Oberlandesgericht München Beschluss, 07. Nov. 2018 - 34 Wx 395/17
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 6. Oktober 2017 aufgehoben.
Gründe
I.
… (= gegenständlicher Grundbesitz) (momentan Miteigentum Eheleute).
…
…
II.
III.
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(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.
(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.
(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.
(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.
(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.
Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.
Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.
Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.
(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.
(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.
Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 4 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 29. September 2014 aufgehoben.
Gründe
Der Käufer erteilt hiermit dem Verkäufer unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB umfassende Vollmacht,
1. ...
2. gemäß Ziffer VII. der Teilungserklärung URNr. ... die Rückübertragung der dort bezeichneten Teilfläche auf sich selbst vorzunehmen. Diese Vollmacht endet am 01.07.2022.
Ziffer VII. der Teilungserklärung vom 9.2.2012 hat folgenden Wortlaut:
Der Grundstückseigentümer behält sich vor, alternativ die in dem als Anlage ... beigefügten Lageplan jeweils schraffiert dargestellten und mit den Buchstaben ... versehenen Teilfläche aus dem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Grundstück herausmessen zu lassen, an dieser Teilfläche das Wohnungs- und Teileigentum aufzuheben und über diese Teilfläche nach eigenem Ermessen anderweitig zu verfügen.
Der Grundstückseigentümer beabsichtigt, sämtliche Wohnungs- und Teileigentumseinheiten zu veräußern. Für den Fall der vorstehend bezeichneten Herausmessung und für den Fall der Veräußerung von Wohnungs- und Teileigentumseinheiten behält sich der Grundstückseigentümer einen bedingten Anspruch auf Aufhebung des Wohnungseigentums und Rückübertragung der Teilfläche vor.
Begründet wird das Rechtsmittel im Wesentlichen folgendermaßen:
II.
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 07.01.2015.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen – Grundbuchamt – vom 21. Oktober 2013 aufgehoben.
Gründe
I.
...
...
...
...
II.
III.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.
(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.
(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.
(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
Tenor
I.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 8. Januar 2014 (Ziffer 2) wird zurückgewiesen.
II.
Die Beteiligten zu 1 bis 3 tragen die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Beteiligten zu 5 im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten.
III.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 132.000 € festgesetzt.
Gründe
Teileigentümer der Einheiten Nrn. 11 und 12 die Fläche zum Rangieren ihrer Fahrzeuge mitbenutzen dürfen, „solange diese Einheiten als Garagen genutzt werden“. Den jeweiligen Garageneigentümern wurde ein ausschließliches Nutzungsrecht an Flächen im und vor dem Garagenbereich bzw. den dort zu errichtenden Baulichkeiten eingeräumt. Weitere Änderungen beziehen sich auf die geplante Errichtung des Personenaufzugs und die darauf bezogene Kostenverteilung, schließlich auf Fahrradabstellplätze in der Durchfahrt zum Innenhof und die Verglasung von Balkonen.
Die Vollmacht mit der Befugnis, Untervollmacht zu erteilen, sei dem Verkäufer unwiderruflich und im Außenverhältnis unbeschränkt erteilt worden. Sie habe dazu gedient, das Gesamtvorhaben -Umgestaltung eines Stadthauses - zu verwirklichen und in diesem Zug verschiedene einzelne Nutzungsverhältnisse namentlich im Erdgeschoß entsprechend den Baufortschritten zu ändern und neu zu regeln. Mangelnde Bestimmtheit liege nicht vor. Die Planungen spiegelten sich bis zum Kauf durch die Beteiligte zu 5 in der Teilungserklärung sowie in deren 1. bis 3. Nachtrag wider und seien durch den 4. und 5. jeweils nicht beanstandeten Nachtrag weiter konkretisiert.
