Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 22. Juli 2016 - 6 S 22/15

ECLI: ECLI:DE:LGFRAPF:2016:0722.6S22.15.0A
published on 22/07/2016 00:00
Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 22. Juli 2016 - 6 S 22/15
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22. Januar 2015 (3a C 256/14) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil kann ohne Sicherheitsleistung erfolgen. Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zur Vollstreckung kommenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung.

2

Mit Schreiben vom 6. April 2011 mahnte die Klägerin den Beklagten für eine mutmaßliche Rechtsverletzung wegen der Zurverfügungstellung des Filmwerks „Konferenz der Tiere 3 D“ in einer Tauschbörse am 22. März 2011 ab (Bl. 41 ff. d.A.). Am 23. April 2014 beantragte sie den Erlass eines Mahnbescheids beim Amtsgericht Coburg über 600,00 € sowie 506,60 € mit der Bezeichnung „1. Schadensersatz aus Unfall/Vorfall gemäß Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung gemäß Schreiben vom 06.04.2011“ und „2. Rechtsanwaltskosten aus Urheberrechtsverletzung gemäß Schreiben vom 06.04.2011“ (Bl. 1 d.A.). Gegen den am 24. April 2014 erlassenen und dem Beklagten am 30. April 2014 zugestellten Mahnbescheid legte die nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Beklagten am 8. Mai 2014 Widerspruch ein. Das Verfahren wurde mit Eingang am 25. Juli 2014 an das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) abgegeben.

3

Die Klägerin hat in erster Instanz behauptet, sie sei Inhaberin der Urheberrechte an dem streitgegenständlichen Filmwerk. Dies lasse sich insbesondere dem Copyrightvermerk auf der DVD-Hülle entnehmen. Das verwendete Ermittlungssystem funktioniere zuverlässig. Der Beklagte habe das Filmwerk „Konferenz der Tiere 3 D“ im Zeitraum vom 22. - 24. März 2011 zum Download angeboten. Die Klägerin sei alleinige Lizenznehmerin und Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Filmwerk. Ihr stehe ein Schadenersatzanspruch auf Basis einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von mindestens 600,00 € zu. Daneben sei der Beklagte zur Erstattung der Kosten für die am 6. April 2011 ausgesprochene Abmahnung - unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 10.000,00 € - in Höhe von insgesamt 506,00 € verpflichtet.

4

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

5

die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite

6

1. einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 € betragen soll, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.05.2013 sowie

7

2. 506,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.05.2013 zu bezahlen.

8

Der Beklagte hat in erster Instanz beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Der Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen, zwar Inhaber der von der Klägerin ermittelten IP-Adresse zu sein, die behauptete Rechtsverletzung jedoch nicht begangen zu haben. Er habe das fragliche Filmwerk, das er in der 2D-Version als DVD erworben habe, nicht zum Download angeboten; die klägerseits durchgeführten Ermittlungen seien insbesondere im Hinblick auf den behaupteten Hashwert, der für sich genommen nicht aussagekräftig sei, bereits nicht zuverlässig. Da eine Nutzung seines Internetanschlusses durch seine mit ihm im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen im von der Klägerin genannten Zeitraum ausgeschlossen sei, sei er möglicherweise Opfer einer Cyber-Crime-Attacke geworden.

11

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung nicht bewiesen. Insofern könne zunächst dahinstehen, ob der beantragte Mahnbescheid mit der von der Klägerin gewählten Bezeichnung hinreichend bezeichnet und somit verjährungshemmend geworden sei. Denn die Klägerin habe schon nicht nachgewiesen, Inhaberin von Rechten zu sein. Der Copyright-Vermerk auf der vorgelegten DVD-Hülle sei insofern nicht ausreichend; § 10 Abs. 3 UrhG gelte nicht im Hauptsacheverfahren. Der Beklagte sei seiner sekundären Darlegungslast hinsichtlich der streitgegenständlichen Datei nachgekommen.

12

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie die erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.

13

Zur Begründung trägt sie vor, die Klägerin könne sich auf die gesetzliche Vermutung der §§ 94 Abs. 4 iVm § 10 Abs. 1 UrhG berufen, wohingegen der Beklagte lediglich pauschal bestritten hätte. Der Beklagte habe zumindest Teile einer Datei öffentlich zugänglich gemacht, die in ihrer vollständigen Form funktionsfähig und abspielbar sei. Ob und welche Dateiteile dabei im Zuge der Ermittlungen sichergestellt werden konnten, sei irrelevant. Der Zugriff von Dritten auf den Internetanschluss des Beklagten könne ausgeschlossen werden. Der Vortrag der Beklagtenseite insofern sei im Übrigen rein spekulativ. Hinsichtlich der Einzelheiten wird im Übrigen verwiesen auf die Berufungsbegründung vom 08. Mai 2015 (Bl. 324 ff. d. A.).

