Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Feb. 2019 - 34 Wx 325/18

bei uns veröffentlicht am28.02.2019

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen - Grundbuchamt -vom 19. Oktober 2015 wird verworfen, soweit sie von den Beteiligten zu 1 und 2 eingelegt ist, und zurückgewiesen, soweit sie von der Beteiligten zu 3 eingelegt ist.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 35.050.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1, eine GmbH, deren Geschäftsführer laut Handelsregistereintrag der Beteiligte zu 2 ist, ist seit dem 12.2.2015 aufgrund Zuschlagsbeschlusses vom 25.7.2014 im Grundbuch als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die am 19.8.2015 erfolgte Zurückweisung von Eintragungsanträgen. Dem liegt Folgendes zugrunde:

Zu notarieller Urkunde vom 4.8.2014 (URNr. 1668/2014) räumte die Beteiligte zu 1 der Beteiligten zu 3, ebenfalls eine GmbH, ein Geh- und Fahrtrecht am Grundbesitz ein und bewilligte die Eintragung einer entsprechenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch. Außerdem wurden Geh- und Fahrtrechte an jedem der auf dem Grundbuchblatt gebuchten Grundstücke zugunsten des jeweiligen Eigentümers der jeweils anderen dort gebuchten Grundstücke eingeräumt und die Eintragung entsprechender Grunddienstbarkeiten bewilligt.

Zu gesonderter notarieller Urkunde vom 4.8.2014 (URNr. 1669/2014) räumte die Beteiligte zu 1 der Beteiligten zu 3 auf die Dauer von 30 Jahren ein Nutzungsrecht (Steinabbaurecht) am Grundbesitz ein und bewilligte die Eintragung einer entsprechenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch.

Des Weiteren bestellte die Beteiligte zu 1 zugunsten der Beteiligten zu 3 gemäß notarieller Urkunde ebenfalls vom 4.8.2014 (URNr. 1670/2014) eine Briefgrundschuld über 25 Mio. € nebst Zinsen von 10% p.a. ab dem 4.8.2014 und bewilligte die Eintragung im Grundbuch. Der zu bildende Grundschuldbrief sollte an den Notar ausgehändigt werden.

Gemäß notarieller Urkunde vom 4.8.2014 (URNr. 1667/2014) bestellte die Beteiligte zu 1 zugunsten einer Asset Management GmbH ein dingliches Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle an dem Grundbesitz und bewilligte die Eintragung im Grundbuch. Dieser Gesellschaft räumte die Beteiligte zu 1 außerdem das Recht ein, einen Dritten als Vorkaufsberechtigten zu benennen und diesen als Berechtigten eines inhaltsgleichen Vorkaufsrechts eintragen zu lassen. Zur Sicherung dieses Rechts bewilligte die Beteiligte zu 1 die Eintragung einer Vormerkung zugunsten der Berechtigten.

Ebenfalls am 4.8.2014 wurde ein Angebot der Beteiligten zu 1 zum Abschluss eines Kaufvertrages über den Grundbesitz, gerichtet an eine Projektgesellschaft, beurkundet (URNr. 1671/14). Nach Ablauf der bis zum 31.12.2015 festgesetzten Bindungsfrist sollte das Angebot nicht von selbst erlöschen, sondern widerruflich sein. Die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Käuferanspruchs auf Eigentumsübertragung wurde bewilligt.

Den am 5.8.2014 unter Urkundenvorlage und Bezugnahme auf § 15 GBO notariell beantragten Vollzug machte das Grundbuchamt mit Zwischenverfügungen vom 20.2.2015 (URNrn. 1667/14, 1668/14, 1669/14, 1670/14) und 28.5.2015 (URNr. 1671/14) von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig. Die Eintragungsanträge hat das Grundbuchamt nach Zurückweisung der gegen die Zwischenverfügung vom 20.2.2015 notariell namens aller Beteiligter eingelegten Beschwerde mit Beschluss vom 19.10.2015 und im Übrigen nach Ablauf der mit Zwischenverfügung vom 28.5.2015 gesetzten Zahlungsfrist mit Beschluss vom 19.8.2015 zurückgewiesen. Die Urkunden hat es nach Fertigung von Ablichtungen dem Notar zurückgegeben.

Auf Ersuchen des Insolvenzgerichts vom 13.6.2017 wurde in Abteilung II am 27.7.2017 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (lfd. Nr. 18) im Grundbuch eingetragen.

Am 7.3.2018 wurde eine Auflassungsvormerkung (lfd. Nr. II/19) gemäß notarieller Bewilligung des Insolvenzverwalters vom 21.11.2017 eingetragen.

Mit Schreiben vom 9.4.2018 hat der Beteiligte zu 2 in eigenem Namen sowie im Namen der Beteiligten zu 1 und 3 Beschwerde gegen die Antragszurückweisung vom 19.10.2015 eingelegt. Zur Begründung führt er aus:

Der Zurückweisungsbeschluss sei ihm nicht zugestellt worden. Eine Zwischenverfügung über die Anforderung von Kostenvorschuss hätten die Beteiligten nicht erhalten; andernfalls wäre sofort bezahlt worden. Er stelle die Anträge hiermit erneut und bitte um sofortigen Vollzug durch Eintragung im Rang vor der Auflassungsvormerkung. Diese Vormerkung sei zu löschen; hilfsweise sei ein Widerspruch einzutragen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Bestellung des Insolvenzverwalters seien mangels Zuständigkeit des tätig gewordenen Gerichts unwirksam. Die Entscheidung des Insolvenzgerichts sei unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen. Sie würde auf einer Straftat beruhen, denn das Insolvenzgericht habe seine Zuständigkeit auf der Grundlage eines bewusst in Betrugsabsicht falsch erstellten Gutachtens angenommen. Gegen den Eröffnungsbeschluss sei Beschwerde eingelegt mit dem Hauptantrag, das Insolvenzverfahren klarstellend als nichtig aufzuheben. Über das Rechtsmittel sei noch nicht entschieden. Der vom Insolvenzverwalter mit der größten Schuldnerin der Beteiligten zu 1 geschlossene Kaufvertrag stelle sich offenkundig als schwerer Fall von Untreue und Betrug dar.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 13.9.2018 nicht abgeholfen.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde erweist sich bereits als unzulässig, soweit sie von den Beteiligten zu 1 und 2 eingelegt ist.

a) Zur Einlegung der gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO unbefristet statthaften Beschwerde gegen die Zurückweisung von Eintragungsanträgen ist die Beteiligte zu 1 nicht befugt.

aa) Zwar ist grundsätzlich derjenige beschwerdebefugt, der auch beschwerdeberechtigt ist (Demharter GBO 31. Aufl. § 71 Rn. 60), mithin im Eintragungsverfahren jeder nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO Antragsberechtigte (Demharter § 71 Rn. 63; KEHE/Sternal GBO 8. Aufl. § 71 Rn. 69 m. w. Nachw.), der geltend macht, durch die angefochtene Entscheidung in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt zu sein und daher ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Beseitigung zu haben. Zum Kreis der Antragsberechtigten gehört auch die Beteiligte zu 1, deren Rechtsstellung als Eigentümerin von der begehrten Eintragung unmittelbar betroffen ist.

bb) Allerdings fehlt einem Rechtsträger verfahrensrechtlich die Antrags- und die Beschwerdebefugnis in dem Umfang, in dem er materiellrechtlich nicht mehr verfügungsbefugt ist (Demharter § 71 Rn. 60; Budde in Bauer/Schaub GBO 4. Aufl. § 71 Rn. 82; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 218 f.).

Weil mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beteiligten zu 1 gemäß Beschluss des Insolvenzgerichts vom 9.6.2017 die Befugnis, das Vermögen der Beteiligten zu 1 zu verwalten und über es zu verfügen, nach § 80 Abs. 1 InsO auf den gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter übergegangen ist, ist nur dieser kraft seines Amtes zur Einlegung der Beschwerde befugt (OLG Köln FGPrax 2009, 102/103; OLG Karlsruhe FGPrax 2005, 219/200 zum Testamentsvollstrecker).

Der Insolvenzbeschlag umfasst nach § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen der Insolvenzschuldnerin zur Zeit der Verfahrenseröffnung und daher auch das hier in Rede stehende Eigentum am Grundbesitz.

Der Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts (§ 27 InsO) ist als staatlicher Hoheitsakt wirksam, so lange er nicht in dem dafür vorgesehenen Verfahren und durch eine dafür zuständige Instanz aufgehoben ist. Er entfaltet für sämtliche Beteiligten bindende Wirkung. Auch die Prozessgerichte und ebenso der Senat im Grundbuchverfahren sind an ihn gebunden (vgl. BGH NJW-RR 2003, 842; Uhlenbruck/Zipperer InsO 15. Aufl. § 27 Rn. 21). Die Einlegung der (sofortigen) Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss (§§ 6, 34 Abs. 2 InsO) hat gemäß § 4 InsO mit § 570 Abs. 1 ZPO keine aufschiebende Wirkung (vgl. auch § 34 Abs. 3 InsO; Uhlenbruck/Zipperer InsO 15. Aufl. § 27 Rn. 20). Fehlende Bestandskraft des Eröffnungsbeschlusses ändert deshalb nichts daran, dass der Beteiligten zu 1 die sachlichrechtliche Verfügungsbefugnis und demzufolge die Beschwerdebefugnis bei Einlegung der Beschwerde und noch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung infolge des Gerichtsbeschlusses entzogen sind.

Die behauptete Nichtigkeit der Eröffnungsentscheidung ist nicht gegeben. Eine Eröffnungsentscheidung kann als staatlicher Hoheitsakt selbst dann, wenn sie fehlerhaft ergangen ist, nur ganz ausnahmsweise als nichtig angesehen werden, insbesondere dann, wenn dem Beschluss ein Mangel anhaftet, aufgrund dessen bereits äußerlich ein für eine richterliche Entscheidung wesentliches Merkmal fehlt (BGHZ 138, 40/44 f.; 114, 315/326; Pape EWiR 2003, 281). Die von der Beteiligten zu 1 behaupteten Umstände haften aber nicht dem Beschluss als offenkundige schwere Fehler an, die geeignet wären, ihm den Charakter einer insolvenzgerichtlichen Entscheidung zu nehmen (vgl. BGHZ 138, 40/44; BGH NJW-RR 2003, 842; Uhlenbruck/Zipperer § 27 Rn. 21). Eine Nichtigkeit der Gerichtsentscheidung kann mit ihnen nicht begründet werden.

(1) Ob der Eröffnungsbeschluss von einem anderen als dem nach § 3 InsO örtlich ausschließlich zuständigen Gericht erlassen wurde, kann dahinstehen.

Mit diesem Vorbringen kann zwar der Eröffnungsbeschluss im Insolvenzverfahren angefochten und zur Überprüfung durch die dem Insolvenzgericht übergeordnete Instanz gestellt, nicht aber eine anfängliche Nichtigkeit des Eröffnungsbeschlusses begründet werden.

Auch eine verfahrensfehlerhaft ergangene Eröffnungsentscheidung ist nur im Ausnahmefall nichtig (BGHZ 138, 40/45 verneint für eine Eröffnungsentscheidung durch das örtlich unzuständige Gericht). Da die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht in Frage steht, sondern nur die örtliche Unzuständigkeit des eröffnenden Gerichts geltend gemacht wird, ist im Grundbuchverfahren eine diesbezügliche Aufklärung nicht veranlasst.

(2) Nichts anderes gilt in Bezug auf die Behauptungen, ein Insolvenzgrund habe nicht vorgelegen und der Gläubigerantrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen. Die behaupteten Mängel des Eröffnungsbeschlusses betreffen sämtlich Tatsachenfragen und rechtliche Würdigungen, die nicht offenkundig oder leicht zu beantworten sind. Sie sind nicht geeignet, der Eröffnungsentscheidung den Charakter einer richterlichen Entscheidung und eines - bis zur etwaigen Aufhebung - wirksamen staatlichen Hoheitsaktes abzusprechen. Eine sachliche Prüfung dieses Vorbringens ist im Grundbuchverfahren deshalb nicht veranlasst.

(3) Die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs bei Erlass der Eröffnungsentscheidung hat ebenfalls keine Nichtigkeit der gerichtlichen Entscheidung zur Folge.

(4) Auch das angeblich strafrechtlich relevante Handeln von Insolvenzgutachter, Zwangsverwalter, Insolvenzverwalter und Grundstückskäufer begründet keine Nichtigkeit der gerichtlichen Eröffnungsentscheidung. Die behaupteten Umstände haften nicht dem Beschluss selbst an. Offenkundige schwere Fehler des staatlichen Hoheitsaktes, die geeignet wären, dem Eröffnungsbeschluss den Charakter einer insolvenzgerichtlichen Entscheidung zu nehmen (vgl. BGHZ 138, 40/44 f.; BGH NJW-RR 2003, 842; Uhlenbruck/Zipperer § 27 Rn. 21), ergeben sich daraus nicht. Eine Nichtigkeit der Gerichtsentscheidung kann damit nicht begründet werden.

cc) Da die Insolvenzeröffnung zeitlich vor der Beschwerdeeinlegung liegt, konnte die Insolvenzschuldnerin diese Verfahrenshandlung nicht mehr wirksam vornehmen. Weil es somit bereits an einer wirksamen Beschwerdeeinlegung als Voraussetzung für eine Sachentscheidung fehlt, kommt der materiellrechtliche Schutz des § 878 BGB nicht zum Tragen (vgl. Staudinger/Gursky BGB [2012] § 878 Rn. 41 ff. und 48 ff.; Demharter § 13 Rn. 8 - 10; Bauer in Bauer/Schaub § 13 Rn. 70; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 115 ff.).

