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| Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aufgrund von ihm behaupteter Verletzungen von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages geltend. |
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| Die Beklagte ist ein seit 1995 auf dem deutschen Markt tätiges britisches Versicherungsunternehmen mit Sitz in den Niederlanden und Großbritannien. |
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| Über den Zeugen ... schloss der Kläger aufgrund des Antrages vom 31. Juli 2001 (Anlage B 1 - GA II 159 ff.) eine von der Beklagten angebotene Lebensversicherung des Typs „Wealthmaster Noble“ über einen Beitrag i.H.v. 383.468,90 Euro ab (vgl. den Versicherungsschein in Anlage K 1 = GA I 18). Im Antrag ist angegeben, dass Eigenkapital i.H.v. 76.693,78 Euro investiert werde (GA II 161). Versicherungsbeginn war der 20. Dezember 2001, Ablaufdatum der 20. Dezember 2011. Als garantierte Mindesttodesfallleistung waren 1,01 Prozent des Rücknahmewertes von Einheiten/Anteilen vereinbart, als Versicherungsfall war das Letztversterben des Klägers oder seiner Ehefrau bestimmt. Dem Versicherungsvertrag ordnet die Beklagte von ihr vorgelegte Policenbedingungen (vgl. Anlage B 2 - GA II 163 ff.), Verbraucherinformationen (vgl. Anlage B 3 - GA II 169 ff.) und Poolinformationen (vgl. Anlage B 4 - GA II 177) zu. |
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| Zur Finanzierung des Beitrages schlossen der Kläger und seine Ehefrau ein Darlehen über nominal 309.842,87 Euro - einschließlich einer einmaligen Bearbeitungsgebühr i.H.v. 3.067,75 Euro - ab (vgl. Darlehensvertrag vom 8./23. November 2011 zum Zwecke der „Mitfinanzierung einer Einmalzahlung in einen Wealthmaster Noble-Plan“ i.H.v. 383.468,90 Euro in Anlage K 21 - GA III 610 ff.). Als Sicherheit ist die „Abtretung aller gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus dem neu abzuschließenden Wealthmaster Noble-Plan“ vereinbart (GA III 613). An den Zeugen ... zahlte der Kläger im Dezember 2001 Vermittlungskosten i.H.v. 12.000 DM (vgl. Anlage K 31 - GA III 655). |
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| Die finanzierende Bank erhielt vom Kläger und seiner Ehefrau einen Zahlungsauftrag vom 23. November 2001 (Anlage K 22 - GA III 616) zur Auszahlung von 383.468,90 Euro an die Beklagte. Der Vertrag wurde zum 20. Dezember 2011 zur Auszahlung fällig. Der Vertragswert i.H.v. 402.937,25 Euro wurde auf ein Konto des Klägers bei der finanzierenden Bank eingezahlt (vgl. Anlage K 23 - GA III 617 f.). Bis zum 22. Dezember 2011 machte diese eine Darlehensforderung i.H.v. etwa 586.000 Euro geltend. Mit Blick auf die Ablaufleistung der streitgegenständlichen Lebensversicherung reduzierte sich dieser Betrag auf etwas mehr als 200.000 Euro - inklusive Zinsen. In der Folge schlossen der Kläger und seine Ehefrau einen Vergleich mit der finanzierenden Bank, nach dem noch 75.000 Euro gezahlt werden und die Bank im Gegenzug auf 132.000 Euro verzichtet (vgl. Anlage K 24 - GA III 618 f.). |
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| Bei der Versicherung „Wealthmaster Noble“ handelt es sich um eine Kapitallebensversicherung gegen Zahlung eines Einmalbetrages. Der Einmalbetrag wird bei dieser Versicherung von der Beklagten in Wertpapiere investiert, die in sogenannten Pools mit garantiertem Wertzuwachs zusammengefasst sind. Die den einzelnen Pools zugrunde liegenden Vermögenswerte sind Teil des With-Profit Funds der Beklagten, der einem Sondervermögen gleicht. Jedem einzelnen Lebensversicherungsvertrag werden rechnerische Anteile an den jeweiligen Pools zugeteilt. Die Unterteilung des With-Profit Funds“ in Pools und der Pools in Anteile erfolgt lediglich zur Berechnung von Leistungen. |
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| Der Kläger hat in erster Instanz vorgebracht, er habe die Lebensversicherung im Rahmen eines Altersvorsorgemodells - Geared Investment Pack - abgeschlossen, das von der Firma ... in ... entwickelt worden sei. Die Beklagte sei aufgrund der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten verpflichtet, ihm alle Schäden aus dem streitgegenständlichen Altersvorsorge- und Kapitalanlagemodell zu erstatten bzw. ihn so zu stellen, als wäre es nicht zu dessen Abschluss gekommen. Es sei irreführend mit Vergangenheitsrenditen geworben worden, zudem seien fehlerhafte Angaben zu der zu erwartenden Rendite aus dem Lebensversicherungsvertrag gemacht worden. Des Weiteren sei ihm - fehlerhaft - mitgeteilt worden, dass die Beklagte keine stillen Reserven wie die deutschen Lebensversicherer bilde, sondern die mit den Kapitalanlagen erwirtschafteten Gewinne vollständig an die Versicherungsnehmer weitergebe. Darüber hinaus sei gesagt worden, die Beklagte verwalte die Einzahlungen der Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Pool bzw. Tarif und dem Quartal des Vertragsabschlusses getrennt und gewährleiste durch ein sogenanntes Glättungsverfahren bzw. Smoothing eine gleichmäßige Wertentwicklung, was indes nicht zutreffend gewesen sei. Letztlich sei hinsichtlich der vermeintlich von der Beklagten zu gewährenden Garantien nicht darauf hingewiesen worden, dass die Versicherungsnehmer auch für Verträge einstehen müssten, die vor und nach ihrem Vertrag abgeschlossen worden seien. Es finde eine Querfinanzierung über alle Pools hinweg statt. |
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| Im Vertrauen auf die Angaben des Zeugen ... habe er sich zum Abschluss des Lebensversicherungsvertrages entschlossen, jedoch hätten diese nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen. Wäre ihm dies bekannt gewesen, hätte er vom Abschluss des streitgegenständlichen Altersvorsorge- und Kapitalanlagemodells abgesehen. Der Beklagten, die an dem Altersvorsorgemodell der ... in ... beteiligt gewesen sei, sei bekannt, wie die Lebensversicherungsverträge vorgestellt worden seien. Dies habe auch deren Vorgaben entsprochen, die diese gegenüber ihrem Vertrieb in Deutschland gemacht habe. Die Beklagte müsse sich nach § 278 BGB das Handeln und die Erklärungen der tätig gewordenen Untervermittler zurechnen lassen, da sie im Rahmen eines sogenannten Strukturvertriebes die mit dem Vertrieb der Lebensversicherung in Deutschland verbundenen Aufgaben selbstständigen Vermittlern überlassen habe. |
