von der Beklagten zu ersetzenden (Mietausfall-) Schaden. Auch diese Voraussetzungen bedürfen im Hinblick auf die Feststellungen des Berufungsgerichts der Überprüfung. Das Berufungsgericht hat die der Beklagten vermieteten Räume als im September und Oktober 1995 nicht nutzbar angesehen und den Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe bei ihrem Auszug diesen Zustand durch die Wegnahme von ihr selbst eingebauter Heizungen und Decken selbst herbeigeführt, für nicht hinreichend substantiiert erachtet. Die Beklagte hat vorgetragen, daß der auch vom Oberlandesgericht beanstandete Zustand der Mieträume nach der von der Klägerin erklärten fristlosen Kündigung von der Klägerin nicht behoben worden ist und jedenfalls bis zum Oktober 1996 fortbestand. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird erforderlichenfalls auch dieser Vortrag zu würdigen sein. Blumenröhr Hahne Gerber Sprick Wagenitz

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Einzelrichters der 22. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 2003 – 22 O 194/03 – wird

zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10 % leisten.

Streitwert der Berufung: 77.479.00 Euro

Gründe

 
A
Die Kläger, Söhne und Erben der am 23. Januar 2000 verstorbenen Erblasserin ... verlangen von den Beklagten Leistung bzw. Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung der Erblasserin bei Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages.
Zwischen Frau ... und der Beklagten Ziff. 1 ist am 5.12.1994 auf Vermittlung der Beklagten Ziff. 2, deren persönlich haftende Gesellschafter die Beklagten Ziff. 3 und 4 sind, ein Rentenversicherungsvertrag zu Stande gekommen. Dieser hatte zum Inhalt, dass die damals 65-jährige (bei Leistungsbeginn 66-jährige) Versicherungsnehmerin einen Einmalbetrag in Höhe von 300.000,30 DM einzahlt und ab 1. Januar 1995 eine lebenslange Rentenzahlung von 1.769,60 DM zuzüglich 625,00 DM Gewinnbeteiligung erhält. Vereinbart wurde ein sofortiger Beginn der Rentenzahlungen und eine garantierte Rentenlaufzeit von 5 Jahren (Tarif R 3 F der Beklagten Ziff. 1). Aus den Vertragsbedingungen standen die garantierten Rentenleistungen im Falle eines Versterbens der Versicherungsnehmerin innerhalb der vereinbarten Garantiefrist den Klägern als Bezugsberechtigten zu. Im Falle eines Versterbens der Versicherungsnehmerin nach Ablauf der Garantiezeit endete die Rentenzahlungspflicht der Beklagten Ziff. 1 mit dem Tod des Versicherungsnehmers, das Restkapital verbleibt bei der Beklagten Ziff. 1. Wegen der Einzelheiten des Versicherungsvertrages wird auf den Versicherungsantrag vom 2. Dezember 1994 (Bl. 82 bis 85 d. A.), den Versicherungsschein vom 5. Dezember 1994 (Bl. 27/29 d. A.), die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung (Bl. 94/96 d. A.) und den Anhang zum Versicherungsschein (Bl. 91/93 d. A.) Bezug genommen. Frau ... ist am 23. Januar 2000, nach Ablauf der garantierten Rentenlaufzeit, verstorben. Bis zu diesem Zeitpunkt hat sie die vereinbarten Rentenzahlungen erhalten.
Auf die weiteren tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage, ohne Durchführung einer Beweisaufnahme, abgewiesen. Die Klage sei auch unter dem Gesichtspunkt der Falschberatung bei Abschluss des Versicherungsvertrages nicht schlüssig. Es werde lediglich aus der behaupteten Absicht der Versicherungsnehmerin, den Klägern im Falle ihres Todes Kapital aus der Versicherung zukommen zu lassen, geschlossen, dass die Erblasserin bei Abschluss des Versicherungsvertrages falsch oder unvollständig beraten worden sein müsse, da der abgeschlossene Vertrag nicht der behaupteten Absicht der Versicherungsnehmerin entspreche. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Beratung durch Mitarbeiter der Beklagten Ziff. 2 seien weder konkret behauptet noch sonst erkennbar. Die Benennung der Kläger als Bezugsberechtigte sei auch bei der vorliegenden Vertragsgestaltung sinnvoll gewesen, da an diese im Falle des Todes der Versicherungsnehmerin innerhalb der Garantiezeit die Leistungen zu erbringen gewesen wären. Ob die Versicherungsnehmerin bei Abschluss des Vertrages andere Absichten und einen anderen Willen gehabt habe, als dies im abgeschlossenen Versicherungsvertrag seinen Ausdruck finde, könne nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte für eine Falschberatung würden sich auch nicht aus dem Alter der Versicherungsnehmerin bei Abschluss des Versicherungsvertrages ergeben.
Dagegen wenden sich die Kläger unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens mit der Berufung.
Die Kläger sind der Auffassung, ihre Mutter sei bei Abschluss des Rentenversicherungsvertrages falsch beraten worden, erforderliche Informationen seien ihr im Vorfeld des Vertragsabschlusses nicht mitgeteilt worden und die handelnden Vertreter der Beklagten Ziff. 2 hätten wesentliche vertragliche Obliegenheiten gegenüber der Versicherungsnehmerin verletzt. Insbesondere sei die Mutter der Kläger im Rahmen des Vertragsabschlusses nicht umfassend über die Folgen des Versicherungsabschlusses aufgeklärt und beraten worden, obwohl ein erhebliches Beratungsbedürfnis bestanden habe und dieses von den handelnden Personen auf Beklagtenseite auch erkannt wurde, jedenfalls hätte erkannt werden müssen. Ziel der Erblasserin, die in gesicherten finanziellen Verhältnissen gelebt habe, sei nicht primär ihre eigene Altersabsicherung gewesen, sondern eine Vermögensübertragung auf die Kläger im Falle ihres Todes außerhalb der erbrechtlichen Bestimmungen. Dies sollte dergestalt erfolgen, dass bei Tod der Mutter der Kläger nicht verbrauchtes Kapital den Klägern als Bezugsberechtigte zufließen sollte. Dieser auch im handschriftlichen Testament der Versicherungsnehmerin aus dem Jahr 1993 zum Ausdruck kommende Wille sei dem früheren Gesellschafter der Beklagten Ziff. 2, dem Zeugen ... bekannt gewesen. Dennoch hätten der Zeuge ... und die weiteren auf Beklagtenseite tätig gewordenen Personen die Versicherungsnehmerin nicht dahingehend beraten, dass die von ihr zum Ausdruck gebrachten Vermögensdispositionen mit dem vorliegenden Versicherungsvertrag nicht erreicht werden konnten.
Bei Vertragsschluss sei die Versicherungsnehmerin bereits ernsthaft krank und auf die regelmäßige Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen gewesen. Auch dies sei dem Zeugen ... bekannt gewesen. Obwohl die ernsthafte Gefahr bestanden habe, dass die Versicherungsnehmerin den Ablauf der garantierten Rentenlaufzeit nicht erlebe oder nur für eine kurze Dauer überlebe, was, wie auch eingetreten, dazu geführt habe, dass ein wesentlicher Teil des eingezahlten Kapitals bei der Versicherung geblieben sei, habe er pflichtwidrig von dem abgeschlossenen Versicherungstarif nicht abgeraten. Über andere, für ihre Interessen geeignetere Vertragsgestaltungen sei die Versicherungsnehmerin nicht beraten worden.
Der Zeuge ... sei ein enger persönlicher Vertrauter der Versicherungsnehmerin gewesen, dessen Rat sie in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten gesucht habe. Da dem Zeugen ... ein weit reichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht worden sei, sei dieser zu einer differenzierten und umfassenden Beratung verpflichtet gewesen. Für eine Verletzung dieser Pflicht habe die Beklagte Ziff. 2, ebenso ihre Gesellschafter, neben der Beklagten Ziff. 1 einzustehen.
Das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft die von Klägerseite angebotenen Zeugen nicht gehört. Auch gehe das Landgericht von einem nicht bestehenden Erfahrungssatz aus, wonach derjenige, der nicht lebensbedrohlich erkrankt sei, auch im Alter von 66 Jahren seine Lebenserwartung noch optimistisch einschätze und eine größtmögliche eigene finanzielle Altersabsicherung anstrebe.
10 
Die Kläger beantragen,
11 
das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.10.2003 aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Stuttgart zurückzuverweisen;
12 
hilfsweise:
13 
das Urteil abzuändern und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Kläger 77.478,51 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seitens der Beklagten Ziff. 1 seit dem 1. März 2000 und seitens der Beklagten Ziff. 2 bis 4 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
14 
Die Beklagten beantragen,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Der Versicherungsnehmerin sei es um die Sicherstellung einer möglichst hohen lebenslangen Rentenzahlung gegangen, nicht um eine Vermögensübertragung an die Kläger. Die Beratung der Beklagten vor Abschluss der streitgegenständlichen Versicherung sei auf Seiten der Beklagten durch den Beklagten Ziff. 4 und den Zeugen ... erfolgt. Wesen und Funktionsweise einer Rentenversicherung sei der Versicherungsnehmerin vor Abschluss des Versicherungsvertrags erklärt worden, insbesondere die Konsequenzen aus der Rentengarantiezeit, hier von 5 Jahren. Die Notwendigkeit der Versorgung von Hinterbliebenen sei abgefragt und verneint worden. Auch dem Zeugen ... seien von der Versicherungsnehmerin die von Klägerseite geschilderten testamentarischen Absichten nicht mitgeteilt worden. Über den gesundheitlichen Zustand der Versicherungsnehmerin bei Vertragsschluss, insbesondere über vermeintliche gravierende Erkrankungen, sei der Zeuge ... nicht informiert gewesen, ebenso wenig andere Mitarbeiter auf Beklagtenseite. Beim Verhältnis des Zeugen ... zur Versicherungsnehmerin habe es sich um ein gut nachbarschaftliches gehandelt. Seine Beratungstätigkeit habe sich auf Versicherungsangelegenheiten beschränkt. Eine Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Rentenversicherungsvertrages sei deshalb nicht ersichtlich.
17 
Auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien wird Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... der Beklagte Ziff. 4 wurde angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 6. Mai 2004 Bezug genommen.
B
18 
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
I.
19 
Eine Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Verfahrens nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil keine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Das Berufungsgericht hat vielmehr gemäß § 538 Abs. 1 ZPO nach Erhebung der notwendigen Beweise in der Sache selbst zu entscheiden.
II.
20 
Die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche sind weder unter dem Gesichtspunkt der gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung (nachfolgend 1.) noch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (nachfolgend 2.) begründet. Die Beklagten trifft keine Haftung aus einem neben dem Versicherungsvertrag bestehenden besonderen Beratungsvertrag (nachfolgend 3.), die Beklagten Ziff. 2 bis 4 trifft keine Eigenhaftung wegen Inanspruchnahme besonderen Vertrauens (nachfolgend 4.).
1.
21 
Die Berufung rügt, das Landgericht habe den geltend gemachten Anspruch nicht unter dem Gesichtspunkt der gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung geprüft (vgl. dazu Prölss/Martin/Kollhosser, VVG, 26. Aufl., § 43 Rn. 30, 31; Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 43 Rn. 39 ff). Darin ist kein Rechtsfehler zum Nachteil der Kläger zu sehen, weil die insoweit erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen.
22 
a) Nach den Grundsätzen der von der Rechtsprechung entwickelten versicherungsrechtlichen Vertrauenshaftung haftet der Versicherer in dem Umfang auf Erfüllung, den der Versicherungsagent dem Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss als Inhalt der Versicherung dargestellt hat (BGH VersR 2001, 1502; BGHZ 40, 22, 24). Im Ergebnis heißt dies, dass der Versicherungsvertrag durch die Erklärung des Agenten dahingehend umgestaltet wird, dass tatsächlich in dem versprochenen – nach den Bedingungen aber gar nicht vorgesehenen – erweiterten Umfang Versicherungsschutz besteht. Dass die für die Versicherung handelnden Personen der Versicherungsnehmerin versprochen haben, es bestehe auch bei dem konkret abgeschlossenen Versicherungsvertrag bei Versterben der Versicherungsnehmerin nach Ablauf der Rentengarantiezeit ein Anspruch auf Ausbezahlung des nicht verbrauchten Kapitals an die Bezugsberechtigten, haben die Kläger nicht behauptet.
23 
b) Eine Falschauskunft kann jedoch auch in einem Unterlassen bestehen, wenn der Versicherungsagent die unzutreffenden Vorstellungen des Versicherungsnehmers erkennt, ohne zu widersprechen und den Versicherungsnehmer aufzuklären (Römer/Langheid a. a. O., § 43 Rn. 40 m. w. N.). Dies war vorliegend nicht der Fall, wie unter 2. noch auszuführen sein wird. Selbst wenn man zu Gunsten der Kläger eine erkennbare Fehlvorstellung ihrer Mutter über den Inhalt des Versicherungsvertrages unterstellen würde, scheidet ein Anspruch aus gewohnheitsrechtlicher Erfüllungshaftung aus. Voraussetzung für diese ist nämlich, dass den Versicherungsnehmer nicht ein erhebliches Eigenverschulden trifft. Von einem solchen ist regelmäßig dann auszugehen, wenn die vom Versicherungsagenten erteilte Zusage bzw. nicht korrigierte Fehlvorstellung des Versicherungsnehmers in deutlichem Widerspruch zu den Versicherungsbedingungen steht (Römer/Langheid a. a. O., Rn. 42). Aus den Versicherungsbedingungen ergibt sich eindeutig, dass kein Anspruch auf Rückzahlung der Differenz zwischen den eingezahlten Kapitalbeträgen und den bis zum Tod der Versicherungsnehmerin nach Ablauf der Rentengarantiezeit ausgezahlten Versicherungsleistungen besteht (vgl. zu einem gleich gelagerten Fall OLG Oldenburg VersR 1998, 220). Im Versicherungsantrag (Bl. 82 bis 84 d. A.) ist bei den Erläuterungen zur Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung ausdrücklich vermerkt: "Nach Ablauf der Rentengarantiezeit wird an dem nach dem Tod folgenden Rentenzahlungstermin keine Rente mehr gezahlt." Im Anhang zum Versicherungsschein (Bl. 91 d. A.) heißt es: "Wir zahlen die versicherte Rente an jedem Rentenfälligkeitstermin, den Sie erleben, mindestens jedoch für die Dauer von 5 Jahr(en) (Rentengarantiezeit)." Die Frage eines bloßen Mitverschuldens stellt sich in diesem Zusammenhang nicht. Die gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung richtet sich nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip; § 254 BGB gilt nicht, da es sich um Erfüllungs- und nicht um Schadenshaftung handelt.
2.
24 
Eine Schadensersatzverpflichtung des Versicherers wegen Verschuldens bei Vertragsschluss wird zwar nicht durch die grundsätzlich mögliche gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt (BGHZ 40, 22). Die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten Ziff. 1 für eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss liegen nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme jedoch nicht vor.
25 
