Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Mai 2016 - 34 Wx 17/16

bei uns veröffentlicht am30.05.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 3. Dezember 2015 aufgehoben.

II.

Es ergeht folgende

Zwischenverfügung:

Es fehlt ein Nachweis, dass der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder dessen Vertreter das Protokoll vom 13. Juni 2015 über die Verwalterbestellung unterzeichnet hat.

Der Nachweis kann durch entsprechend ergänzte - formfreie - Erklärung, dass Herr M. das Protokoll in der Funktion als Vorsitzender des Verwaltungsbeirats oder als dessen Vertreter unterzeichnet hat, oder aber durch nachgeholte Unterzeichnung des Protokolls durch den Beiratsvorsitzenden bzw. seinen Vertreter erbracht werden.

Frist zur Behebung des Eintragungshindernisses:

4. Juli 2016 (einschließlich)

Dem Grundbuchamt wird die Befugnis übertragen, im Bedarfsfall die Frist zur Behebung des Hindernisses auf Antrag zu verlängern.

III.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beläuft sich, soweit das Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, auf 500 €.

Gründe

I. In seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin veräußerte der Beteiligte zu 1 zu notarieller Urkunde vom 17.6.2015 ein für diese im Teileigentumsgrundbuch eingetragenes Hotelappartement an den Beteiligten zu 2. Der Urkunde ist eine notariell beglaubigte Abschrift einer Bescheinigung desselben Amtsgerichts als Insolvenzgericht vom 1.3.2015 beigefügt, in der die Bestellung des Beteiligten zu 1 zum Insolvenzverwalter bezeugt wird. Das gerichtliche Dokument schließt ab mit dem Ausdruck von Name und Dienstbezeichnung des Richters nebst handschriftlicher - unleserlicher - Unterschrift. Rechts neben dem Unterschriftenfeld befindet sich ein kreisrundes Dienstsiegel im Durchmesser von 35 mm mit großem Staatswappen und der Umschrift „Bayern Amtsgericht“. Auf dem vorliegenden Ausdruck bescheinigte der Notar unterschriftlich am 17.6.2015 die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift unter Beifügung seines Notarsiegels.

Aufgrund der in der Kaufvertragsurkunde unwiderruflich erteilten Vollmacht bewilligte der Notar mit Erklärung vom 3.9.2015 den Vollzug der Auflassung. Unter Vorlage einer Urkundenausfertigung sowie der unterschriftsbeglaubigten - nach der Teilungserklärung erforderlichen - Zustimmungserklärung des Verwalters vom 10.7.2015 beantragte er gemäß § 15 GBO beim Grundbuchamt die Eintragung des Eigentumsübergangs und die Löschung des in Abteilung II befindlichen Insolvenzvermerks.

Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 3.12.2015 hat das Grundbuchamt - Rechtspfleger - als Eintragungshindernisse beanstandet: Zum einen sei der Nachweis der Verwalterbestellung nicht ausreichend geführt, weil das zu den Grundakten gereichte Protokoll vom 13.6.2015 ein Beirat unterzeichnet habe, dessen Bestellung nicht nachgewiesen sei. Zum anderen sei die Bescheinigung des Insolvenzgerichts nicht mit einem ordnungsgemäßen Siegel versehen und entspreche daher nicht der Form des § 29 Abs. 3 GBO.

Hiergegen richtet sich die vom Notar eingelegte Beschwerde, mit der er die Rechtsansicht vertritt, dass nur die Bestellung des Verwalters, nicht aber die Bestellung des das Versammlungsprotokoll unterzeichnenden Verwaltungsbeirats nachgewiesen werden müsse. Unabhängig davon wird eine einfache Abschrift eines Versammlungsprotokolls vom 27.4.2013 vorgelegt, aus dem sich die Bestellung von drei Personen zu Verwaltungsbeiräten - unter anderen des Herrn M., der auch Unterzeichner des Protokolls vom 13.6.2015 ist - ab 1.1.2014 für die Laufzeit von drei Jahren ergibt (TOP 7, WEG I). Des Weiteren erachten die Beteiligten die eingereichte Bescheinigung über die Insolvenzverwalterbestellung als formgerecht.

Das Grundbuchamt hat am 12.1.2016 nicht abgeholfen und ergänzend ausgeführt, dass es die Rolle des jeweiligen Unterzeichners nicht einfach glauben dürfe, sondern selbst überprüfen müsse; in der Praxis würden bei Prüfung der Protokollunterschriften häufig Fehler festgestellt, etwa weil ein Unterzeichner nicht mehr Wohnungseigentümer sei. Der förmliche Nachweis über die Bestellung zum Verwaltungsbeirat und speziell zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden sei auch zumutbar.

Die vorgelegte Bescheinigung über die Insolvenzverwalterbestellung sei zum Nachweis nicht geeignet. Erforderlich sei das Aufbringen eines Prägesiegels (Trockensiegel oder Wachssiegel) oder Farbdrucksiegels (Stempel), um die Echtheit der Urkunde zu gewährleisten. Zudem enthalte das aufgedruckte Siegel keine Ortsangabe und bezeichne daher das ausstellende Gericht nur unzureichend.

II. Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1, § 73 sowie § 15 Abs. 2 GBO zulässige Beschwerde gegen die nach § 18 Abs. 1 GBO ergangene Zwischenverfügung hat im Wesentlichen Erfolg.

1. Ist in der Teilungserklärung gemäß § 1 Abs. 6, § 12 Abs. 1 WEG - wie hier - geregelt, dass die Veräußerung von Wohnungs- bzw. Teileigentum der Zustimmung des Verwalters bedarf, ist der Nachweis der erforderlichen Zustimmung durch öffentliche Urkunde (§ 29 GBO; vgl. OLG Hamm Rpfleger 1989, 451) Voraussetzung für den grundbuchrechtlichen Vollzug des Veräußerungsvertrags. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Verwaltereigenschaft ist derjenige des Zugangs der Zustimmung (BGH NJW 2013, 299; Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten WEG 11. Aufl. § 12 Rn. 19). Dazu bestimmt § 26 Abs. 3 WEG, dass die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss genügt, bei der die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 WEG bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind (§ 40 BeurkG).

