Bundessozialgericht Urteil, 17. Dez. 2014 - B 8 SO 19/13 R

bei uns veröffentlicht am17.12.2014

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. September 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 14 211,29 Euro festgesetzt.

I

Tatbestand

1

Im Streit ist die Erstattung von Kosten für eine stationäre Maßnahme der Sozialhilfe für die Zeit vom 25.3.2010 bis 28.2.2011, die der Landkreis L.-W. (L) für den Hilfeempfänger D. B. (B) erbracht hat.

2

Der 1986 geborene B lebte bis zum 20.3.2010 in Be. (R.-P.) im elterlichen Haushalt. Nachdem ihn seine Mutter der Wohnung verwiesen hatte, hielt er sich zunächst bis 22.3.2010 bei einem Bekannten - ebenfalls in R.-P. auf. Vom 22. bis 24.3.2010 übernachtete er in der "Herberge" des W.-A.-Hauses in Li. (H.), die Übernachtungsmöglichkeiten für wohnsitzlose Menschen anbietet. Diese Tage nutzte er, um sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob er in das W:-A.-Haus selbst (stationär) aufgenommen werden wolle; diese Aufnahme erfolgte dann am 25.3.2010. L übernahm vorläufig die Kosten hierfür (Bescheide vom 30.6.2010 und 28.10.2010). Der Beklagte lehnte die geltend gemachte Kostenerstattung mit der Begründung ab, B habe in der Herberge einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, sodass L selbst der zuständige Sozialhilfeträger sei (Schreiben vom 7.12.2010).

3

Die auf Erstattung von 14 211,29 Euro an sich gerichtete Klage, erhoben vom Landeswohlfahrtsverband H. während des Berufungsverfahrens wurde durch L eine Vollmacht zur Durchführung des Gerichtsverfahrens erteilt -, hatte in beiden Instanzen Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 30.10.2012; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18.9.2013). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, B habe seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor der stationären Aufnahme bei seinen Eltern in Be. gehabt; weder bei seinem Bekannten noch während des kurzfristigen Aufenthalts in der Herberge habe er einen anderen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Insbesondere habe B am 22.3.2010 noch nicht die Entscheidung getroffen, dauerhaft in Li. zu bleiben. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, ergäbe sich für die Frage der Zuständigkeit nichts anderes. Denn der Schutz der Einrichtungsorte, den § 98 Abs 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) iVm § 109 SGB XII vermittle, müsse sich auf der eigentlichen Aufnahme vorgelagerte kurze Aufenthalte am Einrichtungsort, also auch auf die - wie hier - einer Einrichtung angeschlossene Herberge, erstrecken, sodass dort von vornherein kein gewöhnlicher Aufenthalt habe begründet werden können.

4

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 30 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) sowie des § 109 SGB XII. Das LSG habe zu Unrecht angenommen, am 22.3.2010 sei der Verbleib des B in Li. noch nicht sicher gewesen; allein die Möglichkeit, dass er an einen anderen Ort hätte weiterziehen können, stehe ohnedies der rechtlichen Wertung eines zukunftsoffenen Verbleibs und damit der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht entgegen. Es bestehe auch nicht die Notwendigkeit, den Schutz des § 109 SGB XII auf zeitlich der Aufnahme vorgelagerte Aufenthalte zu erstrecken.

5

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG und den Gerichtsbescheid des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz).

9

Gegenstand des Verfahrens ist die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 14 211,29 Euro, die L in der Zeit vom 25.3.2010 bis 28.2.2011 für B vorläufig erbracht haben soll und deren Erstattung der Kläger in Form einer eigennützigen gewillkürten Prozessstandschaft mit der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 SGG)durch Zahlung an sich verlangt. Insoweit ist die Klage jedenfalls mit der durch L im Berufungsverfahren erteilten Ermächtigung zulässig geworden. Anders als das LSG meint, war und ist L vom Kläger als überörtlichem Träger der Sozialhilfe (§ 100 Abs 1 Nr 5 Bundessozialhilfegesetz, § 99 BSHG iVm § 2 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundessozialhilfegesetz - Gesetz und Verordnungsblatt 642) Herangezogener (§ 96 Abs 1 Satz 2 BSHG iVm § 5 HAG/BSHG; Heranziehungen von örtlichen Trägern der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben nach § 5 Abs 1 HAG/BSHG, die wie hier am 31.12.2004 Geltung hatten, gelten fort, vgl § 13 Abs 2 Satz 1 Hessisches Ausführungsgesetz zum SGB XII vom 20.12.2004 - GVBl 488 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2013 - GVBl 675) für die Gewährung von Hilfen in besonderen Lebenslagen im eigenen Namen (vgl insoweit auch § 1 Abs 1 Nr 3 des Delegationsbeschlusses des Verwaltungsausschusses des Landeswohlfahrtsverbandes H. über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Sozialhilfeträgers vom 24.9.1993 idF des Änderungsbeschlusses vom 25.10.2001) für das Leistungs- und Erstattungsverfahren wahrnehmungszuständig; daran hat sich auch durch die Einführung des SGB XII nichts geändert (§ 97 Abs 1 und Abs 3 Nr 3 SGB XII iVm § 2 HAG/SGB XII vom 20.12.2004 - GVBl 488 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2013 - GVBl 675). L wäre eigentlich selbst zur Prozessführung berechtigt (und verpflichtet) gewesen.

10

Doch hat L diese Befugnis prozessual wirksam dem Kläger übertragen (gewillkürte Prozessstandschaft; zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen vgl nur Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 72. Aufl 2014, Grdz § 50 RdNr 29 f; Zöller, ZPO, 30. Aufl 2014, vor § 50 RdNr 42 ff, insbesondere RdNr 49) und diesem unter Berücksichtigung des Inhalts der Erklärung auch das Recht eingeräumt, Zahlung an sich selbst zu verlangen (vgl dazu nur BGH, Urteil vom 7.6.2001 - I ZR 49/99). Wegen der besonderen Konstellation der Heranziehung, in der der Kläger für diese Leistung originär zuständig war und trotz der Heranziehung auch geblieben ist, hat der Kläger naturgemäß ein eigenes berechtigtes Interesse an der Prozessführung (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, RdNr 30). Zur Auslegung der vorgenannten, an sich nicht revisiblen (§ 162 SGG) landesrechtlichen Regelungen war der Senat befugt, weil das LSG insoweit keine eigenen Feststellungen getroffen hat (vgl zu dieser Voraussetzung: BSGE 94, 38, 43 = SozR 4-2700 § 182 Nr 1; BSGE 96, 64, 67 f = SozR 4-4300 § 143a Nr 1). Es hat bei seinen Ausführungen zur Zuständigkeit vielmehr lediglich auf § 1 Abs 2 des Delegationsbeschlusses abgestellt; die eigentlich maßgeblichen landes- und bundesrechtlichen Regelungen zur Zuständigkeit hat es jedoch nicht ermittelt bzw ausgelegt.

11

Sonstige von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel liegen nicht vor. Insbesondere war eine Beiladung des B in den Fällen des § 106 SGB XII, der hier als Anspruchsnorm allein in Betracht kommt, nicht erforderlich; weil die Rechtsstellung des B durch das vorliegende Verfahren nicht berührt wird (vgl zuletzt Senatsentscheidung vom 13.2.2014 - B 8 SO 11/12 R -, SozR 4-3500 § 106 Nr 1 RdNr 14 mwN). Von einer Beiladung des L wiederum konnte hier schon deshalb abgesehen werden, weil L kein eigenes rechtliches Interesse an der Geltendmachung der Forderung (mehr) hat; der Kläger hat ihm die aufgewendeten Kosten bereits erstattet.

12

Ob der Kläger gemäß § 106 Abs 1 iVm § 98 Abs 2 Satz 3 SGB XII die Erstattung der Aufwendungen des L vom Beklagten verlangen kann, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Es ist schon nicht beurteilbar, ob sich ein Zahlungsanspruch überhaupt gegen den Beklagten richten kann, weil es an der Prüfung der sachlichen Zuständigkeit des Beklagten nach Landesrecht fehlt, die dem Senat nicht möglich ist. Denn sollte es sich bei der Leistung ab 25.3.2010 um eine solche nach § 67 SGB XII gehandelt haben, wäre eine Zuständigkeit des Landes R.-P. als überörtlichem Sozialhilfeträger statt des örtlichen nur denkbar, wenn die Leistungserbringung an B in einer stationären Einrichtung erforderlich gewesen wäre (vgl § 2 Abs 2 Nr 5 Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.2004 - GVBl R.-P. 571). Dazu fehlen jedoch jegliche Feststellungen des LSG.

13

Es fehlen jedoch auch weitere tatsächliche Feststellungen. Nach § 106 Abs 1 SGB XII hat der nach § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII für die Hilfegewährung (örtlich) zuständige Träger dem nach § 98 Abs 2 Satz 3 SGB XII vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. L hat nach § 98 Abs 2 Satz 3 SGB XII zu Recht vorläufig Leistungen an B erbracht. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, wo der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Leistungsberechtigten im Zeitpunkt der Aufnahme in eine Einrichtung war, ist nach § 98 Abs 2 Satz 3 SGB XII nämlich der nach § 98 Abs 1 SGB XII für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Leistungsträger - hier L - örtlich zuständig, um eine möglichst schnelle Deckung des geltend gemachten Bedarfs unabhängig von Zuständigkeitsfragen sicherzustellen. Diese dem Schutz des Hilfebedürftigen dienende Zuständigkeitsregelung greift nicht nur bei Unklarheiten im Tatsächlichen, sondern gilt nach ihrem Sinn und Zweck gleichermaßen, wenn - wie hier - zwischen zwei Leistungsträgern unterschiedliche Rechtsansichten darüber bestehen, wo der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Hilfebedürftigen liegt und deshalb keine Einigung über die örtliche Zuständigkeit erzielt werden kann (vgl BT-Drucks 12/4401, S 84 zur Vorgängerregelung des § 97 Abs 2 Satz 3 BSHG).

