Tenor

I. Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das am 01.11.2012 verkündete Grundurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derjenigen der Streithilfe trägt die Beklagte zu 2).

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten zu 2) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 127.476,51 Euro festgesetzt.

Gründe

A.

1

Im Jahre 2006 beabsichtigte die Klägerin zwecks hochwertiger (Büro)Nutzung den Umbau des Kellers des ehemaligen, heute als Pflegeheim genutzten Herrenhauses in D. , L. Straße 33. Mit der Planung beauftragte sie die Streithelferin.

2

Der als Sachverständiger für das Holz- und Bautenschutzgewerbe tätige Beklagte, gegen den die Klage mit Teilurteil des Landgerichts Magdeburg vom 11.01.2012 rechtskräftig abgewiesen worden ist (Bl. 88 - 98, III), wurde von der Klägerin unter dem 20.06.2006 (Anlage B 1) auf der Grundlage von dessen Angebot vom 24.05.2006 (Anlage B 2) mit der Vornahme von Kernbohrungen und einer Laboranalyse zu einem Festpreis von 1.606,00 Euro inkl. MwSt. beauftragt. In seiner Feuchte- und Salzanalyse vom 21.07.2006 gelangte der Beklagte zu der Feststellung starker bis sehr starker Durchfeuchtungen des Mauerwerks durch kapillar aus dem Baugrund aufsteigende und seitlich eindringende Feuchtigkeit, die durch eine fehlende funktionsfähige Horizontal- und Vertikalabdichtung der Wände verursacht sei (Bl. 168 - 193, I).

3

Im August 2006 beauftragte die Klägerin zunächst mündlich (Seite 16 des klägerischen Schriftsatzes vom 25.08.2011) und sodann am 05.10.2010 schriftlich (Anlage K 14) die Beklagte mit der Durchführung von Abbruch- und Sanierputzarbeiten sowie der Herstellung einer Horizontal- und Vertikalabdichtung zu einem Preis von ca. 29.000,00 Euro auf der Grundlage der Kostenvoranschläge der Beklagten zu 2) vom 30.05.2006 (Anlage BB 1) und vom 24.07.2006 (Anlage K 15). Es wurde die Geltung der VOB/B vereinbart.

4

Das von der Klägerin mit der Erstellung eines - vom Landkreis hinsichtlich des Vorhabens "Aufzug und Fluchttreppe" geforderten - Baugrundgutachtens beauftragte Baugrundbüro H. , K. und W. (im Folgenden: Baugrundbüro) gab in seinem geotechnischen Bericht vom 21.08.2006 die Information der Streithelferin weiter, wonach nach Auskunft Ortskundiger bislang noch kein Grundwasser in den Keller eingedrungen sei, und empfahl ferner den Einbau einer Abdichtung gegen aufsteigendes Sickerwasser, alternativ einer Dränung (Anlage B 8). In seinem ergänzenden geotechnischen Bericht vom 25.08.2008 empfahl das Baugrundbüro die nochmalige Befragung Ortskundiger zu Erfahrungen hinsichtlich höchster Grundwasserstände und etwaiger Grundwassereinbrüche in den Keller sowie ggf. die Konkretisierung des von ihm im Erstbericht mitgeteilten Bemessungswasserstands (Anlage B 9).

5

Am 28.08.2006 fand zur Vorbereitung der Arbeiten der Beklagten zu 2) ein Ortstermin statt, an dem u. a. der Beklagte und die Streithelferin teilnahmen und bei dem im Kellerbereich eine Wassersituation vorhanden war, wie sie in dem - im Rahmen des dem vorliegenden Rechtsstreit vorangegangenen selbstständigen Beweisverfahren (10 OH 22/08 - LG Magdeburg -) erstellten - Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. A. C. vom 02.02.2010 (dort Seite 96, Foto 67) abgebildet ist. In seinem Schreiben vom 28.08.2006 fasste der Beklagte das Ergebnis des Ortstermins u. a. wie folgt zusammen (Anlage BB 4):

6

"Hofseitige Traufwand

7

> Auf der Grabensohle steht Wasser.

8

> Nach Angabe von Frau G. handelt es sich nicht um Grund- oder Schichtenwasser.

9

> Nach Angabe des Tiefbauers ist es in den Graben gelaufenes Tagwasser."

10

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Schadensersatz, der sich zusammensetzt aus Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 24.480,00 Euro brutto - und in Höhe von 19.571,88 Euro brutto bei Herausrechnung der Kosten für Unvorsehbares und Regieleistungen -, aus dem Kostenaufwand für die Beseitigung der Feuchteschäden in Höhe von 35.400,00 Euro brutto, aus vergeblichen Baukosten betreffend den Kellerausbau - abzüglich der Sowieso-Kosten für eine einfache Kellersanierung für eine untergeordnete Nutzung - in Höhe von 56.548,00 Euro netto, aus Rückbaukosten für den Innenausbau in Höhe von 18.100,00 Euro (Anlage K 1), aus Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 8.028,34 Euro und aus Kosten für die Baugrunduntersuchung in Höhe von 1.993,25 Euro. Die Klägerin hat vorgetragen, dass die von der Beklagten gemäß deren Angebot vom 24.07.2006 geschuldeten Abdichtungsarbeiten mangelhaft gewesen seien. Ferner habe sich der als Fachunternehmen tätigen Beklagten angesichts der beim Ortstermin am 28.08.2006 vorgefundenen Situation die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass die vertraglich vereinbarten Sanierungsarbeiten für eine ordnungsgemäße Abdichtung des Kellers nicht ausreichten.

11

Die Klägerin hat beantragt,

12

1. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 120.203,63 Euro nebst Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 24.789,92 Euro seit dem 13.11.2010 sowie auf 85.392,12 Euro seit dem 15.06.2011 (Rechtshängigkeit), auf 2.313,06 Euro seit dem 08.02.2011, auf 260,02 Euro seit 10.03.2011, auf 1.583,00 Euro seit 19.05.2011, auf 2.682,26 Euro seit 07.06.2011, auf 1.190,00 Euro seit 07.12.2010 und auf 1.993,25 Euro seit dem 07.06.2011 sowie auf den Restbetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

13

2. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin auf die Rückbaukosten i. H. v. 18.100,00 Euro sowie die Mängelbeseitigungskosten i. H. v. 29.747,90 Euro auch jeweils die hierauf anfallende Umsatzsteuer zu zahlen, sobald diese mit Durchführung der Arbeiten angefallen ist;

14

3. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist und noch entsteht, dass die Beklagte zu 2) gegen die Art und Ausführung der Kellerabdichtung nicht rechtzeitig Bedenken erhoben hat.

15

Die Beklagte hat beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass sie nicht zur Vornahme einer Bedenkenanmeldung verpflichtet gewesen sei.

18

Die Streithelferin hat keinen Antrag gestellt.

19

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 11 - 16, IV).

20

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeuginnen H. E. und A. G. , die persönliche Anhörung des Beklagten und des Sachverständigen C. , der die schriftlichen Gutachten vom 02.02.2010, 23.11.2010 und 14.10.2011 im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens erstellt hat. Auf die Sitzungsprotokolle vom 07.09.2011 (Bl. 118 - 120, II), 21.12.2011 (Bl. 58 - 68, III), 19.09.2012 (Bl. 175 - 181, III) und 09.10.2012 (Bl. 195 - 200, III) sowie auf das ergänzende Gutachten des Sachverständigen vom 24.09.2012 (Bl. 188 - 190, III) wird verwiesen.

21

Mit am 01.11.2012 verkündeten Grundurteil hat das Landgericht entschieden, dass die Klage gegen die Beklagte zu 2) dem Grunde nach hinsichtlich der Mängelbeseitigungskosten am Werk der Beklagten zu 2) zu 100 %, im Übrigen zu einer Quote von 50 % gerechtfertigt ist. Wegen der Gründe wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (Bl. 16 - 21, IV).

22

Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt.

23

Die Beklagte beantragt,

24

das Grundurteil des Landgerichts Magdeburg vom 01.11.2012 abzuändern und die Klage gegen sie abzuweisen.

25

Die Klägerin beantragt,

26

die Berufung zurückzuweisen;

27

hilfsweise,

28

die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Magdeburg zurückzuverweisen. Die Streithelferin stellt keinen Antrag.

