Landessozialgericht NRW Urteil, 19. Okt. 2015 - L 20 SO 255/12
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Beigeladenen zu 1 wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 07.03.2012 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 08.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2005 verurteilt, dem Kläger Eingliederungshilfe für den Monat November 2005 in Höhe von 902,95 EUR und für den Monat Januar 2006 in Höhe von 934,95 EUR zu leisten. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für seine Unterbringung in einer vom Beigeladenen zu 2 getragenen Einrichtung der Nichtsesshaftenhilfe. Im Anschluss an einen Teilunterwerfungsvergleich im Berufungsverfahren stehen noch Leistungen für die Monate November 2005 und Januar 2006 im Streit.
3Der Kläger wurde am 00.00.1933 in F geboren. Er ist alleinstehend. Jedenfalls seit Juli 2005 und auch zuvor schon seit langem besteht bei ihm eine psychische Störung mit Verhaltensstörung durch ständigen Gebrauch von Alkohol sowie Tabakabhängigkeit, ein leichtes amnestisches Syndrom aufgrund langjähriger Alkoholeinwirkung, ferner eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Daneben leidet er an beidseitiger Unterschenkelvarikosis, wiederkehrenden Lendenwirbelsäulenbeschwerden bei massiver Kyphoskoliose, allergischem Ekzem, Polyarthritis und einer Leistenhernie rechts. Eine gesetzliche Betreuung wurde bisher nie eingerichtet.
4Seit September 2002 bezieht der Kläger von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Westfalen (vormals Landesversicherungsanstalt (LVA) Westfalen) eine Regelaltersrente (Stand November 2005 und Januar 2006 - ebenso wie im Dezember 2004 - 98,97 EUR netto). Die Rente wurde von Beginn an auf ein Konto des Beigeladenen zu 2 gezahlt; der Kläger selbst besitzt kein Bankkonto.
5Der Kläger wuchs bei seiner Großmutter bzw. in einem Kinderheim auf und besuchte von 1940 bis 1948 die Volksschule in F. Nach Abbruch einer Ausbildung zum Dreher übte er zwischen 1951 und 1965 verschiedene Aushilfstätigkeiten aus. Infolge psycho-sozialer Schwierigkeiten und eines bereits damals exzessiven Alkoholkonsums wurde er 1965 erstmals wohnungslos. Bis 1982 war er Gelegenheitsarbeiter und lebte in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe. Von 1982 bis 1992 lebte er in Mietwohnungen in F, wo er auch gemeldet war.
6Am 01.04.1992 wurde der Kläger in das "Haus N W" in S (Kreis C) - im Folgenden "N W" - aufgenommen. Dessen Träger ist der Beigeladene zu 2. Der Einrichtung ist - organisatorisch und juristisch getrennt - ein Altenpflegeheim angegliedert. Ausweislich seiner Satzung will der Beigeladene zu 2 " [ ...] in seinen Anstalten katholischen Menschen jeden Alters und Geschlechts, die in eine sittliche oder äußere Notlage geraten sind und deshalb der Fürsorge bedürfen (insbesondere wandernde Arbeitslose, Trinker, pflegebedürftige alte Leute, Fürsorgezöglinge), aus dem Geiste christlicher Nächstenliebe Unterkunft, leibliche Pflege und religiös sittliche Betreuung bieten. Sein besonderes Ziel ist, den Pfleglingen nach Möglichkeit zu einer geordneten Lebensstellung zu verhelfen. [ ...] Die Aufnahme von Personen anderen Bekenntnisses ist nicht ausgeschlossen." Nicht aufgenommen werden nach der Satzung Personen, denen das Angebot keine adäquate Hilfe bedeuten kann, oder für die es Spezialeinrichtungen gibt (z.B. Personen mit illegaler Drogenproblematik, schwer körperlich und/oder geistig Behinderte, schwer psychisch Kranke). Die Hilfsangebote reichen von bloßer Übernachtung bis hin zu Arbeitsangeboten in verschiedenen zu "N W" gehörenden Werkstätten. Ziel ist es zum einen, die bisher problemverursachende Lebensführung einsichtig zu machen, und zum anderen, erstrebenswerte neue Alternativen zu erarbeiten. Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten sollen in die Lage versetzt werden, außerhalb der Einrichtung selbstständig zu leben, d.h. ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und in einer normalen Wohnung zu leben. Personen, die außerhalb der Einrichtung allein nicht menschenwürdig leben können, sollen "beheimatet" werden; für sie richtet sich das Hilfsangebot im Wesentlichen darauf, sie in der Einrichtung gemeinschaftsfähig zu machen, sie ihren Fähigkeiten gemäß zu beschäftigen, ihnen ein stabilisierendes Selbstbewusstsein und Selbstwertgefühl zu verschaffen und sie ggf. zu gegebener Zeit in das angegliederte Altenpflegeheim aufzunehmen.
7"N W" verfügt auf einer zusammenhängenden Anlage über mehrere hundert Plätze, verteilt auf verschiedene Gebäude ("Häuser"). Der Großteil entfällt auf den Resozialisierungs- bzw. Eingliederungsbereich sowie das Altenheim. In geringem Umfang gibt es zudem reine Übernachtungsplätze, im Übrigen eine Wohngruppenabteilung und einen Dauerwohnbereich. Hinsichtlich der Einzelheiten zu Struktur und Angebot von "N W" wird auf dessen Informationsbroschüre (Blatt 9 der Verwaltungsvorgänge) sowie den vom Beigeladenen zu 2 vorgelegten Jahresbericht 2011 (Anlage zu Blatt 326 der Gerichtsakten) Bezug genommen.
8Nachdem der Kläger innerhalb von "N W" zunächst im "Haus M" und später im "Haus M1" gelebt hatte, bewohnt er inzwischen seit mehreren Jahren ein Einzelzimmer im "Haus T" (2. Etage). Im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss dieses Hauses befindet sich ein Bereich, der zu der (getrennt geführten) Altenpflegeeinrichtung gehört. Der Umzug in das "Haus T" erfolgte wegen eines altersbedingt zu erwartenden (weiteren) Schwindens der Kräfte, um dem Kläger bereits eine gewisse Anbindung an die Altenpflegeeinrichtung zu bieten. Alle drei genannten Einzelhäuser sind solche des "stationären Basiswohnens". Ein anderer Wohnbereich (beispielsweise der Suchtkrankenhilfe) erschien für den Kläger ungeeignet. Denn zwar wurden ihm unmittelbar nach Aufnahme in "N W" wiederholt verschiedene qualifizierte Angebote insbesondere zur Suchttherapie gemacht; diese lehnte er jedoch konsequent ab.
9Sämtliche Bedarfe des Klägers wurden und werden innerhalb von "N W" gedeckt. Sein Zimmer wird (ca. einmal wöchentlich) von Mitarbeitern gereinigt. Unterstützung erhält er zudem durch einen "Haushelfer", der nach dem Rechten sieht und ihn z.B. zum Wäschewechsel auffordert. Mahlzeiten werden ihm zubereitet zur Verfügung gestellt. Frühstück nimmt er nicht ein; das Mittagessen holt er sich selbständig aus dem Speisesaal. Auch andere Mahlzeiten bereitet er sich nicht selbst zu. Über die Einteilung seiner Geldmittel erhält er wöchentliche Beratungen. Das ihm verfügbare Bargeld setzt er in der Regel in dem auf dem Gelände befindlichen kleinen Laden in Bier und Zigaretten um. Der Kläger nahm im Rahmen seiner körperlichen und geistigen Möglichkeiten bis 2011 freiwillig ein Arbeitsangebot (Montagetätigkeiten in der Werkstatt) wahr. Gelegentlich nimmt er an Gruppenveranstaltungen teil. Sonstige freizeitpädagogische Angebote in "N W" nimmt er nicht in Anspruch. Er verbringt seine Zeit vielmehr weitgehend mit Fernsehen, Radiohören, Rauchen und Biertrinken (in früheren Jahren auch Schnaps). Er versucht dabei, Alkohol und Tabak möglichst gemeinsam mit anderen Bewohnern zu konsumieren, wenn denn diese sich darauf einlassen. Engere soziale Kontakte hat er (verhaltensbedingt auch innerhalb von "N W") nicht. Seit Jahren erhält er durch Mitarbeiter der Einrichtung Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim An- und Ablegen von Kompressionsstrümpfen; Pflegebedürftigkeit nach Maßgabe der Vorschriften des SGB XI besteht jedoch bisher nicht (hinsichtlich der Einzelheiten zur Feststellung einer etwaigen Pflegebedürftigkeit wird Bezug genommen auf das Gutachten des Fachbereichs Gesundheit des Kreises C vom 04.04.2006; Blatt 196 bis 205 der Gerichtsakten).
10Zwischen dem Beigeladenen zu 2, dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) und dem Kreis C bestanden (auch im streitigen Zeitraum) Vereinbarungen nach §§ 75 ff. SGB XII. Auf Grundlage der in diesem Zusammenhang geschlossenen Vergütungsvereinbarung aus Juli 2003 fiel für die Unterbringung des Klägers in den Monaten November 2005 und Januar 2006 pro Vergütungstag eine Pauschale i.H.v. 47,30 EUR (Grundpauschale 10,16 EUR, Maßnahmepauschale 25,83 EUR, Investitionsbetrag 11,31 EUR) an.
11Zur Zeit der Aufnahme des Klägers und auch später noch wurden für die Betreuung in "N W" grundsätzlich keine schriftlichen Verträge mit Bewohnern geschlossen. Erst ab Einführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG) bzw. des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) im Dezember 2008 bzw. Oktober 2009 ging der Beigeladene zu 2 (der weder dem WTG noch dem WBVG unterfällt) dazu über, mit neu aufgenommenen Bewohnern schriftliche Heimverträge (orientiert an den Bestimmungen dieser Gesetze) abzuschließen. Sukzessiv wurden solche Verträge in der Folgezeit auch mit schon länger in "N W" lebenden Bewohnern geschlossen. Mit dem Kläger wurde eine solche Vertragsurkunde am 03.09.2013 "mit Wirkung vom 01.04.1992 auf unbestimmte Zeit" gefertigt. Die Höhe der Heimvergütung ergibt sich aus § 4 dieses Vertrages, der auf die Verträge des Beigeladenen zu 2 mit dem LWL und dem Kreis C nach §§ 75 ff. SGB XII Bezug nimmt.
12Nach Aufnahme in "N W" rechnete der Beigeladene zu 2 den Kläger bis 1994 als Leistungsberechtigten nach § 72 BSHG (Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten) und anschließend nach § 11 BSHG (Hilfe zum Lebensunterhalt) ab; ab 2005 berechnete er ihn als Leistungsberechtigten nach § 35 SGB XII (i.d.F. bis 31.12.2010). Die Kosten trug von April 1992 bis Oktober 1994 der LWL (§ 72 BSHG), im Anschluss daran vorübergehend zunächst der Kreis C (§ 11 BSHG).
13Am 09.08.1994 beantragte "N W" für den Kläger bei der Beklagten (als dem nach § 97 Abs. 2 BSHG zuständig werdenden Sozialhilfeträger) die Übernahme der Heimkosten ab dem 02.10.1994 als Leistung nach § 11 BSHG; dabei sollten die Richtlinien des LWL für Leistungen nach § 72 BSHG weiterhin Gültigkeit haben.
14Die Beklagte verweigerte zunächst die Kostentragung, weil beim Kläger keine Heimpflegebedürftigkeit bestehe. Hiergegen wandte der Beigeladene zu 2 ein, der Kläger erhalte weiterhin stabilisierende pädagogische Hilfe, welche allerdings nicht mehr die Zielrichtung des § 72 BSHG verfolge. Eine ambulante Betreuung des Klägers sei nicht denkbar; nur bei permanenter Betreuung durch den Sozialdienst könne er - innerhalb des Heimumfeldes - ein relativ zufriedenes Leben führen. Daraufhin erteilte die Beklagte mit Schreiben vom 06.05.1996 "ab 02.10.1994" eine "Kostengarantie". In der Folgezeit rechnete der Beigeladene zu 2 laufend die monatlichen Kosten für die Betreuung des Klägers in "N W" mit der Beklagten ab; nach Einsetzen der Altersrente setzte er dabei die vereinnahmten Rentenzahlungen von den Kosten ab.
