Landgericht München I Urteil, 19. Jan. 2018 - 12 KLs 111 Js 239798/16

bei uns veröffentlicht am19.01.2018
nachgehend
Bundesgerichtshof, 1 StR 356/18, 08.01.2019

Gericht

Landgericht München I

Tenor

I. Der Angeklagte P1. P2. K… ist schuldig des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Waffen und Munition in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung in neun Fällen und fahrlässiger Körperverletzung in fünf Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Handeltreiben mit Waffen und Munition in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit gewerbsmäßigem unerlaubtem Überlassen einer Kriegswaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Handeltreiben mit Waffen und Munition in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Schusswaffe in Tatmehrheit mit gewerbsmäßigem Besitz einer verbotenen Schusswaffe in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Besitz eines einer verbotenen Schusswaffe gleichgestellten Gegenstands in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von drei halbautomatischen Schusswaffen und Munition.

II. Der Angeklagte K… wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt.

III. Die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 25.400,00 EUR wird angeordnet.

IV. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Angewandte Vorschriften: §§ 22a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 KrWaffG , Anlage Teil B Nr. 29c zum KrWaffG, §§ 51 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 Nr. 2b und 2c, Abs. 3 Nr. 2b, 2 Abs. 2 und 3, 21 Abs. 1 Satz 1 WaffG , Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nrn. 1.3.und 2.2., Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1. und Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zum WaffG, §§ 222, 229, 230, 46b, 49 Abs. 1, 52, 53, 73, 73c StGB.

Gründe

Inhaltsverzeichnis:

...

A. Prozessgeschichte

Die Hauptverhandlung dauerte 21 Verhandlungstage vom 28.08.2017 bis zum 19.01.2018.

Im Laufe des Prozesses kam es wiederholt zu Zwischenfällen, wobei der Angeklagte mehrfach Drohungen oder Beleidigungen seitens der beteiligten Nebenkläger ausgesetzt war. Am 13.10.2017 bezeichnete die Nebenklägerin Sibel L… den Angeklagten als „Schwein“ und „Mörder“. Außerdem äußerte sie, dass sie ihn bestrafen werde und ihn mit ihren Händen umbringen werde.

Am 20.12.2017 äußerte der Nebenkläger Engin K… im Treppenbereich des Gerichtsgebäudes außerhalb des Verhandlungssaals in Richtung des Angeklagten die Worte „Jetzt bist du noch beschützt, aber irgendwann bekomm ich dich“.

Schließlich wurde der Angeklagte am 15.01.2018 von dem Nebenkläger Engin K… mit dem türkischen Schimpfwort „puşt“ bezeichnet.

Hinsichtlich weiterer nicht zur Verurteilung gelangter Waffengeschäfte des Angeklagten wurde die Strafverfolgung bereits im Stadium des Ermittlungsverfahrens gemäß § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die für die angeklagten und schließlich zur Aburteilung gelangten Waffengeschäfte zu erwartende Strafe eingestellt.

Ferner wurde mit Beschluss des Landgerichts München I vom 18.09.2017 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO hinsichtlich des unerlaubten Führens einer halbautomatischen Schusswaffe nebst Munition in Tatkomplex Ziff. II., hinsichtlich des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Schusswaffe nebst Munition in Tatkomplex Ziff. IV und hinsichtlich des unerlaubten Besitzes der Pistole DWM 1904 in Tatkomplex Ziff. V. im Hinblick auf die für die verbleibenden Straftatbestände zu erwartende Gesamtfreiheitsstrafe beschränkt.

Dem Urteil ging keine Verständigung gemäß § 257c StPO voraus.

B. Persönliche Verhältnisse

C. Festgestellter Sachverhalt

I. Vorgeschichte (Entwicklung des Waffenhandels des Angeklagten)

Im Sommer 2012 entschloss sich der Angeklagte aus einer Kombination von Abenteuerlust und Sammelleidenschaft heraus, erstmals Kontakt zur Waffenhändlerszene aufzunehmen und eine scharfe Waffe zu erwerben.

Hierzu verschaffte er sich Zugang zum Darknet, das sich insbesondere mit Hilfe verschlüsselter Datenübertragungen durch Herstellung größtmöglicher Anonymität und Vermeidung eines Zugriffs auf das Netzwerk auszeichnet. Zur Nutzung des Darknets war die Installation eines TOR-Browsers erforderlich, da dieser Teil des World Wide Web ohne Schaffung der entsprechenden Zugangsvoraussetzungen im Verborgenen liegt.

Im Darknet meldete sich der Angeklagte zu diesem Zweck zunächst bei dem Darknet-Portal „Alphabay“ an. Der Angeklagte war in der Folge jedoch mit den Handelsmöglichkeiten und dem Geschäftsgebaren der Teilnehmer des Forums unzufrieden und legte zusätzlich unter dem Pseudonym „Rico“ einen Account im Forum „Deutschland im Deep Web“ an, in dessen Waffenforum er sich aktiv beteiligte. Zur Registrierung im Forum „Deutschland im Deep Web“ waren eine ID des Nachrichtendienstes Bitmessage sowie ein PGP-Schlüssel erforderlich, um größtmögliche Anonymität und Sicherheit zu garantieren.

Über das Darknet lernte er zunächst den Waffenverkäufer Robert R… kennen, der dort unter dem Pseudonym „Kronos“ aktiv war. Mit diesem vereinbarte er in der Folge die ersten illegalen Waffengeschäfte.

Zu diesem Zweck begab er sich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Sommer 2012 gemeinsam mit seinem besten Freund Kolja S…, den er hierzu verleitete, in dessen Pkw nach Bratislava in die Slowakische Republik, um sich dort mit dem Verkäufer Robert R… auf einem Parkplatz persönlich zu treffen.

Dabei erwarb er von diesem ein Sturmgewehr VZ 58 im Kaliber 7,62 x 39 mm mit 70 Schreckschusspatronen im Kaliber 7,62 x 39 mm und vier Magazinen zum Preis von 3.500,- EUR. Bei weiteren Treffen auf einem Parkplatz in Prag in der Tschechischen Republik im Sommer 2012 erwarb er von R… eine Maschinenpistole WZ Radom 63 in 9 x 18 mm mit Schalldämpfer, vier Magazinen, 100 Schuss Munition im Kaliber 9mm Makarow und 20 weiteren Schuss Munition eines unbekannten Kalibers zum Preis von insgesamt 4.000,- EUR sowie zwei Pistolen CZ 82/83 Kaliber 9 x 18 mm mit 150 Schuss Munition Kaliber 9 mm Makarow zum Preis von 1.000,- EUR. Soweit er die Munition nicht im weiteren Verlauf verkaufte, verschoss der Angeklagte diese selbst.

Im Laufe des Jahres 2013 suchte der Angeklagte nach einer weiteren Verkaufsquelle und lernte über das Darknet den unter dem Pseudonym „Clultimate“ agierenden Waffenhändler Dennis N… kennen.

Zwischen September und Oktober 2013 fuhr er wiederum gemeinsam mit Kolja S… in dessen Pkw zum Kloster … in der Schweiz. Dort erwarb er von „Clultimate“ einen Karabiner K31 in 7,5 x 55 mm mit ca. 160 Schuss Munition zum Preis von 500,- EUR sowie eine Pistole SIG P210 in 9mm Luger mit 200 Schuss im Kaliber 9 x 19 mm zum Preis von 1.800,- EUR.

Zu einem weiteren, nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Oktober und Dezember 2013 kaufte er von diesem ebenfalls am Kloster … eine Pistole ERMA Mod. 452 im Kaliber .22 lfb mit 100 Schuss Munition im Kaliber .22 lfb zum Preis von 1.000,- EUR sowie weitere 1000 Schuss Munition im Kaliber 7,62 x 39 mm zum Preis von 700,- EUR.

Im November 2015 wurde im Zusammenhang mit den Terroranschlägen von Paris das Waffenforum „Deutschland im Deep Web“ vorübergehend geschlossen, da der Verdacht bestand, dass die bei dem Terroranschlag verwendeten Waffen dort erworben worden sein könnten. Der Angeklagte, dem der Grund der Schließung des Forums bekannt war, kommentierte die Schließung mit Bedauern, da er dort in drei Jahren zwei gute Geschäftspartner kennengelernt habe.

In der Folge entwickelte sich aus der Sammelleidenschaft des Angeklagten heraus zunehmend ein Interesse am finanziellen Aspekt des Waffenhandels.

Zur Finanzierung weiterer Waffenkäufe sowie zur Generierung einer wesentlichen Einnahmequelle zur dauerhaften Finanzierung seines Lebensunterhaltes entschloss sich der Angeklagte spätestens zu Beginn des Jahres 2016, selbst im Darknet unter seinem Pseudonym „Rico“ wiederholt Waffen zu verkaufen, die er schon in seinem Besitz hatte oder noch besorgen konnte.

Hierzu suchte der zu diesem Zeitpunkt einkommens- und vermögenslose Angeklagte über das Darknet nach einer weiteren Quelle zum Waffenerwerb und nahm Kontakt zu dem namentlich nicht bekannten Händler mit dem Darknet-Pseudonym „Hyena“ auf.

Von diesem erwarb er in der Folge mehrfach verschiedene Waffen, wozu er mit seinem Pkw VW Lupo, amtliches Kennzeichen …, jeweils in die Tschechische Republik fuhr. Bei den nachfolgend genannten Fahrten begleitete den Angeklagten auf dessen Drängen hin jeweils seine damalige Freundin Ursula Kathleen K… Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Januar oder Februar 2016 kaufte er auf einem Parkplatz eines McDonald’s-Restaurants in Prag eine Pistole Glock 17 Gen. 3 in 9mm Luger mit 100 Schuss Munition Kaliber 9x19 mm zum Preis von 1.600,- EUR.

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Februar 2016 erwarb er von „Hyena“ auf einem Parkplatz in Prag eine Pistole Glock 19 in 9mm Luger mit 100 Schuss 9x19 mm zum Gesamtpreis von 1.600,- EUR sowie eine Pistole CZ 83 in 7,65x17 mm mit 100 Schuss Munition 7,65x17 mm für 800,- EUR.

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im März 2016 kaufte er von „Hyena“ auf einem Parkplatz in Prag eine Pistole Glock 17 Gen. 4 sowie eine Pistole Glock 17 Gen. 3 jeweils in 9mm Luger mit jeweils 100 Schuss Munition Kaliber 9x19 mm zum Preis von jeweils 1.600,- EUR.

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 18.03.2016 und dem 12.04.2016 erwarb er von „Hyena“ auf einem Parkplatz in Prag eine Pistole Glock 17 Gen. 4 in 9x19 mm mit 100 Schuss 9x19 mm für 1.600,- EUR, eine Pistole CZ 83 im Kaliber 7,65x17mm mit 100 Schuss 7,65x17 mm zum Preis von 800,- EUR sowie eine Pistole CZ 75 Sp01 Shadow in 9x19 mm mit 100 Schuss 9x19 mm zum Preis von 1.600,- EUR.

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Mai 2016 kaufte er von „Hyena“ auf einem Parkplatz in Prag eine Pistole Glock 17 Gen. 4 in 9x19 mm mit 100 Schuss 9x19 mm für 1.600,- EUR, eine Pistole Heckler & Koch P30L in 9x19 mm mit 100 Schuss 9x19 mm zum Preis von 1.600,- EUR sowie weitere 500 Schuss 9x19 mm zum Preis von 200,- EUR.

Schließlich kaufte er bei diesem zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Juni 2016 auf einem Parkplatz in Prag noch eine Pistole Heckler & Koch P30L in 9x19 mm mit 100 Schuss 9x19 mm zum Preis von 1.600,- EUR und eine Pistole CZ P-09 in 9x19 mm mit 100 Schuss 9x19 mm und 100 Schuss Munition .22 lfb zum Preis von insgesamt 1.600,- EUR.

Der Angeklagte verfügte seit Beginn des Jahres 2016 über keine weitere Einkommensquelle und verdiente das für seinen Lebensbedarf notwendige Geld ausschließlich durch die nachfolgend aufgeführten Waffenverkäufe. Der Angeklagte entschloss sich im Mai 2016 sogar aufgrund seiner schlechten Einkommensverhältnisse und der besseren Verkehrsverbindung zu seinen Geschäftspartnern in Osteuropa zu seiner damaligen Freundin Ursula Kathleen K… nach Marburg zu ziehen.

Er ließ sich weder auf ihr Drängen, die ihn sogar auf die Unverantwortlichkeit des von ihm betriebenen Waffenhandels hinwies, noch durch die Warnungen durch seines Kollegen Angelo S… von der Durchführung der Waffengeschäfte abbringen.

In der Folge kam es zu den nachbenannten Waffenverkäufen, zu deren Tatzeitpunkten der Angeklagte in allen Fällen nicht in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt war.

II. Taten des Angeklagten

1. Waffengeschäft mit dem anderweitig Verfolgten W…

Der anderweitig Verfolgte Peter W… kaufte sich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im März 2016 im Darknet über die Plattform „Alphabay“ eine Pistole DWM 1904 in 9x19 mm mit einem weiteren Magazin und 100 Schuss Munition 9x19 mm zum Preis von etwa 2.000,- EUR oder 2.500,- EUR. Nachdem sich im gesicherten Zustand versehentlich ein Schuss löste, fühlte sich der anderweitig Verfolgte W… mit der Waffe nicht mehr sicher und bot diese unter seinem Pseudonym „sectorplantone“ im Darknet-Forum „Deutschland im Deep Web“ an.

Der Angeklagte kontaktierte ihn daraufhin mittels des Nachrichtendienstes „Bitmessage“ unter dem Pseudonym „Rico“ und bot ihm einen Tausch der Pistole DWM 1904 mit 97 Schuss Munition in 9x19 mm gegen eine Pistole CZ 83 inclusive 100 Schuss Munition im Kaliber 7,65 mm an, wobei beide fälschlicherweise davon ausgingen, dass es sich bei der Pistole DWM 1904 um eine Pistole Luger P08 handelte.

Dem Angeklagten kam es gerade darauf an, die wertvollere Pistole DWM 1904 zur gewinnbringenden Weiterveräußerung zu erhalten, um hierdurch seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Die halbautomatische Pistole Modell CZ 83 Kaliber 7,65 mm mit der dazugehörigen Munition hatte er zuvor zwischen dem 18.03.2016 und dem 12.04.2016 bei „Hyena“ für 800,- EUR erworben.

Der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte W… erzielten in der Folge Einigkeit über das Tauschgeschäft und vereinbarten für dessen Abwicklung ein sogenanntes Real-Life-Treffen am 04.06.2016 am Busbahnhof in … Marburg.

Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt am 04.06.2016 begaben sich der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte W… jeweils alleine zum vereinbarten Treffpunkt. Von dort gingen sie gemeinsam in den nahegelegenen … Park, um dort den Tausch abzuwickeln. Währenddessen unterhielten sie sich lediglich über einen vorangegangenen erfolgreichen Waffenkauf des anderweitig Verfolgten W… über die Darknet-Plattform „Alphabay“. Der Angeklagte interessierte sich nicht dafür, aus welchem Grund der anderweitig Verfolgte W… die Waffe haben wollte.

Der anderweitig Verfolgte W… übergab daraufhin dem Angeklagten die in einer Laptoptasche mitgeführte Pistole DWM 1904 nebst 97 Stück Munition im Kaliber 9x19 mm, während dieser die Pistole CZ 83 nebst etwa 100 Stück Munition im Kaliber 7,65 mm aus seinem Rucksack herausholte und sie dem anderweitig Verfolgten W… aushändigte.

Nachdem beide jeweils die ihnen übergebene Waffe begutachteten, machten sie sich auf den Rückweg zum Marburger Busbahnhof, wo sie sich trennten.

Bei den Pistolen DWM 1904 Kaliber 9x19mm und CZ 83 Kaliber 7.65mm Browning sowie der jeweils dazugehörigen Munition handelt es sich um funktionsfähige erlaubnispflichtige halbautomatische Schusswaffen und Munition.

Weder der Angeklagte noch der anderweitig Verfolgte W… verfügten zum Zeitpunkt der Übergabe über die hierfür erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis. Dies war dem Angeklagten bewusst.

2. Waffengeschäft mit dem anderweitig Verfolgten St…

Nach dem eben beschriebenen Tauschgeschäft zwischen dem Angeklagten und dem anderweitig Verfolgten W… am 04.06.2016 schrieb der anderweitig Verfolgte Mario St… unter seinem Pseudonym „Tzu“ zu Beginn des Monats Juni 2016 den Angeklagten via „Bitmessage“ an. Er äußerte diesem gegenüber den Wunsch, ein Gewehr Karabiner K31 erwerben zu wollen.

Den Kontakt zum Angeklagten stellte zuvor der anderweitig Verfolgte W… über das Darknet-Forum „Deutschland im Deep Web“ her.

Der zu dieser Zeit einkommens- und vermögenslose Angeklagte einigte sich mit dem anderweitig Verfolgten St… auf einen Kaufpreis von 1.150,- EUR, um durch den gewinnbringenden Weiterverkauf seinen Lebensbedarf bestreiten zu können.

Das Gewehr Karabiner K 31, Kaliber 7,5x55 mm GP 31, inkl. 160 Schuss Munition hatte der Angeklagte zuvor von Dennis N… in der Schweiz zum Preis von 500,- EUR erworben.

Der Angeklagte vereinbarte daraufhin mit dem anderweitig Verfolgten St… für die Abwicklung des Geschäfts ebenfalls ein persönliches Treffen am Marburger Busbahnhof zur Übergabe von Waffe und Kaufpreis.

Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Anfang Juni 2016 begab sich der anderweitig Verfolgte St… gemäß der vorherigen Absprache mit einer Gitarrentasche zum Marburger Busbahnhof. Hierdurch wollte der Angeklagte eine Übergabe seiner eigenen als Spurenträger in Betracht kommenden Gitarrentasche, die er zum Transport des Gewehres verwendete, vermeiden. Der Angeklagte, der mehrere Tage zuvor bereits die Umgebung ausgekundschaftet hatte, ging auf den anderweitig Verfolgten St… zu und sprach diesen an. Dabei führte der Angeklagte zum Eigenschutz in seinem Schulterholster eine Pistole Ceska P-09 mit sich.

Anschließend begaben sich beide in Richtung des nahegelegenen … Parks, wobei sie ins Gespräch kamen und sich über Waffen und allgemeine Themen austauschten. Dabei waren sich beide einig, dass sich im Forum „Deutschland im Deep Web“ viele Spinner herumtreiben.

Im Park wartete an einer Sitzbank bereits die damalige Freundin des Angeklagten, Ursula Kathleen K… Diese musste der Angeklagte zuvor intensiv überreden, damit sie ihn begleitet und unterstützt. Sie führte eine schwarze Gitarrentasche bei sich, in der sich das in zwei Müllsäcken verpackte Gewehr K31 nebst Munition befand. Als der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte St… an der Bank angelangt waren, schickte der Angeklagte die anderweitig Verfolgte K… weg. Nachdem der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte St… sich bei der Übergabe des Gewehrs zunächst von Spaziergängern gestört fühlten, begaben sie sich zu einer entfernteren Bank.

Dort nahm der Angeklagte das Gewehr Karabiner K 31, Kaliber 7,5x55 GP 31, nebst etwa 150 Patronen der Eidgenössischen Munitionsfabrik Thun, Kaliber 7,5x55 GP 31, aus seiner Gitarrentasche und übergab die Ware an den anderweitig Verfolgten 17-jährigen St…, wobei ihm dessen Alter nicht bekannt war.

Der anderweitig Verfolgte St… packte das Gewehr und die Patronen in seine mitgebrachte Gitarrentasche und übergab dem Angeklagten daraufhin den vereinbarten Kaufpreis. Nach etwa einer Stunde begaben sich beide zurück in Richtung des Marburger Busbahnhofs, wo sie sich trennten.

Bei dem Gewehr der Waffenfabrik Bern K31, Kaliber 7.5x55 GP31 und der Munition handelt es sich um eine einwandfrei funktionierende erlaubnispflichtige Schusswaffe und voll funktionsfähige erlaubnispflichtige Patronenmunition.

Weder der Angeklagte noch der anderweitig Verfolgte St… verfügten zum Zeitpunkt der Übergabe über die hierfür erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis. Dies war dem Angeklagten auch bewusst.

3. Waffengeschäft mit David S…

a. Vorgeschichte / Verkaufsanbahnung

David S… wurde am … in München als Sohn iranischer Eltern geboren. Er lebte sozial zurückgezogen und war psychisch krank. Er litt an Autismus, einer posttraumatischen Belastungsstörung, sozialer Phobie, Wortfindungsstörungen, Depressionen, einer PC-Sucht und ADHS und hatte paranoide und narzisstische Züge.

In seiner Zeit an der …-Mittelschule in der Lerchenau in München war David S… darüber hinaus gezieltem Mobbing durch Mitschüler ausgesetzt, für das überwiegend türkisch- und balkanstämmige Jugendliche verantwortlich waren. Später entwickelte er einen Hass auf Jugendliche dieser Herkunftsländer.

Am 29.05.2015 registrierte sich David S… unter dem Pseudonym „Maurächer“ in dem Darknet-Forum „Deutschland im Deep Web“. Dort suchte er spätestens ab diesem Zeitpunkt im Waffenforum offen und offensiv nach einer Pistole Glock nebst Munition.

Darüber hinaus erwarb S… zum Zwecke eines anonymen Waffenerwerbs am 17.07.2015 aus seinem angesparten Vermögen Bitcoins im Wert von 2.320,- EUR.

Bei einem Waffengeschäft fiel S… einmal auf einen Betrüger herein, an den er eine Anzahlung in Höhe von 500,- EUR geleistet hatte, ohne die Waffe zu erhalten. Außerdem nahm er Ende Juni 2015 im Forum „Deutschland im Deep Web“ erfolglos an der Versteigerung einer Pistole Glock teil, die vom anderweitig Verfolgten Uwe F… unter dem Pseudonym „mike-bravo“ angeboten wurde. S… erhielt dabei aufgrund eines zu geringen Gebots in Höhe von 1650,- EUR nicht den Zuschlag. Das Höchstgebot lag am 07.07.2015 bei 2100,- EUR.

Zum Zwecke des Waffenkaufs wandte er sich ferner in einem für alle Nutzer einsehbaren Forenbeitrag an den zu diesem Zeitpunkt bereits vom Zollfahndungsamt Frankfurt am Main übernommenen Account „erichhartmann“. Seitens der Zollbeamten, die den Account führten, erfolgte auf diese Anfrage jedoch keine Reaktion.

Unter dem Pseudonym „Maurächer“ nahm David S… im Darknet-Forum „Deutschland im Deep Web“ anschließend erstmals Kontakt zum Angeklagten auf.

In der Folge intensivierten beide ab dem 13.03.2016 die Verhandlungen über den Verkauf einer Waffe. Dabei nutzten sie den Nachrichtendienst „Bitmessage“ und verschlüsselten die Nachrichten jeweils mit Hilfe eines PGP-Schlüssels, der einen Zugriff Dritter auf diese Nachrichten ausschließt.

Trotz intensiver Verhandlungen und Nachfragen des S… über verschlüsselte Bitmessage-Nachrichten kam eine Einigung über einen Pistolenkauf zunächst nicht zustande. Grund hierfür waren unterschiedliche Vorstellungen der Beteiligten über die Abwicklung des Kaufs. Weil S… auf einer anonymisierten Abwicklung des Geschäfts bestand und folglich für eine Bezahlung mit Bitcoins eintrat sowie ein persönliches Treffen mit dem Angeklagten ablehnte, nahm der Angeklagte vom Waffenverkauf zunächst Abstand. Dem Angeklagten kam es nämlich aus Angst vor Betrügern gerade darauf an, ein sogenanntes Real-Life-Treffen durchzuführen und Bargeld zu erhalten. Gegen eine Bezahlung mit Bitcoins sträubte er sich, weil er mit dem Zahlungssystem nicht vertraut war.

Nachdem S… über ein Jahr trotz intensiver Bemühungen vergeblich nach einer Waffe gesucht hatte, ließ er sich schließlich auf die Bedingungen des Angeklagten ein und verkaufte deshalb am 16.05.2016 seine erworbenen Bitcoins zu einem Preis von 3.299,- EUR.

Dem zu diesem Zeitpunkt einkommenslosen Angeklagten war aufgrund der offen einsehbaren Nachrichten von S… im Waffenforum „Deutschland im Deep Web“ bewusst, dass David S… dort bereits lange Zeit erfolglos nach einer Waffe gesucht hatte.

Daher bot er diesem eine Pistole Glock 17 Gen. 4 an. Der Angeklagte verlangte von S… aufgrund seines Gewinnstrebens hierfür einen unüblich hohen Betrag von 4.000,- EUR, um durch den Verkauf seinen Lebensbedarf bestreiten zu können. S… ging auf dieses Angebot ein, weil er keine Alternative sah.

Die voll funktionsfähige Pistole Glock 17 Gen. 4 im Kaliber 9x19 mm hatte sich der Angeklagte zuvor zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 18.03.2016 und dem 12.04.2016 auf einem Parkplatz in Prag in der Tschechischen Republik von dem unter dem Pseudonym „Hyena“ agierenden Darknethändler mit etwa 100 Schuss 9x19 mm zum Preis von 1.600,- EUR verschafft.

Die Waffe wurde ursprünglich von der slowakischen Glock-Niederlassung als scharfe Waffe vertrieben und über weitere Firmen am 11.03.2016 an die slowakische Firma T… verkauft, welche sie in eine Flobert-Waffe umfunktionierte. Am 18.03.2016 verkaufte die Firma T… die Waffe legal an den in der Slowakei anderweitig Verfolgten Jan H…, der die Waffe wiederum an Thomas Z… weiterverkaufte.

Nicht ermittelt werden konnte, wann die Pistole in eine scharfe Waffe zurückgebaut wurde und auf welche Weise diese an den nicht namentlich bekannten Darknethändler „Hyena“ gelangte.

Am 18.05.2016 hob S… einen Betrag in Höhe von 4.000,- EUR von seinem Girokonto ab, um den vereinbarten Kaufpreis entrichten zu können.

b. Verkaufsgeschäft

Gemäß vorheriger Absprache über verschlüsselte Bitmessage-Nachrichten traf sich der Angeklagte am 20.05.2016 am Busbahnhof in … Marburg, …, persönlich mit David S… Der damals 18-jährige S… fuhr zu diesem Zweck am Abend des 19.05.2016 ohne Begleitung mit dem FlixBus von München über Frankfurt am Main nach Marburg.

Der Angeklagte begab sich ebenfalls alleine zum vereinbarten Treffpunkt und traf dort auf S…, der trotz warmen Wetters in einem langen schwarzen Ledermantel erschien und einen erkennbar sehr nervösen und unruhigen Eindruck machte. Vom Treffpunkt gingen beide gemeinsam zum nahegelegenen … Park.

Dabei unterhielten sich beide über einen nicht näher bekannten Zeitraum insbesondere über Waffen im Allgemeinen. S… äußerte hierbei gegenüber dem Angeklagten zunächst den Wunsch, eine Maschinenpistole zu erwerben. Die vom Angeklagten angebotene defekte Maschinenpistole Radom PM 63 lehnte er jedoch mit dem Hinweis ab, er suche etwas „womit er direkt losballern“ könne.

Unter Außerachtlassung der aufgrund der Verkaufsumstände gebotenen Bedenken verkaufte und übergab der Angeklagte dem S… im …-Park anschließend die voll funktionsfähige halbautomatische Pistole Glock 17 Gen 4 Kaliber 9x19 mm, Individualnummer …, nebst mindestens 200 und höchstens 217 Schuss Munition der Marke Sellier & Bellot, Herstellungsjahr 2016, Kaliber 9x19 mm, zum Preis von insgesamt 4.000,- EUR. Dem Angeklagten war dabei die wahre Identität seines Kunden nicht bekannt. Nach der Gebrauchsabsicht fragte der Angeklagte David S… nicht. S… erzählte dem Angeklagten allerdings von sich aus, dass er die Waffe zum Selbstschutz benötige, da er in eine unsichere Gegend umziehen würde. Außerdem äußerte S… aufgebracht, sein Auto sei von Türken bzw. „Kanaken“ zerkratzt worden.

Dem Angeklagten war weder S…s Tatplan der Tötung einer Vielzahl von Menschen bekannt noch rechnete er mit der Durchführung einer solchen Tat.

Dem Angeklagten war jedoch die fehlende Vertrauenswürdigkeit der im Waffenforum agierenden Personen bewusst. Die mit dem Pistolenverkauf über das Darknet verbundenen und erkennbaren Gefahren des Einsatzes von dort erworbenen Pistolen zur Begehung von Tötungsdelikten blendete er jedoch um seines Gewinnstrebens willen aus.

S… übergab dem Angeklagten den vereinbarten Kaufpreis gemäß vorheriger Absprache in einer Stückelung von 40 100-EUR-Scheinen.

Nach einer Aufenthaltszeit in Marburg von insgesamt 3:05 Stunden trat David S… die Rückreise mit dem FlixBus über Kassel nach München an und traf dort am 21.05.2016 um 00:10 Uhr ein.

Nach dem ersten Treffen in Marburg am 20.05.2016, bei dem die Pistole Glock 17 Gen. 4 und die Munition übergeben wurden, fragte S… über den Nachrichtendienst „Bitmessage“ am 30.05.2016 beim Angeklagten nach weiterer Munition an. S… hatte den Wunsch, weitere 500 Schuss Munition vom Angeklagten zu erwerben. Ihm standen aber aus seinen Ersparnissen lediglich noch 350,- EUR zur Verfügung.

Der Angeklagte bestand jedoch auf einem Preis von 500,- EUR für 500 Patronen und kam aufgrund seines Gewinnstrebens S… deshalb nicht entgegen, weswegen sie sich auf den Verkauf von nur 350 Schuss Munition einigten. Dabei kam es dem Angeklagten wie bisher darauf an, sich durch den fortlaufenden gewinnbringenden Weiterverkauf von Waffen und Munition eine länger andauernde Einnahmequelle von gewisser Dauer und gewissem Umfang zur Finanzierung seines Lebensunterhalts zu verschaffen.

Beide vereinbarten daraufhin zum Zwecke der Übergabe der 350-, EUR und der Munition wiederum über verschlüsselte Bitmessage-Nachrichten ein zweites persönliches Treffen am 18.07.2016 am Marburger Busbahnhof.

Nach einer Barabhebung am 16.07.2016 von 200,- EUR betrug S…s Kontostand lediglich noch 6,65 EUR. Nach einer weiteren Abbuchung für die FlixBus-Fahrt hatte sein Konto einen Negativsaldo von -38,35 EUR.

David S… fuhr ohne Begleitung am 17.07.2016 mit dem FlixBus von München über Frankfurt am Main nach Marburg. Die Aufenthaltszeit betrug am 18.07.2016 wiederum 3:05 h, bevor er mit dem FlixBus über Frankfurt am Main nach München zurückkehrte.

Diesmal trat S… selbstsicherer und gelöster auf und trug bei diesem Treffen ein Boss-Hemd, Lackschuhe und eine Bügelfaltenhose.

Nachdem sich der Angeklagte ebenfalls alleine zum vereinbarten Treffpunkt begeben hatte, gingen beide erneut gemeinsam in den nahegelegenen …-Park. Dabei fand zwischen dem Angeklagten und S… eine Unterhaltung statt, im Rahmen derer sich S… über „Kanaken“ in seiner Wohngegend beschwerte und deshalb einen verärgerten Eindruck machte. Im weiteren Verlauf teilte er dem Angeklagten mit, er benötige die Munition, um diese gemeinsam mit seinen Freunden im Urlaub in Österreich zu verschießen. Falls nach seiner Urlaubsrückkehr noch Munition übrig sein sollte, werde er „vielleicht ein paar Kanaken“ abknallen. David S… relativierte diesen Satz jedoch umgehend als Spaß. Der Angeklagte fragte daraufhin mehrfach S…, ob dieser „wirklich keine Scheiße damit baut“. S… beteuerte mehrfach, dass er den Satz nicht ernst gemeint hätte.

Obwohl der Angeklagte bei dieser Äußerung erschrak, entschied er sich dennoch für die Übergabe der weiteren Munition, da er nicht von der Ernsthaftigkeit der getätigten Äußerung ausging und folglich auch nicht mit der Begehung von Tötungsdelikten unter Verwendung der ausgehändigten Munition rechnete. Im …-Park verkaufte und übergab der Angeklagte an S… mindestens 350 und höchstens 367 Patronen der Marke Sellier & Bellot, Herstellungsjahr 2016, Kaliber 9x19 mm, für die am 20.05.2016 veräußerte Pistole Glock 17 zum vereinbarten Kaufpreis von 350,- EUR.

Diese Munition hatte der Angeklagte zuvor zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Mai 2016 bei einem persönlichen Treffen mit „Hyena“ auf einem Parkplatz in Prag in der Tschechischen Republik erhalten, bei dem er insgesamt 500 Patronen Kaliber 9x19 mm zu einem Preis von 200,- EUR erworben hatte.

Insgesamt übergab der Angeklagte bei beiden Treffen 567 gleichartige Patronen der Marke „Sellier & Bellot“, Kaliber 9x19 mm, an David S… Nach der Übergabe der 350,- EUR begaben sich beide gemeinsam in das Schnellrestaurant McDonald’s und unterhielten sich dort bis S… zurück zum Busbahnhof musste. Dabei sprachen sie insbesondere über Waffen, Urlaub und die Wohnsituation von David S… Weder der Angeklagte noch David S… verfügten zum jeweiligen Zeitpunkt der Übergabe über die hierfür erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis. Dies war dem Angeklagten bewusst.

Ein weiterer Waffen- und Munitionserwerb von Dritten erfolgte seitens S… nicht.

Er erwarb lediglich am 28.06.2016 über den Internet-Versandhandel der Fa. G… ein Magazin für eine Glock 17 Gen. 4 für 19 Patronen zum Preis von 29,- EUR inkl. Versandkosten.

c. Tatausführung durch David S…

In der Folge kundschaftete David S… die Gegend um das Olympia-Einkaufszentrum online aus und machte mit der erworbenen Waffe Schießübungen im Keller der elterlichen Wohnung, wobei er 147 Patronen verschoss. Seinen schon länger gefassten Tatplan der Tötung mehrerer Menschen behielt er für sich und weihte niemand darin ein.

Am 05.05.2016 erstellte S… bei Facebook einen Fake-Account mit dem Namen „selina akim“, den er mit dem Profilbild eines jungen unbekannten Mädchens versah. Hierüber verfasste er eine Einladung in das Restaurant McDonald’s in der … Str. am Olympia-Einkaufszentrum in München für den 22.07.2016 um 16:00 Uhr. David S… bezweckte hierdurch, mehrere türkisch- und balkanstämmige Jugendliche, die seinem Feindbild entsprachen, in das McDonald’s-Restaurant zu locken. Über Instagram und per Teamspeak lud S… weitere Personen, insbesondere auch frühere Mitschüler zu McDonald’s ein.

Der Einladung folgte letztlich jedoch nur ein einziger früherer Mitschüler, der am Mobbing gegen ihn in der …-Mittelschule beteiligt gewesen war. Dieser verließ die Tatörtlichkeit jedoch gegen 17:35 Uhr, ohne auf S… getroffen zu sein.

Am 22.07.2016 verließ David S… zunächst um 14:00 Uhr die elterliche Wohnung und trug eine kostenlose Stadtteilzeitung aus. Gegen 15:00 Uhr kehrte er wieder in die elterliche Wohnung zurück, startete seinen PC und formatierte eine Festplatte. Außerdem hinterließ er auf seinen Desktop gut sichtbar die Datei „Ich werde jetzt jeden Deutschen Türken auslöschen egal wer.docx“ mit dem Inhalt „Das Mobbing wird sich heute auszahlen. Das Leid was mir zugefügt wurde, wird zurückgegeben“.

Kurz vor 16:00 Uhr verließ David S… erneut die elterliche Wohnung in … und begab sich zum McDonald’s-Restaurant in der … Straße. Dort traf er sich zunächst kurzzeitig mit Samer Abdullah R…, den er während eines Aufenthaltes in der Psychiatrie kennengelernt hatte. Dieser hatte von dem Tatplan des David S… keine Kenntnis und wurde von diesem nicht eingeweiht.

Gegen 17:05 Uhr begab sich David S… alleine in die Toilette im 1. Obergeschoss des McDonald’s-Restaurants. Anschließend sondierte er innerhalb des Restaurants die Lage und hielt nach potentiellen Opfern Ausschau. Bevor er sich gegen 17:50 Uhr erneut in die Toilette im 1. Obergeschoss ging, wählte er spätestens zu diesem Zeitpunkt eine schräg gegenüber der Toilettentüre sitzende Gruppe ihm nicht bekannter Jugendlicher als Opfer aus.

Dabei handelte es sich um den 15-jährigen …R…, den 13-jährigen … A…, den 15-jährigen … K…, den 14-jährigen … L… sowie die beiden 14-jährigen … S… und … S… Um 17.51 Uhr trat David S… sodann aus der Toilette im 1. Obergeschoss des Mc-Donald’s-Restaurants, … München, in den dortigen Gastraum und setzte seinen zuvor gefassten Tatplan um.

David S… gab mit der vom Angeklagten erworbenen Pistole Glock 17 Gen. 4 sowie der Munition Kaliber 9x19 mm innerhalb weniger Sekunden aus nächster Nähe insgesamt 18 Schüsse auf die oben genannten sechs Jugendlichen ab.

Dabei rief S… „Wegen Euch musste ich sieben Jahre in Deutschland leiden!“ und „Wegen Euch habe ich sieben Jahre hier in Deutschland gelitten!“.

Die fünf Jugendlichen … R…, … L…, … K…, … S… und … S… verstarben infolge der von David S… abgegebenen Schüsse.

… A… erlitt infolge der von David S… abgegebenen Schüsse zwei Durchschussverletzungen der linken Gesichtsregion sowie des Brustkorb rechtsseitig. Dieser leidet noch immer physisch und psychisch erheblich an den Folgen der Schussverletzungen und musste sich mehrerer Operationen unterziehen.

Im Anschluss eilte S… über die Treppe in das Erdgeschoss des Restaurants und verließ es über den Haupteingang Richtung … Straße. Er bog nach rechts Richtung Saturn Elektromarkt, … München, und gab um 17:52 Uhr mit der Pistole Glock 17 Gen. 4 aus einer Entfernung von ca. fünf bis 25 Metern insgesamt mindestens 16 Schüsse auf die sich dort befindenden Fahrzeuge und die zu Fuß flüchtenden Menschen ab.

Dabei rief er „Wegen euch musste ich sieben Jahre lang leiden!“, „Sieben Jahre habe ich das mitgemacht!“, „Ich habe gemacht, was ich seit acht Jahren tun wollte!“, „Ihr Ärsche seid selber schuld, Ihr habt mich gemobbt!“, „Darauf habe ich seit sieben Jahren gewartet!, „Ihr habt mich sieben Jahre lang gemobbt!“, „Jetzt ficke ich Euch Alle, jetzt ficke ich Euch Alle!“, „Türken in Deutschland! Ich bin kein Kanake, ich bin Deutscher!“, „Ich hasse Euch Moslems!“, „Ihr habt den Tod ins Land geholt!“, „Ihr scheiß deutschen Moslems!“, „Scheiß Türken, ich bin Deutscher!“ und „Ich bin Deutscher - ich bin hier geboren worden, wegen den Scheiß-Kanaken tue ich das!“.

Dabei traf er den 19-jährigen Giuliano-Josef K…, den 17-jährigen … D… sowie den 27-jährigen Daniel H…, die aufgrund der Schussabgaben zuvor aus dem Außenbereich des Schnellrestaurants McDonald’s in Richtung … Straße geflohen waren.

Ferner traf David S… die ebenfalls zu Fuß flüchtende 45-jährige Sevda D…, den 60-jährigen Frank Uwe W… sowie die 44-jährige Lumnije A… Giuliano-Josef K…, … D… und Sevda D… verstarben infolge der ihnen von S… zugefügten Schussverletzungen.

Die angeschossenen Opfer Frank Uwe W… und Lumnije A… konnten sich in die Geschäftsräume der Fa. Saturn retten, während die anderen Opfer am Boden liegen blieben. Auf den am Boden liegenden bereits S… verletzten … D… gab S… anschließend noch aus nächster Nähe einen weiteren Schuss ab. Dabei rief S… „Selber schuld! Die haben mich gemobbt!“. Auf den ebenfalls am Boden liegenden S… verletzten H… schoss S… nicht mehr, da er diesen bereits für tot hielt.

Der Geschädigte D2. H… erlitt eine Durchschussverletzung mit Eintritt im Bereich der sakralen Wirbelsäule unmittelbar rechts der Mittellinie. Diese Schussverletzung führte auch zu einer Verletzung des Dünndarms. Er ist infolge der Schussverletzung noch immer physisch und psychisch beeinträchtigt. Insbesondere leidet er noch an motorischen Problemen sowie an einer Beeinträchtigung der Nahrungsaufnahme und des Verdauungstrakts.

Der Geschädigte F. U1. W… erlitt einen Oberschenkeldurchschuss. Infolge der Schussverletzung stellte sich eine Sepsis bei einem Wundinfekt am linken Oberschenkel ein, weshalb eine weitere stationäre Behandlung vom 08.09.2016 bis zum 23.09.2016 erfolgte.

Die Geschädigte A… erlitt an beiden Beinen jeweils einen Unterschenkeldurchschuss. Sie hatte über mehrere Monate Schmerzen an beiden Beinen und war monatelang auf Gehhilfen angewiesen.

Anschließend wartete S… die Grünlichtphase der Fußgängerampel ab und überquerte sodann die … Straße auf dem Fußgängerüberweg zum Haupteingang des Olympia-Einkaufszentrums. Auf dem weg dorthin rief David S… „Sieben Jahre hab ich das mitgemacht!“, „Ich habe gewartet sieben Jahre!“, „Ich hab gemacht, was ich seit acht Jahren tun wollte!“, und „Ihr Ärsche seid selber schuld, Ihr habt mich gemobbt!“.

Im Erdgeschoss im Bereich der Rolltreppen eröffnete S… erneut das Feuer und schoss dort mindestens zweimal auf den 20-jährigen Dijamant Z…, der infolge der Schussverletzungen verstarb.

Währenddessen schrie S… „Darauf habe ich seit sieben Jahren gewartet!“, „Ihr habt mich sieben Jahre lang gemobbt! Jetzt ficke ich Euch alle, jetzt ficke ich Euch alle!“, Türken in Deutschland! Ich bin kein Kanake, ich bin Deutscher!", „Ich hasse Euch Moslems!“ und „Ihr habt den Tod ins Land geholt!“.

S… verließ das Einkaufszentrum über die mittlere Ebene des Parkdecks und begab sich anschließend auf das obere Parkdeck des Einkaufszentrums, wobei er aus der Ferne mehrere Schüsse auf Passanten und Fahrzeuge abgab.

Von dort führte S… ein Streitgespräch mit dem auf seinem Balkon in der … straße …stehenden Anwohner Thomas S… S… gab daraufhin zwei weitere Schüsse in Richtung auf Thomas S… ab.

Ein Splitter eines Geschoss oder der getroffenen Betonwand traf dabei den Geschädigten M3. N… im hinteren Bereich der linken Schulter, welcher sich zeitgleich auf seinem eine Etage tieferen Balkon aufhielt. Beim Geschädigten N… war zur Behandlung der Schussverletzung lediglich eine Wundreinigung erforderlich.

Im Bereich des Parkdecks tätigte David S… folgende Ausrufe: „Ich bin kein Kanake, ich bin ein Deutscher!“, „Ihr scheiß deutschen Moslems“, „Scheiß Türken, ich bin Deutscher“, und „Ich bin Deutscher - ich bin hier geboren worden, wegen den Scheiß-Kanaken tue ich das!“.

Außerdem rief S…, dass er iranischer Deutscher sei, Hartz IV-Empfänger sei, sich eine Waffe gekauft habe, schon mal in der Psychiatrie gewesen sei, sieben Jahre auf der Schule gewesen und gemobbt worden sei und dass er jetzt alle umbringe.

Nach einem Fehlschuss eines Polizeibeamten auf David S… flüchtete dieser gegen 18:00 Uhr und versteckte sich in einem Fahrradabstellraum, bevor er sich um 20:26 Uhr nach Entdeckung durch die polizeilichen Einsatzkräfte selbst in der …straße auf Höhe der Hausnummer …, … München, erschoss. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich im Rucksack von David S… noch 359 unbenutzte Patronen.

S… gab mit der Pistole Glock 17 Gen. 4 insgesamt 59 Schüsse aus der vom Angeklagten erworbenen Munitionsmenge ab, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob es sich dabei um die am 20.05.2016 oder die am 18.07.2016 übergebenen Patronen handelte.

Durch den Verkauf der Tatwaffe Glock 17 Gen. 4 mitsamt der entsprechenden Munition ermöglichte der Angeklagte diese Tat. Weder hatte der Angeklagte allerdings Kenntnis vom Tatplan des S…, noch billigte er diesen oder wollte dessen Ausführung. Die Schädigung von Personen an Leib und Leben durch die Verwendung der Waffe und der Munition durch S… hätte der Angeklagte jedoch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen.

Hinsichtlich der durch Schüsse verletzten Geschädigten A…, H…, A…, W… und N… bejahte die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung.

4. Waffenverkauf im Rahmen des durch Zollbeamte fingierten Scheingeschäfts am 16. August 2016

Nach der Festnahme des unter dem Darknet-Pseudonym „sectorplantone“ agierenden anderweitig Verfolgten W… am 27.07.2016 übernahm mit dessen Einverständnis das Zollfahndungsamt Frankfurt am Main seinen „Bitmessage“-Account.

Sodann nahm der Ermittlungsbeamte ZHS W… unter diesem Account per „Bitmessage“ am 05.08.2016 mit dem Angeklagten Kontakt auf, um den Angeklagten im Rahmen eines Waffengeschäfts identifizieren und festnehmen zu können. Dabei knüpfte er an ein bereits zuvor zwischen dem anderweitig Verfolgten W… und dem Angeklagten angebahntes weiteres Waffengeschäft hinsichtlich eines Gewehrs VZ 61 an.

Der Angeklagte, der trotz der von S… begangenen Tat weiterhin an der Durchführung von Waffengeschäften interessiert war, reagierte auf diese Anfrage umgehend und teilte dem vermeintlichen „sectorplantone“ mit, dass er das Gewehr VZ 61 nicht liefern könne, da sein Verkäufer nach der Tat von München abgetaucht sei.

Gleichzeitig führte der Angeklagte in der Nachricht jedoch alle noch bei ihm verfügbaren Waffen auf. Dabei handelte es sich um eine defekte Maschinenpistole Radom PM 63 in 9x18 mm mit Schalldämpfer und drei Magazinen, ein Gewehr VZ 58 in 7,62x39 mit 700 Schuss und vier Magazinen zum Preis von 5.000,- EUR und die Pistolen Glock 17 Gen.3 in 9x19 mit zwei Magazinen und 100 Schuss zum Preis von 3.000,-EUR, Glock 17 Gen.4 in 9x19 mm mit zwei Magazinen und 100 Schuss mit Zubehör zum Preis von 3.500,- EUR, eine CZ 75-SP01 Shadow in 9x19mm mit drei Magazinen und 100 Schuss zum Preis von 3.500,- EUR, eine CZ P09 in 9x19 mit einem Magazin und 100 Schuss und Zubehör zum Preis von 3.500,- EUR, eine HK P30L in 9x19 mit zwei Magazinen und 100 Schuss und Zubehör zum Preis von 3.500,- EUR.

Der nicht offen ermittelnde Zollbeamte ZHS W… fragte beim Angeklagten daraufhin neben dem Gewehr VZ 58 nach einer weiteren Schusswaffe für seinen vermeintlichen Sohn an. Der Angeklagte ging ohne weitere Einwirkung durch ZHS W… sofort auf die Anfrage ein. Auf den seitens des Zollbeamten vorgeschlagenen Rabatt beim Kauf beider Waffen ging der Angeklagte Dagegen nicht ein.

In der Folge einigten sich ZHS W… unter dem Account „sectorplantone“ und der Angeklagte auf den Kauf eines vollautomatischen Gewehrs VZ 58 mit 700 Schuss in 7,62x39 mm sowie einer halbautomatischen Pistole Glock 17 Gen. 3 mit 100 Schuss in 9x19 mm zum Gesamtpreis von 8.000,- EUR. Das Gewehr VZ 58 hatte er zuvor von Robert R…, die Munition hierzu von Dennis N… erworben. Die Pistole Glock 17 Gen. 3 hatte der Angeklagte zuvor zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im März 2016 von „Hyena“ zum Preis von 1.600,- EUR gekauft.

Das Gewehr VZ 58 wurde in der Slowakei in eine Theaterwaffe umgebaut und anschließend durch Entfernung des Stifts und Verschweißung der Bohrungen wieder in eine scharfe Waffe zurückgebaut worden. Die Funktionsfähigkeit des Gewehrs wurde hierdurch jedoch nicht eingeschränkt.

Die Pistole Glock 17 Gen. 3 wurde nach dem Umbau in eine Flobertwaffe wieder zurückgebaut und funktioniert einwandfrei.

Dem Angeklagten kam es dabei gerade darauf an, sich aus den Einnahmen des gewinnbringenden Weiterverkaufs der Waffen eine erhebliche Einkommensquelle zur Finanzierung seines Lebensunterhalts zu verschaffen.

Im weiteren Verlauf vereinbarten beide die Übergabemodalitäten und einigten sich auf eine Übergabe der Waffen bei einem persönlichen Treffen am 16.08.2016 um 14.00 Uhr am Marburger Busbahnhof.

Weiterhin täuschte ZHS W… dem Angeklagten einen vermeintlichen Fahrradunfall des anderweitig Verfolgten W… vor und fragte an, ob deswegen auch der vermeintliche Sohn des anderweitig Verfolgten die Waffen abholen könne. Hintergrund der Anfrage war, dass nur auf diese Weise der Zollbeamte ZI L… als vermeintlicher Sohn als Abholer zur Übergabe der Waffen erscheinen konnte, weil der Angeklagte den anderweitig Verfolgten W… ja bereits persönlich kannte.

Am 16. August 2016 begab sich daraufhin der Ermittlungsbeamte des Zollfahndungsamts Frankfurt am Main, ZI L…, als vermeintlicher Sohn des „sectorplantone“ als Waffenkäufer zum Busbahnhof nach Marburg und wartete dort vereinbarungsgemäß auf einer Parkbank. Der Angeklagte begab sich mit seiner damaligen Freundin Ursula Kathleen K… ebenfalls zum Marburger Busbahnhof. Gegen 13:45 Uhr erschien der Angeklagte am vereinbarten Treffpunkt, während sich Ursula Kathleen K… in den nahegelegenen …-Park begab. Auf Aufforderung des Angeklagten folgte der Zollbeamte ZI L… ihm zu einem Parkplatz im Bereich der …-Str. … in Marburg. Dort war der Pkw VW Lupo des Angeklagten geparkt, an dem der Angeklagte zuvor beide Kennzeichen abgeschraubt hatte.

Der Angeklagte führte hierbei zum Eigenschutz bewusst eine schussbereite halbautomatische Pistole Ceska P-09, Kaliber 9 mm Luger, mit 12 Stück Patronenmunition im Schulterholster mit sich, die er zuvor von „Hyena“ erworben hatte. Diese wurde nach dem Umbau in eine Flobertwaffe wieder zurückgebaut und funktioniert einwandfrei.

Nachdem sich beide in den Pkw des Angeklagten eingestiegen waren, übergab der Angeklagte dem vermeintlichen Käufer, den er noch immer für den Sohn des anderweitig Verfolgten W… hielt, entsprechend der vorherigen Vereinbarung das voll funktionsfähige Gewehr Ceska VZ 58 mit 701 Schuss Munition sowie die halbautomatische Pistole Glock 17 Gen. 3 mit 101 Schuss Munition.

Nach Prüfung der Waffen übergab der Zollbeamte ZI L… dem Angeklagten den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von insgesamt 8.000,- EUR. Anschließend packte ZI L… die Pistole Glock sowie die Munition in seinen mitgebrachten Rucksack. Das Gewehr Ceska VZ 58 steckte ZI L… in seine mitgebrachte Gitarrentasche.

In der Folge verließen beide das Fahrzeug, um die Waffen gemeinsam zum Pkw des Zollbeamten ZI L… zu verbringen. Dabei erfolgte die Festnahme des Angeklagten durch am Übergabeort zur Absicherung eingesetzte Spezialeinsatzkräfte des Zolls. Die vom Angeklagten übergebenen beiden Waffen sowie die weitere von ihm mitgeführte Waffe wurden sichergestellt.

Der Angeklagte verfügte nicht über die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis. Dies war dem Angeklagten bewusst.

5. Aufbewahrung von Waffen und Munition im Erddepot

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt gegen Ende des Jahres 2013 fasste der Angeklagte den Entschluss, seine bis dahin erworbenen Waffen und erworbene Munition in einem Erddepot zu lagern, um einen sicheren Ort für die Lagerung seiner illegalen Waffensammlung zu haben. Gemeinsam mit seinem Freund Kolja S… vergrub er die Waffen und Munition in einer Kiste in einem Waldstück in der Nähe des Autobahnkreuzes Köln-Ost an der Auffahrt von der BAB A 4 Richtung Köln-Zentrum und der BAB A 3 Richtung Oberhausen. In der Folge erwarb der Angeklagte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Internet eine Bundeswehrkiste und tauschte diese gegen die alte Kiste aus, um die darin gelagerten Waffen besser vor Umwelteinflüssen zu schützen.

In dieser Kiste, auf die er jederzeit Zugriff hatte, bewahrte der Angeklagte diverse Waffen und Munition auf, die er zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworben hatte, um sich durch erhebliche und wiederholte Einnahmen aus Verkäufen seinen Lebensbedarf bestreiten zu können.

Dabei handelte es sich um eine voll funktionsfähige Pistole Ceska 75 SP-01 Shadow Kaliber 9x19 mm und eine voll funktionsfähige Pistole Glock 17 Gen. 4 Kaliber 9x19 mm, die er mit der dazugehörigen Munition zuvor von „Hyena“ für jeweils 1.600,- EUR erworben hatte.

Ferner bewahrte der Angeklagte dort eine vollautomatische Maschinenpistole Radom PM63 Kaliber 9 mm Makarow sowie einen für die Maschinenpistole Radom PM 63 passenden Schalldämpfer auf, die er beide von Robert R… erworben hatte. Die als Dekowaffe umgebaute und wieder zurückgeänderte Maschinenpistole Radom PM 63 ist aufgrund einer zu flachen Ausarbeitung des Schlagbolzens und einer zu schwachen Schließfeder dauerhaft funktionsunfähig, da die Patronen nicht mehr sicher gezündet werden können.

Weiterhin befand sich im Erddepot eine voll funktionsfähige Pistole Heckler & Koch P 30L, Kaliber 9x19mm, die er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Juni 2016 von „Hyena“ für 1.600,- EUR erworben hatte.