14

Ob der Beklagte bzw der örtliche Träger der Sozialhilfe (siehe oben) jedoch der nach § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII eigentlich zuständige Träger ist, weil B seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in die Einrichtung in R.-P. bei seiner Mutter, damit in seinem Zuständigkeitsbereich, hatte, kann nicht abschließend beurteilt werden.

15

Nach § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I hat eine Person den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Für die Feststellung des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts sind die mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände des Einzelfalls festzustellen; im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung (Prognoseentscheidung) unter Berücksichtigung aller für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände zu würdigen und als hypothetische Tatsache festzustellen (BSGE 112, 116 ff RdNr 25 = SozR 4-1200 § 30 Nr 6; BSGE 65, 84, 86 = SozR 1200 § 30 Nr 17 S 17; BSGE 63, 93, 97 = SozR 2200 § 205 Nr 65 S 183), und zwar auch dann, wenn wie hier der gewöhnliche Aufenthalt rückblickend zu ermitteln ist. Dies ist Aufgabe der Tatsachengerichte und für den Senat bindend, solange nicht durchgreifende Verfahrensrügen (dazu BSGE 94, 133 ff RdNr 16 = SozR 4-3200 § 81 Nr 2) dagegen erhoben werden.

16

Dass das LSG eine Prognose getroffen hat, ist für den Senat nicht erkennbar. Die vom LSG festgestellten Umstände, warum B in die Herberge kam und wie er die Tage dort nutzte, haben nach den aufgezeigten Maßstäben keine selbständige materiellrechtliche Bedeutung; denn sie können nur neben weiteren objektiven Umständen die Grundlage der einheitlichen Prognoseentscheidung bilden. Das LSG hat zukunftsgerichtet lediglich die subjektive Tatsache festgestellt, dass B im Zeitpunkt des Eintreffens in der Herberge noch nicht den Willen hatte, dauerhaft in Li. zu verbleiben. Ebenso sei denkbar gewesen, dass er weiterziehe; er habe sich daher "zukunftsoffen" in L aufgehalten.

17

Die Formulierung "zukunftsoffen" ist jedoch nur der Gebrauch eines Rechtsbegriffs. Sie genügt damit nicht den Anforderungen einer (hypothetischen) Tatsachenfeststellung im Sinne der erforderlichen Prognose, die eine Würdigung nicht nur des Willens von B, sondern aller Umstände verlangt. Nach der Formulierung des LSG hat dieses die Zukunftsoffenheit rechtlich unzutreffend lediglich mit der subjektiven Vorstellung des B verknüpft, nicht aber eine eigene Einschätzung vorgenommen, ob trotz dessen subjektiver Offenheit unter Berücksichtigung weiterer Umstände nicht doch mit einem Verbleib in Li. zu rechnen war. Besonders deutlich wird dies auch daran, dass das LSG zu einer anderen rechtlichen Würdigung des Verbleibs unter dem Gesichtspunkt der Zukunftsoffenheit gelangt, indem es B mit einem wohnsitzlosen Menschen gleichstellt und für diesen Personenkreis zu Unrecht abweichende Kriterien für die Prognose aufstellt.

18

Wäre mit einem Verbleib in Li. zu rechnen gewesen, hätte B in der Herberge und damit im Zuständigkeitsbereich des L einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. § 109 SGB XII fände keine Anwendung. Danach gilt als gewöhnlicher Aufenthalt ua nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung iS des § 98 Abs 2 SGB XII. Der Rechtsgedanke des § 109 SGB XII gebietet eine Vorverlagerung dieses Schutzes auf einen Aufenthalt in der einer Einrichtung angeschlossenen Herberge nur unter der Voraussetzung, dass eine Person schon mit dem sicheren Wissen, in eine Einrichtung aufgenommen zu werden, den Ort der Einrichtung aufsucht und deshalb nur eine vorübergehende Zeit außerhalb der Einrichtung bis zur Aufnahme überbrücken muss(so bereits BVerwGE 42, 196 f). Die Absicht des Eintretens in die Einrichtung muss mithin der Grund für die Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts an den Ort der Einrichtung sein, was nach den Feststellungen des LSG bei B gerade nicht der Fall war. Demgemäß hat das LSG die Anwendung des § 109 SGB XII auch nur für den Fall bejaht, dass man entgegen seiner tatsächlichen Feststellungen von einer Entschlossenheit des B zum Wechsel in die Einrichtung ausgehen würde.

19

Sollte das LSG hingegen zum Schluss kommen, B habe sich nur vorübergehend in L aufgehalten, dort also keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, wäre weiter zu prüfen, ob die dem B von L erbrachten Leistungen dem Grund und der Höhe nach rechtmäßig sind (vgl nur BSGE 109, 56 ff RdNr 10 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1). Hierzu hat das LSG lediglich ausgeführt, es sei "unstreitig", dass die Leistungserbringung an B erforderlich gewesen sei; der Erstattungsanspruch sei zudem auch seiner Höhe nach "unstreitig". Diese Ausführungen ermöglichen keine rechtliche Überprüfung durch den Senat.

20

Bei seiner erneuten Entscheidung wird das LSG ggf das Rubrum im Hinblick auf das in R.-P. geltende Behördenprinzip unter Berücksichtigung von § 1 Abs 2 Satz 2 AGSGB II R.-P. vom 22.12.2004 (GVBl 571) zu berichtigen haben.

21

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 3 und Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG), §§ 40, 47 Abs 1 und Abs 2 GKG, § 52 Abs 3 GKG.

22

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Als Beisitzer oder Stellvertreter werden von der zuständigen Arbeitsbehörde geeignete Personen unter Berücksichtigung der Gruppen der Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 und 2) auf Grund von Vorschlägen der fachlich und räumlich zuständigen Gewerkschaften und Vereinigungen der Auftraggeber oder, soweit solche nicht bestehen oder keine Vorschläge einreichen, auf Grund von Vorschlägen der Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern (Spitzenorganisationen) für die Dauer von drei Jahren berufen. Soweit eine Spitzenorganisation keine Vorschläge einreicht, werden die Beisitzer oder Stellvertreter dieser Seite nach Anhörung geeigneter Personen aus den Kreisen der Auftraggeber oder Beschäftigten des Zuständigkeitsbereichs, für den der Heimarbeitsausschuß errichtet ist, berufen.

(2) Auf die Voraussetzungen für das Beisitzeramt, die Besonderheiten für Beisitzer aus Kreisen der Auftraggeber und der Beschäftigten, die Ablehnung des Beisitzeramts und den Schutz der Beschäftigtenbeisitzer finden die für die ehrenamtlichen Richter der Arbeitsgerichte geltenden Vorschriften mit den sich aus Absatz 3 ergebenden Abweichungen entsprechend Anwendung.

(3) Wird das Fehlen einer Voraussetzung für die Berufung nachträglich bekannt oder fällt eine Voraussetzung nachträglich fort oder verletzt ein Beisitzer gröblich seine Amtspflichten, so kann ihn die zuständige Arbeitsbehörde seines Amtes entheben. Über die Berechtigung zur Ablehnung des Beisitzeramts entscheidet die zuständige Arbeitsbehörde.

(4) Das Amt des Beisitzers ist ein Ehrenamt. Die Beisitzer erhalten eine angemessene Entschädigung für den ihnen aus der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erwachsenden Verdienstausfall und Aufwand sowie Ersatz der Fahrkosten entsprechend den für die ehrenamtlichen Richter der Arbeitsgerichte geltenden Vorschriften. Die Entschädigung und die erstattungsfähigen Fahrkosten setzt im Einzelfall der Vorsitzende des Heimarbeitsausschusses fest.

(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für

1.
(weggefallen)
2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
sachlich zuständig.

(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.

(5) (weggefallen)

(1) Heimarbeiter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen (Absatz 5) im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überläßt. Beschafft der Heimarbeiter die Roh- und Hilfsstoffe selbst, so wird hierdurch seine Eigenschaft als Heimarbeiter nicht beeinträchtigt.

(2) Hausgewerbetreibender im Sinne dieses Gesetzes ist, wer in eigener Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder Betriebsstätte) mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften (Absatz 6) oder Heimarbeitern (Absatz 1) im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern Waren herstellt, bearbeitet oder verpackt, wobei er selbst wesentlich am Stück mitarbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überläßt. Beschafft der Hausgewerbetreibende die Roh- und Hilfsstoffe selbst oder arbeitet er vorübergehend unmittelbar für den Absatzmarkt, so wird hierdurch seine Eigenschaft als Hausgewerbetreibender nicht beeinträchtigt.

(3) Zwischenmeister im Sinne dieses Gesetzes ist, wer, ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihm von Gewerbetreibenden übertragene Arbeit an Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende weitergibt.

(4) Die Eigenschaft als Heimarbeiter, Hausgewerbetreibender und Zwischenmeister ist auch dann gegeben, wenn Personen, Personenvereinigungen oder Körperschaften des privaten oder öffentlichen Rechts, welche die Herstellung, Bearbeitung oder Verpackung von Waren nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung betreiben, die Auftraggeber sind.

(5) Als Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes gelten, wenn sie Mitglieder der häuslichen Gemeinschaft sind,

a)
Ehegatten und Lebenspartner der in Heimarbeit Beschäftigten (§ 1 Abs. 1) oder der nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a Gleichgestellten;
b)
Personen, die mit dem in Heimarbeit Beschäftigten oder nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a Gleichgestellten oder deren Ehegatten oder Lebenspartner bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
c)
Mündel, Betreute und Pflegekinder des in Heimarbeit Beschäftigten oder nach § 1 Absatz 2 Buchstabe a Gleichgestellten oder deren Ehegatten oder Lebenspartner sowie Mündel, Betreute und Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners des in Heimarbeit Beschäftigten oder nach § 1 Absatz 2 Buchstabe a Gleichgestellten.