a) Der Versicherer ist aufgrund des Vertrauensverhältnisses auch während der Vertragsverhandlungen dem Versicherungsnehmer gegenüber zur Auskunft und Beratung verpflichtet, soweit dieser sie benötigt. Diese Pflichten erfüllt er durch die Auskünfte des Agenten, der insoweit sein Erfüllungsgehilfe ist (BGH VersR 1992, 217; 1986, 329). Erfüllungsgehilfen waren vorliegend die Beklagte Ziff. 2, eine Generalagentur der Beklagten Ziff. 1, für die der Zeuge ... und der Beklagte Ziff. 4 gehandelt haben, sowie der von der Beklagten Ziff. 2 beigezogene Fachmann für Lebens- und Rentenversicherungen, der Zeuge ... Den Beweis einer (objektiven) Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht haben die insoweit beweisbelasteten Kläger nicht geführt. Nur wenn dieser Beweis geführt worden wäre, wäre die Beklagte Ziff. 1 gehalten gewesen, sich für ein mögliches Verschulden der für sie handelnden Personen zu entlasten, bzw. darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die Versicherungsnehmerin den Vertrag auch bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung abgeschlossen hätte (BGHZ 94, 356 = VersR 1985, 930).
26 
b) Für den Umfang der Auskunfts- und Beratungspflicht des Versicherers gilt im Grundsatz Folgendes (vgl. Prölss/Martin/Kollhosser a. a. O., § 43 Rn. 36 f m. w. N. aus der Rechtsprechung): Der Versicherer ist ohne besonderen Anlass nicht verpflichtet, sämtliche Bedingungen des Vertrages und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu erläutern. Er kann sich auf die Erläuterung derjenigen Punkte beschränken, denen nach der Verkehrsanschauung für den Abschluss des Vertrages wesentliche Bedeutung beigemessen wird. Im Übrigen trifft den Agenten eine weitergehende Auskunfts- und Beratungspflicht ausnahmsweise nur dann, wenn im Einzelfall besondere Umstände dies gebieten. Solche liegen insbesondere dann vor, wenn der Versicherungsnehmer einen Wunsch nach weiterer Beratung hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt oder wenn der Versicherungsnehmer sich erkennbar falsche Vorstellungen über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes macht oder wenn der Versicherungsagent aufgrund der komplizierten Regelungen in den verwendeten Versicherungsbedingungen mit der Möglichkeit von Missverständnissen rechnen muss. Für die hier vorliegende Rentenversicherung von besonderer Bedeutung war die Frage und die Dauer einer garantierten Rentenlaufzeit. Darüber wurde die Versicherungsnehmerin, wie sich aus den Angaben des Zeugen ... ergibt, beraten. Der Senat hat keinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Er hat unumwunden eingeräumt, dass er an das Beratungsgespräch keine konkreten Erinnerungen hat. Er hat aber, für den Senat überzeugend, angegeben, dass bei Rentenversicherungen der vorliegenden Art in jedem Fall über die Bedeutung der Garantiefrist aufgeklärt und der Versicherungsnehmer nach der Notwendigkeit einer Hinterbliebenenversorgung gefragt werde. Dass eine Beratung in diesem Umfang erfolgt ist, ergibt sich auch aus den Angaben des Beklagten Ziff. 4, die dieser bei der Anhörung vor dem Senat gemacht hat, wonach es der Versicherungsnehmerin um eine möglichst hohe und sofort beginnende Rendite gegangen sei.
27 
c) Unzutreffend ist die Behauptung der Kläger, ihre bei Beginn der Rentenzahlung 66-jährige Mutter hätte unter Zugrundelegung der Sterbetafel DAV 94 R den investierten Betrag bei der dort angenommenen statistischen Lebenserwartung nicht zurückerhalten können. Nach der Sterbetafel 1994/1996 des Statistischen Bundesamts (zitiert nach www.a....de) betrug die durchschnittliche Lebenserwartung einer 66-jährigen Frau 83,66 Jahre. Bei einer monatlichen Rente von 2.394,60 DM wäre die Investitionssumme von 300.000,00 DM in 125 Monaten oder 10 Jahren und 5 Monaten verbraucht gewesen. Die Mutter der Kläger wäre dann erst 77 Jahre und 3 Monate alt gewesen. Daraus wird deutlich, dass die Empfehlung zum Abschluss der vorliegenden Rentenversicherung nicht bereits aufgrund des Alters der Versicherungsnehmerin fehlerhaft war.
28 
d) Das Vorliegen und die Verletzung eines weitergehenden Auskunfts- und Beratungsbedürfnisses der Versicherungsnehmerin haben die Kläger nicht bewiesen.
29 
Dabei kann der von den Klägern behauptete Gesundheitszustand der Versicherungsnehmerin, wie er in der Stellungnahme von Frau ... (Bl. 236 d. A. Anl. K 13) beschrieben wird, als wahr unterstellt werden. Danach litt die Versicherungsnehmerin an einer schmerzhaften Osteoporose, Bluthochdruck mit Herzinsuffizienz und kardialen und renalen Ödemen. Als wahr unterstellt werden kann auch die im Wesentlichen gleich lautende Diagnose von ... (Bl. 236 d. A. Anl. K 12), wobei allerdings zu beachten ist, dass die Versicherungsnehmerin erst ab August 1996 bei ... in Behandlung war. Ob sich bei Kenntnis dieser Einzelheiten zum Gesundheitszustand der Versicherungsnehmerin eine weitergehende Beratungspflicht der Beklagten Ziff. 1 ergeben hätte, kann dahinstehen. Der Senat ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass den für die Beklagte Ziff. 1 handelnden Personen diese Erkenntnisse zum Gesundheitszustand der Versicherungsnehmerin nicht vorlagen. Dies gilt auch für den Zeugen .... Bei der Würdigung seiner Angaben ist zwar zu berücksichtigen, dass ein Interesse am Ausgang des Verfahrens aufgrund seiner wirtschaftlichen und persönlichen Nähe zu den Beklagten Ziff. 2 bis 4 besteht. Andererseits hat der Senat nach dem persönlichen Eindruck, den er von dem Zeugen in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, keine Veranlassung zu Zweifeln an seiner Glaubwürdigkeit. Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage ergeben sich weder aufgrund des von ihm eingeräumten gut nachbarschaftlichen Verhältnisses zu der Versicherungsnehmerin, noch aufgrund eines in das Wissen der weiter benannten Zeugin ... gestellten "freundschaftlichen Verhältnisses". Der Vernehmung der Zeugin ... zu diesem Punkt bedurfte es bereits deshalb nicht, weil nicht in ihr Wissen gestellt wurde, dass der Zeuge ... Kenntnis vom Gesundheitszustand der Klägerin hatte.
30 
e) Eine der Beklagten Ziff. 1 zurechenbare Verletzung der Beratungspflicht ergibt sich auch nicht deshalb, weil die Versicherungsnehmerin mit der vorliegenden Rentenversicherung besondere erbrechtliche Gestaltungen und eine Vermögensübertragung an die Kläger "außerhalb der erbrechtlichen Bestimmungen" erreichen wollte, wobei den Klägern "bis zu ihrem Tode nicht verbrauchte Kapitalanteile" aus der Rentenversicherung zufließen sollten.
31 
Aus dem handschriftlichen Testament der Versicherungsnehmerin vom 29. März 1993 (Bl. 33 d. A.) ergibt sich, dass die Versicherungsnehmerin die Kläger als Erben eingesetzt hat. Ihren dritten Sohn hat sie auf das Pflichtteil gesetzt. In diesem Zusammenhang kann als wahr unterstellt werden, dass die Versicherungsnehmerin ihrer langjährigen Friseurin, Frau ..., derartige Absichten mitgeteilt hat; ebenso, dass ein möglicher Rest aus dem in der Rentenversicherung angelegten Geldbetrag in Höhe von 300.000,00 DM (nur) den Klägern zufließen sollte.
32 
Die Beweisaufnahme hat jedoch nicht ergeben, dass die testamentarischen Vorstellungen der Versicherungsnehmerin und die behauptete Absicht, weitere Teile aus dem in der Rentenversicherung angelegten Betrag nur den Klägern zukommen zu lassen, den auf Beklagtenseite handelnden Personen bekannt war. Der Zeuge ... hat insoweit bekundet, dass es der Versicherungsnehmerin um eine möglichst rentable Geldanlage für sich selbst zu Lebzeiten gegangen sei. Eine Übertragung von Vermögen auf ihre Söhne habe die Versicherungsnehmerin mit der vorliegenden Rentenversicherung nicht beabsichtigt. Dass dem Zeugen ... eine derartige Absicht bekannt gewesen sein soll, haben die Kläger in den bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätzen auch nicht in das Wissen der Zeugin ... gestellt, sodass auch insoweit von einer Vernehmung der Zeugin abzusehen war.
33 
Die auf Beklagtenseite handelnden Personen haben deshalb ihrer Beratungspflicht Genüge getan, wenn sie nach einem Hinterbliebenenbedarf gefragt und auf die Bedeutung der Garantiefrist hingewiesen haben.
3.
34 
Weitergehende Aufklärungs- und Beratungspflichten, etwa als Versicherungsmakler oder aufgrund eines neben dem Versicherungsvertrag bestehenden selbstständigen Beratungsvertrages, treffen die Beklagten nicht.
35 
a) Zwar kommt zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Versicherungsmakler regelmäßig ein Geschäftsbesorgungsvertrag zu Stande, aufgrund dessen der Makler verpflichtet wird, als "treuhänderischer Sachwalter" die Interessen des Versicherungsnehmers bestmöglich wahrzunehmen (vgl. Prölss/Martin/Kollhosser a. a. O., § 43 Rn. 3 f; Palandt/Sprau vor § 652 Rn. 19). Zu den Geschäftspflichten des Maklers gehören umfangreiche Hinweis- und Beratungspflichten, selbst wenn er nur für den Abschluss des in Auftrag gegebenen Versicherungsvertrages zu sorgen hat (BGH VersR 2000, 846). Ob die für die Beklagte Ziff. 2 handelnden Personen diesen Anforderungen gerecht geworden sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Wie sich aus den Vertragsunterlagen eindeutig ergibt, war die Beklagte Ziff. 2 eine Generalagentur der Beklagten Ziff. 1. Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerseite entnehmen.
36 
b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist weiter auch nicht davon auszugehen, dass zwischen der Beklagten Ziff. 2 und der Versicherungsnehmerin ausdrücklich oder konkludent ein selbstständiger Beratungsvertrag zu Stande gekommen ist, aufgrund dessen sich Beratungspflichten ergeben könnten, die über diejenigen eines Versicherers hinausgehen. Der Zeuge ... hat für den Senat glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, dass sich seine Beratungstätigkeit gegenüber der Versicherungsnehmerin auf versicherungsrechtliche Fragen beschränkt hat. Zweimal habe sich die Versicherungsnehmerin anlässlich des Kaufs eines Autos an ihn gewandt. Weder daraus noch aus dem in das Wissen der Zeugin ... gestellten "freundschaftlichen Verhältnis" zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Zeugen ... lassen sich – entgegen der Auffassung der Kläger – weitergehende Beratungspflichten entnehmen. Insbesondere haftet die Beklagte Ziff. 2 nicht als Anlageberaterin (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., § 280 Rn. 48 ff).
4.
37 
Ein Anspruch aus Eigenhaftung nach Verschulden bei Vertragsschluss gegen die Beklagte Ziff. 2 besteht deshalb nicht, weil die Verletzung einer Aufklärungs- oder Beratungspflicht nicht nachgewiesen ist. Für ein Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen bzw. ihrer organschaftlich tätigen Personen hätte die Beklagte Ziff. 2 zwar gemäß §§ 278, 31 BGB einzustehen. Allein aufgrund ihrer Stellung als Versicherungsagentin und der damit verbundenen Aufklärungs- und Beratungspflichten trifft die Beklagte Ziff. 2 allerdings keine Haftung. Die Aussicht auf eine Provision oder ein Entgelt als bloßes mittelbares Interesse sind nicht schon als eigenes wirtschaftliches Interesse zu qualifizieren, das Voraussetzung für eine Eigenhaftung ist (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1242). Die von den Klägern in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen BGHZ 146, 235 und BGHZ 114, 87 treffen anders gelagerte Fälle (Haftung eines mit einer Bank zusammenarbeitenden Anlageberaters bzw. die Haftung eines Baubetreuers wegen nicht offengelegter Provisionszahlungen).
III.
38 
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsatz der Kläger vom 12. Mai 2004 gibt dem Senat keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Die von Klägerseite aufgeworfene Frage, wie hoch die konkrete Lebenserwartung der Versicherungsnehmerin angesichts des vorgetragenen Gesundheitszustandes war (Beweis: Sachverständigengutachten), stellt sich bereits deshalb nicht, weil den auf Beklagtenseite handelnden Personen Kenntnisse zum Gesundheitszustand der Versicherungsnehmerin fehlten, aus denen sich eine weitergehende Beratungsverpflichtung hätte ergeben können.
39 
Eine Vernehmung der von Klägerseite benannten Zeugin ... durch den Senat war nicht geboten. Die Kläger haben in den vor Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätzen nicht in das Wissen dieser Zeugen gestellt, dass der Zeuge ... die testamentarischen Absichten der Versicherungsnehmerin bzw. die Absicht weiterer Vermögensübertragungen an die Kläger kannte. Diese Behauptung wurde nur in das Wissen des Zeugen ... gestellt, der eine entsprechende Kenntnis, nach Überzeugung des Senats glaubhaft, verneint hat.
40 
Die von Klägerseite mit Schriftsatz vom 27. Mai 2004 zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2004 (XI ZR 488/02) betrifft die – hier nicht einschlägige – Haftung eines Anlageberaters.
IV.
41 
Entgegen dem Antrag der Kläger ist die Revision nicht zuzulassen. Der Fall wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Der Umfang der Aufklärungs- und Beratungspflicht eines Versicherers bzw. des für ihn tätigen Versicherungsagenten ist im Grundsatz durch die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung geklärt (vgl. BGH VersR 1992, 217; 1986, 329; Prölss/Martin/Kollhosser a. a. O., § 43 VVG Rn. 33, 36 m. w. N.). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung.
42 
Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der vorliegende Einzelfall gibt auch keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen. In Ermangelung tatsächlicher Anhaltspunkte besteht vor allem keine Veranlassung, die Haftung des Versicherungsagenten gegenüber derjenigen eines Versicherungsmaklers oder Anlageberaters abzugrenzen.
V.
43 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 218/06
Verkündet am:
22. März 2007
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Pflicht des Anlagevermittlers, eine für den Vertrieb gezahlte Innenprovision
offen zu legen, die im Prospekt für den Beitritt zu einem Immobilienfonds nicht
aufgeführt war.
BGH, Urteil vom 22. März 2007 - III ZR 218/06 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. August 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger begehrt aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau von dem Beklagten Schadensersatz wegen einer behaupteten Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Vermittlung von drei Anteilen an dem W. Immobilien-Fonds Nr. ... Der Beklagte, nebenberuflicher Mitarbeiter des B. , hatte mit dem Kläger und seiner Ehefrau vor deren notarieller Beitrittserklärung vom 22. Oktober 1993 mehrere Gespräche geführt und die Prospektteile I und II des Immobilienfonds besprochen. Im Mittelpunkt des Streites steht jetzt noch die Frage, welche Pflichten sich für den Beklagten aus dem Umstand ergaben, dass im Prospektteil II auf S. 13 im Rahmen der Liquiditätsberechnung bei der steuerlichen Betrachtung als Werbungskosten je Anteil Vertriebskosten von 1.839 DM aufgeführt sind, was 6 % der Einlage entspricht, während der Provisionsanteil der dem Beklagten übergeordneten Vertriebsorganisation von behaupteten 10 bis 15 %, aus dem der Beklagte eine Vermittlungsprovision von 8 % erhielt, in den Prospektteilen nicht aufgeführt ist.
2
Die im Hauptantrag auf Zahlung von 85.907,43 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Immobilienfondsanteile und Abtretung der Ansprüche wegen nicht gezahlter Mietausschüttungen und auf Feststellung des Annahmeverzugs gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe


