Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 12. Nov. 2014 - 5 U 132/14

bei uns veröffentlicht am12.11.2014

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 27. Juni 2014 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Der Streitwert der Berufung beträgt 55.658,45 €.

Gründe

I.

1

Wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug einschließlich der dort ergangenen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil (Leseabschrift Bl. 42 - 52 Bd. II d. A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

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Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er die Abweisung der Klage begehrt.

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Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass etwaige Ansprüche verjährt seien. Er meint, als spätest denkbarer Zeitpunkt für eine konkludente Abnahme seiner Leistungen komme der Zeitpunkt der Abnahme der Rohbauleistungen, mithin der 26. August 2005 in Betracht. Die Klägerin habe schon mit der umgehenden Bezahlung seiner Rechnung vom 12. März 2005 zum Ausdruck gebracht, dass sie seine Leistungen als im Wesentlichen vertragsgemäß billige.

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Er hält daran fest, dass nicht feststehe, dass das Bauvorhaben auf Grund seiner Ausführungsplanungen realisiert worden sei. Aus dem Prüfbericht des Prüfstatikers vom 14. April 2005 ergebe sich, dass gegenüber den ursprünglichen Planungen Änderungen durchgeführt worden seien. Insbesondere seien bei dem Rahmensystem im Kellergeschoss die Stahlstützen durch Stahlbetonstützen ersetzt worden. Das Dachgeschoss sei ursprünglich als Holzständerkonstruktion vorgesehen gewesen, sei sodann jedoch als Massivdach ausgeführt worden. Der Prüfstatiker habe in dem Prüfbericht darauf hingewiesen, dass die Bauausführung nur nach geprüften und freigegebenen Ausführungsunterlagen erfolgen dürfe. Die Klägerin habe jedoch offensichtlich derartige Anpassungen der Ausführungsplanungen nicht mehr vorgenommen. Jedenfalls sei ihm die ergänzende Berechnung vom 12. April 2005 mit dem anschließenden Prüfbericht vom 14. April 2005 nicht mehr vorgelegt worden. Auf welcher Grundlage nun das Objekt realisiert worden sei und in welchem Umfang das Dachgeschoss geändert worden sei, sei unklar. Jedenfalls habe die Klägerin aufbauend auf seinen Ausführungsplanungen weitergehende Änderungen und Berechnungen durchführen lassen. Dieser Umstand sowie die Bezahlung der Schlussrechnung vom 12. März 2005 belegten eine konkludente Abnahme. Spätestens in der Abnahme der Rohbauleistungen und damit der realisierten Ausführungsplanung seien seine Leistungen abgenommen. Ohnehin habe die Klägerin durch den von ihr beschäftigten Bauleiter und Bauingenieur A. seine Planungsleistungen bereits vor Fertigstellung des Bauwerks prüfen können. Wenn es, wie die Sachverständige ausgeführt habe, für einen durchschnittlich ausgebildeten Architekten erkennbar gewesen sei, dass die Planung Dehnungsfugen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit vorsehen müsse, gelte dies erst recht auch für den von der Klägerin beschäftigten Bauleiter. Mithin seien etwaige Ansprüche spätestens fünf Jahre nach der Rohbauabnahme vom 26. August 2005, mithin am 26. August 2010, verjährt.

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Er meint, entgegen der Annahme des Landgerichts fielen ihm auch keine Pflichtverletzungen zur Last. Das Fehlen erforderlicher Dehnungsfugen sei für ihn als durchschnittlich ausgebildeten Architekten nicht erkennbar gewesen. Selbst wenn man hiervon ausgehe, so sei diese Pflichtverletzung aber wohl nicht kausal für einen etwaigen Schaden. Denn die Klägerin habe nicht bewiesen, dass überhaupt nach seinen Ausführungsplänen gebaut worden sei. Hinzu komme, dass die Klägerin noch nach Fertigstellung seiner Leistungen Planungsänderungen und ergänzende Berechnungen ausführen lassen habe. Vor diesem Hintergrund überzeuge auch die weitere behauptete Pflichtverletzung eines vermeintlich nicht erkannten fehlenden Standsicherheitsnachweises nicht. Die Sachverständige habe angegeben, sie habe nicht über sämtliche Unterlagen verfügt. Demnach handele es sich um eine bloße Vermutung, dass ein Standsicherheitsnachweis nicht erstellt worden sei. Im Übrigen fehle es auch hier an dem Nachweis, dass ein solches Versäumnis kausal für den eingetretenen Schaden sei.

6

Er meint ferner, dass sich die Klägerin ein Mitverschulden anrechnen lassen müsse, weil sie ihren Mitarbeiter A. als Erfüllungsgehilfen eingesetzt habe, um das Bauvorhaben mangelfrei entstehen zu lassen und zudem durch nachträgliche Veränderungen der Planungen dafür Sorge getragen habe, dass selbst, wenn man seine Ausführungsplanungen als ursprüngliche Grundlage annehmen wollte, entscheidende Veränderungen durchgeführt worden seien. Umso mehr habe sie und ihre Bauleitung die Verpflichtung getroffen, etwaige Ausführungsplanungen zu prüfen und den Bau zu begleiten. Insbesondere sei in den Fällen, in denen der Bauleiter mit Vollmacht Planungsanordnungen erteile, die sich als fehlerhaft erwiesen und die Ursache für den Mangel des Bauwerks seien, eine Haftung gemäß § 278 BGB gegeben. So liege hier der Fall. Er habe bereits im ersten Rechtszug vorgetragen, dass der Bauleiter der Klägerin entscheidende Planungsanordnungen erteilt und aus Kostengründen auf die Montage von Rückankern und Dehnungsfugen verzichtet habe.

7

Im Rahmen der Bauleitung liege eine Pflichtverletzung regelmäßig dann vor, wenn sie ihrem Wesen nach einem Planungsfehler nahe komme. Dies sei beispielsweise anzunehmen, wenn der Besteller bauen lasse ohne die Prüfstatik abzuwarten. Hier habe sich die Klägerin offensichtlich erst nach Abnahme der Rohbauleistungen bescheinigen lassen, dass dem Prüfstatiker alle bautechnischen Nachweise zur Prüfung vorgelegen hätten. Offensichtlich habe die Klägerin aber die nachträglich durchgeführten Änderungen und vom Prüfstatiker geforderten Nachweise nicht mehr planerisch einarbeiten lassen. Dies stelle einen erheblichen Verstoß gegen die Koordinierungsverpflichtung der Klägerin dar, welche einem Planungsfehler nahe komme.

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Ferner müsse sie sich das Verschulden ihrer Sonderfachleute, hier des ehemaligen Beklagten zu 1., zurechnen lassen. Der Klägerin habe die Obliegenheit getroffen, ihm eine mangelfreie Tragwerksplanung für die Erstellung der Ausführungsplanung zur Verfügung zu stellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe der Besteller dem bauaufsichtsführenden Architekten mangelfreie Pläne zu überlassen. Das gleiche gelte für den Fall, dass der Besteller dem Architekten Pläne eines anderen Fachplaners zur Verfügung stelle, diese Pläne mangelhaft seien und der Fachplaner den Mangel dieser Planung nicht bemerke.

