Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 15. Apr. 2014 - 3 U 633/13


Gericht
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz - Einzelrichter - vom 12. April 2013 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Mainz sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
- 1
Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1. als ehemaligen Steuerberater und den Beklagten zu 2. als früheren Geschäftsführer auf Schadensersatz in Anspruch.
- 2
Die in dem vorliegenden Rechtstreit zunächst klagende ABC Ausgleichsflächen GmbH (nachfolgend: A. GmbH) und die ABC Baulandentwicklungs GmbH (nachfolgend B. GmbH) waren Schwestergesellschaften. Beide Firmen gehören der sogenannten AB-Gruppe an. Aufgrund eines Verschmelzungsvertrages der beiden Firmen vom 24.08.2012 firmiert die Klägerin nunmehr unter der Bezeichnung ABC Baulandentwicklungs GmbH (Handelsregisterauszug des Amtsgerichts M. vom 20.09.2013 zu HRB ….).
- 3
Der Beklagte zu 1) war für die A. GmbH bis zum Jahr 2004 umfassend und ab Mitte 2004 im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses sowie der jeweiligen Steuererklärungen als Steuerberater tätig. Zugleich war er Steuerberater der B. GmbH. Der Beklagte zu 2) war bis Mai 2008 Geschäftsführer der A. GmbH.
- 4
Die A. GmbH, vertreten durch den Beklagten zu 2), schloss mit der B. GmbH am 12.12.2005 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (Anlage K I, GA 9 ff., im Folgenden: GAV). Gemäß § 2 GAV verpflichtete sich die A. GmbH, ihren gesamten Gewinn an die B. GmbH abzuführen.
- 5
Der Beklagte zu 1) war an der Erstellung des GAV nicht beteiligt sondern erhielt von dem beurkundenden Notar eine Abschrift der notariellen Urkunde übersandt. Im März 2006 beantragte er die Herabsetzung der Körperschaftssteuervorauszahlungen für die A. GmbH und berücksichtigte den Inhalt des GAV bei der Erstellung des Jahresabschlusses der A. GmbH zum 31.12.2006 (Anlage K II, GA 13 ff). Danach betrug der Jahresüberschuss "0" €, so dass bei der A. GmbH keine Steuern eingefordert wurden (Anlage K III, Bescheid des Finanzamtes Mainz-Bingen vom 08.08.2007 für 2006 über Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag, GA 30 f.).
- 6
Im Rahmen einer ab 2008 für die Jahre 2003 bis 2006 durchgeführten Betriebsprüfung des Finanzamts bei der A. GmbH stellte sich bei der Bewertung des GAV das Fehlen einer körperschaftssteuerlichen Organschaft i.S.d. § 14 KStG heraus mit der Folge der Besteuerung des ermittelten Gewinns (Anlage K IV, Bericht über die Außenprüfung des Finanzamts Mainz-Süd vom 02.10.2010, GA 37 ff.). Danach entstanden bei der A. GmbH für die Jahre 2006 und 2007 Körperschaftssteuern, Zinsen zur Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschläge für Körperschaftssteuer in einer Gesamthöhe von 188.726,60 €. Dieser Betrag wird mit der Klage geltend gemacht. Hinsichtlich der Zusammensetzung des Gesamtbetrages im Einzelnen wird auf die Aufstellung auf Seite 3 des angefochtenen Urteils (GA 358 ff.) Bezug genommen. Der GAV wurde in der berichtigten Bilanz der A. GmbH vom 01.08.2008 nicht mehr berücksichtigt. Eine formale Aufhebung des Vertrages erfolgte nicht.
- 7
Im Jahre 2008 erfolgten Umstrukturierungen innerhalb der RS-Gruppe. Zwischen der A. GmbH und dem Beklagten zu 2) fanden Gespräche u. a. über die Beendigung der Geschäftsführertätigkeit des Beklagten zu 2) statt. In der mit der A. GmbH und B. GmbH und weiteren Beteiligten der RS-Gruppe getroffenen "Vergleichsvereinbarung" vom 19.03/20.03.2008 (Anlage B 1, GA 95-99) kam man u.a. überein, dass der Beklagte zu 2) seine Geschäftsführertätigkeit beendet und seine Anteile u. a. an der A. GmbH „auf noch zu benennende Dritte" überträgt. In der Vereinbarung heißt es weiter: „Mit Vollzug dieser Vereinbarung verzichten die Beteiligten auf jegliche Ansprüche aus den streitigen Rechtsverhältnissen, ob bekannt oder unbekannt."
- 8
Mit zwei Geschäftsanteilskaufverträgen vom 05.04.2008 übertrag der Beklagte zu 2) von ihm gehaltene Anteile an der A. GmbH und B. GmbH auf die R.-Plan GmbH für Bauplanung und Beratung (Urk.-Nrn. 494 und 495/2008, Notar Schneemann, Anlage B 3, GA 241ff., 248 ff). Unter V. 10. der Urkunden heißt es jeweils gleichlautend. „Die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen der Gesellschaft sind ordnungsgemäß geführt und stehen der Gesellschaft weiterhin zur Verfügung“.
- 9
Mit Urk.-Nr. 501/2008, ebenfalls vom 05.04.2008, erklärten der Beklagte zu 2. und die Beteiligten der ABC-Gruppe eine „Erfüllungs-, Umsetzungs- und Durchführungsvereinbarung zur Vergleichsvereinbarung vom 19./20.03.2008“ (Anlage B 2, GA 100 ff.). Unter V. 6. wird auf die "Vergleichsvereinbarung" vom 19.03/20.03.2008 Bezug genommen mit dem Hinweis: „Die Vereinbarung ist den Beteiligten in allen Teilen bekannt.“
- 10
Die Klägerin hat vorgetragen,
der Beklagte zu 1) habe seine Pflichten als Steuerberater verletzt. Mit dem Abschluss des GAV hätten ihre Gesellschafter die Begründung einer körperschaftssteuerlichen Organschaft im Sinne des § 14 KStG bezweckt, mit der Folge, dass der Gewinn der A. GmbH steuerlich der mit hohen Verlusten belasteten B. GmbH zugerechnet worden wäre, so dass für die A. GmbH keine Steuern angefallen wären. Der Beklagte zu 1) habe darauf hinweisen müssen, dass das gewünschte steuerliche Ergebnis bei einer Schwesterkonstruktion, wie sie zwischen der A. GmbH und der B. GmbH vorgelegen habe, nicht herbeigeführt werden könne. Bei pflichtgemäßer Beratung hätten die Gesellschafter die Voraussetzungen einer Organschaft herbeigeführt und die bezweckte Steuerersparnis erzielt. Zumindest wäre der GAV nicht abgeschlossen worden und die Gewinne bei der A. GmbH verblieben. Der Beklagte zu 2) habe als Geschäftsführer in Kenntnis der Umstände ebenfalls auf diese Situation hinweisen müssen.
- 11
Die Klägerin hat beantragt,
- 12
die Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 188.726,60 € nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit sowie weitere 2.380,80 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.