Unabhängig von der Frage, ob § 85 Abs. 2 InsO im Grundbuchverfahren entsprechende Anwendung finden kann (OLG München, 32. Zivilsenat, Rpfleger 2006, 35 f.), kommt auch eine „Aufnahme“ des Verfahrens durch die Insolvenzschuldnerin, die Beteiligte zu 1, vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil vor Einlegung der Beschwerde kein Verfahren bei Gericht anhängig war, das infolge der Insolvenzeröffnung entsprechend § 240 ZPO unterbrochen gewesen wäre und deshalb aufgenommen werden könnte, denn bereits mit Beschluss des Senats vom 30.9.2015 (34 Wx 293/15) war die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts zurückgewiesen worden und mit Beschluss des Grundbuchamts vom 19.10.2015 der Eintragungsantrag.

b) Der Beteiligte zu 2 ist als Geschäftsführer der Grundbesitz haltenden Gesellschaft (und gegebenenfalls der Beteiligten zu 3 als Begünstigter) weder in eigenem Namen antragsberechtigt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GBO) noch durch die angefochtene Entscheidung in eigenen Rechten betroffen; ihm fehlt daher schon die Beschwerdeberechtigung (Hügel/Kramer § 71 Rn. 224; Budde in Bauer/Schaub § 71 Rn. 81).

Aus seiner Gesellschafterstellung folgt nichts anderes. Die Beeinträchtigung nur wirtschaftlicher Interessen begründet keine Beschwerdeberechtigung (BGHZ 80, 236/127).

2. Jedenfalls unbegründet ist die Beschwerde, soweit sie von der Beteiligten zu 3 eingelegt ist.

Die Frage der Zulässigkeit des namens der Beteiligten zu 3 eingelegten Rechtsmittels kann ausnahmsweise dahingestellt bleiben, weil eine Aufklärung der bestehenden Zweifel mit Blick auf die offensichtliche Unbegründetheit des Rechtsmittels nicht angezeigt ist und die Beteiligte zu 3 durch eine Sachentscheidung keine weiteren Nachteile erleidet als durch eine Verwerfungsentscheidung.

a) Zwar ist die Beteiligte zu 3 als „gewinnender Teil“ antragsberechtigt nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO (Demharter § 13 Rn. 47) und damit grundsätzlich berechtigt, gegen die zurückweisende Entscheidung des Grundbuchamts Beschwerde einzulegen, soweit sie als Begünstigte von der Zurückweisungsentscheidung betroffen ist (mithin nicht hinsichtlich des dinglichen Vorkaufsrechts und der in diesem Zusammenhang bewilligten Vormerkung).

Nicht nachgewiesen ist aber, dass die Beteiligte zu 3 durch den Beteiligten zu 2 wirksam vertreten ist, § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG. Im Handelsregister wurde die Eintragung über dessen Geschäftsführerstellung am 28.5.2015 von Amts wegen gemäß § 395 FamFG gelöscht. Demnach hat das Registergericht die Eintragung wegen des Fehlens einer wesentlichen Voraussetzung - z.B. wegen einer anfänglich oder nachträglich unwirksamen Geschäftsführerbestellung (Keidel/Heinemann FamFG 19. Aufl. § 395 Rn. 10a) - für unzulässig erachtet.

b) Zwar haben der Beteiligte zu 2 persönlich und die Beteiligte zu 3 über den mandatierten Verfahrensbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, dass die Löschung zu Unrecht erfolgt sei; weiter haben sie vorgetragen, gegen die Löschung nunmehr Rechtsmittel eingelegt zu haben. Es erscheint jedoch nicht angemessen, zur abschließenden Beurteilung der Frage, ob die Beschwerde überhaupt zulässig eingelegt wurde, tatsächliche Ermittlungen anzustellen oder das Verfahren bis zu einer Entscheidung im handelsregistergerichtlichen Verfahren auszusetzen. Vielmehr kann in der Sache entschieden werden (vgl. Budde in Bauer/Schaub § 77 Rn. 4).

(1) Die Beschwerde kann ersichtlich keinen Erfolg haben.

Richtet sich die Beschwerde gegen eine Antragszurückweisung, so ist das Beschwerdegericht nicht darauf beschränkt, die Gründe des angefochtenen Beschlusses zu überprüfen. Es hat vielmehr den Antrag in vollem Umfang selbst zu prüfen und zu bescheiden (Demharter § 77 Rn. 17).

Dem Eintragungsantrag steht als Hindernis bereits der Umstand entgegen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die Bewilligungen nicht - wie erforderlich - durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden dem Grundbuchamt bzw. im Beschwerdeverfahren dem Senat vorliegen (§§ 19, 29 Abs. 1 GBO). Die im Jahr 2014 eingereichten Urkunden befinden sich nicht mehr in der Grundakte. Wie sich aus § 10 Abs. 1 GBO im Umkehrschluss ergibt, ist im Fall der Zurückweisung eines Antrags das Grundbuchamt berechtigt, nach teilweise vertretener Ansicht sogar verpflichtet, eine eingereichte Eintragungsbewilligung dem Einreicher zurückzugeben (BGHZ 84, 202/208; Demharter § 10 Rn. 15; Hügel/Kral § 10 Rn. 24; a.A. Meikel/Böttcher Grundbuchrecht 11. Aufl. § 10 Rn. 20; Maaß in Bauer/Schaub § 10 Rn. 20). Die gefertigten unbeglaubigten Ablichtungen stellen schon deshalb keine taugliche Eintragungsgrundlage dar, weil sie der in § 29 Abs. 1 GBO vorgeschriebenen Form nicht entsprechen (vgl. auch Kössinger in Bauer/Schaub § 19 Rn. 93).

Es besteht kein Anlass, Gelegenheit zur Nachreichung formgerechter Eintragungsunterlagen zu geben. Bereits mit Schreiben vom 18.11.2017 hatte der Beteiligte zu 2 ausgeführt, im Hinblick auf die Möglichkeit, dass die Vorlage beglaubigter Urkundsabschriften für den Vollzug des erneut gestellten Eintragungsantrags notwendig sei, habe er „dies veranlasst“. In dem damit eingeleiteten Eintragungsverfahren hat bereits das Grundbuchamt im zurückweisenden Beschluss vom 7.3.2018 auf den Formmangel hingewiesen, indem es ausgeführt hat, dass selbst im Fall gegebener Antragsberechtigung die notariellen Urkunden erneut in öffentlich beglaubigter Abschrift hätten vorgelegt werden müssen (siehe hierzu Senatsentscheidung vom heutigen Tag zu 34 Wx 324/18). Da die Bewilligungen allerdings auch nach Ablauf von nunmehr über zwölf Monaten seit Ankündigung nicht in Form von öffentlich beglaubigten Urkunden (§ 29 Abs. 1 GBO) beigebracht sind, ist davon auszugehen, dass die Beteiligte zu 3 nicht in der Lage ist, in absehbarer Zeit dieses Eintragungshindernis zu beheben. Dass die Äußerung nur im Zusammenhang mit der wiederholten Antragstellung erfolgt ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Eine andere Beurteilung ist auch nicht mit Blick darauf veranlasst, dass mit Schriftsatz vom 18.1.2019 geltend gemacht wird, „der Antragsteller“ hätte die Eintragungen unter Vorlage der Originalurkunden (unter erneuter Antragstellung) veranlassen können, wenn die vom Grundbuchamt verweigerte und erst vom Beschwerdegericht gewährte Einsicht in die Grundakte bereits erstinstanzlich bewilligt worden wäre. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BeurkG, die für den Begünstigten einen unwiderruflichen gesetzlichen Anspruch auf Aushändigung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift der Bewilligung begründen, sind nämlich nicht erfüllt, denn die Beteiligte zu 3 hat keine eigenen Erklärungen abgegeben und beurkunden lassen. Hinzu kommen die rechtlichen Schwierigkeiten, denen rechtserhebliches Handeln der Beteiligten zu 3 nach außen hin mit Blick auf den Inhalt des Handelsregisters ausgesetzt ist. In dieser Situation besteht für den Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO keine Veranlassung (vgl. Senat vom 7.11.2018, 34 Wx 395/17, juris; vom 30.9.2011, 34 Wx 418/11 = Rpfleger 2012, 140; BayObLGZ 1984, 126/128; BayObLG FGPrax 1997, 89; OLG Jena vom 11.1.2012 - 9 W 526/11, juris Rn. 7; OLG Düsseldorf FGPrax 2013, 14/15 f.; auch OLG Düsseldorf Rpfleger 2018, 435; Hügel/Zeiser § 18 Rn. 15; Wilke in Bauer/Schaub § 18 Rn. 38). Mit der Antragszurückweisung hat es vielmehr sein Bewenden.

(2) Außerdem endete mit der rechtsfehlerfreien Antragszurückweisung vom 19.10.2015 die Schutzwirkung des § 878 BGB mit der Folge, dass die Eintragungsanträge vom 5.8.2014 wegen der mittlerweile eingetretenen Entziehung der Verfügungsbefugnis nicht mehr erfolgreich sein können.

Die notariell für die Grundstückseigentümerin und die Begünstigte eingelegte Beschwerde gegen die Zwischenverfügung, mit der der Vollzug von der Einzahlung des Kostenvorschusses abhängig gemacht worden ist, hat der Senat - wie ausgeführt - bereits am 30.9.2015 (34 Wx 293/15) als unbegründet zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist den Beteiligten über den Notar, der auch die Beschwerde namens der Verfahrensbeteiligten eingelegt hatte, ordnungsgemäß bekannt gegeben worden, § 15 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG. Die Zustellung der Zwischenverfügung nebst Kostenanforderung an die Zahlungspflichtige persönlich war zwar trotz mehrfach beauftragter Zustellung gescheitert. Die Zustellung an die GmbH an deren satzungsmäßigen Sitz gemäß § 35 Abs. 2 Satz 3 GmbHG konnte ausweislich der über die Zustellversuche ausgestellten Urkunden (§ 415 ZPO) nicht erfolgen, weil der „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war“. Eine andere Anschrift ergaben weder die vom Grundbuchamt getätigte Handelsregister- noch die Gewerberegisteranfrage. Das Grundbuchamt hat deshalb nach großzügiger Verlängerung der Frist zur Hindernisbehebung die Zustellung gemäß Nr. 26.6 KostVfG (JMBl. 2014 S. 46) in zulässiger und im Übrigen ordnungsgemäßer Weise über den Notar bewirkt. Die Zurückweisung der Eintragungsanträge wegen Nichtzahlung des Vorschusses gemäß Beschluss vom 19.10.2015 ist mithin rechtsfehlerfrei erfolgt. Die vorgebrachten Erklärungen dafür, weshalb die angeordnete Vorschusszahlung unterblieben ist, sind ebenso wie die angestellten Vermutungen über eine Manipulation des Briefkastens und die Behauptung, für eine regelmäßige Leerung des Briefkastens Sorge getragen zu haben, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der zurückweisenden Entscheidung ohne Relevanz.

Die Schutzwirkung des § 878 BGB endet damit (BGHZ 136, 87 ff.; Demharter § 13 Rn. 10). Da inzwischen der Beteiligten zu 1 die Verfügungsbefugnis über die zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände entzogen ist, könnte deshalb der auf die Bewilligungen vom 4.8.2014 gestützte Vollzugsantrag vom 5.8.2014 selbst dann nicht mehr erfolgreich sein, wenn der angeforderte Kostenvorschuss - verspätet - bezahlt würde (BGHZ 136, 87 ff.) und dies als neue Tatsache (§ 74 GBO) in das Verfahren eingeführt würde. Dem Vollzug steht entgegen, dass die aufgrund Insolvenzeröffnung nicht mehr gegebene Bewilligungsbefugnis der Beteiligten zu 1 von Amts wegen zu berücksichtigen ist, nachdem die Fiktion des § 878 BGB bei einer erst nach rechtmäßiger Antragszurückweisung erfolgten Beseitigung von Eintragungshindernissen - etwa durch nachträgliche Zahlung des Kostenvorschusses (Kössinger in Bauer/Schaub § 19 Rn. 42) -nicht fortbesteht (BGHZ 136, 87 ff.). Deshalb kommt bereits aus Rechtsgründen und unabhängig von der Würdigung der vorgetragenen Gründe für das Versäumnis der Vorschusszahlung keine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO in Betracht, ebenso wenig die beantragte „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“. Erst recht ist für eine Anweisung an das Grundbuchamt zur Eintragung im Vorrang vor der Auflassungsvormerkung kein Raum. Vielmehr hat es bei der Antragszurückweisung zu verbleiben.

(3) Mit der sachlichen Zurückweisung des Rechtsmittels sind für die Beteiligte zu 3 insbesondere mit Blick darauf, dass die Zurückweisung eines Antrags im Grundbuchverfahren nicht rechtskraftfähig ist, keine weitergehenden Nachteile verbunden als mit einer Verwerfung wegen Unzulässigkeit.

3. Ergänzend wird bemerkt, dass aus den unter 2. b) (1) und (2) dargestellten Gründen auch der Beschwerde der Beteiligten zu 1 im Fall ihrer Zulässigkeit im Ergebnis der Erfolg versagt geblieben wäre. Weder kann die Beteiligte zu 1 die Aushändigung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift der Bewilligung verlangen (§ 80 Abs. 1 InsO) noch wäre die Urkunde nach rechtmäßiger Antragszurückweisung taugliche Eintragungsgrundlage für eine auf neue Umstände gestützte Beschwerde (BGHZ 136, 87 ff.; Kössinger in Bauer/Schaub § 19 Rn. 42).

4. Ein weiteres Zuwarten mit der Entscheidung ist nicht veranlasst, ebenso wenig die beantragte Aktenbeiziehung. Für die angekündigte zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung bestand hinreichend Gelegenheit. Soweit in Bezug auf den Beiziehungsantrag ausgeführt wurde, aus der Gesamtschau des Akteninhalts der genannten Verfahren ergebe sich das behauptete gemeinschaftlich betriebene Betrugsszenario unter Instrumentalisierung der jeweiligen Gerichte, ist festzuhalten, dass Eintragungen im Grundbuchverfahren auf der Grundlage von Urkunden gemäß § 29 GBO erfolgen. Eintragungsrelevantes tatsächliches Vorbringen bedarf des Nachweises, und zwar wegen der im Grundbuchverfahren gemäß § 29 GBO gegebenen Beweismittelbeschränkung mittels Urkunden. Mit einer Gesamtschau des Akteninhalts diverser Verfahren kann der im Grundbuchverfahren in der Form des § 29 GBO zu führende Nachweis nicht erbracht werden. Der zugrunde liegende Streit ist nicht im Grundbuchverfahren auszutragen und auch nicht zur Klärung im Grundbuchverfahren geeignet.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die Beteiligten die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens schon kraft Gesetzes zu tragen haben, § 22 Abs. 1 GNotKG.