29

Auf das Berufungsvorbringen der Parteien wird Bezug genommen. Die Akte 10 OH 22/08 - LG Magdeburg - lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

B.

30

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

31

I. Die Beklagte haftet für die Mängelbeseitigungskosten dem Grunde nach zu 100 % gemäß § 13 Nr. 7 Abs. 3 S. 1 VOB/B 2002.

32

1. Der gerichtliche Sachverständige C. hat anlässlich seiner Anhörung am 19.09.2012 im Rahmen seiner zusammenfassenden Feststellung ausgeführt, dass der Zustand der Dickbeschichtung nicht den allgemeinen Regeln entspricht, selbst wenn man, wie dies im Angebot der Beklagten zu 2) geschehen ist, den geringst möglichen Lastfall annimmt.

33

2. Hinsichtlich der aus dieser Mangelhaftigkeit folgenden notwendigen Beseitigungsmaßnahmen hat der Sachverständige festgestellt, dass "im Prinzip die Leistungen wiederholt werden (müssten)" und es "erforderlich (sei), auszuschachten, die Wandfläche zu reinigen, die alten Reste der Beschichtung zu entfernen, die Vertikaldichtung vorzunehmen mit den entsprechenden Unterarbeiten" (Seite 5 des Sitzungsprotokolls vom 19.09.2012).

34

3. Die auf diesen Feststellungen beruhende zutreffende Entscheidung des Landgerichts ist mit der Berufung nicht erheblich angegriffen worden.

35

a) aa) Soweit die Beklagte, die eine zu geringe Trockenschichtdicke ausdrücklich einräumt, hiergegen einwendet, dass Ursache für den eingetretenen Mangel in Gestalt der Ablösung der Abdichtung der Umstand sei, dass sich hinter der Abdichtung aufgrund einer von der Streithelferin nicht geplanten und von der Klägerin daher nicht montierten Wärmedämmung Tauwasser bilde (Seite 2 der Berufungsbegründung), vermag dies nicht zu überzeugen. Zwar hat der Sachverständige in seiner Anhörung vom 19.09.2012 ausgeführt, dass Tauwasserausfall an der Grenzschicht mitursächlich für die geringe Haftung der Beschichtung sein könne (Seite 79 des Ergänzungsgutachtens vom 23.11.2010 und Seite 3 des Sitzungsprotokolls vom 19.09.2012). Er hat jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle einer ordnungsgemäßen Auftragung der Beschichtung kein Wasser in den Abdichtungsbereich eindringen kann (Seite 3 des Sitzungsprotokolls vom 19.09.2012).

36

bb) Aus diesen Gründen kommt es nicht darauf an, ob die an den Außenwänden angebrachten Styroporplatten die Anforderungen an eine hinreichende Wärmedämmung erfüllen und ob wegen denkmalpflegerischer Vorgaben eine andere Art der Wärmedämmung nicht zulässig war (vgl. Seite 4 der Berufungserwiderung).

37

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) steht dem Erlass eines Grundurteils nicht entgegen, dass aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Verlegung einer Drainage und der teilweisen Erneuerung der vertikalen Abdichtung durch die Klägerin eine sichere Feststellung der Mängelbeseitigungskosten nicht mehr möglich sei (Seite 2 der Berufungsbegründung; Klägerin: nur notwendige Sanierungsarbeiten ausgeführt, Seite 5 der Berufungserwiderung). Zwar ist es zutreffend, dass der Erlass eines Grundurteils voraussetzt, dass bei der Entscheidung zur Höhe mindestens ein Euro zuerkannt werden wird. Das ist vorliegend auf der Grundlage der vom Sachverständigen u. a. im selbstständigen Beweisverfahren - insbesondere im Gutachten vom 02.02.2010 - getroffenen Feststellungen möglich. Dass die Klägerin bisher noch keine Rechnung gelegt hat, ist, anders als die Beklagte meint, kein Indiz für eine fehlende Feststellbarkeit.

38

II. Die Schadensersatzforderung betreffend die übrigen Positionen besteht gegen die Beklagte dem Grunde nach in Höhe von 50 % gemäß §§ 13 Nr. 3 i. V. m. 4 Nr. 3 VOB/B 2002.

39

1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass grundsätzlich eine gesamtschuldnerische Haftung des Architekten und des Bauunternehmers besteht. Jedoch kann der Bauunternehmer in dem allein gegen ihn geführten Prozess einwenden, dass sich der Bauherr das planerische Fehlverhalten des Architekten als seines Erfüllungsgehilfen gemäß §§ 254, 278 BGB zurechnen lassen muss. Daher kann der Bauunternehmer nur mit dem Teil des Schadens zur Verantwortung gezogen werden, der von ihm im Innenverhältnis zum Architekten zu tragen ist, so dass der Bauunternehmer daher von vornherein nur mit einer Quote haftet (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rz. 2488 - 2490).

40

2. a) Wann die der Bedenkenanzeige nach § 4 Nr. 3 VOB/B denknotwendig vorausgehende Prüfungspflicht des Auftragnehmers im Einzelfall gegeben ist und wie weit sie reicht, lässt sich nicht abschließend in einer generellen Formel festhalten. Es kommt auf die Verhältnisse und Umstände des Einzelfalles an. Entscheidende Gesichtspunkte sind das beim Auftragnehmer im Einzelfall vorauszusetzende Wissen, die Art und der Umfang der Leistungsverpflichtung und des Leistungsobjektes sowie die Person des Auftraggebers oder des zur Bauleitung bestellten Vertreters. Die Ausgestaltung der Hinweis- und Prüfungspflicht hängt weiter davon ab, welcher Pflichtenbereich des Auftragnehmers betroffen ist. So ist die Prüfungspflicht am stärksten hinsichtlich der vom Auftraggeber bereitgestellten Stoffe oder Bauteile, weil gerade auf diesem Gebiet die Sachkenntnis des Auftragnehmers, der üblicherweise selbst die Stoffe und Bauteile bereitstellen und für deren Ordnungsmäßigkeit einstehen muss, am größten ist. Geringer ist der Umfang der Prüfungspflicht hinsichtlich der Vorleistungen anderer Unternehmer, da diese das eigentliche Fachgebiet des Auftragnehmers nur dort berühren, wo seine Leistung später unmittelbar aufbaut. Am geringsten ist die Prüfungspflicht dort, wo es um die vorgesehene Art der Ausführung geht, weil diese grundsätzlich dem Planungsbereich angehört, in dem der Auftraggeber regelmäßig einen eigenen Fachmann, nämlich einen bauplanenden Architekten oder Ingenieur beschäftigt (OLG Brandenburg, Urteil vom 30.01.2002, 4 U 104/01, BauR 2002, 1709; OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2003, 34 U 37/02, BauR 2003, 1052).

41

b) aa) Vorliegend betrifft die Prüfungs- und Hinweispflicht, deren Verletzung die Klägerin geltend macht, den Bereich der Art der Ausführung, bezüglich derer die Prüfungs- und Hinweispflicht grundsätzlich am geringsten ausgeprägt ist.

42

bb) (1) Es ist anerkannt, dass es zu den Hauptpflichten eines Architekten in der mit der Grundlagenermittlung beginnenden Planungsphase u. a. gehört, die Eignung des Baugrundes für das Bauvorhaben zu prüfen oder prüfen zu lassen und den Bauherrn entsprechend zu beraten. Dabei handelt es sich um eine wesentliche und zentrale Vertragspflicht des Architekten im Rahmen der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) des § 15 Abs. 1 HOAI, deren Verletzung zur Schadensersatzpflicht gemäß § 635 BGB führen kann (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 16.11.2010, 9 U 196/09, IBR 2011, 471 m. w. N.).

43

(2) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang ausführt, dass die Beklagte aufgrund ihrer hohen Sachkunde auftragsgemäß ein Leistungsverzeichnis in Gestalt von deren Angebot erstellt und hiermit die vorbenannte Planungsaufgabe übernommen habe, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Trotz Erstellung des Leistungsverzeichnisses (Beklagte: "Kostenvoranschlag", Seite 3 und 4 des Schriftsatzes vom 08.04.2013) verbleibt die Planungsverantwortung beim Architekten. Denn ein Leistungsverzeichnis vermag eine Planung nicht zu ersetzen, vielmehr ist die Planung die unabdingbare Voraussetzung für ein solches Leistungsverzeichnis. Daher verbleibt es dabei, dass die Planung der notwendigen Abdichtung der originären Prüfungs- und Beratungspflicht der Streithelferin zuzuordnen ist.

