Oberlandesgericht München Beschluss, 04. Juli 2019 - 34 Wx 386/18

bei uns veröffentlicht am04.07.2019

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 6. Juni 2018 aufgehoben.

Gründe

I.

Im Grundbuch des Amtsgerichts P. ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - bestehend aus den Beteiligten zu 1 und 2 sowie ihrem verstorbenen Vater G. S. als Gesellschafter - als Eigentümerin von Teileigentum eingetragen.

Am 12.1.2018 beantragte der Beteiligte zu 1 unter Vorlage von Teilerbscheinen für beide Beteiligte, ausgestellt am 14.4.2016 und 30.6.2016 vom Amtsgericht M., jeweils beschränkt auf die im Inland befindlichen Nachlassgegenstände, namens der GbR die Berichtigung des Grundbuchs. Zudem legte der Beteiligte zu 1 ein Protokoll einer Gesellschafterversammlung der S. GbR vor, wonach die Beteiligten zu 1 und 2 am 5.4.2016 beschlossen haben, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem Tod des Gesellschafters G. S. … fortgesetzt wird.

Das Grundbuchamt wies mit Schreiben vom 18.1.2018 darauf hin, dass die Vorlage eines Gesellschaftsvertrags in der Form des § 29 GBO oder eidesstattlicher Versicherungen über den Inhalt eines mündlich geschlossenen Gesellschaftsvertrags notwendig ist. Zudem sei der Erbschein in Ausfertigung mit nicht nur aufgedrucktem EDV-Siegel vorzulegen.

Daraufhin legten die Beteiligten zu 1 und 2 Originale der Ausfertigungen der Teilerbscheine beim Grundbuchamt vor, die in Kopie zur Grundakte genommen wurden. Zudem wurde der Beschluss der GbR vom 5.4.2016 in unterschriftsbeglaubigter Form eingereicht, des Weiteren ein maschinenschriftlicher Vertrag zur Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Erwerb eines Hauses in München vom 9.10.1985, sowie Ergänzungen des Vertrags aus den Folgejahren. Unter anderem befindet sich bei diesen Unterlagen auch ein maschinenschriftlicher Vermerk, wonach beim Ableben eines Gesellschafters die GbR fortgesetzt werde. Dieser ist nur von Herrn G. S. unterschrieben.

Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 6.6.2018 hat das Grundbuchamt - soweit hier relevant - folgende Hindernisse der Eintragung benannt: Es seien notariell beglaubigte Berichtigungsbewilligungen der verbleibenden Gesellschafter bzw. Erben erforderlich, in denen die gesellschaftsvertraglichen Regelungen zur Rechtsnachfolge beim Tod eines Gesellschafters dargelegt werden, alternativ die eidesstattliche Versicherung zum Inhalt des Gesellschaftsvertrags. Zudem sei die Erbfolge durch Vorlage von Erbscheinen in Ausfertigung mit ordnungsgemäßem Siegel (Farbdruck oder Prägesiegel) vorzulegen.

Daraufhin haben die Beteiligten zu 1 und 2 erneut beim Nachlassgericht Ausfertigungen der Teilerbscheine angefordert, die erneut nur mit einem aufgedruckten EDV-Siegel ausgestattet waren. Mit diesen haben sie eine notarielle Urkunde zur Dienstbarkeitsbestellung und Grundbuchberichtigung vom 12.7. / 7.8.2018 vorgelegt. In dieser wird unter Bezugnahme auf den Beschluss der GbR vom 5.4.2016, unterschriftsbeglaubigt am 16.11.2017 die Grundbuchberichtigung beantragt.

Mit Schreiben vom 4.10.2018 hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass gegen die Zwischenverfügung Beschwerde eingelegt werden sollte, um klären zu lassen, ob die vorgelegten Erbscheine ausreichten. Die Erklärungen zur Nachfolgeregelung dürften jedoch ausreichen. Mit daraufhin eingelegter Beschwerde vom 11.10.2018 wenden sich die Beteiligten „gemäß Empfehlung vom 4.10.2018“ gegen die Zwischenverfügung.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Es lägen keine ausreichenden Berichtigungsbewilligungen vor, die notariell beglaubigten Erklärungen vom 5.4.2016 und 12.7. / 7.8.2018 enthielten keine schlüssige Darlegung der Grundbuchunrichtigkeit. Der Vortrag sei widersprüchlich, da zum einen zu einer gesellschaftsrechtlichen Fortsetzungsklausel vorgetragen werde, zum anderen aber ein Beschluss über eine Fortsetzung der Gesellschaft gefasst worden sei.

Die Erbscheine unterlägen nicht der Regelung in § 29 Abs. 3 GBO, sondern § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO. Die Ausfertigung bedürfe nach § 49 Abs. 2 Satz 2 BeurkG der Siegelung durch Beidrückung eines Siegels oder Stempels. Der Gesetzgeber habe nämlich nicht die Gleichstellung des drucktechnisch erzeugten Siegels mit einem Präge- oder Farbdrucksiegel normiert. § 29 Abs. 3 GBO sei auch nicht analog anwendbar.

II.

1. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) ist statthaft (§ 71 Abs. 1, § 73 GBO) und auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegt (§ 73 GBO).

2. Die Beschwerde ist so auszulegen, dass sie gegen die Zwischenverfügung insgesamt eingelegt ist. Das Grundbuchamt hatte zwar zunächst den Beteiligten mitgeteilt, dass die Erklärungen zur Nachfolgeregelung nun genügen würden und nur hinsichtlich der Frage, ob das Siegel auf dem Erbschein ausreichend sei, Beschwerde eingelegt werden solle. Die Beteiligten erklärten daraufhin, gemäß der Empfehlung des Grundbuchamts Beschwerde einzulegen. In der Nichtabhilfe hat das Grundbuchamt sodann allerdings im Widerspruch zu seiner Mitteilung vom 4.10.2018 ausgeführt, die notariell beglaubigten Erklärungen enthielten keine schlüssige Darlegung der Grundbuchunrichtigkeit, und auch insofern nicht abgeholfen.

Auch wenn daher von den Beteiligten zunächst entsprechend der Anregung des Grundbuchamts nur Beschwerde gegen die Zwischenverfügung zur Klärung der Frage eingelegt werden sollte, ob der mit Drucksiegel versehene Erbschein im Grundbuchverfahren ausreicht, legt der Senat die Beschwerde nun umfassend aus, nachdem das Grundbuchamt seine Ansicht, das zweite Hindernis sei behoben, revidiert hat.

3. Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die vom Grundbuchamt aufgezeigten Hindernisse bestehen nicht.

a) Der beantragten Berichtigung des Grundbuchs steht in Anbetracht der vorgelegten Erklärungen zur Fortsetzung der GbR nicht entgegen, dass die Unterlagen zum einen eine Nachfolgeregelung im Gesellschaftsvertrag nahelegen, zum anderen den Abschluss einer Fortsetzungsvereinbarung nachweisen.

aa) Soll das Grundbuch hinsichtlich der Eigentümerstellung berichtigt werden, so kann dies auf der Basis von Berichtigungsbewilligungen bei lediglich schlüssiger Darlegung der Grundbuchunrichtigkeit mit Zustimmung des Eigentümers (§§ 19, 20, 22 Abs. 2, § 29 Abs. 1 GBO) oder aufgrund grundsätzlich lückenlosen, besonders formalisierten Nachweises der die Unrichtigkeit des Grundbuchs bedingenden Tatsachen (§ 22 Abs. 1 GBO) erfolgen (Hügel/Holzer GBO 3. Aufl. § 22 Rn. 71 f.; Demharter § 22 Rn. 28, 31). Dieselben Grundsätze gelten gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO für die Berichtigung der Gesellschafterzusammensetzung der als Eigentümer von Grundbesitz eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dazu bedarf es im Fall der Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben neben dem Nachweis des Versterbens eines bisherigen Gesellschafters entweder der Vorlage eines Gesellschaftsvertrags, aus dem sich eine Nachfolgevereinbarung ergibt, oder die bestehenden Gesellschafter legen eine Fortsetzungsvereinbarung vor, wonach die Gesellschaft mit den übrigen mindestens zwei Gesellschaftern fortgesetzt wird (Hügel/Kral GesR Rn. 71). Die Fortsetzungsvereinbarung kann dabei auch erst nach der Auflösung der Gesellschaft als Rückumwandlungsbeschluss gefasst werden, bedarf dann aber auch der Zustimmung der Erben (Sörgel/Hadding/Kießling BGB 13. Aufl. § 736 Rn. 8; missverständlich MüKo/Schäfer BGB 7. Aufl., § 727 Rn. 20 und § 736 Rn. 16, wonach es der Zustimmung derjenigen Erben bedürfe, die Mitglieder der fortgesetzten Gesellschaft würden, wogegen es der Zustimmung des auszuschließenden Mitglieds nicht ankomme; die Erben sind nämlich zunächst an der Abwicklungsgesellschaft beteiligt und müssen daher am Beschluss mitwirken, MüKo/Schäfer vor § 723 Rn. 11)

bb) Hier haben die Beteiligten einen nur von dem verstorbenen Gesellschafter unterschriebenen Zettel in Kopie vorgelegt, wonach der Anteil eines verstorbenen Gesellschafters zu gleichen Teilen auf die verbleibenden Gesellschafter übergehen und die Gesellschaft bestehen bleiben solle. Sie haben jedoch nicht erklärt, dass eine solche Änderung des Gesellschaftsvertrags wirksam zustande gekommen sei. Zudem haben sie ein notariell beglaubigtes Protokoll einer Gesellschafterversammlung vom 5.4.2016 vorgelegt, wonach nach dem Ableben des Mitgesellschafters vereinbart wird, dass die Gesellschaft fortgesetzt werde.

