Grundbuchordnung - GBO | § 74

Grundbuchordnung - GBO | § 74
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Grundbuchordnung Inhaltsverzeichnis

Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.

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Rechtsanwalt


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22/09/2016 19:54

Das Recht auf Grundbucheinsicht nach Darlegung des Einsichtsinteresses wurde im Falle für Recherchen über Eigentums- und Vermögensverhältnisse von Personen im Umfeld einer "Wehrsportgruppe" bejaht.
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published on 12/01/2017 00:00

Tenor Die Sache wird unter Aufhebung der Vorlageverfügung vom 9. Januar 2017 an das Amtsgericht Lindau (Bodensee) - Grundbuchamt - zurückgegeben. Gründe Es fehlt das gesetzlich vorgesehene Abhilfeverfahren (vgl
published on 07/11/2018 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 6. Oktober 2017 aufgehoben. Gründe I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind als Miteigentü
published on 01/10/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt - Grundbuchamt - vom 3. Januar 2018 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.120 € festgesetzt. Gründe
published on 15/01/2019 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 6. August 2018 aufgehoben. II. Die weitergehende Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird verworfen. III.
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