Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 09.03.2016, Az. 26 C 1612/15 (11), dahingehend abgeändert, dass die Beklagte im Wege der Stufenklage durch Teilurteil verurteilt wird, dem Kläger Auskunft über die Höhe der für die Monate September und Oktober 2015 aufgrund des mit Herrn ... abgeschlossenen Vertrages über die Einspeisung regenerativ erzeugter elektrischer Energie in das Niederspannungsnetz der Beklagten betreffend die Einspeisestelle ..., ... (Zähler-Nr. ...) zu zahlenden Einspeisevergütung zu erteilen.

2. Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz bleibt dem Schlussurteil des Amtsgerichts Saarlouis vorbehalten. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für die Gebührenberechnung im Berufungsverfahren wird auf 1.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter einer dem Vollstreckungsschuldner ... gehörenden Immobilie in der ... in ... von der Beklagten als Energieversorgungsunternehmen im Wege der Stufenklage Auskunft zu einem zwischen ihr und dem Vollstreckungsschuldner geschlossenen Energieeinspeisungsvertrag über die nach dem EEG für die Monate September und Oktober 2015 zu zahlende Einspeisevergütung sowie deren Auszahlung.

Das Amtsgericht Saarlouis ordnete hinsichtlich der im Klagerubrum bezeichneten Grundstücke auf Antrag der ... mit Beschluss vom 28.7.2015 die Zwangsverwaltung an und bestellte den Kläger zum Zwangsverwalter (AZ 4 L 9/15). Die Zustellung der Beschlagnahmeanordnung an den Vollstreckungsschuldner erfolgte am 30.7.2015.

Auf dem ausschließlich zu Wohnzwecken und zur Vermietung genutzten Anwesen des Vollstreckungsschuldners ist eine Photovoltaikanlage als sogenannte Aufdachanlage fest montiert, die in den Beschlag fällt. Der Vollstreckungsschuldner und die Beklagte schlossen bezüglich dieser Photovoltaikanlage einen Vertrag über die Einspeisung regenerativ erzeugter elektrischer Energie, wonach die gesamte produzierte elektrische Energie in das Netz der Beklagten eingespeist wird. Das Anwesen des Vollstreckungsschuldners selbst partizipiert nicht an dieser gewonnenen Energie.

Noch vor der Beschlagnahme im Rahmen der Zwangsverwaltung hatte der Vollstreckungsschuldner, der jegliche Kooperation mit dem Kläger ablehnt, seine (auch zukünftigen) Ansprüche auf Zahlung der Einspeisevergütung betreffend die streitgegenständliche Photovoltaikanlage gegenüber der Beklagten an die … abgetreten. Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Saarlouis, AZ 15 M 789/15, zugestellt an die Beklagte am 3.6.2015, pfändete die ... aus notarieller Grundschuldbestellungsurkunde die Ansprüche des Vollstreckungsschuldners auf Zahlung der Einspeisevergütung einschließlich zukünftiger Zahlungsansprüche und ließ sie sich zur Einziehung überweisen.

Der Kläger forderte die Beklagte außergerichtlich auf, ihm eine Fotokopie des mit dem Vollstreckungsschuldner geschlossenen Vertrages betreffend die Einspeisevergütung zur Verfügung zu stellen. Dies lehnte die Beklagte ab.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, da die Photovoltaikanlage als Zubehör des Grundstückes nach § 97 BGB von der Beschlagnahme der Zwangsverwaltung erfasst sei, umfasse die Verhaftung zugunsten des Grundpfandrechts gemäß § 1120 BGB auch die Erzeugnisse eines Grundstückes (auch soweit sie aus dem Zubehör herrührten), und damit auch mittelbare Sach- und Rechtsfrüchte gemäß § 99 Abs. 3 BGB. Dementsprechend sei auch der Anspruch auf Zahlung einer Einspeisevergütung für die Energieeinspeisung aus einer Photovoltaikanlage, die zur Energiegewinnung genutzt werde, von der Beschlagnahme umfasst. Die Pfändung und Überweisung des Einspeisevergütungsanspruchs durch die ... zeitlich vor der Beschlagnahme im Rahmen der Zwangsverwaltung sei ihm gegenüber zumindest hinsichtlich der Ansprüche ab September 2015 unwirksam, da insoweit die Regelung des § 1124 Abs. 2 BGB entsprechende Anwendung finde.

Vor diesem Hintergrund stehe ihm ein Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten über die Höhe der Zahlungsansprüche aus der Einspeisevergütung gegen die Beklagte zu. Die entsprechende Information könne seinerseits nicht vom Vollstreckungsschuldner erlangt werden, der sich im Ausland befinde und nicht kooperationsbereit sei. Mangels Kenntnis der wesentlichen Bestandteile des Vertragsverhältnisses zwischen Vollstreckungsschuldner und der Beklagten (z.B. Alter der Anlage) könne die Höhe der Einspeisevergütung auch nicht anhand der Zählerstände im Internet recherchiert werden. Ferner käme auch ein Auskunftsersuchen gegenüber der ... bereits aus Gründen des Bankgeheimnisses nicht in Betracht.

Mit der Klage vom 10.11.2015 hatte der Kläger schriftsätzlich angekündigt, im Wege der Stufenklage zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen,

1. ihm Auskunft über die Höhe der für die Monate September und Oktober 2015 aufgrund des mit Herrn ... abgeschlossenen Vertrages über die Einspeisung regenerativ erzeugter elektrischer Energie in das Niederspannungsnetz der Beklagten betreffend die Einspeisungsstelle ..., ... (Zähler-Nummer ...) zu vergütenden Einspeisevergütung zu erteilen und

2. den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag an ihn nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 1.12.2015 zu zahlen.

In der mündlichen Verhandlung vom 10.2.2016 hat er (nur) den Antrag zur ersten Stufe gestellt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne sich die notwendigen Auskünfte betreffend das Vertragsverhältnis und die Höhe der Einspeisevergütung auch anderweitig besorgen. Eine Auskunftspflicht ihrerseits bestehe nicht.

Der Anspruch auf Zahlung der Einspeisevergütung falle bereits nicht in den Beschlag der Zwangsverwaltung. Aufgrund des Prioritätsprinzips stehe die Einspeisevergütung nach dem EEG aufgrund der zeitlich vorangegangenen Pfändung und Überweisung der ... zu. Eine analoge Anwendung von § 1124 Abs. 2 BGB sei nicht möglich, da es sich ausdrücklich nicht um eine Miete oder Pacht oder eine vergleichbare Forderung handele.

Das Amtsgericht hat die Akten des Amtsgerichts Saarlouis 4 L 9/15 (Zwangsverwaltung) und 4 K 26/15 (Zwangsversteigerung) sowie 15 M 789/15 (Pfändung) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlich vorgetragenen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.

Sodann hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger zwar ein Auskunftsanspruch über die Höhe der von der Beklagten monatlich gezahlten Einspeisevergütung zustehe. Insbesondere sei dem Kläger nicht zumutbar sich die entsprechenden Informationen in anderer Weise zu besorgen. Da die Beklagte über alle Informationen verfüge und ohne weiteres zur Auskunft in der Lage sei, insbesondere ohne Preisgabe von geschützten Daten oder Betriebsgeheimnissen, gebiete es auch § 242 BGB, dass diese die entsprechende Auskunft erteile. Die Einspeisevergütung sei ebenso wie die Photovoltaikanlage selbst durch die bewirkte Beschlagnahme des Grundstücks gemäß §§ 146 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG in Verbindung mit §§1120 ff. BGB als Zubehör der zwecks Stromerzeugung gewerblich genutzten Dachfläche in den Haftungsverband mit aufgenommen, zumal die Erträge aus der Anlage zumindest mittelbar zur Unterhaltung des Gebäudes genutzt werden könnten, sodass es grundsätzlich Aufgabe des Klägers sei, die Höhe und die Einziehbarkeit dieser Erträge zwecks Verwertung in der Zwangsvollstreckung zu prüfen.

Die Ansprüche auf Zahlung der Einspeisevergütung seien dabei als getrennte Erzeugnisse des Grundstücks gemäß § 99 Abs. 3 BGB von der Beschlagnahme erfasst, da die Beklagte als Energieversorger dem Vollstreckungsschuldner als Betreiber der Photovoltaikanlage für die gewonnene Energie, die in das Stromnetz eingespeist werde, eine gesetzlich zugesicherte Einspeisevergütung nach dem EEG zahle. Es handele sich damit um eine Nutzung des Gebäudedaches und damit auch des Grundstückes, bei der der Betreiber, vorliegend der Vollstreckungsschuldner, investiert und ein Unternehmerrisiko übernommen habe und umgekehrt die Beklagte als Energieversorger die Pflicht zur Abnahme des Stroms und zur entsprechenden Vergütung.

Dennoch sei der Klage der Erfolg zu versagen, da bereits an dieser Stelle feststehe, dass der mit der Stufenklage auf der letzten Stufe verfolgte Zahlungsanspruch dem Kläger bereits dem Grunde nach nicht zustehen könne.

Dies sei bedingt durch den unstreitig vor der Beschlagnahme zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der ... . Insoweit gelte das Prioritätsprinzip. Eine analoge Anwendung von § 1124 BGB oder § 1126 BGB scheide angesichts des Ausnahmecharakters dieser Vorschriften aus. Eine Regelung bezüglich kaufvertraglicher Ansprüche aus Dauerbezugsvereinbarung habe der Gesetzgeber gerade nicht getroffen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er wiederholt seinen erstinstanzlichen Standpunkt, nach Sinn und Zweck der Zwangsverwaltung sei eine Erweiterung der Beschlagnahme über den gesetzlichen Umfang hinaus für Forderungen anzunehmen, die anstelle einer Miet- oder Pachtforderung einen Ausgleich für die Nutzung des Grundstücks darstellten. Insoweit verfolge die Zwangsverwaltung den Zweck, die Befriedigung der Vollstreckungsgläubiger aus den Nutzungen des Grundstücks zu erreichen, weshalb es keinen Unterschied machen könne, ob die Nutzung der Anlage dem Netzbetreiber zum Gebrauch gegen Zahlung eines Entgelts überlassen werde oder ob der Eigentümer die Anlage weiterhin selbst betreibe und lediglich die erzeugte Energie gegen Entgelte in das öffentliche Netz einspeise, wie der BGH in seinem Beschluss vom 20.11.2014, V ZB 204/13 ausgeführt habe. Dementsprechend sei es vor dem Hintergrund, dass wesentlich Gleiches gleich zu behandeln sei, Aufgabe des entscheidenden Richters, eine entsprechende Gesetzeslücke unter Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse und Gegebenheiten im Wege der Analogie anhand des mutmaßlichen Willens des Gesetzgebers zu schließen.

Er beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den im ersten Rechtszug zuletzt gestellten Antrag des Berufungsklägers zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Das von der Beklagten bezahlte Entgelt stelle eine kaufvertragliche Zahlung im Sinne des § 433 BGB dar, auch wenn diese Abnahmeverpflichtung und die Höhe des Entgelts gesetzlich festgelegt seien. Forderungen im Rahmen eines Kaufvertrages könnten von den Regelungen der §§ 1123, 1124 BGB angesichts des eindeutigen und abschließenden Wortlauts nicht erfasst sein. Ansonsten hätte der Zwangsverwalter eines Grundstücks, auf dem z.B. ein Ingenieur, Arzt, Architekt o.ä. als Grundstückseigentümer sein Büro oder seine Praxis unterhalte, Zugriff auf die mittels dieses Büros bzw. der Praxis erzielten Einnahmen.

Die Berufungskammer hat die Vollstreckungsakten 15 M 789/15 und 4 L 9/15 des Amtsgerichts Saarlouis zu Beweiszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2016 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg.

A. Dem Kläger steht in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter als Ausfluss seiner umfassenden Verwaltungs- und Verfügungs- sowie Nutzungsbefugnis über das Grundstück (§ 148 Abs. 2 ZVG) der begehrte Anspruch auf Auskunftserteilung betreffend die Höhe der Einspeisevergütung für die Monate September und Oktober 2015 gegenüber der Beklagten gemäß § 242 BGB zu.

a) Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend und letztlich von keiner Seite angegriffen das Bestehen eines Auskunftsanspruchs des Klägers festgestellt. Ein solcher folgt aus § 242 BGB, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann. Dabei handelt es sich um einen Rechtsgrundsatz, der inzwischen zu Gewohnheitsrecht erstarkt ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 260 BGB, Rn. 4 m.w.N.w).

Vorliegend besteht auf Klägerseite Ungewissheit über die Einzelheiten des Vertragsverhältnisses zwischen dem Vollstreckungsschuldner und der Beklagten betreffend die Energieeinspeisung und deren Höhe in den betreffenden Monaten, ohne dass dies dem Kläger vorgeworfen werden kann. Demgegenüber besteht kein Grund, die Beklagte, die zur Erteilung der entsprechenden Informationen ohne weiteres und ohne Verletzung ihr obliegender Schutzpflichten in der Lage ist, vor dem Auskunftsersuchen des Klägers, welcher auf die entsprechenden Informationen zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Grundstücks angewiesen ist und diese nicht ohne weiteres von dem im Ausland lebenden und nicht zur Kooperation bereiten Schuldner erlangen kann, zu schützen.

Da dem Kläger bereits der Vertragstext fehlt, ist dieser auch nicht in der Lage, die konkrete Höhe der monatlichen Einspeisevergütung über die im Internet ausgewiesenen Einspeisungstarife zu ermitteln. Gleiches gilt für ein Auskunftsersuchen gegenüber der zwischenzeitlich dem Zwangsversteigerungs-verfahren beigetretenen ..., zumal diese an das Bankgeheimnis gebunden und daher nicht berechtigt ist, dem Kläger als Drittem Auskunft über die bei ihr eingehenden Beträge zu erteilen, die ihre Grundlage in Kreditbeziehungen zu dem Vollstreckungsschuldner haben.

b) Die Berechtigung des Auskunftsanspruch scheitert auch nicht daran, dass die Einspeisevergütung, wie die Beklagte meint, nicht von der Beschlagnahme durch die Zwangsverwaltung erfasst und somit der Zwangsverwalter überhaupt nicht zu deren Einziehung berechtigt oder verpflichtet wäre.

aa) Das Amtsgericht hat in zutreffender Weise dargelegt, dass es sich bei der Photovoltaikanlage selbst um Zubehör des Grundstücks im Sinne von § 97 BGB handelt. Zubehör sind gemäß § 97 BGB alle beweglichen Sachen, die ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und die zu ihr in einem räumlichen Verhältnis stehen. Dies ist für eine als sogenannte Aufdachanlage montierte Photovoltaikanlage zu bejahen. Die entsprechende Einordnung wird durch die zitierte Rechtsprechung (LG Passau, Beschluss vom 28. Februar 2012, 2 T 22/12, Rpfleger 2012, 401 f.; LG Heilbronn, Beschluss vom 3. März 2014, 1 T 20/14, ZflR 2014,786 f.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.09.2012,12 W 230/12, JurBüro 2013, 96) bestätigt. Auch die Beklagtenseite hat letztlich nicht mehr in Frage gestellt, dass jedenfalls die Photovoltaikanlage selbst von der Beschlagnahme des Grundstücks erfasst wird.

bb) Weiterhin zutreffend ist die Annahme, dass auch die Einspeisevergütung als Gegenleistung für den in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom, welcher aus der Photovoltaikanlage des Vollstreckungsschuldners gewonnen wird, von der Beschlagnahme des Grundstücks im Rahmen der Zwangsverwaltung gemäß §§ 146,148 ZVG umfasst ist.

