Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 48 Rechtsweg und Zuständigkeit

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

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Insolvenzrecht: Zur inkongruenten Deckung bei Zahlung über das Konto der Ehefrau

13.03.2015

Die Inkongruenz der Deckung erfordert nicht, dass sie unter äußeren Umständen erfolgt ist, die für den Anfechtungsgegner die Verdächtigkeit der Leistung erkennen ließ.
Insolvenzrecht

Arbeitsrecht: Geschäftsführer einer GmbH

21.03.2012

Kein Wiederaufleben des Arbeitsverhältnisses bei Abberufung als Geschäftsführer- LAG Rheinland-Pfalz-Beschluss vom 08.12.2011-Az: 11 Ta 230/11

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zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 2a Zuständigkeit im Beschlußverfahren


(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für1.Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;2.Angelegenheit

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 80 Grundsatz


(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung. (2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus d
zitiert 4 §§ in anderen Gesetzen.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17


(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht w

Strafprozeßordnung - StPO | § 3 Begriff des Zusammenhanges


Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.

Strafprozeßordnung - StPO | § 38 Unmittelbare Ladung


Die bei dem Strafverfahren beteiligten Personen, denen die Befugnis beigelegt ist, Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden, haben mit der Zustellung der Ladung den Gerichtsvollzieher zu beauftragen.
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren


(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für 1. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;2

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 3 Zuständigkeit in sonstigen Fällen


Die in den §§ 2 und 2a begründete Zuständigkeit besteht auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 38 Ausschuß der ehrenamtlichen Richter


Bei jedem Landesarbeitsgericht wird ein Ausschuß der ehrenamtlichen Richter gebildet. Die Vorschriften des § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.

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125 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Landesarbeitsgericht München Beschluss, 24. Jan. 2019 - 1 SHa 22/18

bei uns veröffentlicht am 24.01.2019

Tenor Als örtlich zuständiges Gericht wird das Arbeitsgericht München bestimmt. Gründe I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung durch den Beklagten zu 1 und darüber,

Arbeitsgericht Nürnberg Endurteil, 11. Nov. 2016 - 12 Ca 6016/15

bei uns veröffentlicht am 11.11.2016

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Tagesfrau im C… N…, im vertraglich vereinbarten Umfang von 25 Stunden pro Woche bei einer 5-Tage-Woche, bei 5 Stunden arbeitstäglich, weiter zu beschäftigen, hilfsw

Arbeitsgericht München Beschluss, 28. Juli 2017 - 24 Ca 676/17

bei uns veröffentlicht am 28.07.2017

Tenor 1. Die Übernahme des Rechtsstreits des Landgerichts B-Stadt II mit dem Az. 13 O 3105/16 wird abgelehnt. 2. Der Rechtsstreit wird dem Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Gründe

Landgericht München I Beschluss, 15. März 2017 - 12 O 19560/16

bei uns veröffentlicht am 15.03.2017

Tenor 1. Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt. 2. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig. 3. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Arbeitsgericht München verwiesen. Gründe

Landesarbeitsgericht München Beschluss, 30. Aug. 2018 - 1 SHa 1/18

bei uns veröffentlicht am 30.08.2018

Tenor Als örtlich zuständiges Gericht wird das Arbeitsgericht München bestimmt. Gründe I. Der Kläger verfolgt aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung gegenüber den Beklagten die Zahlung einer Berufsunfähi

Landesarbeitsgericht München Beschluss, 10. Dez. 2015 - 10 Ta 337/15

bei uns veröffentlicht am 10.12.2015

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 07.08.2015 (27 Ca 6552/05) wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe

Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 10. Nov. 2015 - 2 Ta 132/15

bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

Gründe LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 132/15 Beschluss Datum: 10.11.2015 4 BV 9/14 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Rechtsvorschriften: Leitsatz: 1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten z

Arbeitsgericht München Endurteil, 05. Aug. 2015 - 9 Ca 14247/14

bei uns veröffentlicht am 05.08.2015

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) € 1.396,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 558,60 seit 16.9.2014, aus € 558,60 seit 16.10.2015 sowie aus 279,30 €

Arbeitsgericht Regensburg Beschluss, 05. Apr. 2018 - 7 Ca 582/18

bei uns veröffentlicht am 05.04.2018

Tenor 1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht gegeben. 2. Der Rechtsstreit wird dem Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Gründe I. Die Klägeri

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 15. Juli 2015 - 12 W 1374/15

bei uns veröffentlicht am 15.07.2015

Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Ansbach vom 22.05.2015 (Az. 5 HK O 523/09) in Ziffer I abgeändert. Hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der Beklagten - sowe