- 13
Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 15
Der Beklagte zu 1) hat geltend gemacht,
da er bei dem Abschluss des GAV nicht beteiligt gewesen sei, habe ihn auch keine Hinweis- und Aufklärungspflicht gegenüber der A. GmbH getroffen. Unabhängig davon habe die Hausbank der A. GmbH und der B. GmbH, die Mainzer Volksbank, den Abschluss des GAV zur eigenen Kreditabsicherung und zur Stärkung der B. GmbH gewollt. Dem Drängen der Bank seien die Gesellschafter durch den Abschluss des GAV nachgekommen. Da das Ziel des GAV allein die Bilanzkonsolidierung gewesen sei, seien steuerliche Fragen nicht geprüft worden.
- 16
Der Beklagte zu 2) hat die Auffassung vertreten, etwaige Ersatzansprüche seien im Hinblick auf die Vergleichsvereinbarung vom 19,/20.03.2008 ausgeschlossen. Er sei zum damaligen Zeitpunkt nicht bereit gewesen, seine GmbH-Anteile in eine andere Gesellschaft einzubringen. Zudem seien etwaige Ansprüche verjährt.
- 17
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
- 18
Eine Haftung des Beklagten zu 1) wegen der Verletzung seiner Pflichten als Steuerberater scheide aus. Es könne dahinstehen, ob er im Rahmen eines Dauermandats auf das Fehlen einer Organschaft im Sinne des § 14 KStG habe hinweisen müssen. Denn auch bei unterstellter Pflichtverletzung sei diese nicht ursächlich für den geltend gemachten Schaden. Im Rahmen der von dem Mandanten nachzuweisenden haftungsausfüllenden Kausalität sei zu klären, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Beratung verhalten hätte, was die Prüfung der in Betracht kommenden Handlungsalternativen erfordere, deren Rechtsfolgen mit den Handlungszielen der Mandanten zu vergleichen seien. Auf die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens könne sich der Mandant nur dann berufen, wenn bei zutreffender Belehrung eine bestimmte Entschließung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen sei. Der A. GmbH hätten nach eigenem Vortrag mehrere Handlungsalternativen zur Verfügung gestanden. Der vermisste Hinweis auf das Fehlen einer Organschaft hätte Veranlassung gegeben, den Antrag auf Herabsetzung der Körperschaftssteuervorauszahlung nicht zu stellen und im Jahresabschluss zum 31.12.2006 den Jahresüberschuss nicht mit „0“ anzugeben. In diesem Fall, so das Landgericht, wären die Steuern allerdings gleichwohl angefallen. Es habe, so das Landgericht weiter, auch nicht die Möglichkeit und Bereitschaft bestanden, den Vertrag vom 12.12.2005 aufzuheben und eine Umstrukturierung durch Einbringung in die B. GmbH vorzunehmen. Denn diese Maßnahmen seien bis heute nicht ergriffen worden. Die im Abschlussbericht der Betriebsprüfung erwähnte berichtigte Bilanz der A. GmbH vom 01.08.2008, in der die Gewinnabführung nicht mehr enthalten gewesen sei, lege eine steuerrechtliche Eigenprüfung der A. GmbH zum Vorliegen einer Organschaft nahe. Diese habe ebenfalls nicht zu einer Umstrukturierung geführt. Selbst das Ausscheiden des Beklagten zu 2) habe keine strukturellen Veränderungen bei den beiden Gesellschaften nach sich gezogen. Zudem sei der Beklagte zu 2) nicht bereit gewesen, seine Anteile an der A. GmbH in die B. GmbH einzubringen. Es verbliebe die faktische Aufhebung des GAV wie sie die A. GmbH mit ihrer berichtigten Bilanz vom 01.08.2008 dokumentiert habe. Auch dadurch sei die Steuerschuld nicht vermieden worden. Darüber hinaus habe die A. GmbH ihren vermeintlichen Schaden nicht ausreichend dargelegt. Der Vortrag beschränke sich auf die Darstellung der nachgezahlten Steuern nebst Zuschlägen, ohne den Vorteil, der durch die verspätete Zahlung der Steuern erzielt worden sei, gegenzurechnen. Ein Ersatzanspruch scheide schließlich auch wegen eines haftungsausschließenden Mitverschuldens der A. GmbH aus. Denn diese habe selbst vorgetragen, dass der den GAV beurkundende Notar den Beklagen zu 2) auf die steuerlichen Risiken hingewiesen habe. Dieses Wissen des Beklagten zu 2) als ihrem damaligen Geschäftsführer müsse sich die A. GmbH aber zurechnen lassen.
- 19
Etwaige Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) seien mit dem Abschluss der Vergleichsvereinbarung vom 19./20.03.2008 erloschen.
- 20
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
- 21
Sie trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags vor,
das Landgericht habe zu Unrecht eine Kausalität der Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) für den Schadenseintritt verneint. Falls bereits im Jahr 2006 erkannt worden wäre, dass das steuerlich bezweckte Ergebnis des GAV nicht habe herbeigeführt werden können, wäre für die Steuerzahlung eine Rückstellung gebildet worden. Damit wäre ein um die Steuerlast reduzierter Gewinn verblieben, der an die B. GmbH hätte abgeführt werden müssen. Aufgrund des fehlenden Hinweises sei keine Rückstellung gebildet und der Gewinn in voller Höhe an die B. GmbH abgeführt worden. Nachdem erst im Jahre 2008 bzw. endgültig 2011 durch Feststellung des Finanzamts festgestanden habe, dass eine steuerliche Organschaft nicht vorliege, hätten zwar Forderungen in Höhe der Steuer gegen die B. GmbH erhoben werden können. Diese seien aber nicht werthaltig gewesen, weil die B. GmbH nicht in der Lage gewesen sei, Zahlungen zu leisten. Die Tatsache, dass in der Bilanz vom 01.08.2008 für das Jahr 2006 eine Gewinnabführung nicht mehr enthalten sei, was nach Auffassung des Landgerichts auf eine steuerliche Eigenprüfung zum Vorliegen einer Organschaft hindeute und der Umstand, dass keine Umstrukturierung durchgeführt worden sei, lasse nicht auf einen fehlenden Umgestaltungswillen der A. GmbH schließen. Das Landgericht verkenne, dass mit einer Gestaltung im Jahre 2008 oder in den Folgejahren keine Veränderung der steuerlichen Situation für die Jahre 2006 und 2007 mehr habe herbeigeführt werden können. Die im Rahmen der Betriebsprüfung berichtigte Bilanz der A. GmbH stelle lediglich die Steuerbilanz dar. Handelsrechtlich seien die entsprechenden Verpflichtungen aus dem GAV zu berücksichtigen. Der Umstand, dass der Beklagte zu 2) bestritten habe, zur Einbringung seiner Anteile bereit gewesen zu sein, verkenne, dass sämtliche Gesellschafter bemüht gewesen seien, eine steuerrechtlich optimale Gestaltung herbeizuführen (Beweis: Zeugnis des Herrn B.). Das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der Schaden nicht ausreichend dargelegt worden sei. Es liege auch kein den Schadensersatzanspruch ausschließendes Mitverschulden vor.