15Angesichts des bevorstehenden Rechtswechsels vom BSHG auf das SGB XII bat der Beigeladene zu 2 im November 2004 die Beklagte um Bestätigung, dass für Bewohner von "N W" ab dem 01.01.2005 entsprechende Hilfe nach dem SGB XII weiterhin geleistet werde. Unter dem 02.12.2004 teilte die Beklagte der Einrichtung mit, die Kostensicherung für den Kläger werde - vorbehaltlich seiner weiteren sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit - für die Zeit ab dem 01.01.2005 nach Maßgabe des SGB XII erfolgen, da sie nach § 98 Abs. 2 SGB XII weiterhin für die Leistungsgewährung örtlich zuständig sei.
16Mit Bescheiden vom 15.02.2005 und 21.12.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger für Januar 2005 bis Juni 2006 Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII i.H.v. monatlich 527,03 EUR.
17Mit Bescheid vom 08.06.2005 lehnte die Beklagte eine Übernahme der ungedeckten Heimkosten für den Kläger über den 30.06.2005 hinaus ab. Bisher sei sie zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Kläger Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (seit 01.01.2005 nach § 67 SGB XII, zuvor § 72 BSHG) in einer Einrichtung zu gewähren sei; für eine solche Leistung wäre sie nach § 98 Abs. 2 SGB XII (zuvor § 97 Abs. 2 BSHG) zuständig gewesen. Der Kläger halte sich jedoch offenbar nicht in einer solchen Einrichtung auf. Dafür spreche schon, dass der überörtliche Sozialhilfeträger, der gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 AV-SGB XII NRW eigentlich für stationäre Leistungen nach §§ 67 bis 69 SGB XII sachlich zuständig sei, die Kosten nicht trage. Wegen der Kosten ab dem 01.07.2006 möge sich der Kläger an den für ihn nach § 98 Abs. 1 SGB XII zuständigen Sozialhilfeträger wenden.
18Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Es sei nicht damit zu rechnen, dass er seine Mittellosigkeit und gesundheitlichen Einschränkungen in absehbarer Zeit überwinde. Vielmehr sei er dauerhaft auf ein Leben in "N W" angewiesen, da er wegen seiner gesundheitlichen und psycho-sozialen Probleme zu einer selbständigen Lebensführung nicht mehr in der Lage sei. Ziel der dortigen Unterbringung sei die Verhütung von Verschlimmerung seiner persönlichen Lebensverhältnisse durch den strukturierten Rahmen in "N W". Das Widerspruchsschreiben hatte der dort für den Kläger zuständige Bezugsbetreuer vorformuliert; es war von ihm wie auch vom Kläger unterzeichnet worden.
19Nach Beteiligung sozial erfahrener Personen wies die Beklagte den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 08.11.2005, dem Kläger zur Kenntnis gelangt am 10.11.2005). Maßgebend für die örtliche Zuständigkeit sei der gewöhnliche Aufenthalt; diesen habe der Kläger seit Jahren in der Gemeinde S. § 98 Abs. 2 SGB XII finde keine Anwendung. Denn "N W" sei keine stationäre Einrichtung; vielmehr werde es vom Kläger wegen seines langjährigen dortigen Aufenthaltes nur noch als Wohnstätte genutzt. Vieles spreche dafür, dass es allein noch um die Verhinderung von Obdachlosigkeit gehe; ein Therapiekonzept sei nicht (mehr) ersichtlich.
20Auch eine vorläufige weitere Kostentragung (nach § 43 SGB I) lehnte die Beklagte ab. Der Kläger verblieb gleichwohl bis zum heutigen Tag in "N W", ohne dass die laufenden Heimkosten (mit Ausnahme der Rentenzahlungen, zeitweisen Wohngeldzahlungen sowie Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII) gedeckt worden wären. Mittlerweile belaufen sich die ungedeckten Kosten auf knapp 185.000 EUR. Die Abrechnungen des Beigeladenen zu 2 für die Monate November 2005 und Januar 2006 weisen ungedeckte Kosten i.H.v. 902,95 EUR (November 2005) bzw. 934,95 EUR (Januar 2006) aus. Für November 2005 ergibt sich dieser Betrag aus der Pflegekostenpauschale (1.419 EUR = 30 Tage x 47,30 EUR) zuzüglich Grund- und Zusatzbarbetrag (89,70 EUR + 4,95 EUR) sowie einer Bekleidungspauschale (15,30 EUR = 30 Tage x 0,51 EUR) abzüglich Rentenzahlung (98,97 EUR) und Grundsicherungsleistung (527,03 EUR). Die Kalkulation der Bekleidungspauschale beruhte dabei auf den Vorgaben des LWL für Abrechnungen des Beigeladenen zu 2. Für Januar 2006 gingen nur die Pflegekostenpauschale (1.466,30 EUR = 31 Tage x 47,30 EUR) sowie der Grund- und Zusatzbarbetrag (89,70 EUR + 4,95 EUR) abzüglich Rentenzahlung (98,97 EUR) und Grundsicherungsleistung (527,03 EUR) in die Berechnung des Beigeladenen ein. Die entsprechenden Forderungen des Beigeladenen zu 2 gegen den Kläger sind nicht tituliert.
21Am 09.12.2005 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Duisburg erhoben, welches den Rechtsstreit an das Sozialgericht Münster verwiesen hat (Beschluss vom 28.12.2005). Der bearbeitende Rechtsanwalt hat dabei eine vom Kläger unterzeichnete Vollmachtsurkunde vom 15.11.2005 vorgelegt. Zur Klagebegründung hat er ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, weshalb sich an der Zuständigkeit der Beklagten - welche diese im Dezember 2004 selbst noch anerkannt habe - zwischenzeitlich etwas geändert haben solle. Der Kläger erhalte schon längere Zeit keine Leistungen i.S.v. §§ 67 bis 69 SGB XII (früher § 75 BSHG) mehr, sondern solche i.S.v. § 35 SGB XII (früher § 11 BSHG); eine Delegation der sachlichen Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 AV-SGB XII NRW auf den Landschaftsverband finde deshalb nicht statt. "N W" erfülle im Übrigen die Voraussetzungen einer stationären Einrichtung gemäß § 13 Abs. 2 SGB XII und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
22Das Verfahren hat zwischenzeitlich geruht, um den Ausgang des weiteren beim Senat anhängigen Verfahrens L 20 SO 53/06 abzuwarten (dort Urteil vom 07.04.2008). Im Anschluss daran hat der Kläger ergänzend vorgetragen, die für ihn notwendige zusammenhängende Versorgung, Begleitung, Beratung, Betreuung, Tagesstrukturierung und Krisenintervention sei einzig in stationärer Form möglich. Er benötige Förderung in unterschiedlichen Lebensbereichen und sei auf alltägliche Versorgungsleistungen dringend angewiesen. Insbesondere wegen der Suchtproblematik benötige er Motivation und Unterstützung für spezielle Hilfsangebote; ambulante Angebote reichten dazu nicht aus. Eine Verlegung in eine weniger betreute Wohnsituation sei nicht möglich. Aufgrund seines vorherigen Lebenswandels leide er unter erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen mit der dringenden Notwendigkeit einer kontinuierlichen medizinischen Grundversorgung, gewährleisteter Ernährung sowie der Sicherheit einer geschützten Unterkunft. Hilfsweise sei der Beigeladene zu 1 zu verpflichten, sofern die in "N W" erbrachten Leistungen nicht als notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen (§ 35 SGB XII), sondern auch als Eingliederungshilfe (§§ 53 ff. SGB XII) zu qualifizieren seien. In diesem Fall sei der Beigeladene zu 1 (entsprechend den Ausführungen im Urteil des Senats vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06) gemäß § 97 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1b AV-SGB XII NRW sachlich und nach § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII örtlich zuständig. Zum Nachweis seines konkreten Hilfebedarfs hat der Kläger einen Hilfeplan vom 25.02.2009, ein Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. U vom 26.02.2009 sowie das Pflegegutachten des Fachbereichs Gesundheit des Kreises C vom 04.04.2006 zu den Akten gereicht.
23Das Sozialgericht hat den Kläger mit Schreiben vom 06.02.2006 darauf hingewiesen, streitbefangen könne allein der Zeitraum von Juli bis Ende November 2005 (Monat der Widerspruchsentscheidung) sein; der Kläger möge die Klage entsprechend beschränken. Dieser Anregung ist der Kläger nachgekommen (vgl. insbesondere Schriftsatz vom 03.03.2006).
24In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat der Kläger gleichwohl beantragt,
25unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 08.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 08.11.2005 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab dem 01.07.2005 die ungedeckten Kosten des Heimaufenthaltes des Klägers im Haus N W in S zu übernehmen, hilfsweise den Beigeladenen (zu 1) zu verurteilen, ab dem 01.07.2005 die ungedeckten Kosten des Heimaufenthaltes des Klägers im Haus N W in S zu übernehmen.
26Die ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht geladene, dort aber nicht vertretene Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Sie hat daran festgehalten, nicht (mehr) der örtlich zuständige Leistungsträger zu sein. Denn eine Resozialisierung werde vom Kläger weder angestrebt, noch würden von "N W" entsprechende Hilfen für erforderlich gehalten. Dass sie in der Vergangenheit zu Unrecht Leistungen erbracht habe, begründe keine weitere Verpflichtung. Ggf. sei jedenfalls der Beigeladene zu 1 der zuständige Leistungsträger. Wegen seiner Suchterkrankung und psycho-sozialen Probleme gehöre der Kläger zum Personenkreis des § 53 SGB XII und sei auf ein Leben in einer stationären Einrichtung wie "N W" angewiesen, wo er die erforderlichen Leistungen erhalte. Sie sei damit einverstanden, wenn das Sozialgericht ohne Anwesenheit der Beklagten im Termin entscheide.
29Der mit Beschluss des Sozialgerichts vom 05.11.2008 zum Verfahren hinzugezogene Beigeladene zu 1 hat beantragt,
30die gegen ihn gerichtete Klage abzuweisen.
31Es sei nicht hinreichend belegt, dass der Kläger zum von § 53 SGB XII erfassten Personenkreis gehöre. Sein Behinderungsbild und die daraus resultierenden Bedarfe seien unklar. Medizinische Unterlagen über die Ausprägung der Suchterkrankung lägen nicht vor. Im Übrigen sei nicht erkennbar, ob bzw. in welchem Umfang der Kläger an tagesstrukturierenden Maßnahmen teilgenommen habe, und ob bzw. mit welchem Ergebnis versucht worden sei, ihn in eine weniger betreute Wohnsituation zu verlegen. Eine Alkoholproblematik werde zwar beschrieben; eine Entwöhnungstherapie oder eine andere psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung seien bislang jedoch offenbar nicht durchgeführt worden. Ggf. müsse Beweis erhoben werden, welcher Art Hilfe der Kläger in "N W" erhalte, bzw. welcher Art Hilfe er aufgrund seines Behinderungsbildes benötige. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls seit seiner Aufnahme in "N W" bis zum Bescheid vom 08.06.2005 keine Eingliederungshilfe erhalten habe; deshalb seien jedenfalls die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1b AV-SGB XII NRW nicht erfüllt.
32Mit Urteil vom 07.03.2012 (dem Beigeladenen zu 1 zugestellt am 08.06.2012) hat das Sozialgericht den Beigeladenen zu 1 verurteilt, die Kosten für die Unterbringung des Klägers in "N W" ab dem 01.07.2005 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu tragen. Der Kläger bedürfe seit dem 01.07.2005 der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII, die er in der Einrichtung auch erhalte. Hierfür sei der Beigeladene zu 1 sachlich und örtlich zuständig. Insoweit werde den Ausführungen im Urteil des Senats vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06 gefolgt. Diesem liege ein vergleichbarer Fall zu Grunde. Der Beigeladene zu 1 rüge zwar eine fehlerhafte rechtliche Bewertung durch jenes Urteil, zeige aber keine tatsächlichen Unterschiede zum vorliegenden Fall auf.
