Oberlandesgericht München Beschluss, 07. Nov. 2018 - 34 Wx 395/17

published on 07/11/2018 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 07. Nov. 2018 - 34 Wx 395/17
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 6. Oktober 2017 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind als Miteigentümer von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen. Am 24.8.2017 beantragte der Urkundsnotar unter Vorlage einer Ausfertigung der mit „Überlassungsvertrag über einen 1/2 Miteigentumsanteil an einem Grundstück mit Auflassung“ überschriebenen Urkunde vom 15.8.2017 „gemäß § 15 Abs. 2 GBO im Namen aller Beteiligten“, die Übertragung des halben Miteigentumsanteils des Beteiligten zu 2 auf die Beteiligte zu 1 im Grundbuch zu vollziehen.

Unter Ziff. II. der Urkunde ist zum Rechtsgrund ausgeführt:

Die Übertragung erfolgt in Erfüllung der ehevertraglichen Vereinbarungen gemäß Vertrag vom 16.10.2014 … . Demnach soll die Ehefrau u.a. in Bezug auf vorbenanntes Grundvermögen innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags Alleineigentümer werden. Die Scheidung ist nach Versicherung der Ehefrau seit dem 04.08.2017 rechtshängig.

Unter Ziff. IV. ist weiter beurkundet:

(1) Veräußerer und Erwerber sind darüber einig, dass das Eigentum an dem übertragenen hälftigen Miteigentumsanteil auf den Erwerber übergeht. Sie bewilligen und beantragen die Eigentumsumschreibung im Grundbuch.

(2) Der Erwerber bewilligt und beantragt die Löschung der zu seinen Gunsten … bereits eingetragenen Auflassungsvormerkung gleichzeitig mit der vertragsgemäßen Eigentumsumschreibung auf sich … .

(3) Der Erwerber bewilligt und beantragt ferner Zug um Zug mit der vertragsgemäßen Eigentumsumschreibung … die Löschung des … eingetragenen Aufhebungsausschlusses wegen Gegenstandslosigkeit.

Die Beteiligte zu 1 handelte ausweislich der Urkunde bei Abgabe dieser Erklärungen im eigenen Namen und zugleich für den Beteiligten zu 2 aufgrund notarieller Vollmacht gemäß dem zwischen den Beteiligten notariell geschlossenen Ehevertrag vom 16.10.2014, der im Beurkundungstermin in Ausfertigung vorgelegen hat. Darin hatten die seit dem 16.8.2008 miteinander verheirateten Beteiligten neben einer Regelung zum Güterstand (Zugewinngemeinschaft mit Modifikationen) Regelungen zur Vermögensauseinandersetzung bei Scheidung getroffen und in Bezug auf den gegenständlichen Grundbesitz vereinbart:

Wir sind uns darüber einig, dass im Falle der Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrages die Ehefrau in Bezug auf folgendes Grundvermögen innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Rechtshängigkeit Alleineigentümerin werden soll, …:

… (= gegenständlicher Grundbesitz) (momentan Miteigentum Eheleute).

Zur Sicherung dieses Erwerbsanspruchs der Ehefrau bewilligt und beantragt der Ehemann die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Ehefrau an seinem Miteigentumsanteil … .

Ferner bevollmächtigt der Ehemann hiermit unter Befreiung von § 181 BGB die Ehefrau, den vorgenannten Grundbesitz auf sich allein zu übertragen. Die Bevollmächtigte ist befugt, alle zur Übertragung dieses Grundbesitzes erforderlichen und zweckdienlichen Erklärungen gegenüber Privaten und Behörden … abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vollmacht ist im Außenverhältnis unbeschränkt.

In Bezug auf die in Miteigentum stehende Immobilie … vereinbaren die Vertragsteile:

Das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, wird ausgeschlossen.

Es wird bewilligt und beantragt, diese Miteigentümervereinbarung im Grundbuch … einzutragen.

Bereits vor Eingang des Umschreibungsantrags, nämlich am 28.7.2017, hatte der Beteiligte zu 2 über seine anwaltlichen Vertreter dem Grundbuchamt die Mitteilung gemacht, dass die Vollmacht mit - in Ablichtung beigefügtem - Schreiben vom 20.7.2017 gegenüber der Beteiligten zu 1 widerrufen worden sei.

Während der zum Eintragungsantrag angehörte Beteiligte zu 2 das Erlöschen der Vollmacht aufgrund Widerrufs geltend machte, meinte die Beteiligte zu 1, die Vollmacht sei unwiderruflich.