Dies rechtfertigt sich bereits aus der dem Institut der Zwangsverwaltung zugrunde liegenden Intention: Umfang und Wirkungen der Beschlagnahme sind im Zwangsverwaltungsverfahren im Vergleich zum Zwangsversteigerungsverfahren durch § 148 ZVG erweitert, um die Befriedigung des Gläubigers zu ermöglichen. Dem Schuldner wird dabei die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks vollständig entzogen. Die Zwangsverwaltung bewirkt ein relatives Veräußerungsverbot zugunsten des Gläubigers an den beschlagnahmten Sachen und Rechten im Sinne der §§ 135,136 BGB. Sie aktiviert die Hypothekenhaftung des Grundstücks und der Gegenstände des Haftungsverbandes (§§ 1120 ff. BGB). Weiterhin schafft sie ein selbständiges Recht des Zwangsverwalters unter Ausschluss des Schuldners auf Besitz und Verwaltung des Grundbesitzes (§ 148 Abs. 2 ZVG). Auf dieser Beschlagnahme des Grundstücks beruht das Einzugsrecht des Verwalters. Er ist nunmehr an der Stelle des Schuldners berechtigt, alle auf das Grundstück bezogenen Forderungen einzuziehen, die bisher vom Schuldner einzuziehen waren. Erfasst werden von der Beschlagnahme im Rahmen der Zwangsverwaltung neben dem dem Vollstreckungsschuldner gehörenden Zubehör (§ 20 Abs. 2 ZVG i.V.m. § 1120 BGB) auch die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlagnahme noch nicht getrennten Erzeugnisse (vgl. Depré, Zivilprozess-, Vollstreckungs- und Zwangsversteigerungsrecht 2014, § 148 ZVG, Rn. 1-6 m.w.Nw.).

Die Zwangsverwaltung verfolgt demnach den Zweck, die Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers aus den Nutzungen des Grundstücks zu erreichen. Deshalb erweitert § 148 ZVG den Umfang der Beschlagnahme gegenüber dem Zwangsversteigerungsverfahren neben Versicherungsforderungen und sonstigen subjektiv-dinglichen Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 1126 BGB insbesondere auf die Erzeugnisse des Grundstücks und die Erträge, die durch eine Vermietung oder Verpachtung des Grundstücks erzielt werden. Durch die gesetzlichen Regelungen wird deutlich, dass im Zwangsverwaltungsverfahren zur Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers die durch die Nutzung des Grundstücks zu erzielenden Erträge zur Verfügung stehen sollen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2010, XII ZR 86/09, NJW-RR 2011,371 ff. m.w.Nw.).

aaa) Geht man vorliegend davon aus, dass der durch die Photovoltaikanlage erzeugte Strom ein Erzeugnis eines zum Grundstück gehörenden Zubehörs (Photovoltaikanlage) darstellt und damit Früchten im Sinne von § 99 BGB gleichzustellen ist, kann die Einspeisevergütung als Erzeugnis des Grundstücks im Sinne von § 99 Abs. 3 BGB angesehen werden, so dass sich die Beschlagnahme gemäß §§ 146 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG i.V.m. § 1120 BGB auch auf die Einspeisevergütung erstrecken würde.

Früchte sind nach § 99 Abs. 3 BGB auch Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt. Vorliegend zahlt die Beklagte als Energieversorger dem Vollstreckungsschuldner als Betreiber und Eigentümer der Photovoltaikanlage für die gewonnene Energie, die in das Stromnetz eingespeist wird, eine gesetzlich zugesicherte Einspeisevergütung nach dem EEG. Dies resultiert aus einer Nutzung des Grundstücks in Form der auf dem Gebäudedach montierten Photovoltaikanlage.

bbb) Soweit der mit der Photovoltaikanlage erzeugte Strom bzw. die hierfür seitens der Beklagten zu zahlende Einspeisevergütung als Erzeugnis angesehen wird, unterliegt sie dem Haftungsverband nach § 1120 BGB. Da der gewonnene Strom zunächst auch, jedenfalls für eine logische Sekunde, im Eigentum des Vollstreckungsschuldners steht, bevor die Einspeisung in das Energienetz der Beklagten und damit die Trennung vom Grundstück erfolgt, kann eine Enthaftung nur nach den Vorschriften der §§ 1120 ff. BGB erfolgen.

Nach § 1121 Abs. 1 BGB sind Erzeugnisse und sonstige Bestandteile des Grundstücks sowie Zubehörstücke von der Haftung freigeworden, wenn sie veräußert und vom Grundstück entfernt werden, bevor sie zugunsten des Gläubigers in Beschlag genommen worden sind. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift kann sich der Erwerber, soweit die Veräußerung vor der Entfernung erfolgt ist, dem Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, dass er in Ansehung der Hypothek in gutem Glauben gewesen sei.

Hintergrund dieser Regelung ist ein Ausgleich der widerstreitenden Interessen verschiedenster Beteiligter. Einerseits besteht ein Interesse des Eigentümers, sich seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit zu erhalten und deshalb über Gegenstände seines Vermögens möglichst ungehindert zu verfügen. Der Gläubiger findet andererseits in einer Haftung nicht nur des Grundstücks, sondern der wirtschaftlichen Einheit des Grundstücks und seiner Bestandteile nebst Zubehör erhöhte Sicherheit, weil die Chance eines höheren Erlöses gleichzeitig seine Befriedigungschance steigert. Der Erwerber von getrennten Bestandteilen und von Zubehörstücken ist daran interessiert, diese unbelastet zu erwerben. Die vom Gesetzgeber getroffene differenzierende Regelung ist dahingehend zu verstehen, dass bis zur Beschlagnahme als der entscheidenden Zäsur das Interesse des Eigentümers und der Dritterwerber an möglichst uneingeschränkter Verfügungsbefugnis den Vorrang genießt. Nach diesem Zeitpunkt dominiert das Anliegen des Gläubigers an einer erfolgreichen Verwirklichung seines Rechts (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Eickmann, 6. Aufl., § 1121 BGB, Rn. 1-7 m.w.Nw.).

Vorliegend dürfte eine Veräußerung des gewonnenen Stroms im Rahmen des Einspeisevergütungsvertrages des Vollstreckungsschuldners mit der Beklagten in Form eines Dauerbezugsverhältnisses bereits vor der Beschlagnahme erfolgt sein. Vertraglich war insofern die Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners als Betreiber der Photovoltaikanlage fixiert, sämtlichen gewonnenen Strom nach dem EEG in das Netz der Beklagten einzuspeisen. Diese war verpflichtet, für den Fall dass Strom eingespeist würde, monatlich die entsprechenden Abschlagszahlungen zu leisten sowie entsprechend den Regelungen des EEG jährlich eine Gesamtabrechnung vorzunehmen. Damit bestand eine vertragliche Regelung bereits vor der Beschlagnahme auch für Strom der nach der Beschlagnahme in das Netz der Beklagten eingespeist und damit vom Grundstück bzw. vom Zubehör getrennt würde.

Soweit die Entfernung nach der Beschlagnahme und der Veräußerung erfolgt, steht diese Rechtslage der Rechtslage in dem Fall gleich, dass die Beschlagnahme vor der Veräußerung und Entfernung erfolgt, da es maßgeblich auf die Entfernung als entscheidendes Kriterium für die Enthaftung ankommt (vgl. Mü-Ko/Eickmann, a.a.O., § 1121 BGB, Rn. 34, 29 ff.). Die Beschlagnahme bewirkt dabei ein relatives Veräußerungsverbot. Nach § 1121 Abs. 2 S. 1 BGB wird lediglich der gute Glaube eines Erwerbers in Bezug auf die Beschlagnahme geschützt, weil sie nach der Systematik der §§ 1120 ff. BGB die entscheidende Zäsur darstellt. Der Gegenstand wird damit nur dann von der Haftung frei, wenn der Erwerber bei der Entfernung gutgläubig ist. Ist allerdings bereits der Zwangsversteigerungsvermerk im Grundbuch eingetragen, gilt die Beschlagnahme stets als bekannt, weshalb ein gutgläubiger Erwerb ausscheidet (vgl. MüKo/Eickmann, a.a.O., § 1121 BGB, Rn. 32).

Vorliegend wurde der Zwangsversteigerungsvermerk ausweislich des in der Vollstreckungsakte 4 L 9/15 des Amtsgerichts Saarlouis (Bl. 18) enthaltenen Grundbuchauszugs bereits am 23.04.2015, der Zwangsverwaltungsvermerk am 04.08.2015 in das Grundbuch eingetragen, mithin zeitlich deutlich vor der Einspeisung des für die hier relevanten Monate September bis Oktober 2015 gewonnenen Stroms.

Daher hat diese Einspeisung des Stroms in das Netz der Beklagten im September bzw. Oktober 2015 zwar zu einer Trennung nicht aber zu einer Enthaftung nach § 1121 BGB aus dem Haftungsverband der Beschlagnahme der Zwangsverwaltung geführt, weshalb die wirtschaftliche Nutzung des gewonnenen Stroms vorliegend dem an die Stelle des Vollstreckungsschuldners getretenen Zwangsverwalter gebührt.

Eine Verweisung des Zwangsverwalters insoweit auf einen Herausgabeanspruch den Strom betreffend gegenüber der Beklagten oder auf einen gegen den Vollstreckungsschuldner gerichteten Anspruch auf Herausgabe des gegen die Beklagte bestehenden Einspeisevergütungsanspruchs (entsprechend § 816 Abs. 1 BGB) bzw. Schadensersatzansprüche würden allerdings der hier vorliegenden besonderen Situation nicht gerecht, in der die Entfernung des Stroms durch die Einspeisung in das Netz der Beklagten ohne Zutun und Einflussnahme der Beteiligten unmittelbar nach der Gewinnung erfolgt. Interessengerecht ist in einem derartigen Fall vielmehr, von einer dinglichen Surrogation auszugehen, bei der die Einspeisevergütung unmittelbar an die Stelle des eingespeisten Stroms tritt und damit in den der Zwangsverwaltung unterliegenden Haftungsverband fällt. Dementsprechend muss auch die Einspeisevergütung dem Zwangsverwalter zustehen, der berechtigt und verpflichtet ist, diese für die Masse einzuziehen.

Daran ändert auch weder die der Beschlagnahme vorausgegangene Abtretung der Ansprüche auf die Einspeisevergütung noch deren Pfändung durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom Juni 2015 durch die ... … etwas. Denn die Enthaftung ist lediglich nach den Vorschriften der §§ 1121 ff. BGB möglich und setzt die Trennung des Erzeugnisses voraus. Als getrenntes Erzeugnis kann die Einspeisevergütung für den jeweiligen Monat allerdings frühestens in dem Zeitpunkt angesehen werden, in dem der gewonnene Strom vom Zubehör bzw. vom Grundstück getrennt wird, da sie als Surrogat an die Stelle des gewonnenen Stroms tritt.

Soweit § 810 ZPO als Ausnahme eine Pfändung von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, zulässt, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist, darf diese Pfändung jedoch nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen. Selbst wenn man vorliegend in der Pfändung der Einspeisevergütung durch die ... mittels Pfändung und Überweisungsbeschlusses vom Juni 2015 eine Vorauspfändung nach § 810 ZPO sehen wollte, so wäre diese jedoch jedenfalls länger als einen Monat vor Fälligkeit der jeweiligen Einspeisevergütung erfolgt, sodass eine solche der Beschlagnahmewirkung der Zwangsverwaltung nicht vorgehen könnte.

Die Einspeisevergütung hätte dementsprechend ihre Zugehörigkeit zum Haftungsverband der Zwangsverwaltung nicht verloren.

cc) Geht man demgegenüber mit dem Amtsgericht Merzig (Urteil v. 15. März 2016,13 C 66/15 (12)) sowie dem Landgericht Saarbrücken (Beschluss v. 1. Juli 2016,13 S 49/16) davon aus, dass die Forderungen betreffend die Einspeisevergütung monatlich wiederkehrende Nutzungen aus dem Grundstück, welche Miet- und Pachtforderungen gleich zu setzen wären, darstellen, würde eine Enthaftung aus dem Haftungsverband der Beschlagnahme der Zwangsverwaltung vorliegend an den Vorschriften der §§ 1123, 1124 BGB scheitern.

Wie bereits dargelegt kommt eine Erweiterung der Beschlagnahme über den gesetzlich geregelten Umfang hinaus nur für Forderungen in Betracht, die anstelle einer Miete oder Pachtforderung einen Ausgleich für die Nutzung des Grundstücks durch Dritte darstellen (vgl. BGH, a.a.O., NJW-RR 2011, 371 ff.).