Der nach § 79 Abs. 1 GNotKG festzusetzende Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens (§§ 61, § 36 Abs. 1 GNotKG) setzt sich zusammen aus den Werten der zur Eintragung beantragten dinglichen Rechte (Geh- und Fahrtrecht: jeweils 50.000 € gemäß § 51 Abs. 3 GNotKG; Steinabbaurecht: 4.900.000 € gemäß § 51 Abs. 2 GNotKG; Grundschuld: 25.000.000 € gemäß § 53 Abs. 1 GNotKG; Vorkaufsrecht: 2.500.000 € gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG; Vormerkung: 2.500.000 € gemäß § 45 Abs. 3, § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG). Der nach § 35 Abs. 2 GNotKG zulässige Höchstwert ist nicht überschritten.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG)

Übergabe an die Geschäftsstelle am 28.02.2019.

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Grundbuchordnung - GBO | § 19


Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 10 Bevollmächtigte


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevol

Grundbuchordnung - GBO | § 18


(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fal

Zivilprozessordnung - ZPO | § 415 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen


(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffen

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 35 Vertretung der Gesellschaft


(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 22 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich


(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schulde

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 79 Festsetzung des Geschäftswerts


(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren ande

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 61 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung An

Grundbuchordnung - GBO | § 15


(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die ni

Insolvenzordnung - InsO | § 34 Rechtsmittel


(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. (2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldne

Grundbuchordnung - GBO | § 13


(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des §

Insolvenzordnung - InsO | § 85 Aufnahme von Aktivprozessen


(1) Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird

Zivilprozessordnung - ZPO | § 570 Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen


(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. (2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 878 Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen


Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 395 Löschung unzulässiger Eintragungen


(1) Ist eine Eintragung im Register wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, kann das Registergericht sie von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe löschen. Die Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerk

Insolvenzordnung - InsO | § 3 Örtliche Zuständigkeit


(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist aussc

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 53 Grundpfandrechte und sonstige Sicherheiten


(1) Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld. Der Wert einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungssumme. (2) Der Wert eines sonstigen Pfand

Insolvenzordnung - InsO | § 27 Eröffnungsbeschluß


(1) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. § 270 bleibt unberührt. (2) Der Eröffnungsbeschluß enthält: 1. Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Registergericht und Registernummer, un

Grundbuchordnung - GBO | § 74


Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 51 Erwerbs- und Veräußerungsrechte, Verfügungsbeschränkungen


(1) Der Wert eines Ankaufsrechts oder eines sonstigen Erwerbs- oder Veräußerungsrechts ist der Wert des Gegenstands, auf den sich das Recht bezieht. Der Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts ist die Hälfte des Werts nach Satz 1. (2) Der Wert e

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 35 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Geschäftswert beträgt, wenn die Tabelle A anzuwenden ist, höchstens 30 Millionen Eur

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 45 Rangverhältnisse und Vormerkungen


(1) Bei Einräumung des Vorrangs oder des gleichen Rangs ist Geschäftswert der Wert des vortretenden Rechts, höchstens jedoch der Wert des zurücktretenden Rechts. (2) Die Vormerkung gemäß § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten eines nach- oder

Grundbuchordnung - GBO | § 10


(1) Grundbücher und Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt, hat das Grundbuchamt dauernd aufzubewahren. Eine Urkunde nach Satz 1 darf nur herausgegeben werden, wenn statt der Urkunde eine beglaubigte Abschrift bei dem Grundbu

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Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Feb. 2019 - 34 Wx 325/18 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Feb. 2019 - 34 Wx 325/18 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht München Beschluss, 07. Nov. 2018 - 34 Wx 395/17

bei uns veröffentlicht am 07.11.2018

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 6. Oktober 2017 aufgehoben. Gründe I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind als Miteigentü

Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Feb. 2019 - 34 Wx 324/18

bei uns veröffentlicht am 28.02.2019

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen - Grundbuchamt -vom 7. März 2018 betreffend den Antrag vom „06.12.2017" (richtig: 27.11.2017) wird zurückgewiesen, soweit sie von den Beteiligten zu 1 und z

Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Sept. 2015 - 34 Wx 293/15

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Sonthofen - Grundbuchamt - vom 20. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Gründe I. Mit Urkunden je vom 4.8.2014 räumte die Beteiligte

Referenzen

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. § 270 bleibt unberührt.

(2) Der Eröffnungsbeschluß enthält:

1.
Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners;
2.
Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters;
3.
die Stunde der Eröffnung;
4.
die Gründe, aus denen das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist; dabei ist der Name der vorgeschlagenen Person nicht zu nennen;
5.
eine abstrakte Darstellung der für personenbezogene Daten geltenden Löschungsfristen nach § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) geändert worden ist.

(3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluß erlassen worden ist.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.

(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.

(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.

(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

(2) Hat der Schuldner in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Instrumente gemäß § 29 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes in Anspruch genommen, ist auch das Gericht örtlich zuständig, das als Restrukturierungsgericht für die Maßnahmen zuständig war.

(3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.

Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist.

(1) Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Lehnt der Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so können sowohl der Schuldner als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Sonthofen - Grundbuchamt - vom 20. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Mit Urkunden je vom 4.8.2014 räumte die Beteiligte zu 1 für die M. GmbH das Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle an drei ersteigerten Betriebsgrundstücken (Steinbruch) sowie das durch Vormerkung gesicherte Recht ein, einen Dritten als Vorkaufsberechtigten zu benennen und diesen als Berechtigten für ein inhaltsgleiches Vorkaufsrecht eintragen zu lassen (1); ferner räumte sie der M. GmbH eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) ein und bestellte (zwei) wechselseitige Grunddienstbarkeiten (Geh- und Fahrtrecht) an den drei Betriebsflächen (2). Weiter wurden für die M. GmbH eine Grundschuld zu 25 Mio. € (3) und ein Steinabbaurecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit (4) bestellt. Als Kostenschuldnerin weisen die vier notariellen Urkunden jeweils die Beteiligte zu 1 aus. Diese war im Notartermin vertreten durch Armin S. als Geschäftsführer. Die eingereichte Vertretungsbescheinigung stammt vom 6.8.2014. Sie beruht auf der Einsicht des Notars in das elektronische Handelsregister am 5.8.2014 und den ihm im Original vorliegenden Versammlungsbeschluss vom 30.7.2014 sowie die Handelsregisteranmeldung vom selben Tag; bescheinigt wird, dass Armin S. „zur Vertretung der ... GmbH berechtigt ist und auch bereits am 04.08.2014 zu deren Vertretung berechtigt war“.

Mit Zwischenverfügung vom 20.2.2015 machte die Rechtspflegerin den am 5.8.2014 beantragten Vollzug der Eintragungen von der Zahlung eines Kostenvorschusses bis einschließlich 15.3.2015 abhängig, weil bereits Einträge auf Eintragung von Zwangssicherungshypotheken eingegangen seien. In der Verfügung wird darauf hingewiesen, dass die Berechnung der vorschussweise zu zahlenden Kosten der anliegenden Kostennachricht entnommen werden könne, die der dort aufgeführte Kostenschuldner von der Landesjustizkasse erhalten werde. Die Kostennachricht lautet über 41.084 €. Die Frist für die Hindernisbehebung durch Einzahlung des Vorschusses wurde wiederholt verlängert, zuletzt bis zum 14.8.2015.

Bereits am 16.3.2015 hatte der damals amtierende und nach § 15 Abs. 2 GBO bevollmächtigte Notar u. a. gegen diese Zwischenverfügung Rechtmittel eingelegt, nachdem sie ihm auf Anforderung am 10.3.2015 formlos übermittelt worden war. Bekanntgegeben wurde die Entscheidung vom 20.2.2015 ebenfalls jeweils mit den Fristverlängerungsbeschlüssen vom 28.5., 7.7. und 24.7.2015 an den Notariatsverwalter des Urkundsnotars, zuletzt mittels Postzustellungsurkunde am 29.7.2015.

Mit Beschluss vom 22.9.2015 hat das Grundbuchamt nach Anhörung der zuständigen Vertreterin der Staatskasse, der Beteiligten zu 2, der Beschwerde nicht abgeholfen. Ergänzend wird noch ausgeführt, das sich bereits aus dem Eintragungsersuchen des Vollstreckungsgerichts mit einer aus dem Versteigerungsverfahren übertragenen Forderung auf die Ersteherin deren Zahlungsschwierigkeiten ergäben.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Zu entscheiden ist auf der Grundlage des seit 1.8.2013 (Art. 50 des 2. KostRMoG) in Kraft befindlichen GNotKG.

1. Eine Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) kann ergehen, wenn die Vornahme der Eintragung gemäß § 13 GNotKG von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht wird (Demharter GBO 29. Aufl. § 18 Rn. 28; KG JFG 15, 314; OLG München JFG 18, 20). Das statthafte Rechtsmittel gegen eine derartige Anordnung bildet die Beschwerde nach § 82 GNotKG, nicht die Grundbuchbeschwerde nach § 71 GBO (Demharter § 71 Rn. 85). Das folgt aus § 82 Abs. 1 Satz 2 GNotKG, der § 81 Abs. 3 bis 5 Satz 1 und 4 GNotKG für entsprechend anwendbar erklärt und die speziellere Regelung darstellt. Zuständig ist nach der genannten Verweisungsnorm gemäß § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG der Einzelrichter des Senats.

2. In der Sache ist die Zwischenverfügung des Grundbuchamts nicht zu beanstanden.

a) Die förmlichen Anforderungen an eine grundbuchamtliche Zwischenverfügung, die die Erledigung des Antrags von der Vorwegleistung der Kosten abhängig macht, sind gewahrt (vgl. KG JFG 15, 314; OLG München JFG 18, 20). So sind die für die Eintragung anfallenden Kosten von der Kostenbeamtin ziffernmäßig berechnet und die Kostennachricht an die Landesjustizkasse in Abschrift beigefügt. Die Entscheidung wurde dem nach § 15 Abs. 2 GBO bevollmächtigten Notar (OLG München JFG 18, 21/22) bekannt gemacht (vgl. § 41 Abs. 1, § 15 Abs. 2 FamFG; siehe für die Kostenanforderung auch § 26 Nr. 6 der Kostenverfügung). Die Vermutung gilt auch für Notariatsverwalter (Wilke in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 15 Rn. 7). Bei Beendigung des Amts geht die nach § 15 Abs. 2 GBO vermutete Vollmacht auf den Amtsnachfolger über (BayObLGZ 1969, 89/91; Hügel/Reetz GBO 2. Aufl. § 15 Rn. 21; Demharter § 15 Rn. 5), so dass der weitere Schriftverkehr des Grundbuchamts auch zutreffend über diesen abgewickelt wird, insbesondere ihm und nicht dem (den) Antragsberechtigten selbst Entscheidungen wie die über die Nichtabhilfe bekannt gemacht werden (Demharter § 15 Rn. 19).

b) Die Vermutungswirkung des § 15 Abs. 2 GBO ist freilich widerlegbar (Hügel/Reetz § 15 Rn. 48), etwa aus der Urkunde selbst oder aus anderen Eintragungsunterlagen (BayObLG Rpfleger 1984, 96/97; Hügel/Reetz § 15 Rn. 49). Für einen Ausschluss bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Darauf, ob mit der Notarbescheinigung vom 6.8.2014 die Vertretungsberechtigung des erst am Folgetag nach der Beurkundung als Geschäftsführer eingetragenen Armin S. gemäß § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen ist (vgl. § 32 GBO; Hügel/Otto § 32 Rn. 17 und 18, sowie OLG Köln NJW-RR 1991, 425), kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Denn materiell hätte aufgrund der notariellen Bescheinigung vom 6.8.2014 Vertretungsmacht wegen des der Beurkundung zeitlich vorausgegangenen Beschlusses der Gesellschafterversammlung bestanden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die tatsächlichen

a) Angaben in der Bescheinigung als solche unrichtig wären.

c) Die Vollmachtsvermutung ist schließlich nicht entfallen, weil die Vertretungsberechtigung des als Geschäftsführer für die Beteiligte zu 1 bei der Beurkundung erschienenen Armin S. nicht mehr besteht. Der vom Senat erholte Handelsregisterauszug weist mit Eintragung am 5.8.2014 Armin S. als Geschäftsführer aus. Dass er gemäß Eintragung vom 29.9.2014 wieder ausgeschieden ist und an dessen Stelle Andreas S. bestellt wurde, beeinträchtigt die Vollmachtsvermutung nicht (Wilke in Bauer/von Oefele § 15 Rn. 18; Hügel/Reetz § 15 Rn. 55). Schließlich besteht die Beteiligte zu 1 als juristische Person fort, auch mit einem ausgewiesenen gesetzlichen Vertreter (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Denn ohne dass es darauf noch ankäme, ist festzuhalten, dass das aktuelle Handelsregister mit Eintrag vom 13.8.2015 die Wiedereintragung von Andreas S. als Geschäftsführer nach Rückgängigmachung der am 8.5.2015 gemäß § 395 FamFG vorgenommenen Löschung ausweist.

d) In der Sache selbst ist die Abhängigmachung der Eintragung von der Leistung eines Kostenvorschusses durch § 13 GNotKG gedeckt. Satz 2 der Vorschrift schränkt in Grundbuchsachen zwar die Abhängigmachung von einer Vorschusszahlung auf den Einzelfall ein, „wenn dies ... zur Sicherung des Eingangs der Gebühr erforderlich erscheint“, d. h. wenn ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit des Kostenschuldners bestehen (Bormann in Bormann/Diehn/Sommerfeldt GNotKG § 13 Rn. 6). Diese müssen sich auf Tatsachen wie z. B. gescheiterte Vollstreckungsmaßnahmen oder offenkundige Vermögenslosigkeit stützen (Bormann a. a. O.) und den Gründen der Zwischenverfügung selbst zu entnehmen sein (OLG Jena vom 15.10.2014, 3 W 390/14 juris); allgemeine Erwägungen genügen nicht (Korintenberg/Klüsener GNotKG 19. Aufl. § 13 Rn. 30). Hier indes konnte sich das Amtsgericht zu Recht darauf berufen, dass nach der Eintragung der Beteiligten zu 1 am 12.2.2015 als Ersteherin gemäß Ersuchen nach § 130 ZVG bereits mehrere Anträge auf Eintragung von Zwangshypotheken beträchtlichen Umfangs vorliegen. Zudem kam mit Umschreibung eine Sicherungshypothek in Höhe von über 9 Mio. € nach § 128 ZVG zur Eintragung. Schließlich belaufen sich die der Berechnung wie der Höhe nach nicht in Zweifel gezogenen Gebühren für die begehrten Einträge auf eine beträchtliche fünfstellige Summe. Die Heranziehung der Beteiligten zu 1 als Kostenschuldnerin (vgl. § 22 Abs. 1 GNotKG; § 8 Abs. 3 Nr. 2 KostVfg.) ist nicht zu beanstanden.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gebührenfrei und eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 82 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 81 Abs. 8 GNotKG).