Mit Zwischenverfügung vom 6.10.2017 hat das Grundbuchamt unter Fristbestimmung Gelegenheit gegeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 2 vorzulegen. Eine wirksame Vertretung des Beteiligten zu 2 sei wegen des Widerrufs der Vollmacht nicht nachgewiesen. Hinsichtlich der nicht ausdrücklich als unwiderruflich bezeichneten Vollmacht gebe es mehrere schlüssige Auslegungsmöglichkeiten.

Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der notariell eingelegten Beschwerde. Die Vollmacht sei als unwiderruflich gewollt. Dies ergebe sich aus ihrer Funktion, denn sie sei im Interesse der Beteiligten zu 1 zu deren und der Kinder Absicherung und Schutz für den Fall der Scheidung erteilt worden. Daher sei der Widerruf unwirksam. Er sei vom Grundbuchamt nicht zu beachten, weil kein wichtiger Grund bzw. kein schwerwiegender Anlass dargetan seien.

Der Beteiligte zu 2 tritt der Auslegung entgegen. Er meint außerdem, dass er selbst unter Zugrundelegung dieses Verständnisses zum Widerruf berechtigt gewesen sei, denn die Beteiligte zu 1 habe die Vollmacht missbraucht, indem sie den Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres und daher verfrüht rechtshängig gemacht habe.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

In der Beschwerdeinstanz haben die Beteiligten ergänzend zum Scheidungsverfahren vorgetragen und die ergangenen Entscheidungen (in beglaubigter Abschrift) eingereicht. Die Beteiligte zu 1 meint, im Gebrauchmachen von der Vollmacht liege selbst bei verfrüht gestelltem Scheidungsantrag kein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Missbräuchlich sei vielmehr der Widerruf der Vollmacht; er diene einzig dazu, die Beteiligte zu 1 zu schikanieren und ihr die ihr zustehenden Rechte vorzuenthalten.

Weiter macht der Beteiligte zu 2 geltend, er habe den von der Beteiligten zu 1 aufgesetzten Ehevertrag unter dem Druck ihrer Drohungen unterzeichnet. Der Vertrag sei daher wegen Ausnutzens einer Zwangslage nichtig. Dem widerspricht die Beteiligte zu 1.

Mit Urteil vom 4.1.2018 hat das Familiengericht den Scheidungsantrag der Beteiligten zu 1 vom 18.7.2017 zurückgewiesen mit der Begründung, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen; deshalb greife die gesetzliche Vermutung für ein Scheitern der Ehe nicht. Nach Aufhebung und Zurückverweisung gemäß Beschluss des Oberlandesgerichts vom 9.5.2018 ist die Scheidungssache wieder in erster Instanz anhängig. In den Gründen seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, jedenfalls im Zeitpunkt der zweitinstanzlichen Entscheidung seien die Ehescheidungsvoraussetzungen gegeben.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Aufhebung der Zwischenverfügung.

1. Die gegen die Zwischenverfügung gerichtete Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthaft und in zulässiger Weise erhoben (§ 73 i. V. m. § 15 Abs. 2 GBO). Zwar hat der Notar nicht angegeben, für wen er das Rechtsmittel eingelegt hat. Dies ist aber ersichtlich (nur) die Beteiligte zu 1, denn der Beteiligte zu 2 widersetzt sich dem mit der Beschwerde verfolgten Begehren.

Der Ablauf der mit der Zwischenverfügung gesetzten Frist führt nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil der Eintragungsantrag trotz Fristablaufs noch nicht zurückgewiesen ist (vgl. Demharter GBO 31. Aufl. § 71 Rn. 34).

2. Prüfungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nicht der Eintragungsantrag, sondern nur die Zwischenverfügung (BGH FGPrax 2014, 2; BayObLG NJW-RR 1987, 1204; Demharter § 77 Rn. 15). Erweist sich deren Inhalt - wie hier - als unzulässig, hat bereits dies die Aufhebung zur Folge.

