Landgericht Heidelberg Urteil, 17. Nov. 2011 - 3 S 12/11

published on 17.11.2011 00:00
Landgericht Heidelberg Urteil, 17. Nov. 2011 - 3 S 12/11
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Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 25.02.2011 (Az. 4 C 142/10) wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten aus abgetretenem Recht Zahlung der restlichen Provision für die Vermittlung des Abschlusses einer fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung mit Zusatzversicherung für Unfall-Invalidität und Sparzielabsicherung bei einem in Luxemburg ansässigen Lebensversicherer. Dabei handelte es sich um eine so genannte Nettopolice, bei der die Versicherungsprämie keinen Provisionsanteil für die Vermittlung des Vertrages enthält. Nach vorausgegangenen Gesprächen suchten am 17.04.2007 die Zeugen G. und S. als damalige Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Klägerin, einer Handelsmaklerin, den Beklagten erneut zuhause auf. Der Beklagte unterzeichnete eine vorformulierte Vermittlungsgebührenvereinbarung, in der er sich zur Zahlung einer Vermittlungsprovision in Höhe von Euro 5.789,40 verpflichtete, zahlbar in 60 monatlichen Raten zu je Euro 96,49 (Anlage K 6, AS I 169). Desweiteren unterzeichnete der Beklagte einen Antrag auf Abschluss einer fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung (K 8, I 175). Außerdem wurde vereinbart, dass die Zahlungen von Versicherungsbeitrag und Vermittlungsgebühr ausschließlich im Wege des Lastschrifteinzugsverfahren erfolgen. Der Beklagte unterzeichnete einen Zahlungsverkehr-Treuhandauftrag, in dem er die F. GmbH ermächtigte, bis auf Widerruf die fälligen Beträge von seinem Konto bei der Volksbank W. einzuziehen und an die jeweiligen Vertragspartner weiterzuleiten (K 11, AS I 249).
Nach dem Inhalt des von dem Beklagten unterzeichneten Versicherungsantrags war ab Versicherungsbeginn ein monatlicher Beitrag in Höhe von Euro 52,12, ab dem 61. Monat ein Beitrag in Höhe von EUR 148,61 zu zahlen (K 7 I AS 121). Der Beklagte bestätigte durch seine Unterschrift, Abschriften der Vertragsunterlagen erhalten zu haben. Der Versicherungsschein, der dem Beklagten übersandt wurde, datiert vom 04.05.2007 (K 6, I 113). Vertragsgemäßer Versicherungsbeginn ist der 01.06.2007.
Der Beklagte hat während des anhängigen Rechtsstreits mit Schreiben vom 17.12.2010 sowohl die Erklärung zum Abschluss der Vermittlungsgebührenvereinbarung als auch des Versicherungsvertrages widerrufen (AS I 373 f., 377 f.).
Wegen der weiteren Feststellungen wird auf das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 25.02.2011 (Az.: 4C 14/ 10) verwiesen.
Das Amtsgericht hat die Klage auf Rückzahlung von Euro 4.611,26 nebst Zinsen nach Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsgebühr nicht mehr bestehe, da der Beklagte seine Erklärung auf Abschluss der Vermittlungsgebührenvereinbarung wirksam widerrufen habe. Die zweiwöchige Widerrufsfrist gem. § 355 Abs. 1 S. 2 BGB sei nicht wirksam in Lauf gesetzt worden, weil der Beklagte bei Abschluss der Vereinbarung nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Die Beweisaufnahme habe zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die für die Vermittlerin tätigen Mitarbeiter dem Beklagten keine Unterlagen über den Abschluss der Vermittlungsgebührenvereinbarung und über die vermittelte Lebensversicherung übergeben hätten. Demzufolge sei dem Beklagten auch nicht die für eine wirksame Widerrufsbelehrung gem. § 355 Abs. 2 BGB erforderliche Widerrufsbelehrung ausgehändigt worden und habe die Widerrufsfrist erst mit Vorlage der Vermittlungsgebührenvereinbarung im Original zu laufen begonnen und der Beklagte rechtzeitig vor Ablauf der Frist den Widerruf erklärt. Der Klägerin stünde auch nach §§ 346 Abs. 2, 357 Absatz 1 S. 1, 358 Abs. 4 S. 1, 501 BGB kein Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsprovision zu, da die Vermittlungsgebührenvereinbarung kein mit dem Versicherungsvertrag verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB sei, so dass § 346 BGB über §§ 358 Abs. 4 S. 1, 357 BGB keine Anwendung finde.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag auf Zahlung restlicher Vermittlungsprovision weiter verfolgt.
Die Klägerin rügt die Beweiswürdigung des Amtsgerichts als fehlerhaft. Es sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Beklagten bei dem Vermittlungsgespräch keine Vertragsunterlagen mit der Widerrufsbelehrung ausgehändigt worden seien. Das Urteil des Amtsgerichts sei auch im Übrigen rechtsfehlerhaft. Maklervertrag und Lebensversicherung seien keine verbundenen Geschäfte i. S. von § 358 Abs. 3 BGB. Auch bei einem wirksamen Widerruf der Vermittlungsgebührenvereinbarung stünde ihr ein Anspruch auf Wertersatz für die erbrachte Vermittlungsleistung gemäß §§ 501, 495, 357 Abs. 1, 355, 346 Abs. 2 S. 2 BGB zu. Dabei richte sich die Höhe des Wertersatzes nach der im Vertrag bestimmten Vergütung. Deren Höhe sei marktüblich und angemessen. Im Zeitraum von Juni 2007 bis Januar 2008 seien die monatlichen Raten von Euro 148,61 von dem Konto des Beklagten eingezogen worden. Ab Februar 2008 seien keine weiteren Lastschriften mehr erfolgt, nachdem der Beklagte der Einziehung widersprochen habe. Deshalb sei - gemäß der Mitteilung des Versicherers vom 13.10.2010 (BK6, II 319) - der Versicherungsvertrag von der Klägerin gekündigt und ein Rückkaufswert von Euro 136,98 aufgrund Ziff. 5 der Vermittlungsgebührenvereinbarung an die Vermittlerin ausgekehrt worden.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt Zurückweisung der Berufung.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
10 
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
11 
Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung restlicher Vermittlungsprovision nach §§ 652 Abs. 1 Satz 1, 398 BGB aufgrund wirksamen Widerrufs der Vermittlungsgebührenvereinbarung vom 17.04.2007 verneint. Allerdings besteht entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ein Anspruch der Klägerin auf Wertersatz dem Grunde nach gemäß den §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB. Dieser bemisst sich nach dem objektiven Wert, den die Vermittlungsleistung im Zeitpunkt des Widerrufs für den Beklagten hatte. Das Klagebegehren ist jedoch, da die Klägerin von dem Beklagten bereits Zahlungen in einer diesen Wert übersteigenden Höhe erhalten hat, unbegründet.
12 
1. Die Vermittlungsgebührenvereinbarung vom 17.04.2007 enthält in Ziff. 3 eine Teilzahlungsabrede, so dass dem Beklagten nach §§ 501, 495 Abs. 1, 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand. Da das Schuldverhältnis vor dem 11.06.2010 begründet wurde, finden gem. Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB die für eine Teilzahlungsvereinbarung geltenden Vorschriften des BGB in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung.
13 
2. Der Widerruf, den der Beklagte mit Schreiben vom 07.12.2010 erklärt hat, ist wirksam. Er erfolgte noch rechtzeitig, weil, wie das Amtsgericht zu Recht entschieden hat, dem Beklagten bei Vertragsabschluss keine Abschrift der Widerrufsbelehrung ausgehändigt worden war, so dass die Frist für den Widerruf erst mit Vorlage der Vertragsurkunde in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2010 (I AS 335, 345) zu laufen begann (§ 355 Abs. 2, 3 S. 3 BGB).
14 
Die gegen die Beweiswürdigung des Amtsgerichts erhobenen Einwendungen der Klägerin lassen konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründeten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), nicht erkennen.
15 
Das Amtsgericht ist aufgrund der Bekundungen der Zeugen S. und G. zu der Überzeugung gelangt, dass dem Beklagten entgegen der von ihm unterzeichneten, anders lautenden Bestätigung in der Vereinbarung bei dem Vermittlungsgespräch keine Vertragsunterlagen ausgehändigt worden waren. Die Zeugin S. hat ausdrücklich bekundet, dass sie selbst dem Beklagten keine Unterlagen ausgehändigt und auch der Zeuge G. der Familie nichts da gelassen habe. Diese hätten später zugeschickt werden sollen, weil der Zeuge G. erst alle Unterlagen habe fertig machen wollen. Dem steht entgegen der Ansicht der Klägerin die Aussage des Zeugen G. nicht entgegen. Zwar konnte er sich nicht daran erinnern, das er Vertragsunterlagen des Beklagten zur weiteren Bearbeitung mitgenommen hätte. Er konnte aber ebenso wenig bestätigen, dass die Zeugin S. dem Beklagten überhaupt Vertragsunterlagen übergeben hat. So bekundete der Zeuge, der, wie die Klägerin meint, detailliert und nachvollziehbar dargestellt habe, wie es zum Vertragsschluss gekommen sei, insoweit lediglich, dass es Aufgabe der Zeugin S. gewesen sei, die Vertragsunterlagen zu übergeben, obwohl er nach seinen eigenen Angaben die Vermittlungsvereinbarung selbst ausgefüllt hatte. Das Amtsgericht hat auch die Umstände, die für und gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin S. sprechen, insbesondere deren Ansicht, dass der Beklagte betrogen worden sei, eingehend und nachvollziehbar gewürdigt. Insgesamt rechtfertigen die Angriffe der Klägerin gegen die Beweiswürdigung keine andere Beurteilung und geben keinen Anlass zu einer Wiederholung der Beweisaufnahme.
16 