Schließlich hatte der Angeklagte noch drei Beutel mit Munition in die Kiste gelegt. Dabei handelte es sich jeweils um Patronen im Kaliber 9x19 mm mit Vollmantelgeschoss. In einem Beutel befanden sich 300 Patronen, in einem Beutel 82 Patronen und einem Beutel 98 Patronen. Darüber hinaus befanden sich noch weitere zwei Patronen .22 lfb in der Kiste. Die Munition hatte der Angeklagte jedenfalls nach September 2013 entweder von Dennis N… alias „clultimate“ oder von „Hyena“ erworben. Eine genauere Zuordnung der Munition war nicht mehr möglich.

Diese Waffen und Patronen bewahrte der Angeklagte von im Einzelnen nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten nach deren Erwerb jeweils bis zum 16. August 2016 bewusst in der Kiste auf.

Der Angeklagte grub die Kiste regelmäßig aus, um Waffen und Munition einzulagern oder zum Verkauf oder zur Anfertigung von „Proofpics“ zu entnehmen, d.h. Lichtbilder der mit einer entsprechenden Beschriftung versehenen angebotenen Waffen und Munition zum Nachweis der Glaubwürdigkeit des Verkäufers.

Weder der Angeklagte noch der anderweitig Verfolgte S… verfügten über die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis. Dies war dem Angeklagten bewusst.

III. Weitere nicht zur Verurteilung gelangte Waffenverkäufe des Angeklagten

Im Jahr 2016 kam es im Rahmen des vom Angeklagten über das Darknet betriebenen Waffenhandels noch zu den nachbenannten weiteren Waffengeschäften, wobei es dem Angeklagten dabei ebenfalls darauf ankam, sich aus den wiederholten Verkäufen eine nicht unerhebliche Einnahmequelle zur Finanzierung seines Lebensunterhalts zu verschaffen.

Die von „Kronos“ erworbenen Pistolen CZ 82/83 verkaufte und übergab er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Anfang Februar 2016 in Köln an den Zeugen U1. F… sowie zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2016 an eine weitere unbekannte Person zu einem Preis von jeweils 1.000,- EUR. An Uwe F… händigte er dabei zusätzlich 100 Schuss Munition aus, an den unbekannten Käufer 10 Schuss Munition.

Die von „Clultimate“ erworbene Pistole SIG P210 mit zwei Magazinen und etwa 150 Schuss verkaufte er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2016 in einer Tiefgarage am … in Köln für 2.000,- EUR an den unter dem Darknetpseudonym „Suppenpeter“ agierenden Zeugen A1. M… Gegen Ende Februar 2016 verkaufte er wiederum in einer Tiefgarage am … die zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Februar 2016 von „Hyena“ erworbene Pistole CZ 83 mit 200 Schuss Munition zum Preis von 1.500,- EUR an M… Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im März 2016 verkaufte er an M… in einer Tiefgarage am … in Köln noch die im März 2016 von „Hyena“ erworbene Pistole Glock 17 Gen. 4 nebst Munition zum Preis von 3.500,- EUR.

Schließlich verkaufte er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Mai 2016 am Busbahnhof in Marburg an M… die von „clultimate“ erworbene Pistole ERMA Mod. 452 mit 120 Schuss Munition .22 lfb zu einem Preis von 700,- EUR.

Die zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Januar oder Februar 2016 von „Hyena“ erworbene Glock 17 Gen. 3 verkaufte er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2016 im Kölner … Park an den Käufer mit dem Darknet-Pseudonym „Pitbull“ zu einem Preis von 3.000,- EUR

Die von „Hyena“ erworbene Pistole Glock 19 verkaufte er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2016 im Kölner … Park an den Käufer mit dem Darknet-Pseudonym „Fritzenkötter“ zu einem Preis von 3.500,- EUR.

Die von „Hyena“ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Mai 2016 erworbene Pistole Heckler & Koch P30L verkaufte er im Juni 2016 im … Park in Marburg zu einem Preis von 4.000,- EUR an den Käufer mit dem Darknet-Pseudonym „Kamerad“.

IV. Nachtatverhalten

Der Angeklagte wurde unmittelbar nach seiner Festnahme am 16.08.2016 als Beschuldigter durch Ermittlungsbeamte des Zollfahndungsamtes Frankfurt am Main vernommen. Dabei verzichtete er auf die Beiziehung eines Verteidigers und machte umfangreiche Angaben zu den von ihm vollzogenen Waffengeschäften, obwohl er weder hierzu gedrängt wurde noch sich hierzu gedrängt sah.

Er benannte nicht nur vollumfänglich die von ihm erworbenen und verkauften Waffen, sondern auch zusätzlich die jeweils verwendeten Pseudonyme aller seiner Lieferanten sowie Kunden. Insbesondere machte er auch nähere Angaben zu den Waffenverkäufern „Hyena“, „Kronos“ und „Clultimate“.

Weitere über seine Angaben hinausgehende von ihm vorgenommene Waffengeschäfte konnten nicht festgestellt werden.

Des Weiteren schilderte er über seine Tatbeteiligung hinaus auch die Beteiligung weiterer Personen an einzelnen Taten. So gab er an, dass ihn sein damals bester Freund Kolja S… in Kenntnis des Zwecks der Fahrten mehrfach zu Waffenkäufen ins Ausland begleitete bzw. seinen Pkw zur Verfügung stellte. Er führte auch aus, dass Kolja S… gemeinsam mit ihm die in einer Kiste am Autobahnkreuz Köln-Ost befindlichen Waffen dort vergraben hatte.

Außerdem gab er an, dass ihn seine damalige Freundin Ursula Kathleen K… mehrfach bei Fahrten zu Waffengeschäften ins Ausland in Kenntnis des Zwecks der Fahrten begleitete.

Von diesen Tatbeteiligungen hatten die Ermittlungsbeamten zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis. Diese hätten ohne die Aussage des Angeklagten auch nicht in dieser Weise aufgeklärt werden können.

Von den Lieferanten und Abnehmern waren den Ermittlungsbeamten bis zu diesem Zeitpunkt lediglich die Verkäufe an die anderweitig Verfolgten St… und W… sowie an David S… bekannt.

Die Angaben des Angeklagten waren daher geeignet, vier weiterer Ermittlungsverfahren einzuleiten.

Gegen K. S… wurde unter anderem wegen des Verdachts der unerlaubten Einfuhr und des unerlaubten Besitzes von Kriegswaffen sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Schusswaffen und Munition ein Ermittlungsverfahren geführt. Dieser wurde daraufhin vom Amtsgericht Köln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Bezüglich U. K. K… wurde wegen ihrer Tatbeteiligungen ebenfalls ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, das zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht abgeschlossen war.

Weiterhin wurde gegen R. R… mit dem Pseudonym „Kronos“, dessen Identität aufgrund einer früheren Verurteilung bereits bekannt war, wegen der Waffenverkäufe an den Angeklagten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dieser wurde durch das Landgericht Oldenburg deswegen bereits verurteilt.

Die Angaben hinsichtlich des Verkäufers „Hyena“ führten zwar zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Unbekannt, waren jedoch nicht zu dessen Identifizierung ausreichend.

Hinsichtlich des Verkäufers „Clultimate“ sowie der vom Angeklagten benannten Abnehmer waren die Angaben für deren sichere Identifizierung ebenfalls nicht ausreichend, so dass insoweit die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens jeweils nicht möglich war. Sofern Abnehmer später identifiziert worden sind, ist dies infolge weiterer von den Angaben des Angeklagten unabhängiger Ermittlungen geschehen.

Darüber hinaus gab der Angeklagte seinen PGP-Schlüssel bekannt und stellte dem Zollfahndungsamt Frankfurt am Main seine im Darknet benutzten Passwörter sowie seinen Account mit dem Namen „Rico“ für weitere Ermittlungszwecke zur Verfügung. Der verdeckte Einsatz des Accounts war aufgrund der Presseberichterstattung über die Festnahme des Angeklagten jedoch nicht mehr möglich.

Der Angeklagte verhielt sich auch im weiteren Verlauf des gegen ihn geführten Verfahrens kooperativ und stand neben dem Zollfahndungsamt Frankfurt am Main auch dem Bayerischen Landeskriminalamt und dem Bundeskriminalamt zu weiteren Vernehmungen zur Verfügung, in denen er auch zu seinen Lieferanten und Abnehmern Angaben machte.

Gegenüber dem Zeugen D4. P2. S…, der sich ebenfalls in der JVA Erding in Untersuchungshaft befand und in der Nachbarzelle untergebracht war, erwähnte der Angeklagte während der Untersuchungshaft in der JVA Erding jedoch, dass er sich vorstellen könne, nach seiner Entlassung aus der Haft an das zum Gedenken der Opfer der Tat des S… errichtete Denkmal vor dem Olympia-Einkaufszentrum zu reisen und dort „Rico was here“ darauf zu schreiben.

D. Beweiswürdigung

I. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen

II. Feststellungen zum Sachverhalt

1. Vorgeschichte (Entwicklung des Waffenhandels des Angeklagten)

Die insoweit getroffenen Feststellungen beruhen insbesondere auf dem Geständnis des Angeklagten, das dieser über seinen Verteidiger vortragen ließ. Der Angeklagte gab darüber hinaus eine von ihm geschriebene Liste mit allen von ihm getätigten Ein- und Verkäufen von Waffen ab, die er im Laufe der Hauptverhandlung noch durch eine weitere Liste ergänzte. Diese wurden vom Verteidiger verlesen und vom Angeklagten als richtig anerkannt.

Darin führte er aus, dass er im Sommer 2012 von dem Verkäufer Robert R… mit dem Darknet-Pseudonym „Kronos“ auf einem Parkplatz in Bratislava (Slowakei) ein Sturmgewehr VZ 58 in 7,62 x 39 mm mit 70 Schreckschusspatronen im Kaliber 7,62 x 39 mm und vier Magazinen zum Preis von 3.500,- EUR erworben habe. Ebenfalls im Sommer 2012 habe er auf einem Parkplatz in Prag (CZ) von „Kronos“ eine Maschinenpistole WZ Radom 63 in 9 x 18 mm mit Schalldämpfer, vier Magazinen, 100 Schuss Munition im Kaliber 9mm Makarow sowie 20 weiteren Schuss Munition eines unbekannten Kalibers zum Preis von insgesamt 4.000,- EUR und zwei Pistolen CZ 82/83 Kaliber 9 x 18 mm mit 150 Schuss Munition Kaliber 9 mm Makarow zum Preis von 1.000,- EUR erworben.

Die erworbene Munition habe er entweder verkauft oder selbst verschossen.

Zwischen September und Oktober 2013 habe er darüber hinaus von dem Verkäufer Dennis N… mit dem Darknet-Pseudonym „Clultimate“ am Kloster … in der Schweiz einen Karabiner K31 in 7,5 x 55 mm mit ca. 160 Schuss Munition zum Preis von 500,- EUR sowie eine Pistole SIG P210 in 9mm Luger mit 200 Schuss im Kaliber 9 x 19 mm zum Preis von 1.800,- EUR erworben.

Des Weiteren habe er von „Clultimate“ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Oktober und Dezember 2013 ebenfalls am Kloster … eine Pistole ERMA Mod. 452 im Kaliber .22 lfb mit 100 Schuss Munition im Kaliber .22 lfb zum Preis von 1.000,- EUR sowie weitere 1000 Schuss Munition im Kaliber 7,62 x 39 mm zum Preis von 700,- EUR gekauft.

Von dem namentlich nicht bekannten Verkäufer mit dem Darknet-Pseudonym „Hyena“ habe er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Januar oder Februar 2016 auf einem Parkplatz eines McDonald’s-Restaurants in Prag (CZ) eine Pistole Glock 17 Gen. 3 in 9mm Luger mit 100 Schuss Munition Kaliber 9x19 mm zum Preis von 1.600,- EUR übernommen.

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Februar oder März 2016 habe er von „Hyena“ auf einem Parkplatz in Prag (CZ) eine Pistole Glock 19 in 9mm Luger mit 100 Schuss 9x19 mm zum Gesamtpreis von 1.600,- EUR sowie eine Pistole CZ 83 in 7,65x17 mm mit 100 Schuss Munition 7,65x17 mm für 800,- EUR erworben.

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im März oder April 2016 habe er von „Hyena“ auf einem Parkplatz in Prag (CZ) zwei Pistolen Glock 17 Gen. 3 und Glock 17 Gen. 4 jeweils in 9mm Luger mit jeweils 100 Schuss Munition Kaliber 9x19 mm zum Preis von jeweils 1.600,- EUR gekauft.

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im April oder Mai 2016 habe er von „Hyena“ auf einem Parkplatz in Prag (CZ) eine Pistole Glock 17 Gen. 4 in 9x19 mm mit 100 Schuss 9x19 mm für 1.600,- EUR, eine Pistole CZ 83 im Kaliber 7,65x17mm mit 100 Schuss 7,65x17 mm zum Preis von 800,- EUR sowie eine Pistole CZ 75 Sp01 Shadow in 9x19 mm mit 100 Schuss 9x19 mm zum Preis von 1.600,- EUR erworben.

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Mai 2016 habe er von „Hyena“ auf einem Parkplatz in Prag (CZ) eine Pistole Glock 17 Gen. 4 in 9x19 mm mit 100 Schuss 9x19 mm für 1.600,- EUR, eine Pistole Heckler & Koch P30L in 9x19 mm mit 100 Schuss 9x19 mm zum Preis von 1.600,- EUR sowie weitere 500 Schuss 9x19 mm zum Preis von 200,- EUR übernommen.

Schließlich habe er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Juni 2016 auf einem Parkplatz in Prag (CZ) noch eine Pistole Heckler & Koch P30L in 9x19 mm mit 100 Schuss 9x19 mm zum Preis von 1.600,- EUR und eine Pistole CZ P09 in 9x19 mm mit 100 Schuss 9x19 mm und 100 Schuss Munition .22 lfb zum Preis von insgesamt 1.600,- EUR erworben.

Jeder dieser Waffenkäufe sei über das Darknet angebahnt worden. Alle Treffen seien ausnahmslos sogenannte Real-Life-Treffen gewesen, d.h. er habe sich mit jedem Verkäufer der jeweiligen Waffe persönlich getroffen.

Der Sachverständige Prof. Dr. N… führte aus, der Angeklagte habe als ursprünglichen Grund für den Waffenkauf seine Sammlerleidenschaft genannt. Er habe sich deshalb zunächst im Internet und später im Darknet über scharfe Waffen informiert. Im Darknet hätte er schließlich den Verkäufer „Kronos“ ausfindig gemacht. Die Festnahmen von „Kronos“ und „Clultimate“ hätte er ausgeblendet. Die Risiken des Waffenhandels hätte er nicht reflektiert und verdrängt. Der Angeklagte habe weiter angegeben, immer mehr und immer größere Waffen gewollt zu haben. Für den Erwerb neuer Waffen habe der Angeklagte nach eigenen Angaben auch andere Waffen verkaufen müssen. Durch den tieferen Einstieg ins Waffengeschäft mit automatischen Waffen hätte er die lukrative Seite entdeckt und den Waffenhandel zu einem wesentlichen Aspekt seines Lebens gemacht. Die Waffengeschäfte hätten ihm schließlich finanziellen Rückhalt gegeben. Der Verlust seines Arbeitsplatzes hätte ihn daher nicht so sehr getroffen, da er mit dem Waffenhandel mehr verdient hätte. Er hätte auch seine Freundin in den Waffenhandel einbezogen, die jedoch immer versucht habe, ihn hiervon abzubringen.

Der Angeklagte bestätigte diese Angaben wiederum als richtig. An der Richtigkeit der Angaben des erfahrenen Sachverständigen Prof. Dr. N… bestanden daher keine Zweifel.

Die Angaben zu den ersten Waffengeschäften des Angeklagten decken sich darüber hinaus mit den hierzu gemachten Ausführungen der Zeugen S…, S… und S… sowie der Zeugin K…, wobei letztere über den Vernehmungsbeamten ZI L… eingeführt wurde.

Der Zeuge S… führte hinsichtlich der ersten Waffengeschäfte des Angeklagten aus, dieser habe ihm erzählt, dass er diese mit einer Person namens „Kronos“ getätigt hätte. Auch hätte er in der Schweiz illegal Waffen erworben. Der Angeklagte habe ihm gesagt, dass dessen Sammelleidenschaft im Vordergrund gestanden hätte. Wegen des schnellen Geldes hätte er den Handel fortgesetzt.

Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen S… überzeugt, da sich diese vollumfänglich mit den Aussagen des Angeklagten hierüber decken.

Der Zeuge S… führte aus, dass er den Angeklagten im Alter von etwa 10 Jahren kennengelernt habe und dieser sein bester Freund gewesen sei. Zu den Waffengeschäften des Angeklagten sagte er aus, dass dieser seine erste scharfe Waffe 2013 in der Schweiz nahe der Grenze zu Deutschland erworben hätte. Er glaube, dass der Angeklagte damals einen Karabiner K31 für 500,- EUR und eine Pistole Sig Sauer P210 für 1800,- EUR erworben habe. Er habe den Angeklagten auf dessen Bitte dorthin gefahren. Es habe ihn gereizt, etwas Spannendes und Verbotenes zu unternehmen. Außerdem sei er über eine Abwechslung erfreut gewesen. Er habe weder für die Waffenkäufe Geld beigesteuert noch habe er aus dem Verkauf Geld erhalten. In der Schweiz habe der Angeklagte ihm nahe gelegt, dass er zwei Stunden spazieren gehe. Für diese Zeitdauer habe er dem Angeklagten seinen Autoschlüssel überlassen. Der Angeklagte habe dabei eine Gitarrentasche mit sich geführt. Außerdem seien sie mit seinem Auto auch einmal nach Bratislava zu einem Waffenkauf gefahren. Dies könnte etwa im Jahr 2013 gewesen sein. Er könne sich nur noch erinnern, dass der Angeklagte dabei etwa 3.500,- EUR für eine Waffe bezahlt habe. Auch damals sei er wieder für zwei Stunden vom Angeklagten am Marktplatz abgesetzt worden. Danach hätten sie nur noch kurz die Waffe begutachtet, bevor sie wieder zurückgefahren seien. Sein Fahrzeug sei hierfür nicht speziell ausgestattet worden. Von einem Weiterverkauf habe der Angeklagte damals nichts erwähnt. Im gemeinsamen Chat hätten beide damals Codewörter benutzt, wenn sie sich über die Waffen unterhalten hätten.

Ab 2014 habe die Freundschaft zum Angeklagten jedoch Risse bekommen. Danach habe er dem Angeklagten lediglich einmal noch sein Auto geliehen für eine Fahrt in die Tschechische Republik. Begleitet habe er den Angeklagten seitdem nicht mehr. 2016 sei der Angeklagte zu seiner Freundin nach Marburg gezogen.

Zur Motivation des Angeklagten hinsichtlich des Waffenhandels gab der Zeuge S… an, dass der Angeklagte ein persönliches Sammelinteresse gehabt habe. Zu Beginn seien keine Verkäufe geplant gewesen. Im weiteren Verlauf habe sich der Angeklagte seiner Einschätzung zur Folge allerdings eine zusätzliche Einnahmequelle schaffen wollen. Denn nach der Entlassung bei der Fa. UPS habe der Angeklagte des Öfteren finanzielle Engpässe gehabt. Die Verkäufe hätten sich beim Angeklagten positiv auf dessen finanzielle Situation ausgewirkt, da eine finanzielle Unterstützung des Angeklagten dann nicht mehr erforderlich gewesen sei.

Über die Gefahren des Waffenhandels habe er nie mit dem Angeklagten gesprochen. Der Angeklagte habe sich bei den Waffengeschäften lediglich nicht wohl gefühlt, weil er Angst gehabt habe, dass er betrogen, ausgeraubt oder umgebracht werde. Er wisse nicht, ob der Angeklagte an jede interessierte Person Waffen verkauft hätte. Nachdem er von dem Waffen- und Munitionshandel erfahren habe, habe er dem Angeklagten jedoch gesagt, dass er sich ein anderes Hobby suchen solle. Er könne sich jedoch nicht mehr genau erinnern, wann dies gewesen sei.

Der Zeuge S… war bemüht, sich an die Vorfälle zu erinnern. Er zeigte keinerlei Belastungseifer. Der Zeuge S… legte auch eigenes Fehlverhalten offen. Seine Angaben deckten sich mit denen des Angeklagten. An der Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben hatte das Gericht keine Zweifel.

Zur Vernehmung der Zeugin U2. K2. K… am 16.08.2016, die in der Hauptverhandlung von ihrem Aussageverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch machte, gab der Zeuge ZI L… vom Zollfahndungsamt Frankfurt am Main an, dass diese bei der Vernehmung in Tränen ausgebrochen sei. Sie habe zunächst bestritten, illegale Waffen beim Angeklagten gesehen zu haben. Nachdem der Angeklagte aber ihre Beteiligung eingeräumt habe und ihr dies nach entsprechender Belehrung vorgehalten worden sei, habe sie glaubhaft dargelegt, durch die zum Angeklagten bestehende emotionale Beziehung in die Sache hineingerutscht zu sein. Die Zeugin habe weiter ausgesagt, an den Angeklagten appelliert zu haben, mit dem Waffenhandel aufzuhören. Sie wäre kurz davor gewesen, den Angeklagten anzuzeigen, hätte sich jedoch nicht getraut. Im Jahr 2016 hätte sie den Angeklagten etwa sechsmal in die Tschechische Republik zu Waffengeschäften begleitet. Sie wäre auch bei dem Verkauf an den Zeugen St… dabei gewesen. Zum Versteck der Waffen habe sie angegeben, dass sich dieses vermutlich im Raum Köln in der Nähe einer Autobahn befände. Sie hätte den Eindruck gehabt, dass die Waffen den Angeklagten „geil“ machen würden.

Der Zeuge ZI L… machte sehr ausführliche und detailreiche Angaben. Seine Erinnerung war gut. An seiner Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben bestehen für das Gericht keine Zweifel.

Zur Vorgeschichte gab der Zeuge S… an, den Angeklagten im Rahmen einer gemeinsamen beruflichen Tätigkeit im März 2015 kennengelernt zu haben. Man habe ein knappes Jahr zusammengearbeitet und sich gut verstanden. Der Angeklagte habe ihm auch nach etwa zwei bis drei Monaten offenbart, dass er Waffengeschäfte betreibe. Er fahre zu diesem Zweck mit seinem VW Lupo in die Schweiz und Teile Osteuropas Der Angeklagte habe ihm ferner im Beisein von weiteren Kollegen erzählt, dass er in seinem Fahrzeug auf der Rückbank scharfe Waffen in Plastiktüten eingewickelt hätte. Er selbst habe zunächst am Wahrheitsgehalt der Geschichte gezweifelt und sei davon ausgegangen, dass die Waffen keine scharfen Waffen seien. Der Angeklagte habe ihm aber sogar eine Pistole und Patronen sowie Fotos seiner Waffenkiste gezeigt und von fünf bis sieben erfolgreichen Waffengeschäften berichtet. Nach seiner Kündigung habe der Angeklagte ihm erzählt, dass er keinen Bock mehr auf Leiharbeit hätte und lieber seinen Waffengeschäften nachgehe. Außerdem habe ihm der Angeklagte als Grund für den Umzug nach Marburg genannt, dass die Lage dort besser wäre, um nach Osteuropa zu fahren. Er habe den Angeklagten mehrfach hinsichtlich der Waffengeschäfte gewarnt, dass dieser mit diesem „Unfug“ aufhören solle.

Die Angaben des Zeugen S… waren glaubhaft. Seine Angaben waren nicht von Be- oder Entlastungseifer, sondern erkennbar von dem Bemühen um Objektivität geprägt. Am Vorliegen einer wahrheitsgemäßen Aussage hat das Gericht keine Zweifel.

Ferner führte der der Zeuge ZOI H… vom Zollfahndungsamt Frankfurt am Main zur Auswertung der Datenträger des Angeklagten aus, dass er unter anderem ca. 12.000 Bilder auf Zusammenhänge zu strafbarem Verhalten des Angeklagten untersucht habe. Darunter hätten sich zahlreiche Bilddateien befunden, die Waffen und Munition zeigten und als Angebot mit einer entsprechenden Beschriftung zum Nachweis der Glaubwürdigkeit des Verkäufers versehen gewesen seien. Es habe sich dabei um „Proofpics“ gehandelt. Aus der Auswertung habe sich auch ergeben, dass Attila A…, Kolja S… und Angelo S… vom Waffenhandel des Angeklagten gewusst hätten.

Zusätzlich schrieb der Angeklagte in einem Brief an seine ehemalige Freundin Ursula Kathleen K… vom 03.09.2016 auch, dass er sie mit reingezogen habe, obwohl diese immer gewollt habe, dass er damit aufhöre. Er habe aber auf sie eingeredet bis sie nachgegeben habe. Dieser Brief kam in der Hauptverhandlung zur Verlesung.

Die Kammer war aufgrund dieser Aussagen überzeugt, dass der Angeklagte mehrfach auf die Gefahren eines Waffenverkaufs hingewiesen wurde. Angesichts der Angaben des Zeugen S… sowie der Aussagen des Sachverständigen Prof. Dr. N…, des Zeugen S… und des Zeugen ZOI H… besteht für die Kammer zudem kein Zweifel, dass es dem Angeklagten unabhängig von den hiermit verbundenen Gefahren und Risiken vielmehr gerade darauf ankam, sich durch die Waffengeschäfte eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Gewicht zu verschaffen. Die Kammer war auch davon überzeugt, dass die anderweitig Verfolgten K… und S… sich nur aufgrund des Einwirkens des Angeklagten an dessen Taten beteiligt hatten.

Zum Forum „Deutschland im Deep Web“ führte die Zeugin KHK’in K… vom Bundeskriminalamt aus, dass dieses im Zuge der Ermittlungen gegen den Betreiber des Forums sichergestellt worden sei und in diesem Zeitpunkt insgesamt 23.000 registrierte User verzeichnet habe. Demgegenüber habe nicht ermittelt werden können, wie viele Personen das Forum tatsächlich genutzt hätten. Für gewöhnlich laufe ein Waffengeschäft über dieses dergestalt ab, dass der Verkäufer ein Angebot öffentlich einstelle. Der Kauf erfolge dann jedoch regelmäßig über PGPverschlüsselte persönliche Nachrichten zwischen den einzelnen Nutzern. Diese seien für das BKA ohne den entsprechenden PGP-Schlüssel auch nach der Sicherstellung nicht einsehbar. Die Administratorensicht ermögliche nur die Information über einen Kontakt zwischen den einzelnen Nutzern. Der Inhalt der Nachrichten sei jedoch nicht sichtbar.

Der Waffenbereich des Forums „Deutschland im Deep Web“ sei zuvor bereits am 27.11.2015 vom Betreiber nach den Terroranschlägen von Paris einmal wegen des zunehmenden Öffentlichkeitsinteresses abgeschaltet worden, da der Verdacht bestanden habe, dass die Waffen für die Anschläge in dem Forum erworben worden seien. Der Verdacht habe sich jedoch nicht bestätigt, so dass das Forum vom Betreiber am 02.01.2016 wieder eröffnet worden sei, nachdem sich die Lage beruhigt hätte. Für die Nutzer sei angesichts der veröffentlichten Kommentare jedoch klar gewesen, dass die Abschaltung im Zusammenhang mit den Anschlägen von Paris erfolgt sei.

Die Abschaltung sei auch vom Angeklagten kommentiert worden. Dieser habe die Löschung bedauert.

In dieser Nachricht, welche verlesen wurde, schrieb der Angeklagte am 28.11.2015 um 00.02 Uhr, dass es echt schade sei, dass die Waffensektion weg sei. Er habe in drei Jahren dort zwei gute Männer gefunden, mit denen man Geschäfte machen könne. So viele ehrliche Händler finde man auf Alphabay und Co., wenn es um Waffen gehe, nicht.

Die Zeugin KHK’in K… machte ihre Ausführungen in der gebotenen Sachlichkeit. Sie zeigte keinen Belastungseifer und wies auf Punkte, zu denen sie keine Ermittlungen durchgeführt hatte, deutlich hin. Die Kammer folgt in ihren Angaben in vollem Umfang.

Der Zeuge ZAI V… vom Zollfahndungsamt Frankfurt am Main teilte schließlich mit, er habe etwa drei Monate lang die bei Kolja S… und dem Angeklagten sichergestellten Datenträger des Angeklagten nach be- oder entlastenden Hinweisen hinsichtlich der Waffengeschäfte des Angeklagten ausgewertet und durchsucht.

Daraus habe sich ergeben, dass der Angeklagte seine Darknetkommunikation anstatt mit Standard-E-Mail-Programmen mit der Anwendung Bitmessage abwickelte, wobei er die Nachrichten zusätzlich mit einem PGP-Schlüssel verschlüsselt habe.

Besonders auffällig bei der Auswertung des Mobiltelefons des Angeschuldigten sei eine Vielzahl von Bilddateien gewesen, „Proofpics“, die Waffen und Munition zeigten und als „Angebot“ mit einer entsprechenden Beschriftung versehen gewesen seien.

In einem aufgefundenen Chat mit Kolja S… habe der Angeklagte diesem sogar erzählt, dass er in Frankfurt am Main einen Kriminellen getroffen habe, um die Drogenszene für eine Erweiterung seines Geschäftsfeldes „abzuchecken“. Der Angeklagte und Kolja S… hätten in dem Chat auch Codewörter für Waffen benutzt.

Der Zeuge ZAI V… berichtete in der gebotenen Objektivität und Kürze von seinen Wahrnehmungen. Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit seiner Angaben überzeugt.

2. Taten

Der Angeklagte ließ über seinen Verteidiger vortragen, dass er alle in der Anklageschrift vorgeworfenen Waffenverkäufe einräume. Er habe zum Zeitpunkt der jeweiligen Verkäufe keine Berechtigung, Lizenz oder waffenrechtliche Erlaubnis zum Besitz oder zur Veräußerung von Waffen gehabt. Bei jedem dieser Geschäfte habe er gewusst, dass er keine erforderliche Erlaubnis nach dem Waffengesetz oder Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen gehabt habe.

Jeder dieser Waffenverkäufe sei über das Darknet angebahnt worden. Alle Treffen seien ausnahmslos sogenannte Real-Life-Treffen gewesen, d.h. er habe sich mit jedem Käufer der jeweiligen Waffe persönlich getroffen und sich einen Eindruck über die Person verschafft. Bei diesen Gelegenheiten habe er längere Gespräche geführt, um diese Leute kennen zu lernen.

Auf Nachfrage gab er an, dass er zur Anfertigung von „Proofpics“ für potentielle Käufer jeweils die vergrabene Kiste aufgesucht habe, um Lichtbilder der anzubietenden Waffen und Munition zu fertigen.

Zur allgemeinen Vorgehensweise des Angeklagten im Rahmen seiner Waffengeschäfte führte der Zeuge ZI L… aus, der Angeklagte habe sein Vorgehen im Darknet genau bedacht und sei sehr zurückhaltend aufgetreten. Insbesondere habe er es vermieden, Waffen offen anzubieten. Andererseits sei die Absicherung beim Real-Life-Treffen am 16.08.2016 wenig konspirativ gewesen. Hinsichtlich Anzahl und Art der Waffen habe es sich bei dem Angeklagten um einen größeren Händler im Forum „Deutschland im DeepWeb“ gehandelt.

An den Angaben des Zeugen L… bestanden wiederum keine Zweifel.

Der Zeuge ZHS W… vom Zollfahndungsamt Frankfurt am Main führte zum Vorgehen des Angeklagten bei den Tatausführungen aus, dass dieser im Rahmen der Kommunikation sehr konspirativ vorgegangen sei. Dies habe nicht zu den Verabredungen zu Real-Life-Treffen gepasst. Diese seien für Verkaufshandlungen im Darknet sehr untypisch gewesen.

Der Zeuge ZHS W… machte äußerst sachliche und detailreiche Angaben. Er ließ keinerlei Be- oder Entlastungseifer erkennen. Seine Angaben waren schlüssig und glaubhaft. Die Kammer folgte ihnen in vollem Umfang und hatte daher auch insoweit keine Zweifel am Wahrheitsgehalt.

a. Ziff. II. 1. des festgestellten Sachverhalts (Waffengeschäft mit dem anderweitig Verfolgten W…)

Insoweit räumte der Angeklagte in einer vom ihm handschriftlich verfassten Aufstellung seiner Waffengeschäfte zusätzlich ein, dass er zu einem ihm nicht mehr näher erinnerlichen Zeitpunkt im Jahr 2016 eine Pistole CZ 83 in 7,65x17 mm mit 100 Schuss 7,65x17 mm gegen eine Pistole Luger P08 des Zeugen W… getauscht habe. Der Zeuge W… sei unter dem Darknet-Pseudonym „sectorplantone“ aufgetreten. Bei der Pistole CZ 83 handele es sich um die zuvor im April oder Mai 2016 von „Hyena“ für 800,- EUR erworbene Pistole.

Die Angaben zum Waffengeschäft zwischen dem Angeklagten und W… wurden durch den als Zeuge aussagenden anderweitig Verfolgten W… bestätigt. Dieser führte aus, dass er sich nach im Darknet über die Plattform „Alphabay“ im März 2016 eine Pistole Marine Luger P08 mit einem weiteren Magazin und 100 Schuss Munition zum Preis von 2.000,- EUR oder 2.500,- EUR gekauft habe. Diese habe er mit Bitcoins bezahlt. Nachdem sich im gesicherten Zustand aus Versehen ein Schuss gelöst habe, habe er der Waffe nicht mehr getraut.

Im Darknet-Forum „Deutschland im DeepWeb“ habe er anschließend kundgetan, dass er sich von der Pistole trennen wolle und habe diese unter dem Pseudonym „sectorplantone“ angeboten. Nach wenigen Tagen habe sich neben dem anderweitig Verfolgten St… alias „Tzu“ auch der Angeklagte unter dessen Darknet-Pseudonym „Rico“ gemeldet und einen Tausch gegen eine Pistole CZ 83 mit 100 Schuss im Kaliber 7,65 mm angeboten. Hierauf habe er sich eingelassen. Am Tattag sei er mit dem Pkw nach Marburg gefahren. Auf Vorhalt gab er an, dass es sich dabei sicher um den 04.06.2016 gehandelt habe. Nach der Ankunft habe er sich zu Fuß zum vereinbarten Treffpunkt am Marburger Busbahnhof begeben. Er sei mit dem Angeklagten dann gemeinsam ca. fünf Minuten zu einem Park gegangen. Dort habe man sich auf eine Bank gesetzt und den Tausch vollzogen. Dafür habe er seine Pistole nebst 97 Schuss Munition aus einer Laptoptasche geholt und der Angeklagte seine Pistole nebst Munition aus einem Rucksack. Anschließend seien die Waffen jeweils optisch begutachtet worden. Der Angeklagte sei alleine gewesen. Er habe mit diesem nur wenig gesprochen. Der Angeklagte sei ausschließlich daran interessiert gewesen, ob er tatsächlich erfolgreich einen Waffendeal über die Darknetplattform „Alphabay“ abgewickelt habe, da sich dort nach Meinung des Angeklagten nur Betrüger aufhalten würden. Auf dem Rückweg habe man kaum mehr etwas geredet, da es zu dieser Zeit sehr stark geregnet habe. Er könne sich noch erinnern, dass er damals klatschnass gewesen sei. Der Angeklagte habe ihn nicht gefragt, wozu er die Waffe benötige. Eine weitere Waffe habe er bei diesem nicht gesehen.

Die Angaben des Angeklagten decken sich laut dem Zeugen ZHS W… mit seinen im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben. Darüber hinaus wurden die Angaben des Angeklagten durch den Zeugen W… vollumfänglich bestätigt. Dieser berichtete detailliert und ohne Belastungseifer von dem Waffengeschäft mit dem Angeklagten. Dessen Angaben stimmen wiederum mit seinen Angaben gegenüber dem Vernehmungsbeamten ZS B… sowie dem festgestellten Chatverlauf zwischen dem Angeklagten und W… überein, wie der Zeuge ZS B… berichtete. Der Zeuge B… gab zudem an, dass W… von Anfang an kooperationsbereit gewesen sei, obwohl man ihm keinerlei Zusagen gemacht habe. Seine umfangreichen Angaben seien auch durch die nachfolgenden Ermittlungen bestätigt worden.

Die Kammer ist daher von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen W… und insoweit auch von der Richtigkeit des Geständnisses des Angeklagten überzeugt.

Die Angaben zu den jeweils übergebenen Waffen stehen zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen EKHK B… Dieser führte aus, dass es sich bei der vom Zeugen W… an den Angeklagten übergebenen Pistole, die ihm im Rahmen seiner Begutachtung vorlag, nicht um eine Pistole Luger P08, sondern um eine Pistole DWM 1904, Kaliber 9mm Luger, gehandelt habe. Dies sei aufgrund der Inschrift deutlich zu erkennen gewesen. Die Pistole sei eine erlaubnispflichtige halbautomatische Schusswaffe. An dieser seien der Lauf ausgetauscht sowie das Gabelgehäuse und die Abzugsplatte bearbeitet worden.

Bei der vom Angeklagten an den anderweitig Verfolgten W… übergebenen Schusswaffe handelt es sich auch nach Angaben des Sachverständigen EKHK B… um eine Pistole Ceska 83, Kaliber 7.65mm Browning. Dieser führte aus, dass die Pistole nach dem Umbau in eine Flobertwaffe wieder rückgeändert worden sei. Außerdem sei der Lauf ausgetauscht worden. Die Waffe sei funktionsfähig, wobei die Patronen beim Funktions- und Vergleichsbeschuss jedoch teilweise nicht richtig zugeführt worden seien. Sie sei ebenfalls eine erlaubnispflichtige halbautomatische Schusswaffe.

b. Ziff. II. 2. des festgestellten Sachverhalts (Waffengeschäft mit dem anderweitig Verfolgten St…)

Zum Sachverhalt unter Ziff. C. II. 2. des Urteils führte der Angeklagte in der vom ihm handschriftlich verfassten und vom Verteidiger verlesenen Aufstellung seiner Waffengeschäfte aus, dass er zu einem ihm nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2016 einen Karabiner K31 in 7,5 x 55 mm GP 31 mit ca. 150 Schuss an den anderweitig Verfolgten St… zum Preis von 1.200,- EUR verkauft habe. Dieser sei im Darknet unter dem Pseudonym „Tzu“ aufgetreten. Bei der Waffe habe es sich um den zuvor zu einem nicht näher erinnerlichen Zeitpunkt im September oder Oktober 2013 von Dennis N… alias „clultimate“ zu einem Preis von 500,- EUR erworbenen Karabiner K31 gehandelt.

Der anderweitig Verfolgte St… trug als Zeuge vor, er habe das Forum „Deutschland im DeepWeb“ im Darknet infolge seiner Faszination hinsichtlich des technischen Aspekts von Waffen entdeckt. Im Forum sei er unter anderem mit dem Zeugen W… alias „sectorplantone“ in Kontakt getreten. Dieser habe auch den Kontakt zu dem Angeklagten mit dem Pseudonym „Rico“ vermittelt.

Den Angeklagten habe er im Forum „Deutschland im DeepWeb“ eher als ausgegrenzten Verkäufer wahrgenommen, den keiner ernst genommen hätte. Dieser habe sich im Forum auch eher zurückgehalten. Andere Nutzer wie etwa „mike-bravo“ seien deutlich aktiver gewesen.

Er habe dann mit dem Angeklagten die Bitmessage-Adressen ausgetauscht und ihm gegenüber den Wunsch geäußert, einen Karabiner K31 zu erwerben. Nachdem der Angeklagte Verkaufsinteresse gezeigt habe, habe man sich auf einen Preis von 1.150,- EUR geeinigt. Der Angeklagte habe ihm mitgeteilt, dass er die Waffe über das Forum „Deutschland im DeepWeb“ in der Schweiz erworben habe. Im weiteren Verlauf hätten beide ein Treffen am Marburger Busbahnhof vereinbart, wobei er sich an das genaue Datum nicht mehr erinnern könne. Möglicherweise habe das Treffen Anfang Juni stattgefunden. Hinsichtlich des vereinbarten Real-Life-Treffens habe er aufgrund des Entdeckungsrisikos schon Bedenken gehabt. Er sei dann gemeinsam mit seiner Freundin mit dem Zug hingefahren, habe jedoch alleine am Busbahnhof gewartet. Der Angeklagte sei dann auf ihn zugekommen und habe ihn angesprochen. Diesen erkenne er in der Hauptverhandlung wieder. Das Treffen habe insgesamt etwa eine Stunde gedauert.

Mit dem Angeklagten habe er sich hauptsächlich über allgemeine Themen unterhalten und nicht nur spezifisch über Waffen. Zu Real-Life-Treffen habe der Angeklagte gesagt, dass das Verhaftungsrisiko gleich wäre und er die Gegend bereits mehrere Tage vorher auskundschaften würde. Außerdem habe er den Angeklagten gefragt, seit wann dieser schon Waffen verkaufe, wie viel Geld er damit mache und ob er davon leben könne. Der Angeklagte habe seiner Erinnerung nach gesagt, dass er ca. ein bis zwei Waffen pro Monat verkaufe und man nicht gut davon leben könne. Auf die Frage, ob von dem Kauf sonst noch eine Person wisse, entgegnete der Angeklagte, dass niemand etwas wisse und seine Mutter vermutlich sehr sauer wäre und sagen würde „Philipp, was machst du?“. Außerdem hätten sie über das Forum geredet. Dabei seien sie sich einig gewesen, dass es dort sehr viele Spinner gebe. Der Angeklagte habe auch gesagt, dass er Angst habe, selbst abgezogen zu werden. Deswegen habe er, der Angeklagte, zum Eigenschutz auch eine weitere Waffe dabei. Diese habe ihm der Angeklagte sogar gezeigt. Dabei habe es sich seiner Einschätzung nach um eine Pistole Ceska P-09 gehandelt. Weiterhin habe der Angeklagte gesagt, dass er es geil finde, Waffen zu besitzen und einen Bunker als Versteck habe, in dem alle Waffen gelagert seien. Er habe weiter mitgeteilt, dass er alle Passwörter und Festplatten versteckt habe und man lediglich die von ihm mitgeführte Waffe bei ihm finden werde. In seinem Freundeskreis würde ihm, dem Angeklagten, dies niemand zutrauen, weil er eher ein ruhigerer Typ sei.

Auf Frage des Angeklagten, was er mit den Waffen mache, habe er diesem mitgeteilt, dass er gerne Waffen sammle. Über die spezifischen Gefahren einer Waffe sei jedoch nicht gesprochen worden. Er sei vom Angeklagten auch nicht ermahnt worden, keinen Unsinn mit der Waffe zu machen. Zu seinem Alter habe er dem Angeklagten erzählt, dass er relativ jung sei, etwa 20 Jahre alt.

Im weiteren Verlauf habe man sich dann gemeinsam zu einem nahegelegenen Park begeben. Dort habe eine blonde Frau an einer Parkbank mit einer Gitarrentasche gewartet. Der Angeklagte habe dieser dann gesagt, dass sie jetzt gehen könne. Der Angeklagte habe den Karabiner in zwei blauen Müllsäcken und einer schwarzen Gitarrentasche verpackt. An den beiden Plastiktüten habe sich Dreck befunden. Auf Anraten des Angeklagten habe er ebenfalls eine Gitarrentasche zur Abholung mitgebracht. Der Angeklagte habe ihm wegen möglicher Spuren nicht seine eigene Gitarrentasche übergeben wollen. Nachdem sie bei der Übergabe zunächst gestört worden seien, hätten sie die Übergabe erst einige Bänke weiter vollzogen. In der Gitarrentasche habe sich auch Munition befunden. Nach Angaben des Angeklagten seien es etwa 150 Schuss gewesen. Er selbst habe die Munition nur grob durchgezählt. Die Geldübergabe hätten sie zunächst vergessen, er sei jedoch so ehrlich gewesen und sei noch einmal zurück zum Angeklagten gegangen, um ihm den vereinbarten Geldbetrag zu übergeben.

Der anderweitig Verfolgte W… bestätigte, dass er nach seinem Tausch mit dem Angeklagten den Kontakt zwischen St… und dem Angeklagten vermittelt habe.

Die wahrscheinliche Tatzeit ergibt sich darüber hinaus auch aus der Verlesung des aufgefundenen Chatprotokolls zwischen dem anderweitig Verfolgten St… und dem Angeklagten. Diese mittels PGP-Schlüssel verschlüsselten Nachrichten seien nach Auskunft des Zeugen ZS B… von diesem im Rahmen der Auswertung des Bitmessage-Accounts des anderweitig Verfolgten St… alias „Tzu“ festgestellt worden und mithilfe des auf dessen Rechner aufgefundenen PGP-Schlüssels und dem von diesem mitgeteilten Passwort entschlüsselt worden. ZS B… führte weiter aus, dass er die im Chatprotokoll vorgefundenen Nachrichten entsprechend abgetippt habe.

In diesen Nachrichten meldete sich der anderweitig Verfolgte St… am 12.07.2016 auf eine Nachricht des Angeklagten, wonach er lange nichts von diesem gehört habe. Aus den weiteren in der Hauptverhandlung verlesenen Nachrichten ergab sich, dass sich beide über weitere Waffengeschäfte, die Herkunft der Waffen aus Tschechien sowie den Weiterverkauf der Waffen durch den Zeugen St… unterhielten. In Bezug auf einen möglichen Weiterverkauf der Waffen äußerte der Angeklagte, dass es die Sache des Zeugen St… wäre, was er mit den Waffen mache.

Der Zeuge ZS B… gab insoweit weiter an, dass der anderweitig Verfolgte St… als Beschuldigter kooperativ gewesen sei und umfangreiche Angaben gemacht habe. St… habe bereits damals angegeben, dass er unter dem Pseudonym „Tzu“ einen Karabiner K31 vom Angeklagten in Marburg gekauft habe. Zusagen seien dem anderweitig Verfolgten St… nicht gemacht worden.

Der Zeuge R… berichtete ebenfalls, dass ihm der Zeuge St… den Ablauf des Treffens mit dem Angeklagten bereits in dieser Weise geschildert habe. Seiner Ansicht nach sei St… ein sehr aufmerksamer, guter Beobachter gewesen, der sich für sein junges Alter sehr bedacht verhalten habe.

Auch der Zeuge K… schilderte, dass der Zeuge St… von Anfang an sehr kooperativ gewesen sei und auch bereitwillig an einer Tatortbegehung teilgenommen habe.

Der Zeuge St… distanzierte sich erkennbar und glaubhaft von seinem Fehlverhalten und berichtete sachlich, detailliert und widerspruchsfrei von dem Waffengeschäft mit dem Angeklagten. Die Kammer ist daher von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen St… überzeugt. Diese decken sich mit Ausnahme der Höhe des Kaufpreises auch mit den Angaben des Angeklagten, der diesen Sachverhalt nach Angaben des Zeugen ZHS W… diesem gegenüber bereits am 16.08.2017 eingeräumt habe.

Der mit der kriminaltechnischen Untersuchung der Waffen beauftragte Sachverständige EKHK B… vom Bundeskriminalamt führte aus, dass es sich bei dem Gewehr Waffenfabrik Bern K31, Kaliber 7.5x55 GP31, um eine Schweizer Armeewaffe handele, die aus Teilen mehrerer Gewehre zusammengesetzt worden sei. Es handele sich um eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, die einwandfrei funktioniere. Bei den hierzu vorgelegenen Patronen handele es sich um erlaubnispflichtige Patronenmunition. Diese seien ebenfalls voll funktionsfähig.

An den fundierten Ausführungen des Sachverständigen EKHK B… bestanden keine Zweifel hinsichtlich derer Richtigkeit.

c. Ziff. II. 3. des festgestellten Sachverhalts (Waffengeschäft mit David S…)

aa. Vorgeschichte/Verkaufsanbahnung

(1) Ermittlungen zu David S…

Zur Person von David S… sowie zur Vorbereitung seiner Tat führte der Zeuge KHK B…, Hauptsachbearbeiter und Leiter der zentralen Sachbearbeitung der SOKO „OEZ“ des Bayerischen Landeskriminalamtes, aus, dass dessen komplettes privates Umfeld sowie dessen Werdegang und Hobbys nach der Tat untersucht worden seien. Es seien über 2000 Zeugen befragt und ein Profiler eingeschaltet worden, um sich ein möglichst genaues Bild der Persönlichkeit des Täters zu machen.

Die große Leidenschaft des in München geborenen David S… seien Computerspiele gewesen. Außerdem habe er sich für Softairwaffen und Paintball interessiert. Mit 18 Jahren habe er seinen Vornamen von „Ali“ auf „David“ geändert. Nach der nicht bestandenen Fahrprüfung soll er gegenüber seinem Fahrlehrer über den Prüfer geäußert haben, dass er diesen erschießen würde, wenn er jetzt eine Waffe hätte.

S… habe eine gewisse Form des Autismus gehabt. Er sei in vielerlei Hinsicht anders gewesen. Er habe zum Beispiel nicht am täglichen Familienessen teilgenommen und zuletzt lediglich im Internet Freunde gehabt. Am meisten Kontakt habe er zuletzt noch zu Abdullah Samer R… gehabt, den er bei einem Aufenthalt in der psychiatrischen Abteilung des Klinikums Harlaching kennengelernt habe. Über eine Liebesbeziehung sei nichts bekannt. Nach Angaben seines Bruders sei S… in ein Mädchen verliebt gewesen, das eine nähere Beziehung zu S… jedoch abgelehnt hätte.

Zu seiner politischen und religiösen Einstellung führte KHK B… aus, dass S… nichtpraktizierender Moslem gewesen sei und nach Aussage seines Vaters sogar eine Abneigung gegenüber dem fundamentalistischen Islam zum Ausdruck gebracht habe, die sich vor allem in kritischen Äußerungen über den IS gezeigt habe. Er habe ferner eine Abneigung gegenüber Personen mit ausländischen Wurzeln bzw. mit Migrationshintergrund entwickelt. Allen voran habe er einen regelrechten Hass auf türkisch-stämmige, albanisch-stämmige und balkan-stämmige Jugendliche entwickelt. Dieser sei vermutlich aufgrund von Mobbingerlebnissen in der Mittelschule in der …-Straße durch Jugendliche der entsprechenden Bevölkerungsgruppen entstanden. Seinen Hass habe er insbesondere im Internet auf sogenannten „Teamspeak-Servern“ ausgelebt. David S… habe im Internet gegenüber seinen Chat- und Spielepartnern geäußert, dass er Türken und seine Spielepartner mit „Headshots“ umbringen wolle. Dies habe dort regelmäßig zu Diskussionen geführt, wobei diese Äußerungen nachträglich regelmäßig als Spaß abgetan worden seien.

S… habe auch auf den Webseiten verschiedener Parteien gesurft und möglicherweise mit Inhalten des Parteiprogramms der AfD sympathisiert.

S… habe darüber hinaus Sympathien für Anders Behring Breivik und den Amokläufer von Winnenden gehegt. Breivik sei eine Art Vorbild für ihn gewesen. S… habe sowohl die Gedenkstätte von Winnenden als auch die Grabstätte von „Tugce“ aufgesucht.

Es seien auch sämtliche Krankenakten sichergestellt worden. Aus diesen hätte sich ergeben, dass S… erstmals am 14.08.2007 und letztmals am 13.07.2016 wegen psychischer Auffälligkeiten behandelt worden sei.

Im Zeitraum vom 29.07.2015 bis 22.09.2015 habe er sich stationär im Klinikum Harlaching befunden. S… seien paranoide und narzisstische Züge, ein sozialphobisches Verhalten, Depressionen, Autismus-Spektrum-Störungen, Wortfindungsstörungen, eine PC-Sucht, ADHS und psychotische Tendenzen diagnostiziert worden. Im Rahmen des Aufenthalts habe er sich nach Angaben seiner Mitpatienten auch positiv über Hitler geäußert und habe nicht mehr „Ali“, sondern „Amokläufer Z“ genannt werden wollen.

Zudem soll er einmal „Sieg Heil!“ gerufen und Hakenkreuze gemalt haben.

Die Ermittlungen hätten weiter ergeben, dass S… oft über Israel geschimpft und Juden beleidigt habe. Die nördlichen Münchner Stadtbezirke Milbertshofen, Feldmoching und Hasenbergl habe er für die Quelle des „Virus“ gehalten, mit dem ausländische Untermenschen identifiziert seien.

S… sei zuvor weder polizeilich in Erscheinung getreten noch sei er dem Staatsschutz bekannt gewesen. Zur Auffälligkeit des Verhaltens von S… sagte KHK B… auf Nachfrage aus, dass dessen Charakter nicht immer gleich und kein bestimmtes Schema erkennbar gewesen sei.

Zum Waffenerwerb führte KHK B… aus, dass sich S… am 29.05.2015 im Darknetforum „Deutschland im Deep Web“ als „Maurächer“ registriert habe. Er habe sich dort zusätzlich mit dem Pseudonym „FritzPerfect“ registriert, unter diesem Namen jedoch keine Käufe abgeschlossen. Er habe zunächst u.a. bei einem „Herr Breitling“ vergeblich versucht, eine Waffe zu bekommen, bevor er Kontakt zu „Rico“ aufgenommen habe. Im Rahmen von Finanzermittlungen habe man herausgefunden, dass S… sein angespartes Vermögen teilweise auf seinem Girokonto und zum Zweck des Waffenerwerbs am 17.07.2015 auch teilweise in Bitcoins angelegt gehabt habe. Damals habe er Bitcoins im Wert von 2.320,- EUR erworben, die er am 16.05.2016 für 3.299,- EUR verkauft habe. S… habe nur wenige Ausgaben gehabt, so dass er sich sein durch Nebenjobs verdientes Geld habe ansparen können.

An den Angeklagten habe S… insgesamt 4.350,- EUR für die Waffe und die Munition bezahlt. Das LKA Hessen habe herausgefunden, dass S… zweimal mit dem FlixBus in Marburg gewesen sei.

Nach einer Barabhebung von 4.000,- EUR am 18.05.2016 habe der Kontostand nur noch 534,32 EUR betragen. Vor dem nachträglichen Munitionskauf am 18.07.2016 habe am 16.07.2016 wiederum eine Barverfügung in Höhe von 200,- EUR stattgefunden. Am 17.07.2016 habe der Kontostand daher nur noch 6,65 EUR betragen. Anschließend seien zudem 45,- EUR über Paypal für die FlixBus-Fahrt nach Marburg abgebucht worden, so dass das Konto letztendlich überzogen gewesen sei. Daraus sei gefolgert worden, dass bereits der nachträgliche Munitionskauf die finanziellen Möglichkeiten voll ausgeschöpft habe.

Der Angeklagte sei am 16.08.2017 mit Hilfe der Übernahme eines weiteren Darknet-Accounts festgenommen worden.

Der Zeuge KHK B… machte objektive, sachliche und sehr ausführliche Angaben zu den von ihm durchgeführten Ermittlungen. Ein Belastungseifer war zu keiner Zeit erkennbar. Die festgestellten Ermittlungsergebnisse trug er detailreich und nachvollziehbar vor. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen KHK B… und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben hat die Kammer keinen Zweifel.

