Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27. September 2006 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen geändert.

Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 9. Februar und 6. April 2006, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2006 verurteilt, an den Kläger 840,00 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob die aus einem früheren Arbeitsverhältnis des Klägers geleistete Nachzahlung von Arbeitsentgelt auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) anzurechnen ist.
Der am ... 1977 geborene alleinstehende Kläger bezog nach längeren Zeiten der Arbeitslosigkeit ab 1. August 2005 vom Job-Center für Arbeitsmarktintegration (JA) Worms Arbeitslosengeld II (Alg II). Ab 1. September 2005 war er als Bestatter beim Bestattungsinstitut K. in W. (i.F. B.K.) zu einem monatlichen Bruttolohn von 1.670,00 Euro beschäftigt; eine Auszahlung des Nettoentgelts erfolgte allerdings zunächst nicht, weil die Arbeitgeberin die Aufrechnung mit Ansprüchen aus abgetretenem Recht erklärt hatte. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis am 28. November 2005 mit Wirkung vom 30. November 2005. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht Mainz (3 Ca 3097/05) einigten sich die Parteien im Gütetermin vom 17. Januar 2006 im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31. Dezember 2005 sowie darauf, dass B.K. sich verpflichtete, an den Kläger noch 1.670,00 Euro brutto für den Monat Dezember 2005 und von jeweils 1.114,81 Euro netto für die Monate September, Oktober und November 2005 zu zahlen. Aus der Gehaltsnachzahlung erhielt der Kläger am 28. Februar 2006 einen Scheck über 1.911,64 Euro, während der weitere Betrag von 2.547,60 Euro von B.K. unmittelbar an das JA Worms im Rahmen eines von dort geltend gemachten Ausgleichsanspruchs nach § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) überwiesen wurde.
Zum 1. Januar 2006 hatte der Kläger seine jetzige Wohnung in M. (42 m², Kaltmiete 265,00 Euro zuzüglich 20,00 Euro für Tiefgaragenstellplatz und 15,00 Euro für die Einbauküche, Gesamtmiete incl. Nebenkosten 399,00 Euro) bezogen. Vom 16. Januar bis 9. Februar 2006 war er bei einem M. Bestattungsinstitut als Aushilfskraft beschäftigt, wobei sich der Aushilfslohn für den Monat Januar 2007 auf 174,00 Euro und für Februar 2006 auf 48,00 Euro belief. Bereits am 21. Dezember 2005 hatte der Kläger bei der Beklagten mit Wirkung vom 1. Januar 2006 einen Antrag auf Alg II gestellt; bei der Antragstellung hatte er eine Erklärung unterzeichnet, dass er mit einer Übernahme der Kosten der Unterkunft lediglich in angemessener Höhe (Kaltmiete 207,00 Euro monatlich) einverstanden sei.
Durch Bescheid vom 9. Februar 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2006, und zwar in Höhe von 620,57 Euro für den Monat Januar sowie in Höhe von jeweils 439,77 Euro für die Monate Februar bis Juni 2006. Hierbei ging die Beklagte - bei einer Regelleistung von 345,00 Euro sowie als angemessen anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung von 334,77 Euro (207,00 Euro Kaltmiete zuzügl. 20,00 Euro Stellplatz, 15,00 Euro Einbauküche, 38,00 Euro Heizungskostenvorauszahlung, 61,00 Euro Betriebskostenvorauszahlung, abzügl. 6,23 Euro Warmwasser) davon aus, dass der Kläger ab Februar 2006 über ein monatliches Arbeitsentgelt als Aushilfskraft von 400,00 Euro verfüge, und rechnete Nebeneinkommen für den Monat Januar 2006 mit 59,20 Euro sowie ab Februar 2006 mit monatlich 240,00 Euro an. Gegen den vorbezeichneten Bescheid legte der Kläger mit dem Begehren auf weitere 180,80 Euro monatlich in der Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 2006 Widerspruch ein u.a. mit der Begründung, dass er mangels geeigneter Aufträge nicht zur Arbeitsleistung abgerufen werde und deshalb im Februar 2006 aus dem „Mini-Job-Arbeitsverhältnis“ lediglich Einnahmen in Höhe von 48,00 Euro gehabt habe. Mit seinem Widerspruch reichte er außerdem die Abrechnung der B.K. über die Brutto-Netto-Bezüge für den Monat Dezember 2005 (Netto-Verdienst 1.114,81 Euro) ein, vertrat zur Gehaltsnachzahlung jedoch die Auffassung, dass es sich hierbei um Vermögen handele, das unter Berücksichtigung des Grundfreibetrages nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II anrechnungsfrei zu bleiben habe. Mit Schreiben vom 10. März 2006 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die diesem im März 2006 zugeflossene Gehaltsnachzahlung als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zu berücksichtigen sei. Gegen dieses Schreiben legte der Kläger ebenfalls „Widerspruch“ ein.
Durch Änderungsbescheid vom 6. April 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger - unter gleichzeitiger Aufhebung der „in diesem Zusammenhang bisher ergangenen Entscheidungen“ - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 2006 in Höhe von 679,77 Euro für den Monat Februar, von 439,77 Euro für den Monat März und jeweils 215,89 Euro monatlich für die Monate April bis Juni 2006, wobei für den Februar keine Anrechnung von Einkommen, indessen für März in Höhe von 240,00 Euro sowie für den Zeitraum von April bis Juni 2006 in Höhe von jeweils 463,88 Euro monatlich erfolgte. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger wiederum Widerspruch ein. Unter dem 8. Mai 2006 erging der zurückweisende Widerspruchsbescheid.
Bereits am 30. März 2006 hatte der Kläger unter Anfechtung des Bescheids vom 9. Februar 2006 „in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2006“ Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und für den Zeitraum von Februar bis Juni 2006 monatlich jeweils weitere 180,80 Euro verlangt. Nach Ergehen des Bescheids vom 6. April 2006 hat er für den Zeitraum vom 1. bis 31. März 2006 weitere 240,00 Euro sowie für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2006 jeweils monatlich weitere 463,88 Euro begehrt. Er ist dabei verblieben, dass es sich bei der Gehaltsnachzahlung von 1.911,64 Euro um Vermögen handele und hierzu die „Kontroll-Überlegung“ angestellt, dass der genannte Betrag, wenn er von ihm angespart worden wäre, unberücksichtigt geblieben wäre. Im Übrigen hat er geltend gemacht, die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung verletze das Angemessenheitsgebot. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Mit Urteil vom 27. September 2006 hat das SG die Beklagte „unter Änderung des Bescheides vom 09.02.2006 in der Form des Änderungsbescheides vom 06.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2006 verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2006 noch weitere 240,00 EUR und für die Monate April, Mai und Juni 2006 nochmals jeweils weitere 463,88 EUR zu zahlen (Gesamtbetrag 1.631,64 EUR)“. In den Entscheidungsgründen hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, die nachträgliche Gehaltszahlung des B.K. für die Monate September bis Dezember 2005 stelle nicht Einkommen, sondern Vermögen im Sinne des § 12 SGB II dar, für welches wesentlich großzügigere Freibeträge als bei der Einkommensanrechnung gälten; die gegenteilige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) sei nicht nachvollziehbar.
Gegen dieses der Beklagten am 18. Oktober 2006 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 14. November 2006 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung. Bei Forderungen auf Geldleistungen, z.B. Gehaltsnachzahlungen, sei zu unterscheiden. Die noch nicht erfüllte Gehaltsforderung zähle zwar (zunächst) zum Vermögen; bei Erfüllung der Forderung durch den Schuldner stehe jedoch die dann erfolgende Geldleistung wertmäßig im Vordergrund, da ab dem Monat der Erfüllung (= Zufluss) die dann vorhandenen Mittel zur Deckung des zeitgleich bestehenden Bedarfes verwendet werden könnten. Die dem Kläger zugeflossenen Gehaltsnachzahlungen aufgrund des arbeitsgerichtlichen Vergleiches hätten sich zum Zeitpunkt ihres Zuflusses wertmäßig realisiert und seien daher als einmalige Einnahme zu behandeln. Gemäß § 2 Abs. 1 SGB II sei der Kläger im Übrigen sogar verpflichtet gewesen, seine Ansprüche im Wege eines Gerichtsverfahrens wertmäßig zu realisieren. Da es sich bei der einmaligen Einnahme um Arbeitseinkommen gehandelt habe, seien die Freibeträge nach den §§ 11 und 30 SGB II in Abzug gebracht worden, sodass insgesamt 1.631,64 Euro anzurechnen gewesen seien.
Die Beklagte beantragt (teilweise sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27. September 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das JA W. habe Leistungen erbringen müssen, weil B.K. seiner Lohnzahlungspflicht nicht nachgekommen sei, und von der Nachzahlung einen erheblichen Teilbetrag erhalten. Die Übertragung der vom BVerwG aufgestellten Rechtsgrundsätze würde zu dem kuriosen Ergebnis führen, dass ihm von den arbeitsgerichtlich durchgesetzten Forderungen auf rückständiges Arbeitsentgelt weder für den Zeitraum von September bis Dezember 2005 noch für den Zeitraum ab März 2006 ein (voll)umfänglicher Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zustünde.
13 
Die Beteiligten haben Ablichtungen der Entscheidungen des BVerwG vom 19. Dezember 2001 - 5 C 4/00 - und des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. November 2006 - B 11b AS 17/06 B - zur Kenntnis erhalten.
14 
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes) erklärt.
15 
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung der Beklagten hat nur zum Teil Erfolg.
17 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes mehr als 500,00 Euro beträgt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch nur zum Teil begründet.
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Streitgegenstand des Verfahrens (§ 95 SGG) sind der Bescheid vom 9. Februar 2006 und der Bescheid vom 6. April 2006, beide in der Gestalt des - während des Klageverfahrens ergangenen, über § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens gewordenen - Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2006. Der ebenfalls während des Klageverfahrens erlassene Bescheid vom 6. April 2006 hat sinngemäß den Bescheid vom 9. Februar 2006 für die Zeit ab Februar 2006 teilweise aufgehoben, indem die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat Februar 2006 heraufgesetzt und - bei gleichbleibend verfügtem Betrag für März 2006 - für die Monate April bis Juni 2006 wegen Anrechnung von Einkommen gemindert worden sind. Mit seinen Angriffen gegen die angefochtenen Bescheide wehrt sich der Kläger allein dagegen, dass ihm anstelle eines Alg II in Höhe von 679,77 Euro monatlich - wie für den Februar 2006 - wegen der im März 2006 zugeflossenen, auf die Leistungen im Zeitraum von März bis Juni 2006 angerechneten Arbeitsentgeltnachzahlung des B.K. für den Monat März 2006 lediglich 439,77 Euro (also 240,00 Euro weniger) und für die Monate April bis Juni 2006 jeweils lediglich 215,89 Euro (also je 463,88 Euro weniger) zuerkannt worden sind. Die Bewilligung für den Monat Januar 2006 in Höhe von 620,57 Euro hat der Kläger von Anfang an ebenso wenig beanstandet wie die in der Leistung enthaltenen Kosten der Unterkunft und Heizung (334,77 Euro), die von der Beklagten sämtlich - bis auf die von ihm aber hingenommene Begrenzung der Kaltmiete auf 207,00 Euro (statt 265,00 Euro) sowie die Kürzung um den Warmwasseranteil (vgl. hierzu Senatsurteil vom 24. Mai 2007 - L 7 AS 3135/06 - ) - entsprechend seinen mietvertraglichen Verpflichtungen übernommen worden sind. Dieses prozessual auf die Berücksichtigung der Lohnnachzahlung beim Alg II begrenzte Begehren hat der Senat gemäß § 123 SGG zu beachten (vgl. zur Begrenzung des Streitgegenstandes auch BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 12/06 R - Rdnr. 13 ). Mit Blick auf den Bescheid vom 6. April 2006 und den Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2006 war das nunmehr zur Entscheidung gestellte Verlangen, selbst wenn es sich insoweit in Ansehung der ursprünglich mit der Klage (vgl. Schriftsatz vom 30. März 2006) lediglich begehrten weiteren 180,80 Euro monatlich um eine Klageänderung (§ 99 Abs. 1 und 2 SGG) handeln sollte, zulässig, denn das SG ist sinngemäß von einer Sachdienlichkeit ausgegangen; ferner war auch für die Klageänderung das Vorverfahren abgeschlossen. Sein Begehren verfolgt der Kläger im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG).
19 
Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass die dem Kläger - nach der im März 2006 erfolgten Gutschrift des am 28. Februar 2006 erhaltenen Schecks des B.K. - zugeflossene Arbeitsentgeltnachzahlung Einkommen darstellt und deshalb bei der Alg II-Berechnung im der streitbefangenen Zeit (März bis Juni 2006) zu berücksichtigen ist. Ein Verbraucherinsolvenzverfahren ist gegen den Kläger weder beantragt noch eröffnet worden, sodass sich Fragen nach der Verwendungsmöglichkeit des Einkommens als „bereites Mittel“ (vgl. hierzu BVerwGE 55, 148 ff.; Brühl in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 11 Rdnr. 12; Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.11 Rdnrn. 22 ff.) hier nicht stellen. Freilich hat die Beklagte bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens den Grundfreibetrag und die weiteren Erwerbstätigenfreibeträge zu Unrecht lediglich einmal in Höhe von (insgesamt) 280,00 Euro angesetzt; diese Freibeträge hätte sie vielmehr, da das von B.K. geschuldete Arbeitsentgelt für insgesamt vier Monate ausgestanden hatte, insgesamt viermal berücksichtigen müssen. In diesem Umfang hat die Klage Erfolg und musste die Berufung der Beklagten unbegründet bleiben.
20 
Materiell-rechtliche Grundlage für den vom Kläger erhobenen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ist die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 ); hiernach erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Vorliegend besteht lediglich Streit über das Ausmaß der Hilfebedürftigkeit des Klägers (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II), während die übrigen Anspruchsvoraussetzungen dieser Norm - was auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht - gegeben sind. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr. 1 a.a.O.), oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr. 2 a.a.O.) sichern kann oder die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Berücksichtigung von Einkommen ist in § 11 SGB II, diejenige von Vermögen in § 12 SGB II - beide jeweils i.V.m. § 13 SGB II sowie der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) in der hier maßgeblichen Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Alg II-V vom 22. August 2005 (1. Änderungsverordnung; BGBl. I S. 2499) - geregelt. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 ) sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Nach § 12 Abs. 1 SGB II (ebenfalls in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 a.a.O.) sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände als Vermögen zu berücksichtigen.
21 
Zu beachten ist vorliegend indessen mit Blick auf die kassatorische Entscheidung der Beklagten im Änderungsbescheid vom 6. April 2006 für den Zeitraum von April bis Juni 2006 auch die Bestimmung des § 40 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X (in der Modifikation durch § 330 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch). Die Vorschrift des § 48 SGB X ist (in Abgrenzung zu § 45 SGB X) anzuwenden, wenn die Regelung in einem Dauerverwaltungsakt - wie hier die Bewilligung des Alg II mit Bescheid vom 9. Februar 2006 (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003) - durch eine nachträgliche Entwicklung nach Bekanntgabe dieses begünstigenden Verwaltungsakts rechtswidrig wird (vgl. BSGE 74, 20, 23 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 32; BSG, Urteil vom 14. März 1996 - 7 RAr 84/94 ). Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Eine wesentliche Änderung, die einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nachträglich rechtswidrig werden lässt, liegt vor, wenn die Änderung im Vergleich zur Sach- und Rechtslage bei dessen Erlass dazu führt, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den ergangenen Bescheid nicht hätte erlassen dürfen (vgl. BSG SozR 1300 § 48 Nr. 22; SozR 3-4100 § 103 Nr. 9 S. 46). Die Aufhebung der Bewilligung ist unter den in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen über § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III zwingend vorgeschrieben (vgl. BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 13; SozR a.a.O. § 152 Nr. 8). Die im Bescheid vom 6. April 2006 verfügte teilweise Aufhebung der Bewilligung von Alg II ist - ebenso wie die Leistungsbewilligung für den März 2006 im Bescheid vom 9. Februar 2006 und der dies wiederholende Verfügungssatz im erstgenannten Bescheid - aus den im Folgenden darzulegenden Gründen nicht in vollem Umfang zu bestätigen. Etwaige Formfehler vor Erlass dieses Bescheids sind geheilt; dem Kläger ist jedenfalls im Widerspruchsverfahren ausreichend Gelegenheit gegeben worden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern (vgl. §§ 24, 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X).
22 
Als einzig hier im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit des Klägers in Betracht kommende Position von Geldes- und Marktwert heranzuziehen ist die ihm im März 2006 zugeflossene Nachzahlung von Arbeitsentgelt über insgesamt 1.911,64 Euro; diese stellt aber - entgegen der vom SG geteilten Auffassung des Klägers - nicht Vermögen (§ 12 SGB II), sondern Einkommen (§ 11 SGB II) dar. Die Begriffe des Einkommens und Vermögens bedürfen, da im Gesetz nicht eindeutig unterschieden, der Auslegung. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Einkommen - in Abgrenzung zum Vermögen - alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die, wenn gegebenenfalls auch nur für den nachfolgenden Verbrauch, den Vermögensstand dessen vermehren, der solche Einnahmen hat, Vermögen demgegenüber ein Bestand von Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert (vgl. zum Recht der Arbeitslosenhilfe schon BSGE 46, 271, 272 f. = SozR 4100 § 138 Nr. 7; BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25; ähnlich zum Bundessozialhilfegesetz BVerwGE 108, 296, 299 = Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 28; BVerwG Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nrn. 29, 30 und 32; ferner Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11 Rdnrn. 30 ff.; Brühl in LPK-SGB II, a.a.O., § 11 Rdnr. 6). Da auch Einnahmen grundsätzlich aus bereits bestehenden Rechtspositionen erzielt werden, bedarf es zur Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen einer wertenden Betrachtung; sie hängt nach der vom BVerwG zum BSHG entwickelten Rechtsprechung, der der Senat auch für den Bereich des SGB II folgt, bei Geldforderungen davon ab, ob die Forderung aus bewusst angesparten vormaligen Einnahmen stammt - dann ist der Geldzufluss als Vermögen zu behandeln - oder ob der Grund der Forderung zunächst nicht realisierte Einnahmen waren, dann stellt die Erfüllung der Forderung Einkommen dar (vgl. BVerwGE 108, 296, 300 f.; BVerwG Buchholz 436.0 § 76 Nrn. 29 und 30). Einkommen sind daher beispielsweise Arbeitsentgelt (vgl. § 2 Alg II-V; ferner Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 - L 7 AS 4269/05 - ; BSGE 53, 115, 116 = SozR 4100 § 138 Nr. 7; BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 17/06 B - ; BVerwG Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 32), Mieten (BSGE 45, 60, 61 = SozR 4100 § 138 Nr. 2), Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III (BVerwGE 120, 339 ff.; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Mai 2007 - L 12 AS 52/06 - ) sowie Wohngeld (BVerwG Buchholz 436.0 § 77 BSHG Nr. 17; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2004 - 12 S 1615/03 - FEVS 56, 90). Zum Vermögen zu rechnen sind dagegen solche Zahlungen, die im Zusammenhang mit einer Vermögensumschichtung, d.h. aus der Verwertung des Vermögens zum Verkehrswert, erfolgen, weil diese den Vermögensbestand nicht verändern (z.B. der Erlös beim Verkauf von Grundvermögen; vgl. BSGE 46, 271, 272 ff.; ferner BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25; SozR 4-4300 § 193 Nr. 4 Rdnrn. 15, 18; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Auflage, § 12 Rdnr. 19; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 12 Rdnrn. 60 ff.; 75; Brühl in LPK-SGB II, a.a.O., Rdnr. 6). Unter Berücksichtigung dieser Abgrenzung sind die dem Kläger im März zugeflossenen Lohnnachzahlung in Höhe von 1.911,64 Euro bei wertender Betrachtung Einkommen und nicht Vermögen, denn sie haben, da nicht freiwillig „angespart“, zum Zeitpunkt ihres Zuflusses zu einer Mittelvermehrung und nicht zu einer bloßen Umschichtung der bereits vorhandenen Mittel geführt (vgl. auch BVerwGE 108, 296, 300; BVerwG Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nrn. 29 und 30; ferner Mecke in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 11 Rdnr. 26; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 11 Rdnr. 45; Hänlein in Gagel, SGB III mit SGB II, § 11 SGB II Rdnrn.19d, 27). Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Lohnnachzahlung des B.K. sonach nicht zu seinem Vermögen zu rechnen, welches - wegen des höheren Grundfreibetrags nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II - alsdann geschont wäre.
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Arbeitsentgeltnachzahlungen sind nicht, wie vom BVerwG in früheren Jahren vertreten (vgl. BVerwGE 29, 295; hiergegen schon BSGE 46, 271, 274 ), dem Zeitraum zuzuordnen, für den sie bestimmt waren (so genannte „Identitätstheorie“). Anknüpfungspunkt für die Bedarfsberechnung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ist vielmehr der Bedarfszeitraum, sodass die dem Hilfebedürftigen in diesem Zeitraum zufließenden Einnahmen als bereite Mittel grundsätzlich zur Deckung des gegenwärtigen Bedarfs zu verwenden sind; dies ergibt sich aus der - auf der Ermächtigungsgrundlage des § 13 Satz 1 Nr. 1 SGB II (Fassung durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 a.a.O.) beruhenden - Vorschrift des § 2 Alg II-V (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 23. November 2006 - B 11b AS 17/06 B - a.a.O.). Bereits unter der Geltung des BSHG hatte das BVerwG im Übrigen mit Urteilen vom 18. Februar 1999 (BVerwGE 108, 296 ff.; Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nrn. 29 und 30) seine frühere Rechtsprechung aufgegeben und seitdem in ständiger Rechtsprechung auf die bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit des Einkommens und demnach darauf abgestellt, ob der gegenwärtigen Notlage aktuelle Einnahmen zur Bedarfsdeckung gegenüberstanden (so genannte „Zuflusstheorie“); der Grund der Zahlung - Arbeitsentgelt für vergangene Monate - war deshalb unerheblich (vgl. BVerwG Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 32). Diese Grundsätze sind auch im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II maßgeblich.
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Sonach ist das Einkommen, das dem Hilfebedürftigen in der Bedarfszeit tatsächlich zufließt, grundsätzlich in diesem Zeitraum zu berücksichtigen, wobei insoweit mit Blick auf die in § 41 Abs. 1 SGB II festgelegten monatlichen Zahlungsabschnitte auf den Kalendermonat abzustellen ist (vgl. BSG, Beschluss vom 23. November 2006 - B 11b AS 17/06 B - a.a.O.). Die Anrechnung im Monat des tatsächlichen Zuflusses gilt allerdings bei Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V nur für die laufenden Einnahmen, also für das in regelmäßigen monatlichen Abständen anfallende, monatlich abgerechnete und gezahlte Arbeitsentgelt. Um ein solches handelte es sich hier indes nicht; vielmehr betraf der dem Konto des Klägers im März 2006 gutgeschriebene Betrag von 1.911,64 Euro die - weit nach Fälligkeit erfolgte - Nachzahlung des Arbeitsentgelts für die Monate September bis Dezember 2005 (insgesamt 4.459,24 Euro), von welcher freilich das JA Worms mit Blick auf die im genannten Zeitraum gewährten Leistungen einen weiteren Teilbetrag von 2.547,60 Euro erhalten hatte. Die an den Kläger gelangte Arbeitentgeltnachzahlung ist jedoch als einmalige Einnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Alg II-V zu behandeln (so auch Mecke in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 11 Rdnr. 26; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 11 Rdnr. 45; Hänlein in Gagel, a.a.O., § 11 SGB II Rdnrn. 19d, 27); die Nachzahlung erfolgte der Natur der Sache nach in einer Summe, also zur Erfüllung einer nunmehr in einem Betrage zu leistenden Geldforderung (vgl. zur Abgrenzung einmaliger von wiederkehrenden Einkünften im Recht der Alhi BSG SozR 4100 § 138 Nrn. 18 und 25). Zu beachten ist der mit § 2 Alg II-V (vgl. ferner §§ 2a, 2b Alg II-V) normativ verfolgte Zweck, der Nachrangigkeit der Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II im Fall anderweitiger Möglichkeiten zur Bedarfsdeckung umfassend Rechnung zu tragen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 21. Februar 2007 - L 7 AS 690/07 ER-B - ); dies schließt es aus, Arbeitentgelt, das nicht laufend, sondern in Form einer Nachzahlung geleistet wird, bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt zu lassen.
25 
Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen; abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind (Satz 2 a.a.O.). Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V sind einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Betrag anzusetzen. Mit diesen letztgenannten Bestimmungen ist im Verordnungswege - abweichend vom tatsächlichen Zufluss - ein anderer Zufluss als rechtlich maßgeblich bestimmt worden; dies ist zulässig (vgl. hierzu schon BVerwGE 108, 296 ff.; Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nrn. 29, 30 und 36 ; ferner LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. November 2006 - L 8 AS 325/06 ER - ). Auf die vorgenannten Bestimmungen ist hier zurückzugreifen, weil es sich bei der Arbeitsentgeltnachzahlung des B.K. nicht um eine laufende Einnahme handelte; dieses Einkommen ist wegen des in § 2 Abs. 3 Alg II-V geregelten normativen Zuflusses auch nicht nach Ablauf des Zuflussmonats zum Vermögen geworden (anders noch zum Recht der Alhi BSGE 41, 187, 189 = SozR 4100 § 138 Nr. 1). Die Bagatellegrenze des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V ist überschritten, sodass vorliegend eine Einkommensanrechnung vorzunehmen war.
26 
Da hier die Nachzahlung des Arbeitsentgelts für insgesamt vier Monate (September bis Dezember 2005) erfolgte, ist die Aufteilung des an den Kläger gelangten Nachzahlungsbetrags auf vier Monate, nämlich den Zuflussmonat März 2006 und die Monate April bis Juni 2006, nicht zu beanstanden; der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz war selbst bei der von der Beklagten vorgenommenen Aufteilung erhalten geblieben (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 21. Februar 2007 - L 7 SO 690/07 ER-B - a.a.O.). Ob angesichts der für März 2006 bereits zu Monatsbeginn erbrachten Leistungen der Grundsicherung (vgl. hierzu § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II) eine gleichmäßige Aufteilung der vom Kläger erhaltenen Nachzahlung auf alle vier Monate - bei Richtigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Einkommensanrechnung - nicht angezeigt gewesen wäre, kann offen bleiben (vgl. zur Berücksichtigung den Besonderheiten des Einzelfalles VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2004 - 12 S 1615/03 - a.a.O.). Denn zu Unrecht hat die Beklagte als Absetzbeträge zwar die auf das Arbeitsentgelt zu entrichtenden Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und Arbeitsförderung (vgl. § 11 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB II) für jeden der vier Monate, für die die Nachzahlung bestimmt war, berücksichtigt, dagegen die beim Kläger allein in Betracht kommenden Freibeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2, § 30 SGB II nur einmal, und zwar von dem erhaltenen Nachzahlungsbetrag von 1.911,64 Euro, abgesetzt; sie hat allerdings zutreffend erkannt, dass diese Regelungen hier in der Fassung des Freibetragsneuregelungsgesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2407; zum Übergangsrecht vgl. § 67 SGB II) anzuwenden sind.
27 
Auch wenn die Arbeitsentgeltnachzahlung grundsicherungsrechtlich als eine einmalige Einnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB II zu behandeln ist, ist es nach dem Sinn und Zweck der Freibetragsregelungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II (Grundfreibetrag) und der §§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, 30 SGB II (Erwerbstätigenfreibeträge) - anders als die Beklagte meint - nicht gerechtfertigt, diese Freibeträge deswegen nur einmal zu berücksichtigen; das hat der Kläger bereits erstinstanzlich (vgl. Schriftsatz vom 12. Mai 2006) zu Recht eingewandt. Dass die Nachzahlung Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit darstellt (vgl. hierzu § 2 Abs. 1 Alg II-V) und dem Kläger deshalb die vorgenannten Freibeträge zugute gehalten werden müssen, verneint aber auch die Beklagte im Grundsatz nicht. Ziel der gesetzlichen Neuregelung der Pauschalabsetzung bei Erwerbstätigen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II war es, die Freibetragsregelungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 SGB II zu vereinfachen und durch den - gegenüber dem bis 30. September 2005 geltenden Recht - in der Regel höheren Absetzbetrag verbesserte Anreize für eine Beschäftigung im Niedriglohnbereich zu schaffen (vgl. Bundestags-Drucksache 15/5446 S. 1 und S. 4; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 11 Rdnr. 202a; Brühl in LPK-SGB II, a.a.O., § 11 Rdnr. 41). Der Grundfreibetrag von 100,00 Euro tritt bei einem monatlichen Bruttoeinkommen bis 400,00 Euro stets, bei einem höheren monatlichen Bruttoeinkommen vorbehaltlich nachgewiesener höherer tatsächlicher Aufwendungen an die Stelle der Freibeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 SGB II, also der Freibeträge für gesetzlich nicht vorgeschriebene Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen, für Altersvorsorgebeiträge und für die so genannten Werbungskosten. Sinn und Zweck der weiteren Erwerbstätigenfreibeträge (§§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, 30 SGB II) ist es gleichfalls, einen Anreiz zur Aufnahme oder Beibehaltung einer - wenngleich möglicherweise nicht bedarfsdeckenden - Erwerbstätigkeit zu schaffen (vgl. Bundestags-Drucksache 15/5446 S. 59 f.; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 30 Rdnr. 9; Brühl in LPK-SGB II, a.a.O., § 30 Rdnr. 1).
28 
Der Anreizfunktion beider Freibeträge liefe es indes zuwider, wenn ihre Berücksichtigung sowie deren Ausmaß davon abhinge, ob die für die einzelnen Monate erbrachte Arbeitsleistung vom Arbeitgeber monatlich laufend oder (im Einzelfall sogar vertragswidrig) erst in Form einer Nachzahlung - unter Umständen für mehrere rückständige Monate - vergütet wird. Der Zeitpunkt der Arbeitsentgeltzahlung durch den Arbeitgeber, der regelmäßig nicht in der Hand des Hilfebedürftigen liegt, kann nicht maßgeblich dafür sein, ob und wie diese Freibeträge berücksichtigt werden. Für eine Differenzierung danach, ob das Arbeitsentgelt laufend gezahlt wird, ob die monatliche Vergütung wegen Fälligkeit erst im nachfolgenden Monat erfolgt oder ob gar eine Nachzahlung für mehrere Monate erbracht wird, gibt es keinen einleuchtenden Grund. Auch im Beitragsrecht ist Arbeitsentgelt, das für Arbeitsleistungen in mehreren zurückliegenden Monaten bestimmt ist, ungeachtet der Tatsache, dass es als Nachzahlung in einer Summe, also “auf einmal“ geleistet wird, auf den jeweiligen Erarbeitungszeitraum zu verteilen (vgl. BSGE 66, 34 ff. = SozR 2200 § 385 Nr. 22), sodass die Abrechnung beitragstechnisch für jeden einzelnen Monat zu erfolgen hat; das hat die Beklagte im Rahmen des Absetzbetrags nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 SGB II auch beachtet. Nichts anderes gilt im Forderungspfandrecht; auch hier sind die Freibeträge (§ 850c der Zivilprozessordnung) bei einer Nachzahlung aus Arbeitseinkommen gesondert in den Zeiträumen zu berücksichtigen, für die die Nachzahlung jeweils geleistet wird (vgl. Landgericht Bielefeld, Beschluss vom 21. Oktober 2004 - 23 T 705/04 - ; Stöber, Forderungspfändung, 13. Auflage, Rdnr. 1042; Becker in Musielak, ZPO, 5. Auflage, § 850c Rdnr. 2). Nichts spricht dafür, den Grundfreibetrag und die weiteren Erwerbstätigenfreibeträge (§§ 11 und 30 SGB II) anders zu behandeln, sodass diese Freibeträge hier für jeden der von der Nachzahlung umfassten vier Abrechnungsmonate abzusetzen sind.
29 
Sonach ist nicht schon ein Einkommen von 1.631,64 Euro auf den Bedarf des Klägers anrechenbar, wie es die Beklagte auf der Grundlage des an den Kläger gelangten Nachzahlungsbetrags (1.911,64 Euro) unter Berücksichtigung des Grundfreibetrags nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II (100,00 Euro) sowie der weiteren Erwerbstätigenfreibeträge nach § 30 Satz 2 Nrn. 1 und 2 SGB II (insgesamt 180,00 Euro, errechnet aus 140,00 Euro = 20 v.H. von 700,00 Euro <800,00 Euro ./. 100,00 Euro> und 40,00 Euro = 10 v.H. von 400,00 Euro <1.200,00 Euro ./. 800,00 Euro>; vgl. zur Berechnung Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 11 Rdnr. 45h, § 30 Rdnrn.49 ff.; Birk in LPK-SGB II, a.a.O., § 30 Rdnrn. 12 ff.;) ermittelt hat. Vielmehr konnte im Rahmen der Bedarfsberechnung lediglich ein Einkommen von 791,64 Euro berücksichtigt werden, das auf die vier Monate des streitbefangenen Zeitraums (April bis Juni 2006) gleichmäßig aufzuteilen war. Der vorgenannte Betrag errechnet sich aus dem von B.K. aufgebrachten Gesamtnachzahlungsbetrag von 4.459,24 Euro (= 4 x 1.114,81 Euro), von dem die vorstehenden Freibeträge in Höhe von insgesamt 1.120,00 Euro (= 4 x 280,00 Euro) sowie ferner die an das JA Worms geleistete Ausgleichsforderung von 2.547,60 Euro abzuziehen sind. Demgemäß hat die Beklagte 840,00 Euro zu Unrecht in Anrechnung gebracht (1.631,64 Euro ./. 791,64 Euro); diesen Betrag hat sie im Rahmen der erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage an den Kläger noch zur Zahlung zu bringen.
30 
Im Übrigen waren die angefochtenen Bescheide rechtmäßig. Dies gilt auch für den Zeitraum ab 1. April 2006, für den im Bescheid vom 6. April 2006 eine Aufhebungsentscheidung ergangen ist. Rechtsgrundlage ist insoweit die Bestimmung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, die eine Verschuldensprüfung nicht voraussetzt; die in § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 3 und 4 SGB X genannten Fristen sind eingehalten.
31 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist mit dem gefundenen Ergebnis eine doppelte Anrechnung der Gehaltsnachzahlung nicht zu besorgen. Denn für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2005 stand er in einem Arbeitsverhältnis und hatte Anspruch auf Arbeitsentgelt. Nur weil dieser Anspruch vom Arbeitgeber nicht rechtzeitig erfüllt worden ist, jedoch ein in diesem Zeitraum entstandener unaufschiebbarer gegenwärtiger Bedarf zu decken war, waren überhaupt, und zwar zur Überbrückung dieser Notlage, Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II erforderlich (vgl. hierzu BVerwGE 120, 339, 343 f.; Brühl in LPK-SGB II, a.a.O., § 11 Rdnr. 8); diese von ihm erbrachten Leistungen hat das JA Worms vom B.K. schließlich über die Regelung des § 115 SGB X ausgeglichen erhalten. Der alsdann noch vorhandene, an den Kläger geleistete Betrag von 1.911,64 Euro stand ihm indes zur Bedarfsdeckung ab März 2006 zur Verfügung und musste deshalb im oben dargestellten Umfang bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden; Schulden durfte er nicht zu Lasten der Grundsicherung für Arbeitsuchende abdecken (vgl. BVerwGE 90, 154, 158; 91, 245, 247). Soweit der Kläger meint, dass seine eigenen Bemühungen zur gerichtlichen Erstreitung des ausstehenden Arbeitsentgelts durch die Einkommensanrechnung zunichte gemacht würden, hat die Beklagte ihm zurecht den Grundsatz der Selbsthilfe (§§ 2 Abs. 1, 9 Abs. 1 SGB II) entgegengehalten; denn der Grundsicherung für Erwerbsfähige nach dem SGB II bedarf der nicht, dem mit rechtzeitig realisierbaren Ansprüchen - ggf. auch über gerichtlichen Rechtsschutz - bereite Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen (vgl. BVerwGE 55, 148, 152; 67, 163, 166 f.; BVerwG Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 20).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; dabei hat der Senat das teilweise Unterliegen des Klägers angemessen berücksichtigt.
33 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