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Der Beklagte stellt den Antrag,

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das am 27. Juni 2014 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin stellt den Antrag,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie meint, eine Abnahme der Leistungen des Beklagten sei erst mit der Abnahme des Gemeinschaftseigentums am 2. April 2007 anzunehmen.

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Eine vorherige Abnahme habe der Beklagte nicht erwarten können. Es wäre nicht zielführend für sie, Architektenleistungen schon weit vor der Abnahme durch die eigenen Auftraggeber abzunehmen, weil sie sich dann in die Gefahr begeben würde, eigene Ansprüche gegenüber den Planern auf Grund eingetretener Verjährung zu verlieren. Sie meint, zudem greife der Hemmungstatbestand des § 203 BGB. Der Beklagte sei vor Ablauf der Verjährungsfrist aufgefordert worden, sich zu den von ihm zu vertretenden Planungsfehlern zu positionieren, woraufhin er mitgeteilt habe, dass er seine Haftpflichtversicherung von dem Anspruch unterrichtet habe.

15

Die Änderungen der Ausführungen, zu denen sich der Prüfbericht des Prüfingenieurs T. verhalte, beträfen nicht das hier streitgegenständliche Detail, nämlich die Brüstung. Dass die Weisungen des Prüfstatikers umgesetzt wurden, ergebe sich daraus, dass er die Bescheinigung nach § 67 BauO LSA erteilt habe. Das streitgegenständliche Baudetail sei auf der Grundlage der Ausführungsplanung des Beklagten ausgeführt worden.

16

Der Bauingenieur A. sei bei ihr als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Die ihm arbeitsvertraglich zugewiesene Aufgabe habe u. a. die Leitung der Baustellen, das Zusammenstellen und Weitergeben der Werksplanung sowie der Statik und aller sonst erforderlichen Unterlagen an die jeweiligen Subunternehmer beinhaltet, nicht jedoch die Prüfung von Planungen. Da er eine Überwachung der Planer nicht geschuldet habe, liege auch die Annahme einer Pflichtverletzung den Planern gegenüber fern.

II.

17

Die Berufung ist zulässig (§§ 511 Abs. 1 und 2, 517, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 1 und 2 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

18

Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 55.658,45 €. Der Beklagte haftet der Klägerin für den auf Grund der mangelhaften Ausführung der Balkonbrüstung am streitgegenständlichen Haus S. in der F.-Straße 18 in H. entstandenen Schaden in Höhe der Nettomangelbeseitigungskosten auf Grund von Planungsfehlern (§§ 631 Abs. 1, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB).

19

Zwischen den Parteien steht nunmehr außer Streit, dass zwischen ihnen ein Architektenvertrag zustande gekommen ist, auf dessen Grundlage der Beklagte den Bauentwurf, die Genehmigungsplanung und die Ausführungsplanung für das streitgegenständliche Haus zu erbringen hatte. Ein solcher Vertrag ist als Werkvertrag im Sinne des § 631 Abs. 1 BGB zu beurteilen.

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Die Klägerin ist als Hauptauftraggeberin aktiv legitimiert, die hier in Rede stehenden Mängelrechte geltend zu machen. Der Beklagte ist ihrem Vortrag im ersten Rechtszug, dass sie die Mängelrechte nicht beim Verkauf der Eigentumswohnungen auf die Erwerber übertragen hat, nicht mehr entgegengetreten.

21

Nach dem Ergebnis der vor dem Landgericht verfahrensfehlerfrei durchgeführten Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass die von dem Beklagten im Auftrag der Klägerin erstellte Ausführungsplanung Mängel aufwies und diese ursächlich für den hier in Rede stehenden Schaden war.

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Aufgabe der Ausführungsplanung ist es, die Bauaufgabe derart zu konkretisieren, dass nach ihren Ergebnissen gebaut werden kann, und zwar so, dass das Werk mangelfrei ist. Die Ausführungsplanung ist deshalb besonders bedeutsam, weil sie die letzte und jetzt ganz genaue Planung des Architekten unmittelbar vor der jeweiligen Bauausführung ist. Sie bringt eine Erweiterung des Pflichtenkreises des Architekten mit sich, wie die unter der Leistungsphase 5 aufgeführten Grundleistungen zeigen. Im Wesentlichen handelt es sich um die weitere, nunmehr für die praktische Bauausführung bestimmte und geeignete, ins Einzelne gehende Planung (Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 7. Aufl. 2009, § 15 Rn. 114). Zur Ausführungsplanung gehören das Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4, die zeichnerische und rechnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben einschließlich Detailzeichnungen, das Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten, das Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung und das Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung. Die Planung muss unter Berücksichtigung des bei dem betreffenden ausführenden Unternehmer vorauszusetzenden Fachwissens einen nahtlosen Übergang von der Planung in die Ausführung ermöglichen, und zwar so, dass der ausführende Unternehmer eindeutig das jeweils Gewollte erkennen kann (Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 7. Aufl., § 15 Rn. 116). Mithin muss sich die Ausführungsplanung nur nicht auf solche Einzelheiten der Ausführung erstrecken, die handwerkliche Selbstverständlichkeiten betreffen oder durch DIN-Vorschriften für die Bauausführung jederzeit ersichtlich sind. Sind Details der Ausführung besonders schadensträchtig, müssen diese unter Umständen im Einzelnen geplant und dem Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht werden (BGH WM 2000, 1805).

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Gemessen daran war die Ausführungsplanung des Beklagten mangelhaft. Das Landgericht hat gestützt auf das im vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren eingeholte Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Bauing. (FH) S. H. festgestellt, dass die Risse im Außenputz der in Höhe des Dachgeschosses befindlichen Brüstungsmauer sowie im Anschlussbereich der Brüstungsmauer an die Treppenhauswand auf Spannungen zurückzuführen seien, die durch fehlende Dehnungsfugen und durch die fehlende Rückverankerung des Mauerwerkes verursacht worden seien. Angaben zur Lage sowie die Ausbildung von Dehnungsfugen wären als Bestandteil der Ausführungsplanung vom Planer vorzugeben gewesen, was hier aber nicht erfolgt ist. Das Brüstungsmauerwerk sei auch wegen der fehlenden Rückverankerung als mangelhaft ausgeführt zu bewerten. Die vorgelegten Planunterlagen, so die Ausführungsplanung des Beklagten, die vorgelegten Planunterlagen des ehemaligen Beklagten zu 1. als Statiker sowie die Unterlagen des Prüfstatikers enthielten keine Angaben zur Standsicherheit und zur statischen Rückverankerung des Brüstungsmauerwerkes. Bei der Erstellung der statischen Berechnung des Gebäudes durch den damaligen Beklagten zu 1. wäre es erforderlich gewesen, die Standsicherheit der Brüstung des Umlaufbalkons nachzuweisen. Der fehlende statische Nachweis der Brüstung sowie die fehlende konstruktive Berücksichtigung der Standsicherheit der Brüstung in der Ausführungsplanung des Beklagten seien als Planungsfehler zu bewerten. Die Beweiswürdigung des Landgerichts weist keine Fehler auf. Sie ist vollständig und überzeugend. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche werden auch mit der Berufung nicht aufgezeigt.