Den entsprechenden Regelungen der §§ 1123 ff. BGB liegt wiederum das Bemühen des Gesetzgebers um einen angemessenen Interessenausgleich zu Grunde. Auch hier gilt der Grundsatz, dass bis zur Realisierung der Hypothekenhaftung die wirtschaftliche Nutzungs- und Bewegungsfreiheit des Eigentümers nicht über Gebühr eingeschränkt werden soll. Der Eigentümer soll mithin berechtigt sein, den wirtschaftlichen Nutzen, den er aus dem Grundstück ziehen kann, zu behalten, bis sich ein potentielles Haftungsrisiko realisiert. Andererseits treten die entsprechenden Forderungen für den Gläubiger an die Stelle der Nutzungen des Grundstücks als Surrogat. Im Interesse der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Eigentümers einerseits und des Rechtsverkehrs andererseits hat der Gesetzgeber in den §§ 1123 ff. BGB ebenfalls entsprechende Enthaftungsregelungen vorgesehen wie sie für vom Grundstück getrennte Früchte auch gelten.

aaa) § 1124 Abs. 1 BGB enthält daher den Grundsatz der freien Verfügung über die haftenden Forderungen, solange der Hypothekar die Beschlagnahme nicht erwirkt und damit die lediglich potentielle Haftung aktualisiert hat. Die Norm schränkt somit den in § 1123 BGB ausgesprochenen Haftungsgrundsatz in ähnlicher Weise ein, wie die §§ 1121, 1122 den Grundsatz des § 1120 BGB. Auch hier entscheidet, wie dort, der Gedanke, dass die für die Zugehörigkeit im Haftungsverband wesentliche Verbindung zwischen Grundstück und Mithaftungsgegenstand durch Verfügungen der in Abs. 1 genannten Art beendet wird. Der Gesetzgeber konnte insoweit jedoch nicht übersehen, dass eine schrankenlose Anerkennung von Verfügungen des Eigentümers gerade wegen des Charakters der Miet- und Pachtzinsforderung als wiederkehrende Leistungen dem Hypothekar bzw. dem Gläubiger einen wichtigen Haftungsgegenstand unter Umständen insgesamt und auf Dauer entziehen würde. Aus diesem Grund enthält Abs. 2 eine Einschränkung des in Abs. 1 geregelten Verfügungsrechts dahingehend, dass sogenannte Vorausverfügungen nach Ablauf einer gewissen Zeit ihre Wirksamkeit verlieren, wenn der Hypothekar die Beschlagnahme erwirkt hat. Die Beschlagnahme bewirkt somit nicht nur eine relative Unwirksamkeit der nach ihrem Wirksamwerden getroffenen Verfügungen, sondern erstreckt die Wirkung auch auf bestimmte, bereits vorher vorgenommene Verfügungen (vgl. MüKo/Eickmann, a. a.O., § 1124 BGB, Rn. 1-2).

bbb) Legt man die Intention des § 148 ZVG zu Grunde, dem Gläubiger (auch) die Nutzungen des Grundstücks zu sichern, und lässt man mit dem BGH eine Erweiterung der Beschlagnahme über den gesetzlich geregelten Umfang der §§ 1123, 1124 und 1126 BGB hinaus auch für solche Forderungen zu, die anstelle von Miet- oder Pachtforderungen einen Ausgleich für die Nutzung des Grundstücks durch Dritte darstellen, so erscheint es interessengerecht, auch die monatlich wiederkehrenden Ansprüche auf Einspeisevergütung, die letztendlich an die Stelle der Nutzung des Gebäudes durch Stromgewinnung mittels einer Photovoltaikanlage treten, ebenfalls als von §§ 1123 und 1124 BGB erfasst anzusehen. Denn auch die Forderungen aus der Einspeisevergütung stellen sich letztendlich als Erträge aus der Nutzung des Grundstücks dar, weshalb eine der oben genannten Situation vergleichbare Interessenlage vorliegt. Es kann dabei letztlich keinen Unterschied machen, ob die Nutzung der Anlage dem Netzbetreiber zum Gebrauch gegen Zahlung eines Entgelts überlassen wird oder der Eigentümer die Anlage weiterhin selbst betreibt und lediglich die erzeugte Energie gegen Entgelt in das öffentliche Netz einspeist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2014, V ZB 204/13, ZWE 2015,97). Auch der BGH hat insoweit die Vergütungen für die Einspeisung als wiederkehrende, wenn auch möglicherweise in der Höhe schwankende Erträgnisse aus einem Nutzungsrecht angesehen und den Zwangsverwalter für zur Einziehung der entsprechenden Erträge verpflichtet gehalten.

ccc) Sind die Forderungen aus Einspeisevergütung dementsprechend nach § 1124 BGB zu behandeln, so sind Vorausverfügungen über diese Forderungen nach Abs. 2 der Vorschrift dem Gläubiger der Zwangsverwaltung und mithin auch dem Kläger gegenüber unwirksam, soweit sie sich auf die Forderungen für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat beziehen bzw., soweit die Beschlagnahme nach dem 15. Tag des Monats erfolgt sein sollte, insoweit wirksam, als sie sich auf die Miete oder Pacht für den folgenden Kalendermonat beziehen.

Für die vorliegend Ende Juli 2015 erfolgte Beschlagnahme bedeutet dies, dass Vorausverfügungen betreffend die Einspeisevergütung ab September 2015 dem Zwangsverwaltungsgläubiger und damit auch dem Kläger gegenüber unwirksam waren. Dementsprechend kann die vor der Beschlagnahme erfolgte Vorausabtretung der Forderungen aus Einspeisevergütung an die ... ... dem Kläger nicht erfolgreich entgegengehalten werden.

Gleiches gilt für die zeitlich vorangegangene Pfändung und Überweisung nach §§ 829, 835 ZPO. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen des Eigentümers werden insoweit die gegen ihn betriebenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gleichgestellt. Das Pfändungspfandrecht eines Dritten geht dem Recht des Gläubigers der Zwangsverwaltung nur bis zur Beschlagnahme bzw. in den von § 1124 Abs. 2 BGB erfassten Fällen vor. Ein persönlicher Gläubiger steht der Hypothek stets im Rang nach, ein anderer Hypothekar dann, wenn er gemäß § 879 Nachrang hat. Bewirkt ein Hypothekar (Grundschuldgläubiger) also die Beschlagnahme durch Pfändung, so entscheidet von dem nach Abs. 2 maßgebenden Zeitpunkt an gegenüber einem zunächst nach der Priorität des Pfändungsrangs besseren anderen Hypothekar nunmehr der Rang des § 879 BGB. Der Schuldner muss sodann an den nach § 879 BGB rangbesseren Pfandgläubiger zahlen (MüKo/Eickmann, a.a.O. § 1124 BGB, Rn. 16, 38 ff.).

Aus der beigezogenen Vollstreckungsakte 4 L 9/15 (Bl. 2 i.V.m. Bl. 20) ist ersichtlich, dass es sich bei der der Zwangsverwaltung zugrunde liegenden Grundschuld der ... (Rechtsnachfolgerin der ... ...) vom 15.10.2003 um das rangbeste der in Abteilung III eingetragenen dinglichen Rechte handelt, weshalb an den Kläger als Zwangsverwalter zu leisten wäre.

c) Somit ist die Einspeisevergütung für die Monate ab September 2015 in jedem Fall von der Beschlagnahme erfasst, sodass der Zwangsverwalter mit der Einziehung betraut ist und ein Auskunftsanspruch diesbezüglich nicht an dem Umstand scheitern kann, dass ein Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten nicht realisierbar wäre.

Daher war das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und dem Kläger der im Rahmen der Stufenklage begehrte Auskunftsanspruch auf der ersten Stufe im Wege des Teilurteils zuzusprechen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, § 254 ZPO, Rn. 9).

B. Die Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten war der Schlussentscheidung des Amtsgerichts vorzubehalten. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens basiert auf § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere bedurfte es aus den dargelegten Gründen keiner abschließenden Entscheidung, ob die Einspeisevergütung vom Regelungsgehalt der §§ 1123, 1124 BGB erfasst ist.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Saarbrücken Urteil, 02. Dez. 2016 - 10 S 42/16

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Landgericht Saarbrücken Urteil, 02. Dez. 2016 - 10 S 42/16 zitiert 27 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

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#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gef

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(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der

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(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer

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Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sc

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(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so triff

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 260 Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen


(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen. (2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das

Zivilprozessordnung - ZPO | § 835 Überweisung einer Geldforderung


(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen. (2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung b

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 20


(1) Der Beschluß, durch welchen die Zwangsversteigerung angeordnet wird, gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks. (2) Die Beschlagnahme umfaßt auch diejenigen Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstück die Hypothek ers

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1124 Vorausverfügung über Miete oder Pacht


(1) Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zugunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise über sie verfügt, so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam.

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 148


(1) Die Beschlagnahme des Grundstücks umfaßt auch die im § 21 Abs. 1, 2 bezeichneten Gegenstände. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. (2) Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grunds

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1123 Erstreckung auf Miet- oder Pachtforderung


(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtforderung. (2) Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei, w

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 97 Zubehör


(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist ni

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 99 Früchte


(1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird. (2) Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 146


(1) Auf die Anordnung der Zwangsverwaltung finden die Vorschriften über die Anordnung der Zwangsversteigerung entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 147 bis 151 ein anderes ergibt. (2) Von der Anordnung sind nach dem Eingang der im

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 879 Rangverhältnis mehrerer Rechte


(1) Das Rangverhältnis unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstück belastet ist, bestimmt sich, wenn die Rechte in derselben Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind, nach der Reihenfolge der Eintragungen. Sind die Rechte in verschiedenen Abtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1120 Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör


Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§ 954 bis 957 in das Eigentum eines anderen als des Eigentümers oder des Eigenbesitzers des Grundstü

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1121 Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung


(1) Erzeugnisse und sonstige Bestandteile des Grundstücks sowie Zubehörstücke werden von der Haftung frei, wenn sie veräußert und von dem Grundstück entfernt werden, bevor sie zugunsten des Gläubigers in Beschlag genommen worden sind. (2) Erfolgt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1126 Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen


Ist mit dem Eigentum an dem Grundstück ein Recht auf wiederkehrende Leistungen verbunden, so erstreckt sich die Hypothek auf die Ansprüche auf diese Leistungen. Die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1, des § 1124 Abs. 1, 3 und des § 1125 finden ent

Zivilprozessordnung - ZPO | § 810 Pfändung ungetrennter Früchte


(1) Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist. Die Pfändung darf nicht früher als einen Monat vor der gewöhn

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Landgericht Saarbrücken Urteil, 02. Dez. 2016 - 10 S 42/16 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2010 - XII ZR 86/09

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 10. März 2015 - 4 L 9/15

bei uns veröffentlicht am 10.03.2015

Gründe 1 Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht gegeben. 3 Der Zulassungsgrund des § 124 Abs.

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2014 - V ZB 204/13

bei uns veröffentlicht am 20.11.2014

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Landgerichts Deggendorf - 1. Zivilkammer - vom 11. Dezember 2013 aufgehoben.

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(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.

(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.

Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§ 954 bis 957 in das Eigentum eines anderen als des Eigentümers oder des Eigenbesitzers des Grundstücks gelangt sind, sowie auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt sind.

(1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.

(2) Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere bei einem Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die gewonnenen Bestandteile.

(3) Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt.

(1) Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zugunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise über sie verfügt, so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam. Besteht die Verfügung in der Übertragung der Forderung auf einen Dritten, so erlischt die Haftung der Forderung; erlangt ein Dritter ein Recht an der Forderung, so geht es der Hypothek im Range vor.

(2) Die Verfügung ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat bezieht; erfolgt die Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats, so ist die Verfügung jedoch insoweit wirksam, als sie sich auf die Miete oder Pacht für den folgenden Kalendermonat bezieht.

(3) Der Übertragung der Forderung auf einen Dritten steht es gleich, wenn das Grundstück ohne die Forderung veräußert wird.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zugunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise über sie verfügt, so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam. Besteht die Verfügung in der Übertragung der Forderung auf einen Dritten, so erlischt die Haftung der Forderung; erlangt ein Dritter ein Recht an der Forderung, so geht es der Hypothek im Range vor.

(2) Die Verfügung ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat bezieht; erfolgt die Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats, so ist die Verfügung jedoch insoweit wirksam, als sie sich auf die Miete oder Pacht für den folgenden Kalendermonat bezieht.

(3) Der Übertragung der Forderung auf einen Dritten steht es gleich, wenn das Grundstück ohne die Forderung veräußert wird.

Gründe

1

Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht gegeben.

3

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist immer schon dann erfüllt, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn mit dem Zulassungsantrag substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (so BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, zit. nach JURIS).

4

Diese Voraussetzung liegt nicht vor.

5

Die Klägerin, Trägerin eines Altenpflegeheims, wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 2014, nach dem die Klägerin u.a. die Arbeitsverträge der am 10. Januar 2014 in der Einrichtung beschäftigten Fachkräfte im Original am 4. Februar 2014 zu einer bestimmten Zeit im Dienstgebäude des Beklagten vorzulegen habe. Im Rahmen einer Regelprüfung am 28. Oktober 2013 hatte die Klägerin eine Vorlage von Arbeitsverträgen dreier Beschäftigter verweigert. In dem Bescheid wurden weiterhin Zwangsgelder angedroht. Streitbefangen ist zusätzlich ein Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 4. Februar 2014.

6

In dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht festgestellt, § 19 Abs. 3 WTG LSA stelle eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Anordnung der Vorlage der Arbeitsverträge dar. Bestehen Zweifel daran, dass die Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung erfüllt sind, ist die zuständige Behörde danach berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen.

7

Die dagegen erhobenen Einwendungen der Klägerin sind nicht durchgreifend.

8

a) Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin ist § 19 Abs. 3 WTG LSA nicht erst dann anwendbar, wenn „nachvollziehbare Zweifel“ vorhanden sind, „ob eine Pflegeeinrichtung überhaupt als solche genehmigungsfähig ist oder eine sogenannte „gefährliche Pflege“ vorliegt“. Die Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung i.S.d. § 19 Abs. 3 WTG LSA ergeben sich vielmehr im Wesentlichen aus den Regelungen der §§ 11 bis 14 WTG LSA, zu denen auch die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des § 13 WTG LSA gehören. Schon falls Zweifel bestehen, dass der Träger der stationären Einrichtung diesen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten in ausreichender Weise nachkommt, hat die Behörde - unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen. Es handelt sich dabei gerade noch nicht um ordnungsrechtliche Maßnahmen i.S.d. § 21 WTG LSA, für die weitergehende Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen.

9

b) Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WTG LSA muss aus den vorgeschriebenen Aufzeichnungen u.a. der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Ausbildung der Beschäftigten, deren regelmäßige Arbeitszeit, die von ihnen in der stationären Einrichtung ausgeübte Tätigkeit und die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ersichtlich werden. Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des § 13 Abs. 1 Satz 1 WTG LSA sind aber nicht schon dann erfüllt, wenn überhaupt eine Liste mit den in § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WTG LSA bezeichneten Angaben geführt wird, sondern diese Angaben müssen durch präsente Unterlagen belegt werden können. Dies ergibt sich schon aus der Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 WTG LSA, der den Nachweis der Erfüllung der Qualitätsanforderungen und eine Dokumentation der Qualitätssicherungsmaßnahmen verlangt sowie die Einhaltung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung fordert. Dementsprechend stellen die §§ 13 Abs. 2, 19 Abs. 2 Satz 5, Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 WTG LSA nicht nur auf die vom Träger der Einrichtung anzufertigenden Aufzeichnungen ab, sondern ausdrücklich auch auf „sonstige Unterlagen und Belege“. Zudem sprechen Sinn und Zweck der Aufbewahrungspflichten für eine entsprechende Auslegung. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, ist eine einfache Liste mit Daten nicht geeignet, die Sicherstellung der gesetzlichen Anforderungen an den Personaleinsatz in der Einrichtung (vgl. § 11 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 WTG LSA) zu belegen. Zu den aufzubewahrenden Unterlagen nach § 13 WTG LSA gehören daher auch die schriftlichen Arbeitsverträge oder - im Falle eines mündlichen Abschlusses - schriftliche Vermerke über den Inhalt des Arbeitsvertrages. Denn nur mit diesen Unterlagen lassen sich die meisten der in § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WTG LSA bezeichneten Angaben nachprüfen.