a) Die ergangene Zwischenverfügung kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil sie ein Mittel zur Beseitigung des angenommenen Eintragungshindernisses bezeichnet, das die Beteiligte zu 1 offensichtlich nicht in absehbarer Zeit beibringen kann (vgl. Senat vom 30.9.2011, 34 Wx 418/11 = Rpfleger 2012, 140; BayObLGZ 1984, 126/128; BayObLG FGPrax 1997, 89; OLG Jena vom 11.1.2012 - 9 W 526/11, juris Rn. 7; OLG Düsseldorf FGPrax 2013, 14/15 f.; auch OLG Düsseldorf Rpfleger 2018, 435; Hügel/Zeiser GBO 3. Aufl. § 18 Rn. 15; Wilke in Bauer/Schaub GBO 4. Aufl. § 18 Rn. 38).

aa) Zwar hat das Grundbuchamt nach wohl h. M. die Wahl zwischen einer sofortigen Zurückweisung des Eintragungsantrags und dem Erlass einer Zwischenverfügung, wenn kein zwingender Zurückweisungsgrund vorliegt; seine Entscheidung hat es nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (vgl. Demharter § 18 Rn. 20 f.).

Ausweislich der Begründung der angefochtenen Entscheidung hat sich das Grundbuchamt aber hier der auf der Hand liegenden Frage, auf welche Weise und mit welchem Zeitbedarf die für erforderlich erachtete Zustimmungserklärung beigebracht werden kann, verschlossen. Angesichts der im Eintragungsverfahren zutage getretenen Einstellung des Beteiligten zu 2, der zudem eine Belastung seines Miteigentumsanteils mit Eigen- und Fremdgrundschulden anstrebt, wäre es aber unabdingbar gewesen, auf diese Umstände einzugehen, zumal die Mittel zur Hindernisbehebung (hier: Beibringen einer die Zustimmung fingierenden rechtskräftigen Entscheidung nach § 894 ZPO) konkret zu bezeichnen und die Fristsetzung am voraussichtlichen Zeitbedarf (bis zum rechtskräftigen Abschluss eines entsprechenden Gerichtsverfahrens) auszurichten ist. Indem das Grundbuchamt diese Gesichtspunkte übergangen hat, hat es sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt.

Daher kann dahinstehen, ob das Beschwerdegericht sein eigenes Ermessen in jedem Fall oder nur dann, wenn das Grundbuchamt sein Ermessen nicht oder fehlerhaft ausgeübt hat, an die Stelle des Grundbuchamts setzen darf (vgl. Kramer in Hügel/BeckOK-GBO 33. Edition § 77 Rn. 1a).

bb) Für eine Zwischenverfügung ist aus der somit maßgeblichen Sicht des Senats bei vorliegendem Sachverhalt kein Raum.

Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beteiligte zu 2 nicht willens ist, die vom Grundbuchamt für erforderlich angesehene Zustimmung zur Auflassung (in grundbuchmäßiger Form) zu erklären. Er hat bereits im Rahmen seiner Anhörung zum Eintragungsantrag gegenüber dem Grundbuchamt mit Entschiedenheit zum Ausdruck gebracht, dass er mit dem Vollzug der Auflassung nicht einverstanden ist. Daran hat sich seither (vgl. § 74 GBO) nichts geändert.

Erforderlich wäre daher, dass die Beteiligte zu 1 in einem gegen den Beteiligten zu 2 zu führenden Rechtsstreit auf Abgabe einer Willenserklärung ein rechtskräftiges Urteil erwirkt, § 894 Satz 1 ZPO, das sie sodann zur Nachweisführung im Grundbuchverfahren verwenden könnte. Dass ein solches Urteil in absehbarer Zeit vorgelegt werden kann, ist jedoch auch noch im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung auszuschließen. Aus den Einlassungen der Beteiligten und den eingereichten familiengerichtlichen Entscheidungen geht hervor, dass die Auseinandersetzung zwischen ihnen in hohem Maße streitig geführt wird. Seit Erlass der Zwischenverfügung ist zudem bereits ein Jahr verstrichen, ohne dass erkennbar wäre, dass ein Verfahren mit dem Ziel einer Verurteilung des Beteiligten zu 2 auf Abgabe der Zustimmung angestrengt worden wäre und mit dem Erlass sowie der Rechtskraft einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung in absehbarer Zeit gerechnet werden könnte.

cc) Zu berücksichtigen ist ferner, dass keine anderen Möglichkeiten ersichtlich sind, mit denen der Eintragungsmangel, den das Grundbuchamt angenommen hat, in angemessener Zeit behoben werden könnte.