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Wie schon das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, ist das schlichte Bestreiten des Beklagten, dass das Haus nach seiner Ausführungsplanung errichtet wurde, unbeachtlich. Dahinstehen kann, ob die Ausführungsplanung von einem anderen Planer noch fortgeschrieben wurde, weil dies seinen Verursachungsbeitrag nicht entfallen ließe. Maßgeblich ist, dass schon in seiner Ausführungsplanung keine Angaben zu Dehnungsfugen und zur statischen Rückverankerung des Brüstungsmauerwerks vorgegeben waren. Die fehlenden Dehnungsfugen und die fehlende Rückverankerung sind mithin nicht auf nachträgliche Anordnungen der Bauleitung zurückzuführen. Nach den Feststellungen der Sachverständigen ist zwar das Brüstungsmauerwerk abweichend von der Planung nicht als Kalk-Sandstein-Mauerwerk, sondern aus Porenbeton hergestellt worden. Ferner ist abweichend von der Ausführungsplanung die Unterseite der Balkonplatte nicht gedämmt worden. Sie hat jedoch den Materialwechsel und die fehlende Dämmung als Ursache für die festgestellten Rissbildungen ausschließen können.

25

Entgegen den Ausführungen des Beklagten ist von einem Fehlen des statischen Nachweises der Standsicherheit der Brüstung des Umlaufbalkons auszugehen. Ein solcher befand sich nicht bei den der Sachverständigen zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen. Der Beklagte macht auch selbst nicht geltend, dass ihm ein solcher vorlag. Die fehlende konstruktive Berücksichtigung der Standsicherheit der Brüstung ging hier ersichtlich mit dem fehlenden rechnerischen Nachweis der Standsicherheit der Brüstung einher. Die Aufgabe des Statikers zerfällt in zwei, allerdings ineinandergreifende Teile, nämlich in eine konstruktive und in eine rechnerische Aufgabe. Der Statiker hat einmal im Rahmen der Architektenpläne die Konstruktionsart und die Konstruktionsstärke aller tragenden Teile so festzulegen, dass das Gebäude unter der im Vertrag vorgesehenen Beanspruchung standsicher ist. Seine Konstruktion hat er in Arbeitsplänen festzulegen. Zum anderen hat der Statiker die Standsicherheit der baulichen Anlage und sämtlicher Einzelteile rechnerisch nachzuweisen (KG Berlin, Urteil vom 13. Dezember 2005, 6 U 140/01, juris). Der frühere Beklagte zu 1. hat bei der Erstellung der Statik offensichtlich die Problematik der Standsicherheit der Brüstung nicht bedacht. Dementsprechend hat er in seinen Plänen keine Rückverankerung der Brüstung vorgesehen und die Standsicherheit auch rechnerisch nicht nachgewiesen. Ohne die Rückverankerung war die Standsicherheit rechnerisch gar nicht nachzuweisen.

26

Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Einplanung der Dehnungsfugen und der Rückverankerung des Mauerwerks in erster Linie dem ehemaligen Beklagten zu 1. als Statiker oblag, dem Beklagten aber anzulasten ist, dass er das Fehlen der Dehnungsfugen in der Planung des Statikers nicht beanstandet hat. Gleiches gilt aber auch für die fehlende Rückverankerung. Die Ausführungsplanung hatte dem bauausführenden Unternehmen konkrete Vorgaben hinsichtlich der Konstruktion des Brüstungsmauerwerks zu machen, insbesondere hinsichtlich der Anlegung von Dehnungsfugen und der Verankerung zur dauerhaften Standsicherheit. Die Einschaltung von Sonderfachleuten entbindet den Architekten nicht von seiner eigenen Verantwortlichkeit. Er hat deren Gutachten oder Fachplanung nach dem Maß der von ihm als Architekten zu erwartenden Kenntnisse zu überprüfen. Für eine fehlerhafte Planung des Sonderfachmanns ist er u.a. dann mitverantwortlich, wenn er nach den von ihm als Architekten zu erwartenden Kenntnissen den Mangel erkennen konnte (BGH, Urteil vom 19.12.1996, VII ZR 233/95; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06. März 2014, 5 U 84/11, juris). Dass der Bauherr einen Statiker beauftragt hat und dass zusätzlich ein Prüfstatiker eingeschaltet war, entbindet den Architekten nicht davon, die Statik auf für ihn erkennbare Mängel zu prüfen (OLG Hamm, Teilurteil vom 29. November 2011 – 24 U 35/09 –, juris). Der bauleitende Architekt hat daher die ihm zur Verfügung gestellten Planungs- und Ausschreibungsunterlagen auf Fehler und Widersprüche zu prüfen; das betrifft auch statische Unterlagen. Ferner hat er sich dabei zu vergewissern, ob bei Erstellung dieser Unterlagen von den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen worden ist. Zwar werden statische Spezialkenntnisse von einem Architekten nicht erwartet, allerdings wird dort, wo der Architekt die bautechnischen Fachkenntnisse hat, ein "Mitdenken" verlangt. Gehört deshalb die bautechnische Frage zum Wissensbereich eines Architekten, wird dieser sich im Einzelfall vergewissern müssen, ob der Sonderfachmann entsprechend den örtlichen Gegebenheiten zutreffende bautechnische Vorgaben gemacht hat (OLG Hamm, Teilurteil vom 29. November 2011, 24 U 35/09, juris). Gemessen daran war von dem Beklagten zu erwarten, dass ihm auffällt, dass der Statiker keine Dehnungsfugen und keine Rückverankerung im Bereich der Balkonbrüstung vorgesehen hat und er für deren Planung sorgt.

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Einem mit der Ausführungsplanung betrauten Architekten müssen die einschlägigen Fachregeln der Technik, insbesondere die DIN-Vorschriften und Richtlinien für die Erstellung eines Brüstungsmauerwerkes bekannt sein. Dass sich verschiedene Baustoffe thermisch bedingt unterschiedlich ausdehnen, stellt eine einfache bauphysikalische Grundregel dar, deren Kenntnis sowohl bei einem Statiker als auch bei einem Architekten vorausgesetzt werden kann. Die Anlegung von Dehnungsfugen im Baukörper gehört zu den konstruktiven Aufgaben. Für deren Einplanung ist in erster Linie der Statiker verantwortlich, daneben der planende und, falls nicht sie in den Bauzeichnungen vorgesehen sind, auch der die Bauleitung oder Bauaufsicht führende Architekt. Der Bauherr darf sich bei der Beauftragung eines Statikers und eines Architekten darauf verlassen, dass diese in der erforderlichen Weise zusammen wirken (BGH, Urteil vom 14. Januar 1960, Az.: VII ZR 219/58). Der Architekt haftet daher dem Bauherrn gesamtschuldnerisch mit dem Statiker, wenn er - wie hier - nicht erkannt hat, dass die vom Statiker vorgegebene Konstruktion einer Balkonbrüstung auf Grund der thermisch bedingten Längenbewegungen der verschiedenen Baumaterialien ohne die Anordnung von Dehnungsfugen zu Zwängungen und damit zu Rissbildungen führt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juni 2007, 21 U 38/05, juris).

28

Aber auch das Wissen um die Nachweispflicht der Standsicherheit einer Balkonbrüstung gehört, wie schon die Sachverständige in ihrem Gutachten ausgeführt hat, zu den Grundkenntnissen eines Architekten. Der Architekt hätte aus technischer Sicht hier seiner Hinweispflicht nachkommen müssen und vom Statiker den Nachweis der Balkonbrüstung einfordern müssen.