10

Nicht entschieden werden muss, ob die Arbeitsverträge auch als Geschäftsunterlagen anzusehen sind, von denen der Träger der Einrichtung gem. § 19 Abs. 2 Satz 4 WTG LSA der Behörde unentgeltlich Ablichtungen zur Verfügung zu stellen hat, oder es sich dabei lediglich um einen Oberbegriff zu den Aufzeichnungen, sonstigen Unterlagen und Belegen i.S.d. § 13 WTG LSA handelt. Geschäftsunterlagen sollen nach der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs 5/2556 v. 21. April 2010, S. 82) alle zum Geschäftsbetrieb einer Einrichtung gehörenden Aufzeichnungen sein.

11

c) Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 5 WTG LSA hat der Träger die Aufzeichnungen, sonstigen Unterlagen und Belege nach § 13 WTG LSA am Ort der stationären Einrichtung zur Prüfung durch die zuständige Behörde vorzuhalten. Dazu gehören, wie dargelegt, die schriftlichen Arbeitsverträge bzw. die Vermerke über den Inhalt des mündlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages. Die zur Prüfung beauftragten Personen sind gem. § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 WTG LSA zur Erfüllung ihrer Aufgaben befugt, Einsicht in die Aufzeichnungen, sonstigen Unterlagen und Belege nach § 13 WTG LSA zu nehmen. Falls der Träger im Rahmen einer Prüfung nach § 19 Abs. 1 WTG LSA eine Vorlage dieser Dokumente verweigert, bestehen also schon auf Grund der Nichterfüllung dieser Vorlagepflicht ohne weiteres Zweifel daran, ob die Aufzeichnung- und Aufbewahrungspflichten und damit die Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung erfüllt sind.

12

d) Zu den notwendigen Maßnahmen i.S.d. § 19 Abs. 3 WTG LSA kann bei einer verweigerten Vorlage am Ort der stationären Einrichtung auch die Anordnung der Vorlage der Originalarbeitsverträge zu einem bestimmten Termin im Dienstgebäude der zuständigen Behörde gehören.

13

Die Notwendigkeit der Anordnung ist nicht davon abhängig, ob möglicherweise Gründe für eine Schließung der Einrichtung bestehen. Zweifel nach § 19 Abs. 3 WTG LSA sind - wie oben ausgeführt - schon dann geben, wenn die Verletzung von Pflichten des Trägers der Einrichtung §§ 11 bis 14 WTG LSA möglich erscheint. Daher steht der Zeitraum zwischen der Regelprüfung vom 28. Oktober 2013 und dem Erlass des streitigen Bescheides vom 17. Januar 2014 der Anordnung nicht entgegen.

14

Auch die Erstellung des Prüfberichts vom 15. November 2013 lässt die Notwendigkeit nicht entfallen. Dem Prüfbericht war nach dem unstreitigen Vorbringen des Beklagten im Klageverfahren ein Protokoll zur Prüfung vom 28. Oktober 2013 beigefügt, in dem die mündliche Anordnung zur Vorlage von Arbeitsverträgen aufgeführt war. Auf dieses Protokoll und die „Prüfungsmöglichkeiten der Personalsituation“ wurde in dem Prüfungsbericht ausdrücklich verwiesen. Es war daher für die Klägerin ersichtlich, dass der Beklagte mit dem Prüfbericht insoweit keine abschließende Entscheidung getroffen hatte.

15

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf datenschutzrechtliche Erwägungen. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zu Recht dargelegt hat, sind die Vorgaben des Datenschutzes nach § 10 Abs. 1 und 3 DSG LSA erfüllt.

16

Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Anordnung im Übrigen macht die Klägerin nicht geltend.

17

e) Durch den Prüfungsbericht vom 15. November 2013 war die Regelprüfung vom 28. Oktober 2013 nicht in einer solchen Weise abgeschlossen, dass eine Anwendung des § 19 Abs. 3 WTG LSA ausgeschlossen war. Der Prüfungsbericht machte vielmehr hinreichend deutlich, dass der Beklagte die Frage der Vorlage von Arbeitsverträgen noch nicht als geklärt ansah.

18

Es kann danach offen bleiben, ob eine Anwendung des § 19 Abs. 3 WTG LSA nur im Rahmen einer Regel- oder Anlassprüfung nach § 19 Abs. 1 WTG LSA erfolgen darf.

19

2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zeigt die Klägerin nicht auf.

20

Eine solche Bedeutung ist nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftig ist (so BVerfG, Beschl. v. 1. Februar 2008 - 2 BvR 2575/07 -, zit. nach JURIS). Der Rechtsmittelführer muss eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klä-rungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17. November 2010 - 4 L 213/09 -, zit. nach JURIS, m.w.N.).

21

Die Klägerin hat schon weder eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert noch Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit gemacht.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

23

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 2 und 3 GKG. Im Berufungsverfahren streitbefangen sind die Anordnung der Vorlage der Arbeitsverträge, die damit verbundenen Androhungen von Zwangsgeldern sowie der Kostenbescheid. Für die Anordnung ist der Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen. Die Festsetzung für den Kostenbescheid beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Die Zwangsgeldandrohungen bleiben in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 7 ff.) Nr. 1.7.2 außer Betracht.

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Auf die Anordnung der Zwangsverwaltung finden die Vorschriften über die Anordnung der Zwangsversteigerung entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 147 bis 151 ein anderes ergibt.

(2) Von der Anordnung sind nach dem Eingang der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Mitteilungen des Grundbuchamts die Beteiligten zu benachrichtigen.

(1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.

(2) Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere bei einem Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die gewonnenen Bestandteile.

(3) Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt.

(1) Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zugunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise über sie verfügt, so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam. Besteht die Verfügung in der Übertragung der Forderung auf einen Dritten, so erlischt die Haftung der Forderung; erlangt ein Dritter ein Recht an der Forderung, so geht es der Hypothek im Range vor.

(2) Die Verfügung ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat bezieht; erfolgt die Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats, so ist die Verfügung jedoch insoweit wirksam, als sie sich auf die Miete oder Pacht für den folgenden Kalendermonat bezieht.

(3) Der Übertragung der Forderung auf einen Dritten steht es gleich, wenn das Grundstück ohne die Forderung veräußert wird.

Ist mit dem Eigentum an dem Grundstück ein Recht auf wiederkehrende Leistungen verbunden, so erstreckt sich die Hypothek auf die Ansprüche auf diese Leistungen. Die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1, des § 1124 Abs. 1, 3 und des § 1125 finden entsprechende Anwendung. Eine vor der Beschlagnahme erfolgte Verfügung über den Anspruch auf eine Leistung, die erst drei Monate nach der Beschlagnahme fällig wird, ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Landgerichts Deggendorf - 1. Zivilkammer - vom 11. Dezember 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 6.774,38 €.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht hat die Vergütung des Zwangsverwalters für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. August 2013 einschließlich der Auslagen und der Mehrwertsteuer auf 28.741,36 € festgesetzt. Hiergegen hat der Beteiligte zu 2 - der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin - Beschwerde mit der Begründung eingelegt, dass die Einspeisevergütungen aus der Aufdachphotovoltaikanlage, deren erzeugter Strom ausschließlich in das öffentliche Netz eingespeist werde, nicht in die Bemessungsgrundlage für die Vergütung eingestellt werden dürften.

2

Das Landgericht hat die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich bei der Photovoltaikanlage um Zubehör des zu versteigernden Grundstücks handele und die Einspeisevergütung daher in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen sei. Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 2 mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

3

Das gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

4

1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juli 2014 - V ZB 157/13, juris Rn. 3; Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 301/10, WuM 2011, 377 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5; Beschluss vom 20. Juni 2001 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649 jeweils mwN). Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (Senat, Beschluss vom 17. Juli 2014 - V ZB 157/13, juris Rn. 3; Beschluss vom 18. April 2013 - V ZB 81/12, juris Rn. 3; Beschluss vom 11. Mai 2006 - V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030).

5

So liegt es hier. Das Beschwerdegericht gibt lediglich den amtsgerichtlichen Beschluss über die Festsetzung der Vergütung sowie den dagegen erhobenen Einwand wieder, bei der Photovoltaikanlage handele es sich um eine bewegliche Sache, die nicht Zubehör des Grundstücks sei. Die Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück werden ebenso wenig dargestellt wie der Inhalt des die Zwangsverwaltung anordnenden Beschlusses; damit ist auch der Gegenstand der Zwangsverwaltung nicht ersichtlich. Ferner fehlt es an der Darlegung des Hintergrundes der Errichtung und des Betriebs der Photovoltaikanlage. Ohne diese tatsächlichen Feststellungen kann die Frage, ob die Einspeisevergütungen bei der Berechnung der Verwaltervergütung zu berücksichtigen sind, nicht beantwortet werden. Die maßgeblichen Tatsachen ergeben sich auch nicht aus dem weiteren Inhalt des Beschlusses oder den in ihm enthaltenen Bezugnahmen. Die erfolgte pauschale Verweisung auf den Akteninhalt ist unzulässig, da es nicht Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichts ist, sich anhand der Akten selbst ein Bild des Sach- und Streitstandes zu verschaffen (vgl. Senat, Urteil vom 22. März 2002 - V ZR 107/01, NJW-RR 2002, 1076; BGH, Urteil vom 30. Januar 1979 - VI ZR 154/78, BGHZ 73, 248, 250). Die Bezugnahme auf die Beschwerdeschrift führt ebenfalls nicht weiter, da in dieser lediglich rechtliche Ausführungen zu der Frage der Zubehöreigenschaft enthalten sind. In den Gründen des angegriffenen Beschlusses führt das Beschwerdegericht an, dass es sich bei der Photovoltaikanlage um Zubehör des zu versteigernden Grundstücks handele. Aus dem Verweis auf die amtsgerichtliche Entscheidung ergibt sich demgegenüber, dass Verwaltungsobjekt ein näher bezeichneter Miteigentumsanteil verbunden mit Sondereigentum an einem Grundstück ist. Insoweit bleibt unklar, von welchem Sachverhalt das Beschwerdegericht bei seiner Prüfung ausgeht.

6

2. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, sich mit der Sache auch unter Berücksichtigung der Angaben in der Rechtsbeschwerdebegründung zu befassen. Darin führt der Beteiligte zu 2 unter Verweis auf einen Grundbuchauszug aus, dass dem Verwaltungsobjekt ein Sondernutzungsrecht für das im Gemeinschaftseigentum stehende gesamte "Dach über den Trakten 1, 2 und 3 für Photovoltaikanlage" zugeordnet ist. Besteht das Sondernutzungsrecht, so ist dieses nach § 146 Abs. 1 ZVG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 ZVG auch von der Beschlagnahme des Wohnungseigentums umfasst (Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 20 Anm. 3.1; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 13 Rn. 75; Schneider in Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 6. Aufl., C. Rn. 424; Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 15 Rn. 391 mwN). In diesem Fall war es Aufgabe des Zwangsverwalters, die Erträge aus dem Sondernutzungsrecht einzuziehen. Sofern die Schuldnerin einen Mietvertrag mit einem Anlagenbetreiber geschlossen hat, wäre nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV die Miete in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen. Stehen der Schuldnerin selbst Vergütungen für Einspeisungen erzeugten Stroms in das öffentliche Netz zu, so gilt im Ergebnis nichts anderes, da es sich insoweit um wiederkehrende, wenn auch möglicherweise in der Höhe schwankende Erträgnisse aus dem Sondernutzungsrecht handelt. Dies rechtfertigt es, § 18 Abs. 1 ZwVwV entsprechend anzuwenden.

III.

7

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass eine Kostenentscheidung nicht veranlasst ist, da das Verfahren über die Festsetzung der Höhe der Zwangsverwaltervergütung nicht kontradiktorisch ausgestaltet ist (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 7/14, NJW-RR 2014, 1040 Rn. 11; Senat, Beschluss vom 23. September 2009 - V ZB 90/09, NZM 2010, 50 Rn. 33). Der Gegenstandswert bestimmt sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der durch den Beteiligten zu 2 angegriffenen Vergütungsfestsetzung, mithin nach dem auf die Einspeisevergütung entfallenden Teil der Zwangsverwaltervergütung.

Stresemann     

     Schmidt-Räntsch     

Czub

Ri'inBGH Weinland ist aufgrund einer
Dienstreise an der Unterschrift gehindert.

Kazele     

Karlsruhe, den 28. November 2014
Die Vorsitzende
Stresemann

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtforderung.

(2) Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. Ist die Miete oder Pacht im Voraus zu entrichten, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat; erfolgt die Beschlagnahme nach dem 15. Tage des Monats, so erstreckt sich die Befreiung auch auf den Miet- oder Pachtzins für den folgenden Kalendermonat.

(1) Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zugunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise über sie verfügt, so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam. Besteht die Verfügung in der Übertragung der Forderung auf einen Dritten, so erlischt die Haftung der Forderung; erlangt ein Dritter ein Recht an der Forderung, so geht es der Hypothek im Range vor.

(2) Die Verfügung ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat bezieht; erfolgt die Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats, so ist die Verfügung jedoch insoweit wirksam, als sie sich auf die Miete oder Pacht für den folgenden Kalendermonat bezieht.

(3) Der Übertragung der Forderung auf einen Dritten steht es gleich, wenn das Grundstück ohne die Forderung veräußert wird.

Gründe

1

Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht gegeben.

3

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist immer schon dann erfüllt, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn mit dem Zulassungsantrag substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (so BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, zit. nach JURIS).

4

Diese Voraussetzung liegt nicht vor.

5

Die Klägerin, Trägerin eines Altenpflegeheims, wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 2014, nach dem die Klägerin u.a. die Arbeitsverträge der am 10. Januar 2014 in der Einrichtung beschäftigten Fachkräfte im Original am 4. Februar 2014 zu einer bestimmten Zeit im Dienstgebäude des Beklagten vorzulegen habe. Im Rahmen einer Regelprüfung am 28. Oktober 2013 hatte die Klägerin eine Vorlage von Arbeitsverträgen dreier Beschäftigter verweigert. In dem Bescheid wurden weiterhin Zwangsgelder angedroht. Streitbefangen ist zusätzlich ein Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 4. Februar 2014.

6

In dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht festgestellt, § 19 Abs. 3 WTG LSA stelle eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Anordnung der Vorlage der Arbeitsverträge dar. Bestehen Zweifel daran, dass die Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung erfüllt sind, ist die zuständige Behörde danach berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen.

7

Die dagegen erhobenen Einwendungen der Klägerin sind nicht durchgreifend.