Soweit das Grundbuchamt die Urkunden für widersprüchlich und daher nicht zum Nachweis der Fortsetzung der GbR als geeignet ansieht, ist dem nicht zu folgen. Der nur vom Erblasser unterschriebene Zettel mit einer Nachfolgeregel, der allerdings nicht als Protokoll einer Gesellschafterversammlung bezeichnet ist, genügt als Nachweis einer Regelung im Gesellschaftsvertrag nicht. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben auch keine Erklärung dergestalt abgegeben, dass dieser Beschluss von den Gesellschaftern der GbR gefasst worden sei. Dagegen, dass eine entsprechende Klausel im Gesellschaftsvertrag besteht, spricht zudem die von den Beteiligten zu 1 und 2 vereinbarte Fortsetzung der GbR vom 5.4.2016, derer es im Falle einer wirksamen Nachfolgeregelung im Gesellschaftsvertrag nicht bedurft hätte. Ein Nachweis einer wirksam getroffenen Nachfolgeklausel ist daher vorliegend nicht erbracht.

Damit ergibt sich der Fortbestand der Gesellschaft bürgerlichen Rechts allein aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 5.4.2016, nach der beide Beteiligte vereinbart haben, dass die Gesellschaft nach dem Ableben des Mitgesellschafters fortgesetzt wird. Dieser liegt in notariell beglaubigter Form von allen Gesellschaftern abgegeben vor und ist wirksam, da der Nachweis als geführt anzusehen ist, dass die Gesellschafter auch die Erben des verstorbenen Mitgesellschafters sind (dazu b)).

b) Auch die Beanstandung des drucktechnisch erzeugten Siegels auf dem Erbschein erfolgt zu Unrecht. Die vorgelegte Ausfertigung des Erbscheins weist das Erbrecht der Beteiligten wirksam aus.

aa) Da die Urschrift des Erbscheins in der Nachlassakte verbleibt, bedarf es zum Nachweis der Erbfolge der Vorlage einer Ausfertigung. Nach § 357 Abs. 2 Satz 1 FamFG kann derjenige, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, verlangen, dass ihm vom Nachlassgericht eine Ausfertigung des Erbscheins erteilt wird.

(1) Welche Förmlichkeiten die Ausfertigung zu erfüllen hat, ist in § 357 FamFG selbst nicht geregelt. Förmlichkeiten der Ausfertigung ergeben sich vielmehr aus den Bestimmungen, die für das entsprechende Verfahren der Behörde gelten, die die Ausfertigung zu erstellen hat (vgl. Ilg Rpfleger 2019, 61/62). Schon daher scheidet ein Rückgriff auf die GBO für die Förmlichkeiten des Erbscheins aus. Im Übrigen enthält die GBO keine spezifischen Anforderungen an die Gestaltung des Erbscheins und auch nicht des auf ihm angebrachten Siegels. Die Regelung in § 29 Abs. 3 GBO kann bezüglich des Siegels nicht herangezogen werden, da die Vorschrift nur für Ersuchen der Behörde nach § 38 GBO oder Erklärungen gilt, auf Grund derer eine Eintragung vorgenommen werden soll. Der Erbschein dient hingegen dem Antragsteller als Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit nach § 29 Abs. 1 GBO mit § 35 GBO im Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO. Hinsichtlich der Erstellung der Ausfertigung eines Erbscheins ist folglich auf Art. 16 Abs. 1 BayAGGVG zurückzugreifen. Danach sind Ausfertigungen, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit Dienstsiegel zu versehen.

(2) Besondere Vorschriften zur Erstellung einer Ausfertigung des Erbscheins bestehen nicht, insbesondere ist insofern § 49 BeurkG nicht einschlägig (so allerdings OLG Nürnberg Rpfleger 2018, 621/622). Der Anwendungsbereich des Beurkundungsgesetzes umfasst nach § 1 BeurkG die öffentliche Beurkundung durch den Notar, wie auch anderer Urkundspersonen und sonstiger Stellen in Bezug auf Zeugnisurkunden. Nicht unter das Beurkundungsgesetz fallen danach Eigenerklärungen von Gerichten, wie etwa der Erbschein (vgl. BeckOGK/Gößl, Stand 1.3.2019, BeurkG § 1 Rn. 25).

(3) Der Gesetzeswortlaut in Art.16 Abs. 1 AGGVG, wonach die Ausfertigung mit dem Dienstsiegel zu „versehen“ ist, lässt zwar offen, auf welche Weise dies zu geschehen hat. Aus der wortgleichen Formulierung des § 725 ZPO hat die Rechtsprechung allerdings abgeleitet (LG Aurich Rpfleger 1988, 198/199; LG Hildesheim vom 26.10.2004, 1 T 109/04 in juris; AG Pankow-Weißensee Rpfleger 2008, 586), dass die Verwendung eines Vordrucks, bei dem das Dienstsiegel bereits formularmäßig aufgedruckt wurde (vgl. Berroth BWNotZ 1979, 121), nicht als Dienstsiegel im Sinne der Norm genügt. Entsprechendes hat der Senat zur wortgleichen Wendung in § 29 Abs. 3 GBO entschieden (Beschluss vom 24.5.2016, 34 Wx 16/16 in FGPrax 2016, 152). Wenn danach ein Behördenersuchen mit einem Siegel zu „versehen“ ist, sei dies nicht anders zu verstehen, denn auch der Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung spreche dafür, dass die gleichen Begrifflichkeiten in unterschiedlichen Gesetzen desselben Normgebers dieselbe Bedeutung haben, zumal wenn beide Formvorschriften dasselbe bezweckten.

Allerdings ergibt sich anderes aus den für den Freistaat Bayern maßgeblichen landesrechtlichen (vgl. Art. 70 Abs. 1 GG) Bestimmungen, insbesondere dem Gesetz über das Wappen des Freistaats Bayern (WappenG) vom 5.6.1950 (GVBl S. 167) und der hierzu aufgrund der Ermächtigung in § 2 Abs. 3 WappenG mit Art. 55 Nr. 2 der Verfassung des Freistaats Bayern (BV) erlassenen Ausführungsverordnung (AVWpG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.12.1998, GVBl 1999 S. 29). Für die Siegelung von Schriftstücken, die mit Hilfe drucktechnischer oder elektronischer Einrichtungen erstellt werden, bestimmt § 8 Abs. 4 AVWpG, dass ein Abdruck des Dienstsiegels maschinell eingedruckt sein oder aufgedruckt werden darf.

(4) Auf diese Bestimmungen über das Dienstsiegel kann für die Entscheidung auch zurückgegriffen werden. Als Rechtsverordnung im Sinne von Art. 98 Satz 4 BV ist § 8 Abs. 4 AVWpG von den Gerichten zu beachten, weil keine Bundesvorschrift - insbesondere auch nicht § 29 Abs. 1 GBO - eine besondere Form vorschreibt und höhere Anforderungen an die Ausführung der Siegelung stellt (anders zum früheren § 29 Abs. 3 GBO Senat vom 24.5.2016, 34 Wx 16/16 in FGPrax 2016, 152/153).

(5) Auch die Gestaltung des auf den vorgelegten Ausfertigungen der Erbscheine aufgedruckten Siegels, das lediglich die Umschrift „Bayern Amtsgericht“, nicht aber die Angabe des Behördensitzes aufweist, ist nicht zu beanstanden. Zwar erfordert § 6 Abs. 1 AVWpG die Bezeichnung der siegelführenden Behörde mit der Angabe des Behördensitzes (vgl. BGH, Beschluss vom 14.12.2016 - V ZB 88/16, FGPrax 2017, 56, Rn. 29 bei juris). Nach der - auf Grundlage der Ermächtigung in § 6 Abs. 3 AVWpG ergangenen - Ausnahmegenehmigung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 23.01.1975, Gz. IA1-87/4, dürfen in Fällen, in denen mit Dienstsiegeln zu versehende Schriftstücke durch eine EDV-Anlage erstellt werden, Dienstsiegel auch ohne Ortsangabe verwendet werden. Zwar wurde die Genehmigung in Zusammenhang mit der Erstellung einer Konkurstabelle durch das Konkursgericht erteilt. Sie enthält jedoch die Klarstellung, dass dies in ähnlich gelagerten Fällen in anderen Geschäftsbereichen ebenfalls gilt. Gegen eine Anwendung der Ausnahmegenehmigung auch auf den Erbschein ist kein Grund ersichtlich (vgl. OLG Nürnberg Rpfleger 2018, 621/623). Nach den landesrechtlichen Vorschriften ist die Verwendung eines Siegels ohne Ortsangabe daher zugelassen (Ilg Rpfleger 2019, 61/67).