Gründe

 
16 
Die Berufung der Beklagten hat nur zum Teil Erfolg.
17 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes mehr als 500,00 Euro beträgt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch nur zum Teil begründet.
18 
Streitgegenstand des Verfahrens (§ 95 SGG) sind der Bescheid vom 9. Februar 2006 und der Bescheid vom 6. April 2006, beide in der Gestalt des - während des Klageverfahrens ergangenen, über § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens gewordenen - Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2006. Der ebenfalls während des Klageverfahrens erlassene Bescheid vom 6. April 2006 hat sinngemäß den Bescheid vom 9. Februar 2006 für die Zeit ab Februar 2006 teilweise aufgehoben, indem die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat Februar 2006 heraufgesetzt und - bei gleichbleibend verfügtem Betrag für März 2006 - für die Monate April bis Juni 2006 wegen Anrechnung von Einkommen gemindert worden sind. Mit seinen Angriffen gegen die angefochtenen Bescheide wehrt sich der Kläger allein dagegen, dass ihm anstelle eines Alg II in Höhe von 679,77 Euro monatlich - wie für den Februar 2006 - wegen der im März 2006 zugeflossenen, auf die Leistungen im Zeitraum von März bis Juni 2006 angerechneten Arbeitsentgeltnachzahlung des B.K. für den Monat März 2006 lediglich 439,77 Euro (also 240,00 Euro weniger) und für die Monate April bis Juni 2006 jeweils lediglich 215,89 Euro (also je 463,88 Euro weniger) zuerkannt worden sind. Die Bewilligung für den Monat Januar 2006 in Höhe von 620,57 Euro hat der Kläger von Anfang an ebenso wenig beanstandet wie die in der Leistung enthaltenen Kosten der Unterkunft und Heizung (334,77 Euro), die von der Beklagten sämtlich - bis auf die von ihm aber hingenommene Begrenzung der Kaltmiete auf 207,00 Euro (statt 265,00 Euro) sowie die Kürzung um den Warmwasseranteil (vgl. hierzu Senatsurteil vom 24. Mai 2007 - L 7 AS 3135/06 - ) - entsprechend seinen mietvertraglichen Verpflichtungen übernommen worden sind. Dieses prozessual auf die Berücksichtigung der Lohnnachzahlung beim Alg II begrenzte Begehren hat der Senat gemäß § 123 SGG zu beachten (vgl. zur Begrenzung des Streitgegenstandes auch BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 12/06 R - Rdnr. 13 ). Mit Blick auf den Bescheid vom 6. April 2006 und den Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2006 war das nunmehr zur Entscheidung gestellte Verlangen, selbst wenn es sich insoweit in Ansehung der ursprünglich mit der Klage (vgl. Schriftsatz vom 30. März 2006) lediglich begehrten weiteren 180,80 Euro monatlich um eine Klageänderung (§ 99 Abs. 1 und 2 SGG) handeln sollte, zulässig, denn das SG ist sinngemäß von einer Sachdienlichkeit ausgegangen; ferner war auch für die Klageänderung das Vorverfahren abgeschlossen. Sein Begehren verfolgt der Kläger im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG).
19 
Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass die dem Kläger - nach der im März 2006 erfolgten Gutschrift des am 28. Februar 2006 erhaltenen Schecks des B.K. - zugeflossene Arbeitsentgeltnachzahlung Einkommen darstellt und deshalb bei der Alg II-Berechnung im der streitbefangenen Zeit (März bis Juni 2006) zu berücksichtigen ist. Ein Verbraucherinsolvenzverfahren ist gegen den Kläger weder beantragt noch eröffnet worden, sodass sich Fragen nach der Verwendungsmöglichkeit des Einkommens als „bereites Mittel“ (vgl. hierzu BVerwGE 55, 148 ff.; Brühl in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 11 Rdnr. 12; Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.11 Rdnrn. 22 ff.) hier nicht stellen. Freilich hat die Beklagte bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens den Grundfreibetrag und die weiteren Erwerbstätigenfreibeträge zu Unrecht lediglich einmal in Höhe von (insgesamt) 280,00 Euro angesetzt; diese Freibeträge hätte sie vielmehr, da das von B.K. geschuldete Arbeitsentgelt für insgesamt vier Monate ausgestanden hatte, insgesamt viermal berücksichtigen müssen. In diesem Umfang hat die Klage Erfolg und musste die Berufung der Beklagten unbegründet bleiben.
20 
Materiell-rechtliche Grundlage für den vom Kläger erhobenen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ist die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 ); hiernach erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Vorliegend besteht lediglich Streit über das Ausmaß der Hilfebedürftigkeit des Klägers (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II), während die übrigen Anspruchsvoraussetzungen dieser Norm - was auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht - gegeben sind. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr. 1 a.a.O.), oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr. 2 a.a.O.) sichern kann oder die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Berücksichtigung von Einkommen ist in § 11 SGB II, diejenige von Vermögen in § 12 SGB II - beide jeweils i.V.m. § 13 SGB II sowie der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) in der hier maßgeblichen Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Alg II-V vom 22. August 2005 (1. Änderungsverordnung; BGBl. I S. 2499) - geregelt. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 ) sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Nach § 12 Abs. 1 SGB II (ebenfalls in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 a.a.O.) sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände als Vermögen zu berücksichtigen.
21 
Zu beachten ist vorliegend indessen mit Blick auf die kassatorische Entscheidung der Beklagten im Änderungsbescheid vom 6. April 2006 für den Zeitraum von April bis Juni 2006 auch die Bestimmung des § 40 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X (in der Modifikation durch § 330 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch). Die Vorschrift des § 48 SGB X ist (in Abgrenzung zu § 45 SGB X) anzuwenden, wenn die Regelung in einem Dauerverwaltungsakt - wie hier die Bewilligung des Alg II mit Bescheid vom 9. Februar 2006 (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003) - durch eine nachträgliche Entwicklung nach Bekanntgabe dieses begünstigenden Verwaltungsakts rechtswidrig wird (vgl. BSGE 74, 20, 23 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 32; BSG, Urteil vom 14. März 1996 - 7 RAr 84/94 ). Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Eine wesentliche Änderung, die einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nachträglich rechtswidrig werden lässt, liegt vor, wenn die Änderung im Vergleich zur Sach- und Rechtslage bei dessen Erlass dazu führt, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den ergangenen Bescheid nicht hätte erlassen dürfen (vgl. BSG SozR 1300 § 48 Nr. 22; SozR 3-4100 § 103 Nr. 9 S. 46). Die Aufhebung der Bewilligung ist unter den in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen über § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III zwingend vorgeschrieben (vgl. BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 13; SozR a.a.O. § 152 Nr. 8). Die im Bescheid vom 6. April 2006 verfügte teilweise Aufhebung der Bewilligung von Alg II ist - ebenso wie die Leistungsbewilligung für den März 2006 im Bescheid vom 9. Februar 2006 und der dies wiederholende Verfügungssatz im erstgenannten Bescheid - aus den im Folgenden darzulegenden Gründen nicht in vollem Umfang zu bestätigen. Etwaige Formfehler vor Erlass dieses Bescheids sind geheilt; dem Kläger ist jedenfalls im Widerspruchsverfahren ausreichend Gelegenheit gegeben worden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern (vgl. §§ 24, 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X).
22 
Als einzig hier im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit des Klägers in Betracht kommende Position von Geldes- und Marktwert heranzuziehen ist die ihm im März 2006 zugeflossene Nachzahlung von Arbeitsentgelt über insgesamt 1.911,64 Euro; diese stellt aber - entgegen der vom SG geteilten Auffassung des Klägers - nicht Vermögen (§ 12 SGB II), sondern Einkommen (§ 11 SGB II) dar. Die Begriffe des Einkommens und Vermögens bedürfen, da im Gesetz nicht eindeutig unterschieden, der Auslegung. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Einkommen - in Abgrenzung zum Vermögen - alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die, wenn gegebenenfalls auch nur für den nachfolgenden Verbrauch, den Vermögensstand dessen vermehren, der solche Einnahmen hat, Vermögen demgegenüber ein Bestand von Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert (vgl. zum Recht der Arbeitslosenhilfe schon BSGE 46, 271, 272 f. = SozR 4100 § 138 Nr. 7; BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25; ähnlich zum Bundessozialhilfegesetz BVerwGE 108, 296, 299 = Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 28; BVerwG Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nrn. 29, 30 und 32; ferner Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11 Rdnrn. 30 ff.; Brühl in LPK-SGB II, a.a.O., § 11 Rdnr. 6). Da auch Einnahmen grundsätzlich aus bereits bestehenden Rechtspositionen erzielt werden, bedarf es zur Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen einer wertenden Betrachtung; sie hängt nach der vom BVerwG zum BSHG entwickelten Rechtsprechung, der der Senat auch für den Bereich des SGB II folgt, bei Geldforderungen davon ab, ob die Forderung aus bewusst angesparten vormaligen Einnahmen stammt - dann ist der Geldzufluss als Vermögen zu behandeln - oder ob der Grund der Forderung zunächst nicht realisierte Einnahmen waren, dann stellt die Erfüllung der Forderung Einkommen dar (vgl. BVerwGE 108, 296, 300 f.; BVerwG Buchholz 436.0 § 76 Nrn. 29 und 30). Einkommen sind daher beispielsweise Arbeitsentgelt (vgl. § 2 Alg II-V; ferner Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 - L 7 AS 4269/05 - ; BSGE 53, 115, 116 = SozR 4100 § 138 Nr. 7; BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 17/06 B - ; BVerwG Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 32), Mieten (BSGE 45, 60, 61 = SozR 4100 § 138 Nr. 2), Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III (BVerwGE 120, 339 ff.; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Mai 2007 - L 12 AS 52/06 - ) sowie Wohngeld (BVerwG Buchholz 436.0 § 77 BSHG Nr. 17; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2004 - 12 S 1615/03 - FEVS 56, 90). Zum Vermögen zu rechnen sind dagegen solche Zahlungen, die im Zusammenhang mit einer Vermögensumschichtung, d.h. aus der Verwertung des Vermögens zum Verkehrswert, erfolgen, weil diese den Vermögensbestand nicht verändern (z.B. der Erlös beim Verkauf von Grundvermögen; vgl. BSGE 46, 271, 272 ff.; ferner BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25; SozR 4-4300 § 193 Nr. 4 Rdnrn. 15, 18; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Auflage, § 12 Rdnr. 19; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 12 Rdnrn. 60 ff.; 75; Brühl in LPK-SGB II, a.a.O., Rdnr. 6). Unter Berücksichtigung dieser Abgrenzung sind die dem Kläger im März zugeflossenen Lohnnachzahlung in Höhe von 1.911,64 Euro bei wertender Betrachtung Einkommen und nicht Vermögen, denn sie haben, da nicht freiwillig „angespart“, zum Zeitpunkt ihres Zuflusses zu einer Mittelvermehrung und nicht zu einer bloßen Umschichtung der bereits vorhandenen Mittel geführt (vgl. auch BVerwGE 108, 296, 300; BVerwG Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nrn. 29 und 30; ferner Mecke in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 11 Rdnr. 26; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 11 Rdnr. 45; Hänlein in Gagel, SGB III mit SGB II, § 11 SGB II Rdnrn.19d, 27). Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Lohnnachzahlung des B.K. sonach nicht zu seinem Vermögen zu rechnen, welches - wegen des höheren Grundfreibetrags nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II - alsdann geschont wäre.
23 
Arbeitsentgeltnachzahlungen sind nicht, wie vom BVerwG in früheren Jahren vertreten (vgl. BVerwGE 29, 295; hiergegen schon BSGE 46, 271, 274 ), dem Zeitraum zuzuordnen, für den sie bestimmt waren (so genannte „Identitätstheorie“). Anknüpfungspunkt für die Bedarfsberechnung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ist vielmehr der Bedarfszeitraum, sodass die dem Hilfebedürftigen in diesem Zeitraum zufließenden Einnahmen als bereite Mittel grundsätzlich zur Deckung des gegenwärtigen Bedarfs zu verwenden sind; dies ergibt sich aus der - auf der Ermächtigungsgrundlage des § 13 Satz 1 Nr. 1 SGB II (Fassung durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 a.a.O.) beruhenden - Vorschrift des § 2 Alg II-V (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 23. November 2006 - B 11b AS 17/06 B - a.a.O.). Bereits unter der Geltung des BSHG hatte das BVerwG im Übrigen mit Urteilen vom 18. Februar 1999 (BVerwGE 108, 296 ff.; Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nrn. 29 und 30) seine frühere Rechtsprechung aufgegeben und seitdem in ständiger Rechtsprechung auf die bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit des Einkommens und demnach darauf abgestellt, ob der gegenwärtigen Notlage aktuelle Einnahmen zur Bedarfsdeckung gegenüberstanden (so genannte „Zuflusstheorie“); der Grund der Zahlung - Arbeitsentgelt für vergangene Monate - war deshalb unerheblich (vgl. BVerwG Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 32). Diese Grundsätze sind auch im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II maßgeblich.
24 
Sonach ist das Einkommen, das dem Hilfebedürftigen in der Bedarfszeit tatsächlich zufließt, grundsätzlich in diesem Zeitraum zu berücksichtigen, wobei insoweit mit Blick auf die in § 41 Abs. 1 SGB II festgelegten monatlichen Zahlungsabschnitte auf den Kalendermonat abzustellen ist (vgl. BSG, Beschluss vom 23. November 2006 - B 11b AS 17/06 B - a.a.O.). Die Anrechnung im Monat des tatsächlichen Zuflusses gilt allerdings bei Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V nur für die laufenden Einnahmen, also für das in regelmäßigen monatlichen Abständen anfallende, monatlich abgerechnete und gezahlte Arbeitsentgelt. Um ein solches handelte es sich hier indes nicht; vielmehr betraf der dem Konto des Klägers im März 2006 gutgeschriebene Betrag von 1.911,64 Euro die - weit nach Fälligkeit erfolgte - Nachzahlung des Arbeitsentgelts für die Monate September bis Dezember 2005 (insgesamt 4.459,24 Euro), von welcher freilich das JA Worms mit Blick auf die im genannten Zeitraum gewährten Leistungen einen weiteren Teilbetrag von 2.547,60 Euro erhalten hatte. Die an den Kläger gelangte Arbeitentgeltnachzahlung ist jedoch als einmalige Einnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Alg II-V zu behandeln (so auch Mecke in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 11 Rdnr. 26; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 11 Rdnr. 45; Hänlein in Gagel, a.a.O., § 11 SGB II Rdnrn. 19d, 27); die Nachzahlung erfolgte der Natur der Sache nach in einer Summe, also zur Erfüllung einer nunmehr in einem Betrage zu leistenden Geldforderung (vgl. zur Abgrenzung einmaliger von wiederkehrenden Einkünften im Recht der Alhi BSG SozR 4100 § 138 Nrn. 18 und 25). Zu beachten ist der mit § 2 Alg II-V (vgl. ferner §§ 2a, 2b Alg II-V) normativ verfolgte Zweck, der Nachrangigkeit der Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II im Fall anderweitiger Möglichkeiten zur Bedarfsdeckung umfassend Rechnung zu tragen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 21. Februar 2007 - L 7 AS 690/07 ER-B - ); dies schließt es aus, Arbeitentgelt, das nicht laufend, sondern in Form einer Nachzahlung geleistet wird, bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt zu lassen.
25 
Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen; abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind (Satz 2 a.a.O.). Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V sind einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Betrag anzusetzen. Mit diesen letztgenannten Bestimmungen ist im Verordnungswege - abweichend vom tatsächlichen Zufluss - ein anderer Zufluss als rechtlich maßgeblich bestimmt worden; dies ist zulässig (vgl. hierzu schon BVerwGE 108, 296 ff.; Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nrn. 29, 30 und 36 ; ferner LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. November 2006 - L 8 AS 325/06 ER - ). Auf die vorgenannten Bestimmungen ist hier zurückzugreifen, weil es sich bei der Arbeitsentgeltnachzahlung des B.K. nicht um eine laufende Einnahme handelte; dieses Einkommen ist wegen des in § 2 Abs. 3 Alg II-V geregelten normativen Zuflusses auch nicht nach Ablauf des Zuflussmonats zum Vermögen geworden (anders noch zum Recht der Alhi BSGE 41, 187, 189 = SozR 4100 § 138 Nr. 1). Die Bagatellegrenze des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V ist überschritten, sodass vorliegend eine Einkommensanrechnung vorzunehmen war.
26 
Da hier die Nachzahlung des Arbeitsentgelts für insgesamt vier Monate (September bis Dezember 2005) erfolgte, ist die Aufteilung des an den Kläger gelangten Nachzahlungsbetrags auf vier Monate, nämlich den Zuflussmonat März 2006 und die Monate April bis Juni 2006, nicht zu beanstanden; der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz war selbst bei der von der Beklagten vorgenommenen Aufteilung erhalten geblieben (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 21. Februar 2007 - L 7 SO 690/07 ER-B - a.a.O.). Ob angesichts der für März 2006 bereits zu Monatsbeginn erbrachten Leistungen der Grundsicherung (vgl. hierzu § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II) eine gleichmäßige Aufteilung der vom Kläger erhaltenen Nachzahlung auf alle vier Monate - bei Richtigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Einkommensanrechnung - nicht angezeigt gewesen wäre, kann offen bleiben (vgl. zur Berücksichtigung den Besonderheiten des Einzelfalles VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2004 - 12 S 1615/03 - a.a.O.). Denn zu Unrecht hat die Beklagte als Absetzbeträge zwar die auf das Arbeitsentgelt zu entrichtenden Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und Arbeitsförderung (vgl. § 11 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB II) für jeden der vier Monate, für die die Nachzahlung bestimmt war, berücksichtigt, dagegen die beim Kläger allein in Betracht kommenden Freibeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2, § 30 SGB II nur einmal, und zwar von dem erhaltenen Nachzahlungsbetrag von 1.911,64 Euro, abgesetzt; sie hat allerdings zutreffend erkannt, dass diese Regelungen hier in der Fassung des Freibetragsneuregelungsgesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2407; zum Übergangsrecht vgl. § 67 SGB II) anzuwenden sind.
27 
Auch wenn die Arbeitsentgeltnachzahlung grundsicherungsrechtlich als eine einmalige Einnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB II zu behandeln ist, ist es nach dem Sinn und Zweck der Freibetragsregelungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II (Grundfreibetrag) und der §§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, 30 SGB II (Erwerbstätigenfreibeträge) - anders als die Beklagte meint - nicht gerechtfertigt, diese Freibeträge deswegen nur einmal zu berücksichtigen; das hat der Kläger bereits erstinstanzlich (vgl. Schriftsatz vom 12. Mai 2006) zu Recht eingewandt. Dass die Nachzahlung Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit darstellt (vgl. hierzu § 2 Abs. 1 Alg II-V) und dem Kläger deshalb die vorgenannten Freibeträge zugute gehalten werden müssen, verneint aber auch die Beklagte im Grundsatz nicht. Ziel der gesetzlichen Neuregelung der Pauschalabsetzung bei Erwerbstätigen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II war es, die Freibetragsregelungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 SGB II zu vereinfachen und durch den - gegenüber dem bis 30. September 2005 geltenden Recht - in der Regel höheren Absetzbetrag verbesserte Anreize für eine Beschäftigung im Niedriglohnbereich zu schaffen (vgl. Bundestags-Drucksache 15/5446 S. 1 und S. 4; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 11 Rdnr. 202a; Brühl in LPK-SGB II, a.a.O., § 11 Rdnr. 41). Der Grundfreibetrag von 100,00 Euro tritt bei einem monatlichen Bruttoeinkommen bis 400,00 Euro stets, bei einem höheren monatlichen Bruttoeinkommen vorbehaltlich nachgewiesener höherer tatsächlicher Aufwendungen an die Stelle der Freibeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 SGB II, also der Freibeträge für gesetzlich nicht vorgeschriebene Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen, für Altersvorsorgebeiträge und für die so genannten Werbungskosten. Sinn und Zweck der weiteren Erwerbstätigenfreibeträge (§§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, 30 SGB II) ist es gleichfalls, einen Anreiz zur Aufnahme oder Beibehaltung einer - wenngleich möglicherweise nicht bedarfsdeckenden - Erwerbstätigkeit zu schaffen (vgl. Bundestags-Drucksache 15/5446 S. 59 f.; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 30 Rdnr. 9; Brühl in LPK-SGB II, a.a.O., § 30 Rdnr. 1).
28 
Der Anreizfunktion beider Freibeträge liefe es indes zuwider, wenn ihre Berücksichtigung sowie deren Ausmaß davon abhinge, ob die für die einzelnen Monate erbrachte Arbeitsleistung vom Arbeitgeber monatlich laufend oder (im Einzelfall sogar vertragswidrig) erst in Form einer Nachzahlung - unter Umständen für mehrere rückständige Monate - vergütet wird. Der Zeitpunkt der Arbeitsentgeltzahlung durch den Arbeitgeber, der regelmäßig nicht in der Hand des Hilfebedürftigen liegt, kann nicht maßgeblich dafür sein, ob und wie diese Freibeträge berücksichtigt werden. Für eine Differenzierung danach, ob das Arbeitsentgelt laufend gezahlt wird, ob die monatliche Vergütung wegen Fälligkeit erst im nachfolgenden Monat erfolgt oder ob gar eine Nachzahlung für mehrere Monate erbracht wird, gibt es keinen einleuchtenden Grund. Auch im Beitragsrecht ist Arbeitsentgelt, das für Arbeitsleistungen in mehreren zurückliegenden Monaten bestimmt ist, ungeachtet der Tatsache, dass es als Nachzahlung in einer Summe, also “auf einmal“ geleistet wird, auf den jeweiligen Erarbeitungszeitraum zu verteilen (vgl. BSGE 66, 34 ff. = SozR 2200 § 385 Nr. 22), sodass die Abrechnung beitragstechnisch für jeden einzelnen Monat zu erfolgen hat; das hat die Beklagte im Rahmen des Absetzbetrags nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 SGB II auch beachtet. Nichts anderes gilt im Forderungspfandrecht; auch hier sind die Freibeträge (§ 850c der Zivilprozessordnung) bei einer Nachzahlung aus Arbeitseinkommen gesondert in den Zeiträumen zu berücksichtigen, für die die Nachzahlung jeweils geleistet wird (vgl. Landgericht Bielefeld, Beschluss vom 21. Oktober 2004 - 23 T 705/04 - ; Stöber, Forderungspfändung, 13. Auflage, Rdnr. 1042; Becker in Musielak, ZPO, 5. Auflage, § 850c Rdnr. 2). Nichts spricht dafür, den Grundfreibetrag und die weiteren Erwerbstätigenfreibeträge (§§ 11 und 30 SGB II) anders zu behandeln, sodass diese Freibeträge hier für jeden der von der Nachzahlung umfassten vier Abrechnungsmonate abzusetzen sind.
29 
Sonach ist nicht schon ein Einkommen von 1.631,64 Euro auf den Bedarf des Klägers anrechenbar, wie es die Beklagte auf der Grundlage des an den Kläger gelangten Nachzahlungsbetrags (1.911,64 Euro) unter Berücksichtigung des Grundfreibetrags nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II (100,00 Euro) sowie der weiteren Erwerbstätigenfreibeträge nach § 30 Satz 2 Nrn. 1 und 2 SGB II (insgesamt 180,00 Euro, errechnet aus 140,00 Euro = 20 v.H. von 700,00 Euro <800,00 Euro ./. 100,00 Euro> und 40,00 Euro = 10 v.H. von 400,00 Euro <1.200,00 Euro ./. 800,00 Euro>; vgl. zur Berechnung Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 11 Rdnr. 45h, § 30 Rdnrn.49 ff.; Birk in LPK-SGB II, a.a.O., § 30 Rdnrn. 12 ff.;) ermittelt hat. Vielmehr konnte im Rahmen der Bedarfsberechnung lediglich ein Einkommen von 791,64 Euro berücksichtigt werden, das auf die vier Monate des streitbefangenen Zeitraums (April bis Juni 2006) gleichmäßig aufzuteilen war. Der vorgenannte Betrag errechnet sich aus dem von B.K. aufgebrachten Gesamtnachzahlungsbetrag von 4.459,24 Euro (= 4 x 1.114,81 Euro), von dem die vorstehenden Freibeträge in Höhe von insgesamt 1.120,00 Euro (= 4 x 280,00 Euro) sowie ferner die an das JA Worms geleistete Ausgleichsforderung von 2.547,60 Euro abzuziehen sind. Demgemäß hat die Beklagte 840,00 Euro zu Unrecht in Anrechnung gebracht (1.631,64 Euro ./. 791,64 Euro); diesen Betrag hat sie im Rahmen der erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage an den Kläger noch zur Zahlung zu bringen.
30 
Im Übrigen waren die angefochtenen Bescheide rechtmäßig. Dies gilt auch für den Zeitraum ab 1. April 2006, für den im Bescheid vom 6. April 2006 eine Aufhebungsentscheidung ergangen ist. Rechtsgrundlage ist insoweit die Bestimmung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, die eine Verschuldensprüfung nicht voraussetzt; die in § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 3 und 4 SGB X genannten Fristen sind eingehalten.
31 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist mit dem gefundenen Ergebnis eine doppelte Anrechnung der Gehaltsnachzahlung nicht zu besorgen. Denn für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2005 stand er in einem Arbeitsverhältnis und hatte Anspruch auf Arbeitsentgelt. Nur weil dieser Anspruch vom Arbeitgeber nicht rechtzeitig erfüllt worden ist, jedoch ein in diesem Zeitraum entstandener unaufschiebbarer gegenwärtiger Bedarf zu decken war, waren überhaupt, und zwar zur Überbrückung dieser Notlage, Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II erforderlich (vgl. hierzu BVerwGE 120, 339, 343 f.; Brühl in LPK-SGB II, a.a.O., § 11 Rdnr. 8); diese von ihm erbrachten Leistungen hat das JA Worms vom B.K. schließlich über die Regelung des § 115 SGB X ausgeglichen erhalten. Der alsdann noch vorhandene, an den Kläger geleistete Betrag von 1.911,64 Euro stand ihm indes zur Bedarfsdeckung ab März 2006 zur Verfügung und musste deshalb im oben dargestellten Umfang bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden; Schulden durfte er nicht zu Lasten der Grundsicherung für Arbeitsuchende abdecken (vgl. BVerwGE 90, 154, 158; 91, 245, 247). Soweit der Kläger meint, dass seine eigenen Bemühungen zur gerichtlichen Erstreitung des ausstehenden Arbeitsentgelts durch die Einkommensanrechnung zunichte gemacht würden, hat die Beklagte ihm zurecht den Grundsatz der Selbsthilfe (§§ 2 Abs. 1, 9 Abs. 1 SGB II) entgegengehalten; denn der Grundsicherung für Erwerbsfähige nach dem SGB II bedarf der nicht, dem mit rechtzeitig realisierbaren Ansprüchen - ggf. auch über gerichtlichen Rechtsschutz - bereite Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen (vgl. BVerwGE 55, 148, 152; 67, 163, 166 f.; BVerwG Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 20).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; dabei hat der Senat das teilweise Unterliegen des Klägers angemessen berücksichtigt.
33 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