44

cc) (1) Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die Prüfungspflicht des Auftragnehmers auch in diesem Bereich die Prüfung umfasst, ob die von der Auftraggeberseite gemachten Vorgaben zur Verwirklichung des geschuldeten Leistungserfolges geeignet sind, und diese Prüfungspflicht des Auftragnehmers bei Einbeziehung eines Fachplaners oder Bauleiters nur dann entfällt, wenn bei diesem auf dem in Betracht kommenden Gebiet ein gegenüber dem Kenntnisstand des Auftragnehmers höheres Fachwissen vorauszusetzen ist (OLG Hamm, a. a. O.).

45

(2) Diese Ausnahme liegt hier aber nicht vor. Denn die Klägerin hat die Beklagte gerade aufgrund deren Spezialkenntnisse mit der Ausführung der Abdichtung des Kellers beauftragt (vgl. die Aussagen der Zeugin E. , Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 21.12.2011, und der Streithelferin, Seite 5 bis 8 des Sitzungsprotokolls vom 21.12.2011). Die Einschaltung der Streithelferin als Architektin und der klägerischen Maurermeisterin E. als Bauleiterin - wenn auch mit deren 35 jähriger Berufserfahrung - führen daher nicht zu einem Wegfall der Prüfungs- und Hinweispflicht der Beklagten zu 2).

46

3. Gegen die ihr - wenn auch in geringerem Umfange - obliegende Prüfungs- und Hinweispflicht hat die Beklagte verstoßen.

47

a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht in seiner angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin Bedenken des Inhalts hätte anmelden müssen, dass die die geringste Wasserbelastung zugrunde legenden vertraglichen Arbeiten nicht geeignet sind, eine hochwertige Nutzung des Kellers durch Büroräume zu ermöglichen.

48

b) Der Beklagten war die Tatsache, die auf eine Ungeeignetheit der vertraglich vereinbarten Leistungen schließen ließ, bekannt. Diese Tatsache ist in Gestalt des bei der am 28.08.2006 durchgeführten Ortsbesichtigung in der Grube befindlichen - stehenden - Wassers gegeben gewesen. Nach den glaubhaften Bekundungen des Sachverständigen C. im Rahmen seiner Anhörung am 09.10.2012 (Seite 4 des Sitzungsprotokolls) hätte für jeden Fachmann, mithin auch für die Beklagte, klar sein müssen, dass die vereinbarten Abdichtungsleistungen, gleich, ob es sich bei dem vorhandenen Wasser um von außen in die Grube gelaufenes Tagwasser oder aus dem Boden aufgestiegenes Grundwasser handelt, für eine ordnungsgemäße Abdichtung unzureichend sind.

49

c) aa) Aus diesem Grunde stellt sich die Frage, ob sich die Beklagte auf die Äußerung der Streithelferin - und des Tiefbauers -, wonach es sich um von außen in die Grube gelaufenes Wasser handele, verlassen durfte, von vornherein nicht.

50

bb) Ebenso unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Umstand, ob der Beklagten zu 2) bzw. dem an der Ortsbesichtigung teilnehmenden Beklagten zu 1) zu diesem Zeitpunkt die Berichte des Baugrundbüros vorlagen (so die Klägerin) oder nicht (so die Beklagte).

51

cc) Schließlich ist es insoweit ohne Bedeutung, dass, wie vom Sachverständigen anlässlich seiner Anhörung am 09.10.2012 (Seite 5 des Sitzungsprotokolls) ausgeführt, eine Drainage vom Tiefbauer ausgeführt wird. Zum Einen hat der Sachverständige dies nur grundsätzlich angenommen ("in der Regel"), zum Anderen hängen die weiterhin vorzunehmenden Arbeiten (Dränierung oder vergleichsweise Methoden) derart eng mit den von der Beklagten übernommenen Abdichtungsarbeiten zusammen, dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich die Verpflichtung zur Bedenkenanzeige auch auf diese notwendige Maßnahme erstreckt hat, deren Nichtvornahme unmittelbare Auswirkungen auf den Erfolg der Werkleistungen der Beklagten zu 2) hat.

52

4. Durch dieses pflichtwidrige Verhalten der Beklagten zu 2) sind die vorliegenden Schäden auch verursacht worden. Der von der Beklagten zu 2) erhobene Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens (Seite 5 und 6 der Berufungsbegründung) ist unbegründet.

53

a) Zwar ist es zutreffend, dass der - vom Sachverständigen für geboten erachtete (Seite 4 des Sitzungsprotokolls) - Hinweis der Beklagten zu 2) auf die Notwendigkeit der Einholung eines Bodengutachtens die Klägerin nicht veranlasst hätte, weitere Untersuchungen vorzunehmen, da bereits die der Klägerin vorliegenden geotechnischen Berichte offensichtlich für die Klägerin kein solcher Anlass waren, jedoch hätten sein müssen. Auf der anderen Seite kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Klägerin auch auf die von der Beklagten zu 2) als Fach- und Spezialunternehmen geäußerten Bedenken nicht reagiert hätte, da diese Bedenken, den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen folgend, auch eine konkrete abweichende Maßnahme, nämlich die Verlegung einer Drainage, zum Inhalt hätten haben müssen. Dass diese Feststellung nicht möglich ist, geht zulasten der für den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten zu 2) (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., Vorb v § 249, Rn. 66).

54

b) Hinzu kommt, dass die Beklagte zu 2) der Klägerin darüber hinaus von der Verlegung einer Drainage abgeraten hat, wie nicht nur die Streithelferin im Rahmen ihrer Vernehmung glaubhaft bekundet (Seite 8 des Sitzungsprotokolls vom 21.12.2011), sondern auch der Beklagte in Person anlässlich seiner Anhörung eingeräumt hat (Seite 9 des Sitzungsprotokolls vom 21.12.2011; vgl. hierzu die unzutreffende Bewertung der Beklagten zu 2): Seite 5 des Schriftsatzes vom 08.04.2013). Dass eine solche Drainage jedoch zur Ausführung einer ordnungsgemäßen Abdichtung erforderlich war, räumt die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nunmehr ausdrücklich ein (Seite 3 der Berufungsbegründung).

55

5. Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass aus dem pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten zu 2) dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe von 50 % folgt. Dass dieser ein eigenes Verschulden in Höhe von 50 % anzulasten ist, ergibt sich aus folgenden Umständen:

56

a) Die Klägerin hatte Kenntnis von der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen und Maßnahmen. Das von der Klägerin beauftragte Baugrundbüro empfahl in seinem geotechnischen Bericht vom 21.08.2006 den Einbau einer Abdichtung gegen aufsteigendes Sickerwasser, alternativ einer Dränung, und in seinem ergänzenden geotechnischen Bericht vom 25.08.2008 die nochmalige Befragung Ortskundiger zu Erfahrungen hinsichtlich höchster Grundwasserstände und etwaiger Grundwassereinbrüche in den Keller sowie ggf. die Konkretisierung des von ihm im Erstbericht mitgeteilten Bemessungswasserstands. Dass Anlass für die Erstellung der Baugrundgutachten, wie die Klägerin hervorhebt (Seite 8 der Berufungserwiderung), das Vorhaben "Aufzug und Fluchttreppe" war, steht einer Kenntnis der Klägerin nicht entgegen, da der vorgenannte Inhalt der Baugrundgutachten auch ausdrücklich die im Keller vorgefundenen Situation wiedergab.

57

b) Auch für die Streithelferin, deren Verschulden der Klägerin nach § 278 BGB zuzurechnen ist, musste sich aufgrund der am 28.08.2006 vorgefundenen Situation die Ungeeignetheit der vertraglich vereinbarten Leistungen aufdrängen.

58

c) Den sich aus diesen Kenntnissen (Buchst. a) und b)) ergebenden Bedenken gegen die Geeignetheit der avisierten Maßnahmen hätte die Klägerin bzw. die Streithelferin nachgehen müssen. Die Streithelferin durfte sich nicht auf die Angaben Ortskundiger verlassen.

