Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 10. Juni 2010 - 7 U 179/09

10.06.2010

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 16 O 193/07 - vom 22.09.2009 wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 16 O 193/07 - vom 22.09.2009 teilweise

a b g e ä n d e r t :

Es wird festgestellt, dass die Investment-Berufsunfähigkeitsversicherung vom 21.03.2002 bei der Beklagten mit der Versicherungsschein-Nr. L ... ... im Nürnberger Tarif IBU2100*F mit Versicherungsbeginn zum 01.04.2002 und Ablauf der Versicherung zum 01.04.2026 fortbesteht.

3. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Berufungsstreitwert: bis 110.000,-- EUR

Gründe

 
I.
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart, mit dem sie zur Zahlung von monatlichen 1.087,67 EUR bis 01.04.2026 aus der zwischen den Parteien bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung verurteilt und die Freistellung der Klägerin von der Beitragszahlungspflicht festgestellt wurde. Die Klägerin begehrt mit der Anschlussberufung die zusätzliche Feststellung, dass die zwischen den Parteien abgeschlossene Berufsunfähigkeitsversicherung fortbesteht und nicht wegen behaupteten Rücktritts weggefallen ist.
Die Parteien streiten um die Versicherungsleistung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung (Anlage K 1).
Die Klägerin schloss mit Wirkung vom 01.04.2002 unter Vermittlung der Zeugen M. bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Darin verpflichtet sich die Beklagte, bei Eintritt des Versicherungsfalles der Klägerin monatlich 1.087,67 EUR zu bezahlen und sie von der Beitragszahlungspflicht zu befreien. Die Versicherung endet zum 01.04.2026. Die am 05.02.2002 im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss der Klägerin gestellten Fragen nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen beantwortete diese durchgehend mit „nein“ bzw. gab bei Arztbesuchen „Routine ohne Befund“ an (Anlage K 10; nach Bl. 16 und Bl. 127).
Die Klägerin zeigte mit Schreiben vom 23.01.2004 ihre Berufsunfähigkeit bei der Beklagten an. Diese lehnte in mehreren Schreiben die Leistungserbringung aus dem Versicherungsvertrag ab und erklärte mehrfach den Rücktritt. Die erste Rücktrittserklärung vom 30.04.2004 (Anlage B 3, nach Bl. 39) nahm die Beklagte zunächst zurück. Mit Schreiben vom 12.04.2006 trat die Beklagte erneut gem. § 16 VVG a. F. zurück und belehrte nach § 12 Abs. 3 VVG a. F. über die gerichtliche Geltendmachung der Versicherungsleistung binnen sechs Monaten (Anlage B 6; nach Bl. 39). Letztmalig verlängerte die Beklagte mit Schreiben vom 05.04.2007 die Klagefrist bis zum 30.04.2007 (Anlage B 10; nach Bl. 39).
Die Klägerin war bis 1994 in ihrem erlernten Beruf als Erzieherin beschäftigt. Im Anschluss daran bekam sie drei Kinder und befand sich in Elternzeit. Währenddessen war sie nur als „Springer“ jeweils kurzzeitig in ihrem Beruf tätig. Nach Ende der letzten Erziehungszeit im März 2002 meldete sich die Klägerin arbeitssuchend. Seit Mai 2008 ist sie mit zehn Wochenarbeitsstunden als Erzieherin teilzeitbeschäftigt.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie leide seit März 2003 an Depression, Panikstörung und sozialer Phobie. In Stresssituationen erlebe sie oftmals totale Blackouts. Auch träten starke Konzentrationsprobleme auf. Den Geräuschpegel im Kindergarten könne sie nur für kurze Zeit ertragen. Schon morgens sei sie müde und deprimiert. Sie sei nicht mehr in der Lage, auch nur halbschichtig in ihrem angestammten Beruf zu arbeiten. Eine Vergleichstätigkeit komme nicht in Betracht.
Sie habe die vorvertragliche Anzeigepflicht nicht verletzt. Eine Mutter-Kind-Kur sei wegen des Sohnes in Anspruch genommen worden; sie habe zu dieser Zeit lediglich allgemeine Erschöpfung, familiäre Belastung und vereinzelte Rückenschmerzen als eigene Leiden verspürt. Sie habe vor Antragstellung auch noch nicht an Depressionen gelitten. Dem Ehepaar M. habe sie mitgeteilt, dass sie wegen einer schwierigen Ehesituation manchmal Kopfweh und leichte körperliche Beschwerden habe. Dies, ebenso wie die Mutter-Kind-Kur, sei vom Ehepaar M. als nicht relevant eingestuft worden. Das Attest vom 01.03.2002 sei der Klägerin bei Antragsstellung noch nicht bekannt gewesen (Anlage K 14; Bl. 60). Durch die Rücknahme des ersten Rücktritts habe die Beklagte zudem auf Rechte verzichtet und könne sich nun nicht mehr darauf berufen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin sei mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche bereits nach § 12 Abs. 3 VVG a. F. ausgeschlossen, da der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) erst am 02.05.2007, mithin nach Ablauf der Klagefrist zum 30.04.2007, beim Landgericht Stuttgart eingegangen sei. Zudem habe die Klägerin mit ihrer Beschwerde gegen die PKH-Ablehnung zu lange zugewartet.
Sie sei zu Recht nach § 16 VVG a. F. zurückgetreten. Die Klägerin habe entgegen ihrer Verpflichtung zur Anzeige gefahrerheblicher Umstände verschwiegen, dass sie bereits am 08.01.2002 wegen einer Depression in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Die Beschwerden wie Schlafstörungen, Angst, Traurigkeit und Überlastung hätten bereits seit 2001 bestanden und die Klägerin in ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Das anders lautende Attest des Dr. Ma. vom 06.05.2004 sei offensichtlich ein reines Gefälligkeitsattest. Die Depression der Klägerin bestehe schon seit 1994. Das Vorliegen vorvertraglicher Beschwerden zeige sich auch aus der Mutter-Kind-Kur, welche nicht nur des Sohnes wegen, sondern auch wegen eigener Beschwerden der Klägerin durchgeführt worden sei (Anlage K 14, Bl. 60). Im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
10 