(6) Fremde Hilfskraft im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Arbeitnehmer eines Hausgewerbetreibenden oder nach § 1 Abs. 2 Buchstaben b und c Gleichgestellten in deren Arbeitsstätte beschäftigt ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 49/99 Verkündet am:
7. Juni 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
BGB §§ 133 B, 157 Ga
Zur Frage, ob einer Führungsklausel in einem Transportversicherungsvertrag
die Ermächtigung zu entnehmen ist, die mehreren Mitversicherern zustehenden
Ansprüche im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft einzuklagen.
BGH, Urt. v. 7. Juni 2001 - I ZR 49/99 - OLG Frankfurt a.M.
LG Hanau
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist gemeinsam mit anderen Versicherungsgesellschaften Transportversicherer der S. AG (im folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Versicherungsnehmerin beauftragte die W.-Spedition GmbH & Co. KG im Jahre 1995 mit der Beförderung von neun Packstücken mit Fernsprechund Telefaxgeräten von Bocholt nach Stockstadt. Die W.-KG transportierte die Sendung zur Beklagten und beauftragte diese mit dem Weitertransport zur Empfängerin. Mit der Durchführung des Transports betraute die Beklagte den Frachtführer Ad. .
Durch die Art und Weise, wie die Beklagte das Gut auf ihrer Laderampe zum Weitertransport bereitstellte, kam es dazu, daß der Frachtführer nur sechs der neun Packstücke auflud. Die zurückgebliebenen drei Packstücke gingen auf ungeklärte Weise verloren. Nachdem die Empfängerin die Annahme einer Palette wegen Durchnässung der Verpackung verweigert hatte, wurde dieser Teil der Sendung zur Versicherungsnehmerin zurückgeschickt. Dort wurde festgestellt, daß zwei Telefaxgeräte fehlten.
Die Klägerin hat behauptet, der Versicherungsnehmerin sei durch den teilweisen Verlust des Gutes ein Schaden in Höhe von 63.246,02 DM entstanden , den sie - unstreitig - beglichen habe. Sie hat die Auffassung vertreten, nach der mit Schriftsatz vom 31. August 1998 als Anlage K 17 vorgelegten Führungsklausel der Transportversicherungspolice sei sie berechtigt, die mit
der Zahlung der Versicherungssumme gemäû § 67 VVG auf die Versicherer übergegangenen deliktischen Ansprüche der Versicherungsnehmerin allein einzuklagen und Zahlung an sich zu verlangen. Die Klausel hat folgenden Wortlaut:
§ 1 Führungsklausel Versicherer sind die in der Anlage bezeichneten Gesellschaften. Führende Gesellschaft ist die 'A. ' Versicherungs-Aktiengesellschaft Hamburg [mit der jetzigen Klägerin durch Vertrag vom 14. März 2000 gemäû § 2 Umwandlungsgesetz verschmolzen]. Die Vollmacht der führenden Gesellschaft erstreckt sich auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, welche die Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit sich bringen sowie auf alle Rechtsstreitigkeiten , die auf das Vertragsverhältnis Bezug haben; die mitbeteiligten Gesellschaften erkennen von vornherein alle Schadensregulierungen sowie sonstige Maûnahmen und Vereinbarungen, welche die führende Gesellschaft trifft, als für sich verbindlich an und entsagen ausdrücklich jeglichem Einspruch gegen diese. Soweit die Klägerin ihr Schadensersatzbegehren auf vertragliche Ansprüche aus abgetretenem Recht der W.-KG stützt, hat sie sich auf ein Schreiben der W.-Holding GmbH vom 13. September 1995 berufen. Darin wird die Beklagte als Schadensstifter bezeichnet und zugleich werden "sämtliche Ansprüche" an die Klägerin abgetreten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 63.246,02 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten , auch wenn die Führungsklausel in der von der Klägerin vorgelegten Fassung zum Zeitpunkt des Schadenseintritts gegolten habe, was sie allerdings nicht wisse, sei die Klägerin nicht ohne weiteres befugt, den gesamten angeblich nach § 67 Abs. 1 VVG übergegangenen Anspruch allein geltend zu machen. Ferner hat sie in Abrede gestellt, daû der Verlust des Gutes aufgrund von Organisationsmängeln in ihrem Unternehmen eingetreten sei und bestritten , daû ein Schaden in der behaupteten Höhe entstanden sei. Auûerdem hat sich die Beklagte auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin verneint. Dazu hat es ausgeführt:
Mit der Zahlung der Versicherungssumme sei ein der Versicherungsnehmerin gegebenenfalls zustehender Anspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB nicht in vollem Umfang auf die Klägerin übergegangen, da sie nicht alleiniger Versicherer gewesen sei. Eine Berechtigung der Klägerin, die auf die übrigen Mitversicherer übergegangenen Ansprüche im eigenen Namen einzu-
klagen, ergebe sich auch nicht aus § 1 des vorgelegten Versicherungsvertrages. Die darin getroffenen Regelungen enthielten keine Ermächtigung der Klägerin seitens der Mitversicherer, deren Rechte im eigenen Namen geltend zu machen, sondern lediglich eine Bevollmächtigung der Klägerin. Dementsprechend hätte die Klägerin im Namen aller Mitversicherer klagen müssen. Zudem habe die Klägerin nicht vorgetragen, worin ihr eigenes schutzwürdiges Interesse bestehe, die auf die Mitversicherer übergegangenen Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Bei dieser Sachlage könne unterstellt werden, daû der im Auszug vorgelegte Text des Versicherungsvertrages im Zeitpunkt des Schadenseintritts gegolten habe.
Der Klägerin könne auch nicht der auf sie entfallende Anteil an einem eventuellen Schadensersatzanspruch zugesprochen werden, weil sie die Höhe ihrer Versicherungsbeteiligung nicht dargelegt habe.
Aus abgetretenem Recht der W.-KG stünden der Klägerin ebenfalls keine Ansprüche zu, da die Abtretung nicht durch die Auftraggeberin der Beklagten , sondern durch eine W.-Holding GmbH erfolgt sei. Aus der Abtretungserklärung ergebe sich nicht, daû die zentrale Versicherungsabteilung der W.Holding GmbH die entsprechende Erklärung für die jeweils als eigenständige Unternehmen geführten W.-Speditionen abgegeben habe.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei nicht befugt, einen eventuell nach § 67 Abs. 1 VVG übergegangenen Schadensersatzanspruch der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB
in voller Höhe im eigenen Namen geltend zu machen, weil sie - unstreitig - nicht alleiniger Transportversicherer der S. AG sei, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daû die Klägerin aufgrund der Regulierung des durch den streitgegenständlichen Verlust eingetretenen Schadens nicht gemäû § 67 Abs. 1 VVG alleinige Inhaberin eines der Versicherungsnehmerin möglicherweise zustehenden Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB geworden ist. In der Berufungsinstanz ist unstreitig geworden, daû das in Rede stehende Schadensrisiko im Wege der Mitversicherung bei mehreren Versicherungsgesellschaften abgedeckt ist. In einem derartigen Fall wird der Schadensersatzanspruch entsprechend der Risikobeteiligung der Versicherer gequotelt mit der Folge, daû jeder Versicherer grundsätzlich nur die auf ihn entfallende Quote im eigenen Namen geltend machen kann. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn ein führender Versicherer vorhanden ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.3.1954 - VI ZR 114/52, VersR 1954, 249; Bruck/Möller/Sieg, VVG, 8. Aufl., § 58 Anm. 75; Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 67 Rdn. 26; Römer/Langheid, VVG, § 67 Rdn. 27).
Gleichwohl kann dem Berufungsgericht nicht darin beigetreten werden, daû der Klägerin die Prozeûführungsbefugnis zur Geltendmachung des eventuell auf sämtliche Mitversicherer übergegangenen deliktischen Schadensersatzanspruchs in voller Höhe fehlt. Es hat bei seiner Beurteilung verkannt, daû die Klägerin nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozeûstandschaft berechtigt ist, die den Mitversicherern zustehenden Ansprüche im eigenen Namen einzuklagen.