8

a) Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin ist § 19 Abs. 3 WTG LSA nicht erst dann anwendbar, wenn „nachvollziehbare Zweifel“ vorhanden sind, „ob eine Pflegeeinrichtung überhaupt als solche genehmigungsfähig ist oder eine sogenannte „gefährliche Pflege“ vorliegt“. Die Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung i.S.d. § 19 Abs. 3 WTG LSA ergeben sich vielmehr im Wesentlichen aus den Regelungen der §§ 11 bis 14 WTG LSA, zu denen auch die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des § 13 WTG LSA gehören. Schon falls Zweifel bestehen, dass der Träger der stationären Einrichtung diesen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten in ausreichender Weise nachkommt, hat die Behörde - unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen. Es handelt sich dabei gerade noch nicht um ordnungsrechtliche Maßnahmen i.S.d. § 21 WTG LSA, für die weitergehende Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen.

9

b) Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WTG LSA muss aus den vorgeschriebenen Aufzeichnungen u.a. der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Ausbildung der Beschäftigten, deren regelmäßige Arbeitszeit, die von ihnen in der stationären Einrichtung ausgeübte Tätigkeit und die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ersichtlich werden. Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des § 13 Abs. 1 Satz 1 WTG LSA sind aber nicht schon dann erfüllt, wenn überhaupt eine Liste mit den in § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WTG LSA bezeichneten Angaben geführt wird, sondern diese Angaben müssen durch präsente Unterlagen belegt werden können. Dies ergibt sich schon aus der Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 WTG LSA, der den Nachweis der Erfüllung der Qualitätsanforderungen und eine Dokumentation der Qualitätssicherungsmaßnahmen verlangt sowie die Einhaltung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung fordert. Dementsprechend stellen die §§ 13 Abs. 2, 19 Abs. 2 Satz 5, Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 WTG LSA nicht nur auf die vom Träger der Einrichtung anzufertigenden Aufzeichnungen ab, sondern ausdrücklich auch auf „sonstige Unterlagen und Belege“. Zudem sprechen Sinn und Zweck der Aufbewahrungspflichten für eine entsprechende Auslegung. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, ist eine einfache Liste mit Daten nicht geeignet, die Sicherstellung der gesetzlichen Anforderungen an den Personaleinsatz in der Einrichtung (vgl. § 11 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 WTG LSA) zu belegen. Zu den aufzubewahrenden Unterlagen nach § 13 WTG LSA gehören daher auch die schriftlichen Arbeitsverträge oder - im Falle eines mündlichen Abschlusses - schriftliche Vermerke über den Inhalt des Arbeitsvertrages. Denn nur mit diesen Unterlagen lassen sich die meisten der in § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WTG LSA bezeichneten Angaben nachprüfen.

10

Nicht entschieden werden muss, ob die Arbeitsverträge auch als Geschäftsunterlagen anzusehen sind, von denen der Träger der Einrichtung gem. § 19 Abs. 2 Satz 4 WTG LSA der Behörde unentgeltlich Ablichtungen zur Verfügung zu stellen hat, oder es sich dabei lediglich um einen Oberbegriff zu den Aufzeichnungen, sonstigen Unterlagen und Belegen i.S.d. § 13 WTG LSA handelt. Geschäftsunterlagen sollen nach der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs 5/2556 v. 21. April 2010, S. 82) alle zum Geschäftsbetrieb einer Einrichtung gehörenden Aufzeichnungen sein.

11

c) Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 5 WTG LSA hat der Träger die Aufzeichnungen, sonstigen Unterlagen und Belege nach § 13 WTG LSA am Ort der stationären Einrichtung zur Prüfung durch die zuständige Behörde vorzuhalten. Dazu gehören, wie dargelegt, die schriftlichen Arbeitsverträge bzw. die Vermerke über den Inhalt des mündlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages. Die zur Prüfung beauftragten Personen sind gem. § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 WTG LSA zur Erfüllung ihrer Aufgaben befugt, Einsicht in die Aufzeichnungen, sonstigen Unterlagen und Belege nach § 13 WTG LSA zu nehmen. Falls der Träger im Rahmen einer Prüfung nach § 19 Abs. 1 WTG LSA eine Vorlage dieser Dokumente verweigert, bestehen also schon auf Grund der Nichterfüllung dieser Vorlagepflicht ohne weiteres Zweifel daran, ob die Aufzeichnung- und Aufbewahrungspflichten und damit die Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung erfüllt sind.

12

d) Zu den notwendigen Maßnahmen i.S.d. § 19 Abs. 3 WTG LSA kann bei einer verweigerten Vorlage am Ort der stationären Einrichtung auch die Anordnung der Vorlage der Originalarbeitsverträge zu einem bestimmten Termin im Dienstgebäude der zuständigen Behörde gehören.

13

Die Notwendigkeit der Anordnung ist nicht davon abhängig, ob möglicherweise Gründe für eine Schließung der Einrichtung bestehen. Zweifel nach § 19 Abs. 3 WTG LSA sind - wie oben ausgeführt - schon dann geben, wenn die Verletzung von Pflichten des Trägers der Einrichtung §§ 11 bis 14 WTG LSA möglich erscheint. Daher steht der Zeitraum zwischen der Regelprüfung vom 28. Oktober 2013 und dem Erlass des streitigen Bescheides vom 17. Januar 2014 der Anordnung nicht entgegen.

14

Auch die Erstellung des Prüfberichts vom 15. November 2013 lässt die Notwendigkeit nicht entfallen. Dem Prüfbericht war nach dem unstreitigen Vorbringen des Beklagten im Klageverfahren ein Protokoll zur Prüfung vom 28. Oktober 2013 beigefügt, in dem die mündliche Anordnung zur Vorlage von Arbeitsverträgen aufgeführt war. Auf dieses Protokoll und die „Prüfungsmöglichkeiten der Personalsituation“ wurde in dem Prüfungsbericht ausdrücklich verwiesen. Es war daher für die Klägerin ersichtlich, dass der Beklagte mit dem Prüfbericht insoweit keine abschließende Entscheidung getroffen hatte.

15

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf datenschutzrechtliche Erwägungen. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zu Recht dargelegt hat, sind die Vorgaben des Datenschutzes nach § 10 Abs. 1 und 3 DSG LSA erfüllt.

16

Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Anordnung im Übrigen macht die Klägerin nicht geltend.

17

e) Durch den Prüfungsbericht vom 15. November 2013 war die Regelprüfung vom 28. Oktober 2013 nicht in einer solchen Weise abgeschlossen, dass eine Anwendung des § 19 Abs. 3 WTG LSA ausgeschlossen war. Der Prüfungsbericht machte vielmehr hinreichend deutlich, dass der Beklagte die Frage der Vorlage von Arbeitsverträgen noch nicht als geklärt ansah.

18

Es kann danach offen bleiben, ob eine Anwendung des § 19 Abs. 3 WTG LSA nur im Rahmen einer Regel- oder Anlassprüfung nach § 19 Abs. 1 WTG LSA erfolgen darf.

19

2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zeigt die Klägerin nicht auf.

20

Eine solche Bedeutung ist nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftig ist (so BVerfG, Beschl. v. 1. Februar 2008 - 2 BvR 2575/07 -, zit. nach JURIS). Der Rechtsmittelführer muss eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klä-rungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17. November 2010 - 4 L 213/09 -, zit. nach JURIS, m.w.N.).

21

Die Klägerin hat schon weder eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert noch Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit gemacht.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

23

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 2 und 3 GKG. Im Berufungsverfahren streitbefangen sind die Anordnung der Vorlage der Arbeitsverträge, die damit verbundenen Androhungen von Zwangsgeldern sowie der Kostenbescheid. Für die Anordnung ist der Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen. Die Festsetzung für den Kostenbescheid beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Die Zwangsgeldandrohungen bleiben in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 7 ff.) Nr. 1.7.2 außer Betracht.

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Die Beschlagnahme des Grundstücks umfaßt auch die im § 21 Abs. 1, 2 bezeichneten Gegenstände. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.

(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.

(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.

(1) Die Beschlagnahme des Grundstücks umfaßt auch die im § 21 Abs. 1, 2 bezeichneten Gegenstände. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen.

(1) Der Beschluß, durch welchen die Zwangsversteigerung angeordnet wird, gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks.

(2) Die Beschlagnahme umfaßt auch diejenigen Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt.

Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§ 954 bis 957 in das Eigentum eines anderen als des Eigentümers oder des Eigenbesitzers des Grundstücks gelangt sind, sowie auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt sind.

(1) Die Beschlagnahme des Grundstücks umfaßt auch die im § 21 Abs. 1, 2 bezeichneten Gegenstände. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen.

Ist mit dem Eigentum an dem Grundstück ein Recht auf wiederkehrende Leistungen verbunden, so erstreckt sich die Hypothek auf die Ansprüche auf diese Leistungen. Die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1, des § 1124 Abs. 1, 3 und des § 1125 finden entsprechende Anwendung. Eine vor der Beschlagnahme erfolgte Verfügung über den Anspruch auf eine Leistung, die erst drei Monate nach der Beschlagnahme fällig wird, ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 86/09 Verkündet am:
8. Dezember 2010
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
1. Verpflichtet sich der Mieter in einem Mietaufhebungsvertrag zu Ausgleichszahlungen
, falls der Vermieter bei einer Weitervermietung des Mietobjekts nur eine geringere
als die vom Mieter geschuldete Miete erzielen kann, wird dieser Anspruch
bei einer späteren Zwangsverwaltung des Grundstücks nicht von der Beschlagnahme
erfasst.
2. Tritt der Vermieter diese Forderung vor der Anordnung der Zwangsverwaltung über
das Mietgrundstück an einen anderen ab, stellt dies keine Vorausverfügung über
eine Mietforderung i. S. von § 1124 Abs. 2 BGB dar.
BGH, Urteil vom 8. Dezember 2010 - XII ZR 86/09 - LG Lüneburg
AG Celle
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Dezember 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dose und Dr. Günter

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 20. März 2009 aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Celle vom 6. August 2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, in die Auszahlung des beim Amtsgericht L. zum Az.: HL hinterlegten Betrages in Höhe von 3.634,47 € an die Klägerin einzuwilligen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Freigabe eines beim Amtsgericht hinterlegten Geldbetrages.
2
Die Schwiegermutter der Klägerin (nachfolgend: Vollstreckungsschuldnerin ) vermietete im Januar 2003 mit einem bis zum 31. März 2013 befristeten Mietvertrag in einer in ihrem Eigentum stehenden Immobilie Gewerberäume zum Betrieb eines Restaurants. Nachdem der Mieter bereits im Sommer 2004 den Betrieb des Restaurants eingestellt hatte, schlossen die Mietvertragsparteien eine Vereinbarung, in der sich der Mieter verpflichtete, die Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten Nettomiete und der erzielten bzw. künftig zu erzielenden und gezahlten Nettomiete des neuen Mieters bzw. späterer neuer Mieter an die Vollstreckungsschuldnerin zu zahlen. Diese vermietete ab 1. August 2004 das Restaurant zu einem niedrigeren Mietzins weiter.
3
Mit schriftlicher Vereinbarung vom 15. Dezember 2005 verkaufte die Vollstreckungsschuldnerin neben weiteren Forderungen ihre Ansprüche aus dieser Vereinbarung mit dem ehemaligen Mieter an die Klägerin. Gleichzeitig erklärte sie die Abtretung der Forderungen.
4
Mit Beschluss vom 20. Juni 2006 ordnete das Amtsgericht die Zwangsverwaltung für das Grundstück an und bestellte die Beklagte zur Zwangsverwalterin. Die Zwangsverwaltung wurde mit Wirkung zum 11. März 2008 aufgehoben , nachdem das Grundstück zwangsversteigert worden war. In dem Aufhebungsbeschluss wurde der Beklagten aufgegeben, ihre Tätigkeit fortzusetzen und noch die Nutzungen aus der Zeit vor der Wirksamkeit des Zuschlagsbeschlusses einzuziehen.
5
Da der ehemalige Mieter des Restaurants ab September 2006 keine Zahlungen mehr leistete, erhob die Klägerin gegen ihn Klage auf Zahlung der rückständigen Ausgleichszahlungen. Nachdem der Mieter in diesem Verfahren einen die Klagesumme übersteigenden Geldbetrag hinterlegt hatte, erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.
6
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin von der Beklagten die Freigabe des hinterlegten Betrages. Das Amtsgericht hat die Klage abgewie- sen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Freigabeverlangen weiter.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abänderung des Urteils des Amtsgerichts dahingehend, dass der Klage stattgegeben wird.

I.

8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin zwar Inhaberin der streitgegenständlichen Forderungen geworden sei. Zum Einzug dieser Forderungen sei jedoch allein die Beklagte in ihrer Funktion als Zwangsverwalterin berechtigt. Die Abtretung der streitgegenständlichen Forderungen an die Klägerin sei gemäß §§ 1123, 1124 Abs. 2 BGB, §§ 23 Abs. 1 Satz 1, 146 ZVG gegenüber der Beklagten unwirksam, weil diese Forderungen von der Beschlagnahme des Grundstücks erfasst worden seien. Zwar seien Forderungen auf Ersatz eines Mietausfallschadens nicht in den §§ 1123, 1124 BGB, in denen die vom hypothekarischen Haftungsverband erfassten Forderungen aufgezählt sind, genannt. Es sei jedoch eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften im vorliegenden Fall geboten. Der vertraglich vereinbarte Mietausfallanspruch trete in Form eines Schadensersatzanspruches an die Stelle des Teils der Mieteinkünfte, um den die nunmehr erzielbare Miete im Verhältnis zur bisherigen Miete geringer ist. Es sei sachgerecht, den Mietausfallanspruch einer Mietzinsforderung gleichzustellen. Der Vermieter wolle mit einer solchen Vereinbarung einem Mietausfall entgegenwirken. Die Differenzzahlung diene der Erhaltung der ursprünglichen Ertragslage und stelle aus diesem Grund einen Mietersatz dar, der der Miete gleichzustellen sei. Für die entsprechende Anwendung der Vorschriften der §§ 1123 ff. BGB spreche auch, dass das Gesetz mit der Beschlagnahme der Mietforderung dem Zwangsverwalter die voraussichtlich aus dem bestehenden Mietvertrag zu erwartenden Einnahmen zur Verwertung zuweisen wolle. Würden die als Mietersatz gedachten Leistungen des ehemaligen Mieters nunmehr weiterhin allein der Vermieterin und Vollstreckungsschuldnerin zukommen, würde dies dem Zweck der Zwangsverwaltung, den Gläubigern Befriedigung aus den Nutzungen des Grundstücks zu verschaffen, widersprechen. Eine nicht beabsichtigte Gläubigerbenachteiligung könne nur vermieden werden, wenn die Mietausfallleistungen vollstreckungsrechtlich den Mietforderungen gleichgestellt würden.

II.

