Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 18. Aug. 2017 - 7 U 17/17

bei uns veröffentlicht am18.08.2017

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. März 2017 verkündete Einzelrichterurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau- Roßlau vom 10. März 2017 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung aus den Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von je 110 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 125.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

A.

1

Die Klägerin behauptet, der Haftpflichtversicherer des Architektenbüros C.-GmbH (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) zu sein. Sie hat für ihre Versicherungsnehmerin Schadensersatz wegen eines Planungsfehlers bei dem Bauvorhaben „Erweiterung des Hochwasserschutzes der Kläranlage W. ...“ an die Bauherrin gezahlt. Sie nimmt die Beklagte nunmehr aus übergegangenem Recht (§ 86 VVG) im Wege eines Gesamtschuldnerausgleichs in Anspruch.

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Die Versicherungsnehmerin der Klägerin hatte im Auftrag des Entwässerungsbetriebs W. ... die Vorplanung für das Bauvorhaben „Erweiterung des Hochwasserschutzschutzes der Kläranlage W. ...“ vorgenommen. Des Weiteren war sie mit den Leistungsphasen 3 bis 9 des § 42 HOAI (Ingenieurbauwerk) und den Leistungsphasen 3 bis 6 des § 49 HOAI (Tragwerkplanung) sowie der Bauüberwachung beauftragt. Sie schaltete ihrerseits die Firma Prof. Dr.-Ing. W. H. und Partner Ingenieurgesellschaft für Wasser- und Abwasserwirtschaft als Nachunternehmerin ein, die die statische Berechnung für die Genehmigungsplanung für die Versicherungsnehmerin der Klägerin übernehmen sollte. Am 31. Juli 2012 überreichte die Nachunternehmerin der Klägerin die statische Berechnung (Anlage K 3, Band I Blatt 25 d.A.), aus der hervorgeht, dass die Spundwand entlang der Kläranlage mit einer Oberkante von 69, 71 m in das vorhandene Gelände eingebracht werden sollte. Bezüglich der Bemessung des Regelprofils der Spundwandbohlen war eine Gesamtlänge von konstruktiv 2,00 m vorgegeben.

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Auf der Grundlage dieser statischen Berechnung erstellte die Versicherungsnehmerin der Klägerin daraufhin das Leistungsverzeichnis für die Ausschreibung der Baumaßnahme. Ausweislich des Leistungsverzeichnisses war vorgesehen, dass über die gesamte Länge des Hochwasserschutzdeiches die Spundwandprofile mit der Bezeichnung „Larssen L 600“ mit einer Lieferlänge von 2,00 m anzubringen waren (Ziffer 4.6 des Leistungsverzeichnisses). Andere Lieferlängen waren im Leistungsverzeichnis nicht aufgeführt. Unter Ziffer 3.8 des Leistungsverzeichnisses war im Hinblick auf die Vorlage zur Freigabe zur Bauausführung ferner Folgendes bestimmt:

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„Der AN hat dem AG/ BOL folgende selbsterarbeitete Unterlagen bzw. Typen- oder Anwendungsblätter zur Freigabe zur Bauausführung rechtzeitig vor Bestellung bzw. vor Einbau vorzulegen. Für diesen Aufwand und damit eventuell entstehende Abstimmungshandlungen kalkuliert der AN

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- BE-Plan

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- Rammplan

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- System Kabeldurchführung

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- Spundwandabdeckung

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- Korrosionsschutzsystem“

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Ziffer 4.1 des Leistungsverzeichnisses gab zur Erstellung des Rammplanes Folgendes vor:

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4.1 Rammplan erstellen

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Rammplan für den gesamten Spundwandabschnitt auf der Grundlage der Planungsvorgabe erstellen.

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Der Rammplan muss alle für die ordnungsgemäße Herstellung der Spundwand erforderlichen Angaben wie Passmaße, Winkelmaße und Einbautiefen beinhalten. Die Werkplanung ist rechtzeitig vor Ausführungsbeginn dem AG/ BÜ zur Bestätigung zu übergeben. Vor Erstellung des Rammplanes sind die zu querenden Leitungen exakt einzumessen und im Rammplan zu berücksichtigen.“

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Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf das Leistungsverzeichnis LV 01 Hochwasserschutz Kläranlage Stand 07. Oktober 2014 (Anlage K 11, Band I, Blatt 216 - 237 d.A.) Bezug.

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Die Beklagte nahm an dem im Dezember 2012 von der W. eingeleiteten Vergabeverfahren als Bieterin teil. Zur Angebotsabgabe waren ihr von der Vergabestelle neben dem Leistungsverzeichnis die statischen Berechnungen zur Genehmigungsplanung sowie die Detailplanung der Klägerin überreicht worden.

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Mit Schreiben vom 12.Februar 2013 fragte die C.-GmbH bei ihrer Subunternehmerin, der Firma Ingenieurgesellschaft Prof. Dr. Ing. W. H. und Partner mbH, nochmals wegen der Plausibilität der Spundwandlänge von 2 m nach, die die Bemessungsdaten erneut ausdrücklich bestätigte.

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Am 22. Februar 2013 fand ein Aufklärungsgespräch statt, an dem auch Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin der Klägerin teilnahmen und in dem die Vergabestelle mit der Beklagten deren Angebot erörterte. Mit Schreiben vom 25. März 2013 (Anlage B 3, Band I Blatt 120 d.A.) teilte die Versicherungsnehmerin der Klägerin der Beklagten mit, dass der Entwässerungsbetrieb den Bauauftrag an sie ausgelöst und sogleich eine Bauanlaufberatung für den 04.April 2013 anberaumt habe. In dem Schreiben bat die Versicherungsnehmerin der Klägerin die Beklagte ferner, einen aktualisierten Bauablaufplan vorzulegen, der auch die Lieferung und Vorbehandlung der Spundwandelemente berücksichtigt. Außerdem heißt es in diesem Schreiben weiter, dass es für die Bestellung unbedingt erforderlich sei, dass die Beklagte vor Ort die tatsächliche Baulänge selbst ermittele, um Fehlmengen aus evtl. Vermessungsungenauigkeiten auszuschließen. Die Beklagte bestellte daraufhin - ausweislich der Auftragsbestätigung vom 08. Mai 2013 (Anlage K 14, Band I Blatt 242 d.A.) - am 28. März 2013 bei der Firma S. GmbH 1.275 Stück Doppelbohlen vom Typ „Larrsen 600 S 355“ mit einer Gesamtlänge von 2,00 m.

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Nach der Bauanlaufberatung vom 04. April 2013 verzögerte sich aufgrund der Witterungsverhältnisse der Baubeginn. Mit E-Mail vom 25. Juni 2013 teilte die C.-GmbH der Beklagten mit, dass die Baustelle ab dem 03. Juli 2013 wieder befahrbar sei und die Arbeiten zum Bauvorhaben nunmehr aufgenommen werden könnten. Die Beklagte begann daraufhin am 10. Juli 2013 an der westlichen Seite des Dammes mit den Bauarbeiten. Zu diesem Zeitpunkt waren die Spundwandelemente bereits an die Baustelle geliefert worden. Mit Schreiben vom 12. Juli 2013 (Anlage K 5, Band I Blatt 45 d.A.) meldete sie gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B Bedenken bezüglich der Ausführungsplanung gegenüber dem Entwässerungsbetrieb W. an und beanstandete hierin insbesondere, dass bei Einhaltung der vorgegebenen Höhenangabe die Spundwand bis 1,40 m über OK Gelände rage, was zur Folge habe, dass sie nur maximal 30 cm in den Boden eindringe. Dies sei aus statischer und bautechnischer Hinsicht nicht vertretbar. Das Rammen der Spundbohlen sei unter diesen Gegebenheiten sehr erschwert.

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In der sich auf die Bedenkenanzeige der Beklagten anschließenden Baubesprechung vom 17. Juli 2013 legten die Beteiligten fest, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin für den betroffenen Bauabschnitt eine neue Planung nebst Nachberechnung der Statik auf der Basis der Geländehöhen vornehme. Die Nachunternehmerin der Firma C.-GmbH legte daraufhin eine Neuberechnung der Statik vor, die - bezogen auf die Gesamtlänge der Deichkrone - drei Abschnitte mit unterschiedlichen Spundwandlängen auswies, die teilweise bis zu 5 m betrugen. Da sämtliche von den Baubeteiligten erwogenen alternativen Lösungsmöglichkeiten fehlschlugen, unterbreitete die Beklagte am 02. September 2013 auf der Grundlage der geänderten Maße für die Spundwandbohlen ein Nachtragsangebot, das Mehrkosten in Höhe von 264.616, 69 Euro bezifferte (Anlage K 6, Band I Blatt 46 ff d.A.).

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Nach Ausführung der Arbeiten legte die Beklagte unter dem 29.Oktober 2014 gegenüber dem Entwässerungsbetrieb W. Schlussrechnung, in der die Mehrkosten für die Nachbestellung der Bohlen mit 251.271, 51 Euro abgerechnet waren. Gemäß dem Prüfbericht der mit der Rechnungsprüfung betrauten P. mbH vom 20. Januar 2015 (Anlage K 7, Band I Blatt 57 ff d.A.) beliefen sich die schadensbedingten Mehrkosten auf brutto 236.354,23 Euro. Der Entwässerungsbetrieb W. nahm im Folgenden die Versicherungsnehmerin der Klägerin auf Schadensersatz in Anspruch und forderte sie mit anwaltlichem Schreiben vom 05. März 2015 zum Ausgleich der Mehrkosten in Höhe von 240.018, 39 Euro auf (Anlage K 8, Band I Blatt 67 d.A.). Die Klägerin leistete daraufhin am 29. April 2015 an den Entwässerungsbetrieb W. einen Teilbetrag in Höhe von 198.000,- Euro. Der Differenzbetrag in Höhe von 42.018,39 Euro ist bislang noch nicht reguliert. Ebenso stehen die von dem geschädigten Auftraggeber geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.726,48 Euro und eine Zinsforderung in Höhe von beziffert 1.195,49 Euro weiterhin zur Zahlung aus.

21

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie könne von der Beklagten aus von ihrer Versicherungsnehmerin nach § 86 VVG übergeleitetem Recht im Wege des Gesamtschuldnerausgleiches 50 % des von ihr regulierten Schadens erstattet verlangen, denn diese habe sich ebenfalls gegenüber dem Entwässerungsbetrieb der W. schadensersatzpflichtig gemacht, so dass von einer gesamtschuldnerischen Haftung der Versicherungsnehmerin der Klägerin einerseits und der Beklagten andererseits auszugehen sei. So sei der Beklagten vorzuwerfen, dass sie bereits bei Auftragsannahme im Rahmen des Vergabeverfahrens ihren vorvertraglichen Pflichten nicht nachgekommen sei, da sie die Ausschreibungsunterlagen vor Angebotsabgabe nicht ordnungsgemäß geprüft habe. Da der Beklagten neben dem Leistungsverzeichnis auch der Lage- und Höhenplan schon bei Angebotsabgabe vorgelegen habe, hätte sie bei ordnungsgemäßer Prüfung der Vergabeunterlagen feststellen können, dass der werkvertraglich von ihr geschuldete Erfolg mit Spundwandbohlen von 2,00 m Länge nicht zu erbringen gewesen sei. Das unterschiedliche Geländeniveau hätte ihr bei Kontrolle der ausgeschriebenen Mengen und Massen ohne Weiteres auffallen müssen. Das Leistungsverzeichnis habe außerdem eine Baufeldfreimachung und in diesem Zusammenhang die Herstellung eines Roh- und Feinplanums für den Einbau der Spundwand vorgesehen. Hierzu hätte die Beklagte aber die Örtlichkeit bereits vor Abgabe des Angebots untersuchen müssen.

22

Nach Zuschlagserteilung hätten sich aus den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses, insbesondere aus Ziffer 3.8 und Ziffer 4.1 des Leistungsverzeichnisses, konkrete vertragliche Prüfpflichten der Beklagten ergeben, die diese bei Auslösung der Bestellung für die Spundwandbohlen aber ersichtlich missachtet habe. So hätte der Rammplan (Ziffer 4.1 des Leistungsverzeichnisses) bereits bei Bestellung der Spundwände vorliegen müssen. Diesen hätte die Beklagte allerdings korrekterweise erst nach Besichtigung der örtlichen Gegebenheiten und Überprüfung der Maße anfertigen können. Der Beklagten sei der Vorwurf zu machen, dass sie sich im Streitfall einfach auf die Fachplanung und statische Berechnung des Statikers verlassen habe, obwohl Umstände vorgelegen hätten, die Mängel der Planung erkennen ließen. Eine allgemeine Überprüfungsverpflichtung bezüglich der Art der Ausführung habe hier bereits nach § 4 Nr.3 VOB/B unmittelbar bei Baubeginn bestanden. Zu den nach Sachlage gebotenen Prüfungen gehörten dabei auch ausreichende tatsächliche Erkundigungen. Hätte die Beklagte die Pläne aber in diesem Sinne einer ausreichenden Kontrolle unterzogen, dann hätte sie noch vor Auslösung der Bestellung erkannt, dass im angrenzenden Nachbarbezirk deutlich längere Spundwandbohlen verbaut worden seien. Sie hat insoweit behauptet, dass bereits aus dem der Beklagten vorliegenden Lageplan vom 17. Juli 2012 hervorgegangen sei, dass ein Regelprofil mit einer Länge von 2 m statisch zu gering bemessen sei. In Abrede genommen hat sie, dass sie die Beklagte im Vorfeld der Baubesprechung vom 04. April 2013 angewiesen habe, die Spundbohlen bereits zu bestellen. Sie ist zudem der Meinung gewesen, dass es sich bei der Mitteilung vom 12. Juli 2013, mit der die Beklagte gegenüber der Auftraggeberin Mängel der Ausführungsplanung gerügt habe, nicht um eine wirksame Bedenkenanzeige nach § 4 Nr.3 VOB/B gehandelt habe, zumal diese gar nicht die unzureichende Dimensionierung der Bohlen zum Gegenstand gehabt habe.

23

Der Beklagten sei überdies ein eigener Planungsmangel vorzuwerfen. Denn ausweislich des Leistungsverzeichnisses hätten ihr eigene Planungsleistungen oblegen, wie insbesondere aus Ziffern 3.7 und 3.8 sowie 4.1 des Leistungsverzeichnisses im Zusammenhang mit der Rammplanerstellung hervorgehe. Im Zuge der Rammplanerstellung hätte die Beklagte insbesondere auch die konkreten Längen der Spundwandelemente ermitteln und im Rammplan eintragen müssen. Der Rammplan hätte im Übrigen ohne Inaugenscheinnahme der örtlichen Gegebenheiten nicht erstellt werden können. Spätestens hierbei hätte der Beklagten aber auffallen müssen, dass die Bemessung der Längen fehlerhaft gewesen sei. Der Rammplan der Beklagten sei mit schadensursächlichen Planungsfehlleistungen behaftet. Hätte sich die Beklagte bei Erstellung des Rammplans vertragsgerecht verhalten, dann wäre es nicht zu einer Falschbestellung der zu kurz dimensionierten Bohlen gekommen.

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Die Klägerin hat beantragt,

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1.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 99.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14. Oktober 2015 zu zahlen;

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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die C.-GmbH von der Hälfte sämtlicher Schäden zu befreien, die dieser durch die Inanspruchnahme durch den Entwässerungsbetrieb W. aufgrund der zu kurzen Spundbohlen entstanden sind oder noch entstehen werden.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat bereits die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede genommen und insoweit die Ansicht vertreten, dass aus dem vorgelegten Versicherungsschein nicht eindeutig hervorginge, dass das mit der Bauplanung und Bauüberwachung betraute Architektenbüro C.-GmbH mit der in dem Versicherungsschein als Versicherungsnehmerin bezeichneten C. K. und T. GmbH identisch sei. In der Sache ist sie der Meinung gewesen, dass sie zur Überprüfung der vorliegenden statischen Berechnung der Fachplaner weder als Bieterin bei Angebotsabgabe noch nach Vertragsabschluss im Rahmen der Auftragsausführung verpflichtet gewesen sei. Eine vorvertragliche Prüf- und Hinweispflicht des Bieters sei im Rahmen des Vergabeverfahrens allenfalls dann anzunehmen, wenn diesem Unstimmigkeiten und Fehler der Ausschreibungsunterlagen ohne Weiteres ins Auge springen. Denn im vorvertraglichen Stadium vor Zuschlagserteilung seien die Bieter lediglich zu einer kursorischen Durchsicht und Überprüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit, Plausibilität und technische Umsetzbarkeit verpflichtet. Wollte die Vergabestelle weitergehende Prüfpflichten in den Vergabebedingungen statuieren, würde dies gegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A verstoßen. Sie hat behauptet, dass es ihr im Rahmen einer bloß kursorischen, summarischen Prüfung der Ausschreibungsunterlagen indessen nicht möglich gewesen sei, die fehlerhafte Dimensionierung der Spundbohlen zu erkennen. Nach Auftragserteilung habe die Versicherungsnehmerin der Klägerin sie bereits im Vorfeld der Bauanlaufbesprechung vom 04. April 2013 ausdrücklich aufgefordert, die Bestellung der Spundbohlen schnellstmöglich auszulösen, um einen zügigen Bauablauf gewährleisten zu können. Dieser verbindlichen Anweisung habe sie sogleich Folge geleistet und die Spundbohlen nach den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses am 28. März 2013 bestellt. Es treffe nicht zu, dass sie noch vor Auslösung der Bestellung ohne Weiteres hätte erkennen können, dass der werkvertragliche Erfolg mit Spundbohlen von 2 m Länge nicht zu erreichen gewesen sei. Im Hinblick auf die erteilte Weisung habe es die Versicherungsnehmerin der Klägerin letztlich selbst zu verantworten gehabt, dass die Beklagte bereits vor Erstellung des Rammplans sämtliche Bohlen für die Spundwände bestellt habe. Sie ist im Übrigen der Meinung gewesen, dass sich weder aus Ziffer 3.8 des Leistungsverzeichnisses noch aus dessen Ziffer 4.1 im Zusammenhang mit der Erstellung des Rammplans eine Überprüfungspflicht begründen ließe. Sie habe sich vielmehr auf die Richtigkeit der Planungsvorgaben der Fachplaner verlassen dürfen. Eine Überprüfung der Fachplanung wäre nur dann angezeigt gewesen, wenn ihr ein Fehler bei Durchsicht der Unterlagen regelrecht „ins Auge gesprungen“ wäre. Ein solch offenkundiger Mangel habe indessen bei Auslösung der Bestellung nicht vorgelegen. Unmittelbar nachdem sie die Fehlerhaftigkeit der Ausführungsplanung bei Baubeginn vor Ort erkannt habe, habe sie der Auftraggeberin ihre Bedenken auch sogleich mit Schreiben vom 12. Juli 2013 mitgeteilt. Auch die allgemeine bauvertragliche Prüf- und Bedenkenhinweispflicht nach § 4 Abs. 3 VOB/B beinhalte lediglich eine kursorische Kontrolle auf Plausibilität und Vollständigkeit des Leistungsverzeichnisses. Eine Verpflichtung, umfassende eigene Ermittlungen anzustellen, treffe den Auftragnehmer in der Regel hingegen nicht. Etwas anderes gelte nur dann, wenn dieser selbst eigene Planungsleistungen vertraglich übernommen habe. Dies sei hier indessen nicht der Fall gewesen. Vielmehr sei der Rammplan gemäß Ziffer 4.1 des Leistungsverzeichnisses auf der Grundlage der planerischen Vorgaben der Auftraggeberin zu erstellen gewesen und hätte daher keine eigenen Messungen oder sonstigen Ermittlungen der Beklagten erfordert. Der Rammplan diene als Werkplan nämlich lediglich dazu, den Verlauf der herzustellenden Spundwandtrasse zu lokalisieren. Die Beklagte sei deshalb und weil es sich bei der Durchführung geodätischer Leistungen um gesondert ausschreibungs- und vergütungspflichtige Sonderleistungen handele, nicht verpflichtet gewesen, eigene statische Berechnungen anzustellen oder gar die Planungsgrundlage selbst zu ermitteln.

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Das Landgericht hat mit dem am 10. März 2017 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB schon deshalb ausscheiden müsse, weil sich die Beklagte gegenüber dem Entwässerungsbetrieb W. selbst nicht schadensersatzpflichtig gemacht habe und deshalb für die infolge der Planungsänderungen entstandenen Mehrkosten nicht gesamtschuldnerisch neben der Versicherungsnehmerin der Klägerin einzustehen habe. Der Beklagten habe eine Pflicht zur Überprüfung der statischen Berechnungen der Klägerin und der hieraus resultierenden Angaben des Leistungsverzeichnisses nicht oblegen. Eine Überprüfung auf etwaige Unstimmigkeiten wäre nur dann durchzuführen gewesen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung unumgänglich gewesen wäre oder sich Bedenken gegen die konkrete Art der Ausführung ergeben hätten (§ 4 Abs. 3 VOB/B). Sofern der Auftraggeber allerdings - wie hier - Sonderfachleute für die Ausführungsplanung eingeschaltet habe, könne sich der Bauunternehmer grundsätzlich auf die Richtigkeit der Planung verlassen. Insbesondere statische Berechnungen habe er allenfalls auf offenkundige, sich im Rahmen seiner eigenen Sachkunde aufdrängende Mängel zu überprüfen. Eine vorvertragliche Pflicht, bereits vor Abgabe des Angebots eine aufwändige eigenständige Untersuchung des Geländeniveaus und der Höhe des Hochwasserschutzdeiches vorzunehmen, um die Übereinstimmung mit den Angaben des Leistungsverzeichnisses für den gesamten Streckenabschnitt zu kontrollieren, habe der Beklagten nicht auferlegt werden können. Eine solche vorvertragliche Pflichtenlage hätte überdies der Regelung des § 7 Abs. 1 VOB/A widersprochen, worauf sich die Beklagte zu Recht in diesen Zusammenhang berufen habe. Die Beklagte habe auch im Übrigen über keine besseren Erkenntnisse verfügt, die sie an der Richtigkeit der statischen Berechnung des Fachplaners und der hierauf beruhenden Angaben im Leistungsverzeichnis auf den ersten Blick hätten zweifeln lassen. Insbesondere sei ihr nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen nicht bekannt gewesen, dass bereits zuvor in einem anderen Streckenabschnitt des Deiches längere Spundwandelemente verbaut worden seien. Aber auch nach Zuschlagserteilung hätten ihr insoweit keine Bedenken kommen müssen. Da sie aufgrund der Mitteilung der Versicherungsnehmerin der Klägerin vom 22. März 2012 mit einem zeitnahen Beginn der Bauarbeiten habe rechnen dürfen, sei angesichts der üblichen Produktionsvorlaufzeiten nicht zu beanstanden gewesen, dass sie bereits am 28. März 2013 die Bestellung der Spundwandbohlen ausgelöst habe, auch wenn dem Schreiben vom 22. März 2013 hierzu keine ausdrückliche Weisung zu entnehmen gewesen sei. Da ihr ein Betreten und Befahren des Hochwasserschutzdammes in der Zwischenzeit witterungsbedingt zumindest bis zum 03. Juli 2013 nicht möglich gewesen sei, habe sie den Planungsfehler erst zu einem Zeitpunkt entdecken können, als die zu gering dimensionierten Spundwandelemente bereits an die Baustelle geliefert gewesen seien. Einen Schaden, der darauf zurückzuführen sei, dass die Beklagte ohne Rammplan mit der Ausführung der Arbeiten begonnen habe, habe die Klägerin im Übrigen nicht dargelegt. Es könne daher im Ergebnis offen bleiben, ob der Beklagten jedenfalls bei Gelegenheit der Erstellung des Rammplanes das unterschiedliche Geländeniveau hätte auffallen müssen. Selbst wenn man von einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Überprüfungspflicht der Beklagten ausgehen würde, könnte diesem Pflichtenverstoß aber im Gesamtschuldnerinnenausgleich nur ein sehr geringes Gewicht beigemessen werden, so dass er hinter dem weit überwiegenden Verschulden der Versicherungsnehmerin der Klägerin in jedem Fall zurücktreten müsse. Denn auf Seiten der Versicherungsnehmerin der Klägerin müsse ein zweifaches planerisches Versagen in die Abwägung eingestellt werden. Zum einen habe der von der Versicherungsnehmerin der Klägerin beauftragte Sonderfachmann, dessen Handeln sie sich nach § 278 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müsse, bei der statischen Berechnung einen massiven Fehler begangen, weil er die Statik offenbar ohne ausreichende Prüfung der örtlichen Verhältnisse erstellt habe. Zum anderen habe die Versicherungsnehmerin der Klägerin diese statische Berechnung ohne eigene kritische Prüfung unbesehen übernommen, obwohl es zuvörderst ihre Pflicht gewesen sei, die Statik auf erkennbare Mängel hin zu kontrollieren. Die Beklagte habe als bauausführendes Unternehmen der Auftraggeberin hingegen keine eigene planerische Leistung geschuldet. Ihr könne allenfalls das vorgeworfen werden, was die Versicherungsnehmerin der Klägerin ihrerseits versäumt habe, nämlich die planerische Fehlleistung nicht sofort aufgedeckt zu haben. Dieses Versäumnis werde hingegen durch das weit überwiegende Verschulden der Versicherungsnehmerin der Klägerin verdrängt.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt.