3
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
4
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass im Rahmen der Anlagevermittlung zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande kommt, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Senatsurteile vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 - NJW-RR 1993, 1114; vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99 - NJW-RR 2000, 998; vom 11. September 2003 - III ZR 381/02 - NJW-RR 2003, 1690; vom 19. Oktober 2006 - III ZR 122/05 - VersR 2007, 63, 64 Rn. 9). Danach war der Beklagte dem Kläger und dessen Ehefrau zu richtiger und vollständiger Information über alle tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für deren Anlageentschluss von besonderer Bedeutung waren. Vertrieb er - wie hier - die Anlage anhand eines Prospekts, musste er, um seiner Auskunftspflicht nachzukommen, im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt jedenfalls darauf überprüfen , ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 110, 116 m.w.N.).
5
2. a) Was die Frage der Provisionen angeht, verneint das Berufungsgericht eine Pflicht des Beklagten, auf nicht ausgewiesene Provisionen hinzuweisen. Im Prospekt seien Provisionen im Zusammenhang mit der Aufschlüsselung des Kaufpreises nicht erwähnt, so dass für eine Richtigstellungsverpflichtung aufgrund eigener besserer Erkenntnisse oder aufgrund einer Plausibilitätskontrolle die Grundlage fehle. Dass Vertriebskosten von 1.839 DM im Rahmen der Liquiditätsberechnung als Werbungskosten bezeichnet seien, bedeute nur eine Angabe zur steuerlichen Absetzbarkeit, nicht aber, dass der Kaufpreis keine weiteren Provisionen enthalte. Eine Aufklärungspflicht habe der Beklagte auch nicht im Hinblick auf die Gesamthöhe der gezahlten Provisionen gehabt. Denn soweit der Kläger vortrage, im Kaufpreis seien 10 bis 15 % an Innenprovisionen enthalten , sei der Wert, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil BGHZ 158, 110, 121; vgl. auch Senatsurteil vom 28. Juli 2005 - III ZR 290/04 - NJW 2005, 3208, 3210) eine Aufklärung auch ohne Nachfrage auslöse, noch nicht erreicht.