Es handele sich im Kaufvertrag vom 3.11.2010 um eine grundsätzlich unwiderrufliche Vollmacht, weil sie ersichtlich dem Vollmachtnehmer diene. Eine derartige Vollmacht bleibe aber aus wichtigem Grund widerruflich. Sei ein solcher dargetan, sein Vorliegen zumindest wahrscheinlich, habe das Grundbuchamt den Widerruf zu beachten. Das sei hier nach dem Sachvortrag der Beteiligten zu 5 der Fall:
a) Die Verkäuferin habe sich aus dem Vertrag zu lösen versucht und den Notar angewiesen, wegen fälliger, nicht bezahlter Kaufpreisraten die Eigentumsvormerkung aufgrund kaufvertraglicher Vollmacht zur Löschung zu bringen. Dies habe die Käuferin durch gerichtliche Hilfe verhindern können.
b) Der Käuferin seien von der Verkäuferin die zwei Garagenstellplätze (Nrn. 11 und 12) zugesagt, der Erwerb davon abhängig gemacht worden. Verkäuferin und Käuferin hätten über die Garagen einen Mietvertrag abgeschlossen, ohne dass die Verkäuferin jemals Eigentümerin geworden wäre. Vielmehr habe sie die Löschung der zu ihren Gunsten bestehenden Eigentumsvormerkungen bewilligt und die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass es zu den Regelungen im 6. Nachtrag kommen konnte. Dadurch werde die zugesagte Übereignung der Garagen endgültig ausgeschlossen.
c) Schließlich sei bereits der 4. Nachtrag zur Teilungserklärung in Überschreitung der Vollmacht zum Vollzug vorgelegt worden.
d) Auf eine Vollmachtsüberschreitung deuteten ferner die Umstände über die Rückabwicklung des Kaufvertrags für die Wohnung Nr. 4 hin. Dort sei es ebenfalls zu Auseinandersetzungen wegen der vorgesehenen Ausweitung von Sondereigentum und Sondernutzungsrechten im Zusammenhang mit der Umwandlung von Garagen in Wohnungseigentum gekommen.
II.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 4 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 29. September 2014 aufgehoben.
Gründe
Der Käufer erteilt hiermit dem Verkäufer unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB umfassende Vollmacht,
1. ...
2. gemäß Ziffer VII. der Teilungserklärung URNr. ... die Rückübertragung der dort bezeichneten Teilfläche auf sich selbst vorzunehmen. Diese Vollmacht endet am 01.07.2022.
Ziffer VII. der Teilungserklärung vom 9.2.2012 hat folgenden Wortlaut:
Der Grundstückseigentümer behält sich vor, alternativ die in dem als Anlage ... beigefügten Lageplan jeweils schraffiert dargestellten und mit den Buchstaben ... versehenen Teilfläche aus dem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Grundstück herausmessen zu lassen, an dieser Teilfläche das Wohnungs- und Teileigentum aufzuheben und über diese Teilfläche nach eigenem Ermessen anderweitig zu verfügen.
Der Grundstückseigentümer beabsichtigt, sämtliche Wohnungs- und Teileigentumseinheiten zu veräußern. Für den Fall der vorstehend bezeichneten Herausmessung und für den Fall der Veräußerung von Wohnungs- und Teileigentumseinheiten behält sich der Grundstückseigentümer einen bedingten Anspruch auf Aufhebung des Wohnungseigentums und Rückübertragung der Teilfläche vor.
Begründet wird das Rechtsmittel im Wesentlichen folgendermaßen:
II.
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 07.01.2015.
Tenor
I.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 8. Januar 2014 (Ziffer 2) wird zurückgewiesen.
II.
Die Beteiligten zu 1 bis 3 tragen die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Beteiligten zu 5 im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten.
III.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 132.000 € festgesetzt.
Gründe
Teileigentümer der Einheiten Nrn. 11 und 12 die Fläche zum Rangieren ihrer Fahrzeuge mitbenutzen dürfen, „solange diese Einheiten als Garagen genutzt werden“. Den jeweiligen Garageneigentümern wurde ein ausschließliches Nutzungsrecht an Flächen im und vor dem Garagenbereich bzw. den dort zu errichtenden Baulichkeiten eingeräumt. Weitere Änderungen beziehen sich auf die geplante Errichtung des Personenaufzugs und die darauf bezogene Kostenverteilung, schließlich auf Fahrradabstellplätze in der Durchfahrt zum Innenhof und die Verglasung von Balkonen.