2. Dem Grundbuchamt liegt das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 13.6.2015 vor, unter deren Punkt 7 die Verlängerung der Verwalterbestellung vom 1.7.2015 bis 30.6.2018 beschlossen wurde. Das Protokoll ist unterschrieben von Herrn F. - Vertreter der Hausverwaltung als „Versammlungsleiter“ -, Herrn M. - „Verwaltungsbeirat“ - und Frau K. - „Eigentümer“ -. Die Echtheit der Unterschriften ist notariell beglaubigt (vgl. § 26 Abs. 3 mit § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG). Das Protokoll erweist sich zur Nachweisführung (nur) insofern als ungenügend, weil ihm nicht entnommen werden kann, dass es die Unterschrift des Vorsitzenden oder des Stellvertreters des Verwaltungsbeirats trägt.

a) Der klare Wortlaut von § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG verlangt nicht die Unterschrift irgendeines Mitglieds des Verwaltungsbeirats, sondern gerade die des Vorsitzenden oder seines Vertreters (vgl. KG Rpfleger 2015, 465/466; Friedr. Schmidt ZMR 2013, 501/505; wohl auch Demharter GBO 30. Aufl. § 29 Rn. 10; ders. Rpfleger 2010, 498/499). Weil das Grundbuchverfahren formalisiert ist und eine Überprüfung des Protokollinhalts als Privaturkunde nicht stattfindet, vielmehr allein die beglaubigten Unterschriften der bezeichneten Personen Gewähr für die Richtigkeit des protokollierten Inhalts sind (vgl. OLG Hamm FGPrax 2012, 11), kann von dieser Notwendigkeit nicht abgesehen werden.

b) Eine Ausnahme lässt sich hier nicht begründen.

Der Verwaltungsbeirat besteht, wie sich bereits aus der Teilungserklärung (§ 14 Abs. 2 Gemeinschaftsordnung: Vorsitzender und mindestens zwei, höchstens vier weitere Mitglieder aus dem Kreis der Teileigentümer) ergibt, aus mehr als einer Person (siehe insofern KG Rpfleger 2015, 465/466), nach dem mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Beschluss vom 27.4.2013 (Punkt 7: Neuwahl des Verwaltungsbeirates) aus drei Personen.

Der Beschluss über die Neuwahl des Verwaltungsbeirats weist nicht aus, dass die Teileigentümer zugleich über die Funktion des jeweils Bestellten (als Vorsitzender, Vertreter) mitentschieden hätten. Das muss auch nicht sein, vielmehr kann über die Amtsverteilung das gewählte Gremium selbst durch Wahl entscheiden (Merle/Becker in Bärmann WEG 13. Aufl. § 29 Rn. 36; Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten § 29 Rn. 6). Das gilt auch für den in § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG gar nicht erwähnten, wohl aber in § 24 Abs. 3 und 6 WEG vorausgesetzten Vertreter (Merle/Becker a. a. O.).

bb) Teilweise wird vertreten, dass eine fehlerhafte oder fehlende Funktionsbezeichnung bei der Unterschrift unschädlich ist (OLG Hamm Rpfleger 2013, 512/513; FGPrax 2012, 11; a. A. OLG Düsseldorf FGPrax 2010, 174). Selbst wenn dem zu folgen wäre, führt dies hier zu keinem anderen Ergebnis.

Entnimmt man aus dem Umstand, dass Frau K. nach der erwähnten Wahl vom 27.4.2013 ebenfalls zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt ist, somit jedenfalls zwei Mitglieder des dreiköpfigen Beirats unterschrieben haben, die zugleich Teileigentümer sind, so steht ebenfalls nicht fest, dass aus der Funktionsgruppe Verwaltungsbeirat mindestens auch eine Person unterzeichnet hat, die das Amt als Vorsitzender oder als Vertreter inne hat. Abgesehen von den Bedenken, die gegen einen Austausch oder eine Vermischung der durch den Unterschriftenzusatz festgelegten Funktionsgruppe sprechen könnten (vgl. OLG Düsseldorf RNotZ 2010, 258/260), bliebe offen, wer jener beiden Unterzeichner in welcher Stellung als Beirat unterzeichnet und ob aus dem dreiköpfigen Gremium die (eine) richtige Person unterschrieben hat. Denn unbekannt ist, ob und in welchem Umfang im Verwaltungsbeirat eine interne Aufgabenverteilung (“Vorsitzender“; „Vertreter“) besteht. Denkbar bleibt, dass eine Aufgabenverteilung gar nicht vorgenommen wurde oder jedenfalls kein Stellvertreter bestellt ist. Dann bleibt aber offen, ob die richtige Person aus dem B34eirat unterzeichnet hat (vgl. Friedr. Schmidt ZMR 2013, 501/505). Auch der Bundesgerichtshof misst der Gegenkontrolle durch andere natürliche Personen auf Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls hohe Bedeutung bei (BGH NJW 2012, 2512 Rn. 21). Das gilt besonders für das Grundbuchverfahren. Wesentlich ist deshalb auch, dass jeweils die richtigen, d. h. gesetzlich oder gemäß der Teilungserklärung vorgesehenen Funktionsträger entsprechend der ihnen zugewiesenen Verantwortungsbereiche die Unterschrift leisten und damit die Richtigkeitsgewähr übernehmen.

c) Der Senat merkt für das weitere Verfahren dazu noch folgendes an:

Nach überwiegender und von ihm geteilter Meinung nicht erforderlich ist der Nachweis, dass die in § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG bezeichneten Personen in der Versammlung anwesend waren und die dort vorgesehenen Funktionen in der Eigentümergemeinschaft haben (Demharter § 29 Rn. 10; Timme/Knop WEG 2. Aufl. § 26 Rn. 202; Bärmann/Merle WEG 12. Aufl. § 24 Rn. 128; Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten § 26 Rn. 135; Demharter ZWE 2012, 75/77; ders. Rpfleger 2010, 499; Heggen RNotZ 2010, 455; a. A. OLG Hamm Rpfleger 2013, 512; FGPrax 2012, 11: Nachweis über die Bestellung des Beirats erforderlich). Anderes mag bei begründeten Zweifeln gelten, ob die unterzeichnenden Personen tatsächlich die jeweilige Funktion in der Eigentümergemeinschaft innehaben (OLG Köln FGPrax 2013, 16/17). Wird die Funktionsträgerbezeichnung ergänzt oder aber die Unterschrift des richtigen Funktionsträgers nachgeholt (vgl. Senat vom 7.8.2007, 34 Wx 3/05 = NJW 2008, 156; in diese Richtung tendierend BGH NJW 2012, 2512 Rn. 23), ist der Förmlichkeit des § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG genügt; es bedarf dann keines zusätzlichen, zumal förmlichen Nachweises (§ 29 GBO) der Beiratsbestellung, erst recht nicht der Bestellung des Vorsitzenden und seines Vertreters.