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Die Klägerin rügt mit ihrer Berufung, dass das Landgericht ihr Vorbringen zum Pflichtenkatalog der Beklagten und zur Erkennbarkeit des Planungsmangels nebst den Beweisantritten verfahrensfehlerhaft übergangen und eine eigene Prüfpflicht der Beklagten bezüglich der statischen Berechnung insoweit verneint habe. Das Landgericht habe verkannt, dass die Beklagte bereits vor Angebotsabgabe im Rahmen des Vergabeverfahrens die Pflicht getroffen habe, die Ausschreibungsunterlagen einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen. Ausweislich des Leistungsverzeichnisses sei sie zur örtlichen Überprüfung der Mengen und Massen angehalten gewesen. Hierbei hätte ihr aber das unterschiedliche Geländeniveau ohne Weiteres auffallen müssen. Aus dem Protokoll zum Aufklärungsgespräch vom 22. Februar 2013 könne ebenfalls hergeleitet werden, dass die Beklagte um die örtlichen Begebenheiten der Baustelle vor Angebotsabgabe gewusst haben müsse. Nicht nachvollziehbar sei in diesem Zusammenhang, dass das Landgericht ihr Beweisangebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unberücksichtigt gelassen habe. Das Landgericht habe sich insoweit eigenen Sachverstand angemaßt, den es aber tatsächlich nicht besitze. Nach Zuschlagserteilung habe der Beklagten sodann aus dem Bauvertrag die vertragliche Verpflichtung oblegen, die Massen- und Mengenangaben des Leistungsverzeichnisses sowie die zugrundeliegenden statischen Berechnungen zu überprüfen. Dabei ist sie nach wie vor der Ansicht, dass sich die vertraglichen Prüfpflichten insbesondere aus Ziffer 3.8 und 4.1 des Leistungsverzeichnisses entnehmen ließen. Die Beklagte hätte insbesondere für die Erstellung des Rammplanes das Geländeniveau kontrollieren müssen und dabei feststellen können, dass die 2,00 m Spundwandbohlen den werkvertraglichen Erfolg nicht erbringen könnten. Diese Prüfung hätte sie vor Auslösung der Bestellung der Spundwandbohlen vornehmen müssen.

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Soweit das Landgericht in Bezug auf die Erstellung des Rammplans einen ausreichenden Vortrag zu dem Schaden vermisst habe, hätte es hierzu zunächst einen richterlichen Hinweis erteilen müssen. Zu beanstanden sei überdies auch insoweit, dass sich das Landgericht im Hinblick auf die Erkennbarkeit des Planungsfehlers eigene Sachkunde angemaßt habe, die ihm nicht zustünde. Es hätte vielmehr dem angebotenen Sachverständigenbeweis nachgehen müssen. Das Landgericht habe sich in dem angefochtenen Urteil auch nicht im Einzelnen damit befasst, dass sich aus verschiedenen Positionen des Leistungsverzeichnisses Prüfplichten des Auftragnehmers herleiten ließen. Ihr diesbezügliches Vorbringen zu den aus dem Leistungsverzeichnis hervorgehenden Vertragspflichten der Beklagten habe in dem angefochtenen Urteil überhaupt keine Berücksichtigung gefunden. Ausweislich des Leistungsverzeichnisses habe die Beklagte vor der Erstellung der Spundwand und der Bestellung deren Bauteile diverse Vorarbeiten zu erledigen gehabt, bei denen ihr indessen das unterschiedliche Geländeniveau (Gefälle der Deichkrone) ohne Weiteres hätte auffallen müssen. Sie hält überdies an ihrer Behauptung fest, dass der Beklagten keineswegs die Weisung erteilt worden sei, die Bestellung der Spundwände noch im März 2013 auszulösen. Aus der E-Mail vom 22. März 2013 gehe vielmehr hervor, dass die Beklagte die Länge der Spundwandbohlen vor Ort selbst zu überprüfen habe. Die Beklagte habe die Spundwände demgegenüber ohne jeden vernünftigen Grund bereits so frühzeitig bestellt, ohne die örtlichen Verhältnisse zuvor überprüft zu haben. Soweit das Landgericht die frühzeitige Bestellung angesichts der Produktionsvorlaufzeiten für naheliegend erachtet habe, beruhe das Urteil auf gänzlich ungesicherten Annahmen. Sie ist zudem der Ansicht, dass der Beklagten nach § 4 Nr.3 VOB/B die Pflicht oblegen habe, die Vertragsunterlagen zu überprüfen und im unmittelbaren Nachgang hierzu Bedenken anzumelden. Hierzu hätten unter Umständen auch tatsächliche Erkundigungen angestellt werden müssen. Auf die Fachplanung der Sonderfachleute habe sie sich hingegen nicht verlassen dürfen, sofern - wie hier - Umstände vorliegen, die Planungsmängel erkennbar werden ließen. Bereits ein einfacher Abgleich der statischen Berechnungen mit dem der Beklagten vorliegenden Lageplan hätte ergeben, dass das Regelprofil der Spundwandbohlen mit 2 m Länge zu gering bemessen sei, da dies allenfalls im östlichen Deichabschnitt korrekt gewesen sei, die örtlichen Gegebenheiten sich jedoch in den anderen Baubereichen höhenmäßig verändert hätten. Auch anhand des Ausführungsplans der Versicherungsnehmerin der Klägerin A 04, der zum 09. April 2013 übergeben werden musste, hätte die Beklagte ohne Weiteres erkennen können, dass die Länge der Bohlen mit 2 m für die Baumaßnahme unzureichend sein müsse. Auch wenn die Bestellung bei Vorlage der Ausführungsplanung schon ausgelöst gewesen sei, hätte die Beklagte aber den Auftrag zu diesem Zeitpunkt noch unproblematisch korrigieren können.

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Sie meint zudem, dass der Beklagten aber auch ein eigener schadensursächlicher Planungsmangel vorzuwerfen sei. Denn im Zusammenhang mit der Erstellung des Rammplanes, der aus bautechnischen Gründen zeitlich vor der Bestellung der Spundwandelemente habe vorliegen müssen, habe die Beklagte alle für die Herstellung der Spundwände maßgeblichen Produktionsdaten berücksichtigen müssen. Für die Erstellung des Rammplanes sei es überdies unabdingbar gewesen, die Örtlichkeit in Augenschein zu nehmen. Die Beklagte habe insoweit eine eigene Planungsleistung erbringen müssen und dementsprechend selbst Planungsverantwortung getragen. Im Hinblick auf die eigenen Planungsversäumnisse der Beklagten und die ihr ebenfalls vorzuwerfende mangelnde Überprüfung der Vertragsunterlagen hält die Klägerin eine Eigenhaftungsquote der Beklagten von 50 % für angemessen und sachgerecht. Dass die Beklagte trotz offensichtlicher Erkennbarkeit des Planungsmangels diesen der Auftraggeberin nicht angezeigt habe, stelle eine erhebliche Verletzung der Prüf- und Bedenkenanmeldungspflicht aus § 4 Nr.3 VOB/B dar, die eine Haftungsteilung rechtfertige. Die Regelung des § 7 VOB/ A stünde dem Klageanspruch nicht entgegen.

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Die Klägerin beantragt,

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das am 10. März 2017 verkündete Einzelrichterurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau abzuändern und

37

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 99.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14. Oktober 2015 zu zahlen;

38

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die C.-GmbH von der Hälfte sämtlicher Schäden zu befreien, die dieser aus der Inanspruchnahme durch den Entwässerungsbetrieb W. aufgrund der zu kurzen Spundbohlen entstanden sind oder noch entstehen;

39

sowie hilfsweise

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das Einzelrichterurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 10. März 2017 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht Dessau-Roßlau zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

41

Die Beklagte beantragt,

42

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

43

Sie rügt bereits die Unzulässigkeit der Berufung und meint, dass die Klägerin ihre Berufung schon nicht wirksam innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO eingelegt habe, denn in dem Berufungsschriftsatz vom 11. April 2017 sei sie nicht als Rechtsmittelführerin, sondern als Berufungsbeklagte bezeichnet. Außerdem sei darin formuliert, dass die Berufung im Auftrag der Beklagten eingelegt werde. Die fehlerhafte Bezeichnung des Rechtsmittelführers müsse aber zur Unzulässigkeit der Berufung führen.

44

In der Sache verteidigt sie das angefochtene Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie hält insbesondere an ihrer Ansicht fest, dass ihr weder vor Angebotsabgabe noch nach Zuschlagserteilung die Verpflichtung oblegen habe, die Planungen der C.-GmbH einer eigenen Überprüfung zu unterziehen. Im vorvertraglichen Stadium sei sie allenfalls gehalten gewesen, eine Durchsicht der Ausschreibungsunterlagen auf ins Auge springende Lücken oder Unklarheiten vorzunehmen, keinesfalls könne man einem Bieter hingegen die Aufgabe einer zweiten Ausschreibungsinstanz übertragen. Aber auch aus dem Leistungsverzeichnis, das sie Klägerin im Übrigen verspätet in den Prozess eingeführt habe, lasse sich keine vorvertragliche Pflicht der Bieter herleiten, sämtliche Massen und Mengenangaben zu kontrollieren. Sie meint, dass ihr auch nach Zuschlagserteilung keine vertragliche Prüfungs- und Hinweispflicht im Hinblick auf die inhaltliche Richtigkeit der statischen Berechnung oblegen habe. Eine Pflicht zu eigenen Planungsleistungen oder technischen Untersuchungen habe ebenfalls nach dem Bauvertrag nicht bestanden. Soweit in der allgemeinen Leistungsbeschreibung des Leistungsverzeichnisses hingegen bestimmt sei, dass „sämtliche angegebenen Mengen und Massen örtlich zu kontrollieren“ seien, sei diese Regelung inhaltlich unwirksam, was auch auf die Durchführung des später zustande gekommenen Bauvertrages durchschlagen müsse. Sie meint, dass sich aus den Ziffern 3.8 und 4.1 des Leistungsverzeichnisses ebenfalls keine Prüfpflichten für den Auftragnehmer herleiten ließen, denn diese Positionen würden auf die statische Berechnung als verbindliche vertragliche Vorgabe Bezug nehmen und damit eigene Vermessungsarbeiten der Beklagten zugleich ausschließen. Sie ist überdies der Ansicht, dass ein etwaiger eigener Mithaftungsanteil durch das weit überwiegende Planungsverschulden der Versicherungsnehmerin der Klägerin verdrängt würde und deshalb zurücktreten müsse.

45

Wegen des weitergehenden Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen

B.

I.

46

Die Zulässigkeit der Berufung der Klägerin begegnet - entgegen der Ansicht der Beklagten - keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere hat die Klägerin ihr Rechtsmittel - trotz falscher Parteibezeichnung - mit Berufungsschriftsatz vom 11. April 2017 in rechter Form nach §§ 517, 519 ZPO eingelegt.

47

Gemäß § 519 Abs. 2 ZPO muss die Berufungsschrift die Bezeichnung des angefochtenen Urteils und die Erklärung enthalten, dass hiergegen Berufung eingelegt werde. Diesem Erfordernis wird nach der Rechtsprechung nur dann genügt, wenn bei Einlegung des Rechtsmittels aus der Rechtsmittelschrift selbst oder in Verbindung mit anderen Unterlagen oder Umständen sowohl der Rechtsmittelkläger als auch der Rechtsmittelbeklagte erkennbar sind oder zumindest bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erkennbar werden (vgl. BGH VersR 1985, 570 m.w.N.; BGH MDR 1996, 92). Dabei sind an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers, um die es vorliegend geht, strenge Anforderungen zu stellen. Jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers muss nach verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung ausgeschlossen sein (vgl. BGH MDR 1996, 92; BGH NJW 1999, 1554). Dies bedeutet hingegen nicht, dass die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung in der Berufungsschrift selbst zu erzielen wäre. Sie kann vielmehr auch im Wege der Auslegung unter ergänzender Heranziehung weiter vorliegender Unterlagen gewonnen werden (vgl. BGH MDR 1996, 92 m.w.N.; BGH NJW 1998, 3499; BGH NJW 1999, 1554). Insoweit sind, wie auch sonst bei der Auslegung von Prozesserklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen, die dem Gericht bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannt sind und dem Rechtsmittelgegner zugänglich waren (vgl. BGH NJW 19991554). Die Auslegung von Prozesserklärungen hat den Willen der Erklärenden zu beachten, wie er den äußerlich in Erscheinung getretenen Umständen üblicherweise zu entnehmen ist. Dabei bestehen keine Bedenken, auch Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für die Auslegung der Berufungsschrift heranzuziehen, sofern - wie im Streitfall - eine vollständige Abschrift des Urteils für das Berufungsgericht nach § 519 Abs. 3 ZPO beigefügt ist (vgl. BGH NJW 1999, 1554).

48

Die an den Inhalt der Berufungsschrift zu stellenden formellen Anforderungen sind hier indessen erfüllt.

49

Im Rubrum des Schriftsatzes ist die Klägerin zwar fehlerhaft als Berufungsbeklagte bezeichnet worden. Auch ist irrtümlich formuliert worden, dass die Berufung im Auftrag der Beklagten eingelegt werde. Dass es sich hierbei um einen offensichtliche Unrichtigkeit handelt und tatsächlich die Klägerin als Berufungsführerin das Rechtsmittel gegen das am 10. März 2016 verkündete Urteil des Landgerichts einlegen will, hat sich hier hingegen im Wege einer verständigen Auslegung ohne Weiteres aus den Gesamtzusammenhängen des Schriftsatzes herleiten lassen. Die Berufungsschrift ist von den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingereicht worden. Dem Eingang des Schriftsatzes hat sich dabei entnehmen lassen, dass die Rechtsanwälte Sch., Kp. und L., die die Berufungsschrift verfasst haben, tatsächlich die Prozessvertreter der Klägerin und nicht der Beklagten sind. Der Berufungsschrift war zudem eine Abschrift des angefochtenen Urteils entsprechend § 519 Abs. 3 ZPO beigefügt, aus dessen Rubrum ebenfalls hervorgeht, dass die Rechtsanwälte Sch., Kp. und L. in erster Instanz für die Klägerin aufgetreten und deren Interessen wahrgenommen haben. Außerdem hat sich dem klageabweisenden Urteilstenor der Urteilsabschrift entnehmen lassen, dass die Klägerin und nicht etwa die Beklagte durch die Entscheidung des Landgerichts beschwert worden ist. Die konkreten Umstände des Falls lassen danach aber keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen. Aus objektiv verständiger Sicht konnte aus den Gesamtumständen vielmehr unproblematisch geschlossen werden, dass den Prozessvertretern der Klägerin hinsichtlich der Bezeichnung der Parteien in der Berufungsschrift versehentlich ein offenbarer Schreibfehler unterlaufen war und sie die Berufung tatsächlich im Auftrag ihrer durch das erstinstanzliche Urteil beschwerten Mandantin, der Klägerin, einlegen wollten.

II.

50

Die insoweit zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin bleibt in der Sache indessen ohne Erfolg.

51

Das angefochtene Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung des Senats.

52

Erster Teil: Klageantrag zu 1):

53

Wie das Landgericht zutreffend festgestellte hat, kann die Klägerin die Beklagte nicht aus nach § 86 VVG übergeleitetem Recht auf Zahlung von 99.000,- Euro im Wege des Gesamtschuldnerinnenausgleichs nach § 426 Abs. 1 BGB in Anspruch nehmen.

54

1. Die Klägerin ist nach § 86 VVG aktivlegitimiert. Sie hat durch Vorlage des Versicherungsscheins (Anlage K 2, Band I Blatt 24 d.A.) hinreichend belegt, dass die C.-GmbH, die für den Entwässerungsbetrieb W. die Planungsleistungen erbracht hat, bei ihr mit einer Deckungssumme über 2.000.000,00 Euro für Sachschäden haftpflichtversichert ist. Der Senat hat keine Zweifel, dass die C.-GmbH mit der im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsnehmerin, der C. K. und T. GmbH identisch ist. Für eine entgegenstehende Annahme bestehen keine Anhaltspunkte. Aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Hannover (HRB 110741) geht hervor, dass die Gesellschafterversammlung der Klägerin am 10. Dezember 2010 eine Änderung der Firma in C.-GmbH beschlossen hatte, was am 18. Januar 2011 im Handelsregister eingetragen wurde. Das Landgericht hat überdies im Tatbestand seines Urteils mit Bindungswirkung nach § 314 ZPO als unstreitige Tatsache festgestellt, dass die Klägerin als Versicherer der C.-GmbH an den geschädigten Entwässerungsbetrieb W. wegen Planungsversäumnisse ihrer Versicherungsnehmerin eine Versicherleistung in Höhe von 198.000,- Euro erbracht hat. In diesem Umfang ist ein etwaiger Regressanspruch ihrer Versicherungsnehmerin aber auf sie nach § 86 Abs. 1 VVG übergegangen.

55

2. Der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB entsteht nach gefestigter Rechtsprechung bereits in dem Augenblick, in dem die mehreren Ersatzpflichtigen dem Geschädigten gegenüber ersatzpflichtig werden, also unmittelbar mit Begründung der Gesamtschuld (vgl. BGHZ 181, 310; BGHZ 11, 170, 174; BGHZ 114, 117, 122; BGH BauR 1994, 621; BGH BauR 2008, 381). Eine solche Gesamtschuldnerschaft kann dabei insbesondere auch zwischen einem Bauunternehmer und dem planenden sowie die Bauaufsicht führenden Architekten wegen desselben Mangels des Bauwerkes im Verhältnis zum Bauherrn begründet werden (vgl. BGHZ 43, 227; BGHZ 51, 275; BGH BauR 1989, 97; BGH BauR 2007, 2083; Kniffka / Koebele, Kompendium des Baurechts, 6. Teil, Rdn. 90; Werner / Frechen in Werner / Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl., Rdn. 2482).

56

Ein Innenausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB setzt dabei voraus, dass die Beklagte dem Entwässerungsbetrieb der W. wegen der falsch dimensionierten Spundwandbohlenlänge gesamtschuldnerisch (§§ 421, 425 BGB) neben der C.-GmbH auf Ersatz der Mehrkosten haftet. Dem Entwässerungsbetrieb der W. müsste mithin auch gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten wegen der Neubestellung der Spundwandbohlen zustehen. Dies trifft indessen im Streitfall unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

57

a) Die Klägerin kann einen solchen Schadensersatzanspruch insbesondere nicht auf §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen einer schuldhaften Verletzung vorvertraglicher Prüf- und Hinweispflichten der Beklagten vor Abgabe des Angebots stützen.

58

aa) Mit Beteiligung der Beklagten im Vergabeverfahren ist allerdings bereits ein vorvertragliches Schuldverhältnis im Sinne des § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB zwischen ihr und der Vergabestelle entstanden, aus dem wechselseitige Rücksichtnahmepflichten sowie die Verpflichtung zur Einhaltung der sich aus der VOB/A ergebenden Regeln resultieren (vgl. BGHZ 173, 33; OLG Hamm VergabeR 2015, 812; OLG München VergabeR 2013, 729; OLG Stuttgart VergabeR 2011, 144; Kniffka in Koebele, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., Teil 6, Rdn. 48).

59

bb) Dass die Beklagte in haftungsrechtlich relevanter Weise solche vorvertraglichen Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 BGB verletzt hat, vermag der Senat indessen nicht festzustellen.

60

(1) In welchem Umfang dem Bieter bei öffentlichen Ausschreibungen über die Rügepflicht im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren nach § 160 Abs. 3 GWB hinaus vorvertragliche Hinweispflichten obliegen sollen, lässt sich nicht einfach beantworten (vgl. OLG München VergabeR 2013, 729). Eine generelle Hinweis- und Aufklärungsverpflichtung des Bieters besteht im Ausschreibungs- und Angebotsstadium jedenfalls nicht, da der Bieter die Prüfung der Verdingungsunterlagen in Vorbereitung seines eigenen Angebots nur unter kalkulatorischen Aspekten vornimmt (vgl. OLG Celle, Urteil vom 31. Januar 2017, 14 U 200/15 zitiert nach juris).

61

Aus dem allgemeinen Gebot zu korrektem Verhalten und Rücksichtnahme bei den Vertragsverhandlungen kann eine vorvertragliche Prüfungs- und Hinweispflicht des Bieters indessen dann unter Umständen hergeleitet werden, wenn die Verdingungsunterlagen erkanntermaßen evident fehlerhaft sind. Über die sich aus den Bewerbungsbedingungen ergebende allgemeine Pflicht, auf Unklarheiten und etwaige Plausibilitätsdefizite hinzuweisen (vgl. hierzu: BGH MDR 1988, 43; OLG Naumburg, Urteil vom 22. Februar 2013, 12 U 120/12), wird die Pflicht deshalb nicht hinausgehen. Anderenfalls würde das Gefüge der widerstreitenden Interessen zwischen den potentiellen Vertragspartnern zu sehr verschoben (vgl. OLG München VergabeR 2013, 729).

62

Ein Bieter ist gemäß §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB mithin nur dann verpflichtet, auf Mängel der Ausschreibungsunterlagen hinzuweisen, wenn er die Ungeeignetheit der Ausschreibung vor Vertragsabschluss positiv erkennt (vgl. OLG Celle, Urteil vom 31. Januar 2017, 14 U 200/15; Kniffka / Koebele, Kompendium des Baurechts, 04. Aufl., 6. Teil, Rdn. 48) bzw. etwaige Unstimmigkeiten und Lücken des Leistungsverzeichnisses klar auf der Hand liegen. Über die von ihm erkannten und offenkundigen Mängel der Vergabeunterlagen muss er den Auftraggeber dann aufklären, wenn diese ersichtlich ungeeignet sind, das mit dem Vertrag verfolgte Ziel zu erreichen.

63

Was dem Bieter nach der jeweiligen Sachlage im Übrigen bereits im Stadium der Vertragsverhandlungen abverlangt werden kann, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BGH MDR 1988, 43).

64

(2) Dass die Beklagte den Fehler der statischen Berechnung der Spundwandprofile bereits bei Durchsicht der Vergabeunterlagen vor Abgabe des Angebots tatsächlich erkannt hat, behauptet die Klägerin schon nicht mit der gebotenen Substanz. Für eine positive Kenntnis der Beklagten von dem Planungs- bzw. Berechnungsmangel liegen auch nach Lage der Akten keine Anhaltspunkte vor.

65

Es ist aber auch nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte den bei den Längenangaben der Spundwandbohlen aufgetretenen statischen Berechnungsfehler bei sorgfältigem Studium der Vergabeunterlagen auf ersten Blick hätte erkennen müssen. Der Beklagten lagen hier zwar unstreitig bereits bei Abgabe des Angebots das von der Versicherungsnehmerin der Klägerin erstellte Leistungsverzeichnis und die diesem zugrunde liegende statische Berechnung vor. Im Stadium der Vertragsanbahnung war sie indessen keineswegs gehalten, die von einem Sonderfachmann für die Ausschreibung eigens erstellte Statik einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen (vgl. ebenso: BGH MDR 1988, 43). Entgegen der Ansicht der Klägerin kann von dem Bieter nicht als vorvertragliche Verpflichtung abverlangt werden, die Ausschreibung auf Planungsmängel hin inhaltlich zu untersuchen und hierfür aufwändige eigene Recherchen anzustellen (vgl. Kniffka / Koebele, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 6. Teil, Rdn. 48).

66

Dass die Problematik einer dem unterschiedlichen Geländeniveau Rechnung tragenden Dimensionierung der Spundwandbohlen durch bloße Einsichtnahme in die Vertragsunterlagen wie das Leistungsverzeichnis nicht ohne Weiteres hat erkannt werden können, räumt letztlich auch die Klägerin ein. Wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, musste die Beklagte zur Erstellung ihres Angebots auch keineswegs eigene Vermessungen des Geländeniveaus sowie der Höhe des Hochwasserschutzdeiches über den gesamten Streckenabschnitt vor Ort vornehmen, um zu kontrollieren, ob das im Leistungsverzeichnis ausgewiesene Spundwandprofil zutreffend ist. Der Senat vermag der Klägerin insbesondere nicht darin zu folgen, dass es zu den Pflichten eines Unternehmers zähle, vor Abgabe des Angebots von den örtlichen Verhältnissen Kenntnis zu nehmen und die in dem Leistungsverzeichnis angegebenen Massen anhand eigener Vermessungen zu über prüfen. Denn die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen ist alleinige Sache des Auftraggebers. Er hat, soweit erforderlich, mit finanziellem Aufwand eigene Untersuchungen anzustellen, um eine klare Übersicht über die ihm noch nicht bekannten Umstände zu erhalten und um Gegebenheiten festzustellen, die für eine Preisermittlung der Bieter von Bedeutung sind (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 07. Juni 1985, 6 U 148/84 zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 14. Oktober 2016, 12 U 67/15).