Dass an die Form der Ausfertigung keine höheren Anforderungen zu stellen sind, erschließt sich im Übrigen aus dem öffentlichen Glauben des Erbscheins nach § 2366 BGB, der bei einem formell gültigen in Kraft befindlichen Erbschein wirkt, ohne dass die Ausfertigung desselben vorgelegt werden oder dem Erwerber bekannt sein muss. Zur Gewissheit bleibt dem Rechtsverkehr unbenommen, sich durch Einsicht in die Nachlassakten über diesen zu vergewissern.

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Oberlandesgericht München Beschluss, 04. Juli 2019 - 34 Wx 386/18 zitiert 17 §§.

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Grundbuchordnung - GBO | § 22


(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung. (2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 70


(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. (2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über d

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(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Grundbuchordnung - GBO | § 19


Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Grundbuchordnung - GBO | § 18


(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fal

Grundbuchordnung - GBO | § 47


(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis beze

Grundbuchordnung - GBO | § 35


(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an

Grundbuchordnung - GBO | § 20


Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 725 Vollstreckungsklausel


Die Vollstreckungsklausel:"Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben

Grundbuchordnung - GBO | § 38


In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2366 Öffentlicher Glaube des Erbscheins


Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen G

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 357 Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen; Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen Zeugnisses


(1) Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, eine eröffnete Verfügung von Todes wegen einzusehen. (2) Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, kann verlangen, dass ihm von dem Gericht eine Ausfertigung des Erbscheins e

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(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

(1) Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, eine eröffnete Verfügung von Todes wegen einzusehen.

(2) Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, kann verlangen, dass ihm von dem Gericht eine Ausfertigung des Erbscheins erteilt wird. Das Gleiche gilt für die nach § 354 erteilten gerichtlichen Zeugnisse sowie für die Beschlüsse, die sich auf die Ernennung oder die Entlassung eines Testamentsvollstreckers beziehen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Die Vollstreckungsklausel:
"Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"
ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 22. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Als Eigentümer von Grundbesitz sind die Beteiligten zu 2 und 3 neben zwei weiteren Personen mit dem Zusatz „als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts“ seit 24.1.1994 im Grundbuch eingetragen. Hinsichtlich der Anteile beider Beteiligter wurde am 30.6.2004 und 1.7.2004 auf Ersuchen des Insolvenzgerichts die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Abteilung II (lfd. Nr. 4 und 5) eingetragen.

Mit Schreiben vom 25.11.2015 und 14.12.2015 ersuchte das Insolvenzgericht München - Beteiligter zu 1 - unter Bezugnahme auf § 200 Abs. 2 Satz 2 InsO das Grundbuchamt Passau, die Eintragung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens an beiden Stellen zu löschen. Die auf Behördenpapier erstellten Ersuchen enden mit einer Wiedergabe des Namens und der Dienstbezeichnung der Rechtspflegerin im ausgedruckten Text bzw. als Stempelaufdruck und sind an dieser Stelle mit schwarzem bzw. blauem Kugelschreiber unterschrieben. Rechts neben dem Unterschriftsfeld ist jeweils ein kreisrundes Dienstsiegel im Durchmesser von 35 mm mit großem Staatswappen und der Umschrift „Bayern Amtsgericht“ drucktechnisch angebracht. Beigefügt ist dem Ersuchen vom 25.11.2015 eine Ausfertigung und dem Ersuchen vom 14.12.2015 eine einfache Abschrift des im jeweiligen Insolvenzverfahren ergangenen Beschlusses vom 16. bzw. 17.12.2013, wonach das Insolvenzverfahren „nach nunmehr vollzogener Schlussverteilung aufgehoben“ wird.

Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 22.12.2015 hat das Grundbuchamt - Rechtspfleger - die Form der Eintragungsersuchen beanstandet. Diese seien nicht mit einem ordnungsgemäßen Siegel versehen und entsprächen daher nicht der Form des § 29 Abs. 3 GBO.

Gegen die Zwischenverfügung wendet sich das Insolvenzgericht mit einem von der Rechtspflegerin unterzeichneten und einem wortgleichen, aber von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterzeichneten Beschwerdeschreiben. Darin wird die Meinung vorgetragen, das im Eintragungsersuchen maschinell aufgedruckte Siegel erfülle die rechtlichen Vorgaben und sei daher formgerecht gestellt.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen und zur Begründung noch ausgeführt, eine Siegelung in grundbuchmäßiger Form erfordere das Aufbringen eines Prägesiegels (Trockensiegel oder Wachssiegel) oder Farbdrucksiegels (Stempel), denn nur die Verwendung eines solchen Dienstsiegels gewährleiste die Echtheit eines Dokuments. Ein Zurückbleiben hinter diesem Standard sei mit landesrechtlichen Vorschriften, hier der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern (AVWpG), und erst recht nicht mit Verwaltungsvorschriften, hier der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO), zu begründen. Andernfalls würden angesichts der problemlosen Reproduzierbarkeit maschinell ausgedruckter Siegel der eigentliche Sinn und Zweck der Siegelung und damit der gesetzlichen Formvorschrift unterlaufen. Zudem entspreche die Gestalt des maschinell erzeugten Siegels nicht den in der landesrechtlichen Verordnung gemachten Vorgaben.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde erweist sich als zulässig.

a) Gegen die auf ein gerichtliches Eintragungsersuchen ergangene Zwischenverfügung des Rechtspflegers, § 18 GBO, ist nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO die Beschwerde statthaft. Dass hier der Rechtspfleger des Grundbuchamts ein Geschäft des funktionell zuständigen Urkundsbeamten, § 12c Abs. 2 Nr. 3 GBO, wahrgenommen hat, ändert an der Wirksamkeit des Geschäfts nichts (vgl. § 8 Abs. 5 RPflG) und macht ein der Beschwerde vorgeschaltetes Verfahren nach § 12 c Abs. 4 GBO nicht erforderlich (Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 58 m. w. N.).

b) Beschwerdebefugt sind Behörden und Gerichte, soweit ihnen nach dem Gesetz die Befugnis eingeräumt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung nach § 38 GBO zu ersuchen (LG Frankenthal Rpfleger 2002, 72; LG Dessau ZInsO 2001, 626 - jeweils Insolvenzgericht; BGH FGPrax 2013, 54 - Landwirtschaftsgericht; OLG Hamm Rpfleger 2011, 453 - Versteigerungsgericht; OLG Hamm Rpfleger 1996, 338 - Umlegungsausschuss; Hügel/Zeiser § 38 Rn. 17; Hügel/Kramer § 71 Rn. 233 f.; Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 86; Meikel/Schmidt-Räntsch GBO 11. Aufl. § 71 Rn. 147). Das Insolvenzgericht ist daher gemäß § 200 Abs. 2 Satz 2, § 32 Abs. 2 Satz 1 InsO berechtigt, sich mit der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung zu wenden.

c) Funktionell ist gemäß § 18 i. V. m. § 3 Abs. 2 Buchst. e RPflG der Rechtspfleger nicht nur für die Entscheidung über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens, sondern auch für das Ersuchen um entsprechende Eintragung in den dem Insolvenzgericht bekannten Grundbüchern zuständig. Er ist daher gleichermaßen für die Weiterverfolgung des Ersuchens mittels Beschwerde funktionell zuständig (vgl. auch OLG Hamm Rpfleger 2011, 453).

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (§ 153 GVG) hingegen nimmt als Organ der Rechtspflege die Aufgaben wahr, die nicht ausdrücklich dem Richter oder Rechtspfleger zugewiesen sind. Er führt unter anderem die Beurkundungen aus und ist somit intern zuständig für die ordnungsgemäße Siegelung des Eintragungsersuchens. Allerdings erwächst ihm aus dieser Zuständigkeitsverteilung keine eigene Beschwerdebefugnis und keine funktionelle Zuständigkeit zur Weiterverfolgung des Ersuchens im Rechtsmittelzug. Das von der funktionell nicht zuständigen Urkundsbeamtin unterzeichnete Beschwerdeschreiben wertet der Senat im Hinblick darauf, dass es zusammen mit dem von der Rechtspflegerin unterzeichneten Beschwerdeschreiben beim Grundbuchamt eingegangen ist und einen im Übrigen identischen Inhalt hat, nicht als eigenständiges Rechtsmittel.