Sofern es bei der Protokollunterschrift nur an der Funktionsbezeichnung fehlt (“Vorsitzender“, „Vertreter“), kann eine formlose Ergänzung vorgenommen werden, weil die Unterschriftsbeglaubigung sich nicht auf den Inhalt des voranstehenden Textes bezieht. Die entsprechende Ergänzung in der Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt kann auch der beglaubigende Notar mit Ermächtigung des Unterzeichnenden vornehmen (Winkler BeurkG 17. Aufl. § 40 Rn. 81; siehe auch LG Kassel MittBayNot 2002, 526; ferner das beiliegende DNotI-Gutachten vom 5.11.2013 zu III. 3.). Sollte eine entsprechende Ergänzung nicht beigebracht werden können, ist die Unterschrift durch den Vorsitzenden des Beirats oder seinen Vertreter in notariell beglaubigter Form nachzuholen (vgl. § 26 Abs. 3 i. V. m. § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG).

3. Im Übrigen braucht die Insolvenzverwalterbestellung des Beteiligten zu 1 entgegen der Ansicht des Grundbuchamts im gegebenen Fall nicht durch weiteren förmlichen Urkundennachweis belegt zu werden.

a) Allerdings geht der Rechtspfleger des Grundbuchamts zutreffend davon aus, dass die Bestellung des Insolvenzverwalters als „andere Voraussetzung“ der Eintragung (Demharter § 29 Rn. 14) in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO grundsätzlich durch öffentliche Urkunde nachzuweisen ist. Für Erklärungen in eigenen Angelegenheiten, die in sogenannten bewirkenden Urkunden abgegeben werden, gilt im Grundbuchverfahren die Form des § 29 Abs. 3 GBO (Demharter § 29 Rn. 34 und 39), erforderlich ist also Unterschrift nebst Siegel oder Stempel der Behörde. Der Senat hat zudem mit Beschluss vom 24.5.2016 (Az. 34 Wx 16/16) entschieden, dass die gegenständliche Form der Siegelung nicht den Anforderungen des § 29 Abs. 3 GBO entspricht.

b) Indessen bedarf es nicht des Nachweises durch - formgerechte - öffentliche Urkunden, wenn die Insolvenzverwalterbestellung des Beteiligten zu 1 bei dem Grundbuchamt offenkundig ist (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GBO). So ist es hier.

Offenkundig sind nicht nur die allen lebenserfahrenen Menschen ohne weiteres bekannten oder solche Tatsachen, deren Kenntnis sich jedermann aus allgemein zugänglichen Quellen ohne besondere Sachkunde verschaffen kann. Die Grundbuchordnung verwendet den Begriff nämlich in einem etwas engeren Sinn: es genügt die Gerichtskundigkeit, also dass dem Grundbuchamt die Tatsache offenkundig, d. h. zweifelsfrei bekannt ist (Demharter § 29 Rn. 60; Hügel/Otto GBO 3. Aufl. § 29 Rn. 209 ff.; Knothe in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 29 Rn. 162). Davon zu unterscheiden sind zwar Vorgänge, die „nur“ aktenkundig, d. h. aus den Akten des Grundbuchamts oder den Akten desselben Amtsgerichts zu entnehmen sind (Demharter § 29 Rn. 61). Als offenkundig behandelt werden jedoch auch ohne ausdrückliche Bezugnahme aktenkundige Vorgänge dann, wenn die betreffende Tatsache gerade durch die in den betreffenden Akten desselben Gerichts enthaltene Urkunde zur Entstehung gelangt ist (Demharter § 29 Rn. 61; Hügel/Otto § 29 Rn. 215; Knothe in Bauer/von Oefele § 29 Rn. 162). Für die vom selben Amtsgericht verfügte Bestellung als Insolvenzverwalter (§§ 2, 56 InsO) trifft dies zu. Dann aber kann ein Nachweis über die Bestellung gerade in der Form des § 29 Abs. 3 GBO nicht verlangt werden; denn das Grundbuchamt kann die erforderliche Gewissheit ohne Schwierigkeiten aus den beim selben Amtsgericht geführten Insolvenzakten gewinnen.

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Den Geschäftswert (§ 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG) bestimmt der Senat wegen § 25 Abs. 1 GNotKG nur, soweit die Beteiligten mit ihrem Rechtsmittel erfolglos geblieben sind. Der Senat veranschlagt den Beseitigungsaufwand als gering und bemisst ihn im Bereich des Mindestwerts (§ 36 Abs. 1, § 34 Abs. 2 Satz 1 GNotKG mit Tabelle B).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor. Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird (II. 2.), steht die Entscheidung nicht im Widerspruch zu solchen anderer Oberlandesgerichte, denen jeweils abweichende Fallgestaltungen zugrunde lagen. Im Übrigen fehlt es bei dem gegebenen Einzelfall an der grundsätzlichen Bedeutung.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am31.05.2016.

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(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

(1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf.

(2) Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grund versagt werden. Durch Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann dem Wohnungseigentümer darüber hinaus für bestimmte Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt werden.

(3) Ist eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 getroffen, so ist eine Veräußerung des Wohnungseigentums und ein Vertrag, durch den sich der Wohnungseigentümer zu einer solchen Veräußerung verpflichtet, unwirksam, solange nicht die erforderliche Zustimmung erteilt ist. Einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung steht eine Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter gleich.

(4) Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass eine Veräußerungsbeschränkung gemäß Absatz 1 aufgehoben wird. Ist ein Beschluss gemäß Satz 1 gefasst, kann die Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht werden. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer.

(2) Die Bestellung kann auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Fall der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre. Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden kann.

(3) Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden. Ein Vertrag mit dem Verwalter endet spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung.

(4) Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden muss, genügt die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind.

(5) Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 sind nicht zulässig.

(1) Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen.

(2) Die Versammlung der Wohnungseigentümer muss von dem Verwalter in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im Übrigen dann einberufen werden, wenn dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird.

(3) Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die Versammlung auch durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder einen durch Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen werden.

(4) Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens drei Wochen betragen.

(5) Den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung führt, sofern diese nichts anderes beschließt, der Verwalter.