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.

(1) Ist eine Eintragung im Register wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, kann das Registergericht sie von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe löschen. Die Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerks.

(2) Das Gericht hat den Beteiligten von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. § 394 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Grundbücher und Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt, hat das Grundbuchamt dauernd aufzubewahren. Eine Urkunde nach Satz 1 darf nur herausgegeben werden, wenn statt der Urkunde eine beglaubigte Abschrift bei dem Grundbuchamt bleibt.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daß statt einer beglaubigten Abschrift der Urkunde eine Verweisung auf die anderen Akten genügt, wenn eine der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden in anderen Akten des das Grundbuch führenden Amtsgerichts enthalten ist.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen - Grundbuchamt -vom 7. März 2018 betreffend den Antrag vom „06.12.2017" (richtig: 27.11.2017) wird zurückgewiesen, soweit sie von den Beteiligten zu 1 und zu 3 eingelegt ist, und verworfen, soweit sie von dem Beteiligten zu 2 eingelegt ist.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 29.900.000 € festgesetzt.

Gründe

Die Beteiligte zu 1, eine GmbH, deren Geschäftsführer laut Handelsregistereintrag der Beteiligte zu 2 ist, ist seit dem 12.2.2015 aufgrund Zuschlagsbeschlusses vom 25.7.2014 im Grundbuch als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die am 7.3.2018 erfolgte Zurückweisung eines am 27.11.2017 von der Beteiligten zu 1 gestellten Eintragungsantrags. Dem liegt Folgendes zugrunde:

Unmittelbar nach Zuschlagserteilung bestellte die Beteiligte zu 1 zu notariellen Urkunden jeweils vom 4.8.2014 zu Gunsten der Beteiligten zu 3, ebenfalls eine GmbH, dingliche Rechte am Grundbesitz, u. a. wie folgt:

„- Zu URNr. 1669/2014 räumte die Beteiligte zu 1 der Beteiligten zu 3 auf die Dauer von 30 Jahren ein Nutzungsrecht (Steinabbaurecht) am Grundbesitz ein und bewilligte die Eintragung einer entsprechenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch.“

- Des Weiteren bestellte sie zugunsten der Beteiligten zu 3 zu URNr. 1670/2014 eine Briefgrundschuld über 25 Mio. € nebst Zinsen von 10% p.a. ab dem 4.8.2014 und bewilligte die Eintragung im Grundbuch. Der zu bildende Grundschuldbrief sollte an den Notar ausgehändigt werden.

Den diesbezüglich am 5.8.2014 unter Urkundenvorlage notariell gestellten Vollzugsantrag wies das Grundbuchamt mit Beschluss vom 19.10.2015 mangels Vorschusszahlung zurück. Die Urkunden wurden nach Fertigung von Ablichtungen dem Notar zurückgegeben.

Auf Ersuchen des Insolvenzgerichts vom 13.6.2017 wurde in Abteilung II am 27.7.2017 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (lfd. Nr. 18) im Grundbuch eingetragen.

Mit Schreiben vom 18.11.2017, eingegangen beim Grundbuchamt am 27.11.2017 (Fall erzeugt laut Stempelaufdruck am 6.12.2017), wandte sich der Beteiligte zu 2 namens der Beteiligten zu 1 an das Grundbuchamt. Er führte aus, dass das Insolvenzverfahren aus seiner Sicht unzulässig und der ergangene Eröffnungsbeschluss aus denselben Gründen nichtig sei. Unter Bezugnahme auf die Bewilligung des Steinabbaurechts (URNr. 1669/2014) und der Grundschuld (URNr. 1670/2014) sowie des im Jahr 2014 über den Notar gestellten Eintragungsantrags gab er an, er habe die Angelegenheit nicht weiter verfolgen können, gehe aber von einer Antragszurückweisung aus. Für den Fall, dass die Eintragung damals zurückgewiesen wurde, stelle er hiermit den Antrag (nur) hinsichtlich dieser Rechte erneut.

Mit Beschluss vom 7.3.2018 hat das Grundbuchamt den Antrag vom „6.12.2017“ (gemeint: 27.11.2017) zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 1 sei infolge Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht befugt, über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verfügen, und deshalb auch nicht mehr berechtigt, Eintragungsanträge in Bezug auf Gegenstände der Insolvenzmasse zu stellen. Selbst im Fall gegebener Antragsberechtigung hätten die notariellen Urkunden erneut in öffentlich beglaubigter Abschrift vorgelegt werden müssen, weil die Bewilligungen mit der Antragszurückweisung ihre Wirkung als Verfahrenshandlung verloren hätten.

Mit Schreiben vom 9.4.2018 hat der Beteiligte zu 2 in eigenem Namen sowie namens der Beteiligten zu 1 und 3 Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung vom 7.3.2018 eingelegt, mit der die Eintragungsanträge weiterverfolgt werden (wörtlich: „stelle die o.g. Anträge hiermit erneut“). Er bitte um sofortigen Vollzug durch Eintragung im Rang vor der - am 7.3.2018 unter lfd. Nr. II/19 eingetragenen - Auflassungsvormerkung. Diese Vormerkung sei zu löschen; hilfsweise sei ein Widerspruch einzutragen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Bestellung des Insolvenzverwalters seien mangels Zuständigkeit des tätig gewordenen Gerichts unwirksam. Die Entscheidung des Insolvenzgerichts sei unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen. Sie würde auf einer Straftat beruhen, denn das Insolvenzgericht habe seine Zuständigkeit auf der Grundlage eines bewusst in Betrugsabsicht falsch erstellten Gutachtens angenommen. Gegen den Eröffnungsbeschluss sei Beschwerde eingelegt mit dem Hauptantrag, das Insolvenzverfahren klarstellend als nichtig aufzuheben. Über das Rechtsmittel sei noch nicht entschieden. Der vom Insolvenzverwalter mit der größten Schuldnerin der Beteiligten zu 1 geschlossene Kaufvertrag stelle sich offenkundig als schwerer Fall von Untreue und Betrug dar.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 13.9.2018 nicht abgeholfen.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde erweist sich als zulässig, aber unbegründet, soweit sie von der Beteiligten zu 1 eingelegt ist.

a) Die gegen die Zurückweisung eines Eintragungsantrags gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthafte Beschwerde ist von der Beteiligten zu 1 in zulässiger Weise (§ 73 GBO) zur Überprüfung der mit dem angefochtenen Beschluss verneinten Antragsbefugnis eingelegt.

Zwar fehlt einem Rechtsträger verfahrensrechtlich die Beschwerdebefugnis in dem Umfang, in dem er - z. B. wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen - sachenrechtlich nicht mehr verfügungsbefugt ist (Demharter GBO 31. Aufl. § 71 Rn. 60). Wird ein Eintragungsantrag allerdings - wie hier - wegen fehlender Antragsberechtigung bzw. -befugnis zurückgewiesen, ist ein Beschwerderecht zur Überprüfung der Antragsberechtigung bzw. hier der Antragsbefugnis gegeben (Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 185; Demharter § 71 Rn. 63 mit § 77 Rn. 9 und § 13 Rn. 53). Da die Beteiligte zu 1 mit der Beschwerdebegründung daran festhält, dass der Beschluss über die Insolvenzeröffnung nichtig sei, richtet sie sich mit ihrem Rechtsmittel jedenfalls auch gegen die ihr erstinstanzlich abgesprochene Antragsbefugnis.

Mit diesem Ziel erweist sich die Beschwerde daher als zulässig. Die Beurteilung der Antragsbefugnis ist der Sachprüfung vorbehalten.

b) Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Beteiligte zu 1 ist nicht antragsbefugt.

Die Beteiligte zu 1 gehört zwar zum Kreis der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO Antragsberechtigten, weil ihre dingliche Rechtsstellung als Grundstückseigentümerin von der begehrten Eintragung unmittelbar betroffen ist (Demharter § 13 Rn. 46).

Zur Ausübung der Antragsberechtigung ist die Beteiligte zu 1 allerdings nicht mehr befugt. Die Antragsbefugnis ist Ausfluss der sachlichrechtlichen Verfügungsbefugnis. Weil mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beteiligten zu 1 gemäß Beschluss des Insolvenzgerichts vom 9.6.2017 die Befugnis, das Vermögen der Beteiligten zu 1 zu verwalten und über es zu verfügen, nach § 80 Abs. 1 InsO auf den gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter übergegangen ist, ist die Beteiligte zu 1 nicht mehr befugt, Eintragungsanträge in Bezug auf Gegenstände der Insolvenzmasse zu stellen. Ihr fehlt daher vorliegend die Antragsbefugnis, denn der Insolvenzbeschlag umfasst nach § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen der Insolvenzschuldnerin zur Zeit der Verfahrenseröffnung und somit auch das hier in Rede stehende Eigentum am Grundbesitz (vgl. Senat vom 13.5.2009, 34 Wx 26/09 = FGPrax 2009, 155; Demharter § 13 Rn. 49 mit 52; Hügel/Reetz § 13 Rn. 78; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 88a; Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 13 Rn. 56 f.).

aa) Der Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts (§ 27 InsO) ist als staatlicher Hoheitsakt wirksam, so lange er nicht in dem dafür vorgesehenen Verfahren und durch eine dafür zuständige Instanz mit Wirkung ex nunc aufgehoben ist. Er entfaltet für sämtliche Beteiligte bindende Wirkung. Auch die Prozessgerichte und ebenso das Grundbuchamt und der Senat im Beschwerdeverfahren sind an ihn gebunden (vgl. BGH NJW-RR 2003, 842; Uhlenbruck/Zipperer InsO 15. Aufl. § 27 Rn. 21).

Die Einlegung der (sofortigen) Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss (§§ 6, 34 Abs. 2 InsO) hat gemäß § 4 InsO mit § 570 Abs. 1 ZPO keine aufschiebende Wirkung (vgl. auch § 34 Abs. 3 InsO; Uhlenbruck/Zipperer § 27 Rn. 20). Fehlende Bestandskraft des Eröffnungsbeschlusses ändert deshalb nichts daran, dass der Beteiligten zu 1 die sachlichrechtliche Verfügungsbefugnis und demzufolge die Antragsbefugnis im Zeitpunkt der Antragstellung am 27.11.2017 und auch noch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung infolge des Gerichtsbeschlusses entzogen sind.

bb) Die behauptete Nichtigkeit der Eröffnungsentscheidung ist nicht gegeben. Eine Eröffnungsentscheidung kann als staatlicher Hoheitsakt selbst dann, wenn sie fehlerhaft ergangen ist, nur ganz ausnahmsweise als nichtig angesehen werden, insbesondere dann, wenn dem Beschluss ein Mangel anhaftet, aufgrund dessen bereits äußerlich ein für eine richterliche Entscheidung wesentliches Merkmal fehlt (BGHZ 138, 40/44 f.; 114, 315/326; Pape EWiR 2003, 281). Die von der Beteiligten zu 1 behaupteten Umstände haften aber nicht dem Beschluss als offenkundige schwere Fehler an, die geeignet wären, ihm den Charakter einer insolvenzgerichtlichen Entscheidung zu nehmen (vgl. BGHZ 138, 40/44; BGH NJW-RR 2003, 842; Uhlenbruck/Zipperer § 27 Rn. 21). Eine Nichtigkeit der Gerichtsentscheidung kann mit ihnen nicht begründet werden.

(1) Ob der Eröffnungsbeschluss von einem anderen als dem nach § 3 InsO örtlich ausschließlich zuständigen Gericht erlassen wurde, kann dahinstehen.

Mit diesem Vorbringen kann zwar der Eröffnungsbeschluss im Insolvenzverfahren angefochten und zur Überprüfung durch die dem Insolvenzgericht übergeordnete Instanz gestellt (siehe zu aa)), nicht aber eine anfängliche Nichtigkeit des Eröffnungsbeschlusses begründet werden.

Auch eine verfahrensfehlerhaft ergangene Eröffnungsentscheidung ist nur im Ausnahmefall nichtig (BGHZ 138, 40/45 verneint für eine Eröffnungsentscheidung durch das örtlich unzuständige Gericht). Da die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht in Frage steht, sondern nur die örtliche Unzuständigkeit des eröffnenden Gerichts geltend gemacht wird, ist im Grundbuchverfahren eine diesbezügliche Aufklärung nicht veranlasst.

(2) Nichts anderes gilt in Bezug auf die Behauptungen, ein Insolvenzgrund habe nicht vorgelegen und der Gläubigerantrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen. Die behaupteten Mängel des Eröffnungsbeschlusses betreffen sämtlich Tatsachenfragen und rechtliche Würdigungen, die nicht offenkundig oder leicht zu beantworten sind. Sie sind nicht geeignet, der Eröffnungsentscheidung den Charakter einer richterlichen Entscheidung und eines - bis zur etwaigen Aufhebung - wirksamen staatlichen Hoheitsaktes abzusprechen. Eine sachliche Prüfung dieses Vorbringens ist im Grundbuchverfahren deshalb nicht veranlasst.

(3) Die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs bei Erlass der Eröffnungsentscheidung hat ebenfalls keine Nichtigkeit der gerichtlichen Entscheidung zur Folge.