14

Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren:

15

Unter Abänderung des angefochtenen Endurteils wird der Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagtenseite) verurteilt, an die Klägerseite

16

1. einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 € betragen soll, zggl. Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.05.2013 sowie

17

2. 506,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.05.2013 zu zahlen;

18

hilfsweise,

19

das Endurteil des Amtsgerichts Frankenthal vom 22.01.2015, 3a C 256/14 aufzuheben und den Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Frankenthal zurückzuverweisen.

20

Der Beklagte beantragt im Berufungsverfahren unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Vorbringens,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Ergänzend wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, Protokoll und sonstige Aktenbestandteile verwiesen, soweit sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sein.

II.

23

Die zulässige Berufung führt in der Sache nicht zum Erfolg.

24

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

25

2. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

26

Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich bereits nicht, dass über den Internetanschluss des Beklagten tatsächlich eine lauffähige Version des fraglichen Filmwerkes oder eines Teils davon zum Herunterladen angeboten worden ist. Dies ist nach der Rechtsprechung der Kammer jedoch Voraussetzung für das Vorliegen des hier geltend gemachten Unterlassungsanspruchs und zwar unabhängig davon, ob Schutz eines Werkes im Sinne des Urhebergesetzes oder der Leistung eines Ton- oder Bildträgerherstellers nach § 85 bzw. § 94 UrhG geltend gemacht wird.

27

a) Der Anspruchsteller, der sich auf den Schutz vor der unberechtigten Nutzung des Werkes beruft, hat in so genannten „Filesharing“-Fällen grundsätzlich substantiiert darzulegen, dass über den Anschluss des in Anspruch Genommenen tatsächlich eine lauffähige, das fragliche Werk oder nutzbare Teile hiervon beinhaltende Datei zum Download bereitgestellt worden ist. Eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei ist im Hinblick auf die darin enthaltenen Daten nämlich regelmäßig nicht lauffähig und konsumierbar, weshalb das Zurverfügungstellen einer derartigen Teildatei keine - auch nur teilweise - Nutzung des geschützten Werkes darstellt; es handelt sich in diesem Fall demnach nicht um isoliert nutz- oder wahrnehmbare Werkteile, sondern lediglich um so genannten „Datenmüll“ (st.Rspr. der Kammer, vgl. zuletzt Beschluss vom 15. Juni 2016 - 6 O 134/16 Rn. 3, zit.n. juris; ebenso bereits LG Frankenthal, GRUR-RR 2016, 110; insbesondere zum technischen Hintergrund anschaulich Heinemeyer/Kreitlow/Nordmeyer/Sabellek, MMR 2012, 279, 281). Soweit demgegenüber in der Rechtsprechung vertreten wird, dass das Einstellen von Dateiteilen in ein Peer-to-Peer-Netzwerk nicht in der Absicht geschehe, das Internet mit „Datenmüll“ zu belasten (so wörtlich OLG Köln, Beschluss v. 20.04.2016 - 6 W 37/16 – The Walking Dead, Rn. 18 – zit. n. juris = ZUM-RD 2016, 467), mag dies zutreffen oder nicht, greift aber durch das spekulative Abstellen auf bloße Absichten von Internetnutzern jedenfalls in Bezug auf die urheberrechtliche Problematik zu kurz. Das Urheberrecht schützt den Urheber nicht vor der Nutzung von Dateien oder Dateifragmenten, selbst wenn diese dazu bestimmt sein mögen, ein konkretes Werk in digitaler Form aufzunehmen oder abzubilden, sondern lediglich vor der unberechtigten Nutzung des Werkes selbst bzw. von Teilen hiervon. Ebensowenig wie ein öffentlich zugänglich gemachter leerer oder mit unbrauchbarem Inhalt gefüllter Umschlag urheberrechtlichen Schutz genießt - mag er auch mit dem Titel eines Schriftwerkes im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG versehen und möglicherweise zur Aufnahme von entsprechenden analogen Inhalten gedacht sein -, gibt es keine urheberrechtlich geschützte Datei, sondern lediglich urheberrechtlich geschützte Werke, die in einer Datei enthalten sein können (aA offensichtlich OLG Köln aaO Rn. 20).

28

Es genügt daher nicht, wenn - wie hier von der Klägerin dargelegt und unter Beweis gestellt - überprüft wurde, dass eine Datei mit einem bestimmten Hashwert existiert, die in ihrem vollständigen Zustand auch das vollständig oder wenigstens in Teilen nutzbare Werk enthält. Vielmehr hat, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die beklagte Partei eine vollständige und lauffähige, das fragliche Werk (oder Teile davon) enthaltende Datei zum Herunterladen zur Verfügung gestellt hat oder dies unstreitig nicht der Fall war, der Anspruchsteller darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass die vom in Anspruch Genommenen konkret zum Download bereit gestellten Dateifragmente tatsächlich zumindest auch Werkfragmente enthalten, die sich mit Hilfe gängiger oder zumindest allgemein zugänglicher Hard- und Software wiedergeben bzw. in sonstiger Weise sinnvoll im Sinne des § 11 UrhG nutzen lassen und damit mehr darstellen als bloßen „Datenmüll“.