(6) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben.

(7) Es ist eine Beschluss-Sammlung zu führen. Die Beschluss-Sammlung enthält nur den Wortlaut

1.
der in der Versammlung der Wohnungseigentümer verkündeten Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Versammlung,
2.
der schriftlichen Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Verkündung und
3.
der Urteilsformeln der gerichtlichen Entscheidungen in einem Rechtsstreit gemäß § 43 mit Angabe ihres Datums, des Gerichts und der Parteien,
soweit diese Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen nach dem 1. Juli 2007 ergangen sind. Die Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen sind fortlaufend einzutragen und zu nummerieren. Sind sie angefochten oder aufgehoben worden, so ist dies anzumerken. Im Fall einer Aufhebung kann von einer Anmerkung abgesehen und die Eintragung gelöscht werden. Eine Eintragung kann auch gelöscht werden, wenn sie aus einem anderen Grund für die Wohnungseigentümer keine Bedeutung mehr hat. Die Eintragungen, Vermerke und Löschungen gemäß den Sätzen 3 bis 6 sind unverzüglich zu erledigen und mit Datum zu versehen. Einem Wohnungseigentümer oder einem Dritten, den ein Wohnungseigentümer ermächtigt hat, ist auf sein Verlangen Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu geben.

(8) Die Beschluss-Sammlung ist von dem Verwalter zu führen. Fehlt ein Verwalter, so ist der Vorsitzende der Wohnungseigentümerversammlung verpflichtet, die Beschluss-Sammlung zu führen, sofern die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit keinen anderen für diese Aufgabe bestellt haben.

(1) Wohnungseigentümer können durch Beschluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden. Hat der Verwaltungsbeirat mehrere Mitglieder, ist ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen. Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.

(2) Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben. Der Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung sollen, bevor die Beschlüsse nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gefasst werden, vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden.

(3) Sind Mitglieder des Verwaltungsbeirats unentgeltlich tätig, haben sie nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

(1) Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen.

(2) Die Versammlung der Wohnungseigentümer muss von dem Verwalter in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im Übrigen dann einberufen werden, wenn dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird.

(3) Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die Versammlung auch durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder einen durch Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen werden.

(4) Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens drei Wochen betragen.

(5) Den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung führt, sofern diese nichts anderes beschließt, der Verwalter.

(6) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben.

(7) Es ist eine Beschluss-Sammlung zu führen. Die Beschluss-Sammlung enthält nur den Wortlaut

1.
der in der Versammlung der Wohnungseigentümer verkündeten Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Versammlung,
2.
der schriftlichen Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Verkündung und
3.
der Urteilsformeln der gerichtlichen Entscheidungen in einem Rechtsstreit gemäß § 43 mit Angabe ihres Datums, des Gerichts und der Parteien,
soweit diese Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen nach dem 1. Juli 2007 ergangen sind. Die Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen sind fortlaufend einzutragen und zu nummerieren. Sind sie angefochten oder aufgehoben worden, so ist dies anzumerken. Im Fall einer Aufhebung kann von einer Anmerkung abgesehen und die Eintragung gelöscht werden. Eine Eintragung kann auch gelöscht werden, wenn sie aus einem anderen Grund für die Wohnungseigentümer keine Bedeutung mehr hat. Die Eintragungen, Vermerke und Löschungen gemäß den Sätzen 3 bis 6 sind unverzüglich zu erledigen und mit Datum zu versehen. Einem Wohnungseigentümer oder einem Dritten, den ein Wohnungseigentümer ermächtigt hat, ist auf sein Verlangen Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu geben.

(8) Die Beschluss-Sammlung ist von dem Verwalter zu führen. Fehlt ein Verwalter, so ist der Vorsitzende der Wohnungseigentümerversammlung verpflichtet, die Beschluss-Sammlung zu führen, sofern die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit keinen anderen für diese Aufgabe bestellt haben.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen.

(2) Die Versammlung der Wohnungseigentümer muss von dem Verwalter in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im Übrigen dann einberufen werden, wenn dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird.

(3) Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die Versammlung auch durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder einen durch Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen werden.

(4) Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens drei Wochen betragen.

(5) Den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung führt, sofern diese nichts anderes beschließt, der Verwalter.

(6) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben.

(7) Es ist eine Beschluss-Sammlung zu führen. Die Beschluss-Sammlung enthält nur den Wortlaut

1.
der in der Versammlung der Wohnungseigentümer verkündeten Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Versammlung,
2.
der schriftlichen Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Verkündung und
3.
der Urteilsformeln der gerichtlichen Entscheidungen in einem Rechtsstreit gemäß § 43 mit Angabe ihres Datums, des Gerichts und der Parteien,
soweit diese Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen nach dem 1. Juli 2007 ergangen sind. Die Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen sind fortlaufend einzutragen und zu nummerieren. Sind sie angefochten oder aufgehoben worden, so ist dies anzumerken. Im Fall einer Aufhebung kann von einer Anmerkung abgesehen und die Eintragung gelöscht werden. Eine Eintragung kann auch gelöscht werden, wenn sie aus einem anderen Grund für die Wohnungseigentümer keine Bedeutung mehr hat. Die Eintragungen, Vermerke und Löschungen gemäß den Sätzen 3 bis 6 sind unverzüglich zu erledigen und mit Datum zu versehen. Einem Wohnungseigentümer oder einem Dritten, den ein Wohnungseigentümer ermächtigt hat, ist auf sein Verlangen Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu geben.

(8) Die Beschluss-Sammlung ist von dem Verwalter zu führen. Fehlt ein Verwalter, so ist der Vorsitzende der Wohnungseigentümerversammlung verpflichtet, die Beschluss-Sammlung zu führen, sofern die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit keinen anderen für diese Aufgabe bestellt haben.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 22. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Als Eigentümer von Grundbesitz sind die Beteiligten zu 2 und 3 neben zwei weiteren Personen mit dem Zusatz „als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts“ seit 24.1.1994 im Grundbuch eingetragen. Hinsichtlich der Anteile beider Beteiligter wurde am 30.6.2004 und 1.7.2004 auf Ersuchen des Insolvenzgerichts die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Abteilung II (lfd. Nr. 4 und 5) eingetragen.