6
b) Diese Beurteilung hält, was die Auswertung der Angaben im Prospekt angeht, den Rügen der Revision nicht stand. Denn Vertriebskosten von 1.839 DM je Anteil sind nicht nur - wie das Berufungsgericht meint - auf S. 13 im Prospektteil II im Rahmen einer steuerlichen Betrachtung absetzbarer Werbungskosten erwähnt, sondern auch in einen hinreichend engen Zusammenhang mit der Aufschlüsselung des Kaufpreises gestellt worden, so dass der Anleger annehmen muss, die eigentlichen Vertriebskosten erschöpften sich in diesem Betrag. Zu dieser Auslegung des Prospekts, der über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus verwendet worden ist, ist der Senat befugt.
7
aa) Im Prospektteil II S. 10 heißt es unter der Überschrift "Finanzierung": "Vorgesehen ist eine Fremdfinanzierung, wenn gewünscht mit 100 % des jeweiligen Anteils von DM 30.650,- zzgl. der Beurkundungskosten , der Treuhandgebühren und der Geldbeschaffungskosten (10 % Disagio), so dass sich ein Gesamtaufwand von DM 35.240,- ergibt - siehe S. 12, Prospektteil II -. Im Anteil enthalten sind alle anteiligen Kosten für Grunderwerb, Grunderwerbsteuer , Kaufvertragskosten, Kosten des Gesellschaftsvertrages , Grundbucheintragungskosten, Vertriebskosten und Dienstleistungskosten - siehe S. 13, Prospektteil II - und Pos. 1 Prospektteil

I.

Der ermittelte Gesamtaufwand von DM 35.240 beinhaltet damit sämtliche Kosten. Eine zusätzliche Berechnung eines Agios oder einer Maklergebühr von Vertriebsbeauftragten ist nicht vorgesehen …."
8
Nähere Aufgliederungen der angesprochenen Beträge ergeben sich aus den in Bezug genommenen Textstellen. Auf S. 12 des Prospektteils II werden der Aufwand für den Anteil incl. Dienstleistungen und Agio/Vertr.-Kosten mit 30.650 DM, die Beurkundungskosten Notar mit 364 DM und die Treuhandge- bühren (rund 2 %) mit 702 DM angegeben, so dass sich die Gesamtanschaffungskosten auf 31.716 DM belaufen. Pos. 1 des Prospektteils I (S. 3) betrifft den Treuhandvertrag und die in ihm enthaltene Zahlungsanweisung an den Treuhänder. In ihr wird der Anteil von 30.650 DM weiter aufgegliedert in die Positionen Grunderwerb (28.161 DM), Vertriebskosten (1.839 DM) und Grundbucheintragung , Grunderwerbsteuer, Kaufvertragskosten, Gesellschaftsvertrag, Raum-, Sach- und Personalkosten der Gesellschaft (650 DM). Angesichts dieser Aufgliederung geht der Anleger davon aus, dass die Vertriebskosten auf 1.839 DM je Anteil, das sind 6 %, beschränkt sind, wobei er in dieser Auffassung durch die ertragssteuerlichen Angaben auf S. 226 f des Prospektteils I bestärkt wird. Denn dort heißt es: "Der steuerliche Verlust in der Investitionsphase setzt sich zusammen aus den Finanzierungskosten (Bankzinsen und Disagio ) im Sonderwerbungskostenbereich sowie den anteiligen Werbungskosten auf Gesellschaftsebene. In diesen Werbungskosten ist unter anderem die Eigenkapitalbeschaffungsprovision in Höhe von 6 % des vermittelten Eigenkapitals enthalten. In dieser Höhe sind nach der im Zeitpunkt der Prospekterstellung geltenden Verwaltungsmeinung (veröffentlicht im Bauherrenerlass vom 31.08.1990) die sog. 'Vertriebskosten' als Werbungskosten anzuerkennen." Damit muss der Anleger die Vertriebskosten als Vergütung der mit dem Vertrieb betrauten Organisation für die Zuführung von Gesellschaftern zur Fondsgesellschaft ansehen und er hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass weitere Teile der Vergütung für den Vertrieb in anderen Positionen, etwa dem Grunderwerb, stecken oder von Dritten erbracht werden. Vor diesem Hintergrund war die sich auf 6 % des Anteils belaufende Angabe über die Vertriebskosten, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, unrichtig, was für den Beklagten, der als Untervertreter für seine Leistung allein schon 8 % erhielt, ohne weiteres erkennbar war. Hierauf musste er daher - unabhängig von der Gesamthöhe der Innenprovision - den Kläger und dessen Ehefrau hinweisen, um der Irreführungsgefahr, die sich aus den Angaben des Prospekts ergab, zu begegnen (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 110, 118; ebenfalls zu einem W. -Fonds OLG Stuttgart, 6. Zivilsenat , ZIP 2005, 2152, 2154 f).
9
bb) Ob der Beklagte weitergehend verpflichtet war, dem Kläger und dessen Ehefrau die Gesamthöhe der Innenprovisionen zu nennen, lässt sich nach den gegenwärtigen Feststellungen noch nicht sicher beurteilen. Ohne Einfluss auf die Aufklärungspflicht des Beklagten wäre es allerdings grundsätzlich, wenn die Provisionen nicht aus Mitteln der Fondsgesellschaft, sondern - wovon der 6. Zivilsenat des OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 26. September 2005 (ZIP 2005, 2152, 2155) ausgegangen ist - aus Mitteln der Mitinitiatorin W. , einer der beiden Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft, geflossen wären (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 110, 118 f). Sollte der Vortrag des Klägers so zu verstehen sein, es seien für die Akquisition von Anlegern Provisionen (insgesamt nur) in der Größenordnung von 10 bis 15 % gezahlt worden, wäre die kritische Grenze, ab der der Senat eine Aufklärung - hier abgesehen von der Richtigstellung der unrichtigen Prospektangaben - für generell erforderlich hält (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 110, 121; vom 25. Juli 2005 - III ZR 290/04 - NJW 2005, 3208, 3210), noch nicht überschritten. Sollten sich hingegen Innenprovisionen Dritter von 10 bis 15 % mit den Vertriebskosten der Fondsgesellschaft von 6 % kumulieren, bestünde nach Maßgabe der zitierten Rechtsprechung eine Aufklärungspflicht.
10
3. Soweit der Beklagte eine Aufklärungspflicht verletzt hat, wird sein Verschulden vermutet (§ 282 BGB a.F.; vgl. jetzt § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Er hat jedoch die Möglichkeit, sich zu entlasten. Hierbei kann der Stand der Rechtsprechung im Jahr 1993 zur verborgenen Innenprovision von Bedeutung sein (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2005 - III ZR 290/04 - NJW 2005, 3208, 3211).

11
4. Nähere Feststellungen sind nicht deshalb entbehrlich, weil das Berufungsgericht gemeint hat, die Höhe der Provision sei für den Kläger und seine Ehefrau nicht von besonderer Bedeutung gewesen. Zwar wäre die Würdigung der Aussage der Ehefrau des Klägers, ihr sei klar, dass der Beklagte an der Sache verdiene, dahin, dass die genaue Höhe der Provision ohne Bedeutung sei, revisionsrechtlich wohl nicht zu beanstanden, soweit sie im Zusammenhang mit der Überlegung des Berufungsgerichts stünde, der Kläger habe nicht behauptet , dass er und seine Ehefrau das Geschäft nicht gemacht hätten, hätten sie gewusst, dass der Beklagte nicht 6, sondern 8 % Provision erhalte. Das Berufungsgericht versteht den Vortrag des Klägers aber weitergehend dahin, die Fondsbeteiligung sei niemals gezeichnet worden, wenn die Gesamthöhe der Provision eröffnet worden wäre. Die Verletzung jener Pflicht ist - anders als das Berufungsgericht meint - nach dem derzeitigen Stand nicht auszuschließen. Dann spricht aber eine auf die Lebenserfahrung gegründete tatsächliche Vermutung dafür, dass sich der Kläger und seine Ehefrau bei einer Aufdeckung der Gesamthöhe der Provisionen gegen einen Beitritt entschieden hätten (vgl.
Senatsurteil vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05 - NJW-RR 2006, 685, 688 Rn. 24, 28). Diese Vermutung müsste der Beklagte durch konkreten Vortrag entkräften.
Schlick Streck Kapsa
Dörr Herrmann
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, Entscheidung vom 21.11.2005 - 1 O 197/04 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.08.2006 - 13 U 237/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 359/02
Verkündet am:
12. Februar 2004
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Zur Frage der Verpflichtung des Vermittlers einer prospektierten Kapitalanlage
zur Offenlegung von an ihn für den Vertrieb gezahlten "Innenprovisionen".
BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dörr, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. September 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger zeichnete mit Beitrittserklärungen vom 1. Dezember 1996 und vom 13. Juni 1997 Beteiligungen als Kommanditist mit Beträgen von jeweils 80.000 DM plus 5 % Agio an der D. , Grundstücks- und Verwaltungs GmbH & Co. P. -A. /W. -G. 1 KG ("Grundrenditefonds P. -A. und W. -G. 1"; im folgenden: W.
1) und an der D. Grundstücks-EntwicklungsGmbH & Co. W. -G. 2 KG ("Grundrenditefonds W. -G. 2/Galerie
R. Straße"; im folgenden: W. 2). Diese Kapitalanlagen waren dem Kläger durch die Beklagte unter Verwendung der von den Objektgesellschaften herausgegebenen Prospekte vermittelt worden.
Der Kläger behauptet, beide Immobilienfonds befänden sich in einer katastrophalen wirtschaftlichen Lage, da die tatsächlichen Mieteinnahmen für die Gewerbeeinheiten in erheblichem Umfang hinter den zugesagten Mieten zurückgeblieben seien. Er verlangt von der Beklagten Ersatz der ihm durch den Erwerb der Beteiligungen entstandenen Aufwendungen, Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligungen, wobei er sich auf den geltend gemachten Schaden Ausschüttungen von insgesamt 5.600 DM anrechnen läßt. Die Haftung der Beklagten leitet der Kläger aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung - mit der Behauptung, die Prospekte für die beiden Immobilienfonds seien in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft gewesen - und daraus her, daß die Beklagte ihm gegenüber (vor-)vertragliche Aufklärungspflichten verletzt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und gegen seine Entscheidung die Revision zugelassen, "soweit der Kläger seinen vermeintlichen Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Beteiligung an W. 1 auf die nicht erfolgte Aufklärung über die an die Beklagte gezahlte weitere Provision stützt". Soweit sie nicht bereits durch das Berufungsgericht zugelassen worden ist, hat der Senat die Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Die Revision rügt als Verfahrensfehler, das Berufungsgericht hätte nicht, wie geschehen, eine Entscheidung nach Lage der Akten (§§ 331a, 251a Abs. 2 ZPO) treffen dürfen. Darin liege ein Verstoß gegen § 285 Abs. 2 ZPO, weil das Berufungsgericht nach der Vernehmung von Zeugen durch die Berichterstatterin als beauftragte Richterin im darauf anberaumten Verhandlungstermin den Parteien keine Gelegenheit gegeben habe, "das Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der Beweisverhandlungen vorzutragen".
Diese Rüge ist unbegründet. Im Streitfall haben beide Parteien nach der Zeugenvernehmung durch die - aufgrund einer vorausgegangenen Verhandlung vor dem Berufungsgericht - beauftragte Richterin des Berufungsgerichts zu dem Beweisergebnis schriftlich Stellung genommen. Im anschließenden Verhandlungstermin vor dem Senat des Oberlandesgerichts hat der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers erklärt, er werde keinen Antrag stellen. Daraufhin hat das Berufungsgericht, wie von den Beklagten beantragt, nach Lage der Akten entschieden. Dazu war es entgegen der Auffassung der Revision berechtigt; § 285 Abs. 2 ZPO stand nicht entgegen. Wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat (BGHZ 63, 94, 95), erfordert diese Vorschrift nicht eine Wiederholung bereits gestellter Anträge (durch die auf schrift-
sätzliches Vorbringen zur Beweisaufnahme hätte Bezug genommen werden können, § 137 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Sie soll nur gewährleisten, daß den Parteien Gelegenheit gegeben wird, über das Ergebnis der Beweisaufnahme unter Darlegung des Streitverhältnisses zu verhandeln (BGHZ aaO). Hatten die Parteien diese Gelegenheit, so ist, wenn eine Partei sich freiwillig durch ihre Säumnis oder das Nichtverhandeln ihres Anwalts der Verhandlungsmöglichkeit begeben hat, auch ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan (Stein/ Jonas/Leipold ZPO 21. Aufl. § 285 Rn. 9).

II.


Das Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen über die Prospekthaftung im engeren Sinne, weil die Beklagte nur für den Vertrieb der Kommanditbeteiligungen zuständig gewesen sei und nicht zu dem von der Rechtsprechung in Betracht gezogenen Kreis der Prospektverantwortlichen gehört habe. Eine vom Kläger behauptete Mitwirkung der Beklagten an den Prospekten sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bewiesen , auch nicht, daß die Beklagte Einfluß auf die Konzeptionierung der Anlagefonds genommen habe. Auch ein Einfluß der Beklagten auf die Zusammensetzung des für die Fonds verantwortlichen Personenkreises, etwa die Benennung des Treuhänders, sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festzustellen. Schließlich ergebe sich eine maßgebliche Einflußnahme der Beklagten auf das gesamte Projekt nicht daraus, daß die Beklagte die einzige Vertriebsfirma gewesen wäre, die für einen Vertrieb der Objekte in Frage gekommen wäre.
Das Berufungsgericht lehnt auch eine Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger nach den Grundsätzen über die Prospekthaftung im weiteren Sinne wegen eines ihr zur Last fallenden Verschuldens als Anlageberater oder -vermittler ab. In diesem Zusammenhang würdigt das Berufungsgericht die Tätigkeit der Beklagten als die eines Anlagevermittlers, nicht eines Anlageberaters: Die Beklagte sei schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht als unabhängige Beraterin aufgetreten, sondern als Werberin für das zu vermittelnde Kommanditkapital der Fondsgesellschaften. Insbesondere die Tatsache, daß die Beklagte das unternehmerische Konzept der Gewerbezentren nicht selbständig bewertet, sondern auch nach dem Vortrag des Klägers insoweit allein auf den Prospekt verwiesen und nur zu den steuerlichen Fragen ein Votum abgegeben habe, zeige, daß sie nur die Rolle der Anlagevermittlerin habe übernehmen wollen und dies den Anlegern auch deutlich gemacht habe.
Ihren Verpflichtungen als Anlagevermittlerin, so das Berufungsgericht weiter, sei die Beklagte nachgekommen. Weder sei der Beklagten anzulasten, daß sie fehlerhafte und unklare Prospekte verwendet, noch daß sie eine Plausibilitätsprüfung der Prospekte unterlassen habe. Die Emissionsprospekte für W. 1 und W. 2 erfüllten die in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen hinsichtlich Klarheit und Wahrheit. Auch die Verflechtung der Projektentwicklungsfirmen werde zutreffend offengelegt. Eine Verpflichtung, die Bonität der Mieter der Gewerbezentren zu prüfen, habe die Beklagte als Anlagevermittlerin nicht getroffen. Anhaltspunkte dafür, daß es zum damaligen Zeitpunkt Kenntnisse über betrügerisches Verhalten von Beteiligten gegeben habe, seien nicht ersichtlich. Darauf, ob die Mietgarantien im Zeitpunkt der Prospektherausgabe schon vertraglich eingeräumt worden waren und eine Bankbürgschaft in der prospektierten Höhe schon vorlag, komme es nicht an.
Die Beklagte habe sich die darauf bezogenen Verträge so lange nicht vorlegen zu lassen brauchen, als keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in den Prospekten aufgetreten seien.
Schließlich meint das Berufungsgericht, eine Haftung der Beklagten komme auch nicht deswegen in Betracht, weil sie den Kläger nicht über an sie gezahlte Innenprovisionen aufgeklärt habe. Eine Aufklärung über den Erhalt von Innenprovisionen sei nicht in jedem Fall geboten. Gegen eine grundsätzliche Aufklärungspflicht spreche, daß die Gefahr, verdeckte Kosten zu Lasten der Anleger dem eingezahlten Kapital zu entnehmen oder in anderen Posten zu verstecken, z.B. in überteuerten Grundstückspreisen, in erster Linie dann bestehe, wenn die Gesellschaften, zu deren Gunsten die Provisionen gezahlt würden, mit der Initiatorenseite wirtschaftlich, kapitalmäßig und persönlich verflochten seien und insoweit eine Interessenkollision zu Lasten der Anleger bestehe. Gebe es eine solche Verflechtung nicht, könne zwar nicht ausgeschlossen werden, daß die Provision zahlende Verkäuferin der Grundstücke diese Kosten bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigt habe. Da der Kaufpreis den potentiellen Anlegern jedoch durch den Prospekt bekannt werde, seien sie über die anfallenden Kosten aufgeklärt und es bestehe die Möglichkeit zu prüfen, ob diese Kosten überteuert seien oder nicht. Überdies sei im Prospekt für W. 2 darauf hingewiesen worden, daß die Beklagte von den Verkäufern der Einkaufs- und Dienstleistungszentren eine weitere Vergütung (Werbekostenzuschuß) erhalte; die Anleger seien also darüber aufgeklärt worden , daß eine Innenprovision gezahlt werde. Die Aufklärung über die Höhe sei schon deswegen nicht erforderlich gewesen, weil es jedem Anleger unbenommen gewesen wäre, wegen der Tatsache, daß eine Innenprovision gezahlt wird, von einer Beteiligung abzusehen. Bei W. 1 fehle ein solcher Hinweis
zum Punkt Eigenkapitalbeschaffung. Dies sei indessen insoweit zutreffend, als die Beklagte bei diesem Fonds nicht von der Beteiligungsgesellschaft mit dem Vertrieb beauftragt worden sei, sondern die Beteiligungsgesellschaft die Firma D. P. -, E. - und M. AG mit der Beschaffung des fehlenden Gesellschaftskapitals betraut habe, die ihrerseits die Beklagte mit dem Vertrieb beauftragt habe. Die D. P. -, E. - und M. AG habe jedoch keine Vergütung erhalten, die über die im Pro- spekt genannte Vergütung hinausgehe, "sondern die an die Beklagte über ihren Anteil hinausgehenden 5 % Provision" unbestritten "aus ihrer Gewinnmarge bei der Veräußerung der Grundstücke gezahlt". Auch im Hinblick darauf, daß deswegen eine Überteuerung der Grundstücke nicht ersichtlich sei, sei eine Aufklärung im Prospekt nicht geboten gewesen.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn (vgl. Siol DRiZ 2003, 204), wie sie an sich auch für Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds der vorliegenden Art in Betracht zu ziehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 - NJW 1995, 130), hier nicht als gegeben angesehen hat, weil die Beklagte nicht zu den Prospektverantwortlichen der Anlagemodelle W. 1 und W. 2 gehörte.