Arbeitsgericht München Endurteil, 08. Mai 2015 - 9 Ca 7658/14

bei uns veröffentlicht am 08.05.2015

Tenor 1. Die beklagte Partei wird verurteilt, an die Klagepartei € 4.050,00 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.4.2014 zu bezahlen. 2. Die beklagte Partei hat die Koste

Arbeitsgericht Weiden Endurteil, 15. Sept. 2017 - 1 Ca 167/17

bei uns veröffentlicht am 15.09.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Der Streitwert wird festgesetzt auf 45.360,77 €. IV. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand

Arbeitsgericht Weiden Endurteil, 15. Sept. 2017 - 1 Ca 168/17

bei uns veröffentlicht am 15.09.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Der Streitwert wird festgesetzt auf 37.078,89 €. IV. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand

Arbeitsgericht Bamberg Endurteil, 24. Feb. 2015 - 4 Ca 845/14

bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.490,04 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2014 zu zahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu trag

Arbeitsgericht Bamberg Beschluss, 13. Aug. 2015 - 4 BV 9/14

bei uns veröffentlicht am 13.08.2015

Tenor Das Beschlussverfahren ist die zulässige Verfahrensart. Gründe I. Die Beteiligten streiten um die Entfernung einer gegenüber der Vertrauensperson der Schwerbehinderten, Frau E. (Beteiligte zu 3; im F

Arbeitsgericht München Endurteil, 20. Dez. 2017 - 14 Ca 7775/17

bei uns veröffentlicht am 20.12.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf € 75.860,81 festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über einen Anspruch

Arbeitsgericht Nürnberg Endurteil, 02. Sept. 2016 - 12 Ca 816/16

bei uns veröffentlicht am 02.09.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 4. Der Streitwert wird auf 31.800,00 € festgesetzt. Tatbestan

Arbeitsgericht Nürnberg Urteil, 02. März 2016 - 4 Ca 5054/15

bei uns veröffentlicht am 02.03.2016

Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe einer von der Beklagten zu zahlenden Fahrtkostenentschädigung. Die Klägerin, die in der A-Straße in A-Stadt wohnt, ist seit 01.09.1989 als Fernmeldehauptsekretärin bei der Beklagten

Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Juni 2017 - M 10 K 17.2100

bei uns veröffentlicht am 21.06.2017

Tenor I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. II. Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Passau verwiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gründe I.

Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 06. Dez. 2018 - 1 SHa 36/18

bei uns veröffentlicht am 06.12.2018

Tenor Das Ersuchen des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 26.10.2018 - 10 Ca 262/18 - um Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts wird als unzulässig zurückgewiesen. 1G r ü n d e 2I.              In der Hauptsache streiten die Parteien um eine

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 24. Okt. 2018 - 2 Ta 115/18

bei uns veröffentlicht am 24.10.2018

Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 06. September 2018 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 24. Juli 2018 - 3 Ca 756/18 - abgeändert: Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig. II. Die.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 05. Sept. 2018 - 9 AS 3/18

bei uns veröffentlicht am 05.09.2018

Tenor Das Arbeitsgericht München - Kammer Ingolstadt - ist zuständig. Gründe 1

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 04. Sept. 2018 - 9 AZB 10/18

bei uns veröffentlicht am 04.09.2018

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 14. März 2018 - 6 Ta 22/18 - unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen aufg

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 15. Aug. 2018 - 2 Ta 77/18

bei uns veröffentlicht am 15.08.2018

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 19. Juni 2018 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 30. Mai 2018 - 3 Ga 5/18 - abgeändert: Der Rechtsweg zu d

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 13. Aug. 2018 - L 5 KR 81/18 B

bei uns veröffentlicht am 13.08.2018

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 15.2.2018 aufgehoben. 2. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Gründe I. 1 Ums

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 09. Juli 2018 - 3 Ta 20/18

bei uns veröffentlicht am 09.07.2018

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 15.03.2018 – Az. 5 Ca 233/18 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen. Gr

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 12. Juni 2018 - 9 AZB 9/18

bei uns veröffentlicht am 12.06.2018

Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Februar 2018 - 16 Ta 493/17 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 12. Dez. 2017 - 3 AZR 305/16

bei uns veröffentlicht am 12.12.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 9. Dezember 2015 - 6 Sa 1618/14 - im Kostenpunkt

Bundesarbeitsgericht Urteil, 12. Dez. 2017 - 3 AZR 306/16

bei uns veröffentlicht am 12.12.2017

Tenor Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 9. Dezember 2015 - 6 Sa 1617/14 - im Kostenpunkt

Arbeitsgericht Koblenz Beschluss, 06. Nov. 2017 - 4 Ca 2728/17

bei uns veröffentlicht am 06.11.2017

weitere Fundstellen ... Tenor 1. Das Arbeitsgericht Koblenz ist örtlich nicht zuständig 2. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Arbeitsgericht Köln verwiesen. Gründe I. 1 Die Klägerin war bei der Beklagten auf der Grundlag

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 01. Aug. 2017 - 9 AZB 45/17

bei uns veröffentlicht am 01.08.2017

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Mai 2017 - 20 Ta 453/17 - aufgehoben.

Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss, 10. Juli 2017 - 4 Ta 10/17

bei uns veröffentlicht am 10.07.2017

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 23. März 2017 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 07. Februar 2017 – 9 Ca 512/16 – abgeändert: Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Hamburg verwiesen. Der Kläger hat die

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 15. Juni 2017 - 7 AZB 56/16

bei uns veröffentlicht am 15.06.2017

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Oktober 2016 - 22 Ta 1515/16 - aufgehoben.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 06. Juni 2017 - 1 SHa 2/17

bei uns veröffentlicht am 06.06.2017

Tenor Als örtlich zuständiges Gericht wird das Arbeitsgericht Neumünster bestimmt. Gründe I. 1 Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen behaupteter wettbewerbswidriger Handlungen in Anspruch. 2 Die Klägerin konstruiert u

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 27. Apr. 2017 - 2 WDB 1/17

bei uns veröffentlicht am 27.04.2017

Tatbestand 1 1. Vor dem Truppendienstgericht Süd ist gegen den früheren Soldaten ein disziplinargerichtliches Verfahren anhängig. Ihm wird vorgeworfen, im D

Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. März 2017 - 7 AZR 207/15

bei uns veröffentlicht am 21.03.2017

Tenor Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten zu 1. gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 26. Februar 2015 - 7 Sa 73/14 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Dez. 2016 - 4 Sa 142/16

bei uns veröffentlicht am 14.12.2016

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 16.02.2016, AZ: 6 Ca 128/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Sept. 2016 - 4 Sa 409/15

bei uns veröffentlicht am 07.09.2016

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.8.2015 - 2 Ca 477/15 - wie folgt teilweise abgeändert: 1) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 16. Aug. 2016 - 9 AS 4/16

bei uns veröffentlicht am 16.08.2016

Tenor Das Arbeitsgericht Düsseldorf ist zuständig. Gründe 1

Arbeitsgericht Siegburg Urteil, 05. Juli 2016 - 1 Ca 1504/16

bei uns veröffentlicht am 05.07.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Streitwert wird auf 700,00 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird zugelassen. 1Tatbestand 2Die Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlun

Arbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 29. Juni 2016 - 7 Ca 2973/16

bei uns veröffentlicht am 29.06.2016

Tenor 1.Die Übernahme des Rechtsstreit M. 2.Der Rechtsstreit wird dem Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. 1GRÜNDE: 2I. 3Die Parteien streiten - noch - darüber, wer die Kosten des Rechtsstreits zu trag

Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss, 03. Juni 2016 - 2 Ta 17/15

bei uns veröffentlicht am 03.06.2016

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 06. Oktober 2015 – 27 Ca 255/15 – aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen. Die Rechtsbeschwerde wird

Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 26. Mai 2016 - 11 Ta 401/15

bei uns veröffentlicht am 26.05.2016

Tenor Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 24.11.2015– 4 Ca 3575/15 -  wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Beschwerdewert: 450,-- EUR. Die Rech

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 26. Jan. 2016 - 6 Sa 352/14

bei uns veröffentlicht am 26.01.2016

Tenor I. Die Berufung des Klägers und die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 16.05.2014 – 7 Ca 2512/13 – werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.

Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss, 18. Jan. 2016 - 4 Ta 12/15

bei uns veröffentlicht am 18.01.2016

Tenor Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) und zu 2) vom 02. Juni 2015 und die sofortige Beschwerde des Klägers vom 08. Juni 2015 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. Mai 2015 – 25 Ca 80/15 – werden zurückgewiesen.

Arbeitsgericht Ulm Beschluss, 12. Jan. 2016 - 5 Ca 336/15

bei uns veröffentlicht am 12.01.2016

Tenor Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig. Gründe  I.1 Die Parteien streiten über die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen.2 Der Kläger ist bei der Beklagten, bzw. deren Rechtsvorgängerin, seit dem 14.03.1

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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus...
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für 1. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;2. bürgerliche...
Bei jedem Landesarbeitsgericht wird ein Ausschuß der ehrenamtlichen Richter gebildet. Die Vorschriften des § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.
Die in den §§ 2 und 2a begründete Zuständigkeit besteht auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist...