Landgericht Paderborn Urteil, 17. Feb. 2016 - 3 O 174/13
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.595,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.06.2013 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag von 891,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.08.2014
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 19 % und der Beklagte zu 81 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt vom Beklagten, ihrem früheren Steuerberater, Ersatz für Schäden die ihr nach ihrer Darstellung infolge von Pflichtverletzungen des Beklagten entstanden sind.
3Die Klägerin betreibt seit dem Jahr 2005 mehrere Fitnessstudios sowie seit 2010/2011 einen Groß- und Einzelhandel mit Fitnessgeräten. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestand von 2006 bis zum 28.10.2010 ein Vertrag über Steuerberatertätigkeiten, im Einzelnen über die Erstellung der Finanzbuchführung, der Jahresabschlüsse, die Erstellung und Betreuung aller maßgeblichen Erklärungen betreffend Einkommensteuer, Umsatz- und Gewerbesteuer. Ferner sollte sich der Beklagte auch um Lohnabrechnung und die entsprechenden Meldungen zur Sozialversicherung kümmern. Der Beklagte war auch zustellungsbevollmächtigt gegenüber dem Finanzamt.
4Am 18.01.2010 erhielt die Klägerin unter Androhung eines Zwangsgelds die Aufforderung, die Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2008 einzureichen. Als die Erklärung daraufhin nicht abgegeben wurde, setzte das Finanzamt M mit Schreiben vom 15.03.2010 ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 € fest. Am 14.10.2010 wurde das Konto der Klägerin gepfändet, da die Steuererklärung für das Jahr 2008 noch nicht eingereicht worden war. Daraufhin reichte der Beklagte die Steuererklärung bei dem Finanzamt ein.
5In der Zwischenzeit fand bei der Klägerin am 11.05.2010 eine Umsatzsteuersonderprüfung statt, an deren Anschluss die Klägerin am 12.09.2010 und am 02.10.2010 Bescheide des Finanzamts über Nachzahlungen in Höhe von 18.922,56 Euro und 8.336,00 Euro erhielt. Hinsichtlich der einzelnen von der Finanzverwaltung monierten Buchungen wird auf den zugehörigen Prüfbericht vom 19.07.2010 (Anlage K4) verwiesen. Die Klägerin kündigte daraufhin das Mandatsverhältnis und erwirkte mit anwaltlicher Hilfe die Aussetzung der Vollstreckung und Einsichtnahmemöglichkeit in den Prüfbericht.
6Beginnend am 10.01.2011 erfolgte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung betreffend der Wirtschaftsjahre 2006 – 2008. Im Rahmen dieser Betriebsprüfung wurden bei mehr als 20 Positionen Änderungsbedarf gegenüber den vom Beklagten für die Klägerin erstellten Anmeldungen zur Einkommens- und Gewerbesteuer festgestellt und im Rahmen der Prüfung nachvollzogen, was insgesamt zu einer deutlichen Ausweitung des zu versteuernden Gewinns führte.
7So war beispielsweise für die Anschaffung eines PKW im Wirtschaftsjahr 2007 ein Vorsteuerbetrag von 2.421 € ohne Beleg gebucht (Anlage K3 – Gliederungspunkt 2.7). Hinsichtlich weiterer PKW war die private Nutzung nicht ordnungsgemäß berücksichtigt, was allein in 2007 zu einer Gewinnänderung von zusätzlichen 14.197,15 € führte (a.a.O. 2.10). Zum Wirtschaftsjahr 2008 waren Kautionen in Höhe von 10.522 € zu Unrecht als Betriebseinnahmen verbucht (a.a.O – 2.9). Neben solchen konkreten Beanstandungen nebst Korrekturen verständigte sich das Finanzamt für jedes einzelne Wirtschaftsjahr im Rahmen der Schlussbesprechung der Betriebsprüfung mit der Klägerin auf eine Hinzuschätzung von 9.000 €, um bestehende Unsicherheiten (nicht ordnungsgemäße Aufzeichnungen, Einlagen, Scheckzahlungen, Abgrenzung privater Grundstücksteile) zu berücksichtigen.
8Für das Wirtschaftsjahr 2006 stieg der steuerrelevante Betrag nach dem Ergebnis der Prüfung um 18.922,02 € und für das Wirtschaftsjahr 2007 um 21.855,17 €, wohingegen er für das Jahr 2008 um 16.167,92 € sank. Wegen der Einzelheiten der Beanstandungen, das Ergebnis der Prüfungen und insbesondere die Herleitung der Hinzuschätzungen von 9000 € wird auf den Prüfbericht des Finanzamtes M vom 15.07.2011, eingereicht als Anl. K3 hier insbesondere 2.6 und die Anlagen 1) und 2), Bezug genommen. Ergänzend wird verwiesen auf die Darstellung in der Klageschrift ab Bl. 4-6 ff., in der die einzelnen Aspekte, welche seitens des Finanzamtes beanstandet wurden, im Einzelnen wiedergegeben worden sind.
9Der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin wandte sich in deren Auftrag mit Schreiben vom 19.06.2012 (vgl. Anlage K5) an den Beklagten und forderte ihn auf, sämtliche noch vorhandenen Unterlagen der Klägerin herauszugeben. Dabei wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn aufgrund von „im Rahmen einer Betriebsprüfung offenkundig gewordene Schlechtleistungen“ auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Eine Herausgabe der Unterlagen erfolgte nicht; der Beklagte berief sich insoweit auf ein Zurückbehaltungsrecht (vgl. Anlage K6).
10Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte die vom Finanzamt im Rahmen der Betriebsprüfung bzw. der vorhergehenden Umsatzsteuersonderprüfung beanstandeten Unregelmäßigkeiten infolge fehlerhafter Ausübung seiner Tätigkeit als Steuerberater zu verantworten habe. Er habe insoweit es nicht vermocht, eine ordnungsgemäße Buchführung vorzunehmen und die einzelnen Vorgänge steuerlich korrekt zu erfassen. Soweit das Finanzamt diese Versäumnisse aufgedeckt und durch entsprechende Korrektur der Bemessungsgrundlagen ihre Steuerlast neu grundsätzlich zutreffend bestimmt habe, sei ihr zwar kein Schaden entstand. Anders verhalte sich dies in Hinblick auf die von ihr akzeptierte Hinzuschätzung eines Betrags von jeweils 9.000 € für die Wirtschaftsjahre 2006-2008. Diese Hinzuschätzung, die pauschal erfolgt sei, habe sie lediglich akzeptiert, um weitere Nachteile zu vermeiden und die Betriebsprüfung zu einem Abschluss zu bringen. Ein solches Verhalten sei im Rahmen von Betriebsprüfungen üblich. Dies ändere nichts daran, dass lediglich das erheblich fehlerbelastetes Zahlenwerk des Beklagten überhaupt Veranlassung zu der sachlich nicht gerechtfertigten Hinzuschätzung gegeben habe. Ohne Hinzuschätzung wäre der zu versteuernde Jahresgewinn jeweils um 9000 € geringer anzusetzen. Unter Berücksichtigung der geringeren Steuerlast für die Einkommenssteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, die geringer ausfallen Zinsen für die erforderliche Steuernachzahlung, den entsprechend niedrigeren Gewerbesteuerbescheid und noch hinzuzusetzen Umsatzsteuer auf diesen Betrag von 9000 € brutto summieren sich ein Steuerschaden allein für das Jahr 2006 i.H.v. 5199,68 €. Für das Jahr 2007 ergebe sich ein solcher von 5140,57 € und für das Jahr 2008 ergibt sich ein solcher von 3057,68 €. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Klägerin wird verwiesen auf Bl. 103-106 der Akte.
11Die Klägerin behauptet weiter, es seien ihr Zusatzkosten für die Beauftragung der N Steuerberatungsgesellschaft mbH zur erforderlichen Sachverhaltsaufklärung, Beschaffung von Belegen, Besprechungen und Schlussbesprechung im Rahmen der Betriebsprüfung (2006 bis 2008) in Höhe von 5.895,00 € angefallen sowie 5.000,00 € für die Aufbereitung der Buchführung für das Jahr 2009. Die Klägerin ist der Ansicht, zu einer näheren Substantiierung des Schadensersatzanspruchs sei die Auskunft über den Bestand der bei dem Beklagten verbliebene Unterlagen sowie nach gegebenenfalls erforderlicher eidesstattlicher Versicherung die Herausgebe selbiger erforderlich, um die Unterlagen genauer zu überprüfen. Hinsichtlich der insofern geltend gemachten Kosten für die steuerliche Begleitung bei der Betriebsprüfung gibt die Klägerin an, dass dies keine Sowieso-Kosten seien. Zwar sei es üblich, dass ein Steuerberater auch eine Betriebsprüfung begleitet. Bei einer ordnungsgemäßen Buchführung bzw. Aufbereitung der steuerlichen Unterlagen sei der Aufwand jedoch erheblich geringer und allenfalls mit 500 € anzusetzen.
12Die Kosten der vorgerichtlichen Beauftragung ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten habe sie bezahlt.
13Die Klägerin hat in der dem Beklagten am 03.06.2013 zugestellten Klageschrift im Wege der Stufenklage begehrt, den Beklagten zu verurteilen, Auskunft darüber zu geben, welche Unterlagen er aus dem zugrunde liegenden Steuerberatungsverhältnis noch in seinem Besitz befindet (Klageantrag zu 1)). Ferner sollte der Beklagte anschließend die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt versichern (Klageantrag zu 2)) und die entsprechenden Unterlagen herausgeben (Klageantrag zu 3)). Daneben hat die Klägerin zunächst beantragt, den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 26.249,43 € zu verurteilen (Klageantrag zu 4)). Außerdem hat sie verlangt, dass der Beklagte sie von einer Nebenforderung i.H.v. 1.196,43 € freistellt (Klageantrag zu 5)).