Die Vollmacht mit der Befugnis, Untervollmacht zu erteilen, sei dem Verkäufer unwiderruflich und im Außenverhältnis unbeschränkt erteilt worden. Sie habe dazu gedient, das Gesamtvorhaben -Umgestaltung eines Stadthauses - zu verwirklichen und in diesem Zug verschiedene einzelne Nutzungsverhältnisse namentlich im Erdgeschoß entsprechend den Baufortschritten zu ändern und neu zu regeln. Mangelnde Bestimmtheit liege nicht vor. Die Planungen spiegelten sich bis zum Kauf durch die Beteiligte zu 5 in der Teilungserklärung sowie in deren 1. bis 3. Nachtrag wider und seien durch den 4. und 5. jeweils nicht beanstandeten Nachtrag weiter konkretisiert.
Es handele sich im Kaufvertrag vom 3.11.2010 um eine grundsätzlich unwiderrufliche Vollmacht, weil sie ersichtlich dem Vollmachtnehmer diene. Eine derartige Vollmacht bleibe aber aus wichtigem Grund widerruflich. Sei ein solcher dargetan, sein Vorliegen zumindest wahrscheinlich, habe das Grundbuchamt den Widerruf zu beachten. Das sei hier nach dem Sachvortrag der Beteiligten zu 5 der Fall:
a) Die Verkäuferin habe sich aus dem Vertrag zu lösen versucht und den Notar angewiesen, wegen fälliger, nicht bezahlter Kaufpreisraten die Eigentumsvormerkung aufgrund kaufvertraglicher Vollmacht zur Löschung zu bringen. Dies habe die Käuferin durch gerichtliche Hilfe verhindern können.
b) Der Käuferin seien von der Verkäuferin die zwei Garagenstellplätze (Nrn. 11 und 12) zugesagt, der Erwerb davon abhängig gemacht worden. Verkäuferin und Käuferin hätten über die Garagen einen Mietvertrag abgeschlossen, ohne dass die Verkäuferin jemals Eigentümerin geworden wäre. Vielmehr habe sie die Löschung der zu ihren Gunsten bestehenden Eigentumsvormerkungen bewilligt und die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass es zu den Regelungen im 6. Nachtrag kommen konnte. Dadurch werde die zugesagte Übereignung der Garagen endgültig ausgeschlossen.
c) Schließlich sei bereits der 4. Nachtrag zur Teilungserklärung in Überschreitung der Vollmacht zum Vollzug vorgelegt worden.
d) Auf eine Vollmachtsüberschreitung deuteten ferner die Umstände über die Rückabwicklung des Kaufvertrags für die Wohnung Nr. 4 hin. Dort sei es ebenfalls zu Auseinandersetzungen wegen der vorgesehenen Ausweitung von Sondereigentum und Sondernutzungsrechten im Zusammenhang mit der Umwandlung von Garagen in Wohnungseigentum gekommen.
II.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 4 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 29. September 2014 aufgehoben.
Gründe
Der Käufer erteilt hiermit dem Verkäufer unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB umfassende Vollmacht,
1. ...
2. gemäß Ziffer VII. der Teilungserklärung URNr. ... die Rückübertragung der dort bezeichneten Teilfläche auf sich selbst vorzunehmen. Diese Vollmacht endet am 01.07.2022.
Ziffer VII. der Teilungserklärung vom 9.2.2012 hat folgenden Wortlaut:
Der Grundstückseigentümer behält sich vor, alternativ die in dem als Anlage ... beigefügten Lageplan jeweils schraffiert dargestellten und mit den Buchstaben ... versehenen Teilfläche aus dem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Grundstück herausmessen zu lassen, an dieser Teilfläche das Wohnungs- und Teileigentum aufzuheben und über diese Teilfläche nach eigenem Ermessen anderweitig zu verfügen.
Der Grundstückseigentümer beabsichtigt, sämtliche Wohnungs- und Teileigentumseinheiten zu veräußern. Für den Fall der vorstehend bezeichneten Herausmessung und für den Fall der Veräußerung von Wohnungs- und Teileigentumseinheiten behält sich der Grundstückseigentümer einen bedingten Anspruch auf Aufhebung des Wohnungseigentums und Rückübertragung der Teilfläche vor.