a) Für den Prospektinhalt müssen in erster Linie diejenigen einstehen, die für die Geschicke des Unternehmens und damit für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich sind. Das sind namentlich die Initiatoren, Gründer und
Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management der Gesellschaft bilden oder sie beherrschen (BGHZ 71, 284, 287 ff; Siol aaO S. 207), einschließlich der sogenannten "Hintermänner" (BGHZ 72, 382, 387; 79, 337, 340; 83, 222, 224; 115, 213, 217 f; 145, 121, 127). Darüber hinaus haften auch diejenigen, die aufgrund ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Art Garantenstellung einnehmen und durch ihre Mitwirkung an der Prospektgestaltung nach außen hin in Erscheinung getreten sind (BGHZ 77, 172, 176 f; 111, 314, 319 f; BGH, Urteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 883; Siol aaO S. 207).
Vorliegend erschöpfte sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Mitwirkung der Beklagten an W. 1 und W. 2 in der Übernahme des Vertriebs. Eine weitergehende verantwortliche Mitwirkung im Sinne einer Mitgestaltung der Anlagemodelle oder der (Mit-)Verantwortlichkeit für die Prospekte hat es aufgrund seiner Beweisaufnahme nicht festzustellen vermocht.

b) Die Rügen, die die Revision gegen diese Würdigung, die weitgehend im tatrichterlichen Bereich liegt und daher als solche im Revisionsverfahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden kann, erhebt, sind unbegründet.
aa) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Hinweis des Klägers darauf übergangen, daß die Beklagte selbst "keinen Schöpfer der Prospekte" benennen könne, der mit eigenen gedanklichen Leistungen die Prospekte verfaßt habe. Indessen führt dieses Vorbringen - ebenso wie das weitere Vorbringen der Revision, bei den vorliegenden Anlagen habe "die Trennung von Initiatoren und Vertrieb nicht mehr der Praxis entsprochen" - mangels weiterer konkreter Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu dem Schluß, die
Beklagte gehöre neben dem in den Prospekten genannten Prospektherausgeber und den weiteren nach dem Inhalt der Prospekte als Initiatoren in Betracht zu ziehenden Personen zu den Initiatoren oder den sonst Prospektverantwortlichen. Die Übernahme des Vertriebs begründet für sich nicht die Verantwortlichkeit für den dabei verwendeten Prospekt nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn.
bb) Es ist entgegen der Revision auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht daraus, daß bestimmte Formulierungen im Prospekt (für W.
2) darauf abzielen, (auch) den Vertrieb "aus der Haftung zu nehmen", keine Schlüsse in Richtung darauf gezogen hat, hier sei die Vertreibergesellschaft selbst auch Mitherausgeberin des Prospekts gewesen.
2. Folgerichtig hat das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten, soweit sie die in Rede stehenden Vermögensanlagen (Fondsbeteiligungen) unter Verwendung von Prospekten vertrieben hat, nur nach den Grundsätzen über die Prospekthaftung im weiteren Sinn (vgl. BGHZ 83, 222, 227; Siol aaO S. 204), also nur unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß bzw. wegen einer ihr zur Last fallenden Pflichtverletzung als Anlageberater oder Anlagevermittler in Betracht gezogen.

a) Hierbei hat das Berufungsgericht die von der Beklagten bei dem Vertrieb der Anlagen entwickelte Tätigkeit gegenüber dem Kläger rechtsfehlerfrei als Anlagevermittlung, nicht als Anlageberatung, eingeordnet.
aa) Das Berufungsgericht hat die für die Abgrenzung maßgeblichen Merkmale (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 - NJW-RR 1993,
1114 f; fortgeführt mit Urteil vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99 - NJW-RR 2000, 998) zutreffend erkannt und tatrichterlich einwandfrei umgesetzt.
bb) Soweit die Revision rügt, diese Einordnung widerspreche der Lebenserfahrung , versucht sie nur in unzulässiger Weise, ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Einen Erfahrungssatz, wonach der Vertrieb von "Fondskonzepten" stets als "Beratung" erfolgt, wie die Revision meint, gibt es nicht. Es mag allerdings sein, daß die Vertriebsunternehmen ihren Außendienstmitarbeitern empfehlen, sich gegenüber ihrem Kundenkreis als Berater zu gerieren, um ihr Produkt besser "verkaufen" zu können. Das ändert aber grundsätzlich nichts daran, daß sich bei einer objektiven Gesamtwürdigung der maßgeblichen Umstände der Werbung des Kunden der betreffende Vorgang in der Vermittlung der Vermögensanlage erschöpfen kann, auch wenn - je nach Sachlage - der Vermittler selbst im Rahmen des Vermittlungsvorgangs dem Kunden nähere Hinweise und Informationen, etwa über steuerliche Aspekte, gibt.

b) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Anlagevermittler im Rahmen des zwischen ihm und dem Anlageinteressenten stillschweigend zustande gekommenen Vertrags auf Auskunftserteilung zu richtiger und vollständiger Information über alle tatsächlichen Umstände verpflichtet ist, die für den Anlageinteressenten von besonderer Bedeutung sind. Vertreibt er die Anlage anhand eines Prospekts, so muß er, um seiner Auskunftspflicht nachzukommen , im Rahmen der geschuldeten "Plausibilitätsprüfung" (Senatsurteil vom 13. Januar 2000 aaO) den Prospekt jedenfalls darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die
darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind.

c) Soweit das Berufungsgericht meint, der Beklagten seien keine Verstöße gegen ihre (vor-)vertraglichen Aufklärungspflichten als Anlagevermittlerin vorzuwerfen, begegnet dies jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, durchgreifenden rechtlichen Bedenken in bezug auf die von der Beklagten vereinnahmten Innenprovisionen, die in den Prospekten nicht hinreichend ausgewiesen waren.
aa) Es ist im Revisionsverfahren bezüglich der Innenprovisionen von folgendem Sachverhalt auszugehen:
(1) Nach dem Investitionsplan für W. 1 sollte der Gesamtaufwand für diese Anlage 62.845.301 DM betragen. Hiervon waren 27 Mio. DM zuzüglich 5 % Agio als zusätzliches Eigenkapital (Kommanditkapital) für die Objektgesellschaft von den Anlegern zu beschaffen.
Der Prospekt für W. 1 enthielt einen Hinweis darauf, daß die Objektgesellschaft ("Beteiligungsfirma") die D. P. -, E. - und M. AG, welche laut Prospekt als Generalübernehmer der Baumaßnahme fungierte, mit der Beschaffung des Eigenkapitals beauftragt hatte oder beauftragen werde. Ein Preis (Provisionshöhe) wurde hier nicht genannt. Das Berufungsgericht geht allerdings nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen im Anschluß an den Vortrag der Beklagten von einer "im Prospekt genannten" Vergütung von 20 % aus, wobei es ersichtlich die prospektierten Angaben (im Investitionsplan, Anlage I zum Gesellschaftsvertrag) über Kosten der Eigen-
kapitalbeschaffung (4,032 Mio. DM = ca. 15 % von 27 Mio. DM) und Agio (1,344 Mio. DM = ca. 5 % von 27 Mio DM) in den Blick genommen hat. Die Revision des Klägers bringt hiergegen für sich keine Rügen an.
Die Beklagte hat nach eigenem Vortrag jedoch insgesamt 25 % erhalten, und zwar weitere 5 % (= 1,35 Mio. DM) aufgrund des von der D. P. -, E. - und M. AG an sie weitergegebenen Auftrags aus deren "Gewinn"; letzteres war nach dem Sinn und Zweck dieser Zahlungen ebenfalls eine (weitere) Innenprovision.
Diese weitere Innenprovision wurde im Prospekt nicht ausgewiesen.
(2) Bezüglich W. 2, bei dem der prospektierte Gesamtaufwand 37.920.000 DM betragen sollte, wovon 19.200.000 DM (ohne Agio) als zusätzliches Eigenkapital (Kommanditkapital) für die Objektgesellschaft von den Anlegern aufzubringen waren, enthält das Berufungsurteil keine Feststellungen über den Umfang der an die Beklagte als Vertriebsfirma insgesamt gezahlten (Innen-)Provisionen. Das waren zunächst einmal die im Prospekt als solche ausgewiesenen 11 % von 27 Mio. DM (5 % Agio und weitere 6 % des vermittelten Kommanditkapitals). Der Kläger hat im Berufungsverfahren weitere Zahlungen an die Beklagte, insbesondere seitens der Veräußerer der Galerie R. Straße (A. Immobilien- und Vermögensverwaltung AG) und der W. -Galerie 2 (D. P. -, E. - und M. AG), in Höhe von ca. 14 % behauptet; die Beklagte, die in den Tatsacheninstanzen diesem Vorbringen nicht entgegengetreten ist, legt in ihrer Revisionserwiderung denselben Betrag zugrunde. Revisionsrechtlich ist also davon auszugehen , daß die Beklagte weitere 14 %, insgesamt also 25 %, bezogen auf das
von ihr beschaffte Kommanditkapital von 19.200.000 DM, an Innenprovisionen erhalten hat.
Hiervon deckte der Prospekt über die bereits genannten 11 % hinaus nur auf, daß die Vermittlungsgesellschaft eine "weitere Vergütung (Werbungskostenzuschuß ) ... von den Verkäufern der Einkaufs- und Dienstleistungszentren ... erhält ...", ohne jedoch weitere Beträge zu nennen.
bb) Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Vergütungen, die der Veräußerer an eine von ihm beauftragte Vertriebsgesellschaft zahlt (sog. Innenprovision), in einem Prospekt ausgewiesen werden müssen, ist höchstrichterlich nicht geklärt und im Schrifttum sowie in der Rechtsprechung der Instanzgerichte umstritten (vgl. zum Meinungsstand die Hinweise in dem Urteil BGHZ 145, 121, 129; außerdem Gallandi WM 2000, 279; Kiethe NZG 2001, 107; Rohlfing MDR 2002, 738; Schirp/Mosgo BKR 2002, 354). In den Urteilen BGHZ 145, 121 und vom 13. November 2003 - VII ZR 26/03 - NJW 2004, 288), die Bauträgermodelle betreffen, hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs diese Frage ausdrücklich offengelassen, ebenso der V. Zivilsenat für den Fall des Verkaufs von Eigentumswohnungen (Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02 - NJW 2003, 1811, 1812).
Nach Auffassung des erkennenden Senats besteht eine Pflicht zur Ausweisung von Innenprovisionen bei dem Vertrieb von Anlagemodellen der Art, wie sie im Streitfall dem Publikum unter Verwendung von Prospekten angeboten wurden - also insbesondere auch von geschlossenen Immobilienfonds -, zwar nicht in jedem Fall, wohl aber ab einer gewissen Größenordnung derartiger Provisionen. Unabhängig von der Gesamthöhe der Innenprovisionen müs-
sen im Prospekt diesbezügliche Angaben zutreffend sein; eine Irreführungsgefahr darf nicht bestehen.
(1) Insbesondere bei einer aus Immobilien bestehenden Vermögensanlage können sich aus der Existenz und der Höhe solcher Innenprovisionen - die als solche nicht die Gegenleistung für die Schaffung von Sachwerten darstellen - Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts und Rentabilität der Anlage ergeben. Dies gilt für den Fall, daß, wie hier, Kapitalanleger sich an einer Immobiliengesellschaft beteiligen, nicht nur in bezug auf Provisionszahlungen der Objektgesellschaft an die Vertriebsfirma als Teil des "Gesamtaufwands" , sondern auch in bezug auf Provisionszahlungen eines in das Anlagemodell einbezogenen Unternehmens, das seinerseits das betreffende Objekt (Grundstück und Bauvorhaben) an die Objektgesellschaft veräußert hat, zumal bei diesem Veräußerungsvorgang eine eigentliche geldwerte "Vermittlung" überhaupt nicht stattfindet.
Wie der Bundesgerichtshof für den Fall des Verkaufs einer (dort "gebrauchten" ) Immobilie ausgesprochen hat, begründet allerdings der Umstand, daß bei dem Käufer eine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit des erworbenen Renditeobjekts entstehen kann, für sich selbst dann noch keine Offenbarungspflicht , wenn die Höhe der Provision(en) tatsächlich zu einem Kaufpreis führt, der den objektiven Wert der Immobilie - erheblich - übersteigt (BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02 - NJW 2003, 1811 f). Der Käufer hat nämlich grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Erwerb des Objekts zu dessen Verkehrswert. Bis zu den Grenzen der Sittenwidrigkeit und des Wuchers (zu diesem Fall vgl. BGHZ 146, 298, 301 ff) bleibt es vielmehr den Vertragsparteien überlassen, welchen Preis sie vereinbaren. Mithin besteht für den
Verkäufer grundsätzlich selbst dann keine Pflicht zur Offenlegung über den Wert des Kaufobjektes, wenn dieser erheblich unter dem geforderten Preis liegt. Im Regelfall muß der Verkäufer auch den Käufer nicht auf ein für diesen ungünstiges Geschäft hinweisen, sondern darf davon ausgehen, daß sich sein künftiger Vertragspartner selbst über Art und Umfang seiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit verschafft (Urteil vom 14. März 2003 aaO m.w.N.; vgl. auch - für den Erwerb finanzierende Kreditinstitute - BGH, Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01 - NJW 2003, 424); unberührt bleiben Schadensersatzansprüche des Käufers für den Fall, daß der Verkäufer oder eine Person, deren er sich zur Erfüllung seiner vorvertraglichen Pflichten bedient, Angaben zur Rendite gemacht hat, die sich als unzutreffend erweisen, oder Schadensersatzansprüche aus einem besonderen Beratungsvertrag (Urteil vom 14. März 2003 aaO). Nichts anderes dürfte in der Regel in den Fällen gelten, in denen ein wesentlicher Teil des Anlageobjekts aus einem von dem Veräußerer (neu) zu errichtenden Bauwerk besteht. Es ist im Grundsatz Sache des Unternehmers, wie er den Preis für sein Werk kalkuliert, insbesondere auch, was er darin für den "Vertrieb" ansetzt. Umgekehrt muß auch der Erwerber einer noch zu bebauenden Immobilie immer damit rechnen, daß der ihm genannte Erwerbspreis einen gewissen Vertriebskostenanteil enthält.
(2) Der Aufklärungsbedarf für den Anlageinteressenten (Verbraucher) ist jedoch - jedenfalls zu diesem erörterten Punkt - typischerweise größer, wenn und soweit ihm das Anlage-"Modell" vom Anbieter oder vom Vertreiber mittels eines Prospekts vorgestellt wird.
Anlagemodelle wie etwa auch geschlossene Immobilienfonds sind dadurch gekennzeichnet, daß die Initiatoren, sogenannte Hintermänner und Pro-
spektherausgeber maßgeblichen Einfluß auf die Vorbereitung und Durchführung haben und mit den Prospektinformationen, für die sie verantwortlich sind, Vertrauen der Erwerber in Anspruch nehmen. Die zur Akquisition verwendeten Prospekte dienen dazu, dem Erwerber die für die Anlageentscheidung erforderlichen Informationen zu liefern, damit er die Anlage beurteilen und die Risiken einschätzen kann (vgl. BGHZ 77, 172, 176; 145, 121, 125). Solche Prospekte sind naturgemäß allgemein dahin ausgerichtet, die angebotenen Anlagen als (besonders) werthaltig und rentabel herauszustellen. Sie erwecken regelmäßig den Anschein, daß der Preis der Anlage - abgesehen von in den "Gesamtaufwand" mit hineingenommenen einzelnen Dienstleistungen, die häufig im wesentlichen auf Steuerersparnisse abzielen - jedenfalls in einem angemessenen Verhältnis zu den vom Veräußerer für sie erbrachten sachlichen Leistungen steht. Das schließt nach dem nächstliegenden Verständnis durchschnittlicher Verbraucher normalerweise zugleich die Vorstellung aus, in dem "Gesamtaufwand" (Preis) könnten so außergewöhnliche Gewinnspannen für den Veräußerer oder Vergütungen für den Vertreiber (letztere in Form von Innenprovisionen ) stecken, daß die Werthaltigkeit und Rentabilität der Anlage von vornherein in Frage gestellt sein könnte.
Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung des Umstandes, daß für den Anleger der Prospekt bei solchen Modellen oftmals die einzige oder jedenfalls die wichtigste Informationsquelle und damit die maßgebliche Grundlage für seine Anlageentscheidung ist (BGHZ 145, 121, 125) und daß dem Anleger eine nähere Prüfung der Werthaltigkeit bei derart komplexen Vorhaben kaum möglich ist, eine besondere Schutzwürdigkeit des Anlegers. Mit der Schutzwürdigkeit des Anlegers korrespondiert die Verpflichtung der Prospektverantwortlichen und derjenigen, die sich des Prospekts zum Vertrieb bedienen, im
Rahmen ihrer vertraglich geschuldeten Auskunftserteilung sämtliche für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände wahrheitsgemäß und vollständig darzustellen (vgl. BGHZ 123, 106, 109 f).
(3) Zu den für die Anlageentscheidung des Anlegers "bedeutsamen" Umständen gehört es aber - im Hinblick auf die erörterte Verknüpfung mit der Werthaltigkeit des Objekts - auch, wenn in dem Gesamtaufwand für eine Immobilienanlage , die im Prospekt als rentables Renditeobjekt dargestellt wird, erheblich überdurchschnittliche Innenprovisionen stecken. Dabei mag allerdings die übliche Provisionshöhe für normale Maklerleistungen (etwa 3 bzw. 6 %; vgl. BGHZ 125, 135, 129) nicht unbedingt den für eine Übertragung auf den geschäftsmäßigen Vertrieb solcher Anlagemodelle geeigneten Vergleichsmaßstab darstellen. Nach einzelnen Hinweisen im Schrifttum sollen in diesem Bereich Innenprovisionen um 15 % als üblich gelten (Kiethe aaO S. 110; vgl. auch Schirp/Mosgo aaO S. 359). Selbst wenn dies zutreffen sollte, braucht jedoch der Verbraucher nicht ohne weiteres mit (internen) Vertriebskosten , die der Kapitalanlage nicht zugute kommen, in dieser Größenordnung zu rechnen.
cc) Der Senat ist der Auffassung, daß der Anleger über einen "Abfluß" dieser Art, jedenfalls dann, wenn er 15 % überschreitet, generell unterrichtet werden muß.
Eine nähere Festlegung erübrigt sich im Streitfall. Denn hier liegt eine objektive Pflichtverletzung schon darin, daß die in den Prospekten gemachten Angaben, was die Innenprovisionen angeht, unvollständig (unrichtig) und irreführend waren.