14In Bezug auf letzteren Klageantrag hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 07.08.2013 angekündigt, dass dieser Antrag nunmehr auf Zahlung von 985,40 € umgestellt werde. Mit Teilurteil vom 05.12.2013 ist der Beklagte zur Erteilung der Auskunft verurteilt worden, wobei wegen der Einzelheiten auf dieses Urteil (Bl. 47 ff d.A.) Bezug genommen wird. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2014 hat der Beklagte zahlreiche Unterlagen an die Klägerin übergeben. Mit Schriftsatz vom 12.08.2014, dem Beklagten zugestellt am 20.08.2014, hat die Klägerin den Klageantrag zu 4) dahin eingeschränkt, dass nur noch ein Betrag von 26.110,93 € geltend gemacht wird, und zudem den Klageantrag zu 5) entsprechend der Ankündigung aus dem Schriftsatz vom 07.08.2013 umgestellt. Mit Teilanerkenntnisurteil vom 13.11.2014 ist der Beklagte verurteilt worden, an Eides statt zu versichern, die in seinem Besitz befindlichen Unterlagen aus dem Steuer Beratungsverhältnis zwischen ihm und der Klägerin so vollständig angegeben zu haben, als er dazu im Stande gewesen sei diese eidesstattliche Versicherung wurde im Verhandlungstermin am 13.11.2014 zu Protokoll erklärt. Der Klageantrag zu 3) ist zudem übereinstimmend für erledigt erklärt worden.
15Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß,
16den Beklagten zu verurteilen, an sie 26.110,93 € sowie 985,40 € zu zahlen, jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Der Beklagte ist der Ansicht, dass die von ihm vorgenommene Buchführung ordnungsgemäß ausgeführt wurde, sodass Hinzuschätzungen durch das Finanzamt nicht hätten erfolgen und die Buchführung nicht hätte verworfen werden dürfen. Ferner seien die Hinzuschätzungen des Finanzamtes zu hoch, was die Klägerin jedoch akzeptiert habe. Dies ginge zu ihren Lasten.
20Der Beklagte behauptet zudem, er habe keine Kenntnis von betrieblich veranlassten Einnahmen durch Scheckzahlungen in Höhe von 1.700,00 € gehabt, sodass er diese nicht in die Buchhaltung habe aufnehmen können. Auch ein im Prüfungsbericht bemängelter Zahlungseingang in Höhe von 18,90 Euro sei ihm nicht bekannt gewesen. Er ist der Ansicht, dass, insoweit sich daraus die Schätzungsmöglichkeit des Finanzamts eröffnete, dieser Umstand von der Klägerin auf Grund der sachlichen Unrichtigkeit der Buchführung zu vertreten sei.
21Der Beklagte behauptet außerdem, dass die Klägerin jedenfalls die Kausalität etwaiger von ihm zu vertretender Pflichtverletzungen nicht dargetan habe in Bezug auf den vermeintlich durch die Hinzuschätzungen entstandenen Steuerschaden. Insofern fehle eine Darstellung, dass bei ordnungsgemäßer Buchhaltung der steuerlich relevante Betrag tatsächlich um 9.000 € geringer sei.
22Weiter bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen, dass die oben bezifferten Kosten für einen neuen Steuerberater tatsächlich angefallen seien, ebenso wie deren Begleichung durch die Klägerin. Er ist der Ansicht, bei den 5.895,00 € handele es sich um sowieso angefallene Kosten, weil eine steuerberaterliche Begleitung der Betriebsprüfung grundsätzlich erforderlich sei, allerdings sei Begleitung durch zwei Steuerberater und einen Anwalt nicht erforderlich und im Ergebnis zu kostenintensiv. Der Beklagte ist weiter der Ansicht, hinsichtlich der Schadensposition i.H.v. 5.000,00 €, betreffend die Aufbereitung der Buchführung, habe die Klägerin ihm keine Frist zur Ausbesserung der angeblichen Mängel gesetzt, sodass er keine Möglichkeit zur Nachbesserung gehabt habe. Desweiteren sei der Betrag von 5.000,00 € vollständig übersetzt.
23Hilfsweise erklärt der Beklagte die Aufrechnung mit einer angeblichen Gegenforderung über 7.387,18 Euro. Hierzu behauptet er, er sei für das Buchungsjahr 2009 von der Beklagten mandatiert gewesen, daher bestehe eine entsprechende Honorarforderung, welche, was unstreitig ist, auch noch nicht beglichen wurde. Ferner ist der Beklagte der Ansicht, aus der oben benannten Honorarforderung ergebe sich im Hinblick auf die von der Klägerin begehrte Herausgabe der Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht.
24Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
25Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Kfm. E, der dies in der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2013 erläutert hat. Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Begutachtung wird auf das schriftliche Gutachten vom 27.07.2015 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2016 Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe
27Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
281)
29Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 20.595,93 € wegen Pflichtverletzungen aus dem Steuerberatungsverhältnis aus §§ 675, 611 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB zu.
30a)
31Die Aufgaben des Steuerberaters richten sich nach Inhalt und Umfang des erteilten Mandats. Der Steuerberater hat im Rahmen seines Auftrags seinen Mandanten, von dessen Belehrungsbedürftigkeit er grundsätzlich auszugehen hat, umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Insbesondere muss der Beklagte als Steuerberater die Klägerin als Auftraggeberin möglichst vor Schaden bewahren. Er hat den nach den Umständen sichersten Weg zu dem erstrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und sachgerechte Vorschläge zu dessen Verwirklichung zu unterbreiten Im Falle eines sogenannten Dauermandates ist der Pflichtenkreis des Steuerberaters erweitert. Er muss den Mandanten bei jeglicher steuerlichen Gestaltung beraten und belehren und insbesondere auch ferner liegende steuerliche Sachverhalte berücksichtigen. An die durch den Steuerberater zu beachtende Sorgfalt ist ein strenger Maßstab anzulegen (OLG Bamberg, Urteil vom 28.04.2006 – 6 U 23/05, Tz. 33-35, zitiert nach juris, m.w.N.; OLG Koblenz, Urteil vom 15.04.2014 – 3 U 633/13, Tz. 34, zitiert nach juris, m.w.N.).
32b)
33Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zunächst festzuhalten, dass die Kammer nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt ist, dass der Beklagte im Hinblick auf die von ihm für die Klägerin bearbeiteten Wirtschaftsjahre 2006-2008 diesen Anforderungen nicht genügt hat. Ausweislich des Prüfberichts des Finanzamts M vom 15.07.2011 weist die steuerliche Bearbeitung zahlreiche Fehler auf, welche erhebliche Korrekturen zur Folge hatten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind diese auch ganz überwiegend vom Beklagten zu verantworten, der nun einmal die Aufgabe hatte, die steuerlichen Belange der Klägerin wahrzunehmen.
34Der Sachverständige E hat im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens die einzelnen Beanstandungen nachvollzogen. Er hat ausgeführt, dass die vom Finanzamt vorgenommenen Beanstandungen unter Gliederungspunkt 2.4 des Prüfberichtes, welcher zwei nicht berücksichtigte Scheckzahlungen im Wert von insgesamt 1.700 € und eine fehlerhaft auf dem Privatkonto vereinnahmte Monatsgebühr i.H.v. 18,90 € betrafen, nach Lage der Dinge von der Klägerin selbst zu verantworten seien und vom Beklagten nicht hätten bemerkt werden müssen. Sämtliche anderen Beanstandungen, die das Finanzamt aufgeführt habe, seien indes auf die fehlerhafte mangelhafte Buchführung bzw. unzutreffende steuerliche Behandlung der einzelnen Positionen durch den Beklagten zurückzuführen. Zum Teil handele es sich, so der Sachverständige, um gravierende Fehler. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Ausführungen des Sachverständigen im schriftlichen Gutachten verwiesen, der mehr als 20 einzelne Fehler des Beklagten – entsprechend dem Prüfbericht des Finanzamts – auflistet. Dieser Beurteilung des Sachverständigen, der seine Erläuterungen zu dem nochmal in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt hat, ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Der Beklagte hat überhaupt vermieden, substantiiert auf die ihm schon aus dem Prüfbericht des Finanzamts M bekannten Vorhaltungen einzugehen. Insofern macht sich die Kammer die Ausführungen die Bewertung des Sachverständigen nach Prüfung zu eigen.
35c)
36Der Klägerin ist infolge dieser Pflichtverletzungen des Beklagten, dessen Verschulden gemäß § 280 BGB vermutet wird, auch ein Schaden entstanden.
37Maßgeblich ist insoweit, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten. Hier ist also die Situation dahingehend zu betrachten, wie die Dinge sich verhalten hätten, wenn der Beklagte pflichtgemäß eine ordentliche Buchführung bzw. Bearbeitung der steuerlichen Belange vorgenommen hätte, d.h. die festgestellten Fehler nicht aufgekommen wären. Den Ursachen- und Zurechnungszusammenhang zwischen der Plichtverletzung und dem eingetretenen Schaden als Frage der haftungsausfüllenden Kausalität darzulegen und im Streitfall auch zu beweisen ist dabei grundsätzlich Sache der geschädigten Klägerin, dies allerdings nach Maßgabe der insoweit greifenden Beweiserleichterungen des § 287 Abs. 1 ZPO. Die aus §§ 249 ff BGB folgende Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin durch Schadensersatzleistung so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßem Verhalten stünde, erfordert im Übrigen eine vergleichende Gegenüberstellung der tatsächlichen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne die Pflichtverletzung des Beklagten ergeben hätte (sog. Differenzhypothese). Dabei sind alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen einzubeziehen und zudem eine wertende Beurteilung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Haftung und der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes vorzunehmen.
