GBVAmtlich · § 5 UrhG
Grundbuchverfügung
Rechtsstand: 24.04.2025Fundstelle: RMBl 1935, 637Ausgefertigt: 08.08.1935
Gliederung
128 Vorschriften- Abschnitt IDas Grundbuch
- Abschnitt IIDas Grundbuchblatt
- Abschnitt IIIDie Eintragungen
- Abschnitt IVDie Grundakten
- Abschnitt VDer Zuständigkeitswechsel
- Abschnitt VI.Die Umschreibung von Grundbüchern
- Abschnitt VIIDie Schließung des Grundbuchblatts
- Abschnitt VIIIDie Beseitigung einer Doppelbuchung
- Abschnitt IXDie Bekanntmachung der Eintragungen
- Abschnitt XGrundbucheinsicht und -abschriften
- Abschnitt XIHypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
- Abschnitt XIIDas Erbbaugrundbuch
- Abschnitt XIIIVorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Unterabschnitt 1Das maschinell geführte Grundbuch
- Unterabschnitt 2Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs
- § 67 Festlegung der Anlegungsverfahren
- § 68 Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Umschreibung
- § 69 Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Neufassung
- § 70 Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Umstellung
- § 71 Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs
- § 71a Anlegung des Datenbankgrundbuchs
- § 72 Umschreibung, Neufassung und Schließung des maschinell geführten Grundbuchs
- § 73 Grundakten
- Unterabschnitt 3Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch
- Unterabschnitt 4Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch und Abschriften hieraus
- Unterabschnitt 5Automatisierter Abruf von Daten
- Unterabschnitt 6Zusammenarbeit mit den katasterführenden Stellen und Versorgungsunternehmen
- Unterabschnitt 7Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
- Unterabschnitt 8Schlußbestimmungen
- Abschnitt XIVVermerke über öffentliche Lasten
- Abschnitt XVVorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte
- § 94 Grundsatz
- § 95 Allgemeine technische und organisatorische Maßgaben
- § 96 Anlegung und Führung der elektronischen Grundakte
- § 97 Übertragung von Papierdokumenten in die elektronische Form
- § 98 Übertragung elektronischer Dokumente in die Papierform oder in andere Dateiformate
- § 99 Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf
- § 100 Wiederherstellung des Grundakteninhalts
- § 100a Zuständigkeitswechsel
- § 101 Ausführungsvorschriften
- Abschnitt XVIÜbergangs- und Schlußvorschriften