b) Die gewillkürte Prozeûstandschaft setzt voraus, daû der Kläger durch den Rechtsinhaber ermächtigt ist, das dem Dritten zustehende Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen und daû der Kläger ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat (st. Rspr.; vgl. BGHZ 125, 196, 199; BGH, Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 217/86, GRUR 1990, 361 = NJWRR 1989, 690 - Kronenthaler; Urt. v. 9.10.1997 - I ZR 122/95, GRUR 1998, 417, 418 = NJW 1998, 1148 - Verbandsklage in Prozeûstandschaft; Urt. v. 15.10.1998 - I ZR 111/96, TranspR 1999, 102, 105 = VersR 1999, 646). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erfüllt.
aa) Eine Ermächtigung der Klägerin zur Geltendmachung des fremden Rechts ergibt sich mit der erforderlichen Deutlichkeit aus dem Regelungsgehalt der Führungsklausel in § 1 des Versicherungsvertrags.
Das Berufungsgericht hat zwar keine Feststellungen dazu getroffen, ob § 1 des von der Klägerin im Auszug vorgelegten Versicherungsvertrags im Zeitpunkt des Schadenseintritts noch Vertragsgegenstand war. Es hat dies jedoch zugunsten der Klägerin unterstellt, so daû davon auch bei der revisionsrechtlichen Beurteilung auszugehen ist.
Die Auslegung einer Willenserklärung obliegt allerdings grundsätzlich dem Tatrichter. Die tatrichterliche Auslegung ist für das Revisionsgericht indessen nicht bindend, wenn gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72; BGH, Urt. v. 8.6.1994 - VIII ZR 103/93, NJW 1994, 2228; Urt. v. 3.4.2000
- II ZR 194/98, NJW 2000, 2099). Dem hat das Berufungsgericht nicht hinreichend Rechnung getragen.
Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung des § 1 des Versicherungsvertrags maûgeblich auf dessen Wortlaut abgestellt. Es hat eine Ermächtigung der Klägerin seitens der Mitversicherer, deren (vermeintliche) Rechte im eigenen Namen geltend zu machen, verneint, weil in § 1 Abs. 2 des Versicherungsvertrags nicht von einer Ermächtigung, sondern vielmehr von einer Vollmacht die Rede sei. Letztere berechtige nur zum Handeln in fremdem Namen (§§ 164 f. BGB). Dementsprechend hätte die Klägerin im Namen aller Mitversicherer klagen müssen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht hat bei seiner buchstabengetreuen Auslegung der Klausel, die zwar den Begriff der Vollmacht verwendet, nicht genügend berücksichtigt , daû die Rechtsinstitute der Bevollmächtigung nach § 164 BGB und der Ermächtigung nach § 185 BGB sich insoweit überschneiden, als sie es Dritten ermöglichen, durch rechtsgeschäftliches Handeln auf den Rechtskreis eines anderen einzuwirken (vgl. Staudinger/Schilken, BGB [1995], Vorbem. zu §§ 164 ff. Rdn. 64; MünchKommBGB/Schramm, 4. Aufl., Vor § 164 Rdn. 39). Daher werden vor allem im Geschäftsverkehr die verwandten Begriffe nicht immer begrifflich streng unterschieden.
Die Revision beanstandet aber vor allem mit Recht, daû das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung den allgemein anerkannten Sinn und Zweck einer Führungsklausel rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen hat.
Dieser besteht - worauf die Revision zutreffend hinweist - darin, die auf der Beteiligung mehrerer Versicherer beruhenden Schwierigkeiten bei der Handhabung des Versicherungsvertrags für alle Beteiligten zu vereinfachen (vgl. Römer/Langheid aaO § 58 Rdn. 6; Prölss/Martin aaO Vor § 58 Rdn. 3). Er liegt ersichtlich auch der im Streitfall zu beurteilenden Klausel zugrunde, nach deren Wortlaut die Klägerin mit einer umfassenden Wahrnehmung aller aus dem Vertragsverhältnis erwachsenden Aufgaben betraut ist. Die Geschäftsführungsbefugnis der Klägerin erstreckt sich nicht nur im Sinne einer passiven Vollmacht auf die Entgegennahme von Willenserklärungen, sondern nach § 1 Abs. 2, 1. Halbs. des Versicherungsvertrags auf "alle Geschäfte und Rechtshandlungen , welche die Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit sich bringt, sowie auf alle Rechtsstreitigkeiten, die auf das Vertragsverhältnis Bezug haben".
Das Bestreben nach einer vereinfachten Vertragsabwicklung würde nur unvollkommen erreicht, wenn die Klägerin - was eine wortgetreue Auslegung des Begriffs der Vollmacht in der Führungsklausel allerdings nahelegen könnte - die der Versicherungsgemeinschaft zustehenden Regreûansprüche prozessual nur durch ein Handeln im Namen aller Mitversicherer durchsetzen könnte. Wären die prozessualen Befugnisse der Klägerin auf ein Handeln in Stellvertretung der Mitversicherer beschränkt, müûte sie diese bei der Angabe der Parteibezeichnung offenlegen. Bei der Formulierung des Klageantrags müûte sie zudem dem Umstand Rechnung tragen, daû die Mitversicherer jeweils nur im Verhältnis ihrer jeweiligen Haftungsquoten anteilig Anspruchsinhaber geworden sind. Das ist von der Versicherungsgemeinschaft ersichtlich nicht gewollt. Die mitbeteiligten Gesellschaften haben sich bereit erklärt, von vornherein alle Schadensregulierungen sowie sonstigen Maûnahmen und Vereinbarungen , die die führende Gesellschaft trifft, als für sie verbindlich anzuer-
kennen (vgl. § 1 Abs. 2, 2. Halbs. des Versicherungsvertrags). Im Falle eines Handelns in Stellvertretung für die Mitversicherer wäre eine solche Vertragserklärung überflüssig gewesen, da sich die Verbindlichkeit des Vertreterhandelns für den Vertretenen nach dem Wesen der Stellvertretung bereits unmittelbar aus § 164 Abs. 1 BGB ergibt. Die Erklärung zielt mithin ersichtlich auf den Anwendungsbereich des § 185 BGB ab, der die Wirksamkeit des rechtsgeschäftlichen Handelns eines Nichtberechtigten von der Einwilligung des Rechtsinhabers abhängig macht. Funktional entspricht die in Rede stehende Vertragsklausel einer gebräuchlichen (vgl. Römer/Langheid aaO § 58 Rdn. 6), an Nr. 19.2 SVS/RVS (in der Fassung vom 1. Januar 1995) angelehnten Prozeûführungsklausel , wonach ein von dem führenden Versicherer erstrittenes Urteil von den Mitversicherern als auch für sie verbindlich anerkannt wird.
Der Annahme einer Ermächtigung steht nicht entgegen, daû eine in Prozeûstandschaft erhobene Klage schützenswerte Interessen des Regreûschuldners nachteilig berühren könnte. Denn der Prozeûgegner ist vor der Gefahr, wegen desselben Streitgegenstands sowohl von dem Rechtsinhaber als auch von dessen gewillkürtem Prozeûstandschafter mit einem Prozeû überzogen zu werden, durch den Einwand der Rechtshängigkeit und - nach rechtskräftigem Abschluû des einen Prozesses - durch den Einwand der Rechtskraft geschützt (vgl. BGHZ 123, 132, 135 f.; BGH, Urt. v. 2.10.1987 - V ZR 182/86, NJW-RR 1988, 126 f.).
bb) Das erforderliche schutzwürdige eigene Interesse an der Prozeûführung folgt im Streitfall daraus, daû die von den Mitversicherern mit der umfassenden Schadensabwicklung beauftragte Klägerin im Umfang ihrer eigenen Haftungsquote wirtschaftlich vom Ausgang des Rechtsstreits profitiert. Das reicht zur Annahme eines eigenen schutzwürdigen Interesses an der Geltend-
machung eines fremden Rechts im Wege der gewillkürten Prozeûstandschaft aus (vgl. BGHZ 119, 237, 242 - Universitätsemblem; BGH, Urt. v. 13.10.1994 - I ZR 99/92, GRUR 1995, 54, 57 = NJW-RR 1995, 358 - Nicoline).
2. Die Abweisung der Klage erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO). Beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand kann entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht davon ausgegangen werden , daû der deliktische Schadensersatzanspruch gemäû § 852 BGB verjährt ist.
Nach § 209 Abs. 1 BGB wird die Verjährung durch Klageerhebung seitens des Berechtigten unterbrochen. Die verjährungsunterbrechende Wirkung tritt im Falle der gewillkürten Prozeûstandschaft erst in dem Augenblick ein, in dem diese prozessual offengelegt wird oder offensichtlich ist (vgl. BGHZ 78, 1, 6; 94, 117, 122; BGH, Urt. v. 16.9.1999 - VII ZR 385/98, WM 2000, 77, 78; MünchKommBGB/Grothe aaO § 209 Rdn. 14; Erman/Hefermehl, BGB, 10. Aufl., § 209 Rdn. 10).
Die Klägerin hat erstmals in ihrem Schriftsatz vom 31. August 1998 offengelegt , daû sie nicht alleiniger Transportversicherer der S. AG ist. Sie hat diesem Schriftsatz einen Auszug aus dem maûgeblichen Versicherungsvertrag beigefügt (§§ 1 und 2), aus dem sich mit der gebotenen Klarheit ergibt, daû die Klägerin nicht alleiniger Transportversicherer der S. AG ist. Denn in § 1 Abs. 1 des vorgelegten Vertragsauszugs heiût es "Versicherer sind die in der Anlage bezeichneten Gesellschaften. Führende Gesellschaft ist die ©A. © Versicherungs-Aktiengesellschaft Hamburg" (jetzige Klägerin). Hierauf wird im Schriftsatz der Klägerin vom 25. September 1998 lediglich nochmals Bezug genommen. Neues Vorbringen zur Prozeûführungsbefugnis der Klägerin findet
sich in diesem Schriftsatz nicht. Vor dem Eingang des Schriftsatzes vom 31. August 1998 bei Gericht war die gewillkürte Prozeûstandschaft für die Prozeûbeteiligten noch nicht erkennbar, weil die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt durchweg behauptet hatte, sie sei alleiniger Transportversicherer der S. AG.
Ob der aus übergegangenem Recht geltend gemachte deliktische Anspruch am 31. August 1998 bereits verjährt war, läût sich nicht abschlieûend beurteilen, weil das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen dazu getroffen hat, wann die dreijährige Verjährungsfrist gemäû § 852 Abs. 1 BGB zu laufen begonnen hat.
3. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , der Klägerin stünden keine vertraglichen Ansprüche aus abgetretenem Recht der W.-KG gegen die Beklagte zu, weil die Abtretung "sämtlicher Ansprüche" durch die W.-Holding GmbH erfolgt sei. Mit Recht rügt die Revision, daû das Berufungsgericht verkannt hat, daû die W.-Holding GmbH ersichtlich im Namen der Auftraggeberin der Beklagten, der W.-KG, gehandelt hat.

a) Nach § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB wirkt eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht abgibt, auch dann für und gegen den Vertretenen, wenn sie der Vertreter zwar nicht ausdrücklich in dessen Namen abgibt, die Umstände jedoch ergeben, daû sie im Namen des Vertretenen erfolgen soll. Bei der Bestimmung des Erklärungsgehalts kommt es darauf an, wie sich die Erklärung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte für einen objektiven Betrachter in der Lage des Erklärungsempfängers darstellt. Von wesentlicher Bedeutung sind dabei vor allem die Interessenlage der beteiligten
Personen, der dem Rechtsverhältnis zugrundeliegende Lebenssachverhalt und der Geschäftsbereich, zu dem der Erklärungsgegenstand gehört (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.1975 - II ZR 120/74, WM 1976, 15, 16; Urt. v. 17.12.1987 - VII ZR 299/86, NJW-RR 1988, 475, 476). Diese anerkannten Auslegungsgrundsätze hat das Berufungsgericht nicht genügend beachtet.

