Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Sept. 2015 - 34 Wx 293/15

bei uns veröffentlicht am30.09.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Sonthofen - Grundbuchamt - vom 20. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Mit Urkunden je vom 4.8.2014 räumte die Beteiligte zu 1 für die M. GmbH das Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle an drei ersteigerten Betriebsgrundstücken (Steinbruch) sowie das durch Vormerkung gesicherte Recht ein, einen Dritten als Vorkaufsberechtigten zu benennen und diesen als Berechtigten für ein inhaltsgleiches Vorkaufsrecht eintragen zu lassen (1); ferner räumte sie der M. GmbH eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) ein und bestellte (zwei) wechselseitige Grunddienstbarkeiten (Geh- und Fahrtrecht) an den drei Betriebsflächen (2). Weiter wurden für die M. GmbH eine Grundschuld zu 25 Mio. € (3) und ein Steinabbaurecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit (4) bestellt. Als Kostenschuldnerin weisen die vier notariellen Urkunden jeweils die Beteiligte zu 1 aus. Diese war im Notartermin vertreten durch Armin S. als Geschäftsführer. Die eingereichte Vertretungsbescheinigung stammt vom 6.8.2014. Sie beruht auf der Einsicht des Notars in das elektronische Handelsregister am 5.8.2014 und den ihm im Original vorliegenden Versammlungsbeschluss vom 30.7.2014 sowie die Handelsregisteranmeldung vom selben Tag; bescheinigt wird, dass Armin S. „zur Vertretung der ... GmbH berechtigt ist und auch bereits am 04.08.2014 zu deren Vertretung berechtigt war“.

Mit Zwischenverfügung vom 20.2.2015 machte die Rechtspflegerin den am 5.8.2014 beantragten Vollzug der Eintragungen von der Zahlung eines Kostenvorschusses bis einschließlich 15.3.2015 abhängig, weil bereits Einträge auf Eintragung von Zwangssicherungshypotheken eingegangen seien. In der Verfügung wird darauf hingewiesen, dass die Berechnung der vorschussweise zu zahlenden Kosten der anliegenden Kostennachricht entnommen werden könne, die der dort aufgeführte Kostenschuldner von der Landesjustizkasse erhalten werde. Die Kostennachricht lautet über 41.084 €. Die Frist für die Hindernisbehebung durch Einzahlung des Vorschusses wurde wiederholt verlängert, zuletzt bis zum 14.8.2015.

Bereits am 16.3.2015 hatte der damals amtierende und nach § 15 Abs. 2 GBO bevollmächtigte Notar u. a. gegen diese Zwischenverfügung Rechtmittel eingelegt, nachdem sie ihm auf Anforderung am 10.3.2015 formlos übermittelt worden war. Bekanntgegeben wurde die Entscheidung vom 20.2.2015 ebenfalls jeweils mit den Fristverlängerungsbeschlüssen vom 28.5., 7.7. und 24.7.2015 an den Notariatsverwalter des Urkundsnotars, zuletzt mittels Postzustellungsurkunde am 29.7.2015.

Mit Beschluss vom 22.9.2015 hat das Grundbuchamt nach Anhörung der zuständigen Vertreterin der Staatskasse, der Beteiligten zu 2, der Beschwerde nicht abgeholfen. Ergänzend wird noch ausgeführt, das sich bereits aus dem Eintragungsersuchen des Vollstreckungsgerichts mit einer aus dem Versteigerungsverfahren übertragenen Forderung auf die Ersteherin deren Zahlungsschwierigkeiten ergäben.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Zu entscheiden ist auf der Grundlage des seit 1.8.2013 (Art. 50 des 2. KostRMoG) in Kraft befindlichen GNotKG.