- 22
Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) seien nicht durch die "Vergleichsvereinbarung" vom 19.03/20.03.2008 erloschen. Diese stelle lediglich eine privatschriftliche Regelung dar, die zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedürfe. Die Beurkundung sei erst am 05.04.2008 mit der „Erfüllungs-, Umsetzungs- und Durchführungsvereinbarung zur Vergleichsvereinbarung vom 19./20.03.2008“ (Urk.-Nr. 501/2008) erfolgt. Zuvor habe der Beklagte zu 2) in den Urkunden über die Geschäftsanteilsabtretungen umfangreiche Zusicherungen hinsichtlich der Richtigkeit des Jahresabschlusses gemacht, obwohl er gewusst habe, dass der GAV steuerlich nicht wirke. Erst im Hinblick auf diese Zusicherungen sei die „Erfüllungs-, Umsetzungs- und Durchführungsvereinbarung zur Vergleichsvereinbarung vom 19./20.03.2008“ beurkundet worden. Der Beklagte zu 2) habe arglistig gehandelt und verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn er sich auf den Verzicht berufe.
- 23
Die Klägerin beantragt nunmehr,
- 24
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu verurteilen, an sie 188.726,60 € nebst 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 25
Die Beklagten beantragen,
- 26
die Berufung zurückzuweisen.
- 27
Der Beklagte zu 1) trägt vor,
soweit die Klägerin einen Schaden daraus herleite, dass eine Rückstellung im Jahresabschluss unterblieben sei, verkenne sie, dass eine Rückstellung die Steuerlast nicht beeinflusst hätte. Wenn der abgeführte Gewinn an die ehemalige Schwestergesellschaft geringer gewesen wäre, hätte auch ohne Bildung der Rückstellung ein entsprechender Erstattungsanspruch gegen diese bestanden. Die Klägerin müsse sich vorhalten lassen, bis heute keine Forderungen gegen die B. GmbH geltend gemacht zu haben. Die Klägerin habe ihren Schaden nach wie vor nicht ausreichend dargelegt. Soweit die Klägerin auf einen bilanziellen Schaden abstelle, verkenne sie, dass auch der Rückzahlungsanspruch gegen die ehemalige Schwestergesellschaft bilanziert werden könne und müsse. Durch die Verschmelzung sei in rechtlicher Hinsicht Konfusion eingetreten, mit der Folge, dass ein etwaiger Schaden der Klägerin weggefallen sei.
- 28
Der Beklagte zu 2) trägt vor,
die Vergleichsvereinbarung vom 12.03./20.03.2008 sei wirksam und habe nicht der notariellen Form bedurft. Jedenfalls sei der Mangel mit der am 05.04.2014 erfolgten Beurkundung der „Erfüllungs-, Umsetzungs- und Durchführungsvereinbarung zur Vergleichsvereinbarung vom 19./20.03.2008“ geheilt worden.
- 29
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
- 30
Die Parteien haben nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht nachgelassene Schriftsätze eingereicht.
II.
- 31
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
- 32
1) Das Landgericht hat eine Haftung des Beklagten zu 1) als Steuerberater der A. GmbH nach §§ 675, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung seiner vertraglichen Pflichten als Steuerberater zu Recht verneint.
- 33
a) Der Senat ist allerdings, wie bereits in der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2014 erörtert (GA 486 f.), der Auffassung, dass der Beklagte zu 1), der Kenntnis von dem GAV hatte, im März 2006 die Herabsetzung der Körperschaftssteuervorauszahlungen beantragte und den Inhalt des GAV bei der Erstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2006 berücksichtigte, verpflichtet war, auf die fehlenden Voraussetzungen einer Organschaft im Sinne des § 14 KStG hinzuweisen. Voraussetzung der körperschaftssteuerlichen Organschaft ist u.a. die finanzielle Eingliederung des Organträgers an der Organgesellschaft dergestalt, dass dem Organträger die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft zusteht. Das Finanzamt hat in seinem Bericht vom 02.12.2010 festgestellt, dass mangels Beteiligung der B. GmbH an der A. GmbH keine finanzielle Eingliederung und damit keine Organschaft im Sinne von § 14 KStG vorliege (Anlage K 4, S. 5, GA 41). Hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.
- 34
Die Aufgabe des Steuerberaters richtet sich zwar grundsätzlich zunächst nach dem Inhalt und dem Umfang des erteilten Mandats (BGH, Urteil vom 07.03.2013 - IX ZR 64/12 - NJW-RR 2013, 983 ff; Urteil vom 04.03.1987 - IVa ZR 222/85 - WM 1987, 661 f.; vom 26.01.1995 - IX ZR 10/94 - BGHZ 128, 358, 361). Der Steuerberater ist dabei verpflichtet, sich mit den steuerrechtlichen Punkten zu befassen, die zur pflichtgemäßen Erledigung des ihm erteilten Auftrags zu beachten sind. Nur in den hierdurch gezogenen Grenzen des Dauermandats hat er den Auftraggeber auch ungefragt über die bei der Bearbeitung auftauchenden steuerrechtlichen Fragen zu belehren (BGH, Urteile vom 28.11.1966 - VII ZR 132/64 - WM 1967, 72, 73; vom 06.12.1979 - VII ZR 19/79 - WM 1980, 308, 309; vom 26.01.1995, aaO). Zu den vertraglichen Nebenpflichten des Steuerberaters gehört es, den Mandanten nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB vor Schaden zu bewahren und auf Fehlentscheidungen, die für ihn offen zutage liegen, hinzuweisen (BGH, Urteil vom 07.05.1991 - IX ZR 188/90 - WM 1991, 1303, 1304; vom 26.01.1995, aaO, 362; vom 21.07.2005 - IX ZR 6/02 - WM 2005, 1904, 1905). Auch wenn der Steuerberater keinen ausdrücklichen Auftrag zur körperschaftsteuerlichen Gestaltungsberatung hat, muss er die im Rahmen eines Dauermandats anfallenden Fragen von sich aus aufgreifen und mit dem Mandanten erörtern. Im Rahmen eines umfassenden Dauermandats (BGH Urteil vom 23.02.2012 - IX ZR 92/08 - VersR 2012, 872; Urteil vom 20.11.1997 - IX ZR 62/97 - VersR 1998, 598 = WM 1998, 299, 300; OLG Köln, Urteil vom 19.02.1999 - 19 U 115/98 - OLGR Köln 1999, 265 ff., OLG Bamberg, Urteil vom 28.04.2006 - 6 U 23/05 - DB 2006, 1262 ff.), welches alle Steuerarten umfasst, die für den Auftraggeber in Betracht kommen, ist er verpflichtet zur Beratung einschließlich der Möglichkeit zu zivilrechtlichen Steuergestaltungen auch jenseits der konkret bearbeitenden Angelegenheiten (BGH, Urteil vom 23.02.2012 - IX ZR 92/08 - VersR 2012, 872; vom 11.05.1995 - IX ZR 140/94 - VersR 1995, 1062, 1065; vom 20.11.1997, aaO; Bamberger/Roth-Fischer, BGB, BeckOK, 30. Edition, Stand 01.02.2014, § 675 Rn. 35 f.; Thoma, Hinweispflichten bei beschränktem Dauermandat, WPK Magazin 2012, Nr. 2, 56 f.).
- 35
Hat der Steuerberater fortlaufend Jahresabschlüsse erstellt und sowohl Körperschafts- und Gewerbesteuererklärungen erarbeitet, liegt zumindest ein inhaltlich beschränktes Dauermandat vor, welches den Steuerberater verpflichtet, bei erster Gelegenheit über die vorgefundenen steuerlichen Risiken des Mandatsgegenstands aufzuklären. Es kommt nicht darauf an, ob der Steuerberater einen darüber hinausgehenden Willen zur steuerlichen Betreuung hat.