b) Aus dem Schreiben vom 13. September 1995 ergibt sich, daû die W.Holding GmbH sämtliche Ansprüche, die aus dem streitgegenständlichen Transport gegen die Beklagte entstanden sind, abtreten wollte. Diese Angabe muûte die Klägerin als Erklärungsempfängerin vernünftigerweise so verstehen, daû es sich dabei um die vertraglichen Ansprüche der im Betreff genannten "W. Spedition B. " - also der W.-Spedition GmbH & Co. KG - handelte. Denn eigene Ansprüche der W.-Holding GmbH kamen aus Sicht der Klägerin nicht ernsthaft in Betracht. Sie lagen vor allem deshalb fern, weil sich die Funktion einer Holding-Gesellschaft im Regelfall darauf beschränkt, Beteiligungen an anderen Unternehmungen zu halten und gegebenenfalls Leitungsfunktionen im Unternehmensverbund zu übernehmen (vgl. OLG München NJW 1998, 1406). Mithin handelte die W.-Holding GmbH mit der im Schreiben vom 13. September 1995 abgegebenen Abtretungserklärung erkennbar im Rechtskreis der W.-KG. Da die Klägerin davon ausgehen durfte, daû die W.-Holding GmbH den Rechtserfolg der von ihr vorgenommenen Abtretung auch herbeiführen wollte, lag es aus der Sicht der Klägerin nahe, daû die W.-Holding GmbH die Abtretung als Vertreterin der W.-KG erklären wollte. Für diese Annahme spricht auch der weitere Umstand, daû die W.-Holding GmbH ausweislich der im Briefkopf genannten Bezeichnung "Zentrale Versicherungsabteilung" erkennbar arbeitsteilige Funktionen im Firmenverbund der selbständigen Unternehmen wahrgenommen hat. Die W.-Holding GmbH müûte allerdings mit Vertretungsmacht gehandelt haben oder die W.-KG müûte die Abtretung nachträglich
wirksam genehmigt haben (§ 185 Abs. 2 BGB). Hierzu hat das Berufungsgericht noch keine Feststellungen getroffen.

c) Ebenso fehlt es zur Frage, ob ein vertraglicher Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht der W.-KG verjährt ist, bislang an tatrichterlichen Feststellungen.
III. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Büscher

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.

(1) Der nach § 98 Abs. 2 Satz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe hat dem nach § 98 Abs. 2 Satz 3 vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Ist in den Fällen des § 98 Abs. 2 Satz 3 und 4 ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln und war für die Leistungserbringung ein örtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, sind diesem die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.

(2) Als Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gilt auch, wenn jemand außerhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer Betreuung bleibt, oder aus der Einrichtung beurlaubt wird.

(3) Verlässt in den Fällen des § 98 Abs. 2 die leistungsberechtigte Person die Einrichtung und erhält sie im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem Monat danach Leistungen der Sozialhilfe, sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten von dem Träger der Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 hatte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erstattungspflicht wird nicht durch einen Aufenthalt außerhalb dieses Bereichs oder in einer Einrichtung im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 unterbrochen, wenn dieser zwei Monate nicht übersteigt; sie endet, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten Leistungen nicht zu erbringen waren, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Verlassen der Einrichtung.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 105 107,23 Euro.

Tatbestand

1

Im Streit ist (noch) die Erstattung von Sozialhilfekosten für die Zeit vom 19.10.2009 bis zum 30.6.2010 in Höhe von 24 940,17 Euro, die der Kläger für den Leistungsempfänger B P (P) als Eingliederungshilfe erbracht hat, und die zusätzliche Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, die für P nach diesem Zeitpunkt angefallenen und anfallenden Kosten der fortdauernden Maßnahme im Kloster E/C zu erstatten.

2

Bei dem im Juni 1990 geborenen P bestehen eine Intelligenzminderung leichter Ausprägung und eine psychische Behinderung mit emotionaler Störung sowie eine Verhaltensstörung mit Störung der Impulskontrolle und des Sozialverhaltens. Bis zum 7.8.2001 lebte er im Haushalt seiner Eltern (im Landkreis B). Anschließend war er auf Kosten dieses Landkreises bis zum 30.9.2008 in verschiedenen Heimen untergebracht (Heimerziehung nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - ), zuletzt vom 17.9.2007 bis zum 30.9.2008 in der vollstationären intensiv-pädagogischen Jugendwohngruppe D, einer Einrichtung des Jugendhilfezentrums Ve, die im Landkreis V liegt.

3

Das Jugendhilfezentrum Ve traf während dieser Zeit mit dem Vermieter eines Hauses im ca 15 km entfernten G, gelegen im Landkreis V, eine (formlose) Vereinbarung, wonach dieser ein Haus für Jugendliche aus der Jugendwohngruppe zur Verfügung stellen sollte. Auf der Basis eines Hilfeplangesprächs vom 21.8.2008 schloss der mittlerweile unter Betreuung stehende P zum 1.10.2008 einen Mietvertrag mit dem Vermieter über ein Zimmer mit Küche ab und zog zu diesem Zeitpunkt in das Haus ein; der Beklagte bewilligte ab diesem Zeitpunkt Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortlichen Lebensführung nach § 41 SGB VIII iVm § 34 SGB VIII in Form eines betreuten Wohnens(Bescheid vom 16.10.2008).

4

Nach dem Einzug in G wurde P weiterhin durch eine Mitarbeiterin der Jugendwohngruppe D betreut, und zwar morgens, wenn P nicht in der (18 km entfernten) Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) erschien, die er an fünf Tagen in der Woche besuchte, und nach Rückkehr aus der WfbM ab 17 Uhr bzw 17.30 Uhr bis gegen 21 Uhr bzw 22 Uhr. An den Wochenenden nahm P regelmäßig am Programm der Jugendwohngruppe teil. Die Nächte verbrachte P zunächst allein im Haus; zum 28.2.2009 wurde ein weiterer Jugendlicher der Jugendwohngruppe in das Haus vermittelt. Im Dezember 2008 kehrte P jedoch kurzfristig in die Jugendwohngruppe zurück und befand sich im Januar und Februar 2009 jeweils für zwei Wochen sowie in der Folge ein weiteres Mal in stationärer psychiatrischer Behandlung. Da er nicht in der Lage war, allein in dem Haus zu leben, wurde er ab Mitte Juni 2009 übergangsweise wieder in der Jugendwohngruppe D aufgenommen. Zum 19.10.2009 wurde P schließlich im Kloster E (gelegen im Landkreis C) untergebracht, wo er seither lebt. Zu diesem Zeitpunkt stellte der Beklagte seine Hilfegewährung ein (Bescheid vom 24.9.2009).

5

Bereits am 24.8.2009 hatte Ps Betreuer bei dem Beklagten die Gewährung von Eingliederungshilfe im Rahmen der vollstationären Unterbringung im Kloster E beantragt. Diesen Antrag leitete der Beklagte am selben Tag per E-Mail und am 16.9.2009 schriftlich an den Kläger weiter, weil dieser wegen des letzten gewöhnlichen Aufenthalts in G für die Leistungserbringung zuständig sei. Der Kläger gewährte Eingliederungshilfe unter Bezugnahme auf § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) als "zweitangegangener" Rehabilitationsträger und Leistungen zum Lebensunterhalt (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, weiterer notwendiger Lebensunterhalt in Form eines Barbetrags ua) unter dem Vorbehalt des Aufwendungsersatzes (sog unechte Sozialhilfe nach § 19 Abs 5 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe -). Eine beim Beklagten geltend gemachte Erstattungsforderung lehnte dieser ab (Schreiben vom 9.10.2009).

6

Der anschließend erhobenen Klage hat das Sozialgericht (SG) Trier nach Erweiterung der Klage um die Kosten der bis zum 30.6.2010 erbrachten Leistungen stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an den Kläger "die im Zeitraum vom 19.10.2009 bis 30.6.2010 für P aufgewandten Kosten in Höhe von 24 940,17 Euro zu zahlen"; darüber hinaus hat es festgestellt, dass der Beklagte auch zur Erstattung der nach diesem Zeitpunkt "angefallenen Kosten für die Hilfe an P" verpflichtet sei (Urteil vom 24.8.2010).

7

Auf die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 23.2.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, ein Erstattungsanspruch nach § 106 Abs 1 Satz 1 SGB XII und nach § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX scheide aus. Nach § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII sei nämlich der Kläger für die Leistungserbringung zuständig gewesen, weil P zuletzt vor der erneuten stationären Unterbringung seinen gewöhnlichen Aufenthalt(§ 30 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil -) in G gehabt habe. Bei dem Betreuten-Wohnen habe es sich nicht um einen Aufenthalt in einer Einrichtung gehandelt. Die von P genutzte Unterkunft sei nach den Aussagen der vor dem SG vernommenen Zeugen nicht in die Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers, des Jugendhilfezentrums Ve, eingegliedert gewesen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus einem zwischen dem Landkreistag Rheinland-Pfalz und dem Städtetag Rheinland-Pfalz im Jahre 1997 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Kostenerstattung bei der Finanzierung des Betreuten-Wohnens und einem weiteren Vertrag aus dem Jahre 2005. Eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende rechtliche Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts sei unzulässig. Für den hier vorliegenden Fall, dass der nach dem Gesetz zuständige Leistungsträger eine Leistung erbracht habe, deren Kosten ein anderer Leistungsträger übernehmen solle, treffe die Vereinbarung keine Regelung.

8

Mit seiner Revision rügt der Kläger, nachdem er die Klage auf Zahlung weiterer im Revisionsverfahren geltend gemachter 75 167,06 Euro zurückgenommen hat, die Verletzung des § 106 Abs 2 SGB XII und des § 98 Abs 2 SGB XII. Zu Unrecht sei das LSG davon ausgegangen, dass P in G einen gewöhnlichen Aufenthalt iS des § 30 SGB I begründet habe. Bei der Wohnung in G habe es sich vielmehr um eine dezentrale Außenstelle einer stationären Einrichtung gehandelt, weil die Unterkunft der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers (Jugendhilfezentrum Ve) zugeordnet gewesen sei. Zuständig sei deshalb der Beklagte, weil P vor seiner Aufnahme in die erste stationäre Einrichtung am 8.8.2001 im dortigen Kreis seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Selbst wenn man von einer Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in G ausgehe, sei der Beklagte zur Kostenerstattung aufgrund landesrechtlicher Vereinbarungen der Sozialhilfeträger verpflichtet.