3. Die Rechtsfolgen des wirksamen Widerrufs der Vermittlungsgebührenvereinbarung bestimmen sich nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB. § 357 Abs. 1 BGB, der im Falle des Widerrufs eines Teilzahlungsgeschäftes über die Verweisung gemäß den §§ 501, 495 Abs. 1, 355 BGB eingreift, sieht die entsprechende Anwendung der Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt vor. Danach könnte die Klägerin gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB für eine von ihr erbrachte Vermittlungsleistung Wertersatz verlangen. Gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BGB ist bei der Berechnung des Wertersatzes (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) eine im Vertrag bestimmte Gegenleistung zugrundezulegen.
17 
a) Eine zum Wertersatz verpflichtende Vermittlungsleistung hat die Klägerin allerdings nicht erbracht, wenn der Beklagte mit Schreiben an den Versicherer vom 17.12.2010 (I 375) seinen Antrag zum Abschluss des Versicherungsvertrages wirksam widerrufen hat. Das entspricht auch der Vereinbarung unter Ziffer 4 der Vermittlungsgebührenvereinbarung, wonach der Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsgebühr (erst) mit dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages und ohne Wahrnehmung eines „gesetzlichen Rücktrittsrechts“ entsteht. Dass der Versicherungsvertrag durch die Erklärung des Beklagten im Schreiben an den Versicherer vom 17.12.2010 wirksam widerrufen wurde, erscheint jedoch zumindest zweifelhaft.
18 
aa) Ein Recht zum Widerruf des Versicherungsvertrages nach § 499 i.V.m. § 495 Abs. 1, § 355 BGB stand dem Beklagten nicht zu, weil es sich bei dem Versicherungsvertrag um kein Teilzahlungsgeschäft im Sinne des § 499 Abs. 2 BGB handelt. Für die im Versicherungsvertrag vereinbarte monatliche Ratenzahlung waren keine Zuschläge vereinbart. Die Frage, ob es sich bei der vereinbarten Zahlungsweise um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne von § 499 BGB handelt, stellt sich daher nicht (vgl. OLG Köln VersR 2011, 248).
19 
bb) Es besteht auch nach § 358 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den zuvor genannten Vorschriften kein Widerrufsrecht des Beklagten, da es sich bei der Vermittlungsgebührenvereinbarung und dem Versicherungsvertrag - wie auch das Amtsgericht zutreffend gesehen hat - nicht um verbundene Geschäfte im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB handelt. Hierfür wäre Voraussetzung, dass die Vermittlungsgebührenvereinbarung ganz oder teilweise der Finanzierung des Versicherungsvertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Mit der Zahlung der Vermittlungsgebühr wird bei der vorliegenden Nettopolice gerade nicht der Versicherungsvertrag finanziert oder mitfinanziert. Die Vergütung wird, auch nicht teilweise, für die Zahlung der Versicherungsprämien aufgewandt. Zudem ist die besondere Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers, die der Regelung in § 358 BGB zugrunde liegt, nicht gegeben. Während beim typischen fremdfinanzierten Geschäft nur der Darlehensvertrag, nicht aber der Kauf- oder Dienstleistungsvertrag widerruflich ist, der Verbraucher also ohne die Regelung des § 358 Abs. 2 BGB auch nach Widerruf des Vermittlungsvertrages an das finanzierte Geschäft gebunden wäre, kann sich der Versicherungsnehmer nach den besonderen versicherungsvertraglichen Bestimmungen der §§ 5 a, 8 Abs. 4 und 5, 48 c VVG a.F. sowie §§ 8, 9 VVG n.F. weitgehend folgenlos vom Versicherungsvertrag lösen. Es besteht daher keine Notwendigkeit, dem Verbraucher über § 358 BGB in Bezug auf den Versicherungsvertrag eine weitere Lösungsmöglichkeit zu eröffnen.
20 
cc) Dem Beklagten steht auch nicht nach der seit 11.06.2010 geltenden Regelung in § 359 a Nr. 2 BGB ein Recht zum Widerruf des Versicherungsvertrages zu. Danach sind § 358 Abs. 2 und 4 BGB entsprechend auf Verträge über Zusatzleistungen anzuwenden, die der Verbraucher in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag bzw. dem Teilzahlungsgeschäft abgeschlossen hat. Zwar wurden der Versicherungsvertrag und die Vermittlungsgebührenvereinbarung jedenfalls in einem zeitlichen Zusammenhang abgeschlossen. Jedoch kann der Versicherungsvertrag weder nach dem Wortlaut noch dem erkennbaren Sinn der neuen Vorschriften als bloße Zusatzleistung zu der Vermittlungsgebührenvereinbarung erachtet werden. Er ist vielmehr das Hauptgeschäft, auf dessen Zustandekommen die Vermittlungsvereinbarung gerichtet ist und für welches hinsichtlich des Verbraucherschutzes die genannten besonderen Bestimmungen des Versicherungsvertragsrechts vorgesehen sind.
21 
dd) Fraglich ist allerdings, ob der Beklagte sich mit der abgegebenen Erklärung nach den besonderen Bestimmungen des Versicherungsvertragsrechts von dem Versicherungsvertrag lösen konnte.
22 
Nach dem im Streitfall einschlägigen, bis 31.12.2007 geltenden § 5 a VVG a.F. stand dem Versicherungsnehmer, wenn ihm bei Antragstellung die in Absatz 1 Satz 1 genannten Unterlagen oder Informationen nicht erteilt worden sind, ein Widerspruchsrecht mit einer Frist von 30 Tagen zu. Diese Frist begann aber erst mit Aushändigung des Versicherungsscheines und der Unterlagen im Textform nebst entsprechender Belehrung über das Widerspruchsrecht zu laufen, wobei der Nachweis über den Zugang der Unterlagen dem Versicherer oblag. Allerdings war in § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. bestimmt, dass das Recht zum Widerspruch spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Aus der vorgelegten Aufstellung des zum Einzug der fälligen Beiträge ermächtigten Treuhänders vom 18.02.2009 (K 9 AS 179) geht hervor, dass die Zahlung der ersten Prämie durch den Beklagten am 29.05.2007 erfolgt ist. Folglich wäre sein Recht zum Widerspruch mit Ablauf des 29.05.2008 erloschen, der Widerruf bzw. Widerspruch mit Schreiben vom 17.12.2010 also verfristet gewesen.
23 
Allerdings bestehen Zweifel, ob § 5 a VVG a.F. hinsichtlich der Regelungen des Abs. 2 zum sogenannten Policenmodell nicht gegen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft verstößt. Zwar wurde bisher in der obergerichtlichen Rechtsprechung - soweit ersichtlich - einhellig die Auffassung vertreten, dass § 5 a VVG a.F. nicht gegen europäisches Recht verstößt (OLG Köln, VersR 2011, 245; OLG Stuttgart, Urteil vom 23.12.2010 - 7 U 187/10; OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.05.2009-12 U241/08; OLG Frankfurt, VersR 2005, 631; OLG Düsseldorf VersR 2001, 837). Der 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat jedoch in einem Revisionsverfahren durch Hinweisbeschluss vom 01.10.2010 - IV ZR 120/09 - (bisher noch unveröffentlicht), mitgeteilt, dass er die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage beim Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung der Frage erwägt, ob § 5 Abs. 2 S. 4 VVG a.F. eine hinreichende Umsetzung der Richtlinie 92/96/EWG bzw. der Richtlinie 2002/83/EG darstellt. Sollte die Begrenzung des Widerspruchsrechts auf die Jahresfrist gemäß § 5 a VVG a.F. wegen Verstoßes gegen europäisches Recht unbeachtlich sein, hätte dies im Streitfall möglicherweise zur Folge, dass das Widerspruchsrecht des Beklagten - ungeachtet der zwischenzeitlichen Kündigung durch die Klägerin wegen des Zahlungsverzugs des Beklagten - mit Schreiben vom 17.12.2010 noch wirksam ausgeübt werden konnte.
24 
b) Die Frage, ob im vorliegenden Fall überhaupt ein wirksamer Versicherungsvertrag zustande gekommen ist, kann letztendlich dahinstehen. Denn auch wenn man dies zugunsten der Klägerin annimmt und diese somit eine gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB zum Wertersatz verpflichtende Vermittlungsleistung an den Beklagten erbracht hat, steht der Klägerin der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu.
25 
c) Gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BGB ist bei der Berechnung des Wertersatzes eine im Vertrag bestimmte Gegenleistung zugrundezulegen. Danach müsste der Beklagte die vereinbarte Vermittlungsprovision in Höhe von Euro 5.789,40 vergüten, wenn im Zeitpunkt des mit Schreiben vom 17.12.2010 erklärten Widerrufs der Vermittlungsgebührenvereinbarung die versprochene Vermittlungsleistung bereits vollständig erbracht worden war. Dieses Ergebnis ist jedoch mit dem mit dem Widerrufsrecht bezweckten Verbraucherschutz unvereinbar. Es bedarf daher einer einschränkenden Gesetzesauslegung.
26 
aa) Einem Anspruch der Klägerin auf Wertersatz nach §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB steht allerdings nicht entgegen, dass dem Beklagten die Widerrufsbelehrung nicht ausgehändigt worden ist.
27 
Die Kammer folgt nicht der vom Beklagten unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24.04.2008 - 10 S 100/07 - vertretenen Rechtsauffassung, dass in Fällen wie dem vorliegenden ein Anspruch auf Wertersatz nicht gegeben sei, weil entsprechend der Regelung in § 357 Abs. 3 S. 1 BGB (in der bis 03.08.2011 gültigen Fassung, a.F.) eine Belehrung über die Pflicht zum Wertersatz bei Dienstleistungen, die nicht in Natur zurückgegeben werden können und bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist vollständig erbracht sind, zum Schutz des Verbrauchers vor Aushöhlung seines Widerrufsrechts hätte erfolgen müssen. Dem steht bereits entgegen, dass es sich bei § 357 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. wie auch bei der ab 04.08.2011 geltenden Neufassung um eine Sonderregelung handelt, die nicht Maklerleistungen oder Dienstleistungen, sondern mit der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme einer im Wege des Fernabsatzes widerruflich erworbenen beweglichen Sache eine ganz andere Fallgestaltung betreffen. Zudem ist die Vorschrift als eine dem Verbraucher ungünstige Ausnahme zur Regelung des § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB ausgestaltet, wonach der Verbraucher grundsätzlich für die Verschlechterung oder den Untergang der Sache Wertersatz gerade nicht zu leisten hat. Von einer vergleichbaren Regelung für den Wertersatz bei Dienstleistungen hat der Gesetzgeber bisher abgesehen, ohne dass darin eine unbewusste und ausfüllungsbedürftige Regelungslücke gesehen werden kann. Eine entsprechende Regelung über Dienstleistungen ist bisher nur für Fernabsatzverträge in § 312 d Abs. 6 BGB a.F. bzw. weitgehend inhaltsgleich - seit 04.08.2001 - in § 312e Abs. 2 BGB vorgesehen. Danach hat der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Für sonstige, nicht aufgrund eines Fernabsatzvertrages erbrachte Dienstleistungen bewendet es demnach bei den allgemeinen Vorschriften über den Wertersatz gemäß § 346 BGB.