59

d) Es kann - mit dem Landgericht (Seite 9 des Urteils) - auf der Grundlage der am 21.12.2011 durchgeführten Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin der Beklagten die Berichte des Baugrundbüros zur Verfügung gestellt hat (Zeugin E. : "Eine konkrete Erinnerung an die Übergabe der geothermischen Berichte habe ich nicht mehr…": Seite 3 des Sitzungsprotokolls; Streithelferin: "Das Gutachten von Herrn W. wird Herr S. Anfang September bekommen haben…Ich kann jetzt nicht genau sagen, in welchem Zusammenhang er die Gutachten erhalten hat.": Seite 6 und 7 des Sitzungsprotokolls; Beklagter zu 1): "Die geotechnischen Berichte sind mir nicht überreicht worden.": Seite 9 des Sitzungsprotokolls). Dieses landgerichtliche Beweisergebnis ist von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht erheblich angegriffen worden.

60

e) Die vorgenannten Umstände rechtfertigen die Annahme, dass es die Klägerin leichtfertig versäumt hat, die Beklagte über ihren durch die Baugrundgutachten erzielten Wissensvorsprung in Kenntnis zu setzen, um diese zu einer Abänderung von deren Leistungsverzeichnis zu veranlassen und auf diese Weise die Entstehung der Schäden, deren Erstattung sie nunmehr begehrt, zu verhindern.

61

III. Das Grundurteil des Landgerichts erstreckt sich seinem Wortlaut nach nur auf den bezifferten Zahlungsantrag (Klageantrag zu 1.) und den bezifferten Feststellungsantrag (Klageantrag zu 2.), nicht aber auf den unbezifferten Feststellungsantrag (Klageantrag zu 3.). Hinsichtlich des Klageantrags zu 3. hat das Landgericht ein - verdecktes - (Teil-)Endurteil erlassen.

62

1. Bei einer nicht bezifferten Feststellungsklage scheidet ein Grundurteil wesensgemäß aus (BGH, Urteile vom 19.02.1991, X ZR 90/89, NJW 1991, 1896, und vom 07.11.1991, III ZR 118/90, NJW-RR 1992, 531). Hat daher der Kläger mit der Leistungsklage auf bezifferten Schadensersatz - und, wie vorliegend mit dem Klageantrag zu 2., auch mit der Klage auf Feststellung bezifferten Schadensersatzes - zugleich den Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weiteren Schadens verbunden, kann kein umfassendes Grundurteil ergehen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 304, Rn. 3 m. w. N.).

63

2. Eine grundsätzlich zulässige Auslegung des Grundurteils, soweit es den Klageantrag zu 3. betrifft, in ein (Teil-)Endurteil setzt voraus, dass die Entscheidungsgründe oder der Gesamtinhalt des landgerichtlichen Urteils Anhaltspunkte für einen solchen Willen des Gerichts ergeben (vgl. BGH, a. a. O.). Das ist vorliegend anzunehmen. Zwar enthalten die Gründe der angefochtenen Entscheidung keine ausdrücklichen Ausführungen zur Begründetheit des unbezifferten Feststellungsantrags. Da jedoch zum Einen angesichts der Komplexität der vorzunehmenden Mängelbeseitigungsmaßnahmen naturgemäß die Entstehung weiterer Schäden möglich ist und zum Anderen das Landgericht als Grund für den Erlass eines Grundurteils die Notwendigkeit weiterer Feststellungen zur Schadenshöhe benannt hat (Seite 10 des Urteils), derartige Feststellungen bei dem Erlass eines Urteils betreffend einen unbezifferten Feststellungsantrag jedoch nicht zu treffen sind, ist die Annahme gerechtfertigt, dass mit der angefochtenen Entscheidung neben einer Grundentscheidung über die Klageanträge zu 1. und 2. zugleich ein (Teil-)Endurteil über den Feststellungsantrag zu 3. erlassen worden ist.

64

3. Sollte das Grundurteil des Landgerichts - entgegen dem vorstehend dargestellten Verständnis - den Klageantrag zu 3. nicht mitumfasst haben, so zieht der Senat hilfsweise den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Feststellungsantrag zu 3. an sich und entscheidet hierüber mit (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2011, VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800, Rdn. 33). Es wird insofern festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu einer Quote von 50 % allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist und noch entsteht, dass die Beklagte gegen die Art und Ausführung der Kellerabdichtung nicht rechtzeitig Bedenken erhoben hat.

C.

65

I. Die Kostenentscheidung, die nicht dem Schlussurteil im Betragsverfahren zu überlassen ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.05.1956, VI ZR 205/55, NJW 1956, 1235), folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

66

II. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

67

III. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

68

IV. Den Streitwert des Berufungsverfahrens hat der Senat gemäß §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG, 3, 5 Halbs. 1 ZPO auf insgesamt 127.476,51 Euro festgesetzt (Klageantrag zu 1.: 120.203,63 Euro; Klageantrag zu 2.: 7.272,88 Euro <18.100,00 Euro + 29.747,90 Euro = 47.847,90 Euro x 19 % = 9.091,10 Euro x 80 %>). Der Streitwert entspricht demjenigen, der für den Anspruch anzusetzen ist. Dass nur über den Grund entschieden worden ist, mindert den Gebührenstreitwert nicht (vgl. Schneider/Herget/Kurpat, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 2904).


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 635 Nacherfüllung


(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. (2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 15 Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen


Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Referenzen - Urteile

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Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 08. Mai 2013 - 2 U 174/12 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 08. Mai 2013 - 2 U 174/12 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09

bei uns veröffentlicht am 13.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 342/09 Verkündet am: 13. Juli 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 08. Mai 2013 - 2 U 174/12.

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 18. Aug. 2017 - 7 U 17/17

bei uns veröffentlicht am 18.08.2017

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. März 2017 verkündete Einzelrichterurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urte

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 20. Juli 2015 - 6 U 7/14

bei uns veröffentlicht am 20.07.2015

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 10. Januar 2014 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des..

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 342/09 Verkündet am:
13. Juli 2011
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Betrifft der Zurückverweisungsgrund nur einen abtrennbaren Teil des Rechtsstreits
oder ist nur hinsichtlich eines solchen Teils eine erneute oder weitere Verhandlung
in der ersten Instanz erforderlich, ist die teilweise Zurückverweisung der Sache
durch das Berufungsgericht an das erstinstanzliche Gericht nur unter der Voraussetzung
zulässig, dass über den zurückverwiesenen Teil des Rechtsstreits in zulässiger
Weise auch durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO hätte entschieden werden
können.