9

Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

10

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

11

Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der Kosten anlässlich der Maßnahme im Kloster E, weil er selbst aufgrund einer Heranziehung zur Leistungserbringung durch den zuständigen überörtlichen Sozialhilfeträger, das Land Rheinland-Pfalz, die Leistungen in eigenem Namen zu erbringen hatte (Wahrnehmungszuständigkeit); über Erstattungsansprüche gegen das Land (vgl §§ 5 Abs 2, 6 Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.2004, Gesetz- und Verordnungsblatt 571) ist im vorliegenden Verfahren mangels Beiladung des Landes (vgl § 75 Abs 5 SGG), die im Revisionsverfahren nicht gerügt war (zu dieser Voraussetzung nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 75 RdNr 13b mwN), nicht zu befinden.

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Gegenstand des Verfahrens ist im Rahmen einer objektiven Klagehäufung (§ 56 SGG) zum einen die Erstattung der für P erbrachten Aufwendungen in der Zeit vom 19.10.2009 bis 30.6.2010, die der Kläger mit der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) geltend macht; an der in der Revisionsbegründungsschrift zunächst erklärten Erweiterung des Zahlungsantrages um die danach angefallenen Kosten in Höhe von weiteren 75 167,06 Euro hat er nicht festgehalten. Zum anderen ist zulässigerweise Gegenstand die prozessuale Feststellung der ab dem 1.7.2010 fortbestehenden Erstattungspflicht der wegen der Maßnahme im Kloster E entstandenen Aufwendungen (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG: Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses). Jedenfalls nach der Konkretisierung des Feststellungsantrags, dass (lediglich) die Feststellung der Erstattungspflicht für die fortdauernde Maßnahme im Kloster E begehrt werde, und der Teilrücknahme der Klage insoweit (§ 102 Abs 1 SGG) ist die Feststellungsklage zulässig. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war dem Kläger für die nachfolgende Zeit nur die Erhebung einer Klage mit dem Ziel der Feststellung künftiger Rechtsfolgen aus einem bestehenden Rechtsverhältnis möglich. Er kann - davon ausgehend - nicht gezwungen werden, die Feststellungsklage jederzeit und ggf immer aufs Neue dem Umstand anzupassen, dass nach Klageerhebung auch eine Leistungsklage für weitere zwischenzeitlich verflossene Zeiträume möglich wäre (vgl BSG SozR 4-5910 § 97 Nr 1 RdNr 12). Zulässig wäre auch die gerichtliche Feststellung der Erstattungspflicht erst nach dem Senatsurteil entstehender (künftiger) Kosten bei Fortführung der Maßnahme (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 55 RdNr 8a mwN).

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Auch sonstige von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensfehler liegen nicht vor; eine Beiladung des P gemäß § 75 Abs 2 1. Alt SGG (echte notwendige Beiladung) war nicht erforderlich (vgl zuletzt Urteil des Senats vom 25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R -, juris RdNr 10 mwN). Eine echte notwendige Beiladung des Landes Rheinland-Pfalz als überörtlichen Träger war ebenfalls nicht erforderlich, weil es an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen könnte.

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Alle denkbaren Anspruchsgrundlagen für die Erstattung von Leistungen der Eingliederungshilfe in stationären Einrichtungen - § 106 Abs 1 SGB XII iVm § 98 Abs 2 Satz 3 SGB XII (Erstattung für den Fall der vorläufigen Leistungserbringung bei ungeklärtem gewöhnlichen Aufenthalt), § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX (Erstattungsanspruch für den zweitangegangenen Träger der Rehabilitation), bzw die allgemeinen Vorschriften der §§ 102 ff Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - durch den Beklagten scheiden vorliegend aus, weil der Kläger über eine Heranziehung durch den überörtlichen Sozialhilfeträger, das Land, bzw ab 1.1.2013 selbst die Grundsicherungsleistungen zu erbringen hatte.

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In Rheinland-Pfalz haben für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe in stationären Einrichtungen die Landkreise und kreisfreien Städte aufgrund einer Heranziehung des Landes als dem überörtlichen Sozialhilfeträger (vgl § 1 Abs 2 AGSGB XII iVm § 3 Abs 3 SGB XII), der für stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe sachlich zuständig ist (§ 97 Abs 3 SGB XII iVm § 2 Abs 2 Nr 2 AGSGB XII), die Wahrnehmungszuständigkeit; sie erbringen diese Leistungen insoweit in eigenem Namen (§ 4 AGSGB XII). Das Land Rheinland-Pfalz hat nämlich die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe (§ 3 Abs 2 SGB XII iVm § 1 Abs 1 AGSGB XII) nach § 99 Abs 2 SGB XII iVm § 4 AGSGB XII zur Aufgabenwahrnehmung ua für Leistungen der Eingliederungshilfe in stationären Einrichtungen herangezogen(vgl § 1 Erste Landesverordnung zur Durchführung des AGSGB XII vom 26.4.1967; zuletzt geändert durch Art 3 des Gesetzes vom 28.9.2010 - GVBl 298); dies muss bis 31.12.2012 uneingeschränkt auch die Leistungen zum Lebensunterhalt (Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt) erfassen (vgl § 97 Abs 4 SGB XII iVm § 2 der Landesverordnung vom 26.4.1967). Für die Zuständigkeit bei Grundsicherungsleistungen gilt jedoch seit 1.1.2013 § 46b SGB XII, der die Anwendung des § 97 Abs 4 SGB XII ausschließt; insoweit ergibt sich gemäß § 2 Abs 1 und 3 AGSGB XII iVm § 46b Abs 1 SGB XII eine unmittelbare sachliche Leistungszuständigkeit der örtlichen Sozialhilfeträger, also der Landkreise und kreisfreien Städte. Das LSG hat die landesrechtlichen Vorschriften unberücksichtigt gelassen, sodass der Senat nicht daran gehindert ist, die dem Grunde nach nicht revisiblen (§ 162 SGG) Vorschriften seiner Entscheidung zugrundezulegen.

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Die streitigen stationären Leistungen im Kloster E, die Hilfe zum Lebensunterhalt sowie die Grundsicherungsleistungen hatte bzw hat auf der Grundlage dieser Regelungen in jedem Fall der Kläger selbst zu erbringen. Dabei richtet sich gemäß § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII(in der Normfassung des Gesetzes zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670 - und ab 1.1.2013 des Gesetzes zur Änderung des SGB XII vom 20.12.2012 - BGBl I 2783) die örtliche Zuständigkeit für die stationäre Leistung nach dem gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in eine Einrichtung bzw dem gewöhnlichen Aufenthalt, der in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt bestand. § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII bestimmt abweichend davon, dass bei Einrichtungswechseln der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, für unmittelbar daran anschließende Aufenthalte in stationären Einrichtungen im Rahmen einer sog Einrichtungskette entscheidend bleibt. Zuletzt vor der (erneuten) Aufnahme in eine stationäre Einrichtung im Juni 2009 (in die Jugendwohngruppe D) hatte P in G seinen gewöhnlichen Aufenthalt; dieser ist auch für die Zuständigkeit wegen der am 19.10.2009 unmittelbar anschließenden stationären Unterbringung im Kloster E der maßgebliche Anknüpfungspunkt. Ein bereits davor seit dem 8.8.2001 durchgehender Aufenthalt in stationären Einrichtungen (zum fehlenden gewöhnlichen Aufenthalt bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung vgl § 109 SGB XII), der - wie der Kläger meint - die Zuständigkeit des Beklagten - ausgehend von einem letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Haushalt der Eltern - nach sich ziehen würde, liegt nach den vom LSG festgestellten Umständen nicht vor. Trotz einer Betreuung durch die Jugendwohngruppe D auch in G handelte es sich dort nicht um eine stationäre Einrichtung.

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Nach § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies traf für P in G zu; er hat sich dort unter Umständen aufgehalten, die erkennen ließen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilen wollte. Für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts dort ist unschädlich, dass er nur weniger als ein Jahr in dem Haus gelebt hat und bereits kurze Zeit nach dem Einzug (im Oktober 2008) im Dezember 2008 sowie im ersten Halbjahr des Jahres 2009 drei weitere Male kurzfristig in eine stationäre Einrichtung aufgenommen werden musste; denn er hielt sich nach den Feststellungen des LSG im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs in dem Haus in G auf, was für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ausreichend ist (vgl nur BVerwGE 145, 257 ff RdNr 23 mwN; BSG, Urteil vom 20.12.2012 - B 7 AY 5/11 R -, RdNr 16; Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R -, RdNr 13). Auch § 109 SGB XII steht dem nicht entgegen. Danach gilt (Fiktion) als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Zwölften Kapitels und des Dreizehnten Kapitels, Zweiter Abschnitt, SGB XII (Zuständigkeitsregelungen und Kostenerstattungsregelungen zwischen den Sozialhilfeträgern) ua nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung iS von § 98 Abs 2 SGB XII.