29

Der Beklagte hat nicht dargetan, dass er die Planungsmängel nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).

30

Einer Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 BGB bedurfte es nicht. Da sich der Mangel des Architektenwerkes bereits in dem Gebäude verwirklicht hat, besteht diesbezüglich keinerlei Nacherfüllungsmöglichkeit mehr (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007, Az.: VII ZR 65/06).

31

Der Beklagte haftet für den vollen Schaden. Der Klägerin fällt kein Mitverschulden (§ 254 BGB) zur Last.

32

Nach ständiger Rechtsprechung haften Statiker und Architekt dem Bauherrn eigenständig für die von ihnen vertraglich übernommenen Verpflichtungen. Der Bauherr muss sich daher ein Fehlverhalten des Statikers oder des Architekten in deren Verhältnis untereinander nicht zurechnen lassen. Beauftragt der Bauherr selbständig mehrere Sonderfachleute mit Planungsaufgaben für ein Bauvorhaben, so haftet jeder von beiden nur für die Erfüllung der von ihm in seinem Vertrag übernommenen Verpflichtungen. Regelmäßig ist der Statiker nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis mit dem Architekten (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002, VII ZR 66/01; OLG Hamm, Urteil vom 9. Juli 2010, 19 U 43/10, juris).

33

Auch der Umstand, dass der Mitarbeiter der Klägerin als Bauingenieur ebenfalls hätte erkennen können, dass die Planung des Brüstungsmauerwerks fehlerhaft ist, führt nicht zur Annahme eines Mitverschuldens. Die Verantwortung von Planern ist nicht dadurch eingeschränkt, dass der Bauherr fachkundig ist oder fachkundiges Personal arbeitsvertraglich gebunden hat. Grundsätzlich trifft den Bauherrn bezüglich der Leistungen seines Architekten keine Überprüfungs- oder Überwachungspflicht. Ein Mitverschulden kann daher nur in Ausnahmefällen angenommen werden, etwa wenn der Bauherr einen Fehler des Architekten bemerkt, ihn aber nicht reklamiert hat oder wenn der Mangel unbekannt geblieben ist, obwohl er offen zutage getreten war, ferner wenn der Bauherr seiner Pflicht zur Mitteilung der notwendigen Vorgaben nicht nachkommt und damit zur Entstehung des Schadens beiträgt (OLG Köln, Urteil vom 17. Oktober 2002, 10 U 48/01, juris). Derartige Umstände sind nicht dargetan.

34

Mithin hat die Klägerin gegen den Beklagten im Wege des Schadensersatzes Anspruch auf Zahlung des Betrages, der aufzuwenden ist, um die Baumängel zu beseitigen. Der Abbruch des vorhandenen und die Neuherstellung eines den technischen Regeln entsprechendes Brüstungsmauerwerkes führt nach den Ausführungen der Sachverständigen zu Nettokosten in Höhe von 58.858,50 €. Wären die Dehnungsfugen und die Rückverankerung im Mauerwerk sogleich ordnungsgemäß ausgeführt worden, hätten die Mehrkosten 3.207,10 € betragen. Nach Abzug dieser Sowiesokosten verbleibt ein Anspruch in Höhe von 55.658,45 € netto.

35

Der Anspruch auf Zinsen folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

36

Der Anspruch der Klägerin ist schließlich nicht verjährt (§ 194 Abs. 1 BGB). Die gem. § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB maßgebliche Verjährungsfrist von fünf Jahren beginnt mit der Abnahme der Architektenleistung (§ 634 a Abs. 2 BGB).

37

Eine ausdrückliche Abnahme (§ 640 Abs. 1 BGB) der Ausführungsplanung ist nicht erfolgt. Eine Abnahme kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, das heißt durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers, erklärt werden. Konkludent handelt der Auftraggeber, wenn er dem Auftragnehmer gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt. Erforderlich ist ein tatsächliches Verhalten des Auftraggebers, das geeignet ist, seinen Abnahmewillen dem Auftragnehmer gegenüber eindeutig und schlüssig zum Ausdruck zu bringen. Ob eine konkludente Abnahme vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 26.09.2013, VII ZR 220/12, juris). Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistungen rügt. Vor Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist, deren Länge von der allgemeinen Verkehrserwartung bestimmt wird, kann der Architekt im Regelfall redlicherweise keine Billigung seines Werks erwarten (BGH, Urteil vom 26.09.2013, VII ZR 220/12, juris). Der Besteller benötigt für die Prüfung des Werkes eines Architekten, der mit Planungs- und Überwachungsaufgaben betraut ist, einen angemessenen Zeitraum. Denn er muss verlässlich feststellen können, ob das Bauwerk den vertraglichen Vorgaben entspricht, insbesondere die vereinbarten Funktionen vollständig erfüllt sind und etwaige Beanstandungen auf Fehler des Architekten zurückzuführen sind. Insoweit kann auch ins Gewicht fallen, ob dem Besteller Pläne zur Verfügung stehen, die die Prüfung erleichtern. Dieser für die Prüfung notwendige Zeitraum bestimmt die in jedem Einzelfall zu bestimmende Prüfungsfrist und damit auch den Zeitpunkt, zu dem eine konkludente Abnahme in Betracht kommt. Es ist unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Architekten, den Zeitpunkt der konkludenten Abnahme nicht unangemessen nach hinten zu verschieben (BGH, Urteil vom 26. September 2013, VII ZR 220/12, juris).

38

Nach diesen Grundsätzen konnte der Beklagte nicht vor Ablauf des Jahres 2005 von einer Billigung seiner Leistungen durch die Klägerin ausgehen. Der Beklagte hat seine Leistungen im Jahr 2005 erbracht und am 12. März 2005 Rechnung gelegt. Aus der Bezahlung der Rechnung konnte er noch nicht schließen, dass die Klägerin sein Werk billigt. Eine Billigung ergab sich auch noch nicht daraus, dass diese das Haus auf der Grundlage der Ausführungsplanung des Beklagten errichtete. Dafür, dass sie die Ausführungsplanung vorher überprüfen ließ, hatte er keine Anhaltspunkte. Mithin konnte er nicht erwarten, dass die Klägerin seine Planungsleistung vor der Fertigstellung des Hauses und Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist billigt. Ihr war eine angemessene Frist zuzugestehen, innerhalb der sie prüfen konnte, ob das auf der Grundlage der Ausführungsplanung des Beklagten errichtete Haus Baumängel aufweist, die auf eine mangelhafte Ausführungsplanung zurückzuführen sind. Hierfür war ihr nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Prüfungsfrist, die frühestens mit der Abnahme der Rohbauarbeiten am 26. August 2005 zu laufen begann, von sechs Monaten zuzubilligen.

39

Zudem wurde die Verjährung im September 2010 durch Verhandlungen gehemmt (§ 203 BGB). Der Begriff der Verhandlungen ist weit auszulegen. Der Gläubiger muss klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er diesen stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruches oder dessen Umfang ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder dass Erfolgsaussicht besteht (BGH, Urteil vom 14. Juli 2009, XI ZR 18/08). Nachdem der Beklagte auf das Aufforderungsschreiben der Klägerin vom 9. September 2010 am 14. September 2010 mitgeteilt hat, er habe seine Haftpflichtversicherung von dem Schadensersatzanspruch unterrichtet, konnte die Klägerin annehmen, dass er sich auf weitere Erörterungen einlässt.