Grundsätzlich kommt zwar eine Behebung auch durch Vorlage eines rechtskräftigen Feststellungsurteils zwischen den Beteiligten betreffend die Wirksamkeit der Vollmacht (im maßgeblichen Zeitraum) in Betracht. Aus den bereits dargestellten Gründen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass in absehbarer Zeit ein solches Urteil erstritten werden könnte und darüber hinaus in Rechtskraft erwachsen würde. Beides wäre aber zum Nachweis des Rechtsverhältnisses, an den auch das Grundbuchamt gebunden wäre, erforderlich (vgl. Senat vom 10.1.2017, 34 Wx 436/16 = JurBüro 2017, 266/267 f. m. w. Nachw.).

b) Deshalb kommt es für die Beschwerdeentscheidung nicht darauf an, ob das angenommene Eintragungshindernis überhaupt besteht. Denn selbst wenn dies bejaht würde, käme mangels erreichbarer Mittel zur Hindernisbehebung keine Abänderung der angefochtenen Zwischenverfügung (vgl. Hügel/Zeiser § 18 Rn. 34) anstelle von deren Aufhebung in Betracht.

3. Für das weitere Verfahren wird - ohne Bindungswirkung für das Grundbuchamt (vgl. BayObLG NJW-RR 1987, 1204) - bemerkt:

a) Die Auflassung eines Grundstücks oder - wie hier - eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück darf das Grundbuchamt nur eintragen, wenn ihm die Einigung über den Rechtsübergang nachgewiesen ist (§ 925 BGB, §§ 20, 29 GBO). Wird die Erklärung über die Einigung von einem Vertreter im Namen des Berechtigten abgegeben, hat das Grundbuchamt den Inhalt und die Wirksamkeit der Vollmacht von Amts wegen selbstständig zu prüfen, ohne an die Auffassung des Urkundsnotars gebunden zu sein (BayObLG Rpfleger 1986, 216; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 3579; Bauer/Schaub AT G Rn. 165).

aa) Ist die Vollmacht - wie hier - im Außenverhältnis unbeschränkt erteilt, so hat das Grundbuchamt eine Eintragung dennoch abzulehnen, wenn es - etwa aus ihm bekannten offensichtlichen und eindeutig gefassten internen Bindungsklauseln - sichere Kenntnis vom Missbrauch der Vollmacht hat (Senat vom 20.2.2013, 34 Wx 439/12 = FGPrax 2013, 11). Denn das Grundbuchamt darf aufgrund des Legalitätsprinzips (vgl. Demharter Einleitung Rn. 1) nicht bewusst daran mitwirken, das Grundbuch unrichtig zu machen.

bb) Sichere Kenntnis vom - behaupteten - Missbrauch der Vollmacht dürfte hier jedoch mit Blick auf die am 16.10.2014 beurkundeten Erklärungen ausscheiden.

Aus der Urkunde ergibt sich, dass die Auflassungsvollmacht dazu dient, den unter der Voraussetzung der Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrags gegebenen Übertragungsanspruch in dinglicher Hinsicht zu erfüllen. Daraus kann eine entsprechende interne Beschränkung dahingehend abgeleitet werden, dass von der Vollmacht nur zur Verwirklichung dieses Anspruchs Gebrauch gemacht werden darf.

Die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags im Zeitpunkt der Beurkundung der Auflassung hatte die Beteiligte zu 1 versichert. Weil nach der Vereinbarung die Vollmacht im Außenverhältnis nicht von einem Nachweis des Bedingungseintritts abhängig gemacht ist, ist im Grundbuchverfahren weder ein Nachweis in grundbuchmäßiger Form zu erbringen noch die Frage zu beantworten, unter welchen Voraussetzungen eine eidesstattliche Versicherung im Eintragungsverfahren als Beweismittel zugelassen ist (vgl. Demharter § 1 Rn. 71 und § 29 Rn. 23). Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Versicherung, somit für ein Überschreiten der internen Bindung, liegen jedenfalls nicht vor.

Sichere Kenntnis von einem Vollmachtsmissbrauch wegen verfrüht gestellten Scheidungsantrags dürfte auch das Vorbringen des Beteiligten zu 2 samt den im familiengerichtlichen Verfahren ergangenen Urteilen nicht begründen. Schon eine interne Beschränkung gemäß dem Verständnis des Beteiligten zu 2 dürfte aus den zusammen mit der Bevollmächtigung beurkundeten Erklärungen nicht klar hervorgehen. Der Wortlaut stellt vielmehr ausschließlich auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ab (vgl. auch OLG Köln FamRZ 2018, 893), ohne weitere Voraussetzungen an den Scheidungsantrag zumindest für das Innenverhältnis zu formulieren oder deren Vorliegen auch nur anzudeuten. Der nächstliegende Sinn dürfte diesem Verständnis entsprechen, denn über - zumal nicht ausformulierte - Beschränkungen im Innenverhältnis ließe sich trefflich streiten, was den Zweck der vertraglichen Regelung konterkarieren könnte.