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(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

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Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen


(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dies

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 9 Hilfebedürftigkeit


(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer So

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 124


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 96


(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Ver

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen


(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind1.angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bür

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften


(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass1.rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 99


(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änd

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 24 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn 1. eine sof

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen


(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als1.1 178,59 Euro monatlich,2.271,24 Euro wöchentlich oder3.54,25 Euro täglichbeträgt. (2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 95


Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 123


Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 330 Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten


(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 41 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,2. die erforderliche Be

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 41 Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum


(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. (2) Berechnungen werd

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 2 Grundsatz des Forderns


(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person mu

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 115 Ansprüche gegen den Arbeitgeber


(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe d

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 30 Berechtigte Selbsthilfe


Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit1.unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährun

Bürgergeld-Verordnung - AlgIIV 2008 | § 2 Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit


(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen. (2) (weggefallen) (3) (weggefallen) (4) (weggefallen) (5) Bei der Berechnung des Ei

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 13 Verordnungsermächtigung


(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,1.welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksic

Bürgergeld-Verordnung - AlgIIV 2008 | § 1 Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen


(1) Außer den in § 11a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen:1.Einnahmen, wenn sie innerhalb eines Kalendermonats 10 Euro nicht übersteigen,2.(weggefallen)3.Einnahmen aus Kapitalvermögen,

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung


(1) Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 beginnen, werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht. (2) Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die Dauer von sechs Mon

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 09. Aug. 2007 - L 7 AS 5695/06 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 09. Aug. 2007 - L 7 AS 5695/06 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Mai 2007 - L 7 AS 3135/06

bei uns veröffentlicht am 24.05.2007

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. April 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis 31. Mai 2006 wirkungslos ist. Außergerichtliche Kosten sind nich

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 21. Feb. 2007 - L 7 AS 690/07 ER-B

bei uns veröffentlicht am 21.02.2007

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 3. Januar 2007 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen ni

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. März 2004 - 12 S 1615/03

bei uns veröffentlicht am 17.03.2004

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. Mai 2003 - 8 K 576/02 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 09. Aug. 2007 - L 7 AS 5695/06.

Landessozialgericht NRW Urteil, 21. Mai 2015 - L 6 AS 532/14

bei uns veröffentlicht am 21.05.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 11.02.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen

Bundessozialgericht Urteil, 17. Juli 2014 - B 14 AS 25/13 R

bei uns veröffentlicht am 17.07.2014

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. März 2013 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 2. August 2011 aufgehoben.

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 17. Feb. 2010 - 4 A 27/09

bei uns veröffentlicht am 17.02.2010

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für eine Jugendhilfemaßnahme zugunsten seines Sohnes. 2 Der Kläger ist Vater zweier in den Jahren 1992 und 1995 geborene

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 22. Jan. 2008 - L 7 AS 5846/07 ER-B

bei uns veröffentlicht am 22.01.2008

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 14. November 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe   1

Referenzen

(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.

(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.