40

Der Lauf der Verjährungsfrist ist im Übrigen rechtzeitig durch die Zustellung des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens vom 19. Oktober 2010 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB gehemmt worden. Gemäß § 167 ZPO trat die Hemmung bereits mit dem Eingang des Antrags beim Landgericht am 20. Oktober 2010 ein, da der Antrag der Beklagten demnächst, nämlich am 29. Oktober 2010, zugestellt worden ist. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Hemmung bis zum 25. September 2013 angedauert habe und deshalb rechtzeitig vor Ablauf der Hemmung Klage erhoben worden sei (§ 204 Abs. 2 BGB).

41

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 3, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG.

42

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 167 Rückwirkung der Zustellung


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen


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Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 12. Nov. 2014 - 5 U 132/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juli 2002 - VII ZR 66/01

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 66/01 Verkündet am: 4. Juli 2002 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 278

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 18/08 Verkündet am: 14. Juli 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 12. Nov. 2014 - 5 U 132/14.

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 18. Aug. 2017 - 7 U 17/17

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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. März 2017 verkündete Einzelrichterurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urte

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 66/01 Verkündet am:
4. Juli 2002
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Beauftragt ein Bauherr in selbständigen Verträgen einen Architekten und einen
Statiker mit Planungsleistungen, so ist der Statiker regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe
des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis mit dem Architekten.
BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 – VII ZR 66/01 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Streithelfers der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Landschaftsarchitekten Schadensersatz. Sie beauftragte den Beklagten 1991 im Zuge der Dachbegrünung eines Bürgergemeinschaftshauses mit der Planung, der Auftragsvergabe und der Bauüberwachung. 1992 traten Schäden an den DSB-Trägern (Dreieckstrebenbau -Träger) im Dachbereich über dem Foyer und dem Jugendraum auf. Die Klägerin beauftragte den Streithelfer mit statischen Untersuchungen. Dieser stellte fest, die Dachkonstruktion sei in allen Bereichen überlastet und die Be-
grünung müsse reduziert werden. Im Rahmen seiner Untersuchungen trug er in einen Plan für die verschiedenen Bereiche des Daches handschriftlich die nach seiner Berechnung jeweils zulässige Zusatzlast ein, die er für den Bereich über dem Saal mit 114 kp/qm ermittelte. Die Klägerin leitete diesen Plan an den Beklagten weiter. Dieser errechnete daraus die nach seiner Ansicht zulässige Substrathöhe für die Begrünung und trug sie in den Plan ein. Anhand dieser Angaben wurde die Dachbegrünung reduziert. Im Bereich über dem Saal fehlte eine Angabe, weil der Beklagte meinte, eine Reduzierung sei dort aufgrund der Angaben des Streithelfers nicht erforderlich. Anfang 1996 kam es zu einem weiteren Schaden an einem Brettschichtholzbalken im Saal. Die Klägerin hat den Beklagten wegen beider Schäden auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Nach rechtskräftig gewordenem Teilurteil streiten die Parteien jetzt noch um den Ersatz des Schadens aus dem zweiten Schadensfall in Höhe von 66.787,21 DM. Der Statiker ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten. Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Streithelfers der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht führt aus, nach den Feststellungen des Sachverständigen H. betrage die statisch zulässige Traglast des Daches 150 kp/qm. Da sie durch das Eigengewicht des Dachaufbaus und die Schneelast bereits erreicht sei, führe jede weitere Belastung zu einer Überschreitung der statischen Belastungsgrenze. Die in den Plan eingetragene Angabe des Streithelfers für den Saalbereich von zusätzlichen 114 kp/qm überschreite die statisch zulässige Traglast um 76 %. Der Beklagte habe diese Angabe als verbindliche Vorgabe ansehen dürfen. Er hafte nicht deshalb, weil er die Vorgaben des Streithelfers seinerseits nicht korrekt umgesetzt habe. Eine Mitverursachung aufgrund der vom Sachverständigen H. festgestellten Überschreitung um weitere 13 % könne wegen der im Holz und in den Verbindungsmitteln vorhandenen Sicherheit ausgeschlossen werden. Selbst wenn man eine gewisse Mitverursachung unterstelle, treffe den Beklagten kein Verschulden; es trete jedenfalls hinter dem völlig überwiegenden Verschulden des Streithelfers zurück.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision rügt zu Recht, die Beurteilung des Berufungsgerichts über den Verursachungsbeitrag des Beklagten beruhe auf nicht tragfähigen Feststellungen. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht von der Feststellung des Sachverständigen H. aus, daß auf dem Dach des Bürgergemeinschaftshauses aus statischen Gründen keine Zusatzlast und damit keine Begrünung aufgebracht werden durfte. Infolge dessen hat die Angabe des Streit-
helfers der Klägerin, das Dach über dem Saal könne mit zusätzlichen 114 kp/qm belastet werden, zu einer Überschreitung der Belastbarkeit um 76 % geführt. Dabei ist der Sachverständige H. in seinem Gutachten für jeden Zentimeter Schütthöhe von einer Belastung von zusätzlich 14,1 kp/qm ausgegangen, so daß die Schütthöhe auf dem Dach über dem Saal nach der, wenn auch schon im Ansatz fehlerhaften, Berechnung des Streithelfers höchstens 8,1 cm hätte betragen dürfen. Die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, die Berechnung des Sachverständigen H., wonach die vom Beklagten nicht reduzierte Schüttung auf dem Saaldach zu einer die Berechnung des Streithelfers der Klägerin um höchstens 13 % übersteigenden Menge geführt habe, beruht auf Verfahrensfehlern. Die Revision rügt zu Recht, die Klägerin und ihr Streithelfer hätten eine tatsächlich vorhandene Schütthöhe von 12 cm auf diesem Dachteil behauptet und zu Beweis gestellt; die Zeugen hätten dies bestätigt. Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist daher zugunsten der Revision von einer Schütthöhe von 12 cm über dem Saal auszugehen. Dann betrug die Belastung des Saaldachs in diesem Bereich 12 x 14,1 kp/qm = 169,2 kp/qm statt 114 kp/qm. Unter Berücksichtigung der zulässigen Traglast von insgesamt 150 kp/qm ergab sich eine Gesamtbelastung von nicht nur 264 kp/qm, sondern von 319,2 kp/qm und damit eine Überschreitung von nicht bloß 76 %, sondern von 112,8 %. Diese Mehrbelastung kann unter Berücksichtigung der Größe des Saaldachs für die Beurteilung der Mitursächlichkeit des Beklagten für den eingetretenen Schaden entscheidungserheblich sein. Mit dieser verfahrensfehlerhaft getroffenen Feststellung zur Mitursächlichkeit des Beklagten ist daher zugleich die Auffassung des Berufungsgerichts, den Beklagten treffe an der durch ihn verursachten Überschreitung kein Verschulden, ohne tragfähige Grundlage.

III.