9
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
10
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB auf Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Betrages.
11
1. Im Streit zweier Forderungsprätendenten über die Auszahlung hinterlegten Geldes steht dem wirklichen Rechtsinhaber gegen den anderen Prätendenten ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung zu, da dieser auf Kosten des wahren Gläubigers rechtsgrundlos die Stellung eines Hinterlegungsbeteiligten erlangt hat (BGH Urteile vom 15. Oktober 1999 - V ZR 141/98 - NJW 2000, 291, 294 und vom 21. Mai 2008 - IV ZR 238/06 - NJW 2008, 2702 Rn. 17). Wer der tatsächliche Rechtsinhaber ist, entscheidet sich ausschließlich nach dem maßgeblichen materiellen Recht (BGH Urteil vom 15. Oktober 1999 - V ZR 141/98 - NJW 2000, 291, 294; MünchKommBGB/Wenzel 5. Aufl. § 372 Rn. 29).
12
2. Im hier zu entscheidenden Fall hat die Klägerin die Mietausfallforderungen von der Vollstreckungsschuldnerin wirksam durch Abtretung erworben. Sie ist gegenüber der Beklagten auch zur Geltendmachung dieser Ansprüche berechtigt.
13
a) Soweit das Berufungsgericht im Gegensatz zu der erstinstanzlichen Entscheidung annimmt, dass der Klägerin durch die Vereinbarung vom 15. Dezember 2005 die Mietdifferenzforderungen der ehemaligen Grundstückseigentümerin gegen den früheren Mieter für den Zeitraum von September 2006 bis April 2007 wirksam abgetreten wurden, ist revisionsrechtlich hiergegen nichts zu erinnern.
14
b) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die vorgenannte Abtretung sei eine Vorausverfügung über eine Mietforderung und daher gegenüber der Beklagten gemäß §§ 146 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG i.V.m. §§ 1123 Abs. 1, 1124 Abs. 2 BGB unwirksam.
15
aa) Nach §§ 146, 20 Abs. 2 ZVG bestimmt sich der Umfang der Beschlagnahme im Rahmen einer Zwangsverwaltung nach den Vorschriften des materiellen Rechts über den Haftungsumfang bei Grundpfandrechten (§§ 1120 ff. BGB). Da die Zwangsverwaltung nach § 148 Abs. 1 ZVG auch Mietund Pachtforderungen i. S. von § 1123 BGB erfasst, richtet sich die Wirksamkeit von Vorausverfügungen des Vollstreckungsschuldners im Rahmen einer Zwangsverwaltung nach den Vorschriften der §§ 1124, 1125 BGB, wenn - wie hier - ein Grundpfandgläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt. Eine Voraus- verfügung setzt daher die Existenz einer Miet- bzw. Pachtzinsforderung gegen den Schuldner voraus, auf die durch ein Rechtsgeschäft eingewirkt wird (vgl. Senatsurteil vom 23. Juli 2003 - XII ZB 16/00 - NZM 2003, 871, 872).
16
bb) Diese Voraussetzung ist bei dem an die Klägerin abgetretenen Anspruch auf Ersatz der Mietdifferenz indes nicht erfüllt. Denn dieser Anspruch stellt weder eine Mietforderung i. S. von § 1123 Abs. 1 BGB dar noch können die Vorschriften über die Beschlagnahme auf diesen Anspruch entsprechend angewendet werden.
17
(1) Als Mietforderung i. S. von § 1123 Abs. 1 BGB wäre der Zahlungsanspruch der Vollstreckungsschuldnerin nur dann zu qualifizieren, wenn die Mietvertragsparteien bei Abschluss der Vereinbarung die Absicht gehabt hätten, unter Fortbestand des ursprünglichen Mietvertrages lediglich die Mietzahlungen neu zu regeln. Die Parteien haben jedoch, wovon offensichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, mit der Vereinbarung den ursprünglichen Mietvertrag einverständlich aufgehoben. Zwar wird in der Vereinbarung nicht ausdrücklich von einer Aufhebung oder Beendigung des Mietvertrages gesprochen. An mehreren Stellen des Vertragstextes ist jedoch erkennbar, dass die Parteien das Mietverhältnis insgesamt abwickeln wollten. Aus der Präambel des Vertragstextes ergibt sich, dass zwischen den Parteien zu diesem Zeitpunkt neben dem Mietausfallschaden noch weitere Ersatzansprüche der Vollstreckungsschuldnerin gegenüber dem Mieter hinsichtlich Schönheitsreparaturen und zweier Wasserschäden im Streit standen, die durch die Zahlungsverpflichtung des Mieters ebenfalls ausgeglichen werden sollten. In Ziffer 3 der Vereinbarung wurde von den Parteien eine Regelung zur abschließenden Abrechnung der Betriebskosten und der Kaution getroffen. Zudem wurde am Ende des Vertragstextes festgehalten, dass im Übrigen zwischen den Parteien aus dem Mietverhältnis keine weiteren gegenseitigen Forderungen mehr bestehen. Insbesonde- re aus der Abrede über die Abrechnung der Betriebskosten und der Kaution sowie der vereinbarten Abgeltungsklausel wird erkennbar, dass die Parteien einen Mietaufhebungsvertrag schließen wollten.
18
(2) Da die Vertragsparteien den Mietvertrag einverständlich aufgehoben haben, stellt der Anspruch der Vollstreckungsschuldnerin gegen ihren ehemaligen Mieter keine Mietforderung i. S. von § 1123 Abs. 1 BGB dar (vgl. Staudinger/Wolfsteiner [2009] § 1123 BGB Rn. 3, 6 ff.). Die Zahlungsverpflichtung des Mieters beruht vielmehr auf einer eigenständigen vertraglichen Grundlage , die vergleichbar einer Schadensersatzforderung insbesondere den Mietausfallschaden der Vollstreckungsschuldnerin aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages ausgleichen sollte. Eine solche Forderung wird von der Beschlagnahme nach §§ 148 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 2, 21 Abs. 2 ZVG, § 1123 BGB nicht erfasst.
19
(3) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Beschlagnahme auch nicht durch eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf die Mietausgleichsforderung ausgeweitet werden.
20
Die Zwangsverwaltung verfolgt den Zweck, die Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers aus den Nutzungen des Grundstücks zu erreichen (Stöber ZVG 19. Aufl. § 146 Rn. 2.2; Böttcher ZVG 5. Aufl. § 146 Rn. 3). Deshalb erweitert § 148 ZVG den Umfang der Beschlagnahme gegenüber dem Zwangsversteigerungsverfahren neben Versicherungsforderungen und sonstigen subjektiv-dinglichen Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen i. S. von § 1126 BGB insbesondere auf die Erzeugnisse des Grundstücks und die Erträge , die durch eine Vermietung oder Verpachtung des Grundstücks erzielt werden (Stöber aaO § 148 Rn. 1.2). Durch die gesetzliche Regelung wird deutlich, dass im Zwangsverwaltungsverfahren zur Befriedigung des Vollstreckungsgläu- bigers nur die durch die Nutzung des Grundstücks zu erzielenden Erträge zur Verfügung stehen sollen. Auf andere Forderungen des Vollstreckungsschuldners , selbst wenn sie im Zusammenhang mit dem Grundstück stehen, kann der Vollstreckungsgläubiger dagegen nicht zugreifen (vgl. BGH Urteil vom 29. Juni 2006 - IX ZR 119/04 - NJW-RR 2007, 265 ff. zu §§ 987 Abs. 2, 990 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine Erweiterung der Beschlagnahme über den gesetzlichen Umfang hinaus kommt daher nur für Forderungen in Betracht, die an Stelle einer Miet- oder Pachtforderung einen Ausgleich für die Nutzung des Grundstücks durch Dritte darstellen (vgl. Senatsurteil vom 23. Juli 2003 - XII ZR 16/00 - NZM 2003, 871 f. zu §§ 557 Abs. 1, 581 Abs.2 BGB aF; BGH Urteil vom 29. Juni 2006 - IX ZR 119/04 - NJW-RR 2007, 265 Rn. 11 zu § 584 b BGB). Die Einbeziehung dieser Forderungen in den Haftungsverband rechtfertigt sich dadurch, dass es sich um Ersatzansprüche handelt, die an die Stelle des Anspruchs auf Mietzahlung treten, weil ein Dritter in einem Zeitraum nach der Beschlagnahme rechtsgrundlos das Grundstück nutzt. Die nach § 152 Abs. 1 ZVG bestehende Aufgabe des Zwangsverwalters, für eine ordnungsgemäße Nutzung und Verwaltung des Grundstücks zu sorgen, schließt die Befugnis ein, auch solche Ansprüche zu verfolgen (vgl. Senatsurteil vom 23. Juli 2003 - XII ZB 16/00 - NZM 2003, 871, 872).
21
Die von der Vollstreckungsschuldnerin an die Klägerin abgetretene Mietausfallforderung ist mit den genannten Nutzungsersatzansprüchen nicht vergleichbar. Denn die von dem ehemaligen Mieter geschuldeten Zahlungen sind kein Äquivalent für eine Nutzung des Grundstücks im Zeitraum nach der Beschlagnahme. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Mieter spätestens im August 2004 die Gewerberäume geräumt und an die Vollstreckungsschuldnerin herausgegeben. Das ursprüngliche Mietverhältnis war somit fast zwei Jahre vor der Anordnung der Zwangsverwaltung vollständig beendet. Die von dem Mieter geschuldete Ausgleichszahlung ist daher kein Ertrag, der durch die Nutzung des Grundstücks erwirtschaftet wird, sondern ein Anspruch der Vollstreckungsschuldnerin, mit dem der Schaden ausgeglichen werden soll, der ihr durch die vorzeitige Beendigung des auf zehn Jahre befristeten früheren Mietvertrages entsteht. Der Umstand allein, dass dieser Anspruch im Zusammenhang mit einer - zudem vor der Beschlagnahme beendeten - Vermietung des Grundstücks steht, genügt nicht, um die Mietausfallforderung allein dem Zugriff des Gläubigers vorzubehalten, der die Zwangsverwaltung betreibt.
22
3. Nach alldem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden , weil keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da sich die auf Einwilli- gung in die Auszahlung des hinterlegten Betrages gerichtete Klage als begründet erweist, ist auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Amtsgerichts, das die Klage abgewiesen hat, entsprechend abzuändern.
Hahne Frau Bundesrichterin Weber-Monecke Wagenitz ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben Hahne Dose Günter
Vorinstanzen:
AG Celle, Entscheidung vom 06.08.2008 - 13a C 83/08 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 20.03.2009 - 6 S 115/08 -

(1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.

(2) Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere bei einem Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die gewonnenen Bestandteile.

(3) Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt.

(1) Auf die Anordnung der Zwangsverwaltung finden die Vorschriften über die Anordnung der Zwangsversteigerung entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 147 bis 151 ein anderes ergibt.

(2) Von der Anordnung sind nach dem Eingang der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Mitteilungen des Grundbuchamts die Beteiligten zu benachrichtigen.

Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§ 954 bis 957 in das Eigentum eines anderen als des Eigentümers oder des Eigenbesitzers des Grundstücks gelangt sind, sowie auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt sind.

(1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.

(2) Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere bei einem Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die gewonnenen Bestandteile.

(3) Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt.

Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§ 954 bis 957 in das Eigentum eines anderen als des Eigentümers oder des Eigenbesitzers des Grundstücks gelangt sind, sowie auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt sind.

(1) Erzeugnisse und sonstige Bestandteile des Grundstücks sowie Zubehörstücke werden von der Haftung frei, wenn sie veräußert und von dem Grundstück entfernt werden, bevor sie zugunsten des Gläubigers in Beschlag genommen worden sind.

(2) Erfolgt die Veräußerung vor der Entfernung, so kann sich der Erwerber dem Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, dass er in Ansehung der Hypothek in gutem Glauben gewesen sei. Entfernt der Erwerber die Sache von dem Grundstück, so ist eine vor der Entfernung erfolgte Beschlagnahme ihm gegenüber nur wirksam, wenn er bei der Entfernung in Ansehung der Beschlagnahme nicht in gutem Glauben ist.

Gründe

1

Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht gegeben.

3

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist immer schon dann erfüllt, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn mit dem Zulassungsantrag substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (so BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, zit. nach JURIS).

4

Diese Voraussetzung liegt nicht vor.

5

Die Klägerin, Trägerin eines Altenpflegeheims, wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 2014, nach dem die Klägerin u.a. die Arbeitsverträge der am 10. Januar 2014 in der Einrichtung beschäftigten Fachkräfte im Original am 4. Februar 2014 zu einer bestimmten Zeit im Dienstgebäude des Beklagten vorzulegen habe. Im Rahmen einer Regelprüfung am 28. Oktober 2013 hatte die Klägerin eine Vorlage von Arbeitsverträgen dreier Beschäftigter verweigert. In dem Bescheid wurden weiterhin Zwangsgelder angedroht. Streitbefangen ist zusätzlich ein Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 4. Februar 2014.

6

In dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht festgestellt, § 19 Abs. 3 WTG LSA stelle eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Anordnung der Vorlage der Arbeitsverträge dar. Bestehen Zweifel daran, dass die Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung erfüllt sind, ist die zuständige Behörde danach berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen.

7

Die dagegen erhobenen Einwendungen der Klägerin sind nicht durchgreifend.

8

a) Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin ist § 19 Abs. 3 WTG LSA nicht erst dann anwendbar, wenn „nachvollziehbare Zweifel“ vorhanden sind, „ob eine Pflegeeinrichtung überhaupt als solche genehmigungsfähig ist oder eine sogenannte „gefährliche Pflege“ vorliegt“. Die Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung i.S.d. § 19 Abs. 3 WTG LSA ergeben sich vielmehr im Wesentlichen aus den Regelungen der §§ 11 bis 14 WTG LSA, zu denen auch die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des § 13 WTG LSA gehören. Schon falls Zweifel bestehen, dass der Träger der stationären Einrichtung diesen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten in ausreichender Weise nachkommt, hat die Behörde - unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen. Es handelt sich dabei gerade noch nicht um ordnungsrechtliche Maßnahmen i.S.d. § 21 WTG LSA, für die weitergehende Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen.