28 
bb) Jedoch ist für die Berechnung des Wertersatzes nicht, wie in § 346 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BGB bestimmt, die vertraglich vereinbarte Gegenleistung der von der Klägerin erbrachten Dienstleistung (Maklerleistung) zugrundezulegen.
29 
(1) Die entsprechende Anwendung der Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt darf nicht zu Lasten eines zum Widerruf berechtigten Verbrauchers gehen. Sie ist daher, wie der Bundesgerichtshof unlängst im Falle des Widerrufs eines Haustürgeschäftes nach § 312 BGB entschieden hat, entsprechend einschränkend auszulegen. Maßgeblich für die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem wirksamen Widerruf eines Haustürgeschäfts für bis dahin erbrachte Leistungen des Unternehmers gewähren muss, ist demnach nicht das vertraglich vereinbarte Entgelt, sondern der objektive Wert der Unternehmerleistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt (BGHZ 185, 192 Tz. 26 mit folgenden Nachweisen: Arnold/Dötsch, NJW 2003, 187, 188 f; modifizierend - kein Ersatz des Gewinnanteils des Unternehmers - OLG Düsseldorf, FamRZ 2008, 1252, 1254 m.w.N.; OLGR 2008, 619, 621; Grigoleit, NJW 2002, 1151, 1154; Palandt/Grüneberg aaO § 357 Rn. 15; Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl., § 357 Rn. 5; a.A. Masuch aaO § 357 Rn. 25; wohl auch Lorenz, NJW 2005, 1889, 1893; differenzierend hinsichtlich der Rückabwicklung von Kaufverträgen Staudinger/Kaiser, BGB [2004], § 357 Rn. 13 und 21).
30 
(2) Unbillig erscheint die Rechtsfolge, dass ein Verbraucher trotz Widerrufs die Leistungen des Unternehmers in der vertraglich vereinbarten Höhe vergüten muss, deshalb, weil das Widerrufsrecht dem Verbraucher gerade die Möglichkeit einräumen will, sich innerhalb der Widerrufsfrist vom Vertrag lösen zu können. Durch die Rechtsfolge einer Leistung der vollen Vergütung in der vereinbarten Höhe würde der Verbraucher jedoch faktisch am Vertrag festgehalten. Die Widerrufsrechte nach §§ 312 Abs. 1,1 312 d Abs. 1, 485 Abs. 1, 495 Abs. 1, 500 f BGB sollen möglichen Gefahren, die zu Einschränkungen der rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers führen könnten, entgegenwirken. Er soll die Möglichkeit haben, Vor- und Nachteile eines abgeschlossenen Vertrages nochmals zu überdenken und innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen die Entscheidung treffen zu können, ob er an seinen Erklärungen festhalten will. Dem widerspräche es, wenn der Verbraucher verpflichtet wäre, bereits empfangene Leistungen, die nicht in Natur zurückgewährt werden können, stets nach den Maßstäben des Vertrages zu vergüten, von dem sich zu lösen ihm das Widerrufsrecht gerade die Möglichkeit verschaffen will.
31 
(3) Gegen die Anwendung von § 346 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BGB spricht auch, wie der BGH ausgeführt hat, die Regelung in § 357 Abs. 3 BGB. Danach besteht eine Wertersatzpflicht für Verschlechterungen der gelieferten Sache infolge einer bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme nur dann, wenn der Verbraucher in dieser Hinsicht belehrt worden ist, und gar keine Wertersatzpflicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf eine Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Auch hiermit wäre es wertungsmäßig nicht vereinbar, wenn bei Verträgen über unkörperliche Leistungen stets und ohne jegliche Abwendungsmöglichkeit des Verbrauchers das vertragliche Entgelt entrichtet werden müsste (vgl. Arnold/Dötsch, a.a.O., S. 188).
32 
(4) Bei Dienstleistungen allgemein, also auch bei einer Maklerleistung, ist für die Bestimmung des objektiven Werts der Unternehmerleistungen „im Ausgangspunkt“ auf die übliche bzw. angemessene Vergütung abzustellen, die für eine solche Leistung zu bezahlen ist (BGHZ 185, 192 Tz. 30; BGHZ 37, 258, 264).
33 
Hier hat sich der Beklagte mit der Vereinbarung einer Nettopolice gegenüber der Klägerin im Erfolgsfall zur Zahlung einer Vermittlungsprovision verpflichtet, die einen bestimmten Prozentsatz der gesamten Versicherungsprämie ausmacht. Bei einer Gesamtversicherungssumme von Euro 74.277,74 und einer vereinbarten Vermittlungsgebühr von Euro 5.789,40 beträgt dieser Prozentsatz 7,79 und liegt damit, wie die Klägerin substantiiert dargelegt hat, im Rahmen der üblicherweise bei derartigen Verträgen vereinbarten Vergütung. Würde man darin den objektiven Wert der von der Klägerin bereits erbrachten Unternehmerleistung sehen wollen, wäre der Beklagte als Verbraucher aber (wiederum) einem dem Vertragspreis entsprechenden Anspruch auf Wertersatz ausgesetzt, mit der Folge, dass der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Verbraucherschutz praktisch ins Leere liefe.
34 
(5) Im Streitfall kann bei dem genannten „Ausgangspunkt“ nicht stehen geblieben werden. Andernfalls bliebe unberücksichtigt, dass der wirtschaftliche Wert der Vermittlungstätigkeit der Klägerin im Zeitpunkt des Widerrufs der Vermittlungsgebührenvereinbarung wie auch noch bei Schluss der mündlichen Verhandlung erheblich eingeschränkt war. Eine Maklerleistung entfaltet nur im Erfolgsfall ihren vollen Wert (vgl. BGHZ 185, 192 Tz. 30). Gerade mit Blick auf den Zweck des Widerrufsrechts kann der objektive Wert der Vermittlungsleistung jedoch richtigerweise nicht bestimmt werden, ohne das noch im Vermögen des Verbrauchers bzw. Versicherungsnehmers vorhandene Vermittlungsergebnis als maßgeblich einzubeziehen. Denn bei der Vermittlung eines Versicherungsvertrages hat die Vermittlungsleistung selbst für den Verbraucher im Zeitpunkt des Widerrufs nur einen objektiven Wert, soweit die vermittelte Versicherung selbst für ihn noch werthaltig ist.
35 
Das Abstellen der Wertbemessung auf den Zeitpunkt des Widerrufs wie auch - im Zivilprozess - auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung trägt dem Gedanken der Abschöpfungsfunktion des Wertersatzanspruches Rechnung (vgl. Soergel/Lobinger, BGB-Kommmentar, 13. Auflage, § 346 BGB Rn. 101 m.w.N.). Der Widerrufsberechtigte darf verschuldensunabhängig nur das zu erstatten haben, was im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches tatsächlich noch aus der Leistung in seinem Vermögen vorhanden ist (Lobinger aaO).
36 
Wie die Klägerin selbst unter Hinweis auf die vorgelegte Mitteilung des Versicherers vom 13.10.2010 (BK6, II 319) vorgetragen hat, hatte der Beklagte ab Februar 2008 keine Beiträge mehr geleistet, was der Versicherer zum Anlass genommen hat, den Versicherungsvertrag zu kündigen und den Rückkaufswert in Höhe von 136,98 Euro - aufgrund Ziff. 5 der Vermittlungsgebührenvereinbarung - an die Klägerin als Vermittlerin - auszukehren. Es kann dahin stehen, ob der wirtschaftliche Wert der Vermittlungstätigkeit der Klägerin im Zeitpunkt des Widerrufs diesem Rückkaufswert entsprach oder ob - insoweit in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB - die Wertbemessung unter Berücksichtigung von § 287 ZPO nach der Summe der bis dahin geschuldeten und gezahlten Versicherungsbeiträge erfolgen muss, wobei für Letzteres spricht, dass neben der eigentlichen Lebensversicherung auch eine Zusatzversicherung für Unfall-Invalidität und Sparzielabsicherung vereinbart war. Die Summe der von dem Beklagten gezahlten Versicherungsbeiträge beläuft sich auf Euro 416,95 (Euro 52,12 x 8 ) und damit auf einen höheren Betrag als der Rückkaufswert. Da die Klägerin durch die von dem Beklagten an sie geleisteten Ratenzahlungen auf die Vermittlungsgebühr mit insgesamt Euro 771,92 (8 x EUR 96,49) bereits darüber hinausgehende Leistungen erhalten hat, die sie dem Zahlungsbegehren entgegen halten kann, steht ihr ein weitergehender Wertersatzanspruch nicht zu. Ihre Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Amtsgerichts ist demnach unbegründet.
37 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
38 
5. Hinreichende Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich. Dass für die Bemessung des Wertersatzes nach dem wirksamen Widerruf eines Verbrauchervertrages nicht das vertraglich vereinbarte Entgelt, sondern der objektive Wert der Unternehmerleistungen maßgeblich ist, hat der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung BGHZ 185, 192 bereits höchstrichterlich entschieden. Die Bemessung des objektiven Wertes bei dem vorliegenden Vertrag über eine Maklerleistung entscheidet sich an den Besonderheiten des Einzelfalls.
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published on 23.12.2010 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.07.2010 – Az. 16 O 188/10 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. De
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Annotations