38aa)
39Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zunächst davon überzeugt, dass ohne die vom Beklagten veranlassten Fehler, welchem Rahmen der Betriebsprüfung zu Tage getreten sind, ist nicht zu der Hinzuschätzung von jeweils 9.000 € je Wirtschaftsjahr gekommen wäre. Der Sachverständige hat insbesondere im Rahmen seiner mündlichen Anhörung erläuternd ausgeführt, dass lediglich die der Klägerin zuzurechnenden Beanstandungen des Finanzamtes aller Voraussicht nach nicht dazu geführt hätten, dass eine Hinzuschätzung vorgenommen worden wäre. Vielmehr wäre dies aller Voraussicht nach durch eine schlichte Nachbuchung berücksichtigt worden. Die vorgenommene hinzu Schätzung sei so zu verstehen, dass aufgrund der Vielzahl von Fehlern des Finanzamtes nicht dabei belassen habe, dass nur Korrekturen vorgenommen worden sein sondern zusätzlich 9000 € drauf geschlagen worden sei bei dem zu versteuernden Betrag. Dies sei eine Art „Strafe“, die ohne die Fehlleistung des Beklagten unterblieben wäre. Diese Einschätzung macht sich die Kammer zu eigen. Insbesondere erscheint es verfehlt, davon auszugehen, dass allein die deutlich eingrenzbaren Fehler der Klägerin das Finanzamt zu einer vergleichbaren Reaktion herausgefordert hätten.
40Soweit der Beklagte der Meinung ist, dass die Klägerin nicht dargelegt habe, dass die vorgenommene Hinzuschätzung tatsächlich zu einer in Wirklichkeit nicht geschuldeten Steuerlast geführt habe, was nur dann der Fall gewesen wäre wenn die Hinzuschätzung falsch gewesen sei, wozu die Klägerin nichts vortrage, verfängt dies nicht. Dabei stellt die Kammer nicht darauf ab, dass der Beklagte jedenfalls hart an der Grenze des widersprüchlichen Vortrags agiert, wenn er einerseits sich selbst eine richtige Leistung als Steuerberater unterstellt (so mehr oder minder in der Klageerwiderung), andererseits offenbar zum Ausdruck bringen will, dass die gleichwohl erfolgten Hinzuschätzungen grundsätzlich nicht zu einem Vermögensnachteil der Klägerin geführt haben. Nur eine von beiden Darstellungen kann zutreffen. Allerdings ist im Rechtsstreit einer Partei grundsätzlich unbenommen, tatsächliche oder vermeintliche Schwächen im Vortrag der gegnerischen Seite auszunutzen. Und tatsächlich ist dem Beklagten zuzugeben, dass grundsätzlich richtig ist, dass im Fall des Erlasses eines Schätzungsbescheides der Mandant eines Steuerberaters – hier also die Klägerin – grundsätzlich darlegen und nachweisen muss, welche Gewinne oder Verluste abweichend von den Besteuerungsgrundlagen der Schätzungsveranlagung tatsächlich entstanden sind. Regelmäßig erfordert dies die Vorlage einer Gewinn- und Verlustermittlung, die im Falle des Bestreitens von einem Sachverständigen überprüft werden kann (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 28.04.2006 – 6 U 23/05, Tz. 55 ff, zitiert nach juris).
41Die Klägerin legt ihrer Schadensberechnung indes zugrunde die vom Beklagten selbst für die Wirtschaftsjahre 2006 – 2008 ermittelten Werte sowie die im Rahmen der Betriebsprüfung geltend gemachten Korrekturen, welche sie – abgesehen eben von den Hinzuschätzungen – gegen sich gelten lassen will. Soweit der Beklagte also geltend machen will, dass es mit den hinzugeschätzten 9.000 € je Wirtschaftsjahr schon seine Richtigkeit habe, müsste er substantiierter angeben, inwiefern sich dies aus den von ihm selbst bearbeiteten und aufbereiteten steuerlichen Grundlagen für die Klägerin ergibt. Denn allenfalls in diesem Bereich können die vom Finanzamt pauschal berücksichtigten Unsicherheiten stammen. Daran aber fehlt es im Vorbringen des Beklagten. Solange der Beklagte als Steuerberater die Richtigkeit derartiger Unterlagen nicht substantiiert angreift, muss davon ausgegangen werden, dass der Aussagegehalt der von ihm selbst gefertigten Unterlagen zutreffend ist (vgl. OLG Bamberg, a.a.O.), mithin die Hinzuschätzung zu Unrecht erfolgte.
42Wie der Sachverständige in dem schriftlichen Gutachten nachvollziehbar und unter Herausarbeitung der Einzelpositionen dargelegt hat, ist der Klägerin in Folge der Hinzuschätzungen von 9.000 € je Wirtschaftsjahr ein Schaden von insgesamt 15.215,93 € entstanden. Der Vortrag der Klägerin ist insoweit zur Schadenshöhe in vollem Umfang bestätigt worden. Substantiierte Einwendungen hat der Beklagte diesbezüglich nicht erhoben, so dass die Kammer diesen Betrag ihrer Entscheidung zugrunde legt.
43bb)
44Die Klägerin kann vom Beklagten auch den Ersatz derjenigen Steuerberatungskosten verlangen, die ihr durch Beauftragung der nunmehr für sie tätigen Steuerberatungsgesellschaft N im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Begleitung während der Betriebsprüfung im Jahr 2011 entstanden sind.
45Soweit die Klägerin im Rahmen der Betriebsprüfung nicht den grundsätzlich mit der Angelegenheit befassten Beklagten, sondern einen neuen Steuerberater beauftragt hat, war sie dazu berechtigt. Der Umstand, dass dieser einen erheblichen Aufwand betreiben musste, um sich mit der Angelegenheit vertraut zu machen, steht der Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht entgegen – vielmehr ist die Erstattung gerade auf diesen Mehraufwand zu beschränken. Wie oben dargelegt, war die steuerliche Bearbeitung der zu prüfenden Wirtschaftsjahre 2006 – 2008 durch den Beklagten mit erheblichen Mängeln behaftet. Dass die Arbeit des Beklagten mit erheblichen Fehlern und Beanstandungen einherging, war bereits im Sommer 2010 bei der Umsatzsteuersonderprüfung deutlich geworden, welche ausweislich des Berichts vom 19.07.2010 ebenfalls erhebliche Fehlleistungen des Beklagten aufzeigte, was letztlich im Gesamtkontext der Geschehnisse im Jahr 2010 – u.a. Zwangsgeldfestsetzung gegen die Klägerin wegen verspäteter Abgabe der Steuererklärung für 2008 – zur Kündigung des Steuerberatermandatsverhältnisses führte. Vor diesem Hintergrund war es sachgerecht, einen neuen Steuerberater für die Begleitung der Betriebsprüfung zu beauftragen; ohne die Fehler des Beklagten wäre es dazu nach Lage der Dinge nicht gekommen.
46Die Rechnung der Steuerberatungsgesellschaft N vom 04.07.2011 (Anlage K10), die dafür 98 Zeitstunden á 60,00 € ansetzt, ist nach den Ausführungen des Sachverständigen E weder im Hinblick auf die angesetzten Stunden noch die Stundensatzhöhe zu beanstanden. Dem tritt die Kammer bei. Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Steuerberater N nach §§ 13, 29 StbGebV eine Zeitgebühr ansetzt. Die insofern abgerechneten 5.880,00 € netto waren allerdings im Rahmen der Schadensberechnung um einen Betrag von 500,00 € zu kürzen, denn dieser Betrag wäre für eine Begleitung der Betriebsprüfung durch einen Steuerberater nach dem Vorbringen der Klägerin ohnehin bzw. mit nahezu sicherer Wahrscheinlichkeit angefallen. Die Kammer hält es in dem Zusammenhang für lebensfern, dass ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz von um die 800.000 € bei einer Betriebsprüfung nicht zumindest um Begleitung durch einen Steuerberater nachsucht.
47cc)
48Die Klägerin kann vom Beklagten dagegen nicht den Ersatz derjenigen Steuerberatungskosten verlangen, die ihr durch Beauftragung der nunmehr für sie tätigen Steuerberatungsgesellschaft N im Zusammenhang mit den „Vorarbeiten für den Jahresabschluss 2009“ entstanden sind. Insoweit ist nicht dargetan, dass und inwieweit die dadurch veranlassten Mehrkosten auf ein fehlerhaftes Handeln des Beklagten zurückzuführen sind.
49Unstreitig hat der Beklagte im Jahr 2009 noch die Finanzbuchhaltung für die Klägerin geführt, wenn auch die Güte der Arbeit unterschiedlich beurteilt wird. Angesichts der im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung in 2010 und der Betriebsprüfung in 2011 festgestellten Defizite in der Arbeit des Beklagten ist zwar nachvollziehbar, für den Jahresabschluss 2009 die beklagtenseits erbrachten Vorarbeiten wiederholen bzw. überprüfen zu lassen. Dass es erforderlich war, ist nicht substantiiert dargetan. Anders als bei den Schadensersatzforderungen im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung bezüglich der Wirtschaftsjahre 2006 – 2008 fehlt es an hinreichend konkreten Vorwürfen, die Fehler erkennen lassen, die zu einer Neuvornahme berechtigen. Alleine mangelndes Vertrauen in den Beklagten aufgrund der Ergebnisse der Betriebsprüfung reicht nicht aus. Es mag insoweit sein bzw. ist nach den Ausführungen des Sachverständigen sogar wahrscheinlich, dass der neue Steuerberater für den Jahresabschluss 2009 diese Vorarbeiten brauchte – dass diese vom Beklagten veranlasst worden waren, ist aufgrund des gegebenen Vortrags nicht festzustellen.