Der Zeuge KHK S… vom Bayerischen Landeskriminalamt trug vor, dass sich S… schon etwa ein Jahr vor der Tat in diversen Foren über Waffen informiert habe. Im Darknet-Forum „Deutschland im Deep Web“ habe er sich am 29.05.2015 registriert. Für die Registrierung seien dort ein PGP-Schlüssel und eine Bitmessage-ID erforderlich gewesen. S… habe neben dem Pseudonym „Maurächer“ auch den Namen „FritzPerfect“ verwendet. Er habe festgestellt, dass „Maurächer“ dort bei vielen Usern nach Waffen angefragt habe, jedoch keine erhalten habe. Einmal sei er auf einen Betrüger hereingefallen. Diesem habe er eine Anzahlung von 500,- EUR geleistet, aber keine Ware erhalten. Am 07.10.2015 habe er vergeblich versucht von dem User „mike-bravo“ eine Pistole der Marke Glock zu ersteigern. Über die WLAN-Nutzung des Handys von S… habe er festgestellt, dass dieser zweimal nach Marburg gefahren sei. Es sei auch diesbezüglich ein Informationsaustausch mit dem BKA erfolgt.

Zu den von S… verwendeten Facebookprofilen gab KHK S… an, dass er vor der Anmeldung des Fake-Accounts „selina akim“ bereits das Fake-Profil „mert sercek“ angelegt habe, das jedoch weniger erfolgreich gewesen sei.

Er habe weiterhin festgestellt, dass S… auch auf der Spieleplattform „Steam“ mehrere Accounts gehabt habe. Er habe dort unter anderem einen Account mit dem Namen „Tim Kretschmer“ benutzt und frühere Amokläufer verehrt. Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen hinsichtlich der Tat von München hätten sich aus der Überprüfung der Plattform nicht ergeben.

Der Zeuge KHK S… berichtete über die von ihm getroffenen Wahrnehmungen nüchtern und detailliert. Auf Punkte, zu denen er keine Wahrnehmung getroffen hatte, wies er deutlich hin. Seine Angaben waren in vollem Umfang glaubhaft.

Die Zeugin KHK’in K… vom Bundeskriminalamt Wiesbaden führte hierzu aus, dass „Maurächer“ in dem Waffenforum „Deutschland im Deep Web“ im Zeitraum vom 29.05.2015 bis 08.12.2015 insgesamt vier Suchanzeigen nach einer Pistole Glock eingestellt habe. Hierdurch sei es schließlich auch zur Kommunikation mit dem Angeklagten gekommen.

Die Angaben der glaubwürdigen Zeugin KHK’in K… wurden durch die Verlesung mehrerer Nachrichten von „Maurächer“ bestätigt. Danach gab S… am 03.06.2015 eine Suchanzeige hinsichtlich einer Pistole für 600,- bis 1.000,- EUR auf. Am 08.12.2015 suchte er spezifisch nach einer Pistole Glock 17, 19 oder 21 für 2.300,- bis 2.600,- EUR. In einer Nachricht vom 15.04.2016 teilte „Maurächer“ weiterhin mit, dass er seit Monaten auf eine Pistole warte.

Ferner wurde eine Nachricht von „mike-bravo“ vom 07.07.2015 verlesen, aus der sich ergibt, dass „Maurächer“ bei der Versteigerung einer Pistole der Marke Glock aufgrund seines zu geringen Angebots in Höhe von 1.650,- EUR nicht den Zuschlag erhalten hatte.

Über die zur Verkaufsanbahnung zwischen dem Angeklagten und S… festgestellte Kommunikation berichtete der Zeuge KHK S…, dass die Auswertung der Datenträger und Nachrichten des S… ergeben habe, dass dieser gegen ein Real-Life-Treffen gewesen sei und eine anonyme Bezahlung mit Bitcoins bevorzugt habe. Es sei keine Kommunikation von S… mit anderen Personen über die von ihm beabsichtigte Tat festgestellt worden.

Der Zeuge ZS B… gab hierzu an, dass er die Auswertung des Bitmessage-Posteingangs des Angeklagten übernommen habe. Im Rahmen der Auswertung habe er lediglich fünf Nachrichten von „Maurächer“ an „Rico“ zwischen dem 21.05.2016 und dem 31.05.2016 festgestellt. Nachrichten von „Rico“ an „Maurächer“ habe er nicht auffinden können.

Bei den Nachrichten von „Maurächer“ an „Rico“ sei es um das Erkennungsmerkmal des S… sowie um ein weiteres Geschäft hinsichtlich Magazin und Munition gegangen. Er habe die Nachricht so abgetippt, wie er sie im Bitmessage-Posteingang vorgefunden habe.

Ihm sei aus den durchgeführten Ermittlungen nicht bekannt, dass es jemals ein vereinbartes persönliches Treffen gegeben habe, bei dem der Angeklagte letztlich keine Waffen verkauft habe.

Diese glaubhaften Angaben wurden durch die verlesenen Nachrichten zwischen „Rico“ und „Maurächer“ bestätigt. Daraus ergab sich, dass „Maurächer“ in einer Nachricht vom 14.03.2016 wegen des Verhaftungsrisikos Real-Life-Treffen und „Rico“ in der Nachricht vom 12.04.2016 Bitcoins als Zahlungsmittel abgelehnt hatte. Am 21.05.2016 bedankte sich S… beim Angeklagten und am 30.05.2016 fragte S… nach einem Magazin und weiteren 500 Schuss Munition.

Die Fotos der von „Rico“ im Rahmen seiner Nachrichten an „Maurächer“ angebotenen Waffen wurden darüber hinaus in Augenschein genommen.

Zum Preis der Waffe führte der Zeuge ZI L… aus, dass eine Glock 17 Gen. 3 auf dem illegalen Markt im Jahr 2015 noch einen Wert von ca. 2.000,- EUR gehabt habe. Durch den zunehmenden Ermittlungsdruck sei der Preis zuletzt jedoch gestiegen. Der vom Angeklagten verlangte Betrag in Höhe 4.000,- EUR sei dennoch eher im oberen Bereich gelegen.

An der Richtigkeit seiner Angaben bestand kein Zweifel.

(2) Herkunft der Tatwaffe

Der Angeklagte führte insoweit aus, dass er die an S… verkaufte Pistole Glock 17 Gen. 4 in 9x19 mm mit etwa 100 Schuss 9x19 mm im Mai 2016 von „Hyena“ erworben habe. Zusätzlich habe er im Mai 2016 von „Hyena“ weitere 500 Schuss Munition 9x19 mm zum Preis von 200,- EUR erworben.

Zur Herkunft der von S… verwendeten Tatwaffe berichtete der Zeuge KHK B…, dass deren Individualnummer durch Wiedersichtbarmachung ermittelt worden sei. Dadurch habe man festgestellt, dass diese aus der slowakischen Niederlassung der Firma Glock stamme. Am 11.03.2016 sei die Waffe dann von der Firma T… erworben und an Jan H… weiterverkauft worden. Dieser habe die Waffe wiederum an den registrierten Flobertwaffenkäufer Thomas Z… weiterverkauft. Anschließend sei die in eine Flobertwaffe umgebaute Pistole wieder in deren Ursprungszustand zu einer scharfen Waffe zurückgebaut worden. Er wisse jedoch nicht, wann und durch wen dies erfolgt sei. Eine nicht bekannte Person mit dem Pseudonym „Hyena“ habe sie schließlich an den Angeklagten mit 600 Schuss zum Preis von 1.800,- EUR verkauft. Bei S… zu Hause bzw. am Tatort habe man insgesamt 567 Patronen bzw. Hülsen im Kaliber 9x19 mm der Marke „Sellier & Bellot“ sichergestellt. Hiervon hätten sich 147 Patronenhülsen in einer Blechdose im Zimmer von David S… befunden.

Darüber hinaus habe sich S… über die Fa. G… zwei Magazine und über Amazon unter anderem ein Waffenfett, ein Waffenpflegeset und ein Waffenspray bestellt.

Eine weitere Waffe habe man bei den Durchsuchungen bei S… nicht gefunden.

Der Zeuge KHK M… vom Bayerischen Landeskriminalamt führte zu der an S… verkauften Waffe aus, er sei mit der Ermittlung der Waffen- und Munitionsherkunft beauftragt worden. In diesem Zusammenhang habe er den legalen Verkaufsweg der Tatwaffe Glock 17 Gen. 4 bis zur Firma T… in der Slowakei zurückverfolgen können. Von dieser Firma habe der slowakische Staatsangehörige Jan H… am 18.03.2016 die dort als Flobertwaffe umgebaute Pistole legal erworben. Die Waffe sei in der Slowakei erlaubnisfrei erhältlich und Jan H… habe eine entsprechende Berechtigung gehabt. In der Folge sei die Waffe von Horvat an Thomas Z… verkauft worden. Die möglicherweise daran anschließenden illegalen Verkaufswege habe man nicht mehr ermitteln können. Der Angeklagte habe im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage weder Thomas Z… noch Jan H… als Verkäufer identifizieren können. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 18.03.2016 und dem 12.04.2016 habe der Angeklagte die Pistole von dem noch nicht identifizierten Darknet-Pseudonym „Hyena“ erworben.

Der Angeklagte habe ihm gegenüber bei dessen Beschuldigtenvernehmung am 26.09.2016 in Gießen ausgeführt, dass er für die Pistole inkl. 100 Schuss Munition insgesamt 1.600,- EUR an „Hyena“ bezahlt habe. Außerdem habe er weitere 500 Schuss Munition für weitere 200,- EUR erworben. Die Munition habe sich unverpackt in loser Schüttung in diversen Mülltüten befunden.

Die Kammer war von der Richtigkeit der Angaben der Zeugen KHK B… und KHK M… überzeugt, da diese überdies mit Ausnahme des Kaufdatums mit den Angaben des Angeklagten übereinstimmen.

Zu der bei David S… sichergestellten Pistole führte der Sachverständige S…, Ingenieur für Waffentechnik vom Kriminaltechnischen Institut für Waffen des Bayerischen Landeskriminalamtes, aus, es handele sich bei dieser um eine voll funktionsfähige halbautomatische Selbstladepistole der Marke Glock. Das Modell sei eine Glock 17 Gen. 4 im Kaliber 9x19 mm. Die Individualnummer laute … und sei ausgeschliffen worden. Sie sei mittels mechanisch-chemischer Verfahren wieder sichtbar gemacht worden, was der Sachverständige S… vom Bayerischen Landeskriminalamt, der die Wiedersichtbarmachung durchführte, bestätigte. Dieser gab ferner an, für diese Untersuchungen das erste Mal in ca. 30 Jahren Diensttätigkeit an einem Samstag in das Amt gerufen worden zu sein.

Der Sachverständige S… führte demgegenüber weiter aus, dass das Laufmaterial an der Mündung Bearbeitungsspuren aufweise, die erfahrungsgemäß beim Entfernen von Verschweißungen entstehen. Aufgrund des Beschussstempels sei davon auszugehen, dass die Pistole im Jahr 2014 in der slowakischen Zweigniederlassung der Firma Glock komplettiert worden sei. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt sei diese in eine Flobertwaffe umgebaut worden, bevor sie wieder in den jetzigen Zustand gebracht worden sei.

Zur Munition führte er aus, S… hätten insgesamt 567 Patronen zur Verfügung gestanden, die am Tatort und in Wohnung des S… sichergestellt worden seien. Bei der aufgefundenen Munition habe es sich um 359 noch unbenutzte Patronen und 208 Patronenhülsen gehandelt. Zudem seien am Tatort eine von polizeitypischer Munition stammende Patronenhülse sowie ein von polizeitypischer Munition stammendes Geschoss aufgefunden worden.

Weiterhin führte er aus, aus spurenkundlicher Sicht stehe fest, dass alle untersuchten Patronen und auswertbaren Hülsen und Geschosse von der Marke „Sellier & Bellot“ und in der gegenständlichen Pistole Nr. XSH909 gezündet worden seien. Gleichfalls würden auch die im Kellerraum der Wohnung des S… festgestellten Schussspuren zu einer Verwendung der gegenständlichen Pistole passen.

Die äußerst fachkundigen und nachvollziehbaren Ausführungen der beiden erfahrenen Sachverständigen überzeugten die Kammer.

Bei dieser Pistole handelte es sich zur Überzeugung des Gerichts daher um eine in der Slowakei in eine Flobertwaffe umgebaute Pistole Glock 17 Gen. 4 Kaliber 9x19 mm, die zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt wieder in eine scharfe Waffe zurückgebaut worden war.

Zudem hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts den Nachweis erbracht, dass David S… die von ihm bei der Tat vom 22.07.2016 verwendete Pistole Glock 17 Gen. 4 mitsamt der dazugehörigen Munition vom Angeklagten erhalten hatte, der diese wiederum von dem unter dem Pseudonym „Hyena“ agierenden Darknethändler erworben hatte.

bb. Verkaufsgeschäft

(1) Alternativer Waffen- und Munitionserwerb Zur Möglichkeit eines alternativen Munitionserwerbs durch S… führte der Zeuge KHK M… aus, dass man insgesamt bei S… 567 gleichartige Patronen desselben Herstellers „Sellier & Bellot“ festgestellt habe. Auch die Auswertung der Chatprotokolle habe keinen Hinweis auf einen weiteren Munitionserwerb durch S… ergeben, wobei er einschränkend ausführte, diese Auswertung nicht selbst vorgenommen zu haben. Die Zahl von 567 Patronen sei durch Zählungenauigkeiten und dadurch zu erklären, dass der Angeklagte seinen Käufern regelmäßig ein paar Schuss Munition zusätzlich gratis übergegeben habe.

Der Zeuge KHK S… vom Bayerischen Landeskriminalamt gab an, dass er sechs Wochen lang intensiv alle Asservate des S… bezüglich eines alternativen Munitionserwerbs ausgewertet habe. Zu diesem Zweck habe er nach mehreren Suchbegriffen auf den Datenträgern des S… gesucht. Dabei habe er lediglich festgestellt, dass S… im August 2015 online Kontakt zu den Pseudonymen „SIMler“, „HerrBreitling“ und „Scambista“ aufgenommen und bei diesen erfolglos wegen des Erwerbs von Waffen angefragt habe. Ein Erwerb von Waffen oder Munition außerhalb der bekannt gewordenen Käufe in Marburg vom Angeklagten sei bei der zielgerichteten Asservatenauswertung nicht festzustellen gewesen.

Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Ermittlungsbeamten KHK M… und KHK S… haben sich nicht ergeben.

Der Zeuge G… führte aus, dass seine Firma Waffen und Sportwaffen aller Art inkl. Zubehör verkaufe. Bei seiner polizeilichen Vernehmung am 28.07.2016 sei ihm ein Name genannt worden, den er im System überprüft habe. Er habe daraufhin festgestellt, dass eine Person mit dem Namen S… ein oder zwei Magazine online bei ihm erworben habe. An den Namen S… könne er sich nicht erinnern, da es sich dabei um einen Massenartikel gehandelt habe und er den Käufer nicht persönlich gesehen habe. Ein Magazin habe damals ca. 23,- EUR, zzgl. ca. 7,- EUR Versandkosten gekostet. Es habe sich entweder um ein Standardmagazin für 17 Patronen oder ein +2 - Magazin für 19 Patronen 9x19 mm gehandelt, das für alle zweireihigen 9mm-Pistolen passe. Die Bestellung sei als „Gast“ ohne Kundenkonto erfolgt, die Bezahlung per Banküberweisung.

An der Richtigkeit der sachlichen und widerspruchsfreien Aussagen des gewissenhaften Verkäufers G… hat die Kammer keine Zweifel.

Aus der verlesenen Rechnung ergab sich, dass David S… am 28.06.2016 ein +2 -Magazin für eine Glock 17 Gen.4 für 19 Patronen zum Preis von 29,- EUR inkl. Versandkosten bestellt und am 29.06.2016 bezahlt hatte, woraufhin am gleichen Tage der Versand erfolgte.

Die Kammer ist aufgrund der Zeugenaussagen somit überzeugt, dass ein alternativer Waffen- oder Munitionserwerb durch David S… auszuschließen ist und S… ausschließlich die vom Angeklagten gekaufte Pistole und Munition zur Ausführung seiner Tat zur Verfügung stand.

(2) Treffen zwischen dem Angeklagten und S… Hinsichtlich des Ablaufs des Waffengeschäfts zwischen dem Angeklagten und S… ist das Gericht überzeugt, dass sich dieser wie festgestellt ereignet hat.

Zu den Treffen mit S… und den mit diesem durchgeführten Verkaufsgeschäften ließ sich der Angeklagte in der vom ihm handschriftlich verfassten und vom Verteidiger vorgetragenen Aufstellung seiner Waffengeschäfte dahingehend ein, dass er am 20.05.2016 die Pistole Glock 17 Gen. 4 Kaliber 9x19 mm mit 100 Schuss Munition 9x19 mm für 4.000,- EUR im …-Park in Marburg an David S… verkauft habe. Weiterhin habe er etwa 350 Patronen von der im Mai 2016 von „Hyena“ erworbenen Munition im Kaliber 9x19 mm zum Preis von 350,- EUR an S… verkauft. Er habe jedoch zu keinem Zeitpunkt damit gerechnet, dass der S… eine so grauenvolle Tat begehen werde und Menschen durch die von ihm verkaufte Waffe würden sterben müssen. Hätte er irgendwelche Anzeichen dafür gehabt, dass der Käufer der Glock 17 psychisch krank gewesen sei und vorgehabt habe, einen Amoklauf damit zu begehen, hätte er ihm die Waffe niemals verkauft.

Zudem trug der Verteidiger eine Erklärung des Angeklagten vom 28.08.2017 vor, nach welcher der Angeklagte sein Beileid und sein ernsthaftes Bedauern gegenüber den Familien und Angehörigen der Opfer zum Ausdruck bringen wolle.

Der Sachverständige Prof. Dr. N… führte ergänzend aus, der Angeklagte habe im Rahmen der Exploration angegeben, S… hätte ihm gegenüber behauptet, 20 Jahre alt zu sein. Aufgrund der deutlichen Veränderung im Auftreten des S… beim zweiten Treffen, S… habe selbstbewusster gewirkt, wäre der Angeklagte nach seinen Angaben davon ausgegangen, mit dem Verkauf der Waffe etwas Gutes getan zu haben. Er selbst hätte zu keinem Zeitpunkt an die Gefährlichkeit des Waffenverkaufs gedacht, da er Waffen lediglich als Sammelobjekt angesehen habe. Den Käufer S… hätte er sich angeschaut und ihn nicht als Spinner angesehen. Er wäre davon ausgegangen, dass dieser einen vernünftigen Grund für den Waffenerwerb angegeben hätte. Der Sachverständige Prof. Dr. N… gab ferner an, dass der der Angeklagte selbst das Schießen lediglich als Kick empfunden habe und davon ausgegangen sei, dass die bloße Präsenz der Waffe zu Bedrohungszwecken ausreichend wäre.

Der Sachverständige Prof. Dr. N… führte dies sachlich und glaubhaft aus. Der Angeklagte bestätigte dessen Angaben auch insoweit als richtig.

Zu den Waffengeschäften zwischen dem Angeklagten und David S… gab der Zeuge ZHS W… an, dass dem Zollfahndungsamt Frankfurt am Main erst mit dem Eingang der Nachrichten von „Rico“ an „Tzu“ am 04.08.2016 und an „sectorplantone“ am 05.08.2016 bekannt geworden sei, dass es sich bei „Maurächer“ um den Amokläufer und bei „Rico“ um den Verkäufer der Tatwaffe gehandelt habe. Diese Informationen habe man auch an die SOKO „OEZ“ weitergegeben. Zuvor sei aber schon im Darknet spekuliert worden, dass es sich bei „Pitbull“ oder „Maurächer“ um den Täter von München gehandelt haben könnte, wobei im Darknet viel Unsinn erzählt werde. Es sei im Darknet auch erst nach der entsprechenden Pressemitteilung bekannt geworden, dass es sich bei „Rico“ um den Verkäufer der Tatwaffe von München gehandelt habe.

Bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 16.08.2016 habe der Angeklagte zum Verkauf an „Maurächer“ ausgesagt, dass an diesen eine Glock 17 Gen. 4 mit 100 Schuss Munition gegangen wäre. Diese hätte er zwei Monate vor der Tat in München an diesen verkauft. Fünf Tage vor der Tat in München hätte er ihm nochmals 350 Schuss Munition im Kaliber 9x19 mm verkauft. Der Angeklagte habe ausgesagt, dass S… beim ersten Treffen auch nach einer größeren Waffe gefragt hätte. Da er diesem aber nur eine defekte Maschinenpistole hätte anbieten können, hätte er diese nicht kaufen wollen. S… hätte etwas gewollt, womit er „direkt losballern“ könne. Der Angeklagte habe S… bei einer Wahllichtbildvorlage auch zweifelsfrei identifiziert. Zum ersten Treffen mit S… habe er ausgeführt, dass dieses im … Park in Marburg stattgefunden hätte. Er hätte bei S… den unbedingten Willen erkannt, eine Waffe erwerben zu wollen, weswegen er ihm nicht die Glock 17 Gen. 3, sondern die teurere Glock 17 Gen. 4 angeboten hätte. Der Angeklagte habe auch berichtet, dass S… ziemlich aufgebracht gewesen wäre, weil sein Auto angeblich von Türken bzw. irgendwelchen „Kanaken“ zerkratzt worden wäre. Er, S…, wäre auch von Leuten bedroht worden und wäre vor kurzem in eine Assi-Gegend gezogen. Die Waffe würde er zu seinem Schutz brauchen. S… hätte einen glaubwürdigen Eindruck gemacht und keine weiteren Angaben zum beabsichtigten Gebrauch der Waffe gemacht.

Zum zweiten Treffen in Marburg habe der Angeklagte ausgesagt, S… habe eigentlich 500 Schuss Munition kaufen wollen, hätte sich diese jedoch nicht leisten können. So sei ein Geschäft nur über 350 Schuss für 350,- EUR zustande gekommen. S… wäre diesmal normal gekleidet gewesen. Sie hätten wieder viel miteinander geredet, da sie nach der Übergabe im … Park noch zu McDonald’s gegangen wären. S… hätte angegeben, dass es in seiner Gegend ziemlich schlimm wäre. Er hätte einen verärgerten Eindruck gemacht. Er hätte ihn deswegen gesagt, er solle keinen Scheiß mit der Waffe und der Munition machen. S… hätte wieder erwähnt, dass er die Waffe zum Selbstschutz benötige und hätte auch wieder über „Kanaken“ geschimpft.

Der Zeuge KHK M… trug insoweit vor, der Angeklagte habe bei seiner Beschuldigtenvernehmung auf Vorhalt angegeben, dass es möglich wäre, dass er beim ersten Treffen mit S… neben der Pistole Glock 17 Gen. 4 sogar zusätzlich 200 Schuss an diesen verkauft haben könnte. Bei diesem Treffen hätte S… nervös und unruhig gewirkt. Er hätte diesem erst klar machen müssen, dass von ihm keine Gefahr ausgehe. Beim zweiten Treffen seien es definitiv 350 Schuss Munition zu 350,- EUR gewesen. S… hätte für mehr Munition kein Geld gehabt. Er hätte S… aufgrund der diesem nur zur Verfügung stehenden 350,- EUR auch nicht mehr Munition angeboten. Beim zweiten Treffen hätte S… angegeben, die Munition für einen Urlaub in Österreich zu brauchen. Der Angeklagte habe weiter geschildert, dass er S… im Darknet-Forum „Deutschland im Deep Web“ kennengelernt hätte. Dort wäre S… mit dem Wunsch des Erwerbs einer Pistole Glock an ihn herangetreten. S… hätte ihn mehrfach angebettelt, die Abwicklung anonym unter Zuhilfenahme des Bitcoin-Systems durchzuführen. Schlussendlich hätte S… aber mangels Alternativen doch einem direkten Treffen zugestimmt. Dem Wunsch des S… nach anonymer Abwicklung unter gleichzeitiger Bezahlung mit Bitcoins habe sich der Angeklagte laut seiner Aussage widersetzt und auf einem Real-Life-Treffen bei gleichzeitiger Barzahlung bestanden.

Der Angeklagte habe bei seiner Vernehmung weiter ausgeführt, S… hätte auch den Wunsch nach einer Maschinenpistole geäußert. Die vom Angeklagten angebotene defekte Maschinenpistole WZ 63 Radom hätte er jedoch nicht gewollt, da er eine Waffe gewollt hätte, mit der er gleich losschießen könnte. KHK M… gab weiter an, der Angeklagte habe ihm gegenüber angegeben, die verhältnismäßig riskanten Real-Life-Treffen nur deshalb durchgeführt zu haben, um die potentiellen Waffenkäufer zu sehen und sich ein Urteil über diese bilden zu können. An einen „Junkie“ hätte er keine Waffen verkauft. S… hätte ihm, dem Angeklagten, gegenüber gesagt, dass er die Waffe zum Selbstschutz benötigte, da er in eine unsichere Gegend ziehe.

An der Richtigkeit der sachlich und objektiv vorgetragenen Ausführungen der Zeugen ZHS W… und KHK M… besteht wiederum kein Zweifel.

Der Zeuge EKHK W… vom LKA Wiesbaden trug vor, dass das hessische Landeskriminalamt nach dem Amoklauf in München eine Warnmeldung wegen eines auf dem Computer des S… vorgefunden Chats mit einem „Bastian“ erhalten habe, in dem mutmaßlich über die bevorstehende Tat in München und von weiteren in Planung befindlichen Taten in Deutschland die Rede gewesen sei. Wegen dieses Chats habe eine Gefahr für weitere ausländerfeindliche Anschläge bestanden. Später erst habe sich herausgestellt, dass es sich dabei vermutlich um einen Chat von S… mit sich selbst gehandelt habe. Man habe ermittelt, dass S… mit dem FlixBus nach Marburg gefahren sei. Insgesamt seien fünf Fahrten von S… mit dem FlixBus festgestellt worden. Einmal sei er 2015 von München nach Frankfurt am Main und zurück, zweimal sei er von München nach Stuttgart und zurück gefahren. Darüber hinaus sei er zweimal von München über Frankfurt am Main nach Marburg gefahren. Die erste Fahrt sei am 19.05.2016 erfolgt, wobei seine Aufenthaltszeit am 20.05.2016 in Marburg insgesamt 3:05 Stunden betragen habe. In München sei er am 21.05.2016 um 00:10 Uhr wieder angekommen. Für die Rückfahrt habe er einen Umweg über Kassel gemacht.

Die zweite Fahrt sei am 17.07.2016 um 23:30 Uhr gewesen. Die Aufenthaltszeit in Marburg am 18.07.2016 habe 3:05 Stunden betragen. Danach sei er wieder über Frankfurt am Main zurückgefahren und am 19.07.2016 in München angekommen.

Nach der Ermittlung der Fahrten seien die Mitreisenden überprüft worden. Es habe lediglich eine Person namens Suzan M… gegeben, die sich auf zwei Teilstrecken im gleichen Bus wie S… befunden habe. Dieser sei jedoch lediglich von München bis Frankfurt am Main gefahren und habe die Fahrt nicht nach Marburg fortgesetzt. Auch bei Rückfahrt von Frankfurt nach München sei der Passagier im gleichen Bus gewesen. Anhaltspunkte für eine Beziehung zwischen dem Angeklagten und hätten sich nicht ergeben.

Angesichts der festgestellten Fahrten habe man angenommen, dass S… etwas in Marburg geholt haben könnte. Dies habe er, EKHK W…, auch an die SOKO „OEZ“ vom LKA Bayern weitergegeben. Es habe mit dieser sowie der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main und dem Zollfahndungsamt Frankfurt am Main auch ein gemeinsames Treffen am 03.08.2016 gegeben.

Nach der Festnahme des Angeklagten K… am 16.08.2016 habe er den Zusammenhang zwischen den Fahrten und der Tat von München festgestellt. Zuvor sei der Angeklagte den Behörden unbekannt gewesen.

Der Zeuge EKHK W… gab seine Wahrnehmungen objektiv wieder. Er hatte trotz des nicht unerheblichen Zeitablaufs eine sehr gute Erinnerung an die Ermittlungsvorgänge. Die Kammer hat an seiner Glaubwürdigkeit keine Zweifel.

Der Zeuge S… gab an, sich von November 2016 bis zum 16.03.2017 in Untersuchungshaft in der JVA Erding befunden zu haben. Er sei dort in einem Gemeinschaftshaftraum untergebracht gewesen. Der Angeklagte habe dagegen eine Einzelzelle nebenan gehabt, habe nur wenig Kontakt zu anderen Häftlingen gesucht und Angst vor Gefangenen mit Migrationshintergrund gehabt. Ein weiterer Häftling habe den Kontakt zum Angeklagten hergestellt und dabei auch erwähnt, dass der Angeklagte der Waffenlieferant des Amokläufers sei. Der Angeklagte habe dann Vertrauen zu ihm gefasst und man habe sich angefreundet. Er sei nahezu täglich beim Aufschluss in die Zelle des Angeklagten gekommen. Außerdem hätten sie auch bei Gemeinschaftsveranstaltungen wie Gottesdiensten und beim Hofgang Kontakt gehabt. Die Zeit hätten sie mit Kartenspielen, Kaffee trinken und plaudern verbracht. Der Angeklagte sei die Person gewesen, mit der er während seiner Inhaftierung den meisten Kontakt gehabt habe. Er gehe davon aus, dass dies auch umgekehrt so gewesen sei, zumal es dem Angeklagten lieber gewesen sei, dass er alleine zu ihm in die Zelle gekommen sei. Ihm sei auch nicht bekannt, dass der Angeklagte mit Ausnahme seines Verteidigers Besuch in der JVA erhalten habe.

Über seine polizeiliche Zeugenladung sei er überrascht gewesen, da der Angeklagte zum Zeitpunkt seines Briefes, in dem er über den Angeklagten geschrieben habe, bereits geständig gewesen sei. Dies habe er aus der Anklageschrift gewusst, da der Angeklagte ihm zahlreiche Teile der Akte gezeigt habe. Schriftliche Unterlagen vom Angeklagten habe er jedoch nicht mehr. Bei seiner polizeilichen Vernehmung seien ihm keine Versprechungen gemacht worden. Er habe dem Angeklagten weder helfen noch schaden wollen.

Hinsichtlich S… habe ihm der Angeklagte erzählt, dass der Kontakt zu diesem vermutlich über Online-Foren zustande gekommen wäre. Zu den beiden persönlichen Treffen habe ihm der Angeklagte geschildert, dass S… beim ersten Treffen im Mai 2016 am Marburger Busbahnhof trotz des warmen Wetters einen langen schwarzen Ledermantel angehabt und auf ihn einen sehr nervösen Eindruck gemacht hätte. S… hätte auch sehr geschwitzt. Der Angeklagte hätte S… erstmal beruhigen und diesem erklären müssen, dass er ihn nicht „abziehe“. Der Angeklagte habe ihm, S…, gegenüber ferner angegeben, sich im weiteren Verlauf des Treffens länger mit S… unterhalten zu haben. Dabei wäre es insbesondere über Waffen im Allgemeinen gegangen. S… hätte erzählt, dass er etwa 18 Jahre alt sei und in einer asozialen Gegend wohne, in der man sich verteidigen können müsse.

Der Angeklagte habe ihm, dem Zeugen S…, nicht gesagt, dass S… von einem Angriff auf Menschen bzw. „Kanaken“ oder einer geplanten Amoktat erzählt hätte. Dies habe er auch nicht aus den Gesprächen heraushören können. Von einer Aussage des S…, dass dieser eine Waffe benötige, mit der er „direkt losballern“ könne, habe der Angeklagte ihm ebenfalls nichts erzählt.

Beim zweiten Treffen wäre S… bereits lockerer, selbstsicherer und wie ausgewechselt gewesen. S… hätte auch andere Kleidung getragen, und zwar ein Boss-Hemd, Lackschuhe und eine Bügelfaltenhose. Er hätte auch gepflegtes Haar gehabt. Dabei hätte S… erzählt, dass er im Urlaub in Österreich schießen wolle, um damit vor seinen Freunden anzugeben. Sie wären gemeinsam bei McDonald’s gewesen und hätten dort knapp drei Stunden lediglich Smalltalk über Waffen, Urlaub und die Wohnsituation geführt.

An den in seiner polizeilichen Vernehmung erwähnten Satz, dass S… gegenüber K… gesagt haben solle, dass er nach dem Österreichurlaub noch ein paar Kanaken abknalle, wenn noch Munition übrig sein sollte, konnte er sich auf Nachfrage in der Hauptverhandlung nicht mehr erinnern. Auf Vorhalt gab er aber an, er gehe davon aus, dass der Angeklagte K… ihm dies so gesagt habe, wenn er - S… - es bei der polizeilichen Vernehmung so ausgesagt habe. Er könne sich nur noch vage an einen Satz mit dem Wort „Kanaken“ erinnern. Der Angeklagte wäre dabei nach seiner Aussage erschrocken.

Weiter führte der Zeuge S… aus, der Angeklagte habe ihm erzählt, dass S… nach dieser Äußerung aber relativierend gesagt hätte, dass dies nur Spaß gewesen wäre. Der Angeklagte hätte sich trotzdem zur Übergabe an S… entschieden, weil er gedacht hätte, dass dieser nur Spaß gemacht hätte. Der Angeklagte hätte deshalb auch mehrfach „Baust du aber wirklich keine Scheiße damit?“ zu S… gesagt. S… hätte dem Angeklagten gegenüber beteuert, dass er nur Spaß gemacht hätte. Er, S…, könne sich aber nicht mehr daran erinnern, ob der Angeklagte ihm gegenüber angegeben habe, dass bei diesem zweiten Treffen auch eine Waffe oder lediglich Munition übergeben worden sei.

Der Angeklagte habe ihm, dem Zeugen S…, gegenüber aber jedenfalls bestritten, von der Tat gewusst oder sie gemeinsam mit S… geplant zu haben.

Der Angeklagte habe ihm auch erzählt, dass er für „Notsituationen“ immer eine scharfe Waffe bei sich geführt hätte. Er hätte damit aber nicht auf Menschen schießen wollen.

Insgesamt habe er, S…, es als fahrlässig und naiv vom Angeklagten empfunden, dass ihm dieser so viel erzählt habe.

Der Zeuge KHK B… führte zur Vernehmung des Zeugen S… in Landshut aus, dass dieser nicht den Eindruck gemacht habe, dass er sich etwas „aus den Fingern sauge“. Dieser habe auch manchmal auf Fragen geäußert, dass er etwas nicht wisse. Der Zeuge S… sei für kurze Zeit der Zellennachbar des Angeklagten in der JVA Erding gewesen. S… habe erst gegen Ende der Vernehmung Belastungseifer hinsichtlich etwaiger Drogenverstöße des Angeklagten entwickelt, obwohl sein Verhältnis zu diesem gut gewesen sei. Hinsichtlich der Aussagen über die Tat von S… habe er bei S… keinen Belastungseifer feststellen können.

S… sei zum Zeitpunkt der Vernehmung bereits aus der Untersuchungshaft entlassen gewesen, habe sich möglicherweise jedoch Vorteile für sein Verfahren durch seine Aussage erhofft. Daher habe S… von sich aus auch vorgeschlagen, dass er erneut in die JVA gehe und sich verwanzen lasse, um dem Angeklagten etwas „aus der Nase zu ziehen“. Gegen den Zeugen S… seien bereits Ermittlungen wegen falscher Verdächtigung und falscher uneidlicher Aussage geführt worden, deren Ergebnis ihm jedoch nicht bekannt sei.

Der Zeuge KHM S… trug zur Vernehmung des Zeugen S… in den Räumen der Kriminalpolizeiinspektion Landshut vor, dass dieser sehr offen von seinen Kontakten mit dem Angeklagten erzählt habe. Die Vernehmungsbeamten hätten dem Zeugen S… bereits bei Beginn der Vernehmung mitgeteilt, dass dieser nicht erwarten solle, dass sich seine Aussage für ihn positiv auswirke. Er sei dennoch sehr kooperativ gewesen. Die Angaben hätten auf ihn schlüssig und nicht konstruiert gewirkt. Belastungseifer habe er nicht festgestellt. Er halte den Zeugen S… für glaubwürdig, wenngleich dieser am Ende der Vernehmung angemerkt habe, dass man die zuständige Staatsanwaltschaft informieren solle, dass er zu einer Aussage bereit sei.

Für das Gericht bestanden an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen S… keine Zweifel. Seine Angaben waren nachvollziehbar und stimmten überwiegend mit den Angaben im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung überein. Die Kammer konnte in der Hauptverhandlung keinen Belastungseifer erkennen. Der Zeuge S… wies von sich aus auf die aufgrund der vergangenen Zeitspanne nachvollziehbaren Erinnerungslücken hin. Ferner deckten sich die Angaben des Zeugen mit den Angaben des Angeklagten, die dieser im Ermittlungsverfahren gegenüber den Vernehmungsbeamten machte. Ohnehin gab es nach dem Eindruck des Gerichts für eine falsche Belastung kein Motiv, zumal dem Zeugen S… deutlich gemacht wurde, er solle nicht erwarten, dass seine Aussage positiven Auswirkungen auf sein Verfahren hätte. Zudem befand sich der Zeuge S… zum Zeitpunkt seiner polizeilichen Aussage bereits nicht mehr in Untersuchungshaft.

Der Zeuge S… gab ebenfalls an, dass ihm der Angeklagte von dem Treffen mit S… folgendes erzählt habe. Er hätte sich mit S… im Darknet verabredet und zweimal getroffen, einmal am Busbahnhof und einmal bei McDonald‘s. Einmal sei die Schusswaffe und einmal Munition verkauft worden. Der Amokläufer wäre mit dem FlixBus nach Marburg gekommen. Der Angeklagte habe jedoch zu keinem Zeitpunkt erwähnt, dass er von dem Amoklauf gewusst hätte. Er habe auch den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte erschrocken gewesen sei, dass mit der von ihm verkauften Waffe ein Amoklauf durchgeführt worden sei. Dem Angeklagten sei nach dem Amoklauf bewusst geworden, dass er nun Probleme hätte. Der Angeklagte habe sich jedoch mehr um seine eigene Zukunft gesorgt. Der Angeklagte habe nie erwähnt, dass ein jemals ein Kauf gescheitert sei, weil er den Käufer komisch gefunden hätte.

Diese Angaben des Zeugen S… decken sich mit den weiteren Ermittlungsergebnissen. Die Kammer ist daher von deren Glaubhaftigkeit überzeugt.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht für die Kammer daher fest, dass die beiden Treffen zwischen dem Angeklagten und S… entsprechend der oben getroffenen Feststellungen abgelaufen sind.

Entgegen der Einlassung des Angeklagten ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte beim ersten Treffen entgegen dessen Einlassung nicht nur 100 Schuss, sondern mindestens 200 Schuss Munition im Kaliber 9x19 mm übergeben hatte. Denn im Rahmen der Ermittlungen wurden am Tatort und in David S…s Wohnung insgesamt 567 gleichartige Patronen aufgefunden, die ausschließlich vom Angeklagten stammen müssen, weil im Rahmen der eingehenden Ermittlungen ein alternativer Munitionserwerb ausgeschlossen werden konnte.

Der Einlassung, dass der Angeklagte nicht mit der Begehung einer solchen Tat gerechnet hatte, folgt die Kammer dagegen, da diese insoweit nicht widerlegbar war.

Die Kammer ist aber überzeugt, dass der Angeklagte insbesondere aufgrund der festgestellten Verkaufsumstände im Darknet, die von Geheimhaltung, Anonymität, gegenseitigem Misstrauen unter den Beteiligten und Geschäftsabwicklung abseits eines geregelten Marktes unter Überwindung von spezifischen Zugangsvoraussetzungen (waffenrechtliche Erlaubnis) geprägt waren, die grundsätzliche Möglichkeit der Begehung einer auch erheblichen und schwerwiegenden Straftat unter Verwendung der ausgehändigten Waffe und Munition, jedenfalls aber die Möglichkeit des Einsatzes von Waffe und Munition gegen Menschen und damit zur Tötung bzw. Verletzung von Menschen hätte erkennen können und müssen.

Die Kammer hält aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zudem die Einlassung des Angeklagten, wonach dieser sich einen ausreichenden Eindruck über die Person der jeweiligen Käufer verschaffen wollte, für widerlegt. Vielmehr ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte bei den Verkäufen allein finanzielle Interessen verfolgte und deshalb jegliche Bedenken im Hinblick auf die den Waffen anhaftende Gefährlichkeit und die Zuverlässigkeit seiner Kunden hintanstellte.

Denn es konnte letztlich kein einziges Treffen festgestellt werden, bei dem der Angeklagte tatsächlich aufgrund des Auftretens eines Kunden von einem Waffenverkauf Abstand genommen hatte. Eine ausreichende Kontrolle der Käufer fand durch den Angeklagten nicht statt. Der Angeklagte holte bei seinen Kunden keine näheren Informationen über die beabsichtigte Verwendung der Waffen ein und wies vor der Übergabe der Waffen, auch nicht vor der Übergabe der Pistole an S…, zu keinem Zeitpunkt auf einen verantwortungsvollen Umgang mit der Waffe hin.

Darüber hinaus ergibt sich aus der Vernehmung des Zeugen S… sowie des Zeugen ZI L…, welcher die Vernehmung der Zeugin K… wiedergab (vgl. oben Ziff. D. II. 1.), dass S… und K… den Angeklagten deutlich auf die Gefahren und die Unverantwortlichkeit seines Waffenhandels hingewiesen hatten. Die durchgeführten Beweisaufnahme hat zur Überzeugung der Kammer daher ergeben, dass dem Angeklagten entgegen seiner Äußerung gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. N… die Gefahren eines Waffenverkaufs über das Darknet sehr wohl bewusst waren, er diese jedoch völlig ausblendete und sich hierfür nicht interessierte.

Hiermit übereinstimmend schrieb der Angeklagte auch in einem Brief an seine frühere Freundin Ursula Kathleen K… vom 29.12.2016, welcher in der Hauptverhandlung verlesen wurde, dass er die Gefahr der Waffengeschäfte völlig ausgeblendet habe, als er im Darknet Menschen mit den gleichen Interessen kennengelernt gehabt habe.

Der Angeklagte wusste sowohl um die fehlende Vertrauenswürdigkeit der Kunden im Darknet als auch um die Möglichkeit des Einsatzes von im Darknet verkauften Waffen zu terroristischen Anschlägen.

Auch war dem Angeklagten bewusst, dass das Darknet eine Plattform für Straftäter bietet, da er stets Angst vor dort agierenden Betrügern hatte. Er fürchtete auch, bei der Übergabe von Waffen und Munition selbst Opfer einer Gewalttat werden zu können. Der Zeuge St… teilte zudem mit, dass er sich mit dem Angeklagten einig gewesen sei, dass es im Darknet viele Spinner gebe (vgl. oben Ziff. D. II. 2.b.).

Ferner sprach hierfür neben dem durch den Angeklagten und seine Geschäftspartner gewählten konspirativen Vorgehen vor allem dessen Forumsbeitrag zur Abschaltung des Waffenforums „Deutschland im Deep Web“ im Zusammenhang mit dem Terroranschlag in Paris, worin er die Schließung des Forums im Hinblick auf die Einschränkung seiner Waffengeschäfte sogar bedauerte (vgl. oben Ziff. D. II. 1.).

Das grundsätzliche Bewusstsein um die mit dem Waffenverkauf verbundenen Gefahren hätte im konkreten Fall durch das ungewöhnliche Auftreten S…s bestärkt werden müssen, da dieser trotz warmen Wetters mit einem langen schwarzen Mantel erschien, aus Sicht des Angeklagten einen sehr nervösen Eindruck machte und auch über Ausländer schimpfte.

Die Kammer ist daher überzeugt, dass der Angeklagte jegliche sich objektiv wie subjektiv aufdrängenden Bedenken gegen die mit einem Waffenverkauf im Darknet verbundenen Gefahren aufgrund seines übergeordneten Gewinnstrebens zurückstellte.

(3) Fehlende Kenntnis und Billigung der Tat S…s durch den Angeklagten

Die Kammer konnte in Bezug auf die Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht feststellen, dass dieser Kenntnis vom Tatplan des David S… hatte, einen Massenmord zu begehen und er diesen über die Hingabe der Waffe und Munition hinaus mit Erteilung von Ratschlägen bewusst unterstützt hatte. Auch hat die Hauptverhandlung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte die Tat des S… im Hinblick auf Unrechtsgehalt und Angriffsrichtung bei Übergabe der Waffe zumindest vorhergesehen hatte und sowohl die Tat selbst als auch die Tatsache, durch Übergabe der Waffe eine Unterstützungshandlung zu leisten, subjektiv billigte.

(a) Nachtatverhalten des Angeklagten

Dieses Ergebnis folgt zur Überzeugung der Kammer zunächst aus der Reaktion des Angeklagten auf die Tat S…s und seinem eigenen Verhalten nach der Tat.

Zu der Reaktion des Angeklagten nach der Tat von München sagte der Zeuge ZHS W… aus, dass dieser ausgesagt habe, dass er nach der Tat von München ein Video von der Tat auf Google gefunden hätte und S… an seinem auffälligen Gang erkannt hätte. Als er nach weiteren Recherchen auch noch ein Bild von S… gefunden hätte, wäre er erstmal zusammengebrochen. Er hätte sich gedacht „Junge, was machst du da für einen Scheiß?!“.

Als er dies seiner Freundin erzählt hätte, wäre diese ebenfalls zusammengebrochen. Diese hätte ihm ohnehin die ganze Zeit Vorwürfe gemacht wegen der Waffengeschäfte, da sie diese unverantwortlich gefunden hätte.

Nachdem er, der Angeklagte, erkannt hätte, dass er der Waffenlieferant des Amoklaufs von München wäre, wäre er zunächst geschockt gewesen und hätte dann aus seinem PC in seiner Wohnung in Marburg zwei Festplatten ausgebaut und ca. eine Woche später nach Köln zu Kolja S… gebracht. Diesem hätte er dabei auch erzählt, dass die Waffe, mit der der Amoklauf begangen worden sei, von ihm gewesen wäre.

Sonst hätte er nur noch Angelo S… und seinem Cousin Theo Attila A… von dem Verkauf der Waffe an „Maurächer“ erzählt.

Abschließend habe der Angeklagte gesagt, dass es ihm sehr leid täte, was in München passiert wäre. Mit der im Rahmen der Festnahme bei sich geführten Waffe hätte er nicht vorgehabt, jemanden zu erschießen. Diese hätte er nur dabei gehabt, um sich selbst zu richten. Er würde sich gegenüber allen, insbesondere vor den Angehörigen der Opfer von München, seiner Freundin K… und seiner Mutter schämen.

Die Kammer war wiederum von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen ZHS W… überzeugt. Die Wiedergabe der Vernehmung des Angeklagten erfolgte ohne Be- oder Entlastungseifer.

Zur Reaktion des Angeklagten auf die Tat trug der Zeuge ZS B… vor, dass Kolja S… bei seiner Beschuldigtenvernehmung angegeben habe, der Angeklagte hätte ihm nach dem Amoklauf in München erzählt, dass etwas schief gelaufen sei. In diesem Zusammenhang hätte er ihn um Aufbewahrung der Festplatten und Handys gebeten, die Kolja S… allerdings bei der bei ihm erfolgten Durchsuchung sofort den Zollbeamten übergeben habe.

Bei der Auswertung des Bitmessage-Posteinganges des anderweitig Verfolgten St… habe er, B…, auch eine Nachricht von „Rico“ vom 04.08.2016 festgestellt.

In dieser Nachricht, welche verlesen wurde, schrieb der Angeklagte, dass er in absehbarer Zeit erstmal kein Bitmessage mehr benutzen werde und er alles löschen wolle. Er sei derjenige, der „Maurächer“ die Glock verkauft habe. Er sei deswegen gerade total paranoid. Seine Waffenquelle aus der Tschechischen Republik sei auch schon längst abgetaucht und es werde bei ihm jetzt erstmal ruhig bleiben bis er sich nochmal in das Business reinbewege.

Der Zeuge ZS B… erklärte, dass ihm jedoch nicht bekannt sei, ob sich der Angeklagte endgültig oder nur zeitweise zurückziehen wollte.

U. K. K… habe nach Angaben des Zeugen ZI L… bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 16.08.2016 angegeben, dass sie nach einem Pressebericht über den Amoklauf vom Angeklagten erfahren hätte, dass dieser die Waffe an den Amokläufer verkauft hätte. Sie wäre darüber erschrocken gewesen und zusammengebrochen. Sie hätte den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte stolz darüber gewesen wäre, dass über ihn in der Zeitung berichtet werde.

An der Richtigkeit der sachlichen und widerspruchsfreien Angaben der Zeugen ZI L… und ZS B… bestanden keine Zweifel.

Der Zeuge S… gab zum Nachtatverhalten des Angeklagten an, dieser habe ihm erzählt, nach der Tat von München vor seinem PC davon erfahren zu haben und zusammengebrochen zu sein. Seiner damaligen Freundin gegenüber hätte der Angeklagte dann offenbart, was passiert sei. Er meine, der Angeklagte habe ihm gegenüber erklärt, die Freundin habe anschließend sofort gesagt, dass er damit schleunigst aufhören solle. Der Angeklagte hätte sodann mehrere Festplatten aus dessen PC ausgebaut. Im Übrigen habe der Angeklagte angegeben, seine Freundin wäre auch zu Waffengeschäften nach Tschechien mitgefahren.

Dem Angeklagten sei seiner Meinung nach nicht bewusst gewesen, welche Folgen der Verkauf einer Waffe haben könne. Dieser hätte vielmehr Schutz und Sicherheit mit Waffen verbunden. Er gehe davon aus, dass der Angeklagte nicht beabsichtigt habe, dass Menschen sterben und es nicht sein Plan gewesen sei, einem Amokläufer eine Waffe zu verkaufen. Dieser wäre vielmehr davon ausgegangen, dass er mit Sammlern zu tun hätte, die seine Leidenschaft für Waffen teilen würden. Dem Angeklagten sei es seiner Meinung nach darum gegangen, Geld zu machen, ohne dabei an Konsequenzen zu denken.

Er, S…, habe mit dem Angeklagten auch über Drogen gesprochen. Der Angeklagte habe ihm erzählt, dass er mal nach Kokain gefragt hätte, um mit einem Dealer auf dem Strich in Kontakt zu kommen. Nach seiner Entlassung habe er keinen Kontakt mehr zum Angeklagten gehabt.

Auch insoweit bestanden für die Kammer keine Anhaltspunkte, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen S… zu zweifeln …

Der Zeuge A… trug vor, bis zur Festnahme des Angeklagten nicht gewusst zu haben, dass dieser mit echten Waffen handele und die Tatwaffe für den Amoklauf in München vom 22.07.2016 verkauft habe. Ihm sei bewusst gewesen, dass der Angeklagte ein Faible für Waffen habe, er habe jedoch gedacht, dass es sich bei den Waffen des Angeklagten um legale Schreckschusswaffen handele. Erst nach der Festnahme des Angeklagten habe er telefonisch von dessen Freundin Ursula Kathleen K… erfahren, dass der Angeklagte der Waffenlieferant des Amoklaufs am Olympia-Einkaufszentrum gewesen sei. Ursula Kathleen K… habe ihm auch erzählt, dass sie den Angeklagten nach Tschechien zu Waffenkäufen begleitet hätte und der Angeklagte selbst kreidebleich gewesen wäre, als er von dem Amoklauf erfahren hätte. Der Angeklagte habe einmal erwähnt, dass er alle Menschen ausradieren und selbst im Kugelhagel der Polizei sterben wolle. Er habe dem Angeklagten aber nicht zugetraut, dass dieser mit scharfen Waffen Handel treibe.

Der Zeuge A… machte auf das Gericht einen glaubwürdigen Eindruck. Er räumte offen und direkt sogar eigenes Fehlverhalten ein und distanzierte sich glaubhaft davon. Das Gericht ist daher von seiner Glaubwürdigkeit überzeugt.

Der Zeuge S… gab an, dass er vom Waffenverkauf an den Amokläufer von München etwa sieben bis acht Tage nach dem Amoklauf erfahren habe. Der Angeklagte habe ihn angerufen und gesagt, dass er „Scheiße gebaut“ hätte und reden müsste. Der Angeklagte habe dann bei einem Treffen in Köln ihm gegenüber offenbart, dass er der Waffenverkäufer von dem Amoklauf wäre. Der Angeklagte sei dabei sehr aufgeregt und aufgewühlt gewesen. Er habe es zunächst nicht geglaubt, ihm dann aber geraten sich zu stellen. Der Angeklagte habe seiner Meinung nach keine angemessene Reue gezeigt.

Zur Tat von München sagte der Zeuge S… aus, dass er erst am 16.08.2016 aus dem Radio erfahren habe, dass der Angeklagte die Waffe für diese Tat verkauft habe. Der Angeklagte sei nach der Tat zu ihm gekommen und habe lediglich angedeutet, dass irgendetwas schiefgegangen wäre und er damit etwas zu tun hätte. Dabei sei der Angeklagte unruhig gewesen. Er habe jedoch nicht gewusst, ob der Angeklagte an der Tat direkt beteiligt gewesen sei oder über einen weiteren Abnehmer oder Händler. Er habe auch nicht mehr wissen wollen. Sie seien dann zum gemeinsamen Erddepot gefahren. Er vermute, dass der Angeklagte dort mehrere Waffen eingepackt habe. Außerdem habe er bei seiner Großmutter zwei Festplatten und ein Handy des Angeklagten für diesen versteckt. Er habe diese nicht vernichten sollen. Diese Vorgehensweise habe man bereits öfters für den Fall gewählt, dass dem Angeklagten bei einem Waffendeal etwas zustoße. Er habe daher keinen Zusammenhang zwischen dem Verstecken und der Tat von München herstellen können. Die Festplatten und das Handy habe er vollständig an die Polizei herausgegeben.

An der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen S… und S… hatte das Gericht wiederum keine Zweifel.

Der Zeuge M…, den der Angeklagte erstmals in der Hauptverhandlung im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage als seinen Kunden „Suppenpeter“ identifizierte, gab zum Nachtatverhalten des Angeklagten an, dass er sich nach dem Amoklauf von München wieder mehrfach mit diesem geschrieben habe. Der Angeklagte habe ihm sinngemäß geschrieben, dass er die Waffe an den Amokläufer verkauft hätte und sich zurückziehen wollte, so dass es schwierig werden würde, weitere Geschäfte zu machen. Er habe ferner mitgeteilt, dass er sehr vorsichtig wäre und von seiner Quelle in Tschechien nichts mehr beziehen könnte. Daraufhin sei er selbst erst geschockt gewesen, habe dann aber noch eine Kleinkaliberpistole CZ P-09 für 3.700,- EUR beim Angeklagten bestellen wollen. Der Angeklagte habe ihm erzählt, dass er noch weitere Waffen verkaufe. Zu dem Kauf der Pistole sei es wegen der Festnahme des Angeklagten jedoch nicht mehr gekommen. Von der Verhaftung des Angeklagten habe er aus der Presse erfahren.

Der Zeuge M… machte umfassende, detailreiche Angaben und zeigte dabei keinen Belastungseifer. Vielmehr belastete sich der Zeuge M… in der Hauptverhandlung durch seine umfassenden Angaben erstmals erheblich selbst, nachdem er in dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren bis dahin keine Angaben gemacht hatte.

An der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen M… bestehen für das Gericht daher keine Zweifel.