Mit Schreiben vom 25.11.2015 und 14.12.2015 ersuchte das Insolvenzgericht München - Beteiligter zu 1 - unter Bezugnahme auf § 200 Abs. 2 Satz 2 InsO das Grundbuchamt Passau, die Eintragung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens an beiden Stellen zu löschen. Die auf Behördenpapier erstellten Ersuchen enden mit einer Wiedergabe des Namens und der Dienstbezeichnung der Rechtspflegerin im ausgedruckten Text bzw. als Stempelaufdruck und sind an dieser Stelle mit schwarzem bzw. blauem Kugelschreiber unterschrieben. Rechts neben dem Unterschriftsfeld ist jeweils ein kreisrundes Dienstsiegel im Durchmesser von 35 mm mit großem Staatswappen und der Umschrift „Bayern Amtsgericht“ drucktechnisch angebracht. Beigefügt ist dem Ersuchen vom 25.11.2015 eine Ausfertigung und dem Ersuchen vom 14.12.2015 eine einfache Abschrift des im jeweiligen Insolvenzverfahren ergangenen Beschlusses vom 16. bzw. 17.12.2013, wonach das Insolvenzverfahren „nach nunmehr vollzogener Schlussverteilung aufgehoben“ wird.

Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 22.12.2015 hat das Grundbuchamt - Rechtspfleger - die Form der Eintragungsersuchen beanstandet. Diese seien nicht mit einem ordnungsgemäßen Siegel versehen und entsprächen daher nicht der Form des § 29 Abs. 3 GBO.

Gegen die Zwischenverfügung wendet sich das Insolvenzgericht mit einem von der Rechtspflegerin unterzeichneten und einem wortgleichen, aber von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterzeichneten Beschwerdeschreiben. Darin wird die Meinung vorgetragen, das im Eintragungsersuchen maschinell aufgedruckte Siegel erfülle die rechtlichen Vorgaben und sei daher formgerecht gestellt.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen und zur Begründung noch ausgeführt, eine Siegelung in grundbuchmäßiger Form erfordere das Aufbringen eines Prägesiegels (Trockensiegel oder Wachssiegel) oder Farbdrucksiegels (Stempel), denn nur die Verwendung eines solchen Dienstsiegels gewährleiste die Echtheit eines Dokuments. Ein Zurückbleiben hinter diesem Standard sei mit landesrechtlichen Vorschriften, hier der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern (AVWpG), und erst recht nicht mit Verwaltungsvorschriften, hier der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO), zu begründen. Andernfalls würden angesichts der problemlosen Reproduzierbarkeit maschinell ausgedruckter Siegel der eigentliche Sinn und Zweck der Siegelung und damit der gesetzlichen Formvorschrift unterlaufen. Zudem entspreche die Gestalt des maschinell erzeugten Siegels nicht den in der landesrechtlichen Verordnung gemachten Vorgaben.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde erweist sich als zulässig.

a) Gegen die auf ein gerichtliches Eintragungsersuchen ergangene Zwischenverfügung des Rechtspflegers, § 18 GBO, ist nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO die Beschwerde statthaft. Dass hier der Rechtspfleger des Grundbuchamts ein Geschäft des funktionell zuständigen Urkundsbeamten, § 12c Abs. 2 Nr. 3 GBO, wahrgenommen hat, ändert an der Wirksamkeit des Geschäfts nichts (vgl. § 8 Abs. 5 RPflG) und macht ein der Beschwerde vorgeschaltetes Verfahren nach § 12 c Abs. 4 GBO nicht erforderlich (Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 58 m. w. N.).

b) Beschwerdebefugt sind Behörden und Gerichte, soweit ihnen nach dem Gesetz die Befugnis eingeräumt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung nach § 38 GBO zu ersuchen (LG Frankenthal Rpfleger 2002, 72; LG Dessau ZInsO 2001, 626 - jeweils Insolvenzgericht; BGH FGPrax 2013, 54 - Landwirtschaftsgericht; OLG Hamm Rpfleger 2011, 453 - Versteigerungsgericht; OLG Hamm Rpfleger 1996, 338 - Umlegungsausschuss; Hügel/Zeiser § 38 Rn. 17; Hügel/Kramer § 71 Rn. 233 f.; Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 86; Meikel/Schmidt-Räntsch GBO 11. Aufl. § 71 Rn. 147). Das Insolvenzgericht ist daher gemäß § 200 Abs. 2 Satz 2, § 32 Abs. 2 Satz 1 InsO berechtigt, sich mit der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung zu wenden.

c) Funktionell ist gemäß § 18 i. V. m. § 3 Abs. 2 Buchst. e RPflG der Rechtspfleger nicht nur für die Entscheidung über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens, sondern auch für das Ersuchen um entsprechende Eintragung in den dem Insolvenzgericht bekannten Grundbüchern zuständig. Er ist daher gleichermaßen für die Weiterverfolgung des Ersuchens mittels Beschwerde funktionell zuständig (vgl. auch OLG Hamm Rpfleger 2011, 453).

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (§ 153 GVG) hingegen nimmt als Organ der Rechtspflege die Aufgaben wahr, die nicht ausdrücklich dem Richter oder Rechtspfleger zugewiesen sind. Er führt unter anderem die Beurkundungen aus und ist somit intern zuständig für die ordnungsgemäße Siegelung des Eintragungsersuchens. Allerdings erwächst ihm aus dieser Zuständigkeitsverteilung keine eigene Beschwerdebefugnis und keine funktionelle Zuständigkeit zur Weiterverfolgung des Ersuchens im Rechtsmittelzug. Das von der funktionell nicht zuständigen Urkundsbeamtin unterzeichnete Beschwerdeschreiben wertet der Senat im Hinblick darauf, dass es zusammen mit dem von der Rechtspflegerin unterzeichneten Beschwerdeschreiben beim Grundbuchamt eingegangen ist und einen im Übrigen identischen Inhalt hat, nicht als eigenständiges Rechtsmittel.