50d)
51Ein Mitverschulden der Klägerin ist nicht zu berücksichtigen. Soweit der Beklagte meint, dass die Klägerin sich nicht auf die jedenfalls zu hohe Hinzuschätzung hätte einlassen müssen, geht dies fehl. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass keine Anzeichen erkennbar seien, dass die Klägerin angesichts der Vielzahl von teils erheblichen Beanstandungen eine geringere Hinzuschätzung hätte aushandeln können; diese halte sich angesichts des Umsatzes der Unternehmung der Klägerin im Rahmen.
52e)
53Soweit der Beklagte die Aufrechnung mit vermeintlichen Gegenforderungen erklärt, ist sein Vortrag, der sich darauf beschränkt, wegen dieser in den Schriftsätzen nicht näher bezeichneter Gegenforderungen von insgesamt 7.387,18 € auf ein anliegendes Rechnungskonvolut zu verweisen, nicht zu berücksichtigen. Es ist allgemein bekannt, dass zumindest die Schilderung eines aus sich heraus verständlichen Lebenssachverhalts erforderlich ist, will man vor Gericht Forderungen durchsetzen – sei es im Wege der Klage, Widerklage oder Aufrechnung. An einem solchen Vorbringen fehlt es indes auf Seiten des Beklagten.
542)
55Die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung konnte die Klägerin als Schadensersatz gem. § 249 BGB ersetzt verlangen. Außergerichtlich ist zunächst nur die Herausgabe der beim Beklagten vorhandenen Unterlagen geltend gemacht worden, wobei der spätere Schadensersatzanspruch schon unbeziffert angemeldet wurde. Die Kammer schätzt den vorgerichtlichen Gegenstandswert insoweit auf bis zu 25.000 €, so dass sich danach die Nettokosten der anwaltlichen Vertretung – 1,3-fache Gebühr nach dem RVG in der bis zum 31.07.2013 gültigen Fassung – auf 891,80 € belaufen. Diese sind ausweislich des vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin, mithin des Empfängers der Leistung verfassten Schriftsatzes vom 07.08.2013 „vollumfänglich bezahlt“.
563)
57Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91 a ZPO. Zu berücksichtigen war bei der Gewichtung des Obsiegens und Verlierens der Parteien, dass die Klägerin in Hinblick auf die bereits gesonderte ausgeurteilten Auskunfts- und Glaubhaftmachungsansprüche sowie den übereinstimmend für erledigt erklärten Herausgabeanspruch letztlich vollständig und im Hinblick auf den Zahlungsanspruch geltend gemachten Anspruch überwiegend erfolgreich war.
58Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
594)
60Der Streitwert wird auf bis zu 29.249,43 € festgesetzt, wobei auf das Herausgabeverlangen bezüglich der Unterlagen 3.000 € entfallen.
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(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz - Einzelrichter - vom 12. April 2013 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Mainz sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
- 1
Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1. als ehemaligen Steuerberater und den Beklagten zu 2. als früheren Geschäftsführer auf Schadensersatz in Anspruch.
- 2
Die in dem vorliegenden Rechtstreit zunächst klagende ABC Ausgleichsflächen GmbH (nachfolgend: A. GmbH) und die ABC Baulandentwicklungs GmbH (nachfolgend B. GmbH) waren Schwestergesellschaften. Beide Firmen gehören der sogenannten AB-Gruppe an. Aufgrund eines Verschmelzungsvertrages der beiden Firmen vom 24.08.2012 firmiert die Klägerin nunmehr unter der Bezeichnung ABC Baulandentwicklungs GmbH (Handelsregisterauszug des Amtsgerichts M. vom 20.09.2013 zu HRB ….).
- 3
Der Beklagte zu 1) war für die A. GmbH bis zum Jahr 2004 umfassend und ab Mitte 2004 im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses sowie der jeweiligen Steuererklärungen als Steuerberater tätig. Zugleich war er Steuerberater der B. GmbH. Der Beklagte zu 2) war bis Mai 2008 Geschäftsführer der A. GmbH.
- 4
Die A. GmbH, vertreten durch den Beklagten zu 2), schloss mit der B. GmbH am 12.12.2005 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (Anlage K I, GA 9 ff., im Folgenden: GAV). Gemäß § 2 GAV verpflichtete sich die A. GmbH, ihren gesamten Gewinn an die B. GmbH abzuführen.
- 5
Der Beklagte zu 1) war an der Erstellung des GAV nicht beteiligt sondern erhielt von dem beurkundenden Notar eine Abschrift der notariellen Urkunde übersandt. Im März 2006 beantragte er die Herabsetzung der Körperschaftssteuervorauszahlungen für die A. GmbH und berücksichtigte den Inhalt des GAV bei der Erstellung des Jahresabschlusses der A. GmbH zum 31.12.2006 (Anlage K II, GA 13 ff). Danach betrug der Jahresüberschuss "0" €, so dass bei der A. GmbH keine Steuern eingefordert wurden (Anlage K III, Bescheid des Finanzamtes Mainz-Bingen vom 08.08.2007 für 2006 über Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag, GA 30 f.).
- 6
Im Rahmen einer ab 2008 für die Jahre 2003 bis 2006 durchgeführten Betriebsprüfung des Finanzamts bei der A. GmbH stellte sich bei der Bewertung des GAV das Fehlen einer körperschaftssteuerlichen Organschaft i.S.d. § 14 KStG heraus mit der Folge der Besteuerung des ermittelten Gewinns (Anlage K IV, Bericht über die Außenprüfung des Finanzamts Mainz-Süd vom 02.10.2010, GA 37 ff.). Danach entstanden bei der A. GmbH für die Jahre 2006 und 2007 Körperschaftssteuern, Zinsen zur Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschläge für Körperschaftssteuer in einer Gesamthöhe von 188.726,60 €. Dieser Betrag wird mit der Klage geltend gemacht. Hinsichtlich der Zusammensetzung des Gesamtbetrages im Einzelnen wird auf die Aufstellung auf Seite 3 des angefochtenen Urteils (GA 358 ff.) Bezug genommen. Der GAV wurde in der berichtigten Bilanz der A. GmbH vom 01.08.2008 nicht mehr berücksichtigt. Eine formale Aufhebung des Vertrages erfolgte nicht.
- 7
Im Jahre 2008 erfolgten Umstrukturierungen innerhalb der RS-Gruppe. Zwischen der A. GmbH und dem Beklagten zu 2) fanden Gespräche u. a. über die Beendigung der Geschäftsführertätigkeit des Beklagten zu 2) statt. In der mit der A. GmbH und B. GmbH und weiteren Beteiligten der RS-Gruppe getroffenen "Vergleichsvereinbarung" vom 19.03/20.03.2008 (Anlage B 1, GA 95-99) kam man u.a. überein, dass der Beklagte zu 2) seine Geschäftsführertätigkeit beendet und seine Anteile u. a. an der A. GmbH „auf noch zu benennende Dritte" überträgt. In der Vereinbarung heißt es weiter: „Mit Vollzug dieser Vereinbarung verzichten die Beteiligten auf jegliche Ansprüche aus den streitigen Rechtsverhältnissen, ob bekannt oder unbekannt."
- 8
Mit zwei Geschäftsanteilskaufverträgen vom 05.04.2008 übertrag der Beklagte zu 2) von ihm gehaltene Anteile an der A. GmbH und B. GmbH auf die R.-Plan GmbH für Bauplanung und Beratung (Urk.-Nrn. 494 und 495/2008, Notar Schneemann, Anlage B 3, GA 241ff., 248 ff). Unter V. 10. der Urkunden heißt es jeweils gleichlautend. „Die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen der Gesellschaft sind ordnungsgemäß geführt und stehen der Gesellschaft weiterhin zur Verfügung“.
- 9
Mit Urk.-Nr. 501/2008, ebenfalls vom 05.04.2008, erklärten der Beklagte zu 2. und die Beteiligten der ABC-Gruppe eine „Erfüllungs-, Umsetzungs- und Durchführungsvereinbarung zur Vergleichsvereinbarung vom 19./20.03.2008“ (Anlage B 2, GA 100 ff.). Unter V. 6. wird auf die "Vergleichsvereinbarung" vom 19.03/20.03.2008 Bezug genommen mit dem Hinweis: „Die Vereinbarung ist den Beteiligten in allen Teilen bekannt.“
- 10
Die Klägerin hat vorgetragen,
der Beklagte zu 1) habe seine Pflichten als Steuerberater verletzt. Mit dem Abschluss des GAV hätten ihre Gesellschafter die Begründung einer körperschaftssteuerlichen Organschaft im Sinne des § 14 KStG bezweckt, mit der Folge, dass der Gewinn der A. GmbH steuerlich der mit hohen Verlusten belasteten B. GmbH zugerechnet worden wäre, so dass für die A. GmbH keine Steuern angefallen wären. Der Beklagte zu 1) habe darauf hinweisen müssen, dass das gewünschte steuerliche Ergebnis bei einer Schwesterkonstruktion, wie sie zwischen der A. GmbH und der B. GmbH vorgelegen habe, nicht herbeigeführt werden könne. Bei pflichtgemäßer Beratung hätten die Gesellschafter die Voraussetzungen einer Organschaft herbeigeführt und die bezweckte Steuerersparnis erzielt. Zumindest wäre der GAV nicht abgeschlossen worden und die Gewinne bei der A. GmbH verblieben. Der Beklagte zu 2) habe als Geschäftsführer in Kenntnis der Umstände ebenfalls auf diese Situation hinweisen müssen.
- 11
Die Klägerin hat beantragt,
- 12
die Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 188.726,60 € nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit sowie weitere 2.380,80 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.
- 13
Die Beklagten haben beantragt,
- 14
die Klage abzuweisen.