D) Die in schriftlicher Form von der Rechtspflegerin des Insolvenzgerichts eingelegte Beschwerde erweist sich auch im Übrigen als zulässig, insbesondere als formgerecht, § 73 Abs. 2 Satz 1 GBO. Die an das behördliche Eintragungsersuchen zu stellenden Formanforderungen (§ 29 Abs. 3 GBO) gelten für die Beschwerdeschrift nicht.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel, mit dem die - beide Eintragungsersuchen betreffende - Zwischenverfügung insgesamt zur Überprüfung des Beschwerdegerichts gestellt ist, keinen Erfolg. Das Grundbuchamt hat zutreffend wegen eines behebbaren Formmangels der Ersuchen vor deren Zurückweisung eine Zwischenverfügung nach § 18 GBO erlassen (vgl. OLG Hamm FGPrax 2011, 171; KG JFG 14, 176/180 f.; OLG Dresden JFG 1, 406).

a) Das Insolvenzgericht ist nach § 200 Abs. 2 Satz 2, § 32 Abs. 2 Satz 1 InsO befugt und verpflichtet, nach § 38 GBO das Grundbuchamt um die Löschung des Insolvenzvermerks gemäß § 46 Abs. 1 GBO zu ersuchen. Das Behördenersuchen ersetzt den ansonsten erforderlichen Eintragungsantrag, die Eintragungsbewilligung und die ggfls. notwendige Zustimmung Dritter (Demharter GBO 30. Aufl. § 38 Rn. 61 - 64). Auf die entbehrlichen, aber beigefügten Aufhebungsbeschlüsse (und deren Form) kommt es im Grundbuchverfahren hingegen nicht an (vgl. Schmal/Busch in MüKo-InsO 3. Aufl. § 33 Rn. 28; Demharter § 38 Rn. 69, 71). Für die sachliche Richtigkeit des Ersuchens trägt - grundsätzlich - allein die ersuchende Behörde die Verantwortung; das Grundbuchamt ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen (vgl. BayObLG Rpfleger 1970, 346; OLG Hamm Rpfleger 1996, 338; 2011, 453 m. w. N.; Demharter § 38 Rn. 60 - 67).

Das Grundbuchamt hat daher neben den durch das Ersuchen nicht ersetzten grundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen (z. B. Voreintragung des Betroffenen; Demharter § 38 Rn. 65 - 67) nur die förmlichen Voraussetzungen des gestellten Eintragungsersuchens zu prüfen (BGH FGPrax 2014, 192; BayObLG Rpfleger 1970, 346; Hügel/Zeiser § 38 Rn. 15). Dabei hat es darauf zu achten, dass das Eintragungsersuchen in Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 29 Abs. 3 GBO, entspricht.

b) Das Grundbuchamt hat die Grenzen seiner Prüfungskompetenz eingehalten und das Gesetz zutreffend angewandt.

Gemäß § 29 Abs. 3 GBO sind behördliche Eintragungsersuchen zu unterschreiben und mit „Siegel oder Stempel“ zu versehen.

aa) Welche Voraussetzungen an ein Siegel zu stellen sind und in welcher Form es angebracht sein muss, ist weder in dieser Norm noch in der Grundbuchordnung geregelt (vgl. BayObLGZ 1974, 55/56 zu § 56 GBO). Auch die aufgrund § 1 Abs. 4, § 10 Abs. 2, § 134 und § 142 GBO erlassene Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung - GBV) befasst sich hiermit nicht.

Eine Legaldefinition findet sich zwar in § 39 BeurkG, wonach als Siegel des Notars ein Präge- oder Farbdrucksiegel zu verwenden ist. Dementsprechend bestimmt § 2 Abs. 1 der Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot), dass die Notare Amtssiegel als Farbdrucksiegel und als Prägesiegel in Form der Siegelpresse und des Petschafts für Lacksiegel nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften führen. Diese Bestimmungen können jedoch wegen ihres eingeschränkten Anwendungsbereichs für das zutreffende Verständnis von § 29 Abs. 3 GBO nicht herangezogen werden.

Auch die Zivilprozessordnung, deren Vorschriften im Insolvenzverfahren gemäß § 4 InsO ergänzend gelten, ordnet zwar an, dass bestimmte Dokumente mit dem Gerichtssiegel zu versehen sind (vgl. § 169 Abs. 3 Satz 2, § 313b Abs. 2 Satz 5, § 317 Abs. 4, § 703b Abs. 1, § 725 ZPO), definiert aber die an das Siegel und an dessen Anbringung zu stellenden Anforderungen nicht (vgl. bereits RGZ 46, 364 f.). Nichts anderes gilt für das FamFG (vgl. § 258 Abs. 2 FamFG), das im Grundbuchverfahren in begrenztem Umfang ergänzend herangezogen werden kann.

bb) Die für den Freistaat Bayern maßgeblichen landesrechtlichen (vgl. Art. 70 Abs. 1 GG) Bestimmungen ergeben sich grundsätzlich aus dem Gesetz über das Wappen des Freistaats Bayern (WappenG) vom 5.6.1950 (GVBl S. 167) und der hierzu aufgrund der Ermächtigung in § 2 Abs. 3 WappenG mit Art. 55 Nr. 2 der Verfassung des Freistaats Bayern (BV) erlassenen Ausführungsverordnung (AVWpG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.12.1998, GVBl 1999 S. 29). Danach ist den Gerichten des Freistaats die Befugnis erteilt, das Landeswappen im Dienstsiegel zu führen (§ 1 Ziff. 3, § 4 AVWpG). Dabei hat das Siegelbild den Vorgaben des § 6 AVWpG zu entsprechen. Nach § 8 AVWpG ist das Dienstsiegel als Prägesiegel oder als Farbdrucksiegel aus Metall auszuführen (Abs. 1); in bestimmten Fällen darf an dessen Stelle eine Stempelplakette (Abs. 2) oder ein Klebesiegel (Abs. 3) verwendet werden. Für die Siegelung von Schriftstücken, die mit Hilfe drucktechnischer oder elektronischer Einrichtungen erstellt werden, bestimmt § 8 Abs. 4 AVWpG, dass ein Abdruck des Dienstsiegels maschinell eingedruckt sein oder aufgedruckt werden darf.

Auf die von der Bayerischen Staatsregierung gemäß Art. 43 Abs. 1 BV erlassene Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) vom 12.12.2000 (GVBl S. 873) und die dort unter § 25 getroffenen Bestimmungen über das Dienstsiegel hingegen kommt es für die Entscheidung ebenso wenig an wie für die in der Bayerischen Geschäftsanweisung für die Behandlung von Grundbuchsachen (GBGA) unter Ziff. 1.1 gegebenen Richtlinien für die Siegelung. Als Verwaltungsvorschriften binden sie die Gerichte bei der Auslegung von Rechtsvorschriften nicht.

cc) Als Rechtsverordnung im Sinne von Art. 98 Satz 4 BV ist § 8 Abs. 4 AVWpG auch von den Gerichten zu beachten. Allerdings ergibt sich schon aus der Formulierung als „Kann“-Bestimmung, dass die landesrechtliche Norm als Ermächtigung der siegelführenden Stellen des Freistaats Bayern zu verstehen ist, wonach die Siegelung drucktechnisch hergestellter Schriftstücke in einer der effizienten Nutzung technischer Möglichkeiten entgegenkommenden Weise ausgeführt werden darf. Dies schließt eine andere Form der Siegelung von Schriftstücken, insbesondere eine solche nach § 8 Abs. 1 AVWpG, nicht aus. Eine Verpflichtung zur Verwendung maschinell erzeugter Siegelabdrucke enthält Abs. 4 nicht. Die Vorschrift regelt zudem nicht, in welchen Fällen die erleichterte Ausführungsweise ausreichend ist. Die in Abs. 4 erteilte Befugnis bedeutet daher nicht, dass die Erleichterung auch dann greift, wenn eine Bundesvorschrift eine besondere Form vorschreibt und höhere Anforderungen an die Ausführung der Siegelung stellt. Für das zutreffende Verständnis von § 29 Abs. 3 GBO ergibt sich somit aus § 8 Abs. 4 AVWpG nichts. Gemäß Art. 31 GG genießt § 29 Abs. 3 GBO Vorrang vor der Landesnorm.

dd) Der Gesetzeswortlaut in § 29 Abs. 3 GBO, wonach die Erklärung mit dem Siegel (oder Stempel) zu „versehen“ ist, lässt zwar offen, auf welche Weise dies zu geschehen hat. Aus der wortgleichen Formulierung des § 725 ZPO hat die Rechtsprechung allerdings abgeleitet (LG Aurich Rpfleger 1988, 198/199; LG Hildesheim vom 11.6.2004, 1 T 109/04, juris; AG Pankow-Weißensee Rpfleger 2008, 586), dass die Verwendung eines Vordrucks, bei dem das Dienstsiegel bereits formularmäßig aufgedruckt wurde (vgl. Berroth BWNotZ 1979, 121), nicht als Dienstsiegel im Sinne der Norm genügt.