33Hiergegen hat der Beigeladene zu 1 am 04.07.2012 Berufung eingelegt. Er hält daran fest, dass der Kläger in "N W" jedenfalls bis 2005 keine Eingliederungshilfe erhalten habe und daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1b AV-SGB XII NRW nicht erfüllt seien. Das Sozialgericht habe belastbare Feststellungen dazu versäumt, ob der Kläger Eingliederungshilfe in einer stationären Einrichtung benötige und in "N W" nicht lediglich seinen Wohnsitz (gehabt) habe. Der medizinische Dienst des Beigeladenen zu 1 (MPD) sei nach Auswertung der spärlichen aktenkundigen Angaben zu der Einschätzung gelangt, beim Kläger könne eine wesentliche Behinderung im Sinne des § 53 SGB XII nicht festgestellt werden. Die Suchterkrankung reiche insoweit nicht aus. Der Kläger gehöre lediglich zu dem in § 53 Abs. 1 S. 2 SGB XII genannten Personenkreis mit einer "anderen Behinderung", der Eingliederungshilfe lediglich als Ermessensleistung erhalten könne. Die Unterbringung in "N W" könne am ehesten als Hilfe zum Leben in selbstbestimmten Wohnmöglichkeiten (§ 55 SGB IX) verstanden werden. Der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt alkoholabstinent gewesen; er habe sich auch keinerlei qualifizierten Therapiemaßnahmen (Entwöhnungsbehandlung o.ä.) unterzogen. Im Anschluss an eine Beweisaufnahme des Senats im Ortstermin vom 08.01.2014 stehe zudem fest, dass der Kläger keine Eingliederungshilfe erhalte, sondern nur pflegerische Leistungen, die sein Überleben sicherstellten. Weiterhin sei nicht erkennbar, dass die in "N W" erbrachten Leistungen die Suchterkrankung in irgendeiner Weise milderten, solange ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Leistungen und der Suchterkrankung nicht nachvollziehbar sei. Auch im Anschluss an ein im Berufungsverfahren eingeholtes suchtmedizinisches Sachverständigengutachten macht der Beigeladene zu 1 weiter geltend, die Betreuung in "N W" gehe nicht auf die Behinderung des Klägers und seine dadurch bedingte Teilhabeeinschränkung ein. Vielmehr handle es sich überwiegend um eine individuelle Basisversorgung einschließlich der notwendigen medizinisch-pflegerischen Maßnahmen lediglich zum Erhalt des status quo. Leistungen nach § 35 SGB XII könnten durchaus selbständig erbracht werden. Unabhängig von einer materiell-rechtlichen Zuständigkeit könne er - der Beigeladene zu 1 - schon deshalb nicht zur Leistung verpflichtet sein, weil etwaige heimvertragliche Zahlungsansprüche des Beigeladenen zu 2 gegen den Kläger jedenfalls für die Zeit vor dem 01.01.2014 verjährt seien. Einen Anspruch auf Eingliederungshilfe für die Begleichung bereits verjährter Forderungen sehe das SGB XII nicht vor. Er könne auch nicht nach § 75 Abs. 5 SGG anstelle der Beklagten verurteilt werden. Denn die Beklagte habe mit Schreiben vom 02.12.2004 an "N W" bereits über den 01.01.2005 hinaus die Kostentragung zugesichert. In dem Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 08.06.2005 sei ferner ein neuer Antrag auf Übernahme der Heimunterbringungskosten über den 30.06.2005 hinaus zu sehen, den die Beklagte nicht an den Beigeladenen zu 1 weitergeleitet habe. Hieraus folge nach § 14 SGB IX eine Zuständigkeit der Beklagten; diese hätte einen etwaigen Erstattungsanspruch innerhalb der Frist des § 111 SGB X anmelden müssen. All diese Regelungen könnten nicht durch Anwendung des § 75 Abs. 5 SGG ausgehebelt werden.
34Der Beigeladene zu 1 beantragt schriftsätzlich,
35das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 07.03.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
36hilfsweise, anstelle des Beigeladenen zu 1 die Beklagte zu verurteilen.
37Zu Beginn der mündlichen Verhandlung hat der Senat nach Anhörung der Beteiligten den bisher als Prozessbevollmächtigter des Klägers aufgetretenen Rechtsanwalt als dessen besonderen Vertreter (§ 72 Abs. 1 SGG) beigeordnet. Der besondere Vertreter hat sodann die gesamte bisherige Prozessführung der Klägerseite, mit Ausnahme der zeitlichen Einschränkung des Klagebegehrens (bis November 2005), genehmigt. Die Genehmigung hat er ausdrücklich auch auf die Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Verwaltungsverfahren bezogen.
38Die Beteiligten unter Einschluss der beiden Beigeladenen haben in der mündlichen Verhandlung mit Teil-Unterwerfungsvergleich den streitigen Leistungszeitraum im vorliegenden Verfahren auf die Monate November 2005 und Januar 2006 beschränkt.
39Der Kläger beantragt,
40die Berufung des Beigeladenen zu 1 zurückzuweisen,
41hilfsweise, den Beklagten unter Änderung des Urteils des Sozialgerichts Münster vom 07.03.2012 und des Bescheides vom 08.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2005 zu verurteilen, ihm Eingliederungshilfe für den Monat November 2005 i.H.v. 902,95 EUR und für den Monat Januar 2006 i.H.v. 934,95 EUR zu leisten.
42Er hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und schließt sich den Ausführungen der Beklagten im Berufungsverfahren an. Das Vorliegen einer Behinderung i.S.v. § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII sei angesichts seiner langjährigen, schweren Alkoholkrankheit offensichtlich. Keineswegs seien die Ansprüche des Beigeladenen zu 2 gegen ihn verjährt. Dass in der Vergangenheit zunächst keine Heimverträge geschlossen worden seien, sei unschädlich; eine Rechtspflicht hierzu habe nicht bestanden. Die Höhe der Vergütung ergebe sich aus den Vereinbarungen nach §§ 75 ff. SGB XII. Selbst für den Fall der Verjährung bleibe der Beigeladene zu 1 eine Erklärung schuldig, aus welchem Grund dies seinen sozialhilferechtlichen Anspruch gegen den Beigeladenen zu 1 berühren solle. Verjährung sei ohnehin nicht von Amts wegen zu berücksichtigen. Er - der Kläger - habe sich gegenüber dem Beigeladenen zu 2 bisher nicht darauf berufen, und er werde dies auch nicht tun. Er könne nicht zur Verjährungseinrede gezwungen werden, zumal eine solche im vorliegenden Zusammenhang treuwidrig erschiene. Das Schreiben der Beklagten vom 02.12.2004 an "N W" beinhalte keine Zusicherung. § 14 SGB IX finde zu Lasten der Beklagten keine Anwendung.
43Die Beklagte beantragt,
44die Berufung des Beigeladenen zu 1 zurückzuweisen,
45hilfsweise, unter Änderung des Urteils des Sozialgerichts Münster vom 07.03.2012 die Klage abzuweisen.
46Auch sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Entgegen der Auffassung des Beigeladenen zu 1 spreche nichts dafür, dass der Kläger in "N W" lediglich seinen Wohnsitz (gehabt) habe. Die dortigen Leistungen seien auf die Verhinderung einer Verschlimmerung seines Zustandes gerichtet gewesen. Bereits das erfülle die Zielsetzung der Eingliederungshilfe. Aus den aktenkundigen Informationen ergebe sich hinreichend deutlich eine wesentliche Behinderung des Klägers. Mit dem Beigeladenen zu 1 stimme sie überein, dass etwaige Forderungen des Beigeladenen zu 2 gegen den Kläger verjährt seien. Entgegen der Rechtsauffassung des Beigeladenen zu 1 enthalte ihr Schreiben vom 02.12.2004 allerdings keine Zusicherung einer fortlaufenden Leistungserbringung an den Kläger, dies schon deshalb nicht, weil Adressat nicht der Kläger, sondern "N W" bzw. der Beigeladene zu 2 gewesen sei. Dem Schreiben habe ohnehin der für eine Zusicherung wesentliche Regelungswille gefehlt. Eine Leistungszuständigkeit der Beklagten folge auch nicht aus § 14 SGB IX. Die Vorschrift sei bei Heimaufnahme des Klägers noch gar nicht in Kraft gewesen. Dessen ungeachtet könne sich der Beigeladene zu 1 spätestens seit seiner Beiladung nicht auf eine fehlende Weiterleitung berufen; denn jedenfalls seit Ende 2004 habe der Kläger keinen neuen Leistungsantrag gestellt, welchen sie - die Beklagte - hätte weiterleiten können. Der Kläger habe lediglich im Klagewege die Verpflichtung der Beklagten oder des Beigeladenen zu 1 zur Leistungserbringung begehrt. Selbst wenn § 14 SGB IX anwendbar sein sollte, entspräche es nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die Beklagte angesichts der wegen des laufenden gerichtlichen Verfahrens unterbliebenen Folgeanträge zu verpflichten, durchgehend seit dem 01.07.2005 die Kosten für die Unterbringung des Klägers zu übernehmen. Denn § 14 SGB IX solle lediglich durch rasche Zuständigkeitserklärung eine zügige und reibungslose Leistungserbringung gewährleisten; dies hindere jedoch im späteren Gerichtsverfahren nicht eine Verurteilung des Beigeladenen zu 1 gemäß § 75 Abs. 5 SGG.
47Der mit Beschluss des Senats vom 15.05.2013 zum Verfahren hinzugezogene Beigeladene zu 2 stellt keinen Antrag. Er schließt sich den Ausführungen des Klägers an.
48Der Senat hat Befundberichte bei den behandelnden Ärzten des Klägers (praktischen Arzt X, Allgemeinmediziner Dr. E sowie Allgemeinmedizinerin Dr. U) eingeholt.
49Im Ortstermin vom 08.01.2014 in "N W" ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen I (Bezugsbetreuer des Klägers), G (leitender Mitarbeiter in der Metallwerkstatt von "N W"), T (Hauswirtschaftsleiterin) und Anders (Pflegekraft) sowie X (Arzt) und Dr. U (Ärztin). Hierzu wird auf die Sitzungsniederschrift (Blatt 389 bis 408 der Gerichtsakten) Bezug genommen.
50Schließlich ist zu Inhalt und Umfang der Teilhabeeinschränkungen des Klägers Beweis erhoben worden durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie - Suchtmedizin Gv. - Dr. M vom 20.03.2015. Dieser hat das Gutachten nach persönlicher Untersuchung des Klägers erstattet. Im Nachgang zu diesem Gutachten hat Dr. M auf Veranlassung des Senats unter dem 05.10.2015 ergänzend nach Aktenlage die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Klägers begutachtet. Auf beide Gutachten wird Bezug genommen (vgl. hierzu auch Blatt 516 bis 518, 524 bis 576, 641 f. und 650 bis 668 der Gerichtsakten).
51Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
52Entscheidungsgründe:
53A) Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Berufung des Beigeladenen zu 1, der durch das angefochtene Grundurteil (§ 130 Abs. 1 S. 1 SGG) vom 07.03.2012 nach § 75 Abs. 5 SGG ab dem 01.07.2005 zukunftsoffen zur Tragung der Kosten für die Unterbringung des Klägers im "Haus N W" verurteilt wurde. Ist diese Verurteilung zu Unrecht erfolgt, hat der Senat zugleich über den ursprünglichen Antrag des Klägers zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 13.07.2010 - B 8 SO 14/09 R Rn. 19 m.w.N.; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 75 Rn. 18b m.w.N.). Denn der Kläger darf durch die Aufhebung der erstinstanzlichen Verurteilung des Beigeladenen zu 1 nicht schlechter gestellt werden, als wenn das Sozialgericht die Beklagte verpflichtet hätte und diese Berufung führte.
54Gegenstand der Klage ist der Bescheid vom 08.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2005 (§ 95 SGG), mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, die Kosten für die Unterbringung des Klägers in "N W" über den 30.06.2005 hinaus zu tragen.
55B) Die Verpflichtung des Beigeladenen zu 1 im angefochtenen Urteil ab dem 01.07.2005 ist zukunftsoffen erfolgt. Seine Berufung ist deshalb ohne weiteres statthaft und auch im Übrigen zulässig.
56Sie ist auch begründet.
57Denn die Klage hat nicht gegen den Beigeladenen zu 1, sondern - dessen Hilfsantrag entsprechend - gegen die Beklagte Erfolg. Sie ist (in dem im Anschluss an den Teil-Unterwerfungsvergleich im Berufungsverfahren nach dem Hilfsantrag des Klägers geführten Umfang) gegenüber der Beklagten zulässig (dazu II.) und begründet (dazu III.). Dabei stehen Verfahrensfehler des Sozialgerichts einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen (dazu sogleich I.).
