Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Landgerichts Deggendorf - 1. Zivilkammer - vom 11. Dezember 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 6.774,38 €.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht hat die Vergütung des Zwangsverwalters für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. August 2013 einschließlich der Auslagen und der Mehrwertsteuer auf 28.741,36 € festgesetzt. Hiergegen hat der Beteiligte zu 2 - der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin - Beschwerde mit der Begründung eingelegt, dass die Einspeisevergütungen aus der Aufdachphotovoltaikanlage, deren erzeugter Strom ausschließlich in das öffentliche Netz eingespeist werde, nicht in die Bemessungsgrundlage für die Vergütung eingestellt werden dürften.

2

Das Landgericht hat die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich bei der Photovoltaikanlage um Zubehör des zu versteigernden Grundstücks handele und die Einspeisevergütung daher in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen sei. Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 2 mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

3

Das gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

4

1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juli 2014 - V ZB 157/13, juris Rn. 3; Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 301/10, WuM 2011, 377 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5; Beschluss vom 20. Juni 2001 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649 jeweils mwN). Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (Senat, Beschluss vom 17. Juli 2014 - V ZB 157/13, juris Rn. 3; Beschluss vom 18. April 2013 - V ZB 81/12, juris Rn. 3; Beschluss vom 11. Mai 2006 - V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030).

5

So liegt es hier. Das Beschwerdegericht gibt lediglich den amtsgerichtlichen Beschluss über die Festsetzung der Vergütung sowie den dagegen erhobenen Einwand wieder, bei der Photovoltaikanlage handele es sich um eine bewegliche Sache, die nicht Zubehör des Grundstücks sei. Die Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück werden ebenso wenig dargestellt wie der Inhalt des die Zwangsverwaltung anordnenden Beschlusses; damit ist auch der Gegenstand der Zwangsverwaltung nicht ersichtlich. Ferner fehlt es an der Darlegung des Hintergrundes der Errichtung und des Betriebs der Photovoltaikanlage. Ohne diese tatsächlichen Feststellungen kann die Frage, ob die Einspeisevergütungen bei der Berechnung der Verwaltervergütung zu berücksichtigen sind, nicht beantwortet werden. Die maßgeblichen Tatsachen ergeben sich auch nicht aus dem weiteren Inhalt des Beschlusses oder den in ihm enthaltenen Bezugnahmen. Die erfolgte pauschale Verweisung auf den Akteninhalt ist unzulässig, da es nicht Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichts ist, sich anhand der Akten selbst ein Bild des Sach- und Streitstandes zu verschaffen (vgl. Senat, Urteil vom 22. März 2002 - V ZR 107/01, NJW-RR 2002, 1076; BGH, Urteil vom 30. Januar 1979 - VI ZR 154/78, BGHZ 73, 248, 250). Die Bezugnahme auf die Beschwerdeschrift führt ebenfalls nicht weiter, da in dieser lediglich rechtliche Ausführungen zu der Frage der Zubehöreigenschaft enthalten sind. In den Gründen des angegriffenen Beschlusses führt das Beschwerdegericht an, dass es sich bei der Photovoltaikanlage um Zubehör des zu versteigernden Grundstücks handele. Aus dem Verweis auf die amtsgerichtliche Entscheidung ergibt sich demgegenüber, dass Verwaltungsobjekt ein näher bezeichneter Miteigentumsanteil verbunden mit Sondereigentum an einem Grundstück ist. Insoweit bleibt unklar, von welchem Sachverhalt das Beschwerdegericht bei seiner Prüfung ausgeht.