Das Landgericht Aurich hatte seine im Jahr 1987 getroffene Entscheidung mit dem Wortlaut der Norm (§ 725 ZPO) begründet, wonach das Dokument vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit dem Gerichtssiegel „zu versehen“ ist. Daraus hat es gefolgert, dass sich der Urkundsbeamte nicht eines Formulars bedienen dürfe, auf dem das Gerichtssiegel schon vorgedruckt vorhanden ist. Der Beamte, der zur Führung des regelmäßig verschlossen zu haltenden Siegels berechtigt ist, müsse dieses persönlich auf dem Dokument anbringen. Nur einem so angebrachten Siegel wohne die erforderliche Überzeugungskraft inne. Auf ein formularmäßig vorgedrucktes Dienstsiegel könne ohne weiteres verzichtet werden. Dem hat sich das Landgericht Hildesheim im Jahr 2004 angeschlossen mit der zusätzlichen Überlegung, dass es einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedarf, wenn aufgrund der weithin maschinellen Bearbeitung der Computer- oder Formulardruck eines Siegels ausreichen soll. Das Amtsgericht Pankow-Weißensee hat im Jahr 2008 unter Hinweis auf diese Rechtsprechung die Meinung vertreten, dass ein lediglich vorgedrucktes Siegel die Voraussetzungen des § 725 ZPO nicht erfüllt. Auch in der Kommentarliteratur wird einhellig die Ansicht vertreten, dass ein „vorgedrucktes“ Gerichtssiegel nicht genügt (Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 725 Rn. 3; MüKo/Wolfsteiner ZPO 4. Aufl. § 725 Rn. 2; Münzberg in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 725 Rn. 8; Seiler in Thomas/Putzo ZPO 37. Aufl. § 725 Rn. 4; Paulus in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 725 Rn. 31; Vorwerk/Wolf in Beck-OK/ZPO Stand 1.3.2016 § 725 Rn. 15; Kroppenberg in Prütting/Gehrlein ZPO 7. Aufl. § 725 Rn. 1; Baumbach/Lauterbach ZPO 74. Aufl. § 725 Rn. 4).

Es liegt nahe, die wortgleiche Wendung in § 29 Abs. 3 GBO, wonach das Behördenersuchen mit einem Siegel (oder Stempel) zu „versehen“ ist, nicht anders zu verstehen. Jedenfalls der Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung spricht dafür, dass die gleichen Begrifflichkeiten in unterschiedlichen Gesetzen desselben Normgebers dieselbe Bedeutung haben, zumal beide Formvorschriften dasselbe bezwecken. Dies spricht dagegen, für ein Behördenersuchen den drucktechnisch erzeugten Ausdruck eines Siegelbildes oder einer Siegelgrafik auf dem Dokument ausreichen zu lassen (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1634 mit 201; Berroth BWNotZ 1979, 121).

ee) Sinn und Zweck der in § 29 Abs. 3 GBO vorgeschriebenen Form stehen einer Orientierung an § 8 Abs. 4 AVWpG bei der Gesetzesanwendung ebenfalls entgegen.

Der Zweck der Formvorschrift besteht darin, dass durch die Beifügung des amtlichen Siegels die Herstellung der Ausfertigung „unter amtlicher Auktorität“ (auctor = Urheber, Verfasser; auctoritas = Gewähr, Bürgschaft, Beglaubigung, Gültigkeit; siehe Online-Wörterbuch Latein-Deutsch http://de.pons.com) nachgewiesen wird (vgl. RGZ 46, 364/365; vgl. auch BayObLGZ 1974, 53/60). Die Siegelung als besondere Form der Echtheitsbeglaubigung soll die Verlässlichkeit des Dokuments und die Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der darin verlautbarten Behördenerklärung erhöhen (Knothe in Bauer/von Oefele § 29 Rn. 139, 144; Meikel/Hertel § 29 Rn. 486).

Von einem fälschungs- und missbrauchssicheren Siegelzeichen kann bei einer Erstellung durch drucktechnische Hilfsmittel gemäß § 8 Abs. 4 AVWpG nicht die Rede sein. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren über die „Verwendung deutscher Urkunden im Ausland; Beglaubigung von Urkunden als Voraussetzung für ihre Legalisation, Erteilung der Apostille und ihrer Bestätigungen sowie sonstige Befreiung von der Legalisation“ vom 18.11.2010 (AllMBl 2010 S. 395) führt dementsprechend unter Ziff. 2.9.3, bezugnehmend unter anderem auf § 8 Abs. 4 AVWpG, aus, dass solche Siegel nicht fälschungssicher sind. Bei zugelassener maschineller oder elektronischer Siegelung sei es deshalb grundsätzlich nicht möglich, die Echtheit des Siegels zu bestätigen, es sei denn, die ausstellende Behörde oder die Vorbeglaubigungsstelle bestätige gesondert die Echtheit des Dienstsiegels.

Der verminderte Beweiswert der drucktechnischen Siegelung bedeutet, dass die landesrechtliche Verordnung im Konflikt zu der mit der bundesgesetzlichen Vorschrift bezweckten Nachweiserleichterung im Grundbuchverfahren steht. Wenngleich Begriff und Beweiswert eines Siegels bundesgesetzlich nicht geregelt und einem Bedeutungswandel infolge historischer Entwicklungen zugänglich sind (vgl. auch BayObLGZ 1974, 55) und auch Wachssiegel u. ä. in Zeiten des 3D-Drucks nicht als fälschungs- und missbrauchssicher angesehen werden können, reicht ein seines Beglaubigungswerts weitestgehend beraubter drucktechnischer Ausdruck nicht aus, wo das Gesetz die Siegelung deshalb vorschreibt, weil dem Nachweis der Echtheit des Dokuments mit Blick auf die von der Norm geschützten hochrangigen Rechtsgüter besondere Bedeutung zukommt. Wie Zwangsvollstreckungstitel nach § 725 ZPO bedürfen daher auch Behördenerklärungen, die nach § 29 Abs. 3 GBO Grundlage einer Eintragung in das Grundbuch sein sollen, eines individuellen Siegelungsvorgangs. Die Richtigkeit des Grundbuchs und damit die Sicherheit des grundbuchbezogenen Rechtsverkehrs als geschützte Rechtsgüter erlauben eine Absenkung des Echtheitsnachweises nicht. Die den bayerischen Behörden von der Staatsregierung gemäß § 8 Abs. 4 AVWpG erteilte Ermächtigung zur drucktechnischen Siegelung geht im Bereich des § 29 Abs. 3 GBO daher ins Leere.

Dass Sinn und Zweck des Gesetzes einem Einsatz elektronischer Hilfsmittel entgegen stehen können, hat der Bundesgerichtshof bereits in anderem Zusammenhang entschieden (WM 2008, 1074). Danach muss eine vollstreckbare (Urteils-)Ausfertigung stets eine Papierurkunde sein, weil nach § 733 ZPO grundsätzlich nur eine einzige vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden darf, eine elektronische Ausfertigung jedoch einschließlich der Signatur beliebig oft vervielfältigt werden könnte. In vergleichbarer Weise erfordern Sinn und Zweck des gesetzlichen Formerfordernisses der Siegelung, dass nicht lediglich ein Dokument mit Bild-/Grafikdatei ausgedruckt wird. Einem solchen Ausdruck des Siegels kommt kein höherer Nachweiswert zu als jedem anderen drucktechnisch erzeugten Zeichen des Dokuments.

Soweit der Bundesgerichtshof im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung von Bescheiden, die mithilfe automatischer Einrichtungen erzeugt wurden, geringere Anforderungen genügen lässt (vgl. BGH vom 11.6.2015, I ZB 64/14, juris; vgl. auch Senat vom 6.10.2014, 34 Wx 354/14 = Rpfleger 2015, 134), beruht dies auf speziellen, hier nicht einschlägigen Gesetzesvorschriften.

ff) Ob auch aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ein bestimmtes Begriffsverständnis abgeleitet werden könnte (vgl. Zimmermann Rpfleger 1971, 164), kann dahinstehen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang deshalb auch, dass das für die Fertigung von Siegeln mit bayerischem Hoheitszeichen zuständige Bayerische Hauptmünzamt das Digitalisierte Siegel als Siegelart neben Farbdrucksiegel, Prägesiegel und Lacksiegel (Petschaft) sowie Siegelmarke (Klebesiegel) auflistet (www.hma.bayern.de/images/stories/docs/3.siegelarten_2013.pdf). Eine Gleichwertigkeit der Siegelarten hinsichtlich Echtheitsgewähr ist damit nicht zum Ausdruck gebracht.

c) Es kommt deshalb für die Entscheidung nicht mehr darauf an, ob das maschinell ausgedruckte Siegel die ausstellende Behörde ausreichend gemäß den in § 6 Abs. 1 und Abs. 2 AVWpG gemachten Vorgaben bezeichnet.

