Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 42 Besondere Grundlagen des Honorars

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Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen Inhaltsverzeichnis

(1) Für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Die Kosten für die Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen, sind anrechenbar, soweit der Auftragnehmer diese plant oder deren Ausführung überwacht.

(2) Für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung der Auftragnehmer nicht fachlich überwacht,

1.
vollständig anrechenbar bis zum Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und
2.
zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.

(3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für

1.
das Herrichten des Grundstücks,
2.
die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung, die Außenanlagen, das Umlegen und Verlegen von Leitungen,
3.
verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit,
4.
die Ausstattung und Nebenanlagen von Ingenieurbauwerken.

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published on 18/08/2017 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. März 2017 verkündete Einzelrichterurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urte
published on 04/11/2015 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das am 25.02.2014 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 27 O 273/13 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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