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| Er habe - neben dem aufgenommenen Darlehen - einen Eigenkapitalbeitrag i.H.v. 76.693,78 Euro an die finanzierende Bank erbracht (vgl. Anlage K 30 = GA III 636). Diesen Betrag könne er ersetzt verlangen, ebenso die Vermittlungsgebühren i.H.v. 12.000 Euro und den von ihm an die finanzierende Bank gezahlten Vergleichsbetrag von 75.000 Euro (Anlage K 25 - GA III 620). Zudem stehe ihm ein Anspruch auf entgangenen Gewinn zu. Konkret hätte er das Geld alternativ in eine deutsche Lebens- bzw. Rentenversicherung mit aufgeschobenem Rentenbeginn investiert, da er eine bessere Absicherung für das Alter gewollt habe. Bei einer Rendite von jedenfalls 4 Prozent ergebe sich ein Betrag von 28.450,05 Euro. Aus diesem Betrag und dem vertragsbedingten Aufwand i.H.v. 163.693,78 Euro errechne sich der Klagebetrag i.H.v. 192.143,83 Euro. Steuervorteile müsse er sich nicht anrechnen lassen (GA III 539 f.). |
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| Der von ihm erhobene Anspruch sei auch nicht verjährt. Insofern habe er aus den von der Beklagten in Bezug genommenen Unterlagen keine ausreichende Kenntnis erlangen können. Im Jahr 2004 habe er nicht das von der Beklagten vorgelegte Schreiben erhalten, ebenso wenig andere Unterlagen. Der Lauf der Verjährungsfrist sei durch das von ihm eingeleitete Güteverfahren bei der Gütestelle ... gehemmt worden (vgl. dazu im Einzelnen bei GA III 544 ff.). |
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| Das Feststellungsbegehren ergebe sich mit Blick auf einen weitergehenden Schaden, z.B. wegen möglichen Säumniszuschlägen des Finanzamtes auf Steuerrückforderungen. Zudem habe er für den Vergleichsbetrag von 75.000 Euro eine neue Darlehensverbindlichkeit aufnehmen müssen. Dieses Darlehen laufe noch. |
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| Ihm stehe zudem ein Anspruch auf Freistellung bezüglich der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zu. Hier sei eine 2,5 Geschäftsgebühr angemessen. Dies rechtfertige sich aus dem konkreten Einzelfall, dem Umfang, der notwendigen Spezialisierung und dem Haftungsrisiko sowie der Bedeutung für ihn - den Kläger. Auszugehen sei von einem Gegenstandswert von 703.000 Euro, so dass sich mit Blick auf die vergleichsweise Einigung und eine dadurch entstandene Einigungsgebühr aus einem Gegenstandswert von 201.800 Euro ein Anspruch i.H.v. 14.620,34 Euro ergebe. |
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| Die erfolgte Sicherungsabtretung erfasse nicht den geltend gemachten Schadensersatzanspruch. Vorsorglich werde dennoch hilfsweise eine Leistung an die finanzierende Bank begehrt. |
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| In erster Instanz hat der Kläger zuletzt beantragt, |
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| 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 192.143,83 Euro nebst jährlichen Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz aus einem Betrag von 117.143,83 Euro für den Zeitraum vom 7. Januar 2010 bis 16. Juli 2012 und aus einem Betrag von 192.143,83 Euro seit dem 17. Juli 2012 zu bezahlen, |
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| 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Forderungen der Rechtsanwälte ... an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten über 14.620,34 Euro nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen, |
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| 3. festzustellen, dass die Beklagte ihm den über Anträge Ziff. 1 und 2 hinausgehenden Schaden, der ihm aus und im Zusammenhang mit dem von ihm im Jahre 2001 abgeschlossenen Altersvorsorge- und Kapitalanlagemodell, in dessen Rahmen insbesondere |
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| mit der Beklagten der Lebensversicherungsvertrag Nr. ... über 383.468,90 Euro und |
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| mit der heutigen .. ein Darlehensvertrag über nominal 309.842,87 Euro (Darlehens-Nr. ...) mit einer Kontokorrentlinie über 284.451 Euro (Konto-Nr. ...) abgeschlossen worden ist, |
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| entstanden ist, zu ersetzen hat. |
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| hilfsweise für den Fall, dass das Gericht ihn für nicht aktivlegitimiert oder einziehungsberechtigt erachte, |
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| die jeweilige Zahlung an die ... auf ein von dieser noch zu benennendes Konto zu erbringen. |
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| Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, |
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| Die Beklagte hat vorgebracht, bereits im Rahmen des Beratungsgesprächs habe der Zeuge ... die Policenbedingungen, die Verbraucherinformation und die Poolinformation dem Kläger überreicht. Sie selbst bzw. ihre Organe und Vertreter seien vor Vertragsschluss zu keinem Zeitpunkt in persönlichen Kontakt mit dem Kläger getreten und hätten diesen mithin auch nicht beraten. Eine Beratung sei nur durch den Zeugen ... als Versicherungsmakler erfolgt, der nicht in ihrem Auftrag gehandelt habe und dessen Handeln ihr nicht zuzurechnen sei. Die von ihr verwendeten Vertragsunterlagen seien richtig, vollständig und für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres verständlich. Fehlerhafte Angaben über Vergangenheitsrenditen oder zur Policenverwaltung sowie nicht vertretbare Prognosen seien weder durch sie noch durch den Zeugen ... erfolgt. Überdies bestehe keine Aufklärungspflicht über Details der Vertragsverwaltung. Die klägerischen Annahmen hinsichtlich einer „poolübergreifenden Reservenbildung“ seien nicht zutreffend; eine solche finde in dem von ihr geführten With-Profits Funds nicht statt. Eine „Quersubventionierung“, aufgrund der die mit der Einzahlung des Klägers erwirtschaftete Rendite auch zur Gewährleistung von Garantieansprüchen aller anderen Versicherungsnehmer verwendet werden könne, habe es im Zeitpunkt der Abschlussentscheidung des Klägers nicht gegeben. Eine unzureichende Auskunft über das Glättungsverfahren sei nicht erfolgt. Insofern ließen sich etwaige Pflichtverletzungen ihrerseits ohnehin nicht auf eine vermeintlich unterbliebene Aufklärung über das Glättungsverfahren oder eine poolübergreifende Reservebildung stützen. Überdies fehle es an der Kausalität; die angeblichen Pflichtverletzungen seien für die Anlageentscheidung in keiner Weise ausschlaggebend gewesen. Dem Kläger sei es zudem in erster Linie auf die Renditeerwartung und die von ihr gewährleisteten Garantien angekommen, ebenso auf die Erzielung einer möglichst hohen Eigenkapitalrendite und von Steuervorteilen. |