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Gerichtskosten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GNotKG nicht zu erheben sind und die Beteiligten zu 2 und 3 sich nicht am Verfahren beteiligt haben.

Daher erübrigt sich auch eine Festsetzung des Geschäftswerts.

Die Rechtsbeschwerde wird im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache zugelassen, § 78 Abs. 2 Nr. 1 GBO.

Dazu ergeht folgende

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 78 Abs. 3 GBO, § 71 FamFG ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht - dies ist der Bundesgerichtshof in 76133 Karlsruhe, Herrenstraße 45 a, Postanschrift: 76125 Karlsruhe - einzulegen. Die Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und

2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.

Die Beteiligten müssen sich durch eine(n) bei dem Bundesgerichtshof zugelassene(n) Rechtsanwältin/Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG).

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 22. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Als Eigentümer von Grundbesitz sind die Beteiligten zu 2 und 3 neben zwei weiteren Personen mit dem Zusatz „als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts“ seit 24.1.1994 im Grundbuch eingetragen. Hinsichtlich der Anteile beider Beteiligter wurde am 30.6.2004 und 1.7.2004 auf Ersuchen des Insolvenzgerichts die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Abteilung II (lfd. Nr. 4 und 5) eingetragen.

Mit Schreiben vom 25.11.2015 und 14.12.2015 ersuchte das Insolvenzgericht München - Beteiligter zu 1 - unter Bezugnahme auf § 200 Abs. 2 Satz 2 InsO das Grundbuchamt Passau, die Eintragung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens an beiden Stellen zu löschen. Die auf Behördenpapier erstellten Ersuchen enden mit einer Wiedergabe des Namens und der Dienstbezeichnung der Rechtspflegerin im ausgedruckten Text bzw. als Stempelaufdruck und sind an dieser Stelle mit schwarzem bzw. blauem Kugelschreiber unterschrieben. Rechts neben dem Unterschriftsfeld ist jeweils ein kreisrundes Dienstsiegel im Durchmesser von 35 mm mit großem Staatswappen und der Umschrift „Bayern Amtsgericht“ drucktechnisch angebracht. Beigefügt ist dem Ersuchen vom 25.11.2015 eine Ausfertigung und dem Ersuchen vom 14.12.2015 eine einfache Abschrift des im jeweiligen Insolvenzverfahren ergangenen Beschlusses vom 16. bzw. 17.12.2013, wonach das Insolvenzverfahren „nach nunmehr vollzogener Schlussverteilung aufgehoben“ wird.

Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 22.12.2015 hat das Grundbuchamt - Rechtspfleger - die Form der Eintragungsersuchen beanstandet. Diese seien nicht mit einem ordnungsgemäßen Siegel versehen und entsprächen daher nicht der Form des § 29 Abs. 3 GBO.

Gegen die Zwischenverfügung wendet sich das Insolvenzgericht mit einem von der Rechtspflegerin unterzeichneten und einem wortgleichen, aber von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterzeichneten Beschwerdeschreiben. Darin wird die Meinung vorgetragen, das im Eintragungsersuchen maschinell aufgedruckte Siegel erfülle die rechtlichen Vorgaben und sei daher formgerecht gestellt.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen und zur Begründung noch ausgeführt, eine Siegelung in grundbuchmäßiger Form erfordere das Aufbringen eines Prägesiegels (Trockensiegel oder Wachssiegel) oder Farbdrucksiegels (Stempel), denn nur die Verwendung eines solchen Dienstsiegels gewährleiste die Echtheit eines Dokuments. Ein Zurückbleiben hinter diesem Standard sei mit landesrechtlichen Vorschriften, hier der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern (AVWpG), und erst recht nicht mit Verwaltungsvorschriften, hier der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO), zu begründen. Andernfalls würden angesichts der problemlosen Reproduzierbarkeit maschinell ausgedruckter Siegel der eigentliche Sinn und Zweck der Siegelung und damit der gesetzlichen Formvorschrift unterlaufen. Zudem entspreche die Gestalt des maschinell erzeugten Siegels nicht den in der landesrechtlichen Verordnung gemachten Vorgaben.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde erweist sich als zulässig.

a) Gegen die auf ein gerichtliches Eintragungsersuchen ergangene Zwischenverfügung des Rechtspflegers, § 18 GBO, ist nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO die Beschwerde statthaft. Dass hier der Rechtspfleger des Grundbuchamts ein Geschäft des funktionell zuständigen Urkundsbeamten, § 12c Abs. 2 Nr. 3 GBO, wahrgenommen hat, ändert an der Wirksamkeit des Geschäfts nichts (vgl. § 8 Abs. 5 RPflG) und macht ein der Beschwerde vorgeschaltetes Verfahren nach § 12 c Abs. 4 GBO nicht erforderlich (Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 58 m. w. N.).

b) Beschwerdebefugt sind Behörden und Gerichte, soweit ihnen nach dem Gesetz die Befugnis eingeräumt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung nach § 38 GBO zu ersuchen (LG Frankenthal Rpfleger 2002, 72; LG Dessau ZInsO 2001, 626 - jeweils Insolvenzgericht; BGH FGPrax 2013, 54 - Landwirtschaftsgericht; OLG Hamm Rpfleger 2011, 453 - Versteigerungsgericht; OLG Hamm Rpfleger 1996, 338 - Umlegungsausschuss; Hügel/Zeiser § 38 Rn. 17; Hügel/Kramer § 71 Rn. 233 f.; Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 86; Meikel/Schmidt-Räntsch GBO 11. Aufl. § 71 Rn. 147). Das Insolvenzgericht ist daher gemäß § 200 Abs. 2 Satz 2, § 32 Abs. 2 Satz 1 InsO berechtigt, sich mit der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung zu wenden.

c) Funktionell ist gemäß § 18 i. V. m. § 3 Abs. 2 Buchst. e RPflG der Rechtspfleger nicht nur für die Entscheidung über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens, sondern auch für das Ersuchen um entsprechende Eintragung in den dem Insolvenzgericht bekannten Grundbüchern zuständig. Er ist daher gleichermaßen für die Weiterverfolgung des Ersuchens mittels Beschwerde funktionell zuständig (vgl. auch OLG Hamm Rpfleger 2011, 453).

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (§ 153 GVG) hingegen nimmt als Organ der Rechtspflege die Aufgaben wahr, die nicht ausdrücklich dem Richter oder Rechtspfleger zugewiesen sind. Er führt unter anderem die Beurkundungen aus und ist somit intern zuständig für die ordnungsgemäße Siegelung des Eintragungsersuchens. Allerdings erwächst ihm aus dieser Zuständigkeitsverteilung keine eigene Beschwerdebefugnis und keine funktionelle Zuständigkeit zur Weiterverfolgung des Ersuchens im Rechtsmittelzug. Das von der funktionell nicht zuständigen Urkundsbeamtin unterzeichnete Beschwerdeschreiben wertet der Senat im Hinblick darauf, dass es zusammen mit dem von der Rechtspflegerin unterzeichneten Beschwerdeschreiben beim Grundbuchamt eingegangen ist und einen im Übrigen identischen Inhalt hat, nicht als eigenständiges Rechtsmittel.

D) Die in schriftlicher Form von der Rechtspflegerin des Insolvenzgerichts eingelegte Beschwerde erweist sich auch im Übrigen als zulässig, insbesondere als formgerecht, § 73 Abs. 2 Satz 1 GBO. Die an das behördliche Eintragungsersuchen zu stellenden Formanforderungen (§ 29 Abs. 3 GBO) gelten für die Beschwerdeschrift nicht.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel, mit dem die - beide Eintragungsersuchen betreffende - Zwischenverfügung insgesamt zur Überprüfung des Beschwerdegerichts gestellt ist, keinen Erfolg. Das Grundbuchamt hat zutreffend wegen eines behebbaren Formmangels der Ersuchen vor deren Zurückweisung eine Zwischenverfügung nach § 18 GBO erlassen (vgl. OLG Hamm FGPrax 2011, 171; KG JFG 14, 176/180 f.; OLG Dresden JFG 1, 406).

a) Das Insolvenzgericht ist nach § 200 Abs. 2 Satz 2, § 32 Abs. 2 Satz 1 InsO befugt und verpflichtet, nach § 38 GBO das Grundbuchamt um die Löschung des Insolvenzvermerks gemäß § 46 Abs. 1 GBO zu ersuchen. Das Behördenersuchen ersetzt den ansonsten erforderlichen Eintragungsantrag, die Eintragungsbewilligung und die ggfls. notwendige Zustimmung Dritter (Demharter GBO 30. Aufl. § 38 Rn. 61 - 64). Auf die entbehrlichen, aber beigefügten Aufhebungsbeschlüsse (und deren Form) kommt es im Grundbuchverfahren hingegen nicht an (vgl. Schmal/Busch in MüKo-InsO 3. Aufl. § 33 Rn. 28; Demharter § 38 Rn. 69, 71). Für die sachliche Richtigkeit des Ersuchens trägt - grundsätzlich - allein die ersuchende Behörde die Verantwortung; das Grundbuchamt ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen (vgl. BayObLG Rpfleger 1970, 346; OLG Hamm Rpfleger 1996, 338; 2011, 453 m. w. N.; Demharter § 38 Rn. 60 - 67).