Der an das Landgericht Stuttgart gerichtete Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist am 30.04.2007 per Telefax beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen (Bl. 1). Am 02.05.2007 lag dieser dem Landgericht Stuttgart vor. Das Landgericht hat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 13.08.2007 abgelehnt (Bl. 61 ff.). Hiergegen hat die Klägerin am 04.10.2007 sofortige Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet (Bl. 65 ff.). Das Oberlandesgericht Stuttgart hat auf die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 27.12.2007 (Bl. 80 ff.) Prozesskostenhilfe bewilligt.
11 
Das Landgericht hat nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (Prof. Dr. T.) sowie durch Vernehmung der Zeugen Prof. Dr. H., Dr. Ma., K. M. und R. M..
12 
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der Anspruch auf Versicherungsleistung sei nicht wegen Versäumung der sechsmonatigen Frist zur gerichtlichen Geltendmachung gem. § 12 Abs. 3 VVG a. F. ausgeschlossen. Voraussetzung sei lediglich, dass eine Klage oder ein entsprechender PKH-Antrag bei Gericht rechtzeitig eingehe. Gerichtlich geltend gemacht gem. § 12 Abs. 3 VVG a. F. sei ein Anspruch auch, wenn er bei einem unzuständigen Gericht eingereicht werde. Die Klägerin habe alles ihr Zumutbare getan, dass eine Zustellung im Sinne des § 167 ZPO „demnächst“ erfolgt sei. Der PKH-Antrag sei am 30.04.2007 rechtzeitig eingegangen und sofort an das Landgericht Stuttgart weitergeleitet worden.
13 
Die Klägerin habe die gesetzliche Einmonatsfrist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den die PKH versagenden Beschluss des Landgerichts ausschöpfen dürfen. Ob die in Anlehnung an § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO angewendete Zweiwochenfrist und die zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung mit Einführung der gesetzlichen Einmonatsfrist für PKH-Beschwerden überholt sei, könne dahinstehen, weil nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des § 167 ZPO geringfügige Verzögerungen ebenfalls außer Acht zu bleiben hätten.
14 
Die Berufsunfähigkeit stehe aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. T. (Bl. 233 ff.) zur Überzeugung des Landgerichts fest (UA S. 7 ff.). Der Beklagte stehe ein Rücktrittsgrund gem. § 16 Abs. 2 VVG a. F. nicht zu. Von falschen Angaben zum Gesundheitszustand könne, insbesondere bei Gesamtwürdigung und unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin gegenüber den als Versicherungsvermittlern tätigen Zeugen K. und R. M. sowie der Bekundungen der übrigen Zeugen (vgl. Anlage K 4: Prof. Dr. Ha.; nach Bl. 16), nicht ausgegangen werden (UA S. 9 ff.).
15 
Die Berufung verfolgt den erstinstanzlichen Klagabweisungsantrag weiter. Das Landgericht habe die von ihm angesprochenen Beschwerden (Schlafstörungen, Unruhezustände und Erschöpfung) nicht richtig und nicht zugunsten der Beklagten gewertet (Bl. 342 ff.). Es habe in den Entscheidungsgründen, wie auch schon der für die Beklagte tätige Sachverständige Prof. Dr. Ha. (Anlage K 3; nach Bl. 16), ausdrücklich das Wort „Beschwerden“ verwendet, weshalb auch von vorvertraglichen „Beschwerden“ mit der Folge eines Rücktrittsgrundes auszugehen sei. Die Klägerin hätte sämtliche Beeinträchtigungen rückhaltlos offenbaren müssen.
16 
Das Landgericht habe den Regelungsgehalt des § 12 Abs. 3 VVG a. F. verkannt. Die Beklagte sei von ihrer Leistungspflicht wegen verspäteter gerichtlicher Geltendmachung befreit. Der PKH-Antrag vom 30.04.2007 sei zwar beim - wenngleich sachlich unzuständigen - Gericht eingereicht worden. Dieser sei jedoch nicht vollständig gewesen, weil die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gefehlt habe (Bl. 346). Ferner sei das Landgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die sofortige PKH-Beschwerde nach Ablauf von zwei Wochen noch rechtzeitig gewesen sei (Bl. 346 ff.) Der die PKH versagende Beschluss des Landgerichts vom 13.08.2007 sei der Klägerin am 05.09.2007 zugestellt worden. Die Klägerin hätte nicht zuwarten und ihre sofortige Beschwerde erst kurz vor Ende der Einmonatsfrist am 04.10.2007 einlegen dürfen, sondern das Rechtsmittel entsprechend § 234 ZPO binnen zwei Wochen einlegen müssen. Wegen des Beklagtenvortrags im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.
17 
Die Beklagte beantragt:
18 
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart, verkündet am 22. September 2009 (Az. 16 O 193/07), wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
19 
Hilfsweise: Das Urteil des Landgerichts Stuttgart, verkündet am 22. September 2009 (Az. 16 O 193/07), wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
20 
Die Klägerin beantragt:
21 
Die Berufung wird zurückgewiesen.
22 
Die Klägerin beantragt zur Anschlussberufung:
23 
Es wird festgestellt, dass die Investment-Berufsunfähigkeitsversicherung vom 21.03.2002 der Beklagten unter der Versicherungsschein-Nr. L ... ... im Nürnberger Tarif IBU2100*F mit Versicherungsbeginn zum 01.04.2002 und Ablauf der Versicherung zum 01.04.2026 fortbesteht.
24 
Die Beklagte beantragt zur Anschlussberufung:
25 
Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
26 
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil gegen die Berufung der Beklagten und ist der Auffassung, dass die vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellten Gründe für eine Berufsunfähigkeit ausreichend sind. Die Voraussetzungen für einen Rücktritt lägen nicht vor. Das Leistungsurteil des Landgerichts schließe eine positive Zwischenfeststellungsklage nicht aus. Der behauptete Rücktritt der Beklagten sei vorgreiflich, weil er einen noch wirksamen Versicherungsvertrag zwischen den Parteien negiere und die Anwendung von § 12 Abs. 3 VVG a. F., der einen wirksamen Versicherungsvertrag voraussetze, entbehrlich werden lasse.
II.
27 
1. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
28 
a) Das Landgericht ist zu Recht vom Eintritt des Versicherungsfalles ausgegangen.
29 