(4) Auch das angeblich strafrechtlich relevante Handeln von Insolvenzgutachter, Zwangsverwalter, Insolvenzverwalter und Grundstückskäufer begründet keine Nichtigkeit der gerichtlichen Eröffnungsentscheidung. Die behaupteten Umstände haften nicht dem Beschluss selbst an. Offenkundige schwere Fehler des staatlichen Hoheitsaktes, die geeignet wären, dem Eröffnungsbeschluss den Charakter einer insolvenzgerichtlichen Entscheidung zu nehmen (vgl. BGHZ 138, 40/44 f.; BGH NJW-RR 2003, 842; Uhlenbruck/Zipperer § 27 Rn. 21), ergeben sich daraus nicht. Eine Nichtigkeit der Gerichtsentscheidung kann damit nicht begründet werden.

2. Der Beteiligte zu 2 ist als Geschäftsführer der Grundbesitz haltenden Gesellschaft (und gegebenenfalls der Beteiligten zu 3 als Begünstigter) weder in eigenem Namen antragsberechtigt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GBO) noch durch die angefochtene Entscheidung in eigenen Rechten betroffen; ihm fehlt daher schon die Beschwerdeberechtigung (Hügel/Kramer § 71 Rn. 224; Budde in Bauer/Schaub § 71 Rn. 81).

Aus seiner Gesellschafterstellung folgt nichts anderes. Die Beeinträchtigung nur wirtschaftlicher Interessen begründet keine Beschwerdeberechtigung (BGHZ 80, 236/127).

3. Jedenfalls unbegründet ist die Beschwerde, soweit sie von der Beteiligten zu 3 eingelegt ist.

Die Frage der Zulässigkeit des namens der Beteiligten zu 3 eingelegten Rechtsmittels kann ausnahmsweise dahingestellt bleiben, weil eine Aufklärung der bestehenden Zweifel mit Blick auf die offensichtliche Unbegründetheit des Rechtsmittels nicht angezeigt ist und die Beteiligte zu 3 durch eine Sachentscheidung keine weiterreichenden Nachteile erleidet als durch eine Verwerfungsentscheidung.

a) Zwar ist die Beteiligte zu 3 als „gewinnender Teil“ antragsberechtigt nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO und damit grundsätzlich berechtigt, gegen die zurückweisende Entscheidung des Grundbuchamts Beschwerde einzulegen. Unerheblich ist, dass sie den Eintragungsantrag vom 27.11.2017 nicht gestellt hat.

Nicht nachgewiesen ist aber, dass die Beteiligte zu 3 durch den Beteiligten zu 2 wirksam vertreten ist, § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG. Im Handelsregister wurde die Eintragung über dessen Geschäftsführerstellung am 28.5.2015 von Amts wegen gemäß § 395 FamFG gelöscht. Demnach hat das Registergericht die Eintragung wegen des Fehlens einer wesentlichen Voraussetzung - z.B. wegen einer anfänglich oder nachträglich unwirksamen Geschäftsführerbestellung (Keidel/Heinemann FamFG 19. Aufl. § 395 Rn. 10a) - für unzulässig erachtet.

b) Zwar haben der Beteiligte zu 2 persönlich und die Beteiligte zu 3 über den mandatierten Verfahrensbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, dass die Löschung zu Unrecht erfolgt sei; weiter haben sie vorgetragen, gegen die Löschung nunmehr Rechtsmittel eingelegt zu haben. Es erscheint jedoch nicht angemessen, zur abschließenden Beurteilung der Frage, ob die Beschwerde überhaupt zulässig eingelegt wurde, tatsächliche Ermittlungen anzustellen oder das Verfahren bis zu einer Entscheidung im handelsregistergerichtlichen Verfahren auszusetzen. Vielmehr kann in der Sache entschieden werden (vgl. Budde in Bauer/Schaub § 77 Rn. 4).

aa) Die Beschwerde kann ersichtlich keinen Erfolg haben.

(1) Dem Eintragungsantrag steht als Hindernis bereits der Umstand entgegen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die Bewilligungen nicht - wie erforderlich - durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden dem Grundbuchamt bzw. im Beschwerdeverfahren dem Senat vorliegen (§§ 19, 29 Abs. 1 GBO).

Die im Jahr 2014 eingereichten Urkunden befinden sich nicht mehr in der Grundakte. Wie sich aus § 10 Abs. 1 GBO im Umkehrschluss ergibt, ist im Fall der Zurückweisung eines Antrags das Grundbuchamt berechtigt, nach teilweise vertretener Ansicht sogar verpflichtet, eine eingereichte Eintragungsbewilligung dem Einreicher zurückzugeben (BGHZ 84, 202/208; Demharter § 10 Rn. 15; Hügel/Kral § 10 Rn. 24; a. A. Meikel/Böttcher Grundbuchrecht 11. Aufl. § 10 Rn. 20; Maaß in Bauer/Schaub § 10 Rn. 20). Die gefertigten unbeglaubigten Ablichtungen stellen schon deshalb keine taugliche Eintragungsgrundlage dar, weil sie der in § 29 Abs. 1 GBO vorgeschriebenen Form nicht entsprechen (vgl. auch Kössinger in Bauer/Schaub § 19 Rn. 93). Nach Rückgabe kann einem erneut gestellten Antrag ohne erneute Einreichung der Eintragungsbewilligung in der verfahrensrechtlich erforderlichen Form nicht stattgegeben werden (BGHZ 84, 202/208), worauf bereits das Grundbuchamt in den Gründen des angefochtenen Beschlusses vom 7.3.2018 hingewiesen hat, indem es ausgeführt hat, dass selbst im Fall gegebener Antragsberechtigung die notariellen Urkunden erneut in öffentlich beglaubigter Abschrift hätten vorgelegt werden müssen.

Bereits mit Schreiben vom 18.11.2017 hatte der Beteiligte zu 2 ausgeführt, im Hinblick auf die Möglichkeit, dass die Vorlage beglaubigter Urkundsabschriften für den Vollzug des erneut gestellten Eintragungsantrags notwendig sei, habe er „dies veranlasst“. Da die Bewilligungen allerdings auch nach Ablauf von nunmehr über zwölf Monaten nicht in Form von öffentlich beglaubigten Urkunden (§ 29 Abs. 1 GBO) beigebracht sind, ist davon auszugehen, dass die Beteiligte zu 3 nicht in der Lage ist, in absehbarer Zeit dieses Eintragungshindernis zu beheben. Dass die Äußerung nur im Zusammenhang mit der wiederholten Antragstellung der Beteiligten zu 1 erfolgt ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Eine andere Beurteilung ist auch nicht mit Blick darauf veranlasst, dass mit Schriftsatz vom 18.1.2019 geltend gemacht wird, „der Antragsteller“ hätte die Eintragungen unter Vorlage der Originalurkunden (unter erneuter Antragstellung) veranlassen können, wenn die vom Grundbuchamt verweigerte und erst vom Beschwerdegericht gewährte Einsicht in die Grundakte bereits erstinstanzlich bewilligt worden wäre. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BeurkG, die für den Begünstigten einen unwiderruflichen gesetzlichen Anspruch auf Aushändigung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift der Bewilligung begründen, liegen nicht vor, denn die Beteiligte zu 3 hat keine eigenen Erklärungen abgegeben und beurkunden lassen. Hinzu kommen die rechtlichen Schwierigkeiten, denen rechtserhebliches Handeln der Beteiligten zu 3 nach außen hin mit Blick auf den Inhalt des Handelsregisters ausgesetzt ist. In dieser Situation besteht für den Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO keine Veranlassung (vgl. Senat vom 7.11.2018, 34 Wx 395/17, juris; vom 30.9.2011, 34 Wx 418/11 = Rpfleger 2012, 140; BayObLGZ 1984, 126/128; BayObLG FGPrax 1997, 89; OLG Jena vom 11.1.2012 - 9 W 526/11, juris Rn. 7; OLG Düsseldorf FGPrax 2013, 14/15 f.; auch OLG Düsseldorf Rpfleger 2018, 435; Hügel/Zeiser § 18 Rn. 15; Wilke in Bauer/Schaub § 18 Rn. 38). Erst recht ist für eine Anweisung an das Grundbuchamt zur Eintragung im Vorrang vor der Auflassungsvormerkung in dieser Situation kein Raum, ohne dass Ausführungen zur erstinstanzlichen Verfahrensweise veranlasst wären. Mit der Antragszurückweisung hat es vielmehr sein Bewenden.

(2) Zudem ist die Beteiligte zu 1 infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr befugt, über ihre Rechte am gegenständlichen Grundbesitz zu verfügen, § 80 Abs. 1 InsO. Entzogen ist ihr damit auch die verfahrensrechtliche Bewilligungsbefugnis, die sich aus der materiellrechtlichen Verfügungsbefugnis ableitet (vgl. BGH NJW 2017, 1546 Rn. 7; Demharter § 19 Rn. 56; Hügel/Holzer § 19 Rn. 82; Kössinger in Bauer/Schaub § 19 Rn. 183; Schöner/Stöber Rn. 101). Die von ihr erklärten Bewilligungen (§ 19 GBO) vom 4.8.2014 können deshalb keine taugliche Eintragungsgrundlage für rechtsändernde Eintragungen im Grundbuch sein. Die Fiktion des § 878 BGB gilt in dem erst nach Entziehung der Verfügungsbefugnis mit Antrag vom 27.11.2017 eingeleiteten Eintragungsverfahren nicht.

bb) Mit der sachlichen Zurückweisung des Rechtsmittels sind für die Beteiligte zu 3 insbesondere mit Blick darauf, dass die Zurückweisung eines Antrags im Grundbuchverfahren nicht rechtskraftfähig ist, keine weitergehenden Nachteile verbunden als mit einer Verwerfung wegen Unzulässigkeit.

4. Ergänzend wird bemerkt, dass auch aus den unter Ziff. 3. ausgeführten Gründen die Beschwerde der Beteiligten zu 1 keinen Erfolg haben kann.

5. Ein weiteres Zuwarten mit der Entscheidung ist nicht veranlasst, ebenso wenig die beantragte Aktenbeiziehung. Für die angekündigte zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung bestand hinreichend Gelegenheit. Soweit in Bezug auf den Beiziehungsantrag ausgeführt wurde, aus der Gesamtschau des Akteninhalts der genannten Verfahren ergebe sich das behauptete gemeinschaftlich betriebene Betrugsszenario unter Instrumentalisierung der jeweiligen Gerichte, ist festzuhalten, dass Eintragungen im Grundbuchverfahren auf der Grundlage von Urkunden gemäß § 29 GBO erfolgen. Eintragungsrelevantes tatsächliches Vorbringen bedarf des Nachweises, und zwar wegen der im Grundbuchverfahren gemäß § 29 GBO gegebenen Beweismittelbeschränkung mittels Urkunden. Mit einer Gesamtschau des Akteninhalts diverser Verfahren kann der im Grundbuchverfahren in der Form des § 29 GBO zu führende Nachweis nicht erbracht werden. Der zugrunde liegende Streit ist nicht im Grundbuchverfahren auszutragen und auch nicht zur Klärung im Grundbuchverfahren geeignet.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die Beteiligten die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens schon kraft Gesetzes zu tragen haben, § 22 Abs. 1 GNotKG.

Der nach § 79 Abs. 1 GNotKG festzusetzende Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens (§§ 61, § 36 Abs. 1 GNotKG) setzt sich zusammen aus den Werten der zur Eintragung beantragten dinglichen Rechte (Steinabbaurecht: 4.900.000 € gemäß § 51 Abs. 2 GNotKG; Grundschuld: 25.000.000 € gemäß § 53 Abs. 1 GNotKG).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG)

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 6. Oktober 2017 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind als Miteigentümer von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen. Am 24.8.2017 beantragte der Urkundsnotar unter Vorlage einer Ausfertigung der mit „Überlassungsvertrag über einen 1/2 Miteigentumsanteil an einem Grundstück mit Auflassung“ überschriebenen Urkunde vom 15.8.2017 „gemäß § 15 Abs. 2 GBO im Namen aller Beteiligten“, die Übertragung des halben Miteigentumsanteils des Beteiligten zu 2 auf die Beteiligte zu 1 im Grundbuch zu vollziehen.

Unter Ziff. II. der Urkunde ist zum Rechtsgrund ausgeführt:

Die Übertragung erfolgt in Erfüllung der ehevertraglichen Vereinbarungen gemäß Vertrag vom 16.10.2014 … . Demnach soll die Ehefrau u.a. in Bezug auf vorbenanntes Grundvermögen innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags Alleineigentümer werden. Die Scheidung ist nach Versicherung der Ehefrau seit dem 04.08.2017 rechtshängig.

Unter Ziff. IV. ist weiter beurkundet:

(1) Veräußerer und Erwerber sind darüber einig, dass das Eigentum an dem übertragenen hälftigen Miteigentumsanteil auf den Erwerber übergeht. Sie bewilligen und beantragen die Eigentumsumschreibung im Grundbuch.

(2) Der Erwerber bewilligt und beantragt die Löschung der zu seinen Gunsten … bereits eingetragenen Auflassungsvormerkung gleichzeitig mit der vertragsgemäßen Eigentumsumschreibung auf sich … .

(3) Der Erwerber bewilligt und beantragt ferner Zug um Zug mit der vertragsgemäßen Eigentumsumschreibung … die Löschung des … eingetragenen Aufhebungsausschlusses wegen Gegenstandslosigkeit.

Die Beteiligte zu 1 handelte ausweislich der Urkunde bei Abgabe dieser Erklärungen im eigenen Namen und zugleich für den Beteiligten zu 2 aufgrund notarieller Vollmacht gemäß dem zwischen den Beteiligten notariell geschlossenen Ehevertrag vom 16.10.2014, der im Beurkundungstermin in Ausfertigung vorgelegen hat. Darin hatten die seit dem 16.8.2008 miteinander verheirateten Beteiligten neben einer Regelung zum Güterstand (Zugewinngemeinschaft mit Modifikationen) Regelungen zur Vermögensauseinandersetzung bei Scheidung getroffen und in Bezug auf den gegenständlichen Grundbesitz vereinbart:

Wir sind uns darüber einig, dass im Falle der Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrages die Ehefrau in Bezug auf folgendes Grundvermögen innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Rechtshängigkeit Alleineigentümerin werden soll, …:

… (= gegenständlicher Grundbesitz) (momentan Miteigentum Eheleute).

Zur Sicherung dieses Erwerbsanspruchs der Ehefrau bewilligt und beantragt der Ehemann die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Ehefrau an seinem Miteigentumsanteil … .