67

(3) Soweit unter Titel 1 „Allgemeine Vorbemerkungen“ des Leistungsverzeichnisses hingegen vorgesehen ist, dass der Bieter mit der Abgabe des Angebotes bestätige, sich mit den örtlichen Gegebenheiten durch eine Ortsbesichtigung vertraut gemacht zu haben, rechtfertigt diese Klausel des Leistungsverzeichnisses keine abweichende Beurteilung. Zum einen ist damit noch nicht besagt, dass die Beklagte bei einer Ortsbesichtigung auch eine eigene Vermessung des Geländeniveaus hat vornehmen sollen. Dass sie den Fehler der statischen Berechnung schon bei einer ersten Ortbesichtigung der Baustelle auf ersten Blick ohne weiteres hätte erkennen können, ist hingegen nicht ersichtlich.

68

Zum anderen würde die Auferlegung einer solchen Verpflichtung vor Angebotsabgabe auf den Bieter aber auch der vergaberechtlichen Vorschrift des § 7 Abs. 1 VOB/A widerstreiten. Denn danach muss allein der Ausschreibungstext den Bieter in die Lage versetzen, ohne einen vorherigen Ortstermin ein umfassendes Angebot abzugeben (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14. Oktober 2016, 12 U 67/15 Rdn. 17 zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 07. Juni 1985, 6 U 148/84, NJW-RR 1986, 245 zitiert nach juris).

69

Die hier in Rede stehende Klausel im Ausschreibungstext vermag einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1, 310 Abs. 1 BGB insoweit nicht standzuhalten. Es handelt sich nämlich um eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, indem er den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt. Die vorliegende Tatsachenbestätigung bewirkt eine für den Unternehmer nachteilige Verschiebung der Beweislast. Erleidet der Unternehmer nämlich im Falle unzureichender Beschreibung der Örtlichkeiten in den Ausschreibungsunterlagen einen Schaden, weil er bestimmte Umstände, die bei Kenntnis der örtlichen Verhältnisse hätten berücksichtigt werden können, in seine Kalkulation nicht einfließen lässt, führt die Klausel dazu, dass er nunmehr selbst beweisen muss, ihn treffe kein Mitverschulden, weil ihm entgegen seiner Erklärung die örtlichen Verhältnisse unbekannt gewesen seien (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 07. Juni 1985, 6 U 148/84, NJW-RR 1986, 245 zitiert nach juris). Die Klausel benachteiligt auch den Unternehmer mit Kaufmannseigenschaft unbillig, weil die Beweislast grundlegende, oft prozessentscheidende Bedeutung hat. Vorliegend kommt hinzu, dass die Tragweite der Klausel, anders als bei Freizeichnungen oder der Bestätigung, eine Ware mangelfrei erhalten zu haben, auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr nicht ohne Weiteres in ihrer Bedeutung erkannt wird (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 07. Juni 1985, 6 U 148/84, NJW-RR 1986, 245 zitiert nach juris).

70

Eine Verletzung vorvertraglicher Rücksichtnahmepflichten nach §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB kann nach alledem nicht angenommen werden kann, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Beklagte die Fehlerhaftigkeit der Ausschreibung - ebenso wie der Auftraggeber - vor Vertragsschluss erkannt hat. Es ist im Übrigen weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beklagte schon zur Zeit der Angebotsabgabe über anderweitige, bessere Erkenntnisse verfügte, die sie an der Richtigkeit der statischen Berechnung der Versicherungsnehmerin der Klägerin hätten zweifeln lassen müssen.

71

b) Aber auch nach Erteilung des Bauauftrages hat sich die Beklagte nicht gegenüber dem Entwässerungsbetrieb W. wegen der Bestellung zu gering dimensionierter Spundwandbohlen in Höhe von 50 % der Mehrkosten aus § 4 Nr. 7 S. 2 VOB/B schadensersatzpflichtig gemacht.

72

aa) Zwischen der Beklagten und dem Entwässerungsbetrieb der W. ist mit Zuschlagserteilung ein Bauvertrag über die Errichtung einer Hochwasserschutzanlage an der Kläranlage W. auf der Basis des Leistungsangebotes der Beklagten rechtswirksam zustande gekommen. Gegenstand der vertraglichen Einigung der Parteien bildet dabei das von der Versicherungsnehmerin der Klägerin gefertigte Leistungsverzeichnis, auf dessen Grundlage die Beklagte das bezuschlagte Angebot der Auftraggeberin im Vergabeverfahren unterbreitet hatte.

73

In dem Bauvertrag hatten die Vertragsparteien unstreitig die Geltung der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B) vereinbart.

74

bb) Da die Länge der bestellten Spundwandbohlen noch vor deren Einbau und damit bereits während der Bauausführung beanstandet wurde und eine Neubestellung der Spundwandelemente dementsprechend vor Abnahme des Bauwerkes veranlasst werden musste, richtet sich der Schadensersatzanspruch der Auftraggeberin nach § 4 Nr. 7 S. 2 VOB/B. Die Vorschrift des § 4 Nr. 7 S. 2 VOB/ B gewährt insoweit Ersatz des Schadens, der bei weiterbestehenden Vertrag trotz Mängelbeseitigung verbleibt.

75

Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für eine Schadensersatzhaftung der Beklagten nach § 4 Nr. 7 S. 2 VOB/B liegen hier indessen nicht vor.

76

(1) Die von der Beklagten am 28. März 2013 bestellten Spundwandbohlen entsprachen den technischen Anforderungen für einen sicheren Hochwasserschutz zwar unstreitig nicht, weil das Längenmaß der Spundwandelemente nicht dem unterschiedlichen Geländeniveau Rechnung trug und deshalb im Hinblick auf den gesamten Deichverlauf zu gering bemessen war. Die fehlerhafte Angabe des Längenmaßes im Leistungsverzeichnis beruht indessen nicht auf einer Fehlplanung der Beklagten. Diese ist bei Bestellung der Bohlen vielmehr lediglich den Vorgaben aus dem Leistungsverzeichnis zur Spundwandlänge gefolgt. Die genauen Parameter, die die Spundwandbohlen aufweisen sollten, waren ihr in dem Leistungsverzeichnis nämlich konkret vorgeschrieben worden; eine Auswahlmöglichkeit hatte sie nicht. Die in dem Leistungsverzeichnis vorgegebenen Baumaße der Spundwandbohlen sind dabei unbestritten auf die durch das Ingenieurbüro Prof. H. und Partner Ingenieurgesellschaft ausgeführte Statik und die Ausführungsplanung der Versicherungsnehmerin der Klägerin zurückzuführen und damit deren planerischen Verantwortungsbereich zuzuordnen.

77

(2) Soweit die Klägerin der Beklagten gleichwohl eigene Planungsversäumnisse im Zusammenhang mit der Erstellung des Rammplans vorwirft und insoweit behauptet, dass diese nach Ziffern 3.8 und 4.1 des Leistungsverzeichnisses einen schadensursächlichen Planungsmangel begangen habe, da der Rammplan aus bautechnischen Gründen zwingend vor Auslösung der Bestellung der Spundwandbohlen hätte erstellt werden müssen und alle für die Herstellung der Spundwand erforderlichen Angaben hätte abdecken müssen, kann sie damit im Ergebnis nicht durchdringen.

78

(a) Es ist schon nichts dafür ersichtlich, dass die Vorlage eines Rammplans notwendige Voraussetzung für die Bestellung der Baumaterialien ist und die Beklagte dementsprechend verpflichtet war, diesen zeitlich vor Auslösung des Lieferauftrages der Spundwandbohlen gegenüber der Firma S. GmbH anzufertigen. Woraus die Klägerin eine solche Verpflichtung herleiten will, trägt sie schon nicht vor. Die Vertragsunterlagen geben hierfür jedenfalls nichts her.

79

(b) Dass die Erstellung des Rammplanes gemäß Ziffer 4.1 des Leistungsverzeichnisses eigene Vermessungsleistungen der Beklagten vor Ort erforderte, lässt sich dem Bauvertrag im Hinblick auf Ziffer 4.1 des Leistungsverzeichnisses ebenfalls gerade nicht entnehmen.

80

Die Beklagte hat vielmehr zu Recht bereits in erster Instanz darauf verwiesen, dass die Anfertigung des Rammplanes noch keine Veranlassung geboten hat, die Spundwand über den gesamten Trassenverlauf vor Ort einzumessen. Denn ausweislich Ziffer 4.1 des Leistungsverzeichnisses hat der Rammplan „auf der Grundlage der Planungsvorgaben“ der Auftraggeber erstellt werden sollen; eigene Vermessungsleistungen des Auftragnehmers waren nach dem zum Vertragsinhalt erhobenen Ausschreibungstext bei der Erstellung des Rammplanes gerade nicht verlangt. Die Beklagte hat danach vielmehr die Längenmaße aus der von der Versicherungsnehmerin der Klägerin vorgelegten Planung und statischen Berechnung zugrunde legen dürfen.

81

Der von der Klägerin zur Akte gereichte Rammplan (Anlage K 12, Band I Blatt 238 d.A.) lässt im Übrigen ebenfalls nicht erkennen, dass die Beklagte hierfür das Längenmaß der Spundwandbohlen zuvor hätte einmessen müssen. Denn der Rammplan gibt lediglich den konkreten Verlauf der Spundwandtrasse in einem Lageplan und die sog. Rammrichtung wieder, Längsmaße und Querschnitte sind nicht eingezeichnet. An der linken Seite des Plans sind die Koordinaten der Spundwand lediglich entsprechend den planerischen Vorgaben der Auftraggeberin aus dem Leistungsverzeichnis aufgeführt worden. Die zeichnerische Darstellung stützt die Behauptung der Beklagten, dass der Werkplan lediglich zur Lokalisierung des Verlaufs der herzustellenden Spundwand für die vor Ort tätigen Bauarbeiter dient. Dass der Erstellung des Rammplans eine geodätische Vermessung des Geländeniveaus und eigene statische Planung der zu verbauenden Spundwandelemente vorauszugehen hat, geht aus dem vorliegenden Rammplan jedenfalls nicht hervor.

82

(c) Inwiefern es für die Darstellung des Trassenverlaufs im Rammplan gerade auch einer konkreten Vermessung und Festlegung der Längsmaße der Spundwand durch die Beklagte - unabhängig von den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses und der vorliegenden statischen Berechnung - bedurft habe, hat die Klägerin im Übrigen auch nicht schlüssig darzulegen vermocht. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, im Einzelnen vorzutragen, in welchem konkreten Punkt die Beklagte denn unter Berücksichtigung der Vorgaben der Auftraggeberseite in dem Leistungsverzeichnis oder etwa in Abweichung hiervon Planungsfehler begangen haben sollte und inwiefern die fehlerhafte Dimensionierung der von ihr bestellten Spundwandbohlen - trotz Einhaltung der Vorgaben des Leistungsverzeichnisses - gerade auf diesen Fehler bei Erstellung des Rammplans zurückzuführen sein soll. Selbst wenn der Beklagten aber bei Anfertigung des Rammplans ein Planungsmangel unterlaufen sein sollte, besagt dies überdies noch nicht, inwiefern sich dieser Fehler bei der Bestellung der Spundwandbohlen ausgewirkt haben müsste. Anhaltspunkte hierfür sind weder dargetan noch ersichtlich. Einen schadensursächlichen Planungsfehler behauptet die Klägerin vielmehr schon gar nicht. Ihr Vortrag geht in der Sache lediglich dahin, dass die Beklagte bei Gelegenheit der Erstellung des Rammplans eine Ortsbesichtigung hätte vornehmen und hierbei das unterschiedliche Geländeniveau hätte erkennen müssen. Denn sie begründet den vermeintlichen Planungsmangel der Beklagten im Wesentlichen damit, dass die Anfertigung des Rammplans eine Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit durch die Beklagte und eine Überprüfung des Geländeniveaus erfordert hätte. Hierbei hätte die Beklagte feststellen können und müssen, dass die Spundwandbohlen mit durchgängig 2 m Länge zu kurz bemessen worden seien. Soweit aber die Beklagte im Zuge der Erstellung des Rammplans einen Mangel der statischen Berechnung und der Ausführungsplanung der Versicherungsnehmerin der Klägerin hätte feststellen können, hätte dies allenfalls eine Bedenkenanzeigepflicht nach § 4 Nr.3 VOB/B auslösen können, ein von der Beklagten begangener, eigenständiger Planungsmangel bei Anfertigung des Rammplans kann hiermit jedoch nicht begründet werden.

83

(3) Die Beklagte hat dem Entwässerungsbetrieb der W. im Hinblick auf den festgestellten Mangel der Spundwandelemente letztlich aber auch nicht wegen Verletzung vertraglicher Prüf- und Hinweispflichten nach § 4 Nr. 3 VOB/B einstehen müssen.

84

Auch wenn die Planungsverantwortung in erster Linie bei der Versicherungsnehmerin der Klägerin lag, da der Mangel auf eine fehlerhafte Statik und Planung der Versicherungsnehmerin der Klägerin zurückgeht, hat der Beklagten als bauausführenden Unternehmens im Hinblick auf den von ihr geschuldeten Werkleistungserfolg eine allgemeine Bedenkenhinweispflicht gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B oblegen (vgl. für die Zeit nach Abnahme: § 13 Abs. 3 VOB/B). Aus der Übernahme der Verantwortung für den Leistungserfolg folgt nämlich eine Prüfungsverpflichtung des Auftragnehmers, zumal der nach § 4 Nr. 3 VOB/B geschuldete Hinweis ohne eine vorherige Prüfung nicht erteilt werden kann.

85

(a) Wann die der Bedenkenanzeige nach § 4 Nr. 3 VOB/ B denknotwendig vorausgehende Prüfpflicht des Auftragnehmers ansetzt und wie weit sie reicht, hängt von den Umständen und Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls ab. Entscheidende Gesichtspunkte sind das bei dem Auftragnehmer konkret vorauszusetzende Fachwissen, die Art und der Umfang der Leistungsverpflichtung und des Leistungsobjekts sowie die Person des Auftraggebers oder des zur Bauleitung bestellten Vertreters und die Umstände der Vorgaben und Vorleistungen sowie die Möglichkeiten zur Untersuchung (vgl. BGHZ 174, 110; OLG Braunschweig BauR 2016, 2107; OLG Naumburg, Urteil vom 08. Mai 2013, 2 U 174/12, IBR 2014, 732 zitiert nach juris; OLG Brandenburg BauR 2002, 1709; Kniffka / Koebele, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 6. Teil, Rdn. 46 m.w.N.). Bei einem Unternehmer können die zur Herstellung des von ihm geschuldeten Bauwerkes erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten eines Handwerkers der betreffenden Branche erwartet werden. Für das hierzu nötige Wissen und Können muss er grundsätzlich einstehen (vgl. Kniffka / Koebele, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 6. Teil, Rdn. 46 m.w.N.). Die Ausgestaltung der vertraglichen Prüf- und Hinweispflichten hängt weiter davon ab, welcher Pflichtenbereich des Auftragnehmers betroffen ist. So ist die Prüfpflicht am stärksten ausgeprägt hinsichtlich der von dem Auftraggeber bereit gestellten Stoffe und Bauteile, weil gerade auf diesem Gebiet die Sachkenntnis des Auftragnehmers, der üblicherweise selbst die Stoffe und Bauteile bereitstellen und für deren Ordnungsgemäßheit einzustehen hat, am größten ist. Geringer ist der Umfang der Prüfpflicht hinsichtlich der Vorleistung anderer Unternehmer, da diese das Fachgebiet des eigentlichen Auftragnehmers nur dort berühren, wo seine Leistung später unmittelbar aufbaut. Am schwächsten ausgestaltet ist die Prüfpflicht dort, wo es um die vorgesehene Art der Ausführung geht, weil diese grundsätzlich dem Planbereich angehört, in dem der Auftraggeber regelmäßig - wie auch hier - einen eigenen Fachmann, nämlich einen bauplanenden Architekten oder Ingenieur beschäftigt (vgl. OLG Brandenburg BauR 2002, 1709; OLG Naumburg, Urteil vom 08. Mai 2013, 2 U 174/12 zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 28. Januar 2003, 34 U 37/02, BauR 2003, 1052). Zum Pflichtenkreis des Bauunternehmers gehört es dagegen im Regelfall nicht, die Erkenntnisse des bauplanenden Architekten und die Statik zu hinterfragen und auf deren Richtigkeit hin zu überprüfen. Das Bauunternehmen darf sich vielmehr auf die Prüfergebnisse eines Sonderfachmannes verlassen und auf die Richtigkeit der Planvorgaben des planenden Architekten vertrauen, es sei denn, ein Fehler der Planung „springt geradezu ins Auge“ (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 15. Januar 2001, 4 U 58/00 zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 16. Dezember 2011, 10 U 294/09 zitiert nach juris; OLG Köln NJW-RR 2016, 141; Pastor in Werner / Pastor, Der Bauprozess, 15.Aufl., Rdn. 2043). Dies gilt insbesondere in Bezug auf eine ihm vorgegebene, von einem Statiker als Sonderfachmann erstellte statische Berechnung (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 16. Dezember 2011, 10 U 294/09 zitiert nach juris; OLG Köln NJW-RR 2016, 141).

86

(b) Im Streitfall betrifft die Hinweis- und Prüfungspflicht, deren Verletzung die Klägerin geltend macht, den Bereich der Art der Ausführung, also einen Sektor, in dem die Prüfungs- und Hinweispflichten des bauausführenden Unternehmers am geringsten ausgeprägt sind.

87

Die Prüfpflicht geht zwar auch in diesem Bereich generell dahin zu kontrollieren, ob die von der Auftraggeberseite kommende Planung zur Verwirklichung des von dem Auftragnehmer geschuldeten Leistungserfolges geeignet ist (vgl. OLG Brandenburg BauR 2002, 1709; OLG Celle, BauR 2002, 812; OLG Naumburg, Urteil vom 08. Mai 2013, 2 U 174/12 zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 28. Januar 2003, 34 U 37/02, BauR 2003, 1052). Dies gilt aber grundsätzlich nur in den Grenzen des von dem Auftragnehmer übernommenen Leistungsumfangs (vgl. OLG Brandenburg, BauR 2002, 1709). Für eine unterlassene Prüfung und Mitteilung ist er nur verantwortlich, wenn er Mängel mit den bei einem Fachmann seines Gebiets zu erwartenden Kenntnissen ohne größeren Aufwand hätte erkennen können, wobei von ihm nur das dem aktuellen Stand der Technik entsprechende, branchenübliche Normalwissen seines Fachgebietes verlangt wird (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 20. Dezember 2000, 3 U 110/98 zitiert nach juris; OLG Jena BauR 2011, 1173, 1175; Pastor in Werner / Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl., Rdn. 2040). Über Spezialkenntnisse der jeweiligen Fachplaner, insbesondere zur Überprüfung der Statik, muss der lediglich bauausführende Unternehmer hingegen nicht verfügen (vgl. OLG Frankfurt IBR 2012, 141; OLG Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2000, 3 U 110/98 zitiert nach juris; Kniffka / Koebele, Kompendium des Baurechts, 4.Aufl, 6. Teil, Rdn. 46). Die Prüfungspflicht des Auftragnehmers kann unter Umständen sogar entfallen, wenn der Auftraggeber einen Fachplaner oder Bauleiter bestellt hat, bei dem auf dem in Betracht kommenden Gebiet ein gegenüber dem Kenntnisstand des Auftragnehmers höheres Fachwissen vorauszusetzen ist (vgl. OLG Karlsruhe BauR 1972, 380; OLG Hamm BauR 2003, 1052; OLG Celle BauR 2002, 812; OLG Naumburg, Urteil vom 08. Mai 2013, 2 U 174/12 zitiert nach juris).

88

So liegt der Fall aber auch hier.

89

Der Entwässerungsbetrieb der W. hat im Streitfall mit der Versicherungsnehmerin der Klägerin einen Sonderfachmann für die Ausführungsplanung und Bauleitung herangezogen, der sich wiederum für die Ausarbeitung der Genehmigungsplanung eines Statikers bediente. Beide Sonderfachleute haben die hier in Rede stehende Problematik des unterschiedlichen Geländeniveaus bei der Bemessung der Länge der Spundwandelemente indessen offensichtlich nicht erkannt.

90

Auch im Fall der Einschaltung eines Sonderfachmannes ist der bauausführende Werkunternehmer zwar verpflichtet, die Planungsunterlagen im Rahmen seiner eigenen Sachkunde zumindest auf offenkundige Fehler zu überprüfen (vgl. OLG Köln NJW-RR 2016, 141; OLG Bamberg, Urteil vom 20. Dezember 2000, 3 U 110/98 zitiert nach juris; OLG Celle BauR 2002, 812; OLG Brandenburg BauR 2002, 1709; OLG Naumburg, Urteil vom 12. November 2014, 5 U 132/14; Kniffka / Koebele, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl.,6. Teil, Rdn. 46 m.w.N.). Er darf sich auf die Fachplanung mithin nur dann nicht verlassen, wenn deren Lücken und Mängel für ihn aus baufachlicher Sicht evident zutage treten. Das Gleiche gilt auch in Bezug auf eine ihm vorgegebene, von einem Statiker als Sonderfachmann erstellte statische Berechnung. Auch insoweit obliegt es dem bauausführenden Unternehmer im allgemeinen allerdings nicht, die bauherrenseits vorgegebene Statik im Einzelnen nachzuberechnen, es sei denn, der Fehler der Statik „springt regelrecht ins Auge“ (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 16. Dezember 2011, 10 U 294/09, IBR 2012, 141; OLG Bamberg, Urteil vom 20. Dezember 2000, 3 U 110/98 zitiert nach juris).

91

Dafür haben hier indessen keine Anhaltspunkte bestanden. Sie hat die zu verbauenden Spundwandbohlen unstreitig in Übereinstimmung mit dem Leistungsverzeichnis und den sonstigen Vertragsunterlagen vor Beginn der Bauarbeiten beschafft. Die genauen Parameter, die die Spundwandbohlen aufweisen sollten, waren ihr in dem Leistungsverzeichnis konkret vorgegeben worden. Eine Auswahlmöglichkeit war ihr insoweit gerade nicht eingeräumt worden. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass ein Baufachmann wie die Beklagte bei Durchsicht des Leistungsverzeichnisses und der ihr zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen und statischen Berechnungen den Fehler bei der Angabe des Längenmaßes der Bohlen im Rahmen seiner eigenen Fachkunde ohne Weiteres hätte aufdecken können und müssen. Für sie bestand zum Zeitpunkt der Auslösung der Materialbestellung am 28. März 2013 nach Lage der Dinge jedenfalls noch kein besonderer Anlass, die Richtigkeit der Angaben im Leistungsverzeichnis zum Spundwandprofil und deren statischer Relevanz zu hinterfragen und sich mit der zugrunde liegenden statischen Berechnung inhaltlich näher auseinanderzusetzen. Gegen das Vorliegen eines offenkundigen Fehlers, der sich dem bauausführenden Auftragnehmer geradezu aufdrängen musste, spricht im Übrigen bereits, dass die bauplanenden Sonderfachleute, nämlich die Versicherungsnehmerin der Klägerin und der von dieser beauftragte Statiker, ganz offensichtlich ihrerseits bei den angestellten statischen Berechnungen verkannt haben, dass die Spundwandbohlen in manchen Bauabschnitten aufgrund des unterschiedlichen Geländeniveaus mit durchgängig 2 m zu gering bemessen worden sind und der Hochwasserschutz damit nicht über die gesamte Strecke gewährleistet werden kann. Es ist insoweit auch nichts dafür ersichtlich, aus welchem Grunde die Beklagte „klüger“ hätte sein müssen oder über bessere Erkenntnisse verfügen sollte als die von dem Entwässerungsbetrieb der W. mit der Planung beauftragten Fachleute (vgl. ähnlich OLG Köln, Urteil vom 06. Dezember 2005, 22 U 72/05 zitiert nach juris).

92

Der Beklagten kann insbesondere nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie die Bestellung der Spundwandbohlen zeitnah nach Zuschlagserteilung auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung und in Übereinstimmung mit dem Leistungsverzeichnis am 28. März 2013 ausgelöst hat, um den Fortgang der Bauarbeiten angemessen zu beschleunigen, und sie sich dabei auf die vorgegebenen Maßangaben des Leistungsverzeichnisses verlassen hat. Bei Auslösung des Lieferauftrages gegenüber der Firma S. GmbH mussten sich der Beklagten nämlich seinerzeit noch keine Bedenken wegen der Lieferlänge der Spundwahlbohlen aufdrängen. Dass sie die diesbezüglichen Planungsmängel zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkannt hat, kann ihr hingegen nicht angelastet werden, zumal von ihr hierzu keine Spezialkenntnisse, insbesondere zur Überprüfung der Statik, erwartet werden konnten. Die erforderlichen statischen Berechnungen, die konstruktiven Details der Gründung der Spundwand sowie die Festlegung der Koordinaten der Spundwandbauteile nach Fabrikat, Stahlsorte und Höhenmaß waren vielmehr Aufgabe der Versicherungsnehmerin der Beklagten und deren Subunternehmerin, die diese aufgrund ihrer Fachkunde eigenverantwortlich auszuführen hatten. Es erscheint dem Senat bei dieser Sachlage nicht gerechtfertigt, dass die eigenen planerischen Versäumnisse der Sonderfachleute bei der Vorbereitung des Werkvertrages der Klägerin als bauausführende Unternehmen angelastet werden sollen.