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 500 Absatz 2 vorzeitig erfüllt, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die Kosten entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrags.

(2) Soweit die Restschuld eines Verbraucherdarlehens vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit entfallen.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 500 Absatz 2 vorzeitig erfüllt, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die Kosten entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrags.

(2) Soweit die Restschuld eines Verbraucherdarlehens vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit entfallen.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 500 Absatz 2 vorzeitig erfüllt, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die Kosten entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrags.

(2) Soweit die Restschuld eines Verbraucherdarlehens vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit entfallen.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) In einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist zwei Monate unterschreitet.

(2) Der Darlehensgeber ist bei entsprechender Vereinbarung berechtigt, die Auszahlung eines Allgemein-Verbraucherdarlehens, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, aus einem sachlichen Grund zu verweigern. Beabsichtigt der Darlehensgeber dieses Recht auszuüben, hat er dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihn über die Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Rechtsausübung zu unterrichten. Die Unterrichtung über die Gründe unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde.

(3) Der Darlehensgeber kann einen Verbraucherdarlehensvertrag nicht allein deshalb kündigen, auf andere Weise beenden oder seine Änderung verlangen, weil die vom Darlehensnehmer vor Vertragsschluss gemachten Angaben unvollständig waren oder weil die Kreditwürdigkeitsprüfung des Darlehensnehmers nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber für die Kreditwürdigkeitsprüfung relevante Informationen wissentlich vorenthalten oder diese gefälscht hat.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG

(1) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

(2) Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.07.2010 – Az. 16 O 188/10 – wird

zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert der Berufung. 43.395,39 EUR