b) Entscheidet das Berufungsgericht über einen Teil der Ansprüche abschließend
und verweist es den Rest an das erstinstanzliche Gericht zurück, ohne die Anforderungen
des § 301 ZPO zu beachten, stellt dies ebenso wie der Erlass eines unzulässigen
Teilurteils einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der in der Revisionsinstanz
von Amts wegen zu berücksichtigen ist (Fortführung des Senatsurteils
vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
BGH, Urteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel,
die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Klägerin und des Beklagten wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Februar 2009 aufgehoben, soweit unter Ziffer 1 der Urteilsformel über die Klage und die Widerklage entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Beklagte bezieht von der Klägerin, einem Energieversorgungsunternehmen , für sein Grundstück in V. seit Oktober 1996 aufgrund eines Gasvollversorgungs-Sondervertrages (im Folgenden: Versorgungsvertrag) leitungsgebunden Erdgas nach einem Tarif E. -Komfort. Zur Frage einer Preisänderung heißt es in § 2 des Versorgungsvertrages: "Die... Gaspreise ändern sich, wenn eine Änderung der Allgemeinen Tarifpreise für Gas eintritt." § 5 des Versorgungsvertrages lautet: "Soweit in diesem Sondervertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils gültige "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden" (AVBGasV) und die Anlagen hierzu..."
2
Die Klägerin versorgt ferner im Auftrag und für Rechnung der für die Wasserversorgung des Grundstücks zuständigen V. W. M. GmbH das Grundstück des Beklagten mit Wasser und rechnet ihm gegenüber den Wasserbezug zusammen mit dem Gasbezug im eigenen Namen ab. Hinsichtlich des Wasserbezuges sind besondere Vereinbarungen nicht getroffen.
3
Die Klägerin änderte die Arbeitspreise für den Erdgasbezug im Zeitraum vom 11. Oktober 2002 bis 1. Oktober 2007 insgesamt fünfzehnmal, nämlich zum 11. Oktober 2002, 1. Januar 2003, 1. Juli 2003, 11. Oktober 2003, 1. Januar 2004, 1. Dezember 2004, 1. Juli 2005, 1. Januar 2006, 1. Mai 2006, 15. Oktober 2006, 18. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 5. April 2007, 1. Mai 2007 und 1. Oktober 2007. Die Arbeitspreise für das gelieferte Wasser änderte die Klägerin seit 2001 zweimal, und zwar zum 1. Januar 2001 durch Absenkung des Preises von 1,41 € je Kubikmeter auf 1,35 € je Kubikmeter und zum 1. Januar 2007 durch Erhöhung des Preises auf 1,45 € je Kubikmeter. Den Gas- und Wasserverbrauch der vorausgegangenen zwölf Monate rechnete die Klägerin dabei im November eines jeden Jahres ab, wobei sie in den Abrechnungen auch jeweils die monatlich zu leistenden Abschläge für die kommende Abrechnungsperiode festsetzte.
4
Der Beklagte beanstandete die ihm erteilten Abrechnungen bis einschließlich derjenigen vom 18. November 2005 nicht. Ebenso ließ er die von der Klägerin hinsichtlich der sich daraus ergebenden Nachzahlungsbeträge und Vorauszahlungen veranlassten Abbuchungen von seinem Konto bis einschließ- lich derjenigen zum 1. Januar 2006 unbeanstandet. Mit Schreiben vom 11. Januar 2006 rügte er erstmals die Unbilligkeit der Gas- und Wasserpreise und leistet seither jedenfalls für das bezogene Wasser keine Abschläge oder Nachzahlungen mehr.
5
Die Klägerin macht mit ihrer Klage die festgesetzten Abschläge betreffend das gelieferte Wasser für die Monate Februar bis Oktober 2006 in Höhe von jeweils 29 €, insgesamt also 261 € nebst Zinsen, geltend. Der Beklagte begehrt widerklagend festzustellen, dass die 1. von der Klägerin in der Zeit vom 11. Oktober 2002 bis 1. Oktober 2007 vorgenommenen fünfzehn Preisbestimmungen der Gastarife unbillig und unwirksam sind, 2. von der Klägerin ermittelten Teilbeträge (Abschlagszahlungen) anlässlich ihrer Jahresendabrechnungen vom 16. November 2006 in Höhe von je- weils 187 € und vom19. November 2007 in Höhe von jeweils 147 € für den Bezug von Erdgas unbillig und unwirksam sind, 3. Jahresendabrechnungen der Klägerin vom 19. November 2003, 18. November 2004, 18. November 2005, 16. November 2006 und 19. November 2007 bezogen auf den Erdgasverbrauch in den Zeiträumen vom 1. Januar 2002 bis 4. Oktober 2007 unbillig und unwirksam sind, 4. vorgenannten fünf Jahresendabrechnungen der Klägerin bezogen auf den Wasserverbrauch in den Zeiträumen vom 11. Oktober 2002 bis 4. Oktober 2007 unbillig und unwirksam sind, 5. von Seiten der Klägerin ermittelten Teilbeträge (Abschlagszahlungen) anlässlich der Jahresendabrechnungen vom 16. November 2006 in Höhe von jeweils 29 € und vom 19. November 2007 in Höhe von jeweils 30 € für den Zuwasserbezug unbillig und unwirksam sind.
6
Das Landgericht hat durch Teilurteil den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 261 € nebst Zinsen verurteilt und die Widerklage abgewiesen, soweit der Beklagte beantragt hat festzustellen, dass die 1. von der Klägerin im Zeitraum vom 11. Oktober 2002 bis 15. Oktober 2006 vorgenommenen zehn Preisänderungen der Gastarife unbillig und unwirksam sind, 2. von Seiten der Klägerin ermittelten Teilbeträge (Abschlagszahlungen) anlässlich ihrer Jahresendabrechnung vom 16. November 2006 in Höhe von jeweils 187 € für den Bezug von Erdgas unbillig und unwirksam sind, 3. vier Jahresendabrechnungen der Klägerin im Zeitraum vom 19. November 2003 bis 16. November 2006 bezogen auf den Erdgasverbrauch in den Zeiträumen vom 1. Januar 2002 bis 25. September 2006 unbillig und unwirksam sind, 4. fünf Jahresendabrechnungen der Klägerin im Zeitraum vom 19. November 2003 bis 19. November 2007 bezogen auf den Wasserverbrauch in den Zeiträumen vom 11. November 2002 bis 4. Oktober 2007 unbillig und unwirksam sind, 5. von Seiten der Klägerin ermittelten Teilbeträge (Abschlagszahlungen) anlässlich der Jahresendabrechnungen vom 16. November 2006 in Höhe von jeweils 29 € und vom 19. November 2007 in Höhe von jeweils 30 € für den Zuwasserbezug unbillig und unwirksam sind.
7
Bei dem Landgericht anhängig geblieben ist das widerklagend erhobene Feststellungsbegehren des Beklagten, soweit es bei dem Widerklageantrag zu 1 um die fünf Preisänderungen hinsichtlich der Gastarife im Zeitraum vom 18. Dezember 2006 bis 1. Oktober 2007, bei dem Widerklageantrag zu 2 um die Abschlagszahlungen anlässlich der Jahresendabrechnung vom 19. November 2007 für den Erdgasbezug und bei dem Widerklageantrag zu 3 um die Jahresendabrechnung der Klägerin vom 19. November 2007 bezogen auf den Erdgasverbrauch geht.
8
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, soweit er auf die Klage zur Zahlung von 261 € nebst Zinsen verurteilt worden ist (Ziff. 1 a der Urteilsformel) und soweit seine auf Feststellung gerichtete Widerklage dahin abgewiesen worden ist (Ziff. 1 c der Urteilsformel), dass die 1. von der Klägerin in der Zeit vom 11. Oktober 2002 bis 1. Juli 2005 vorgenommenen sieben Preisänderungen der Gastarife unbillig und unwirksam sind, 2. Jahresendabrechnungen der Klägerin vom 19. November 2003, vom 18. November 2004 und vom 18. November 2005 bezogen auf den Erdgasverbrauch in den Zeiträumen vom 1. Januar 2002 bis 22. September 2005 unbillig und unwirksam sind, 3. Jahresendabrechnungen der Klägerin vom 19. November 2003, vom 18. November 2004, vom 18. November 2005 und vom 16. November 2006 bezogen auf den Wasserverbrauch in den Zeiträumen vom 11. Oktober 2002 bis 25. September 2006 unbillig und unwirksam sind, 4. von Seiten der Klägerin ermittelten Abschlagszahlungen anlässlich der Jahresendabrechnung vom 16. November 2006 in Höhe von jeweils 29 € für den Zuwasserbezug unbillig und unwirksam sind.
9
Weiter hat das Berufungsgericht auf die Berufung des Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Teilurteils hinsichtlich der Widerklage festgestellt (Ziff. 1 b der Urteilsformel), dass die 1. von der Klägerin zum 1. Januar 2006, 1. Mai 2006 und 15. Oktober 2006 vorgenommenen Preisänderungen der Gastarife unwirksam sind, 2. von Seiten der Klägerin ermittelten Abschlagszahlungen anlässlich der Jahresendabrechnung vom 16. November 2006 in Höhe von jeweils 187 € für den Bezug von Erdgas unbillig und unwirksam sind, 3. Jahresendabrechnung der Klägerin vom 16. November 2006 bezogen auf den Erdgasverbrauch im Zeitraum vom 23. September 2005 bis 25. September 2006 unwirksam ist.
10
Unter (teilweiser) Aufhebung des angefochtenen Teilurteils hat das Berufungsgericht ferner (Ziff. 2 der Urteilsformel) die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, soweit der auf Feststellung gerichtete Widerklageantrag zurückgewiesen worden ist, dass die von Seiten der Klägerin ermittelten Teilbeträge (Abschlagszahlungen) anlässlich der Jahresendabrechnung vom 19. November 2007 in Höhe von jeweils 30 € für den Zuwasserbezug unbillig und unwirksam sind. Zugleich hat das Berufungsgericht , ohne dem in der Urteilsformel Ausdruck zu geben, in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt, dass das erstinstanzliche Urteil auch insoweit aufzuheben sei, als das Landgericht die im Rahmen des Widerklageantrags zu 4 begehrte Feststellung des Beklagten abgewiesen habe, dass die Jahresendabrechnung der Klägerin vom 19. November 2007 bezogen auf den Wasserverbrauch vom 26. September 2006 bis 4. Oktober 2007 unbillig und unwirksam sei.
11
Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen, und zwar die Klägerin, soweit unter Ziffer 1 a - c der Urteilsformel zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, und der Beklagte, soweit unter Ziffer 1 a der Urteilsformel der Klage stattgegeben und unter Ziffer 1 c der Urteilsformel die Widerklage abgewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe:

12
Die Revisionen haben Erfolg.

I.