- 15
Der Beklagte zu 1) hat geltend gemacht,
da er bei dem Abschluss des GAV nicht beteiligt gewesen sei, habe ihn auch keine Hinweis- und Aufklärungspflicht gegenüber der A. GmbH getroffen. Unabhängig davon habe die Hausbank der A. GmbH und der B. GmbH, die Mainzer Volksbank, den Abschluss des GAV zur eigenen Kreditabsicherung und zur Stärkung der B. GmbH gewollt. Dem Drängen der Bank seien die Gesellschafter durch den Abschluss des GAV nachgekommen. Da das Ziel des GAV allein die Bilanzkonsolidierung gewesen sei, seien steuerliche Fragen nicht geprüft worden.
- 16
Der Beklagte zu 2) hat die Auffassung vertreten, etwaige Ersatzansprüche seien im Hinblick auf die Vergleichsvereinbarung vom 19,/20.03.2008 ausgeschlossen. Er sei zum damaligen Zeitpunkt nicht bereit gewesen, seine GmbH-Anteile in eine andere Gesellschaft einzubringen. Zudem seien etwaige Ansprüche verjährt.
- 17
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
- 18
Eine Haftung des Beklagten zu 1) wegen der Verletzung seiner Pflichten als Steuerberater scheide aus. Es könne dahinstehen, ob er im Rahmen eines Dauermandats auf das Fehlen einer Organschaft im Sinne des § 14 KStG habe hinweisen müssen. Denn auch bei unterstellter Pflichtverletzung sei diese nicht ursächlich für den geltend gemachten Schaden. Im Rahmen der von dem Mandanten nachzuweisenden haftungsausfüllenden Kausalität sei zu klären, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Beratung verhalten hätte, was die Prüfung der in Betracht kommenden Handlungsalternativen erfordere, deren Rechtsfolgen mit den Handlungszielen der Mandanten zu vergleichen seien. Auf die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens könne sich der Mandant nur dann berufen, wenn bei zutreffender Belehrung eine bestimmte Entschließung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen sei. Der A. GmbH hätten nach eigenem Vortrag mehrere Handlungsalternativen zur Verfügung gestanden. Der vermisste Hinweis auf das Fehlen einer Organschaft hätte Veranlassung gegeben, den Antrag auf Herabsetzung der Körperschaftssteuervorauszahlung nicht zu stellen und im Jahresabschluss zum 31.12.2006 den Jahresüberschuss nicht mit „0“ anzugeben. In diesem Fall, so das Landgericht, wären die Steuern allerdings gleichwohl angefallen. Es habe, so das Landgericht weiter, auch nicht die Möglichkeit und Bereitschaft bestanden, den Vertrag vom 12.12.2005 aufzuheben und eine Umstrukturierung durch Einbringung in die B. GmbH vorzunehmen. Denn diese Maßnahmen seien bis heute nicht ergriffen worden. Die im Abschlussbericht der Betriebsprüfung erwähnte berichtigte Bilanz der A. GmbH vom 01.08.2008, in der die Gewinnabführung nicht mehr enthalten gewesen sei, lege eine steuerrechtliche Eigenprüfung der A. GmbH zum Vorliegen einer Organschaft nahe. Diese habe ebenfalls nicht zu einer Umstrukturierung geführt. Selbst das Ausscheiden des Beklagten zu 2) habe keine strukturellen Veränderungen bei den beiden Gesellschaften nach sich gezogen. Zudem sei der Beklagte zu 2) nicht bereit gewesen, seine Anteile an der A. GmbH in die B. GmbH einzubringen. Es verbliebe die faktische Aufhebung des GAV wie sie die A. GmbH mit ihrer berichtigten Bilanz vom 01.08.2008 dokumentiert habe. Auch dadurch sei die Steuerschuld nicht vermieden worden. Darüber hinaus habe die A. GmbH ihren vermeintlichen Schaden nicht ausreichend dargelegt. Der Vortrag beschränke sich auf die Darstellung der nachgezahlten Steuern nebst Zuschlägen, ohne den Vorteil, der durch die verspätete Zahlung der Steuern erzielt worden sei, gegenzurechnen. Ein Ersatzanspruch scheide schließlich auch wegen eines haftungsausschließenden Mitverschuldens der A. GmbH aus. Denn diese habe selbst vorgetragen, dass der den GAV beurkundende Notar den Beklagen zu 2) auf die steuerlichen Risiken hingewiesen habe. Dieses Wissen des Beklagten zu 2) als ihrem damaligen Geschäftsführer müsse sich die A. GmbH aber zurechnen lassen.
- 19
Etwaige Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) seien mit dem Abschluss der Vergleichsvereinbarung vom 19./20.03.2008 erloschen.
- 20
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
- 21
Sie trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags vor,
das Landgericht habe zu Unrecht eine Kausalität der Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) für den Schadenseintritt verneint. Falls bereits im Jahr 2006 erkannt worden wäre, dass das steuerlich bezweckte Ergebnis des GAV nicht habe herbeigeführt werden können, wäre für die Steuerzahlung eine Rückstellung gebildet worden. Damit wäre ein um die Steuerlast reduzierter Gewinn verblieben, der an die B. GmbH hätte abgeführt werden müssen. Aufgrund des fehlenden Hinweises sei keine Rückstellung gebildet und der Gewinn in voller Höhe an die B. GmbH abgeführt worden. Nachdem erst im Jahre 2008 bzw. endgültig 2011 durch Feststellung des Finanzamts festgestanden habe, dass eine steuerliche Organschaft nicht vorliege, hätten zwar Forderungen in Höhe der Steuer gegen die B. GmbH erhoben werden können. Diese seien aber nicht werthaltig gewesen, weil die B. GmbH nicht in der Lage gewesen sei, Zahlungen zu leisten. Die Tatsache, dass in der Bilanz vom 01.08.2008 für das Jahr 2006 eine Gewinnabführung nicht mehr enthalten sei, was nach Auffassung des Landgerichts auf eine steuerliche Eigenprüfung zum Vorliegen einer Organschaft hindeute und der Umstand, dass keine Umstrukturierung durchgeführt worden sei, lasse nicht auf einen fehlenden Umgestaltungswillen der A. GmbH schließen. Das Landgericht verkenne, dass mit einer Gestaltung im Jahre 2008 oder in den Folgejahren keine Veränderung der steuerlichen Situation für die Jahre 2006 und 2007 mehr habe herbeigeführt werden können. Die im Rahmen der Betriebsprüfung berichtigte Bilanz der A. GmbH stelle lediglich die Steuerbilanz dar. Handelsrechtlich seien die entsprechenden Verpflichtungen aus dem GAV zu berücksichtigen. Der Umstand, dass der Beklagte zu 2) bestritten habe, zur Einbringung seiner Anteile bereit gewesen zu sein, verkenne, dass sämtliche Gesellschafter bemüht gewesen seien, eine steuerrechtlich optimale Gestaltung herbeizuführen (Beweis: Zeugnis des Herrn B.). Das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der Schaden nicht ausreichend dargelegt worden sei. Es liege auch kein den Schadensersatzanspruch ausschließendes Mitverschulden vor.
- 22
Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) seien nicht durch die "Vergleichsvereinbarung" vom 19.03/20.03.2008 erloschen. Diese stelle lediglich eine privatschriftliche Regelung dar, die zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedürfe. Die Beurkundung sei erst am 05.04.2008 mit der „Erfüllungs-, Umsetzungs- und Durchführungsvereinbarung zur Vergleichsvereinbarung vom 19./20.03.2008“ (Urk.-Nr. 501/2008) erfolgt. Zuvor habe der Beklagte zu 2) in den Urkunden über die Geschäftsanteilsabtretungen umfangreiche Zusicherungen hinsichtlich der Richtigkeit des Jahresabschlusses gemacht, obwohl er gewusst habe, dass der GAV steuerlich nicht wirke. Erst im Hinblick auf diese Zusicherungen sei die „Erfüllungs-, Umsetzungs- und Durchführungsvereinbarung zur Vergleichsvereinbarung vom 19./20.03.2008“ beurkundet worden. Der Beklagte zu 2) habe arglistig gehandelt und verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn er sich auf den Verzicht berufe.
- 23
Die Klägerin beantragt nunmehr,
- 24
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu verurteilen, an sie 188.726,60 € nebst 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 25
Die Beklagten beantragen,
- 26
die Berufung zurückzuweisen.
- 27
Der Beklagte zu 1) trägt vor,
soweit die Klägerin einen Schaden daraus herleite, dass eine Rückstellung im Jahresabschluss unterblieben sei, verkenne sie, dass eine Rückstellung die Steuerlast nicht beeinflusst hätte. Wenn der abgeführte Gewinn an die ehemalige Schwestergesellschaft geringer gewesen wäre, hätte auch ohne Bildung der Rückstellung ein entsprechender Erstattungsanspruch gegen diese bestanden. Die Klägerin müsse sich vorhalten lassen, bis heute keine Forderungen gegen die B. GmbH geltend gemacht zu haben. Die Klägerin habe ihren Schaden nach wie vor nicht ausreichend dargelegt. Soweit die Klägerin auf einen bilanziellen Schaden abstelle, verkenne sie, dass auch der Rückzahlungsanspruch gegen die ehemalige Schwestergesellschaft bilanziert werden könne und müsse. Durch die Verschmelzung sei in rechtlicher Hinsicht Konfusion eingetreten, mit der Folge, dass ein etwaiger Schaden der Klägerin weggefallen sei.
- 28
Der Beklagte zu 2) trägt vor,
die Vergleichsvereinbarung vom 12.03./20.03.2008 sei wirksam und habe nicht der notariellen Form bedurft. Jedenfalls sei der Mangel mit der am 05.04.2014 erfolgten Beurkundung der „Erfüllungs-, Umsetzungs- und Durchführungsvereinbarung zur Vergleichsvereinbarung vom 19./20.03.2008“ geheilt worden.