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Danach oblag es dem Beklagten zu 1) auf etwaige Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit des GAV in Bezug auf eine fehlende organschaftliche Stellung der B. GmbH hinweisen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1) nicht nur Steuerberater der A. GmbH, sondern auch Steuerberater der B. GmbH war und damit in Bezug auf Anteilsrechte Kenntnis von beiden Gesellschaften hatte.
- 37
Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Vortrag des Beklagten zu 1) der steuerliche Aspekt beim Abschluss des GAV nicht im Vordergrund gestanden haben soll, sondern man dem Wunsch der Hausbank nach einer Kreditabsicherung und Stärkung der B. GmbH entsprochen habe. Denn auch in diesem Fall war er im Zusammenhang mit der Antragstellung auf Herabsetzung der Körperschaftssteuervorauszahlungen für die A. GmbH mit steuerlichen Fragen befasst und schuldete er eine sachgerechte Aufklärung.
- 38
Der Beklagte zu 1) hat danach schuldhaft gegen seine Pflichten als Steuerberater verstoßen.
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b) Diese Pflichtverletzung war jedoch nicht ursächlich für den Schaden.
- 40
Zutreffend führt das Landgericht aus, dass es im Rahmen der von dem Mandanten nachzuweisenden haftungsausfüllenden Kausalität der Klärung bedarf, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Beratung verhalten hätte (BGH, Urteil vom 18.05.2006 - IX ZR 53/05 - NJW-RR 2006, 1645 ff.). Hierzu müssen die Handlungsalternativen geprüft werden, die dem Mandanten bei sachgerechter Belehrung offen gestanden hätten. Deren Rechtsfolgen müssen ermittelt sowie miteinander und mit den Handlungszielen des Mandanten verglichen werden (BGH, Urteil vom 18.05.2006 - IX ZR 53/05 - NJW-RR 2006, 1645; OLG Celle, Urteil vom 13.06.2007 - 3 U 238/06 - OLGR Celle 2007, 966 ff., Juris Rn. 57). Auf die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens kann sich der Mandant nur dann berufen, wenn bei zutreffender Belehrung im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte Entschließung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Voraussetzung hierfür sind danach Feststellungen, die im Falle sachgerechter Aufklärung durch den Berater aus der eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahe gelegt hätten. Die Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens setzt einen Tatbestand voraus, bei dem der Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung eines Beraters und einem bestimmten Verhalten des Mandanten typischerweise gegeben ist, also auf Umständen beruht, die nach der Lebenserfahrung eine bestimmte tatsächliche Vermutung rechtfertigen (BGH, aaO; OLG Celle, aaO, Juris Rn.58).
- 41
aa) Das Landgericht hat im Rahmen der von ihm erörterten ersten Handlungsalternative dargelegt, dass der vermisste Hinweis auf das Fehlen einer Organschaft hätte Veranlassung geben können, den Antrag auf Herabsetzung der Körperschaftsvorauszahlung nicht zu stellen und im Jahresabschluss zum 31.12.2006 den Jahresüberschuss nicht mit „0“ anzugeben. In diesem Fall wären die Steuern aber gleichwohl angefallen und der Gewinn der A. GmbH an die B. GmbH abzuführen gewesen. Die A. GmbH hätte mit diesem Vorgehen für eine Bilanzkonsolidierung ihrer mit hohen Schulden belasteten Schwestergesellschaft und damit auch zu einer Beruhigung der kreditgebenden Hausbank beigetragen, was zugleich im Interesse der für beide Gesellschaften identischen Gesellschafter gewesen sei.
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Hiergegen wendet die Berufung ein (BB 3, GA 429), für diesen Fall wäre eine Rückstellung bei der A. GmbH gebildet worden. Es wäre ein um die Steuerlast reduzierter Gewinn verblieben, der an die Schwestergesellschaft hätte abgeführt werden müssen, wäre der Vertrag nicht aufgehoben worden.
- 43
Die Argumentation verfängt nicht. Es ist für den Senat nicht nachvollziehbar und von der Klägerin auch nach steuerrechtlichem Grund und Höhe nicht dargetan, inwieweit das Unterlassen einer Rückstellung einen im Streitverfahren relevanten Schaden darstellt. Zwar wäre der abzuführende Gewinn an die B. GmbH dadurch geringer gewesen. Die B. GmbH wäre jedoch gemäß § 3 Nr.1 des GAV (Anlage K I, GA 10 f.) verpflichtet gewesen, den Jahresfehlbetrag in Form der angefallenen Steuern gegenüber der A. GmbH auszugleichen. Ob dieser auch ohne Bildung einer Rückstellung gegebene Erstattungsanspruch der A. GmbH gegenüber der B. GmbH werthaltig war, kann dahinstehen. Denn die Klägerin hat nicht im Ansatz dargetan, in welcher Höhe sie Rückstellungen gebildet und wie sich diese steuerlich ausgewirkt hätten.
- 44
Die Klägerin führt nunmehr in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26.03.2014 (GA 501 ff.) aus, dass eine Rückstellung nach § 249 HGB für Steuerschulden für das laufende Geschäftsjahr zu bilden sei und Rückstellungen gemäß § 247 HGB zu den bilanzrechtlichen Schulden gehörten. Sie würden erfolgswirksam eingebucht und minderten den Gewinn. Nur der um die Steuerlast verminderte Gewinn wäre an die Schwestergesellschaft abgeführt worden. Durch die unterbliebene Rückstellungsbildung sei der Gewinn aber ohne Minderung um die Steuerlast abgeführt worden. Dadurch sei ein Schaden entstanden. Da die Rückstellung exakt in Höhe der zu zahlenden Steuer hätte gebildet werden müssen, handele es sich um den nämlichen Schaden.
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Ungeachtet des Umstandes, dass dieser Vortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung ohne Schriftsatzvorbehalt erfolgt ist und dem Senat keine Veranlassung gibt, gemäß § 156 ZPO die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, ist für den Senat weiterhin nicht nachvollziehbar und von der Klägerin auch nicht dargetan, inwieweit die Erstellung einer abweichenden handelsrechtlichen Bilanz durch die Einstellung von Rückstellungen für zu leistende Steuerzahlungen zu einer Verminderung oder einem Entfall der Steuerzahllast geführt hätte.
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bb) Soweit das Landgericht im Rahmen der von ihm erörterten zweiten Handlungsalternative argumentiert, die behauptete Möglichkeit und Bereitschaft zur Aufhebung des GAV und ihrer Umstrukturierung in die B, GmbH zur Herstellung einer Organschaft überzeuge nicht, weil diese Maßnahmen bis heute nicht ergriffen worden seien, steht dem zwar entgegen, dass die Umstrukturierung der beiden Schwestergesellschaften mit Verschmelzungsvertrag und Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 24.08.2012 zwischenzeitlich erfolgt ist (Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Mainz vom 20.09.2013 zu HRB 32963, GA 470). Auch ist der GAV durch übereinstimmende Erklärungen vom 30.06.2011 zum 31.12.2011 aufgehoben worden (GA 470). Beides war dem Landgericht allerdings nicht bekannt. Zu Recht weist die Berufung auch darauf hin, dass eine steuerliche Gestaltung, die in den Jahren 2008 bzw. in den Folgejahren ergriffen worden wäre, keine Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung der Gesellschaft für die Jahre 2006 und 2007 gehabt hätte.