6

2. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, sich mit der Sache auch unter Berücksichtigung der Angaben in der Rechtsbeschwerdebegründung zu befassen. Darin führt der Beteiligte zu 2 unter Verweis auf einen Grundbuchauszug aus, dass dem Verwaltungsobjekt ein Sondernutzungsrecht für das im Gemeinschaftseigentum stehende gesamte "Dach über den Trakten 1, 2 und 3 für Photovoltaikanlage" zugeordnet ist. Besteht das Sondernutzungsrecht, so ist dieses nach § 146 Abs. 1 ZVG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 ZVG auch von der Beschlagnahme des Wohnungseigentums umfasst (Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 20 Anm. 3.1; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 13 Rn. 75; Schneider in Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 6. Aufl., C. Rn. 424; Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 15 Rn. 391 mwN). In diesem Fall war es Aufgabe des Zwangsverwalters, die Erträge aus dem Sondernutzungsrecht einzuziehen. Sofern die Schuldnerin einen Mietvertrag mit einem Anlagenbetreiber geschlossen hat, wäre nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV die Miete in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen. Stehen der Schuldnerin selbst Vergütungen für Einspeisungen erzeugten Stroms in das öffentliche Netz zu, so gilt im Ergebnis nichts anderes, da es sich insoweit um wiederkehrende, wenn auch möglicherweise in der Höhe schwankende Erträgnisse aus dem Sondernutzungsrecht handelt. Dies rechtfertigt es, § 18 Abs. 1 ZwVwV entsprechend anzuwenden.

III.

7

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass eine Kostenentscheidung nicht veranlasst ist, da das Verfahren über die Festsetzung der Höhe der Zwangsverwaltervergütung nicht kontradiktorisch ausgestaltet ist (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 7/14, NJW-RR 2014, 1040 Rn. 11; Senat, Beschluss vom 23. September 2009 - V ZB 90/09, NZM 2010, 50 Rn. 33). Der Gegenstandswert bestimmt sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der durch den Beteiligten zu 2 angegriffenen Vergütungsfestsetzung, mithin nach dem auf die Einspeisevergütung entfallenden Teil der Zwangsverwaltervergütung.

Stresemann     

     Schmidt-Räntsch     

Czub

Ri'inBGH Weinland ist aufgrund einer
Dienstreise an der Unterschrift gehindert.

Kazele     

Karlsruhe, den 28. November 2014
Die Vorsitzende
Stresemann

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

3
1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. Mai 2012 - V ZB 282/11, WuM 2012, 404 Rn. 3; vom 7. Mai 2009 - V ZB 180/08, JurBüro 2009, 442 f.; vom 11. Mai 2006 – V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030, jeweils mwN). Diese Anforderungen gelten auch für Beschlüsse über Zuschlagsbeschwerden , gegen die das Beschwerdegericht - wie hier - zur Klärung von für die gerichtliche Praxis bedeutsamen Rechtsfragen die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (Senat, Beschluss vom 18. Juli 2013 - V ZB 13/13, Rpfleger 2014, 36 Rn. 6). Denn nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts , die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im verfahrensrechtlichen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (vgl. nur Senat, Beschluss vom 11. Mai 2006 - V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030 mwN).
5
a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§§ 576 Abs. 3, 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen (BGH, Sen.Beschl. v. 28. April 2008 - II ZB 27/07, WM 2009, 329 Tz. 4; v. 12. Juli 2004 - II ZB 3/03, NJW-RR 2005, 78; v. 26. Januar 2009 - II ZB 6/08, NJW 2009, 1083 Tz. 10; BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648). Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 1, 4, § 559 ZPO). Enthält der angefochtene Beschluss keine tatsächlichen Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Dies gilt gerade auch dann, wenn das Berufungsgericht die Berufung verwirft, weil die Berufungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht erreicht ist. Denn die Wertfestsetzung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm von § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn das Berufungsgericht glaubhaft gemachte, bewertungsrelevante Tatsachen außer Acht gelassen oder nicht umfassend berücksichtigt hat (BGH, Sen.Beschl. v. 28. April 2008 aaO Tz. 4 m.w.Nachw.; Beschl. v. 31. März 2010 - XII ZB 130/09, juris Tz. 10).