Ferner bevollmächtigt der Ehemann hiermit unter Befreiung von § 181 BGB die Ehefrau, den vorgenannten Grundbesitz auf sich allein zu übertragen. Die Bevollmächtigte ist befugt, alle zur Übertragung dieses Grundbesitzes erforderlichen und zweckdienlichen Erklärungen gegenüber Privaten und Behörden … abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vollmacht ist im Außenverhältnis unbeschränkt.

In Bezug auf die in Miteigentum stehende Immobilie … vereinbaren die Vertragsteile:

Das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, wird ausgeschlossen.

Es wird bewilligt und beantragt, diese Miteigentümervereinbarung im Grundbuch … einzutragen.

Bereits vor Eingang des Umschreibungsantrags, nämlich am 28.7.2017, hatte der Beteiligte zu 2 über seine anwaltlichen Vertreter dem Grundbuchamt die Mitteilung gemacht, dass die Vollmacht mit - in Ablichtung beigefügtem - Schreiben vom 20.7.2017 gegenüber der Beteiligten zu 1 widerrufen worden sei.

Während der zum Eintragungsantrag angehörte Beteiligte zu 2 das Erlöschen der Vollmacht aufgrund Widerrufs geltend machte, meinte die Beteiligte zu 1, die Vollmacht sei unwiderruflich.

Mit Zwischenverfügung vom 6.10.2017 hat das Grundbuchamt unter Fristbestimmung Gelegenheit gegeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 2 vorzulegen. Eine wirksame Vertretung des Beteiligten zu 2 sei wegen des Widerrufs der Vollmacht nicht nachgewiesen. Hinsichtlich der nicht ausdrücklich als unwiderruflich bezeichneten Vollmacht gebe es mehrere schlüssige Auslegungsmöglichkeiten.

Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der notariell eingelegten Beschwerde. Die Vollmacht sei als unwiderruflich gewollt. Dies ergebe sich aus ihrer Funktion, denn sie sei im Interesse der Beteiligten zu 1 zu deren und der Kinder Absicherung und Schutz für den Fall der Scheidung erteilt worden. Daher sei der Widerruf unwirksam. Er sei vom Grundbuchamt nicht zu beachten, weil kein wichtiger Grund bzw. kein schwerwiegender Anlass dargetan seien.

Der Beteiligte zu 2 tritt der Auslegung entgegen. Er meint außerdem, dass er selbst unter Zugrundelegung dieses Verständnisses zum Widerruf berechtigt gewesen sei, denn die Beteiligte zu 1 habe die Vollmacht missbraucht, indem sie den Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres und daher verfrüht rechtshängig gemacht habe.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

In der Beschwerdeinstanz haben die Beteiligten ergänzend zum Scheidungsverfahren vorgetragen und die ergangenen Entscheidungen (in beglaubigter Abschrift) eingereicht. Die Beteiligte zu 1 meint, im Gebrauchmachen von der Vollmacht liege selbst bei verfrüht gestelltem Scheidungsantrag kein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Missbräuchlich sei vielmehr der Widerruf der Vollmacht; er diene einzig dazu, die Beteiligte zu 1 zu schikanieren und ihr die ihr zustehenden Rechte vorzuenthalten.

Weiter macht der Beteiligte zu 2 geltend, er habe den von der Beteiligten zu 1 aufgesetzten Ehevertrag unter dem Druck ihrer Drohungen unterzeichnet. Der Vertrag sei daher wegen Ausnutzens einer Zwangslage nichtig. Dem widerspricht die Beteiligte zu 1.

Mit Urteil vom 4.1.2018 hat das Familiengericht den Scheidungsantrag der Beteiligten zu 1 vom 18.7.2017 zurückgewiesen mit der Begründung, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen; deshalb greife die gesetzliche Vermutung für ein Scheitern der Ehe nicht. Nach Aufhebung und Zurückverweisung gemäß Beschluss des Oberlandesgerichts vom 9.5.2018 ist die Scheidungssache wieder in erster Instanz anhängig. In den Gründen seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, jedenfalls im Zeitpunkt der zweitinstanzlichen Entscheidung seien die Ehescheidungsvoraussetzungen gegeben.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Aufhebung der Zwischenverfügung.

1. Die gegen die Zwischenverfügung gerichtete Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthaft und in zulässiger Weise erhoben (§ 73 i. V. m. § 15 Abs. 2 GBO). Zwar hat der Notar nicht angegeben, für wen er das Rechtsmittel eingelegt hat. Dies ist aber ersichtlich (nur) die Beteiligte zu 1, denn der Beteiligte zu 2 widersetzt sich dem mit der Beschwerde verfolgten Begehren.

Der Ablauf der mit der Zwischenverfügung gesetzten Frist führt nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil der Eintragungsantrag trotz Fristablaufs noch nicht zurückgewiesen ist (vgl. Demharter GBO 31. Aufl. § 71 Rn. 34).

2. Prüfungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nicht der Eintragungsantrag, sondern nur die Zwischenverfügung (BGH FGPrax 2014, 2; BayObLG NJW-RR 1987, 1204; Demharter § 77 Rn. 15). Erweist sich deren Inhalt - wie hier - als unzulässig, hat bereits dies die Aufhebung zur Folge.

a) Die ergangene Zwischenverfügung kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil sie ein Mittel zur Beseitigung des angenommenen Eintragungshindernisses bezeichnet, das die Beteiligte zu 1 offensichtlich nicht in absehbarer Zeit beibringen kann (vgl. Senat vom 30.9.2011, 34 Wx 418/11 = Rpfleger 2012, 140; BayObLGZ 1984, 126/128; BayObLG FGPrax 1997, 89; OLG Jena vom 11.1.2012 - 9 W 526/11, juris Rn. 7; OLG Düsseldorf FGPrax 2013, 14/15 f.; auch OLG Düsseldorf Rpfleger 2018, 435; Hügel/Zeiser GBO 3. Aufl. § 18 Rn. 15; Wilke in Bauer/Schaub GBO 4. Aufl. § 18 Rn. 38).

aa) Zwar hat das Grundbuchamt nach wohl h. M. die Wahl zwischen einer sofortigen Zurückweisung des Eintragungsantrags und dem Erlass einer Zwischenverfügung, wenn kein zwingender Zurückweisungsgrund vorliegt; seine Entscheidung hat es nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (vgl. Demharter § 18 Rn. 20 f.).

Ausweislich der Begründung der angefochtenen Entscheidung hat sich das Grundbuchamt aber hier der auf der Hand liegenden Frage, auf welche Weise und mit welchem Zeitbedarf die für erforderlich erachtete Zustimmungserklärung beigebracht werden kann, verschlossen. Angesichts der im Eintragungsverfahren zutage getretenen Einstellung des Beteiligten zu 2, der zudem eine Belastung seines Miteigentumsanteils mit Eigen- und Fremdgrundschulden anstrebt, wäre es aber unabdingbar gewesen, auf diese Umstände einzugehen, zumal die Mittel zur Hindernisbehebung (hier: Beibringen einer die Zustimmung fingierenden rechtskräftigen Entscheidung nach § 894 ZPO) konkret zu bezeichnen und die Fristsetzung am voraussichtlichen Zeitbedarf (bis zum rechtskräftigen Abschluss eines entsprechenden Gerichtsverfahrens) auszurichten ist. Indem das Grundbuchamt diese Gesichtspunkte übergangen hat, hat es sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt.

Daher kann dahinstehen, ob das Beschwerdegericht sein eigenes Ermessen in jedem Fall oder nur dann, wenn das Grundbuchamt sein Ermessen nicht oder fehlerhaft ausgeübt hat, an die Stelle des Grundbuchamts setzen darf (vgl. Kramer in Hügel/BeckOK-GBO 33. Edition § 77 Rn. 1a).

bb) Für eine Zwischenverfügung ist aus der somit maßgeblichen Sicht des Senats bei vorliegendem Sachverhalt kein Raum.

Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beteiligte zu 2 nicht willens ist, die vom Grundbuchamt für erforderlich angesehene Zustimmung zur Auflassung (in grundbuchmäßiger Form) zu erklären. Er hat bereits im Rahmen seiner Anhörung zum Eintragungsantrag gegenüber dem Grundbuchamt mit Entschiedenheit zum Ausdruck gebracht, dass er mit dem Vollzug der Auflassung nicht einverstanden ist. Daran hat sich seither (vgl. § 74 GBO) nichts geändert.

Erforderlich wäre daher, dass die Beteiligte zu 1 in einem gegen den Beteiligten zu 2 zu führenden Rechtsstreit auf Abgabe einer Willenserklärung ein rechtskräftiges Urteil erwirkt, § 894 Satz 1 ZPO, das sie sodann zur Nachweisführung im Grundbuchverfahren verwenden könnte. Dass ein solches Urteil in absehbarer Zeit vorgelegt werden kann, ist jedoch auch noch im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung auszuschließen. Aus den Einlassungen der Beteiligten und den eingereichten familiengerichtlichen Entscheidungen geht hervor, dass die Auseinandersetzung zwischen ihnen in hohem Maße streitig geführt wird. Seit Erlass der Zwischenverfügung ist zudem bereits ein Jahr verstrichen, ohne dass erkennbar wäre, dass ein Verfahren mit dem Ziel einer Verurteilung des Beteiligten zu 2 auf Abgabe der Zustimmung angestrengt worden wäre und mit dem Erlass sowie der Rechtskraft einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung in absehbarer Zeit gerechnet werden könnte.

cc) Zu berücksichtigen ist ferner, dass keine anderen Möglichkeiten ersichtlich sind, mit denen der Eintragungsmangel, den das Grundbuchamt angenommen hat, in angemessener Zeit behoben werden könnte.

Grundsätzlich kommt zwar eine Behebung auch durch Vorlage eines rechtskräftigen Feststellungsurteils zwischen den Beteiligten betreffend die Wirksamkeit der Vollmacht (im maßgeblichen Zeitraum) in Betracht. Aus den bereits dargestellten Gründen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass in absehbarer Zeit ein solches Urteil erstritten werden könnte und darüber hinaus in Rechtskraft erwachsen würde. Beides wäre aber zum Nachweis des Rechtsverhältnisses, an den auch das Grundbuchamt gebunden wäre, erforderlich (vgl. Senat vom 10.1.2017, 34 Wx 436/16 = JurBüro 2017, 266/267 f. m. w. Nachw.).

b) Deshalb kommt es für die Beschwerdeentscheidung nicht darauf an, ob das angenommene Eintragungshindernis überhaupt besteht. Denn selbst wenn dies bejaht würde, käme mangels erreichbarer Mittel zur Hindernisbehebung keine Abänderung der angefochtenen Zwischenverfügung (vgl. Hügel/Zeiser § 18 Rn. 34) anstelle von deren Aufhebung in Betracht.

3. Für das weitere Verfahren wird - ohne Bindungswirkung für das Grundbuchamt (vgl. BayObLG NJW-RR 1987, 1204) - bemerkt:

a) Die Auflassung eines Grundstücks oder - wie hier - eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück darf das Grundbuchamt nur eintragen, wenn ihm die Einigung über den Rechtsübergang nachgewiesen ist (§ 925 BGB, §§ 20, 29 GBO). Wird die Erklärung über die Einigung von einem Vertreter im Namen des Berechtigten abgegeben, hat das Grundbuchamt den Inhalt und die Wirksamkeit der Vollmacht von Amts wegen selbstständig zu prüfen, ohne an die Auffassung des Urkundsnotars gebunden zu sein (BayObLG Rpfleger 1986, 216; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 3579; Bauer/Schaub AT G Rn. 165).

aa) Ist die Vollmacht - wie hier - im Außenverhältnis unbeschränkt erteilt, so hat das Grundbuchamt eine Eintragung dennoch abzulehnen, wenn es - etwa aus ihm bekannten offensichtlichen und eindeutig gefassten internen Bindungsklauseln - sichere Kenntnis vom Missbrauch der Vollmacht hat (Senat vom 20.2.2013, 34 Wx 439/12 = FGPrax 2013, 11). Denn das Grundbuchamt darf aufgrund des Legalitätsprinzips (vgl. Demharter Einleitung Rn. 1) nicht bewusst daran mitwirken, das Grundbuch unrichtig zu machen.

bb) Sichere Kenntnis vom - behaupteten - Missbrauch der Vollmacht dürfte hier jedoch mit Blick auf die am 16.10.2014 beurkundeten Erklärungen ausscheiden.

Aus der Urkunde ergibt sich, dass die Auflassungsvollmacht dazu dient, den unter der Voraussetzung der Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrags gegebenen Übertragungsanspruch in dinglicher Hinsicht zu erfüllen. Daraus kann eine entsprechende interne Beschränkung dahingehend abgeleitet werden, dass von der Vollmacht nur zur Verwirklichung dieses Anspruchs Gebrauch gemacht werden darf.

Die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags im Zeitpunkt der Beurkundung der Auflassung hatte die Beteiligte zu 1 versichert. Weil nach der Vereinbarung die Vollmacht im Außenverhältnis nicht von einem Nachweis des Bedingungseintritts abhängig gemacht ist, ist im Grundbuchverfahren weder ein Nachweis in grundbuchmäßiger Form zu erbringen noch die Frage zu beantworten, unter welchen Voraussetzungen eine eidesstattliche Versicherung im Eintragungsverfahren als Beweismittel zugelassen ist (vgl. Demharter § 1 Rn. 71 und § 29 Rn. 23). Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Versicherung, somit für ein Überschreiten der internen Bindung, liegen jedenfalls nicht vor.

Sichere Kenntnis von einem Vollmachtsmissbrauch wegen verfrüht gestellten Scheidungsantrags dürfte auch das Vorbringen des Beteiligten zu 2 samt den im familiengerichtlichen Verfahren ergangenen Urteilen nicht begründen. Schon eine interne Beschränkung gemäß dem Verständnis des Beteiligten zu 2 dürfte aus den zusammen mit der Bevollmächtigung beurkundeten Erklärungen nicht klar hervorgehen. Der Wortlaut stellt vielmehr ausschließlich auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ab (vgl. auch OLG Köln FamRZ 2018, 893), ohne weitere Voraussetzungen an den Scheidungsantrag zumindest für das Innenverhältnis zu formulieren oder deren Vorliegen auch nur anzudeuten. Der nächstliegende Sinn dürfte diesem Verständnis entsprechen, denn über - zumal nicht ausformulierte - Beschränkungen im Innenverhältnis ließe sich trefflich streiten, was den Zweck der vertraglichen Regelung konterkarieren könnte.