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Allerdings ist mit dem Landgericht anzunehmen, dass die Veränderung der Gesellschaftskonstruktion, wie sie jetzt auch durch den Verschmelzungsvertrag eingetreten ist, nichts darüber aussagt, ob seinerzeit eine Bereitschaft dazu bestanden hat, eine derartige Änderung auch vorzunehmen.
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Der Beklagte zu 2) hat bestritten, dass er zum relevanten Zeitpunkt bereit gewesen sei, seine Anteile an der A. GmbH in die B. GmbH einzubringen. Der unter Beweisantritt (Zeuge B.) erfolgte Hinweis der Klägerin in der Berufungsbegründung (BB 6, GA 432), sämtliche Gesellschafter seien bemüht gewesen, eine möglichst steuerrechtlich optimale Gestaltung herbeizuführen, rechtfertigt keine andere Einschätzung; dem Beweisantritt war nicht nachzugehen. Es kann ohne Beweisaufnahme unterstellt werden, dass die Gesellschafter bemüht waren, eine steuerlich optimale Gestaltung herbeizuführen. Die in das Wissen des Zeugen B. gestellte Behauptung ist aber nicht darauf gerichtet, dass der Beklagte zu 2) ausdrücklich oder konkludent erklärt habe, er sei mit einer Einbringung seiner Anteile an der A. GmbH in die B. GmbH einverstanden gewesen. Dafür gibt es auch für den damaligen Zeitpunkt keine sonstigen Anhaltspunkte. Die in der mündlichen Verhandlung erörterte Frage, warum der Beklagte zu 2) im Jahr 2008, nicht aber bereits im Jahr 2006 bereit gewesen sei, seine Anteile zu übertragen, hat der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) für den Senat nachvollziehbar dahin beantwortet, dass Motiv für das Ausscheiden im Jahr 2008 gewesen sei, einen Schlussstrich zu ziehen, nachdem man sich zwischenzeitlich zerstritten habe.
- 49
cc) Das Landgericht hat schließlich ausgeführt, dass als dritte Handlungsalternative die faktische Aufhebung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages verblieben sei, wie es die Klägerin mit ihrer berichtigten Bilanz vom 01.08.2008 dokumentiert habe. Hiergegen wendet die Klägerin ein, dass die in der berichtigten Bilanz unterlassene Gewinnabführung lediglich steuerlich erfolgt sei. Der Angriff der Berufung bleibt ohne Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, welchen Einfluss dieser Vorgang auf den entstandenen Schaden hat. Die Bezugnahme der Klägerin auf einen bilanziellen Schaden ist unergiebig, da auch der Rückzahlungsanspruch gegen die ehemalige Schwestergesellschaft bilanziert werden muss.
- 50
c) Soweit der Beklagte zu 1) geltend macht, aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Verschmelzung sei Konfusion eingetreten, mit der Folge, dass Schaden bei der Klägerin entfallen sei, mag offen bleiben, ob dies der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs entgegensteht (vgl. zum automatischen Erlöschen einer atypischen stillen GmbH, bestehend aus einer GmbH und einer GmbH & Co. KG als stiller Beteiligter im Falle einer Konfusion, FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.07.2009 - 5 K 268/06 - DStRE 2010, 21) . Wie bereits in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, hat der Senat Bedenken, ob durch den Eintritt einer Konfusion der beiden ehemaligen Schwestergesellschaften auch der aus dem Steuerrecht hergeleitete Schadensersatzanspruch in Wegfall geraten ist. Denn es ist zwischen dem Steuerschaden gegenüber dem Finanzamt einerseits und dem ursprünglichen Erstattungsanspruch der A. GmbH gegen die B. GmbH zu differenzieren.
- 51
d) Die Klägerin hat jedenfalls ihren vermeintlichen Schaden nach wie vor nicht ausreichend dargelegt. Der Steuerberater, der seinem Auftraggeber wegen einer Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat diesen durch die Schadensersatzleistung so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßem Verhalten des Steuerberaters stünde. Danach muss die tatsächliche Vermögenslage derjenigen gegenübergestellt werden, die sich ohne den Beratungsfehler ergeben hätte. Dies erfordert einen Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst (BGH, Urteil vom 20.01.2005 - IX ZR 416/00 - DB 2005, 1329 = WM 2005, 999 f. = MDR 2005, 866 f.).
- 52
Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin nicht gerecht. Der Vortrag beschränkt sich auf die Darstellung der nachgezahlten Steuern nebst Zuschlägen, ohne den Vorteil, den sie durch die "verspätete" Zahlung der Steuern erzielte, gegenzurechnen. Hierauf hat bereits das Landgericht in seiner mündlichen Verhandlung vom 01.03.2013 (GA 331 f.) hingewiesen. Dem vermag die Klägerin nicht bereits mit dem Hinweis erfolgreich zu begegnen, ein Vorteilsausgleich sei nicht ersichtlich, weil die Zinsen, die sie an das Finanzamt zu zahlen gehabt habe, weit mehr seien, als der Vorteil aus der verspäteten Zahlung der Steuern. Hier hätte im Konkreten eine Vergleichsberechnung vorgenommen werden müssen, an der es auch in der Berufung fehlt.
- 53
e) Da nach alledem ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) nicht besteht, kann dahin stehen, ob ein Anspruch, wie das Landgericht annimmt, auch an einem die Haftung ausschließenden Mitverschuldens der A. GmbH scheitert, weil diese sich das Wissen des Beklagten zu 2), der von dem Notar auf die steuerrechtlichen Risiken der Vertragsgestaltung hingewiesen worden sei, gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müsse.
- 54
2) Das Landgericht hat auch zu Recht die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen.
- 55
a) Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2) ist ein etwaiger Schadensersatzanspruch allerdings nicht verjährt. Der Beklagte zu 2) wird als ehemaliger Geschäftsführer der A. GmbH gemäß § 43 Abs.1 und 2 GmbHG in Anspruch genommen. Gemäß § 43 Abs. 4 GmbHG verjähren die Ansprüche in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Eintritt des Schadens dem Grunde nach, ohne dass der Schaden in dieser Phase bereits bezifferbar sein muss. Es genügt die Möglichkeit der Erhebung einer Feststellungsklage (BGH, Urteil vom 21.02.2005 - II ZR 112/03 - DB 2005, 821 f. = ZIP 2005, 852 ff.).