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

3
1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. Mai 2012 - V ZB 282/11, WuM 2012, 404 Rn. 3; vom 7. Mai 2009 - V ZB 180/08, JurBüro 2009, 442 f.; vom 11. Mai 2006 – V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030, jeweils mwN). Diese Anforderungen gelten auch für Beschlüsse über Zuschlagsbeschwerden , gegen die das Beschwerdegericht - wie hier - zur Klärung von für die gerichtliche Praxis bedeutsamen Rechtsfragen die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (Senat, Beschluss vom 18. Juli 2013 - V ZB 13/13, Rpfleger 2014, 36 Rn. 6). Denn nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts , die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im verfahrensrechtlichen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (vgl. nur Senat, Beschluss vom 11. Mai 2006 - V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030 mwN).
3
1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. September 2010 - V ZB 95/10, juris Rn. 3 und vom 7. April 2011 - V ZB 301/10, WuM 2011, 377 Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649 und vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582, 1583 Rn. 5 mwN). Dies gilt auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, die Berufungssumme nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei nicht erreicht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. September 2010 - V ZB 95/10, aaO und vom 7. April 2011 - V ZB 301/10, aaO; BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, aaO). Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (Senat , Beschluss vom 11. Mai 2006 - V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 70/05
vom
11. Mai 2006
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Mai 2006 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann
und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. März 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 929,60 € festgesetzt.

Gründe:


I.

1
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Koblenz zurückgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt, die anwaltliche Prozessvertretung der beiden sukzessive am Rechtsstreit beteiligten Beklagten stelle eine einzige gebührenrechtliche Angelegenheit dar. Da der Auftrag vor dem 1. Juli 2004 erteilt worden sei, sei diese Angelegenheit nach den Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zu beurteilen. Auf Seiten der Beklagten sei lediglich eine nach § 6 Abs. 1 BRAGO erhöhte Prozessgebühr angefallen. Dies gelte jedenfalls deshalb, weil sich aus dem Sitzungsprotokoll ergebe, dass der Pro- zessbevollmächtigte der Beklagten bereits bei Vollzug des Parteiwechsels von der Beklagten zu 2 bevollmächtigt gewesen sei. Weitere Angaben zum Sachverhalt enthält die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts nicht; auch das Ziel der sofortigen Beschwerde wird nicht wiedergegeben.
2
Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beklagten ihre "Sachanträge im Verfahren der sofortigen Beschwerde (Festsetzung der beantragten Gebühren)" weiter.

II.

3
1. Da die Beklagte zu 2 mit Wirkung zum 1. Januar 2005 ihre Rechtsform identitätswahrend von einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft geändert hat (vgl. BayObLG, NJW-RR 1998, 1565 und 2002, 1363) und seither als Shopping-Center-A. M. & L. GmbH & Co. KG firmiert, ist das Rubrum entsprechend zu berichtigen.
4
2. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt nach § 577 Abs. 4 S. 1 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht, weil dessen Entscheidung nicht mit Gründen im Sinne der §§ 576 Abs. 3, 547 Nr. 6 ZPO versehen ist.
5
Nach gefestigter Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002, IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649; Beschl. v. 5. August 2002, IX ZB 51/02, NJW-RR 2002, 1571; Beschl. v. 12. Juli 2004, II ZB 3/02, NJW-RR 2005, 78 und Beschl. v. 7. April 2005, IX ZB 63/03, NJW-RR 2005, 916) müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (für Urteile vgl. auch BGH, Urt. v. 30. September 2003, VI ZR 438/02, m.w.N.). Nach §§ 577 Abs. 2 Satz 4, 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht fest- gestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht.
6
Die rechtliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses scheitert bereits daran, dass der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht erkennbar ist. Das Beschwerdegericht bezeichnet weder die zur Festsetzung angemeldeten noch die vom Landgericht festgesetzten Kosten noch teilt es mit, in welchem Umfang die Kostenfestsetzung angegriffen wurde. Auch die Kostengrundentscheidungen und der für die Kostenerstattung erhebliche Sachverhalt lassen sich weder der Beschwerdeentscheidung noch dem erwähnten Sitzungsprotokoll entnehmen.
7
3. Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 13.01.2005 - 8 O 354/03 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.03.2005 - 14 W 153/05 u. 154/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 107/01 Verkündet am:
22. März 2002
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren nach
Sachlage am 7. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgericht Koblenz vom 14. Februar 2001 aufgehoben , soweit es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellem Vertrag vom 2. Dezember 1987 erwarb die Klägerin von der Beklagten zu 1 ein mit Verwaltungs- und Fabrikgebäuden bebautes Gelände zum Preis von 1.700.000 DM. Die Klägerin macht Schadensersatz in Höhe von 2.503.012,30 DM geltend mit der Behauptung, die Beklagte zu 1 habe die ihr nach dem Vertrag obliegende Verpflichtung zur Beseitigung von Altlasten nicht erfüllt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Abweisung in Höhe eines Teilbetrages von 612.457,11 DM bestätigt und im übrigen ein Grundurteil erlassen. Mit der Revision verfolgen die Be-
klagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt (§ 128 Abs. 2 ZPO).