(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit

1.
unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und
2.
zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.
War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. April 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis 31. Mai 2006 wirkungslos ist.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005.
Die 1955 geborene Klägerin bezog bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe. Am 27. August 2004 beantragte sie die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Kaltmiete für ihre 48 qm große Wohnung betrug 286,33 EUR, daneben machte sie eine Heizkostenvorauszahlung von monatlich 30,68 EUR, Nebenkosten in Höhe von 79,22 EUR und sonstige Wohnkosten (Telefon, GEZ, Kabel) in Höhe von 54,05 EUR geltend.
Mit Bescheid vom 26. November 2004 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 704,12 EUR, davon für Unterkunft und Heizung 359,12 EUR. Den auf vollständige Übernahme der Unterkunftskosten gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2005 zurück. Kosten der Unterkunft und Heizung errechneten sich aus Grundmiete und Heizkosten abzüglich 9,00 EUR für die Kosten der Warmwasseraufbereitung sowie laufende Nebenkosten in Höhe von 52,20 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 6. April 2005 erhöhte die Beklagte die Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2005 um 31,00 EUR monatlich. Hierbei berücksichtigte sie eine von der Klägerin vorgelegte Abrechnung der Stadtwerke P., wonach die Klägerin ab März 2005 monatliche Abschläge in Höhe von 35,00 EUR für Strom, 9,00 EUR für Wasser, 10,00 EUR für Abwasser und 12,00 EUR für Abfall zu leisten habe.
Auf den Fortzahlungsantrag der Klägerin gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 1. Juni 2005 für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2005 Leistungen in Höhe von 735,12 EUR, davon 390,12 EUR für Kosten der Unterkunft. Mit Änderungsbescheid vom 16. Juni 2005 berücksichtigte die Beklagte ab Juli 2005 Kosten der Unterkunft in Höhe von nur noch 367,12 EUR (Kaltmiete  286,32 EUR, Heizkosten 30,68 EUR abzüglich 9,00 EUR, jeweils 5,11 EUR für Fernsehgemeinschaftsantenne/Beleuchtung und Fahrstuhl, 17,90 EUR Kabelanschluss und 31,00 EUR Wasser, Abwasser und Abfall).
Auf den Fortzahlungsantrag der Klägerin vom 3. November 2005 gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 11. November 2005 Leistungen für Dezember 2005 in Höhe von 694,23 EUR, davon 349,23 EUR für Kosten der Unterkunft und für Januar bis Mai 2006 in Höhe von 663,23 EUR, davon 312,23 EUR für Kosten der Unterkunft. Mit Änderungsbescheid vom 17. Februar 2006 gewährte die Beklagte für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2006 Kosten der Unterkunft in Höhe von 347,23 EUR. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 31. Mai 2006 gewährte sie für April und Mai 2006 jeweils zusätzlich 10,00 EUR für Kosten der Unterkunft aufgrund einer Erhöhung der Heizkostenvorauszahlung.
Gegen den Bescheid vom 26. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2005 hat die Klägerin am 18. März 2005 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Sie beanstandet den Abzug von 9,00 EUR für die Warmwasseraufbereitung und begehrt zusätzlich die Übernahme von Stromkosten sowie von Kabelgebühren in Höhe von monatlich 17,90 EUR. Zusätzlich seien Nachzahlungsforderungen in Höhe von 86,63 EUR aus der Heizkostenabrechnung für 2005 sowie von 32,10 EUR für Stromkosten zu übernehmen. Zusätzlich hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Wohnung erst Mitte April 2005 an die zentrale Warmwasserversorgung im Haus angeschlossen worden sei, zuvor sei eine Wassererwärmung über Elektroboiler erfolgt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 26. April 2006 abgewiesen. Es hat dabei in entsprechender Anwendung von § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Bescheide für die Folgezeiträume bis einschließlich 31. Mai 2006 einbezogen, nicht jedoch die geltend gemachte Übernahme einer Nachzahlung für Nebenkosten. In der Sache hat das SG offen gelassen, ob ein Warmwasserabzug zumindest nach Anschluss an die zentrale Warmwasserversorgung rechtmäßig sei, da sich jedenfalls kein höherer Zahlungsanspruch ergebe, da die Beklagte zu Unrecht in der Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2005 Kosten für den Kabelanschluss in Höhe von monatlich 17,90 EUR berücksichtigt habe. Kosten des Kabelfernsehens seien mit der Regelleistung abgegolten, es sei denn, der Hilfebedürftige könne die damit verbundene Gebührenbelastung nicht vermeiden, was vorliegend nicht der Fall sei. Ebenfalls nicht zu übernehmen seien die Stromkosten, da diese von der Regelleistung umfasst seien.
Hiergegen richtet sich die am 21. Juni 2006 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung der Klägerin. Sie wendet sich weiterhin gegen den Abzug der Warmwasserpauschale sowie die fehlende Übernahme der Stromkosten und der Kosten für den Kabelanschluss. Stromkosten seien verbrauchsabhängige Betriebskosten und damit Kosten der Unterkunft. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regele die Zuordnung der Betriebskosten detailliert. Die im Sozialrecht vorgenommene Aufteilung der Stromkosten zwischen Regelleistung und Unterkunfts- und Heizungskosten widerspreche dem BGB und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Auch Kosten der Warmwasseraufbereitung seien umlagefähige Betriebskosten im Sinne des § 556 BGB i.V.m. der Betriebskostenverordnung. Gleiches gelte bei den Kosten für den Kabelfernsehanschluss. Dies sei ein Angebot des Vermieters, welches sie nutze. Die Zuordnung der Kabelgebühren zu den Unterkunftskosten nur bei „Zwangsläufigkeit“ von Kabelanschlussgebühren in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) widerspreche der Regelung des BGB und der Betriebskostenverordnung. Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass dem Grundrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG), sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten zu können, auch in zivilrechtlichen Streitigkeiten über die Anbringung von Satellitenempfangsanlagen an Mietwohnungen unter Abwägung mit den Interessen des Vermieters Rechnung zu tragen sei (BVerfGE 90, 27). Im Umkehrschluss folge daraus, dass in der heutigen multikulturellen Gesellschaft zumindest ungehinderter Zugang zu Informationen durch das Kabelfernsehen für alle gewährleistet sei. Ansonsten bestehe ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Ergänzend weist die Klägerin darauf hin, dass § 20 Abs. 1 SGB II in der bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung keinen Hinweis auf die „Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile“ enthalten habe. Die Änderung zum 1. August 2006 dürfe keine Rückwirkung auf den 1. Januar 2005 haben.
Die Klägerin beantragt,
10 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. April 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 26. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2005 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 6. April 2005 zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu erbringen unter Berücksichtigung von Stromkosten in Höhe von 35,00 EUR monatlich, Kabelanschlussgebühren in Höhe von 17,90 EUR monatlich und ohne Abzug einer Warmwasserpauschale und die zu gewährenden Leistungen zu verzinsen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Das angefochtene Urteil sei in der Sache nicht zu beanstanden. Der in der Regelleistung berücksichtigte Bedarf von 9,00 EUR für den Energieaufwand zur Warmwasserbereitung, der von den Heizkosten abgesetzt worden sei, basiere auf einer Berechnung des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 11. Juni 1991 für den Landkreistag Baden-Württemberg. Mit dem Rundschreiben Nr. 19/2004 des Landkreistages Baden-Württemberg und Rundschreiben R 8626/2004 des Städtetages Baden-Württemberg vom 4. Januar 2005 sei u.a. auch dieser Absetzbetrag in die Richtlinien für die Kommunen in Baden-Württemberg zur Umsetzung des SGB II aufgenommen worden. Kabelanschlussgebühren würden vom Vermieter nicht zwingend verlangt. Die Klägerin habe die Möglichkeit, ihr Informationsinteresse auf andere Weise zu befriedigen, z.B. durch den Empfang von Fernsehprogrammen über eine Zimmerantenne.
14 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten einen Verfahrensvergleich dahingehend geschlossen, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch der Anspruch der Klägerin auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum 1. Januar bis 31. Mai 2005 ist.
15 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Leistungsakten der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
17 
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum 1. Januar bis 31. Mai 2005. Die Klägerin hat insoweit die Klage bereits vor dem SG, klarstellend nochmals vor dem Senat, auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt. Es handelt sich hierbei um eine eigenständige, abgrenzbare Verfügung, wobei sich die rechtliche Trennbarkeit von den übrigen Verfügungen des Bewilligungsbescheids aus § 6 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 19 Satz 2 SGB II ergibt, so dass von einem abtrennbaren Streitgegenstand auszugehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - ). Unmittelbar mit der Klage beim SG angefochten wurde der Bescheid vom 26. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2005. Der Änderungsbescheid vom 6. April 2005 betrifft den gleichen Bewilligungszeitraum und ist daher in unmittelbarer Anwendung von § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden. Dagegen sind die Bescheide für die Folgezeiträume (Bescheide vom 1. Juni 2005 und 16. Juni 2005 für den Zeitraum 1. Juni bis 30. November 2005; Bescheide vom 11. November 2005 und 17. Februar 2006 für den Zeitraum 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006) entgegen der Auffassung des SG nicht in analoger Anwendung von § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II ist nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich nicht gerechtfertigt, da anders als im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses im Bereich des Arbeitsförderungsrechts regelmäßig kürzere Bewilligungszeiträume vorliegen, Änderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen sind und zudem eine Abhängigkeit von der jeweiligen Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft besteht (BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - und vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R ). Nachdem die Klägerin die genannten Bescheide in das Verfahren eingeführt hat und die Beklagte sich rügelos auf den erweiterten Klageantrag eingelassen hat, liegt gesetzlich eine zulässige Klageänderung im Sinne von § 99 Abs. 1 und 2 SGG vor. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch für die geänderte Klage die Prozessvoraussetzung eines Vorverfahrens (§ 78 Abs. 1 SGG) vorliegen muss, wenn es wie hier um einen anderen Streitgegenstand geht (vgl. BSG SozR 4-2700 § 157 Nr. 1 = BSGE 91, 128; BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 5 = BSGE 90, 143; anders unter bestimmten Voraussetzungen im Vertragsarztrecht bei prozessualer Vereinbarung zwischen den Beteiligten: BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 12 und SozR 3-2500 § 87 Nr. 12 = BSGE 78, 98). Auch das Gericht kann unzulässige Klagen nicht als sachdienlich zulassen, sondern hat ggf. vor einer Klageabweisung wegen Unzulässigkeit aus Gründen der Prozessökonomie in der Regel Gelegenheit zu geben, das Widerspruchsverfahren nachzuholen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 99 Rdnr. 10a m.w.N.). Zur Verfahrensvereinfachung haben die Beteiligten daher im Wege des Prozessvergleichs im Berufungsverfahren eine Beschränkung des Streitgegenstandes auf den ersten Bewilligungsabschnitt vorgenommen. Im Gegenzug hat sich die Beklagte verpflichtet, die Prozesserklärungen der Klägerin im Verfahren erster Instanz als zulässige Widersprüche gegen die Bescheide betreffend die vom SG einbezogenen Folgezeiträume 1. Juni bis 30. November 2005 und 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 anzusehen und zu bescheiden. Klarstellend hat der Senat insoweit das Urteil des SG für wirkungslos erklärt, soweit darin über den Zeitraum 1. Juni 2005 bis 31. Mai 2006 entschieden wurde. Denn durch den in der Berufungsinstanz getroffenen Prozessvergleich haben die Beteiligten insoweit dem Urteil des SG die Grundlage entzogen (vgl. § 202 SGG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 Zivilprozessordnung ). Nicht Gegenstand des Klageverfahrens und damit auch nicht des Berufungsverfahrens sind jedoch, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat, die von der Klägerin begehrten Nachzahlungen für Heiz- und Stromkosten. Folgerichtig hat die Klägerin diese im Berufungsverfahren auch nicht mehr geltend gemacht.
18 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung ursprünglich wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betraf (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Maßgebender Zeitpunkt ist nach § 202 SGG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Einlegung der Berufung. Spätere Beschränkungen berühren die Zulässigkeit der Berufung nicht (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 19).
19 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005.
20 
Die Klägerin hat grundsätzlich Anspruch auf die hier streitigen Kosten für Unterkunft und Heizung. Als erwerbsfähige Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gehört sie zum leistungsberechtigten Personenkreis des § 7 Abs. 1 SGB II. Die Klägerin ist auch hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II, da sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann, insbesondere verfügt sie über kein Einkommen und es liegt auch kein zu berücksichtigendes Vermögen vor. Die Höhe der bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
21 
Zu den Kosten der Unterkunft gehört die Kaltmiete, welche von der Beklagten als angemessen anerkannt ist und daher in tatsächlich gezahlter Höhe übernommen wurde. Diese beträgt 286,33 EUR. Der von der Beklagten im Jahr 2005 zunächst zugrunde gelegte Betrag von 286,32 EUR beruht auf der mathematisch korrekten Umrechnung des Kaltmietbetrags von 560,00 DM in Euro unter Abrundung. Nachdem die Beklagte selbst ab 2006 zugunsten der Klägerin von 286,33 EUR ausgeht, legt der Senat diesen Betrag auch für den hier noch streitigen früheren Zeitraum zugrunde.
22 
Auch die Heizkosten sind zwischen den Beteiligten unstreitig, die Beklagte hat sie in tatsächlicher Höhe von monatlich 30,68 EUR übernommen. Streitig ist insoweit allein der vorgenommene Abzug für die Warmwasserbereitung in Höhe von 9,00 EUR monatlich. Grundsätzlich ist die Warmwasserbereitung mit der Regelleistung abgegolten, so dass zur Vermeidung einer doppelten Bewilligung die bereits abgegoltenen Kosten aus den Heizkosten herauszurechnen sind (vgl. BSG Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - ; Senatsbeschlüsse vom 2. April 2007 - L 7 AS 390/07 PKH-B und vom 14. März 2007 - L 7 AS 485/07 ER-B; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. März 2006 - L 8 AS 11/05 - ; und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 2005 - L 12 AS 2023/05 - ). Dies setzt jedoch voraus, dass die Warmwasserbereitung tatsächlich über die Heizung erfolgt. Vorliegend ist dies im Zeitraum vom 1. Januar bis 15. April 2005 nicht der Fall, da die Dachwohnung der Klägerin in diesem Zeitraum noch nicht an die zentrale Warmwasserversorgung des Hauses angeschlossen war und die Warmwasserbereitung mittels Elektroboiler erfolgte. Aus tatsächlichen Gründen ist daher für den genannten Zeitraum der Abzug einer Warmwasserpauschale nicht zulässig. Im Ergebnis ergibt sich hieraus jedoch kein höherer Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung insgesamt, da die Beklagte für diesen Zeitraum bereits höhere Leistungen gewährt hat, als der Klägerin auch ohne Abzug der Warmwasserpauschale zustehen.
23 
Für die Zeit ab 16. April 2005 begegnet der Abzug einer Warmwasserpauschale dagegen im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken. Ob ein Abzug in Höhe von 9,00 EUR zulässig ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da selbst dann, wenn dieser Abzug unterbliebe, sich kein Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen ergäbe. Denn auch insoweit hat die Beklagte der Klägerin bereits höhere Leistungen bewilligt, als dieser tatsächlich zustehen.
24 
Im Hinblick auf die noch offenen Widerspruchsverfahren bezüglich der Folgezeiträume sieht der Senat jedoch Veranlassung zu den folgenden Ausführungen. Fraglich ist allein, in welcher Höhe ein Abzug für Warmwasserbereitung hier erfolgen darf. Der von der Beklagten vorgenommene Abzug in Höhe von 9,00 EUR basiert auf dem im Regelsatz enthaltenen Energiekostenanteil für die Warmwasserbereitung aufgrund einer Berechnung des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 11. Juni 1991 für den Landkreistag Baden-Württemberg. Die Richtlinie der Beklagten zu § 22 SGB II sieht hierzu unter Ziff. 22.18 vor, dass bei einem Bezug von 100% der Regelleistung wie vorliegend der Abzug 9,00 EUR monatlich beträgt. Problematisch ist insoweit, dass der tatsächlich in der Regelleistung enthaltene Anteil an Energiekosten für die Warmwasserversorgung lediglich 6,23 EUR betragen dürfte. Dies ergibt sich daraus, dass die im Regelsatz berücksichtigten Energiekosten mit 20,74 EUR niedriger sind als bei der Berechnung zugrunde gelegt. Denn in Abteilung 04 der insoweit heranzuziehenden Regelsatzverordnung (RSV) zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (, vgl. BR-Drucks. 206/04), welche 8% des Eckregelsatzes und somit 27,60 EUR ausmacht, sind nicht nur Energiekosten, sondern „Wohnung, Wasser, Strom, Gas u.a. Brennstoffe“ zugeordnet, somit auch Aufwendungen für Reparatur und Instandhaltung der Wohnung (vgl. hierzu auch die Darstellung der aktuellen Zusammensetzung des Regelsatzes bei Schwabe, ZfF 2007, 25 ff.). Bei der den Richtlinien zugrunde gelegten Berechnung werden jedoch Haushaltsenergiekosten in Höhe von 28,00 EUR zugrunde gelegt, die herkömmliche pauschale Berechnung von 30% hieraus als Kosten der Warmwasserbereitung führt demnach zu einem höheren Wert, als tatsächlich bei Bemessung der Regelsätze berücksichtigt wurde (vgl. hierzu ausführlich SG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 12. August 2005 - S 9 AS 1456/05 - ). Es dürfte daher einiges dafür sprechen, die in den aktuellen Richtlinien der Beklagten für 2007 maßgebenden Werte (6,23 EUR bei Regelsatz für Alleinstehende) auch für frühere Bewilligungszeiträume heranzuziehen, soweit keine konkrete Abrechnung der Energiekosten vorliegt.
25 
Lässt sich wie hier jedoch aus der Heizkostenabrechnung ein konkreter Anteil für die Warmwasserbereitung entnehmen (Bl. 175 Leistungsakte), ist der Abzug des konkreten Verbrauchsanteils gegenüber dem Abzug der in die Regelleistung hinein gerechneten Aufwendungen vorrangig (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. März 2006, a.a.O. und LSG Thüringen, Beschluss vom 7. Juli 2005 - L 7 AS 334/05 ER - SozSich 2006, 142). Dies ergibt sich daraus, dass der Leistungsbezieher nicht verpflichtet ist, den statistisch im Regelsatz vorgesehenen Anteil für einen bestimmten Bedarf tatsächlich auch in dieser Höhe hierfür einzusetzen. Verursacht jemand weniger Kosten für Warmwasserbereitung als im Regelsatz vorgesehen, kann er diese Ersparnis zugunsten anderer Bedarfe einsetzen. Würde hier die (höhere) Pauschale abgezogen, würde dies den Hilfeempfänger unzulässig einschränken. Ist auf der anderen Seite der Verbrauch höher als im Regelsatz vorgesehen, muss der Hilfeempfänger diese Mehrkosten zulasten anderer Bedarfe aus dem Regelsatz finanzieren. Insoweit besteht anders als bei § 22 SGB II kein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten, welche erfolgen würde, wenn lediglich die (in diesem Fall niedrigere) Pauschale abgezogen würde.
26 
Bezüglich der übrigen Nebenkosten hat die Beklagte die an die Stadtwerke zu entrichtenden Vorauszahlungen für Wasser, Abwasser und Abfall in tatsächlicher Höhe jeweils übernommen. Dabei hat die Klägerin nach eigenen Angaben im Januar und Februar 2005 keine Vorauszahlungen entrichten müssen, für März bis Dezember 2005 betrug die monatliche Vorauszahlung 31,00 EUR. Ebenso sind von der Beklagten übernommen worden die Mietnebenkosten für Aufzug/Gemeinschaftsbeleuchtung in Höhe von 5,11 EUR sowie für die Gemeinschaftsantenne in Höhe von ebenfalls 5,11 EUR. Dagegen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme der Stromkosten. Stromkosten, soweit sie nicht zum Heizen dienen, sind ebenfalls mit der Regelleistung abgegolten (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 2005, a.a.O.). Hierzu wird auf die obigen Ausführungen zum Abzug für Warmwasserbereitung Bezug genommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch keine unzulässige Rückwirkung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (FortentwicklungsG vom 20. Juli 2006 - BGBl. I, 1706) vor, welches im wesentlichen zum 1. August 2006 in Kraft trat und ausdrücklich die Aufwendungen für Haushaltsenergie (ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile) der Regelleistung in § 20 Abs. 1 SGB II zuordnet. Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber lediglich die schon zuvor weit überwiegend vertretene Ansicht bestätigt (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 19 m.w.N.), eine Änderung der Rechtslage ist hierdurch nicht eingetreten. Aus der Tatsache, dass die Stromkosten zu den verbrauchsabhängigen Mietnebenkosten gehören, kann entgegen der Auffassung der Klägerin nichts anderes hergeleitet werden. Für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen im Sozialrecht spielt es keine Rolle, in welcher Form entsprechende Kosten privatrechtlich abgerechnet werden.
27 
Ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Gebühren für den Kabelanschluss besteht nicht, wie das SG zutreffend entschieden hat. Dass die Beklagte diese Gebühren tatsächlich bis 30. November 2005 übernommen hat, hindert das Gericht nicht an einer materiellen Überprüfung. Denn da es sich insoweit nicht um einen abtrennbaren Streitgegenstand handelt, ist die von der Beklagten zugunsten der Klägerin vorgenommene Berechnung eines einzelnen Elementes der Unterkunftskosten nicht bindend. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Sozialhilferecht ist bei den Gebühren für den Kabelanschluss danach zu differenzieren, ob diese vom Vermieter zwingend verlangt werden. Nur in diesem Fall stellen sie einen unausweichlichen Nebenkostenfaktor der konkreten Wohnung dar und dürfen deshalb aus den anzuerkennenden Unterkunftskosten nicht herausgerechnet werden (BVerwGE 115, 256; Senatsbeschluss vom 12. Februar 2007 - L 7 AS 6319/06 ER-B; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr. 23). Vorliegend wird die Kabelgebühr vom Vermieter nicht verlangt, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals ausdrücklich bestätigt hat. Eine Übernahme der Gebühr als Kosten der Unterkunft kommt damit nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt insoweit kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) vor. Die Klägerin hatte im streitigen Zeitraum die Möglichkeit, ihrem Informationsbedürfnis durch Radio und Fernsehen über die Gemeinschaftsantenne, deren Kosten im Rahmen der Nebenkosten anerkannt sind, nachzugehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 90, 27). Insoweit übersieht die Klägerin die Unterschiede zwischen der abwehrrechtlichen und der leistungsrechtlichen Dimension der Grundrechte.
28 
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der anzuerkennende Bedarf für Leistungen der Unterkunft und Heizung im hier streitigen Zeitraum zu keinem Zeitpunkt die bereits bewilligten Leistungen übersteigt. Dies lässt sich der nachfolgenden tabellarischen Aufstellung entnehmen, welche der Übersichtlichkeit halber angefügt ist.
29 
1.1. - 28.2.05 1.3. - 15.4.05 16.4. -
Kaltmiete 286,33 286,33 286,33
Heizkosten 30,68 30,68 30,68
Abzug Warmwasser - - (fiktiv)       -              
Wasser - 9,00 9,00
Abwasser - 10,00 10,00
Abfall - 12,00 12,00
Aufzug 5,11 5,11 5,11
Antenne 5,11 5,11 5,11
Summe Bedarf 328,23 370,12 370,12
tatsächlich 359,12 390,12  390, 12
verbleibender - - -
30 
Ergänzend ist noch auszuführen, dass zwar bei den bewilligten Beträgen die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II nicht beachtet ist. Dies führt jedoch auch zu keinem höheren Anspruch der Klägerin, denn ihr wurden im hier streitigen Zeitraum ohnehin höhere Leistungen bewilligt, als ihr zustanden. Es kommt daher vorliegend auch nicht darauf an, ob bei den nach dem Wortlaut der Vorschrift auch erfassten Kosten der Unterkunft und Heizung überhaupt eine Rundung zu erfolgen hat. Dagegen spricht, dass es bei der Durchführung zu Diskrepanzen kommen kann, insbesondere bei  Zahlung der Kosten für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter, der auf Dauer nicht die korrekte Miete erhalten würde (vgl. Conradis in LPK-SGB II, a.a.O., § 41 Rdnr. 12).
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
32 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
16 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
17 
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum 1. Januar bis 31. Mai 2005. Die Klägerin hat insoweit die Klage bereits vor dem SG, klarstellend nochmals vor dem Senat, auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt. Es handelt sich hierbei um eine eigenständige, abgrenzbare Verfügung, wobei sich die rechtliche Trennbarkeit von den übrigen Verfügungen des Bewilligungsbescheids aus § 6 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 19 Satz 2 SGB II ergibt, so dass von einem abtrennbaren Streitgegenstand auszugehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - ). Unmittelbar mit der Klage beim SG angefochten wurde der Bescheid vom 26. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2005. Der Änderungsbescheid vom 6. April 2005 betrifft den gleichen Bewilligungszeitraum und ist daher in unmittelbarer Anwendung von § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden. Dagegen sind die Bescheide für die Folgezeiträume (Bescheide vom 1. Juni 2005 und 16. Juni 2005 für den Zeitraum 1. Juni bis 30. November 2005; Bescheide vom 11. November 2005 und 17. Februar 2006 für den Zeitraum 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006) entgegen der Auffassung des SG nicht in analoger Anwendung von § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II ist nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich nicht gerechtfertigt, da anders als im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses im Bereich des Arbeitsförderungsrechts regelmäßig kürzere Bewilligungszeiträume vorliegen, Änderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen sind und zudem eine Abhängigkeit von der jeweiligen Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft besteht (BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - und vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R ). Nachdem die Klägerin die genannten Bescheide in das Verfahren eingeführt hat und die Beklagte sich rügelos auf den erweiterten Klageantrag eingelassen hat, liegt gesetzlich eine zulässige Klageänderung im Sinne von § 99 Abs. 1 und 2 SGG vor. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch für die geänderte Klage die Prozessvoraussetzung eines Vorverfahrens (§ 78 Abs. 1 SGG) vorliegen muss, wenn es wie hier um einen anderen Streitgegenstand geht (vgl. BSG SozR 4-2700 § 157 Nr. 1 = BSGE 91, 128; BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 5 = BSGE 90, 143; anders unter bestimmten Voraussetzungen im Vertragsarztrecht bei prozessualer Vereinbarung zwischen den Beteiligten: BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 12 und SozR 3-2500 § 87 Nr. 12 = BSGE 78, 98). Auch das Gericht kann unzulässige Klagen nicht als sachdienlich zulassen, sondern hat ggf. vor einer Klageabweisung wegen Unzulässigkeit aus Gründen der Prozessökonomie in der Regel Gelegenheit zu geben, das Widerspruchsverfahren nachzuholen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 99 Rdnr. 10a m.w.N.). Zur Verfahrensvereinfachung haben die Beteiligten daher im Wege des Prozessvergleichs im Berufungsverfahren eine Beschränkung des Streitgegenstandes auf den ersten Bewilligungsabschnitt vorgenommen. Im Gegenzug hat sich die Beklagte verpflichtet, die Prozesserklärungen der Klägerin im Verfahren erster Instanz als zulässige Widersprüche gegen die Bescheide betreffend die vom SG einbezogenen Folgezeiträume 1. Juni bis 30. November 2005 und 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 anzusehen und zu bescheiden. Klarstellend hat der Senat insoweit das Urteil des SG für wirkungslos erklärt, soweit darin über den Zeitraum 1. Juni 2005 bis 31. Mai 2006 entschieden wurde. Denn durch den in der Berufungsinstanz getroffenen Prozessvergleich haben die Beteiligten insoweit dem Urteil des SG die Grundlage entzogen (vgl. § 202 SGG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 Zivilprozessordnung ). Nicht Gegenstand des Klageverfahrens und damit auch nicht des Berufungsverfahrens sind jedoch, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat, die von der Klägerin begehrten Nachzahlungen für Heiz- und Stromkosten. Folgerichtig hat die Klägerin diese im Berufungsverfahren auch nicht mehr geltend gemacht.
18 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung ursprünglich wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betraf (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Maßgebender Zeitpunkt ist nach § 202 SGG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Einlegung der Berufung. Spätere Beschränkungen berühren die Zulässigkeit der Berufung nicht (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 19).
19 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005.
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Die Klägerin hat grundsätzlich Anspruch auf die hier streitigen Kosten für Unterkunft und Heizung. Als erwerbsfähige Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gehört sie zum leistungsberechtigten Personenkreis des § 7 Abs. 1 SGB II. Die Klägerin ist auch hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II, da sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann, insbesondere verfügt sie über kein Einkommen und es liegt auch kein zu berücksichtigendes Vermögen vor. Die Höhe der bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
21 
Zu den Kosten der Unterkunft gehört die Kaltmiete, welche von der Beklagten als angemessen anerkannt ist und daher in tatsächlich gezahlter Höhe übernommen wurde. Diese beträgt 286,33 EUR. Der von der Beklagten im Jahr 2005 zunächst zugrunde gelegte Betrag von 286,32 EUR beruht auf der mathematisch korrekten Umrechnung des Kaltmietbetrags von 560,00 DM in Euro unter Abrundung. Nachdem die Beklagte selbst ab 2006 zugunsten der Klägerin von 286,33 EUR ausgeht, legt der Senat diesen Betrag auch für den hier noch streitigen früheren Zeitraum zugrunde.
22 
Auch die Heizkosten sind zwischen den Beteiligten unstreitig, die Beklagte hat sie in tatsächlicher Höhe von monatlich 30,68 EUR übernommen. Streitig ist insoweit allein der vorgenommene Abzug für die Warmwasserbereitung in Höhe von 9,00 EUR monatlich. Grundsätzlich ist die Warmwasserbereitung mit der Regelleistung abgegolten, so dass zur Vermeidung einer doppelten Bewilligung die bereits abgegoltenen Kosten aus den Heizkosten herauszurechnen sind (vgl. BSG Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - ; Senatsbeschlüsse vom 2. April 2007 - L 7 AS 390/07 PKH-B und vom 14. März 2007 - L 7 AS 485/07 ER-B; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. März 2006 - L 8 AS 11/05 - ; und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 2005 - L 12 AS 2023/05 - ). Dies setzt jedoch voraus, dass die Warmwasserbereitung tatsächlich über die Heizung erfolgt. Vorliegend ist dies im Zeitraum vom 1. Januar bis 15. April 2005 nicht der Fall, da die Dachwohnung der Klägerin in diesem Zeitraum noch nicht an die zentrale Warmwasserversorgung des Hauses angeschlossen war und die Warmwasserbereitung mittels Elektroboiler erfolgte. Aus tatsächlichen Gründen ist daher für den genannten Zeitraum der Abzug einer Warmwasserpauschale nicht zulässig. Im Ergebnis ergibt sich hieraus jedoch kein höherer Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung insgesamt, da die Beklagte für diesen Zeitraum bereits höhere Leistungen gewährt hat, als der Klägerin auch ohne Abzug der Warmwasserpauschale zustehen.
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Für die Zeit ab 16. April 2005 begegnet der Abzug einer Warmwasserpauschale dagegen im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken. Ob ein Abzug in Höhe von 9,00 EUR zulässig ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da selbst dann, wenn dieser Abzug unterbliebe, sich kein Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen ergäbe. Denn auch insoweit hat die Beklagte der Klägerin bereits höhere Leistungen bewilligt, als dieser tatsächlich zustehen.
24 
Im Hinblick auf die noch offenen Widerspruchsverfahren bezüglich der Folgezeiträume sieht der Senat jedoch Veranlassung zu den folgenden Ausführungen. Fraglich ist allein, in welcher Höhe ein Abzug für Warmwasserbereitung hier erfolgen darf. Der von der Beklagten vorgenommene Abzug in Höhe von 9,00 EUR basiert auf dem im Regelsatz enthaltenen Energiekostenanteil für die Warmwasserbereitung aufgrund einer Berechnung des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 11. Juni 1991 für den Landkreistag Baden-Württemberg. Die Richtlinie der Beklagten zu § 22 SGB II sieht hierzu unter Ziff. 22.18 vor, dass bei einem Bezug von 100% der Regelleistung wie vorliegend der Abzug 9,00 EUR monatlich beträgt. Problematisch ist insoweit, dass der tatsächlich in der Regelleistung enthaltene Anteil an Energiekosten für die Warmwasserversorgung lediglich 6,23 EUR betragen dürfte. Dies ergibt sich daraus, dass die im Regelsatz berücksichtigten Energiekosten mit 20,74 EUR niedriger sind als bei der Berechnung zugrunde gelegt. Denn in Abteilung 04 der insoweit heranzuziehenden Regelsatzverordnung (RSV) zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (, vgl. BR-Drucks. 206/04), welche 8% des Eckregelsatzes und somit 27,60 EUR ausmacht, sind nicht nur Energiekosten, sondern „Wohnung, Wasser, Strom, Gas u.a. Brennstoffe“ zugeordnet, somit auch Aufwendungen für Reparatur und Instandhaltung der Wohnung (vgl. hierzu auch die Darstellung der aktuellen Zusammensetzung des Regelsatzes bei Schwabe, ZfF 2007, 25 ff.). Bei der den Richtlinien zugrunde gelegten Berechnung werden jedoch Haushaltsenergiekosten in Höhe von 28,00 EUR zugrunde gelegt, die herkömmliche pauschale Berechnung von 30% hieraus als Kosten der Warmwasserbereitung führt demnach zu einem höheren Wert, als tatsächlich bei Bemessung der Regelsätze berücksichtigt wurde (vgl. hierzu ausführlich SG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 12. August 2005 - S 9 AS 1456/05 - ). Es dürfte daher einiges dafür sprechen, die in den aktuellen Richtlinien der Beklagten für 2007 maßgebenden Werte (6,23 EUR bei Regelsatz für Alleinstehende) auch für frühere Bewilligungszeiträume heranzuziehen, soweit keine konkrete Abrechnung der Energiekosten vorliegt.
25 
Lässt sich wie hier jedoch aus der Heizkostenabrechnung ein konkreter Anteil für die Warmwasserbereitung entnehmen (Bl. 175 Leistungsakte), ist der Abzug des konkreten Verbrauchsanteils gegenüber dem Abzug der in die Regelleistung hinein gerechneten Aufwendungen vorrangig (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. März 2006, a.a.O. und LSG Thüringen, Beschluss vom 7. Juli 2005 - L 7 AS 334/05 ER - SozSich 2006, 142). Dies ergibt sich daraus, dass der Leistungsbezieher nicht verpflichtet ist, den statistisch im Regelsatz vorgesehenen Anteil für einen bestimmten Bedarf tatsächlich auch in dieser Höhe hierfür einzusetzen. Verursacht jemand weniger Kosten für Warmwasserbereitung als im Regelsatz vorgesehen, kann er diese Ersparnis zugunsten anderer Bedarfe einsetzen. Würde hier die (höhere) Pauschale abgezogen, würde dies den Hilfeempfänger unzulässig einschränken. Ist auf der anderen Seite der Verbrauch höher als im Regelsatz vorgesehen, muss der Hilfeempfänger diese Mehrkosten zulasten anderer Bedarfe aus dem Regelsatz finanzieren. Insoweit besteht anders als bei § 22 SGB II kein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten, welche erfolgen würde, wenn lediglich die (in diesem Fall niedrigere) Pauschale abgezogen würde.
26 
Bezüglich der übrigen Nebenkosten hat die Beklagte die an die Stadtwerke zu entrichtenden Vorauszahlungen für Wasser, Abwasser und Abfall in tatsächlicher Höhe jeweils übernommen. Dabei hat die Klägerin nach eigenen Angaben im Januar und Februar 2005 keine Vorauszahlungen entrichten müssen, für März bis Dezember 2005 betrug die monatliche Vorauszahlung 31,00 EUR. Ebenso sind von der Beklagten übernommen worden die Mietnebenkosten für Aufzug/Gemeinschaftsbeleuchtung in Höhe von 5,11 EUR sowie für die Gemeinschaftsantenne in Höhe von ebenfalls 5,11 EUR. Dagegen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme der Stromkosten. Stromkosten, soweit sie nicht zum Heizen dienen, sind ebenfalls mit der Regelleistung abgegolten (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 2005, a.a.O.). Hierzu wird auf die obigen Ausführungen zum Abzug für Warmwasserbereitung Bezug genommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch keine unzulässige Rückwirkung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (FortentwicklungsG vom 20. Juli 2006 - BGBl. I, 1706) vor, welches im wesentlichen zum 1. August 2006 in Kraft trat und ausdrücklich die Aufwendungen für Haushaltsenergie (ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile) der Regelleistung in § 20 Abs. 1 SGB II zuordnet. Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber lediglich die schon zuvor weit überwiegend vertretene Ansicht bestätigt (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 19 m.w.N.), eine Änderung der Rechtslage ist hierdurch nicht eingetreten. Aus der Tatsache, dass die Stromkosten zu den verbrauchsabhängigen Mietnebenkosten gehören, kann entgegen der Auffassung der Klägerin nichts anderes hergeleitet werden. Für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen im Sozialrecht spielt es keine Rolle, in welcher Form entsprechende Kosten privatrechtlich abgerechnet werden.
27 
Ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Gebühren für den Kabelanschluss besteht nicht, wie das SG zutreffend entschieden hat. Dass die Beklagte diese Gebühren tatsächlich bis 30. November 2005 übernommen hat, hindert das Gericht nicht an einer materiellen Überprüfung. Denn da es sich insoweit nicht um einen abtrennbaren Streitgegenstand handelt, ist die von der Beklagten zugunsten der Klägerin vorgenommene Berechnung eines einzelnen Elementes der Unterkunftskosten nicht bindend. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Sozialhilferecht ist bei den Gebühren für den Kabelanschluss danach zu differenzieren, ob diese vom Vermieter zwingend verlangt werden. Nur in diesem Fall stellen sie einen unausweichlichen Nebenkostenfaktor der konkreten Wohnung dar und dürfen deshalb aus den anzuerkennenden Unterkunftskosten nicht herausgerechnet werden (BVerwGE 115, 256; Senatsbeschluss vom 12. Februar 2007 - L 7 AS 6319/06 ER-B; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr. 23). Vorliegend wird die Kabelgebühr vom Vermieter nicht verlangt, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals ausdrücklich bestätigt hat. Eine Übernahme der Gebühr als Kosten der Unterkunft kommt damit nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt insoweit kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) vor. Die Klägerin hatte im streitigen Zeitraum die Möglichkeit, ihrem Informationsbedürfnis durch Radio und Fernsehen über die Gemeinschaftsantenne, deren Kosten im Rahmen der Nebenkosten anerkannt sind, nachzugehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 90, 27). Insoweit übersieht die Klägerin die Unterschiede zwischen der abwehrrechtlichen und der leistungsrechtlichen Dimension der Grundrechte.
28 
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der anzuerkennende Bedarf für Leistungen der Unterkunft und Heizung im hier streitigen Zeitraum zu keinem Zeitpunkt die bereits bewilligten Leistungen übersteigt. Dies lässt sich der nachfolgenden tabellarischen Aufstellung entnehmen, welche der Übersichtlichkeit halber angefügt ist.
29 
1.1. - 28.2.05 1.3. - 15.4.05 16.4. -
Kaltmiete 286,33 286,33 286,33
Heizkosten 30,68 30,68 30,68
Abzug Warmwasser - - (fiktiv)       -              
Wasser - 9,00 9,00
Abwasser - 10,00 10,00
Abfall - 12,00 12,00
Aufzug 5,11 5,11 5,11
Antenne 5,11 5,11 5,11
Summe Bedarf 328,23 370,12 370,12
tatsächlich 359,12 390,12  390, 12
verbleibender - - -
30 
Ergänzend ist noch auszuführen, dass zwar bei den bewilligten Beträgen die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II nicht beachtet ist. Dies führt jedoch auch zu keinem höheren Anspruch der Klägerin, denn ihr wurden im hier streitigen Zeitraum ohnehin höhere Leistungen bewilligt, als ihr zustanden. Es kommt daher vorliegend auch nicht darauf an, ob bei den nach dem Wortlaut der Vorschrift auch erfassten Kosten der Unterkunft und Heizung überhaupt eine Rundung zu erfolgen hat. Dagegen spricht, dass es bei der Durchführung zu Diskrepanzen kommen kann, insbesondere bei  Zahlung der Kosten für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter, der auf Dauer nicht die korrekte Miete erhalten würde (vgl. Conradis in LPK-SGB II, a.a.O., § 41 Rdnr. 12).
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
32 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

1.
welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist,
2.
welche weiteren Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind und wie der Wert des Vermögens zu ermitteln ist,
3.
welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind,
4.
welche durchschnittlichen monatlichen Beträge für einzelne Bedarfe nach § 28 für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen sind und welcher Eigenanteil des maßgebenden Regelbedarfs bei der Bemessung des Bedarfs nach § 28 Absatz 6 zugrunde zu legen ist.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer Leistungsberechtigte nach Vollendung des 63. Lebensjahres ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum näheren Bereich im Sinne des § 7b Absatz 1 Satz 2 zu treffen sowie dazu, für welchen Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei einem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs einen Leistungsanspruch haben können, ohne erreichbar zu sein.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.

(6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen.