Im Prospekt für W. 1 gab es, wie oben ausgeführt, Hinweise auf Innenprovisionen in einer Größenordnung von 20 % ("Kosten der Eigenkapitalbeschaffung" ; "Agio"). Mit weiteren Innenprovisionszahlungen (5 %) brauchte der Anlageinteressent nicht zu rechnen.
Im Prospekt für W. 2 verschleierte der bloße Hinweis, daß von seiten der Verkäufer der Einkaufs- und Dienstleistungszentren noch eine "weitere Vergütung (Werbungskostenzuschuß)" gezahlt werde, den Umstand, daß diese Zahlungen (weitere 14 %) betragsmäßig noch über die - ohnehin nicht unbeträchtlichen - Provisionszahlungen (insgesamt 11 %) hinausgingen, die die Beteiligungsgesellschaft selbst zu erbringen hatte.
Die insoweit unvollständigen Prospektangaben waren geeignet, beim Kläger (Anlageinteressent) Fehlvorstellungen über die geflossenen Innenprovisionen und damit über die Werthaltigkeit der Anlagen hervorzurufen.

III.


Die Beurteilung des Berufungsgerichts läßt sich danach, soweit das Berufungsgericht eine Pflichtverletzung der Beklagten als Vermittlerin der vorliegenden Anlagen verneint hat, nicht aufrechterhalten.
Da Entscheidungsreife im Revisionsrechtszug nicht gegeben ist (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO), muß die Sache zur tatrichterlichen Prüfung der weiteren Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen die Beklagte an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Schlick Streck Dörr Galke Herrmann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 196/09
Verkündet am:
15. April 2010
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater besteht - soweit
nicht § 31d des Wertpapierhandelsgesetzes eingreift - keine Verpflichtung gegenüber
seinem Kunden, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage
erwartete Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision
zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen
werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden
(Abgrenzung zu BGHZ 170, 226 und BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009
- XI ZR 510/07 - NJW 2009, 1416).
BGH, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 196/09 - OLG Celle
LG Hannover
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. April 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr,
Wöstmann, Seiters und Tombrink

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Juni 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Anlageberatung der Beklagten.
2
Der Kläger und seine Ehefrau zeichneten auf Empfehlung eines für die Beklagte tätigen Handelsvertreters am 5. Dezember 2001 eine Beteiligung am Falk-Fonds 75 über 50.000 € zuzüglich eines 5 %igen Agios. Zur Finanzierung dieser Beteiligung nahmen sie bei der B. -Bank AG einen Kredit in Höhe von netto 50.505,05 € auf. Der Zeichnung vorangegangen waren mehrere Gesprä- che, deren Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Dem Kläger wurde ein Prospekt zum streitgegenständlichen Fonds ausgehändigt, wobei der Zeitpunkt der Übergabe zwischen den Parteien ebenfalls streitig ist. Bei dem FalkFonds 75 handelte es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Kommanditgesellschaft, der in verschiedene Gewerbeimmobilien investierte. Nach den Angaben im Fondsprospekt waren für die Eigenkapitalbeschaffung Kosten in Höhe von 10.246.618 € netto veranschlagt. Diese Summe und das von den Anlegern zu zahlende Agio sollte an die mit dem Vertrieb der Gesellschaftsanteile beauftragte Firma "F. K. " gezahlt werden. Die Beklagte wurde als Untervermittlerin tätig und erhielt dafür eine Provision. Hierüber wurden der Kläger und seine Ehefrau im Beratungsgespräch nicht aufgeklärt.
3
Seine Schadensersatzklage stützt der Kläger - soweit hier noch maßgeblich - zum einen auf die mangelnde Aufklärung über seitens der Beklagten für den Vertrieb erhaltene Provisionen, den mangelnden Hinweis auf den Charakter als Anlage einer unternehmerischen Beteiligung, das Risiko eines Totalverlusts sowie darauf, dass vom Anlageberater Ausschüttungen in bestimmter Höhe als sicher dargestellt worden seien. Das Anlageziel einer sicheren Anlage mit unbedingtem Kapitalerhalt habe mit der empfohlenen Anlage nicht erreicht werden können.
4
Die Klage ist vom Landgericht abgewiesen worden. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.
5
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe


I.


6
Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung damit begründet, dass der Beklagten keine Pflichtverletzung vorzuwerfen sei, soweit sie über den Erhalt von Provisionen für den Vertrieb der Fondsanteile nicht aufgeklärt habe. Zwischen den Parteien habe ein Anlageberatungsvertrag bestanden. Die Grundsätze der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungspflicht über erhaltene Rückvergütungen seien auf die Beklagte nicht zu übertragen. Mögliche Ansprüche wegen der weiteren geltend gemachten Pflichtverletzungen seien verjährt.

II.


7
1. Auf die Revision des Klägers ist das angefochtene Urteil einer uneingeschränkten Prüfung zu unterziehen. Das Berufungsgericht hat die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keinen Zusatz, durch den die Zulassung der Revision eingeschränkt wird. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die Prüfung des Umfangs einer zugelassenen Revision zwar auch die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils heranzuziehen. Für eine wirksame Beschränkung der Zulassung ist es aber erforderlich, dass sich dies klar aus den Gründen ergibt. Der Bundesgerichtshof hat es wiederholt als unzureichend angesehen , wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision genannt hat, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen (st. Rspr. BGHZ 153, 358, 361; zuletzt BGH, Versäumnisurteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09 - Rn. 7 m.w.N.). Im vorliegenden Fall entnimmt der Senat aus der angegebenen Begründung über die Zulassung der Revision keinen Willen des Berufungsgerichts, die Revision nur beschränkt auf diesen Teil der Entscheidung zuzulassen. Deshalb ist der Senat nicht gehindert, das Berufungsurteil auch im Hinblick auf die vom Kläger weiter geltend gemachten Pflichtverletzungen rechtlich zu überprüfen.
8
2. Die Revision des Klägers hat Erfolg.
9
a) Den Angriffen der Revision stand hält jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts , dass die Beklagte im vorliegenden Fall keine Pflicht zur Aufklärung über die für den Vertrieb des streitgegenständlichen Fonds erhaltenen Provisionen hatte.
10
In aa) der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es anerkannt, dass eine Bank, die einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen erhält, diesen Kunden über eine solche Rückvergütung aufzuklären hat, um ihm einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank offenzulegen. Diese ohne Rücksicht auf die Höhe der Rückvergütung bestehende Aufklärungspflicht versetzt den Kunden erst in die Lage, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen. Wenn eine Bank einen Kunden ohne Zwischenschaltung eines Vermögensverwalters berät, Anlageempfehlungen abgibt und dabei an den emp- fohlenen Fonds durch Rückvergütung verdient, sind die Kundeninteressen durch die von der Bank erhaltenen Rückvergütungen gefährdet. Es besteht die konkrete Gefahr, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung abgibt, sondern zumindest auch in ihrem eigenen Interesse, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Rückvergütungen einem bestimmten Geschäft unmittelbar zugeordnet oder in gewissen Zeitabständen gezahlt werden. Wesentlich ist dabei nur, dass die Rückvergütungen umsatzabhängig sind (BGHZ 170, 226, 234 f Rn. 23; Urteil vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07 - NJW 2009, 1416, 1417 Rn. 12). Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen dabei nur dann vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen , so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 338/08 - ZIP 2009, 2380, 2383 Rn. 31).
11
bb) Diese vom Bundesgerichtshof für die Beratung einer Bank gegenüber ihren Kunden unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehung zwischen ihnen und den daraus folgenden Besonderheiten abgeleiteten Grundsätze sind auf den Beratungsvertrag des Klägers mit der Beklagten als einer freien , nicht bankgebundenen Anlageberaterin regelmäßig nicht übertragbar.
12
(1) Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und seiner Bank ist üblicherweise auf Dauer gegründet. Dies gilt selbst dann, wenn die Anlageberatung sich als erster Kontakt zwischen dem Kunden und seiner Bank darstellt, da regelmäßig das Interesse der Bank darauf gerichtet sein wird, die infolge der Anlageberatung vom Kunden erworbenen Wertpapiere etwa im Rahmen eines Depotvertrags für den Kunden zu verwalten und ein weiteres Konto zur Abwicklung der Wertpapiergeschäfte zu errichten. Die Vertragsbeziehung des Kunden zu seiner Bank ist darüber hinaus regelmäßig davon geprägt, dass die Bank für die jeweiligen Dienstleistungen vom Kunden Entgelte oder Provisionen erhält, etwa Depotgebühren, Kontoführungsgebühren sowie An- und Verkaufsprovision für den Erwerb oder die Veräußerung von Wertpapieren. Der von seiner Bank bezüglich einer Geldanlage in Wertpapiere beratene Kunde muss deshalb nicht damit rechnen, dass die Bank bei der Anlageberatung eigene Interessen verfolgt , weil sie zum Beispiel ein umsatzabhängiges eigenes Provisionsinteresse gegenüber dem jeweiligen Fondsanbieter hat. Dementsprechend ist es dem Bankkunden nicht ohne weiteres erkennbar, aufgrund welcher Interessenlage die konkrete Anlageberatung erfolgt und ob sie ausschließlich von seinen Interessen als Anleger bestimmt wird, wenn die Bank verdeckt Rückvergütungen im oben genannten Sinn erhält. Soweit die Bank eigene Produkte empfiehlt, ist für den Kunden offensichtlich, dass sie neben eventuell vom Kunden zu zahlenden Provisionen mit der Anlage selbst und nicht nur mittels Vertriebsprovisionen Gewinne erzielt. Insgesamt geht der Kunde deshalb grundsätzlich nicht davon aus, dass die ihn beratende Bank aus den von ihm an die Anlagegesellschaft gezahlten Ausgabeaufschlägen oder Verwaltungsgebühren eine Rückvergütung erhält.
13
(2) Das vertragliche Verhältnis zwischen einem Kunden und seinem nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater weicht in entscheidenden Punkten von dem zwischen einem Kunden und seiner Bank ab. Wenn ein Anleger sich durch einen freien Anlageberater über eine Kapitalanlage, insbesondere Fonds beraten lässt, und selbst keine Provision für die Anlageberatung zahlt, so liegt es für den Kunden auf der Hand, dass der Anlageberater von der kapitalsuchenden Anlagegesellschaft Vertriebsprovisionen erhält, die jedenfalls wirt- schaftlich betrachtet dem vom Kunden an die Anlagegesellschaft gezahlten Betrag entnommen werden. Da der Anlageberater mit der Beratung selbst sein Geld verdienen muss, kann auch nicht angenommen werden, er würde diese Leistungen insgesamt kostenlos erbringen. Die vertraglichen Beziehungen zwischen einem Kunden und einem Anlageberater sind auch regelmäßig nicht in eine dauerhafte Geschäftsbeziehung eingebettet, aufgrund derer der Anlageberater Gebühren oder Provisionen vom Kunden erhält. Daraus erhellt für den Kunden, dass der Anlageberater bei allen von ihm empfohlenen Produkten ein Provisionsinteresse hat, das - wie bereits ausgeführt - sich nur auf eine Provision seitens der Anlagegesellschaft beziehen kann. Dabei wird dem Kunden des Anlageberaters besonders deutlich vor Augen geführt, dass der Berater seine Vergütung von der Anlagegesellschaft erhält, wenn er Verwaltungsgebühren oder Ausgabeaufschläge zusätzlich zum Anlagebetrag zahlen muss, die dem Kapitalstock seiner Anlage nicht zugute kommen. Wenn dem Kunden bekannt ist, dass in seinem Zahlungsbetrag zum Beispiel ein Agio enthalten ist, so liegt für ihn erst recht klar erkennbar zutage, dass aus diesen Mitteln auch Vertriebsprovisionen gezahlt werden, an denen sein Anlageberater partizipiert. Weil für den Kunden insgesamt das Provisionsinteresse seines Anlageberaters bei jeder Anlageempfehlung offen zutage liegt, kann sich ein Interessenkonflikt im Hinblick auf die verdiente Provision deshalb nur aus der Provisionshöhe aus der konkret empfohlenen Anlage im Vergleich zur Provisionshöhe bei anderen Anlageprodukten ergeben. Um dieses Risiko einzuschätzen, kann ein Interesse des Kunden bestehen, die konkrete Höhe der vom Berater erzielten Provision bei Tätigung der Anlage durch den Kunden zu erfahren. Da dem Kunden das generelle Provisionsinteresse bekannt ist, ist es ihm unschwer möglich, so er Zweifel an der anlegergerechten Beratung hat, diese von seinem Anlageberater zu erfragen. Von einem Anlageberater kann aber nicht verlangt werden, dass er seine Kunden ohne Anlass oder Nachfrage über die Höhe gegebenenfalls sämt- licher Provisionen für die Vermittlung der in seinem Beratungsprogramm enthaltenen Anlagen aufklärt.
14
Danach besteht wegen der Besonderheiten der vertraglichen Beziehung zwischen einem Anleger und seinem Anlageberater jedenfalls dann - soweit nicht der im vorliegenden Fall nicht anwendbare § 31d des Wertpapierhandelsgesetzes eingreift - keine Verpflichtung für den Berater, ungefragt den Anleger über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn dieser selbst - wie hier - keine Provision an den Berater zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden.
15
Das Berufungsgericht ist deshalb im vorliegenden Fall zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte keine Pflicht traf, ungefragt über die von ihr erwarteten Provisionen für die vom Kläger und seiner Ehefrau getätigte Anlage aufzuklären.
16
b) Keinen Bestand hat dagegen die Zurückweisung von Schadensersatzansprüchen des Klägers gegen die Beklagte im Hinblick auf weitere geltend gemachte Pflichtverletzungen, weil Verjährung eingetreten sei.
17
Das Berufungsurteil kann insoweit schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Beklagte im Revisionsrechtszug erklärt hat, die Einrede der Verjährung fallen zu lassen und zusätzlich auf sie zu verzichten. Der Schuldner kann durch einseitige Erklärung auf die Einrede der Verjährung unabhängig von deren Eintritt verzichten (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2007 - XI ZR 447/06 - ZIP 2007, 2206, 2207 Rn. 15) oder sie im Prozess fallen lassen (vgl. Senatsurteil BGHZ 22, 267, 271). Zwar kann eine Verjährungseinrede nicht erstmals im Re- visionsrechtszug erhoben werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 1, 234, 239; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 324/01 - NJW-RR 2004, 275, 277). Jedoch ist § 559 Abs. 1 ZPO, wonach nur dasjenige Vorbringen der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt, das sich aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ergibt, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einschränkend dahin auszulegen, dass in der Revisionsinstanz neu vorgetragene Tatsachen berücksichtigt werden können, soweit sie unstreitig sind und nicht schützenswerte Belange der Gegenseite entgegenstehen (BGHZ 173, 145, 150 f Rn. 11; BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - IX ZR 201/98 - WM 2004, 1648, 1654 jeweils m.w.N.). Hieraus folgt, dass die Erklärung der Beklagten hinsichtlich des Fallenlassens und des Verzichts der Verjährungseinrede auch hier in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen ist. Aufgrund dieser Erklärung wird der berufungsgerichtlichen Beurteilung die Grundlage entzogen und eine Verneinung von Ansprüchen wegen Verjährung kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht.
18
3. Das Berufungsurteil ist deswegen aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da die Tatsachen hinsichtlich der weiteren geltend gemach- ten Pflichtverletzungen streitig und hierzu Feststellungen durch das Berufungsgericht erforderlich sind.
Schlick Dörr Wöstmann
Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 04.07.2008 - 13 O 392/07 -
OLG Celle, Entscheidung vom 11.06.2009 - 11 U 140/08 -