93

Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang in erster Instanz allerdings behauptet hat, dass die C.-GmbH und der Auftraggeber sie unmittelbar nach Auftragserteilung bereits aufgefordert habe, die Bestellung der Spundwandelemente mit einer Länge von 2 m für das Bauvorhaben sofort auszulösen, um eine kurzfristige Ausführung der Tätigkeiten und einen reibungslosen Bauablauf zu gewährleisten, ist dies zwar zwischen den Parteien streitig geblieben. Wie schon das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt hat, lässt sich aus der insoweit in Bezug genommenen E-Mail der Versicherungsnehmerin der Klägerin vom 22. März 2013 (Anlage B 3, Band I Blatt 120 d.A.) eine entsprechende Weisung oder Anordnung nicht entnehmen. Angesichts der Produktionsvorlaufzeiten ist es indessen im Interesse der Förderung des Bauablaufs eine sachgerechte und naheliegende Entscheidung gewesen, die Materialbestellung möglichst alsbald auszulösen. Für die Beklagte bestand in diesem frühen Vertragsstadium vor Beginn der eigentlichen Bauarbeiten aber jedenfalls noch kein erkennbarer Grund, an der Richtigkeit der Angaben in dem Leistungsverzeichnis zum Spundwandprofil Zweifel zu hegen. Sie durfte sich vielmehr zu diesem Zeitpunkt bei Auslösung ihrer Bestellung für die erforderlichen Baumaterialien noch darauf verlassen, dass sie die Spundwandbohlen nach dem dort beschriebenen Profil zum Längs- bzw. Höhenmaß bestellen durfte, zumal die Angaben auf der statischen Berechnung eines eigens hierfür eingeschalteten Sonderfachmannes beruhten. Eine Nachberechnung der Längenmaße im Ergebnis einer eigenen Vermessung der Örtlichkeiten konnte ihr in diesem Anfangsstadium der Vertragsausführung nicht angesonnen werden. Denn dies würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass man von dem bauausführenden Unternehmer verlangen müsste, vor Beginn der Baumaßnahme und Auslösung der Baumaterialbestellungen nochmals sämtliche Maßangaben und Massen des von Auftraggeberseite vorgegebenen Leistungsverzeichnisses einer erneuten eigenständigen Überprüfung zu unterziehen, wodurch die Fachplanung nebst statischer Berechnung der Sonderfachleute letztlich aber ihre eigentliche Berechtigung verlieren würde. Sie ist aber auch im Rahmen ihrer Prüfungs- und Hinweispflicht aus § 4 Nr. 3 VOB/B nicht verpflichtet gewesen, ihrerseits die Tätigkeit eines bauplanenden Architekten oder Statikers wahrzunehmen und eigene statische Berechnungen zu den Höhenmaßen anzustellen.

94

Soweit die Versicherungsnehmerin der Klägerin die Beklagte in dem Schreiben vom 22. März 2013 (Anlage B 3, Band I Blatt 120 d.A.) aufgefordert hatte, die tatsächliche Baulänge vor Ort selbst zu ermitteln, um Fehlmengen und Vermessungsungenauigkeiten auszuschließen, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Denn die Aufforderung in dem Schreiben hat sich ersichtlich nicht auf das im Leistungsverzeichnis nach Fabrikat, Stahlsorte und Lieferlänge beschriebene Spundwandprofil bezogen, diese Daten waren der Beklagten vielmehr gerade von dem Auftraggeber im Leistungsverzeichnis vorgegeben worden, sondern auf die für die gesamte Achslänge der Hochwasserschutzanlage entlang der Kläranlage erforderliche Mengen an Bohlen. Wären die Koordinaten der Bauteile auch noch nach dem Längsmaß variabel gewesen und hätte auch die Lieferlänge von dem Ergebnis einer eigenen Vermessung abhängen sollen, dann hätte das Längsmaß nicht in dem Leistungsverzeichnis als feststehend angegeben werden dürfen. Dadurch dass in dem Leistungsverzeichnis zum Spundwandprofil neben dem Fabrikat die Stahlsorte und Lieferlänge vorgegeben ist, hat der Auftraggeber den Leistungsgegenstand für die Beklagte konkret festgelegt, was die Beklagte aber am 28. März 2013 zur Grundlage ihrer Materialbestellung machen konnte.

95

Nachdem sie die Bauarbeiten vor Ort am 10. Juli 2013 begonnen hatte, hat sie mit Schreiben vom 12. Juli 2013 (Anlage K 5, Band I Blatt 45 d.A.) ihre Bedenken gegen die Ausführungsplanung sogleich zeitnah angemeldet.

96

(cc) Derselbe Maßstab, der für die Bedenkenanzeigepflicht nach § 4 Nr. 3 VOB/B zugrunde zu legen ist, gilt im Übrigen in gleicher Weise auch für die von der Klägerin aus dem Bauvertrag unmittelbar abgeleiteten vertraglichen Prüfpflichten. Soweit die Klägerin neben den Positionen 3.8 und 4.1 des Leistungsverzeichnisses im Zusammenhang mit der Erstellung des Rammplans unter anderem auch die Positionen 1.1. des Titels 1, Ziffern 1.7 bis 1.10 und Titel 2, Positionen 2.1 bis 2.4 und Titel 3 Ziffer 3.2, 3.3 und 3.7 und 4.1 des Leistungsverzeichnisses zitiert und insoweit die Ansicht vertritt, dass hieraus vertragliche Hinweis- und Kontrollpflichten des Auftragnehmers resultieren, wird jedoch nicht erkennbar, dass die hieraus abgeleiteten Pflichten nach Inhalt und Reichweite über die generell besehende Prüfungspflicht aus § 4 Nr.3 VOB/B hinausgehen könnten. Die bei Ausführung der benannten Leistungspositionen begründeten Prüfpflichten können jedenfalls keineswegs so weit reichen, dass der Unternehmer die bauherrnseitig vorgegebene Statik und Ausführungsplanung im Einzelnen nachrechnen müsste. Denn dies würde letztlich dazu führen, dass praktisch dieselbe Arbeit zweimal erbracht würde und die Ausführungsplanung der Klägerin damit im Ergebnis gegenstandslos würde, was aber vernünftigerweise nicht der Wille der Bauvertragsparteien gewesen sein kann (vgl. ebenso: OLG Frankfurt, Urteil vom 16. Dezember 2011, 10 U 294/09 zitiert nach juris).

97

Darüber hinaus betreffen die von der Klägerin zitierten Leistungspositionen des Leistungsverzeichnisses, wie beispielsweise Ziffern 2.1 und 2.4 sowie 3.7 des Leistungsverzeichnisses, zum Teil Leistungsabschnitte während der Bauausführung, die die schadenersatzrechtlich hier relevante Untersuchungspflicht vor Aufnahme der Bauarbeiten und Bestellung der Spundwandbohlen schon der Sache nach nicht umfassen können.

98

Der Senat sieht nach alledem einen Verstoß der Beklagten gegen eine Prüfungs- und Hinweispflicht aus § 4 Nr. 3 VOB/B - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - nicht als gegeben an. Da die Beklagte für die fehlerhafte Dimensionierung der von ihr bestellten Spundwandbohlen nicht verantwortlich war, hat sie dem Entwässerungsbetrieb der W. dementsprechend auch keinen Schadensersatz nach § 4 Nr. 7 S. 2 VOB/B im Hinblick auf die Mehrkosten geschuldet.

99

cc) Für die Entscheidung des Rechtsstreites kommt es danach im Ergebnis nicht mehr darauf an, ob die Einschätzung des Landgerichts ebenfalls zutreffend ist, dass bei - unterstellter - Annahme einer Verletzung der Bedenkenhinweispflicht aus § 4 Nr. 3 VOB/B durch die Beklagte ein Innenausgleich nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB bereits wegen des weit überwiegenden Verschuldens der Versicherungsnehmerin der Klägerin an der Entstehung der Mehrkosten für die erneute Bestellung der Spundwandelementen ohnehin ausgeschlossen wäre.

100

(1) Wie das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, begründet die in § 426 Abs. 1 S. 1 BGB für den Regelfall vorgesehene Haftung zu gleichen Teilen (Quotierung nach Kopfteilen) nur eine bloße Hilfsregel, die durch vertragliche Vereinbarungen, gesetzliche Anordnungen und eine Bewertung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge nach § 254 Abs. 1 BGB modifiziert werden kann. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB eröffnet insoweit insbesondere die Möglichkeit zum Innenausgleich unter mehreren Gesamtschuldnern nach den zu § 254 BGB entwickelten Grundsätzen, soweit sich aus dem Innenverhältnis nichts Besonderes ergibt. Entscheidend ist daher im Regelfall in erster Linie das Maß der beiderseitigen Verursachung. Auf ein etwaiges Verschulden kommt es erst in zweiter Linie an. Die insoweit vorzunehmende Abwägung kann zu einer Quotelung, aber auch zur alleinigen Belastung eines Ersatzpflichtigen führen (vgl. BGH VersR 2015, 587 m.w.N.; BGHZ 43, 227; BGHZ 51, 275; Looschelders in Staudinger, BGB, (2017), Rdn. 63 und 65 zu § 426 BGB; Werner / Frechen in Werner / Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl., Rdn. 2509).

101

(2) Der Senat sieht sich in diesem Zusammenhang zu dem Hinweis veranlasst, dass er - insoweit ebenfalls im Einklang mit dem Landgericht - im Rahmen der hier gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile den Planungsfehlern und erheblichen Versäumnissen der Versicherungsnehmerin der Klägerin ein deutlich höheres Gewicht beimessen würde als einem etwaigen - unterstellten - Verstoß der Beklagten gegen ihre Bedenkenanzeigepflicht aus § 4 Nr. 3 VOB/B. Auf Seiten der Klägerin ist nämlich besonders zu berücksichtigen gewesen, dass ihre Versicherungsnehmerin die eigentliche Schadensursache für die fehlerhafte Bestellung der falsch dimensionierten Spundwandbohlen gesetzt hat. Denn die Vorgaben aus dem Leistungsverzeichnis gehen auf die fehlerhafte statische Berechnung des von ihr beauftragten Baustatikers zurück, für dessen Verschulden sie nach § 278 Abs. 1 BGB wie eigenes Handeln einzustehen hat. Des Weiteren ist ihr anzulasten gewesen, dass sie den Fehler bei Erstellung des Leistungsverzeichnisses selbst nicht aufgedeckt, sondern die Daten aus der fehlerhaften Statik darin ungeprüft übernommen und damit den Mangel perpetuiert hat. Hinzu kommt, dass der Bauherr der Versicherungsnehmerin der Klägerin auch die Bauaufsicht übertragen hat. Der bauaufsichtsführende Architekt nimmt in der Regel eine herausgehobene Stellung unter den Baubeteiligten ein. Ihm obliegt es, für eine mangelfreie Realisierung des Bauvorhabens zu sorgen. Dazu gehört auch in den durch die Aufgabe vorgegebenen Grenzen die Prüfung der ihm vorgelegten Pläne, ob diese geeignet sind, das Bauwerk mangelfrei entstehen zu lassen. Dass die Haftungsverantwortung weit überwiegend bei der Versicherungsnehmerin der Klägerin als planende und bauaufsichtsführende Architektin liegt (vgl. ebenso: OLG Hamm IBR 2013, 681; Werner / Ferchen in Werner / Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl., Rdn. 2495), müsste in einer Haftungsverteilung in jedem Fall angemessen zum Ausdruck kommen. Ob die herausgehobene Stellung der Versicherungsnehmerin der Klägerin im gesamten Bauablauf und die ihr zur Last zu legenden Planungsmängel und Versäumnisse es im vorliegenden Fall rechtfertigen würden, die Mitwirkung der anderen Baubeteiligten im Rahmen der Schadensabwägung gänzlich zurücktreten zu lassen, braucht der Senat aber letztlich nicht zu entscheiden.

102

Zweiter Teil: Feststellungsantrag zu 2):

103

1. Der auf Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten zu einer Haftungsquote von 50 % gerichtete Antrag zu 2) ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Insbesondere verfügt die Klägerin über ein rechtsschutzwürdiges Interesse an einer alsbaldigen Feststellung einer Ausgleichspflicht der Beklagten nach § 426 Abs. 1 BGB, zumal die Beklagte einen entsprechenden Anspruch der Klägerin leugnet. Wie das Landgericht in dem angefochten Urteil zu Recht ausgeführt hat, besteht für die Klägerin im Übrigen das Risiko, dass ihre Versicherungsnehmerin von dem geschädigten Auftraggeber zukünftig auch noch auf Ersatz der weiterhin offenen Schadenspositionen in Anspruch genommen wird.

104

2. Der nach § 256 Abs. 1 ZPO insoweit zulässige Feststellungsantrag ist in der Sache jedoch ebenfalls nicht begründet. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der C.-GmbH wegen der falsch dimensionierten Spundwandbohlen ein Anspruch auf hälftige Haftungsfreistellung gegen die Beklagte aus § 426 Abs. 1 BGB zusteht. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat auf seine obigen Ausführungen zum Klageantrag zu 1).

III.

105

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

106

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

107

Die Revision zu dem Bundesgerichtshof ist nicht nach § 543 Abs. 1 ZPO zuzulassen gewesen, da der Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

108

Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 39 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.


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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


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(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

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Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

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Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

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Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

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(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu

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(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Die Kosten für die Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen, sind anrechenbar, soweit der Auftragnehmer diese plant oder deren Ausführung überwacht.

(2) Für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung der Auftragnehmer nicht fachlich überwacht,

1.
vollständig anrechenbar bis zum Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und
2.
zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.

(3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für

1.
das Herrichten des Grundstücks,
2.
die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung, die Außenanlagen, das Umlegen und Verlegen von Leitungen,
3.
verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit,
4.
die Ausstattung und Nebenanlagen von Ingenieurbauwerken.

(1) Leistungen der Tragwerksplanung sind die statische Fachplanung für die Objektplanung Gebäude und Ingenieurbauwerke.

(2) Das Tragwerk bezeichnet das statische Gesamtsystem der miteinander verbundenen, lastabtragenden Konstruktionen, die für die Standsicherheit von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Traggerüsten bei Ingenieurbauwerken maßgeblich sind.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.

(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 06. Juli 2012 verkündete Einzelrichterurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 06. Juli 2012 verkündete Einzelrichterurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 523.246,90 Euro festgesetzt, und zwar für die Berufung auf 494.232,48 Euro und für die Anschlussberufung auf 29.014,42 Euro.

Gründe

I.

1

Die Klägerin macht Werklohnforderungen für ausgeführte Bauleistungen geltend. Die Beklagte hatte 2011 in Form eines offenen Vergabeverfahrens Bauleistungen für die Errichtung eines Dienstgebäudes für das ... in ... ausgeschrieben. Das Vergabeverfahren erfolgte nach der damals geltenden Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil A, Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A), in der Fassung für das Jahr 2000. In den Ausschreibungsunterlagen waren vier Lose für das Bauvorhaben vorgesehen. Zu allen vier Losen gab die Klägerin am 14. Januar 2002 ein schriftliches Angebot ab. Sie erhielt für das Los 1 - Rohbauarbeiten Dienstgebäude - den Zuschlag mit einer ausgewiesenen Auftragssumme in Höhe von 9.647.635,49 Euro brutto.

2

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen K 3 und 4 Bezug genommen. Vertragsinhalt wurden die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) in der Fassung für das Jahr 2000 (im Folgenden: VOB/B a. F.). Die vereinbarte Bauleistung hatte die Beklagte in einem Leistungsverzeichnis - Langtext - im Einzelnen beschrieben. Dieses war den Ausschreibungsunterlagen als Anlage beigefügt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K 5 verwiesen. Zudem waren den Ausschreibungsunterlagen Pläne, insbesondere die für den Hörsaal maßgeblichen Zeichnungen, Plan Nr. 6.11.CE.50.06 (Hörsaal: Schalungsmuster, Schriftzug), Plan Nr. 6.11.CE.100.07 (Hörsaal: Außenansicht), Plan Nr. 6.11.CE.100.08 (Hörsaal: Ansicht Süd) und Plan Nr. 6.11.CE.100.09 (Hörsaal: Ansicht Ost) beigefügt. Insoweit wird auf die Anlage K 14 Bezug genommen. Ferner waren weitere Pläne zur Einsichtnahme bei der Beklagten ausgelegt, so auch der Grundrissplan EG/Teil C – Plan Nr. 4.01.C.100.00/11 (Dienstgebäude Grundriss EG C). Insoweit wird auf die Anlage K 6 verwiesen. Den Verdingungsunterlagen war zudem ein Zeichnungsverzeichnis beigefügt. In diesem wird ebenfalls auf den Plan Nr. 4.01.C.100.00/11 Bezug genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K 26 verwiesen.

3

Am 13. Dezember 2001 nahm die Klägerin durch ihre Mitarbeiter H. und Sp. Einsicht in die ausgelegten Pläne der Beklagten, um sich einen Überblick über das gesamte Bauvorhaben zu verschaffen. Ausgelegt war u. a. der Plan Nr. 4.01.C.100.00/11. Hinsichtlich dessen Einzelheiten wird auf die Anlage B 15 verwiesen.

4

Das Hörsaalgebäude des ... befindet sich im Süden im Eingangsbereich des Forums des Gesamtkomplexes. Das Gebäude besteht aus einer Sichtbetonkonstruktion. Die Bauleistungen zur Errichtung des Hörsaalgebäudes wurden an mehreren Stellen des Leistungsverzeichnisses beschrieben. Das Hörsaalgebäude war als Sichtbetonkonstruktion herzustellen. Die Außenwand sollte nach innen um fünf Grad geneigt und das Auditorium des Hörsaals stützenfrei ausgeführt und die Decke im Randbereich auf Stützen aufgelagert sein. In dem Leistungsverzeichnis wurde dies an den entsprechenden Stellen wie folgt beschrieben:

5

- Leistungsverzeichnis Seite 3, 3. Absatz:

6

„Der Hörsaal im Eingangsbereich des Forums, … sind als Sichtbetonkonstruktion vorgesehen. Das Dach des Hörsaals erhält eine Kiesschüttung, kann jedoch nachträglich begrünt werden.“

7

- Leistungsverzeichnis Seite 70, Mitte:

8

„Decke über dem Hörsaal im Forum:

9

Das geplante stützenfreie Deckensystem über dem Hörsaal hat lichte Abmessungen von ca. 20 x 22 m und ist im Randbereich auf Stb.-Wänden und Stützen aufgelagert. Das Hörsaaldach ist nicht begehbar, jedoch zu Wartungszwecken betretbar.

10

Zur Ausführung kommt eine einachsig gespannte Unterzugsdecke mit einer Stärke von d = 20 cm. Die über die gesamte Hörsaalfläche freispannenden Unterzüge haben Abmessungen bis zu bd = 35/140 cm.

11

Die Fassade des Forum überquert den Hörsaal, so dass sich der Hörsaaltrakt teilweise im Freien befindet. Die Hörsaaldecke wird in diesem Bereich zur Abtragung der Fassadenstützen mit herangezogen. Der hierfür erforderliche Abfangträger unter den Fassadenstützen hat statisch erforderliche Abmessungen von bd = 80/120 cm.“

12

Ferner sind die Positionen 1.3.4.107 - 1.3.4.109, 1.3.4.1100, 1.3.4.1120, 1.3.4.1150, 1.3.4.1170, 1.3.4.1178 und 1.3.4.1220 des Leistungsverzeichnisses einschlägig. Dort sind in jeweils getrennten Positionen die Schalungen für die Herstellung der Stützen, Decke und Wände beschrieben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 5 und K 13 Bezug genommen.

13

Die Beklagte nahm die ausgeführten Bauleistungen am 09. Oktober 2003 und 14. April 2005 ab. Die Klägerin beseitigte die in den Abnahmeprotokollen bezeichneten Mängel. Zuvor hatte eine Prüfung der von der Klägerin als Nachtrag 36 „Hörsaal“ angemeldeten Mehrkosten durch die Beklagte stattgefunden. Die Klägerin war der Ansicht, dass aus den zur Angebotsabgabe vorgelegten Ausschreibungsunterlagen nicht erkennbar gewesen sei, dass die Wände des Hörsaales im unteren Bereich als senkrechter Sockel und erst darüber mit einer Neigung von fünf Grad, also mit einem Knick hätten errichtet werden sollen. Darüber hinaus habe sich erst später ergeben, dass keine Kombination aus Wand und Stützen habe gefertigt werden sollen (getrennte Ausführung), sondern die Wandvorlagen in die Wände hätten integriert werden sollen (monolithische Ausführung). Für diese Art der Ausführung sei die von ihr kalkulierte Systemschalung nicht geeignet. Durch die Verwendung einer Unikat-Schalung seien die im Nachtrag 36 aufgeführten Mehrkosten in Höhe von 699.870,44 Euro brutto veranlasst gewesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Seiten 32 - 33 der Klageschrift verwiesen.

14

Die Klägerin erläuterte der Beklagten im Januar 2003 in einem „Workshop“ den wegen der geänderten Konstruktion entstehenden Mehraufwand und wies auf die dadurch entstehenden Mehrkosten bei der Schalung des Hörsaalgebäudes hin. Sie versuchte, mit der Beklagten eine kostengünstigere Lösung für die Konstruktion des Hörsaals abzustimmen. Diese hielt jedoch an der ausgeschriebenen Konstruktion fest. Die Klägerin begründete die in ihrem Nachtrag Nr. 36 zugrundeliegende Vergütungsforderung mit Schreiben vom 11. September 2003 dem Grunde und der Höhe nach. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2003 und weiterem Schreiben vom 22. Juli 2004 erkannte die Beklagte einen Teil des Nachtrags dem Grunde nach an. Im Übrigen lehnte sie die Vergütungsforderung der Klägerin ab.

15

Mit Schreiben vom 08. September 2004 leitete die Klägerin ein Verfahren nach § 18 Nr. 2 VOB/B ein. Dieses verlief erfolglos. Die Hauptniederlassung des Landesbetriebes Bau hatte mit Schreiben vom 21. März 2005 den Vergütungsanspruch der Klägerin zum überwiegenden Teil abgelehnt. Sie bestätigte lediglich die dem Grunde nach bereits anerkannten Positionen und wies die Niederlassung Ost des Landesbetriebes Bau an, diese Positionen der Höhe nach zu überprüfen.

16

Die Klägerin erstellte über die von ihr erbrachten Leistungen am 29. August 2005 die Schlussrechnung, die einen Betrag von 13.406.664,31 Euro brutto auswies. Unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 10.101.881,80 Euro errechnete sie eine Restforderung in Höhe von 3.304.182,51 Euro brutto. Diese gliederte sie in Abstimmung mit der Beklagten in zwei Teilschlussrechnungen. Die erste, hier maßgebliche Teilschlussrechnung betraf die Rohbauarbeiten, während die zweite Teilschlussrechnung ergänzende Arbeiten, wie beispielsweise das Verschließen von Durchbrüchen usw. beinhaltete. In der ersten Schlussrechnung rechnete die Klägerin u. a. auch den zwischen den Parteien hier relevanten, streitigen Nachtrag Nr. 36 (Hörsaal) mit einem Betrag in Höhe von 603.336,59 Euro netto unter den Positionen 5.0.36.10 - 5.0.36.360 ab. Insoweit wird auf die Anlage K 10 Bezug genommen.

17

Die Beklagte prüfte die Schlussrechnung und strich u. a. sämtliche Positionen des Nachtrags Nr. 36 und ermittelte so eine Restforderung in Höhe von 209.729,64 Euro, die auch ausgeglichen wurde. Darüber hinaus bezahlte sie für die Schalung des Hörsaals betreffenden Leistungen einen Teilbetrag in Höhe von 69.715,73 Euro und später auf den Nachtrag Nr. 36 (Hörsaal) weitere 57.416,10 Euro.

18

Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 10. November 2005 gegen die Schlussrechnungsprüfung der Beklagten nach § 16 Nr. 3 Abs. 5 VOB/B a. F. den Vorbehalt und begründete diesen mit Schreiben vom 08. Dezember 2005. Insoweit wird auf die Anlagen K 11 und K 12 verwiesen.

19

Die Klägerin hat behauptet, dass ihr bei der Herstellung des Rohbaus des Hörsaalgebäudes Mehrkosten entstanden seien, die ihren Ursprung in einer gegenüber dem ursprünglichen Bausoll von der Beklagten angeordneten Änderung des Bauentwurfs hätten. Sie habe die nach dem ursprünglichen Bausoll kalkulierte DOKA-Systemschalung nicht verwenden können, sondern den Rohbau mit einer aufwendigen Unikat-Schalung herstellen müssen. Das in der Leistungsbeschreibung beschriebene, vorgegebene Stütze-Regelsystem sei das eigentliche statische System. Die nach der Leistungsbeschreibung zu errichtenden und erforderlichen Stützen hätten von ihr aus einer Systemschalung der Fa. DOKA hergestellt werden können, wofür zwei Schalungssätze benötigt worden wären.