Gründe

 
I.
Der Kläger ließ sich von der D. B. den Erwerb einer Immobilie finanzieren. Dazu schlug diese die Kombination mit einer Kapitallebensversicherung vor und vereinbarte sogleich für den Kläger einen Termin beim Versicherungsvermittler oder Außendienstmitarbeiter M.. Dieser besuchte den Kläger am 15.05.1989 in seiner Wohnung, wo jener auch den Lebensversicherungsantrag bei der W. Lebensversicherung-AG stellte, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten (Anl. B 1, Bl. 33 ff. d. A.). Danach beantragte der Kläger eine Kapitallebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 100.000 DM für die Dauer von 30 Jahren, beginnend ab 01.06.1989, unter Einschluss einer Unfall-Zusatzversicherung zu monatlichen Beiträgen von zunächst 257,00 DM. Die Versicherung sollte eine Zuwachsversicherung sein, wonach Beiträge und Versicherungsleistung jährlich nach bestimmten Vorgaben ansteigen sollten. Bereits im Antrag wurde die Abtretung an die D. B. B. angegeben.
Unter Nr. 27 der Schlusserklärungen zum Antrag heißt es (Anl. B 1, Bl. 35 d. A.):
"Höhe des Rückkaufswertes
Mir ist bekannt, dass ein Teil der Beiträge bei kapitalbildenden Lebensversicherungen zunächst zur Deckung der vorzeitigen Versicherungsfälle, der Abschlusskosten und der Verwaltungskosten verbucht wird.
Deshalb können bei Kündigung der Lebensversicherung nicht die vollen eingezahlten Beiträge als Rückkaufswert ausbezahlt werden. Über die Entwicklung der Rückkaufswerte gibt eine dem Versicherungsschein beigefügte Tabelle Auskunft."
Die beantragte Versicherung policierte die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Schreiben vom 12.06.1989 (Anl. B 6, Bl. 150 ff. d. A.). Auf S. 2 f. des Anhangs zum Versicherungsschein finden sich ausführliche Erläuterungen zu den Rückkaufswerten und den beitragsfreien Versicherungssummen sowie der Hinweis, dass die Überschussbeteiligung die Rückkaufswerte und beitragsfreien Versicherungssummen erhöhen.
Nach Beitragsfreistellung ab 01.04.2004 kündigte der Kläger die Versicherung gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 06.08.2009 (Anl. B 2, Bl. 36 d. A.) sowie nochmals mit Schreiben vom 17.09.2009 (Anl. B 3, Bl. 37 d. A.) mit Zustimmung der D. B. zur Teilablösung des dortigen Hypothekendarlehens. Daraufhin zahlte die Beklagte zum 31.08.2009 den Rückkaufswert von 43.605,42 EUR an den Kläger aus.
Mit Anwaltsschreiben vom 06.04.2004 erklärte der Kläger der Beklagten gegenüber den "Widerspruch" und den „Widerruf“ und forderte Rückerstattung der Beiträge und Leistung von Nutzungs- sowie Schadensersatz (Anl. K 5, Bl. 19 ff. d. A.).
Der Kläger behauptet im wesentlichen, die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin habe ihn falsch beraten, insbesondere sei die Versicherung für ihn ungeeignet, da sie zu unflexibel und zu teuer sei. Denn statt der Prämienzahlung wären laufende Tilgungen aufgrund niedrigerer Darlehenszinsen günstiger gewesen. Überdies habe die Beklagte ihn nicht über die Nachteile einer vorzeitigen Kündigung, die Kostenstruktur, den Unterschied zwischen der garantierten Rendite und der Überschussbeteiligung, die Zillmerung und die Vertriebsprovision für den Vermittler M. in Höhe von 3 % aufgeklärt.
Bei richtiger Aufklärung hätte er statt der Kapitallebensversicherung eine Risikolebensversicherung mit einem Beitrag von 20,00 DM monatlich abgeschlossen. Von den übrigen 237,00 DM monatlich hätte er für 80,00 DM das Darlehen getilgt und den Rest für durchschnittlich 7 % angelegt. Daraus ergebe sich ein Schaden von 8.114,93 EUR.
Der Kläger ist der Ansicht, aufgrund der monatlichen Prämienzahlung handele es sich bei der Versicherung um einen Kredit in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubes, weswegen ihm ein Widerrufsrecht zustehe. Aufgrund seines Widerrufs macht er zusätzlichen Nutzungsersatzanspruch in Höhe von 7 % geltend, die die Beklagte nach seiner Behauptung während der Laufzeit erwirtschaftet habe.
10 
Nach der mündlichen Verhandlung in erster Instanz am 21.06.2010 hat der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 12.07.2010 (Bl. 70 ff. d. A.) um ca. 35.000,00 EUR erhöht. Ein höherer Schaden ergebe sich daraus, dass die Beiträge und Versicherungsleistungen um jährlich jeweils 4 % und zum 01.06.1994 sogar um 16 % erhöht worden seien.
11 
Im Übrigen wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 30.07.2010 – Az. 16 O 188/10 – Bezug genommen.
12 
Das Landgericht hat die mündliche Verhandlung nicht wieder eröffnet und die Klage abgewiesen, weil etwaige Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung jedenfalls nach § 12 VVG a. F. verjährt seien. § 499 BGB sei entgegen Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB nicht anwendbar, weil die Ansprüche bereits vor dem 31.12.2002 zu erfüllen gewesen seien. Die Verbraucherkreditrichtlinie 87/102/EWG und das Abzahlungsgesetz seien nicht anwendbar. Auch aus § 280 BGB i. V. m. § 4 PAngV stehe dem Kläger ein Schadensersatzanspruch nicht zu, da es sich bei dem Versicherungsvertrag nicht um einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubes handele. Überdies habe § 4 PAngV allein gewerbepolizeilichen Charakter und sei keine drittschützende Norm. Die Klageerhöhung sei nach § 296a ZPO unzulässig.
13 
Die Berufung verfolgt das Klagebegehren - inklusive Klageerweiterung - in vollem Umfang weiter.
14 
Das Landgericht habe die Klageerweiterung fehlerhaft nach § 296a ZPO zurückgewiesen. Denn es handele sich lediglich um eine quantitative Klageerweiterung i. S. d. §§ 263, 264 Nr. 2 ZPO. Die PAngV sei eine drittschützende Norm i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB. Auch aus einem Verstoß gegen die Verbraucherkreditrichtlinie ergebe sich ein Schadensersatzanspruch. Im Übrigen stützt sich die Berufung im Wesentlichen auf die bereits in erster Instanz dargelegten Rechtsansichten.
15 
Der Kläger beantragt (Schriftsatz vom 05.10.2010 [Bl. 109 f. d. A.]):
16 
1. Die Beklagte wird zur Zahlung an den Kläger von 43.395,39 EUR verurteilt zuzüglich Zinsen in Höhe 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit.
17 
2. Die Beklagte wird verurteilt, außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.573,73 EUR an den Kläger zu zahlen.
18 
Hilfsweise wird beantragt,
19 
1. die Beklagte wird zur Zahlung an den Kläger von 8.114,93 EUR verurteilt zuzüglich Zinsen in Höhe 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit.
20 
2. Die Beklagte wird verurteilt, außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.199,28 EUR an den Kläger zu zahlen.
21 
Die Beklagte beantragt (Schriftsatz vom 05.11.2010 [Bl. 140 d. A.]),
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil
II.
24 
I. Zulässigkeit der Klage
25 
Die Klage ist zulässig.
26 
Die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 12.07.2010 (Bl. 70 d. A.) in erster Instanz ist hingegen unzulässig, da sie nach der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2010 erfolgte. Zwar rügt die Berufung zu Recht, dass es sich bei einer Klageerweiterung nicht um ein Angriffsmittel im Sinne der §§ 296 f. ZPO, sondern mit dem neuen Antrag um einen "Angriff" selbst handelt. Aus dem aus §§ 261 Abs. 2, 257 ZPO abzuleitenden Verhandlungsgrundsatz ergibt sich jedoch auch, dass Anträge vor der mündlichen Verhandlung zu stellen sind (s. nur Zöller, Greger, § 296a, Rn. 2 a; Thomas/Putzo, Reichold, § 296a, Rn. 1). Daher sind auch neue Anträge nach Schluss der mündlichen Verhandlung unzulässig, wenn diese nicht wiedereröffnet wird (BGH, Urteil vom 19.04.2000, Az. XII ZR 334/97 = NJW 2000, 2512 zur Widerklage).
27 
Das Landgericht hat von einer Wiedereröffnung des Verfahrens auch nicht verfahrensfehlerhaft abgesehen. Ein Fall des § 256 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Landgericht sein Ermessen zur Möglichkeit der Wiedereröffnung des Verfahrens nach § 256 Abs. 1 ZPO, ersichtlich fehlerhaft ausgeübt hätte. Insbesondere erfolgte die Klageerweiterung nicht im Rahmen eines nach § 283 ZPO nachgelassenen Schriftsatzes. Denn die in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2010 gesetzte Frist bezog sich lediglich auf die Mitteilung über die Annahme des Vergleichsvorschlages.
28 
Auch in zweiter Instanz ist die Klageerweiterung unzulässig. Denn es handelt sich bei der Klageerweiterung um eine Klageänderung i. S. d. § 263 ZPO, die nicht auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO).
29 
Die Klageerweiterung ist eine Klageänderung und nicht nur eine – stets zulässige – bloße Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO, da die Klage nicht ohne Änderung des Klagegrundes erweitert worden ist. Denn sie ist auf die neuen Tatsachen gestützt, dass die Prämien und Erträge sich durch die vereinbarte Dynamik während der Laufzeit in bestimmter Höhe erhöht haben.
30 