Aus der Reaktion des Angeklagten auf die Tat S…s, wonach er verschiedenen Personen anvertraut hatte, die Waffe hierfür verkauft zu haben, schließt die Kammer, dass der Angeklagte von dem Tatplan S…s keine Kenntnis hatte und diesen auch nicht billigte. Hierfür spricht schon insbesondere die Formulierung gegenüber dem Zeugen S…, dass etwas schiefgelaufen sei, da dies auf einen vom Angeklagten nicht erwarteten und nicht planmäßigen Verlauf schließen lässt. Der Angeklagte begann erst nach der Tat von München, Beweismittel beiseite zu schaffen. Auch das aufgewühlte und unruhige Verhalten des Angeklagten spricht dafür, dass dieser die von S… begangene Tat nicht gekannt oder erwartet hatte. Zudem wirkte er laut den Zeugenaussagen überrascht und war kreidebleich bzw. erschrocken und sei zusammengebrochen, als er realisierte, dass sein Kunde S… der Täter von München war.

(b) Ermittlungen zu weiteren Tatbeteiligten

Gegen das Vorliegen von Kenntnis bzw. Billigung durch den Angeklagten sprechen auch die äußerst umfangreichen Ermittlungen zu der Tat von München, die keine Hinweise zu einer etwaigen Beteiligung und Verantwortlichkeit weiterer Personen, insbesondere Mittäter oder Mitwisser, erbrachten.

Hierzu führte der Zeuge KHK B… glaubhaft aus, dass sich trotz umfangreicher Auswertungen der sichergestellten Gegenstände und zahlreicher Zeugenvernehmungen keine Anhaltspunkte für die Existenz eines Mittäters, Mitwissers oder Gehilfen ergeben haben. Auch aus den durchgeführten Finanzermittlungen habe sich kein entsprechender Hinweis ergeben. Schließlich sei die vor der Tat erstellte Word-Datei „Bastian-Chat“ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von S… selbst erstellt worden und dieser „Bastian“ nicht existent. Dieses Ergebnis habe eine eigens hierfür eingeleitete operative Fallanalyse sowie eine gutachterliche Auswertung der Datei ergeben, da der Chat zwischen S… und „Bastian“ nur auf einem Rechner erstellt worden sei. Auch das bewusste sichtbare Platzieren der Datei auf der Festplatte spreche für die Absicht des S…, für die Ermittlungsbehörden bewusst eine falsche Spur zu legen. Bei dem in diesem Zusammenhang festgenommenen anderweitig Verfolgten David F…, einem Chatpartner von S… auf einer Spieleplattform, seien zwar Waffen und Chemikalien für Sprengsätze gefunden worden, es sei jedoch kein Bezug zu S…s Tat festzustellen gewesen. Daher sei auch dieser als Mitwisser bzw. Mittäter auszuschließen gewesen. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte oder Sachbeweise ergeben, dass Samer R… gewusst haben könnte, dass David S… im Besitz einer scharfen Waffe gewesen sei und geplant habe, einen Amoklauf durchzuführen.

Auch die Wohnung des David S… sei durchsucht worden. Dort habe man zahlreiche Asservate sichergestellt. Unter anderem seien die Bücher „Der Neonazi“ und „Amok im Kopf - Warum Schüler töten“ in S…s Zimmer gefunden worden.

Es seien anschließend alle Datenträger des S… umfassend ausgewertet worden, obwohl dieser äußerst geschickt gewesen sei, Spuren zu verschleiern. Darüber hinaus seien die Chats von S… im Darknet überprüft worden. Den dazugehörigen privaten Schlüssel und das Passwort zu diesem öffentlichen PGP-Schlüssel habe man am 20.09.2016 ermitteln können. Die kompletten dekryptierten Nachrichteninhalte seien als PDF-Dokumente abgespeichert und gesichert worden. Die von S… während der Tatausführung mitgeführten Smartphones seien ebenfalls ausgewertet worden. Im Darknet seien keine Andeutungen vor der Tat festzustellen gewesen. Die Datenträger seien auch mehrmals auf neue Anhaltspunkte und Ermittlungsansätze untersucht worden, unter anderem in Bezug auf „Rico“ und Chats mit diesem.

Das Gericht war auch insoweit von der Glaubwürdigkeit des Zeugen KHK B… überzeugt.

Der Zeuge KHK S… vom Bayerischen Landeskriminalamt trug insoweit vor, dass er als Ermittlungsbeamter der SOKO „OEZ“ ab Anfang August mit der digitalen Auswertung bezüglich S… beauftragt worden sei. Diese habe bis Oktober 2016 angedauert. Primär habe er die zahlreichen Datenträger ausgewertet, er habe aber auch Internetrecherchen durchgeführt. Bei einer externen Festplatte seien die Daten vollständig gelöscht und nicht wiederherstellbar gewesen. Die letzte Sicherung dieser Daten sei am 24.06.2016 erfolgt. Dieses Backup sei wiederum auf einer anderen externen Festplatte gespeichert worden, auf die ein Zugriff möglich gewesen sei. Auf diese Weise habe man den PGP-Schlüssel von S… erlangt und mehrere Nachrichten festgestellt, insbesondere mit Bezug zum Angeklagten. Diese habe er, S…, bei der Verschriftung für die Akte aus dem Forum kopiert und identisch wiedergegeben. Darin sei es hauptsächlich um Waffen gegangen. Ausländerfeindliche Äußerungen seien nicht ausgetauscht worden.

Es sei keine Kommunikation zwischen S… und den Pseudonymen „blab“ und „suppenpeter“ festzustellen gewesen.

Auch eine spätere Überprüfung des beim anderweitig Verfolgten U… sichergestellten Waffenforums „Deutschland im Deep Web“ mit verschiedenen Suchbegriffen hinsichtlich des Angeklagten und S… habe keine neuen Erkenntnisse erbracht.

Der Zeuge ZI Z… teilte mit, dass auch jeder aufgefundene oder ausgehändigte Datenträger des Angeklagten umfassend ausgewertet worden sei.

An den schlüssigen Ausführungen der Zeugen KHK S… und ZI Z… bestehen wiederum keine Zweifel.

Die Zeugin KHK‘in K… vom BKA Wiesbaden gab an, dass sie ab August 2016 begonnen habe, gegen den Administrator des Forums „Deutschland im Deep Web“ zu ermitteln. Ziel sei es gewesen, den Server zu lokalisieren und die Identität des Administrators festzustellen. Die Festnahme des Alexander U… sei am 08.06.2017 erfolgt. Diesem werde Beihilfe zu verschiedenen auf der Plattform begangenen Straftaten vorgeworfen, indem er den Waffenbereich des Forums erstellt und verwaltet habe. U… habe jedoch bisher nicht kooperiert und keine Aussage gemacht.

Der Zeuge A2. U… machte auch in der Hauptverhandlung bis auf eine Frage nach seinem Studium umfassend von seinem Aussageverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch.

Zu den Inhalten des Forums gab die Zeugin KHK‘in K… an, dass man mithilfe des PGP-Schlüssels von Alexander U… über eine Nachricht des anderweitig Verfolgten W… auch die zwischen W… und „blab“ erfolgte Kommunikation eingesehen habe.

Das Forum sei auch auf die Suchbegriffe „blab“, „mike-bravo“, „suppenpeter“ und „Hyena“ durchsucht worden, jedoch hätten sich hieraus keine neuen Erkenntnisse ergeben. Eine direkte Kommunikation zwischen U… mit „Rico“ oder „Maurächer“ sei nicht festgestellt worden.

Auf Nachfrage gab KHK‘in K… an, dass nach der Tat im Forum über den Amoklauf diskutiert worden sei und etwa vier Tage nach der Tat im Forum „Deutschland im Deep Web“ bekannt gewesen sei, dass es sich bei „Maurächer“ um den Täter von München handele.

Weder bei der Auswertung der Kommunikation zwischen „Luckyspax“ und „blab“ noch im Rahmen der weiteren Auswertung sei bei Alexander U… ein Zusammenhang mit dem Amoklauf von München festzustellen gewesen.

An den im Zusammenhang mit der Tat von S… sowie den hierfür im Darknet erforderlichen Ermittlungen waren neben dem Bayerischen Landeskriminalamt und dem Hessischen Landeskriminalamt auch das Zollfahndungsamt Frankfurt am Main sowie das Bundeskriminalamt als ermittelnde Behörden beteiligt. Die Beweisaufnahme machte deutlich, dass die Ermittlungen im vorliegenden Fall äußerst akribisch durchgeführt wurden und allen denkbaren weiterführenden Hinweisen nachgegangen wurde. Allein die Beamten des Bayerischen Landeskriminalamts vernahmen über 2000 Zeugen.

Nach den Zeugenaussagen über die äußerst umfangreichen Ermittlungen und Auswertungen der sichergestellten Datenträger des Angeklagten und von S…, die weder Hinweise auf die Beteiligung einer weiteren Person an der Tatausführung durch David S… noch auf einen Mitwisser ergaben, und dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme konnte die Kammer keine Hinweise oder Anhaltspunkte für die mögliche Existenz eines Mitwissers oder weiteren Tatbeteiligten finden. Zudem verfügte S… nur über wenige soziale Kontakte.

Somit ist die Kammer überzeugt, dass S… niemand und damit auch nicht den Angeklagten in seinen Tatplan eingeweiht hatte. Die Kammer zieht daraus den Schluss, dass es sich bei S… ohne jeden Zweifel um einen Einzeltäter handelte. Dies bedeutet gleichzeitig, dass der Angeklagte keine Kenntnis der von S… geplanten Tat hatte. Anhaltspunkte für eine über die zwischen dem Angeklagten und S… festgestellten Nachrichten hinaus bestehende Kommunikation haben sich ebenfalls nicht ergeben.

(c) Nachrichten des Darknetpseudonyms „blab“

Eine Kenntnis des Angeklagten vom Tatplan S…s ergibt sich auch nicht aus der vom Darknetpseudonym „blab“ am 29.08.2016 um 05.02 Uhr verfassten Nachricht an den zu diesem Zeitpunkt unter dem Darknetpseudonym „Klaus-Jonas“ agierenden anderweitig Verfolgten W… Gleiches gilt für die Nachricht von „blab“ vom 03.09.2016 an den vom Zollfahndungsamt Frankfurt am Main übernommenen Account „ErichHartmann“.

In der Nachricht vom 29.08.2016, 05.02 Uhr, welche verlesen wurde, schrieb „blab“ an den Account „KlausJonas“ des anderweitig Verfolgten W…, dass er über den Waffenhandel und die Real-Life-Treffen von „Rico“ seit über zwei Jahren Bescheid gewusst habe, dieser jedoch eine schlechte Opsec gehabt habe. Er habe vor über zwei Jahren mittels eines Strohmanns Kontakt zu „Rico“ aufgenommen. Über seinen Strohmann und das Transportnetzwerk hätten seine Kunden Pistolen der Marken Glock und CZ sowie mehrere Kriegswaffen von „Rico“ bezogen. Bei einem Treffen Ende Mai habe sein Strohmann eine Glock und eine CZ 82 von „Rico“ erhalten sollen, aber nur die Pistole CZ bekommen. Hierzu habe „Rico“ seinem Strohmann gesagt, dass er die Glock bereits an jemanden verkauft habe, der einen Amoklauf durchführen werde. „Rico“ sei darüber sehr begeistert gewesen und habe sich gefreut, dass es endlich mal jemand durchziehe und die Waffe auch benutze. „Rico“ habe dieser Person sogar Tipps gegeben, wie er den Amoklauf am besten planen solle. „Rico“ habe gesagt, dass er von „Maurächer“ mehr Geld bekommen hätte als von dem Strohmann des „blab“. Es sei „Rico“ jedoch um den Amoklauf selbst gegangen und er hätte sogar gewusst, welche Bevölkerungsgruppe das Ziel sein solle, wovon er ebenfalls begeistert gewesen wäre. „Rico“ hätte nicht gesagt, dass „Maurächer“ der Kunde gewesen sei. Mitte Juli hätte „Rico“ dem Strohmann berichtet, dass alle Vorbereitungen zum Amoklauf abgeschlossen seien und er nochmal eine Menge Munition dafür verkauft hätte und es nun endlich losgehen würde. Es sei ihnen daher sofort klar gewesen, wessen Waffe bei diesem Amoklauf eingesetzt worden sei, als es losgegangen sei. Daraufhin habe sein Strohmann den Kontakt abgebrochen und er habe „Rico“ angeschrieben, um dessen PC abzusichern. Weiter fragte „blab“ den anderweitig Verfolgten W… nach einer Kontaktmöglichkeit zu den Ermittlungsbeamten, um mit diesen über die Einstellung von Strafverfahren zu verhandeln.

Zusammenfassend behauptete „blab“ in dieser Nachricht somit, dass er keinen direkten Kontakt zum Angeklagten hatte und mehrfach über seinen Strohmann vom Angeklagten Waffen erworben hätte. Außerdem soll der Angeklagte dem Strohmann gesagt haben, dass er von der geplanten Tat des S… wisse und S… Tipps für die Planung gegeben habe.

Zu dieser Nachricht des „blab“ führte der Zeuge ZI L… aus, dass „blab“ auf den anderweitig Verfolgten W… aufmerksam geworden sei, da sich dieser nach seiner Festnahme am 27. Juli 2016 (also nach der Tat des S…) mit einem neuen Account wieder im Forum „Deutschland im DeepWeb“ angemeldet habe. Einen Kontakt von „blab“ zum Zeugen W… vor dessen Festnahme habe die Auswertung des Rechners des Zeugen W… nicht ergeben.

Zu dieser Nachricht sowie der an den vom Zollfahndungsamt Frankfurt am Main übernommenen Account „ErichHartmann“ versandten Nachricht gab der Zeuge L… an, dass die Angaben von „blab“ sehr allgemein gehalten gewesen seien. Diese hätten keine Informationen enthalten, die dem Zollfahndungsamt Frankfurt am Main nicht bereits bekannt gewesen seien. Es habe auch keine Anhaltspunkte gegeben, dass der Angeklagte tatsächlich mehrere Kriegswaffen verkauft habe. Gemeinsam mit Staatsanwalt R… habe man jedoch eine Antwort an den User „blab“ verfasst, um dessen Glaubwürdigkeit zu verifizieren. Darauf habe man keine Antwort mehr erhalten.

Weiter führte der Zeuge ZI L… aus, dass die anderweitig Verfolgte Elke Sonja F… bei einer ihrer Beschuldigtenvernehmungen zur Nachricht des „blab“ an den Account „Erichhartmann“ angegeben habe, ihr geschiedener Ehemann Uwe F… hätte diese Nachricht verschickt. Aufgrund der detaillierten Schilderungen der Zeugin hierzu sei davon auszugehen, dass sie die Information über die Nachricht direkt von dem Nutzer des Accounts „blab“ erhalten habe. Auf Nachfrage gab er an, dass nicht auszuschließen sei, dass Uwe F… tatsächlich den Account „blab“ benutzt habe.

Ergänzend trug er vor, dass im Forum „Deutschland im DeepWeb“ nach der Tat viel über den mutmaßlichen Attentäter diskutiert worden sei. Vor der Tat sei darüber jedoch nichts geschrieben worden. Zudem sei bei der gesamten Auswertung kein Kontakt zwischen „blab“ und „Rico“ festgestellt worden. Nach Aussage des Angeklagten habe es einen solchen lediglich nach der Tat von München gegeben.

Der Zeuge Staatsanwalt R… trug zur Nachricht des „blab“ an den Account „ErichHartmann“ vor, dass dieser sich zunächst als Security-Advisor für Darknet-Straftäter beschrieben habe. Außerdem habe „blab“ mitgeteilt, dass er über einen Strohmann Erkenntnisse habe, dass der Angeklagte von den Plänen S…s gewusst habe. Er habe als Informant arbeiten und in Bitcoin bezahlt werden wollen. Die Nachricht sei jedoch sehr allgemein auf einer sehr abstrakten Ebene gehalten gewesen. Eine Vertraulichkeitszusage für einen Status als VP oder Informant sei aufgrund des bisherigen Standes nicht möglich gewesen. Hierfür wären eine persönliche Vorstellung, der Nachweis einer tatsächlichen Kenntnis und eine „normale“ Zahlungsart erforderlich gewesen. Auf eine entsprechende Antwort an „blab“ habe dieser jedoch nicht mehr reagiert. Zuvor habe er von dem Pseudonym „blab“ keine Kenntnis gehabt. Außer „blab“ habe sich niemand gemeldet, der behauptet habe, weitere Beweismittel zu haben. Später habe Elke F… angegeben, dass ihr Ehemann Uwe F… die Nachricht geschrieben hätte.

Die Angaben des Zeugen Staatsanwalt R… waren offen und direkt. Er bemühte sich sichtlich zur Aufklärung beizutragen, indem dieser sogar während der Hauptverhandlung die Erweiterung seiner Aussagegenehmigung eigeninitiativ erreichte. Er zeigte keinerlei Belastungseifer. Die Kammer ist von der Glaubwürdigkeit des Zeugen überzeugt.

Die Zeugin Staatsanwältin K… trug vor, die anderweitig Verfolgte Elke F… habe ihr gegenüber bezüglich des Pseudonyms „blab“ geäußert, sie habe keine Erkenntnisse zu dessen wahrer Identität. „Blab“ wäre der Sicherheitsberater für Uwe F… gewesen. Sie selbst, Elke F…, hätte ein freundschaftliches Verhältnis zu „blab“ im Darknet gepflegt. Ab Mai 2016 hätten sie und ihr Ex-Mann Uwe F… Zugriff auf den Account „blab“ gehabt. Den Account hätten ab dieser Zeit Uwe F… und weitere unbekannte Personen genutzt. Uwe F… hätte jedoch unter dem Pseudonym „blab“ die Nachricht an die Polizei verfasst, sie selbst wäre hierbei zugegen gewesen. Elke F… habe weiter angegeben, ihr Mann hätte geäußert, es sei okay, dass das in München passiert sei. Elke F… sei das Passwort des „blab“-Accounts nach deren Angaben bekannt gewesen, sie habe dieses jedoch nicht preisgeben wollen.

Die Zeugin Staatsanwältin K… berichtete sachlich und detailliert über den von ihrer Aussagegenehmigung umfassten Sachverhalt. Deren nicht von Belastungseifer geprägten Angaben waren uneingeschränkt glaubhaft.

Der Zeuge ZS B… trug insoweit vor, dass der Angeklagte zu „blab“ ausgesagt habe, dieser habe ihn das erste Mal nach dem Amoklauf von München angeschrieben und ihm mitgeteilt, dass er über die Verbindungen des Angeklagten Bescheid wüsste. Der Angeklagte habe gemutmaßt, dass „blab“ möglicherweise von einem seiner Abnehmer Informationen über ihn erhalten hätte. Als Strohmann, den „blab“ in seiner Nachricht an den Ermittlungsbeamten ZI L… erwähnt habe, habe der Angeklagte den User „suppenpeter“ vermutet, weil dieser mehrfach bei ihm gekauft habe. Auf die Behauptung des „blab“ habe der Angeklagte schockiert reagiert und eine vorherige Kenntnis der Amoklaufpläne bestritten. Bei der Auswertung der Datenträger habe er keine Nachrichten zwischen „blab“ und „Rico“ festgestellt.

Der Zeuge ZHS W… sagte aus, der Angeklagte habe bei seiner Beschuldigtenvernehmung ihm gegenüber zum Thema „blab“ angegeben, dass dieser ihn das erste Mal nach dem Amoklauf in München über Bitmessage angeschrieben und mitgeteilt hätte, er wüsste, dass er, der Angeklagte, in die Sache involviert wäre. Auf dessen Frage, woher dieser das wüsste, hätte „blab“ es nicht verraten wollen. Der Angeklagte habe als Informationsquelle „sectorplantone“ oder „Tzu“ in Verdacht gehabt, da dies die einzigen Kontakte im Darknet gewesen wären, die von seinem Verkaufsgeschäft an S… Kenntnis gehabt hätten. „Blab“ hätte ihm außerdem eine Anleitung zur Verschlüsselung eines Rechners übermittelt. Zur Befolgung der Tipps wäre es aufgrund seiner Verhaftung nicht mehr gekommen. „Blab“ hätte ihm mitgeteilt, dass dieser einen kleinen Kreis von Waffenfreunden kenne und mit diesen ein kleines Internetforum hätte. Er hätte sich jedoch nie mit „blab“ getroffen und nie Waffen oder Munition an diesen verkauft. Hinsichtlich der ihm vorgehaltenen Nachricht von „blab“ an den Ermittlungsbeamten L… habe er sofort angegeben, dass dies „erstunken und erlogen“ wäre.

Der Zeuge W… gab an, dass ihn der Darknet-User mit dem Pseudonym „blab“ nach seiner am 27. Juli 2016 erfolgten Verhaftung persönlich über Bitmessage angeschrieben habe. Der Nutzer „blab“ sei ihm aus dem Forum bereits bekannt gewesen, er wisse jedoch nicht, welche Person dahinterstecke. „Blab“ habe ihm mitgeteilt, etwas zu haben, das ihm bei seiner Verhandlung helfen könnte. In der Folge habe sich dann ein umfangreicher Schriftwechsel mit „blab“ entwickelt. Dieser habe schließlich den Ermittlungsbeamten L… kontaktiert. Er selbst habe den vollständigen Chat mit „blab“ an den Ermittlungsbeamten L… weitergegeben. Der Nutzer „blab“ sei etwa zwei Wochen später wie vom Erdboden verschwunden gewesen.

Nach dem Amoklauf sei die Tat auch im Forum „Deutschland im Deep Web“ thematisiert worden. Zunächst seien verschiedene User als Täter verdächtigt worden, schließlich hätten sich die Mutmaßungen auf den User „Maurächer“ konzentriert.

Der Zeuge St… teilte mit, dass er von dem Amoklauf noch am selben Abend erfahren habe. Eine Verbindung zum Forum „Deutschland im Deep Web“ habe er erst mal nicht hergestellt. Im Forum habe er dann gelesen, dass der Täter die Waffe dort gekauft habe. Über den Verkäufer gab es zu diesem Zeitpunkt verschiedene Vermutungen. Er habe erst nach der Verhaftung des Angeklagten erfahren, dass dieser die Waffe an den Amokläufer geliefert habe. Auf Nachfrage teilte er mit, dass ihm der User „blab“ ein Begriff sei, dieser sich jedoch hauptsächlich in dem Erotikforum von „Deutschland im DeepWeb“ aufgehalten habe.

Auch der Zeuge S… trug insoweit vor, dass der Angeklagte ihm gegenüber erzählt habe, dass „blab“ ziemlichen Scheiß im Internet über ihn geschrieben hätte, der unwahr gewesen wäre.

An der Richtigkeit der Angaben der Zeugen ZS B…, ZHS W…, St…, W… und S… hat das Gericht auch insoweit keine Zweifel.

Zur Identität der hinter dem Pseudonym „blab“ stehenden Person führten die Zeuginnen Staatsanwältin K… und KHK’in K… sowie die Zeugen ZI L…, ZHS W… und ZS B… übereinstimmend aus, dass diese noch nicht ermittelt worden sei.

Der Zeuge ZI L… ergänzte, dass auch die Festnahme des Forumbetreibers U… und die Sicherstellung des Forums „Deutschland im DeepWeb“ nicht zur Ermittlung der Identität des „blab“ geführt hätten.

In diesem Kontext wurde auch ein Schreiben des Leitenden Oberstaatsanwalts der Staatsanwaltschaft Köln vom 27.11.2017 in der Hauptverhandlung verlesen. Danach habe sich die wahre Identität des „blab“ im Rahmen eines gegen Unbekannt geführten Ermittlungsverfahrens bislang nicht ermitteln lassen. Weder der unter dem Pseudonym „blab“ agierenden Person noch Elke F… sei ferner eine Vertraulichkeitszusage gemacht worden.

Unabhängig vom Wahrheitsgehalt der in Frage stehenden Nachrichten des „blab“ konnte ein Nachweis einer Kenntnis des Angeklagten von der Tatbegehung durch S… auf diese Schreiben von „blab“ an „Klaus-Jonas“ sowie an „ErichHartmann“ nicht gestützt werden. Die Belastung ergibt sich aus dem Schreiben eines Unbekannten, der seinerseits aber nur Zeuge vom Hörensagen sein und dies von einer weiteren unbekannten Person, nämlich seinem Strohmann, gehört haben will. Eine Verurteilung wegen Beihilfe zu einem Tötungs- bzw. Körperverletzungsdelikt auf der Grundlage dieser beiden Schreiben ohne die Möglichkeit, den Wahrheitsgehalt mit den durch die StPO zulässigen Beweismitteln zu überprüfen, liefe fundamentalen Prinzipien des Rechtsstaats zuwider.

Ergänzend kommt hinzu, dass an der Vertrauenswürdigkeit des „blab“ schon deshalb Zweifel bestehen, da dieser in seiner Nachricht an „KlausJonas“ mitteilte, er habe den Angeklagten zunächst sogar beraten wollen. Das Vorgehen des „blab“ erweckt demnach für die Kammer den Anschein, dieser habe die Tat von München für eigene finanzielle Interessen nutzen wollen und dies bis zur Festnahme des Angeklagten zunächst bei diesem und anschließend bei den Ermittlungsbeamten versucht. Einen weiteren Beleg für die mangelnde Vertrauenswürdigkeit stellt aus Sicht der Kammer ferner die Tatsache dar, dass der Nutzer nicht mehr auf die Nachfrage der Ermittlungsbehörde reagierte, als diese die Klärung seiner Identität und die Vorlage von Beweisen für seine aufgestellten Behauptungen verlangte.

Zusätzlich hat die Kammer durchgreifende Zweifel am Wahrheitsgehalt der Nachricht des Pseudonyms „blab“.

Angesichts der Ermittlungsergebnisse bestehen schon keine Anhaltspunkte, dass es tatsächlich einen Strohmann gab, der unter anderem mehrere Kriegswaffen beim Angeklagten erwarb. Noch dazu konnte ein möglicher Strohmann des „blab“ nicht ermittelt werden. Der im Darknet als „suppenpeter“ auftretende Zeuge M… war der einzige Kunde, der mehrere Waffen beim Angeklagten erworben hatte. Dieser war aber als Strohmann, der für eine andere Person Waffen kaufte, auszuschließen. Denn der Zeuge M… bekundete glaubhaft, dass er keinen „blab“ kenne, die Waffen für sich selbst erworben habe, nicht einmal im Forum „Deutschland im Deep Web“ angemeldet gewesen sei und niemals als Strohmann gehandelt habe. Dies entspricht auch den Tatsachen, weil alle von ihm bei dem Angeklagten erworbenen Waffen von den Ermittlungsbehörden bei ihm sichergestellt werden konnten. Zudem waren die Angaben des „blab“ laut den Ermittlungsbeamten sehr allgemein gehalten.

(d) Zeugenaussagen der Familie F…

Schließlich ergab sich auch unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeuginnen P3. und R. K. F… sowie der Zeugen U1. und H. V. F… keine andere Beurteilung der Nachrichten des „blab“ und der darin behaupteten vorherigen Kenntnis und Förderung der Tat des S… durch den Angeklagten.

Der Zeuge U1. F… gab zunächst an, dass das gegen ihn unter anderem wegen Verstößen gegen das Waffengesetz geführte Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Deswegen mache er von seinem Aussageverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch. Ein weiterer Grund, warum er keine Angaben mache, sei, dass er bedroht werde. Auch bei einem Ausschluss der Öffentlichkeit mache er daher keine Angaben. Er werde erst aussagen, wenn für seine Sicherheit gesorgt werde. An die Polizei habe er sich deshalb nicht gewandt, da diese die Sachlage verdrehe und er deshalb nicht an Hilfe glaube.

Der Zeuge teilte jedoch mit, dass er am Tage seiner Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung persönlich eine Strafanzeige gegen mehrere Personen bei der Staatsanwaltschaft München I abgegeben habe. Aus dem vom Zeugen in der Hauptverhandlung übergebenen Schriftstück, das in der Hauptverhandlung verlesen wurde, ergab sich, dass sich eine Anzeige gegen die drei Ermittlungsbeamten des Zollfahndungsamtes Frankfurt am Main ZI L…, ZS B… und ZHS W… wegen fahrlässiger Tötung und „gewerblichen unerlaubten Waffenhandels“ durch Unterlassen richtete. Die weitere Anzeige richtete sich gegen seine geschiedene Ehefrau Elke F… wegen Beihilfe zum Mord. Auch insoweit hatte sich der Zeuge in der Hauptverhandlung auf sein Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen.

Auf Nachfrage gab der Zeuge lediglich an, nicht als „blab“ im Darknet aktiv gewesen zu sein und auf diesen Account keinen Zugriff gehabt zu haben. Er kenne diese Person nicht persönlich und habe seit eineinhalb Jahren über das Darknet keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt. Der User „suppenpeter“ sei ihm auch nicht bekannt. Seine Ex-Frau sei unter den Pseudonymen „HelenaKills“ und „GothicMom“ im Darknet aktiv gewesen.

Dies bekräftigte er in einem weiteren an das Gericht gerichteten Schreiben vom 18.12.2017, welches auszugsweise verlesen wurde. Darin teilte der Zeuge U1. F… mit, dass er den Großteil seines Wissens unter Berufung auf seine Auskunftsverweigerungsrechte weiterhin nicht preisgeben werde, zumal Sicherheitsgarantien nicht gewährt worden seien und sich die aktuelle Bedrohungslage verschlimmert habe.

Die Zeugin P3. F…, Schwester des U. F…, gab an, dass ihre Schwägerin Elke F… von Anfang an eine schwierige Persönlichkeit gewesen sei. Ihr Verhältnis sei sehr kritisch gewesen, habe sich jedoch bis zu Beginn des Jahres 2016 gebessert. Ihre Schwägerin könne sich gut verstellen, beherrsche viele Sprachen und kenne sich im Vergleich zu ihr selbst sehr gut mit dem Internet aus. Sie habe immer nur hinter dem Computer gehangen und sich nie für ihre fünf Kinder interessiert. Zu den Internetfähigkeiten ihres Bruders oder dessen Darknet-Pseudonymen wolle sie sich nicht äußern. Elke F… sei von Waffen fasziniert gewesen. Nach den Silverstervorfällen in Köln habe sie sich eine ältere Waffe zugelegt. Diese habe sie immer in einer schwarzen Gürteltasche bei sich getragen. Es habe sich dabei um eine Pistole CZ 83 gehandelt. Diese hätte Elke F… eigenen Angaben nach von „Rico“ aus dem Darknet. Mehr habe Elke hierzu nicht erzählt. Sie wisse nur von Kenntnissen der Elke über Taktik von Waffen, nicht von praktischen Kenntnissen. Außerdem sei Elke F… gegen Muslime gewesen und habe gesagt, dass man Flüchtlinge töten solle. Sie habe auch einen Hass gegen Pädophile gehegt.

Ihr Bruder U. F…, zu dem sie ein gutes Verhältnis habe, habe nur legale Waffen besessen. Von illegalen Waffen wisse sie nichts. Bei den beiden Durchsuchungen in ihrem Elternhaus sei sie nicht zugegen gewesen. Bei der zweiten Durchsuchung sei die Türe zum Wohnhaus ihrer Eltern eingetreten worden. Diese seien daher sehr aufgelöst gewesen. An bei ihrem Bruder sichergestellte Gegenstände könne sie sich nicht erinnern.

U. und E. hätten sich im Mai oder Juni 2016 getrennt. Das Sorgerecht für die fünf Kinder habe das Jugendamt. Ihr Bruder wolle die Kinder zurückhaben. Sie wünsche sich ebenfalls gute Verhältnisse für die Kinder. Elke habe auch gesagt, dass sie die Kinder in einen erweiterten Suizid nehmen wolle.

Zum Abend des 22.07.2017 führte sie aus, dass sie an diesem Tag von der Kaserne in Mittenwald mit einer Kameradin über München zu ihren Eltern gefahren sei. Bei der Heimfahrt habe sie sogar noch an das Olympia-Einkaufszentrum denken müssen, weil sie früher oft dort eingekauft habe. Dies habe sie gegenüber ihrer Kameradin beiläufig erwähnt. Später habe sie dann im Radio von der Tat gehört. Bei ihren Eltern habe sie jedoch nur halb auf den Fernseher geachtet und sich um die Kinder gekümmert, auf die sie sich gefreut habe. Gegen 20:30 Uhr sei dann ihre Schwägerin Elke F… gekommen. Elke F… hätte sie an dem Abend recht freundlich begrüßt, was sie als ungewöhnlich empfunden habe. Elke habe sofort gesagt, sie wüsste schon davon und dass er es tatsächlich durchgeführt hätte. Es wäre der Jahrestag des Breivik-Attentats und es hätte jemand in München einen Amoklauf begehen und „Musels“ töten sollen. Dies hätte Elke ihren Angaben nach selbst von „blab“ im Darknet erfahren, der es seinerseits von „Rico“ gehört hätte. Der Täter hätte die Waffe Monate zuvor bei „Rico“ gekauft. Der Name „blab“ wäre laut Elke ein sehr einflussreicher Name im Darknet. Elke habe sogar gesagt, dass sie Hilfe zur Tat geleistet hätte. Über „blab“ hätte sie „Rico“ mitteilen lassen, wie man am besten mit Schusswaffen umgehe. Es habe sich dabei um den Druckpunkt „Trigger reset“ gehandelt. Dies habe Elke aus Büchern gelernt. Die Tipps wären laut Elke ein bis zwei Wochen vor dem weiteren Munitionskauf weitergegeben worden. „Rico“ wäre nur dummes Fußvolk.

Diese Informationen habe sie ausschließlich von Elke, die damit geprahlt hätte. Sie habe Elke zunächst nicht geglaubt. Ihr Vater, Hans Volker F…, habe sich furchtbar aufgeregt. Hinterher habe sich aber bestätigt, dass es sich um einen Einzeltäter gehandelt habe, der mit einer Pistole Glock Menschen mit Migrationshintergrund getötet habe. Nach ihren Bekundungen sei Elke alleine nach Hause gegangen und habe die Kinder mitgenommen.

Am 17.08.2017 sei sie wieder bei ihren Eltern gewesen und habe im Fernsehen von der Verhaftung des „Rico“ erfahren. Elke habe an diesem Tag erzählt, dass „Rico“ Windows benutzt hätte und nicht auf ein Angebot von „blab“ eingegangen wäre, der zu „Rico“ Kontakt über eine Ano-SIM gehabt hätte. Elke habe auch gesagt, dass „blab“ seinen einflussreichen Namen nutzen und verkaufen wollte. Elke habe gesagt, dass sie auch was abgreifen und mit den Kindern in ein Zeugenschutzprogramm gewollt hätte.

Die Zeugin P3. F… teilte weiter mit, im September oder Oktober habe sie aus einem Gespräch zwischen Elke und ihrem Bruder erfahren, dass der Name „blab“ so einflussreich wäre, weil dieser mit Ermittlungsbeamten in Kontakt stehe und Informationen herausgebe. E. habe dabei den Namen L… genannt. Dieser sei ihr auch als Ermittler bekannt. Elke habe weiter ausgeführt, dass „blab“ den Kontakt über „sector“ hergestellt hätte. Über diesen wäre „Rico“ gebusted worden. „Sector“ wäre laut Elke jedoch dumm. „blab“ hätte laut Elke Informationen gegen Geld angeboten. Die Behörde hätte aber kein Geld bezahlen wollen.

Zum hiesigen Verfahren gab sie an, dass ihr Bruder sie gebeten habe, eine Nachricht an das Gericht zu schreiben. Sie habe damit in Ruhe gelassen werden wollen und habe sich hauptsächlich auf die Kinder konzentriert. Ungereimtheiten in den Aussagen von Elke seien ihr selbst aufgefallen. Die Strafanzeige ihres Bruders habe sie gelesen. Mit dessen Gerichtsverhandlung habe sie sich nicht weiter beschäftigt. Eine Gefängnisstrafe für ihren Bruder sei jedoch ein Problem hinsichtlich der Kinder.

Sie habe sich in der Folge nicht an die Polizei gewandt, weil sie den Angaben ihrer Schwägerin zunächst keinen Glauben geschenkt und später aufgrund der von ihr ausgehenden Todesdrohungen Angst gehabt habe. Ohne Anwesenheit von Elke habe man nie über die Vorfälle gesprochen. Ihr Bruder habe Elke zunächst herausgehalten, um seine gesamte Familie herauszuhalten. Er habe erst ausgepackt, weil ihre Schwägerin die Ursache des zweiten SEK-Einsatzes im Haus ihrer Eltern gewesen sei.

Die Zeugin R1. K4. F…, Mutter des U. F…, erzählte zunächst von zwei SEK-Einsätzen in ihrem Haus im April und November 2016. Zum Einsatz im April 2016 gab sie an, dass dies sehr schlimm für sie gewesen sei. Sie und ihr Mann seien zu Hause gewesen. Bei dem Einsatz seien lediglich legale Waffen ihres Sohnes aus dessen Haus mitgenommen worden. Von illegalen Waffen ihres Sohnes wisse sie nichts. Über ihren Sohn wolle sie jedoch nichts aussagen.

Bei dem zweiten SEK-Einsatz seien sie und ihr Ehemann zunächst nicht zu Hause gewesen. Sie seien dann von der Polizei festgenommen worden, als sie vom Spielplatz heimgekommen seien. Ihre Schwiegertochter Elke F… müsse mit den Ermittlern zusammengearbeitet haben. Diese habe gelogen und die ganze Familie vernichten wollen.

Das Verhältnis zu ihrem Sohn sei sehr gut. Auf Nachfrage gab sie an, dass sich ihr Sohn Uwe F… Anfang 2016 von seiner Frau getrennt habe und etwa im März 2016 bei ihnen eingezogen sei. Ihre Schwiegertochter Elke kenne sich EDVtechnisch besser aus als ihr Sohn. Sie selbst kenne sich damit gar nicht aus, weswegen sie Fragen hierzu nicht recht beantworten könne.

Sie wisse auch nicht, welches Pseudonym ihr Sohn im Darknet verwendet habe, auf einem Zettel bei einem SEK-Einsatz habe sie jedoch den Namen „mike-bravo“ gelesen.

Das Verhältnis zu ihrer Schwiegertochter Elke F… sei von Anfang schwierig gewesen, da diese kein Familienmensch gewesen sei. Diese habe etwas gegen Ausländer und habe diese als „Musels“ und „Kamelficker“ bezeichnet. Elke F… habe auch einen Hass gegen Pädophile gehabt, weil sie angeblich selbst von ihrem Vater missbraucht worden sei. Sie habe auch sehr oft nachts im Internet gesurft. Sie habe viele Sprachen sprechen können und keinen Studienabschluss gemacht. Sie habe bei ihrer Hochzeit mit einer Maschinenpistole fotografiert werden wollen.

Zum Abend des 22.07.2016 gab sie an, dass sie daran noch eine gute Erinnerung habe, da ihre Tochter Petra F… auf einem Lehrgang in Mittenwald gewesen und gegen 20:00 Uhr zu ihnen gekommen sei. Sie hätten sich dann über die Tat am Olympia-Einkaufszentrum in München unterhalten, da ihre Tochter dieses sehr gut kenne und dort noch an diesem Tag vorbeigefahren sei.

Gegen 20:30 Uhr sei ihre Schwiegertochter E. F… gekommen. Sie hätten sich zu dieser Zeit mit ihrem Sohn und dessen Kindern im Wohnzimmer befunden. Elke sei lachend und freundlich reingekommen und habe gesagt, dass sie von dem Anschlag schon wüsste und er es tatsächlich durchgezogen hätte. Weiter habe sie ausgeführt, dass heute der Jahrestag von Breivik sei. Sie habe berichtet, dass „blab“ von Rico erfahren hätte, dass „Musels“ getötet werden sollten und eine Glock verkauft worden wäre. Von „Rico“ habe sie an diesem Abend das erste Mal gehört, bei „blab“ sei sich nicht sicher. Den Namen „Rico“ habe sie später bei dessen Verhaftung im August nochmal gehört. Zu „blab“ habe Elke F… gesagt, dass dies der Hintermann im Internet wäre. Elke F… habe angegeben, dass sie dies alles von „blab“ übers Internet erfahren hätte. Ihre Schwiegertochter habe weiter mitgeteilt, dass sie gut mit „blab“ ausgekommen wäre. Ihr Ehemann Hans Volker sei sehr aufgebracht gewesen. Elke F… sei richtig erfreut gewesen und habe gesagt, dass sie selbst über „blab“ Tipps gegeben habe, wie man mit der Schusswaffe schneller durchziehen könne. Elke F… hätte nach eigenen Angaben nach Tipps gegeben, wie man die Waffe schneller laden könne für eine schnellere Schussfolge. Dies hätte Elke in einem Buch über Schusswaffengebrauch gelesen.

Danach habe ihr Ehemann H. V., der dies für Hirngespinste gehalten habe, E. F… des Hauses verwiesen und sie habe dann ihre Schwiegertochter mit den fünf Kindern nach Hause begleitet.

Zu den Ereignissen vom 17.08.2016 gab sie an, ihre Tochter P. F… sei an diesem Tag nachmittags zu ihnen gekommen. Es habe sich vermutlich um einen Freitag, jedenfalls um einen Tag am Wochenende gehandelt. Auf Vorhalt, dass dieser Tag ein Mittwoch gewesen sei, gab sie an, dass sie den Wochentag vielleicht verwechselt habe. Um 19:45 Uhr hätten sie in den Nachrichten auf RTL von der Verhaftung des Waffenverkäufers erfahren. Ihr Sohn sei an diesem Tag ebenfalls mit seinen fünf Kindernn bei ihnen gewesen. Ihre Schwiegertochter Elke F… sei nach 20:00 Uhr für ca. 30 Minuten gekommen. Ihr Ehemann, H. V. F…, habe gesagt, dass man aufgrund der Festnahme des Waffenverkäufers jetzt auch auf sie kommen könnte. Darauf habe sie entgegnet, mit dem Waffenhändler lediglich über „blab“ mit Hilfe alter Handys und einer Ano-SIM kommuniziert zu haben. Bereits in der Vergangenheit habe ihre Schwiegertochter sie nach älteren Handymodellen gefragt. Auf Nachfrage ihres Ehemannes habe E. F… ihnen den Begriff Ano-SIM erklärt.

Die Zeugin berichtete ferner über eine weitere Begebenheit in diesem Zusammenhang, die sich ihrer Erinnerung nach im September oder Oktober 2016 ereignet haben soll. Damals sei wieder die gesamte Familie anwesend gewesen. Ihre Schwägerin Elke F… habe dabei erwähnt, dass „blab“ seinen Namen den Ermittlern habe verkaufen wollen. Sie habe auch gesagt, dass „blab“ ein guter Name wäre. Auch der Name „sector“ sei gefallen. Elke F… habe dann weiter ausgeführt, mit den Kindern in ein Zeugenschutzprogramm und in diesem Hartz IV beziehen zu wollen.

Ihre Schwiegertochter habe zudem fast jedes Mal gedroht, ihren Schwiegervater Hans Volker F… und ihre eigenen fünf Kinder umzubringen. Elke F… habe immer ein Messer bei sich geführt und sie habe auch gewusst, dass Elke Waffen hätte. Das Messer habe sie um den Hals hängen gehabt, weil sie es dann schneller hätte ziehen können. Außerdem habe Elke F… in ihrer Bauchtasche immer eine Schusswaffe bei sich geführt. Elke F… hätte sich nach eigenen Angaben nach dem Silvestervorfall in Köln bewaffnet und sich eine Waffe über „Rico“ beschafft.

E. F… habe auch erwähnt, dass sie Angst hätte, dass etwas herauskomme, weil „Rico“ Windows und nicht Linux verwendet hätte.

Zu den Kindern der Eheleute F… gab sie an, dass diese früher meistens bei ihr gewesen seien. Jetzt seien diese beim Jugendamt und ihr Sohn strebe das volle Sorgerecht an. Ihr Sohn habe die Kinder im Gegensatz zu seiner Ex-Frau nie misshandelt.

Zum hiesigen Verfahren gab sie auf Nachfrage an, dass sie ihren Sohn gefragt habe, warum sie als Zeugin vorgeladen werde. Sie habe auch ihren Sohn auch gefragt, was Elke F… mit der ganzen Sache zu tun habe. Sie habe die Anzeige ihres Sohnes gelesen und habe auch den Brief ihrer Tochter gelesen. Mit dieser habe sie auch vor der Vernehmung gesprochen. Auf Nachfrage gab sie an, dass sie über die Ladung überrascht gewesen sei, weil ihre Tochter schon als Zeugin ausgesagt habe.

Der Zeuge H1. V2. F… führte aus, dass das Verhältnis zu seinem Sohn U. F… sehr gut sei. Dieser habe als Jäger Waffen besessen. Weitere Angaben zu ihm und zu dessen Verhältnis zu Waffen wolle er jedoch nicht machen. Sein Sohn kenne sich jedoch wie alle jungen Leute mit Computern aus, er wisse aber nicht, ob seine Schwiegertochter Elke sich besser ausgekannt habe, weil diese früher wenige Semester Informatik studiert habe. Sein Sohn habe gemeinsam mit Elke F… fünf Kinder zwischen eineinhalb und acht Jahren, wovon vier in einem Heim und eines in einer Pflegefamilie leben würden. Er wolle jedoch nur Fragen zu seiner Schwiegertochter Elke F… beantworten.

H. V. F… gab auf gerichtliche Nachfrage zunächst an, dass U. F… nach seiner ersten Entlassung aus der JVA, die etwa vier bis fünf Wochen nach dem ersten SEK-Einsatz am 21.04.2016 gewesen sei, zu ihnen gezogen sei. Kurz darauf korrigierte sich der Zeuge H1. V2. F… und führte aus, dass er das Einzugsdatum verwechselt habe und sein Sohn erst etwa fünf Monate nach dem zweiten SEK-Einsatz bei ihnen eingezogen sei. Er begründete dies damit, dass sein Sohn im Rahmen dieses Einsatzes festgenommen worden und anschließend mehrere Monate im Gefängnis gewesen sei. Im Zeitpunkt des zweiten SEK-Einsatzes im November 2016 habe Uwe F… folglich noch mit Elke F… zusammen gewohnt.

Zum ersten SEK-Einsatz berichtete er, dieser habe sich um 04:00 Uhr morgens ereignet. Er sei mit seiner Frau und seinem Sohn zu Hause gewesen. Dabei seien aus dem Haus seines Sohnes dessen Waffen vollständig beschlagnahmt worden. Er selbst sei auch sehr verärgert, weil er viele beschlagnahmte Sachen noch nicht zurückerhalten habe.

Beim zweiten SEK-Einsatz im November 2016 sei niemand zu Hause gewesen. Als er heimgekommen sei, habe ein Polizeibeamter ihm sofort sein Handy aus der Hand geschlagen und ihn festgenommen. Es seien zahlreiche Datenträger mitgenommen worden, aber keine Waffen gefunden worden. Er habe vier Wochen gebraucht, um das Haus wieder in Ordnung zu bekommen.

Zu E. F… führte er aus, dass diese viel von Waffen geredet und ein gutes Verhältnis zu diesen gehabt habe. Ausländer habe Elke F… als „Kamelficker“ bezeichnet. Sie habe seiner Meinung nach psychische Probleme. Sie sei angeblich von ihrem Vater missbraucht worden. Deswegen habe sie gesagt, dass man „Kinderschänder“ quälen und töten sollte. Sie hätte die Kinder bekommen wollen, sich jedoch schlecht um diese gekümmert. Mit diesen hätte sie von Hartz IV-Leistungen leben wollen. Ihr großes Interesse wäre das Internet gewesen. Er selbst sei öfters von Elke F… beleidigt und bedroht worden. Sie habe immer ein Messer bei sich geführt. Später habe er erfahren, dass diese in ihrer Gürteltasche auch immer eine Schusswaffe mit sich geführt haben soll. Er habe daher auch Angst um seine Enkelkinder gehabt.

Zum Abend des 22.07.2016 führte Hans Volker F… aus, dass er sich an diesen Tag noch gut erinnern könne. Es sei ein Freitag gewesen, an dem seine Tochter Petra F… gegen 19 Uhr von einem Lehrgang in Bayern zu ihnen gekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt seien sie mit ihrem Sohn und dessen Kindern im Wohnzimmer gewesen und hätten die Nachrichten geschaut. Ihre Tochter habe erzählt, dass sie heute noch am Olympia-Einkaufszentrum vorbeigefahren sei.

Als seine Schwiegertochter E. F… gekommen sei, habe diesen einen zufriedenen Gesichtsausdruck gehabt. Sie sei hocherfreut gewesen und habe gesagt, dass sie schon von der Tat in München gewusst hätte, weil heute der Jahrestag des Breivik-Attentats wäre und heute „Musels“ sterben sollten. Sie habe gesagt, sie wüsste dies von „blab“, der das Rico gesagt hätte. Später korrigierte der Zeuge H1. V2. F… seine Aussage dahingehend, dass „blab“ dies von „Rico“ gehört hätte. Dass „Rico“ die Waffe an den Täter verkauft habe, habe er erst im Nachhinein erfahren. Aufgrund der Ausführungen seiner Schweigertochter sei er aufgebracht gewesen und habe gesagt, dass dies „Hirngespinste“ seien. Elke F… habe gesagt, dass es diesmal die Richtigen getroffen hätte. Danach habe man erstmal nicht mehr über München gesprochen.

Auf Nachfrage gab er an, dass seine Schwiegertochter anschließend alleine mit den Kindern heimgegangen sei. Seine Ehefrau sei nicht mitgegangen.

Zum 17.08.2017 gab er an, dass es sich um einen Mittwoch gehandelt habe. An diesem Tag sei seine Tochter Petra F… gegen 19 Uhr gekommen. Sein Sohn sei ebenfalls da gewesen. Später sei Elke F… hinzugekommen und habe gefragt, ob die Verhaftung von „Rico“ schon vorgenommen worden sei. Dies hätte sie von „blab“ erfahren. Als er entgegnet habe, dass er keinen zweiten SEK-Einsatz haben wolle, habe sie gelacht und gesagt, dass sie eine Ano-SIM verwendet hätte. Diesen Begriff habe sie ihm dann erklärt. Anschließend habe er sich wiederum sehr aufgeregt.

Weiter habe E. F… gesagt, „Rico“ hätte seinen Computer nicht verschlüsselt und das falsche Betriebssystem verwendet. Deshalb wäre auch „blab“ verärgert gewesen. Sie habe gesagt, „blab“ hätte sehr gute Kontakte zu Behörden und dieser hätte sein Wissen verkaufen und in ein Zeugenschutzprogramm gehen wollen. „Blab“ hätte zu diesem Zweck den „sector“ eingeschaltet, der allerdings dumm wäre. Die Kontaktperson von „blab“ wäre der Ermittlungsbeamte L… gewesen. Diesen kenne er, Hans Volker F…, selbst von den SEK-Einsätzen.

E. F… habe fortwährend die ganze Familie mit dem Tode bedroht und habe gesagt, dass sie diesbezüglich auch vor den Kindern keinen Halt machen würde.

Zum hiesigen Verfahren sagte H. V. F… aus, dass er mit seiner Tochter wegen derer Aussage telefoniert habe. Er habe auch deren Brief gelesen. Die Strafanzeige seines Sohnes habe er nicht vollständig gelesen. Dieser habe die Anzeige von ihrem Faxgerät versandt. Eine frühere Aussage habe er nicht gemacht, weil er Angst um sich und seine Enkelkinder sowie vor den Behörden gehabt habe.

Die Zeugin E2. S4. F… machte von dem ihr wegen eines laufenden Ermittlungsverfahrens zustehenden Aussageverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch.

Der Zeuge ZI L… gab in diesem Zusammenhang an, den Zeugen U1. F… das erste Mal am 24.05.2016 vernommen zu haben. Damals sei es um den ihm zur Last liegenden illegalen Waffenhandel gegangen. Uwe F… habe alle dem Zollfahndungsamt bis dahin bekannten Taten eingeräumt. Später habe man jedoch noch weitere, darüber hinausgehende Taten feststellen können. U. F… habe die Pseudonyme „mike-bravo“, „Gunny“, „Schneider“ und „Torwart“ benutzt. Bei einer Durchsuchung bei Uwe F… habe man verschiedene Kunststoffmaterialien zur Herstellung von Sprengstoff, mehrere Waffen sowie kinderpornografisches Material sichergestellt. Zu dem bei ihm sichergestellten kinderpornografischen Material habe U. F… ausgeführt, dass er sich dieses nur beschafft hätte, um es seinem Schwiegervater unterzuschieben und dann gegen diesen Anzeige zu erstatten.

Der Zeuge F… sei in Sachen IT sehr versiert. Es handele sich um einen der Besten, mit denen er beruflich zu tun gehabt habe. Zur Verschlüsselung des Rechners des Zeugen U1. F… habe dieser erwidert, dass er sich das Passwort nur auf den Arm geschrieben hätte und es nicht mehr wüsste. Eine Entschlüsselung des Rechners sei daher nicht gelungen. Zudem habe dieser sämtliche Daten nicht wiederherstellbar gelöscht.

Der Zeuge führte weiter aus, Ermittlungen im Forum „Deutschland im DeepWeb“ hätten ergeben, dass der von Uwe F… geführte Account „mike-bravo“ und der Account „blab“ sogar die Kundenbetreuung für Fragen der IT-Sicherheit übernommen hätten.

Nach seiner zweiten Festnahme im November 2016 habe sich das Aussageverhalten des Zeugen U1. F… erheblich verändert.

Zur damaligen Beschuldigtenvernehmung der Zeugin E2. F… am 24.04.2017, an der er beteiligt gewesen sei, gab der Zeuge ZI L… an, dass diese aus Angst vor ihrem früheren Ehemann Uwe F… sehr angespannt gewirkt habe. Sie habe in dieser Vernehmung von den Racheplänen ihres Ex-Mannes berichtet. Dieser würde eine Todesliste führen, auf der sich unter anderen die Ermittlungsbeamten W… und L… befänden. Uwe F… hätte zu Elke F… gesagt, dass die auf der Liste verzeichneten Personen qualvoll sterben sollen. Waffen wären das Ein-und-Alles ihres Ex-Mannes. Ihr Ex-Mann hätte auch Sprengstoffanschläge auf staatliche Einrichtungen ausführen wollen, um Bitcoins zu erpressen. Ihr Ex-Ehemann hätte ebenfalls in Anders Breivik ein Vorbild gesehen. Auch sie wäre von Uwe F… mit dem Tode bedroht worden.

Der Zeuge L… führte weiter aus, er schätze die Angaben der Zeugin E2. S4. F… insoweit als glaubhaft ein. Zur familiären Situation führte er aus, dass sich deren fünf Kinder mittlerweile in Betreuung des Jugendamtes befänden.

Zu einer weiteren Durchsuchung bei U. F… im November 2016 berichtete er, dass diese auf einen Hinweis von Elke F… erfolgt sei und man wiederum Schusswaffen gefunden habe. Außerdem seien Fotos sichergestellt worden, auf denen die gemeinsamen Kinder mit Schusswaffen und Messern abgelichtet gewesen seien. Hierzu habe Elke F… ausgeführt, dass ihr Ex-Mann gewollt hätte, dass die zwei- bis achtjährigen Kinder den Umgang mit Waffen lernen, um zu Kriegern zu werden.

Der Zeuge ZHS W… führte aus, dass Elke F… in ihren Vernehmungen ihren Ex-Ehemann Uwe F… S… belastet habe. Elke F… habe dabei einen ängstlichen Eindruck gemacht. Sie habe erwähnt, dass Uwe F… eine Todesliste führte, auf der sich auch Namen von Ermittlungsbeamten des Zollfahndungsamtes befänden.