58I. Zu Recht moniert zwar der Beigeladene zu 1, das Sozialgericht habe seine Entscheidung allein auf eine vermeintliche Vergleichbarkeit des vorliegenden Falles mit demjenigen aus dem Senatsurteil vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06 gestützt und eine gebotene weitere (insbesondere medizinische) Sachaufklärung nach § 106 Abs. 3 SGG unterlassen. Ob dies an sich eine Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG gerechtfertigt hätte, lässt der Senat offen; denn im Rahmen des ihm insoweit zukommenden Ermessens erschiene schon angesichts der erheblichen Gesamtverfahrensdauer eine Zurückverweisung jedenfalls nicht sachgerecht.
59Aus gleichen Gründen offen lassen kann der Senat, ob die Entscheidung des Sozialgerichts durch Grundurteil (§ 130 Abs. 1 S. 1 SGG) i.S.v. § 159 Abs. 1 S. 2 SGG verfahrensfehlerhaft war. Jedenfalls hätte ein Grundurteil nicht ergehen dürfen. Denn ist die Klage unter Berücksichtigung des sog. sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses (dazu noch später) nicht auf eine Geldleistung als solche, sondern auf einen Schuldbeitritt der Beklagten (zu den zivilrechtlichen Verpflichtungen des Klägers gegenüber dem Beigeladenen zu 2) gerichtet, so kann ein solcher Schuldbeitritt nicht dem Grunde nach erfolgen (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R Rn. 12; Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 75 Rn. 48).
60Ohne Verfahrensfehler hat das Sozialgericht in der Sache entschieden, ohne dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2012 vertreten gewesen ist. Denn sie ist zum Termin ordnungsgemäß geladen und dabei auf die Möglichkeit der Entscheidung nach § 126 SGG hingewiesen worden (vgl. § 110 Abs. 1 SGG). Ohnehin hat sie eine Entscheidung des Sozialgerichts ohne ihre Teilnahme vorab ausdrücklich gewünscht (Schriftsatz vom 27.02.2012).
61II. Sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.
621. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage statthaft (§§ 54 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4, 56 SGG). Im sog. sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis müssen bei erfolgreicher Klage zum einen die ablehnenden Bescheide aufgehoben werden. Ferner muss der zuständige Sozialhilfeträger (hier: Beklagte) zum Erlass eines Verwaltungsaktes verpflichtet werden, mit dem er den Beitritt zur zivilrechtlichen Zahlungsverpflichtung des hilfebedürftigen Klägers gegenüber dem Leistungserbringer (Beigeladener zu 2) zum Ausgleich der noch offenen Maßnahmekosten (Unterbringungskosten des Klägers in "N W" für November 2005 und Januar 2006) erklärt; im Umfang des Schuldbeitritts schuldet der Träger dann Leistungen zur Zahlung an den Leistungserbringer (vgl. dazu BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R Rn. 10 m.w.N.).
632. Der Zulässigkeit der Klage steht die fehlende Prozessfähigkeit des Klägers (§ 71 Abs. 1 SGG) nicht (mehr) entgegen.
64Im Anschluss an die Feststellungen des Sachverständigen Dr. M (Gutachten vom 05.10.2015) ist der Senat von der Prozessunfähigkeit des Klägers überzeugt. In dieses Gutachten hat der Sachverständige auch die Erkenntnisse einfließen lassen, die er bei einer ausführlichen ambulanten Untersuchung des Klägers am 30.01.2015 in "N W" gewinnen konnte. Danach steht fest, dass der Kläger wegen erheblicher psychischer Einschränkungen, insbesondere langjähriger Alkoholabhängigkeit und deren Folgen, in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit jedenfalls seit Juli 2005 dauerhaft derart eingeschränkt ist, dass er nicht in der Lage ist, im Rechtsverkehr seinen Willen zu bilden oder nach gewonnenen Einsichten zu handeln. Ist er deshalb krankheitsbedingt geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2 BGB), so ist er zugleich prozessunfähig (vgl. hierzu J. Lange in jurisPK-BGB, 7. Auflage 2014, § 104 Rn. 11 bis 16, sowie Leitherer, a.a.O. § 71 Rn. 4 und 6, jeweils m.w.N.).
65Wegen fehlender Prozessfähigkeit hat der Senat gemäß § 72 Abs. 1 SGG für den Kläger einen besonderen Vertreter bestellt. Diesem stehen damit im vorliegenden Verfahren alle Rechte mit Ausnahme des Empfangs von Zahlungen für den Kläger zu. Der Kläger ist zuvor angehört worden und hat sich ausdrücklich mit der Bestellung des besonderen Vertreters einverstanden erklärt.
66Die Bestellung des besonderen Vertreters war nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Kläger schon zuvor im Verfahren durch den jetzigen besonderen Vertreter in seiner Eigenschaft als Prozessbevollmächtigter ordnungsgemäß vertreten gewesen wäre. Denn die ihm am 15.11.2005 erteilte Prozessvollmacht war wegen der (erst im Berufungsverfahren nachträglich festgestellten) Geschäftsunfähigkeit unwirksam (§ 105 Abs. 1 BGB). Dieser Mangel war auch nicht gemäß § 73 Abs. 6 S. 5 a.E. SGG unbeachtlich. Denn das Gericht muss dem Mangel auch einer anwaltlichen Vollmacht ggf. von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen nachgehen, wenn sich - wie hier - Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht aufdrängen (vgl. Leitherer, a.a.O. § 73 Rn. 68, sowie Straßfeld in Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Auflage 2014, § 73 Rn. 135, beide m.w.N.).
67Zugleich hat der Senat keine Bedenken, gerade den zuvor vermeintlich bevollmächtigten und für den Kläger von Beginn des Verfahrens an tätigen Rechtsanwalt zum besonderen Vertreter zu bestellen. Der Rechtsanwalt war aufgrund seiner Vortätigkeit ausführlich über das Verfahren informiert und hatte die rechtlichen Interessen des Klägers bereits eingehend verfolgt. Anzeichen dafür, dass er seine Bestellung als besonderer Vertreter in einer diesen Interessen nicht entsprechenden Weise nutzen würde, bestanden zum Zeitpunkt der Bestellung nicht; sie sind im Übrigen auch im Anschluss daran nicht erkennbar geworden.
683. Auch sonst begegnet die Zulässigkeit der Klage keinen Bedenken.
69Zweifel an der Wirksamkeit von Handlungen des Klägers oder der Beklagten im Verwaltungs- bzw. im Gerichtsverfahren bestehen im Anschluss an die Bestellung des besonderen Vertreters von vornherein nicht mehr. Denn der besondere Vertreter hat jedenfalls die bisherige Prozessführung (mit Ausnahme der zuvor auf Anregung des Sozialgerichts erfolgten zeitlichen Einschränkung des Klagebegehrens) einschließlich der Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Verwaltungsverfahren ausdrücklich genehmigt (vgl. zu dieser Möglichkeit Leitherer, a.a.O. § 72 Rn. 4b).
704. Die Beteiligten konnten den streitgegenständlichen Zeitraum in zulässiger Weise durch Teil-Unterwerfungsvergleich auf die Monate November 2005 und Januar 2006 beschränken (vgl. zu dieser Möglichkeit im Allgemeinen BSG, Urteil vom 20.09.2012 - B 8 SO 4/11 R Rn. 11 f.).
71Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts folgend (vgl. nur Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 Rn. 8 m.w.N.), war ursprünglich der gesamte Leistungszeitraum, beginnend mit der Leistungseinstellung zum 01.07.2005, Verfahrensgegenstand, begrenzt erst auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz. Dem steht nicht entgegen, dass die Klage schon mit Schriftsatz vom 03.03.2006 auf einen streitigen Zeitraum für die Monate Juli bis November 2005 begrenzt worden war (und damit einem rechtlichen Hinweis des Sozialgerichts vom 06.02.2006 gefolgt war, der sich nach der vorgenannten - späteren - Entscheidung des Bundessozialgerichts als unzutreffend erwies, jedoch der bisherigen Handhabung in der bis Ende 2004 für sozialhilferechtliche Streitigkeiten zuständigen Verwaltungsgerichtsbarkeit entsprach). Ein derartiger Schriftsatz beinhaltet zwar grundsätzlich eine teilweise Klagerücknahme, die nicht nachträglich - auch nicht etwa durch eine Klageerweiterung (§ 99 SGG) - wieder rückgängig gemacht werden kann (vgl. dazu ausführlich Urteil des erkennenden Senats vom 26.09.2011 - L 20 SO 160/10 n.V.; BSG, Urteil vom 21.02.1969 - 3 RK 99/65). Im vorliegenden Fall war die im Schriftsatz vom 03.03.2006 zum Ausdruck kommende Teil-Klagerücknahme jedoch wegen Prozessunfähigkeit des Klägers bzw. einer deshalb (zunächst unerkannt) unwirksamen Bevollmächtigung des für ihn auftretenden Rechtsanwalts (s.o.) schwebend unwirksam; sie blieb auch endgültig unwirksam, weil sie vom Vertreter später ausdrücklich von dessen Genehmigung der sonstigen bisherigen Verfahrenshandlungen ausgenommen worden ist. Bis zum Teil-Unterwerfungsvergleich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat blieb deshalb der gesamte Zeitraum seit dem 01.07.2005 streitbefangen (und im Anschluss an diesen Vergleich bleiben es auch die Leistungen für den Monat Januar 2006).
72III. Der Bescheid vom 08.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2005 ist rechtswidrig und der Kläger dadurch i.S.v. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert. Der Kläger hat auch über den 30.06.2005 hinaus (jedenfalls in den Monaten November 2005 und Januar 2006) gegen die Beklagte Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Kosten für seine Unterbringung in "N W".
73Dieser Anspruch dürfte allerdings - was der Senat jedoch offen lassen kann - nicht bereits aus den Schreiben der Beklagten vom 06.05.1996 oder vom 02.12.2004 folgen. Denn diesen Schreiben dürfte dem Kläger gegenüber bereits kein Erklärungswert zukommen, da sie nicht an ihn, sondern an "N W" gerichtet waren.
74Offen bleiben kann dies, weil der Anspruch des Klägers ohnehin aus dem Sechsten Kapitels des SGB XII folgt (dazu 1.) und die Beklagte als im Außenverhältnis zum Kläger zuständiger Leistungsträger (dazu 2.) zu verpflichten ist, weil sie der schuldrechtlichen Verpflichtung des Klägers zur Zahlung seiner Unterbringungskosten in der für die Monate November 2005 und Januar 2006 vom Beigeladenen zu 2 geltend gemachten Höhe beitreten muss (dazu 3.).
751. Der Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe ergibt sich aus § 19 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 S. 1 und § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII.
76a) Nach § 19 Abs. 3 SGB XII erhalten Personen Eingliederungshilfe, soweit ihnen bzw. den weiteren in der Vorschrift genannten Personen die Aufbringung der Mittel für ihre Eingliederung aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII nicht zuzumuten ist.
77Der Kläger verfügte im streitigen Zeitraum über kein einsatzpflichtiges Vermögen i.S.v. § 90 SGB XII. Über Einkommen i.S.v. § 82 SGB XII verfügte er einzig durch die Rentenzahlungen der DRV Westfalen i.H.v. monatlich knapp 100 EUR sowie durch Grundsicherungsleistungen; dies konnte die Kosten für seine Unterbringung in "N W" ersichtlich nicht decken. Zwischen den Beteiligten ist denn auch nicht streitig, dass der Kläger die wirtschaftlichen Voraussetzungen für Eingliederungshilfeleistungen erfüllt.
78b) Der Kläger gehört zu dem in § 53 Abs. 1 SGB XII genannten Personenkreis. Auch hierüber streiten die Beteiligten nicht mehr. Klärungsbedürftig ist allein, ob bei ihm eine wesentliche Behinderung im Sinne von § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII oder nur eine sonstige Behinderung im Sinne von § 53 Abs. 1 S. 2 SGB XII besteht (im letzteren Fall wäre die Beklagte nur zu einer Ermessensentscheidung verpflichtet gewesen).