Es hat zu Recht und mit zutreffender Begründung der Leistungsklage auf monatliche Zahlung der Berufsunfähigkeitsleistungen gem. § 1 Abs. 1 S. 2 VVG a. F. i.V.m. § 1 Abs. 1 der zwischen den Parteien vereinbarten „Tarifbedingungen“ für die Berufsunfähigkeitsversicherung (Anlage K 1) sowie der Klage auf Feststellung gem. § 256 Abs. 1 ZPO auf Beitragsbefreiung nach § 1 Abs. 1 S. 3 der „Tarifbedingungen“ für die Berufsunfähigkeit (Anlage K 1) stattgegeben.
30 
Der Versicherungsfall ist vor dem 31.12.2008 eingetreten. Es ist das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 1 Abs. 2, Art. 4 Abs. 3 EGVVG).
31 
aa) Für die Beurteilung der Berufungsunfähigkeit ist auf die Anforderungen der Tätigkeit als Erzieherin abzustellen.
32 
aaa) Die Klägerin hat ihren zuletzt ausgeübten Beruf als Erzieherin nicht gewechselt, indem sie sich wegen der Geburt ihrer Kinder der Erziehung und der Haushaltsführung widmete. In der Haushaltstätigkeit kann allenfalls dann ein neuer Beruf gesehen werden, wenn ihre Übernahme auf einer bewussten beruflichen Entscheidung beruht, unter Aufgabe des bisherigen Berufs zum Lebensunterhalt nunmehr durch Hausarbeit beizutragen. Dagegen ist ein Berufswechsel nicht anzunehmen, wenn die Aufnahme der Haushaltstätigkeit ihren Grund in einer bloßen Unterbrechung der bisher ausgeübten Berufstätigkeit hat, etwa aufgrund vorübergehender Arbeitslosigkeit oder aus familiären Gründen. Eine bloße Unterbrechung der bisherigen Berufstätigkeit und kein Berufswechsel ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Versicherte im Rahmen des Erziehungsurlaubs zuhause bleibt (Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2. Auflage, § 46 Rn. 35). Somit ist hier davon auszugehen, dass die Klägerin ihre bisherige Tätigkeit als Erzieherin wegen kurzer Zeiten der Arbeitslosigkeit und im Übrigen aufgrund des Erziehungsurlaubs lediglich unterbrochen hat. Dass diese Unterbrechung mehrere Jahre dauerte, was bei Zusammenfallen mit Erziehungszeiten nicht außergewöhnlich ist, ist in diesem Zusammenhang nicht erheblich.
33 
bbb) Der Zeitablauf rechtfertigt auch nicht die Annahme, die Klägerin sei gemäß § 2 Abs. 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) aus dem Berufsleben ausgeschieden (Anlage K 1). Es kommt nicht darauf an, ob sie außerstande ist, irgendeine Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, sondern allein darauf, ob sie in der Lage ist, die unterbrochene Tätigkeit als Erzieherin wieder aufzunehmen. Ein Ausscheiden aus dem Berufsleben allein aufgrund Zeitablaufs kann nur in Betracht gezogen werden, wenn die tatsächliche Berufsausübung des Versicherten schon so lange zurückliegt, dass eine Anknüpfung an den früher ausgeübten Beruf auf der Grundlage seiner Ausbildung und aufgrund der im Zuge der früheren Berufstätigkeit erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen nicht mehr ohne weiteres möglich ist (BGH VersR 1987, 753 ff.). Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in gesundem Zustand aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen wäre, als Erzieherin zu arbeiten. Die Anforderungen, die der Beruf der Erzieherin mit sich bringt, haben sich während der Erziehungszeiten der Klägerin nicht in einem Maß verändert, dass es der Klägerin nicht möglich gewesen wäre, an ihre frühere Berufstätigkeit anzuknüpfen. Auch Zeiten der Arbeitslosigkeit rechtfertigen nicht die Annahme, der Versicherte sei aus dem Berufsleben ausgeschieden (BGH VersR 1987, 753 ff.).
34 
bb) Das Landgericht hat auf der Grundlage der Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T. zutreffend festgestellt, dass die Klägerin gemessen an einer Tätigkeit als Erzieherin seit 01.04.2003 zu mindestens 50 % berufsunfähig ist. Auf die Begründung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, die der Senat teilt, wird Bezug genommen.
35 
b) Die Beklagte ist aufgrund der Rücktrittserklärung nicht leistungsfrei, § 16 VVG a. F. Das Landgericht hat eine Verletzung der Anzeigepflicht zu Recht verneint.
36 
aa) Aufgrund der Anzeigepflicht gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 VVG a. F. hat der künftige Versicherungsnehmer die in einem Versicherungsantragsformular gestellter Fragen nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden grundsätzlich erschöpfend zu beantworten. Er darf sich daher bei seiner Antwort weder auf Krankheiten oder Schäden von erheblichem Gewicht beschränken noch sonst eine wertende Auswahl treffen und vermeintlich weniger gewichtige Gesundheitsbeeinträchtigungen verschweigen. Denn schon nach gewöhnlichem Sprachgebrauch wird der Befragte unter Störungen oder Beschwerden eine Gesundheitsbeeinträchtigung von (noch) geringerer Intensität verstehen, als dies beim Vorliegen einer Krankheit oder eines Schadens der Fall ist. Doch findet diese weit gefasste Pflicht zur Offenbarung ihre Grenze bei Gesundheitsbeeinträchtigungen, die offenkundig belanglos sind oder alsbald vergehen (BGH RuS 2003, 336 ff.; BGH VersR 1994, 711 ff.).
37 
bb) Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Klägerin die vorübergehend aufgetretenen Beeinträchtigungen infolge familiär bedingter Belastungsreaktionen nicht angeben musste.
38 
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der Angaben der sachverständigen Zeugen Prof. Dr. Ha. und Dr. Ma. ist davon auszugehen, dass es bei der Klägerin in der Zeit vor Antragstellung bis zu vier Phasen der Erschöpfung und Niedergeschlagenheit gab, verbunden mit Kopfschmerzen, Schlafstörungen und Unruhezuständen, wobei dies jeweils Reaktionen auf Belastungen durch die familiäre Situation waren. Um depressive Episoden handelte es sich dabei nicht; auch war die Klägerin deswegen weder in ärztlicher Behandlung noch nahm sie Medikamente. Erst im Verlauf des Jahres 2002 verdichteten sich die Beschwerden bis der Erschöpfungszustand und die depressive Verstimmung Ende 2002 im Zusammenhang mit der Trennung der Klägerin von ihrem Ehemann eigenständigen Krankheitswert erlangten. Nach den Angaben des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. Ha. musste die Klägerin diese jeweils anlassbezogenen und familiär bedingten Beeinträchtigungen nicht als Auffälligkeiten werten; vielmehr ist nachvollziehbar, wenn sie davon ausging, es handle sich um Beschwerden vorübergehender Natur.