Ihr früherer Ehemann hätte auch die Nachricht an die Ermittler vom Account „blab“ geschickt. Uwe F… wäre währenddessen mit dem Laptop vor ihr gesessen und hätte gelacht. Elke F… habe hierzu präzises Wissen über den Inhalt der Nachricht geschildert. Sie habe ferner ausgeführt, dass sie nunmehr an einem geheimen Ort lebe und aus Angst vor ihrem Ex-Mann nur noch getarnt auf die Straße gehe. ZHS W… ergänzte hierzu, es sei jedoch gängige Praxis gewesen, dass sich die Eheleute F… gegenseitig beschuldigt hätten.

Die Zeugin Staatsanwältin K… von der Staatsanwaltschaft Köln gab an, erstmals am 24.05.2016 als Beamtin der Staatsanwaltschaft den dort Beschuldigten U1. F… vernommen zu haben. Dieser habe zunächst allgemein von seinem Werdegang und seiner Affinität zu Waffen berichtet und in diesem Zusammenhang auch angegeben, über eine TV-Reportage auf das Darknet aufmerksam geworden zu sein sowie dort später das Forum „Deutschland im Deep Web“ entdeckt zu haben. In diesem Forum hätte er Waffen und Munition verkauft, die legal in seinem Besitz gewesen seien. Zu Elke Sonja F… hätte er damals keine Angaben gemacht, außer dass diese sich bereits beim Kennenlernen 2006 ebenfalls für Waffen interessiert hätte. Eine Bedrohung durch seine Ehefrau habe der Zeuge nicht geschildert. Bei der Vernehmung sei es auch über das auf dessen Datenträger festgestellte kinderpornografische Material gegangen. Uwe F… habe hierzu gesagt, dass er dieses gehabt hätte, um es seinem Schwiegervater unterzujubeln, mit dem Ziel, diesen wegen des früheren Missbrauchs an Elke Sonja F… nachträglich zur Rechenschaft zu ziehen.

Zur Vernehmung der E. S. F… am 13.12.2016 sagte die Zeugin K… aus, dass diese erfolgt sei, nachdem sich Elke F… zuvor beim Ermittlungsbeamten L… gemeldet und eine Bedrohungslage durch ihren Ehemann geschildert habe. Elke F… habe bei der Vernehmung einen ängstlichen Eindruck auf sie gemacht und insbesondere das Verhältnis zu ihrem Ehemann beschrieben. Dieser hätte noch Schusswaffen und hätte sie mit dem Tode bedroht. Außerdem wäre er in Kampfkunst ausgebildet und hätte sie mit einer Bratpfanne bedroht. Er wäre auch gegenüber den gemeinsamen Kindern aggressiv geworden.

Bei einer weiteren Vernehmung am 24.04.2017 habe Elke F… die Rachepläne ihres Ehemannes konkretisiert. Dabei sei es insbesondere um einen Sprengstoffanschlag gegangen. Außerdem habe sie berichtet, dass Uwe F… die gemeinsamen Kinder geschlagen hätte.

Die Zeugin K… gab auf Nachfrage an, dass sie Elke und Uwe F… mal geglaubt habe, jedoch die Aussagen von Elke F… nun als glaubhafter einstufe. Woher Elke F… von der Nachricht von „blab“ an das Zollfahndungsamt gewusst habe, wisse sie nicht.

Ferner erwähnte die Zeugin K…, dass die Kinder der Eheleute F… anonym in Obhut genommen worden seien. Uwe F… bemühe sich ihrer Einschätzung nach sehr um den Erhalt eines Umgangsrechts. Die Zeugin berichtete schließlich, Uwe F… sei in dem bei der Staatsanwaltschaft Köln anhängigen Verfahren im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB psychiatrisch begutachtet worden. Der Gutachter habe insoweit eine narzisstische Persönlichkeitsstörung konstatiert, die aber die Schwelle des Eingangsmerkmals der krankhaften seelischen Störung nicht erreiche.

Der Zeuge ZI Z… gab an, dass er die Auswertung hinsichtlich der Accounts „HelenaKills“ und „GothicMom“ der anderweitig Verfolgten Elke Sonja F… durchgeführt habe. Die Ermittlungen hätten keinen Zusammenhang zwischen dem Account des Angeklagten und den von Elke F… benutzten Accounts „HelenaKills“ und „GothicMom“ ergeben. Diese beiden Accounts hätten sich jedoch häufig positiv über „blab“ geäußert. Hinsichtlich Uwe F… sei ihm lediglich bekannt, dass dieser den Account „mike-bravo“ genutzt habe.

Der Zeuge ZS M… schilderte, dass er ebenfalls als Ermittler unter dem Account „ErichHartmann“ im Darknet aktiv gewesen sei. Über den Account seien aber keine Vertraulichkeitszusagen an Personen im Darknet gemacht worden. „Mikebravo“ sei im Forum „Deutschland im Deep Web“ eine größere Nummer gewesen. „Rico“ und „Maurächer“ seien dagegen erst nach dem Amoklauf in das Visier der Ermittlungen geraten.

An den Aussagen der glaubwürdigen Ermittlungsbeamten bestehen für die Kammer wiederum keine Zweifel.

Auch der Zeuge S… berichtete glaubhaft, dass der Angeklagte ihm gegenüber nie die Namen F…, R…, F… oder Bastian erwähnt habe.

Nach einer Würdigung der Aussagen der Zeuginnen P3. F… und R. K. F… sowie des Zeugen H2. F… ist die Kammer überzeugt, dass deren Angaben abgesprochen waren und nicht der Wahrheit entsprechen.

Dieses Ergebnis folgt zunächst aus der Überlegung, dass sich die Zeugen P3., R.-K. und H.-V. F… angeblich an nahezu jedes Detail wortgleich übereinstimmend erinnern konnten, obwohl die Ereignisse, über welche die Zeugen berichteten, schon über ein Jahr zurücklagen.

Die Aussage von P. F… erschien zunächst für sich allein betrachtet detailreich und schlüssig. Es fiel jedoch bereits bei ihrer Vernehmung auf, dass die Reihenfolge ihrer Schilderungen sehr genau mit dem von ihr zuvor an das Gericht übersandten Schreiben übereinstimmte und sie zum Teil wortgleiche Ausführungen machte.

Eine Gesamtbetrachtung mit den Aussagen der Zeugin R2. F… und dem Zeugen H2. F…, deren Ausführungen in Reihenfolge und Wortwahl ebenfalls auffällig mit den von Petra F… schriftlich übersandten Ausführungen übereinstimmten, ließ bereits eine Absprache und Einübung der Aussagen erkennen.

Dabei war insbesondere auffällig, dass sich alle drei Zeugen trotz der seit dem Vorfall vergangenen Zeit übereinstimmend an die von Elke F… angeblich verwendeten rassistischen Ausdrücke und die von ihr genannten weiteren Darknet-Pseudonyme erinnerten, die teilweise in Gestalt des Pseudonyms „sector“ (gemeint war mutmaßlich „sectorplantone“) nicht einmal einen Bezug zu der von S… verübten Tat aufwiesen, sondern in der angeblichen Äußerung von Elke F… nur ein Randgeschehen bildeten.

Auf der anderen Seite offenbarten die Zeugen allerdings in Bezug auf Fakten, die sich nicht in dem von Petra F… an das Gericht übersandten Schreiben befinden, deutliche Erinnerungslücken, die sich in teilweise erheblich voneinander abweichenden Antworten widerspiegelten. Exemplarisch seien hierzu die Fragen nach dem Zeitpunkt der Trennung der früheren Eheleute Uwe und Elke F… sowie dem weiteren Verlauf des Abends des 22.07.2016 genannt, zu dem die Zeugin R2. F… angab, ihre Schwiegertochter und die Kinder nach Hause begleitet zu haben, Hans-Volker und Petra F… hingegen berichteten, Elke F… wäre an diesem Abend alleine mit den Kindern aufgebrochen. Auffällig war auch die bei Falschaussagen regelmäßig zu beobachtende Rechtfertigung der Detailkenntnis zu Beginn der Aussagen der drei Zeugen. Gleichfalls verwunderte, dass die Zeugen P3., H.-V. und R.-K. F… trotz deren angeblicher Kenntnis zu weiteren Tatbeteiligten des am 22.07.2016 verübten Massenmordes über ihre Vorladung überrascht gewesen sein wollten und sich angeblich auch im Familienkreis bis zur Vorladung in diesem Verfahren nicht mehr über dieses Thema unterhalten haben wollen.

Im Einzelnen ist ergänzend auszuführen, dass dem Zeugen H2. F… bei der Befragung durch den Vorsitzenden zu Beginn seiner Vernehmung der Satz „Das werden Sie mich ja später noch fragen“ herausrutschte. Dies lässt darauf schließen, dass der Zeuge, der nach seiner Tochter Petra vernommen wurde, Kenntnis von dem Ablauf der Aussage der weiteren Zeugen hatte und die Aussagen der Zeugen daher bis ins Detail abgesprochen und eingeübt waren.

Zudem gab er im Rahmen seiner Aussage zunächst an, Elke F… habe am 22.07.2016 geäußert, dass heute „Musels“ sterben werden. Dies wisse sie von „blab“, der es „Rico“ gesagt habe. Wenige Sätze später behauptete er das Gegenteil, nämlich dass „blab“ es von „Rico“ gehört habe.

Weiterhin fiel der Kammer auf, dass der Zeuge H1. V2. F… bereits zu Beginn seiner Vernehmung bei einer Nachfrage durch den Vorsitzenden zu dem Pseudonym „Rico“ sofort misstrauisch fragte, ob „er hier aufs Glatteis geführt werden solle“. Außerdem gab er an, dass Uwe F… die von diesem erstattete Strafanzeige von seinem Faxgerät übersandte und er deshalb inhaltlich Kenntnis von dieser habe, obwohl dieser die Strafanzeige tatsächlich persönlich bei der Staatsanwaltschaft München I abgegeben hatte.

Bei der Zeugin R1. K4. F… erschien äußerst ungewöhnlich, dass sich diese trotz fehlender Computerkenntnisse noch über ein Jahr nach dem Vorfall detailliert an die von Elke F… genannten computertechnischen Ausdrücke und sogar an das von „Rico“ verwendete Betriebssystem erinnerte.

Darüber hinaus ergibt sich zwischen den Aussagen der drei Zeugen einerseits und der von „blab“ an „Klaus-Jonas“ schriftlich verfassten Nachricht, wonach ein direkter Kontakt zwischen ihm und „Rico“ gerade nicht stattgefunden habe, eine deutliche Diskrepanz. Diese steht im unmittelbaren Widerspruch zu der angeblich von Elke F… am 22.07.2016 getätigten Äußerung, wonach es einen direkten Kontakt zwischen „blab“ und „Rico“ gegeben habe.

Gegen die Annahme eines direkten Kontakts zwischen dem Angeklagten und dem Pseudonym „blab“ spricht darüber hinaus, dass die akribischen Ermittlungen keinen Anhaltspunkt für einen Kontakt zwischen dem Angeklagten und „blab“ bzw. den von Elke F… benutzten Accounts vor der Tat von München erbrachten.

Ferner spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen, dass Uwe F… im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung am 19.12.2016 seine damalige Ehefrau Elke F… bereits mehrerer Straftaten beschuldigte, ohne dabei jedoch den schwerwiegendsten Vorwurf der angeblichen Beteiligung an einem Massenmord zu erwähnen, von dem er nach seinen Angaben und den Aussagen seiner Eltern und seiner Schwester bereits seit 22.07.2016 Kenntnis gehabt haben soll.

Im Hinblick auf das konkrete Aussageverhalten war für die Kammer ferner ein massiver Belastungseifer der Zeugen gegen Elke F… und ein vollständiges Abblocken von Fragen betreffend Uwe F… auffällig. Als Motiv hierfür kommt insbesondere die Tatsache in Betracht, dass die zweite Durchsuchung bei Uwe F… aufgrund einer Aussage der Zeugin E2. F… erfolgte. Beim Zeugen H1. V2. F… war darüber hinaus ein vermeintlich von Rachegedanken getragener erheblicher Belastungseifer gegenüber den Ermittlungsbeamten erkennbar, die an der Durchsuchung in deren Anwesen beteiligt waren.

Ein weiteres Motiv für das Aussageverhalten erblickt die Kammer auch in der Möglichkeit, hierdurch Einfluss auf die familienrechtlichen Streitigkeiten zwischen Elke und Uwe F… und die Bestimmung des Aufenthaltsortes der gemeinsamen Kinder zu nehmen. Im Rahmen der Vernehmungen der Mitglieder der Familie F… war ein erhebliches Interesse an einer Rückführung der Kinder zu Uwe F… deutlich erkennbar.

Die Kammer ist daher überzeugt, dass die Schwester und die Eltern des Zeugen U1. F… sich von diesem instrumentalisieren ließen und die Unwahrheit sagten.

Diese Tatsache lässt sich auch in das Bild des als Rechtsanwalt tätigen Zeugen U1. F… widerspruchslos integrieren, da dieser nach eigenen Angaben geplant hatte, seinem Schwiegervater kinderpornografisches Material unterzuschieben, um sich an diesem zu rächen. Nach den Ausführungen der Ermittlungsbeamten wurde darüber hinaus bei beiden Durchsuchungen eine erhebliche Menge an strafrechtlich belastbarem Material sichergestellt. Auch war Uwe F… selbst im Darknet sehr aktiv und bot sogar im Wege einer Versteigerung eine Pistole der Marke Glock zum Verkauf an.

Schließlich gilt auch diesbezüglich, dass der Nachweis einer Kenntnis des Angeklagten von der Tatbegehung durch S… ohnehin nicht hinreichend belastbar auf diese Aussagen gestützt werden könnte. Die drei Zeugen berichteten übereinstimmend, dass sie nur Zeugen vom Hörensagen seien und gaben nur die angeblich getätigten Äußerungen der Zeugin E2. F… wieder, die wiederum selbst keinen direkten Kontakt zum Angeklagten hatte, sondern nach den unglaubhaften Angaben der Angehörigen der Familie F… nur über „blab“.

Im Übrigen spricht aus Sicht der Kammer nach der durchgeführten Beweisaufnahme vieles dafür, dass Uwe F… selbst Urheber der verlesenen Nachrichten des Pseudonyms „blab“ ist. Nach Aussage der Zeugin StA’in K… trug Elke F… dies sogar explizit vor. Dabei war zu berücksichtigen, dass Elke F… hinsichtlich der Nachricht über Wissen verfügte, die sie nur von dem tatsächlichen Inhaber des Accounts erlangt haben konnte. Zudem wurde eine Nachricht von „Blab“ an „Klaus-Jonas“ vom 02.09.2016, 09.03 Uhr, verlesen, worin dieser ausführte, dass Gunny ein von ihm selbst zum Zwecke des Waffenverkaufs geführter Account gewesen sei. Hierzu berichtete der Zeuge ZI L…, das Pseudonym „Gunny“ sei von Uwe F… benutzt worden.

In die gleiche Richtung weist die Tatsache, dass „blab“ in der verlesenen Nachricht an „Klaus-Jonas“ vom 29.08.2016 schrieb, er sei sich mit dem Datum der Festnahme des Angeklagten nicht sicher gewesen und die drei Zeugen der Familie F… übereinstimmend den 17.08.2016 als relevantes Datum benannten, obwohl die Festnahme des Angeklagten bereits am 16.08.2016 erfolgte.

Die Kammer ist daher überzeugt, dass die Angaben des unter dem Pseudonym“ blab“ agierenden Verfassers der Nachrichten und die Aussagen der in der Hauptverhandlung aussagebereiten Zeugen der Familie F… hinsichtlich der Beteiligung des Angeklagten an den Straftaten des David S… nicht der Wahrheit entsprachen.

(e) Fazit

Schließlich kann die Kammer auch nach einer abschließenden Gesamtschau des Ergebnisses der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte erkennen, die für die Annahme einer Kenntnis oder Billigung der Taten des David S… durch den Angeklagten sprechen.

Die Einlassung des Angeklagten, der angab, dass er den Tatplan von S… nicht kannte und zu dem Ablauf der Treffen mit S… im Übrigen keine weiteren Angaben machte, war insoweit nicht zu widerlegen.

Gegen die Offenbarung des Tatplans gegenüber dem Angeklagten spricht zudem, dass S… bis zuletzt eine anonyme Abwicklung und eine Bezahlung mit den zuvor eigens angeschafften Bitcoins anstrebte und ein Real-Life-Treffen ablehnte. Es erscheint fernliegend, dass S… bei dem persönlichen Treffen, das er gerade vermeiden wollte, den Angeklagten in seinen Tatplan einweihte und auf diese Weise durch die Gefahr einer Anzeige die Ausführung der Tat aus seiner Sicht möglicherweise hätte gefährden können.

Darüber hinaus verlangte der Angeklagte von S… einen vergleichsweise hohen Geldbetrag für die Pistole Glock 17 Gen. 4. Bei einer zumindest billigenden Inkaufnahme der Förderung der Tat S…s wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Entgegenkommen des Angeklagten bei der Höhe des Kaufpreises naheliegend gewesen. Der unüblich hohe Verkaufspreis lässt sich wiederum mit dem Gesamtbild des Angeklagten in Einklang bringen, das die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung gewinnen konnte und wonach dieser bei seinen Waffengeschäften auf den größtmöglichen Profit bedacht war, aber Bedenken bezüglich der Folgen seines Waffenhandels ausgeblendet hatte.

Auch die Dauer des Treffens mit S… lässt keinen Rückschluss dahingehend zu, dass sich der Angeklagte mit S… über dessen Tatpläne unterhalten haben muss. Dies zeigt ein Vergleich mit weiteren Waffengeschäften, bei denen sich der Angeklagte nach den Aussagen der anderweitig Verfolgten St…, M… und W… auch mit diesen eine längere Zeit nur über Waffen und allgemeine Themen unterhielt.

Ferner gab der Angeklagte in einer verlesenen Nachricht an den Darknet-User „Kamerad“ vom Juni 2016 „Maurächer“ als Referenz für seine Vertrauenswürdigkeit als Waffenhändler an. Im Falle der Kenntnis von dessen Tatplänen und einer billigenden Inkaufnahme der Tötung bzw. Verletzung anderer Personen würde dies aber ein irrationales Verhalten darstellen, weil der Angeklagte durch die Offenlegung eines Waffenverkaufs an „Maurächer“ das Risiko der Entdeckung seiner Beteiligung an der Tat signifikant erhöht hätte.

Abschließend ist die Kammer nach einer umfassenden Würdigung des Ergebnisses der gesamten Beweisaufnahme daher überzeugt, dass der Angeklagte zwar wie S… eine rechtsradikale Gesinnung aufwies, aber tatsächlich keine Kenntnis von der durch S… geplanten Tat hatte und diese auch nicht billigte.

cc. Tatausführung durch David S…

(1) Vorbereitung und Ablauf der Tat durch David S…

Der Ablauf der Tat am 22.07.2016 ergibt sich insbesondere aus den Ausführungen des Zeugen KHK B…, Hauptsachbearbeiter und Leiter der zentralen Sachbearbeitung der SOKO „OEZ“ des Bayerischen Landeskriminalamtes.

Der Zeuge KHK B… trug vor, S… habe zur Vorbereitung seiner Tat über den PC die Gegend um den Tatort ausgekundschaftet, Schießübungen im Keller gemacht und Waffen und Munition beim Angeklagten erworben. Am 20.07.2016 habe er selbst den „Bastian-Chat“ erstellt.

Am 21.07.2016 habe S… über den von ihm am 05.05.2016 angemeldeten Fake-Account „selina akim“ bei facebook eine Einladung zum Restaurant McDonald’s am Olympia-Einkaufszentrum in München verschickt, der jedoch nach den durchgeführten Ermittlungen niemand gefolgt sei. Durch den Account „selina akim“ habe er versucht, möglichst viele Jugendliche, die seinem Feindbild entsprachen, zum Tatort zu locken. S… habe jedoch auch ihm bekannte Personen, unter anderem die ihn mobbenden früheren Mitschüler, per Teamspeak oder Instagram zu McDonald’s eingeladen. Dieser Einladung sei lediglich ein einziger der früheren Mitschüler gefolgt. Dieser habe jedoch lediglich bis 17:35 Uhr an der Tatörtlichkeit gewartet und diese dann verlassen.

Am Tattag habe S… zunächst um 14:00 Uhr die elterliche Wohnung in der … Str. … verlassen und noch, wie jeden Freitag, eine Stadtteilzeitung ausgetragen. Gegen 15:00 Uhr sei er in die elterliche Wohnung zurückgekehrt. Anschließend habe er seinen PC gestartet und eine Festplatte formatiert. Auf einer weiteren Festplatte, die er nicht gelöscht habe, habe er auf dem Desktop die Datei „Ich werde jetzt jeden Deutschen Türken auslöschen egal wer.docx“ mit dem Inhalt „Das Mobbing wird sich heute auszahlen. Das Leid was mir zugefügt wurde, wird zurückgegeben“ hinterlassen.

Kurz vor 16:00 Uhr habe David S… die elterliche Wohnung verlassen. Er habe sich zum McDonald’s in der … Straße begeben und sich dort mit seinem Bekannten und früherem Mitpatienten Samer Abdullah R… getroffen. Mit diesem sei er in Richtung einer Grünanlage bei der …- / … Straße gegangen. Er habe ihm zeigen wollen, was sich in seinem Rucksack befindet, von seinem Plan aber abgelassen, weil beide von einer Gruppe Jugendlicher gestört worden seien. Anschließend hätten sich beide nachweislich um 17:05 Uhr getrennt.

David S… habe sich daraufhin alleine zum McDonald’s-Restaurant begeben und dort die Toilette im 1. Obergeschoss aufgesucht. Bereits vor Eintreffen der später getöteten Jugendlichen sei er im McDonald’s umhergegangen und habe mehrfach die Stockwerke gewechselt. Dabei habe er möglicherweise die Lage sondiert.

Anschließend habe er für etwa fünf Minuten den McDonald’s verlassen, bevor er wieder die Toilette im 1. Obergeschoss aufgesucht habe.

Gegen 17:20 Uhr hätten sich der später getötete Jugendliche Roberto Janos R… sowie der verletzte Jugendliche Benet A… in die Gaststätte McDonald’s im Olympia-Einkaufszentrum begeben und sich dort im 1. Obergeschoss schräg gegenüber der Toilettentüre hingesetzt. Um 17:28 Uhr seien die beiden später getöteten Jugendlichen Selcuk K… und Can L… sowie um 17:42 die beiden später getöteten Jugendlichen Armela S… und Sabine S… zu Roberto Janos R… und Benet A… hinzugekommen.

In der Zwischenzeit habe S… mehrfach die Toilette verlassen, um sich im McDonald’s umzuschauen und kurz darauf jeweils wieder die Toilette aufzusuchen.

Um 17:50 Uhr habe sich S… erneut zur Treppe und zurück zur Toilette begeben und spätestens zu diesem Zeitpunkt die Gruppe der oben benannten, ihm unbekannten Jugendlichen als zufällige Opfer ausgewählt.

Die oben genannten Jugendlichen hätten den Täter nicht gekannt und seien auch nicht seiner Einladung gefolgt.

Um 17:51 Uhr habe S… innerhalb weniger Sekunden aus nächster Nähe insgesamt 18 Schüsse auf die Personengruppe abgegeben. Dabei habe er nacheinander Roberto Janos R…, Can L…, Selcuk K…, Benet A…, Armela S… sowie schließlich Sabine S… getroffen. Dabei soll S… „Wegen Euch musste ich sieben Jahre in Deutschland leiden!“ und „Wegen Euch habe ich 7Jahre hier in Deutschland gelitten!“ gerufen haben. Im McDonald’s seien insgesamt 18 Patronenhülsen sichergestellt worden.

Anschließend habe sich S… über den Haupteingang des McDonald’s in Richtung … Straße begeben. Die nach den ersten Schüssen aus dem Außenbereich des McDonald’s geflohenen Giuliano-Josef K…, Chousein D… und Daniel H… seien vom Außenbereich über die Einfahrt des McDrive ebenfalls in die … Straße geflüchtet. Dort habe S… um 17:52 Uhr aus einer Entfernung von ca. fünf bis 25 Meter mehrfach gezielt auf die vor ihm flüchtenden Personen geschossen.

S… habe hierdurch Chousein D…, Giuliano-Josef K…, Sevda D…, Daniel H…, Frank Uwe W… und Lumnije A… getroffen. Während sich die angeschossenen Opfer Frank Uwe W… und Lumnije A… in die Geschäftsräume der Fa. Saturn hätten retten können, seien die anderen Opfer am Boden liegengeblieben. Auf den am Boden liegenden Chousein D… habe S… anschließend noch aus nächster Nähe einen Schuss abgegeben. Dabei soll er „Selber schuld! Die haben mich gemobbt!“ gerufen haben. Den ebenfalls am Boden liegenden H… habe S… möglicherweise bereits für tot gehalten, da er nicht mehr auf diesen geschossen habe.

Im Bereich zwischen McDonald’s und der Fa. Saturn seien insgesamt 16 Patronenhülsen sichergestellt worden. S… habe zwei Magazine mitgeführt, wovon eines für 19 Schuss Munition und eines für 17 Schuss ausgelegt gewesen sei. Eine Patrone habe sich zusätzlich bereits im Patronenlager befunden.

Anschließend habe S… die … Straße überquert und sich in das Olympia-Einkaufszentrum begeben, wobei er zunächst ruhig die Grünlichtphase einer Fußgängerampel abgewartet habe.

Auf dem weg dorthin soll David S… gerufen haben „Sieben Jahre hab ich das mitgemacht!“, „Ich habe gewartet 7Jahre!“, „Ich hab gemacht, was ich seit acht Jahren tun wollte!“, „Ihr Ärsche seid selber schuld, Ihr habt mich gemobbt!“.

Im Eingangsbereich des Olympia-Einkaufszentrums habe er beim Magazinwechsel zwei Patronen verloren. Im Bereich der Rolltreppen habe er wieder zu schießen begonnen. Er habe dort vermutlich viermal von hinten auf Dijamant Z… geschossen. Auf weitere Personen habe er in diesem Bereich nicht geschossen.

Im Olympia-Einkaufszentrum soll David S… die Äußerungen „Darauf habe ich seit 7 Jahren gewartet!“, „Ihr habt mich 7 Jahre lang gemobbt Jetzt ficke ich Euch alle, jetzt ficke ich Euch alle!“, „Türken in Deutschland! Ich bin kein Kanake, ich bin Deutscher!“, „Ich hasse Euch Moslems!“, „Ihr habt den Tod ins Land geholt!“ getätigt haben.

Daraufhin habe sich S… über die mittlere Ebene des Parkdecks auf das obere Parkdeck begeben, wobei er mehrfach Personen oder Fahrzeuge beschossen habe.

Infolge eines Streitgesprächs mit dem auf seinem Balkon im 5. Obergeschoss in der …straße … befindlichen Thomas S… habe er in dessen Richtung weitere Schüsse abgegeben. Ein Splitter des Geschosses oder der Betonwand habe jedoch den sich auf dem darunter befindlichen Balkon aufhaltenden Mirsad N… im hinteren Bereich der linken Schulter getroffen.

Anschließend habe ein Polizeibeamter einen Schuss in Richtung auf David S… abgegeben, aber nicht getroffen. S… habe das Parkdeck daraufhin in Richtung Norden verlassen.

Im Bereich des Parkdecks soll David S… folgendes gerufen haben: „Ich bin kein Kanake, ich bin ein Deutscher!“, „Ihr scheiß deutschen Moslems!“, „Scheiß Türken, ich bin Deutscher!“, „Ich bin Deutscher - ich bin hier geboren worden, wegen den Scheiß-Kanaken tue ich das!“.

Außerdem habe S… gerufen, dass er iranischer Deutscher sowie Hartz IV-Empfänger sei, sich eine Waffe gekauft habe und schon mal in der Psychiatrie gewesen sei. Schließlich, dass er Moslem sei, sieben Jahre auf der Schule gewesen und gemobbt worden sei und dass er jetzt alle umbringe.

Daraufhin habe man für etwa zwei Stunden die Spur des Amokläufers verloren, bevor ihn Polizeikräfte in der …straße festgestellt hätten. Möglicherweise habe sich S… in einem Fahrradabstellraum versteckt. S… habe auf Aufforderung der Polizeibeamten seine Waffe nicht abgelegt und sich schließlich mit der von ihm mitgeführten Pistole Glock 17 Gen. 4 suizidiert, indem er sich in die linke Schläfe geschossen habe.

Mit Ausnahme des einen Geschosses aus der Polizeiwaffe seien alle am Tatort sichergestellten Hülsen aus der Tatwaffe verschossen worden. Am Suizidort des Täters seien in der Pistole, im Magazin, in der Hosentasche und dem Rucksack von S… noch insgesamt 358 unbenutzte Patronen sichergestellt worden.

Der Zeuge KHK B… berichtete sachlich, widerspruchsfrei und äußerst detailliert von der Tat am 22.07.2016 und den umfangreichen Ermittlungen hierzu. Am Wahrheitsgehalt seiner Angaben bestehen keine Zweifel.

Angesichts dieser Ausführungen sowie der Ermittlungen zu einem möglichen alternativen Waffen- und Munitionserwerb durch S… besteht für die Kammer somit kein Zweifel, dass jeder einzelne Schuss durch David S… mit der vom Angeklagten erworbenen Pistole Glock 17 Gen. 4 und der vom Angeklagten erworbenen Munition erfolgt ist.

(2) Tatfolgen

Zu den festgestellten Tatfolgen führte der Sachverständige Prof. Dr. P… vom Institut für Rechtsmedizin der Universität München aus, dass die festgestellten Verletzungen der Opfer ausnahmslos durch Schüsse entstanden seien.

Prof. Dr. P… trug weiterhin vor, dass der Täter David S… nach dem Ergebnis der gerichtsmedizinischen Untersuchung der Leiche an zentraler Lähmung bei einem aufgesetzten oder nahezu aufgesetzten Schädeldurchschuss von der linken Oberohrregion nach rechts auf nicht natürliche Weise und offenbar nach den Befunden am Gehirn unmittelbar verstorben sei. Der klinische Todeseintritt könnte durch ein Ersticken infolge Blutverlegung der Atemwege noch etwas beschleunigt worden sein.

Hinweise für eine darüber hinausgehende fremde mechanische Gewalteinwirkung hätten sich nicht ergeben. Es hätten sich auch keine Hinweise für eine wesentliche innere Erkrankung ergeben.

Der gesamte Magen-Darm-Trakt sei fast vollständig leer gewesen, entsprechend einer wohl länger dauernden Appetitlosigkeit im Vorfeld.

Beim Täter David S… habe man das Oberschenkelvenenblut/Herzblut, die Haare, den Urin sowie den Mageninhalt untersucht.

Die toxikologische Untersuchung habe ergeben, dass David S… Citalopram und Cetirizin aufgenommen habe. Bei der Untersuchung der Haarprobe sei darüber hinaus Pipamperon im Spurenbereich nachgewiesen worden.

Bei Citalopram handele es sich um einen Arzneistoff aus der Gruppe der selektiven Serotonin-Wiederaufnahmehemmer, der unter anderem zur Behandlung von Depressionen, Angst- und Zwangsstörungen angewandt werde. Bei dem an David S… verordneten Escitalopram handele es sich um das pharmakologisch aktive Enantiomer von Citalopram. Es sei analytisch routinemäßig nicht von Citalopram unterscheidbar.

Im Oberschenkelvenenblut sei Citalopram lediglich im Spurenbereich und damit in deutlich subtherapeutischer Konzentration aufgefunden worden. Aufgrund der langen Halbwertszeit von Citalopram könne die letzte Aufnahme durchaus Tage zurückliegen.

Der Nachweis einer relevanten Konzentration von Citalopram in beiden untersuchten Haarabschnitten in relevanter Konzentration lasse sich mit einer therapeutischen Aufnähmen im höheren Bereich vereinbaren.

Cetirizin sei ein Arzneistoff aus der Gruppe der Antihistaminika, der zur Behandlung von Allergien und Heuschnupfen angewandt werde.

Bei Pipamperon handele es sich um ein Neuroleptikum, welches bei psychomotorischen Erregungszuständen sowie Schlafstörungen angewandt werde. Pipamperon sei lediglich im Spurenbereich in den Haaren, nicht jedoch in Blut, Urin und Mageninhalt nachgewiesen worden. Dies spreche für eine einige Zeit zurückliegende letztmalige Aufnahme.

Hinweise für die Aufnahme weiterer Arzneistoffe, insbesondere für eine Aufnahme der in der Wohnung aufgefundenen Psychopharmaka Aripiprazol und Clomipramin seien nicht gefunden worden.

Die Aufnahme von Opiaten, Cannabinoiden oder Alkohol sei nicht nachweisbar gewesen.

Hinweise für eine Aufnahme von Substanzen, die geeignet wären, die Bewusstseinslage bzw. die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zu beeinträchtigen, seien daher nicht festgestellt worden.

Die bei der Untersuchung von Blut und Urin festgestellte erhöhte Konzentration von Aceton sei ohne toxikologische Relevanz und lasse sich unter anderem durch Nahrungsreduktion bzw. Nahrungskarenz erklären.

Der Zeuge KHM S… vom Bayerischen Landeskriminalamt trug vor, dass er sich mehrere Monate nach dem Vorfall bei den Geschädigten nach deren Gesundheitszustand erkundigt habe.

Der Sachverständige Prof. Dr. P… machte detaillierte und verständliche Ausführungen zu den Folgen der Schüsse. Auch der Ermittlungsbeamte KHM S… berichtete sachlich und nachvollziehbar von den Langzeitfolgen der Schussverletzungen.

An der Glaubhaftigkeit derer Angaben zu den eingetretenen Tatfolgen besteht kein Zweifel.

Angesichts dieser Schilderungen sowie der oben gemachten Ausführungen des Zeugen KHK B… ist die Kammer daher überzeugt, dass die eingetretenen Folgen in allen Fällen kausal auf die Schussverletzungen zurückzuführen sind. Zudem besteht kein Zweifel, dass es sich bei den noch vorhandenen Beeinträchtigungen der verletzten Personen ebenfalls um nachvollziehbar auf die Schussverletzungen zurückzuführende Folgen handelt.

d. Ziff. II. 4. des Sachverhalts (Waffenverkauf im Rahmen des durch Zollbeamte fingierten Scheingeschäfts am 16. August 2016)

Der Angeklagte räumte den Verkauf der im Sachverhalt aufgeführten Waffen und Munition in seiner handschriftlichen Erklärung, die von seinem Verteidiger vorgetragen wurde und deren Richtigkeit von ihm danach bestätigt wurde, vollumfänglich ein.

Zur Herkunft der bei diesem Geschäft verkauften beiden Waffen führte er aus, dass es sich dabei um das im Sommer 2012 von „Kronos“ erworbene Sturmgewehr VZ 58 gehandelt habe. Die Pistole Glock 17 Gen. 3 in 9mm Luger habe er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im März oder April 2016 von „Hyena“ gekauft.

Die im Schulterholster mitgeführte Pistole Ceska P - 09 Kaliber 9 mm Luger habe er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Juni 2016 von „Hyena“ gekauft.

Der Zeuge ZHS W… vom Zollfahndungsamt Frankfurt am Main trug zu dieser Tat vor, seit dem 03.08.2016 an dem gegen den Angeklagten geführten Verfahren beteiligt gewesen zu sein. Er sei damit beauftragt worden, die Kommunikation mit dem Account des Angeklagten über den vom anderweitig Verfolgten W… übernommenen Account „sectorplantone“ zu führen. Dieser sei, wie auch der anderweitig Verfolgte W… selbst in seiner Zeugenvernehmung schilderte, zuvor über ein fingiertes Waffengeschäft mit dem schon im April 2015 vom Zollfahndungsamt übernommenen Account „ErichHartmann“ festgenommen worden. Der Account „ErichHartmann“ sei von ihm und seinem Kollegen ZI L… betreut worden. Hierüber seien mehrere Festnahmen gelungen. Den Account habe man so lange genutzt, bis der Zeuge W… nach seiner Festnahme über einen neuen Account im Forum „Deutschland im DeepWeb“ von seiner Festnahme berichtet habe. Zu dem Angeklagten unter dem Pseudonym „Rico“, „blab“ und „Maurächer“ habe mit dem Account „ErichHartmann“ zu keiner Zeit ein Austausch über persönliche Nachrichten stattgefunden.

Seit dem 05.08.2016 habe er über den Account „sectorplantone“ bis zum 15.08.2016 mehrere Nachrichten mit dem Pseudonym „Rico“ des Angeklagten ausgetauscht. Dabei habe er an die bis zur Festnahme des anderweitig Verfolgten W… erfolgte Kommunikation angeknüpft, indem er sich an dessen Kommunikationsverhalten angepasst habe. Zu diesem Zeitpunkt sei noch eine Geschäftsanbahnung hinsichtlich einer Maschinenpistole VZ 61 nicht erledigt gewesen, bei der der anderweitig Verfolgte W… über seinen Account „sectorplantone“ selbst noch Fotos angefordert gehabt habe. Er sei bestrebt gewesen, der zu diesem Zeitpunkt noch unbekannten Person „Rico“ habhaft zu werden.

Der Angeklagte habe ihm daraufhin in einer Nachricht vom 05.08.2016, die in der Hauptverhandlung verlesen wurde, mitgeteilt, dass „Maurächer“ die Tatwaffe von München von ihm gehabt habe und er sich nun bedeckt halte. Aus der verlesenen Nachricht ergab sich darüber hinaus, dass „Rico“ in dieser Nachricht mitteilte, sein Verkäufer sei infolge der Ereignisse in München abgetaucht. „Rico“ schrieb, er habe noch fünf Pistolen, eine defekte Maschinenpistole PM63 in 9x18 mm mit Schalldämpfer und drei Magazinen und eine VZ 58 in 7,62x39 mm mit 700 Schuss und vier Magazinen für 5.000,- EUR. Bei den Pistolen handele es sich um eine Glock 17 Gen.3 in 9x19 mm mit zwei Magazinen und 100 Schuss für 3.000,- EUR, eine Glock 17 Gen.4 in 9x19 mm mit zwei Magazinen und 100 Schuss und Zubehör für 3.500,- EUR, eine CZ 75 SP01 Shadow in 9x19 mit drei Magazinen und 100 Schuss für 3.500,- EUR, eine CZ P09 in 9x19 mm mit einem Magazin und 100 Schuss inkl. Zubehör für 3.500,- EUR sowie eine HK P30L in 9x19 mm mit zwei Magazinen und 100 Schuss inkl. Zubehör für 3.500,- EUR.

Aus ermittlungstaktischen Gründen habe er, W…, die Kommunikation vor allem darauf ausgerichtet, dass er noch eine weitere Schusswaffe benötige. Diese sei für seinen vermeintlichen Sohn gewesen, der vorgeblich nur über wenig Geld verfüge. Hierzu habe er geschrieben, dass bei seinem Sohn eingebrochen worden sei und dieser deshalb beabsichtige, sich selbst eine Waffe anzuschaffen. Dieser weg sei erforderlich gewesen, da ein persönliches Erscheinen des Zeugen W… am Treffpunkt nicht möglich gewesen wäre, da dieser dem „Rico“ bereits persönlich bekannt gewesen sei. Er habe daher bei „Rico“ neben dem Gewehr VZ 58 zusätzlich nach einer Glock 17 Gen. 3 angefragt. „Rico“ habe sich sofort auf das Geschäft eingelassen. In der Folge habe er dann versucht, mit „Rico“ über den Kaufpreis zu feilschen, sich letztlich jedoch auf den vom Angeklagten vorgeschlagenen Preis von 8.000,- EUR für beide Waffen eingelassen. Anschließend habe er mit „Rico“ denselben Treffpunkt wie bei dem vergangenen Waffengeschäft zwischen dem Angeklagten und dem anderweitig Verfolgten W… vereinbart. Wenige Tage vor dem Treffen habe er „Rico“ unter dem Pseudonym „sectorplantone“ mitgeteilt, dass der vermeintliche Inhaber des Accounts, der anderweitig Verfolgte W…, nicht persönlich kommen könne, da er einen Fahrradunfall gehabt habe. Er werde jedoch seinen Sohn schicken. „Rico“ habe einen Tag vor dem Treffen noch kurzfristig den Treffpunkt ändern wollen, bevor er schließlich doch Marburg als Treffpunkt bestätigt habe. Dann habe die Kommunikation mit „Rico“ geendet. Der Angeklagte habe zu keiner Zeit einen Verkauf einer Waffe abgelehnt und sei sofort auf die Anfrage eingegangen. Es sei keine Überzeugungsarbeit notwendig gewesen. Der Scheinkauf sei trotz des bestehenden Risikos für den Zollbeamten ZI L… durch diesen vollzogen worden.

Der Zeuge ZI L… vom Zollfahndungsamt (ZFA) Frankfurt am Main trug vor, das Zollfahndungsamt Frankfurt am Main habe erstmalig am 21.04.2015 im Darknet einen Account übernommen. Es habe sich dabei um den Account „ErichHartmann“ gehandelt. Aufgrund des großen Bekanntheitsgrades dieses Accounts und der damit verbundenen erheblichen Anzahl an Anfragen verschiedener Forennutzer habe man sich zunächst nur auf Anfragen von Personen konzentriert, bei denen bereits ein Anfangsverdacht hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Waffengesetz bestanden habe. Mit Hilfe dieses Accounts habe man später auch den anderweitig Verfolgten W… am 27.07.2016 überführen können. Dieser sei umfassend geständig gewesen und habe ihnen von einem Real-Life-Treffen mit dem Darknet-User „Rico“ berichtet. Seinen Kollegen und ihm sei bis dahin nicht bekannt gewesen, dass tatsächlich Real-Life-Treffen über das Darknet abgewickelt werden. Über den Zeugen St…, den man kurze Zeit später festgenommen habe, hätten sie weitere Informationen zu „Rico“ erhalten. Den Account „sectorplantone“ des anderweitig Verfolgten W… habe das ZFA nach der Festnahme übernommen. Der Zeuge W… habe die Ermittler dabei auch darüber informiert, dass noch ein weiteres Erwerbsgeschäft mit „Rico“ angedacht gewesen sei. Sein Kollege ZHS W… habe dann die Kommunikation mit „Rico“ geführt. Als Kaufgegenstand seien ein Sturmgewehr VZ 58 mit 700 Schuss Munition sowie eine Pistole Glock 17 mit 100 Schuss 9mm Luger vereinbart gewesen.

Aufgrund der Gefährdungssituation sei es jedoch nicht möglich gewesen, den Zeugen W… als Käufer zum vereinbarten Treffpunkt zu schicken. Daher habe er sich als vermeintlicher Sohn des „sectorplantone“ ausgegeben und sich mit dem Angeklagten in Marburg am Busbahnhof getroffen. Der Treffpunkt sei von Spezialkräften abgesichert gewesen. Am Busbahnhof habe er auf einer Bank bis zum Eintreffen des Angeklagten gewartet. Gegen 13:45 Uhr habe ihn dieser schließlich angesprochen und gefragt ob er der Sohn von „sector“ sei. Der Angeklagte habe zu erkennen gegeben, dass sich die Waffen nicht weit entfernt auf einem Parkplatz befänden. Daraufhin sei er gemeinsam mit dem Angeklagten etwa einen Kilometer zu dessen Pkw VW Lupo gegangen. An diesem sei das Kennzeichen abgeschraubt gewesen. Er habe sich auf den Beifahrersitz begeben und der Angeklagte habe das Fahrzeug umgeparkt. Anschließend habe der Angeklagte ihm im Fahrzeug die Schusswaffen gezeigt und ausgehändigt. Er habe daraufhin die Waffen in Augenschein genommen und dem Angeklagten den vereinbarten Kaufpreis übergeben. Die Pistole Glock mitsamt Munition habe er bereits in seinen mitgebrachten Rucksack, das Sturmgewehr in die von ihm mitgebrachte Gitarrentasche gelegt. Aufgrund des Gewichts der Waffen habe er den Angeklagten gebeten, ihm beim Tragen zu helfen. Unmittelbar nachdem beide das Fahrzeug verlassen hätten, sei die Festnahme durch die am Übergabeort zur Absicherung anwesenden Spezialkräfte erfolgt. Daraufhin seien er und der Angeklagte zunächst separiert und anschließend abtransportiert worden. Der Angeklagte habe darüber hinaus in seinem Schulterholster eine schussbereite Waffe mitgeführt.

Die Zeugen ZHS W… und ZI L… trugen den Sachverhalt sachlich, detailreich und widerspruchsfrei vor. Am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugen besteht kein Zweifel.

Der Zeuge ZOI H… vom Zollfahndungsamt Frankfurt am Main gab zu dieser Tat an, an der Festnahme des Angeklagten und der anschließenden Durchsuchung des Fahrzeugs des Angeklagten beteiligt gewesen zu sein. Das Fahrzeug habe sich in der Nähe des Tatorts bei einem Schwesternwohnheim befunden. Im Fahrzeug habe sich außer S…n und mehreren USB-Sticks nichts befunden. Er habe das Fahrzeug erfolglos nach weiteren Waffen durchsucht und dabei keine bauliche Veränderung am Fahrzeug feststellen können. Lediglich die Sitzbank habe man hochklappen können. Im Übrigen sei wenig Raum für versteckte Gegenstände gewesen, da sich auch noch ein Reserverad in dem VW Lupo des Angeklagten befunden habe.

Der Zeuge ZOI K… gab zu dieser Tat an, dass er das Fahrzeug des Angeklagten mehrere Tage nach der Festnahme des Angeklagten besichtigt habe. Ein spezielles Waffenversteck habe er im Fahrzeug nicht vorgefunden. Das Fahrzeug sei auch mit einem Gerät überprüft worden, das Gegenstände in Hohlräume feststellen könne. Am Pkw seien die Kennzeichen abgeschraubt gewesen. Bei der Auswertung des Navigationsgeräts habe er verschiedene Adressen in der Tschechischen Republik festgestellt.

Der Zeuge ZS B… vom Zollfahndungsamt Frankfurt am Main trug insoweit vor, das Verfahren gegen den Angeklagten sei aufgrund der Aussagen der anderweitig Verfolgten W… und St… eingeleitet worden. Beide hätten bei dem Angeklagten Waffen gekauft und seien später mit Hilfe des vom ZFA Frankfurt am Main übernommenen Accounts „ErichHartmann“ festgenommen worden. Beide hätten ferner auch der Nutzung ihrer Accounts zugestimmt, weshalb es über den Account „sectorplantone“ zur Bitmessage-Kommunikation mit „Rico“ gekommen sei.

Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der glaubwürdigen Zeugen ZOI K…, ZS B… und ZOI H… haben sich nicht ergeben.

Zu diesem letzten Waffenverkauf des Angeklagten führte der Zeuge Staatsanwalt R… von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main aus, ihn habe gewundert, dass der Angeklagte nach der Tat von München nicht abgetaucht sei, sondern weiter kommuniziert habe.

Zum Motiv für dieses Waffengeschäft führte der Zeuge S… aus, der Angeklagte habe ihm gegenüber von Geldnot gesprochen, da seine Freundin Zwillinge erwartet hätte. Daher hätte der Angeklagte die Waffen loswerden wollen.

Auch insoweit hat die Kammer keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen S… Die vom Angeklagten bei dem Waffengeschäft mitgeführten drei Waffen ergaben sich darüber hinaus aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern und dem verlesenen Sicherstellungsverzeichnis vom 16.08.2016. Aus der Verlesung des Sicherstellungsverzeichnisses ergab sich darüber hinaus, dass 12 Patronen im Magazin in der Pistole Ceska P-09 bereits eingeführt gewesen waren und die Waffe schon durchgeladen war. Darüber hinaus berichtete die Sachverständige Dr. M… vom Bundeskriminalamt, dass sich an der Pistole Ceska P09, der Pistole Glock 17 sowie des Sturmgewehrs VZ 58 zweifelsfrei DNA-Merkmale des Angeklagten befunden hätten.

Die Kammer ist daher von der Richtigkeit des Geständnisses des Angeklagten überzeugt.

Zu den mitgeführten Waffen führte der Sachverständige EKHK B… vom Bundeskriminalamt aus, allen untersuchten Waffen wäre die Herkunft aus der Slowakei und ihr dort erfolgter Umbau zu Theater- oder Flobertwaffen gemein gewesen. Der Erwerb solcher Waffen sei in der Slowakei erlaubnisfrei.

Beim Umbau zu Theaterwaffen werde der Lauf bearbeitet, indem ein Bolzen quer zur Laufseelenachse verschweißt werde. Beim Umbau zu Flobertwaffen werde ein Futterlauf im Mündungsbereich eingesetzt und durch eine Bohrung mit dem Originalwaffenlauf verschweißt, wodurch der Lauf im Übrigen intakt bleibe.

Bei den Pistolen Ceska P-09, Kaliber 9mm Luger, und Glock 17 Gen. 3, Kaliber 9mm Luger, handele es sich jeweils um eine erlaubnispflichtige halbautomatische Schusswaffe. Diese seien nach dem Umbau in eine Flobertwaffe wieder rückgeändert worden und funktionierten einwandfrei.

Bei dem Gewehr Ceska VZ58, Kaliber 7,62x39 mm, handele es sich um ein vollautomatisches Gewehr, das Einzel- und Dauerfeuer schießen könne. Dieses sei durch Einschweißen eines Stifts quer zur Laufseelenachse in eine Theaterwaffe umgebaut worden. Diese Änderungen seien jedoch durch Entfernung des Stifts und Verschweißung der Bohrungen zurückgenommen worden. Es handele sich seiner Ansicht nach daher um einen verbotenen Gegenstand und keine Kriegswaffe, da diese durch die am Lauf vorgenommenen Änderungen tatsächlich nicht mehr als Kriegswaffe geeignet sei. Das Gewehr funktioniere jedoch einwandfrei.

An der Richtigkeit der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen EKHK B… besteht kein Zweifel.

e. Ziff. II. 5. des Sachverhalts (Aufbewahrung von Waffen und Munition im Erddepot)

Der Angeklagte räumte den Besitz der in der sichergestellten Kiste aufgefundenen Waffen und Munition vollumfänglich ein.

Bei den in der Kiste sichergestellten Waffen ließ er sich zur Herkunft dahingehend ein, dass es sich bei der Maschinenpistole Radom PM 63 um die im Sommer 2012 von „Kronos“ erworbene Maschinenpistole handele.

Die Pistolen Ceska 75 SP-01 Shadow und Glock 17 Gen. 4 habe er jeweils zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im April oder Mai 2016 von „Hyena“ für jeweils 1.600,- EUR erworben.

Schließlich handele es sich auch bei der Pistole Heckler & Koch P30L um eine von „Hyena“ erworbene Waffe, die er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Juni 2016 zum Preis von 1.600,- EUR gekauft habe.

Der Zeuge S…, der unter anderem den Ermittlungsbeamten ZS B… zu dem Erddepot geführt hatte, gab insoweit an, dass er gemeinsam mit dem Angeklagten verschiedene Orte für die Kiste als Waffenversteck geprüft habe. Letztendlich hätten sie sich auf ein Versteck in einem Waldstück am Autobahnkreuz Köln-Ost an der BAB A3 geeinigt. Ursprünglich seien die Waffen lediglich in einer Plastikkiste aus dem Baumarkt vergraben gewesen. Diese sei als Schutz vor der Erde jedoch nicht ausreichend gewesen. Daher habe der Angeklagte im Internet eine Bundeswehrkiste erworben.

Zum Zeugen S… führten die Zollbeamten ZS B… und ZI Z… aus, dass dieser bereits während der bei ihm durchgeführten Durchsuchung sehr kooperativ gewesen sei und die ihm vom Angeklagten zur Aufbewahrung übergebenen Festplatten und Handys vollständig ausgehändigt habe.

Der Angeklagte erzählte darüber hinaus bereits dem Zeugen St… und bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 16.08.2016 den Zeugen ZS B… und ZHS W… von sich aus von den dort versteckten Waffen, wie diese berichteten. Der Zeuge ZHS W… führte insoweit zusätzlich aus, dass das Zollfahndungsamt Frankfurt am Main zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von der Existenz einer solchen Kiste gehabt habe.

Die Angaben des Angeklagten zu den in der Kiste befindlichen Waffen wurden darüber hinaus durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder und das verlesene Sicherstellungsverzeichnis vom 16.08.2016 bestätigt, aus denen sich ebenfalls die in Plastiktüten erfolgte Lagerung der im festgestellten Sachverhalt genannten Waffen und Munition ergab.

Darüber hinaus haben sich laut der Sachverständigen Dr. M… an der Pistole Ceska 75 SP-01, der Pistole H& K P30L sowie an der Maschinenpistole Radom PM 63 DNA-Merkmale des Angeklagten befunden.

An der Richtigkeit des Geständnisses des Angeklagten besteht daher kein Zweifel.

Zu den in der Kiste vorgefundenen Waffen führte der Sachverständige EKHK B… nach deren kriminaltechnischer Untersuchung aus, dass es sich bei der Pistole Ceska 75 SP-01 Shadow, Kaliber 9mm Luger, um eine erlaubnispflichtige halbautomatische Schusswaffe handele. Diese sei nach dem Umbau in eine Flobertwaffe wieder rückgeändert worden und funktioniere einwandfrei.

Bei der Maschinenpistole Radom PM63, Kaliber 9mm Makarow, handele es sich um eine erlaubnispflichtige vollautomatische Schusswaffe. Die Waffe schieße Einzel- und Dauerfeuer. Sie sei durch Einschweißen eines Stifts kurz vor dem Patronenlager in eine Dekowaffe umgebaut worden. Nach dem Umbau sei die Waffe durch Entfernung des Stifts und Verschweißung der Bohrung wieder zurückgeändert worden. An der Laufmündung sei darüber hinaus eine Laufverlängerung mit Gewinde zur Aufnahme eines Schalldämpfers angeschweißt worden. Beim Funktions- und Vergleichsbeschuss der Waffe seien jedoch Störungen aufgetreten, da der Schlagbolzen minimal zu flach ausgearbeitet sei und die Patronen deshalb aufgrund des zuschießenden Verschlusses nicht sicher gezündet werden. Außerdem sei die Schließfeder zu schwach, um die Patronen nach dem Zuführen aus dem Magazin noch zu zünden. Es handele sich daher um ein Schrottteil, das seiner Ansicht nach sowohl wegen der fehlenden Schussfähigkeit als auch wegen der durchgeführten Änderungen am Lauf und Verschluss keine Kriegswaffe mehr darstelle.

Der aufgefundene Schalldämpfer passe zum Mündungsgewinde der Maschinenpistole Radom PM63 und funktioniere einwandfrei. Es handele sich bei dem Schalldämpfer um einen einer Schusswaffe gleichgestellten verbotenen Gegenstand, da die Waffe, für die er bestimmt sei, vollautomatisch schießen könne.

Bei den Pistolen Heckler& Koch P30L, Kaliber 9mm Luger und Glock 17 Gen. 4, Kaliber 9mm Luger, handele es sich jeweils um erlaubnispflichtige halbautomatische Schusswaffen. Diese seien nach dem Umbau in eine Flobertwaffe wieder rückgeändert worden und funktionierten einwandfrei.