1. Eine Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) kann ergehen, wenn die Vornahme der Eintragung gemäß § 13 GNotKG von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht wird (Demharter GBO 29. Aufl. § 18 Rn. 28; KG JFG 15, 314; OLG München JFG 18, 20). Das statthafte Rechtsmittel gegen eine derartige Anordnung bildet die Beschwerde nach § 82 GNotKG, nicht die Grundbuchbeschwerde nach § 71 GBO (Demharter § 71 Rn. 85). Das folgt aus § 82 Abs. 1 Satz 2 GNotKG, der § 81 Abs. 3 bis 5 Satz 1 und 4 GNotKG für entsprechend anwendbar erklärt und die speziellere Regelung darstellt. Zuständig ist nach der genannten Verweisungsnorm gemäß § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG der Einzelrichter des Senats.

2. In der Sache ist die Zwischenverfügung des Grundbuchamts nicht zu beanstanden.

a) Die förmlichen Anforderungen an eine grundbuchamtliche Zwischenverfügung, die die Erledigung des Antrags von der Vorwegleistung der Kosten abhängig macht, sind gewahrt (vgl. KG JFG 15, 314; OLG München JFG 18, 20). So sind die für die Eintragung anfallenden Kosten von der Kostenbeamtin ziffernmäßig berechnet und die Kostennachricht an die Landesjustizkasse in Abschrift beigefügt. Die Entscheidung wurde dem nach § 15 Abs. 2 GBO bevollmächtigten Notar (OLG München JFG 18, 21/22) bekannt gemacht (vgl. § 41 Abs. 1, § 15 Abs. 2 FamFG; siehe für die Kostenanforderung auch § 26 Nr. 6 der Kostenverfügung). Die Vermutung gilt auch für Notariatsverwalter (Wilke in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 15 Rn. 7). Bei Beendigung des Amts geht die nach § 15 Abs. 2 GBO vermutete Vollmacht auf den Amtsnachfolger über (BayObLGZ 1969, 89/91; Hügel/Reetz GBO 2. Aufl. § 15 Rn. 21; Demharter § 15 Rn. 5), so dass der weitere Schriftverkehr des Grundbuchamts auch zutreffend über diesen abgewickelt wird, insbesondere ihm und nicht dem (den) Antragsberechtigten selbst Entscheidungen wie die über die Nichtabhilfe bekannt gemacht werden (Demharter § 15 Rn. 19).

b) Die Vermutungswirkung des § 15 Abs. 2 GBO ist freilich widerlegbar (Hügel/Reetz § 15 Rn. 48), etwa aus der Urkunde selbst oder aus anderen Eintragungsunterlagen (BayObLG Rpfleger 1984, 96/97; Hügel/Reetz § 15 Rn. 49). Für einen Ausschluss bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Darauf, ob mit der Notarbescheinigung vom 6.8.2014 die Vertretungsberechtigung des erst am Folgetag nach der Beurkundung als Geschäftsführer eingetragenen Armin S. gemäß § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen ist (vgl. § 32 GBO; Hügel/Otto § 32 Rn. 17 und 18, sowie OLG Köln NJW-RR 1991, 425), kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Denn materiell hätte aufgrund der notariellen Bescheinigung vom 6.8.2014 Vertretungsmacht wegen des der Beurkundung zeitlich vorausgegangenen Beschlusses der Gesellschafterversammlung bestanden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die tatsächlichen

a) Angaben in der Bescheinigung als solche unrichtig wären.

c) Die Vollmachtsvermutung ist schließlich nicht entfallen, weil die Vertretungsberechtigung des als Geschäftsführer für die Beteiligte zu 1 bei der Beurkundung erschienenen Armin S. nicht mehr besteht. Der vom Senat erholte Handelsregisterauszug weist mit Eintragung am 5.8.2014 Armin S. als Geschäftsführer aus. Dass er gemäß Eintragung vom 29.9.2014 wieder ausgeschieden ist und an dessen Stelle Andreas S. bestellt wurde, beeinträchtigt die Vollmachtsvermutung nicht (Wilke in Bauer/von Oefele § 15 Rn. 18; Hügel/Reetz § 15 Rn. 55). Schließlich besteht die Beteiligte zu 1 als juristische Person fort, auch mit einem ausgewiesenen gesetzlichen Vertreter (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Denn ohne dass es darauf noch ankäme, ist festzuhalten, dass das aktuelle Handelsregister mit Eintrag vom 13.8.2015 die Wiedereintragung von Andreas S. als Geschäftsführer nach Rückgängigmachung der am 8.5.2015 gemäß § 395 FamFG vorgenommenen Löschung ausweist.