39 
Unter Zugrundelegung dieser Umstände hat das Landgericht eine Anzeigepflicht in Bezug auf die Belastungsreaktionen der Klägerin zu Recht verneint. Die Klägerin durfte berechtigterweise davon ausgehen, dass es sich bei den zeitweilig aufgetretenen Beschwerden lediglich um Beeinträchtigungen ihres Wohlbefindens handelte, die alsbald vergehen und für die Risikoabschätzung der Beklagten offenkundig ohne Belang sind.
40 
cc) Selbst wenn man eine Anzeigepflicht grundsätzlich annehmen würde, wäre zu beachten, dass die Angaben der Klägerin, sie habe den Agenten M. zeitweilig auftretende Kopfschmerzen und Schlafprobleme offenbart, nicht widerlegt werden konnten. Auch dies steht der Annahme entgegen, die Klägerin habe ihre Anzeigepflicht verletzt.
41 
aaa) Es ist Sache des Versicherers zu beweisen, dass der Versicherungsnehmer über eine anzeigepflichtige Vorerkrankung keine oder unzutreffende Angaben gemacht hat (Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 17 Rn. 41). Als Nachweis reicht die Vorlage eines objektiv unzutreffend ausgefüllten Antrags nicht ohne weiteres aus. Trägt der Versicherungsnehmer vor, er habe beim Ausfüllen des Formulars dem Agenten den anzeigepflichtigen Umstand mündlich offenbart, muss der Versicherer dies mit geeigneten Beweisen widerlegen (BGH NJW-RR 1994, 1049 ff.; BGH NJW 1989, 2060 ff.; OLG Hamm RuS 2001, 354 ff.; Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 17 Rn. 42). Denn entscheidend sind die mündlichen Erklärungen des Versicherungsnehmers gegenüber dem Agenten des Versicherers: Bei Entgegennahme eines Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrags steht dem Antragsteller der empfangsbevollmächtigte Vermittlungsagent des Versicherers (§ 43 Nr. 1 VVG), bildlich gesprochen, als dessen Auge und Ohr gegenüber (vgl. nunmehr § 70 VVG n. F. in Übernahme der früheren Rechtsprechung). Was ihm mit Bezug auf die Antragstellung gesagt und vorgelegt wird, ist dem Versicherer gesagt und vorgelegt worden, auch wenn der Agent es nicht in das Formular aufgenommen hat (BGH VersR 2008, 765 ff.; BGHZ 102, 194 ff.; BGH NVersZ 2002, 60 ff.; BGH NJW 1992, 828 ff.).
42 
bbb) Nach der schriftlichen Stellungnahme der Agenten M. vom 13.11.2006 (Anlage K 9; nach Bl. 16), auf die die Klägerin Bezug genommen hat, hatte die Klägerin den Agenten offenbart, dass sie wegen Streitigkeiten mit ihrem Ehemann zeitweilig an Kopfschmerzen leide und schlecht schlafe. Die Fragen der Agenten, ob diese Beeinträchtigungen bereits vor der zerrütteten Ehe bestanden haben, chronisch seien und ob sie deshalb bereits in ärztlicher Behandlung gewesen sei oder Medikamente eingenommen habe, hat die Klägerin verneint. In den Antrag wurden die angegebenen Beschwerden dann nicht aufgenommen. Dies ist auch durch die Vernehmung der Zeugen M. nicht widerlegt. Folglich hat die Klägerin familiär bedingte Belastungsreaktionen den Agenten der Beklagten offenbart. Da die Agenten durch ihre Nachfragen zum Ausdruck brachten, die Relevanz dieser Beschwerden hänge von der Chronizität, einer ärztlichen Behandlung und der Einnahme von Medikamenten ab, durfte die Klägerin davon ausgehen, dass weitere Angaben zu den zeitweilig aufgetretenen Beschwerden infolge familiärer Belastungen nicht erforderlich seien. Denn es geht nicht zu Lasten des künftigen Versicherungsnehmers, wenn der Agent durch einschränkende Bemerkungen zu den Fragen verdeckt, was auf die jeweilige Frage anzugeben und in das Formular aufzunehmen ist (BGH VersR 2001, 1541 ff.).
43 
ccc) Zwar ist eine Wissenszurechnung nicht gerechtfertigt, wenn der künftige Versicherungsnehmer nicht schutzwürdig ist, weil er mit dem Versicherungsagenten arglistig zum Nachteil des Versicherers zusammengewirkt hat. Das setzt allerdings die Feststellung voraus, dass der Versicherungsnehmer auf die Angaben des Agenten nicht vertraut, sondern im Bewusstsein der Anzeigeobliegenheit erkennt und billigt, dass der Versicherer durch das Vorgehen des Agenten über seinen Gesundheitszustand getäuscht und dadurch in der Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrages beeinflusst wird und er deshalb - im Einvernehmen mit dem Versicherungsagenten - will, dass die betreffende Erkrankung im Antragsformular unerwähnt bleibt (BGH VersR 2008, 765 ff. m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
44 
dd) Auch wenn die Klägerin die Körperverletzung und die ärztliche Behandlung infolge des tätlichen Angriffs ihres Ehemanns sowie von Zeit zu Zeit auftretende Rückenbeschwerden nicht offenbart hat, kann die Beklagte daraus keine Einwendungen gegen ihre Leistungspflicht herleiten. Zunächst spricht viel dafür, dass nach den oben beschriebenen Grundsätzen auch insoweit keine Anzeigepflicht bestand. Unabhängig davon liegt aber auf der Hand, dass diese körperlichen Beschwerden im Sinne von § 21 VVG a. F. keinen Einfluss auf den Eintritt und den Umfang der Berufsunfähigkeit hatten, da letztere allein durch seelische Leiden begründet ist.
45 
c) Die Klägerin hat die Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 S. 1 VVG a. F. nicht versäumt.
46 