Dann kommt es nicht mehr darauf an, ob die im Scheidungsverfahren ergangenen Urteile hinreichend sichere Kenntnis darüber verschaffen können, dass der Scheidungsantrag verfrüht gestellt wurde.

b) Ergibt die Auslegung, dass eine nicht ausdrücklich als unwiderruflich bezeichnete Vollmacht unwiderruflich erteilt wurde, so kann das Grundbuchamt nur dann aus Anlass eines ihm bekannt gewordenen Widerrufs einen Nachweis für den Fortbestand der Vollmacht verlangen, wenn nach der freien Beweiswürdigung des Grundbuchamts (vgl. Munzig MittBayNot 1997, 371/372) zu dessen Überzeugung oder zumindest mit einem erheblichen Grad von Wahrscheinlichkeit Gründe, die einen Widerruf rechtfertigen, dargetan sind (Senat vom 7.1.2015, 34 Wx 418/14 = RNotZ 2015, 355; vom 15.6.2015, 34 Wx 513/13 = NJW-RR 2015, 1230; OLG Stuttgart MittBayNot 1997, 370 m. Anm. Munzig; Demharter § 19 Rn. 83.2; Bauer/Schaub AT G Rn. 187).

Nichts anderes kann gelten für das Verlangen, die Zustimmung des Vertretenen zur Übertragung aufgrund der Annahme eines widerrufsbedingt vollmachtlosen Vertreterhandelns beizubringen.

Allerdings ist der Auslegung (auch) von Vollmachten durch das Grundbuchamt - bedingt durch den das Grundbuchverfahren beherrschenden Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen - Grenzen gesetzt. Maßgeblich ist gemäß den für die Auslegung von Grundbucherklärungen geltenden Grundsätzen auf Wortlaut und Sinn der Vollmachtsurkunde abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (Senat vom 15.6.2015, 34 Wx 513/13 = NJW-RR 2015, 1382; BayObLG Rpfleger 1986, 216; Lautner MittBayNot 2015, 137).

Darüber hinaus ist das Grundbuchamt im Antragsverfahren, wie es hier gegeben ist, weder verpflichtet noch befugt, eigene Ermittlungen anzustellen, um Tatsachen festzustellen, die es für erheblich hält. Im Grundbuchverkehr, der klare und ausdrückliche Erklärungen und Unterlagen fordert, sind mithin über den Urkundeninhalt hinausgehende Ermittlungen, z. B. über die Vorstellungen, Absichten und Bindungen der Beteiligten, nicht möglich (BayObLG DNotZ 1981, 567/568 f.; Keller/Munzig Grundbuchrecht 7. Aufl. Teil 1 § 3 E Rn. 55).

aa) Zwar hatte der Beteiligte zu 2 bereits am 26.7.2017, somit vor Erklärung der Auflassung am 15.8.2017, das Grundbuchamt über den von ihm erklärten Widerruf der Vollmacht unterrichtet. Hier dürfte aber die Bevollmächtigung der Beteiligten zu 1 als unwiderruflich zu verstehen sein.

(1) Allgemein ist anerkannt, dass ein vertraglicher Ausschluss der Widerrufsmöglichkeit nicht ausdrücklich erklärt sein muss, sondern sich auch im Wege der Auslegung nach Sinn und Zweck der Vollmachtserteilung, wie er sich insbesondere aufgrund der Interessenlage darstellt, ergeben kann (vgl. § 168 Satz 2 Halbs. 2 BGB). Ist die Bevollmächtigung ausschließlich im Interesse des Bevollmächtigten erfolgt oder dient sie nach Grund und Zweck dessen besonderen Interessen, so liegt darin regelmäßig ein starker Hinweis darauf, dass sich der Vollmachtgeber seiner Widerrufsmöglichkeit mit bindender Wirkung stillschweigend begeben hat (BGH WM 1985, 646/647; NJW-RR 1991, 439/441 f.; Senat vom 15.6.2015, 34 Wx 513/13 = NJW-RR 2015, 1382; BayObLG NJW-RR 1996, 848/849; BayObLGZ 2001, 279/284; Staudinger/Schilken BGB [2014] § 168 Rn 11 f.; MüKo/Schubert BGB 8. Aufl. § 168 Rn. 27; Schäfer in BeckOK BGB 47. Edition § 168 Rn. 21).

