Waffengesetz - WaffG 2002 | § 22 Fachkunde
Waffengesetz - WaffG 2002 | § 22 Fachkunde
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Waffengesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen, wer die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über
- 1.
die notwendigen Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, auch beschränkt auf bestimmte Waffen- und Munitionsarten (Fachkunde), - 2.
die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen, - 3.
die Anforderungen an Art, Umfang und Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die Sachkunde gilt insbesondere als nachgewiesen, wenn der Antragsteller 1. a) die Jägerprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung bestanden hat oder durch eine Bescheinigung eines Ausbildungsleiters für das Schießwesen nachweist, dass er die
(1) Die in der Prüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes nachzuweisende Fachkunde umfasst ausreichende Kenntnisse 1. der Vorschriften über den Handel mit Schusswaffen und Munition, den Erwerb und das Führen von Schusswaffen sowie der Grundzü
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 19/02/2002 00:00
5 ARs 6/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2002 beschlossen: Rechtsprechung des 5. Strafsenats steht dem
published on 19/01/2018 00:00
Tenor
I. Der Angeklagte P1. P2. K… ist schuldig des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Waffen und Munition in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung in neun Fällen und fahrlässiger Körperverletzung in fünf Fällen in Tatme
published on 27/06/2016 00:00
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 8.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
In dem Klageverfahren (M 7 K 16
published on 18/08/2015 00:00
Tenor
Der Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 16.04.2014 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 28.08.2014 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die beantragte Erlaubnis gem. § 2
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.