Entscheidungsgründe:

I.

Die Revision hat Erfolg.
Das Urteil des Berufungsgerichts ist schon deshalb aufzuheben, weil es keinen Tatbestand enthält, der erkennen läßt, welchen Sachverhalt das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (§ 543 Abs. 2 ZPO a.F.). Außer einer groben Umschreibung des Streitstoffs besteht der Tatbestand lediglich aus der Wiedergabe der Anträge und aus Verweisungen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils sowie einer pauschalen Bezugnahme auf die in zweiter Instanz eingereichten Schriftsätze. Auf dieser Grundlage kann das Revisionsgericht seine Aufgabe, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, nicht nachkommen (vgl. BGHZ 73, 248, 252). Das Senatsurteil vom 9. Februar 1990 (NJW 1990, 2755) steht dem nicht entgegen. Es betrifft nicht die Frage der Zulässigkeit von pauschalen Bezugnahmen, sondern die Berücksichtigung erstinstanzlichen Vorbringens auf entsprechende Rüge. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (BGHZ 73, 248; BGH, Urt. v. 9. Juni 1986, IX ZR 141/85, BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 1; Urt. v. 12. Februar 1987, III ZR 148/85, BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 4).

Der Bundesgerichtshof sieht zwar von der Aufhebung ab, wenn das Ziel revisionsrechtlicher Überprüfung im Einzelfall dadurch erreicht werden kann, daû der Sach- und Streitstand sich aus den Entscheidungsgründen in dem zur Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang ergibt (Urt. v. 19. Juli 1986, IX ZR 141/85, BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 1 m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Wesentlich für die Entscheidung ist nach den Ausführungen des Berufungsgerichts zum einen die Frage, ob eine Vertragsauflösung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu bejahen ist, und zum anderen, wie die in § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 des notariellen Vertrages enthaltene Verpflichtung zur Altlastenbeseitigung auszulegen ist. Beide Fragen entziehen sich einer rechtlichen Nachprüfung , wenn die für die Beurteilung wesentlichen Umstände nicht mitgeteilt werden. Diese sind den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen. Es kann auch nicht angenommen werden, daû das Berufungsurteil allein auf dem erstinstanzlich festgestellten (und in Bezug genommenen) Sachverhalt beruht, zumal das Berufungsgericht eine ergänzende Beweisaufnahme durchgeführt hat.

II.