79Nach § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII erhalten Personen Eingliederungshilfe, die durch eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
80Ausgehend von den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. M (Gutachten vom 20.03.2015) sind die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII hier erfüllt. Besteht danach beim Kläger ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, so leidet er an einer Suchtkrankheit im Sinne von § 3 Nr. 3 EinglHV. In Zusammenschau mit den übrigen Diagnosen (Tabakabhängigkeit, leichtes amnestisches Syndrom aufgrund langjähriger Alkoholeinwirkung, kombinierte Persönlichkeitsstörung) und den - insbesondere im Ortstermin vom 08.01.2014 bekannt gewordenen, aber auch vom Sachverständigen ausgiebig dargelegten - sonstigen Informationen zum mit der Sucht einhergehenden Verhalten des Klägers liegt sowohl die Wesentlichkeit der Behinderung des Klägers als auch die Wesentlichkeit seiner Teilhabeeinschränkung auf der Hand (vgl. zur "doppelten Wesentlichkeit" bei § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 53 Rn. 21). Der Sachverständige sowie insbesondere der Zeuge I haben nachvollziehbar ausgeführt, dass sich das Denken des Klägers nahezu ausschließlich um die Befriedigung seiner Sucht bewegt, die allein in dem geschützten Rahmen von "N W" in einem tolerablen Rahmen gehalten werden kann. Der Sachverständige hat zudem die Gründe für die Teilhabeeinschränkungen des Klägers benannt (eingeschränkte Steuerungsfähigkeit mit Neigung zu impulsivem, selbstschädigendem, verantwortungslosem und rücksichtslosem Verhalten sowie ausgeprägte Verwahrlosungstendenzen, erhebliche Verhaltensstörung mit Aggressionsneigung), diese Gründe nachvollziehbar aus seiner Anamnese hergeleitet und sie in Beziehung zu den gestellten Diagnosen gesetzt. Die vom Sachverständigen überzeugend beschriebenen Verhaltensmuster des Klägers decken sich im Übrigen mit den Beobachtungen von dessen langjährigem Bezugsbetreuer I.
81Die eingeholten Befundberichte sowie das Ergebnis der Vernehmung der Allgemeinmedizinerin Dr. U und des praktischen Arztes X im Ortstermin vom 08.01.2014 stützen im Übrigen die Einschätzung des Sachverständigen. So hat Dr. U ebenfalls ausgeführt, dass aus der Alkoholerkrankung des Klägers eine wesentliche Teilhabeeinschränkung resultiert. Der praktische Arzt X hatte zwar in seinem Befundbericht eine wesentliche Teilhabeeinschränkung verneint. Bei seiner Befragung als Zeuge hat er dies jedoch insoweit relativiert, als er der Einschätzung von Dr. U nicht widersprechen wollte, weil er den Kläger nur sporadisch gesehen und sich auf dessen somatische Beschwerden konzentriert habe.
82Demgegenüber rechtfertigen die Ausführungen des MPD des Beigeladenen zu 1 keine andere Beurteilung. Auch dieser stellt (jedenfalls seit einer Stellungnahme vom 22.06.2015) eine wesentliche Behinderung des Klägers nicht mehr in Abrede und räumt inzwischen ein, dass die Teilhabefähigkeit des Klägers in Bezug auf "interpersonale Interaktionen und soziale Beziehungen" erheblich eingeschränkt ist. Da dies zumal (schon angesichts seines Alters und der Lebensumstände) im streitigen Zeitraum letztlich die für den Kläger wesentlichen, wenn nicht gar einzig verbliebenen Teilhabebereiche waren, hält es der Senat für schlichtweg nicht nachvollziehbar, wenn der MPD die Wesentlichkeit der Behinderung des Klägers (im Sinne von § 53 Abs. 1 SGB XII) weiterhin in Abrede stellt. Diese Wesentlichkeit beurteilt sich wertend insbesondere an den Auswirkungen für die Eingliederung in die Gesellschaft. Entscheidend ist nicht die Stärke der Beeinträchtigung als solche bzw. der Umfang eines Funktionsdefizits, sondern die Auswirkung der Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R Rn. 14 m.w.N.). Soweit der MPD moniert, es sei nicht erkennbar, dass die dem Kläger zur Verfügung gestellten Leistungen auf die Überwindung seiner Teilhabeeinschränkungen gerichtet seien, ist dies für die Wesentlichkeit der Behinderung unerheblich; von Bedeutung kann es nur für die Frage sein, ob es sich bei den Leistungen um Eingliederungshilfe handelt (dazu sogleich).
83c) Zu dieser Frage der Qualifizierung der dem Kläger in "N W" erbrachten Betreuungsleistungen als Eingliederungshilfe kann der Senat offen lassen, ob es sich (entsprechend dem Senatsurteil vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06 Rn. 53) um eine Leistung zum selbstbestimmten Wohnen in betreuten Wohnmöglichkeiten (§§ 53, 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX) handelt oder um eine solche zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (§§ 53, 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX), oder ob eine sonstige, unbenannte Leistung der Eingliederungshilfe nach § 55 Abs. 2 SGB IX vorliegt. Einer Leistung zum selbstbestimmten Wohnen in betreuten Wohnmöglichkeiten könnte jedenfalls entgegenstehen, dass eine solche nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 Rn. 65) final auf die Selbstständigkeit "beim Wohnen" und im Wohnumfeld ausgerichtet sein sowie eine gewisse Kontinuität aufweisen muss. Gerade auf eine Verselbständigung des Klägers beim Wohnen dürften die Betreuungsleistungen in "N W" jedoch (jedenfalls seit 2005) nicht mehr ausgerichtet sein.
84Eine exaktere Vorortung der erbrachten Leistungen innerhalb des § 55 Abs. 2 SGB IX ist jedoch nicht erforderlich. Denn sie entsprechen jedenfalls den notwendigen und hinreichenden Merkmalen aller Eingliederungshilfeleistungen (vgl. zu diesen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erforderlichen Kriterien das Senatsurteil vom 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 Rn. 67 ff. mit ausführlichen Nachweisen). Eingliederungshilfe liegt danach vor, wenn deren Ziele mit der begehrten Maßnahme erreicht werden können; dabei ist ein individueller, personenzentrierter Prüfmaßstab anzulegen. Die Ziele der Eingliederungshilfe bestehen darin (vgl. § 53 Abs. 3 S. 1 SGB XII), eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Dabei ist ihm die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 Abs. 2 S. 2 SGB XII, § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 SGB IX). In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 9 Abs. 2 SGB XII).
85Davon ausgehend kommt es darauf an (vgl. Senatsurteil a.a.O. Rn. 68), welche Eingliederungsziele mit der begehrten Maßnahme verfolgt werden (dazu aa) sowie, ob die begehrte Eingliederungsmaßnahme für die Verfolgung dieser Ziele geeignet (dazu bb) und erforderlich (dazu cc) ist.
86aa) Die Leistungen an den Kläger waren (auch) im hier fraglichen Zeitraum im Wesentlichen darauf gerichtet, ihm in Ansehung seiner Suchtproblematik und seiner sonstigen psychischen Einschränkungen sowie der damit verbundenen Verhaltensauffälligkeiten ein relativ stabiles und zufriedenes Leben innerhalb der Heimgemeinschaft in "N W" zu ermöglichen. Dies ergibt sich insbesondere aus Schreiben des Hauses vom 11.11.1994 und 03.02.1995, aus den Bekundungen der Zeugen I, G und T bei ihrer Vernehmung im Ortstermin vom 08.01.2014 sowie aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. M vom 20.03.2015.
87Die Ausführungen der Zeugen I und G zeigen, dass dem Kläger - wenn auch auf geringerem Niveau - u.a. tagesstrukturierende und "integrative" Angebote gemacht wurden, die er auch angenommen hat.
88Die Eingliederung in die Heimgemeinschaft von "N W" ist ein legitimes Ziel, das mit Eingliederungshilfe verfolgt werden kann und darf. Es erscheint - insbesondere unter Berücksichtigung des Alters des Klägers - auch angemessen; denn es geht darum, dem Kläger unter Zurückdrängung der negativen Folgen seiner Suchtproblematik und seiner sonstigen psychischen und verhaltensbezogenen Einschränkungen ein möglichst normales und menschenwürdiges Leben zu ermöglichen.
89Dem steht nicht entgegen, dass diese Heimgemeinschaft einen nur sehr kleinen und relativ abgeschlossenen Teil der Gesellschaft bildet. Vielmehr reicht für eine Qualifizierung als Eingliederungshilfe aus, dass die Leistung den Berechtigten in die Lage versetzt, in der Gemeinschaft gerade der jeweiligen Einrichtung zu leben und deren Regeln zu befolgen (BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R Rn. 12). Eingliederungshilfe muss mithin nicht notwendig auf die Eingliederung in die Gesamtgesellschaft gerichtet sein. Unschädlich ist ferner - entgegen der Ansicht des Beigeladenen zu 1 -, dass im streitigen Zeitraum die Betreuungsleistungen für den Kläger in "N W" nicht (mehr) auf eine Verbesserung gerichtet waren, sondern nur mehr auf eine Erhaltung des bestehenden Zustandes. Denn eine "Milderung" der Folgen einer Behinderung i.S.v. § 53 Abs. 3 SGB XII kann auch in der Gewährleistung einer "zustandserhaltenden Beheimatung" (als Leistung der Eingliederungshilfe) bestehen (vgl. bereits mit ausführlicher Begründung Senatsurteil vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06 Rn. 56 f.; wohl zustimmend Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 53 SGB XII Rn. 12; ders. a.a.O. § 54 Rn. 50 m.w.N.).
90Für die Erfassung der dem Kläger in "N W" erbrachten Leistungen als Eingliederungshilfe ist schließlich ohne Bedeutung, dass sie in der Vergangenheit durchgehend als "Hilfe zum Lebensunterhalt" bezeichnet und vom Beigeladenen zu 2 (wohl bis heute) auch so abgerechnet wurden. Maßgebend ist nicht die (fehlerhafte) Bezeichnung, sondern allein der tatsächliche Inhalt der erbrachten Betreuungsleistungen (vgl. BSG, Urteil vom 23.07.2015 - B 8 SO 7/14 R Rn. 20). Dieser Inhalt erschöpfte sich eben nicht in der bloßen Sicherstellung des Lebensunterhaltes, sondern lieferte - gerade auch angesichts des fortbestehenden stetigen, vom Kläger weder vermiedenen noch wohl überhaupt vermeidbaren Alkoholkonsums - Alltagsbetreuung, gesundheitliche und soziale Beaufsichtigung, ggf. Krisenintervention sowie Strukturgebung.
91bb) Die dem Kläger in "N W" erbrachten Leistungen sind auch geeignet, die zuvor dargestellten Ziele zu erreichen. Denn sowohl seinen eigenen Angaben wie auch den Bekundungen der im Ortstermin als Zeugen gehörten Mitarbeiter von "N W", ferner dem Gutachten des Sachverständigen Dr. M vom 20.03.2015 lässt sich nachvollziehbar entnehmen, dass der Kläger so gut es geht in die dortigen Abläufe eingebunden ist, und dass die Auswirkungen seiner vom Sachverständigen festgestellten Einschränkungen so in einem tolerablen Rahmen gehalten werden. Dies zweifeln im Übrigen weder die Beklagte noch der Beigeladene zu 1 an.
92cc) Die Betreuung des Klägers in "N W" ist schließlich auch erforderlich. Erforderlich ist eine Maßnahme der Eingliederungshilfe, wenn das angestrebte Eingliederungsziel nicht auch durch andere (gleich geeignete und zumutbare) Maßnahmen erreicht werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R Rn. 17 f.; Urteil des Senats vom 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 Rn. 63 ff.). Angesprochen ist damit die in § 55 Abs. 1 SGB IX und § 2 SGB XII zum Ausdruck kommende Subsidiarität der Eingliederungshilfe. Zur Beurteilung des Vorrangs bzw. Nachrangs der dem Kläger in "N W" erbrachten Leistungen im Vergleich zu möglichen Alternativmaßnahmen ist zu beurteilen, auf welches Ziel denkbare Alternativen gerichtet sind, und ob sie mit Blick auf die erhaltenen Leistungen gleich, gleichartig, ihnen entsprechend oder deckungsgleich sind (vgl. dazu Lachwitz in HK-SGB IX, 4. Auflage 2014, § 55 Rn. 8 ff., 12; Luthe in jurisPK-SGB IX, 2. Auflage 2015, § 55 Rn. 22 ff., 23).