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| Hinsichtlich des behaupteten Schadens werde bestritten, dass der Kläger einen Eigenkapitalbeitrag i.H.v. 76.693,78 Euro geleistet habe. Es ergebe sich selbst bei Annahme einer entsprechenden Zahlungspflicht nichts dafür, dass die Zahlung aus dessen Vermögen erfolgt sei. Ferner werde bestritten, dass die Vergleichszahlung an die finanzierende Bank aus dem eigenen Vermögen des Klägers geleistet worden sei. Hinzukomme, dass der Darlehensvertrag auch von dessen Ehefrau abgeschlossen worden sei. Bestritten werde auch, dass der Kläger sein etwaiges anfängliches Eigenkapital alternativ in eine deutsche Lebens- bzw. Rentenversicherung mit aufgeschobenem Rentenbeginn investiert hätte. Es entspreche überdies nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass eine Geldanlage überhaupt Gewinn abwerfe. |
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| Soweit der Kläger Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten begehre, werde bestritten, dass diese i.H.v. 14.620,34 Euro in Rechnung gestellt worden seien. Diese seien auch nicht erforderlich und zweckmäßig; den Prozessbevollmächtigten des Klägers sei aus zahlreichen Parallelverfahren bekannt gewesen, dass sie nicht bereit sei, die geltend gemachten Ansprüche außergerichtlich anzuerkennen. Der Anfall einer Einigungsgebühr sei nicht schlüssig dargelegt. |
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| Es fehle infolge der Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag mit der Beklagten an die finanzierende Bank an der Aktivlegitimation des Klägers. |
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| Etwaige Ansprüche des Klägers seien zudem verjährt. Dieser habe aufgrund jährlicher Mitteilungen bereits frühzeitig Kenntnis von vermeintlichen Pflichtverletzungen gehabt, ebenso aufgrund der jährlich übersandten Kontoauszüge sowie aufgrund im Jahr 2004 an ihn versandter Informationsunterlagen einschließlich des dortigen Hinweises auf ein bei ihr erhältliches Handbuch über den Finanzberater (vgl. Anlage B 14 + B 15 = GA II 331 ff.). Mit Ablauf des 2. Januar 2012 sei absolute kenntnisunabhängige Verjährung eingetreten sowie - im Hinblick auf die auf der Hand liegenden Erkenntnismöglichkeiten - mit Ablauf des Jahres 2009 bereits kenntnisabhängige Verjährung. Die durch die Anrufung der Gütestelle eingetretene zeitliche Verzögerung müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Überdies sei die Einleitung des Güteverfahrens rechtsmissbräuchlich gewesen, nachdem den Klägervertretern bereits vor unterstellter Einleitung des Güteverfahrens im Dezember 2009 bekannt gewesen sei, dass sie zu einer gütlichen Einigung nicht bereit sei. Schließlich sei das Güteverfahren mit Eingang (26. März 2010) ihrer Mitteilung an die Gütestelle vom 23. März 2010, nicht am Güteverfahren teilzunehmen, beendet gewesen. Die Hemmung habe sodann am 26. September 2010 geendet, die Klage sei jedoch erst im Oktober 2012 - mithin in verjährter Zeit - eingereicht worden. |
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| Wegen des weiteren Vortrages der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand des dortigen Urteils verwiesen. |
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| Das Landgericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung den Zeugen ... vernommen (GA III 660 ff.). |
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| Mit Urteil vom 30. April 2014 (GA IV 871 ff.), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Hierzu hat das Erstgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte an und für sich einen Anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen auf weitergehenden Ersatz des geltend gemachten Schadens. Er wäre bei Klageerhebung in unverjährter Zeit so zu stellen, als hätte er den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen. Die Beklagte habe ihn weder durch schriftliches Informationsmaterial noch im Zuge des persönlichen Gesprächs mit dem Zeugen ... ausreichend über die Verwaltung und Funktionsweise ihrer Lebensversicherung sowie über die dadurch begründeten Risiken aufgeklärt. Das verwendete Prospekt- und Informationsmaterial sei nicht ausreichend gewesen, das Glättungsverfahren und die damit zusammenhängende Reservenbildung im Rahmen der nach dem With-Profit Funds organisierten Police sowie deren Folgen für den Versicherungsnehmer diesem schon bei Vertragsschluss klar vor Augen zu führen. Es finde sich in den Policenbedingungen keine dezidierte Erläuterung des Glättungsverfahrens oder der poolübergreifenden Verwaltung des With-Profit Funds. Eine ordentliche Aufklärung sei auch nicht durch den Zeugen ... erfolgt, dessen Verhalten und/oder Erklärungen sich die Beklagte nach § 278 BGB zurechnen lassen müsse. Dessen Vernehmung habe nicht ergeben, dass eine über die schriftlichen Unterlagen hinausgehende Aufklärung des Klägers zu den für die Anlageentscheidung relevanten Umständen des Glättungsverfahrens und/oder der poolübergreifenden Reservenbildung stattgefunden habe. Der Zeuge habe vielmehr angegeben, zu einer „Subventionierung zwischen Pools oder innerhalb aller Anleger“ nichts gesagt zu haben. Eben das sei für den Kläger aber von besonderem Interesse gewesen. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen seien keine Zweifel angezeigt. Einer ergänzenden Parteivernehmung des Klägers habe es insofern nicht bedurft, da das Gericht aufgrund der Zeugenvernehmung schon vom Gegenteil der von der Beklagten zu beweisenden ordentlichen Aufklärung überzeugt sei. Insofern könne sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, dass eine Quersubventionierung zwischen Pools nicht praktiziert werde. |