(7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn

1.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder
2.
die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. Mai 2003 - 8 K 576/02 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung von einer Wohngeldnachzahlung auf eine laufende Sozialhilfeleistung.
Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens und der gestellten Anträge nimmt der Senat auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug, den er sich zu eigen macht (§ 130 b Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung).
Durch Urteil vom 27.05.2003 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Der Anrechnung des für die Monate März bis Mai 2001 nachgezahlten Wohngeldes stehe die Vorschrift des § 77 Abs. 1 BSHG entgegen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei geklärt, dass es sich bei Wohngeld um eine zweckbestimmte Leistung handelt. Andererseits handele es sich bei der Übernahme von Unterkunftskosten im Rahmen der Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt gem. §§ 11, 12 BSHG i.V.m. § 3 RegelsatzVO um Leistungen, die dem selben Zweck wie die Bewilligung von Wohngeld dienten. Wenn Wohngeld als Einkommen nicht berücksichtigt werden würde, würden Doppelleistungen aus öffentlichen Mitteln für die Erhaltung der Unterkunft gewährt. Dies wolle § 77 BSHG gerade vermeiden. Das Wohngeld sei daher als Einkommen zu berücksichtigen, wenn (und soweit) in Höhe der Aufwendungen für die Unterkunft Leistungen der Sozialhilfe gewährt würden. Hiervon ausgehend sei die Anrechnung der Nachzahlung im Juli 2001 zu Unrecht erfolgt. Zwar habe der Beklagte in diesem Monat die Unterkunftskosten des Klägers im Rahmen der Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt übernommen - allerdings unter Anrechnung eines gleichfalls gewährten besonderen Mietzuschusses -, diese Leistung habe sich aber nur auf den Monat Juli 2001 bezogen. Das nachgezahlte Wohngeld hingegen sei für den vergangenen Zeitraum von März bis Mai 2001 bewilligt worden. Nach Auffassung der Kammer könne die Frage, ob es sich hinsichtlich des Wohngeldes einerseits und der Sozialhilfe andererseits um zweckidentische Leistungen handele, nicht losgelöst von dem Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, beantwortet werden. Andernfalls würde der mit der Nachzahlung des Wohngeldes bezweckte Zuschuss zu den in der Vergangenheit zu leistenden Mietaufwendungen vereitelt werden. Nichts anderes ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Qualifizierung als Einkommen grundsätzlich nicht Identität der Zweckbestimmung sowie Zeitraumidentität voraussetze, sondern entscheidend sei, was der Hilfesuchende im jeweiligen Bedarfszeitraum wertmäßig dazu erhalte. Denn § 77 Abs. 1 BSHG stelle gerade eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar, worauf auch das Bundesverwaltungsgericht hinweise. § 76 BSHG sei - falls § 77 BSHG eingreife - gerade nicht anwendbar. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die an den Kläger geleistete Wohngeldnachzahlung nicht geeignet gewesen sei, ihren Zweck zu erfüllen. Der Kläger habe seine Wohnung gerade nicht infolge des Ausbleibens von Mietzahlungen verloren. Weshalb die Inanspruchnahme von Wohngeld unter diesen Umständen rechtsmissbräuchlich sein solle, sei nicht ersichtlich. Auch entspreche es durchaus dem Zweck des Wohngeldes, den Mieter hinsichtlich seiner Aufwendungen für die Wohnung wirtschaftlich zu entlasten, wenn dieser eine Wohngeldnachzahlung verwende, um etwa Schulden zurückzuzahlen, die er aufgrund der verspäteten Wohngeldzahlung eingegangen sei. Auch erhalte der Kläger keine Doppelleistungen aufgrund der Nichtberücksichtigung des im Juli 2001 nachgezahlten Wohngeldes. Ihm bleibe vielmehr das für die Monate März bis Mai 2001, für die er keine Sozialhilfe erhalten habe, bewilligte Wohngeld.
Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts stehe im Widerspruch zu dem vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 18.02.1999 - 5 C 35.97 - (BVerwGE 108, 296) entwickelten Grundsatz, wonach Voraussetzung für die Anrechnung eines Einkommens nach § 76 BSHG nicht sei, dass Zeitraumidentität und Zweckidentität vorliegen. § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG verlange lediglich eine „Zweckbestimmung“, nicht aber auch eine Zeitraumidentität. Zur Frage, wann etwas zufließe, sei grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen. Im übrigen verweist er auf sein bisheriges Vorbringen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27.05.2003 - 8 K 576/02 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht ausgeführt, dass die Zuflusstheorie hier nicht angewendet werden könne. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Nachzahlung den Zeitraum von März bis Mai 2001 abdecke und in diesem Zeitpunkt keine Sozialhilfeleistungen erfolgt seien. Der Kläger habe die laufenden Mietzahlungen nur durch Darlehen von Freunden aufbringen können, welche er wieder zurückzahlen müsse. Im übrigen bezieht er sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag.
10 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten und die Gerichtsakten erster Instanz vor. Auf sie und auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze wird ergänzend verwiesen.
II.
11 
Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss, da er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130 a VwGO).
12 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Bewilligung weiterer Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Juli in Höhe von 240,00 EUR verpflichtet, denn der Kläger hat hierauf keinen Anspruch.
13 
Das mit Bescheid des Beklagten vom 21.06.2001 bewilligte Wohngeld in Höhe von 240,00 EUR, welches dem Kläger im Juli 2001 ausbezahlt wurde, war im Rahmen der mit Bescheid des Beklagten vom 03.07.2001 über die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt sowie des besonderen Mietzuschusses nach § 31 ff. WoGG erfolgten Bedarfs- und Einkommensberechnung für Juli 2001, somit dem hier in Frage stehenden Bewilligungszeitraum, gemäß den §§ 11 Abs. 1, 76 Abs. 1 BSHG als Einkommen zu berücksichtigen.
14 
Dem steht § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG nicht entgegen. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG setzt die Nichtberücksichtigung einer Leistung als anrechenbares Einkommen voraus, dass sie aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gewährt wird, dass der Zweck, zu dem sie gewährt wird, ausdrücklich genannt ist und dass die im Einzelfall gewährte Sozialhilfe nicht demselben Zweck dient. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass es sich bei Wohngeld zwar um eine aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gewährte zweckbestimmte Leistung handelt, bei welcher indes Zweckidentität zur Sozialhilfe besteht mit der Folge, dass das Wohngeld bei der Berechnung der Sozialhilfe zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1974 - V C 46.73 -, BVerwGE 45, 157, Beschluss vom 15.08.1974 - V B 46.74 -, FEVS 22, 433, Urteil vom 27.11.1986 - 5 C 2.85 -, BVerwGE 75, 168, Beschluss vom 28.07.1989 - 5 B 60.89 -, Buchholz 436.0 § 77 BSHG Nr. 10, Beschluss vom 02.08.1994 - 5 PKH 32.94 - juris; Schmitt/Hillermeier, BSHG, Stand August 2002, § 77 Rdr. 4).
15 
Vorliegend ist es auch rechtlich unerheblich, dass die im Juli 2001 erfolgte Wohngeldzahlung den Bewilligungszeitraum von März bis Mai 2001 abdeckte. Denn alles, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig erhält, ist Einkommen im Sinne von § 76 BSHG. Dabei ist grundsätzlich von dem tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt. Unerheblich sind somit grundsätzlich der Grund der Zahlung und eine etwaige Zweckbestimmung; sozialhilferechtlich entscheidend für den Einsatz von Einkommen ist vielmehr dessen bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit (BVerwG, Urteil vom 19.02.2001 - 5 C 4.00 -, NVwZ-RR 2001, 519, Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 35.97 -, BVerwGE 108, 296). Das Bundesverwaltungsgericht hat insbesondere an der auch vom Verwaltungsgericht angenommenen Auffassung, für die Bestimmung des Begriffs des Einkommens komme es neben der Zweckbestimmung des Zuflusses auch auf den Zeitraum an, für den die Zahlung bestimmt sei (sogenannte Identitätstheorie, so noch BVerwG, Urteil vom 24.04.1968 - V C 62.67 -, BVerwGE 29, 295; so auch unter Bezugnahme hierauf VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.10.1997 - 6 S 2671/95 -, FEVS 48, 300) ausdrücklich nicht festgehalten (BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 35.97 -, BVerwGE 108, 296). Mit dem Abstellen auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses wird auch nicht unzulässig an einen mehr oder weniger zufälligen Zeitpunkt angeknüpft, sondern einer aktuellen Notlage ein aktuelles Einkommen gegenübergestellt (BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 35.97 -, BVerwGE 108, 296).
16 
Zwar kann abweichend vom tatsächlichen Zufluss rechtlich ein anderer Zeitpunkt als maßgeblich bestimmt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 35.97 -, BVerwGE 108, 296, Urteil vom 28.05.2003 - 5 C 41.02 -, NVwZ-RR 2004, 112). Beispiele für einen solchen, vom tatsächlichen Zufluss abweichenden, normativen Zufluss finden sich in der Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG (DVO zu § 76 BSHG), z.B. in dessen § 3 Abs. 3 und § 11 i.V.m. §§ 4, 6, 7 und 8. So sind Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monatlichen Zeitabständen gewährleistet werden, sowie einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie anfallen. Sie sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 8 Abs. 1 Satz 3 DVO zu § 76 BSHG; vgl. zum ganzen BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 35.97 -, BVerwGE 108, 296, Urteil vom 28.05.2003 - 5 C 41.02 -, NVwZ-RR 2004, 112).
17 
Im streitgegenständlichen Bescheid hat der Beklagte allerdings im Ergebnis zu Recht davon abgesehen, die Wohngeldnachzahlung aufzuteilen und sie somit zu Recht im vollen Umfang auf die für den Juli 2001 zu gewährenden Leistungen zum laufenden Lebensunterhalt angerechnet. Denn aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles war vorliegend eine anteilige Anrechnung nicht angezeigt. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Wohngeldbescheid vom 21.06.2001 lediglich den Zeitraum vom 01.03.2001 bis zum 31.05.2001 und somit einem kurzfristigen Zeitraum umfasste. Insoweit hätte eine Verteilung bereits vom Ansatz her allenfalls für einen dem der Gewährung des Wohngeldes entsprechenden Zeitraum, mithin drei Monaten, erfolgen können. Weiterhin hätte sich eine Anrechnung dann aber auch auf den Monat August 2001 (bzw. einen weiteren Folgemonat) ausgewirkt mit der Folge, dass auch dort aufgrund der Anrechnung nur im eingeschränkteren Umfang laufende Hilfe zum Lebensunterhalt hätte gewährt werden dürfen, als dies mit dem angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 03.07.2001 insoweit erfolgt ist. Insbesondere war aber auch der sozialhilferechtliche Bedarf des Klägers im Monat Juli 2001 trotz der Anrechnung aufgrund der im Juli erfolgten Wohngeldnachzahlung im Ergebnis im vollen Umfang gedeckt.
18 
Zu keinem anderen Ergebnis vermag der Umstand zu führen, dass der Kläger nach seinem Vortrag die Kosten der Miete für die Monate März bis Mai 2001 nur durch die Aufnahme von Darlehen bei Freunden aufbringen konnte. Aufwendungen eines Hilfesuchenden zum Zwecke der Tilgung von Darlehensschulden sind nicht als Kosten der Unterkunft zu rechnen, weil Sozialhilfe als Hilfe für den Notfall nicht ein Mittel zur Vermögensbildung sein kann (BVerwG, Beschluss vom 28.07.1989 - 5 B 60.89 -, Buchholz 436.0 § 77 BSHG Nr. 10).
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO).
20 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

1.
welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist,
2.
welche weiteren Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind und wie der Wert des Vermögens zu ermitteln ist,
3.
welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind,
4.
welche durchschnittlichen monatlichen Beträge für einzelne Bedarfe nach § 28 für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen sind und welcher Eigenanteil des maßgebenden Regelbedarfs bei der Bemessung des Bedarfs nach § 28 Absatz 6 zugrunde zu legen ist.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer Leistungsberechtigte nach Vollendung des 63. Lebensjahres ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum näheren Bereich im Sinne des § 7b Absatz 1 Satz 2 zu treffen sowie dazu, für welchen Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei einem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs einen Leistungsanspruch haben können, ohne erreichbar zu sein.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.

(6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen.

(7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn

1.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder
2.
die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.

(6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen.

(7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn

1.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder
2.
die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.

(6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen.

(7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn

1.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder
2.
die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 3. Januar 2007 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin, der das Sozialgericht Freiburg (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist begründet. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Der Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG ist auch schon vor Klageerhebung zulässig (Abs. 3 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Anordnungsvoraussetzungen sind mithin sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund, die jedoch, gemessen an dem mit dem Antrag verfolgten Rechtsschutzziel (vgl. BVerfG NVwZ 2004, 95; NVwZ 2005, 927), in einer Wechselbeziehung zueinander stehen, sodass sich die Anforderungen je nach dem zu erwartendem Maß des Erfolgs in der Hauptsache, der Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere des drohenden Nachteils vermindern können (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 4. Januar 2007 - L 7 SO 6235/06 ER-B - und zuletzt vom 16. Februar 2007 - L 7 SO 117/07 ER-B -). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Antrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. November 2006 - L 7 SO 5206/06 ER-B - und vom 28. Dezember 2006 - L 7 AS 6383/06 ER-B -).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Dem Begehren des Antragstellers, der aufgrund des (mit Widerspruch angefochtenen) Bescheids vom 15. Dezember 2007 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 28. Februar 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von monatlich 52,08 Euro und vom 1. bis 31. März 2007 von 44,08 Euro vorläufig bewilligt erhalten hat, fehlt es bei der hier gebotenen Prüfung jedenfalls am Anordnungsgrund; deshalb kommt es nicht mehr darauf an, dass auch der Anordnungsanspruch zweifelhaft erscheint. Eine einstweilige Anordnung ist hier zur Abwendung wesentlicher Nachteile nicht geboten. Die Eilbedürftigkeit des Begehrens, d.h. eine existentielle, sofortiges Handeln erfordernde Notlage (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2005 - L 7 SO 970/05 ER-B - und 21. Juli 2006 - L 7 AS 2129/06 ER-B - ); ist im vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht ausreichend glaubhaft. Denn der Antragsteller hat aus dem Nachlass seines am ... Januar 2006 verstorbenen Vaters - neben dem 1/8 Anteil an dem von seiner Mutter bewohnten Hausgrundstück in M. - Barmittel in Höhe von 5.005,59 Euro geerbt, die ihm im Zuge der Erbauseinandersetzung auf sein Girokonto bei der D. Bank Da. im August 2006 zur eigenen Verwendung überwiesen worden sind; diese Barmittel sind - wie der Darstellung des Antragstellers in der am 18. Dezember 2006 beim SG eingegangenen Antragsschrift entnommen werden kann - bei ihm aktuell noch vorhanden und noch nicht - auch nicht zur Rückführung des in Anspruch genommenen Dispositionskredits in Höhe von 1.302,12 Euro (vgl. dazu aber Bundesverwaltungsgericht Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 32; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. November 2006 - L 1 B 40/05 AS ) - verbraucht. Der Einsatz dieser Mittel ist dem Antragsteller derzeit auch zumutbar (vgl. schon Aussetzungsbeschluss des Senatsvorsitzenden vom 15. Februar 2007 - L 7 AS 693/07 ER - ), zumal einiges für die Auffassung der Antragsgegnerin spricht, dass - vorbehaltlich nachfolgender weiterer Aufklärung des Sachverhalts - zumindest die von den Konten des Erblassers bei der Sparkasse O. und der Volksbank O. überwiesenen Beträge von 4.342,60 Euro und 596,25 Euro als Einkommen (§ 11 Abs. 1 SGB II) vorliegend Berücksichtigung zu finden haben.
Dies abschließend zu klären, muss freilich dem Widerspruchsverfahren und einem sich möglicherweise anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Hierzu deshalb nur Folgendes: Einkommen sind - in Abgrenzung zum Vermögen (vgl. hierzu § 12 SGB II) - alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die, wenn gegebenenfalls auch nur für den nachfolgenden Verbrauch, den Vermögensstand dessen vermehren, der solche Einnahmen hat, Vermögen demgegenüber ein Bestand von Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert (vgl. Bundessozialgericht BSGE 46, 271, 322 f. = SozR 4100 § 138 Nr. 7; BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25; ähnlich BVerwG Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nrn. 29 und 30; ferner Brühl in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 11 Rdnr. 6; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11 Rdnrn. 30 ff.). Vorliegend hat der Antragsteller - neben dem Anteil am Hausgrundstück - Barmittel in einer den (von ihm nicht angegriffenen) monatlichen Gesamtbedarf von 591,44 Euro (vgl. die Berechnung im Bescheid vom 15. Dezember 2006) ganz erheblich übersteigenden Höhe geerbt. Ererbte Barmittel sind jedoch nach Auffassung des Senats - im Gegensatz zu durch Erbschaft angefallenem Grundvermögen (vgl. hierzu BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 4) - Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II (so schon BVerwG Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 30; ferner LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2006 - L 20 B 72/06 AS - ; Bayer. LSG, Beschluss vom 11. September 2006 - L 7 B 468/06 AS PKH - ; Mecke in Eicher/Spellbrink, a.a.O., Rdnr. 26; a.A. Brühl in LPK-SGB II, a.a.O., Rdnr. 9; zur Schenkung außerdem BSGE 41, 187 ff. = SozR 4100 § 137 Nr. 1). Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind die ererbten Barmittel daher vorliegend nicht zum Vermögen zu rechnen, welches - wegen des höheren Grundfreibetrags nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II - hier geschont wäre.
Zwar ist hinsichtlich des Einkommenseinsatzes grundsätzlich auf den Zahlungszeitraum abzustellen (vgl. hierzu zuletzt BSG, Beschluss vom 23. November 2006 - B 11b AS 17/06 B - ; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 Rdnr. 20; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnrn. 31, 43; Hasske in Estelmann u.a., SGB II, § 11 Rdnr. 16); dies war hier der Monat August 2006, in welchem der Antragsteller (vgl. Bescheid vom 13. April 2004: Bewilligungszeitraum vom 1. April bis 30. September 2006) bereits im Leistungsbezug stand. Indessen kann abweichend vom tatsächlichen Zufluss ein anderer Zufluss als rechtlich maßgeblich bestimmt werden (vgl. hierzu BVerwGE 108, 296 ff.; Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nrn. 29, 30 und 36); dies ist in der von der Antragsgegnerin angesprochenen Bestimmung des § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II - Alg II-V - (ebenfalls in der Fassung der Verordnung vom 22. August 2005 - BGBl. I S. 2499 -) geschehen. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen; abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind (Satz 2 a.a.O.). Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V sind einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Betrag anzusetzen (vgl. hierzu ausführlich LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. November 2006 - L 8 AS 325/06 ER - ); diese Regelung ist nach § 2b Alg II-V auf sonstiges Einkommen, d.h. nicht solches aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit im Sinne der §§ 2, 2a Alg II-V, entsprechend anzuwenden.
Der Senat erachtet die vom Antragsteller ererbten Barmittel jedenfalls in der von der Antragsgegnerin der Berechnung des Leistungsanspruchs zugrunde gelegten Höhe von 4.938,85 Euro als einmalige Einnahmen in diesem Sinne, denn jener hat die Mittel wertmäßig dazuerhalten, sie haben seinen Vermögensbestand vermehrt; die Bagatellgrenze des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V ist überschritten. Zwar sind diese Barmittel nicht im Bewilligungszeitraum (1. Oktober 2006 bis 31. März 2007), sondern bereits im August 2006 zugeflossen. Der Senat neigt jedoch der Auffassung zu, die Regelung des § 2b i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V - entsprechend dem normativ damit verfolgten Zweck, der Nachrangigkeit der Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II im Fall anderweitiger Möglichkeiten zur Bedarfsdeckung umfassend Rechnung zu tragen (vgl. zur Hilfebedürftigkeit <§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II> als grundlegender Voraussetzung der Leistungsberechtigung Senatsbeschluss vom 16. Februar 2007 a.a.O.; ferner BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - und vom 23. November 2006 - B 11 AS 1/06 R - ) - zumindest auch auf die Fallgestaltungen anzuwenden, wo sich - wie hier - ein Bewilligungszeitraum nahtlos an den anderen anschließt. Denn durch den Zufluss im August 2006 konnte der Antragsteller anteilig auch seinen Lebensunterhalt in den folgenden Monaten (mit)bestreiten. Bestätigt sieht sich der Senat insoweit durch die Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigung von außerhalb des Bewilligungsabschnitts gezahlten Erträgen aus Kapitalvermögen bei der Arbeitslosenhilfe (vgl. BSGE 88, 258 ff. = SozR 3-4300 § 193 Nr. 3; vgl. auch § 2b i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 3 Alg II-V), denn auch dort stellte sich die Frage der Nachrangigkeit der Leistung, der mit der geschehenen Einkommensanrechnung zu entsprechen war. Die Antragsgegnerin dürfte mithin zu Recht für den vorliegenden Bewilligungszeitraum - für die Zeit davor ist eine kassatorische Entscheidung soweit ersichtlich bislang nicht ergangen (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 23. November 2006 - B 11b AS 17/06 B -) - eine anteilige Einkommensanrechnung vorgenommen haben, wobei die (fiktive) Aufteilung auf insgesamt acht Monate (August 2006 bis März 2007) beim gegenwärtigen Erkenntnisstand schon in Anbetracht dessen, dass nur auf diese Weise der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz des Antragstellers erhalten geblieben ist (vgl. hierzu Brühl in LPK-SGB II, a.a.O., Rdnr. 73; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 13 Rdnr. 81k; ferner Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit zu § 11), angemessen erscheint. Den Absetzbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - ) hat die Antragsgegnerin beachtet; sonstige abzugsfähige Positionen sind nicht ersichtlich und vom Antragsteller derzeit auch nicht geltend gemacht.
Nach allem sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hier nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
10 
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.

(6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen.

(7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn

1.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder
2.
die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.

(1) Außer den in § 11a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen:

1.
Einnahmen, wenn sie innerhalb eines Kalendermonats 10 Euro nicht übersteigen,
2.
(weggefallen)
3.
Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie 100 Euro kalenderjährlich nicht übersteigen,
4.
nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung,
5.
bei Soldaten der Auslandsverwendungszuschlag,
6.
die aus Mitteln des Bundes gezahlte Überbrückungsbeihilfe nach Artikel IX Abs. 4 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II S. 1190) an ehemalige Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften und nach Artikel 5 des Gesetzes zu den Notenwechseln vom 25. September 1990 und 23. September 1991 über die Rechtsstellung der in Deutschland stationierten verbündeten Streitkräfte und zu den Übereinkommen vom 25. September 1990 zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 3. Januar 1994 (BGBl. 1994 II S. 26) an ehemalige Arbeitnehmer bei den alliierten Streitkräften in Berlin,
7.
nach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbrauchspreise,
8.
Kindergeld für Kinder des Hilfebedürftigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende Kind weitergeleitet wird,
9.
bei Beziehenden von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, soweit sie einen Betrag von 100 Euro monatlich nicht übersteigen,
10.
nach § 3 Nummer 11a oder 11b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gewährte Leistungen aufgrund der COVID-19-Pandemie sowie den Leistungen nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes entsprechende Zahlungen aus den Haushalten des Bundes und der Länder,
11.
Verpflegung, die außerhalb der in den §§ 2, 3 und 4 Nummer 4 genannten Einkommensarten bereitgestellt wird,
12.
Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich der Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Feste sowie anlässlich der Jugendweihe, soweit sie den Betrag von 3 100 Euro nicht überschreiten,
13.
die auf Grund eines Bundesprogramms gezahlten Außerordentlichen Wirtschaftshilfen zur Abfederung von Einnahmeausfällen, die ab dem 2. November 2020 infolge der vorübergehenden Schließung von Betrieben und Einrichtungen entstanden sind (Novemberhilfe und Dezemberhilfe),
14.
die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden,
15.
Hilfen zur Beschaffung von Hygiene- oder Gesundheitsartikeln, die auf Grund einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, die vom Deutschen Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes festgestellt worden ist, aus Mitteln des Bundes oder der Länder gezahlt werden,
16.
in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 erzielte Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden, soweit diese einen Betrag in Höhe von 2 400 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben.

(2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige Leistungen erbringen, sind die um die Absetzbeträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Betrags des nach § 20 Absatz 2 Satz 1 maßgebenden Regelbedarfs zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten. § 11a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. Mai 2003 - 8 K 576/02 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung von einer Wohngeldnachzahlung auf eine laufende Sozialhilfeleistung.
Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens und der gestellten Anträge nimmt der Senat auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug, den er sich zu eigen macht (§ 130 b Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung).
Durch Urteil vom 27.05.2003 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Der Anrechnung des für die Monate März bis Mai 2001 nachgezahlten Wohngeldes stehe die Vorschrift des § 77 Abs. 1 BSHG entgegen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei geklärt, dass es sich bei Wohngeld um eine zweckbestimmte Leistung handelt. Andererseits handele es sich bei der Übernahme von Unterkunftskosten im Rahmen der Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt gem. §§ 11, 12 BSHG i.V.m. § 3 RegelsatzVO um Leistungen, die dem selben Zweck wie die Bewilligung von Wohngeld dienten. Wenn Wohngeld als Einkommen nicht berücksichtigt werden würde, würden Doppelleistungen aus öffentlichen Mitteln für die Erhaltung der Unterkunft gewährt. Dies wolle § 77 BSHG gerade vermeiden. Das Wohngeld sei daher als Einkommen zu berücksichtigen, wenn (und soweit) in Höhe der Aufwendungen für die Unterkunft Leistungen der Sozialhilfe gewährt würden. Hiervon ausgehend sei die Anrechnung der Nachzahlung im Juli 2001 zu Unrecht erfolgt. Zwar habe der Beklagte in diesem Monat die Unterkunftskosten des Klägers im Rahmen der Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt übernommen - allerdings unter Anrechnung eines gleichfalls gewährten besonderen Mietzuschusses -, diese Leistung habe sich aber nur auf den Monat Juli 2001 bezogen. Das nachgezahlte Wohngeld hingegen sei für den vergangenen Zeitraum von März bis Mai 2001 bewilligt worden. Nach Auffassung der Kammer könne die Frage, ob es sich hinsichtlich des Wohngeldes einerseits und der Sozialhilfe andererseits um zweckidentische Leistungen handele, nicht losgelöst von dem Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, beantwortet werden. Andernfalls würde der mit der Nachzahlung des Wohngeldes bezweckte Zuschuss zu den in der Vergangenheit zu leistenden Mietaufwendungen vereitelt werden. Nichts anderes ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Qualifizierung als Einkommen grundsätzlich nicht Identität der Zweckbestimmung sowie Zeitraumidentität voraussetze, sondern entscheidend sei, was der Hilfesuchende im jeweiligen Bedarfszeitraum wertmäßig dazu erhalte. Denn § 77 Abs. 1 BSHG stelle gerade eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar, worauf auch das Bundesverwaltungsgericht hinweise. § 76 BSHG sei - falls § 77 BSHG eingreife - gerade nicht anwendbar. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die an den Kläger geleistete Wohngeldnachzahlung nicht geeignet gewesen sei, ihren Zweck zu erfüllen. Der Kläger habe seine Wohnung gerade nicht infolge des Ausbleibens von Mietzahlungen verloren. Weshalb die Inanspruchnahme von Wohngeld unter diesen Umständen rechtsmissbräuchlich sein solle, sei nicht ersichtlich. Auch entspreche es durchaus dem Zweck des Wohngeldes, den Mieter hinsichtlich seiner Aufwendungen für die Wohnung wirtschaftlich zu entlasten, wenn dieser eine Wohngeldnachzahlung verwende, um etwa Schulden zurückzuzahlen, die er aufgrund der verspäteten Wohngeldzahlung eingegangen sei. Auch erhalte der Kläger keine Doppelleistungen aufgrund der Nichtberücksichtigung des im Juli 2001 nachgezahlten Wohngeldes. Ihm bleibe vielmehr das für die Monate März bis Mai 2001, für die er keine Sozialhilfe erhalten habe, bewilligte Wohngeld.
Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts stehe im Widerspruch zu dem vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 18.02.1999 - 5 C 35.97 - (BVerwGE 108, 296) entwickelten Grundsatz, wonach Voraussetzung für die Anrechnung eines Einkommens nach § 76 BSHG nicht sei, dass Zeitraumidentität und Zweckidentität vorliegen. § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG verlange lediglich eine „Zweckbestimmung“, nicht aber auch eine Zeitraumidentität. Zur Frage, wann etwas zufließe, sei grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen. Im übrigen verweist er auf sein bisheriges Vorbringen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27.05.2003 - 8 K 576/02 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht ausgeführt, dass die Zuflusstheorie hier nicht angewendet werden könne. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Nachzahlung den Zeitraum von März bis Mai 2001 abdecke und in diesem Zeitpunkt keine Sozialhilfeleistungen erfolgt seien. Der Kläger habe die laufenden Mietzahlungen nur durch Darlehen von Freunden aufbringen können, welche er wieder zurückzahlen müsse. Im übrigen bezieht er sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag.
10 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten und die Gerichtsakten erster Instanz vor. Auf sie und auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze wird ergänzend verwiesen.
II.
11 
Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss, da er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130 a VwGO).
12 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Bewilligung weiterer Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Juli in Höhe von 240,00 EUR verpflichtet, denn der Kläger hat hierauf keinen Anspruch.
13 
Das mit Bescheid des Beklagten vom 21.06.2001 bewilligte Wohngeld in Höhe von 240,00 EUR, welches dem Kläger im Juli 2001 ausbezahlt wurde, war im Rahmen der mit Bescheid des Beklagten vom 03.07.2001 über die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt sowie des besonderen Mietzuschusses nach § 31 ff. WoGG erfolgten Bedarfs- und Einkommensberechnung für Juli 2001, somit dem hier in Frage stehenden Bewilligungszeitraum, gemäß den §§ 11 Abs. 1, 76 Abs. 1 BSHG als Einkommen zu berücksichtigen.
14 
Dem steht § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG nicht entgegen. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG setzt die Nichtberücksichtigung einer Leistung als anrechenbares Einkommen voraus, dass sie aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gewährt wird, dass der Zweck, zu dem sie gewährt wird, ausdrücklich genannt ist und dass die im Einzelfall gewährte Sozialhilfe nicht demselben Zweck dient. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass es sich bei Wohngeld zwar um eine aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gewährte zweckbestimmte Leistung handelt, bei welcher indes Zweckidentität zur Sozialhilfe besteht mit der Folge, dass das Wohngeld bei der Berechnung der Sozialhilfe zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1974 - V C 46.73 -, BVerwGE 45, 157, Beschluss vom 15.08.1974 - V B 46.74 -, FEVS 22, 433, Urteil vom 27.11.1986 - 5 C 2.85 -, BVerwGE 75, 168, Beschluss vom 28.07.1989 - 5 B 60.89 -, Buchholz 436.0 § 77 BSHG Nr. 10, Beschluss vom 02.08.1994 - 5 PKH 32.94 - juris; Schmitt/Hillermeier, BSHG, Stand August 2002, § 77 Rdr. 4).
15 
Vorliegend ist es auch rechtlich unerheblich, dass die im Juli 2001 erfolgte Wohngeldzahlung den Bewilligungszeitraum von März bis Mai 2001 abdeckte. Denn alles, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig erhält, ist Einkommen im Sinne von § 76 BSHG. Dabei ist grundsätzlich von dem tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt. Unerheblich sind somit grundsätzlich der Grund der Zahlung und eine etwaige Zweckbestimmung; sozialhilferechtlich entscheidend für den Einsatz von Einkommen ist vielmehr dessen bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit (BVerwG, Urteil vom 19.02.2001 - 5 C 4.00 -, NVwZ-RR 2001, 519, Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 35.97 -, BVerwGE 108, 296). Das Bundesverwaltungsgericht hat insbesondere an der auch vom Verwaltungsgericht angenommenen Auffassung, für die Bestimmung des Begriffs des Einkommens komme es neben der Zweckbestimmung des Zuflusses auch auf den Zeitraum an, für den die Zahlung bestimmt sei (sogenannte Identitätstheorie, so noch BVerwG, Urteil vom 24.04.1968 - V C 62.67 -, BVerwGE 29, 295; so auch unter Bezugnahme hierauf VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.10.1997 - 6 S 2671/95 -, FEVS 48, 300) ausdrücklich nicht festgehalten (BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 35.97 -, BVerwGE 108, 296). Mit dem Abstellen auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses wird auch nicht unzulässig an einen mehr oder weniger zufälligen Zeitpunkt angeknüpft, sondern einer aktuellen Notlage ein aktuelles Einkommen gegenübergestellt (BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 35.97 -, BVerwGE 108, 296).
16 
Zwar kann abweichend vom tatsächlichen Zufluss rechtlich ein anderer Zeitpunkt als maßgeblich bestimmt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 35.97 -, BVerwGE 108, 296, Urteil vom 28.05.2003 - 5 C 41.02 -, NVwZ-RR 2004, 112). Beispiele für einen solchen, vom tatsächlichen Zufluss abweichenden, normativen Zufluss finden sich in der Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG (DVO zu § 76 BSHG), z.B. in dessen § 3 Abs. 3 und § 11 i.V.m. §§ 4, 6, 7 und 8. So sind Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monatlichen Zeitabständen gewährleistet werden, sowie einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie anfallen. Sie sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 8 Abs. 1 Satz 3 DVO zu § 76 BSHG; vgl. zum ganzen BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 35.97 -, BVerwGE 108, 296, Urteil vom 28.05.2003 - 5 C 41.02 -, NVwZ-RR 2004, 112).
17 
Im streitgegenständlichen Bescheid hat der Beklagte allerdings im Ergebnis zu Recht davon abgesehen, die Wohngeldnachzahlung aufzuteilen und sie somit zu Recht im vollen Umfang auf die für den Juli 2001 zu gewährenden Leistungen zum laufenden Lebensunterhalt angerechnet. Denn aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles war vorliegend eine anteilige Anrechnung nicht angezeigt. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Wohngeldbescheid vom 21.06.2001 lediglich den Zeitraum vom 01.03.2001 bis zum 31.05.2001 und somit einem kurzfristigen Zeitraum umfasste. Insoweit hätte eine Verteilung bereits vom Ansatz her allenfalls für einen dem der Gewährung des Wohngeldes entsprechenden Zeitraum, mithin drei Monaten, erfolgen können. Weiterhin hätte sich eine Anrechnung dann aber auch auf den Monat August 2001 (bzw. einen weiteren Folgemonat) ausgewirkt mit der Folge, dass auch dort aufgrund der Anrechnung nur im eingeschränkteren Umfang laufende Hilfe zum Lebensunterhalt hätte gewährt werden dürfen, als dies mit dem angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 03.07.2001 insoweit erfolgt ist. Insbesondere war aber auch der sozialhilferechtliche Bedarf des Klägers im Monat Juli 2001 trotz der Anrechnung aufgrund der im Juli erfolgten Wohngeldnachzahlung im Ergebnis im vollen Umfang gedeckt.
18 
Zu keinem anderen Ergebnis vermag der Umstand zu führen, dass der Kläger nach seinem Vortrag die Kosten der Miete für die Monate März bis Mai 2001 nur durch die Aufnahme von Darlehen bei Freunden aufbringen konnte. Aufwendungen eines Hilfesuchenden zum Zwecke der Tilgung von Darlehensschulden sind nicht als Kosten der Unterkunft zu rechnen, weil Sozialhilfe als Hilfe für den Notfall nicht ein Mittel zur Vermögensbildung sein kann (BVerwG, Beschluss vom 28.07.1989 - 5 B 60.89 -, Buchholz 436.0 § 77 BSHG Nr. 10).
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO).
20 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit

1.
unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und
2.
zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.
War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.

(1) Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 beginnen, werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.

(2) Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.

(3) § 22 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.

(4) Sofern über die Leistungen nach § 41a Absatz 1 Satz 1 vorläufig zu entscheiden ist, ist über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 und 2 für sechs Monate zu entscheiden. In den Fällen des Satzes 1 entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2021 begonnen haben, abweichend von § 41a Absatz 3 nur auf Antrag abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch.

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den in Absatz 1 genannten Zeitraum durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern.

(6) (weggefallen)

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.

(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.

(6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen.

(7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn

1.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder
2.
die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit

1.
unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und
2.
zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.
War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.

(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.

(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. April 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis 31. Mai 2006 wirkungslos ist.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005.
Die 1955 geborene Klägerin bezog bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe. Am 27. August 2004 beantragte sie die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Kaltmiete für ihre 48 qm große Wohnung betrug 286,33 EUR, daneben machte sie eine Heizkostenvorauszahlung von monatlich 30,68 EUR, Nebenkosten in Höhe von 79,22 EUR und sonstige Wohnkosten (Telefon, GEZ, Kabel) in Höhe von 54,05 EUR geltend.
Mit Bescheid vom 26. November 2004 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 704,12 EUR, davon für Unterkunft und Heizung 359,12 EUR. Den auf vollständige Übernahme der Unterkunftskosten gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2005 zurück. Kosten der Unterkunft und Heizung errechneten sich aus Grundmiete und Heizkosten abzüglich 9,00 EUR für die Kosten der Warmwasseraufbereitung sowie laufende Nebenkosten in Höhe von 52,20 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 6. April 2005 erhöhte die Beklagte die Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2005 um 31,00 EUR monatlich. Hierbei berücksichtigte sie eine von der Klägerin vorgelegte Abrechnung der Stadtwerke P., wonach die Klägerin ab März 2005 monatliche Abschläge in Höhe von 35,00 EUR für Strom, 9,00 EUR für Wasser, 10,00 EUR für Abwasser und 12,00 EUR für Abfall zu leisten habe.
Auf den Fortzahlungsantrag der Klägerin gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 1. Juni 2005 für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2005 Leistungen in Höhe von 735,12 EUR, davon 390,12 EUR für Kosten der Unterkunft. Mit Änderungsbescheid vom 16. Juni 2005 berücksichtigte die Beklagte ab Juli 2005 Kosten der Unterkunft in Höhe von nur noch 367,12 EUR (Kaltmiete  286,32 EUR, Heizkosten 30,68 EUR abzüglich 9,00 EUR, jeweils 5,11 EUR für Fernsehgemeinschaftsantenne/Beleuchtung und Fahrstuhl, 17,90 EUR Kabelanschluss und 31,00 EUR Wasser, Abwasser und Abfall).
Auf den Fortzahlungsantrag der Klägerin vom 3. November 2005 gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 11. November 2005 Leistungen für Dezember 2005 in Höhe von 694,23 EUR, davon 349,23 EUR für Kosten der Unterkunft und für Januar bis Mai 2006 in Höhe von 663,23 EUR, davon 312,23 EUR für Kosten der Unterkunft. Mit Änderungsbescheid vom 17. Februar 2006 gewährte die Beklagte für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2006 Kosten der Unterkunft in Höhe von 347,23 EUR. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 31. Mai 2006 gewährte sie für April und Mai 2006 jeweils zusätzlich 10,00 EUR für Kosten der Unterkunft aufgrund einer Erhöhung der Heizkostenvorauszahlung.
Gegen den Bescheid vom 26. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2005 hat die Klägerin am 18. März 2005 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Sie beanstandet den Abzug von 9,00 EUR für die Warmwasseraufbereitung und begehrt zusätzlich die Übernahme von Stromkosten sowie von Kabelgebühren in Höhe von monatlich 17,90 EUR. Zusätzlich seien Nachzahlungsforderungen in Höhe von 86,63 EUR aus der Heizkostenabrechnung für 2005 sowie von 32,10 EUR für Stromkosten zu übernehmen. Zusätzlich hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Wohnung erst Mitte April 2005 an die zentrale Warmwasserversorgung im Haus angeschlossen worden sei, zuvor sei eine Wassererwärmung über Elektroboiler erfolgt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 26. April 2006 abgewiesen. Es hat dabei in entsprechender Anwendung von § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Bescheide für die Folgezeiträume bis einschließlich 31. Mai 2006 einbezogen, nicht jedoch die geltend gemachte Übernahme einer Nachzahlung für Nebenkosten. In der Sache hat das SG offen gelassen, ob ein Warmwasserabzug zumindest nach Anschluss an die zentrale Warmwasserversorgung rechtmäßig sei, da sich jedenfalls kein höherer Zahlungsanspruch ergebe, da die Beklagte zu Unrecht in der Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2005 Kosten für den Kabelanschluss in Höhe von monatlich 17,90 EUR berücksichtigt habe. Kosten des Kabelfernsehens seien mit der Regelleistung abgegolten, es sei denn, der Hilfebedürftige könne die damit verbundene Gebührenbelastung nicht vermeiden, was vorliegend nicht der Fall sei. Ebenfalls nicht zu übernehmen seien die Stromkosten, da diese von der Regelleistung umfasst seien.
Hiergegen richtet sich die am 21. Juni 2006 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung der Klägerin. Sie wendet sich weiterhin gegen den Abzug der Warmwasserpauschale sowie die fehlende Übernahme der Stromkosten und der Kosten für den Kabelanschluss. Stromkosten seien verbrauchsabhängige Betriebskosten und damit Kosten der Unterkunft. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regele die Zuordnung der Betriebskosten detailliert. Die im Sozialrecht vorgenommene Aufteilung der Stromkosten zwischen Regelleistung und Unterkunfts- und Heizungskosten widerspreche dem BGB und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Auch Kosten der Warmwasseraufbereitung seien umlagefähige Betriebskosten im Sinne des § 556 BGB i.V.m. der Betriebskostenverordnung. Gleiches gelte bei den Kosten für den Kabelfernsehanschluss. Dies sei ein Angebot des Vermieters, welches sie nutze. Die Zuordnung der Kabelgebühren zu den Unterkunftskosten nur bei „Zwangsläufigkeit“ von Kabelanschlussgebühren in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) widerspreche der Regelung des BGB und der Betriebskostenverordnung. Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass dem Grundrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG), sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten zu können, auch in zivilrechtlichen Streitigkeiten über die Anbringung von Satellitenempfangsanlagen an Mietwohnungen unter Abwägung mit den Interessen des Vermieters Rechnung zu tragen sei (BVerfGE 90, 27). Im Umkehrschluss folge daraus, dass in der heutigen multikulturellen Gesellschaft zumindest ungehinderter Zugang zu Informationen durch das Kabelfernsehen für alle gewährleistet sei. Ansonsten bestehe ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Ergänzend weist die Klägerin darauf hin, dass § 20 Abs. 1 SGB II in der bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung keinen Hinweis auf die „Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile“ enthalten habe. Die Änderung zum 1. August 2006 dürfe keine Rückwirkung auf den 1. Januar 2005 haben.
Die Klägerin beantragt,
10 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. April 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 26. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2005 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 6. April 2005 zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu erbringen unter Berücksichtigung von Stromkosten in Höhe von 35,00 EUR monatlich, Kabelanschlussgebühren in Höhe von 17,90 EUR monatlich und ohne Abzug einer Warmwasserpauschale und die zu gewährenden Leistungen zu verzinsen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Das angefochtene Urteil sei in der Sache nicht zu beanstanden. Der in der Regelleistung berücksichtigte Bedarf von 9,00 EUR für den Energieaufwand zur Warmwasserbereitung, der von den Heizkosten abgesetzt worden sei, basiere auf einer Berechnung des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 11. Juni 1991 für den Landkreistag Baden-Württemberg. Mit dem Rundschreiben Nr. 19/2004 des Landkreistages Baden-Württemberg und Rundschreiben R 8626/2004 des Städtetages Baden-Württemberg vom 4. Januar 2005 sei u.a. auch dieser Absetzbetrag in die Richtlinien für die Kommunen in Baden-Württemberg zur Umsetzung des SGB II aufgenommen worden. Kabelanschlussgebühren würden vom Vermieter nicht zwingend verlangt. Die Klägerin habe die Möglichkeit, ihr Informationsinteresse auf andere Weise zu befriedigen, z.B. durch den Empfang von Fernsehprogrammen über eine Zimmerantenne.
14 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten einen Verfahrensvergleich dahingehend geschlossen, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch der Anspruch der Klägerin auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum 1. Januar bis 31. Mai 2005 ist.
15 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Leistungsakten der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
17 
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum 1. Januar bis 31. Mai 2005. Die Klägerin hat insoweit die Klage bereits vor dem SG, klarstellend nochmals vor dem Senat, auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt. Es handelt sich hierbei um eine eigenständige, abgrenzbare Verfügung, wobei sich die rechtliche Trennbarkeit von den übrigen Verfügungen des Bewilligungsbescheids aus § 6 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 19 Satz 2 SGB II ergibt, so dass von einem abtrennbaren Streitgegenstand auszugehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - ). Unmittelbar mit der Klage beim SG angefochten wurde der Bescheid vom 26. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2005. Der Änderungsbescheid vom 6. April 2005 betrifft den gleichen Bewilligungszeitraum und ist daher in unmittelbarer Anwendung von § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden. Dagegen sind die Bescheide für die Folgezeiträume (Bescheide vom 1. Juni 2005 und 16. Juni 2005 für den Zeitraum 1. Juni bis 30. November 2005; Bescheide vom 11. November 2005 und 17. Februar 2006 für den Zeitraum 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006) entgegen der Auffassung des SG nicht in analoger Anwendung von § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II ist nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich nicht gerechtfertigt, da anders als im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses im Bereich des Arbeitsförderungsrechts regelmäßig kürzere Bewilligungszeiträume vorliegen, Änderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen sind und zudem eine Abhängigkeit von der jeweiligen Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft besteht (BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - und vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R ). Nachdem die Klägerin die genannten Bescheide in das Verfahren eingeführt hat und die Beklagte sich rügelos auf den erweiterten Klageantrag eingelassen hat, liegt gesetzlich eine zulässige Klageänderung im Sinne von § 99 Abs. 1 und 2 SGG vor. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch für die geänderte Klage die Prozessvoraussetzung eines Vorverfahrens (§ 78 Abs. 1 SGG) vorliegen muss, wenn es wie hier um einen anderen Streitgegenstand geht (vgl. BSG SozR 4-2700 § 157 Nr. 1 = BSGE 91, 128; BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 5 = BSGE 90, 143; anders unter bestimmten Voraussetzungen im Vertragsarztrecht bei prozessualer Vereinbarung zwischen den Beteiligten: BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 12 und SozR 3-2500 § 87 Nr. 12 = BSGE 78, 98). Auch das Gericht kann unzulässige Klagen nicht als sachdienlich zulassen, sondern hat ggf. vor einer Klageabweisung wegen Unzulässigkeit aus Gründen der Prozessökonomie in der Regel Gelegenheit zu geben, das Widerspruchsverfahren nachzuholen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 99 Rdnr. 10a m.w.N.). Zur Verfahrensvereinfachung haben die Beteiligten daher im Wege des Prozessvergleichs im Berufungsverfahren eine Beschränkung des Streitgegenstandes auf den ersten Bewilligungsabschnitt vorgenommen. Im Gegenzug hat sich die Beklagte verpflichtet, die Prozesserklärungen der Klägerin im Verfahren erster Instanz als zulässige Widersprüche gegen die Bescheide betreffend die vom SG einbezogenen Folgezeiträume 1. Juni bis 30. November 2005 und 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 anzusehen und zu bescheiden. Klarstellend hat der Senat insoweit das Urteil des SG für wirkungslos erklärt, soweit darin über den Zeitraum 1. Juni 2005 bis 31. Mai 2006 entschieden wurde. Denn durch den in der Berufungsinstanz getroffenen Prozessvergleich haben die Beteiligten insoweit dem Urteil des SG die Grundlage entzogen (vgl. § 202 SGG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 Zivilprozessordnung ). Nicht Gegenstand des Klageverfahrens und damit auch nicht des Berufungsverfahrens sind jedoch, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat, die von der Klägerin begehrten Nachzahlungen für Heiz- und Stromkosten. Folgerichtig hat die Klägerin diese im Berufungsverfahren auch nicht mehr geltend gemacht.
18 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung ursprünglich wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betraf (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Maßgebender Zeitpunkt ist nach § 202 SGG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Einlegung der Berufung. Spätere Beschränkungen berühren die Zulässigkeit der Berufung nicht (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 19).
19 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005.
20 
Die Klägerin hat grundsätzlich Anspruch auf die hier streitigen Kosten für Unterkunft und Heizung. Als erwerbsfähige Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gehört sie zum leistungsberechtigten Personenkreis des § 7 Abs. 1 SGB II. Die Klägerin ist auch hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II, da sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann, insbesondere verfügt sie über kein Einkommen und es liegt auch kein zu berücksichtigendes Vermögen vor. Die Höhe der bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
21 
Zu den Kosten der Unterkunft gehört die Kaltmiete, welche von der Beklagten als angemessen anerkannt ist und daher in tatsächlich gezahlter Höhe übernommen wurde. Diese beträgt 286,33 EUR. Der von der Beklagten im Jahr 2005 zunächst zugrunde gelegte Betrag von 286,32 EUR beruht auf der mathematisch korrekten Umrechnung des Kaltmietbetrags von 560,00 DM in Euro unter Abrundung. Nachdem die Beklagte selbst ab 2006 zugunsten der Klägerin von 286,33 EUR ausgeht, legt der Senat diesen Betrag auch für den hier noch streitigen früheren Zeitraum zugrunde.
22 
Auch die Heizkosten sind zwischen den Beteiligten unstreitig, die Beklagte hat sie in tatsächlicher Höhe von monatlich 30,68 EUR übernommen. Streitig ist insoweit allein der vorgenommene Abzug für die Warmwasserbereitung in Höhe von 9,00 EUR monatlich. Grundsätzlich ist die Warmwasserbereitung mit der Regelleistung abgegolten, so dass zur Vermeidung einer doppelten Bewilligung die bereits abgegoltenen Kosten aus den Heizkosten herauszurechnen sind (vgl. BSG Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - ; Senatsbeschlüsse vom 2. April 2007 - L 7 AS 390/07 PKH-B und vom 14. März 2007 - L 7 AS 485/07 ER-B; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. März 2006 - L 8 AS 11/05 - ; und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 2005 - L 12 AS 2023/05 - ). Dies setzt jedoch voraus, dass die Warmwasserbereitung tatsächlich über die Heizung erfolgt. Vorliegend ist dies im Zeitraum vom 1. Januar bis 15. April 2005 nicht der Fall, da die Dachwohnung der Klägerin in diesem Zeitraum noch nicht an die zentrale Warmwasserversorgung des Hauses angeschlossen war und die Warmwasserbereitung mittels Elektroboiler erfolgte. Aus tatsächlichen Gründen ist daher für den genannten Zeitraum der Abzug einer Warmwasserpauschale nicht zulässig. Im Ergebnis ergibt sich hieraus jedoch kein höherer Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung insgesamt, da die Beklagte für diesen Zeitraum bereits höhere Leistungen gewährt hat, als der Klägerin auch ohne Abzug der Warmwasserpauschale zustehen.
23 
Für die Zeit ab 16. April 2005 begegnet der Abzug einer Warmwasserpauschale dagegen im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken. Ob ein Abzug in Höhe von 9,00 EUR zulässig ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da selbst dann, wenn dieser Abzug unterbliebe, sich kein Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen ergäbe. Denn auch insoweit hat die Beklagte der Klägerin bereits höhere Leistungen bewilligt, als dieser tatsächlich zustehen.
24 
Im Hinblick auf die noch offenen Widerspruchsverfahren bezüglich der Folgezeiträume sieht der Senat jedoch Veranlassung zu den folgenden Ausführungen. Fraglich ist allein, in welcher Höhe ein Abzug für Warmwasserbereitung hier erfolgen darf. Der von der Beklagten vorgenommene Abzug in Höhe von 9,00 EUR basiert auf dem im Regelsatz enthaltenen Energiekostenanteil für die Warmwasserbereitung aufgrund einer Berechnung des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 11. Juni 1991 für den Landkreistag Baden-Württemberg. Die Richtlinie der Beklagten zu § 22 SGB II sieht hierzu unter Ziff. 22.18 vor, dass bei einem Bezug von 100% der Regelleistung wie vorliegend der Abzug 9,00 EUR monatlich beträgt. Problematisch ist insoweit, dass der tatsächlich in der Regelleistung enthaltene Anteil an Energiekosten für die Warmwasserversorgung lediglich 6,23 EUR betragen dürfte. Dies ergibt sich daraus, dass die im Regelsatz berücksichtigten Energiekosten mit 20,74 EUR niedriger sind als bei der Berechnung zugrunde gelegt. Denn in Abteilung 04 der insoweit heranzuziehenden Regelsatzverordnung (RSV) zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (, vgl. BR-Drucks. 206/04), welche 8% des Eckregelsatzes und somit 27,60 EUR ausmacht, sind nicht nur Energiekosten, sondern „Wohnung, Wasser, Strom, Gas u.a. Brennstoffe“ zugeordnet, somit auch Aufwendungen für Reparatur und Instandhaltung der Wohnung (vgl. hierzu auch die Darstellung der aktuellen Zusammensetzung des Regelsatzes bei Schwabe, ZfF 2007, 25 ff.). Bei der den Richtlinien zugrunde gelegten Berechnung werden jedoch Haushaltsenergiekosten in Höhe von 28,00 EUR zugrunde gelegt, die herkömmliche pauschale Berechnung von 30% hieraus als Kosten der Warmwasserbereitung führt demnach zu einem höheren Wert, als tatsächlich bei Bemessung der Regelsätze berücksichtigt wurde (vgl. hierzu ausführlich SG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 12. August 2005 - S 9 AS 1456/05 - ). Es dürfte daher einiges dafür sprechen, die in den aktuellen Richtlinien der Beklagten für 2007 maßgebenden Werte (6,23 EUR bei Regelsatz für Alleinstehende) auch für frühere Bewilligungszeiträume heranzuziehen, soweit keine konkrete Abrechnung der Energiekosten vorliegt.
25 
Lässt sich wie hier jedoch aus der Heizkostenabrechnung ein konkreter Anteil für die Warmwasserbereitung entnehmen (Bl. 175 Leistungsakte), ist der Abzug des konkreten Verbrauchsanteils gegenüber dem Abzug der in die Regelleistung hinein gerechneten Aufwendungen vorrangig (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. März 2006, a.a.O. und LSG Thüringen, Beschluss vom 7. Juli 2005 - L 7 AS 334/05 ER - SozSich 2006, 142). Dies ergibt sich daraus, dass der Leistungsbezieher nicht verpflichtet ist, den statistisch im Regelsatz vorgesehenen Anteil für einen bestimmten Bedarf tatsächlich auch in dieser Höhe hierfür einzusetzen. Verursacht jemand weniger Kosten für Warmwasserbereitung als im Regelsatz vorgesehen, kann er diese Ersparnis zugunsten anderer Bedarfe einsetzen. Würde hier die (höhere) Pauschale abgezogen, würde dies den Hilfeempfänger unzulässig einschränken. Ist auf der anderen Seite der Verbrauch höher als im Regelsatz vorgesehen, muss der Hilfeempfänger diese Mehrkosten zulasten anderer Bedarfe aus dem Regelsatz finanzieren. Insoweit besteht anders als bei § 22 SGB II kein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten, welche erfolgen würde, wenn lediglich die (in diesem Fall niedrigere) Pauschale abgezogen würde.
26 
Bezüglich der übrigen Nebenkosten hat die Beklagte die an die Stadtwerke zu entrichtenden Vorauszahlungen für Wasser, Abwasser und Abfall in tatsächlicher Höhe jeweils übernommen. Dabei hat die Klägerin nach eigenen Angaben im Januar und Februar 2005 keine Vorauszahlungen entrichten müssen, für März bis Dezember 2005 betrug die monatliche Vorauszahlung 31,00 EUR. Ebenso sind von der Beklagten übernommen worden die Mietnebenkosten für Aufzug/Gemeinschaftsbeleuchtung in Höhe von 5,11 EUR sowie für die Gemeinschaftsantenne in Höhe von ebenfalls 5,11 EUR. Dagegen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme der Stromkosten. Stromkosten, soweit sie nicht zum Heizen dienen, sind ebenfalls mit der Regelleistung abgegolten (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 2005, a.a.O.). Hierzu wird auf die obigen Ausführungen zum Abzug für Warmwasserbereitung Bezug genommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch keine unzulässige Rückwirkung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (FortentwicklungsG vom 20. Juli 2006 - BGBl. I, 1706) vor, welches im wesentlichen zum 1. August 2006 in Kraft trat und ausdrücklich die Aufwendungen für Haushaltsenergie (ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile) der Regelleistung in § 20 Abs. 1 SGB II zuordnet. Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber lediglich die schon zuvor weit überwiegend vertretene Ansicht bestätigt (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 19 m.w.N.), eine Änderung der Rechtslage ist hierdurch nicht eingetreten. Aus der Tatsache, dass die Stromkosten zu den verbrauchsabhängigen Mietnebenkosten gehören, kann entgegen der Auffassung der Klägerin nichts anderes hergeleitet werden. Für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen im Sozialrecht spielt es keine Rolle, in welcher Form entsprechende Kosten privatrechtlich abgerechnet werden.
27 
Ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Gebühren für den Kabelanschluss besteht nicht, wie das SG zutreffend entschieden hat. Dass die Beklagte diese Gebühren tatsächlich bis 30. November 2005 übernommen hat, hindert das Gericht nicht an einer materiellen Überprüfung. Denn da es sich insoweit nicht um einen abtrennbaren Streitgegenstand handelt, ist die von der Beklagten zugunsten der Klägerin vorgenommene Berechnung eines einzelnen Elementes der Unterkunftskosten nicht bindend. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Sozialhilferecht ist bei den Gebühren für den Kabelanschluss danach zu differenzieren, ob diese vom Vermieter zwingend verlangt werden. Nur in diesem Fall stellen sie einen unausweichlichen Nebenkostenfaktor der konkreten Wohnung dar und dürfen deshalb aus den anzuerkennenden Unterkunftskosten nicht herausgerechnet werden (BVerwGE 115, 256; Senatsbeschluss vom 12. Februar 2007 - L 7 AS 6319/06 ER-B; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr. 23). Vorliegend wird die Kabelgebühr vom Vermieter nicht verlangt, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals ausdrücklich bestätigt hat. Eine Übernahme der Gebühr als Kosten der Unterkunft kommt damit nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt insoweit kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) vor. Die Klägerin hatte im streitigen Zeitraum die Möglichkeit, ihrem Informationsbedürfnis durch Radio und Fernsehen über die Gemeinschaftsantenne, deren Kosten im Rahmen der Nebenkosten anerkannt sind, nachzugehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 90, 27). Insoweit übersieht die Klägerin die Unterschiede zwischen der abwehrrechtlichen und der leistungsrechtlichen Dimension der Grundrechte.
28 
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der anzuerkennende Bedarf für Leistungen der Unterkunft und Heizung im hier streitigen Zeitraum zu keinem Zeitpunkt die bereits bewilligten Leistungen übersteigt. Dies lässt sich der nachfolgenden tabellarischen Aufstellung entnehmen, welche der Übersichtlichkeit halber angefügt ist.
29 
1.1. - 28.2.05 1.3. - 15.4.05 16.4. -
Kaltmiete 286,33 286,33 286,33
Heizkosten 30,68 30,68 30,68
Abzug Warmwasser - - (fiktiv)       -              
Wasser - 9,00 9,00
Abwasser - 10,00 10,00
Abfall - 12,00 12,00
Aufzug 5,11 5,11 5,11
Antenne 5,11 5,11 5,11
Summe Bedarf 328,23 370,12 370,12
tatsächlich 359,12 390,12  390, 12
verbleibender - - -
30 
Ergänzend ist noch auszuführen, dass zwar bei den bewilligten Beträgen die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II nicht beachtet ist. Dies führt jedoch auch zu keinem höheren Anspruch der Klägerin, denn ihr wurden im hier streitigen Zeitraum ohnehin höhere Leistungen bewilligt, als ihr zustanden. Es kommt daher vorliegend auch nicht darauf an, ob bei den nach dem Wortlaut der Vorschrift auch erfassten Kosten der Unterkunft und Heizung überhaupt eine Rundung zu erfolgen hat. Dagegen spricht, dass es bei der Durchführung zu Diskrepanzen kommen kann, insbesondere bei  Zahlung der Kosten für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter, der auf Dauer nicht die korrekte Miete erhalten würde (vgl. Conradis in LPK-SGB II, a.a.O., § 41 Rdnr. 12).
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
32 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
16 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
17 
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum 1. Januar bis 31. Mai 2005. Die Klägerin hat insoweit die Klage bereits vor dem SG, klarstellend nochmals vor dem Senat, auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt. Es handelt sich hierbei um eine eigenständige, abgrenzbare Verfügung, wobei sich die rechtliche Trennbarkeit von den übrigen Verfügungen des Bewilligungsbescheids aus § 6 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 19 Satz 2 SGB II ergibt, so dass von einem abtrennbaren Streitgegenstand auszugehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - ). Unmittelbar mit der Klage beim SG angefochten wurde der Bescheid vom 26. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2005. Der Änderungsbescheid vom 6. April 2005 betrifft den gleichen Bewilligungszeitraum und ist daher in unmittelbarer Anwendung von § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden. Dagegen sind die Bescheide für die Folgezeiträume (Bescheide vom 1. Juni 2005 und 16. Juni 2005 für den Zeitraum 1. Juni bis 30. November 2005; Bescheide vom 11. November 2005 und 17. Februar 2006 für den Zeitraum 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006) entgegen der Auffassung des SG nicht in analoger Anwendung von § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II ist nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich nicht gerechtfertigt, da anders als im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses im Bereich des Arbeitsförderungsrechts regelmäßig kürzere Bewilligungszeiträume vorliegen, Änderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen sind und zudem eine Abhängigkeit von der jeweiligen Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft besteht (BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - und vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R ). Nachdem die Klägerin die genannten Bescheide in das Verfahren eingeführt hat und die Beklagte sich rügelos auf den erweiterten Klageantrag eingelassen hat, liegt gesetzlich eine zulässige Klageänderung im Sinne von § 99 Abs. 1 und 2 SGG vor. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch für die geänderte Klage die Prozessvoraussetzung eines Vorverfahrens (§ 78 Abs. 1 SGG) vorliegen muss, wenn es wie hier um einen anderen Streitgegenstand geht (vgl. BSG SozR 4-2700 § 157 Nr. 1 = BSGE 91, 128; BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 5 = BSGE 90, 143; anders unter bestimmten Voraussetzungen im Vertragsarztrecht bei prozessualer Vereinbarung zwischen den Beteiligten: BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 12 und SozR 3-2500 § 87 Nr. 12 = BSGE 78, 98). Auch das Gericht kann unzulässige Klagen nicht als sachdienlich zulassen, sondern hat ggf. vor einer Klageabweisung wegen Unzulässigkeit aus Gründen der Prozessökonomie in der Regel Gelegenheit zu geben, das Widerspruchsverfahren nachzuholen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 99 Rdnr. 10a m.w.N.). Zur Verfahrensvereinfachung haben die Beteiligten daher im Wege des Prozessvergleichs im Berufungsverfahren eine Beschränkung des Streitgegenstandes auf den ersten Bewilligungsabschnitt vorgenommen. Im Gegenzug hat sich die Beklagte verpflichtet, die Prozesserklärungen der Klägerin im Verfahren erster Instanz als zulässige Widersprüche gegen die Bescheide betreffend die vom SG einbezogenen Folgezeiträume 1. Juni bis 30. November 2005 und 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 anzusehen und zu bescheiden. Klarstellend hat der Senat insoweit das Urteil des SG für wirkungslos erklärt, soweit darin über den Zeitraum 1. Juni 2005 bis 31. Mai 2006 entschieden wurde. Denn durch den in der Berufungsinstanz getroffenen Prozessvergleich haben die Beteiligten insoweit dem Urteil des SG die Grundlage entzogen (vgl. § 202 SGG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 Zivilprozessordnung ). Nicht Gegenstand des Klageverfahrens und damit auch nicht des Berufungsverfahrens sind jedoch, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat, die von der Klägerin begehrten Nachzahlungen für Heiz- und Stromkosten. Folgerichtig hat die Klägerin diese im Berufungsverfahren auch nicht mehr geltend gemacht.
18 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung ursprünglich wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betraf (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Maßgebender Zeitpunkt ist nach § 202 SGG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Einlegung der Berufung. Spätere Beschränkungen berühren die Zulässigkeit der Berufung nicht (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 19).
19 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005.
20 
Die Klägerin hat grundsätzlich Anspruch auf die hier streitigen Kosten für Unterkunft und Heizung. Als erwerbsfähige Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gehört sie zum leistungsberechtigten Personenkreis des § 7 Abs. 1 SGB II. Die Klägerin ist auch hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II, da sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann, insbesondere verfügt sie über kein Einkommen und es liegt auch kein zu berücksichtigendes Vermögen vor. Die Höhe der bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
21 
Zu den Kosten der Unterkunft gehört die Kaltmiete, welche von der Beklagten als angemessen anerkannt ist und daher in tatsächlich gezahlter Höhe übernommen wurde. Diese beträgt 286,33 EUR. Der von der Beklagten im Jahr 2005 zunächst zugrunde gelegte Betrag von 286,32 EUR beruht auf der mathematisch korrekten Umrechnung des Kaltmietbetrags von 560,00 DM in Euro unter Abrundung. Nachdem die Beklagte selbst ab 2006 zugunsten der Klägerin von 286,33 EUR ausgeht, legt der Senat diesen Betrag auch für den hier noch streitigen früheren Zeitraum zugrunde.
22 
Auch die Heizkosten sind zwischen den Beteiligten unstreitig, die Beklagte hat sie in tatsächlicher Höhe von monatlich 30,68 EUR übernommen. Streitig ist insoweit allein der vorgenommene Abzug für die Warmwasserbereitung in Höhe von 9,00 EUR monatlich. Grundsätzlich ist die Warmwasserbereitung mit der Regelleistung abgegolten, so dass zur Vermeidung einer doppelten Bewilligung die bereits abgegoltenen Kosten aus den Heizkosten herauszurechnen sind (vgl. BSG Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - ; Senatsbeschlüsse vom 2. April 2007 - L 7 AS 390/07 PKH-B und vom 14. März 2007 - L 7 AS 485/07 ER-B; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. März 2006 - L 8 AS 11/05 - ; und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 2005 - L 12 AS 2023/05 - ). Dies setzt jedoch voraus, dass die Warmwasserbereitung tatsächlich über die Heizung erfolgt. Vorliegend ist dies im Zeitraum vom 1. Januar bis 15. April 2005 nicht der Fall, da die Dachwohnung der Klägerin in diesem Zeitraum noch nicht an die zentrale Warmwasserversorgung des Hauses angeschlossen war und die Warmwasserbereitung mittels Elektroboiler erfolgte. Aus tatsächlichen Gründen ist daher für den genannten Zeitraum der Abzug einer Warmwasserpauschale nicht zulässig. Im Ergebnis ergibt sich hieraus jedoch kein höherer Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung insgesamt, da die Beklagte für diesen Zeitraum bereits höhere Leistungen gewährt hat, als der Klägerin auch ohne Abzug der Warmwasserpauschale zustehen.
23 
Für die Zeit ab 16. April 2005 begegnet der Abzug einer Warmwasserpauschale dagegen im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken. Ob ein Abzug in Höhe von 9,00 EUR zulässig ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da selbst dann, wenn dieser Abzug unterbliebe, sich kein Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen ergäbe. Denn auch insoweit hat die Beklagte der Klägerin bereits höhere Leistungen bewilligt, als dieser tatsächlich zustehen.
24 
Im Hinblick auf die noch offenen Widerspruchsverfahren bezüglich der Folgezeiträume sieht der Senat jedoch Veranlassung zu den folgenden Ausführungen. Fraglich ist allein, in welcher Höhe ein Abzug für Warmwasserbereitung hier erfolgen darf. Der von der Beklagten vorgenommene Abzug in Höhe von 9,00 EUR basiert auf dem im Regelsatz enthaltenen Energiekostenanteil für die Warmwasserbereitung aufgrund einer Berechnung des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 11. Juni 1991 für den Landkreistag Baden-Württemberg. Die Richtlinie der Beklagten zu § 22 SGB II sieht hierzu unter Ziff. 22.18 vor, dass bei einem Bezug von 100% der Regelleistung wie vorliegend der Abzug 9,00 EUR monatlich beträgt. Problematisch ist insoweit, dass der tatsächlich in der Regelleistung enthaltene Anteil an Energiekosten für die Warmwasserversorgung lediglich 6,23 EUR betragen dürfte. Dies ergibt sich daraus, dass die im Regelsatz berücksichtigten Energiekosten mit 20,74 EUR niedriger sind als bei der Berechnung zugrunde gelegt. Denn in Abteilung 04 der insoweit heranzuziehenden Regelsatzverordnung (RSV) zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (, vgl. BR-Drucks. 206/04), welche 8% des Eckregelsatzes und somit 27,60 EUR ausmacht, sind nicht nur Energiekosten, sondern „Wohnung, Wasser, Strom, Gas u.a. Brennstoffe“ zugeordnet, somit auch Aufwendungen für Reparatur und Instandhaltung der Wohnung (vgl. hierzu auch die Darstellung der aktuellen Zusammensetzung des Regelsatzes bei Schwabe, ZfF 2007, 25 ff.). Bei der den Richtlinien zugrunde gelegten Berechnung werden jedoch Haushaltsenergiekosten in Höhe von 28,00 EUR zugrunde gelegt, die herkömmliche pauschale Berechnung von 30% hieraus als Kosten der Warmwasserbereitung führt demnach zu einem höheren Wert, als tatsächlich bei Bemessung der Regelsätze berücksichtigt wurde (vgl. hierzu ausführlich SG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 12. August 2005 - S 9 AS 1456/05 - ). Es dürfte daher einiges dafür sprechen, die in den aktuellen Richtlinien der Beklagten für 2007 maßgebenden Werte (6,23 EUR bei Regelsatz für Alleinstehende) auch für frühere Bewilligungszeiträume heranzuziehen, soweit keine konkrete Abrechnung der Energiekosten vorliegt.
25 
Lässt sich wie hier jedoch aus der Heizkostenabrechnung ein konkreter Anteil für die Warmwasserbereitung entnehmen (Bl. 175 Leistungsakte), ist der Abzug des konkreten Verbrauchsanteils gegenüber dem Abzug der in die Regelleistung hinein gerechneten Aufwendungen vorrangig (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. März 2006, a.a.O. und LSG Thüringen, Beschluss vom 7. Juli 2005 - L 7 AS 334/05 ER - SozSich 2006, 142). Dies ergibt sich daraus, dass der Leistungsbezieher nicht verpflichtet ist, den statistisch im Regelsatz vorgesehenen Anteil für einen bestimmten Bedarf tatsächlich auch in dieser Höhe hierfür einzusetzen. Verursacht jemand weniger Kosten für Warmwasserbereitung als im Regelsatz vorgesehen, kann er diese Ersparnis zugunsten anderer Bedarfe einsetzen. Würde hier die (höhere) Pauschale abgezogen, würde dies den Hilfeempfänger unzulässig einschränken. Ist auf der anderen Seite der Verbrauch höher als im Regelsatz vorgesehen, muss der Hilfeempfänger diese Mehrkosten zulasten anderer Bedarfe aus dem Regelsatz finanzieren. Insoweit besteht anders als bei § 22 SGB II kein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten, welche erfolgen würde, wenn lediglich die (in diesem Fall niedrigere) Pauschale abgezogen würde.
26 
Bezüglich der übrigen Nebenkosten hat die Beklagte die an die Stadtwerke zu entrichtenden Vorauszahlungen für Wasser, Abwasser und Abfall in tatsächlicher Höhe jeweils übernommen. Dabei hat die Klägerin nach eigenen Angaben im Januar und Februar 2005 keine Vorauszahlungen entrichten müssen, für März bis Dezember 2005 betrug die monatliche Vorauszahlung 31,00 EUR. Ebenso sind von der Beklagten übernommen worden die Mietnebenkosten für Aufzug/Gemeinschaftsbeleuchtung in Höhe von 5,11 EUR sowie für die Gemeinschaftsantenne in Höhe von ebenfalls 5,11 EUR. Dagegen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme der Stromkosten. Stromkosten, soweit sie nicht zum Heizen dienen, sind ebenfalls mit der Regelleistung abgegolten (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 2005, a.a.O.). Hierzu wird auf die obigen Ausführungen zum Abzug für Warmwasserbereitung Bezug genommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch keine unzulässige Rückwirkung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (FortentwicklungsG vom 20. Juli 2006 - BGBl. I, 1706) vor, welches im wesentlichen zum 1. August 2006 in Kraft trat und ausdrücklich die Aufwendungen für Haushaltsenergie (ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile) der Regelleistung in § 20 Abs. 1 SGB II zuordnet. Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber lediglich die schon zuvor weit überwiegend vertretene Ansicht bestätigt (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 19 m.w.N.), eine Änderung der Rechtslage ist hierdurch nicht eingetreten. Aus der Tatsache, dass die Stromkosten zu den verbrauchsabhängigen Mietnebenkosten gehören, kann entgegen der Auffassung der Klägerin nichts anderes hergeleitet werden. Für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen im Sozialrecht spielt es keine Rolle, in welcher Form entsprechende Kosten privatrechtlich abgerechnet werden.
27 
Ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Gebühren für den Kabelanschluss besteht nicht, wie das SG zutreffend entschieden hat. Dass die Beklagte diese Gebühren tatsächlich bis 30. November 2005 übernommen hat, hindert das Gericht nicht an einer materiellen Überprüfung. Denn da es sich insoweit nicht um einen abtrennbaren Streitgegenstand handelt, ist die von der Beklagten zugunsten der Klägerin vorgenommene Berechnung eines einzelnen Elementes der Unterkunftskosten nicht bindend. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Sozialhilferecht ist bei den Gebühren für den Kabelanschluss danach zu differenzieren, ob diese vom Vermieter zwingend verlangt werden. Nur in diesem Fall stellen sie einen unausweichlichen Nebenkostenfaktor der konkreten Wohnung dar und dürfen deshalb aus den anzuerkennenden Unterkunftskosten nicht herausgerechnet werden (BVerwGE 115, 256; Senatsbeschluss vom 12. Februar 2007 - L 7 AS 6319/06 ER-B; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr. 23). Vorliegend wird die Kabelgebühr vom Vermieter nicht verlangt, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals ausdrücklich bestätigt hat. Eine Übernahme der Gebühr als Kosten der Unterkunft kommt damit nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt insoweit kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) vor. Die Klägerin hatte im streitigen Zeitraum die Möglichkeit, ihrem Informationsbedürfnis durch Radio und Fernsehen über die Gemeinschaftsantenne, deren Kosten im Rahmen der Nebenkosten anerkannt sind, nachzugehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 90, 27). Insoweit übersieht die Klägerin die Unterschiede zwischen der abwehrrechtlichen und der leistungsrechtlichen Dimension der Grundrechte.
28 
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der anzuerkennende Bedarf für Leistungen der Unterkunft und Heizung im hier streitigen Zeitraum zu keinem Zeitpunkt die bereits bewilligten Leistungen übersteigt. Dies lässt sich der nachfolgenden tabellarischen Aufstellung entnehmen, welche der Übersichtlichkeit halber angefügt ist.
29 
1.1. - 28.2.05 1.3. - 15.4.05 16.4. -
Kaltmiete 286,33 286,33 286,33
Heizkosten 30,68 30,68 30,68
Abzug Warmwasser - - (fiktiv)       -              
Wasser - 9,00 9,00
Abwasser - 10,00 10,00
Abfall - 12,00 12,00
Aufzug 5,11 5,11 5,11
Antenne 5,11 5,11 5,11
Summe Bedarf 328,23 370,12 370,12
tatsächlich 359,12 390,12  390, 12
verbleibender - - -
30 
Ergänzend ist noch auszuführen, dass zwar bei den bewilligten Beträgen die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II nicht beachtet ist. Dies führt jedoch auch zu keinem höheren Anspruch der Klägerin, denn ihr wurden im hier streitigen Zeitraum ohnehin höhere Leistungen bewilligt, als ihr zustanden. Es kommt daher vorliegend auch nicht darauf an, ob bei den nach dem Wortlaut der Vorschrift auch erfassten Kosten der Unterkunft und Heizung überhaupt eine Rundung zu erfolgen hat. Dagegen spricht, dass es bei der Durchführung zu Diskrepanzen kommen kann, insbesondere bei  Zahlung der Kosten für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter, der auf Dauer nicht die korrekte Miete erhalten würde (vgl. Conradis in LPK-SGB II, a.a.O., § 41 Rdnr. 12).
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
32 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