20

Für die Unterzüge hätte eine DOKA-Flex-Schalung und für die Wände eine DOKA-Rundschalung eingesetzt werden können. Dies sei auch Grundlage ihrer Kalkulation und ihres Angebotes gewesen. Soweit es in den Leitpositionen 1.3.4.1070 und 1.3.4.1080 des Leistungsverzeichnisses heiße, „Schalung der Stütze für alle Querschnitte bis 2.500/5.000 cm2 als ganze Schalung. Höhe bis ca. 6,5 m“, hätte die Herstellung der Stützen eine DOKA-Stützenschalung verwendet werden können. Mit dieser hätten wahlweise verschiedene Stützen-Querschnitte geschalt werden können. Soweit es in der Leitposition 1.3.4.1090 des Leistungsverzeichnisses heiße, „Schalung der Stütze für alle Querschnitte bis 2.500/5.000 cm2 als ganze Schalung. Höhe bis ca. 6,5 m“, hätte für die Herstellung der Stützen ebenfalls eine DOKA-Stützenschalung verwendet werden können. Mit dieser hätten wahlweise verschiedene Stützen-Querschnitte geschalt werden können.

21

Soweit es in der Leitposition 1.3.4.1090 des Leistungsverzeichnisses heiße, „Zulage zu vorgeschriebenen Stützenschalungen für einseitige Querschnittsreduzierung innerhalb der Stütze, Reduzierung bis auf 1.000 cm2 bis 20 m2“, hätte zur Realisierung der in dieser Position beschriebenen einseitigen Querschnittsreduzierung die vorhandene Systemstützenschalung von DOKA eine zusätzliche Konstruktion aus Keilbalken und Schalhaut erhalten. Eine einseitige Querschnittsreduzierung der Stützen hätte auf diese Weise hergestellt werden können.

22

Soweit es in der Leitposition 1.3.4.1100 des Leistungsverzeichnisses heiße, „Gemäß Position 1.3.4.1070 im Grundriss trapezförmig; Querschnitte über 10.000 cm2“, hätten zur Herstellung von Stützen mit trapezförmigem Grundriss zur Anpassung an die Geometrie des Bauträgers ebenfalls die vorhandenen Schalungssätze aus der DOKA-Systemschalung verwendet werden können. Diese hätten lediglich um Zusatzelemente erweitert werden müssen. Mittels extra angefertigter Spanten- und Schalhaut hätten die Seitenflächen der Stützen verändert werden können.

23

Soweit es in der Leitposition 1.3.4.1120 des Leistungsverzeichnisses heiße, „Schalung des Unterzugs/Überzugs mit rechteckigem Querschnitt bis zu 2.500 cm2, als glatte Schalung aus Schalungsplatten gleicher Größe, Betonfläche sichtbar bleiben, möglichst absatzfrei“, sei für die Herstellung der Unter- und Überzüge Sichtbetonqualität gefordert. Aufgrund der Höhenlage der Unterzüge/Überzüge hätte zunächst eine Schalbühne aus DOKA-Staxso-Türmen gebaut werden müssen. Mittels einer DOKA-Flex-Schalung und den Komponenten für Unterzüge hätte darauf die Unterzugsschalung aufgebaut werden können. Dies sei Grundlage der Kalkulation und ihres Angebots gewesen.

24

Soweit es in den Leitpositionen 1.3.4.1150, 1.3.4.1170 und 1.3.4.1180 des Leistungsverzeichnisses heiße, „Schalung der Wand im Forumsbereich EG als einhäuptige Schalung für sichtbar bleibende Betonflächen aus schwachsaugender Holzschalung aus Birkenfurnierschalung, …, Ausbildung mit geordnetem Schalungsbild nach Vorgabe Architekt, … Schalungsneigung 5 Grad, Schalungsgröße ca. 5,5 m, Ausführung im Grundriss rund“ bzw. „… Ausführung im Grundriss gerade“, hätte für die Herstellung der Wände eine DOKA-Rundschalung H 20 verwendet werden können. Wegen der vorgesehenen Neigung der Wände um fünf Grad hätte diese Systemschalung lediglich modifiziert werden müssen. Durch das Befestigen von Keilbalken hätte die Wandneigung vorgegeben werden können.

25

Diese Systemschalung mit den Zusatzbauteilen hätte sich mehrfach umsetzen lassen. Durch das Lösen der Sichtbetonschalung wäre es auch möglich gewesen, den gewünschten Radius mittels einer Schablone neu einzustellen. Dieses technologische Konzept unter Einsatz der modifizierten DOKA-Rundschalung sei Grundlage ihrer Kalkulation gewesen und habe Eingang in ihr Angebot vom 14. Januar 2002 gefunden. Wesentlicher Bestandteil der Schalungskalkulation seien die Vorhaltezeiten und Bedarfsmengen für einzelne Schalungen. Nach dem ursprünglichen Bausoll hätte sich das Bauwerk Hörsaal bei der Herstellung in Bauteil- und Betonierabschnitte zerlegen lassen. Das mehrmalige Umsetzen von Stützenschalungen, Wandschalungen und Unterzugsschalungen wäre hierbei möglich gewesen, wodurch die Kosten der Vorhaltung hätten gering gehalten werden können, was sich günstig auf den von ihr kalkulierten Schalpreis ausgewirkt habe. Sie habe für die Herstellung des Untergeschosses des Hörsaals mit einer Bauzeit von 46 Arbeitstagen und für die Herstellung des Erdgeschosses des Hörsaals mit 56 Arbeitstagen kalkuliert. In Anbetracht der vorstehend erläuterten Konstruktion und des von ihr kalkulierten Schalungssystems sei diese Bauzeitenplanung realistisch und angemessen. Die kalkulierte Bauzeit bewege sich auch innerhalb der Gesamtbauzeit für das Los 1, welche ausweislich der Vertragsunterlagen einen Ausführungszeitraum vom 04. März 2002 bis 20. Februar 2003 vorgesehen habe. Mit der Werkplanung der Schalung des Hörsaals habe sie als Nachunternehmerin die S. GmbH beauftragt. Für die Herstellung der Werkplanung sei ein Zeitraum von 27 Arbeitstagen von ihr kalkuliert worden. Auch dieser Zeitraum, der sich innerhalb des Gesamtausführungszeitraums für das Bauvorhaben halte, sei in Anbetracht der vorstehend erläuterten Konstruktion und des Schalungssystems realistisch und angemessen. Besonderes, zusätzliches Bauleitungspersonal für die Herstellung des Hörsaals habe sie nicht kalkuliert. Dies sei auch nicht erforderlich gewesen. Die Koordination und Aufsicht habe u. a. durch den ohnehin auf der Baustelle eingesetzten Polier erfolgen sollen.

26

Die von der Beklagten nach Vertragsschluss geforderte Bauausführung habe jedoch nicht dem vorstehend dargelegten, ursprünglichen Bausoll entsprochen. Das statische System sei gegenüber der Ausschreibung verändert worden. Grundlage hierfür seien die von der Beklagten freigegebenen Ausführungspläne Plan Nr. S-UG-06, Plan Nr. S-EG-06 und Plan Nr. S-EG-15 gewesen. Die Änderungen hätten Auswirkungen auf die Schalung und die Bauzeit, insbesondere die Vorhaltezeiten für die Schalung gehabt. Das geänderte Bausoll (= Bau-Ist) sei in den nach Vertragsschluss von der Beklagten übergebenen, freigegebenen Ausführungsplänen für die Tragwerksplanung des Ingenieurbüros K., Plan Nr. S-UG-05, Schalplan-Untergeschoss vom 05. September 2002, Plan Nr. SEG-06, Schalplan-Erdgeschoss, vom 15. Mai 2003 und Plan Nr. S-EG-15, Schalplan-Erdgeschoss (Hörsaal), vom 22. Januar 2003 dargestellt. Die Wände hätten nunmehr nicht durchgängig, d. h. vom Fußboden bis zur Decke, eine Neigung aufweisen sollen. Im unteren Bereich der Wände habe ein bis zur Höhe von 2 m unterschiedlich hoher senkrechter Wandsockel erstellt werden sollen. Erst oberhalb des Sockels habe sich die Wand um etwa fünf Grad nach innen zur Decke hin neigen sollen. Mit anderen Worten habe ein „Knick“ innerhalb der Wand erstellt werden müssen. Das ursprünglich von ihr kalkulierte Schalsystem mit DOKA-Systemschalung nach dem Baukastenprinzip sei nicht mehr anwendbar gewesen. Für den geneigten Wandbereich mit den nunmehr integrierten Wandvorlagen habe eine räumliche Sonderschalung hergestellt werden müssen. Die Schalungskörper hätten dabei die fünf Grad-Neigung der Wand und die Geometrie der Wandvorlagen abdecken müssen. Dies habe sich nur über ein wirklichkeitsgetreues CAD-Modell als Vorlage herstellen lassen. Die individuellen Schalungskörper hätten ingenieurtechnisch geplant und gefertigt werden müssen. Ursprünglich sei ausweislich des Leistungsverzeichnisses die Herstellung des Hörsaals durch Einsatz einer einhäuptigen Schalung vorgesehen gewesen. Dabei erfolge keine Verankerung der an der Innenseite und der Außenseite der herzustellenden Wand angebrachten Schalung miteinander durch den Baukörper hindurch, sondern die jeweilige Schalung sei durch A-Böcke mit dem Boden verankert. Aufgrund des geänderten Bausolls habe eine besonders angefertigte und geplante Unikat-Schalung eingesetzt werden müssen. Entsprechend diesen Änderungen habe sie die Bauleistungen zur Errichtung des Rohbaus des Hörsaalgebäudes ausgeführt. Aufgrund der Änderung der Konstruktion des Hörsaals und des nunmehr erforderlichen Einsatzes einer Unikatschalung habe sich die Bauzeit verlängert, und es seien der Einsatz zusätzlichen Personals und der Einsatz eines zusätzlichen Mobilkrans erforderlich gewesen. Für die aufwendige Planung der Unikat-Schalung sei nunmehr eine Bauzeit von 116 Arbeitstagen erforderlich gewesen.

27

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass ihr insoweit ein Mehrvergütungsanspruch zustehe. Die Beklagte habe eine Änderung des Bauentwurfs angeordnet, wodurch ihr Mehrkosten für die aufwendigere Schalung des Hörsaalgebäudes entstanden seien, für die sie eine Mehrvergütung beanspruchen könne.

28

Nachdem die Klage zunächst vor dem Landgericht Dessau-Roßlau erhoben wurde, hat dieses sich mit Beschluss vom 05. Dezember 2012 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Magdeburg verwiesen. Dort hatte die Klägerin zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 642.454,34 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19. Dezember 2005 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 18. April 2012 hat sie die Klage teilweise zurückgenommen und auf eine Vergütung für den Nachtrag Nr. 36 (Hörsaal) beschränkt.

29

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

30

die Beklagte zu verurteilen, an sie 572.738,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Dezember 2005 zu zahlen.

31

Die Beklagte hat beantragt,

32

die Klage abzuweisen.

33

Sie hat sich darauf berufen, dass ihre Mitarbeiter zu keinem Zeitpunkt eine Änderung des Bauentwurfs angeordnet oder sonst Zusatzaufträge an die Klägerin erteilt hätten, so dass Mehrkosten für eine aufwendigere Schalung des hier in Streit stehenden Hörsaalgebäudes nicht entstanden seien. Die Klägerin habe weder dem Grunde noch der Höhe nach Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung aus dem von ihr geltend gemachten Nachtrag Nr. 36 (Hörsaal). Bei der Herstellung des Rohbaus „Hörsaal“ seien keine Mehrkosten entstanden, die ihren Ursprung in einer gegenüber dem ursprünglichen Bau-Soll von ihr angeordneten Änderung des Bauentwurfs gehabt hätten. Die Klägerin sei zudem auch jeden Nachweis schuldig geblieben, tatsächlich eine Systemschalung für die Errichtung der Außenwände des Hörsaals, wie von ihr behauptet, kalkuliert zu haben. Unabhängig davon, dass für ein Fachunternehmen aus den Sollvorgaben der Verdingungsunterlagen ersichtlich gewesen sei, dass der Einsatz einer Systemschalung für die Errichtung des Rohbaus „Hörsaal“ technologisch nicht umsetzbar war, liege eine Änderung des Bauentwurfs durch die Beklagte nicht vor. Aus der Leistungsbeschreibung (Seite 70) gehe unstreitig hervor und bedürfe daher auch keiner besonderen Erwähnung gegenüber einem Fachunternehmen, dass es sich bei den beschriebenen Stützen, um solche in Randlage handele, deren Geometrie durch die im Leistungsverzeichnis beschriebenen aus den Lotrechten herausgeneigten Wände bestimmt werde. Die Randlage der Stützen sei auch dem Leistungsverzeichnis als Anlage 6 beigefügten Grundrissplan Dienstgebäude-Grundriss EG (Anlage K 1) sowie den zur Einsichtnahme am 13. Dezember 2001 ausgelegten Plan-Nr. 4.01.C.100.00/11 zu entnehmen. Die beschriebene Auflagerung des Deckensystems auf Wände und Stützen weise zusätzlich darauf hin, dass die Lastabtragung aus der Decke über diese Bauteile und über die Gründung bis in den Baugrund habe erfolgen sollen. Es sei allgemeiner Stand der Technik, dass bei derartigen statischen Systemen in Ortbetonbauweise der Wandquerschnitt der die Randstützen tangierenden Wandflächen bei der Ermittlung des statisch notwendigen Querschnittes der Stützen berücksichtigt werde. Dabei sei der Verbund zwischen Stütze und Wand über die Bewehrung notwendig. Dieser Verbund erfordere das Betonieren beider Bauteile (Wand und Stütze) in einem Arbeitsgang. Der Verbund zwischen Wand und Stütze sei im Plan-Nr. 4.01.C.100.00/11 ersichtlich. Die zeichnerische Darstellung des Verbundes beider Bauteile ergebe sich aus der nicht vorhandenen durchgängigen Linienführung zwischen diesen Bauteilen. Aufgrund der in dem Leistungsverzeichnis Pos. 1.3.2.740 und 1.3.2.760 vorgegebenen Wandhöhen von bis zu 5,50 m und der aus der Lotrechten um fünf Grad herausbeschriebenen Schrägstellung sowie dem vorgegebenen Wandquerschnitt sei sogar zwingend das Betonieren der Bauteile Wand und Stützen zur Erhöhung der Steifheit und Knicksicherheit in einem Arbeitsgang erforderlich.

34

Die Beklagte hat weiterhin behauptet, dass gerade aus dem der Seite 70 des Leistungsverzeichnisses vorangestellten Hinweistext zu den Leistungsbeschreibungen der Decke erkennbar gewesen sei, dass das stützenfreie Deckensystem im Randbereich der Stahlbetonwände und Stützen aufgelagert sein sollte. Damit sei klar erkennbar gewesen, dass die Lasten aus der Decke über diese beiden Bauglieder abgetragen werden sollten und diese im Verbund hätten stehen müssen. Bereits aufgrund dieser Vorgabe sei der Einsatz von kostengünstigen Systemschalungen nicht oder nur in modifizierter Form mit zusätzlichen kostenaufwendigen Schalungskonstruktionen in Betracht gekommen. Der Einsatz der DOKA-Stützenschalung sei bei Randstützen, die im Verbund mit Wänden errichtet werden sollen, nicht praktikabel. Soweit die Klägerin behaupte, dass das ursprünglich von ihr kalkulierte Schalungssystem mit DOKA-Systemschalung nach dem Baukastenprinzip nicht mehr anwendbar gewesen sei, könne dies keine Zusatzvergütung rechtfertigen. Da zwischen dem Bau-Soll und dem Bau-Ist keine Änderungen vorlägen, hätte die Klägerin bereits in ihrem Angebot vom 14. Januar 2002 eine Sonderschalung für die Innenseite aus Schalungskörpern, die die Neigung der Wand und die Geometrie der Wandvorlagen abbildeten, als Unikatschalung kalkulieren müssen. Dieser Kalkulationsirrtum der Klägerin könne ihr nicht angelastet werden. Dies gelte hier auch deshalb, weil ein weiterer Bieter des Vergabeverfahrens in seinem Angebot den Einsatz von Schalungskästen (Schalungskörpern), wie sie von der Klägerin in letzter Konsequenz auch verwendet worden seien, vorgesehen habe, obwohl dieser die bei ihr ausgelegten Pläne nicht eingesehen habe. Bei dieser angebotenen Schalung handele es sich um eine modifizierte Rundschalung aus dem Programm PERI mit Schalungskästen.

35

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. R. H. vom 24. März 2010 und Ergänzungsgutachten vom 12. August 2010 und 16. Januar 2012. Ferner hat der Sachverständige sein Gutachten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. März 2011 vor dem Landgericht erläutert. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2011 Bezug genommen.

36

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung nach § 2 Nr. 5 VOB/B in Höhe von 29.014,42 Euro brutto habe. Dieser Betrag entspreche den Mehrkosten der Klägerin im Nachtrag 36, weil erst aus den nach Vertragsschluss freigegebenen Ausführungsplänen ersichtlich gewesen sei, dass die Wände im unteren Bereich senkrecht und erst darüber mit einer Neigung von fünf Grad zu erstellen gewesen seien und dies nicht zuvor bereits Leistungsinhalt geworden sei. Weitere Ansprüche stünden der Klägerin nicht zu. Sie habe insbesondere keinen Anspruch aus § 2 Nr. 5 VOB/B auf Vergütung der zusätzlichen Kosten, die dadurch entstanden seien, dass statt der ursprünglich kalkulierten System - eine Unikatschalung habe verwendet werden müssen. Im Ergebnis des eingeholten Gutachtens sei der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nach §§ 133, 157 BGB so auszulegen, dass der monolithische Verbund zwischen Wänden und Stützen im Hörsaal Vertragsinhalt und damit Leistungsverpflichtung der Klägerin geworden sei. Wie der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt habe, sei insbesondere unter Berücksichtigung der Deckenkonstruktion davon auszugehen, dass die Entscheidung für einen monolithischen Verbund bereits vor der Ausschreibung der Leistung erfolgt sei. Der Sachverständige habe bereits in seinem Gutachten vom 24. März 2010 ausgeführt, dass die Entscheidung der Auftraggeberin für eine monolithische Konstruktion bereits während der Entwurfsphase der Tragwerksplanung, mithin vor Ausarbeitung der Vergabeunterlagen, erfolgt sein müsse, da damit das maßgebende statische System festgelegt worden sei. Demnach handele es sich nicht um eine Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Bauherrn i. S. d. § 2 Nr. 5 VOB/B. Die Vergabeunterlagen ließen die gewählte Konstruktion zwar nicht eindeutig erkennen. Allerdings könne auch keine andere Art der Ausführung dem Leistungsverzeichnis entnommen werden. Statisch-konstruktive Merkmale würden zum Hörsaal gar nicht genannt. Konkret ergebe sich die monolithische Ausführung nach Darstellung des Sachverständigen aber eindeutig aus dem Grundrissplan 4.01-C.100.00/11. Dieser Plan sei Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen gewesen und habe von der Klägerin vor Erstellung des Angebotes eingesehen werden können. Sie habe von der Möglichkeit der Einsichtnahme auch Gebrauch gemacht. Die Kammer gehe daher davon aus, dass die monolithische Ausführung der Wand/Pfeiler-Konstruktion des Hörsaales bereits vor der Erstellung der Vergabeunterlagen geplant gewesen sei und insoweit jedenfalls keine Planänderung i. S. d. § 2 Nr. 5 VOB/B vorliege. Die von der Klägerin geltend gemachten Mehrkosten seien vielmehr darauf zurückzuführen, dass sie einfach davon ausgegangen sei, dass die Bauteile nicht miteinander hätten verbunden werden sollen, ohne sich jedenfalls den Grundrissplan 4.01-C.100.00/11, der als einziger eine konkrete Aussage über die Konstruktionsart getroffen habe, genau anzuschauen. Dabei sei zu beachten, dass grundsätzlich alle im Rahmen der Ausschreibung übergebenen Unterlagen bei der Erstellung des Angebotes und der Kalkulation zu berücksichtigen seien. In der Konsequenz scheide daher auch ein Anspruch aus § 2 Nr. 6 VOB/B aus. Gleiches gelte für einen Anspruch aus § 2 Nr. 8 VOB/B.

37

Die Klägerin könne auch keinen Schadensersatzanspruch wegen unklarer Ausschreibung in Höhe der Mehrkosten für die monolithische Ausführung der Wand/Stützen-Kombination geltend machen, weil sie verpflichtet gewesen sei, die monolithische Ausführung mit einer Unikat-Schalung zu erbringen. Ihr sei zwar zuzugeben, dass ein Verstoß der Beklagten gegen Vorschriften der VOB/A, insbesondere § 9 Nr. 1 - 4 VOB/A möglicherweise angenommen werden könne, weil die monolithische Ausführung der Wand-Stützen-Kombination nicht bereits aus dem Textteil der Leistungsbeschreibung erkennbar gewesen sei. Eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Beklagte tatsächlich schuldhaft gegen Regelungen der VOB/A verstoßen habe, sei hier nicht nötig. Denn nicht jeder Verstoß gegen eine drittschützende Vorschrift der VOB/A sei haftungsbegründend. Ferner müsse der Auftragnehmer/Bieter in seinem schutzwürdigen Vertrauen auf die Einhaltung der VOB/A enttäuscht worden sein. Ein Vertrauen in diesem Sinne sei nur gegeben, wenn der Auftragnehmer/Bieter den maßgeblichen Verstoß gegen die VOB/A nicht erkannt habe. Darüber hinaus müsse sein Vertrauen schutzwürdig sein, was in der Regel nicht der Fall sei, wenn er den Verstoß bei der ihm im jeweiligen Fall zumutbaren Prüfung hätte erkennen können. Die Enttäuschung eines schutzwürdigen Vertrauens der Klägerin könne die Kammer jedoch nicht erkennen.

38

Die Klägerin könne jedoch die Mehrkosten für den senkrechten Sockel über 29.014,24 Euro brutto verlangen. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten ausgeführt, dass die Tatsache, dass die Pfeilervorlagen im Fußbereich einen Rücksprung und im Sockelbereich einen Knick hätten aufweisen sollen, sich erst aus der Ausführungsplanung ergeben habe. Dabei habe es sich um eine Änderung gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B gehandelt. Sollte der Rücksprung im Fußbereich und der Knick im Sockelbereich bereits Vertragsinhalt geworden sein, hätte die Klägerin jedenfalls einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss, da dieses Detail nach Auskunft des Sachverständigen tatsächlich erst aus den nach Vertragsschluss freigegebenen Ausführungsplänen erkennbar gewesen sei.

39

Gegen dieses Urteil haben die Klägerin Berufung und die Beklagte Anschlussberufung eingelegt.

40

Die Klägerin stellt das Urteil insoweit zur Überprüfung, als der Klage in Höhe eines Betrages von 494.232,48 Euro zzgl. Zinsen nicht entsprochen worden ist. Zur Begründung führt sie aus, dass das Landgericht bei der Auslegung des Vertrages die von der Rechtsprechung aufgestellten Auslegungskriterien nicht berücksichtigt habe. Bei zutreffender Prüfung der Rechtslage hätte ihr auf der Grundlage des § 2 Nr. 5 bzw. Nr. 6 VOB/B eine weitere Vergütung in der beanspruchten Höhe zugesprochen werden müssen.

41

Der Sachverständige habe bestätigt, dass auch ein Verbund von Wand und Stütze unter Verwendung einer Systemschalung möglich sei. Erst durch die Vorgabe der Beklagten, Wand und Stütze in einem Arbeitszug herzustellen, habe auf die Systemschalung nicht mehr zurückgegriffen werden können. Folglich könne die Beklagte allenfalls behaupten, dass der Grundriss maßgebend sei und die fehlende Einzeichnung einer Arbeitsfuge auf dem Pfeiler in dem Grundriss auf eine monolithische Ausführung schließen lasse. Eine solche monolithische Ausführung hätte nur mittels einer Unikat-Schalung ausgeführt werden können. Der Sachverständige habe im Rahmen seiner Anhörung zudem ausgeführt, dass er im Grundriss keine Arbeitsfuge gefunden habe. Seine Antwort sei ohne nähere Prüfung aus dem Stegreif erfolgt. Bei näherer Prüfung hätte er unter Heranziehung der Fachliteratur erkennen können, dass Grundrisse im Maßstab von 1 : 100 generell keine Arbeitsfugen enthielten. Ein solches Detail werde in der Regel erst in Ausführungspläne im Maßstab 1 : 50 aufgenommen.

42

Hilfsweise hat die Klägerin ihren Zahlungsanspruch auf einen Schadensersatzanspruch wegen eines Verstoßes gegen die Leistungsbeschreibungsvorgaben des § 9 VOB/A (a.F.) gestützt, weil die Beklagte eine unvollständige und unklare Ausschreibung zugrunde gelegt habe. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf ihre Berufungsbegründung und ihren Schriftsatz vom 28. November 2012 verwiesen.

43

Die Klägerin beantragt,

44

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 06. Juli 2012 die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 494.232,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Dezember 2005 zu zahlen und die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

45

Die Beklagte beantragt,

46

die Berufung zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Magdeburg vom 06. Juli 2012 die Klage abzuweisen.