- 29
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
- 30
Die Parteien haben nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht nachgelassene Schriftsätze eingereicht.
II.
- 31
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
- 32
1) Das Landgericht hat eine Haftung des Beklagten zu 1) als Steuerberater der A. GmbH nach §§ 675, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung seiner vertraglichen Pflichten als Steuerberater zu Recht verneint.
- 33
a) Der Senat ist allerdings, wie bereits in der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2014 erörtert (GA 486 f.), der Auffassung, dass der Beklagte zu 1), der Kenntnis von dem GAV hatte, im März 2006 die Herabsetzung der Körperschaftssteuervorauszahlungen beantragte und den Inhalt des GAV bei der Erstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2006 berücksichtigte, verpflichtet war, auf die fehlenden Voraussetzungen einer Organschaft im Sinne des § 14 KStG hinzuweisen. Voraussetzung der körperschaftssteuerlichen Organschaft ist u.a. die finanzielle Eingliederung des Organträgers an der Organgesellschaft dergestalt, dass dem Organträger die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft zusteht. Das Finanzamt hat in seinem Bericht vom 02.12.2010 festgestellt, dass mangels Beteiligung der B. GmbH an der A. GmbH keine finanzielle Eingliederung und damit keine Organschaft im Sinne von § 14 KStG vorliege (Anlage K 4, S. 5, GA 41). Hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.
- 34
Die Aufgabe des Steuerberaters richtet sich zwar grundsätzlich zunächst nach dem Inhalt und dem Umfang des erteilten Mandats (BGH, Urteil vom 07.03.2013 - IX ZR 64/12 - NJW-RR 2013, 983 ff; Urteil vom 04.03.1987 - IVa ZR 222/85 - WM 1987, 661 f.; vom 26.01.1995 - IX ZR 10/94 - BGHZ 128, 358, 361). Der Steuerberater ist dabei verpflichtet, sich mit den steuerrechtlichen Punkten zu befassen, die zur pflichtgemäßen Erledigung des ihm erteilten Auftrags zu beachten sind. Nur in den hierdurch gezogenen Grenzen des Dauermandats hat er den Auftraggeber auch ungefragt über die bei der Bearbeitung auftauchenden steuerrechtlichen Fragen zu belehren (BGH, Urteile vom 28.11.1966 - VII ZR 132/64 - WM 1967, 72, 73; vom 06.12.1979 - VII ZR 19/79 - WM 1980, 308, 309; vom 26.01.1995, aaO). Zu den vertraglichen Nebenpflichten des Steuerberaters gehört es, den Mandanten nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB vor Schaden zu bewahren und auf Fehlentscheidungen, die für ihn offen zutage liegen, hinzuweisen (BGH, Urteil vom 07.05.1991 - IX ZR 188/90 - WM 1991, 1303, 1304; vom 26.01.1995, aaO, 362; vom 21.07.2005 - IX ZR 6/02 - WM 2005, 1904, 1905). Auch wenn der Steuerberater keinen ausdrücklichen Auftrag zur körperschaftsteuerlichen Gestaltungsberatung hat, muss er die im Rahmen eines Dauermandats anfallenden Fragen von sich aus aufgreifen und mit dem Mandanten erörtern. Im Rahmen eines umfassenden Dauermandats (BGH Urteil vom 23.02.2012 - IX ZR 92/08 - VersR 2012, 872; Urteil vom 20.11.1997 - IX ZR 62/97 - VersR 1998, 598 = WM 1998, 299, 300; OLG Köln, Urteil vom 19.02.1999 - 19 U 115/98 - OLGR Köln 1999, 265 ff., OLG Bamberg, Urteil vom 28.04.2006 - 6 U 23/05 - DB 2006, 1262 ff.), welches alle Steuerarten umfasst, die für den Auftraggeber in Betracht kommen, ist er verpflichtet zur Beratung einschließlich der Möglichkeit zu zivilrechtlichen Steuergestaltungen auch jenseits der konkret bearbeitenden Angelegenheiten (BGH, Urteil vom 23.02.2012 - IX ZR 92/08 - VersR 2012, 872; vom 11.05.1995 - IX ZR 140/94 - VersR 1995, 1062, 1065; vom 20.11.1997, aaO; Bamberger/Roth-Fischer, BGB, BeckOK, 30. Edition, Stand 01.02.2014, § 675 Rn. 35 f.; Thoma, Hinweispflichten bei beschränktem Dauermandat, WPK Magazin 2012, Nr. 2, 56 f.).
- 35
Hat der Steuerberater fortlaufend Jahresabschlüsse erstellt und sowohl Körperschafts- und Gewerbesteuererklärungen erarbeitet, liegt zumindest ein inhaltlich beschränktes Dauermandat vor, welches den Steuerberater verpflichtet, bei erster Gelegenheit über die vorgefundenen steuerlichen Risiken des Mandatsgegenstands aufzuklären. Es kommt nicht darauf an, ob der Steuerberater einen darüber hinausgehenden Willen zur steuerlichen Betreuung hat.
- 36
Danach oblag es dem Beklagten zu 1) auf etwaige Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit des GAV in Bezug auf eine fehlende organschaftliche Stellung der B. GmbH hinweisen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1) nicht nur Steuerberater der A. GmbH, sondern auch Steuerberater der B. GmbH war und damit in Bezug auf Anteilsrechte Kenntnis von beiden Gesellschaften hatte.
- 37
Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Vortrag des Beklagten zu 1) der steuerliche Aspekt beim Abschluss des GAV nicht im Vordergrund gestanden haben soll, sondern man dem Wunsch der Hausbank nach einer Kreditabsicherung und Stärkung der B. GmbH entsprochen habe. Denn auch in diesem Fall war er im Zusammenhang mit der Antragstellung auf Herabsetzung der Körperschaftssteuervorauszahlungen für die A. GmbH mit steuerlichen Fragen befasst und schuldete er eine sachgerechte Aufklärung.
- 38
Der Beklagte zu 1) hat danach schuldhaft gegen seine Pflichten als Steuerberater verstoßen.
- 39
b) Diese Pflichtverletzung war jedoch nicht ursächlich für den Schaden.
- 40
Zutreffend führt das Landgericht aus, dass es im Rahmen der von dem Mandanten nachzuweisenden haftungsausfüllenden Kausalität der Klärung bedarf, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Beratung verhalten hätte (BGH, Urteil vom 18.05.2006 - IX ZR 53/05 - NJW-RR 2006, 1645 ff.). Hierzu müssen die Handlungsalternativen geprüft werden, die dem Mandanten bei sachgerechter Belehrung offen gestanden hätten. Deren Rechtsfolgen müssen ermittelt sowie miteinander und mit den Handlungszielen des Mandanten verglichen werden (BGH, Urteil vom 18.05.2006 - IX ZR 53/05 - NJW-RR 2006, 1645; OLG Celle, Urteil vom 13.06.2007 - 3 U 238/06 - OLGR Celle 2007, 966 ff., Juris Rn. 57). Auf die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens kann sich der Mandant nur dann berufen, wenn bei zutreffender Belehrung im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte Entschließung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Voraussetzung hierfür sind danach Feststellungen, die im Falle sachgerechter Aufklärung durch den Berater aus der eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahe gelegt hätten. Die Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens setzt einen Tatbestand voraus, bei dem der Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung eines Beraters und einem bestimmten Verhalten des Mandanten typischerweise gegeben ist, also auf Umständen beruht, die nach der Lebenserfahrung eine bestimmte tatsächliche Vermutung rechtfertigen (BGH, aaO; OLG Celle, aaO, Juris Rn.58).
- 41
aa) Das Landgericht hat im Rahmen der von ihm erörterten ersten Handlungsalternative dargelegt, dass der vermisste Hinweis auf das Fehlen einer Organschaft hätte Veranlassung geben können, den Antrag auf Herabsetzung der Körperschaftsvorauszahlung nicht zu stellen und im Jahresabschluss zum 31.12.2006 den Jahresüberschuss nicht mit „0“ anzugeben. In diesem Fall wären die Steuern aber gleichwohl angefallen und der Gewinn der A. GmbH an die B. GmbH abzuführen gewesen. Die A. GmbH hätte mit diesem Vorgehen für eine Bilanzkonsolidierung ihrer mit hohen Schulden belasteten Schwestergesellschaft und damit auch zu einer Beruhigung der kreditgebenden Hausbank beigetragen, was zugleich im Interesse der für beide Gesellschaften identischen Gesellschafter gewesen sei.
- 42
Hiergegen wendet die Berufung ein (BB 3, GA 429), für diesen Fall wäre eine Rückstellung bei der A. GmbH gebildet worden. Es wäre ein um die Steuerlast reduzierter Gewinn verblieben, der an die Schwestergesellschaft hätte abgeführt werden müssen, wäre der Vertrag nicht aufgehoben worden.
- 43
Die Argumentation verfängt nicht. Es ist für den Senat nicht nachvollziehbar und von der Klägerin auch nach steuerrechtlichem Grund und Höhe nicht dargetan, inwieweit das Unterlassen einer Rückstellung einen im Streitverfahren relevanten Schaden darstellt. Zwar wäre der abzuführende Gewinn an die B. GmbH dadurch geringer gewesen. Die B. GmbH wäre jedoch gemäß § 3 Nr.1 des GAV (Anlage K I, GA 10 f.) verpflichtet gewesen, den Jahresfehlbetrag in Form der angefallenen Steuern gegenüber der A. GmbH auszugleichen. Ob dieser auch ohne Bildung einer Rückstellung gegebene Erstattungsanspruch der A. GmbH gegenüber der B. GmbH werthaltig war, kann dahinstehen. Denn die Klägerin hat nicht im Ansatz dargetan, in welcher Höhe sie Rückstellungen gebildet und wie sich diese steuerlich ausgewirkt hätten.