1.
welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist,
2.
welche weiteren Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind und wie der Wert des Vermögens zu ermitteln ist,
3.
welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind,
4.
welche durchschnittlichen monatlichen Beträge für einzelne Bedarfe nach § 28 für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen sind und welcher Eigenanteil des maßgebenden Regelbedarfs bei der Bemessung des Bedarfs nach § 28 Absatz 6 zugrunde zu legen ist.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer Leistungsberechtigte nach Vollendung des 63. Lebensjahres ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum näheren Bereich im Sinne des § 7b Absatz 1 Satz 2 zu treffen sowie dazu, für welchen Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei einem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs einen Leistungsanspruch haben können, ohne erreichbar zu sein.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.

(6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen.

(7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn

1.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder
2.
die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. Mai 2003 - 8 K 576/02 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung von einer Wohngeldnachzahlung auf eine laufende Sozialhilfeleistung.
Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens und der gestellten Anträge nimmt der Senat auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug, den er sich zu eigen macht (§ 130 b Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung).
Durch Urteil vom 27.05.2003 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Der Anrechnung des für die Monate März bis Mai 2001 nachgezahlten Wohngeldes stehe die Vorschrift des § 77 Abs. 1 BSHG entgegen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei geklärt, dass es sich bei Wohngeld um eine zweckbestimmte Leistung handelt. Andererseits handele es sich bei der Übernahme von Unterkunftskosten im Rahmen der Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt gem. §§ 11, 12 BSHG i.V.m. § 3 RegelsatzVO um Leistungen, die dem selben Zweck wie die Bewilligung von Wohngeld dienten. Wenn Wohngeld als Einkommen nicht berücksichtigt werden würde, würden Doppelleistungen aus öffentlichen Mitteln für die Erhaltung der Unterkunft gewährt. Dies wolle § 77 BSHG gerade vermeiden. Das Wohngeld sei daher als Einkommen zu berücksichtigen, wenn (und soweit) in Höhe der Aufwendungen für die Unterkunft Leistungen der Sozialhilfe gewährt würden. Hiervon ausgehend sei die Anrechnung der Nachzahlung im Juli 2001 zu Unrecht erfolgt. Zwar habe der Beklagte in diesem Monat die Unterkunftskosten des Klägers im Rahmen der Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt übernommen - allerdings unter Anrechnung eines gleichfalls gewährten besonderen Mietzuschusses -, diese Leistung habe sich aber nur auf den Monat Juli 2001 bezogen. Das nachgezahlte Wohngeld hingegen sei für den vergangenen Zeitraum von März bis Mai 2001 bewilligt worden. Nach Auffassung der Kammer könne die Frage, ob es sich hinsichtlich des Wohngeldes einerseits und der Sozialhilfe andererseits um zweckidentische Leistungen handele, nicht losgelöst von dem Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, beantwortet werden. Andernfalls würde der mit der Nachzahlung des Wohngeldes bezweckte Zuschuss zu den in der Vergangenheit zu leistenden Mietaufwendungen vereitelt werden. Nichts anderes ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Qualifizierung als Einkommen grundsätzlich nicht Identität der Zweckbestimmung sowie Zeitraumidentität voraussetze, sondern entscheidend sei, was der Hilfesuchende im jeweiligen Bedarfszeitraum wertmäßig dazu erhalte. Denn § 77 Abs. 1 BSHG stelle gerade eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar, worauf auch das Bundesverwaltungsgericht hinweise. § 76 BSHG sei - falls § 77 BSHG eingreife - gerade nicht anwendbar. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die an den Kläger geleistete Wohngeldnachzahlung nicht geeignet gewesen sei, ihren Zweck zu erfüllen. Der Kläger habe seine Wohnung gerade nicht infolge des Ausbleibens von Mietzahlungen verloren. Weshalb die Inanspruchnahme von Wohngeld unter diesen Umständen rechtsmissbräuchlich sein solle, sei nicht ersichtlich. Auch entspreche es durchaus dem Zweck des Wohngeldes, den Mieter hinsichtlich seiner Aufwendungen für die Wohnung wirtschaftlich zu entlasten, wenn dieser eine Wohngeldnachzahlung verwende, um etwa Schulden zurückzuzahlen, die er aufgrund der verspäteten Wohngeldzahlung eingegangen sei. Auch erhalte der Kläger keine Doppelleistungen aufgrund der Nichtberücksichtigung des im Juli 2001 nachgezahlten Wohngeldes. Ihm bleibe vielmehr das für die Monate März bis Mai 2001, für die er keine Sozialhilfe erhalten habe, bewilligte Wohngeld.
Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts stehe im Widerspruch zu dem vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 18.02.1999 - 5 C 35.97 - (BVerwGE 108, 296) entwickelten Grundsatz, wonach Voraussetzung für die Anrechnung eines Einkommens nach § 76 BSHG nicht sei, dass Zeitraumidentität und Zweckidentität vorliegen. § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG verlange lediglich eine „Zweckbestimmung“, nicht aber auch eine Zeitraumidentität. Zur Frage, wann etwas zufließe, sei grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen. Im übrigen verweist er auf sein bisheriges Vorbringen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27.05.2003 - 8 K 576/02 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht ausgeführt, dass die Zuflusstheorie hier nicht angewendet werden könne. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Nachzahlung den Zeitraum von März bis Mai 2001 abdecke und in diesem Zeitpunkt keine Sozialhilfeleistungen erfolgt seien. Der Kläger habe die laufenden Mietzahlungen nur durch Darlehen von Freunden aufbringen können, welche er wieder zurückzahlen müsse. Im übrigen bezieht er sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag.
10 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten und die Gerichtsakten erster Instanz vor. Auf sie und auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze wird ergänzend verwiesen.
II.
11 
Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss, da er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130 a VwGO).
12 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Bewilligung weiterer Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Juli in Höhe von 240,00 EUR verpflichtet, denn der Kläger hat hierauf keinen Anspruch.
13 
Das mit Bescheid des Beklagten vom 21.06.2001 bewilligte Wohngeld in Höhe von 240,00 EUR, welches dem Kläger im Juli 2001 ausbezahlt wurde, war im Rahmen der mit Bescheid des Beklagten vom 03.07.2001 über die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt sowie des besonderen Mietzuschusses nach § 31 ff. WoGG erfolgten Bedarfs- und Einkommensberechnung für Juli 2001, somit dem hier in Frage stehenden Bewilligungszeitraum, gemäß den §§ 11 Abs. 1, 76 Abs. 1 BSHG als Einkommen zu berücksichtigen.
14 
Dem steht § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG nicht entgegen. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG setzt die Nichtberücksichtigung einer Leistung als anrechenbares Einkommen voraus, dass sie aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gewährt wird, dass der Zweck, zu dem sie gewährt wird, ausdrücklich genannt ist und dass die im Einzelfall gewährte Sozialhilfe nicht demselben Zweck dient. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass es sich bei Wohngeld zwar um eine aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gewährte zweckbestimmte Leistung handelt, bei welcher indes Zweckidentität zur Sozialhilfe besteht mit der Folge, dass das Wohngeld bei der Berechnung der Sozialhilfe zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1974 - V C 46.73 -, BVerwGE 45, 157, Beschluss vom 15.08.1974 - V B 46.74 -, FEVS 22, 433, Urteil vom 27.11.1986 - 5 C 2.85 -, BVerwGE 75, 168, Beschluss vom 28.07.1989 - 5 B 60.89 -, Buchholz 436.0 § 77 BSHG Nr. 10, Beschluss vom 02.08.1994 - 5 PKH 32.94 - juris; Schmitt/Hillermeier, BSHG, Stand August 2002, § 77 Rdr. 4).
15 
Vorliegend ist es auch rechtlich unerheblich, dass die im Juli 2001 erfolgte Wohngeldzahlung den Bewilligungszeitraum von März bis Mai 2001 abdeckte. Denn alles, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig erhält, ist Einkommen im Sinne von § 76 BSHG. Dabei ist grundsätzlich von dem tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt. Unerheblich sind somit grundsätzlich der Grund der Zahlung und eine etwaige Zweckbestimmung; sozialhilferechtlich entscheidend für den Einsatz von Einkommen ist vielmehr dessen bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit (BVerwG, Urteil vom 19.02.2001 - 5 C 4.00 -, NVwZ-RR 2001, 519, Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 35.97 -, BVerwGE 108, 296). Das Bundesverwaltungsgericht hat insbesondere an der auch vom Verwaltungsgericht angenommenen Auffassung, für die Bestimmung des Begriffs des Einkommens komme es neben der Zweckbestimmung des Zuflusses auch auf den Zeitraum an, für den die Zahlung bestimmt sei (sogenannte Identitätstheorie, so noch BVerwG, Urteil vom 24.04.1968 - V C 62.67 -, BVerwGE 29, 295; so auch unter Bezugnahme hierauf VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.10.1997 - 6 S 2671/95 -, FEVS 48, 300) ausdrücklich nicht festgehalten (BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 35.97 -, BVerwGE 108, 296). Mit dem Abstellen auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses wird auch nicht unzulässig an einen mehr oder weniger zufälligen Zeitpunkt angeknüpft, sondern einer aktuellen Notlage ein aktuelles Einkommen gegenübergestellt (BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 35.97 -, BVerwGE 108, 296).
16 
Zwar kann abweichend vom tatsächlichen Zufluss rechtlich ein anderer Zeitpunkt als maßgeblich bestimmt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 35.97 -, BVerwGE 108, 296, Urteil vom 28.05.2003 - 5 C 41.02 -, NVwZ-RR 2004, 112). Beispiele für einen solchen, vom tatsächlichen Zufluss abweichenden, normativen Zufluss finden sich in der Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG (DVO zu § 76 BSHG), z.B. in dessen § 3 Abs. 3 und § 11 i.V.m. §§ 4, 6, 7 und 8. So sind Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monatlichen Zeitabständen gewährleistet werden, sowie einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie anfallen. Sie sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 8 Abs. 1 Satz 3 DVO zu § 76 BSHG; vgl. zum ganzen BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 35.97 -, BVerwGE 108, 296, Urteil vom 28.05.2003 - 5 C 41.02 -, NVwZ-RR 2004, 112).
17 
Im streitgegenständlichen Bescheid hat der Beklagte allerdings im Ergebnis zu Recht davon abgesehen, die Wohngeldnachzahlung aufzuteilen und sie somit zu Recht im vollen Umfang auf die für den Juli 2001 zu gewährenden Leistungen zum laufenden Lebensunterhalt angerechnet. Denn aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles war vorliegend eine anteilige Anrechnung nicht angezeigt. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Wohngeldbescheid vom 21.06.2001 lediglich den Zeitraum vom 01.03.2001 bis zum 31.05.2001 und somit einem kurzfristigen Zeitraum umfasste. Insoweit hätte eine Verteilung bereits vom Ansatz her allenfalls für einen dem der Gewährung des Wohngeldes entsprechenden Zeitraum, mithin drei Monaten, erfolgen können. Weiterhin hätte sich eine Anrechnung dann aber auch auf den Monat August 2001 (bzw. einen weiteren Folgemonat) ausgewirkt mit der Folge, dass auch dort aufgrund der Anrechnung nur im eingeschränkteren Umfang laufende Hilfe zum Lebensunterhalt hätte gewährt werden dürfen, als dies mit dem angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 03.07.2001 insoweit erfolgt ist. Insbesondere war aber auch der sozialhilferechtliche Bedarf des Klägers im Monat Juli 2001 trotz der Anrechnung aufgrund der im Juli erfolgten Wohngeldnachzahlung im Ergebnis im vollen Umfang gedeckt.
18 
Zu keinem anderen Ergebnis vermag der Umstand zu führen, dass der Kläger nach seinem Vortrag die Kosten der Miete für die Monate März bis Mai 2001 nur durch die Aufnahme von Darlehen bei Freunden aufbringen konnte. Aufwendungen eines Hilfesuchenden zum Zwecke der Tilgung von Darlehensschulden sind nicht als Kosten der Unterkunft zu rechnen, weil Sozialhilfe als Hilfe für den Notfall nicht ein Mittel zur Vermögensbildung sein kann (BVerwG, Beschluss vom 28.07.1989 - 5 B 60.89 -, Buchholz 436.0 § 77 BSHG Nr. 10).
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO).
20 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

1.
welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist,
2.
welche weiteren Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind und wie der Wert des Vermögens zu ermitteln ist,
3.
welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind,
4.
welche durchschnittlichen monatlichen Beträge für einzelne Bedarfe nach § 28 für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen sind und welcher Eigenanteil des maßgebenden Regelbedarfs bei der Bemessung des Bedarfs nach § 28 Absatz 6 zugrunde zu legen ist.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer Leistungsberechtigte nach Vollendung des 63. Lebensjahres ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum näheren Bereich im Sinne des § 7b Absatz 1 Satz 2 zu treffen sowie dazu, für welchen Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei einem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs einen Leistungsanspruch haben können, ohne erreichbar zu sein.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.