Das Grundbuchamt hat daher neben den durch das Ersuchen nicht ersetzten grundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen (z. B. Voreintragung des Betroffenen; Demharter § 38 Rn. 65 - 67) nur die förmlichen Voraussetzungen des gestellten Eintragungsersuchens zu prüfen (BGH FGPrax 2014, 192; BayObLG Rpfleger 1970, 346; Hügel/Zeiser § 38 Rn. 15). Dabei hat es darauf zu achten, dass das Eintragungsersuchen in Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 29 Abs. 3 GBO, entspricht.

b) Das Grundbuchamt hat die Grenzen seiner Prüfungskompetenz eingehalten und das Gesetz zutreffend angewandt.

Gemäß § 29 Abs. 3 GBO sind behördliche Eintragungsersuchen zu unterschreiben und mit „Siegel oder Stempel“ zu versehen.

aa) Welche Voraussetzungen an ein Siegel zu stellen sind und in welcher Form es angebracht sein muss, ist weder in dieser Norm noch in der Grundbuchordnung geregelt (vgl. BayObLGZ 1974, 55/56 zu § 56 GBO). Auch die aufgrund § 1 Abs. 4, § 10 Abs. 2, § 134 und § 142 GBO erlassene Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung - GBV) befasst sich hiermit nicht.

Eine Legaldefinition findet sich zwar in § 39 BeurkG, wonach als Siegel des Notars ein Präge- oder Farbdrucksiegel zu verwenden ist. Dementsprechend bestimmt § 2 Abs. 1 der Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot), dass die Notare Amtssiegel als Farbdrucksiegel und als Prägesiegel in Form der Siegelpresse und des Petschafts für Lacksiegel nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften führen. Diese Bestimmungen können jedoch wegen ihres eingeschränkten Anwendungsbereichs für das zutreffende Verständnis von § 29 Abs. 3 GBO nicht herangezogen werden.

Auch die Zivilprozessordnung, deren Vorschriften im Insolvenzverfahren gemäß § 4 InsO ergänzend gelten, ordnet zwar an, dass bestimmte Dokumente mit dem Gerichtssiegel zu versehen sind (vgl. § 169 Abs. 3 Satz 2, § 313b Abs. 2 Satz 5, § 317 Abs. 4, § 703b Abs. 1, § 725 ZPO), definiert aber die an das Siegel und an dessen Anbringung zu stellenden Anforderungen nicht (vgl. bereits RGZ 46, 364 f.). Nichts anderes gilt für das FamFG (vgl. § 258 Abs. 2 FamFG), das im Grundbuchverfahren in begrenztem Umfang ergänzend herangezogen werden kann.

bb) Die für den Freistaat Bayern maßgeblichen landesrechtlichen (vgl. Art. 70 Abs. 1 GG) Bestimmungen ergeben sich grundsätzlich aus dem Gesetz über das Wappen des Freistaats Bayern (WappenG) vom 5.6.1950 (GVBl S. 167) und der hierzu aufgrund der Ermächtigung in § 2 Abs. 3 WappenG mit Art. 55 Nr. 2 der Verfassung des Freistaats Bayern (BV) erlassenen Ausführungsverordnung (AVWpG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.12.1998, GVBl 1999 S. 29). Danach ist den Gerichten des Freistaats die Befugnis erteilt, das Landeswappen im Dienstsiegel zu führen (§ 1 Ziff. 3, § 4 AVWpG). Dabei hat das Siegelbild den Vorgaben des § 6 AVWpG zu entsprechen. Nach § 8 AVWpG ist das Dienstsiegel als Prägesiegel oder als Farbdrucksiegel aus Metall auszuführen (Abs. 1); in bestimmten Fällen darf an dessen Stelle eine Stempelplakette (Abs. 2) oder ein Klebesiegel (Abs. 3) verwendet werden. Für die Siegelung von Schriftstücken, die mit Hilfe drucktechnischer oder elektronischer Einrichtungen erstellt werden, bestimmt § 8 Abs. 4 AVWpG, dass ein Abdruck des Dienstsiegels maschinell eingedruckt sein oder aufgedruckt werden darf.

Auf die von der Bayerischen Staatsregierung gemäß Art. 43 Abs. 1 BV erlassene Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) vom 12.12.2000 (GVBl S. 873) und die dort unter § 25 getroffenen Bestimmungen über das Dienstsiegel hingegen kommt es für die Entscheidung ebenso wenig an wie für die in der Bayerischen Geschäftsanweisung für die Behandlung von Grundbuchsachen (GBGA) unter Ziff. 1.1 gegebenen Richtlinien für die Siegelung. Als Verwaltungsvorschriften binden sie die Gerichte bei der Auslegung von Rechtsvorschriften nicht.

cc) Als Rechtsverordnung im Sinne von Art. 98 Satz 4 BV ist § 8 Abs. 4 AVWpG auch von den Gerichten zu beachten. Allerdings ergibt sich schon aus der Formulierung als „Kann“-Bestimmung, dass die landesrechtliche Norm als Ermächtigung der siegelführenden Stellen des Freistaats Bayern zu verstehen ist, wonach die Siegelung drucktechnisch hergestellter Schriftstücke in einer der effizienten Nutzung technischer Möglichkeiten entgegenkommenden Weise ausgeführt werden darf. Dies schließt eine andere Form der Siegelung von Schriftstücken, insbesondere eine solche nach § 8 Abs. 1 AVWpG, nicht aus. Eine Verpflichtung zur Verwendung maschinell erzeugter Siegelabdrucke enthält Abs. 4 nicht. Die Vorschrift regelt zudem nicht, in welchen Fällen die erleichterte Ausführungsweise ausreichend ist. Die in Abs. 4 erteilte Befugnis bedeutet daher nicht, dass die Erleichterung auch dann greift, wenn eine Bundesvorschrift eine besondere Form vorschreibt und höhere Anforderungen an die Ausführung der Siegelung stellt. Für das zutreffende Verständnis von § 29 Abs. 3 GBO ergibt sich somit aus § 8 Abs. 4 AVWpG nichts. Gemäß Art. 31 GG genießt § 29 Abs. 3 GBO Vorrang vor der Landesnorm.

dd) Der Gesetzeswortlaut in § 29 Abs. 3 GBO, wonach die Erklärung mit dem Siegel (oder Stempel) zu „versehen“ ist, lässt zwar offen, auf welche Weise dies zu geschehen hat. Aus der wortgleichen Formulierung des § 725 ZPO hat die Rechtsprechung allerdings abgeleitet (LG Aurich Rpfleger 1988, 198/199; LG Hildesheim vom 11.6.2004, 1 T 109/04, juris; AG Pankow-Weißensee Rpfleger 2008, 586), dass die Verwendung eines Vordrucks, bei dem das Dienstsiegel bereits formularmäßig aufgedruckt wurde (vgl. Berroth BWNotZ 1979, 121), nicht als Dienstsiegel im Sinne der Norm genügt.

Das Landgericht Aurich hatte seine im Jahr 1987 getroffene Entscheidung mit dem Wortlaut der Norm (§ 725 ZPO) begründet, wonach das Dokument vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit dem Gerichtssiegel „zu versehen“ ist. Daraus hat es gefolgert, dass sich der Urkundsbeamte nicht eines Formulars bedienen dürfe, auf dem das Gerichtssiegel schon vorgedruckt vorhanden ist. Der Beamte, der zur Führung des regelmäßig verschlossen zu haltenden Siegels berechtigt ist, müsse dieses persönlich auf dem Dokument anbringen. Nur einem so angebrachten Siegel wohne die erforderliche Überzeugungskraft inne. Auf ein formularmäßig vorgedrucktes Dienstsiegel könne ohne weiteres verzichtet werden. Dem hat sich das Landgericht Hildesheim im Jahr 2004 angeschlossen mit der zusätzlichen Überlegung, dass es einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedarf, wenn aufgrund der weithin maschinellen Bearbeitung der Computer- oder Formulardruck eines Siegels ausreichen soll. Das Amtsgericht Pankow-Weißensee hat im Jahr 2008 unter Hinweis auf diese Rechtsprechung die Meinung vertreten, dass ein lediglich vorgedrucktes Siegel die Voraussetzungen des § 725 ZPO nicht erfüllt. Auch in der Kommentarliteratur wird einhellig die Ansicht vertreten, dass ein „vorgedrucktes“ Gerichtssiegel nicht genügt (Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 725 Rn. 3; MüKo/Wolfsteiner ZPO 4. Aufl. § 725 Rn. 2; Münzberg in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 725 Rn. 8; Seiler in Thomas/Putzo ZPO 37. Aufl. § 725 Rn. 4; Paulus in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 725 Rn. 31; Vorwerk/Wolf in Beck-OK/ZPO Stand 1.3.2016 § 725 Rn. 15; Kroppenberg in Prütting/Gehrlein ZPO 7. Aufl. § 725 Rn. 1; Baumbach/Lauterbach ZPO 74. Aufl. § 725 Rn. 4).