29

b) Auch wenn der Anspruchsteller sich ergänzend oder - wie hier zumindest zuletzt - ausschließlich auf die Rechte des Bildträgerherstellers aus § 94 UrhG beruft, gilt nach Auffassung der Kammer nichts anderes. Es erscheint nämlich bereits systemwidrig, den Tonträgerhersteller in stärkerem Umfang zu schützen als den eigentlichen Urheber (so auch die von der Bundesregierung vertretene Ansicht, vgl. BVerfG, Urt. v. 31.05.2016 – 1 BvR 1585/13 = ZUM 2016, 626, 630 Rn. 53).

30

Soweit der Bundesgerichtshof abweichend davon geurteilt hat, dass auch die Nutzung kleinster Tonpartikeleinen Eingriff in die durch § 85 UrhG geschützte Leistung des Tonträgerherstellers darstellt (vgl. zuletzt etwa BGH, NJW 2016, 942, 944/945 – Tauschbörse I sowie NJW 2016, 950, 951 – Tauschbörse II), ist die dieser Rechtsprechung zu Grunde liegende Entscheidung (BGH NJW 2009, 770 – Metall auf Metall I) inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden (BVerfG aaO), weil der verfassungsrechtliche Schutz des geistigen Eigentums eine entsprechende Auslegung des § 85 UrhG nicht gebietet, dem Tonträgerhersteller mithin nicht jede nur denkbare wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit zugeordnet werden muss, sondern lediglich sichergestellt werden soll, dass ihm insgesamt ein angemessenes Entgelt für seine Leistung verbleibt (BVerfG aaO = ZUM 2016, 626, 633 Rn. 87).

31

Im Übrigen ist auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich, aber immerhin doch die Nutzung kleinster Tonpartikel als Teil des Tonträgers erforderlich, um einen Eingriff in das Recht aus § 85 UrhG annehmen zu können (BGH, NJW 2016, 950, 951 – Tauschbörse II Rn. 20). Daran fehlt es jedoch, sofern die zum Zugriff freigegebenen Dateifragmente gar keine, wenigstens als Ton- bzw. Bildfetzen darstellbaren Elemente des Ton- bzw. Bildträgers enthalten. Der Anspruchsteller hat daher auch danach darzulegen und im Bestreitensfalle nachzuweisen, dass vom Anschluss des Anspruchsgegners eine Datei oder ein Fragment davon zur Verfügung gestellt worden ist, das tatsächlich auch - ggf. näher zu bezeichnende - Ton- bzw. Bildpartikel beinhaltet, welche dem geschützten Ton-/Bildträger zugeordnet werden können.

32

Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat - auch auf entsprechende Aufforderung der Kammer und trotz anderslautender Ankündigungen - nicht dargelegt, in welchem konkreten Umfang die fragliche Datei über den Anschluss der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellt wurde und welchen konkreten Werksinhalt die nach ihrem eigenen Vortrag über den Anschluss des Beklagten heruntergeladenen Dateiteile aufwiesen, sondern die Auffassung vertreten, es sei nicht relevant, ob und welche Teilstücke zu Beweiszwecken von dem in ihrem Auftrag tätigen Unternehmen über den Anschluss des Beklagten gesichert worden seien.

33

Letzteres trifft insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes nicht zu, dass die Klägerin hier einen Schadensersatzanspruch auf Grundlage einer Lizenzanalogie verfolgt. Gerade im Hinblick auf die etwaige Höhe eines solchen Anspruchs wäre es von wesentlicher Bedeutung, wie intensiv und in welchem Umfang der Beklagte möglicherweise das Recht der Klägerin verletzt hat. Sofern es - wie in Filesharingfällen - keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife gibt, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter nämlich gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu schätzen (BGH, NJW 2016, 942, 948 – Tauschbörse I). Dabei sind neben Parametern wie Dauer der Rechtsverletzung, Gewinn und Umsatz für den Verletzer, Gewinn- und Umsatzverlust für den Verletzten und Bekanntheit des Werks bzw. dessen Urhebers vor allem Faktoren wie Intensität und Umfang der Verletzungshandlung von Bedeutung (vgl. nur BeckOK UrhR/Reber UrhG § 97 Rn. 125 mwN). Die Relevanz entsprechender Darlegungen liegt daher auf der Hand.

34

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

35

IV. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, weil eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Frage, ob in Abgrenzung zu Tonfetzen und vergleichbaren Werkteilen auch bloße Dateifragmente ohne produzierbaren Inhalt und damit ohne erkennbaren Nutzen Schutzgegenstand des Urheberrechts sein können, bislang nicht ergangen ist. Hinzu kommt, dass nach den im Schriftsatz vom 15. Juli 2016 von Klägerseite wiedergegebenen Angaben eines von ihr entsandten Prozessbeobachters eine möglicherweise abweichende Auffassung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken zu dieser Frage die Zulassung der Revision auch unter dem Aspekt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung angezeigt erscheinen lässt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

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Annotations

(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.

(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.

(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.

(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.

(4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.

(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.

(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.

(4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.

(4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Absatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.