Das Berufungsgericht erhält nach Zurückverweisung u.a. Gelegenheit, sich mit den rechtlichen Bedenken auseinanderzusetzen, die die Revision gegen die Auslegung der Haftungsklausel in dem angefochtenen Urteil vorgebracht hat. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf das Gebot einer nach beiden Seiten hin interessegerechten Auslegung (s. nur BGH, Urt. v. 9. Oktober 2000, II ZR 345/98, NJW 2001, 143 m.w.N.). Dieses Gebot kann
verletzt sein, wenn das gefundene Auslegungsergebnis zu einem für die Beklagten nicht mehr kalkulierbaren Haftungsrisiko führen würde. Dies kommt in Betracht, wenn sich der Umfang der Altlastenbeseitigungspflicht nach den zum Zeitpunkt der Feststellung der Altlasten geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften beurteilen soll, und dies zudem ohne zeitliche Einschränkungen. Zu berücksichtigen ist ferner, daû die Parteien einer Vertragsklausel im Zweifel einen Inhalt beimessen wollen, der von rechtserheblicher Bedeutung ist (BGH, Urt. v. 18. Mai 1998, II ZR 19/97, NJW 1998, 2966; Senatsurt. v. 1. Oktober 1999, V ZR 168/98, NJW 1999, 3704, 3705, jew. m.w.N.). Das Berufungsgericht wird prüfen müssen, ob dieser Grundsatz einer Auslegung entgegensteht, die der im Vertrag vorgesehenen zeitlichen Haftungsbeschränkung nur für den Fall Bedeutung zuerkennt, daû die Beklagten ihrer Verpflichtung, das Gelände altlastenfrei zu übergeben, erfüllt haben.
Wenzel Schneider Krüger Klein Gaier

(1) Auf die Anordnung der Zwangsverwaltung finden die Vorschriften über die Anordnung der Zwangsversteigerung entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 147 bis 151 ein anderes ergibt.

(2) Von der Anordnung sind nach dem Eingang der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Mitteilungen des Grundbuchamts die Beteiligten zu benachrichtigen.

(1) Der Beschluß, durch welchen die Zwangsversteigerung angeordnet wird, gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks.

(2) Die Beschlagnahme umfaßt auch diejenigen Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt.

(1) Bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, erhält der Verwalter als Vergütung in der Regel 10 Prozent des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags. Für vertraglich geschuldete, nicht eingezogene Mieten oder Pachten erhält er 20 Prozent der Vergütung, die er erhalten hätte, wenn diese Mieten eingezogen worden wären. Soweit Mietrückstände eingezogen werden, für die der Verwalter bereits eine Vergütung nach Satz 2 erhalten hat, ist diese anzurechnen.

(2) Ergibt sich im Einzelfall ein Missverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der Vergütung nach Absatz 1, so kann der in Absatz 1 Satz 1 genannte Prozentsatz bis auf 5 vermindert oder bis auf 15 angehoben werden.

(3) Für die Fertigstellung von Bauvorhaben erhält der Verwalter 6 Prozent der von ihm verwalteten Bausumme. Planungs-, Ausführungs- und Abnahmekosten sind Bestandteil der Bausumme und finden keine Anrechnung auf die Vergütung des Verwalters.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Zwangsverwalters gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 9. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 785,40 €.

Gründe

I.

1

Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 1. Februar 2013 die Zwangsverwaltung des im Eingang dieses Beschlusses näher bezeichneten Sonder- und Teileigentums des Schuldners an, das aus einer Eigentumswohnung nebst Tiefgaragenstellplatz besteht, und bestellte den Beteiligten zu 3 zum Zwangsverwalter. Dieser nahm den Stellplatz am 7. Februar 2013 und die Eigentumswohnung am 10. Mai 2013 in Besitz. Wohnung und Stellplatz waren nicht vermietet. Nach Antragsrücknahme hob das Amtsgericht die Zwangsverwaltung mit Beschluss vom 1. August 2013 auf.

2

Der Zwangsverwalter hat beantragt, für die Eigentumswohnung und für den Tiefgaragenstellplatz jeweils die Mindestvergütung gemäß § 20 Abs. 1 ZwVwV in Höhe von 600 € festzusetzen, nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer jeweils 785,40 € (insgesamt 1.570,80 €). Das Amtsgericht hat die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Auf die Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht den Beschluss geändert und die Vergütung auf 785,40 € festgesetzt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Zwangsverwalter die Zurückweisung der Beschwerde erreichen.