9

b) Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WTG LSA muss aus den vorgeschriebenen Aufzeichnungen u.a. der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Ausbildung der Beschäftigten, deren regelmäßige Arbeitszeit, die von ihnen in der stationären Einrichtung ausgeübte Tätigkeit und die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ersichtlich werden. Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des § 13 Abs. 1 Satz 1 WTG LSA sind aber nicht schon dann erfüllt, wenn überhaupt eine Liste mit den in § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WTG LSA bezeichneten Angaben geführt wird, sondern diese Angaben müssen durch präsente Unterlagen belegt werden können. Dies ergibt sich schon aus der Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 WTG LSA, der den Nachweis der Erfüllung der Qualitätsanforderungen und eine Dokumentation der Qualitätssicherungsmaßnahmen verlangt sowie die Einhaltung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung fordert. Dementsprechend stellen die §§ 13 Abs. 2, 19 Abs. 2 Satz 5, Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 WTG LSA nicht nur auf die vom Träger der Einrichtung anzufertigenden Aufzeichnungen ab, sondern ausdrücklich auch auf „sonstige Unterlagen und Belege“. Zudem sprechen Sinn und Zweck der Aufbewahrungspflichten für eine entsprechende Auslegung. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, ist eine einfache Liste mit Daten nicht geeignet, die Sicherstellung der gesetzlichen Anforderungen an den Personaleinsatz in der Einrichtung (vgl. § 11 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 WTG LSA) zu belegen. Zu den aufzubewahrenden Unterlagen nach § 13 WTG LSA gehören daher auch die schriftlichen Arbeitsverträge oder - im Falle eines mündlichen Abschlusses - schriftliche Vermerke über den Inhalt des Arbeitsvertrages. Denn nur mit diesen Unterlagen lassen sich die meisten der in § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WTG LSA bezeichneten Angaben nachprüfen.

10

Nicht entschieden werden muss, ob die Arbeitsverträge auch als Geschäftsunterlagen anzusehen sind, von denen der Träger der Einrichtung gem. § 19 Abs. 2 Satz 4 WTG LSA der Behörde unentgeltlich Ablichtungen zur Verfügung zu stellen hat, oder es sich dabei lediglich um einen Oberbegriff zu den Aufzeichnungen, sonstigen Unterlagen und Belegen i.S.d. § 13 WTG LSA handelt. Geschäftsunterlagen sollen nach der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs 5/2556 v. 21. April 2010, S. 82) alle zum Geschäftsbetrieb einer Einrichtung gehörenden Aufzeichnungen sein.

11

c) Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 5 WTG LSA hat der Träger die Aufzeichnungen, sonstigen Unterlagen und Belege nach § 13 WTG LSA am Ort der stationären Einrichtung zur Prüfung durch die zuständige Behörde vorzuhalten. Dazu gehören, wie dargelegt, die schriftlichen Arbeitsverträge bzw. die Vermerke über den Inhalt des mündlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages. Die zur Prüfung beauftragten Personen sind gem. § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 WTG LSA zur Erfüllung ihrer Aufgaben befugt, Einsicht in die Aufzeichnungen, sonstigen Unterlagen und Belege nach § 13 WTG LSA zu nehmen. Falls der Träger im Rahmen einer Prüfung nach § 19 Abs. 1 WTG LSA eine Vorlage dieser Dokumente verweigert, bestehen also schon auf Grund der Nichterfüllung dieser Vorlagepflicht ohne weiteres Zweifel daran, ob die Aufzeichnung- und Aufbewahrungspflichten und damit die Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung erfüllt sind.

12

d) Zu den notwendigen Maßnahmen i.S.d. § 19 Abs. 3 WTG LSA kann bei einer verweigerten Vorlage am Ort der stationären Einrichtung auch die Anordnung der Vorlage der Originalarbeitsverträge zu einem bestimmten Termin im Dienstgebäude der zuständigen Behörde gehören.

13

Die Notwendigkeit der Anordnung ist nicht davon abhängig, ob möglicherweise Gründe für eine Schließung der Einrichtung bestehen. Zweifel nach § 19 Abs. 3 WTG LSA sind - wie oben ausgeführt - schon dann geben, wenn die Verletzung von Pflichten des Trägers der Einrichtung §§ 11 bis 14 WTG LSA möglich erscheint. Daher steht der Zeitraum zwischen der Regelprüfung vom 28. Oktober 2013 und dem Erlass des streitigen Bescheides vom 17. Januar 2014 der Anordnung nicht entgegen.

14

Auch die Erstellung des Prüfberichts vom 15. November 2013 lässt die Notwendigkeit nicht entfallen. Dem Prüfbericht war nach dem unstreitigen Vorbringen des Beklagten im Klageverfahren ein Protokoll zur Prüfung vom 28. Oktober 2013 beigefügt, in dem die mündliche Anordnung zur Vorlage von Arbeitsverträgen aufgeführt war. Auf dieses Protokoll und die „Prüfungsmöglichkeiten der Personalsituation“ wurde in dem Prüfungsbericht ausdrücklich verwiesen. Es war daher für die Klägerin ersichtlich, dass der Beklagte mit dem Prüfbericht insoweit keine abschließende Entscheidung getroffen hatte.

15

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf datenschutzrechtliche Erwägungen. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zu Recht dargelegt hat, sind die Vorgaben des Datenschutzes nach § 10 Abs. 1 und 3 DSG LSA erfüllt.

16

Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Anordnung im Übrigen macht die Klägerin nicht geltend.

17

e) Durch den Prüfungsbericht vom 15. November 2013 war die Regelprüfung vom 28. Oktober 2013 nicht in einer solchen Weise abgeschlossen, dass eine Anwendung des § 19 Abs. 3 WTG LSA ausgeschlossen war. Der Prüfungsbericht machte vielmehr hinreichend deutlich, dass der Beklagte die Frage der Vorlage von Arbeitsverträgen noch nicht als geklärt ansah.

18

Es kann danach offen bleiben, ob eine Anwendung des § 19 Abs. 3 WTG LSA nur im Rahmen einer Regel- oder Anlassprüfung nach § 19 Abs. 1 WTG LSA erfolgen darf.

19

2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zeigt die Klägerin nicht auf.

20

Eine solche Bedeutung ist nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftig ist (so BVerfG, Beschl. v. 1. Februar 2008 - 2 BvR 2575/07 -, zit. nach JURIS). Der Rechtsmittelführer muss eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klä-rungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17. November 2010 - 4 L 213/09 -, zit. nach JURIS, m.w.N.).

21

Die Klägerin hat schon weder eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert noch Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit gemacht.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

23

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 2 und 3 GKG. Im Berufungsverfahren streitbefangen sind die Anordnung der Vorlage der Arbeitsverträge, die damit verbundenen Androhungen von Zwangsgeldern sowie der Kostenbescheid. Für die Anordnung ist der Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen. Die Festsetzung für den Kostenbescheid beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Die Zwangsgeldandrohungen bleiben in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 7 ff.) Nr. 1.7.2 außer Betracht.

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Erzeugnisse und sonstige Bestandteile des Grundstücks sowie Zubehörstücke werden von der Haftung frei, wenn sie veräußert und von dem Grundstück entfernt werden, bevor sie zugunsten des Gläubigers in Beschlag genommen worden sind.

(2) Erfolgt die Veräußerung vor der Entfernung, so kann sich der Erwerber dem Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, dass er in Ansehung der Hypothek in gutem Glauben gewesen sei. Entfernt der Erwerber die Sache von dem Grundstück, so ist eine vor der Entfernung erfolgte Beschlagnahme ihm gegenüber nur wirksam, wenn er bei der Entfernung in Ansehung der Beschlagnahme nicht in gutem Glauben ist.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist. Die Pfändung darf nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen.

(2) Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat, kann der Pfändung nach Maßgabe des § 771 widersprechen, sofern nicht die Pfändung für einen im Falle der Zwangsvollstreckung in das Grundstück vorgehenden Anspruch erfolgt ist.

(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtforderung.

(2) Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. Ist die Miete oder Pacht im Voraus zu entrichten, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat; erfolgt die Beschlagnahme nach dem 15. Tage des Monats, so erstreckt sich die Befreiung auch auf den Miet- oder Pachtzins für den folgenden Kalendermonat.

(1) Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zugunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise über sie verfügt, so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam. Besteht die Verfügung in der Übertragung der Forderung auf einen Dritten, so erlischt die Haftung der Forderung; erlangt ein Dritter ein Recht an der Forderung, so geht es der Hypothek im Range vor.

(2) Die Verfügung ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat bezieht; erfolgt die Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats, so ist die Verfügung jedoch insoweit wirksam, als sie sich auf die Miete oder Pacht für den folgenden Kalendermonat bezieht.

(3) Der Übertragung der Forderung auf einen Dritten steht es gleich, wenn das Grundstück ohne die Forderung veräußert wird.

(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtforderung.

(2) Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. Ist die Miete oder Pacht im Voraus zu entrichten, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat; erfolgt die Beschlagnahme nach dem 15. Tage des Monats, so erstreckt sich die Befreiung auch auf den Miet- oder Pachtzins für den folgenden Kalendermonat.

Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§ 954 bis 957 in das Eigentum eines anderen als des Eigentümers oder des Eigenbesitzers des Grundstücks gelangt sind, sowie auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt sind.

(1) Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zugunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise über sie verfügt, so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam. Besteht die Verfügung in der Übertragung der Forderung auf einen Dritten, so erlischt die Haftung der Forderung; erlangt ein Dritter ein Recht an der Forderung, so geht es der Hypothek im Range vor.

(2) Die Verfügung ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat bezieht; erfolgt die Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats, so ist die Verfügung jedoch insoweit wirksam, als sie sich auf die Miete oder Pacht für den folgenden Kalendermonat bezieht.

(3) Der Übertragung der Forderung auf einen Dritten steht es gleich, wenn das Grundstück ohne die Forderung veräußert wird.

(1) Die Beschlagnahme des Grundstücks umfaßt auch die im § 21 Abs. 1, 2 bezeichneten Gegenstände. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen.

(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtforderung.

(2) Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. Ist die Miete oder Pacht im Voraus zu entrichten, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat; erfolgt die Beschlagnahme nach dem 15. Tage des Monats, so erstreckt sich die Befreiung auch auf den Miet- oder Pachtzins für den folgenden Kalendermonat.

(1) Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zugunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise über sie verfügt, so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam. Besteht die Verfügung in der Übertragung der Forderung auf einen Dritten, so erlischt die Haftung der Forderung; erlangt ein Dritter ein Recht an der Forderung, so geht es der Hypothek im Range vor.

(2) Die Verfügung ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat bezieht; erfolgt die Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats, so ist die Verfügung jedoch insoweit wirksam, als sie sich auf die Miete oder Pacht für den folgenden Kalendermonat bezieht.

(3) Der Übertragung der Forderung auf einen Dritten steht es gleich, wenn das Grundstück ohne die Forderung veräußert wird.

Ist mit dem Eigentum an dem Grundstück ein Recht auf wiederkehrende Leistungen verbunden, so erstreckt sich die Hypothek auf die Ansprüche auf diese Leistungen. Die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1, des § 1124 Abs. 1, 3 und des § 1125 finden entsprechende Anwendung. Eine vor der Beschlagnahme erfolgte Verfügung über den Anspruch auf eine Leistung, die erst drei Monate nach der Beschlagnahme fällig wird, ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam.

(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtforderung.

(2) Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. Ist die Miete oder Pacht im Voraus zu entrichten, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat; erfolgt die Beschlagnahme nach dem 15. Tage des Monats, so erstreckt sich die Befreiung auch auf den Miet- oder Pachtzins für den folgenden Kalendermonat.

(1) Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zugunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise über sie verfügt, so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam. Besteht die Verfügung in der Übertragung der Forderung auf einen Dritten, so erlischt die Haftung der Forderung; erlangt ein Dritter ein Recht an der Forderung, so geht es der Hypothek im Range vor.

(2) Die Verfügung ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat bezieht; erfolgt die Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats, so ist die Verfügung jedoch insoweit wirksam, als sie sich auf die Miete oder Pacht für den folgenden Kalendermonat bezieht.

(3) Der Übertragung der Forderung auf einen Dritten steht es gleich, wenn das Grundstück ohne die Forderung veräußert wird.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Landgerichts Deggendorf - 1. Zivilkammer - vom 11. Dezember 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 6.774,38 €.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht hat die Vergütung des Zwangsverwalters für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. August 2013 einschließlich der Auslagen und der Mehrwertsteuer auf 28.741,36 € festgesetzt. Hiergegen hat der Beteiligte zu 2 - der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin - Beschwerde mit der Begründung eingelegt, dass die Einspeisevergütungen aus der Aufdachphotovoltaikanlage, deren erzeugter Strom ausschließlich in das öffentliche Netz eingespeist werde, nicht in die Bemessungsgrundlage für die Vergütung eingestellt werden dürften.

2

Das Landgericht hat die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich bei der Photovoltaikanlage um Zubehör des zu versteigernden Grundstücks handele und die Einspeisevergütung daher in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen sei. Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 2 mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

3

Das gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

4

1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juli 2014 - V ZB 157/13, juris Rn. 3; Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 301/10, WuM 2011, 377 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5; Beschluss vom 20. Juni 2001 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649 jeweils mwN). Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (Senat, Beschluss vom 17. Juli 2014 - V ZB 157/13, juris Rn. 3; Beschluss vom 18. April 2013 - V ZB 81/12, juris Rn. 3; Beschluss vom 11. Mai 2006 - V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030).

5

So liegt es hier. Das Beschwerdegericht gibt lediglich den amtsgerichtlichen Beschluss über die Festsetzung der Vergütung sowie den dagegen erhobenen Einwand wieder, bei der Photovoltaikanlage handele es sich um eine bewegliche Sache, die nicht Zubehör des Grundstücks sei. Die Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück werden ebenso wenig dargestellt wie der Inhalt des die Zwangsverwaltung anordnenden Beschlusses; damit ist auch der Gegenstand der Zwangsverwaltung nicht ersichtlich. Ferner fehlt es an der Darlegung des Hintergrundes der Errichtung und des Betriebs der Photovoltaikanlage. Ohne diese tatsächlichen Feststellungen kann die Frage, ob die Einspeisevergütungen bei der Berechnung der Verwaltervergütung zu berücksichtigen sind, nicht beantwortet werden. Die maßgeblichen Tatsachen ergeben sich auch nicht aus dem weiteren Inhalt des Beschlusses oder den in ihm enthaltenen Bezugnahmen. Die erfolgte pauschale Verweisung auf den Akteninhalt ist unzulässig, da es nicht Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichts ist, sich anhand der Akten selbst ein Bild des Sach- und Streitstandes zu verschaffen (vgl. Senat, Urteil vom 22. März 2002 - V ZR 107/01, NJW-RR 2002, 1076; BGH, Urteil vom 30. Januar 1979 - VI ZR 154/78, BGHZ 73, 248, 250). Die Bezugnahme auf die Beschwerdeschrift führt ebenfalls nicht weiter, da in dieser lediglich rechtliche Ausführungen zu der Frage der Zubehöreigenschaft enthalten sind. In den Gründen des angegriffenen Beschlusses führt das Beschwerdegericht an, dass es sich bei der Photovoltaikanlage um Zubehör des zu versteigernden Grundstücks handele. Aus dem Verweis auf die amtsgerichtliche Entscheidung ergibt sich demgegenüber, dass Verwaltungsobjekt ein näher bezeichneter Miteigentumsanteil verbunden mit Sondereigentum an einem Grundstück ist. Insoweit bleibt unklar, von welchem Sachverhalt das Beschwerdegericht bei seiner Prüfung ausgeht.