47

Sie ist der Auffassung, dass das Landgericht den von der Klägerin geltend gemachten Werklohnanspruch für den Nachtrag 36 zu Recht abgewiesen habe. Außer der pauschalen Behauptung, eine Systemschalung einkalkuliert zu haben, habe die Klägerin der Höhe nach nicht nachgewiesen, dass die von ihr geltend gemachten Mehrkosten tatsächlich allein auf den angeblichen Änderungen gegenüber der Ausschreibung nach ihrem Verständnis entstanden seien. Ihre Angaben in der Urkalkulation belegten vielmehr das Gegenteil. Bei den Schalungspositionen für den Hörsaal habe die Klägerin abweichend von ihren übrigen Eintragungen in der Urkalkulation „Frami oder Framax“, also der Systemschalung des Herstellers DOKA, in den Positionen, die den Hörsaal betreffen, als den Positionen 1.3.4.1150, 1.3.4.1170 bis 1.3.4.1210 und Position 1.3.4.1310 jeweils den Begriff „Sonstige“ gewählt.

48

Mit ihrer Anschlussberufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung. Sie ist der Auffassung, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme das Landgericht der Klägerin keinen Zahlungsanspruch hätte zusprechen dürfen. Den zuerkannten Betrag habe der Sachverständige in seinem Gutachten vom 24. März 2012 dadurch ausgewiesen, dass er von den Gesamtkosten des Nachtrags 36 zunächst einen pauschalen Abzug von 10 % vorgenommen und die restlichen 90 % der Kosten wiederum in einem prozentualen Verhältnis 90 % wegen des monolithischen Verbunds und 10 % wegen des angeblich nicht erkennbaren Mix im Sockelbereich aufgeteilt habe. Die ermittelten 10 % beruhten damit nicht auf echten festgestellten Mehrkosten für den Knick, sondern seien eine reine prozentuale Schätzung. Unabhängig davon, dass mit dieser Angabe, die tatsächlichen Mehrkosten für den angeblich nicht erkennbaren Knick i. S. d. § 2 Nr. 5 VOB/B festgestellt worden seien, habe das Landgericht verkannt, dass die Beklagte nach dem unstreitigen Vortrag im Zuge des Verfahrens nach § 18 VOB/B den Nachtrag 36 in Höhe eines Teilbetrages von 57.416,10 Euro vergütet habe. Da die auf den Nachtrag bereits gezahlte Vergütung die im Beweisergebnis festgestellte, angeblich berechtigte Forderung bereits überstiegen habe, sei kein Raum für die teilweise zugesprochene Forderung gewesen. Hierzu hätte der Sachverständige eine berechtigte Nachtragsvergütung in einer 47.416,10 Euro netto übersteigenden Höhe feststellen müssen.

49

Darüber hinaus beanstandet die Beklagte auch das Beweisergebnis, wonach der Knick in den Betonwänden des Hörsaals auf Höhe der Sohle aus den Verdingungsunterlagen angeblich nicht erkennbar gewesen sei. Sie verweist insoweit auf die mit Anlage B 15 sowie als Anlage K 28 in den Prozess eingeführten Ausführungspläne 6.11.ce.10.01, 10.02 und 10.03. Auf den dort ausgewiesenen Details für den Fußpunkt im Bereich der Sohle sei auf den drei Ausführungsplänen der Knick in der Außenwand erkennbar. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf ihre Berufungserwiderung verwiesen.

50

Der Senat hat Beweis erhoben durch ergänzende Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. H. . Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2013 verwiesen.

II.

51

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet, während die Anschlussberufung der Beklagten Erfolg hat. Denn das angefochtene Urteil beruht auf einem Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1 1. Fall, 546 ZPO). Die Parteien haben bei Abschluss des Bauvertrages die VOB/B (2000) wirksam in den Vertrag einbezogen.

52

Der Klägerin steht der geltend gemachte Nachtragsvergütung für die monolithische Ausführung der Wand-Stützen-Konstruktion nicht zu. Denn bei der geforderten Vergütung für den Nachtrag Nr. 36 (Hörsaal) handelt es sich weder um eine nach § 2 Nr. 5 VOB/B a. F. zu vergütende Leistungsänderung (§ 1 Nr. 3 VOB/B a. F.) noch um eine zusätzliche Leistung im Sinne von § 2 Nr. 6 VOB/B. Die monolithische Verbindung der Wände und Stützen ist bereits von dem ursprünglich erteilten Auftrag im Sinne von § 2 Nr. 1 VOB/B a. F. umfasst gewesen. Soweit die Klägerin bei Vertragsschluss davon ausgegangen sein sollte, problemlos industriell hergestellte Systemschalungen verwenden zu können, handelt es um eine Fehlvorstellung, die auf den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen keinen Einfluss hat.

53

Die geschuldete Leistung wird bestimmt durch sämtliche Vertragsunterlagen, den einschlägigen technischen Regelwerken und der Vereinbarung der Parteien über die Funktion und die Zweckbestimmung des Werkes. Der Inhalt der geschuldeten Leistung ergibt sich durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) des gesamten Vertragswerks und der Begleitumstände. Dazu gehören auch die bei Vertragsschluss vorliegenden Grundrisspläne. Dabei gibt es grundsätzlich keinen Vorrang bestimmter Vertragsbestandteile. Der Leistungsbeschreibung kommt gegenüber den Plänen nur dann die größere Bedeutung zu, wenn in ihr die Leistung im Einzelnen genauer beschrieben wird. Grundsätzlich geht die speziellere Regelung vor. Nach der Rechtsprechung geht ein detailreich aufgestelltes Leistungsverzeichnis als Leistungsbeschreibung allen anderen Vertragsbestandteilen vor (z. B. OLG Jena, IBR 2004, 410). Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Das Verhältnis zwischen dem Leistungsverzeichnis und anderen Vertragsbestandteilen und -grundlagen ist vielmehr durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln. Dabei sind auch die Umstände des Einzelfalles, unter anderem auch die konkreten Verhältnisse des Bauwerks zu berücksichtigen (z. B. BGH, BauR 2002, 935, 936).

54

Im vorliegenden Fall liegt allerdings eine unklare Leistungsbeschreibung vor, weil diese zwar den Werkerfolg formell vollständig, aber nicht kalkulierbar wiedergibt (z. B. Dähne, BauR 1999, 289, 293). Die von der Klägerin zu erbringenden Schalungsarbeiten als solche werden im Leistungsverzeichnis nur pauschal beschrieben. Der Sachverständige Prof. Dr. H. hat in seinem Gutachten vom 24. März 2010 dazu nachvollziehbar ausgeführt, dass aus der Textfassung des Leistungsverzeichnisses nicht zu entnehmen sei, dass Wände und Stützen der Konstruktion des Hörsaales monolithisch zu verbinden waren. Diese Tatsache könne nur aus einem detaillierten Studium der das Leistungsverzeichnis begleitenden Planunterlagen entnommen werden. So werde in den die Ortbetonarbeiten betreffenden Positionen, von Wänden und Stützen als getrennte Einheiten gesprochen. Es sei nicht zu erkennen, dass diese eine monolithische Verbindung im Sinne einer Pfeilervorlage aufweisen sollen. Auch aus den die Schalung betreffenden Positionen sei die monolithische Verbindung von Wand und Stütze nicht ablesbar gewesen, da hier konsequent von getrennten Bauteilen gesprochen werde. Da es sich bei diesen Positionen um die Beschreibung der Schalung für Wand und Stütze handele, wäre es notwendig gewesen, hier einen Hinweis auf die monolithische Ausführung zu geben.

55

Das unklare Leistungsverzeichnis hätte die Klägerin aber nicht ohne weiteres hinnehmen dürfen. Sie hatte vielmehr die Obliegenheit, sich daraus ergebende Zweifelsfragen vor Abgabe ihres Angebotes zu klären. Denn der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 24. März 2010 weiter ausgeführt, dass aus dem Plan Nr. 4.01.C.100.00/11 (Anlage B 15) jedenfalls deutlich zu erkennen sei, dass Stützen und Wände im Hörsaal monolithisch zu verbinden waren. Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat am 31. Januar 2013 hat er dies nachvollziehbar dahin erläutert, dass dies deshalb der Fall sei, weil in dem Plan keine freistehenden Stützen eingezeichnet waren. Auch wenn der Plan lediglich einen Maßstab 1 : 100 aufweise, hätten darin die freistehenden Stützen eingezeichnet werden müssen. Genau dies sei aber nicht der Fall. Der Ausschreibungstext und der Plan passten erkennbar nicht zusammen. Da es sich um ein sehr komplexes Bauvorhaben handele, sei für den Bieter ohnehin eine sorgfältige Prüfung auch dieses wesentlichen Punktes angezeigt gewesen. Aus seiner Sicht hätte die Klägerin nachfragen müssen, ob eine monolithische Ausführung geschuldet sei. Wie letztlich die ausgeschriebenen Leistung im Ergebnis ausgeführt werde, könne aus dem Plan allerdings nicht abgeleitet werden. Insbesondere könne daraus nicht abgeleitet werden, dass zwingend eine monolithische Ausführung erforderlich sei. Denkbar sei auch, dass eine Ausführung in mehreren Schritten erfolge, wobei dann die statischen Vorgaben beachtet werden müssten. Grundsätzlich hätte man hier zwar mit industriell vorgefertigten Schalungselementen arbeiten können - wenn man keine monolithische Ausführung hätte herstellen wollen allerdings hätte dann im Bereich der Pfeiler die Vorsatzschalung gesondert angefertigt bzw. angepasst werden müssen, weil sich die Winkel durch die Vorgabe des Bauwerks ständig änderten. Dies wäre im Ergebnis genauso teuer gewesen wie eine monolithische Ausführung. Schon in seinem Ergänzungsgutachten vom 16. Januar 2012 hatte der Sachverständige dazu nachvollziehbar ausgeführt, dass diese Kosten bei 450.444,35 Euro netto gelegen hätten.

56

Die Klägerin musste bei ihrer Kalkulation auch den Plan Nr. 4.01.C.100.00/11 mitberücksichtigen. Denn den Ausschreibungsunterlagen war ein Zeichnungsverzeichnis beigefügt, in dem auf diesen Plan Bezug genommen wird. Die Klägerin hat diesen Plan auch unstreitig vor Abgabe ihres Angebotes bei der Beklagten eingesehen und damit Kenntnis von dessen Inhalt.

57

Zwar gibt es nach der Rechtsprechung keine Auslegungsregel dahin, dass ein Vertrag mit einer unklaren Leistungsbeschreibung allein deshalb zu Lasten des Auftragnehmers auszulegen ist, weil dieser die Unklarheiten vor der Abgabe seines Angebotes nicht aufgeklärt hat (z. B. BGHZ 176, 23). Soweit nach Vertragsschluss eine vom Auftraggeber angeordnete Änderung der Bauwerksplanung Änderungen der technischen Leistungen zur Folge hat, kann dies daher durchaus als Änderung des Bauentwurfs anzusehen sein (§ 1 Nr. 3 VOB/B a. F.) und zu einem geänderten Vergütungsanspruch des Auftragnehmers führen (§ 2 Nr. 5 VOB/B a. F.). Denn ein Auftraggeber könne grundsätzlich nicht erwarten, dass ein Auftragnehmer bereit ist, einen Vertrag zu schließen, der es dem Auftraggeber erlaube, die Vertragsgrundlagen beliebig zu ändern, ohne dass damit ein Preisanpassungsanspruch verbunden wäre. Es verbiete sich insoweit nach Treu und Glauben (§ 242 BGB), aus einer mehrdeutigen, die technischen Anforderungen betreffenden Passage der Leistungsbeschreibung derart weitgehende vergütungsrechtliche Folgen für den Auftragnehmer abzuleiten (z. B. BGH, a. a. O.).

58

Im vorliegenden Fall ist das Risiko einer Fehlkalkulation allerdings nicht dadurch begründet gewesen, dass der Beklagten erlaubt worden wäre, die dem Vertrag zugrunde liegende Planung zu ändern. Vielmehr war die geschuldete Ausführung abhängig von teilweise nicht ausreichend koordinierten Vertragsgrundlagen, wie sie bereits bei Vertragsschluss feststanden. Ein Auftragnehmer muss, wenn sich aus dem Leistungsverzeichnis und aus weiteren verfügbaren Unterlagen die Bauausführung in bestimmter Weise nicht mit hinreichender Klarheit ergibt, er aber bei der Kalkulation maßgeblich darauf abstellen will, versuchen, insoweit aufkommende Zweifel vor Abgabe des Angebotes auszuräumen, wenn sich das mit zumutbaren Aufwand machen lässt (z. B. BGH, BauR 1987, 683).

59

Die Klägerin hätte sich im vorliegenden Fall jedoch ohne größeren Aufwand weitere Erkenntnisse über die vorgesehene Bauweise verschaffen können und müssen. Die Beklagte wäre als öffentliche Auftraggeberin dann ggf. sogar verpflichtet gewesen, diese Informationen auch den anderen Bewerbern zugänglich zu machen (§ 17 Nr. 7 VOB/A a. F.). Eine Nachfrage wäre für die Klägerin auch zumutbar gewesen. Denn dies hätte nicht zwingend zur Nichtberücksichtigung ihres dann modifizierten Angebotes und zur Erteilung des Zuschlags für das kostengünstigere Angebot eines anderen Bieters geführt. Die Beklagte hätte dann unter Umständen die Ausschreibung sogar aufheben müssen (§ 26 VOB/A a. F.).

60

Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der Klägerin gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Zahlung von 29.014,42 Euro nach § 2 Nr. 5 VOB/B a. F. deswegen zu, weil die geometrischen Vorgaben im Fußbereich der Außenwand und der Pfeilervorlagen - Knick und Rücksprung - den Ausschreibungsunterlagen nicht entnommen werden konnten. Zwar hat der Sachverständige dies in seinem schriftlichen Gutachten vom 24. März 2010 so ausgeführt und die für die Realisierung der Schalungsarbeiten beim Bau des Hörsaales notwendigen Kosten auf insgesamt 450.444,35 Euro netto beziffert, wovon 24.381,87 Euro netto auf die nachträglich bekanntgebenden geometrischen Vorgaben im Fußbereich der Außenwand und der Pfeilervorlagen entfielen. In seiner Anhörung vor dem Senat hat er dies aber dahin eingeschränkt, dass er sich nicht mehr sicher sei, ob der Knick in allen Zeichnungen auf der gleichen Höhe eingezeichnet war. Hierzu bedarf es aber keiner näheren Aufklärung. Denn die Forderung der Klägerin ist - worauf sich die Beklagte zu Recht beruft - insoweit jedenfalls erloschen (§§ 362 Abs. 1, 366 Abs. 1 BGB). Denn diese hatte auf den Nachtrag Nr. 36 unstreitig bereits 57.416,10 Euro an die Klägerin gezahlt, was das Landgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat.

61

Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Denn ein solcher Anspruch besteht nur dann, wenn der Auftraggeber die nach § 9 Nr. 1 bis 3 VOB/A a. F. erforderlichen Angaben schuldhaft unterlassen hat. Bei einem auf dem Vergabeverfahren nach der VOB/A beruhenden Vertragsschluss ist die Ausschreibung so zugrundezulegen, wie sie der maßgebliche Empfängerkreis, also der potentielle Bieter, verstehen muss. Grundlage der Auslegung ist der objektive Empfängerhorizont dieser potentiellen Bieter (z. B. BGH, NJW 2002, 1954). Neben dem Wortlaut der Ausschreibung sind die Umstände des Einzelfalles unter anderem die konkreten Verhältnisse des Bauwerks zu berücksichtigen (z. B. BGH, a. a. O.). Die Leistung ist nach § 9 Nr. 1 VOB/A a. F. eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher berechnen können. Sofern Mängel der Leistungsbeschreibung jedoch ohne Schwierigkeiten erkannt worden sind oder hätten erkannt werden können, scheidet ein Schadensersatzanspruch aus (z. B. BGH, BauR 1988, 338). Der von dem öffentlichen Auftraggeber begangene Verstoß gegen die Leistungsbeschreibungspflichten nach § 9 VOB/A a. F. wird in diesem Fall durch das spätere Verhalten des Bieters kompensiert, gleichgültig ob man dies als Mitverursachung oder als Mitverschulden nach § 254 BGB qualifiziert (z. B. Dähne, BauR 1999, 289, 302). Ein solcher Fall liegt - wie bereits ausgeführt wurde - auch hier vor. Denn die Leistungsbeschreibung war zumindest für einen Fachmann ersichtlich unklar. Diese Unklarheit durfte die Klägerin nicht durch eigene, für sie günstige Kalkulationsannahmen ausfüllen.

III.

62

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

63

Die Revision wird nicht zugelassen. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichtes (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Denn der Senat hat eine Einzelfallentscheidung getroffen, ohne dabei von den Grundsätzen der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen.

64

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1, 45 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

65

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 31. Januar 2013 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, da die Voraussetzungen der §§ 525, 296a Satz 2, 156 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.


(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.03.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.

              Die Klage wird abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das am 01.11.2012 verkündete Grundurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derjenigen der Streithilfe trägt die Beklagte zu 2).

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten zu 2) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 127.476,51 Euro festgesetzt.

Gründe

A.

1

Im Jahre 2006 beabsichtigte die Klägerin zwecks hochwertiger (Büro)Nutzung den Umbau des Kellers des ehemaligen, heute als Pflegeheim genutzten Herrenhauses in D. , L. Straße 33. Mit der Planung beauftragte sie die Streithelferin.

2

Der als Sachverständiger für das Holz- und Bautenschutzgewerbe tätige Beklagte, gegen den die Klage mit Teilurteil des Landgerichts Magdeburg vom 11.01.2012 rechtskräftig abgewiesen worden ist (Bl. 88 - 98, III), wurde von der Klägerin unter dem 20.06.2006 (Anlage B 1) auf der Grundlage von dessen Angebot vom 24.05.2006 (Anlage B 2) mit der Vornahme von Kernbohrungen und einer Laboranalyse zu einem Festpreis von 1.606,00 Euro inkl. MwSt. beauftragt. In seiner Feuchte- und Salzanalyse vom 21.07.2006 gelangte der Beklagte zu der Feststellung starker bis sehr starker Durchfeuchtungen des Mauerwerks durch kapillar aus dem Baugrund aufsteigende und seitlich eindringende Feuchtigkeit, die durch eine fehlende funktionsfähige Horizontal- und Vertikalabdichtung der Wände verursacht sei (Bl. 168 - 193, I).

3

Im August 2006 beauftragte die Klägerin zunächst mündlich (Seite 16 des klägerischen Schriftsatzes vom 25.08.2011) und sodann am 05.10.2010 schriftlich (Anlage K 14) die Beklagte mit der Durchführung von Abbruch- und Sanierputzarbeiten sowie der Herstellung einer Horizontal- und Vertikalabdichtung zu einem Preis von ca. 29.000,00 Euro auf der Grundlage der Kostenvoranschläge der Beklagten zu 2) vom 30.05.2006 (Anlage BB 1) und vom 24.07.2006 (Anlage K 15). Es wurde die Geltung der VOB/B vereinbart.

4

Das von der Klägerin mit der Erstellung eines - vom Landkreis hinsichtlich des Vorhabens "Aufzug und Fluchttreppe" geforderten - Baugrundgutachtens beauftragte Baugrundbüro H. , K. und W. (im Folgenden: Baugrundbüro) gab in seinem geotechnischen Bericht vom 21.08.2006 die Information der Streithelferin weiter, wonach nach Auskunft Ortskundiger bislang noch kein Grundwasser in den Keller eingedrungen sei, und empfahl ferner den Einbau einer Abdichtung gegen aufsteigendes Sickerwasser, alternativ einer Dränung (Anlage B 8). In seinem ergänzenden geotechnischen Bericht vom 25.08.2008 empfahl das Baugrundbüro die nochmalige Befragung Ortskundiger zu Erfahrungen hinsichtlich höchster Grundwasserstände und etwaiger Grundwassereinbrüche in den Keller sowie ggf. die Konkretisierung des von ihm im Erstbericht mitgeteilten Bemessungswasserstands (Anlage B 9).

5

Am 28.08.2006 fand zur Vorbereitung der Arbeiten der Beklagten zu 2) ein Ortstermin statt, an dem u. a. der Beklagte und die Streithelferin teilnahmen und bei dem im Kellerbereich eine Wassersituation vorhanden war, wie sie in dem - im Rahmen des dem vorliegenden Rechtsstreit vorangegangenen selbstständigen Beweisverfahren (10 OH 22/08 - LG Magdeburg -) erstellten - Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. A. C. vom 02.02.2010 (dort Seite 96, Foto 67) abgebildet ist. In seinem Schreiben vom 28.08.2006 fasste der Beklagte das Ergebnis des Ortstermins u. a. wie folgt zusammen (Anlage BB 4):

6

"Hofseitige Traufwand

7

> Auf der Grabensohle steht Wasser.

8

> Nach Angabe von Frau G. handelt es sich nicht um Grund- oder Schichtenwasser.

9

> Nach Angabe des Tiefbauers ist es in den Graben gelaufenes Tagwasser."

10

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Schadensersatz, der sich zusammensetzt aus Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 24.480,00 Euro brutto - und in Höhe von 19.571,88 Euro brutto bei Herausrechnung der Kosten für Unvorsehbares und Regieleistungen -, aus dem Kostenaufwand für die Beseitigung der Feuchteschäden in Höhe von 35.400,00 Euro brutto, aus vergeblichen Baukosten betreffend den Kellerausbau - abzüglich der Sowieso-Kosten für eine einfache Kellersanierung für eine untergeordnete Nutzung - in Höhe von 56.548,00 Euro netto, aus Rückbaukosten für den Innenausbau in Höhe von 18.100,00 Euro (Anlage K 1), aus Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 8.028,34 Euro und aus Kosten für die Baugrunduntersuchung in Höhe von 1.993,25 Euro. Die Klägerin hat vorgetragen, dass die von der Beklagten gemäß deren Angebot vom 24.07.2006 geschuldeten Abdichtungsarbeiten mangelhaft gewesen seien. Ferner habe sich der als Fachunternehmen tätigen Beklagten angesichts der beim Ortstermin am 28.08.2006 vorgefundenen Situation die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass die vertraglich vereinbarten Sanierungsarbeiten für eine ordnungsgemäße Abdichtung des Kellers nicht ausreichten.

11

Die Klägerin hat beantragt,

12

1. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 120.203,63 Euro nebst Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 24.789,92 Euro seit dem 13.11.2010 sowie auf 85.392,12 Euro seit dem 15.06.2011 (Rechtshängigkeit), auf 2.313,06 Euro seit dem 08.02.2011, auf 260,02 Euro seit 10.03.2011, auf 1.583,00 Euro seit 19.05.2011, auf 2.682,26 Euro seit 07.06.2011, auf 1.190,00 Euro seit 07.12.2010 und auf 1.993,25 Euro seit dem 07.06.2011 sowie auf den Restbetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

13

2. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin auf die Rückbaukosten i. H. v. 18.100,00 Euro sowie die Mängelbeseitigungskosten i. H. v. 29.747,90 Euro auch jeweils die hierauf anfallende Umsatzsteuer zu zahlen, sobald diese mit Durchführung der Arbeiten angefallen ist;

14

3. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist und noch entsteht, dass die Beklagte zu 2) gegen die Art und Ausführung der Kellerabdichtung nicht rechtzeitig Bedenken erhoben hat.

15

Die Beklagte hat beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass sie nicht zur Vornahme einer Bedenkenanmeldung verpflichtet gewesen sei.

18

Die Streithelferin hat keinen Antrag gestellt.

19

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 11 - 16, IV).

20

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeuginnen H. E. und A. G. , die persönliche Anhörung des Beklagten und des Sachverständigen C. , der die schriftlichen Gutachten vom 02.02.2010, 23.11.2010 und 14.10.2011 im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens erstellt hat. Auf die Sitzungsprotokolle vom 07.09.2011 (Bl. 118 - 120, II), 21.12.2011 (Bl. 58 - 68, III), 19.09.2012 (Bl. 175 - 181, III) und 09.10.2012 (Bl. 195 - 200, III) sowie auf das ergänzende Gutachten des Sachverständigen vom 24.09.2012 (Bl. 188 - 190, III) wird verwiesen.

21

Mit am 01.11.2012 verkündeten Grundurteil hat das Landgericht entschieden, dass die Klage gegen die Beklagte zu 2) dem Grunde nach hinsichtlich der Mängelbeseitigungskosten am Werk der Beklagten zu 2) zu 100 %, im Übrigen zu einer Quote von 50 % gerechtfertigt ist. Wegen der Gründe wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (Bl. 16 - 21, IV).

22

Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt.

23

Die Beklagte beantragt,

24

das Grundurteil des Landgerichts Magdeburg vom 01.11.2012 abzuändern und die Klage gegen sie abzuweisen.

25

Die Klägerin beantragt,

26

die Berufung zurückzuweisen;

27

hilfsweise,

28

die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Magdeburg zurückzuverweisen. Die Streithelferin stellt keinen Antrag.

29

Auf das Berufungsvorbringen der Parteien wird Bezug genommen. Die Akte 10 OH 22/08 - LG Magdeburg - lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

B.

30

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

31

I. Die Beklagte haftet für die Mängelbeseitigungskosten dem Grunde nach zu 100 % gemäß § 13 Nr. 7 Abs. 3 S. 1 VOB/B 2002.

