Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 35 Aufrechnung durch den Versicherer
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Gesetz über den Versicherungsvertrag Inhaltsverzeichnis
Der Versicherer kann eine fällige Prämienforderung oder eine andere ihm aus dem Vertrag zustehende fällige Forderung gegen eine Forderung aus der Versicherung auch dann aufrechnen, wenn diese Forderung nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einem Dritten zusteht.
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Rechtsanwalt
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EN, DEWirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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17/07/2015 12:44
Der Darlehensvertrag und der Kapitallebensversicherungsvertrag sind rechtlich selbständige Verträge über die Gewährung eines Darlehens und die Gewährung von Versicherungsschutz.
SubjectsAnlegerrecht
04/03/2013 14:32
in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs-BGH vom 06.02.13-Az:IV ZR 230/12
SubjectsVersicherungsrecht
08/03/2012 15:10
bei Ratenzuschlägen in Versicherungsbedingungen-OLG Hamburg vom 18.11.11-Az:9 U 97/11
SubjectsAnlegerrecht
03/12/2010 08:58
Rechtsanwalt für Versicherungsrecht - Wirtschaftsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsVersicherungsrecht
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(1) Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich solc
§ 35 ist gegenüber Dritten nicht anzuwenden.
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published on 06/02/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 230/12 Verkündet am: 6. Februar 2013 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 27
published on 05/12/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 81/18 Verkündet am: 5. Dezember 2018 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 28/10/2016 00:00
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 20.04.2016 wird aufgehoben.
Das Versäumnisurteil vom 10.11.2015 wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 939,87 EUR nebst 1 % Säumniszuschlag aus 94,71 EUR seit dem 02.
published on 05/05/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X I Z R 4 0 6 / 1 3 Verkündet am: 5. Mai 2015 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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