6

2. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, sich mit der Sache auch unter Berücksichtigung der Angaben in der Rechtsbeschwerdebegründung zu befassen. Darin führt der Beteiligte zu 2 unter Verweis auf einen Grundbuchauszug aus, dass dem Verwaltungsobjekt ein Sondernutzungsrecht für das im Gemeinschaftseigentum stehende gesamte "Dach über den Trakten 1, 2 und 3 für Photovoltaikanlage" zugeordnet ist. Besteht das Sondernutzungsrecht, so ist dieses nach § 146 Abs. 1 ZVG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 ZVG auch von der Beschlagnahme des Wohnungseigentums umfasst (Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 20 Anm. 3.1; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 13 Rn. 75; Schneider in Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 6. Aufl., C. Rn. 424; Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 15 Rn. 391 mwN). In diesem Fall war es Aufgabe des Zwangsverwalters, die Erträge aus dem Sondernutzungsrecht einzuziehen. Sofern die Schuldnerin einen Mietvertrag mit einem Anlagenbetreiber geschlossen hat, wäre nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV die Miete in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen. Stehen der Schuldnerin selbst Vergütungen für Einspeisungen erzeugten Stroms in das öffentliche Netz zu, so gilt im Ergebnis nichts anderes, da es sich insoweit um wiederkehrende, wenn auch möglicherweise in der Höhe schwankende Erträgnisse aus dem Sondernutzungsrecht handelt. Dies rechtfertigt es, § 18 Abs. 1 ZwVwV entsprechend anzuwenden.

III.

7

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass eine Kostenentscheidung nicht veranlasst ist, da das Verfahren über die Festsetzung der Höhe der Zwangsverwaltervergütung nicht kontradiktorisch ausgestaltet ist (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 7/14, NJW-RR 2014, 1040 Rn. 11; Senat, Beschluss vom 23. September 2009 - V ZB 90/09, NZM 2010, 50 Rn. 33). Der Gegenstandswert bestimmt sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der durch den Beteiligten zu 2 angegriffenen Vergütungsfestsetzung, mithin nach dem auf die Einspeisevergütung entfallenden Teil der Zwangsverwaltervergütung.

Stresemann     

     Schmidt-Räntsch     

Czub

Ri'inBGH Weinland ist aufgrund einer
Dienstreise an der Unterschrift gehindert.

Kazele     

Karlsruhe, den 28. November 2014
Die Vorsitzende
Stresemann

(1) Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zugunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise über sie verfügt, so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam. Besteht die Verfügung in der Übertragung der Forderung auf einen Dritten, so erlischt die Haftung der Forderung; erlangt ein Dritter ein Recht an der Forderung, so geht es der Hypothek im Range vor.

(2) Die Verfügung ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat bezieht; erfolgt die Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats, so ist die Verfügung jedoch insoweit wirksam, als sie sich auf die Miete oder Pacht für den folgenden Kalendermonat bezieht.

(3) Der Übertragung der Forderung auf einen Dritten steht es gleich, wenn das Grundstück ohne die Forderung veräußert wird.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.

(2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.

(3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung entsprechend anzuwenden. Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst einen Monat nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.

(4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.

(1) Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zugunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise über sie verfügt, so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam. Besteht die Verfügung in der Übertragung der Forderung auf einen Dritten, so erlischt die Haftung der Forderung; erlangt ein Dritter ein Recht an der Forderung, so geht es der Hypothek im Range vor.

(2) Die Verfügung ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat bezieht; erfolgt die Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats, so ist die Verfügung jedoch insoweit wirksam, als sie sich auf die Miete oder Pacht für den folgenden Kalendermonat bezieht.

(3) Der Übertragung der Forderung auf einen Dritten steht es gleich, wenn das Grundstück ohne die Forderung veräußert wird.

(1) Das Rangverhältnis unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstück belastet ist, bestimmt sich, wenn die Rechte in derselben Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind, nach der Reihenfolge der Eintragungen. Sind die Rechte in verschiedenen Abteilungen eingetragen, so hat das unter Angabe eines früheren Tages eingetragene Recht den Vorrang; Rechte, die unter Angabe desselben Tages eingetragen sind, haben gleichen Rang.

(2) Die Eintragung ist für das Rangverhältnis auch dann maßgebend, wenn die nach § 873 zum Erwerb des Rechts erforderliche Einigung erst nach der Eintragung zustande gekommen ist.

(3) Eine abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses bedarf der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zugunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise über sie verfügt, so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam. Besteht die Verfügung in der Übertragung der Forderung auf einen Dritten, so erlischt die Haftung der Forderung; erlangt ein Dritter ein Recht an der Forderung, so geht es der Hypothek im Range vor.

(2) Die Verfügung ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat bezieht; erfolgt die Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats, so ist die Verfügung jedoch insoweit wirksam, als sie sich auf die Miete oder Pacht für den folgenden Kalendermonat bezieht.

(3) Der Übertragung der Forderung auf einen Dritten steht es gleich, wenn das Grundstück ohne die Forderung veräußert wird.

Gründe

1

Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht gegeben.

3

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist immer schon dann erfüllt, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn mit dem Zulassungsantrag substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (so BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, zit. nach JURIS).

4

Diese Voraussetzung liegt nicht vor.

5

Die Klägerin, Trägerin eines Altenpflegeheims, wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 2014, nach dem die Klägerin u.a. die Arbeitsverträge der am 10. Januar 2014 in der Einrichtung beschäftigten Fachkräfte im Original am 4. Februar 2014 zu einer bestimmten Zeit im Dienstgebäude des Beklagten vorzulegen habe. Im Rahmen einer Regelprüfung am 28. Oktober 2013 hatte die Klägerin eine Vorlage von Arbeitsverträgen dreier Beschäftigter verweigert. In dem Bescheid wurden weiterhin Zwangsgelder angedroht. Streitbefangen ist zusätzlich ein Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 4. Februar 2014.

6

In dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht festgestellt, § 19 Abs. 3 WTG LSA stelle eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Anordnung der Vorlage der Arbeitsverträge dar. Bestehen Zweifel daran, dass die Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung erfüllt sind, ist die zuständige Behörde danach berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen.

7

Die dagegen erhobenen Einwendungen der Klägerin sind nicht durchgreifend.

8

a) Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin ist § 19 Abs. 3 WTG LSA nicht erst dann anwendbar, wenn „nachvollziehbare Zweifel“ vorhanden sind, „ob eine Pflegeeinrichtung überhaupt als solche genehmigungsfähig ist oder eine sogenannte „gefährliche Pflege“ vorliegt“. Die Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung i.S.d. § 19 Abs. 3 WTG LSA ergeben sich vielmehr im Wesentlichen aus den Regelungen der §§ 11 bis 14 WTG LSA, zu denen auch die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des § 13 WTG LSA gehören. Schon falls Zweifel bestehen, dass der Träger der stationären Einrichtung diesen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten in ausreichender Weise nachkommt, hat die Behörde - unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen. Es handelt sich dabei gerade noch nicht um ordnungsrechtliche Maßnahmen i.S.d. § 21 WTG LSA, für die weitergehende Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen.

9

b) Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WTG LSA muss aus den vorgeschriebenen Aufzeichnungen u.a. der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Ausbildung der Beschäftigten, deren regelmäßige Arbeitszeit, die von ihnen in der stationären Einrichtung ausgeübte Tätigkeit und die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ersichtlich werden. Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des § 13 Abs. 1 Satz 1 WTG LSA sind aber nicht schon dann erfüllt, wenn überhaupt eine Liste mit den in § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WTG LSA bezeichneten Angaben geführt wird, sondern diese Angaben müssen durch präsente Unterlagen belegt werden können. Dies ergibt sich schon aus der Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 WTG LSA, der den Nachweis der Erfüllung der Qualitätsanforderungen und eine Dokumentation der Qualitätssicherungsmaßnahmen verlangt sowie die Einhaltung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung fordert. Dementsprechend stellen die §§ 13 Abs. 2, 19 Abs. 2 Satz 5, Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 WTG LSA nicht nur auf die vom Träger der Einrichtung anzufertigenden Aufzeichnungen ab, sondern ausdrücklich auch auf „sonstige Unterlagen und Belege“. Zudem sprechen Sinn und Zweck der Aufbewahrungspflichten für eine entsprechende Auslegung. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, ist eine einfache Liste mit Daten nicht geeignet, die Sicherstellung der gesetzlichen Anforderungen an den Personaleinsatz in der Einrichtung (vgl. § 11 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 WTG LSA) zu belegen. Zu den aufzubewahrenden Unterlagen nach § 13 WTG LSA gehören daher auch die schriftlichen Arbeitsverträge oder - im Falle eines mündlichen Abschlusses - schriftliche Vermerke über den Inhalt des Arbeitsvertrages. Denn nur mit diesen Unterlagen lassen sich die meisten der in § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WTG LSA bezeichneten Angaben nachprüfen.

10

Nicht entschieden werden muss, ob die Arbeitsverträge auch als Geschäftsunterlagen anzusehen sind, von denen der Träger der Einrichtung gem. § 19 Abs. 2 Satz 4 WTG LSA der Behörde unentgeltlich Ablichtungen zur Verfügung zu stellen hat, oder es sich dabei lediglich um einen Oberbegriff zu den Aufzeichnungen, sonstigen Unterlagen und Belegen i.S.d. § 13 WTG LSA handelt. Geschäftsunterlagen sollen nach der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs 5/2556 v. 21. April 2010, S. 82) alle zum Geschäftsbetrieb einer Einrichtung gehörenden Aufzeichnungen sein.

11

c) Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 5 WTG LSA hat der Träger die Aufzeichnungen, sonstigen Unterlagen und Belege nach § 13 WTG LSA am Ort der stationären Einrichtung zur Prüfung durch die zuständige Behörde vorzuhalten. Dazu gehören, wie dargelegt, die schriftlichen Arbeitsverträge bzw. die Vermerke über den Inhalt des mündlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages. Die zur Prüfung beauftragten Personen sind gem. § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 WTG LSA zur Erfüllung ihrer Aufgaben befugt, Einsicht in die Aufzeichnungen, sonstigen Unterlagen und Belege nach § 13 WTG LSA zu nehmen. Falls der Träger im Rahmen einer Prüfung nach § 19 Abs. 1 WTG LSA eine Vorlage dieser Dokumente verweigert, bestehen also schon auf Grund der Nichterfüllung dieser Vorlagepflicht ohne weiteres Zweifel daran, ob die Aufzeichnung- und Aufbewahrungspflichten und damit die Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung erfüllt sind.

12

d) Zu den notwendigen Maßnahmen i.S.d. § 19 Abs. 3 WTG LSA kann bei einer verweigerten Vorlage am Ort der stationären Einrichtung auch die Anordnung der Vorlage der Originalarbeitsverträge zu einem bestimmten Termin im Dienstgebäude der zuständigen Behörde gehören.

13

Die Notwendigkeit der Anordnung ist nicht davon abhängig, ob möglicherweise Gründe für eine Schließung der Einrichtung bestehen. Zweifel nach § 19 Abs. 3 WTG LSA sind - wie oben ausgeführt - schon dann geben, wenn die Verletzung von Pflichten des Trägers der Einrichtung §§ 11 bis 14 WTG LSA möglich erscheint. Daher steht der Zeitraum zwischen der Regelprüfung vom 28. Oktober 2013 und dem Erlass des streitigen Bescheides vom 17. Januar 2014 der Anordnung nicht entgegen.

14

Auch die Erstellung des Prüfberichts vom 15. November 2013 lässt die Notwendigkeit nicht entfallen. Dem Prüfbericht war nach dem unstreitigen Vorbringen des Beklagten im Klageverfahren ein Protokoll zur Prüfung vom 28. Oktober 2013 beigefügt, in dem die mündliche Anordnung zur Vorlage von Arbeitsverträgen aufgeführt war. Auf dieses Protokoll und die „Prüfungsmöglichkeiten der Personalsituation“ wurde in dem Prüfungsbericht ausdrücklich verwiesen. Es war daher für die Klägerin ersichtlich, dass der Beklagte mit dem Prüfbericht insoweit keine abschließende Entscheidung getroffen hatte.

15

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf datenschutzrechtliche Erwägungen. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zu Recht dargelegt hat, sind die Vorgaben des Datenschutzes nach § 10 Abs. 1 und 3 DSG LSA erfüllt.

16

Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Anordnung im Übrigen macht die Klägerin nicht geltend.

17

e) Durch den Prüfungsbericht vom 15. November 2013 war die Regelprüfung vom 28. Oktober 2013 nicht in einer solchen Weise abgeschlossen, dass eine Anwendung des § 19 Abs. 3 WTG LSA ausgeschlossen war. Der Prüfungsbericht machte vielmehr hinreichend deutlich, dass der Beklagte die Frage der Vorlage von Arbeitsverträgen noch nicht als geklärt ansah.

18

Es kann danach offen bleiben, ob eine Anwendung des § 19 Abs. 3 WTG LSA nur im Rahmen einer Regel- oder Anlassprüfung nach § 19 Abs. 1 WTG LSA erfolgen darf.

19

2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zeigt die Klägerin nicht auf.

20

Eine solche Bedeutung ist nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftig ist (so BVerfG, Beschl. v. 1. Februar 2008 - 2 BvR 2575/07 -, zit. nach JURIS). Der Rechtsmittelführer muss eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klä-rungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17. November 2010 - 4 L 213/09 -, zit. nach JURIS, m.w.N.).

21

Die Klägerin hat schon weder eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert noch Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit gemacht.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

23

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 2 und 3 GKG. Im Berufungsverfahren streitbefangen sind die Anordnung der Vorlage der Arbeitsverträge, die damit verbundenen Androhungen von Zwangsgeldern sowie der Kostenbescheid. Für die Anordnung ist der Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen. Die Festsetzung für den Kostenbescheid beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Die Zwangsgeldandrohungen bleiben in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 7 ff.) Nr. 1.7.2 außer Betracht.

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtforderung.

(2) Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. Ist die Miete oder Pacht im Voraus zu entrichten, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat; erfolgt die Beschlagnahme nach dem 15. Tage des Monats, so erstreckt sich die Befreiung auch auf den Miet- oder Pachtzins für den folgenden Kalendermonat.

(1) Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zugunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise über sie verfügt, so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam. Besteht die Verfügung in der Übertragung der Forderung auf einen Dritten, so erlischt die Haftung der Forderung; erlangt ein Dritter ein Recht an der Forderung, so geht es der Hypothek im Range vor.

(2) Die Verfügung ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat bezieht; erfolgt die Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats, so ist die Verfügung jedoch insoweit wirksam, als sie sich auf die Miete oder Pacht für den folgenden Kalendermonat bezieht.

(3) Der Übertragung der Forderung auf einen Dritten steht es gleich, wenn das Grundstück ohne die Forderung veräußert wird.