Begründet wird das Rechtsmittel im Wesentlichen folgendermaßen:
II.
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 07.01.2015.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
Tenor
I.
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Miesbach - Grundbuchamt - vom 13. Mai 2016 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Kosten im grundbuchamtlichen Verfahren nicht zu erheben sind.
II.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 28.000 € festgesetzt.
Gründe
|
Scheidungsklausel, Rückforderungsrecht
(1) Der Veräußerer kann die heutige Überlassung widerrufen und das Vertragsobjekt zurückverlangen, wenn die Ehe der Beteiligten geschieden wird.
Das Widerrufsrecht entsteht mit der Rechtshängigkeit der Scheidung und erlischt, wenn es bis zur Rechtskraft der Scheidung nicht ausgeübt wird.
...
(2) Der Widerruf erfolgt durch eingeschriebenen Brief.
Das Widerrufsrecht ist bis zu seiner Ausübung nicht vererblich und nicht übertragbar.
(4) Bei der Rückübertragung hat der Berechtigte diejenigen Belastungen zu übernehmen, die heute bereits bestehen oder denen er zugestimmt hat. Grundpfanddarlehen sind mitzuübernehmen, soweit sie für das Vertragsobjekt verwendet wurden.
Im Übrigen sind dem Erwerber dessen Verwendungen zu erstatten, soweit sie aus seinem vorehelichen Vermögen oder aus Vermögen erfolgt sind, das er während der Ehe von Todes wegen, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat.
Eine weitere Gegenleistung ist nicht zu erbringen.
Alle Kosten und Steuern, die durch die Rückübertragung anfallen, tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
...
(6) Der Zugewinnausgleich erfolgt aufgrund der Vermögenslage, die sich nach der Rückabwicklung der heutigen Überlassung gemäß den vorstehenden Bestimmungen ergibt.
Soweit eine solche Anrechnung nicht möglich ist, wird die Zuwendung nach den Vorschriften über den Zugewinnausgleich ausgeglichen. Dies gilt auch, soweit die Zuwendung aus dem Anfangsvermögen des Veräußerers stammt.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Tenor
I.
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Miesbach - Grundbuchamt - vom 13. Mai 2016 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Kosten im grundbuchamtlichen Verfahren nicht zu erheben sind.
II.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 28.000 € festgesetzt.
Gründe
|
Scheidungsklausel, Rückforderungsrecht
(1) Der Veräußerer kann die heutige Überlassung widerrufen und das Vertragsobjekt zurückverlangen, wenn die Ehe der Beteiligten geschieden wird.
Das Widerrufsrecht entsteht mit der Rechtshängigkeit der Scheidung und erlischt, wenn es bis zur Rechtskraft der Scheidung nicht ausgeübt wird.
...
(2) Der Widerruf erfolgt durch eingeschriebenen Brief.
Das Widerrufsrecht ist bis zu seiner Ausübung nicht vererblich und nicht übertragbar.
(4) Bei der Rückübertragung hat der Berechtigte diejenigen Belastungen zu übernehmen, die heute bereits bestehen oder denen er zugestimmt hat. Grundpfanddarlehen sind mitzuübernehmen, soweit sie für das Vertragsobjekt verwendet wurden.
Im Übrigen sind dem Erwerber dessen Verwendungen zu erstatten, soweit sie aus seinem vorehelichen Vermögen oder aus Vermögen erfolgt sind, das er während der Ehe von Todes wegen, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat.
Eine weitere Gegenleistung ist nicht zu erbringen.
Alle Kosten und Steuern, die durch die Rückübertragung anfallen, tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
...
(6) Der Zugewinnausgleich erfolgt aufgrund der Vermögenslage, die sich nach der Rückabwicklung der heutigen Überlassung gemäß den vorstehenden Bestimmungen ergibt.
Soweit eine solche Anrechnung nicht möglich ist, wird die Zuwendung nach den Vorschriften über den Zugewinnausgleich ausgeglichen. Dies gilt auch, soweit die Zuwendung aus dem Anfangsvermögen des Veräußerers stammt.
Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 25 Kostenschuldner im Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge
(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.
(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.