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| Der Schadensersatzanspruch des Klägers sei indes verjährt. Insofern komme zwar eine Anwendung von § 12 Abs. 1 VVG a.F. nicht in Betracht, auch griffen die allgemeinen Verjährungsregeln der §§ 195, 199 BGB im Streitfall nicht. Der Kläger habe weder bei Abschluss des Vertrages noch vor Klageerhebung Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen seines Schadensersatzanspruchs gehabt. Bei Überprüfung der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen hätte der Kläger die gerügten Pflichtverletzungen unter dem Aspekt der unterlassenen Aufklärung über die wechselseitige Subventionierung zwischen Pools nicht frühzeitig erkennen können. Hier greife allerdings die absolute Verjährung nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB von zehn Jahren durch, § 214 BGB. Die streitbefangenen Schadensersatzansprüche seien ab dem 1. Januar 2012 verjährt. Zu einer rechtzeitigen Verjährungshemmung durch die Klageerhebung am 17. Oktober 2012 käme man nur, wenn in Folge des bei Rechtsanwalt Ritter betriebenen Güteverfahrens eine Verjährungshemmung ausreichender Dauer angenommen werden könne. Unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrages sei der Güteantrag noch vor Ablauf des Kalenderjahres 2009 bei der Gütestelle eingegangen. Frühestens ab dem 27. Dezember 2009 könnten insofern verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen sein. Durch dieses Güteverfahren sei einschließlich einer halbjährigen Nachhemmung nach § 204 Abs. 2 BGB die Hemmung am 26. September 2010 abgelaufen, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 23. März 2010, bei der Gütestelle am 26. März 2010 eingegangen, mitgeteilt habe, an dem Güteverfahren nicht teilzunehmen. Die Beendigung des Güteverfahrens sei mit Eingang dieses Schreibens, nicht erst mit der entsprechenden Mitteilung der Gütestelle an den Kläger eingetreten. Infolgedessen sei die erst am 17. Oktober 2012 bei Gericht eingegangene Klage - selbst bei Bemessung nach § 167 ZPO - einige Tage in verjährter Zeit eingereicht worden. |
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| Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt. Zur Begründung bringt der Kläger zudem vor, es handele sich um eine Überraschungsentscheidung. Das Erstgericht habe erst eine Beweisaufnahme durchgeführt und sodann die Klage wegen angeblichen Ablaufs der 10jährigen absoluten Verjährungsfrist abgewiesen. Das Landgericht habe fehlerhaft angenommen, dass hinsichtlich des eingeleiteten Güteverfahrens die sechsmonatige Nachfrist früher als von ihm berechnet in Gang gesetzt worden sei. Der Eingang des Güteantrags sei jedenfalls vor Ablauf des Jahres 2009 zu verzeichnen gewesen. Aufgrund der Mitteilung der Beklagten habe die Gütestelle mit Schreiben vom 20. April 2010, das bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21. April 2010 eingegangen sei, das Güteverfahren für gescheitert erklärt. Erst an den Zugang dieser Mitteilung beim Kläger könne hinsichtlich des Beginns des Laufs der sechsmonatigen Frist angeknüpft werden; dies entspreche auch dem Verständnis des Inhabers der Gütestelle. |
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| Der Kläger beantragt mit der Berufungsbegründung vom 2. Juni 2014, |
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| das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 30. April 2014 - 4 O 170/12 Ko - abzuändern und, wie in erster Instanz beantragt, zu erkennen. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Sie hat unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen in zweiter Instanz vorgebracht, den Ausführungen des Landgerichts sei vollumfänglich zuzustimmen. Eine Verjährungshemmung durch die Einleitung eines Güteverfahrens ergebe sich vorliegend nicht. Selbst wenn man eine Hemmungswirkung des Güteverfahrens dem Grunde nach bejahte, würde diese in zeitlicher Hinsicht angesichts der erst im Oktober 2012 erhobenen Feststellungsklage nicht ausreichen. Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass eine etwaige Verjährungshemmung jedenfalls mit dem Eingang der Nichtteilnahmeerklärung der Beklagten bei der Gütestelle ende. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. |
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| Ergänzend wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 24. November 2014, in der der Zeuge ... vernommen worden ist. |
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| Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet. |
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| 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Vertrauensschadens aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen zu. Er ist im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den „Wealthmaster Noble“-Lebensversicherungsvertrag nicht geschlossen. Aufgrund dessen ist die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 157.829,28 Euro nebst Zinsen zu zahlen. |
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| a) Auf das Vertragsverhältnis der Parteien ist deutsches Recht anwendbar, Art. 7 Abs. 2 Nr. 4a, Art. 8 EGVVG a.F., Art. 27 EGBGB a.F. Der Kläger hatte bei Vertragsschluss seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, Art. 8 EGVVG a.F. |
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| b) Der Kläger ist zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs aktivlegitimiert. Er ist trotz der Sicherungsabtretung an die finanzierende Bank (vgl. Anlage K 21 - GA III 613) als Zedent von Anfang an selbst Inhaber etwaiger Schadensersatzforderungen geblieben. Die Sicherungsabtretung umfasst nur alle „gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche“ aus dem Lebensversicherungsvertrag und ist nach dem Wortlaut und dem Sicherungszweck so auszulegen, dass nur Primäransprüche, nicht aber auch Schadensersatzforderungen abgetreten worden sind, §§ 133, 157 BGB. Soweit Zweifel zu Lasten des Klägers als Verbraucher verblieben, gingen diese zu Lasten der finanzierenden Bank als Verwenderin der Klausel, § 5 AGBG. Damit ist der Kläger als Zedent von Anfang an selbst Inhaber etwaiger Schadensersatzforderungen geblieben (vgl. nur Senatsurteil vom 29. Oktober 2012 - 7 U 201/11, VersR 2013, 482; BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 286/10, VersR 2012, 1237 Rn. 15 - 17). |