Diese neuen Tatsachen sind der Entscheidung nach § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht zugrunde zu legen, da der Kläger sie in erster Instanz nicht rechtzeitig, sondern erst mit Schriftsatz vom 12.07.2010 (Bl. 70 ff. d. A.) nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.06.2010 geltend gemacht hat. Der Kläger hat keine Gründe für die verspätete Geltendmachung vorgetragen. Die behauptete Erhöhung ergibt sich auch nicht bereits aus Versicherungsantrag und -schein. Dort ist für die Versicherung zwar ein dynamischer Zuwachs von Leistung und Beitrag ausgewiesen. Daraus geht aber nicht hervor, in welchen Jahren Zuwächse in welcher Höhe erfolgten.
31 
II. Begründetheit der Klage
32 
Die Klage ist unbegründet.
33 
1. Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Auskunfts- bzw. Beratungspflicht
34 
Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen Verletzung von Auskunfts- oder Beratungspflichten beim Abschluss des Lebensversicherungsvertrages aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 241 BGB.
35 
a) Kein Beratungsvertrag, lediglich vorvertragliche Auskunftspflichten
36 
Entgegen der Auffassung des Klägers hat er mit der Beklagten keinen Beratungsvertrag zum Abschluss einer Lebensversicherung geschlossen. Zwar hat er zunächst vorgetragen, nach einer allgemeinen Beratung zur Vermögensanlage und Altersversorgung ersucht zu haben. Von einem Beratungsvertrag ist auszugehen, wenn Auskünfte erteilt werden, die für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung sind und die er zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse oder Maßnahmen machen will. Das gilt insbesondere dann, wenn der Auskunftsgeber sachkundig ist oder erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse an der Beratung hat (BGH, Urteil vom 22.03.1979, VII ZR 259/77 = BGHZ 74, 103, zitiert nach Juris, Rn. 21 f.).
37 
Dennoch ist - falls der Zeuge M. entsprechend der Bezeichnung im Antrag (Anlage B 1, Bl. 33 d. A.) tatsächlich als Vermittler tätig wurde - allenfalls von einem Versicherungsvermittlungsvertrag auszugehen. Denn dieser liegt vor, wenn sich ein Interessent in dem Bewusstsein an einen Vermittler wendet, dass dieser den Vertrieb übernommen hat und deswegen werbende Aussagen im Vordergrund stehen (BGH, Urteil vom 13.05.1992, Az. III ZR 25/92, zit. nach Juris Rn. 13 f.). Für den Fall, dass der Zeuge M. Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten war, liegt lediglich ein Versicherungsvertrag mit vorvertraglichen Auskunftspflichten nach §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB vor. Denn der Kläger hat seinen Vortrag dahingehend korrigiert, dass die D. B. eine Immobilienfinanzierung über eine Kapitallebensversicherung vorgeschlagen und diesbezüglich bereits einen Termin vereinbart habe. Nach einer Beratung der D. B. sollten lediglich die Voraussetzungen für die Immobilienfinanzierung nach dem Vorschlag der Bank geschaffen werden. Die Frage einer geeigneten Vermögensanlage oder Altersversicherung stellte sich nicht mehr.
38 
b) Keine Verletzung von Auskunftspflichten
39 
Bei dem Gespräch vom 15.05.1989 in der Wohnung des Klägers verletzte die Beklagte ihm gegenüber durch den Zeugen M. keine vorvertraglichen Auskunftspflichten.
40 
aa) Keine Verletzung von Beratungs- und Informationspflichten nach §§ 6 f. VVG n. F. i. V. m. VVG-InfoV
41 
Die Beklagte verletzte schon deshalb keine Beratungs- und Informationspflichten nach §§ 6 f. VVG n. F. sowie der auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 VVG n. F. erlassenen Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV), weil diese für den streitgegenständlichen Vertrag noch nicht maßgebend waren. Denn es handelt sich bei dem mit Wirkung zum 01.06.1989 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag um einen Altvertrag nach Art. 1 EGVVG, auf den das VVG in alter Fassung anzuwenden ist.
42 
bb) Keine Verletzung allgemeiner Beratungs- und Aufklärungspflichten
43 
Die Beklagte hat durch den Zeugen M. aber auch keine sonstigen, allgemeinen Beratungs- und Aufklärungspflichten nach §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB verletzt.
44 
(1) Keine Empfehlung ungeeigneter „Anlageform"
45 
Die Beklagte hat nicht gegen die Pflicht verstoßen, dem Kläger eine geeignete Anlageform anzubieten. Zum einen bestand - nach der Korrektur des klägerischen Vortrages aus der Klageschrift - bereits kein Beratungsvertrag (s.o.), wonach die Beklagte ihm ein seinem Bedarf entsprechend geeigneteres Anlage- bzw. Versicherungsangebot unterbreiten musste.
46 
Zum anderen besteht – abgesehen von den im alten Recht noch nicht geltenden Beratungspflichten nach §§ 6 f. VVG n.F. – im Versicherungsrecht der Grundsatz der umfassenden Eigeninformationspflicht des Versicherungsnehmers (Prölss/Martin, 27. Aufl. 2004, Prölss, Vor §§ 159 ff. VVG, Rn. 45), wonach besondere Informationspflichten regelmäßig nur auf Fragen des Versicherungsnehmers bzw. dann bestehen, wenn für den Versicherer aus anderen Gründen erkennbar weiterer Informationsbedarf des Versicherungsnehmers besteht (OLG Stuttgart, Urteil vom 09.06.2004, Az. 7 U 211/03 = VersR 2004, 1161; OLG Frankfurt, Urteil vom 30.01.2002, Az. 7 U 108/01). Zwar wird man im Bereich der Lebensversicherungen, insbesondere Kapitallebensversicherungen, wegen ihrer regelmäßig höheren wirtschaftlichen Bedeutung und Komplexität eher Anlass für erhöhten Informationsbedarf anzunehmen haben. Dies gilt jedoch umso weniger, je sachkundiger der Versicherungsnehmer ist und je genauer er seine Wünsche formuliert (Prölss/Martin a.a.O., Rn. 46).
47 
Für den den Antrag aufnehmenden Zeugen M. war vor diesem Hintergrund kein weiterer Beratungsbedarf über die Anlage- bzw. Versicherungsform erkennbar, da der Kläger auf Vorschlag der D. B. konkret eine Kapitallebensversicherung zur Immobilienfinanzierung wollte. Die Beklagte konnte vielmehr davon ausgehen, dass der Kläger durch die D. B. bereits ausreichend beraten war. Danach war sie erst recht nicht verpflichtet, über alternative Gestaltungsmöglichkeiten wie etwa eine Risikolebensversicherung nebst Sparvertrag zu beraten (so auch OLG Köln, Urteil vom 04.06.2007, Az. 5 U 21/07 = VersR 2007, 1683).
48 
(2) Keine fehlende Aufklärung über Vertriebsprovision
49 
Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, den Kläger über eine Provision für den Zeugen M. von bis zu 3 % aufzuklären. Zwar hat der BGH im Rahmen der so genannten "Kick-Back-Rechtsprechung" eine grundsätzliche Verpflichtung für Anlageberater statuiert, über die Zahlung umsatzabhängiger Innenprovisionen aufzuklären (siehe nur die zusammenfassende Darstellung von Jansen/Rensen in MDR 2010, 661 ff.). Angesichts der völlig unterschiedlichen Zielrichtung der Aufklärungspflichten der Versicherer über ihre Produkte sowie ihrer unterschiedlichen Interessenlage im Vergleich zu freien Anlageberatern sind aber entgegen der Auffassung des Klägers unter Hinweis auf Schwintowski (VuR 97, 83) nicht alle Beratungspflichten aus einem Anlageberatungsvertrag auch auf den Abschluss von Versicherungsverträgen übertragbar (so auch Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. 2010, Prölss, § 6, Rn. 3). Sonst hätte es auch der speziellen Konstitution der Informationspflichten in §§ 6 ff. VVG n. F. und der darauf erlassenen VVG-InfoV nicht bedurft.
50 
Selbst unter Anwendung der "Kick-Back-Rechtsprechung" wäre die Beklagte jedoch zur Aufklärung über die Provision nicht verpflichtet gewesen. Denn die Informationspflicht ergibt sich aus der Notwendigkeit, den Interessenten mögliche Interessenkonflikte der Berater bewusst zu machen, wenn diese Anlageempfehlungen nicht nur nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung, sondern zumindest auch im eigenen Interesse zum Erhalt hoher Rückvergütungen geben (BGH, Urteil vom 22.03.2007, Az. III ZR 218/06 = VersR 2007, 944). Entsprechende Interessenkonflikte setzen aber zum einen eine gewisse Höhe der Rückvergütungen und zum anderen voraus, dass es sich um eine unabhängige Beratung allein im Kundeninteresse handeln sollte. Selbst wenn der BGH eine Information inzwischen auch dann für erforderlich hält, wenn die Innenprovisionen niedriger als „übliche“ 15 % sind (so noch im Urteil vom 12.02.2004, Az. III ZR 359/02 = BGHZ 158, 110), dürfte dies bei lediglich 3 % noch nicht erforderlich sein.
51 
Selbst freie Anlageberater müssen jedoch bei Ausweis allgemeiner Eigenkapitalbeschaffungskosten nicht ungefragt über erwartete Provisionen aufklären, wenn die Kunden selbst keine Provision zahlen, da sie für die Kunden offensichtlich mit der Beratung ihr Geld verdienen (BGH, Urteil vom 15.04.2010, Az. III ZR 196/09). Für bloße Vermittler gilt dies erst recht. Überdies geht aus dem Hinweis unter Nr. 27 des Antrages hervor, dass dem Versicherer Abschlusskosten entstehen. Die Zahlung von Vermittlungsprovisionen konnte also aus dem Antrag abgeleitet werden.
52 