Danach kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuhe- ben. Nach Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht zunächst festzustellen haben, ob die mangelhafte Umsetzung der Angaben des Streithelfers der Klägerin durch den Beklagten für den 1996 eingetretenen Schaden mitursächlich geworden ist. Es wird dabei auch die weiteren Rügen der Revision zur Beweiswürdigung zu beachten haben. Sollte das Berufungsgericht eine Mitursächlichkeit des Beklagten feststellen , so wird dieser darzulegen und zu beweisen haben, daß ihn daran kein Verschulden trifft (§ 282 BGB). Soweit das Berufungsgericht anzunehmen scheint, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden ihres Streithelfers anrechnen lassen, ist dies nach den bisherigen Feststellungen nicht zutreffend. Der vom Bauherrn beauftragte Statiker ist regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis mit dem Architekten (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1971 - VII ZR 204/69, BauR 1971, 265, 267, 269). Hat die Klägerin
mit dem Statiker und mit dem Architekten selbständige Verträge abgeschlossen , so haftet jeder von beiden nur für die Erfüllung der von ihm in seinem Vertrag übernommenen Verpflichtungen. Bislang fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts , daß der Streithelfer der Klägerin ausnahmsweise als deren Erfüllungsgehilfe gehandelt habe. Ullmann Hausmann Wiebel Kuffer Kniffka

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.

(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 18/08 Verkündet am:
14. Juli 2009
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Eine durch ernsthafte Verhandlungen des Hauptschuldners mit dem Gläubiger
gemäß § 203 Satz 1 BGB bewirkte Hemmung der Verjährung ist auch gegenüber
dem Bürgen wirksam.

b) Eine gegen den Bürgen erhobene Klage hemmt auch bei einem späteren Untergang
des Hauptschuldners als Rechtsperson gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die
Verjährung der Hauptschuld (Fortführung von BGHZ 153, 337, 342 f.).
BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08 - OLG München
LG München I
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter
Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und
Dr. Matthias

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Dezember 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Landgerichts München I, 29. Zivilkammer, vom 10. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagte zu 2) auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt die Beklagten im Wege der Teilklage aus Bürgschaften in Anspruch.
2
Die Beklagten übernahmen am 15. Mai 2001 gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin (nachfolgend: Klägerin) auf je 1 Mio. DM beschränkte unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaften zur Sicherung aller Forderungen der Klägerin aus einem Bauträgerkredit über 6.040.000 DM und einem Avalkredit über 8.330.000 DM. Beide Kredite, die auch grundpfandrechtlich gesichert waren, hatte die Klägerin der B. GmbH (nachfolgend: Hauptschuldnerin) zur Finanzierung eines Wohnungsbauvorhabens gewährt. Der Beklagte zu 1) war Geschäftsführer der Hauptschuldnerin, die Beklagte zu 2) deren Mehrheitsgesellschafterin.
3
Am 25. Juli/4. August 2002 vereinbarten die Klägerin und die Hauptschuldnerin mit Zustimmung der Beklagten eine Prolongation der Kredite bis zum 30. Oktober 2002. Zugleich wurde vereinbart, dass die Darlehen zu diesem Termin zurückzuzahlen waren, wenn nicht 40% der Wohnflächen, Tiefgaragenund Stellplätze des Vorhabens verkauft sein würden, was durch Vorlage notarieller Verträge nebst Finanzierungsbestätigungen nachzuweisen war. Bis zum 30. Oktober 2002 legte die Hauptschuldnerin zwar mehrere Notarverträge, jedoch keine Finanzierungsbestätigungen vor. Am 13. und 15. November 2002 lehnte die Klägerin unter Hinweis auf die fehlenden Bestätigungen die Bitte der Hauptschuldnerin um weitere Prolongation ab. Diese teilte am 29. November 2002 mit, sie habe eine Bank gefunden, die zur Übernahme der Kredite bereit sei. Am 6. Dezember 2002 forderte die Klägerin die Kreditrückzahlung bis zum 31. Dezember 2002 und bot für diesen Fall einen Verzicht auf die Berechnung von Überziehungszinsen an. Nachdem die Umschuldung auf eine andere Bank gescheitert war, forderte die Klägerin die Hauptschuldnerin am 28. Januar 2003 erneut zur Rückzahlung bis zum 28. Februar 2003 auf und kündigte an, ihre Forderung andernfalls zwangsweise durchsetzen zu wollen. Am 12. August 2003 teilte sie der Hauptschuldnerin mit, die Zwangsversteigerung aus den Grundpfandrechten in das finanzierte Bauvorhaben betreiben zu wollen.
Zugleich bat sie darum, über Gespräche mit potentiellen Käufern unterrichtet zu werden. Die Hauptschuldnerin informierte am 29. August 2003 darüber, dass sie einen Interessenten gefunden habe, der seinerseits auf eine Finanzierungsbestätigung warte. Am 3. Oktober 2003 teilte sie mit, dass sie trotz der fast einjährigen Verhandlungen und Erörterungen verschiedener Konzepte Insolvenz werde anmelden müssen, wenn nicht bis zum 15. Oktober 2003 eine Regelung über die Projektfertigstellung gefunden werde.
4
Die Hauptschuldnerin stellte am 21. Oktober 2003 Insolvenzantrag. Daraufhin nahm die Klägerin am 2. Dezember 2003 die Beklagten aus den Bürgschaften in Höhe von je 511.291,88 € in Anspruch. Da keine Zahlung erfolgte, betrieb sie die Zwangsversteigerung und schrieb den Versteigerungserlös der Hauptschuldnerin gut. Der Insolvenzantrag der Hauptschuldnerin wurde am 22. März 2004 mangels Masse abgewiesen. Am 13. April 2006 wurde sie wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.
5
Mit der seit dem 10. November 2005 rechtshängigen Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten als Bürgen gesamtschuldnerisch die Zahlung eines Teilbetrages von 330.000 € nebst Zinsen. Die Beklagten haben geltend gemacht , die Klägerin sei zu einer weiteren Prolongation der Darlehen verpflichtet gewesen. Außerdem haben sie sich auf die Verjährung der Hauptschuld berufen.
6
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu 1) zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten zu 2) hat es die Klage gegen diese abgewiesen und insoweit die Revision zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1) hat der Senat zurückgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin in Bezug auf die Beklagte zu 2) die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision ist begründet.

I.

8
Das Berufungsgericht hat seine in Juris (= BeckRS 2008, 00482) veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
9
Die Hauptschuld sei mit Ende der Prolongation am 30. Oktober 2002 fällig geworden. Die dreijährige Verjährungsfrist habe am 1. Januar 2003 begonnen , jedoch nicht am 31. Dezember 2005 geendet, da die Verjährung gemäß § 203 BGB mindestens 13 Monate gehemmt worden sei. Durch ihren bis Ende Oktober 2003 geführten Schriftwechsel hätten die Hauptschuldnerin und die Klägerin Verhandlungen im Sinne von § 203 Satz 1 BGB geführt. Die Verjährung der Hauptschuld sei deshalb bei Löschung der Hauptschuldnerin im Handelsregister am 13. April 2006 noch nicht eingetreten gewesen. Die Beklagte zu 2) könne sich jedoch im Gegensatz zu dem Beklagten zu 1) erfolgreich auf die Verjährung der Hauptforderung berufen. Als Bürgin müsse sie nach Sinn und Zweck des § 768 Abs. 2 BGB vor einer nachträglichen Haftungsverschärfung in Form einer Verlängerung der Verjährungsfrist geschützt werden. Dies müsse auch gelten, wenn die Hauptschuldnerin durch Verhandlungen die Verjährung hemme, denn hierdurch werde die Bürgin ähnlich stark wie bei einem Verzicht der Hauptschuldnerin auf die Einrede der Verjährung belastet. Die Rechtshängigkeit der Bürgschaftsverbindlichkeit am 10. November 2005 habe der Beklagten zu 2) gegenüber keine Verjährungshemmung hinsichtlich der Hauptschuld bewirkt, da eine solche zu diesem Zeitpunkt gegen die noch parteifähige Hauptschuldnerin zu erreichen gewesen wäre. Da die Beklagte zu 2) lediglich Gesellschafterin der Hauptschuldnerin gewesen sei und für diese keine Verhandlungen mit der Klägerin geführt habe, könne ihr nicht wie dem Beklagten zu 1) vorgehalten werden, selbst für eine Verjährungshemmung gesorgt zu haben.