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| c) Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss zu. Sie ist verpflichtet, diesen im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als ob er den Vertrag nicht geschlossen hätte. Der Kläger hat deshalb einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens - i.S. des negativen Interesses -, der mit der Abwicklung des Kapitalanlagemodells, insbesondere im Zusammenhang mit dem bei der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrag „Wealthmaster Noble“ entstanden ist. |
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| aa) Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist dabei das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung anwendbar, Art. 229 § 5 EGBGB. |
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| bb) Die Beklagte hat den Kläger nicht ausreichend über die Funktionsweise und die dadurch begründeten Risiken ihrer Lebensversicherung „Wealthmaster Noble“ aufgeklärt. |
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| Wie das Landgericht, auf dessen zutreffende, im Einklang mit der Rechtsprechung des Senates stehende (vgl. nur Senatsurteil vom 11. Juli 2013 - 7 U 95/12, juris Rn. 87 ff. und Rn. 95 ff.) und von der Beklagten in zweiter Instanz nicht mehr in Frage gestellte Ausführungen Bezug genommen wird, festgestellt hat, hat die Beklagte den Kläger weder durch schriftliches Informationsmaterial noch im Zuge des persönlichen Gesprächs mit dem Zeugen ... ausreichend über die Verwaltung und Funktionsweise ihrer Lebensversicherung sowie die dadurch begründeten Risiken aufgeklärt. Das verwendete Prospekt- und Informationsmaterial war nicht ausreichend. Das Glättungsverfahren und die damit zusammenhängende Reservenbildung im Rahmen der nach dem With-Profit Funds organisierten Police sowie deren Folgen für den Kläger waren diesem schon bei Vertragsschluss klar vor Augen zu führen. Es findet sich indes insbesondere in den Policenbedingungen keine dezidierte Erläuterung des Glättungsverfahrens oder der poolübergreifenden Verwaltung des With-Profit Funds. Eine ordentliche Aufklärung erfolgte auch nicht durch den Zeugen ..., dessen Verhalten und/oder Erklärungen sich die Beklagte nach § 278 BGB zurechnen lassen muss (vgl. nur Senatsurteil vom 11. Juli 2013 - 7 U 95/12, juris Rn. 108 ff.). Dessen Vernehmung ergab, dass er zu einer „Subventionierung zwischen Pools oder innerhalb aller Anleger“ nichts gesagt hat. |
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| Diese Pflichtverletzung war nach den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts für die Anlageentscheidung des Klägers kausal i.S. einer haftungsbegründenden Kausalität, nachdem der Zeuge ... bekundet hat, dass die Frage der Subventionierung zwischen Pools oder innerhalb aller Anleger für den Kläger von besonderem Interesse gewesen sei. Überdies spricht für einen solchen Ursachenzusammenhang eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung. Die insoweit beweisbelastete Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die diese Vermutung entkräften könnten (vgl. dazu nur Senatsurteile vom 11. Juli 2013 - 7 U 95/12, juris Rn. 125 f. und vom 29. Oktober 2012 - 7 U 201/11, VersR 2013, 482). |
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| cc) Der Kläger ist im Wege der Naturalrestitution i.S. des § 249 BGB so zu stellen, als ob er den streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag im Jahr 2001 nicht geschlossen hätte. |
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| (1) Der Schaden des Klägers liegt hier in der Belastung mit einem für ihn nachteiligen Vertrag. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, deren Grundgedanken auch im hier zu entscheidenden Rechtsstreit anzuwenden sind, ist der Anleger, der aufgrund einer fehlerhaften Information eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, in der Regel bereits durch deren Erwerb geschädigt. Zwar setzt der auf Rückabwicklung des Vertrages aufgrund einer Verletzung von Aufklärungspflichten gerichtete Schadensersatzanspruch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Vermögensschaden voraus; hierfür genügt aber jeder wirtschaftliche Nachteil, der für den Gläubiger mit dem aufgrund der Aufklärungspflichtverletzung eingegangenen Vertrag verbunden ist, so z.B. die nachhaltige Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit. Wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages verleitet wird, den er ohne dieses Verhalten nicht geschlossen hätte, kann auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden dadurch erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (vgl. dazu nur Senatsurteile vom 11. Juli 2013 - 7 U 95/12, juris Rn. 123 und vom 29. Oktober 2012 - 7 U 201/11, VersR 2013, 482; BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 64). |
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| (2) Dies zugrunde gelegt umfasst der hier zu ersetzende Schaden die Vermögenseinbuße, die dem Kläger erspart geblieben wäre, wenn er - verleitet durch die unzulängliche Aufklärung und Beratung der Beklagten - die „Wealthmaster Noble“-Versicherung nicht abgeschlossen hätte (vgl. dazu nur Senatsurteil vom 29. Oktober 2012 - 7 U 201/11, VersR 2013, 482). |
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| (a) Hier hat der Kläger auf den Versicherungsvertrag zunächst eine Zahlung i.H.v. von 383.468,90 Euro erbracht. Ausweislich der von ihm vorgelegten Unterlagen entstammen hiervon 306.775,12 Euro (309.842,87 Euro abzüglich 3.067,75 Euro) aus dem Darlehen der finanzierenden Bank. Der restliche Betrag i.H.v. 76.693,78 Euro ist - wie schon im Versicherungsantrag vom 31. Juli 2001 (Anlage B 1 - GA II 159 ff.) vorgesehen - außerhalb einer Kreditfinanzierung aufgebracht worden. Ob es sich hierbei um einen Eigenkapitalbetrag aus dem Vermögen des Klägers gehandelt hat oder nicht, ist hier nicht erheblich, da es insofern nur auf den Umstand der vom Kläger veranlassten Leistungserbringung an die Beklagte ankommt. |
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| Daher hat die Beklagte dem Kläger die außerhalb des Darlehens erbrachte Einzahlung i.H.v. |