Von der Richtigkeit der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist die Kammer ebenfalls überzeugt.

3. Weitere nicht zur Verurteilung gelangte Waffenverkäufe des Angeklagten

Zu weiteren nicht abgeurteilten Waffenverkäufen führte der Angeklagte im Rahmen seiner handschriftlichen Erklärung aus, dass er die zwei von „Kronos“ im Sommer 2012 erworbenen Pistolen CZ 82/83 zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2016 zu einem Preis von jeweils 1.000,- EUR an Uwe F… sowie an eine weitere unbekannte Person verkauft und übergeben habe. Dabei habe er zusätzlich dem Uwe F… 100 Schuss Munition und dem unbekannten Käufer 10 Schuss Munition ausgehändigt.

Die zwischen September und Oktober 2013 von „Clultimate“ erworbene Pistole SIG P210 habe er zu einem nicht näher erinnerlichen Zeitpunkt im Jahr 2016 am …platz in Köln für 2.000,- EUR an einen Mann unter dem Darknetpseudonym „Suppenpeter“ verkauft.

Zu nicht näher erinnerlichen Zeitpunkten im Jahr 2016 habe er an diesen „Suppenpeter“ auch die zu einem nicht näher erinnerlichen Zeitpunkt zwischen Oktober und Dezember 2013 von „Clultimate“ erworbene Pistole ERMA Mod. 452 mit 200 Schuss Munition .22 lfb in Marburg zu einem Preis von 700,- EUR verkauft.

Ferner habe er an diesen an einem nicht mehr erinnerlichen Ort die zu einem nicht näher erinnerlichen Zeitpunkt im Februar oder März 2016 die von „Hyena“ erworbene Pistole CZ 83 zum Preis von 1.500,- EUR verkauft sowie in einer Tiefgarage am …platz in Köln die zu einem nicht näher erinnerlichen Zeitpunkt im März oder April 2016 von „Hyena“ erworbene Pistole Glock 17 Gen. 4 zum Preis von 3.500,- EUR.

Die zu einem nicht näher erinnerlichen Zeitpunkt im Januar oder Februar 2016 von „Hyena“ erworbene Glock 17 Gen. 3 habe er zu einem Verkaufspreis von 3.000,- EUR zu einem nicht näher erinnerlichen Zeitpunkt im Jahr 2016 im Kölner-… Park an den Käufer mit dem Darknet-Pseudonym „Pitbull“ zu einem Preis von 3.000,- EUR verkauft.

Die von „Hyena“ zu einem nicht näher erinnerlichen Zeitpunkt im Februar oder März 2016 erworbene Pistole Glock 19 habe er zu einem nicht näher erinnerlichen Zeitpunkt im Jahr 2016 im Kölner-…-Park an den Käufer mit dem Darknet-Pseudonym „Fritzenkötter“ zu einem Preis von 3.500,- EUR verkauft.

Die von „Hyena“ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Mai 2016 erworbene Pistole Heckler & Koch P30L habe er im Juni 2016 im … Park in Marburg zu einem Preis von 4.000,- EUR an den Käufer mit dem Darknet-Pseudonym „Kamerad“ verkauft.

Der Zeuge M… trug vor, dass gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft Münster ein Verfahren geführt werde, er dennoch erstmals Angaben machen möchte.

Ende des Jahres 2015 habe er erstmals versucht, Waffen zu erwerben. Im Darknet habe er das Forum „Deutschland im Deep Web“ entdeckt. Er habe daraufhin User angeschrieben, bei denen er davon ausgegangen sei, dass diese Waffen hätten. Dabei habe er das Pseudonym „Suppenpeter“ verwendet. Er sei im Forum nicht registriert gewesen, habe jedoch die Nachrichten verfolgen können. Über Bitmessage habe er Anfang des Jahres 2016 deshalb auch eine private verschlüsselte Nachricht an den Angeklagten versandt und bei diesem nach Waffen angefragt. „Rico“ habe ihm daraufhin geschrieben, dass er Waffen hätte, die er verkaufe. Bei dem ersten Kauf einer Pistole, die ihm „Rico“ angeboten habe, habe er das erste Treffen platzen lassen, da ihm ein Real-Life-Treffen zu gefährlich erschienen sei. Schließlich hätten sie sich im Januar oder Februar 2016 auf den Kauf einer Pistole der Marke Sig mit zwei Magazinen und 150 Schuss zum Preis von 2.000,- EUR und ein persönliches Treffen bei McDonald’s am …platz in Köln geeinigt. Er habe mit einer McDonald’s-Tüte in der Hand auf „Rico“ warten sollen. Diesmal habe er sich trotz Unbehagen darauf eingelassen, da der Angeklagte auf einem Real-Life-Treffen bestanden habe. Bei einem anonymen Kauf wäre die Gefahr geringer gewesen. „Rico“ sei dann alleine auf ihn zugekommen, habe sich umgesehen und gefragt, ob er „Suppenpeter“ sei und alleine gekommen sei. Anschließend habe der Angeklagte ihm die Pistole Sig gezeigt, die in einer Plastiktüte mit Munition verpackt gewesen sei. Die Übergabe sei dann im Pkw VW Tiguan erfolgt, den er - M… - in einer Tiefgarage geparkt habe. Im Fahrzeug habe er dem Angeklagten das Geld in 100-Euro-Scheinen gegeben, anschließend die Waffe übernommen und geprüft. Die Munition habe er nicht nachgezählt. Dann sei der Angeklagte ausgestiegen und er sei davongefahren. Der Angeklagte habe sich beim Preis nicht auf Handeln eingelassen. Er selbst habe die Waffe für sich aus Sammlerleidenschaft erworben. Dies habe er auch dem Angeklagten erzählt. Im Übrigen habe er niemand von den Waffengeschäften erzählt.

Zuvor habe er nur Schreckschusswaffen besessen. Während des Treffens habe er mit dem Angeklagten nur über Waffen und Betrüger im Darknet gesprochen. Er sei von dem Angeklagten nicht hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit ausgefragt worden. Der Angeklagte habe ihm gegenüber geäußert, dass er mit Waffen handele. Beim ersten oder zweiten Treffen habe dieser auch erzählt, dass er die Waffen in Tschechien besorge. Mit Ausnahme des hohen Preises sei er mit dem Geschäft zufrieden gewesen.

Im weiteren Verlauf habe er sich zum Zweck eines erneuten Waffenkaufs wiederum an den Angeklagten gewandt. Dieser habe ihm dann eine Pistole CZ 83 angeboten. Sie hätten sich dann auf diese Pistole mit 200 Schuss Munition im Kaliber 7,65 mm zum Preis von 1.500,- EUR und ein erneutes Treffen Ende Februar 2016 bei McDonald’s in Köln geeinigt. Das Geld habe er wiederum in 100-EUR-Scheinen übergeben. Die Übergabe sei wieder wie beim ersten Treffen erfolgt. Der Angeklagte habe sich beim zweiten Treffen jedoch unsicher gefühlt und habe sich mehrmals versichert, ob er, M…, alleine gekommen sei.

Wenige Wochen später habe der Angeklagte ihn angeschrieben und ihm eine Pistole der Marke Glock angeboten, da er zuvor Interesse an einer solchen Pistole gezeigt habe. Er habe den Angeklagten vermutlich im März 2016 wiederum in Köln am …platz getroffen und ihm die Pistole Glock 17 Gen. 3 inkl. Munition zum Preis von 3.500,- EUR abgekauft. Der Angeklagte habe ihm erzählt, dass es sich bei der Pistole Glock um eine Theaterwaffe aus Tschechien handele, bei der der Lauf ausgetauscht worden sei. Die Übergabe sei genauso wie bei den ersten beiden Treffen erfolgt. Beim dritten Treffen habe der Angeklagte ihm zusätzlich eine Pistole der Marke CZ im Schulterholster gezeigt und für 3.500,- EUR zum Kauf angeboten.

Der Angeklagte habe ihm später immer wieder Waffen angeboten, darunter eine Pistole ERMA zum Preis von 700,- EUR. In diesem Zusammenhang sei ihm vom Angeklagten mitgeteilt worden, es gäbe mit der Waffe leichte Probleme, die man aber beheben könnte. Der Angeklagte habe auf den 700,- EUR bestanden und sich wiederum nicht auf Verhandlungen eingelassen. Er habe dann die Pistole mit zwei Magazinen und 120 Schuss Kleinkaliber 6mm vom Angeklagten erworben. Bei diesem Kauf hätten sie sich auf Wunsch des Angeklagten in Marburg am Busbahnhof getroffen. Dies sei vermutlich im Mai 2016 gewesen. Das Treffen habe etwa 20 Minuten gedauert. Der Angeklagte habe ihm dabei noch ein defektes Sturmgewehr angeboten.

Im weiteren Verlauf habe der Angeklagte ihm noch eine Schrotflinte, eine Maschinenpistole und eine Pistole Heckler & Koch angeboten, wobei er lediglich Fotos von der Pistole Heckler & Koch gesehen habe.

Die Pistole ERMA habe er wie üblich nach dem Verkauf ausprobiert. Bei einem Testschuss habe der Auswurf der Patrone aber nicht richtig funktioniert. Dies habe er auch dem Angeklagten mitgeteilt, habe aber nie eine Antwort darauf erhalten. Daher sei dann erstmal Funkstille gewesen.

Die vom Angeklagten sowie weitere über Alphabay gekaufte Waffen und Munition seien bei einer Durchsuchung seiner Wohnung am 17.08.2017 vollständig sichergestellt worden.

Auch diese Angaben des Zeugen M… waren überzeugend und widerspruchsfrei. Sie deckten sich darüber hinaus mit den Angaben des Angeklagten selbst und hinsichtlich des Ablaufs der einzelnen Waffengeschäfte auch mit den Angaben der anderweitig Verfolgten W… und St… Die Angaben des Angeklagten zu den Verkäufen an den anderweitig Verfolgten M… decken sich auch mit den Angaben des Angeklagten gegenüber dem Zeugen ZS B… bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 12.12.2016, wie dieser in der Hauptverhandlung ausführte. ZS B… berichtete diesbezüglich, dass es sich nach den durchgeführten Ermittlungen bei „Suppenpeter“ um den Hauptabnehmer von „Rico“ gehandelt und der Angeklagte alle an diesen verkauften Waffen bereits in seiner Vernehmung benannt habe.

Der Zeuge ZHS W… gab insoweit an, dass der Angeklagte im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung bereits ausgesagt habe, dass „suppenpeter“ sein Hauptabnehmer sei und dieser ihm gegenüber angegeben hätte, dass er Gaswaffen sammele und nun gerne scharfe Waffen hätte.

Nach Aussage des Zeugen ZI Z… decken sich die Angaben zudem mit dem Inhalt der auf den Datenträgern des Angeklagten festgestellten Kommunikation mit „Suppenpeter“, da sich auch hieraus ergeben habe, dass „Suppenpeter“ Waffen für ca. 8.000,- EUR bei „rico“ erworben habe.

Darüber hinaus wurden die vom Angeklagten an „Suppenpeter“ übersandten „Proofpics“ in Augenschein genommen.

Die Angaben des Angeklagten zu dem Verkauf an „Pitbull“ stehen ebenfalls im Einklang mit der hierzu auf den Datenträgern des Angeklagten festgestellten Kommunikation, wie der Zeuge ZS M… in der Hauptverhandlung berichtete.

Der Zeuge Staatsanwalt B… von der Staatsanwaltschaft Köln trug vor, dass er am 19.12.2016 Uwe F… als Beschuldigten in einem gegen diesen bei der Staatsanwaltschaft Köln geführten Verfahren vernommen habe. Zu dem Kauf einer Pistole Modell CZ vom Angeklagten, die man bei einer Durchsuchung bei Uwe F… nicht aufgefunden habe, habe Uwe F… angegeben, dass seine damalige Ehefrau Elke Sonja F… den Kauf über das Darknet arrangiert hätte. Als er mit seiner Ehefrau in Köln angekommen wäre, hätte diese ihn zum Abholen der Waffe aufgefordert. Uwe F… hätte sich aufgrund eines von seiner Ehefrau aufgebauten Drohszenarios trotz erheblicher Bedenken gegen Real-Life-Treffen schließlich darauf eingelassen. Der Angeklagte hätte sich zu ihm auf eine Bank gesetzt. Er hätte ihm dann 1.000,- EUR in einem Umschlag übergeben, woraufhin er vom Angeklagten die Pistole mit 100 Schuss Munition erhalten hätte. Uwe F… habe ihm, B…, gegenüber ausgesagt, dass er dann mit dem Angeklagten näher ins Gespräch gekommen wäre. Sie hätten über Bitcoins und Forennamen gesprochen. Anschließend habe Uwe F… Ausführungen zur Art und Qualität der Pistole gemacht. Uwe F… sei von der Qualität nicht angetan gewesen.

Im Vergleich zu dessen früherer Aussage habe Uwe F… bei dieser Vernehmung seine Ehefrau belastet und sein früheres Geständnis widerrufen. Weiterhin habe er von einem Vorfall berichtet, bei dem er sich mit einer Bratpfanne gegen eine Bedrohung durch seine Ehefrau mit einem Messer verteidigt hätte.

Auf Nachfrage gab der Zeuge B… an, dass er glaube, dass der von Uwe F… geschilderte Waffenkauf im Januar 2016 stattgefunden habe.

Der Zeuge Staatsanwalt B… berichtete objektiv von der durch ihn durchgeführten Vernehmung und wies auch auf Erinnerungslücken hin. Die Kammer ist von seiner Glaubwürdigkeit überzeugt. Die Angaben decken sich darüber hinaus mit den Angaben des Angeklagten zum Verkauf an Uwe F… Es besteht daher kein Anlass, an den Angaben des Angeklagten zu den weiteren, nicht abgeurteilten Waffenverkäufen zu zweifeln. Dies gilt auch hinsichtlich der Verkäufe an „Kamerad“, „Fritzenkötter“ sowie eine weitere unbekannte Person.

4. Nachtatverhalten

Zum Nachtatverhalten des Angeklagten führte der Zeuge KHK M… vom Bayerischen Landeskriminalamt aus, der Angeklagte sei in seiner Vernehmung kooperativ gewesen, habe sich bei seinen Äußerungen jedoch etwas zurückgehalten. Teilweise habe auch sein damaliger Verteidiger Dr. R… bei manchen Formulierungen eingegriffen. Beim Bayerischen Landeskriminalamt seien durch die Angaben des Angeklagten weder Festnahmen noch weitere Ermittlungen gegen andere Personen erfolgt.

Der Zeuge Staatsanwalt R… von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main trug vor, dass die unter dem Pseudonym „Rico“ agierende Person bis zur Festnahme des Angeklagten nicht bekannt gewesen sei. Die Beschuldigtenvernehmung nach der Festnahme sei von Ermittlungsbeamten des Zollfahndungsamtes Frankfurt am Main durchgeführt worden. Er sei nur kurzzeitig anwesend gewesen. Der Angeklagte habe keinen Rechtsbeistand gewünscht. Er habe mehrfach geäußert, dass nun alles vorbei sei und er „reinen Tisch“ machen könne. Der Angeklagte habe bei seiner Vernehmung von Anfang an hinsichtlich der aufgefundenen Waffen alles eingeräumt und eine umfassende Lebensbeichte abgelegt. Dabei habe der Angeklagte auch Waffenkäufe eingeräumt, die noch gar nicht bekannt gewesen seien. Darüber hinaus habe er sofort eingeräumt, dass er der Lieferant der Tatwaffe des Amoklaufs von München sei. Dies sei jedoch bereits aufgrund der Nachricht des Angeklagten an den Account „sectorplantone“ bekannt gewesen. Bei seiner ersten Vernehmung habe er zudem seinen Freund Kolja S… als Mitwisser belastet. Die umfangreichen Angaben zu seinen Lieferanten hätten sich auch bei weiteren Nachvernehmungen fortgesetzt. Dort habe er sich jedoch überlegter und besonnener geäußert.

Aufgrund der Angaben des Angeklagten seien bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vier Verfahren eingeleitet worden. Dabei handele es sich um die Helfer des Angeklagten, nämlich seinen Freund Kolja S… und seine damalige Freundin Ursula Kathleen K… Außerdem habe man zwei Verfahren gegen Lieferanten des Angeklagten einleiten können. Dabei habe es sich zum einen um das Pseudonym „Kronos“ alias Robert R… und zum anderen um den namentlich bis heute nicht identifizierten „Hyena“ gehandelt. Die Verfahren seien an die örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften abgegeben worden. Kolja S… und Robert R… seien aufgrund der Angaben des Angeklagten schon verurteilt worden.

Hinsichtlich seiner Abnehmer sei die Einleitung neuer Ermittlungsverfahren aufgrund der Angaben des Angeklagten jedoch nicht möglich gewesen. Der Angeklagte habe lediglich den Ablauf der Treffen und die Personen beschreiben können.

Zusagen habe man dem Angeklagten nicht erteilt.

Der Zeuge ZS B… gab zum Nachtatverhalten an, aufgrund der Angaben des Angeklagten sei kein weiterer, bisher nicht bekannter Abnehmer ermittelt worden. Robert R… alias „Kronos“ sei verurteilt worden, wobei er nicht wisse, ob diese Verurteilung auf die Angaben des Angeklagten zurückgehe. Bei einer Wahllichtbildvorlage hinsichtlich R… sei sich der Angeklagte nicht hundertprozentig sicher gewesen. Zu dem weiteren Lieferanten Dennis N… alias „Clultimate“ habe der Angeklagte die von diesem erworbenen Waffen und die Umstände der Treffen geschildert, habe diesen jedoch nicht eindeutig identifizieren können. Er habe auch Angaben zu dem weiteren Lieferanten „Hyena“ gemacht und diesen beschrieben. Dieser sei bisher namentlich aber noch nicht ermittelt worden.

Der Zeuge ZI L… berichtete, dass der Angeklagte nach der Festnahme die Übernahme seines Accounts „Rico“ ermöglicht habe, um hiermit weitere Kunden festnehmen zu können. Dieser Account sei durch die Presseberichterstattung jedoch sehr schnell aufgeflogen.

Nach der Festnahme sei der Angeklagte von ZHS W… vernommen worden. Dabei habe er sofort eingeräumt, dass er „Rico“ sei und am Autobahnkreuz A3/A4 in Köln Schusswaffen vergraben habe. Ebenfalls habe er eingeräumt, dass seine Freundin Ursula Kathleen K…, die während der Übergabe am 16.08.2016 im Park festgestellt worden sei, von den Waffengeschäften gewusst habe. Der Angeklagte habe auch seinen Freund Kolja S… belastet. Dieser habe die Ermittler schließlich zu der in der Nähe von Köln vergrabenen Kiste geführt. In der Wohnung des Angeklagten seien noch weitere Munition und diverse Datenträger sichergestellt worden.

Der Angeklagte habe glaubhafte Angaben gemacht. Ein über den vom Angeklagten geschilderten Sachverhalt hinausgehender Tatumfang sei nicht festgestellt worden, es seien keine weiteren Waffengeschäfte bekannt geworden. Den Kundenstamm habe man durch dessen Angaben jedenfalls hinsichtlich der im Darknet verwendeten Pseudonyme ebenfalls gut aufklären können. Teilweise seien die vom Angeklagten genannten Abnehmer später infolge weiterer Ermittlungen identifiziert worden. Er habe auch umfassende Angaben zu dem Verkauf an David S… gemacht. Durch die umfassende Auswertung der Datenträger des Angeklagten habe man auch dessen Umfeld beleuchtet. Später habe der Angeklagte jedoch verzichtet, weitere Angaben zu machen.

Der Zeuge KHK D… vom Bundeskriminalamt sagte aus, er sei der Sachbearbeiter des Verfahrens gegen den Lieferanten „Hyena“. Die Angaben des Angeklagten hätten bislang jedoch noch nicht zur Identifizierung des „Hyena“ geführt. Zur Vernehmung des Angeklagten vom 14.10.2016, bei der er Vernehmungsbeamter war, trug er vor, dass der Angeklagte damals ausgesagt habe, das erste Treffen mit „Hyena“ habe auf einem Parkplatz vor einer McDonald’s-Filiale stattgefunden. Seine damalige Freundin hätte ihn auf der Fahrt, nicht jedoch bei der Übergabe begleitet. Er hätte jedoch nicht angeben können, bei welchem Treffen die Tatwaffe gekauft worden sei. Der Angeklagte habe alle Fragen bereitwillig beantwortet und „Hyena“ beschrieben. Er habe den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte ernsthaft an der Überführung von „Hyena“ interessiert gewesen sei.

Der Zeuge ZHS W… vom Zollfahndungsamt Frankfurt trug insoweit vor, er habe den Angeklagten nach dessen Festnahme am 16.08.2016 im Zollamt in Marburg als Beschuldigter vernommen. Der Angeklagte habe keine Beiziehung eines Verteidigers gewünscht, sämtliche Zugangsdaten preisgegeben und sei vollumfänglich geständig gewesen. Er habe alle Fragen beantwortet und auch Taten eingeräumt, die dem Zollfahndungsamt bis dahin noch nicht bekannt gewesen seien. In diesem Zusammenhang habe der Angeklagte ausgeführt, die Waffen größtenteils aus der Tschechischen Republik und der Schweiz bezogen zu haben. Insbesondere habe er als deren Verkäufer „Kronos“ und „Hyena“ angegeben. Von letzterem habe er auch eine Personenbeschreibung abgegeben. Diese Angaben des Angeklagten seien für die weiteren Ermittlungen hilfreich gewesen. Hieraus hätten vier weitere Ermittlungsverfahren resultiert. Kolja S… sei deshalb rechtskräftig verurteilt. Auch „Kronos“ sei vom Landgericht Oldenburg verurteilt worden. Gegen Ursula Kathleen K… laufe noch ein Ermittlungsverfahren.

Bei der zweiten Vernehmung am 26.09.2016, die er ebenfalls durchgeführt habe, sei der Angeklagte zurückhaltender gewesen. Er habe geäußert, dass er jetzt aufpasse, was er den Behörden erzähle. Er habe auch bei einigen Fragen nach Rücksprache mit seinem Verteidiger keine Angaben gemacht. Zudem habe der Angeklagte diesmal größere Wissenslücken offenbart. Teilweise seien ihm bei der zweiten Vernehmung die Angaben des Angeklagten unglaubhaft erschienen. Thema der zweiten Vernehmung seien insbesondere die auf den Datenträgern des Angeklagten festgestellten Chatprotokolle und Bilddateien gewesen. Der Angeklagte habe aber weiterhin Angaben zu seinen Abnehmern gemacht und auch Personenbeschreibungen von diesen abgegeben.

Der Zeuge ZS M… führte insoweit aus, dass der Angeklagte das Passwort für seinen Bitmessage-Account bzw. seinen PGP-Schlüssel in seiner Vernehmung preisgegeben habe.

Der Zeuge S… gab in diesem Zusammenhang an, der Angeklagte habe in der JVA Erding gesagt, dass es ihm für die Opfer leidtue. Der Waffenverkauf an S… wäre sein größter Fehler gewesen, für den er sein Leben lang büßen müsste. Deswegen hätte er auch Schlafstörungen gehabt und wäre beim Psychologen gewesen. Der Angeklagte habe in der JVA aber auch ein Späßchen zum Denkmal für die Hinterbliebenen am Olympia-Einkaufszentrum gemacht. Dieser habe geäußert, wie es wohl ankäme, wenn er nach seiner Entlassung dort hingehe, seine Unterschrift hinterlasse und „Rico was here“ hinschreibe.

Das Gericht ist von der Richtigkeit der übereinstimmenden Angaben aller Zeugen zum Nachtatverhalten und den insoweit getroffenen Feststellungen überzeugt. Deren Angaben waren auch insoweit von Objektivität und Sachlichkeit geprägt. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit haben sich in keinem Fall ergeben.

III. Feststellungen zum psychischen Zustand und zur Schuldfähigkeit

Der psychiatrische Sachverständige Dr. N… gab hierzu an, er stütze sein Gutachten auf die vom Angeklagten im Rahmen der Exploration getätigten Angaben sowie auf die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung.

Er habe den Angeklagten am 11.05.2017 und 12.05.2017 in der Abteilung für forensische Psychiatrie der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der LMU München in … München, untersucht.

E. Rechtliche Würdigung

Der Angeklagte hat sich (bei der festgestellten Tat gem. Ziffer C.II.3.) wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Waffen und Munition in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung in neun Fällen und fahrlässiger Körperverletzung in fünf Fällen in Tatmehrheit (bei den festgestellten Taten gem. Ziffer C.II.1. und C.II.2.) mit vorsätzlichem unerlaubtem Handeltreiben mit Waffen und Munition in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit (bei der festgestellten Tat gem. Ziffer C.II.4.) mit gewerbsmäßigem unerlaubtem Überlassen einer Kriegswaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Handeltreiben mit Waffen und Munition in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Schusswaffe in Tatmehrheit (bei der festgestellten Tat gem. Ziffer C.II.5.) mit gewerbsmäßigem Besitz einer verbotenen Schusswaffe in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Besitz eines einer verbotenen Schusswaffe gleichgestellten Gegenstands in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von drei halbautomatischen Schusswaffen und Munition gemäß §§ 22a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 KrWaffG, Anlage Teil B Nr. 29c zum KrWaffG, §§ 51 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 Nr. 2b und 2c, Abs. 3 Nr. 2b, 2 Abs. 2 und 3, 21 Abs. 1 Satz 1 WaffG, Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nrn. 1.3. und 2.2., Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1. und Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zum WaffG, §§ 222, 229, 230, 52, 53 StGB strafbar gemacht.

I. Tat Ziff. II. 1. des Sachverhalts

Der unter Ziff. C.II.1. festgestellte Sachverhalt stellt rechtlich ein vorsätzliches unerlaubtes Handeltreiben mit Waffen und Munition gemäß §§ 2 Abs. 2, 21 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 Nr. 2c WaffG, Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zum WaffG, 52 StGB dar.

Waffenhandel treibt, wer gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ankauft, feilhält, Bestellungen entgegennimmt oder aufsucht, anderen überlässt oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen vermittelt (vgl. Pauckstadt-Maihold in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Oktober 2017, § 1 WaffG, Rn 29).

Die Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit liegen zur Überzeugung der Kammer vor.

Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will.

Der Angeklagte handelte gewerbsmäßig, weil er sich spätestens ab Beginn des Jahres 2016 entschieden hatte, sich durch wiederholte gewinnbringende Waffenverkäufe eine dauerhafte Einnahmequelle von erheblichem Umfang zur Finanzierung seines Lebensunterhalts zu eröffnen.

Der Angeklagte hatte nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes bei der Fa. UPS finanzielle Engpässe und verfügte zu den Tatzeiten über kein legales und reguläres Einkommen oder Vermögen. Nach Angaben von Kolja S… war eine finanzielle Unterstützung des Angeklagten nach Intensivierung der Waffengeschäfte nicht mehr erforderlich. Darüber hinaus hatten die Waffengeschäfte ein beträchtliches Ausmaß. Der Angeklagte fuhr seit Beginn des Jahres 2016 bis zu seiner Festnahme im August 2016 regelmäßig nach Tschechien, um dort Waffen einzukaufen. Innerhalb weniger Monate verkaufte der Angeklagte in 12 Fällen Waffen zu einem Gesamtpreis von 25.400,- EUR. Mit Ausnahme der an den Zeugen M… verkauften Pistole ERMA 452 bestand bei allen Verkäufen eine erhebliche Gewinnspanne für den Angeklagten, da er für die Waffen teilweise das bis zu Zweieinhalbfache des Einkaufspreises als Verkaufspreis verlangte. Der Angeklagte kam seinen Kunden bei der Höhe des Kaufpreises kaum entgegen und setzte stets seine Kaufpreisforderungen durch. Er verkaufte sogar bewusst eine teurere Waffe, wenn er merkte, dass ein Kunde unbedingt eine Waffe wollte. Schließlich hielt ihn nicht einmal die Begehung der Tat durch seinen Kunden S… davon ab, ein weiteres Geschäft zu vereinbaren.

Eine beachtliche Einnahmequelle lag daher angesichts der dargestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten durch die erlangten Einnahmen aus den Waffenverkäufen des Angeklagten vor.

Zudem betrieb der Angeklagte einen nicht unerheblichen Aufwand zur Aufrechterhaltung seines Waffenhandels. Der Angeklagte fuhr mehrmals ins Ausland und begab sich zur Anfertigung von aktuellen Angebotsbildern in regelmäßigen Abständen zu der am Autobahnkreuz Köln-Ost vergrabenen Kiste, in der seine Waffen versteckt waren. Er zog nach Aussage des Zeugen S… sogar zu seiner damaligen Freundin Ursula Kathleen K… nach Marburg, um von dort schneller zu Waffengeschäften nach Osteuropa zu kommen.

Schließlich gab der Angeklagte gegenüber dem Zeugen M… sogar selbst an, dass er mit Waffen handele und bezeichnete seinen Waffenhandel in einer an „Tzu“ verfassten Nachricht sogar selbst als „Business“.

Im vorliegenden Fall erfüllen damit sowohl das Überlassen der Pistole CZ 83 als auch der gleichzeitige Erwerb der Pistole DWM 1904 sowie bereits die Entgegennahme der Bestellung des anderweitig Verfolgten W… die Voraussetzungen des Handeltreibens. Es handelt sich insoweit jedoch um ein einheitliches Handeltreiben und damit um eine einheitliche Tat.

Ein vorsätzliches Handeln ist gegeben, weil der Angeklagte wusste, dass weder er noch der anderweitig Verfolgte W… eine Berechtigung, Lizenz oder waffenrechtliche Erlaubnis zum Besitz oder zur Veräußerung von Waffen hatten.

Die Pistolen CZ 83 und DWM 1904 stellen halbautomatische Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1. und Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2. dar.

Bei der Munition handelt es sich um Patronenmunition im Sinne des § 1 Abs. 4 WaffG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1.

II. Tat Ziff. II. 2. des Sachverhalts

Der Angeklagte hat sich insoweit ebenfalls wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Waffen und Munition gemäß §§ 2 Abs. 2, 21 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 Nr. 2c WaffG, Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zum WaffG, 52 StGB strafbar gemacht.

Ein vorsätzliches unerlaubtes Handeltreiben liegt wiederum vor (vgl. oben Ziff. E. I.).

Der verkaufte Karabiner K 31 stellt eine Schusswaffe im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1. dar.

Bei der Munition handelt es sich wiederum um Patronenmunition im Sinne des § 1 Abs. 4 WaffG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1.

III. Tat Ziff. II. 3. des Sachverhalts

Der Angeklagte hat sich hinsichtlich des unter Ziff. C.II.3. festgestellten Sachverhalts wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Waffen und Munition in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung in neun Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in fünf Fällen gemäß §§ 2 Abs. 2, 21 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 Nr. 2c WaffG, Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zum WaffG, §§ 222, 229, 230, 52 StGB strafbar gemacht.

1. Allgemein

Die Voraussetzungen des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens liegen wiederum vor (vgl. oben Ziff. E. I.). Der Angeklagte verlangte von S… einen unüblich hohen Preis für die Pistole Glock 17 Gen. 4 und bestand beim Munitionsverkauf auf dem von ihm festgesetzten Preis, um einen möglichst hohen Gewinn zur Finanzierung seines Lebensunterhalts zu erreichen.

Die verkaufte Pistole Glock 17 Gen. 4 stellt eine halbautomatische Schusswaffe im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1. dar.

Bei der Munition handelt es sich jeweils um Patronenmunition im Sinne des § 1 Abs. 4 WaffG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1.

2. Verantwortlichkeit des Angeklagten

Die zentrale zu prüfende Frage bestand in diesem Zusammenhang in der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten für die vorsätzliche Tat seines Kunden David S… Die Weitergabe der Schusswaffe mitsamt Munition an David S…, mit der dieser am 22.07.2016 neun Menschen tötete sowie fünf weitere Menschen S… verletzte, erfüllt den Tatbestand der fahrlässigen Tötung in neun tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit fünf tateinheitlichen Fällen der fahrlässigen Körperverletzung (§§ 222, 229, 230, 52 StGB), weil die Tat kausal auf ein Verhalten des Angeklagten zurückgeführt werden kann, ihm objektiv zurechenbar ist und sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht für ihn vorhersehbar und vermeidbar war. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen indes eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zu den durch David S… vorsätzlich begangenen Tötungs- bzw. Körperverletzungsdelikten nicht.

a. Nichtvorliegen einer strafbaren Beihilfehandlung

Die Annahme einer Beihilfehandlung zu einem Tötungs- bzw. Körperverletzungsdelikt kam aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht in Betracht.

Nach der insoweit maßgeblichen Vorschrift des § 27 Abs. 1 StGB ist wegen des Grundsatzes der limitierten Akzessorietät neben der Teilnehmereigenschaft des Gehilfen das Vorliegen einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat und einer diese fördernden Handlung („Hilfeleisten“) erforderlich, die allerdings nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für den Taterfolg nicht ursächlich sein muss (st. Rechtsprechung seit BGH St 2, 130 f, vgl. auch Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 27 Rn. 14 m.w.N.). Neben diesen objektiven Merkmalen bedarf es zur Begründung einer strafbaren Beihilfehandlung eines doppelten Gehilfenvorsatzes, d.h. neben dem Vorsatz hinsichtlich einer die Haupttat fördernden Handlung muss sich der Vorsatz des Gehilfen auch auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale der Haupttat beziehen (vgl. u.a. NStZ-RR 05, 336).

Weil die Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte für ein zielgerichtetes Wollen oder eine Kenntnis des Angeklagten von der Begehung eines vorsätzlichen Tötungs- bzw. Körperverletzungsdelikts durch David S… erbrachte, hatte die Kammer die Frage zu beantworten, ob im Hinblick auf den doppelten Bezugspunkt des Vorsatzes dem Angeklagten bedingt vorsätzliches Handeln vorzuwerfen ist.

Ein bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet (st. Rechtsprechung, vgl. u.a. BGH NStZ 2018, 37; BGH NStZ-RR 2016, 79; BGH, Beschluss vom 28.06.2017, 1 StR 624/16).

Im Falle einer strafbaren Beihilfe liegt ein hinreichender Gehilfenvorsatz bereits dann vor, wenn der Gehilfe dem Täter ein maßgebliches Tatmittel zur Verfügung stellt und gerade dadurch einen kausalen mittelbaren Rechtsgutsangriff tätigt - vorausgesetzt, er nahm die wesentlichen Umstände, d.h. deren Unrechts- und Angriffsrichtung, der späteren Tatbestandsverwirklichung in seine Vorstellung auf (vgl. Heine/Weißer in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Auflage 2014, § 27, Rn 29; Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 27, Rn 22).

Hierfür ist erforderlich, dass der Gehilfe seinen eigenen Tatbeitrag sowie die Haupttat in ihren wesentlichen Grundzügen, insbesondere in ihrer Unrechts- und Angriffsrichtung, zumindest für möglich hält und billigt, wobei er Einzelheiten der Haupttat nicht zu kennen braucht (vgl. u.a. BGH NStZ 2012, 264; BGH NStZ 2017, 274, 275; NStZ 2017, 337).

Keinen Gehilfenvorsatz hat Dagegen, wer zwar objektiv einen fördernden Tatbeitrag leistet, es dabei aber gar nicht für möglich hält oder billigt, dass sein Handeln eine Straftatverwirklichung durch den Haupttäter unterstützt (vgl. BGH, NStZ 2007, 230). Ebenso reicht die bloße Kenntnis eines generellen Risikos der Tatförderung gerade nicht aus (vgl. Fischer, StGB, 58. Auflage 2018, § 27, Rn 26). Vielmehr verlangt die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang, dass der Täter durch die willentliche Hingabe eines Tatmittels bewusst das Risiko erhöht, dass eine durch den Einsatz gerade dieses Mittels geförderte Haupttat verübt wird (zuletzt BGH NStZ 2017, 274, 275 m.w.N. aus der Rechtsprechung).

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme war ein Gehilfenvorsatz in Gestalt eines bedingt vorsätzlichen Handelns des Angeklagten nicht festzustellen. Nach einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände (vgl. BGH NStZ 2018, 37, 38) ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte die von S… geplanten Tatbegehung nicht erkannte und eine solche auch nicht für möglich hielt. Er ging davon aus, dass er es mit einem Sammler zu tun hatte und war nach der Tatbegehung durch S… schockiert. Der Angeklagte setzte zwar bewusst eine Gefahrenquelle, hatte von der konkreten Unrechts- und Angriffsrichtung durch S… jedoch überhaupt keine Vorstellung. Neben dem Wissenselement des Vorsatzes fehlt es auch an dem hierfür erforderlichen Willenselement hinsichtlich der Begehung eines vorsätzlichen Tötungs- bzw. Körperverletzungsdelikts durch S… Zusätzlich zu der Reaktion des Angeklagten gegenüber seinen Bekannten, wonach dieser überrascht und erschrocken war, spricht der vom Angeklagten verlangte Kaufpreis und die zähen Verkaufsverhandlungen gegen eine Billigung der Tat. Der Angeklagte verlangte einen vergleichsweise hohen Betrag von S… und nutzte dessen Verzweiflung bei seiner langandauernden vergeblichen Waffensuche aus. Dies zeigt, dass es dem Angeklagten lediglich um die Steigerung seiner Einnahmen ging und er eine solche Tat gerade nicht durch ein Entgegengekommen bei der Höhe des Kaufpreises, der Art der Zahlung des Kaufpreises und der Frage eines persönlichen Treffens oder einer anonymen Übergabe fördern wollte.

Alle bis zum 19.05.2016 vom Angeklagten durchgeführten Waffengeschäfte führten nicht zu einer Schädigung von Personen. Diese geben daher ebenfalls keinen Anlass zu der Annahme, dass der Angeklagte aufgrund der damit verbundenen Erfahrungen die Möglichkeit der Begehung einer solchen Tat erkannte bzw. sich damit abfand.

Aus der Aussage des Angeklagten gegenüber dem Zeugen S… in der Untersuchungshaft in der JVA Erding über die Äußerungen S…s beim zweiten Treffen am 18.07.2016 in Marburg konnte ebenfalls nicht auf einen bedingten Vorsatz geschlossen werden. Die Aussage S…s, dass er nach dem Urlaub noch Kanaken abknallen werde, falls noch Munition übrig sein solle, lässt nicht hinreichend sicher darauf schließen, dass der Angeklagte tatsächlich erkannte oder billigte, dass S… wirklich Menschen mit vermeintlich nichtdeutschem Aussehen töten werde. Erstens revidierte S… diese Aussage bereits selbst sofort als „Spaß“, zudem versicherte er auf mehrmalige Nachfrage des Angeklagten, dass er keinen „Scheiß“ machen werde.

Dabei war auch zu berücksichtigen, dass David S… selbst erkennbar einen Migrationshintergrund hatte. Jedenfalls spricht die mehrmalige Nachfrage des Angeklagten am 18.07.2016 beim zweiten Treffen, ob S… wirklich kein Scheiß mit der bereits zuvor am 20.05.2016 beim ersten Treffen übergebenen Pistole mache, dass sich der Angeklagte gerade nicht mit der Tötung mehrerer Menschen abfand, sondern auf das Ausbleiben des Erfolgs vertraute.

Unabhängig davon war auch eine Berücksichtigung der Äußerungen S…s beim zweiten Treffen zur Beurteilung der Verantwortlichkeit des Angeklagten ohnehin nicht möglich. Denn ein dem Zeitpunkt der zum Taterfolg führenden Handlung nachfolgender Vorsatz ist unter dem Gesichtspunkt des dolus subsequens unbeachtlich (vgl. BGH NStZ 2018, 27).

Zum Zeitpunkt des zweiten Treffens war der Erwerb der Pistole sowie von etwa 200 Schuss Munition, wovon aufgrund der zu Hause bei Schießübungen verwendeten 147 Patronen noch mindestens 53 und maximal 70 Schuss übrig waren, durch die Übergabe der Pistole und der Munition bereits abgeschlossen. Bei diesem zweiten Treffen ging es lediglich um den Erwerb weiterer Munition. Insoweit konnte jedoch keine sichere Kausalität zwischen deren Erwerb und dem eingetretenen tatbestandlichen Erfolg festgestellt werden, da S… 59 Patronen bei seiner Tat am 22.07.2016 verschoss und es sich dabei nicht ausschließbar nur um die bereits am 20.05.2016 übergebene Munition gehandelt haben könnte.

Für die Annahme einer Gleichgültigkeit des Angeklagten hinsichtlich der eingetretenen Folgen konnte auch nicht seine via Bitmessage erfolgte Äußerung gegenüber dem anderweitig Verfolgten St…, dass es seine Sache sei, was er mit den Waffen mache, herangezogen werden. Denn die Äußerung betraf unter Berücksichtigung ihres Kontexts die Antwort auf die Frage des anderweitig Verfolgten St…, ob er die vom Angeklagten erworbenen Waffen weiterverkaufen dürfe.

Gleiches gilt hinsichtlich der Äußerung S…s gegenüber dem Angeklagten, mit der er dessen Angebot zum Verkauf einer defekten vollautomatischen Maschinenpistole mit dem Argument verneinte, dass er etwas wolle, womit er „direkt losballern“ könne. Denn es ist kein Schluss dahingehend möglich, wonach der Erwerb oder der Einsatz einer Waffe zwangsläufig ihren Einsatz gegen Menschen nach sich zieht oder sich hierin jedenfalls eine entsprechende Absicht des Käufers manifestiert.

Schließlich lässt sich die nach der Tat vom 22.07.2016 erfolgte Aussage des Angeklagten gegenüber dem Zeugen S…, er habe die Waffe an einen „Freak“ verkauft, nicht als Indiz für das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes heranziehen. Der Angeklagte bezeichnete und bewertete S… nicht ausschließbar als „Freak“ nämlich erst, nachdem er von dessen Tat Kenntnis erlangt hatte.

Nach Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles gelangte die Kammer daher zu dem Ergebnis, dass die Beweisaufnahme keinen Hinweis dafür erbrachte, der Angeklagte habe mit einer bevorstehenden Tötung bzw. Verletzung mehrerer Menschen gerechnet oder dies gebilligt. Dem Angeklagten war nicht bewusst, dass er eine Waffe und Munition an S… zum Einsatz gegen Menschen übergibt. Vielmehr kam es für den Angeklagten auf die Erzielung eines möglichst hohen Verkaufserlöses an.

Somit war dem Angeklagten bei einer Gesamtbetrachtung aller Tatumstände keine strafbare Beihilfe zu einem Tötungs- bzw. Körperverletzungsdelikt nachzuweisen.

b. Vorliegen der Voraussetzungen der fahrlässigen Tötung in neun Fällen und der fahrlässigen Körperverletzung in fünf Fällen

Das Verhalten des Angeklagten erfüllt allerdings die Voraussetzungen der Tatbestände der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) sowie der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB).

Fahrlässig handelt ein Täter, der eine objektive Pflichtverletzung begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte und wenn gerade die Pflichtverletzung objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg herbeiführte (vgl. BGH NJW 2009, 1155).

Die Handlung des Angeklagten, namentlich Verkauf und Übergabe von Tatwaffe und Munition an S…, war ohne weiteres ursächlich für den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges, nämlich der Tötung von neun und der Verletzung von fünf Menschen am 22.07.2016 in München. Die Beweisaufnahme hat insoweit eindeutig ergeben, dass S… ausschließlich die vom Angeklagten erworbene Pistole und Munition benutzte und es keinen alternativen Waffenerwerb des S… gegeben hatte.

Eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung lag ebenfalls vor. Eine Sorgfaltspflichtverletzung begeht, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unberücksichtigt lässt. Art und Maß der anzuwendenden Sorgfalt bestimmen sich nach den Anforderungen, die bei objektiver Betrachtung einer Gefahrenlage ex ante an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind (BGH NStZ 2003, 657; BGH NStZ 2005, 446).

Der illegale Verkauf einer funktionsfähigen halbautomatischen Pistole mitsamt 567 Schuss Munition, der bereits den Straftatbestand des § 52 Abs. 1 Nr. 2c WaffG erfüllte, stellt eindeutig ein pflichtwidriges objektives Fehlverhalten dar und war damit bereits im Grundsatz sorgfaltswidrig. Zusätzlich fand keine ausreichende Kontrolle der Zuverlässigkeit des Käufers statt, was auch, aber nicht nur an den der konkreten Verkaufssituation zugrundeliegenden Rahmenbedingungen (Anbahnung des Kaufs über einen abgeschotteten Teil des Internets, der für beide Parteien größtmögliche Anonymität garantiert) festzumachen ist.

Der Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs in Gestalt des Eintritts des Todes von neun Menschen sowie der körperlichen Misshandlung und Gesundheitsschädigung fünf weiterer Menschen war darüber hinaus objektiv erkennbar und vorhersehbar.

Bei der Frage der objektiven Vorhersehbarkeit des Erfolgseintrittes ist in diesem Zusammenhang allein auf den in Gang gesetzten Geschehensablauf im Allgemeinen, den Enderfolg sowie die generelle Möglichkeit des Erfolgseintritts abzustellen, nicht auf sämtliche Einzelheiten des späteren tatsächlichen Geschehensablaufs (st. Rspr.; vgl. BGHSt 49, 166 = NStZ 2004, 621; NJW 2009, 1155; BGHSt 12, 379; BGH NStZ 2009, 148).

Folglich muss in der konkreten tatsächlichen Situation, d.h. aufgrund der dem Täter in der Tatsituation bekannten und erkennbaren Umstände, aus Sicht eines objektiven Dritten Anlass und Möglichkeit bestanden haben, den drohenden Erfolgseintritt zu erkennen (vgl. etwa Sternberg-Lieben/Schuster in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Auflage 2014, § 15, Rn 185). Dies war vorliegend der Fall.

Der Angeklagte hat ohne eine eigene entsprechende Berechtigung abseits eines geregelten legalen Marktes an einen nicht zum Waffenbesitz Berechtigten eine funktionierende halbautomatische Schusswaffe nebst einer großen Menge Munition verkauft und folglich einen Gegenstand ausgehändigt, der nach der Art seiner Anfertigung allgemein zumindest auch dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf mechanischem Wege zu verletzen oder zu töten (zum Waffenbegriff vgl. nur BGHSt 4, 127). Aufgrund dieser einer Pistole und der zugehörigen Munition grundsätzlich anhaftenden Zweckbestimmung muss der Verkäufer einer Waffe in objektiver Hinsicht davon ausgehen, dass der Käufer diese ihrer Zweckbestimmung entsprechend auch gebrauchen könnte, also zur Verletzung oder Tötung von Menschen zielgerichtet einsetzen könnte.

Für diese Betrachtung spricht auch, dass nach der Rechtsprechung bereits die unzulängliche Sicherung von Waffen und Munition unter Verstoß gegen die spezifischen waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten den Vorwurf der Fahrlässigkeit für den Eintritt solcher Erfolge begründen kann, die vorhersehbare Folge einer ungesicherten Verwahrung sind (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2012, 1 StR 359/11 („Winnenden“); BeckRS 2012, 9450; NStZ 2013, 238). Wenn allerdings bereits die Verletzung spezifischer Aufbewahrungspflichten unter dem Gesichtspunkt eines vorwerfbaren Unterlassens den Vorwurf der Fahrlässigkeit zu begründen vermag, so liegt eine objektive Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts erst recht in solchen Konstellationen vor, in denen die Übergabe einer den waffenrechtlichen Vorschriften unterliegenden Waffe samt Munition unter Überwindung spezieller Zugangshindernisse, also im Rahmen eines positiven Tuns, erfolgt. Anders ausgedrückt ist im vorliegenden Fall umso mehr vom Vorliegen der Voraussetzungen einer Vorhersehbarkeit und damit der Fahrlässigkeit auszugehen, da es sich bei dem hiesigen Verstoß um eine vorsätzliche Straftat nach dem Waffengesetz und nicht nur um eine fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeit handelte.

Neben der abstrakten Möglichkeit der Begehung von Straftaten gegen Leib und Leben von Personen mittels der überlassenen Pistole sprachen im vorliegenden Fall zusätzlich insbesondere die Verkaufsumstände für eine Vorhersehbarkeit des Eintritts des tatbestandlichen Erfolgs.

Der Angeklagte bereitete den Verkauf der Pistole Glock 17 Gen. 4 über das Darknet vor, das gerade von größtmöglicher Anonymität des Teilnehmerkreises geprägt ist. S… sowie der Angeklagte gingen dabei höchst konspirativ vor. So tauschten beide im Vorfeld des Verkaufsgeschäfts mehrere PGPverschlüsselte Nachrichten über den Nachrichtendienst „Bitmessage“ aus. Das bereits allgemein vorliegende Höchstmaß an Anonymität im Rahmen von Handlungen im Bereich des Darknets wurde hierdurch im Sinne eines konspirativen Vorgehens vertieft, weil ein Zugriff Dritter auf diese Nachrichten ohne Preisgabe des PGP-Schlüssels eines der Beteiligten nicht möglich ist. Die Teilnehmer der Kommunikation verwendeten hierbei zudem ausschließlich Pseudonyme und gaben somit keine persönlichen Informationen preis, so dass eine Identifizierung des Geschäftspartners und damit eine Zuverlässigkeitsprüfung auf abstrakter Ebene nicht einmal im Ansatz möglich waren.

Auch im Zusammenhang mit der Verkaufssituation über einen abgeschotteten Teil des Internets war zu berücksichtigen, dass von den über das Darknet aktiven Käufern bewusst der grundsätzlich mögliche legale weg eines Waffenerwerbs über die Beantragung einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Waffenscheins umgangen wird. Gründe hierfür sind - wie die verfahrensgegenständlichen Fälle zeigen - insbesondere das Fehlen der Voraussetzungen für den Erwerb einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Waffenscheins, sei es aufgrund des Alters, aufgrund psychischer Erkrankung oder aufgrund Unzuverlässigkeit.

Schließlich war auch das ungewöhnliche Auftreten S…s beim ersten Treffen in Marburg zu beachten, wonach dieser trotz warmen Wetters Ende Mai in einem langen schwarzen Mantel erschien und einen nervösen Eindruck machte. Die fehlende Kenntnis der konkreten Ausgestaltung der Tatbegehung durch S… sowie von dessen psychischer Beeinträchtigung waren hierfür ohne Belang.

Die Zurechnung des Erfolgseintritts ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil nicht die Handlung des Angeklagten unmittelbar zum Eintritt des Erfolgs führte, sondern ein Dritter, David S…, im Rahmen eines vorsätzlichen Handelns eine eigene für den Angeklagten insoweit nicht steuerbare Ursache hierfür setzte (Fallgruppe des vorsätzlichen Dazwischentretens eines Dritten).

Entgegen des teilweise vertretenen Verantwortungsprinzips, wonach jede Person ihr Verhalten nicht darauf auszurichten habe, dass nicht weitere Personen fremde Güter gefährden (vgl. Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage, 2014, Vorbemerkungen zu §§ 13ff., Rn 101), führt eine Mitverantwortung Dritter nur dann zum Wegfall des Zurechnungszusammenhangs zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Täters und dem eingetretenen Erfolg, wenn das für den Erfolg ebenfalls kausale Verhalten des Dritten außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt. Erforderlich ist demnach, dass die vom Täter ursprünglich gesetzte Ursache trotz des in den Kausalverlauf eingreifenden Verhaltens des Dritten wesentlich fortwirkt, der Dritte also hieran anknüpft (BGH St 4, 22; BGHSt 4, 362; BGH NStZ 2001, 29, 30 m.w.N. aus Rspr. und Schrifttum). Hiervon ist jedenfalls in solchen Fallgestaltungen auszugehen, in denen sich in dem pflichtwidrigen Handeln des Dritten gerade das Risiko der Pflichtwidrigkeit des Täters selbst verwirklicht (OLG Bamberg NStZ-RR 08,12; Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 15 Rn. 16c).

Vorliegend verkaufte und übergab der Angeklagte eine Pistole sowie eine erhebliche Anzahl an Munition an eine Person, welche nicht die gesetzlichen Voraussetzungen zum Erwerb einer Waffe und Munition erfüllte. Damit verstieß der Angeklagte gegen die Vorschriften des Waffengesetzes.

Sinn und Zweck der waffenrechtlichen Vorschriften ist gerade die Verhinderung des Waffenbesitzes von Personen, die hierzu nicht geeignet sind, um einen vorsätzlichen Missbrauch der Waffe durch diese zu verhindern. Dies gilt auch für § 52 WaffG, der den illegalen Handel mit Schusswaffen und Munition unter Strafe stellt. Dabei wird insbesondere der bereits aufgrund der Eigenart von Schusswaffen besonderen Gefährlichkeit Rechnung getragen.

Der Angeklagte K… verstieß somit objektiv gegen eine Sorgfaltspflicht, die gerade dem Schutz der beeinträchtigten Rechtsgüter dient und den eingetretenen tatbestandlichen Erfolg hätte verhindern sollen. Es handelte sich dabei auch nicht um eine erlaubte sozialadäquate Tätigkeit des Angeklagten. Zudem war dem Angeklagten nicht einmal die Identität von S… beim Verkauf der Pistole und der Munition bekannt.

In der Tötung von neun und der Verletzung von fünf weiteren Menschen realisierte sich somit gerade das Gefahrenpotenzial des strafbaren Verkaufs einer Schusswaffe und Munition an S… Der Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs, mithin die Tötung von neun und die Verletzung von fünf Menschen mit der überlassenen Pistole und der Munition, lag daher gerade nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung.

Auch hierbei waren wiederum die festgestellten Tatumstände zu berücksichtigen, namentlich der Verkauf über das Darknet. In derartigen Fällen, in denen sowohl Verkäufer und Käufer Wert auf das Vorhandensein größtmöglicher Anonymität legen und regelmäßige Verkaufsgeschäfte zwischen Personen zustande kommen, die den anderen Vertragspartner nicht persönlich kennen und einschätzen können, kann man erst recht nicht davon ausgehen, dass ein Einsatz der Waffe in illegaler Weise zur Tötung oder Verletzung von Menschen außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt. Vielmehr besteht in einem solchen Fall ein nicht kalkulierbares erheblich erhöhtes Risiko des Einsatzes der Waffen gegen Menschen.

Der Angeklagte hat sich in vorwerfbarer Weise pflichtwidrig verhalten und dadurch in zurechenbarer Weise die vorsätzliche Straftat des David S… ermöglicht.

Der Eintritt des tatbestandlichen Erfolges war für den Angeklagten auch vermeidbar, in dem er den pflichtwidrigen Waffen- und Munitionsverkauf an S… unterlassen hätte, da die Tat dann nicht bzw. jedenfalls nicht in dieser Form möglich gewesen wäre.

Schließlich lag auch eine subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit des Eintritts des tatbestandlichen Erfolgs vor.

Erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Täter nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen in der Lage gewesen sein muss, sorgfältig zu handeln und die wesentlichen Folgen seiner Tat abzusehen.

Der Angeklagte räumte bereits selbst ein, dass ihm bewusst war, dass weder er noch S… über die erforderlichen waffenrechtliche Erlaubnisse verfügten.