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Nach den Feststellungen des LSG hat es sich bei der Wohnung in G jedoch nicht um eine stationäre Einrichtung gehandelt. Eine Einrichtung in diesem Sinne ist ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist (BVerwGE 95, 149, 152; BVerwG, Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 42/91 -, FEVS 45, 52 ff; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 13/91 -, FEVS 45, 183 ff; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 17/91 -, ZfSH/SGB 1995, 535 ff; BSGE 106, 264 ff RdNr 13 = SozR 4-3500 § 19 Nr 2)und der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dient (vgl § 13 Abs 2 SGB XII; näher dazu BSG SozR 4-5910 § 97 Nr 1 RdNr 15). Zwar können betreute Personen auch in einer dezentralen Unterkunft stationär untergebracht sein; eine dezentrale Unterkunft gehört in diesem Sinne allerdings nur dann zu den Räumlichkeiten "der" Einrichtung, wenn die Unterkunft der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers so zugeordnet ist, dass sie als Teil des Einrichtungsganzen anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 42/91 -, FEVS 45, 52 ff). Die Vorhaltung von Wohnraum durch den Träger der Einrichtung selbst ist also wesentliches Merkmal einer Zuordnung zur "Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers". Hierin kommt die räumliche Bindung an die Einrichtung zum Ausdruck, die auch dann bestehen muss, wenn sich die Einrichtung nicht "unter einem Dach" befindet. Das war hier nicht der Fall.

20

Insoweit handelt es sich nicht nur um eine Formalie, wie der Kläger meint. Auch wenn der Abschluss des Mietvertrages zwischen P und dem Vermieter auf Vermittlung des Jugendhilfezentrums Ve zustande gekommen ist, genügt dies für die vollständige organisatorische Einordnung im Sinne einer "Außenwohnstelle" nicht. Soweit der Träger der Einrichtung - und sei es nur, wie der Kläger vorträgt, um "die Finanzierung abzusichern" - nicht die uneingeschränkte rechtliche Verantwortung für die Unterkunft übernimmt, sondern der Fortbestand der Wohnmöglichkeit vom Bestand des Mietverhältnisses zwischen Vermieter und Hilfebedürftigen abhängt, fehlt es an diesem Merkmal. Es ist dem Träger, der die Betreuungsleistungen erbringt, dann rechtlich nicht möglich, die Unterkunft uneingeschränkt einem wechselnden Personenkreis zur Verfügung zu stellen. Die Vergabe der Unterkunft an andere Personen hängt nämlich sowohl vom Einverständnis des Vermieters im Einzelfall als auch vom Einverständnis des Hilfebedürftigen mit der Auflösung seines Mietvertrages ab. Schließlich bestand nach den Feststellungen des LSG nicht schon im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung mit dem Vermieter die Absicht, andere Jugendliche in dem Haus unterzubringen und also eine "Außenwohnstelle" für einen wechselnden Personenkreis einzurichten.

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Daraus, dass die Fähigkeit des P, außerhalb einer stationären Einrichtung zu leben, von vornherein angezweifelt worden war, ist nicht zu schließen, es habe sich um eine stationäre Wohnform gehandelt. Auch dass im Einzelfall die Kosten für die geleistete Betreuung (zusammen mit den gesondert bewilligten Leistungen für den Lebensunterhalt und die Unterkunft) den Umfang der Kosten einer (teil-)stationären Maßnahme erreichen oder auch übersteigen, steht der Annahme einer ambulanten Betreuung nicht entgegen (BSGE 106, 264 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 19 Nr 2).

22

§ 106 Abs 2 1. Alt SGB XII, wonach als Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gilt, wenn jemand (zwar) außerhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer Betreuung bleibt, greift nicht ein; deshalb ergibt sich über diese Norm iVm § 109 SGB XII kein Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts. § 106 Abs 2 1. Alt SGB XII erweitert den Aufenthalt in einer stationären Einrichtung - neben den Fällen der Beurlaubung aus dieser Einrichtung - um die Fälle, in denen der Aufenthalt in der stationären Einrichtung zwar beendet ist, wegen der Fortdauer der Betreuung durch diese Einrichtung die anschließende Unterbringung diesem Aufenthalt aber gleichsteht.

23

Von § 106 Abs 2 1. Alt SGB XII werden zwar gerade auch Wohnmöglichkeiten erfasst, die nicht unmittelbar zur Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers gehören, etwa eine Unterbringung in einer Pflegefamilie oder einer Ausbildungsstätte. Für die Anwendung des § 106 Abs 2 1. Alt SGB XII ist aber nicht jede Art der Betreuung durch die bisherige Einrichtung ausreichend; vielmehr ist nach Sinn und Zweck der Regelung (Schutz des Ortes, der stationäre Leistungen bzw gleichstehende Leistungen anbietet) eine ständige Überwachung durch die Einrichtung (ggf unter Einschaltung dritter Stellen) erforderlich, wobei der Einrichtung ein bestimmender Einfluss bleiben muss. Gelegentliche Maßnahmen rechtfertigen die Gleichstellung mit der stationären Einrichtung nicht; die Unterbringung außerhalb der Einrichtung muss im Ergebnis qualitativ einer stationären Leistungserbringung in der Einrichtung entsprechen (vgl: W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 106 SGB XII RdNr 21; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 106 SGB XII RdNr 18; Böttiger in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 106 SGB XII RdNr 125 f). Nach den Feststellungen des LSG sind auch diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Tagesablauf von P war in wesentlichen Teilen nicht von der Einrichtung vorgegeben; ein "bestimmender Einfluss" bei seiner Betreuung fehlte. Die morgendliche Betreuung beschränkte sich darauf, dass eine Mitarbeiterin des Jugendhilfezentrums Ve, die vor Ort wohnte, sich dann um P kümmerte, wenn dieser nicht selbständig in der WfbM erschienen war. Allein die abendliche Betreuung, die das LSG im Wesentlichen mit unterstützenden Hilfeleistungen bei der Führung des Haushalts (Aufstellen eines Essensplanes, gemeinsames Einkaufen etc) beschrieben hat, genügt nicht den rechtlichen Anforderungen an eine Betreuung im Sinne einer ständigen Überwachung.

24

Die tatsächlichen Feststellungen des LSG hat der Kläger nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen. Soweit er vorträgt, aus den Aussagen des Leiters der Jugendwohngruppe und des Betreuers von P seien andere tatsächliche Schlüsse zu ziehen, als sie das LSG vorgenommen hat, rügt er die Beweiswürdigung durch das LSG, die der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist.

25

Eine andere örtliche Zuständigkeit für stationäre Leistungen ergibt sich nicht unter Berücksichtigung des Normzwecks von § 98 Abs 5 SGB XII durch eine analoge Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII. Nach § 98 Abs 5 SGB XII ist für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Mit dieser Norm wurde - anders als noch unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) - für Ambulant-betreutes-Wohnen eine der Regelung für stationäre Leistungen in § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII vergleichbare Regelung mit Wirkung ab 1.1.2005 geschaffen. Wäre über § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII hinaus § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII analog anwendbar, wäre im Rahmen einer sog gemischten Kette zwischen Einrichtungen und Ambulant-betreutem-Wohnen(vgl dazu BSG, Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R - RdNr 15) vorliegend auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor Eintritt in die erste Einrichtung (bis 7.8.2001) im Landkreis B abzustellen. Ob eine solche Analogie gerechtfertigt ist, hat der Senat bislang offen gelassen (BSG, aaO, RdNr 16). Einer Entscheidung hierüber bedarf es auch jetzt nicht; denn mit Rücksicht auf § 98 Abs 5 Satz 2 SGB XII, wonach vor Inkrafttreten des Gesetzes bestimmte Zuständigkeiten unberührt bleiben, wäre der Kläger ebenfalls zuständig, weil bei einem einheitlichen, ununterbrochenen Bedarfsfall des Betreuten-Wohnens, der vor dem 1.1.2005 begonnen hat, die Regelungen des BSHG über die örtliche Zuständigkeit weitergelten würden (vgl BSGE 109, 56 ff RdNr 18 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1). Da das BSHG andererseits eine § 98 Abs 5 SGB XII vergleichbare Norm für das Ambulant-betreute-Wohnen nicht kannte, verbliebe es auch unter Anwendung des § 97 BSHG dabei, dass auf den gewöhnlichen Aufenthalt (nur) bei Beginn der (eigentlichen) Einrichtungskette - ohne das Ambulant-betreute-Wohnen - abzustellen wäre(vgl BSG, aaO, RdNr 16), vorliegend mithin auf die Zeit in G

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Die Zuständigkeit für die stationären Leistungen hat andererseits die sachliche Zuständigkeit für andere Leistungen gemäß § 97 Abs 4 SGB XII zur Folge. Ob mit Rücksicht auf den Sinn des § 97 Abs 4 SGB XII, wegen des Wegfalls von § 27 Abs 3 BSHG (Hilfe zum Lebensunterhalt als Bestandteil der Hilfe in "besonderen Lebenslagen") die Zuständigkeit zweier Leistungsträger zu vermeiden(BT-Drucks 15/1514, S 67 zu § 92), eine analoge Anwendung dieser Vorschrift (oder des § 98 Abs 2 SGB XII) für Leistungen des Lebensunterhalts während stationärer Maßnahmen bei Auseinanderfallen der örtlichen Zuständigkeit gerechtfertigt ist, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls müssen die landesrechtlichen Vorschriften über die Heranziehung der Landkreise und kreisfreien Städte (dazu siehe oben) im Lichte des § 97 Abs 4 SGB XII so ausgelegt werden, dass nicht gerade aus der Heranziehung des örtlichen Sozialhilfeträgers eine unterschiedliche Leistungs-/Wahrnehmungszuständigkeit resultiert. Welche Leistungen im Einzelnen neben der stationären Leistung erbracht worden sind bzw erbracht werden, ist vom LSG nicht festgestellt. Allerdings bedürfen die in der Einrichtung selbst erbrachten Leistungen für den Lebensunterhalt, die lediglich einen Rechenposten im Rahmen der Erbringung der besonderen Sozialhilfeleistung darstellen (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 17/12 R - RdNr 18), weder einer gesonderten Bewilligung noch handelt es sich insoweit um Geldleistungen, die neben der stationären Leistung erbracht werden (vgl dazu: BSG SozR 4-3500 § 35 Nr 3 RdNr 13; Blüggel in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 42 SGB XII RdNr 23, und § 46a SGB XII RdNr 35; Behrend in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 27b SGB XII RdNr 75 ff; Eicher in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, Anhang zu § 13 SGB XII RdNr 3). Der weitere notwendige Lebensunterhalt des § 35 Abs 2 SGB XII aF bzw § 27b Abs 2 SGB XII nF ist demgegenüber keine Grundsicherungsleistung, sondern Hilfe zum Lebensunterhalt(Blüggel, Behrend und Eicher, aaO; BSG SozR 4-3500 § 35 Nr 3 RdNr 13).