Dann kommt es nicht mehr darauf an, ob die im Scheidungsverfahren ergangenen Urteile hinreichend sichere Kenntnis darüber verschaffen können, dass der Scheidungsantrag verfrüht gestellt wurde.

b) Ergibt die Auslegung, dass eine nicht ausdrücklich als unwiderruflich bezeichnete Vollmacht unwiderruflich erteilt wurde, so kann das Grundbuchamt nur dann aus Anlass eines ihm bekannt gewordenen Widerrufs einen Nachweis für den Fortbestand der Vollmacht verlangen, wenn nach der freien Beweiswürdigung des Grundbuchamts (vgl. Munzig MittBayNot 1997, 371/372) zu dessen Überzeugung oder zumindest mit einem erheblichen Grad von Wahrscheinlichkeit Gründe, die einen Widerruf rechtfertigen, dargetan sind (Senat vom 7.1.2015, 34 Wx 418/14 = RNotZ 2015, 355; vom 15.6.2015, 34 Wx 513/13 = NJW-RR 2015, 1230; OLG Stuttgart MittBayNot 1997, 370 m. Anm. Munzig; Demharter § 19 Rn. 83.2; Bauer/Schaub AT G Rn. 187).

Nichts anderes kann gelten für das Verlangen, die Zustimmung des Vertretenen zur Übertragung aufgrund der Annahme eines widerrufsbedingt vollmachtlosen Vertreterhandelns beizubringen.

Allerdings ist der Auslegung (auch) von Vollmachten durch das Grundbuchamt - bedingt durch den das Grundbuchverfahren beherrschenden Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen - Grenzen gesetzt. Maßgeblich ist gemäß den für die Auslegung von Grundbucherklärungen geltenden Grundsätzen auf Wortlaut und Sinn der Vollmachtsurkunde abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (Senat vom 15.6.2015, 34 Wx 513/13 = NJW-RR 2015, 1382; BayObLG Rpfleger 1986, 216; Lautner MittBayNot 2015, 137).

Darüber hinaus ist das Grundbuchamt im Antragsverfahren, wie es hier gegeben ist, weder verpflichtet noch befugt, eigene Ermittlungen anzustellen, um Tatsachen festzustellen, die es für erheblich hält. Im Grundbuchverkehr, der klare und ausdrückliche Erklärungen und Unterlagen fordert, sind mithin über den Urkundeninhalt hinausgehende Ermittlungen, z. B. über die Vorstellungen, Absichten und Bindungen der Beteiligten, nicht möglich (BayObLG DNotZ 1981, 567/568 f.; Keller/Munzig Grundbuchrecht 7. Aufl. Teil 1 § 3 E Rn. 55).

aa) Zwar hatte der Beteiligte zu 2 bereits am 26.7.2017, somit vor Erklärung der Auflassung am 15.8.2017, das Grundbuchamt über den von ihm erklärten Widerruf der Vollmacht unterrichtet. Hier dürfte aber die Bevollmächtigung der Beteiligten zu 1 als unwiderruflich zu verstehen sein.

(1) Allgemein ist anerkannt, dass ein vertraglicher Ausschluss der Widerrufsmöglichkeit nicht ausdrücklich erklärt sein muss, sondern sich auch im Wege der Auslegung nach Sinn und Zweck der Vollmachtserteilung, wie er sich insbesondere aufgrund der Interessenlage darstellt, ergeben kann (vgl. § 168 Satz 2 Halbs. 2 BGB). Ist die Bevollmächtigung ausschließlich im Interesse des Bevollmächtigten erfolgt oder dient sie nach Grund und Zweck dessen besonderen Interessen, so liegt darin regelmäßig ein starker Hinweis darauf, dass sich der Vollmachtgeber seiner Widerrufsmöglichkeit mit bindender Wirkung stillschweigend begeben hat (BGH WM 1985, 646/647; NJW-RR 1991, 439/441 f.; Senat vom 15.6.2015, 34 Wx 513/13 = NJW-RR 2015, 1382; BayObLG NJW-RR 1996, 848/849; BayObLGZ 2001, 279/284; Staudinger/Schilken BGB [2014] § 168 Rn 11 f.; MüKo/Schubert BGB 8. Aufl. § 168 Rn. 27; Schäfer in BeckOK BGB 47. Edition § 168 Rn. 21).

(2) Nach dem der Vollmachtserteilung zugrundeliegenden, notariell beurkundeten Vertrag über die Vermögensauseinandersetzung bei Scheidung dürfte die Bevollmächtigung schwerpunktmäßig, wenn nicht sogar ausschließlich im Interesse der Beteiligten zu 1 liegen. Diese hat nach der getroffenen Auseinandersetzungsregelung einen aufschiebend bedingten Anspruch gegen den Beteiligten zu 2, gerichtet auf Übertragung dessen Miteigentumsanteils. Es dürfte deshalb naheliegen, dass die Erteilung einer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Vollmacht dazu dient, der Beteiligten zu 1 ein Instrument zur Durchsetzung ihres Übertragungsanspruchs an die Hand zu geben, damit sie in einer Phase, in der es nach allgemeiner Lebenserfahrung häufig an der Bereitschaft zu konstruktiver Zusammenarbeit fehlt, nicht auf die Mitwirkung des Beteiligten zu 2 zur Verwirklichung ihres Anspruchs oder auf gerichtliche Hilfe zur Durchsetzung angewiesen ist.

Dieses Verständnis dürfte deutlich für einen Ausschluss der Widerruflichkeit sprechen, denn eine Widerrufsmöglichkeit würde den nach dem beurkundeten Inhalt des Rechtsgeschäfts wohl naheliegenden Zweck der Vollmachtserteilung konterkarieren.

Freilich kann grundsätzlich erwartet werden, dass in einem notariellen Vertrag über die Vermögensauseinandersetzung im Falle einer Scheidung der Wille der Vertragsparteien vollständig und klar zum Ausdruck gebracht wird. Allerdings ist in der Urkunde zur Widerruflichkeit weder in die eine noch in die andere Richtung eine ausdrückliche Aussage getroffen.

Ob mit der Übertragung des Hälfteanteils der Verbleib der Beteiligten zu 1 im Anwesen frei von der Verpflichtung zur Zahlung von Nutzungsentschädigung abgesichert werden sollte, könnte sich dann ebenso wie die Frage, ob die Beteiligte zu 1 einer finanziellen Absicherung überhaupt bedarf, als im Grundbuchverfahren nicht aufklärbar, aber auch nicht erheblich darstellen.

(3) Mit der notariellen Beurkundung des bedingten Übertragungsanspruchs und der diesbezüglich getroffenen Vereinbarungen ist auch das Formerfordernis erfüllt, das gemäß § 311b Abs. 1 BGB zur Wirksamkeit eines Kausalgeschäfts einzuhalten ist, mit dem die Widerruflichkeit der Vollmacht zur Übertragung eines Miteigentumsanteils an Grundbesitz ausgeschlossen werden soll (vgl. BayObLG DNotZ 1981, 567; NJW-RR 1996, 848/849; Demharter § 19 Rn. 78 und 83; Reetz in Hügel/BeckOK Vertretungsmacht Rn. 29).

bb) Auch eine unwiderruflich erteilte Vollmacht kann zwar im Ausnahmefall vom Vollmachtgeber widerrufen werden, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass dafür ein wichtiger Grund vorliegt (BGH WM 1985, 646/647; WM 1969, 1009; Staudinger/Schilken § 168 Rn 14). Ob ein solcher Grund vorliegt, hängt maßgeblich vom Inhalt des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses ab (BGH WM 1969, 1009; OLG Stuttgart MittBayNot 1997, 370/371; Reetz in Hügel/BeckOK Vertretungsmacht Rn. 77). Ein berechtigender Grund kann sich aus einer missbräuchlichen Verwendung der Vollmacht ergeben, insbesondere wenn von der Vollmacht in einer Weise Gebrauch gemacht wird, die den im Innenverhältnis bestehenden Beschränkungen oder vertraglichen Abreden widerspricht (BGH WM 1985, 646/647; Senat vom 29.7.2014, 34 Wx 138/14 = NJW-RR 2015, 1230; OLG Stuttgart MittBayNot 1997, 370/371; Demharter § 19 Rn. 83.1).

Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Grundbuchverfahren nicht dem Erkenntnisverfahren des Zivilprozesses gleichsteht. Für eine umfassende Aufklärung durch Beweisaufnahme über die streitig vorgetragenen Tatsachen ist kein Raum. Vielmehr haben sich die Beteiligten insoweit an das zuständige Prozessgericht zu wenden. Das Grundbuchamt ist für die Beurteilung, ob Widerrufsgründe bestehen, im Wesentlichen auf die aus den vorgelegten förmlichen Urkunden sowie aus dem Vorbringen der Beteiligten aufgrund freier Beweiswürdigung gewonnene Überzeugung beschränkt (Senat vom 29.4.2014, 34 Wx 138/14 = NJW-RR 2015, 1230; vom 7.1.2015, 34 Wx 418/14 = RNotZ 2015, 355/357; Reetz in Hügel/BeckOK Vertretungsmacht Rn. 131a).

(1) Mit der Behauptung, die Beteiligte zu 1 habe den Scheidungsantrag wissentlich verfrüht gestellt in der Absicht, hierdurch den Miteigentumsanteil vorzeitig auf sich zu übertragen, liegt für sich genommen der Vorwurf lediglich in der zeitlichen Vorverlagerung einer geschuldeten Übertragung. Eine damit verbundene Beeinträchtigung des Beteiligten zu 2, die den vorzeitigen Gebrauch der Vollmacht nach dem Vertragszweck als treuwidrig erscheinen ließe, dürfte hiermit allerdings nicht dargelegt sein und sich auch nicht ohne weiteres daraus ergeben, dass dem Beteiligten zu 2 dadurch die Zeitspanne zur Belastung seines Miteigentumsanteils mit Fremd- und Eigengrundschulden (im Nachrang nach der zu Gunsten der Beteiligten zu 1 eingetragenen Vormerkung) verkürzt wird.

(2) Eine missbräuchliche Verwendung der Vollmacht läge vor, wenn die Beteiligte zu 1 mit ihrem Vorgehen gegen eine Beschränkung der Vollmacht im Innenverhältnis oder gegen getroffene Abreden verstoßen hätte. Aus Wortlaut und nächstliegendem Sinn der beurkundeten Erklärungen ergibt sich allerdings - wie bereits dargelegt - nicht, dass von der Vollmacht nur bei Vorliegen bestimmter Anforderungen an den Scheidungsantrag Gebrauch gemacht werden dürfe.

Nicht beurkundete, das Dürfen der Bevollmächtigten begrenzende vertragliche Abreden sind danach zwar nicht ausgeschlossen. Es dürfte jedoch im Grundbuchverfahren an konkreten Anhaltspunkten für deren Bestand und Inhalt fehlen.

Mit den im Scheidungsverfahren ergangenen Urteilen dürfte zudem jedenfalls ein wissentlich verfrühtes Vorgehen der Beteiligten zu 1 nicht nachgewiesen oder wenigstens mit einem erheblichen Grad von Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein.

(3) An die Annahme von Widerrufsgründen dürfen keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (Senat vom 29.7.2014, 34 Wx 138/14 = NJW-RR 2015, 1230; vom 7.1.2015, 34 Wx 418/14 = RNotZ 2015, 355/357; OLG Stuttgart MittBayNot 1997, 370; Reetz in Hügel/BeckOK Vertretungsmacht Rn. 131a). Sonst würden für die Grundbuchpraxis unerlässliche Vollmachten ohne Not entwertet. Die Beteiligten sind dadurch nicht rechtsschutzlos gestellt, denn ihnen steht der Weg zum Prozessgericht mit den dort selbst in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegebenen erweiterten Möglichkeiten der Beweisführung bzw. Glaubhaftmachung zur Verfügung.

c) Ob die Behauptungen des Beteiligten zu 2, aus denen er eine anfängliche Nichtigkeit der Vollmacht herleitet, hinreichende Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht im Grundbuchverfahren begründen können, erscheint in erheblichem Maße zweifelhaft.

aa) Hinsichtlich einer wegen Sittenwidrigkeit von Anfang an gegebenen Unwirksamkeit der Vollmacht (vgl. MüKo/Schubert § 167 Rn. 55) sind die Erkenntnismöglichkeiten des Grundbuchamts im Rahmen der ihm obliegenden materiellen Prüfung der Vollmacht durch die im Eintragungsverfahren einzureichenden Unterlagen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GBO) und die beim Grundbuchamt offenkundigen Umstände (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GBO) beschränkt (vgl. Senat vom 28.7.2016, 34 Wx 233/16 = NJW-RR 2016, 1419; BayObLG MittBayNot 1981, 188/189; OLG Köln Rpfleger 1985, 435; auch Schöner/Stöber Rn. 2109a und 209b). Nur ausnahmsweise wird aber eine Prüfung auf der Grundlage der Eintragungsunterlagen oder sonstiger beim Grundbuchamt offenkundiger Umstände die Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts eindeutig oder zumindest mit einem erheblichen Grad von Wahrscheinlichkeit zutage fördern (vgl. OLG Zweibrücken MittBayNot 1994, 44; OLG Schleswig FGPrax 2013, 22; LG Stuttgart BWNotZ 1976, 86/87; Kössinger in Bauer/Schaub § 19 Rn. 90, 92). Eine abschließende Beurteilung von Eheverträgen unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) dürfte vielmehr mangels Kenntnis des gesamten Sachverhalts und aller ihn prägenden Umstände in der Regel allein aufgrund der im Grundbuchverfahren vorzunehmenden, gehörigen Prüfung der notariellen Urkunden nicht möglich (Senat vom 28.7.2016, 34 Wx 233/16 = NJW-RR 2016, 1419; Schöner/Stöber Rn. 210).

bb) Die in tatsächlicher Hinsicht nicht erwiesene Behauptung, die Beteiligte zu 1 habe eine Zwangslage des Beteiligten zu 2 geschaffen und zum eigenen Vorteil ausgenutzt, dürfte keine hinreichende Kenntnis des Grundbuchamts von einer - angeblichen - Störung der subjektiven Vertragsparität begründen, die zu berechtigten Zweifeln an der Wirksamkeit des Vertrags und der Vollmacht Anlass geben könnte. Das diesbezügliche Vorbringen der Vertragsparteien steht in unvereinbarem Widerspruch, ohne dass Anhaltspunkte für die Richtigkeit der einen oder anderen Version bestünden. Die tatsächlichen Umstände liegen daher für das Grundbuchamt im Dunkeln. Nicht einmal Beweisanzeichen, nach denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorbringen des Beteiligten zu 2 angenommen werden könnte, ergeben sich aus den im Grundbuchverfahren statthaften Erkenntnisquellen. Eine rechtliche Bewertung der Vereinbarung als sittenwidrig dürfte danach ausscheiden.