13
1. Das Berufungsgericht (OLG Koblenz, RdE 2009, 187) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
14
Hinsichtlich des Wasserbezugs stehe der Klägerin die beanspruchte Zahlung zu. Dem stehe nicht entgegen, dass die zu Grunde liegenden Beträge ursprünglich als Abschlagszahlungen geltend gemacht worden seien und mittlerweile Abrechnungsreife eingetreten sei. Das Klagebegehren sei nämlich dahin auszulegen, dass die Klägerin die Beträge hilfsweise als Teilbeträge der Nachforderung geltend mache, die sie in ihrer Jahresendabrechnung vom 16. November 2006 errechnet habe und bei der sie die offenen Abschlagszahlungen bereits zu Gunsten der Beklagten als gezahlt berücksichtigt habe.
15
Auch der Höhe nach könne die Klägerin diese Beträge beanspruchen. Der zugrunde liegende Wasserpreis unterliege weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle , da er als vereinbarter Preis anzusehen und im Übrigen ein Nachprüfungsrecht des Beklagten auch verwirkt sei. Die Klägerin habe nämlich für den Wasserbezug von Anfang 2001 bis Ende 2006 unverändert den in Rech- nung gestellten Arbeitspreis von 1,35 € je Kubikmeter berechnet, und der Be- klagte habe die auf dieser Grundlage erstellten Jahresabrechnungen jeweils vorbehaltlos akzeptiert sowie darin festgesetzte Nachzahlungen und Vorauszahlungen von seinem Konto abbuchen lassen. Eine gerichtliche Nachprüfungsmöglichkeit folge auch nicht daraus, dass die Klägerin während des gesamten Zeitraums im Bereich der Wasserversorgung der einzige Anbieter für den Wohnort des Beklagten gewesen sei. Der Beklagte habe vielmehr dadurch, dass er vor dem 11. Januar 2006 über viele Jahre hinweg von der Klägerin Wasser bezogen habe, ohne jemals die Höhe der verlangten Preise zu beanstanden , sein Recht verwirkt, eine gerichtliche Nachprüfung des geforderten Arbeitspreises zu verlangen. Auch sein Einwand, der zum 1. Januar 2001 festgesetzte und über Jahre hinweg unbeanstandet hingenommene und bezahlte Preis sei mittlerweile unbillig geworden, weil der Tarif der Klägerin und der Marktpreis sich auseinander entwickelt hätten und deshalb der verlangte Arbeitspreis inzwischen nicht mehr der Billigkeit entspreche, greife nicht, weil der Beklagte ein solches, seit der letzten Preisfestsetzung eingetretenes Auseinanderfallen der Preise nicht schlüssig dargetan habe. Sein Hinweis auf die niedrigeren Preise in einer anderen, ebenfalls von den V. W. M. GmbH versorgten Gemeinde genüge dazu nicht, da wegen des Einflusses örtlicher Gegebenheiten auf die Kosten der Wasserversorgung der auf einen einzigen Zeitpunkt bezogene Preis eines einzelnen Anbieters ohnehin nur bedingt zum Beleg der Unbilligkeit einer Preisbestimmung herangezogen werden könne.
16
Ebenso habe die Berufung des Beklagten keinen Erfolg, soweit er bezogen auf den Wasserverbrauch widerklagend eine Unbilligkeit und Unwirksamkeit der Jahresendabrechnungen bis einschließlich November 2006 festgestellt wissen will. Denn die darin angesetzten Arbeitspreise seien aus den genannten Gründen einer Billigkeitskontrolle entzogen. Das gelte auch für die Abrechnung vom 16. November 2006, da es wegen der Fortgeltung des alten Preises weder darauf ankomme, dass die Abrechnung erst erstellt worden sei, nachdem der Beklagte den Wasserpreis mit Schreiben vom 11. Januar 2006 als unbillig beanstandet habe, noch darauf, dass der Abrechnungszeitraum deutlich über den Zeitpunkt der Beanstandung hinausgereicht habe.
17
Unbegründet sei die Berufung des Beklagten schließlich auch, soweit er die in der Abrechnung vom 16. November 2006 festgesetzten Abschlagszahlungen für den Wasserbezug im neuen Abrechnungszeitraum zur gerichtlichen Überprüfung gestellt habe. Die Höhe der Abschlagszahlungen habe sich nämlich ersichtlich noch am alten, keiner Nachprüfung mehr zugänglichen Arbeitspreis orientiert.
18
Aufzuheben sei das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung des Beklagten hingegen, soweit das Landgericht seinen Antrag abgewiesen habe, hinsichtlich des Wasserbezuges festzustellen, dass die Abrechnung vom 19. November 2007 unbillig und unwirksam sei, und soweit er die in dieser Abrechnung festgesetzten Abschlagszahlungen zur gerichtlichen Überprüfung gestellt habe. Der Beklagte habe nämlich - wie von ihm klargestellt - mit den Abrechnungen zugleich die ihnen zu Grunde liegenden Preisbestimmungen einschließlich derjenigen zum 1. Januar 2007 überprüft wissen wollen. Hinsichtlich letztgenannter Preisbestimmung könne ihm angesichts seiner zuvor ausgesprochenen Beanstandung eine gerichtliche Billigkeitskontrolle jedoch nicht verwehrt werden.
19
Hinsichtlich des Gasbezugs hätten die Preisbestimmungen, welche die Klägerin bis einschließlich derjenigen vom 1. Juli 2005 vorgenommen habe, zwar über dem Betrag gelegen, der ursprünglich im Vertrag vom Oktober 1996 festgesetzt worden sei. Gleichwohl könne dahinstehen, ob der Klägerin nach dem zwischen den Parteien geltenden Versorgungsvertrag überhaupt ein Preisanpassungsrecht zugestanden habe, weil die bis dahin verlangten Gaspreise - genauso wie der seit dem 1. Januar 2001 berechnete Wasserpreis - als vereinbart zu gelten hätten. Bis einschließlich der Jahresendabrechnung vom 18. November 2005 habe der Beklagte nämlich auch insoweit jede Abrechnung beanstandungslos entgegengenommen und die festgesetzten Nach- und Abschlagszahlungen von seinem Konto abbuchen lassen, so dass die Klägerin den Eindruck haben musste, der Beklagte sei mit den Abrechnungen und den darin angesetzten Preisen, mögen sie auch gegenüber dem ursprünglichen Preisniveau angehoben worden sein, einverstanden. Angesichts dessen unterlägen die von der Klägerin festgesetzten Gaspreise bis einschließlich desjenigen vom 1. Juli 2005 als vereinbarte Preise keiner Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB, und zwar ungeachtet der Frage, ob die Klägerin auch auf dem Gebiet der Gasversorgung eine Monopolstellung innegehabt habe, so dass die Widerklage unbegründet sei, soweit der Beklagte die Unbilligkeit und Unwirksamkeit der Jahresabrechnungen bis einschließlich derjenigen vom 18. November 2005 festgestellt wissen will.
20
Begründet sei die Widerklage hingegen, soweit der Beklagte die Feststellung beantragt habe, dass die - von ihm nicht widerspruchslos hingenommenen - Preisbestimmungen zum 1. Januar 2006, zum 1. Mai 2006 und zum 15. Oktober 2006 unwirksam seien. Die Anpassungsklausel in § 2 des Versorgungsvertrages sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie - wie der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 17. Dezember 2008 (VIII ZR 274/06) für eine identische Klausel entschieden habe - nicht hinreichend klar und verständ- lich sei und deshalb die Kunden der Klägerin unangemessen benachteilige. Ebenso wenig könne sich die Klägerin auf die im Versorgungsvertrag in Bezug genommenen Bestimmungen der AVBGasV stützen, weil der Verweisungsklausel nicht klar und verständlich zu entnehmen sei, ob der Klägerin ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zustehen solle, wie es sich aus § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ergebe. Auch sonst werde die unangemessene Benachteiligung der Kunden weder durch ein etwaiges Kündigungsrecht beseitigt noch sei der Klägerin im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Preisänderungsrecht zuzubilligen.
21
Demgemäß gelte für das Gasversorgungsverhältnis der Parteien der am 1. Juli 2005 von der Klägerin geänderte Preis, den der Beklagte als letzten beanstandungslos hingenommen habe. Einer darüber hinausgehenden gesonderten Feststellung, dass die drei unwirksamen Preisbestimmungen (zudem) unbillig seien, habe es nicht bedurft. Der darauf gerichtete Antrag sei gegenstandslos , weil der Beklagte mit der Feststellung der Unwirksamkeit der Preiserhöhungen sein Rechtsschutzziel bereits erreicht habe. Allerdings seien auch die in der Jahresendabrechnung vom 16. November 2006 festgesetzten Abschläge unbillig und unwirksam, weil ihre Höhe sich an dem unwirksamen Erhöhungsbetrag vom 15. Oktober 2006 und damit nicht an einem zwischen den Parteien geltenden Preis orientiert habe.