D) Die in schriftlicher Form von der Rechtspflegerin des Insolvenzgerichts eingelegte Beschwerde erweist sich auch im Übrigen als zulässig, insbesondere als formgerecht, § 73 Abs. 2 Satz 1 GBO. Die an das behördliche Eintragungsersuchen zu stellenden Formanforderungen (§ 29 Abs. 3 GBO) gelten für die Beschwerdeschrift nicht.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel, mit dem die - beide Eintragungsersuchen betreffende - Zwischenverfügung insgesamt zur Überprüfung des Beschwerdegerichts gestellt ist, keinen Erfolg. Das Grundbuchamt hat zutreffend wegen eines behebbaren Formmangels der Ersuchen vor deren Zurückweisung eine Zwischenverfügung nach § 18 GBO erlassen (vgl. OLG Hamm FGPrax 2011, 171; KG JFG 14, 176/180 f.; OLG Dresden JFG 1, 406).

a) Das Insolvenzgericht ist nach § 200 Abs. 2 Satz 2, § 32 Abs. 2 Satz 1 InsO befugt und verpflichtet, nach § 38 GBO das Grundbuchamt um die Löschung des Insolvenzvermerks gemäß § 46 Abs. 1 GBO zu ersuchen. Das Behördenersuchen ersetzt den ansonsten erforderlichen Eintragungsantrag, die Eintragungsbewilligung und die ggfls. notwendige Zustimmung Dritter (Demharter GBO 30. Aufl. § 38 Rn. 61 - 64). Auf die entbehrlichen, aber beigefügten Aufhebungsbeschlüsse (und deren Form) kommt es im Grundbuchverfahren hingegen nicht an (vgl. Schmal/Busch in MüKo-InsO 3. Aufl. § 33 Rn. 28; Demharter § 38 Rn. 69, 71). Für die sachliche Richtigkeit des Ersuchens trägt - grundsätzlich - allein die ersuchende Behörde die Verantwortung; das Grundbuchamt ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen (vgl. BayObLG Rpfleger 1970, 346; OLG Hamm Rpfleger 1996, 338; 2011, 453 m. w. N.; Demharter § 38 Rn. 60 - 67).

Das Grundbuchamt hat daher neben den durch das Ersuchen nicht ersetzten grundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen (z. B. Voreintragung des Betroffenen; Demharter § 38 Rn. 65 - 67) nur die förmlichen Voraussetzungen des gestellten Eintragungsersuchens zu prüfen (BGH FGPrax 2014, 192; BayObLG Rpfleger 1970, 346; Hügel/Zeiser § 38 Rn. 15). Dabei hat es darauf zu achten, dass das Eintragungsersuchen in Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 29 Abs. 3 GBO, entspricht.

b) Das Grundbuchamt hat die Grenzen seiner Prüfungskompetenz eingehalten und das Gesetz zutreffend angewandt.

Gemäß § 29 Abs. 3 GBO sind behördliche Eintragungsersuchen zu unterschreiben und mit „Siegel oder Stempel“ zu versehen.

aa) Welche Voraussetzungen an ein Siegel zu stellen sind und in welcher Form es angebracht sein muss, ist weder in dieser Norm noch in der Grundbuchordnung geregelt (vgl. BayObLGZ 1974, 55/56 zu § 56 GBO). Auch die aufgrund § 1 Abs. 4, § 10 Abs. 2, § 134 und § 142 GBO erlassene Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung - GBV) befasst sich hiermit nicht.

Eine Legaldefinition findet sich zwar in § 39 BeurkG, wonach als Siegel des Notars ein Präge- oder Farbdrucksiegel zu verwenden ist. Dementsprechend bestimmt § 2 Abs. 1 der Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot), dass die Notare Amtssiegel als Farbdrucksiegel und als Prägesiegel in Form der Siegelpresse und des Petschafts für Lacksiegel nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften führen. Diese Bestimmungen können jedoch wegen ihres eingeschränkten Anwendungsbereichs für das zutreffende Verständnis von § 29 Abs. 3 GBO nicht herangezogen werden.

Auch die Zivilprozessordnung, deren Vorschriften im Insolvenzverfahren gemäß § 4 InsO ergänzend gelten, ordnet zwar an, dass bestimmte Dokumente mit dem Gerichtssiegel zu versehen sind (vgl. § 169 Abs. 3 Satz 2, § 313b Abs. 2 Satz 5, § 317 Abs. 4, § 703b Abs. 1, § 725 ZPO), definiert aber die an das Siegel und an dessen Anbringung zu stellenden Anforderungen nicht (vgl. bereits RGZ 46, 364 f.). Nichts anderes gilt für das FamFG (vgl. § 258 Abs. 2 FamFG), das im Grundbuchverfahren in begrenztem Umfang ergänzend herangezogen werden kann.

bb) Die für den Freistaat Bayern maßgeblichen landesrechtlichen (vgl. Art. 70 Abs. 1 GG) Bestimmungen ergeben sich grundsätzlich aus dem Gesetz über das Wappen des Freistaats Bayern (WappenG) vom 5.6.1950 (GVBl S. 167) und der hierzu aufgrund der Ermächtigung in § 2 Abs. 3 WappenG mit Art. 55 Nr. 2 der Verfassung des Freistaats Bayern (BV) erlassenen Ausführungsverordnung (AVWpG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.12.1998, GVBl 1999 S. 29). Danach ist den Gerichten des Freistaats die Befugnis erteilt, das Landeswappen im Dienstsiegel zu führen (§ 1 Ziff. 3, § 4 AVWpG). Dabei hat das Siegelbild den Vorgaben des § 6 AVWpG zu entsprechen. Nach § 8 AVWpG ist das Dienstsiegel als Prägesiegel oder als Farbdrucksiegel aus Metall auszuführen (Abs. 1); in bestimmten Fällen darf an dessen Stelle eine Stempelplakette (Abs. 2) oder ein Klebesiegel (Abs. 3) verwendet werden. Für die Siegelung von Schriftstücken, die mit Hilfe drucktechnischer oder elektronischer Einrichtungen erstellt werden, bestimmt § 8 Abs. 4 AVWpG, dass ein Abdruck des Dienstsiegels maschinell eingedruckt sein oder aufgedruckt werden darf.