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Einzelrichters der 22. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 2003 – 22 O 194/03 – wird

zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10 % leisten.

Streitwert der Berufung: 77.479.00 Euro

Gründe

 
A
Die Kläger, Söhne und Erben der am 23. Januar 2000 verstorbenen Erblasserin ... verlangen von den Beklagten Leistung bzw. Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung der Erblasserin bei Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages.
Zwischen Frau ... und der Beklagten Ziff. 1 ist am 5.12.1994 auf Vermittlung der Beklagten Ziff. 2, deren persönlich haftende Gesellschafter die Beklagten Ziff. 3 und 4 sind, ein Rentenversicherungsvertrag zu Stande gekommen. Dieser hatte zum Inhalt, dass die damals 65-jährige (bei Leistungsbeginn 66-jährige) Versicherungsnehmerin einen Einmalbetrag in Höhe von 300.000,30 DM einzahlt und ab 1. Januar 1995 eine lebenslange Rentenzahlung von 1.769,60 DM zuzüglich 625,00 DM Gewinnbeteiligung erhält. Vereinbart wurde ein sofortiger Beginn der Rentenzahlungen und eine garantierte Rentenlaufzeit von 5 Jahren (Tarif R 3 F der Beklagten Ziff. 1). Aus den Vertragsbedingungen standen die garantierten Rentenleistungen im Falle eines Versterbens der Versicherungsnehmerin innerhalb der vereinbarten Garantiefrist den Klägern als Bezugsberechtigten zu. Im Falle eines Versterbens der Versicherungsnehmerin nach Ablauf der Garantiezeit endete die Rentenzahlungspflicht der Beklagten Ziff. 1 mit dem Tod des Versicherungsnehmers, das Restkapital verbleibt bei der Beklagten Ziff. 1. Wegen der Einzelheiten des Versicherungsvertrages wird auf den Versicherungsantrag vom 2. Dezember 1994 (Bl. 82 bis 85 d. A.), den Versicherungsschein vom 5. Dezember 1994 (Bl. 27/29 d. A.), die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung (Bl. 94/96 d. A.) und den Anhang zum Versicherungsschein (Bl. 91/93 d. A.) Bezug genommen. Frau ... ist am 23. Januar 2000, nach Ablauf der garantierten Rentenlaufzeit, verstorben. Bis zu diesem Zeitpunkt hat sie die vereinbarten Rentenzahlungen erhalten.
Auf die weiteren tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage, ohne Durchführung einer Beweisaufnahme, abgewiesen. Die Klage sei auch unter dem Gesichtspunkt der Falschberatung bei Abschluss des Versicherungsvertrages nicht schlüssig. Es werde lediglich aus der behaupteten Absicht der Versicherungsnehmerin, den Klägern im Falle ihres Todes Kapital aus der Versicherung zukommen zu lassen, geschlossen, dass die Erblasserin bei Abschluss des Versicherungsvertrages falsch oder unvollständig beraten worden sein müsse, da der abgeschlossene Vertrag nicht der behaupteten Absicht der Versicherungsnehmerin entspreche. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Beratung durch Mitarbeiter der Beklagten Ziff. 2 seien weder konkret behauptet noch sonst erkennbar. Die Benennung der Kläger als Bezugsberechtigte sei auch bei der vorliegenden Vertragsgestaltung sinnvoll gewesen, da an diese im Falle des Todes der Versicherungsnehmerin innerhalb der Garantiezeit die Leistungen zu erbringen gewesen wären. Ob die Versicherungsnehmerin bei Abschluss des Vertrages andere Absichten und einen anderen Willen gehabt habe, als dies im abgeschlossenen Versicherungsvertrag seinen Ausdruck finde, könne nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte für eine Falschberatung würden sich auch nicht aus dem Alter der Versicherungsnehmerin bei Abschluss des Versicherungsvertrages ergeben.
Dagegen wenden sich die Kläger unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens mit der Berufung.
Die Kläger sind der Auffassung, ihre Mutter sei bei Abschluss des Rentenversicherungsvertrages falsch beraten worden, erforderliche Informationen seien ihr im Vorfeld des Vertragsabschlusses nicht mitgeteilt worden und die handelnden Vertreter der Beklagten Ziff. 2 hätten wesentliche vertragliche Obliegenheiten gegenüber der Versicherungsnehmerin verletzt. Insbesondere sei die Mutter der Kläger im Rahmen des Vertragsabschlusses nicht umfassend über die Folgen des Versicherungsabschlusses aufgeklärt und beraten worden, obwohl ein erhebliches Beratungsbedürfnis bestanden habe und dieses von den handelnden Personen auf Beklagtenseite auch erkannt wurde, jedenfalls hätte erkannt werden müssen. Ziel der Erblasserin, die in gesicherten finanziellen Verhältnissen gelebt habe, sei nicht primär ihre eigene Altersabsicherung gewesen, sondern eine Vermögensübertragung auf die Kläger im Falle ihres Todes außerhalb der erbrechtlichen Bestimmungen. Dies sollte dergestalt erfolgen, dass bei Tod der Mutter der Kläger nicht verbrauchtes Kapital den Klägern als Bezugsberechtigte zufließen sollte. Dieser auch im handschriftlichen Testament der Versicherungsnehmerin aus dem Jahr 1993 zum Ausdruck kommende Wille sei dem früheren Gesellschafter der Beklagten Ziff. 2, dem Zeugen ... bekannt gewesen. Dennoch hätten der Zeuge ... und die weiteren auf Beklagtenseite tätig gewordenen Personen die Versicherungsnehmerin nicht dahingehend beraten, dass die von ihr zum Ausdruck gebrachten Vermögensdispositionen mit dem vorliegenden Versicherungsvertrag nicht erreicht werden konnten.
Bei Vertragsschluss sei die Versicherungsnehmerin bereits ernsthaft krank und auf die regelmäßige Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen gewesen. Auch dies sei dem Zeugen ... bekannt gewesen. Obwohl die ernsthafte Gefahr bestanden habe, dass die Versicherungsnehmerin den Ablauf der garantierten Rentenlaufzeit nicht erlebe oder nur für eine kurze Dauer überlebe, was, wie auch eingetreten, dazu geführt habe, dass ein wesentlicher Teil des eingezahlten Kapitals bei der Versicherung geblieben sei, habe er pflichtwidrig von dem abgeschlossenen Versicherungstarif nicht abgeraten. Über andere, für ihre Interessen geeignetere Vertragsgestaltungen sei die Versicherungsnehmerin nicht beraten worden.
Der Zeuge ... sei ein enger persönlicher Vertrauter der Versicherungsnehmerin gewesen, dessen Rat sie in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten gesucht habe. Da dem Zeugen ... ein weit reichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht worden sei, sei dieser zu einer differenzierten und umfassenden Beratung verpflichtet gewesen. Für eine Verletzung dieser Pflicht habe die Beklagte Ziff. 2, ebenso ihre Gesellschafter, neben der Beklagten Ziff. 1 einzustehen.
Das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft die von Klägerseite angebotenen Zeugen nicht gehört. Auch gehe das Landgericht von einem nicht bestehenden Erfahrungssatz aus, wonach derjenige, der nicht lebensbedrohlich erkrankt sei, auch im Alter von 66 Jahren seine Lebenserwartung noch optimistisch einschätze und eine größtmögliche eigene finanzielle Altersabsicherung anstrebe.
10 
Die Kläger beantragen,
11 
das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.10.2003 aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Stuttgart zurückzuverweisen;
12 
hilfsweise:
13 
das Urteil abzuändern und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Kläger 77.478,51 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seitens der Beklagten Ziff. 1 seit dem 1. März 2000 und seitens der Beklagten Ziff. 2 bis 4 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
14 
Die Beklagten beantragen,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Der Versicherungsnehmerin sei es um die Sicherstellung einer möglichst hohen lebenslangen Rentenzahlung gegangen, nicht um eine Vermögensübertragung an die Kläger. Die Beratung der Beklagten vor Abschluss der streitgegenständlichen Versicherung sei auf Seiten der Beklagten durch den Beklagten Ziff. 4 und den Zeugen ... erfolgt. Wesen und Funktionsweise einer Rentenversicherung sei der Versicherungsnehmerin vor Abschluss des Versicherungsvertrags erklärt worden, insbesondere die Konsequenzen aus der Rentengarantiezeit, hier von 5 Jahren. Die Notwendigkeit der Versorgung von Hinterbliebenen sei abgefragt und verneint worden. Auch dem Zeugen ... seien von der Versicherungsnehmerin die von Klägerseite geschilderten testamentarischen Absichten nicht mitgeteilt worden. Über den gesundheitlichen Zustand der Versicherungsnehmerin bei Vertragsschluss, insbesondere über vermeintliche gravierende Erkrankungen, sei der Zeuge ... nicht informiert gewesen, ebenso wenig andere Mitarbeiter auf Beklagtenseite. Beim Verhältnis des Zeugen ... zur Versicherungsnehmerin habe es sich um ein gut nachbarschaftliches gehandelt. Seine Beratungstätigkeit habe sich auf Versicherungsangelegenheiten beschränkt. Eine Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Rentenversicherungsvertrages sei deshalb nicht ersichtlich.
17 
Auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien wird Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... der Beklagte Ziff. 4 wurde angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 6. Mai 2004 Bezug genommen.
B
18 
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
I.
19 
Eine Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Verfahrens nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil keine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Das Berufungsgericht hat vielmehr gemäß § 538 Abs. 1 ZPO nach Erhebung der notwendigen Beweise in der Sache selbst zu entscheiden.
II.
20 
Die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche sind weder unter dem Gesichtspunkt der gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung (nachfolgend 1.) noch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (nachfolgend 2.) begründet. Die Beklagten trifft keine Haftung aus einem neben dem Versicherungsvertrag bestehenden besonderen Beratungsvertrag (nachfolgend 3.), die Beklagten Ziff. 2 bis 4 trifft keine Eigenhaftung wegen Inanspruchnahme besonderen Vertrauens (nachfolgend 4.).
1.
21 
Die Berufung rügt, das Landgericht habe den geltend gemachten Anspruch nicht unter dem Gesichtspunkt der gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung geprüft (vgl. dazu Prölss/Martin/Kollhosser, VVG, 26. Aufl., § 43 Rn. 30, 31; Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 43 Rn. 39 ff). Darin ist kein Rechtsfehler zum Nachteil der Kläger zu sehen, weil die insoweit erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen.
22 
a) Nach den Grundsätzen der von der Rechtsprechung entwickelten versicherungsrechtlichen Vertrauenshaftung haftet der Versicherer in dem Umfang auf Erfüllung, den der Versicherungsagent dem Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss als Inhalt der Versicherung dargestellt hat (BGH VersR 2001, 1502; BGHZ 40, 22, 24). Im Ergebnis heißt dies, dass der Versicherungsvertrag durch die Erklärung des Agenten dahingehend umgestaltet wird, dass tatsächlich in dem versprochenen – nach den Bedingungen aber gar nicht vorgesehenen – erweiterten Umfang Versicherungsschutz besteht. Dass die für die Versicherung handelnden Personen der Versicherungsnehmerin versprochen haben, es bestehe auch bei dem konkret abgeschlossenen Versicherungsvertrag bei Versterben der Versicherungsnehmerin nach Ablauf der Rentengarantiezeit ein Anspruch auf Ausbezahlung des nicht verbrauchten Kapitals an die Bezugsberechtigten, haben die Kläger nicht behauptet.
23 
b) Eine Falschauskunft kann jedoch auch in einem Unterlassen bestehen, wenn der Versicherungsagent die unzutreffenden Vorstellungen des Versicherungsnehmers erkennt, ohne zu widersprechen und den Versicherungsnehmer aufzuklären (Römer/Langheid a. a. O., § 43 Rn. 40 m. w. N.). Dies war vorliegend nicht der Fall, wie unter 2. noch auszuführen sein wird. Selbst wenn man zu Gunsten der Kläger eine erkennbare Fehlvorstellung ihrer Mutter über den Inhalt des Versicherungsvertrages unterstellen würde, scheidet ein Anspruch aus gewohnheitsrechtlicher Erfüllungshaftung aus. Voraussetzung für diese ist nämlich, dass den Versicherungsnehmer nicht ein erhebliches Eigenverschulden trifft. Von einem solchen ist regelmäßig dann auszugehen, wenn die vom Versicherungsagenten erteilte Zusage bzw. nicht korrigierte Fehlvorstellung des Versicherungsnehmers in deutlichem Widerspruch zu den Versicherungsbedingungen steht (Römer/Langheid a. a. O., Rn. 42). Aus den Versicherungsbedingungen ergibt sich eindeutig, dass kein Anspruch auf Rückzahlung der Differenz zwischen den eingezahlten Kapitalbeträgen und den bis zum Tod der Versicherungsnehmerin nach Ablauf der Rentengarantiezeit ausgezahlten Versicherungsleistungen besteht (vgl. zu einem gleich gelagerten Fall OLG Oldenburg VersR 1998, 220). Im Versicherungsantrag (Bl. 82 bis 84 d. A.) ist bei den Erläuterungen zur Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung ausdrücklich vermerkt: "Nach Ablauf der Rentengarantiezeit wird an dem nach dem Tod folgenden Rentenzahlungstermin keine Rente mehr gezahlt." Im Anhang zum Versicherungsschein (Bl. 91 d. A.) heißt es: "Wir zahlen die versicherte Rente an jedem Rentenfälligkeitstermin, den Sie erleben, mindestens jedoch für die Dauer von 5 Jahr(en) (Rentengarantiezeit)." Die Frage eines bloßen Mitverschuldens stellt sich in diesem Zusammenhang nicht. Die gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung richtet sich nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip; § 254 BGB gilt nicht, da es sich um Erfüllungs- und nicht um Schadenshaftung handelt.
2.
24 
Eine Schadensersatzverpflichtung des Versicherers wegen Verschuldens bei Vertragsschluss wird zwar nicht durch die grundsätzlich mögliche gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt (BGHZ 40, 22). Die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten Ziff. 1 für eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss liegen nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme jedoch nicht vor.
25 
a) Der Versicherer ist aufgrund des Vertrauensverhältnisses auch während der Vertragsverhandlungen dem Versicherungsnehmer gegenüber zur Auskunft und Beratung verpflichtet, soweit dieser sie benötigt. Diese Pflichten erfüllt er durch die Auskünfte des Agenten, der insoweit sein Erfüllungsgehilfe ist (BGH VersR 1992, 217; 1986, 329). Erfüllungsgehilfen waren vorliegend die Beklagte Ziff. 2, eine Generalagentur der Beklagten Ziff. 1, für die der Zeuge ... und der Beklagte Ziff. 4 gehandelt haben, sowie der von der Beklagten Ziff. 2 beigezogene Fachmann für Lebens- und Rentenversicherungen, der Zeuge ... Den Beweis einer (objektiven) Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht haben die insoweit beweisbelasteten Kläger nicht geführt. Nur wenn dieser Beweis geführt worden wäre, wäre die Beklagte Ziff. 1 gehalten gewesen, sich für ein mögliches Verschulden der für sie handelnden Personen zu entlasten, bzw. darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die Versicherungsnehmerin den Vertrag auch bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung abgeschlossen hätte (BGHZ 94, 356 = VersR 1985, 930).
26 
b) Für den Umfang der Auskunfts- und Beratungspflicht des Versicherers gilt im Grundsatz Folgendes (vgl. Prölss/Martin/Kollhosser a. a. O., § 43 Rn. 36 f m. w. N. aus der Rechtsprechung): Der Versicherer ist ohne besonderen Anlass nicht verpflichtet, sämtliche Bedingungen des Vertrages und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu erläutern. Er kann sich auf die Erläuterung derjenigen Punkte beschränken, denen nach der Verkehrsanschauung für den Abschluss des Vertrages wesentliche Bedeutung beigemessen wird. Im Übrigen trifft den Agenten eine weitergehende Auskunfts- und Beratungspflicht ausnahmsweise nur dann, wenn im Einzelfall besondere Umstände dies gebieten. Solche liegen insbesondere dann vor, wenn der Versicherungsnehmer einen Wunsch nach weiterer Beratung hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt oder wenn der Versicherungsnehmer sich erkennbar falsche Vorstellungen über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes macht oder wenn der Versicherungsagent aufgrund der komplizierten Regelungen in den verwendeten Versicherungsbedingungen mit der Möglichkeit von Missverständnissen rechnen muss. Für die hier vorliegende Rentenversicherung von besonderer Bedeutung war die Frage und die Dauer einer garantierten Rentenlaufzeit. Darüber wurde die Versicherungsnehmerin, wie sich aus den Angaben des Zeugen ... ergibt, beraten. Der Senat hat keinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Er hat unumwunden eingeräumt, dass er an das Beratungsgespräch keine konkreten Erinnerungen hat. Er hat aber, für den Senat überzeugend, angegeben, dass bei Rentenversicherungen der vorliegenden Art in jedem Fall über die Bedeutung der Garantiefrist aufgeklärt und der Versicherungsnehmer nach der Notwendigkeit einer Hinterbliebenenversorgung gefragt werde. Dass eine Beratung in diesem Umfang erfolgt ist, ergibt sich auch aus den Angaben des Beklagten Ziff. 4, die dieser bei der Anhörung vor dem Senat gemacht hat, wonach es der Versicherungsnehmerin um eine möglichst hohe und sofort beginnende Rendite gegangen sei.
27 
c) Unzutreffend ist die Behauptung der Kläger, ihre bei Beginn der Rentenzahlung 66-jährige Mutter hätte unter Zugrundelegung der Sterbetafel DAV 94 R den investierten Betrag bei der dort angenommenen statistischen Lebenserwartung nicht zurückerhalten können. Nach der Sterbetafel 1994/1996 des Statistischen Bundesamts (zitiert nach www.a....de) betrug die durchschnittliche Lebenserwartung einer 66-jährigen Frau 83,66 Jahre. Bei einer monatlichen Rente von 2.394,60 DM wäre die Investitionssumme von 300.000,00 DM in 125 Monaten oder 10 Jahren und 5 Monaten verbraucht gewesen. Die Mutter der Kläger wäre dann erst 77 Jahre und 3 Monate alt gewesen. Daraus wird deutlich, dass die Empfehlung zum Abschluss der vorliegenden Rentenversicherung nicht bereits aufgrund des Alters der Versicherungsnehmerin fehlerhaft war.
28 
d) Das Vorliegen und die Verletzung eines weitergehenden Auskunfts- und Beratungsbedürfnisses der Versicherungsnehmerin haben die Kläger nicht bewiesen.
29 
Dabei kann der von den Klägern behauptete Gesundheitszustand der Versicherungsnehmerin, wie er in der Stellungnahme von Frau ... (Bl. 236 d. A. Anl. K 13) beschrieben wird, als wahr unterstellt werden. Danach litt die Versicherungsnehmerin an einer schmerzhaften Osteoporose, Bluthochdruck mit Herzinsuffizienz und kardialen und renalen Ödemen. Als wahr unterstellt werden kann auch die im Wesentlichen gleich lautende Diagnose von ... (Bl. 236 d. A. Anl. K 12), wobei allerdings zu beachten ist, dass die Versicherungsnehmerin erst ab August 1996 bei ... in Behandlung war. Ob sich bei Kenntnis dieser Einzelheiten zum Gesundheitszustand der Versicherungsnehmerin eine weitergehende Beratungspflicht der Beklagten Ziff. 1 ergeben hätte, kann dahinstehen. Der Senat ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass den für die Beklagte Ziff. 1 handelnden Personen diese Erkenntnisse zum Gesundheitszustand der Versicherungsnehmerin nicht vorlagen. Dies gilt auch für den Zeugen .... Bei der Würdigung seiner Angaben ist zwar zu berücksichtigen, dass ein Interesse am Ausgang des Verfahrens aufgrund seiner wirtschaftlichen und persönlichen Nähe zu den Beklagten Ziff. 2 bis 4 besteht. Andererseits hat der Senat nach dem persönlichen Eindruck, den er von dem Zeugen in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, keine Veranlassung zu Zweifeln an seiner Glaubwürdigkeit. Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage ergeben sich weder aufgrund des von ihm eingeräumten gut nachbarschaftlichen Verhältnisses zu der Versicherungsnehmerin, noch aufgrund eines in das Wissen der weiter benannten Zeugin ... gestellten "freundschaftlichen Verhältnisses". Der Vernehmung der Zeugin ... zu diesem Punkt bedurfte es bereits deshalb nicht, weil nicht in ihr Wissen gestellt wurde, dass der Zeuge ... Kenntnis vom Gesundheitszustand der Klägerin hatte.
30 
e) Eine der Beklagten Ziff. 1 zurechenbare Verletzung der Beratungspflicht ergibt sich auch nicht deshalb, weil die Versicherungsnehmerin mit der vorliegenden Rentenversicherung besondere erbrechtliche Gestaltungen und eine Vermögensübertragung an die Kläger "außerhalb der erbrechtlichen Bestimmungen" erreichen wollte, wobei den Klägern "bis zu ihrem Tode nicht verbrauchte Kapitalanteile" aus der Rentenversicherung zufließen sollten.
31 
Aus dem handschriftlichen Testament der Versicherungsnehmerin vom 29. März 1993 (Bl. 33 d. A.) ergibt sich, dass die Versicherungsnehmerin die Kläger als Erben eingesetzt hat. Ihren dritten Sohn hat sie auf das Pflichtteil gesetzt. In diesem Zusammenhang kann als wahr unterstellt werden, dass die Versicherungsnehmerin ihrer langjährigen Friseurin, Frau ..., derartige Absichten mitgeteilt hat; ebenso, dass ein möglicher Rest aus dem in der Rentenversicherung angelegten Geldbetrag in Höhe von 300.000,00 DM (nur) den Klägern zufließen sollte.
32 
Die Beweisaufnahme hat jedoch nicht ergeben, dass die testamentarischen Vorstellungen der Versicherungsnehmerin und die behauptete Absicht, weitere Teile aus dem in der Rentenversicherung angelegten Betrag nur den Klägern zukommen zu lassen, den auf Beklagtenseite handelnden Personen bekannt war. Der Zeuge ... hat insoweit bekundet, dass es der Versicherungsnehmerin um eine möglichst rentable Geldanlage für sich selbst zu Lebzeiten gegangen sei. Eine Übertragung von Vermögen auf ihre Söhne habe die Versicherungsnehmerin mit der vorliegenden Rentenversicherung nicht beabsichtigt. Dass dem Zeugen ... eine derartige Absicht bekannt gewesen sein soll, haben die Kläger in den bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätzen auch nicht in das Wissen der Zeugin ... gestellt, sodass auch insoweit von einer Vernehmung der Zeugin abzusehen war.
33 
Die auf Beklagtenseite handelnden Personen haben deshalb ihrer Beratungspflicht Genüge getan, wenn sie nach einem Hinterbliebenenbedarf gefragt und auf die Bedeutung der Garantiefrist hingewiesen haben.
3.
34 
Weitergehende Aufklärungs- und Beratungspflichten, etwa als Versicherungsmakler oder aufgrund eines neben dem Versicherungsvertrag bestehenden selbstständigen Beratungsvertrages, treffen die Beklagten nicht.
35 
a) Zwar kommt zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Versicherungsmakler regelmäßig ein Geschäftsbesorgungsvertrag zu Stande, aufgrund dessen der Makler verpflichtet wird, als "treuhänderischer Sachwalter" die Interessen des Versicherungsnehmers bestmöglich wahrzunehmen (vgl. Prölss/Martin/Kollhosser a. a. O., § 43 Rn. 3 f; Palandt/Sprau vor § 652 Rn. 19). Zu den Geschäftspflichten des Maklers gehören umfangreiche Hinweis- und Beratungspflichten, selbst wenn er nur für den Abschluss des in Auftrag gegebenen Versicherungsvertrages zu sorgen hat (BGH VersR 2000, 846). Ob die für die Beklagte Ziff. 2 handelnden Personen diesen Anforderungen gerecht geworden sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Wie sich aus den Vertragsunterlagen eindeutig ergibt, war die Beklagte Ziff. 2 eine Generalagentur der Beklagten Ziff. 1. Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerseite entnehmen.
36 
b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist weiter auch nicht davon auszugehen, dass zwischen der Beklagten Ziff. 2 und der Versicherungsnehmerin ausdrücklich oder konkludent ein selbstständiger Beratungsvertrag zu Stande gekommen ist, aufgrund dessen sich Beratungspflichten ergeben könnten, die über diejenigen eines Versicherers hinausgehen. Der Zeuge ... hat für den Senat glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, dass sich seine Beratungstätigkeit gegenüber der Versicherungsnehmerin auf versicherungsrechtliche Fragen beschränkt hat. Zweimal habe sich die Versicherungsnehmerin anlässlich des Kaufs eines Autos an ihn gewandt. Weder daraus noch aus dem in das Wissen der Zeugin ... gestellten "freundschaftlichen Verhältnis" zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Zeugen ... lassen sich – entgegen der Auffassung der Kläger – weitergehende Beratungspflichten entnehmen. Insbesondere haftet die Beklagte Ziff. 2 nicht als Anlageberaterin (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., § 280 Rn. 48 ff).
4.
37 
Ein Anspruch aus Eigenhaftung nach Verschulden bei Vertragsschluss gegen die Beklagte Ziff. 2 besteht deshalb nicht, weil die Verletzung einer Aufklärungs- oder Beratungspflicht nicht nachgewiesen ist. Für ein Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen bzw. ihrer organschaftlich tätigen Personen hätte die Beklagte Ziff. 2 zwar gemäß §§ 278, 31 BGB einzustehen. Allein aufgrund ihrer Stellung als Versicherungsagentin und der damit verbundenen Aufklärungs- und Beratungspflichten trifft die Beklagte Ziff. 2 allerdings keine Haftung. Die Aussicht auf eine Provision oder ein Entgelt als bloßes mittelbares Interesse sind nicht schon als eigenes wirtschaftliches Interesse zu qualifizieren, das Voraussetzung für eine Eigenhaftung ist (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1242). Die von den Klägern in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen BGHZ 146, 235 und BGHZ 114, 87 treffen anders gelagerte Fälle (Haftung eines mit einer Bank zusammenarbeitenden Anlageberaters bzw. die Haftung eines Baubetreuers wegen nicht offengelegter Provisionszahlungen).
III.
38 
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsatz der Kläger vom 12. Mai 2004 gibt dem Senat keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Die von Klägerseite aufgeworfene Frage, wie hoch die konkrete Lebenserwartung der Versicherungsnehmerin angesichts des vorgetragenen Gesundheitszustandes war (Beweis: Sachverständigengutachten), stellt sich bereits deshalb nicht, weil den auf Beklagtenseite handelnden Personen Kenntnisse zum Gesundheitszustand der Versicherungsnehmerin fehlten, aus denen sich eine weitergehende Beratungsverpflichtung hätte ergeben können.
39 
Eine Vernehmung der von Klägerseite benannten Zeugin ... durch den Senat war nicht geboten. Die Kläger haben in den vor Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätzen nicht in das Wissen dieser Zeugen gestellt, dass der Zeuge ... die testamentarischen Absichten der Versicherungsnehmerin bzw. die Absicht weiterer Vermögensübertragungen an die Kläger kannte. Diese Behauptung wurde nur in das Wissen des Zeugen ... gestellt, der eine entsprechende Kenntnis, nach Überzeugung des Senats glaubhaft, verneint hat.
40 
Die von Klägerseite mit Schriftsatz vom 27. Mai 2004 zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2004 (XI ZR 488/02) betrifft die – hier nicht einschlägige – Haftung eines Anlageberaters.
IV.
41 
Entgegen dem Antrag der Kläger ist die Revision nicht zuzulassen. Der Fall wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Der Umfang der Aufklärungs- und Beratungspflicht eines Versicherers bzw. des für ihn tätigen Versicherungsagenten ist im Grundsatz durch die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung geklärt (vgl. BGH VersR 1992, 217; 1986, 329; Prölss/Martin/Kollhosser a. a. O., § 43 VVG Rn. 33, 36 m. w. N.). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung.
42 
Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der vorliegende Einzelfall gibt auch keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen. In Ermangelung tatsächlicher Anhaltspunkte besteht vor allem keine Veranlassung, die Haftung des Versicherungsagenten gegenüber derjenigen eines Versicherungsmaklers oder Anlageberaters abzugrenzen.
V.
43 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

(1) In einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist zwei Monate unterschreitet.

(2) Der Darlehensgeber ist bei entsprechender Vereinbarung berechtigt, die Auszahlung eines Allgemein-Verbraucherdarlehens, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, aus einem sachlichen Grund zu verweigern. Beabsichtigt der Darlehensgeber dieses Recht auszuüben, hat er dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihn über die Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Rechtsausübung zu unterrichten. Die Unterrichtung über die Gründe unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde.