aa) Die Klägerin hat mit dem per Telefax am 30.04.2007 eingereichten Prozesskostenhilfegesuch die Klagefrist eingehalten. Ein PKH-Antrag ist grundsätzlich geeignet, die Frist gemäß § 12 Abs. 3 VVG a. F. zu wahren (BGH VersR 2006, 57 ff.; BGHZ 98, 295 ff.). Das Gesuch der Klägerin war auch vollständig, denn auch die Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse lagen am 30.04.2007 vor (vgl. BGH VersR 2006, 57 ff.). Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat diese vollständig per Telefax am 30.04.2007 mit an das Gericht übermittelt (PKH-Heft). Aus dem Umstand, dass die Beklagte gem. § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO kein Recht hat, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzusehen oder hiervon Abschriften zu erhalten, darf sie nicht auf die Nichtvorlage dieser Erklärung schließen.
47 
Dass die Klägerin den Antrag zunächst beim Oberlandesgericht eingereicht hat, schadet bei der Auslegung der Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG a. F. nicht. Die bei einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht eingereichte Klage wahrt nach ständiger Rechtsprechung die Frist des § 12 Abs. 3 VVG a. F. (Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 12 Rn. 62 m.w.N.). Auch die versehentliche Einreichung bei einem sachlich unzuständigen Gericht - hier beim Oberlandesgericht Stuttgart, statt beim Landgericht Stuttgart (§§ 119 Abs. 2, 71 Abs. 1 GVG) - ändert hieran ebensowenig etwas wie der Umstand, dass eine Verweisung gem. § 281 ZPO vom Oberlandesgericht an das Landgericht nicht möglich ist. Die Rechtsprechung unterscheidet zu Recht nicht zwischen sachlicher Unzuständigkeit gleichgeordneter oder der sachlichen Unzuständigkeit über- und untergeordneter Gerichte (BGH VersR 1978; 313 ff. [Rn. 19]; BGHZ 97, 155 ff.). Selbst die im falschen Gerichtszweig erhobene Klage reicht zur Wahrung von materiellrechtlichen Ausschlussfristen aus, wie §§ 17a, 17b GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG, § 83 VwGO und § 98 SGG zu entnehmen ist (BGHZ 97, 155 ff. [Rn. 24]: zu materiellrechtlichen Ausschlussfristen; OLG Dresden, VersR 2003, 93 f. [Rn. 14, 16] zu § 12 Abs. 3 VVG: Klageerhebung bei privater Unfallversicherung beim unzuständigen Sozialgericht). Zuletzt hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 22.10.2004 zur Auslegung des § 12 Abs. 3 VVG a. F. selbst bei einer nicht unterschriebenen Klage ausgeführt, dass die genannte versicherungsrechtliche Vorschrift als materiellrechtliche Ausschlussfrist einengend zugunsten des Versicherungsnehmers auszulegen sei, um ein faires Verfahren und effektiven Rechtsschutz für den Versicherungsnehmer zu gewährleisten (BVerfG VersR 2004, 1585 ff. [Rn. 15 ff.] m.w.N.).
48 
Für den PKH-Antrag gilt nichts anderes, zumal eine ins Gewicht fallende Verzögerung nicht eingetreten ist, da der Antrag bereits am 02.05.2007 beim Landgericht eingegangen war. Im Bereich des Rechtsschutzes gebietet nach ständiger höchstrichterlicher und verfassungsrechtlicher Rechtsprechung der allgemeine Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 1 GG und dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG, dass die prozessuale Stellung von Bemittelten und Unbemittelten anzugleichen sind. Der unbemittelten Partei darf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Vergleich zur bemittelten Partei nicht unverhältnismäßig erschwert werden (BGHZ 98, 295 ff. [Rn. 22 ff.: Aufgabe der früheren Rechtsprechung]; BVerfGE 2, 336 ff; BVerfGE 9, 124 ff.; BVerfGE 10, 264 ff.).
49 
bb) Die Klägerin durfte nach Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfegesuchs die vom Gesetz gem. § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingeräumte Beschwerdefrist von einem Monat ausschöpfen.
50 
Die form- und fristgerechte eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin vom 04.10.2007 (Bl. 65 ff.), die mit einer Beschwerdebegründung versehen und am gleichen Tag beim Landgericht Stuttgart eingegangen war, gegen den die PKH versagenden Beschluss des Landgerichts Stuttgart hat entgegen der Auffassung der Berufung nicht gegen § 12 Abs. 3 S. 1 VVG a. F. verstoßen.
51 
aaa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Versicherungsnehmer, der ein Prozesskostenhilfeantrag zur Wahrung der Klagefrist eingereicht hat, im weiteren Verlauf des Verfahrens alles ihm Zumutbare tun, damit die Zustellung "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO270 Abs. 3 ZPO a. F.) erfolgen kann. Er muss daher nicht nur Verzögerungen vermeiden, sondern darauf auch im Sinne einer möglichen Beschleunigung hinwirken. Daraus hat der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen zur alten Rechtslage vor der ZPO-Reform gefolgert, dass bei einer Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs die Begründung innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Wochen ab Zugang der angefochtenen Entscheidung erfolgen muss, um die Klagefrist zu wahren. Dabei entspricht die Frist von zwei Wochen in Anlehnung an den Rechtsgedanken von § 234 Abs. 1 ZPO dem Zeitraum, den ein Rechtsanwalt bei angemessener Sachbehandlung für eine ordnungsgemäße Prozessführung benötigt (BGH VersR 1990, 882 f.; BGHZ 98, 295 ff. [Rn. 23 ff.]).
52 
bbb) Diese Entscheidungen beziehen sich jedoch auf die Zeit vor der ZPO-Reform. Die damalige Rechtslage sah für die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe keine Frist vor. Seit der am 01.01.2002 in Kraft getretenen Regelung in § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO darf die PKH-Beschwerde - in Abweichung zur (Zwei-Wochen-) Frist für die allgemeine sofortige Beschwerde in § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO - innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt werden. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber eine wertende Entscheidung darüber getroffen, wie viel Zeit einer bedürftigen Partei zuzugestehen ist, um die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe zu prüfen. Angesichts dieser speziellen Regelung des Gesetzgebers besteht kein Bedarf mehr, weiterhin auf den Rechtsgedanken des § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO und die aus ihm hergeleitete Zwei-Wochen-Frist zurückzugreifen. Ferner hat der Gesetzgeber mit der ZPO-Novelle auch im Hinblick auf die Wiedereinsetzungsfrist bei der Versäumung der Fristen für die Begründung bei der Berufung, Revision, Nichtzulassungsbeschwerde und Rechtsbeschwerde reagiert und diese, nicht zuletzt, um die unbemittelte Parte nach Gewährung von PKH-Gesuchen nicht schlechter zu stellen, von der Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO ausgenommen und eine Monatsfrist mit dem neu zum 01.01.2002 in § 234 Abs. 1 ZPO angefügten Satz normiert, § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO.