II.

10
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den von der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) aus deren Bürgschaft vom 15. Mai 2001 gemäß § 765 Abs. 1 BGB geltend gemachten Zahlungsanspruch in der nicht mehr streitigen Höhe von 330.000 € verneint, weil sich die Beklagte zu 2) erfolgreich auf die Verjährung der Hauptschuld berufen könne.
11
1. Soweit die Revision allerdings geltend macht, die Beklagten hätten sich im Berufungsrechtszug nicht mehr auf die Einrede der Verjährung berufen, vermag sie damit nicht durchzudringen. Das Berufungsgericht hat das Gegenteil im Tatbestand des Berufungsurteils ausdrücklich festgestellt. Eine etwaige Unrichtigkeit dieser tatbestandlichen Feststellung hätte nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden können. Verfahrensrügen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommen insofern nicht in Betracht (BGH, Urteile vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93, WM 1994, 462, 465 und vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434, Tz. 11). Einen Berichtigungsantrag hat die Klägerin jedoch nicht gestellt. Der erkennende Senat ist damit an die tatbestandliche Feststellung des Berufungsgerichts gebunden (§ 559 ZPO).
12
2. Was die Berechtigung der Verjährungseinrede anbetrifft, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Hauptschuld mit Ablauf der Prolongation am 30. Oktober 2002 fällig geworden ist. Ohne Erfolg beruft sich die Revisionserwiderung darauf, die Klägerin sei zu einer Fortsetzung der Darlehensverträge verpflichtet gewesen. Wie sich bereits aus dem vom Berufungsgericht gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Bezug genommenen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ergibt, hat die Hauptschuldnerin die Voraussetzungen für eine erneute Prolongation nicht erfüllt, da sie entgegen der Vereinbarung vom 25. Juli/4. August 2002 zwar bis zum 30. Oktober 2002 weitere notarielle Kaufverträge, jedoch keine Finanzierungsbestätigungen vorgelegt hat.
13
3. Weiter hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt, dass die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB für die Hauptforderung am 1. Januar 2003 begonnen hat (§ 199 Abs. 1 BGB), und dass diese am 31. Dezember 2005 abgelaufen wäre, wenn sie nicht vorher gehemmt worden wäre.
14
a) Die Verjährung der Hauptforderung ist nicht bereits durch die Erhebung der vorliegenden Bürgschaftsklage am 10. November 2005 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. Zwar kann die Bürgschaftsklage die Verjährung der Hauptforderung ausnahmsweise hemmen, wenn der Hauptschuldner vorher - etwa wegen Löschung im Handelsregister infolge Vermögenslosigkeit - als Rechtsperson untergegangen ist und der Gläubiger deswegen keine Möglichkeit mehr hat, die Verjährung der Hauptforderung durch Erhebung der Klage gegen den Hauptschuldner selbst zu verhindern (Senat, BGHZ 153, 337, 342 f.). Das ist hier jedoch erst am 13. April 2006 geschehen. Bis dahin hätte die Klägerin noch eine die Verjährung der Hauptforderung hemmende Klage gegen die Hauptschuldnerin erheben können.
15
b) Die Verjährung ist jedoch über den 31. Dezember 2005 hinaus durch Verhandlungen im Sinne von § 203 Satz 1 BGB zwischen der Hauptschuldnerin und der Klägerin gehemmt worden.
16
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Begriff "Verhandlungen" im Sinne von § 203 Satz 1 BGB weit auszulegen. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruches oder dessen Umfang ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder dass Erfolgsaussicht besteht (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 2004 - VI ZR 429/02, NJW 2004, 1654, vom 26. Oktober 2006 - VII ZR 194/05, NJW 2007, 587, Tz. 10 und vom 1. Februar 2007 - IX ZR 180/04, NJW-RR 2007, 1358, Tz. 32).
17
bb) Dass die Klägerin mit der Hauptschuldnerin im Zeitraum vom 1. Januar bis Ende Oktober 2003 Verhandlungen im vorstehenden Sinne geführt hat, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dem von den Parteien vorgelegten Schriftwechsel entnommen. So weist die Hauptschuldnerin in ihrem Schreiben vom 3. Oktober 2003 darauf hin, dass man seit fast einem Jahr verhandelt und verschiedene Konzepte für eine Fertigstellung des finanzierten Vorhabens diskutiert habe. In Übereinstimmung damit nimmt die Klägerin in ihrem Schreiben vom 12. August 2003 Bezug darauf, dass die Hauptschuldnerin ihr wenige Wochen zuvor Mitteilung von Gesprächen mit potentiellen Kaufinteressenten gemacht habe und bittet darum, über den aktuellen Stand dieser Gespräche unterrichtet zu werden sowie vorliegende Kaufangebote übermittelt zu bekommen. Die Hauptschuldnerin durfte angesichts dessen die Überzeugung gewinnen, die Klägerin werde die Kredite zwar ohne Erfüllung der vereinbarten Voraussetzungen nicht weiter prolongieren, jedoch mit deren Übernahme durch eine andere Bank einverstanden sein, zumindest aber auf die angedrohte Zwangsvollstreckung verzichten, um der Hauptschuldnerin eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung zu ermöglichen. Dies erfüllt den Tatbestand des § 203 Satz 1 BGB.
18
cc) Die von der Hauptschuldnerin mit der Klägerin geführten Verhandlungen haben die Verjährung der Hauptschuld deshalb im Zeitraum von 1. Januar bis zum 31. Oktober 2003, mithin für mindestens zehn Monate gehemmt (§ 209 BGB), so dass Verjährung gemäß § 203 Satz 2 BGB frühestens am 31. Januar 2007 eintreten konnte.
19
4. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht hingegen angenommen, die Beklagte zu 2) könne sich auf die Verjährung der Hauptforderung berufen, obwohl die Verjährung durch die Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin gehemmt worden sei, weil die Beklagte zu 2) durch die Hemmung der Verjährung ähnlich stark belastet werde wie durch einen Verzicht der Hauptschuldnerin auf die Einrede der Verjährung, durch den sie diese Einrede nach § 768 Abs. 2 BGB nicht verliere.
20
a) Richtig ist, dass der Bürge nach § 768 Abs. 2 BGB eine Einrede nicht dadurch verliert, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet, und dass dies auch für die Einrede der Verjährung gilt, und zwar unabhängig davon, ob die Verjährung im Zeitpunkt des Verzichts bereits eingetreten war oder nicht (Senat , Urteil vom 18. September 2007 - XI ZR 447/06, WM 2007, 2230, Tz. 18 m.w.N.).
21
b) Anders liegen die Dinge jedoch, soweit der Hauptschuldner mit dem Gläubiger ernsthaft über den Bestand der Hauptschuld verhandelt und hierdurch eine Hemmung der Verjährung gemäß § 203 Satz 1 BGB herbeiführt. Diese Hemmung wirkt auch gegenüber dem Bürgen, da dies vom Gesetzgeber erkennbar so gewollt und dem Verjährungsverzicht durch den Hauptschuldner nicht vergleichbar ist.
22
aa) Die Vorschrift des § 768 Abs. 2 BGB bezweckt den Schutz des Bürgen in Fällen, in denen der Hauptschuldner durch sein rechtsgeschäftliches Handeln ohne Mitwirkung des Bürgen eine neue Verjährungsfrist schafft oder die bestehende Verjährungsfrist verlängert (Senat, Urteil vom 18. September 2007 - XI ZR 447/06, WM 2007, 2230, Tz. 18; Grothe, WuB IV A § 202 BGB 1.08). Ein Verhandeln im Sinne von § 203 Satz 1 BGB erfüllt diesen Tatbestand nur scheinbar. Dabei handelt es sich - anders als beim Verzicht auf die Einrede der Verjährung - nicht um eine Verfügung des Hauptschuldners über die Einrede. Vielmehr tritt die Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen von Gesetzes wegen ein. Die den früheren Rechtsgedanken der § 639 Abs. 2, § 651g Abs. 2 Satz 3 und § 852 Abs. 2 BGB aF verallgemeinernde Regelung in § 203 BGB (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 203 Rn. 1) verfolgt den Zweck, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Verhandlungen zwischen Gläubiger und Hauptschuldner sollen deshalb nicht unter den Druck einer ablaufenden Verjährungsfrist gestellt werden. Zugleich soll dem verhandlungsbereiten Hauptschuldner die Einrede der Verjährung vorbehalten bleiben, während der Gläubiger von der Verwirklichung anderer verjährungshemmender Tatbestände, insbesondere von der Einleitung gerichtlicher Verfahren, abgehalten werden soll (BT-Drucks 14/6040, S. 111; Staudinger/Peters, BGB (2004), § 203 Rn. 1). Dieses Ziel würde verfehlt, würde der Gläubiger durch die Anwendung von § 768 Abs. 2 BGB auch auf den Hemmungstatbestand des § 203 Satz 1 BGB gezwungen , die Verjährung gegenüber dem Hauptschuldner anderweitig zu hem- men, um eine spätere Berufung des Bürgen auf die Verjährung der Hauptforderung zu verhindern (Dingler, BauR 2008, 1379, 1381).
23
bb) In diesem Sinne hat der erkennende Senat bereits für das bis zum 31. Dezember 2000 geltende Verjährungsrecht ausgeführt, dass ein Bürge nur insoweit schutzwürdig ist, als er die Bürgschaft für eine bestimmte Forderung übernimmt und ein Interesse daran hat, dass sich seine Haftung nicht in einer Weise erweitert, mit der er nicht zu rechnen braucht. Ein Bürge muss sich jedoch , wenn er die Haftung für eine in kurzer Frist verjährende Forderung übernimmt , von vornherein darauf einrichten, dass die Forderung nur dann bereits innerhalb dieses Zeitraums gegenüber dem Hauptschuldner geltend gemacht werden muss, wenn keine Hemmungs-, oder Unterbrechungstatbestände vorliegen (vgl. Senat, BGHZ 153, 337, 342). Anders als ein Einredeverzicht des Hauptschuldners bedroht dessen Verhandeln mit dem Gläubiger den Bürgen nicht mit einem vollständigen Einredeverlust. Es führt lediglich dazu, dass der Bürge die Einrede der Verjährung der Hauptschuld erst später geltend machen kann, und ist daher - anders als das Berufungsgericht meint - für den Bürgen weit weniger nachteilig.
24
cc) Zudem sind Verhandlungen zwischen Hauptschuldner und Gläubiger - anders als ein Verzicht des Hauptschuldners auf die Verjährungseinrede - für den Bürgen nicht per se nachteilig. Sie können zu einer erheblichen Reduzierung der Hauptschuld führen, die im Falle seiner späteren Inanspruchnahme auch dem Bürgen zugute kommt. Zu seinem Nachteil geführte Scheinverhandlungen muss er sich nicht entgegenhalten lassen.