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Wenn der Kläger P ab 1.1.2013 Grundsicherungsleistungen nach § 42 SGB XII über die Leistungen in der Einrichtung hinaus erbracht haben sollte, würde sich für die Beurteilung der Zuständigkeit insoweit eine Änderung ergeben, als der Kläger dann nicht mehr als vom sachlich zuständigen Land herangezogener örtlicher Sozialhilfeträger, sondern in eigener Leistungszuständigkeit die Leistungen erbracht hätte. Nach § 46b Abs 1 SGB XII werden die zuständigen Träger zur Ausführung der Grundsicherung nach Landesrecht bestimmt. Die Norm ist unvollständig, weil sie keine Aussage darüber enthält, welches Land anknüpfend an welchen Tatbestand (tatsächlicher Aufenthalt, gewöhnlicher Aufenthalt oder anderes) die Zuständigkeit regelt. Jedoch dürfte mit der Ergänzung des § 46b SGB XII durch einen Abs 3 mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des SGB XII vom 1.10.2013 (BGBl I 3733) klargestellt sein, dass - anknüpfend an die früheren Regelungen - das Land gemeint ist, in dem der Leistungsempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 2 Abs 3 AGSGB XII ordnet die sachliche Zuständigkeit des örtlichen Sozialhilfeträgers an, und § 46b Abs 3 Satz 2 SGB XII sieht abweichend von Satz 1, in dem die Anwendung des Zwölften Kapitels des SGB XII ausgeschlossen ist, für Grundsicherungsleistungen bei Aufenthalt in einer stationären Einrichtung eine entsprechende Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 1 bis 3 SGB XII vor. Auf diese Weise wird wiederum eine einheitliche örtliche und sachliche Zuständigkeit hergestellt (vgl BT-Drucks 17/13662, S 1 und S 6 zu Nr 2).

28

Ob diese Regelung mit Rücksicht auf § 46b Abs 3 Satz 3 SGB XII auch für gemischte Einrichtungsketten (Wechsel zwischen stationären Einrichtungen und Ambulant-betreutem-Wohnen) gilt, kann ebenso wie im Rahmen der unmittelbaren Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII offen bleiben(dazu oben). Finden für die stationären Leistungen selbst, damit auch für die in der Einrichtung erbrachten Grundsicherungsleistungen, wegen des einheitlichen, ununterbrochenen Bedarfsfalls eines Betreuten-Wohnens, der bereits vor dem 1.1.2005 begonnen hat, die Zuständigkeitsregelungen des BSHG weiterhin Anwendung, so kann im Rahmen des § 46b Abs 3 Satz 2 SGB XII nichts anderes gelten. § 46b Abs 3 Satz 2 SGB XII müsste für diese Fälle normerweiternd dahin ausgelegt werden, dass § 97 Abs 2 Satz 1 bis 3 BSHG entsprechend anzuwenden ist. Nur dies würde der Intention des Gesetzgebers gerecht, der bei Leistungen des Ambulant-betreuten-Wohnens eine entsprechende Anwendung des § 98 Abs 5 SGB XII anordnet(§ 46b Abs 3 Satz 3 SGB XII).

29

Ein Erstattungsanspruch ergibt sich schließlich nicht aus den Vereinbarungen zwischen Landkreistag Rheinland-Pfalz und Städtetag Rheinland-Pfalz über die Kostenerstattung bei der Finanzierung des Betreuten-Wohnens aus den Jahren 1997 und 2005. Um eine Normsetzung durch vertragliche Vereinbarung auch mit Wirkung für am Vertragsschluss Nichtbeteiligte (sog Normvertrag; vgl BSGE 94, 50 ff RdNr 65 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2 mwN)handelt es sich jedenfalls nicht; denn es fehlt an jeglicher gesetzlichen Ermächtigung dafür.

30

Ob sich die Beteiligten selbst mit der Vereinbarung aus dem Jahr 1997 vertraglich gebunden haben und ob diese Vereinbarung fortgalt, nachdem die Beteiligten dem diese Vereinbarung ersetzenden Vertrag aus dem Jahr 2005 nicht beigetreten sind, ist vom LSG nicht festgestellt; dies konnte aber letztlich offenbleiben. Die in der Vereinbarung aus dem Jahr 1997 getroffene Regelung, wonach sich die Vereinbarungspartner darin einig sind, "dass durch den Aufenthalt in einer solchen Einrichtung (des Betreuten-Wohnens) kein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des BSHG/Kinder-und Jugendhilfegesetz begründet wird" und deshalb wegen der insoweit von § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I abweichenden Kriterien für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eine (bundesrechtliche) Zuständigkeitsregelung nicht zur Anwendung komme, wäre ohnedies nichtig(§ 53 Abs 1, § 58 Abs 1 SGB X).

31

Koordinationsrechtliche öffentlich-rechtliche Verträge - wie hier - iS von § 53 Abs 1 Satz 1 SGB X(vgl näher Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 53 RdNr 4) sind nach § 58 Abs 1 SGB X nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergibt. Dabei können qualifizierte Rechtsverstöße gegen eine Norm nach § 134 BGB die Nichtigkeit des entsprechenden Vertrages zur Folge haben, wenn sich die Norm von ihrer Ausrichtung her gegen eine bestimmte inhaltliche Ausgestaltung richtet(vgl: Engelmann, aaO, § 58 RdNr 6a; Hissnauer in jurisPK SGB X, § 58 SGB X RdNr 9; jeweils mwN). Durch den Vertrag aus dem Jahr 1997 konnte - wegen der Sperre des § 53 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X("soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen"; zu diesem Gedanken bereits BSGE 86, 78 ff = SozR 3-1300 § 111 Nr 8) - die Vorschrift des § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I weder ausgeschlossen noch umgangen werden. Bei den in § 30 Abs 3 SGB I enthaltenen Legaldefinitionen des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts handelt es sich um zwingende Rechtsnormen. Mit ihnen kommt zum Ausdruck, dass "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt" grundsätzlich als einheitliche Anknüpfungspunkte für die Anwendung aller Rechtsmaterien des SGB dienen sollen und abweichende Regelungen (vgl § 37 SGB I)dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben (vgl Schlegel in jurisPK SGB I, 2. Aufl 2011, § 30 SGB I RdNr 25 mwN).

32

Ob und welche vertraglichen Regelungen auf dem Gebiet eines Landes § 112 SGB XII zulässt, die von den Kostenerstattungsregelungen des Zweiten Abschnitts im Dreizehnten Kapitel des SGB XII abweichen, kann offen bleiben. Um eine abweichende Vereinbarung der Kostenerstattung handelt es sich nicht; denn die vertragliche Vereinbarung aus dem Jahr 1997 trifft inhaltliche Regelungen lediglich über den gewöhnlichen Aufenthalt, an die eine (abweichende) Kostenerstattungsregelung nur als vertragliche Folge geknüpft ist.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 und 3 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 197a Abs 3 und Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei waren die Streitwerte der Leistungs- und Feststellungsklage zusammenzurechnen (§ 39 Abs 1 GKG). Der Streitwert der Leistungsklage entspricht dem Betrag der mit dem Revisionsbegründungsschriftsatz geltend gemachten Hauptforderung (§§ 40, 47 Abs 1 und 2, § 52 Abs 3 GKG). Für die Feststellungsklage war mangels hinreichender Anhaltspunkte für deren Wert der Auffangstreitwert von 5000 Euro anzusetzen (§ 52 Abs 2 GKG).

(1) Der nach § 98 Abs. 2 Satz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe hat dem nach § 98 Abs. 2 Satz 3 vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Ist in den Fällen des § 98 Abs. 2 Satz 3 und 4 ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln und war für die Leistungserbringung ein örtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, sind diesem die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.

(2) Als Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gilt auch, wenn jemand außerhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer Betreuung bleibt, oder aus der Einrichtung beurlaubt wird.

(3) Verlässt in den Fällen des § 98 Abs. 2 die leistungsberechtigte Person die Einrichtung und erhält sie im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem Monat danach Leistungen der Sozialhilfe, sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten von dem Träger der Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 hatte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erstattungspflicht wird nicht durch einen Aufenthalt außerhalb dieses Bereichs oder in einer Einrichtung im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 unterbrochen, wenn dieser zwei Monate nicht übersteigt; sie endet, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten Leistungen nicht zu erbringen waren, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Verlassen der Einrichtung.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten und Neunten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.

(1) Der nach § 98 Abs. 2 Satz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe hat dem nach § 98 Abs. 2 Satz 3 vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Ist in den Fällen des § 98 Abs. 2 Satz 3 und 4 ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln und war für die Leistungserbringung ein örtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, sind diesem die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.

(2) Als Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gilt auch, wenn jemand außerhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer Betreuung bleibt, oder aus der Einrichtung beurlaubt wird.

(3) Verlässt in den Fällen des § 98 Abs. 2 die leistungsberechtigte Person die Einrichtung und erhält sie im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem Monat danach Leistungen der Sozialhilfe, sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten von dem Träger der Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 hatte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erstattungspflicht wird nicht durch einen Aufenthalt außerhalb dieses Bereichs oder in einer Einrichtung im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 unterbrochen, wenn dieser zwei Monate nicht übersteigt; sie endet, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten Leistungen nicht zu erbringen waren, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Verlassen der Einrichtung.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Zwölften Kapitels und des Dreizehnten Kapitels, Zweiter Abschnitt, gelten nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne von § 98 Abs. 2 und der auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Zwölften Kapitels und des Dreizehnten Kapitels, Zweiter Abschnitt, gelten nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne von § 98 Abs. 2 und der auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.