53 
Aus § 12 Abs. 3 S. 1 VVG a. F. kann ebenfalls nicht abgeleitet werden, dass die bedürftige Partei ihr Recht, die geltende Frist für die PKH-Beschwerde gem. § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO auszuschöpfen, nicht ausüben darf. Hat das Gericht dem Versicherten eine bestimmte Frist zur Vornahme einer Prozesshandlung gesetzt, darf der Versicherungsnehmer trotz des Gebots, auf eine größtmögliche Beschleunigung hinzuwirken, diese Fristen voll ausschöpfen (OLG Köln VersR 1998, 749 ff.). Er darf darauf vertrauen, dass er das Verfahren in ausreichendem Maß fördert, wenn er gerichtliche Fristen einhält. Gleiches muss dann aber auch für Fristen gelten, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Auch insoweit darf die unbemittelte Partei davon ausgehen, dass ihr keine schuldhafte Verzögerung des Verfahrens angelastet wird, wenn sie die vom Gesetzgeber als angemessen erachteten Fristen ausschöpft.
54 
Der divergierenden Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg (OLG Nürnberg, Urteil vom 18.01.2010 - 8 U 791/09 [Bl. 381 ff.]) folgt der Senat nicht. Das OLG Nürnberg ist im unveröffentlicht gebliebenen Urteil der Auffassung (dort S. 9 f. [= Bl. 381 ff.]), dass ein Versicherungsnehmer, wenn sein PKH-Antrag abgelehnt worden sei, binnen zwei Wochen Beschwerde einzulegen und binnen selber Frist zu begründen habe. Die Begründung der PKH-Beschwerde binnen zwei Wochen und damit inzident auch die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen einen die PKH versagenden Beschluss, fordert auch unter Geltung neuen Prozessrechts das Oberlandesgericht Celle, auf das sich das Oberlandesgericht Nürnberg beruft (OLG Celle, VersR 2006, 101). Die genannten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Nürnberg und Celle befassen sich nicht mit der Frage, ob die zum alten Prozessrecht vor der ZPO-Novelle 2002 ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung wegen geänderter Gesetzeslage einer Anpassung bedarf. Die durch die höchstrichterliche Rechtsprechung und verfassungsrechtlich in verschiedenen Konstellationen und auch zu § 12 Abs. 3 VVG a. F. mehrfach entschiedene Frage zur Gleichbehandlung einer bemittelten und einer unbemittelten Partei, die auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, beantworten die von der Berufung zitierten Entscheidungen (OLG Celle, a.a.O.; OLG Nürnberg) ebenfalls nicht.
55 
Bereits der Bundesgerichtshof hat indes in seinem Urteil vom 01.10.1986 mit eingehender Begründung entschieden, dass die prozessuale Stellung von Bemittelten und Unbemittelten zur Vermeidung von unzulässigen Erschwernissen für einen effektiven Rechtsschutz für Prozesskostenhilfe beantragende Parteien weitgehend anzugleichen sind (BGHZ 98, 295 ff. [Rn. 24]). Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt (sub 1 c aa) hat das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 22.10.2004 diesen Grundsatz bekräftigt und ergänzend ausgeführt, dass § 12 Abs. 3 S. 1 VVG a. F. in der Praxis weit zugunsten des Versicherungsnehmers auszulegen sei, weil es nicht um prozessrechtlich streng zu handhabende Fristen, sondern lediglich um die Frage gehe, ob ein Versicherungsnehmer eines materiellrechtlichen Anspruchs die zur Erhaltung dieses Anspruchs nach materiellem Anspruch erforderlichen Handlungen rechtzeitig vorgenommen habe (BVerfG VersR 2004, 1585 ff. [Rn. 15 ff., 17]). Nach Auffassung des Senats durfte die Klägerin die sofortige Beschwerdefrist von einem Monat gem. § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO deshalb ausnutzen. Eine anderweitige Auslegung des § 12 Abs. 3 S. 1 VVG a. F. verletzt nach Auffassung des Senats den Grundsatz des Gebots der Gleichbehandlung der prozesskostenhilfesuchenden Partei im Vergleich zur bemittelten Partei und den Grundsatz effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerfG VersR 2004, 1585 ff. m.w.N.).
56 
d) Der Senat hält auch die Wertung des Landgerichts für richtig, dass sich die Beklagte gemäß § 242 BGB nicht darauf berufen kann, die Klägerin habe die Klagefrist wegen der während des Beschwerdeverfahrens geführten Vergleichsverhandlungen versäumt. Wenn die Beklagte darauf hinweist, es sei mit der in § 278 Abs. 1 ZPO verankerten Zielvorstellung, vorrangig eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu erreichen, nicht vereinbar, wenn eine Partei, die sich auf Vergleichsgespräche einlässt, dadurch Rechtsnachteile befürchten müsste, so ist dem grundsätzlich beizupflichten. Allerdings wäre es nicht die Beklagte, sondern die Klägerin, die ihr Recht verlieren würde, wollte man allein aus der Verzögerung des Verfahrens wegen der Vergleichsverhandlungen eine Verfristung der Klage ableiten. Hinzukommt, dass eine nennenswerte Verzögerung des Verfahrens durch die Vergleichsverhandlungen nicht festgestellt werden kann. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 16.11.2007 (Bl. 73) mitgeteilt, dass sich die Parteien in Vergleichsverhandlungen befinden und eine Entscheidung zurückgestellt werden solle. Am gleichen Tag hat das Landgericht aber bereits seine Nichtabhilfeentscheidung getroffen. Die Akten sind am 20.11.2007 beim Oberlandesgericht eingegangen. Bereits mit Schriftsatz vom 28.11.2007 (Bl. 75) hat die Klägerin das Scheitern der Vergleichsgespräche mitgeteilt. Eine Verfahrensverzögerung, der einer Zustellung der Klage noch „demnächst“ entgegenstehen könnte, wäre damit auch nicht eingetreten.