III.

25
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Insbesondere ist die Verjährung der Hauptforderung unter Berücksichtigung der Hemmung durch die Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin nicht mit Ablauf des 31. Januar 2007 eingetreten.
26
Die von der Klägerin erhobene Bürgschaftsklage hat zwar im Zeitpunkt ihrer Erhebung am 10. November 2005 die Verjährung der Hauptforderung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmen können, da seinerzeit noch die Erhebung einer die Verjährung der Hauptforderung hemmenden Klage gegen die erst später untergegangene Hauptschuldnerin möglich war (vgl. oben unter II. 3. a). Sie hat aber eine Hemmung der Verjährung der Hauptforderung im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bewirkt, als die Hauptschuldnerin am 13. April 2006 im Handelsregister gelöscht worden ist, da von diesem Zeitpunkt an eine die Verjährung der Hauptforderung hemmende Klage gegen die Hauptschuldnerin nicht mehr möglich war. Dazu bedurfte es nicht der Erhebung einer neuen Bürgschaftsklage. Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass andernfalls ein Gläubiger bei Löschung der Hauptschuldnerin im Handelsregister eine bereits erhobene Bürgschaftsklage zurücknehmen müsste, um sie - nunmehr verjährungshemmend - sogleich erneut zu erheben. Abgesehen davon, dass er dazu gemäß § 269 Abs. 1 ZPO nach durchgeführter mündlicher Verhandlung im Bürgschaftsprozess auf die Einwilligung des Bürgen angewiesen wäre, der daran kein Interesse haben kann, würde eine solche Verfahrensweise auch unnötige Kosten verursachen und im Hinblick auf den Schutzzweck von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB reine Förmelei sein. Voraussetzung dafür, dass eine bereits erhobene Bürgschaftsklage die Verjährung der Hauptforderung im Zeitpunkt des späteren Untergangs des Hauptschuldners hemmt, ist allerdings, dass der Prozess gegen den Bürgen bis zu diesem Zeitpunkt durch die Vornahme der zur Förderung des Verfahrens notwendigen Handlungen betrieben worden, also nicht ohne triftigen Grund zum Stillstand gekommen ist (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 204 Rn. 47; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 12. Aufl., § 204 Rn. 54 f.). Geschieht dies nicht und gerät der Bürgschaftsprozess dadurch in Stillstand, führt dies zum Ende der Hemmung der Verjährung der Hauptschuld gemäß § 204 Abs. 2 BGB. Dies ist hier indessen nicht der Fall.

IV.


27
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und die Sache folglich zur Endentschei- dung reif ist, kann der Senat selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das landgerichtliche Urteil zurückweisen.

Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 10.05.2007 - 29 O 20243/05 -
OLG München, Entscheidung vom 20.12.2007 - 19 U 3675/07 -

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.