II.

22
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
23
Das angefochtene Urteil leidet an einem Verfahrensmangel. Der Erlass eines Teilurteils (§ 301 ZPO) durch das Landgericht war, jedenfalls soweit es die im Streit stehenden Ansprüche aus Erdgaslieferungen betrifft, unzulässig. Das Berufungsgericht hätte deshalb entweder gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO auch ohne entsprechenden Antrag (§ 538 Abs. 2 Satz 3 ZPO) das erstinstanzliche Urteil insoweit aufheben und die Sache an das Landgericht zurückverweisen müssen oder aber den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits an sich ziehen und hierüber mitentscheiden müssen. Entsprechendes gilt für die im Streit stehenden Ansprüche aus Wasserlieferungen. Denn insoweit war es auch dem Berufungsgericht verwehrt, über denjenigen Teil der Ansprüche abschließend zu entscheiden, für den nach seiner Auffassung die von ihm für wirksam erachtete Preisbestimmung zum 1. Januar 2001 maßgeblich war, und hinsichtlich der von der Wirksamkeit der Preisbestimmung zum 1. Januar 2007 abhängigen Ansprüche das erstinstanzliche Urteil gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
24
1. Das Berufungsgericht hat zum einen übersehen, dass die vom Landgericht hinsichtlich der Ansprüche aus Erdgaslieferungen ersichtlich angenommenen Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils nicht gegeben waren. Zum anderen hat es nicht bedacht, dass auch hinsichtlich der Ansprüche aus Wasserlieferungen eine teilweise Zurückverweisung der Sache an das Landgericht nur hätte erfolgen können, wenn insoweit die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils vorgelegen hätten.
25
a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung darf auch bei der grundsätzlichen Teilbarkeit eines Streitgegenstandes ein Teilurteil (§ 301 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden. Eine solche Gefahr besteht namentlich bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senatsurteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, juris Rn. 13 f. mwN; zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
26
b) Das gilt in gleicher Weise für den Fall, dass das Berufungsgericht - wie hier hinsichtlich der Ansprüche aus Wasserlieferungen - einen Teil der Ansprüche für entscheidungsreif erachtet und hinsichtlich des anderen Teils unter Verneinung einer Entscheidungsreife zu dem Ergebnis gelangt, dass das Verfahren der Vorinstanz an einem wesentlichen Mangel leide, weil das Landgericht entscheidungserheblichen Parteivortrag übergangen habe, dessen Berücksichtung voraussichtlich eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erfordere, und die Sache deshalb in diesem Umfang an das Landgericht zurückverweist. Denn auch diese Vorgehensweise hat - wie der Erlass eines Teilurteils - zur Folge, dass der von der Zurückverweisung erfasste Teil für das weitere Verfahren in der jeweiligen Instanz ausscheidet und die Entscheidung über ihn durch die Fortsetzung des Verfahrens in dieser oder einer nachfolgenden Rechtsmittelinstanz nicht mehr ohne Weiteres beeinflusst wird (vgl. MünchKommZPO/Musielak, 3. Aufl., § 301 Rn. 7). Um hierbei die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, auch durch das Rechtsmittelgericht, auszuschließen, ist deshalb eine Zurückverweisung, sofern der Zurückverweisungsgrund nur einen abtrennbaren Teil des Rechtsstreits betrifft oder nur hinsichtlich eines solchen Teils eine erneute oder weitere Verhandlung in der ersten Instanz erforderlich ist, ebenfalls nur unter der Voraussetzung zulässig, dass über den zurückverwiesenen Teil des Rechtsstreits in zulässiger Weise auch durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO hätte entschieden werden können (MünchKommZPO/Rimmelspacher, aaO, § 538 Rn. 70; Hk-ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 538 Rn. 4; Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl. § 538 Rn. 4; ebenso zum Grundurteil BGH, Urteil vom 13. Mai 1997 - VI ZR 145/96, NJW 1997, 3176 unter II 2 b).
27
2. Diese sowohl für den Erlass eines Teilurteils als auch für eine teilweise Zurückverweisung bestehenden Voraussetzungen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen.
28
a) Das Berufungsgericht hat nicht bedacht, dass bei einer späteren Aufnahme des beim Landgericht anhängig gebliebenen Teils des Rechtsstreits hinsichtlich der von der Klägerin vorgenommenen Anpassungen des Gaspreises erneut über die Frage zu befinden sein wird, ob überhaupt ein Preisanpassungsrecht der Beklagten besteht oder ob jedenfalls die vor dem 18. Dezember 2006 erfolgten Preisanpassungen, auf denen die nachfolgenden Preisanpassungen aufsetzen, sonst wirksam geworden sind. Insoweit besteht die Gefahr, dass das Gericht bei einem späteren Urteil - sei es auf Grund neuen Vortrags, sei es auf Grund geänderter Rechtsauffassung (BGH, Urteil vom 28. Januar 2000 - V ZR 402/98, NJW 2000, 1405 unter II 1 b) - hierzu abweichend entscheidet. Dem hätte das Berufungsgericht deshalb entweder durch Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht oder aber durch Ansichziehen des im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teils des Rechtsstreits begegnen müssen.
29
b) Gleiches gilt für den von der Klägerin ab 1. Januar 2007 neu festgesetzten Wasserpreis, der ebenfalls auf dem vorausgegangenen Preis zumindest als einem - nach Auffassung des Berufungsgerichts auch für die Zukunft einer gerichtlichen Nachprüfung nicht mehr ohne Weiteres zugänglichen - So- ckel aufsetzt. Auch insoweit besteht die Gefahr, dass das erstinstanzliche Gericht , welches - ungeachtet etwaiger abweichender, sich für das Berufungsgericht aus einem dem Berufungsurteil nachfolgenden Rechtsmittelverfahren ergebender Bindungswirkungen gemäß § 563 Abs. 2 ZPO - für die von ihm noch zu treffende Entscheidung bereits keine bindenden inhaltlichen Vorgaben durch das Berufungsgericht erfahren hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - IX ZR 27/04, BGHZ 163, 223, 233), bei seiner Entscheidung die Wirksamkeit der vor dem 1. Januar 2007 bestehenden Preisstellungen anders beurteilt als das Berufungsgericht und dementsprechend dem bis dahin von der Klägerin beanspruchten (Sockel-)Preis keine oder eine andere rechtliche Wirkung für den anschließend geforderten Wasserpreis beimisst.
30
Das Berufungsgericht ist daher gehindert gewesen, die Entscheidung über die Anträge der Widerklage, soweit sie den ab 1. Januar 2007 geltenden Wasserpreis betreffen, durch - von den Parteien mit ihren Revisionen allerdings nicht angegriffene - Zurückverweisung an das Landgericht isoliert aus der Berufungsinstanz auszuscheiden. Es hätte vielmehr, um der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu begegnen, für diesen Fall den die Wasserpreise insgesamt betreffenden Teil des Rechtsstreits unter entsprechender Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das Landgericht zurückverweisen müssen.
31
3. Die Unzulässigkeit des erstinstanzlichen Teilurteils hatte das Berufungsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, aaO Rn. 19 mwN); es hätte daher das erstinstanzliche Urteil gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO aufheben müssen. Dass die Unzulässigkeit des vom Landgericht erlassenen Teilurteils weder in der Berufungsinstanz noch in der Revisionsinstanz gerügt worden ist, steht der Berücksichtigung im Revisionsverfahren nicht entgegen. Denn der Erlass eines unzulässigen Teilurteils stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der auch in der Revisionsinstanz gemäß § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen ist (Senatsurteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, aaO Rn. 27).
32
Nichts anderes kann für ein Urteil gelten, das - wie die hier hinsichtlich der Ansprüche der Klägerin aus Wasserlieferungen erfolgte abschließende Entscheidung des Berufungsgerichts über einen Teil der Ansprüche unter Zurückverweisung des Restes an das erstinstanzliche Gericht - in seinen Wirkungen einem Teilurteil gleichkommt und deshalb im Rahmen des § 538 Abs. 2 ZPO ebenfalls nur unter Beachtung der Voraussetzungen des § 301 ZPO hätte erlassen werden dürfen. Auch ein solches Urteil findet im Prozessrecht keine Grundlage und ist daher, ohne dass es einer Rüge bedarf, von Amts wegen aufzuheben. Denn nur hierdurch wird sichergestellt, dass im weiteren Verfahren der erkannte Verfahrensfehler nicht vertieft wird und das Urteil nicht dazu führt, dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen aufrecht erhalten bleibt.