(3) Der Darlehensgeber kann einen Verbraucherdarlehensvertrag nicht allein deshalb kündigen, auf andere Weise beenden oder seine Änderung verlangen, weil die vom Darlehensnehmer vor Vertragsschluss gemachten Angaben unvollständig waren oder weil die Kreditwürdigkeitsprüfung des Darlehensnehmers nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber für die Kreditwürdigkeitsprüfung relevante Informationen wissentlich vorenthalten oder diese gefälscht hat.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 189/06 Verkündet am:
13. Juli 2007
Weschenfelder,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 229 § 5 Satz 2
Auf Ansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis, die vor dem 31. Dezember 2003 zu
erfüllen waren, ist das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner bis zum 31. Dezember 2002
geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Auf die Vereinbarung eines Pflugtauschs finden §§ 585 ff. BGB entsprechende Anwendung
, soweit die Ausgestaltung der Gegenleistungsverpflichtung als Verpflichtung
zur Besitzüberlassung keine Modifikation gegenüber der Zahlungsverpflichtung
eines Pächters bedingt.
BGH, Urt. v. 13. Juli 2007 - V ZR 189/06 - OLG Jena
LG Mühlhausen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 27. Juli 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als über den von dem Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch zu dessen Nachteil erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Landwirt in Thüringen. Am 10. Oktober 1992 schloss er mit der beklagten Genossenschaft einen Vertrag, auf Grund dessen er der Beklagten von ihm gepachtete Grundstücke zur Bewirtschaftung gegen das Recht zur Bewirtschaftung von der Beklagten gepachteter Grundstücke überließ. Zu den von der Beklagten dem Kläger zur Bewirtschaftung überlassenen Grundstücken gehörte das 11,95 ha große Flurstück "G. ". Die jeweiligen Verpächter stimmten dem Vertrag zwischen den Parteien zu.
2
Der Kläger nutzte das Flurstück "G. " als Grünland. Für diese Nutzung beantragte er bei dem zuständigen Landwirtschaftsamt Förderungsmittel nach dem Thüringischen Programm zur Förderung umweltgerechter Landwirtschaft, Erhaltung der Kulturlandschaft, Naturschutz und Landschaftspflege. Die Förderung hängt u.a. davon ab, dass die Nutzung als Grünland fünf Jahre andauert. Die Förderung lief an, der Kläger erhielt 13.133,70 DM Fördermittel.
3
1996 übergab die Beklagte das Flurstück "G. " dem Landwirt P. , der es mit Wintergerste bestellte. Im Hinblick auf diese Bestellung widerrief das Landwirtschaftsamt die Förderungsbescheide und verlangte von dem Kläger Rückzahlung der ausgezahlten Fördermittel zuzüglich Zinsen, insgesamt 14.543,80 DM/7.435,76 €. Mit der Klage verlangt der Kläger Ersatz des von der Behörde zurückverlangten Betrags und entgangener weiterer 11.599,32 € Fördermittel sowie die Wiedereinräumung des Besitzes an dem Flurstück "G. ".
4
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I.


5
Das Berufungsgericht hält die Klage für nicht begründet. Es qualifiziert das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien als Pflugtauschvertrag und wendet auf diesen §§ 585 ff. BGB an. Es meint, die von der Beklagten für 1996 behaupteten mündlichen Kündigungen des Vertrages hätten dessen Bestand unberührt gelassen, weil die Kündigung gemäß § 594f BGB schriftlich zu erfolgen habe. Trotzdem sei der von dem Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht begründet. Der Kläger sei nämlich nicht mehr in der Lage gewesen, seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, nachdem seine Verpächter Z. und Ps. die zwischen ihnen und dem Kläger bestehenden Pachtverträge über einen Teil der Grundstücke, die er der Beklagten überlassen habe, gekündigt hätten. Damit sei die Beklagte gemäß § 320 BGB berechtigt gewesen, ihre Verpflichtungen aus dem vereinbarten Vertrag zurückzuhalten und das Flurstück "G. " P. zu überlassen, nachdem dieser das Flurstück von dessen Eigentümer gepachtet gehabt habe.
6
Die Wiedereinräumung des Besitzes an dem Flurstück könne der Kläger nicht verlangen, weil die Beklagte mit Schreiben vom 11. Juli 1997 den Vertrag vom 10. Oktober 1992 und einen möglicherweise am 26. November 1996 zustande gekommenen weiteren Pflugtauschvertrag mit Wirkung zum 31. Dezember 1999 wirksam gekündigt habe.

II.


7
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand.
8
1. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ist der von dem Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch nach § 325 Abs. 1 BGB a.F. begründet.
9
a) Auf die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung. Bei dem zwischen den Parteien vereinbarten Vertrag handelt es sich zwar um ein Dauerschuldverhältnis, auf das seit dem 1. Januar 2003 das Bürgerliche Gesetzbuch grundsätzlich in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden ist. Dies gilt jedoch nicht für vor dem 1. Januar 2003 beendete Dauerschuldverhältnisse und nicht für Ansprüche aus einem am 1. Januar 2003 fortbestehenden Dauerschuldverhältnis, die vor Ablauf dieses Tages zu erfüllen waren. Insoweit trifft der Sinn von Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner Fassung durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz auf zuvor begründete Dauerschuldverhältnisse anwendbar zu machen - und den Parteien eine Frist zur Anpassung der laufenden Pflichten aus einem Dauerschuldverhältnis auf die am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzuräumen - nicht zu (Staudinger /Löwisch, BGB [2003], Art. 229 EGBGB Rdn. 44).
10
b) Das Berufungsgericht hat den Vertrag zwischen den Parteien zutreffend als Pflugtausch qualifiziert und auf diesen §§ 585 ff. BGB angewendet. Das wird von der Revision nicht beanstandet und lässt einen Rechtsfehler auch nicht erkennen.
11
Der Vertrag verpflichtete die Beklagte, dem Kläger den Besitz an den im Vertrag bezeichneten Grundstücken zur selbständigen Bewirtschaftung zu überlassen. Die Leistung der Beklagten war nicht unentgeltlich; als Gegenleistung hatte der Kläger der Beklagten vielmehr den Besitz an anderen Grundstücken auf dieselbe Zeit zu überlassen, wie die Beklagte ihm an Grundstücken aus ihrem Pachtbesitz den unmittelbaren Besitz zu überlassen hatte. Derartige Verträge sind insbesondere nach der Aufhebung der kollektiven Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke in den neuen Ländern üblich (Staudinger/v. Jeinsen, BGB [2005], § 589 Rdn. 4; Fassbender/Hötzel/ Lukanow, Landpachtrecht, 3. Aufl., § 589 BGB Rdn. 7a). Sie werden üblicherweise als Pflugtausch bezeichnet (Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, Landpachtrecht , 4. Aufl., § 585 BGB Rdn. 24; Puls, NL-BzAR 2003, 152; ferner BGH, Urteil v. 5. März 1999, LwZR 7/98, VIZ 1999, 1293; OLG Jena OLGR Jena 1999, 59; OLG Naumburg NJW-RR 2000, 388).
12
Bei dem Pflugtausch handelt es sich um ein gegenseitiges Vertragsverhältnis , auf das die Regelungen des allgemeinen Schuldrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung finden. Darüber hinaus finden §§ 585 ff. BGB entsprechende Anwendung, soweit die Ausgestaltung der Gegenleistungsverpflichtung als Verpflichtung zur Besitzüberlassung keine Modifikation gegenüber der Zahlungsverpflichtung eines Pächters bedingt (Fassbender/Hötzel/ Lukanow, aaO, § 589 BGB Rdn. 7c). Die Ausgestaltung der Gegenleistungsverpflichtung als Pflicht zur Überlassung des unmittelbaren Besitzes an anderen Grundstücken macht jede der Vertragsparteien zu Pächtern der ihr überlassenen Grundstücke und zu Verpächtern der als Gegenleistung überlassenen Grundstücke (vgl. Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, aaO, § 585 BGB Rdn. 73; § 591b BGB Rdn. 7).
13
c) Entzieht eine der Parteien eines Pflugtauschvertrags der anderen Partei den Besitz an einem der überlassenen Grundstücke, verstößt sie gegen eine Hauptpflicht aus dem Vertrag und ist daher der anderen Partei nach § 325 Abs. 1 BGB a.F. zum Ersatz verpflichtet, sofern dieser aus der Besitzentziehung ein Schaden entsteht. So verhält es sich nach dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers.
14
Die Frage eines Zurückbehaltungsrechts der Beklagten gemäß § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB stellt sich insoweit nicht. Die Vorschrift berechtigt Parteien eines gegenseitigen Vertrages, ihre Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zurückzubehalten. Einen Anspruch auf Rückgabe einer erbrachten Leistung oder gar das Recht zur eigenmächtigen Rücknahme gewährt die Bestimmung nicht.
15
Ein Mangel der Berechtigung des Klägers zum fortdauernden Besitz einzelner an die Beklagte überlassener Grundstücke gegenüber seinen Verpächtern führt auch nicht dazu, dass der Kläger seine Leistungsverpflichtung gegenüber der Beklagten nicht erfüllt hätte, solange die Beklagte diese Grundstücke nicht gemäß § 596 Abs. 3 BGB an die Verpächter des Klägers herauszugeben hat. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte nutze die ihr von ihm aufgrund des Pflugtauschvertrags überlassenen Grundstücke weiterhin; eine Einlassung der Beklagten auf dieses Vorbringen fehlt.
16
d) Trotzdem kann der Senat über den von dem Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht abschließend entscheiden. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht behauptet, der von dem Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch sei gepfändet und einem Gläubiger des Klägers zur Einziehung überwiesen worden. Zu dieser Behaup- tung hat der Kläger einen Schriftsatznachlass beantragt, was das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - verweigert hat.
17
2. Die Revision ist nicht begründet, soweit das Berufungsgericht einen vertraglichen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte verneint hat, ihm den Besitz an dem Flurstück "G. " wieder zu überlassen. Dieser Anspruch scheitert an der Kündigung des Pflugtauschvertrages durch die Beklagte.
18
Pflugtauschverträge werden zur Sicherung einer Fruchtfolge oder zur Arrondierung von Betriebsflächen geschlossen (Puls, NL-BzAR 2003, 152). Im ersteren Fall werden sie üblicherweise auf kurze Zeit oder unbefristet mit der Möglichkeit der Kündigung entsprechend § 594a BGB geschlossen. Soll der Pflugtausch dagegen zur Arrondierung der Betriebsfläche einer Vertragspartei dienen, kommt dem Interesse an der Sicherung des Flächenbestands besondere Bedeutung zu. In diesem Fall wird der Pflugtausch üblicherweise auf lange Dauer vereinbart (Puls, aaO, 153).
19
Hierzu hat der Kläger behauptet, der Vertrag vom 10. Oktober 1992 habe der Arrondierung seiner Betriebsfläche gedient. Durch Ziff. 2 des Vertrages, nach welcher "der Flächentausch so lange Gültigkeit … (habe), bis durch eine Flurneuordnung eine endgültige Festlegung" erfolge, sei das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages ausgeschlossen worden.
20
Im Verlauf des Rechtsstreits hat der Kläger indessen eine weitere, auf den 26. November 1996 datierte Fassung des Pflugtauchvertrags vorgelegt, nach welcher die "Laufzeit (des Vertrages) auf ein oder mehrere Jahre befristet" ist. Der einer ordentlichen Kündigung nicht zugängliche Pflugtauschvertrag vom 10. Oktober 1992 ist hiernach durch einen jährlich kündbaren Vertrag abgelöst worden. Diesen Vortrag des Klägers hat sich die Beklagte zu Eigen gemacht. Damit aber ist die Feststellung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien sei aufgrund der schriftlichen Kündigung der Beklagten vom 11. Juli 1997 in entsprechender Anwendung von § 594a Abs. 1 BGB seit Ablauf des 31. Dezember 1999 beendet.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 16.12.2004 - 5 O 418/02 -
OLG Jena, Entscheidung vom 27.07.2006 - 1 U 65/05 -

(1) In einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist zwei Monate unterschreitet.

(2) Der Darlehensgeber ist bei entsprechender Vereinbarung berechtigt, die Auszahlung eines Allgemein-Verbraucherdarlehens, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, aus einem sachlichen Grund zu verweigern. Beabsichtigt der Darlehensgeber dieses Recht auszuüben, hat er dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihn über die Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Rechtsausübung zu unterrichten. Die Unterrichtung über die Gründe unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde.

(3) Der Darlehensgeber kann einen Verbraucherdarlehensvertrag nicht allein deshalb kündigen, auf andere Weise beenden oder seine Änderung verlangen, weil die vom Darlehensnehmer vor Vertragsschluss gemachten Angaben unvollständig waren oder weil die Kreditwürdigkeitsprüfung des Darlehensnehmers nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber für die Kreditwürdigkeitsprüfung relevante Informationen wissentlich vorenthalten oder diese gefälscht hat.

Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

Der Versicherer kann eine fällige Prämienforderung oder eine andere ihm aus dem Vertrag zustehende fällige Forderung gegen eine Forderung aus der Versicherung auch dann aufrechnen, wenn diese Forderung nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einem Dritten zusteht.

(1) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

(2) Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

(1) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

(2) Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.

(1) In einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist zwei Monate unterschreitet.

(2) Der Darlehensgeber ist bei entsprechender Vereinbarung berechtigt, die Auszahlung eines Allgemein-Verbraucherdarlehens, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, aus einem sachlichen Grund zu verweigern. Beabsichtigt der Darlehensgeber dieses Recht auszuüben, hat er dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihn über die Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Rechtsausübung zu unterrichten. Die Unterrichtung über die Gründe unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde.

(3) Der Darlehensgeber kann einen Verbraucherdarlehensvertrag nicht allein deshalb kündigen, auf andere Weise beenden oder seine Änderung verlangen, weil die vom Darlehensnehmer vor Vertragsschluss gemachten Angaben unvollständig waren oder weil die Kreditwürdigkeitsprüfung des Darlehensnehmers nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber für die Kreditwürdigkeitsprüfung relevante Informationen wissentlich vorenthalten oder diese gefälscht hat.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

(1) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

(2) Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.

(1) In einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist zwei Monate unterschreitet.

(2) Der Darlehensgeber ist bei entsprechender Vereinbarung berechtigt, die Auszahlung eines Allgemein-Verbraucherdarlehens, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, aus einem sachlichen Grund zu verweigern. Beabsichtigt der Darlehensgeber dieses Recht auszuüben, hat er dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihn über die Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Rechtsausübung zu unterrichten. Die Unterrichtung über die Gründe unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde.

(3) Der Darlehensgeber kann einen Verbraucherdarlehensvertrag nicht allein deshalb kündigen, auf andere Weise beenden oder seine Änderung verlangen, weil die vom Darlehensnehmer vor Vertragsschluss gemachten Angaben unvollständig waren oder weil die Kreditwürdigkeitsprüfung des Darlehensnehmers nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber für die Kreditwürdigkeitsprüfung relevante Informationen wissentlich vorenthalten oder diese gefälscht hat.

(1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. Bezieht sich der entgeltliche Zahlungsaufschub oder die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten oder ist der Anspruch des Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert, so sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, in Satz 1 genannten Vorschriften sowie § 503 entsprechend anwendbar. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub gemäß Satz 2, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.

(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass

1.
der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist,
2.
der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder
3.
der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.
Auf Verträge gemäß Satz 1 Nummer 3 sind § 500 Absatz 2, § 501 Absatz 1 und § 502 nicht anzuwenden.

(3) Für Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten.

(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist.

(2) Wer als Unternehmer Verbrauchern lose Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat lediglich den Grundpreis anzugeben.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf

1.
Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter verfügen;
2.
Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind;
3.
Waren, die von kleinen Direktvermarktern, insbesondere Hofläden, Winzerbetrieben oder Imkern, sowie kleinen Einzelhandelsgeschäften, insbesondere Kiosken, mobilen Verkaufsstellen oder Ständen auf Märkten oder Volksfesten, angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird;
4.
Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden;
5.
Waren, die in Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten werden;
6.
Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm;
7.
kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen;
8.
Parfüms und parfümierte Duftwässer, die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Ethylalkohol enthalten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist.

(2) Wer als Unternehmer Verbrauchern lose Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat lediglich den Grundpreis anzugeben.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf

1.
Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter verfügen;
2.
Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind;
3.
Waren, die von kleinen Direktvermarktern, insbesondere Hofläden, Winzerbetrieben oder Imkern, sowie kleinen Einzelhandelsgeschäften, insbesondere Kiosken, mobilen Verkaufsstellen oder Ständen auf Märkten oder Volksfesten, angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird;
4.
Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden;
5.
Waren, die in Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten werden;
6.
Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm;
7.
kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen;
8.
Parfüms und parfümierte Duftwässer, die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Ethylalkohol enthalten.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist.

(2) Wer als Unternehmer Verbrauchern lose Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat lediglich den Grundpreis anzugeben.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf

1.
Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter verfügen;
2.
Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind;
3.
Waren, die von kleinen Direktvermarktern, insbesondere Hofläden, Winzerbetrieben oder Imkern, sowie kleinen Einzelhandelsgeschäften, insbesondere Kiosken, mobilen Verkaufsstellen oder Ständen auf Märkten oder Volksfesten, angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird;
4.
Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden;
5.
Waren, die in Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten werden;
6.
Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm;
7.
kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen;
8.
Parfüms und parfümierte Duftwässer, die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Ethylalkohol enthalten.

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben,

1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2.
ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.

(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.