Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 115 Ansprüche gegen den Arbeitgeber
(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.
(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.

Anwälte | § 115 SGB 10
2 relevante Anwälte
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Rechtsanwalt
Lür Waldmann


Referenzen - Veröffentlichungen | § 115 SGB 10
Artikel schreiben7 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 115 SGB 10.
Arbeitslohn: Stundenlohn von 3,40 EUR ist als Hungerlohn sittenwidrig
Arbeitsrecht: Rückforderung von Aufstockungsbeiträgen bei sittenwidrigem Lohn
Arbeitslohn: 100 EUR für 14,9 Wochenstunden ist sittenwidrig
Erbrecht: Geltendmachung von Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis des Erblassers
Arbeitsrecht: Nicht befriedigte, auf die BA übergegangene Ansprüche
GmbH: Fremdgeschäftsführer ist bei Abschluss des Anstellungsvertrags Verbraucher
GmbH-Geschäftsführer: Zweistufige Ausschlussfrist in AGB eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrags

Referenzen - Gesetze | § 115 SGB 10
§ 115 SGB 10 zitiert oder wird zitiert von 7 §§.
Einkommensteuergesetz - EStG | § 3
Wohngeldgesetz - WoGG | § 22 Wohngeldantrag
Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 38 Übergang von anderen Ansprüchen
Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 27h
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 17 Besorgnis der Befangenheit