32

1. Der gerichtliche Sachverständige C. hat anlässlich seiner Anhörung am 19.09.2012 im Rahmen seiner zusammenfassenden Feststellung ausgeführt, dass der Zustand der Dickbeschichtung nicht den allgemeinen Regeln entspricht, selbst wenn man, wie dies im Angebot der Beklagten zu 2) geschehen ist, den geringst möglichen Lastfall annimmt.

33

2. Hinsichtlich der aus dieser Mangelhaftigkeit folgenden notwendigen Beseitigungsmaßnahmen hat der Sachverständige festgestellt, dass "im Prinzip die Leistungen wiederholt werden (müssten)" und es "erforderlich (sei), auszuschachten, die Wandfläche zu reinigen, die alten Reste der Beschichtung zu entfernen, die Vertikaldichtung vorzunehmen mit den entsprechenden Unterarbeiten" (Seite 5 des Sitzungsprotokolls vom 19.09.2012).

34

3. Die auf diesen Feststellungen beruhende zutreffende Entscheidung des Landgerichts ist mit der Berufung nicht erheblich angegriffen worden.

35

a) aa) Soweit die Beklagte, die eine zu geringe Trockenschichtdicke ausdrücklich einräumt, hiergegen einwendet, dass Ursache für den eingetretenen Mangel in Gestalt der Ablösung der Abdichtung der Umstand sei, dass sich hinter der Abdichtung aufgrund einer von der Streithelferin nicht geplanten und von der Klägerin daher nicht montierten Wärmedämmung Tauwasser bilde (Seite 2 der Berufungsbegründung), vermag dies nicht zu überzeugen. Zwar hat der Sachverständige in seiner Anhörung vom 19.09.2012 ausgeführt, dass Tauwasserausfall an der Grenzschicht mitursächlich für die geringe Haftung der Beschichtung sein könne (Seite 79 des Ergänzungsgutachtens vom 23.11.2010 und Seite 3 des Sitzungsprotokolls vom 19.09.2012). Er hat jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle einer ordnungsgemäßen Auftragung der Beschichtung kein Wasser in den Abdichtungsbereich eindringen kann (Seite 3 des Sitzungsprotokolls vom 19.09.2012).

36

bb) Aus diesen Gründen kommt es nicht darauf an, ob die an den Außenwänden angebrachten Styroporplatten die Anforderungen an eine hinreichende Wärmedämmung erfüllen und ob wegen denkmalpflegerischer Vorgaben eine andere Art der Wärmedämmung nicht zulässig war (vgl. Seite 4 der Berufungserwiderung).

37

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) steht dem Erlass eines Grundurteils nicht entgegen, dass aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Verlegung einer Drainage und der teilweisen Erneuerung der vertikalen Abdichtung durch die Klägerin eine sichere Feststellung der Mängelbeseitigungskosten nicht mehr möglich sei (Seite 2 der Berufungsbegründung; Klägerin: nur notwendige Sanierungsarbeiten ausgeführt, Seite 5 der Berufungserwiderung). Zwar ist es zutreffend, dass der Erlass eines Grundurteils voraussetzt, dass bei der Entscheidung zur Höhe mindestens ein Euro zuerkannt werden wird. Das ist vorliegend auf der Grundlage der vom Sachverständigen u. a. im selbstständigen Beweisverfahren - insbesondere im Gutachten vom 02.02.2010 - getroffenen Feststellungen möglich. Dass die Klägerin bisher noch keine Rechnung gelegt hat, ist, anders als die Beklagte meint, kein Indiz für eine fehlende Feststellbarkeit.

38

II. Die Schadensersatzforderung betreffend die übrigen Positionen besteht gegen die Beklagte dem Grunde nach in Höhe von 50 % gemäß §§ 13 Nr. 3 i. V. m. 4 Nr. 3 VOB/B 2002.

39

1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass grundsätzlich eine gesamtschuldnerische Haftung des Architekten und des Bauunternehmers besteht. Jedoch kann der Bauunternehmer in dem allein gegen ihn geführten Prozess einwenden, dass sich der Bauherr das planerische Fehlverhalten des Architekten als seines Erfüllungsgehilfen gemäß §§ 254, 278 BGB zurechnen lassen muss. Daher kann der Bauunternehmer nur mit dem Teil des Schadens zur Verantwortung gezogen werden, der von ihm im Innenverhältnis zum Architekten zu tragen ist, so dass der Bauunternehmer daher von vornherein nur mit einer Quote haftet (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rz. 2488 - 2490).

40

2. a) Wann die der Bedenkenanzeige nach § 4 Nr. 3 VOB/B denknotwendig vorausgehende Prüfungspflicht des Auftragnehmers im Einzelfall gegeben ist und wie weit sie reicht, lässt sich nicht abschließend in einer generellen Formel festhalten. Es kommt auf die Verhältnisse und Umstände des Einzelfalles an. Entscheidende Gesichtspunkte sind das beim Auftragnehmer im Einzelfall vorauszusetzende Wissen, die Art und der Umfang der Leistungsverpflichtung und des Leistungsobjektes sowie die Person des Auftraggebers oder des zur Bauleitung bestellten Vertreters. Die Ausgestaltung der Hinweis- und Prüfungspflicht hängt weiter davon ab, welcher Pflichtenbereich des Auftragnehmers betroffen ist. So ist die Prüfungspflicht am stärksten hinsichtlich der vom Auftraggeber bereitgestellten Stoffe oder Bauteile, weil gerade auf diesem Gebiet die Sachkenntnis des Auftragnehmers, der üblicherweise selbst die Stoffe und Bauteile bereitstellen und für deren Ordnungsmäßigkeit einstehen muss, am größten ist. Geringer ist der Umfang der Prüfungspflicht hinsichtlich der Vorleistungen anderer Unternehmer, da diese das eigentliche Fachgebiet des Auftragnehmers nur dort berühren, wo seine Leistung später unmittelbar aufbaut. Am geringsten ist die Prüfungspflicht dort, wo es um die vorgesehene Art der Ausführung geht, weil diese grundsätzlich dem Planungsbereich angehört, in dem der Auftraggeber regelmäßig einen eigenen Fachmann, nämlich einen bauplanenden Architekten oder Ingenieur beschäftigt (OLG Brandenburg, Urteil vom 30.01.2002, 4 U 104/01, BauR 2002, 1709; OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2003, 34 U 37/02, BauR 2003, 1052).

41

b) aa) Vorliegend betrifft die Prüfungs- und Hinweispflicht, deren Verletzung die Klägerin geltend macht, den Bereich der Art der Ausführung, bezüglich derer die Prüfungs- und Hinweispflicht grundsätzlich am geringsten ausgeprägt ist.

42

bb) (1) Es ist anerkannt, dass es zu den Hauptpflichten eines Architekten in der mit der Grundlagenermittlung beginnenden Planungsphase u. a. gehört, die Eignung des Baugrundes für das Bauvorhaben zu prüfen oder prüfen zu lassen und den Bauherrn entsprechend zu beraten. Dabei handelt es sich um eine wesentliche und zentrale Vertragspflicht des Architekten im Rahmen der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) des § 15 Abs. 1 HOAI, deren Verletzung zur Schadensersatzpflicht gemäß § 635 BGB führen kann (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 16.11.2010, 9 U 196/09, IBR 2011, 471 m. w. N.).

43

(2) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang ausführt, dass die Beklagte aufgrund ihrer hohen Sachkunde auftragsgemäß ein Leistungsverzeichnis in Gestalt von deren Angebot erstellt und hiermit die vorbenannte Planungsaufgabe übernommen habe, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Trotz Erstellung des Leistungsverzeichnisses (Beklagte: "Kostenvoranschlag", Seite 3 und 4 des Schriftsatzes vom 08.04.2013) verbleibt die Planungsverantwortung beim Architekten. Denn ein Leistungsverzeichnis vermag eine Planung nicht zu ersetzen, vielmehr ist die Planung die unabdingbare Voraussetzung für ein solches Leistungsverzeichnis. Daher verbleibt es dabei, dass die Planung der notwendigen Abdichtung der originären Prüfungs- und Beratungspflicht der Streithelferin zuzuordnen ist.

44

cc) (1) Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die Prüfungspflicht des Auftragnehmers auch in diesem Bereich die Prüfung umfasst, ob die von der Auftraggeberseite gemachten Vorgaben zur Verwirklichung des geschuldeten Leistungserfolges geeignet sind, und diese Prüfungspflicht des Auftragnehmers bei Einbeziehung eines Fachplaners oder Bauleiters nur dann entfällt, wenn bei diesem auf dem in Betracht kommenden Gebiet ein gegenüber dem Kenntnisstand des Auftragnehmers höheres Fachwissen vorauszusetzen ist (OLG Hamm, a. a. O.).

45

(2) Diese Ausnahme liegt hier aber nicht vor. Denn die Klägerin hat die Beklagte gerade aufgrund deren Spezialkenntnisse mit der Ausführung der Abdichtung des Kellers beauftragt (vgl. die Aussagen der Zeugin E. , Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 21.12.2011, und der Streithelferin, Seite 5 bis 8 des Sitzungsprotokolls vom 21.12.2011). Die Einschaltung der Streithelferin als Architektin und der klägerischen Maurermeisterin E. als Bauleiterin - wenn auch mit deren 35 jähriger Berufserfahrung - führen daher nicht zu einem Wegfall der Prüfungs- und Hinweispflicht der Beklagten zu 2).

46

3. Gegen die ihr - wenn auch in geringerem Umfange - obliegende Prüfungs- und Hinweispflicht hat die Beklagte verstoßen.

47

a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht in seiner angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin Bedenken des Inhalts hätte anmelden müssen, dass die die geringste Wasserbelastung zugrunde legenden vertraglichen Arbeiten nicht geeignet sind, eine hochwertige Nutzung des Kellers durch Büroräume zu ermöglichen.

48

b) Der Beklagten war die Tatsache, die auf eine Ungeeignetheit der vertraglich vereinbarten Leistungen schließen ließ, bekannt. Diese Tatsache ist in Gestalt des bei der am 28.08.2006 durchgeführten Ortsbesichtigung in der Grube befindlichen - stehenden - Wassers gegeben gewesen. Nach den glaubhaften Bekundungen des Sachverständigen C. im Rahmen seiner Anhörung am 09.10.2012 (Seite 4 des Sitzungsprotokolls) hätte für jeden Fachmann, mithin auch für die Beklagte, klar sein müssen, dass die vereinbarten Abdichtungsleistungen, gleich, ob es sich bei dem vorhandenen Wasser um von außen in die Grube gelaufenes Tagwasser oder aus dem Boden aufgestiegenes Grundwasser handelt, für eine ordnungsgemäße Abdichtung unzureichend sind.

49

c) aa) Aus diesem Grunde stellt sich die Frage, ob sich die Beklagte auf die Äußerung der Streithelferin - und des Tiefbauers -, wonach es sich um von außen in die Grube gelaufenes Wasser handele, verlassen durfte, von vornherein nicht.

50

bb) Ebenso unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Umstand, ob der Beklagten zu 2) bzw. dem an der Ortsbesichtigung teilnehmenden Beklagten zu 1) zu diesem Zeitpunkt die Berichte des Baugrundbüros vorlagen (so die Klägerin) oder nicht (so die Beklagte).

51

cc) Schließlich ist es insoweit ohne Bedeutung, dass, wie vom Sachverständigen anlässlich seiner Anhörung am 09.10.2012 (Seite 5 des Sitzungsprotokolls) ausgeführt, eine Drainage vom Tiefbauer ausgeführt wird. Zum Einen hat der Sachverständige dies nur grundsätzlich angenommen ("in der Regel"), zum Anderen hängen die weiterhin vorzunehmenden Arbeiten (Dränierung oder vergleichsweise Methoden) derart eng mit den von der Beklagten übernommenen Abdichtungsarbeiten zusammen, dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich die Verpflichtung zur Bedenkenanzeige auch auf diese notwendige Maßnahme erstreckt hat, deren Nichtvornahme unmittelbare Auswirkungen auf den Erfolg der Werkleistungen der Beklagten zu 2) hat.

52

4. Durch dieses pflichtwidrige Verhalten der Beklagten zu 2) sind die vorliegenden Schäden auch verursacht worden. Der von der Beklagten zu 2) erhobene Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens (Seite 5 und 6 der Berufungsbegründung) ist unbegründet.

53

a) Zwar ist es zutreffend, dass der - vom Sachverständigen für geboten erachtete (Seite 4 des Sitzungsprotokolls) - Hinweis der Beklagten zu 2) auf die Notwendigkeit der Einholung eines Bodengutachtens die Klägerin nicht veranlasst hätte, weitere Untersuchungen vorzunehmen, da bereits die der Klägerin vorliegenden geotechnischen Berichte offensichtlich für die Klägerin kein solcher Anlass waren, jedoch hätten sein müssen. Auf der anderen Seite kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Klägerin auch auf die von der Beklagten zu 2) als Fach- und Spezialunternehmen geäußerten Bedenken nicht reagiert hätte, da diese Bedenken, den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen folgend, auch eine konkrete abweichende Maßnahme, nämlich die Verlegung einer Drainage, zum Inhalt hätten haben müssen. Dass diese Feststellung nicht möglich ist, geht zulasten der für den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten zu 2) (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., Vorb v § 249, Rn. 66).

54

b) Hinzu kommt, dass die Beklagte zu 2) der Klägerin darüber hinaus von der Verlegung einer Drainage abgeraten hat, wie nicht nur die Streithelferin im Rahmen ihrer Vernehmung glaubhaft bekundet (Seite 8 des Sitzungsprotokolls vom 21.12.2011), sondern auch der Beklagte in Person anlässlich seiner Anhörung eingeräumt hat (Seite 9 des Sitzungsprotokolls vom 21.12.2011; vgl. hierzu die unzutreffende Bewertung der Beklagten zu 2): Seite 5 des Schriftsatzes vom 08.04.2013). Dass eine solche Drainage jedoch zur Ausführung einer ordnungsgemäßen Abdichtung erforderlich war, räumt die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nunmehr ausdrücklich ein (Seite 3 der Berufungsbegründung).

55

5. Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass aus dem pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten zu 2) dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe von 50 % folgt. Dass dieser ein eigenes Verschulden in Höhe von 50 % anzulasten ist, ergibt sich aus folgenden Umständen:

56

a) Die Klägerin hatte Kenntnis von der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen und Maßnahmen. Das von der Klägerin beauftragte Baugrundbüro empfahl in seinem geotechnischen Bericht vom 21.08.2006 den Einbau einer Abdichtung gegen aufsteigendes Sickerwasser, alternativ einer Dränung, und in seinem ergänzenden geotechnischen Bericht vom 25.08.2008 die nochmalige Befragung Ortskundiger zu Erfahrungen hinsichtlich höchster Grundwasserstände und etwaiger Grundwassereinbrüche in den Keller sowie ggf. die Konkretisierung des von ihm im Erstbericht mitgeteilten Bemessungswasserstands. Dass Anlass für die Erstellung der Baugrundgutachten, wie die Klägerin hervorhebt (Seite 8 der Berufungserwiderung), das Vorhaben "Aufzug und Fluchttreppe" war, steht einer Kenntnis der Klägerin nicht entgegen, da der vorgenannte Inhalt der Baugrundgutachten auch ausdrücklich die im Keller vorgefundenen Situation wiedergab.

57

b) Auch für die Streithelferin, deren Verschulden der Klägerin nach § 278 BGB zuzurechnen ist, musste sich aufgrund der am 28.08.2006 vorgefundenen Situation die Ungeeignetheit der vertraglich vereinbarten Leistungen aufdrängen.

58

c) Den sich aus diesen Kenntnissen (Buchst. a) und b)) ergebenden Bedenken gegen die Geeignetheit der avisierten Maßnahmen hätte die Klägerin bzw. die Streithelferin nachgehen müssen. Die Streithelferin durfte sich nicht auf die Angaben Ortskundiger verlassen.

59

d) Es kann - mit dem Landgericht (Seite 9 des Urteils) - auf der Grundlage der am 21.12.2011 durchgeführten Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin der Beklagten die Berichte des Baugrundbüros zur Verfügung gestellt hat (Zeugin E. : "Eine konkrete Erinnerung an die Übergabe der geothermischen Berichte habe ich nicht mehr…": Seite 3 des Sitzungsprotokolls; Streithelferin: "Das Gutachten von Herrn W. wird Herr S. Anfang September bekommen haben…Ich kann jetzt nicht genau sagen, in welchem Zusammenhang er die Gutachten erhalten hat.": Seite 6 und 7 des Sitzungsprotokolls; Beklagter zu 1): "Die geotechnischen Berichte sind mir nicht überreicht worden.": Seite 9 des Sitzungsprotokolls). Dieses landgerichtliche Beweisergebnis ist von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht erheblich angegriffen worden.

60

e) Die vorgenannten Umstände rechtfertigen die Annahme, dass es die Klägerin leichtfertig versäumt hat, die Beklagte über ihren durch die Baugrundgutachten erzielten Wissensvorsprung in Kenntnis zu setzen, um diese zu einer Abänderung von deren Leistungsverzeichnis zu veranlassen und auf diese Weise die Entstehung der Schäden, deren Erstattung sie nunmehr begehrt, zu verhindern.

61

III. Das Grundurteil des Landgerichts erstreckt sich seinem Wortlaut nach nur auf den bezifferten Zahlungsantrag (Klageantrag zu 1.) und den bezifferten Feststellungsantrag (Klageantrag zu 2.), nicht aber auf den unbezifferten Feststellungsantrag (Klageantrag zu 3.). Hinsichtlich des Klageantrags zu 3. hat das Landgericht ein - verdecktes - (Teil-)Endurteil erlassen.

62

1. Bei einer nicht bezifferten Feststellungsklage scheidet ein Grundurteil wesensgemäß aus (BGH, Urteile vom 19.02.1991, X ZR 90/89, NJW 1991, 1896, und vom 07.11.1991, III ZR 118/90, NJW-RR 1992, 531). Hat daher der Kläger mit der Leistungsklage auf bezifferten Schadensersatz - und, wie vorliegend mit dem Klageantrag zu 2., auch mit der Klage auf Feststellung bezifferten Schadensersatzes - zugleich den Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weiteren Schadens verbunden, kann kein umfassendes Grundurteil ergehen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 304, Rn. 3 m. w. N.).

63

2. Eine grundsätzlich zulässige Auslegung des Grundurteils, soweit es den Klageantrag zu 3. betrifft, in ein (Teil-)Endurteil setzt voraus, dass die Entscheidungsgründe oder der Gesamtinhalt des landgerichtlichen Urteils Anhaltspunkte für einen solchen Willen des Gerichts ergeben (vgl. BGH, a. a. O.). Das ist vorliegend anzunehmen. Zwar enthalten die Gründe der angefochtenen Entscheidung keine ausdrücklichen Ausführungen zur Begründetheit des unbezifferten Feststellungsantrags. Da jedoch zum Einen angesichts der Komplexität der vorzunehmenden Mängelbeseitigungsmaßnahmen naturgemäß die Entstehung weiterer Schäden möglich ist und zum Anderen das Landgericht als Grund für den Erlass eines Grundurteils die Notwendigkeit weiterer Feststellungen zur Schadenshöhe benannt hat (Seite 10 des Urteils), derartige Feststellungen bei dem Erlass eines Urteils betreffend einen unbezifferten Feststellungsantrag jedoch nicht zu treffen sind, ist die Annahme gerechtfertigt, dass mit der angefochtenen Entscheidung neben einer Grundentscheidung über die Klageanträge zu 1. und 2. zugleich ein (Teil-)Endurteil über den Feststellungsantrag zu 3. erlassen worden ist.

64

3. Sollte das Grundurteil des Landgerichts - entgegen dem vorstehend dargestellten Verständnis - den Klageantrag zu 3. nicht mitumfasst haben, so zieht der Senat hilfsweise den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Feststellungsantrag zu 3. an sich und entscheidet hierüber mit (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2011, VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800, Rdn. 33). Es wird insofern festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu einer Quote von 50 % allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist und noch entsteht, dass die Beklagte gegen die Art und Ausführung der Kellerabdichtung nicht rechtzeitig Bedenken erhoben hat.

C.

65

I. Die Kostenentscheidung, die nicht dem Schlussurteil im Betragsverfahren zu überlassen ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.05.1956, VI ZR 205/55, NJW 1956, 1235), folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

66

II. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

67

III. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

68

IV. Den Streitwert des Berufungsverfahrens hat der Senat gemäß §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG, 3, 5 Halbs. 1 ZPO auf insgesamt 127.476,51 Euro festgesetzt (Klageantrag zu 1.: 120.203,63 Euro; Klageantrag zu 2.: 7.272,88 Euro <18.100,00 Euro + 29.747,90 Euro = 47.847,90 Euro x 19 % = 9.091,10 Euro x 80 %>). Der Streitwert entspricht demjenigen, der für den Anspruch anzusetzen ist. Dass nur über den Grund entschieden worden ist, mindert den Gebührenstreitwert nicht (vgl. Schneider/Herget/Kurpat, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 2904).


Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 27. Juni 2014 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Der Streitwert der Berufung beträgt 55.658,45 €.

Gründe

I.

1

Wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug einschließlich der dort ergangenen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil (Leseabschrift Bl. 42 - 52 Bd. II d. A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

2

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er die Abweisung der Klage begehrt.

3

Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass etwaige Ansprüche verjährt seien. Er meint, als spätest denkbarer Zeitpunkt für eine konkludente Abnahme seiner Leistungen komme der Zeitpunkt der Abnahme der Rohbauleistungen, mithin der 26. August 2005 in Betracht. Die Klägerin habe schon mit der umgehenden Bezahlung seiner Rechnung vom 12. März 2005 zum Ausdruck gebracht, dass sie seine Leistungen als im Wesentlichen vertragsgemäß billige.

4

Er hält daran fest, dass nicht feststehe, dass das Bauvorhaben auf Grund seiner Ausführungsplanungen realisiert worden sei. Aus dem Prüfbericht des Prüfstatikers vom 14. April 2005 ergebe sich, dass gegenüber den ursprünglichen Planungen Änderungen durchgeführt worden seien. Insbesondere seien bei dem Rahmensystem im Kellergeschoss die Stahlstützen durch Stahlbetonstützen ersetzt worden. Das Dachgeschoss sei ursprünglich als Holzständerkonstruktion vorgesehen gewesen, sei sodann jedoch als Massivdach ausgeführt worden. Der Prüfstatiker habe in dem Prüfbericht darauf hingewiesen, dass die Bauausführung nur nach geprüften und freigegebenen Ausführungsunterlagen erfolgen dürfe. Die Klägerin habe jedoch offensichtlich derartige Anpassungen der Ausführungsplanungen nicht mehr vorgenommen. Jedenfalls sei ihm die ergänzende Berechnung vom 12. April 2005 mit dem anschließenden Prüfbericht vom 14. April 2005 nicht mehr vorgelegt worden. Auf welcher Grundlage nun das Objekt realisiert worden sei und in welchem Umfang das Dachgeschoss geändert worden sei, sei unklar. Jedenfalls habe die Klägerin aufbauend auf seinen Ausführungsplanungen weitergehende Änderungen und Berechnungen durchführen lassen. Dieser Umstand sowie die Bezahlung der Schlussrechnung vom 12. März 2005 belegten eine konkludente Abnahme. Spätestens in der Abnahme der Rohbauleistungen und damit der realisierten Ausführungsplanung seien seine Leistungen abgenommen. Ohnehin habe die Klägerin durch den von ihr beschäftigten Bauleiter und Bauingenieur A. seine Planungsleistungen bereits vor Fertigstellung des Bauwerks prüfen können. Wenn es, wie die Sachverständige ausgeführt habe, für einen durchschnittlich ausgebildeten Architekten erkennbar gewesen sei, dass die Planung Dehnungsfugen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit vorsehen müsse, gelte dies erst recht auch für den von der Klägerin beschäftigten Bauleiter. Mithin seien etwaige Ansprüche spätestens fünf Jahre nach der Rohbauabnahme vom 26. August 2005, mithin am 26. August 2010, verjährt.

5

Er meint, entgegen der Annahme des Landgerichts fielen ihm auch keine Pflichtverletzungen zur Last. Das Fehlen erforderlicher Dehnungsfugen sei für ihn als durchschnittlich ausgebildeten Architekten nicht erkennbar gewesen. Selbst wenn man hiervon ausgehe, so sei diese Pflichtverletzung aber wohl nicht kausal für einen etwaigen Schaden. Denn die Klägerin habe nicht bewiesen, dass überhaupt nach seinen Ausführungsplänen gebaut worden sei. Hinzu komme, dass die Klägerin noch nach Fertigstellung seiner Leistungen Planungsänderungen und ergänzende Berechnungen ausführen lassen habe. Vor diesem Hintergrund überzeuge auch die weitere behauptete Pflichtverletzung eines vermeintlich nicht erkannten fehlenden Standsicherheitsnachweises nicht. Die Sachverständige habe angegeben, sie habe nicht über sämtliche Unterlagen verfügt. Demnach handele es sich um eine bloße Vermutung, dass ein Standsicherheitsnachweis nicht erstellt worden sei. Im Übrigen fehle es auch hier an dem Nachweis, dass ein solches Versäumnis kausal für den eingetretenen Schaden sei.