- 56
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit einem Steuerschaden handelt. Der Bundesgerichtshof hat für die Haftung des Steuerberaters entschieden, dass beim Eintritt eines Schadens aufgrund eines fehlerhaften Rates eine Verschlechterung der Vermögenslage des Mandanten grundsätzlich erst mit Zugang des Steuerbescheids anzunehmen sei. Das gelte für alle Schadensfälle in Steuersachen, gleichgültig, ob die Schadensursache dazu führe, dass gegen den Mandanten ein Leistungsbescheid der Finanzbehörde ergehe oder ein Steuervorteil durch einen Feststellungs-(Grundlagen-) Bescheid versagt werde (BGH, Urteil vom 03.11.2005 - IX ZR 208/04 - DB 2006, 210 ff. = NJW-RR 2006, 642 ff. = WM 2006, 590 ff. = BB 2006, 182, Juris Rn. 8). Von welchen tatsächlichen oder rechtlichen Umständen die dem Steuerpflichtigen ungünstige Entscheidung im Einzelfall abhänge, sei danach rechtlich unerheblich. Es komme grundsätzlich nicht darauf an, welcher Art der vom Steuerberater zu verantwortende, für den nachteiligen Steuerbescheid ursächlich gewordene Fehler sei. Der Bundesgerichtshof hat ferner für die Haftung des Steuerberaters aus Fehlern, die durch eine Außenprüfung aufgedeckt werden und derentwegen Steuern nacherhoben werden, entschieden, dass die Verjährung solcher Schadensersatzansprüche erst mit der Schlussbesprechung über die Außenprüfung beginne (BGH, Urteil vom 16.01.1992 - IX ZR 56/91 - WM 1992, 741 f. = NJW 1992, 1694 f.).
- 57
Diese Grundsätze sind auf die Frage des Verjährungsbeginns von Ansprüchen gegen den Geschäftsführer einer GmbH im Zusammenhang mit einer möglichen fehlerhaften steuerlichen Beratung des Steuerberaters entsprechend anzuwenden.
- 58
Ausweislich des Berichts über die Außenprüfung fand die endgültige Schlussbesprechung zur Betriebsprüfung der A. GmbH am 11.10.2010 statt, so dass die Verjährungsfrist eines etwaigen Schadensersatzanspruchs gemäß §§ 199 Abs. 1 Nr. 1, 200 BGB mit Ende des Jahres 2010 zu laufen begann. Die am 28.12.2011 bei Gericht eingegangene Klage ist dem Beklagten zu 2) am 18.01.2012 zugestellt worden (GA 75 RS). Damit trat gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB eine Hemmung der Verjährung ein. Verjährung ist daher nicht eingetreten.
- 59
b) Ob dem Beklagten zu 2) eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, kann dahin stehen. Denn etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus dessen damaliger Geschäftsführertätigkeit sind mit dem Abschluss der „Vergleichsvereinbarung“ vom 19./20.03.2008, spätestens aber mit der notariell beurkundeten „Erfüllungs-, Umsetzungs- und Durchführungsvereinbarung zur Vergleichsvereinbarung vom 19./20.03.2008“ vom 05.04.2008 gemäß § 779 BGB ausgeschlossen, weil die Klägerin hierauf verzichtet hat.
- 60
Die A. GmbH und der Beklagte zu 2) haben mit der Vereinbarung vom 19./20.03.2008 ihre Rechtsverhältnisse umfassend geregelt. Zwischen den Vertragsparteien bestand Einigkeit, dass der Beklagte zu 2) seine Tätigkeit aufgibt und das Amt des Geschäftsführers niederlegt. Der Beklagte zu 2) verpflichtete sich gemäß Ziffer 1 g) zur Übertragung sämtlicher Anteile an der A. GmbH „auf noch zu benennende Dritte“. Die Beteiligten der Vergleichsvereinbarung haben „mit Vollzug dieser Vereinbarung auf jegliche Ansprüche aus dem streitigen Rechtsverhältnis verzichtet“.
- 61
Die Berufung ist der Auffassung, die „Vergleichsvereinbarung“ habe zu ihrer Wirksamkeit gemäß §§ 311 b BGB, 15 GmbHG der notariellen Beurkundung bedurft, weil sie als privatschriftliche Regelung die Verpflichtung zur Löschung von Grundschulden und zur Aufhebung eines Grundstückkaufvertrages sowie die Verpflichtung zur Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH enthalte (BB 8, GA 434). Sie meint, die „Vergleichsvereinbarung“ sei erst durch die „Erfüllungs-, Umsetzungs- und Durchführungsvereinbarung zur Vergleichsvereinbarung vom 19./20.03.2008“ und die zuvor stattgefundenen Anteilsübertragungen wirksam geworden. Der Beklagte zu 2) vertritt hingegen die Auffassung, eine Beurkundungspflicht habe nicht bestanden.
- 62
Die Frage, ob die „Vergleichsvereinbarung“ vom 19./20.03.2008 gemäß §§ 311 b BGB, 15 GmbHG der notariellen Beurkundung bedurfte, kann dahin stehen. Denn ein etwaiger Formmangel der Vereinbarung ist jedenfalls gemäß §§ 311 b Abs. 1 S. 2 BGB, 15 Abs. 4 S. 2 GmbHG durch die „Erfüllungs-, Umsetzungs- und Durchführungsvereinbarung zur Vergleichsvereinbarung vom 19./20.03.2008“ und die zuvor stattgefundenen Anteilsübertragungen geheilt worden. Dies sieht auch die Klägerin nicht anders.
- 63
Sie wirft dem Beklagten zu 2) aber vor, arglistig gehandelt zu haben. Vor der Beurkundung der „Erfüllungs-, Umsetzungs- und Durchführungsvereinbarung zur Vergleichsvereinbarung vom 19./20.03.2008“ habe der Beklagte zu 2) in den Urkunden über die Geschäftsanteilsabtretungen nämlich umfangreiche Zusicherungen hinsichtlich der Richtigkeit des Jahresabschlusses gemacht, obwohl er gewusst habe, dass der GAV steuerlich nicht wirke. Erst im Hinblick auf diese Zusicherungen sei die „Erfüllungs-, Umsetzungs- und Durchführungsvereinbarung zur Vergleichsvereinbarung vom 19./20.03.2008“ beurkundet worden. Der Beklagte zu 2) verhalte sich daher rechtsmissbräuchlich, wenn er sich auf den Verzicht berufe.
- 64
Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
- 65
Soweit die Klägerin geltend macht, der Beklagte zu 2) habe ausweislich des Schriftsatzes seines Prozessbevollmächtigten vom 04.12.2012, dort S.2 (GA 223 ff.), eingeräumt, ihm sei positiv bekannt gewesen, dass der GAV nicht wirksam sei, lässt sich solches dem Schriftsatz nicht entnehmen. Es ist dort lediglich ausgeführt, dass der A. GmbH zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichsvertrages positiv bekannt gewesen sei, dass es zu unterschiedlichen Rechtsauffassungen hinsichtlich der Wirksamkeit des GAV gekommen sei. Dies wird für den Senat nachvollziehbar damit begründet, dass die Vereinbarung im März 2008 getroffen worden ist und damit zu einem Zeitpunkt, als die Betriebsprüfung hinsichtlich der Bewertung auch des GAV bereits angekündigt war. Ausweislich des Berichts über die Außenprüfung bei der A. GmbH erfolgte die Prüfungsanordnung bereits am 15.01.2008. Die Vereinbarungen sind damit in Kenntnis der anstehenden Betriebsprüfung erfolgt.
- 66
Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich auch den Urkunden über die Anteilsübertragungen nicht entnehmen, dass der Beklagte zu 2) „umfangreiche Zusicherungen hinsichtlich der Richtigkeit des Jahresabschlusses gemacht“ habe. Unter V. 10. der Urkunden heißt es jeweils gleichlautend lediglich: „Die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen der Gesellschaft sind ordnungsgemäß geführt und stehen der Gesellschaft weiterhin zur Verfügung“. Daraus können die von der Klägerin reklamierten umfangreichen Zusicherungen hinsichtlich der Richtigkeit des Jahresabschlusses nicht abgeleitet werden.
