Zivilprozessordnung - ZPO | § 570 Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen
(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.
(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Referenzen - Gesetze
§ 570 ZPO zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 570 ZPO wird zitiert von 2 anderen §§ im ZPO.
Anzeigen >ZPO | § 573 Erinnerung
(1) Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). Die Erinnerung ist schriftlich o
Anzeigen >ZPO | § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
1. die Bezeichnung de
Referenzen - Urteile
97 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 570 ZPO.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2020 - IX ZB 86/19
28.01.2020
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
IX ZB 86/19
vom
28. Januar 2020
in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
ECLI:DE:BGH:2020:280120BIXZB86.19.0
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzende
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2018 - V ZB 14/18
13.06.2018
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
V ZB 14/18
vom
13. Juni 2018
in der Zwangsversteigerungssache
ECLI:DE:BGH:2018:130618BVZB14.18.0
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2018 durch die Vorsitzende...
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2016 - V ZB 138/15
13.10.2016
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
V ZB 138/15
vom
13. Oktober 2016
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 765a
Eine bei der Abwägung nach § 765a ZPO zu berücksichtigende mit
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 11. Apr. 2013 - IX ZR 122/12
11.04.2013
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 122/12
Verkündet am:
11. April 2013
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
..