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| (b) Darüber hinaus stellt sich die im Zusammenhang mit dem Abschluss des streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrages eingegangene darlehensweise Verpflichtung als grundsätzlich ersatzpflichtiger Schaden dar. |
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| Das ursprüngliche Darlehen ist aufgrund einer Vereinbarung des Klägers mit der finanzierenden Bank indes bereits vollständig abgewickelt und vom Kläger zurückgeführt worden. Dazu fand zunächst der Auszahlungsbetrag für den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag i.H.v. 402.937,25 Euro Verwendung. Über diesen Betrag hinaus bestand jedoch eine weitere Verpflichtung des Klägers gegenüber der finanzierenden Bank, die sich bis zum 30. Juni 2012 auf einen Betrag von 207.149,23 Euro (183.524,62 Euro zuzüglich einer Zinsforderung i.H.v. 23.624,61 Euro) belaufen hatte. Insofern konnte der Kläger mit der finanzierenden Bank jedoch eine Vergleichsvereinbarung treffen (Anlage K 24 = GA III 618 f.), aufgrund der er nur noch einen Betrag von |
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| aufbringen musste, was ausweislich der Bestätigung der finanzierenden Bank vom 14. August 2012 (Anlage K 25 = GA III 620) auch erfolgt ist. Diesen Betrag hat die Beklagte - wiederum unabhängig von der konkreten Mittelherkunft - dem Kläger zu ersetzen. |
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| Entgegen der Annahme der Beklagten ist insofern ohne Bedeutung, dass der Kläger neben seiner Ehefrau nur Mitdarlehensnehmer gewesen ist; ihn hat als Gesamtschuldner die betreffende Verpflichtung gegenüber der finanzierenden Bank in vollem Umfang getroffen; etwaige interne Ausgleichsansprüche des Klägers gegenüber seiner Ehefrau können der Beklagten indes nicht zugutekommen. |
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| (c) Der Kläger hat des Weiteren an den Zeugen ... als Provision für die Finanzierungsvermittlung einen Betrag von 12.000 DM bzw. |
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| gezahlt (vgl. dazu Anlage K 31 - GA III 655). Auch diesen Betrag kann er von der Beklagten erstattet verlangen, nicht aber 12.000 Euro. |
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| (d) Nach alledem beläuft sich - nach Rückführung der Darlehensverpflichtungen - das noch bestehende negative Interesse des Klägers auf insgesamt |
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| (e) Hinsichtlich der unter (a) und (c) genannten Beträge kann der Kläger nicht zusätzlich noch entgangenen Gewinn i.S. von § 252 BGB wegen entgangener Anlagezinsen geltend machen. |
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| (aa) Der Kläger hat - trotz des diesbezüglich erheblichen entsprechenden Bestreitens der Beklagten - nicht nachgewiesen oder unter Beweis gestellt, dass der neben dem aufgenommenen Darlehen aufgewendete Betrag von 76.693,78 Euro aus seinem eigenen Vermögen entstammte. Die mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2013 vorgelegte Kopie eines Überweisungsauftrages, der als Kontoinhaber nur unspezifisch ausweist (Anlage K 30 = GA III 636), reicht dafür nicht aus. |
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| Daher kann nicht angenommen werden, dass der Kläger - wie behauptet - diesen Betrag in eine deutsche Lebens- bzw. Rentenversicherung mit aufgeschobenem Rentenbeginn investiert hätte. Überdies bleibt das entsprechende Vorbringen des Klägers hinsichtlich der alternativen Investition zu pauschal und ist daher einer Beweisaufnahme von vornherein nicht zugänglich. |
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| (bb) Hinsichtlich der in Rede stehenden Provision von 6.135,50 Euro wäre bei einer anderweitigen Investition nicht zu erwarten gewesen, dass der Kläger diese zur Mehrung des eigenen Vermögens hätte einsetzen können. So wären beim Abschluss einer deutschen Lebens- bzw. Rentenversicherung ebenfalls Provisionszahlungen zu erbringen gewesen, ohne dass der Kläger - im Rahmen seines pauschalen Vorbringens - hierauf näher eingehen würde. |
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| (cc) Anderes ergibt sich nicht aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Erstattungsfähigkeit entgangenen Gewinns bei Anlagegeschäften. |
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| Nach dem Urteil des XI. Zivilsenates vom 8. Mai 2012 (XI ZR 262/10, NJW 2012, 2427 Rn. 64) kann der geschädigte Anleger sich zwar auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen, dass Eigenkapital ab einer gewissen Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt liegen bleibt, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt wird. Zur Feststellung der Höhe des allgemein üblichen Zinssatzes kann der Tatrichter auch von der Möglichkeit einer Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO Gebrauch machen. Indes muss der Anleger jedoch darlegen, welcher Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit einem anderen Anlagegeschäft erzielt worden wäre, auch wenn hieran keine strengen Anforderungen zu stellen sind und eine gewisse Wahrscheinlichkeit genügt. |
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| Hier fehlt es jedoch an einem entsprechenden - ausreichenden - Vortrag des Klägers. Insbesondere stellt sich die pauschale Angabe, er hätte sich für eine deutsche Lebens- bzw. Rentenversicherung entschieden, nicht als nachvollziehbar dar, nachdem der Kläger sich auf eine Vertragsgestaltung eingelassen hat, die - sein Vorbringen zugrunde gelegt - eine besonders hohe Rendite bei minimalstem Versicherungsschutz versprochen haben soll. Gerade dies stünde bei einer nicht-fondsgebundenen Lebens- oder Rentenversicherung von vornherein nicht zu erwarten, so dass auch aus dem dokumentierten Verhalten des Klägers nicht auf eine gewisse Wahrscheinlichkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geschlossen werden kann. |
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| (f) Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht durch die Anrechnung von Steuervorteilen im Wege der Vorteilsausgleichung zu reduzieren (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 2012 - 7 U 201/11, VersR 2013, 482; OLG Karlsruhe, Urteil vom 2. August 2011 - 12 U 173/10, BeckRS 2011, 20171 unter II 7 f; OLG München, Schlussurteil vom 2. Dezember 2011 - 25 U 2195/09, BeckRS 2013, 06750). |