Es liegt nahe, die wortgleiche Wendung in § 29 Abs. 3 GBO, wonach das Behördenersuchen mit einem Siegel (oder Stempel) zu „versehen“ ist, nicht anders zu verstehen. Jedenfalls der Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung spricht dafür, dass die gleichen Begrifflichkeiten in unterschiedlichen Gesetzen desselben Normgebers dieselbe Bedeutung haben, zumal beide Formvorschriften dasselbe bezwecken. Dies spricht dagegen, für ein Behördenersuchen den drucktechnisch erzeugten Ausdruck eines Siegelbildes oder einer Siegelgrafik auf dem Dokument ausreichen zu lassen (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1634 mit 201; Berroth BWNotZ 1979, 121).

ee) Sinn und Zweck der in § 29 Abs. 3 GBO vorgeschriebenen Form stehen einer Orientierung an § 8 Abs. 4 AVWpG bei der Gesetzesanwendung ebenfalls entgegen.

Der Zweck der Formvorschrift besteht darin, dass durch die Beifügung des amtlichen Siegels die Herstellung der Ausfertigung „unter amtlicher Auktorität“ (auctor = Urheber, Verfasser; auctoritas = Gewähr, Bürgschaft, Beglaubigung, Gültigkeit; siehe Online-Wörterbuch Latein-Deutsch http://de.pons.com) nachgewiesen wird (vgl. RGZ 46, 364/365; vgl. auch BayObLGZ 1974, 53/60). Die Siegelung als besondere Form der Echtheitsbeglaubigung soll die Verlässlichkeit des Dokuments und die Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der darin verlautbarten Behördenerklärung erhöhen (Knothe in Bauer/von Oefele § 29 Rn. 139, 144; Meikel/Hertel § 29 Rn. 486).

Von einem fälschungs- und missbrauchssicheren Siegelzeichen kann bei einer Erstellung durch drucktechnische Hilfsmittel gemäß § 8 Abs. 4 AVWpG nicht die Rede sein. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren über die „Verwendung deutscher Urkunden im Ausland; Beglaubigung von Urkunden als Voraussetzung für ihre Legalisation, Erteilung der Apostille und ihrer Bestätigungen sowie sonstige Befreiung von der Legalisation“ vom 18.11.2010 (AllMBl 2010 S. 395) führt dementsprechend unter Ziff. 2.9.3, bezugnehmend unter anderem auf § 8 Abs. 4 AVWpG, aus, dass solche Siegel nicht fälschungssicher sind. Bei zugelassener maschineller oder elektronischer Siegelung sei es deshalb grundsätzlich nicht möglich, die Echtheit des Siegels zu bestätigen, es sei denn, die ausstellende Behörde oder die Vorbeglaubigungsstelle bestätige gesondert die Echtheit des Dienstsiegels.

Der verminderte Beweiswert der drucktechnischen Siegelung bedeutet, dass die landesrechtliche Verordnung im Konflikt zu der mit der bundesgesetzlichen Vorschrift bezweckten Nachweiserleichterung im Grundbuchverfahren steht. Wenngleich Begriff und Beweiswert eines Siegels bundesgesetzlich nicht geregelt und einem Bedeutungswandel infolge historischer Entwicklungen zugänglich sind (vgl. auch BayObLGZ 1974, 55) und auch Wachssiegel u. ä. in Zeiten des 3D-Drucks nicht als fälschungs- und missbrauchssicher angesehen werden können, reicht ein seines Beglaubigungswerts weitestgehend beraubter drucktechnischer Ausdruck nicht aus, wo das Gesetz die Siegelung deshalb vorschreibt, weil dem Nachweis der Echtheit des Dokuments mit Blick auf die von der Norm geschützten hochrangigen Rechtsgüter besondere Bedeutung zukommt. Wie Zwangsvollstreckungstitel nach § 725 ZPO bedürfen daher auch Behördenerklärungen, die nach § 29 Abs. 3 GBO Grundlage einer Eintragung in das Grundbuch sein sollen, eines individuellen Siegelungsvorgangs. Die Richtigkeit des Grundbuchs und damit die Sicherheit des grundbuchbezogenen Rechtsverkehrs als geschützte Rechtsgüter erlauben eine Absenkung des Echtheitsnachweises nicht. Die den bayerischen Behörden von der Staatsregierung gemäß § 8 Abs. 4 AVWpG erteilte Ermächtigung zur drucktechnischen Siegelung geht im Bereich des § 29 Abs. 3 GBO daher ins Leere.

Dass Sinn und Zweck des Gesetzes einem Einsatz elektronischer Hilfsmittel entgegen stehen können, hat der Bundesgerichtshof bereits in anderem Zusammenhang entschieden (WM 2008, 1074). Danach muss eine vollstreckbare (Urteils-)Ausfertigung stets eine Papierurkunde sein, weil nach § 733 ZPO grundsätzlich nur eine einzige vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden darf, eine elektronische Ausfertigung jedoch einschließlich der Signatur beliebig oft vervielfältigt werden könnte. In vergleichbarer Weise erfordern Sinn und Zweck des gesetzlichen Formerfordernisses der Siegelung, dass nicht lediglich ein Dokument mit Bild-/Grafikdatei ausgedruckt wird. Einem solchen Ausdruck des Siegels kommt kein höherer Nachweiswert zu als jedem anderen drucktechnisch erzeugten Zeichen des Dokuments.

Soweit der Bundesgerichtshof im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung von Bescheiden, die mithilfe automatischer Einrichtungen erzeugt wurden, geringere Anforderungen genügen lässt (vgl. BGH vom 11.6.2015, I ZB 64/14, juris; vgl. auch Senat vom 6.10.2014, 34 Wx 354/14 = Rpfleger 2015, 134), beruht dies auf speziellen, hier nicht einschlägigen Gesetzesvorschriften.

ff) Ob auch aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ein bestimmtes Begriffsverständnis abgeleitet werden könnte (vgl. Zimmermann Rpfleger 1971, 164), kann dahinstehen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang deshalb auch, dass das für die Fertigung von Siegeln mit bayerischem Hoheitszeichen zuständige Bayerische Hauptmünzamt das Digitalisierte Siegel als Siegelart neben Farbdrucksiegel, Prägesiegel und Lacksiegel (Petschaft) sowie Siegelmarke (Klebesiegel) auflistet (www.hma.bayern.de/images/stories/docs/3.siegelarten_2013.pdf). Eine Gleichwertigkeit der Siegelarten hinsichtlich Echtheitsgewähr ist damit nicht zum Ausdruck gebracht.

c) Es kommt deshalb für die Entscheidung nicht mehr darauf an, ob das maschinell ausgedruckte Siegel die ausstellende Behörde ausreichend gemäß den in § 6 Abs. 1 und Abs. 2 AVWpG gemachten Vorgaben bezeichnet.

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Gerichtskosten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GNotKG nicht zu erheben sind und die Beteiligten zu 2 und 3 sich nicht am Verfahren beteiligt haben.

Daher erübrigt sich auch eine Festsetzung des Geschäftswerts.

Die Rechtsbeschwerde wird im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache zugelassen, § 78 Abs. 2 Nr. 1 GBO.

Dazu ergeht folgende

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 78 Abs. 3 GBO, § 71 FamFG ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht - dies ist der Bundesgerichtshof in 76133 Karlsruhe, Herrenstraße 45 a, Postanschrift: 76125 Karlsruhe - einzulegen. Die Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und

2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.

Die Beteiligten müssen sich durch eine(n) bei dem Bundesgerichtshof zugelassene(n) Rechtsanwältin/Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG).

29
c) Da es hiernach bereits an einer ordnungsgemäßen Siegelung i.S.d. § 29 Abs. 3 GBO fehlt, kann offenbleiben, ob das lediglich drucktechnisch auf den Ersuchen angebrachte Siegel den inhaltlichen Anforderungen an die Angabe der ersuchenden Behörde genügt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 AVWpG). Dies erscheint allerdings zweifelhaft, weil sich aus der Umschrift „Bayern Amtsgericht“ kein eindeutiger Hinweis auf die Beteiligte zu 1 ergibt.

Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 reicht, als richtig, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kennt oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.