93Nach diesen Kriterien kommen vorrangige Alternativleistungen für den Kläger nicht in Betracht; vielmehr waren gerade die in "N W" erbrachten Leistungen erforderlich.
94(1) Zu einer isolierten Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 35 SGB XII (in der hier maßgebenden, bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) hat der Senat bereits ausführlich dargelegt, dass die Vorschrift von vornherein keine gegenüber §§ 53 ff. SB XII eigenständige Hilfeart regelt (vgl. Urteil vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06 Rn. 61). Sie liefert vielmehr nur Bestimmungen zum Umfang von Leistungen nach dem Dritten bzw. Vierten Kapitel des SGB XII für den Sonderfall, dass die Hilfe zum Lebensunterhalt - wie hier - etwa im Zusammenhang mit Leistungen der Eingliederungshilfe in einer Einrichtung erbracht wird.
95Eine abweichende Beurteilung ist auch angesichts des vom Beigeladenen zu 1 herangezogenen Urteils des Verwaltungsgerichts Aachen vom 26.03.2003 - 6 K 1310/99 nicht veranlasst. Diese - noch zum BSHG ergangene - Entscheidung ist mit der allein die Leistungsbemessung, aber nicht eine eigene Leistungsart regelnden Vorschrift zur Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen nach dem SGB XII nicht vereinbar. Ohnehin verkennt sie, dass Eingliederungshilfe auch als bloße zustandserhaltende Beheimatung erbracht werden kann (s.o.).
96(2) Leistungen zur stationären Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII waren im fraglichen Zeitraum nicht die für den Kläger angemessenen Leistungen. Denn er ist bis heute nicht pflegebedürftig nach den Bestimmungen des SGB XI und bedurfte damit nicht ausschließlich der stationären Pflege in einer Einrichtung (wie sie etwa in dem "N W" angegliederten Altenpflegeheim geleistet wird). Dass der Kläger punktuell - etwa im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung, beim Anziehen von Kompressionsstrümpfen, etc. - Pflegeleistungen im Umfang der sog. "Pflegestufe 0" benötigt und in "N W" auch erhalten hat, gibt den dortigen Leistungen nicht insgesamt das Gepräge einer Pflegeleistung.
97(3) Hilfen nach den §§ 67 ff. SGB XII kommen schon deshalb nicht als vorrangig in Betracht, weil sie ihrerseits gegenüber der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII subsidiär sind (vgl. hierzu Senatsurteil vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06 Rn. 59 f. m.w.N.).
98(4) Schließlich sind - möglicherweise kostengünstigere - ambulante Hilfen zum betreuten Wohnen für den Kläger keine taugliche alternative Hilfeform. Die Beweisaufnahme hat vielmehr deutlich gemacht, dass eine Verselbständigung des Klägers in einer eigenen Wohnung im hier fraglichen Zeitraum mangels entsprechender Ressourcen des Klägers nicht in Betracht kam. Danach ist sogar evident, dass der Kläger mittlerweile einzig in "N W" einigermaßen geordnet leben kann. Es liegt bei seiner Persönlichkeitsstruktur mit jahrzehntelanger Alkoholsucht, beruflicher Unstetigkeit sowie langen Zeiten der Wohnungslosigkeit und ersichtlich fehlenden Ressourcen zu vollständiger Heilung auf der Hand, dass er im Falle einer Beendigung seiner Betreuung in "N W" der konkreten Gefahr von Verwahrlosung, Wohnungslosigkeit und einer massiven Verschlimmerung seines Alkoholismus, letztlich also unmittelbaren Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wäre.
992. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit für den Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe läge bei Anwendung der Vorschriften des SGB XII zwar beim Beigeladenen zu 1 (dazu a). Diese Vorschriften werden jedoch im Außenverhältnis zum Kläger durch die Regelung des § 14 SGB IX überlagert; danach ist die Beklagte (weiterhin) der gegenüber dem Kläger zuständige Leistungsträger (dazu b).
100a) Die sachliche Zuständigkeit des Beigeladenen zu 1 bei Anwendbarkeit der Regelungen des Sozialhilferechts ergäbe sich aus § 97 Abs. 1 und Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1b AV-SGB XII NRW. Denn der Kläger hat seit der Vollendung seines 64. Lebensjahres (also seit dem 13.07.1997) Eingliederungshilfe in einer stationären Einrichtung erhalten.
101Dass es sich schon bei den dem Kläger seit Juli 1997 erbrachten Leistungen um Eingliederungshilfe (damals §§ 39 ff. BSHG) handelte, folgt aus den bereits zu 1. gemachten Ausführungen. Der Senat ist nach den Berichten aus "N W" vom 11.11.1994 und 03.02.1995 sowie den Auskünften des Zeugen I und dem Gutachten des Sachverständigen Dr. M vom 20.03.2015 überzeugt, dass der Kläger schon damals an einer wesentlichen Behinderung im Sinne von § 39 Abs. 1 S. 1 BSHG litt und ihm seitdem Leistungen zur zustandserhaltenden Beheimatung erbracht wurden.
102Bei "N W" handelt es sich auch um eine stationäre Einrichtung i.S.v. § 13 Abs. 2 SGB XII (§ 97 Abs. 4 BSHG). Stationäre Einrichtungen sind danach alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen im Bereich der Sozialhilfe zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen. Bei Einrichtungen handelt es sich um einen in einer besonderen Organisationsform zusammengefassten Bedarf von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft. Sie müssen auf eine gewisse Dauer angelegt sowie auf einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten sein und Leistungen der Sozialhilfe erbringen. Weiteres wesentliches Merkmal einer Einrichtung im Sinne des Sozialhilferechts ist die räumliche Bindung an ein Gebäude. In stationären Einrichtungen übernimmt der Einrichtungsträger - anders als in teilstationären Einrichtungen - von der Aufnahme der leistungsberechtigten Person bis zu ihrer Entlassung nach Maßgabe eines angewandten Gesamtkonzepts die Verantwortung für die tägliche Lebensführung der leistungsberechtigten Person (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 13.02.2014 - B 8 SO 11/12 R Rn. 19 m.w.N.).
103Diese Voraussetzungen sind in "N W" erfüllt. Insbesondere bei der Beweisaufnahme vom 08.01.2014 ist deutlich geworden, dass dort die gesamte Lebensführung (Unterkunft, Ernährung, pflegerische Unterstützung und sonstige Betreuung) des Klägers gesichert und geordnet wurde und wird. Bereits in seiner Entscheidung vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06 (Rn. 52) hat der Senat (bei ähnlichem Betreuungssetting des dortigen Klägers) ausführlich dargelegt, dass es sich bei "N W" um eine stationäre Einrichtung im Sinne von § 13 Abs. 2 SGB XII handelt. Zwischen den Beteiligten ist dies auch wohl nicht mehr umstritten. Soweit zu Beginn der dortigen Unterbringung des Klägers im Hinblick auf die Kostentragung durch die Beklagte darüber gestritten wurde, ob sich der Kläger in einer stationären Einrichtung aufhielt, ist dies durch die zwischenzeitliche Präzisierung des Einrichtungsbegriffs in § 13 Abs. 2 SGB XII und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts überholt.
104Die örtliche Zuständigkeit des Beigeladenen zu 1 bei Anwendung des Sozialhilferechts ergäbe sich aus § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII. Danach ist für stationäre Leistungen der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt hatten.
105Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts in § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII entspricht im Wesentlichen demjenigen in § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I (statt aller Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 98 Rn. 51 m.w.N.). Danach hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich ist, wo sich der Betroffene "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibens aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (st. Rspr. des BVerwG, z.B. Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 25/11 Rn. 23 m.w.N.; BSG, Urteil vom 13.02.2014 - B 8 SO 11/12 R Rn. 18). Ausgehend von diesen Kriterien ist der gewöhnliche Aufenthalt im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung (Prognoseentscheidung) unter Berücksichtigung aller für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände zu ermitteln (BSG, Urteil vom 17.12.2014 - B 8 SO 19/13 R Rn. 15; BVerwG a.a.O.). Für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts i.S.v. 98 Abs. 1 S. 2 SGB XII ist sowohl ein objektives Element (Aufenthalt von gewisser Dauer) als auch ein voluntatives Element (Wille, einen bestimmten Ort zukunftsoffen zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen) erforderlich (vgl. insb. Böttinger in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 106 Rn. 43 bis 45; Hohm a.a.O. Schoch in LPK-SGB XII, 10. Aufl. 2015, § 98 Rn. 23 ff.; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, 33. Erg.-Lfg. VIII/13, K § 98 Rn. 51).
106Der Kläger lebte vor seiner Aufnahme in "N W" etwa sieben Jahre, also für einen nicht unerheblichen Zeitraum, in F und damit im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten in Mietwohnungen; dementsprechend war er auch bei der Beklagten gemeldet. Insofern war nach einer längeren Zeit der Nichtsesshaftigkeit zumindest hinsichtlich des Wohnsitzes eine gewisse Stabilisierung erkennbar. Der Wille, dort zukunftsoffen zu verweilen, ist durch seine einwohnerrechtliche Meldung dokumentiert. Dies und der Umstand, dass der Kläger In F geboren und aufgewachsen ist, rechtfertigen den Schluss, dass er vor der Aufnahme in "N W" auch subjektiv bis auf Weiteres im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten verbleiben wollte.
107Da das Stadtgebiet der Beklagten zum Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen zu 1 gehört (vgl. § 1 Abs. 1b der Hauptsatzung des Beigeladenen zu 1 vom 07.09.2005), ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Beigeladenen zu 1 als überörtlicher Sozialhilfeträger.
108b) Jedoch sind für die Leistungszuständigkeit im Außenverhältnis zum Kläger nicht die Regelungen des SGB XII einschlägig. Die Zuständigkeit richtet sich vielmehr nach § 14 SGB IX. Diese Norm kann die materiell-rechtlichen Zuständigkeitsvorschriften überlagern (vgl. dazu Luik in jurisPK-SGB IX, 2. Auflage 2015, § 14 Rn. 43, 54); im vorliegenden Fall weist sie die Zuständigkeit für die Leistungserbringung an den Kläger (weiterhin) der Beklagten zu. Das Urteil des Sozialgerichts war dementsprechend zu ändern.
109§ 14 SGB IX ist grundsätzlich anwendbar. Denn es geht inhaltlich um eine Rehabilitationsleistung, und die Beklagte ist ein für solche Leistungen zuständiger Träger (vgl. §§ 6 Abs. 1 Nr. 7, 5 Nr. 4SGB IX). Zum hier fraglichen Zeitpunkt (Sommer 2005) war die Vorschrift bereits in Kraft; der Einwand der Beklagten, sie komme in zeitlicher Hinsicht nicht zur Anwendung, geht deshalb fehl. Dass die (entsprechend den nachfolgenden Ausführungen) maßgebliche Kenntnis der Beklagten vom Bedarf des Klägers (§ 14 Abs. 3 S. 2 SGB IX) bereits vor Inkrafttreten des § 14 SGB IX (am 01.07.2001) bestand, ist unbeachtlich, da die Kenntnis auch ab Geltung der Vorschrift weiter fortbestand, ohne dass zuvor im bedarfsauslösenden Sachverhalt eine Veränderung eingetreten gewesen wäre.
110Nach § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX wird unabhängig von den materiell-rechtlichen Zuständigkeitsregelungen derjenige Rehabilitationsträger für die Erbringung einer Rehabilitationsleistung zuständig, der einen Antrag auf Rehabilitationsleistungen nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 14 Abs. 1 SGB IX weiterleitet. Dabei handelt es sich um eine im Außenverhältnis gegenüber dem Leistungsberechtigten endgültige Zuständigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R Rn. 12; a.A. BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R).