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| (g) Die Beklagte hat auf den Betrag von 157.829,28 Euro lediglich Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 187 BGB in entsprechender Anwendung zu erbringen, jedoch keine Verzugszinsen - wie beantragt - ab Januar 2010 bzw. Juli 2012. |
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| (aa) Der Kläger hat der Beklagten zwar mit anwaltlichen Schreiben vom 26. Dezember 2009 (Anlage K 19 = GA III 598 ff.) mitteilen lassen, dass er wegen fehlerhafter Aufklärung Schadensersatzansprüche geltend mache, und diese aufgefordert, ihn Zug um Zug gegen Übertragung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im Rahmen des Schadensersatzes vom Darlehensvertrag freizustellen und das Eigenkapital zurückzuzahlen. Insofern fehlt es indes an einer wirksamen Mahnung, da der Kläger mit Blick auf die an die finanzierende Bank erfolgte Sicherungsabtretung aller „gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche“ aus dem Lebensversicherungsvertrag nicht zu der Zug um Zug angebotenen Abtretung der Ansprüche an die Beklagte berechtigt gewesen ist. |
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| (bb) Nachdem der Kläger den Zahlungsanspruch erst mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2013, der am 10. Januar 2014 zugestellt wurde (GA III 657), erhoben hat und ein Feststellungsantrag nicht genügt, um die Rechtshängigkeit des Geldschuldanspruchs zu begründen (vgl. Hager in Erman, BGB 14. Aufl. § 291 Rn. 3), können Rechtshängigkeitszinsen in entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB erst ab dem 11. Januar 2014 verlangt werden. |
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| aa) Insofern hat das Landgericht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senates - zutreffend den Eintritt einer kenntnisabhängigen Verjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verneint. Auf die dortigen Ausführungen hinsichtlich einer etwaigen Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Umständen wird Bezug genommen (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 29. Oktober 2012 - 7 U 201/11, VersR 2013, 482). |
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| (1) Der hier geltend gemachte Anspruch ist bereits mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahr 2001 entstanden. Für diesen nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen herzuleitenden Anspruch hat zunächst die 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. gegolten. Nach der für das Verjährungsrecht geltenden Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden auf Ansprüche, die - wie der Schadenersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte - am 1. Januar 2002 bestanden haben und noch nicht verjährt gewesen sind, jedoch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung Anwendung. |
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| Demnach wäre der Anspruch des Klägers nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von seiner Entstehung an verjährt, da diese Frist kürzer als die für die streitgegenständlichen Ansprüche ursprünglich geltende Verjährungsfrist des alten Rechts ist. Demnach wäre, nachdem die Frist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vom 1. Januar 2002 an berechnet wird, hier eine Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2011 eingetreten. |
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| (2) Der Lauf dieser Verjährungsfrist ist indes durch die Anrufung der staatlich anerkannten Gütestelle ... gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung gehemmt worden. |
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| Die sich danach ergebende Hemmungswirkung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem der - nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehende - Güteantrag eingereicht worden ist, wenn die Bekanntgabe „demnächst“ nach Einreichung des Antrags veranlasst wird (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. September 2009 - XI ZR 230/08, NJW 2010, 222 Rn. 13 ff.; Henrich in BeckOK-BGB, Stand: August 2014 § 204 Rn. 26; Grothe in MünchKomm-BGB, 6. Aufl. § 204 Rn. 36). |
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| (a) Aufgrund der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senates fest, dass der mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2009 (Anlage K 18 = GA III 593 f.) gestellte Güteantrag bei der Gütestelle am 31. Dezember 2009 eingegangen ist. Das ergibt sich aufgrund der Angaben des Zeugen ..., die dieser durch Vorlage von Unterlagen der von ihm geführten Gütestelle belegen konnte und an deren Richtigkeit der Senat keinen Zweifel hegt. |
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| (b) Der Güteantrag war ordnungsgemäß und daher geeignet, die Hemmungswirkung eintreten zu lassen. Aufgrund des diesem - nach den Angaben des Zeugen ... - beigefügten Anspruchsschreibens vom 26. Dezember 2009 (Anlage K 19 = GA III 598 ff.) war der geltend gemachte Anspruch hinreichend genau bezeichnet (vgl. dazu nur Henrich in BeckOK-BGB, Stand: August 2014 § 204 Rn. 26). |
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| (c) Die Bekanntgabe des Güteantrages erfolgte - ohne dass die Beklagte sich insofern auf einen etwaigen Rechtsmissbrauch berufen könnte - noch „demnächst“ i.S. von § 167 ZPO. Zwar ist der Antrag erst am 19. März 2010 bei der Beklagten eingegangen (vgl. Anlage K 18 = GA III 596), jedoch liegen die diesbezüglichen Verzögerungen - die Weiterleitung durch die Gütestelle erfolgte am 17. März 2010 - nicht im Verantwortungsbereich des Klägers begründet, sondern in der Arbeitsbelastung der Gütestelle (vgl. auch OLG München, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 27 U 29/13 - Anlage K 30 = GA V 909 ff.). |
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| (3) Das Verfahren vor der Gütestelle ... fand seinen Abschluss mit der Erteilung der Erfolglosigkeitsbescheinigung im Schreiben vom 20. April 2010 und dem - dies ist maßgeblich - damit verbundenen Zugang der Mitteilung der Beklagten vom 23. März 2010 (Anlage K 18 - GA III 595). Beides ist bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21. April 2010 eingegangen (vgl. dazu allgemein Henrich in BeckOK-BGB, Stand: August 2014 § 204 Rn. 60; Grothe in MünchKomm-BGB, 6. Aufl. § 204 Rn. 91; Peters/Jacoby in Staudinger, BGB [2014] § 204 Rn. 150). |