(2) Nach dem der Vollmachtserteilung zugrundeliegenden, notariell beurkundeten Vertrag über die Vermögensauseinandersetzung bei Scheidung dürfte die Bevollmächtigung schwerpunktmäßig, wenn nicht sogar ausschließlich im Interesse der Beteiligten zu 1 liegen. Diese hat nach der getroffenen Auseinandersetzungsregelung einen aufschiebend bedingten Anspruch gegen den Beteiligten zu 2, gerichtet auf Übertragung dessen Miteigentumsanteils. Es dürfte deshalb naheliegen, dass die Erteilung einer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Vollmacht dazu dient, der Beteiligten zu 1 ein Instrument zur Durchsetzung ihres Übertragungsanspruchs an die Hand zu geben, damit sie in einer Phase, in der es nach allgemeiner Lebenserfahrung häufig an der Bereitschaft zu konstruktiver Zusammenarbeit fehlt, nicht auf die Mitwirkung des Beteiligten zu 2 zur Verwirklichung ihres Anspruchs oder auf gerichtliche Hilfe zur Durchsetzung angewiesen ist.

Dieses Verständnis dürfte deutlich für einen Ausschluss der Widerruflichkeit sprechen, denn eine Widerrufsmöglichkeit würde den nach dem beurkundeten Inhalt des Rechtsgeschäfts wohl naheliegenden Zweck der Vollmachtserteilung konterkarieren.

Freilich kann grundsätzlich erwartet werden, dass in einem notariellen Vertrag über die Vermögensauseinandersetzung im Falle einer Scheidung der Wille der Vertragsparteien vollständig und klar zum Ausdruck gebracht wird. Allerdings ist in der Urkunde zur Widerruflichkeit weder in die eine noch in die andere Richtung eine ausdrückliche Aussage getroffen.

Ob mit der Übertragung des Hälfteanteils der Verbleib der Beteiligten zu 1 im Anwesen frei von der Verpflichtung zur Zahlung von Nutzungsentschädigung abgesichert werden sollte, könnte sich dann ebenso wie die Frage, ob die Beteiligte zu 1 einer finanziellen Absicherung überhaupt bedarf, als im Grundbuchverfahren nicht aufklärbar, aber auch nicht erheblich darstellen.

(3) Mit der notariellen Beurkundung des bedingten Übertragungsanspruchs und der diesbezüglich getroffenen Vereinbarungen ist auch das Formerfordernis erfüllt, das gemäß § 311b Abs. 1 BGB zur Wirksamkeit eines Kausalgeschäfts einzuhalten ist, mit dem die Widerruflichkeit der Vollmacht zur Übertragung eines Miteigentumsanteils an Grundbesitz ausgeschlossen werden soll (vgl. BayObLG DNotZ 1981, 567; NJW-RR 1996, 848/849; Demharter § 19 Rn. 78 und 83; Reetz in Hügel/BeckOK Vertretungsmacht Rn. 29).

bb) Auch eine unwiderruflich erteilte Vollmacht kann zwar im Ausnahmefall vom Vollmachtgeber widerrufen werden, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass dafür ein wichtiger Grund vorliegt (BGH WM 1985, 646/647; WM 1969, 1009; Staudinger/Schilken § 168 Rn 14). Ob ein solcher Grund vorliegt, hängt maßgeblich vom Inhalt des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses ab (BGH WM 1969, 1009; OLG Stuttgart MittBayNot 1997, 370/371; Reetz in Hügel/BeckOK Vertretungsmacht Rn. 77). Ein berechtigender Grund kann sich aus einer missbräuchlichen Verwendung der Vollmacht ergeben, insbesondere wenn von der Vollmacht in einer Weise Gebrauch gemacht wird, die den im Innenverhältnis bestehenden Beschränkungen oder vertraglichen Abreden widerspricht (BGH WM 1985, 646/647; Senat vom 29.7.2014, 34 Wx 138/14 = NJW-RR 2015, 1230; OLG Stuttgart MittBayNot 1997, 370/371; Demharter § 19 Rn. 83.1).

Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Grundbuchverfahren nicht dem Erkenntnisverfahren des Zivilprozesses gleichsteht. Für eine umfassende Aufklärung durch Beweisaufnahme über die streitig vorgetragenen Tatsachen ist kein Raum. Vielmehr haben sich die Beteiligten insoweit an das zuständige Prozessgericht zu wenden. Das Grundbuchamt ist für die Beurteilung, ob Widerrufsgründe bestehen, im Wesentlichen auf die aus den vorgelegten förmlichen Urkunden sowie aus dem Vorbringen der Beteiligten aufgrund freier Beweiswürdigung gewonnene Überzeugung beschränkt (Senat vom 29.4.2014, 34 Wx 138/14 = NJW-RR 2015, 1230; vom 7.1.2015, 34 Wx 418/14 = RNotZ 2015, 355/357; Reetz in Hügel/BeckOK Vertretungsmacht Rn. 131a).

(1) Mit der Behauptung, die Beteiligte zu 1 habe den Scheidungsantrag wissentlich verfrüht gestellt in der Absicht, hierdurch den Miteigentumsanteil vorzeitig auf sich zu übertragen, liegt für sich genommen der Vorwurf lediglich in der zeitlichen Vorverlagerung einer geschuldeten Übertragung. Eine damit verbundene Beeinträchtigung des Beteiligten zu 2, die den vorzeitigen Gebrauch der Vollmacht nach dem Vertragszweck als treuwidrig erscheinen ließe, dürfte hiermit allerdings nicht dargelegt sein und sich auch nicht ohne weiteres daraus ergeben, dass dem Beteiligten zu 2 dadurch die Zeitspanne zur Belastung seines Miteigentumsanteils mit Fremd- und Eigengrundschulden (im Nachrang nach der zu Gunsten der Beteiligten zu 1 eingetragenen Vormerkung) verkürzt wird.

(2) Eine missbräuchliche Verwendung der Vollmacht läge vor, wenn die Beteiligte zu 1 mit ihrem Vorgehen gegen eine Beschränkung der Vollmacht im Innenverhältnis oder gegen getroffene Abreden verstoßen hätte. Aus Wortlaut und nächstliegendem Sinn der beurkundeten Erklärungen ergibt sich allerdings - wie bereits dargelegt - nicht, dass von der Vollmacht nur bei Vorliegen bestimmter Anforderungen an den Scheidungsantrag Gebrauch gemacht werden dürfe.

Nicht beurkundete, das Dürfen der Bevollmächtigten begrenzende vertragliche Abreden sind danach zwar nicht ausgeschlossen. Es dürfte jedoch im Grundbuchverfahren an konkreten Anhaltspunkten für deren Bestand und Inhalt fehlen.

Mit den im Scheidungsverfahren ergangenen Urteilen dürfte zudem jedenfalls ein wissentlich verfrühtes Vorgehen der Beteiligten zu 1 nicht nachgewiesen oder wenigstens mit einem erheblichen Grad von Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein.

(3) An die Annahme von Widerrufsgründen dürfen keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (Senat vom 29.7.2014, 34 Wx 138/14 = NJW-RR 2015, 1230; vom 7.1.2015, 34 Wx 418/14 = RNotZ 2015, 355/357; OLG Stuttgart MittBayNot 1997, 370; Reetz in Hügel/BeckOK Vertretungsmacht Rn. 131a). Sonst würden für die Grundbuchpraxis unerlässliche Vollmachten ohne Not entwertet. Die Beteiligten sind dadurch nicht rechtsschutzlos gestellt, denn ihnen steht der Weg zum Prozessgericht mit den dort selbst in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegebenen erweiterten Möglichkeiten der Beweisführung bzw. Glaubhaftmachung zur Verfügung.

c) Ob die Behauptungen des Beteiligten zu 2, aus denen er eine anfängliche Nichtigkeit der Vollmacht herleitet, hinreichende Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht im Grundbuchverfahren begründen können, erscheint in erheblichem Maße zweifelhaft.