III.

33
1. Nach alledem kann das angefochtene Urteil, soweit es mit den Revisionen angegriffen worden ist, keinen Bestand haben; es ist daher im Umfang der von den Parteien gestellten Anträge (§ 557 Abs. 1 ZPO) bereits wegen des Verfahrensfehlers aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Eine Aufhebung auch des verfahrensfehlerhaft ergangenen Teilurteils des Landgerichts kommt dagegen nicht in Betracht, da das Berufungsgericht auch befugt ist, zur Beseitigung des Verfahrensfehlers statt der Aufhebung des Teilurteils des Landgerichts den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits an sich zu ziehen und hierüber mitzuentscheiden (BGH, Urteile vom 19. November 1959 - VII ZR 93/59, NJW 1960, 339 unter 4; vom 10. Oktober 1991 - III ZR 93/90, NJW 1992, 511 unter IV; vom 12. Januar 1994 - XII ZR 167/92, NJW-RR 1994, 379 unter 5; vom 13. Oktober 2008 - II ZR 112/07, NJW 2009, 230 Rn. 7 f.; jeweils mwN). Die Sache ist daher im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
34
2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
35
a) Hinsichtlich der zu beurteilenden Erhöhungen der Gaspreise bestehen auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 Rn. 13 ff.) zwar weder Bedenken gegen die vom Berufungsgericht angenommene Unwirksamkeit der in § 2 des als Sonderkundenverhältnis zu qualifizierenden Versorgungsvertrages (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 23 f.) enthaltenen Preisanpassungsklausel noch dagegen, dass sich ein Preisanpassungsrecht der Klägerin auch nicht aus der in § 5 des Versorgungsvertrages enthaltenen Verweisung auf die AVBGasV herleiten lässt. Anders verhält es sich dagegen mit der weiteren Annahme, die bis zum 1. Juli 2005 von der Klägerin vorgenommenen Preisbestimmungen seien dadurch, dass der Beklagte bis einschließlich der Jahresendabrechnung vom 18. November 2005 jede Abrechnung beanstandungslos entgegengenommen habe und die festgesetzten Nachund Abschlagszahlungen von seinem Konto habe abbuchen lassen, als vereinbart anzusehen, so dass die von der Klägerin festgesetzten Gaspreise als vereinbarte Preise keiner Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterlägen. Zwar wird in einem Tarifkundenvertrag, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat, indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden, der zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltende , zuvor einseitig erhöhte Tarif zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis und kann deshalb nicht mehr gemäß § 315 Abs. 3 BGB auf seine Billigkeit überprüft werden (zuletzt Senatsurteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 41 mwN). Demgegenüber hat der Senat nach Erlass des Berufungsurteils klargestellt, dass seine auf einen Tarifkundenvertrag bezogene Rechtsprechung sich nicht auf Sonderkundenfälle übertragen lässt, in denen nicht (nur) die Billigkeit der Preiserhöhung im Streit steht, sondern in denen es bereits an einem wirksamen Preisanpassungsrecht des Versorgungsunternehmens fehlt, weil die Preisanpassungsregelung nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam ist (Senatsurteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 57 ff; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 42).
36
b) Hinsichtlich der zu beurteilenden Festsetzung des bis Ende 2006 geforderten Wasserpreises bestehen ebenfalls Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, auch dieser unterliege als vereinbarter Preis keiner gerichtlichen Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB. Zwar nimmt der Senat bei einer Anpassung von Gaspreisen an, dass bei von den Parteien bei Vertragsschluss oder später vereinbarten Preisen für eine auf eine Monopolstellung des Energieversorgungsunternehmens gestützte Billigkeitskontrolle in entsprechender Anwendung von § 315 BGB kein Raum ist. Diese Beurteilung beruht jedoch auf Besonderheiten der auf dem Gebiet der Energiewirtschaft bestehenden Gesetzgebung für die Elektrizitäts- und Gasversorgung, für die der Gesetzgeber hat erkennen lassen, überhöhte Preise ausschließlich durch eine Verschärfung der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht und nicht im Wege zivilrechtlicher Auseinandersetzungen bekämpfen zu wollen, was für diesen Bereich einer analogen Anwendung von § 315 Abs. 3 BGB die Grundlage entzieht (Senatsurteile vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 17 ff.; vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, WM 2009, 1957 Rn. 17; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 45). Für den Bereich der Wasserversorgung ist hingegen eine vergleichbare Beschränkung der gerichtlichen Nach- prüfungsbefugnisse nicht erkennbar. Insoweit gilt vielmehr, dass Tarife von Unternehmen , die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, im Falle einer Monopolstellung des Versorgungsunternehmens, wie sie hier vom Berufungsgericht unangegriffen festgestellt worden ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und einer Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB unterworfen sind. Demgemäß sind in diesen Fällen, zu denen auch die Tariffestsetzung auf dem Gebiet der Wasserversorgung zählt, die vom Versorgungsunternehmen angesetzten Tarife für den Kunden gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entsprechen (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, WuM 2005, 589 unter II 1, insoweit in BGHZ 163, 321 nicht abgedruckt; vom 21. September 2005 - VIII ZR 7/05, NJW-RR 2006, 133 unter II 1; vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 33; vom 4. März 2008 - KZR 29/06, NJW 2008, 2175 Rn. 22 ff.).
37
Soweit das Berufungsgericht von einer Verwirkung des Rechts des Beklagten ausgegangen ist, eine gerichtliche Nachprüfung der Festsetzung des Wasserpreises in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB zu beantragen , bestehen mit der Revision des Beklagten auch Bedenken, ob die hierzu notwendigen Voraussetzungen sowohl hinsichtlich eines erforderlichen Zeitablaufs als auch hinsichtlich eines Hinzutretens ganz besonderer Umstände, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (dazu BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, NJW 2011, 212 Rn. 22 mwN), in zureichender Weise festgestellt sind. Zudem bestehen Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es sei Sache des Beklagten gewesen, im Einzelnen darzulegen, dass sich zumindest seit Januar 2006 die für eine Beurteilung der Billigkeit der Preisbestimmung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert hätten. Vielmehr liegt, soweit eine auf eine Monopolstellung gestützte Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB stattfindet, die Darle- gungs- und Beweislast dafür, dass der verlangte Preis der Billigkeit entspricht, jedenfalls außerhalb eines Rückforderungsprozesses nach allgemeinen Grundsätzen bei demjenigen, der die Leistungsbestimmung gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu treffen hat (vgl. BGH, Urteile vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO Rn. 28; vom 18. Oktober 2007 - III ZR 277/06, NVwZ 2008, 110 Rn. 29, insoweit in BGHZ 174, 48 nicht abgedruckt ; vom 5. Februar 2003 - VIII ZR 111/02, BGHZ 154, 5, 8 f.; jeweils mwN). Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 27.05.2008 - 4 HK.O 9/07 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.02.2009 - U 781/08. Kart -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.