|
| Gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endete die Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB sechs Monate nach diesem Zeitpunkt. Demnach ergibt sich ein Hemmungszeitraum von 294 Tagen. Dies führt nach § 209 BGB zu einem Hinausschieben des Eintrittes der Verjährung bis zum 20. Oktober 2012. Daher ist die am 17. Oktober 2012 per Telefax erhobene, im Original unter Einschluss eines Verrechnungsschecks für die Gerichtsgebühren am 19. Oktober 2012 beim Landgericht eingegangene und der Beklagten am 30. Oktober 2012 zugestellte Klage unter Heranziehung von § 167 ZPO noch vor Eintritt der Verjährung erhoben worden. Infolgedessen ist eine erneute Hemmung - nunmehr nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB - eingetreten. |
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| (4) Hier ist nicht davon auszugehen, dass eine Beendigung des Gütestellenverfahrens bereits mit dem Zugang der Mitteilung der Beklagten vom 23. März 2010, nicht am Güteverfahren teilnehmen zu wollen, bei der Gütestelle eingetreten ist. |
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| Von maßgeblicher Bedeutung ist, dass dem Gläubiger mit Ende der Hemmung oder Unterbrechung die Möglichkeit eröffnet sein muss, innerhalb von sechs Monaten den Fristlauf erneut zum Stillstand zu bringen, etwa durch Erhebung einer Klage. Dies kann aber von ihm nur erwartet werden, wenn er von dem Ende des verjährungshemmenden Verfahrens Kenntnis hat. Dies entsprach der Rechtslage zu § 212a BGB a.F. nach gescheitertem Güteverfahren und gilt ebenso für § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung, der dem Gläubiger nach Beendigung des Verfahrens noch einen Zeitraum von sechs Monaten zur Weiterverfolgung der Ansprüche zur Verfügung stellt, ohne dass die Verjährungsfrist weiterläuft. Die dem Anspruchsberechtigten vom Gesetzgeber zugebilligte Überlegungsfrist darf nicht durch das Verhalten eines Dritten verkürzt werden, auf das die Partei keinen Einfluss hat (vgl. nur OLG Celle, Urteil vom 16. Januar 2007 - 16 U 160/06, juris Rn. 68; so auch OLG München, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 27 U 29/13 - Anlage K 30 = GA V 909 ff.; a.A. OLG Bamberg, Urteil vom 9. Oktober 2014 - 1 U 39/14). |
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| 2. Im Rahmen des aufgrund Verschuldens bei Vertragsverhandlungen geschuldeten Schadensersatzes hat die Beklagte auch vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Der Kläger kann insofern eine Freistellung gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten jedoch nur i.H.v. 5.586,81 Euro begehren. |
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| a) Der Gegenstandswert der vorgerichtlichen Tätigkeit der jetzigen Prozessbevollmächtigten bemisst sich nach der bestehenden Darlehensschuld bei der finanzierenden Bank, die - einschließlich Zinsen - ausweislich der Vergleichsvereinbarung (Anlage K 24 = GA III 618 f.) maximal 586.442,87 Euro betragen hat, und am geltend gemachten Eigenkapitalbetrag von 76.693,78 Euro sowie an den dem Zeugen ... gezahlten 6.135,50 Euro. Daraus errechnet sich ein Gesamtbetrag von 669.272,15 Euro. Demnach kommt ein Gegenstandswert von bis zu 700.000 Euro in Ansatz. |
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| b) Hieraus kann nur eine 1,3 Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG begehrt werden (vgl. Senatsurteil vom 23. Dezember 2010 - 7 U 187/10, juris Rn. 91; OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. September 2013 - 5 U 102/13, juris Rn. 41 ff.), die sich errechnet auf 4.674,80 Euro. Zusätzlich sind Auslagen nach Nr. 7002, 7008 VV RVG anzusetzen, so dass sich ein Gesamtbetrag ergibt i.H.v. |
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| c) Dagegen kann der Kläger keine Freistellung von der ebenfalls geltend gemachten Einigungsgebühr betreffend die Vereinbarung mit der finanzierenden Bank aus dem Jahr 2012 geltend machen. Insofern ist nicht ersichtlich, dass die Kanzlei der Klägervertreter - was von der Beklagten eingewandt worden ist - für den Kläger tätig geworden sein könnte. |
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| d) Auf den Betrag i.H.v. 5.586,81 Euro schuldet die Beklagte indes keine Rechtshängigkeitszinsen. Die Fälligkeit des entsprechenden Betrages nach § 8 RVG infolge Rechnungsstellung ist vom Kläger nicht nachgewiesen. |
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| 3. Nachdem nicht auszuschließen ist, dass der Kläger aufgrund der Pflichtverletzungen der Beklagten weitere Schäden zu beklagen haben wird, ist auf den entsprechenden - zulässigen - Antrag auch die Feststellung der weitergehenden Schadensersatzpflicht der Beklagten auszusprechen. |
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| 1. Die Entscheidung über die Kostentragung folgt - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger hinsichtlich des Anspruchs auf entgangenen Gewinn nicht erfolgreich ist - aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. |
|
| 2. Die Zulassung der Revision ist beschränkt auf die Frage des Endes der Hemmung der Verjährung bei Beendigung eines Verfahrens zur außergerichtlichen Streitschlichtung (dazu oben II 1 d bb (4): Beendigung des Gütestellenverfahrens bereits mit dem Zugang der Mitteilung der Beklagten bei der Gütestelle, nicht am Güteverfahren teilnehmen zu wollen?), nachdem insofern nunmehr eine abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg, Urteil vom 9. Oktober 2014 - 1 U 39/14, vorliegt. |
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| Darüber hinaus liegen Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Frage der Haftung der Beklagten hinreichend geklärt. Die Sache hat daher keine grundsätzliche Bedeutung mehr, das Recht ist in den entscheidenden Fragen bereits fortgebildet. Die vorliegende Entscheidung weicht von den rechtlichen Obersätzen des Bundesgerichtshofs nicht ab, so dass auch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht berührt ist, ebenso wenig besteht eine Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen. |
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