Trotz seiner … …waren dem Angeklagten die besonderen Gefahren eines anonymen Verkaufs über das Darknet sehr wohl bewusst. Gemeinsam mit dem anderweitig Verfolgten St… stellte dieser fest, dass es im Waffenforum „Deutschland im Deep Web“ viele Spinner gebe. In einem Brief an seine frühere Freundin aus der Untersuchungshaft schrieb er selbst, dass er die Gefahren völlig ausgeblendet habe. Schließlich wurde ihm sogar die Möglichkeit der Begehung von Massenmorden mit im Darknet verkaufter Waffen vor Augen gehalten, als das Waffenforum „Deutschland im Deep Web“ nach den Anschlägen von Paris kurzzeitig abgeschaltet wurde, weil der Verdacht aufkeimte, die dort verwendeten Waffen seien im Waffenforum von „Deutschland im Deep Web“ erworben worden.

Der Angeklagte fabulierte darüber hinaus seinem Cousin A… gegenüber, dass er selbst im Kugelhagel der Polizei sterben wolle. Dies zeigt ebenfalls, dass dem Angeklagten die Gefahr des Einsatzes einer Waffe zur Tötung von Menschen bewusst war, da ein solches Szenario nur bei einer unmittelbar drohenden erheblichen Gefahr für Leib oder Leben anderer Personen eintreten könnte.

Ergänzend kam hinzu, dass der Angeklagte selbst ein zwielichtiges und ungewöhnliches Auftreten des Käufers David S… feststellte, indem er sogar gegenüber dem Zeugen S… noch einmal hervorhob, dass dieser trotz des warmen Wetters in einem langen schwarzen Ledermantel erschien und sehr nervös gewesen sei.

Zusätzlich wurde der Angeklagte von seiner damaligen Freundin Ursula Kathleen K… und seinem Kollegen Angelo S… mehrfach auf die Gefahren und die Unverantwortlichkeit der von ihm durchgeführten Waffengeschäfte hingewiesen.

Auf die Äußerung S…s beim zweiten Treffen, dass er noch Kanaken abknallen werde, falls noch Munition übrig sei, kam es daher nicht mehr an (vgl. oben unter Ziff. E. III.2.a.), wobei dem Angeklagten hierdurch noch einmal die Gefahren eines Waffenverkaufs vor Augen geführt wurden.

Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Angeklagte sei infolge mangelnder persönlicher Fähigkeiten und Kenntnisse nicht in der Lage gewesen, die Folgen seiner Tat abzusehen. In seiner Schuldfähigkeit war er nicht beeinträchtigt.

Den Tod des S… selbst hat der Angeklagte Dagegen nicht zu verantworten. Insoweit ist von einer eigenverantwortlich gewollten und realisierten Selbsttötung des S… auszugehen. Da die Selbsttötung und Beihilfehandlungen hierzu straflos sind, muss dies auch für die fahrlässige Mitverursachung einer Selbsttötung durch einen Hintermann gelten (vgl. u.a. Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, vor § 211 Rn. 19a).

3. Konkurrenzen

Aufgrund der Klammerwirkung der fahrlässigen Tötung bzw. fahrlässigen Körperverletzung wird zwischen den beiden rechtlich selbständigen Verkaufsgeschäften am 20.05.2016 und 18.07.2016 Idealkonkurrenz hergestellt, da zwischen den verschiedenen Delikten annähernde Wertgleichheit besteht und beide Verkaufsgeschäfte nicht ausschließbar zum Erfolgseintritt der fahrlässigen Tötung bzw. fahrlässigen Körperverletzung geführt haben.

IV. Tat Ziff. II. 4. des Sachverhalts

Bei dem unter Ziff. C.II.4. festgestellten Sachverhalt handelt es sich rechtlich um gewerbsmäßiges unerlaubtes Überlassen einer Kriegswaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Handeltreiben mit Waffen und Munition in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Schusswaffe gemäß §§ 22a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 KrWaffG, Anlage Teil B Nr. 29c zum KrWaffG, §§ 52 Abs. 1 Nr. 2b und 2c, 2 Abs. 2, 21 Abs. 1 Satz 1 WaffG, Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zum WaffG, § 52 StGB.

1. Gewerbsmäßigkeit

Die Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit gemäß § 22a Abs. 2 KrWaffG lagen im vorliegenden Fall vor, da es dem Angeklagten auch bei diesem wiederholten Verkauf von Waffen und Munition auf die dauerhafte Finanzierung seines Lebensunterhalts ankam (vgl. oben Ziff. E. I.).

2. Kriegswaffeneigenschaft

Bei dem vollautomatischen Gewehr VZ 58 handelt es sich um eine Kriegswaffe im Sinne des KrWaffG. Die grundsätzliche Kriegswaffeneigenschaft ergibt sich bereits aus der Anlage Teil B Nr. 29c KWL zum KrWaffG, denn für die Einordnung einer Waffe als Kriegswaffe ist allein die Legaldefinition gemäß § 1 Abs. 1 KrWaffG i. V. m. der Kriegswaffenliste maßgeblich (vgl. BGH NStZ 1997, 552; OLG Karlsruhe NJW 1992, 1057). Auf eine gesonderte Definition des Kriegswaffenbegriffs wurde seitens des Gesetzgebers verzichtet.

Es kommt schon aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit rechtlich nicht darauf an, ob diese Waffe von regulären Streitkräften noch verwendet wird (vgl. u.a. BVerwGE 61, 24; BGH NStZ 1997, 552; OLG Karlsruhe NJW 1992, 1057).

Einer Einschränkung dieses Grundsatzes bedarf es nach dem Sinn und Zweck des Kriegswaffenkontrollgesetzes zur Überzeugung der Kammer erst, wenn ein Gegenstand in tatsächlicher Hinsicht dauernd und endgültig funktionsunfähig geworden ist. Denn von derartigen Gegenständen können die spezifischen Gefahren, die das Kriegswaffenkontrollgesetz mit seinen Kontrollregelungen verhindern will, nicht mehr ausgehen (vgl. BGH NStZ 1997, 552; OLG Karlsruhe NJW 1992, 1057; BayObLG, Beschluss vom 28.7.1978, RReg. 4 St 80/78).

Das Gewehr VZ 58 funktioniert nach den Ausführungen des Sachverständigen EKHK B… jedoch einwandfrei, weshalb sich an der besonderen Gefährlichkeit der Waffe nichts geändert hat.

Schließlich hat auch der vorübergehend erfolgte Umbau des Gewehrs in eine Akustikwaffe keinen Wegfall der Kriegswaffeneigenschaft zur Folge. Das Gewehr wurde in der Slowakei zunächst in eine Theaterwaffe umgebaut und anschließend mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in eine scharfe Waffe zurückgebaut.

Nach § 13a Satz 2 KrWaffG liegt eine unbrauchbar gemachte Kriegswaffe erst vor, wenn diese durch technische Veränderungen endgültig die Fähigkeit zum bestimmungsgemäßen Einsatz verloren hat und nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wieder funktionsfähig gemacht werden kann.

Das Gewehr verfügt zwar nicht mehr über einen Lauf im Originalzustand, ist jedoch wieder voll funktionsfähig und grundsätzlich zum bestimmungsgemäßen Einsatz geeignet.

Nach den Erläuterungen des BMWA vom 31.03.2003 zu der Verordnung über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen vom 1. 7. 2004 müsste darüber hinaus eine im Ausland als Dekowaffe unbrauchbar gemachte Kriegswaffe ausnahmslos erst einem deutschen Beschussamt zur amtlichen Unbrauchbarmachung vorgelegt werden.

Daher ist die Kammer im vorliegenden Fall überzeugt, dass keine unbrauchbar gemachte Kriegswaffe vorliegt und die Kriegswaffeneigenschaft gegeben ist.

3. Vollendung der Tat

Hinsichtlich des Gewehrs VZ 58 liegt bereits ein vollendetes Überlassen einer Kriegswaffe vor. Dieses setzt den Übergang der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe auf den Erwerber voraus (vgl. auch BGH NStZ 2008, 158).

Zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt ist eine gewisse, jederzeit zu realisierende tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit über die Waffe erforderlich.

Dies war im vorliegenden Fall gegeben. Unabhängigkeit von der Anwesenheit des Angeklagten verpackte der Zollbeamte ZI L… im vorliegenden Fall die an ihn übergebenen Waffen bereits in die von ihm mitgebrachten Taschen, so dass er daher bereits eine jederzeit zu realisierende tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit über das Gewehr hatte.

Auf die Tatsache, dass das Waffengeschäft polizeilich überwacht war und die Übernahme durch einen Zollbeamten des Zollfahndungsamtes Frankfurt am Main lediglich zum Zwecke der Sicherstellung erfolgte, kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut nicht an.

Gleiches gilt für das vorsätzliche unerlaubte Handeltreiben mit Schusswaffen und Munition. Dieses war bereits durch die gewerbsmäßige Entgegennahme der Bestellung und das Überlassen der Pistole Glock 17 Gen. 4 mitsamt Munition vollendet (vgl. Pauckstadt-Maihold in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Oktober 2017, § 1 WaffG, Rn 29).

4. Keine unzulässige Tatprovokation

Eine das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzende, rechtlich unzulässige Tatprovokation lag im vorliegenden Fall nicht vor.

Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK aufgrund polizeilicher Tatprovokation ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine unverdächtige und zunächst nicht tatgeneigte Person durch eine von einem Amtsträger geführte Vertrauensperson in einer dem Staat zurechenbaren Weise zu einer Straftat verleitet wird, die sie ohne die Einwirkung nicht begangen hätte und dies zu einem Strafverfahren führt.

Von einem in diesem Sinne tatprovozierendem Verhalten ist dann auszugehen, wenn eine polizeiliche Vertrauensperson bzw. verdeckter Ermittler über eine „weitgehend passive“ Straftatermittlung hinaus in Richtung auf das Wecken der Tatbereitschaft oder eine Intensivierung der Tatplanung mit einiger Erheblichkeit stimulierend auf den Täter einwirkt. Auch bei bereits bestehendem Anfangsverdacht kann eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation vorliegen, soweit die Einwirkung im Verhältnis zum Anfangsverdacht „unvertretbar übergewichtig“ ist. Der Grund für dieses Verbot liegt darin, dass es Aufgabe der Ermittlungsbehörden ist, Straftaten zu verhüten und zu untersuchen und nicht, zu solchen zu provozieren.

Dabei sind einerseits die Gründe, auf denen die verdeckte Ermittlungsmaßnahme beruhte, sowie der Verdachtsgrad hinsichtlich des Täters zu prüfen.

Andererseits ist das Verhalten der die verdeckte Maßnahme durchführenden Ermittlungspersonen zu berücksichtigen, wobei entscheidend ist, ob Druck ausgeübt wurde, die Straftat zu begehen. Hierfür spricht insbesondere eine Kontaktaufnahme der Ermittlungspersonen zum Täter von sich aus, die Erneuerung eines Angebots trotz anfänglicher Ablehnung durch den Täter oder das Ködern des Täters mit den Marktwert übersteigenden Preisen (vgl. EGMR, Entscheidung vom 23. Oktober 2014 - 54648/09 [Furcht gegen Deutschland], NStZ 2015, 379, 412 sowie BGH NStZ 2016, 232).

Nach alledem lag vorliegend keine Tatprovokation in diesem Sinne vor. Aufgrund der Angaben der anderweitig Verfolgten W… und St… war den Ermittlungsbeamten, die bereits seit längerem verdeckt auf der Plattform ermittelten, bekannt, dass das Pseudonym „Rico“ bereits strafbare Waffengeschäfte durchgeführt hatte.

Zudem nutzten die Ermittler lediglich die offen erkennbare Bereitschaft des Angeklagten zur Begehung bzw. Fortsetzung von Straftaten aus, indem sie ohne sonstige Einwirkung an die zwischen dem Angeklagten und dem anderweitig Verfolgten W… bereits erfolgte Verkaufsanbahnung anknüpften (vgl. auch BGH NStZ 2015, 541).

Dabei war die Art der Einwirkung durch die Ermittlungsbeamten des Zollfahndungsamtes Frankfurt am Main weder „unvertretbar übergewichtig“ noch verließ diese den „weitgehend passiven“ Bereich.

Vielmehr knüpfte der Ermittlungsbeamte ZHS W… nach der Übernahme des Accounts des anderweitig Verfolgten W… an die bisher zwischen W… und dem Angeklagten geführte Kommunikation an, die auch bereits eine Geschäftsanbahnung hinsichtlich einer Maschinenpistole VZ 61 beinhaltete. Der Angeklagte hatte zu keinem Zeitpunkt den Verkauf einer Waffe abgelehnt und sogar von sich aus mitgeteilt, welche Waffen er noch zum Verkauf verfügbar hatte. Bei den Preisen hatten sich die Ermittlungsbeamten darüber hinaus an die vom Angeklagten vorgeschlagenen Preise gehalten und sogar noch versucht, den Kaufpreis herunterzuhandeln.

Lediglich hinsichtlich einer weiteren Waffe ging die Initiative von dem Ermittlungsbeamten ZHS W… aus, wobei der Angeklagte auch insoweit zu keinem Zeitpunkt einen Verkauf ablehnte, sondern sich vielmehr unverzüglich auf die weitere Anfrage einließ.

Ein Überzeugen oder die Ausübung von Druck durch den Ermittlungsbeamten war zu keiner Zeit erforderlich. Mit Rücksicht auf die bestehende Tatgeneigtheit des Angeklagten kam den weiteren Beiträgen der Ermittlungsbeamten somit nur noch eine nachgeordnete Bedeutung zu.

Schließlich war den Ermittlungsbeamten aufgrund der vom Angeklagten an den anderweitig Verfolgten W… übersandten Nachricht bekannt, dass dieser die Tatwaffe für die von David S… in München verübte Tat verkauft hatte. Die Kontaktaufnahme zum Angeklagten erfolgte daher zum Zweck der Aufklärung einer Tat von erheblicher Bedeutung.

Daran gemessen hielt sich der Einsatz der Ermittlungsbeamten im vorliegenden Fall jedenfalls in den durch den Grundsatz des fairen Verfahrens und das Rechtsstaatsprinzip gezogenen Grenzen.

V. Tat Ziff. II. 5. des Sachverhalts

Bei dem unter Ziff. B. V. geschilderten Sachverhalt hat sich der Angeklagte wegen gewerbsmäßigen Besitzes einer verbotenen Schusswaffe in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Besitz eines einer verbotenen Schusswaffe gleichgestellten Gegenstands in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von drei halbautomatischen Schusswaffen und Munition gemäß §§ 2 Abs. 2 und 3, 51 Abs. 1, Abs. 2, 52 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 2b WaffG, Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nrn. 1.3. und 2.2., Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1. und Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zum WaffG, § 52 StGB strafbar gemacht.

Die Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit lagen hinsichtlich aller Waffen und Patronen auch in diesem Fall vor, da deren Besitz gerade zum Zweck des zukünftigen gewinnbringenden Weiterverkaufs zur Finanzierung des Lebensunterhalts diente (vgl. oben Ziff. E. I.).

Eine Ausübung der tatsächlichen Gewalt war trotz der räumlichen Entfernung gegeben, da der Angeklagte zusätzlich zu seinem Besitzwillen jederzeit unmittelbar und ungehindert auf die Kiste zugreifen und nach eigenem Willen über die darin befindlichen Gegenstände verfügen konnte.

Bei der Maschinenpistole Radom PM 63 handelt es sich um eine verbotene Waffe gemäß §§ 51 Abs. 1, 1 Abs. 2 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1. und Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2., da es sich um eine vollautomatische Waffe handelt.

Grundsätzlich stellt diese Maschinenpistole Radom PM 63 sogar eine Kriegswaffe im Sinne des KrWaffG gemäß Anlage Teil B Nr. 29a KWL zum KrWaffG dar (vgl. oben Ziff. E. IV.). Die Maschinenpistole Radom PM 63 ist aufgrund einer zu flachen Ausarbeitung des Schlagbolzens und einer zu schwachen Schließfeder jedoch dauerhaft funktionsunfähig, da die Patronen nicht mehr sicher gezündet werden können. Daher bedarf es vorliegend aufgrund des Sinn und Zwecks des Kriegswaffenkontrollgesetzes einer Einschränkung dieses Grundsatzes, da die Maschinenpistole dauernd und endgültig funktionsunfähig geworden ist. Die spezifischen Gefahren einer Kriegswaffe können von dieser Waffe daher nicht mehr ausgehen (vgl. oben Ziff. E. IV. 2. sowie BGH NStZ 1997, 552; OLG Karlsruhe NJW 1992, 1057; BayObLG, Beschluss vom 28.7.1978, RReg. 4 St 80/78).

Der Schalldämpfer hierzu stellt daher gemäß § 1 Abs. 2 WaffG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3. einen einer verbotenen Waffe gleichgestellten Gegenstand dar.

Die Pistolen Ceska 75 SP-01, Glock 17 Gen. 4 und Heckler & Koch P30L sind halbautomatische Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1. und Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2.

Bei der Munition handelt es sich um Patronenmunition im Sinne des § 1 Abs. 4 WaffG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1.

F. Strafzumessung

I. Tat Ziff. II. 1. des Sachverhalts

Die Kammer ging hinsichtlich Ziff. C.II.1. des festgestellten Sachverhalts gem. § 52 Abs. 1 StGB vom Strafrahmen des § 52 Abs. 1 WaffG aus, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.

Die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 52 Abs. 6 WaffG kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht.

Ein minder schwerer Fall liegt nach ständiger Rechtsprechung immer dann vor, wenn sich das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit nach Umfang und Schwere vom gesetzlichen Normalfall in einem so erheblichen Maße entfernt, dass nicht die Anwendung des Regel-, sondern die des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Ob dies der Fall ist, ist durch die Gesamtbewertung aller be- und entlastenden Umstände zu ermitteln (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 139).

Bei einer Gesamtbewertung aller zu berücksichtigenden be- und entlastenden Gesichtspunkte stellte sich die Tat des Angeklagten nicht als minder schwerer Fall eines unerlaubten Handeltreibens mit Waffen bzw. Munition gem. § 52 Abs. 6 WaffG dar.

Zugunsten des Angeklagten hat die Strafkammer berücksichtigt, dass der Angeklagte die Tat in vollem Umfang einräumte. Dabei ist zu Gunsten des Angeklagten auch zu berücksichtigen, dass dieser bereits frühzeitig unmittelbar nach seiner Festnahme die Tat gestand und ohne taktische Erwägungen unter Verzicht auf die Anwesenheit eines Verteidigers sofort eine „Lebensbeichte“ ablegte. Der Angeklagte benannte ferner weitere Abnehmer und seine Lieferanten. Zusätzlich stand er den Ermittlungsbehörden jederzeit für Nachfragen zur Verfügung, offenbarte seinen PGP-Schlüssel und stellte seinen Darknet-Account auch zu weiteren Ermittlungszwecken zur Verfügung, wobei dieser aufgrund der Presseberichte zur Festnahme des Angeklagten von den Ermittlungsbehörden aber nicht mehr genutzt werden konnte.

Ferner war zu Gunsten des Angeklagten anzuführen, dass dieser nicht einschlägig vorbestraft war und bisher nur wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in geringem Umfang strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.

Positiv zu werten war auch die Erklärung des Einverständnisses mit der formlosen Einziehung in Bezug auf die Vielzahl an Waffen, Munition und Datenträgern, die bei ihm sichergestellt wurden. Überdies war der Angeklagte auch mit der formlosen Einziehung seines zur Tatbegehung eingesetzten Pkw VW Lupo einverstanden.

Zu Gunsten des Angeklagten war ferner die überdurchschnittlich lange und äußerst belastende Hauptverhandlung zu berücksichtigen (vgl. u.a. BGH NStZ 2008, 234). Der Angeklagte befand sich seit 17.August 2016 in Untersuchungshaft. Die Verhandlung fand infolge einer nicht durch das Verhalten des Angeklagten bedingten Verzögerung an 21 Verhandlungstagen statt und dauerte vom 28.08.2017 bis zum 19.01.2018, somit fast fünf Monate. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung mehrfach Beleidigungen und Bedrohungen seitens einzelner Nebenkläger ausgesetzt sah, weshalb die Hauptverhandlung für den Angeklagten über das normale Maß hinaus besonders belastend war.

Andererseits sprach das professionelle Vorgehen des Angeklagten unter Aufwendung einer erheblichen kriminellen Energie gegen die Annahme eines minder schweren Falles. Der Angeklagte bereitete die Durchführung von Waffenverkäufen im Allgemeinen bereits seit längerem vor. Hierfür legte er einen Account im Darknet-Forum „Deutschland im Deep Web“ an, den er entsprechend pflegen musste, um potentielle Abnehmer zu finden. Der Angeklagte betrieb darüber hinaus zur Beschaffung der Waffen einen erheblichen Aufwand, indem er über das Darknet an verschiedene Verkäufer herantrat, von denen er die Waffen im Ausland, im vorliegenden Fall in der Tschechischen Republik, abholte.

Weiter ging der Angeklagte neben der Verkaufsanbahnung über das Forum „Deutschland im DeepWeb“ auch bei der Verabredung von Waffengeschäften höchst professionell und vorsichtig vor, die er wie im vorliegenden Fall stets nur über PGPverschlüsselte Nachrichten mithilfe des Nachrichtenprogrammes „Bitmessage“ vornahm.

Darüber hinaus war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er im vorliegenden Fall neben der Schusswaffe auch über 100 Schuss Munition an den anderweitig Verfolgten W… übergab und tateinheitlich somit einen weiteren Straftatbestand erfüllte. Zudem übergab der Angeklagte im vorliegenden Fall nicht nur eine Schusswaffe mit Munition an den anderweitig Verfolgten W…, sondern nahm gleichzeitig auch von diesem eine Schusswaffe mit Munition entgegen.

Nachdem aufgrund der aufgeführten allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte bei eingehender Würdigung und Abwägung noch kein minder schweren Fall anzunehmen war, hatte schließlich im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falles noch Berücksichtigung zu finden, dass die Voraussetzungen der Aufklärungshilfe gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 StGB im vorliegenden Fall erfüllt waren.

Nach dieser Vorschrift kommt eine fakultative Strafmilderung jedenfalls in solchen Fällen in Betracht, in denen der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte.

Nach den getroffenen Feststellungen legte der Angeklagte nach seiner Festnahme freiwillig eine „Lebensbeichte“ ab, im Rahmen derer er detaillierte Angaben zu den Waffengeschäften machte, an denen er selbst beteiligt war. Er benannte alle Verkäufer der von ihm erworbenen Schusswaffen, namentlich „Kronos“, „Clultimate“ und „Hyena“. Eine Identifizierung des Verkäufers war jedoch nur im Fall des Waffenverkäufers „Kronos“ möglich, dessen richtiger Name Robert R… den Ermittlungsbehörden aufgrund früherer Ermittlungen bereits bekannt war. Weiter benannte der Angeklagte auch seine damalige Freundin Ursula Kathleen K… und seinen Freund Kolja S… als Tatbeteiligte, die an Waffengeschäften und im Falle von Kolja S… zusätzlich bei der Lagerung der Waffen beteiligt waren.

Der Angeklagte war dabei weder Zwang ausgesetzt noch wurden ihm etwaige Zusagen gemacht. Er musste sich auch sonst aufgrund äußerer Umstände nicht gezwungen fühlen, vollumfängliche Angaben zu machen. Es bestehen keine Zweifel hinsichtlich der Freiwilligkeit der Angaben des Angeklagten. Er stand den Ermittlungsbehörden darüber hinaus auch jederzeit für Nachfragen zu Tätern zur Verfügung.

Bei den aufgedeckten Taten handelte es sich um Straftaten im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO, da hierunter sowohl Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz nach § 22a Abs. 1 bis 3 als auch Verstöße gegen das Waffengesetz nach § 51 Abs. 1 bis 3 und § 52 Abs. 1 Nr. 2c und 2d und Abs. 5 gemäß § 100a Abs. 2 Nr. 9b, 11a und 11b StPO fallen.

Die benannten Taten stehen auch im Zusammenhang mit der Tat des Angeklagten. Es ist gerade nicht Voraussetzung, dass die Taten Teil derselben prozessualen Tat sein müssen, sondern ein Zusammenhang besteht insbesondere schon bei Taten, die mit der eigenen Tat eine gemeinsame Struktur bilden und „Teil eines kriminellen Gesamtgeschehens“ sind (vgl. Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 46b, Rn 9c).

Vorliegend handelt es sich bei allen Waffeneinkäufen und den anschließenden Verkäufen durch den Angeklagten um ein einheitliches kriminelles Gesamtgeschehen, so dass auch zwischen der Übergabe der Waffe nebst Munition an den anderweitig Verfolgten W… und allen im Übrigen benannten Hintermännern und Tatbeteiligten ein Zusammenhang besteht, wenngleich es sich auch nicht um den Verkäufer oder einen weiteren Beteiligten im konkreten Fall handelt.

Schließlich ist für eine Aufdeckung im Sinne dieser Vorschrift erforderlich, dass der im Ermittlungsverfahren Beschuldigte wesentlich dazu beitrug, dass gegen von ihm belastete Personen im Fall ihrer Ergreifung ein Strafverfahren durchgeführt werden konnte (BGH NJW 1989, 1043). Hierfür soll das Offenbaren eines bislang unbekannten Tatbeteiligten oder von Tatsachen, die zur Überführung bislang nur geringfügig verdächtiger Tatbeteiligter führen, ausreichen (Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, § 46b Rn. 10). Ein bloßer Verdacht oder Ermittlungsansatz reicht Dagegen nicht aus. Es fehlt daran auch, wenn der Hintermann auf Grund der Angaben des Täters nicht identifizierbar ist (vgl. BGH, NStZ 1984, 28 BGH, NJW 1987, 2882) War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich gemäß § 46b Abs. 1 Satz 3 StGB sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken und auch Angaben über die Beteiligung weiterer Personen an der Tat enthalten.

In Richtung auf die anderweitig Verfolgten Robert R…, Kolja S… und Kathleen K… waren diese Voraussetzungen erfüllt. Der Angeklagte machte umfangreiche Angaben zu den Einkäufen bei dem Waffenhändler R… Außerdem schilderte er den konkreten Beitrag von Kolja S… und Kathleen K… bei den einzelnen Taten. Deren Beteiligung an den Taten des Angeklagten war den Ermittlungsbehörden vor der Aussage des Angeklagten nicht bekannt und wäre auf andere Weise auch nicht bekannt geworden.

Die Beschuldigten R… und S… wurden aufgrund der Angaben des Angeklagten bereits verurteilt. Bei seiner damaligen Freundin Ursula Kathleen K… haben die insoweit gemachten Angaben unabhängig vom Ausgang des noch nicht erledigten Strafverfahrens wesentlich dazu beigetragen, dass gegen diese ein Ermittlungsverfahren durchgeführt werden kann.

Im Falle der benannten Verkäufer „Clultimate“ und „Hyena“ waren die umfassenden Angaben des Angeklagten jedoch nicht derart konkret, dass eine Identifizierung der anonym handelnden Verkäufer alleine aufgrund der Aussage der Angeklagten möglich gewesen wäre.

Die Kammer ist überzeugt, dass der Angeklagte die Beteiligung der genannten Personen zutreffend schilderte und dadurch wesentlich zu einem Aufklärungserfolg beitrug.

Das Vorliegen des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 46b Abs. 1 StGB vermag bei einer umfassenden Würdigung allerdings die zu Lasten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nicht derart zu überwinden, dass aufgrund des Hinzutreten dieses Strafmilderungsgrundes die Annahme eines minder schweren Falles gerechtfertigt wäre. Insbesondere unter Berücksichtigung der Professionalität und der aufgewendeten erheblichen kriminellen Energie weicht das Tatgeschehen nach Umfang und Schwere vom gesetzlichen Normalfall nicht in einem so erheblichen Maße ab, dass die Annahme eines minder schweren Falles gerechtfertigt wäre.

Die Kammer nahm infolge des Vorliegens der Voraussetzungen der Aufklärungshilfe jedoch eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 StGB vor.

Bei der gemäß § 46b Abs. 2 StGB vorgenommenen Abwägung berücksichtigte die Kammer insbesondere die frühzeitige und umfassende Offenlegung seines Wissens zu Gunsten des Angeklagten, der auch noch für Nachvernehmungen zur Verfügung stand. Hinsichtlich der Lieferanten und der benannten Tatbeteiligten war dieses Wissen den Ermittlungsbehörden zuvor noch nicht bekannt. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wäre hinsichtlich Kolja S…, Ursula Kathleen K… und Robert R… ohne dessen Angaben nicht möglich gewesen. Diese positiven Aspekte überwogen im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung nach § 46b Abs. 2 StGB in diesem Fall die Schwere der Straftat und die Schuld des Täters.

Dabei war sich die Kammer auch bewusst, dass der Strafrahmen im Falle der Annahme eines minder schweren Falles von Geldstrafe oder einem Monat bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe gereicht hätte und damit im Höchstmaß niedriger als bei einer Strafrahmenverschiebung gemäß § 49 Abs. 1 StGB gewesen wäre, hielt die Annahme eines solchen aus den dargestellten Umständen jedoch nicht für gerechtfertigt.

Innerhalb des gefundenen Strafrahmens bestimmte die Strafkammer unter Berücksichtigung des § 46 StGB die zu verhängende Einzelstrafe. Dabei wurden mit Ausnahme der geleisteten Aufklärungshilfe im Sinne des § 46b StGB wiederum die oben genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungskriterien berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hielt die Kammer für diesen Fall eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen.

II. Tat Ziff. II. 2. des Sachverhalts

Die Kammer ging hinsichtlich des unter Ziff. C.II.2. festgestellten Sachverhalts gem. § 52 Abs. 1 StGB vom Strafrahmen des § 52 Abs. 1 WaffG aus, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.

Die Annahme eines minder schweren Falles eines unerlaubten Handeltreibens mit Waffen bzw. Munition gemäß § 52 Abs. 6 WaffG kam im vorliegenden Fall ebenfalls nicht in Betracht.

Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher be- und entlastender Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kamen, weichen weder das Tatbild einschließlich der subjektiven Momente noch die Persönlichkeit des Angeklagten vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße ab, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen wäre.

Für die Annahme eines minder schweren Falles sprach in der vorliegenden Fallgestaltung, dass der Angeklagte bereits unmittelbar nach seiner vorläufigen Festnahme am 16.08.2016 die von ihm begangenen Taten vollumfänglich einräumte und das Geständnis zu Beginn der Hauptverhandlung wiederholte. Hierbei ist wiederum zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er sich frühzeitig kooperativ zeigte, weitere Abnehmer und Lieferanten benannte und seinen PGP-Schlüssel sowie seinen Darknet-Account für Ermittlungen zur Verfügung stellte.

Die Strafkammer berücksichtigte ferner zu Gunsten des Angeklagten, dass dieser bisher nicht einschlägig, sondern lediglich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.

Sein Einverständnis mit der Einziehung seines Pkw VW Lupo sowie einer Vielzahl von Waffen, Munition und Datenträgern waren ebenfalls positiv zu berücksichtigen.

Zu Gunsten des Angeklagten war wiederum die lange, belastende Verfahrensdauer zu sehen. Auch wurde der Angeklagte in der 21 Verhandlungstage dauernden Hauptverhandlung seitens einzelner Nebenkläger mehrfach beleidigt und bedroht.

Gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprach auch in diesem Fall wiederum das äußerst professionelle, langfristig geplante und bedachte Vorgehen des Angeklagten, wobei die Kammer in diesem Zusammenhang auch sah, dass der Angeklagte dem anderweitig Verfolgten St… bei der Übergabe der Waffe und der Munition versehentlich seinen richtigen Vornamen preisgab. Der Verkauf wurde wiederum über das Darknet und verschlüsselte Nachrichten angebahnt. Das Gewehr K31 beschaffte der Angeklagte ebenfalls über das Darknet und fuhr zum Zwecke der Abholung sogar in die Schweiz, bevor er es in Deutschland verkaufte. Der Angeklagte kundschaftete über einen Zeitraum von mehreren Tagen die Umgebung des Tatorts aus. Er wies darüber hinaus den anderweitig Verfolgten St… vorausschauend an, eine eigene Gitarrentasche zum Abtransport des Gewehrs und der Munition mitzubringen, um eine Rückverfolgung über seine als Spurenträger in Betracht kommende eigene Gitarrentasche zu verhindern.

Der Angeklagte führte bei diesem Treffen zudem eine weitere Waffe in seinem Schulterholster mit sich, wodurch die von diesem ausgehende Gefährlichkeit weiter erhöht wurde und die aus der Tat sprechende hohe kriminelle Energie und Professionalität des Angeklagten ersichtlich werden.

Die Strafkammer stellte ferner zu Lasten des Angeklagten fest, dass dieser zusätzlich zu dem Gewehr K31 noch etwa 150 Schuss Munition verkaufte und sich damit tateinheitlich auch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Munition strafbar machte.

Strafschärfend war weiterhin zu berücksichtigen, dass der Angeklagte im vorliegenden Fall seine damalige Freundin Ursula Kathleen K… mit zu dem Real-Life-Treffen mit St… nahm und diese zur Beteiligung an dieser strafbaren Handlung überreden musste. Bei der Fahrt in die Schweiz zur Beschaffung der Waffe bediente er sich der Hilfe seines Freundes Kolja S… Die zu Lasten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte konnten auch durch das Vorliegen des vertypten Milderungsgrundes des § 46b Abs. 1 StGB aus den oben genannten Gründen nicht überwunden werden, sodass die Annahme eines minder schweren Falles insgesamt ausschied.

Aus den vorstehend unter Ziffer F.I. genannten Gründen liegen auch bei dieser Tat die Voraussetzungen der Aufklärungshilfe gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 StGB vor. Auch besteht im vorliegenden Fall ein Zusammenhang zwischen der hiesigen Tat und den aufgeklärten Taten. Der Angeklagte benannte im konkreten Fall seine damalige Freundin Ursula Kathleen K… als Tatbeteiligte beim Verkauf und seinen Freund Kolja S… als Beteiligten bei der vorangegangenen Beschaffungsfahrt in die Schweiz.

Insbesondere aufgrund der umfangreichen Angaben und der frühzeitigen Benennung weiterer Tatbeteiligter hielt die Kammer nach einer gemäß § 46b Abs. 2 StGB vorgenommenen Abwägung gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB eine Strafrahmenverschiebung für angemessen, da auch bei diesem Fall insoweit die positiven Aspekte gegenüber der Schwere der Straftat und der Schuld des Täters gewichtiger waren.

Die Kammer nahm bewusst wiederum eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 46b Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 StGB vor und ging aufgrund der oben aufgeführten Umstände nicht von einem minder schweren Fall aus, wenngleich der Strafrahmen im Falle der Annahme eines minder schweren Falles von Geldstrafe oder einem Monat bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe gereicht hätte und damit im Höchstmaß niedriger als bei einer Strafrahmenverschiebung gemäß § 49 Abs. 1 StGB gewesen wäre.

Innerhalb des gefundenen Strafrahmens bestimmte die Strafkammer unter Anwendung der Grundsätze der Strafzumessung gemäß § 46 StGB die zu verhängende Einzelstrafe. Dabei wurden mit Ausnahme der geleisteten Aufklärungshilfe im Sinne des § 46b StGB wiederum die oben genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungskriterien berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hielt die Kammer für diesen Fall ebenfalls eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen.

III. Tat Ziff. II. 3. des Sachverhalts

Die Strafkammer legte hinsichtlich Ziff. C.II.3. des festgestellten Sachverhalts gemäß § 52 StGB bei der Strafzumessung den Strafrahmen des unerlaubten Handeltreibens mit Waffen und Munition gemäß § 52 Abs. 1 WaffG zugrunde, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.

Gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB ist dieser vorrangig gegenüber dem Strafrahmen der fahrlässigen Tötung, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, da sich Tat des Angeklagten nach einer Abwägung sämtlicher relevanter Gesichtspunkte nicht als minder schwerer Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Waffen und Munition gem. § 52 Abs. 6 StGB darstellt.

Zur Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall anzunehmen war, nahm die Kammer eine Gesamtbetrachtung vor. Dabei wurden alle Umstände herangezogen und gewürdigt, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichwohl ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Es wurden auch umfassend die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt (vgl. u.a. BGH NStZ-RR 2006, 339 und BGH NStZ-RR 2002, 329).

Für die Annahme eines minder schweren Falles sprach in der vorliegenden Fallgestaltung, dass der Angeklagte keine verfahrensrelevante Vorstrafe aufweist, die Tat durch Erklärung seines Verteidigers bedauerte und sich im Rahmen der Gewährung des letzten Wortes bei den Hinterbliebenen entschuldigte. Der Angeklagte räumte die äußeren Umstände des Waffenverkaufs und der Munitionsverkäufe an David S… ein. Dieses Geständnis erfolgte bereits in einem sehr frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens unmittelbar nach seiner Festnahme.

Positiv zu berücksichtigen ist auch, dass der Angeklagte mit der formlosen Einziehung der sichergestellten Waffen, der Munition und der Datenträger sowie des von ihm zur Tatausführung verwendeten Pkws einverstanden war.

Zu seinen Gunsten war auch die lange Verfahrensdauer aufgrund der hiermit verbundenen besonderen Belastungssituation zu berücksichtigen. Die Hauptverhandlung dauerte 21 Verhandlungstage und nahezu fünf Monate. Diese lange Verfahrensdauer war keinesfalls durch den Angeklagten verschuldet. Besonders belastend für den Angeklagten war dabei der Umstand, dass er während der Hauptverhandlung mehrfach Beleidigungen und Drohungen seitens einzelner Hinterbliebener der ermordeten Jugendlichen ausgesetzt war.

Ganz erheblich zu seinen Lasten waren jedoch die im vorliegenden Fall neben dem vorsätzlichen unerlaubten Handeltreiben mit Waffen und Munition tateinheitlich mitverwirklichten Taten zu werten. Es handelt sich dabei um verschiedene Strafvorschriften mit unterschiedlicher Schutzrichtung. Der Waffenverkauf hatte eine fahrlässige Tötung in insgesamt neun Fällen zur Folge, mit der im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB bereits tatbestandlich ein unermessliches Leid für die Angehörigen, die ihre Kinder, Mutter, Geschwister oder Ehefrau verloren haben, einhergeht (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 18.07.1986 - 2 StR 330/86).

Ferner verwirklichte der Angeklagte tateinheitlich eine fahrlässige Körperverletzung in fünf Fällen. Dabei war strafschärfend zu berücksichtigen, dass die mit den Schussverletzungen verbundenen Folgen in vier Fällen äußerst schwerwiegend waren. Der Geschädigte A… erlitt eine Durchschussverletzung der linken Gesichtsregion und des rechtsseitigen Brustkorbs, die mit einem Lungendurchschuss und einer erheblichen Verletzung des Kiefergelenks einherging und zu dauerhaften körperlichen wie psychischen Beeinträchtigungen führte. Die Geschädigte Lumnije A… erlitt an beiden Unterschenkeln jeweils eine Durchschussverletzung. Der Geschädigte W… musste aufgrund eines Oberschenkeldurchschusses zweifach stationär behandelt werden. Schließlich erlitt der Geschädigte H… eine Durchschussverletzung mit Beteiligung der Wirbelsäule und Penetration des Dünndarmes und leidet noch immer an den Folgen dieser Verletzung.

Der Angeklagte verkaufte im vorliegenden Fall neben der Schusswaffe bereits am 20.05.2016 zusätzlich noch etwa 200 Schuss Munition. Am 18.07.2016 verkaufte er an David S… erneut eine erhebliche Menge Munition (etwa 350 Patronen) und verwirklichte damit tateinheitlich auch hinsichtlich der Delikte nach dem WaffG mehrere Straftatbestände.

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Tat unter hoher krimineller Energie begangen wurde und der Angeklagte insoweit ein erhebliches Maß an Professionalität an den Tag legte. Die konspirative Tatvorbereitung und -verabredung erfolgten über das Darknet. Neben der Verwendung des TOR-Browsers und der Pflege seines Accounts im Waffenforum „Deutschland im Deep Web“ erforderten auch die zur Vorbereitung seiner Waffengeschäfte mit seinen Kunden - wie hier David S… - ausgetauschten PGPverschlüsselten „Bitmessage“-Nachrichten eine sorgfältige, detaillierte Planung und Organisation sowie einen erheblichen Aufwand. Gleiches gilt hinsichtlich der vom Angeklagten vorgeschlagenen Real-Life-Treffen.

Dieser erhebliche Aufwand zeigt sich auch durch die vom Angeklagten wiederholt über das Darknet verabredeten Fahrten in das benachbarte Ausland, im vorliegenden Fall in die Tschechische Republik zu dem ihm namentlich nicht bekannten Verkäufer „Hyena“, um sich dort illegale Waffen zu beschaffen.

Schließlich war das Nachtatverhalten des Angeklagten ganz erheblich zu seinen Lasten zu werten. Der Angeklagte war aufgrund der Begehung der Tat durch S… zwar erschrocken, teilte einem seiner Kunden aber mit, dass er sich nur vorerst aus dem „Business“ zurückziehe und war dann doch sofort wieder an der Durchführung weiterer Geschäfte interessiert. Trotz der eingetretenen gravierenden Folgen des früheren Waffenverkaufs an S… schreckte der Angeklagte nicht davor zurück, weiterhin gewissenlos aus Gründen der Profitgier Waffen in Umlauf zu bringen und ging mit dem vom Zollfahndungsamt Frankfurt am Main übernommenen Account „sectorplantone“ nicht einmal vier Wochen nach der Tat ein weiteres Geschäft ein, bei dem er sogar zwei Waffen, darunter ein vollautomatisches Gewehr verkaufte.

Abschließend trat neben dem unverständlichen und verstörenden Nachtatverhalten auch ein respektloses, die Hinterbliebenen der Tat verhöhnendes und pietätloses Verhalten des Angeklagten deutlich zu Tage, indem er seinem Mithäftling, dem Zeugen S…, in der JVA Erding erzählte, dass er nach seiner Haftentlassung zum Denkmal für die Tat vor dem Olympia-Einkaufszentrum in der … Str. in München reisen könne und „Rico was here“ darauf schreiben werde.

Andererseits berücksichtigte die Kammer in diesem Zusammenhang auch die seitens des Angeklagten geleistete Aufklärungshilfe zu dessen Gunsten.

Der Angeklagte stellte nicht nur seinen Account, seine Passwörter und seinen PGP-Schlüssel zur Verfügung und benannte die Pseudonyme weiterer Abnehmer, sondern machte darüber hinaus umfangreiche Angaben im Sinne des § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB.

Die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB waren aus den oben unter Ziffer F.I. dargestellten Gründen durch die freiwillige Benennung des Lieferanten Robert R… sowie der Tatbeteiligten Kolja S… und Ursula Kathleen K… über den eigenen Tatbeitrag hinaus erfüllt, da insoweit auch ein Aufklärungserfolg eingetreten ist.

Schließlich war auch insoweit ein Zusammenhang gegeben, wenngleich nicht die Person identifiziert werden konnte, die dem Angeklagten die bei der Tat in München verwendete Pistole verkaufte. Der Verkauf an David S… war jedoch wiederum Teil des vom Angeklagten über das Darknet durchgeführten Waffenhandels und damit Teil eines kriminellen Gesamtgeschehens, das mit dieser Tat eine gemeinsame Struktur bildet (vgl. auch Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 46b, Rn 9c).

Bei einer Gesamtbetrachtung aller vorgenannten Umstände ist aufgrund des beträchtlichen Überwiegens negativer Strafzumessungsgesichtspunkte die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 52 Abs. 6 WaffG nicht geboten. Auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB rechtfertigt insoweit keine andere Beurteilung.

Darüber hinaus kam trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 und 3 StGB aus den oben unter Ziffer F.I. dargestellten Gründen im vorliegenden Fall keine Strafrahmenverschiebung gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 StGB in Betracht. Im Zuge der nach § 46b Abs. 2 StGB vorgesehenen Ermessensentscheidung überwogen aus Sicht der Kammer die Schwere der Straftat und die Schuld des Täters aufgrund der oben genannten Umstände derart deutlich die nach § 46b Abs. 2 Nr. 1 StGB zu berücksichtigenden Kriterien, dass die Durchführung einer fakultativen Strafmilderung keinesfalls als gerechtfertigt erschien. Die aufgrund der Schwere der Straftat und der erheblichen Schuld des Täters an den geleisteten Aufklärungsbeitrag und die Schwere der aufzuklärenden Taten zu stellenden hohen Anforderungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt (vgl. hierzu auch Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage 2014, § 46b, Rn 18).

Trotz der frühzeitigen umfangreichen Angaben des Angeklagten über seine Geschäftspartner im Rahmen seiner illegalen Waffengeschäfte und der fortdauernden Bereitschaft des Angeklagten zur Kooperation auch mit dem Bundeskriminalamt war im vorliegenden Fall insbesondere zu berücksichtigen, dass die Angaben des Angeklagten gerade nicht zu einer Identifizierung seines Lieferanten der bei dem Vorfall vom 22.07.2016 verwendeten Waffe führten und insoweit die Tat von München durch dessen Angaben nicht weiter aufgeklärt werden konnte.

Im vorliegenden Fall ist im Vergleich zu den weiteren begangenen Taten des Angeklagten ferner zu sehen, dass die Schwere und die Folgen der Taten, auf die sich seine Angaben beziehen, gegenüber den Schwerwiegenden Folgen der hier begangenen Tat deutlich zurückstehen, wenngleich der Strafrahmen der fahrlässigen Tötung gem. § 222 StGB lediglich einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren aufweist.

Innerhalb des gefundenen Strafrahmens bestimmte die Strafkammer unter Berücksichtigung des § 46 StGB die zu verhängende Einzelstrafe bestimmt. Dabei wurden wiederum alle eben genannten Strafzumessungskriterien berücksichtigt. Die Kammer hielt im vorliegenden Fall eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten tat- und schuldangemessen.

Der Kammer war dabei bewusst, dass sich die von ihr festgesetzte Einzelstrafe nahe an der Grenze des für einen solchen Fall vom Gesetzgeber festgesetzten zulässigen Höchstmaßes bewegt.

Die Kammer hat dabei auch gesehen, dass der Angeklagte die Verkaufshandlungen einräumte, nicht relevant und einschlägig vorbestraft war, die Tat bedauerte, sich bei den Hinterbliebenen entschuldigte und damit mehrere strafmildernde Strafzumessungsgesichtspunkte erfüllte. Auch war im vorliegenden Fall die Aufklärungshilfe im Sinne des § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB mangels Strafrahmenverschiebung noch einmal innerhalb des festgestellten Strafrahmens bei der Verhängung der Einzelstrafe zu berücksichtigen.

Demgegenüber stehen nach Ansicht der Kammer zahlreiche deutlich zu Lasten des Angeklagten sprechende Umstände, die gravierend über das übliche mit der Tatbestandsverwirklichung verbundene Unrecht hinausgehen.

Dabei hat die Kammer insbesondere die erheblichen Folgen der tateinheitlich verwirklichten Fahrlässigkeitsdelikte, mithin die Tötung von neun und die teilweise äußerst schwere Verletzung von fünf Menschen, berücksichtigt. In diesem Zusammenhang war auch zu Lasten des Angeklagten zu werten, dass das den Fahrlässigkeitsvorwurf begründende Fehlverhalten eine eigene vorsätzliche Straftat darstellte und damit mehrere Tatbestände tateinheitlich verwirklicht wurden.

Besondere Berücksichtigung fand in diesem Zusammenhang neben der zur Tatbegehung aufgebrachten kriminellen Energie und dem professionellen Vorgehen des Angeklagten im Rahmen des über das Darknet-Forum „Deutschland im Deep Web“ organisierten Waffenhandels vor allem das dargestellte gewissenlose und von Profitgier bestimmte Nachtatverhalten des Angeklagten.

Aufgrund der zahlreichen und gewichtigen strafschärfenden Strafzumessungskriterien in Relation zu den strafmildernden Gesichtspunkten hielt die Kammer im vorliegenden Fall daher die festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monate für tat- und schuldangemessen.

IV. Tat Ziff. II. 4. des Sachverhalts

Bei der Bemessung der Strafe für die unter Ziffer C.II.4. festgestellte Tat legte das Gericht den Strafrahmen des unerlaubten Überlassens einer Kriegswaffe gemäß § 22a Abs. 1 KrWaffG zugrunde, der von einem Jahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht.

Im vorliegenden Fall handelte der Angeklagte darüber hinaus gewerbsmäßig, wie oben unter Ziffer E. IV. 1. dargestellt wurde, so dass ein Regelbeispiel im Sinne des § 22a Abs. 2 KrWaffG erfüllt ist. In besonders schweren Fällen reicht der Strafrahmen hierfür von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Ein Anlass, ausnahmsweise von der Indizwirkung des Regelbeispiels gemäß § 22a Abs. 2 KrWaffG abzuweichen und auf den Strafrahmen des § 22a Abs. 1 KrWaffG zurückzugreifen, besteht nicht. Weder in der Tat noch in der Person des Angeklagten liegen Umstände vor, die das Unrecht seiner Tat oder seine Schuld so deutlich vom Regelfall eines besonders schweren Falles abheben würden, dass die Anwendung des erschwerten Strafrahmens unangemessen erschiene.

Gegen die Annahme eines besonders schweren Falles sprach in der vorliegenden Fallgestaltung, dass der Angeklagte die Tat in der Hauptverhandlung vollumfänglich einräumte. Er legte darüber hinaus bereits in einem frühen Ermittlungsstadium diesbezüglich ein vollumfängliches Geständnis ab, wenngleich diesem aufgrund der Festnahme bei Tatbegehung und der am Tatort sichergestellten Waffen kein allzu großes Gewicht zukommen konnte.

Die Kammer hat dabei auch gesehen, dass der Angeklagte seinen Account sowie sein Passwort für weitere Ermittlungen zur Verfügung stellte, seinen PGP-Schlüssel herausgab und weitere Abnehmer benannte, die den Ermittlungsbeamten zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Kunden des Angeklagten bekannt waren.

Gegen die Annahme eines besonders schweren Falls sprach auch, dass der Angeklagte mit Ausnahme einer Verurteilung zu einer niedrigen Geldstrafe wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.

Die Kammer berücksichtigte ferner zu Gunsten des Angeklagten, dass dieser mit der formlosen Einziehung der sichergestellten Waffen und Munition, des sichergestellten Pkw VW Lupo sowie der sichergestellten Datenträger einverstanden war.

Ferner ist im vorliegenden Fall zu Gunsten des Angeklagten zu werten, dass von Anfang an keine Gefahr bestand, dass die von dem Angeklagten verkauften beiden Waffen in Umlauf geraten könnten und sich das dem Waffenverkauf immanente Risiko realisiert. Das Waffengeschäft war durchgehend vom Zoll überwacht, welcher die drei Waffen und Munition unmittelbar nach Tatbegehung sicherstellte.

Schließlich war auch in diesem Fall zu Gunsten des Angeklagten zu werten, dass er im Laufe der langen und für ihn belastenden Hauptverhandlung wiederholt Beleidigungen und Bedrohungen seitens einzelner Nebenkläger ausgesetzt war.

Auf der anderen Seite sprach dagegen für die Annahme eines besonders schweren Falles, dass der Angeklagte hochprofessionell agierte, die Tat gut plante und mit hohem Aufwand betrieb. Die Kommunikation zur Verkaufsanbahnung erfolgte ausschließlich über das Darknet und ausschließlich mittels PGPverschlüsselter Nachrichten.

Der Angeklagte schraubte darüber hinaus das Kennzeichen seines Pkw ab, um eine Identifizierung seiner Person zu verhindern. Gleichwohl ist im vorliegenden Fall insoweit zu berücksichtigen, dass der Angeklagte trotz seines konspirativen Vorgehens keinen Verdacht schöpfte, als der Zeuge ZI L… als vermeintlicher Sohn des anderweitig Verfolgten W… zur Übergabe von Geld gegen Waffen und Munition am Treffpunkt erschien.

Ganz erheblich zu Lasten des Angeklagten wertete die Kammer, dass der gewissenlose Angeklagte sich nicht einmal von der Begehung der grauenhaften Tat von München am 22.07.2016, die mit einer vom Angeklagten verkauften Waffe begangen worden war, von der Durchführung weiterer Waffengeschäfte abhalten ließ. Vielmehr verkaufte er nicht einmal vier Wochen nach dieser Tat erneut über das Darknet an eine ihm namentlich nicht bekannte Person zwei Waffen sowie eine beträchtliche Anzahl an Munition. Es ist insoweit daher von einer besonderen kriminellen Energie auszugehen, zumal der Angeklagte seinen Waffenhandel weder nach der Tat von München noch aufgrund der eindringlichen Warnungen seiner damaligen Freundin Ursula Kathleen K… sowie seinem Kollegen Angelos S… beendete.

Straferschwerend war dabei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte durch den Verkauf zweier Waffen und Munition sowie der gleichzeitig mitgeführten Schusswaffe mehrere Straftatbestände tateinheitlich verwirklichte.

Die aufgrund der von ihm mitgeführten, bereits schussbereiten Waffe ausgehende erhöhte Gefährlichkeit und kriminelle Energie war ebenfalls zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen.

Zu seinen Lasten wurde weiterhin in Rechnung gestellt, dass der Angeklagte im vorliegenden Fall wiederum seine damalige Freundin Ursula Kathleen K…, die zum damalige Zeitpunkt darüber hinaus bereits schwanger war, überredete, ihn zum Tatort zu begleiten und diese dabei einer erhöhten Gefahr und einer Strafverfolgung aussetzte.

Im Ergebnis liegen daher bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgeführten Gesichtspunkte keine ausreichenden Gründe vor, die das Absehen von der Anwendung des Strafrahmens des § 22 Abs. 2 WaffG rechtfertigen würden.

Eine andere Bewertung ergab sich hinsichtlich des Vorliegens eines besonders schweren Falles auch nicht aufgrund des vorliegenden vertypten Milderungsgrundes des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB im konkreten Fall, wie oben unter Ziff. F. I. dargestellt.

Die Kammer war sich dabei wiederum bewusst, dass ein Absehen von einem besonders schweren Fall vorliegend im Höchstmaß zu einer niedrigeren Strafe als bei einer Strafrahmenverschiebung gemäß § 49 Abs. 1 StGB geführt hätte. Die Kammer hielt dies aufgrund des Überwiegens der strafschärfenden Strafzumessungsgesichtspunkte jedoch nicht für angezeigt.

Somit erschien aus Sicht der Kammer auch die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 22a Abs. 3 KrWaffG fernliegend.

Stattdessen nahm die Kammer aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen der Aufklärungshilfe nach § 46b Abs. 1 Satz 1 und 3 StGB wiederum eine Strafrahmenverschiebung § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB vor. Ein Zusammenhang zur hiesigen Tat bestand schon aufgrund der Beteiligung von Kolja S… an der Beschaffungsfahrt in die Slowakei zum Erwerb des Gewehrs VZ 58.

Trotz der Schwere der Tat und der erheblichen Schuld des Angeklagten kam die Kammer zu dem Ergebnis, dass eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB Dagegen wegen des Umfangs der frühzeitig erfolgten Angaben des Angeklagten, die Tatsachen enthielten, welche den Ermittlungsbehörden überwiegend noch nicht bekannt waren und zu Verurteilungen weiterer Beteiligter führten, der über einen längeren Zeitraum bestehenden Kooperationsbereitschaft des Angeklagten sowie der Tatsache, dass es sich um ein überwachtes Geschäft handelte, im vorliegenden Fall noch angebracht ist.