57 
e) Der Hilfsantrag der Berufung auf Aufhebung und Zurückverweisung ist ebenfalls unbegründet, § 538 Abs. 2 ZPO.
58 
Mit Ausnahme eines Zurückverweisungsantrags der Beklagten gem. 538 Abs. 2 S. 1 HS 2 ZPO fehlt es an sämtlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung. Zum einen leidet das Verfahren an keinem wesentlichen Mangel und zum anderen wäre keine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig, § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.
59 
2. Die zulässige Anschlussberufung ist begründet.
60 
a) Der Senat hat, entgegen der Vermutungen der Beklagten, der Klägerin keine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt (Bl. 342). Die Anschlussberufung vom 15.04.2010 ist zulässig, insbesondere nicht verfristet, § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO.
61 
b) Die Zwischenfeststellungsklage der Klägerin ist zulässig und begründet, § 256 Abs. 2 ZPO.
62 
Die Voraussetzungen für die von der Klägerin erhobene positive Zwischenfeststellungsklage gem. § 256 Abs. 2 ZPO liegen vor. Lediglich der Leistungstenor (Leistungsbefehl) auf Zahlung der monatlichen Berufsunfähigkeitsrente (Tenor Ziff. 1) und der Feststellungstenor (Tenor Ziff. 2) hinsichtlich der Leistungsfreiheit erwachsen gem. § 322 Abs. 1 ZPO in Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils, nicht hingegen die die Verurteilung tragenden tatsächlichen Feststellungen und die Beurteilung vorgreiflicher Rechtsverhältnisse.
63 
Das Bestehen des Dauerschuldverhältnisses des Versicherungsvertrages ist für die Leistungsklage vorgreiflich. Die Beklagte negiert mit der Behauptung zum Rücktritt gem. § 16 VVG a. F. bereits das Vorhandensein einer zwischen den Parteien fortbestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung. Das Urteil über die Hauptsache (Leistungstenor und Feststellungstenor zur Beitragsfreiheit) erschöpft das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht. Die Beklagte könnte ohne die nunmehr erhobene positive Zwischenfeststellungsklage bei weiteren Rechtsstreiten aus der Berufsunfähigkeitsversicherung (etwa nachträgliche Anpassung oder Leistungsfreiheit gem. § 11 der AVB zur Berufsunfähigkeitsversicherung [vgl. Anlage K 1]) erneut den Wegfall des Versicherungsvertrages wegen Rücktritts gem. § 16 Abs. 2 VVG a. F. einwenden. Mit der zulässigen Zwischenfeststellungsklage auf Fortbestehen des Versicherungsverhältnisses mangels wirksamen Rücktritts der Beklagten erwächst dieser Gesichtspunkt zwischen den Parteien in Rechtskraft und kann in einem neuerlichen Rechtsstreit nicht mehr in Abrede gestellt werden. Im Übrigen bestehen nicht nur für die Zwischenfeststellungsklage ausreichende Vorgreiflichkeitsvoraussetzungen, sondern wegen Vorliegens eines allgemeinen Feststellungsinteresses zugunsten der Klägerin auch die Voraussetzungen für eine allgemeine positive Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO.
64 
Dahinstehen kann, ob die erweiternde Zwischenfeststellungsklage der Klägerin im zweiten Rechtszug § 264 ZPO unterfällt, weil die Beklagte lediglich zu Unrecht die Anschlussberufungsfrist gerügt, aber sich im Übrigen mit dem Anschlussberufungszurückweisungsantrag vom 27.04.2010 (Bl. 407 ff.) rügelos eingelassen hat, § 267 ZPO. Ferner liegen die Voraussetzungen des § 533 ZPO vor. Neben der rügelosen Einlassung gem. § 267 ZPO hält der Senat die Klageänderung in Form der Klagerweiterung zur Vermeidung eines neuen Rechtsstreits auf positive Feststellung für sachdienlich, § 533 Nr. 1 ZPO. Der Senat kann ferner die für die Klagerweiterung notwendigen Tatsachen auf solche stützen, die er seiner Entscheidung über die Berufung und Anschlussberufung ohnehin gem. §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 zugrundezulegen hat, § 533 Nr. 2 ZPO.
65 
Die Zwischenfeststellungsklage ist begründet, weshalb die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeitsversicherung bis 01.04.2026 hat. Der Beklagten steht kein Rücktrittsgrund gem. § 16 Abs. 2 VVG a. F. zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die obigen Ausführungen zum unwirksamen Rücktritt zur Leistungsklage und ergänzend auf die zutreffenden Gründe im Urteil des Landgerichts (UA S. 9 ff.), die der Senat teilt, Bezug genommen werden.
III.
66 
1. Die Kostenentscheidung für die Berufung und Anschlussberufung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.
67 
2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 711 S. 2 i.V.m. 709 S. 2 ZPO.
68 
3. Die Revision war zuzulassen, § 543 ZPO.
69 
Zwar dürfte eine grundsätzliche Bedeutung nicht vorliegen, weil die nur noch für Altfälle Geltung beanspruchende Vorschrift des § 12 Abs. 3 VVG a. F. ausläuft. Jedoch erfordert die Sicherung einer einheitlicher Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO für die verbleibenden Altfälle, bei denen der Versicherungsfall bis zum 31.12.2008 eingetreten ist (Art. 1 Abs. 2 EGVVG). Die Beklagte hat auf den rechtlichen Hinweis des Senats zu Recht eingewandt, dass es mit der angekündigten Entscheidung des Senats divergierende Entscheidungen von Oberlandesgerichten zur Auslegung des § 12 Abs. 3 VVG a. F. geben wird. Der Senat vermochte sich der für unzutreffend und die Rechte des Versicherungsnehmers verkürzenden Rechtsprechung der vom Beklagten genannten beiden Oberlandesgerichte zu § 12 Abs. 3 VVG a. F. und zur Frage der Verkürzung der gesetzlichen Einmonatsfrist zur Einlegung der PKH-Beschwerde entgegen § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO nicht anzuschließen.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 10. Juni 2010 - 7 U 179/09 zitiert 37 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Zivilprozessordnung - ZPO | § 234 Wiedereinsetzungsfrist