Offenkundig ist für das Grundbuchamt aufgrund der eingereichten Schriftsätze der Konflikt und die erhobenen Beschuldigungen, nicht aber deren tatsächliche Belastbarkeit. Da der bekannt gewordene Umstand schon mit der Trennungssituation der Beteiligten erklärt werden kann, dürfte sich daraus kein hinreichender Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht ergeben.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil Gerichtskosten nicht anfallen (§§ 22, 25 GNotKG) und die Anordnung von Kostenerstattung nicht billigem Ermessen entspricht (§ 81 Abs. 1 FamFG).

Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Sonthofen - Grundbuchamt - vom 20. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Mit Urkunden je vom 4.8.2014 räumte die Beteiligte zu 1 für die M. GmbH das Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle an drei ersteigerten Betriebsgrundstücken (Steinbruch) sowie das durch Vormerkung gesicherte Recht ein, einen Dritten als Vorkaufsberechtigten zu benennen und diesen als Berechtigten für ein inhaltsgleiches Vorkaufsrecht eintragen zu lassen (1); ferner räumte sie der M. GmbH eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) ein und bestellte (zwei) wechselseitige Grunddienstbarkeiten (Geh- und Fahrtrecht) an den drei Betriebsflächen (2). Weiter wurden für die M. GmbH eine Grundschuld zu 25 Mio. € (3) und ein Steinabbaurecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit (4) bestellt. Als Kostenschuldnerin weisen die vier notariellen Urkunden jeweils die Beteiligte zu 1 aus. Diese war im Notartermin vertreten durch Armin S. als Geschäftsführer. Die eingereichte Vertretungsbescheinigung stammt vom 6.8.2014. Sie beruht auf der Einsicht des Notars in das elektronische Handelsregister am 5.8.2014 und den ihm im Original vorliegenden Versammlungsbeschluss vom 30.7.2014 sowie die Handelsregisteranmeldung vom selben Tag; bescheinigt wird, dass Armin S. „zur Vertretung der ... GmbH berechtigt ist und auch bereits am 04.08.2014 zu deren Vertretung berechtigt war“.

Mit Zwischenverfügung vom 20.2.2015 machte die Rechtspflegerin den am 5.8.2014 beantragten Vollzug der Eintragungen von der Zahlung eines Kostenvorschusses bis einschließlich 15.3.2015 abhängig, weil bereits Einträge auf Eintragung von Zwangssicherungshypotheken eingegangen seien. In der Verfügung wird darauf hingewiesen, dass die Berechnung der vorschussweise zu zahlenden Kosten der anliegenden Kostennachricht entnommen werden könne, die der dort aufgeführte Kostenschuldner von der Landesjustizkasse erhalten werde. Die Kostennachricht lautet über 41.084 €. Die Frist für die Hindernisbehebung durch Einzahlung des Vorschusses wurde wiederholt verlängert, zuletzt bis zum 14.8.2015.

Bereits am 16.3.2015 hatte der damals amtierende und nach § 15 Abs. 2 GBO bevollmächtigte Notar u. a. gegen diese Zwischenverfügung Rechtmittel eingelegt, nachdem sie ihm auf Anforderung am 10.3.2015 formlos übermittelt worden war. Bekanntgegeben wurde die Entscheidung vom 20.2.2015 ebenfalls jeweils mit den Fristverlängerungsbeschlüssen vom 28.5., 7.7. und 24.7.2015 an den Notariatsverwalter des Urkundsnotars, zuletzt mittels Postzustellungsurkunde am 29.7.2015.

Mit Beschluss vom 22.9.2015 hat das Grundbuchamt nach Anhörung der zuständigen Vertreterin der Staatskasse, der Beteiligten zu 2, der Beschwerde nicht abgeholfen. Ergänzend wird noch ausgeführt, das sich bereits aus dem Eintragungsersuchen des Vollstreckungsgerichts mit einer aus dem Versteigerungsverfahren übertragenen Forderung auf die Ersteherin deren Zahlungsschwierigkeiten ergäben.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Zu entscheiden ist auf der Grundlage des seit 1.8.2013 (Art. 50 des 2. KostRMoG) in Kraft befindlichen GNotKG.

1. Eine Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) kann ergehen, wenn die Vornahme der Eintragung gemäß § 13 GNotKG von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht wird (Demharter GBO 29. Aufl. § 18 Rn. 28; KG JFG 15, 314; OLG München JFG 18, 20). Das statthafte Rechtsmittel gegen eine derartige Anordnung bildet die Beschwerde nach § 82 GNotKG, nicht die Grundbuchbeschwerde nach § 71 GBO (Demharter § 71 Rn. 85). Das folgt aus § 82 Abs. 1 Satz 2 GNotKG, der § 81 Abs. 3 bis 5 Satz 1 und 4 GNotKG für entsprechend anwendbar erklärt und die speziellere Regelung darstellt. Zuständig ist nach der genannten Verweisungsnorm gemäß § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG der Einzelrichter des Senats.

2. In der Sache ist die Zwischenverfügung des Grundbuchamts nicht zu beanstanden.

a) Die förmlichen Anforderungen an eine grundbuchamtliche Zwischenverfügung, die die Erledigung des Antrags von der Vorwegleistung der Kosten abhängig macht, sind gewahrt (vgl. KG JFG 15, 314; OLG München JFG 18, 20). So sind die für die Eintragung anfallenden Kosten von der Kostenbeamtin ziffernmäßig berechnet und die Kostennachricht an die Landesjustizkasse in Abschrift beigefügt. Die Entscheidung wurde dem nach § 15 Abs. 2 GBO bevollmächtigten Notar (OLG München JFG 18, 21/22) bekannt gemacht (vgl. § 41 Abs. 1, § 15 Abs. 2 FamFG; siehe für die Kostenanforderung auch § 26 Nr. 6 der Kostenverfügung). Die Vermutung gilt auch für Notariatsverwalter (Wilke in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 15 Rn. 7). Bei Beendigung des Amts geht die nach § 15 Abs. 2 GBO vermutete Vollmacht auf den Amtsnachfolger über (BayObLGZ 1969, 89/91; Hügel/Reetz GBO 2. Aufl. § 15 Rn. 21; Demharter § 15 Rn. 5), so dass der weitere Schriftverkehr des Grundbuchamts auch zutreffend über diesen abgewickelt wird, insbesondere ihm und nicht dem (den) Antragsberechtigten selbst Entscheidungen wie die über die Nichtabhilfe bekannt gemacht werden (Demharter § 15 Rn. 19).

b) Die Vermutungswirkung des § 15 Abs. 2 GBO ist freilich widerlegbar (Hügel/Reetz § 15 Rn. 48), etwa aus der Urkunde selbst oder aus anderen Eintragungsunterlagen (BayObLG Rpfleger 1984, 96/97; Hügel/Reetz § 15 Rn. 49). Für einen Ausschluss bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Darauf, ob mit der Notarbescheinigung vom 6.8.2014 die Vertretungsberechtigung des erst am Folgetag nach der Beurkundung als Geschäftsführer eingetragenen Armin S. gemäß § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen ist (vgl. § 32 GBO; Hügel/Otto § 32 Rn. 17 und 18, sowie OLG Köln NJW-RR 1991, 425), kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Denn materiell hätte aufgrund der notariellen Bescheinigung vom 6.8.2014 Vertretungsmacht wegen des der Beurkundung zeitlich vorausgegangenen Beschlusses der Gesellschafterversammlung bestanden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die tatsächlichen

a) Angaben in der Bescheinigung als solche unrichtig wären.

c) Die Vollmachtsvermutung ist schließlich nicht entfallen, weil die Vertretungsberechtigung des als Geschäftsführer für die Beteiligte zu 1 bei der Beurkundung erschienenen Armin S. nicht mehr besteht. Der vom Senat erholte Handelsregisterauszug weist mit Eintragung am 5.8.2014 Armin S. als Geschäftsführer aus. Dass er gemäß Eintragung vom 29.9.2014 wieder ausgeschieden ist und an dessen Stelle Andreas S. bestellt wurde, beeinträchtigt die Vollmachtsvermutung nicht (Wilke in Bauer/von Oefele § 15 Rn. 18; Hügel/Reetz § 15 Rn. 55). Schließlich besteht die Beteiligte zu 1 als juristische Person fort, auch mit einem ausgewiesenen gesetzlichen Vertreter (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Denn ohne dass es darauf noch ankäme, ist festzuhalten, dass das aktuelle Handelsregister mit Eintrag vom 13.8.2015 die Wiedereintragung von Andreas S. als Geschäftsführer nach Rückgängigmachung der am 8.5.2015 gemäß § 395 FamFG vorgenommenen Löschung ausweist.

d) In der Sache selbst ist die Abhängigmachung der Eintragung von der Leistung eines Kostenvorschusses durch § 13 GNotKG gedeckt. Satz 2 der Vorschrift schränkt in Grundbuchsachen zwar die Abhängigmachung von einer Vorschusszahlung auf den Einzelfall ein, „wenn dies ... zur Sicherung des Eingangs der Gebühr erforderlich erscheint“, d. h. wenn ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit des Kostenschuldners bestehen (Bormann in Bormann/Diehn/Sommerfeldt GNotKG § 13 Rn. 6). Diese müssen sich auf Tatsachen wie z. B. gescheiterte Vollstreckungsmaßnahmen oder offenkundige Vermögenslosigkeit stützen (Bormann a. a. O.) und den Gründen der Zwischenverfügung selbst zu entnehmen sein (OLG Jena vom 15.10.2014, 3 W 390/14 juris); allgemeine Erwägungen genügen nicht (Korintenberg/Klüsener GNotKG 19. Aufl. § 13 Rn. 30). Hier indes konnte sich das Amtsgericht zu Recht darauf berufen, dass nach der Eintragung der Beteiligten zu 1 am 12.2.2015 als Ersteherin gemäß Ersuchen nach § 130 ZVG bereits mehrere Anträge auf Eintragung von Zwangshypotheken beträchtlichen Umfangs vorliegen. Zudem kam mit Umschreibung eine Sicherungshypothek in Höhe von über 9 Mio. € nach § 128 ZVG zur Eintragung. Schließlich belaufen sich die der Berechnung wie der Höhe nach nicht in Zweifel gezogenen Gebühren für die begehrten Einträge auf eine beträchtliche fünfstellige Summe. Die Heranziehung der Beteiligten zu 1 als Kostenschuldnerin (vgl. § 22 Abs. 1 GNotKG; § 8 Abs. 3 Nr. 2 KostVfg.) ist nicht zu beanstanden.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gebührenfrei und eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 82 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 81 Abs. 8 GNotKG).

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.

(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist.

Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.

Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Der Wert eines Ankaufsrechts oder eines sonstigen Erwerbs- oder Veräußerungsrechts ist der Wert des Gegenstands, auf den sich das Recht bezieht. Der Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts ist die Hälfte des Werts nach Satz 1.

(2) Der Wert einer Verfügungsbeschränkung, insbesondere nach den §§ 1365 und 1369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie einer Belastung gemäß § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, beträgt 30 Prozent des von der Beschränkung betroffenen Gegenstands.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann ein höherer oder ein niedrigerer Wert angenommen werden.

(1) Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld. Der Wert einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungssumme.

(2) Der Wert eines sonstigen Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung oder dergleichen bestimmt sich nach dem Betrag der Forderung und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand einen geringeren Wert hat, nach diesem.

(1) Der Wert eines Ankaufsrechts oder eines sonstigen Erwerbs- oder Veräußerungsrechts ist der Wert des Gegenstands, auf den sich das Recht bezieht. Der Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts ist die Hälfte des Werts nach Satz 1.

(2) Der Wert einer Verfügungsbeschränkung, insbesondere nach den §§ 1365 und 1369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie einer Belastung gemäß § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, beträgt 30 Prozent des von der Beschränkung betroffenen Gegenstands.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann ein höherer oder ein niedrigerer Wert angenommen werden.

(1) Bei Einräumung des Vorrangs oder des gleichen Rangs ist Geschäftswert der Wert des vortretenden Rechts, höchstens jedoch der Wert des zurücktretenden Rechts.

(2) Die Vormerkung gemäß § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten eines nach- oder gleichstehenden Berechtigten steht der Vorrangseinräumung gleich. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein nachrangiges Recht gegenüber einer vorrangigen Vormerkung wirksam sein soll. Der Ausschluss des Löschungsanspruchs nach § 1179a Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1179b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ist wie ein Rangrücktritt des Rechts zu behandeln, als dessen Inhalt der Ausschluss vereinbart wird.

(3) Geschäftswert einer sonstigen Vormerkung ist der Wert des vorgemerkten Rechts; § 51 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Wert eines Ankaufsrechts oder eines sonstigen Erwerbs- oder Veräußerungsrechts ist der Wert des Gegenstands, auf den sich das Recht bezieht. Der Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts ist die Hälfte des Werts nach Satz 1.

(2) Der Wert einer Verfügungsbeschränkung, insbesondere nach den §§ 1365 und 1369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie einer Belastung gemäß § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, beträgt 30 Prozent des von der Beschränkung betroffenen Gegenstands.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann ein höherer oder ein niedrigerer Wert angenommen werden.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Geschäftswert beträgt, wenn die Tabelle A anzuwenden ist, höchstens 30 Millionen Euro, wenn die Tabelle B anzuwenden ist, höchstens 60 Millionen Euro, wenn kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.