111Dass die streitgegenständliche Leistungsablehnung aus einer laufenden Leistungsbeziehung heraus erfolgte, ohne dass sich der Kläger zuvor (noch einmal) ausdrücklich an die Beklagte gewandt hat, dass also gar kein weiterleitungsfähiger Leistungsantrag vorlag, steht - entgegen der Ansicht der Beklagten - der Anwendung von § 14 SGB IX nicht entgegen. Denn nach § 14 Abs. 3 SGB IX können die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 der Regelung auch dann eintreten, wenn (ohne vorherigen Antrag) von Amts wegen über einen Anspruch auf Rehabilitationsleistungen entschieden wurde (vgl. Luik, a.a.O. Rn. 117). Dies entspricht ebenso dem Sinn und Zweck von § 14 SGB IX; dieser besteht nicht nur darin, Zuständigkeitszweifel zu beseitigen und dadurch eine möglichst zügige Leistungsgewährung zu gewährleisten, sondern auch darin, Rechtssicherheit schaffen, indem eine im Außenverhältnis einmal begründete Zuständigkeit erhalten bleibt (vgl. BSG a.a.O. m.w.N.).
112Da bislang noch keine Zahlungen für die Betreuung des Kläger in "N W" während des streitigen Zeitraums erbracht wurden, erschiene es zwar denkbar (und möglicherweise prozessökonomisch und sachgerecht), entsprechend den materiell-rechtlichen Zuständigkeitsregelungen des SGB XII anstelle der Beklagten den Beigeladenen 1 zu verpflichten (so noch bei identischer Konstellation das Senatsurteil vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06). Dies widerspräche jedoch dem Charakter des § 14 SGB IX als einer abschließenden Zuständigkeitsbestimmung im Außenverhältnis zum Hilfeberechtigten. Die Beklagte ist daher darauf verwiesen, zur Herstellung des nach der materiell-rechtlichen Zuständigkeitsverteilung vorgesehenen wirtschaftlichen Ergebnisses ggf. nachträglich über § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Beigeladenen zu 1 geltend zu machen (über dessen Erfolgsaussichten etwa mit Blick auf die Frage einer rechtzeitigen Geltendmachung der Senat im vorliegenden Zusammenhang nicht zu entscheiden hat).
113Der anderslautenden Entscheidung des Senats vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06 lag noch die Vorstellung zu Grunde, dass § 14 SGB IX lediglich eine alternative, nicht aber eine verdrängende Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers begründe (in diesem Sinne BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R; vgl. dazu Senatsurteil vom 26.07.2010 - L 20 SO 38/09 ZVW Rn. 93 m.w.N.). Hiervon hat sich der Senat jedoch (im Anschluss an BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R) gelöst (vgl. Urteil des Senats a.a.O. Rn. 94). Begründet aber § 14 SGB IX gegenüber dem Leistungsberechigten eine abschließende Zuständigkeit, kann dies durch (in manchen prozessualen Situationen nach langer Verfahrensdauer und klarer Zuständigkeit nach dem SGB XII deutlich greifbare) Gesichtspunkte sachgerechter Prozessökonomie (die der als obiter dictum geäußerten a.A. des BSG im Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R zugrundeliegen mögen) nicht umgangen werden.
1143. Ist aber die Beklagte der gegenüber dem Kläger allein zuständige Leistungsträger, so besteht in den beiden streitgegenständlichen Monaten auch eine zivilrechtliche Schuld des Klägers gegenüber dem Beigeladenen zu 2 (dazu a) in zumindest der mit der Klage geltend gemachten Höhe (dazu b), für welche die Beklagte durch Schuldbeitritt Sozialhilfe zu leisten hat.
115a) Nach den Grundsätzen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses (vgl. dazu z.B. Eicher/Jaritz in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 75 Rn. 30 ff.; Eicher SGb 2013, 127 ff.; Senatsurteil vom 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 Rn. 54; auch der Bundesgerichtshof legt diese Grundsätze seiner neueren Rechtsprechung zu Grunde, vgl. Urteil vom 07.05.2015 - III ZR 304/14) erfolgt die Leistungserbringung auch im Bereich des Sechsten Kapitels des SGB XII auf der Grundlage eines privatrechtsgestaltenden Verwaltungsaktes mit Drittwirkung, mit dem der Sozialhilfeträger der privatrechtlichen Schuld des Leistungsberechtigten (also hier des Klägers) gegenüber dem Leistungserbringer (hier also dem Beigeladenen zu 2) im sog. Erfüllungsverhältnis beitritt (vgl. Jaritz/Eicher a.a.O. Rn. 42 ff. mit ausführlichen Nachweisen u.a. der Rechtsprechung des BSG). Ein Schuldbeitritt ist ohne das Bestehen einer solchen Schuld nicht denkbar (vgl. etwa Senatsurteil a.a.O. m.w.N.; ferner BSG, Urteile vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R Rn. 25, vom 02.02.2010 - B 8 SO 20/08 R Rn. 12 und vom 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R Rn. 15).
116aa) Allerdings dürfte ein vertragliches Schuldverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 2 zu keiner Zeit begründet worden sein.
117Der Senat geht (wie bereits ausgeführt) im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen Dr. M davon aus, dass der Kläger (mindestens seit 2005) prozess- und damit auch geschäftsunfähig i.S.v. § 104 Nr. 2 BGB ist. Der zwischen ihm und dem Beigeladenen zu 2 am 03.09.2013 mit Rückwirkung ab dem 01.04.1992 in schriftlicher Form geschlossene Heimvertrag ist damit nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB).
118Aber auch eine (denkbare) vertragliche Verpflichtung des Klägers gegenüber dem Beigeladenen zu 2 schon bei Heimaufnahme oder auch zu einem anderen, früheren Zeitpunkt in Form eines konkludent geschlossenen Vertrags über die Kostentragung für die (in "N W" ja tatsächlich in Anspruch genommenen) Betreuungsleistungen hält der Senat für ausgeschlossen. Denn seit der dortigen Aufnahme des Klägers ist sein mentaler bzw. psychischer Zustand und insbesondere das Bild seiner Suchterkrankung mit den damit einhergehenden Verhaltensstörungen erkennbar im Wesentlichen unverändert geblieben. Deshalb geht der Senat davon aus, dass eine Geschäftsunfähigkeit des Klägers bereits bei Aufnahme in "N W" (April 1992) bestand; mithin konnte er gegenüber dem Beigeladenen zu 2 auch durch schlüssiges Verhalten keine wirksamen Willenserklärungen zum Abschluss eines Vertrages äußern (wollte man jedoch abweichend davon ausgehen, dass der Kläger bei Aufnahme in "N W" noch nicht geschäftsunfähig gewesen ist, läge allerdings ein durch schlüssiges Verhalten zustande gekommener Heimvertrag zwischen Kläger und Beigeladenem zu 2 durchaus nahe. Denn der Kläger konnte nicht annehmen, dass ihm die Leistungen in "N W" unentgeltlich zur Verfügung gestellt würden. Dass er sich im Umfang seiner Leistungsfähigkeit an der Tilgung der Heimkosten im Rahmen einer eigenen Schuldverpflichtung beteiligen und der Beigeladene zu 2 ihm die erbrachten Leistungen nicht unentgeltlich zur Verfügung stellen wollte, ist im Übrigen dadurch dokumentiert, dass der Beigeladene zu 2 die Renten- und teilweise auch die Wohngeldzahlungen an den Kläger vereinnahmt hat, ohne dass dieser dem widersprochen hätte. Am Ergebnis einer bestehenden zivilrechtlichen Verpflichtung des Klägers, welcher die Beklagte beizutreten hat - siehe dazu sogleich -, änderte eine solche Sichtweise nichts).
119bb) Die zivilrechtliche Zahlungsverpflichtung des Klägers gegenüber dem Beigeladenen zu 2, welcher die Beklagte beitreten muss, folgt jedoch aus Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA; §§ 683, 677 BGB).
120(1) Zwar sind die Regelungen zur GoA nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R Rn. 20 m.w.N., unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 23.09.1999 - III ZR 322/98 Rn. 7 ff.) nach der Risikozuordnung der §§ 75 ff. SGB XII im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis (grundsätzlich) nicht anwendbar.
121Dieser Anwendungsausschluss stellt allerdings nur sicher, dass das Rechtsinstitut der GoA nicht dafür genutzt werden kann, in Umgehung der Regelungen des Heimvertrages i.V.m. den Vereinbarungen nach den §§ 75 ff. SGB XII eine weitere bzw. höhere Heimvergütung gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend zu machen (vgl. dazu BSG a.a.O.). In Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine wirksame zivilrechtliche Vereinbarung zwischen Leistungserbringer und Hilfeempfänger gerade fehlt, greift dieser Grund für den Anwendungsausschluss der GoA indes nicht. Dementsprechend sieht der Bundesgerichtshof (a.a.O. Rn. 10; auf diese Entscheidung hat sich das BSG selbst bezogen) in Fällen unerkannt nichtiger Verträge die Grundsätze der GoA regelmäßig als anwendbar an. Auch der Senat geht davon aus, dass in Fällen wie dem vorliegenden deren Anwendbarkeit gerade nicht ausgeschlossen ist.
122Die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 677, 683 BGB (Geschäftsbesorgung, für einen anderen, ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung; vgl. zum Ganzen Sprau in Palandt, BGB, 73 Auflage 2014, § 677 Rn. 1 ff.) sind erfüllt. Der Begriff der Geschäftsbesorgung ist weit zu ziehen; er kann sowohl tatsächliche als auch rechtliche Handlungen umfassen. Am Merkmal "für einen anderen" fehlt es nicht schon deshalb, weil der Beigeladene zu 2 mit der Aufnahme des Klägers in "N W" nicht nur dessen, sondern auch seine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgt hat (sog. "Auch-fremdes-Geschäft"; vgl. Sprau, a.a.O. Rn. 6 für ein Altenheim, das einen pflegebedürftigen Rentner aufnimmt, dem ein Anspruch auf Pflegekosten gegen den Sozialhilfeträger zusteht). Wegen der Geschäftsunfähigkeit des Klägers ist der Beigeladene zu 2 auch objektiv ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung tätig geworden; dabei wäre es nicht von Bedeutung, wenn er sich irrtümlich für vertraglich verpflichtet gehalten haben sollte, den Kläger in "N W" zu versorgen (vgl. Sprau, a.a.O. Rn. 11 m.w.N.).
123Der Geschäftsführer ohne Auftrag (hier: der Beigeladene zu 2) kann (hier: vom Kläger) wie ein Beauftragter Aufwendungsersatz verlangen (§§ 683 S. 1, 670 BGB). Danach steht ihm der Ersatz der Aufwendungen zu, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte. Umfasst werden Aufwendungen, die zu dem Zeitpunkt, in dem der Beauftragte seine Disposition getroffen hat, nach dem verständigen Ermessen des Beauftragten zur Verfolgung des Auftragszweckes geeignet waren, notwendig erschienen und in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Geschäftsführung für den Auftraggeber standen (Sprau, a.a.O. § 670 Rn. 4 m.w.N.). Die zivilrechtliche Forderung des Beigeladenen zu 2 gegen den Kläger kann sich deshalb an den Beträgen orientieren, die sich aus dem materiellen Sozialhilferecht einschließlich der Vereinbarungen auf der Grundlage der §§ 75 ff. SGB XII ergeben (vgl. hierzu mittelbar etwa OLG Köln, Urteil vom 20.01.1994 - 7 U 127/93; zur Höhe des Anspruchs im Einzelnen s.u. b).
124(2) Eine vom Kläger (ggf. als Selbsthilfemöglichkeit zur Vermeidung von Sozialhilfebedürftigkeit; § 2 SGB XII) zu erhebende Verjährungseinrede (vgl. § 194 Abs. 1 BGB), die sich bei Ansprüchen aus GoA nach der zivilrechtlichen Regelfrist des § 195 BGB richtet (vgl. Sprau, a.a.O. Rn. 15; ferner Jaritz/Eicher, a.a.O. Rn. 46.3 f. m.w.N.), steht dem Aufwendungsersatzanspruch des Beigeladenen gegen den Kläger von vornherein nicht entgegen.
125Offen bleiben kann dabei, ob aus systematischen Gründen eine Verjährungseinrede durch den Kläger selbst nicht schon deshalb unerheblich wäre, weil sie den Bestand der schuldrechtlichen Forderung des Beigeladenen zu 2 gar nicht berühren würde (und deshalb eine beitrittsfähige Schuld unabhängig von der Verjährung fortbestehen würde, welche die Beklagte - erst - nach Schuldbeitritt allerdings wiederum selbst einwenden könnte).
