Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 9 Rechtsfolgen des Widerrufs

(1) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

(2) Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.

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Versicherungsrecht: Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung einer Krankenversicherung

11.10.2012

Kündigung wird erst im Zeitpunkt des Zugangs des Nachweises der Anschlussversicherung beim bisherigen Versicherer wirksam-BGH vom 12.09.12-Az:IV ZR 258/11
Versicherungsrecht

Darlehensrecht: Keine Angabe des effektiven Jahreszinssatzes erforderlich

08.03.2012

bei Ratenzuschlägen in Versicherungsbedingungen-OLG Hamburg vom 18.11.11-Az:9 U 97/11
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wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 152 Widerruf des Versicherungsnehmers


(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage. (2) Der Versicherer hat abweichend von § 9 Satz 1 auch den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen. Im Fall des § 9 Satz 2 hat der Versicherer d
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers; Verordnungsermächtigung


(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

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Bundesgerichtshof Urteil, 27. März 2019 - IV ZR 132/18

bei uns veröffentlicht am 27.03.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 132/18 Verkündet am: 27. März 2019 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG

Bundesgerichtshof Urteil, 12. März 2014 - IV ZR 255/13

bei uns veröffentlicht am 12.03.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR255/13 Verkündet am: 12. März 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen

Bundesgerichtshof Urteil, 12. März 2014 - IV ZR 295/13

bei uns veröffentlicht am 12.03.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR295/13 Verkündet am: 12. März 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 16

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Sept. 2012 - IV ZR 258/11

bei uns veröffentlicht am 12.09.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 258/11 Verkündet am: 12. September 2012 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Juni 2005 - IV ZR 46/04

bei uns veröffentlicht am 01.06.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 46/04 Verkündet am: 1. Juni 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja _____________________ GG Art. 3 Abs. 1; V

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2013 - IV ZR 230/12

bei uns veröffentlicht am 06.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 230/12 Verkündet am: 6. Februar 2013 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 27

Oberlandesgericht München Endurteil, 17. Dez. 2015 - 14 U 3409/14

bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 14 U 3409/14 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 17.12.2015 ... Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1 HK O 4892/13 LG Augsburg Nichtamtliche Leitsätze: In dem Rechtsstreit

Landgericht Ansbach Endurteil, 06. Nov. 2014 - 1 S 1412/13

bei uns veröffentlicht am 06.11.2014

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Ansbach vom 02.12.2013, Az. 1 C 509/13, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstrec

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2017 - IV ZR 353/15

bei uns veröffentlicht am 13.12.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 353/15 Verkündet am: 13. Dezember 2017 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:131217UIVZR353.15.0 Der IV. Ziv

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2017 - IV ZR 551/15

bei uns veröffentlicht am 08.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 551/15 Verkündet am: 8. November 2017 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Sept. 2017 - IV ZR 445/14

bei uns veröffentlicht am 13.09.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 445/14 Verkündet am: 13. September 2017 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Juni 2017 - IV ZR 440/14

bei uns veröffentlicht am 28.06.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 440/14 Verkündet am: 28. Juni 2017 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG § 7 Abs.

Landgericht Stuttgart Beschluss, 15. Nov. 2016 - 4 S 254/16

bei uns veröffentlicht am 15.11.2016

Tenor 1. Die Berufungsklägerin wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung ohne mündliche Verhandlung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Sie erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis bis zum 5.12.2016.

Landgericht Düsseldorf Urteil, 21. Juli 2016 - 9 S 47/15

bei uns veröffentlicht am 21.07.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 07.09.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neuss – 87 C 926/15 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsrechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochte

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 23. Mai 2016 - 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15

bei uns veröffentlicht am 23.05.2016

Tenor Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe I.

Oberlandesgericht Köln Teilurteil, 10. Feb. 2015 - 20 U 192/14

bei uns veröffentlicht am 10.02.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Oktober 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn ‑ 9 O 127/14 - wird zurückgewiesen, soweit es den Antrag auf Zahlung von 59.903,49 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskos

Landgericht Duisburg Urteil, 13. Juni 2014 - 10 O 241/13

bei uns veröffentlicht am 13.06.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des

Landgericht Mönchengladbach Urteil, 05. Juni 2014 - 10 O 229/13

bei uns veröffentlicht am 05.06.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil jeweils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. 1Tatbestand: 2Die Klägerin m

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2014 - IV ZA 5/14

bei uns veröffentlicht am 14.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA5/14 vom 14. Mai 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5, § 169 Abs. 5 Satz 2 Zu den Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht beim Abschluss von

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Mai 2014 - IV ZR 76/11

bei uns veröffentlicht am 07.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR76/11 Verkündet am: 7. Mai 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG § 5a F.: 21. Juli 1994; Zweite

Landgericht Mönchengladbach Urteil, 24. Apr. 2014 - 10 O 272/13

bei uns veröffentlicht am 24.04.2014

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 113,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2013 sowie an den Kläger zu 1) weitere 2.569,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Bas

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 11. Dez. 2013 - 31 U 127/13

bei uns veröffentlicht am 11.12.2013

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.05.2013 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (Az.: 12 O 483/12) abgeändert. Die Beklagten bleiben als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 24.677,26 Euro nebst Zin

Landgericht Heidelberg Urteil, 17. Nov. 2011 - 3 S 12/11

bei uns veröffentlicht am 17.11.2011

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 25.02.2011 (Az. 4 C 142/10) wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist vorläufig voll

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 31. März 2011 - 7 U 204/10

bei uns veröffentlicht am 31.03.2011

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 22 O 260/10 - vom 22.9.2010 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstrec

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 23. Dez. 2010 - 7 U 187/10

bei uns veröffentlicht am 23.12.2010

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.07.2010 – Az. 16 O 188/10 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. De