6

Er meint ferner, dass sich die Klägerin ein Mitverschulden anrechnen lassen müsse, weil sie ihren Mitarbeiter A. als Erfüllungsgehilfen eingesetzt habe, um das Bauvorhaben mangelfrei entstehen zu lassen und zudem durch nachträgliche Veränderungen der Planungen dafür Sorge getragen habe, dass selbst, wenn man seine Ausführungsplanungen als ursprüngliche Grundlage annehmen wollte, entscheidende Veränderungen durchgeführt worden seien. Umso mehr habe sie und ihre Bauleitung die Verpflichtung getroffen, etwaige Ausführungsplanungen zu prüfen und den Bau zu begleiten. Insbesondere sei in den Fällen, in denen der Bauleiter mit Vollmacht Planungsanordnungen erteile, die sich als fehlerhaft erwiesen und die Ursache für den Mangel des Bauwerks seien, eine Haftung gemäß § 278 BGB gegeben. So liege hier der Fall. Er habe bereits im ersten Rechtszug vorgetragen, dass der Bauleiter der Klägerin entscheidende Planungsanordnungen erteilt und aus Kostengründen auf die Montage von Rückankern und Dehnungsfugen verzichtet habe.

7

Im Rahmen der Bauleitung liege eine Pflichtverletzung regelmäßig dann vor, wenn sie ihrem Wesen nach einem Planungsfehler nahe komme. Dies sei beispielsweise anzunehmen, wenn der Besteller bauen lasse ohne die Prüfstatik abzuwarten. Hier habe sich die Klägerin offensichtlich erst nach Abnahme der Rohbauleistungen bescheinigen lassen, dass dem Prüfstatiker alle bautechnischen Nachweise zur Prüfung vorgelegen hätten. Offensichtlich habe die Klägerin aber die nachträglich durchgeführten Änderungen und vom Prüfstatiker geforderten Nachweise nicht mehr planerisch einarbeiten lassen. Dies stelle einen erheblichen Verstoß gegen die Koordinierungsverpflichtung der Klägerin dar, welche einem Planungsfehler nahe komme.

8

Ferner müsse sie sich das Verschulden ihrer Sonderfachleute, hier des ehemaligen Beklagten zu 1., zurechnen lassen. Der Klägerin habe die Obliegenheit getroffen, ihm eine mangelfreie Tragwerksplanung für die Erstellung der Ausführungsplanung zur Verfügung zu stellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe der Besteller dem bauaufsichtsführenden Architekten mangelfreie Pläne zu überlassen. Das gleiche gelte für den Fall, dass der Besteller dem Architekten Pläne eines anderen Fachplaners zur Verfügung stelle, diese Pläne mangelhaft seien und der Fachplaner den Mangel dieser Planung nicht bemerke.

9

Der Beklagte stellt den Antrag,

10

das am 27. Juni 2014 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle abzuändern und die Klage abzuweisen.

11

Die Klägerin stellt den Antrag,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie meint, eine Abnahme der Leistungen des Beklagten sei erst mit der Abnahme des Gemeinschaftseigentums am 2. April 2007 anzunehmen.

14

Eine vorherige Abnahme habe der Beklagte nicht erwarten können. Es wäre nicht zielführend für sie, Architektenleistungen schon weit vor der Abnahme durch die eigenen Auftraggeber abzunehmen, weil sie sich dann in die Gefahr begeben würde, eigene Ansprüche gegenüber den Planern auf Grund eingetretener Verjährung zu verlieren. Sie meint, zudem greife der Hemmungstatbestand des § 203 BGB. Der Beklagte sei vor Ablauf der Verjährungsfrist aufgefordert worden, sich zu den von ihm zu vertretenden Planungsfehlern zu positionieren, woraufhin er mitgeteilt habe, dass er seine Haftpflichtversicherung von dem Anspruch unterrichtet habe.

15

Die Änderungen der Ausführungen, zu denen sich der Prüfbericht des Prüfingenieurs T. verhalte, beträfen nicht das hier streitgegenständliche Detail, nämlich die Brüstung. Dass die Weisungen des Prüfstatikers umgesetzt wurden, ergebe sich daraus, dass er die Bescheinigung nach § 67 BauO LSA erteilt habe. Das streitgegenständliche Baudetail sei auf der Grundlage der Ausführungsplanung des Beklagten ausgeführt worden.

16

Der Bauingenieur A. sei bei ihr als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Die ihm arbeitsvertraglich zugewiesene Aufgabe habe u. a. die Leitung der Baustellen, das Zusammenstellen und Weitergeben der Werksplanung sowie der Statik und aller sonst erforderlichen Unterlagen an die jeweiligen Subunternehmer beinhaltet, nicht jedoch die Prüfung von Planungen. Da er eine Überwachung der Planer nicht geschuldet habe, liege auch die Annahme einer Pflichtverletzung den Planern gegenüber fern.

II.

17

Die Berufung ist zulässig (§§ 511 Abs. 1 und 2, 517, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 1 und 2 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

18

Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 55.658,45 €. Der Beklagte haftet der Klägerin für den auf Grund der mangelhaften Ausführung der Balkonbrüstung am streitgegenständlichen Haus S. in der F.-Straße 18 in H. entstandenen Schaden in Höhe der Nettomangelbeseitigungskosten auf Grund von Planungsfehlern (§§ 631 Abs. 1, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB).

19

Zwischen den Parteien steht nunmehr außer Streit, dass zwischen ihnen ein Architektenvertrag zustande gekommen ist, auf dessen Grundlage der Beklagte den Bauentwurf, die Genehmigungsplanung und die Ausführungsplanung für das streitgegenständliche Haus zu erbringen hatte. Ein solcher Vertrag ist als Werkvertrag im Sinne des § 631 Abs. 1 BGB zu beurteilen.

20

Die Klägerin ist als Hauptauftraggeberin aktiv legitimiert, die hier in Rede stehenden Mängelrechte geltend zu machen. Der Beklagte ist ihrem Vortrag im ersten Rechtszug, dass sie die Mängelrechte nicht beim Verkauf der Eigentumswohnungen auf die Erwerber übertragen hat, nicht mehr entgegengetreten.

21

Nach dem Ergebnis der vor dem Landgericht verfahrensfehlerfrei durchgeführten Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass die von dem Beklagten im Auftrag der Klägerin erstellte Ausführungsplanung Mängel aufwies und diese ursächlich für den hier in Rede stehenden Schaden war.

22

Aufgabe der Ausführungsplanung ist es, die Bauaufgabe derart zu konkretisieren, dass nach ihren Ergebnissen gebaut werden kann, und zwar so, dass das Werk mangelfrei ist. Die Ausführungsplanung ist deshalb besonders bedeutsam, weil sie die letzte und jetzt ganz genaue Planung des Architekten unmittelbar vor der jeweiligen Bauausführung ist. Sie bringt eine Erweiterung des Pflichtenkreises des Architekten mit sich, wie die unter der Leistungsphase 5 aufgeführten Grundleistungen zeigen. Im Wesentlichen handelt es sich um die weitere, nunmehr für die praktische Bauausführung bestimmte und geeignete, ins Einzelne gehende Planung (Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 7. Aufl. 2009, § 15 Rn. 114). Zur Ausführungsplanung gehören das Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4, die zeichnerische und rechnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben einschließlich Detailzeichnungen, das Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten, das Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung und das Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung. Die Planung muss unter Berücksichtigung des bei dem betreffenden ausführenden Unternehmer vorauszusetzenden Fachwissens einen nahtlosen Übergang von der Planung in die Ausführung ermöglichen, und zwar so, dass der ausführende Unternehmer eindeutig das jeweils Gewollte erkennen kann (Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 7. Aufl., § 15 Rn. 116). Mithin muss sich die Ausführungsplanung nur nicht auf solche Einzelheiten der Ausführung erstrecken, die handwerkliche Selbstverständlichkeiten betreffen oder durch DIN-Vorschriften für die Bauausführung jederzeit ersichtlich sind. Sind Details der Ausführung besonders schadensträchtig, müssen diese unter Umständen im Einzelnen geplant und dem Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht werden (BGH WM 2000, 1805).

23

Gemessen daran war die Ausführungsplanung des Beklagten mangelhaft. Das Landgericht hat gestützt auf das im vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren eingeholte Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Bauing. (FH) S. H. festgestellt, dass die Risse im Außenputz der in Höhe des Dachgeschosses befindlichen Brüstungsmauer sowie im Anschlussbereich der Brüstungsmauer an die Treppenhauswand auf Spannungen zurückzuführen seien, die durch fehlende Dehnungsfugen und durch die fehlende Rückverankerung des Mauerwerkes verursacht worden seien. Angaben zur Lage sowie die Ausbildung von Dehnungsfugen wären als Bestandteil der Ausführungsplanung vom Planer vorzugeben gewesen, was hier aber nicht erfolgt ist. Das Brüstungsmauerwerk sei auch wegen der fehlenden Rückverankerung als mangelhaft ausgeführt zu bewerten. Die vorgelegten Planunterlagen, so die Ausführungsplanung des Beklagten, die vorgelegten Planunterlagen des ehemaligen Beklagten zu 1. als Statiker sowie die Unterlagen des Prüfstatikers enthielten keine Angaben zur Standsicherheit und zur statischen Rückverankerung des Brüstungsmauerwerkes. Bei der Erstellung der statischen Berechnung des Gebäudes durch den damaligen Beklagten zu 1. wäre es erforderlich gewesen, die Standsicherheit der Brüstung des Umlaufbalkons nachzuweisen. Der fehlende statische Nachweis der Brüstung sowie die fehlende konstruktive Berücksichtigung der Standsicherheit der Brüstung in der Ausführungsplanung des Beklagten seien als Planungsfehler zu bewerten. Die Beweiswürdigung des Landgerichts weist keine Fehler auf. Sie ist vollständig und überzeugend. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche werden auch mit der Berufung nicht aufgezeigt.

24

Wie schon das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, ist das schlichte Bestreiten des Beklagten, dass das Haus nach seiner Ausführungsplanung errichtet wurde, unbeachtlich. Dahinstehen kann, ob die Ausführungsplanung von einem anderen Planer noch fortgeschrieben wurde, weil dies seinen Verursachungsbeitrag nicht entfallen ließe. Maßgeblich ist, dass schon in seiner Ausführungsplanung keine Angaben zu Dehnungsfugen und zur statischen Rückverankerung des Brüstungsmauerwerks vorgegeben waren. Die fehlenden Dehnungsfugen und die fehlende Rückverankerung sind mithin nicht auf nachträgliche Anordnungen der Bauleitung zurückzuführen. Nach den Feststellungen der Sachverständigen ist zwar das Brüstungsmauerwerk abweichend von der Planung nicht als Kalk-Sandstein-Mauerwerk, sondern aus Porenbeton hergestellt worden. Ferner ist abweichend von der Ausführungsplanung die Unterseite der Balkonplatte nicht gedämmt worden. Sie hat jedoch den Materialwechsel und die fehlende Dämmung als Ursache für die festgestellten Rissbildungen ausschließen können.

25

Entgegen den Ausführungen des Beklagten ist von einem Fehlen des statischen Nachweises der Standsicherheit der Brüstung des Umlaufbalkons auszugehen. Ein solcher befand sich nicht bei den der Sachverständigen zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen. Der Beklagte macht auch selbst nicht geltend, dass ihm ein solcher vorlag. Die fehlende konstruktive Berücksichtigung der Standsicherheit der Brüstung ging hier ersichtlich mit dem fehlenden rechnerischen Nachweis der Standsicherheit der Brüstung einher. Die Aufgabe des Statikers zerfällt in zwei, allerdings ineinandergreifende Teile, nämlich in eine konstruktive und in eine rechnerische Aufgabe. Der Statiker hat einmal im Rahmen der Architektenpläne die Konstruktionsart und die Konstruktionsstärke aller tragenden Teile so festzulegen, dass das Gebäude unter der im Vertrag vorgesehenen Beanspruchung standsicher ist. Seine Konstruktion hat er in Arbeitsplänen festzulegen. Zum anderen hat der Statiker die Standsicherheit der baulichen Anlage und sämtlicher Einzelteile rechnerisch nachzuweisen (KG Berlin, Urteil vom 13. Dezember 2005, 6 U 140/01, juris). Der frühere Beklagte zu 1. hat bei der Erstellung der Statik offensichtlich die Problematik der Standsicherheit der Brüstung nicht bedacht. Dementsprechend hat er in seinen Plänen keine Rückverankerung der Brüstung vorgesehen und die Standsicherheit auch rechnerisch nicht nachgewiesen. Ohne die Rückverankerung war die Standsicherheit rechnerisch gar nicht nachzuweisen.

26

Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Einplanung der Dehnungsfugen und der Rückverankerung des Mauerwerks in erster Linie dem ehemaligen Beklagten zu 1. als Statiker oblag, dem Beklagten aber anzulasten ist, dass er das Fehlen der Dehnungsfugen in der Planung des Statikers nicht beanstandet hat. Gleiches gilt aber auch für die fehlende Rückverankerung. Die Ausführungsplanung hatte dem bauausführenden Unternehmen konkrete Vorgaben hinsichtlich der Konstruktion des Brüstungsmauerwerks zu machen, insbesondere hinsichtlich der Anlegung von Dehnungsfugen und der Verankerung zur dauerhaften Standsicherheit. Die Einschaltung von Sonderfachleuten entbindet den Architekten nicht von seiner eigenen Verantwortlichkeit. Er hat deren Gutachten oder Fachplanung nach dem Maß der von ihm als Architekten zu erwartenden Kenntnisse zu überprüfen. Für eine fehlerhafte Planung des Sonderfachmanns ist er u.a. dann mitverantwortlich, wenn er nach den von ihm als Architekten zu erwartenden Kenntnissen den Mangel erkennen konnte (BGH, Urteil vom 19.12.1996, VII ZR 233/95; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06. März 2014, 5 U 84/11, juris). Dass der Bauherr einen Statiker beauftragt hat und dass zusätzlich ein Prüfstatiker eingeschaltet war, entbindet den Architekten nicht davon, die Statik auf für ihn erkennbare Mängel zu prüfen (OLG Hamm, Teilurteil vom 29. November 2011 – 24 U 35/09 –, juris). Der bauleitende Architekt hat daher die ihm zur Verfügung gestellten Planungs- und Ausschreibungsunterlagen auf Fehler und Widersprüche zu prüfen; das betrifft auch statische Unterlagen. Ferner hat er sich dabei zu vergewissern, ob bei Erstellung dieser Unterlagen von den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen worden ist. Zwar werden statische Spezialkenntnisse von einem Architekten nicht erwartet, allerdings wird dort, wo der Architekt die bautechnischen Fachkenntnisse hat, ein "Mitdenken" verlangt. Gehört deshalb die bautechnische Frage zum Wissensbereich eines Architekten, wird dieser sich im Einzelfall vergewissern müssen, ob der Sonderfachmann entsprechend den örtlichen Gegebenheiten zutreffende bautechnische Vorgaben gemacht hat (OLG Hamm, Teilurteil vom 29. November 2011, 24 U 35/09, juris). Gemessen daran war von dem Beklagten zu erwarten, dass ihm auffällt, dass der Statiker keine Dehnungsfugen und keine Rückverankerung im Bereich der Balkonbrüstung vorgesehen hat und er für deren Planung sorgt.

27

Einem mit der Ausführungsplanung betrauten Architekten müssen die einschlägigen Fachregeln der Technik, insbesondere die DIN-Vorschriften und Richtlinien für die Erstellung eines Brüstungsmauerwerkes bekannt sein. Dass sich verschiedene Baustoffe thermisch bedingt unterschiedlich ausdehnen, stellt eine einfache bauphysikalische Grundregel dar, deren Kenntnis sowohl bei einem Statiker als auch bei einem Architekten vorausgesetzt werden kann. Die Anlegung von Dehnungsfugen im Baukörper gehört zu den konstruktiven Aufgaben. Für deren Einplanung ist in erster Linie der Statiker verantwortlich, daneben der planende und, falls nicht sie in den Bauzeichnungen vorgesehen sind, auch der die Bauleitung oder Bauaufsicht führende Architekt. Der Bauherr darf sich bei der Beauftragung eines Statikers und eines Architekten darauf verlassen, dass diese in der erforderlichen Weise zusammen wirken (BGH, Urteil vom 14. Januar 1960, Az.: VII ZR 219/58). Der Architekt haftet daher dem Bauherrn gesamtschuldnerisch mit dem Statiker, wenn er - wie hier - nicht erkannt hat, dass die vom Statiker vorgegebene Konstruktion einer Balkonbrüstung auf Grund der thermisch bedingten Längenbewegungen der verschiedenen Baumaterialien ohne die Anordnung von Dehnungsfugen zu Zwängungen und damit zu Rissbildungen führt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juni 2007, 21 U 38/05, juris).

28

Aber auch das Wissen um die Nachweispflicht der Standsicherheit einer Balkonbrüstung gehört, wie schon die Sachverständige in ihrem Gutachten ausgeführt hat, zu den Grundkenntnissen eines Architekten. Der Architekt hätte aus technischer Sicht hier seiner Hinweispflicht nachkommen müssen und vom Statiker den Nachweis der Balkonbrüstung einfordern müssen.

29

Der Beklagte hat nicht dargetan, dass er die Planungsmängel nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).

30

Einer Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 BGB bedurfte es nicht. Da sich der Mangel des Architektenwerkes bereits in dem Gebäude verwirklicht hat, besteht diesbezüglich keinerlei Nacherfüllungsmöglichkeit mehr (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007, Az.: VII ZR 65/06).

31

Der Beklagte haftet für den vollen Schaden. Der Klägerin fällt kein Mitverschulden (§ 254 BGB) zur Last.

32

Nach ständiger Rechtsprechung haften Statiker und Architekt dem Bauherrn eigenständig für die von ihnen vertraglich übernommenen Verpflichtungen. Der Bauherr muss sich daher ein Fehlverhalten des Statikers oder des Architekten in deren Verhältnis untereinander nicht zurechnen lassen. Beauftragt der Bauherr selbständig mehrere Sonderfachleute mit Planungsaufgaben für ein Bauvorhaben, so haftet jeder von beiden nur für die Erfüllung der von ihm in seinem Vertrag übernommenen Verpflichtungen. Regelmäßig ist der Statiker nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis mit dem Architekten (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002, VII ZR 66/01; OLG Hamm, Urteil vom 9. Juli 2010, 19 U 43/10, juris).

33

Auch der Umstand, dass der Mitarbeiter der Klägerin als Bauingenieur ebenfalls hätte erkennen können, dass die Planung des Brüstungsmauerwerks fehlerhaft ist, führt nicht zur Annahme eines Mitverschuldens. Die Verantwortung von Planern ist nicht dadurch eingeschränkt, dass der Bauherr fachkundig ist oder fachkundiges Personal arbeitsvertraglich gebunden hat. Grundsätzlich trifft den Bauherrn bezüglich der Leistungen seines Architekten keine Überprüfungs- oder Überwachungspflicht. Ein Mitverschulden kann daher nur in Ausnahmefällen angenommen werden, etwa wenn der Bauherr einen Fehler des Architekten bemerkt, ihn aber nicht reklamiert hat oder wenn der Mangel unbekannt geblieben ist, obwohl er offen zutage getreten war, ferner wenn der Bauherr seiner Pflicht zur Mitteilung der notwendigen Vorgaben nicht nachkommt und damit zur Entstehung des Schadens beiträgt (OLG Köln, Urteil vom 17. Oktober 2002, 10 U 48/01, juris). Derartige Umstände sind nicht dargetan.

34

Mithin hat die Klägerin gegen den Beklagten im Wege des Schadensersatzes Anspruch auf Zahlung des Betrages, der aufzuwenden ist, um die Baumängel zu beseitigen. Der Abbruch des vorhandenen und die Neuherstellung eines den technischen Regeln entsprechendes Brüstungsmauerwerkes führt nach den Ausführungen der Sachverständigen zu Nettokosten in Höhe von 58.858,50 €. Wären die Dehnungsfugen und die Rückverankerung im Mauerwerk sogleich ordnungsgemäß ausgeführt worden, hätten die Mehrkosten 3.207,10 € betragen. Nach Abzug dieser Sowiesokosten verbleibt ein Anspruch in Höhe von 55.658,45 € netto.

35

Der Anspruch auf Zinsen folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

36

Der Anspruch der Klägerin ist schließlich nicht verjährt (§ 194 Abs. 1 BGB). Die gem. § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB maßgebliche Verjährungsfrist von fünf Jahren beginnt mit der Abnahme der Architektenleistung (§ 634 a Abs. 2 BGB).

37

Eine ausdrückliche Abnahme (§ 640 Abs. 1 BGB) der Ausführungsplanung ist nicht erfolgt. Eine Abnahme kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, das heißt durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers, erklärt werden. Konkludent handelt der Auftraggeber, wenn er dem Auftragnehmer gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt. Erforderlich ist ein tatsächliches Verhalten des Auftraggebers, das geeignet ist, seinen Abnahmewillen dem Auftragnehmer gegenüber eindeutig und schlüssig zum Ausdruck zu bringen. Ob eine konkludente Abnahme vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 26.09.2013, VII ZR 220/12, juris). Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistungen rügt. Vor Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist, deren Länge von der allgemeinen Verkehrserwartung bestimmt wird, kann der Architekt im Regelfall redlicherweise keine Billigung seines Werks erwarten (BGH, Urteil vom 26.09.2013, VII ZR 220/12, juris). Der Besteller benötigt für die Prüfung des Werkes eines Architekten, der mit Planungs- und Überwachungsaufgaben betraut ist, einen angemessenen Zeitraum. Denn er muss verlässlich feststellen können, ob das Bauwerk den vertraglichen Vorgaben entspricht, insbesondere die vereinbarten Funktionen vollständig erfüllt sind und etwaige Beanstandungen auf Fehler des Architekten zurückzuführen sind. Insoweit kann auch ins Gewicht fallen, ob dem Besteller Pläne zur Verfügung stehen, die die Prüfung erleichtern. Dieser für die Prüfung notwendige Zeitraum bestimmt die in jedem Einzelfall zu bestimmende Prüfungsfrist und damit auch den Zeitpunkt, zu dem eine konkludente Abnahme in Betracht kommt. Es ist unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Architekten, den Zeitpunkt der konkludenten Abnahme nicht unangemessen nach hinten zu verschieben (BGH, Urteil vom 26. September 2013, VII ZR 220/12, juris).

38

Nach diesen Grundsätzen konnte der Beklagte nicht vor Ablauf des Jahres 2005 von einer Billigung seiner Leistungen durch die Klägerin ausgehen. Der Beklagte hat seine Leistungen im Jahr 2005 erbracht und am 12. März 2005 Rechnung gelegt. Aus der Bezahlung der Rechnung konnte er noch nicht schließen, dass die Klägerin sein Werk billigt. Eine Billigung ergab sich auch noch nicht daraus, dass diese das Haus auf der Grundlage der Ausführungsplanung des Beklagten errichtete. Dafür, dass sie die Ausführungsplanung vorher überprüfen ließ, hatte er keine Anhaltspunkte. Mithin konnte er nicht erwarten, dass die Klägerin seine Planungsleistung vor der Fertigstellung des Hauses und Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist billigt. Ihr war eine angemessene Frist zuzugestehen, innerhalb der sie prüfen konnte, ob das auf der Grundlage der Ausführungsplanung des Beklagten errichtete Haus Baumängel aufweist, die auf eine mangelhafte Ausführungsplanung zurückzuführen sind. Hierfür war ihr nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Prüfungsfrist, die frühestens mit der Abnahme der Rohbauarbeiten am 26. August 2005 zu laufen begann, von sechs Monaten zuzubilligen.

39

Zudem wurde die Verjährung im September 2010 durch Verhandlungen gehemmt (§ 203 BGB). Der Begriff der Verhandlungen ist weit auszulegen. Der Gläubiger muss klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er diesen stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruches oder dessen Umfang ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder dass Erfolgsaussicht besteht (BGH, Urteil vom 14. Juli 2009, XI ZR 18/08). Nachdem der Beklagte auf das Aufforderungsschreiben der Klägerin vom 9. September 2010 am 14. September 2010 mitgeteilt hat, er habe seine Haftpflichtversicherung von dem Schadensersatzanspruch unterrichtet, konnte die Klägerin annehmen, dass er sich auf weitere Erörterungen einlässt.

40

Der Lauf der Verjährungsfrist ist im Übrigen rechtzeitig durch die Zustellung des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens vom 19. Oktober 2010 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB gehemmt worden. Gemäß § 167 ZPO trat die Hemmung bereits mit dem Eingang des Antrags beim Landgericht am 20. Oktober 2010 ein, da der Antrag der Beklagten demnächst, nämlich am 29. Oktober 2010, zugestellt worden ist. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Hemmung bis zum 25. September 2013 angedauert habe und deshalb rechtzeitig vor Ablauf der Hemmung Klage erhoben worden sei (§ 204 Abs. 2 BGB).

41

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 3, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG.

42

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).


(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.