(6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen.

(7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn

1.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder
2.
die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.

(6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen.

(7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn

1.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder
2.
die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.

(6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen.

(7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn

1.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder
2.
die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 3. Januar 2007 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin, der das Sozialgericht Freiburg (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist begründet. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Der Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG ist auch schon vor Klageerhebung zulässig (Abs. 3 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Anordnungsvoraussetzungen sind mithin sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund, die jedoch, gemessen an dem mit dem Antrag verfolgten Rechtsschutzziel (vgl. BVerfG NVwZ 2004, 95; NVwZ 2005, 927), in einer Wechselbeziehung zueinander stehen, sodass sich die Anforderungen je nach dem zu erwartendem Maß des Erfolgs in der Hauptsache, der Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere des drohenden Nachteils vermindern können (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 4. Januar 2007 - L 7 SO 6235/06 ER-B - und zuletzt vom 16. Februar 2007 - L 7 SO 117/07 ER-B -). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Antrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. November 2006 - L 7 SO 5206/06 ER-B - und vom 28. Dezember 2006 - L 7 AS 6383/06 ER-B -).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Dem Begehren des Antragstellers, der aufgrund des (mit Widerspruch angefochtenen) Bescheids vom 15. Dezember 2007 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 28. Februar 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von monatlich 52,08 Euro und vom 1. bis 31. März 2007 von 44,08 Euro vorläufig bewilligt erhalten hat, fehlt es bei der hier gebotenen Prüfung jedenfalls am Anordnungsgrund; deshalb kommt es nicht mehr darauf an, dass auch der Anordnungsanspruch zweifelhaft erscheint. Eine einstweilige Anordnung ist hier zur Abwendung wesentlicher Nachteile nicht geboten. Die Eilbedürftigkeit des Begehrens, d.h. eine existentielle, sofortiges Handeln erfordernde Notlage (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2005 - L 7 SO 970/05 ER-B - und 21. Juli 2006 - L 7 AS 2129/06 ER-B - ); ist im vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht ausreichend glaubhaft. Denn der Antragsteller hat aus dem Nachlass seines am ... Januar 2006 verstorbenen Vaters - neben dem 1/8 Anteil an dem von seiner Mutter bewohnten Hausgrundstück in M. - Barmittel in Höhe von 5.005,59 Euro geerbt, die ihm im Zuge der Erbauseinandersetzung auf sein Girokonto bei der D. Bank Da. im August 2006 zur eigenen Verwendung überwiesen worden sind; diese Barmittel sind - wie der Darstellung des Antragstellers in der am 18. Dezember 2006 beim SG eingegangenen Antragsschrift entnommen werden kann - bei ihm aktuell noch vorhanden und noch nicht - auch nicht zur Rückführung des in Anspruch genommenen Dispositionskredits in Höhe von 1.302,12 Euro (vgl. dazu aber Bundesverwaltungsgericht Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 32; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. November 2006 - L 1 B 40/05 AS ) - verbraucht. Der Einsatz dieser Mittel ist dem Antragsteller derzeit auch zumutbar (vgl. schon Aussetzungsbeschluss des Senatsvorsitzenden vom 15. Februar 2007 - L 7 AS 693/07 ER - ), zumal einiges für die Auffassung der Antragsgegnerin spricht, dass - vorbehaltlich nachfolgender weiterer Aufklärung des Sachverhalts - zumindest die von den Konten des Erblassers bei der Sparkasse O. und der Volksbank O. überwiesenen Beträge von 4.342,60 Euro und 596,25 Euro als Einkommen (§ 11 Abs. 1 SGB II) vorliegend Berücksichtigung zu finden haben.
Dies abschließend zu klären, muss freilich dem Widerspruchsverfahren und einem sich möglicherweise anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Hierzu deshalb nur Folgendes: Einkommen sind - in Abgrenzung zum Vermögen (vgl. hierzu § 12 SGB II) - alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die, wenn gegebenenfalls auch nur für den nachfolgenden Verbrauch, den Vermögensstand dessen vermehren, der solche Einnahmen hat, Vermögen demgegenüber ein Bestand von Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert (vgl. Bundessozialgericht BSGE 46, 271, 322 f. = SozR 4100 § 138 Nr. 7; BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25; ähnlich BVerwG Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nrn. 29 und 30; ferner Brühl in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 11 Rdnr. 6; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11 Rdnrn. 30 ff.). Vorliegend hat der Antragsteller - neben dem Anteil am Hausgrundstück - Barmittel in einer den (von ihm nicht angegriffenen) monatlichen Gesamtbedarf von 591,44 Euro (vgl. die Berechnung im Bescheid vom 15. Dezember 2006) ganz erheblich übersteigenden Höhe geerbt. Ererbte Barmittel sind jedoch nach Auffassung des Senats - im Gegensatz zu durch Erbschaft angefallenem Grundvermögen (vgl. hierzu BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 4) - Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II (so schon BVerwG Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 30; ferner LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2006 - L 20 B 72/06 AS - ; Bayer. LSG, Beschluss vom 11. September 2006 - L 7 B 468/06 AS PKH - ; Mecke in Eicher/Spellbrink, a.a.O., Rdnr. 26; a.A. Brühl in LPK-SGB II, a.a.O., Rdnr. 9; zur Schenkung außerdem BSGE 41, 187 ff. = SozR 4100 § 137 Nr. 1). Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind die ererbten Barmittel daher vorliegend nicht zum Vermögen zu rechnen, welches - wegen des höheren Grundfreibetrags nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II - hier geschont wäre.
Zwar ist hinsichtlich des Einkommenseinsatzes grundsätzlich auf den Zahlungszeitraum abzustellen (vgl. hierzu zuletzt BSG, Beschluss vom 23. November 2006 - B 11b AS 17/06 B - ; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 Rdnr. 20; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnrn. 31, 43; Hasske in Estelmann u.a., SGB II, § 11 Rdnr. 16); dies war hier der Monat August 2006, in welchem der Antragsteller (vgl. Bescheid vom 13. April 2004: Bewilligungszeitraum vom 1. April bis 30. September 2006) bereits im Leistungsbezug stand. Indessen kann abweichend vom tatsächlichen Zufluss ein anderer Zufluss als rechtlich maßgeblich bestimmt werden (vgl. hierzu BVerwGE 108, 296 ff.; Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nrn. 29, 30 und 36); dies ist in der von der Antragsgegnerin angesprochenen Bestimmung des § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II - Alg II-V - (ebenfalls in der Fassung der Verordnung vom 22. August 2005 - BGBl. I S. 2499 -) geschehen. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen; abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind (Satz 2 a.a.O.). Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V sind einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Betrag anzusetzen (vgl. hierzu ausführlich LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. November 2006 - L 8 AS 325/06 ER - ); diese Regelung ist nach § 2b Alg II-V auf sonstiges Einkommen, d.h. nicht solches aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit im Sinne der §§ 2, 2a Alg II-V, entsprechend anzuwenden.
Der Senat erachtet die vom Antragsteller ererbten Barmittel jedenfalls in der von der Antragsgegnerin der Berechnung des Leistungsanspruchs zugrunde gelegten Höhe von 4.938,85 Euro als einmalige Einnahmen in diesem Sinne, denn jener hat die Mittel wertmäßig dazuerhalten, sie haben seinen Vermögensbestand vermehrt; die Bagatellgrenze des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V ist überschritten. Zwar sind diese Barmittel nicht im Bewilligungszeitraum (1. Oktober 2006 bis 31. März 2007), sondern bereits im August 2006 zugeflossen. Der Senat neigt jedoch der Auffassung zu, die Regelung des § 2b i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V - entsprechend dem normativ damit verfolgten Zweck, der Nachrangigkeit der Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II im Fall anderweitiger Möglichkeiten zur Bedarfsdeckung umfassend Rechnung zu tragen (vgl. zur Hilfebedürftigkeit <§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II> als grundlegender Voraussetzung der Leistungsberechtigung Senatsbeschluss vom 16. Februar 2007 a.a.O.; ferner BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - und vom 23. November 2006 - B 11 AS 1/06 R - ) - zumindest auch auf die Fallgestaltungen anzuwenden, wo sich - wie hier - ein Bewilligungszeitraum nahtlos an den anderen anschließt. Denn durch den Zufluss im August 2006 konnte der Antragsteller anteilig auch seinen Lebensunterhalt in den folgenden Monaten (mit)bestreiten. Bestätigt sieht sich der Senat insoweit durch die Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigung von außerhalb des Bewilligungsabschnitts gezahlten Erträgen aus Kapitalvermögen bei der Arbeitslosenhilfe (vgl. BSGE 88, 258 ff. = SozR 3-4300 § 193 Nr. 3; vgl. auch § 2b i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 3 Alg II-V), denn auch dort stellte sich die Frage der Nachrangigkeit der Leistung, der mit der geschehenen Einkommensanrechnung zu entsprechen war. Die Antragsgegnerin dürfte mithin zu Recht für den vorliegenden Bewilligungszeitraum - für die Zeit davor ist eine kassatorische Entscheidung soweit ersichtlich bislang nicht ergangen (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 23. November 2006 - B 11b AS 17/06 B -) - eine anteilige Einkommensanrechnung vorgenommen haben, wobei die (fiktive) Aufteilung auf insgesamt acht Monate (August 2006 bis März 2007) beim gegenwärtigen Erkenntnisstand schon in Anbetracht dessen, dass nur auf diese Weise der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz des Antragstellers erhalten geblieben ist (vgl. hierzu Brühl in LPK-SGB II, a.a.O., Rdnr. 73; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 13 Rdnr. 81k; ferner Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit zu § 11), angemessen erscheint. Den Absetzbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - ) hat die Antragsgegnerin beachtet; sonstige abzugsfähige Positionen sind nicht ersichtlich und vom Antragsteller derzeit auch nicht geltend gemacht.
Nach allem sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hier nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
10 
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.

(6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen.

(7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn

1.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder
2.
die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.

(1) Außer den in § 11a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen:

1.
Einnahmen, wenn sie innerhalb eines Kalendermonats 10 Euro nicht übersteigen,
2.
(weggefallen)
3.
Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie 100 Euro kalenderjährlich nicht übersteigen,
4.
nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung,
5.
bei Soldaten der Auslandsverwendungszuschlag,
6.
die aus Mitteln des Bundes gezahlte Überbrückungsbeihilfe nach Artikel IX Abs. 4 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II S. 1190) an ehemalige Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften und nach Artikel 5 des Gesetzes zu den Notenwechseln vom 25. September 1990 und 23. September 1991 über die Rechtsstellung der in Deutschland stationierten verbündeten Streitkräfte und zu den Übereinkommen vom 25. September 1990 zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 3. Januar 1994 (BGBl. 1994 II S. 26) an ehemalige Arbeitnehmer bei den alliierten Streitkräften in Berlin,
7.
nach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbrauchspreise,
8.
Kindergeld für Kinder des Hilfebedürftigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende Kind weitergeleitet wird,
9.
bei Beziehenden von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, soweit sie einen Betrag von 100 Euro monatlich nicht übersteigen,
10.
nach § 3 Nummer 11a oder 11b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gewährte Leistungen aufgrund der COVID-19-Pandemie sowie den Leistungen nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes entsprechende Zahlungen aus den Haushalten des Bundes und der Länder,
11.
Verpflegung, die außerhalb der in den §§ 2, 3 und 4 Nummer 4 genannten Einkommensarten bereitgestellt wird,
12.
Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich der Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Feste sowie anlässlich der Jugendweihe, soweit sie den Betrag von 3 100 Euro nicht überschreiten,
13.
die auf Grund eines Bundesprogramms gezahlten Außerordentlichen Wirtschaftshilfen zur Abfederung von Einnahmeausfällen, die ab dem 2. November 2020 infolge der vorübergehenden Schließung von Betrieben und Einrichtungen entstanden sind (Novemberhilfe und Dezemberhilfe),
14.
die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden,
15.
Hilfen zur Beschaffung von Hygiene- oder Gesundheitsartikeln, die auf Grund einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, die vom Deutschen Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes festgestellt worden ist, aus Mitteln des Bundes oder der Länder gezahlt werden,
16.
in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 erzielte Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden, soweit diese einen Betrag in Höhe von 2 400 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben.

(2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige Leistungen erbringen, sind die um die Absetzbeträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Betrags des nach § 20 Absatz 2 Satz 1 maßgebenden Regelbedarfs zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten. § 11a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. Mai 2003 - 8 K 576/02 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung von einer Wohngeldnachzahlung auf eine laufende Sozialhilfeleistung.
Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens und der gestellten Anträge nimmt der Senat auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug, den er sich zu eigen macht (§ 130 b Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung).
Durch Urteil vom 27.05.2003 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Der Anrechnung des für die Monate März bis Mai 2001 nachgezahlten Wohngeldes stehe die Vorschrift des § 77 Abs. 1 BSHG entgegen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei geklärt, dass es sich bei Wohngeld um eine zweckbestimmte Leistung handelt. Andererseits handele es sich bei der Übernahme von Unterkunftskosten im Rahmen der Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt gem. §§ 11, 12 BSHG i.V.m. § 3 RegelsatzVO um Leistungen, die dem selben Zweck wie die Bewilligung von Wohngeld dienten. Wenn Wohngeld als Einkommen nicht berücksichtigt werden würde, würden Doppelleistungen aus öffentlichen Mitteln für die Erhaltung der Unterkunft gewährt. Dies wolle § 77 BSHG gerade vermeiden. Das Wohngeld sei daher als Einkommen zu berücksichtigen, wenn (und soweit) in Höhe der Aufwendungen für die Unterkunft Leistungen der Sozialhilfe gewährt würden. Hiervon ausgehend sei die Anrechnung der Nachzahlung im Juli 2001 zu Unrecht erfolgt. Zwar habe der Beklagte in diesem Monat die Unterkunftskosten des Klägers im Rahmen der Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt übernommen - allerdings unter Anrechnung eines gleichfalls gewährten besonderen Mietzuschusses -, diese Leistung habe sich aber nur auf den Monat Juli 2001 bezogen. Das nachgezahlte Wohngeld hingegen sei für den vergangenen Zeitraum von März bis Mai 2001 bewilligt worden. Nach Auffassung der Kammer könne die Frage, ob es sich hinsichtlich des Wohngeldes einerseits und der Sozialhilfe andererseits um zweckidentische Leistungen handele, nicht losgelöst von dem Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, beantwortet werden. Andernfalls würde der mit der Nachzahlung des Wohngeldes bezweckte Zuschuss zu den in der Vergangenheit zu leistenden Mietaufwendungen vereitelt werden. Nichts anderes ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Qualifizierung als Einkommen grundsätzlich nicht Identität der Zweckbestimmung sowie Zeitraumidentität voraussetze, sondern entscheidend sei, was der Hilfesuchende im jeweiligen Bedarfszeitraum wertmäßig dazu erhalte. Denn § 77 Abs. 1 BSHG stelle gerade eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar, worauf auch das Bundesverwaltungsgericht hinweise. § 76 BSHG sei - falls § 77 BSHG eingreife - gerade nicht anwendbar. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die an den Kläger geleistete Wohngeldnachzahlung nicht geeignet gewesen sei, ihren Zweck zu erfüllen. Der Kläger habe seine Wohnung gerade nicht infolge des Ausbleibens von Mietzahlungen verloren. Weshalb die Inanspruchnahme von Wohngeld unter diesen Umständen rechtsmissbräuchlich sein solle, sei nicht ersichtlich. Auch entspreche es durchaus dem Zweck des Wohngeldes, den Mieter hinsichtlich seiner Aufwendungen für die Wohnung wirtschaftlich zu entlasten, wenn dieser eine Wohngeldnachzahlung verwende, um etwa Schulden zurückzuzahlen, die er aufgrund der verspäteten Wohngeldzahlung eingegangen sei. Auch erhalte der Kläger keine Doppelleistungen aufgrund der Nichtberücksichtigung des im Juli 2001 nachgezahlten Wohngeldes. Ihm bleibe vielmehr das für die Monate März bis Mai 2001, für die er keine Sozialhilfe erhalten habe, bewilligte Wohngeld.
Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts stehe im Widerspruch zu dem vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 18.02.1999 - 5 C 35.97 - (BVerwGE 108, 296) entwickelten Grundsatz, wonach Voraussetzung für die Anrechnung eines Einkommens nach § 76 BSHG nicht sei, dass Zeitraumidentität und Zweckidentität vorliegen. § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG verlange lediglich eine „Zweckbestimmung“, nicht aber auch eine Zeitraumidentität. Zur Frage, wann etwas zufließe, sei grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen. Im übrigen verweist er auf sein bisheriges Vorbringen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27.05.2003 - 8 K 576/02 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht ausgeführt, dass die Zuflusstheorie hier nicht angewendet werden könne. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Nachzahlung den Zeitraum von März bis Mai 2001 abdecke und in diesem Zeitpunkt keine Sozialhilfeleistungen erfolgt seien. Der Kläger habe die laufenden Mietzahlungen nur durch Darlehen von Freunden aufbringen können, welche er wieder zurückzahlen müsse. Im übrigen bezieht er sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag.
10 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten und die Gerichtsakten erster Instanz vor. Auf sie und auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze wird ergänzend verwiesen.
II.
11 
Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss, da er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130 a VwGO).
12 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Bewilligung weiterer Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Juli in Höhe von 240,00 EUR verpflichtet, denn der Kläger hat hierauf keinen Anspruch.
13 
Das mit Bescheid des Beklagten vom 21.06.2001 bewilligte Wohngeld in Höhe von 240,00 EUR, welches dem Kläger im Juli 2001 ausbezahlt wurde, war im Rahmen der mit Bescheid des Beklagten vom 03.07.2001 über die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt sowie des besonderen Mietzuschusses nach § 31 ff. WoGG erfolgten Bedarfs- und Einkommensberechnung für Juli 2001, somit dem hier in Frage stehenden Bewilligungszeitraum, gemäß den §§ 11 Abs. 1, 76 Abs. 1 BSHG als Einkommen zu berücksichtigen.
14 
Dem steht § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG nicht entgegen. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG setzt die Nichtberücksichtigung einer Leistung als anrechenbares Einkommen voraus, dass sie aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gewährt wird, dass der Zweck, zu dem sie gewährt wird, ausdrücklich genannt ist und dass die im Einzelfall gewährte Sozialhilfe nicht demselben Zweck dient. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass es sich bei Wohngeld zwar um eine aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gewährte zweckbestimmte Leistung handelt, bei welcher indes Zweckidentität zur Sozialhilfe besteht mit der Folge, dass das Wohngeld bei der Berechnung der Sozialhilfe zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1974 - V C 46.73 -, BVerwGE 45, 157, Beschluss vom 15.08.1974 - V B 46.74 -, FEVS 22, 433, Urteil vom 27.11.1986 - 5 C 2.85 -, BVerwGE 75, 168, Beschluss vom 28.07.1989 - 5 B 60.89 -, Buchholz 436.0 § 77 BSHG Nr. 10, Beschluss vom 02.08.1994 - 5 PKH 32.94 - juris; Schmitt/Hillermeier, BSHG, Stand August 2002, § 77 Rdr. 4).
15 
Vorliegend ist es auch rechtlich unerheblich, dass die im Juli 2001 erfolgte Wohngeldzahlung den Bewilligungszeitraum von März bis Mai 2001 abdeckte. Denn alles, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig erhält, ist Einkommen im Sinne von § 76 BSHG. Dabei ist grundsätzlich von dem tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt. Unerheblich sind somit grundsätzlich der Grund der Zahlung und eine etwaige Zweckbestimmung; sozialhilferechtlich entscheidend für den Einsatz von Einkommen ist vielmehr dessen bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit (BVerwG, Urteil vom 19.02.2001 - 5 C 4.00 -, NVwZ-RR 2001, 519, Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 35.97 -, BVerwGE 108, 296). Das Bundesverwaltungsgericht hat insbesondere an der auch vom Verwaltungsgericht angenommenen Auffassung, für die Bestimmung des Begriffs des Einkommens komme es neben der Zweckbestimmung des Zuflusses auch auf den Zeitraum an, für den die Zahlung bestimmt sei (sogenannte Identitätstheorie, so noch BVerwG, Urteil vom 24.04.1968 - V C 62.67 -, BVerwGE 29, 295; so auch unter Bezugnahme hierauf VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.10.1997 - 6 S 2671/95 -, FEVS 48, 300) ausdrücklich nicht festgehalten (BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 35.97 -, BVerwGE 108, 296). Mit dem Abstellen auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses wird auch nicht unzulässig an einen mehr oder weniger zufälligen Zeitpunkt angeknüpft, sondern einer aktuellen Notlage ein aktuelles Einkommen gegenübergestellt (BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 35.97 -, BVerwGE 108, 296).
16 
Zwar kann abweichend vom tatsächlichen Zufluss rechtlich ein anderer Zeitpunkt als maßgeblich bestimmt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 35.97 -, BVerwGE 108, 296, Urteil vom 28.05.2003 - 5 C 41.02 -, NVwZ-RR 2004, 112). Beispiele für einen solchen, vom tatsächlichen Zufluss abweichenden, normativen Zufluss finden sich in der Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG (DVO zu § 76 BSHG), z.B. in dessen § 3 Abs. 3 und § 11 i.V.m. §§ 4, 6, 7 und 8. So sind Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monatlichen Zeitabständen gewährleistet werden, sowie einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie anfallen. Sie sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 8 Abs. 1 Satz 3 DVO zu § 76 BSHG; vgl. zum ganzen BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 35.97 -, BVerwGE 108, 296, Urteil vom 28.05.2003 - 5 C 41.02 -, NVwZ-RR 2004, 112).
17 
Im streitgegenständlichen Bescheid hat der Beklagte allerdings im Ergebnis zu Recht davon abgesehen, die Wohngeldnachzahlung aufzuteilen und sie somit zu Recht im vollen Umfang auf die für den Juli 2001 zu gewährenden Leistungen zum laufenden Lebensunterhalt angerechnet. Denn aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles war vorliegend eine anteilige Anrechnung nicht angezeigt. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Wohngeldbescheid vom 21.06.2001 lediglich den Zeitraum vom 01.03.2001 bis zum 31.05.2001 und somit einem kurzfristigen Zeitraum umfasste. Insoweit hätte eine Verteilung bereits vom Ansatz her allenfalls für einen dem der Gewährung des Wohngeldes entsprechenden Zeitraum, mithin drei Monaten, erfolgen können. Weiterhin hätte sich eine Anrechnung dann aber auch auf den Monat August 2001 (bzw. einen weiteren Folgemonat) ausgewirkt mit der Folge, dass auch dort aufgrund der Anrechnung nur im eingeschränkteren Umfang laufende Hilfe zum Lebensunterhalt hätte gewährt werden dürfen, als dies mit dem angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 03.07.2001 insoweit erfolgt ist. Insbesondere war aber auch der sozialhilferechtliche Bedarf des Klägers im Monat Juli 2001 trotz der Anrechnung aufgrund der im Juli erfolgten Wohngeldnachzahlung im Ergebnis im vollen Umfang gedeckt.
18 
Zu keinem anderen Ergebnis vermag der Umstand zu führen, dass der Kläger nach seinem Vortrag die Kosten der Miete für die Monate März bis Mai 2001 nur durch die Aufnahme von Darlehen bei Freunden aufbringen konnte. Aufwendungen eines Hilfesuchenden zum Zwecke der Tilgung von Darlehensschulden sind nicht als Kosten der Unterkunft zu rechnen, weil Sozialhilfe als Hilfe für den Notfall nicht ein Mittel zur Vermögensbildung sein kann (BVerwG, Beschluss vom 28.07.1989 - 5 B 60.89 -, Buchholz 436.0 § 77 BSHG Nr. 10).
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO).
20 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit

1.
unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und
2.
zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.
War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.

(1) Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 beginnen, werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.

(2) Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.

(3) § 22 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.

(4) Sofern über die Leistungen nach § 41a Absatz 1 Satz 1 vorläufig zu entscheiden ist, ist über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 und 2 für sechs Monate zu entscheiden. In den Fällen des Satzes 1 entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2021 begonnen haben, abweichend von § 41a Absatz 3 nur auf Antrag abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch.

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den in Absatz 1 genannten Zeitraum durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern.

(6) (weggefallen)

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.

(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.

(6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen.

(7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn

1.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder
2.
die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit

1.
unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und
2.
zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.
War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.

(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.

(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.