aa) Hinsichtlich einer wegen Sittenwidrigkeit von Anfang an gegebenen Unwirksamkeit der Vollmacht (vgl. MüKo/Schubert § 167 Rn. 55) sind die Erkenntnismöglichkeiten des Grundbuchamts im Rahmen der ihm obliegenden materiellen Prüfung der Vollmacht durch die im Eintragungsverfahren einzureichenden Unterlagen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GBO) und die beim Grundbuchamt offenkundigen Umstände (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GBO) beschränkt (vgl. Senat vom 28.7.2016, 34 Wx 233/16 = NJW-RR 2016, 1419; BayObLG MittBayNot 1981, 188/189; OLG Köln Rpfleger 1985, 435; auch Schöner/Stöber Rn. 2109a und 209b). Nur ausnahmsweise wird aber eine Prüfung auf der Grundlage der Eintragungsunterlagen oder sonstiger beim Grundbuchamt offenkundiger Umstände die Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts eindeutig oder zumindest mit einem erheblichen Grad von Wahrscheinlichkeit zutage fördern (vgl. OLG Zweibrücken MittBayNot 1994, 44; OLG Schleswig FGPrax 2013, 22; LG Stuttgart BWNotZ 1976, 86/87; Kössinger in Bauer/Schaub § 19 Rn. 90, 92). Eine abschließende Beurteilung von Eheverträgen unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) dürfte vielmehr mangels Kenntnis des gesamten Sachverhalts und aller ihn prägenden Umstände in der Regel allein aufgrund der im Grundbuchverfahren vorzunehmenden, gehörigen Prüfung der notariellen Urkunden nicht möglich (Senat vom 28.7.2016, 34 Wx 233/16 = NJW-RR 2016, 1419; Schöner/Stöber Rn. 210).

bb) Die in tatsächlicher Hinsicht nicht erwiesene Behauptung, die Beteiligte zu 1 habe eine Zwangslage des Beteiligten zu 2 geschaffen und zum eigenen Vorteil ausgenutzt, dürfte keine hinreichende Kenntnis des Grundbuchamts von einer - angeblichen - Störung der subjektiven Vertragsparität begründen, die zu berechtigten Zweifeln an der Wirksamkeit des Vertrags und der Vollmacht Anlass geben könnte. Das diesbezügliche Vorbringen der Vertragsparteien steht in unvereinbarem Widerspruch, ohne dass Anhaltspunkte für die Richtigkeit der einen oder anderen Version bestünden. Die tatsächlichen Umstände liegen daher für das Grundbuchamt im Dunkeln. Nicht einmal Beweisanzeichen, nach denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorbringen des Beteiligten zu 2 angenommen werden könnte, ergeben sich aus den im Grundbuchverfahren statthaften Erkenntnisquellen. Eine rechtliche Bewertung der Vereinbarung als sittenwidrig dürfte danach ausscheiden.

Offenkundig ist für das Grundbuchamt aufgrund der eingereichten Schriftsätze der Konflikt und die erhobenen Beschuldigungen, nicht aber deren tatsächliche Belastbarkeit. Da der bekannt gewordene Umstand schon mit der Trennungssituation der Beteiligten erklärt werden kann, dürfte sich daraus kein hinreichender Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht ergeben.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil Gerichtskosten nicht anfallen (§§ 22, 25 GNotKG) und die Anordnung von Kostenerstattung nicht billigem Ermessen entspricht (§ 81 Abs. 1 FamFG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

17 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
8 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 15/06/2015 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen – Grundbuchamt – vom 21. Oktober 2013 aufgehoben. Gründe I. Im Grundbuch sind als Ei
published on 28/07/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Miesbach - Grundbuchamt - vom 13. Mai 2016 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Kosten im grundbuchamtlichen Verfahren nicht zu erheben sind. II.
published on 29/07/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 8. Januar 2014 (Ziffer 2) wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten zu 1 bis 3 tragen die gerichtlich
published on 07/01/2015 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 4 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 29. September 2014 aufgehoben. Gründe Zu notarieller Urkunde vom 6.2.2014 bewilligte und be
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 15/01/2019 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 6. August 2018 aufgehoben. II. Die weitergehende Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird verworfen. III.
published on 15/01/2019 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Ebersberg - Grundbuchamt - vom 27. September 2018 aufgehoben. II. Die weitergehende Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird verworfen.
published on 28/02/2019 00:00

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen - Grundbuchamt -vom 7. März 2018 betreffend den Antrag vom „06.12.2017" (richtig: 27.11.2017) wird zurückgewiesen, soweit sie von den Beteiligten zu 1 und z
published on 28/02/2019 00:00

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen - Grundbuchamt -vom 19. Oktober 2015 wird verworfen, soweit sie von den Beteiligten zu 1 und 2 eingelegt ist, und zurückgewiesen, soweit sie von der Beteiligten zu
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.