Innerhalb des so ermittelnden Strafrahmens erscheint trotz des umfassenden Geständnisses unter nochmaliger Abwägung sämtlicher Umstände mit Ausnahme der Aufklärungshilfe gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB, insbesondere der Rückfallgeschwindigkeit nach der Tat von München am 22.07.2016, eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen.

V. Tat Ziff. II. 5. des Sachverhalts

Bei der Bemessung der Strafe für die unter Ziffer C. II. 5. festgestellte Tat ging die Kammer insoweit zunächst vom Strafrahmen des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer verbotenen Schusswaffe gemäß § 51 Abs. 1 WaffG aus.

Im vorliegenden Fall handelte der Angeklagte wiederum gewerbsmäßig, wie unter oben Ziffer E. V. dargestellt, so dass ein Regelbeispiel im Sinne des § 51 Abs. 2 WaffG erfüllt ist. Der Strafrahmen reicht hierfür von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Die Strafkammer hat wiederum geprüft, ob die Indizwirkung des Regelbeispiels widerlegt ist, so dass nicht der erhöhte Strafrahmen des gewerbsmäßigen unerlaubten Besitzes einer verbotenen Waffe gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 WaffG zur Anwendung kommt, sondern der Regelstrafrahmen des § 51 Abs. 1 WaffG. Dabei berücksichtigte die Kammer alle be- und entlastenden Umstände und unterzog diese einer würdigenden Gesamtbetrachtung.

Zu Gunsten des Angeklagten war dabei zu werten, dass dieser die Tat vollumfänglich einräumte und bereits kurz nach seiner Festnahme ausführliche Angaben zu den in der Kiste versteckten Waffen und Patronen machte, die den Ermittlungsbeamten zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt waren.

Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte seinen Account und seine Passwörter zur Verfügung stellte, seine Lieferanten und Abnehmer benannte und auf Nachfragen der Ermittlungsbehördenmit diesen zur Verfügung stand.

Für den Angeklagten sprach auch, dass dieser in Gestalt eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort nicht ins Gewicht fallend vorbestraft war. Das lange, belastende Verfahren, in dessen Verlauf er wiederholt Beleidigungen und Bedrohungen seitens einzelner Nebenkläger ausgesetzt war, war ebenfalls zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

Positiv zu werten war auch das Einverständnis mit der formlosen Einziehung der sichergestellten Gegenstände und seines zur Tatbegehung benutzten PKWs.

Auf der anderen Seite waren jedoch mehrere gewichtige Strafzumessungsgesichtspunkte zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen.

Dabei war zunächst die erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten zu sehen. Alle in der gekauften Kiste eingelagerten Waffen und die Munition hatte der Angeklagte über das Darknet erworben. Dort ging der Angeklagte sehr konspirativ vor, indem er sich im Forum bedeckt hielt und mit seinen Abnehmern stets nur über verschlüsselte Nachrichten kommunizierte. Zusätzlich betrieb der Angeklagte gemeinsam mit Kolja S… einen erheblichen Aufwand, indem sie die Waffen an einem nur S… zugänglichen Ort in der Nähe des Autobahnkreuzes Köln-Ost in der Erde vergruben. Der Angeklagte erwarb sogar eine spezielle Bundeswehrkiste im Internet, um eine sichere Lagerung zu gewährleisten. Der Angeklagte betrieb zudem einen immensen Aufwand zur Verwaltung und Organisation des Verkaufs der dort eingelagerten Waffen und Munition, indem er diese wiederholt insbesondere zur Anfertigung von „Proofpics“ aufsuchte und sich auch nach seinem Umzug nach Marburg noch mehrfach zu der in der Nähe von Köln vergrabenen Kiste begab.

Darüber hinaus erfüllte der Angeklagte gleichzeitig mehrere Straftatbestände tateinheitlich. Er bewahrte eine Vielzahl verschiedener Waffen in der Kiste auf. Es handelte sich auch um eine beträchtliche Anzahl an Patronen, die sich in der Kiste befand.

Der Angeklagte hatte einige der vergrabenen Gegenstände auch bereits über einen längeren Zeitraum in Besitz.

Strafschärfend war weiterhin zu werten, dass der Angeklagte im vorliegenden Fall seinen besten Freund Kolja S… in diese Sache mit hineinzog, diesen zur Beteiligung an einer strafbaren Handlung verleitete und der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzte.

Insbesondere aufgrund der erheblichen kriminellen Energie und der Zahl der Waffen besteht somit keine Veranlassung, von der Regelwirkung des § 51 Abs. 2 WaffG abzusehen. Hierauf konnte nach Ansicht der Kammer auch die erfolgte Aufklärungshilfe des Angeklagten im Sinne des § 46b StGB im Ergebnis nichts ändern.

Folglich kam auch die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 51 Abs. 3 WaffG nicht in Betracht.

Wegen des Vorliegens der Voraussetzungen der Aufklärungshilfe nach § 46b Abs. 1 Satz 1 und 3 StGB hielt die Kammer trotz Berücksichtigung der Schwere der Straftat und der Schuld des Täters wiederum eine Strafrahmenverschiebung § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB für angebracht, wie oben unter Ziffer F. I. dargestellt. Dabei berücksichtigte die Kammer im Rahmen der Abwägung nach § 46b Abs. 2 StGB insbesondere, dass der Angeklagte nach seiner Festnahme frühzeitig umfangreiche Angaben machte und auch nicht davor zurückschreckte, seinen besten Freund Kolja S… als Mittäter zu belasten. Die Angaben führten schließlich zu dessen Verurteilung, wozu es ohne dessen Benennung durch den Angeklagten nicht gekommen wäre.

Die Kammer war sich dabei wiederum bewusst, dass ein Absehen der Annahme eines besonders schweren Falls vorliegend im Höchstmaß zu einer niedrigeren Strafe als bei einer Strafrahmenverschiebung gemäß § 49 Abs. 1 StGB geführt hätte.

Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens bestimmte die Strafkammer unter Berücksichtigung des § 46 StGB die zu verhängende Einzelstrafe. Dabei wurden mit Ausnahme der Aufklärungshilfe im Sinne des § 46b StGB wiederum die eben genannten Strafzumessungskriterien berücksichtigt. Die Kammer hielt eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten tat- und schuldangemessen.

VI. Gesamtstrafe

Aus den fünf Einzelfreiheitsstrafen war nun noch eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.

Nach nochmaliger Gesamtwürdigung aller vorstehend dargestellter für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände erschien der Kammer unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren tat- und schuldangemessen. Dabei nahm die Strafkammer aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Taten einen erheblichen Abschlag vor. Die Begehungsweise war in der Mehrzahl der Taten gleichartig und es wurden überwiegend die gleichen Straftatbestände verwirklicht. Die einzelnen Verkaufshandlungen lagen darüber hinaus zeitlich eng beieinander, wobei andererseits der lange Zeitraum von 2013 bis zum 16.08.2016, über den sich die Taten insgesamt erstreckten, und der erhebliche Umfang des Waffenhandels des Angeklagten zu berücksichtigen waren. Auf der anderen Seite waren bei der Gesamtstrafenbildung insbesondere auch nochmals die erheblichen Folgen des Waffenverkaufs an David S… und die Fortsetzung des Waffenhandels nicht einmal vier Wochen nach der Tat vom 22.07.2016 zu berücksichtigen.

G. Hilfsbeweisantrag

Der von Rechtsanwältin N. gestellte Hilfsbeweisantrag, wonach die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens für den Fall beantragt wurde, dass das von Prof. N… erstellte Gutachten nicht ausreiche, um den Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auszusprechen, war unbeachtlich.

Unabhängig von der Einschätzung eines Sachverständigen lagen bereits die weiteren rechtlichen Voraussetzungen des Vorbehalts der Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht vor.

Im vorliegenden Fall fehlte es bereits an den Voraussetzungen des § 66a Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie des § 66a Abs. 2 Nr. 1 StGB.

Weder die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung bzw. fahrlässiger Körperverletzung noch die Verstöße gegen die Vorschriften des Waffengesetzes oder Kriegswaffenkontrollgesetzes stellen eine Straftat im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB oder § 66a Abs. 2 Nr. 1 StGB dar.

Auf das Vorliegen eines Hanges zu erheblichen Straftaten im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB kam es daher nicht an.

H. Einziehung

Die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 25.400,- EUR als Wertersatz war gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB anzuordnen.

Denn nach der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten handelt es sich bei dem Betrag von 25.400,- EUR um den aus den festgestellten rechtswidrigen Waffengeschäften vereinnahmten Verkaufserlös. Da dieses Geld aufgrund der zwischenzeitlich stattgefundenen Vermengung gemäß § 948 BGB nicht mehr individualisierbar ist, war die Anordnung der Einziehung eines bestimmten Gegenstandes gemäß § 73 Abs. 1 StGB nicht mehr möglich, so dass die Einziehung von Wertersatz gemäß § 73c Satz 1 StGB in entsprechender Höhe auszusprechen war.

Die zur Waffenbeschaffung erforderlichen Aufwendungen waren bei der Berechnung gemäß § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB nicht zu berücksichtigen, da es sich um nicht abzugsfähige Aufwendungen gemäß § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB handelt. Der Angeklagte tätigte die Aufwendungen für die Begehung der Taten im Bewusstsein des Vorliegens vorsätzlicher Straftaten und es handelte sich auch nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat.

Ein Fall des § 73e StGB liegt ebenfalls nicht vor.

I. Kosten

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht München I Urteil, 19. Jan. 2018 - 12 KLs 111 Js 239798/16

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Landgericht München I Urteil, 19. Jan. 2018 - 12 KLs 111 Js 239798/16 zitiert 37 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafprozeßordnung - StPO | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten


(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

Strafgesetzbuch - StGB | § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe


(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö

Strafgesetzbuch - StGB | § 46 Grundsätze der Strafzumessung


(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um

Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen


Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

Strafgesetzbuch - StGB | § 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung


(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn 1. jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die a) sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die per

Strafgesetzbuch - StGB | § 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern


(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an. (2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einzieh

Strafgesetzbuch - StGB | § 52 Tateinheit


(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie d

Strafgesetzbuch - StGB | § 27 Beihilfe


(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu milde

Strafgesetzbuch - StGB | § 53 Tatmehrheit


(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wi

Strafprozeßordnung - StPO | § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten


(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

Strafprozeßordnung - StPO | § 257c Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten


(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Gegenstand dieser Verstä

Strafprozeßordnung - StPO | § 154a Beschränkung der Verfolgung


(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind, 1. für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder2. neben einer Strafe oder Maß

Strafgesetzbuch - StGB | § 73c Einziehung des Wertes von Taterträgen


Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht

Strafprozeßordnung - StPO | § 55 Auskunftsverweigerungsrecht


(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 46b Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten


(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, 1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs.

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen


(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. (2) Waffen sind 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und2. tragbare Gegenstände, a) die ihr

Strafprozeßordnung - StPO | § 100a Telekommunikationsüberwachung


(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in F

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 52 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, ü

Strafgesetzbuch - StGB | § 73d Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung


(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden is

Strafgesetzbuch - StGB | § 229 Fahrlässige Körperverletzung


Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste


(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. (2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis

Strafgesetzbuch - StGB | § 230 Strafantrag


(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Eins

Strafgesetzbuch - StGB | § 66a Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung


(1) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn 1. jemand wegen einer der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Straftaten verurteilt wird,2. die übrigen Voraussetzungen des § 66 Absatz 3 erfüllt sind, soweit diese

Strafgesetzbuch - StGB | § 222 Fahrlässige Tötung


Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Strafgesetzbuch - StGB | § 73e Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes


(1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 948 Vermischung


(1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so finden die Vorschriften des § 947 entsprechende Anwendung. (2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverh

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 51 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.1 oder 1.2.1.2, eine dort genannte Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 A

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 22 Fachkunde


(1) Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen, wer die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt. (2) Das Bundesmini

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Landgericht München I Urteil, 19. Jan. 2018 - 12 KLs 111 Js 239798/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landgericht München I Urteil, 19. Jan. 2018 - 12 KLs 111 Js 239798/16 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. März 2012 - 1 StR 359/11

bei uns veröffentlicht am 22.03.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 359/11 vom 22. März 2012 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2012 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2017 - 1 StR 624/16

bei uns veröffentlicht am 28.06.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 624/16 vom 28. Juni 2017 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung ECLI:DE:BGH:2017:280617B1STR624.16.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbu

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(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.1 oder 1.2.1.2, eine dort genannte Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.1 oder 1.2.1.2, eine dort genannte Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1.
Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
2.
die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1.
Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
2.
die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1.
Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
2.
die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 624/16
vom
28. Juni 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung
ECLI:DE:BGH:2017:280617B1STR624.16.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 28. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 8. Juni 2016 mit den Feststellungen aufgehoben ; die Feststellungen zu den Besteuerungsgrundlagen bleiben jedoch aufrechterhalten. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in drei tatmehrheitlichen Fällen schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.


2
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
1. Der Angeklagte war zunächst angestellter Vertriebsmitarbeiter der B. GmbH, deren Geschäftsführung er am 21. Dezember 2010 übernahm. Am 26. Juli 2012 erwarb er auch sämtliche Geschäftsanteile der GmbH vom vormaligen Mitangeklagten E. , um etwaige Rückzahlungsansprüche der Finanzbehörden realisieren zu können. Unternehmensgegenstand der Gesellschaft war ursprünglich der „Handel mit Video + Daten + Projektoren + Leinwänden sowie Zubehör“. Im März 2009 erfolgte eine Neuausrichtung da- hingehend, dass nunmehr auch mit PC-Ware gehandelt wurde.
4
Die B. GmbH hatte der vormalige Mitangeklagte E. am 18. Oktober 1999 gegründet; seit dem 20. Juli 2006 war er alleiniger Gesellschafter. Eingetragene Geschäftsführerin war bis zur Übernahme der Geschäftsführung durch den Angeklagten Ca. , die Ehefrau des vormaligen Mitangeklagten E. , die aber in das Tagesgeschäft und die Entscheidungsprozesse innerhalb der B. GmbH nicht eingebunden war und deren Rolle sich im Wesentlichen darauf beschränkte, bei Bedarf einzelne Unterschriften zu leisten (UA S. 12-13). Vielmehr bestimmte der vormalige Mitangeklagte E. bis zur Übertragung der Geschäftsanteile auf den Angeklagten allein die inhaltliche Ausrichtung der Gesellschaft, verhandelte mit den Banken über finanzielle Fragen und veranlasste auch größere Zahlungen der Gesellschaft. Andererseits überließ er das Tagesgeschäft der Gesellschaft aber weitgehend den angestellten Vertriebsmitarbeitern. Der Angeklagte konnte daher - als Vertriebsmitarbeiter mit einem monatlichen Gehalt von ca. 3.000 Euro brutto - bis zu seiner Bestellung als Geschäftsführer innerhalb des vom vormaligen Mitangeklagten E. vorgegebenen Rahmens frei über den Abschluss von Geschäften entscheiden (UA S. 13).
5
Die GmbH beteiligte sich (spätestens) seit Mai 2009 mit einem Teil ihres Geschäftsbetriebs an Umsätzen, die in Mehrwertsteuerhinterziehungen in Form von Umsatzsteuerkarussellen einbezogen waren. So bezog sie ihre Ware zunächst bis ca. April 2010 von sogenannten Missing Tradern, nämlich der C. GmbH, D. GmbH und der O. GmbH. Die Geschäftsbeziehung zur C. GmbH - mit der sie in einem Zeitraum von Mai 2009 bis November 2009 Umsätze in Höhe von 10.662.147,29 Euro zzgl. 2.025.807,99 Euro Umsatzsteuer tätigte - wurde beendet , als das Finanzamt im Vorfeld einer nach § 103 StPO durchgeführten Durchsuchung am 20. Oktober 2009, die angemeldete Vorsteuer zunächst nicht mehr auszahlte. Nach der Durchsuchung erfolgte die Auszahlung unter dem „Vorbehalt weiterer Prüfung“ (UA S. 14).
6
Ab April 2010 erwarb die B. GmbH ihre Ware u.a. von den Firmen Be. , H. GmbH, S. , I. GmbH und L. mbH, die in der Lieferkette als Buffer I oder Buffer II fungierten. Die B. GmbH nahm aus allen Rechnungen der vorgenannten Unternehmen Vorsteuer in Anspruch und verkaufte die Ware überwiegend ins Ausland, später auch im Inland. Hierbei fungierte sie teilweise als Exporteurin und teilweise als Buffer (UA S. 14).
7
Der Angeklagte legte der Buchhalterin der B. GmbH die aus diesen Geschäftsbeziehungen resultierenden Rechnungen vor, die auf diesem Weg Eingang in die Umsatzsteuerjahreserklärungen fanden, obwohl er wusste, dass aus den vorbenannten Geschäften kein Vorsteuererstattungsanspruch geltend gemacht werden durfte. Die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2009 wurde am 16. Juni 2010, für 2010 am 12. Juli 2011 und für 2012 am 20. Dezember 2012 abgegeben. Der Steuerverkürzungsbetrag betrug im Jahr 2009 325.185 Euro, im Jahr 2010 2.834.096 Euro sowie im Folgejahr 2.302.156 Euro , insgesamt damit über 5,4 Millionen Euro im Tatzeitraum.
8
2. Das Landgericht geht davon aus, dass der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Er habe zwar nicht geplant oder beabsichtigt, zugunsten der B. GmbH Umsatzsteuern zu hinterziehen, aber spätestens ab dem 20. Oktober 2009 billigend in Kauf genommen, dass die B. GmbH in eine Umsatz- bzw. Mehrwertsteuerhinterziehung eingebunden war (UA S. 69). Diese Überzeugung stützt das Landgericht im Wesentlichen darauf, dass es Anfang des Jahres 2009 zu einem neuen Geschäftsmodell kam und die damit verbundenen Geschäftsbeziehungen zur erst im Mai 2009 gegründeten C. GmbH verschiedene Auffälligkeiten aufwiesen, die am 20. Oktober 2009 auch zu einer Durchsuchung der Geschäftsräume der B. GmbH gemäß § 103 StPO und zu einer Vernehmung des Angeklagten führten. Trotz dieser damit deutlich gewordenen Einbindung der B. GmbH in eine Umsatzsteuerhinterziehung habe der Angeklagte im Folgenden Geschäftsbeziehungen mit der am Markt mit Elektroartikeln nicht etablierten O. GmbH aufgenommen. Diese Gesellschaft wurde von einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Geschäftsführer geleitet, hatte kein eigenes Lager und die Zahlungen wurden über eine im Ausland befindliche Zahlungsplattform abgewickelt. Daneben war auch der aus den früheren Geschäften mit der C. GmbH bekannte vormalige Mitangeklagte W. in die Geschäfte involviert. Darüber hinaus sieht das Landgericht in einem Chatverkehr des Angeklagten vom Februar 2010 einen weiteren Beleg für dessen Vorsatz.

II.


9
Die Verurteilung des Angeklagten hat bereits aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält in Bezug auf die Begründung des subjektiven Tatbestandes der Steuerhinterziehung ei- ner revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. Auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es daher nicht an.
10
1. Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatgerichts, das sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld des Angeklagten zu bilden hat (§ 261 StPO). Die tatsächlichen Schlussfolgerungen des Tatgerichts müssen nicht zwingend sein; es genügt, dass sie möglich sind und das Tatgericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (vgl. BGH, Urteile vom 30. März 2004 - 1 StR 354/03, NStZ-RR 2004, 238 und vom 1.Juli 2008 - 1 StR 654/07). Das Revisionsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatgerichts mit Rechtsfehlern behaftet ist, weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht übereinstimmt oder sich so weit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12, NStZ 2013, 420 mwN). Zudem muss das Urteil erkennen lassen, dass das Tatgericht solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dabei dürfen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet werden, sondern müssen in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt worden sein (BGH, Urteile vom 5. Dezember 2013 - 4 StR 371/13, NStZ-RR 2014, 87; vom 2. April 2015 - 3 StR 635/14 und vom 12. Januar 2017 - 1 StR 360/16, NStZ-RR 2017, 185).
11
2. Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht gerecht. Das Landgericht hat die Annahme eines bedingten Vorsatzes nicht tragfähig begründet. Wesentliche den Angeklagten entlastende Indizien wurden nicht erkennbar in eine Gesamtwürdigung eingestellt.
12
a) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. April 2016 - 5 StR 498/15, NStZ-RR 2016, 204) voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt (Wissenselement ), weiter dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (Willenselement). Beide Elemente müssen durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände erfolgen (vgl. BGH, Urteile vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444 und vom 11. Oktober 2016 - 1 StR 248/16, NStZ 2017, 25; Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 112/16, NStZ 2017, 337).
13
b) Das Landgericht hat sich mit wesentlichen zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umständen nicht umfassend auseinandergesetzt und diese nicht erkennbar in eine Gesamtabwägung einbezogen. Dabei kann dahinstehen , ob die vom Landgericht gegenübergestellten Gesichtspunkte für und gegen die Annahme eines bedingten Vorsatzes schon die Anforderungen an eine Gesamtwürdigung erfüllen, weil das übergreifende wertende Element nicht erkennbar ist. Jedenfalls wäre eine solche Gesamtwürdigung lückenhaft.
14
So lässt das Landgericht zum einen unberücksichtigt, dass die von Missing Tradern und Buffern erworbene Ware tatsächlich in das eigene Lager der B. GmbH geliefert wurde (UA S. 39). Ein Weitertransport der Ware erfolgte dann durch Speditionen, gegenüber denen nach Bezahlung durch den eigenen Kunden die Freigabe der Ware erklärt wurde. Damit unterscheidet sich der Sachverhalt von vielen Fällen der Umsatzsteuerhinterziehung, bei welcher die Ware typischerweise tatsächlich nicht an die in der Kette handelnden Beteiligten geliefert wird.
15
Zum anderen hat das Landgericht nicht berücksichtigt, dass nach der Durchsuchung der B. GmbH gemäß § 103 StPO, welche die Strafkammer als wesentliches vorsatzbegründendes Ereignis gewertet hat, die Vorsteuer aus den Rechnungen des Missing Traders C. GmbH vom Finanzamt ausbezahlt wurde (UA S. 14). Hinzu kommt, was die Strafkammer ausdrücklich gewürdigt hat, dass im relevanten Zeitraum von 2009 bis 2012 eine Vielzahl von Umsatzsteuersonderprüfungen und Umsatzsteuernachschauen , die aber jeweils ergebnislos verlaufen sind, erfolgten (UA S. 86). Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung u.a. hinsichtlich des Missing Traders C. GmbH wurde im Prüfzeitraum Juli/August 2009 von Seiten des Finanzamtes sogar „dem Vorsteuerabzug unter dem Vorbehalt weiterer Ermittlungen zugestimmt“ (UA S. 86). Insofern hätte es vor die- sem Hintergrund einer kritischen Würdigung bedurft, ob der Angeklagte damit nicht in gutem Glauben davon ausgehen konnte, dass die B. GmbH gerade nicht in ein betrugsbehaftetes System eingebunden war. Dies umso mehr, als es nach den Feststellungen des Landgerichts in Bezug auf den neuen Abnehmer O. GmbH wegen des Vorsteuerabzugs zu einer Auseinandersetzung mit den Finanzbehörden gekommen war, die vor die Finanzgerichte getragen wurde (UA S. 86), ohne dass das Landgericht aber hier weitere Feststellungen zum Ausgang dieser Verfahren getroffen hat. Diesbezüglich trägt auch die Wertung des Landgerichts nicht, dass der Angeklagte für die nach der Durchsuchung erfolgten Geschäftsbeziehungen nicht alle auffälligen Aspekte gegenüber dem Finanzamt offen gelegt hat. Schließlich war er jedenfalls als Vertriebsmitarbeiter bis zum 21. Dezember 2010 hierzu nicht verpflichtet , denn er war nicht Geschäftsführer der B. GmbH.
16
Weiter hätte das Landgericht in seine Überlegungen einbeziehen müssen , dass ein Bankmitarbeiter und Ansprechpartner des vormaligen Mitangeklagten im Juli 2009 notiert hat, dass das neue Geschäftsfeld auf identisch ab- gesicherter Basis verläuft wie das Stammgeschäft (UA S. 70). Sollte sich herausstellen , dass bei der B. GmbH für die nicht im Umsatzsteuerbetrug verhafteten Kunden die Verfahrensabläufe (Bestellung, Lieferung, Lagerung, Zahlung) identisch weiter abliefen, wäre dies auch ein gewichtiges Indiz, das gegen die Annahme eines bedingten Vorsatzes beim Angeklagten sprechen würde. Nach den Ausführungen des Landgerichts bezog sich neben der Weiterführung des bisherigen Geschäftsmodells nur ein Teil des gesamten Ge- schäftsbetriebs auf den „neuen“ Großhandel mit PC-Ware (UA S. 13), ohne dass konkrete Feststellungen zum Umfang dieser für Mehrwertsteuerhinterziehungen relevanten Umsätze der B. GmbH im Tatzeitraum getroffen worden sind.
17
Schließlich ist das Verhältnis zum vormaligen Mitangeklagten E. und dessen Rolle im Unternehmen ungewürdigt geblieben, obwohl das Landgericht selbst feststellt, dass der vormalige Mitangeklagte E. im Unternehmen die inhaltliche Ausrichtung bestimmt hat (UA S. 13). Zudem bleibt unerörtert , warum der Angeklagte die Anteile der B. GmbH am 26. Juli 2012 unter dem Eindruck des laufenden Strafverfahrens erworben hat. Hieraus könnte sich ein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass der Angeklagte die Einbindung in das Umsatzsteuerkarussell nicht erkannt und mithin nicht vorsätzlich gehandelt hat.
18
3. Sollte das neue Tatgericht nach einer umfassenden Gesamtwürdigung der für und gegen die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen sprechenden Umstände abermals zu dem Ergebnis kommen, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat, wird es überdies - insbesondere im Tatzeitraum 2009 - nochmals gesondert in den Blick zu nehmen haben, weshalb etwaige falsche Angaben in der Jahresumsatzsteuererklärung dem Angeklagten zuzurechnen sind. Bislang fehlen insgesamt Feststellungen darüber, von wem die jeweiligen Umsatzsteuerjahreserklärungen 2009 bis 2011 unterzeichnet und beim Finanzamt eingereicht wurden. So war der Angeklagte zum Zeitpunkt der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2009 noch nicht Geschäftsführer der B. GmbH und nicht zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung verpflichtet. Möglicherweise kommt insofern eine mittelbare Täterschaft des Angeklagten oder eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Betracht (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 182/14, Rn. 34 f., wistra 2015, 188).
19
4. Die Feststellungen zu den Besteuerungsgrundlagen sind von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen kann das neue Tatgericht treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. Raum Graf Cirener Bär Hohoff

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach
a)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,
b)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt,
c)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
d)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,
3.
entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt oder
4.
entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten Gegenstandes anleitet oder auffordert.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7 einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
a)
eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder
b)
Munition erwirbt oder besitzt,
wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist,
3.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt, bearbeitet oder instand setzt,
4.
ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit
a)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbringt oder
b)
§ 32 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnimmt,
5.
entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,
6.
entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder Munition überlässt,
7.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
7a.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
9.
entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder
10
entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine Schusswaffe oder Munition ausübt.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder 10 fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 359/11
vom
22. März 2012
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2012 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10. Februar 2011 mit den Feststellungen aufgehoben; ausgenommen hiervon sind die Feststellungen zum Geschehen vom 11. März 2009 in der A. schule in Winnenden und den nachfolgenden Ereignissen dieses Tages. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

I.

1
1. Die Strafkammer hat festgestellt:
2
Der damals 17 Jahre alte Sohn des Angeklagten, T. K. , hatte am 11. März 2009 insgesamt 15 Personen erschossen und 14 Personen durch Schüsse verletzt. Die meisten Opfer waren Schülerinnen, Schüler und Lehrerinnen seiner ehemaligen Schule, der A. schule in Winnenden; T. K. hatte auf sie in Klassenzimmern und darüber hinaus im ganzen Schulgebäude geschossen („Amoklauf von Winnenden“). Anschließend flüchtete er zunächst auf das Gelände der psychiatrischen Kli- nik in Winnenden, wo er einen zufällig anwesenden Monteur erschoss. Danach zwang er einen ihm bis dahin unbekannten Kraftfahrer, ihn nach W. zu fahren, wo er sich schließlich auf dem Gelände eines Autohauses eine Schießerei mit der Polizei lieferte, durch die ein Angestellter und ein Kunde des Autohauses zu Tode kamen und mehrere Polizeibeamte verletzt wurden. Am Ende erschoss sich T. K. selbst.
3
Die Tatwaffe und die Munition stammten aus dem Besitz des Angeklagten , eines passionierten Sportschützen. T. K. hatte unter im Detail nicht feststellbaren Umständen jedenfalls im Zeitraum zwischen Herbst 2008 und dem 11. März 2009 vom Angeklagten unbemerkt insgesamt 285 Schuss von verschiedenen Herstellern stammender Munition an sich gebracht. Diese hatte der Angeklagte an unterschiedlichen Orten innerhalb der Wohnung unverschlossen verwahrt. Ebenso unbemerkt vom Angeklagten hatte T. K. zu einem nicht mehr genauer feststellbaren Zeitpunkt , spätestens am Morgen des 11. März 2009, die dem Angeklagten gehörende Pistole Beretta entwendet, die der Angeklagte nicht ständig verschlossen , sondern (aus Angst vor Einbrechern) häufig unverschlossen in einem Schlafzimmerschrank verwahrt hatte.
4
T. K. war psychisch auffällig. Seit 2004 hatte er sich immer mehr zu einem Einzelgänger entwickelt. Er beschäftigte sich oft mit Computerspielen , insbesondere mit solchen, in denen er auf virtuelle Personen schoss. Anfang 2008 äußerte er gegenüber seiner Mutter nach entsprechenden Internetrecherchen selbst den Verdacht, dass seine Stimmungs- schwankungen und schlechten Schulnoten auf „bipolare Störungen bezie- hungsweise manisch-depressive Erkrankungen“ zurückzuführen seien. Daraufhin veranlassten seine Eltern über den Hausarzt eine ambulante psycho- therapeutische Behandlung in der psychiatrischen Klinik in Wei. (Klinikum We. ). Schon zu Beginn der Behandlung äußerte er dabei gegenüber der Therapeutin (Fremd-)Tötungsphantasien, worüber diese die Eltern unterrichtete. Im August 2008 wurde T. K. nach fünf ambulanten Gesprächsterminen aus der Behandlung des Klinikums entlassen. Die Klinik bewertete seinen Zustand zwar als deutlich verbessert, empfahl jedoch , dass er auch künftig ambulant psychologisch betreut werden sollte. Da T. K. keine weitere therapeutische Betreuung mehr wollte, unternahmen die Eltern in dieser Richtung nichts, sondern setzten sich über die Empfehlung hinweg. Dabei blieb es selbst dann noch, als sich der psychische Zustand T. K. s wieder deutlich verschlechterte. Dies war für die Familie auch sichtbar, wie sich insbesondere aus dem Inhalt des ChatVerkehrs der jüngeren Schwester T. K. s mit ihrem Freund ergibt. Statt jedoch für therapeutische Betreuung seines Sohnes zu sorgen, ermöglichte ihm der Angeklagte Schießübungen in seinem Schützenverein.
5
2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurde der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in 15 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in 14 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit fahrlässigem Überlassen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe und erlaubnispflichtiger Munition an Nichtberechtigte, jeweils begangen durch Unterlassen , zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
6
3. Die Revision des Angeklagten ist auf die näher ausgeführte Sachrüge und auf Verfahrensrügen gestützt. Sie hat mit einer Verfahrensrüge weitgehend Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), mit der geltend gemacht ist, dass die Möglichkeit der Verteidigung, eine für die Beweiswürdigung der Straf- kammer wesentliche Zeugin zu befragen, durch die Zubilligung eines Auskunftsverweigerungsrechts rechtsfehlerhaft eingeschränkt worden sei.
7
a) Folgendes liegt zugrunde:
8
Der Angeklagte hat sich darauf berufen, dass ihm die Intensität der Erkrankung seines Sohnes, insbesondere dessen Tötungsphantasien, unbekannt gewesen seien. Die Strafkammer hält diese Angabe aufgrund der Aussage der Zeugin L. für widerlegt. Diese ist als Mitglied des bei der Johanniter Unfallhilfe angegliederten Kriseninterventionsteams Stuttgart ehrenamtlich tätig. Sie war noch am Tag des Amoklaufs von der Polizei gebeten worden, der Familie K. als Krisenbetreuerin zur Seite zu stehen , nachdem sämtliche Polizeikräfte, die derartige Aufgaben wahrnehmen konnten, für die Betreuung der überlebenden Tatopfer und von Angehörigen der Tatopfer eingesetzt waren. Frau L. kam der Bitte der Polizei nach. Zwischen ihr und der Familie K. entwickelte sich ein Vertrauensverhältnis , das dazu führte, dass sie (auf Honorarbasis) ihre Tätigkeit für die Familie K. auch noch fortsetzte, als sie nicht mehr auf die Bitte der Polizei hin tätig war.
9
Die Vernehmung der Zeugin L. in der Hauptverhandlung gestaltete sich wie folgt:
10
Im Hauptverhandlungstermin vom 11. November 2010 gab sie an, der Angeklagte habe ihr bereits am dritten Tag nach dem Amoklauf berichtet, dass er im Jahre 2008 im Klinikum We. über Tötungsphantasien seines Sohnes unterrichtet worden sei. Nachdem das Gericht, der Vertreter der Staatsanwaltschaft und einige Nebenklägervertreter die Zeugin befragt hat- ten, wurde die Vernehmung am Nachmittag des 11. November 2010 bis zum 23. November 2010 unterbrochen. Den Verteidigern war das Fragerecht bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht weitergegeben worden.
11
Zu Beginn der Fortsetzung ihrer Vernehmung im Hauptverhandlungstermin vom 23. November 2010 verlas die Zeugin eine von ihr mitgebrachte, vorgefertigte schriftliche Erklärung. Danach habe sie nicht durch den Angeklagten , sondern erst durch ein Sachverständigengutachten im August 2009 von den Tötungsphantasien T. K. s erfahren.
12
Nach kurzer Unterbrechung der Hauptverhandlung gab der Vertreter der Staatsanwaltschaft bekannt, dass er soeben ein Ermittlungsverfahren gegen die Zeugin, unter anderem wegen des Verdachts der versuchten Strafvereitelung, eingeleitet habe. Daraufhin gewährte der Vorsitzende der Zeugin - unter entsprechender Belehrung - ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht. Die Vernehmung wurde erneut bis zum 16. Dezember 2010 unterbrochen.
13
Zu Beginn dieses Fortsetzungstermins widerrief die Zeugin nach erneuter Belehrung ihre Angaben vom 23. November 2010 und bestätigte die Richtigkeit ihrer ursprünglichen Aussage vom 11. November 2010. Weitere Angaben machte sie nicht und berief sich auf das Auskunftsverweigerungsrecht. Neben weiterem, hier nicht entscheidungserheblichem Prozessgeschehen widersprachen die Verteidiger im Termin vom 16. Dezember 2010 der Verwertung der Angaben der Zeugin L. wegen des Fehlens jeder Möglichkeit zur Fragestellung an die Zeugin L. .
14
Den Widerspruch der Verteidiger wies das Gericht mit Beschluss vom 21. Dezember 2010 zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht sei erfolgt, weil der Vertreter der Staatsanwaltschaft zureichende Anhaltspunkte für eine Straftat (hier: der versuchten Strafvereitelung) gesehen und ein Ermittlungsverfahren gegen die Zeugin eingeleitet habe; das Gericht sei zur korrekten Belehrung verpflichtet gewesen. Zu dieser Belehrungspflicht hatte die Kammer bereits am 16. Dezember 2010 in anderem Zusammenhang ausgeführt, die Zeugin sei verdächtig, die Erklärung nach dem Beginn ihrer Vernehmung am 11. November 2010 als Teil einer Strafvereitelungshandlung angefertigt zu haben. Weil die Zeugin L. zu diesem Zeitpunkt bereits benannt gewesen sei, könnte durch die Anfertigung der Erklärung die Grenze zum strafbaren Versuch bereits überschritten sein.
15
Die Verteidigung hatte zu keiner Zeit Gelegenheit, die Zeugin L. zu befragen.
16
b) Dies beanstandet die Revision zu Recht.
17
Straftaten, die erst durch die Aussage selbst begangen wurden, können ein Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen gemäß § 55 StPO nicht begründen (h.M., vgl. BGHSt 50, 318 ff.; BGH bei Dallinger, MDR 1958, 14; Ignor/Bertheau in LR-StPO, 26. Aufl., § 55 Rn. 12). Dies hat die Strafkammer an sich auch nicht verkannt. Ihre Auffassung, hier gelte anderes, weil die Zeugin durch die Anfertigung der schriftlichen Erklärung den Versuch einer Strafvereitelung zugunsten des Angeklagten begangen habe, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Herstellung eines schriftlichen Textes, den der Zeuge als seine Aussage bei seiner Vernehmung verlesen will und abliest, enthält keinen über die falsche Aussage hinausgehenden Unrechtsgehalt.
Bei der Anfertigung der Erklärung handelt es sich also um eine straflose Vorbereitungshandlung (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1982 - 2 StR 314/81, BGHSt 31, 10 ff.; BGH, Urteil vom 18. März 1982 - 4 StR 565/81, JZ 1982, 434 f.).
18
Die Entscheidungen, auf die sich die Strafkammer zum Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung beruft, ergeben nichts anderes. In einem Fall (BayObLG, Beschluss vom 1. April 1999 - 5 St RR 49/99) hatte nicht der Zeuge selbst seine Falschaussage vorbereitet, sondern ein außenstehender Dritter versucht, einen Zeugen zu einer Falschaussage zu veranlassen. In einer weiteren von der Strafkammer herangezogenen Entscheidung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. November 1992 - 2 Ss 195/92, MDR 1993, 368) hatte ein Bekannter des Angeklagten schriftliche Falscherklärungen angefertigt und diese über die gutgläubige Verteidigerin zu den Akten gegeben , um seine Benennung als Zeuge zu erreichen. Hier liegt der Unterschied zur vorherigen Fallgestaltung darin, dass der Zeuge durch seine inhaltlich falsche schriftliche Erklärung seine Vernehmung erst herbeigeführt hat, während die Zeugin L. ihre ohnehin vorgesehene Vernehmung vorbereitet hat. Die schriftliche Erklärung der Zeugin war für ihre Vernehmung nicht kausal.
19
Eine versuchte Strafvereitelung könnte daher allenfalls in der Aussage der Zeugin selbst liegen, die, wie dargelegt, ein Auskunftsverweigerungsrecht nicht begründen kann. Auf die Frage, ob die Zeugin durch ihre Aussage vom 16. Dezember 2010 von einem etwaigen Versuch der Strafvereitelung zurückgetreten sein könnte, kommt es daher nicht mehr an.
20
c) Ob die Rüge der Verletzung des Fragerechts rechtlich an § 338 Nr. 8 StPO oder - wie die Revision meint - an Art. 6 MRK i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG zu messen ist, bedarf keiner Entscheidung , da jedenfalls die Voraussetzungen beider Rügen im Hinblick auf § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vollständig vorgetragen worden sind.
21
d) Der Frage, ob das der Zeugin zu Unrecht zugebilligte Auskunftsverweigerungsrecht rechtlich anders zu gewichten wäre, wenn die Strafkammer , die dies geprüft hat, ihr zu Unrecht ein generelles Zeugnisverweigerungsrecht verweigert hätte, brauchte der Senat nicht nachzugehen. Die Feststellungen der Kammer haben keine zureichenden Anhaltspunkte für eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung oder eine Zugehörigkeit der Zeugin zu den durch § 53 Abs. 1 Satz 1, § 53a StPO privilegierten Berufsgruppen ergeben. Wie sich aus der Aufzählung der aussageverweigerungsberechtigten Personen in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3-3b StPO ergibt, steht nach gesetzlicher Wertung nicht jedem Berater, der berufsmäßig oder ehrenamtlich in schwierigen Situationen Hilfe leistet, ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Diese Wertentscheidung des Gesetzgebers kann nicht im Wege extensiver Auslegung des Gesetzes abgeändert werden (s.a. Huber in Graf (Hrsg.), BeckOK, Edit. 13, § 53a Rn. 7).
22
e) Der aufgezeigte Mangel führt zur weitgehenden Aufhebung des Urteils. Ein Zusammenhang zwischen der für die Verteidigung fehlenden Möglichkeit , die Zeugin L. zu befragen, und den Feststellungen zum Geschehen vom 11. März 2009 in der A. schule in Winnenden und den nachfolgenden Ereignissen dieses Tages (Tenor) ist jedoch denknotwendig ausgeschlossen. Auch die sonstigen Verfahrensrügen haben keinen Bezug zu diesen Feststellungen. Da sie auch sonst fehlerfrei getroffen sind, können diese bestehen bleiben (§ 349 Abs. 2 StPO).

II.


23
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
24
1. Zur Beanstandung der Revision, die Strafkammer habe die „Epikri- se“ des Klinikums „We. “ zu Unrecht nicht verwertet:
25
a) Die „Epikrise“ ist ein erst nach dem Tatgeschehen verfasster Abschlussbericht des Klinikums „We. “ über die Behandlung von T. K. . Er gelangte zu den Verfahrensakten, nachdem die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren das Klinikum um dessen Übersendung gebeten hatte. Dabei hatte die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, die Eltern von T. K. hätten vor der Einleitung des Ermittlungsverfahrens eine „Schweigepflichtentbindung“ erteilt, die bislang nicht zurückgenommenwor- den sei. Eine solche Entbindungserklärung ist nicht aktenkundig. In der Hauptverhandlung stellte die Verteidigung - nicht leicht verständlich - sowohl Anträge, die auf der Behauptung beruhten, eine entsprechende Entbindung sei erteilt worden, also auch auf der Behauptung, eine Entbindung sei nicht erteilt worden.
26
b) Die Strafkammer ist im Ergebnis davon ausgegangen, dass keine Entbindung erteilt worden ist. Sie hat die „Epikrise“ als solche nicht verwertet und zur Begründung ausgeführt: Die Verwertung sei unzulässig, weil die Ärzte und Therapeuten des Klinikums im Verfahren inzwischen von ihrem Recht, die Aussage zu verweigern (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO) Gebrauch machten. Für die Frage der Verwertbarkeit der vorher zu den Akten gelang- ten „Epikrise“ sei daher eine Abwägung (§ 160a Abs. 2 StPO) zwischen dem postmortalen Persönlichkeitsschutz T. K. s und dem Interesse an der Tataufklärung vorzunehmen. Weil es sich bei der Straftat des Angeklagten nur um ein - wenngleich in den Auswirkungen erhebliches - fahrlässiges Delikt handele, die Eltern T. K. s als Hinterbliebene mit einer Offenbarung der „Epikrise“ tatsächlich nicht einverstanden waren und die Ärzte der Verwertung des Berichts inzwischen widersprochen hatten, überwiege letztlich der postmortale Persönlichkeitsschutz T. K. s.
27
c) Diese Ausführungen begegnen Bedenken (aa, bb). Darüber hinaus sind gewichtige Gesichtspunkte nicht angesprochen (cc).
28
aa) Die Strafkammer ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass nach dem Tode des Patienten die verbindliche Entscheidung über die Verwertbarkeit von ihn betreffenden ärztlichen Unterlagen nicht auf die Erben übergeht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 31. Mai 1983 - VI ZR 259/81, NJW 1983, 2627 ff.). Ob die (hier bereits aktenkundigen) Unterlagen verwertbar sind, ist nach Maßgabe des § 160a Abs. 2 StPO abzuwägen. Das Ergebnis der Abwägung ist vom Revisionsgericht nur auf seine Vertretbarkeit hin zu überprüfen (vgl. BGHSt 41, 30; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 160a Rn. 18); jedoch unterliegen die der Abwägung zugrunde gelegten rechtlichen Maßstäbe revisionsrichterlicher Kontrolle.
29
Im Rahmen dieser Abwägung kann es freilich eine Rolle spielen, ob der (die) Erbe(n) des Patienten mit der Verwertung der den Patienten betreffenden Unterlagen einverstanden ist (sind). In diesem Zusammenhang kann gegebenenfalls auch zu berücksichtigen sein, dass der Angeklagte einerseits geltend macht, die Heranziehung der „Epikrise“ sei zu seiner Entlastung ge- boten, andererseits aber ihrer Heranziehung im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten dadurch gleichwohl entgegenwirkt, dass er die Frage nach einer „Schweigepflichtentbindung“ nicht nur offen lässt, sondern die Klärung durch widersprüchlichen Vortrag erschwert.
30
bb) Während dieser Gesichtspunkt sich im Ergebnis eher gegen eine Heranziehung der „Epikrise“ auswirken könnte, bestehen andererseits gegen die Gewichtung der Taten, die die Strafkammer zur Begründung der Ablehnung der Verwertung herangezogen hat (§ 160a Abs. 2 Satz 1 StPO), recht- liche Bedenken. Die Strafkammer meint, es liege keine „Straftat von erheblicher Bedeutung“ vor, und stellt entscheidend darauf ab, dass es sich nur um eine fahrlässig begangene Straftat handele. Damit legt die Strafkammer hin- sichtlich des Begriffs „erhebliche Bedeutung“ einen unzutreffenden Maßstab an.
31
Eine Straftat hat „erhebliche Bedeutung“, wenn sie mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 109, 279, 344; 103, 21, 34; BT-Drucks. 16/5846, S. 40). Der Bereich mittlerer Kriminalität bestimmt sich maßgeblich nach den abstrakten Strafrahmen des materiellen Strafrechts, nicht nach der Schuldform. Bei entsprechend hohen Strafrahmen kann da- her auch eine fahrlässige Straftat eine solche von „erheblicher Bedeutung“ sein. Selbst eine fahrlässige Körperverletzung kann nach den Umständen des Einzelfalls noch ausreichen (vgl. BVerfG NJW 2009, 2431; vgl. auch Rieß, GA 2004, 623, 638 ff. mwN). Hieran gemessen ist die Annahme, fahrlässige Tötungen (Höchststrafe fünf Jahre) seien, zumal unter den hier vorliegenden konkreten Umständen, schon im Ansatz keine erheblichen Straftaten , nicht tragfähig.
32
cc) Die neue Strafkammer wird deutlicher als bisher im Ansatz auch Gelegenheit haben, Folgendes zu berücksichtigen: Der Persönlichkeitsschutz des Geheimnisinhabers (Patienten) wird durch dessen Tod in einen allgemeinen, der Abwehr von Angriffen auf die Menschenwürde dienenden Achtungsanspruch umgewandelt; dessen Schutzwirkung reicht jedenfalls weniger weit als das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Lebenden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 1998 - 2 StR 189/98). Diesem Interesse des Geheimnisinhabers (Patienten) steht das Interesse des Angeklagten gegenüber , nicht unschuldig verurteilt bzw. nicht schärfer als schuldangemessen bestraft zu werden (vgl. OLG Celle NJW 1965, 362).
33
Darüber, zu welchem Ergebnis die aufgeführten gegenläufigen Gesichtspunkte und die sonstigen, in diesem Zusammenhang von der Strafkammer angestellten Erwägungen letztlich führen, hat der Senat hier nicht zu befinden.
34
2. Zum Schuldspruch bemerkt der Senat:
35
Die Strafkammer hat auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen zutreffend neben den Verstößen gegen das Waffengesetz auch fahrlässige Tötung und fahrlässige Körperverletzung bejaht. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte hätte voraussehen können, dass sein Sohn als Folge der unzulänglichen Sicherung von Waffen und Munition auf Menschen schießen wird, nicht notwendig davon abhängig sein muss, wie präzise die Kenntnis des Angeklagten über das Maß der psychischen Erkrankung seines Sohnes war. Schon diese unzulängliche Sicherung von Waffen und Munition unter Verstoß gegen die spezifischen waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten kann den Vorwurf der Fahrlässigkeit für Straftaten begründen, die vorhersehbare Folge einer ungesicherten Verwahrung sind. Für die Vorhersehbarkeit könnte hier zudem die - für sich gesehen bislang rechtsfehlerfrei getroffene - Feststellung sprechen, dass der Angeklagte entgegen dem Rat des Klinikums nicht für eine Weiterbehandlung seines Sohnes sorgte, dies selbst dann noch nicht, als sich dessen psychischer Zustand wieder deutlich verschlechterte.
36
Stattdessen ermöglichte der Angeklagte seinem, wie ihm jedenfalls bekannt war, psychisch sehr labilen Sohn, der seit Jahren in Computerspielen auf andere schoss, sich im Schützenverein im Umgang mit realen Schusswaffen zu üben.
Nack Wahl Graf
Jäger Sander

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach
a)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,
b)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt,
c)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
d)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,
3.
entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt oder
4.
entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten Gegenstandes anleitet oder auffordert.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7 einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
a)
eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder
b)
Munition erwirbt oder besitzt,
wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist,
3.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt, bearbeitet oder instand setzt,
4.
ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit
a)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbringt oder
b)
§ 32 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnimmt,
5.
entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,
6.
entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder Munition überlässt,
7.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
7a.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
9.
entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder
10
entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine Schusswaffe oder Munition ausübt.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder 10 fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1.
Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
2.
die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.1 oder 1.2.1.2, eine dort genannte Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach
a)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,
b)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt,
c)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
d)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,
3.
entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt oder
4.
entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten Gegenstandes anleitet oder auffordert.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7 einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
a)
eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder
b)
Munition erwirbt oder besitzt,
wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist,
3.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt, bearbeitet oder instand setzt,
4.
ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit
a)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbringt oder
b)
§ 32 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnimmt,
5.
entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,
6.
entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder Munition überlässt,
7.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
7a.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
9.
entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder
10
entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine Schusswaffe oder Munition ausübt.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder 10 fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn

1.
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat,
2.
die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und
3.
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.

(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:

1.
aus dem Strafgesetzbuch:
a)
Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80a bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 89c Absatz 1 bis 4, 94 bis 100a,
b)
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e,
c)
Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h,
d)
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach § 127 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 129 bis 130,
e)
Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,
f)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
g)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte nach § 184b, § 184c Absatz 2,
h)
Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,
i)
Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 233 Absatz 2, den §§ 233a, 234, 234a, 239a und 239b,
j)
Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2, Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 4 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
k)
Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255,
l)
gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a,
m)
Geldwäsche nach § 261, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten ist,
n)
Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2,
o)
Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5,
p)
Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in § 265e Satz 2 genannten Voraussetzungen,
q)
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt unter den in § 266a Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 genannten Voraussetzungen,
r)
Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2,
s)
Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen,
t)
Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299,
u)
gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c,
v)
Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334,
2.
aus der Abgabenordnung:
a)
Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen, sofern der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach § 370 Absatz 1 verbunden hat, handelt, oder unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,
b)
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c)
Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2,
3.
aus dem Anti-Doping-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b,
4.
aus dem Asylgesetz:
a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3,
b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
5.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
5a.
aus dem Ausgangsstoffgesetz:

Straftaten nach § 13 Absatz 3,
6.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:

vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes,
7.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
8.
aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:

Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
9.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3,
9a.
aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
10.
aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a)
Völkermord nach § 6,
b)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c)
Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
d)
Verbrechen der Aggression nach § 13,
11.
aus dem Waffengesetz:
a)
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3,
b)
Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6.

(3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt.

(4) Auf Grund der Anordnung einer Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) diese Maßnahmen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. § 95 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ist technisch sicherzustellen, dass

1.
ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können:
a)
die laufende Telekommunikation (Absatz 1 Satz 2), oder
b)
Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 100e Absatz 1 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (Absatz 1 Satz 3),
2.
an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
3.
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(6) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren

1.
die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes,
2.
die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
3.
die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
4.
die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach
a)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,
b)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt,
c)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
d)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,
3.
entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt oder
4.
entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten Gegenstandes anleitet oder auffordert.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7 einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
a)
eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder
b)
Munition erwirbt oder besitzt,
wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist,
3.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt, bearbeitet oder instand setzt,
4.
ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit
a)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbringt oder
b)
§ 32 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnimmt,
5.
entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,
6.
entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder Munition überlässt,
7.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
7a.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
9.
entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder
10
entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine Schusswaffe oder Munition ausübt.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder 10 fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach
a)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,
b)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt,
c)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
d)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,
3.
entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt oder
4.
entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten Gegenstandes anleitet oder auffordert.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7 einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
a)
eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder
b)
Munition erwirbt oder besitzt,
wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist,
3.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt, bearbeitet oder instand setzt,
4.
ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit
a)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbringt oder
b)
§ 32 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnimmt,
5.
entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,
6.
entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder Munition überlässt,
7.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
7a.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
9.
entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder
10
entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine Schusswaffe oder Munition ausübt.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder 10 fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach
a)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,
b)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt,
c)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
d)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,
3.
entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt oder
4.
entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten Gegenstandes anleitet oder auffordert.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7 einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
a)
eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder
b)
Munition erwirbt oder besitzt,
wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist,
3.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt, bearbeitet oder instand setzt,
4.
ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit
a)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbringt oder
b)
§ 32 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnimmt,
5.
entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,
6.
entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder Munition überlässt,
7.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
7a.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
9.
entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder
10
entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine Schusswaffe oder Munition ausübt.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder 10 fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

(1) Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen, wer die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über

1.
die notwendigen Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, auch beschränkt auf bestimmte Waffen- und Munitionsarten (Fachkunde),
2.
die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen,
3.
die Anforderungen an Art, Umfang und Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2
zu erlassen.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.1 oder 1.2.1.2, eine dort genannte Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.1 oder 1.2.1.2, eine dort genannte Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

(1) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn

1.
jemand wegen einer der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Straftaten verurteilt wird,
2.
die übrigen Voraussetzungen des § 66 Absatz 3 erfüllt sind, soweit dieser nicht auf § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verweist, und
3.
nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, aber wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen.

(2) Einen Vorbehalt im Sinne von Absatz 1 kann das Gericht auch aussprechen, wenn

1.
jemand zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung, nach dem Achtundzwanzigsten Abschnitt oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, verurteilt wird,
2.
die Voraussetzungen des § 66 nicht erfüllt sind und
3.
mit hinreichender Sicherheit feststellbar oder zumindest wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen.

(3) Über die nach Absatz 1 oder 2 vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung kann das Gericht im ersten Rechtszug nur bis zur vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe entscheiden; dies gilt auch, wenn die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt war und der Strafrest vollstreckt wird. Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

(1) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn

1.
jemand wegen einer der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Straftaten verurteilt wird,
2.
die übrigen Voraussetzungen des § 66 Absatz 3 erfüllt sind, soweit dieser nicht auf § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verweist, und
3.
nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, aber wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen.

(2) Einen Vorbehalt im Sinne von Absatz 1 kann das Gericht auch aussprechen, wenn

1.
jemand zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung, nach dem Achtundzwanzigsten Abschnitt oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, verurteilt wird,
2.
die Voraussetzungen des § 66 nicht erfüllt sind und
3.
mit hinreichender Sicherheit feststellbar oder zumindest wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen.

(3) Über die nach Absatz 1 oder 2 vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung kann das Gericht im ersten Rechtszug nur bis zur vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe entscheiden; dies gilt auch, wenn die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt war und der Strafrest vollstreckt wird. Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so finden die Vorschriften des § 947 entsprechende Anwendung.

(2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.

(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.

(1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.

(2) In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.