Auf die von der Bayerischen Staatsregierung gemäß Art. 43 Abs. 1 BV erlassene Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) vom 12.12.2000 (GVBl S. 873) und die dort unter § 25 getroffenen Bestimmungen über das Dienstsiegel hingegen kommt es für die Entscheidung ebenso wenig an wie für die in der Bayerischen Geschäftsanweisung für die Behandlung von Grundbuchsachen (GBGA) unter Ziff. 1.1 gegebenen Richtlinien für die Siegelung. Als Verwaltungsvorschriften binden sie die Gerichte bei der Auslegung von Rechtsvorschriften nicht.

cc) Als Rechtsverordnung im Sinne von Art. 98 Satz 4 BV ist § 8 Abs. 4 AVWpG auch von den Gerichten zu beachten. Allerdings ergibt sich schon aus der Formulierung als „Kann“-Bestimmung, dass die landesrechtliche Norm als Ermächtigung der siegelführenden Stellen des Freistaats Bayern zu verstehen ist, wonach die Siegelung drucktechnisch hergestellter Schriftstücke in einer der effizienten Nutzung technischer Möglichkeiten entgegenkommenden Weise ausgeführt werden darf. Dies schließt eine andere Form der Siegelung von Schriftstücken, insbesondere eine solche nach § 8 Abs. 1 AVWpG, nicht aus. Eine Verpflichtung zur Verwendung maschinell erzeugter Siegelabdrucke enthält Abs. 4 nicht. Die Vorschrift regelt zudem nicht, in welchen Fällen die erleichterte Ausführungsweise ausreichend ist. Die in Abs. 4 erteilte Befugnis bedeutet daher nicht, dass die Erleichterung auch dann greift, wenn eine Bundesvorschrift eine besondere Form vorschreibt und höhere Anforderungen an die Ausführung der Siegelung stellt. Für das zutreffende Verständnis von § 29 Abs. 3 GBO ergibt sich somit aus § 8 Abs. 4 AVWpG nichts. Gemäß Art. 31 GG genießt § 29 Abs. 3 GBO Vorrang vor der Landesnorm.

dd) Der Gesetzeswortlaut in § 29 Abs. 3 GBO, wonach die Erklärung mit dem Siegel (oder Stempel) zu „versehen“ ist, lässt zwar offen, auf welche Weise dies zu geschehen hat. Aus der wortgleichen Formulierung des § 725 ZPO hat die Rechtsprechung allerdings abgeleitet (LG Aurich Rpfleger 1988, 198/199; LG Hildesheim vom 11.6.2004, 1 T 109/04, juris; AG Pankow-Weißensee Rpfleger 2008, 586), dass die Verwendung eines Vordrucks, bei dem das Dienstsiegel bereits formularmäßig aufgedruckt wurde (vgl. Berroth BWNotZ 1979, 121), nicht als Dienstsiegel im Sinne der Norm genügt.

Das Landgericht Aurich hatte seine im Jahr 1987 getroffene Entscheidung mit dem Wortlaut der Norm (§ 725 ZPO) begründet, wonach das Dokument vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit dem Gerichtssiegel „zu versehen“ ist. Daraus hat es gefolgert, dass sich der Urkundsbeamte nicht eines Formulars bedienen dürfe, auf dem das Gerichtssiegel schon vorgedruckt vorhanden ist. Der Beamte, der zur Führung des regelmäßig verschlossen zu haltenden Siegels berechtigt ist, müsse dieses persönlich auf dem Dokument anbringen. Nur einem so angebrachten Siegel wohne die erforderliche Überzeugungskraft inne. Auf ein formularmäßig vorgedrucktes Dienstsiegel könne ohne weiteres verzichtet werden. Dem hat sich das Landgericht Hildesheim im Jahr 2004 angeschlossen mit der zusätzlichen Überlegung, dass es einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedarf, wenn aufgrund der weithin maschinellen Bearbeitung der Computer- oder Formulardruck eines Siegels ausreichen soll. Das Amtsgericht Pankow-Weißensee hat im Jahr 2008 unter Hinweis auf diese Rechtsprechung die Meinung vertreten, dass ein lediglich vorgedrucktes Siegel die Voraussetzungen des § 725 ZPO nicht erfüllt. Auch in der Kommentarliteratur wird einhellig die Ansicht vertreten, dass ein „vorgedrucktes“ Gerichtssiegel nicht genügt (Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 725 Rn. 3; MüKo/Wolfsteiner ZPO 4. Aufl. § 725 Rn. 2; Münzberg in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 725 Rn. 8; Seiler in Thomas/Putzo ZPO 37. Aufl. § 725 Rn. 4; Paulus in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 725 Rn. 31; Vorwerk/Wolf in Beck-OK/ZPO Stand 1.3.2016 § 725 Rn. 15; Kroppenberg in Prütting/Gehrlein ZPO 7. Aufl. § 725 Rn. 1; Baumbach/Lauterbach ZPO 74. Aufl. § 725 Rn. 4).

Es liegt nahe, die wortgleiche Wendung in § 29 Abs. 3 GBO, wonach das Behördenersuchen mit einem Siegel (oder Stempel) zu „versehen“ ist, nicht anders zu verstehen. Jedenfalls der Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung spricht dafür, dass die gleichen Begrifflichkeiten in unterschiedlichen Gesetzen desselben Normgebers dieselbe Bedeutung haben, zumal beide Formvorschriften dasselbe bezwecken. Dies spricht dagegen, für ein Behördenersuchen den drucktechnisch erzeugten Ausdruck eines Siegelbildes oder einer Siegelgrafik auf dem Dokument ausreichen zu lassen (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1634 mit 201; Berroth BWNotZ 1979, 121).

ee) Sinn und Zweck der in § 29 Abs. 3 GBO vorgeschriebenen Form stehen einer Orientierung an § 8 Abs. 4 AVWpG bei der Gesetzesanwendung ebenfalls entgegen.

Der Zweck der Formvorschrift besteht darin, dass durch die Beifügung des amtlichen Siegels die Herstellung der Ausfertigung „unter amtlicher Auktorität“ (auctor = Urheber, Verfasser; auctoritas = Gewähr, Bürgschaft, Beglaubigung, Gültigkeit; siehe Online-Wörterbuch Latein-Deutsch http://de.pons.com) nachgewiesen wird (vgl. RGZ 46, 364/365; vgl. auch BayObLGZ 1974, 53/60). Die Siegelung als besondere Form der Echtheitsbeglaubigung soll die Verlässlichkeit des Dokuments und die Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der darin verlautbarten Behördenerklärung erhöhen (Knothe in Bauer/von Oefele § 29 Rn. 139, 144; Meikel/Hertel § 29 Rn. 486).

Von einem fälschungs- und missbrauchssicheren Siegelzeichen kann bei einer Erstellung durch drucktechnische Hilfsmittel gemäß § 8 Abs. 4 AVWpG nicht die Rede sein. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren über die „Verwendung deutscher Urkunden im Ausland; Beglaubigung von Urkunden als Voraussetzung für ihre Legalisation, Erteilung der Apostille und ihrer Bestätigungen sowie sonstige Befreiung von der Legalisation“ vom 18.11.2010 (AllMBl 2010 S. 395) führt dementsprechend unter Ziff. 2.9.3, bezugnehmend unter anderem auf § 8 Abs. 4 AVWpG, aus, dass solche Siegel nicht fälschungssicher sind. Bei zugelassener maschineller oder elektronischer Siegelung sei es deshalb grundsätzlich nicht möglich, die Echtheit des Siegels zu bestätigen, es sei denn, die ausstellende Behörde oder die Vorbeglaubigungsstelle bestätige gesondert die Echtheit des Dienstsiegels.