Sollte der Zeuge M. nicht Versicherungsvermittler, sondern Mitarbeiter der Beklagten gewesen sein, war eine unabhängige Beratung bereits objektiv nicht zu erwarten, sondern nur eine auch am Interesse der Beklagten orientierte Aufklärung.
53 
(3) Keine Aufklärungspflichtverletzung hinsichtlich der Nachteile vorzeitiger Kündigung
54 
Auch wenn die Nachteile der vorzeitigen Kündigung einer Kapitallebensversicherung durchaus zu den Punkten gehören, denen nach der Verkehrsanschauung für den Abschluss eines Versicherungsvertrages wesentliche Bedeutung beigemessen wird und die daher zu erläutern sind [vgl. nur die Urteile des Senats vom 09.06.2004, Az. 7 U 211/03 = VersR 2004, 1161 und vom 17.09.2009, Az. 7 U 75/09 unter(2)(a)(aa)], hat die Beklagte gegen eine entsprechende Aufklärungspflicht nicht verstoßen. Denn die Beklagte hat bereits im Versicherungsantrag unter Nr. 27 (Anlage B 1, Bl. 35 d. A.) darauf hingewiesen, dass mit einem Teil der Versicherungsbeiträge zunächst Kosten gedeckt und sie deswegen bei Kündigung nicht voll, sondern nur in Höhe der Rückkaufswerte entsprechend beigefügter Tabelle zurück bezahlt werden können. Damit hat die Beklagte selbst dann hinreichend deutlich über etwaige Nachteile vorzeitiger Kündigung hingewiesen, wenn der Zeuge M. diese nicht mehr im Einzelnen ausgeführt haben sollte. Denn angesichts der konkret ins Auge gefassten Kapitallebensversicherung zur Immobilienfinanzierung war weiterer Beratungsbedarf nicht erkennbar.
55 
Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Anlageberatung, dass die Informationen im Emissionsprospekt dann nicht ausreichen, wenn dieser nicht einige Zeit vor Bezeichnung der Anlage übergeben wird (OLG Hamm, Urteil vom 26.03.2003, Az. 8 U 170/02 = BKR 2003, 807; OLG Bamberg, Az. 3 U 17/06, zit. unter becklink 221480). Denn anders als bei regelmäßig umfangreichen Emissionsprospekten handelt es sich bei den wenigen Hinweisen im Antragsformular um schnell überschaubare Informationen. Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass der Kläger sie zur Kenntnis nimmt und dabei gegebenenfalls aufkommende Fragen stellt.
56 
(4) Keine Verletzung einer Aufklärungspflicht über Zillmerung und Überschussbeteiligung
57 
Über die Zillmerung und die Funktionsweise der Lebensversicherung im Hinblick auf die Überschussbeteiligung musste die Beklagte den Kläger ebenfalls nicht weiter aufklären. Denn bei dem Versicherungsvertrag handelt es sich um einen Altvertrag aus der Zeit vor der so genannten Deregulierung ab 29.07.1994. Für den Vertrag erfolgte die Bestimmung der Abzüge für die Rückkaufswerte ebenso wie die Festsetzung der jährlichen Boni der Überschussanteile nach dem genehmigten Geschäftsplan im Sinne des § 176 Abs. 3, Abs. 4 VVG a.F. (vgl. § 4 Nr. 3 sowie § 16 Nr. 7 der Versicherungsbedingungen, Anlage K 2, Bl. 16 ff. der Akte). Im Urteil vom 23.11.1994 (Az. IV ZR 124/93 = BGHZ 124, 54, zit. nach Juris, Rn. 30 ff.) hat der BGH ausgeführt, dass selbst solche Klauseln in Versicherungsbedingungen, die für den durchschnittlichen, mit der Materie nicht besonders vertrauten Versicherungsnehmer deswegen nicht verständlich sind, weil sie nur auf den von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan verweisen, nicht gegen das Transparenzgebot des § 9 Abs. 1 AGBG (entspricht § 307 Abs. 1 BGB) verstoßen. Denn Sinn des Transparenzgebotes sei es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Versicherungsnehmer von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Ein ausreichender Schutz werde jedoch durch die regelmäßige Überprüfung der Geschäftspläne durch die Aufsichtsbehörde sichergestellt.
58 
Einer besonderen Aufklärung über die Nachteile vorzeitiger Kündigung, die Zillmerung und die Überschussbeteiligung bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht (ähnlich auch OLG Köln, Urteil vom 19.12.2001, Az. 5 U 142/01 = VersR 2002, 600), da andernfalls die Aufklärungspflichten der Versicherer überspannt und die Rechtsprechung zur Wirksamkeit der Versicherungsbedingungen für Altverträge ins Leere laufen würden (so auch LG Köln, Urteil vom 11.09.2008, Az. 37 O 553/08).
59 
d) Verjährung
60 
Die Frage der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs stellt sich somit nicht mehr, da eine der Beklagten zurechenbare Pflichtverletzung nicht festzustellen ist. Im übrigen wäre insoweit allerdings nicht die kurze Verjährungsfrist nach §12 Abs.1 VVG a.F. heranzuziehen gewesen, weil der Kläger kein Erfüllungsinteresse geltend macht ( BGH, Beschluss vom 16.12.2009, IV ZR 195/09, VersR 2010, 373).
61 
2. Bereicherungsansprüche nach Widerruf des Vertrages
62 
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe der Beiträge nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB sowie Nutzungsersatz nach § 818 Abs. 1, 1. Alt. BGB, weil er den Versicherungsvertrag widerrufen und aus diesem Grund die Beiträge ohne rechtlichen Grund gezahlt hätte.
63 
Ein Widerrufsrecht stand dem Kläger nicht zu.
64 
a) Kein Widerrufsrecht aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 HTürGG
65 
Der Kläger konnte den Vertrag nicht nach § 1 Abs. 1 Nr 1 des Gesetzes über Haustürgeschäfte und ähnliche Geschäfte (HTürGG) in der Fassung vom 16.01.1986 widerrufen, obwohl er den Antrag im Verlaufe des Gespräches mit dem Zeugen M. am 15.05.1989 in seiner Wohnung gestellt hat. Denn das HTürGG ist nach § 6 Nr. 2 auf Versicherungsverträge nicht anwendbar.
66 
b) Kein Widerrufsrecht aus §§ 499 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB
67 
Der Kläger war auch nicht nach §§ 499 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB (a. F., vgl. Art. 229 § 22 Abs. 3, § 5 Satz 2 EGBGB) zum Widerruf nach § 355 BGB berechtigt.
68 
Dies ergibt sich – entgegen der Auffassung des Landgerichts – zwar nicht bereits daraus, dass §§ 488 ff. BGB i. d. F. d. Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nicht anwendbar sind, weil die Ansprüche bereits vor dem 31.12.2002 zu erfüllen waren. Denn das vom Landgericht zitierte BGH-Urteil ( BGH NJW-RR 2008, 172) bezog sich auf Erfüllungsansprüche. Dort wird zum Ausdruck gebracht, Sinn des Art. 229 § 2 Abs. 5 EGBGB sei die mögliche Anpassung von Dauerschuldverhältnissen an die neue Rechtslage. Bei bereits abgeschlossenen Sachverhalten – fälligen Erfüllungsansprüchen – bedürfe es aber keiner Anpassung (BGH, Urteil vom 13.07.2007, Az. V ZR 189/06 = NJW-RR 2008, 172). Soweit Dauerschuldverhältnisse am 31.12.2002 indes noch gestaltbar waren, ist für eine teleologische Reduktion des 229 § 2 Abs. 5 EGBGB kein Raum.
69 
Ein Widerrufsrecht aus §§ 499 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB stand dem Kläger aber deswegen nicht zu, weil die Beklagte ihm mit der Möglichkeit der monatlichen anstatt der jährlichen Beitragszahlung keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub zu den Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsvertrag gewährte.
70 
Ein Zahlungsaufschub ist das Hinausschieben der vereinbarten Fälligkeit der vom Verbraucher geschuldeten Zahlung gegenüber der sich aus dem dispositiven Recht ergebenden Leistungszeit, um ihm die Zahlung des vereinbarten Preises zu erleichtern (BGH, Urteil vom 11.07.1996, Az. III ZR 242/95 = NJW-RR 1996, 1266; MüKo, Schürnbrand, § 499 BGB, Rn. 8), wobei eine bloße Fälligkeitsvereinbarung nicht genügt (Palandt, Weidenkaff, Vor § 499 BGB, Rn. 3).
71 
Generell ist bei Dauerschuldverhältnissen davon auszugehen, dass die Zahlung entsprechend der Leistung der ständig neu entstehenden Leistungspflichten während der Dauer der Rechtsbeziehung zu erfolgen hat. Daher liegt kein Zahlungsaufschub vor, wenn der Anbieter der Leistung nach Zeitabschnitten gestaffelte Tarife gewährt, auch wenn sie unterschiedlich hoch sind, solange er damit nicht zugunsten des Zahlungsverpflichteten vom dispositiven Recht abweicht (BGH, Urteil vom 16.11.1995, Az. I ZR 177/93 = NJW 1996, 457; BGH, Urteil vom 11.07.1996, Az. III ZR 242/95 = NJW-RR 1996, 1266). Entwickelt hat der BGH diesen Grundsatz zwar für Dienstverträge, deren Vergütung nach § 614 BGB ohnehin nach Leistung der Dienste bzw. nach Ablauf der jeweiligen Zeitabschnitte zu entrichten ist.
72 
Auch bei Versicherungsverträgen, bei denen der Versicherer für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit kontinuierlichen Versicherungsschutz bietet, handelt es sich aber um vergleichbare Dauerschuldverhältnisse.
73 
Die Parteien haben keine zugunsten des Klägers vom dispositiven Recht abweichende Bestimmung der Fälligkeit vorgenommen. Sie vereinbarten schlicht von vornherein monatlich fällige Prämien, ohne von einer nach dispositivem Recht vorgesehenen – im voraus – jährlichen Fälligkeit abzuweichen. Denn eine solche gesetzliche Regelung gibt es nicht. Die einzige gesetzliche Fälligkeitsregelung für Versicherungsprämien findet sich in § 35 VVG a.F. Dieser bezieht sich jedoch nur auf Einmal- bzw. Erstprämien. Fälligkeitsregelungen zu Folgeprämien trifft das VVG nicht (Hahn in: Beckmann/Matusche-Beckmann VersR-Hdb., 2. Aufl. 2009, § 12, Rn. 26; Wandt, VersR, 4. Aufl. 2009, Rn. 507 zwar jeweils zum neuen, aber materiell insoweit unveränderten Recht; s. auch Hadding, VersR 2010, 697 [700 f.]; Looschelders, VersR 2010, 977 [979 f.]).