II.

3

Das Beschwerdegericht meint, die Mindestvergütung sei nur einmal anzusetzen, weil die Eigentumswohnung und der Tiefgaragenstellplatz eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Entscheidend seien die tatsächlichen Verhältnisse. Die einheitliche Inbesitznahme sei nur deshalb gescheitert, weil die Öffnung der Wohnung nicht gelungen sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Stellplatz gesondert von der Eigentumswohnung vermietet oder verpachtet werden sollte, gebe es nicht.

III.

4

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

5

1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Vergütung des Zwangsverwalters (§§ 17 ff. ZwVwV), die nach der Inbesitznahme mindestens 600 € beträgt (§ 20 Abs. 1 ZwVwV), grundsätzlich für jedes Objekt festzusetzen, mit dessen Verwaltung der Zwangsverwalter betraut ist. Das findet seinen Grund in der Aufgabe des Zwangsverwalters, jedes Objekt, zu dessen Verwaltung er bestellt ist, unabhängig von seiner Bestellung zur Verwaltung weiterer Objekte nutzbringend zu verwalten, d.h. in der Regel zu vermieten oder zu verpachten (Senat, Beschlüsse vom 25. Januar 2007 - V ZB 150/06, ZfIR 2007, 501 Rn. 11 und vom 24. November 2005 - V ZB 133/05, ZfIR 2006, 342 Rn. 6). Eine Ausnahme ist nur zu machen, wenn mehrere Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte wie ein einziges Wirtschaftsgut vermietet oder verpachtet sind oder werden, ohne dass auf die Einzelobjekte bezogene Verträge abgeschlossen oder getrennte Miet- oder Pachtzinsanteile ausgewiesen werden. In diesem Fall führt die wirtschaftliche Zusammenfassung dazu, dass von einem einheitlichen Zwangsverwaltungsobjekt auszugehen ist, dessen Gesamtertrag für die Bemessung der Verwaltervergütung maßgeblich ist (Senat, Beschlüsse vom 25. Januar 2007 – V ZB 150/06, ZfIR 2007, 501 Rn. 12; vom 18. Januar 2007 - V ZB 63/06, ZfIR 2007, 249 Rn. 7 und vom 24. November 2005 - V ZB 133/05, ZfIR 2006, 342 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 33/03, WM 2005, 47, 48). Eine Kürzung der Mindestvergütung kommt nicht in Betracht (Senat, Beschlüsse vom 1. Juni 2006 - V ZB 29/06, NJW-RR 2006, 1348 Rn. 18 f. und vom 18. Januar 2007 - V ZB 63/06, ZfIR 2007, 249 Rn. 10 ff.).

6

2. Eine Eigentumswohnung und Stellplätze sind, jedenfalls soweit es sich um eine übliche Zahl von ein bis zwei Stellplätzen handelt, als wirtschaftliche Einheit in diesem Sinne anzusehen; die dem Zwangsverwalter gemäß § 20 Abs. 1 ZwVwV zustehende Mindestvergütung ist deshalb nur einmal festzusetzen, und zwar unabhängig davon, ob der Stellplatz im Teileigentum des Schuldners steht oder ob diesem insoweit nur ein Sondernutzungsrecht eingeräumt ist. Unerheblich ist es insoweit auch, wenn die Wohnung und der Stellplatz separat vermietet sind bzw. werden.

7

a) Werden die Objekte - wie hier - bei der Inbesitznahme nicht genutzt, spricht gegen dieses Ergebnis allerdings, dass Wohnung und Stellplatz jeweils separat vermietet werden könnten; auch bei einer Vermietung beider Objekte an die gleiche Partei könnten jeweils getrennte Verträge abgeschlossen oder getrennte Mietzinsanteile ausgewiesen werden.