Der verminderte Beweiswert der drucktechnischen Siegelung bedeutet, dass die landesrechtliche Verordnung im Konflikt zu der mit der bundesgesetzlichen Vorschrift bezweckten Nachweiserleichterung im Grundbuchverfahren steht. Wenngleich Begriff und Beweiswert eines Siegels bundesgesetzlich nicht geregelt und einem Bedeutungswandel infolge historischer Entwicklungen zugänglich sind (vgl. auch BayObLGZ 1974, 55) und auch Wachssiegel u. ä. in Zeiten des 3D-Drucks nicht als fälschungs- und missbrauchssicher angesehen werden können, reicht ein seines Beglaubigungswerts weitestgehend beraubter drucktechnischer Ausdruck nicht aus, wo das Gesetz die Siegelung deshalb vorschreibt, weil dem Nachweis der Echtheit des Dokuments mit Blick auf die von der Norm geschützten hochrangigen Rechtsgüter besondere Bedeutung zukommt. Wie Zwangsvollstreckungstitel nach § 725 ZPO bedürfen daher auch Behördenerklärungen, die nach § 29 Abs. 3 GBO Grundlage einer Eintragung in das Grundbuch sein sollen, eines individuellen Siegelungsvorgangs. Die Richtigkeit des Grundbuchs und damit die Sicherheit des grundbuchbezogenen Rechtsverkehrs als geschützte Rechtsgüter erlauben eine Absenkung des Echtheitsnachweises nicht. Die den bayerischen Behörden von der Staatsregierung gemäß § 8 Abs. 4 AVWpG erteilte Ermächtigung zur drucktechnischen Siegelung geht im Bereich des § 29 Abs. 3 GBO daher ins Leere.

Dass Sinn und Zweck des Gesetzes einem Einsatz elektronischer Hilfsmittel entgegen stehen können, hat der Bundesgerichtshof bereits in anderem Zusammenhang entschieden (WM 2008, 1074). Danach muss eine vollstreckbare (Urteils-)Ausfertigung stets eine Papierurkunde sein, weil nach § 733 ZPO grundsätzlich nur eine einzige vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden darf, eine elektronische Ausfertigung jedoch einschließlich der Signatur beliebig oft vervielfältigt werden könnte. In vergleichbarer Weise erfordern Sinn und Zweck des gesetzlichen Formerfordernisses der Siegelung, dass nicht lediglich ein Dokument mit Bild-/Grafikdatei ausgedruckt wird. Einem solchen Ausdruck des Siegels kommt kein höherer Nachweiswert zu als jedem anderen drucktechnisch erzeugten Zeichen des Dokuments.

Soweit der Bundesgerichtshof im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung von Bescheiden, die mithilfe automatischer Einrichtungen erzeugt wurden, geringere Anforderungen genügen lässt (vgl. BGH vom 11.6.2015, I ZB 64/14, juris; vgl. auch Senat vom 6.10.2014, 34 Wx 354/14 = Rpfleger 2015, 134), beruht dies auf speziellen, hier nicht einschlägigen Gesetzesvorschriften.

ff) Ob auch aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ein bestimmtes Begriffsverständnis abgeleitet werden könnte (vgl. Zimmermann Rpfleger 1971, 164), kann dahinstehen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang deshalb auch, dass das für die Fertigung von Siegeln mit bayerischem Hoheitszeichen zuständige Bayerische Hauptmünzamt das Digitalisierte Siegel als Siegelart neben Farbdrucksiegel, Prägesiegel und Lacksiegel (Petschaft) sowie Siegelmarke (Klebesiegel) auflistet (www.hma.bayern.de/images/stories/docs/3.siegelarten_2013.pdf). Eine Gleichwertigkeit der Siegelarten hinsichtlich Echtheitsgewähr ist damit nicht zum Ausdruck gebracht.

c) Es kommt deshalb für die Entscheidung nicht mehr darauf an, ob das maschinell ausgedruckte Siegel die ausstellende Behörde ausreichend gemäß den in § 6 Abs. 1 und Abs. 2 AVWpG gemachten Vorgaben bezeichnet.

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Gerichtskosten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GNotKG nicht zu erheben sind und die Beteiligten zu 2 und 3 sich nicht am Verfahren beteiligt haben.

Daher erübrigt sich auch eine Festsetzung des Geschäftswerts.

Die Rechtsbeschwerde wird im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache zugelassen, § 78 Abs. 2 Nr. 1 GBO.

Dazu ergeht folgende

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 78 Abs. 3 GBO, § 71 FamFG ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht - dies ist der Bundesgerichtshof in 76133 Karlsruhe, Herrenstraße 45 a, Postanschrift: 76125 Karlsruhe - einzulegen. Die Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und

2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.

Die Beteiligten müssen sich durch eine(n) bei dem Bundesgerichtshof zugelassene(n) Rechtsanwältin/Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG).

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festzulegen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 sollen je Bezirk eines Oberlandesgerichts ein Insolvenzgericht bestimmen, an dem ein Gruppen-Gerichtsstand nach § 3a begründet werden kann. Die Zuständigkeit des bestimmten Insolvenzgerichts kann innerhalb eines Landes auch über den Bezirk eines Oberlandesgerichts erstreckt werden.

(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Wer als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator in einer Restrukturierungssache des Schuldners tätig war, kann, wenn der Schuldner mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, nur dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss zustimmt. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person

1.
vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder
2.
den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.

(2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B.

(2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 38 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Geschäfts wert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren … Euro
in
Tabelle A
um … Euro
in
Tabelle B
um … Euro
2 000500204
10 0001 000216
25 0003 000298
50 0005 0003810
200 00015 00013227
500 00030 00019850
über
500 000

50 000

198
5 000 00050 00080
10 000 000200 000130
20 000 000250 000150
30 000 000500 000280
über
30 000 000

1 000 000

120

(3) Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millionen Euro sind diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(4) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(5) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.