- 44
Die Klägerin führt nunmehr in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26.03.2014 (GA 501 ff.) aus, dass eine Rückstellung nach § 249 HGB für Steuerschulden für das laufende Geschäftsjahr zu bilden sei und Rückstellungen gemäß § 247 HGB zu den bilanzrechtlichen Schulden gehörten. Sie würden erfolgswirksam eingebucht und minderten den Gewinn. Nur der um die Steuerlast verminderte Gewinn wäre an die Schwestergesellschaft abgeführt worden. Durch die unterbliebene Rückstellungsbildung sei der Gewinn aber ohne Minderung um die Steuerlast abgeführt worden. Dadurch sei ein Schaden entstanden. Da die Rückstellung exakt in Höhe der zu zahlenden Steuer hätte gebildet werden müssen, handele es sich um den nämlichen Schaden.
- 45
Ungeachtet des Umstandes, dass dieser Vortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung ohne Schriftsatzvorbehalt erfolgt ist und dem Senat keine Veranlassung gibt, gemäß § 156 ZPO die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, ist für den Senat weiterhin nicht nachvollziehbar und von der Klägerin auch nicht dargetan, inwieweit die Erstellung einer abweichenden handelsrechtlichen Bilanz durch die Einstellung von Rückstellungen für zu leistende Steuerzahlungen zu einer Verminderung oder einem Entfall der Steuerzahllast geführt hätte.
- 46
bb) Soweit das Landgericht im Rahmen der von ihm erörterten zweiten Handlungsalternative argumentiert, die behauptete Möglichkeit und Bereitschaft zur Aufhebung des GAV und ihrer Umstrukturierung in die B, GmbH zur Herstellung einer Organschaft überzeuge nicht, weil diese Maßnahmen bis heute nicht ergriffen worden seien, steht dem zwar entgegen, dass die Umstrukturierung der beiden Schwestergesellschaften mit Verschmelzungsvertrag und Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 24.08.2012 zwischenzeitlich erfolgt ist (Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Mainz vom 20.09.2013 zu HRB 32963, GA 470). Auch ist der GAV durch übereinstimmende Erklärungen vom 30.06.2011 zum 31.12.2011 aufgehoben worden (GA 470). Beides war dem Landgericht allerdings nicht bekannt. Zu Recht weist die Berufung auch darauf hin, dass eine steuerliche Gestaltung, die in den Jahren 2008 bzw. in den Folgejahren ergriffen worden wäre, keine Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung der Gesellschaft für die Jahre 2006 und 2007 gehabt hätte.
- 47
Allerdings ist mit dem Landgericht anzunehmen, dass die Veränderung der Gesellschaftskonstruktion, wie sie jetzt auch durch den Verschmelzungsvertrag eingetreten ist, nichts darüber aussagt, ob seinerzeit eine Bereitschaft dazu bestanden hat, eine derartige Änderung auch vorzunehmen.
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Der Beklagte zu 2) hat bestritten, dass er zum relevanten Zeitpunkt bereit gewesen sei, seine Anteile an der A. GmbH in die B. GmbH einzubringen. Der unter Beweisantritt (Zeuge B.) erfolgte Hinweis der Klägerin in der Berufungsbegründung (BB 6, GA 432), sämtliche Gesellschafter seien bemüht gewesen, eine möglichst steuerrechtlich optimale Gestaltung herbeizuführen, rechtfertigt keine andere Einschätzung; dem Beweisantritt war nicht nachzugehen. Es kann ohne Beweisaufnahme unterstellt werden, dass die Gesellschafter bemüht waren, eine steuerlich optimale Gestaltung herbeizuführen. Die in das Wissen des Zeugen B. gestellte Behauptung ist aber nicht darauf gerichtet, dass der Beklagte zu 2) ausdrücklich oder konkludent erklärt habe, er sei mit einer Einbringung seiner Anteile an der A. GmbH in die B. GmbH einverstanden gewesen. Dafür gibt es auch für den damaligen Zeitpunkt keine sonstigen Anhaltspunkte. Die in der mündlichen Verhandlung erörterte Frage, warum der Beklagte zu 2) im Jahr 2008, nicht aber bereits im Jahr 2006 bereit gewesen sei, seine Anteile zu übertragen, hat der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) für den Senat nachvollziehbar dahin beantwortet, dass Motiv für das Ausscheiden im Jahr 2008 gewesen sei, einen Schlussstrich zu ziehen, nachdem man sich zwischenzeitlich zerstritten habe.
- 49
cc) Das Landgericht hat schließlich ausgeführt, dass als dritte Handlungsalternative die faktische Aufhebung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages verblieben sei, wie es die Klägerin mit ihrer berichtigten Bilanz vom 01.08.2008 dokumentiert habe. Hiergegen wendet die Klägerin ein, dass die in der berichtigten Bilanz unterlassene Gewinnabführung lediglich steuerlich erfolgt sei. Der Angriff der Berufung bleibt ohne Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, welchen Einfluss dieser Vorgang auf den entstandenen Schaden hat. Die Bezugnahme der Klägerin auf einen bilanziellen Schaden ist unergiebig, da auch der Rückzahlungsanspruch gegen die ehemalige Schwestergesellschaft bilanziert werden muss.
- 50
c) Soweit der Beklagte zu 1) geltend macht, aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Verschmelzung sei Konfusion eingetreten, mit der Folge, dass Schaden bei der Klägerin entfallen sei, mag offen bleiben, ob dies der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs entgegensteht (vgl. zum automatischen Erlöschen einer atypischen stillen GmbH, bestehend aus einer GmbH und einer GmbH & Co. KG als stiller Beteiligter im Falle einer Konfusion, FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.07.2009 - 5 K 268/06 - DStRE 2010, 21) . Wie bereits in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, hat der Senat Bedenken, ob durch den Eintritt einer Konfusion der beiden ehemaligen Schwestergesellschaften auch der aus dem Steuerrecht hergeleitete Schadensersatzanspruch in Wegfall geraten ist. Denn es ist zwischen dem Steuerschaden gegenüber dem Finanzamt einerseits und dem ursprünglichen Erstattungsanspruch der A. GmbH gegen die B. GmbH zu differenzieren.
- 51
d) Die Klägerin hat jedenfalls ihren vermeintlichen Schaden nach wie vor nicht ausreichend dargelegt. Der Steuerberater, der seinem Auftraggeber wegen einer Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat diesen durch die Schadensersatzleistung so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßem Verhalten des Steuerberaters stünde. Danach muss die tatsächliche Vermögenslage derjenigen gegenübergestellt werden, die sich ohne den Beratungsfehler ergeben hätte. Dies erfordert einen Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst (BGH, Urteil vom 20.01.2005 - IX ZR 416/00 - DB 2005, 1329 = WM 2005, 999 f. = MDR 2005, 866 f.).
- 52
Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin nicht gerecht. Der Vortrag beschränkt sich auf die Darstellung der nachgezahlten Steuern nebst Zuschlägen, ohne den Vorteil, den sie durch die "verspätete" Zahlung der Steuern erzielte, gegenzurechnen. Hierauf hat bereits das Landgericht in seiner mündlichen Verhandlung vom 01.03.2013 (GA 331 f.) hingewiesen. Dem vermag die Klägerin nicht bereits mit dem Hinweis erfolgreich zu begegnen, ein Vorteilsausgleich sei nicht ersichtlich, weil die Zinsen, die sie an das Finanzamt zu zahlen gehabt habe, weit mehr seien, als der Vorteil aus der verspäteten Zahlung der Steuern. Hier hätte im Konkreten eine Vergleichsberechnung vorgenommen werden müssen, an der es auch in der Berufung fehlt.
- 53
e) Da nach alledem ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) nicht besteht, kann dahin stehen, ob ein Anspruch, wie das Landgericht annimmt, auch an einem die Haftung ausschließenden Mitverschuldens der A. GmbH scheitert, weil diese sich das Wissen des Beklagten zu 2), der von dem Notar auf die steuerrechtlichen Risiken der Vertragsgestaltung hingewiesen worden sei, gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müsse.
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2) Das Landgericht hat auch zu Recht die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen.
- 55
a) Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2) ist ein etwaiger Schadensersatzanspruch allerdings nicht verjährt. Der Beklagte zu 2) wird als ehemaliger Geschäftsführer der A. GmbH gemäß § 43 Abs.1 und 2 GmbHG in Anspruch genommen. Gemäß § 43 Abs. 4 GmbHG verjähren die Ansprüche in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Eintritt des Schadens dem Grunde nach, ohne dass der Schaden in dieser Phase bereits bezifferbar sein muss. Es genügt die Möglichkeit der Erhebung einer Feststellungsklage (BGH, Urteil vom 21.02.2005 - II ZR 112/03 - DB 2005, 821 f. = ZIP 2005, 852 ff.).