74 
Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung der Berufung - auch nicht aus § 9 VVG a.F. Danach gilt zwar als Versicherungsperiode, falls die Prämie nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres. Die Versicherungsperiode enthält jedoch keine Regelung zur Fälligkeit der jeweiligen Prämien, sondern dient hinsichtlich der Prämien lediglich als Bemessungsgrundlage, also ihrer Berechnung (Fausten in: Langheid/Wandt, § 12 VVG, Rn. 18; Hadding, VersR 2010, 697 [700]; Looschelders, VersR 2010, 977 [979 f.]; Wandt, VersR, 4. Aufl. 2009, Rn. 499). Der Versicherungsperiode ist auch keine Bestimmung der Leistungszeit im Sinn des § 271 Abs. 1 BGB zu entnehmen. Die Bemessung der Prämie anhand der Versicherungsperiode beruht letztlich auf Praktikabilitätserwägungen, da die Prämien insbesondere bei Zeitversicherungen und auf unbestimmte Zeit laufenden Versicherungen auf irgendeiner objektiven Grundlage berechnet werden müssen (vgl. auch Fausten aaO, Rn. 5). Darüber hinausgehende, materiellrechtliche Wirkungen zur Fälligkeit sind an sie nicht geknüpft.
75 
Die abweichende Ansicht, dass sich aus § 9 VVG a. F. eine Fälligkeitsregelung ergibt, wonach die Prämien entsprechend der – üblicherweise – jährlichen Versicherungsperiode jährlich im Voraus fällig werden (MüKo, Schürnbrand, § 499 BGB, Rn. 10; Staudinger 2004, Kessal-Wulf, § 499 BGB, Rn. 9) verkennt den Unterschied zwischen Bemessungsgrundlage und Fälligkeit. Auch aus § 271 Abs. 1 BGB lässt sich nicht auf die Fälligkeit der Beiträge für die gesamte Versicherungsperiode zu deren Beginn schließen. Denn § 271 Abs. 1 BGB sieht die sofortige Fälligkeit nicht als Grundsatz vor, von dem eine Abweichung möglich ist, sondern lediglich subsidiär für den Fall, dass vertragliche Vereinbarungen nicht bestehen (so auch MüKo, Krüger, § 271 BGB, Rn. 1, 33; nach Looschelders, VersR 2010, 977 [980] passt § 271 BGB auf Dauerschuldverhältnisse schlicht nicht). Im gleichen Sinn ist § 9 VVG a.F. als eine im Zweifelsfall zur Auslegung eines Versicherungsvertrages heranzuziehende Norm anzusehen (Berliner Kommentar zum VVG § 9 Rn. 1, Bruck/ Möller, VVG, 9.A. § 12 Rn 2).
76 
Hier haben die Parteien eine Vereinbarung zur monatlichen Fälligkeit im Versicherungsvertrag getroffen. Dabei handelt es sich nicht um eine Abweichung vom dispositiven Recht, sondern um dessen Ausfüllung.
77 
Deswegen lässt sich daraus, dass Versicherungsverträge aus dem Anwendungsbereich weder des Verbraucherkreditgesetzes noch des § 499 BGB a. F. (und auch nicht des § 506 BGB n. F.) nicht ausdrücklich ausgenommen sind, entgegen der Berufung, auch kein Schluss auf einen entgeltlichen Zahlungsaufschub bei unterjähriger Prämienzahlung ziehen. Denn ein Ausschluss wäre nur erforderlich gewesen, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des Gesetzes sonst gegeben wären. Daher hat der Gesetzgeber folgerichtig lediglich in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 11/5462 S. 17) darauf hingewiesen, dass Dauerschuldverhältnisse mit eigenen Tarifen für unterschiedliche Zahlungsweise wie etwa Versicherungsverträge nicht in den Anwendungsbereich fallen.
78 
Entgegen der Auffassung der Berufung lässt sich auch dem Anerkenntnisurteil des Bundesgerichtshofs vom Juli 2009 (Az. I ZR 122/07, Anl. K 8, Bl. 58 d. A.), mit dem das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 18.01.2006 (Anlage K 7, Bl. 49 ff. d. A.) wieder hergestellt wurde, nicht entnehmen, dass der BGH bei unterjähriger Prämienzahlung von einem entgeltlichen Zahlungsaufschub ausgeht. Zum einen ging es im dortigen Verfahren um einen Anspruch auf Unterlassung, und zwar einer anderslautenden Klausel. Zum anderen kann das Anerkenntnis auf gänzlich anderen Gesichtspunkten beruhen.
79 
c) Kein Widerrufsrecht aus § 1 b Abs. 1 AbzG
80 
Auch aus § 1b Abs. 1 AbzG steht dem Kläger kein Widerrufsrecht zu, da das Abzahlungsgesetz weder nach § 1 AbzG noch nach § 1c AbzG auf Versicherungsverträge anwendbar ist. Auch aus dem vom Kläger zitierten Urteil des OLG Stuttgart vom 01.04.1980 (Az. 6 U 184/79 = NJW 1980, 1798) lässt sich nichts anderes ableiten. Denn auch wenn § 1c AbzG danach entsprechend dem Schutzzweck weit auszulegen ist, setzt die Anwendung jedenfalls einen Zusammenhang zu einem Vertrag über den Bezug von Waren voraus.
81 
3. Schadensatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von in Schutzgesetzen formulierten Nebenpflichten
82 
Der Kläger hat auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus Nebenpflichtverletzungen wegen Verstößen gegen Schutzgesetze.
83 
a) Kein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 4 PAngV
84 
Der Kläger hat keinen Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Nichtangabe des effektiven Jahreszinses unter Verstoß gegen § 4 PAngV idF vom 14.10.1992. Entgegen der Auffassung des Landgerichts scheitert der Anspruch nicht daran, dass § 4 PAngV a. F. kein Schutzgesetz wäre – soweit es darauf überhaupt ankommt. Die PAngV dient vornehmlich der Verbraucherinformation und damit jedenfalls auch dem den jeweiligen Vertrag schließenden Verbraucher. Die vom Landgericht hervorgehobene ordnungsrechtliche Funktion steht lediglich daneben (vgl. auch Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG28. Auflage 2010, Vorbem. § 1 PAngV, Rn. 2; an Regelungsgehalt und Charakter hat sich insoweit nichts geändert).
85 
Die Beklagte hat durch die Nichtangabe des effektiven Jahreszinses aber nicht gegen § 4 Abs. 1 PAngV verstoßen, weil es sich bei dem Versicherungsvertrag trotz der vereinbarten unterjährigen Prämienzahlung nicht um einen Kredit i. S. d. § 4 PAngV handelt. Denn das ist eine entgeltliche Finanzierungshilfe in Form eines Darlehens, eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs oder einer sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfe (entsprechend Art. 1 Abs. 2 c) der RL 87/102/EWG, vgl. auch Hadding, VersR 2010, 697 f.; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG 28. Auflage 2010, § 6 PAngV, Rn. 3).
86 
Vorliegend könnte es sich allenfalls um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub handeln. Das ist, wie oben unter 2.b) dargelegt, nicht der Fall.
87 
b) Kein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 4 Abs. 2 a) RL 87/102/EWG vom 22.12.1986
88 
Dem Kläger steht auch wegen der Verletzung der Pflicht zur Angabe des Effektivzinses nach Art. 4 Abs. 2 a) der Verbraucherkreditrichtlinie 87/102/EWG kein Schadensersatzanspruch zu. Richtlinien sind nach Art. 288 Abs. 3 EUV i. d. F. vom März 2010 (entspricht Art. 249 EGV a. F.) – anders als Verordnungen (Art. 288 Abs. 2 EUV) – nur für die Mitgliedstaaten verbindlich. Daher kommt ihnen entgegen der Auffassung der Berufung keinerlei unmittelbare Wirkung zu. Im Übrigen lief die Umsetzungsfrist nach Art. 19 erst zum 1.1.1990 ab. Hinzu kommt auch hier, dass kein Kreditvertrag vorliegt.
89 
4. Nebenanspruch auf Erstattung außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten
90 
Mangels Hauptanspruchs hat der Kläger auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten.
91 
Diese wären auch keinesfalls in Höhe von 2,2 Gebühren zu erstatten, sondern nur in Höhe von 1,3 Gebühren. Weder Umfang noch Schwierigkeit liegen über dem Durchschnitt (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, Madert, VV RVG 2300, Rn. 28). Schwierig ist die Tätigkeit, wenn nach objektivem Maßstab erhebliche, im Normalfall nicht auftretende Probleme auftauchen (Gerold/Schmidt, RVG, Mayer, § 14, RN. 16). Nach objektivem Maßstab war die Sache nicht schwierig. Mit Ausnahme der Frage der Qualifikation der unterjährigen Zahlung der Versicherungsprämien als Zahlungsaufschub hat vorliegend allein der Klägervertreter zahlreiche Fragen zu nicht einschlägigen Gesetzen aufgeworfen, die einfach zu beantworten und vom Klägervertreter auch nicht fallbezogen vertieft worden sind. Allein das bausteinmäßige Aufwerfen von Rechtsfragen macht eine Sache aber nicht überdurchschnittlich umfangreich oder schwierig.
92 
5. Nebenentscheidungen
93 
Die Kostenentscheidung folgt für die Berufung aus § 97 Abs. 1 ZPO.
94 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 711 S. 2 i.V.m. 709 S. 2 ZPO.
95 
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts.

(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.

(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Übermittlung des Versicherungsscheins darauf hinzuweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Auf jede Abweichung und die hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist der Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu machen.

(3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen.

(4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.