126Erwägungen zur Verjährung des Anspruches sind allerdings keineswegs schon deshalb überflüssig, weil der Kläger erklärt hat, die Verjährungseinrede auf keinen Fall erheben zu wollen. Denn im Falle eines Schuldbeitritts kann die Beklagte als Gesamtschuldner (vgl. dazu A. Röthel in Erman, BGB, 14. Auflage 2014, Vorbemerkungen vor § 414 Rn. 25) selbständig sämtliche Einreden geltend machen, die vor ihrem Beitritt gegen die Zahlungsverpflichtung des Klägers gegenüber dem Beigeladenen zu 2 entstanden sind (§ 417 Abs. 1 BGB analog; A. Röthel, a.a.O. Rn. 26). Steht im vorliegenden Verfahren zugleich der zivilrechtliche Anspruch des Beigeladenen zu 2 gegen den Kläger als solcher nicht (auch nicht nur mittelbar) im Streit, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Verjährung etwa durch die Klageerhebung und/oder die Beiladung des Beigeladenen zu 2 gehemmt bzw. unterbrochen worden sein könnte (vgl. §§ 203 ff. BGB).
127In Fällen der vorliegenden Art wäre es jedoch sowohl für den Kläger als auch für die Beklagte wegen unzulässiger Rechtsausübung treuwidrig (§ 242 BGB), sich auf Verjährung zu berufen. Im vorliegenden Fall könnte es deshalb dem Kläger - unabhängig davon, dass er erklärtermaßen eine Verjährungseinrede ohnehin nicht beabsichtigt - nicht etwa angesonnen werden, als Maßnahme der zumutbaren Selbsthilfe (§ 2 SGB XII) gegenüber dem Beigeladenen zu 2 die Verjährungseinrede zu erheben.
128Die Treuwidrigkeit ergibt sich nach Ansicht des Senats als Folge der rechtlichen Erfassung der Leistungsbeziehungen zwischen Kläger, Beigeladenem zu 2 und Beklagter als sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis. Innerhalb dieses Verhältnisses bedient sich die Beklagte als zuständiger Leistungsträger des Beigeladenen zu 2 als Erbringer der materiellen Hilfeleistung, um ihre ihr gegenüber dem Kläger als Leistungsberechtigtem obliegende Aufgabe (hier: Eingliederungshilfe) zu erfüllen. Verlangt in einem solchen Fall der Leistungsberechtigte rechtzeitig Sozialhilfe und kann er seine zivilrechtliche Verpflichtung gegenüber dem Leistungserbringer nur deshalb nicht erfüllen, weil der Leistungsträger (wie hier) die Hilfeleistung rechtswidrig verweigert, verbietet es die Rechtzeitigkeit der Klage auf Schuldbeitritt dem Sozialhilfeträger, sich selbst auf Verjährung zu berufen bzw. dies von dem Leistungsberechtigten als zumutbare Selbsthilfe zu verlangen. Denn der Leistungsberechtigte wäre seiner zivilrechtlichen Verpflichtung gegenüber dem Leistungserbringer ja nachgekommen, wenn der Leistungsträger rechtmäßig gehandelt hätte, d.h. der Schuldverpflichtung des Leistungsberechtigten im Erfüllungsverhältnis rechtzeitig beigetreten wäre. Die rechtskonstruktive Erfassung der Beziehungen zwischen Leistungserbringer, Leistungsberechtigtem und Leistungsträger als Dreiecksverhältnis darf den Leistungsträger bei rechtswidriger Verweigerung des Schuldbeitritts nicht dadurch entlasten, dass er dem Leistungsberechtigten die Erhebung der Verjährungseinrede abverlangt. Zwar hätte der Leistungsträger (hier: der Beigeladene zu 2) die rechtliche Möglichkeit gehabt, seine Forderung gegen den Leistungsempfänger (der Kläger) titulieren zu lassen. Es erscheint angesichts der rechtswidrigen Verweigerung des Schuldbeitritts jedoch treuwidrig, würde sich der Leistungsträger (der Beklagte) nur deshalb seiner an sich bestehenden Leistungspflicht endgültig entziehen können.
129b) Für die Monate November 2005 und Januar 2006 besteht ein Anspruch des Beigeladenen zu 2 auf Aufwendungsersatz gegenüber dem Kläger, welcher zumindest die mit der Klage geltend gemachte Höhe (902,95 EUR für November 2005 bzw. 934,95 EUR für Januar 2006) erreicht. In dieser Höhe ist die Beklagte dem Kläger deshalb - in Form eines entsprechenden Schuldbeitritts - zur Sozialhilfeleistung verpflichtet.
130Der Beigeladene zu 2 hat in seine Berechnung zunächst die pauschalierten Pflegekosten entsprechend seinen Vereinbarungen mit dem LWL bzw. dem Kreis C nach §§ 75 ff. SGB XII eingestellt; dies ist nicht zu beanstanden (s.o.). Hinzu kamen noch gesetzlich vorgesehene (Zusatz-)Barbeträge nach § 35 Abs. 2 S. 2 SGB XII (i.d.F. bis 31.12.2010) i.V.m. § 133a SGB XII. Berücksichtigungsfähig ist auch die (nur für November 2006 in Ansatz gebrachte) Bekleidungspauschale; denn diese beruht auf entsprechenden Vorgaben des LWL für die Abrechnung von Aufwendungen für Personen, die in "N W" untergebracht waren.
131Seine sich daraus ergebenden Ansprüche gegen den Kläger hat der Beigeladene zu 2 zutreffend ermittelt. Nach der Vergütungsvereinbarung zwischen ihm und dem LWL bzw. dem Kreis C war für die Betreuung des Klägers ein Tagessatz von 47,30 EUR zu berücksichtigen. Der Barbetrag gemäß § 35 Abs. 2 S. 2 belief sich auf 26% des Eckregelsatzes, der wiederum im fraglichen Zeitraum 345 EUR betrug; das ergibt einen Betrag von 89,70 EUR. Den Zusatzbarbetrag nach § 133a SGB XII hat der Beigeladene mit 4,95 EUR, d.h. mit 5% des Renteneinkommens i.H.v. 98,97 EUR, zutreffend bemessen, weil dieser Betrag 15% des Eckregelsatzes nicht übersteigt (vgl. § 21 Abs. 3 S. 4 BSHG).
132Danach ergibt sich für die Monate November 2005 bzw. Januar 2006 eine Vergütungsverpflichtung des Klägers gegenüber dem Beigeladenen zu 2 von 1.528,95 EUR (= 30 Tage x 47,30 EUR + 89,70 EUR + 4,95 EUR + 15,30 EUR) bzw. von 1.560,95 EUR (31 Tage x 47,30 EUR + 89,70 + 4,95 EUR).
133Der Kläger macht diese Beträge abzüglich der vom Beigeladenen zu 2 in den beiden Monaten bereits vereinnahmten Rentenzahlungen sowie der von der Beklagten gezahlten Grundsicherungsleistungen (insgesamt 626 EUR monatlich) geltend, so dass sich die streitgegenständlichen Beträge von 902,95 EUR für November 2005 (1.528,95 EUR abzgl. 626 EUR) bzw. 934,95 EUR für Januar 2006 (1.560,95 EUR abzgl. 626 EUR) ergeben. Zwar ist der Abzug dieser Einkünfte (jedenfalls hinsichtlich des Renteneinkommens) nicht zwingend. Denn es geht um stationäre Eingliederungshilfe, die nicht nach dem sog. Netto-, sondern nach dem sog. Bruttoprinzip erbracht wird (vgl. hierzu etwa BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 17/12 R). Deshalb hätte die Beklagte eigentlich die Leistungen zunächst ohne Berücksichtigung des Einkommens des Klägers zu erbringen gehabt; es hätte ihr oblegen, ggf. nachgelagert eine rechtlich getrennte Heranziehungsverfügung gegen den Kläger zu erlassen (vgl. BSG a.a.O.). Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an, weil der Kläger bei Abzug seiner vom Beigeladenen zu 2 bereits vereinnahmten Einkünfte jedenfalls nicht zu viel von der Beklagten fordert.
134C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten für den Beigeladenen zu 2 findet nicht statt, weil er keinen Antrag gestellt hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 18.04.2011 - L 20 SO 78/10 Rn. 62, sowie Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 193 Rn. 3b). Für den Beigeladenen zu 1 ergibt sich diese Folge aus § 193 Abs. 4 i.V.m. § 184 Abs. 1 S. 1 SGG.
135D) Die Zulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
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(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.
(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.
(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.
(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.
(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.
(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.
(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.
Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten und Neunten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.
(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.
(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.
(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.
(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.
(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.
(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.
(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.
(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.
(3) (weggefallen)
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.
(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
(1) Die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden. Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen. Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.
(2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.
(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.
(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für
- 1.
(weggefallen) - 2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66, - 3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69, - 4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.
(5) (weggefallen)
(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.
(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.
(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.
(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.
(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.
(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
- 1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.
(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.
(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.
(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.
(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.
(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.
(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.
(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.
(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.
(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.
(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.
(1) Für einen nicht prozeßfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter kann der Vorsitzende bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen.
(2) Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist mit Zustimmung des Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters auch zulässig, wenn der Aufenthaltsort eines Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist.
(3) bis (5) (weggefallen)
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.
(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.
(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.
(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.
(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.
(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.
(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.
(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.
(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.
(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.
(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.
(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.
Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.
(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.
(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere
- 1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen, - 2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen, - 3.
Auskünfte jeder Art einholen, - 4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen, - 5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen, - 6.
andere beiladen, - 7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.
(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.
(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn
- 1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, - 2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.
(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.
(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.
(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn
- 1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, - 2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.
(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Das Gericht kann, sofern in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, nach Lage der Akten entscheiden, wenn in einem Termin keiner der Beteiligten erscheint oder beim Ausbleiben von Beteiligten die erschienenen Beteiligten es beantragen.
(1) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann.
(2) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(3) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Ein Beteiligter ist prozeßfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann.
(2) Minderjährige sind in eigener Sache prozeßfähig, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. Zur Zurücknahme eines Rechtsbehelfs bedürfen sie der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(3) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.
(4) Für Entscheidungsgremien im Sinne von § 70 Nr. 4 handelt der Vorsitzende.
(5) In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wird das Land durch das Landesversorgungsamt oder nach Maßgabe des Landesrechts durch die Stelle vertreten, der dessen Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig ist.
(6) Die §§ 53 bis 56 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
Geschäftsunfähig ist:
- 1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, - 2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
(1) Für einen nicht prozeßfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter kann der Vorsitzende bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen.
(2) Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist mit Zustimmung des Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters auch zulässig, wenn der Aufenthaltsort eines Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist.
(3) bis (5) (weggefallen)
(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.
(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden, - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird, - 3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.
(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören
- 1.
Leistungen nach diesem Buch, - 2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, - 3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, - 4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag, - 5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes, - 6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben, - 7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die - a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen, - b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder - c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
- 8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und - 9.
Erbschaften.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern, - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, - 3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und - 4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.
(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus
- 1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, - 2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und - 3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
- 1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.
(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.
(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
- 1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.
(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.
(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für
- 1.
(weggefallen) - 2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66, - 3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69, - 4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.
(5) (weggefallen)
(1) Die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden. Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen. Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.
(2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen.
(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.
(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für
- 1.
(weggefallen) - 2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66, - 3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69, - 4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.
(5) (weggefallen)
(1) Die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden. Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen. Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.
(2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen.
(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.
(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.
(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.
(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.
(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.
(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.
(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
Geschäftsunfähig ist:
- 1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, - 2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
(2) Der Verjährung unterliegen nicht
- 1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind, - 2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Der Übernehmer kann dem Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, welche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben. Eine dem bisherigen Schuldner zustehende Forderung kann er nicht aufrechnen.
(2) Aus dem der Schuldübernahme zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen dem Übernehmer und dem bisherigen Schuldner kann der Übernehmer dem Gläubiger gegenüber Einwendungen nicht herleiten.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.
(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
Für Personen, die am 31. Dezember 2004 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes haben, wird diese Leistung in der für den vollen Kalendermonat Dezember 2004 festgestellten Höhe weiter erbracht.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.
(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren
vor den Sozialgerichten auf | 150 Euro, |
vor den Landessozialgerichten auf | 225 Euro, |
vor dem Bundessozialgericht auf | 300 Euro |
festgesetzt.
(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.