d) In der Sache selbst ist die Abhängigmachung der Eintragung von der Leistung eines Kostenvorschusses durch § 13 GNotKG gedeckt. Satz 2 der Vorschrift schränkt in Grundbuchsachen zwar die Abhängigmachung von einer Vorschusszahlung auf den Einzelfall ein, „wenn dies ... zur Sicherung des Eingangs der Gebühr erforderlich erscheint“, d. h. wenn ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit des Kostenschuldners bestehen (Bormann in Bormann/Diehn/Sommerfeldt GNotKG § 13 Rn. 6). Diese müssen sich auf Tatsachen wie z. B. gescheiterte Vollstreckungsmaßnahmen oder offenkundige Vermögenslosigkeit stützen (Bormann a. a. O.) und den Gründen der Zwischenverfügung selbst zu entnehmen sein (OLG Jena vom 15.10.2014, 3 W 390/14 juris); allgemeine Erwägungen genügen nicht (Korintenberg/Klüsener GNotKG 19. Aufl. § 13 Rn. 30). Hier indes konnte sich das Amtsgericht zu Recht darauf berufen, dass nach der Eintragung der Beteiligten zu 1 am 12.2.2015 als Ersteherin gemäß Ersuchen nach § 130 ZVG bereits mehrere Anträge auf Eintragung von Zwangshypotheken beträchtlichen Umfangs vorliegen. Zudem kam mit Umschreibung eine Sicherungshypothek in Höhe von über 9 Mio. € nach § 128 ZVG zur Eintragung. Schließlich belaufen sich die der Berechnung wie der Höhe nach nicht in Zweifel gezogenen Gebühren für die begehrten Einträge auf eine beträchtliche fünfstellige Summe. Die Heranziehung der Beteiligten zu 1 als Kostenschuldnerin (vgl. § 22 Abs. 1 GNotKG; § 8 Abs. 3 Nr. 2 KostVfg.) ist nicht zu beanstanden.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gebührenfrei und eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 82 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 81 Abs. 8 GNotKG).

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(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die ni

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 15 Bekanntgabe; formlose Mitteilung


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(1) Der Beschluss ist den Beteiligten bekannt zu geben. Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht. (2) Anwesenden kann der Beschluss auch durch Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben

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(1) Die im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragenen Vertretungsberechtigungen, Sitzverlegungen, Firmen- oder Namensänderungen sowie das Bestehen juristischer Personen und Gesellschaften können durch eine Beschein

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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 128


(1) Soweit für einen Anspruch die Forderung gegen den Ersteher übertragen wird, ist für die Forderung eine Sicherungshypothek an dem Grundstück mit dem Rang des Anspruchs einzutragen. War das Recht, aus welchem der Anspruch herrührt, nach dem Inhalt

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 82 Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung


(1) Gegen den Beschluss, durch den aufgrund dieses Gesetzes die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags ist stets die Beschwerde statthaf

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 13 Abhängigmachung bei Gerichtsgebühren


In erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 22 Absatz 1), kann die beantragte Handlung oder eine sonstige gerichtliche Handlung von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der für die Handlung oder de

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(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

In erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 22 Absatz 1), kann die beantragte Handlung oder eine sonstige gerichtliche Handlung von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der für die Handlung oder der für das Verfahren im Allgemeinen bestimmten Gebühr abhängig gemacht werden. Satz 1 gilt in Grundbuch- und Nachlasssachen jedoch nur dann, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Eingangs der Gebühr erforderlich erscheint.

(1) Gegen den Beschluss, durch den aufgrund dieses Gesetzes die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags ist stets die Beschwerde statthaft. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Im Fall des § 14 Absatz 2 ist § 81 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den aufgrund dieses Gesetzes die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags ist stets die Beschwerde statthaft. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Im Fall des § 14 Absatz 2 ist § 81 entsprechend anzuwenden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Der Beschluss ist den Beteiligten bekannt zu geben. Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht.

