Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 16 Insolvenz des Versicherers
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Gesetz über den Versicherungsvertrag Inhaltsverzeichnis
(1) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam.
(2) Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Wirkungen der Insolvenzeröffnung bleiben unberührt.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}
Rechtsanwalt
Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
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1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
19/04/2017 17:49
Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn früherer Tätigkeitsbereich überwiegend nicht mehr erbracht werden kann.
SubjectsArbeitsunfähigkeit / Krankheit
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.
(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendig
(1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat
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52 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 30/01/2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 23/01 Verkündet am: 30. Januar 2002 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _________________
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