- 67
c) Auch aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 26.03.2014 (GA 501 ff.) ergeben sich keine neuen Anhaltspunkte für ein arglistiges Verhalten des Beklagten zu 2). Soweit die Klägerin nunmehr ausführt, aufgrund von Recherchen nach der mündlichen Verhandlung und eines Gesprächs ihres Geschäftsführers mit Herrn Christian B. habe sie Kenntnis davon erhalten, dass die Anteilsübertragungen der A. GmbH und der B. GmbH nur unter der Bedingung erfolgt seien, dass der Beklagte zu 2) ausdrücklich zugesichert habe, dass die Geschäfte der Gesellschaft ordnungsgemäß geführt und insbesondere keine Schäden und Verluste eingetreten seien, gibt dieser Vortrag zu einer Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO und Vernehmung des hierzu benannten Zeugen B. keine Veranlassung. Nach dem Vortrag soll die Zusicherung während der Beurkundungen erfolgt sein. Der Beklagte zu 2) habe sich als die Frage aufgekommen sei, dass er eine Zusicherung hinsichtlich der Richtigkeit der vorliegenden Buchführung abgegeben soll, Bedenkzeit ausgebeten, weshalb die Beurkundung vorübergehend unterbrochen worden sei. Bei sämtlichen hier in Rede stehenden Beurkundungen war aber der jetzige Geschäftsführer der Klägerin, Norbert R., der ältere Bruder des Beklagten zu 2), zugegen. Es erschließt sich dem Senat daher nicht und ist auch von der Klägerin nicht dargetan, warum der Sachvortrag mit entsprechendem Beweisantritt nicht rechtzeitig gehalten worden ist. Zudem ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, warum solche Zusicherungen, sofern sie abgegeben worden sind, nicht in die Urkunden aufgenommen worden sind.
- 68
Nach alledem scheiden Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) aus.
III.
- 69
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 70
2. Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 543 ZPO.
- 71
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 188.726,60 € festgesetzt.

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(1)1Verpflichtet sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16 nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
1Der Organträger muss an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliederung).2Mittelbare Beteiligungen sind zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte gewährt.3Satz 2 gilt nicht, wenn bereits die unmittelbare Beteiligung die Mehrheit der Stimmrechte gewährt. - 2.
1Organträger muss eine natürliche Person oder eine nicht von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse sein.2Organträger kann auch eine Personengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes sein, wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes ausübt.3Die Voraussetzung der Nummer 1 muss im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt sein.4Die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der Organgesellschaft oder, bei mittelbarer Beteiligung an der Organgesellschaft, die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der vermittelnden Gesellschaft, muss ununterbrochen während der gesamten Dauer der Organschaft einer inländischen Betriebsstätte im Sinne des § 12 der Abgabenordnung des Organträgers zuzuordnen sein.5Ist der Organträger mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften an der Organgesellschaft beteiligt, gilt Satz 4 sinngemäß.6Das Einkommen der Organgesellschaft ist der inländischen Betriebsstätte des Organträgers zuzurechnen, der die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der Organgesellschaft oder, bei mittelbarer Beteiligung an der Organgesellschaft, die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der vermittelnden Gesellschaft zuzuordnen ist.7Eine inländische Betriebsstätte im Sinne der vorstehenden Sätze ist nur gegeben, wenn die dieser Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte sowohl nach innerstaatlichem Steuerrecht als auch nach einem anzuwendenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der inländischen Besteuerung unterliegen. - 3.
1Der Gewinnabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden.2Eine vorzeitige Beendigung des Vertrags durch Kündigung ist unschädlich, wenn ein wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt.3Die Kündigung oder Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags auf einen Zeitpunkt während des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft wirkt auf den Beginn dieses Wirtschaftsjahrs zurück.4Der Gewinnabführungsvertrag gilt auch als durchgeführt, wenn der abgeführte Gewinn oder ausgeglichene Verlust auf einem Jahresabschluss beruht, der fehlerhafte Bilanzansätze enthält, sofern - a)
der Jahresabschluss wirksam festgestellt ist, - b)
die Fehlerhaftigkeit bei Erstellung des Jahresabschlusses unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätte erkannt werden müssen und - c)
ein von der Finanzverwaltung beanstandeter Fehler spätestens in dem nächsten nach dem Zeitpunkt der Beanstandung des Fehlers aufzustellenden Jahresabschluss der Organgesellschaft und des Organträgers korrigiert und das Ergebnis entsprechend abgeführt oder ausgeglichen wird, soweit es sich um einen Fehler handelt, der in der Handelsbilanz zu korrigieren ist.
- 4.
Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs) mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. - 5.
Negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft bleiben bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit sie in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden.
(2)1Der ganze Gewinn gilt auch dann als abgeführt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn über den mindestens zugesicherten Betrag im Sinne des § 304 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes hinausgehende Ausgleichszahlungen vereinbart und geleistet werden.2Dies gilt nur, wenn die Ausgleichszahlungen insgesamt den dem Anteil am gezeichneten Kapital entsprechenden Gewinnanteil des Wirtschaftsjahres nicht überschreiten, der ohne Gewinnabführungsvertrag hätte geleistet werden können.3Der über den Mindestbetrag nach § 304 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes hinausgehende Betrag muss nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet sein.
(3)1Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, gelten als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger.2Minderabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, sind als Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft zu behandeln.3Mehrabführungen nach Satz 1 und Minderabführungen nach Satz 2 gelten in dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet.4Der Teilwertansatz nach § 13 Abs. 3 Satz 1 ist der vororganschaftlichen Zeit zuzurechnen.
(4)1Minderabführungen der Organgesellschaft, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, sind als Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft zu behandeln.2Mehrabführungen der Organgesellschaft, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, gelten als Einlagenrückgewähr der Organgesellschaft an den Organträger.3Die Einlage erhöht und die Einlagenrückgewähr mindert den Buchwert der Beteiligung an der Organgesellschaft; dabei darf dieser nicht negativ werden.4In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 ist Satz 3 auf den Buchwert der Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft entsprechend anzuwenden.5Soweit die Einlagenrückgewähr die Summe aus Buchwert und Einlage übersteigt, liegt ein Ertrag vor, auf den die Regelungen des § 8b Absatz 2, 3, 6, 7 und 8 dieses Gesetzes sowie § 3 Nummer 40 Buchstabe a und § 3c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden sind.6Minder- oder Mehrabführungen im Sinne der Sätze 1 und 2 liegen insbesondere vor, wenn der an den Organträger abgeführte Gewinn von dem Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft abweicht und diese Abweichung in organschaftlicher Zeit verursacht ist.7Minder- und Mehrabführungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten in dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet.
(5)1Das dem Organträger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen werden gegenüber dem Organträger und der Organgesellschaft gesondert und einheitlich festgestellt.2Die Feststellungen nach Satz 1 sind für die Besteuerung des Einkommens des Organträgers und der Organgesellschaft bindend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für von der Organgesellschaft geleistete Steuern, die auf die Steuer des Organträgers anzurechnen sind.4Zuständig für diese Feststellungen ist das Finanzamt, das für die Besteuerung nach dem Einkommen der Organgesellschaft zuständig ist.5Die Erklärung zu den gesonderten und einheitlichen Feststellungen nach den Sätzen 1 und 3 soll mit der Körperschaftsteuererklärung der Organgesellschaft verbunden werden.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1)1Verpflichtet sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16 nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
1Der Organträger muss an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliederung).2Mittelbare Beteiligungen sind zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte gewährt.3Satz 2 gilt nicht, wenn bereits die unmittelbare Beteiligung die Mehrheit der Stimmrechte gewährt. - 2.
1Organträger muss eine natürliche Person oder eine nicht von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse sein.2Organträger kann auch eine Personengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes sein, wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes ausübt.3Die Voraussetzung der Nummer 1 muss im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt sein.4Die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der Organgesellschaft oder, bei mittelbarer Beteiligung an der Organgesellschaft, die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der vermittelnden Gesellschaft, muss ununterbrochen während der gesamten Dauer der Organschaft einer inländischen Betriebsstätte im Sinne des § 12 der Abgabenordnung des Organträgers zuzuordnen sein.5Ist der Organträger mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften an der Organgesellschaft beteiligt, gilt Satz 4 sinngemäß.6Das Einkommen der Organgesellschaft ist der inländischen Betriebsstätte des Organträgers zuzurechnen, der die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der Organgesellschaft oder, bei mittelbarer Beteiligung an der Organgesellschaft, die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der vermittelnden Gesellschaft zuzuordnen ist.7Eine inländische Betriebsstätte im Sinne der vorstehenden Sätze ist nur gegeben, wenn die dieser Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte sowohl nach innerstaatlichem Steuerrecht als auch nach einem anzuwendenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der inländischen Besteuerung unterliegen. - 3.
1Der Gewinnabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden.2Eine vorzeitige Beendigung des Vertrags durch Kündigung ist unschädlich, wenn ein wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt.3Die Kündigung oder Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags auf einen Zeitpunkt während des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft wirkt auf den Beginn dieses Wirtschaftsjahrs zurück.4Der Gewinnabführungsvertrag gilt auch als durchgeführt, wenn der abgeführte Gewinn oder ausgeglichene Verlust auf einem Jahresabschluss beruht, der fehlerhafte Bilanzansätze enthält, sofern - a)
der Jahresabschluss wirksam festgestellt ist, - b)
die Fehlerhaftigkeit bei Erstellung des Jahresabschlusses unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätte erkannt werden müssen und - c)
ein von der Finanzverwaltung beanstandeter Fehler spätestens in dem nächsten nach dem Zeitpunkt der Beanstandung des Fehlers aufzustellenden Jahresabschluss der Organgesellschaft und des Organträgers korrigiert und das Ergebnis entsprechend abgeführt oder ausgeglichen wird, soweit es sich um einen Fehler handelt, der in der Handelsbilanz zu korrigieren ist.
- 4.
Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs) mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. - 5.
Negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft bleiben bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit sie in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden.
(2)1Der ganze Gewinn gilt auch dann als abgeführt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn über den mindestens zugesicherten Betrag im Sinne des § 304 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes hinausgehende Ausgleichszahlungen vereinbart und geleistet werden.2Dies gilt nur, wenn die Ausgleichszahlungen insgesamt den dem Anteil am gezeichneten Kapital entsprechenden Gewinnanteil des Wirtschaftsjahres nicht überschreiten, der ohne Gewinnabführungsvertrag hätte geleistet werden können.3Der über den Mindestbetrag nach § 304 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes hinausgehende Betrag muss nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet sein.
(3)1Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, gelten als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger.2Minderabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, sind als Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft zu behandeln.3Mehrabführungen nach Satz 1 und Minderabführungen nach Satz 2 gelten in dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet.4Der Teilwertansatz nach § 13 Abs. 3 Satz 1 ist der vororganschaftlichen Zeit zuzurechnen.
(4)1Minderabführungen der Organgesellschaft, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, sind als Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft zu behandeln.2Mehrabführungen der Organgesellschaft, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, gelten als Einlagenrückgewähr der Organgesellschaft an den Organträger.3Die Einlage erhöht und die Einlagenrückgewähr mindert den Buchwert der Beteiligung an der Organgesellschaft; dabei darf dieser nicht negativ werden.4In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 ist Satz 3 auf den Buchwert der Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft entsprechend anzuwenden.5Soweit die Einlagenrückgewähr die Summe aus Buchwert und Einlage übersteigt, liegt ein Ertrag vor, auf den die Regelungen des § 8b Absatz 2, 3, 6, 7 und 8 dieses Gesetzes sowie § 3 Nummer 40 Buchstabe a und § 3c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden sind.6Minder- oder Mehrabführungen im Sinne der Sätze 1 und 2 liegen insbesondere vor, wenn der an den Organträger abgeführte Gewinn von dem Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft abweicht und diese Abweichung in organschaftlicher Zeit verursacht ist.7Minder- und Mehrabführungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten in dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet.
(5)1Das dem Organträger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen werden gegenüber dem Organträger und der Organgesellschaft gesondert und einheitlich festgestellt.2Die Feststellungen nach Satz 1 sind für die Besteuerung des Einkommens des Organträgers und der Organgesellschaft bindend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für von der Organgesellschaft geleistete Steuern, die auf die Steuer des Organträgers anzurechnen sind.4Zuständig für diese Feststellungen ist das Finanzamt, das für die Besteuerung nach dem Einkommen der Organgesellschaft zuständig ist.5Die Erklärung zu den gesonderten und einheitlichen Feststellungen nach den Sätzen 1 und 3 soll mit der Körperschaftsteuererklärung der Organgesellschaft verbunden werden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für
- 1.
im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden, - 2.
Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.
(2) Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.
(1) In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.
(2) Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
(3) (weggefallen)
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
(1) Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen.
(1a) Die Gesellschaft kann in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Für die Gründung im vereinfachten Verfahren ist das in Anlage 1 bestimmte Musterprotokoll zu verwenden. Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Das Musterprotokoll gilt zugleich als Gesellschafterliste. Im Übrigen finden auf das Musterprotokoll die Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesellschaftsvertrag entsprechende Anwendung.
(2) Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist nur auf Grund einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig. Die notarielle Errichtung der Vollmacht kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen.
(3) Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen, sofern andere Formvorschriften nicht entgegenstehen; dabei dürfen in den Gesellschaftsvertrag auch Verpflichtungen zur Abtretung von Geschäftsanteilen an der Gesellschaft aufgenommen werden. Im Fall der Beurkundung mittels Videokommunikation genügen abweichend von Absatz 1 Satz 2 für die Unterzeichnung die qualifizierten elektronischen Signaturen der mittels Videokommunikation an der Beurkundung teilnehmenden Gesellschafter. Sonstige Willenserklärungen, welche nicht der notariellen Form bedürfen, können mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes beurkundet werden; sie müssen in die nach Satz 1 errichtete elektronische Niederschrift aufgenommen werden. Satz 3 ist auf einstimmig gefasste Beschlüsse entsprechend anzuwenden. Die Gründung mittels Videokommunikation kann auch im Wege des vereinfachten Verfahrens nach Absatz 1a oder unter Verwendung der in Anlage 2 bestimmten Musterprotokolle erfolgen. Bei Verwendung der in Anlage 2 bestimmten Musterprotokolle gilt Absatz 1a Satz 3 bis 5 entsprechend.
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.