(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw

Zivilprozessordnung - ZPO | § 264 Keine Klageänderung


Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

Zivilprozessordnung - ZPO | § 117 Antrag


(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage


Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn1.der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und2.diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 538 Zurückverweisung


(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an d

Zivilprozessordnung - ZPO | § 167 Rückwirkung der Zustellung


Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächs

Zivilprozessordnung - ZPO | § 322 Materielle Rechtskraft


(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, da

Zivilprozessordnung - ZPO | § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit


(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers

Zivilprozessordnung - ZPO | § 569 Frist und Form


(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

Zivilprozessordnung - ZPO | § 524 Anschlussberufung


(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 83


Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich


(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlun

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17b


(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen. (2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 1 Vertragstypische Pflichten


Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versiche

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 12 Versicherungsperiode


Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 48 Rechtsweg und Zuständigkeit


(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend: 1. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und

Zivilprozessordnung - ZPO | § 270 Zustellung; formlose Mitteilung


Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die P

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 119


(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: 1. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte a) in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;b) in den Angelegenh

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 16 Insolvenz des Versicherers


(1) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam. (2) Die Vorschriften d

Zivilprozessordnung - ZPO | § 267 Vermutete Einwilligung in die Klageänderung


Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 98


Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17, 17a und 17b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 21 Ausübung der Rechte des Versicherers


(1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend g

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 43 Begriffsbestimmung


(1) Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für einen anderen, mit oder ohne Benennung der Person des Versicherten, schließen (Versicherung für fremde Rechnung). (2) Wird der Versicherungsvertrag für einen anderen gesc

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 70 Kenntnis des Versicherungsvertreters


Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis des Versicherers erheblich ist, steht die Kenntnis des Versicherungsvertreters der Kenntnis des Versicherers gleich. Dies gilt nicht für die Kenntnis des Versicherungsvertreters, die er außerhalb seiner Tätigkei

Referenzen

(1) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam.

(2) Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Wirkungen der Insolvenzeröffnung bleiben unberührt.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

(1) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam.

(2) Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Wirkungen der Insolvenzeröffnung bleiben unberührt.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam.

(2) Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Wirkungen der Insolvenzeröffnung bleiben unberührt.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam.

(2) Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Wirkungen der Insolvenzeröffnung bleiben unberührt.

(1) Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für einen anderen, mit oder ohne Benennung der Person des Versicherten, schließen (Versicherung für fremde Rechnung).

(2) Wird der Versicherungsvertrag für einen anderen geschlossen, ist, auch wenn dieser benannt wird, im Zweifel anzunehmen, dass der Versicherungsnehmer nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt.

(3) Ergibt sich aus den Umständen nicht, dass der Versicherungsvertrag für einen anderen geschlossen werden soll, gilt er als für eigene Rechnung geschlossen.

Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis des Versicherers erheblich ist, steht die Kenntnis des Versicherungsvertreters der Kenntnis des Versicherers gleich. Dies gilt nicht für die Kenntnis des Versicherungsvertreters, die er außerhalb seiner Tätigkeit als Vertreter und ohne Zusammenhang mit dem betreffenden Versicherungsvertrag erlangt hat.

(1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.

(2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

(3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte
a)
in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;
b)
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;
2.
der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.

(2) § 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) In Zivilsachen sind Oberlandesgerichte ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 der Zivilprozessordnung im ersten Rechtszug. Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17, 17a und 17b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam.

(2) Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Wirkungen der Insolvenzeröffnung bleiben unberührt.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam.

(2) Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Wirkungen der Insolvenzeröffnung bleiben unberührt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.