- 56
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit einem Steuerschaden handelt. Der Bundesgerichtshof hat für die Haftung des Steuerberaters entschieden, dass beim Eintritt eines Schadens aufgrund eines fehlerhaften Rates eine Verschlechterung der Vermögenslage des Mandanten grundsätzlich erst mit Zugang des Steuerbescheids anzunehmen sei. Das gelte für alle Schadensfälle in Steuersachen, gleichgültig, ob die Schadensursache dazu führe, dass gegen den Mandanten ein Leistungsbescheid der Finanzbehörde ergehe oder ein Steuervorteil durch einen Feststellungs-(Grundlagen-) Bescheid versagt werde (BGH, Urteil vom 03.11.2005 - IX ZR 208/04 - DB 2006, 210 ff. = NJW-RR 2006, 642 ff. = WM 2006, 590 ff. = BB 2006, 182, Juris Rn. 8). Von welchen tatsächlichen oder rechtlichen Umständen die dem Steuerpflichtigen ungünstige Entscheidung im Einzelfall abhänge, sei danach rechtlich unerheblich. Es komme grundsätzlich nicht darauf an, welcher Art der vom Steuerberater zu verantwortende, für den nachteiligen Steuerbescheid ursächlich gewordene Fehler sei. Der Bundesgerichtshof hat ferner für die Haftung des Steuerberaters aus Fehlern, die durch eine Außenprüfung aufgedeckt werden und derentwegen Steuern nacherhoben werden, entschieden, dass die Verjährung solcher Schadensersatzansprüche erst mit der Schlussbesprechung über die Außenprüfung beginne (BGH, Urteil vom 16.01.1992 - IX ZR 56/91 - WM 1992, 741 f. = NJW 1992, 1694 f.).
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Diese Grundsätze sind auf die Frage des Verjährungsbeginns von Ansprüchen gegen den Geschäftsführer einer GmbH im Zusammenhang mit einer möglichen fehlerhaften steuerlichen Beratung des Steuerberaters entsprechend anzuwenden.
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Ausweislich des Berichts über die Außenprüfung fand die endgültige Schlussbesprechung zur Betriebsprüfung der A. GmbH am 11.10.2010 statt, so dass die Verjährungsfrist eines etwaigen Schadensersatzanspruchs gemäß §§ 199 Abs. 1 Nr. 1, 200 BGB mit Ende des Jahres 2010 zu laufen begann. Die am 28.12.2011 bei Gericht eingegangene Klage ist dem Beklagten zu 2) am 18.01.2012 zugestellt worden (GA 75 RS). Damit trat gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB eine Hemmung der Verjährung ein. Verjährung ist daher nicht eingetreten.
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b) Ob dem Beklagten zu 2) eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, kann dahin stehen. Denn etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus dessen damaliger Geschäftsführertätigkeit sind mit dem Abschluss der „Vergleichsvereinbarung“ vom 19./20.03.2008, spätestens aber mit der notariell beurkundeten „Erfüllungs-, Umsetzungs- und Durchführungsvereinbarung zur Vergleichsvereinbarung vom 19./20.03.2008“ vom 05.04.2008 gemäß § 779 BGB ausgeschlossen, weil die Klägerin hierauf verzichtet hat.
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Die A. GmbH und der Beklagte zu 2) haben mit der Vereinbarung vom 19./20.03.2008 ihre Rechtsverhältnisse umfassend geregelt. Zwischen den Vertragsparteien bestand Einigkeit, dass der Beklagte zu 2) seine Tätigkeit aufgibt und das Amt des Geschäftsführers niederlegt. Der Beklagte zu 2) verpflichtete sich gemäß Ziffer 1 g) zur Übertragung sämtlicher Anteile an der A. GmbH „auf noch zu benennende Dritte“. Die Beteiligten der Vergleichsvereinbarung haben „mit Vollzug dieser Vereinbarung auf jegliche Ansprüche aus dem streitigen Rechtsverhältnis verzichtet“.
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Die Berufung ist der Auffassung, die „Vergleichsvereinbarung“ habe zu ihrer Wirksamkeit gemäß §§ 311 b BGB, 15 GmbHG der notariellen Beurkundung bedurft, weil sie als privatschriftliche Regelung die Verpflichtung zur Löschung von Grundschulden und zur Aufhebung eines Grundstückkaufvertrages sowie die Verpflichtung zur Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH enthalte (BB 8, GA 434). Sie meint, die „Vergleichsvereinbarung“ sei erst durch die „Erfüllungs-, Umsetzungs- und Durchführungsvereinbarung zur Vergleichsvereinbarung vom 19./20.03.2008“ und die zuvor stattgefundenen Anteilsübertragungen wirksam geworden. Der Beklagte zu 2) vertritt hingegen die Auffassung, eine Beurkundungspflicht habe nicht bestanden.
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Die Frage, ob die „Vergleichsvereinbarung“ vom 19./20.03.2008 gemäß §§ 311 b BGB, 15 GmbHG der notariellen Beurkundung bedurfte, kann dahin stehen. Denn ein etwaiger Formmangel der Vereinbarung ist jedenfalls gemäß §§ 311 b Abs. 1 S. 2 BGB, 15 Abs. 4 S. 2 GmbHG durch die „Erfüllungs-, Umsetzungs- und Durchführungsvereinbarung zur Vergleichsvereinbarung vom 19./20.03.2008“ und die zuvor stattgefundenen Anteilsübertragungen geheilt worden. Dies sieht auch die Klägerin nicht anders.
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Sie wirft dem Beklagten zu 2) aber vor, arglistig gehandelt zu haben. Vor der Beurkundung der „Erfüllungs-, Umsetzungs- und Durchführungsvereinbarung zur Vergleichsvereinbarung vom 19./20.03.2008“ habe der Beklagte zu 2) in den Urkunden über die Geschäftsanteilsabtretungen nämlich umfangreiche Zusicherungen hinsichtlich der Richtigkeit des Jahresabschlusses gemacht, obwohl er gewusst habe, dass der GAV steuerlich nicht wirke. Erst im Hinblick auf diese Zusicherungen sei die „Erfüllungs-, Umsetzungs- und Durchführungsvereinbarung zur Vergleichsvereinbarung vom 19./20.03.2008“ beurkundet worden. Der Beklagte zu 2) verhalte sich daher rechtsmissbräuchlich, wenn er sich auf den Verzicht berufe.
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Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
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Soweit die Klägerin geltend macht, der Beklagte zu 2) habe ausweislich des Schriftsatzes seines Prozessbevollmächtigten vom 04.12.2012, dort S.2 (GA 223 ff.), eingeräumt, ihm sei positiv bekannt gewesen, dass der GAV nicht wirksam sei, lässt sich solches dem Schriftsatz nicht entnehmen. Es ist dort lediglich ausgeführt, dass der A. GmbH zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichsvertrages positiv bekannt gewesen sei, dass es zu unterschiedlichen Rechtsauffassungen hinsichtlich der Wirksamkeit des GAV gekommen sei. Dies wird für den Senat nachvollziehbar damit begründet, dass die Vereinbarung im März 2008 getroffen worden ist und damit zu einem Zeitpunkt, als die Betriebsprüfung hinsichtlich der Bewertung auch des GAV bereits angekündigt war. Ausweislich des Berichts über die Außenprüfung bei der A. GmbH erfolgte die Prüfungsanordnung bereits am 15.01.2008. Die Vereinbarungen sind damit in Kenntnis der anstehenden Betriebsprüfung erfolgt.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich auch den Urkunden über die Anteilsübertragungen nicht entnehmen, dass der Beklagte zu 2) „umfangreiche Zusicherungen hinsichtlich der Richtigkeit des Jahresabschlusses gemacht“ habe. Unter V. 10. der Urkunden heißt es jeweils gleichlautend lediglich: „Die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen der Gesellschaft sind ordnungsgemäß geführt und stehen der Gesellschaft weiterhin zur Verfügung“. Daraus können die von der Klägerin reklamierten umfangreichen Zusicherungen hinsichtlich der Richtigkeit des Jahresabschlusses nicht abgeleitet werden.
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c) Auch aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 26.03.2014 (GA 501 ff.) ergeben sich keine neuen Anhaltspunkte für ein arglistiges Verhalten des Beklagten zu 2). Soweit die Klägerin nunmehr ausführt, aufgrund von Recherchen nach der mündlichen Verhandlung und eines Gesprächs ihres Geschäftsführers mit Herrn Christian B. habe sie Kenntnis davon erhalten, dass die Anteilsübertragungen der A. GmbH und der B. GmbH nur unter der Bedingung erfolgt seien, dass der Beklagte zu 2) ausdrücklich zugesichert habe, dass die Geschäfte der Gesellschaft ordnungsgemäß geführt und insbesondere keine Schäden und Verluste eingetreten seien, gibt dieser Vortrag zu einer Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO und Vernehmung des hierzu benannten Zeugen B. keine Veranlassung. Nach dem Vortrag soll die Zusicherung während der Beurkundungen erfolgt sein. Der Beklagte zu 2) habe sich als die Frage aufgekommen sei, dass er eine Zusicherung hinsichtlich der Richtigkeit der vorliegenden Buchführung abgegeben soll, Bedenkzeit ausgebeten, weshalb die Beurkundung vorübergehend unterbrochen worden sei. Bei sämtlichen hier in Rede stehenden Beurkundungen war aber der jetzige Geschäftsführer der Klägerin, Norbert R., der ältere Bruder des Beklagten zu 2), zugegen. Es erschließt sich dem Senat daher nicht und ist auch von der Klägerin nicht dargetan, warum der Sachvortrag mit entsprechendem Beweisantritt nicht rechtzeitig gehalten worden ist. Zudem ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, warum solche Zusicherungen, sofern sie abgegeben worden sind, nicht in die Urkunden aufgenommen worden sind.
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Nach alledem scheiden Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) aus.
III.
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1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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2. Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 543 ZPO.
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3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 188.726,60 € festgesetzt.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Die Zeitgebühr ist zu berechnen
- 1.
in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht, - 2.
wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46).
Der Steuerberater erhält
- 1.
für die Teilnahme an einer Prüfung, insbesondere an einer Außenprüfung, einer Zollprüfung oder einer Nachschau einschließlich der Schlussbesprechung und der Prüfung des Prüfungsberichts, für die Teilnahme an einer Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (§ 208 der Abgabenordnung) oder für die Teilnahme an einer Maßnahme der Steueraufsicht (§§ 209 bis 217 der Abgabenordnung) die Zeitgebühr; - 2.
für schriftliche Einwendungen gegen den Prüfungsbericht 5 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.