(2) Anwesenden kann der Beschluss auch durch Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben werden. Dies ist in den Akten zu vermerken. In diesem Fall ist die Begründung des Beschlusses unverzüglich nachzuholen. Der Beschluss ist im Fall des Satzes 1 auch schriftlich bekannt zu geben.

(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, ist auch demjenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben.

(1) Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder Fristbestimmung enthält oder den Lauf einer Frist auslöst, sind den Beteiligten bekannt zu geben.

(2) Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird. Soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

(3) Ist eine Bekanntgabe nicht geboten, können Dokumente den Beteiligten formlos mitgeteilt werden.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Die im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragenen Vertretungsberechtigungen, Sitzverlegungen, Firmen- oder Namensänderungen sowie das Bestehen juristischer Personen und Gesellschaften können durch eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 1 der Bundesnotarordnung nachgewiesen werden. Dasselbe gilt für sonstige rechtserhebliche Umstände, die sich aus Eintragungen im Register ergeben, insbesondere für Umwandlungen. Der Nachweis kann auch durch einen amtlichen Registerausdruck oder eine beglaubigte Registerabschrift geführt werden.

(2) Wird das Register elektronisch geführt, kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Nachweis auch durch die Bezugnahme auf das Register geführt werden. Dabei sind das Registergericht und das Registerblatt anzugeben.

(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.

(1) Ist eine Eintragung im Register wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, kann das Registergericht sie von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe löschen. Die Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerks.

(2) Das Gericht hat den Beteiligten von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. § 394 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

In erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 22 Absatz 1), kann die beantragte Handlung oder eine sonstige gerichtliche Handlung von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der für die Handlung oder der für das Verfahren im Allgemeinen bestimmten Gebühr abhängig gemacht werden. Satz 1 gilt in Grundbuch- und Nachlasssachen jedoch nur dann, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Eingangs der Gebühr erforderlich erscheint.

(1) Ist der Teilungsplan ausgeführt und der Zuschlag rechtskräftig, so ist das Grundbuchamt zu ersuchen, den Ersteher als Eigentümer einzutragen, den Versteigerungsvermerk sowie die durch den Zuschlag erloschenen Rechte zu löschen und die Eintragung der Sicherungshypotheken für die Forderung gegen den Ersteher zu bewirken. Bei der Eintragung der Hypotheken soll im Grundbuch ersichtlich gemacht werden, daß sie auf Grund eines Zwangsversteigerungsverfahrens erfolgt ist.

(2) Ergibt sich, daß ein bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigtes Recht nicht zur Entstehung gelangt oder daß es erloschen ist, so ist das Ersuchen auch auf die Löschung dieses Rechtes zu richten.

(3) Hat der Ersteher, bevor er als Eigentümer eingetragen worden ist, die Eintragung eines Rechts an dem versteigerten Grundstück bewilligt, so darf die Eintragung nicht vor der Erledigung des im Absatz 1 bezeichneten Ersuchens erfolgen.

(1) Soweit für einen Anspruch die Forderung gegen den Ersteher übertragen wird, ist für die Forderung eine Sicherungshypothek an dem Grundstück mit dem Rang des Anspruchs einzutragen. War das Recht, aus welchem der Anspruch herrührt, nach dem Inhalt des Grundbuchs mit dem Recht eines Dritten belastet, so wird dieses Recht als Recht an der Forderung miteingetragen.

(2) Soweit die Forderung gegen den Ersteher unverteilt bleibt, wird eine Sicherungshypothek für denjenigen eingetragen, welcher zur Zeit des Zuschlags Eigentümer des Grundstücks war.

(3) Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person, so kann sie nicht zum Nachteil eines Rechts, das bestehen geblieben ist, oder einer nach Absätzen 1, 2 eingetragenen Sicherungshypothek geltend gemacht werden.

(4) Wird das Grundstück von neuem versteigert, ist der zur Deckung der Hypothek erforderliche Betrag als Teil des Bargebots zu berücksichtigen.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.