8

b) Diese Betrachtungsweise ließe aber unberücksichtigt, dass jedenfalls eine übliche Anzahl von ein bis zwei Stellplätzen in einem tatsächlich und wirtschaftlich untergeordneten Verhältnis zu der Eigentumswohnung steht und die einheitliche Nutzung der Objekte eher die Regel als die Ausnahme darstellt. Stellplätzen kommt im Verhältnis zu der Wohnung regelmäßig eine dienende Funktion zu, weil sie deren Erreichbarkeit vereinfacht; häufig verbessert ein Stellplatz die Vermietbarkeit der Wohnung entscheidend. Aufgrund dieser dienenden Funktion von Stellplätzen ist die Sachlage mit der bislang von dem Senat beurteilten Fallgestaltung nicht vergleichbar, in der mehrere Eigentumswohnungen in dem Eigentum des Schuldners stehen. Denn verschiedene Wohnungen stellen im Prinzip gleichwertige und voneinander unabhängige Wirtschaftsgüter dar, mögen sie auch unterschiedlich werthaltig sein; in aller Regel werden sie gesondert genutzt.

9

c) Die Mindestvergütung für jedes der Objekte wäre auch wirtschaftlich unangemessen. Bei der Bemessung der Mindestvergütung hat sich der Verordnungsgeber an einem Aufwand von sechs bis acht Stunden orientiert, der für die Inbesitznahme und den darüber zu fertigenden Bericht (§ 3 Abs. 1 ZwVwV) mindestens zu veranschlagen sei (BR-Drucks. 842/03, S. 17). Auch in dieser Hinsicht kommt einem Stellplatz nachrangige Bedeutung zu, weil der Zeitaufwand regelmäßig deutlich geringer ausfällt als bei der Inbesitznahme der Eigentumswohnung; er bildet insoweit einen Annex zu der Wohnung und erhöht den mit deren Inbesitznahme verbundenen Aufwand nicht nennenswert. Von anderen separaten, untergeordneten Teilen der Wohnung, wie etwa Keller- und Speicherräumen, die ebenfalls gesondert in Besitz genommen werden müssen, unterscheidet er sich nur dadurch, dass er auch gesondert vermietet sein kann - oder werden könnte , ohne dass dies jedoch als Regelfall anzusehen wäre.

10

d) Schließlich spricht gegen eine separate Mindestvergütung, dass die Höhe der Zwangsverwaltervergütung von der rechtlichen Ausgestaltung der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft im Einzelfall abhinge. Steht nämlich eine Tiefgarage - wie es häufig der Fall ist - im gemeinschaftlichen Eigentum und ist dem Wohnungseigentümer nur ein Sondernutzungsrecht zugeordnet, kann dieses - ebenso wie ein im Teileigentum stehender Stellplatz - zwar durch separate Vermietung genutzt werden. Wohnung und Sondernutzungsrecht stellen aber ein einheitliches Zwangsverwaltungsobjekt dar, für das zweifelsfrei nur die einfache Mindestvergütung anfällt.

IV.

11

In einem Rechtsbeschwerdeverfahren über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst, weil es nicht kontradiktorisch ausgestaltet ist (Senat, Beschluss vom 23. September 2009 - V ZB 90/09, NZM 2010, 50 Rn. 33 mwN).

Stresemann     

        

RiBGH Dr. Roth ist infolge
Krankheit an der Unterschrift
gehindert.
Karlsruhe, den 4. Juli 2014
         Die Vorsitzende

        

Brückner

                 

Stresemann

                 
        

Weinland     

        

     Kazele     

        
33
In einem Rechtsbeschwerdeverfahren über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung ist eine Kostenentscheidung regelmäßig nicht veranlasst, weil es nicht kontradiktorisch ausgestaltet (zu diesem Gesichtspunkt Senat, BGHZ 170, 378, 381) ist (Senat, Beschl. v. 15. März 2007, V ZB 117/06, NJW-RR 2007, 1150; Beschl. v. 10. Januar 2008, V ZB 31/07, NJW-RR 2008, 892, insoweit nur bei juris). Die Kostenaussprüche der Vorinstanzen waren deshalb aufzuheben.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.